der älter Ntm5uttcs EibgeNöfsischeN Abschiebe Herausgegeben aus Anordnung der Bundes dehürden unter Leitung des eidgenössischen Archivars Joseph Karl Krütli. Bern, gedrukt in der E. Rätzer'schen Buchdrukcrei. 186l. , Die Eidgenössischen Abschied aus dem Zeiträume von 155k bis 1586. Der amtlichen Abfchiedesammlunq Band 4. Adtheilunq 3. ^7 7". 2-7 Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register. V. ^ ^ ^ ^ HerrfchaftSangelegenheiten. t22 Nrl'rrsichl. I. Die großer!» gemeinen Herrschaften. s. Deutsche tseilieiiit Herrschaften: l ttandgrafschaft Tknrgan handvsgtei der VII Orte Zürich, hueern, Uri, Schwhz, Unterwalden, Zug und Glarus, — An den heben (Berichten (Landgericht) halten auch nocl' Bern, Freibnrg und Selothnrn Antbeil, die das Recht nicht hatten, Landvögte Hieher zu schiten. Ltandvvgtei Rdeinthat Landvsgtci der VIII Orte Zürich, Lucern, Uri, Schwhz, Unterwalden, Zug, Glarus und Appenzell 3 (^rafsckaft Sar,zans Vandvsgtci der )U Orte Zürich, Lueern, Uri, Schwhz, Unterwalden, Zug und Glarus, (Grafschaft Baden. Laudvogtei der VIU alten Orte Zürich, Bern, Lueern, Uri, Schwhz, Unterwalden, Zug und GlaruS. 3 Landvvgtei 5rreie Aemter Vandvegtei der VII Orte Zürich, Lueern, Uri, Schwhz, Unterwalden, Zug und Glarus, !!. Ennetlnrchsche »der italienische Herrschaften.- <» Vandvoqtei Ltauis 7 Landvvgtei Mendris Landdogtei ttnqqarns tt Ltandvoqtri Maintkal Begteien der XU Orte Zürich, Bern, Lueern, Sckwhz, Unterwalden, Zug, Glarus, Basel, Freiburg, Selotburn und Schaffhaiisen >? Die kleinern gemeinen Herrschaften IN Vvqtei Bellenz I I Vogtei Bollenz 12 Vogtei Riviera Boqteien der One Uri, Schwhz und Nidwalden, auch drittl?alb-örtischc Bogteien geuanut. 1t Nvqtei Graßburq oder Sckwarzenbnrtz. I t Vvcztei «rbe mit Tsckerliz 15 Vogtei Grandfon I« Bostel Marten Bogteieu der Orte Bern und Freiburg. 17 Grafschaft Uznact, 18 Bsqtei Gasier Vogteien der Orte Schwyz und Glarus. l. Nach Materien und diese chronologisch geordnet. II. In filo» chronologischer Reihenfolge. Bei den Artikeln, vor welchen keine Zahrzahl angegeben ist. ist die mnnittelbar vorhergehende zu ergänze» . woscrn nicht auf eine» andern Artikel verwiese» wird. Die Artikel, bei welche» mit der Bezeichnung sS. d. Absch.) auf die betreffenden Abschiede verwiesen wird, finden sich in de», selben ausführlicher behandelt. Die Verzeichnisse der Landvögte sind grösitentheils Len's schwciz. Lezicon enthoben, da in den Abschieden dieser Periode von der Beeidigung der Landvogte keine Erwähnung geschieht; wo nöthig, wurden aber dieselben berichtigt. Deutsche gemeine Vogteien ütierhaupt. sThurgan. Nheüithal, Sargans, Bade». ^reie Remters. I n > Pcrivnltuiig >,» Ailgemeincii. Art. 1. u. Besrjung der bischöfl. constauzische» Vogteieu init Bögien ans drr Eidgenossenschaft. 2—-Ii!, u Erwcrbnng von Herrschaften dnrch Fremde. !4u. !5>. 4. Lcliknsachcn. Iii n. 17. u. Leideigene Leute. 18 n. I!>. v Znstizsache». 20—25. 7. Polizeiliches. n. Unrnden. 2t!. l>. Kornkanf i Fnrkanf. 27. n. 28. n. Bettler. Landstreicher, Arme, Sondersiechen, ic. 2!> —48. alt. ü. Kriegssachen. ReiKlaufen. 4!>—'>2. t>. Schüzenmesen. 52. <». Müiizsachcn. 5,4. i« Straßenwesen. 55--57. i i. Kirchensachen. a. Besezung ö. Prcdigerstellcn im Thurga» ». Rdeinthai. Be strafiing d. Prediger. Synode» i. Zürich n.St.Gallen. 5,8-74. d. DiSciplin der Geistlichen. 74. >-, Wiedertäufer. 75—77. >2. Eiiifiiyrnng des neuen Kalenders. 78—84. t. Verwaltung im Ailgemcineu Art. > (1579). Es wird vorgeschlagen, entsprechende Maßregeln gegen die merkliche Abnahme der Einkünfte der Landvögtc zu treffen. (S. d. Absch. 566. o.) — !..>> (1584). Die V katholischen Orte sollen überlegen, wie man den Landvögten in den gemeinen Vogteicn anbefehlen wolle, nur den Befehlen der Mehrheit, nicht aber einseitigen Befehlen Zürichs oder einzelner Orte, Gehorsam zn leisten . — ^ (1564). Die Klage, daß die bischöfl. constanzischcn Häuser in der Eidgenossenschaft so übel versehen und daß nicht alle Vogteicn mit Eidgenossen besczt seien, wird auf den Tag zu Baden gewiesen. (S. d. Absch. 686. m.) S. Wegen der Besezung der bischöflichen Hänser zu BischofSzcll, Arbon, Güttingen, Gottlieben, Kaiserstuhl und Klingnau sollen die Boten auf dem Tag zu Zug (16. Januar) mit dem Statthalter Deutsche gemeine Vogteieu überhaupt. Wohlgemut!) Rüksprachc halten. (S. d. Absch. 605. u.). <». (1585). Auf künftigem Tag zu Baden sollen sich die Boten der katholischen Orte dahin verwenden, daß die bischöfl. constanzischen Häuser mit katholischen Vögten aus den eidgenössischen, wenn möglich den V Orten, besezt werden. (S. d. Absch. 008. n.) — 7. Abermalige Klage, daß der Bischof zu Konstanz seine Vogteieu in der Eidgenossenschaft, namentlich zu Bischofszell und Arbo», mit fremden Vögten beseze, und Antrag, er solle nur gc- borne Eidgenossen zu Vögten daselbst ernennen. Daheriger Auftrag au den Landschreiber zu Baden, die früher» Beschlüsse darüber zusammen zu suchen. 1. <1580>. Ebenso. .). 1)2 Entgegnung des Bischofs von Constanz auf das an ihn gestellte Ansinnen »m Unterstüzung der Brandbcschädiglen zu Klingnau mit 4000 Florin; Versicherung, daß er auf genebmc Besezung seiner Vogteieu Bedacht nehmen werde; Begehren, den gewesenen Propst Kyd zu Bifchofszell wegen seines Schuldenmachens gebührend zu bestrafen. Absch. 758. 154 Verhandlungen über Besezung der Vogtei Bischofszell insbesondere. .— 1i5. <1507). Bezüglich der Erwerbung von Gütern in den Vogteieu durch Fremde werden alle Landvögte beauftragt, solches nicdt mehr zu dulde» >.). »7. . In Betreff dieses AnzngS wird beschlossen: Inhaber von solchen Gütern oder Höfen in den gemeinen Vogteieu, welche durch Vergabung, Kauf oder auf andere Weise an Herren und Gotteshäuser gekommen und von diesen wiederum als Erb-, Mann- oder Schupflchen, als fällig und chrschäzig oder sonst unter andern Bedingungen verliehen worden, und nicht allein zinsbare, sondern der Gotteshäuser cigeulhümliche Güter bisher gewesen sind, Fall oder Ehrschaz bezahlt haben, oder gemäß Urbarien und Briefen dazu pslichtig sind, sollen von den Landvögten angehalten werden, ihren Verpflichtungen nachzukommen; Güter aber, von denen nur der Boden- oder Grundzins durch .kauf oder Tausch an die Gotteshäuser gekommen, die aber bisher nie als Lehen empfangen worden und weder Fall noch Ehrschaz je entrichtet haben, sollen von obigen Beschwerden frei sein — Den Landvögten wird dieser Beschluß zu ihrem Verhalt mitgetheilt. Absch. 284. Deutsche gemeine Vogteien überbaust 1175 3, leibeigen«' Leute Art 18 (l568). Bezüglich der leibeigenen Leute wird auf Ratification hin beschlossen: Es soll in Zukunft keine leibeigene Person mehr in den gemeinen Vogteien angenommen werde», die nch nicht zu vor von der „Eigenschaft" gelöst; wenn ein freier Man» eine Leibeigene zur Frau nimmt, so soll lcztere sich von der Leibeigenschaft lösen, (S. d. Absch. 321, cw.), — I«», Bestätigung des lczten Beschlusses in Betreff der Eigenen Leute in den gemeinen Vogteien, (S. d, Absch. 326, k.)/ ti Justizsticlit» Llrt (1561). Wegen der vielen Appellationen, die um unbedeutende Sachen besonders aus den Freien Aemtern ans diese Jahrrechnnng gelangt sind, wird vorgeschlagen, daß, sowie die aus dem Thür gan den Appellationsgnlden bezahlen müssen, in Zukunft alle Appellanten auch anS den ander» Herrschaften und Vogteien diesen Gulden zu erlegen haben, damit so die Proecßsucht vermindert werde. Wird all iiwtruonllum genommen, Absch, 132. a:>. 2t, (1566). Anzug, betreffend Miet und Gaben. (S. d, Absch, 268, Ii.), — 22, (1585). Ein Anzug, das; nicht allein die Landvögte in den geineinen Vogteien, sondern auch die Gcrichtsherrc», bevor sie einen gütlichen Spruch zwischen zwei Parteien er lassen, sich von diesen eidlich das Versprechen geben lassen, beim Spruch verbleiben zu wollen, und daß dadurch oft die eine Partei in ihrem guten Recht verkürzt werde, wird in den Abschied genommen, damit jedes Ort beförderlich seine Meinung nach Zürich berichte, wie dieser Unordnung abgeholfen werden könnte. Absch, 716. o. — 23, (1586). Verschärfte Verordnung gegen das Erkaufen von Landvogteien und Gesandtschaften, gegen Miet und Gaben, über das Strafrccht der Landvögtc, über die Appellationen, über Besoldung der Amtsleute, über das Proecssicrcn u. a m Absch. 744, oo. — 29, Endliche Feststellung der Sazung und Verordnung gegen Bestechungen und Umtriebe zu Erlangung von Vogteien und Gesandtschaften, über Bußen und „Verthädigen" von Streitigkeiten, über Miet und Gaben, Appellationen, Aufhebung von Beschlüssen, Beiständen bei Processen u, a, m, für alle Vogteien dicß- und jenseits des Gebirges, (S. d. Absch. 755. I.) — 2 ? Ob ge Verordnung über Abstellung verschiedener Mißbräuche wird nunmehr von der Mehrheit angenommen (S, d. Absch. 758, . Koriikanf, Kürkauf. Art. 27. (1568), Auftrag an die Landvögte zum Einschreiten gegen Betrügereien beim Kornkauf, (S. d. Absch. 321, ß.) —28. (1571), Mittheilung der Verordnung gegen den Fürkauf, (S.d. Absch 377, >.). Deutsche gemeine Vogtcicn überhaupt. Ii, Bettler, Landstreicher, Arme, Sondcrflechen. Art. 2?» — »«. (1558— 1586). Verordnungen, Erlasse u. s. w.. betreffend die Armen, Bettler, Sondersiechen, Landstreicher, Krämer, Kräzentrager, Gengler, Schelmen, Zigeuner, Heiden u. a. in. — Mitteilungen derselben an die Landvögte. (S. d. Absch. 64. ii.; 89. a.; 98. ve.; 129. <>.; 132. >>.; 199. 196. >j.; 262. v.; 268. l.; 288. i.; 299. k.; 359. >.; 369.371. l>.; 415. >>.; 445. ; 582. 3.; 655. b.; 744. :m.; 755. «!.). 5 Llriegssackcn. ». Ncisilanfeii. Art. Alt. (1568). Auftrag au alle Landvögte, ein scharfes Mandat gegen das Fortssehen in fremde Dienste, außer nach Frankreich, zu erlassen. (S. d. Absch. 321. >».). — Stt <15i2). Weisung an alle Landvögte u a. in., das Weglaufen in fremde Kriegsdienste streng zu verbieten und die Aufwiegler nach Verdienen zu bestrafen. (S. d. Absch. 399. o.). »I. (1573). Verschärftes Mandat gegen das Reiß- laufen. (S. d. Absch. 415. k.) — -52. (1582). Befehl au die Landvögte, das Reißlaufen bei Verlurst von Leib und Gut zu verbieten . Schüzcnwcse». Art. l15ii8). Weisung an alle Laudvögtc, nieinande» mehr zu gestatten, allgemeine Schießen auszuschreiben. (Thurgau Art 254). Absch 66. ,». k» M u nzsaclic» Art. it >1573). Verordnung wegen der Ehurer-Zehncr. (S. d Absch. 415. <,.). I«) Strtipenwesc». Art. 5 5 i15ti9). Weisung an alle Landvögte, für Verbesserung der Wege und Landstraßen zu sorgen, damit jedermann bei Tag und Nacht sicher wandeln könne. (S. d Absch. 329. o.). — 5« (1571). Ebenso. « nsticbcn ». Besezaast der Pi'eiUjU'i'stcllcn iu> Ihuigau and Phciiilhal. Bestrafung l>er Prediger. Sgnndc» i» Zürich und >-1. <»i»lleu. Art. <56. (1557). Zürich macht Anzug: Glaubwürdigen Berichten zufolge führen die Priester und Prediger im Rhciuthal und Thurgau mit wenigen Ausnahmen ein unpriestcrlich ärgerlich Leben, woraus ihre Pfarrkindcr wenig Gutes lernen; es beantrage daher, daß jährlich an beiden Orten ein E.apitel oder eine Synode in Gegenwart des Landvogts abgehalten werde, um ihnen unter Androhung von Ab- sczung ihr ärgerlich Leben zu verweisen und sie zur Besserung zu ermahnen. — Der Antrag wird in den Abschied genommen. Absch. 36. l. — 5!». lieber die eingelangten Beschwerden gegen das leichtfertige Leben der Prediger und Priester im Rhcinthal und Thurgau sind nicht alle Boten instruiert; deßhalb wird diese Sache nochmals in den Abschied genommen Absch. 41. m.—Zürich ersucht, man möchte die Prediger im Thurgau seinem Synodus unterwerfen, indem dann denselben keine Leichtfertigkeit nach gelassen werde; eS soll dieses aber den Vll Ortt» an ihren Rechten und Freiheiten unnachthcilig sei»; Deutsche gemeine Bogtcicn überhaupt. die Prediger im Rhcinthal möchte man der Synode zu St Gallen unterordnen; die „Züchtigung" der Meßpricster möchte es den katholischen Orten überlassen—Wird in den Abschied genommen, Absch, 46. v.— . (1560), Man will die Anmaßung Zürichs in den gemeinen Bogtcicn, namentlich im Rheinthal, die Prediger einzusczen und die Feblbarcn zu bestrafen, wie es bereits durch Präsentation des Hans Jakob von Büren als Prediger zu Altstättcn gethan, nicht so leicht hinnehmen, da Zürich daselbst, wie jedes andere Ort, nur Eine Stimme bat und sonst in Zukunft als Recht prätendieren möchte, was es sich jczt unrechtmäßiger Weise anmaßt, Absch. l 10 3. — <»2, (Ischl), Bor einigen Jahren war den Priestern und Prädicanten in den gemeinen Herrschaften anbefohlen worden, ihre Kirchengenossen beiderlei Eonsession, die über zehn Jahre alt sind, jährlich zu examinieren über das Bater unser, den englischen Gruß, den christlichen Glauben und die zehn Gebote, sodann jene zu unterweisen, welche diese Gebete nicht können, das Berzeichnifi der Ungehorsame» ihrer Obrigkeit einzureichen, damit sie nach Berdienen bestraft werden; es war ferner verordnet worden, daß jene 'Priester und Prediger, welche in dieser Sache Hin- lässig sind, an Leib und Gut bestraft und von der Pfründe verwiesen werden sollen, Ein Anzug nun, daß dieser Verordnung gar nicht nachgelebt werde, wird in den Abschied genommen^ damit sich jedes Ort über deren Bollziehung entschließe, Absch, 132, (1567), Zur Erhaltung guter Zucht unter den Predigern im Rheinthal und Thurgau und Bestrafung ihrer Bcrgchen wird abermals verordnet, daß die Prediger im Rheinthal und obern Thurgau vor die Synode in St. Gallen und die im untern Thurgau vor die Synode in Zürich citiert werden sollen; was die Prediger aber sonst strafbares begehen, sollen die betreffenden Landvögte bestrafen, Absch. 284, ii. <»'i. Unter den Gesandten der V katholischen Orte kömmt zur Sprache, daß Zürich, sobald eine Predigcrstcllc im Thurgau, Rhcinthal, im Sarganserland und in der Grafschaft Baden erledigt werde, dann sogleich von sich aus selbe wieder be- >eze, ohne die rechten Collatoren darüber anzufragen., und es nicht gestatte, wenn diese einen andern Prediger zu ernennen wünschen, — Darüber soll jeder Gesandte referieren. Absch, 288, ,i. — tt? (1568), Betreffend die vor Jahren den betreffenden Landvögten crthciltc Weisung, die „unzüchtigen" Prediger "n Rheinthal und ober» Thurgau jcweilen auf die Synode» zu St, Gallen oder Zürich zur Züchtigung Ul schiken, finden die V katholischen Orte, daß dadurch ihren Freiheiten und Gerechtigkeiten Eintrag geschehe, und machen deßhalb den Borschlag, daß für die Prediger im Tburgan und Rbeimhal die Syno- ben zu Frauenfcld abgehalten werden und daß der Landvogt und seine Beisizer auch dabei anwesend sein tollen, Absch, 313, <»o. — i» I>. Disciplin der Geistliche». Art, 74. (1581), Das Begehren dcS Nuntius, man möchte den Landvögten anbefehlen, die Priester- dirnen auszutreiben, wird all in.iruonllnln genommen, (S, d, Absch, 603. m.), ». Wiedertäufer. "Art. 73. (1567), Auf der Jahrrcchnung zu Baden 1532 wurde von den VIII Orten eine Verordnung erlassen, gemäß welcher man die Wiedertäufer in den gemeinen Vogteien einziehen, durch gelehrte Männer über ihren Jrrthum belehren und dann einen Eid ihnen abnehmen soll, mit dieser Seete sich nie mehr abzugeben; in derselben wurde ferner verordnet, daß jene, die den Eid brechen, ohne weitern Proccß ertränkt werden sollen. Die Gesandten sollen nun auf nächste Jahrrcchnung zu Baden instruiert werden, ob man bei dieser Sazung bleiben wolle oder nicht, Absch. 284. h. — ?<». Die Verordnung von 1532 über das Verfahren gegen die Wiedertäufer wird fast einstimmig bestätigt; den Landvögten in den gemeinen Vogteien wird die Weisung ertheilt. pünktlich derselben nachzukommen, Absch, 288, ll, — 77. (1578> Verordnung über die Verfolgung und Bestrafung der Wiedertäufer und über die Eonfiscation deren Vermögens, (S, d, Absch, 546. o.). Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. »2. GinfülirunH des neuen Kalenders. Art. 78. «1584). Schiedörtliche Vermittlungsartikel in Sachen des Kalenderstreils. 8. >o Leibeigenschaft und Fall. Ledige Binder. »4—16». il. Zehntsachcn. >>l>—185. »2. Judicatur> und Eompetenzanstände. 186—155. >'! Jnstizsachen. ». Kerichtssachen. 156—158. l>. Zulässrgkeit von Zeuge». >5!»n. 16». c. Arrest-, schuld, und Fordcrnngssacheu. >61—>77. <1. Erbsachen. 178—188. «... Ehehändel. Ehorgericht. 184. l. Verschiedene Civilsachen. >85—-164. g. Strafsache». 1. Verschiedenes. 165—212. 2. Verechtignng von Todschläge». 218. n. Eigcnniächlige Verhaftung durch die von Stein. 214—218. i. Berechtigung des Hanptm. Schult wegen Lästerung. 21» n. 22». a. Proccsi gegen den Aufruhrer Kreuz- Jakob z Bestrafung der Landrichter. 221—282. a t l. i'i Polizeiliches. 288 -242. in. Gewerbe und Landwirthschaft. 248—247. in. Wirthschnftsrecht und Ilmgeld. 248. >7. Fischenzcn und Jagdrccht. 24»—252. i». KricgSsachcn. 258—25». I». Zollsachen. 26»—27». 2». Kirchliches. »Nanbenssnchen. n. Verschiedenes. 271—165. b. Kalcnderstrcit. 866-814. 21. Stifte und Klöster. ->. St. Pclagicnstift zu Bischofszell. 815—827. l>. Bcnedirtincrkloster Fischingcn. 328—-84». >!. Karthäuserkloster Jttingen. 841. <>. Augnstinerkloster Krcnzliligcn. 842—866. v. Beucdirtiuerkloster Rheinau. 867—865. k. PeterShanscn und Stein. 8»6—4»l. g. Frauen z.Dicßcnhofe». lDominicanerinnenz.St.Katharincn- thalj. 4N2—4N5. l>. Cisterzicnscrinncnklvster Feldbach. 4»6. >. Cisterzienscrinnenkloster Knlchcrn. 467—414. b. Benedictinerinnenkloster Mnnsterlingen. 415—48 l. >. Cstirisserinnenkloster Paradies. 482-588. m. Eisterzienserinnenkloster Dänikon. 534—548. n. Johannitereoinmende Tobel. 54». 22. Loeales. n. Bischofszcll. 556—558. >>. Diehcnhofen. 556—561. r. Fraueufcld. 562—57». >1. Gachnnng. - e. Reichenau. 571—575. 2». Personelles. 576—581. Art i Verwaltung im Allgemeinen. n. Landvögte. Zug. Jakob Schicker. Msarus. Melchior Gallali. Zürich. Hans Wegmann. Thurgau. 15« 2 L uccrn. Jakob von Sonnenbcrg. I5« i. Uri Hans zum Brunnen. 15«« Schwhz. Martin Degen II 15«8 U nterwaldcn. Kaspar zum Wcißenbach 157«» Z"ü- Gotthard Schmid. 1572 G laru s. Ludwig Tschudi. 157'1 Zürich. Heinrich Thommann. 157« Lnccrn. Wendelin Pfhsscr. 1578. Uri Hans Jauch. 1580 Schwhz. Balthasar Büeler. 1582 Unterwalden. Wolfgang Zclger. I58t Zug Oswald Mehenberg. 158« G l a r u s. Jakob Gallati t> va»dschreider.^> Hans Locher von Zürich. Art, 2. Beschwerde der drei Städte Bern, Freiburg und Solothurn über Ausschließung bei einigen Verhandlungen, die Landgrafschaft Thurgau betreffend. c, der I» de» Ädschiede» vorkömmt. WS Thurgau. 2 Aliitsrcchnungen.') Niedere Gerichte der VII Art Niedere Gerichte der VII Orte Hohe Gerichte der X Orte. . « 60 Guld. 3>/z Baz. ISS« 4) 2 Guld. 3'/z Baz. Absch. 12. ii. 7. 36 „ ISS7. Ul 8 „ 36. 60. «. 59 „ 12 Schill. ISS« K „ 11 Schill. 6 Den. „ 56. «6. .«» 55 „ V „ ISSk» — — „ 72. VVIV. Itt 59 „ IS««» 2 Guld. 103. oo. II 74 „ k Deniers ISttl 68 „ 9 Schill. 3 Den. >. <32. lt. 12 85 „ IS«2. 60 „ 4K I;«3 79 „ 7 Schill. 190. NU. I» 44 IS«t 4) 13'/s Guld. 228. V IS 4K i SttS. >3 gute Guld. 250. 1,0. II» 49 I s«tt 30 Guld. „ 268. mm. 17 35 „ lS«7 11 gute Guld 288. kl<. l«. 22 IS««. Nichts „ 313. rix I» 80 gute Guld. SSM». 4) 20 gute Guld. 1 Baz. „ 339. V. 2« 65 Guld. IS7« Nichts „ 359. 99- ) — IS7I „ 377. .. 390. pp. X. 22. 20 Guld. IS72 4) 5'/2 Guld. 23 78 „ SS 73. 14 Guld. „ 415. ,1. 2» 95 „ IS7 4 Nichts .. 440. 1. 2S 21 .. IS7S. Nichts ,, 405. X. 2« 90 gute Guld. IS7« 20 gute Guld. .. 497. 00. 27.^> 122 Guld. IS77 4) 34 Guld. .. 515. 0I< 2«."*) 70 IS 7«. 6 Guld. 539 ii. 2k» 36 „ 1S7i» 4) 33 „ 5 Schill. „ 566. ua. 3« 15 „ I S««>. 10 , a 5^9. 00. 31 22 „ IS«1 4> 26 „ .. 611. X. 32 70 IS«2. 4) 20 „ 637. 6. 33 8 IS«3 Der Rükschlag ist in künft. Recbu. zu berichtigen „ 657. V. 3».^) 50 „ IS«» 4) 24 Guld. » 685. 00. 3S Nichts IS«S Nichts „ 716. 68 3« 14 Guld. IS«tt 4) 100 gute Guld. -für zwei Jahre). „ 458. 1. ch Wir könne» die Einnahnie» nnd AnSgabcn nicht vollständig geben j obige Angaben sind n»r da» Ergebnis der Abrechnnng, d. h. wie viel jedes der VII, beziehnngsmeisc der X Drtc erhalten »der hcranSzngeben hatte. Aarancrereniplar enthoben. Das Resultat der Abrechnnng ist nicht angegeben, cht Diese Angaben enthalten den Rnkschlag ans jedes der X Orte. Thurgau. Art. 37. (1586). Der alt-Landvogt meldet, daß ihm wegen Kürze der Zeit nicht möglich gewesen, alle Bußen und Strafen einzuziehen und die Rechnung zu stellen, und bittet um Aufschub bis zur künftigen Tagleistung. — CS wird ibm entsprochen. Absch. 744. l. — 38. Alt-Landvogt Oswald Meyenberg legt nunmehr über seine Verwaltung und die hohen Gerichte Rechnung ab. Gemäß dieser hat ihm jedes der X Orte von zwei Iahren her noch 199 gute Gulden zu vergüten. — Wird in den Abschied genommen. Da man aus dieser Rechnung ersehen, daß. die Mahlzeiten an den drei hohen Festen jährlich große Unkosten verursachen, so soll auf nächsten Tag darüber instruiert werden, wie diese Kosten zum Thcil vermindert werden könnten. — Auch über die niedcrn Gerichte erstattet er den VlI Orten Rechnung. Nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen bleibt er jedem Ort noch 14 Gulden schuldig, welche von obigen 199 Gld. in Abrechnung gebracht werden. Absch. 758. k. 3. .Huldigung Art. 3tt. (1557). Der Landvogt soll im Namen der VlI Orte an Hans Jakob Fuggcr und an den Besizer von Neuburg schreiben: Eo sei der Eidgenossen Wille, daß sie und ihre Schaffner wie andere Edle und Gerichtsherren den Eidgenossen, als der hoben Obrigkeit, huldigen und schwören sollen. Uebcr die erfolgende Antwort soll er dann berichten. Absch. 28. o. — (1559). Abgeordnete der Edeln und der weltlichen GerichtSherren bringen vor: LeztcS Jahr sei dem Landvogt Gallati der Austrag crthcilt worden, daß er sich von ihnen schwören und huldigen lasse; diesem seien sie dann gehorsam nachgekommen und werden auch in Zukunft ihre Pflichten gegen ihre Obrigkeit zu erfüllen wissen; sie müssen jedoch bemerken, daß dieses Huldigen früher nicht so geübt worden; denn wenn einer einmal gehuldiget, habe man es aufgeschrieben und dann sei er für sein Leben lang davon frei gewesen; auch ihre Söhne haben nach erreichtem vierzehnten Jahre gehuldigt und geschworen und dann nicht mehr; sie bitten daher, man möchte eö bei der frühern Uebung bleiben lassen. — Das Gesuch wird in den Abschied genommen. Absch. 72. I>. — 41 An Hans Jakob Fugger von Augsburg, der die Herrschaft Weinfelden bcsizt, wird geschrieben: Sein Freiheitsbrief, den er von den VII Orten besize, enthalte nichts anderes, als daß er wie jeder andere Gerichtsherr solle gehalten werden und daß der Eidgenossen Unterthanen ihm auch schwören müssen; er soll daher auf nächstem Tage sich einfinden und den VII Orten huldigen und schwören, indem man vernommen habe, daß er den eidgenössischen Gesandten auf dem Reichstage zu Augsburg wenig „Anstand oder Ehre" erwiesen. Absch. 72. «I. — 4L. (1569). Fugger schreibt, er könne wichtiger Geschäfte wegen nicht persönlich erscheinen, habe aber seinem Vogt und Verwalter zu Weinfelden, Lux lllmer, Vollmachten ertheilt. Dieser eröffnet: Es würde sein Herr nicht das mindeste Bedenken tragen, zu huldigen; da er aber kaiserlicher Rath und als solcher dem Kaiser mit Eid verpflichtet sei, da er ferner einer der sieben geheimen Räthe der Stadt Augsburg sei, als solcher auch seine Verpflichtungen habe und daher auch nicht wohl fernere Eidcövcrpflichtungcn eingehen könne, da endlich noch viele andere Herren seien, z. B. Bischof und Capitcl zu Constanz, der Dompropst, der Marschalk Thum im Land Württemberg, der von „Schina" u. a. m., welche Befizungen in der Eidgenossenschaft haben, ohne je gehuldigt zu haben, so bitte er, auch ihm den Eid zu erlassen ; er verspreche übrigens, daß er sich nicht mehr weigern werde, sobald er oder seine Erben die Herrschaft selbst bcsizen würden; es haben nur die Vögte und Amtsleute obbcnanntcr Herren huldigen müssen, wie auch er bereits gcthan. — Nach Einsichtnahme des Bcstätigungsbriefeö, durch welchen ihm die VII Orte den Besiz der Herrschaft Weinfelden bewilligt ;>84 Thnrgau, Haben, wird dem Hans Jakob Fugger die Huldigung erlassen, jedoch unter obbenanntem Vorbehalte und mit der Bedingung, daß sein Amtmann Ulmcr, wenn er es noch nicht gethan, den VII Orten oder ihrem Landvogt huldige, Absch. IM. A. — 43. (1588). Der Landvogt führt Beschwerde, daß die Unterthancn, als er von ihnen die Huldigung eingenommen, den Eid nicht zu den Heiligen haben schwören wollen, daß auch einige, wenn sie beeidigt werden sollen, zu den Heiligen zu schwören sich weigern; er bitte daher um Weisung über sein Verhalten, damit ihm später nicht vorgeworfen werden könne, daß er dazu geschwiegen habe. — Wird in den Abschied genommen, Absch, 334. ll. — 44. (1584), Den Vorschlag, daß der Landvogt zu Frauenfeld'die Schwörtage, welche man jczt wohl an siebzehn Orten abhalten muß, nur an zwei Orte verlegen solle, damit die großen überflüssigen Kosten erspart werden, will man auf einem künftigen Tage anregen, Absch. 877. ll. — 4». Bezüglich der vorgeschlagenen Abordnung von Gesandten in die thurgauischen Gemeinden und der Verlegung der Schwörtage an nur zwei Orte wird wegen Ungleichheit der Stimmen nichts ausgemacht. — Wird nochmals all iimtrnonllum genommen, Absch, 884, g. 4 Mcrrchc» Art. 4«, (1588), Weil die Landmarchcn zwischen der Grafschaft Khburg und der Landgrafschast Thnrgau sowohl unten am Rhein, als bei Elgän am Höruli noch nicht gänzlich bereiniget sind und auch die von Dießenhofcn die Ausmarchung ihres Stadtgerichts gegen das Thurgau begehren, damit sie wissen, wie weit sie zu strafen haben, so wird beschlossen, daß jedes der VlI Orte einen Gesandten auf den 24, August nach Dießenhofen senden soll; Bern wird überlassen, bezüglich der Märchen von Dießenhofen auch einen Gesandten zu schiken; der Landvogt und der Lanchchreiber werden beauftragt, ans benannten Tag die Urkunden und Gcwahrsamen über diese Märchen beizubringen, Absch. 313, k. —- 4?, Nach stattgehabter Verhandlung über den Dießeuhosen'schcn Span begeben sich die Gesandten der scchö Orte ans die Nntermarchen, welche die hohe Obrigkeit der Landgrafschaft Thnrgau und der Grafschaft Khburg scheiden; hier finden sich auch Abgeordnete von Zürich ein; diese versichern, daß sie keinen Grund und Boden ansprechen werden, der nicht zu Zürich oder jciner Grafschaft Khburg gehöre; eine ähnliche Versicherung wird ihnen von den Gesandten der sechs Orte gegeben. Nun werden gemeinschaftlich die Märchen von Stein zu Stein „Untergängen"; da aber Zürich, indem es sich ans bisherigen ruhigen Besiz beruft, etwas anspricht, was die andern gemäß ihrer in Händen habenden Marchbriefe nicht zugeben können, so wird der Handel wieder in den Abschied genommen, Absch, 317, k. 48. Auf nächsten Tag sollen die Gesandten über die Marchstreitigkeit zwischen der Grafschaft Khbnrg und der Landgrafschaft Thnrgau instruiert werden. Absch, 323, o. — 4kS. Da die Marchanstände zwischen der Grafschaft Khburg und der Lcrkdgrafschaft Thnrgau größtentheils beseitiget find und nur noch ein Anstand über die Landmarch bei Mevcnsperg waltet, so stellen die sechs Orte daS Begehren, daß zu Vermeidung künftiger Anstände nunmehr die Marchsteine gesezt werden möchten. Dagegen behauptet Zürich, daß es bei Mehensperg, bevor die Landgrafschaft Thurgau in der Eidgenossen Hände gekommen, die streitigen Güter in seiner Jurisdiction gehabt habe, daß die Bestzer stets mit Gericht, Recht, Geboten, Verboten, Stenern, Reisen und andern Pflichten mehr, die der hohen Obrigkeit zuständig, ihm bis auf diese Stunde gehorsam und gewärtig gewesen seien; wenn man es nun bei diesen seinen Rechten bleiben lasse, so wolle es dem Vogt zu Khburg auftragen, mit dem Landvogt im Thurgau die Märchen zu erneuern; wenn dagegen die sechs Orte von ihrem Vorhaben nicht abstehen wollen, sollen'sie fich darüber auf künftigem Tag zu Baden Thurgau. 955 klären, wo dann Zürich gebührende Antwort geben werde. Absch, 326. v. — 3it. Auf das auf lezter Jahrrcchnung zu Baden von denen von Dicßcnhofeu gestellte Ansuchen um Berichtigung ihrer Anstände mit Bürgermeister und Rath der Stadt Schaffhauscn in Betreff der Grenzen ihrer hohen und Niedern Gerichtsbarkeit war beschlossen worden, diese Märchen zu untersuchen und beide Parteien in ihren Begehren und Antworten anzuhören. Nun bringen beide Parteien ihre Ansprüche vor. Da selbe sich jedoch nicht vereinbaren lassen, wird der Handel wieder in den Abschied genommen. Absch. 317. o. (Langwieriger Rechtsstreit von 1568 — 1578 zwischen Schaffhausen und Dießcnhofeu, resp. den VIII alten Orten über die Märchen und die hohe und niedere Gerichtsbarkeit beim Gotteshaus Paradies. S. Klost. Paradies. Art.471—567). — 3lt (1574). Abgeordnete von Hauptmann, Bürgermeister und Rath der Stadt Konstanz beschweren sich in Gegenwart der bischöflichen Anwälte, daß der alt-Landvogt im Thurgau am 26. Mai einen großen Marchstein nahe an den Graben und das Thor der Stadt habe führen lassen und dadurch dem Bischof die niedere Gerichtsbarkeit in seinem Gericht Tägcrwylcn und ihnen ihre uralten Rechte auf dem Tägermoos, entgegen der Tägcrwyl'schen Öffnung von 1447 und dem Vertrag von 1512, streitig machen wolle. Sie beschweren sich ferner, daß nach Ableben ihrer Bürgerin Frau Hilaria Geißberg in ihrem Leibdinghaus vor Krcuzlingen der Landvogt von den Erben den Abzug und der Landwcibel den Fall gefordert haben, was dem Vertrag von 1559 und seitheriger Uebung zuwider sei. — Antwort: Man hege die Ansicht, daß es (hinsichtlich der Märchen und Gerichte und des Abzugs und Falls) bei der Öffnung und den Verträgen zu verbleiben habe, man wolle dieses aber an die Obern bringen. Um inzwischen die Sache gehörig zu untersuchen und persönlichen Augenschein einzunehmen, werden die Land- ammänncr Abbberg und Hässi nebst dem Landvogt und Landschreiber beauftragt, auf den 6. September nach Constanz zu reiten. Absch. 446. «I. — 32. (1575). Ludwig Tschudi von Glarus, Vogt zu Kaiserstuhl, beschwert sich, daß er verunglimpft worden, als habe er, während er Landvogt im Thurgau gewesen, den Marchsteiu an die Stadt Constanz führen lassen und daselbst aufrichten wollen, während doch der Vogt von Gottlicben dieses gethan habe; er bittet, seine Verantwortung genehm halten zu wollen, da die Stadt Constanz ihn bereits für entschuldigt erklärt habe.—Wird all rekoroulluiu genommen. Absch. 465. k.— 3Z. f1581). Gesandte des Abts von St. Gallen stellen das Gesuch, mau möchte die Landmarchcn zwischen der Grafschaft Toggenburg und der Landgrafschaft Thurgau berichtigen. Der Landvogt und der Landschreibcr entgegnen, daß sie noch nichts von einem Anstand bezüglich der Märchen vernommen haben. Es wird dcßhalb leztern aufgetragen, mit Abgeordneten des Abts die Märchen zu bereinigen und allenfalls nöthige Marchsteine zu sezen. Absch. 611. 3. Gerichtsherren Rechte und Pflichten. (Hlildiguiia derselben den rclperenden Orte». S. Art. NN—42.) Art 34. (1558). Vogt L. Ulmcr zu Wciufcldeu legt als Verantwortung darüber, daß er in seinen Briefen den Fugger als Herrn zu Weinfcldcn tituliert hatte, viele Briefe vor, gemäß welchen diejes von den Gerichtsherren seit vielen Jahren so geübt worden. Als. eigentliche Landcsberren der Landgrafschaft Thurgau hält man jedoch diesen Titel, der übrigens auch von andern Gerichtshcrrcn gebraucht wird, als zu weitgehend und wünscht, daß sie sich nur Gerichtshcrrcn schreiben. Absch. 66. g. (S. auch Art. 2i>3 u. 2ii4).— 33. (1559). Es wird beschlossen und dem Landvogt aufgetragen, allen Edlen und Gerichtsherren in der Landgrafschaft anzuzeigen, daß sich in Zukunft keiner mehr Herr in (einen Gerichten, sondern nur Vogt Thurgau, oder Gerichtsherr schreiben und nennen solle, Absch, 72, o, — 3<» (1563>. Melchior Buchmann zu Pshn war dem Landvogt Melchior Gallati von Glarus und den beiden Gericblsherren, dem Dompropst von Constanz und dem von Rappenstcin, für einige Frevel Bußen schuldig geworden; da derselbe nun sein Hauö zu Pshn verkaufte, in der Absicht, mit dem Erlös nach Mühlhauicn zu ziehen, legten der Landvogt und die Gcrichtöherren Arrest auf ihn für den Betrag der Schuld; dagegen aber erhob der Gerichtsherr Hans Jakob von Liebenfelö, genannt Lanz, Protest, weil das ein Eingriff in seine Rechte sei, indem er daselbst die niedere Gerichtsbarkeit besize und der vierte Artikel des zwischen den sieben Orten und den Gerichtshcrren im Thurgau abgeschlossenen Vertrags laute, daß die Landgerichtkncchtc in der Gerichtsherren Niedern Gerichten nichts zu gebieten haben, was den nieder» Gerichten zu verbieten zustehe,— Die Sache wird zum nähern Untersuch in den Abschied genommen, Ablch, 196. f. <» Erwerbung von Herrschaften durch fremde Niederlassung. Einzuggeld. Art. 37. (1557), Da seit einiger Zeit fremde Herren und Kaufleute sich in der Landgrafschaft Thurgau ankaufen, so wird vorgeschlagen, daß man in den Eid, welchen die Landsaßen im Thurgau alle zwei Jahre den Landvögten schwören müssen, seze: Es solle keiner im Thurgau die Befugniß haben, seine Herrschaft einem Fremden zu verkaufen, sondern er solle die Betreffenden an die eidgenössischen Boten weisen. Absch, 20, z?. — 38. Dieser Vorschlag wird zum Beschluß erhoben und dem Landschreiber zu Baden aufgetragen, denselben in den Urbar zu Baden einzutragen. Ferner wird beschlossen, es sollen auf Tagen die Boten keine Befugnis? haben, einem fremden Herrn zu bewilligen, im Tburgau oder in andern gemeinen Vogteien Herrschaften zu erwerben, sondern es sollen solche Gesuche in den Abschied genommen werden, Absch, 28, g. — 3?». (1501), Betreffend die Untersuchung des Landvogtö gegen Peter Guudelfingcr, Pfandherrn zu Pshn, wird auf Ratification hin beschlossen, an Zürich zu schreiben , es möchte den Landvogt beauftragen, daß er dem Gundelfinger verbiete, Güter im Thurgau anzukaufen und sie mit Fremden, die nicht geboruc Thurgauer sind, zu „besczen", — Wird in den Abschied genommen, Absch, 136. k, — «»<> Gundelfinger verantwortet sich schriftlich (Supplication vom 13, Oetobcr) über die gegen ihn erhobenen Klagen, wovon jedem Boten eine Abschrift mitgetheilt wird, Absch. 145, e. — t»Z (1568), Da sich in der Landgrasschaft viele Fremde niederlassen und Herrschaften, Schlösse rund Häuser kaufen, ohne bei den regierenden Orten um die Bewilligung nachgesucht zu haben, wie denn vor einigen Jahren der sogenannte Landsfried den Siz Narrcnbcrg (jezt Arcnaberg) gekauft hat, so wird der Antrag, daß in Zukunft für solche Käufe die Bewilligung der VII Orte einzuholen sei, all inüUuon- llum genommen, Absch. 313, l,. — «»Z. Obschon wiederholt beantragt und dein Landvogt die Weisung ertheilr worden ist, ein Verbot zu erlassen, daß keine fremden, weder geistliche noch weltliche, weder adeliche noch andere Personen Herrschaften erwerben dürfen, indem dieses der Eidgenossenschaft oder den Land- sasfen mit der Zeit zu großem Nachthcil gereichen möchte, so vernimmt man nun doch, daß diesen Mandaten nicht nachgelebt werde. Daher wird der Antrag, eine angemehenc Verordnung hierüber zu erlassen, in den Abschied genommen. Inzwischen soll kein Ort einseitig eine derartige Bewilligung erthcilcn, Absch, 317. ll. — <»3. Es wird einstimmig beschlossen, es dürfe in Zukunft kein Fremder in der Landgrafschaft Thurgau ohne Bewilligung der Eidgenossen Herrschaften oder Güter kaufen. Dieser Beschluß wird dem Landvogt zur Nachachtung mitgetheilt, — Da auch angeregt wird, daß solche fremde Herren ihre Güter mit fremden Dienern und Schaffnern besezcn und daß diese viele Neuerungen mitbringen, Thurau, so soll jede? Ort seine Gesanlen auf nächsten Tag darüber instruieren, Absch, 32l, tili. — 11570). Luecrn stellt den Antrag, man möchte dafür sorgen, daß die „herrlichen Sitze" im Thurgau nicht also an die Schwaben verkauft werdein Absch, 352. ll. — ttö. Ansuchen des Albrecht voir Landenberg, ihn und seine erkaufte Herrschaft Bürgten wieder mit der alteil Freiheit zu begaben, jedem die Niederlassung zu Bürglen verweigern zu dürfen, der einem andern Herrn mit Leibeigenschaft angehörig sei, , — (1575), Schwyz wünscht, daß zu Badeil beantragt werde, es dürfe kein niederer Gcrichtsherr, der sich zur evangelischen Religion bekenne, im Thurgau sich niederlassen, ferner daß zu Baden angezogen werde, wie der Bischof von Konstanz einen Vogt nach Bischofszell gesezt habe, ohne denselben nach bisheriger Uebnng ans den katholischen Orten zu nehmen. Absch, 458, u, — <»7. Die Gesandten der V katholischen Orte machen unter sich aus, daß sie keinem mehr, der eine Besizung im Thurgau gekauft hat, aber zur neuen Lehre sich bekennt, erlauben wollen, sich dort niederzulassen. Absch, 45V, — S»8, <1576>, Der Landvogt meldet: Kr habe zu Verhinderung des Schadens, welcher den regierendeil Orten durch das Hin- und Herziehen der Landzügler erwachse, ein Mandat erlassen, daß jeder bei seinem Eid anzeigen müsse, ob er der Landgrafschaft Thurgau mit Leibeigenschaft verwandt, ob er als Einzügling aus andern Städten und Landen gekommen sei, ob er von ehelicher Geburt abstamme u. a, m,; alle GcrichtShcrren im Thurgau seien diesem Mandat nachgekommen, einzig Wolf von Bcrnhan- sen habe sich dessen geweigert; er wünsche deßhalb Weisung, — Diese Einfrage sammt einer Antwort der Gesandten des AbtS von St, Gallen werden in den Abschied genommen; dem Landvogt wird anbefohlen, den Wolf von Beenhausen zur Annahme dieser Artikel zn vermögen, Nebstdem wird beschlossen, der Landvogt soll ein Mandat erlassen, daß in Zukunft niemanden mehr gestattet werde, sich im Thurgau niederzulassen, der nicht sein Mannrecht und eine Bescheinigung beibringt, daß er keines Herrn leibeigen lci, Absch, 497, l. — (1577), Landammann Püntiner von Uri macht Anzug: Man habe bereits vielen Edlen und andern fremden Personen erlaubt, Herrschaften im Thurgau anzukaufen; da man nun nicht versichert sei, wie diese sich im Fall der Roth, zu Kriegszeiten oder bei andern Anlässen, gegen die Eidgenossenschaft verhalten würden, so schlage Uri vor, daß man in Zukunft solchen Edlen n, dgl, nicht mehr gestatte, in der Landgrafschaft Thurgau Besizungen zu erwerben, außer mit Bewilligung der Eidgenossen, 'Wird all rokkioinluin genommen, Absch. 515. /, — 7S», <1578), Hans Heinrich Effinger zu Brugg stellt das Gesuch, man möchte seinen Tochtcrmann Eucharias Rclinger von Ledersheim, der ein Schloß zn Ermatingcn besize, als Landsaßen im Thurgau aufnehmen und ihn wie andere Edlen und Gerichtsherren befreien,— Wird all inKruoiillnin genommen, Absch. 539. u, — 7t, H. H, Effingcr erneuert sein Gesuch, Wird abermals in den Abschied genommen, Absch. 546. p. — 72. (1579), Es wird berichtet, daß die Stadt St, Gallen von Junker Albrccht von Landenberg die Herrschaft Bürglen im Thurgau um 63,00V rhcin, Gulden gekauft habe, daher zu besorgen sei, eS möchten die noch katholischen Nnter- thanen daselbst von ihrem Glauben gedrängt werden. Da man aber jezt vernimmt, daß die bischöflichen Räthe zn Constanz im Namen des Bischofs diesen Kauf „zn ziehen" im Sinn haben, wird an Herrn Wohlgcmnth geschrieben, er möge berichten, was an der Sache sei. Ferner wird dem Landvogt aufgetragen zn berichten, unter welchen Bedingungen der Kauf abgeschlossen worden lei. Jedes Ort soll auf nächsten Tag instruieren, wie man den bischöflichen Näthen zum Zug dieses Kaufs verhelfen könnte, Absch. 572, o — 73- (>-580), Dem Abt von Stein wird bewilligt, sich im Thurgau niederzulassen. Absch. 578. <>, — 7st, Dem Sohn de? Hauptmanns Staldimann ans dem Thurgau wird eine Empfeh- 988 Thurgau, lung an die von Stekborn ausgestellt, sich dort niederlassen zu dürfein Absch, 578, e. 7S. Der Landvogt wünscht Erläuterung in Betreff des Kaufs von Schlössern im Thurgau, sowie bezüglich des ihm entzogenen SiegelgeldS. — Wird all inslruoinlum genommen, Absch, 582, . — 80 (1585), Dietrich Renner, genannt Staldimann, bittet um Verwendung bei denen von Stekborn, damit ihn diese als Bürger annehmen, wessen sie sich lediglich weigern, weil er katholisch sei, — Das Gesuch wird all instiuonclum genommen, Absch, 709, e. 7. Beseztlng der bischöflichen Vogte» Bischofszell (Siehe auch: Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt. Art. Art. «1. (1562). Man soll nachforschen, mit welchen Rechten Gottlicben dem Bischof von Konstanz, der einen Lutherischen zum Vogt daselbst erwählt hat, übergeben worden, Absch. 158. e. HZ (1578)- Lucern bemerkt: Es habe vernommen, daß der Bischof von Konstanz oder seine Anwälte die bischöflichen Vogteicn Bischofszell u, a, m,, die in der Grafschaft Thurgau gelegen, mit Schwaben besczcn, während sie doch mit Eidgenossen sollten bcsezt werden, und beantragt entsprechende Schritte dagegen. Weil man jedoch darüber ohne Vollmachteil ist, wird dem Landvogt anbefohlen, solche Besezungen der Vogteien nicht zuzugeben. An Herrn Wohlgemulb wird geschrieben, daß es dem Bischof „zu gutem Gunst" gereichen würde, wenn er diese in der Grafschaft Thurgau gelegenen Vogteien mit Eidgenossen besczcn würde. Auf künftiger Tagsazung zu Baden soll auch Herr Wohlgemut!) crmahnt werden, diese Vogteien mit allem Kriegsbedarf auszurüsten und nicht wie bisher leer stehen zu lassen, damit sie auf alle Fälle vorbereitet wären, Absch, 548, o. — «8. An Herrn Wohlgemut!) zu Konstanz wird wiederum geschrieben, er möchte dafür sorgen, daß die Vogtci Bischofszell nicht mit Schwaben, sondern mit Eidgenossen bcsezt werde, und möchte darüber antworten. Absch, 558, i. — 84. (1579). Hinsichtlich der Vogtei Bischofszell will man noch bis zum Mai warten, ob der Cardinal kommen werde; wenn nicht, so soll man sich zu Zürich oder Baden nach dem Vertrag umsehen und auf nächster Tagleistung zu Baden weiter in der Sache handeln, Absch, 560, I<. — 8«. Statthalter Wohlgemuth entschuldigt den Bischof bezüglich der Ernennung des jungen Gall zum Vogt zu Bischofözell, (S, d, Absch, 566, ?.), Thurgau, 989 8 Lehen Leheneid Art. 8l» (1567), Die V katholischen Orte besprechen sich darüber, waö man dem Landvogt bezüglich der Verleihung der Lehenhöfc auftragen wolle, da man dafür hält, daß hiebet den Altgläubigen der Vorzug vor den Neugläubigcn eingeräumt werden sollte, Absch, 284, — 87. (1574), Klage des Abts von Einsiedel« gegen Hans Koch von Stein wegen Verweigerung des Lchencides, (S. d, Absch, 432 ch), — 88, Zürich verwendet sich für Hanö Koch in dessen Lehenhandel mit dem Abt von Einsiedeln, (S. d, Absch. 484. >,,). — 8?». Auf die Beschwerde des Abts von Einsiedel,,, daß in Folge eines Verbots von Zürich einige Burger von Stein, welche zu Eschenz Lchengüter des Abts besizcn, den Leheneid nicht zu den Heiligen schwören wollen, wird von den V katholischen Orten beschlossen, den Abt bei seinen Freiheiten und Rechten zu schüzcn, Absch, 435. k. — (1585), Abgeordnete von Haupt- Mann, Bürgermeister und Rath der Stadt Konstanz beschweren sich über das Verhalten des Konrad Knöpfli, dem mit Abschied zu Baden vom November 1584 der Lchenhof zu Emmishofcn entzogen worden sei, der sich nun weigere den Hof zu verlassen und noch überdies, die Früchte, welche die Stadt Konstanz auf eigene Kosten gepflanzt habe, zu seinen Händen nehme; man möchte, bitten sie, sie beim angezogenen Abschied schüzen und das Nöthige zu dessen Vollzug anordnen. Darauf wird erkennt: Hauptmann, Burgermeister und Rath der Stadt Constanz sollen bei ihren erlangten Rechten und bei der zu Baden am 29. November 1584 von den VII Orten erlassenen Bestätigung verbleiben und es soll der gegenwärtige Landvogt im Thurgau die Vollmacht haben, zu Handhabung Rechtens den Knöpfli und die Seinen gütlich oder mit Gewalt vom benannten Lchenhof zu entfernen und alles zu thun, was zur Erhaltung der Jurisdiction, Rechte und Gerechtigkeiten der VII Orte dient, damit auch die von Constanz mit ihrem Eigcutbum nach Gutsindcn schalten können, Absch, 799, a, Abzug Art, (1569), Dem Landvogt war auf leztem Tage die Weisung erthcilt worden, daß er dem Eberhard Brümsi von Schaffbausen, der das Schloß Altcnklingeu geerbt hat, den Abzug erlasse, wenn derselbe von Schaffhausen eine Bescheinigung bringe, daß jeder aus dem Thurgau oder aus der Eidgenossenschaft, der auf schaffhausischcm Gebiet eine Bcsizung erbt, selbe ohne allen Abzug in Best; nehmen könne. Nun bringt Brümsi eine Bescheinigung folgenden Inhalts: „Wenn einer aus dem Thurgau, aus der Eidgenossenschaft oder anderswoher zu seinem ererbten Gut ziehen wollte und wir (Schaffhauscn) ihn als Bürger annehmen und er bürgerliche Pflicht thut, lassen wir ihn ohne alle Entgcltniß ziehen," ES wird in den Abschied genommen, ob man sich mit diesem Schein begnügen wolle oder nicht, Absch, 93, ». — (1571). Der Landvogt macht die Anzeige: Es sei seit lange geübt worden, daß die Untcrthanen des Bischofs von Constanz in der Reichenau, zu Oeningen und an andern Orten, und die eidgenössischen llutcrthauen aus der Landgrafschaft Thurgau gegenseitig von einem Gebiet in daS andere frei und ohne allen Abzug haben ziehen können; nun aber unterstehen sich des Bischofs Amtslcute, von einem von Oeningen, der in s Thurgau ziehen wolle, den zehnten Pfenning vom hundert abzufordern. Deshalb wird an Statthalter und Rath des Bischofs von Constanz geschrieben, ste möchten davon abstehen und darüber Antwort geben; auch wird die Sache all instruorillum genommen, Absch, 369, i. — Hg. (1579), Gesandte des Abts von St. Gallen melden: Bisher haben die Landgrafschaft Thurgau und die Graf- Thurgau. schast Toggenburg und die andern Landschaften des AbtS bei Erbfällen gegenseitig keinen Abzug von einander genommen und Vermögen frei fortziehen lassen; da nun gegenwärtig ein Erbe im Toggenburg gefallen sei, welches einem aus dem Thurgau gehöre, so wünsche der Abt eine Erklärung, ob man in Zukunft den Abzug gegenseitig beziehen oder aufheben wolle; er Einerseits wäre mit lezterm zufrieden, nur möchte man ihm eine Bescheinigung darüber ausstellen. — Wird all instruonllnm genommen. Absch. 566. u. Itt. Leibeigenschaft und Fall Ledige Kinder. Art. Mt. (1561). Da Peter Gundelfinger zu Pfhn den Fall von einer leibeigenen Person dem Landvogt verweigert, so wird lezterer beauftragt, in Erfahrung zu bringen, wie es bisher bei den Ge- richtöherren im Thurgau und namentlich zu Pfhn bei Absterben einer Person, die einem Gerichtshcrrn leibeigen gewesen, gehalten worden, ob nämlich der Gcrichtöhcrr oder der Landvogt den Fall bezogen habe. Absch. 145. ll. — (1563). Der Landvogt begehrt Weitung, ob er von dem zu Klingen verstorbenen Eberhard Brümsi von Schaffhanien den Haupt- und Gewandfall bezichen solle. Hierüber bemerkt der Landschrciber von Baden, daß man von den Edlen und Gerichtsherrcn im Thurgau keinen Fall beziehe, und daß die VII Orte auch dem Brümst, dem zu Sonncnbcrg und dem zu Pfhn Briefe cr- theilr haben, das; sie gefreit seien. — Wird in den Abschied genommen. Absch. 186. o. — kM. Schultheiß Pfhffer und der Panncrherr von Untcrwalden crbalien von den VII Orten die Vollmacht, den aus dem Thurgau stammenden Müller zu Unterwalden von der Leibeigenschaft zu libcricren und ebenso dessen Kinder. Absch. 183. l. — 5»?. (IH68). Es waltet ein Streit zwischen dem Landvogt Martin Degen von Schwhz und Propst Halter von Zürich im Namen der Stift zum großen Münster daselbst. Der Landvogt nämlich behauptet, er habe gemäß Beschluß zu Baden von 1556 das Recht von im Thurgau gestorbenen Personen, und wenn sie auch der Stift zum großen Münster in Zürich leibeigene Leute, Regler genannt, seien, den Haupt- und Gewandfall zu beziehen, indem jener Beschluß wörtlich sage: „Diewcil sich durch eingenommene Kundschaften, alt Sprüche und Verträge lauter und heiter erfinde, daß je und allwegen von den Freien Landzüglingen im Thurgau der Haupt- und Gewandfall bezogen worden, daß es nochmalen bei demselbigen bleiben und gegen menglichem, sie seien aus den Orten unser Eidgenossenschaft oder nicht, also gehalten werden solle." — Propst Haller hat gegen diesen Beschluß nichts einzuwenden, indem darin nur festgesezt werde, es solle von den freien Leuten und von den Landzüglingen der Haupt- und Gewandfall durch die Landvögte im Thurgau bezogen werden, aber nichts davon gemeldet werde, daß man der Stift ihre Rechtsamen gegen ihre Eigenen Leute, die offenbar Regler seien, entziehe und daß der Landvogt auch von diesen den Haupt- und Gewandfall nehmen solle; er müsse daher bitten, die Stift wie andere Gotteshäuser im Thurgau und in andern gemeinen Vogteien bei ihren Rechtsamen bleiben zu lassen. In Würdigung der vorgebrachten Gründe wird der Handel all iiiktrnonllnm genommen. — Gleichzeitig wird angeregt, ob man die vor viel Jahren in einigen Vogteien erlassene Verordnung, daß in Zukunft keine leibeigene Person in die Herrschaft ziehen dürfe, die sich nicht zuvor von ihrem Leibherrn losgekauft hat, auch auf die Landgrafschaft Thurgau ausdehnen wolle, damit für die Zukunft solche Anstände vermieden werden? Auch dieses wirb all m5lruomliim genommen. Absch. 313. o. — »8. (1576). Der Abt von St. Gatten hatte von einem im Thurgau verstorbenen Leibeigenen den ganzen Hanptfall, nämlich das beste Stuf Vieh bezogen; der Sohn des Gestorbenen hatte sich aber geweigert, den ganzen Fall zu geben, mit Berufung auf den thnrgauischen Vertrag, gemäß welchem er nur Thurgau, den halben Fall und gar keinen Laß zu geben schuldig ist. Der Abt hatte darauf eingewendet, daß jener Vertrag nur zwischen den Edlen und Gerichtsherrcn und den Unterthancn im Thurgau ausgerichtet worden, daß man nicht das Recht habe, das Gotteshaus St, Gallen wider seineil Willen durch diesen Vertrag verbindlich zu machen, daß zwar der Laß den St, Gallischen leibeigenen Leuten erlassen sei, daß aber in dieser Befreiung die Prälaten den ganzen Hauptfall und die jährlichen Faßnachtshennen sich aus- drüklich vorbehalten haben und daß er hoffe, gegenüber seinen Eigenen Leuten im Thurgau gleiche Rechte Zu genießen, wie die Edlen und Gerichtsherrcn, lieber diesen Streit waren beide Parteien vor dem Landvogt im Thurgau in's Recht gekommen, der entschieden, der Abt von St, Gallen müsse sich gemäß des Vertrags mit dem halben Fall begnügen, — Nun beschweren sich die Gesandten dcS Abts vor den Vll Orten und begehren, daß der Abt und das Kloster bei ihren Freiheiten und Rechtsamen in Bezug auf ihre Eigenen Leute im Thurgau oder andcrSwo gcschüzt werden, oder daß man sie wenigstens wie andere Edlen und Gerichtsherrcn bei dem halben Laß und Fall belasse. Daher wird nun den Gesandten des AbtS aufgetragen, auf nächste Tagsazung die benannten FrcihcitSbricfe mitzubringen ! auch sollen alle Orte ihre Gesandten mit Vollmacht darüber dorthin abfertigen, Absch, 367, m, — (157k). Die Vit regierenden Orte beschließen, daß das Gotteshaus St, Gallen berechtigt sei, von seinen leibeigenen Leuten im Thurgau die jährlichen Faßnachtshcnnen und von Verstorbenen den ganzen Hauptfall zu beziehen. Absch. 369, min. — TM5, Es wird beschlossen: Wenn ein „unehelich Kind" aus dem Thurgau >n des Klosters St, Gallen Landschaft oder im Toggenburg ohne eheliche Leibcrben mit Tod abgeht, mag der Abt den Fall nehmen, der Landvogt aber das übrige; wenn aber ein unehelich Kind aus dem Kloster oder der Grafschaft Toggenburg im Thurgau abstirbt, mag der Landvogt den Fall, der Abt von St, Gallen das Erb nehmen, Absch, 377, tt. — (1574), Ammann Ruppli von Fraucnfcld stellt im Namen des Herrn von Herbstheim, Domherrn zu Constanz, und eines andern Ausländers, welche beide in der Landgrafschaft Thurgau Güter gekauft haben, das Gesuch, man möchte sie wie andere Edle und Gcrichtsherren im Thurgau halten und vom Fall befreien. Darauf wird erkennt, daß selbe wie andere Einzüglinge sollen gehalten werden und also dem Landvogt den Fall zu geben schuldig seien, — Wird zum künftigen Verhalt in den Abschied genommen, Absch, 434, ll. — (1575). Der Landvogt meldet, daß sich wegen der Thcurung viele leibeigene Personen der Eidgenossen fortbegeben, ohne sich mit ihm bezüglich ihrer Leibeigenschaft abgefunden zu haben, und wünscht den Erlaß einer Weisung, daß sich selbe zuvor von der Leibeigenschaft lösen sollen, — DaS Begehren wird all instiuenllum genommen. Absch. 465. g, — (1578). Abgeordnete der Stadt Eonstanz eröffnen: Die Stadt besizc eine in der hohen Obrigkeit der Landgrafschaft Thurgau, ungefähr eine halbe Stunde von Constanz entfernt gelegene Bleiche; diese sammt den dazu gehörenden Walken u. a, m. unterhalte die Stadt mit großen Kosten; lezteS Jahr, beim Ableben der Frau deS Bleichers, habe der Landwcibel von Fraucufeld von derselben, als einer Eingesessenen, den Gewandfall bezichen wollen und deßhalb den Mann vor das Landgericht im Thurgau geladen; da nun benannte Frau eine Bürgerin der Stadt Constanz gcweien und ein Vertrag zwischen den Eidgenossen und der Stadt Constanz vom Jahr 1566 bestehe, in besten fünften Artikel erläutert werde, wie es in Betreff der Bürger von Constanz, welche im Thurgau absterben, soll gehalten werden, so bitten sie um Aufhebung dieser Beschwerde, Dagegen behaupten der Landvogt und Landschreibcr, daß sie gemäß alten Sprüchen und Verträgen stets daS Recht gehabt, von den Freien und Landzüglingen im Thurgau den Haupt- und Gewandfall zu beziehen. — Der Handel wird all instruon- Thurgau, llum genommen, Absch. 589. Ii. — IM. (1579». Hauptmann, Bürgermeister und Rath der Stadt Constanz stellen die nachbarliche Bitte, man möchte in Berüksichtigung, daß stc zu ihrem Nachthcil dem Abt von Kreuzlingcn mehr nachgegeben haben, als wozu sie verpflichtet gewesen, ihren Bürger, den sie auf die Bleiche vor der Stadt sezen, vom Haupt- und Gewandfall freien und daher an den Landvogt und Landweibcl im Thurgau die entsprechende Weisung ertheilen. Sic bitten ferner, man möchte nicht gestatten, daß während der Wochen- und Jahrmärkte zu Constanz fremde Krämer dicht vor den Stadtthoren beim Kloster Krcuzlingen feilhalten, weil dieses der Stadt zum Schimpf und der Landgrafschaft Thurgau mehr zum Schaden als zum Nuzcu gereiche, — Beide Begehren werden all ii^truonllum genommen, Absch. 566. s. — IIIS. (1581), Die Gesandten des Äbts von St. Gallen beschweren sich, daß von in der Landgrafsch, Thurgau verstorbenen Leibeigenen der Lllift der Landvogt den Fall beziehe, während das Recht hiezu vorerst dem Abt als ihrem Haloherrn zustehe und erst nachher dem Landvogt, und zwar gemäß des Abschieds von 1577, worin deutlich stehe, daß der Landvogt von fremden Einzüglingcn den Fall beziehen möge, jedoch dem Abt an seinen Freiheiten, Rechten und Gerechtigkeiten unbeschadet. Dagegen berurcu sich der Laudvogt und der Landschrcibcr auf einen Abschied von 1559. Nach Anhörung beider Parteien läßt man es gänzlich bei den ergangenen Abschieden verbleiben, nämlich, wenn Leibeigene des Abts aus dessen Gebiet in die Landgrafschaft Thurgau ziehen und sich allda hauöhäblich niederlassen wollen, so sollen selbe sich zuvor loszukaufen verpflichtet sein; der Abt möge sich jedoch gegen solche gnädig finden lassen, Absch, 611, k. — Kitt (1584), Auf künftigem Tage soll angezogen werden, ob man den Priestern im Thurgau den Leib- oder Todfall erlassen wolle oder nicht, wie der Bischof von Constanz wünscht. Absch, 639. 5. —> KI7 (1585). Der Bischof von Konstanz beschwert sich, daß der Landweibcl unbefugter Weise von dem Pfarrer zu Riedlingen, Chorherrn zu Markdorf, der in der Landgrafschaft Thurgau ein Gut gekauft und zu Herstellung seiner Gesundheit dort gewohnt habe, aber bald gestorben sei, den Haupt- und Gewandfall beziehen wolle und einen Arrestbcfehl vom Landgericht ausgewirkt habe; es erhalle aber keiner als Priester die Weihen, bevor er sich von seinem Leibhcrrn also losgekauft, daß er von aller Dicnstbarkcit frei sei; wenn auch der Verstorbene keine geistlichen Functionen mehr habe versehen können, so sei er doch als Priester gestorben, er bitte daher, man möchte dem Landweibcl sein Verfahren verweisen oder doch die Sache bis zu künftiger Jahrrcchnung einstellen. — CS wird ihm geantwortet, mau wolle dafür sorgen, daß bis zu künftiger Jahrrechnung in diesem Handel nicht weiter procedierl werde; was dann dort entschieden werde, lasse man sich gefallen, Absch, 799. c. — KI8 Der Landweibcl meldet im Namen der Landgrafschaft, daß sie glaube, vom kürzlich verstorbenen Chorhcrru Rudolph Gcrter zu Markdorf, der ein Gut zu Cgclshofcn gekaull hatte, den Haupt- und Gewandfall mit Recht beziehen zu können Dagegen wenden die Anwälte des Bischofs von Constanz ein, daß mau bisher in der Landgrafschaft Thurgau niemals weder Priester noch Prediger „gefallet" habe und daß der Bischof dabcr hoffe, weder Haupt- noch Gewandfall von jenem Gut schuldig zu sein. — Der Handel wird in den Abschied genommen, Absch. 716. g — (1586). Der Landvogt meldet, daß ihm wiederholt „ledige" Kinder zugebracht werden, die er dann auf Kosten der regierenden Orte und der Landgrafschaft erhalten müsse, während Vater oder Mutter oder sonst nahe Verwandte sie wohl erziehen könnten, und begehrt Weisung hierüber. Da man findet, daß durch die bisherige Uebung die Unsittlichkeit befördert werde, so wird dem Landvogt anbefohlen, jene lcdigen Kinder, welche wohlhabende Eltern oder Verwandte haben, diesen zur Erziehung zu übergeben nnd in Zukunft sol.üc Kinder nicht mehr anzunehmen. Absch. 758. zz. Thurgau, »93 II. Zehntsachcn Art. II». (1556). 15s waltet ein Anstand zwischen der Stift Konstanz einerseits und Hans Ulrich von Landenberg zu Altenklingen und der Gemeinde Marstettcn anderseits über den Neugcreut- (Ncu- bruch) Zehnten zu Märstcttcn. Die Stift behauptet nämlich, das; allenthalben, wenn ein neuer Aufbruch gemacht werde, der Pfarrer die drei folgenden Jahre den Zehnten davon nehmen dürfe und daß der Ncugcrcut-Zchnten zum Großzehntcn gehöre; die andern dagegen sind der Ansicht, daß dieser Zehnten Ver Pfarre Märstcttcn gehöre. — Da nun gemäß einiger Urtheile von Landvögten im Thurgau jener Zehnten den Pfarrern zuerkannt worden, da man dagegen besorgt, es möchten auch andere Pfarreien nch hierauf stüzen und auf diese Weise den Klöstern, Kirchen, Städten, Spitälern u. dcrgl. an ihrem Großzehntcn Abbruch erwachsen, so wird der Handel in den Abschied genommen. Absch. 11. Ii. — 6 >l K. Das Begehren der Domstift Konstanz um Erläuterung betreffend den Neugercut-Zehnten zu Märstcttcn wird auf nächste Jahrrechnung zu Baden gewiesen. Absch. 26. v. — IIZ. (1558). Abt Dicthelm von St. Gallen und Priorin und Konvent zu St. Katharinathal bei Dießenhofen haben einen Streit niil der Gemeinde Basadingcn über Klein- und Großzehntcn. Nach Anhörung beider Parteien wird rechtlich erkennt, daß in Zukunft die von Basadingcn den Zehnten von allen ihren Gütern den beiden Gotteshäusern zu geben schuldig sein sollen, es sei denn, daß die Gemeinden oder einzelne Personell jczt oder in Zukunft Urkunden von den Zehntherren auflegen können, daß einige Güter vom Zehnten befreit seien. Absch. 56. I>I>. — ZIÄ. Die von Konstanz führen Beschwerde, daß der Abt von Kreuzlingen und andere Zehnthcrrcn im Thurgau gemäß eines Mandates den Weinzehntcn nicht mehr wie bisher beziehen wollen. Da nun der Landvogt von Baden, von der Ansicht ausgehend, daß die Sache vor die VII Orte gehöre, die Umfrage vornehmen will, erklären die Gesandten der drei Städte Bern, Frciburg und Solothurn, daß auch sie dabei mitzusprechen haben. — Es wird dieses in den Abschied genommen, damit »>an, wenn die drei Städte von ihrem unbefugten Begehren nicht abstehen sollten, sich über das fernere Benehmen gegen sie verständigen könne, um bei dem aufgerichteten Vertrag zu verbleiben. Absch. 64. l.— III. Die Gesandten der drei Städte Bern, Freiburg und Solothurn beschweren sich über den Landvogt zu Baden, der sie auf lezter Tagsazung, als es sich um den Weinzehntcn des Abts von Kreuzungen gehandelt habe, bei der Umfrage habe ausschließen wollen, während sie glauben, bei Verhandlungen über Regierungssachen und dergleichen Mandate und Sazungeu auch mitsprechen zu dürfen; ferner rügen sie, daß auf gegenwärtigem Tage in ihrer Abwesenheit etwas mit Vogt Ulmer von Weinfeldcn verhandelt worden. — Da die Gesandten der VII Orte sich dieses Anzugs nicht verschen und geglaubt haben, daß die drei Städte sich des vor wenig Jahren aufgerichteten Vertrags über die Befugnisse im Thurgau wohl noch erinnern werden, nehmen sie die Beschwerde in den Abschied. Absch. 66. xg. — III (1559). Der Abt von Kreuzlingen und einige Gemeinden beschweren sich über einige Artikel des Vergleichs, der zwischen ihnen und der Stadt Constanz durch die Gesandten von Zürich und Luecrn auf dem Tag zu Kreuzlingen vorgeschlagen worden, und begehren über andere Erläuterung. Da man nun aber nicht weiß,»ob auch die Stadt Constanz einige Beschwerden vorzubringen habe, so wird selbe um ihre Zustimmung angegangen, daß die Eidgenossen nochmals eine Verständigung versuchen mögen. Wenn dann selbe erfolgt, sollen Jtclhans Thumysen von Zürich und Schultheiß Pfhffer von Lueern nochmals nach Kreuzlingen nch verfügen, dort mit den Abgeordneten von Constanz eine gütliche Beilegung der Streitpunkte vtiszuwirken suchen und die Artikel des Vergleichs zur Ratification an ihre Obrigkeiten bringen. Die 125 1104 Thurgau. erlaufenden Kosten sotten die beiden Gesandten dem Abt und den Gemeinden nach Verhältnis; überbinden Absch 72 I - IS« Die Gesandten der drei Städte Bern. Freiburg und Solothurn begehren Antwort auf ihre auf lcztem Tage in den Abschied genommenen Beschwerden, daß mau den Anstand des Abts von Kreuzlingen mit einigen Gemeinden hinsichtlich des Weinzehntcns. sowie die Klage gegen den Vogt von Weinfelden in Betreff des von ihm abgehaltenen Schießens in ihrer Abwesenheit behandelt habe Die Gesandten der sieben Orte erklären, daß sie diesen Anzug mcht erwartet, da in dem erst vor wenig Jahren aufgerichteten Vertrage zwischen den drei Städten und den sieben Orten die Befugnisse beider Parteien deutlich ausgeschieden seien, und da der Rechtshandel des Abts von Kreuzlingen nnt den Gemeinden nur das Mandat über den Weinzehuteu betreffe, we chesw.e dre. Städte nichts angehe, ferner daß die sieben Orte wohl wissen, daß die Bestrafung maleftz.scher Vergehen allen zehn Orten zustehe, endlich daß in Folge der Verantwortung des Vogts von Weinfelden ur Betreff des Schießens die Sache al' nicht malefizisch erfunden und nur deswegen in den Abschied genommen worden sei. um sich zu entschließen ob man die Abhaltung solcher Schießen in allen gemeinen Vogte.en verbieten wolle; da indes; die sieben Orte lange bevor die Eidgenossen das Landgericht und Malefiz »n Schwabcnkrieg erobert, d.c Regierung und'Verwaltung, hohe und niedere Gerichtsbarkeit. Gebote. Verbote. Mandate und Sazun- aen in der Landgrafschast gänzlich besessen haben, während die dre. Städte mit ihnen nur über daS, was das Landgericht und das Malefiz betreffe, zu regieren haben, so begehren die sieben Orte freundlich, daß die drei Städte von ihrem Vorhaben abstehen und sie bei ihren Gerechtigkeiten und beim benannten Vertrage bleiben lassen, — Wird nochmals all iustluenllum genommen. Absch, 72. Ii. — 117. Es beschweren sich die von Güttingen, daß in dem zwischen ihnen und dem Bischof von Eonstanz und dem Abt von Kreuzlingen aufgerichteten Vertrage ein Artikel nicht so ausgefertigct sei. wie er abgeredet worden Um sie nun vor einem Nachtheil zu sichern, wird verfügt, daß die Parteien an einem zu bezeichnenden Orte zusammenkommen und daselbst ihre Vertragsbricfe vorlegen sollen, daß dann Meister Tbumhscn der bei Abschließung des Vertrags mitgewirkt hat. angebe, w.c er fraglichen Artikel verstanden habe und'daß ebenso der Landschrciber von Baden des verstorbenen Schultheiß Ritter Ansichten hierüber eröffne. Bei der von diesen beiden abgegebenen Erläuterung soll es dann verbleiben. Absch. 72. m. - » I«. Auf den 6. Januar sollen Jtclhanö Thumhsen von Zürich und Schultheiß Pfhffer von Luecrn zur Vermittlung der Anstände zwiscbeu dem Bischof von Konstanz und dem Abt von Kreuzlingen und einigen Gemeinden im Thurgau sich nach Kreuzlingen begeben. Absch. 80.... — 1 »?». (1560). Die von Güttingen führen Beschwerde, daß die Briefe über den Vertrag, der zwischen ihnen und dem Bischof von Eonstanz und dem Abt von Kreuzlingen durch die eidgenössische« Schiedbotcn Meister Jtelhanö Thumhsen von ^Zürich und Schultheiß Ritter vou Lucern vermittelt worden, nicht so ausgefertigct seien, wie man verabredet, indem sie gemäß lezterer jährlich 30 Gld. für den kleinen und großen Zehnten von den bisher zehntfreien Gütern zu bezahlen, gemäß der Briefe aber noch überdies; den Kleinzehnten zu entrichten hätten Die Abgeordneten beider Prälaten dagegen bedauern, daß jene den reiflich bcrathcneu Vertrag umzustürzen suchen, und erwarten, daß man diesen Vertrag aufrecht erhalte, oder das; man den Austand an's Recht kommen lasse, gleichwie man es in einem ähnlichen Streit dem Abt von St. Gallen und den Frauen jzu Dicßenhofen gegen die von Basadingen gestattet habe. - Wird in den Abschied genommen. Absch. 03. e. — 1.20 Nachdem man die beidseitigen Kundschaften über diesen Handel angehört und gefunden hat, das; der Vertrag gänzlich so laute, wie er concipicrt und den Boten und Parteien Thnrgan. 995 vorgelesen worden, so wird durch die Mehrheit beschlossen, es bei diesem Vertrag verbleiben zu lassen, Absch, 98 ,5.— . (1563). Zwischen dem Bischof von Constanz und dem Slbt von Kreuzlingen erhebt sich ein Anstand über den ihnen zugesprochenen Zehnten zu Güttingen, Der Abt verlangt den verhältnifimäßigen Theil au den 39 Gld,, weil er Collator der Pfarre Güttingen sei. Da nun aber die Abgeordneten beider Thcile keine Vollmacht haben, die Zache den Eidgenossen zur gütlichen Beilegung zu übergeben, so wird sie in den Abschied genommen, Absch, 199, I, — 122. Vor Iahren war durch einen gütlichen Vertrag kestgcsezt worden, daß die von Güttingen für den Kleinzehnten von Gütern, die sie bisher für zchntfrei gehalten, jährlich 39 Gld, an den Bischof von Constanz und den Abt von Kreuzlingen zu entrichten hoben. Nun sollen die Boten auf nächsten Tag darüber instruiert werden, ob man denen von Güttingen, wenn sie sich über diese Verpflichtung beschweren sollten, neuerdings zum Rechte» verhelfen wolle oder nicht, Absch, l96, >1. — 123 (1569), Abgeordnete der Stadt Constanz eröffnen vor den VII Orten: Von Alters her haben ihre Burger, welche Reben im Thnrgan besizen, ihre Tranben, wenn diese nicht zur reebtcn Zeit in die nächstgclegencn Trotten haben gebracht werden können, in die Stadt zum drüken geführt, wogegen nie jemand etwas eingewendet habe; seit zwei Jahren aber wolle der Abt von Kreuzlingen dieses nicht mehr zugeben, obschon dem Kloster an seinem Zehnten kein Abbruch geschehe; sie bitten daher, man möchte mit Hinsicht auf das Bnrgrccht, welches das Gotteshaus Kreuzlingen in der Stadt Constanz genieße, den Abt dahin vermögen, daß er von seiner Weigerung abstehe. — Da man nun aber die Gründe nicht kennt, warum der Abt sich dessen weigert, wird an ihn geschrieben, er möchte darüber berichten. Absch, 339, k — Z2T Hauptmann, Bürgermeister und Rath der Stadt Constanz lassen durch Gesandte den VlI Orten vortragen: Es sei im Jahr 1569 ein Vertrag zwischen den VII Orlen und der Stadt Constanz abgeschlossen worden, wodurch scstgesezt werde, daß die Güter in der Landgrafschaft Thnrgan, mit Ausnahme der Lehen des Klosters Krenzlingcn, bei Verkauf oder Verseznng in den Gerichten gefcrtiget und besiegelt werden sollen, wo sie liegen; da nun aber die älter» Kauf-, Fertigungsoder Schuldbriefe, wenn sie vor Landgericht kommen, nicht für kräftig gehalten werden, so bitten sie nun, dafür zu sorgen, daß die Landvögte und das Landgericht im Thnrgan die vor dem benannten Vertrag von 1569 errichteten Briefe in ihrem Werth und Kräften bleiben lassen und darauf richten und urthci- len; sie verlangen ferner, daß die Landvögtc im Thnrgan die Stadt Constanz wie andere Gerichtsherren halten und das erlassene Mandat über den Wildfang nickt gegen sie in Anwendung bringen. Dem Landvogt wird der Auftrag crtheilt, über beide Punkte Bericht zu erstatten. Absch, 349, I, — Die Gesandten der Stadt Constanz stellen das erneuerte Begehren, es möchte daS Kloster Kreuzlingen ihren Bürgern gestatten, die Trauben in die Stadt zu führen und dort zu pressen, indem dadurch dem Kloster kein Abgang am Zehnten geschehen soll. Da aber der Abt Anfrechthaltung deS Vertrags von 1569 verlangt und Constanz das Recht darschlägt, wird die Sache znrükgewiesen, in Erwartung, daß iie sich verständigen werden. Absch, 349. j. — ,12«, (1579), Gemäß dem lezthin ertheiltcn Auftrag langt ein Bericht vom Landvogt ein in Betreff der zwei Beschwerde-Artikel der Stadt Constanz, — Weil nun aber die Mehrheit der Gesandten jezt darüber nicht instruiert ist, wird der Handel in den Abschied genommen, Absch. 355,- i! S7, Es waltet ein Anstand zwischen Schaffhausen im Namen der Propstei Wagen- Hansen und dem Abt zu Einsiedel,! in Betreff acht Juckartcn Akcr, die zum Hof Blüwelhausen gehörig gewesen, aber davon verkauft worden sind, und wovon der Abt von Einnebeln den Zehnten prätendiert und deswegen Schaffhansen vor dem Landvogt recktlich belangt, während Sckaffhausen bebanp- Thurgau. tet, eö müsse das Recht zuerst vor dem Stab und Gericht des Gotteshauses Wagenhausen, in welchem die streitigen Acker liegen, angefangen werden. Schaffhausen legt auch Spruchbriefe von 1535, 155t) und 1551 vor, die zu seinen Gunsten sprechen. —> Weil nun diese Urtheile und die Landsazungcn im Thur- gau einander widersprechen, wird der Handel in den Abschied genommen und auf folgende Tagsazung gewiesen. Absch. 359. o. — 1.2«. Der Landvogt meldet, daß in den dem Bischof von Konstanz gehörigen Niedern Gerichten stch oft Anstände über Zehnten erheben, indem der Bischof oder seine Räthe prätendieren, daß solche Zehntsachen vor seinen nicdcrn Gerichten berechtigt werden müssen und daß jeder, der sich über ein Urthcil zu beschweren habe, an das Hofgericht appellieren müsse; er aber, der Landvogt, glaube, daß den regierenden Orten an ihrer Gerichtsbarkeit dadurch Eintrag geschehe und daß solche Sachen vor dem Landvogt oder Landgericht sollen berechtigt und an die Eidgenossen appelliert werden.-Wird ml rokoron.Inw genommen. Absch. 359. k. - 12?> (1571). Laudvogt und Landschreiber melden, daß einer von Konstanz eine Wiese in des Bischofs von Konstanz nieder» Gerichten zu Gott- lieben gekauft und dieselbe über sechzig Jahre zchntcnfrei besessen und ungehindert Aufbrüche darin gemacht habe, daß nun aber der Vogt zu Gottliebcn den Zehnten anspreche, was zu schlimmen Konsequenzen für andere zehntfreien Wiesen führen könnte; sie bitten um Weisung. — Wird all iustiuenllum genommen. Absch. 384. >v. — 13». (1579). Die Angelegenheit wegen Propst Khd zu Bischofszell, betreffend des Gotteshauses Zehnten zu Bürgten und Sulgcn, wird von den Gesandten der V katholischen Orte all lekoronllum genommen. Absch. 573. p. — 131. (1580). Da man für zwckmäßig findet, die zwei Zehnten der Stift Bischofszell zur Tilgung der Stift Schulden zu verkaufen, so sollen Uri, Uutcr- walden und Zug ihre Boten auf nächsten Tag mit Vollmachten darüber abfertigen. Absch. 570. ll. — 132. Abgeordnete derer von Güttingen klagen: Vor vielen Jahren sei zwischen dem Bischof von Konstanz, Abt Georg von Kreuzlingen und der Gemeinde Güttingen ein gütlicher Vertrag durch eidgcnös- sischeBoten vermittelt worden, gemäß welchem die von Güttingen jährlich beiden Herren fürdenKlcin- zehnten 3V Gld. bezahlen sollen; nun aber besizen sie einen unversehrten besiegelten Brief von Bischof Herrmann, worin gemeldet werde, daß sie keinen Kleinzchnten zu bezahlen schuldig seien; sie bitten daher, beide Herren dahin zu vermögen, daß sie diese 30 Gld. jährlichen Zehntens loskaufen lassen. Es wird deßhalb an leztere geschrieben, sie möchten sich mit denen von Güttingen in gütliche Unterhandlungen einlassen. Absch. 589. ).. — 133. (l534). Die von Kreuzlingen zurükkehrenden Gesandten sollen über die Zwekmäßigkeit des Vorschlags, der Stift Bischofszell Zehnten zu Bürglen zu verkaufen und ihre Schulden daraus zu bezahlen, Erkundigungen einziehen. Absch. 67.. i. 131. (1585). Abt Peter von Kreuzlingen samml dem Landwcibel Hans Heinrich Joner, genannt Rüppli, meldet: Eö bcsize das Gotteshaus Kreuzlingen auf dem Eichrain einen Zehnten, zu dessen Bezug ein Zchntkuccht angestellt worden sei; da nun der Untcrthancn einer bei Entrichtung des Zehntens betrogen habe, sei dem Landwcibel der Befehl ertheilt worden, jenen zu verklagen; der Beklagte habe nicht eingestehen wollen und sogar den Zehntknecht in's Recht gcmßt, damit die Wahrheit nicht an den Tag komme; da nun das Landgericht das Begehren des Landweibels. den Knecht verhören zu lassen, abgewiesen, habe er an die VII Orte appelliert; er bitte nun um Rath, ob er mit der Appellation fürfahren solle oder nicht. — Daher wird nun dem Landwcibel befohlen, auf künftige Jahrrechnung mit dem Rechten fortzufahren, indem man dann vielleicht eine Verfügung erlassen werde, wie sich die Urtheilssprechcr in dergleichen Fällen zu verhalten haben. Absch. 700.1,. — 13». (1586). Auf künftigen Tag zu Baden sollen den Thurgau 907 Gesandten Instructionen bezüglich des Handels wegen Bischofszell und der Kirche zu Bürgten mitgegeben werden, Absch, 743, r, IL. Iudicatur- und Competenzanstände. Art. ilttt» (1562), Zwischen der Gemeinde Wylen im Tburgau, dem Commenthur zu Tobel und dem Abt von St. Gallen waltet ein Anstand. Elftere bringen vor, daß dem Prediger von Wuppenau, der sie bisher gemäß Landfrieden ordentlich versehen habe, verboten worden sei, ihnen zu predigen, und bitten, man möchte sie bei ihrem alten Herkommen bleiben lassen. Dagegen eröffnet der Commenthur: Die Kirche zu Wylen sei keine Pfarrkirche, sondern nur eine CaPlanei; die rechte Pfarre sei zu Buß- nang, wohin sie tod und lebendig gehören; da aber der benannte Fleken in den Gerichten des Abts von St, Gallen liege, so wünsche er zu wissen, wohin man die Gemeinde Wylen zum Recht weisen wolle. Der Abt endlich bittet, man möchte ihn bei seiner Gerichtsherrlichkcit bleiben lassen. — Der Handel wird in den Abschied genommen und zugleich wird den Parteien aufgetragen, ihre Rechtsamen auf nächsten Tag zu bringen, Absch. 162,0. — (1563), In weiterer Erläuterung des Handels wird vorgebracht: k) Von Seite des Abts von St, Gallen, daß es sich lediglich darum handle, ob dem Abt, dem die ganze Gerichtsbarkeit, Mannschaft, Gebot und Verbot u, dgl,, mit Ausnahme des Malcfizes, zu Wylen gehöre, den Streit durch seine weltlichen Räthc zu entscheiden zustehe; da nun der Commenthur von seinem angefangenen Recht nicht abstehen wolle so bitte er, man möchte keine Eingriffe in seine Freiheiten und Gerechtigkeiten gestatten, und ihm melden, vor welche Gerichte man die Parteien weisen wolle, 2) Von Seite der Gemeinde Wylen, daß sie den Abt stets als ihren ordentlichen Gerichts- und Oberhcrrn, den Commenthur von Tobel aber für ihren Collator und Lebenhcrrn anerkannt, daß stc mit dem Statthalter von Tobel sich vertragen haben und daß sie gemäß Landfrieden begehren, mit einem eigenen Prediger versehen zu werden. — Der Handel wird nochmals in den Abschied genommen, Absch. 196. o. — IHK, Da der Handel zwischen der Gemeinde Wylen, dem Commenthur zu Tobel und dem Abt von St, Gallen eine Rcligionssachc ist und als solche den Landfrieden berührt, und mau niemanden in seinen Freiheiten und Rechten Eintrag thun möchte, so wird er wieder in den Abschied genommen, damit jedes Ort seine Gesandten auf nächsten Tag darüber instruiere, ob der Abt von St, Gallen wegen seiner Niedern Gcrichtsherrlichkeit, oder ob die X oder VII Orte der Eidgenossenschaft wegen ihrer hohen Gerichts barkcit darüber zu entscheiden haben, und wohin mau die Parteien au'S Recht weisen wolle. Absch, 205. a, (1564), Hinsichtlich dieses Strcithandels haben Abgeordnete des Abts in fünf Orten die Zustiin »iu»g erlangt, daß der Abt, weil der Fleken Wylen in seiner Gerichtsherrlichkcit gelegen sei, er tomil die Mannschaft und alle Gebote und Verbote daselbst besize, während die regierenden Orte die hohe Obrigkeit allda haben, zu entscheiden habe, wozu die Kirche und Pfründe verwendet werden soll. Zürich glaubt dagegen, daß dieses eine Religionssache sei und den Landfrieden berühre, und daß daher und weil sie die hohe Obrigkeit daselbst besizcn, die VII oder X Orte darüber zu entscheiden haben. Da aber die Gesandten der fünf Orte von ihrer Instruction nicht abgehen wollen, nimmt Zürich den Handel in seinen Abschied, Absch, 213, llü, — i Es waltet ein Anstand zwischen Propst und Eapitel zu BischofSzcll und dein Bischof von Eonstanz über Berechtigung von Schulden, über Verwendung von Bußen und über das von erster» jährlich zu bezahlende Schirmgeld, Klage und Antwort werden in den Abschied genommen mit der Ermahnung au beide Parteien, sich inzwischen gemäß Vertrag zu verhalten, Absch, 233, . Zu Beilegung dieses SpanS werden bezeichnet Bürgermeister von Eham von Zürich, Statthalter von Mülinen von Bern und Landammann Schund von Uri sammt dem Landschreibcr von Baden; sie sollen auf den 2l. Mai zu Frauenfeld üch einfinden An den Abt wird davon Anzeige ge- Thurgau. WN wacht mit dem Bemerken, daß er, wenn ihm dieser Verschlag nicht gefällig wäre, dieses so bald möglich nach Zürich melden möchte, Absch, 284. gg. — 44t». Vergleich zwischen den X Orten und dem Abt von St. Gallen in Betreff ihrer Anstände über die niedere Gerichtshcrrlichkeit des Gotteshauses St. Gallen in der Landgrafschaft Thurgau. 1) Wenn an den Orten im Thurgau, wo der Abt die niedere Gerichtsbarkeit, die Eidgenossen aber das Malefiz und die hohe Obrigkeit habeil, jemand einen andern an seiner Ebre angreift, so sollen die Amtsleute des Abts beförderlichst einen Rechtstag ansczen und dem Landvogt davon Kcnntniß geben; zeigt sich bei Verhörung der Klagen, daß der Beleidiger seine Injurie zurük- uimmt, so soll die Strafe dem Abt voifl St. Gallen zugehörcn; kann der Beleidiger aber rechtsgenüglich beweisen, daß seine Behauptung wahr, so soll der Landvogt den Proceß zu Händen nehmen und die Schuldigen nach Verdienen strafen. 2) Wer den Frieden mit Worten bricht, ohne jemanden zu vcrlczcn, soll vom Abt von St. Gallen bestraft werden; Fricdbruch aber mit Werken, als bauen, stechen, schlagen u. s. w., bat der Landvogt zu bestrafen. 8) Wenn jemand in den Niedern Gerichten des Abts in den Verdacht von Mord, Todschlag, Diebstahl, Kczerei oder anderer schwerer Verbrechen gefallen ist, die an Leib und Leben zu bestrafen sind, so sollen die Amtölcute des Abts einen solchen unverzüglich verhaften und auf der March an den Landvogt oder dessen Diener ausliefern, oder auf des Landvogts Begebren auf ihre Kosten ihm zuschiken; wird eine bisher unbescholtene Person verdächtig, so sollen die Amtslcute des Abts, sobald sie es erfahren, sich derselben versichern, und dann soll unverzüglich ein Rechtstag in Gegenwart des Landvogts darüber gehalten werden; wird das Verbrechen durch Geständniß oder Kundschaften erwiesen, so soll der Thäter dem Landvogt überantwortet werden; sind aber die Kundschaften ungenügend und läugnet der Beklagte, während der Verdacht stark auf ibm lastet, so soll er in Gegenwart des LandvogtS oder seines Statthalters an der Folter verhört werden; bekennt er hier, so ist er sogleich dem Landvogt zu übergeben; wird er flüchtig, so soll der Landvogt auf dessen Vermögen greifen ; übrigens hat der Abt die Kosten der Gefangenschaft und des Processes so lange zu tragen, bis er die Person auf der March dem Landvogt überantwortet, kann sich jedoch dafür an deren Habschaft halten. 4) Der Abt soll auch fernerhin seine Amtsleute und Richter jährlich schwören lassen, alle malefiziscben Sachen unverzüglich an den Landvogt zur Bestrafung überweisen zu wollen; diese Amtsteute dürfen auch keine strafbare Handlung, welche das Malefiz und die hohen Gerichte betrifft, „betädingen" oder fallen lassen ohne Wissen und Willen des LandvogtS, sondern sollen dem Rechten seinen Gang lassen; was sie heimlich oder öffentlich, wissentlich oder unwissentlich dagegen thnn, soll keine Kraft haben. 5t Wenn >m Thurgau geborene lcdige Personen sich auf dem Gebiet des Gotteshauses St. Gallen und in der Grafschaft Toggenburg niederlassen und dort ohne eheliche Lcibeserben sterben, so soll das Gotteshaus den Fall beziehen; wenn dagegen ledige Gottcshauslente oder Personen aus dem Toggenburg in der Landgrafschaft Thurgau sich sezen und dort ohne eheliche Lcibeserben absterben, sott der Landvogt selbe „faalen". Absch. 287. — 447. Dieser Vergleich wird nun von neun Orten angenommen; llri stimmt nicht dazu und nimmt es wieder in den Abschied. (Ratification des Vergleichs 26. Juni 1567t. Absch. 283. k. — 148. Zuschriften von Zürich, Uri und St. Gallen bezüglich diejes Vertrage mit dem Abt von St. Gallen werden jedem Ort abschriftlich in den Abschied gegeben, damit man sich entschließe, ob man noch ferner darüber berathen oder es beim Vertrag bleiben lassen wolle. Absch. 263. o. — (1568-1578). Rechtsstreit zwischen Schaffhausen einerseits und Dießenhofen, rcsp. den VIII alten Orten, anderseits über die hohe und niedere Gerichtsbarkeit beim Kloster Paradies; Anhand über Zoll l()()() Thurgau, und Fischenzen auf dem Rhein; Auskauf der Anthcile Zürichs, Berns und Schaffhausenö durch die katholischen Orte, (Siehe Kloster Paradies, Art, 482—458), — TNO U569) Die Gesandten, welche am 20. März sich zu Dießenhofcn einfinden werden, sollen auch Vollmachten mitbringen, den Span zwischen Junker Benedict Stoker, Gerichtsherr zu Neuforn, und dem Landvogt im Thurgau hinsichtlich einer Strafe in Behandlung zu nehmen. Absch, 829, vv — IZI,. Der Landvogt berichtet: Er habe vernommen, daß Benedict Stoker von Neuforn seine Gcrichtöhcrrlichkcit sammt Gütern und Einkünften im Thurgau an seinen Sohn verkauft habe und den Kaut durch Bürgermeister und Rath zu Schaffhauscn fertigen zu lasten sich unterstehe: dieses sei eine Schmälerung der alten Rechte des Landvogts, indem schon seit mcbr als hundert Jahren die Käufe solcher Herrschaften, Sicherungen von HeirathSgut, Abtretungen von Erb und Gütern vor dem Landgericht zu Constanz und zu Fraueufcld gefertigt! worden seien; er bitte daher ganz dienstlich, man mochte dieses alte Herkommen aufrecht erhalten und benannten Käufer, sowie alle andern, welche Herrschaften und Gerichtsherrlichkeiten kaufen, anweisen, die Fertigungen nach alter Uebung vornehmen zu lassen, damit dem Landvogt, der sonst einen kleinen Lohn und nicht solche Einkünfte und Zinsen habe, wie andere, das Siegelgcld nicht entzogen werde, Absch. 884, I), — (1570), Reklamation des österreichstchen Raths H, M, Heggcnzer, betreffend den im See bei Wangen aufgefundenen Leichnam des Stadtschrcibcrs von Stckborn, (S, d. Absch, 855, r.) — li St!. Abgeordnete des AbtS von St, Gallen und der Stadt Whl führen vor den Vll Orten Klage gegen Landvogt, Landschreiber und Landrichter im Thurgau, daß in einem Strcithandel zwischen Chrisostomns Hug von Whl und Ulrich Hagenbuchli von Hagenbuch und Gallus Kochcrhans von Ainet das Landgericht geurtheilt, wozu es nicht Fug und Recht gehabt habe, — Nachdem man auch die Verantwortung der Beklagten angehört, wird der Handel in den Abschied genommen, Absch, 859, ,1. — !!Z'4 (1572). Abgeordnete des Dompropsts der Stift Constanz melden: Ursprünglich sei die Stiftung der Dompropstei auf vier Kelnhöfe, nämlich Pfhn, Wigoltingen, Altnan (in der Landgrafschaft Thurgau) und Raithaslach (in der Landgrafschaft Ncllcnbnrg) fundiert gewesen; alle diese Kelnhöfe haben ungefähr dieselben Gebräuche und Rechte und in jedem seien drei verschiedene Stände, nämlich der Dompropst, der über Leute und Güter Grundherr sei, dann der Vogt, der diese Leute und Güter und deren Gerechtigkeiten zu schüzen und schirmen hat, und endlich die Untcrthanen, die zu diesen Höfen gehörig und der Dompropstei mit Eigenschaft und Pflichten zugethan sind; nun habe der Dompropst Briefe aufgefunden, daß vor vielen Jahren zwischen den drei Ständen über ihre Rechte im Kelnhof zu Pfhn sich verschiedene Mißverständniste erhoben hatten, weßwegen im Jahr 1502 eine Öffnung aufgerichtet worden, die er nun zu ratifi- eieren bitte, — Wird in den Abschied genommen, Absch, 894, I>. — »53, (1576), Hans Schchcnwhler von Bischofszell führt Klage gegen den Bischof von Constanz, daß dessen Vogt eine Wiese, die er schon über dreißig Jahre frei und ledig besessen habe, anspreche und seinen Vater verhaftet hätte, wenn er ihn nicht davon befreit, daß endlich dieser Vogt im Namen des Bischofs vor dem Hofgericht zu Eonstanz einen Proeeß anheben wolle; er verlangt, daß dieser Span vor den Vll Orten, als der hohen Obrigkeit, ausgesprochen werde. Die Gesandten des Bischofs erläutern darauf in einläßlichem Vortrag, daß der Kläger den Sachverhalt unrichtig dargestellt habe, beweisen des Bischofs Rechte auf diese Wiese und klagen über die widerrechtlichen Handlungen und Gewaltthätigkeiten des Schchenwhler und dessen Sohnes, — Nach Anhörung beider Parteien und da man nicht im klaren ist, ob ein Unterthan des Bischofs sogleich vor dem bischöflichen Stab des Rechten sein müsse oder nicht, wird der Handel ml inKimomlum Thurgau, genommen. Inzwischen sollen die Früchte, Heu und Stroh daselbst ausgedroschen und in Drittmannö Hände gelegt werden Absch, 497, l. itt Justizsnchen. u, Gerichtssachru. Art. <1591). Auftrag an den Landvogl, sich über den RcchtSgang bei Lehenstreitigkciten genau zu erkundigen. (S. d, Absch, kW. an.) — Z57 Da zu Francnfeld oft vorkömmt, daß in einer und derselben Sache die nämlichen Personen Richter und Partei sind, wodurch oft langwierige Rechtshändel Zustehen, so sollen, diesem abzuhelfen, die Boten auf nächsten Tag instruiert werden, Absch. kW. o. — ^58, <157!t>. Hinsichtlich der im Thurgau aufgekommenen Ucbung, daß bei Processen einer oft fünf bis sechs Beiständet' hat, wird verordnet: ES soll in Zukunft niemand mehr als Einen Beiltand und leinen Fürsprecher bei einem Proceß brauchen dürfen: nimmt aber einer mehr und gewinnt den Proccß, >o soll die verlierende Partei die Kosten zu bezahlen nicht schuldig sein, — Dieses wird ml rotoron- än»! genommen, Absch. 415. o. >>. .-tulüssiqkcil vv» Zcugcn. Art. 43?» (1597), Der Landvogt begehrt Weisung in Betreff des von ihm zu beobachtenden Verfahrens gegen Hans Traber von Homburg, den er wegen Betrug bei Entrichtung des Zehntens und wegen eines falschen EideS vor das Malcfizgericht gestellt habe, bei welchem Anlaß aber die Richter besonders in Bezug der Zulässigkcit der Zeugen in ihrem Unheil „zerfallen" seien, — Wird .ml iimlruon- "sinn genommen, Absch, 294, v. — Hinsichtlich dieses Auslandes zwischen dem Landvogt und HanS Traber von Homburg und den Landrichtern im Thurgau verantworten sich leztcre, daß sie gesprochen und geurthcilt, was sie gemäß ibreö Eides als recht gehalten haben; wenn sie Zeugen im dritten Grad und näher nicht haben zulasse» wollen, so haben sie nach des Landgerichts altem Herkommen gehandelt; üc bitten um Weisung, wie sie sich in Zukunft in dergleichen Fällen zu verhalten haben, — Der Handel wird in den Abschied genommen, um sich darüber zu entschließen, was für eine Ordnung mau den Landlichtern in Betreff der Kundschaften geben wolle. Dem Landvogt, Landammann und Landschreiber wird uufgetragcn, inzwischen in den Urbaren, Rodeln und Verträgen nachzuforschen, was von Alters her llebnng gewesen, Absch, 289. in. Arrest-, Schuld- und Focderungdsachcu. Art, !<»!,. <1559). Ein Gesandter derer von Constanz führt Beschwerde, daß bei Schuldstreitigkeiten zwischen Eonstanzern und Thnrganern leztcre häufig, wenu ihnen das Urtheil nicht gefalle, auf bas im Thurgau befindliche Guthaben jener Beschlag legen; damit nun aber gute Nachbarschaft und Freundschaft beiderseits erhalten werde, so sollte mau sich darüber vereinbaren, wie man gegenseitig streitige Sachen berechtigen wolle, — Wird in den Abschied genommen. Absch. 11, i, — I<»2 Verwendung der österreichischen Regierung in dieser Sache zu Gunsten derer von Eonstanz. Ob es zu dulden Wie er die bestrafen soll, welche ihr 1002 Thurgau, Gut an drei Orten verschreiben, ohne dem einen oder andern anzuzeigen, daß es schon versezt sei, — Das Begehren wird all ilwtiuenllum genommen, damit solche Mißbräuche in den Vogtcicn abgestellt werden, Absch. 237. o. — >i (1565), Der Landvogt bringt vor: ES sei ihm auf sein Ansuchen von den VII Orten der Befehl zugekommen, durch ein Mandat allgemeine Schuldverschreibungen, in denen die Unterpfänder nicht auSdrüklich benannt sind, zu verbieten; diesem Befehl mochte er gerne nackkvm men, besorge aber, dabei auf bedeutenden Widerstand zu stoßen; er bitte daher nm Erläuterung, ob darunter auch die schon vorhandenen Berschrcibungcn zu verstehen seien, oder ob es nur auf neue Beschreibungen anzuwenden sei, — Diese Einfrage wird all instinonllum genommen, Absch, 248, «I. — 1K3 (1567), Der Landvogt berichtet, daß einige Wucherer den armen Leuten Geld ausleihen und deren Güter sich als Unterpfand verschreiben lassen und diese sodann, wenn sie auf eine bestimmte Zeit das Capital sammt Zinsen und Kosten nicht bezahlen können, von Haus und Hof jagen ; er bittet um Weisung, wie er sich dabei zu Verhalten habe, — Wird ml in5tl'u«>nllnin genommen, Absch, 288. c> — !<»<», (1570), Der Landvogt berichtet, daß bei Auffällen die Frauen das ihren Männern zugebrachte Gut zum voraus wegnehmen, und beantragt zu verordnen, daß nur dann, wenn daS Gut einer Frau auf dem Unterpfand ihres Mannes versichert worden, dasselbe beim Auffall des Mannes von der Pflicht zur Bezahlung frei sei. — Wird zur Jnstruierung in den Abschied genommen, Absch. 353, x. — 1457 Der Gesandte von Schwyz will nicht dazu stimmen, daß Schultheiß Märchi von Fraucnscld den Eid, den er wegen einer Schuld zu leisten Vorhabens gewesen, leisten solle, Absch, 359,— g 4555 (1571) Sebastian Knab, Burger zu Lucern, bittet um Weisung an den Landvogt, damit seine Anforderung für einige in die Landgrafschaft gelieferten Harnische bezahlt oder daß er dafür versichert werde, — Es wird ihm entsprochen, Absch, 389, c. — H«5k» (1572). Dem Knab wird eine Empfehlung an den Landvogt erthcilt, Absch, 392, n. — 1.7^, Wiederholte Empfehlung des Knab an den Landvogt, Absch. 404, o, — 17 4. — Z 7Z. (1574), Verwendung der Stadt Lindau für ihren Burger Jakob Datier, betreffend Zurük- erstattung einer ihm gestohlenen Summe Geldes, fS, die Absch, 434. o ; 436, c.; 440, l, > 17H (1575) Der Landvogt wünscht Weisung über sein Verhalten gegen den Grafen von Zimbern, auf dessen Verwendung einem Burger von Meßkirch vier gestohlene silberne Becher zurükgestellt worden, ohne daß derselbe sich darüber ausgesprochen, ob er in ähnlichen Fällen Gegenrecht halten werde. — Wird all ii^tinonlluin genommen Absch, 465, k. — 175 (1580), Abgeordnete deS Hauptmanns, Bürgermeisters und Raths der Stadt Eonstanz melden, daß sie bisher alles, was in der Eidgenossenschaft gestohlen und nach Konstanz gebracht worden zurükgestellt haben, so oft es ihnen möglich gewesen, und wünschen, daß man sich über ein gleichmäßiges Verfahren verständigen möchte. Es wird daher nach Anhörung deS Landvogts und Landschreiberö folgender Vertrag mit der Stadt Constanz abgeschlossen: In Zukunft sollen beide Obrigkeiten und ihre Untertbancn den Burgern und Unterthanen des andern Theilö gestohlenes Gut auf Begehren und ohne alle Entschädi- gungS- oder Kostenforderung zurükstcllen, selbst dann, wenn das gestohlene in die dritte oder vierte Hand gekommen wäre, — Diese Ucbcreinkunft wird all ratilieanllum genommen, Absch, 589, «», — 1745 (1584), Der Landvogt meldet, das; Stephan Wohlgcmuth, Statthalter des Bischofs von Constanz einem Burger von Constanz bewilligt habe, Arrest auf einen Erbfall zu Ermatingcn zu legen, daß er, der Landvogt, aber diesen Arrest aufgehoben, weil er wider Stadt-, Land- und gemeine Rechte sei, und nun über sein ferneres Verhalten um Weisung bitte,—-Wird in den Abschied genommen, Absch, 680, ll,— 177, (1586), Jakli Hug von Welträngen beschwert sich, das; etliche von Stammheim troz Verbot und Thnrgau, Arrest einige Fahrhabt au? ihrem Gericht nach Stammhcim abgeführt haben und sich so bezahlt machen wollen, Zürich wirb mit nähen» Untersuch beauftragt, Absch, 744, gg. «I, Erbsachc». -Art. 178, (1562), Vor den eilf Orten, denen Dießcnhofcn zugehörig, klage» Niklans Gall und Hans Mänishofer, Baumeister der Stadt Constanz, als Vögte des Hans Melchior Stcinbok, unter Beistand der Boten der Stadt St, Gallen, gegen Balthasar Stcinbok, Convcutual zu St, Gallen und gegenwärtig Statthalter dcS Klosters St. Johann, und gegen Hans Lupoid Trebel von Bade» mit Beistand des Balthasar Tschudi, Landvogts der Grafschaft Toggcnburg, vom Abt von St, Gallen ihnen beigeordnet, daß ihrem Vögtling sein Erbe vorenthalten werde, und verlangen, man möchte ihrer Gegen- vartei anbefehlen, ihnen den Knaben, als Burger zu Constanz, sammt dessen Vermögen zu übergeben, damit sie ihn nach Gebühr erziehen können. Die andern dagegen begehren, daß die Stadt Constanz den jungen Steinbok aus dem Bürgerrecht entlasse und den auf des Knaben Vermögen zu Dießenhofcn gelegten Arrest aufhebe. Endlich eröffnet der Gesandte von Constanz HanS Muudprat! Der Vater des Knaben habe sich mit einer Burgerstochter auö Constanz verehelicht und sei auch Burger geworden; es lei der Stadt Brauch, daß sie die Waisen, reiche und arme, beVogte und erziehe; wenn einer dann mannbar geworden und nicht Burger bleiben wolle, könne er sein Bürgerrecht aufgeben und mit seinem Vermögen ohne allen Abzug fortziehen; die Stadt hoffe bei dieser ihrer alten Uebung verbleiben zu können,— Der Handel wird in den Abschied genommen, um ihn auf nächsten. Tage gütlich oder rechtlich zu erledigen, Absch, l 62, i. — 17??, (1566), Eine Klage des klr, Simon Oswald Hug von Luccrn und seiner Frau, geborne von Schinen, gegen deren Bruder Hans Konrad von Schincn über Benachtheiligung im Erbthcil wird in den Abschied genommen, (S, d. Absch, 268, o.), — 18tt. (1567), Hans Konrad von Schinen begehrt Aufhebung des von seinem Schwager llr. Hug auf sein Gut im Thnrgau gelegten Arrests, Leztcrer beschwert steh nochmals über Bcnachtheilignng seiner Frau in ihrem Erbtheil,— Der Handel wird ans künftige Jahr- rechnung gewiesen, (S. d, Absch, 284, ;-.), — 181 Bezüglich dieses Erbschaftsstreits wird nach Anhörung eines Vortrags des österreichischen Raths Paulus von Appenzhofen ein gütlicher Vergleich vorgeschlagen. lS, d, Absch, 288, lll>,). — S8Z. (l576), Eine Einfrage des LandvogtS, wie er sich in Betreff Beerbung einer zu Arbo» ohne eheliche Nachkommen gestorbenen unehelichen Weibsperson zu verhalten habe, wird in den Abschied genommen, Absch, 859,1, — S8Z, Dem Landvogt wird anbefohlen, diesen Nachlaß zu der Eidgenossen Händen einzuziehen, Absch, 867, t. e. Ehchöiidrl. Chorgericht, Art, i,8A, . Betreffend den Streit zwischen Hauptmann Bötsche von Wuppenau und dem Stadtschreiber zu Whl wird von der Mehrheit erkennt, daß die Gesandten des Abts von t^t, Galleu versuchen sollen, die Parteien gütlich zu vereinbaren, daß es aber, wenn dieses ohne Erfolg wäre, bei dem schriftlichen Befcbl zu verbleiben habe, Schwyz und Unterwaldcn stimmen nicht dazu, Absch, 218, ,>o.— Thurgau 18<» (1567). Es waltet ein Streit zwischen dem Herrir von Mundprat zu Spiegelberg einerseits und Wolf Walther von Grciffenberg, genannt Werli, zu Lommis anderseits; beide Parteien haben Urtheile zu ihren Gunsten in einzelnen Orten zu erlangen gewußt, die sich aber widersprechen. Nach Einsicht derselben und nachdem jeder Gesandte das betreffende Urtheil seines Orts wieder zu Händen genommen, wird beschlossen: Jede Partei soll aus vier Orten je einen Rathsboten bezeichnen, welche einen Augenschein an Ort und Stelle aufnehmen und den Anstand auf friedlichem Wege beizulegen suchen sollen. Der Handel wird zudem ml instruonlluin genommen. Zugleich wird verordnet, es soll in Zukunft kein Ort mehr auf Anhören nur Einer Partei ctwaö beschließen, oder gar ein schriftliches Urtheil geben, sondern seine Meinung als Jnstruetion seinen Gesandten mitgeben. Absch. 284. e. — 187. Schultheiß Pfhffer voil Lucern, Landammann Schmid von Uri, Landammann Abhberg von Schwhz und Landammann Lussi von Unterwalden werden als Spruchleute über den Span zwischen Mundprat zu Spiegclbcrg und Wolf Walthcr von Grciffenberg zu LommiS bezeichnet; sie sollen am 2. September zu Fraucnfeld sich einfinden. Absch. 284. oo. — 188. Propst und Capitel zu Bischofszell, sowie die Bürgerschaft daselbst erbitten sich den Burgermeister von Cham, Schultheiß Pfhffer und die Landammänner Abhberg und Schuler, um die zwischen ihnen waltenden Anstände beizulegen. Dieselben sollen sammt dem Landschrciber von Baden am 19. October zu Bischofözcll sich einfinden und den Handel vornehmen. Absch. 288. u. — 1811. (1572). Jeder Gesandte soll darüber referieren, was abermals die Gerichtöherren vorgebracht und begehrt haben, und daß dieselben ohne Zweifel sich selbst in die Orte verfügen werden. Absch. 494. l> — 14111 Die Gerichtsherren stellen daö Begehren, von allen Gemeinden Kundschaft einnehmen zu dürfen Weil es aber bisher nicht üblich gewesen, solche Versammlungen abzuhalten, so wird das Begehren in den Abschied genommen. Absch. 495. 5. — IUI (>577). Ein Anzug, betreffend den für die armen Un terthanen beschwerlichen Rechtsgang bei bösen Käufen, wo man selten hinter den wahren Sachverhalt komme und der Wucher nicht offenbar werde, und ein anderer Anzug, betreffend den Weinkauf auf borg, werden in den Abschied genommen. Dem Landvogt wird anbefohlen, über dergleichen sorgfältig zu wachen: auf nächstem Tage soll dann eine Verordnung erlassen werden, wie solche in der Grafschaft Khburg und an andern Orten bestehen. (Actum, 26. Juni). Absch. 515. k. — 1412 (1533). Da man durch zwei Appellationen in Erfahrung gebracht hat, daß nicht nur die Untcrthanen im Thurgau ihre eigenen Güter, sondern daß auch einige Gemeinden ihre Hoch- und Frohnhölzcr, sowie Allmenden, welche den regierenden Orten, als der hohen Landesobrigkcit, zugchören, verschreiben und vcrsczcn und so den gemeinen Mann zu Grund richten, wird dem Landvogt ganz ernstlich befohlen, sorgfältige Untersuchungen darüber anzustellen und dann über das Resultat zu berichten. Ferner wird verordnet, daß kein Landvogt einer Gemeinde erlauben dürfe, auf Hochwälder oder Allmenden Geld aufzunehmen, und zwar bei höchster Ungnade. Absch. 657. o. — 14115. (1584). Da in Folge Weisung deS bischöflichen Statthalters Wohlgemut!) der Vogt zu Bischofszell sich geweigert hat, einige Bürger zu Bischofszell kundschaftSweiS verhören zu lassen, wird dem Landvogt befohlen, den Statthalter nochmals um Entsprechung, oder dann um Angabc der Gründe seiner Weigerung anzusuchen. Absch. 689. o. — 141^ Fridolin Zwinggcr, Bürger zu Bi- schofSzell, beschwert sich, daß er genöthigt worden, einen Spruch zu Bischofözcll anzunehmen, und bittet, ihm behülflich zu sein. Daher wird dem Landschreiber aufgetragen, sich beim bischöflichen Statthalter Woblgcmuth für denselben zu verwenden. Absch. 689. t. Thurgau. 1lX>5 Stmfsachc». I. Verschiede»??. Art. I?»z (1565). Auf die Anzeige des Landvogts, das! ein gewisser Tommann von Nicder-Oppi- kon zu Tobel in der Trunkenheit gegen die Heiligen gelästert habe, wird er beauftragt, des Tommann Guthaben mit Beschlag zu belegen und gegen ihn den Proceß einzuleiten. Abscb. 240. e. — H«»tj Da man in Erfahrung gebracht hat, das! Daniel Zwiker von Bischofszcll, welcher über die Mutter Gottes s'ch so unchristlich geäußert hatte, vom Rath zu Bischofszcll nur um 50 Pfund oder Gulden und an der Ehre bestraft, nicht aber vor das Malcfizgcricht gestellt worden sei, wird dem Landvogt befohlen, denselben bis ans weitere Weisnng gefangen zu sczen. Der Gesandte von Lucern soll auf seiner Durchreise die von Zürich mündlich darüber berichten. Absch. 