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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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August und September 1719. 173

huldigen wellen, und zwar nach Form der kaiserlichen Resolution, so daß aus der Formel die Worte^gelassen würden, welche ihnen verbieten, Schuh und Schirm anderswo an sich zu nehmen oder anderesNvcht zu suchen; ferner hätten sie daö AppcllationSrecht an den Fürsten. Sie sägten bei, „daß, wenn sie,von dem"Nichter Hand abziehen wurde», sie alle dahin seien." Mittlerweile kommt von einer Reise der Obcramt-'"anit von Thiengen, Herr von Anethan, nach Schaffhauscn und verspricht privatim, die Wilchinger zurHul-^-lu»g zu bewegen und die noch vorhandenen Schwierigkeiten zu beseitigen. Zugleich wird auch beschlossen,von Seite der Gesandten die Wilchinger durch ein Patent noch einmal zur Huldigung aufzufordern. Der^Pt von Schwarzenberg stellt den« Oberamtc ein SüpplicativnSschrciben an den Rath von Schaffhausen zu,^leheö'die Wilchinger unterschreiben sollten, des Inhalts, daß sie die Huldigung ohne Anstand und ohne^ingungen leisten wollten und um Zurückziehung der Garnison bäten; daß sie übrigens der Hossiuingnur» »verde ihnen nichts gegen ihre Rechte und Privilegien zumuthen. Als laber die Wilchinger^ Supplikation nicht unterschreiben wollten, sondern sich auf die Resolution des'Kaisers beriefen, erklärten^ Gesandten, daß sie alle gütlichen Mittel erschöpft hätten, auf welche ihre Instruction sie anweise. Schaff-^ussu „lacht davon seinem kleinen und großen Rathe Anzeige. Diese beschließen, die in Wilchingcn liegendewüivn, welche bis dahin aus obrigkeitliche Kosten erhalten wurde, aus dem Vermögen der rcnitierendenuchingcr zu unterhalten, und ersuchen die Gesandten, ihnen nach den Bünden, ferner tröstlich an die Hand^ hohe». Die Gesandten finden diese Maßregel bedenklich, „weilen in der Eidgenossenschaft die militärischen" Petitionen in dergleichen Fullen nicht, sondern vielmehr gütlich zu handeln herkömmliche Ucbung sei." Siestiere,, ihren Obern und lassen auf Schasshausens Wunsch ein Schreiben an den Kaiser und au den Fürsten

Schwarzenberg aufsehen, das sie ihren Herren und Obern zur Ratification bringen. Schaffhauscn erläßt

von

noch von sich aus ein Schreiben an den Kaiser und den Fürsten, in deren erstem es gegen die Annahme^v>v»stricrt,'daß die Wilchinger «»blliri in imporio 8ili seien, und erklärt, daß in dem Konsens von 1959^Ant worden sei, daß die betreffenden Ocrter schweizerische Dörfer seien, und daß die Huldigungösormcl die"^gebrachte sei.

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Couftrenz von Zürich und Bern.

Fraueufcld, 21. August bis 15. September 1719.

IStaqtsarchiv Belli.1

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Gesandte: Zürich. Johann Jakob Eschcr, Bürgermeister; Johann Jakob Ulrich, Statthalter. Bern,^'s'oph Steiger, Schultheiß; Johann Anton Testier, Vcnner und des Raths. sVon Seite deS AbtS von- Gallen: Joseph Anton Püntiner von Braunberg, sürstlich-sanctgallischcr geheimer Rath und Landöhof-^Pter; F^wz Diethelm von Wyßinann, fürstlich-sanctgallischer geheimer Rath und Lanvvogt im Toggcnburg.

Seite deS LandratHS im Toggenburg: Joseph German, Landraths-Obmann; Melaus Rüdlinger,^rathsstatthalrer; Johann Baptist Keller, Panncrhcrr; Johannes Steiger, Quartierhauptmannl.bcss ^ Berit, vom Abt von St. Gallen und vom Landrath im Toggcnburg ersucht, die zwischen

G Thcilcn in Folge verschiedener Auslegung des badischcn Friedens obwaltenden Streitigkeiten zu vermit-