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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1421
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Murten, 1371

!^2t

daraus das Kind, so beiden Städten zugefallen ist, „aufzubringen", ldid.cc.— »7» Amtsrechnung1570 bis 1571. lbid. ee.

1372

Art. k»8tt. Dem Schultheiß wird aufgetragen, diejenigen Stüke, welche die Gemeinde Lugnorre""igen Particularen von der Allmend einzuschlagen bewilligt hat, zu Händen beider Städte erkennen^ lassen und die Zinsen davon zu beziehen, nachtheiligc Verleihungen aber wieder zu Allmend werden^ lasse» und den Landleutcn zu verbieten, in Zukunft solche Ausleihungen zu machen. Absch. 399. v.—^l.. Da der Schultheiß prätendiert, daß ihm die Landlcute im Ring, welche dem Schloß ihrer Behol-^"3 im Galm wegen Haberzinse zahlen, nicht Hühner sondern Kapaunen entrichten sollten, hingegen^ ^andiente durch den Vcrleihungsvertrag deS Golms von 1501 beweisen, daß sie nur Hühner zu zahlenhuldig solches in den Abschied genommen. Ibid. v. — !»82 Das Gesuch der Verwandten

ohne leibliche Erben Gestorbenen um Vcrabfolgung dessen Erbes, welches der Schultheiß nach^urtncr-Recht zu beider Städte Händen gezogen hat, wird gütlich abgewiesen; nichts desto weniger wird^ Schultheiß befohlen, ihnen das Geld gegen Zins und gegen genügende Versicherung zu lassen,'ä. x. gzz von Murten leistet den Beweis, daß die Pfarre zu Merlach ihm 16 Groß jähr-

Zinsen schulde. Daher wird erkennt, der Prädicant soll ihm hinfür 16 Groß Bodenzins jährlichDahlen und diese Last zu den andern Lasten der Cur eintragen; der verlegenen unbezahlten Zinsen soll"ber ledig sein, weil sie so lange nicht gefordert und bezahlt worden sind. Ibid. >. — »84. Obwohl^ ^ndleute der Herrschaft Murtcn um Aufhebung der Verordnung bitten, welche vor Jahren erlassen^dcn bezüglich deS Viehs, welches in fremden Matten Schaden anrichtet, und obwohl sie versichern,^ ihr Vieh gut hüten lassen werden, so hat man sie dennoch abgewiesen und den Inhalt der be-^iitcu Ordnung bestätigt, jedoch sich vorbehalten, die Bußen je nach Gefallen nachzulassen. Ibid. —Es waltet ein Anstand wegen des Zehntens zu Wallenried, der zum Theil der Kirche zu Murten^Theil dem Spital zu Frciburg gehören soll. Es wird beschlossen, Freiburg soll sich bei seinem Spital-darüber erkundigen, damit dann beide Städte den Span an Ort und Stelle untersuchen lassen^ Erledigen können. Ibid. »g. — »8t» Da HanS Udriet und Purp von Neuenburg beider Städte^nung den Kornverkauf übertreten haben, wird dem erstern die Hälfte der Buße geschenkt, hingegenandern die ganze Buße auferlegt, weil er auf die Vorladung nicht erschienen ist. Ibid. bb. -H ^ Bezüglich des Strcithandelö zwischen denen von Freschels in der Herrschaft Murten und ihren"Aaren von Laupen und andern Fleken in Betreff des großen Mooses wird ein Tag auf den lezten^ust nach Murten angesezt. Ibid. oe. — »88. AmtSrechnung von 1571 bis 1572. Ibid. oo.

^rt. ;»8?>. Abgeordnete der Stadt Murten sammt dem Schultheiß beschweren sich, daß die vier^ d°n la Riviöre den Ordnungen, welche der Schultheiß und die von Murten wider die MißbräucheStadt und auf dem offenen Land in guter Absicht aufgestellt haben, nicht nachkommen wollen unds^-mf berufen, eö sei wider den Laudesbrauch und ihre Freiheiten. Bevollmächtigte der vier Dörferdagegen, es seien dieß Neuerungen wider ihre alten Briefe, bitten, man möchte sie bei diesen^ und ihrem alten Herkommen bleiben lassen, und versprechen, aus ihrem Einkommen jährlich