259. o. — I?»7 (1566). Wegen der Bestrafung des Zwiker durch den Rath von Bischofszcll beschweren sich Statthalter und Räthc des Bischofs von Con- stanz, vorbringend, daß der Bischof daselbst die hohe und niedere Gerichtsbarkeit besizc und es daher ein Eingriff in seine Rechte sei. — Daher werden beide Parteien auf künftige Jahrrechnung zu Baden ci- tiert, damit ste daselbst ihre Rcchtsamen und Freiheiten vorlegen und damit besonders die von Bischofszell stch über ihr Benehmen rechtfertigen. Dem Landvogt wird aufgetragen, das allenfalls vorfindliche Guthaben des Zwiker mit Beschlag zu belegen und ihn selbst nach Verdienen zu strafen. Absch. 262. ll. — Ik»8 Da niemand von Bischofözell erschienen ist, um sich zu verantworten, wird nochmals mit allem Ernst an sie geschrieben, daß dieses ihr ungehorsames Ausbleiben sehr befremde und daß ste sich auf künftiger Tagsazung zu Baden verantworten sollen, damit man nicht zu andern Maßregeln genöthiget werde. Absch. 268. s. — I M». (1567). Abgeordnete des Bischofs zu Konstanz und derer von Bischofs- zell berichten, daß sie ihre Anstände wegen Daniel Zwiker auf gütlichem Wege beigelegt haben. Absch. 284. ». — HM». Den Schultheiß Märchi von Fraucnfcld will man vor Landgericht stellen; Frciburg und Sololhnrn werden über ihre Meinung angefragt. Absch. 601. I>. — H<»I (1568). Der Landvogt wünscht, daß man eine Grenze fcstseze, bis zu welcher über kleine Bußen appelliert werden könne. — Wird all iirstruonllunr in den Abschied genommen. Absch. 626. vv.— H<»H. (1572). Abgeordnete der geistlichen und weltlichen Gerichtshcrren einerseits und der Landvogt und Landschrciber anderseits erscheinen vor den RathSbotcn der regierenden Orte. Elftere behaupten, daß geringfügige Beschimpfungen vor den Niedern Gerichten berechtigt werden sollen, indem den armen Unterthancn viele Kosten dadurch erspart würden; lcztcre dagegen meinen, Beschimpfungen müssen laut altem Herkommen vor dem Landvogt oder Landgericht, nicht aber vor den Niedern Gerichten berechtigt werden. Auf Ratification hin wird nun beschlossen: Wenn einer den andern Dieb, Schelm, Kaib, Mörder, Kczer, Vcrräther u. dgl. schilt, so soll er dem Landvogt zur Bestrafung verfallen sein; wenn einer den andern aber Lurcn, Faulpelz, Unflat, Hudlcr, Lcutsch u. dgl. schilt, soll er vor den Niedern Gerichten in Gegenwart eines Landgerill'ts- Knechts beurthcilt werden; jedoch sollen alle früher» Verträge, Urbare, Freiheiten und Briefe in Kraft verbleiben. — Wird in den Abschied genommen. Absch. 690. g. — H<»3. Der Landvogt, Landschrciber und die Anwälte der Gcrichtsherren im Thurgau legen zwei Artikel aus dem Eid vor, den man den Unterthancn im Thurgan vorzulesen pflegt, nämlich: 1) Jeder, der von einem andern Frieden nimmt und diesen zuhalten mit der Hand verheißen hat, soll Frieden geben für Worte und Werke, für (ich jselbft und seine Freunde. 2) Wer den Frieden bricht mit Werken durch hauen, stechen oder verwunden, dessen Leib und Gut soll verfallen sein, darum soll man ihn richten mit dem Schwert ohne Gnade; schlägt oder Witt) Thurgan, sticht aber einer den andern todl nach dem Frieden, soll man ihn richten mir dem Rad ohne Gnade, Sie bitten dringend um Milderung dieser Artikel, weil sonst der Fall eintreten könnte, daß jemand unschuldig hingerichtet würde, Absch. 090. 5, — Lttt Hinsichtlich der streitigen Artikel zwischen den Gerichtsherren und Untcrthaneu läßt man es bei dem Beschluß zu Baden verbleiben, nur daß die Bußen nicht höher als 5 Pfund gehen sollen; Uri und Obwaldcn nehmen es in den Abschied, Absch. 092, o. — !2tt? Da vor den X Orten, denen die malcftzischcu Sachen im Thurgau zugehören, angeregt wird, daß der Friedbruch daselbst vermittelst hauen, stechen oder verwunden nur mit etwa 20 Gld, von den Landvögten gebüßt werde, während laut Sazung solche Verbrecher mit dem Schwert hingerichtet werden sollten und deren Gut den regierenden Orten verfällt, so wird nun von den VII Orten folgende Verordnung erlassen: Wenn in Zukunft jemand den Frieden nüt Werken bricht, so soll er ohne Gnade zu 50 Gulden Buße verfallen sein, oder die Landgrafschaft Thurgan meiden; wenn aber einer den andern „über Frieden" todt schlägt oder sticht, so soll dann verfahren werden, wie im „Eidzeddel" steht. Die Gesandten der drei Städte nehmen dieses in den Abschied, weil sie zu diesem Beschluß keine Vollmacht haben, Absch, 090, g.— Ltti» Der Landvogt will die auf lczter Iahrrcchnung vorgeschlagenen Vergleichsarlikcl bezüglich der Gerichtsherren im Thurgan nicht annehmen, weil die regierenden Orte dadurch beeinträchtigt würden. Wegen Abgang einiger Instructionen wird es nochmals in den Abschied genommen, Absch, 400, — Ltt7 (1570). Die Gerichtshcrrcn beklagen sich, daß der Landvogt und der Landschreiber sie hintcrrüks angeschwärzt haben, und begehren, daß man ne zur Verantwortung kommen lassen möchte. Der Handel wird auf künftige Iahrrcchnung verschoben, — Albrecht von Laudenberg zu Bürglen verantwortet sich befriedigend auf die gegen ihn erhobenen Klagen, Absch, 412, o. — 2tt!5, Bezüglich des langwierigen Spans zwischen den Edlen und Gerichtshcrrcn einerseits und dem Landvogt und Landschreiber anderseits über Bestrafung von „Zureden" und chrvcrlczenden Worten berufen sich beide Parteien auf einen Abschied der Vll Orte zu Zürich vom Jahr 1509 und verlangen Fcstsczung einer bestimmten Buße auf Zureden, Das Begehren wird in den Abschied genommen, da man Neuerungen zu machen sich nicht für berechtigt bält, Ab>ch,415, 0, — Ltttt, ;1574), Die neuen und alten Landvögte und Landschreiber sammt den Abgeordneten der geistlichen und weltlichen Gerichtshcrrcn deö obcrn und nieder» Thurgau's melden, daß sie, um die Armen zur Arbeit und Gottesfurcht anzuhalten und künftige Verderbniß der Unterthaucn in der Landgrastchaft so viel möglich zu verhüten, Artikel aufgestellt haben und nun um deren Bestätigung bitten. Nach Verlesung derselben werden sie in den Abschied genommen, — Sie wünschen schließlich, daß, im Fall in nächster Zeit keine Tagsazung abgehalten würde, dann jedes Ort seinen Entschluß darüber dem Landschreiber übcrschiken möchte, weil auf St, Bartholomäustag die Gerichte wieder angehen und man dann diese Artikel nöthig hätte, Absch, 440, n, Litt, (1575), Vogt Hagg bittet im Namen der Gerichtshcrrcn um Bestätigung der neulich aufgestellten „thurgauischen Artikel", Weil man aber darüber nicht instruiert ist, wird daö Begehren ml m-,ir»oin>nm genommen, Absch, 459, ,1. — Lii, <(577), Auf lezter Zahrrcchnung war dem Landvogt aufgetragen worden, den Abschied, betreffend Zureden, malefizischc und andere ehrverlezende Sachen von den Edlen und Gerichtshcrrcn herauszufordern und an den Landschreiber von Baden zu überschilen. Nun übergeben die Edlen und Gerichtshcrrcn diesen Abschied und stellen das Ansuchen, man möchte ihnen über die andern darin enthaltenen Punkte, die den Eidgenossen in keiner Hinsicht nachthcilig seien, Brief und Siegel zustellen, —^ Es wird entsprochen, mit dem Vorbehalt des Rechts, selbe zu ändern oder ganz aufzubeben, Absch 515, c?, — LiL, (1505). Die Edlen und Thurgan, 1W7 Gerichtöherrcn in der Landgrafschaft legen einen Abschied von 1536 vor, in Betreff der Bußen und Strahn, welche ihnen zugchören sollen, und wünschen eine Erläuterung hierüber. Darauf wird erkennt: Die Strafen und Bußen, welche bisher nicht auSdrüklich festgcsezt worden und später durch Mandate bestimmt werden sollten, es sei wegen Feiertagen, Spielen. Trinken, Schwören u, s. w,, was nicht das Malest; oder die hohen Gerichte berührt, sollen der Gerichtsherr, in dessen Gerichten die Buße verfallen ist, und der Landvogt mit einander theilcn, jedoch obbenanntem Vertrag zu Zürich und allen andern Verträgen unbeschadet, Ihr ferneres Gesuch, sie auch an den Bußen thcilnehmcn zu lassen, welche wegen Vcrlezung des Vergleichs in Betreff des neuen Kalenders verfallen, wird all inslruoiillnm genommen, Absch, 716,1, 2. Berechtigung vvn Todsch! nge u. Art, 213 (1556), Der Landvogt berichtet, daß einer von Steckborn einen Todschlag zu Mammern verübt und, nachdem er sich mit den Verwandten des Erschlagenen abgefunden, ihm, dem Landvogt, eine ganz unbedeutende Summe zur Ablösung von der Strafe angeboten habe, die er aber nicht habe annehmen wollen, da im Thurgan üblich sei, daß in solchen Fällen dem Landvogt so viel bezahlt werde, als den Verwandten, und daß dann kein weiter Recht mehr darüber gehalten werde. Weil man es nun als einen großen Mißbrauch ansieht, daß über Todschlägc kein Recht gehalten wird, so soll jeder Gesandte darüber referieren, damit auf nächster Tagsazung eine Verordnung erlassen werde, daß Todschiäger nicht mit Geld sich abfinden können, sondern daß über jeden, „er sei ehrlich oder unehrlich geschehen", Recht gehalten werde; auch soll dann festgesezt werden, ob es vor dem Landgericht oder dem Malefizgericht zu geschehen babe, Absch, 11, I>. Ei geninächtige B er Haftung durch die von Stein. Art. 2i'l. (1556), Der Landvogt berichtet, daß die von Stein den Weibel und Zehnteinzicher deö Abts von Einsiedcln zu Eschenz, Georg Pfyffer, wegen Injurien ins Gefängniß gesezt haben, — Wird in den Abschied genommen, weil das Vergehen in der Landgrafschaft Thurgan geschehen ist, Absch, 16. c.— 213 (1557), Der Landvogt hatte den Auftrag, von denen von Stein eine schriftliche Erklärung zu begehren, daß sie nicht die Befugnis; gehabt haben, den Georg Pfyffer in'S Gefängniß zu sezcn; die von Stein aber hatten den Landvogt ersucht, ihnen dieses zu erlassen, — Wird in den Abschied genommen, Absch, 28 x, — 2 Ii» Uri macht Anzug, daß die von Stein die verlangte Erklärung in Sachen des Georg Pfyffer noch nicht ausgestellt haben. In Berüksichtigung nun, daß selbe gar „bös" im Glauben und schlimme Nachbarn seien und daß sie vor Jahren daS Kloster Illingen angezündet haben, wird der Vorschlag, ihnen gar und ganz nichts nachzulassen, in den Abschied genommen, Absch. 30, o. — 217, Da die von Stein sich immer noch weigern, die verlangte Nerschreibnng hinsichtlich ihres Verfahrens gegen Pfyffer auszustellen, so soll darüber auf nächste Jahrrechnung zu Baden instruiert werden, Absch. 33, g. 2 >8, Das Gesuch Zürichs, man möchte denen von Stein die schriftliche Erklärung, daß sie zur Vcrhaf tung des Pfyffer kein Recht gehabt habe», erlassen, indem sie in ihrem Schreiben an den Landvogt im Thurgan versprochen, dergleichen nicht mehr thun zu wollen, wird in den Abschied genommen Absch. 36, g- 4. Berechtigung des Hauptmann Schult wegen ttästcrnng. Art, 21!i (1558), Hauptmann Schult von Egelsbofcn, der wegen Lästerungen gegen die Heiligen und die Jungfrau Maria um 80t) Gld, bestraft worden, wünscht sich zu rechtfertigen und erbietet sich, des Rechten zu sein, im Fall man sich mit seiner Verantwortung nicht zufrieden geben sollte. Nach Ver- Thurgau, hörung der über ihn aufgenommenen Kundschaften wird ihm ein sicher Geleit biö auf nächsten Tag zu- geichikt. Der Handel wird in den Abschied genommen, damit jedes Ort auf nächsten Tag darüber instruiere, Absch, 84, n. — 22t». (>559). Da der Kaiser, der Fürst von Sachsen u, a, m, ab dem Reichstag zu Augsburg sich für den Schult verwenden und bitten, daß man den auf dessen Gut gelegten Arrest aufhebe oder dann vor unparteiischen Richtern im Reich demselben des Rechten sei, wird ihnen geantwortet, daß Schult auf wiederholte Vorladungen nicht erschienen, daß es den Eidgenossen nicht gelegen sei, jedem, der auf ihrem Gebiet frevle, im Reich Rede zu stehen, daß sie selben aber, wenn er sein Unrecht eingestehe und Gnade begehre, in Bezug ans die Strafe gnädig halten werden, — Wird in den Abschied genommen. Absch, 72, i. !>. Procest gegen de» Aufrülitcr Krcnz.Ialoli. Bestrafung der Landrichter. Art. 221 (>558), Da Jakob Hellberger, genannt Kreuz-Jakob, in der Landgrafschaft Thurgau und an andern Orten durch seine Vcrläumdnngen viel Unruhen stiftet, so wird beschlossen, daß jedes Ort, an das er klagend gelangen sollte, ihn abweise und znr Ruhe crmahne. Auch an den Landvogt werden hierüber Weisungen crthcilt, Absch, 84, x. — 222, (>559), Weisung an den Landvogt, den nach dem Thurgau geflüchteten Kreuz-Jakob gefangen zu sezen und die Untersuchung gegen denselben anzuheben, (S. d, Absch, 72, -/.). - 223. Die Boten der vier Orte, welche zn Reischach über den zu Frauenfcld gefangenen Kreuz-Jakob Kundschaften aufgenommen, hatten den Landvogt beauftragt, dcu Beklagten vor Recht zu stellen, die Kundschaften zu verlesen und ihn nach Verdienen zu strafen,' Da nun aber die Anzeige gemacht wird, daß die Landrichter jene nach Form Rechtens aufgenommenen Kundschaften nicht haben verhören wollen und den Krcnz-Jakob frei gesprochen haben, so wird dieses in den Abschied genommen, um auf nächstem Tage zu berathen, was gegen die Landrichter wegen dieses ihres Frevels zu handeln sei, Absch, 89, r. - 22'4. (>56«>. Hinsichtlich des Unheils, welches die Landrichter über'den Kreuz-Jakob erlassen habeil, finden die V Orte, daß der Handel gemäß Vertrag mit den drei Städten vor die zehn Orte gehöre. Daher beauftragen sie die drei Boten, welche nächste Fasten nach Franen- feld verreisen werden, über den Sachverhalt Erkundigungen einzuziehen und darüber auf nächsten Tag zu berichten, Absch, 93, oc. — 225. Die Vermessenheit der Landrichter in der Angelegenheit des Kreuz-Jakob wird mit großem Mißfallen aufgenommen, Absch, 93, clll. — 22«. Die Landrichters welche den Jakob Hertenstein (Hellberger), genannt Kreuz-Jakob, an Leib und Gut zu bestrafen nicht gestimmt haben, verantworten sich in Gegenwart des Landvogts, Ammanns und Landschreibcrs dahin, daß sie nach des Hochgerichts Brauch und Recht gcnrtheilt haben, daß die vier oder zehn Orte ihnen solches nicht übel nehmen möchten, indem sie in allen andern Fällen dicnstbcreitwillig seien, daß sie endlich, wenn die regierenden Orte über diese oder andere Dinge ein anderes Recht oder eine andere Saznng aufstellen, dann diesem gemäß am Hoch- oder Landgericht urtheilen werden, — Diese Verantwortung wird in den Abschied genommen, Absch, 95, :>. — 227, Da siel, aus den aufgenommeneu Kundschaften ergeben hat, daß Kreuz-Jakob von Rorschach an dem zwischen dem Abt von St, Gallen und denen von Rorschach ausgebrochencn Streit die meiste Schuld trage, ungeachtet ihn die Landrichter frei gesprochen hatten, so wird er nun ans dem Gebiet der zehn Orte lebenslänglich verwiesen. Die Landrichter aber werden in die Proceßkosten verfällt, wobei denen, welche nicht zur Freisprechung gestimmt, das Recht gegen die andern vorbehalten wird. Gleichzeitig wird eine Weisung bezüglich der Aufnahme von Kundschaften und de^en Berbörnng vor dem Landgericht und dem Hochgericht an die Landrichter erlassen, Absch, 98, g, — Thurgau. 1009 228. Wegen Eidbruch war Jakob Hellberger auf leztcr Jahrrechnuug für ehr- und wehrlos erklärt worden. Nun berichtet Jakob von Fnlach, Landvogt im Klettgau, daß, da lezthin Hellberger wegen eines Streithandels mit Bernhard Segcsser, Vogt zu Kaiserstuhl, vor dem Landgericht im Klettgau gestanden, und Segesser behauptet hatte, daß Hellberger als ehr- und wehrlos erklärt worden, lezterer einen Brief dvn fünf Orten der Eidgenossenschaft aufgelegt habe, worin selbe ihn einen Biedermann nennen, und daß dieser dann erklärt habe, daß der, welcher behaupte, er sei ehr- und wehrlos, selbst kein Biedermann sei; die Landrichter wünschen nun Auskunft über den Sachverhalt; dagegen begehrt Segesser, daß man den Hellberger auf Betreten festnehme, damit er den Proccß gegen ihn anheben könne, indem derselbe durch jene Erklärung seine Ehre angegriffen habe. — Der Handel wird in den Abschied genommen; an die Landvögte im Thurgau, Rheinthal und Baden, sowie an den Hauptmann von St. Gallen wird die Weisung erlassen, den Hellberger festzunehmen, damit man ihn für seine Schcltungcn berechtigen könne. Absch. W. o. — 229. Die Landrichter beschweren sich über den Abschied, gemäß welchem sie wegen der Freisprechung des Kreuz-Jakob die erlaufenen Proceßkosten zu Händen der vier Orte bezahlen sollen, indem sie vorbringen, das Nrthcil bei Gewissen und Eid gesprochen zu haben: man möge deßhalb die Ungnade gegen sie fallen lassen und den dem Landvogt ertheiltcn Befehl wieder aufheben. — Wird in den Abschied genommen. Absch. 163. f. — 239 Es wird beschlossen, den Hellberger festzunehmen, wo man ihn finde, und a» Vogt Khd von Bischofszcll und Bernhard Segesser in Kaiscrstuhl davon Anzeige zu machen, damit sie ssre Rechte gegen ihn wahren können; ferner denselben für die Beschimpfung der X Orte gebührend zu strafen. Absch. 163. k. — 231. Der Graf von Sulz, den man ersucht hatte, auf der Eidgenossen Kosten den Jakob Hellberger gefangen zu sczen, ist diesem Ansuchen nachgekommen und sezt nun den Rechtö- tag über den Hellberger auf den 36. Septcmb. nach Rheinau an. Daher werden Zürich, Luccrn, Schwyz und Solothurn beauftragt, auf diesen Nechtötag Boten abzuordnen, um im Namen der Eidgenossen gegen Hellberger auf Leib und Leben zu klagen; dem Vogt Khd wird anbefohlen, auf dem Rechtstag auch zu erscheinen, die gegen den Hellberger erlangten llrtheile mitzubringen und ebenso die auf beiden Landgerichteil im Klettgau und zu Rheinau von dem Beklagten auSgcstoßenen Schcltungcn dar- Zuthuu. Der Landschreiber zu Baden soll die Instruction ausfertigen und in dieselbe die Urtheile über den Hellberger, sowie die beiden demselben ertheiltcn Geleitc stellen. Absch.lll. v.— 232. (1561). Die zwei Söhne des Werner Khd, Vogts zu Bischofszell, stellen das Verlangen, daß man den Jakob Hellberger, der im Proccß mit ihrem Vater den Citationen des Landvogts keine Folge geleistet habe, verhafte, um den Proccß gegen selben zu Ende führen zu können. — Es wird beschlossen, in den Orten und gemeinen Vogteien auf denselben zu fahnden. Absch. 162. 1. 14. Polizeiliches Art. 233. (1563). Ein Abgeordneter der Edlen und Gerichtsherren führt Beschwerde iiber das neulich erlassene Mandat über den Kornkauf und begehrt, man möchte die Gerichtsherren beim Abschied der zehn Orte zu Baden vom 13. Februar 1544 bleiben lassen. Das Begehren wird uct instruonllmu genommen. Absch- 265. ». — 234. (1571). Abgeordnete des Abts von ist. Gallen melden vor den Gesandten der V katholischen Orte, daß der Landschrciber von Baden ihnen ein ischrcibcn an den Abt Zugestellt und berichtet habe, wie einige Bauern aus dem Thurgau iiber den Abt Klage geführt, weil er sie in der Kirche zu Summen ihre Gemeinden nicht abhalten lassen wolle. Sie geben folgenden Auf- 127 U11U Thurgau schlus; über den Sachverhalt: Die Bauern zu Ober- und Nicder-Summeri, in den hoben. Gerichten der Landgrafschaft Thurgau, in den Niedern des Klosters St. Gallen gelegen, seien alle gut katholisch und wollen keinen Lutherischen bei ibncn sich sezen lassen; nun seien aber außerhalb Summeri wohl bei zehn Gerichte, die alle dahin kirchhörig, aber lutherisch seien und an Sonn- und Feiertagen, wenn sie dahin zur Kirche kommen, über geringfügige Geschäfte Gemeinden abhalten, welches die Katholischen am Gottesdienst nicht wenig hindere; deswegen und weil im St. Gallerkricg das Gcmeiudehaltcn den Gotteshaus- leutcn von den vier Orten für immer verboten worden, habe der Abt diesen fremden lutherischen Bauern das Gemcindehalten in der Kirche nicht gestatten wollen und geglaubt, daß, weil die eingesessenen Gotteshausleute nicht „gemeinden" dürfen, den andern es noch viel weniger zu erlauben sei : alle seine Bemühungen beim Landvogt haben nichts geholfen; daher bitte er die katholischen Orte, sie möchten ihn und seine katholischen Unterthanen vor diesem Eingriff schirmen. Absch. 377. i. — 23i5. Der Landvogt macht die Anzeige, daß Leute, welche 4 bis 500 Gld. vermögen, Weib und Kinder auf's Betteln schiken und dann das erbettelte in den Wirthshäuscrn wieder vcrschlemmen, und daß ;o manchem Dürftigen daö Almosen entzogen werde; er wünscht, daß man eine Verordnung hierüber erlasse. — Dem Landvogt und Landschrcibcr wird befohlen, die Gerichtshcrren und Gemeinden an die früher erlassene Bettelordnung zu erinnern. Absch. 377. l>I>. — 23<» Da einige in der Landgrafschast die Leuen-Plapparte „haufenweise" ausgeben, wird dem Landvogt befohlen, wohl Acht zu haben und selbe nach Verdienen zu bestrafen. Absch. 384. x. — 237. (1572). Junker Kaspar Ludwig von Heidenheim wünscht sich in Betreff der vom Landvogt „ausgeschriebenen" Verunglimpfung zu verantworten. Absch. 401. Ii. — 238. (1580). Da laut Bericht von Schwhz der Stadtschreiber zu Bischofszell über die regierenden Orte gescholten hat, „sie haben der Stadt Bischofözdll ihre Freiheit wider Gott, Ehre und Billigkeil abgesprochen," und da Junker Beat Schenk, Junker Wolf von Beenhausen, Georg Khd und Goldschmied Jakob Straffer über diescit Handel Auskunft geben können, wird der Landvogt mit dem Untersuch beauftragt. Absch. 600. I». — 23?» (1581). Der Landvogt sendet die Kundschaften ein über die Schcltung des Stadtschreibers von Bischosszcll und berichtet, daß die Junker von Bernhausen Partei genommen und den Pfarrer von Steinach und den Sigrist wegen dieses Stadtschrcibers im Schloß Mammcrtshosen geschlagen haben. Dem Landvogt wird daher aufgetragen, den Stadtschreiber und die andern auf nächsten Tag nach Baden zu citieren. Absch. 603. — 24l<». (1584). Hinsichtlich des Trozcö und Hochmuths der seelischen Unterthanen im Thurgau gegen die katholischen soll jeder Gesandte nach Baden Instructionen mitbringen. Absch. 684. l>. — 2 ^1 i Da die Unterthanen nicht nur in der Landgrastchaft Thurgau, sondern auch in andern gemeinen Vogteien sich so widerspenstig und ungehorsam benehmen, daß daraus fast zu schließen ist, sie wollen der Obrigkeit nicht mehr gehorchen, so wird beantragt, von allen Orten gemeinsam Gesandte in die gemeinen Vogteien abzuordnen, um den Unterthanen ihre Widersezlichkeit mit allem Ernst vorzuhalten und sie zum Gehorsam zu crmahnen. — Dieser Vorschlag wird ad insli'uonduin genommen. Absch. 685. e> — 2^2 (1585). Landvogt Oswald Mehenberg und Ulrich Locher, Landschrcibcr im Obcr- und Nicdcr-Thurgau, berichten, daß einige Personen Winkclgcmeindcn abhalten, und begehren Weisung, wie sie sich gegen selbe halten und ob sie strafend einschreiten sollen oder nicht. Es wird ihnen anbe- fohlen, auf solche, welche Winkclgemeinden halten, oder gegen Einführung des neuen Kalenders agitieren, ein wachsames Auge zu haben und darüber auf nächsten Tag zu Baden an die regierenden Orte zu berichten. Absch 707 c. Thurgau, 15 Gewerbe und Lundwirthschast Artr LÄ5. (1558), Peter Eggmann, der-Schissmann von llttwhl, die beiden Städte Arbon und Bi- fchofszell und der Abt von St, Gallen haben einen Streit in Betreff der Schiffung über den See und Führung der Güter von Arbon nach Bischofszcll, Ersterer beschwert sich, das; er, obschon er bereits seit zwanzig Jahren von Buchhorn und Lindau ungehindert nach Arbon gefahren, neulich vom Abt von St, Gallen gefangen gesezt und nur gegen eine Bürgschaft von 560 Gld, freigelassen worden sei. Die von Arbon und Bischofszcll klagen, das; der Abt ihnen verboten habe, durch seine Landschaft Güter nach Bischofszell zu führen. Der Abt von St, Gallen endlich bemerkt hierüber, daß er nichts anderes verlange, als daß die Schiffleute und die von Arbon sich gemäß alter liebung halten und seine Zölle nicht umgehen, — Nach Anhörung der Parteien und einer Erläuterung des Landvogts im Thurgau werden sie ermahnt, sich so bald möglich gütlich zu vereinbare», oder dann auf nächstem Tage mit ihren Briefen und Rechtstitelu sich wieder einzufinden, wo dann der Eidgenossen Nathsboten die Sache zu Händen nehmen werden, Absch, 56. n. — LAAl, <1567), Der Landvogt beantragt, man möchte durch ein Mandat verordnen, daß die reichen Bauern, welche so große Höfe besizen, daß sie neben der Zelg noch zwanzig Iucharteu Feld zu bebauen haben, ein Muttcrschwci» erhalten, damit die Leute nicht mehr durch die fremden Schweinhändler betrogen und belästiget werden und das Geld im Land bleibe,— Wird all instvu- enlluin in den Abscbicd genommen, Absch, 284. >v, — LÄ3. <1571). Heinrich Heinrath von Steckborn, der seit dem Fahr 1556 die Ziegelbrennerei daselbst zu Lehen hat, klagt, daß er wegen des hohen Holz- Preises nnd der erhöhten Knechtenlöhne nicht bestehen könne, da die Gemeinde ihm nicht gestatten wolle, seinen Lohn zn erhöhen, Deßhalb wird dem Landvogt und dem Landschrciber aufgetragen, bei Gelegenheit beide Parteien zn Steckborn vorzuladen und eine gütliche Verständigung zwischen ihnen zu versuchen; zudem wird die Sache :n> iiwtruomlnm genommen, Absch, 677, o. — Der Landschreiber berichtet, daß der Weinbau im Thurgau sehr überhand nehme, daß die besten Acker aus den Zeigen eingeschlagen und daß aller Bau (Dünger) in die Reben gethan werde, wodurch die Kornäker in großen Abgang gekommen seien; er beantragt, daß man solche Einschläge nicht mehr dulden, sondern durch einen oder zwei Männer aus der Gemeinde allemal entscheiden lassen solle, ob es den Zeigen schade oder nicht, — Wird all inztruonllnm genommen, Absch. 677. ii. — Ä't7. Der Schmied zu Pfhn beschwert sich, daß der Ge- wichtSherr Graf Otto von Ebcrstein eine eigene Schmiede zn Pfhn zu bauen beabsichtige, und bittet, ihn bei seinem langjährigen Besiz zu schirmen. Daher wird dem Landvogt aufgetragen, dafür zu sorgen, daß der Schmied bei seinem alten Posseß bleibe, oder dann, wenn eine gütliche Vereinbarung nicht zu Stande komme, beide Parteien auf nächsten Tag zn citiercn, Absch, 677, im. 1<» WirthschaftSreckt und Ninczeld Ärt. —^8, <1578). Der Landvogt meldet, das; er vor einiger Zeit einem aus der Stadt Cousianz Hergezogenen erlaubt habe, Wirtschaft zu treiben unter der Bedingung, das; er ihm zu der regierenden Orte Händen von jeder Maß Wein 1 Hallcr als Ilmgeld entrichte und das; er alle Frevel und Bußen verzeige und nichts verschweige. Nun habe er seither in Erfahrung gebracht, daß noch mehr Personen wirthen; daher schlage er vor, daß man auch diesen ein Umgcld auflege, indem dieses den Wirthen nichts schade und die regierenden Orte einen ziemlichen Ertrag davon haben werden, — Wird all instrnenllum genommen Absch, ^1 llll. ttt12 Thurgau. 17. Dschenzcn und Jagdrechtc Art. 2^1?1 (1566). Es waltet ein Streit zwischen dem Gerichtsherrn zu Sonnenberg und dem Fischer Klaus Wegmann. Ersterer glaubt, daß der Fischer, weil er gegen das Verbot in den zur Herrschaft gehörenden Bächen gefischet habe, laut der Öffnung ihm die Buße bezahlen müsse; der Fischer dagegen beansprucht das Recht, in diesen und andern fließenden Wassern mit der „freien Federschnur" fischen zu dürfen, gemäß eines zu Weinfelden liegenden Abschieds. Die Niedern Gerichte haben den Fischer in eine Buße von 10 Pfund verfällt, das Landgericht aber hat ihn freigesprochen. — Der Handel wird bis zu künftiger Tagsazung verschoben. Absch. 262. Kg. — 23<» (1568). Abgeordnete von Schultheiß und Rath der Stadt Fraucnfeld eröffnen: Sie haben vernommen, daß auf leztcr Jahrrechnung den Edlen und Gerichtsherren im Thurgau bewilligt worden fei, in ihren Niedern Gerichten bei Buße das Schießen von Hasen und Vögeln verbieten zu dürfeu; dieses sei dem Landvogt, den Burgern und Wirthcn sehr nachtheilig, weil nicht nur au den Landgerichten, Tagsazungen und bei andern Gelegenheiten viele Fremde bei ihnen zukehren, sondern weil auch die Hauptstraße nach Zürich und in andere Orte der Eidgenossenschaft hier durchgehe; sie bitten daher, man möchte nicht gestatten, daß sie unter den alten Druk kommen und möchte den feilen Kauf von Hasen und Vögeln freigeben und den Vertrag aufrecht erhalten der im Jahr 1562 zwischen den Gerichtshcrren und Gemeinden im Thurgau abgeschlossen worden und im 29. Artikel vom Wildbann handle. — Da man hierüber etwas zu beschließen ohne Instruktion ist wird das Gesuch all inMruonllum genommen. Absch. 317. i. - 231. Die Unterthanen im Thurgau beschweren sich über die auf lezter Jahrrechnung den Edlen nnd Gerichtsherren ertheilte Bewilligung, daß selbe in ihren Gerichten bei 10 Pfund Pfenning Buße verbieten dürfen, Hasen und Füchse zu fangen oder zu schießen. — Wird in den Abschied genommen. Absch. 321. — 232. (1577). Bevollmächtigte einiger Gemeinden der Landgrafschaft Thurgau legen bezüglich ihrer Anstände mit den Edlen und GerichtS- herreu einige in den Orten erlangten Abschiede vor. Dagegen legen die Edlen und Gerichtsherrcn andere Erkanntnisse und Briefe auf. Nachdem man daraus ersehen hat, daß die Abgeordneten der Gemeinden in den Orten unwahres vorgebracht haben, so wird erkennt, daß es beim Jahrrechnungsbeschluß von 1568 in Betreff der Hasenjagd unverändert zu verbleiben habe, daß sich die Unterthanen des Wildbanns „müssigen" sollen und daß sich die Edlen und Gerichtsherren, geistliche und wellliche, in Bezug auf die Anklage der Gemeinden hiemit wohl verantwortet haben. Die Kosten werden gegenseitig aufgehoben; dem Landvogt wird anbefohlen, sich genau zu erkundigen, wer die Aufwiegler gewesen, und selbe nach Verdieilen zu bestrafen. — Der Handel wird all rololonllum genommen. Absch. 515. 18 Kriegssachen. Art. 233. (1558). Lux (Lueas) Ulmer, Vogt zu Weinfelden, hatte ohne Bewilligung des Landvogts an gemeine Orte der Eidgenossenschaft u. a. m. ein Freischießen ausgeschrieben, welches stark besucht worden; da derselbe aber durch „Schinderei und Allcfanz" die Sache so getrieben hat, daß er kür seine ausgesezten Gaben wohl zehnfach entschädiget worden, da er ferner in seinem Einladungsschreiben an den Fugger in Augsburg denselben Herr zu Weinfelden genannt hat, so wird der Antrag, daß in Zukunft niemand mehr in den gemeinen Vogteien sich solches ohne Bewilligung der Obrigkeit erlauben dürfe, in den Abschied genommen. Auch wird Ulmer auf künftige Tagsazung citiert, um sich zu verantworten. Ab,ch. 64. ZK. 2A4. Da sich aus der Verantwortung des Lux Ulmer ergibt, daß der Fehler nicht ihm Thurgau, 101Z allein zur Last falle, sondern auch dem Landvogt, so wird er für entschuldigt erklärt. An alle Landvögtc >n den gemeinen Vogteien aber wird die Weisung erlassen, niemanden mehr zu gestatten, solche allgemeine Schießen auszuschreiben, Absch, 66. p. — (1559), Die von Güttingen lassen vorbringen, daß ihre lungen Männer sich fleißig im Schießen üben und daher mit großen Kosten einen „Ziclstand" am See gebaut haben; sie ersuchen nun um eine jährliche Gabe, indem sie erwarten, daß auch ihr Gerichtsherr, der Bischof von Constanz, rllwas verabfolgen werde, Obschon man nun weiß, daß der Flckcn Güttingen bei anderthalb hundert Feuerstätten hält und daß ringsherum viele Hofe, Dörfer und Flekcn sich befinden, Kelche an solchen Schießen thcilnehmen würden, hält man sich doch nicht für ermächtigt, ihnen etwas zu derabreichen; ihr Gesuch wird daher in den Abschied genommen, Absch, 72, o. — (1568). Abgeordnete „gemeiner Schießgescllcn" zu Dießenbofen bringen vor, daß sie bisher jenseits des Rheins auf nellcnburgischcm Gebiet ihren Schicßplaz gehabt, wo au» allfälligc Anstände zwischen ihnen berechtiget und bestraft worden, daß ihnen nun aber von ihrer Obrigkeit bewilligt sei, in ihren Gerichten ein Schü- Zenhaus zu erbauen ; sie bitten, es möchte ihnen jedes der neun Orte ein Fenster mit seinem Ehrenwappen ln dasselbe schenken, Auch Schultheiß und Rath zu Dießenhofen unterstüzen dieses Gesuch, — Es wird iustrusnlluin genommen. Absch, 316. g, — ^37, Ein Gesuch der „Schießgescllcn" (Schüzcn) im Amt Tannegg an die Vit Orte, man möchte ihnen, da sie bereits scchszig Mitglieder zählen, wie andern solchen Gesellschaften jährlich eine Gabe zu verschießen geben, wird all iu^ti uenllum genommen. Absch. 326, in, — 238, (1569), Hau? Jakob von Ulm zu Wcllcuberg meldet im Namcu der fünf Gemeinden Wolhusen, Zustorf, Aeschikofen, Pfhn und Mülheim, daß ihre Büchscnschüzcn ein eigen SchüzenbauS gebaut haben und um Vcrabfolgung einer jährlichen Ehrengabe bitten mit dem Erbieten, den Eidgenossen, wo es nö- Hig wäre, zu Diensten zu stehen; er als Gcrichtsherr wolle ihnen jährlich auch etwas zu verschießen geben, — Dieses Gesuch und ein gleichartiges der Schüzcn von Ermatingen wird all instruonlluin ge- Uommen, Absch, 339, a. — (1571), Das Gesuch der Schüzcn aus dem Tanneggcramt, man möchte >hrer aus mehr als vierzig Mitgliedern bestehenden Gesellschaft, wie andern solchen Gesellschaften im Thurgau, jährlich eine Summe zu verschießen geben, wird all mslruonllum genommen, Absch. 377, l>, Zollsaoflen Art. u, 2>.). — (1.579). Landammann Meggcli von Appenzell eröffnet im Namen seiner Obrigkeit und des Abts von St. Gallen sowie der Stadt Whl, daß die von Frauenfcld, welche gemäß alter Hebung vierzehn Tage vor und vierzehn Tage nach dem St. Ni- klans-Jahrmarkt von durchfahrenden Waaren und Gütern einen Zoll erheben dürfen, nunmehr dieses Recht auf acht Wochen vor und acht Wochen nach dem Markt ausdehnen wollen, und begehrt nun, daß man ihnen solches untersage. — Das Begehren wird in den Abschied genommen; denen von Frauenfeld wird geschrieben, sie sollen auf nächsten Tag die Urkunden über das von ihnen prätentierle Recht beibringen. Absch. 359.«. — Li»» Der Abt von St. Gallen beschwert sich, daß die von Fraucnfeld seine Unterthanen in seiner Landschaft und in der Grafschaft Toggenburg sowie die von Whl mit einem Zoll beschweren, während Abt Diethelm im Jahr l543 davon gefreit worden sei. Die von Frauenfeld entgegnen, daß sie Brükeii und Landstraßen, die namentlich von den Unterthanen des Abts und denen von Whl bennzt werden, mit großen Kosten erhalten müssen, daß ihnen dafür ein Zoll bewilliget worden und daß sie nun erwarten, man werde sie bei ihren Freiheiten und Rechten schüzen. — In Berüksichtigung der obwaltenden Umstände wird an die Gesandten des AbtS freundlich das Begehren gestellt, die Sache wieder an den Abt zu bringen und denselben in der Eidgenossen Namen zu bitten, die von Frauenfcld bei ihrem Weggeld bleiben zu lassen; sollte das nicht erhältlich sein, so werde man auf einer künftigen Tagsaznng die Parteien zu vereinbaren suchen, oder selbe an's Recht weisen. — Wird :n> in^tinonllum genommen. Absch. 367. j. 2 . — (1578). Der Landvogt übersendet einige Artikel über den „Dings"- und Weinkauf und über den aufgerichteten Zoll zu Weinfclden. Die Artikel 2 bis 6 werden gut gebcißcn; der erste aber, handelnd vom Borgen von Korn, Haber und Wein auf ein Jahr, wird angemessen abgeändert; hinsichtlich des Zolls zu Weinfclden werden die Taxen festgesezt. Alt-Landvogt zum Brunnen meldet hiebet, daß die Bröken zu Weinfclden einen besondern Zoll haben, der diesen Zoll in keiner Weise berühre. Absch. 531. s. — Z7. (1589). Die von Weinfclden lassen um die Bewilligung ersuchen, den bewilligten Zoll, von welchem sie bisher die Hälfte an die regierenden Orte haben abgeben müssen, ganz beziehen zu dürfen, da er so gering sei, daß daraus kaum die Kosten der Märkte gedekt werden können. — Wird . — 277. Die Anzeige, daß der Bürgermeister von Cham sammt einigen Räthen und Predigern von Zürich dem Prediger zu Burg, einer Pfründe dcS Abts von Cinsiedeln, verwiesen haben, daß er zu wenig scharf predige und zu viel mit Priestern und Altgläubigen verkehre, wird all i-okoi-onllum genommen. Schwhz soll dem Landvogt zu Baden anbefehlen, die Urbare. Rödel und Rechnungen der Kirche zu Burg wohl zu verwahren Thurgau, und sie an niemanden herauszugeben. Auch der Landvogt im Thurgau soll davon benachrichtigt werden, Absch, 141, e. — 278, Man will auf nächstem Tage berathen, was für Maßregeln zu treffen seien, damit der Fronleichnamstag und die Auffahrt Christi im Thurgau besser gefeiert werden, Absch, 141, i.— 27?». Auf den Bericht, daß einige Pilger auf ihrer Heimkehr ab der Engelweihe zu Einsiedeln in der Landgrafschaft Thurgau ungebührlich angefragt worden, wird der Landvogt beauftragt, eine Untersuchung über die dabei vorgekommene Lästerung der Mutter Gottes einzuleiten und die Schuldigen iu's Gefäng- niß zu werfen, Absch, 145. o. — 281». (1562). Des Abtö von St, Gallen Begehren um Rath, wie er sich zu Verhalten habe, indem einige seiner GotteSpauSleute im Thurgau vom katholischen Glauben abgefallen seien, wird all instruonlluin genommen, Absch. 154. g, — 281. Bezüglich des Anstandes zwischen dem Abt von Einsicdeln und den Kirchgellersen von Burg wird zu Gunsten des erstern entschieden, (S, d. Absch, 162, mm.), — 282, (1566). Abgeordnete der Stift Bischofszell berichten über einen Anstand der Stift mit denen von Schönenberg und Buchwhl, indem nämlich leztere verlangen, daß die Einkünfte der Pfründe zu Selischwhl, weil dort niemand mehr zur Messe gehe, einem Prediger verabfolgt werden sollen. Darauf wird beschlossen: Die Einkünfte der Caplanei zu Selischwhl sollen gemäß Stiftung der Pfründe verbleiben und die Stift soll sie mit einem Priester versehen; wenn dann die von Schönenberg und Buchwhl ibrc rechte Pfarrkirche nicht mebr besuchen wollen und einen Prediger begehren, mögen sie einen solchen auf eigene Kosten anstellen, Absch, 262, >, — 2854. (1567), Auf das Begebren des Landvogtö um Weisung, was er gegen den Prediger von Stcckborn, Mauriz Schneewolf, vorzunehmen habe, der gemäß darüber aufgenommener Kundschaften wider die Mutter Maria und die Heiligen gelästert und in seinen Predigten über alle Altgläubigen gescholten habe, wird ihm aufgetragen, den Prediger vor Gericht zu stellen und den Richtern anzubefehlen, denselben als Uebertreter des Landfriedens zu richten, Absch, 296, a. — 284. (1569), Der Landvogt beschwert sich, daß bei Erledigung von Pfründen die Lehcnherren keinen Prediger anstellen wollen, der nicht zuvor von den Gelehrten in Zürich examiniert worden sei und die Prüfung bestanden habe, ferner daß er gemäß eines ihm zugekommenen Beschlusses die Prediger dazu anhalten müsse, auf eine bestimmte Zeit die Shnode der Neugläubigen zu besuchen, nämlich die im obern Thurgau jene zu St. Gallen, die andern die zu Zürich, Absch 334 o 28? (1570). In Betreff des Predigers zu Nomanshorn und des Hans Graf von Rorschach wollen die V Orte auf bevorstehendem Tag zu Baden darauf dringen, daß der Abt und das Gotteshaus St. Gallen bei ihren Freiheiten und Rechtsamcn ohne allen Abbruch verbleiben können, Absch, 352 l>.— 28<». (1573). Dem Prediger Hans Buchhorn wird eine Empfehlung an den Landvogt ausgestellt damit er endlich in das ihm von den Domherren verliehene Pfrundlehen eingcsezt werde, Absch, 427, k. — 287. (1578), Die Gesandten von Zürich führen Beschwerde über ein Mandat des Landvogts, durch welches jedermann anbefohlen werde, neben andern Feiertagen noch den Dreikönigen-, den Fronleichnams-, St. Michels- und St, Katharinentag zu feiern, obschon die Nengläubigen seit Aufrichtung des Landfriedens ni chtmchr diese Tage, sondern nur die „Zwölfbotten" Tage gefeiert haben, — Die Beschwerde wird all M5.truonllum genommen, Absch, 531. hh. — 288, Es wird beschlossen, daß es beim Landfrieden und bei den bisher üblichen Feiertagen zu verbleiben habe, Absch, 539. pp. — 28?». Da ein Anstand waltet zwischen dem Herrn zu St, Johann zu Konstanz und den Bauern zu Lipperswhl in Betreff ihres Predigers, wird dem Landvogt aufgetragen, nochmals eine gütliche Vereinbarung der Parteien zu versuchen oder sie an'ö Recht zu weisen, Absch. 546, g. — 2?»<». (1580). An den Landvogt im Thurgau wird ge- Thurgau, 1017 schrieben in Betreff des trozigcn Benehmens der Nengläubigen zu Franenfeld gegen die Katholiken daselbst bei Ausübung des Gottesdienstes, Absch. 576, 5, — Die Anstände des LandvogtS mit dem Nuntius, Bischof von Vcrcclli, wegen seiner Widersetzlichkeit bei Reformation der Geistlichen und Klöster und des deßhalb erfolgten BannS werden beigelegt, (S. d, Absch, 578, a. «?.). — (1581). Den beiden Landschrcibcrn, die wegen eines Schreibens in Betreff des Bischofs von Vcreelli anher eitiert worden, wird anbefohlen, ihre Verantwortung jedem Ort schriftlich zuzustellen und daneben alles zu thun, was zum Frommen der katholischen Religion und guter Reformation gereicht, Absch. 608. n. — Herr Wohlgcmuth berichtet, daß der Kürschner von Bischofszell abermals vom katholischen Glauben abgefallen sei, und bittet um Rath über sein Verhalten, Es wird ihm gerathen, denselben aus Bi- schofszcil zu verweisen, weil er sich gegen den Landfrieden verfehlt hat, Absch, 607, i. — (1582), Der alt-Landschreibcr von Fraueufeld meldet vor den Gesandten der V katholischen Orte: Bei der Glau- bcnsändcrung seien die Bilder und andere Kostbarkeiten in den Kirchen zerstört worden; weil nun scit- bcr die Kirchen wieder in Stand gestellt, auch deren Einkünfte geordnet worden, so sei uöthig, viele dieser Dinge wieder anzuschaffen; da jedoch zu besorgen sei, daß, wenn die Altgläubigen das Geld sstr diese Anschaffungen aus dem Kirchcnvcrmögcn nehmen, dann die Reugläubigen ebensoviel an ihre Pfründen beansprechen werden, so bitten sie um Vollmacht, — Das Gesuch wird in den Abschied genommen, — Der Landschreiber zu Baden erläutert hiebci, daß i» der Grafschaft Baden solche Anschaffungen stets aus den Einkünften der Kirchen gemacht werden, ohne daß die Neugläubigen es hindern, Absch, 687, e. — (1588). Leopold Fecr, des Raths zu Lueern, bittet im Namen seines SchwäherS, Äunker Kaspar Ludwig von Heidenheim zu Klingen, um Verwendung beim bischöflichen Rath zu Eon- üanz, damit dieser ihm einen Priester in seine Herrschaft Gachliugen (Gachuang) bewillige, was ohne Nachtheil des Landfriedens geschehen könne, — Das Gesuch wird all in-ctiuonllnm genommen, Absch. 656, o. — Eine Zuschrift Zürichs, betreffend das Gesuch des von Heidenheim, wird in ben Abschied genommen, Absch, 657, 8. — Auf die Verantwortung des von Heidenheim aus das Schreiben Zürichs au die V katholischen Orte, betreffend Herstellung der hl, Messe zu Gachuang, wird der lezte Beschluß zu Baden bestätigt. Was man an den Landvogt und an Herrn Wohlgemut!) (constauz. Obervogt zu MörSburg) über diese Sache geschrieben hat, darüber kann jeder Bote au seine Obern re- Wriereu, Absch, 660. o. - Lueern begehrt für steh und im Namen der vier andern katholischen Orte von Zürich Antwort, ob es gemäß Landfrieden gestatten wolle, daß von Heidenheim den alten Glauben und die Messe zu Gachuang wieder einführe. Die Gesandten Zürichs sind darüber nicht instruiert Und begehren es in den Abschied, Sic werden nochmals um beförderliche Antwort ersucht, Absch. 665, 5.— 2kl?» Laut einer Zuschrift des LaudvogtS widcrsczt sich Zürich immer noch der Herstellung der heilige» -Neffe zu Gachuang, Daher wird beschlossen - Es sollen die Gesandten nach Baden bevollmächtigt werden, Mit denen von Zürich freundlich zu reden, daß sie gemäß Landfrieden dem von Heidenheim dabei beholten sein möchten; dcßgleicheu sollen der Landvogt im Thurgau und der Landschreibcr zu Baden aufge- tvrdert werden, zu berichten, wie jczt die Sachen stehen; übrigens sollen die Gc;andten darauf dringen, ^aß der dortige Prädieaut wegen seines Benehmens fortgcwiesen werde, Absch. 666. o. <(58-1). N?au ist einstimmig entschlossen, den Handel wegen Herstellung der Messe zu Gachuang, wenn er auf stutlichem Wege nicht berichtiget werden könnte, mit dein Rechten zu Ende zu führen, weil die Unter- thanen freiwillig die Messe begehren; daher wird beschloffen, auf künftigem Tage zu Baden Zürich unter 128 Thurgau. Vorstellung aller Gründe dahin zu vermögen zu suchen, daß es dieses geschehen lasse, und ihm dabei zu eröffnen, daß man ohne Rechtsspruch davon nicht ablassen werde, und gleichzeitig eine Erklärung zu verlangen, ob eS am Landfrieden festzuhalten gedenke. Dem Herrn von Heidenhcim wird die Zuschrift Zürichs abschriftlich mitgethcilt. — Jedes Ort soll seinen Gesandten nach Baden Vollmachten über diesen Handel mitgeben. Auch soll man sich zu Baden erkundigen, was eS für eine Bewandtnis! mit der Ein stcllung der Messe zu Bürgten und Steinegg habe und ob keine Katholiken mehr daselbst seien. Absch. 67(1. n. — 30 > Eine Zuschrift des LandvogtS in Betreff der Pfarrpfründc Gachnang wird ml rokoronllum genommen. Absch. 67l. g. — 302 An Zürich wird in Betreff des gachnangischeu Handels geschrieben und eine endliche Antwort begehrt. Jedes Ort soll den Gesandten, welche eö zur Beue- diction nach Kreuzlingcn schiken wird, den Auftrag geben (im Fall von Zürich keine entsprechende Autwort einlangen sollte», dem Herrn von Hcidcnheim zu befehlen, mit der Einführung der hl. Messe fortzufahren und sich daneben zu erkundigen, wie der Kauf zwischen denen von St. Gallen und dem Herrn von Landcnberg geschehen und ob der Artikel, betreffend die Religion, darin nicht vorbehalten sei. Absch. 674. l — 303 Den Boten nach Kreuzlingen soll anbefohlen werden, über den unruhigen Prä- dicantcn zu Gachnang bei dem Herrn von Heidenhcim Erkundigungen einzuziehen und, je nachdem sie zu Zürich einen Bescheid erhalten, den Collator zu dessen Absczung zn vermögen. Absch. 677. g. — 304 (1585). Eine Zuschrift auS Zürich in Betreff des Predigers von Gachnang wird jedem Gesandten abschriftlich mitgethcilt, damit jedes Ort seinen Entschluß darüber nach Lucern schike. Absch. 765. ll. — 303 Auf eine Klage der Abgeordneten der Gemeinde Romanshorn gegen den Abt von St. Gallen und nach angehörter Verantwortung deS lcztern wird erkennt: Bezüglich der begehrten Abkurung oder Abtheilung der Pfarrpfründe RomanShorn lasse man es bei dem Landfrieden oder aber bei der Uebcr- einkunft, welche der Abt zwischen dem Priester und dem Prädicanten getroffen, gänzlich verbleiben; wenn die von Romanshorn die Abkurung vornehmen wollten, so sollen dock die Frühmeßpfründe, Jahrzeiten und Stiftungen dem Priester, der selbe gemäß der Stiftung versehen muß, vorbehalten sein. Zürich und Glarus nehmen dieses in ihren Abschied. Absch. 716. llll. I>. Äalendcrstreit. Art. 300 (1584). Auf die Anzeige des Landvogts, daß Zürich ihm verboten habe, das Mandat in Betreff des neuen Kalenders zu publicieren, wird an Zürich geschrieben, daß man dafür halte, ein Beschluß der Mehrheit müsse aufrecht erhalten werden. Dem Landvogt wird befohlen, das Mandat zu vollziehen und die Ungehorsamen zu bestrafen. — Jedes Ort soll sich darüber berathcn, was man in Zukunft den Landvögten aus den katholischen Orten beim Aufritt und Schwören anbefehlen wolle, damit sie ohne Vorwipen der übrigen mitrcgierenden Orte nicht sogleich Befehlen von Zürich gehorsame», und was man mit denen von Stein reden wolle, die zu Bürgten, wo sie doch gar nichts zu gebieten haben, eigenmächtig das Mandat über Einführung des neuen Kalenders nicht wollen publicieren lassen. Absch. 674. m. — 307 Nach nochmaliger Ablesung der Zuschriften Zürichs und deö Landvogts im Thurgau kann man noch immer nicht finden, daß die Einführung des neuen Kalenders den Landfrieden berühre oder den Neugläubigen an ihrer Religion Eintrag thue, oder daß man den Unterthanen in den Vogteicn Anlaß zur Widerspenstigkeit und zu Unruhen gebe. Und da man in Erwägung gezogen, daß die Reformation des Kalenders geschehen müsse, daß die vornehmsten Potentaten der Christenheit ihn angenommen haben und bei deren Unterthanen kein Unwille darüber entstanden sei, so will man von Thurgan, 10,9 de», früher» Beschluß nicht abgeben, dagegen in der Sache auch keine besondere Eile baben. Es wird "un beschlossen, daß die auf die Benediction nach Kreuzlingcn verordneten Gesandten vor dem Rath zu Zürich darüber Vorstellungen machen und begehren sollen, es möchte Zürich die Nnterthancn zur Ruhe und Einigkeit und zum Gehorsam ermahnen; ferner, daß diese Gesandten nach den Urhebern dieser Unruhen forschen und dann darüber berichten sollein Absch, 677, n. — 308 Ueber den Abschied von Zürich bezüglich Einführung des neuen Kalenders im Thurgan, sowie in Betreff der unruhigen Prediger, besonders jenes zu Gachnang, soll jedes Ort sich berathen und seinen Gesandten Instructionen ertheilcn, was ne mit denen von Zürich darüber sprechen sollen, Absch, 686, g. — 300 und 310 Klage der V kathol. Orte gegen die von Zürich und Glarus wegen deren Weigerung, den neuen Kalender im Thurgan einführen zu lassen, Verantwortung der evangelischen Orte hierüber, Vermittlungsversuch der andern Orte und Ansczung eines besondcrn Tags über diesen Handel auf den 26, August, (S, d, Abscb, 685, >>.).— 311. zl586). Landvogt Kruö und Sekelmeister Holdcrmchcr, die vor einigen Tagen im Thurgan gc- "'eicn, berichten, daß daselbst auf Anstiften zweier Prediger abermals Unruhen wegen des neuen Kalenders zu besorgen seien und daß die Bauern mit Sturm, Zürich aber mit dreihundert Schüzen, gedroht baben sollen,—Darüber soll auf nächsten Tag zu Baden instruiert werden. Absch, 765, c, — 312. Zürich Nchrt Beschwerde, daß der Landvogt im Thurgan einige Gemeinden wegen Fcicrns des Weihnachtsfesies "ach dem alten Kalender bestraft habe, obschon diese Gemeinden, als Wigoltingen, Bernang n, a, m,, länimtlich sich zur evangelischen Religion bekennen, und begehrt, daß man den Landvogt anweise, die Strafe wieder aufzuheben; denn es sei zu erwarten, daß der neue Kalender bald überall im Thurgan angenommen werde, Zürich verantwortet sich auch gegen das Gerücht, als habe es Schüzen in das thurgan schiken wollen, also, es habe nur ein Schießen mit den „spanischen Rohren und angezündeten Stinken" abzuhalten angeordnet. Auch Glarus stellt das Gesuch an die V katholischen Orte, sie möchten für diesmal obbenanntc Strafe aufheben und nur die Aufwiegler, es seien Geistliche oder Weltliche, bestrafen, damit nicht der arme Mann die Schuld der Vermöglichen entgelten müsse, — Die Ge- landten der V Orte, obschon beauftragt, die, welche gegen die Mandate gehandelt haben, zu bestrafen, nehmen dieses den beiden Orten zu Gefallen in den Abschied; dem Landvogt, Landschreiber und Landweibel wird indes; ganz ernstlich anbefohlen, zu untersuchen, wer gegen das Mandat gehandelt habe und wer die Anstifter gewesen, — Zürich wird ganz freundlich darum angesprochen, es nicht zu wehren, wenn einige Gemeinden in der Landgrafschaft Thurgan oder in andern Vogtcien den neuen Kalender annehmen möchten, indem dieses zur Einigkeit unter den Unterthanen nicht wenig beitragen würde, Absch, 767,1,6,— 313, Jedes Ort soll seinen Gesandten auf nächsten Tag zu Baden Instructionen bezüglich der „Ka- lcnderstrafen" mitgeben; der Landvogt soll sammt dem Landschrciber sich daselbst einfinden, Absch, 746, o,— 311 Auf lcztcm Tage waren der Landvogt, Landschrciber und Landweibel beauftragt worden, nch genau zu erkundigen, wer wider die Mandate gehandelt und wer dazu aufgereizt habe. Nun begehrt der Landvogt Weisung, wie er sich gegen die zu verhalten habe, welche den hl, Weihnachtstag und andere Feiertage nicht nach dem neuen Kalender gefeiert haben. Daher wird dem Landvogt befohlen, ohne Aufschub alle Aufreizer, geistliche oder weltliche beider Confessionen, gemäß des gütlichen Vertrags zu bestrafen, die andern aber für diesmal zu verschonen; für die Zukunft aber soll es gänzlich beim Vertrag bleiben; der neue Landvogt soll auf dem Schwörtag das Mandat allenthalben publieieren lassen, Absch, 744, ö. U)Z<> Thurgau. ^1 Ttiftc und Klöster !>, St. Pelagienstift zu BischofSzcll. Art. 313 (1563). Den drei Orten Uri, Untcrwalden und Zug werden die Beschwerdeartikcl zwischen der St. Pelagienstift zu Bischofszell und der Stadt Bischofszell mitgetheilt, damit sie ihre Boten auf nächsten Tag zu Baden mit Instructionen über diesen Handel abfertigen. An die Stift wird davon Kenntniß gegeben. Absch. 1 >7. >. — 3Ii». (1570). Propst HicronimnS Khd berichtet an die Gesandten der V katholischen Orte, wie er nach Absterben des PropstS Seiler zum Propst und Verwalter der Stift ernannt worden, wie er gemäß altem Herkommen sich gegen die Stift verschrieben habe, sie und die Custorei bei ihren alten Freiheiten, Rechten und Gerechtigkeiten bleiben zu lassen und sie dabei zu schüzen, ja allfällig der Stift abhanden gekommene Rcchlsamen derselben wieder zu erwerben zu suchen, wie er dann vom Bischof und Cardinal zu Constanz bestätigt worden; er bittet nun, auch die V Orte möchten ihn wie seine Vorgänger confirmieren, indem dann die Stift ihm um so gehorsamer sein wurde. — Das Gesuch wird in den Abschied genommen. Absch. 359. oo. — 317. Der Entwurf zu einem Schreiben in Betreff des PropstS Khd wird jedem Gesandten mitgetheilt, damit jedes Ort, welches dazu stimmt, seinen Bescheid dem Amman» Abhberg in Schwyz zuschike zur Weiterbeförderung an den Propst. Absch. 361. g.— 318. (1572). Da die Anwälte des Bischofs von Constanz über nachlässigen Gottesdienst und üblen Haushalt in der St. Pelagienstift Klage führen, wird dem Landschreibcr aufgetragen, waö er an den Bischof darüber schreiben soll. Absch. 394. e. — 31?1. (1575). Abgeordnete der St. Pelagienstift beschweren sich, daß die Stift in den Orten verunglimpft worden, als haushalte sie nicht gut und als versehe sie den Gottesdienst nicht ordentlichsie wolle sich gerne weisen lassen, wenn sie gefehlt habe, und wünsche deßhalb eine Visitation. Daher werden Landammann Abhberg und der Landammann von Glarus beauftragt, zu gelegener Zeit mit dem Landvogt im Thurgau die Stift zu besuchen, um sammt dem Domdccan und den Abgeordneten der Stift Constanz ihre Freiheiten zu besichtigen und dafür zu sorgen, daß selbe aufrecht erhalten und daß der Gottesdienst stiftungsgcmäß verschen werde. Absch. 465. <1. — 3211. (1581). In Sachen des StreithandclS zwischen der Stift und dem gewesenen Propst Hieronimns Khd bringt der Schreiber der Stift deren Beschwerde vor. Weil jedoch Propst Khd gegen das Urtheil des LandvogtS appelliert, wird erkennt, daß der Handel auf nächster Jahrrechnung zu Baden entschieden werden soll. Auf den fernern Bericht des Schreibers, daß Propst Khd die Propste! Werdbühl an einen Fremden resigniert habe, wird auf Ratification hin beschlossen, diese Resignation aufzuheben, die Propstci zwei Jahre unbcsczt zu lassen und aus deren Einkünften die Stift von diesen Sachen sich loskaufen zu lassen. JcdeS Ort soll seinen Entschluß hierüber, sowie hinsichtlich der Kirche zu Bürglen, bis nächsten Montag nach Lucern schiken. Absch. 619. ll. — 321. (1582). Eine von Propst und Capitel der Stift eingereichte Supplikation bezüglich ihrer Anstände mit Propst Khd und wegen Jakob Strasser wird in den Abschied genommen. Absch. 626. v.—322. (1584). HanS Jakob Blarcr von Wartensee, Propst zu Bischofözell und Domherr der Stift Constanz, meldet, daß die St. Pelagienstift zu BstchofSzell ziemliche Summen verzinsen müsse, und bittet, einige entlegene Gülten verkaufen zu dürfen, um aus dem Erlös die Vcrsaznngen und Beschwerden ablösen zu können. — Wird all instruönllnm genommen. Absch. 680. o. — 323. An den Landvogt und Landschreiber zu Fraucnfeld wird geschrieben, sie sollen den Bericht bezüglich der Kundschaft zu Bischofszell gemäß Abschied zu Krcuzlingcn nach Baden bringen. Absch. 683.1. — 32A. Nach Anhörung eines Berichts des Landvogts und Landschreibers über den münsterlingischen sowie über beide Thurgau. 1021 Händel von Bischofszell werden dieselben auf künftige Iahrrcchnung zu Baden gewiesen, Absch. 684, k.—- 32S. (1585), Das Begehren des Propsts von Bischofszell, daß die von Bischofszell ihm eine gewisse Pfründe übergeben möchten, wird all instiueinluin genommen, Absch, 697, !-.— 32«. Da der gewesene Propst zu Bischofszell, Hicronimuö Kvd, für eine vermeinte Ansprache an den Landvogt einen Arrest begehrt, Drohungen gegen die Stift sich erlaubt und sonst als ein unruhiger Mann bekannt ist, so soll kein Ort, an das er sich wenden sollte, ihm etwas bewilligen, sondern ihn an seine geistliche Obrigkeit weisen, damit die Stift, die sonst schon unter seiner Verwaltung in großen Schaden gekommen, vor weitern Kosten bewahrt werde, Absch, 716, k. — 327, Auf nächsten Tag zu Baden soll jedes Ort seine Gesandten instruieren bezüglich der Beschwerde des alt-Propst Kvd gegen den gegenwärtigen Propst Blarer, Absch, 781, i-, !>, Bnicdictinerkloslci' ,gischi»gei>. Art. 328. (1557), Der Landvogt berichtet, daß das Kloster in einer Schuldenlast von mehr als 9666 Gulden steke, daß die Verleihung der Klosterhöfc als Erblehcn und der bezogene Ehrschaz nicht so viel ertrage, um die Pflichtigen Ablösungen und Zinsen zu bezahlen, daß aber das Kloster einen Hof bei der Stadt Wvl besize, der wenig ertrage, aber bis 4666 Gulden gelten dürfte und aus dessen Erlös die Zinsen und Abzahlungen berichtigt werden könnten; er bitte um Bescheid, was er zu thun habe. Wird in den Abschied genommen, damit jedes Ort seine Meinung nach Zürich melde, Absch. 28, v. — 32« (1566). Eine Anzeige über schlechte hinlässige Verwaltung des Abts wird in den Abschied genommen, Absch. 92, 4. — 33«, (>5)61), Auf die abermalige Anzeige, daß der Abt übel haushalte, wird der Landvogt beauftragt, sich über den Sachverhalt genau zu erkundigen, Absch. 145, t. — 331. (1562), Der Landvogt berichtet, daß er gemäß Auftrag über die Verwaltung des Klosters genauen Untersuch angestellt und alles in bester Ordnung gefunden habe; die persönliche Rechtfertigung des Abts wird genehm gehalten, Absch, 162, r. — 332. (15)68), Der Landvogt macht die Anzeige, daß das Kloster dem Bischof von Constanz von einem Weiher jährlich 18 Mütt Kernen zinken müsse, was mehr sei als der Ertrag; er beantragt, um diesen Zins ablösen zu können, den Verkauf eines diesem Kloster gehörenden, aber unbequem gelegenen Hölzes auf dem Hörnli, Daher wird den vier in s Thurgau reitenden Boten aufgetragen, den Bischof um Schenkung oder Verminderung obgenannten Zinses zu ersuchen und über die Beschaffenheit jenes Holzes sich genau zu erkundigen, Absch, 138, o. — 333. Auf das an den Bischof von Eonstanz gestellte Gesuch, er möchte dem armen Kloster Fischingen den LehenzinS für den Weiher nachlassen oder herunter sezen, crwicdert der Bischof: Er wolle den Eidgenossen zu Gefallen für die nächsten fünf Jahre die Hälfte des Kernenzinses nachlassen, wenn sich zeige, daß der Weiher nicht durch Fahrlässigkeit des frühern Prälaten verdorben worden, und wenn der Abt einen Revers ausstelle, daß dieser Nachlaß nur aus Gnade bewilligt worden und nur für fünf Jahre gelte. Diese nicht ganz befriedigende Antwort wird in den Abschied genommen und dem Abt von derselben Mitthcilnng gemacht, damit -er sich bis zum nächsten Tag darüber erkläre, Absch, 196. m. — 33«. Johann Heinrich (Landsperger), Abt zu Fischingen, stellt das Gesuch um Erneuerung der größtcnthcils zerbrochenen Fenster in seiner Klosterkirche, — Wird all mKi-uoullum genommen, Absch, 196. n. — 333. (1565). Die dem Gotteshaus zugehörigen Gerichtögcnossen melden: Seit langen Jahren werden von den Angehörigen der Stift Constanz im Tanncgger-Amt acht Männer und von den Gcrichtsgcnosscn von Fischingen vier Männer zu Richtern erwählt; diese halten von drei Gerichten zwei zu Sirnach und das dritte auf dem Gebiet des w>2 Thurgau, Klosters Fischingcn; auf diesen Gerichten führe der Ammann zu Tannegg den Stab und besiegle die daselbst erlassenen Briefe; dieses alles komme daher, weil in früherer Zeit der Bischof von Constanz Kastvogt und Schirmherr des Gotteshauses Fischingen gewesen und solches gütlich mit einander angenommen worden sei; nun glaube der Abt, das, wenn allemal daö dritte Gericht in des Gotteshauses cigcnthüm- lichen Gerichten abgehalten werde, dieses durch seinen Ammann und nicht durch den Ammann zu Tannegg zu geschehen habe und das; die betreffenden Briefe und Urtheilc durch den Abt besiegelt werden müssen; er bitte daher, das Gotteshaus bei seinen erkauften Rechtsameu und Briefen zu schirmen,— Das Gesuch wird all in-niiioiilluiii genommen, Absch, 25t), g. — 33i» it566), Der Prior legt über seine Verwaltung seit dem Tod des leztcn Abts Rechnung ab — Sic wird gutgeheißen, Absch, 268, ll, — 337, Damit die Verwaltung deS Gotteshauses ordentlich versehen werde, laßt man die Convcntualcu bei ihrer erlangten Freiheit verbleiben ; gemäß derselben sollen sie so bald möglich die beiden Prälaten von Einsiedel,, und Muri zu sich berufen, damit diese mit ihnen aus ihrer Mitte, oder aus einem andern Kloster ihres Ordens in der Eidgenossenschaft, einen Abt erwählen; der Landvogt soll dann den Erwählten mit möglichst geringen Kosten in den Besiz der Abtei sezen, Absch, 268. o. — 338, (1569), Abt Heinrich beschwert sich mit tiefer Bekummerniß: Obschon der VII Orte Gesandten ans leztcr Jahrrcchnung zu Baden im Rcchtshandel zwischen denen von Buwyl und dem Gotteshaus Fischingcn unter andern, erkennt haben, daß vom Landvogt im Thurgau in der Sache übel und vom nieder,, Gericht im Tanncggcr-Amt gut gesprochen worden, finde sich doch, daß dem Abt und seinem Gotteshaus dadurch Eintrag geschehen sei; namentlich sei dieß der Fall hinsichtlich Verleihung der Hose Buchegg, Brunentschwhl, Landfudlcn und Tennli, Niedcr-Schcrliwald, Amensprung, Schochenegg; zum Beweis, daß nachbcnannte Gerichte deö Gotteshauses Eigenthum seien und daß der Bischof von Constanz keine Rechte daran habe, legt er den Kaufbrief um Gericht, Zwing und Bann des Dorfs Balterschwyl von 1419 vor, ferner den Kaufbrief um Gericht, Zwing und Bann deS Dorfs und des Schlosses Bichselsee von 142l, den um Gericht u, s, w, des Dorfs und der Steuer zu Jsfwhl von 1442 und den um das Gericht zu Brämgarüti von 1496; da nun erwiesen sei, daß die Bcsizcr des Hofs Buwyl wider ihre eigenen Briefe, wider das gemeine Erblebenrecht, wider den Brauch im Thurgau muthwillig gehandelt haben, so bitte er die Eidgenossen als Be- scbüzer der Gerechtigkeit, dem Gotteshaus zu dem Seinigcn zu verhelfen. Räch Verlesung der vorgelegten Abschiede, Lehen- und Kaufbriefe wird die Sache, weil man nicht hinlänglich darüber instruiert ist, in den Abschied genommen, Absch, 884, a. — 333 H1574), Der Abt hat vom Bischof von Constanz einen Weiher zu Lehen; nun aber haben des Bischofs Statthalter und Räthe denselben an Schultheiß und Rath zu Wyl verliehen; die Stadt Wyl will dem Abt aus seine Rcclamation hin das Lehen abtreten, wenn er ihr 100 Gld, au die Kosten bezahle. Es werden nun die Landammänuer Abyberg und Häsn, welche eines andern Geschäftes wegen nach Constanz sich verfügen werden, beauftragt, bei Schultheiß und Rath zu Wyl sich dahin zu verwenden, daß sie die 100 Gld, fallen lassen und den Weiher dem Kloster wieder übergeben, weil ja der Abt auch ihre Märkte mit allem, was er entbehren könne, versehe, Absch, 440. o, — 3^3 (1579), Schultheiß Hclmli von Lucern und die Landau,mäuncr zum Brunnen von Uri, Schorns von Schwyz und Wlchier von Glarus sollen sich auf den 27, September zu Rapperö- wyl einfinden, um den Span zwischen Statthalter und Räthen des Bi>ch»fo von Eonstanz und dem Abt von Fischingcn zu berichtigen. Absch, 566, >. Thurgau w?:; Karthäuserkloster Ztt»i»e». 34Z (1586), Dem Vater des Gotteshauses Illingen (Benedict» wird auf seine Vorstellung bewilligt, zu Tilgung der laufenden Schulden ein Anleihen aufzunehmen. Weil auch die übrigen Gotteshäuser in großen Schulden und Bürgschaften stehen, so wird verordnet, daß dieselben wieder wie früher jährlich Rechnung ablegen sollen, damit man ihre Verwaltung besser beaufsichtigen könne; es sollen aber dabei möglichst wenig Kosten gemacht werden, Endlich wird an den Vater der großen Karthausc zu „Carnobclz" (Grcnoble) geschrieben, er möchte einen Prior, der den Eidgenossen genehm sei und jährlich Rechnung ablege, zu Illingen wohnen lassen, indem mau sonst einen Schaffner dahin sezen würde Absch. 758, i, s, AugustincrkU'stcr tti-ciizluigen. Art. 342 (1560), Auf das Ansuchen des Abts an die VII Orte um Verwendung beim Papst und einigen Cardinälen wird Lucern beauftragt, selbe im Namen der VII Orte auszufertigen. Absch, 108,1.— 343 (1561), Forderung einer Reichösteucr vom Kloster wegen des Einfalls des Moscowitcrs in Liv- land. ;S, d. Absch, 128. «!.). — 344 Ein Mädchen von Zell am Untersee war von einein Conveutualen von Krcuzlingcn geschwängert worden; im Gefänguiß, in das sie der Abt wegen Widersezlichkeir gesperrt hatte, war sie dann krank und lahm geworden. Auf ihre Klage und Bitte nun werden ihr 10 Gld, zu einer Badfahrt geschenkt. —- Dagegen werden die Beschwerde des Abts, daß viel liederliches Volk sich beim Kloster umhcrtrcibe und daß er wegen zu großen Kosten nicht jedermann nach Frauenseld transportieren könne, sowie sein Gesuch um Erlaß einer Verordnung hierüber, in den Abschied genommen, Absch, 132, <1. — 343 Der Abt führt Beschwerde, daß die Bauern und andere, die in sein Gotteshaus kommen, vielerlei Unfug und Unzucht mit liederlichen Weibern treiben, und daß man ihn „dutze" und verachte, — Wird all in.-llnionllum genommen, Dem Landvogt wird anbefohlen, inzwischen den Abt zu schirmen, Absch, 145, p. — 34<» An den Untervogt Hünenbcrg wird geschrieben, er soll das arme Mädchen, welches bei Bali Schwerter zu Baden wohne, fortweisen und mit dem Wirth abrechnen. Dem Abt von Krcuzlingcn wird anbefohlen, die bisher erlaufenen Zchrungskostcu zu bezahlen, um weiteres Gerede zu verhüten. Absch, 145, ». — 34?. (1562). Euphrosina Hürling wird in Betreff ihres Auslandes mit dem Abt auf einen allgemeinen Tag gewiesen. Absch, 151, g. — 348 Es waltet ein Streit zwischen Ludwig von Offcrshausen mit Beistand des Abts von Krcuzlingcn einerseits und der Stift St, Stephan zu Konstanz anderseits; lezterc behauptet, daß der Hof zu Offcrshausen ein Schupflehen und der Stift eigenthümlich zugehörig sei, während ersterc dieses in Abrede stellen. Der Streit ist schon seit leztcr Jahrrcchnung hängend. Auf Begehren beider Parteien waren Schultheiß Pfhffer und Laudammann Abybcrg beauftragt worden, die Parteien vor sich zu bescheiden und eine gütliche Beilegung des Spans zu versuchen. Da dieses ohne Erfolg gewesen, werden die benannten Boten beauftragt, sich auf den 23, August nach Konstanz zu verfügen, daselbst alle Urbare, Lehenbüchcr, Rödel, Kundschaften u, dgl, zu untersuchen und allen Fleiß anzuwenden, um den Anstand auf gütlichem Wege beizulegen, sollte aber auch dieses ohne Erfolg sein, sp sollen die Parteien sich wieder auf nächstem Tag zu Baden einfinden Absch. 162. x. — 345». Der Abt stellt das Gesuch, man möchte, da er wegen Altersschwäche der Verwaltung nicht mehr vorstchen könne, ihm bewilligen, einen aus dem Konvente zum Gchülfcn anzunehmen, der ihm nach seinem Tode im Amte nachfolge, den er aber wieder entsezen dürfe, wenn er ihm zuwider handlcn sollte, — DaS erste wird bewilligt, das andere in den Abschied genommen. Absch. 162. gg. —. 1021 Thurgau, 3T<» (1568). Zürich soll den Bürgermeister von Cham, Lucern den Schultheiß Jost Psyffcr und Schwvz die Landammänner Abybcrg und Schorns ans den 27. Januar nach Kreuzlingen abordnen, um auf dem Hof Offershausen beide Parteien sammt ihren Rechtstiteln anzuhören und deren Anstände gütlich zu vergleichen, oder dann einen Spruch zu erlassen, Absch. 188. s. — ATI. (1565). Ans den Bericht, daß der Abt nicht gut haushalte, daß das Kloster bedeutend in Schulden stekc, daß fast täglich Geld aufgenommen werde und daß die Menge der Leibdingc und Pfründen schwer auf demselben lasten, wird gefunden, daß man dieses nicht mehr länger hingehen lasse» dürfe; um nun geeignete Maßregeln zu treffe», wird die Sache in den Abschied genommen, Absch. 218. o.— 3TL (1568) Eine Zuschrift des Landvogts in Betreff des Klosters Krenzlingcn wird in den Abschied genommen. Die Mehrheit ist der Ansicht, daß eS besser sei, die Sache bis auf die Jahrrcchnnng zu verschieben und gcuauern Bericht zu erwarten. Lucern dagegen meint, es würde zwekmaßiger sein, das außerhalb der Cidgenosseuscbast gelegene zu verkaufen, wenn man überhaupt verkaufen müsse, als etwas dem Kloster to wohl gelegenes, wie der Zehnten zu Wcinfclden sei, oder aber Geld aufzunehmen, bis man besser verkaufen könne, Absck 868. 6.— ATA. (1572,. Eine Zuschrift des neu erwählten Abts an die VII Orte wird in den Abschied genommen, Absch. 896.— AT'I. Hinsichtlich der Verwaltung im Kloster, besonders aber in Betreff eines Schreibers daselbst aus Schwaben, soll jedes Ort seinem Gejandlen, den es auf dortige Bcnediction abordnen wird, angemessene Vollmachten mitgeben, Absch, 892, >>. -— ATT. Deeau und Convent des Klosters haben für den verstorbenen Abt Wilhelm lvon Arensperg) den Heinrich von Gnttenberg ans dem Lande Glarns zum Abt erwählt. Die Schirmorte nehmen es aber übel, daß ohne ihr Vorwissen die Abtwahl vor sich gegangen, lassen es jedoch bei der Wahl bewenden, weil der neue Abt ein frommer Herr ist, Sie wünschen ihm zu seiner neuen Würde Glük und anempfehlen ihm gute Verwaltung und Besezung der Aemter mit Angehörigen der Eidgenossen, Absch, 891, a. — 3T<» (1571). Der Abt führt Beschwerde, daß bei Erledigung von Schupf- oder Erblchengütern häufig vorkomme, daß die Erben oder andere Lehenfähige diese Güter an sich ziehen wollen und daher selbe so hoch anschlagen und übcrschäzen, daß niemand sie kaufen oder übernehmen wolle, daß sie einander die zu großen Zahlungen nicht halten, viel weniger die Zinsen dem Lehcnherrn entrichten können, was alles aus unersättlicher Habsucht entspringe und viel Anlaß zu Streitigkeiten gebe; er bittet, man möchte diesem begegnen und den Werth der Güter durch unparteiische Schäzcr bestimmen lassen und vom dahcrigen Beschluß ihm einen Abschied zustellen, — Wird ml ii^tiuon.Ium genommen, Absch. 11t), e. — 3T 7, (1575), Erzherzog Ferdinand von Oesterreich antwortet (Jnnsbruk, 2t). Juli) auf die Beschwerde des Klosters Krcuzlingcu, daß er das Gotteshaus zu Allerheiligen in Freiburg im Breisgan, wo der Abt von Krenzlingcn ordentlicher Visitator sei, in ein Seminar umwandeln wolle: Er habe nur gcthan, wozu er gemäß Verordnung des Papsts und des Ordinarius das Reckt gehabt habe, und es sei nicht anzunehmen, daß diese etwas wider die Stiftung und wider die Rechte des Abts verfügt haben, Absch, 17t), Ii. — AZ8 <1578, Ein Vortrag des Anwaltes des Klosters bezüglich des AnstandeS mit Constanz wird all instrnonllum genommen, Absch, 582. l. — AT:». Wegen eines Anstauds zwischen Hauptmann, Bürgermeister und Rath der Stadt Constanz einerseits und dem Abt zu Krcuzlingcu anderseits waren beide Parteien bereits in den Orten erschienen und hatten ihre gegenseitigen Beschwerden vorgebracht. Auf diesem Tage erscheinen sie abermals, eröffnen gegenseitig ihre Beschwerden und legen einen Vertrag von 1566 vor, in dessen 16 Artikel genau bestimmt wird, wie sie sich bei Streitigkeiten zu verhalten haben. Darauf wird nun erkennt, es sollen Thurgau. 1025 Bürgermeister Kambli und Landammami Schorno zu gelegener Zeil nach Kreuzlingcn sich verfügen, in Gegenwart von Abgeordneten der Stadt Constanz Augeilschein einnehmen, die Parteien gütlich zu vereinbaren suchen und einen allfälligcn Vergleich beiden Parteien zur Ratification in den 'Abschied geben. Absch. 539. s. — 3tit> Bürgermeister Kambli und Landammann Schorno sollen, wenn sie nach Krcuz- lingen reiten werden, auch den Span zwischen dem Abt daselbst und dem Graf von Lupfen beizulegen versuchen. Absch. 543. vv. — 3t»l (1580). Schwy; soll an den Landvogt insgeheim schreiben, daß er sich über die Verwaltung des Prälaten erkundige und darüber berichte. Absch. 300. a. — 3<»2. Es werden Vie Schriften über den Handel, der zwischen dem Prälaten zu Kreuzlingcn und dem Bischof von Ver- eelli entstanden ist, verlesen. Da die Landschreibcr im Thurgau darin angeschuldigt werden, soll Schwyz dieselben auf nächsten Vll-örtischcn Tag eitleren; der Landvogt soll berichten, was er etwa noch für weitere Aufschlüsse über den Handel geben könne, besonders wer an diesem trozigen Benehmen gegen den Bischof schuldig sei. Absch. 602. i. — 3i»3. (1584). Nach Ableben des Abts Heinrich war von Decan und Convent Peter Schribcr von Constanz zum Abt erwählt und am lezten Sonntag bcnediciert worden. Weil man in Erfahrung gebracht hat, daß der Erwählte ein frommer Herr sei, der in geistlichen und weltlichen Dingen für das Gotteshaus sorgen werde, wird ihm zur Prälatur Glük gewünscht. Absch. 680. g. — 3KÄ. Abt und Convent melden ganz betrübt, daß das Kloster dermaßen mit Schulden überladen sei, daß es jährlich in die 40,000 Gld. verzinsen müsse., nnd daß sie kein geeigneteres Mittel zur Abhülfe kenneu, als die wenig ertragenden Güter und weit entlegenen Gülten zu verkaufen und vus dem Erlös so viel möglich die Schulden zu tilgen; sie bitten um daherige Weisung. — Wird all in- Kruonllum genommen. Absch. 680. I». — 3<»3. Auf nächsten Tag zu Baden soll jedes Ort seinen Gesandten Instructionen mitgeben bezüglich der ungelegenen Güter des Klosters Krcuzlingeu und der Stift Bischofszell; man soll darauf halten, daß aus dem Erlös die Schulden bezahlt und daß den VII Orten darüber Rechnung abgelegt werde. Absch. 683. Ii. — 3i»<». Man will sich beim Cardinal von Ems um Nachlaß der Annaten verwenden. Den Verkauf der ungelegenen Güter will mau geschehen lassen. Absch. 689. >. ü. B?»edictinerkloster Rheinau. Art. 3t»7. (1559). Michael Herster von Zug wird mit Bewilligung der Schirmorte und mit Zustimmung des Jakob von Peyern, Probstö zu Kliugcnthal, und in Gegenwart der Aebte von Muri und Fischingen zum Abt des Klosters Rheinau erwählt. Es wird ihm dann anempfohlen, die Verwaltung sowohl in geistlichen als weltlichen Dingen wohl zu verscheu, durch seinen Lebenswandel dem Consent ein gutes Beispiel zu geben und selben in guter Zucht zu erhalten, ferner den Nuzen der VII Orte zu fördern und ihren Schaden abzuwenden und sich gegen seine Nachbarn friedlich und nachbarlich zu verhalten. Dem Convent wird anempfohlen, in allen billigen Sachen dem Abt gehorsam zu sein und ehrbar und gemäß der Ordensregel zu leben. — Abt und Convent leisten das Versprechen. Abich. 90. a. — 3<»H. Die vorhandene Baarschaft und Kostbarkeiten des Klosters, ferner die Vorräthe an Früchten und die Exstanzen werden dem Abt übergeben, um damit des Gotteshauses Nuzen zu schaffen, mit der Bedingung, daß er jederzeit, sobald mau es verlange, Rechnung ablege. Absch. 90. 6. — 3lii». Ein Verzeichnis; über die jährlichen Einkünfte des Klosters wird beim Landvogt im Thurgau hinterlegt. Absch. 90. o. — (1562). Abgeordnete des Convents melden, daß der Abt oft geistesabwesend sei »nd gehütet werden müsse, daß im Kloster allcö drunter und drüber gebe und daß sie, weil auch für w2<; Tdurgau den vorhandenen Schaz sehr zu besorgen gewesen, die Schlüssel zu Händen genommen haben. Sie Hilten um Abordnung einiger Boten, damit diese den Schaz und die Baarschaft sicher stellen und auch die Ver waltung wieder in bessere Ordnung bringen. Demnach werden Boten von vier Orlen bezeichnet, um dieses zu besorgen. An die Verwandten des AbtS wird Mittheiluug davon gemacht, damit die Boten über Versorgung desselben sich mit ihnen bcratheu können. (In Folge dessen wurde dann Johannes Schwhzer, Conventual zu Wettingen, zum Statthalter in Rheinau ernannt, an welchen der bisherige Vogt Hans Wellenberg die Uebergabc machte). Absch. 102. g. — 371 (1503). Der Vogt von Rheinau berichtet, wie die Grafen von Sulz das Kloster unaufhörlich mit einer Menge Pferden belästigen! ferner verlangt er Entfernung eines Vetters des Abts, der dem Kloster nichts nüze, nur zeche, Unruhen stifte und dazu mit dem fallenden Weh behaftet sei. — Wird ml i'esnromlnm genommen. Absch. 190. z-x. — 372. Da der Landvogt zu Frauenfcld Anzeige macht, daß die Grafen zu Sulz die Rechte eines Schirm Herrn über das Kloster Rheinau sich anmaßen, so soll jedes Ort seinem Boten auf nächsten Tag Jnstruc- tion crtheilcn, damit das Kloster bei feinen Rechten geschüzt bleibe. Ab;ch. l91.! — 373. Die Boten von Zürich und Glarus sollen auf künftige Jahrrechnung zu Baden mit Vollmachten hinsichtlich der Anstände zwischen den Grafen zu Sulz und dem Abt von Rheinau versehen werden. Absch. l93. g. — 37«. Der Vogt zu Rheinau bringt vor: Es habe der Schultheiß daselbst im Namen des Abts von St. Gallen über alle Vergehen, mit Ausnahme der todcswürdigcn Verbrechen, zurichten; von den Bußen aber gehören zwei Tbeile dem Abt, der dritte dem Landvogl als Schirmgeld; da nun der Landvogt dabei viele Kosten zu bestreiten habe, ohne ein Strafrecht zu bcsizen, so wünsche der Abt, daß man ihm gegen eine bestimmte jährliche Summe gestatten möchte, über alle Strafen und Bußen das Recht ergehen zu lassen, wie ja zu Dießenhofen auch geschehe. — Wird .ml i»5lrrm»ll»m genommen. Absch. 190. i. — 373 Die Einfragc des Vogts zu Rheinau um Erläuterung, wer Schcltungen zu bestrafen das Recht habe, ob der Schultheiß oder der Vogt, wird in den Abschied genommen. Absch. 205. r. 37S». Landammann Abyberg macht Anzug: Auf die Meldung des Vogts zu Rheinau, daß der Abt nicht mehr bei „Sinnen" sei und daß daher die Verwaltung deS Klosters in großen Nachtheil komme, habe man Boten dahin abgeordnet, die sich vom Zustand des AbtcS und des Klosters überzeugt haben. Da nun für erstern keine Besserung zu erwarten sei, die drei im Kloster befindlichen Conventhcrren zur Uebcrnahme der Vcrwaltuug aber sich nicht eignen, so schlage er vor, daß man dem Pfarrer Hans Küpfer zu Wettingen, der bei der lczten Abtwahl zu Wettingen auch in der Wahl gewesen, die Verwaltung übertrage, dem Abt ein angemessenes Einkommen ausseze und ihn seinen Verwandten in Zug zur Ver pflegung übergebe.—Wird in den Abschied genommen. Absch. 207. 0. — 377. (1504). Hillsichtlich der vom Vogt auf leztem Tag gestellten Einfrage wird beschlossen, das Gotteshaus bei seinen Freiheiten und Gerechtigkeiten in Bezug auf Strafen, Bußen und Frevel bleiben zu lassen. Absch. 213. i. — 378. Da der Abt geistesschwach ist und die Conventualen zum Thcil jung und leichtfertig sind, weßhalb der Gottesdienst und die Verwaltung in Zerfall gerathen, so wird Hans Schwhzer, Eonventnal zu Wettingen, als Coadjutor und Statthalter nach Rheinau gesrhikt, mit dem Auftrag, den Gottesdienst und den Haushalt wieder ordentlich herzustellen, und mit dem Vorbehalt, ihn stets wieder entfernen zu können, wenn er seiner Pflicht nicht nachkommen sollte. Absch. 213. v. — 37i1. Von der Mehrheit wird Johannes Schwhzer, Conventual zu Wettingen, als Coadjutor nach Rheinau ernannt. Zugleich wird eine Inventur aller Zinsen, Zehnten, Gülten, Früchte, Vieh, Schulden u. s. w. des Klosters aufgenommen, damit man Thurgau, !t)27 in Zukunft wisse, wik da gehausel werde, Absch, 2)4, — 38tt, Hans Wellenberg, Vogt des Klosters, läßt alle Kasten und Keller, wo die Vorräthc an Wein, Korn, Haber und andern Früchten aufbewahrt werden, besichtigen; alles wird in bester Ordnung gefunden, Er legt auch in Gegenwart des neuen Statthalters Rechnung ab über alle seine Einnahmen und Ausgaben ; sie wird gutgeheißen. Endlich wird ihm anbefohlen, dem Prälaten und dem neuen Statthalter in allen billigen Dingen bchülflich zn sein und leztern, wenn derselbe aus Unkenntnis; etwas gegen des Gotteshauses Herkommen und Bräuche thun wollte, nach bestem Wissen zn belehren, Absch, 2)4, st, 38 S. Da die drei Conventnalen Hans Bernhard Escher, Hans Dicbold Wehrst und Christoph Müller sich aus dem Kloster entfernt und Baar- schaft, Silbergeschirr, Freiheitsbriefe, Urbare, Rechnungöbücher sammt einigen Kostbarkeiten auS der Kirche mit steh fortgenommen haben und laut zweier zurükgelassener Briefe wegen der Ernennung eines fremden Abts das Reckt anbieten, so werden der Handvogt und der Handschreiber zn ihnen nach Zell am Unter- we geschikt, um sie unter Versicherung der Verzeihung zur Rnkkehr zn bewegen. Dieselben antworten ihnen aber, sie können und dürfen dem fremden Stalthalter keinen Gehorsam leisten, anerkennen dagegen die VII Orte als ihre rechten Schirmherren; sie haben kick deswegen fortbegeben, weil man zu Baden so lehr gegen sie gedroht habe und sie daher für ihre Sicherheit besorgt gewesen seien. Da man nun keinen Gefallen daran findet, daß die drei jungen heute sich so frevelhaft ihrer ordentlichen Obrigkeit widcr- lezen, so werden der Bürgermeister von Cham, der Vogt von Rheinau und Handammann Wehrst wiederum an sie abgeordnet, um sie nochmals zum Gehorsam zu ermahnen. Ein Ausschuß wird mit der Vollmacht znrükgelassen, nach Rnkkehr dieser Gesandten das angemessene zu verfügen, Absch, 2)4. o, — 382. Es wird verordnet, den Abt Herster in der alten Abtei zn versorgen; seinen Verwandten werden jährlich still) Mnnzgulden angeboten, wenn sie ihn zu sich nehmen; diese verlangen aber still) gute Gulden. Absch, 214, st, — 383. Alle Diensten und Knechte werden zum Gehorsam gegen den neuen Statthalter ermahnt; auck werden Verhöre aufgenommen über jene, welche dem Escher und Eonsortcn bei ihrer Flucht und beim Fortschaffen der Bücher und Kostbarkeiten behnlflich gewesen find. Absch. 214. e. — 384. Den drei Conventnalen, die mit Bürgermeister von Cham wiederum nach Rheinau zurükgekehrt sind, wird nach Anhörung ihrer Verantwortung, sowie ihrer Bitte, das Gotteshaus bei seinen Freiheiten bleiben zu lassen und nach Ableben des Abts Herster wieder einen Prälaten wählen zu dürfen, verziehen, unter der Bedingung, daß sie dem Gotteshaus alles wieder zurnkstellen und sich fortan nntcrthänig und gehorsam erzeigen Absch. 2)4, k, — 383. Auf das Gesuch des Priors und des Vogts wird obigen ibr Fehler verziehen, nachdem man durch den Handvogt erfahren hat, daß alles wieder genau nach dem Jnventarium zurnkgestellt worden, Sie werden indes; ermahnt, fortan ein pricstcrlich heben zu führen, den Gottesdienst ordentlich zu versehen und dem Statthalter in allem billigen Gehorsam zu leisten, Absch. 2il). o, — 38t», Die dem Kloster Rheinau von König Ludwig (ti2ll.), Kaiser Otto <97st.) und Papst Honorius <)l26.) verliehenen Privilegien, betreffend die Wahl eines Abts und Besezung anderer Aemter werden bestätigt, Absch, 2M. rv, — 387. ()5l>5). Da ein neuer Abt erwählt worden, soll jedes Ort auf den 2!) April einen Gesandten dahin abordnen, um daselbst zu handein, was sich gebührt, Absch, 247, !>. — 388. Nach Ableben des Abts Michael Herster wurde (am 2). März) vom Convent gemäß seiner Freiheiten Hans Diebold Wehrst (von Grciffenberg, aus der Stadt Frauenseld) zum Abt erwählt. Es wird nun dem Convent eröffnet, daß diese hinterrüks der regierenden Orte vorgenommene Wahl sebr befremde Da man indes; vernommen hat, daß dieses dem Gotteshaus zum Besten und keines- 1028 Thurgau, wegs aus Geringschäzung geschehen ist, wird im Hinblik auf des Gotteshauses Freiheiten und auf einen Abschied nichts weiter dagegen eingewendet. Der Abt wird ermahnt, die Prälatur des Gotteshauses sowohl in geistlichen als weltlichen Sachen mit Beihülfe und Rath des Statthalters Escher und des Vogts Wellenberg wohl zu versehen, sich aller strafbarer Dinge zu enthalten und dem Convcnt mit gutem Beispiele voranzugehen, desgleichen die sieben Orte, als des Gotteshauses und Convents Schirmherren, nicht zu mißachten, sondern deren Nuzen zu fördern und Schaden abzuwenden und sich gegen seine Nachbarn inner- und außerhalb des Landes friedlich zu Verhalten, Der Convent wird ermahnt, dem Abt in allen billigen Sachen gehorsam zu sein und sich ehrbar zu betragen, Absch, 248, a. — 380. Dem ncuer- wählten Abt werden die Früchte inner- und außerhalb des Gotteshauses sammt den jährlichen Zinsen, Restanzen und „Schulden" übergeben, mit der Ermahnung, seine Verwaltung zum Nuzen des Gotteshauses und also zu führen, daß er stets über alles guten Bescheid zu geben im Stande sei, Absch, 248, 6.— 300 Verzeichnis der Einkünfte des Gotteshauses an ablöslichen Zinsen, als Vesan, Kernen, Roggen, Haber, Erbsen, Hanfsamen, Wein, Wachs, Tagwan, Saffran, Pfeffer, Wein, „Schüsslen," Hühner, Gänse, Eherund Geld, ferner an ablöslichen Zinsvcrscbreibungen. Aufzählung der Ortschaften, indenen das Gotteshaus Zehnten zu verleihen hat, Aufzählung der vorhandenen Früchte in Speichern und Kellern, Verzeichnis der Ausstände an Früchten und Geld u. a, m. Absch. 248. e. — 30l (1566). Der Abt bittet um Weisung, was er zu thun habe, da Graf Alwig von Sulz ihn um Bürgschaft für ein Anleihen von 5000 Kronen angesprochen habe und ihn durch hinlängliche Unterpfänder sicher zu stellen verspreche, dagegen das Kloster, das seine besten Einkünfte in des Grafen Obrigkeit habe, es entgelten lassen könnte, wenn er abschlägige Antwort erthcilen würde. — Es wird ihm bewilligt, mit und neben Hans Melchior Heggenzer diese Bürgschaft einzugehen, jedoch auf genügende Versicherung hin und mit der Bedingung, daß in dem Schadlosbrief deutlich angegeben werde, daß der Graf, sobald eS den Orten und dem Gotteshaus nicht mehr gelegen sein würde, in der Bürgschaft zu bleiben, dann verpflichtet sein soll, das Gotteshaus ohne alle Einrede zu ledigen, Absch, 262, g. — 302. (1568), Das im verflossenen November von den Vll Orten an den Grafen von Sulz erlassene Gesuch, er möchte des Gotteshauses Rheinau Pfarrern im Klettgau die abgeforderte „Türkenschazung" erlassen, da selbe seit Menschengedenken damit verschont gewesen, war ohne Erfolg geblieben. Und da nun der Abt bittet, man möchte ihm in dieser Angelegenheit beholfcn und berathen sein, indem er schon dem Bischof von Eonstanz wegen der geistlichen Jurisdiction eine ziemliche Steuer jährlich geben müsse, wird an den Grafen zu Sulz wiederum geschrieben, man habe eine bessere und nachbarlichere Antwort von ihm erwartcf, man werde übrigens das Gotteshaus Rheinau gemäß Schirmbrief bei seinen Freiheiten und Rechten schüzcn. Auf dieses antwortet der Graf, er müsse als Lehcntrager des Reichs, dessen Eigenthum die Landgrafschaft Klettgau sei, das Gesuch diesem vorbringen. — Der Handel wird in den Abschied genommen, damit man sich für den Fall, daß der Graf von seinem Vorhaben nicht abstehen wollte, entschließe, was man weiter thun wolle, um das Gotteshaus bei seinen Freiheiten zu schirmen. Absch. 313. r. — 303. (1569). Der Abt stellt das Ansuchen, es möchte jedes der XIU Orte ein Fenster mit seinem Ehrenwappen in seine neu erbaute Kirche schenken, — Das Gesuch wird all inslruenclum genommen. Absch. 332, g. — 3«»/t (1534), Der Abt bittet die V katholischen Orte um Fenster mit ihren Wappen in seine neue Kirche auf dem Berg, genannt zu St, Niklaus, von denen jedes nur 7 gute Gld, und 5 Bazen kosten werde. — Wird all mstruonlluin genommen, Absch, 671, u, — 30iZ, Das Ansuchen des Abts um die Ermächtigung, für den Grafen Thurgau. 1626 Rudolph von Sulz bei einem Anleihen von 566(1 Kronen als Bürge einstehen zu dürfen, wird all in- ^lruiunlum genommen. (S. d. Absch. 69l. >!.). s. PetcrShauscn und Stein. Art. 3M». (1558). Jakob von Peyern, Propst zu Klingcnzell, eröffnet! Vor einigen Jahren sei die Propstci Klingenzell dem Abt von Stein, der zu Radolphszell wohne, übergeben worden; nun wünsche derselbe in Klingcnzell etwas zu bauen, um in Zeiten der Gefahr sich dahin flüchten zu können, und bitte, ihm dieses zu erlauben; dagegen verspreche er. niemanden mehr lebenslänglich auf die Propstei zu bestätigeil und nur solche als Pröpste daselbst zu babcu, welche den Eidgenossen gefällig seien. — Das Begehren des Abtö von Stein wird in den Abschied genommen. Absch. 56. ll. — 3!?7. (1536). Auf einen Vortrag des Sckelmcistcrs Hcrster von Zug und nach Verlesung eines päpstlichen Brevc in Betreff des entscztcn Abts von PetcrShauscn und Aufhebung des auf die Einkünfte des Klosters im Thurgau gelegten Arrests wird eine Abschrift dieses Brcve von den übrigen Orten in den Abschied genommen. Da übrigens Lucern und Zug bereits in die Aufhebung des Arrests eingewilligt haben, sollen die andern Orte ihre Meinung darüber beförderlich an Schwhz senden zur Kenntnißgabe an den Landvogt. Absch. 662. o.— (1581). Auf den Bericht der bischöflichen Räthe zu Constanz und des Landvogts im Thurgau an die V katholischen Orte, daß der Abt zu Stein das Silbergeschirr, die Kostbarkeiten und Dokumente des Klosters in einem Trog aus Stcinegg auf das Gebiet von Zürich fortgeschafft und sich selbst dahin geflüchtet habe, werden Sekelmeister Holdermcyer, Statthalter Tanner und Landanimann Abhberg beauftragt, sich auf den 16. August nach dem Schloß Steinegg zu verfügen, um daselbst mit dem dahin abzuordnenden Gesandten des Bischofs sich zu besprechen und die Sache zu untersuchen. Dem Landvogt wird anbefohlen, sich sofort nach dem Schloß Steinegg zu verfügen, dasselbe strenge zu bewachen und weder den Abt noch dessen Angehörige in'ö Schloß zu lassen. —^ Nach dieser Verhandlung langt ein Schreiben von Zürich an die V Orte ein, mit der Anzeige, daß es befugter Weise auf die Schriften und Kostbarkeiten des Abts von Stein Beschlag gelegt habe. Jedes Ort soll seine Stimme darüber möglichst bald nach Lueern senden. Absch. 616. g. —> Auf leztem Tage zu Lucern war verabschiedet worden, über eine Antwort an Zürich bezüglich des abtrünnigen Abts von Stein sich zu entschließen. Da dieses aber noch nicht geschehen und die Sache von Wichtigkeit ist, so wird sie wieder in den Abschied genommen, damit jedes Ort seine Stimme darüber an Lueern cinschike. Absch. 617. I>. — Nach Verlesung einer Zuschrift des Papsts (2(1. September) in Betreff des Handels der Acbtc von PetcrShauscn und von Stein, sowie eines Schreibens von Zürich an den Landvogt im Thurgau, wird Schwhz beauftragt, im Namen der V Orte an den Landvogt zu schreiben, daß er, obschon der Abt von Pcteröhauscn sich ohne Zweifel wegen des stcineggischcn Arrests beschweren werde, wohl Achtung gebe, damit dort nichts verändert werde. Jn- zwilchen soll jedes Ort über die Sache sich reiflich bcrathen, damit mau nothigcn Falls sich zu verhalten wisse. Absch. 619. c, — ii»I. (1582). Auf nächste Jahrrcchnung zu Baden soll jedes Ort seine Gesandten über Bezahlung der Taglöhner, welche am Schloß Stcinegg gearbeitet haben, instruieren. Ab)ch. 627. r. Frauen zu Dicsicuhoseu. sDaininicaucrinue» zu St. Kathariucuthal). Art. 402. (1563). Wegen eines unverschämten unzüchtigen Briefs, den der Viear im Prcdiger- kloster zu Eonstanz an eine Nonne zu Dießenhofen geschrieben hat, soll auf nächstem Tag Anzug gemacht werden. Auch an den Landvogt wird darüber geschrieben. Absch. 187. c>. — (1567). Das Gesuch ll>8(> Thurgau, des LandvogtS, eS möchte jedes Ort ein Feilster mit seinem Wappen in den Kreuzgang der Fraueil zu Dießenhofen schenken, wird ml iroUrnomlum genommen, Absch. 288, n. — 404 Die Fenster im Kreuz- gang der Frauen zu Dießenhofen sind noch nicht bezahlt; es soll auf künftiger Jahrrcchnung geschehen, Absch. 299, <>. — 40«? (158k). Dem Junker Kaspar Pshffer von Lueern, der eine Tochter in's Kloster zu Dießenhofen thun möchte, wird eine Empfehlung im Namen der V Orte an die Frau Priorin daselbst ausgestellt, Absch. 917, F. Ii, Cislerzienscniinciiklostt'r Feldbach, Art, 4M». (1589), Zürich meldet, wie die Äbtissin zu Fcldbach einigen ihrer Lehenleute, die wie ihre Eltern sich zur evangelischen Lehre bekennen, zugemuthct habe, zur katholischen Lehre überzutreten, indem sie ihnen sonst kraft eines Mandats der die Landgrafschaft Thurgau regierenden Orte, die Lehen nicht übergeben könne; es mache diese Anzeige, damit man von dieser Sache bereits Kcnntniß habe, wenn sie später auf einem gemein-eidgenössischen Tag angezogen werden sollte, — Sie wird ucl i-oloron- chiin genommen, Absch, 991, l>, i, Ciswi'zic»sermuenklosttt' Milchen«. Art, 407, (l599>, Hans Eggcr, Landgerichtsknecht zu Frauentcld, ist in seiner Verwaltung des Gotteshauses Kalchern in Rükstand gerathen; er bittet um Nachlaß, In Bcrüksichtigung nun der Verwendung einiger Edellente sowie des Raths zu Frauenfeld, ferner der treuen Dienste, welche des Egger Vater und Großvater den Eidgenossen erwiesen haben, wird ihm alles erlassen bis auf 199 Gld,, für welche er das Gotteshaus sofort sicher stellen soll, Absch, 95. o. — 408. (i59l), Da berichtet worden, daß das Kloster wohl so viel Einkünfte hätte, um vier oder fünf Frauen daraus erhalten zu können, daß aber gegenwärtig nur ein Schaffner und ein gewisser Jakob Locher darin wohnen und daß der Gottesdienst nicht ordentlich versehen werde, wird beantragt, dieses Kloster mit geistlichen Frauen gemäß Stiftung wieder zu besczen, Absch, 182, tili. — 400, Der Vorschlag, einer Schwester der Frau Meisterin von Feldbach die Verwaltung des Klosters zu übertragen, damit der Gottesdienst wieder versehen werde, wird in den Abschied genommen, Absch, 149, l>. — 410, Für die Verwaltung des Gotteshauses werden als tauglich bezeichnet eine von Hertcnstein im Kloster Dänikon, dann die Schwester der Äbtissin von Feldbach und eine Hcrstcr von Zug, auch zu Fcldbach, Ammaun Schorno wird beauftragt, sich durch Junker Sebastian von Laudenberg zu erkundigen, welche von diesen dreien die geeignetste wäre, Absch. 141,1«.— 411, (1592>, Es wird vorgeschlagen, den Jakob Locher aus dem Kloster zu entfernen und dasselbe wieder Frauen zu übergeben, Absch, 154, I, — 412, Locher wird aus dem Kloster entlassen. Es wird beschlossen, das Kloster wieder herzustellen und mit andächtigen Frauen zn besczen; als Äbtissin wird die Schwester der Frau zu Feldbach vorgeschlagen; die Wahl aber wird bis zu künftiger Jahrrechnung verschoben, indem auch Zürich und Glarns, welche ebenfalls Schirmherren der Gotteshäuser im Thurgau sind, dabei mitzuwirken haben, Absch, 155, st, — 413, (1-579), Die Äbtissin bittet um Erlaß der jährlichen Rechnung über ihre Verwaltung, da sie nichts desto weniger gut haushalten werde. — Wird in den Abschied genommen, Absch. 859, r, 414. (1577), Der Landvogt bittet im Namen der Frau Äbtissin um Fenster mit der Orte Wappen in ihr wieder aufgebautes Kloster, — Wird :nl stoilmionstnin genommen, Absch, 515, Ii, Thnrgau. K.Bcnedictiiicnmmiklosttt' Mü»sterlin,nu!. Art. Ä1S. <1556>. Die Äbtissin begehrt, man möchte ihr, da ihr bisheriger Bürge, Bogt Martin Ämhofvon Uri, gestorben sei, fernere Bürgschaft erlassen, indem die Bürgen ans Kosten des Klosters stets darin liegen und weil sie ja dem Landvogt alle Jahre Rechnung ablegt. — Wird in den Abschied genommen. Absch. 20. g. — t X» (1507). Der Prädieanl zu Münstcrlingen hatte bisher im Kloster seine Wohnung. Da derselbe aber einen Handel mit Werg treibt und dadurch viel Geläuf im Kloster entsteht, da ferner die Gäste nicht angemessen im Kloster logiert werden können, so wird vorgeschlagen, dem Prädieantcn eine Wohnung außerhalb des Klosters anzuweisen und seine bisherige Wohnung zu einem Gasthaus umzuwandeln. — Der Landvogt wird mit Erkundigungen darüber beauftragt. Absch. 26. . —Die wegen der münsterlingischcn Vogtei Waggcrshofen an de» Grafen von Zimbern abgeordneten Landammänncr Tschudi von Glarus und Schorno von Schwhz halten für zwckmäßig, die dortigen Rechtsamen des Klosters, die lediglich einige Bodenzinse und Fälle eintragen, an den Grafen ju verkaufen, der dazu gerne geneigt sei, weil die Vogtei in seinen hohen und nieder» Gerichten gelegen ist. — Nach Verlesung einer Zuschrift des Grafen an Schorno und Tschudi wird lezterer nochmals nach Konstanz abgeordnet, um deu Verkauf unter Ratificationsvorbehalt abzuschließen. Auf künftige Jahrrechnung soll dann jedes Ort seinen Boten Vollmacht geben, je nach Sachlage den Kauf zu bestätigen, oder ihn auszuschlagen. Absch. 98. I,. — ÄÜ.I. Auf die Beschwerde der Stadt Konstanz und einiger Thur- gaucr über die auf vorigem Tage der Äbtissin erthciltc Bewilligung, die Fischenzen um das Kloster herum als ihr Eigenthum in Verbot zu legen, und über das dahcrige vom Landvogt erlassene Mandat wird leztercö bis zum nächsten Tage eingestellt. Sollte die Äbtissin von ihrer prätendierten Rcchtsamc nicht abstehen wollen, so soll dann auf nächstem Tage darüber entschieden werden. Absch. 108 ll. A22. Wenn die Äbtissin und die von Eonstanz sich zu einem gütlichen Tage verstehen, so soll Luecrn den Schultheiß Pfhsser und llntcrwalden den Panuerherr Waser dahin abordnen, nm vneint mit den Abgeordneten von Constanz deren Anstände in Betreff der Fischenzen zu untersuchen und wo möglich in Güte beizulegen. Absch. m, 42g. (1564). Ein Begehren der Äbtissin um Weisung über ihr Verhalten bei ihrem Anstand mit dem Bischof von Constanz in Betreff der Ncubruchzehnten zu Horn wird in den Abschied genommen. Absch. 218. <>. T An den Bischof von Constanz wird geschrieben, er möchte sich mit der Äbtissin in Betreff des Neugerent-Zehntens zu Horn gütlich verständigen. 1032 Thurgau. indem man sonst der Äbtissin durch Arreste n, a, m. zu gleichen Rechten verHelsen würde, und möchte unverzüglich darüber antworten, — Wird auch all mslruvrillum genommen, Absch. 216 I. — 52S (1571). Die Anzeige, daß die Äbtissin einige Frauen angenommen habe, denen sie nun angemessene Pfründen festsezen möchte, wozu sich diese aber nicht verstehen, auch in Besorgung des Gottesdienstes nicht gehorsam sein wollen, wird all instruonllum genommen. Absch. 1)84. c». — 521» (1583). Das Benehmen des Landschreibers zu Frauenfeld in Betreff der Bestätigung der Äbtissin zu Münsterlingen und anderer auf dieses Kloster bezüglichen Angelegenheiten soll auf dem Tag zu Baden ernstlich gerügt werden. Absch. 653. 1. — 527, Nach Verlesung eines päpstlichen Brevc au die V katholischen Orte in Betreff der Äbtissin und Priorin zu Münsterlingen wird auf Ratification hin erkennt, den Handel bis auf die nach Baden auf den 17. April ausgeschriebene allgemeine Tagsazung zu verschieben, weil nicht nur die V Orte, sondern auch Zürich und Glarus regierende Orte im Thurgau sind; inzwischen soll dem Weihbischof zu Konstanz geschrieben werden, er möchte den Nuntius, Bischof von Scala, ersuchen, nicht abzureisen, indem die Gesandten der V Orte nach Beendigung der Tagsazung zu Baden sich mit ihm wegen Münsterlingen besprechen möchten, Absch. 654, — 4128. Die Verwandten der Frau Abtstsin und Priorin bitten für selbe um Verzeihung, indem ihr der Bischof von Scala, der sie wegen ihrer Vergehen in den Bann gethan, ebenfalls schon verziehen und den Bann gelöset habe; auf ihre dringende Bitte wird auch ein Gesuch um Verzeihung an den Papst erlassen; drei Boten werden abgeordnet, über die Verwaltung des Gotteshauses Rechnung abzunehmen. — Endlich wird vorgeschlagen, von allen Klöstern und Gotteshäusern wieder wie früher Rechnung abzunehmen. Absch. 655. l. -- 52?». (1584). Bezüglich der Reformation und der Kirchen der Lutherischen im Gotteshaus Münsterlingen und in de» andern Frauenklöstern im Thurgau sollen die Gesandten nach Kreuzlingen dafür sorgen, daß die Frauen eingeschlossen und daß keine weltliche Mannsperson mehr in's Kloster gelassen werde; sie sollen ferner die Kirchen besichtigen und das nöthige anordnen, damit endlich den wiederholten Ermahnungen des Papsts und seiner Legaten, sowie auch den Vorschriften der hl. Canoneu und des tridentinischen Conciliums nachgekommen werde. Absch. 677. I. — 4131». Die Zusicherungen der Frauen des Gotteshauses, daß sie wohl haushalten, keine Gastereien mehr geben und keine Mannsperson mehr in's Kloster lassen wollen, ferner ihr Gesuch, daß man ihnen die Klausur erlassen möchte, endlich der Antrag, einen Theil der Kirche abzureißen und den Lutherischen eine eigene Kirche zu erbauen, sollen auf nächstem Tage vorgebracht werden. Absch, 686 g. — 531. Jedes Ort soll über die Angelegenheiten des Gotteshauses, sowie in Betreff der Kirche und Klausur seinen Boten auf den Tag zu Baden Instructionen mitgeben; der Landschreiber zu Franenfeld soll über den Befund berichten, Absch. 