Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
172
Einzelbild herunterladen
 

August 1719.

gütlichen Mitteln Hand zu bieten, durch welche dieses Geschäft beigelegt werden könne. — ES wird ein Schrei-ben-desKaisers vorgelegt, in welchem dargcthan wird, daß nach dem 1656 vom Kaiser, als Oberlchenöhcrr»,dem Grafen von Sulz gegebenen Consensbrief und dem 1656 zwischen diesem und der Stadt Schaffhause»coram l:ommi58i»no 6.-w«.-ncm errichteten Ucberlassungs-Haupircccsi Schaffhausen nicht nur Blutbann, Forst u»bGeleit, sondern auch die hohe Landes- Ober- und Herrlichkeit sammt der landgcrichtlichen JurisdietionScrcmtion, ffweit sich der Stadt UntcrgcrichtSzwang allda erstreckt, zu einem Afterlehen überlassen worden sei, daß eS daherdie hohe Landes- Ober- und Herrlichkeiten über diese Aecker in den eidgenössischen Bund nicht mitgebracht habe,weil es diese Rechte erst 1656, also nach dem westphälischen Frieden und dazu auf kündbarem Rcichsboden undaftcrlchcnSweisc acquiriert habe. ES weist die Einwendung Schaffhausens imliuuv iiickoponckonliuti gmmck -mb'ckitns in impki-io sitns von der Hand. Zugleich wird darin bemerkt, daß von Seite des Kaisers den Wilchiiugeri? bedeutet worden sei, sie sollten sofort den gewöhttlichen Huldigungseid Schaffhauscn leisten, jedoch >»^Weglassung der für den Kaiser und das Reich präjuducierlichen Clauscln, daß sie auf allen Rccurö an de»Kaiser oder je nach Umständen an den Mediatlehnsherrn, damals Fürsten von Schwarzenberg, verzichten sollte»-Wer diese Klauseln schon beschworen, dessen Eid wird in so weit für null und nichtig erklärt. Nach abgelegtHuldigung sollten die Wilchingcr jhre Beschwerden der Ovrigseu vortragen, und wenn ihnen die Justiz »b-geschlagen werde, sich an den Kaiser wenden. Zugleich'fordert das Schreiben Schaffhauscn auf, die in H»^gehaltenen Wilchingcr frei zu lassen und darüber im Verlauf von zwei Monaten zu berichten; im Unterlassung^falle stellt eS ErecutionSmittel in Aussicht. Dcch Fürst von Schwatzenberg zeigt an, daß er in gleichem Sin^die Wilchingcr zur Huldigung habe ausfordern lassen unv cmpsichlt Milde. Zugleich wird auch ein Schreibt»von Wien vorgelegt, welches einen scharfen Verweis gegen den Pfarrer in Wilchingen enthält, daß Versesseinen Pfarrkinvern sogar die Communion verweigere, wenn sie von dem RccurS an den Kaiser und den Fürste»von Schwarzenberg nicht abständen. Auf diese Schreiben hin wird mit Einwilligung Schaffhausens der lD-sandtschaftssccretarius an daS fürstlich schwarzenbergische Obcramt zu Thicngen geschickt, dasselbe inöchtc »»Ausgetretenen von Wilchingen zur Leistung der Huldigung bewegen und ihnen keinen Untcrschleif in der La»»-grafschast mehr geben; nachher zu den ausgetretenen Wilchingcrn, ihnen im Namen der Gesandten ein Pall'»^vorzulesen und sie unter Anerbieten sichern Geleits zur Rückkehr zu bewegen. Der Secrctär bringt vom Ober-amte die Antwort, daß es keinen Befehl habe, die Wilchingcr sortzuweisen; dieselben sollten aber huldige»--jedoch mit Weglassung jener für das Reich und den Kaiser präjudicierlichcn Clauscln. Die Wilchingcr,schaffhausischcS Gebiet an die Grenzen gckömmcn, antworten nach Anhörung der Ermahnungen schriftlichsie hätten sich, nachdem sie vor einem Jahr Zürich vergebens um Rath und Hülfe gebeten, an den FürstenSchwarzenberg, als den LehenShcrrn des Reichs Aftcrlehnö, und an den Kaiser gewendet. Da sie nun b»Sache in das Recht gesetzt hätten, könnten sie dem Richter nicht mehr aus der Hand gehen. — Schafft)»»^'wünscht nuil ernstliche Mittel angewendet. Die Gesandten aber, nur für gütliche instruiert, schicken mitstjmmung Schaffhaüscns eine zweite Abordnung, bestehend aus den Sccrctären von Zürich und SchaffhauP'-an das Obcramt von Thicngen uitd an die ausgetretenen Wilchingcr, um zu fragen, was ihnen in derdigungsformel beschwerlich falle, lind worin die präjudicierlichen Clauscln beständen, da die dicßmaligedigungSformcl dieselbe sei, welche vor dem Kauf von Alters her beschworen worden. DaS Obcramtwortct, daß eS gehört habe, daß die Anstoß gebende Claüfcl deli RcmrS betreffe, welchen man den Wilching^.an den Kaiser und den Fürsten von Schwarzenberg nicht gestatten wolle. Die Wilchingcr, an der GrenzeNeichSboden stehend, antworteil, daß sie, wenn Man die Garnison abführe und die Gefangenen in Freilst^