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182.
Jahrrechmmg der die Vogteien Bellenz, Bollenz und Rwiera regierenden Stände.
Bellenz, im August und September 1721.
Der Abschied konnte in den betreffenden Archiven nicht aufgefunden werden.
August und September 1721.
LmggaruS.
452. Rath der Landschaft. Art. 517. -Zollsachcu. Art. 585. LocalcS.
" 458. Dorfvöglc.
183.
^'chnungseonferenz der die Vogteien Schwarzenburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und
Murten regierenden Stände.
Murt eu, 17. bis 21. September 1721.
ITtaatAarcliiv Vern.1
Gesandte: Bern. Hieronymus von Erlach, Scckclmcistcr und Obcrcommandant welscher Lande; JohannesAlex, Vcnncr, beide dcö täglichen Raths. Frciburg. Franz NiclauS Fcgcli, Alt-Scckclmcister; JohannGrifft, Alt-Zeugherr, beide des täglichen Rathcs.
Bern beklagt sich gegen Freiburg, daß seinen Rcnovatorcn, welche die zum Amte Wiffliöburg gchörcn-^ Lehen hinter St. Aubin bereinigen sollen, von Seite der Prudhonnnes hinter Montagny und von SeiteLandvvgtS von St. Aubiil allerhand Schwierigkeiten gemacht werden. Freiburgö Gesandtschaft crwicdcrt,^ ll>r Stand schon früher den Renovatoren allen Vorschub geleistet habe und, wo es nöthig sei, ferner leisten8 18. I». Frciburg stellt nochmals daS Ansuchen an Bern, dasselbe mochte ihm vermöge des ihm zu-^»dcn ZugrcchtS seine Lehen hinter St. Aubin gegen baarcs Geld überlassen oder die Lehen hinter Chavor-' ^ Amte Jfertcn, welche früher vom Amte Tscherliz getrennt worden waren, deren Vergütung Frciburg^ dahin nicht habe erhalten können, tauschweise dagegen annehmen. Bern erklärt daS Zugrccht längst crlo-bezieht das Wort „verhandeln" in seiner Deklaration von 1713 auf Tausch gegen Lehen von gleichemin seinen Landen und will dieselben um so mehr behalten, da sie von seinen Aftcrlchcn der Herrschaft^^son relevicrcn. Ist Frciburg wegen der Lehen hinter Chavornay zu kurz gekommen, so erbietet sich Bern^ ^'Gütung. 19. «. Da in dem District deS VallonzchntcnS hinter StäfiS, welcher Bern und der^ ^ Stäfis gehört, einige Partieularen Zchntfrciheit ansprechen, so wird verordnet, daß dieselben ihresie betveisen oder nachweisen sollen, wie lange sie schon daS Possessorium haben; Freiburg will einen Prä-^^"Meriinn von 69 Jahren fixieren; Bern nimmt denselben all rolooonllum sstimmt später beif. Ferner^ dicffr Vallonzehntcn besser auSgcmarcht werden. 8 23. «R. In Betreff deS zum halben Thcil Bern undEuro von St. Aubin gehörenden Dcllcy- oder Churzchntcn lvird beschlossen, daß die drei Jucharten, souSEü't genannt, dem Zehnten des hinter Stäfis gelegenen Schlosses Chenanr beigelegt, die sieben JnchartenRueyra" beiden Churcn wie bisher verbleiben und die Delimitation von 1595 in Kraft sein soll.45» Frciburg erklärt in Betreff deS Paläzieur-Zvllcs, daß der Zollcinnchmcr daselbst nicht nach dem