683. j. >. Clarisserimicnklostcr Paradies. (Art. 432—567. (1568—1580). Rechtsstreit zwischen Schaffhausen und Dießenhofen, resp. den VI ll alten Orten, über die hohe und niedere Gerichtsbarkeit beim Kloster Paradies; Auskauf von Zürich, Bern und Schaffhausen; Anstand über Zoll und Fischenzcn auf dem Rhein). Art. 532. (1568). Nachdem man die Märchen zwischen der Grafschaft Khburg und der Stadt Dießen- Hofen in Gegenwart des Gesandten von Schaffhansen bereiset und nachdem man leztcrn wiederholt ersucht hatte, die Gewahrsamen, welche Schaffhansen in Betreff des Klosters Paradies bcsize, vorzulegen oder an Zürich einzuschiken und zu gestatten, daß durch einen unparteiischen Schreiber Kundschaften aufgenommen werden, ertheilt Schaffhausen abschlägige Antwort. Absch,317,1.—533. Betreffend den Marchstrcit zwischen Thurgau. denen von Dießenhofeu nnv Schaffhansen behaupten ersterc, die Märchen ihrer hohen Gerichte gehen den Marchsteinen der Grafschaft Khburg nach bis in den Rhein, und es liege daher das Kloster Paradies innerhalb ihrer Gerichte; leztcre aber behaupten, das Kloster Paradies habe, so weit seine Güter reichen, seine besondern hohen und Niedern Gerichte, und berufen sich dabei auch auf langjährigen ruhigen Besiz. Räch Anhörung beider Parteien stellen die VIII Orte an sie das Gesuch, ihnen zu vergönnen, den Anhand auf einem Augenschein zu schlichten, und ihren Entschluß beförderlichst nach Zürich zu schiken, oder dann auf nächstem Tag sich zu entschließen, wie man das Recht gegen einander üben solle, Absch, 321, Zg.— ^^4. Da Schaffhauseu das Recht dargeschlagen hat, so wird auf Ratifikation hin beschlossen, das Recht anzunehmen; auf nächsten Tag sollen die Gesandten Vollmacht bringen, Ort und Zeit für den Rechtstag lestzusezen, Absch, 323, I>, — HZA. Die von Dießenhofeu und der Landvogt im Thurgau sollen auf wachsten Tag zu Baden zu rechter Zeit vorgeladen werden; dort will man dann mit denen von Schaffhausen das-Recht üben gemäß der Bünde, Absch, 324,1, 43k Die VIII Orte stellen an Schaffhausen die freundliche Bitte, ue möchten ihre Urkunden und Rechtstitel über die hohen Gerichte und das Gotteshaus Paradies vorlegen; finde sich dann, daß ihre Ansprache begründet sei, so werde mau die von Dießen- hchen abweisen; denn man habe nicht im mindesten im Sinn, Schaffhausen in dem, was ihm von Rechtswegen gehöre, zu beeinträchtigen, Schaffhausen erwiedert: Da es das Kloster Paradies stimmt dazu gehörigen Gütern und Gerechtigkeiten im Posscß habe, so wolle es vernehmen, ob jemand gegründetere Ansprüche aufweisen könne nnd ob die von Dießenhofen oder jemand anders sie mit Recht daraus verhängen wolle, — Weil nun Schaffhausen sich in keine gütliche Unterhandlung einlassen will und das Recht darschlägt, wird ihm entgegnet, daß die VIII Orte zu denen von Dießenhofcn stehen und mit ihnen baö Recht gemäß der Bünde annehmen wollen, daß es sich daher auf künftigen Tag zu Baden gefaßt "lachen möchte, die Zusäzer und den gemeinen Schreiber zu ernennen, und daß nach Beendigung des "achsten Tags die Zusäzer hinaus nach Schaffhauseu und Dießenhofen reiten werden, um die nöthi- 3eu Kundschaften aufzunehmen, Absch, 326, t, — 437 (1569), Da auf den beidseitigen Prätensionen beharrt wird, so wird das Recht angenommen, (Klagcpunkte der Gesandten der VIII Orte sammt Schultheiß und Rath der Stadt Dießenhofen gegen Bürgermeister nnd Rath der Stadt Schaffhauseu, betreffend hohe und niedere Gerichte, Antwort, Replik und Duplik, — Staatsarch, Lucern, Akten: Kloster Paradies), Uri und Unterwaldcn sollen jedes aus ihrem Rath einen „verständigen" Mann bezeichnen und ihn des Eides entbinden; Zürich soll den Redner und seinen Unterschreiber, als der Orte Schreiber, und dann jedes der übrigen Orte, das in dieses Recht stehen will, einen Rathgebcr ernennen; beide Parteien erwählen zum gemeinen Schreiber den alt-Laudschreiber Heinrich Bodmcr zu Badeu und entbinden ihn des Eides; der Rechtstag wird angesezt auf Sonntag laolaro (2t), März) in die Stadt Dießen- Hofen; daselbst sollen dann beide Parteien ihre Freiheiten, Briefe und Kundschaften auflegen, Bern begehrt noch eine Erläuterung des Handels und daherige Mittheilung der vermeinten Rechtsamen, um sich auf nächstem Tag erklären zu können, ob es auch in das Recht gegen Schaffhauseu treten wolle, Absch, 329, v. — 43«. Landammauu Schöuenbühl macht Anzug, daß cS eigentlich an Obwalden gewesen wäre, einen Richter für den Dießenhofen'schen Rechtshandel zu geben; da man aber bereits einen aus Ridwaldeu ernannt habe, so wolle es nun es dabei bleiben lassen, Absch, 330, le. — 43?». Die VIII Orte behaupten, daß der Stadt Dießenhofcn hohe und niedere Gerichte von ihrer Stadt abwärts zwischen den Märchen gegen Uwiesen, Langwiesen, durch den Kohlfirst gegen das Rorerbächlcin und diesem nach abwärts 130 Thurgan. bis in den Rhein sich ersticken, daß sie dort stets Todschlägc und andere Frevel ohne irgend eine Einsprache gebüßt haben. Dagegen will Schaffhausen denen von Dicßenhofen solche Rechtsamen altdort ganz und gar nicht zugestehen, indem selbe nie im rechtlichen Besiz gewesen, dagegen Schaffhausen das Gotteshaus Paradies sammt zugehörigen Gütern, hohen und Niedern Gerichten mit rechtem Titel an sich ge bracht, viele Jahre ruhig besessen habe und allfällige Strafen ab Seite derer von Dießenhofen ohne Wissen und Willen Schaffhauscns verfügt worden. — Und nachdem nun die erwählten Richter und Zusäzcr sammt den Rathgcbcrn beider Parteien sich auf den Augenschein begeben und die Klagen und Antworten beider Parteien angehört, wird von den Richtern und Zusäzcrn, nach beider Parteien Rechtssaz, erkennt: Weder die von Schaffhauscn, noch die von Dießcnhofen sollen sezt oder später befugt sein, durch ihre Burger, Beisaßen, noch Hintersaßcn in dieser Sache Kundschaft „sagen" zu lassen; die VIII Orte sollen den Unterschreiber von Zürich und zwei der Räthc von Dießcnhofen, ebenso die von Schaffhauscn zwei ihrer Räthe bezeichnen, die am nächsten Montag die Personen aus dem Amt Uwiesen, welche von beiden Parteien zu Kundschaft dargeboten sind, vor sich nach Dießenhofen citieren sollen; der Unterschreiber von Zürich soll denselben dann einen Eid abnehmen, daß sie in dieser Sache die lautere Wahrheit sagen werden; ebenso sollen die beiden Frauen im Kloster Paradies und die Frau Priorin und Schaffnerin zu St. Katharinenthal, ebenso Frau Elsbeth von Roggwhl von Constanz bei ihren Würden, Ehren und weiblichen Treuen die Wahrheit zu sagen ermahnt werden. Alle diese Sachen sollen von dem gemeinen Schreiber aufgezeichnet und den Parteien auf ihr Begehren mitgcthcilt werden; der Schreiber soll in der Richter und Zusäzcr Namen die Frau Äbtissin zu Söllingen, die auch Kundschaft dargeboten hat, ersuchen, was sie über die Sache wisse, ihm schriftlich zuzusenden. Auf künftigem gemein-eidgenössischen Tag zu Baden sollen dann beide Parteien mit ihren Rcchtstiteln, Briefen, Urbaren und Rodeln sich einfinden und darüber gütliche oder rechtliche „Handlung" erwarten. Absch. 000. o. — 44V Die Zusäzcr der beiden Orte Uri und Unterwalden sammt den Rathgcbcrn der übrigen Orte sollen sich auf künftigem Tage zu Baden mit Schaffhansen über den Rechtshandel unterreden; auch soll jedes Ort auf diesen Tag zwei Gesandten abordnen; die Abschiede über diesen Handel vom Jahr 1504 sollen behufs gründlicherer Berathung beigebracht werden. — Auf die Anfrage Schaffhauscns, warum die Kläger begehren, daß es die alten Stiftungsbriefe des Klosters Paradies und den Bestätignngö- und Burgrcchts- brief aushändige, will man Schaffhauscn antworten, daß es dazu verpflichtet sei, weil es gcwalttbätig benannte Briefe zu Händen genommen habe, und weil das Gotteshaus Paradies den Klägern und nicht Schaffhausen gehöre, indem die VIII Orte ohne derer von Schaffhauscn Mithülfe die Lande diesseits des Rheins mit dem Schwert erobert haben. — (Die Rechtsverhandlung über diesen Handel erfolgte dann zu Baden am 0. und 4. November. — Staatsarchiv Lucern. Akten: Kloster Paradies). Absch. 040 l>.— 441. (1570). Der Streithandel wird auf künftige Tagsazung verschoben. Absch. 050. ii. — 442. Beide Parteieil legen vor den Znsäzern und Rechtssprechern ihre Klagen und Antworten sammt ihren Rcchtstiteln vor.— Nach gründlicher Erdaurung derselben stellen leztere gemäß der geschwornen Bünde an beide Parteien das Ansuchen, sie möchten ihnen gestalten, gütliche Mittel vorzuschlage», von denen sie hoffen, daß sie beiden annehmbar sein werden. Nachdem nun beide Parteien ihre Zustimmung gegebeil, werden folgende zwei Mittel gestellt: 1) Daß die niedere Gerichtsherrlichkeit, so weit des Gotteshauses Paradies Güter gehen, mit dem Recht, alle Frevel und bußwürdigen Sachen zu strafen, ausgenommen was malefi- zisch, dem Gotteshaus zugehören solle, daß dagegen die von Dießenhofen alles, was die hohen Gerichte Thurgau, IM5 und das Malcfiz berührt, bis an das Rorcrbächlein zu strafen und zu büßen haben, 2) Die March soll, gleich oberhalb des WeihcrS beginnend, in gerader Richtung bis an den Marchstcin auf Küngsrütti gehen, ^lso, daß die hohen und Niedern Gerichte oberhalb denen von Dicßenhofcn, unterhalb aber dem Gotteshaus Paradies gehören; es soll auch jeder Wun und Waid nuzen und nießen, wie von Alters her; der Kostenpunkt ist später zu erläutern; die Zusäzer und Rechtssprccher behalten sich aber vor, daß, was >,in der Gütigkeit" von ihnen gesprochen werde, ihnen im Rechten unnachtheilig sein solle, wenn sie ein Urtheil geben müßten,—Damit dieser Rechtshandel nicht mehr länger herumgezogen werde, wird für dieses Geschäft u, a, m, ein Tag nach Baden auf den 12. Januar angesczt; sollten dann die Parteien obste- bcnde gütlichen Mittel nicht annehmen, so sollen die Zusäzer und Rechtssprecher sich gefaßt machen, über die Sache sogleich ihr Urtheil zu geben und, wenn sie in ihren Urtheilen zerfallen, gemäß der Glinde einen Obmann zu erkiesen. Beide Parteien sollen ihre Rathsboten auf benannten Tag ermächtigen, in dieser Sache gütlich oder rechtlich fürzuschrciten, Absch, stt>7, Iili. — Die Landammänner Abhberg von Schwvz und Lussi von Unterwalden, die auf leztem Tag zu Richtern im Dießcnbofen'schen Handel bezeichnet worden, schlagen vor, daß man für den Fall, wenn man sich gütlich nicht verständigen könnte, einen Obmann ernennen möchte. — Wird ml iiwtruonilnm genommen, Absch, 868, k. — 'tW (I57l> Die vier Zusäzer und Rechtssprccher begehren von den Parteien Antwort über die zwei uuf lezter Tagsazung zu Baden vorgeschlagenen und damals in den Abschied genommenen gütlichen Mittel, Beide Parteien danken nun den Zusäzern und RechtSsprcchcrn für die dieses Handels wegen angewendete Mühe und Arbeit, Die Gesandten der VIII Orte und derer von Dießenhofen erklären aber, baß ihnen von den vorgeschlagenen Mitteln keines annehmbar sei und daß sie gern andere vernehmen würden. Die von Schaffhausen verlangen dagegen einen rechtlichen Entscheid, da jene die Mittel verworfen haben und andere Mittel vergeblich sein würden. Darauf legen die Gesandten der VIII Orte drei Abschiede vor. den einen zu Fraucnfeld und die beiden andern zu Zürich im Jahr Iliw erlassen, worin Meldung geschieht in Betreff der Gerichte und des Gotteshauses Paradies, und daß die von Schaffhausen daselbst nie einen rechtlichen Benz gehabt haben, sondern die Sache stets streitig gewesen sei. Die von Schaff- Hausen erwiedern, daß sie von diesen Abschieden gern Kenntniß erhalten, indem daraus zu entnehmen Ki, daß die von Dicßenhofcn stets unruhige Leute gewesen, daß Schaffhauscn indeß an seinem Manual von 153g festzuhalten denke. Beide Parteien verlangen nun rechtlichen Entscheid, Nach Anhörung der Klagen und Antworten und nach Verlesung der aufgenommenen Kundschaften, der UebergabSbriefe, Eonfirmationen, Manuale und anderer Schriften wird von den Zusäzern und RechtssPrcchern ihr Urtheil gegeben —Hans zum Brunnen von Uri und Landammann Melchior Lussi von Unterwalden gehen in ihrem Urtheil dahin, daß die VIII Orte und die von Dießcnhofen ihre Ansprachen auf die hohen und Niedern Gerichte beim Kloster Paradies besser als ihre Gegenpartei begründet haben, daß sie ihnen daher selbe zuerkennen und daß die von Schaffhausen die erlaufenen Kosten den VIII Orten und denen von Dießcnhofen zu vergüten haben, — Burgermeister Ringk (Dietegen von Wildenberg) von Schaffhausen erkennt und spricht zu Recht, daß Bürgermeister und Rath der Stadt Schaffhausen von der Ansprache der Kläger gänzlich lcdig sein sollen, also daß ihnen und ihren Nachkommen zu ihrer Stadt Händen und Gewalt die hohen und Niedern Gerichte um und bei dem Kloster Paradies laut der auögemittelten Märchen gänzlich zugehören und bleiben sollen und daß die von Dießenbofen ihnen die erlittenen Kosten zu bezahlen haben, — Junker Hans Jakob Zicgler endlich gibt ein dem obigen gleichlautendes Urtheil,- IM«; Thurgau, Und weil nun die vier Zusäzcr und Rechtssprecher in ihren Urtheilen zerfallen, so unterreden sie sich laut der geschwornen Bünde über Erkiesung eines Obmanns; die „Zugesazten" der VIII Orte schla gen als solchen vor den Schultheiß Heid (Hans von Lauten) und den Junker Franz Rudela von Freiburg, den Stadtschreiber Saler von Solothurn und den Landammann Meggcli von Appenzell; die Zusäzer von Schaffhausen dagegen schlagen vor die Burgermeister Krug und von Brun, den Bernhard Brand von Basel und den Stadtschreiber von St, Gallen, Da man sich auch über den Obmann nicht vereinbaren kann, stellen die Gesandten von Basel, Freiburg, Solothurn und Appenzell die drin gendc Bitte, man möchte diesen Rechtshandel bis auf künftige Tagsazung zu Baden einstellen, indem sie inzwischen sich alle Mühe geben und keine Kosten scheuen werden, die Sache gütlich und freundlich zu vertragen. — Diesem Anerbieten wird von den neun Orten unter Verdankung entsprochen; daher wird der Handel allseitig in den Abschied genommen, (15, Januar), Absch, 369, kk, — 443. Es wird all ro- koroncluru genommen, ob man die vier Orte gütlich sprechen lassen, oder ob man sich über einen Obmann verständigen und das Recht vornehmen wolle, Absch, 970, ll. — 44<» Die Gesandten der vier unparteiischen Orte Basel, Freiburg, Solothurn und Appenzell stellen an die Parteien das Ansuchen, man möchte nunmehr ihren Obern, weil die Zusäzer und Rechtssprecher in ihren Urtheilen zerfallen und sich in Betreff des Obmanns nicht verständigen können, gestatten, Mittel und Wege zu suchen, wie die Anstände gütlich beigelegt werden könnten; sie begehren ferner zu vernehmen, ob sie über beide Händel, nämlich den über die hohen und Niedern Gerichte und den wegen des Klosters Paradies, weil selbe sich nicht wohl von einander trennen lassen, Vorschläge bringen sollen. Die Gesandten der VIII alten Orte und derer von Dicßenhofen, obschou nicht dazu ermächtigt, wollen sich dazu verstehen, damit mau erkenne, wie gern sie diesen langwierigen Span beigelegt sehen; die Gesandten von Schaffhausen aber wollen dazu keine Vollmacht haben. Hierauf verständigen sich die Parteien über folgendes: Die Gesandten von Schaffhausen sollen das Begehren der vier unparteiischen Orte in den Abschied nehmen; Schaffhauscn soll dann so bald möglich sich darüber entschließen und seinen Entschluß nach Zürich melden; auf jeden Fall soll ein Tag angesezt sein nach Schaffhausen auf den 13, Mai, wo die Abgeordneten der vier unpar teiischen Orte und von Seiten der VIII Orte Burgermeister von Cham, Schultheiß Helmli, Landammann Abhberg und Landammann Schuler sich einfinden, die Sache zu Händen nehmen und die Proceßakten verhören sollen; demnach mögen dann die Gesandten der vier Orte vermittelnde Artikel entwerfen und selbe auf künftiger Jahrrechnung zu Baden vorlegen; im Fall jedoch die vorgeschlagenen Artikel der einen oder andern Partei nicht genehm wären, soll es an ihren Rechten keinen Schaden bringen; daselbst sollen dann die vier Zusäzer und Rechtsbrecher sich verfaßt machen, ohne wcitern Verzug gemäß der geschwvrnen Bünde sich in Betreff eines Obmanns zu vergleichen; auch sollen daselbst beider Parteien Gesandten Vollmacht haben, sich über Ernennung des Obmanns zu verständigen, im Fall die Zusäzcr und Rechtssprecher sich darüber nicht verständigen könnten, (Actum 2. April), Absch, 571, mm, — 447. Es wird beschlossen, daß die zu Baden bezeichneten Gesandten den festgesczten Tag besuchen sollen und daß neben den beiden Rechtsbrechern Uri noch einen Gesandten hinsenden soll, damit die Sache endlich erlediget wird. Jedoch soll nichts beschlüßliches angenommen, sondern alles wieder an die Obrigkeiten gebracht werden. (Uri lehnt es mit Zuschrift vom 1(1, Mai ab), Absch, 573. ti. — 448, Weil die von den vier unparteiischen Orten vorgeschlagenen Mittel zu Beilegung des Spans von beiden Parteien verworfen worden find und demnach die Sache in Güte nicht erlediget werden kann, handelt es sich nun um Ernennung Thnrgau 1037 c>neö Obmanns, Die Zusäzer der VIII Orre schlagen den Schultheiß Ruchti von Solorhurn und den ^ekelnieister Gottrow von Freiburg als solchen vor, die von Schaffhausen aber den Werner Wölfl! und ^en Ulrich Schultheß von Basel, Da aber keine Partei die von der andern Vorgeschlagenen sich gefallen ^lsc» will, beantragen erstcrc den Entscheid durch das Looö; die Zusäzer von Schaffhansen erklären da- daß sie sich dazu nicht verstehen können, indem sie dazu keine Vollmacht haben und weil die ge- lchwornen Blinde nichts von einer solchen Ansloosnng sagen; auch die Gesandten von Schaffhausen wollen Um,? Vollmacht haben. Demnach wird dir Sache beiderseits wieder in den Abschied genommen, da- »>>t jedes Ort seinen Entschluß, ob cS sich zum Loos verstehen wolle, beförderlich nach Zürich melde; ^tses chg vcn andern Orten vom Resultat Kenntniß geben und nöthigen Falls einen Tag ansczen, da- »>it diese Sache endlich einmal zur Erledigung komme, (Actum I>, Juli), Absch. 377, 55. — Da die ^0 Orte die vorgeschlagenen Mittel nicht haben annehmen können nnd deßhalb die vier Zusäzer lezthin Zu Baden beauftragt worden waren, stch nunmehr über einen Obmann zu verständigen, und weil durch diesen Handel denen von Dießenhofcn die Kosten täglich mehr anwachsen, so wird nun vorgeschlagen, Schaff- ^use» ernstlich zur Rede zu stellen und ihm zu bemerken, daß es, da es zulezt in den Bund gekommen sei, Uch benehmen möchte, wie es Eidgenossen gezieme,, Die Wahl des Obmanns überläßt man ungern dem ^oos, Absch, 380, 0, — Weil man stch auf leztcr Jahrrcchnung zu Baden über Erkicsung des Obmanns nicht batte verständigen können, war der Vorschlag, diesen durch das Loos zu bezeichnen, in ^u Abschied genommen worden. Auf die Anfrage nun der Gesandten der VIII Orte an die von Schaff- ^usen, ob sie das vorgeschlagene Loos annehmen, erwicdern diese, daß sie aus verschiedenen Gründen ^eics abschlagen muffen und daß der Obmann laut der Bünde ernannt werden solle. In Würdigung ^ borgebrachten Gründe treten die VIII Orte von ihrem Vorschlag zurük. Damit aber dieser lang- ^'erige Handel endlich erlediget werde, so sollen die vier Zusäzer nochmals auf eine bestimmte Zeit zu- üninienkommcn und noch etwa zwei Ehrenmänner zu den bereits ernannten zwölfen vorschlagen und stch »der einen derselben vergleichen; sollte wider Erwarten dieses wiederum ohne Erfolg sein, so würden ^bigc von den VIII Orten gcnöthigct, den Handel an ibre höchsten Gewalten zu bringen, was sie bis- ^ in guter Meinung unterlassen haben; zu dieser Verhandlung wird ein Tag auf den 4, November "bch Baden angcsczt. Nun erscheinen die Gesandten der unparteiischen Orte Basel, Freiburg, Solothurn und Appenzell vor den beiden Parteien, drüken ihr Bedauern darüber aus, daß selbe die von ihnen vorgeschlagenen gütlichen Mittel nicht haben annehmen wollen, stellen die ganz ernstliche und freundliche "0e an sie, die Sache nochmals an ihre Obern zu bringen, und erbieten stch, allen möglichen Fleiß anwenden und keine Kosten sparen zu wollen, nochmals gütliche Mittel zu Beilegung des Spans aufzu- ä»ecn und vorzuschlagen,— Die Mehrheit der VIII Orte Gesandten hat keine Vollmacht, stch darauf einzu- Wisen, geben aber als ihre persönliche Ansicht ihre Zustimmung dazu, (Actum 5, Octobcr), Absch, 384. ce.— . Raff Verlesung eines Schreibens der vier Schicdorte wird beschlossen, denselben in ihrem Gesuch, UschnialS gütliche Mittel stellen zu dürfen, zu entsprechen, Absch, 385, n. — (1572), Nachdem 'ban abermals die Zuschrift der vier Schicdorte an die VIII Orte abgehört, wird auf höhere Genehmigung hj,i beschlossen, nochmals ernstlich mit denen von Schaffhanscn Rüksprache zu halten, ferner die b'er Schicdorte nochmals um Erledigung des Handels anzugehen und inzwischen bis zu Austrag des Achtens alle Einkünfte benannten Klosters in DrittmannS Hände zu legen Absch, 392 h. Nach Verlesung der von den drei Schiedorten Freiburg, Solotbnr» nnd Appenzell vorgeschlagenen Thurgau, Mittel wird auf Ratification hin beschlossen, an Zürich zu schreiben, daß man dieselben nicht annehmbar finde und daß man cö deßhalb bitte und ermahne, die Antwort derer von Schaffhausen mitzutheilew damit man selbe an die höchsten Gewalten bringen könne. Welches Ort zum Erlaß eines solche» Schreibens an Zürich stimmt, soll unverzüglich darüber an Lucern berichten, Absch. 4(11. a. 43?. (1573), Betreffend die lange Verzögerung dieses Handels rechtfertigt sich Lucern genügend, daß dir Schuld nicht an ihm liege. Das Geschäft wird neuerdings in den Abschied genommen. Absch, -122, o. 433. Auf die von Schaafhausen eingelangte Antwort wird beschlossen: Da Schaffhausen in seiner Z» schrift den V katholischen oder den VIII alten Orten nochmals vorgeschlagen habe, daß die vier Zusäzc» oder RechtSsprechcr auf einen zu bestimmenden Tag sich wieder versammeln und versuchen sollen, ob ff sich hinsichtlich deS ObmannS verständigen können, so wolle man sich dazu verstehen, behalte sich abe» vor, die Sache sogleich wieder an die Hand zu nehmen, wenn eine Verständigung nicht zu Stande koi» men sollte. Der Tag wird auf den 13, Dceembcr nach Baden angesezt. An Zürich wird das Gesuch c> lassen, an Bern und GlaruS davon Mittheilung zu machen; Schaffhausen wird eingeladen, seine Zusäzt' und Rechtssprecher auf benannten Tag auch nach Baden abzufertigen. Jeder Gesandte soll an seine Ober« bringen, ob man den Schultheiß von Affry von Frezburg oder den Hauptmann UrS zur Matten vff Solothurn zum Obmann nehmen und ob man den Zusäzern den Auftrag crthcilen wolle, der Gegc» Partei nunmehr die Sache ernstlicher als bisher vorzuhalten, damit sie den Ernst der katholischen Off sehe, Absch, 427, — 43k. Auf die Anzeige, daß Sekelmeister Gottrow von Freiburg, einer der vo» den VIII alten Orten als Obmann Vorgeschlagenen, gestorben sei, wird an seine Stelle Schultheiß vo» Affry von Frciburg und, gemäß des lezten Abschieds zum siebenten Obmann, Vcnner UrS zur Matte» von Solothurn von den Zusäzern der VIII alten Orte vorgeschlagen. Dagegen schlagen die Zusäzcr w'» Schaffhausen den Lux Gcbhart von Basel als siebenten Obmann vor, — Da keinem Theil des andU» Vorschlag genehm sein will, wiewohl die Vorgeschlagenen beiderseits als Ehrenmänner anerkannt werde» stellen die Zusäzer der VIII alten Orte vor, was für Folgen aus der immerwährenden Verschiebung d>- seö Handels entspringen könnten, wie sie erwartet haben, Schaffhausen würde den VIII Orten nachgebe» oder wenigstens daö Loos entscheiden lassen, und wie die VIII Orte dieses langwierigen Handels cndli^ überdrüssig seien. Die Zusäzer von Schaffhausen crwiedernES sei Schaffhausen von Herzen leid, d-> dieser RechtShandcl zu keinem Ziele gelangen wolle; sie haben keine Vollmacht, zum Entscheid durch d" Loos einzuwilligen, sondern ihr Auftrag laute nur dahin, mit dem angefangenen Rechten fürzufah^ gemäß des geschwornen Bunds. Hierauf rcplicieren erstere, daß auf diese Weise der Streit nie ausg» macht werden könnte, weil die Bünde nichts davon sagen, wie man sich zu Verhalten habe, wenn die A säzcr beider Parteien bei Erwählung eines Obmanns sich gleich thcilen; sie bitten daher, die Zusäff Schaffhauscns möchten durch das LooS entscheiden lassen, welche von beiden Parteien einen Obmann a»' den sieben von der andern Partei Vorgeschlagenen erkiesen müsse; wenn Schaffhausen auf diesen W» schlag nicht eingehe, möchte es in manchem der VIII Orte Unwillen erregen; Schaffhausen habe übrig^ gut, die Sache also hangen zu lassen, weil cö im Posseß der Nuzung des Klosters sei; deßhalb mff man einen unparteiischen Mann bezeichnen, der bis zu Austrag der Sache die Einkünfte des Klost^ einzuziehen und jährlich darüber Rechnung zu geben habe. Die Zusäzcr SchaffhauscnS entschuldigen ^ daß sie aus Abgang einer Vollmacht keinen der Vorschläge annehmen können, wollen übrigens treuff heimbringen, waS man ihnen in den Abschied gebe. Hierauf schlägt der gemeinsame Schreiber, alt-Laff Thurgau 1»3l) schreibet HauS Bodmer, vor, daß die Zusäzer beider Parteien, weil diese doch den Streithandel am besten kennen, zusammentreten und gütliche Mittel vorschlagen, oder daß, wenn diese dazu keine Vollmacht haben, jede Partei einige Männer beauftragen möchte, annehmbare Artikel ausfindig zu macheu, auf daß endlich der Streit auf irgend eine Weise beseitiget werde, ES wird nun gegen Bodmer die Geneigtheit ausgesprochen, ihn oder andere gern anhören zu wollen, was sie für Anträge oder Vorschläge bringen, Schaffhausen wird schließlich ersucht, bis zum 12, Januar (1574) sich zu entschließen, ob und welchem von allen Vorschlägen cö beitrete, und dieses so bald möglich dem gemeinen Schreiber, zur Kenntuißgabe an die VlII Orte, mitzuthcileu, Absch, 429. — Ä37. (1574), Nach Abhörung der von den Gesandten der vier Schiedorte gestellten Mittel betreffend die Anstände wegen des Klosters Paradies stimmen Lucern, Nidwalden und Zug dahin, daß man der Ruhe und Einigkeit zu lieb dieselben annehmen möchte; Uri, Schwhz und Obwalden dagegen haben nur Vollmacht anzuhören und zu referieren, und nehmen den Vorschlag in den Abschied, Sie werden ersucht, ihre Antwort beförderlichst nach Lucern zu schiken Absch, 493, 1». — Ä38. Nach Abhörung der von den vier unparteiischen Orten auf lezter Tagsazung Zu Baden vorgelegten Vorschläge zu Berichtigung des Spans wegen deS Klosters Paradies, sowie der von Schaffhausen darüber eingelangten Antwort wird beschlossen, von den gestellten Mitteln nicht abgehen zu wollen, dagegen den Ausdruk „mit dem ihren" in dem darin vorkommenden Artikel, „daß die dou Schaffhausen mit dem dritten Thcil, so ihnen zugetheilt, schalten und walten mögen, als mit dem ihren", auszulassen oder in anderer Form zu stellen. Ferner wird beschlossen, daß, weil die von Schaffhausen gar keine Gerechtigkeit am Gotteshaus St, Katharincnthal zu Dießenhofen bestzcn, ihnen nicht gestattet werden soll, sich daselbst Rechte anzumaßen, Uri stimmt nicht dazu und nimmt es in den Abschied, Jeder Gesandte soll diesen Handel an seine Obern bringen, damit diese auf künftige Tagsazung zu Baden harüber instruieren, Absch. 435, a. — 4139. Auf das von den V katholischen Orten an Bern erlassene Begehren, es möchte auf seinen Antheil au den Einkünften des Klosters Paradies für die zwei folgen- ben Jahre verzichten, damit das Gotteshaus die nöthigen Bauten herzustellen vermöge, antwortet Bern, haß man ihm zuvor melden möchte, worin sein Antheil bestehe, — Die Antwort wird jedem Gesandten abschriftlich mitgctheilt, damit jedes Ort auf künftige Tagleistung darüber instruiere. Dem Vogt zu Paradies wird anbefohlen, während dieser zwei Jahre Holz, Steine und anderes zum Bau uöthige zurüsten Zu lassen und so bald möglich zu berichten, ob die von Schaffhausen des Gotteshauses Urbare, Rödel und Briese ihm überliefert haben oder nicht, Absch. 451. k. — Äkv. (1575), Der Vogt des Klosters iegt Rechnung über seine Verwaltung ab, Zürich berichtet nun, daß Bern seinen Antheil an diesem Kloster an Schaffhausen abgetreten habe, (Vertrag v, 13. Mai,). Glarus wünscht zu wissen, wie die an has Kloster verwendeten Kosten jedem Ort vergütet würden, um sich erklären zu können, ob es seinen Antheil hcrausbegchre», oder ob es bei der Mehrheit der Orte bleiben wolle. Da jedoch noch andere Anstände in Betreff dieses Klosters zwischen den sieben Orten und Schaffhauscn walten, soll jedes auf den 17. August Gesandte dahin abordnen, um selbe zu berichtigen. — (Thcilung der Güter, Einkünfte, Zehnten u, s, w. des Klosters, «I, <1, 15. Juni, — Bernerexcmplar; toi. 4lU,), Und weil hie Landammänner Abhberg und Hässi sich wegen anderer Geschäfte ohnehin in das Thurgau verfügen werden, sollen sie bei diesem Anlaß auch beim Kloster Paradies vorkehren und dann am Sonntag darauf zu Constanz sich einfinden, Absch, 465, n. — Jeder Gesandte soll an seine Obern referiere», was die von Schaffhauscn in Betreff des Spans wegen des Klosters Paradies geschrieben 104« Thurgau. haben, damit i»an sich auf nächstem Tage berathen könne, ob man vielleicht den Antheil Berns, den es Schaffhausen abgetreten bat, „ziehen" wolle oder nicht. Absch. 469. k. — 4K2 Den Abgeordneten von Schaffhauseil werden die alten Urbare. Zinsbücher, Siegel, Stiftungö- und Freiheitsbriefe deS Klosters Paradies zu Händen der VI« Orte abgefordert. Darauf melden sie, daß sie einen Auszug der Urbare und Zinsbnchcr dem Vogt zugestellt haben, daß sie von einem Siegel nichts wissen, die Urkunden aber abliefern wollen. Auf ihreu Wunsch werden ihnen vidimierte Abschriften davon zugesichert. Absch. 47t. 4t»3 Der Anstand über das Eigcnthumsrecht der Fischenzeil im Rhein kann nicht berichtiget werden, weil beide Parteien auf völlig sich widerstreitende Rechtstitel sich berufen. Absch. 471.6. — 4«4 Gegen Schaffhausen wird geklagt, daß es von allen Früchten, Wein, Korn, Roggen, Haber u. p w., welche im Kloster verkauft und den Rhein hinunter geführt werden, den Zoll fordere. Die von Schaffhauscn berufen sich auf die ihnen von Kaisern und Königen vor vielen hundert Jahren verliehenen Freiheiten und Rechte. Da sie aber diese Briefe nicht vorlegen wollen, wird die Sache in den Abschied genommen. Absch 471. o. — 4<»3. Man verständiget sich dahin, daß in Gcgcnwar. von Abgeordneten beider Parteien nämlich der VU Orte und Schaffhausens, die Zehntrcben zu Klein-Andclfingen und Schlatt nochmals gemessen werden sollen, weil an dem angegebenen Maß 4 bis 5 Juchartcn fehlen; Schaffhausen erbietet sich, einen allfälligen Mangel zu ersezcn. Ein weiterer Vorschlag, auch die Hölzer, Felder, Matten und Weingärten des Klosters neu vermessen zu lassen, wird in den Abschied genommen. Absch. 471. ll.— 4t»t» Auf das Begehren der VU! Orte sichern die von Schaffhauseil zu, daß sie nicht nur den Vogt Pflaum, sondern auch den Vogt Hanser dazu anhalten wollen, die alten Rcstanzeu „gichtig" zu machen. Vogt Betsämrt soll dafür sorgen, daß dieses so bald möglich geschehe. Absch. 471. o. — 4K7. Der Anstand, betreffend den Verkauf, den Bern über seinen Antheil am Kloster mit Schaffhauscn abgeschlossen hat, wird nach lauger Berathung in den Abschied genommen. Einige Orte prätendieren das Zugrecht darauf. Absch. 471. t. — 4«8. Der von GlaruS angeregte Kostenpunkt in Betreff dieses langwierigen Handels wird auf später verschoben. Absch. 471. g. 4l«> Die vom Vogt abgelegte Rechnung wird genehmigt; die von ihm vorgeschossene Summe von 522 Gld. 27. Schl. soll ihm nächstes Jahr sammt dem Zins zu- rükerstattet und ihm zugleich eine angemessene Belohnung für seine zweijährige Verwaltung verabreicht werden. Absch. 471. 6.- 57«». Der Vogt meldet, daß er an alten Restanzen 930 Gld. eingezogen und zu Trüllikou wieder auf ZinS augelegt habe, so daß das Kloster jährlich nun 49 Gld. mehr Zins habe. Es wird ihm anbefohlen, noch das künftige Jahr die Verwaltung zu führen, alle unnüzen Kosten und Bräuche abzustellen, Zinsen, Zehnten und Restanzen fleißig einzuziehen und über alles ordentlich Rechnung zu führen Absch. 471. i. 9 71. Weil sich ergeben hat, daß bei der Abthcilung von einigen Vodenzinsen keine Erwähnung geschehen, und Schaffhausen sich anerboten hat, sein Bctreffniß zu ersezen, werden der Vogt des Klosters und der alt-Landschreiber zu Baden beauftragt, mit denen von Schaffhauscn diese Bodcnzinse zu vcrthcilen, damit jeder Theil wisse, was er jährlich zu geben und zu verzinsen schuldig sei Absch 471 i' " 47tZ. Bezüglich der Schuld auf Rudi Hagcnbuch und Georg Spann sollen der Vogt sammt dem alt-Landschreiber zu Baden und dem Stadtschreibcr zu Schaffhauscn Erkundigungen einziehen; wenn sicb ergibt, daß diese Schuld in den Restanzen auch angegeben sind, soll das Kloster dafür entschädigt werden. Absch. 471. I. 473. In Betreff des Hofs des Lip Benz zu Schlatt wird Schaffhausen bemerkt, daß Vogt Pflaum darüber Aufschluß geben müsse, was er daselbst eingenommen und ob er es verrechnet habe oder nicht. Absch. 471. m. - 474. Die von Schaffhausen erbieten sich. Thurgau, das, was sie zu Hcttlingen, Neftenbach und andern Orten eingezogen, dem Kloster ersezen zu wollen, Absch, 471, — 4l7S. Der Vogt soll die Hälfte an die Kosten bezahlen, welche wegen Knaben in der Fremde entstanden sind und sich auf ungefähr 28 Gld, belaufen, Absch, 471, n. — Z7<». Der Vogt soll die Scbuld von 8 Gld, 8 Schl, an die Erben des Thomas Jter bezahlen, Absch, 471, p. — l?7 Da der Müller im Paradies behauptet, daß alles „umlaufende" Mühlegeschirr sein Eigenthum lo>, so soll nch der Vogt bei Nr, Meyer oder beim Stadtschreiber zu Schaffhauscn erkundigen, was sie bem Müller zu kaufen gegeben haben, Absch, 471, g, — T78, Bezüglich der Anforderung des Souder- Üechenhauseö zu llwiesen hat man in Erfahrung gebracht, daß es keine Pflichtige Schuld sei und daß man >bm, wie andern Armen, ein Almosen geben könne oder nicht, Absch, 471. r, — /47?4 Da die von Schlatt stets arme Pente zum Kloster führen und weder Zürich noch Schaffhausen diese wieder abnehmen Zollen, wird mit Schultheiß und Rath zu Dießenhofcn ernstlich gesprochen, sie sollen die von Schlatt ^zu anhalten, keine Bettler mehr in'S Kloster zu führen, Absch, 471,». — A8tt Dem Vogt wird Vollmacht ertheilt, das bewußte Haus zu Andelfingen zu kaufen und mit ausstehenden Restanzen zu bezah- w», wenn er glaubt, daß es des Klosters Nuzcu sei, Absch, 471, >, — A8T. Weil die von Schlatt mit >hreni Vieh in Holz und Feld des Klosters merklichen Schaden anrichten, so wird denen von Dießenhofen mit allem Ernst anbefohlen, die von Schlatt dazu anzuhalten, daß sie sich solcher Frevel enthalten und das Kloster entschädigen. Wenn die von Dießenhofen nicht Abhülfe schaffen sollten, würde man sie selber bestrafen, Absch, 471, u, — A82, Da die drei Meyer von alle» Garben, die sie in'S Kloster geben, das ^lroh und „Issel" wieder nehmen, obschon sie ihre Höfe nur als Schupflehen besizcn, so wird dem Vogt Vefichart Vollmacht ertheilt, sich mit den Mcyern in Betreff des Strohes abzufinden, Absch, 471, v, 483. paudammann Abyberg meldet, der Schaffner im Kloster Paradies, Vogt Betschart, habe ihm über Mteslästerliche Aeußerungen eines Bauers daselbst geschrieben, sowie wegen der Fischenzen und deS Zolls daselbst, — Wird in den Abschied genommen, Absch, 478. I, — A8't. (1576), An Vogt Betschart wird b>e Weisung erlassen, er soll einen ehrbaren Meßpriester für gehörige Besorgung deS Gottesdienstes im Zoster anstellen und an die Gesandten der katholischen Orte zu Baden berichten, was sonst noch nöthig w>n möchte. Auf die Jahrrechnung soll jedes Ort seine Gesandten mit Vollmacht abordnen, sich zu vereidigen, damit die Kirche wieder „gewichen", das Kloster mit Frauen besczt und der Gottesdienst ge- Mäß Stiftung wieder hergestellt werde, — Zürich wird ersucht, Schaffhausen dahin zu vermögen, daß eS »ber seine Ansprachen an das Kloster bezüglich der Fischenzen u, a m, auf künftiger Jahrrechnung endlich Antwort gebe. Absch, 495, t>. — ^l8H, Verhandlung der VII katholischen Orte in Betreff der Anstände 'wischen Schaffhausen und dem Kloster Paradies wegen der Fischcnzcn im Rhein, wegen des Zolls auf ^M Rhein, wegen des Rebenmaßcs zu Andelfingen, wegen der Verzichtleistung Berns auf seinen An- 'beil am Kloster zu Gunsten der Stadt Schaffhansen, Absch, 497,-m, - 18«? Rathsboten von Schultest; und Rath zu Dießeuhofeu eröffnen: ES sei den Gesandten obne Zweifel in frischem Gedächtniß, sie j„, Namen der VIII alten Orte mit Bürgermeister und Rath der Stadt Schaffhausen wegen des Klosters Paradies in einen Rechtsstreit gekommen, durch welchen der Stadt Dicßenhofen über l5l)l)Gld Achten erwachsen seien; da nun diese Stadt arm sei und keine besonder» Einkünfte habe, um Brükeu, Stege »nd Wege unterhalten zu können, und auf andere Weise schon große Auslagen habe, so bitten sie ganz Illeben, ihnen Mittel und Weg zu zeigen, wie sie benannte Kosten dcken könnten. — Wird all iiwlruo»- genommen Absch, 497. llll, — Bezüglich der Angelegenheit wegen deS Klosters Paradies 131 U)42 Thurgau, soll jedes Ort die Akren und Abschiede reiflich erdauern, dauut man aus künftiger Tagsazung um so enl schiedcncr zu antworten im Stande ist. Auch wird vorgeschlagen, den ncugläubigcn Orten ihren Antheil auszubezahlen, Absch, 4W, e. — Ä88. (1577), (5s wird Anzug gemacht, was dem Vogt Betschart im Kloster begegnet sei und was derselbe sür Auslagen auf den Bau und die Kirchcnzierden verwendet habe. Daher wird Schwyz beauftragt, den Betschart zn ermahnen, daß er auf künftiger Tagleistung zu Lucern über alles vollständig Bericht zu erstatten sich gefaßt mache. Absch, 511, cl. — Bogt Bei schart erstattet Bericht und Rechnung, Auf höhere Genehmigung hin wird nun verfügt, er soll auf künftige Jahrrccbnung zu Baden seine Rechnung bereit halten und die Posten in Betreff der Kirche anch in dieselbe stellen; auch soll er die Abthcilung auf acht Thcile machen; die Fischenzen will man nicht fallen lassen; bezüglich des Zolls in und bei dem Kloster hält man dafür, das; die von Schaffhausen davon ab- stehen sollen, anßer wenn sie Urkunden dafür auflegen können; bezüglich der Altartafcl zu Constanz und der Kirchenbücher zu Billingen, die vor Zeiten ans dem Kloster dorthin gekommen, wird an den Weihbischof von Constanz geschrieben. Jedes Ort soll seine Gesandten nach Baden über alles dieses instruieren; endlich wird Junker Kaspar Ludwig von Heidenbcim zu Klingen ersucht, dem Vogt Betschart bei Abfassung der Rechnung und bei der Abtbcilnng behülflich zu sein, Absch, 51-1. Rhein bis an die Grenze seines Gebiets ihm gehöre; diese seine Oberherrlichkcit auf dem Rhein sei später durch einige Verträge der Eidgenossen bestätigt worden; Schaffhauscn beziehe übrigens keinen Zoll von Sachen, die zum Kloster über Wasser oder Land geführt werden, und ebenso auch nicht von Frücht teu, die das Kloster nach Schaffhauscn führe, erwarte aber dagegen, daß beim Kloster keine Schiffländc errichtet werde; bezüglich des Ausmesscns der Reben zn Andclfingcn endlich, so habe Schaffhauscn nichft dagegen, objchon eS sich kaum um einen Vierling Reben handle. Der Handel wird wieder in den Ab' schied genommen, Absch, ii, Nach Verlesung der beiden Zuschriften von Zürich und Gla rus in Betreff der Angelegenheit wegen des Klosters Paradies wird verabschiedet: Schwhz soll so bald möglich den Vogt daselbst zu sich bescheiden, mit dem Auftrag, die (>0() Gulden mitzunehmen, welche Glarw' an seine Kosten fordert: einer aus dem Rath von Schwhz soll iich dann mit dem Vogt nach Glaru? verfügen, denen von GlaruS für ihre freundschaftliche Willfahrung im Namen der V Orte verbindliä' danken und die livO Gulden ausbezahlen gegen eine Quittung, in welcher erklärt werden soll, daß Gla Thurgau, ItUÜ ">S für seine Ansprache bezahlt sei, daß es seinen Antheil am Kloster abgetreten und demnach nichts mehr su fordern habe. Wenn dieses geschehen, so will man dann weiter berathen, ob man auch Zürich noch einmal um Abtretung seines AnthcilS ersuchen, oder ob man Gesandte nach Paradies schikcn wolle, die Abtheilung vorzunehmen. Bezüglich der Fischenzen und des Zolls bei diesem Kloster soll sich jedes Ort darüber berathen, was mau thun und was man denen von Schaffhanscu antworten wolle, Absch, 518, n.— Hinsichtlich des Gesuches der V katholischen Orte an Zürich und GlaruS, man mochte das Einkommen des Klosters unvertheilt bei einander bleiben lassen, antwortet nun GlaruS, daß eS sich dazu verstehen wolle, wenn man ihm 000 Kronen an seine Kosten vergüte; Zürich will auf nächstem Tage Antwort geben, — Wird all roloroiilluin genommen, (Quittung von Glarus für 000 Gld, für Abtretung seines Antheils am Kloster; 28, August.^-Staatsarchiv stuecrn; Akten: Kloster Paradies), Absch,52l, n. — <1578>, Die Gesandten der sechs Orte wünschen Antwort von Zürich, ob eS seinen Antheil am Kloster bei den sechs Orten bleiben lassen oder aber zu Händen ziehen wolle, Zürich verlangt darauf keinen Antheil heraus, weit in diesem Gotteshaus die Religion sich geändert habe, die Kanzel entfernt und v>» Altar aufgerichtet worden sei, und weil den Armen daselbst nicht mehr wie von Alters her das At- vwsen verabreicht werde, Bern lhnt dasselbe, um seinen Antheil gemäß Vertrag an Schaffhanscu überhoben zu können, ES wird demnach von den acht Orten ein Tag auf den 28, Februar in'S Kloster an- hesezt, um die Theilnng vorzunehmen, Absch, 581, p Es wird ein Anzug in Betreff deS Klosters gemacht! weil aber jedes Ort sein Votum darüber bereits abgegeben hat, läßt mau es dabei bewenden, Absch, 582, n. — Zürich wird an seinen Antheil am Kloster durch gütlichen Vertrag angewiesen der Groß- und Kleiuzehntcn zu Klein-Andelfingeu im Zürichgcbict mit aller Nuzung und Zubehör 7. Am folgenden Tag findet man sich auch mit Schaffhausen ab um seinen achten Thcil, den eS von Bern gekauft hat. Es erhält hundert Jucharten Wald im nntcrn Scharra dem Rhein entlang und 1000 dulden a» Gold sammt den ausstehenden Zinsen für vier Jahre auf Graf Heinrich zu Fürstenberg; ferner an Geldzinsen jenseits des Rheins ein Capital von l86l) Gulden sammt 188 Gulden ausstehender Zinsen; ferner eine Matte zu Buch im Hcgän und den Korn und Wcinzehntcn zu Uwiescn im Zürich- hebiet, der 28 Stük und 20 Saum Wein erträgt. Mit diesem soll Schaffhausen für seinen von Bern erworbenen Antheil gänzlich entschädigt sein. Dagegen sollen die von Schaffhauscn alles falle» lassen, v>as man ihnen bei der Abtheilnng des Einkommens des Klosters schuldig geworden, ferner 18 Mütt Kernen und 400 Gulden, die sie dem Kloster baar geliehen, zusammen 004 Gulden, Absch, 588. 0. — Hinsichtlich der Strafen und Bußen, die in Zukunft innerhalb des Bezirks der Klostcrmancrn verkosten, soll es beim gütlichen Vertrag verbleiben. Absch, 588. 0. — Es wird fcstgcsezt, daß in beiden abgetretenen Waldstüken im Kohlfirst und Scharra dem Kloster, den Höfen und wer sonst noch bos Waidrecht darin besessen, diese Rechte vorbehalten seien, mit der Bedingung, daß, wenn ein Stük Älald abgeholzet und zur Wicderanpflanznng eingeschlagen wird, dann der Waidgang daselbst sechs Jabre lang zu unterbleiben habe, Absch, 588, ,1. — 3M». Man läßt es bei der früher» Ausmessung der Güter verbleiben; jedoch überläßt man es Zürich, was es in dieser Hinsicht thun will, Absch. 538, o, — 5^1, Urbare, Briefe und Urkunden sollen den betreffenden Parteien zu Händen gestellt werden; wenn aber Schaffbausen noch andere Briefe, ZinSbücher u, dgl,, die dem Kloster gehören, in Händen hat, soll 1044 Thurgau, es dieselben ohne Verzug dem Kloster zustellen, wie cS anerboten hat, Absch. 533, i, — S<»2 Hinsichtlich der noch streitigen Punkte, nämlich der Fischenz und des Zolls auf dem Rhein, wird auf Genehmigung hin folgender Vergleich verabredet: Schaffhauscn soll die Fischenz im Rhein, wie sie das Kloster von Alters her besessen hatte, diesem wieder frei und ledig zurükstellen, nur muß der Klosterfischcr sich an die allgemeine Fischerordnung halten; dagegen mag Schaffhausen von den Früchten, die im Kloster gekauft und zu Schiff den Rhein hinuntergeführt werden, den Zoll beziehen; von Früchten jedoch, die zu Land vom oder zum Kloster geführt werden, sowie von solchen, die vom Kloster den Rhein hinunter nach Schaffhausen geführt und erst daselbst verkauft werden, darf eS keinen Zoll fordern, Absch 533, g. — SM4 Uri begehrt, daß mau ihm ebenfalls 000 Gulden, wie Glarus, an seine erlittenen Kosten aus dem Vermögen des Klosters Paradies verabfolge. Die vier Orte drüken ihre Verwunderung darüber aus, daß Uri mit einer solchen Forderung komme, da doch die V Orte sich entschlossen haben, keinen Heller in ihren Ruzen vom Kloster zu nehmen, sondern dasselbe wieder in seinen alten Stand zu bringen und den Gottesdienst daselbst wieder herzustellen; über erlittene Köllen könne Uri sich nicht bekla gen; denn seine Gesandten seien auf den Tagen zu Dießenhofen und im Kloster stets für ihre Auslagen entschädigt worden; an GlaruS habe man 000 Gulden verabfolgt, weil daselbst die Mehrheit der neuen Religion zugetbau sei; dasselbe sei bei Zürich und Bern geschehen; man bitte dcßhalb Uri, von seiner Forderung abzustehen, Absch, 539. o. — SM'ti. Die sechs Orte verständigen sich mit Schaffhausen bezüglich der Fischcuzcn im Rhein und des Zolls auf diesem Fluß dahin: Die Fischenz soll dem Kloster Para dies frei und ledig wieder zurükgestellt werden; dagegen darf Schaffhausen den Zoll auf dem Rhein wie von Alters her beziehen. Absch, 539, II, — SMS Die V Orte stellen an Schaffhausen das Gesuch um Zurükstellung der vor einigen Jahren aus dem Kloster Paradies weggenommenen Kirchenbücher, Es verspricht, die noch vorhandenen dem Kloster wieder zu Händen stellen zu wollen, Absch. 539, mm, — SM», Zürich beschwert sich, daß die ihm gemäß Vertrag über Abtretung seines achten Antheils am Kloster angewiesenen hundert Jucharten Wald im Kohlfirst auch gar zu schlecht und ungelegen seien, und begehrt eine andere AuSmarchung oder Abkauf dieses Walds zu des Klosters Händen—ES wird ersucht, es bei der stattgefunden«:» AuSmarchung bleiben zu lassen; über seinen Vorschlag um Wiederabkauf des Waldes kann man dießmal nicht eintreten, Absch. 539, oo. — 31»7. (1580), Abgeordnete von Schult heiß und Rath zu Dicßcnhofeu eröffnen: Bekanntlich habe man lauge mit Schaffhausen einen Streit gehabt in Betreff der hohen und Niedern Gerichtsbarkeit bei dem Kloster Paradies; man babe ihnen zugesichert, daß man bezüglich der dabei erlaufenen Kosten dann verfügen werde, wenn der Haupthandel erlediget sei; da nun die Sache glüklich zu Ende gebracht, bitten sie, ihnen bebülflich zu sein, damit ihnen diese Kosten vergütet werden,— Das Begehren wird all mklruonllum genommen, Absch, 589, Art. S0«. (M6)- Auf eine Mitthcilung des LandschreiberS zu Baden hinsichtlich der Nonne, die man in's Kloster Paradies bringen möchte, wird Herr Heggenzer schriftlich ersucht, den Handel bei der Stadt Villingen zu fördern. Dem Landichreiber wird aufgetragen, das Schreiben HeggenzerS, wenn nöthig, zu Bilfingen zu präsentieren und als Gejandter zu handeln, Abjch, 537. >>. — SM). Eine Zuschrift des LandschreiberS zu Baden über den nämlichen Gegenstand wird all inxliuonllum genommen Absch, 538. ll. — SU«, Der Landschrcibcr zu Baden erstattet weitläufigen Bericht über den Zustand des Klosters und über die verlangte Aufnahme einiger Frauen von Villingen in dasselbe. Man findet Thurgan, iM.ss ledoch, daß man, bevor man etwas beschließen könne, die Antwort der österreichischen Regierung abwarten Wusse, Absch, 546. t. — 5Z Z Der Vorschlag, sechs Frauen aus dem abgebrannten Kloster in der Auw bei Steinen in das Kloster Paradies aufzunehmen, wird all inütruvnllucn genommen, (S, d, Absch, 546,u.) — ^12 Nachdem Sekelmeister Jost Holdermcyer von Lneern aus Auftrag der sechs Schirmorte nach Villingen geritten und von daselbst die Frauen Anna und Maria von Oftringen sammt der Frau Elisabeth Dornbusch, Priorin zu Villingen, in das Kloster Paradies gebracht bat, begleitet vom Provincial des Barfüßer-Ordens Jodoe Schüßler und den beiden Guardianen zu Konstanz und Villingen sammt dem Burgermeister Joachim von Frvburg und Meister Johann Liesmann, Stadtschreiber zu Villingen, Andreas Hürenbnhl, Vogt zu Guttenburg, und Melchior Stcinbok, Sekelmeister zu Eonstanz, werden sie von Abt Aobann Theobald von Rheinau, Prior Brandolph Flekenstein, vom Pfarrer und von HanS Wellenberg, Bogt zu Rheinau, sammt dem Landvogt Wolfgang Lussi und alt-Landscbreiber Heinrich Bodmcr, u, a, m, gebührend empfangen und in's Kloster geführt. Hier wird ihnen von Sekelmeister Holdermever im Na- wen der sechs Schirmortc das Kloster sammt Zubehör übergeben, damit sie nach der Regel der Ist, Clara und gemäß der Stiftung der Grafen von Khburg dasselbe mit beten, singen n, s, w, versehen, jedoch wir Vorbehalt der weltlichen Jnriödietion und Kastvogtci der sechs Orte, Absch, 557, a, — 3Z3 Der Provineial ernennt vermöge seiner Vollmacht die Frau Anna von Oftringen zur Äbtissin, die Frau Eli- Wbcth Dornbusch zur Priorin und die Frau Maria von Oftringen zur Subpriorin, Absch, 557, l>. — Da das Kloster durch den AnSkanf der drei Orte Zürich, Bern und Schaffhausen in seinem Vorwögen ziemlich zurükgekommcn ist, hält der Provineial für rathsam, das Kloster einSweilen nicht zu sehr Zu überladen, sondern höchstens vier Töchter auS den katholischen Orten in dasselbe aufzunehmen ; aus besonderer Gnade bewilligt er ein Jahr Noviziat in weltlicher Kleidung; welche nach Abfluß dieses Jahres austreten oder als untauglich erfunden werden, sollen für den Tisch und die Lehre 26 Gulden bezahlen; welche aber im Kloster bleiben, sollen 266 gute Gulden, ein aufgerüstetes Bett, einen silbernen Becher Wnnnt den nötbigen Kleidern mitbringen und die Koste» der Einkleidung bezahlen, Absch, 557. o. — ^13 Die Mutter der beiden Schwestern von Oftringen, eine geborne Steinbok, verspricht, daß, wenn b>e Töchter sie überleben, dann aus ihrem Nachlaß l466 Gulden dem Kloster übergeben werden sollen, 1f>66 Gulden aber, wenn sie die Töchter überleben sollte; sse behält sich jedoch freie Hand vor, das Kloster u»d ihre Töchter noch weiter zu bedenken, Absch, 557, cl, — S il», Der bisherige Vogt des Klosters, Leonhard Betschart von Scbwhz, wünscht über seine Verwaltung Rechnung abzulegen, Sekelmeister Hol- bermeher aber will sich damit nicht abgeben und erwiedcrt, daß Bctschart eine Weisung hierüber erhalten werde, Absch, 557. o, — 3!?. Äbtissin, Priorin und Subpriorin erbieten sich, die siebe» Frauen von steinen bis zum Wiederaufbau ihres abgebrannten Klosters aufzunehmen, Lcztern wird Beschleunigung des Baues anbefohlen, Absch, 557. l, — 318. Sekelmeister Holdermeher ermabnt in Gegenwart des Brovineials die Untcrthancn des Klosters, fleißig den Gottesdienst zu besuchen und den Frauen gehorsam zu sein, Sie leisten das Versprechen, Absch, 557, g. — 3 Sekelmeister Holdermever soll an die ändern Schirmorte berichten, daß die kürzlich zu Baden verstorbene Muttersschwcster de> beiden Frauen öo» Oftringen l66 Gulden und ihre Schwester, Frau Elsbetb Steinbok, 266 Gulden aus ihrem Nachlaß an das Kloster vergäbet haben, Absch, 557, !,. — »2«, Auf Begehren deö Landammann Schorns bon Schwhz wird dem Landschreibcr aufgetragen, um eine Brandsteuer für das abgebrannte Kloster zu Steinen bei den Klöstern im Tbnrgau anzusuchen und für die im Kloster Paradies aufgenommenen IM»; Thurgau, Frauen zu sorgen, Auf seine Anregung wird ferner beschlossen, daß die sechs Schirmorte des Klosters Paradies sich bald möglichst über einen Tag verständigen, um vom Bogt Rechnung abzunehmen, Absch, 558, ß. — 521 (1579), Dem bisherigen Schaffner Leonhard Betschart von Schwyz wird in Gegenwart der Äbtissin, Priorin und Subpriorin die Rechnung über seine Verwaltung abgenommen. Dieselbe wird richtig gefunden und genehmigt; auch wird ihm eine Bescheinigung über seine gute Verwaltung ausgestellt, Absch, 559, >«, - 522, Hierauf wird der Frau Äbtissin die Verwaltung des Gotteshauses also übergeben: t; Die sechs Orte Lucern, Uri, Schwyz, Nnterwalden, Zug und Glarus sollen stets die hohe Gerichtsbarkeit über das Kloster Paradies haben und dessen Kastvögte, Schuz- und Schirmherren sein, 2) Wenn dem Kloster Frauen mangeln, sollen Töchter aus den sechs Schirmorten vor andern den Vorzug haben; auch darf das Kloster nur mit Wissen und Willen der Schirmorte jemanden aufnehmen, 9) Wenn Abzug, Steuern oder andere Beschwerden dem Kloster aufgebürdet werden, so sollen Äbtissin und Convent stets den Schirmorten Anzeige davon machen, damit sie es schüzen können. 4) Man erwartet, daß die Äbtissin und Conventfrauen ordentlich haushalten werden, so daß es keiner Rechnungs- ablcgnng bedürfe; wenn jedoch Rechnung begehrt wird, soll der Hofmeister selbe nach Baden bringen, um weitere Kosten zu verhüten, 5) Das Begehren des VogtS, das Kloster solle für den Provineial eine Stube neben der Stube des Priesters einrichten, wird in den Abschied genommen, 6) Andreas Hofmann, Pfarrer zu Baden, wünscht eine im Singen und Lesen wohl unterrichtete Tochter in'ö Kloster aufnehmen zu lassen, wozu Äbtissin und Convent bereits ihre Zustimmung ertheilt haben; daS Gesuch wird all inMrnomlum genommen. 7> Da gemeldet wird, daß der Provineial durch seinen Aufenthalt im Kloster demselben nicht unbedeutende Kosten verursache, so wird der Äbtissin anbefohlen, stets davon Anzeige zu machen, damit man es schriftlich oder auf andere Weise abthun könne, 8) Auf die Beschwerde des Convcnts, daß der Provineial befohlen habe, alle vorgeschriebenen Gebete und Gesänge zu verrichte», wird ibm in Berüksichtigung, daß er noch klein und daß diesen schwachen Weibspersonen unmöglich sei, die Horas oder Sicbcnzeiten und andere Gesänge und Gebete zu singen, dieses erlassen, jedoch soll man sie mit Andacht in der Kirche beten, 9) Äbtissin und Convent werden gebeten, die Frauen des abgebrannten Klosters Steinen bis im September bei ihnen wohnen zu lassen, da dann lezteres Kloster wieder aufgebaut sein werde, Sic erklären sich hiezu bereit, wünschen aber, daß selbe sich mit der Kost, welche das Kloster zu geben vermöge, begnügen, IM Der lezthin im Kloster ausgegangene Abschied soll GlarnS mit Beförderung mitgetheilt werden, l t) Da endlich Uri das Begehren stellt, es möchten ihm ebenso wie Glarus 609 Gulden an die Kosten bezahlt werden, so wird es freundlich ersucht, von dieser Forderung abzustehen Uri nimmt dieses in den Abschied, um es wieder vor die Gemeinde zu bringen, Landammann Hässi bemerkt, Glarus habe dieses nur gethan zur Verbesserung seiner Pfründen und weil im Lande Glarus beide Confenionen bestehen, Absch, 559, ll. — 523. Man soll auch den übrigen drei Orten gegenwärtigen Abschied mit Beförderung mittheilen; diese sollen dann an den Landschreiber zu Baden berichten, ob man die Tochter des Pfarrers von Baden in s Kloster aufnehmen wolle oder nicht, Absch, 559, o, — 52 t Auf das Ansuche» der Frau Äbtissin wird an Bürgermeister nnd Rath der Stadl Billingen geschrieben, sie möchten dem Kloster noch einmal aus der Roth helfen und die Frau Maria Töbelin aus Villingcu hersenden, damit sie die Frauen im Singen und in Ausübung der Ordensregel unterrichte, Absch, 572, t. — 525. (1581), Der Landvogt wird beauftragt dafür zu sorgen, daß der jüngst im Gotteshaus Paradies erlassenen Verordnung nachgelebt werde, Absch, 607, m, Thurgau, j(^7 32<». Ein Anbringen der Äbtissin wird in den Abschied genommen. Dagegen hält man nicht für gut, daß der Hofmeister kein Weib hat nnd daß ihm zwei Laicnschwcstern beigegeben werden, Schwvz soll dem gegenwärtigen Hofmeister anzeigen, daß er bis Mitte März abzuziehen habe. Absch, 619, 327 (1582). Die Äbtissin hat einen Hofmeister zn Besorgung der weltlichen Angelegenheiten des Klosters erwählt und stellt nun an die Schirmorte das Gesuch um Bestätigung dieser Freiheit, den Hofmeister nach ihrem Gefallen, jedoch aus den Schirmorten und mit des betreffenden Ortes Zustimmung, erwählen zu dürfen, ^s wird entsprochen; der Gesandte von Zug aber nimmt es iu den Abschied, weil er darüber keine Vollmachten hat. Und damit weder der Hofmeister noch andere Mannspersonen m das Innere des Klosters Zu treten nothig haben, wird beschlossen, ein Rechnnngszimmcr daselbst einzurichten, wie zn Dicßenhofen auch geschehen ist, Absch, 625. 6. — 328 (1586). Lueern wird an die Frau Magdalena Gntjahr erin- uert, die im Kloster Paradies sich aufhält. Absch. 655. p. — 32?» (1584). Der alt-Hofmciffcr wünscht f'stne Jahrrcchnung abzulegen. — Wird auf gelegenere Zeit verschoben. Absch. 671. o. — 330 Die Äbtissin wünscht Rechnung abzulegen. Daher sollen die Gesandten, welche zur Bcnedietion des neuen Prälaten nach Kreuzlingcn abgeordnet werden, auf ihrer Heimreise diese Rechnung abnehmen nnd das »öthige bezüglich der Verwaltung, der Bauten n, a, m. verordnen, Absch. 674. i. — 331 Wie die uicht währschaft gefundenen Bauten im Kloster zu ändern seien, ob man den Frauen die Verwaltung übergeben wolle, um die Schaffncrei loö zn werden, und wie dem Kloster bezüglich der Unlerthanen, welche die Klostermühlc nicht mehr bcnüzen wollen, zu helfen sein möchte, darüber soll jedes Orr feinen Gesandten nach Baden Instructionen mitgeben, Absch. 686. p. — 332. Was in Betreff des Gotteshauses verhandelt worden, sowie hinsichtlich der angeordneten Clausur, darüber soll jeder Gesandte an seine Obern referieren. Absch. 694. m. — 333. (1585). Das Ansucben der Äbtissin um die Bewilligung, den Hofmeister entlassen und dafür nur einen Einziehcr anstellen zu dürfen, wird in den Abschied genommen; jedes Ort soll seine Stimme darüber nach Lueern schiken, damit dieses an die Äbtissin über das Resultat berichten kann. Absch. 698. Ii. >», Cisli'rsiciiseiiiinciiklvstrr Daiiiwn. Art. 334. (1558). Die Gesandten von Lucern, welche den Hauptmann zu St. Gallen „aufgeführt" haben, berichten, daß sie sich überzeugt haben, wie das Kloster Däniton gut verwaltet nnd der Gottesdienst ordentlich versehen werde, daß aber die Äbtissin um Erlaß der jährlichen Rcchnnngsablage, die dein Kloster viele Kosten verursache, bitte mit dem Erbieten, auf Verlangen stets über ihre Verwaltung Rechnung zu geben. — Wird in den Abschied genommen. Absch. 66. o. — 333. (1566), Lucern wird an Bezahlung der 14 rhein. Gld, für das Feilster in den Kreuzgang des Klosters erinnert, Absch, 205 g. — ^3<» (1564). Die Äbtissin beschwert sich, daß ihr die Äbtissin von Magdenau die 100 Guld., welche sie bei Aufnahme in leztercs Kloster an ihre Pfründe verwendet habe, nicht zurükcrstaltcn wolle, obschon sie llur einige Jahre bis zu ihrer Erwählung als Äbtissin zu Dänikon in Magdenau gewesen, und daß selbe ihr das Recht vor dem Abt zu St. Gallen dargeschlagcn habe. Der Abt von St. Gallen dagegen stellt tchriftlich die Bitte, man möchte die Äbtissin abweisen, oder selbe laut der Freiheit der Graftchast Doggcnburg, wohin Magdenau gehöre, an's Recht dorthin weisen, wo die Beklagte wohnhaft sei. Da nun aber die Boten keine Pollmacht haben, in die Jurisdiction des Abts von St. Gallen einzugreifen, so wird der Handel ml insti-non- ünm genommen. Absch. 228. o. - 337. (1567). Pannerherr Kolin von Zug bittet, man möchte seiner Base, Schwester der Äbtissin von Dänikon, welche die Verwaltung des Gotteshauses einige Zeit sehr Thurgau, gut besorgt bade, nach der Äbtissin Tod eine Pfründe verleihen, — Es wird entsprochen; Lueern stimmt noch nicht dazu und nimmt es in den Abschied. Absch, 288 5. SS8 (1570), Die Äbtissin licht durch Ammann Letter von Zug um Weisung bitten, wie sie sich beim Austritt einer Conventsrau in Bezug auf deren zugebrachtes Gut zu verhalten habe, ob dasselbe dem Kloster gehörig, oder ob sie schuldig sei, dasselbe wieder herauszugeben? - Wird zur Jnstruierung auf nächsten Tag in den Abschied genommen, Absch 859. g. — S3!» (1571), Weil die Äbtissin ihre Verwaltung gut führt, so wird vorgeschlagen, ihr die Vollmächt für Ernennung einer Coadjutorin zu ertheilcn, damit nach ihrem Ableben die Verwaltung nicht leide Absch. 870 t. - SN», Die Tschudi und Hässi von Glarns beschweren sich über die der Äbtissin ertheilte Ermächtigung, unter Zustimmung ihres geistlichen Visitators eine Eoadjutorin zu ernennen, welche nach ihrem Tode Äbtissin sein und bleiben solle; denn die Conventfrauen können es nicht zugeben, daß die Äbtissin solche Gewalt erhalte und daß das Gotteshaus seiner alten Freiheiten beraubt werde; sie hoffen deßhald, daß dieser Beschluß wieder aufgehoben werde, - W.rd all ..wtenoullum genommen, Absch 877 I SH ü Ein Anzug in Betreff der Äbtissin wird in den Abschied genommen, Absch. 880, v.— S42 (1573) Schon ab dem Tag zu Uri war an den Abt von Wcttingen, an den Landvogt im Thurgau und an den Vater der aus dem Kloster Dänikon entlaufenen Nonne Giel geschrieben worden, sie möchten diese wieder in das Kloster zu bringen suchen. Nun wird dem alt-Landschreiber zu Baden. Heinrich Bodmer, im Namen der V Orte aufgetragen, den Abt und den Landvogt zu ermahnen, dem erhaltenen Befehl äachzukommcn, Absch, 427, e. — ST3. (1574). Der Prior von Cisterz schreibt an die V katholischen Orte in Betreff der nach Seckingen entflohenen Nonne Giel: Er habe die Bewilligung erthcilt, daß der Abt von Wettingen selbe vom Bann absolviere und daß sie zu Seckingen verbleibe, jedoch in ihrem gewöhnlichen Habit, Darüber wird an den Abt von Wettingen Mittheilung gemacht, Absch. 449 >>, — ST't. .) — SA<». Jedes Ort soll seine Gesandten auf nächsten Tag zu Baden mit Vollmacht abfertigen in Betreff der Beschwerde Zürichs, daß das Gotteshaus seine Lehengüter nur an Katholiken verleihe, Absch, 584. f. — S47 Der Abt von Wettingen wird angewiesen, sich so bald möglich nach Dänikon zu verfügen und die Äbtissin vollends zu bestätigen, Absch, 602, in. — St8 (1581 >, Landammann Abybcrg soll mit dem Dechantcn zu Einstcdcln Rüksprachc nehmen, damit derselbe der Frau von Dänikon den gebührenden Zins von dem Geld verabfolge, welches die vorige Äbtissin ihm gelieheil hatte, Absch, 603, gg. >> (wliaimitercommcnde Tobcl. Art , Walther von Hüssenstein, Nitter des St, Johann Ordens, überbringt ein Schreiben des Großmeiftcrs in Deutschland an die V Orte, worin dieser meldet: Durch seine Erwählung zum Ordensmeister in Deutschland sei das HauS Tobel lcdig geworden, welche Eommenthurei der Hochmeister und der Senat in Malta dem von Hüffenstein verliehen gemäß der Bullen, die er in Händen habe; er Präsentiere daher denselben, damit man ihn bestätige und in Sclmzund Schirm aufnehme —Dem Gesuch wird entsprochen und Herr von Hüssenstein als Commenthur von Tobel eonfirmiert, Absch, 859, ?>.— Thurgau. 22 Locales. n. Vischofszell. Art. SSI» (1586). Landammann Abyberg von Schwyz meldet: Es habe Goldschmied I. Strasser >" Schwyz mit einigen Burgern zu Bischofszell, mit denen, er einen Anstand gehabt, ein Übereinkommen Strossen; der Sekclmeistcr, der Spitalmeister nnd der Stadtschrciber aber haben denselben ungeachtet dieses Vertrags an seiner Ehre so sehr angegriffen, daß er es länger nicht dulden dürfe, und bitte deß- b"lb, ihm zu einer Ehrenerklärung behülslich zu sein. Daher wird dem Landvogt aufgetragen, über den Sachverbalt einen lintersuch anzustellen und das Resultat auf die Jahrrechnung zu Baden einzusenden. Absch. 656. g. — SSI. (1584). Die auf die Bcnedietiou zu Kreuzlingen abgehenden Gesandten sollen den Streithandel des Goldschmied Jörg Strasser zu Schwyz mit denen von Bischofszell beizulegen Nlchen, Absch. 674. n. — SS2. Die Gesandten nach Kreuzlingen sollen sich auf ihrer Heimreise trennen; die einen sollen in Bischofszell über die gegen den Sekelmcistcr, Stadtschreiber und Spitalmeister eingegangenen Klagen Kundschaften aufnehmen und das nöthige mit Herrn Wohlgemuth verabreden; die andern sollen im Gotteshaus Paradies die Bauten besichtigen und darüber referieren. Absch. 677. >>.— '»St!, Bezüglich des Strcithandels zwischen den Brüdern Fridolin, Jakob und Wolf Spiser, genannt Zwinger, Burger zu Bischofözell, einerseits, und dem Bischof zu Constanz anderseits, endlich dem ^ekelmeister Bartholomäus Rictmanu, Spitalmeistcr Jakob Riedeisen und Stadtschrciber Erhart Scherb in Bischofszcll als dritter Partei, bringen erstcrc durch ihre Beistände? HanS Heinrich und HanS Ulrich Mörikofer folgende Klage vor: Da verflossene Weihnacht Vogt, Räthe und Gemeinde der Stadt Bi- lchofszcll nach alter Uebuug Rath und Gericht haben besezen wollen, haben sie mit Bewilligung ihres ^ogts, des Herrn von Bernhausen, vor ganzer Gemeinde das Begehren gestellt, man möchte Rath und Bericht nicht also mit unter sich verschwägerten Personen besezen, damit sie nicht wieder in die frühere Ungnade verfallen ; dieses wohlmeinende Begehren sei vom Vogt und einigen Rätheu übel aufgenommen worden, daher mau sie geheißen, von der Gemeinde abzutreten; nun haben der Sckclmcister, der Spital- weister und der Stadtschrciber sie beim bischöflichen Statthalter angeschwärzt, als wollte» sie Gemeinde und Bürgerschaft wider den Bischof aufreizen, weßhalb sie beim Statthalter in große Ungnade gefallen leien, ja man habe bereits sie zu verhaften beabsichtigt, ungeachtet sie Bürgschaft für Leib und Gut aufboten und um Anhörung vor einem unparteiischen Rechten gebeten haben, wo sie darzuthun gehofft, daß Ue nicht trozig oder ungehorsam sich benommen haben; um nun der Verhaftung zu entgehen, haben sie ''ch geflüchtet; jezt bitten sie um Hülfe, Rath und Schuz, um ein unparteiisch Recht und um Entschädigung ihre von den drei Urhebern erlittenen Mißhandlungen und Kosten. — Hierauf antworten die Anwälte des Bischofs, nämlich Ilm Johann Hager, Kanzler zu MörSburg, und Wolf von Börnhausen, Ge fchtöherr zu Hagenwyten: Sic haben die Beschwerden der Zwinger angehört und von denselben mehr Gehorsam gegen ihre Obrigkeit erwartet, als sie seit einigen Jahren an den Tag gelegt; besonders habe ^idolin Zwinger schon lange hochmüthig, trozig und ungehorsam wider Bogt und Räthe sich benommen, 'eas sie durch Kundschaften beweisen können; sie bitten deshalb dringend, man möchte den Bischof bei winen Freiheiten, Sprüchen, Verträgen und Rechten schirmen, die Kundschaften anhören und dann die Zwinger zur Ordnung weisen; dann werden Statthalter und Räthe damit einverstanden sein, beförderest ein gemein unparteiisch Recht zu halten. — Endlich verantworten sich der Sckelmeister, der Spital- '"nster nnd der Stadtschreiber also: Es befremde sie die Eitation und die Beschwerden der Zwinger, Thurgau, die selbe jezt und früher auf dem Tag zu Baden wider sie vorgebracht, weßhalb sie sich auch mit keinen Beiständcrn versehen haben; damit man jedoch nicht glaube, als suchen sie die Sache hinzuziehen, so versichern sie, daß sie in der Angelegenheit der Zwinger nie etwas anderes gethan, als was ihnen von Statthalter Wohlgemuth und den Rathen zu B.ischofSzell schriftlich und mündlich anbefohlen worden; er, der Stadtschreiber, könne zudem, wenn nöthig, durch unparteiische Leute darthun, daß er, als der Rath versammelt gewesen und bezüglich der Verhaftung des Zwingers verhandelt worden, dagegen opponiert habe; wenn die Zwinger glauben, daß ihnen etwas unrechtes wiederfahren sei, mögen sie den Rath, der die Befehle ertheilt habe, belangen,-Nach Anhörung all'dieser Vorträge und der darauf erfolgten Antworten wird einstimmig beschlossen, beider Parteien Kundschaften zu verhören, selbe in Schrift zu fassen und alles in den Abschied zu nehmen, um den Obern anHeim zu stellen, ob sie den Handel gütlich oder rechtlich cutscheiden oder vor einen unparteiischen Richter weisen wollen, —Nachdem dann der Canzler dagegen protestiert und erklärt hatte, daß er der Abhörung der Kundschaften nicht beiwohnen dürfe, werden alle vorgestellten Zeugen, die Priester bei ihrer Ebrc und priesterlichen Würde, die Bürger bei ihrem bürgerlichen Eid einvernommen. Was dann nach Einvernahme der Kundschaften mit dem Canzler, mit dem Vogt und den Räthcn, mit den drei Brüdern Zwinger, sowie mit der Burgerschaft und der ganzen Gemeinde verhandelt worden, darüber mag jeder Gesandte an seine Obern referieren, — Der bischöfliche Canzler bestreitet schließlich, daß die Eidgenossen bezüglich der unbilligen Gewaltthätigkcit etwas vorzunehmen oder Bericht einzunehmen die Befugnifi haben, ungeachtet vor zwölf Jahren ein Streithandel des Bischofs mit den Rathen und Burgern zu Bischofözell vor die Gesandten der VII Orte gezogen und von diesen erlediget worden und ungeachtet der Bischof in der Begnadigungsfreihcit, die er vor zwei Jahren denen von Bischofözell ertheilt, anerkannt hatte, zu was die regierenden Orte hier befugt seien, Absch, 693, — SStt. Der Sckclmeister, Spitalmcister und Stadtschreiber, die den Proceß verloren haben, bringen vor, daß sie nur auf Geheiß des Vogts und der andern Räthe gehandelt haben, und verlangen, daß selbe zu ihnen flehen müssen. Damit nun niemanden Unrecht geschehe, wird ein siebenörtischcr Tag auf den 13. Januar nach Zug angesezt, und an den Bischof von Consianz, der die Strafe anspricht, davon Mittheilung gemacht; dem Landschreibcr wird befohlen, die allfällig sich vorfindenden Sprüche, Verträge u, dgl, anch dahin zu bringen; endlich werden auch der Goldschmied Mötteli und andere, welche Anforderungen an benannte drei stellen, dahin citiert. Absch, 695, l. — (1585), Im Zwingcr'schcn Streithandcl wird nach Anhörung beider Parteien, sowie nach Verlesung der darüber aufgenommenen Kundschaften, aus denen sich ergibt, daß einige Kundschafter ait einem Ort so, am andern anders, gczcugct haben, gesprochen - Statthalter und Räthen des Bischofs von Consianz sei freigestellt, den Sckelmcistcr, Spitalmeister und Stadtschrciber sowie die andern Räthe von Bischofszell abzusezen und andere an deren Stelle zu ernennen; es sei zu wünschen, daß in Zukunft niflfl weniger als zwölf Räthe ernannt werden; die Eidgenossen bezwekcn nichts anderes, als den Bischof und die Stift bei ihren alten Freiheiten und Gerechtigkeiten bleiben zu lassen, voransgcsezt, daß die bischöflichen Amtsleute dieselben nach rechter Ordnung brauchen; die erlaufenen Kosten sollen der Sekclmcistcr, Spitalmcister und Stadtschrciber bezahlen, wobei ihnen jedoch vorbehalten bleibt, die eine Hälfte aus dem Stadtsekel, die andere von den übrigen Räthcn und von denen, welche zweierlei Kundschaft gegeben haben, sich vergüten zu lassen; im übrigen soll der Bischof die Burgerschaft bei ihren Freiheiten bleiben lassen; jedoch sollen diese sich stets als gehorsame Unterthanen erzeigen, Absch. 697, >. Abgeordnete der Burgerschaft zu Bischofszell beschweren sich über die Entscheide auf den Tagen Thurgau. M Zug und Baden und begehren ganz dringend, man möchte sie um des lieben Friedens und der Einigkeit willen und weil sie hinfür nch allen schuldigen Gehorsams und aller Ehrerbietung gegen ihre ordentliche Obrigkeit befleißen werden, bei ihren Freiheiten, Stadtrcchtcn, Bräuchen und Gewohnheiten gänzlich verbleiben lassen und ihnen dieselben schriftlich bestätigen; ferner möchte man die durch den Abschied zu Zug und die badensche Erläuterung der Bürgerschaft auferlegten großen Proceßkosten derselben gnädigst erfassen und nochmals erkennen, daß jene, welche das Recht verzögert haben, welche weder von den Zwingern noch von andern ehrbaren Burgern irgend eine Bürgschaft für Leib und Gut haben annehmen wollen und welche so vielfältig wider ihre Freiheiten und Rechtsamen und wider die Beschlüsse der regierenden Orte gehandelt, die Kosten allein zu tragen haben; endlich möchte man sie bei ihren erlangten ^rkanntnisscn schirmen und der ehrverlezenden Verdächtigung, als ob einige von BischofSzell wider- chrecheude Kundschaften abgelegt haben, keinen Glauben schenken und die Kundschaften nochmals verglei- ^kil, indem dann die Wahrheit ganz gewiß an den Tag kommen werde. — Da man über diesen Handel nicht instruiert ist, dessen Endschaft aber doch gern befördern möchte, wird den Abgeordneten von Bischofszell eröffnet: Sie sollen ihre Beschwerden nochmals in Schrift verfassen und selbe sammt der Erkanntniß ber vier Orte vom l5, Februar und der lezten Erläuterung zu Baden vom 7. März ihnen, den Gesandken, zu Händen stellen, indem sie dann nicht ermangeln werden, alles an ihre Obern heimzubringen, damit endlich einmal Frieden und Ruhe zu BischofSzell hergestellt werde. (Actum Weinfelden 7. April). Absch. 700. ü. — 337. In Bezug auf die Anstände zwischen den Rüthen des Bischofs von Constanz und der Stadt BischofSzell werden folgende Artikel vorgeschlagen, und von beiden Theilen angenommen: k) Die Stadt Bischofszell soll bei ihren erlangten Freiheiten, Rechten und alten Gewohnheiten verbleiben. Da die Gemeinde laut ihrer Freiheiten jährlich sammt dem Vogt zwei Räthe erwählt, so soll sie diese Ernennung beförderlich vornehmen; alsdann sollen diese zwei mit dem Vogt Gericht und Rath sowie der Stadt Aemter besczen, da gemäß Abschied zu Zug noch zehn von der Gemeinde in den Rath und zwölf Richter erwählt werden sollen; und weil Sekelmeister Rietmann, Spitalmeister Riedeisen und Stadt- icbreiber Scherl?, sowie Rudolph Henscler und Jakob Arnstein der ganzen Gemeinde nickt genehm sind, ko sollen diese von ihren Aemtern und vom Rath suspendiert sein, jedoch ihrer Ehre ohne Nachtheil; ältere drei sollen nach Besazung des Raths diesem über ihre Beamtungeu Rechnung ablegen, st) In Zukunft soll kein Burger, der Bürgschaft leisten will, gefangen gehalten werden, außer wenn einer so wcilcfizisch gehandelt hätte, daß weitere Beweise unnöthig sind. 4) Die in diesem Rechtshandel beidseitig dorgekommmenen Scheltungen sollen gegenseitig aufgehoben sein und keinem Theil an seiner Ehre schaden. ^ Dieser gütliche Vergleich soll weder dem Bischof zu Constanz, noch der Stadt Bischofszell an ihren Freiheiten, Regalien, Gerichtsbarkeit n. dgl. Abbruch thun. 6) Die in diesem Proccß erlaufenen Kosten wlleu also vertheilt werden: Nictmann, Nicdeisen und Scherl? und die übrigen sechs Räthe, worunter oakob Arnstein, sollen 1500 Gulden constanz. Währung daran bezahlen; ihre eigenen Unkosten sollen ne an >ich selbst tragen; die erlaufenen Kosten zu Zug, Baden und hier sollen aus der Stadt >sekel bezahlt werden. Dem Mötteli und andern, die dieses Handels wegen beleidigt worden, >oll dieses an ihrer Ehre Nnschädlich sein; solche, welche allenfalls ihnen selbes vorhalten sollten, sollen von Vogt und Rath begast werden. Absch. 709. v. — 555. Weil nun der Sekelmeister, Spitalmeister und Stadtschrcibcr sich verboten haben, vor Rath und Vogt zu Bischofszell Rechnung abzulegen, werden die Burger in ihren Neelamationen abgewiesen. Absch. 709. <1. 1052 Thurgau. I>. Dießeiihofen. Art. ZStt. <1577». ES wird vorgebracht, daß der neu erwählte Schultheiß zu Dießeuhofeu lutherisch sei, während er katholisch sein sollte, ferner, daß in das Schloß, welches der von Schcllenberg zu Lehen hat, ein Vogt gesczt werden müsse. Daher wird an den Landschreiber zu Frauenfcld geschrieben, er soll über alles genaue Erkundigungen einziehen und das Resultat wohl verwahrt nach Lueern schiken, damit dieses den andern Orten davon Mittheilung machen und jedes Ort seine Gesandten auf künftige Jahr- rechuung zu Baden darüber instruieren kann. Absch. 514. k. — Ziitt Die Gesandten der V katholischen Orte sprechen gegen die von Dießenhofen ihr Mißfallen darüber aus, daß sie entgegen ihrem Versprechen dieses Jahr einen Neugläubigen zum Schultheiß erwählt haben. Diese verantworten sich damit, daß sie die Wahl auf Anrathen ihres abtretenden Schultheißen Leib getroffen, daß von den drei andern katholischen Räthen keiner für dieses Amt geeignet gewesen, daß sie es übrigens nicht gethan haben würden, wenn sie gedacht hätten, dadurch zu fehlen. Die an sie gerichtete Frage, ob ste ihrem Versprechen nachkommen wollen, nehmen sie in den Abschied. Absch. 515. c>. — ZKI . Die Entschuldigung derer von Dießenhofen bezüglich ihres lutherischen Schultheißen und ihre Erbietungcn werden genügend erfunden. Weitste aber in ihrem Schreiben unter anderm die katholische Religion zum Spott die päpstliche genannt haben, so soll sich der Stadtschreiber von Dicßenhofen auf künftiger Tagsazung zu Baden darüber verantworten. Absch. 518. o. gi'mieiifeld. Art. (1560). Ein Anstand zwischen Schultheiß, Rath und Burgerschaft zu Fraucufeld einerseits und ihren Gerichtshörigen ob dem Holz anderseits in Betreff des Stadtbachs wird durch einen Spruch beigelegt. Absch. 95. «I. — Fttk!. (4561). lieber ein Gesuch des Ammanu Wehrli zu Frauenfcld, man möchte ihm zu dem ihm verweigerten Wasser verhelfen, sollen die Boten auf nächsten Tag instruiert werden. Absch. 141. g. — An Schultheiß und Rath zu Frauenfeld wird geschrieben, sie sollen dem Landammann Martin Wehrli daS Wasser laut seinem Begehren und wie es ihm zur Zeit des Landvogt Kloos bewilligt worden, verabfolgen lassen, oder dann das Recht gegen ihn suchen. Absch. 145. k. — (1565). Abgeordnete der Stadt Fraucufeld bitten um Bestätigung einiger Abänderungen, die Rath und Gemeinde in ihrem Erbrecht vorgenommen haben; sie beschweren sich, daß der Landvogt den Hauptfall und der Landweibel den Gewandfall von den „Einzüglingen" nicht allein in der Landschaft, sondern auch in der Stadt, die bisher davon gefreit gewesen, ansprechen und einziehen; dieses sei ihren Burgern beschwerlich; denn wenn einer ihrer BurgerSsöhnc eine freie Tochter aus einem Ort oder anders woher inner- oder außerhalb der Eidgenossenschaft hcirathe, so werde auf diese Weise die freie Tochter zur Leib eigenen und ebenso deren Kinder; früher sei es Brauch gewesen, daß sich jeder Burger zu Frauenfcld habe freimachen müssen; da sie nun einen armen Spital und ein armes Siechenhaus haben, sei verord net worden, daß sich jeder entweder an den Spital, oder an das Siechenhaus, oder an eine Caplanci ergeben müsse und dann sich und seine Kinder mit einem oder zwei Gulden höchstens wieder ablösen und freien könne; und weil sonst überall die Städte etwas mehr Freiheiten besizen als die Landschaften, so bitten sie, man möchte sie von dieser „Eigenschaft", wie obstcht, auch freien. — Wird all msti-uonllnm genommen. Absch. 250. k. — (1566). Bei Berathuug über das Erbrecht derer von Fraucufeld geht die Ansicht der Mehrheit dahin, daß, wenn eine freie Frau aus den Orten der Eidgenossenschaft einen Eigenen Mann zu Frauenfcld heirathet, dann deren Kinder auch frei und weder dem Landvogt noch Thurgau, !0.5Z bcm Leibhcrrn den Fall zu geben verpflichtet seien; Schwhz stimme nicht dazu, Absch, 262, stst, — (1568), Der alt-Landvogt beantragt, man möchte die „baulose" Brüke zu Frauenfeld, welche zum schloß fuhrt, aus Steinen wölben. Daher wird der gegenwärtige Landvogt beauftragt, sich näher darüber Zu erkundigen, ob der Bau von Stein oder von Holz zwckmäßiger sei, Absch, 813. i. — 3<»8 Die Gesandten der V Orte, welche auf den Span in das Thurgau reiten werden, sollen Auftrag erhalten, Zu untersuchen, ob man die Brüke vor dem Schloß zu Frauenfeld in Stein wölben oder ans Holz bauen solle, Absch, 816. Ii. — 3<»» (1578), Die Gesandten, welche auf den Span nach Krcuzlingcn vcrrciten werden, sollen mit denen von Frauenfeld mit allem Ernst sprechen, damit die großen Unkosten, welche lahrlich den zehn Orten erwachsen, abgeschafft werden, wogegen man ihnen jährlich eine bestimmte Summe geben werde, Absch, 589, g. — 37». (l586), Ammann Ruppli von Frauenfeld bittet, man möchte seinen ^eeihof in der Stadt Franenseld, den er vor einigen Jahren vom Bischof von Konstanz gekauft habe, wiederum freien und dessen alte Freiheiten bestätigen. Das Gesuch wird all m-lli'uonllnin genommen. Absch. 744. >l, Gachiuuig. Herstellung der Messe daselbst in den Iahren 1588 und >584. (S, Kirchliches, Art, 295—8t)4,>, v. Reichenau. Art. 37 l (1556). Anzug, betreffend das Versprechen des Bischofs von Konstanz, Hans von Kunden, auf der Reichenau keine Befestigungen anlegen zu wollen; Nachforschung nach dem Revcrsbrief vorüber, iS. d, Absch, 5, c>.) — 372, Der Bischof von Konstanz überantwortet den Brief, daß auf der Reichenau keine Befestigungen angelegt werden dürfen und daß nur die kidgenossen Schirmherren der °uf ihrem Gebiete liegenden Güter der Abtei Reichenan sein können, Absch, 20, !, - 373. (1557). ^edem der ZU Orte wird eine Abschrift der Verschrcibung in Betreff der Reichenau mitgethcilt, damit wa» sich Zukunft zu verhalten wisse, Absch, 26, g. — 37Ä. Die Gesandten von Luccrn berichten, ^aß der alte unter Bischof Johann von Lunden aufgerichtete Nerschrcibungsbricf in Betreff der Reichcn- in ihrem Archiv aufgefunden worden und daß derselbe mit dem neuen ganz gleichlautend sei. Beschluß: Lucern soll diesen Brief dem Landvogt von Baden zuschiken, damit beide Briefe im Schloß da Wlbst aufbewahrt werden, Absch, 28, l, r, Sieworu. Art. 3 7 3. (1568). Das Gesuch derer von Stekborn, es möchte jedes Ort ein Fenster mit seinem ^PPcn in ihr Rathhaus schenken, das sie zu bauen vorhaben, wird in den Abschied genommen, Abscii, 817, 23. Persvnollcs. Art. 37<» (1559), Das Gesuch des Landvogts Melchior Gallati von Glarus, es möchte ihm jedes 0 ZU Orte ein Fenster mit seinem Wappen in seine zwei neuen Häuser zu Nafels schenken, wird in en Abschied genommen, Absch, 72. s. — 3 7 7, (1568), Das Gesuch des Meisters Hans des „Blatt- "ers" z„ Frauenfeld um eine Beisteuer, damit er Fenster mit der Orte khrcuwappcn in sein neues Haus wachen lassen könne, wird in den Abschied genommen, Absch, 190, x. - 3?«. Das Gesuch deö Hans ^eger von Märstettcn, es möchte ihm jedes Ort ein Fenster sammt seinem Wappen in sein neues Haus lenken, wird in den Abschied genommen, in Berüksichtigung, daß derselbe jährlich viel Salz in die Eidgenossenschaft und besonders in. die V Orte liefert, Absch, 205. u. — 37». (1571). Das Gesuch des 1054 Tburgau, Ammanns Ruppli zu Frauenfeld um Schenkung von Fensteru mit den Wappen der Orte in sein neues Haus wird all iiistruonllum genommen, Absch, 377, — 38tt Die Gesandten der sieben Orte sollen dafür sorgen, daß die dem Ammann Ruppli geschenkten Fenster auf künftiger Tagsazung bezahlt wer- werden, Absch, 384, aa, — 384 (1573), Das Gesuch des Landschreibers, es möchte ihm jedes Ort ein Fenster mit seinem Wappen in sei» neues Haus schenken, wird ml M5truon, Beamte. 1—6. >>. Einkommen, Emolmncnte der Beamten, 7u,8. Landvogteiwohunng und Güter. 9—2:!. 2. AmtSrechnuugen, 24—-54. :t. Einkauf. Niederlassung, 55». 59. Abzug. Zngrccht, 57—63. u, Zudicatur- und Eomvctcnzanständc. 64. -7 t, »i, Zustizsachen. n, Civilsachen. 72—84. b. Strafsache». 85 u. 86. 7. Handel und Gewerbe, Landbau. 87—92, », Weinschazung. Weinlauf. 93—99. .9 Kriegssachen. Schttzenwesen. l 91^192. ,<>. Straßen. 193. n.tl>4. > i, Zollsachen. 195—119. in- Rhein. Anstand mit Oesterreich wegen eines WuhrS bei Ober. rieb, k 11—119. >:>. Kirchliches, GlaubenSsacheu. 129—.136. Locales. Altstätten. 137—139. I>, Kobclwies und Obcrried. 149—I4«i, o Hof Lustnau. 147—159. > >t, St. Margarethen, 151. Rhcinegg und Thal. 152. k. Rheinegg. 153 n. 154. l-i. Personelles. 155—157. Art 1 Verwaltung im Allgemeinen », Beamte. Landvögtc. i33« Lueern, i Hans Haas, t Anton Haas I, 4338. Uri. Johann Gisler, 43«<» S ch w y z. Martin Ulrich. 43«2 Unterwaldcn. Jörg Schält. 43«Ä. Zug, Niklaus Ilten, 43«« Glaruö, Fridolin Schuler, 43«8 Appenzell, . Ulrich Vetter, s Ulrich Lanker I, 437<» Züri ch. Hans (Ulrich) Bleuler, 1372 Lueern, Anton Haas II, 437Ä. Uri, Jakob Muheim, 437« Schwyz, Martin Kostener, 4378, Untermal den. Kaspar Zeiger, Rheinthal 11155 lSStl Zug. Kaspar Merenberg, IS8Ä Glarus, Dietrich Stauffacher, Appenzelle Ulrich Lanker II t?8t» Zürich, Hans Jakob Rordorf, Lands ch > oid e r. HZ8? Für den bisherigen, Hauptmann Tanner (der in französ. Dienste getreten) wird Anton aus der Borburg von St, Margarethen provisorisch zum Landschrcibcr ernannt, (Art, 5,) KS8i». Kaspar Dürlcr von Uri, (S, Art, 6) Art L! (158t), Die von Landammann Theilcr von Appenzell angeregten Artikel bezüglich der Land- l'vgtei wcrdcit jedem Boten abschriftlich mitgcthcilt, damit jedes Ort seine Boten nach Baden darüber instruiere und insbesondere darüber, ob man den Landschrcibcr zu Rhcinegg entlassen wolle, Absch, Kit), k.—- ^ (1584). Weil der Landvogt zu Rhcinegg, Dietrich Stauffacher von GlaruS, gegen die V katholischen lich so trozig benimmt, so soll man ihm dieses auf der Jahrrechnung zu Baden zu verstehen geben iind ihm an der Rechnung nichts nachlassen, Absch, 677, l. — (1585), Da Landvogt Stauffacher egehrt, daß man ihm das Recht gegen Georg Heer von Rhcinegg wieder austhun möchte, so sollen die in iis Rheinthal verordneten Boten die Parteien in Güte zu vertragen suchen; sollte aber ihre Bemühung ohne Erfolg ^eiii, jo soll es bei dem zu Baden erlassenen Urtheil verbleiben, Absch. 697,6, — Z. Um die durch ittsernung deö Landschreibers Tanner erledigte Stelle bewerben sich der alt-Stadtschreiber zu Rheinegg und Anton aus der Borburg zu St. Margarethen — Wird in den Abschied genommen; der leztere soll Zwischen die Stelle versehe», Absch, 716, l. i», (1586), Bon der Mehrheit der Orte wird auf Beraubung (einer Vettern zum Landschrcibcr erwählt Kaspar Dürlcr von Uri; der Schreiber von St, Mar- ^tethcn soll bis zur Jahrrechnuug noch die Stelle versehen, Die nicht zustimmenden Orte nehmen es in bk" Abschied, Absch. 767. i, ><, Einkommen, Eniolumenre der Beamten. Art. 7. (1571). Landvogt Bleuwler meldet, daß im Rheinthal die Theurung sehr zunehme, zudem, lezteö Jahr auch wenig Wein gewachsen, da der Ertrag, während er früher über 466 Saum gewesen, 'eses Jahr kaum auf 56 gekommen sei; weil er nun aber dieses Jahr bedeutende Unkosten gehabt habe, ^ud ihm beim Aufritt ein Unfall begegnet sei, so bitte er, ihm diesen Wein, den Saum zu 1 Gulden, ^u kaufen zu geben, damit er so für seinen Schaden zum Theil entschädiget werde; man könne dann die- ^ von einem Landvogt zum andern so fortgehen lassen, bis die Reihe wieder an Zürich komme. — all insliuonllum genommen, Absch, 671. o. — 8 (1582), Landammann Theilcr von Appenzell 'Uacht Anzug, daß der neue Landschreiber im Rhcuithal als Besoldung nur vier Saum Wein erhalte und aß hjx Ausfertigungen, welche unter des LandvogtS Siegel gemacht werden, dem alt-Stadtschreiber und ^»> Schreiber zu St, Margarethen zu gut kommen. Daher wird an den Landvogt geschrieben, eS sollen Schreiben, die von ihm besiegelt werden, von dem Landschrcibcr allein auögefcrtiget, die vier Saum ^ar jährlich zwischen dein alten und dem neuen Landschrcibcr gethcilt werden, Absch. 626, n, c. Lauduagteimohnun» und Ktttci'. Art. S1 (1566), Der Landvogt beantragt, daß der Kelnhof und andere Lehengüter bei ihrer künftigen Verleihung in der Weise, wie der Bauhof, verliehen werden möchten, indem sie auf diese Weise 1056 Rheinthal. mehr ertragen würden; ferner daß man einige kleinen Lehengüter, welche jezt nur einen unbedeutenden ZinS abwerfen, an deren Inhaber veräußere. — Wird in den Abschied genommen. Absch. 98. n. —^ 10. (1581). Der Landvogt berichtet, wie seine Vorgänger einige Wiesen und Rebäker des Schlosses vertauscht haben.— Wird in den Abschied genommen. Absch. 617. e. — Ii (1582). Auf den Bericht des Landvogts und des Obmanns Keller, daß die Gebäulichkciteu der Laudvogtei ganz baufällig seien, daß dagegen Sekelmeister Pfhffer daselbst ein anständiges neues Haus besize und daher über einen Tausch unterhandelt werden möchte, wird den nächstens dahin abgehenden Gesandten aufgetragen, über die Thunlichkeit eines Tausches Erkundigungen einzuziehen. Absch. 628. g. — Dem Landvogt wird der Auftrag crtheilt, die von den frühern Landvögten Muheim und Zelgcr vertauschten Güter wieder zu der Eidgenossen Händen zu ziehen; auch wird verfügt, daß in Zukunft kein Landvogt mehr die Befugnis! haben soll, Güter der Landvogtci zn versczen, zu vertauschen oder zu verkaufen. Absch. 626. i 1.3. (1584). Der lezte Auftrag au den Laudvogt, bezüglich der von seinen Vorgängern verkauften oder vertauschten Güter, wird erneuert. Es soll auch jedes Ort die Landvögte, welche solche Güter veräußert haben, dazu anhalten, den armen Nnterthaucn ihr hiefür ausgegebenes Geld wieder zurükznerstatten. Abscb. 671.5. — 121 Der vorgeschlagene Abtausch der Laudvoglciwohuuug kömmt wieder zur Sprache.^ Auch wird beantragt, die eingetauschten-schlechten Lehcngüter wieder zu verkaufen und aus dem Erlös dem Laudvogt jährlich eine bestimmte Summe statt des Ehrschazes zn verabfolgen. - Endlich wird geklagt, daß die Untcrthancn mit übermäßigen Wuchcrzinsen, bis auf >2 vom 100, beschwert werden; daher wird verfügt, daß der Zinsfuß nicht 8 vom l00 übersteigen dürfe. ^ Alle diese Punkte werden all rol'o- ronllum genommen. Absch. 685. m. — 1 ?. Bezüglich der Anträge, die baufällige Wohnung des Landvogts gegen das neue HauS des SekelmeisterS Pfhffer zu vertauschen, ferner einige Güter und Reben daselbst zu verkaufen und den Erlös zu einer ewigen Gült anzulegen, endlich gegen verschiedene bei dcu Trotten vorkommende Betrügereien Vorsorgen zu treffen, werden Obmann Keller und die Landammänuer Reding und Theiler beauftragt, auf den 16. September sich in das Rhcinthal zu verfügen, um diese Angelegenheiten, ebenso die Anstände zwischen dem Sohn des Hans Kuhn und dem alt-Landvogt Stanf- facher von Glarus u.a.m. zu berichtigen und dann auf nächstem Tag über das, was sie verhandelt habe», zu referieren. Absch. 691. i. — S<», Sekelmeister Pfhffer zeigt sich zum Berkauf seines Hauses geneigt, bittet jedoch, mau möchte die Güter, welche er daselbst noch verkaufen möchte, des ewigen Verspruchs erlassen. Auf Ratification hin wird man über den Kanfschilling von 1800 Gulden mit ihm einig; darüber und ob man die Güter vom Berspruch ledigen wolle oder nicht, soll jedes Ort binnen vierzehn Tagen nach Zürich berichten. Absch. 695. p. 17. In Betreff des beantragten Verkaufs einiger wenig ertragenden Lehengüter im Rheinthal wird nun für zwekmäßig erachtet, dieselben zu veräußern, indem man daraus gegen 20tt0 Gld. lösen und aus dem kapitalisierten Erlös dem Landvogt eine jährliche Entschädigung schöpfen konnte; die gegenwärtigen Inhaber dieser Güter und die llnterthanen sollen übrigens hiebet vorzüglich bcrükuchtiget werden; ein Ausicbuß wird mit Abschazung der Güter beauftragt. Absch- ggf, _ >8. ,1585). Auf Ratification hin wird verabredet, an das neue Haus des Jakob Pfhffer die alte Landvogteiwohuung sammt 1800 Gld. an baar zu geben; von dieser Summe sind jedoch allfällige Beschwerden auf dem Haus abzuziehen; ferner hat alles, was nuth- nnd nagelfest ist, sammt zwei Bettstellen und zwei Kasten im Haus zn verbleiben. Nnd da das neue Haus für den Landvogt fast zu groß ist, so wird der Vorschlag, später die Hälfte davon zu verkaufen, in den Abschied genommen. Absch. 708. a.-^ Rheinthal. 1057 Behufs Bezahlung der Kaufsummc für das neue Landvogtcigebäude will man einige Güter, besonders jene, welche zum alten Burgstal Zwingcnstein gehören, und den Bauhof zu Rheinegg verkaufen; daher werden der Landvogt und der Landschrciber beauftragt, über den Werth dieser Güter und deren Ertrag genaue Erkundigungen einzuziehen und auf künftiger Jahrrechnung zu Baden darüber zu berich- it». Absch. 70!!. o. — 20. Die Bauleute der Güter auf Zwingenstein lassen vorbringen, wie sie diese "ehengüter schon lange Jahre bebaut und mit harter Arbeit zu einem schönen Ertrag gebracht haben, und bitten, man möchte sie nicht von diesen Lehen verstoßen oder doch bei den Käufern derselben aus- Unrken, daß diese sie als Bauleute auf diesen Gütern bleiben lassen. — Diese Bitte wird in den Abschied issnoiiiincii. Abkch. IM. o. — 21. Der Verkauf der Lehengüter im Rheinthal wird auf den 22. September neuen Kal. verschoben. Absch. 766. I. — 22. Der von den Gesandten von Zürich, Schwyz, 6ssarus und Appenzell, welche im Namen der VIII Orte im Nhcinthal gewesen, auf Ratification hin abgeschlossene Tauschvertrag um die bisherige Landvogteiwohnung zu Rheinegg gegen daS HauS des Pfhffer ^selbst wird von der Mehrheit bestätigt; dem Pfhffer wird behufs bessern Verkaufs seiner Güter der ewige Verspruch erlassen. Lueern und Zug nehmen eS nochmals in den Abschied. Neber den projeetierten verkauf eines Theils der neuen Landvogteiwohnung wird dermalen nicht eingetreten. Absch. 716. u. — "I Abgeordnete von Rheinegg und Thal eröffnen: Sie haben vernommen, daß die regierenden Orte >bre Güter im Rheinthal zu verkaufen beabsichtigen; da nun viele arme Leute diese Güter als Lehen und "Ut ziemlichem Ehrschaz an sich gebracht haben, so bitten fie ganz dringend, man möchte sich derselben ^barmen und cS ihnen zu wissen thun, wann der Verkauf vor fich geben soll, damit fie auch darauf bwen können Absch. 71k. i. Art 2't iSSt» 25 ISS? 2t» ISS8 27 ISSO 28 ISti«» 20 IStit W ISt»2 SI ISt»3 »2 IStil 33 IStiS 31 IStiti 3S ISt»? 3ti ISti« 37 ISti!» 2 AmtSrcchuungen. Jedes der VIII Orte erhält als Reinertrag dieser Landvogtei: Art >s> Kronen. Absch. 11. ii 38 IS7<» Nichts. Absch. 659. 'Li66 t /z Gld. 3?» IS7I 5 Gld. 677. pp. X. (zu 15, const. Bz.) kk 66. HI,. 1« IS72 16 gute Gld. t» 696. .',0 Gld. »/ 56. eo. II IS 73 N'„ „ 0 415. u. 46 gute Gld. 72. xvxv. '12 1371 26 Pfd. 0 446. t. 56 Pfund. 13 IS7S 16 Gld. 0 465. X. (26 gute Gld.) t, 166. oo. 11 IS7t» 65 „ 497. KV. 16 Gld. Ö 162. kl. 1S.*)IS77. Nicht angegeben. 5l5. kk. 45 ,, (z.56Schl.) 162. ». 1t».*> IS78 26 Gld/ 569. rr. 64 „ od. 66 Pfd. 196. UN 17 IS70 15 „ „ 566. au. 56guteGld.—62Gld 18 IS8t» Nichts. kk 589. t,I>. weniger 18 Schl. 226. V. 10 IS8I 19 Gld. 0 611. X. 26 gute Gld. 256. bt>. St» IS82 12 667. 9. 26 ., ,, 268. mm. SI IS83 NichtS. 657. V. 65 Gld 268. IvK. S2.*) IS81 56 Gld. 'k 685. I'K. 25 ., 616. II'. S3 IS8S 66 Pfd. 716. 38- 22 gute Gld. 669. V. SI IS8t» Nichts. 744. i>k. Dem Alnauerexemplar enthoben. 166 1055 Rheinthal 3 Einkauf Niederlassung Art, 33 (1575), Auf den Bericht des Landvogts, daß die Unterthanen an die Eiuzüglinge, die meistens Fremde seien, Stükc von den Gcmeindegütern und Waidgängen verkaufen und den Erlös verschlemmen, wird ihm aufgetragen, in Zukunft keinem Fremden mehr die Niederlassung zu erlauben und Angehörigen der Eidgenossen solche nur zu gestatten, wenn sie ihr Mannrecht und eine Bescheinigung, daß sie keinem Herrn mit Leibeigenschaft angehören, beibringen und der Gemeinde oder dem Hof den gewöhnlichen Einzug bezahlen, — Wird ml i-otoronllum genommmen, Absch, 465, l. — 3t». (1573), Es wird berichtet, daß die von St, Gallen viele Reben und Güter in der Landvogtei ankaufen und schöne Häuser und Schlösser darauf bauen, so daß diese die Güter und den Nuzen, die Eidgenossen dagegen nur „die armen Leute und den Namen" haben. Um dagegen Vorsorgen zu treffen, wird es all ilwtnion- lliun genommen, Absch, 546, k, 4 Abzug Zugrecht Art. 37, (1532). Abgeordnete von Bürgermeister und Rath der Stadt St, Gallen bitten um Erläuterung eines etwas dunkeln Artikels im Vertrag von 1551 über das Zugrecht und den ewigen Verspruch der Güter, welche von Gotteshäusern, Spitälern, Siechenhäusern und andern „Ewigkeiten" außerhalb des Rheinthalö angekauft werden, — Das Gesuch wird in den Abschied genommen, Absch. 626, o. — 38. Eine Einsprache derer von St, Gallen gegen den Beschluß von 1580 bezüglich des VerspruchS derer im Rhcinthal bei Verkauf von Gütern daselbst wird in den Abschied genommen. Dem Landvogt wird aufgetragen sich zu erkundigen, wie die Unterthanen den betreffenden Artikel des Verspruchs verstehen, Abjch, 637, g. 30. (1583). HanS Heer von Romischwandcn, Hofmann zu St. Margarethen, meldet, daß er genöthiget sei, zu Befriedigung seiner Gläubiger seine Güter zu verkaufen, und bittet um die Vergünstigung, dieselben nach dem alten Versprach, das heißt, auch an Fremde verkaufen zu dürfen, indem er dann mehr listen und seine Gläubiger vollständig bezahlen könnte, — Wird all insliuonllum genommen Absch, 655, ui, <»0. lieber das Gesuch des Haus Heer sind einige Boten nicht instruiert. Da man jedoch dem guten alten Mann gern behülflich lein möchte, so wird der Vorschlag, dessen Bitte zu gewähren, in den Abschied genommen, mit dem Beifügen jedoch, daß dieses ohne weitere Eonsegucnzen sein solle Alstch, 651, >'. — k> (1534), Die Töchter des Junker Beat Rudolph Mötteli von Rappensteiu bitten um die Bewilligung, zugleich mit ihrem Gut Sulzberg, das auf dem Gebiet des AbtS von St, Gallen liege, auch ihre Reben im Rheinthal ohne weitere Einsprache verkaufen zu dürfen. Es wird ihnen bewilligt, alles mit einander zu verkaufen, weil eS bisher stets Ein Gut gewesen; die Sache wird aber in den Abschied genommen, damit man entsprechende Antwort geben kann, im Fall die im Rheinthal den Verspruch auf die Reben prätendieren sollten. Absch. 685, p. — 02. (1585), Das Gesuch des Jakob Pfhffer um Befreiung seiner Güter von dem ewigen Verspruch behufs deren besserer Veräußerung wird in den Abschied genommen; jedenfalls soll aber dabei das Zugrecht den VIII regierenden Orten vorbehalten sein, Absch. 703, Ii. - 03. (1586), Othmar Straub von St. Margarethen meldet, daß er wegen einer eingegangenen Bürgschaft zum Verkauf ssiner Güter genöthiget sei, und bittet um die Bewilligung, einen Thcil derselben frei vom ewigen Verspruch verkaufen zu dürfen, indem er dann hoffen könne, bei „Haus und Heim" zu verbleiben. — Es wird ihm bewilligt, sein Gut Apfelberg frei vom ewigen Versprach, jedoch diesem unbeschadet, zu verkaufen, Absch, 737, n. Rhcinthal. M59 S Judicatur- und Cvlnpetcnznnstnnde Art. VZ (155K). Katharina Tagmann von Balgach hatte dem Jost Kaufmann nachgeredet, er habe gedroht ihr Haus anzuzünden. Das Gericht zu Balgach hatte dann erkennt, sie soll laut der Öffnung bestraft werden. Nun behauptet der Landvogt, die Strafe gehöre ihm allein, weil es eine malefizische Sache sei, während Roman Erb von Uri, als Bestzer der Herrschaft Grünenstein behauptet, die Tagmann lall laut der Öffnung zu Händen beider Obrigkeiten bestraft werden, weil sie den Kaufmann an seiner ^l)re angegriffen und wieder davon habe abstehen müssen. — Und da man nun niemanden in seine Rechte und Gerichtsbarkeit eingreifen möchte, wird es in den Abschied genommen, um auf nächster Tag- iazung zu entscheiden, ob es nur eine Ehrverlezung oder aber eine malefizische Sache sei. Absch. 11. I.. — ^5- Hauptmann Erb läßt obigen Anstand wieder vorbringen mit der Bitte, man möchte den Landvögten b>e Weisung crtheilen, in Zukunft keine Eingriffe mehr in seine Gerichtsbarkeit sich zu erlauben. — Wird ui den Abschied genommen. Absch. 11. n. — Vi». (1558). Der Graf von Ems antwortet auf die an 'bn gerichtete Beschwerde über Bestrafung eines Ehebruchs, daß daselbst (wo ?) alle Strafen und Bußen bis an das Malest; und Blut ihm gehören, daß er daher glaube das Recht gehabt zu habe», jenen um Gld. zu bestrafen, daß er aber den Eidgenossen zu lieb nur die Hälfte der Strafe nehmen wolle. Antwort: Man wolle es für dießmal hingehen lassen, jedoch nur auf höhere Genehmigung hin und unbeschadet aller Rechte; die Eidgenossen glauben aber, daß, weil die Mannschaft daselbst ihnen gehöre, dieses auch bezüglich der Strafe der Fall sei. Absch. 6K. v. — «»7 (1559). Der Landvogt meldet, daß er den Wilhelm Dorgler von Haslach, der zu Lustnau einer Lästerung sich schuldig gemacht, um ihn zu bestrafen berhastet habe, daß aber der Herr von Ems das Recht der Bestrafung in Anspruch nehme, weil das Zergehen in seiner Gerichtsbarkeit geschehen sei; er begehrt Weisung, ob er die Strafe dem von Ems überlassen oder ob er den Dorgler auch strafen solle. — In Berüksichtigung, daß das Recht der Strafe Deutlich dem Herrn von Ems zustehe, daß das Vergehen aber gegen den Landfrieden und daher zu bestrafen sei ohne Rüksicht darauf, wo es geschehen, wird der Handel all instiuonllum genommen. Absch. ßp. — V8. fl56l). Anstand Appenzcllö mit dem Landvogt über Berechtigung eines Todschlagö. iS. d. Absch. 