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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
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September, October 1714. 67

Mainthal.

603. Polizeiliches. Art. 608. Justizsachen. Art. 610. Justizsachcii.

33.

Jahrrechnung der die Vogteien Bellenz, Bollen; und Riviera regierenden Stände.

Bellen;, 26. August bis 13. September 1711.

INrchtv Nidwaldcn Z

Gesandte: Uri. Karl Balthasar Lusscr, des Raths. Schwyz. Johann Balthasar Mcttlcr, gewesener6onnnissariuö zu Bellen; und Kastenvogt. Nidwaldcn. Joseph Lconz Kaiser, gewesener Commissariuö zu^ellcnz, Landschreiber lind des Raths.

Man sehe die. Vogteien Bellenz, Bollenz und Riviera.

Art. 28 bis 36.

34.

Conferenz von Zürich, Bern, Lncerir, Freiburg und Solothurn.

Langenthal, 3. October 1711.

IDtaatSarchiv Zürich.!

Gesandte: Zürich. Johann Jakob Escher, Scckclmcistcr und dcS Raths. Bern. Christoph Steiger,^eckelmeistcr welscher Lande und dcS Raths; Johann Rudolph Zehndcr, dcö großen Raths. Lncern. Beat^wnz Balthasar, dcS Raths. Frciburg. Franz NiclauS Fegcli, Scckclmcistcr und dcS Raths. Solothurn.Johann Peter Bescnval von Brunnstatt, Ritter, Stadtschrciber und dcS Raths.

Auf dieser von Bern ausgeschriebenen Conferenz machen sich sämmtliche Gesandte im Namen ihrerstände anheischig, den Ucbclständcn im Münzwcscn abzuhelfen. Bern macht ans daS Mißverhältnis; der Hand-und Scheidemünzen gegenüber den groben Sorten aufmerksam, Zürich auf die Abschiede, welche sagen, daß'Venn ein Ort münzen wolle, cS den übrigen davon Anzeige und Korn und Schrot und Evaluation auf Grund-^tge von Recht und Billigkeit bestimmen soll. ES stellt den Antrag, daß jedes Ort nur soviel Hand- undScheidemünze schlagen soll, als die äußerste Nothdurft verlange. Luccrn und Frciburg eröffnen, auö waS für^schlichen Gründen sie Handmünzcn haben schlagen lassen. Man vereinigt sich über folgende Punkte, welchevon den Gesandten .ick ivlnioiulum genommen werden: 1) In Beziehung auf daS in der Eidgenossenschaft un-gleiche Markgcwicht wird erachtet, daß die französische Mark zu 4668 Gran angenommen werden möchte; dieanwesenden Münzmcistcr von Zürich, Bern, Lucern und Frciburg halten die kölnische Mark zu 4668 Graniauf der Langcnthaler Conferenz 1717 ward korrigiert 4416 Gran! für passender, so daß daö Gewicht bliebe,'nie zuvor, außer daß die Ausrechnung auf dem Fuß der französischen Grane geschehe. 2) In Beziehung auf^as Kvrn werden die Münzmcistcr beauftragt, eine Berechnung zu machen, „auf dem Fuß dcS feinen"SilbcrkaufS, bcnanntlichcn auf 16 Thlr. oder 366 Schwyzerbahen die französische, die kölnische Mark aber auffl. gerechnet." Nach ihrer eingegebenen Berechnung gehen auf eine feine Mark kölnisch Gewicht 17/,Stück neue Münzgulden von Luccrn; Feingehalt 12 Loth zu fl. 12, Kr. 56, Hl. 6, an Geld fl. 14; Machcr-

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