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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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September 1610.

und Aussöhnung beruhe auf zwei Punkten, erstlich, daß der Herzog den Fehler, den er damit begangen ha^'daß er sich von des Königs Frenndschaft, von dem er bereits so viel Gutes empfangen, habe trennen »vom«'bekenne, und zweitens, daß der König sich herbeilasse, denselben zu verzeihen und zu vergessen; er, der Mbassador, hoffe, ja sei fast gewiß, daß wenn die verbündeten Orte der Sache sich annehmen, sie beimmehr ausrichten werden, als ein anderer Fürst je erhalten würde; er erbiete sich, zu besserer „Nachricht««!!Alles in Schrift zusammen tragen zu lassen und es jedem Ort mitzutheilen. Die Antwort des FreihcN"von Billette geht im Wesentlichen dahin: Der Herzog sei, weil ihm so viele dringende Warnungen zngekoiniN"'veranlaßt gewesen, für sich nach Kräften zu sorgen und seine guten Freunhe um Hülfe anzurufen, man st^aber versichert sein, daß er keinen Anlaß zum Kriege geben, sondern die Hülfe, die er kraft des Bündnis!^nochmals begehre, nur zu seiner Defension gebrauchen werde; zu der gütlichen Unterhandlung, zu der ^katholischen Orte sich anerboten, einzuwilligen habe er, der Ambassador, keine Vollmacht, sie werden übrig^ihrem hochwcisen Verstand nach sich wohl zu verhalten wissen und bei der Gegenpartei die besten Mittel fi«d^'Bei der einläßlichen Berathung hierüber findet man nun, daß, wenn dem Feuer nicht bei Zeiten vorgebe«^würde, für die ganze Christenheit Gefahr daraus erwüchse, und daß man kraft der Bündnisse verpflichtet st''der Sache sich ernsthaft anzunehmen und nach Mitteln sich umznsehen, wie diese einander so nahe verwa«^"'gut katholischen Fürsten versöhnt werden könnten. Demnach sollten die Obrigkeiten eine Gesandtschaft cM ^abordnen, sie zuvor aber schriftlich in bester Form zu gütlicher Vereinbarung und Niederlcgung derdurch einen eigenen Boten ermahnen; inzwischen soll eine Instruction abgefaßt werden und jedes Ort ci>««'Gesandten bereit halten, damit, sobald ein willfähriger Bescheid von dem einen oder andern Theil erfolgt,Gesandten ohne fernern Verzug abreisen und ihren Aufträgen nachkommen können. Und damit das EU«habe und der Obrigkeiten gutherziges Vorhaben nicht vereitelt werde, hält man für rathsam, den begeh«^Aufbruch einzustellen, bis man sehen wird, was beiderseits zu erhalten und auszubringen sein möchte, v i ^u. die betreff. Vogteien). It.. Dem Gesandten von Uri wird aufgetragen, mit dem päpstlichen Legaten sich ^besprechen, damit das neue Kapuzinerkloster in Freibnrg in die eidgenössische Provinz eingetheilt werde.bnrg soll sich schriftlich beim Legalen hiefür verwenden. I. Den Gesandten auf den nächsten Tag zusollen Vollmachten mitgegeben werden über die sechs noch zu erörternden thurgauischeu Punkte, nämlich ^treffend die spänige Landmarche gegen Kybnrg, das Dorf Ellikon, die Kapelle zu Wylen, dieGotteshauses Dänikon, die Kirche und Religion zu Rheinau und den Prädicanten zu Mühlheim. Lucer«noch vor obbenanntem Tage jedem Ort die allerlezte Berathschlagnng und Verbesserung mittheilen.

Man sehe auch in den Abschnitten Hcrrschafts- und Schirmortsangelegenheiten:

Landvogtei Freiiimter. «. Art. 146. Localcs. l. Art. 104. Kriegs- und SchiiZen«^"'

I». „ 106. Kriegs- und SchUzcnwcsen.

Bern-frcib. Vogt, iibcrh. «. Art. 91.

Schirmvogtci tkngclbcrg. r. Art. 215.