145. a.t—- V9 (1562). Auf der Jahrrechnung von 1569 war der Landvogt M. Ulrich beauftragt worden, über die Befugnisse, welche der Abt von St. Gallen zu Eidbcrg (jezt Eichbcrg) anbricht, sich zu erkundigen. Nun läßt der Abt durch den Landvogt der Grafschaft Toggenburg, Balthasar Tschudi, die Abschrift eines Vertrags vorlegen, der vor achtzig Jahren zwischen ihm und Appenzell, welches b^mals das Rheinthal besessen hatte, abgeschlossen worden, gemäß welchem dem Abt zwei Theilc und Appenzell der dritte Theil der Bußen zu Eidberg gehören; er bittet, ihn bei diesem Vertrag und beim alten Herkommen bleibeil zu lassen. Deßhalb wird nun der Landvogt zu Rheinegg beauftragt, über den Sachverhalt Kundschaften aufzunehmen und selbe sammt dem Urbar auf nächstem Tage aufzulegen; der Abt bll den Vertrag dahin bringen, damit man nach Untersuch dieser Akten das Mißverständlich zu Befriedung beider Parteien beseitigen könne. Absch. 162. u. — 7V. (1566). Der Abt von ^t. Gallen bc- ^bwert sich über das Mandat, welches der Landvogt in Betreff der Hallermünze und der Bestrafung des Rornwuchcrs erlassen hat, indem gemäß Sprüchen und Verträgen im obern Rhcinthal der Erlaß von Mannten durch beide Obrigkeiten zu geschehen habe. — Da man nun aber glaubt, daß mau vermöge der hohen Gerichtshcrrlichkeit zum Erlaß dieses Mandats das Recht gehabt habe, so wird die Beschwerde 'lmtnit-nllum genommen; den Abgeordneten des AbtS wird aufgetragen, wenn der Abt Freiheiten, UM) Rheinthal, Sprüche oder Verträge über diese vermeinte Gerechtigkeit in Händen habe, selbe ans dem nächsten Tage aufzulegen, Absch. 205. g. — 71,. (1571), Die von Balgach beschweren sich über die Eingriffe des AblS von St. Gallen, indem dieser von den Bußen, die lant Kaufbrief zu zwei Theilen ihnen und zu einem Thcilc dem Landvogt zu Händen der VIII Orte gehören, ihre zwei Theile beanspruche Absch, 084, !>!>, « Justizsachen. Civilsnche». Art. 72. (1558), Der Landvogt macht von einem vorgefallenen Todschlag Anzeige und wünscht Weisung, wie er sich hinsichtlich des Vermögens der Thäter zu verhalten habe. Antwort: Er soll sich über deren Vermögen genau erkundigen und ans nächsten Tag darüber berichten, Absch, 04, s. — 73. (l560). Wolf von Kalchcnried, Vogt zu Fussach, läßt vorbringen, daß er in einem langwierigen Proceß mit Licnhard von Bekcnstein von Augsburg ein Urtheil erlangt habe, gemäß welchem ihm die streitige Ansprache zuerkannt worden, daß nun aber die Frau des von Bekcnstein Einsprüche erhebe, während gemäß Landrccht im Rheinthal Mann und Weib einander die Schulden bezahlen helfen müssen; er bitte nun ihn beim Landrccht zu schüzcn, — Es wird in den Abschied genommen; zugleich wird der Landvogt im Rheinthal beauftragt, auf alle Güter und Einkünfte der benannten Frau bis zu Austrag des Handels Arrest zu legen, Absch, 100, n, — 7», (1504). Auf das erneuerte Gesuch des Landvogtö um Weisung, was er bezüglich des den Eidgenossen verfallenen Vermögens jenes Todschlägers zu thu» habe, da dessen Verwandtschaft sich mit ihm „vertragen" möchte, wird er beauftragt, ein Verzeichniß über dasselbe aufzunehmen und eö auf nächstem Tage zu Baden vorzulegen, wo man ihm dann entsprechende Weisung ertheilen werde. Absch, 210. k. — 7». (1506). Auf erhobene Reklamation des Landammann Abhberg für die Tochter des Schettig in der March wird dem Landvogt befohlen, die Vormünder derselben dazu anzuhalten, die Schettig zu bezahle», Absch, 268, oc>, — 7<». (1570). Der Landvogt berichtet, wie Heinrich Mätzler, der sich in sein Haus geschlichen, so verwundet worden, daß er gestorben sei, und bittet um Weisung hinsichtlich dessen Nachlasses, da derselbe keine Kinder Hinterlasse, — Der Landvogt wird nun beauftragt, über die Vermögensumstände deS Mälzlcr Erkundigungen einzuziehen und auf nächster Tagsazung schriftlich darüber zu berichten, Absch, 059, i. — 77. (1571). Der Landvogt berichtet, daß im Rheinthal liederliche Personen seien, welche ihren Kindern ihr großelterliches Erbe verthun und vcr- sezen, oft bevor dasselbe verfallen sei, und begehrt, daß man eine Verordnung darüber erlasse. — Wird all mslnioiitlmn genommen, Absch, 377, u. — 78. (1575). Der Landvogt meldet, daß er im Hof Altstätten Bußengerichte gehalten, von den 50 Gld, verfallener Bußen aber nichts habe erhalten könne», weil diese mehr als verzehrt seien, daß er daher auf andern Höfen die Bußengerichtc zu halten unterlassen; er wünscht Weisung darüber, — Er meldet ferner: Der Landvogt gebe den Schüzen zu Altstätte» jährlich 6 Gld, zu verschießen; wenn nun der Abt von St, Gallen, der daselbst die Hälfte der Buße» anspreche, jährlich auch 6 Gld, gäbe, würden die von Altstätten auch noch 6 beifügen, und auf diese Weise würde eine hübsche Mannschaft zusammengebracht.— Bezüglich des ersten Punkts werden Landain- mann Meggeli, der Landvogt und die Gesandten des Abtö von St, Gallen beauftragt, über Verminderung der überschwenglichen Kosten eine Ordnung aufzustellen und selbe auf nächster Tagsazung vorzulegen; hinsichtlich des zweiten Punkts wird der Abt ersucht, den Eidgenossen zu Gefallen denen vo» Altstättcn auch 0 Gld, jährlich zum Verschießen zu geben, Absch, 465, i». — 741. Hauptmann Ambro- Rheinthal W61 sius Püntiner van Uri, Namenö der Erben des Hauptmanns Erb, und Statthalter Wichslcr von Gla rus, Namens seines Schwähers, Hauptmann Fridolin Schuler, melden, daß die von Balgach im Rhein- thal einen Rcchtshandel mit dem Abt von St. Gallen wegen des Schlosses Grimmcnstein gehabt haben und im Rechten unterlegen seien, und bitten, das Recht ihnen wieder aufzuthun. Es wird nun den anderer Geschäfte wegen nächstens nach dem Thnrgau abgebenden Landammänncrn Abyberg und Hässi aufgetragen, die Parteien gütlich zu vergleichen zu suchen; das Rechtsbegehren wird all instruenllum genommen. Absch. 470. o. — 80. Der Landvogt legt die Artikel zur Genehmigung vor, die er gemäß Auftrag M>t Landammann Meggeli über Verminderung der Kosten beim Einzug von Bußen und bei Abhaltung der hohen Gerichte entworfen hat. Sie werden ml iiwtruontlum genommen. Absch. 470. i. — 81.. Der Eanzler des Abts von St. Gallen legt vor den VIII regierenden Orten zwei unversehrte besiegelte Abschiede vor und begehrt, daß man den Abt bei denselben bleiben lassen möchte. Diese Abschiede werden uun von der Mehrheit bestätigt; die Gesandten von Zürich, Uri und Glarus aber, darüber nicht instruiert, nehmen die Sache in den Abschied. Absch. 474. i. — 82. (1573). Landammann Bodmer von Appenzell meldet, daß Laudammann Meggeli, Abgeordnete des Abts von St. Gallen und der Landvogt 'M Rhcinthal auftragsgemäß über Abschaffung der Mißbräuche bei Käufen im Rhcinthal Artikel mit einander entworfen haben und daß er erwartet habe, der Landvogt würde dieselben jezt vorlegen. — Daher M'rd cur den Landvogt geschrieben, er soll die Artikel auf nächstem Tage vorlegen und den Abt von Gallen davon benachrichtigen. Absch. 530. :m. — 8tj. (1534). Der Landvogt macht die Anzeige, daß man jezt gewöhnlich von 1 Krone monatlich t Kreuzer Zins bezahlen müsse und daß unter einem Ehrlichen Zins von 3 bis 0 Gld. kein Geld mehr zu erhalten sei, und begehrt Weisung, „nur wie viel mn Landvogt zu siegeln Gewalt habe".—Es wird ihm befohlen, Wucherzinse zu bestrafen. Absch. 071. r.— (15M). In Betreff des Spans zwischen Hauptmann Tanner von Appenzell und Vogt Stauffacher don Glarus wird an beide Orte geschrieben, man möchte es beim Entscheid zu Baden bleiben lassen, d^il sich der Handel zur Zeit zugetragen habe, als Stauffacher der Vlll Orte Beamter gewesen; sollte IkMcind ein neues Urtheil haben wollen, möge er billiger Weise wieder nach Baden kommen. Absch. i>. Strafslichcu. Art. 8S. (1503). Der Landvogt im Rhcinthal und der Landvogt zu Lichlcnsteig melden, daß sie iu stcherer Bestrafung von Freveln aus höhere Genehmigung hin folgenden Vertrag abgeschlossen haben: ^uterthanen des einen Thcils, welche in des andern Gerichten freveln und dann, ohne daß sie Bürg Schaft geleistet, wegziehen, sollen gegenseitig angehalten werden, in den Gerichten, wo der Frevel jgcschchcn stch zu stellen, um Red und Antwort zu geben; bei malefizischen Sachen aber ist man nicht verpflichtet, d'r Thäter einander auszuliefern.—Wird ml iimtrnoinluin genommen. Absch. 100. g.— 8<». (1571). Auf ^äier Tagsazung war der Landvogt beauftragt worden, einen welschen Gcldaufwcchslcr von Lnggaruö, dar die guten französischen Dik-Pfenninge auswechselt und nach Italien zum Einichmelzen ichikl, aus Alchen dann Bologner geschlagen und in die Eidgenossenschaft und ins Reich gcbracbt werden, zu verhaften urrd nach Verdienen zu bestrafen. Derselbe meldet nun, da;; er jenen festgenommen und auf rine Bürgschaft von 400 Gulden wieder freigelassen habe, und bittet um Weisung über sein Verhalten, ^ der Abt von St. Gallen auch einen Theil davon anspreche. — Es wird ihm nun befohlen, die 400 Gulden zu der Eidgenossen Händen zu behalten, den Geldaufwechslcr auf Betreten wieder zu der- W6Z Rheintbal. hasten, all' dessen Hab und Gut zu verarrestieren und sodann weitern Bescheid zu erwarten, — Wird roterem!,im genommen. Absch. 384. k. 7. Handel und Gewerbe. Landbau. Art. «7. (1563). Auf die Anzeige des Laudvogts, daß cher frühere Vogt zu Feldkirch, JtelhattS Gienger, einem Kaufmann von Lindau auf „offenem" Bodensee seine Waaren weggenommen habe, die dieser über Rheinegg und Ragaz hinauf durch Bünden nach Piemont habe führen wollen, und daß er dieselben nur unter der Bedingung freigeben wolle, wenn sse von Lindau über Feldkirch und „Mcyen- berg" (? Meyenfeld) geführt werden, daß aber, wenn die Kaufleute andere Straßen einschlagen müssen, den Eidgenossen dadurch an ihren Freiheiten und ihren Zollen zu Rheinegg und Ragaz großer Abbruch geschehe, wird vom Vogt zu Fcldkirch Antwort darüber begehrt, Achch. 339, g. — 88. <1573). Zwischen Abgeordneten von Appenzell, des Abts und der Stadt St. Gallen und dem Landvogt im Nhcinthal wird eine Verordnung über den Grempel mit Werch und Garn, über den Kornkauf, über Kauf und Ausschenken von Most und Wein und über Abschaffung des Wuchers erlassen. (S, d. Absch. 545. ->.)- 8?». Diese Verordnung wird ml i»»tr»oi,llum genommen. (S. d. Absch. 549. o.) — ?»». (1580), Es waltet ein Streit zwischen den beiden Gemeinden und Gerichten Rhcinegg und Thal einerseits und Hans Graf von Thal sammt seinem Tochtermanu anderseits. Elftere beschweren sich, daß Hans Gras nicht nach der im Rhcinthal bestehenden Ordnung, dem sogenannten Rebbrief, und nach der alten Sitte zu Rhcinegg und Thal die Reben bebaue. Leztere verantworten sich: Sie haben früher ihre Reben im Rheinthal nach dortiger Uebung „um den halben Wein" durch Lehenleute und dann wieder durch Werkleute bauen lassen; da aber allerlei Veruntreuungen vorgekommen, haben sie die Reben zu eigene» Händen genommen und bebauen sie nun selbst, wozu sie als freie Laudsaßen das Recht zu haben glauben.-^ Der Handel wird all iiullimomium genommen. Absch. 589. n. — ?»l. (1584). Der Landvogt berichtet, daß die von Lindau im Herbst viel Wein im Rheinthal aufkaufen, ihn daselbst liegen lassen und im andern Herbit wieder theuer losschlagen, weßhalb er und viel andere ihren Wein nicht verkaufen können Daher wird dem Landammann Meggeli aufgetragen, den Vornehmsten im Rheinthal diese Beschwerde vorzuhalten und stch bei dcnlelbcu zu erkundigen, wie abzuhelfen sein möchte. Absch. 971. t.— ktt! (1585> Abgeordnete von Rhcinegg und Thal bringen vor, daß einige Einsaßen und andere, die außer Landes wohnhaft seien, Reben, Acker und Wiesen in den Gerichten von Rheinegg und Thal ankaufen und diese selbst bebauen und den Ertrag zu ihren Händen ziehen, was dem armen Mann, der gern um den halbe» Wein oder die dritte Garbe die Reben und Acker bebauen und den Heuwachs um einen gebührende» Zins erhalten möchte, beschwerlich sei, und bitten, man möchte ihnen beholfen sein und diese Art des Bcbauens verbieten. — Wird in den Abschied genommen, damit den auf den 22. September in das Rheinthal sich verfügenden Gesandten Auftrag erthcilt werde, sich über den Sachverhalt zu erkundige» und das angemessene zu verfügen, Absch. 719. Ii. 8 Weinschazung Weinlauf Art. »3. (1572). Der Landvogt meldet, es haben seiner Zeit die von St. Gallen mit den Unter- thanen im Rheinthal auf fünfundzwanzig Jahre einen Vertrag abgeschlossen, gemäß welchem jährlich vier Männer von beiden Parteien den Preis des Weines festsezen sollen. Da dieser Vertrag nun ausgelau- Rheinthai llfliij len ,ei, billt er um Weisung über sein Verhalten, — Er wird nun beauftragt, über gewisse von denen von St, Gallen angesprochenen Nechtsamen nähere Erkundigungen einzuziehen und darüber zu berichten, Absch, 496 c — «»4. (1574), Auch der Abt von St, Gallen wünscht Weisung, wie man sich hinfür in Dieser Sache zn verhalten habe, Da aber die Gesandten der Stadt St, Gallen darüber nicht instruiert Vld, wird sie in den Abschied genommen, Absch, 432, o. — (1581). Landammann Boviner von Appenzell schlägt 1) bezüglich der Weinschaznng vor, daß man diese nicht mehr den Untcrthanen über- ^lscn, sondern daß man den Hauptmann des AbtS von St, Gallen, den Landvogt, oder einige der Nächst- ^ohnenden aus dem Land Appenzell damit beauftragen möchte. Er begehrt 2), daß der Landvogt die Güter der Fraucnpfründc zu Thal, die zum dritten Thcil aus Laudleutcn von Glarus bestehe, auch an ^ztcre nach Verhältnis; verleihe. Er meldet 3), daß, da die Fraucnpfründc zu Thal viel WeinwachS und öderes Einkommen habe, Appenzell wünsckc, es möchte einer aus seinem Rath bei der Rechnungsablage auch zugelassen werden, weil die Landleute oberhalb der Lezi auch jedes dritte Jahr einen Kirchenpfleger dahin geben, und cS möchte bei gewissen Gelegenheiten nicht mehr auf Rechnung dieser Pfründe gezecht N'erde», 4> Laut Urkunden soll von den Bußen, die ober- und unterhab der Lezi in Holz und Feld verfallen, ein Theil denen von Appenzell, ein anderer den VI U Orten, ein dritter der Fraucnpfründc zukamen! ungeachtet der vielen Bußen aber erhalten weder die Landvögtc, noch die Pfründe, noch AP- Inzell etwas, indem sie „versoffen" und keine Obrigkeit respektiert werde. — Diese vier Punkte werden in ^n Abschied genommen. Absch, 911, i. — ?)<». Landammann Theilcr von Appenzell regt abermals obige d'ar Artikel an. Da aber die Mehrheit darüber ohne Instruction ist, werden sie nochmals in den Abschied ^"onimen; binnen vierzehn Tagen soll jedes Ort seinen Entschluß darüber nach Luccrn schikcn. — An ^n Landvogt wird geschrieben, daß der neue Landschreiber das Zugrccht an dem verkauften HauS habe ^ daß derselbe zugleich Stadtschreiber zu Rheincgg sein solle, Absch. 913. l. — (1584). Man ^nicrkt es übel, daß Landvogt Stauffacher, während er über 499 Saum eingekellert hat, nur 299 Saum Rechnung bringt, wcßhalb man Verdacht schöpft, er möchte auch das lezte Jahr mehr Wein und Korn ^sgen haben, als er in Rechnung gebracht hatte. Daher wird dem Landammann Bodmer von Appenzell ^ssstragen, unverzüglich nach Rheinegg zu reiten und den noch vorhandenen Wein, sowie jenen, wel- der Landvogt weggeführt haben möchte, abznschäzen. Daneben wird auf Ratification hin verordnet, >n Zukunft die Schazung des WcinS nicht von den Untcrthanen, sondern von einem jeweiligen audammann von Appenzell sammt dem Hauptmann von St, Gallen vorgenommen werden solle. Absch. o, «z. — (1585). Da man vernommen hat, daß die Untcrthanen im Rheinthal von sich aus und Vorwissen der regierenden Orte mit denen von St, Gallen einen Vertrag über die Weinschaznng f"f fünfundzwanzig Jahre eingegangen haben, sollen die nächstens dahin abgehenden Gesandten sich cr- Uiidjgcn, mit welchem Recht sie dieses zu thnn sich unterstanden, und darüber auf nächstem Tag bcrich- Ablch. 699, o. — Bezüglich des Vertrags wegen der Weinschaznng sollen der Landvogt und ^ i-'andschreiber untersuchen, auf wessen Betreiben derselbe hauptsächlich zu Stande gekommen sei und ^ »lau das Recht dazu herleiten wolle; das Resultat der Untersuchung sollen fic dann sogleich an ürjch mitthcilcn, damit dieses die übrigen Orte davon in Kcnntniß seze, welche dann ihre Boten auf ""ltige Jahrrechnung darüber bevollmächtige» mögen, Absch, 793, ll. INlU Rheinthal, 9 Kriegssachen. SÄtüzenwesen Art. Kit! (15ti1). Die Schüzen von Rheinegg und Altstätten bitten um eine jährliche Gabe zum Verschießen, wobei sie die Hoffnung aussprechen, daß auch der Abt von St. Gallen als niederer Gerichtsherr dasselbe thun werde, — Wird in den Abschied genommen, Absch, 132, n, —. IUI (1562), Der Landvogt soll auf jede der beiden Schießstätte» jährlich 6 Gld, zum Verschießen schenken; es soll aber gute Ordnung gebalten und ein „Schießbricf" aufgestellt werden; auch sollen die Schüzen, welche um der Eidgenossen Gaben schießen, verpflichtet sein, bei allfälligen Kriegen Büchsen zu tragen, wie auch an andern Orten gebräuchlich sei, Absch 162,1., — 102 lt569), Der Gesandte von Appenzell meldet, daß die von Altstätten, denen beim leztjährigen Brandunglük all' ihr Geschüz zu Grunde gegangen sei, um Un- terstüzung für Herstellung dieses GeschüzeS ansuchen, da jczt allenthalb bedeutende Rüstungen veranstaltet werden, — Dieses Gesuch wird all i»8linnn>lum genommen. Absch, 669, i, 10 Straßen Art. 105! zl571), Auf lczter Tagsazung waren Landammann Meggeli, der Landvogt im Rheinthal und der Vogt von Rosenbcrg beauftragt worden, für Sicherstellung der Landstraße bei St. Margarethen, welche der Rhein wegfrißt,, zu sorgen und die anstoßenden Unterthanen und Gemeinden zur Mithülfe anzuhalten. Da man nun vernimmt, daß Graf Hannibal von Ems, der daselbst die niedere Gerichtsbarkeit besizt, dieses zu hintertreiben suche, so wird auch an ihn geschrieben, er möchte von seinem Vorhaben abstehen; auch wird die Sache all llwli-uenllnin genommen für den Fall, daß der Graf nicht entsprechen sollte, Absch, 377, >-. — 104 Da vom Grafen von Ems noch keine Antwort eingetroffen ist, so wird dem Landammann Meggeli und dem Landvogt der Auftrag crtheilt, bei Gelegenheit den Grafen zu bitten, daß er seine Einwilligung zum Bau dieser Landstraße erthcile, Absch, 384, I, II. Zollsachen. Art. IOS l1561>, Abgeordnete von Altstätten machen Anzeige, wie sie bisher, weil sie Steg und Weg zu ihrem Markt unterhalten müssen, von Korn, Maaren, Saumpferden u, d, gl, einen Zoll bezogen haben, ohne darüber Briefe zu besizcn; nun aber erweitere sich ihr Markt zusehends, aber zu ihrem Nachtbeil, indem die fremden Grempler daö Werch und Garn, womit sie sonst am meisten verdient, vor dem Markt aufkaufen und dann nach dem Markt hinwegführen, wodurch ihre Spinnerei in Zerfall komme; zudem müssen sie während des Marktes eine Sicherheitswache mit nicht geringen Kosten halten! endlich werde jenseits des Rheines ein ziemlicher Zoll von Garn und Werch von ihnen genommen; sie bitten daher um Bestätigung ihres Zolls und um die Bewilligung, ein Weggeld von fremden Kauft leuten beziehen zu dürfen, wofür sie einen Tarif vorschlagen, — Wird in den Abschied genommen. Absch. 132. o. - I««. (1562). Diesem Gesuch wird in so weit entsprochen, als die von Altstättcn nach altem Herkommen das Recht haben sollen, von einer „Ledi" Kernen 7 Pfg,, von xj^er Lcdi Kaufmannsgut 14 Pfg, und von einem geladenen Saumroß 2 Pfg, als Weggeld zu beziehen. Auf ihr ferneres Gesuch aber um die Bewilligung, von Werch, Garn, Vieh und andern Waarcn einen bescheidenen Zoll beziehen zn dürfen, wird nicht eingetreten, weil man noch immer mit dem Kaiser wegen des von iM eingeführten neuen Zolls einen Anstand hat und man nicht weiß, ob es zu einem Proceß kommen werde. Absch, 162, o, — 107 Denen von St, Gallen läßt man auf ihr Ansuchen durch ihre Abgeordneten Rheinthal, !0K5 Melden, daß man das Gesuch derer von Altstätten nm Bewilligung eines neuen Zolls auf Garu und Weich bereits abgewiesen habe, Absch. 162. t. — (1563), Der Landvogt führt Beschwerde, daß einige aus Bünden Waareu und Holz den Rhein hinunterflößen, ohne zu Rhcincgg den Zoll zu entrichte», und daß die von St, Margaretha-Höchst die Flöße oberhalb Rheinegg aus dem Wasser nehmen, uc auf Wagen über Land führen und gleich unterhalb wieder in den Rhein schaffen und dadurch den 6oll umgehen. Daher wird an den Vogt zu Feldkirch geschrieben, er möge seinen Nntcrthancn solches verbeten und ihnen anbefehlen, zu Rheinegg den Zoll nach altem Brauch zu entrichten, Absch, 196, k.— (1568), Das wiederholte Gesuch derer von Altstätten, man möchte ihnen erlauben auf ihren Wochen- und Jahrmärkten, wie einige ihrer Nachbarcn, einen Zoll zu beziehen, nämlich von einem Pfund Werch i Halles von einem verkauften Pferd 2 Kreuzer, von einem Haupt Vieh 1 Kreuzer und von blcn andern Waaren nach Verhältnis?, damit sie sich von ihrem lcztcs Jahr erlittenen Brandunglük in etwas erholen könnten, wird all ii^lruonllnm genommen, Absch, 3l3, n. — litt Dieses Gesuch wird ^gewiesen, Absch, 321, ><. — 12. Rhein lAiistand mit Oesterreich wegen eines Wnhrs im Rhein bei Oberried). Art. I I I . (1582). Jedem Boten wird eine Copic bezüglich eines streitigen Wuhrs mitgctheilt, bcnnit auf künftigen Tag zu Baden darüber instruiert werde, Absch. 622, 6. — IZ2. Abgeordnete berer von Oberricd melden: Es sei zwischen ihnen und den österreichischen Unterthanen zu Mainigen ^egen eines Wuhrs am Obcrried und wegen eines Hirschhags ein Streit entstanden, indem lcztere Ab- ^>ßung des Wuhrs und Entfernung des Wildhags begehren; sie bitten um Rath und Weisung über >hr Verhalten, In einer Zuschrift spricht Erzherzog Ferdinand von Oesterreich den Wunsch aus, man lochte, um weitere Unkosten zn vermeiden, zwei Säze und einen Obmann ernennen und diesen die Sache Ltt Berichtigung übergeben; zugleich melden die österreichischen Gesandten Du, Hans Ehristoph Schnabel Schönstem und Georg von Altmannöhausen, Hubmeistcr der Herrschaft Fcldkirch, daß sie jczt dar- "br zu antworten keine Vollmacht haben, daß man dcßhalb denen von Oberricd anbefehlen möchte, ebenes zwei Säze zu erkiesen. Da man jedoch überzeugt ist, daß die vier Säze sich weder über die Sache "°ch über einen Obmann werden verständigen können, daß die darauf verwendeten Kosten somit vcrgeb- wären, und da mau für dringend nöthig erachtet, den Streit wenn möglich noch vor dem Steigen b?s Rheins zu berichtigen, so wird den österreichischen Gesandten gemeldet, daß man aus diesen Grünau den Obmann Keller von Zürich als Obmann ernannt habe nnd um beförderliche Mitthcilung bitte, der Erzherzog damit einverstanden sei, auf daß dann sogleich ein Tag angesczt werden könne. Hierauf ^wsen die von Obcrried die Landammänncr Abhberg und Wichscr zu Säzcn, welche erklären, daß ihnen ^öniann Keller als Obmann in dieser Sache ganz genehm sei, Absch, 626, >v. — II B. Man sähe es '^'kr, wenn die bezeichneten Zusäzcr den Wuhrstreit in Güte beizulegen vermöchten, Absch, 62c, k. ^ (1584). Die Laudammänner Abhberg von Schwhz und Hässi von Glarus sollen sich wegen dieses weites auf Sonntag nach Lichtmeß nach Oberricd verfügen, Absch, 695, 66 (1585), Es ""kd beschlossen, den auf Lichtmeß nach Oberricd angescztcn Tag auf den 1, März zu verschieben und österreichischen Zusäzcru davon Kcnntniß zu geben. Der Landvogt wird beauftragt, den Hubmeister Feldkirch hievon zu benachrichtigen, Absch- 697, m. llk. Die Gesandten, welche auf den 134 Rheinthal, 61, Marz wegen des Wuhrs am Oberried in das Rheinthal sich verfügen werden, sollen die Unlcr- thanen daselbst mit allem Ernst ermahnen, in Frieden, Ruhe und Einigkeit gegen einander zu verbleiben, Absch, 699,». — 1Z 7. Erzherzog Ferdinand von Oesterreich beschwert sich mit Zuschrift vom 3. Juni, daß ungeachtet wiederholter Versuche die Anstände zwischen ihm und den Vitt das Rheinthal regierenden Orten in Betreff des streitigen SchupfwuhrS und des WildhagS, welchen der Vogt zu Blatten auf österreichischem Grund und Boden geschlagen, noch nicht haben beigelegt werden können, und begehrt, man möchte die Vlll Orte dazu vermögen, das Schupfwuhr und den Hag wegzuschaffen oder aber ihm des Rechte» zu sein, indem er bei längerem Verzug andere Mittel und Wege zu suchen veranlaßt sein würde, wie diesen Beschwerden seiner Uuterthancn abzuhelfen sei. — Antwort: Sobald die Säzc wieder zurük- gekehrt seien, werde mau sie darüber einvernehmen und ihm dann mit freundlicher Antwort begegnen, Absch. 716, o. — II«. (1586), Der Landammann von Appenzell berichtet, daß er mit des AbtS von St, Gallen Vogt zu Rorschach das Rheinwuhr am Fahr zu Oberried gleich vor dem Schloß Blatten in Augenschein genommen und gefunden habe, daß dasselbe alt, vom Rhein übel zugerichtet und vierund- dreißig Klafter lang sei. Er wird nun beauftragt, gleich nach seiner Heimkehr sich nochmals auf den Augenschein zu verfügen, den Vogt auf Blatten beizuziehen, auch denen von Mainigen davon Anzeige zu machen und alsdann zu berichten, wie dieses Wuhr unterhalten werden könne, damit man sich in Zukunft zu verhalten wisse, Absch. 767, oc. - litt. Die Gesandten der drei Orte, welche wegen des Wuhrs z" Oberried gewesen, sollen zu gelegener Zeit, wenn der Wasserstand des Rheins niedrig ist wiederum einen Tag ansezen, der Gegenpartei davon Anzeige machen und dann mit dieser sich wiederum auf den Augenschein begeben, Absch. 744. Iii.. — , , . e . , 43 Kirchliches Glaubcnssache». Ar,, IS«, D,r w,d°°z, «rl-nz! B-schnd, «i. „ 5» 55, 5» welche wider den katholischen Glauben sprechen oder handeln, Antwort: Er soll über solche Sachen genaue Kundschaft aufnehmen und Fehlbarc nach Verdienen strafen; über ganz wichtige Fälle aber soll 6 nach Baden berichten, Absch, 18. b. - 421. (1558). Zwischen den Anhängern des neuen Glaubens Z" Altstätten und dem Landvogt wurde folgende Uebereinkunft getroffen: Die zwölf Näthe welche für dü Glaubensangelegenbeiten aufgestellt worden, sollen abgcsczt sein; hingegen mögen für jede Angelegenheit in Religionösachen einige von ihnen jcweilen auSgeschossen werden, die aber nichts wider den Landfriedc" vornehmen dürfen und nach Erledigung der bezüglichen Angelegenheit abtreten müssen; wer währet der Fasten gegen daö Verbot bei offenen Thüren gemezgct hat, solle für dießmal nicht bestraft werde"! dagegen solle man in Zukunft während der Fasten bei geschlossenen Thüren mezgen und niemanden Acl- gerniß geben,-Der Bote von Zürich stimmt nur theilwcise dazu, Absch, 66, vv. - irjch mitzutheilcn, Absch, 268. le. — 128. Der Antrag Zürichs, man möchte die Prediger wegen ihres vichtfertigeu ärgerlichen Lebens der Synode zur Bestrafung überweisen und ebenso auch einige Meßprie- ^lr wegen ihrer unpriesterlichen Aufführung bestrafen, wird all instruonlluin genommen. Absch, 268, llll,— (1572), Es werden Kundschaften über die Lästerungen des alt-Landvogts Ulrich Bleuwler von Zürich undcr katholischen Glauben verlesen und jedem Boten abschriftlich in den Abschied gegeben, ^bsch, 4Z4 13i> Die Klage gegen alt-Laudvogt Bleuwler solt auf nächster Tagsazung vorgebracht werden, Absch, 405, 0. — 131. (1578), Vor den Gesandten der VIU Orte eröffnen Hans Watcr, alt- ^hitalmeister, und Stadtschreiber Hans Weideuhuber zu St, Gallen, im Namen der Stadt St, Gallen ihres Spitals einerseits, ferner Georg Blum und Moriz Schachter im Namen der Höfe und Gebinden im Rheinthal, Altstätten, Balgach, Bernang, Marbgch und St, Margarethen anderseits einen streit in Betreff der von Ulrich Leider gekauften Herrenpfrüude im Spital und bitten um einen Ent- b^id. Die Anwälte der Höfe und Gemeinden bitten um Schuz bei ihren Briefen und Freiheiten, — bch Einsicht der von beiden Parteien eingelangten Briefe wird gesprochen: Man lasse es bei den Brie- ganzlich bleiben und nehme ihren Handel in den Abschied, um durch die Obern entscheiden zu lasten, ^ sie durch Unparteiische einen gütlichen Vergleich versuchen wollen, Absch, 539, A- 132, (1581). Landvogt wird befohlen, den Dominik Schädler zu Altstätten und den Prediger daselbst wegen ih- Lästerungen gegen den katholischen Glauben sogleich zu verhaften und sich in Baden Bescheid zu ^lcu, was er weiter zu thun habe, Absch, 610, 0. — 133, (1582), Zug soll an deu Laudvogt die Wei- erlassen, daß er die Anstellung eines zwinglischcn Predigers zu Widnau zu verhindern suche. 1068 Rhcinthal. Absch. 625. g. — S39. Appenzell verlangt, daß die Rechnungsablage über die Fraucnpsrüude zu Rhein- egg und Thal fürderhin in Gegenwart der betreffenden Landleute von Appenzell stattzufinden habe, was bisher nicht geschehen sei, obgleich ihm ein Dritthcil dieser Pfründe zugehöre; sodann beschwert es sich, daß die Güter dieser Pfründe von denen von Rhcinegg und Thal eigenmächtig verliehen werden, daß die Frevel auf der gemeinsamen Allmend oder dem Gcmeinwerch von den Landleuten nicht geleidet werden, und verlangt, daß die Baunwarte dieses jährlich dem Landvogt thuu sollen; cö stellt endlich das Begehren, daß die Schazung des Weins nicht mehr durch im Rheinthal niedergelassene Fremde, sonder» von Leuten aus den anstoßenden Vogteien vorgenommen werden solle. — Diese Beschwerden und Begehren werden in den Abschied genommen; dem Landvogt aber wird anbefohlen, über den Sachverhalt auf nächster Jahrrcchnung zu berichten. Absch. 626. m. (S. auch Art. 65). — 133 (1585). Der Borschlag, für die Kirchengütcr eigene Einzichcr zu ernennen, wird all instiuonllum genommen. Absch. 766. g. 13<» Auf lczter Jahrrcchnung war verfügt worden, daß bei der jährlichen Ablcgung der Kirchenrcchnnng zu Rhcinegg und Thal stets ein Landammann von Appenzell oder aber einer der Räthc anwesend sei» soll, weil bisher das Kirchengut verschwendet worden. Daö nun gestellte Begehren derer von Rheinegg und Thal um Aufhebung dieses Beschlusses wird abgewiesen. Absch. 716. g. (1565 und 1566). Anstände mit dem alten Herrn von Sax wegen Entlassung der Priester in der Pfarre Scnnwald und Rotenkirchen, Entfernung der Bilder und Ccremouien und Anstellung von Prc- digern. (Siehe die Absch. 246. g.; 241. g.; 242. o.; 244. n.; 266. g.; 276. o.) 19. Localos. ». Altstätte». Art. 137. (1556). Das Gesuch derer von Altstätten um Schenkung von Fenstern mit den Wappe» der Orte in ihr Rathhaus wird in den Abschied genommen. Absch. 11. l. — S38. (1576). Auf eine» Anzug des Landammanns von Appenzell wird obiges Gesuch wieder in den Abschied genommen. Absck 656. ll. — 13i> (1583). Die von Altstätten bitteil um Ausfertigung eines Bidimus einer ihnen vo» den ^III alten Orten im Jahr 1532 crtheilten und nun schadhaft gewordenen Urkunde, ferner um We> sung über ihr Verhalten, da sie sich, über ihren alten Brauch, nämlich zur Abnahme der Steuer-, Pfrü» den- und Vogteircchnungeu von jeder Religionspartci eilten Manu zu bezeichnen, nicht mehr verständigen können. Nach Anhörung eitles Berichts des Landammann Mcggeli von Appenzell und des LandammaN» Häjst von GlaruS wird dem erstcrn und dem Landvogt Dietrich Stauffacher aufgetragen, beförderlichst in's Rheinthal sich zu verfügcu und die Unterthanen ganz ernstlich zur Ruhe und Eintracht zu ermahne»' denn wenn eine Partei etwas dem Landfrieden entgegen anfangen sollte, würde man sie exemplarisch bestrafen. — Wird all roloronllum genommen. Absch. 657. g. (S. auch Art. 95 u. 134). I>. Äobclmies und Oberried. Art. 1.9«. (1566). Schwhz soll seinen Boten, der mit dem neuen Landvogt in daö Rheinthal reite» wird, Appenzell den Landammann Mcggeli und der Landvogt im Rhcinthal den Hans Gisler beanf- tragen, sich nach'KobelwieS zu verfügen, den Anstand zwischen denen von Kobelwies und denen vo» Kricsern in Betreff des Holzes und Waidgaugs an Ort und Stelle zu untersuchen und im Verein »u^ dem Abt von St. Gallen sich Mühe zu geben, damit ersterc bei ihrem alten Herkommen geschüzt bleibe», oder selben wenigstens zu einem bessern Vertrag zu verhelfen. Absch. 98. -g. — > 91. Abgeordnete vo» Rhcinthal llsiii) Kobelwies bitten, man möchte zur Schlichtung dieses Streithandels auf ihre Kosteil Rathsboten von einigen Orten absenden; denn der Vertrag, den Abgeordnete deö Abts von St, Gallen zwischen ihnen "ud ihren Nachbarn zu Obcrried gemacht, würde ihnen und ihren Nachkommen zum größten Nachtheil gereichen. Daher werden Boten von fünf Orten beauftragt, sich am 12, Oetobcr zu St, Gallen einzubinden, den Span zu besichtigen, beide Parteien und jenen Vertrag anzuhören und dann die Sache gütlich oder durch einen Rechtsspruch abzuthun, Absch, 111, i, — 142. ES eröffnen die Gesandten des Abts von St, Gallen: Mau habe auf leztem Tage zu Baden beschlossen, einige Gesandten abzuordnen, um den Span zwischen denen von Kobelwies und denen von Obcrried zu untersuchen; da nun aber dem Abt alle Gerichtsbarkeit daselbst zugehöre und da gemäß kaiserlicher Freiheiten kein von ihm erlassenes lirtheil appelliert werden könne, so bitten sie, daß mau ihn bei diesen Freiheiten schüze, — Da man uun keineswegs im Sinn hat, dem Abt an seinen von Kaisern und Königen erlangten Freiheiten einigen Abbruch zu thun, sondern ihn vielmehr dabei schirmen will, weil aber die von Kobelwies begehren, daß Man auf ihre Kosten Boten abordne, den Span zu besichtigen, wird der leztc Abschied bestätigt, Absch. 115, — 443 (1561), Zürich, Luccrn, Schwhz und GlaruS sollen auf den 1, Mai wegen dieses Spans ^oten nach St, Gallen senden, Absch, 128, Iü>, — 144. (1566), ES werden einige Boten abgeordnet, um die Marchung des streitigen Wäldes vorznnchmcn; dem Abt von St. Gallen wird davon Mitthcilung gemacht, Absch. 166, nn. — .1.43, Sckelmeister Sproß, Schultheiß Pfhffcr, Landammann Abhberg und ^ndammaun Meggcli werden beauftragt, sich sammt dem Landschreibcr von Baden am 17, Oktober zu ^bpenzell einzufinden, um die immernoch unerledigten Anstände zwischen denen von Kobelwies und von Obcrried beizulegen zu suchen, Absch, 265, >>. — 1,41». (1568). Abgeordnete derer Voss Kriesern und ^berricd führen Klage, daß, nachdem sie vor mehr als hundert Jahren von den Grafen von Ems den ^ofi- und Kleinzchuten diesseits des Rheins um 1678 Pfund und 16 Schilling abgekauft, nun diese ^fen voil Personen, welche auch Güter im Hof Kriesern und Oberried besizeu, den Zehnten einfordern; ^ haben, melden sie weiter, mit den Grafen das Recht zu Obcrried gebraucht und dann aus Unkcnnt- 'uß das Urthcil an den Abt von St, Gallen appelliert; da sie jedoch Briefe gefunden, gemäß welchen in ^u Jahreil 1566 und 1567 Allstände über den nämlichen Zehnten durch die Rathsbotcn der Vlll Orte ^ustchjcden worden seien, so bitten sie, die Eidgenossen möchteil als hohe Obrigkeit diesen Span zu Han- ^u nehmen, — Dem Abt von St, Gallen wird der Sachverhalt mitgetheilt mit dem Begehren, er möchte ^ zum nächsteil Tage schriftlich berichten, was er zu thun im Sinn habe, ob er diesen Handel den re- g'ncnden Orten zum Entscheid überlassen wolle oder nicht; auch wird die Sache all insruonlluin gcnom- "'en, Absch, 616, ii. c. Hof VttstlM». Ärt. 44?. (1558), Der Landvogt macht die Anzeige, wie die im Hof Lustnau von ihren Gerichts- ^Ncil mancherlei Beschwerden erleiden müssen und daß sie deßhalb, indem sie in Erfahrung gebracht, ch! vor Zeiten die Grafen von Wcrdcnbcrg sie denen von Ems verpfändet oder verkauft haben mit ^ Recht der Wicdcrlosnng, sich von diesen Gcrichtshcrren loszukaufen beabsichtigen, oder dann die re- gikrendcn Orte darum angehen wollen, sie zu ihrcu Händen zu lösen. Wird in den Abschied genom- "'°N; Zgrich und Glarus sollen inzwischen die betreffenden Schriften hervorsuchen, Absch, 64, u. — ^8- (I5g0), Da man schon ab zwei Tagsazungcn an die Grafen von EmS vergeblich um Auskunft gerieben hat, was für Gerechtigkeiten sie an dem freien Reichshof Lustnau zu haben glauben, da man 1070 Meinthal, ferner seither in Erfahrung gebracht hat, daß benannter Hof jährlich bei 500 Gld, rein ertrage und daß der alte Graf don Werdenberg nur 2500 Pfd, denen von Ems darauf versezt habe, so wird nochmals an die Grafen geschrieben, sie möchten sich auf nächstem Tag zu Baden über ihre Rechte an benanntem Hof ausweisen. Inzwischen soll jedes Ort nach dem Originalbricf der Verpfändung suchen und seine Boten auf nächsten Tag über die Sache instruieren, Absch, 103.5. — >4«», Lucern und Glarus werden beauftragt, in ihren Archiven nachzuforschen, ob sie unter den Documentcn über den Verkauf der Herrschaft Werdeuberg etwas finden, wie der Hof Lustnau an die Grafen von Ems gekommen, und darüber auf nächsten Tag zu berichten, Absch. 111. m. — ISO- (1563). Der Landvogt macht Anzug: Die Herrschaft Zwingenstein, der Hof zu Lustnau und Widnau sammt den Steuern, Zinsen u, s. w. sei seiner Zeit von den Grafen von Werdenberg, die auch Herren zu Rheinegg gewesen, um 5300 Pfd. Haller denen von Ems auf Wiederlosung hin versezt worden; schon dreimal habe man an die von Ems geschrieben, sie möchten urkundlich darthun, wie benannte Herrschaft und der niedere Gerichtszwang an sie gekommen sei, habe aber noch keine Antwort erhalten. Die Bitte wird nun wiederholt, die Eidgenossen möchten die Ablösung gegen den jährlichen Ertrag übernehmen. Daher werden Zürich und Lucern beauftragt, in ihren Archiven den Versazungsbrief von 1395 aufzusuchen.— Die Sache wird übrigens all mslrnonllum genommen. Absch. 196, ll. a. Zt. Margarethen. Art 131 (1558). Die von St. Margarethen-Höchst berichten, wie sie stets große Kosten mit Eindämmung ihrer Güter gegen den Rhein haben, wie sie viele Straßen und Brüken unterhalten, in Kricgs- zeiten auf ein?r weiten Strekc den Rhein bewachen und jährlich die Reichssteuer bezahlen müssen, ohne an all' diese Kosten etwas einnehmen zu können; sie bitten dringend um die Erlaubniß, eine eben so große Steuer, wie die vier obern Höfe Oberried, Marbach, Balgach und Bernang erheben zu dürfen, da der Abt von St, Gatten, als Herr der Niedern Gerichte, diese Erlaubniß bereits ertheilt habe,—Da man jedoch darüber nicht instruiert ist, wird es in den Abschied genommen, Absch, 56, k. a, Rheinegg und Thal. Art. 1,32. (1581). Die von Rheinegg und Thal wünschen einen Teich im Bauricd, Buchsee genannt, aus welchem früher die Landvögte die Fische bezogen hatten, der nun aber verfallen und ausgefüllt ist, zu kaufen, um einen Waidpla; daraus zu machen, — Das Gesuch wird all mstnwnllnm genommen, Absch, 610. b. >, Rheinegg. Art. 133. (1582). Abgeordnete derer von Rheinegg legen ihre Freiheitsbriefe vor, die sie von Kaisern und Königen, den Herzogen von Oesterreich und andern Fürsten und Herren erlangt hatten, und bitten um Bestätigung derselben, indem darin enthalten sei. was für Freiheiten sie in Bezug auf die Besazung ihrer Aemter bcsizen. — Es wird entsprochen. Absch. 647. g. — ,-54 (1533). Da man vernommen hat, daß die von Rheinegg, damit die Katholischen nicht wissen, was die Lutherischen verhandeln, alle Katholiken aus ihrem Gericht und Rath entfernt haben, bis auf den alten Stadtammann, so sollen die Gesandten zu Baden bei den Landammännern Meggeli und Theiler nähere Erkundigung^ darüber einziehen, Absch, 666. g. Rheinthal. IS. Personelles Art. ISS. (1564), Schultheiß Pfhffer wird au sein Versprechen erinnert, sich bei seinen Obern dahin verwenden zu wollen, daß der Schwester des Hans Vogler zu Altstatten ein Fenster in ihr neues Haus geschenkt werde. Absch. 223. l. — IS<» (1566). Das Gesuch deö Landschreibcrs um Schenkung don Fenstern mit den Wappen der Orte in sein neu erbautes WirthShaus wird in den Abschied genommen. Absch. 268, n. — IS? (1571), Ammann Roner von Balgach bittet um Fenster in sein neues Haus. — Wird aci in5iruoml»m genommen. Absch, 377, In Grafschaft Kargans. I n b a l t. t Verwaltung im Allgemeinen, s. Beamte. 1—-3. >>. Güter der Landvogtei. -t. AmtSrcchnungen, 3—35. ^ Lchensachen. 3t>—4L. Landrechtssache». 47. Leibeigenschaft »nd Fall. 43 -32. Anstand, betreffend die Herrschaft Haldenstei». 33 —«!l. Vergleich zwischen Sargans »ndWerdenbcrg, betreffend Wartan. t>2 tt. c>3. ^ ^"stizsachen. 84—77. n Palizeisachcn. 73—81. in. Handel nnd Gewerbe. 82—84. >l. Zollsachcn. Sustgeld. 85—88. Kirchliches. Glanbcnssachcn. 83—93. lü. Klöster. a. Bencdictincrklaster PfnferS. 96-149. b. Schwesterhans (Beginen) zn Mels. 136—133. i». Locales. a, Ragaz nnd Flnms. 134—158. l>. Mels, Flnms nnd Wartan. 137. I Verwaltung im Allgemeinen n. Beamte. Art. I. Landvögte. ISS«» Zug, Kourad Bachmanu, ISS» Glaruö, Hieronimus Heer. IS««» Zürich. (Marx Escher. (st 1561.) /Hans Lux Escher. IS«»2 Luccrn Rudolph Haas II. IS«»« Uri. Georg Trösch. IS«j«i Schwhz, Johannes Jützcr, IS«»» Obwaldon, Kaspar Jmfcld, IS?«» Zug Wolfgang Brandenberg, IS?Ä G larus. Ludwig Wichscr. IS?« Zürich, Hans Füeßli, <072 SarganS. 137« Lnccrn. Ulrich Dulliker. 1378 Uri. Georg Trösch. 138« Schwyz. Daniel Dcttling'. 1382 Nidwalden. Melchior Würsch. 138? Zug. Christian Itten. 138« G larnS. Heinrich Lager. Land' I ch r e i b c r. 1377 Melchior Bussi von Glarus. Art, 2. (1560), Der Landweibel wird wegen seines ungeschiktcn Benehmens gegen den Kaplan zu Sargans zur Verantwortung gezogen. Derselbe berichtet nun, warum er gegen den Priester so verfahren sei, meldet, daß sie wieder ganz mit einander ausgesöhnt seien, und bittet, ihm zu verzeihen. — Wird in den Abschied genommen. Absch. 103. 6. — 3. (1580). Gegen den Landschreibcr Melchior Vnßi von Glarus wird geklagt, daß er nicht allein dem Kloster Pfäfers nachtheilig, sondern zuweilen auch dem Landvogt hinderlich sei. ES soll daher jedes Ort überlegen, wie man einen andern ehrenwerthcn Manu zu dieser Stelle erwählen könnte. Absch. 503. «I. >>. Gitter der Vandvogtei. Art. 4. (1580). Dem Landvogt wird ganz ernstlich befohlen, den zum Schloß SarganS gehörigen Wald in Bann zu legen, damit nichts mehr auS demselben geschlagen werde; in Zukunft soll auch kein Landvogt mehr die Befugniß haben, aus diesem Walde Holz zu verschenken. Absch. 589. ll. 2. ÄmtSrecbnungen. Jedes der VII regierenden Orte erhält als Reinertrag dieser Landvogtei: Art. 3 133« « 133? 7 1338 8 133?» « 13«« I« 13« 1 11 13«2 12 13«3 13 13«? 1? 13«3 13 13«« 1« 13«? 17 13«8 18 13«« 1» 1«7« 130 Pfd. (34 Kr.) Absch. 38 Kronen. „ 100 Pfd. 50 gute Gld. „ 40 (100 Pfd.). 108 Pfd. W0 „ 170 n 100 „ bad. Währ. „ 120 .. 100 „ . 150 ,, 110 „ 120 ., l35 .. 11. ii. 36. Iii.. 56. oe. 72. rv>v. 103. 66. 132. kl. 162. II. 196. nu. 228. v. 250. 66. 268. mm. 288. Iv. Ig (1564). Der Landvogt berichtet: Ein gewisser Hans Vak von Malans in Bünden besize >nt langem einen zur Herrschaft Freudenberg gehörigen Rebberg als Mannlehen; da er aber denselben ^egeu Armuth nicht mehr bebauen könne, so habe er ihn um die Bewilligung angesucht, diese seine Gefälligkeit verkaufen zu dürfen; er habe es ihm erlaubt; derselbe habe nun für seinen Rebbcrg als Männchen keinen Käufer finden können, dagegen erbiete sich Rudolph von Salis, Richter zu Malans, jährlich bis fünf Zuber Wein zu entrichten, wenn man ihm den Rebberg zu einem Erblehen verkaufen wollte; ^sher habe der Landvogt nie mehr als zwei bis drei Zuber Wein dafür erhalten ; da jedoch der Urbar u»d der Lehenbricf vorschreibe, daß dieses Lehen nur einem solchen, der der VII Orte Eigen Mann und i»in Schloß Frendenberg gehöre, verliehen werden dürfe, und sich gegenwärtig niemand zu Malans darum sterbe, so bitte er um Weisung über sein Verhalten. — Es wird ihm aufgetragen dafür zu sorgen, aß Rebberg im Bau erhalten werde; die Sache wird zugleich all instrnonllnm genommen. Absch. j, Martin Pfyster von Ragaz bittet, man möchte seinem Schwäher bewilligen, das ihm vcr- 'sbene zur Herrschaft Frendenberg gehörige Mannlchen sowohl auf die Töchter als auf den Sohn ver- zu dürfen, weil er bereits ihr mütterlich Erbgut an dieses Lehen verwendet habe und damit jedes , '"h gleichviel Anthcil daran habe. Und da nun der Landvogt berichtet, daß der Sohn glaube, es sei 'cscs Mannlehen ihm allein.zugehörig, so wird der Handel all mKruonllum genommen. Absch. 228. l. — - (1566). Der Antrag des Landammann Tschudi von Glarus, man möchte dem Hauptmann Jost Tschudi us Lehen wieder aufkünden, weil der geringe Zins bei den Untcrthanen viel Unwillen crwekcn würde, ad mKruonclnm genommen. Absch. 268. II. — ÄI . (1574). Der Landvogt Ludwig Wichscr von urus macht die Anzeige, daß er nach Ableben des Untervogts Jakob Schwyzer dessen den VII Orten höriges Lehen dem neuen Untcrvogt Werner Keßler verliehen habe und daß nun derselbe bitte, man Oschle dieses Lehen ihm und seiner einzigen Tochter, aber nicht weiter, verleihen. — Wird »6 mslruon- genommen. Absch. 440. I>. — HS. (1576). Der Landvogt stellt im Namen des Klaus Peter zu ^spzans das Gesuch, man möchte demselben, da er keine Söhne habe, erlauben, sein Mannlehen auf (eine Achter übertragen zu dürfe». — Wird all iimlruo.nllum genommen. Absch. 497. o. 13. (1577). Der ^ndvogt macht Anzug: Die Eidgenossen besizen einen Lehenhof zu Untcrvaz in Bünden, welcher jährlich Scheffel Korn und 6 „Wärt" Käse Zins ertrage; die Gemeinde Untervaz habe sich bereits vom Bi- 'hof von Ehnr und vom Abt zu Pfäfers gänzlich gclösct, und nun wünsche sich auch der Jnnhaber dieses ^)enhofs von den Eidgenossen loszukaufen; er sei vollkommen überzeugt, daß die Loskaufssumme, an angelegt, viel mehr errragcn würde, als bisher das Lehen. — Der Anzug wird all millrnonllnm l.25 1074 Sargans, genommen, Absch, 515, a, — Der Landvogt meldet: Es habe des Hauptmann Luzi Gugelberg, Stadtvogts zu Meyenfeld, Sohn die Wittwe des Untervogt Keßler gehcirathct, welche ein Leben von der Herrschaft Frendenberg besizc; nun unterstehe sich derselbe, das Lehen selbst besizen und uuzen zu wollen, was gegen das Lehenrecht sei, indem dieses Lehen wie alle Freudenbergcr-Lehen einem, der desselben Genoß sei, verliehen werden müsse, — Ungeachtet man den Handel in den Abschied nimmt, wird dem Landvogt befohlen, das Lehen anderwärts zu verleiben, Absch, 515, t«. — Dem Gesuch des Landvogts, um Umwandlung des Mannleheus des Niklaus Peter in ein Kunkcllehcn, weil derselbe feine Söhne, sondern nur Töchter habe, wird nicht entsprochen, Absch. 515. e. — Dem Landvogt wird anbefohlen, die Lehen zu Untervaz wiederum als Mannlchcn zu verleihen und die durch den Hofmeister von Pfäfers aufgerichteten Briefe zu kassieren. Bezüglich der Verwaltung dieses Hofmeisters zu Pfäfers soll sich jedes Ort berathen, damit entsprechende Vorsorgen getroffen werden können, Absch, 522, o, Landrechtssachen Art. 17 (1565), Der Landvogt berichtet: Im Burgrecht zu Sarganö stehe ein Artikel, gemäß welchem ein Fremdling, der eine Wittwe oder Tochter aus der Stadt heirathe, Burger werde; da nun auf diese Weise viele Fremde sich einnisten, da auch die Töchter lieber Fremde als Bürger Heirathen, ff haben die von Sargans verordnet, daß in Zukunft keiner mehr als Burger aufgenommen werde, der nicht das Bürgerrecht gekauft habe und ihnen gefällig sei; sie bitten um Bestätigung dieser Verordnung,^ Das Gesuch wird all inslruonllum genommen, Absch, 250, c. S. Leibeigenschaft und Fall Art, '18, (1558», Schultheiß und Rath von Sargans beschweren sich, daß die von GlaruS sich herausnehmen, von einigen Bürgern und Einsaßen zu Sargans, welche von Werdenberg hergezogen unk nun gestorben seien, den Todfall zu beziehen: das sei wider den Freiheitsbrief, welchen sie 1456 von den Grafen zu Wcrdenberg und Sargans erhalten haben und der 1483 von den Eidgenossen bestätig worden; man möchte also die von GlaruS dazu anhalten, von dieser Forderung abzustehen, — Landaw- mann Tschudi hat darüber keine Instruktionen, bemerkt aber, daß Glarus für den Bezug deS benannten Falls Brief und Siegel besize und daß der Graf von Sargans, der seit zweihundert Jahren Werdender»! nicht mehr beiessc», nur die in der Stadt Sarganö habe freien, nicht aber Gerechtigkeiten Anderer habt vergeben können. — Wird in den Abschied genommen, Absch, 56, I>. — Itt Bezüglich obigen Anstand^ legt nun Landammann Tschudi einige zu Einsiedeln erlassenen Abschiede vor, ferner einige Tbeilungsbritst der Eigenen Leute zwischen dem Schloß Wartau und der Grafschaft Sargans, endlich einen von de" VII Orten im Jahr 1550 zu Baden aufgerichteten Vertrag, der namentlich den fraglichen Anstand z" Gunsten von Glarus entscheidet.-Da man nun wider diesen Vertrag nicht etwas beschließen zu dürft" glaubt, so wird der Handel in den Abschied genommen; mau hegt dabei die Erwartung, daß Glarus b0 diesem Vertrag belassen und die von Sargans in ihrer Forderung abgewiesen werden, Absch. 64, a. ^ Nk Der Streit wird zu Gunsten von Glarus cntlchieden und der zwischen Glarus und den ander" sechs Orten im Jahr 1550 abgeschlossene bezügliche Vertrag dem Landvogt zugeschikt, damit er ihn >" den Urbar der Grafschaft Sargans eintragen lasse; auch der Landschreiber zu Baden soll ihn in de" Urbar von Baden eintragen, Absch, 66, a, — k5 >, (1559), Die Beschwerde des Werner Keßler vo" SarganS, <075 Kagaz über den Beschluß, gemäß welchem ihm der Landvogt den Fall, den er für seinen Vater bezahlt hat, nur zur Hälfte zurükcrstattcn soll, und daß er und sein Bruder in Zukunft auch fällig sein sollen, wie andere in der Herrschaft Freudenberg, während doch sein Urgroßvater von der Leibeigenschaft gefreit worden und sein Großvater und Vater nie weder Faßnachtöhühner noch Fall haben geben müssen, wird in den Abschied genommen, Absch, 72. g. — 32. (1586), Der Landvogt macht die Anzeige, daß er gemäß eines Abschieds von einigen zu SarganS den Fall habe beziehen wollen, daß aber Schultheiß und Rath daselbst unter Berufung auf ihre alten Freiheiten sich darüber beschweren, Nach Verlesung dieser Frei- heitsbriefe wird erkennt.- Wenn solche zu Sargans wären, die nicht alte eingesessene Burger, sondern kürzlich dahin gezogen und den Eidgenossen leibeigen sind, so sollen diese sich loskaufen; wenn Zukunft jemand, der den Eidgenossen leibeigen ist, nach Sargans ziehen will, soll er sich zuvor gegenüber dem jeweiligen Landvogt loskaufen, Absch. 657, I). 0 Anstand, betreffend die Herrschaft Haldenstein Art, 33—04, (1557 u. 1558). Anstand zwischen Sargans, resp, den VII regierenden Orten, und den in Bünden, betreffend die beidseitigen Ansprüche auf die Herrschaft Haldenstein, (S, d, Absch, 23, ii.; ^ 5.; 41, ll.; 46, o,; 49, u.; 56. In; 56. I.; 64, (j.; 1)6, oo.). 7 Vergleich zwischen Sargans und Werdenberg, betreffend Wartau Art. 02, (1536), Landammann Wichscr von Glarns und Landeshauptmann Bußi von SarganS »leiden: ES haben seit Jahren in der Herrschaft Wartan zwischen dem Landvogt zu Sargans und dem ^»ruerischcn Landvogt zu Werdcnberg Anstände gewaltet in Betreff des Jagens und Schießens, sowie ^ Frevel und Fischenzen; GlaruS habe dann beide Parteien über ihre Beschwerden einvernommen und e>uen Vergleich entworfen; sie bitten nun um dessen Bestätigung, — Das Gesuch wird .-»I iii-ni-uoinlum ^uonnnen, Absch, 744. a. — 03. Da nicht alle Orte über diese Angelegenheit instruiert haben, wird be wieder in den Abschied genommen, Absch, 755. I. 8. Jnstizsachen Art. 0Ä. (1556). Jakob Leubler von Flumö meldet, er habe sich mit den Erben und Verwandten de« von ihm erschlagenen Stephan Balthasar abgefunden und bitte nun, ihm wieder den Aufenthalt in Grafschaft Sargans zu bewilligen. — Da man sich nicht für befugt hält, ohne genaue Kcnntniß des Sachverhalts ihn zu liberiercn, so wird er angewiesen, auf nächster Tagsazung die Proccßakten sammt ^u nöthigen Zeugnissen vorzulegen. — Wird auch in den Abschied genommen, Absch, 11, 1. — ^ (1561), Der Landvogt meldet: Gemäß einer von den eidgenössischen Boten im Jahr 1556 a» den ^waligc,, Landvogt Martin Zu Käs von Schwyz erlassenen Weisung habe er wegen der thcuern und Kärglichen" Zeiten Spiel und Tanz verboten; nun aber beansprcchcn die von Sargans das Recht, die Zahlbaren zu bestrafen; ferner prätendieren die von Sargans das Recht, die ledigen und unehelichen ^arsonen zu beerben; endlich behaupten dieselben, vom Todfall in ihrer Sradt gefreit zu sein; er bitte ^her um Weisung, wie er sich in diesen Punkten zu verhalten Habc.—Die Abgeordneten von Sargans a»d von Wallenstadt legen nun einen Freiheitsbrief vom 15. Mai l lrrll vor, laut welchem ste von den Grasen zu Werdcnberg und Sargans die Freiheit erhalten habe», daß kein Burger und Einwohner zu 107« Sargans. Sargans deil Todfall zu geben pflichtig sei, und nach welchem sie auch alle in der Stadt SarganS verfallenden Bußen, „Schulden", Tavernen- und Umgeldcr beziehen dürfen; endlich begründen sie ihr beanspruchtes Erbrecht durch einen von den eidgenössischen Nathsboten erhaltenen Bestätigungsbrief vom 1t, Juni 1483. - Die von Wallenstadt legen einen Abschied von 1553 vor, in welchem ihnen bewilligt wird, einige Frevel allein zu bestrafen, von andern die Hälfte zu nehmen.— Nach Anhörung dieser Verantwortungen und nach Befund, daß jenes Schreiben der eidgenössischen Boten an Landvogt Zu Käs den Freiheiten derer von Sargans und Wallenstadt wirklich widerstreite, wird der Handel in den Abschied genommen, mit der Weisung an die von Sargans, ihre Frciheitsbriefe über ihre Erbsbcrcchtigung auf nächsten Tag zu bringen.—Bcinebens, da der Freiheitsbricf der Sarganser sagt, daß die Burger und Einwohner der Stadt Sargans nur in des Grafen (von SarganS) Kosten zu „reisen" verpflichtet seien, wird der Landvogt beauftragt, sich in'sgehcim zu erkundigen, wie sich die Sarganser in den alten Kriegen, besonders im Schwaben- und im Burgundcrkricgc und in den mahländischen Zügen in dieser Hinsicht verhalten haben, ob sie da nicht in ihren eigenen Kosten mit den Eidgenossen gezogen seien. Absch. 132. t>.^ 00 (1562). Ulrich Zimmermann von FlumS, der wegen eines Todschlags das Sarganserland meiden mußte, sich aber später mit den Betreffenden abgefunden, dem Landvogt die Strafe bezahlt und das übrige Vermögen seinen Kindern übergeben hat, bittet um Weisung an den Landvogt, daß er bei seinen Kindern auswirke, daß sie ihm 5 bis 6V0 Gld. zustellen, damit er sich und die andern bei sich habenden Kinder durchbringen könne. — ES wird von der Mehrheit eine Weisung in diesem Sinne an den Landvogt erlassen; Luccrn, Uri und Schwyz stimmen nicht dazu, weil der Bittsteller als Mörder erklärt sei, Absch. 162, ll. — «7. An den Landvogt zu Sargans wird die Weisung erlassen, das Vermögen der Fran eines Prädicanten von Chur nicht ohne Versicherung zu verabfolgen, Absch, 170. k. — <»8. (1563). Diese Weisung wird erneuert mit der Modifikation, daß nur der Zins verabfolgt werden soll. Absch. 195. — 00. Franz Dörth aus dem Sarganserland, der vor einigen Jahren bei einem Streit den Peter Guntli erstochen hatte und deswegen verbannt worden war, bittet um die Erlaubnis;, sich bei seinen Söhnen im Sarganserland aufhalten zu dürfen, da er von den Verwandten des Getödtetcn den Frieden erlangt habe und da die Söhne ihm keine Unterstüzung hinausgehen können. — Der Landvogt wird beauftragt, über den Sachverhalt Erkundigungeil einzuziehen und darüber zu berichten. Absch. 196. c. — 70. (0i67>, Da ein von den V Orten gelegter Arrest durch die von Wallenstadt eigenmächtig aufgehoben worden, so wird an den Landvogt geschrieben, daß der Arrest in Kräften bleibe, daß er denen von Wallenstadt verbiete, fürderhin Verfügungen der V Orte aufzuheben, und daß er den Parteien, wenn dieselben sich nicht verständigen können, ein unparteiisch Gericht halten solle. Absch. 296. l. ^ 71. (l570). Arresthandel des Christoph Tschudi auf Greplang mit dem Herrn von Rhäzüns. (S. den Absch. 367.1») — 7t2. (1572). Landvogt Wichser begehrt im Namen seines Schwähcrö, Fridli Schüler, diesem in Betreff des Sizes Grimmenstcin und der Gerichte zu Balgach das Recht gegen den Abt von St. Gallen wieder aufzuthun. Es wird ihm entsprochen, jedoch auf das Gesuch des AbtcS die Sache bis auf nächsten Tag verschoben, Absch. 390. u. — 7Z. Jeder Gesandte soll an seine Obern darüber referieren, was in Betreff des Schlosses Grimmenstein verhandelt worden, damit man sich entschließe, ob man an Glarus oder an den Abt von St. Gallen darüber schreiben wolle. Absch. 401. o. — 7Ä. (1580) Weil an den beiden Mai- und Herbstgerichten zu Ragaz bedeutende Kosten für die regierenden Orte erwachsen, indem der Landvogt bisher in ihrem Namen die Zeche der Richter bezahlen mußte, so wird dein Sargans 1077 ^andvogt befohlen, in Zukunft jedem Richter einen Dik-Pfcnning zu verabreichen, woraus daun derselbe >ich zu verköstigen hat; die Richter sollen übrigens bei Strafe verpflichtet sein, die Gerichte zu besuchen Vcrhiilderungs- und Krankheitsfälle ausgenommen, Absch, 589. c. — 73. Der Landvogt stellt das Beehren, daß jedermann in der Vogtei geboten werde, bußwürdige Sachen beim Eid zu „leiden", indem sonst v'Kc Vergehen verschwiegen bleiben würden. Er wünscht ferner, daß Maßregeln getroffen werden gegen 66 leichtfertige Volk, das sich im Bad Pfäferö aushalte und dieses in Übeln Ruf bringe. Er meldet südlich, pgs, pja purch den Nuntius angeordnete Reformation der Priester vielen Unwillen errege und 6ß diese um Milderung derselben bitten. — Alle diese Begehreu werden in den Abschied genommen, lbsch, zgg ^ <1583), Da ein Anstand waltet zwischen dem Herrn von Greplang und den Geldern Ludwig und Gilg Tschudi in Betreff der Herrschaft Greplang, so wird ihnen anbefohlen, auf "«ftiger Tagleistung mit ihren Rechtstitclu sich einzufinden, um so den Handel entscheiden zu können, vsch, 657, v. — 77. < t584). In Betreff des Spans zwischen HanS Schärfst von Sarganö und dem ^"deshauptmann Bußi wird der Landvogt angewiesen, das erlassene Urtheil nicht zu vollziehen und den '^ndel bis auf nächsten Tag zu Baden anstehen zu lassen. Absch, 689. ei, ?» Polizeisachen. pe ^ Zürich soll in der VII Orte Namen an den Landvogt, sowie an die Schifflcute ^ drei Orte die Mahnung erlassen, die Landstreicher und Bettler zurükzuweiscn und sie nicht über den ^ Zu führen, Absch, 326 x. — 7?». (1573). Der Landvogt wird beauftragt, den Heinrich Jan von » ^ wegen dessen Aeußerungen über die Bündncr-Unruhen zu bestrafen, Absch, 415. l>. — 81». (1577). ^6», Hx^ Zollner zu Sargans, meldet, wie sein Tochtermann Hans Rechberger vom Landvogt um Kronen bestraft und aus dem Land verwiesen worden sei, weil er sich nochmals verheirathet habe, lchon seine erste Frau noch am Leben sei, und bittet, man möchte denselben begnadigen, weil er lange ^ von seiner ersten Frau nichts habe erfahren können und seine jczige Frau schwanger sei, — Wird '" den Abschied genommen ; der Landvogt soll den Handel noch einen Monat stiUstellcn, Absch. 523. ll. — - Es wird ihm gestattet, im Land zu verbleiben; dagegen aber soll er die Geldstrafe bezahlen, in welche ^ verfällt worden ist, Absch 525, c. II» Handel und Gewerbe. Art. ,82. (1564), Der Landvogt meldet, daß die Sonn- und Feiertage von den Fuhrleuten schlecht galten werden, indem sie an solchen Tagen Waaren, auch Salz und Wein verladen und führen, und egehrt Weisung über sein Verhalten. Weil man nun berüksichtigt, daß Salz und andere Güter oft schnell Staden werden müssen, um nicht den rechten Markt zu verfehlen und acht Tage liegen zu bleiben, so "v ih,u befohlen, bezüglich des Eilgutes es bei der bisherigen Uebung verbleiben zu lassen, dagegen llnterthaneu bei Strafe anzubefehlen, nicht unumgänglich nöthige Arbeiten auf die Werktage zu ^schieben, Absch, 228. » — 83. (1567), Auf die Beschwerden derer von FlumS gegen die „Eisen- vneir" (Unternehmer des Eisenbergwerks) von Zürich verantworten sich Bürgermeister von Cham und Kvnnerherr Lochmann in ibrem und ihres Mithaften Joachim Göldli Namen, legen ihre Freiheitsbriefe die sie von den VII Orten in Bezug auf den Eisenbetrieb zu Flumö und im ganzen Sarganserland Balten haben, und bemerken schließlich, daß, wenn die Gemeinde oder einzelne Personen zu Flums sich l()7K Sargans, über sie zu beklagen gehabt haben, sie ihre Klagen beim Landvogt oder in Zürich hätten vorbringen sollen, wo sie angemessenen Bescheid erhalten hätten, daß sie übrigens aus diesem Betrieb gar keinen Gewinn ziehen, während die Einwohner im Sarganserland und besonders zu Flums jährlich über 5666 Gulden Nuzcn davon haben. — Da man aus dieser Verantwortung zwar entnimmt, daß die von Flums zuviel zur Sache gethan haben, damit sich aber niemand zu beklagen habe, werden Landammann Schuler, der Landvogt und der Landschreiber zu Sargans beauftragt, die Parteien auf einen gütlichen Tag zu citicren, deren Klagen und Antworten zu verhören und die Anstände beizulegen zu suchen, oder wenn ihnen dieses nicht gelingen sollte, den Handel wieder auf künftigen Tag zu bringen, Absch, 288, o. — 8Ä (1578), Obmann Keller von Zürich und die Landammänncr Schorns von Schwyz und Wichscr von GlaruS werden beauftragt, eine gütliche Vereinbarung zwischen den Parteien zu versuchen; wenn dieses ohne Erfolg wäre, so sollen sie dieselben auf nächsten Tag vor die eidgenöisischen Gesandten weisen, welche dann nach Form Rechtens die Sache entscheiden werden, Absch, 554, j. 14. Zollsachcn und Sustgeld Art. «5, (1563), Die Anzeige des LaudvogtS, daß Melchior Hässi von Glarus jüngst dreihundert und siebzig Schafe von Chur durch SargauS nach Walleustadt getrieben und mit beleidigenden Worten den Zoll verweigert habe, wird in den Abschied genommen, weil man sich nicht zu erinnern weiß, daß ein Ort mehr als das andere von den Zöllen im Sarganserland gefreit sei, Absch, 196, p. — ,1565), Der Landvogt meldet, daß früher von einem Fuder Wein von Mahcnfeld nach Glarus oder Sargans nicht mehr als 1 constanz, Bazen Zoll bezahlt worden und daß sich nun die Unterthancn beschweren weil dieser Zoll jezt auf 6 Bazen gesteigert worden sei; er berichtet ferner, daß die Bündner und der Vogt zu Mayeufcld prätendieren, die Fischenzcn im Rhein gehören ihnen allein und die im Sarganserland hätten kein Recht im Rhein zu fischen, während dagegen die Unterthancn im Sarganserland der Ansicht seien, daß sie im Rhein zu fischen und zu fachen das Recht haben, so weit der Eidgenossen Gebiet gehe, weil sie die Wuhre unterhalten müssen. — Beide Anzeigen werden in den Abschied genommen; an die lll Bünde wird geschrieben, sie sollen den neuen Zoll aufheben, den Angehörigen der Eidgenossen nicht wehren, im Rhein zu fischen, und darüber antworten, was sie zu thun gesonnen seien. Absch, 256, I,. 87. (1568), Die von Ragaz bitten um die Bewilligung, auch von denen das Sustgeld beziehen zu dürfen, welche mit ihren Waaren nebeil der Sust vorbeifahren, indem sie mit großen Kosten eine neue Susi oder Zollhaus gebaut haben und für den Unterhalt der Landstraßen sorgen müssen. — Wird all m^irueiilluw genommen, Absch. 313, g. — 88. (1569). Der Landvogt berichtet, daß sich die Zollner im Sarganserland darüber beschweren, daß der französische Ambassador in Bünden und sein Personale keinen Zoll vo» dem, was sie hinauf nach Baden führen, entrichten wollen und daß auch der frühere Ambassador den Zoll verweigert habe. Wird all instruonllum genommen, Absch, 339, t>, 12 Kirchliches und Glaubenssachen. Art. 8?1 (1561), Da gemeldet wird, daß die Sonn- und geboteneu Feiertage im Sarganser- laud schlecht gehalten werden, soll jedes Ort seinen Boten auf nächsten Tag Vollmacht ertheilcn, wie ma» Ordnung schaffen wolle, Absch, 141, ll. — Ml. (1570), Der Landvogt berichtet vor den V katholische» Orten: 1, daß die drei Capellen, zum hl, Kreuz im Mclser Kirchspiel, zur hl, Katharina auf der halbe» Sargans ^,79 Meil und zu Portels am Flumscrberg während der unruhigen Zeiten in Abgang gekommen seien und daß, weil früher große Kreuzgänge dorthin gewesen, einige der Landleute selbe wiederherstellen möchten; 2) daß es in einigen Gemeinden Personen gebe, welche an verbotenen Tagen öffentlich schlachten und Fleisch essen; !j) ^ Rönne, durch deren Unvorsichtigkeit das Kloster zu Mcls abgebrannt sei und welche öffentlich Hurerei getrieben habe, nunmehr in einem Priestcrhans zu Melö wohne und ein schönes ^'»kommen beziehe, während man, wenn man sie fortweisen und ihr jährlich etwas verabfolgen würde, einen Hülfspriestcr anstellen könnte, — Diese Berichte werden zur Jnstructionscrlheilung auf nächsten Tag 'u den Abschied genommen, Absch, 359, m. — Jedes Ort soll seine Gesandten auf nächste Tag- lazung im Betreff der drei Gapellen mit Vollmachten abfertigen, damit die Zierden in denselben wieder ^gestellt werden, Absch, 361, In— -5)2. (1572), Der Landvogt berichtet, daß der Sigrist in Ealfcusenvor einiger Zeit durch falsche Vorgaben die Zusicherung, ihn und seine Erben bei der Sigristcnpfründe bleiben Zu lassen, von vier Orten zu erhalten gewußt habe, daß aber derselbe die Kirche nicht reinlich halte und das Haus verfallen lasse, u, s, w. Deshalb wird der Landvogt beaustragt, den Sigrist zur pünktlichen Einigung der Kirche anzuhalten; der Bericht aber wird all roterenllum genommen, um sich auf näch- ^r Tagsazung zu entschließen, ob man den Sigrist an seinem Amt belassen wolle, Absch, 396, ll. — ^ (1580). Da einige Unterthancn der Vogtci vom katholischen Glauben abgefallen sind, was dem Landleben zuwider ist, so wird dem Landvogt anbefohlen, zuerst durch die Priester und gütliche Mittel, ann aber, wenn dieses ohne Erfolg wäre, mit Strenge gegen selbe einzuschreiten, die Fremden aber aus ku> Land zu weisen, Absch 593, in, — 5)H (1581), Bezüglich der Rechnungen der Kirchen und Pfrün- >n der Landvogtei, der Bereinigung der Bücher und Urbare, des Untersuchs der seetischen Bücher, ^ Erneuerung der Lehen und Zinsurbare der Herrschaft soll nach dem Vorschlag des Landvogt Ord- geschaffen werden. Der Vorschlag aber über Abkanfung und Lcdigung der Leibeigenen, die aus Herrschaft Sargans in andere Herrschaften ziehen, wird in den Abschied genommen, Absch, 603, i.— ' ^ (1586), Glarus macht Anzug: Es habe die Herrschaft Wartau sammt deren Gerichten, Lehen, Lehen und dem Kirchensaz seiner Zeit durch Kauf an sich gebracht; da nun aber die Bauern das Ein- oninicn dieser Kirchen zu Händen nehmen und das, was sie nicht zur Unterhaltung des Predigers be "rfcn, verschwenden, so begehre GlaruS, daß man die Bauern dazu anhalte, benanntes Einkommen ihm ^Zustellen und über das bereits Eingenommene Rechnung abzulegen; es gebe dabei die Versicherung, uß es den Ueberschuß nur auf den Kirchenbau u, d, gl, verwenden werde, — Das Begehren wird in ku Abichicd genommen; der Landvogt und der Landeshauptmann sollen über den Sachverhalt genaue Kündigungen einziehen, Absch, 744, 6. 144. Kloster i>. Bcncdictmcrkloster PfäferS. Art 5)<» (1565). Da das Kloster Pfäfers mit Zinsen und Schulden ubcUadcn und bei Pra al ^ noch junger Mann ist, so werden der Landvogt, Ammann Klcgcr und Vogt Vchmid von ^gaz w- ^uftragt, dem Abt zu einer ordentlichen Verwaltung Anleitung zu geben, nnnnze Blanche nn Ke>en ^Zuschüssen und nothwcndige Verbesserungen anzuordnen. Da man auch vernommen ?at, ap der Decan gemäß einiger Freibeitöbriefe das Recht anspreche, die Ersparnisse des Gotteshauses seinen Angehörigen vermachen zu dürfen, ferner daß der Schreiber dem Kloster nicht wohl haushalte, so werden die W8V SarganS. drei Obbenannten beauftragt, sich über den Sachverhalt genau zu erkundigen und auf nächster Tagsazung darüber zu berichten. Absch. 250. ll. — S»7. Der Schreiber des Abts von PfäferS berichtet an die V katholischen Orte, daß die Neugläubigen in der Pfarre Schanfigg in Bünden, wo der Prälat Collator sei, behaupten, es müsse der Abt ihnen auch einen Prediger erhalten, und daß sie demselben die Einkünfte der Pfarre Hinterhalten; er bittet um Rath, da ein Proccß leicht mehr kosten würde, als jene Einkünfte betragen.—Daher wird ihm gcrathen: Der Abt soll denselben, wenn sie ihr Begehren wiederholen sollten, anzeigen, daß er ihnen einen geschiktcn Pfarrer geben wolle, der sie mit Messelesen und predigen versehe und das Evangelium „gemäß des neuen und alten Testaments" auslege, und daß sie, wenn sie nicht bei der Messe bleiben wollen, zur Predigt gehen mögen; wenn sie sich aber auch damit nicht begnügen sollten, so soll er mit Hauptmann Florin und andern in Bünden sich in'ögeheim über die Sache bcrathen und dann das Resultat den V Orten mittheilen. Absch. 250. o. — (1566). Der Abt von Pfäfers beklagt sich darüber, daß mehrere Gemeinden in Bünden, als Oberems, Untervaz, die im Schanfigg, seinem Gotteshaus? die schuldigen Zehnten und Zinsen nicht mehr, oder nur unter Bedingungen entrichten wollen, die Lchengütcr verleugnen oder gar Stüke von denselben verkaufen u. a. m.Daher wird an die III Bünde ernstlich geschrieben, sie mochten ihre Angehörigen dazu anhalten, daß diese dem Gotteshaus Pfäfers alles das leisten, wozu sie von alter Uebung und Rechts wegen verpflichtet seien, und möchten darüber schriftlich antworten. Absch. 268. (1567). Auf den Bericht, daß der Abt übel haushalte, den Gottesdienst nicht versehe, einen ärgerlichen Lebenswandel führe und sich an eine Köchin gehängt, die alle Gewalt habe, daß er endlich gedroht, er werde aus die Baarschaft greifen und sich aus dem Land entfernen, wenn man die Köchin von ihm thuc, wird der Landvogt beauftragt, genau Acht zu haben und nöthigenfalls über Baarschaft, Silbergeschirr und Schriften die Hand zu schlagen, damit nichts abhanden komme. Landammann Tschudi wird ersucht, dem Abt zu vcrdeutcn, daß man ihn absezen würde, wenn er sich nicht bessern sollte. Absch. 288. i. — l Der Auftrag an Landammann Tschudi wird erneuert. Absch. 283. II. — (1572). Die Anzeige, daß die Bündner dem Abt von Pfäfers einen streitigen Zehnten zu entziehen suchen, wird all instiuonllum genommen. Absch. 401.8. — (1575). Nach Erwählung eines neuen Prälaten (Barthol. Spieß) werden folgende Artikel beschlossen und demselben und dem Convent zum Verhalt mitgctheilt: 1) Der Abt soll als würdiger Hirt dem Kloster in aller Gottesfurcht sowohl in Beziehung auf die Regel und den Gottesdienst, als bezüglich der Verwaltung vorstehen und (oll dem Landvogt und Landschreiber jährlich Rechnung ablegen, bis die VII Orte als Schirmherren ihm dieses wegen guter Verwaltung erlassen. 2) Wenn sich zeigen sollte, daß er übel haushalte, oder daß er ein ärgerlich üppig Leben führe, Dirnen halte oder dem Convent solches gestatte, oder den Gottesdienst nicht gemäß der Regel besorge, so sollen die VII Orte das Recht haben, ihn abzusczen und einen andern zu erwählen. 8) Der Abt soll allen Aufwand mit Pferden, überflüssiger Dienerschaft, un- nöthigcn Gastereien u. Vgl. vermeiden, nicht mehr als drei Reitpferde halten, treue, sparsame Diener anstellen und im Kloster, nickt aber zu Ragaz wohnen, damit er seinen Convent beaufsichtigen könne; Mcze» und leichtfertige Dirnen soll er beim Kloster nichr dulden; bei Einsammlung der Früchte, des Weins und Korns jedoch und bei andern Geschäften darf er zu Ragaz sein, so lang sein Aufenthalt daselbst nöthis ist. 4) Zu Vermeidung der großen Unkosten, die bisher wegen getrennter Haushaltung entstanden, sdii in Zukunft der Abt und der Convent an Einem Tisch essen, oder wenigstens in Einem Zimmer. 5) des Abtes Verwaltung besser beurtheilcn zu können, soll ihm der Landschreiber behülflich sein, die Ein Sargans, jgyj künfte des Klosters und die Exstanzen zu verzeichnen, ebenso die Schulden inner- und außerhalb des klands, ferner die ausstehenden Zinsen, endlich die Baarschaft, den Vichstand, Hausrath, sowie die Vor- ^the an Wein, Korn, Fleisch, Mnlchen u, dgl. 6) Der Abt soll so wirtschaften, daß er in Zukunft die lahrlichen Zinsen bestreiten und die Schulden abbezahlen kann; er darf weder große Bauten vornehmen, "och Guter kaufen oder Geld auf das Kloster aufnehmen ohne Wissen und Willen des Landvogts und ^andschrcibers. 7) Der Landvogt und der Landschreiber sollen alle Monate einmal das Kloster besuchen ">u sich ^ überzeugen, wie der Abt sich halte; sie sollen Vollmacht haben, die Amtsleute und Diener bei ' rn zu ermahnen, getreuen Bericht zu geben; wenn sie einen Fehler finden, sollen sie es dem Abt anlege» und auch die Vll Orte davon in Kenntnis; sezcn; eine Abschrift der Vermögcnsbcreinigung soll 'u das Schloß zu Sargans gelegt werden. 8) Der Landschrcibcr soll bei allen Bad- Rechnungen und wich- chrn Geschäften, bei namhaften Einkäufen und Verkäufen von Wein, Ochsen u, s, w, zugegen sein; er ll'U überhaupt die Verwaltung beaufsichtigen und über alles Bericht erstatten bei seiner Eidespflicht, ^Ich, 464, a. — Ein Anzug, betreffend die schlechte Verwaltung im Kloster, wird in den Abschied ^uonimen, Absch, 478. ct. — IttÄ. Nach der Rükkehr des VogtS Dullikcr aus Pfäfers soll Lucern übrigen Orten berichten, wie er es daselbst gefunden habe, Absch. 480, fl, — I(1576), Dem erwählten Landvogt Ulrich Dulliker von Lueern wird aufgetragen, mit dem Landschrcibcr sowohl er den Gottesdienst als die Verwaltung im Kloster genauen Untersuch anzustellen und über das Re- beförderlich zu berichten, Absch. 486, e. — Auf den Bericht, daß die Schulden des Klosters Kreits auf 17,VVV Gulden sich belaufen, und auf den Antrag, einige Güter des Klosters zu verkaufen, 'U dessen Schulden aus dem Erlös zu tilgen, wird dem Landvogt aufgetragen, sammt dem Landschrcibcr Abt nochmals die Rechnung abzuverlangen, diese auf nächsten Tag zu Baden zu schiken und sich in- ^üchen zu erkundigen, wie das Kloster aus seinen Schulden gebracht werden könnte, Absch, 497, 6. — flu ^andvogt begehrt Weisung, was er mit dem Geld, welches von einigen dem Kloster abgelös- " kleinen Gülten herrühre, anzufangen habe.— Es wird ihm befohlen, im Einverständnis; mit dem Abt ves Geld wieder anzulegen, Absch, 497. o, — Dem Landvogt wird aufgetragen, aus den dem ch er abgelösten Zinsen die dringendsten Schulden desselben zu tilgen; ferner einige der abgelegensten ^ ^ verkaufen und den Erlös ebenfalls an die Tilgung der Schulden zu verwenden; auch soll er ^"^chreiber dahin vermöge», daß er dem Kloster nicht mehr Zins als 5 vom 1VV abnehme; die auf ^ kstcchtstag nach Lichtensteig abgehenden Gesandten sollen den Abt von St. Gallen ersuchen, einen "glichen Priester aus seinem Convcnt zur Ucbcrwachung des Gottesdienstes und Führung der Ver- ^ tung zu Pfäfers herzugeben, Absch 499, ll. — I MZ. (1577), Da ein junger Convcntual des Klo- Zu Tübingen in seinen Studien sich auszeichnet und ein „gutes sinnreiches" Gcdächtniß habe» soll, ^ via» jedoch vernommen, das; der Abt denselben wieder zurükberufen wolle, so soll Lueern in der V kc Namen au den Abt schreiben, er möchte den jungen Menschen noch fortstndicren lassen, indem man '"^hin an gelehrten Leuten Mangel habe, Absch, 508, o. — Illl». Landammann Gasser von Schwhz ch ^ 'ö^ptmann von Flüc von Ilnterwalden werden abgeordnet, um in Betreff der Verwaltung, des "ltesdicustes, der Bauten, des Kanzlers, der Schule u, a, m, zu Pfäfers genaue Erkundigungen cinzu- ^fleheifl da von Seiten des Abts und DecanS, des Hofmeisters und des Landschreiberö widersprechende ^richte hierüber eingegangen sind, Absch, 518, i. — III - Die Abgeordneten Landammann Gaffer und ^uptmaun von Flüe berichten, wie das Kloster in die Schulden gerathen sei; Abt Rußinger habe näm- 136 1062 SarganS, lich alle Laarschaft und Kostbarkeiten mit sich fortgcnommen und sich später wieder auf Kosten des Klosters eingekauft; ferner seien innerhalb zwölf Jahren sechs Aebtc erwählt worden, was das Kloster über 609(1 Kronen gekostet habe; ferner müsse sich der Abt jedesmal wegen der Lenediction mit dem Bischof von Chur, dem die Arüchte des ersten Jahres gehören, abfinden; ste schlagen vor, man möchte sich mit dem Bischof, dem man seit einigen Jahren bei verschiedenen Anlassen behülflich gewesen, verständigen, — Dieser Bericht wird all istoroiulum genommen, Absch. 521, ». — S IL. Der Vorschlag, den Decan zum Verweser und Schaffner des Gotteshauses zu ernennen, weil der Prälat an „Kindeöstatt" sei und der Hofmeister nur für seinen Vorthcil sorge, wird in den Abschied genommen, Absch, 524, l>. IltZ (1576). Landammann Gasser und Hauptmann von Flüe werden nochmals beauftragt, behufs Untersuch der dortigen Verwaltung nach Pfäsers sich zu verfügen, Absch, 551, >>. — IIA. Der Abt und der Decan, sowie der Hofmeister und der Landschrcibcr werden auf künftige Jahrrechnung zu Baden ei- tiert, um sie bezüglich der Allstände zwischen den beiden erstern anhören und die Sache erledigen zu können. Absch, 537. lc, — IIS, Wilhelm Schädler von Lucern, Decan zu PfäferS, beschwert sich über verschiedene Anschuldigungen und erwartet, daß man ihn bei seinen erlangten Briefeil schirmen werde Dagegen erwidern die Anwälte des Abts, daß die Verantwortung dcö Decans unbegründet sei, daß derselbe gleich im Anfang sowohl in die Verwaltung als in die Regierung sich habe einmischen wollen, daß er eines unsittlichen Lebenswandels sich schuldig gemacht habe und daß der Abt hoffe, bei seinen Rechte» geschüzt zu werden. — Zu Verhütung fernerer Anstände wird nun erkennt: Der Decan soll seine Stellt im Kloster aufgeben und keine Ansprüche mehr an das Kloster haben; dagegen soll der Abt verpflichtet sein, demselben die Propstci und Pfarre zu St, Leonhard zu übergeben, dieselbe zu verbessern, wenn sie nicht ein angemessenes Auskommen bieten sollte, und dem Decan wieder hinauözugeben, was er in das Gotteshaus gebracht habe. Absch, 539. gg. — I I«. Luccrn beschwert sich über Unbilligkeiten des AbtS und der Beamten deS Klosters, sowie des LandschrciberS Bußi gegen den Decan des Klosters und gegen dtt Lucerncr Knaben, welche zu Acuffnnug des Gottesdienstes in's dortige Kloster aufgenommen worden, Dicst Beschwerde, sowie der Antrag. Gesandte dahin abzuordnen, um die Sache zu untersuchen lind der Unordnung in der Verwaltung abzuhelfen, werden in den Abschied genommen. Absch, 555. cl. — 117. (15791- Jedes Ort soll seinen Gesandten auf nächsten Tag zu Baden Vollmachten bezüglich des Klosters mit geben, Absch, 572. g. — S.(1560). Walther Schießer von GlaruS, vormals Eauzler zu Einsiedel», bittet um den Schreiber- und Hofmcisterdienst zu Pfäfers. Dieses Gesuch sowohl als die Klage übet erbärmliche Verwaltung dieses Gotteshauses werden all rokoronllum genommen. Uri soll dafür sorge», daß ein ehrcnwerther Manu aus den katholischen Orten zu dieser Bcamtuug erwählt werde, Absch, 576,1,-^ 1 Landammann Lussi stellt im Namen seiner Obern das Begehren, mau möchte den Statthattet Wildrich von Unterwaldcn, der sich um das erledigte Amt eines Hofmeisters und Schreibers zu Pfäfer? beworben und bereits die Stimmen von vier Orten ausgebracht habe, durch eine Abordnung hinauf be gleiten, ihm die Verwaltung übergeben und zugleich seine Besoldung fcstsezcn. — Das Begehren wird »' den Abschied genommen; jcdcS Ort soll seinen Entschlup darüber mit Beförderung nach Lucern melde», damit die Aufführung vor sich gehen könne; inzwischen soll der Landvogt die Angelegenheiten des Gottes Hauses gut besorgen, Absch. 582.1. — ILi/. Da der Landvogt sich beschwert, daß der Abt, entgegen de>» alten Herkommen, den Ammann zu Ragaz in Gegenwart des LandvogtS zu ernennen, dieses Jahr ve»' sich aus einen Amman» erwählt habe, so wird ihm anbefohlen, den Abt ernstlich aufzufordern, daß Sargans. is>83 ^n erwählten Ammann wiederum abseze und in seiner Gegenwart einen andern erwähle. Absch. 589, b.— 621. Auf die Anzeige des Hofmeisters Wildrich, daß nach Absterben des bisherigen Ammanns der Abt lammt den Gerichtsleuten mit Ucbcrgehung des alten Hofmeisters, dem doch diese Stelle früher zugesichert worden, den Uli Gantner zum Amman» erwählt habe, hatte man dem Landvogt bereits aufgetra- üen, für Aufhebung der Wahl zu sorgen. Nun wird dieser augewiesen, bis auf weiter» Bescheid den Amman» au seiner Stelle bleiben zu lassen, Absch, 589, k. — 12:!. Der Hofmeister führt Klage, daß lc>u Vorgänger dem Abt noch keine Rechnung abgelegt und die Ucbergabc nicht gemäß der dem Landvogt abgelegten Rechnung gemacht habe, indem er ihm weniger Vieh übergeben, als in Rechnung stehe, vermiedene Summen eingenommen und nicht in Rechnung gebracht habe u.a.m. Daher wird dem Landvogt und Hofmeister Wildrich anbefohlen, so bald möglich den frühern Hofmeister vorzuladen und ihm anzu- ^'ßen, daß er bei höchster Strafe und Ungnade binnen Monatsfrist speeificierte Rechnung ablegen und Meuse die unter ihm aufgelaufenen Exstanzen einziehen oder crsezcn solle, Absch, 589, g, — I2t1 Auf ^ Anzeige des Hofmeister», daß der HauSrath, namentlich die Betten, im Hof zu Ragaz ganz in Ab- M'Ü gekommen seien, und daß man dem Herrn von Greplaug und dem Ammann Hässi bedeutende Summen schulde, wird dem Landvogt und Hofmeister Vollmacht crthcilt, eine Summe gegen angemesse- Zins aufzunehmen, daraus den HauSrath herzustellen und die dringenden Schulden und Zin- ^ Zu bezahlen, Absch, 589, Ii — 12A. Da bisher durch die Badrechnung ziemliche Unkosten cntstan- und die Badwirthe um eine bedeutende Summe im Rükstand geblieben sind, wird dem Landvogt "ud Hofmeister anbefohlen, für Verminderung jener Unkosten zu sorgen und die Badwirthe zur Bczah- '"'g ihrer Schulden anzuhalten, Absch, 589. i. — 12». Die Anzeige des Hofmeisters, daß der Decan ^brlich iH) Gilden fordere, weil man dem frühern Decan auch so viel gegeben habe, und die Verantwortung des Deeans werden in den Abschied genommen, Absch, 589. I<, — 12<» Dem Hofmeister aufgetragen, eine bessere Ordnung in Bezug auf die Diensten im Kloster einzuführen, ohne sich bei» Decan oder Consent daran hindern zu lassen, Absch. 589. l. — 127. Die Anstände zwischen dem Hofmeister und dem Decan bezüglich der Verwaltung werden auf gegebene Zusicherungen des Convents ^gelegt; der Deean soll in Zukunft die Kirche und was zum Gottesdienst gehört, der Hofmeister dangen die ökonomische Verwaltung besorgen, wichtige Fälle vorbehalten. Absch. 589, m. — 128. Das ^ll'istlichx Begehren des Bischofs von Vercelli, man möchte die Verwaltung deö Gotteshauses PsäferS, wo die Sachen so jämmerlich stehen, möglichst bald einem geeigneten Geistlichen übergeben, wird all inKi-non- genommen, Absch. 59l, Ii. — 12?). Da laut Bericht des Landvogts der alt-Hofmcistcr noch immer '"cht Rechnung abgelegt hat, so wird dem erster» nochmals anbefohlen, unverzüglich die Rechnung abzu- bbhinen und dann über die Verhältnisse deö Gotteshauses zu berichten, Der Landvogt und der Hofmci- lollen ferner des Gotteshauses Forderungen so viel möglich einziehen und dessen Schulden bcrich- t'gcii, — Auf die Anzeige, daß der päpstliche Nuntius die Verwaltung des Gotteshauses in Bezug auf o» Gottesdienst, sowie die geistlichen und weltlichen Sachen dem Statthalter zu Pfäfsikon übertragen labe, >yjrd Schwhz ersucht, den Statthalter zur Annahme zu bewegen. An Zürich und GlaruS wird um . ^^hcstuug ihrer Ansichten darüber geschrieben. Absch. 598.Der Landvogt wünscht Wci- wie er sich bezüglich der im Bad zu PfäferS verfallenden Bußen zu verhalten habe, denn der Hof- baistex prätendiere das Recht, einen zwinglischen Prediger von Lindau, der an verbotenen Tagen Fleisch Hessen habe, im Namen des Gotteshauses bestrafen zu können, während er glaube, daß die Strafe den SarganS, Eidgenossen gehöre, weil der Fall den Landfrieden betreffe, Absch, 598, 6, — 131 Der gewesene Statthalter zu Pfäffikon, Johannes, wird in die Verwaltung des Klosters eingcsezt mit aller Vollmacht in geistlichen und weltlichen Sachen: dem Abt und Convent wird anbefohlen, demselben gehorsam zu sein widrigenfalls mau sie nach Verdienen strafen würde. Der Hofmeister wird entlassen; es wird ihm jedoch auf seine Bitte ein Monat Frist gegeben, mit den Leuten abzurechnen. Absch. 598, Ig" Das Gesuch deS Abtö, ihm eine angemessene „Compctenz" auSzusczen, nämlich jährlich 200 gute Gulden au Geld, zwei Fuder Wein, ein Roß „auf seinen Leib" und einen Diener, wird in den Abschied genommen; ebenso die Anzeige dcö Deeanö. daß ein Dcean jährlich vom Gotteshaus 100 gute Gulden und ein Fuder Wein als Besoldung bezogen habe, Absch. 508, b, — 133 Dem entlassenen Hofmeister ist man laut seiner Rechnung 101 Gulden schuldig geblieben; er bittet um Entschädigung, da er, in dei Hoffnung länger da bleiben zu können, vieles angeschafft habe, das er nun mit Schaden wieder verkaufen müsse Absch 598 o. - 15». Uuterwaldcu soll den Statthalter Wildrich. der einen schmähliche» Brief au den Statthalter zu Pfäfers geschrieben hat. dazu anhalten, daß des leztcrn Ehre gewahrt werde, Dem Stattbalter wird anbefohlen, zu berichten, was es für eine Bewandtu.ß habe mit den 28 Gulden, die Wildrich anspricht, Absch, 602, e. - 133 (1581), Landammann Waser soll dafür sorgen, da,: Statthalter Wildrich das Buch, das er von Pfäferö mit sich fortgcnommen, unverzüglich an Schwyz abliefere; sollte Wildrich Abschriften daraus nöthig haben, möge er solche besorgen. Absch. 608, g. 13«, Da durch die nachlässige Rechnungsführung des gestorbenen Hofmeisters Andreas Glarncr nicht nur das Gotteshaus Pfäfers großen Schaden, sondern auch einige eidgenössische Boten, der Landvogt z» Sargans und der Stadtschrciber von Lucern viele Kosten und Arbeit gehabt haben, was alles noch nicht berichtiget ist, wird der Handel in den Abschied genommen, Absch. 608. t>. — 137. Alt-Statthaltcr M Wildrich ist dem gegen ihn ausgefällten Urtheil, wegen seines Handels mit dem gegenwärtigen Statthalter Hans Heider schriftlichen Widerruf zu leisten, nachgekommen, womit man sich zufrieden gibt Absch. 608, o. — 138, Das Gesuch der Erben des alt-Hofmeisterö A, Glarner, man möchte den Arrest aufheben, welchen der Landvogt auf dessen Nachlaß gelegt habe, wird wegen mangelnden Instructionen in den Abschied genommen, Absch, 605. o. - 13k». Die Relation der wegen des alt-Hofmeistcrs na» PfäferS abgeordneten Boten wird genehm gehalten. In Folge dessen wird dem Statthalter geschrieben, er soll den Wildrich von Untcrwaldcn und die andern, welche dcö Gotteshauses wegen Arbeit gehabt haben, zufrieden stellen, Absch, 610, l. — 1»S». (1582), Dem Gesuch des alt-Decans Wilhelm Schädlct und des ait-Statthaltcrs Wildrill' um eine Verwendung beim Statthalter und beim Landvogt bezügli» einiger Erstanzcn wird entsprochen, Absch, 625, Ii. — 1»1. (1583). Das Schreiben an den Bischof vo» El ir bänglich der Weihnug und der Auuatcu des Prälaten zu Pfäfers wird auf nächsten gemein-cid- "ssischen Tag verschoben; dem Statthalter und dem Landvogt wird anbefohlen, noch zuvor darüber 5" berichten Absch, 660, l>. — (1581). Wegen des Spans mit dem Bischof von Chur bezüglich d0 Annaten wird an den Statthalter geschrieben, er ,oll auf nächsten Tag zu Badcu die betrcffeuden wabrsameu mitbringen, damit man sich gemäß derselben zu verhalten wisse, Absch. 689. m, - 1»3, (l58o> Da der Abt gestorben ist, so sollen die Boten auf nächsten Tag zu Baden mit Instructionen abgefert'g werden, ob man einen neuen Abt erwählen oder wie man die Sache zu Händen nehmen wolle. Ab,» 697,,..'^. i?t,. Bezüglich der Annaten, welche der Bischof von Chur vom Gotteshaus Pfäferö fordet, findet mau in den Freiheitsbriefen dieses Gotteshauses, daß im Fall der Benediction eines neuen Ab"? ^argans. ,^5 dritthalb Mark Silbers unter die bischöflichen Amrsleute zu verthcilen seien; es soll sich nun jedes Ort darüber entschließen, ob man es dabei bleiben lassen wolle oder nicht.—Sollten Briefe nach Rom in Be- ^rff des Statthalters nöthig sein, so soll Luccrn im Namen der katholischen Orte selbe ausfertigen, ^bsch. 710, i). _ I HZ. Der Landvogt berichtet, daß der Statthalter zu Pfäfers ihm beim Bezug der Talle und Bußen, die er zu Händen der fünf und der sieben Orte einnehme, Eintrag thue, und wünscht, daß man bei Erwählung eines neuen Abts diese Verhältnisse regle.— Wird in den Abschied genommen, ^bsch, , lg 0. In einer Zuschrift an Zürich spricht der Bischof von Ehur sein Bedauern aus, daß i„, Mai die Erwählung eines Abts zu Pfäfers nicht zu Stande gekommen sei, und bittet um beförderliche Ansczuug eines neuen TagS. Antwort: Man habe das Begehren, weil man gegenwärtig darüber nicht instruiert sei, in den Abschied genommen. Absch. 710. an Amtsleute zu vcrtheilcn gegeben worden, so wird der Handel all iimtenomlum genommen. Absch. ^ an. — 1^8 (1580). Das Gesuch des Statthalters und Convents um Erwählung eines Prälaten au die Stelle des kürzlich verstorbenen Abts Bartholomäus wird in den Abschied genommen. Jedes Ort ^ leine Meinung nach Lucern schiken, damit dieses zu Erwählung eines neuen Prälaten einen Tag attsezen kann. Absch. 744. g. — II?» Der Statthalter, den man zum Prälaten als den geeignetsten hält, ^'hcbt Bedenken gegen seine Ernennung; daher wird der Handel bis zur Ankunft des päpstlichen Lega- trn eingestellt. Absch. 752. i. l>. SchwestcrhmiS (Begnieii) zu Mets. Llrt. >311 (1550). Ammann God von Mcls meldet, daß durch Fahrlässigkeit das Schwestcrhauö halbst abgebrannt sei, bei welchem Anlaß auch das Kirchendach Schaden gelitten habe; es seien auch ^lbst zwei so schlecht dotierte Caplaneicn, daß kein Priester darauf bestehen könne, während der Lcut- 0ester eine gar zu weitläufige Pfründe habe; es bitten daher die Kirchgenossen von Mcls, man möchte ')»cu eine Beisteuer zur Herstellung des Kirchendachs geben und die Einkünfte des SchwefierhauscS ^ Zwei benannten Pfründen incorporicrcn, damit dort geschikte Priester angestellt werden können. - . "d in den Abschied genommen. Absch. 5. 0. — > ZI. (1558). Das wiederholte Gesuch um eine Bei- ffkucr an das abgebrannte Kirchendach wird in den Abschied genommen. Absch. "0. e. 132. (1559). geordnete von Mcls eröffnen, daß sie das HanS, worin von Alters her ein Priester seine Wohnung ^habt, nach dem Abbrennen des Schwestcrhauscs an die Schwester haben abtreten müssen und daß sie "un keinen Priester mehr halten können; sie bitten um Zurükstcllung dieses HauseS. — Nach erhaltenem ^'cht, daß die Schwester ein leichtfertiges Leben fübre, und da man findet, daß es besser wäre, dort l<>86 SarganS. einen Priestee zu halten und die Schwester stehen zu lassen, woher sie gekommen, da man aber eigenmächtig nichts verfügen will, wird die Angelegenheit in den Abschied genommen, — Hinsichtlich ihrer Entschädigungsforderung für die Kirche wird ihnen gemäß ihres Vertrags mit den Schwestern gestattet, das Recht zu suchen, Absch. 72, s. — 1kZ3 (1577). Der Landvogt wünscht Weisung, wie er sich hinsichtlich des Klosters Mclö zu verhalten habe, da nunmehr die lezte Schwester gestorben sei. ES wird ihm aufgetragen, die Weingärten und Güter zu verleihen und dafür zu sorgen, daß der Gottesdienst wohl versehen werde, Absch, 515. <1. I t Localcs. ü. Raguz und Fluni«. Art. 4 ? t (l568). Abgeordnete derer von Ragaz bitten um Bestätigung ihres nunmehr etwaS deutlicher abgefaßten Erbrechts. — Wird ml in-Urnomlniu genommen. Absch. Zill. s. — 133 (1580). Da die beiden Dörfer Ragaz und Flums ihre Brunnen durch Fahrlässigkeit haben abgehen lassen und sich nun mit dem vom Bad Pfäfers herfließendeu Wasser behelfeu müssen, so soll der Landvogt beiden Gemeinden anbefehlen, binnen Jahresfrist in jedem Dorf einen Brunnen herzustellen. Absch. 580. o. —' 43i» (1586>. Der Landvogt und der Landeshauptmann im Sarganscrlaud bitten um eine Braudsteuer für die Braudbeschädigtcn zu Ragaz. — Wird in den Abschied genommen. Absch. 744. v. >>. Mcls, FlnmS und Wnrlnn. Art. I»7, i1580). Der Landammann, der anstatt deS Laudvogts Gericht und Recht zu halten hat, soll nicht, wie bisher fast vierzig Jahre lang geschehen, von der Gemeinde MclS allein gewählt werden, sondern es soll dessen Wahl von nun au alle zwei Jahre zwischen den drei Gemeinden Mels, Flums und Wartau abwechseln; Flumö soll in der Art den Anfang machen, daß es dem Landvogt drei Ehrenmänner vorschlägt, aus denen dieser den Landammann erwählen soll; je nach zwei Jahren soll dann die Reihe an die beiden andern Gemeinden kommen, — Dieser Beschluß wird zum Verhalt in den Abschicv genommen, Absch. 744, llll. w«7 Grafschaft Baden. Inhalt. z. a. ». a. n. a ». is. >». i». I5. l«. Vcru >altnng im Allgemeine». !>. Beamte, l—4. l>. Cvmpetcnz des LandvvgtS l>ei Abstinunungen. Schlost. 6 u. 7. Amts- und Geleitsrechnungen! Minsen. 8- -42. Märchen. 43—45. Landrechtssachen. 43. Abzug. 47. n. 43. ^aticrnenrecht und Umgeld. 4i>. n. 3». Hadicatur- und Competcnzanstäude. 31—«!I. ^ustizsachen. 62—76. Polizeisachcu. 77—81. Handel und Gewerbe. 82—8«i. Kricgssachen und Schiizenwescu. 87—!«>. ^traßenwesen. 91. Hall, und Geleitssache». 92—97. ttnterstiizungen wegen Brandnngliik. 98—103. -ienß. 104—107. kirchliches »nd Glaubenssachen, n. Verschiedenes. 108—119. l>. Lutherische Predigten zu Baden >20—123. r. Wiedcrtänfer. 124—128. 8. Twing und Psarrci Eich. 129—132. a. DiSciplin der Geistliche». Conenbinat. 133 >7. Stifte nud Klöster. i>. St. Vereuastift Zurzach. 14!» u. 130. b. Benedictinerinncnkloster Fahr. 151-139. <-. Beuedictiner-Priorat Siouen. 160—188. 3. LoraleS. n. Baden. 189—19«!. l>. Cobleuz. 197. «. Kniserstuhl. 198—20». >1. Klingnan. 201—208. >>. Würcnlingcu. 209. 1. stnrzach. 1. Znrzachermessc. 210—217. 2. Verschiedenes. 218—223. -148. I Verwaltung im Allgemeinen n. Beamte. Art I L a u d v b g I e. I SZiZ. Luecrii. Lux Ritter nud sei» Statthalter Kaspar Eglin. I»»7. U ri. Jakob Apro. II. IlZkZk». Schwhz. Kaspar Ab Hb erg. I««i. Unterwalden. Balthasar Hänzli. (Heinzli). Jakob Uttigcr. 1l)88 Baden, I3«7 K3«Z» t37I 1373 1373 1377 137?» Z38I 1383 1383 Ärt. (1560). Das Gesuch des Conrad Schwer», Läufers zu Baden, man mochte ihn in Berlik- fichligung seiner zwanzigjährigen Dienste in Gnaden bedenken, damit er, da er wegen Alter den Dienst nicht mehr versehen könne, Weib und Kind erhalten könne, wird in den Abschied genommen. Absch. 95. u.-- 3. (1564). Der Landvogt berichtet, daß der Untcrvogt zu Ehrcndingen, Peter Zimmermann, die Obrigkeiten und Privatpersonen schmählich gescholten habe. Daher wird ihm aufgetragen, von demselben Cau- tion zu nehmen, daß er sich auf nächstem Tag persönlich verantworte»» wolle, oder, wenn er sich dessen weigern sollte, dessen Hab und Gut zu inventarisiere», Absch. 695. (1585). Wegen seiner ehr- verlezenden Aeußerungen wird Untervogt Zimmermann um 400 Pfd, gebläßt, seines Amtes cntsezt und ehr- nnd wehrlos erklärt, Absch, 699, j». K. Competenz des Laiidvogts dei Abstimmungen. Art. 3. (1571). Solothurn erhebt Cinsprachc dagegen, daß der Landvogt von Baden bei gleichge- thcilten Stimmen den Entscheid geben dürfe. Die V katholischen Orte aber wollen am alten Brauch festhalten, (S, d, Absch, 580, a.) >:, schloß. Art. <». < l579). Schon lczteS Jahr war dem Landvogt der Auftrag ertheilt worden, für Herstellung des baufälligen Schlosses zu Baden das nöthige anzuordnen; jezt wird nach eingenommenem Augenschein verfügt, eine „Schneke" (Wendeltreppe) am Schloß aufzuführen, theils um Raum für Erweiterung der Gemächer zu gewinnen, theils um bei FcuerSnoth dem Schloß zu Hülfe kommen zu können. Obmann Keller wird beauftragt, über die Ausführung mit einigen Meistern Rüksprache zu nehmen; von jeder" Ort werden 100 Gulden Reichöwährung zu diesem Bau dem Landschreiber zugestellt. Absch. 566, v. 7. (1581), Nachdem man den neuen Landvogt, Fridolin Häsfi von Glarus, in Eid und Pflicht genor" men und erfahren hat, daß zwar das Schloß zu Baden hergestellt sei, daß hingegen das Mobiliar >" einigen Gemächern noch mangle, wird dem Landvogt aufgetragen, das nothwendigste anzuschaffen. Absch 611. !», Bern, Simon Wurstemberger, Zürich Konrad Escher, Lucern, Heinrich Flckenstein, Ur i, Bartholomäus Megnet. Schwhz. Joseph Kenel, Unterwalden, Wolfgang Lust». Zug, Beat Jakob Brandenberg. Glarns, Fridolin Häsfi. II, Bern, David Tscharner, Zürich. Hans Konrad Escher, v l» II d s ch r e i b c r. Kaspar Boviner von Baden, > .... ^ . , ^ . (Die Zeit ihres Aintsantrittes >;t a»»s Heinrich Boviner von Baden, , / ... . . den Abschieden nicht ersichtlich.) Hans Bodmer von Baden, i Baden, W59 2 Amts- und Geleitsrecbn,««gen; Zinsen !,. Amtsrechiiuage». Jedes der VI» regierenden Orte erhält als Reinertrag dieser Pogtei: 8 ,33t» 40 Pfd, (war 10 Kronen.) ^bsch, ll, 9 K337 25 Kronen, " ,9 ,338 25 Pfd, '' ^ , , ,339 35 „ bad. Währung , -2, xvn. »2 I3«»9 50 „ i20 gute Gulden,) ,, l03, oe. 1 t l »41, I3<»2 Nichts („ist verbuwen worden,") >62, II. ,3, ,3<»3 90 Münzgld. Uebcrdies; d.Hauptm,FuchSbergcrs Nacklas) 40 Münzgld „ 190. nn, ,t» ,3t»1. 30 Pfd, 10 Schl,— 15 Gld, 16 Schl, .. ,7 «3ti3, 100 Pfd, » tili. ,8 ,3. «9 , 3<»7 150 „ 2«. ,3<»8 33 (Rukschlag auf jedes der VI» Orte ) 013, ir. 21. I3t»9 15 039, v. 22, ,379 20 „ 059, gg. 23 ,37, 200 „ » 077, pp. 21. IS 72. 30 „ .. 096, x. 23 >373 100 „ » 4!5, 2t», ,371 Nichts, » ^ ^ 27. ,373 100 Pfd, » ^5, x. 28. I37t» 10 „ 1)6. 29. ,377 80 „ » 39 ,378 310 Pfd, 14 Schl, 5 Hllr, (Gesammtrükschlag, auf alle VI» Orte ) „ 539, rr. 61. 1579, 25 Gld, (Rükschlag auf jedes der VI» Orte ) 566, -m. 62. I38t> Nichts, » ''6- 63. ,38, „ » 011- >. 61. ,382 „ '' ^ 63 ,383. 25 Pfd, » 6<», , 381. 384 Pfd, 8 Schl, 4 Hllr,«Gesammtrükschlag auf alle VI» Orte) » ' ' . i>6, ne. 67. ,383. 80 Pfd, " ^ 68, ,38t», — »st bis zu künftiger Iahrrcchnung eingestellt). 137 iOl'tt Bremgorttn. Mellingen. Klingnau. Koblenz. Zurzach. Lunkhofen. Billmcrgeu. Große Bäder zu Baden. Baden I>, Geleitsrcchuuugen. ISS« 8 Pfd. IS«« 5 „ IS 7« -4 .. IS8« 6 „ ISS« 2 Pfd. 15 Schl. 1«»«» 22 IS7« 42 10 158«! 36 ISS«. 5 Pfd. 3. Schl. IS«« 5 „ IS7« IS8« 18 Bazcn. ISS« 9 Pfd IS«« 7 u IS7« 6 „ IS8« 2'/2 ISS« 11 Schl. 4S«« 15 „ IS 7« 4 Pfd. IS8« 2 2 Schl. ISS« 1 Pfd. <5 Schl. IS«« l IS7« - .. w „ IS8« .. w „ ISS« l Pfd. 12 Schl. IS«« l u IS7« 2 .. I^S8« 1 .. 10 ISS« 1 Pfd. 10 Schl. IS«« 1 .. 10 IS7« 5'/z „ IS8« 2'/- .. Geringste Einnahme (1563) 4 Pfd. 6 Schl. Größte .. „ (1569) 11 „ 10 „ Größte Größte (15711 45 (1565) 10 Geringste Einnahme (1564) 1 Pfd. 1l/, Schi- Größte „ „ (1574) 11 „ 10 „ Geringste Einnahme (1556) 11 Schl. Größte „ (1583) 6 Pfd. Geringste Einnahme (1574) 8 Schl. Geringste Einnahme (1565) 15 Schl Größte „ (1570) 3 Pfd. Geringste Einnahme (1560) „nit so vil, daß man es theilen könnte" (also nicht einmal 8 Schl->' Größte Einnahme (1576) 5'/2 Pfd. Anmerkungen. Der größern »ebersichtlichkeit wegen hielte» wir für zwekmäßig, sümmtliche Geleits- und Zinseurechnnngen b>e> aufzuführen, wenn auch scheinbar nicht alle hiehcr gehören mögen. Sümmtliche Angaben sind das Ergebnis der Abrechnung, daS heißt, wie viel jede» der VIII chei Billmerge» der VI) regieren^ Orte erhalten hat. Wir hielten es nicht für nöthig, da« Resultat der Rechnungen aller 31 Jahre vollständig zu gebe», weil dieselbe» doch ein etw» untergeordnetes Interesse haben) dagegen finden wir die Angabe der Einnahmen von zehn zu zehn Jahren unter Beigabe des je gcru'Ü sie» und größte» Ergebnisses des ganzen Zeitraums für nicht ganz überflüssig. Bade» llM Baden. 4554» 21 Sonnenkron.; 8 Due.; 1 rhci». Gld.; 1-1 Dil.; 4 Thl.; ^/z Gld.; 4 Pfd. basl. Münz. «54»4» 8 kaiserl. Krön; 24 S.-Kron.; 2'/sThl.; 11 Dik.; 1 Krön.; 2 Krön, an Münz. 457t». 2 S.-Kron.; 24 Frankrichcr u. Leuen; 20 Soloth.-Dik.; 17. Pfd. verschied. Münze. 1584» 2 S.-Kron.; A kais. Krön.; Iii Krön, an Frank.; Frank; 1 Krön.; 1 Dik. an Leuen Geringste Einnahme (1564). 40 Pfd. 21 Schl. 4 Hllr. Größte >, » (1569). 27 S.-Kron.; 5 kaiserl. Krön.; 8 Due.; 27 französ. Dik.; I6Soloth.- n. Lothring. Dik.; 6 Thl.; l philippische Krön; 6 Pfd. 5 Schl. Münz. c. Aiiisen. ^^ßrußofkil. Jedes der regierenden Orte erhielt regelmäßig einen jährlichen Zins von 7 Sonnenkronen (Kronen an Gold). '^»tere Hof zu Baden. Von demselben erhielt jedes der VIll Orte jährlich einen Zins von 15 Sonnen- kroncn (im Jahr 1566 12 Sonnenkronen und 6 kaiserliche Kronen; im Jahr 1574 10 Kronen an Gold und 21 französische Düke; im Jahr 1584 15 Sonncnkronen >1 Sonnenkron.^ 8 Franken!, welche Angaben alle mit 15 Sonncnkronen gleichbedeutend sein mögen), ^tadhof z„ Vadc». Von diesem bezog jedes der VIII Orte von 1556—1559 jährlich 2 Kronen 1 Pfd. 7 Schl.; von 1560—1572 jährlich 8 Thaler 2 Bozen constanz. Währ. (—4 Gld. 16 Schl. 4 Den); von 1578—1586 jährlich 9 Pfd. 7 Schl. (im Jahr 1575 2 Ducaten 18 Schl.; 1578 8 Thaler 7 Schl ); auch diese Angaben dürfen alle als gleichbedeutend gehalten werden. Art. 14?». (1578). Kaspar Falk, Wirth im Hinterhof zu Badcu, hat die Fenster mit der VIII Orte ^renwappen erneuern lassen; nun läßt ihm jedes dieser Orte 2 Sonnenkroncn am Lehenzins nach. ,^ch. "115. g. — 44» (1581). Der Landvogt legt Rechnung ab. Da sich wegen der Bauten im Schloß Rükschlag von 128 Pfd. 10 Schl. auf jedes Ort ergibt, dagegen noch eine Buße von 400 Pfd. vom ^opst zu Wieslikofen aussteht, so soll ihm nächstes Jahr jedes Ort 78 Pfd. 10 Schl. vergüten. Absch. ' — 44 <1584). Kaspar Falk, Wirth im Hinterhof zu Baden, möchte seinen jährlichen Lehenzinö ^>1 160 Goldgulden in andern Geldsortcn als Sonnenkroncn und Goldgulden entrichten, da leztere Iwer aufzutreiben seien. — Wird ml irmlrnonünm genommen. Absch. 685. v. — 72 Diesem Gesuche ^ Falk wird nicht entsprochen; demnach soll er auch fernerhin 15 Sonnenkronen jährlich an jedes Ort Dahlen Absch. 691 1! Märchen. ^ Art. 41!. (1568). Schon lange waltet ein Streit zwischen der Stist Zurzach und den Grafen von in Betreff der Marcheil zu Kadclburg. Es wird nun an den Grafen geschrieben, er möge zulassen, ^ Man nach den alten Steinen grabe und deren Aechtheit untersuche. Der Handel wiid inzwstchen in Ebschied genommen, um zu bcrathen, was man weiter thun wolle, im Fall dc> G>af auf dicies Ge- nicht eingehen sollte. Absch. 183. n. — 7 4 (1585). Die Gesandten, welche auf die Marchbcrichti- ^n»g tri ^exjen Aemter reiten werden, sollen von da nach Lcuggern sich verfügen und alsdann die ^ndmarch zwischen der Grafschaft Baden und der Landvogtci Schenkenberg in Augenschein nehmen und ""ch den Span derer von Ezwhl berichtigen. Absch. 716. ff. — 75. (1586). Bern wird erinnert, auf 1092 Baden den 21 August Gesandte nach Baden abzuordnen, um die Untermarchung bei Leuggcrn vornehmen zu helfein Absch. 747. o. 4 Laudrecktssachou Art ti» (1558). Abgeordnete von Klingnau, Dettingen und Koblenz, melden, daß sich viele fremde Personen verehelichen und dann das Bürgerrecht und alle Rechtsamen gcborner Einsaßen beansprechen, was leztern zu großem Nachtheil gereiche; sie haben daher folgende, vom Bischof von Konstanz, als Herrn der Niedern Gerichte, bereits bestätigte Artikel aufgestellt: 1) Wenn in Zukunft ein Fremder eine Wittwe oder Jungfrau zu Klingnau hcirathet, so wird er dadurch des Bürgerrechts nicht thcilhaftig; auch ist man nicht verpflichtet, denselben als Burger oder Hintcrsäß anzunehmen; wird er aber als Einsäße angenommen, so soll er 8 Pfund Haller und das andere Jahr, wenn er als Burger angenommen wird, 4 Pfund Klingnauer Münz bezahlen. Ebenso wenn jemand aus der Grafschaft Baden oder anderswoher sich in Klingnau niederlassen will und von Bogt und Rath das Bürgerrecht begehrt, so soll derselbe zuvor sein Mannrecht darbringen und für die Aufnahme als Einsaß und Burger wie oben bezahlen. 2) Wenn ein Fremder zu Klingnau Güter kaufen will, so hat jeder Bürger, gegen Erlegung des Kauf- oder Pfandschillings, das Zugrecht auf diese Güter. 8) Müssen jemanden schlechten HaushaltS wegen seine Güter verkauft werden, so sollen zuerst die Ansprachen der Obrigkeit, dann die der GotteS Häuser und Kirchen zu Klingnau, sodann die der Bürger und erst zulezt die der Fremden aus dem Erlös bezahlt werden; es wird jedoch hiebet Gegenrccht gehalten. 4) Die von der Obrigkeit wegen male- fizischer Verbrechen Bestraften und ehrlos Erklärten dürfen an keiner Gemeindeversammlung erscheine», bis sie begnadigt worden. —Ihr Gesuch um Bestätigung dieser Artikel wird in den Abschied genommen Absch. 56. Ii. 5. Abzug Art. Ä7. (1570). Auf eine Anzeige des Landvogts, daß kürzlich einem aus dem Klettgau, der in die Grafschaft Baden gezogen, der Abzug abgenommen worden sei, wird, da die Unterthanen beider Herrschaften von jeher gegen einander von allem Abzug frei gewesen, an den Grafen von Sulz geschrieben, er mochte von dieser Abzugsforderung abstehen. — Der Handel wird auch in den Abschied genommen Absch. 859. p. — (1571). Betreffend diesen Handel melden die von „Thüngen" (Thiengen), daß die Grafschaft Baden und das Städtchen Thiengen gegenseitig von jeher keinen Abzug von einauder genommen haben. Dieser Brief wird in das Gewolb im Schloß Baden gelegt, damit man sich stets darnach zu verhalte» weiß. Absch. 869. u. <» Taverueurtcht und Nmgeld Art. -M. (1556). Bernhard Segesser, Vogt zu Kaiserstuhl, bringt vor: Vor einigen Jahren h"^ man dem Schultheiß Erzli eine Taverne bewilligt, mit der Bedingung, daß er die alte Maß brauche von jedem Saum die achte Maß zu bezahlen schuldig sei, wenn er die kleine Maß schenken würde; ^ nun im Urtheil von 1546 stehe, daß dieses Umgeld den VIII Orten, wegen ihrdr hohen Obrigkeit daselbst' zugchöre, und da der Inhaber der Wirtschaft bisher nur mit der kleinen Maß ausgeschenkt und n^ wanden ein Umgeld bezahlt habe, so bitte er, man möchte dasselbe einzuziehen ihm überlassen. — Baden, KM; "> den Abschied genommen, Absch, ll. m. — Z<» Man ist geneigt, dem Segesscr das Umgeld zu überessen, weil eS nur etwa 0 Gulden erträgt und Segcsser ein Ehrenmann ist; darüber soll ihm persönlich eine Bescheinigung ausgestellt werden, damit nicht andere sich darauf vertrösten. Absch, 20, n. 7. Indicatur- und Cvmpctcnzcrnstandc Art, ZU <1500). Der Landvogt meldet, das! er den Nachlast einer wegen Verbrechen ertränkten ^"t'gervfrau von Baden zu Händen der VIII Orte eingezogen, daß aber der Vogt zu Regeusbcrg das ^ zürcherischem Gebiet gelegene Vermögen derselben mit Beschlag belegt habe. Die Gesandten von Zü- erwiedern: Zürich habe den auf seinem Gebiet gelegenen Nachlast solcher Leute stets zu Händen gc- iogcn, den außer seiner hohen Obrigkeit gelegenen dagegen nie angesprochen; man möge ihnen übrigens den Abschied geben, wie es in solchen Fällen gehalten werden soll. Und da nnn der Landschrciber die Erläuterung beifügt, daß, als der Kellner zu Wettingen sich lciblos gemacht, der damalige Landvogt den der Grafschaft Baden gelegenen Nachlast desselben zn Händen der VllI Orte eingezogen habe, daß auf zürcherischem Gebiet gelegene aber weder von ihm noch von den Eidgenossen angesprochen worden w wird der Handel in den Abschied genommen, Absch, lila. — Z2. <1501), In dieser Sache >v>rd die Ansicht Zürichs angenommen. Daher soll der Landvogt den auf zürcherischem Gebiet gelegenen deil des Nachlasses fallen lassen, dagegen soll Zürich in ähnlichen Fällen Gcgenrecht halten, — Dieser Schluß wird in den lirbar von Baden eingetragen, Absch, 120, k, — Zi! Der Abt von Einsiedeln ill vorbringen, daß er und Wilhelm und Gerold Meyer von Knonau, Bürger zn Zürich, mit den drei "winden Winningen, Ober- und Nieder-Engstringen einiger Wälder wegen in einen Streit gcrathcn wcstwcgcn sie die drei Gemeinden auf gegenwärtigen Tag zn Baden geladen haben; diese wollen zu ^ erscheinen und schlagen Recht dar vor Bürgermeister und Rath zn Zürich; er könne sich jedoch Fäl^"^ Recht einlassen ohne Bewilligung der katholischen Orte, indem er wegen des Klosters ^ "wderer Gerichtsherr benannter drei Gemeinden, während die Weberei in Zürich deren Vogtherr ^ ganze niedere Gerichtsbarkeit im Span sei, so haben nach seiner Ansicht die VIII Orte, den^ Obrigkeit, die Sache zu entscheiden, sowie auch früher schon im Jahr 1500 ein Anstand mit " Predigern von Weiningen von den VIII Orten und nicht von Zürich bcnrthcilt worden; der Bur- ^ ^'üer von Zürich habe die Sache nicht vor die VIII Orte bringen lassen wollen, darum bitte er nun ^ ^ kathol, Orte um Rath—Wird in den Abschied genommen Absch, 102, ii. — ZA, Obiger Handel, 5w»i Abgeordneten des Abts wiederum angezogen, wird nochmals all instruonllnm genommen. Absch ^ — 55 (151,2). Im Urbar zu Baden, der über diese Sache zn Rath gezogen wird, sieht: „Item ^wsidschwyl, Wciningcn, ober und nieder Engstringen und Lanzenrcin, wiewohl diese Dörfer in der ° Baden liegen und die hohen Gerichte an den Stein zu Baden gehören, lo richtet doch ^un Hans Meyer von Zürich bis an das Blut,"— Da nnn aber Zürich über diese Sache nicht insirniert ° "nd Verschiebung wünscht, wird die Frage, wohin man die Parteien an's Recht wegen wolle, noch- "U M5t.monllnm genommen Absch, 102, ll. - ? Wegen dieser Anstände sollen Obmann Keller von Zürich, Schultheiß Pfhffcl von Luccr», Laudammann Abyberg von Schwhz und Landammann Wichser von GlaruS auf den 9, November zu Baden sich einfinden, Absch, 549. r, — iil». Die von Kaiserstnhl werden durch einen gütlichen Spruch der Schiedboten vereinbart und vertragen, Absch. 559, o. — «ii (1584,, Zu Berichtigung der Anstände zwischen dem Bischof von Konstanz (beziehungsweise dem Vogt von Klingnan und de« Unterthancn dieser Vogteil und dem Landvogt von Baden werden Sekelmeister Thommann von Zürich und Schultheiß Flekcustein von Luecrn bezeichnet, Absch, 99t, l.- (1589), Vergleich über obwaltende Anstände zwischen dem Landvogt zu Baden (Grafsch, Baden» und dem Vogt zu Klingnau (Stift Konstanz)! l) Dem Ritter Roll, Vogteiverwescr (Vogt war sein Sohn) zu Klingnan, wird auf eine bezügliche Beschwerde des Laudvogts anbefohlen, eö in Zukunft zu unterlassen, sich Obcrvogt zu schreiben oder nennen zu lassen, da dieser Titel allein dem Landvogt zu Bade» zukomme, 2) Der Landvogt klagt: Gemäß des Vertrags bestzeu die VIll Orte die Hoheit und nieder» Gerichte auf den Zurzachcr-Märkten, daher ihnen seiner Ansicht nach auch der Zoll gehöre; nun ziehe aber der Vogt zu Klingnau denselben ei»! auch werde nun ein Zoll von Rossen abgefordert; zudem beklagen sich die Gerber und andere über Erhöhung der Zölle, Ritter Roll entgegnet: Der benannnte Zoll sei stets zu Händen des Bischofs bezogt" worden; auch der Roßzoll bestehe schon seit Menschengedenken; von einer Beschwerde der Gerber oder anderer habe er kein Wissen —Darauf wird von den „Säzen erläutert": Weil dieser Zoll zu Zurzach stets dem Bischof zugehörig gewesen, so soll es dabei verbleiben; jedoch soll eine Verordnung über dcsse" Bezug aufgestellt werden; ob der Roßzoll nur Fremden oder aber auch den eidgenössischen Untertbant" abgenommen worden sei, oder ob die VIII Orte, als regierende Orte der Grafschaft Baden, davon gefre'l seien, darüber lollcn der Landvogt und Ritter Roll einen Untersuch anstellen und dann über daö Ergebnis; berichten, 9> Der Landvogt behauptet, daß die Fischenzen in der Aare und Surb bei Döttings den VIII Orten, von wegen ihrer obern und Niedern Gerichte daselbst, gehöre». Dagegen behaupter Ritter Roll, daß diese Fischenzen stets dem Bischof gehört habe», da die Fischer vermöge ihres Eides schuldig seien, dem Vogt die Fische zu bringen und jährlich 7 Schilling Zins zu geben, und da der Vogt jährliä) mit großen Kosten ein Mahl, Groppcumahl genannt, halten müsse, — Erkennt: Weil eS sich ans de" vorgelegten Briefen ergebe, daß diese Fischenzeu in der VIII Orte hohen und nieder» Gerichten lieg^ und auch ihr Lehen seien, so sollen dieselben ihnen zugchören und der Landvogt soll dieselben im Nai»e" der Orte verleihen; bezüglich der Kosten des GroppcnmahlS soll ein „gebührend Einschen geschehe»"' weil übrigens nicht ganz klar ist, ob daselbst die hohen und nieder» Gerichte den VIII Orten wirlliä) Baden 1095 angehören, ;oll dieses näher unlersuebt werde». 4) Auf die Beschwerde des Landvogls, daß Ritter Roll bki Buße habe verbieten lassen, hinfür beiin Landvogt Rath zu suchen, verantwortet sich dieser dahin, er ^'ab< nur im Naiiien des Bischofs gebieten lassen, daß seine Hintcrsaßen Schuldstreitigkeiten vor den bi- lchöfljchx,, Gerichten vorbringen sollen—Erkennt: Es soll jedermann frei stehen, bei der hohen Obrigkeit »nd beim Landvogt Rath zu suchen; jedoch soll der Landvogt sich um Sachen, welche die nieder» Gerichte augchen, nichts annehmen, außer wenn sie ihm „mit Recht" überwiesen worden. 5) Der Landvogt beschwert stch, daß Ritter Roll bei Auslegung streitiger Urtheilc mitzuwirken und den Ausstand deö Amtmanns prätendiere; ferner, daß hie und da Bußen dadurch den VIII Orten entzogen werden, daß man ^ l.klcinfügjg mache".— Nach Anhörung der Verantwortung des Ritters Roll wird erkennt: Wenn man Zukunft bei einer strafbaren Sache im Ungewissen ist, welcher Obrigkeit sie zur Beurtheilung zuer- u»t werden soll, und wenn die Richter ihr Urthcil in Gegenwart der Obrigkeit zu fälleil sich weigern, so lallen bei „Verfassung" des Urlheils die Obrigkeiten beiderseits gemäß deö Vertrags den Ausstand nehmen. g) Ajx von K'lingnan vermeinen, daß sie gemäß des ihnen von den VIII Orten gegebenen Erbrechts m Appellationen um Erbsachcn an die VIII Orte gelangen sollen. Ritter Roll dagegen behauptet, daß 0'strcitigkeiten zuerst vor Vogt und Rath zu Klingnau behandelt und dann an Statthalter und Räthe ^ Eoujtanz appelliert werden sollen und zwar gemäß der Verträge und der Uebung. — Weil man nun ^ erträgc aufrecht erhalten wissen will, die von Klingnau aber eine Erläuterung des Erbrechts de- bei ^ dieser Handel ml instruonllnnr genommen. 7) Die von Klingnau begehre», man möchte sie ^>bren alten Ordnungen und Bräuchen bezüglich des Einzichens von Zinsen und Schulden bleiben i»l^ Ritter Roll crtheiltcn Abschied wieder aufheben. Dieser entgegnet, er habe allerdings Zainen des Bischofs von den Vitt Orten einen Abschied erlangt, gemäß welchem er die bischöflichen "Mi, „nd Forderungen mit „Polten oder Pfänden" einziehen könne; er habe aber bisher noch keinen ^ wuch von seinem Recht gemacht.—Hierüber wird erkannt: Man wünsche die von ätlingnau bei ihren u Bräuchen beim Einziehen von Zinseil und Schulden bleibeil zu lassen; weil dieselben nun vermöge ^^wdS 5" schwere Bußen fallen könnten, nämlich daS erste Mal in 2, das andere in 6 und >oll ^ Pfund, so wolle man den Entscheid hierüber den Obern anheimstellen; Ritter Roll üuf nächsten Tag seinen erlangten Abschied mitbringen. 8) Der Landvogt meldet, daß er jemanden »a, ' ^ebruch und Verlczung eines Gelöbnisses bestraft habe und daß nun auch der Vogt von Kling- ltkts bestrafen wolle. Dieser behauptet, daß die Vögte zu Klingnau im Namen des Bischofs wiche Vergehen bestraft haben.—Hierüber wird entschieden: Wenn in Zukunft dergleichen Fälle sich ^ wge„ ^ ^ der Landvogt unverzüglich über den Thätcr das Recht ergehen lassen; weil die Vögte ^ ^'ngiiau von jeher im Namen des Bischofs den Ehebruch bestraft haben, so soll dieses auch fcrner- j^^^whcn; dagegen kömmt die Bestrafung für Vcrlezung eines Gelübdes oder Eides dem Landvogt >!cm ^ hohen Obrigkeit zu. 9) Die eonstanzischen Gesandten stellen das Ansuchen, man möchte heb ^"bigem Zurzachcrmarkt die lezthin beschlossene Befreiung und Verlängerung desselben wieder auf La 'udem ihrem Herrn sonst Nachtheil daraus erwachsen würde. — ES wird bcichlosscn, daß der dem ^ dogt erthciltc Befehl für diesmal seinen „Fortgang haben" solle, jedoch dem Bstchof an leinen Rech- unbeschadet, auch daß das eingenommene Standgeld zu beider Obrigkeiten Händen, bis zu einer Bändigung hierüber, aufbewahrt werden solle Absch 759. Bade», « Iustizsa^ic». Art, «2. (1559). Es waltet ein Anstand zwischen dem Wnth zum Hecht zu Baden einerseits und dem Landschreibcr daselbst im Namen der Kinder seines Bruder« (Hauptmann Kaspar Bodmer) anderseits, indem crstcrer, der des Hauptmanns Fähnrich gewesen und unverschuldet entlassen worden, noch für fünf Monate Sold anspricht. Der lezterc erörtert weitläufig, dap er nichts schuldig sei und warum er sich ohne Vorwissen der betreffenden Orte in kein Nccht habe einlassen können. Und da nun die sechs Orte Lucern, Uri, Schwhz, Unterwalden, Zug und GlarnS dieses vernommen und nicht zugeben können, daß die von Baden bei solchen Kriegsansprachen ihnen „das Recht machen", so nehmen sie eö ml irmti'uoiilluM' Absch, 89 oo. — <»3, (1562). Der Landvogt macht Anzug! Man habe im Jahr 1584 eine Verordnung erlassen, daß in den gemeinen Vogteien niemand mehr Korn- oder Wcingülten anlegen und daß niäst mehr als l Gld. von 20 Gld, als Zins bezahlt und genommen werden dürfe; er habe in Erfahrung gebracht, daß einige von Bremgarten und Mellingen von 20 Gld, Münz 1 Mütt Kernen als Zins nehmen, weßhalb er diese bestraft habe; da nun dieser Zinswucher auch in der Grafschaft Baden getrieben werde, so wünsche er Weisung, wie er sich zu verhalten habe. Nachdem der Landschreiber die Erläuterung beigefügt, daß die bezüglichen Briefe vom Landvogt in den Freien Aemtern bcnegelt worden, so wird dein Landvogt anbefohlen, sich streng an das Mandat zu halten und Fehlbarc zu bestrafen, Absch, 102, 1. <»Ä. (1508), Dem Landvogt wird aufgetragen, den Nachlaß des Hauptmanns FuchSberger, der ledig verstorben sei und keine Erben hinterlassen habe, mit Arrest zu belegen, weil die Eidgenossen die ledige» Personen und die „Landzügling" zu beerbeil das Recht haben, Absch,. 190, eo, — <»Z Ein Anzug dcS Landvogts hinsichtlich der Schulden des Jakob Schleuniger von Klingnau wird auf künftige Jahrrcchnung verschoben, weil nicht mehr alle Boteil anwesend sind, Absch, 190, !>>>, — Ott, Jakob Krieg von Beili- kon, Burger zu Zürich, bittet, man möchte seine Tochter den Hauptmann FuchSberger sel, beerben lasse'» weil sie dessen rechtmäßige Frau gewesen und weil FuchSberger laut Kundschaften von Rotwhl und Frei' bürg ehelich geboren sei. — Wird ml ilmtruonlluin genommen, Absch, 198, I. - <»7, (1504). Abgeord' nete von Schuttheiß und Rath zu Baden billigen die getroffene Nebcreinkunft über Zurükstellung vo» gestohlenem Gut und versichern, daß sie in gegebenen Fällen derselben gerne nachkommen werden, bitte» aber um die Vergünstigung, den Nachlaß von Hingerichteten, wenn ihn niemand anspreche, zu der Sta^ Händen beziehen zu dürfen, da sie sehr große Kosten für die vielen Hinrichtungen und für Bcsoldu»ß des Nachrichters habe, — DaS Begehren wird in den Abschied genommen. Absch, 219, — ttK. (1568> Christoph Murer, Vogt zu Klingnau, meldet: Seit einigen Jahren komme öfter vor, daß zu Klingna» und Dettingen die Wittwcn von Männern, welche Vermögen hinterlassen haben, sich wieder an unben'ii telte Leute verbcirathen und daß dann die Kinder zweiter Ehe gleich viel erben wie jene erster Ehe; ihm nun dieses unbillig vorkomme, bitte er um Weisung über sein dießfallnges Verhalten, Daher w>^ der Landvogt beauftragt, über den Sachverhalt genaue Erkundigungen einzuziehen nnd auf nächstem Tag darüber zu berichten,— Die Sache wird übrigens ml iiwtiuonllnm genommen, Absch, 818, I>. — ttO ^ eö sich darum handelt, ob man dem Andreas Jmhof von Basel das zu Zurzach gestohlene und beim all" Landvogt von Baden hinterlegte Gut gegen Bürgschaft herausgeben wolle oder nicht, und da durch d»" Landvogt und den alt-Landschreiber von Baden die bisherige Hebung j» ähnlichen Fällen an den Z»^ zacher-Märkten erläutert worden, wird der Handel in den Abschied genommen, um auf künftigem Tag darüber Antwort zu geben. Absch, 820, k. — 70, (157l), Abgeordnete der Stadt Baden bringen dv'' Baden, > lw'7 Bor Jahren habe man ihr die Freiheit ertheilt, den Nachlaß von Hingerichteten Verbrechern zn Händen nehmen ^ dürfen, gegen die Verpflichtung, die in der Grasschaft Baden gefundenen Kinder in ihren Spital aufzunehmen und zu erziehen; nun komme oft vor, daß solche Kinder bei andern Leuten auferzogcn werden, wie es jüngst beim Pfarrer zu Klingnau geschehen, der mit Schulden gestorben fei, und daß dann solche Binder, die doch nicht mehr Findelkinder seien, dem Spital aufgebürdet werden wollen; sie bitten daher um k'ue Erläuterung, wie es in solchen Fällen gehalten werden soll. — Wird mit einem darauf bezüglichen Bericht des Landvogts in den Abschied genommen, Absch,371, ii, — 7 I, In der Grafschaft Baden war es bisher Uebung, daß, wenn Geschwister miteinander in nngctheiltcr Haushaltung leben und eines von ihnen ii'rbt, dann die andern dessen Nachlaß erben können, ohne daß die von der Haushaltung ausgeschiedenen Ge- ichwister irgend welcheAnspruchsrechtc daraufhaben, und daß ebenso Schulden der „ungetheilten Geschwister" von diesen allein zu tragen sind, ohne daß die von ihnen „getheiltcn" etwas daran zu leisten haben; nun aber erheben sich bisweilen Streitigkeiten über solche Fälle; um daher solche Anstände zwischen Geschwistern tu verhüten und eine allgemeine Regel für solche Erbfälle aufzustellen, sollen die Gesandten auf nächsten ^vg Vollmachten mitbringen, Absch, 377, l, — 7^. Der Laudvogt berichtet, daß die armen Ilnterthancn 'b'u täglich klagen, wie sie Kernenzinse geben müssen, nämlich von l(10 Gulden Kapital 4 bis 5 Mütt Ker- "ku, was stc bei der gegenwärtigen Thcurung an den Bettelstab bringe; er begehrt Weisung darüber, wie ^ >t>nen behülflich sein solle. Der Landschreibcr bestätigt, daß allerdings solche Kcruengültcn, die aber vor v»i Verbot errichtet worden, noch bestehen,— Dieses wird in den Abschied genommen; es soll aber jedes ^ vt, weil der St, Martinstag schon nahe ist, seine Meinung nach Zürich schreiben, damit dieses alle ^udvögte und die Städte Baden, Bremgarten und Mellingen vom Ergebnis; in Kenntniß sezen könne, ich-ll84, l». — 7Ä. Bezüglich der Kcrnengülten vereinbart man sich dahin, an den Land-Vogt zu schrci- daß von Grund- und Bodenzinsen während des gegenwärtigen Jahres 5 Gld, von 1(10 genommen Werden sollen; wenn aber sich jemand darüber beschweren wollte, soll er es auf künftigem Tag zu Baden Absch, 389, o. — 74. Der Landvogt begehrt Weisung, wie er sich in Betreff der „bußwürdigen" " u^n zu verhalten habe, da niemand als die Geschwornen selbe „leiden" wollen, während er dafür daß auch die Wirthe es thun sollten. Erkennt: Die Wirthe sollen gemäß seines Vorschlags darauf ^'djgt werde», Absch, 389, I, — 7i5. (158(1), Der Landvogt legt Rechnung ab über den Nachlaß des strich Wyscr; „ach Abrechnung des an seine Tochter und Stieftöchter verabfolgten, sowie der darüber ^öungkueu Kosten verbleiben nur noch 14(1(1 Pfd.; diese Summe wird dem Landvogt für 1(10(1 Psd, ab- (ENcten, Absch, 539, oo — 7i». (158(i), Der Landvogt berichtet, daß in der Grafschaft Baden gegcn- h^^ issoße Theurung sei, daß wieder viel Geld um Kernenzinsc ausgeliehen werde, obgleich dieses frü- verboten worden, und begehrt Weisung über sein Verhalten, Darauf wird auf Ratification hin verölet: Bei ausstehenden Kernenzinsen soll der Mütt nicht höher als zu «1 Pfd. berechnet werden; von u» an aber sollen nur 5 vom 1(1» und nicht mehr verzinset werden; begehrt jemand Abbczahlnng der Ulscn und des Hauptguts, um den gemeinen Mann dadurch zn bedrükcn, so soll der Landvogt es nicht Matten, sondern eine Anzahl Jahre für die Ablösung festsezen; wer dagegen handelt und vier oder fünf Kernen als Zins von 100 Gld, nimmt, hat das Eapital verwirkt und den soll der Landvogt nach . ^ühr strafen und das Hauptgut zu einer „gesazten Gült" machen.— Dieser Beschluß wird in den Ab- genommen,' damit jedes Ort seine Stimme darüber naä, Zürich schike, zur Kenntnißgabe an den ^"dvogt, Absch, 744, c, 138 1098 Baden, ?» Polizeisnchcu Art. 77, Il559>. Die Anzeige des LandvogtS, daß Hans Kling van Brugg die auf dem Pfingstl markt zu Zurzach in einem Beutel gefundenen 23 Gld., ungeachtet der Reklamationen bei Schultheiß und Rath zu Brugg, zu Händen der VIII alte» Orte nicht herausgeben wolle, wird Bern in den Abschied gegeben Absch, 89. Ii. — 7». (1560). Bern wird denen von Brugg befehlen, das Geld an den Landvogt abzu- liefern, mit dem Vorbehalt jedoch, daß in ähnlichen Fällen das gleiche gegen Bern beobachtet werde. Wird zum Verhalt in den Abschied genommen. Absch. 93. «I. 70 (1567). Mauriz Rcinhart, genannt Koler oder HirSdieb, und Peter Weber von Nizza, welche als falsche Spieler zu Baden gefangen liegen, aber an der Folter nichts bekennen wollen, werden freigelassen und aus der Eidgenossenschaft verbannt Absch. 288. g. — 80 (1572). Auf die Beschwerde des AbtS von Wettingen, daß das Kloster von Bettlern förmlich umlagert werde und daß er, während er früher nur sechzig bis siebzig Stük für Almosc» jährlich gebraucht habe, nun mit fünf- bis sechstbalb hundert Stük kaum ausreiche, wird dem Landvogl anbefohlen, mit einer hinlänglichen Anzahl Bauern sich zum Kloster zu verfügen, die unpresthaftcn Landstreicher gefangen zu sezcn, die schuldige» nach Verdienen zu bestrafen und die übrigen fortzuweise» Absch. 396. — »I . (1577). Au den Landvogt zu Baden, an die Stadt Baden und an den Land' schreibe? in den Freien Acmtern werden Weisungen erlassen, wie sie sich gegen die herumschweifende» Schelmen und Landstreicher zu verhalten haben, namentlich wie der Landvogt auf künftiger Zurzachc»' Messe verbieten solle, daß bei Vcrlurst von Leib und Gut jemand daselbst sich finden lasse, der sich nicht über seine Geschäfte genügend ausweisen könne. Absch, 514, g. X» .Hlittdci und (bewerbe Art. 82. (1561). Der Kehr (Fährmann, von Coblenz, der die Buchöfässcr den Rhein hinauf »aä' Schaffhausen führt, klagt, daß alles, sogar die Schiffe, Pferde und Futter theurer geworden, daß cd wenn das Wasser zu groß oder zu klein sei, die Fässer über Land führen müsse zu seinem großen Sä'" den, daß er oft wegen des Laichs zu EgliSau nicht auf dem Rhein fahren dürfe und daß man nun a»cl' dasselbe beim Ausfluß der Töß ihm wehren wolle; er bittet, seinen Lohn um etwas zu verbessern »"? ihn wie von Alters her fahren zu lassen, indem er sonst nicht bestehen könnte. — Wird in den Abseht genommen; dem Landvogt wird aufgetragen, sich bei den betreffenden Kaufleutcn zu erkundigen, ob t'"' dazu einwilligen. Absch. 128. g. — 8)Z. (1562), Der Landammann von Schwhz, vorjähriger Landvolk erstattet nun Bericht über das Resultat seiner bei den Kaufleutcn dieser Sache wegen eingezogenen E' kundigungen, — Wird in den Abschied genommen, Absch. 162. kk. — 84. (1563). Der Vogt vi.»' Klingnau führt Beschwerde, daß dem Bischof von Eonstanz, dem die Fischenzen im Rhein von Neki»^' bis Lausen oberhalb Coblenz, sowie die in der Aare von Laufenburg bis an die Limmatspize zu verleiht" zustehen, durch Strcisbären, Spreit- und Streifgarne und „Bolangel" viel Schaden zugefügt werde, ^ bittet um Abhülfe. Daher wird dem Landvogt aufgetragen, die Schuldigen zu strafen und darauf ^ achten, daß weder in der Aare, noch in der Rcuß und Limmat mit solchen Garnen und Angeln gefi^ werde. Auch dem Landvogt in den Freien Acmtern und denen zu Bremgarten und Mellingen wird befohlen, den ihrigen das Fischen mit solchem Zeug zu verbieten. Auch Bern soll denen von Brugg ^ chcs verbieten. Absch. 196. u. — 8S. Bern beschwert sich, daß der frühere Landvogt zu Baden, ^ thasar Hcnzli von Nnterwalden, jemanden gleich unterhalb des FahrS zu Windisch eine Schiffmühlc Baden, Rcup zu bauen bewillig! habe gegen einen jährlichen ZinS von t Mütl Kernen, Dagegen verantwortet sich der Landschreiber, daß diese Bewilligung crtheilt worden, weil die Mühle zu Gebistorf wegen Rangel ^ Wasser in Abgang gekommen sei, daß übrigens, wie er glaube, die Laudmarch und somit die holten Gerichte der Grafschaft Baden bis in die Mitte des Reußflnsses gehen, daß endlich über die Fi- 'chcnzenrechtc des Gotteshauses Königsfelden in diesem Wasser gar kein Anstand walte. — Der Handel wird in den Abschied genommen, Absch. 205, i. — 8<». (1576), Der Gesandte von Bern soll an seine Dbern berichten, wie der Unrcrvogt der Grafschaft Baden im Namen der Wirthe daselbst sich beklagt habe, der Fehr zu Windisch ganz ungebührlich großen Fährlohn beziehe, nämlich statt wie bisher 2, nun- »>chr 8 bis lo Maß von einem Fuder Wein, und sott für Abschaffung dieser Unordnung bei seinen Obern, verwenden. Absch, 497. oo. I I Kriegssachen und Schüzenwescn Art. 87 , l562). Bern hat in der Grafschaft Baden einige Kriegsknechte'„bestellt". Da nun der ^novogt Weisung begehrt, wie er sich gegen dieselben zu verhalten habe, so soll darüber auf den Tag ^olothurn instruiert werden, Absch. 154. i. — 88. Der Bericht des Landvogts, daß die Untcrtha- "eu der Grafschaft in den vergangenen Fcldzügen in Frankreich, in der Picardie, im Piemont und in ^ Romagna ihre Harnische nnd Gewehre größtcntheils verkauft haben, so daß man gegenwärtig, wenn ^ ^°th thäte, nicht gerüstet wäre, wird in den Abschied genommen. Absch. 162, 5. — 8 ?I, (1571), Die ^ "chsenschgzen von Baden lassen vorbringen, daß die VIU regierenden Orte ihnen jährlich 10 Pfd, und Stadt Baden 40 Pfd. auf ihre Ziclstätte zu verschießen geben; weil aber die Angehörigen der Grafel Baden, welche sie aus guter Nachbarschaft nicht abweisen können, die Mehrzahl bilden, so bitten sie hn der jährlichen „Verehrung". — Wird in den Abschied genommmen, Absch. 377 kk. — Abgeordnete der Gemeinde Klingnau bitten, man möchte die Gabe von l Gulden, die man Irlich jh^ Schüzengescllschaft zu verschießen gebe, um etwas erhöhen — Das Gesuch wird ml insti-non- genommen, Absch, 515, 5. 12. Strnpenwcscn. von Schneistngcn durch "'-roen, so wird Zürich ersucht, daß es die von Weiningcn, welche diese Straße ebenfalls viel brauchen, ' ^ dermöae, mit ibrev Aubr" einen ad?>- Gbetnnwein" leiste» 'lll»m . Art «II (1557), Da die Straße von Schncistngen durch einen Wolkenbruch bedeutend beschädigt worde - vermöge, mit ihrer „Fnbr" einen oder zwei „Ehrtagwan" zu leisten, Absch. 41, v. IS Zoll- nnd Geleitssachcn Art. »2. (1564). Die Freiheit. Kaufmannswaaren, welche st/auf beide in der Grafschaft Baden nicht verzollen zu müssen, bcnuzen ^nen, sondern nach dessen ihre Waarcn zit Wasser lind zu Land führen lassen, ^ Abschied genommen, ^Aegenheit weiter spedieren und dadurch den Zoll umgelnn ^ Kanflcute beratbeu werden können. ^vut auf nächster Tagsazung Maßregeln gegen Kaufleute von Schaffhausen und ^bsctv 228, a. — (1565), Der Landvogt fuhrt e > ^ Hcrzogthum Savoyen führen Galleu wegen der neuen Zölle ihre Maaren ^ ^ Handwerksleuten daselbst zu be- '^'len, was dem Zoll und Geleit zu Baden, sonne den U00 Baden. deutendem Schaden gereiche. Daher wird Schuttheiß Jost Pfhffer von Lucern beauftragt, sich persönlich beim Herzog für Aufhebung der neuen Zölle zu verwenden. Da derselbe jedoch diese Wahl nicht annehmen will und man einen andern zum Gesandten zu erwählen keine Vollmacht hat, wird es in den Abschied genommen. Absch. 258. >>. — (1567). Der Landvogt berichtet über die Beschwerde der Bürger der Stadt und der Nnterthanen der Grafschaft Baden, daß die von Waldshut einen neuen Zoll, nämlich einen Kreuzer auf den Gulden, von Laden, Latten, Schindeln, Nebstöken u. dgl., die sie dort kaufen, erheben. Daher wird dem Herrn Heggenzer in den Abschied gegeben, er möchte für Aufhebung dieses Zolls zu Waldöhut sorgen. Auch wird die Klage all instiuonllum genommen. Absch. 299. n. — ?»3. (1575). Da man wegen des geringen Ertrags der GeleitSbüchscn eine Aenderung für nöthig findet, wird beschlossen : Der Landvogt soll in den Städten, Dörfern und Fleken, wo solche Geleite bezogen werden, an zwei auf einander folgenden Sonntagen einen Kirchenruf erlassen, „wer diese Geleite zu erhalten wünsche", und soll sie dann an den Meistbietenden gegen genügende Bürgschaft auf ein Jahr verleihen. Abscb 465 c. — M». (1580). Da man auch jezt noch findet, daß die Gelcitsbüchsen immer weniger ertragen, und Untreue vcrmuthet wird, wird der Laudvogt beauftragt, alle Gclcitsleutc zu beeidigen und ihnen anzubefehlen, nichts aus der Büchse auszuleihen, sondern sogleich in dieselbe zu legen, was an Geleit eingeht, damit jährlich genaue Rechnung gestellt werden kann. Der Vorschlag, die Geleitsbüchsen zn versteigern, wird all inKtrnoiillum genommen. Absch. 589. eo. — i»7. (1583). Auf einen Bericht des Landvogts, daß der Vogt des Rischofs von Constanz einige Neuerungen bezüglich des Zolls an den Zur- zacher-Märkten eingeführt, hatte man Herrn Wohlgemuth ermahnt, die allfälligen Rechtstitel des Bischofs oder der Stift zu Constanz über diesen Zoll vorzuweisen. Nun meldet derselbe, daß er nichts darüber habe auffinden können. Da man nun der Ansicht ist, daß dieser Zoll den Eidgenossen als der bohc" Landesobrigkeit zugehört, so wird dieser Handel in den Abschied genommen. Absch. 657. >>. Nntorstüzungen wogen Brandungluk Art. (1564). Jedes der VUI Orte schenkt dem Brandbcschädigten von Kirchdorf 1 Krone Absch. 228. u. — «1569). Ein Brandbeschädigter von Schlieren bittet um Untcrstüzung. Jedes Ort schenkt ihm 1 Krön. Absch. 349. >. — SMS, Der alt-Landschrcibcr und Hans Beat SchnK' melden, daß die Wirthschaft zum Bären bei den großen Bädern, nämlicb drei Häuser mit über drciD Betten sammt andern, Hausrath abgebrannt seien, so daß sie einen Schaden von 12—1400 Gld. habe" und nun die Eidgenossen um eine Nnterstüzung anzusuchen genöthigct seien. — Das Gesuch wird instiuonllum genommen. Absch. 349. p. — (1570). Wegen dieses Brandunglüks werden de'" Bärenwirtb 100 gute Gulden oder 60 Sonnenkroncn geschenkt, obschon einige Orte dazu nicht hatte" stimmen wollen. Absch. 355. o. — (1581). Die von Dettingen, denen vor einiger Zeit eilf Hä" ser abgebrannt sind, bitten um eine Brandsteuer. — Jeder Gesandte schenkt ihnen 2 Krön. Absch. 611. o.^ (1585). Abgeordnete der Gemeinde Tägcrfelden bitten um eine Nnterstüzung wegen ihres Brai^ unglükö. Jedes Ort gibt ihnen 2 Kronen. — Ebenso bitten die von Bellikon und Hägglingcn eine Brandsteucr; erster,, schenkt jedes Ort 2 Krön., leztcrn 1 Krön. Abscb. 716. ,'. Baden 4S Reust Art. Slltl (1565). Die Gesandten von Luccrn und Zug bringen vor: Früher seien ihnen die Kosten für den Untersuch der Reust aus der GelcitSbüchse zu Mellingen vergütet worden; dafür haben ^ die Strafbaren den Landvögten zu bestrafen übergeben; später habe man ihnen an die Kosten nichts mehr vergüten wollen, dagegen ihnen bewilligt, die Strafbaren selbst zu bestrafen; nun haben sie vor Jahren den Hans Fischer von Birmenstorf wegen zu weitem Fachen in die Reust um 25 Gld. begast und dieses Jahr wieder wegen desselben Fehlers um 25 Gulden; derselbe weigere sich aber, diese "üen zu bezahlen, vorgebend, dast nicht die zwei Orte seine Herren seien, sondern die VIII Orte und deren Namen der Landvogt von Baden; sie begehren nun, dast man ibnen die Kosten für Befahrung Reust aus der GcleitSbüchse zu Mellingen crseze. — Daher wird der Landvogt von Baden mit dem ^ZUg jeuer 56 Gld. beauftragt und der Handel in den Abschied genommen. (S. d. Absch. 244. o.). — lhZ berichtet, dast er gcmäst Befehl sammt dem Hofmeister zu Königöfelden einen Un- ^lsuch ber Reust vorgenommen, die Fischenz und den Schiffwcg ausgcmefsen und dabei gefunden habe, überall zwei groste Nauen ungehindert passieren können. Da nun der Urbar zu Baden vorschreibt, die Reust nur zu zwei Dritthcilen offen zu stehen brauche, und da an dem eingeklagten Ort fast ^ Hälfte offen ist, so wird dem Fischer zu Birmenstorf die auferlegte Strafe erlassen. Absch. 256. v.— ^ ^ Das Entschädigungsgesuch Luecrns und ZugS für die Kosten, welche sie jedesmal beim Untersuch ^ Reust haben, wird nochmals in den Abschied genommen, weil sie noch keine Schriften darüber aufgelegt " k", wie und in welchem Umfang ihnen die übrigen Orte das Recht zu strafen übergeben haben, und Uizwischen noch die nöthigcn Nachforschungen anstellen zu lassen. (Siehe den Absch. 256. x.). — , (1566). Bezüglich der Kosten für Befahrung der Reust und Limmat ist man noch nicht darüber ^'3, ob man sie aus den Geleitsbüchsen bezahlen und dagegen die Strafen für Ucberfachung dieser ' üsff und für andere Frevel zu Händen ziehen wolle. (S. d. Absch. 262. an.). — Ii». Kirchliches und Glaubensfache» » Verschiedenes. Ärt. 1458. (1561). Der Laudvogt berichtet, dast jüngst einem Boten voll AttgSbnrg wegen Laste- ^ugeu gegen vie Mutter Gottes durch den Rachrichter ein Nagel durch die Zunge geschlageil worden > und dast nun destwegen die von Augsburg und andere Städte mit 66,666 Mann aufgebrochen sein ku z er wünscht daher einen Entscheid, ob er recht gehandelt habe. Antwort: Er habe gemäst Ehre und ^ gehandelt und nichts unrechtes gcthan. Absch. 126. »>. — I.M». (1562). Landvogt Wirz meldet, dast ^ Bericht des Landvogtö Hcuzli an seine Obern verschiedene Personen zu Baden vom alte» Glauben ^ ^fallen, daß fünfzehn- bis zwanzigjährige Personen dort seien, die noch nicht getauft Wien, endlich ^ einige einen WucherzinS von 5 Mütt Kernen, was 15 Gld. gleichkomme, von 166 Gld. Capital ver- ^>gen. — Dieses wird ucl in^lruonlliim auf den Tag zu Solothurn in den Abschied genommen. Absch. I. —^ Der Landvogt hatte den Jakob Schleuniger von Klingnan wegen liebertritt zur evan- 3klischen Lehre gefangen gesczt, später aber gegen Bürgschaft wieder auf flcieu Fust gestellt. Nun Verlanen die Boten der V katholischen Orte, dast Schleuniger, weil er wider den Landfrieden gehandelt habe, °us der Grafschaft Baden ziehen müsse , wenn er nicht zum alten Glauben zurükkehre; die Boten der andern die Grafschaft Baden regierenden Orte aber begehren Verschiebung bis zur nächsten Tag- 1 tt)2 Baden. fazung, um Instructionen einzuholen; sie behaupten, daß der betreffende Artikel des Landfriedens nicht so zu verstehen sei, wie ihn der Landvogt auslege, indem der Glaube „eine freie Gabe Gottes" sei und weil jeder nach seinem Glauben über seine Handlungen Gott Rechenschaft geben müsse. Die V Orte verstehen sich endlich zur Verschiebung, nachdem sie ihre Ansicht erläutert, wie der Landfriede verstanden werden müsse. Absch. 162. l>. — I II. Der Laudvogt berichtet, daß er vier erwachsene Personen, die noch nicht getauft gewesen, darüber zur Rede gestellt habe, und daß dieselben dann sich zu Zürich haben laufen lassen; ferner daß daselbst eine bereits verheiratherc Person sei, die ebenfalls die hl. Taufe noch nicht empfangen; er begehrt Weisung überfein Verhalten. Die Mehrheit beschließt, er soll die Eltern der leztern, wenn er ihrer habhaft werde, nach Verdienen bestrafen und dafür sorgen, daß jene Frau beförderlich getauft werde. Absch. 162. v. — 112. (1567). Der Landschreiber berichtet an die Gesandten der V katholischen Orte, daß die Altgläubigen zu Klingnau in der Fasten und au andern gebotenen Fasttagen Fleisch, Eier und andere von der Kirche verbotenen Speisen essen und daß mehrere Personen bereits zum neuen Glauben abgefallen seien. Absch. 299. r. — IIS Dieser Bericht wird verdankt und dem Landschreiber und dem Vogt Christoph Murer zu Klingnau aufgetragen, fernerhin über alles sich ganz geheim zu erkundigen und auf künftiger Tagleistuug zu Baden den Gesandten der V Orte darüber zu berichten; jedenfalls will man den betreffenden Artikel des Landfriedens nicht fallen lassen. Absch 60t. o. — III (1568). Aus der von den Gesandten der V katholischen Orte in dieser Sache angestellten Untersuchung ergibt sich, daß der eine der Neugläubigeu bereits weggezogen ist, der andere aber sich still verhalte und wahrscheinlich später sich wieder gehorsam erzeigen werde. Weil nun aber sonst allerlei Unruhen sich zeigen, findet man für besser, eiuSweilen darüber nichts anzuregen. Absch- 626. n. — I IS. (1570). Jemand hatte schwere Lästerungen gegen die Mutter Gottes ausgestoßen und solche, welche nach Einsiedeln gewallfahrtet, gescholten, wurde aber dafür von den Landrichtern nur ganz gering und ohne Widerruf leisten zu müssen bestraft und wieder freigelassen. Nach Verhörung der Kundschaften wird beschlossen, auf nächstem Tag zu Baden daö Begehren zu stellen, daß der Thäter wieder eingezogen und schärfer bestraft werde und daß er widerrufen solle. Dort soll man dann auch denen von Zürich, Bern und GlaruS den Handel mittheilen und sie erinnern, daß sie mithelfen möchten, sowohl diesen als andere, welche io gröblich wider den Landfrieden handeln, nach Verdienen zu bestrafen. Auch den Landrichtern soll dajelbst ihr Benehmen mit allem Ernst vorgehalten werden. Absch. 664. a. ^ I II». Dieser Lästerer, Namens Jakob Bochsler, war vom Landgericht also bestraft worden: Er soll eh^ und wehrlos sein und bis zur Begnadigung in kein Wirthshaus gehen dürfen; der Laudvogt möge nach Gutdünken eine Geldstrafe ihm auferlegen. Dieser hat dann die Strafe auf 200 Gulden und 50 Guide» Kosten gese.zt. Nun finden der V katholischen Orte Gesandten, daß die fünfzehn Landrichter den BollM für sein Verbrechen allzugering bestraft haben; daher wird mit Mehrheit beschlossen: Der Landvogt soll den Bochsler auf Betreten wiederum verhaften und all sein Gut confiscieren; Vogt Lang von Würc»' los, der als alter Amtsmann wohl hätte wissen können, was den Landfrieden berührt oder nicht, wi^ um 100 Pfund und jeder der andern Landrichter um 20 Pfund bestraft, damit sie in Zukunft zu bc»r- theilen wissen, was dem Landfrieden und dem Rechten gemäß sei. Schließlich bitten die Verwandten d^ Bochsler, mau möchte diesen in Berüküchtigung der besondern Umstände bei der frübern Strafe bleibe» lassen. Absch. 667. x. — 1 17. (1571). In Berüksichtigung der dringenden Bitten der Frau und K>nd^ des Lästerers Jakob Bochsler von Dietikon läßt man es bei der vom Landvogt erkannten Strafe bleibe» Baden, Mit der Bedingung, daß er, wenn er wieder in der Grafschaft Baden wohnen wolle, in der Kirche zu Dictikon öffentlich Widerruf leiste. Auch den Landrichtern wird auf ihr Gesuch und auf die Bitte der dm Orte Zürich, Bern und Glarus die Hälfte der Strafe nachgelassen, Absch, 369, g. — 118. (158t), Da die von Baden stets vielerlei Volk annehmen und daher zu besorgen ist, daß es daselbst in Bezug a»s die Religion nicht am besten stehe, so soll jeder Gesandte an seine Obern darüber referieren, damit "ran auf künftiger Tagleistung ihnen freundlich zuspreche und sie ermahne, „beständig wie ihre Voreltern iu verbleiben", Absch, 617, l>, — 11?». (1584), Der Landvogt wird angewiesen, gemäß Beschluß zu aden die Einführung des neuen Kalenders zu vollziehen, Absch, 674, h, t>, Lutherische Predigte» s» Bude». Ärt. 121» (1576), Schultheiß und Rath zu Baden machen durch Abgeordnete die Anzeige: Sie dabei, der Herzogin von Württemberg, die bei ihnen eine Badceur mache, ernstlich verdeutet, daß sie "'cht dulden, daß der lutherische Prediger, den sie mitgebracht und der dort schon zweimal geprediget ^abe, „och ferner predige; auf dieses hin habe der Herzogin Hofmeister bemerkt, daß doch Herzog Ehri- aph auf Reichstage und an andere Orte, wo man auch katholisch sei, stets und ungehindert seinen Pre- mitgenommen, daß auch die Fürstin nichts unrechtes zu thun geglaubt habe, daß es nun aber nicht ">ebr geichchen solle; sie machen von diesem Vorfall Anzeige, damit die V Orte ersehen, daß weder lu- husche noch zwinglischc oder calvinische Predigten bei ihnen in Baden geduldet werden, Absch, 359.6.— Weil der lutherische Prediger der Herzogin von Württemberg zu predigen fortfährt, wollen die katholischen Orte an die von Baden schreiben, diese sollen solches nicht mehr länger dulden, da "'t ihre Bäder „keinen Abbruch erleiden", und sollen die Herzogin strafen, ansonst die V Orte selbst ^'"schreiten würden, Uri, das darüber nicht instruiert hatte, soll seine Stimme so bald möglich nach Lu- auf daß dieses im Name» der V Orte das Schreiben erlassen kann Absch, 36l, — Die Herzogin beschwert sich über die ihr von denen von Baden auf Befehl der V katholischen Orte Strafe von 29t) Gld, und begehrt Nachlaß derselben. Weil auch Zürich sich für sie verwendet Bürgschaft für sie zu leisten anerbietet, wird an die Herzogin und an Zürich geantwortet (18, Juli), "s'Man den Handel bis auf nächste allgemeine Tagsazung eingestellt habe, (S, d, Absch, 362. >,,) — " - Zürich wünscht, man möchte bei denen von Baden Nachlaß obiger Strafe auswirken, i» Berüksich- ' "P. daß die Herzogin viele Freundschaft durch Bewilligung der Kornznfnhr n, a, m, den Eidgenossen könnte und wirklich schon erzeigt habe. Es wird »nn von den V'll Orten denen von Baden an- '"gestellt, viese Strafe einzuziehen oder nicht. Daraus erklären die von Baden, daß ste Zürich zu Ge von dieser Strafe abstebe», Absch, 367. eist, c. Wiedcrtmifci'. ^ ^lrt. »24t < 156(1), Der Landvogt berichtet, daß er neulich eine Wiedertäufer!» aus den Eid hin, ^ don ihrer Seete abstehen wolle, aus dem Gefängnis; gelassen habe, daß diese abei ihicm Per- 'echcn »'.cht nachgekommen und daher gemäß einer Sazung der VIII Orte dem Nachnchtei zum Eiträn- ''Ergeben sei; er begehrt Weisung über sein Verhalten, Wird in den Abschied genommen, 103, er-. - 12». (1577), Schultheiß von Mülincn macht Anzug: Der Landvogt habe gestern ^'tet. paß ein Müller, der ein Wiedertäufer und von Mähren zurükgekehrt sei, heimlich geprediget ""b da»» einige Personen, darunter einen Fischer von Birmcnstorf mit Weib und Kind, vcrlokt habe, Unn „ach Mähren zu ziehen, daß diesen Personen ihr mitgenommenes Vermögen weggenommen, sie 1104 Baden, selber aber als Bettler heimgeschikt worden seien, weßwcgen der Landvogt Weisung begehre, ob er ans das Vermögen des Müllers, weil derselbe malefizisch sich verfehlt habe, zu der Eidgenossen Händen Beschlag legen solle; nun habe er in Erfahrung gebracht, daß der Müller nicht in der Grafschaft Baden wohnhaft, sondern ein Unterthan Berns gewesen sei, und daß ihm als solchem ein Vogt gesezt worden; er verlange daher, daß man diesem Vogt das Vermögen des Müller verabfolge. — Das Begehren wird aü iiistruoullum genommen, Absch, 515. l. — 12t» (1578). Anwälte der drei Kinder des Felix Mundwiler von Spreitenbach bitteil um Aufhebung des Arrests, welchen der Landvogt auf die 300 Gld, Vermögen jhres nach Mähreu gezogenen Vaters gelegt hatte. Auf die von dem Landvogt vorgebrachte Erläuterung wird das Gesuch in den Abschied genommen. Absch. 539. c. — 127. Bern bittet, man möchte das noch vorhandene Vermögeil eines seiner Unterthancn, der als Täufer nach Mähren gezogen, von dem durch den Landvogr gelegten Arrest befreien und es dessen Erben zukommen lassen; ferner begehrt es, man möchte entscheiden, ob man solche, die aus dem Land ziehen und zu den Täufern übertreten, für male- fizisch halten wolle, damit es in Zukunft sich darnach z)l verhalten wisse.—Wird all inslrueiulum genommen Absch. 539. kk.— 12i5. Betreffend den obigen Anzug Berns wird erkennt, daß ein solcher Fall für male- fizisch zu halten und das Guthaben des Betreffenden den E idgenossen verfallen sei. Was den täuferischen Müller betrifft, der wieder im Lande herumzieht und die Leute zum Auswandern aufreizt, so soll der Landvogt dessen noch in der Grafschaft vorhandenes Vermögeil zu Händen nehmen und dann verrechnen.^ Den beiden Landvögten zu Badeil und in den Freien Acmtcrn, desgleichen denen von Brcmgartcn und Mellingen wird strenge anbefohlen, auf solche „täufcrische Aufwiegler" zu achten, sie gefangen zu nehmen und nach Verdienen zu strafen, Absch. 549. 9. <1. Tming mW Pfm'i'c Eich. Art. 12?» <1559). Luceru bringt vor- Die Pfarre Eich liege in seiner hohen und Niedern Gerichtsbarkeit, sei aber ein Lehen der VIII alten Orte; laut bisheriger Hebung müsse der Pfarrer daselbst Twingherr sein und alle Gebote und Verbote erlassen; dieses jedoch stehe dem Pfarrer nicht wohl atti Lucern bitte daher, ihm diese Freiheit des TwiugS zu übergeben, damit es sie einem Weltlichen übertrage" könne und damit so die Unterthanen in besscrm Gehorsam erhalten werden. — Weil diese Pfarre lai" Urbar zu Baden der Capelle St. Niklaus zu Baden gehört und ohne Vorwisscn der regierenden Orte nichts davon vergeben werden darf, wird dieses Gesuch in den Abschied genommen. Absch. 72. a. " 131». Es wird Lucern entsprochen. , — Propst und Capitcl der Stift Zurzach beschweren sich im Namen der Stift und der gesammten esterschaft der Grafschaft Baden über diese Maßregel und bitten, daß ihre Coneubinen, wenn nicht ihren Häusern, doch in der nämlichen Ortschaft, wo sie wohnen, geduldet werden, bis Gott einen ^ >cil vom andern scheide, und zwar dieses wegen ihrer unerzogenen Kinder, die der Pflege ihrer Müt- lo sehr bedürftig seien, ferner weil der Klcinzehnteu, der den größten Theil ihres Einkommens aus- '""che, durch Weibsleute am besten könne eingesammelt werden, — Weil mau aber über dieses Gesuch instruiert ist, wird es in den Abschied genommen, Absch, 582, — I5Z<» Auf ein Anerbietender ^hvrhcrren von Zurzach in Betreff ihrer Beischläferinnen wird geantwortet, Absch, 591, k, — Z37. Da der Kirchherr von Schneflingen einen so ärgerlichen Wandel führt, daß selbst die katholischen Uiuerthanen er die seelischen Prediger als ihn anhören, wird an den Eollator, den Abt von St, Blasien, gcschrie- "6 er möchte denselben absezcn und die Pfründe einem gcscbiktcn Priester verleihen, Absch. 593, g. — Der Abt von St, Blasien hat, dem Perlangen der V katholischen Orte entsprechend, den licder- Pfarrer (Franz Müli) zu Schneflingen abgesezt und einen gelehrten Priester mit dieser Pfründe ^lchnt, — Es wird ihm dafür gedankt, Absch, 597, >, — SA?). Auf den Bericht, daß der Pfarrer zu ^'neistugen sich unpriesterlich aufführe und daß er einige Personen, die nicht gebeichtet, zur hl, Com- gehen lassen, wird der Landvogt beauftragt, den Sachverhalt zu untersuchen. An den Abt ^t, Blasien wird geschrieben, er möchte sich auf nächstem gemcin-cidgcuösstschcn Tag mit seinen „Ge- ^üsaiiicn" einfinden, Absch, 699, l, — I Att Laudammanu Abhbcrg soll au seine Obern berichten über ^ ärgerlichen Handel des PropstS zu Fahr mit einer Klosterfrau daselbst und dafür sorgen, daß die Kloster- ^ucn dem abgesondert leben, Absch, 692. ß. — IAI (1581), Die Anzeige, daß der Propst zu ^ ^ 'losen, wenn er eine Eoncubinc oder Köchin geschwängert, derselben einen Ehemann gebe, wird all genommen, damit man auf einem V-örtischcn Tag dem Laudvogt Weisung ertheilen könne, gegen den Propst zu verhalten habe, Absch, 695, r. — IAZ (1582), Die V katholischen ^ ü" Luecrn eingeführte Maßregel, nämlich ungehorsame Priester von ihren Pfrün- j , ^ entsezen, zur Abschaffung des Priester-ConeubinatS in der Landvogtei ganz geeignet wäre; da sie ^ darüber nicht instruiert sind, nehmen sie es in den Abschied. Absch, 626, u. — I I T Da der ^ ''ihflester zu Baden ei» höchst ärgerliches Leben führt, wird dem Abt von Wettingen als Eollator ansehe ^ deuselbeit unverzüglich zu entlassen und die Pfründe mit einem unbescholtenen Priester zu ver- q>, 'iuch wird au die von Baden darüber geschrieben und der Handel all irr^timeullum genommen, ch, 627. Jedes Ort soll seine Gesandten auf nächsten Tag zu Baden in Betreff des är- unpricstcrlicheu Lebens der Chorherren in Zurzach mit entsprechenden Vollmachten versehen, ^ ch ((27, u, — IA? Jeder Gesandte soll au seine Obern berichteil, was man an die Chorherren zu ljtich 'ZfEeff des neuen Pfarrers Wolfgang zu Klingnau geschrieben hat, Absch, 642, 6, der e Gesandten irach Baden sollen bevollmächtigt werden, gegen das ungebührliche Leben ^ Chorherren in Zurzach Maßregeln zu treffen, durch Aufstellung eines Coadjutors oder ans andere ^ibsch, 653, j, — IA7. Auf deir Bericht, daß nicht nur die Chorherren in Zurzach, sondern noch , ^ Priester in der Grafschaft Baden ihre Coneubinen wieder zu sich genommen haben und ihr frü-' ^ ärgerliches Leben führen, wird dem Ilr. Müller von Constanz mit allem Ernst befohlen, mit Be- ^nuig nicht nur in Zurzach, sondern in der ganzen Grafschaft Baden, in Gegenwart des Landvogts 139 Baden, eine Visitation vorzunehmen und die Eoncubinen und Priesterjungfraucn aus dem Hand zu weisen und den Priestern bei Verlurst ihrer Pfründen zu verbieten, selbe wieder zu sich zu nehmen; widerspenstige Priester soll er mit Hülfe des Handvogts absezen und andere an deren Stelle ernennen. Absch.655.lv.-" 1.48. Jedes Ort soll seinen Gesandten nach Baden Vollmacht ertheilen, daß es bei dem lezthin zn Baden erlassenen Abschied in Betreff der Chorherren zu Zurzach gänzlich zu verbleiben habe. Absch. 656. lv. 17 Stifte und Klöster. St. Lerenastift Zurzach. (VcrlimwUmgeu iU>er Sic Mstlichc DiScivli» der Chorherreu in Zurzach. s. Ärt. «»d Art. I.4Z1. (1,576). Zwischen denen von Klingnau und Dettingen einerieitö und Propst und Capitel der St. Vercnastift zu Zurzach anderseits waltet ein Streit in Betreff eines Weinzehntcns. Der Beschluß vom October leztcn Jahres über diesen Handel, durch welchen die Entrichtung des Weinzehntens erster« Überbunden worden, wird bestätigt. Absch. 659. g. — l iZtt. (1586). Der Antrag des Ritters Roll, man möchte dem Propst zu Zurzach, der der Kirche und andern Geichäften nicht mehr vorstehen könne, einen Helfer und Verwalter in der Person des Michael Schindler beigeben, wird in den Abschied genommen Absch. 651. I». >>. Bcuetm'tiuenuucuklaster Fahr. Art. >'»1. (1566). Der Antrag, mit Hülfe des AbtS von Einsiedeln das Kloster Fahr wieder >»>l geistlichen Frauen zu versehen, damit der Gottesdienst wieder gemäß Stiftung besorgt werde, wird >» den Abschied genommen. Absch. 196. p. — 152 Landammann Abhberg macht die Anzeige, daß der Ab> von Einsiedeln sich entschlossen habe, das Kloster Fahr wieder mit geistlichen Frauen zu versehe». — wird gebilligt. Absch. 205. v. — IZtZ. (1565). Landammann An der Halden stellt die Anfrage, wie D der Abt von Einsiedeln, der im Gotteshaus Fahr wieder die Messe herstellen wolle, gegen Zürich verhalten, ob er nämlich daS Recht in Zürich oder vor den VIII Orten nehmen solle. — Jedes Ort soll a«l künftige Tagsazung zu Baden seinem Gesandten Instructionen darüber mitgeben. Absch. 247. n. 134 (1566). Auf den Anzug, daß der Abt von Einsiedeln alle Einkünfte des Klosters Fahr zu Hände» ziehe und seinem Versprechen, das Kloster wieder mit Frauen besczen zu wollen, nicht nachkomme, er- wiedert Schwhz: Der Abt lasse junge Frauen zu Münstcrlingen und Feldbach unterweisen, um sie spät" nach Fahr zu thun ; auch habe er bereits die Herstellung des baulosen Klosters verdungen. — Schw>)' wird nun beauftragt, den Abt zu Beförderung der Sache zu ermahnen. Absch. 262. I.I». (i57l> Ein Anzug, daß nunmehr der Abt von Einsiedeln das Kloster Fahr wieder mit Nonnen gemäß StislN»s besezen möchte, wird ml l okoiernlum genommen. Landammann Schorns bemerkt dabei, daß der verstorben Abt große Baukosten gehabt, daß er erst kürzlich einen dem Kloster vortheilhaftcn Hof gekauft habe, noch nicht bezahlt sei, und bittet, mit der Sache nicht zu sehr zu eilen. Absch. 689.V. — 13<» <1572» Lucern wird ersucht, binnen vierzehn Tagen ein Schreiben an Schwhz zu erlassen, damit dieses den ^ von Einsiedeln dahin vermöge, daß er das Kloster Fahr wieder mit Frauen bescze. Absch. 690. "" 137 lieber den Anzug von Schwhz. man möchte das Kloster Fahr wieder mit Frauen versehen, >v^' einöwcilen nicht eingetreten. Absch. 405. p. — 138. (1575). Der Fürstabt von Einsiedeln ist sc''"'" Versprechen, das Kloster Fahr mit Frauen zu besezen, noch immer nicht nachgekommen. Deswegen wi^ Schwhz ersucht, ibn dahin zu vermögen, daß er sein Versprechen löse. Absch. 482. o. — Ii5?>. Baden, j j ^edes Ort soll die in das Gotteshaus Fahr geschenkten Fenster auf künftiger Jadrrecbnnng zu Baden bezahlen, Absch. 495, o. Beaedirtincr-Priorat Sioac». Art, S tttK, (1557), Gin Bericht über den Haushalt im Kloster Sionen wird jedem Ort abschriftlich "i den Abschied gegeben, damit man auf nächsten Tag darüber instruiere, Absch, 39. k. — ii»I, Diese Angelegenheit wird auf nächste Jahrrechnung verschoben, Absch, 93, k. — !<»2, Der Landvogt gibt den Boten der V katholischen Orte folgendes'in den Abschied: Das Gotteshaus Sioncu habe seit alten Zeiten b«s Recht, zwei junge Leute im Gotteshaus zu Freiburg studieren zu lassen; seine dießfallsigc Reclama- Uon beim Prior und Eonvent zu Freiburg sei aber ohne Antwort geblieben; ferner werde der Gottes- b^nit in Sionen nicht gemäß Stiftung besorgt, der Prior führe eine unordentliche Verwaltung, lasse die Kirchcnzierdeu abgehen und die Gcbäulichkeiten verfallen, und das Gotteshaus Freiburg lasse dieses hin- ßchcn; dcßhalb wäre zu wünsche», daß das Gotteshaus Sionen dem von Wcttiugen incorporicrt würde, nichts neues wäre; denn vor einigen Jahren habe man ja auch die Klöster Wcttiugen, Ministerien und Däuikon den bisherigen fremden Visitatorcu cutzogen und zum großen Ruzen dieser Klöster ^e acht Orte über Wettingen, den Abt von Einsiedelu über Münstcrliugcu und den Abt von Wcttiugen "ber Däuikon gesezt. Absch, 33, i. — S iitj, <1464), Der Prior von Obcrricd z» Freiburg im BreiSgau Meldet: Es spj bekannt, wie der St, WilhclmS-Orden das Priorat Sionen bei Klinguau in langjährigem gehabt und dessen Einkünfte genuzet habe, wie später der Prior Johannes Nöttlich zum Abt von eltingeu erwählt und das Priorat mit Zustimmung des CouveutS zu Obcrricd einem gewissen Georg ^»inierlin übergeben worden, der später aus unbekannten Gründen entfernt wurde; seither habe der ungeachtet aller Reclamatioucu nicht mehr in den Besiz Siouens gelangen können; er bitte also ^Eidgenossen, sie möchten ihm zur Zurükstelluug verhelfen. Der Abt von Wettingcn hat nichts gegen E Zurükstcllung einzuwenden, wenn ihm zuvor die darauf verwendete Summe von 5—699 Gulden ^ßütet werde, — Der Handel wird aci mKniviulnm genommen, Absch, 219, k, — It»Ä. (1579), Der ^ von Wcttiugen läßt vorbringen: Vor einigen Jahren sei das Kloster Sionen wegen unpriesterlichcm ^benswaudel und schlechter Haushaltung des damaligen Priors Georg Hämmerlin dem Kloster Wettiu- dcs worden, durch welches Sioncu wieder in ordentlichen Stand gekommen; nach Absterben ^ Abt Perer sei dann das benannte Kloster dem Prior von Obcrricd, Wilhelmiter-Ordcus zu Freiburg " Breisgau, von den Vlll alten Orten übergeben worden mit der Bedingung, daß es an kein anderes ^ eshaus entäußert werden dürfe, indem es sonst wieder au Wettingcn zurükfalleu würde; nun ver- "'e er, daß der gegenwärtige Prior das dem Kloster gehörige HauS in der Stadt Klinguau zur Hälfte ^ aust nnd über 499 Gld, auf das Kloster geborgt habe; er bitte nun um Weisung, wie er sich zu „galten habe, — Daher wird nun dem Landvogt und beiden Landschrcibcrn zu Baden aufgetragen, Sachverhalt genaue Erkundigungen einzuziehen und auf nächsten Tag darüber zu berichten, 359 aa. — I<»Z. Der Prior von Sioncu legt in Folge der gegen ihn eingeleiteten llntermchung ve schriftliche Verantwortung, ferner seine Verwaltungsrechnung, seine Eonfinnation und einen Brief strior und Eonvent zu Obcrricd im Breisgan auf und bittet uutcitbanigst, ihn und seinen Orden Kloster bleiben zu lassen und zu schirmen. Da nun auch der Laudvogt und beide Laudschreiber be- "^cn, vaß seiner Verwaltung nichts auszusczcn haben, daß er den Gottesdienst ordentlich ^lehe und genügende Rechnung über drei Jahre abgelegt habe, wird seine Verantwortung genehm ge- Baden. Halle». Absch. 367. k. — 4i»tt (1564). Das Gesuch des Priorö Konrad Schmidli, es möchte jedes ON ein Fenster sammt seinem Wappen in den neuen Saal des mit großen Kosten wieder hergestellten Gotteshauses schenken, wird ml iiislrumnlum genommen. Abjch. 035. u. 1<»7 Jedes der VIII Orte schenkt für Fenster und Wappen in das Gotteshaus 3 Kronen. Absch. 091. n. - ><»8. (1580). Der Prior des Gotteshauses Sionen legt über seine Verwaltung Rechnung ab. Abjch. 755. u. .1. Cisterpcttscrklostcr Wcttiiige». Art. !<»?». (1550). Die sieben Orte verwenden sich bei Bern, cS möchte dem Abt erlauben, ein Schiff für das Fahr daselbst aus beruerischem Gebiet machen zu lasten. Absch. 72. xx. 17^. (150.1) Schultheiß Pfhffcr wird erinnert, daß das Kloster dem Jakob Eichhorn, Bruder des verstorbenen Ab0 daselbst, drei Mütt Kernen und drei Eimer Wein wie bisher verabfolgen >olle. Absch. 190. rr. ^ 171 (1504). Der Abt legt über seine Verwaltung des verflossenen Jahres Rechnung ab. - Sie wird gutgeheißen. Absch. 228. 0. — 172. Das Gesuch des Klosters um Bestätigung eines mit dem Spital zu Baden getroffenen Tausches um seine Gerechtigkeit im Fronwalde gegen 8 Mütt Kernen Bodenzim' und bei 40 Stük ausstehender Zinsen wird ml instruoiilluiii genommen. Absch. 238. ><. — 17k!. (1565). Die Gesandten der V katholischen Orte nehmen url rokoiönrlum die Beschwerde des Abts über seinen Konvent sowie den dem Landvogt und Landschreiber darauf ertheilten Auftrag. Absch. 244. x — S71. De» Abt legt über seine Verwaltung Rechnung ab. Sie wird gutgeheißen. Absch. 250. u. — 171 (1567) Ebenso. Absch. 288. I. — 17«. (1508). Desgleichen. Sodann bittet er, »ran möchte ihm die jährliche Rechnungsablagc erlassen, weil er bereits über 4000 Gulden laufender Schulden abbezahlt und Kinne» zwei oder drei Jahren alle „ablösigcn" Zinsen lösen wolle. — Dieses Gesuch wird in den Abschied ist nommcn. Absch. 813. a. — 177. (1572). Das Gesuch des Abts, es möchte jedes Ort ein Fenster «st seinem Wappen in das dem Kloster gehörende Wirthshauö am Fahr bei Mellingen schenken, wird st msli'uoiniuirr genommen. Absch. 396. 0.-178. (1580). Der Landvogt berichtet: Gemäß Auftrag habe 0 sich vom Abt über deS Gotteshauses Schulden und Guthaben Rechnung geben lassen; aus derselben crgeb» sich, das; es eine bedeutende Summe schulde, daß es dagegen auch ziemlich zu fordern habe; um nun d>c dringendsten Schulden zu bezahlen und das Kloster vor weiten» Schaden zu schirmen, sollte ein Anleihe» aufgenommen werden; er bittet deßhalb um Weisung.— Wird in den Abschied genommen. Absch. 582. w 175S. Auf die Klage des Großkellners, daß der Prälat der über die Verwaltung aufgestellten Vero»b nung nickt nachkomme, vieles verscze und bereits bei 32,300 Gulden Schulden gemacht habe, werde» Schultheis; Pfhffcr und die Landammänner Sckorno und von Flüc beauftragt, sich beförderlich nack tingen zu verfügen und Ordnung zu schaffen. Absch. 000. o. - 180. Die Orte, welche sich über de» wcttingischcn Abschied nock nicht entschlossen haben, sollen dieses beförderlich thun und ihre Stiiin»»" auf nächsten Tag schiken. Absch. 002. I.. - S8S. (1581). Der Großkellncr wiederholt seine Klage gest" den Prälaten und andere das Gotteshaus betreffende Sachen. Der Handel wird :nl instrnoinlniu st nommcn. Absch. 607. l. - »82. Die Gesandten zu Baden solleil vom Großkellncr des Gotteshaus Rechnung abnehmen und dafür sorgen, daß vom Abt und von andern der aufgestellten Ordnung »st» gelebt werde; sie sollen auch mit dem Landvogt das nöthige verabreden. Absch. 010. g. - 486. Da dc Kloster-Schreiber sich gar ungebührlich benimmt und des Schultheißen Honegger Sohn um diese Sst nachsucht, so soll jedes Ort seine Stimme darüber nach Luccrn lckikcn. Absch. 019. 8-» 8A. Die vom Großkellncr abgelegte Rechnung wird genehmigt; die Frage betreffend die Wiedercinsezung Baden 1109 Prälaten wird ad in-druondniu genommen, weil man des GroßkcllnerS Verantwortung auf die Klage des Prälaten noch nicht kennt, Ablch, 685, I. — 183. Dem Großkellner wird aufgetragen, auf nächsten ^3 zu Baden alle Rechnungen des Gotteshauses bereit zu halten, damit mau alsdann gebührende Ordnung geben könne. Die Verwaltung will man ihm vor der Hand noch überlassen. Absch. 689. I; — Bon der Mehrheit der VIII regierenden Orte wird der Prälat wieder eingcsczt, also daß er in schlichen und weltlichen Sachen' regieren, jedoch über seine Verwaltung jährlich Rechnung ablegen soll, ^bscb, 691, ^ — 187. (1586). Abt Christoph und sein Amtmann von Zürich legen Rechnung ab für 6s Jahr 1585. — Sic wird genehmigt, Absch, 744, ll, >', vcnggcr». Art, 188. (1556), Der Commenthur von Leuggern eröffnet: Cs habe der St, Johann-Orden Vlli Orte zu Schirmherren angenommen, dabei aber die Wälder und Hölzer sich vorbehalten und den ^Pildbann, der dem Haus Leuggern stets als Eigenthum angehört habe; weil nun das Holz allenthalben ^br gesucht sei und er von den Bauern nichts erhalten könne, so bitte er um die Erlaubnis;, Verbote bis auf io Pfv, erlassen zu dürfen, wovon die eine Hälfte ibm, die andere den Eidgenossen zugehören ltc. — Wird all rokorondum genommen, Abscb, II. 1,6. 18, j/vctiles. Stadt Vade». . Art I8?1, (1579). Abgeordnete der Stadt Baden bitten um eine Unterstüzung wegen ihres im ^6hr 1598 erlittenen Schadens an ihrer Brüke und Landstraße, der sich auf mehr als 10,000 Gld. belaufe, bitten zu berüksichtigen, daß sie damals auf Ansuchen des Landvogtö Simon Wurstemberger das sehr be- lädjgte Schloß wieder in sichern Zustand gesezt baben,— Wird ad inKrnondum genommen, Absch. 355, Ii.— ' ^ Jedes Ort soll denen von Baden wegen dieses Schadens 100 Gld, verabreichen. Wird von diesen ^0antt mit dem Versprechen, dieses Geld nur zur Verbesserung der Landstraßen verwenden zu wollen, ich, 359, gg. — IkN. (1571). Der Landvogt berichtet über einen armen Knaben, der mit der „Mal- behaftet, dessen Eltern aber zu arm seien, um ihn in eine Pfründe im Siechcnhauö zu Baden cin- , "ien zu können, — ES wird ihm aufgetragen, mit denen von Baden zu reden, daß sie den Knaben >br Siechenhaus aufnehmen. Auch wird die Sache in den Abschied genommen, um sich auf nächster ^6hrrcchuung zu besprechen, wieviel man beisteuern wolle, Absch. 371, PK. — An den Unterhalt ''esse Knaben steuert jedes Ort 5 Krön, bei. Absch 377, a. — IklH. (1575), Das Gesuch des jüngcrn ^"bichreiberS von Baden um Schenkung von Fenstern mit der Orte Wappen in sein neues köstliches -6l>s wird ad iiwtriiondum genommen, Absch, 465, l>, - Dem Landschreiber werden die Fenster der Mehrheit bezahlt: einiger Orte Boten haben jedoch darüber keine Instruction, Absch, 474,1. ^ (1577), Ein Vorschlag des Landvogts bezüglich der Herstellung eines Gefängnisses zu Baden wird ^ '^>n»o.ndum genommen, Absch, 515, v. — 1 ?!><». (1585), Das Ansuchen von Schultheiß und Rath ^ Padtn um Schenkung von Fenstern mit den Ehrenwappcn der Orte in den „Herren-Garten", den ^ »serfenstern" lassen möchte», wird in den Abschied genommen, Abscb, <>6, m, I>, CokNnz, Art, 1'»7, (1569), Bezüglich des Gesuchs der Salzliefcranteu, eine Sust zu Coblenz bauen zu ^6ii, wjrd der Landvogt mit näher»; Untersuch beauftragt, (S d, Absch, 332, k.). Bade», Kmserstuhl. Art, 1.5»«. <1567), Die von Kaiserstuhl stelle» an die VIII alten Orte die Bitte, es möchte jede? ein Fenster mit seinem Wappen in ihr nc» erbautes Ralhhaus schenke», — Sie sollen die Fenster mache» lassen und die daherigen Kosten auf nächster Tagsazung eingeben, Absch. 288. g. — Z5»5». Jedes Ort bat an die Fenster 8 Krön, zu bezahlen. Absch. 299. p — 2ZW. (1571 >. Weil die von Kaiserstuhl seit zehn Jahren nicht mehr in Eidespflicht genommen worden, sollen die Gesandten aus nächsten Tag instruiert werden, ob man es wieder thun wolle, Absch, 689. I>, Kliustiian. Art. 25»Z. (1584). Vogt und Räthe zu Klingnau lassen vorbringe»! Es komme häufig vor, das Bürger ihre Kinder in Klöster verdingen und daß dann nach Absterben der Eltern deren fahrenden und liegenden Güter dem Kloster zufallen; dasselbe komme ferner vor, wenn Söhne oder Töchter auswärts sich niederlassen; auch geschehe es oft, das? Burger, welche wegen Dürftigkeit Hab und Gut zu verkaufe» genöthigt sind, dasselbe an die Gotteshäuser verkaufen; auf diese Weise kommen die besten Güter a» die Klöster und Gotteshäuser; solches komme aber bei ihren Nachbarn nicht vor, indem diese davon g^ freit seien ; sie bitten daher ebenfalls um diese Freiheit und um das Zugrecht ihrer Burger, — Das Gesuch wird in den Abschied genommen, Absch, 691. in — (1586). Bezüglich des SpanS mit de>» Kirchherrn von Klingnau soll jeder Bote aus den Tag zu Baden Vollmacht bringen. Absch, 765. g. ^ Ritter Roll berichtet an die V Orte über die große Roth dcS gemeinen Volks zu Klingnau u»d wie demselben von den Gotteshäusern keine Unlcrstüzung gespendet werde, ferner daß das Gericht und die Räthe zu Klingnau und zu Zurzach größtentheils von Neugläubigcn besezt seien. Der Bericht wird i» den Abschied genommen; an die Gotteshäuser und an den Abt zu St, Blauen soll geschrieben werden, daß sie den armen Leuten behülflich sein möchten, — Bezüglich der Aeußcrungen des Stadtschrcibers vo» Bremgarten über den Priester zu Klingnau soll ein Untersuch angehoben werden, Absch, 768, >. DaS Gesuch derer von Klingnau um Untcrstüzung durch die umliegenden Gotteshäuser wird a>ü den Tag zu Baden gewiesen, Absch. 746. g. — Der Vogt Ritter Roll von Nri meldet »'^ weinenden Augen, daß gestern Mittag ,7. Juli) im Schloß zu Klingnau Feuer ausgebrochen, in Foljss dessen die ganze Stadt sammt Schloß, RathhauS und Kirche abgebrannt sei, und bittet um Abordn»»^ einiger Gesandten, um die armen Leute zu trösten, — ES wird dieses mit großem Leid angehört »»^ in den Abschied genommen, damit jedes Ort beförderlich eine Unterstüzung verabfolge. Dem La»d vogt von Baden wird aufgetragen, sich unverzüglich an Ort und Stelle zu verfügen, im Namen d0 Eidgenossen die Verunglukten über ihr Unglük zu trösten und ihnen zugleich auf Rechnung der Orte 80 Kronen für die dringendsten Bedürfnisse zu verabreichen. Absch. 744. o. — ZM». Hinsicht lich des Handels derer von Klingnau gegen Ritter Roll findet man, daß große Gefahr, vor der weltliche Macht nicht schirmen könnte, für ihn wäre, wenn er nicht abziehen würde; daher wird Uri sucht, ihn zum Abzug zu bewegen; daS weitere soll auf nächstem Tag zu Baden erörtert werden. — ^ die lutherischen Orte Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen sowie die Stadt Baden den Brandbcschadbs ten von Klingnau so reichliche Beiträge an Geld, Ziegeln, Korn u. s. w, verabfolgt haben, so wollen ^ katholischen Orte auch nicht zurükstchen; der Vorschlag, daß jedes Ort 100 gute Gulden bcistc»^ möchte, wird in den Abschied genommen. Absch. 752. m. — 2i»7. Was mit den Ehorherren von Z^ zach wegen eines Pfarrers nach Klingnau gesprochen werden soll, sowie über die klingnauische Baden iegcnhcit, sollen die Gesandten nach Baden instruiert werden, Absch, 754, i, — 2<»t5 In Betreff ^ Anstände zwischen Rath und Bürgerschaft zu Klingnau einerseits und Stalthalter Walther von ^ioll von llri anderseits wegen des im Juli vorgefallenen Brandunglüks wird nach Anhörung heider Parteien gesprochen: Weil offenbar ist, daß weder von Roll noch seine Hausgenossen an diesem Unfall huldig und, so sollen die über ihn gefallenen Aeußcrungen seiner Ehre nicht schaden; auch die von ^'ngnau haben sich genügend verantwortet und defthalb sollen sie gegen einander gute Freunde und ^clibarn sein und bleiben; die erlittenen Kosten soll jeder Theil an sich selbst tragen; wenn aber von ^oll einzelnen Personen, die ihn an seiner Ehre angegriffen haben, das Recht nicht erlassen will, mag ^ >>e vor den Gesandten oder aber vor dem Landvogt belange», Absch. 755, x, o, Würeiiliiigca. Art. 2ttZ» (156(1). Abgeordnete dieser Gemeinde bitten, man möchte ihnen, da der Weg nach der Klingnau, wohin sie pfarrgenössig seien, für kranke Personen und Frauen, besonders zurWinterS- allzuweit und beschwerlich sei, die Einkünfte ihres seit einigen Jahren unbewohnten Schwesterhauses "berlagen, damit sie einen Priester anstellen können; sie wollen nichtsdestoweniger an hohen Festtagen 'hre rechte Pfarrkirche zu Klingnau besuchen und sich von selber nicht trennen, Nachdem dann der Land- ^>reiber berichtet hatte, daß dieses ScbwesterhauS seit sieben Iahren nicht mehr bewohnt sei, daß sich auch aller Bemühungen noch niemand dahin gemeldet habe, daß dessen jährliche Einkünfte nur 8 Mütt, Artl, Kernen, 6 Vrtl, Roggen und 8 Gulden betragen, und daß, wenn die VIII Orte an die Erhal- "3 eines Priesters etwas beisteuern würden, auch der Abt von Wcttingcn und die Herren von Zur- ^ z>> einem Beitrag geneigt wären, nachdem aber die Boten darüber nicht instruiert zu sein erklärt wird die Bitte in den Abschied genommen, — Die Boten der V katholischen Orte sind in Bcrük- Hab 'Mi ^ »i Würdigung obbenannter Umstände geneigt, ihnen zur Erhaltung eines Priesters behülflich zu sein. 3»ng, daß die von Würenlingen troz aller Anfechtungen stets treu am alten Glanben gehalten haben, ^bsch, l()g a. t. Zm'zach. t. Zurzacher Messt. Art, 2 S t», (1563), Ein Anzug, daß zu Zurzach verschiedenes Maß und Gewicht gebraucht werde de» Na», die Badener-Elle und beim Auswägen das Pfund zu 36 Loth Züricher-Gewicht gebraucht werden ^ d daher viel Betrug vorkomme, wird ml iimli'nomliim genommen, Absch, 196, v. — 2IZ Damit an >v> Uebervortheilung mit Maß und Gewicht verhütet werde, soll der Landschrciber laiiie» der VIII Orte vor Beginn jedes Marktes öffentlich bekannt machen, daß bei Ausmessung von ^ Confiscation, Absch, 205. n. — 212 <15831. Da neue Klagen le>/ ^^"3 ">it Maß und Gewicht auf den Zurzacher-Messcn eingehen, so wird dem Landvogt anbcfoh- lcbl Zünftigem St. Verena-Markt ein Mandat zu erlassen, selbes an den gewöhnlichen Ölten anzu- dem Markt an zehn oder zwölf Orten öffentlich verlesen zu lassen, daß jedennann, bei ^'w'ttuiig der Waare, nur daS Züricher-Maß und Gewicht gebrauchen dürft. — Der Beschluß wird " genommen, damit jedes Ort seine Angehörigen warne. Absch. 6i>.. a. — 2Z.cZ. (1584). ' Mißverständnissen bezüglich des Zurzacher-MarktS vorzubeugen, wird an Zürich geschrieben, daß man Markt auf den 25. Juni neuen Kalenders verlegt habe, wornach sich jedermann richten mag. ^' 674, _ Z,/z, In Bezug auf die Zeit, wann der St, Vercnamarkt zu Zurzach abgehalten wer- IIIS Baden, den soll, wird beschlossen, ihn bis aus weitere Verständigung nach dem alten Kalender abzuhalte», Absch- 685) c. „ 215 (158K), Der Landvogt macht den Vorschlag, daß man. weil wegen der Märkte in Zurzach jährlich gegen 800 Pfd. Kosten aufgehen, während die Märkte den regierenden Orten wenig oder nichts eintragen, von jedem Krämerstand eine Steuer, etwa 1, t^/z oder 2 Ort , je nacb der Gattung der Waare. beziehe und dagegen den Kaufleuten erlaube, vom Freitag bis Dienstag verkaufen ;» dürfen; er sei überzeugt, daß die Kaufleute damit wohl zufrieden sein würden nnd daß der Ertrag gegen tOO Kronen erreichen dürfte; auch würde der Markt dadurch wieder mehr geäuffnet, — Der Vorschlag wird all ümtruonlluni genommen; was dann jedes Ort zn thun gesonnen ist, soll es noch vor Begin» des Markts nach Zürich melden, damit dieses dem Landvogt die betreffende Weisung ertheilen kann Absch. 744, ll, — >21«, Da die Stimmen wegen des Zurzacker Markts und der in der Grafschaft Baden errichteten Kerncngülten an Zürich noch nicht eingegangen lind, so wird jedes Ort nochmals dazu ans gefordert, Absch, 747. ll. — 2 >7. Abgeordnete der Gemeinde Zurzach beschweren sich über Steigerung des Standgelds, indem es wider ihre Freiheiten und Rechte sei, und bitten ganz unterthänig, sie b" ihren Freiheiten zu belassen, Ihrem Ansuchen um Belastung bei ihren Freiheiten in Bezug aus den Markt wird entsprochen; die Frage aber, auf welche Weise man die großen Unkosten mindern könnte, wird all msti-uonllnm genommen, Absch. 758, 2. Vers ch irdenes. Art. 2 >8, <1568), Weil vielerlei Volk nnd mitunter auch Schelmen ans die Znrzachcr-Messc kommen, daselbst aber kein Gefängniß ist, um solche Leute zn verwahren, so wird mit dem Vogt von Kling- nau das nöthige darüber verabredet, Absch 196. w, — 2 SS». (1569), Der Landvogt meldet, daß er a»> lezten Verenamarkt siebzehn Diebe eiugcstekt habe und daß bei solchen Umständen eö unumgänglich nöthig sei, ein Gefängniß daselbst zu erbauen; ohne Zweifel werde auch der Bischof von Coustanz, da er auch einige Rechtsamen zu Zurzach besize, seinen Anthcil daran geben, und die Bauern durch Frohnen n, a, m Unterstüzung leisten,—Daher wird der Landvogt beauftragt, einen geeigneten Plaz ausfindig zu mache» Absch, 849. b. — 22»», <1570), Der Landvogt berichtet, daß er gemäß Weisung sammt dem Vogt des Bischofs von Coustanz zu Klingnau den Bau des Gefängnisses einem Baumeister verdungen habe, dak aber bezüglich der Kosten der Bischof nicht höher taxiert sein wolle, als ein Ort der Eidgcnossenschafi- obschon dem Vogt von Klingnau ab lczter Tagsazung geschrieben worden, daß die Kosten zur Hälfte vo»> Bischof getragen werden müssen. Weil nun aber die Eidgenossen zn Zurzach gar keine Nuzung, dagegO' für die beiden Messen jährlich über hundert Gulden Auslagen haben, während die Amtsleute des schofs das ganze Jahr alle Nuzung beziehen, so will man auf nächster Jahrrcchnnng weiter darüber verhandeln, Absch. 955, ll. — 22 > Der Landvogt legt die Rechnung vor über die Kosten des Gcfäng»^ baues, die sich, abgesehen davon, daß die Unterthanen zu Zurzach nnd der umliegenden Dörfer einigt hundert Frohntage geleistet haben, auf mehr als 600 Gld. belaufen; weil nun aber der Bischof von stanz viel mehr Gefälle und Einkünfte zu Zurzach bestzt, als die Eidgenossen, und da überdies; lcztc^ die Aufsicht bei den zwei jährlichen Messen gegen 120 Gld, kostet, und zudem der bischöfl. eonstanzis^ Amtmann zu Klingnau durch dieses Gefängnis; anch viele Kosten erspart, so wird an den Bischof schrieben, daß man ihm die Hälfte des Bauschillings übertragen habe, Absch, 859, o. — 222, (15^ Die von Zurzach bitten um Fenster in ihr „hübsches" Rathhaus, damit die vielen Fremden, welche >h^ Messen besuchen, „anch sehen, wem sie angehören."—Wird ull m-gnionllum genommen, Absch. 896, ö-' Baden. ll 1Z 223. (,57k). Der Landvogt stellt das Ansuchen, man möchte dem Thomas Wälti von Zurzach, der in 'einem ueuhergestcllten Haus eine Stube und Kammer für den Landvogt eingerichtet habe, Fenster mit den Wappen der Orte in dieselbe schenken. - Das Gesuch wird m, m-Uruomium genommen Absch, 497. x. Freie Aemler. Inhalt. ' Verwaltung im Allgemeinen. "> Beamte. I—-8. l>. Amtshaus. 9 -11. ^wtsrechunugcu 12—47. Huldigung.^. Begnadigung der Genreindeu, welche im Kappel«. 'neg (lägz) n>idrr die katholischen 0r«e gestritten. 48—52. Märchen. 58—öl». ^hensacheu. 80 u. 81. ^bzug. Fall und Ehrschaz. 88. ». 84. ^ lehnte» und Zinsen. 85 -88. ' ^»dicatnr- und Competenzanstände. 69--89. " Fustizsache,,. a. Gerichtswesen. 90—92. Schuld- und Forderungssachc». EigenthnmSstrcitigkcilcu. 08—108. Erbssache». l07. u. 108. . Polizeiliches. 119—129. >2 KricgSsachen nnd Schnzenwcsen. 180—182. t». Zollsachen. 133—186. Ii. Kirchliches. GlaubcnSsachen. 137-158. I . Klöster. n. Bcncdictincrkloster Muri. 154—168. l>. SchnwstcrhauS lFranziSkanerinnen) zu Bremgartcn. 167. o. Benedirtinerinncnkloster Hermetschwyl. 168-177. <1. Commcnthurei d. deutsch. Ritterordens z.Hizkirch.178—182. >8. LocaleS. n. Bremgartcn. 183—190. I>. Mellingen. 191—195. I Verwaltung im Allgemeinen n. Beamte. L a n d n ö g I c. ISSS Schwyz. Johannes Furrer. ISS? Unterwaldcn . Kaspar Ackermann. ISS?» Zug- Oswald Bachmann IS«, i Jakob Schüler. Glaru s. / Fridolin Vogel. I s«3 Zürich. Johannes Zicgler 140 NN Freie Aemter, 43«3 Lucern. HanS Tammann. 43«7 Uri. Jakob Jmhof. 43" Loriti Brief und Siegel darüber haben geben müssen. — Darauf wird ihm befohlen, über den Sachve^ halt gründlichen Untersuch anzustellen nnd über das Resultat auf künftige Tagsazung zu berichten. AbO 244. i. — Landschrciber erhebt dagegen Einsprache, indem in seinem Anstellungsbrief deutlich stehe, daß kein Sc>M ber weder inner- noch außerhalb der Freien Aemter Briefe aufrichten dürfe, sondern daß alles durch Landschreiber auszufertigen sei. — Das Begehren wird all inülruonllum genommen. Absch. 465. o. u »t e r v ö g t e. Art. 7. (1585). Auf den Bericht dcS AmmannS Abhberg im Namen des Landvogts, daß der U»^ Vogt Andreas Hubmüller zu Villmergen sich am hohen Donnerstag in der Kirche unzüchtig benon»"^ habe, wird dem Landschreiber befohlen, denselben festzunehmen. Auch soll jeder Bote an seine L>b6' darüber referieren, damit sie sich entschließen, wie man ihn strafen wolle. Absch. 697. a. — 8. Auf d""' Freie Acmter. l >15 ßendes Bitten seiner Verwandten und auf Verwenden des Landvogts wird dem Untervogt Hubmüller die Strafe wegen seines ZechenS während des Gottesdienstes am hohen Donnerstag dahin gemildert: soll feines Amtes entsczt sein, den Jesuiten in Luccrn beichten und den regierenden Orten 100 rhein, ^ld, als Buße bezahlen, — An Zürich und GlaruS wird von diesem Beschluß Mittheilung gemacht, Absch, kW, i, Ii, AmtdhmiS. Art. 5t. (1580), Da der Landvogt keine eigene Landvogtci-Wohnung in seiner Vogtei hat, weßhalb >»cht allein die regierenden Orte, sondern auch der Landvogt viele Kosten, Mühe und Arbeit haben, so wird vorgeschlagen, den Abt von Muri, der ein wohlhabender Herr ist, darum anzugehen, daß er den Eidgenossen zu Gefallen eine Wohnung für den Landvogt baue, — Wird in den Abschied genommen. Absch. 5M ^ (1581), Man findet, daß das Begehren, das Gotteshaus Muri solle eine Land- ^gtei-Wohnung und ein Gcfängniß bauen, unbillig wäre, indem der Landvogt im Gotteshaus stets gute Aufnahme gefunden habe, Defihalb wird die Sache nochmals in den Abschied genommen, Absch, 608. x. — ^ Nach Verlesung der Freiheiten des Klosters und auf die angelegentliche Bitte desselben hin wird dem Bau einer neuen Amtswohnung abstrahiert, Absch, 605, <1. 2 AmtSrocknnngen ') Jedes der VII regierenden Orte erhält als Reinertrag dieser Landvogtei Art '2 >3 >4 >» >« >7 >8. >0 2t» 2, 22. 23. 24 2S, 2.) abgelegt. 0 Die ttvv Pfund Eimnchme wurden dem brandbcschiidigte» standvogl geschenkt. tS, Art. 47.) >11 Dem Aaruuercxemplur enthoben. Art >551» 80 Kronen, Absch 11, ii 27, »57» 280 Pfd, Absch, 877, l'I' »557. 45 '5 86. 65. 2« >572 145 896, X. >558. 120 Pfd, 55 56. oo. 25». »573 180 415. ii. >5)75». 24 „ 55 72. VW. 31» 1574 60 55 440, t. 45l»1».-»,24 „ 1» 108, t!0. 31 >575 150 55 465 X >51»! Nicht angegeben. 55 182. kk. 32 I571».-f) — 497. 66 >5«2. 80 Pfd, 55 162, II. 33, >577.-j"j-)100 55 515, ßß >5ii3 75, Pfd. '5 196, NN 34 >57«.t"f>100 55 589, rr. >5li4 110 ., bad. Währ.— 33 »575» 100 55 566, an 55Gld, wenig, 2 Schl, »5 228, V. 31» »581» 60 589, 66 >51S5 ls)o Pfd. 5k 250, 6b. 37, >58» 90 611. X. >5lili MO ,, 5/ 268, mm. 3«, 4582 40 637, «. >537 800 ., '5 288, kk. 35» »583 60 657, V. >5««, 100 .. 55 818, rr. 41» >584.1--!-) 28 , 685, 1.6, >51i'» 100 ., 55 889. V. 4» »585 90 55 „ 716, K8- 4571». llO „ »5 859, gts. 42 »581» 50 55 744, kß. Freie Aemter, Art. 43. (1560). Jedes der VII Orte erhält vom Landvogt 24 Pfd. Absch.111.il. — -44. (156Ä Die Rechnung des Landvogts Vogel wird genehmigt. Aus derselben ersieht man, daß jährlich bei 41)11 Pst Unkosten an den Frevelgerichten aufgehen, und zwar meist wegen Bequemlichkeit und Saumseligkeit der Richter.—Wird in den Abschied genommen. Absch. 162. m. — 43. Ammann Bolsinger von Zug melde! im Namen der Verwandten des verstorbenen Laudvogts Oswald Bachmann, daß derselbe von seiner Amtöverwaltung her noch im Nükstand gewesen sei, und wünscht Auskunft, was man zu thun gedenke, da Bachmann nichts hinterlassen habe. ES wird dieses mit Mißfallen vernommen, indem dergleichen noä> von keinem Landvogt begegnet ist und weil, wenn einmal ein Verlurst sich gezeigt hatte, stets die Obrig- keit des betreffenden OrteS, das den Landvogl erwählte, den Verlurst gedekt hat. Daher wird Zug sucht, über etwa noch vorhandenes Guthaben desselben genaue Nachforschung zu halten; auch wird.xi insl»»' onclum genommen, wie man in Zukunft in Betreff solcher Rechnungöstellung sich verhalten wolle. Ab!^ 162. ». — 4«. 11566). Laut Anzeige Zugs ist vom verstorbenen Landvogt Oswald Bochmann nich^ mehr erhältlich, indem derselbe Bodenzinsc, Zehnten und Bußen eingezogen und vcrthan hat und nich^ hinterläßt, als eine Menge unerzogener Kinder. Daher wird beschlossen: CS soll in Zukunft jedes 'Or> nur solche als Landvögtc ernennen, die genügende Sicherheit darbieten, indem man sich sonst an da» betreffende Ort, das ihn geschikt hat. halten würde; der in der Rechnung des VogtS Herster verzeih Ueberschuß von 61)6 Pfd. 6 Schl. soll nach den betreffenden Abzügen an deö Bachmann Schuld verwendet werden. Absch. 186. <1. — 47. (1576). Dem Landvogt, der vor einigen Tagen sein Haus sa»"«' drei Kindern und aller Habe durci, eine Fcucrsbrunst verloren hat, werden die 201) Pfund, die er gemäß Rechnung schuldig ist, als etwclcher Ersaz für seinen Schaden geschenkt. Absch. 467. a. 3. Huldigung. — Begnadigung der Gemeinden, weiche im Kappelerkrieg wider die kathvl Vrtc gestritten Art. 4«. (1566). Die Boten von Uri, Schwhz, Unterwalden und Zug beauftragen Lucern, »>" den 27. Juni einen Boten nach Muri zu senden, damit derselbe mit dem neuen Landvogt im Freien!"»' (Johannes Ziegler von Zürich) herumreite und darauf halte, daß der Eid nach altem christlichen Bra»ä> zu Gott und „den Heiligen" gegeben werde, damit er auch den Untervögtcn und Amtsleuten den Bcst^ ertheile, diejenigen zu vcrzeigen, welche wider den Landfrieden oder wider den alten wahren Glaubt» handeln, auf das; sie nach Verdienen bestraft werden. Absch. 166. a. — 4t». 11507». Der abtretend! Landvogl Tammann stellt vor den V katholischen Orten die Bitte, sie möchten die acht Gemeinden H'i' kirch, Boswhl, Hermetschwhl, Wohlen. Villmergcn, Dottikon, Hägglingen und Wohlenschwhl. welche Jahr 1561 am Krieg gegen die V Orte teilgenommen und deshalb ihr Panner verloren hatten und meineidig erklärt worden waren, wieder begnadigen, indem sie sich seit jener Zeit wohl gehalten habe»' auch seien die meisten der Theilnehmer gestorben und die Kirchen und Capellen wieder hergestellt wordc» Er bittet ferner um Verwendung bei Bern, damit cö die Kirche zu Dottikon wieder mit einem Pricst^ versehe, da der Zehnten zu Dottikon dem Gotteshaus Königöfelden zugehöre. — Beide Gesuche werbt" in den Abschied genommen. Absch. 288. >>. — 3<». (1568). Abgeordnete obiger Gemeinden bitten Vorlegung einer ihr Gesuch unterstüzenden Zuschrift des Abts von Muri die V katholischen Orte Antwort auf ihr auf der lezten Jahrrechnung durch Landvogt Tammann gestelltes Ansuchen. — Weg"" theiiweisem Mangel an Instructionen wird die Sache auf künftige Conferenz zu Lucern verschobt Freie Aemter III? ^bsch. 313 e. — HI . Von den vier Orten Lucern, Uri, Untcrwaldcn und Zug wird erkennt: Sofern Gemeinden Hizkirch, Boswhl u. s. f. einen Revers ausstellen, daß sie in Zukunft gehorsam sein und ">c mehr vom katholischen Glauben abfallen wollen, werde man ihnen Gnade und Verzeihung zu Theil werden lassen. Der Gesandte von Schwhz ist darüber nicht instruiert und nimmt die Sache in den Abschied. Absch. 317. c. — HZ. Obige Gerichte und Gemeinden stellen den verlangten Revers aus, woraufhin ihnen vergeben und verziehen wird. (Urk. im StaatSarch. Luccrn.) Absch. 32t. ll. ^ Wir Bndervvgt, Richter, Landtsesscn und In wo»er gemein lich disser nachbencmptcr Emptern viid krrchtr,^ I„, Ergöiiw, Nämliche» Hihkilch, Boßivil, Hcrniantschwil, Vilmcrgen, Sarmistorff, Wollen, Nidcrwil, Hegglingen, " Veten vnnd Wotlcschwil, Bekhcnncnt vnnd s thund knnd mengklichcm mil disseni bricff. Alsdann die Gestrengen, Edlen, Besten, ^wnnnen, siürsichtigc», Ersinnen ond >v»sen Herren von Stell vnd Landen der fünff alten Eatolischen ordtcn Löblicher Eidtgnaschafft, Wniljch Lucern, Vri, Schmiß, Pnderwaldcn vnd Zng vnscr gncdig lieb Herren s vnd ober» verschiner Iarc» der inyndern Zast Cristi ei» »»d drissigiftcn des alten» Cristennlichen glonbenS, vnd anderer gnngsamen beweglichen vrsache» halb mit Iren getrinven ^ ^iüi allen Eidtgnosscn von Zürich Lepder In ein todtlichcn Streit vnd Krieg kamen. Denßcmall vnscr Liebe s fordern gigt zugestanden vnd hilfflich gsin, Durch welliche übertrcttung Eidts vnd Eeren vnscrc Lieben rcltern In hochgedachter vnser ^ ^igcn Herren vnd ober» der fünff alten ordten höchste straff vnd vngnad gfallcn. Dennasscn, das Inen vnd allen Iren nachkamen i straff ond bnß vffgeseßt viiiid s glent worden, das «vir nit mcr für trüwe, sonder alß für abfcllige, trüwloß vnd mcnncidc vndcrthanen gehalten vnd geacht iverden. Welichc Hochc vnd grosse Straff vn» allen gcmeinlich »Iß den Inngen vnd mcrentheill hieran »lloigen grossen hcrhliche» vnd schmerhlichcn j Konibcr vnd Indens gebracht , da» vns sölichs van vnscrn nachbnrcn ziiin vfftcrmaln olg^"^ siiegeIogen morden, vnd sonderlich, So wolgesagter vnscr gncdigcn Herren vnd ober» Landtvögt vns In eidt genomcn, t! siirgehalten, onch das wir sölliche lüth sigint dnrnff loben vnd s schweren mücsscn. Dcrnhalbcn so sind off Hütt dato vnsere vcrorduaten vor hochgeücmpter vnser gnedigen Herren vnd ober» der fnnff alten orten Rattsgesanten z» Baden In Ergönw ^ ünen, P»d g, ^nnh vndertenig dcniüclig vnd Hochflcissig angsncht vnd gcbcthen, das s» also j gncdig vnd barmhcrhig sin vnd lud' Bngnad gnedigklich vffhcben, vcrzcichcn vnd nachlassen, vnd hicmit ividcrnmb In gnad vnd Schiri» vffneiiien »II ""^suchen' ^iit crbicttc», Nunhin für ewigklich wir vnd all vnscr nachkonicn mit vnscr» Lvb, Hab vnd güctern, Wie s sromcn Enste»» vnd getrüivcn vnderthnnen wolgebiirt vnd zustatt, dermasscn zehalten, Das vnscr Herren vnd ober» durch söllich vnscr kalten gespüercn iniiessiint, das wir vnser eitern vffgeschtc» straff ewige vergeßligkcit zcinachen Vorhabens sigint. Also s vff sölich . r l'iidcrtenig viid dcmüctig Pitt habcnt hocheriiiclter vnser gnedigen Hcrrc» vnd ober» Rattgsnntcn vermvg vnsers blihanden habenden soll ^ llüabcn vnd Barmhcrßigkcit, vnd sonderlicher znvcrsicht, da» wir viiscrm erbieten Stiff vnd vest nachkomen viid gcläbenl ^ a>l vnd werdiiit, viis allen geineinlich vnd sonderlich In obgemelteii Embtcrn vnd gcrichtcn gesessen, viich allcii denen, so nach lg^a lbiiffligklich crborcn viid vfferzogeii iverdcii, obgezcigte Straff vnd büß gnedigklich vffgehcpt, verzeigen vnd nachglasscn vnd vn Gnadt vnd schirm widcrnmb j vffgciioincn viid empfangen, Dergstalt, das vus sölliche straff Nnnhinfiir zn cwigcii zithc» an v gliinziff, Ecreii, viid guten Lünibden gaiiß vnverlcßlich vnd viiiiachtcillig sin, onch dhrincn schaden iiit bringen noch gekeren. ^ sällent onch alle landtvögt, welliche Jederzeit über vns verordnet s viid gcscßt iverden, In vffnemnng des eidts vns disc straff nit vornnch»r bcschecheii) Vorlessen noch fnrhaltcn, soiidcr In gcstalt nlß die andcrii Enibtcr Mcigcnbcrg, Miiri vnd Betwnl eidi cnipsi,chcn viid iieiiien, Doch viis Hann Inthcr vnd heiter angedingt, Das wir nnnhinfür s z» ewige» zithc» Iinnassen Hocherzcltc gnedigen Herren viid ober» bp dein alten waren Cristcnlichcn Eatolischen glonbcn Vesta» vnd blnbc» söllint, Dcmsclbigcn Iii a viid Ievcn Punkten vnd artigsten trinvlich viid slissig iiachkomcn viid geläbcii, Es sigc mit .nilchcn» gaiiii s Bff die hciligeii ' "lag, onnser Lieben Froinvcn, der hepligeii zwölsfpvtten viich aiitcrc vffgeseßtcii vnd gcbottncn firtagcii alles nach ordniliig vnd . ">ög heiligen Cristcnlichen Kilchcii viid Iii all anderwcg, ivie vns alß trüwcn viidcithancii gcgrii deii mcrthcill vre» '"ren viid! obcri, gebärt vnd znstatt halte» vnd erzcigcii. Bnd hicruff so gcrcdenn, Loben vnd versprechen wir für vus vnd all nachkamen Bn vnscrn triiwen Ecreii vnd Egden, so wir bochgcsagten vnserii Herren vnd ober» Lcnblich zu Gott vnd den Heiligen ^"rso.n viind j gewertig zcsin geschworen baden, dein allem so vor vnd obstatt »nnlnn für ewigklich nachzckomcn vnd ,»geladen vnd ' "^'bder g,,r ni, zcthun I» dbeinen weg. Dan so einer oder wer also lcichtvcrtig an Im sclbs sin, viid sich in abgcschriknen artiekleir IHK Freie Aemter. Überseche», vnd die »it Innwffc» j aly obstnll halte» thette, die vnd dieselben solle» alsidan widerinnb I» Hochbcstimpter unser gnedige» Herren vnd ober» pe» v»d vngnad sta», onch witterer Ircr straff erwarte», vnd bisse Ir gnedige ucrzeichung sy »»Hit weder schirme», decke» »och behelffe», sonder allein den Jenigc», so sich harin > gehorsam vnd gesölgig halte» vnd erzeigen, gntt, Crefftig vnd bestendig sy» vnd blybe», Bnd damit hochcrneniptc unsere gnedige» Herren vnd ober» wüsten mögint, »ist was gedingen, mich wellichermasse» sy v»j> bisse straff verzeige» vnd »achglasscn, haben wir Ine» bist Jemerwerende vcrZ schreibnng zn Händen gestelt, vnd z» rechtem warem vrkunth vnd gezügnnh mit flissigem ernst vndcrtenig hierz» erbethen de» Hochwnrdigcn vnd Geistlichen Herren Hern HieronimnS Abbtc des Gohhny Mnry, vnch den ^rvmnic», Ecrenvestcn vnd weisen Her» Jacob Im Hoff, des ratls zu Vry j der zit Landtvvgt o» Freyen Emptern des ErgvnwS, vnsere gnedige» vnd günstigen lieben Herren, das sy Ire eigne Jnsigell für vnS vnd all vnser nachkome» ldoch Inen allen, Iren erben vnd nachkamen In alwcg vnvcrgriffcnlich vnd one schaden) öffentlich hencien lassen an bissen» s brieff Der geben ist »ff mentag den vierten tag Weynmonats, Im Iar alß man von der gcpnrt Cristi Jesu vnsers lieben Herren erlöstes vnd selligmacherS gcpnrl zellet, Tnssent. Fünffhnndert. Sechhig vnd acht Iar. Gebhnrt Hegner, Landtschriber In freygen emptern des ergonws, vnd schriber de« Gotzhuh Muri. t Märchen Art Sd5. (l55li>. Luecrn soll einen Tag für Aufrichtung des bei Baldegg umgefallenen MarchstcinS ansezen und dem Landvogt davon Mittheilung machen. Absch. I I. g. — (1568). Da in der Ehrlosen zwischen den Freien Acmtcrn und St. Michclsamt ein Marchstcin zerbrochen ist, so soll in Gegenwart des Landvogts und Abgeordneter von Lncern ein neuer mit beider Obrigkeiten Wappen versehener wieder dorthin gesezt werden. Absch. 188. 6. — ZS. (1578). Auftrag zur Wiedcraufrichtung von umgefallenen Marchsteineu zwischen den Freieil Aemtern uild den lneernerischen Aemtern Rothenburg und St. Michelöamt. (S. d. Absch. 427. 6.). - .Ztt. (1574). Burkhard voil Hallwyl berichtet: Ed haben die zwei Gemeinden Seengen und Sarmenstorf bisher einen gemeinsameil Waidgang gehabt; nun aber habe lezterc zwei Einsänge im Langenmoos und in Sccwlen, die sonst zum gemeinen Waidgang gehört hatten, eingeschlagen; er bitte dieses in den Abschied zu nehmen, weil es zugleich auch die Landmarch betreffe. Absch. 486. ct. — 57 (1588). Sobald der Landvogt sich mit dem Bogt von Lcnzburg über eine» Tag zu Berichtigung der Landmarchen verständigt hat, solidem alt-Landvogt Hauptmann Joseph Amrhh» Kenntniß davon gegeben werden. Absch. »57. u. — 5« Bern soll den Landvogt der Grafschaft Lenj- burg allweisen, daß er im Verein mit Junker Burkhard von Hallwyl, Hauptmann Joseph Amrhyn n»d dem Landvogt in den Freien Aemtern die Landmarchen zwischen der Grafschaft Lenzburg und den Freie» Aemtern bereinige Absch. »»5. l. — 5k» (1586). In Betreff der streitigen Landmarchen zwischen de» Freien Aemtern und dem Junker von Hallwyl wird an Bern geschrieben, es möchte auf den bestimmte» Tag Gesandte abordnen und auch Zürich dazu einladen. Absch. 752. I. k Lchensachen Art. <»<>. (1567). Alt-Landvogt Tammann von Lucern macht Anzug, daß vielerlei fremdes Volk i» die Freien Aemter ziehe, sich da niederlasse und die gebornen Einsaßen bei Fragen über Wun und Waid' Holz und Feld überstimme, ferner daß der Eidgenossen Lehengüter daselbst zerstükelt wordeil, was spät^ Nachtheil bringen möchte — Wird all instruoncluin genommen. Absch. 288. oo. <»I. (1585). Das Gesuch des Landau,maunö von Pro von Uri, man möchte ihn bei seinen Lehen und seineu Rechten >» den Freien Aemtern bleiben lassen, wird ml roloroinlum genommen. Absch. 6W g. Freie Aemter llll) <» Abzug. Art. <»2. (1558). Vor den Gesandten der VIII alten Orte eröffnet Hand Wilpert Zoller von Zürich, bch! die von Brcmgartcn den Abzug vom Vermögen seiner Frau ansprechen, während eö doch nur ererbtes, nicht erworbenes Gut sei und auch größtcntheils nicht zu Bremgarten liege. — Dagegen erwidern die von Brcmgartcn: Es sei bei ihnen altes Herkommen, daß, wer Jahr und Tag da gewohnt habe uud fortziehe, den Abzug von all' seinem Vermögen geben müsse, daß dagegen jeder, welcher nicht ein ganzes Jahr bei ihnen gewohnt, sein Hab und Gut frei und ohne Abzug fortnehmen dürfe; da man sie von der Herrschaft Oesterreich an die Eidgenossen gekommen, alle ihre Freiheiten be- uätigt habe, da sie auch dem ersten Mann (Beat Göldlin) der Frau von ihrer Uebung Anzeige gemacht babcn, so bitten sie, man möchte sie bei ihren Freiheiten und ihrem alten Herkommen bleiben lasse» — ^ird in den Abschied genommen. Absch. 5K.<>. 7 Fall und Ehrschaz Art. <5 ;z (I5K4). Wilhelm Werder von Boöwyl beschwert sich, daß der Landvogt ihm von dem sog "der Eidgenossen Gütli", das seine Voreltern vor scchszig Jahren um neunzehn Goldgulden gekauft und a»n st, guten Stand gestellt haben, nunmehr nach dem Ableben seines Vaters zwanzig Gulden zu Fall und Ehrschaz abgefordert habe, und bittet, man möchte ihn wie von Alters her bleiben lassen.— ES wird wKruonllnm genommen; dem Landvogt wird anbefohlen, inzwischen im Urbar »achzuschlagen, ob be ""uutes Gut fällig und chrschäzig sei oder nicht, und auf nächsten Tag darüber zu berichte». Absch. 7. s. (15K5). Betreffend die Beschwerde des Wilhelm Werder von Boswhl über den ihm abgeforderten Ehrschaz legt nun der Landvogt den betreffenden Artikel des Urbars vor, durch welchen die ^schazpfljchtigfxjt bewiesen wird. — Der Handel wird ml mstrnonllum wieder in den Abschied genom Absch. 244. <1. 8 Höhnten und Hinsen ->r.. >'.» ^"r.nenthur von Hizkirch. welche bc.de den Zehnten ^ ^ genommen und dem Lander Fronwald gestanden, ansprechen und wegführen dieses nicht erhältlich wäre, den Handel aus künftige Jahrrechnung zu bringen. Absch. ^ ^ vor - 'Vor ungefähr sechs Heini Schmid. im Amt Mehenbcrg wohnhaft, bringen folgen ^ aelichcn wovon sie stets ^hren habe ihnen Landamman.. A-Pro von Uri etwas Geld ""s Kenrenz^^ g^^^ ^ ^ als auf hundert Gulden zwei Mütt Kernen und c.» halbes Viertel s beslliwcrlrch J'NS haben geben müssen; da in dieser thenren Ze.t dergleichen Zu" ' Ptrschreibung. s°llcn. habe Huwhl Geld in Lucern geborgt und seinen Z»rs adge o^. daß die Kernen er in Lueern hinterlegen sollte, von A-Pro nicht sie ihm in Zukunft ö'use gänzlich verboten worden; deßhalb bitten sie «>" ^^d all ii.-llruenllniir genommen. Absch. "'cht mehr als 5 vom IM Zins geben müssen. -- Der um einen Streit zwischen dem 'W- -r. - . k». Judicatur- und Cvmpetenzanslände Art. «»?». (1557), Auf den Anzug, daß der Ammann zu Dietwhl, im Amt Mehenberg, sich unterstehe, neue Bräuche einzuführen, daß er namentlich behaupte, alle Frevel und Eidesbote und andere Bußen gehören Lucern und nicht dem Landvogt, wird jedes Ort beauftragt, sich bei den ehemaligen Landvögtcn in den Freien Acmtern zu erkundigen, wie es vormals in solchen Sachen gehalten worden sei; Luceru aber soll auf nächstem Tage darthun, ob es dazu befugt sei oder nicht, Absch, 49, I, — 7S», (l55S>- Luceru macht Anzug : Es haben die von Ermcnsec stets einen eigenen Twing gehabt, mit der Bcfugniß, bis auf 3 Schilling, später bis auf 10 Pfund zu richten; nun aber unterstehen sich die von Richens^, daselbst vorkommende Streitigkeiten vor das Gericht zu Hizkirch zu ziehen, was weder Luceru, noch die Stift Münster, welcher der Twing zu Ermensee gehöre, zugeben können; Lucer» verlange also, daß der Twing zu Ermensee abgemarchet werde, damit man in Zukunft wisse, was dahin gehöre oder nicht. Lucern beschwert sich ferner, daß die von Richensee ein Stük von der Allmend, auf welche die von Ermensee auch fahren, wider Fug und Recht verkauft haben, — Und nachdem man auch den Landvogt darüber einvernommen, der von dem Verkauf der Allmend nichts wissen will und behauptet, daß gemäß Urbar das ganze Amt Richeusee zu den Freien Aemtcru gehöre und daß die don Ermensee nur bis zu 3 Eckst- zu richten haben, wird beschlossen, es soll der Landvogt auf nächste Tagsazuug zu Baden den Urbar mit sich bringen und sich inzwischen bei den ältesten Leuten im Amt Richensee erkundigen, wie cS bisher hinsichtlich des Twings Ermensee üblich gewesen; Luceru soll bei den Herreu zu Münster und zu Ermensee die nöthigen Erkundigungen einziehen und darüber auf nächster Tagleistung berichten, damit man um l" gründlicher in der Sache handeln könne, Absch. 56, r. — 71 In Betreff der Anstände wegen deS AmmannS zu Dietwhl und der Rechtsamen Lucerns daselbst sind nicht alle Boten instruiert. Der Handel wird daher wieder in den Abschied genommen mit dem Begehren an Lucern, daß es auf nächste"' Tag die Dokumente über seine daselbst prätendierten Rechtsamen vorlege, Absch, 56,5, — 72. In Bez"ß auf die Anstände wegen Dietwhl eröffnet Lucern - Es bestze alle Strafen bis an das Malefiz und ße' bisher von niemanden darin beeinträchtiget worden; wenn man es nun aber nicht gütlich dabei bleibt lasse, so schlage es das Recht dar; Lucern müsse übrigens seine Verwunderung darüber anSdrüken, daß man es stets von dieser seiner Gerichtöherrlichkeit verdrängen wolle, — Weil man nun ohnehin woge" des Anstandcs zwischen den Freien Acmtern und der Stift Münster nächstens Boten nach Hizkirch fäD" muß, so soll unterdessen der Landvogt in Erfahrung zu bringen suchen, wo der eingeklagte Friedbrn"' stattgefunden hat, und Lucern dazu einladen; Lucern wird ersucht, seine allfälligen Rechtstitel über sc>"^ Gerichtsbarkeit zu Dietwhl mitzubringen, damit der Anstand möglicher Weise gütlich beigelegt werde" Freie Aemter, l könne, Absch, 64, mm. — 7g. Betreffend das beanstandete Twingrecht zu Ermcnsec behaupten die von liichensee und der Landvogt, daß der Herren von Munster Gerichtszwang nur bis auf 6 Schilling gehe und nichts weiter bcschlage, als was innerhalb der vier „Estern" liege, daß dagegen alles andere der Land- ^'sttei zugehöre. Dagegen suchen die Herren von Münster zu beweisen, wie Graf Ulrich von Lenzburg >hrer Stift den Gerichtözwang und den Twing zu Ermenfee frei übergeben habt ! laut der Öffnung könne der Meher sammt der Bauersame eine Einnng machen und selbe »ach Gutfinden mindern oder Behren, und sie dürfen den, welcher sie nicht halte, strafe»! daher glauben sie, daß sie als Gerichtsherren ^u zu bestrafen das Recht haben, welcher Verbote übertrete, die die Gemeinde Ermensec über ihr Holz "ud Fech erlasse; mit andern Freveln, als Verwundungen, Friedbruch », dgt, beladen sie sich nicht, weil ^selben den Vll Orten zngchören,— Nachdem noch der Gesandte von Lucern gebeten, daß man die Stift 'U»ster bei ihren Freiheiten und ihrem alten Herkommen bleiben lassen möchte, und da man nicht weiß, weit sich de,- Twing Ermenset in die Landvogtci der Freien Aemter crstrckt, da ferner berichtet wird, die von Hizkirch ein Stük von der Allmend verkauft haben, und da man niemanden von seinen Freien verdrängen möchte, so wird die Sache nochmals in den Abschied genommen, damit vor Fassung '"es Beschlusses noch allerseits die nöthigen Kundschaften ausgenommen werden können Absch, 64, im,— - k5s wird nun bezüglich dieses Handels beschlossen - Zürich soll, sobald bessere Witterung eintritt, ^ug ausschreiben, von welchem Lucern dem Propst von Münster Kenntniß zu geben bat; im Namen ^ sechs Orte sollen dann Meister JtelhanS Tbumhsen von Zürich und Landammann Arnold von Uri, ^ nun dem Landvogt ans den Span sich verfügen und untersuchen, wie weit der Twing Ermeusee sich in ^^"^dogtei erstreke und was die von Hizkirch von der gemeinen Allmend verkauft haben, und über ^ dieses die Kundschaften verhören und dann mit den Gesandten von Lueern den Anstand gütlich de»^ einen Rechtsspruch entscheiden, Abscb, 66, l»,—7.», (15,59), Vertrag * zwischen Lneern und Und ^rudern die Freien Aemter regierenden Orten zu Beseitigung der Anstände bezüglich der Frevel ^u^en im Twing Dietwhl, Absch, 76, >,, ^chivi ^ inisiverstanndts zngetragcn iwüstckent tvitwn gnedigen Herren der sccks Ordtrnn .virick, Pri, "Wide ^ ^^"^^üialden, stng vnnd ( der ^tatt Vnccrnn Pen, iUstalt'" frästet, vnnd straffdarenn saäien zn tirtwvl, ^esilialö sällickrr spann vnnd tnisiverstannd ,n etlichen Ostens ^UrlristllNjien g, Pnden» für min gnedig Herrenn dir Eidtgnasscn tanienn, Mrlckc inverliüttntg, recktverltignng mich nnmrr >nnd vnnrats, so In» iniiicr Z»t stievan cnntstan möckte, dir froniincn Eerrnvestcn »und Wilsen» Herrn -Utleilxmnsr» ?nni»sen, wi» ^ ^ ^ ^lalt .türick, viid saeadcn arttvldt nilt j/anndtainnian g, Vrt>, deid »Ii pandtvägt snn frncn Einpteren, vttnd dnnn wind^ Freren ^cknltsteis vnnd rnlh der statt vnccrnn dir Erenvcstcnn framcn nnnd wnsrnn Herrn (in, Ritler, ail <:cknllltcisscit, iehnd iiiartiii, de» raths starstn ncrardnet, der sacken, Spanns, nnnd misiverstanndts eigctniilicke erdttrrnng nnnd nackfrag lichx 'd>el>cked st, nf liiit data Ii» watShnS innrri getstann, nntid erstlick den .stvinngradel z» dietnnil, deinitack oitck »inndt- lwne,' ^^^6ickc Utiitdtsckafft für sich genommen, die eigentlich nnnd mal bescckenn vttttd nack natdnrfft vcrliärdt - nnnd nack gn»g- kidniuln^ nittid verhärrnng alles HanndclS, Zv l'efitiiidl sick beider aderteiten reckt viiitd gcrecktigtrit, sa aedertlicil, Ramlich "idere ^ !i»sdig Hcrrctt die SrätS vrdt vvtt wegen der Hacken vderkcit, nnnd dantt >»iit g»edig Henen van 0nsteinn als die e» l Uwibtslierren na» ivegc» srs givinngS gl Diclnnil alsa, es stadennd sick anck die Hrrret, vcrardneten gsaniidten deSs alsa, wie Her""'"" ^"„"fftigen Ziileti ?esistnll' gestalten werden fälle, crlütert. crkenndt vnnd entitscklossen, Nämlichen- ?»s tnitt gnedig str>, " ^ Vttrerttn als .iwinng vnnd siriüitsstcrrett gt vjrlttvnl reckt üavcn sällctt, daselvs ;it diettwvl (» ticktet! ninä cigcnn nnnd "Ii, a V'cwni, daritn. gannst nüsti, vstgcnannncn - dann nimst an das Plnt, anck was fraffcn, znrcdntigc», fridbretiien von """^> Werckenn, Härdfäl, Vlntrnns, fnastreyck, inctcn vnnd nnndcrS, darinit eitier fräffncn inällit, Ottili Pat vnnd nerpat Locher oderteit wegeitn zetstn», das gehört einem Lantidtvagi siin Eintüern, der da Vagi ist, Jnnaiiiinen der tiben ardten zn ! l4t 1122 Freie Aemter, 2lrt 7<». t l562). Die Brüder Albrecht und Jost Segesser, mit Beistand des Junkers Bernhard Sc gcsser, Bogt zu Kaiserstuhl, haben einen Streit mit Schultheiß und Rath zu Mellingen in Betreff de? Twings zu Tägeri, welchen ihre Bögtc während ihrer Minderjährigkeit wegen Schulden an den Spital zu Mellingen verkauft hatten, mit dem Vorbehalt des Rechtes, nach zehn Jahren diesen Twing wieder einlösen zu können, dessen Einlösung ihnen nun aber wegen Ablauf des Termins von der Stadt Mcl lingen verweigert wird. Erstere bitten, man möchte ihnen, obschon die zehn Jahre längst vorüber, den noch in Bcrüksichtigung der Dienste und Gulthaten, welche das Geschlecht der Segcsser seit mehr all' zweihundert Jahren der Stadt erwiesen, den benannten Twing um die Kaufsumme und gegen Vergütung der allfällig darauf verwendeten Unkosten wieder zu Händen stellen. Die von Mellingen dagegen bitten, man möchte dieses nicht zugeben, weil die Ablosungszeit längst verstrichen und weil der Spital ohneln» arm und mit Leuten überfüllt sei. — Wird ml mkti'nomlnw genommen, nachdem die Mehrheit sich in W rüksichtigung der Umstände geneigt gezeigt hat, sich der Segcsser anzunehmen. Absch. Ui2. g. — 77 (UMst- Beat Flekcnstcin von Lucern hatte zu Bcinwhl wegen seiner Frau einen Proceß und wurde mit sei»c> Appellation an den nieder» Gcrichtöherrn, nämlich den Abt von Eappel, gewiesen; Zürich glaubt »u», daß die Appellation von Cappel nach Zürich und nicht weiter gehen solle; dagegen sagt der Urbar der Freien Aemter, daß von einem Gericht wohl an den Niedern Gerichtsherrn und von da an die Vll >c gierenden eidgenössischen Orte appelliert werden könne. - Wird all ii^tiuonllum genommen was »>«" weiter thun wolle, wenn Zürich von seinem Vorhaben nicht abstehen sollte. Absch. llgg g -- 78 Der Appcllationsstreit des Beat Flekcnstein von Lucern wird nochmals in den Abschied genommen um nacl' zuforschen, ob die Appellation von Zürich nicht weiter gehen könne, wie leztcres behauptet. Absch lllt). t. ^ 7.«». Bürgermeister von Cham meldet, daß Zürich in Betreff der streitigen Appellationen zu BcinwV> Nachfrage angestellt, aber nichts anderes habe herausbringen können, als daß selbe von den nieder» Gc richten zu Cappel nicht weiter als vor die Obrigkeit zu Zürich gehen sollen. Daher wird dem Landvosü Aber was hcrnach geschribcn statt, ?as soll gchörrcn minen gncdigen Herrn nun Lüstern» z», Nämlich so gebennd st, den Eid enw" Aman ,n ?ietwhl, den vieren», dem gannstc» gcricht vnnd onch dem Vorster, vnnd welcher den selben eine» schulte Z»» dem Eid, h' Inen von gcnicltcn minen gncdigen Herren von» Lüstern» oder dem Zwirn,,; Herren sso s>» darstn verordnen, „eben ist der tat Eid »il gnn,;, oder das einer ein gricht schulte, schmachte oder Inen zurcdte von dess grichis lvcgenn, oder du» einer nit lncUe, glicht vnnd vrtcil geben Hut. oder dos einer, so zun, glicht geschworren bot. dem Eid nit „mg, täte,' oder so einem gepottcn bim Eid, Witwen vnnd Weisen oder wer des bcovrffte vogt zcsin, oder einem gcbvtten wnrd bim Eid, Knndtschofft zu geben», ^ den,selben nit statt UM, oder dnrin» geschnltcn nnirde, oder Ivos sb bim Eid oder sonnst obgcmeltcr grichtssochenn durch Zrc Pettt» zu Dietivhl gebieten lonnd, vnnd sönilich Henndcl mistbrncht wurden», dos olles gehört zu straffen gesagten minen gncdigen Hcrr^ von» Lüstern» zu. Desiglttchcn onch, wo sollich ire Pott vnnd Eid, so „richt vnnd recht ,» Dictum! nnntrifft, »it gehalten ,vnrde, stadt Znen zu straffen vnnd zu bnsse» onch ,n. Es ist onch ?r bevclch vuud Meinung, dos söllichc Lntrnng vnnd erkonndtnns, Znn das Vrbar der Sibe» ordtc» so die Embter bcvvgtcti, desiglhchcn Inn dem Zwinng Rodel zu Dietwvl Zngschribe», dnniit es .giinfftiger Zt» von beiden «heilen also bnnd gcbrncht werde. Vnnd wiewvl obstodt min gnedig Herren die Sechs ordt als von der Höchen obcrkcil wegen», so» es dvch nit änderst versta"^ werden», dann das min gnedig Herren von Lüstern» als das Sibend ordt In» der Höchen obcrkcit onch begriffen, vnnd gcrechtigkeit, theil vnnd gmcin haben», wie der mindern Sechs vrdtcn eins. Actum vnnd geschcchenn Im tSotshnS Murri, vff mitwuch nach saunet Morgen, des heiligen Ritters tag, In, Zar des gesteh Tnsent, fnnnffhnnndert, Nim vnnd snnfstig Zar. l^,!. April löölh. ' Lnnndtschrvber zu Vndenn, Freie Aemter. I1S3 ausgetragen, sammt seinen AmtSlcuten nähere Erkundigungen darüber einzugehen und über das Resultat auf nächstem Tag zu berichten. Absch, 205,. M. — 8S> «lfM). Da ein Anstand wallet zwischen den Gemeinden Bettwhl und Schongau über einige Trieb- und Trattrechte, so wird dem Handvogt aufgctra- ük», stch denselben über einen gütlichen Tag zu verständigen, ans welchen Luecrn und Schwhz Abgeordnete senden sollen, um den Span, wenn er stch im GerichtSzwang der Freien Aemter befindet, Heizungen, »der dann die Parteien ans nächsten Tag zu Baden zn weisen; sollte er aber im GerichtSzwang ^chongan in der hohen Gerichtsbarkeit Lueerns sich befinden, so soll hneern den Span „rechtlich erörtern", ^bsch. 2lg^ Zürich begehrt Antwort in Betreff der AppcllationSstrcitigkeit zn Beinwhl, da sich "Ms anderes werde beweisen lassen, als daß die Appellationen nie weiter als von Beinwhl nach Eappcl ""d von da an den Rath zu Zürich gegangen, und da es wobl wisse, daß alle Frevel und Strafen vor "andvogt in den Freien Aemter» gehören. Nach Verlesung der darüber vom Handvogt aufgenom- "uuicn Kundschaften wird der Handel in den Abschied genommen. Absch. 2lst. o. - 82. Aus den aufstellte,, Nachforschungen über die Appellationen zn Beinwhl ergibt stch, daß dieselben nicht weiter als nach ^ PPel zn gehen haben und daß, was allda gesprochen wird, nicht weiter als nach Zürich gezogen werden ""e; daher läßt man es dabei bleiben. — Dcßhalb wird auch Beat Flekcnstein von hneern, der ein 2lg Happel an die VII Orte hat appellieren wollen, angewiesen, sich darnach zu richten. Absch. ^ Einer von Wohlcnschwhl, der ein Urtbcil appellieren möchte, bittet um Weisung, die Appellation vor dem Handvogt oder vor dem Hofmeister zn Königsfclden anzubringen habe, fr Geiandte von Bern berichtet hierauf, daß das Gericht zn Wohlenschwhl über Erb und Eigenthnm und daß von demselben an den Hofmeister zu Königsfclden appelliert werden müsse, wohin aber sticht' ^ ^ nicht. — Die Sache wird in den Abschied genommen und der Landvogt beauftragt, im Üer z heuten Erkundigungen einzuziehen, wo die Appellationen hingehören, und auf näch- "Pazung darüber zu berichten; alsdann soll auch Bern seine Urkunden über das Gericht zn Woh- vorlegen. Absch. 25il) v. — 8A (l5W). In Betreff dieser Appellationen begehren die Gesandten »n 5-Me, daß der Hofmeister zn Königsfclden die darüber in Händen habenden Freiheiten, Off- leine^" Kundschaften auf künftiger Tagsazung vorlege, was der Handvogt in den Freien Aemtern auch thnn werde, damit man dann nach Einsicht derselben den Anstand erledigen könne, den' ^ ^ t^"ü'7). Binnen acht Tagen soll jedes Ort an Zürich schreiben, ob eS sich mit üvl ' ^Beinwhl in einen gütlichen Vertrag, jedermanns Rechten unbeschadet, einlassen wolle. Absch. Hau ^ ^'^>. Wagen Anständen zwischen denen von Villmergcn und Junker Hartman» von lig, Waidgang, über die Apellationen zu Wohlenschwhl, über den Heuzehnten daselbst und cnd- derf^^" tleberfachung der Bünz werden Abgeordnete bezeichnet, welche am 27. August stch »ach Muri »>a Gegenwart von Abgeordneten Berns, des Hofmeisters von Königsfclden, des Hart iL ^ ^ ^ Hallwhl und der Effinger über die streitigen Punkte den Augenschein aufnehiticn sollen. a>i, . — 87. Landammann Abhbcrg wird beauftragt, dem Landvogt Jost Auf der Mauer >is>,^'^"' ^ nächste» Tagsazung sich erkundigen solle, wobin die Appellationen vom Gc- Wohlfuschwhl zu gehen haben, damit er darüber berichten könne Absch.-still. »». —88. llstll). ^ ^rau Meisterin -zu Hermctschwil wünscht zu wissen, wie cS sich hinsichtlich der Appellationen zu Menschwvl verhalte, da die nieder» Gerichte daselbst dem Gotteshaus KönigSselden angehören. Bern daher beauftragt. Nachforschungen darüber anzustellen; ebenso wird der Landvogt angewiesen, bei den N2i Freie Aemter. Unterthanen darüber nachzufragen ; beide sollen auf nächsten Tag berichten. Absch. 371. it.— 8?», (1535). Der abtretende Landvogt meldet: l) Daß eö dringend nöthig sei, zu Berichtigung der Märchen zwisäM der Grafschaft Lenzburg und denen von Hallwhl einerseits und denen von Sarmcnstorf anderseits einen Tag abzuhalten. 2) Eö habe einer von Dottikon in derer von Othmarsingen Holz zwei bis dreihundert Weiden abgehauen; dafür habe ihn der Landvogt von Lenzburg um 25 Krön, gestraft, welche Strafest doch, weil jenes Holz in den Freien Aemtern gelegen sei, den regierenden Orten zugehöre. 3> Etliche aus der Grafschaft Lenzburg befizcn Güter in den Freien Aemtern; lcztes Jahr habe der Landvogt von Lenzbnrg solche, die den Auffahrtstag nicht gehalten, bestraft; er glaube nun, daß der Landvogt in den Freien Aemtern solche aus der Grafschaft Lenzburg, welche die Feiertage nicht halten, ebenfalls bestrafen solle 4) Es besize einer auS der Grafschaft Lenzbnrg ein Gut zu Hcndschiken, welches zum Thcil in de» Freien Aemtern liege, und eine Fischenz in der Bünz; da derselbe aber so weit fische, als sein Gut gebe, habe er es ihm bei 10 Pfd. Buße verboten. — Nach Anhörung dieser Beschwerden werden Schultheiß Flekeustein und der Landvogt und der Landschreiber beauftragt, zu gelegener Zeit mit dem Landvogt vo» Lenzburg einen Augenschein über die streitigen Punkte abzuhalten und diese Anstände zu erörtern. Die beiden Gesandten sollen auch Vollmacht haben, bezüglich der Anstände derer von Uczwyl über W»« und Waid zu bandeln Abscb. 710. 5!. S9 Iustizsactio» «, cyerichtswcscn. Art. 99 <1562». Der Landvogt macht die Anzeige, daß an fast allen Gerichten Uebung sei, daß beim Abmehren viel Unfug durch Knaben oder durch auf der Gasse zusammen gelesene Leute vcrüb> werde, und bittet um Abstellung dieser Mifibräuche. -Wird all inKruoiillum genommen. Absch. 102. 91. (1503). Glarus soll den Landvogt um Aufschluß darüber befragen, was für Mißbräuche an den Gerichten beim Abwehren vorkommen und wie viel ungefähr ein Frevel- und Bußengcricht den Vll reg>c> enden Orten koste. Absch. 133. ich.—9^. (1530). Der Landschrciber zu Baden soll berichten, warum dic Urtheilc über Läufer Jakob Leuchlin von Brcmgarten und dessen Schwager nicht gleichlautend fest" Absch. 733. k. >>. Schuld- und gmdeniugssuchru. Eigculhuinsstreilistkkilcu. Art. 9.1. (150li. Untervogt Aeppisscr von Wohlen wünscht Aufschluß hinsichtlich einer Anss"^ rung von 10 Pfd., die ihm von einer Buße aus der Zeit des LandvogtS Ackermann noch ausstc^' Absch. 132. ll. — 9 t (1502). Der Schreiber Jost Loriti zu Muri begehrt Weisung über verschied^ Anstände. Daher wird an den Landvogt geschrieben, er soll dafür sorgen, daß Rudi Biedermann Melchior Meyer, Wirth zum weißen Kreuz in Bremgartcn, seine Ansprache sammt Kosten bezahle, daß der Arrest auf der Anforderung des Georg Schönbrunner aufgehoben und er bezahlt werde. wird all iswlruoiillum genommen, wie man sich gegen solche ungehorsame Unterthanen halten Absch. 173. ll. — 9.?. (1504). Auf die Beschwerde des Untcrvogts Jakob Kottmann zu Bettwyl, bc treffend den Schuldhandel des Ammanns Biedermann, wird dem Landvogt aufgetrageil, diesen auf künftige Jabrrechnung zu bringen. Absch. 223. g. — 99. (1505). An den Landvogt wird von ^ V katholischen Orten in Betreff des Sohnes des Ammannö Biedermann geschrieben. Absch. 241. 0 9?. (l!)03). Schultheiß Heinscrli wird beauftragt, bei seiner Obrigkeit sich dahin zu verwenden, daß ^ Freie Aemter lk?5 Hauptmann Kloos dazu anhalte, sich gütlich mit Hans Merz von Mevenbcrg zu vertrauen, damit kd nicht zum Rechten komme und der arme Mann wieder zu Hand und Heim gelange, Absch. 010, ,i. <1570), Auftrag an die Handvögte von Baden und der Freien Acuter, die hintcrlassencn Schriss tk» des tllj Krämer von Bremgarten, aus dem Augsttbal gebürtig, der vor dreißig Jahren als armer Mann in die Eidgenossenschaft gekommen ist und nun ein Vermögen von 26,000 Kronen hinterlassen awn scht, untersuchen, weil mau vcrmuthct, das; er sein Vermögen durch Wucher erworben habe, ^"cr allfällige Kcrnengültcu desselben zu verarresticren, sein Mannrecht zu Händen zu nehme» und künftiger Tagsazung zu Baden über alles zu berichten. Absch, 067,«157l>, Aus der vorgenommenen llntersuchnng ergibt sich, das; Krämer sein großes Vermögen größtentbeils durch Wucher erworben, das: er in der Grafschaft Bade» bei 2000 Gulden, in den Freien Aemtcrn über >9,000 Gld, ^crnenzinse ausgeliehen und von je hundert Gulden Münz vier bis fünf Mütt Kernen als Zins genommen hohe, was wider die Mandate ist, und daß seine Erben dieses Jahr schon gegen 700 Gulden über " gewöhnliche» Zins eingenommen haben Es werden daher diese Erben um 1400 Gulden bestraft, ^lchc die beiden handvögte bis zum Mai einziehen und auf der Jahrrechnung verrechnen sollen; jedem sandten werden von dieser Summe 10 Kronen als Vercbrung für die dieser Sache wegen gehabte avc und Arbeit zugesprochen; ferner sollen die Erben die Handvögte und Handschreiber für deren Aus- vge» entschädigen, Absch, 060, k. — IttO, (Z572), Der haudvogt und der handschrciber bringen fol- ^ ^Beschwerden vor: l)Dast man allcntbalben in den Freien Aemtcrn ohne Vorwissen des Handvogts ^ viele zu handsaßcn annehme, die an ander» Orten fortgcwicsen, liederliche heute seien und Höfe und ' e> kaufen, ohne sie bezahlen zu können, 2> Daß einige Untervögtc der Ansicht seien, daß die rcgie- des aber Aemtcr, die Kosteil der Armcnfubren zu tragen haben, 0> Daß die Bestzer v Dörfchens Werd an der Rcuß dem Vogt die Faßnachtbübner und dem llntervogk die gewöbnlichen gkga>bcn nicht mehr geben wollen, weil seit dem Rechtsstreit zwischen dem Abt von Muri und der >bi/ ^ ^amgarten über die Niedern GerielUe und Twing und Bann alle Gerichte bis an das Malcfiz a>m^ ^ücsprocheit worden, 4> Daß der Untervogt zu Hizkircv alle Zins und Schuldverschreibungen, die in diesem Amt auszustellende» Mannrechtsbriefe, besiegle, wodurch die Freiheiten der regierenden 5) <1 ^^"^'ächtigt und dem Handvogt das Siegclgcld und dem haudschreiber sein Hohn entzogen werden 'ulich wünsche der Uutcrvogt zu Villmcrgen, daß man ibm das nunmehr erwachsene Findelkind ab sstid"^ ^ einem Spital versorgt. - Weil aber die Gesandten über diese Punkte nicht instruiert Tx, Werden ne in den Abschied genommen, Absch, 096, o. — Die Gesandten sollen auf nächsten ^g über obige fünf Artikel instruiert werden, Absch, 406, v, ittZ, Da einige an den ^ üas, des lcztes Jahr Hingerichteten Wolf Dietrich Wiser Anforderungen stellen, der Handvogt aber seinem Amtsbezirk befindliche Guthaben des Wiser Arrest gelegt hat, weiden enteie auf fünf ^ ^i>gleistuiig vertröstet. Der vom handvogl gelegte Arrest wird aufgebobeu und den sandvogt zu e>> befohlen, das vorhandene Guthaben des Wiser einzuziehen und auf nächstem Tage darüber Rech ""g abzulegen, Absch. 570, <1582,, Den Gesandten von Uri soll das Schreiben übergeben welches Basel an die VIII Orte um Aufhebung eines von den Erben des Hans Jakob Mütschlin I. Jakob Hiltbrand zu Muri gelegten Arrests erlassen bat, damit Uri 'ich beim Handvogt über den I IW Freie Aemter "achverhalt erkundige, Abjch, 64», o. — <1586». Bezüglich eines Spans zwischen denen von U

T <-, Eel'Shnlic». Art, ><»7, (I557>, Gegen die beinahe überall ausgekommene Uebnng im Erbrecht nämlich das Kinder, denen ihre Eltern gestorben sind, ibre Großeltern nicht erben können, wird Beschwerde geMt- m.l dem Gesuch nm Abschaffung dieser Unbilligkeit, Wird zur Insirnetionsertheilniig auf nächsten -ss' mein eidgenössischen Tag in den Abschied genommen, Absch, 66, >, <,5,7,) Der Laudvogt nia»' Anzug, daß in den freien Acmtern eine alte Uebnng sei, daß Väter ihre Töchter in Bezug aus iln terlich n.rd mütterlich Erbe auskaufen, in Folge dessen dann aber nach Absterben des Vaters nicht seltt» zwischen den Brüdern und Schwestern sich Streitigkeiten erheben; weil es nun bei diesen Anskäusen <5 rers unrichtig zugehe, so fände er für zwekmäßig, eine Erläuterung darüber zu erlassen, wie es in Zuk»"»' in Betreff dieser Auskäufe zu halten sei Wird -,.l i..K,......ch.,.. genommen Absch, 66!» >1, Beschlag!,»im«- vk» Bc.,»ch,cns der „ach M-il.re» a„Sqm.a„dkr>c„ .".jeder, Art, (1578), Das Gesuch der Wittwe des Rudi Meyer von Bremgarte., um Schenkung der 4»» Gulden. welche der Bruder ihres nach Mähren gezogenen Mannes am Untcrvoqt zu Wohle" noch zu fordern habe, wird -..I i,. Kr.ro, »Inn, genommen, Absch, 566, .1. - , ,<» Andreas Meyer °o» Mellingen bittet, mau möchte das zurükgelassene Vermögen des nach Mähren ausgewanderten SchnVd" von Dottikon, das der Landvogt mit Beschlag belegt habe, an die arme alte Schwiegermutter des S-b"Y' den verabfolgen. Da aber schon ähnliche Fälle vorgekommen, indem Hans Kuh., von Dottikon und H--« Meyer von Wohle.., ferner Ulrich Mundwiler von Spreiteubach vor ihrem Wegziehen all' .hre -»-bc tbe.ls vertheilt, theils veräußert hatten, so wird das Gesuch -..I i..K.genommen, Absch 56!»,» e. Buße», Art, >°>, .1559), Der Landvogt hat eine Buße von 625 Gld wegen eines lutherischen Büch-»»' eingezogen. Da nun die V kathol. Orte im ..»gewissen sind, ob früher solche Bußen über GlaubenSsa-hc" allein zu ihren Händen bezogen, oder ob auch Zürich und Glarus ihr Antheil verabfolgt worden. wird das Geld einswcilcn beim Landvogt zu Baden hinterlegt und die Frage zu näherer Erknndisi'""' in de» Abschied genommen, Absch, 72, nn. l' «I.usiust,!, Art. IZS. (1557). Der Landvogt berichtet, daß ei» Priester und ein Laie im Kloster Gnadeut^ das Messer auf einander gezukt habe», und begehrt Weisung, wie er sie strafen solle, oder ob die ^ '"'lgetragen, von jedem 5» Gld Bürgschaft zu nehmen Auch r leine Boten auf nächsten Tag instruiere», wie man diesen Handel sowohl, als die im Freie Aemter. 11?7 ^ur> und auf dem Kirchhof zu Zurzach verübten Frevel bestrafen wolle. Absch. 20. n>. — 113. Der ""bvogt berichtet, daß ein gewisser Sutcr von Beinwhl Unzucht mit Vieh getrieben habe, von feinen dern aber dermaßen über den Rhein spediert worden sei, daß er wohl niemanden mehr etwas zu leid u» werde; derselbe bcsize ein schönes Gut, welches nun mit Beschlag belegt sei, hinterlasse aber neun '» er; er bitte nun um Rath, wie er sich dabei zu verhalten habe.— Wird in den Abschied genommen bscb. 4i, k — ILA. (1560). Vor den Boten der VII Orte meldet der alte „Trachslcr" von Münster, ! an, 5. Maj Sohn Jost in einer Schenke von Schneider Martin Huber fo gestochen worden, cr in Felge dessen gestorben sei; der Thäter sei zu Münster bereits als Todschlägcr verrufen wor- ' kr bittet nun, man möchte denselben auch in den Freien Acmtern verrufen lassen. — Das Gesuch 'r in den Abschied genommen. Absch. Il5. I>. > l >5. Die regierenden Orte sollen ihren Entschluß füglich dcö TodschlägerS Hnber nach Zug melden. Absch. litt. o. — (15)04) ^achs von Wittwyl klagt, daß Hans Rüttimann von Wittwhl vor einiger Zeit seinen Sohn den meuchlings erstochen habe, weswegen derselbe vom Landvogt als Todschlägcr verrufen wor der ^ bcrselbc sich nun aber ganz in der Nähe zu Mchrenschwand niedergelassen habe und ihm täglich komme, so bitte er, man möchte denselben als Todschläger auS der ganzen Eidgenossenschaft Ab^ all instnionilni» genommen, weil die Boten die Nebung in solchen Fällen nicht kennen lstnei, ^ siiitil». Auf einen Bericht des LandvogtS, betreffend Lästerungen eines Gefan Iis / ^knzburg, wird an Bern geschrieben. (Kundschaft des LandvogtS über diesen Handel, !l. Mai ^ d Absch. L- Nnbestiniiichare« Geschäft. Aei«, (1550). Der Landvogt HanS „Füres" (Furrer) von Schwyz und Abgeordnete der Freien bitten^Abschiede vom 2.5. Juni 1555, die etwas Neuerungen enthalten, und ^ätiat ^ ihre» alten Bräuchen bleiben zu lassen. Die benannten Abschiede werden einstimmig be ' «Worin diese Neuerungen bestanden habe», konnte nicht ermittelt Werdens Absch. tt. I>. > I Pvlizeiliclies bkse>^^ > > > (ltiittl). Der Landvogt berichtet, daß ein Orgelmacher von Basel den Johann von Lunk- aile,, ^kgenwart des Vogts Ritter von Uri einen Hcrrgottfresser und Schelmen gescholten und über i^'gen^'^" Dolch nach ihm gestochen babe. — ES wird ihm befohlen, den Orgelmacher ge Absch dessen Anforderung an den Abt von Muri bis auf weiter» Bescheid in Beschlag zu »ebmen (dc„ ^ ^ verwendet sich bei den V katholischen Orlen für seinen Bürger M Mygcl Zgird ^«klmachert damit ihm die in der Trunkenheit anögestoßenen Schcltungcn verziehen werden ^ de» Abschied genommen. Absch. l l. — 121 Auf das Gesuch des Abts von Muri wird dem beiil^'"^'" ben V kathol. Orten erlaubt, die Orgel in Muri fertig zu bauen; er soll aber Zg Abbogt die Buße für den Friedbruch bezahlen und dann das Gebiet der ) Orte meiden. Absch. stlost - HanS Klein von Niedcrwyl, der sich vor einiger Zeit mit Verena Hagenwhlcr, trla Gnadcnthal, verehücht hat, bittet, man möchte ihm den Aufenthalt in den Freien Aemtern °ber'd" ^ von Wcttingen anweisen, daß er seiner Frau entweder ihre Kleider verabfolge, z^/bann das, was sie daran noch schuldig sei, bezahle. - Wird in den Abschied genommen. Absch. >^3. (1502). Der Landvogt berichtet, daß Fridli Mcver aus dem Amt Rothenburg zu H>z streit Aemter, kirch in der Trunkenheit die Obrigkeit von Glarus als Kezer und jene von Zürich und Bern als Schelmen und Bösewichter gescholten habe, und begehrt Weisung über sein Verhalten, Nachdem Schultheiß M Lehn erläutert, daß Meyer ein Trunkenbold sei und deßwegen schon öfters bestraft worden, wird Lueern beauftragt, den Meyer zu bestrafen, Absch. 162, I.— I2t (1569), Bern beschwert sich über Schmähungen des Wernli Gebner von Villmcrgen und verlangt, daß mau den Landvogt beauftrage, denselben vor Recht zu stellen - Es wird daher an den Landvogt geschrieben, er soll die Untersuchung gegen den Beklagten anheben, damit dieser, wenn er schuldig, nach Verdienen bestraft werde; auch soll er ein Mandat gegen Scheltungeu erlassen, Absch. 649, k,— »'2z. (1570), Weisung an den Landvogt bezüglich der herumziehenden Zigeuner, (S.d, Absch, 662, «>.) — Ü2<» (1566), Von den V katholischen Orten wird an Zürich das Gesuch erlassen, gegen den Fürkauf in den Freien Aemtern geeignete Maßregeln zu treffen, Absch 558 ^ (1579», Denen von Meycnberg, die sich über das neulich erlassene Mandat hinsichtlich des Korukaufs beschweren, wird geantwortet, baß man es bei diesem Mandat bleiben lasse, daß es übrigens nur auf die beziehe, welche mit Wucher und Fürkauf sich abgeben, Absch, 56», >>. - i 28, (158») Bezüglich der unruhigen nmthwilligcn Leute in den Freie» Aemtern, sowie in Betreff des Herrn von „Bewyl" ('s Bcinwyl) sollen die Gesandten auf künftigen Tag zu Baden instruiert werden, Absch, 581, y-- ^ <158»>, Der Aulrag von Schwyz, man möchte in den Freien Aemtern irgendwo ein Gefängnst bauen, um die umherstreifenden Bettler und Landfahrer, die sonst mit großen Kosten nach Bremgarte» transportiert werden müssen, sicher verwahren zu können und damit diesen Leuten Schreken eingeflößt werde, wird gel ii^trnoinlnm genommen. Inzwischen soll sich der Landvogt nach einem geeigneten Pstl hicfür umsehen, Absch, 582, b. >2. ÄrieHssactien und sclittzcuwesen Hlrt, I 40 <156»), Zug soll durch den Landvogt denen von Meycnberg, die den Vorrang ihr» Fähnchens verlangen, sagen lassen, das man ihnen das, was man versprochen, auch halten werde, AW 115,o. — (l-564), Der Landvogt meldet, daß die Schüzcn zu Meycnberg und die von Hizki^- je 6» Pfund, die Gesellschaften aus den Aemtern Muri, Hcrmctschwyl und Villmcrgen aber jede zv»' „Schürlalztücher" oder 15 Pfund als Gabe zum Verschießen von ihm begehren, und wünscht Weisunß über sein Verhalten, — Er wird beauftragt, überall über die bisherige Hebung in dieser Sache Erkundich ungen einzuziehen und auf nächsten Tag darüber zu berichten. Absch, 216, e. - i!42 Der Landvost berichtet, daß die Schießordnung von Zürich und Lueern den Gebrauch von Büchsen mit Schlicken od» „durchzogen" bei Schüzenfesten verbiete, dagegen jene von Zug sie gestatte, und begehrt Weisung, die Schüzen sich dießfalls zu verhalten haben, — Wird :ul iimteuonilui» genommen, Absch, 228, Ii, »!! Zolls«, eben Art, il i 4 (1556». Der Geleitsmann zu Mellingen klagt, daß durch die Angehörigen Lucerns d»" Zoll viel Abbruch geschehe, indem diese fast alle Waaren, welche zu Schiff die Reuß hinunter komm»' unter ihrem Namen verführen möchten—Wird Lueern in den Abschied gegeben, 3?». (1561). Der Statthalter von Zug macht Anzug, daß wegen der ^'aukheit des alt-Landvogts nun niemand in den Freien Aemtcrn sei, der um der sieben Orte Gerechtesten daselbst sich kümmere. Es wird nun der Vorschlag, an Zürich zu schreiben, daß die V Orte jemanden hinsenden werden, der gemäß des Friedens die Glaubenssachen daselbst beaufsichtige, in den Abschied genommen. Absch. 136. i. — ZA^l (l563>. Auf die Anzeige des Landvogts, daß zwei Caplanei- runden zu Mellingen und Brcmgartcn erledigt seien, daß deren Pfrundhäuscr in Zerfall kommen und U jenes zu Mellingen cin Spiclhaus geworden, wird dem Landvogt aufgetragen, nähere Erkundigun- ^u darüber einzuziehen. Absch. 196. kl. — Z A l . (1565). Der Landvogt meldet, daß der Pfarrer zu urnicnstorf den Bauern erlaubt habe, am St. Jakobsabcnd Fleisch zu essen und auf St. Jakobstag zu Meide«, und bittet um Weisung, wie er sich hinsichtlich dessen Bestrafung zu verhalten habe. — Wird ^ '"^ruvustum genommen. Absch. 255. o. — ZAtZ In Betreff des Pfarrers Mcinrad Eichhorn zu ^'"custorf, welcher der Gemeinde erlaubt hatte, am Vorabend des St. Jakobötags Fleisch zu essen und Fasttag selbst zu schneiden, und der sich mit seiner Stiefmutter wiederholt fleischlich vergangen hat, des ^ ^ wegen dieser Verbrechen Leib und Leben verwirkt habe. Auf die Verwendung jedoch Joachim von Einsiedeln, Collators der Pfarrpfründe Sarmenstorf, und in Gemäßhcit der Be- ^ usse des tridentinischen Conciliumö und alter Ucbnng will man ihn der geistlichen Obrigkeit zur Bc- «. drm ^ anw.r.st.,. wird, d» an driitlich.» d°l.drr«is«°f d,ntr.d n b.st> k. - « wir « i»n bost.as. damit »drr».b.n. stnccrn stimmt nicht da>n. sondern mochte den er »ach ( «emrr,stiert! Vermi- ^ «»KV de« ,.»>«» !" «"»l «nf-rderr,ngenentst,-r > " - ^ Ein Gesuch »- »'» d'« Pf-rr-rd wird -st rosoronstnm st-nomm-n. Abich ^ dost -- der Pf-rr- «-Ü-N Kottmann von «e..w»s, man mischte de» Ad. °°n Emst dein d° M ^ ^ ds-Snd, Sormenstorf idre Einltinste «-»lisch d-rabf-I«-. dam» ^ ^ ^ tt.stöi). Die ^raus getilgt werden können, wird all inKruonllum genommen - ^ ^ Schaden Bcinwhl im Amt Meyenbcrg. die durch eine ^cuersbrunst '>e - ^ bitten, bitten um Verwendung bei Zürich, welches den ^hsch, 296. Ii. — TA» ES wird ^"Ut es ihnen helfe. — Das Gesuch wird all ll. - Z tti (l576). Schwhz meldet, Zusprechen und ein Gesandter nach Zürich abgcordne ^ . Magdalena Tag Korn geschnittdn und ^ laut eines Berichtes des Landvogts einige am > ^2 Freie Aemter, eingeführt, das; die Priester zu Boswyl, Wohle» und Hizkirch dieses erlaubt, sich aber damit entschuldigt haben, daß dafür ein anderer Tag gefeiert worden; der Landvogt begehre nun Weisung über sein Verhalten,— Darüber soll auf nächsten Tag zu Baden instruiert werden, Absch, 364, e. — 1/47. (1573)- Auf den Anzug, daß dem Schulmeister zu Bremgarten, der lauge zu Basel studiert hat, bezüglich der Religion nicht recht zu trauen sei, wird Zug beauftragt, dem Landvogt anzubefehlen, daß er darüber sich genau erkundige, Absch, 422, F. — 118. (1577). Auf den Bericht, daß die Priester bezüglich dcS Arbeitend an Feiertagen zu nachsichtig seien, wird an den Abt von Muri geschrieben, daß er allein und nur in dringenden Fällen, z, B, wegen des Wetters und zur Zeit der Ernte, solche Erlaubnisse zu erthcilc» habe, Absch. 514, Ir. — 11?» (1578), Auf den Bericht, daß die Pfarrer von Wohleu und Villmcrgt» ein ärgerlich Leben führen, wird dem Landschrcibcr aufgetragen, darüber Erkundigungen einzuziehen und dann zu berichten, Absch, 537, bchülflich sein, daß diesen Häusern ihre verlornen Einkünfte wieder crsczt werden, wird an die Gesandte» zu Baden darüber geschrieben. Auch wird dem Guardian eine Bollmacht ausgestellt, die Verhältnisse daselbst wieder in Ordnung zu bringen. Jedes Ort soll sich darüber entschließen, was mau inzwischen »"l denen von Brcmgartcn bezüglich ihrer Freiheiten und der Gewahrsamcu der Gotteshäuser, und wie »r sich gegen ihren Schultheißen benehmen, sprechen wolle, Absch, 555, 5. — 151 (1580), Es kömmt z»r Sprache, wie die von Brcmgartcn mit dem Kirchengut wirfhschaften und wie eö dort bezüglich der Täufer und der Leichtfertigkeit in Glaubenssacheu stehe; defihalb werden dem Landvogt angemessene Befehlt ertheilt, Absch, 584, p. — 152 Schwyz soll mit dem Decan zu Einsiedel» Rüksprache nehmen bezüglich des Priesters, den er mit der Pfründe zu Sarmcnstorf zu belehnen vorhat, der aber seiner Liederlichkeit wegen den Unterthancn verhaßt ist, damit er einem andern ehrbaren Geistlichen die Pfründe verleihe, Absch. 584, r. — 153. (1581). An Schultheiß Honegger in Bremgarten, der wegen seines Eifers für den katholischen Glauben viel widerwärtiges leiden muß, wird eine tröstende Zuschrift (13, Januar- erlasse», Absch, 003. x 15. Kloster », Benedictinerkluftcr Muri. G e r i ch t s b » r k c i t. l?lrt. 151. (1561). Die Beschwerde des AbtS von Muri, daß einer wegen einer Ansprache an den Pst" rer von Lunkhofen bis an den Großen Rath zu Brcmgartcn appelliert habe, während seiner Ansicht nach st' dermann, der au ihn wegen dieser oder einer andern Pfarrei etwas zu fordern habe, ibn an seinem Wohnorte oder vor dem Landvogt suchen müsse, wird in den Abschied genommen, Absch, 132. x.— 155, (IlM Die Gesandten von Luccrn und Schwhz sollen, wenn sie zu Berichtigung der Anstände zwischen denen vo" Schongau und Bettwhl in die Freien Aemter sich begeben, auch nach Muri sich verfügen und die Auslände des Abts mit den Gemeinden Büuzen und Muri und mit andern Lehenleuten zu vertragen such"'' oder, wenn dieses nicht möglich, die Sache auf nächsten Tag nach Baden bringen. Absch, 213. o- ^ 151». (1565), Es waltet ein Anstand zwischen dem Abt von Muri und der Stadt Brcmgartcn weg"' des Gerichts, TwingS und Banns des Dörfchens Wcrd an der Neuß, Die Öffnung und Kunds-b^ derer von Brcmgartcn lautet, daß zwei Thcilc des Gerichts und Banns von Werd nach Lunkhofen »^ Freie Aemter. ^er dritte dem Gotteshaus Muri gehöre; dagegen behauptet der Abt, daß der streitige Twing und Bann schon länger als Menschengedenken in das Amt und Gericht Muri gehöre. — Ihr Begehren um einen Eutscheid wird in den Abschied genommen. Absch. 258. c. — I!57. (156k). Abgeordnete von Bremgarten chgen eine Menge Kundschaften bezüglich dieses Handels auf und bemerken, daß sie jezt noch zu Werd die Bogtsteucr beziehen, und daß gemäß alter Briefe die Vögte zu Lunkhofen Lehen- und Kaufbriefe um Güter zu Werd besiegelt haben. — Dagegen führt der Abt von Muri achtzehn Kundschaften vor, welche ^"stimmig bezeugen, daß Twing und Bann zu Werd nach Muri gehören, und meldet, daß er Fall und ^schaz, Zinsen, Zehnten und Vogtstcuer daselbst besize. Weil die Kundschaften sich also widersprechen, wird der Handel all mstruomlum genommen. Absch. 262. in. — ZS« Der Schreiber des AbtS von ^»ri meldet, daß einige Bcsizcr von Erblchcngütern, die dem Gotteshaus fällig und chrschäzig sind, onzelne Stüke von ihren Lehen verkaufen und daß dadurch, obschon sie Grund- und Bodcnzinse cnt- "chten, dem Gotteshaus Abbruch an Fall und Ehrschaz geschehe; sodann bittet er, dem Abt zu erlauben, w abgelösten Kcrncngültcn wieder als Keruenzinse anlegen zu dürfen, weil er zu sehr von Armen an- ^Iprochen werde. — Beides wird all instruonlluin genommen. Absch. 268. l. — 1(1574). Der Abt Muri bringt vor: Er habe in der Bünz eine Fischenz zu Lehen; es werde aber von den Untcrtha- "kn in diesem Bach so gefischt, daß nichts darin aufkommen könne; er bitte daher um die Erlaubniß, Gelben bei einer Buße in den Bann legen zu dürfen. — Es wird ihm bewilligt, die Bünz sogleich in sefieii, so daß niemand, außer mit der freien Federschnur, darin fischen dürfe, bei 5 Pfd. Buße ^ ilcbertrctung bei Tag, und 10 Pfd. bei Nacht. Wird in den Abschied genommen, um über Vcrthci- luw dieser Bußen auf künftige Taglcistung zu instruieren. Absch. 440. >>. Verschiedenes. >hi» ^ ^ ^ ^ Das Erbieten des Abts von Muri, seinen Schreiber entlassen zu wollen, wenn " Schj,.,,, hon deil V Orten zugesichert werde, wird in den Abschied genommen, weil man findet, daß Anhänger der neuen Lehre je eher desto besser entfernt werde. Absch. 180. i. — !<»!.. (1504). Merro, Vcuner und des Raths von Freiburg, bittet, mau möchte seinen Schwager Rudolph Wicht, ^ ar des Gotteshauses Muri, der nächstens von einer Pilgerfabrt nach Jerusalem heimkehren werde, o der Wahs Abtes zu Muri für empfohleil haben. — Wird all rokoionllum genommen. Absch. ^ ><»2. (1507). Eine Zuschrift (vom 15. Juni) des Schreibers zu Muri, Jost Loriti von Gla- -betreffend eine» Anstand mit dem Abt von Muri über eine Rechnung und anderer Dinge halber de» >Abschied genommen. Absch. 288. ik. — K»3 (1569). Der Landschreiber stellt im Namen ^ ^lbts und der Kirchgcnossen von Muri das Gesuch um Schenkung von Fenstern in die neu erbaute ^ w i», Dorf Muri. — Wird all in»tni<;nlluiu genommen. Absch. 849. m. Ki t (1575). Der Land- ^ilwi meldet, daß der Abt von Muri die in der Hofstube befindlichen Fenster mit de» Wappen der ^ie, welche durch das Alter verblichen gewesen, habe erneuern lassen und nun ">n Berichtigung der ^ -Agen Kosten bitte. — Das Gesuch wird in den Abschied genommen. Absch. 459 o. K»A. (1576). ^iiglich des ertrunkenen Eonvcntualen von Muri wird an den Abt von Muri und an den Landvogt ^ichrieben, daß man nicht glaube, daß derselbe sich selbst ertränkt habe, und daß mau es daher bei dessen Gattung bleiben lasse und den Abt für entschuldigt halte. Absch. 495. e. (1577). An den Abt Muri wird in Betreff seiner ungehorsamen liederlichen Mönche ein Schreiben erlassen, mit dem Be- ^ble», dc>ß de» Brief seinem Eonvent vorlest. Absch. 52>. Ii. Freie Aemtcr, I>, Zchivesterhmis (FranziSkancriiau») z» Bremgcirte». Art I<»7 (1580), Da das Schwesterhauö zu Bremgarten seit einigen Jahren übel verwaltet worden ist und ihm sogar einige Einkünfte ab Händen gekommen sind, wird dem Schultheiß Christoph Honeggcr anbefohlen, dafür zu sorgen, daß dem benannten Haus alles wieder zurükcrstattct werde, und dabei niemanden zu schonen, Absch, 576, Ii, c, Benedictincrinneiikloster Hernictschwyl, Art. I <»8. (1562). Lucern wird beauftragt, im Namen der V Orte beim Abt zu Muri und bei der Frau Meisterin zu Hermetschwhl über das Benehmen des Schreibers Höslin von Glarus in'sgeheii" Kundschaften aufzunehmen, welcher nach der vorigen Frau Meisterin Tod mit deren Siegel einen Blies gefälscht, dem Kloster Geld entfremdet und dergleichen Sachen mehr sich erlaubt hat, Absch, 146. i. «<»!» Ebenso. Absch, 170. i. — !7s>. Abschriften der Kundschaften, welche über die Handlunge" des Schreibers Höslin von GlarnS zu Hermetschwhl aufgenommen worden, werden jedem Boten mfl- gcthcilt. Dem Abt von Muri wird genaue Beaufsichtigung der Frau Margaretha anempföhle». Das Guthaben der nach Brcmgartcn entflohenen Frau Katharina soll verarrcsticrt werden, Absch. 176. I«. ' 1,7«. (1566), Der Handel wegen der Verlassenschaft der Frau Meisterin, beziehungsweise wegen des Schreibers Höslin, wird auf nächsten Tag zu Baden verschoben; inzwischen werden die Verhandlungen des leztcn TageS dem Abt von Muri zugeschikt, damit er davon Einsicht nehme und seine Ansichten darüber den Boten von Lucern und Unterwaldcn auf ihrer Durchreise nach Baden eröffne, Absch. 187. 172 (1586), An den Prälaten von Muri wird geschrieben, er soll die Frauen von Hermetschwhl >"ü einem tauglichen Priester versorgen und den gegenwärtigen wegen seines ärgerlichen Wandels entlasse"' er möchte ferner dafür sorgen, daß der angefangene Bau des Gasthauses beförderlich vollendet werde, damit das Gotteshaus nicht so viel „Ueberlauf" habe und Acrgerniß vermieden bleibe, Absch, 746, I" Reusi. Mülilewuhr und Fach zu Hermetschw>)I, Art. « 73. (1561), Die Frau Meisterin bittet um die Bewilligung, bei ihrer neuen Mühle ein Aacb zum Fischfang in die Rcuß machen zu dürfen. Da man nun nicht weiß, ob die von Brcmgartcn dieses zugeben werden, so werden die Boten von Lucern und Unterwaldcn beauftragt, auf ihrer Heimreise D darüber zu erkundigen und dann auf nächstem Tag zu berichten, Absch. 120. w. — « 7A. (1566). D>s Boten von Luccrn, Uri, Schwhz, Unterwaldcn und Zug sollen auf ihrer Heimreise das Fach, welches die Äbtissin von Hermetschwhl in die Rens; hat machen lassen, untersuchen und auf nächstem Tag darüber berichten, Absch. 205. p. — S 73. (1566), Die fünf Gemeinden Lunkhofen, Hermetschwhl, Zuffiko"' Word und Nottcnschwhl führen Beschwerde, daß das von der Frau Meisterin zu Hermetschwhl erba"ü Mühlewuhr ihnen großen Schaden durch Zurükstemmung des Wassers und daherige Ueberschwemi»""!! ihrer Allmenden und Güter bringe, und verlangen Entschädigung. Dagegen crwiedcrt die Frau Meistcri"- daß ihr von den Eidgenossen bewilligt worden, die Mühle und das Mühlewuhr zu erbauen, und daß die (Überschwemmung jener Güter nicht vom Wuhr, sondern vom ungewöhnlich hohen Wasserstand dct Reust herrühre. Da auch noch Luccrn bestätigt, daß dort der Fluß zu sehr verengt worden, werden ciMiss Gesandten beauftragt, unter Zuzug von Sachverständigen bei niederm Wasserstand jenes Wuhr Z" untersuchen, das nöthige zu verfügen und dann den Anstand wegen der Entschädigung entweder gütl>ä> oder rechtlich beizulegen, oder aber, wenn sich die Parteien dazu nicht verstehen sollten, selben wieder vo> nächste Tagsazung zu bringen, Absch, 268, o. — «7<», (1578). Einen Anstand zwischen der Frau des Freie Aemter. Hans Jakob Meyer von Brcmgarten und der Frau Meisterin von Hermetschwhl in Betreff der Mühle i" Brcmgarten sollen die Gesandten von Luecrn und Unterwalden auf ihrer Heimreise zu vereinbaren ^chen, Absch. 581. l. — 177 (1584). Die Beschwerde derer von Mchrcnschwand und Lunkhofcn über ^ Mühlewuhr in der Rens; zu Hcrmctschwyl, durch welches ihneu seit Jahren an ihrcil Güter» großer Schaden zugefügt worden, wird ml inKruoinluin genommen. An den Abt zu Muri und an die Frau effterin zu Hermetschwvl wird davon Mittbcilung gemacht, damit sie sich zu verhalten wissen. Absch. >1. Cuuimenthueci de» deutsche» Ritterurdeu» zu e>i,chrch. Art. l> 78. (l557). Abgeordnete des CommcnthurS und der Capitelhcrren des Deutschen Ordens ^'n um das Recht, die im Haus Hizkirch vorkommenden kleinen Frevel selbst bestrafen zu dürfen, in en> dieffg Recht dem Orden überall in solchen Häusern zustehe; große Frevel aber, als Verwundung, Ucdbruch, Scheltungcn u. dgl. bestrafe natürlich die rechte Obrigkeit.—DaS Gesuch wird in den Abschied ^nominen. Absch. 28. vv. — 17k». Dem Gesuch wird nicht entsprochen, sondern man will vielmehr bei r alten Ucbung verbleiben, nach welcher alle Bußen, ob sie groß oder klein seien, den VII regierenden angehören und durch den Landvogt einzuziehen sind. Absch. 88. k. — 1.80. (1565). Zwei Mr von Zürich beschweren sich, daß der Commcnthur eine von seinem Vorgänger (Wetter) gegen sie ^lffgangcnc Bürgschaft nicht anerkennen wolle, behauptend, es habe kein Commcnthur die Befugniß, as den Ordenöhäuseru zu vcrsczcn oder zu verbürgen. — Der Anstand wird in den Abschied ^omuicu, damit jedes Ort seine Angehörigen warnen kann. Absch. 256. I>. — 181. (1575). Der ^"'^uthur meldet an die V Orte: Das Rittcrhaus Hizkirch sei bisher ein offen Haus gewesen; unter ^ ^'^rn Commcnthurcn seien zwei Priester darin gewesen, jezt drei, und dennoch wisse man oft keinen ^ anden, wenn ein Priester begehrt werde; auch schleichen sich fremde Landstreicher und Bettler in's stehlen, was sie können, ja er sei oft in seinem Zimmer seines Lebens nicht sicher; er wünsche ^ das HauS zu schließen und einen eigenen Thorwart zu halten, dem die Priester, wenn sie hinaus anzuzeigen haben, wo sie zu finden seien; das HauS solle nichtsdestoweniger der VII Orte offen und eS solle auch am Almosen nichts abgehen.—CS wird ihm bewilligt. Absch. 465. :>. — (1581). Der Commcnthur beschwert sich durch den Laudvogt und seinen Ammann, HanS an der aieud von Luecrn, daß einige seiner Kirchgenosscn sich trozig und widerspenstig gegen ihn benehmen, big/ Gefallen die Priester ein- und absezcn und erst noch während dieser Tage sich unterstanden ^ k>i, den Lcutpriestcr, einen fromme» eingezogenen Mann, zu entfernen, während laut des Hauses »n, Commcnthur allein das Recht zustehe, die Priester zu ernennen und abzusezcn, und bittet so» Rath. — Daher werden Schultheiß Pfyffcr und der Landvogt dahin abgeordnet, der vcr- Gemeinde vorzuhalten, wie sie erst kürzlich Verzeihung für ihren früher» llngchoriam erlangt k, und sie zu ermahnen, von derlei Dingen abzustehen und eö den regierenden Orten anzuzeigen, soll"-' ^ ihre Priester sich zu beschweren haben. Sic werden übrigens in die Kosten verfällt: zudem ^ der Landvogt nach Verdienen strafen. Absch. 667. o. Freie Acmter, R«. Locales. ». Bremgarten. Art. >83. (1571). Das Gesuch derer von Bremgarten, es möchte jedes Ort ein Fenster mit sei' nein Wappen in ihr neu gebautes Schüzenhaus schenken, wird in den Abschied genommen. Absch. 377. ßi? ^ I«äl. (1580). Dem Niklaus Brunner von Bremgartcn wird eine Empfehlung an Mellingen für die dortige Stadtschreiberstelle ertheilt. Absch. 584. o. — >581). Landvogt Amrhhn verantwortet sich genügend über die Verunglimpfung der Bremgartner, als wache er nicht hinlänglich über Aufrechthaltung der Verordnung gegen den Fürkauf. All Zürich wird davon Anzeige gemacht. Und weil man vermuthesi daß der Stadtschreiber zu Bremgarteil in dieser Sache sowohl als in vielen andern, besonders auch Religionssachen, sich ungebührlich verhalte, so soll man sich darüber entschließen, ob man ihn an sci»0 Stelle länger dulden wolle. Absch. 007. 0. - »«<». Jeder Gesandte mag an seine Obern referieren, was man an Schultheiß und Rath zu Bremgarlcn wegen Schultheiß Füchslin geschrieben hat, sowie >" Betreff der Schwestern im Schwesterhaus daselbst. Absch. 017. i. Hl. Dreikiniigpfründe z» Brenig artem Art. »«7. (1575). Junker HanS Meiß von Zürich macht folgende Anzeige- Es habe sein Ahnherr, HanS von Stengen, eine Kaplanci lhl. Dreikönigen-Pfründc) zu Bremgarten gestiftet und während dessen Lebzeiten mit Priestern versehen; nach dessen Tode habe Niklaus Sträler von Bern wegen seiner Frau, die früher mit Burkhard von Erlach vermählt und eine Tochter des Hans von Seengen gewesen ohne Wissen der andern Schwester seiner Frau einige Gülten dieser Caplanei verkauft; auf die Nachrisisi hievon habe sein Vater Jakob Meiß, dessen Mutter, Frau Magdalena von Seengen, eine der Erben des Hans von Seengen gewesen, sich dieser Caplanei angenommen und auf einer Tagsazung zu Baden t 5^ einen Abschied ausgebracht. Absch. 465. u. — Ii58. (1577). Junker Hans Meiß von Zürich wiederhol seine Anzeige und bittet, man möchte ihn bezüglich dieses Handels bei seinen erlangten Briefen schirmen und die von Bremgarten dazu anhalten, daß sie ihm die Einkünfte der Pfründe verabfolgen lassen, indem er verspreche, dieselben zu Gottes Ehre und an Almosen verwenden zn wollen. Da die von Bremgartcn darauf zu antworten keine Vollmacht haben, wird die Angelegenheit all m«ti'no.nllum genommen. Absäb 515. m. — It8?S. (1578). Eine abermalige Reklamation des Hans Meiß wird wieder in den Absäht genommen. Absch. 531. x. — I Weil auch jezt wieder die Gesandten über diesen Handel nicht iw struiert sind, wird er wieder in den Abschied genommen. Die von Bremgarten sollen auf künftiger leistnng ihre diese Pfründe betreffenden Briefe vorlegen. Absch. 539. r. I>. Mellingen. Art. ??»tl . (1568). Beat Wezstein, Stadtschreiber zu Mellingen, beschwert sich, daß, obschon sc>^ Vorgänger und er als gcschworne Schreiber viele Kauf-, Schuld- und andere Briefe in den Fre>^ Aemtern geschrieben haben, die dann stets von den Landvögten besiegelt worden, nunmehr dieses ve»>' Landvogt abgeschlagen werde, wahrscheinlich auf Anstiften eines Schreibers von Muri.—Die Beschwer^ wird all inslruonllnM genommen. Absch. 3l3. gg. — ZktZ. (1576). HanS Bürgler, Wirth zum Hirsch^ in Mellingen, bittet um Erneuerung der ihm vor einiger Zeit durch Hagel zertrümmerten Fenster Wird all inMl-nonllum genommen. Absch. 497. Ii. — i kttk. (1578). Das Ansuchen von Schultheiß und zu Mellingen um Bewilligung eines Wochenmarkts, weil sie seit einigeil Jahren durch Hagel und emd^ llnglüksfälle in große Armuth gekommen seien, wird all mKruonllnm genommen Absch. 539. a.— Freie Aemtcr, 11:!5 geordnete von Schultheiß und Rath zu Mellingen suchen bei den VIII Orten um die Bewilligung nach, 2000 Gld, auf ihre Stadt aufnehmen zu dürfen, um den der Stadt bewilligten Wochcnmarkt mit Korn, ^alz u, a, m, versehen und die Straßen unterhalten zu können. Auf den Bericht aber, daß stc schon früher Geld aufgenommen haben, wird ihr Begehren all iiistruolillum genommen. Absch. 5o2. 6. — (1580). 'Da man vernommen hat, daß die von Mellingen jemanden zum Vchulmeistcr erwählt haben, der ehrlos und nicht katholisch sei, wird dem Landvogt und Landschreibcr anbefohlen, nachzuformen, wer die Sache betrieben habe, und darüber au Lucern zu berichten; ferner soll er denen von Mellingen befehlen, diesen Schulmeister unverzüglich abzusezen und anstatt dessen ihren Burger, den iungen Hans Carli, zu erwählen. Absch. 578. k. 5 » KM» Vier rnnttlunjischt Vngttien ükrrhaupt. l^auiö. Mendrio. Luggarus. Mainlstal.) I »hat t. , Verwaltung i»> Allgemeine». a. Besoldung nnd Entschädigung der Beamte». 1—5. K. Zeit der Jahrrechnungc». 6—13. «!. Kosten beim Ausritt der llandvögte- Gastereien. 14—>13. 2. Amtsrcchnungen. 19—>19. ,i. Justizsachen. s. Im Allgemeinen. Anfhebung von Urtheilen. Libericrnng. Appellationen. Berechtigung von Geistlichen, 50—34. K. Verbot der Miet und Gaben. 85,—>192. c. Besondere Justizfälle. 103—114. >,. Polizeiliches 115—l45. ,>. Verhältnisse mit Moyland. ->. Capitcl mit Moyland. 140 '150. l>. Ankauf von Gütern-, Bestcurnng deren Ertrags. 157— t^> >-. Verschiedenes. Kornkanf. VerkchrS> und Transitbeschrä"» »»gen. Grenzplakereicn. 172-205. »"" möchte ihretwegen den Untcrthanen keine Neuerungen aufbürde». Es wird daher ans Ratifieation h'" beschlossen, von den im Jahr 1539 aufgerichteten Eapitcln nicht abzugehen. Absch 5 g — 2 (l5S7)' Basel macht Anzug: Es seien auf lezter cnnetbirgischer Jahrrechnung jedem Diener der Boten aus dc»> gemeinen Sekel K Kronen gegeben worden; das sei eine Neuerung, die wiederum aufgehoben werde» Vier ennetbirg, Vogteien überhaupt, i >Z7 sollte, — Da nun früher über die Belohnung der AmtSleutc und Diener eine Verordnung aufgestellt worden, so ist mau der Ausist, daß jene Boten über ihre Befugniß gehandelt haben und daß man sich in Zukunft streng an jene Verordnung halten soll, Absch. 46, k. — 3. (1558). Da ungeachtet wiederholter Anregungen noch nichts darüber festgesezt worden, wie die cnnctbirgischcn Beamten, wenn sie in Geschäfte,, reisen müssen, zu cutschädigen seien, so wird eS in den Abschied genommen, damit auf nächstem "ich zu Baden hierüber etwas beschlossen werde, Absch. 57, o. — (1564), Es wird Anzug gemacht, die ennctbirgischen AmtSleutc beim Bezug der Bußen auf eine die eidgenössischen Einnahmen benachteiligende Weise verfahren, indem, wenn z.B. einer um 86 Krön, gebüßt worden, der Landvogt den ihm Ankommenden dritten Theil mit 16 Krön, vorab beziehe und der Kammer nur etwa drei verrechne, oder, ecni, einer zu 16 Kronen verfalle», der Landvogt drei nehme und der Kammer eine als ihren Anthcil Rechnung bringe, — Daher soll jedes Ort seine ennctbirgischen Boten ernstlich beauftragen, für Ab- 'ilse zu sorgen, Absch, 219, x. — 3. <1579), ES wird vorgeschlagen, entsprechende Maßregeln gegen die 'Nerkliche Abnahme der Einkünfte der Landvögte zu treffen, Absch, 566, o. l>. Zeit der Jahrrechmmgen, Brt. <», (1586), Das Begehren dcö LandammannS Lussi von Unterwaldcn, gegenwärtigen Ver- 6ers der Landvogtei LauiS, man möchte aus verschiedenen erheblichen Gründen die ennctbirgischen ^ "l)rrcch„„„sE„ und den Aufritt der Landvögte daselbst auf den Herbst verlegen, wird ml roloiondnin 'Nominell, Absch, 598, n. — 7, Der Antrag für Verlegung der cnnctbirgischcn Jahrrcchnungen von ^ lau»! auf Michaelis wird nochmals in den Abschied genommen, weil die Sache in allen Orten vor ^ ^ochsten Gewalten gewiesen ist und man daher jezt nichts über selbe beschließen will, Absch, 5)97, e.— »)>>.- Jedes Ort soll seine Meinung über diesen Vorschlag beförderlich an Luecrn einsenden, ^"7 665, lv, — .«», Die Gesandten auf die Jahrrechnnng zu Baden sollen über die beantragte Ver- K>iig ennctbirgischen Jahrrcchnungen instruiert werde», auf daß man sich endlich dort darüber vcr- "ugen könne. Auch den vier evangelischen Städten wird zu ihrem Verhalt Mitthcilung hievon gc- ^ 'i, Absch, 616, 8. — II» ES wird nun beschlossen, daß vorläufig dieses Jahr die Jahrrechnnng zu ^ w auf Michaelis beginnen soll, daß jedoch die Gesandten nach ihrer Zurükkunft zu berichte» haben, ^ zwekmäßiger, oder ob man eS bei der alten Hebung belassen solle. Den ennctbirgischen Landvög- >vird davon Mitthcilung gemacht, mit dem Befehl, über Zölle, Landsteucrn, Strafen n, s, w, bis dahin Ntc Anflicht halten, Absch, 611, I>. — II, (1582), Bern stellt den Antrag, man möchte den lezt- hss» Beschluß über Verlegung der Jahrrechnungen auf Michaelis wiederum aufheben und es bei der ^ah" belassen. Dieser Antrag, sowie ein Vorschlag des LandammannS Waser um Verlegung dieser ^6'echnnngen auf St, Verena Tag (1, September) werden in den Abschied genommen, Absch, 626.x.— M Zuschrift des LandammannS Lnsfi, betreffend Verlegung der Jahrrcchnungen, wird jedem Boten äniftljch mitgetheilt, Absch, 627, n. — 13. Da die lezteS Jahr beschlossene Verlegung der ^ahrrech- ^ ''ist» von Johanni auf Michaelis sich wegen des Schneefalls auf dem Gebirg und wegen anderer . '^^genheiten nicht als zwekmäßig herausstellt, so wird beschlossen, selbe wieder nach alter Hebung ab- "ficn, entgegen einem andern Antrage, der sie auf den l.Septemb, gesczt haben möchte, Absch, 682. t>. >'. Kosten t'cini Aufritt der Lnndvögtc; Gnstcreien, ^ ^lrt i/^. (1567), ES wird Anzug gemacht, daß gegen bestehende Verordnungen die Gesandten auf ennctbirgischen Jahrrcchnungen sich wieder Gastereien geben, Reisen nach Mavland machen und die 143 1135 Vier ennetbirg, Vogteicn überhaupt. Kosten durch den Landvogt bezahlen lassen, ferner daß beim Aufritt der Landvögte bei der Dürrcnmühle ebenfalls große Kosten „aufgetrieben" werden, woher es auch komme, daß die Ausgaben in der Jahrrechnung meistens die Einnahmen übersteigen; ferner wird Klage geführt, daß die FiScalc ungeachtet des Beschlusses von 1564 die verfallenen Bußen nicht einziehen, während die Landvögte dann doch ihren An theil daran ansprechen, und solche Anforderungen dann in den Abschieden herumgezogen werden, ^ Beides wird in den Abschied genommen, damit den eunctbirgischen Gesandten Auftrag ertheilt werde, für Abhülfe zu sorgen, Absch, 284, gg. — IS, (1568). Früher war beschlossen worden, daß die Gesandten auf den ennetbirgischcn Jahrrechnungcn nicht vor dem Schluß der Tagsazungen nach Moyland reisen dürfen und dieses auch dann nur auf eigene Kosten thnn mögen; da nun berichtet wird, daß die Gesandten dieses Jahr abermals „hinunter" geritten seien und dabei gegen 666 Kronen Kosten den Eidgenosse" gemacht, wird dieses in den Abschied genommen, damit sich jedes Ort über entsprechende Maßregeln dagegen beralhc, Absch, 321, u. — I<». Schon auf verschiedenen Tagen war von den XII Orten verordnet worden: 1) Daß jeder in den ennetbirgischcn Vogteien anfressende Landvogt die Kosten, welche bisher bei der Dürrcnmühle oder in den Wirthshäusern zu LauiS erwachsen, an sich ssibst ^ tragen habe 2) Daß die eidgenössischen Gesandten daselbst keine Bankette oder Gastmähler auf Kosten der Orte halte» dürfen, 3) Daß kein Gesandter vor Beendigung der Jahrrechnungcn nach Moyland reisen dürfe, u«d daß jene, die dann Hinreisen, dieses auf eigene Kosten thun mögen. Diese Verordnungen werden nun wieder bestätigt mit dem fernern Zusaz, daß jedes Ort den Gesandten, die es über das Gebirg schikt, bei ihre»' Eid gebieten soll, dieser Verordnung nachzukommen und sogleich nach dem Schluß jeder Jayrrewnung die Einnahmen aus der Kammer, von den Landvögtcn, Zollnern, FiScalen u, s, w, zu theilen und jedem Gesandten den seinen Obern gehörenden Antheil zn Händen zu stellen; der Gesandte von Jürich soll allemal bei Beginn der Jahrrechnungcn diese Verordnung den andern Gesandten eröffnen "damit selbe O zu verhalten wissen; die Gesandten sollen pünktlich auf St. Johannes Tag zu Lauig sieb einfinde» da»»' die andern nicht in Kosten warten müssen, Absch. 326. i. — 17. (1569), Diese Verordnung wird bestätigt, Sodann bemerkt Basel, daß eS der Ansicht von Nri beipflichte, nämlich daß kein Ori das Reck' habe, einem andern etwas von seinen Einkünften zu entziehen, und daß von den Pachtzinsen für d>c Zölle zu Lauis und Luggarus jedem Ort sein betreffender Antheil ohne irgend einen Abzug zukomme» müsse. Daher wird nun erkannt: Die auf lezter Jahrrcchnung zu Baden von der Mehrheit beschlösset Verpachtung des Zolls zu Luggarus auf sechs Jahre soll in Kraft verbleiben; dann aber sollen Ablauf dieses Termins die Zölle zu Lauiö und LuggaruS abwechselnd je ein Jahr um das andere ol)t allen Vorbehalt verliehen werden; die Gesandten sollen auch keine Befugniß haben, dafür eine größer Verehrung anzuilehmen, als die bisher üblichen 6 Kronen. Absch, 332. a. — -xag- sazung zn Baden erlassenen Verordnungen über Abschaffung der Kosten beim Aufritt der Landvögte Z" Lauis und Luggarus, über den Ritt nach Mayland, sowie über Besazung der Aemter werden bestätig' Jedes Ort soll demnach jährlich seinen Gesandten in die Instruction sezen, daß sie diesen Verordnung^ nachleben sollen, Absch, 336, k. (Weiteres hierüber S, auch Landvoglei Lauiö: Art. 132. 134, 135, 137.139.) Vier cnnetbirg. Bogteien überhaupt. I IM 2 SlnitSrocknun^on Bei der Verthcilnng des Gcsammt-IIcbcrschusscS beider Jahrrcchnungen zu Lauis und zu puggarnS Art. I?» 2t» 21 22 23 24 23 2« 27. 2«. 2?» 3« 31 32 33 3 t 33 3« 37 38. 3«» 4« II 42. 43 44. 43. 4« 47. 48. 4?» 133«. 88 Sonn.Kr.; 1337. 80 1338. 110 .. 133?». 106 13«« 115 13«!. 96 „ 13«2. 57 !3«3 87 !3«4 120 13«3. 118 I3«tt. 100 13«7. 150 I3«8 120 13«?». 81 137«. 50 1371 109 1372. 108 1373 137 4 1373 137« 1377 1378 137?» 138« 1381 1382 1383 1384 1383 138« 62 80 ?/ « ?? ?k erhalt jedes der XII Orte: 62 Italic». Krön 32l/z neue Krön. 71 neue Krön, und 25 Luecrn. Schl. 130 Italien. Krön.; 7 Kreuzer und 2 Angster. 118 181 „ 150 ,, » 130 >, 70 26 .. 52 „ » 9 61 kaiserl. Krön. 25 Italien. Krön. 81 ,, „ 70 78 ,, ,, 121 157 „ >, 51 >, >, 59 52 „ „ 68'/z „ ,, 57 „ >, 61 ^ /z „ « 63 „ >, 18 '/z „ ,» 16 „ 52 V- „ 58 ^/z „ „ 17 .. ll einfache Duralen. 2 Krön, in Münz. 2 Tbl.; 21 Schnaphancn u. 9 Dikcn 1 Silbcrkron.; 5 Thaler. 6 Thaler. 1 Lothring. Dikcn an Münz. 12 französ. Dikcn. >9 „ I Kran, an Münz. 8 Krön. Strafgeld v. Mendrio. 10 Krön, an Silber; 13Thl . I» 312. in. , 863. e. 379. In ?f 398. m. »» 120. 1. fk 112. k. 168. (I. »» 198. It. I? 517 i. »k 511. m. 568. c>. „ 592. I». 616. 1. 689. Ii. 661. g. 687. It. ,k 720. I. ?k 716. i>. 3. Justizfacden. .„»»<>aatwi»',>. Bcrcchlignng von Gcistlichc». i>. Sm Al>>ictticincn. Aiifhctning von »itheile». Libericruiijic». >>it «... ... »l«. Da man d°» °°» "> And».z,.,. ... nu» «... den °idz.MW>.» G.I.ndtn. »»»->« °u. d.n I°»...chnung.„ w,.»-r IUI» Vier cnnctbirg. Vogtcicn überhaupt aufgehoben werden, so soll jedes Ort seine Gesandten anweisen, daß solches in Zukunft nicht mehr geschehe, — Die ennetbirgischen Landvögtc werden mit der Bekanntmachung beauftragt, daß in Zukunft weder die Fürsprecher, noch eine Partei, ohne daß sie die Gegenpartei davon benachrichtiget hat, vor de» eidgenössischen Gesandten eine Klage vorbringen dürfe, und zwar bei 50 Kronen Buße, Absch. 11. 8-^ 31 (1557), ES wird Anzug gemacht, daß in den ennetbirgischen Vogteien das Geld zu zehn und «och mehr vom Hundert ausgeliehen werde, was weder recht noch billig sei; dagegen wird aber bemerkt, daß jene, welche also Geld ausleihen, viel wagen müssen, indem ihnen kein Unterpfand, sondern bloß cinc Handschrift als Sicherheit gegeben werde, daß bei Kaufleuten überall Ucbung sei, so viel und noch mehr Zins zu nehmen, und daß man dieses nicht ZinS, sondern Interesse nenne, indem es cinc fahrende Schuld sei. -Es soll sich nun jedes Ort bis auf nächste Tagsazung entschließen, ob man solchen Interesse- zins in der Eidgenossenschaft erlauben oder verbieten wolle, Absch, 41. o. — HZ Da in den ennetbirg- Herrschaften, besonders zu Lanis, unbillige Käufe und Verkäufe vorkommen, indem oft Pente in Geld' noth ihr Gut unter dem Werth verkaufen und dann es vom Käufer um Zins wieder als Lehen über nehmen, da man aber nicht recht im klaren ist, wie hoch diese Zinsen und wie daö Unterpfand wieder verwirkt werde, so sollen die Boten auf den nächsten ennetbirgischen Jahrrechnnngen darüber Erkundigungen einziehen und das angemessene verfügen, damit die armen Unterthancn nicht unziemlich Zinsen übervorthcilt werden, Absch, 40, o. — 314. In Betreff des Gcldausleihens auf bestimmte Unter Pfänder wird die früher erlassene Verordnung bestätigt, nämlich: Ucbcr Kernen- und Weinzinse dürft" keine Briefe errichtet werden, sondern wer Geld auf ZinS ausleiht, soll nur fünf vom hundert nehmt"' wenn jemand einen größcrn ZinS annimmt, soll das Hauptgut zu Händen der Eidgenossen verfalle" sein; überJnteressezinscn aber, oder Geidausborgen auf eine Handschrift und nicht auf ein Unterpfand sollen die Landvögtc kein Recht halten, sondern selbe sollen so viel möglich abgestellt und das Soauptg"! binnen drei Jahren abbezahlt werden, — Lucern hat nur Vollmacht anzuhören und zu referieren Abft? 40, 1.. — 37 (1559). Es wird beschlossen, daß in Zukunft keiner der ennetbirgischen Landvögtc d>e Befugniß haben soll, eigenmächtig Gefangene an Moyland auszuliefern, sondern er soll zuvor die genossen oder die nächsten Orte um Rath fragen, Absch, 72. !>0. — 33 ((50i>, Da man vernimmt, daß in den ennetbirgischen Herrschaften ungeachtet der aufgestellten Sazungen viel Wucher getrieben we^ indem Leute oft Summen quittieren und verzinsen müssen, die sie nie erhalten haben, s» wird cS in de» ^ schied genommen, damit man sich über die gegen den Wucher zu treffenden Maßregeln bcrathe Abs-d 135. i>. — 3<» (1505). Die Verordnung, daß kein Ort auf das einseitige Vorbringen der einen hin seine Stimme derselben schriftlich geben dürfe, und daß die ennetbirgischen Landvögte von soM"' welche ohne Anzeigt an ihre Gegenpartei an einzelne Orte sich wenden, unnachstchtlich die 50 Krs»c" Strafe einziehen sollen, wird erneuert. Absch. 250. u. - 37. (1500), Auf der Tagsazung zu Baden 18, Februar 1544 hatte man die Verordnung erlassen, daß die auf einem Tag versammelten RathSbstt" nicht in Urtbeile, die auf einem andern Tag gefällt worden, eingreifen dürfen ; da nun aber diesem nachgelebt wird, indem Urtheile, welche auf der leztjahrigen Jahrrechnung zu LauiS erlassen worde"' später die Gesandten zu Baden ohne genügende Gründe aufgehoben, so wird es in den Abschied gc»r""' men, damit dieser Mißbrauch abgeschafft werde. Absch, 209. e. — 38. (1507). Der Antrag Urfts, daß' wenn einer einmal ein Urtheil erlangt hat, dann der andern Partei nicht mehr gestattet sein soll, Proceß weiter zu führen, außer wenn neue Rechtsamen zum Vorschein kommen, wird oll >»,llr»e>vi"'" Vier ennctbirg. Vogtcien überhaupt, genommen, Absch. 288, v. — kl?». Weil in den gemeinen Vogtcien oft vorkömmt, daß die Güter von ebelthätern der Kammer verfallen und daß dann zweideutige Ansprachen auf dieselben eingehen und am ^ude der Kammer nur die Kosten verbleiben, so wird folgende Verordnung auf Ratification hin erlassen: Wenn in Zukunft sich solche Fälle ereignen, so sollen zuerst die Kosten der Kammer aus diesen Gütern gedelt werden, ausgenommen wenn Zinsbriefe auf diesen Gütern haften; denn diese sollen vorgehen; die Kammer für ihre Kosten bezahlt, so mag das übrige an die Gläubiger verabfolgt werden. Absch, " a. — Es wird Anzug gemacht, daß drei Personen ans der Landschaft Lauis, welche vom Land- ^gt als Mörder verrufen worden, auf lcztcr Jahrrechnung zu Baden die Liberation erlangt haben, nn- g^chtct in den Capitcln und Saznngen klar steht, daß kein Bote noch Vogt die Gewalt habe, einen berufenen Kezcr, Dieb oder Mörder zu libcrieren, und daß jeder, der um Begnadigung ansuchen will, Oes von Ort zu Ort thuu solle. Darüber soll jeder Gesandte auf künftigen Tag instruiert werden, so- ^ auch über den Mißbrauch, daß Todschlägcr den Frieden mit den Kindern und Verwandten deö Ge " rten durch Geld oder Drohungen zu erlangen wisse», Absch, 298, in. — <»4 ES wird bezüglich der Hebung von Urtheilen auf Tagen dicß- und jenseits des GebirgS von der Mehrheit ein Beschluß ^asst,i. (S. d, Absch, 299, o.), — <»2, (1998), Dieser Beschluß wird nun gänzlich bestätigt; auch werden u alle cnnetbirgischen Landvögte die entsprechenden Weisungen hierüber erlassen,— Uri beantragt noch, i stets der Gesandte von Zürich, wenn jemand auf irgend eine Weise gegen diese Sazung handeln die andern Gelandtcn ermahne, an der Sazung festzuhalten, und daß man auch keinem daS Recht ^er aufthue, bevor er von Ort zu Ort gebührend darum nachgesucht und die Bewilligung dazu cr- hat, Absch, 818,1.— lit! Wird abermals bestätigt und zugleich verfügt, daß, wenn einiger Orte Ge "Ucn dieser Verordnung zuwider handeln sollten, dann der Gesandte von Zürich selbe zur Ordnung kstcn Absch, 821, 5.— Ebenso. Absch, 829, g.— <»». (1999), Neben der Verordnung gegen .^ Hebung von Urtheilen werden auch die früher» Beschlüsse, bezüglich der Ausritte der Landvögte, der ^tercicn und Reisen nach Mahland n, s, w, nunmehr zu Kräften erkannt. Dabei bemerkt Uri, daß w Gesandten, wenn es selbe wegen der Kosten zur Rede gestellt, jedesmal erklärt haben, es sei so Bossen worden, daß eö nun aber in Zukunft an dem jczigcn Beschluß festhalten und nicht zugeben 5°e, paß die Boten anderer Orte seine Einkünfte schmälern, endlich daß es von den ennctbirgischen "dschreibcrn ein Verzeichnis; aller Steuern und Gefälle begehren werde, um sich in Bezug auf die Ab- Ulung gegenüber seinen Gesandten zu verhalten zu wissen, Absch, 829, 1. — <»«». (1970), Für die jl^^'dglschen Herrschaften wird verordnet: Wenn sich hinfnr jemand parteiisch hält oder erzeigt, so soll s»!( ^ ^audvogt um 10 Kronen strafen; wenn aber einer einen Streit mit bloßer Waffe zu schlichten würde, so soll diesen der Landvogt um 9 Kronen strafen und zwar ohne Nachlaß,— Diese Vcrord- ^'"8 wird den ennctbirgischen Landvögtcn zum Verhalt mitgcthcilt, Absch, 899, 00. — (1974), »lau wahrgenommen, daß bei Rechtshändeln zwischen Blutsverwandten viel Betrug vorkommt, daß '^^^Iprecher mehr auf Miet und Gabe» als auf das Recht sehen und sich an keinen Eid gebunden ^ daß der gemeine Mann und die Wittwen und Waisen darunter besonders zu leiden haben, wird / statificatj^^ hin folgende Sazung aufgestellt: ES dürfen Streitigkeiten in den ennctbirgischen Herr '"ften wohl an „Sprüchcr" übergeben werden und, wenn diese in ihrem Spruch einig, soll es dabei ^'bcn; a^r einer beweisen kann, daß er um den halben Theil oder um mehr übcrvortheilt oder " seinen Rechtsamen verkürzt worden, kann er den Handel an die eidgenössischen Gesandten auf den. 1142 Vier ennetbirg, Vogtcien überhaupt. Gasrechnungen bringen; wenn die Sprücher aber in ihren Urtheilen zerfallen, so sollen nicht sie den Obmann geben, sondern die Parteien sollen sich an den Landvogt wenden und derselbe soll ihnen einen unparteiischen Obmann geben; endlich darf keine Partei eidlich zu einer „Uebcrgebniß" verpflichtet werden» wer dagegen handelt, soll von den Landvögten bestraft werden, Absch. 442, a. — i»8. (1576). Hinsichtlich der Mißbräuche, welche die ennctbirgischcn Gesandten durch Abänderung von Urtheilen, Libericrung von Mördern und Banditen u, a. m, gewöhnlich sich erlauben, soll aus künftiger Tagsazung zu Baden ein Antrag gestellt werden, damit man eine angemessene Verfügung dagegen treffe. Absch. 486. i. <»5». Gin Anzug, daß der Todschlag in den ennetbirgischen Herrschaften zu gelinde bestraft und zu bald wieder liberiert werde, wird in den Abschied genommen, damit eine angemessene Verordnung dagegen erlassen werde. Absch. 495. ll. — 70. Da die Priester bei weltlichen Rechtöhändcln, wenn Laien gegen sie klagen, den Eitationcu des Landvogts nicht Folge leisten wollen, stch berufend auf eine Saznng des tridcntinischen ConciliumS und auf eine bezügliche Weisung des Bischofs von Eomo, wird beschlossen, es soll bei den alten Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten der Eidgenossen gänzlich verbleiben, nämlich daß, sowie eine geistliche Person einen Laien vor den Landvogt eitleren kann, auch eine weltliche Pcrso» einen Geistlichen wegen weltlichen Ansprachen vor den Landvogt eiticrcn und von ihm daö Recht nehme» könne; doch sollen dem Bischof und der weltlichen Obrigkeit ihre Freiheiten, Rechte und Gewohnheiten vorbehalten bleiben. Absch. 496.-i. — 7S. <1577). Hinsichtlich der Bußen in den ennetbirgischen Herrschaften wird verordnet: Wenn in Zukunft Parteien mit einander im Recht stehen und die Sache a" den Landvogt gelangt, so darf er nichts gütliches in derselben verhandeln, sondern muß einen Rechtsspruch thun, damit der Kammer kein Eintrag geschehe; die Gesandten auf den ennetbirgischen Tagsaz«"- gen haben keine Befugniß. irgend eine Sache hinzugeben oder „vcrthädigen" zu lassen^ welchen Händen der Kammer kommen würde. —Diese Verordnung wird all rowron.wm genommen damit man in Zukunft sich darnach halte; auch wird allen Landvögtcn und ihren Amtöleuten davon Mittheilung gemacht Absch. 515. v. — 72. Da seit einiger Zeit wiederholt vorgekommen, daß einzelne Personen aus den eidgenössischen Orten in die ennetbirgischen Vogtcicn kommen, um Streitigkeiten, sie mögen die Kammer berühren oder nicht, zu „vcrthädigen", was der Kammer sowohl als den Parteien zum Nachthcil gereicht' so wird der Landvogt beauftragt, solches nicht zu gestatten und Ungehorsame zu verhaften und zu bestrafen. Absch. 516. o. -- 76. Weil man wahrgenommen hat, daß die ennetbirgischen Unterthancil b" Schwörung ihres Eides nur mit einem Finger auf eine Schrift „tupfen", was für eine Schrift dieses a". Auf die Klage, daß häufig ^ Partei die andere ohne Bewilligung des LandvogtS und gegen die Sazungeu um geringfügige Ha"^ auf Tagsazungen oder vor die Orte citicre, wird auf Ratification hin beschlossen: Es dürfe keiner de" andern um Streitigkeiten, die nicht 5V Kronen übersteigen, über daö Gebirg citieren und zwar bc> ^ Kronen Buße und Kostencntschädigung an den Gitterten. Absch. 565. l>. — -7^ Anzug: iR"" habe seiner Zeit den Landvögten zu Mendris und im Mainthal bewilligt, alle kleinen Bußen für fich ^ Vier cimetbirg, Vogteien überhaupt. l l Ps Ehalten; nicht selten aber bcnuzcn sie dieses Recht zum Nachtheil der Eidgenossen, indem sie malcfizische -achen „verthädingcn" und dann mit einfachen Bußen bestrafen; es beantrage daher, daß man cinc eu'rdnnng hierüber erlasse. — Wird ml iiwtrnoiKlum genommen. Absch. 5W. n. — 77. Der Land wneibcr zu Lanis, Sebastian von Beroldingen, beschwert sich im Namen des Landvogts Niklaus Krus ^sten einige auf den Jahrrechnnngcn zu LaniS und Luggarus erlassene Verfügungen, durch welche nicht 6ilein den Eidgenossen an ihrem Einkommen, sondern auch ihm an seinem dritten Pfenning Abbruch lWIchehc. Die Beschwerdepnnttc werden in den Abschied genommen. Daneben wird auf Ra ' tion b )>>l beschlossen, daß die auf der Aahrrechnung zu Lauis erlassenen ttrthcilc in Kräften zu der MW» haben, und daß Urtheile und Appellationen für in den Landschaften LaniS und Mendris wohnte Parteien immer auf der Jahrrechnnng zu LaniS, Appellationen und Urtheile aber von Parteien den Landschaften Luggarus und Mainthal auf der Jahrrechnung zu Luggarus zu erledigen seien. Absch. o. _ Da die Gesandten auf den ennetbirgischcn Jahrrechnungcn oft einige Tage warten müssen, »» Parteien sich einfinde», wodurch der Kammer große Kosten erwachsen, so wird auf Ratifikation hin ^^'rdiiet: Es sollen die Gesandten sogleich nach ihrer Ankunft daselbst eine Bekanntmachung erlassen, daß M ^"'ifen Parteien sich binnen einer bestimmten Zcitfrist anmelden sollen, indem es sonst nach deren beim Urtheil des LandvogtS zu verbleiben habe. Absch. 579. k. — 7k>. (l58v). Landammann zum ^u»ntn von Uri macht wieder Anzug in Betreff der kleinen Bußen und Strafen in den beiden »dvogteicn MendriS und Mainthal, ferner hinsichtlich der jahrlich den Gesandten und Landvögten er- spenden Unkosten, endlich bezüglich der Kosten, welche die cnnetbirgische» Unterthancn einander durch ^ verursachen. Da man den Erlast einer bezüglichen Sazung für nöthig findet, einSchwhz »iid llnterwaldcn, als mit den Verhältnissen am vertrautesten, beauftragt, eine ^lhiccheichx Verordnung zu entwerfen. Absch. 589. Ich. — M». Bern führt Beschwerde, daß während 2ahrc einzelne Orte verschiedene Personen verhört und bestraft und Bußen eingezogen haben, Wissen der übrigen Orte, während doch alle Orte gleichen Anthcil an der Regierung haben, kn baß solches nichr mehr geschehe. ES wird nun auf Ratifikation hin beschlossen, daß in Zu ^ weder zu Lauiö noch zu Luggarus einzelne Orte, und wenn es auch die Mehrheit wäre, in Ab- ^tthest der ander» Orte Parteien anhören und urtheile» dürfen, mit Ausnahme von Religionssachen, ti,s Strafen noch Bußen antreffen, serner daß kein Lauiser- oder Mcndriser- Handel zu Lugga- bej «' ^ Luggarner- oder Maintbaler- Handel zu LauiS vorgenommen und erledigt werden dürfe, pst Absch. 599. ll. — 8>. Die IV evangelischen Städte führen Klage, daß die Gesandten der ^ .^dlischen Orte erst nach der Abreise ihrer Gesandten noch einige Geschäfte vorgenommen und lssdüßt haben, und wünschen zu wissen, wozu diese Bußen, die über 999 Kronen betragen, ver ^ worden seien. Der Landeshauptmann berichtet nun: ES sei wahr, daß nach der Abreise jener ^>dtcu der Apotheker Franz Barnaba um 25 Kronen bestraft worden, weil man verbotene Bücher der8^"udcn, und daß man über dreißig Personen aus der ganzen Landschaft wegen NichtempfangenS ^kramente jede um l9 Kronen gebüßt, jedoch mit dem Beifügen, daß ihnen die Buße geschenkt ^ wenn sie bis Mitte August christlichen Gehorsam leisten; lcztere Alle haben Folge geleistet, h.Barnaba wird die Buße eingezogen und auf die Orte vcrthcilt. Absch. 592. e. — «2. Weil ^ Appellanten erst, wenn die Gesandten abreisen wollen und die Citationen bereits ausgelaufen, fich ""»de«, wird verordnet: Sobald die Gesandten zu LauiS oder Luggarus ankommen, soll bekannt ge- Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt, macht werden, daß jeder, welcher gegen eine Strafe appellieren will, dieses binnen drei Tagen thun soll, ansonst die Strafe bestätigt sei; am vierten Tag soll der Landvogt die Rechnung stellen und die Zöllner sollen ihren Pachtzins und die Sekelmcister die Landsteuer abliefern bei 100 Kronen Buße. Alsdan» sollen die Gesandten die (Zivilsachen vornehmen, Absch, 592, o. — 83 (1581), Um den Beschwerden der ennetbirgischen Unterthancn gegen die Amtsleute und Näthe der Landschaft abzuhelfen, wird der Vorschlag, eine gemeinsame Verordnung aufzustellen, wie in Zukunft diese Unterthanen gehalten werden sollen, in den Abschied genommen; ebenso wird ein Abschied vom 27, Februar 1539, betreffend MietU'^ Gaben und Sicgelgcld, jedem Boten abschriftlich mitgetheilt, Absch, 605, o. — 84. (1586), Da wiederholt vorgekommen, daß die Priester für begangene weltliche Frevel und Laster sich nicht wollen vo'N Landvogt bestrafen lassen, auch bei Streitigkeiten über Zinsen und Einkünfte die weltlichen Gerichte >u^ anerkennen, sondern sogleich mit dem Bann drohen, wird der Bischof von Como schriftlich und mündl> - um Abhülfe angesprochen unter Mittheilung der darüber bestehenden Saznng, Seine Antwort (19, wird in den Abschied genommen. Inzwischen sollen die Landvögte und Amtsleute über Beobachtung ^ Saznng wachen, Absch, 74:i. e. >>. Pcrbot der Mict mW Gabe». 'Art. 8». (1557). Vor einigen Jahren schon war von den XII Orten der Beschluß gefaßt wvrd^ daß die Boten auf den ennetbirgischen Tagsazungcn von Urtheilen und Gcrichtshändcln weder Mict, ^ ben noch Schenkungen annehmen dürfen, damit das Recht seinen ordentlichen Fortgang habe. Da aber die Boten einiger Orte dennoch Mict und Gaben angenommen haben, und erklären, daß sie da;» ihrer Obrigkeit Erlaubnis; gehabt, so wird es in den Abschied genommen. Absch. 26. 6. — 8«- ^ das Annehmen von Miel, Gaben und Schenkungen von Urtheilen und GcrichtShändeln in den cin^ birgischen Vogteien zu verhüten, wird folgender Vorschlag zur Ratification in den Abschied gcnoninic" Die Boten dahin sollen ihren Obern einen Eid schwören, weder von Reichen noch von Armen und t'0" keinem Urtheil oder Gerichtshandel Mict, Gaben und Geschenke anzunehmen, sondern jedermann ^ Recht zu gewähren; welcher Bote sich dagegen verfehlt, soll für meineidig und ehrlos erklärt ww'd^ ferner sollen die Procuratoren, Fürsprecher oder Schreiber den Boten schwören, von keinem Urtheil Rechtöhandel Miet, Gaben oder Geschenke anzunehmen noch anzubieten und schon gemachte Verheiß»"^" zu widerrufen; endlich sollen auch die Parteien, welche Miet, Gaben und Geschenke versprechen w>U^' an Leib, Ehre und Gut bestraft werden. Absch. 28. o. — 87. Es wird von der Mehrheit solge'^ vorgeschlagen: Wenn die Boten auf die Jahrrechnungen kommen, so soll der Gesandte von Zürich, sie ein Geschäft vornehmen, allen Boten den Eid geben und soll dann mit ihnen auch schwören. Urtheilen und GcrichtShändeln keine Mict, Gaben noch Schenkungen anzunehmen, sondern jeder-»""' sein Recht widerfahren zu lassen. Bern wird ersucht, sich dabei von den andern Orten nicht zu sö"^ Auf nächsten Tag soll jeder Bote Vollmacht mitbringen, ob man eS also annehmen wolle oder »^'. Absch. 36. e. - 88. Obiger Beschluß wird von allen Orten ratificiert; dabei wünscht Bern, daß dcrs^ auch auf die Jahrrechnungen und Tagsazungcn zu Baden ausgedehnt werde. (S. d. Absch. 4l-6'^ 8k». Vorschlag, die Boten auf den Jahrrcchnungen und auf andern Tagen einen Eid schwören zu l"^ von Urtheilen und Gerichtshändeln weder Miet, Gaben noch Geschenke anzunehmen, (S, den Abs"^ 46, m.). — A». (1558). Bestätigung des Beschlusses, betreffend Miet und Gaben. (S. d. Absch. 56. «» !. Die Boten von Zürich, Lucern, Uri, Unterwalden, Glarus, Basel und Freiburg erklären sich ^ Vier cnnetbirg. Vogteicn überhaupt. l t 45 be« zu Baden im November lezten JahrcS vorgeschlagenen Eid zu schwören und wollen denselben den Ämtsleuten und Procuratoren auch geben. Die Boten der übrigen Orte aber und der Anficht, das, diese ^Pung ugch nicht allgemein angenommen worden, sondern daß erst auf gegenwärtiger ^ahrrcchnnng zu Vaden darüber verhandelt werden solle, und daß sie daher noch nicht schwören können.—Diese Verhandlung ^ud all rokoroullum genommen. Absch. 57. o. — (1559). Der Beschluß, hinsichtlich der Micr und ^ben, wird an die Boten auf den ennetbirgischen Jahrrcchnungen zu ihrem Verhalt überschikt. (S. d. '^bsch. 72. o.). — Gemäß einer ab der Jahrrcchnung zu Baden erhaltenen Weisung sollte nun der in Betreff der Mict und Gaben geschworen werden. Die Boten von Zürich, Bern, Basel, Freiburg u»d Schaffhauscn erklären sich bereit dazu; die von Luecrn, Schwhz, Unterwalden, Zug und Glarus aber ^bcn hiezu keine Vollmacht; Uri will den Eid schwören, wenn es alle thun; ebenso Solothurn. Da ^ nun nicht einstimmig ist, wird das Schwören unterlassen. Absch. 75. «I. — (l56l). Weil man ^^hrgenommen hat, daß die ennetbirgischen Handvögte, Statthalter und Amtsleutc bei malcffzischen machen ^'"er noch Miet und Gaben annehmen und demnach das Verbrechen häufig nicht bestraft wird, so soll jeder Bote heimbringen, damit das angemessene verfügt werde. Absch. 132.1. (15)32). Es beantragt, den ennetbirgischen Amtsleutcn dieses Miet- und Gabenneh.nen zu untersagen. Weil """i es jedoch für „schimpflich" hält, etwas den Dienern zu verbieten, was den Herren nicht verboten "^den ist, so wird der Antrag, daß jedes Ort seinen Boten auf nächste cnnetbirgischc Jahrrcchnungen ^'et und Gaben anzunehmen verbiete und daß diese es dann auch deu Amtsleutcn bei hoher Strafe ^bieten sollen, in den Abschied genommen. Absch. 162. .Irl. — M» (1566). Weil nicht selten von den ^Vögten und Gesandtendieß- und jenseits des Gebirgs ganz ungereimte Urtheile gefällt werden und vermnthet, es möchten Miet und Gaben der Grund davon sein, so wird ein Antrag, eine gemein- Verordnung gegen das Anbieten und Annehmen von Miet und Gaben zu erlassen, ->.1 instinonllum Aminen. (S. d. Absch. 268. Ii.). — (1567). Unterwalden beantragt, die gegen Miet und Gaben gestellte Verordnung gemeinsam anzunehmen, damit nicht ein Ort sich daran halte, das andere nicht, ^""hz soll dieses all rosknenllum nehmen. Absch. W3. n.— (1581). Auf lezter Jahrrechnung waren Uri. ^k>hz und Unterwalden beauftragt worden, über Abschaffung verschiedener Unordnungen in den cnnetb. °"dschaftcn einen Vorschlag zu bringen. Da sie nun denselben nicht bei Händen haben, so wird ihnen getragen, ihn an Zürich zur Mittheilung an die andern Orte zu schiken. Inzwischen soll jedes Ort seinen Indien Vollmacht geben, das Geldbicten an die Gesandten von Seite der cnnetbirg. Untcrthanen ernst- ^ Zu verbieten. Auch sollen die Gesandten vor ihrer Abreise auf die cnnetb. Jahrrechnnngcn beeidigt ^den, wie bereits in einigen Orten üblich. Absch- 6H >- — (li>83i. Gegen das „TröllwciD in ^cnnetb. Vogteicn soll eine scharfe Verordnung erlassen werden; Uri, Schwhz und Unterwalden. .als , "üt den dortigen Verhältnissen Vertrautesten, sollen Artikel darüber entwerfen. Absch. 653. g. - (1586). Verschärfte Verordnung gegen das Erkaufen von Landvogteien, gegen Miet und Gaben, das Strafrecht der Landvögte, über die Appellationen, über das Processieren, über die Besoldung " Änttsleute u a m (S d Absch. 744. oe.).-^^- Endliche Feststellung der Sazung und Verord- lntsiente n. a. m. (S. d. Absch- oo->- ' Vogteicn und Gesandtschaften, über Bußen -A gegen Bestechungen und Umtriebe zu ^langm g ^ Appellationen. Aufhebung von Beschlüssen, ^d .Verthädigen" von Streitigkeiten, über Miet un ^ Gebirgs. (S. d. Absch. 755. Isländer bei Processen u. a. m. für alle Vogtewn d'cb' g„aenommcn. (S. d. Absch- 758. e.). Diese Verordnung wird nunmehr von der Mehrhe.t g Vier ennetbirg. Vogteicn überhaupt. r. Besondere JnstizMe. -Art. Ittek. (1563). Moyland verlangt Freilassung des Franz Negri, welker vom Landvogt vo» LuggaruS deshalb gefangen gesczt worden, weil er jene vcrrathcn hat, welche Getraidc vom mayländische» auf das eidgenössische Gebiet abgeführt haben. Rechtfertigung des Landvogtö auf die Anschuldigungen des mayländische» Gesandten M. A. Bosso. Begehren an den Gubernator von Moyland um Gestaltung des freien Verkehrs. (S. d. Absch. 19V. oe.). — I04l. Auf nächster Iahrrcchnung soll dem Gesandten des Königs von Spanien und des Gubernators von Moyland Antwort gegeben werden hinsichtlich des zu LuggarnS gefangen sizendcn Franz Negri. Absch. 193. l>. — S OS. Gemäss einer ab der badcnschcn Tagsazung eingelangten Zuschrift vom 7. fliesenden Monats sollen Erkundigungen über die zwei Lauist>' eingezogen werden, welche wegen Kornkauf ans mayländischem Gebiet auf die Galeeren verurtheilt wurden. Der Landvogt von Lauis erstatte nun Bericht über den Sachverhalt und meldet, jene Verurthciltc» heißen Johann Jakob de Madis von Ronco, Johann Anton Fontana von Brusada und Christoph ^ Girono von Stabbio. Absch. 19V. Ii. — IOO Marc Anton Bosso verwendet sich abermals für Frc>- lassung des zu LuggarnS gefangenen Franz Negri, und verspricht dagegen, das die zwei von Lauis, welche wegen Abführen von Korn aus dem mayländischen Gebiet auf die Galeere geschmiedet worden, soss^ würden freigelassen werden, sobald die Galeere wieder an'S Land komme. Es wird ihm geantwortet, daß man beim lezten Abschied verbleibe, mit der Zusicherung, das Negri sogleich ohne alle Entgeltnis freigelassen werde, sobald jene zwei von Lauis freigelassen seien.-Wird in den Abschied genommen Abs->' 2V5.x. — .107. Auf das erneuerte dringende Gesuch des Bosso um Freilassung Negri's wird beschlösse»' Jedes Ort soll seine Stimme so bald möglich dem Bürgermeister von Cham zusenden und Zürich ss" alsdann, sobald der Gubernator ein schriftliches Versprechen eingesendet hat, das er auch jene zwei von Lau>5 von der Galeere entlassen wolle, in aller Orte Namen den Landvogt von Luggaruö beauftragen, ve» Negri freizulassen. Absch. 205. oo. — »0«.. (1564). Die beiden Statthalter berichten, das der gesaugt Negri zum Tod durch das Schwert verurtheilt worden, seine frühern Geständnisse aber widerrufen b^c und auf der Folter dabei verblieben sei; sie bitten um fernere Weisung. Der Landvogt stellt danebc» das Begehren, das man den Negri freilassen möchte, indem sonst, wenn er hingerichtet würde andere »»^ besonders der gegenwärtig in Mayland Gefangene cö entgelten müßten. — Es soll sich daher jedes ^ beförderlichst darüber entscheiden und seine Meinung an Uri »littheilen, damit dieses den Statthalter» ^ betreffende Weisung crtheilen könne. Absch. 219. x. —'lOO. Der abtretende LandvogtGimpcr berichte'' das er gemäß erhaltenem Auftrag genaue Nachforschungen angestellt, wer die zwei Männer von La»»' verratben habe, welche wegen Kornkauf im Mayländischen auf die Galeeren geschmiedet worden das er nichts habe in Erfahrung bringen können; es wird nun dem neuen Landvogt anbefohlen den Unterst fortzusezcn. Absch. 229. i. - I S O. Uri halte am 18. Juni an den Landvogt von LuggaruS und beide Statthalter den Befehl erlassen, den Negri in Berüksichtigung seiner langen und strengen Gefangens^ und seiner an der Folter erhärteten Unschuld unverzüglich und ohne Kosten auf freien Fuß zu seze» ^ nun der Landvogt eine Rechnung über die dieses Handels wegen erlaufenen Unkosten im Betrag 828 Pfd. 17 Schl., einreicht, und da in jenem Befehl nicht gesagt ist. wer diese Kosten bezahlen wll, wird es in den Abschied genommen. Absch. 230. h. — I i I. An den Gubernator von Mavland geschrieben, er möchte nunmehr, da man den Negri freigelassen habe, auch die drei Angehörigen von La»»' von den Galeeren frei lassen. Absch. 230. >>. — I IZ. (1566). Johann Angclo von LauiS, der sei»"' Bier cnnctbirg. Vogteicn überhaupt. 11^7 Belker gegen eine Bürgschaft von 600 Kronen von den Galeeren zu Genua gelösct hat, bittet um Verwendung hei,,, spanischen Gesandten Mare Anton Bosso, damit ihm diese Bürgschaft erlassen und er für seine Reisekosten zum Gubernator von Mayland und zum „obersten Hauptmann des Meers," Andrea Doria Genua, entschädigt werde, indem Bosso seiner Zeit die Freilassung seines Vetters gegen die Freilassung des zu Luggarus gefangenen Franz Negri versprochen habe. Daneben langen zwei Zuschriften ein von den ^ndvögten zu Lauis und Mcndris, worin sie sich über den Ucbermuth und die Gewaltthätigkciten der "^ständischen Beamten und Grenzwächter gegen die cnnetbirgischen Uutcrthaucn, über Besteuerung, so- '">e über wiederholte Gebictövcrlezungcn u, a. m. beschweren. — Dem Gesandten Bosso werden nun beide Beschwerden ernstlich vorgehalten mit dem Begehren, daß er seinem Versprechen, wie es einem fürstlichen Oaiidt cu gezieme, nachkomme und für Freilassung der zwei andern noch auf der Galeere Befindlichen, iowie für gehörige Entschädigung und Bürgschaftsentlastuug dcS Johann Angelo sorge, den freien Verkehr dee cnnetbirgischen llnterthanen im Mahländischen nicht mehr schmälern lasse und in Bezug auf die Ge- ^tthätigkeiteu der mahländischen Beamten Abhülfe schaffe, indem man sonst nichts mehr mit ihm zu haben würde. Absch. 202. >v. — l Ist!. (1570). Ein Gesuch des Johann Anton Jovio von Lauis Aufhebung der EoufiScatiou eines der Margaretha Lalio aus dem Mahländischen gehörenden Gutes, "dein dixsx Jahre besessen und, nachdem sie es schon verkauft, wegen Zahlungsunfähigkeit dcS ""scrs wieder habe antreten müssen, wird in den Abschied genommen. Bei diesem Anlaß kömmt zur Drache, haß die Statuten des Hcrzogtbums Mahland sagen: Wenn einer eine Schuld im Herzogthum "dland habe und an selbe Güter annehmen müsse, so sei er verpflichtet, binnen Jahresfrist diese Güter verkaufen, indem sie sonst zu der Kammer Händen eingezogen würden.-ES wird demnach in ' Abschied genommen, ob die cnuctb. Laudvögtc die mahländischen Angehörigen auch also halten sollen. ^ "ch. ^ ^ (1570). Rochus de Pongio tauch Paugion) von Lauis beschwert sich, daß ein i>a ^ Jahrrcchnuug zu Lauis erlangtes Urthcil auf jener zu Luggarus wieder aufgehoben worden. — ^ c Absclued genommen, damit die Gesandten auf künftigen Tag zu Baden Vollmacht erhalten derorducn, daß zu Lauis erlassene Urtheile zu Luggarus nicht mehr abgeändert werden dürfen; dem . dW wird aufgetragen, die Gegenpartei dieses Mannes, sowie den Landschreiber wegen Liberation ^ Banditen, auf beuauuten Tag zur Verantwortung zu laden. Absch. 572. k. Pvlizeilichcs. " l (1556). Es wird beschlossen, daß die auf die cnnetbirgischen Jahrrechnnugcn abzuord- ^ c,i Gesandten mit den Landvögten ernstlich reden sollen, keinem „Banditen" mehr Geleit und Anf- sw ^ ^ geben, sondern den vor einigen Jahren darüber erlassenen Beschlüssen nachzukommen, ansonst „ zu gewärtigen haben. Absch. 5. «. — I II» Der mahländische Gesandte, Ascanius Marsus, ^'e Anzeige, daß der Gubernator von Mahland, um den häufigen Mordthaten vorzubeugen, ein gegen das Tragen von Feucrbüchsen erlassen habe, in welchem Fchlbarc mit 600 Krön. Strafe dr >'6trappata de Corda," oder, wenn fic zu arm, auf drei Jahre auf das Meer verkauft zu werden be- H ^U>cn; erwünscht, daß auch die Eidgenossen ein gleichförmiges Mandat erlassen. Da man aber ohne ^""sten der Obern solches zu thuu keine Vollmacht hat. obschon man das zwekmäßigc davon einsieht, es in den Abschied genommen. Indes, wird an die ennetbirgischen Landvögte der Befehl erlassen, ^ Unterthanen vor dem Tragen von „Geschüz" oder Feuerbüchsen auf mahländischem Gebiet zu war- Vier ennctbirg. Vogteicn überhaupt neu. Absch. 11. «. — I > 7. (1557). Der Commissär bittet um Weisung, wie sich uuumehr die euuet- birgischen Unterthanen zu Verhalten haben, da im Hcrzvgthum Mayland viele wieder Feucrbüchsen trage» Absch. 5V. s. — II« (1559). Der Commissär stellt das Begehren, daß man den enuctbirgischen Unter thanen erlaube, Waffen und Büchsen zu tragen, damit eS ihnen nicht gehe wie jenen Bündnern, welche auf ihrer Heimkehr vom Markte überfallen und übel zugerichtet wurden. Dieses Begehren wird in de» Abschied genommen, damit jedes Ort seine Boten auf nächste gemein-eidgenössische Tagsazung darüber instruiere. Inzwischen soll Uri den spanischen Gesandten darum ansuchen, daß er seinen Fürsten zur rüknahme jener Verordnung vermöge, indem sonst die Eidgenossen bei gleicher Buße wie die Mayläud" verbieten würden, daß kein Fremder auf ihrem Gebiete Büchsen und Wehr trage. Absch. 78. ll. I IS». (1561). Marc Anton Bosso stellt das Gesuch, man möchte seinen zwei Vettern, welche wegen ei»"' Todschlags aus dem Hcrzogthum Mahlaud verbannt seien, den Aufenthalt in den ennetbirgischcu Hcr" schaften erlauben und die auf lezter cnnetbirgischer Jahrrcchnung beschlossene Ausweisung aller Verbau"- ten zurüknchmen. Autwort: Man könne diesen durch die Boteil aller Orte gefaßten Beschluß nicht wU aufheben, wolle aber sein Gesuch in den Abschied nehmen. Absch. 138. y. — 121» cutsp""' che»; seine zwei Vettern sollen jedoch genügende Bürgschaft leisten und sich unklagbar Verhalten, ind"" man ihnen sonst das Geleit wieder aufkünden würde. Absch. 145. m. — > 2». (.1502). Der Senat z" Mayland wünscht Anordnungen gegen den Aufenthalt mahländischer Banditen in den ennetb. Herrschaft"' (S.d. Absch. 102. eo.)— 122. Da neben diesem Wunsche des Senats zu Mayland noch andere Klage" gegen diese Banditeil eingehen, indem namentlich Simon Gorwo (auch Garbo) von Bissonc vorbringt' daß ihm solche nach dem Lebeil trachten, so wird den Landvögten zu Lauis und Mendris anbefohlen, g" nannten Banditen nachzustellen, damit man sie nach Gebühr bestrafen könne; dem Gorwo wird bis'U weitern Bescheid in seinem Gesuch um die Erlaubniß, selbe tod oder lebendig einbringen zu dürfen, "U sprachen; jedoch soll er 2000 Kronen Bürgschaft geben, daß er seine Bcfugniß nur gegen jene Banditc"' die ihm nach dem Leben stellen, gebrauche.— Der Handel wird all rokoronllum genommen. Absch 109- ^ 123. (1564p Das vor Jahren erlassene Verbot gegen das Tragen von Feuerbüchsen und nnnüze"" weiten Hosen-, in welchen jene leicht verborgen werden können, wird wenig mehr beachtet, weswegen U' häufig Mordthaten vorkommen; zudem hält man es für Uebermuth, zehn bis zwanzig'Kronen an "" paar Hosen zu hängen. Deßhalb wird allen ennetbirgischen Vögten befohlen, bei 30 Krön Buße gebieten, daß jedermann seine Feucrbüchsen der Gemeinde zur Verwahrung übergebe, und daß nic»>U solche tragen dürfe außer zum Jagen; die Büchsen sollen auch wenigstens anderthalb Ellen lang st'"' sie sollen ferner verordnen, daß jedcrman die großen „Blöder" Hosen enger machen lasse bei obbcnau'U Buße. Absch. 213. p. - I2D Jedes Ort soll seinen Boten, welche es auf die ennetbirgischen Zurechnungen schikcn wird, Auftrag crthcilcn, den Landvvgtcn anzubefehlen, daß sie die Banditen aus d"" Land weisen, damit die Landschaften beruhiget und Schaden verhütet werde. Absch. 219 p — I 23- ^ einige Landvögtc Banditen den Aufenthalt und das Tragen von Waffe» gestatten so wird die früh"'^ Verordnung dahin verschärft: Den Landvögtcn und Beamten wird bei Verlurst ihrer Aemtcr und d"' Unterthanen bei Verlurst von Leib und Gut verboten, Banditen oder andere Personen, welche west" Verbrechen ihr Vaterland meiden müssen, länger als vierundzwanzig Stunden Aufenthalt zu gestaU"'- auch dürfen sich die Banditen nur in öffentlichen Wirthöhäusern aufhalten; wenn ein Bandit aus d" Landschaft weggcwiesen wird, aber nicht Folge leistet, so soll der Landvogt ihn gefangen sczen und l'" X Vier ennctbirg. Vogtcien überhaupt. > j das Verbrechen, wegen dessen er aus seinem Vaterland verbannt worden, bestrafen, gleich als hätte er ao Verbrechen auf hiesigem Gebiet begangen. Dieses Mandat sollen die Landvögte öffentlich bekannt '"Wen und an die Thüre des Gerichtshauses anschlage». Absch. 229. o. — ll2l». Das Ansuchen des ^ A. Bosso, seinem Vetter, der im Mayländischcn einen andern i» der Nothwchr getödct hat, den Auf ^lhalt auf eidgenössischem Gebiet zu erlauben, wird all iinitimcnnlnm genommen. (S. d. Absch. 233 k.).— (1535). Auf die Anzeige der Landvögte, daß sie ungeachtet des erlassenen Mandats nicht im Stande e>c», die Banditen aus den eidgenössischen Herrschaften zu bringen, wird beschlossen, cS soll dieses jeder esandte an seine Obern bringen, damit selbe sich mit der Regierung von Mahland verständigen, wie die Banditen von cinciii Gebiet auf das andere schikcn könne. Absch. 249. o. — I.Z8. (l579). as GeschO des HermeS Visconti aus dem Hcrzogthu.» Mahland an die XII Orte, ihm, der wegen Fcind- hsseite» mit seinem Bruder das mayländischc Gebiet für drei Jahre meiden müsse, zu erlauben, in den uiiictbirgjschen Herrschaften sich aufhalten und die verbotenen „Blodcrhosen", Panzer und Gewehr tra- Zu dürfen, wird in den Abschied genommen. Absch. 359. cicl. — 12?» (1572). Weisung an alle ""dvögte, das Weglaufen in fremde Kriegsdienste strenge zu verbieten und Aufwiegler nach Verdienen ^ bestrafen. (S. d. Absch. 399. o.). — 131». (1574). Bestätigung der Verordnung gegen ungebührlichen wer und Fürkauf mit den notwendigsten Lebensmitteln für die dritthalb-örtischcn und die vier ge Milien ennctbirgischen Vogtcicn. (S. d. Absch. 449. e.)— 131. (1576). Uri macht Anzug, daß die von und Lnggaruö denen, welche um Wein oder anderes zu kaufen oder anderer Geschäfte wegen zu "en kommen, aus Furcht vor der Pestilenz viele Hindernisse in den Weg legen und Kosten verursachen, ef.'alb wird ihnen dieses zu unterlassen anbefohlen, indem man sonst zu andern Maßregeln greifen "üßte. Ach Landschrcibcr werden zu strenger Aufsicht ermahnt. Absch. 597. g. — 132 (1578). Maß- Wln gegen den Kornwncher. (S. d. Absch. >537. :>.). — 1443. Den Anzug der Gesandten Uri'S, betreff Ort e»d das Flcischesscn an verbotenen Tagen von Seite der Gesandten und Landvögtc der ncugläubigen bir. de» e auf den Jahrrechnnngen zu Lnggarns. sowie betreffe d ^ ffschenVog .eien soll jeder an seine Obern brmgen dann. w,c 'w ^ Wdtt» an -ge- / ...trag zu stellen, daß solches nicv. geduldet daß kru.e Bmr ^n .nehr ^.ert n^^ ^sn.cn Luggarncrn weder Geleit noch Untnfb aus Banditen bestraft, endlich rctung des Mandats und Statthalter de Baris "egen ^ daselbst beobachtet werde. ^ bezüglich des Gottesdienstes und der K.rchenz.crdcn (es . ..ch ^gcn Absch. 5gg ^ Auf das Begebren der ennetb.rgijchen ('e,an ^ b'andvogt und die Gesandten der iicuglanb.gcn O.tc zu vcr.a cn ' zu bc ^chnung zu Lnggarns an verbotenen Tagen Fleisch gegessen, wu 'man mit den nen- ^afeu. Jedes Ort soll zudem auf künftigen Tag zu Baden darüber uft r ^ Verlesung eines Ülciubigcn Orten dieser Sache wegen reden wolle. Absch. "43.1. ^ Verordnung wird Schreibens des Potestaten von (5o.no sowie der in Betreff der ^"u^ VcrfolgcnS der Banditen 'eztere einstimmig angenommen und bestätigt; der Artikel jedoch ^.^jxrcnS derselben wird Nochen eidgenössischen gufdas mahländische Gebiet und u">gelebn nn^^^^^ nicht hat in den Abschied genommen, weil man mit de.» W"'"' ^ ^ Landvögte. ihre Unterthancn vor bereinbaren können. Absch. 599. .l. - ö3«T (l58t). West 3 de Richten mahländischen Kronen und ander» Geldsorten zu warnen, welche laut Mandat der Regierung Vier ennetbirg, Vogteien überhaupt von Mahland auf einen bestimmten Termin eingelöst werden, Absch. litt, o. — Die Gesandte» Uri'ö machen Anzug, daß die euuetbirgischen Pässe abermals geschlossen seien und daß die armen Unter- thanen durch die Sauitätsbeamten geplagt werden. Daher wird Uri beauftragt, eine Verordnung hierüber zu entwerfen und den andern Orten mitzuthcilen; diese sollen dann ihren Entschluß darüber an Uri schiken, Absch, 613, 6. — (1582), Klage des Obern lGrauen) Bunds wegen Duldung von Ba»- diten, welche in Ruffle so schändliche Mordthaten begangen haben, in den ennetbirgischen Vogteien, sowie über des Ammann Matz Ausweisung aus Luggarus. (S. d, Absch, 637. a.), — HH«». Uri wird beauff tragt, über Abschaffung der vielerlei Mißbräuche in den ennetbirgischen Herrschaften und der daraus entspringenden großen Unkosten einen Vorschlag zu entwerfen und auf künftigem gemein-eidgenössische" Tag zu Baden vorzulegen, Absch. 637. n. — IAO. Der Gnbernator von Como hatte sich beim Landeshauptmann beschwert, daß viele Verbrecher, die zu Mayland als Mörder u, st w, verrufen worden, ennetbirgischem Gebiete geduldet werden. Dagegen hatte ihm leztcrer geantwortet, daß dasselbe auch vo» mayländischer Seite geschehe, Sie sind dann mit einander übereingekommen, daß der Gnbernator eine" wegen Ermordung seiner Frau fluchtigen und auf mayländischem Gebiet sich Aufhaltenden gegen eine» als Mörder verurthciltcn auf ennetbirgischem Gebiet befindlichen Mayländcr ausliefern soll. Weil »>"" sich nun nicht für berechtigt hält, hierüber einen Entscheid zu fassen, wird der Handel all iuKiuouü»'" genommen. Und weil überhaupt öfter vorkommt, daß schlechte Subjecte nach ToScana und an andere Orte reisen, sich dort an andere Weiber hängen und dann ihre Frauen zu Hause umbringen, io findet man für nöthig. einmal exemplarische Strafe zu üben, Absch, 639, k. — >4, (1584) Der spanische Gesandte PompejuS vom Kreuz schlägt eine Uebereinknnft vor zwischen den Eidgenossen und dem H"' zogthnm Mayland, wie man die Banditen und daö „verlaufene Bubenvolk" loswerden könnte um die beidseitigen Unterthanen vor denselben zu schirmen und sicher zu stellen, Der Vorschlag wird auf de" Tag zu Baden gewiesen, Absch, 668, k. — Den ennetbirgischen Laudvögten wird anbefohlen, de» mayländischen Banditen keinen Aufenthalt mehr zu gestatten, sondern selbe auf Betreten festznncM" und nach Verdienen zu bestrafen; auch sollen sie das Tragen von Büchsen strenge verbieten Absel» 685, c,. — Auf den Bericht, daß sich die enntbirgischcn Unterthanen, besonders die von Lauich Pestilenzzciten viele Ungebührlichkeitcn erlauben, eigenmächtig Wachen aufstellen und oft wegen eines unbedeutenden Dörfchens eine ganze Landschaft in Bann legen, wie sie cS jüngst mit der Grafsch"^ Bcllenz gethan, ferner daß sie dem mayländischen Gesandten einige Paquetc mit Briefen eröffnet n»d Durchreisenden den Paß versperrt habeil u.dgl., wird dem Landvogt aufgetragen, den Betreffenden dc" Proccß zu machen und sie nach Verdienen zu bestrafen und eine Abschrift des Proecsseö nach Uri zu sch'^" Absch. 695. i-, - I (1585), Der Landvogt meldet, daß gemäß einer gemein-eidgenössischen Saz»"!? weder die Gesandten auf Tagsazungen noch die Landvögte einem Banditen Geleit crthcilen dürfen, d" nicht 500 Krön, Bürgschaft leistet, daß er sich gleitlich betragen, niemanden beleidigen und keine Schulde" machen wolle, und begehrt Weisung über sein Verhalten, da wiederholt schon solchen Banditen die Bürsst schaft erlassen worden, ohne die Landschaft davon in Kenntniß zu >ezen, was zu vielseitigen Anstände" Anlaß gebe.— Jene Sazung wird deßhalb bestätigt und in den Abschied genommen, damit sie jeden«»"" kundbar werde, Absch, 715, a. — (1586), Johann Baptist Reyna, Burger' zu Mayland, bitte' für seinen Sohn, der vor drei Jahren einen angesehenen Mann in Mahland wegen öffentlicher ^ schimpfung umgebracht hatte, dann lange gefangen gesessen, neulich vom König begnadigt worden, ^ Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt, ji-zi ^ber nun vor seinen Feinden habe flüchten müssen, unter Vorlegung der Proeeßakten um frei sicher Gell in den ennetbirgischcn Herrschaften und um die Bewilligung, zu seinem Schuz Waffen tragen zu »lfen. In Würdigung der Umstände wird ihm nun ein aufrecht Geleit für das ganze ennctbirgische Gebiet erthcilt; er soll aber 50V Krön, Bürgschaft leiste», daß er sich gleitlich verhalten wolle; zugleich ^ll'd jh,„ bewjlljH^ ein langes Nobr, jedoch nicht verbotene Waffen, zu seiner Sicherheit zu tragen, Abs-H, 745, ' ük. Verhältnisse mit Mailand ii, Lapitel mit Mmilmw. Vrt, Z i<». (1502), Der spanische Gesandte M, A Bosso meldet, daß der König auS Achtung und ^'e Zu den Eidgenossen die zwischen ihnen und dem Herzogthum Mahland bestehenden Eapitcl zu er '^ucrn wünsche. (S, d, Absch, tK2, oo.) — i'i?. Der Gubernator von Mahland, Markgraf von Pes- läßt melden, daß er die Capitel, obschon sie bereits ausgelaufen seien, bis zum nächsten Tag zu ^ treulich zu halten sich erbiete, daß er aber erwarte, man werde ihm dort über sein gestelltes Bc Eliten Antwort geben, HS, d. Absch, 17B, m.)— (ihgg) Das Begehren dcö spanischen Gcsand- "u> Antwort in Betreff der vorgeschlagenen Erneuerung der Eapitcl wird in den Abschied geuom- best,, ^ ^ Absch, tW, e„) — Dem spanischen Gesandten wird geantwortet: ES sei der Mehr- ' begehren, daß den eidgenössischen Angehörigen der freie Verkehr im Herzogthum Mahland bewilligt ^ e und daß kein Thcil den Banditen des andern Aufenthalt gestatte; wenn er jczt dazu keine Voll ' habe, so möge er sich auf nächstem Tage aussprechen, in welcber Form der König die Erneuerung ^ Eapitcl wünsche, (S. d, Absch, 190, 1,5, > — Auf die Zuschrift an die ennetbirgischcn Land- htnp Unterthancn zu erkundigen, was sie gegen die früheru Eapitcl mit Mavland ciuzu n haben und was sie bei Erneuerung derselben beigesezt wünschen, bringen nun Abgeordnete dieser Masten einen Entwurf zu neuen Eapiteln, Sie werden beauftragt, auf den nächsten Tag zu Baden te>, ">en, A ^bflcordnctc zu senden, damit diese bei den Unterhandlungen mit Mark Anton Bosso die nöthigen sche^'^^ heben können, Absch. kW, o. — 13 !i. Die Unterhandlungen mit dem spanisch-mahländi- ' Gesandten gelangen noch zu keinem Ziele, da sich Anstände darüber erheben, wann die Gestaltung ^ Nest» Kaufs zu beginnen habe, (S, d, Absch, IVO, tt ) — M, A, Bosso macht Einwende lich/" liegen den vorgeschlagenen Artikel bezüglich des freien Kornkaufs, weil daraus nur Unanuchm- de»Vortheile erwachsen würden; ein gewisses Maß müsse mau innehalten; jedoch möge man 1ii>/'lknterthanen verdcuten, daß sie nur nicht zu wenig begehren möchten; auf nächstem Tage dann mit ihm über die Erneuerung der Eapitcl berathen, (S, d, Absch, 205. llil.) Cje ^504), Abgeordnete der Landschaft Lauis geben Beschwerden ein über einige Artikel der Eapitel, »>a» jedem Boten abschriftlich mitgetheilt, damit man auf nächster Jahrrcchnung zu Baden, wenn >i. die Sache eintreten sollte, sich zu verhalten wisse, Absch, 2ki), r. — kl34l. Dem spanischen sti» ^vird auf sein Antwortbegehreu bezüglich der vorgeschlagenen Artikel bcmeikt, daß man dauiber tt ^"^^Uttioneu erhalten, thcilS weil er auf lczter Tagsazung keine Antwort begehrt habe, thcils weil «einer Meinung beständig verbleibe. Wegen verschiedener Plakcreien von Seiten der Mahländcr beantragt, einen Gesandten direet an den König abzuordnen, um ihm darüber Vorstellungen zu lS. d, Absch, 257, <-.) — !33, <1565). Man ist eidgenössischer Scitö geneigt, an die Stelle Vier eimetbirg, Vogteien überhaupt. der nunmehr ausgelaufenen Kapitulation zwischen dem Herzogthum Mahland und den Eidgenossen neue Capitcl auf Ratifikation hin zu entwerfen. (S. d. Absch. 25». m.) - Es wird über Aufrichtung einer neucnMapitulation verhandelt. Allein schon der 1. Artikel gibt Anlaß zu Schwierigkeiten, weil der Gesandte die Freiheit des feilen Kaufs nicht so weit ausgedehnt wissen möchte, wie die Eidgenosse" begehren; bezüglich des 7. und 12. Artikels, worüber der Gesandte auf eine Erklärung dringt, sind die eidgenössischen Gesandten nicht instruiert, was zu Empfindlichkeiten führt.— Die Sache wird beiderseits in den Abschied genommen. (S. d. Absch. 250. )'.) >>. Ankauf von Gilten,. Besteuerung deren Ertrags. Art 157 (1504). Es wird berichtet, daß die Angehörigen der Landschaft Lauis, welche Güter auf mapländischem Gebiet besizen, den Ertrag derselben nicht heimführen dürfen, während man den Angeht rigen des Herzogthums das Abführen ihrer auf eidgenössischem Gebiet wachsenden Früchte gestatte. man jedoch mit dem König von Spanien über Aufrichtung von Kapiteln mit Mahland gerade in Unter- Handlung steht, so wird der Handel bis zum Abschluß der Kapitel verschoben. Absch. 229. I<- ^ 15«. (1565). Ein Bericht, daß sich mahländischc Uuterthauen in einigen Kommunen zu Landlentt" annehmen lassen, daselbst gemäß des LandrechtS Güter kaufen und steuerfrei zu sein glauben, was aber den eidgenössichen Unterthanen zu großem Nachtheil gereiche, wird ml rokoroiulum genommen. Absch 249. <1. — 15?». (1566>. Einige Gesandten haben in ihrer Instruction, die mahländischen Unterthane", welche auf eidgenössischem Gebiet Güter besizen, zu besteuern. Auf einen Bericht aber der Anwälte der Landschaft Lauis, daß, wenn man dieses thun würde, dann die Regierung von Mahland diejenige", welche Güter auf mahländischem Gebiet habe», auch besteuern würde und daß leztercs viel mehr antreffe, wird die Sache ml rskoromlnm genommen. Absch. 269. s. — «litt. (1567). Es wird geklagt, daß de" armen Unterthanen der Landschaft Mcndris, wenn sie zu Como aus ihrem Spinnerlohn Lebensmittel kaufen, diese auf offener Straße weggenommen werden; ferner daß jene, welche Höfe und Güter a"l mahländischem Gebiet besizen, seit einigen Jahren von der Regierung des Herzogthums genöthiget werde", davon Steuern zu bezahlen, während doch die Mahländer, welche auf eidgenössischem Gebiet Güter besizen, nicht besteuert werden.— Beide Beschwerden werden ml rolvromlum genommen Absch 289 e> Iii«. (1569). Die Anzeige, daß Angehörige des Hcrzogthumö Mahland in den ennetbirgischen H<^ schaften Güter ankaufen und die Nuzung davon frei abführen, während man im Herzogthum die eidgenössischen Unterthanen weder kaufen noch erben lasse und deren Güter besteuere, wird in den Abs-H'^ . genommen. Absch. 929. x. — IttS Weil die Mahländer in den ennetbirgischen Vogteien Güter kaufen und deren Ertrag ohne irgend eine Besteuerung frei außer Land führen dürfen, während ge>"^ kaiserlicher Freiheit kein Fremder im Herzogthum Mahland Güter kaufen und auch nichts erben ka""' so wird an die Landvögte zu Lauis, Lnggarus und MendriS der ernste Auftrag crtheilt, sich zu erk""^ gen, wie die ennetbirgischen Unterthanen hinsichtlich der Käufe und Erbfälle im Hcrz'ogthum geha^" werden, und bis auf wcitcrn Bescheid weder Käufe noch Erbfälle an Mahländer zu bewilligen. ?llO' 992. o. — IttN Ein von einem Mahländer abgeschlossener Kauf über Güter in der Landschaft La"^ wird nicht bestätigt und an den Landvogt die betreffende Weisung ertheilt. Absch. 949. v.—- 11» 4 (t5^' Auf lezter Tagsazung zu Baden war beschlossen worden, die Erwerbung von Liegenschaften ans nössischcm Gebiet den Mahländern nicht mehr zu erlauben und also Gegeurecht zu halten. Da nun der Landvogt und der Landschreiber zu Lauis berichten, daß seither wieder einige Mahländer Güter Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt, I I Zz gekauft haben und daß diese Käufe auf der ennetbirgischeu Jahrrechnung bestätigt worden, so wird dem Landvogt und Laudschreiber befohlen, erstbenaiinten Beschluß in das Eapitelbuch einzutragen, damit derselbe jährlich den ennetbirgischeu Gesandten vorgelesen werde; auch soll der Landvogt in Zukunft solche ^äufe nicht mehr gestatten. Der Beschluß wird ferner zu allseitiger Kenntnißnahme in den Abschied gewannen, auf daß jedes Ort in Zukunft seinen Gesandten angemessene Weisungen ertheile, solche Käufe '"cht mehr zu bestätigen. Absch. 355. a. — K»S Anton Jovio von Lauis meldet: Es seien ihm und andern aus dem Herzogthum Moyland, welche auf der Eidgenossen Gebiet Güter gekauft und ge- ^bt haben, selbe vom Landvogt zum Theil confisciert worden und den andern Theil habe er ihnen in '"wr bestimmten Frist zu verkaufen geboten; da sie nun aber beweisen können, daß man die Eidgenossen !"cht recht berichtet habe, so bitten sie um Einstellung dieser Verfügungen bis zur nächsten Tagsazung.— w Begehren wird in den Abschied genommen und an die ennelbirgischen Gesandten wird geschrieben, sie über den Sachverhalt Erkundigungen einziehen und den Landvögten anbefehlen sollen, Mandate W erlasse», daß die ennetbirgischeu Unterthanen keine Maylander oder andere zu Kirchgenosscn oder Wdleuten ohne Erlaubnis; annehmen dürfen. Absch. 359. ll. Ii»i» (1571). ES wird nunmehr bc- Wich dxg Ankaufs von Gütern auf ennetbirg. Gebiet durch Maylander beschlossen, dieses nicht mehr ^statten und so Gegenrecht gegen Moyland zu üben. —Dieser Beschluß wird allen Landvögten mit- ^iheilt, Absch. 369. llll. — I<»7 (t572). Der spanische Gesandte stellt das Begehren, man möchte den Vögten zu Lauiö und McndriS die Weisung ertheilcn, in Bezug auf die von Mayländern besessenen ^ in ^ ennetbirg. Vogtcicn nicht so streng zu verfahren. DaS Begehren wird all instiuonllum i^wnen; den ennetbirg. Landvögten wird befohlen zu berichte», wie sich die Mayländcr bezüglich der ^^wzogthnm gekauften oder ererbten Güter verhalten. Absch. 396. — 4i»8 (1574). Ansuchen an ll»t '^ländischen Gesandten um seine Verwendung beim Gubernator, damit den armen ennetbirg. krthanen bis zur nächsten Tagsazung ihre Zinsen, die sie auf mayländischcm Gebiet haben, verabfolgt 4)4 ^ damit ihnen bis dahin erlassen werde, von jedem Saum drei Realen zu geben. (S. d. Absch. ' I i»?». (1575). Landvogt Trogcr hatte dem Peter Gaggio von Como ein Gut confisciert und Vissdilc ebenfalls ein Gut genommen, worauf Gazzino mit Bewilligung seiner Obern dem AlphoNs wirko ^.... ... . spät er der Commune Novazzano um 469 Kronen verkauft; hierauf hatte Gaggio dem Peter Gazzino >irko ^rus kinen gleich großen Zinö vcrarrestiert hatte. Ungeachtet nun Brauch ist, daß zu Lauiö und Lug- publicierte Mandate auch zu McndriS und im Mainthal gehalten werden sollen, so wird doch vorgeschlagen: Die mayländischen und die eidgenössischen Unterthanen, welche auf dem Ge h andern Obrigkeit Güter besizen, sollen den Werth der Güter des Gaggio, wie selbe verkauft w ^ ^zahlen; dem Gazzino soll sein Gut zurnkgestellt und der ihm durch Fällen von Bäumen .kfügtt Schaden von den vier Landvogteien bezahlt werden. — Diesen Vorschlag nehme» die may- d^^'kn Gesandten all rokoronllnm; bis zum 11. November sollen sie den Entschluß ihrer Regierung ^"bammanil von Pro mitthcilen, damit die Landvögtc zur Vollziehung schreiten können, Absch. 171» (1582). Uri wird beauftragt, beim spanischen Ambassador Pompejus vom Kreuz sich biet ' kvcie Abfuhr der Früchte zu verwenden, die den ennetbirgischeu Unterthanen auf mayländischcm Ge- "'klchscn, indem man sonst gegen die Maylander Gcgcnrecht halten würde. Auch wird den Land- Zu Lauiö und Mendris eine Instruction überschikt. daß fic beim neuen Gubernator, sobald derselbe Ehland angekommen sein wird, um Abschaffung dieser Beschwerden anhalten sollen, Absch, 626, p.— 145 l154 Vier ennetbirg. Vogtcien überhaupt. 17!. In gleichem Sinne wird an die Regierung von Moyland selbst geschrieben, wobei man sich »iäß entsprechenden Falls auch wieder das Gegcnrecht vorbehält. Absch. 636. c. Verschiedenes. Kornkauf. Verkehrs- nnd Transitbeschränkungcn. Krenzplnkereicn. Art. 17^! (1556). Ansuchen an den mayländischen Gesandten Aöcanius Marsuö, er mochte dt» eidgenössischen Unterthancn freien Kauf gestatten, weil jezt der Mütl Korn nur 16 Krz. mehr gelte, die Capitel vorschreiben, weil ferner gegenwärtig die Frucht schön stehe und man denen im Herzogth»"' auch alles frei zukommen lasse; auch halte man dafür, daß Reis u. dgl. nicht zum vertragsmäßig" Quantum des Getraides gerechnet werden dürfe; er möchte beförderlich an den Landvogt zu LauiS dal über berichten. Absch. 5. eo. — 173. Den ennetbirgischen Landvögten wird ausgetragen, einen Unter such anzustellen, welche Personen bewaffnet in das Herzogthum Moyland eingefallen seien, die Limb' leute und Unterthancn beschädigt und das Korn ohne Liccnzscheine weggeführt haben, damit dieselbe auf nächster Jahrrechnung bestraft werden können. Absch. 5. «16. — I.7H. Der alt-Landvogt zu Lau>^ Jost Pfyffer von Lucern, und der alt-Landvogt zu Mendris, Andreas Freulcr von Glaruö, hatten der Jahrrechnung zu LauiS Entschädigung begehrt für ihre Auslagen, die sie im Auftrag der XII als Gesandte an den Herzog von Alba in Moyland wegen Kornverabfolgung haben machen müßt" Deswegen sind Abgeordnete aller Landschaften hieher nach Luggarus eitiert worden. Nun bemerke» ^ Abgeordneten der Landschaften Lauis, Luggarus, Mendris und Mainthal - Die Kosten seien auf An^ nung der XII Orte und zum Nuzen aller ennetbirgischen Unterthancn, die Vorthcil von den Eap>^" mit Moyland haben, entstanden; daher müssen sie auch gemeinsam getragen werden; wenn die von ^ lenz, Livinen, Bollcnz und Cresciano sich dessen weigern sollten, so müssen die XII Orte auf deren Ä" ordnung die Kosten entstanden, selbe tragen; wenn aber sie allein zahlen müssen, so wollen sie d»"" auch in Zeiten von Theurung die 2666 Mütt Getraide allein für sich in Anspruch nehmen — Der ordnete derer von Livinen erwiedert, daß ihre Landschaft kein Korn aus dem Herzogthum Moyland bez^" sondern sich mit Korn über den Gotthard versehen habe; wolle jemand mit ihnen rechten werden ^ Uri oder vor ihrem Landvogt Rede stehen. — Die Abgeordneten von Bellenz, Bollenz nnd CreSci"'" behaupten, daß sie nur den III Orten Uri, Schwyz und Unterwalden angehören und daß die ^icht auf deren, sondern auf der XII Orte Anordnung entstanden, daher selbe auch von den Unterth»"^ der XII getragen werden müssen.—Die III Orte Uri, Schwyz und Unterwalden endlich bemerke»: ^ benannten Kosten seien auf Anordnung des Landvogtö der XII Orte entstanden; wenn man mit rechten wolle, möge man sie vor ihren Richtern, gemäß der Bünde, suchen.— Der ganze Handel ^ den Abschied genommen. Absch. 13. o. — ! 7». Da die von Bellenz, Livinen, Bollenz und CrcK^ den auf lezter Jahrrechnung ihnen zugesprochenen Theil der Kosten für Abordnung der Landvögte und Freuler nicht bezahlen wollen, vielmehr das Recht darschlagen, und da man in Erwägung 5'^' daß selbe zu Zeiten von Theurung bei der Vertheilung der ans dem Herzogthum Moyland bezogt Früchte auch ihren Antheil ansprechen, so wird der Anstand wieder in den Abschied genommen. ^ 26. g. — 17b"^ das Getraide aus demHerzogthum Moyland nicht gemäß der Capitel verabfolge, wird dem mayländß^' Gesandten Aöcanius Marsuö folgendes eröffnet: Man habe sich schon auf lezter Jahrrechnung Sache wegen an den Gubernator wenden wollen, habe es aber aufsein Ansuchen unterlassen, . versprochen, Abhülfe zu schaffen; es sei aber seither nichts geschehen, als daß die Sache noch scl)l>'"^ Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt, >155 ileworden, indem sogar die Märkte zu Como, Färris (Varesc) u, a, m, verboten worden, indem jenen, solche im Herzogthum gekauftes Korn heimtragen wollen, solches an der Grenze weggenommen werde, '"dem ungeachtet des 4, Artikels der Capitcl, gemäß welchem die eidgenössischen Unterthanen ihre auf "">l)ländischem Gebiet gelegenen Guter frei bcnuzcn dürfen, solches von den mayländischcn Beamten vermehrt werde, indem die mayländischen Beamten unter die stipnlierten 6906 Mntt auch Reis und Fasmus ^chncn, indem endlich die eidgenössischen Unterthanen die Lieenzen für kleine und große Fruchtankäufe ""hegen den Capitcl» stets zu Mahland holcu müssen; durch Zerschlagen der eidgenössischen Marchstcine Mischen Areisatc und Stabbio durch Mahländcr sei den Eidgenossen Schimpf angcthan worden; denn sie . geglaubt, daß die Anstände durch den Vertrag beigelegt gewesen; wegen dieser und anderer Be- ^Mcrden begehre man daher, daß er beim Gubernator darauf dringe, daß die Capitcl gehalten werden, "^eiii man sich sonst auch nicht mehr daran gebunden halte, Absch, 2t>, i, — 177 Abgeordnete von begehren, daß die Kosten der Sendung der beiden Landvögte nach Mahland auf alle Landschaften Zuheilt werden. Da man aber vernommen hat, daß die von Bellenz und andere nichts daran bezahlen, ^"gleich an dem Korn nicht verzichten wollen, so sollen die Gesandten auf nächste g>Mng Vollmachten mitbringen,,wie mau die Kosten verthcilcu und ob man den Landschaften, welche daran bezahlen wollen, in Zeiten der Thenrung dennoch von dem Korn verabfolgen wolle oder Absch, 29, k. — 178. (1557), Antwort des mayländischcn Gesandten bezüglich der Vcrabfolgung " Korn, des Vcrkanfens der Liccnzscheinc, des Marchstrcits zwischen Stabbio und Arcisate, des neuen ' "llcs und der Viehmärkte, (S, d, Absch, 2(1, !.), — !7?» Die von Lauis bitten, man möchte ihnen "erhelfen, daß ihnen die Kosten der Abordnung nach Mahland, im Betrag von 13(1 Kronen, von hzu ""Hern Landschaften vergütet werden, Vogt Andreas Frculcr berichtet über seine gehabten Auslagen; Ain ^ Landvogts Jost Pfhffer soll sich Luccrn bis zum nächsten Tag erkundigen, um dann be- können, wie man diese Kosten vertheilen und wie man die beiden Landvögtc entschädigen ^ ^ Absch, 2(1. >>, — 181» Der Landvogt und gemeine Landschaft zu Lauis schreiben: CS werde den ^h^'ten immer vorgegeben, wie viel Korn der Gubernator von Mahland ihnen zukommen lasse; es sei h'" H^fte davon wahr; ja im verflossenen Jannar sei eS ihnen gänzlich abgeschlagen worden; Hülfe und Rath, damit die Capitcl an ihnen gehalten werden und sie nicht in Hun- Aminen, ^ W'rd in den Abschied genommen, Absch, 26, w. — 181. AScaniuö MarsuS cr- ""l! Der Gubernator zu Mahland habe ihm aufgetragen, den Eidgenossen vorzustellen, wie ihren lnrgjscht>,l Unterthanen bisher bedeutend viel Lieenzen bewilligt worden (seit dem Januar schon über Mütt), wie wegen Beschädigungen durch die Franzosen eine Thenrung erfolgt und der Preis eines 'üls Waizcn auf 15 bis 16 Pfund gestiegen sei; gemäß der Capitcl sei aber Mahland nur zu 2999 "sc» ^hflichtet; man möchte jemanden beauftragen, der alle Monate das betreffende Quantum in Em- ^litt ?. . . "ü zu nehmen habe; seit einiger Zeit seien bei der Kornansfuhr viele Anstände, ja sogar Gcwaltthätig- keiteu , ' und Drohungen von Seite der eidgenössischen Unterthanen vorgekommen; es begehre daher der Gu- daß man die Betreffenden nach Verdienen strafe.—Nun berichten aber die beiden Landvögte von ""h MendriS in einer Zuschrift, daß ihnen die mahländische Regierung lcztes Jahr, als der Mntt ^ig gegolten, den feilen Kauf nicht laut der Capitel bewilligt babc, daß bis Mitte Deccm- ^ "lle vierzehn Tage nur einige Mütt verabfolgt worden seien, von da an bis zum 22, Februar ^ "'chtö mehr, daß sie die Vcrabfolgung von 6999 Mütt gänzlich in Abrede stelle» müssen, endlich daß Vier ennetbirg, Vogteien überhaupt. Untersuchungen gegen die eingeklagten Frevel angestellt worden seien, die aber zu nichts geführt habe»,"- ES langt ferner ein Bericht ein vom Landvogt zu Mendris über seine Verrichtungen in Moyland in Betreff der streitigen Landmarchen zwischen Stabbio und Arcisate, dahin gehend, daß der Gubernator von dem Vertrage, der vom Herzog von Alba vorgeschlagen worden, nichts wissen wolle und Berichs gung der Anstände nach seinem Sinn verlange.—Daher wird nun an den Gubernator geschrieben: den ennetbirgischen Unterthanen der freie Kauf des Getraides gesperrt werde, so seien die Eidgenosse der Ansicht, daß ihnen die Capitcl nicht gehalten werden; man bedauere dieß und ebenso, daß der Streik über die Landmarchen nicht berichtigt werden wolle; deßhalb ermahne man ihn ernstlich, den Capitcl» Genüge zu leisten, sowie eö die Eidgenossen ihrerseits thun; sonst würde man genöthiget, auf M>t^ und Wege über Austritt aus den Capitcln zu denken. — Dieses alles wird all insti uo.nlluin in den schied genommen, Absch. 28. o. — 182 Die beiden Landvögte von Lauis und Mendris, welche a>^ Auftrag der XII Orte vom 28. October 1555 wegen des Kornkaufs mit dem Herzog von Alba in land unterhandelt hatten, geben Rechnung über ihre Auslagen. Landvogt Pfyffer hat mit vier Person"' für achtzehn Tage 29 Kronen 9 Krz. ausgegeben und Landvogt Freuler mit drei Personen 86 Krone»- und da man deren Rechnung billig gefunden, wird verordnet, daß die von Lauis den Pfyffer und ^ von Mendris den Freuler unverzüglich bezahlen sollen. Weil aber der III Orte Unterthanen zu BelltNi- Livinen, Bollenz und Eresciano ebenfalls ihren Nuzen davon gehabt haben, so werden die drei Ort" ersucht, ihre Unterthanen anzuhalten, einen angemessenen Beitrag an diese Kosten zn geben. Jn Zuku"^ sollen der III Orte Unterthanen auch benachrichtigt werden, wenn man wieder Boten nach Moyland, Korn zu erlangen, abordnen will. Absch. 28. g. — 183. Der mayländische Gesandte AScanius Ma^ meldet weitläufig, wie viel Gutes den ennetbirgischen Unterthanen erwiesen werde, indem ihnen seit de>" December gegen 8000 Mütt Korn verabfolgt worden seien, ohne dasjenige, welches sie stets auf ^ Märkten kaufen; er begehrt, daß man die von Coldrerio und Luggaruö nach Verdienen strafe, weil >"» mit bewaffneter Hand Korn auS dem Hcrzogthum abgeführt haben. Er bemerkt ferner, daß der Eard"'^ (Gubernator) in Betreff des Landmarchstrcites auf Antwort warte, indem der vom Herzog von Alba a>^ gerichtete Vertrag nicht richtig aufgefaßt werde, und berührt noch viele andere unbedeutende Dinge. ^ Dagegen berichtet der Landvogt von Luggarus, wie die Unterthanen beim Kornkauf im MayländiM" geplagt, ja sogar angefallen werden, wie sie wochenlang in Moyland auf die Licenzen warten müsse» ^ Endlich langt eine Anzeige von den auf den ennetbirgischen Jahrrechnungen befindlichen Boten ein, ^ zu Moyland einem Gardeknccht von Bologna Briefe erbrochen worden seien.—Da nun aus diesem a»"" ersichtlich ist, wie die im Herzogthum Moyland gegen die Eidgenossen gesinnt sind und daß selbes Capitel nie gehalten haben, da man ferner erwägt, daß beinahe auf allen Tagsazungen seit Aufrich^ der Capitel Anstände mit Moyland vorkommen und daß namentlich der Gesandte AscaniuS viel U'lw>^" in der Eidgenossenschaft anrichtet, so wird dieses alles in den Abschied genommen, um bis zu nä-B' Tagsazung über geeignete Mittel nachzudenken, wie solchem abzuhelfen ist. Absch. 36. I>. — 18«. ^ nius Marsus hatte in einer Zuschrift einige Personen namentlich bezeichnet, welchen Korn vcrab^ worden sei. Bei näherer Untersuchung zeigt sich aber, daß seit Mitte Januar gar keine Lieenzen bew^ worden. Absch. 37. g. — 183. Der Abschied von Baden, betreffend die Kosten der Sendung der Lo''^ Vögte Pfyffer und Freuler wegen des KornS, wird unverändert belassen; dagegen wird in den ^ schied genommen, ob man auch die von der Riviera zu einem Beitrag an diese Kosten anhalten Vier ennetbirg, Vogteien überhaupt, 1157 Absch, 67, j — 18<» Das Verlangen derer von Lauis, MendriS, Luggarus und Mainthal, die lll Orte "lochten ihre Landschaften Bellcnz, Bollcnz und Riviera zur Bezahlung ihrer Anthcilc an de» Kosten sür die Abordnung nach Mahland anhalten, wird in den Abschied genommen, Absch. 40, a. — 187. Borschs des mahländischen Gesandten bezüglich deö KornkanfS der ennetbirgischen Unterthanen im Mahländischen und Entschließung darüber, (S, d, Absch, 46. ».). — 188. Da den Gesandten nach Baden ^llstructionen in Betreff der Kosten für Sendung der beiden Landvögtc nach Mahland des Kornkaufs "logen ertheilt worden, so läßt man diese Sache bis auf weiteres auf sich beruhen, Absch, 47. o. — (1558) Den Boten, welche auf die Klagen der ennetbirgischen Unterthanen, daß ihnen der Kornaus im Mahländischen nicht gemäß der Capitcl gestattet werde und daß namentlich die von MendriS ""d Balcrna nicht mehr ihre vier Stär Korn ab den mahländischen Märkten heimtragen dürfen, nach Ehland geritten waren, gibt der Gubernator folgenden Bescheid: Die klagenden Landschaften haben schon mehr Licenzscheinc erlangt, als vorgeschrieben sei; man beziehe das Korn mehr, um damit zu hau als aus Nothdurft; je nachdem übrigens die Ernte ausfalle, könne er weiter» Gesuchen entspre- schon seine Vorgänger haben den Mendriscrn die früher zugestandenen vier Stär nicht mehr be- "l^igen wollen, weil dabei viel Betrug vorgekommen sei, Absch. 56. ll. — 1?M. Verantwortung des '""hländischcn Gesandten auf die Beschwerde der Eidgenossen über nicht vertragsmäßige Abliescrung von orn, ^S. d, Absch, 64, lik.), — l?»1. Verhandlung mit dem mahländischen Gesandten in Betreff der Konzen für den Kornbezug und Auftrag an die ennetbirgischen Abgeordneten, (S. d. Absch. 66, llk.).— (1559), Die Gemeinden der ennetbirgischen Herrschaften übersenden eine Verordnung, die sie in ^ loff des Kornkaufs im Herzogthum Mahland gemacht, lautend: Alle Gemeinden sollen mit ihren "pfehlungen um Liccnzen sparsam sein, sollen solche nur Angehörigen der Gemeinden erthcilcn und "^Mauden mehr als eine; sie sollen schwören, mit keinem Fremden Gemeinschaft zu haben und die be- hssen Licenzcn niemanden zu verkaufen; jede Gemeinde soll Personen bezeichnen, denen man das """tum des bewilligten Korns angeben soll, damit man der Regierung von Mahland stets einen Aus- ^ über das gelieferte Korn zur Verglcichung geben könne, Sie haben dieses verordnet, bemerken sie, "6 man den guten Willen der Gemeinden, Betrug zu verhindern, sehe, Sie melden schließlich, daß der 'bernator von Mahland, Herzog von Scssa, dem sie diese Verordnung mitgcthcilt haben, sich damit ^""erstanden erkläre, mit dem Begehren, daß die Eidgenossen solche auch bestätigen, — Das Begehren dsird steh i. ddn Abichi.d g.n« D. °i...». MM.i -n, die mit der ,!-i> der «id.,cn°ff->isch-fl «um R!>ch>I>c>i ,,,,, B,ft,werd. de« ^ dem spanischen Gesandten darüber Rüksprache zu halten, Abt ,, - r^und und Boden ^""dvogts zu MendriS über Verhaftung eines gewissen Ellas aus ei gen. . . Dahcrige Wei- b°'ch die m »lünd^ch... ,.-°-de°mmiff..ie.. ...d üb.e d.d die »Pi-P, > °» den .S, d, »dich, W, ° >, - der Gubernator sehr bedauere, den eidgenösllschen Untc.t )anen ge; ^ weniger ö" können, indem jczt der Mütt Korn über 20 mahland, Pfun gc Vcrtheilung festgesezt gemäß der Eapitcl schuldigen 2000 Mütt verabfolgen wc. e^^ Die Vcrtheilung wird also obschon solches nicht ohne großen Schaden des Herzog LuggaruS und Mainthal 5«X), ^'""cht, daß die Landschaften Bellcnz, Riviera, Scssa und dem Großcanzler wird ^""iS und MendriS 600 Mütt verlangen sollen. Den. Herzog 1158 Vier ennetbirg, Vogteien überhaupt. hievon Mittheilung gemacht, auf daß sie die 2000 Mütt für daö Jahr 1559 also verabfolgen können, — Dem mayländiscben Gesandten wird schließlich geklagt, daß die Aufseher sich ungebührliche Gewaltthätig- keitcn erlauben und daß auch die KaftanienauSfuhr verboten worden, was früher nicht vorgekommen sei, mit der Bitte um Verwendung beim Gubernator, daß gute Freundschaft und Nachbarschaft beobachtet werde, Absch, 89, oo. — I?»«. (1560), Nri, Schwyz und Untcrwalden werden wiederholt erinnert, ihre Landschaften Bcllenz, Riviera, Livinen und Bollenz dazu anzuhalten, daß diese ihren Antheil an die Kosten für die Sendung der Landvögte Pfhffcr und Frculer an den Herzog von Alba in Moyland dem Landvogt zu Lauis abtragen, Absch, 99, I. — Anzeige des mayländischen Gesandten, daß die 2000 Mütt bezogen werden können, Ansuchen an ihn, dafür zu sorgen, daß das für die von Lauis bestimmte Korn nicht mehr nach Novara, sondern an einen gelegener» Ort gebracht werde, (S, d, Absch' 98, kk), — Der Gubernator von Moyland, Markgraf von Pcöeara, antwortet auf die ihm mit- gcthcilten Beschwerden, daß nicht gemäß der Eapitel Korn verabfolgt werde: Er wolle den Eidgenosse" so viel möglich behülflich sein, obschon jezt der Preis bis auf >5 Pfd, gestiegen sei, nur müsse er vm- erst ein Verzeichnis? über alles im Herzogthum geschnittene Korn aufnehmen lassen; dem Begehren, daß jedermann befugt sein solle, vier Stare Korn ohne Licenzen zu kaufen, werde er, obschon in de" Capitclu nichts davon stehe, zu entspreche» suchen, Absch. 106, t>. — I«»«». Die cnnetbirgischen Unter- thanen klagen abermals, daß ihnen, bei Strafe des Hängens, keinerlei Lebensmittel aus dem Herzogth«'" Moyland verabfolgt werden dürfen. Daher wird au den Gubernator ernstlich geschrieben: Man vernehme mit Verwunderung, daß seine Amtsleute sich so unnachbarlich benehmen, während die Eidgenosse" den Mayländern alle Bedürfnisse, als Vieh, Leder, Nnschlitt, Wein, Holz u, a, m, ohnc Hinderniß zukomme" lassen und zudem dieses Jahr alles im Herzogthum sehr gut gerathen sei; er möchte dafür sorgen, daß ihnen der feile Kauf nicht so gänzlich abgeschlagen werde, damit man nicht zu einer ähnlichen Spcrru"? genöthiget würde. Auf den Fall, daß dieser Schritt ohne Erfolg bliebe, soll sich jedes Ort darüber be- rathen, was weiter zu rhu» sei, Absch, 111, t, — Da die Mayländer einige, welche Korn kaut'r" wollten, gefangen nach Moyland abgeführt haben und nun beabsichtigen sollen, dieselben .auf's zu verkaufen", so soll jedes Ort seine Boten auf den Tag zu Einstcdeln darüber instruieren was ">a" thun wolle, um dieser nnnachbarlichen „Tirannei" los zu werden, Absch, 112. k. — Der Laudvvlss soll an Schwy; berichten, wie es sich mit dieser Gcfangennehmung verhalte. Schwyz wird ermächtigt, Eingang jenes Berichtes dann in Aller Namen die nöthigen Schreiben zu erlassen, Absch 119, <156l), Der III Orte Unterthanen zu Bcllenz, Livincn, Bollcnz und Riviera haben ihren A«th^ an die Kosten für die Gesandtschaft nach Moyland zu Erlangung von Getraide noch immer nicht bezahlt ^ Die III Orte werden daher ersucht, dieselben zur Bezahlung der unbedeutenden Summe anzuhalte" Absch, 120, v, — Der mayländische Gesandte Marc Anton Bosso berichtet, was der Gubernatvt bezüglich des KornkaufS thun werde. Sein Vortrag wird in den Abschied genommen. Dabei wird >t"" jedoch bemerkt: Man wisse zuverlässig, daß das Herzogthnm ganz wohl mit Korn versehen sei, daß die Eidgenossen nicht gemäß der Eapitel gehalten werden; er möge daher dafür besorgt sein, daß Kauf bewilligt werde; die cnnetbirgischen Landvögte seien angewiesen, die Fürkäuflcr zu bestrafen, 198. .i, — Der Markgräfin von Montfcrrat, welche in Betreff des Durchpasseö des für die en»ctb Herrschaften bestimmten Korns wohlmeinend geschrieben hat (12, August), wird angemessen gedankt; 'h^ Zuschrift wird dem Landvogt zu Lauis übersendet, Absch, 138, Der Landvogt zu Vier cnnctbirg, Vogtcien überhaupt ^ jzr» buchtet mit Zuschrift vom 22, August, wie die cnuetbirgischeu Unterthauen iu Bezug auf den Kornkauf Mayländischcn so übel gehalten werden und wie zwei Untertbanen der Eidgenossen zu Eomo gefangen gesezt worden seien. Diese Anzeige wird zum künftigen Verhalt in den Abschied genommen. An den Gu- bcrnator von Moyland wird geschrieben, er möge berüksichtigcn, was die Capitcl enthalten, und den Korn kauf ohne fernere Hindernisse gestatten; er möge auch die zu Eomo Gefangenen ohne Verzug freilassen, "der dann dem Landvogt berichten, warum dieselben gefangen gcsezt worden; über beide Punkte möchte ^ bald antworten, Absch. IM. ll. — 211Ne> Dieses Anerbieten des Gubcrnators wird mit um so mehr Anerkennung aufgcnom- '6 als es, da die Eapitcl bereits ausgelaufen sind, lediglich aus guter Nachbarschaft entspringt. Hin- "tten sog nächsten Tage angezogen werden, daß er den Durchpaß für das Korn nicht gestatten I8st' Elches den eidgenössischen Untertbanen aus dem Hcrzogthum Savoyen zukommen sott, Absch, — HI2, (1564), Die Landschaft Lauis bittet um Verwendung beim Gubcrnator zu Moyland, ' kr, wenn der Herzog von Savoyen ihr 4066 Saum erlauben würde, den Durchpafi durch das Herzog- gestatte» möchte. Der Gubcrnator antwortet auf das an ihn gestellte Gesuch: Er wolle nicht allein 6e 4666 Saum, sondern auch, was später noch nöthig, passieren lassen, Absch, 266, g.—21g, Schwyz ^ die Anzeige, daß die Mayländcr wegen ihres diesjährigen MißwachseS große Ladungen Wein in ^ ciinetbirgischen Landschaften aufkaufen und aus dem Land führen, während sie den ennctbirgischen Julianen den feilen Kauf verweigern und weder Korn noch anderes zuführen lassen, vorgebend, daß ^ ^bst zu wenig schüzcnde Maßregeln gegen die herrschende Seucbe getroffen worden. Weil nun dieses ^ ^"ken namentlich den III Orten Uri, Schwyz und Unterwalden zum Schade» gereicht, wird den bögtcn befohlen, stc sollen, bis auf weiter» Bescheid, bei einer Buße von 166 Ducaten verbieten, a» jemanden im Hcrzogthum Moyland zu verkaufen, — Die Sache wird zugleich all mslruknllum ^ "oinnien, Absch, 265, ll. - 21», (1565), Da von den Gesandten auf den ennctbirgischen Jahrrech- f die Anzeige eingelangt ist, daß den ennctbirgischen Unterthaucn der Kornkauf im Mahländischeu ichnz versperrt werde, wird der spanische Gesandte ersucht, dafür zu sorgen, daß ihnen bis auf nächste ^sazung der Kornkauf einigermaßen erlaubt werde, indem dieses bei den Eidgenossen geneigten Willen ^eke» würde, Absch, 256, x. — 21». (Iü66>, An die in Baden befindlichen Gesandten wird geschric Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. den, sie möchten sich dahin verwenden, daß den ennetbirgischen Unterthanen der feile Kauf im Herzog- thnm Mayland bewilligt werde. Absch. 263. k. — 21t». Verantwortung des mayländischen Gesandten auf die Beschwerden der Eidgenossen über eapitulationSwidrige Vorenthaltung dcS feilen Kornkaufs, über die Nichtfreilassung der drei auf den Galeeren befindlichen Gefangenen ungeachtet gegebenen Versprechens, über Grenzplakereien u. a. m,; Antwort der Eidgenossen. (S. d. Absch. 268. eo.). — 217. (1567). Dew Albrecht von Sala von LauiS wird ein Verwendungsschreiben an den Herzog von Parma erthcilt, damit dieser ihm ein Quantum Korn zu kaufen bewillige, weil von Sala eidlich versprochen hat, das Korn den eidgenössischen Unterthanen zuzuführen. Dem Herzog wird gleichzeitig für die dem Christoph Gorini er- theiltc gleiche Bewilligung gedankt. Absch. 282. li. — 218. Schon wiederholt wurde vorgebracht, baß den ennetbirgischen Unterthanen der Kauf von Getraide im Mayländischen gesperrt sei und daß überhaupt die Regierung von Mahland sich uunachbarlich benehme. Daher soll man sich auf künftiger TagsazuNg zu Baden darüber beratheil, ob man an König Philipp, der nächstens persönlich nach Deutschland koM- men soll, eine Gesandtschaft abordnen wolle. Absch. 288. e>. — 2151 Auf künftige Jahrrechnung svll"' die Gesandten darüber instruiert werden, ob man beim König von Spanien, wenn er nach Deutschla"^ kömmt, schriftlich oder mündlich über Sperrung des feilen Kaufs im Herzogthum Maylaud sich beschwere'' wolle. Absch. 284. !ü>. — 22». (1568). Ein Anzug in Betreff der Kornsperrung im Mayländischen, so>^ des unnachbarlichen Benehmens der Mayländer gegen die Eidgenossen wird in den Abschied genommen Absch. 306. 0 .-221. Auf den Bericht, daß den ennetbirgischen Unterthanen der freie Verkehr im Mayländischen gänzlich verboten sei und daß solche, welche dort Getraide kaufen und wegfuhren von den malst ländischen Beamten verhaftet und au Leib und Gut bestraft werden, wird der Graf von Anguisola ersucht, er möchte sich beim Gilbernator zu Maylaud dahin verwenden, daß derselbe zur Erhaltung gut" Freundschaft und Nachbarschaft den freien Verkehr gestatte, um so mehr, da die Eidgenossen dieses a»t ihrem Gebiet gegenüber den mayländischen Unterthanen auch thun. — Wird ad ilMruondum gcnomme" An die ennetbirgischen Landvögte wird die Weisung erlassen, genaue Erkundigungen darüber einzuzieh"' wie ihre Angehörigen im Herzogthum Maylaud gehalten werden, und darüber schriftlich zu berichte Absch. 32l. v — 222. Der spanische Gesandte Graf von Anguisola, welchem einige Beschwerden d" ennetbirgischen Unterthanen über zu harte Steuern, Zölle u. a. m. vorgehalten werden mit der B>t"' bei der Regierung zu Maylaud für Abhülfe zu sorgen, erwiedert: Der freie feile Kauf im Herzogs'"" Maylaud werde niemanden, weder Fürsten noch Herrschaften, weder Freunden noch Verwandten Herzogs bewilligt, weil das Herzogthum nicht so viel ertrage; in Bezug auf die Tratta halte man d>e Eidgenossen um den vierten Theil billiger, als andere Nachbarn; er wolle aber über das Begehren den Herzog schreiben. — Wird in den Abschied genommen. Absch. 326. x. — ZZg <1569). Da über diese Beschwerden noch keine Antwort erfolgt ist, wird an den Grafen nochmals mit allem 6"'^ geschrieben. Auf den Fall, daß die mayländische Regierung in ihrem unfreundlichen Benehmen sollte, sollen die Gesandten aus künftige Tagsazung Vollmachten mitbringen, was man für Gegen"'^'' regeln treffen wolle. Absch. 329. r. — 22A. Es wird nun, da immer noch keine Antwort eingelangt''- au den Grafen von Anguisola nochmals geschrieben und mit allem Ernst Antwort begehrt. Uri soll ^ sönliche Schritte beim Grafeil thun, damit eine Antwort vom Gubernator erfolge. Der Handel wird übrig"' ad mstruondum genommen, um sich nicht entsprechenden Falls auf nächstem Tage über angemessene Sch"^ gegen Mahland berathen zu können. Absch. 332. Ii. — 223. Da wiederum Anzug geschieht, m>e ^ verhak"' Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt, w"hländischem Gebiet die eidgenössischen Unterthancn bei Ankauf von Getraide und von Gütern und bei Erbfällen so unuachbarlich gehalten werden, da ferner der Landvogt und die Landschaft LauiS ihre Beschwerden sammt dem Decretal einschiken, und da der Graf von Anguisola eine Antwort darüber au Zürich erlassen hat, so werden die Gesandten der sechs Orte, welche anderer Geschäfte wegen über das ^birg zu reiten im Begriff sind, beauftragt, die ennetbirgischen Landvögte vor sich zu bescheiden, die ^0chwerden der Unterthancn zu vernehmen und zu verzeichnen und jedem Ort eine Abschrift davon mit- ^heilen, um auf nächste Jahrrechnung darüber instruieren zu können, Absch. 336, e. — 22<» Der "'Mändisch-spanische Gesandte versichert die Eidgenossen der wohlwollenden Gesinnungen des Königs "ud des Gubernators gegeil sie, — Beschwerde der Eidgenossen über verschiedene Feindseligkeiten und ^enzplakereieil von Seiten der Mahländer gegen die Angehörigen der ennetbirgischen Herrschaften. ^ d Absch, g-Z9, p.). — 227. Auf den Bericht von Schwyz, daß die Mahländer viel Korn und Wein den ennetbirgischen Herrschaften bestellen und aufkaufen und daß man bei Zeiten einer Theurung d^beugen müsse, wird beschlossen, es sollen den Gesandten auf künftige Tagsazung zu Baden Jnstructio- 'w" darüber mitgegeben werden. An die ennetbirgischen Landvögtc wird geschrieben, sie sollen weder Vieh, 'wch Kastanien, Hirs und anderes Getraide ab dem eidgenössischen Gebiet verkaufen oder wegführen ^u, bu gebührender Strafe, Absch, 348, a. — 22H. Der spanische Gesandte gibt schriftlich Antwort ^ die Klagartikcl der ennetbirgischen Unterthancn, Diese wird dem Landvogt und Landschrciber von ^>6 mitgetheilt, um sie der Burgerschaft von LauiS zu eröffnen und auf nächster Tagsazung darüber ^ Wort zu geben,-Auf die an den Gesandten gestellte Frage, ob er vom König oder vom Gubcrnator Ehland keine weiter» Instructionen hinsichtlich des feilen Kaufs besizc, crwiedert er: Die ennet- ^ ^cn'' daß man solches aus Sizilien habe beziehen müssen; daher könne Mahland einSweilcn den Mischen Unterthancn wissen wohl, wie groß der Mangel an Korn dieses Jahr im Herzogthum Mahland so de>^ bewilligen, werde aber in bessern Zeiten gern entsprechen, — Dieser Bescheid wird in lkn genommen, damit sich jedes Ort bis zum nächsten Tag darüber berathe und seinen Gesand- ! Instructionen erthcilc, was weiter hierin zu thun sei, Absch, 349, n. — 22k> In das Gesuch der ^ dirgjscheil Landschaften um die Bewilligung, das nöthige Korn in der Eidgenossenschaft kaufen zu und sich für sie beim Herzog von Savohen zu verwenden, wird nicht eingetreten; dagegen wcr- ""d Zug ersucht, den Kaufleutcn von Uri zu erlauben, mehr Korn kaufen zu dürfen, — ^udschrciber zu Lauis, Mansuet zum Brunnen, wird an den Herzog von Savohen abgeordnet, um amen der vier ennetbirgischen Landvogteicn die Erlaubniß auszuwirken, ein Quantum Korn im ^Aont ankaufen und in ihr Land abführen zu dürfen, Absch, 349. r. — 23tt (1579), Eine Anzeige ^^^udvogts voil LauiS über das Benehmen deS mahländischen Commissärö von Porlczza gegen in ^ ^wissen Lago von LauiS, der zu Ostia für seinen Hausbedarf etwas Korn gekauft hatte, wird dess ^schied gcnommcil. Dem Landvogt wird die Weisung erthcilt, den benannten Commissär oder ^^baften auf Betreten gefänglich einzuziehen und dann an Zürich davon Anzeige zu machen, ^ Diese Weisung an den Landvogt wird wiederholt. Achch, 459. kk. 232. Dem wall^^ anbefohlen, alles mögliche anzuwenden, damit er den Commissär von Porlczza in seine Ge» bekomme, Absch. 360. k. — 233. Abgeordnete von LauiS, Castagnola und Gandria begehren, daß tjy" Augenschein aufnehmeil möchte über ihre Anstände mit den mahländischen Gemeinden „Len- (Lanzo) und Rampogno, betreffend Waidgang und Holzung. Weil man jedoch wahrgenommen hat, 146 Pier ennetbirg. Vogteieu überhaupt. daß die Mahländer mit Büchsen und Stangwehren bewaffnet sich zusammenrotten, wird der Handel verschoben und sei rokoronllum genommen. Absch. WA. t'. — 23Ä. (1571). Der savohischc Gesandte Hcrr von Roll meldet, daß die ennetbirgischen Untcrthancn Bescheinigungen nicht allein von den Eidgenosse», sondern auch von ihren Amtsleuten und sogar von Privatpersonen beibringen, um Korn und Gctraidc zu erhalten; da aber einige dieser Scheine mit unbekannten Siegeln besiegelt seien und da er auch A»- deru erlaubt habe, Korn im Picmout anzukaufen, so begehre er, daß man jene Scheine nur mit Porsicht ausstelle, damit er nicht veranlaßt werde, keinem mehr den Getraidekauf zu bewilligen. — Ed werde» daher an die ennetbirgischen Landvögte die entsprechenden Weisungen erlassen. Absch. 377. clcl. 233. (1572). Abgeordnete von Lauis, Luggarus, Bellcnz und Mainthal führen Klage, daß sie ihre aiss mahländischem Gebiet liegenden Güter nicht frei benüzen dürfen, daß ihnen der freie Korukauf im H"- zogthum Mahland versagt werde, daß sie das Korn, welches sie in Savohen, Parma und in andern Law dern befreundeter Fürsten gekauft haben, nicht frei durch das mahländische Gebiet führen dürfen, indem ci» Commissär, der theuer bezahlt werden müsse, das gekaufte Korn von einer Grenze bis zur andern begleite, daß endlich die Mahländer sich Gebietöverlezungen erlauben. Nachdem man diese Beschwerden angehört und daraus neuerdings ersehen hat, wie die mahländischcn Beamten gegen die cunuetbirgischen U»t"- thanen der Eidgenossen statt Freundschaft und gute Nachbarschaft nur Troz und Hochmuth erzeigen, ob wohl die Eidgenossen den Mayländern freien Handel und Wandel gestatten, so wird dem mahläudisch" Gesandten Pompejus della Eroce dieses alles vorgehalten mit der Bitte, gehörigen Orts für Abhülfe zu sorgen, indem man die Sache sonst an die höchsten Gewalten kommen lassen müßte; was aber hieraus entspringen würde, möchte die Zeit lehren. — Wird all instruonelum genommen. Absch 390 >. " 23«. Abgeordnete der ennetbirgischen Bogteicn bitten um Aufhebung des Jahrrcchnungsbeschlusscs, gemäß welchem Empfehlungen an Savohen für Kornkauf nur den eidgenössischen Gesandten zusieht und nicht auch, wie früher, den Landvögtcn und Communen; sie beschweren sich über Auferlegung ei»" Tel! und Erhöhung der Zölle auf savohischcm Gebiet; sie beschweren sich ferner, daß während früh" 12 Viertel Gctraidc für 1 Saum gerechnet worden, nunmehr 8 Viertel Kernen oder 10 Viertel Roqg" für 1 Saum berechnet werden; endlich daß der Herzog von Savohen ein Mandat erlassen habe ge»'^ welchem fremde Handwerker, Meister oder Gesellen, die auf savohischcm Gebiet arbeiten dem 'herzog jährlich l Krone, Lehrjungen aber 4 „Regialc" zahlen sollen; sie bitten dringend um Abhülfe dieser Beschwerden. Daher wird der Laudschreiber von Lauis beauftragt, ohne Verzug dem Herzog diese Klag" vorzubringen und gemäß Bündnis; um Bewilligung des freien Kaufs und um Aufhebung der Zölle und Steuern anzuhalten. — Die Sache wird übrigens all instiuoncium auf nächsten Tag in d" Abschied genommen. Absch. 390. m. — 237. Der Ambassador des Königs von Spanien und des G"' bernalors zu Mahland, Pompejus vom Kreuz, meldet, daß ihn der lezthin gefaßte Beschluß gegen d" mahländischcn Beamten nicht wenig befremde und daß er erwartet habe, man würde zuvor ihn in Ke»'^ niß sezeu, indem er sich genügend hätte verantworte» können; denn es sei nicht richtig, daß den eidg" nössischcn Angehörigen der Durchpaß aus dem Picmout durch das Herzogthum nicht gestattet word"> indem man ihnen über 8000 Saum ohne irgend eine Transitgcbühr durchzuführen bewilligt habe, »"^ sich jährlich auf einige tausend Kronen belaufe und gar keine Verpflichtung sei; wenn den Angehört" der Eidgenossen ihre auf mahländischem Gebiet wachsenden Früchte heimzuführen nicht erlaubt word"' sei es nur aus dem Grund geschehen, um der Wiederkehr einer Theurung vorzubeugen; er wünsche >>b^ Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. > j Zz Heus, haß ihn von solchen Klagen jederzeit in Kenntniß seze, — Diese Verantwortung wird in den ^schied genommen und den ennetbirgischen Landvögten mitgethcilt, damit sie auf nächstem Tag darauf Antworten können. Absch. 396. 0. — 238. Von den ennetbirgischen Landvögtcn langt der Bericht ein lammt den darüber aufgenommenen Kundschaften, wie ihre Unterthanen so gar unfreundlich und unnach- ^'lich von den Mahländern behandelt werden, daß namentlich der Landvogt von Mendris seines Lebens mehr sicher sei und dasi man daher das Gericht von Balerna auch nach MendriS verlegen möchte.— Handel wird all lokoronilum genommen. Absch. 495. r. — 23k>. Da die ennetbirgischen Untertha- schon lange über Verkehrsbeschränkungcn und Neuerungen ab Seite der Mahländcr sich beklagt " ten, jedoch stets ohne Erfolg, und da der spanisch-mahländischc Gesandte vom Kreuz im Namen des °u>gs und der mahländischcn Regierung sich gegenwärtig darüber entschuldiget, wird zur Erhaltung huter Freundschaft und Nachbarschaft verordnet: Es sollen Gesandte von Lucern, Uri, Schwhz und Un- ^nvalden zu gelegener Zeit mit dem Herrn vom Kreuz zusammen kommen, nm eine Vereinbarung zu ^'suchen, tiii^en^mnieucn Kundschaften werden Lucern in den Abschied gegeben. Inzwischen sollen ^ kunetbirgischcn Landvögte ihre Unterthanen ermahnen, sich aller Freundschaft und Nachbarschaft gegen 'k Unterthanen des Herzogthums zu befleißen. Absch. 40k. n. — 2M (1573). Der Landschreibcr wird ^ den Gubernator von Mayland abgeordnet, um darüber Beschwerde zu führen, daß seine Unterthanen "Vegicz" (?Vigezzo-Thal) mit bewaffneter Hand von einer streitigen Sache Bestz genommen, daß seine Mutten den Fischern von Lauiö ihre Garne, der Eommissär zu Porlezza ein Schiff mit Korn auf eid- Gebiet weggenommen haben, und daß den eidgenössischen Unterthanen nicht gestattet werde, a>nen Bazen Brod ab dem mahländischcn Gebiet wegzutragen. Absch. 416. n. — 2 t I In AuSfüh- u>id^ Auftrags auf der Tagsaznng zu Baden vom 7. Dccember 1572 wird zwischen den vier Orten dem spanischen Gesandten folgendes verhandelt: 1) Hinsichtlich der Verabfolgung odck des Bezugs ^ auf mahländischem Gebiet wachsenden Früchte von Gütern, welche eidgenössischen Unterthanen ange- ^u, will der spanische Ambassador sich dazu verstehen, daß diese Früchte ohne Tratta abgeführt werden °urfe- der ren, gerade keine Thenrnng herrsche; zu Zeiten von Thcurung aber könne dieses nicht stattfin- - Uldcm der Gubernator zuerst für sein Land sorgen müsse. Die eidgenössischen Gesandten dagegen ^ äugen ^cic Benuzung der Güter ohne allen Vorbehalt. Der Ambassador will diesen Punkt nochmals ^ den Gubernator bringen. 2) Hinsichtlich des Zolls von anderwärts gekauftem und durch das mah- Gebiet zu führendem Gctraide bemerkt der Ambassador, daß alle Nachbarn Mahlands, ja selbst länd heiiess^^" Unterthanen, den Zoll bezahlen müssen, daß aber der Gubernator diesen Zoll für die Eid- de/v^" vierten Thcil herunter sczen, gegen einzelne jedoch freie Hand behalten wolle; st»r Tvaniitgut begleitenden Commissäre habe der Magistrat verordnet, daß jedem, nebst der sen ^ '"ahländische Pfund oder 16 constanz. Bazen täglich bezahlt werden müs- aufgehalten werden dürfe und daß für jeden Transport immer nur >»de„ eidgenössischen Gesandten dagegen begehren, daß kein Zoll bezogen werde, zanz auch ihrerseits bei der Ausfuhr von Wein, Vieh, Schmalz, Leder, Holz, Kohlen u. s. w. nur ein .. l ^ . -7- ^vsnrickt. sich nochmals dahin verwenden Unbedeutendes Wcggeld erhoben werde. Der Ambassador ve> Ii ^ ^ ^ ? d.s. w Tr.n-l -,.s cill... bi»i,-n Zu» z-s°-l lch .us d-sl dl. mll.n-,ldi,ch-l. B.dll,..,. dl. lisch» An».»».,z.ll »lch. nur dll,chsu».,l. I»bsi bi« »b.. di. s ..,,i°l. lll.» d.» ilsrlg. lh...,l >°.jl,.»m.n. °s b.,°lld..s den» Vier cnnetbirg. Vogteien überhaupt von Mendris, welche die Märkte zu Como besuchen, begegnet sei. 4) Hinsichtlich der Klage derer von der Treiß (Tresa), daß ihnen die von Lavcna ihr Vieh ab den Waiden gepfändet haben und daß sie habr» Bürgschaft geben müssen, die Steuern von ihren auf mahländischem Gebiet bcsizendcn Gütern, wie die Unterthancn des Herzogthumö, zu bezahlen, verantwortet sich der Ambassador, daß selbe sich nicht beklagen können, wenn sie wie die Unterthanen selbst behandelt werden, 5) Die Anstände hinsichtlich der Märchen hofft man auf friedlichem Wege beilegen zu können. 6) Um die großen Kosten bei dergleichen Anständen zu verhüten und um schneller zu einem für beide Thcile befriedigenden Resultat zu gelange», wird vorgeschlagen, die mahläudische Regierung soll einen ihr beliebigen Mann in der Eidgenosscnsch«^ dagegen die Eidgenossen einen solchen in Mahland bezeichnen, welche bei Streitigkeiten sich zu vereinbare» suchen sollen;— wird beiderseits all roforoiulum genommen. 7) Der Ambassador bittet, man möchte de» mahländischcn Unterthancn von Lanzo, welchen der Landvogt von Dicßbach eine ziemliche Summe abg nommcn hat, zu dem ihrigen verhelfen; — wird in den Abschied genommen. 8) Er bittet ferner, m«" möchte dem Johann Peter „Gassen" (Gaggio) von Eomo die durch den Landvogt von Mcndris zu Handc» der Eidgenossen eonfiScierteu Güter wieder zurükstcllcn, indem jenes Mandat zu Mendris nie bekannt gemacht worden sei;— wird in den Abschied genommen. 9) Ein fast gleicher Handel, betreffend den Joha»» Anton Tschudi von Uri, wird dem Ambassador vorgehalten; — er hofft, daß die Sache in Güte werbe erledigt werden können, 10, Der Ambassador verlangt, daß die von Ligornetto, Stabbio und ander» dort herumliegenden aus Mahläudische grenzenden Dörfern, welche große Wuhren in den dort stark fließe»' den Fluß Arona zu bauen beabsichtigen, dieses nicht thun, indem für das daran stoßende mahländiM Gebiet Überschwemmung zu besorgen wäre; der Landvogt von Mendris wird beauftragt, genauen Berich darüber zu erstatten, 11) Beiderseits wird das Begehren gestellt, daß die „Banditen" nicht so nahe «" den Grcnzeit geduldet werden möchten; — wird in den Abschied genommen. Absch 426 a. " 242 (1574). Auf den Bericht des mayländischen Gesandten über das Resultat der mit den cidqenös»' scheu Abgeordneten gepflogenen Unterhandlungen zur Vereinbarung der zwischen ihnen waltenden A»' stände und auf die Mitteilungen der zu Altorf gewesenen Gesandten über die noch unausgetragc'"" Punkte werden die frühern Gesandten nochmals beauftragt, mit Herrn zum Kreuz sich über diese Ar»^ zu vereinbaren. (S.d. Absch. 482. o.,. — 243 Verständigung mil dem mahländischcn Gesandten üb" die eingeklagten Punkte. (S. d. Absch. 432. l<.). - 244 Hinsichtlich der Bedrükungen der ennetbirgM" Unterthanen durch die Mahländcr wird beschlossen, von den gerade anwesenden ennetbirgischen Landvög ten und Amtsleuten Kundschaften aufzunehmen und dann selbe jedem Ort mitzutheilen damit die sandten auf künftige Tagsaznng zu Baden darüber instruiert werden, wie diesen Beschwerden abgeht werden könnte. Absch. 435. h. — 243. Bewilligung des Transits durch das Mahläudische für die en»^ birgischen Landschaften, den Saum zu 3 Realen. (S. d. Absch. 440. s.). 24«». Bestätigung dies"' Transitgcbühr. (S. d. Absch. 445. o.). - 247. (1575). Laut Abschied zu Baden wird dem Landau»»«"" A-Pro von Uri abermals bewilligt, zu Beilegung der Streitigkeiten zwischen den mahländischen und ennetbirgischen Unterthanen entsprechende Schritte zu thun. Seine Auslagen sollen ihm von den P"' teicn erstattet werden. Absch. 473. e. — 248. Der Gesandte des Königs von Spanien und des bernators von Mahland berichtet, daß zu Mahland alles das angenommen worden, was die beidseitig" Gesandten mit einander unterbandelt haben; er habe den Auftrag, dieses mitzutheilen und dem L«»^ ammann A-Pro die Antwort zuzustellen, wie die Sachen tonfirmiert worden. Wenn man daher b"" Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt, j l f;5 3obann Peter Gaggio seine Güter restituiere, so werden auch jenem von Bifsone seine Güter wieder zu Händen gestellt werden. Die Stadt Moyland erbiete sich, an die Leitung des Flußes Gaggiolo in den ^uiser-See einen Beitrag zu leisten, — Die von den Gesandten beider Theilc abgeschlossenen Vergleiche ^ber die Landmarchen und die andern Anstände werden bestätigt; die zwei noch unerledigten Punkte aber, Anstich bezüglich des Sees und des Gaggiolo werden den nämlichen Gesandten zur Berichtigung anempfohlen, Absch. 482 ll, — 2tl?» (1576). Ansuchen der Landschaft Luggarus, man möchte die ennetbirgi- 'ku Unterthanen beim Abschluß eines Bündnisses mit dem Herzog von Savoyen gnädig bedenken. (S. Absch. 494 g ) — 23nstt er die Anzeige macht, daß der König die Uebereinkunft hinsichtlich der Anstände zwischen einigen 'Mandern und den ennetbirgischen Landschaften, welche die Eidgenossen am 18, December verflossenen ^hres bereits angenommen, ratifiziert habe, wird angemessen verdankt, Absch, 497, i. — 231 (1578). "ndammann Schorns bringt in Erinnerung, daß man nunmehr, da man vom König von Spanien um Etliche Hülfe angesprochen werde, auch für die ennetbirgischen Unterthanen sorgen sollte, damit ihnen ^ freie Kauf im Herzogthum Moyland bewilligt werde Absch, 554, st. — 232 (1579), Dem Land- üeiber von Luggarus werden Empfehlungsbriefe an die Herzoge von Ferrara, Mantua und Piacenza ^Milt, um dort Korn für die ennetbirgischen Unterthanen zu kaufen, Absch, 569. <>. — 233. (1581). denen von Lauiö und Mcndris, welche Güter auf mayländischem Gebiet besizcn, nicht gestattet wird, " Ertrag derselben nach Hause zu ziehen, indem sie denselben auf mayländischem Boden verkaufen Mlen, während den Mayländern, welche auf eidgenössischem Gebiet Güter besizcn, der freie Bezug der ssttlg gestattet ist, wird dem Landvogt zu LauiS aufgetragen, beim Magistrat zu Moyland Reclama- ^"rn darüber zu erheben, Absch, 693, r. — 23Ä Die sechs mit Savoyen verbündeten Orte sezen fest, Man keinem ennetbirgischen Unterthanen mehr Liccnzen für den Bezug von Korn und Getraide fovoyjsthcni Gebiet erthcilen solle, sondern daß gemäß Bündniß die savoyischen Amlslcutc selbe zu cr- ^ cm haben, Absch, 695, m, 233, Die Gesandten von Luccrn und Untcrwalden sollen im Namen ^ fkchö mit Savoyen verbündeten katholischen sowie der übrigen sechs Orte mit den savoyischen Ge- tnu bezüglich der Beschwerden der ennetbirgischen Unterthanen zu unterhandeln Vollmacht haben, der XII Orte an den Herzog, 25, Februar), Absch. 695. p. — 23<». Hauptmann Peter Orclli ^"Ügarus und Galcazzo „Franschon" (Franzoni) aus dem Mainthal waren vor einigen Monaten an des von Savoyen abgeordnet worden, um im Namen der XU Orte einige Beschwerden bezüglich ztch des Siegelgelds für die Lieenzen, des Zolls und der Tratten zu Vereelli u, a, m, vor- tch, hatten ein befriedigendes Resultat ausgewirkt, (Verständigung mit Savoyen über Hal- ^ Ü der Capitel, 15. Mai), Nun bitten sie um Entschädigung für ihre Auslagen von beiläufig 259 Krön,, ^"dschaften, namentlich Lauiö, ihnen solche verweigern, — Da man aber die Kostensumme un- ^^ltiiißiuäßig hoch findet, so wird dem Fiscal von Luggarus aufgetragen, eine spceifieierte Rechnung ^ " de» Reklamanten zu verlangen und selbe in Gegenwart derer von Lauis auf nächstem Tage vorzu- Absch, KU, n. — 237, (1583). Uri berichtet, daß das Tribunal von Moyland vm einigen Tagen ^!ssn yxj Luggarus sich zeigende» Pestilenz einen Commissär, genannt Maximilian Ealvi, auf den h .^^foo abgeordnet habe und daß dieser Commissär von denjenigen, welche den Langensee mit Waaren Weren, eine Auflage oder Ranzion erhebe, ja daß er selbst auf öffentlichem Markt zu Luggarus, unge- aller Reklamationen, diese Auflage von Personen, welche mit ihren Waaren nach Moyland schiffen Vier ennetbirg, Vogleien überhaupt. wollen, einziehe. Daher wird an den Gubernator zu Mahland ganz ernstlich geschrieben, er möchte diess» Commissär an Leib und Gut bestrafe» und dazu anhalten, daß er das den Unterthanen abgenommene Geld zurükerstatte, indem man sich sonst auf andere Weise zu helfen suchen würde, Absch, 657, t. ^ Der Gesandte des Königs von Spanien und dcS Herzogs von Mahland, Pompejus vom Kreuz, dankt für die Begrüßung des neuen Gubernators, Herzogs zu Terra Nova, durch Landammann Lussi Namen gemeiner Eidgenossen und beschwert sich sodann, daß ungeachtet eines frühern Verbots die vo» Mendriö einen großen Graben gemacht, um den Bach Gaggiolo auf mayländischeö Gebiet zu leiten, lczterm aber großen Schaden bringe, und verlangt deßhalb Abhülfe. — Es wird ihm für seine freund schaftlichen Eröffnungen gedankt und bemerkt, daß man Befehl ertheilt habe, die angefangenen Arbeit am Gaggiolo bis auf weiteres einzustellen. Bei diesem Anlaß wird ihm vorgehalten, daß den eidgenössi" schen Unterthanen, welche Güter auf mahländischem Gebiet besizen, beim Bezug der Nuzung Hindernis in den Weg gelegt werden, während man den mahländischen Unterthanen, welche Güter zu Mcndris u»d an andern Orten haben, den jährlichen Ertrag ohne irgend eine Belästigung verabfolgen lasse, nnd daß man daher wünschen müsse, daß die Unterthanen gegenseitig gleich behandelt werden. Endlich wird schwerdc geführt über die unverhältnißmäßige Abgabe, welche den Viehhändlern unter dem Vorwand der Reinigung von Pestanstekung an der Treiß abgenommen werde, Absch, 657, i. — 2SS». (1565), nächsten Tag zu Baden soll jedes Ort seinen Gesandten Vollmacht mitgeben, mit PompcjuS zum Kre>6 und den Abgeordneten der Landschaften, bezüglich der Beschwerden der ennetbirgischen Unterthanen weiss" des gehemmten Kornkaufs im Mahländischen und in Betreff der ennetbirgischen Jahrmärkte, zu nnte^ handeln, Absch, 714, — 2<5«, Uri, Schwhz und Nidwalden beschweren sich, daß ihre Landschaft" Bcllenz, Riviera nnd Blegno, wenn die Pest sich irgendwo zeige, abgesperrt, daß der Handel und die Jahrmärkte gehemmt werden und daß dann mahländischc Commissarien kommen, welche den Landschaft" jährlich bei 1200 Krön, kosten; sie verlangen deshalb Verwendung beim Tribunal in Mahland, damit der großen Unordnung gesteuert werde. — Sie beschweren sich ferner, daß von dem aus Savohen durch ^ Mahländischc transiticrenden Getraide jezt 20 Realen, statt wie bisher 6, von jedem Saum Korn und >5 Realen von jedem Saum Roggen als Zoll gefordert werden und daß ihre dicsfallsigen Reklamationen bei>" spanischen Ambassador bisher von wenig Erfolg gewesen; sie verlangen auch hierin Schuz, — Der i'p"' Nische Ambassador Pompejus zum Kreuz, dem diese Beschwerden mitgetheilt worden, verantwortet sich ^ züglich beider Artikel, Auf seine Veranlassung wird sodann an den König von Spanien und an de" Gubernator zu Mahland geschrieben und um Abschaffung benannter Beschwerden ganz ernstlich angeht ten, — Und damit eine Ordnung gemacht werde, wie man sich in Zukunft zu Zeiten der Pestilenz Z" verhalten habe, werden Zürich, Uri, Schwhz und Untcrwaldcn beauftragt, in aller Orte Namen Gesandt nach Bellenz abzuordnen, um mit den Abgeordneten des Tribunals zu Mahland das entsprechende Z" verordnen; auch der Landschreibcr zu Lauis und der Landeshauptmann zu Luggarus sollen zu diesen Handlungen bcigezogcu werden. (Act, 16, Juli), Absch, 716, Ich. — (Das Verkommniß wurde da"" später zu Bellenz am 12, August abgeschlossen, S, StaatSarch. Lucern; Akten: Spanien und Mahla"^ . Bezüglich der Abordnung von Gesandten nach Mahland wegen des Kornkaufs der ennetbirgsich^ Unterthanen wird der Vorschlag Zürichs angenommen, dahin gehend, daß Uri einen oder zwei Bvt" dahin abfertigen soll. An Zürich wird davon Meldung gemacht, Absch, 721, 6. — (1586). ^ die Klagen der Landschaft Luggarus über Sperrung des Kornkaufs von Seiten Moylands wird an Vier ennetbirg, Vogteien überhaupt, ) 1 ^7 ^ius zum Kreuz mit allem Ernst geschrieben. Auch wird mit dem savohischen Ambassador Rüksprache ehalten, daß er dazu bchülflich sein möchte, damit der Landschaft in ihrer Roth geholfen werde. Bei ^ster Gelegenheit soll auch nach Mayland geschrieben werden in Betreff des Hölzes, das' die von Cauobbio dem See den eidgenössischen Unterthancn mit Gewalt wegnehmen und vorenthalten, Absch. 752. s,— ^ >». Die Gesandten von Uri melden, daß Mahlaud ein strenges Mandat in Betreff des Kornkaufs c>!>ietbirgischen Untcrthanen erlassen, daß der Herzog sich auf die dagegen gemachten Reklamationen schuldiget, daß der päpstliche Legat auf seiner Durchreist einen willfährigen Bescheid vom Herzog aus- ^irkt und auf den Fall, daß nicht anders könnte geholfen werden, in Aussicht gestellt habe, der Papst s/? ^ seinen Kornkammern nachhelfen, Absch, 754, k- — Auf eingegangene Klagen über ver- ^a>fte Mandate im Mahländischen bezüglich des KornkaufS und über deren strenge Vollziehung durch "lahländischcu Beamten werden zwei Gesandten an den Gubcrnator abgeordnet, um die Aufhebung 'sser Mandate mit allem Ernst zu begehren, (S, d, Absch, 755, ll,) — 2t»3. Auf die Relation der von a stand zurükgekehrtcn Gesandten über ihre Verrichtungen beim Gubcrnator wird an diesen nochmals ernstlich um Freigcbung des Transits und um Aufhebung der Mandate geschrieben. Den spanischen ' usiador will man mündlich darum ansprechen. Im nicht entsprechenden Falle will man sich über Re- ^^"^Maßregeln verständigen. Durch Wegmessung der mahländischen Banditen anS den ennctbirgi- 9'schcn Landschaften hofft man Willfährigkeit für den feilen Kauf zu erlangen. Das Gesuch der ennetbir- Landschaftcn um einen Beitrag an obige Gesandtschaftskosten nach Mahlaud wird abgeschlagen. (T d Absch, 758, .1.), <» Kricgssacden. Art, (1557>, Maßnahmen wegen der an den Grenzen vorkommenden Kricgsbcwegungen ^ ^ Absch. 48, und — 2<»7 (1582). Die ennetbirgischcn Unterthanen sollen wegen des an den ^'ien sich sammelnden Kriegövolks dazu angehallen werden, mit Büchsen, Gewehr und Harnischen ? ^"es Jeden Vermögen sich zu versehen; jedoch soll nicht Gewinn dabei gesucht werden, (S, den i,), — (1586), lieber das Begehren deS Laurenz Rusca von Lauis, betreffend Sal- »..^^brication in den ennetbirgischen Landschaften, soll jedes Ort seine Boten über'S Gebirg instruieren, Steschist z» Jr»i» und Sellen (1556), Meister Schmid von Luecrn, der das Geschüz zu Jruis (Giornico) beschlagen hat, s,. einige Entschädigung für Schaden und Versäumnis? und wird von Sekclmeister Dulliker unter >mzt . .. d Abschied genommen, Absch, 5, e. — 27, Magnus Beßler von llri, alt-Landvogt von Livincn, Und beschweren sich auch die Schloster, Tischler und Wagner über Schaden wegen Versäumnis? 'u d ^heurung und bitten um einige Entschädigung.—Wird zur Jnstruiernug auf künftige Jahrrechnnng s cht Rechnung über Herstellung deS GeschüzeS zu Jrnis abzulegen, nackste Tag ,u Baden verschoben. Ebendahin wird auch das EutschädigungSgesuch der Meister, welche daran Leitet haben, gewiesen, Absch, 18, 0. - '27.. DaS EntschädigungSgesnch de- Me.sterS Joach.m Schmid °" KWW. «....d--"» w m.d ». wird in w. Abfchi.« .,,.>«»>.«» «b<«, B«-,. ««» v°n »r. Ikg, R,ch„„ng ''bk' die Kosten für Jnstandste.lung des GeschüzeS? sie belaufen sich aus 1180 Kronen? das Geschüz 1t 68 Vier ennetbirg, Vogteien überhaupt. besteht aus l8 großen Stuten und 16 Hakenbüchsen und ist zu Jrnis, LuggaruS, im Urner-Schloß und im Unterwaldner-Schloß zu Bellenz und endlich zu LauiS vertheilt. Die Frage, ob man auch Pulver und steine dorthin thun wolle, wird in den Abschied genommen. Absch. 26. x. — 27z. (1557)^ Die Rech- nung über die Kosten für Ausrüstung der Geschüze zu JrniS wird gutgeheißen. Der Anzug über Ergänzung des Pulvers und der Steine wird jedoch nochmals in den Abschied genommen. Inzwischen soll stch Vogt Beßler erkundigen, wie viele Steine zu jedem Stük vorhanden, und soll von allen Büchsen das Maß nehmen, damit man wisse, wie groß man die Kugeln gießen lassen soll. Ueber dieses und über Anschaffung und Aufbewahrung des Pulvers u. a. m. sollen die Bolen auf nächste Tagsazung instruiert werden. Absch. 26. 0. — 27». Obwohl die III Orte Uri, Schwyz und Untcrwalden meinen, daß ein Revers über das Eigenthumsrecht der XII Orte auf das zu Bcllcnz stehende Geschüz nicht mehr nöthig lei, so besteht man doch darauf, daß sie einen solchen Revers bis zur nächsten Tagsazung ausstellen, damit die Sache nicht in Vergessenheit komme. Absch. 26. ll. — 276. Es wird von der Mchrh"! nicht für nöthig erachtet, Büchsensteine und Pulver beim Geschüz zu Jrnis aufzubewahren, indc>" man ja bald das nöthige hingeschafft habe; in Betreff der Kugeln jedoch soll Lucern im Eisenerz zu N"- terwalden, Basel zu „Kandel" und Solothurn zu Balsthal Erkundigungen einziehen was man von einem Zentner Karthannen-, Rothschlangen-. Halbschlangcn- und Falkonetlikugeln zu gießen und u^ Lucern zu liefern geben müsse, und auf nächstem Tag darüber berichten; es soll dann auch jeder Bote Vollmacht mitbringen, wie viel und wo man selbe zu gießen verdingen wolle Absch 28 I. - ^7e Lehren sammt dem Verzeichnis wie viel Kugeln zu jedem Stük sein müssen, an Basel zu Händen d" leßer zu Kandel senden; Basel soll dann bei Ablieferung der Kugeln untersuchen, ob diese der ung entsprechen. Absch. 66. -. - 282. (1559). Die III Orte Uri. Schwyz und Nidwaldcn soll-" Vier ennctbirg. Vogtcien überhaupt. 1169 ""l nächsten Tag zu Baden den immer noch ausstehenden Revers über das zu Bellenz stehende Geschüz Anbringen; im Urncr-Schloß zu Bellenz befinden sich zwei Falkonetli oder Halbschlangen, im Unterwald- "er-Schloß ein Falkonetli und in der Stadt Bellen; drei Halbschlangeu; diese sollen im Brief verzeichnet werden. Absch. 72. gx. — 283. (1560). Dem Landvogt zu Lauis wird geschrieben, er soll die ^ Gl. 24 Schl. 10 Hlr., welche Basel für die nach Jrnis gelieferten eisernen Büchsenkugcln fordert, aus der Zollkassc zu Lauis nehmen und auf nächsten Tag nach Baden senden, damit man Basel bezahlen ö»ne. Absch. III. v. — 284. (1568). Dem Gesandten von Uri und dem Landvogt zu LauiS, Franz ^ udela von Frcibnrg, wird Vollmacht crtheilt, die nöthigen Reparaturen am Dach u. s. w. des Gcschüz- auses zu Jrnis vornehmen, die Geschüze einschmieren zu lassen und die Kosten aus der Kammer zu bellen. Absch. 612. 6. — 28!5. Der Statthalter zu Uri wird beauftragt, das Zeughaus zu Jrnis ge- ^a>g eindekcn und einen Graben ringsum machen zu lassen und die Geschüze in guten Stand zu stellen. ""eben wird in den Abschied genommen, ob man eine geeignete Person für die Besorgung des Geschü- ^ anstellen und besolden, und was man mit den acht ungerüstctcn eherneu Doppelhakcn zu Luggaruö ^a>lg<.„ ^olle. Absch. 614. a. — 28li. (1579). Das Gesuch des Pannerherrn „Judis" (Giudiei) von ^us „in Bezahlung der ihm für das Geschüz zu Jrnis noch schuldigen 7 Gulden wird in den Abschied Wommen. Absch. 568. a. — 28 7. (1585). Panncrherr Giudiei aus Liviucn, dem vor einigen Jahren 'k Ansticht über das große Geschüz zu Jruis übertragen und dafür jährlich nebst Vergütung der Aus- Kleid geschenkt worden, meldet, daß er abermals Vergütung einiger Auslagen zu fordern habe daß ihn, seit einigen Jahren nichts mehr geschenkt worden. — Wird all in-UrnomInm genommen, bsch- 720. 7 Flüsse und Bücke. Aa ^ ^ 288. (1580). Es wird au die von Lauis und Luggarus in Betreff Räumung des vcrsezten schr ^ ^ Lauis, sowie bezüglich der Beschwerden, die sie den Wein-Säumern zufügen, ganz ernstlich ge- Kbcn. Urj soll inzwischen einen vor zwei Jahren vorgekommenen ähnlichen Handel hcrvorsucbcn und sst '^^nu Tag darüber berichten. (Missiv der V Orte an die Landvögte von LauiS und Luggarus, ^ sollen vir Betreffenden dazu anhalten, das Flußbett zu räumen, die Dämme zu entfernen und die issmäß Spruch bon 1522 wieder auf 66 Schuh oder 18 Stangen herzustellen; sie sollen ferner die Lauis auffordern, den Säumern allen Vorschub zu leisten und ihnen kein „Guidengeld" abzufordern ; ' 5. Januar. — Ennetb. Absch. III. 277.) Absch. 576. g. 8 Zollsacken ^ 28!». (1557). Hinsichtlich der Verleihung der Zölle wird beschlossen, jene, denen der Zoll zu Luggarus auf eine bestimmte Anzahl Jahre verliehen worden, dabei bleiben zu lassen, nach ^'selben aber diese Lehen nur noch auf zwei Jahre zu verleihe», und zwar abwechselnd das eine derllLauiS und das andere Jahr jenes zu Luggarus; diese Zölle sollen stcto an öffentlicher Gant iliss Meistbietenden verliehen werden; die Boten dürfen vom Lehcnzins nichts nach- außer in Zeiten von Krieg oder Seuchen; auf den cnnetbirgstchen .^ahnechnnngen sollen die "'^u Aemter und Zölle verliehen werden, auf den Jahrrcchnungcn zu Baden aber die diesseitigen, ^ soll kein Thcil in des andern Befugnisse Eingriffe thun. Absch. 26. — 2!w. Dcßgleichen. 1170 Vier ennetbirg, Vogteien überhaupt. Absch. 28, ll. - 2SI (1568), Eine Beschwerde Zürichs, daß einige zu Zürich niedergelassene Luggarncr an den Zollstättcn zu Lauis und Luggarus wie Fremde gehalten werden, während alle Bürger, Hintcr- saßen und Einwohner der Eidgenossen daselbst Zyllfreiheit zu genießen haben, wird all instruenllum genommen, Absch, 205, oc. - 2 !»2 (1564). Zürich begehrt Antwort in Betreff der Luggarncr welche B m Zürich niedergelassen haben, damit nicht später andern seiner Bürger und Hintersaßen begegne daß man sie zu Lauis und Luggarns nicht zollfrei lassen wolle, - Wird in den Abschied genommen Absch' 213, ^ 2«3. Es wird erkennt, daß die in Zürich niedergelassenen verbannten Luggarncr zu Lauis und Luggarus nicht Zollfreiheit zu genießen haben, daß man im übrigen jedes Ort und seine Burger und Hintersaßen bei dieser Freiheit wie von Alters her verbleiben lasse. Absch, 219, nicht benommen sei, von seinem Antheil etwas den Zollnern nachzulassen, Absch 284 c> — 2?tS (1576) Die Gesandten von Bern bringen vor - 1) Daß die Zöllner zu Lauis und Luggarus stets'um Nachts am Lehenzins anhalten, daß aber Bern nichts mehr nachlassen, sondern sich streng an den Lehenbri-l halten werde. 2) Daß die Landvögte und Amtsleutc von den verfallenden Bußen zwei Theile statt n»r einen für sich in Anspruch nehmen, daß aber Bern nach alter Uebung seinen Antheil an den zwei Theile" prätendiere. 3) Daß die eidgenössischen Gesandten den um eine bestimmte Summe Bestraften dieft Strafe häufig nachlassen, wogegen eine entsprechende Verordnung erlassen werden sollte - Diese Begehren werden all in-trnonllum genommen, Absch, 497, 8. _ 2;»«. (1577) Da angeregt wird daß -nn-.bkz, G.s.ndl.n b.I V--I.chu„g d°r MI- zu >>»ui« ,,„d i»zg»,„« G-sch-»,-»„„ch„-„ Zill- um g-ring-r- Summen »-rl-ih-n, »IS ,1. -.„»gm, kö,,„i-„, diese Zölle an öffentlicher Steigerung an den Meistbietenden verleihen, Absch 515 Kirchensachen -Art. 2?»7, (1553), Früher hatte den ennctbirgischen Landvögten das Recht zugestanden die endigten Pfründen zu verleihen und hiefür 35- 40 Kronen zu nehmen; seit einigen Jahren aber die reichen Priester angefangen, einander völlig zu überbieten und 80-90 Kronen lu bezahlen ^ ^ arme gar nicht mehr dazu gelangen können,- Daher wird für nöthig erachtet, dieses in den Abschied Z" nehmen, um allfällige Grenzen bierin festzusezen. Absch, 57, ll. - 2?»«. (1560) Da bezüglich der b" schöflichen Lehen in den ennetbirgischcn Landschaften ungebührlich verfahren wird und deshalb Klag"' eingehen, wird der Bischof von Como um eine Abschrift des Lehenbuchs ersucht (S d Absch 96. o-) '" 2?»». (1561), Verfügung, jedes Ort soll seinen ennctbirgischen Boten anbefehlen, die Landvögte bei Rechten, bezüglich der Verleihung von Pfründen, unbeeinträchtigt bleiben zu lassen (S Vogtci La'"" Art, 431,) Absch, 120,o. - 3M» (1570), Die abtretenden Landvögte von Lauis und Mendris Es sei an der Stift St, Johann zu Agno eine Chorherrnpfründe ledig geworden, die der erstcrc seiner Amtsgewalt dem Priester Galeazzo de Quadrio verliehen; auf die Kunde hievon habe der von Como diesen Priester citiert und selben zum Aufgeben der Pfründe vermocht und diese dann c>"^' Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. andern Priester verliehen; das nämliche sei bei zwei erledigten Pfründen in der Landschaft MendriS vorgefallen; solche Eingriffe aber gereichen den Eidgenossen zu großem Nachtheil. — Nachdem man nun den Bischof ersucht hat, er möchte die Landvögte an den betreffenden Ernennungen nicht hindern, erwiedert er dürfe gemäß' der geistlichen Gebote und des tridentinischcn Conciliums, welches von der Mehrheit Orte angenommen worden, nicht willfahren. - Dieser Handel wird all rokoronllum genommen. Absch. 36v, ll. - 301 Cassation der Wahl des neulich ernannten jungen Propstö zu Luggarus. (S. d Absch. 367. s.l. — 302. Abordnung von zwei Gesandten an den Cardinal Borromäus, um die Ver- 'ch'nelzung der beiden Propsteien zu Lauis und Luggarus zur Gründung eines Seminariums aus deren 6'nkünftcn zu betreiben und ihn an die versprochene Beisteuer zu erinnern. Auftrag an Gardehaupt- '"»nn Jost Segcsser in Rom. (S. d. Absch. 368. d ). - 303 tt571). In Betreff der beiden Propsteien Lauis und Luggarus wird an Solothurn geschrieben. Sobald dann dieses seine Einwilligung nach ^cern gcschikt haben wird, soll leztercö im Namen der VII Orte an den Cardinal Borromäus schreiben, ^ "lochte sein angefangenes göttliches Werk, nämlich im Fleken Luggarus „ein Seminarium mit Jesuiten ^ pflanzen", fortsezcn und dem Landvogt, Statthalter und Landschreiber zu LauiS schreiben, daß sie den ^pst, wenn er nicht gehorsam sein wolle, gefangen sezen und ihm unter Androhung der Ungnade der Genossen gebieten, dem Cardinal alle gebührende geistliche Obedienz zu erzeigen und dem tridentini- Concilium und der vom Papst darüber erlassenen Bulle sich nicht mehr zu widersczen. Absch. gg. 304 Da Frciburg und Solothurn sich in Betreff der beiden Propsteien zu Lauis und ^ßgaruö noch zu nichts entschlossen haben und der Papst gemäß Zuschrift des Hauptmanns Jost Se- ^^r sich „jcht dazu verstehen will, eine Beisteuer an die Errichtung eines Jesuiten-Seminars zu und nur bewilligt, die beiden Propsteien zu verschmelzen, wenn die von Lauis damit einverstanden so wird an Freiburg und Solothurn geschrieben, sie möchten sich in dieser Sache von den katholi- Orten nicht sondern, wie sie versprochen. Dem Cardinal Borromäus wird die Antwort des Papstö ^ läng iilartii. >13. Märzj) mitgethcilt. Absch. 370. a- — 303 Cardinal Borromäus meldet, daß er füglich des Seminariums zu Luggarus ein zustimmendes päpstliches Brede erhalten habe und nur noch Obersten der Jesuiten Bescheid erwarte, wann er die „guten Herren" schikcn werde. (S. d. Absch. kh.). ZO«, Der Handel, betreffend Verschmelzung der beiden Propsteien zu Lauis und Luggarus Errichtung eines Seminars, wird wieder in den Abschied genommen. An Freiburg soll geschrieben ^en, es möchte sich von den V Orten nicht söndern. Ueber die von Schultheiß Helmli aus Solothurn Drahte Antwort soll jeder Gesandte referieren. Die Orte, welche zu dem an den Cardinal Borromäus Offnen Schreiben stimmen, sollen es mit Beförderung an Luccrn berichten. Absch. 373. o. - Die sechs Orte Zürich, Bern, Glarus, Basel, Solothurn und Schaffhausen erheben Einsprache die Ucbergabe der Propsteien zu Lauis und Luggarus an den Cardinal Borromäus. Die V katho- ^ Orte aber wollen am Beschs (S. d. Absch. 330.- 308. Man cnt- 7"eßt sich bahm dem Cardinal Borromäus die beiden Propsteien unter der Bedingung zu übergeben. ^ " ein Seminar für Heranbildung gelehrter Priester einrichte und die Einkünfte nicht außer das ^"össischc Gebiet verwende. (S. d. Absch. 330. b-)- 1172 Lauis und Mendris. Inhalt. l, Verivaltun^ ini Ällgcmeitteil. t -2 Aintsrcchnuiigcn. 9—30. s. Justizsnche». 40—SV. Verwaltung im Allgemeinen -Art. ll. (1563). Da sich aus den Rechnungen ergeben hat, daß sich die Rathsboten auf lezter Jap rechnung köstlich tractiert und die Kosten aus der Kammer sich haben vergüten lassen, ferner daß sie de"" Landvogt alle Morgen die Morgensuppe essen, so wird zu Abschaffung dieser Mißbräuche verordnet, ^ in Zukunft die Gesandten solche Kosten selbst zu bezahlen haben. Absch. 312. f. — 2. (1575). Auf ftem Tag zu Baden sollen die Gesandten hinsichtlich des Beisizes des Vogts zu Mendris im Rath daseid ebenso hinsichtlich der Besoldung des Landweibels, endlich in Betreff der Steuern zu Lauis instru'^ werden. Absch. 48V. i — S. (1581). Der Gesandte von Lucern wird zum Sekelmeister bezeichnet, das Siz- oder Audienzgeld einzuziehen; auch wird die Anschaffung von Sekeln verordnet. Ferner ip' den zwei Sekelmeister ernannt, um die Unkosten für Almosen, Wascherlohn, Verehrungen u. a. »r besorgen; als solche werden der Gesandte von Schaffhauscn in der Städte Herberge und der Gcsa'^ von Uri in der Länder Herberge bezeichnet. Absch. 615. a. - 4. Dem Gesandten von Zürich wird ^ Auftrag ertheilt, die Zolle und Landsteuern einzuziehen und darauf zu sehen, daß nur gutes gcwicpp' Gold eingehe. Auch wird den Zollnern und dem Landessckelmeister sammt den drei Dörfern bei lvv Btlße geboten, ihr Betreffnis; bis zum 5. October abzuliefern, was durch den Trompeter bekannt wird. Absch. 615. I». — « Es wird öffentlich bekannt zu machen befohlen, daß kein Kaufmann, der hen enuvtö!r^!sü)(!l Ativschüsten wohnt, verpflichtet sei, leichte Arvnen für seine Wahren (MjunelMkü ^ ^ andere Münzen, die in seiner Hcimath nicht kursieren und die er ohne Schaden nicht absczcn ka""', ^ wäre denn Sache, daß der Kauf zwischen Käufer und Verkäufer anders abgeredt worden. Absch- 6l5 ^ «. (1532). Der Gesandte von Lucern wird zum Sekelmeister für den Bezug des Siz- oder AudicnZp ^ bezeichnet; als Sekelmeister für Berichtigung der Ausgaben für Wascherlohn. Almosen, u. s. w. wird ^ Gesandte von Basel in der Herberge der Gesandten der Städte und der von Uri in jener der bezeichnet. Absch. 636. a. — 7- Der Gesandte von Zürich meldet: Er habe von Bern, das wege" ^ hender Kriegsunruhen den Tag nicht beschikcn könne, den Auftrag erhalten, in derer von Bern ihren Antheil an Zoll, Steuern u. s. w. in Empfang zu nehmen und ihre Stimme bei Urthcilen in ^ gerlichen und bußwürdigcn Sachen abzugeben; er mache diese Anzeige in der sichern Hoffnung, daß " Lauis und Mendris. 1173 ^ern seiner Stimme nicht berauben werde, sondern ibm das Recht einräume, den benannten Stand in allen Beziehungen zu vertreten.—Weil nun aber noch nie vorgekommen ist, daß ein einzelner Gesandter ^ gemeinen Sachen zwei Stände vertreten hat, außer wenn er in einem speciellen Fall eines oder mehrerer Stände Stimme schriftlich vorlegen konnte, weil es zudem nicht billig ist, daß ein Abwesender ohne Arbeit gleichen Nuzens theilhaftig wird wie ein Anwesender, endlich damit es keine bösen Conscqucnzen "ach sich zich^ so wird dem Gesandten von Zürich zwar gestattet, den Antheil Berns an Steuern, Zöllen aud andern Einkünften zu Händen zu nehmen, dagegen soll man in besondern Geschäften z. B. Urthcilen dgl. die Ankunft des Gesandten von Bern selbst erwarten und keinem Gesandten zwei Stimmen einräumen. Absch. 636. k. — 8. Auf die Beschwerde des Gesandten von Uri, daß alles, was im Raths- ^ale verhandelt werde, alsbald außer demselben bekannt werde, was nicht anders möglich sei, als daß entweder >eniand aus dem Rath schwaze, oder daß die Untcrthancn sich so nahe an die Thüre sezen, daß sie alles h°ren können, wird dem „klein Weibel" anbefohlen, stets vor der Thüre zu sizen, allfällige Horcher wegreisen und zur gebührenden Bestrafung zn verleiden. AM. 636. k. n. 2. Slmtsrechnunqcn. ^t. Absch. ^ 133t». Einnahm, Lanbsteuer 6378 Pfd. 22 Spagürli; Zoll und Bank zu Mendris 166 Sonncnkron. Zollpacht zu Lauis 656 Sonncnkron. 12. a. Ausgab. Für Besoldungen, Geschenke, Unterstüzuugcn u. a. m. 126 Krön.; 9 Dike Plappert. 12. j. 1337. Einnahm. Wie Art. 9. 35, z. Ausgab. Für Besoldungen u. s. w. 52 S.-Kron.; 56 Kr.; 14 Dike Plapp. 35. o ^ Einnahm. Landsteucr; Zoll und Bank zu Mendris wie Art. 9.; Zollpacht zu Lauis 966 Sonncnkron. 57. Ausgab. Für Besoldungen u. s. w. 99 Krön. 76 Krz.; 52 S.-Kron. 57. m. Anmerkungc». Die regelmäßigen Einnahmen bestanden: 1) im Ertrag der Landstcncr von 8378 Pfd. 22 Spagürli; an diese '"Richteten Lanis 7020 Pfd. 19 Spagürli, die Commune Sonvico 840 Pfd., die EommnnineMarco fMorcotes 320 Pfd. »nd die Com. Ponto lPontc-CapriaScas 302 Pfd. 3 Spagürli.—> Lc.itcrc drei werden aiich die drei gefreiten Dörfer genannt—; 2> im Pacht. ^ ^ lür Z»g Bank zn Mendris ', 3> im Pachtziiis für den Zoll zn Lanis; 4> im allfälligcn Ileberschnß der Biißcnrcchnnnge» der ti>liögte Mendris, der erst seit 1070 in der Rechnung erscheint. ?2 regelmäßigen Ausgaben für Besoldungen n. f. w. bestanden in : Jahrlohn des LandschreibcrS 02 Sonneiikrvn. oder 54 Krön. «> ' ...... ... — - " ' i'eidc» Weibel» 12 Krön.; dem Trompeter 4 Krön. Ausfertigung der Abschiede 0 Krön.; der Landvögti» 12 «ron.; ihren Diensten 2 Krön.; den Fiscal-,i zu Lauis 12 Krön.. T^ic Geldverhältnissc waren folgende: 20 Soiinenkionen rir: 21 gemeine oder ital. Kronen. 1 .. 120 Kreuzer — 1 Krön. <1 Krz. 1 Krone - 4 Dike - 12 Pfd. - 1-'" 1 Diker — 30 Schillinge oder Kreuzer. . a. 1 Pfund 10 Kreuzer ^ 10 Basler Vierer oder o Doppler oder Doppelvierer 2 gute Bazen. 1 Saldo rn l Spagürli — 1 Baslerrappen. 1174 Lauis und Mendriö, Art. Absch. 42. ISSN. Einnahm. Landsteuer; Zoll und Bank zu Mendris wie Art. 9.; Zollpacht zu Lauis 1200 S.-Kron. 75. s- Ausgab. Für Besoldungen u. s. w. 141 Krön. 75. 43. 43 4t». 43t»3 Einnahm. Landsteuer; Zoll und Bank zu McndriS wie Art. 9.; Zollpacht zu Lauis 1009 S.-Kron. 197. »> Ausgab. Für Besoldungen u. s. w. 93 Krön. 197. k- 47. 43<»Ä Einnahm. Wie Art. 16. 229. Ausgab. Für Besoldungen u. s. w. 95 Krön. 229. d- 48. I3ti3 Einnahm. Landstcuer; Zoll und Bank zu Mendris wie Art. 9.; Zollpacht zu Lauis 800 S.-Kron. 249- A' Ausgab. Für Besoldungen u. s. w. 93 Krön. 249 I- 4t». 43<»t» Einnahm. Landsteuer; Zoll und Bank zu Mendris wie Art. 9.; Zollpacht zu Lauis 700 S.-Kron. 269. 3' Ausgab. Für Besoldungen u. s. w. 93 Krön. 269- 2t». 43ti7 Einnahm. Wie Art. 16. 289 Ausgab. Für Besoldungen u. s. w. 99 Krön. 289. 8' 2 4. 43t»8 Einnahm. Wie Art. 16. Zl2. Ausgab. Für Besoldungen u. s. w. 99 Krön. gl2. ^ 22. 43t»k» Einnahm. Wie Art. 16; überdies; von einer Confiseation 3 Krön. 8 Krz 340. Ausgab. Für Besoldungen u. s. w. 98 Krön. g^g. i. Der Ueberschuß von 1700 Krön., auf die XII Orte vertheilt, bringtauf jedes 100 S.-Kron.; 38l/z ital. Krön. 23. I37t» Einnahm. Wie Art. 16. M. Ausg ab. Für Besoldungen u. s. w. 98 Krön. g60. Jedes der XII Orte erhält (außer 48 Krön, für die leztjährige Gesandtsch. nach Moyland u. 20 Krn. Sizgeld) 100 S -Krn.; 15 kaiserl. Krn. und 1 Dik. Pfg. 860. >' 2». 4374. Einnahm. Wie Art. 16. 373. ->' Ausgab. Für Besoldungen u. s. w. 100 Krön. 373. ^ 23. 4372. Einnahm. Wie Art. 16. 397. Ausgab. Für Besoldungen u s. w. 100 Krön. 397 Lauis und Mendris Ii 75 Absch, 2«- 4373 Einnahm, Wie Art, 16, 416. s. Ausgab, Für Besoldungen u, s, w, IM Krön 416. q. 4374. Einnahm, Wie Art. 16, 441, g. Ausgab. Für Besoldungen u, s. w. 89 Krön, 441, r. ^ 4373 Einnahm, Wie Art, 16, 466, g. Ausgab, Für Besoldungen u, s, w. 99 Krön, > 466, n. Jedes der XII Orte erhält 97^ ital. Krön., 46 S,-Kron , 1 französ. Dikcn. 466, Ii. ^ 437« Einnahm, Wie Art, 16, Dazu von der Bußenrcchn, deö Landvogts 141 Krön. 1 Dikcn 26 Schl. Ausgab, Für Besoldungen u, s, w, 166 Kr. 2 Dik. 12 Schl, Ucberschuß 1894 Krön, 23 '/s Schl,; auf jedeö Ort 33 S.-Kr,, 123, ital. Krön, 496, 1, ^ 437? Einnahm, Landsteucr; Zoll und Bank zu Mendris, wie Art. 9.; Pachtzins vom Zoll zu Lauis 666 S,-Kron, Ausgab. Für Besoldungen u. f. w. 167 Krön, Bei der Bertheilung erhält jedes der XII Orre 6 S.-Kron,, 166 ital. Krön. (Uri und Glarus, die am Zoll nichts nachlassen, noch überdieß 25 Krön.) 516, m, 4378. Einnahm, Landsteucr; Zoll und Bank zu Mendris, wie Art, 9,; Pachtzins vom Zoll zu Lauis 863 Kr. 3 Dikcn, 6 Schl.; von der Bußenrechnung des Landvogtö 2 Krön, 3 Dikcn, 19 Schl. Ausgab, Für Besoldungen u, s. w, 137 Krön. 2 Dikcn, 4 Schl, Jedeö der XII Orte erhält 11 S.-Kron,, 116 ital. Krön, 542. I. >37«» Ein nahm. Wie Art. 16,; überdieß von der Bnßenrcchnuug des Landv. 36 Krön, 3 Dik, 12l/z Schl.; zusammen 1896 Krön, 13'/z Schl, Ausgab. Für Besoldungen u, s, w, 167 Krön, 72 Schl, Jedes der XII Orte erhält 143 ital. Krön, 565, o, >58« Ei nnahm. Wie Art, 16,; überdieß v. d, Bußenrcchn, deö Landv, 41 Krön, 2 Krz, Ausgab, Für Besoldungen u. s, w. 189 Krön, 72 Schl, Jedes d. XII Orte erhält 166 ital. Kr, an Gold, 41 Kr, an Silb, 596, I. >581 Einnahm, Wie Art. 16.; v, d, Bußenrcchn, d, Landvogts, 26 Krön, 21 Krz Ausgab, Für Besoldungen u, s. w. 127 Krön, 72 Krz. Bleiben zu vcrthcilen 1745 Krön, 166 Krz. 6^' X. 4382. Einnahm, Wie Art, 16,; von der Bußenrcchn, d, Landvogtö 2 Krön, Ausgab, Für Besoldungen u. s, w, 192 Krön. 33 Krz, 636, >583 Einnahm, Wie Art, 16,; v. d, Bußenrcchn, d, Landv, zu Lauis 65 Krön, Ausgab, Für Besoldungen u, s, w, 172 Krön, >2 Krz, Bei der Thcilung erhält jedes der XII Orte 145 Krön, 659. g. 1170 Art. 13«« »8 138» Z?» 138«! Lauis und Mendris, Eiunah nu Wie Art. 16.; Ucbersä'uß der Bußenrechnung des LandvogtS zu Lauis 63 Krön. Ausgab. Für Besoldungen u. s. w. 181 Krön. 12 Kr;. Jedes der XII Orte erhält 144 ital. Krön. Einnahm. Wie Art. 16.; Ucberschuß der Bußenrechn. des Landvogts zu Lauis 12 Krön. 42 Krz. Ausgab. Für Besoldungen u. s. w. 198 Krön. 27. Krz. Jedes d. XII Orte erhält 133 >/z Krön.; der Rest v. 5 Krön. 63 Krz. wird den Ucberreutern und Landweibeln geschenkt. Einnahm. An Landstcucr 8378 Pfd. 13 Schl.l.W.-698 Kr. 1 Dik. IKrz.; Zoll und Bank zu Mendris 10» S.-Kron.; Zollpacht zu Lauis 1000 S.-Kron.; Neberschuß der Bußenrechn. des Landvogts zu LauiS 49 Krön. 3 Dik. 16 Krz. A usgab. Für Besoldungen u. s. w. 241 Krön. 1 Dik. 21 Krz. Jedes der XII Orte erhält 138 Krön.; der Rest von 5 Krön. 2 Dik. 26 Krz. wird verschenkt. Absch- 686. ü- 715. 8- 745. 3. Iustizsachen daß Art 'ttt- . - '4g, (l579). Da die Gesandten dadurch, daß sie ohne Gel Taae haben warten müssen, in nicht geringe Kosten gerathen sind, wird nochmals ven" Es soll gleich bei Ankunft der Gesandten ein Ruf erlassen werden, daß. wer aus den Landschaft^ ^ „ Es soll gle.m ^ ^ ^ vorzubringen habe, dieses bis zu einem best"" T.g >»>.., ,°ll.. ind.m 1°nst di° G.s°»dtt" u°« -uzg°.»- .br.is.u w!i.d.n; »...ist d-»n Es soll aleich ber Anrunri oed > ^ und Mendris sammt dem Gericht zu Moreo Händel vorzubringen habe dieses bis zu eurem ^ . s. - ,'onst die Gesandten nach Luggarns abreisen wurden; hier ist dann keine ^ u T., n.id.i-° Di,,. «..»rdiMU, wird auf B.gchrr» d.r d" B-st°.i,m,g i.r d.n >«n «bs« WS i. - -l«. 0S«l). Wirt-r»°N- Verordnung. b.i..ff.»d di. AM.ll-tion.n - «« > Z-i> -,Ich°i»i. d.m ,°l, wie billig R.chl g-,ri«->wn werde»! wer aber ,-nmig ist. gegen d.n « LauiS und MendriS, N77 , s, ^ ni.'rven Diese Verordnung soll jährlich IN den „Audienzruf -»»ich. Utth.il °h». »°ll,-z°n ^ Nuf üd.- di. z°i> d.r V°,n°hm. d.r Abs^'h, ^ ^ ,°dn T-». f.v di. bü.»°.lich-n R°ch>Gch.d.l dandel erlassen; drei Tage werden für d ^ ^ von Morco D°m und d.n 'n --.d-n» °° R'U» u.ch ait.m B..uch »>.h w s, Ott.b.r !». A.U..N! b°s»mmt M-..0 ».ichitt, - d°r -»rch d.„ Tr-Mh-... und m ^ von Züttch wird °I,°M Brauch dl. Wortlaut des Rufs), Absch, 61o, ll. - - begehren. Tag und Stunde zu bestimmen; Allmacht ertheilt, den Parteien, welche vorge ass ^z^ ^Umfrage soll er nach alter "sollen ordentlich angeschrieben und der ^ AbeudS ..der Zeit nach" ansezen und den übri- Uebung beginnen und die Rathsstnnde dei 1 Absch, 615. o. - «7 (1562). Obiger Beschluß ltt" Gesandten durch den von Zürich des Morgens feine Audienz früher als ">>rd erneuert mit dem Beifügen, daß der - s .-.^bne" -nach dieses Landes Art) anseze; die um zehn Uhr und nach dem Imbiß früher als um d.e ..nebzel ne Es ^Pellationen soll er ordentlich anschreiben und der Reibe ^ ^ ^ ^ Mvreo uud Men- S beschlossen, den gewichen . erlassen ^ zu Vorbr.ngung ihrer C.v. - u ^ ^ »auiS durch den Landtrompeter bekannt gemacht u. 7^7^«: aÄ^u; Kopien davon werden nach ^M,^AM ^lien^'de^schl^^ ^^1^2 eilen hängenden Recht. b»ndel v2 dürfe so lange die Gesandten hier anwesend sind. Gegen diese Verordnung erheben die 'undrätlw iuldFürsprecher sammt der Burgerschaft zu LauiS Einsprache und bitten ganz untetthamg. Man , ^ ^ « K-« insoweit es civil- oder bürgerliche Händel betrifft, und )>e nin ^ ^ genommen, Absch, 659, o. - S«. (1584). Die Verordnung bezüglich der 100 Kronen Buße '6lliae "ppell'erter bußfälliger Händel wird nunmehr bestätigt; jedoch soll sie ficb nur auf buß- ^achen, nicht aber auf Civilstreitigkciten erstrekcn, Absch, 686, n. >48 117K Lauis. Inhalt, Verwaltung im Allgemeine». i>. Verzeichnih der Landvögte, Statthalter n. Landschrciber. 51—53. l>. Statthalter. 54-—61. e. Landschreiber. «12—t!4. 63. e. Btalefizschreiber. 76—75. t, Erwerbung von Acmter». Landesfürsprechcr. 76—78. is. Besoldung und Emolumeutc der Bcamtcn. 73—86. I>, Klagen gegen Beamte. 87—166. , Kanuncrrcchnung. ->. Bilstenrechiiung 161—123. t>. Verschiedene Rechnungssachen. 136—168. i. Märchen. 163-131. >. Landsteuer. 132-133. i. Justizsachen. ->. Im Allgemeinen. 134—138. I>. Erb- u. Schuldsachen. EigenthumSstreitigkeitcn. 133-^ Käufe und Verkäufe. 246—252. i>. Strafsachen. Verbrechen und Vergehe». Strafen n»d berationen. 253—346. «i, Polizeisachen. 341—357. 7, Handel und Gewerbe. 358—364. 8 Fischcnzen zu Bissone. 365—373. >». KricgSsachen. Schüzenivescn. 374 u. 375. ,o. Straßen und Flüsse. 376 u. 377. lt. Zollsachen. 378—413. in. Unterstiizungcn. 414—428. > >, Kirchliches. Geistliche Lehengüter, 423—466. >1. LocaleS. Corona. 467. l>. LaniS. 468—471. c. Monteggio. 472. I. Verwaltung im Allgemeinen Verzeichnis der Landvögte, Statthalter und Landschreiber. L a n d v ö g t e. Art »I 133« 1338 13«« 13«2 13«^t 13«« 13«« 137« >372 137 l 137« 137« 13«« Ob walden, Basel. Schaphausen, Zürich, Uri Zug- Freiburg, B er u, Schwvz, GlaruS. Solothurn. Luccrn, Nidwaldc n. Heinrich Omlin, HanS Schwarz. , RochuS Mosmann, Kaspar Gimper, Azarias Püntiner. Heinrich Meyenberg, Franz Rudela, Benedict von Dießbach. Heinrich Lili, Heinrich Elmcr, Ulrich Vogelsang. Niklaus Krus. ^ Johann Lussi. s- 1581. / Melchior Lussi, Landammann. deS obigen BrudN Lauis. I.S8L. Basel. Ludwig Ringlcr. IZ8A Schaffhauscn. Jakob Hünerwadel. IZ8« Zürich. Haus Heinrich Sä'mid. E > atthaIter. Art. S2. ISZK Johann Gorini. Art. 54. IZZ7. Hans Jakob Rovia (Roviglia). Art. 57 und 8k. tZZZ» Johann Baptist Gorini. Art. 6t. SZ<»A« Johann Peter Gorini. Art. 393. . . Johann Peter Morosino. 236. 468. IS77 u. IS7N. ! ^ ^rio. Art. 453. Alexander Broccho. Art. 69. 339. (Andere kommen in den Abschieden nicht vor.) vnIIdschrciber. Art. zz S.ZSA — I55t»7. Josua zum Brunnen von Uri. t3<»7 — 4S7<». Mansuct zum Brunnen von Uri. Art. 63. lZ7<» Sebastian von Beroldingen. Art. 64. SZ8S. Konrad von Beroldingen. >>. Statthalter. Art. ZA. (1556). Der bisherige Statthalter, Johann Gorini, beschwert sich, daß Johann Jakob ^>glia (Roista) durch Jntriguen es dahin gebracht habe, daß er von Obwalden und vom neuen Landet Omlin zum Statthalter erwählt worden. Roviglia und Omlin behaupten, daß Unterwalden das ' ^t gehabt habe, einen Statthalter nach Belieben zu erwählen, und daß es auf ausdrüklicheS Verlan- der Landesfürsprecher geschehen sei. — Nach Anhörung beider Parteien und da man vernommen hat, ^ Roviglia einen Dienst beim Papst angenommen und dafür ein Jahrgeld beziehe, und da man der "licht jst^ niemand zwei Herren dienen könne und daß Unterwalden, wenn eS dieses gewußt, diese .. auch nicht getroffen hätte, da endlich gegen Gorini keine Klagen, sondern vielmehr Verwendungen ^ ihn vorliegen, so wird beschlossen, es soll Gorini die folgenden zwei Jahre Statthalter des Landvogts ^>n bleiben; wird auch zum Verhalt ucl roloromlnm genommen. Absch. 12. k. — Z? Auf derJahr- ^"Ung zu Lauis war vorgebracht worden, wie die Landcsfürsprecher ein Verwendungsschreibcn an Un- ^alden erlassen, um dem Johann Jakob Roviglia zum Statthalteramt zu verhelfen, und dasselbe ohne bissen des Raths mit dem Landessiegel besiegelt haben; da sie nun beweisen, daß sie dazu die Be- .^"iß gehabt und daß dieses ihr Recht schon mehrmals bestätiget worden, wird der Handel in den Ab- i^d genommen, um auf einer folgenden Dagsazung zu entscheiden, ob man ihnen dieses Reibt zu sie- ^ lassen wolle. Absch. 13. !> -- »t5. Weil in dem heute wieder vorgebrachten Handel zwischen dem Schalter I. Gorini und H. I. Roviglia Ammann Sigrist bemerkt, daß, wenn jemand glaube, daß "Ewalden nicht so viel Recht zu Lauis habe als ein anderes Ort, es ihm gemäß der Bünde vor ^ stehen wolle, so findet man, daß dieses Rechtbieten wegen einer so unbedeutenden Sache nicht ganz ^ .. ^laz fei; denn niemand habe im Sinn, Unterwalden an seinen Rechten und Freiheiten zu beein- ^igcn; ein Beschluß aber, der vor drciunddreißig Jahren erlassen worden, sage deutlich, daß ein Land- Zu Lauis einen Statthalter nehmen könne mit Zustimmung gemeiner Eidgenossenschaft; übrigens halte l t 8tt Lauis mau dafür, daß Johann Gorini wegen seiner Verdienste um die Eidgenossenschaft als Statthalter beffisi tigt worden; die vier Landesfürsprecher seien deswegen um 100 Kronen bestraft worden, weil sie in rem Schreiben an Unterwalden unwahr vorgegeben, die ganze Landschaft wünsche die Ernennung de? Roviglia; zudem stehe derselbe tu päpstlichen Diensten und verstehe die lateinische Sprache nicht, während doch alle Processe lateinisch geführt werden; aus diesen und andern Gründen sei mau der Ansicht, daß mau Unterwalden keine Eingriffe in seine Rechte gemacht, und bitte es daher, von seinem RcchtSbietcn abzustehen, — Bis zu nächster Tagsazung werden beide Statthalter in ihren Verrichtungen eingestellt' inzwischen soll der Landvogt den Landschrcibcr für die gerichtlichen und malefizischen Geschäfte in Ä»' spruch nehmen, Absch, 20, i». — S7. (0,57), In Betreff des StatthalteramtS zu Lauis wird beschlösse»- Mau wolle dieser Sache wegen mit Unterwalden nicht rechten und den Landvogt bei dem seit einiger Zeit bestehenden Gebrauch bleiben lassen. Es soll sich aber jedes Ort auf nächsten Tag darüber entschließe», ob man für die Zukunft bewilligen wolle, daß jeder Laudvogt für seine zwei Jahre einen Statthalter erwähle, oder ob er denselben auf der Jahrrechnung den eidgenössischen Boten zur Bestätigung präse»^ tiereu müsse, Absch, 20, «>. — S». Hinsichtlich deö StatthalteramtS wird beschlossen, eS bei dem >»' Jahr 1527 zu Baden erlassenen Beschlüsse bleiben zu lassen, gemäß welchem der Landvogt den Statthalter ernennen könne, ihn jedoch den eidgenössischen Boten zur Bestätigung präsentieren müsse, Absch, 28,-m-"" Stt, Sekelmeister Wielstein von Solothurn beschwert sich, daß die von Unterwalden in einer Züschs an Solothnrn ihn anschuldigen, er habe bei Besezung des StatthalteramtS nicht gemäß seiner Jnstructn'» gehandelt; er behauptet, daß er gemäß der Abschiede von 1527 und 1532 und gemäß seiner Instruction, die er vorzuweisen sich erbiete, seine Stimme abgegeben habe, und erbietet sich, jedem des Rechten Z" sein, der das Gegentheil behaupte. Der Gesandte von Unterwalden erwicdert: Es sei bekannt in wcl^ Kosteil seine Obern wegen des StatthalteramtS gcrathen seien; weil sie Ersezung derselben beansprechc"' so haben sie an alle Orte geschrieben, glauben aber nicht, daß sie in diesem Schreiben den Sekelmeist^ den sie für einen Ehrenmann halten, gescholten haben; er, der Gesandte, wolle übrigens deö Sekclinc'' sters Beschwerde in den Abschied nehmen, — Des Sekelmeisters Verantwortung wird genehm gehalt^ und der ergangene Abschied bestätigt. Absch, 35, p. — «itt. Da Unterwalden das Begehren stellt, ^ Johann Gorini an Unterwalden die Kosten vergüte, welche eö wegen des streitigen Handels in Bet^ des Starthalteramtes erlitten, erklären die andern Orte, daß sie eine dießfallsigc Verpflichtung des G^ri»' nicht finden, indem er nichts anderes gethan habe, als was ihn die eidgenössischen Rathöbotcn geheißt"' und daß der Brief von 1533 unrichtig ausgelegt werde, endlich daß gemäß Erkanntniß jeder Theil st''^ Kosten an sich selbst tragen müsse; man erwarte von Unterwalden, daß es die Sache auf sich ber»^" lasse, Absch. 36. v. - ttl. (1560), Der neue Landvogt schlägt den Johann Baptist Gorini zu sei»c'" Statthalter vor; derselbe wird von den XU Orten für die folgenden zwei Jahre als solcher bestätigt- ^ Wird in den Abschied genommen, damit die Boten auf künftige Jahrrechnung den Auftrag erhalte». ^ auch dabei bleiben zu lassen, Absch, 98. oo. <-. Lundschreiber. Art, «2. ,1557). Weil die Landschreiberei beinahe eine einträglichere Stelle ist, als die des Vogts, so wird vorgeschlagen, in Zukunft dieselbe nur für vier oder sechs Jahre zu verleihen und Ort der Kehre nach daran Antheil nehmen zu lassen, Absch, 37, e. — Hg (1576). Von der A»Z^ des Gesandten von Uri, daß der Landschrcibcr von Lauis gestorben sei, wird übrigen Orten ^ LaulS. ,181 Heilung gemacht, Absch, 488. K. — ttÄ. An die Stelle des vor einiger Zeil gestorbenen Mansuet zum Wunen wird Sebastian von Beroldingen von Nri zum Landschrciber von Lauis erwählt, Einige Orte, 'k >hrc Stimme dem Hauptmann Beat Wohlleb gegeben haben, nehmen cö in den Abschied, Absch, 497, x. <1, Fiscale. la ^ ^ (^^9 Vincenz, der Fiscal von Lauis, bittet, man möchte ihn in Berükfichtigung seiner "Mhrigen Dienste bei seinem Amte bleiben lassen. — Wird zur JnstructionScrtheilung auf die Jahr- zu Lauis in den Abschied genommen, Absch. 98, I. — <»<». (1582). Alt-Statthalter Hans ob Roviglia bittet um Verleihung des FiScalamteS, da der Fiscal Bartholomäus Quadrio eine große ue vom Fleken Lauis entfernt wohne, was für jedermann, der mit ihm zu verkehren babc, sowie auch Landvogt höchst unbequem sei, und damit er ferner für seine erlittenen Kosten und Schaden einigermaßen eutlchädigct werde, — DaS Gesuch wird in den Abschied genommen, Absch, 682. 9. — <»7. Hans ob Roviglia, alt-Stakthalter zu Lauis, wird vou der Mehrheit zum Fiscal ernannt, Uri, Basel, Frei- Solothurn und Schaffhausen stimmen nicht dazu, Absch. 686, m. — t»8, Altstattbalter Roviglia, ^ auf lczter Jahrrcchnung zu Lauis das FiScalamt verliehen worden, beschwert sich, daß der frühere Heinrich Erivelli ihn von Ort zu Ort verklagt und so die Mehrheit der Stimmen für Niederem ausgebracht habe. Es wird nun an den Landvogt die Weisung erlassen, beide zu suspendieren df, künftigen Tag zu Baden die Stelle durch einen andern versehen zu lassen, damit man dann ^""bel entscheiden könne, Absch, 647, Ii. — <»?>, (1586). Statthalter Broccho von Lauis und An o hatten sich in den Orten um das Malefizschrcibcr- und FiScalamt beworben und darüber Urkunden in ^ nun seither Anstände darüber erhoben, wird bei 599 Kronen Ursaz verboten, sich b>cil^ Acmter zu bewerben, indem die Verleihung derselben nach altem Herkommen den je- >gen Gesandten zusteht,— Dieser Artikel wird zur Nachachtung in den Abschied genommen, Absch, 745, 6, e, Malcfizschrcwer, »der ^ (1561), Der Malcfizscbreibcr von Lauis, der nach dem Tode seines Vaters das Amt 'onimcn, bittet um Bestätigung und um Ernennung auf einige Jahre, - Wird -nl in»truoi>lium ge Llbsch, 145. t,. — 7S, (1568), Auf lczter Jahrrechnung wurde August Planta auf falsche trcir^^" Malcfizschreiber ernannt, dagegen Johann Anton „Eribcllo" (Erivelli), der dieses Amt u> q versehen hatte, übergangen. Auf die Verwendung uun derer von Lauis für leztcrn uird für ^ Planta als Tröllcr jedermann bekannt ist, wird Erivelli auf höhere Genehmigung hin ^l)rc zum Malcsizschrciber ernannt,-Wird in den Abschied genommen, damit jedes Ort seinen darüber nach Zürich melde, Absch, 188, in. — 72. August Planta verlangt Wicdereinsezung ^ eines MalcfizschreiberS, das ihm auf der Jahrrechnung auf zwei Jahre verliehen worden, u>, jedoch lezthin zu Baden auf das Begehren deS LandvogtS und der Landlchaft wegen seiner ^'l)rlichen Handlungen entsczt hatte, so wird auf sein Gesuch nicht eingetreten, Absch, 189, v» Akinieru. Laiidesfürsprecher. ' Art. 7t». (1599). Der Landvogt berichtet, daß die bisherige Ordnung, gemäß welcher die Konsul der ganzen Landschaft nach Weihnachten gemeinsam einen Landesfüriprechcr und die Räthc zu crnen»^ baben, lezthin nicht beobachtet worden sei, indem die zwei Viertel „Eriviasca" (Capriasea, mit eilf Riva mit dreizehn Commune» sich von den zwei andern Vierteln, die zusammen sechsundsiebzig Es>a- munen zählen, gesondert und weder Laudcsfürsprecher noch Räthc haben ernennen helfen wollen. Dah^ wird beschlossen, daß eS bei der bisherigen liebung, betreffend Erwählung des Landesfürsprcchers, der Räthe und Bcsczung anderer Acmter gänzlich zu verbleiben habe, daß der Landvogt die säumigen Viertel Riva und Capriasea bei 100 Kronen Buße auffordern solle, innerhalb drei Wochen ihre Räthc z" ernennen, und daß er über den Sachverhalt und über die Anstifter dieses Ungehorsams strengen Untersuch anstelle und auf künftiger cnnetbirgischcr Jahrrcchnung darüber Bericht erstatte. Absch 329. g- 77. Die Anzeige des Landvogts, daß bei Besazung der Aemter viele die armen Unterthanen durch Bestechung gewinnen, wodurch viel Feindschaft und Zwiespalt entstehe, wird ->.l in^truonllum genommen Absch. 329. >,. — 7«. Der lezte Abschied Hinsichtlich der Ernennung der Landesfürsprccher der Landsch^ Lauiö und des Verbots der Mict und Gaben für Erwerbung von Beamtungen wird bestätigt Auch beschlossen, es soll jedes Ort seinem Gesandten, den es auf die Jahrrechnung zu Lauis schikeil wird' Auftrag und Vollmacht erthcilen, die Anstifter und Aufwiegler nach Verdienen zu bestrafen und dir Strafen zu Händen der Kammer einzuziehen. Absch. 332. ll. 8. Besoldung und Emoluiueutc ler Beamten. Art. 7?». (1559,. Der Gerichtsschrciber hat von den eidgenössischen Gesandten die drei lezten Iah" jährlich 9 Krön, erhalten, die von ihm zurükgcfordert werden. Er gibt sie zurük Absch 12 cl- ««». Hinsichtlich der Belohnung für die Ausfertigung der Abschiede wird von der Mehrheit beschlösse Der Landschrciber soll sich mit seiner Besoldung begnügen und für die Abschiede nichts mehr fordert Die Hebung aber, die Weibel zu beschenken, will man beibehalten, damit diese um so williger dienen. Abs^ 20. f. — «S. (1590). Der antretende Landvogt Mosmann beschwert sich über eine auf lezter Jalff"^ nung erlassene Verordnung, gemäß welcher ein jeweiliger Landvogt von der Verleihung von Pfründe" nur noch die Einkünfte Eines Jahres der betreffenden Pfründe zu bezichen habe, was eine NeueG^ sei, und verlangt Aufhebung dieser Sazuug. — Weil man sich nicht für befugt hält frühere Verordn^ gen aufzuheben, wird das Gesuch in den Abschied genommen. Absch. igg ^ ^ (1571) Die jä^ liche Besoldung der Fiscale für ihre Leistungen für die Kammer wird auf 18 Kronen und jene des G" richtsschreiberS auf 25 Kronen gesezt. Damit das gemeine Volk von lezterm nicht übernommen wird verordnet, daß derselbe von eiuem versiegelten Comandement statt 12 nur 10 Kreuzer und von eine"' LauiS ltg. nvbcsiegeljtu statt 8 nur 6 Kreuzer beziehen dürfe, daß er aber inzwischen bis auf weitere Verfügung bei verbleiben habe. Absch, 878, k. — 8S (1574), Der Landvogt beschwert sich, daß ^ Geiandtcn auf leztcr Jahrrechnung zu Lauis und Luggaruö von einigen Bußen nicht allein die der wnicr gehörigen zwei Theilc, sondern auch den dem Landvogt und seinen Amtsleuten gehörigen dritten "I nachgelassen habe», was noch keinem seiner Vorgänger begegnet sei; jenes Recht auf den dritten der Bußen sei auf einem Tag zu Baden im Jahr 1589 bestätigt und im Jahr 1579 wieder erneu- weiden; er bitte daher, man möchte ihm seinen dritten Theil wieder zueignen, über die andern zwei ' Wile könne man dann nach Belieben verfügen, — Da man sich über diesen Beschluß nicht wenig wundert, wird das Begehren des Landvogts in den Abschied genommen, um die Gesandten auf die len'i k'metbirgischcn Jahrrrechnungcn zu beauftragen, nicht nur die auf lczter Jabrrechuung geschcnk- de'n^"^" einziehen zu lassen, sondern auch jene Sazung wieder zu bestätigen, Absch, 484, t>. — 8Ä Aus silj" ^ Gesandten der lczten ennctbirgischen Jahrrechnung wegen Nachlaß von Bußen stellt > der Sachverhalt anders heraus, als der Landvogt angegeben hatte, Deßhalb soll den Gesandten auf ^ 'lss Jahrrechnung Auftrag gegeben werden, den Landvogt in seiner Klage abzuweisen, Absch. 486. k.— ^ ^^8>. Das Ansuchen des LandammannS Lussi von Unterwalden, man möchte dem Landwcibel, den während seiner Amtöverwaltung in LauiS gehabt habe, die übliche Kleidung verabfolgen, wird in den > /dwd genommen, Absch, 655. g, — 8<» Dem Nachrichtcr zu LauiS wird auf seine dringende Bitte ' zur Hauösteucr geschenkt. Absch. 659, n, k. Klage» gegen Beamte. die ^ ^ tt557), Der Gesandte von Uri meldet, daß der Landschrciber Josua zum Brunnen auf Kgeu lezter ennetbirgischer Jahrrechnung vorgebrachten Beschwerden sich zu verantworten ^ird ^ begehre, mau möchte demselben entsprechen und bis dahin keinen Beschluß fassen, — »Uf Abschied genommen, Absch, 39. Ii. — 88. Der Landschreibcr zu LauiS verantwortet sich „ ^ ^ gegen ihn erhobenen Beschwerden wegen zu großen Einkommens, Erpressung, Saumseligkeit ^Ibsä ^ ^ Verantwortung als genügend erfunden hat, wird er in seinem Amte bestätigt. ^ >1558), Der abtretende Landvogt Omlin hatte öffentlich von den Fürsprechern und dvr Landschaft seinen Abschied genommen und sich erboten, über allfällige Klagen gegen ihn drss. ^ w eidgenössischen Boten Rede und Antwort zu geben, worauf sich niemand gemeldet hatte. Da nun ^ätl ""^achtet Schmähschriften gegen ihn an die öffentlichen Pläze geheftet und in Folge dessen die wirf Vorgeseztcn vorbeschieden wurden, um ihre Klagen vorzubringen, und niemand etwas klagt, ^ ^klärt, daß Landvogt Omlin sich als pflichtgetreuer Amtmann und Richter verhalten habe. Absch ßklwk ^ ^ ^ n>ird berichtet, daß der Landvogt drei eines Mordes überwiesene Mayländer in VerHaft strt ^ ^ber Fvlge geheimer Unterhandlungen des Statthalters an Mavland auSgelie^ Win ^^n mit der Bedingung, daß 699 Krön, an den Landvogt und 899 an den Statthalter, bau ^ Gerichtsschreiber und den zwei FiScalen je 25 Krön, bezahlt und zudem zwei ihrer Ver- libericrt werden. Nachdem mau dieses mit Verwunderung vernommen hat, werden der ^ ^'gt und der Statthalter auf den nächsten Tag zu Baden zur Verantwortung citiert, Absch. 64 ß.— H D" H^del des Landvogts und deö Statthalters in Betreff der drei Gefangenen, welche sie an Eiland ausgeliefert haben, kömmt zur Verhandlung, Im Verhör mit den beiden FiScalen und in Folge Untersuchung zeigt sich, daß sie an der Sache unschuldig sind und daß sie kein Geld erhalten oder LauiS. angenommen haben. Der Ländvogt (Joh, Schwarz von Basel) erzählt weitläufig den Hergang der Sache, zeigt, wie er auf Begehren Moylands laut dem siebenten Artikel der Capitel die der angeschuldigten Verbrechen geständigen Gefangenen habe ausliefern müssen, stellt nicht in Abrede, daß der Statthalter ibw 600 Krön, als Entschädigung für die Kosten und für die bei dieser Sache ausgestandenen Gefahren von den mayländischcn Abgeordneten gebracht habe, und bittet um Verzeihung, wenn er gefehlt haben sollte Der Statthalter bestätigt die Aussagen des Landvogts, will nichts davon wissen, daß er für den Land- Vogt, für sich und für die Fiscale Geld gefordert habe, und bittet ebenfalls um Verzeihung, — Da man nun aber theils aus den eingenommenen Kundschaften, theils aus der von Moyland gekommenen Pr^ restation entnehmen konnte, daß der Statthalter den Landvogt verführt habe, da man ferner den Land- vogt als einen rechtlichen Mann kennt, da endlich für ihn auch eine Verwendung von Basel eingelangt ist, so wird »ach Verhör des ganzen Handels beschlossen, diesen in den Abschied zu nehmen ! denn man ist über den ganzen Sachverbalt noch nicht recht im Klaren, Daneben sollen der Landvogt und der Stall- Halter die erhaltenen Summen binnen Monatsfrist beim Landvogt zu Baden hinterlegen; der Landschr^ ber soll inzwischen über ihre dieses Handels wegen gehabten amtlichen Unkosten mit ihnen abrechnen und die in der Untersuchung noch dunkeln Punkte zu erhellen suchen. Aus erheblichen Gründen wird der Statthalter seines Amtes entsczt und dem alt-Statthalter Baptist Gorini geschrieben, daß er bis auf wci- teru Bescheid dieses Amt versehen solle. Dem Herzog von Florenz wird mitgctheil't was man auf dt" Gefangenen gefunden hat, sowie ein Auszug der Verhöre, An den Senat von Moyland wird geschrieben' daß man mit Bedauern vernommen habe, daß die eidgenössischen Amtsleutc zu LauiS durch Geld verleitet worden, drei gefangene Uebelthäter auszuliefern, mit der Bitte, daß er über den Sachverhalt berichten möchte, Absch, 66, a. — (1559), Nach Anhörung der Verantwortung des Statthalters Hans Jakob „Rovia" (Roviglia» wird dessen Entsezung bestätigt mit dem Zusaz, daß er die eingenommenen 300 Kro" nach Abzug seiner Kosten herausgebe. Seine Bitte, man möchte ihm die Zurükcrstattung jener S»"»^ erlassen, indem er von seinem Amt mehr Schaden als Nuzen gehabt habe, wird in den Abschied gen""'' men, Absch. 72, », — Die Mehrheit entschließt sich, des Landvogts Schwarz Verantwortung Gnaden anzunehmen, ihm zu verzeihen und ihn bei seinem Amte bleiben zu lassen — Auf den Berich des Landschreibers, daß der Landvogt wegen der Gefangenen über 100 Krön, baare Auslagen gehabt ha^' mit großen Kosten auf zwei Tagleistungcn nach Baden gereiset sei und für seine Mühe und Arbeit n'^ angerechnet habe, wird beschlossen: Landvogt Schwarz soll von den erhaltenen 600 Krön dem Landvogt von Baden 300 Krön, übersenden, wo sie bleiben sollen, bis man stch über deren Verwendung verein^ hat; die andern 300 sollen ihm verbleiben, mit der Bedingung, daß er davon dem Landschreiber von den für dessen Mühe und Arbeit bei diesem Handel 20 Krön, gebe. - Schließlich wird beschlossen. ^ in Zukunft keiner der ennctbirgischcn Landvögte die Befugniß haben soll, Gefangene eigenmächtig Mayland auszuliefern, sondern daß zuvor die Eidgenossen, oder die nächsten Orte um Rath zu seien, Absch, 72, an. - (1561). Die V katholischen Orte geben sich mit der Verantwortung ^ Statthalters Gorini zu Lauis zufrieden, der angeschuldigt worden, mit dem in Savoycn gekauften traide beim Wiederverkauf zu Lauis Wucher getrieben zu haben, Absch, 120, » — z»z (1572). ^ Landschreiber meldet, daß einige Schreiber und Notaren sich Mißbräuche erlauben, indem sie ihre kolle an Andere verkaufen, die dann die Briefe den Personen und Parteien herausgeben und stch dafür bezahlen lassen; dagegen habe nnn Landvogt Meyenberg eine Verordnung erlassen, die aber "i^ L°uiS, ,185 beobachtet werde; er bitte um deren Bestätigung. — Wird all m>l>-uo»llum genommen. Absch. 406. p.— ^0 Alt-Landvogt von Dicßbach verantwortet sich auf die Beschwerde des Pompcjus della Crock bczüg- ^ch derer von Lauzo im Mayläudischcn, die er wegen eines Frevels zu Händen der Kammer gestrast hatte. D>e Verantwortung wird genehm gehalten und daS Urthcil bestätigt. Absch. 406. u. — 5»7 (1577). Dc>S Gesuch dcS Statthalters Rovia um Erthcilnng eines Geleits, damit er sich ans einer allgemeinen Mazung über die gegen ihn erhobenen Anklagen verantworten könne, wird ml inKriilnuIum genommen. ^bsch. 527, o. -- (1579). Auf leztcr Jahrrechnnng war der Laudvogt zu Luggarus, I. Rudolf, von den Oondten der Vll katholischen Orte um 50 Kronen bestraft worden, weil er an verbotenen Tagen Fleisch gekocht und einigen Gesandten über die Gasse geschikt hatte; er hatte auf nächsten Tag zu Baden appcl- ^0 und den Laudscbreibcr im Mainthal als Bürgen gestellt. Leztcrer bittet nun um Aufschluß, um dem ^ udvogt kundthun zu können, daß er entweder die Liberation ausbringen, oder aber ihn von der Bürgschaft Theben möchte. — Wird all rolol-enüuiu genommen. Absch. 568. k. — ?»?» (1581). An den Landvogt in Betreff des Landschreibers geschrieben: Man habe durch Schreiber Weingarter von Bellenz ver- "vnunen, daß vor einigen Tagen Unruhen zu Lauis stattgefunden haben; da man nun über den Sachverhalt nicht genau unterrichtet sei, so soll er über die Ursache der Klagen gegen den Landschreiber sich genau Kundigen und über das Resultat berichten. Absch. 608. ,, - IM). Landammann Rcding eröffnet im stri^" ^"les TochtermannS, des Landschrcibers Sebastian von Beroldingen: Dieser sei von einigen Laui- verschiedener Dinge angeschuldigt worden, die sie nicht haben beweisen können; später sei dann durch Zwischen ihnen ein Vertrag zu Stande gekommen, der bereits von Luecrn, Uri und Schwhz ^i^ ^vtigung erhalten habe; er wünsche nun, daß man denselben allgemein bestätige. — Der Bertrag bestätigt und zu Vermeidung fernerer Feindschaft denen von LauiS ihre wohlverdiente Strafe erlassen, kill, g. Art Wz Wh 2 Ktnnmcrrcclinung -i. Bnfienrcchnung. Einnahmen. Ausgaben. Uebcrschuß. Rükschlag. Krn. Krz. Krn. Krz. Kru. Krz. Krn. Krz. Absch. > 55«. 511 35 300 22 39 98 - — 12. o. «557 337 — 196 70'/, 28 4'/, - - 35. o. >358. 510 102'/, 403 11'/, — — 62 70 57.6. 135'». 351 27 234 109 — 92 - — 75. o. ^ '^""crknngen. Die Auszüge sind snnnntlich de» Originalrechnungcn enthoben^ in den Berechnungen de» Iledcrschnsses sowohl '"ukschlages finden sich »der verschiedene Irrungen. ^heil Bufieneinnahmen bezog der Landvogt sund die Amtslcutes jewcilen de» dritten Thcil vorab; daher ist zuerst dieser dritte Mr, ver tgcsnnnntcinnahinc abzuziehen und erst nachher kommen die Ausgaben in Abrechnung, deren Resultat dann in den Rub- vkberfismg und Rückschlag erscheint. ^ Rechnung des sahreS 1574 wurde nicht genehmigt. S. Art. 15,1--ISN. Bnsienrcchnnng des Jahres 1581 konnte nicht aufgefunden werden. ^^Verhältnisse. ' stron. ^ 4 Dik. lA» lirz. > Dir. — :!(l.grz. 149 Lauis. Art Einnahmen. Ausgaben. Ueberschuß. Rükschlag. Krn. Krz. Krn. Krz. Krn. Krz. Krn. Krz. Absch- !<»» 1 ««,<». 455 108 367 73 — — 63 32 105. b> I«»«» 16«» 1. 279 110 303 42 — — l21 86 134. b. I«»7 16<»2 473 69 291 26 27 102 166. b- I«>« 16<»6. 343 77 404 30 157 91 197. >>' I«»?» I6«»7. 573 93 360 24 22 33 229. b. II«» 16<»6. 249 61 424 89 — — 253 49 249. III 16«»«». 263 37 273 63 — — 102 85 269. 112 IZ«i7 337 9l 339 35 — — 116 15 239. 116 16«»«. 522 90 225 32 123 3 312. 5 S17. 16«»?». 676 59 510 53 — — 59 80 340. »> III 167«». l396 43 535 40 395 63 360. l>' II«» 167«. 410 64 323 99 — — 50 16 378. 117 1672. 460 t06 290 65 15 — 397. -o II» 1676. 311 50 363 90 — — 156 16V- 416. o II?» 1676. 1296 44 456 61 403 67 466. I2U 167«». 727 3 Dik. 13 Schl. 343 3 Dik. 2 Schl 141 1 Dik. 26-/, Schl. 496. ß' 121. 1677. 469 25 Schl. 273 M/-- Schl. 34 2 „ 151'/- ,. 516. » 122. 167«. 412 24 271 3 Dik. 17 Schl. 2 3 „ 19 542. ^ 126 167?». 501 2 Dik. 12 Schl. 297 2 „ 5V- „ 36 12'/- 565- 127 16««». 696 — 1 „ 422 3 „ 13 „ 41 2 590. 121 «6« 2. 447 2 28 „ 296 2 „ - „ 2 weniger l Krz. 636. >' 12«» Z6«6. 507 3 „ 7 Krz. 273 2 „ 24 Krz 64 51 Dk.9 Krz. 3 De». - 659. ^ 127 S687. 596 3 Krz 334 > „ 6 „ 62 3 „ 29 t, 686- l' 12«. 16«6. 446 16 „ 285 " „ 12 1 „ 21 t, 715.5" 12?» «6««. 513 1 Dik. 19 Krz. 295 ^ „ 49 51 „ 17 .. 745.1 >>, Verschieee»e RcchnuiigSsache«. Art. 13<» (1562). Das Ansuchen des Boten von Basel für Johannes Schwarz früheren La"^ Vogt dahier, man möchte diesem die von seiner Rechnung her ihm noch schuldigen 37 Morien verabM"' wird in den Abschied genommen. Absch. 166. o. - (1563). Obschon Lauis eine so bcrrlichc" ^ tei ist, so müssen doch fast jährlich dem Landvogt 70 bis 100 Kronen hinausbezahlt werden - ja selbst^ Mobiliar in der Landvogtciwohnuug ist im Zerfall. Daher sollen die Boten auf nächsten Tag insttu^ werden, wie diesem abzuhelfen sei. Absch. 133.» - SZr.'. Um die großen Unkosten in der^Landvo^ Lauis, die gewöhnlich die Einnahmen um 30 bis 100 Kronen übersteigen, zu vermindern wird beschloß daß beim Aufritt etiles neuen LandvogtS die Bürger von Lauiö ihm bis zur Dürreumühle oder st' sie wollen, wohl entgegen reiten mögen, aber auf ihre eigenen Kosten, ferner, daß der Lan'dschreiber Jnvcntarium über den im Schloß befindlichen Hausrath aufnehmen und daß ein jeweiliger abtrete»^ Landvogt in Gegenwart der Amtslcutc dem antretenden eine ordentliche Uebergabe gemäß diesem 3"°^ tarium machen solle; endlich daß jeder Landvogt unnüze Ausgaben zu vermeiden habe. Absch. 1^ ^ ^ LauiS, ,,87 ! !j Der Bote von Basel und der Landschrcibcr Josua zum Brunnen erinnern im Namen des alt- andvogtS von Lauis, Johannes Schwarz, gegenwärtig Schultheiß der Stadt Basel, daß ihm von seiner "'/^Verwaltung her immer noch 37 Kronen zukommen, — Wird nochmals in den Abschied genommen. Ich, l97,o. — IZ9 Der frühere Beschluß, bezüglich der beim Ausritt der Landvögte durch das Ent- ^ßkureiten bis zur Dürrenmühle erlaufenen Unkosten wird wieder bestätigt; der Vorschlag für Abschaf- ^ug verschiedener Unkosten in den Wirthshäuseru, welche bisher in den Rechnungen der Laudvögtc er- ' ^"cn sind, wird in den Abschied genommen, Absch, 197, «I, — IHZ. Zu Verminderung der unnüzen Hj? Aufritt der Landvögte wird ferner verordnet, daß die Landvögte, Statthalter, Landschreibcr und ^'^lc weder bei der Dürreumühlc, noch in den Wirthshäuseru, noch anderswo etwas auf Rechnung Agierenden Ott? bezahlen solle» und daß jene, welche dem Landvogt entgegen reiten wollen, es auf "lkiie Kosten thun mögen, Absch, 205, e, — lUZ<» Damit nicht immer so große Ausgaben für den ^usrath >m Schloß zu Lauis in Rechnung kommen, wird verordnet: Der Landschreiber soll ein genaues ^ Nitarium über den HauSrath aufnehmen und jeder abtretende Landvogt soll in Gegenwart des Walters, Landschreibcrs und FisealS dem antretenden die Ucbergabc laut diesem Jnvcntarium machen; wendige Verbesserungen darf aber der Landvogt immerhin vornehmen. Diese Verordnung soll in Eid 'ich der Landvögtc eingetragen werden. Absch, 205, ll. — ZH7, (15K4), Die XU Orte vereinbaren endlich vahi», daß jedes Ort jährlich seinen Boten auf die enuetbirgischcn Jahrrecbnungcn anbefehle, >^^steu für den Aufritt des Landvogts bei der Dürreumühlc und in den Wirthshäuseru zu verrechnen zu lassen; wenn der Landvogt etwas schenken will, mag er es aus seinem Sckel thun, 'llten^^^ jährlich in große Unkosten bringen, da es auch oft vorkömmt, daß jemand sich als Abgeord- ^1 2lg ^ ^ ^ durch Absendung von Boten in die Orte und auf Tagsazungen 'udschaft jährlich in große Unkosten bringen, da es auch oft vorkömmt, daß jemand sich als Abgcord- yg , ^selben wählen lasse, um eigene Angelegenheiten vorzubringen, die Kosten aber glcichwobl der ^lle ^'Utchne, so wird beschlossen: Es sollen die Anwälte über ihre Einnahmen und Ausgaben des w " wahres Rechnung ablegen, — Eine Reklamation gegen diesen Beschluß von den drei Landesfür- ei„ ^ Christoph Quadrio, FraneiScus Poceobcllo und Haus Jakob Broccho, welche behaupten, daß word^'^ Beschluß im Jahr 1558 wieder aufgehoben und daß damals ihre alten Freiheiten bestätigt erlagt Abschied genommen, Absch, 229, 1. — (1505>. Ungeachtet der dagegen vg.,. Beschlüsse wurden 57 Kronen für Zchrung der Gesandten auf lezter Jahrrechnung bei der iede ^ Mvoi-no) in Rechnung gebracht. Dieses wird all rokoro.nllnm genommen, da dieses Jahr ^''^udte seine dortige Zehrung selbst bezahlt hat, Absch. 249.1,, — l ßM, (15K6). Dem abtretcn- ^bvogt war anbefohlen worden, binnen acht Tagen die vielen noch ausstehenden Bußen einzuzie- ^ jahrrechnung zu Luggarus zu verrechnen. Da nun der Landschreiber nur 2c> ^r w" Viesen Bußen einbringt, dagegen große Schulden angibt, da ferner der Landvogt den Schluß nicht abgewartet hat, so wird die Rechnung nicht genehmigt, sondern auf künftige Tagsa- gewiesen, Absch. 270, e. — 191. (l567), Alt -Landvogt Pnntiner beschwert sich, daß als ^eztes Jahr seine Amtsrcchnung nicht habe abnehmen wollen, weil die Ausgaben darin größer, die«/" Annahmen; er bemerkt, daß nicht er, sondern die Gesandten selbst an den großen Ausgaben heb gewesen seien, indem er auf ihr Geheiß habe bezahlen müssen, was sie vergastiert und verschenkt bjt/"' ^ ihm auch nicht möglich gewesen, sich aus den ausstehenden Bußen bezahlt zu machen; er ^ "'Unordnen. daß man ihm die Rechnung abnehme und seine Anforderung bezahle, - Es wird der LauiS, betreffende Auftrag an die ennetbirgischcn Gesandten erlassen, Absch, 288, l>. — 142 Dem alt -Landvogt Püntincr werden in Vollziehung dieses Auftrags nach Abrechnung der bereits bezogenen Bußen noch 389 Kronen tili Kreuzer ausbezahlt, Absch, 289, Ii. — 1,43. (1568), Das Gesuch des Landvogts Mcyew berg um Bezahlung der 116 Kronen, welche man ihm auf lezter Jahrrcchnung schuldig geblieben war, wird in den Abschied genommen, Absch, 312, 0. — 1.44. Diese Sache wird, unterstüzt vom Gesandten von Zug, nochmals in den Abschied genommen, Absch. 321, p. — 1,43. (1569). Es wird erkennt Mehenbcrg soll auf nächstem Tage sich ausweisen, wie diese Kosten entstanden seien, Absch. 329. 14<» Der Landvogt macht die Anzeige, daß Güter, welche in seiner oder andern Bogteicu der Kami»"' zuerkannt worden seien, von niemanden gekauft werden wollen, daher er glaube, daß in solchen Fäl^" die Commune, worin die Güter gelegen, selbe zu kaufen verpflichtet sei; er bittet um Weisung, — Wüb all M5ti'uöi>llui» genommen, Absch, 349. u. — 447. (1576), Da sich ergibt, daß die Güter der Mahlow der, welche der Laudvogt, weil sie gegen die Sazungen gekauft worden, confiSeiert hat, nur 176 Kroiw" Werth seien, während die Kosten der Amtsleutc sich über 366 Kronen belaufen, so werden diese G«t6 den Leztcrn übergeben, damit sie sich daraus bezahlt machen. Absch. 366. i.-— 148 Alt-Landvogt Rudct" reklamiert 52 Krön, für die Kosten, die er beim Untersuch über die Güter gehabt, welche Mahländcr eidgenössischem Gebiet kauften. Daher wird nun der gegenwärtige Landvogt beauftragt, dem Verkauf je>^ Güter beizuwohnen, die Kaufsumme zu Händen zu nehmen und daraus vorab dem alt-Landvogt benannte 52 Kronen zu bezahlen, das übrige den Amtöleuten zu überlassen, Absch, 367, ft (vom 6, Juli), worin es anzeigt, daß dieser Handel auf der Jahrrechnung zu Baden in den Abscl»^^ nommen wordeil und daß auf nächster allgemeiner Tagsazung darüber werde Antwort gegeben >ve"^ Absch, 466, g. 134 Das von Landammann Reding von Schwhz aus Auftrag des Landaminan>^ ^ der Halden gestellte Ansuchen, man möchte den noch unerzogenen Kindern seines Tochtermanus M, gewesenen LandvogtS zu Lauis, die von dessen Amtsverwaltung her noch schuldige Summe erla5^ LauiS, ^ud in Abschob genommen, Absch, 474, o. -- INS Da alt-Landvogt Rudcla schon wiederholt eine "spräche don 200 Kronen reklamierte, und da man nun in Erfahrung gebracht, daß er diese Summe ^"gezogen habe, ohne den regierenden Orten ihren gebührenden Antheil zu verabfolgen, so wird Schult- ^ Heid (von Lauten) ersucht, mit demselben Rüksprache zu nehmen, daß er den Eidgenossen ihren geltenden Antheil herausgebe, — Wird ml roloreiulum genommen, Absch, 462, h. — 14<» (li>70), e es Ort soll seine Boten nach Baden beauftragen, seinen Antheil an den 200 Kronen Buße, welche , " dvgt Rudela von Ritter Nibio von Mahland eingenommen hat, herauszufordern. Ferner soll es sie 'vstruieren in Betreff der Klage, daß die Geistlichen sich nicht vor weltliche Gerichte stellen wollen und k Aintsleute in den Bann thun, indem dieses dem Ansehen der weltlichen Obrigkeit nachtheilig ist. Ich, 495. !, — ZA?. (1577), Weil der Mißbrauch eingeschlichen ist, daß, wenn jemand zu der Kammer Briden gebüßt worden und an die eidgenössischen Gesandten appelliert, dann die AmtSlcute oder Andere Abfindung mit dem Landvogt zu Stande bringen, so daß zu der Kammer Händen ein geringer Theil r>n verrechnet wird, während der Landvogt und seine Beamten den größten Theil vorab nehme», so wird Ordnet! Es dürfe kein Landvogt appellierte Streitigkeiten „verlhädigcn", sondern die Bußen sollen ohne 'ruch ^er Nachlaß eingezogen werden: von diesen Bußen sollen der Kammer zwei Thcile und dem ^dvogt und seinen AmtSleutc» nach altem Brauch der dritte Tbcil zufallen, Absch, 510. — «uf Gesandte von Uri macht Anzug: Seine Obern seien berichtet, daß die eidgenössischen Boten ihr Iahrrcchnung zu LauiS die zur Beaufsichtigung des Gesundheitswesens Beauftragten wegen und ihres ungebührlichen Benehmens gegen Fremde und Reisende um 600 Kronen bc- lben; da Uri aber nichts hicvon verrechnet worden und kein Ort das Recht habe, einem andern fer,"" ""^iMgeben", so verlange es den ihm gebührenden Antheil von jener Buße; sie beschweren sich aieii^' Aufseher ungeachtet dieser Strafe fortfahren, die Fremden und Reisenden zu übernch gewesen, darüber Erkundigungen einzuziehen. Der Landvogt wird angewiesen, von benannten last^" ^ Gesundheit" jene 600 Kronen Buße einzuziehen, ihnen zu verbieten, die Buße der Land >n k ""^rechnen, und ihnen anzubefehlen, den Mahländcrn und andern Kaufleuten freien sichern Paß ^ Eidgenossenschaft und die ennetbirgischcn Landschaften zu bewilligen, — Endlich wird auch davon schasi ^ ^ ennetbirgischcn Unterthanen in Zeiten „tödlicher" Krankheiten niemanden in ihre Ort gen -r' vhuc sie zuvor auszuziehen und zu waschen; da dieses zu üblen Nachreden gegen die Eid ^"laß gibt, soll der Landvogt sich darüber erkundigen, warum es geschehe, Absch, 521, g, ^ H (^0), Die Zollner zu LauiS haben auf Geheiß dcS abtretenden Landvogts dem alt-Stattbalter ^ l»0Kron. ausbezahlt, die ihm durch die Mehrheit der Orte zugesprochen worden, Absch 500, t>. Au,- ^''^) Schultheiß Pfhffer von Lueeru macht Anzug, es habe der gewesene Landvogt Krus die kö„ ^der die Fischer zu LauiS verhängt und auch bereits verrechnet habe, noch nicht einbringen Ivirp daher, ihm hiezu behülflich zu sein — Wird all in^lnroiuluw genommen, dem Landvogt Lu>,^"^Echgen, inzwischen die Strafe von den Fischer» einzuziehen, Absch, (>05, l. — l<»Z . Dem l»cil angezeigt, er solle die Morgensuppc „kurz abgehen lassen", obuc grope Pracht und Kosten, die Tage nun schon kurz sind, Absch, 015, zz, - >«2. AuS der Rechnung des Landvogts ergibt sich. ^ Anschaffung von Hansrath für den Landvogt und den Landweibel jährlich außerordentlich große gemacht werden, obschon ein lirbar über das Jnvcntarium geführt wird, Deßhalb wird beschlossen, IlW Lauis. daß man auf einer Tagsazung eine bestimmre Summe festsezen solle, auö welcher dann der Landvogt und der Landwcibel ibre Bedürfnisse zu bestreiten hätten. Absch. 615. p. — l.t»3. (1582). Das Ansuche" der Landschaft um Entschädigung für die Kosten, die ihr aus der Verpflegung der Kinder des Landvogts Hans Lussi während der Sperrung wegen der Pest erwachsen seien, wird all iiuUruonllnm genommen- Absch. 626. s — I<»1 Die LandeSfürsprechcr und Untertbanen verwenden sich für die Kinder des »er- storbenen Landvogts Hans Lussi, indem derselbe durch den Ausritt, nach welchem er bald gestorben, große Kosten gehabt habe und da dessen Kinder sonst noch wegen der Pestilenz in großen Schaden gekommen seien. Landammann Lussi, der nach dem Tode seines Bruders zum Verweser auf die Landvogtei ernannt worden, meldet, daß während der zwei Jahre sich kein besonderer Fall zugetragen habe, durch welchen d>c Kinder seines Bruders auch nur theilwcise für die Aufrittskosten sich hätten erholen können, und bea"^ tragt, daß man zu Gunsten derselben auf die 200 Kronen verzichten möchte, die von der Bürgschaft des Mahländcrs, der den Apotheker zu Lauis erschossen, noch ausstehen. Deshalb wird der spanische Ambass"" vor ersucht, er möchte den Mahländer und dessen Bürgen zur Bezahlung der Bürgschaft anhalten; zwischen wird der Handel in den Abschied genommen. Absch. 682. c. — Dem neu antretende" Landvogt wird übcrbunden, täglich, bevor man in den Rath geht, nach bisheriger Ucbung die Morgc"' suppe zu geben, jedoch mit wenig Kosten. Absch. 686. ll. - »<»». Dem abtretenden Landvogt wird a>» gezeigt, daß er sich bis znm 28. gefaßt machen sott, seine Jahrcsrechnung abzulegen. Absch. 686. 8- I«?. Es wird beschlossen, daß der Landvogt jährlich 26 Kronen und der Landweibcl 10 Kronen si"' HauSrath in Rechnung bringen dürfen und daß über alles im Schloß befindliche ei» Inventar aM' nommen werden soll. Absch. 686 Ii. — 1<»8. (1586). Man hat in Erfahrung gebracht, daß der abtretende Landvogt, Jakob Hünerwadel von Schaffhausen, einen gewissen Christoph Calligari von Porza l50 Kronen bestraft, jedoch nichts davon in Rechnung gebracht hat. Darüber zur Rede gestellt, verantworte" sich beide, der Landvogt, daß er benannte Summe als Geschenk erhalten habe und dazu wie seine gänger befugt gewesen; Calligari aber, daß er dem Landvogt 50 Kronen geschenkt und sich noch ^ 100 Kronen verschrieben, weil dieser seinen Proecß zu einem günstigen Resultat gebracht habe. Weil'""" nun annimmt, daß Calligari, wenn er unschuldig wäre, dem Landvogt nicht so viel geschenkt haben wür^ wird erkennt: Die 150 Kronen sollen der Kammer zugehören; der Landvogt soll die erhaltenen 50 Kr"" als seinen Antheil behalten; die übrigen 100 sollen nächstes Jahr verrecbnet werden Absch 745 l- 3. Märchen Art. (1556). Anwälte der Commune Astano berichten, daß die Vorgeseztcn der mahländis^ Commune „Doimenza" (Dumcnza) einen im Bezirk der Landschaft Lauis liegenden und von ihnen ungestört besessenen Wald ansprechen; da der Streit die Laudmarch betreffe und sie znm Protestieren Z" seien, bitten sie um Hülfe und Rath. — Der Handel wird dem Landvogt zum Untersuch überwiese» in den Abschied genommen. Absch. l2. o. — S7tt. (1565). Dem Laudvogt wird aufgetragen, die Sch0l teu über den Marchstrcit zwischen der Herrschaft Lauis und der Grafschaft Luino aus den Jahre» ^ bis 1544 hervor zu suchen und auf künftige Tagsaznng zu berichten, was er gefunden. Absch- 24l-" ^ I.7I. Der Landvogt begehrt Weisung in Betreff dieses Marchstreits mit der Gräfin von Luino. A»tw"^' Er soll die Gräfin ersuchen, den Unterthanen der Eidgenossen die Nuzuug ihrer Güter gütlich verabfolgt' oder dann die Früchte jener Güter zu unparteiischen Händen deponieren zu lassen, bis sich ergebe ' Lauis, jjyj Hessen Gebiet jene Güter liegen Jedes Ort soll seine Gesandten auf nächste Jahrrechnung zu Lauis übe; diesen Handel instruieren, Absch, 244. 6. — 172. (1570). Vor den Gesandten von Zürich, Uri, uterwalden und Freiburg, welche zu Besichtigung des SpanS zwischen denen von Rovio und „Rogno" b^oguo) einerseits und denen von Ober - und Nieder - Pcllio im Mahländischcn anderseits waren aus Schossen worden, verlangen Bernhard Scrbottv, Fiscal zu Mahland, und Antonio Calmona, Secretär ^ GubernatorS zu Mahland, daß man die von Pellio gemäß Spruch von 1494 beim ruhigen Benz der Alp " Gotta belassen möchte. Dagegen behaupten die von Rovio und Rogno, daß fragliche Alp nicht de , ° ta, sondern de Rovio genannt werde, daß auch sie beim benannten Spruch zu verbleiben wünschen, 'udeni in demselben gesagt werde, daß die Alp sich bis auf den Grat des Berges erstreken solle, daß üb- ^ßeno gemäß eines Instruments von 1497 der Berg als Landmarch angenommen und von der Höhe des krgs bj§ ^ gesezt worden seien. Nach Anhörung beider Par- wird der Handel, da man sich über die Rechtskraft einiger Kundschaften nicht halte vereinbaren beiderseits all rolorenllum genommen, (9. August), Absch, 963. o. -- k7it. (1571), Laildammann "berg von Schwhz und Landammann Lnssi von Unterwalden, die von den XII Orteil zur Berichtigung Marchstrcits ilach Lauis waren abgeordnet worden, melden, daß man wegen des hohen Schnees dj/"' Augenschein habe aufnehmen können und daß später die Unterhandlungen sich zerschlagen, weil bon Arogno und Rovio ein falsches Instrument, durch einen wegen Fälschungen aus dem Herzogthum Ehland verbannten Notar verfertigt, zum Vorschein gebracht haben; sie melden serner, daß sie den Par ^"befohlen, sich inzwischen zu verständigen, daß sie ebenso die Anstände zwischen denen von Lanzo >»i »ä bafür sorgen, daß noch einmal ein gütlicher Vergleich versucht werde; überdies wird die Sache Gg ^"ku Tag verständigen, Absch, 371, im. — !7i5 (1575), Anwälte der Dörfer Lauis, Castagnola, Arogno und Rovio melden, daß sie mit einigen Communcn des HcrzogthumS Mahland Anstände da» und zwischen denen von Gandria und „Rapaingio" (Rampogno) zur Güte gewiesen haben, er weitere Kosten erspart werden, — Es wird nun an den Gubernator von Mahland geschrieben, ^l^^uiillnm genommen, Absch, 369, >. — I 77t. Die Landammänner Abhberg und Lussi werden aber- übcx Abgeordnete zur Beilegung des Spans bezeichnet; sie sollen sich mit dem spanischen Ambassador "übrig, s'usst" ^cr Landmarchen haben, daß die zu deren Berichtigung bezeichneten Landammänner Abhberg und ^ ^ wegen des schlechten Wetters die streitigen Orte nicht habeil besuchen können und daß der Proceß ^hUncn Kosten zu führen über ihre Kräfte gehe; sie bitten um Beistand, weil der Handel die hohe betreffe, — Wird in den Abschied genommen, Absch, 466, m, — il7<». Co erscheinen die An ^ ^Ulinuncn Ober- und Niedcr-Pellio einerseits und die der Communcn Rovio und Arogno Erstere bringen vor: Von Alters her haben sie eine Alp, de Gotta genannt, bis an den Grat besessen, die ihnen auch durch einen Spruch zuerkannt worden; dessen ungeachtet seien die ^ ovio und von Arogno der Ansicht, daß die Alp de Gotta auf einem andern Berg, naher gegen Pellio, Na Waiden daher auf derselben und schwänden die Wälder, wodurch ihnen großer Schaden ^ bitten daher, ihnen zu ihrem Cigcnthum zu verhelfen. Die von Rovio und Arogno dagegen tz^'blcn i daß sie auf der Alp de Gotta durch waiden oder holzen denen von Pellio Zufügeil, indem diese Alp sich nicht weiter crstrekc als bis auf den Grat des Bergcö gegen Pellio; >>" Uebergabebricf werde von einigen Marchsteincn gesprochen, von denen noch einer stehe, die üb- "usgezoge,, seien; dort sei auch ein Brunnen, daher die Alp den Namen Gotta erhalten habe; Lauis die andere Alp auf ihrer Seite heiße de Rovio und in dem angeführten Spruch werde Alp, Waidga»g und Territorium denen von Pellio nicht weiter als bis an den Grat des Berges gegen Pellio zugcspr^ chen, wo auch die Sennhütten stehen; daher hoffen sie, die von Pellio werden mit ihrer Ansprache abg^ wiesen,— Nach Anhörung beider Parteien und nach Bcaugenscheinigung der spänigen Orte werden bl^ Parteien ernstlich crmahnt, einige von ihnen auszuschießen, um einen gütlichen Vergleich zu entwerfe" Da nun aber die von Rovio und Arogno keines der vorgeschlagenen Mittel annehmbar finden, so wird beschlossen, sieben der Männer zu Pellio zu erkiesen, welche bei ihren Eiden die Märchen an der Grc»^ der Alp Gotta sczen sollen. Gleichzeitig wird die Eidesformel festgesezt und dann am 5, Oktober der Eid von den Ausgeschosseneu geschworen, Absch, 475, :>> — 177. Zwilchen der Commune Gandria u"d der mahländischen Commune Rampogno waltet ein Streit, betreffend Territorium, Waidgang nnd Ä5"^' Nach Anhörung beider Parteien sowie der von ihnen aufgelegten Rechtstitel und nach Besichtigung ^ streitigen Gegend, werden beide Parteien ermahnt, sich mit einander gütlich zn vereinbaren. An dem ih"^ angesczten Tag legen sie dann ihre freundliche „Tädiug", in sechs Artikeln bestehend, vor und bitte» Bestätigung derselben. Da man dieselbe in allen Beziehungen als recht erfindet, wird sie bestätigt und dü beiden gemeinen Schreiber werden beauftragt, die Marchsteine zu sezen. Dabei wird jedoch vorbehält daß dieses der Obrigkeit standmarchcu unnachtheilig sein solle, Absch, 475, >., — ßDa zwischen dc»c" von stauiö und Castagnola einerseits und der mahländischen Commune Lanzo anderseits bezüglich Waidgangs nnd der Holzung auf dem Berg Caprino ein Anstand sich erhoben, so wird nun über d>e streitige Gegend ein Augenschein aufgenommen; auch werden beider Parteien Ansprüche angehört, ^ dann die Parteien sich gütlich nicht vereinbaren können, wird vorgeschlagen, einen Obmann zu erkies welcher den Proeeß zn „formieren" habe. Die mahländischen Gesandten verlangen Aufschub, um ^ Gubernator Instructionen einholen zn können. Nachdem man dann beide Parteien nochmals erM"^ hat, sich gütlich zn vereinbaren, legen sie am 7, October einen in 4 Artikeln bestehenden gütlichen trag vor, der auf ihre Bitte in allen Theilen bestätigt wird, mit dem Vorbehalt, daß er der hohe» rigkeit unnachtheilig sein solle, Absch, 475, o. - 175». Ueber die Landmarchen sowohl zu stand als dem See wird nichts weiter verhandelt, sondern es wird alles „in seinem Werth" belassen. Die z» dris erkannten Possessc sollen den Obrigkeiten nnd ihren Unterthailen keinen Nachtheil bringen, 475, g. — I8i» , Alexander Lago von stauis meldet im Namen der Landschaft: Man zweifle daß der lczthin getroffene Vergleich über die standmarchen zwischen dem eidgenössischen und mahländis^" Gebiet, so weit er den staniser-See betreffe, in bester Meinung geschehen sei; gleichwohl gereiche es der La"^ schaft zu bedeutendem Nachtheil, indem dieser See ganz den Eidgenossen, d, h, der Landschaft Lau's- ^ höre und sie daher überall darin zu fischen das Recht habe, während, wenn man den Mahländcrn irg^ ein Recht auf diesem See einräume, ihr der freie Kauf benommen würde; sie bitte daher, man diesen Vergleich nicht annehmen, — Die mahländischen Gesandten erwiedern darauf: ES seien alle Ä"' stände zwischen dem Hcrzogthum Mahland und der Landschaft Lauis, mit Ausnahme jenes über de» ^ und über den Bach Gaggiolo im Gebiet von Mendris, durch die beidseitigen Abgeordneten vertrag worden; man möchte nun zur Ausgleichung auch dieser beiden noch streitigen Punkte Abgeordnete se'^" ^ Wird all instruonllum genommen, Absch, 497, l>. — 181, <4577). Die Gesandten von Uri, Schwhi ^ Unterwalden wollen der Erkanntniß, daß der Lauiser-See den XII Orten allein zugehörig sei, »'^ stimmen, sondern nehmen die Sache in den Abschied, Absch, 5k5, lk. LauiS 1193 41 Landstcuer ^ Art, 182 (1557), Es wird zu verordnen vorgeschlagen, daß die Proeuratoren und Landräthc zu ^ch»s den Boten der XII Orte über die Landsteuer jahrlich Rechnung ablegen, indem man in deren Ver- ^ndung etwas Untreue vermuthet, — Wird zur Jnstruicrung ans nächste Tagsazung in den Abschied ^"vnimcn. Absch, 26, o. >83. Es sollen die vier LaudeSfürsprecher und Landräthc jährlich den eid- Rathsboten auf der Jahrrcchnung in Gegenwart dcS LandvogtS über die Landstcuer Nech- ablegen, damit man wisse, wozu sie dieses Geld verwenden; auch über die leztjährigc Steuer von 'i/t sollen sie auf nächster Jahrrechnung Rechnung geben, Absch, 28, I, — >841 ES wird Eingenommen von dem Steuerbuch der Landschaft Lauis, um zu erfahren, wie die 700 Kronen Steuer endet worden. Da man nur einen Posten von 485 Kronen in der Rechnung vom Jahr 1556 findet, werden die LaudeSfürsprecher und Räthe zur Verantwortung gezogen. Diese verantworten sich dahin, das Steuerbuch stets beim Schreiber der Landschaft zu Jedermanns Einsicht offen liege, daß sie nie Tr» Rechnung haben gebe» müssen, und daß die eidgenössischen Orte ihre Gewohnheiten und ""che wiederholt bestätigt haben; übrigens sei jene Summe von 485 Kronen für eine Abordnung der deich ^ ^ Tagsazung zu Bade» und nur im Interesse der Landschaft vcr- et worden; auch haben diese Abgeordneteil gegen jene, welche auf so vielen Tagen sich ihrer ange- iii k ^ben, nicht undankbar sein können und die Rechnung derselben sei genehmigt worden, -- Wird en Abschied genommen. Absch, 85, l, — >8Z Da man ans der Rechnung über die lcztangclegte ^gt'^ daß jährlich beinahe so viele „Kosten", als die Steuer beträgt, auf die Landschaft ver- »or den Röthen und Fürsprechern angezeigt, sie sollen die Steuer so anlegen, wie sie eS H ""d den Eidgenossen verantworten können, und sollen jährlich den eidgenössischen Boten in - > uwlirt des Landvogts darüber Rechnung ablegen. Diese Sazung wird in die „Capitcl" eingetragen. An" ^ — >86. (ch57g). Weit mannigfache Klagen der Unterthanen gegen die Landschaft und die LciuiS über die Anlegung der jährlichen Steuern vorliegen, wird erkennt, daß hinfür a»s-/ Landschaft noch Bürgerschaft irgend eine Steuer oder „Kosten" auf jemanden legen dürfe, stiit^ Gegenwart deS Landvogts und LandschrcibcrS, Absch, 860, e. — 187, (1578), Meister Johann ^^.^lligari und Bartholomäus Rabozzo führen im Namen eines Viertels der Landschaft Lauis Klage die jährliche Landstcuer einziehen, ferner gegen daö vom Landvogt erlassene Urthcil gen, ' die Bewilligung, ihre Gegenpartei auf einen Tag zu Baden eiticrcn zu dürfen, — Um den z„ Mann gegen Willkür und Härte zu schüzen, wird ihnen erlaubt, ihre Gegenpartei von Ort ^>rh ^ eitieren; zugleich wird die ihnen auferlegte Buße von 50 Kronen aufgehoben; dem Landvogt ^defvhlen, den Klägern Sicherheit zu gewähren und nöthigen Falls eine entsprechende Bekannt- erlassen, Absch. 558, ll, — >88, (1579), Da man in Erfahrnng gebracht hat, daß jene, i»it ^ der Landschaft Lauiö die Steuer anlegen, trügerisch zu Werk gehen, wird verordnet, da>; die ßgH ^ ^^tterschazung beauftragten vier Männer alljährlich durch Andere ersczt werden sollen. Ab;ch, (1580», ES wird erkennt, daß die LaudeSfürsprecher und Landräthc zu Lauis jährlich !kl>e ^ werden sollen und daß, wenn die Steuer angelegt wird, der Landvogt und zwei Abgeordnete von ^ " Viertel und einer vom betreffenden Dorf dabei sein sollen, um zu verhindern, daß dem gemeinen H unnötige Lasten aufgebürdet werden, Absch. 590, k. — >M» (1581), An den Landvogt wird in ^ des Johann Anton Calligari von Porza, Johann Pometta von „Giers" (?) und Bartholomäus 150 Lauis, Rabozzo von Comano geschrieben über die Unkosten beim Bezug der Landstcuer der Commune Conia»^ Absch, 666, oo, — j . Der Landvogt wird angewiesen, die Bevollmächtigten des Raths von Lauis, »" Fall sie wider Johann Anton Calligari wegen der Landsteuer weiter zu procediercn sick unterstehen wü^ den, abzuweisen und ihnen zu befehlen, den ergangenen Abschieden und Sprüchen nachzukommen, Abs^ 6t(). o.— (1584), Da schon wiederholt geklagt worden ist, wie die LandeSfürsprechcr die Landesstc»^ ganz unbillig und zum Verderben des gemeinen ManncS erheben, so sollen die vier Landcöfürsprcü)^ auf künftige Tagleistung zur Verantwortung citiert werden, Alstch, 685, l, — j.UZ. Bezüglich ^ lezthin vorgebrachten Beschwerde, daß die Landesfürsprecher den Untcrlhanen unbillige Steuern auflcgt»- werdcn einige Artikel aufgestellt und dem Landvogt zugeschikt, Absch, 691 I. Z Iustizsnckc». n. Im Allgemciocn. Art. (1556), Es wird beschlossen, daß jeder, der vor den eidgenössischen Gesandten erschein die Audienz-Kronen zu bezahlen habe; Arme jedoch sollen umsonst angehört werden, Zürich und stimmen nicht dazu, Absch, 12, m. — (1576). Auf Begehren der Landschaft wird auf Ratifical»'" hin verordnet: Der Landvogt dürfe in Abwesenheit seiner AmtSleute niemanden thürmcn oder sollet lassen; wenn einer einen andern verklagt, soll er die Klage öffentlich thun und gemäß der Statuten^ die Kosten Bürgschaft leisten; wenn ein Landvogt oder Statthalter ein Urtheil gefällt hat fo darfkc'»^ von ihnen das Urtheil aufheben, noch mehren oder mindern, bis zur Ankunft der eidgenössischen ^ sandten auf die Jahrrechnung, Absch, 416, p.— (1575), Der Landvogt meldet, daß die Geistlich glauben, gemäß Edict deS tridentinischen Conciliums könne nicht der Landvogl, sondern nur die geist' liche Obrigkeit sie citicren, und daß weltliche Personen, welche dagegen handeln in den Bann fallen; da dieses der Obrigkeit zu großem Nachthcil gereiche, so möchte man eine angemessene Verord»»'^ hierüber erlassen. — Wird all instrueullum genommen, Absch, 466, 6. — )(579) Der Borschs des LandvogtS Krus, daß zu Lauis bestätigte Urthcilc nicht mehr nach Luggaruö appelliert und dassl^ abgeändert werden dürfen, soll auf einem gemein-eidgenössischen Tag angezogen werden, Absch, 5t>5> ^ 198, Die sieben als GerichtSbcisaßcn bezeichneten Männer werden angefragt, ob sie wenn geist^ Personen wegen malefizischer Sachen in Gefangenschaft kommen, mit den Landvögten selbe richten wollen oder nicht, Sic geben im Namen des ganzen Landraths die Erklärung l daß sie als gehörst Untcrtbanen dem nachkommen werden, was man sie zu thun heiße, Absch, 568 ll I>. Erb- und Schuldsacheu. Eigeiithumsstreitigkeiten, Art. 1!»», (l556). Die Schwestern des in Rom gestorbenen Johann Peter Molinar bitte» ^ Aufhebung des Testaments, welches derselbe zu Gunsten der Gebrüder de Fossato errichtet hat, ^ Testament wird aufgehoben und die Erbschaft den Schwestern des Erblassers zuerkannt, Absch. l2- >' ' 2«»<» (1557), Vor einigen Jahren hatte Johann Anton Planta dem Baptista Torasella drcih»»^ Kronen in die Handlung gegeben. Als dann der Erbe des crstern die Hälfte dieser Summe vo» ^ rasella reclamierte, hatte dieser eine Gegenrechnung von 1700 Pfd, geltend machen wollen, war aber d»^ ein Urtheil abgewiesen worden. Nun appelliert Torasella, wird aber, da er seine Behauptung »ickst ^ weisen kann, festgenommen und nur auf Verwendung seiner Verwandten auf eine Urphedc hi» lassen, jedoch unter Bestätigung des Urtheils, Bern, Lucern und Uri stimmen nickt zur Freilassung ^ LauiS, l I gz verlangen, daß Torasella bestraft werde, Absch. 65, n. — 20Z Franz Poceobello von LauiS macht 'k Anzeige, daß auf dem auf den 16, Juni nach Pelcrlingen angeseztcn RechtStag wegen der Soldan- seines seligen BruderS Anton weder von Seite Frankreichs noch der Eidgenossen die Zusäzer ^ Richten sich eingefunden haben, und bittet, ihm zum Rechten zu verhelfen. Daher wird wieder ein ^ )tstag auf den 16, Oktober angesezt; sollte auf demselben von Seite des Königs niemand erscheinen, ^ lolle» die eidgenössischen Zusäzer und Richter nichts desto weniger im Rechten fürfahren gemäß Frie- G und Vereinung, Absch, 66, x. — 202 tl558), Vineenz Eastanco, FiSeal zu LauiS, meldet, daß er ^^'^^tthalter Johann Gorini einen Proeeß verloren habe, daß er nun aber neue Rechtsamen Kundschaften, die vorhin nicht im Recht vorgelegen haben, beflze; er bitte daher, ihm auf nächster Wird in den Abschied genommen, Absch, 54, o. — .^^^"ung das Recht wieder aufzuthun, — ^ <1559), Da Franz Morell nicht so viel B ^ Franz Morell nicht so viel Vermögen hat, um alle Gläubiger befriedigen zu können, Grd, um weitere Kosten zu vermeiden und niemanden an seine» Rechten zu verkürzen, ein „RechtS- /< auf den 28. August angesezt, Jedes Ort soll dieses bekannt machen, damit jeder mit seinen RechtS- diesem Tage zu LauiS sich einfinden kann, Absch. 75, o, — 20st . Da daS Urtheil, ^ las die eidgenössischen Boten auf dem Tag zu Baden im Dceember 1558 über einen Anstand zwischen ^ubard Jovio, Bartholomäus Poceobello und Mithaften von LauiS einerseits und Bartholo von „Sa- ""d seiner Frau anderseits erlassen haben, durch die eidgenössischen Boten auf lezter Jahrrechnung rauf big! 93, en bh, "v aufgehoben worden ist, so soll jedes Ort sich über die dahcrigcn Gründe bei seineu Boten erkun- damit man sich auf nächstem Tage entscheiden kann, welches Urtheil zu bestätigen sei, Absch. Aer - ^ ^OF Statthalter Baptist Gorini wünscht, da er keine ehelichen Kinder hinterlasse, über sein Aiu leztwillige Verordnung zu machen, in dem Sinne, daß seine Frau nach seinem Tode die ^ Ganzen erhalte und daß dann nach deren Tode der Sohn seines Bruders drei Theile f I' vierten aber seine zwei unehelichen Kinder; übrigens wünscht er, sich stets freie Hand offen — Darüber soll jedes Ort seinen Boten auf nächste ennctbirgische Jahrrechnung instruieren, ^»is ^ ^ 20t» Es wird bezüglich des AnstandeS zwischen Bernhard Jovio und Mithaften von voi, ' ^ bischöfliche Lehen von Como innehaben, und Bartholomäus „Saroecha" und seiner Frau beschlossen, daß jedes Ort seinen Boten auf nächste Jahrrechnung zu LauiS beauftrage, Parteien anzuhören; was die Boten dann sprechen und urtheilcn, dabei soll eS vcrblei- i ^ — 207 (1566). Dem HanS Jakob Novia von LauiS, wohnhaft zu Lucern, wird ein lgj ^ ^ Gld, zur Sicherung der Morgengabe seiner Frau Elisabeth Kochlin bestätigt, Absch. " 208. st564). H. I. Rovia bittet, ihn bei den früher erlangten BestätigungSbricfen in Sachen ^br Güter zu LauiS versicherten EapitalS von 666 Kronen seiner Frau zu schüzen und die auf lezter zu LauiS beschlossene Kraftloserklärung dieser Bcstätigungsbriefe wieder aufzuheben, Vogt dagegen verlangt im Namen dessen Bruders Hans Rovia, daß das leztc Urtheil aufrecht Gdcm der Kläger keine neuen Rechtsamen aufweisen könne,—Da man nun nicht weiß, aus ^i'' Gründen jene Bestätigungsbriefe für nichtig erkennt worden, auch nicht, ob die 666 Kronen an- >kj 'Gd in gemeinsamen Nuzen verwendet worden seien, oder ob eS eine vcriprochenc Morgengabe ^Kl sich j^v^H darüber bei den Gesandten, welche darüber gesprochen haben, erkundigen und Wachste Tagsazung darüber instruieren, Absch, 266, x, 2<»0 <1566), Luccrn soll den Hans Jakob der vjxsx P^eesse in den cnnetbirgikchen Vogteien anstiftet, ermahnen, davon abzustehen, ansonst U96 Lauis. er Strafe zu gewärtigen habe, Absch. 268. LI«. In einem Streithandel zwischen Meister Marl'" del CaUigari von „Purzula" (Porza) und Meister Peter de Somazzo von Breganzona waren im mont Urtheile zu Gunsten des leztern erlassen worden; diese hatte man auf lczter Jahrrechnung bcstä' tigt und ein Urtheil des abtretenden Landvogts Püntiner aufgehoben. In der Folge wurde -beiden teien ihr Recht vorbehalten und dem Püntiner der Auftrag gegeben, nachzuforschen, ob jene Urtheile Piemont wirklich so lauten, wie die Bescheinigung angibt. Da sich nun aus der angestellten Untersucht ergibt, daß die Schriften des Meisters Peter falsch und, so wird gemäß obigem Vorbehalt jenes Urth^ aufgehoben und das Urtheil des Landvogts Püntiner zu Gunsten des Meisters Martin zu Kräften cl kennt, Absch, 269, o. — L1I (1567), Hans Jakob Rovia bringt vor, daß sich zwischen ihm und seit Bruder Hans über die Kosten des im Jahr 1564 geführten ProcesseS Anstände erhoben und daß ^ Landvogt darüber ein Urtheil erlassen habe, welches beide Parteien nicht annehmen können; er bll^ daß man seinen Bruder auf nächste Tagsazung hicher citiere und den Streit entscheide. — Daher wi^ an den Landvogt geschrieben, er soll den Hans Rovia auf künftigen Tag zu Baden „hinaus" cilictt»' Absch. 299. g. — SIL. (1568). Johann Rovia von Lauis bittet um Bestätigung des UrthcilS, weicht der Landvogt gegen seinen Bruder Johann Jakob erlassen, das dieser aber nach Baden appelliert habe" Weil man nun nicht weiß, was die Gesandten zu Baden hierüber verhandelt haben, will man sich in die nicht einlassen und ertheilt dem Landvogt die Weisung, bis auf weitcrn Bescheid nichts in der zu thun, Absch. 614, h. — L13. (1570). Kaspar und Hans Strigella, Andreas Mello von „Dogmen^ Jakob Movet und Nicola de Nova, alle aus dem Herzogthum Moyland, bitten um Aufhebung e>'^ Verfügung des Landvogts Rudela, der laut Mandat von 1552 ihre Güter confisciert habe — Die 6^ kanntniß von Baden wird bestätigt, Absch, 660, g, - 2IA (1571), Das auf lezter Jahrrechnung g fällte Urtheil in Betreff eines Schuldstreits zwischen Thoma del Soldato und Angcrino de Madis, bc>^ von Rancate, wird bestätigt; die Frage aber, ob man den Thoma bei seiner zu Baden erlangten ration von den 50Ducaten Buße bleiben lassen wolle, wird in den Abschied genommen Absch. 673-^ LAS. (1572). Das Gesuch der Frau Margaretha Castorio, man möchte Pen Landvogt bevollmächtig bezüglich ihrer verjährten Anforderungen ein Urtheil zu geben, wird all in.llimoinlun. genommen, 397. h. — LI«. Martin de Cadaplano beschwert sich über ein Urtheil des Landvogtö, gemäß wcläg er dem Priester Bonaventura Lago, Chorherrn zu St. Laurenz, einen Zehnten zu bezahlen verfällt g' den. Das Urtheil wird aufgehoben; die Gesandten von Bern, Glarus, Basel, Freiburg und Solotlg" stimmen nicht dazu. Absch. 697, i. — LI 7, (1574). Sebastian Gorini von Lauis führt im Namen ^ Francisca Muschio Beschwerde über ein auf der Jahrrechnung zu Lauis erlassenes Urtheil in ihrem ceß wider Peter und Andrea Tornielli, ferner über ein Urtheil zwischen dem Propst zu Agno und g Brüdern de Cassina, indem leztereö gegen den 6, Artikel des Vertrags sei, der zwischen dem Land»^ Rudela und der Landschaft Lauis aufgerichtet worden, - Beide Beschwerden werden all instrnomw»' den Abschied genommen, Absch, 445, l>.— LI«. (1575), Gemäß leztjährigem Abschied sollen die des Spitals zu Lauis als Schuldner des Ritters Nibio, der in eine Buße von 200 Kronen verftg war, diese Summe auf Weihnacht nach Zürich lchiken. Da man jedoch nun vernommen hat daß beiM'g Summe auf höhern Befehl an den alt-Landvogt Rudela übersendet worden, worüber die Anwälte rige Quittung besizcn, wird die Sache zum nähern Untersuch all rokoroi^uin genommen, Absch- 21«, Den Landammänncrn Lussi und Abyberg, die anderer Geschäfte wegen über das Gcbirg D ^ Lauis. lti)7 ^'hen werden, wird der Auftrag ertheilt, die Anstände wegen der Guter des Johann Peter Gaggio von ">"o und des Gazzino von Bissone auf gütlichem Wege beizulegen zu suchen. Man sähe gerne, wenn ""ch sfti einen Gesandten abordnen würde. ES soll auch Johann Anton Jovio von Lauiö, der sich Fällungen des Abschieds hatte zu Schulden kommen lassen, andern zur Warnung bestraft werden. Absch. - 8- — 22Q. Gesuch an den spanischen Gesandten, cö bei der zu Baden geschehenen Verabredung zuglich des Strcithandels zwischen Johann Peter Gaggio von Como und dem Gazzetti (Gazzino) von "Zone bleiben zu lassen. (S. d. Absch. 469. e.) — H!2ii . Bezüglich der „Ansprache" des Johann Anton >udi und seiner Vettern an Franz Vigez aus dem Mayländischen, welche aber der Graf Peter Anton ^ ua" hat confiscieren lassen,'ersuchen die eidgenössischen Gesandren jene von Mayland, sie möchten dem uat über den Sachverhalt gründlich berichten, damit dieser den Grafen zur unverzüglichen Bezahlung ^ ^^"llencn Zinsen sammt Kosten anhalte. Absch. 475. Ii. — 2^2. (1576). Andrea de Tornielli von ^l^uzona bittet um Aufhebung des Rechtsspruchs des Ammanns A-Pro in seinem Erbstreit gegen des^'^ ^"uuizzo, um Bestätigung der Beschlüsse der eidgenössischen Rathsboten und um Verrufung ^ -steter Somazzo als Mörder wegen Tödtung des Peter Tornielli. Nach Anhörung der Klagen und dcs^^"' Verlesung der Beschlüsse vom l6. Juli 1574 und vom 9. Juli 1575 und des Spruchs ^^"^"iinanns A-Pro, der von den Tornielli nie war angenommeil worden, endlich der Proceßakten sei,, Todschlag wird einstimmig gesprochen.- l) Der Spruch des Ammanns A-Pro soll aufgehoben R?-. ^u eidgenössischen Gesandten auf den Jahrrechnungcn dieser Sache wegen erlassenen ^l'iüsse und Urtbeile sind bestätigt. Somazzo ist iil die Kosten verfällt. 4) Bei 20V Kronen Buße n> ^'bKeii sein, diesen Handel wieder anzuregen. 5) Der Landvogt soll unverzüglich den Peter So- de« ^ Todschlägcr aus dem eidgenössischen Gebiet verbannen. 6) Den Blutsverwandten ^ohann Peter Tornielli bis in das dritte Glied soll erlaubt sein, sich an Leib und Leben des So- jenen Todjchlag zu rächen. Der Handel wird all liZlöroiilluiu genommen. Absch. 496. «. — ^siei, Bernhard von Mentlcn bittet im Namen des Albrecht von Sala, ihm das Recht sei, " Poecobello wieder anszulhun, da er auf lczter Jahrrechnung zu erscheinen verhindert gcwe- Auf Appellatioil anzusezen.— Wird all iiisti-u«zi>lliiiii genommen. Absch. 5V7. <:. — (1577). auf- ^^""^sies Gesuch des Moriz und Albrecht von Sala, ihnen die Appellation gegen den Poecobello tzglg "" den Landvogl geschrieben, dieses zu gestatten, wenn es richtig sei, daß die von ^lösch wichtiger Gelchäfte der Appellation auf lczter Jahrrechnung nicht haben nachkommen können, ^»is ^ Bezüglich der Anforderungen des Balthasar Ravalesea an einige Kauflcule zu sind die Gciandtcn von Lucern, llri und Basel nicht instruiert. Diese nehmen eS in den Abschied, hcilw,^^" Entscheid beförderlichst dem Landvogl zu überschiken, auf daß er sich zu ver- sch^.^ie' und die Arreste aufheben könne. Absch. 516. 1. — Es waltet ein Schuld- und Bürg- disiil/^^ zwischen Cäsar Trevano, genannt Cesserato, von Lauis iind Johann Anton Rusea von Bc- ^stoit hinein gewissen DominieuS von der Dürrcnmühle. — Weil aber einige Gesandten darüber ohne ^'en Handel all iiisti uoitlluiii genommen. Absch. 516. k. --7. (l57d). Johann de tvg,- ^ Soreneino, dessen Frau von ihrem Schwager geschwängert und daher verstoßen worden de>,^ Aufhebung eines Spruchs, gemäß welchem seiner grau die Heimstcuer zugesprochen ward; ^ ' "ach geineinem Landcsbrauch und bürgerlichen Rechten gehöre die Heimsteuer dem Mann; er müsse " '"ehr darauf dringen, weil er ein armer Mann fei und damit er nicht zur Schande noch Schaden. Lauis. erleiden müsse.—Der Spruch wird aufgehoben, der Handel in den Abschied genommen. Absch. 542. b ^ 228 Auf das Ansuchen des Fähnrichs Bundschin und des Anton Bingg von Livinen in Betreff ihrer Ansprache an Dominik an der Treiß wird dem Landvogt von Lauis aufgetragen, die Güter des Beklag' ten mit Beschlag zu belegen, damit den Klägern bis zu Austrag des Handels kein Verlurst erwachse Leztern wird bewilligt, die Gegenpartei von Ort zu Ort oder auf einen gemein-eidgenössischen Tag Z" citieren. Absch. 556. o. — 22k». (1579). Gegen das Urthcil des Landvogtö über die Ansprache des Fäh"' richs Bundschin und Mithaften von Uri an einige an der Treiß wurde Appellation eingereicht. Da n»» aber die Zeit bis zur Iabrrechnung zu lang ist, weswegen den Klägern Nachtheil erwachsen könnte, wird dem Landvogt aufgetragen, den Handel beförderlichst zu erledigen. Absch. 56g. h. — 23<» Auf daS im Namen der Wittwe des Peter Somazzo von Brcganzona gestellte Begehren des Statthalters Morost" von Lauis, in Betreff ihres Streithandels mit den Tornielli von Lauis, wird von Lucern, Uri, Unter' walden und Zug an den Landvogt geschrieben, er soll mit dem Handel nicht fürfahren, sondern beide Parteien auf nächste allgemeine Tagsazung zu Baden weisen; ferner soll er dem Joseph Earnoval anbefehlt sich daselbst über seinen unwahrhaften Bericht zu verantworten; inzwischen soll die Vollziehung der Ort^ stimmen suspendirt bleiben. Absch. 562. o. — 231 Johann Maria Eastorio, Redner zu Lauis, stellt iw Namen des Bernhardin de MarlelliS von Morco das Begehren, es möchte die Frau Hypolita de Fossa^ hinsichtlich des Erbfalls des Meisters Lucas de Martellis ebenfalls angeloben, die Sache ohne Anzeige an dir Gegenpartei nicht mehr anzuregen. Da man dieses Begehren billig findet, wird von den Fürsprecher» beider Parteien das Gelöbnis abgenommen. Zur bessern Erinnerung wird der Handel in den Absch'^ genommen. Absch. 565. cl. — 232. Meister Peter Phraeurto, genannt der Porina von Cortivalli, läßt durck seinen Fürsprecher Anton Jovio vortragen: Er habe seiner Zeit ein Stük Matte und Kastanienwald geerbt, durch welche die Bürgerschaft zu Lauis und einige andere benachbarte Dörfer eine offene Straße gehabt haben; später habe er dieses unangebaute Stük Land in einen Rebberg umgewandelt, und da ^ in der Landschaft Lauis Uebung sei, das bei Urbarmachung von Land die durch dasselbe führenden Miss gesperrt werden, habe er durch den damaligen Landvogt von Diesbach von Bern eine Bekanntmacht erlassen, das jeder, welcher das Wegrecht anspreche, sich innerhalb einer bestimmten Zeit melden solle, dem sonst das Gut von allen solchen Servituten frei erklärt werde; da nun niemand Einsprache erholt habe ihm der Landvogt eine schriftliche Urkunde darüber ausgestellt; neulich aber haben ihn einige ger von Lauis in'S Recht gefaßt und beim gegenwärtigen Landvogt ein Urtheil ausgebracht gemäß chem er den Weg wieder öffnen und daneben l»0 Kronen Buße bezahlen sollte; er bitte nun in Berü^ sichtigung seiner erworbenen Rechte um Aufhebung dieses Urtheils.— Das Urtheil wird aufgehoben t der Burgerschaft von Lauis anheimgestellt, die Straße öffnen zu lassen, wenn sie ihn nicht gütlich b" seinem Verbot belassen wolle. Lucern stimmt nicht dazu und nimmt es in den Abschied. Absch. 565. ^ 233. Da Georg de Casella von Earona. als Vogt der Tornielli von Breganzona, und Anton ^ MuSchio im Namen seiner Schwcsterkinder, ebenfalls von Breganzona, im Rechten erschienen sind, wer^" »ach Vcrhörung der Urtheile, sowie der in den Orten ausgebrachte» Stimmen selbe bestätiget und ^ Kläger wegen ihres Tröllens in die Kosten verfällt. Zugleich wird eine Buße von 50» Kronen auf gesczt, welche diesen Handel wieder anregen sollten. Absch. 568. K. — Streit zwischen Roclch^ Pangion (Pongio) von Mcridc und Peter Maria von Bcsazio im Namen der Kirche Bcsazio, in Betreff c>»^ Waldes, war auf der Jahrrechnung zu Lauis zu Gunsten des erstern entschieden worden. Auf der dar«" LauiS. Agenden Jahrrcchnung zu LuggaruS war dann dieses Urtheil aufgehoben, der Wald der Kirche zuer ">U und Pangion in die Kosten verfällt worden. Auf des Leztern Klage aber hatte man den Peter ana auf gegenwärtigen Tag citiert. Da nun derselbe nicht erschienen, wird nach Verhörung der Recht- Wmen des Pangion das zu Lauis erlassene Urtheil zu Kräften erkennt; dem Landvogt zu LauiS aber vnft> befohlen, den Peter Maria darüber zu verhören, warum das erste Urtheil aufgehoben worden sei. lch- 573. e. — L3S sl586). Joseph Carnoval, Redner zu Lauis, rechtfertigt sich über die gegen ihn Bilobene Anschuldigung, als habe er den Proceß wider Baptist Trevano gegen sein dem Landvogt ge- lwbcnes Versprechen in die Orte gezogen. Darauf wird derselbe von der Anklage freigesprochen, weil er ^>ewn Hai, daß er nicht unerlaubt, sondern mit Vorwissen des Landvogts und der Gegenpartei in die ^ ^ strängen und daß er seinen „Sccher" wiederholt, aber ohne Erfolg, abgemahnt habe. Absch.596. o.— (1582). Die Berichtigung der Anstände zwischen Johann Anton Calligari von Porza und der 'dschaft LauiS, sowie die Vereinbarung über die dieses Handels wegen entstandenen Kosten wird dem "udanimann Lussi anempfohlen. Absch. 622. I. — L37. Dem LueaS Seregno von LauiS wird bewilligt, L iciner Gegenpartei bei 266 Krön. Buße geboten werde, ihm innert Monatsfrist die Rechnungsbücher eine Abschrift davon zuzustellen. Absch, 627. p.— Fürsprecher Joseph Earnoval läßt vorbrin- u,id ^ ErbSthcilung zwischen Galcazzo Lago und seiner Schwester Marchesa zu Lauis einerseits deren Brudcrösohn Baptista anderseits ausgemacht worden, es sollen die Schulden gemeinschaftlich h t werden; erstercr habe bereits 156 Kronen Schulden und Zinsen bezahlt, leztcrer aber wolle nichts helfen, ungeachtet des vom Landvogl erlassenen und von den eidgenössischen RathSbotcn tilgten UrtheilS; ja er habe sich sogar an einzelne Orte um Aufhebung dieser Urthcile gewendet, was ^^"^n und Landrecht sei; er bitte dcßhalb um Bestätigung der Urthcile.— Die Urtheilc werden wird verfügt, daß Baptista wegen seines widerrechtlichen Benehmens bestraft werden ^ Wincr Gegenpartei ihre dieses Handels wegen erlittenen Kosten zu vergüten habe. Absch. 632. m. - I ' ' ^andvogt Lussi soll sicb in Mayland beförderlichst dahin verwenden, daß die 366 Kronen, welche steh ^ ^ulthasar Barzo schuldet, bezahlt werden; den dritten Theil soll er dessen Bruders Kindern zu- k"' gver übrige sp^er verfügen. Lucern, Uri, Schwyz, Untcrwalden und Glarus wollen ^"theil zu Gunsten benannter Kinder verzichten. Absch. 636. c>. — LAit Ueber den Rechts ^ Zwischen Galcazzo und Marchesa Lago, die Pinincn genannt, einerseits und ihrem Neffen Baptista der leztem Tag zu Baden nicht richtig berichtet worden. Nach Anhörung der Verantwortung stied "strd var Handel in den Abschied genommen. Absch. 636. s. — LA Ii. Lucas Seregno, stilles ^ ^ouiö, wünscht Bestätigung der am 16. October 1581 erlangten Erkanntniß, gemäß welcher Ei>,^ ^st^purtei geboten worden, die RechnungSbüchcr oder vidimirte Abschriften derselben ihm zur stche ^ '"^Zutheilen; auch begehrt er eine Erkanntniß, daß er dieses Anzugs wegen nicht in die gewöhn^ ^ Buße von 56 Kronen verfallen sei. Absch. 639. n. — LAL. (1584). DaS schriftliche Begehren des c> ^... - v ^^ ^ ^orini von LauiS, betreffend Aufschub der Antretung einer ihm zugefallenen aber angefoch- ststei tje ^^^iebung des Bezugs derselben. — Es wird entsprochen. Absch. 686. n. — LAA. (1586). Der Vir" ^bschaft, wird in den Abschied genommen. Absch. 671. o. — 2A3. Sieben Gemeinden aus dem tjx ^^hriaSca beklagen sich, daß ihnen in einem Proccssc gegen die von sala und Origlio alle Kosten, und außer dem Rechten, heimlich und öffentlich, erlaufen waren, aufgebürdet worden, und bitten Von Como beschwert sich über den Landvogt zu Lauis, der seinen Vicar um 366 Kronen und den IS00 Lauis, Pfarrer zu Mclano um IM Kronen bestraft babe, weil sie einer Frau den Wein im Faß haben schäze" lassen, damit bei Entrichtung des Zehntens kein Betrug geschehe, und behauptet, daß derselbe dazu nicht befugt gewesen, weit der Handel als eine geistliche Sache vor den geistlichen Obern gehöre, — Uri wird beauftragt, durch den Landschreibcr Erkundigungen darüber einziehen zu lassen, Absch. 738, 8- ^ HÄ3, Die auf die ennetbirgischen Jahrrechnungen verordneten Gesandten sollen sich beim Landschreib^ zu Lauis in Betreff der Strafe erkundigen, welche der Landvogt dem Biear des Bischofs von Cow" auferlegt haben soll; wenn sich die Sache dann so verhalte, wie sie der Bischof dargestellt hat, so solle" sie das Urtheil aufheben und die Priester schirmen helfen, Absch, 743, e, Käufe und Verkäufe, Art. 2 (1557), In der Landschaft ist es Uebung geworden, daß wer Geld bedarf, ein Gut, dad lOO Krön, Werth ist, um 25 Krön, mit Vorbehalt der Ablösung verkauft und dann das Gut vom fer als Lehen erhält, daß dann aber, wenn drei Zinsen nicht bezahlt worden, das Gut dem Käufer verfalle" ist, — Weil man diese Hebung nicht der Billigkeit gemäß findet, wird die Sache in den Abschied gcnom>»c" Absch, 35, o. — 2'17. Uri macht Anzug, daß einige in der Landschaft und im Fleken Lauis seien, westF ehrlichen Leuten das ihrige abkaufen, aber nichts dafür zu geben haben, wodurch also diese betröge" werden; früher, da die Landschaft noch in der Herzoge von Moyland Gewalt gewesen, habe eine Sazung bestanden, wie solche lose Leute zu bestrafen seien; diese Sazung sei aber zum Nachtheil der Lan^ schaft später aufgehoben worden; Uri schlage nun vor, daß wieder eine Sazung über Bestrafung stl^ Betrüger aufgestellt werde. — Wird in den Abschied genommen, Absch, 38, e, — 2?18 Auf lcztcm batte man in den Abschied genommen, wie man jene betrügerischen Leute bestrafen wolle welche Käust "b' schließen, aber dann nichts bezahlen. Da nun aber Zürich, Bern und Basel abwesend sind so wird ibne» ^ Sache schriftlich mitgetheilt, damit sie ihre Boten auf nächste» Tag darüber instruieren' Absch 39 " ^ 2«?», (1558), Hinsichtlich der Interesse-Zinsen, der Käufe und Verkäufe wird nach Anhörung der der Landschaft Lauis auf Ratification hin folgende Sazung aufgestellt: 1) Die im Jahr 1550 in Bet>'^ der Jnteressezinsen erlassene Verordnung ist bestätigt, 2) Das Verkaufen von Gütern ist gestattet: ^ Verkäufer mag sich aber dabei die Ablösung und den Zug auf dreißig Jahre vorbehalten 3> We»n mand ein Gut mit dem Vorbehalt der Ablösung kauft, so kann er dasselbe dem Verkäufer oder ander" um Zins verleihen, nämlich um die Hälfte der Früchte, oder um fünf vom hundert der Kaufsumme i doch darf kein Bodenzins noch eine andere Beschwerde auf das Gut gelegt werden 4) Da früher übl^ gewesen ist, daß, wenn einer ein Gut mit dem Vorbehalt der Ablösung gekauft, dasselbe dann dem käufer um Zins geliehen hat und daß, wenn dieser drei Jahre den Zins nicht bezahlte, er dann von dem ^ verfallen" gewesen, und da ein solcher Contraet nicht billig erfunden wird, so wird verordnet daß in Z"' kunft kein solches Lehen mehr abgeschlossen werden dürfe, - Die Anwälte und Räthe der Landschaft erklären sich mit den drei ersten Punkten dieser Verordnung einverstanden; ihre Einwendungen gegen den vierten Artikel werden in den Abschied genommen, Absch, 57, 2««». (1565) Die Un>^ thanen der Commune Earona glauben laut einer Freiheit das Recht zu haben, allenthalben in der schaft Lauis wohnen und Güter kaufen zu dürfen, ohne Steuern oder Priestcrlobn bezahlen zu müi^' Da man nun findet, daß eine solche Freiheit mit der Zeit den Eidgenossen und ihren übrigen Unters ncn zu großem Nachtheil gereichen möchte, und man dafür hält, daß die von Earona diese Freiheit in ihrer Commune, nickt aber in andern Commune» zu genießen habe», wird dieses in den Slbs^ Lauis, ^"oninien, damit man gutfindenden Falls eine Erläuterung darüber erlasse, Absch. 249, l. — 2SI. (1570), ^ Kaspar Strigella von Dogmentia Tochtermann führt Beschwerde, daß, obschon sein Schwähcr seit Reihe von Jahren einige theils ererbte, theils getaufte Güter zu Sessa in der Landschaft Laniö kUze, Stenern und Bräuche bezahle und sogar zum Kirchgcnossen und Landmann angenommen worden, kssclbe dennoch vom Landvogt vermöge des Mandats von 1552 beunruhiget werde, und bittet um Auf- k'ung des landvögtlichen Urtheils, durch welches seine Güter confiöcicrt worden, und um Bestätigung Käufe und seines erlangten Landrechts, — Das Begehren wird zur Jnstruicrung in den Abschied hemmen; dem Landvogt zu LauiS wird geschrieben, er soll bis auf wettern Bescheid mit der Confisea- innehalten, Absch. .459, >v, — 2S2. (1577), Bezüglich eines Rechtsstreits zwischen den Töchtern der '^Fiorbelinc „Charulc" und einem gewissen Castoldi von Mahland über den Kauf einer Apotheke wird, wiederholten Mahnungen an leztern zur Appellation, einstimmig erkennt! Das Urtheil des Land- gts stj Kräften erklärt; dem Castoldi seien alle fernern Rechtösuchungcn in dieser Sache bei einer 'kc von 209 Krön, untersagt. — Der Handel wird zum fernern Verhalt in den Abschied genommen. Mch. big l, <1. Strafsachen. Verbreche» nnd Vergehen. Strafen »nd Libcrationcn. ii557)^ Daniel Brun, Stadtläufer zu Baden, berichtet umständlich über die zwei Todt- ^ ilc, welche Anton von Rovcllo und Michael von Castagnola begangen haben, und bittet um deren gnädig,indem sie sich bereits mit den Verwandten der Getödteten abgefunden und ihr Gesuch von Das borgebracht haben. — Wird in den Abschied genommen. Absch. 41, l>, — <1558). Hi^^uch des Baptista Gorini um Begnadigung des Antonio de „Pandolf" und des Michael de „Melder vor einigen Jahren wegen Todtschlag verbannt worden, sich nun aber mit den Verwandten d>ird abgefunden haben, jedoch zu arm sind, um ihr Gesuch von Ort zu Ort vorzubringen, dwlgx!" Ebschied genommen. Absch. 57. I.— 2SS. Der Landvogt berichtet, daß er zwei Verbrecher, Landvogt Omlin zum Tod vernrthcilt worden, damals sich aber flüchtig gemacht haben, wieder im bade, und begehrt Weisung über sein Verhalten, da laut Sazung kein Landvogt die Urtbeile aufheben dürfe. — Wird in den Abschied genommen, damit jedes Ort seinen Entscheid be- ""b dieses dann den Beschluß der Mehrheit dem Landvogt mittheilen könne, ^e ^ ^ (1559). Ein Begnadigungsgesuch deS Statthalters Baptista Gorini für Antonio "Uni,, ""6 Colla, der vor einigen Jahren den Domenico dcl Polio in einem Streit getödtet und sich dessen Söhnen abgefunden habe, wird in den Abschied genommen, Absch, 75, l>. - de Landvogt Schwarz berichtet, daß er auf Weisung hin den Domenieo de Liolo, der den Simon Ast wegen Ehebruch verwundet hatte, freigelassen habe, nun aber die aufgelaufenen Kosten von ^bsg/ " erhalten könne, und bittet um Vcrhaltnngsbefchle, — Wird in den Abschied genommen, ^>id» (1561), Hieronimus Rusca von Lauis bittet um Aufhebung des Urtheils des de» ^^warz, gemäß welchem er wegen einer Verwundung als Mörder verrufen und verbannt wor- U»d ""d begründet sein Gesuch damit, daß er mit dem Betreffenden in keinem Frieden gestanden habe ichasf ^ bersclbc noch lebe, — Es wird nun dem Landvogt aufgetragen, über den Sachverhalt Knnd- ^ Form Rechtens aufzunehmen und selbe auf nächsten Tag zu Baden zu senden, Absch. 120. x.— bes^ H'"''chtlich der Anforderung des Landvogts Schwarz für den Proeeß mit Domenico de Liolo wird ' ^'en - Die Orte sotten ihre Boten auf künftige ennetbirgische Jahrrechnung bevollmächtigen, dem 151 1W? Lauis Schwarz die 80 Krön, zu übcrschiken, weil de Liolo von den Kosten freigesprochen worden und weil ve» Simon de Morgant, aufweichen wegen Ehebruch und Verwundung dem Landvogt jene Summe angew'^ sen worden, nichts erhältlich gewesen ist; indes! soll der Landvogt auf den flüchtigen Simon de Morgans achthaben, um ihn zu bestrafen und jene Kosten zu der Kammer Händen wieder einzubringen, AM 128, I> — Der Statthalter Vaptista Gorini bcricktet, daß vor einigen Jahren Marc de Trizo vo» Cotta den Johann Jakob de Corticiasca von daselbst in einem Streit so verwundet habe, daß lcztcrcr nach vier Monaten gestorben, und daß auch Silvester dcl Piantino an jenem Streit Autheil gcnonnnc»- daß nun aber der lezterc um Begnadigung anhalte, jedoch wegen Armuth nicht an jedes Ort einzM sich wenden könne, — Nach Abhörung des mit den Kindern des Gctödleten abgeschlossenen Friedend wirb das Gesucl' in den Abschied genommen, Absch, 184, o. — 2<»I (1562). Stephan Quadrio von LaM bittet um Begnadigung seines Sohnes Marlin, der wegen Tödtung des Johann Anton Mengo vom La»^ Vogt verrufen worden, seither jedoch den Frieden mit den Angehörigen des Getödtetcn erlangt habe, aber wegen Armuth seine Bitte nicht in jedem Ort vorbringen könne, — Das Gesuch wird in den AbD^ genommen, Absch, 166, c. -- 2<»2 (1568), Der Landvogt berichtet weitläufig, wie ein gewisser Fr'M Gringorin von der Treiß (Tresa) die Tochter des Andreas Bajocehi entführt habe wie er denselM später begnadigt, nachdem er vom Vater der Tochter den Frieden erlangt und ihm einen Straßenraub^ ausgeliefert habe, wie dann am verflossenen Weihnachtsfest der Sohn des Bajocehi in der Kirche auf M Gringorin geschossen, weßwegen er dem erster» den Proceß gemacht habe, wie er aber auf eingelangte Kl^ daß Gringorin ein Brandstifter sei und wegen Verbrechen ans dem Herzogthum Mayland verbannt den, auch den Gringorin verhaftet und peinliche Verhöre mit ihm aufgenommen habe ohne daß dcrse^ an der Marter etwas habe bekennen wollen; er wünscht nun Weisung, wie er sich j» diesem Handel Z" verhalten habe, — Er wird beauftragt, eine genauere Untersuchung anzustellen, namentlich sich über ^ frühcrn Verhältnis des Gringorin zu erkundigen, in Luino nachzufragen, warum derselbe aus dem ländischen verbannt worden, und dann nach seinem Wissen und Gewissen das Urtheil über ihn zu fälst"' Sollte er aber leztercs zu thun Bedenken tragen, so soll er die Proccßakten nach Zürich senden. Er endlich beauftragt, auch gegen den Sohn des Bajocehi den Proceß einzuleiten und ihn für seinen nach Verdienen zu bestrafen, Absch, 190. I., - L«3. Da man vernommen hat, daß Johann dclla um Aufhebung der gegen ihn erlassenen Urtheile sich an die Orte wenden wolle so wird dem Landow der Auftrag gegeben, die 50 Ducaten Strafe von ihm einzuziehen und ihn dazu anzuhalten den erg""' genc» Urtheilcn nachzukommen, Absch, l!)0, k. - 2«4. Der Landvogt wünscht Weisung wie er Betreff des gefangenen Franz Gringorin zu verhalten habe, - Heimzubringen, ob man den'auf die en'^ birgischen Jahrrcchnungen abzusendenden Boten auftragen wolle, die Sache zu erledigen Absch l98- 2ii3, Das Gesuch des Meister Bernhard Jovio von Lauis um Begnadigung seines Sohnes Pompeji der leztes Jahr bei einem Streit den Peter del Galla ohne Absicht getödtet habe, darauf vom Lai-MS' verrufen worden sei, seither aber von den Verwandten des Getödtetcn den Frieden erlangt habe, wirb i" den Abschied genommen. Absch, 197, l>. — Das Begnadigungsgesuch des Zacharino dcl welcher vor einigen Jahren mit RochiuS de Mahnst und Johann Maria del Barctin von Costa ^ Peter dcl Riale getödtet hat, wird in den Abschied genommen, Absch. (97 j ^ 2<»7 Fclir Mandel Lauis, der bei dem Handel des SohnS des Bernhard Jovio auch betheiligt ist, bittet um Begnadigt Absch 198. j. - 2«i8, Die Verwandten des Andreas, genannt Bajocehi, und seines Sohnes, wel^ Lauis, I20Z ^>de vom Landvogt als Mörder verrufen worden, bitten um Begnadigung derselben. Die Boten von "ricb, Bern, Basel und Schaffhauseu wollen darauf nicht eintreten, Absch, 196, >, — 2<»?» Es soll ^ Bote an seine Obern referieren über die unbefugte Liberierung des Mörders Bajoechi durch die sandten auf lezter Jahrrcchnung, damit solches von den enuelbirgischcn Boten nicht mehr geschehe, weil kineiii früher gefaßten Beschlüsse zuwider sei, nach welchem weder die Landvögte noch die Boten die stell"^^ verrufene Banditen zu libcrieren, Absch, 205, l>. — 27tt. Ludwig Crivclli von Lauis das Gesuch, man möchte die Frau Augustiua von Morell, die ihren Mann ermordet habe, aus dem entlassen, da sie in einigen Wochen niederkommen werde, Mare Anton Bosso dagegen ver- ^ P aus Auftrag des Gubernators zu Mayland die Auslieferung dieser Frau, um von ihr zu erfahren, wer ^ st' diesem Mord angestiftet habe, und anerbietet Gegendienste auf ähnliche Begehren, - Die Sache wird 'den Abschied genommen und dem Landvogt anbefohlen, die Frau wohl zu verwahren, über den Sach- ^ alt genaue Erkundigungen einzuziehen und darüber auf nächsten Tag zu berichten, Absch. 205, in.— Eon Verwendung des Christoph Gorini für Gilardo „Ferüsch" (Ferugio) und Albert dclla >na, beide aus der Landschaft LauiS, welche bei zwei Todtschlägcn gegeiuvärlig gewesen waren, ohne dabei Aer detbciligt zu haben, und deßwcgen vom Landvogt verbannt wurden, sich aber seither mir den ^^^dten der Getödteten vereinbart baben. wird Uli ilwti'iinnilnm aenammen Aksw 219 > — 272 Auf ^ördn er der Getödteten vereinbart haben, wird >-nl instrnomlum genommen, Absch, 219, > — 272 Auf ^hsazung zu Baden wurden Gilardo dcl Ferugio und Albertino della Cortina, welche früher als d "k^nc Todtschläger verrufen worden, liberiert. Da man nun aber in Erfahrung gebracht, Db ,ihre falschen Vorgaben hin geschehen, so wird beschlossen, essoll dieses jeder Bote an seine ^ tu bringe,,, um entscheiden zu lassen, ob die Liberation dennoch in Kraft treten solle, Absch, 229, g. — hat Albertino della Cortina, der durch falsche Vorgaben seine Liberation zu erwerben gewußt von vermöge der Instructionen wiederum verrufen, Absch. 249, be>- ^"t)ann Maria Morosino, der auf eine Anklage des GregoriuS „Spagnicr" verrufen worden, wird Z(zg dagegen GregoriuS um 200 Krön, zu Händen der Kammer gebüßt und fortgewiescn, Absch, < "77 Alt-Statthalter Baptista Gorini, Bartholomäus Quadrio und Alexander Lago von bsn ^ Begnadigung des Masse Gioeeho von „Soregio" ttt ^ ^'uigen Orten nachträglich erlangten Beschlüsse und um Bestrafung deS Nibio zu 50 Krön, "Sazung, Nach Verlesung der darauf bezüglichen Urkunden läßt man die Sache auf sich beruhen. 1204 Lauis. Jedoch wird jedem Ort in den Abschied gegeben, daß man in Zukunft keine Partei in Abwesenheit der andern anhören solle. Absch. 312. 6. — 270. Johann Angelo dcl Ferre von „Lamen" (Lamonei, dessen Handel auf leztjähriger Jahrrcchnnng in den Abschied genommen worden war, wird libericrt. Zürich, Bern, Glarnö, Basel, Freiburg und Schaffhausen aber stimmen nicht dazu und verlangen, daß die Proceft akten abgelesen werden sollen. Absch. 312. l. — 280. (1569). Peter Gioccho von „Soregio" (? Soreng?'' bittet um Liberalion seines Sohnes Masse, der vor fünfzehn Jahren den Johann Maria von Sorcgi? getödtet hatte und als Mörder verrufen worden war. — Wegen Mangel aber an Instruktion wird da? Gesuch in den Abschied genommen. Absch. 949. g. — 28l Der zu Lauis gemachte Porschlag, cö möclM bekannt gemacht werden, daß der verantwortet sein soll, welcher den Franz Mezzonello von LuggaruS weg?" seines Perraths und seines Benehmens gegen eidgenössische Angehörige umbringen wurde, wird nun uneidgenössisch gehalten. All die ennetbirgischcn Landvögte wird aber die Weisung erlassen, sie sollen d?" Mozzonello auf Betreten festnehmen und nach Pcrdienen bestrafen. Absch. 349. ( — 282 Der Land Vogt hatte die Proreßakten über den Mord, welchen Pantaleon Gorini an seiner Großmutter und Bass verübte, an Zürich »utgcthcilt. Das Urtheil wird bestätigt und zugleich verfügt, daß in Zukunft kein? Kundschaften weder in den Orten noch zu Tagen verhört werden sollen, welche nicht durch den geschw^ neu Landschreiber verdolmetscht und nicht vom Landvogt besiegelt worden sind. Absch. 349. oo- " 285j <1579». Es berichtet Christoph Gorini, daß Baptist „Gwosco" von Lauis wegen Ausgeben von ^ ner-Krcuzern auf drei Jahre aus der Stadt Venedig verwiesen worden sei, weil man dort selbe nicht währschaft erfunden habe; da derselbe nun aber wichtiger Geschäfte wegen nach Venedig müsse und ?^ ein Jahr verstrichen sei, so möchte man ihm eine Empfehlung an die Herrschaft Venedig ausstellen. ^ Weil jedoch ein ähnliches Gesuch auf lezter Jahrrcchnung zu Baden abgeschlagen worden wird seine in den Abschied genommen. Absch. 399. er Monaten gefangen halte und gar grausam foltern lasse. Der Landvogt bemerkt, daß der Gcfan- Mordes angeklagt sei und daß er noch einige Akten von Venedig erwarte, Nachdem man nun ^ den Proeeßaktcn ersehen, daß der Beklagte vierundzwanzig Male am Folterseil ohne Stein, mit einem, Zwei, mit hjor und mit sechs Steinen aufgezogen, mit der Schraube gcdäumclr, und in der Wanne dem „Flesch" gemartert worden, aber nie etwas bekannt hat, wird er auf eine Urphcdc hin und gegen ^Zahlung der Kosten aus dem Gefängniß entlassen und aus dem Land verbannt, Absch. 416, m. ssi/ Eommissär zu Bellenz hatte zwei auf Lauiser Gebiet ergriffene Gefangene nach eingeleiteter vrsuchung an den Landvogt zu Lauis ausgeliefert, der sie dann libcrierte. Der Proceß wird dem glaubten von Zürich übergeben, Absch, 420, o. — (1574). Nach Anhörung der Klage der Anwälte ^ ^ gewissen Simon Garbo (Gorwo) von Bissonc gegen Landvogt Lili, daß dieser nämlich behaupte, er sei Verbrecher, während er doch seine Unschuld erweisen könne, und nach Anhörung der Uwrt des Landvogts, wird dem Landschrciber und den AmtSlcutcn anbefohlen, von unbescholtenen Gegenwart des LandvogtS Kundschaft aufzunehmen und selbe zu Gott und den Heiligen seuer^ ^ Wahrheit zu reden, mit dem Bcisaz, daß Gottes Rache und das hl, Antonius- cid ^ verderben solle, wenn sie falsch zeugen würden. Auf künftigem gemcin- Proceßaklen und die Kuildschafte» beider Parteien auflegen; inzwischen est/ ^ ^ Landvogt dcir Gefangenen nicht foltern und ihn in ein besseres Gefängnis; sezen, jedoch an kl» / Fuß ihm Eisen anlegen lassen, Absch, 435. g. — Joseph Carnoval von Lauis bah Schreiber Antonio del Clauso von Lauis, daß derselbe ein falsches Instrument verfertigt darauf wird verabschiedet: Der Landvogt soll einsweilen nicht Hand an den Schreiber legen, son- ^he/'" ^^vil fällen; hat sich dann jemand darüber zu beschweren, so soll ihm die Appellation offen " ^dsch, 465^ Z'Sg. Landvogt Lili hat, entgegen dem auödrüklichen Befehl der katholischen der/ ^ ^ Mordes angeschuldigten Simon Garbo von Bissonc noch nicht aus seinem harten Gefängniß Uich ^ Landschrciber und Gcrichtsschrciber aufgenommenen Kundschaften zeigen aber, daß Garbo str ^vhue unschuldig sind und daß der Landvogt nur auf die Angaben hin einiger falscher schlech- ^ ^ioneu zu seinem Verfahren verleitet worden ist, — Demnach werden nun Simon Garbo und seine "//'friert; wenn der Landvogt ihn nicht auö dem Gefangniß freilassen sollte, soll der Landschrciber »u> ^ ^vr übrigen AmtSlcute es thun, ES soll auch jeder Bote auf nächste cnnctbirgstche 5ahrrech- Uiii/ ^^'^vr instruiert werden, Absch, 436, >. — Donat Maderno von Lauis den der Landvolk wegen Gebranch einer zu kurzen Elle um 3000 Krön, bestraft hat, bittet um Aufhebung dieser Strafe Nach Anhörung der Verantwortung des LandvogtS, sowie der eingelegten Kundschaften wird Madcr»" freigesprochen, jedoch den Freiheiten des Dorfes Lauis unbeschadet. Absch. 44l. k. GS crg>^ sich bei nähern. Untersuch, daß die Kundschaft des Matthe de Galis aus dem Mainthal wider S>w^ Garbo von Bissone falsch gewesen, daß er aber zu seinen falschen Aussagen durch Zacharias Busala von Campiglione und den alt-Statthalter Hans Jakob Novia bestocken worden. Auf Verwendung des für Busata wird dieser freigesprochen; auch werden dessen Hab und Gut seiner Frau und Kindern schenkt. Absch. 441. I. — HieronimuS Castorio, der von Landvogt Lili des Beischlafs mit sc"'^ Gevatterin Johanna de Daveöeo angeklagt und um 200 Kronen gestraft worden war bittet unter legung genügender Kundschaften um Aufhebung der Strafe. — Er wird freigesprochen. Absck. 441 w-"" 3»?. Donat Maderno bittet um Aufhebung des Unheils deö LandvogtS Lili gegen seinen Sohn Ioha"" Angeld, der den HieronimuS Rusca in einem Streit so verwundete, daß er daran gestorben. Die Brü' der des Rusca dagegen verlangen Bestätigung des Unheils. In Würdigung der Umstände wird ^ Thäter als Todtschläger aus der Landsckaft Lanis verrufen; den Blutsverwandten des HieronimuS bis in das dritte Glied wird des Johann Angeld Leib und Leben in der Landschaft Lauis übcrlassc"' Pomponins Crivelli wird wegen Antheilnahme an jenem Streit um 10 Kronen bestraft. Absch. 441. " !5Mi. Peter dclla Minora meldet, daß ihn der Landvogt Lili auf eine Anklage hin. daß er auf Alpen Käse und Anken gestohlen, gefangen geiezt und gefoltert und ihn, obschon er an der Marler Unschuld erwiesen, gezwungen habe, ihm und dem Statthalter Novia eine Versckreibung für IN) auszustellen; er bittet um Aufhebung der Buße. — Er wird freigesprochen und alle seine hierüber gestellten Verpflichtungen werden kraftlos erklärt. Und da der Landvogt leztes Jahr dem bcna»"^ Peter 52 Kronen Strafe abgenommen aber nur 20 in Rechnung gebracht hatte, soll er die ganze Su'"^ LauiS, 1AL7 ^Uechne,, Absch, 441. o. — 307 Ritter Nibio von Novara hatte einen Rechtshandel gegen die uwälte des Spitals zu LauiS, in welchem der damalige Landvogt Rudcla ihn zu 200 Kronen vcrfällte. " diese Summe bisher nicht bezahlt worden ist, wird den Anwälten des Spitals befohlen, selbe auf eihnachi nach Zürich zu schiken, damit dem Landvogt und seinen Amtsleuten ihr dritter Theil vcrab- werden kann, Absch, 44k, p, — 308. (1575). Lanzcrinus de Rehal von Bogno, der wegen Ver- st des an Peter de Rehal begangenen Mords war verrufen worden, beweist durch Kundschaften seine ^'stchuld und bittet um Liberation, — Er wird liberiert, Absch, 460. k. — 300. Peter Gioccko aus ^ Landschaft LauiS bittet um Liberation seines SohneS Masse, der vor drciundzwanzig Jahren den )ann Maria von „Sorcgio" aus Nothwehr gctödtct hatte, — In Würdigung der mildernden Umstände Masse liberiert, Absch, 466, >. — 310, Auf die Klage des de Ba von Lanzo, daß der Landvogt Dießbach ihn und seine» Sohn nm 200 Kronen bestraft und ebenso andere von Lanzo gebüßt habe, ' sie in der Landschaft Lauiö verbotene Waffen sollen getragen haben, wird, obschon ihre Schuld an- ^ u,it wird und die Strafe seiner Zeit von den eidgenössischen Gesandten bestätigt und vom Landvogt ^^echnet worden war, doch aus Freundschaft und guter Nachbarschaft die Strafe aufgehoben und den Landvogteie» LauiS, Luggarns, MendriS und Mainthal anbefohlen, dem de Ba die 200 Kronen ^ übrigen Ansprachen fallen zu lassen, Absch, 475, ll, — 311. In Betreff Zv LauiS und Eastagnola, welche denen von Lanzo Ochsen weggetrieben hatten und dcßwegcn im gehö ^"d'schen verrufen worden waren, und in Betreff derer von „Röpöng" (Rampoguo), welche An- ^ von Lanzio (?) Kühe und Geißen weggeführt und dcßbalb zu Lauis verrufen wurden, sollen die >n beiderseits bei ihren Obern anhalten, daß selbe wieder liberiert werden, weil der Haupthandel ^biget ist, Absch, 475, i.— 31Ä. (1576), Der über Peter Somazzo von Brcganzona erlassene daß ^ bestätigt, Absch. 498, a. — 313, (1577), Der Landschreiber von Mcntlen von Uri berichtet, de» ^ Guardian zu St, FranziscuS zu LauiS wegen eincö Mordversuchs in der Kirche zu Como gegen der a ^ "ator Graf Johann von Anguisola vom Landvogt gefangen gesczt worden sei. Da nun seither bei,g ^dacht Legen den Guardian sich noch bestätigt, wird an den Landvogt der Befehl erlassen, die Tga Untersuchung gegen diesen Mönch anzuheben und nichts zu sparen, um die Wahrheit an den ^ bringen, Absch, 526, o. — 3 SA. Sobald die Stimmen über den anguisolischcn Handel von ^ ändern Orten Lucern zugekommen sein werden, soll dieses an den Landvogt im Namen der Mehrheit schst^"' schreiben, Absch, 524. 313, Bezüglich des gefangenen Guardians zu LauiS Über" Glarus, Basel, Solotburn und Schaffhausen mit dem Beschluß der V katholischen Orte ^^M'mcnde Boten, nämlich, der Landvogt soll, weil der Verdacht des Mordversuchs gegen den stiß Llnguisola zu Como auf dem Guardian so schwer lastet, denselben in ein härteres Gefäng- btta bvr Folter zum Geständnis; zu bringen suchen! wenn sich dessen Schuld dann ^ ^ Landvogt an alle Orte darüber berichten. Diese Weisung wird an den Landvogt ^'fügung ber Ortsstimmen überschikt, Absch, 525, I>. - 31«, Die Gesandten von Freiburg 3ssa "^burn sollen an ihre Obern berichten, was die Anwälte des Grafen von Anguisola und des baß ^uardianS zu Lauis vorgebracht und wie die V katholischen Oite dazu eingewilligt haben, gebe ^ ^bnch, weil er eine geistliche Person ist, der geistlichen Obrigkeit unter der Bedingung über- b>cl^ daß dieses den XII Orten an ihren Freiheiten und Gerechtigkeiten unschädlich sei. daß die. ^ den Mörder umgebracht haben, liberiert seien und daß die Kosten vergütet werden sollen, Ihren 1208 Lauis. Entschluß hierüber sollen sie beförderlichst nach Luccrn schiken. (Actum 27. Novemb.) Absch. 527. cl. 317 Abgeordnete der Landschaft führen Klage gegen den Landvogt, daß dieser im Handel mit dem sangencn Mönch wider ibre Statuten procediert habe und den Banditen Aufenthalt gestatte. Dagege» verantworten ihn die Anwälte des Grafen von Anguisola und die Gesandten von Solothurn. ^ züglich deö Grafen läßt man für dießmal die Sache auf sich beruhen; es wird jedoch an den Landvojfl geschrieben, er soll nichts wider die Statuten handeln und die Banditen unverzüglich aus dem cidg^ nössischen Gebiet weisen. Absch. 527 l. — 318. Auf ein Gesuch des Joseph von Carnoval von Lau>6 bezüglich des Urtbeils, welches einige Mädchen daselbst gegen einen Mahläuder erlangt haben, wird d^ von den Gesandten der Xll Orte auf lezter Jahrrechnung erlassene Urtheil bestätigt. Absch. 527. 3151. (1578). Ein Sohn des Peter Ravetta von Bogno in Val-Colla hat vor einiger Zeit seine ermordet. Da aber dessen Bater die Hcimstcuer nicht Heransgeben will, so wird beschlossen: Er soll ^ Heimsteuer sammt der Morgcngabe sogleich hinter Recht legen; wenn binnen sechs Monaten und drei Tasss" niemand von den nächsten Perwandten der ermordeten Frau vor dem Landvogt erscheint, um eine Anspr^ auf die Hcimstcuer geltend zu machen, so soll sie der eidgenössischen Kammer verfallen sein. Absch. 542.o ^ 321». (1579). Wittwe und Tochter des Joseph de Mcllo (Molo nach dem Soloth. Erempl.) von Arvsi^ der vor einigen Tagen von Peter Paul Ruschino von Ponto erschossen wurde, führen nebst Andc^ Klage daß dieser Todtschlägcr mit andern Banditen in der Landschaft umherschweife, und begehren Schul Dagegen beschwert sich der Landvogt Krus, daß ihm die Unterthanen bei Verrufung oder Aufsucht eines Verbrechers nicht hülfreich die Hand bieten, und schlägt folgende Verordnung vor: 1) Wenn ci»^ einen Todtschlag, Diebstahl oder ein anderes Verbrechen verübt hat, so ist jedermann bei 800 Kronen B»^ verpflichtet, de» Tbäter todt oder lebendig dem Rechten zu überliefern. 2) Wenn in einer Commune »'^ genug Männer vorhanden sind, dieses auszuführen, so soll der Consul unverzüglich die Nachbareu l" Hülfe mahnen, und diese sind bei erwähnter Buße verpflichtet, unverzüglich Folge zu leisten 8) lMU" jemand einer verrufenen Person Nahrung, Hülfe oder Aufenthalt gibt, sollen die Konsuln bei Eiden selbe sogleich dem Landvogt vorzeigen. 4) Die Communen sollen fleißig darauf achten, wo ^ Banditen in das Land und aus demselben gehen, und sollen es bei Strafe dem Amtmann melden. 5)Niew<"^ darf „Fäustlinge", kurze oder lange Feuerbüchsen, weder mit noch ohne Erlaubniß tragen, bei Strafe HängenS; vorbehalten sind durchreisende Fremde gegen eine Bürgschaft von 500 Kronen/0) Endlich ^ kein Landvogt oder Amtmann einem Banditen Geleit geben, der nicht 1000 Krönen Bürgschaft gel^' hat, daß er niemanden beleidigen werde. — Dieser Ruf soll jährlich auf dem ersten Markt nach St- haiincstag zu Lauis nach dem Brauch erneuert werden. Im Fall einer, der gefehlt hat, die Buße leisten nicht im Stande ist, soll er bei Wasser und Brod im Thurm büßen. Diese Verordnung, obs»^ man sie als ganz geeignet erachtet, wird zur nähern Kenntnißnahme in den Abschied genommen' ^ 5K5, _ ZZ1. Der Laudvogt hatte den Johann Anton Calligari wegen Gotteslästerung bestt^ Da nun Uri die Bestrafung prätendiert, weil das Vergehen auf seinem Gebiet geschehen ist, wird ^ Strafe des LandvogtS aufgehoben. Absch. 568. k. — 322. (1581). Der Laudvogt, Landamman» berichtet: Er habe dem Balthasar Barzo, einem jungen Edelmann aus Mayland, gegen eine BürsD^. von 500 Kronen zu Händen der Kinder seines Bruders den Aufenthalt bewilligt; da derselbe da»» ^ jenem Vorfall in der Kirche im Vcltlin sich betheiligt, habe er wiederholt den Gubernator vo» ermcht, denselben zu sich zu beschiken, da er ihn nicht mehr im Land dulden wolle; später habe derfl Lau'S, ,209 einem Streit einem jungen Apotheker durch die Hand geschossen, weßwegcn er ihn zweiundsechzig ,^e gefangen gehalten, bis er auf die Bitte des Apothekers u, A, m, mit den Anwälten des ThäterS enien Vergleich um 1800 Kronen, thcilS zur Tilgung der erlaufenen Kosten, thcilö zur Entschädigung ^ Apothekers u, f w, getroffen habe; über, das Geld werde er, sobald eS eingegangen, genaue Rechnung kgen, Obschon nun die Mehrheit den Ausspruch des Landvogts zu Kräften erkennt, so wird der andel auf sein Begehren dennoch in den Abschied genommen, Absch, 615, I. — 323. (1582). Land- ^>u»ann Lussi rechtfertigt sich, warum er jenem mayländischen Banditen, der leztes Jahr auf einen " o heker geschossen, freigelassen habe, und wünscht, daß man um Vergütung der daherigen Kosten nach Ehland schreiben möchte, — Es wird entsprochen, Absch. 627, o, — 32A. Das Ansuchen des Johann ' on Ealligari um Liberation deö Paris Carlo Carlin, der als Knabe vor ungefähr zwanzig Jahren bei einem „ schlag gewesen, ohne ihn selbst begangen zu haben, wird, sowie dessen ferneres Gesuch um Bewilligung Schern Geleits für Bartholomäus Zemma von Luggarus, der vor zwölf Jahren bei einem Streithandel lödt ^n Bernhard Provas umgebracht hatte und sich nun noch mit der Frau des Ge- e^n vertragen möchte, all iiwtruonllum genommen, Absch. 662, o. — 323. Landammann Lusst be- ban^ ^ Johann Paul Tavola aus Mayland, der unter Landvogt Elmer wegen eines Mordes ver- ^ "t worden sei, von den eidgenössischen Gesandten ein Geleit erlangt habe, daß er dann demselben, keinesbewaffneten Dienern im Flekcn herumgezogen, während doch die eigenen Unterthanen ^ ^ wüchsen tragen dürfen, eine Bürgschaft von 1999 Kronen abverlangt habe, sich gleitlich verhalten dann"^"' Edelmann von Mahland in der Nähe von Lauis erschossen und sich ' »der den See nach Campione geflüchtet habe; er begehrt, daß man hierüber an den mayländischen .^andlen Pompejus zum Kreuz schreiben möchte. — Es wird entsprochen und der Handel zugleich all Und " genommen, Absch, 662. k. — 32t». Der mayländische Edelmann Johann Paul Tavola die ^'kuer Bruggino von Campione werden wegen Mißhandlung und Mord als Mörder verrufen; loh vrsterm für Ertheilung des Geleits bei Edelmanns Wort versprochene Caution von i960 Krön, ^arlo^" '"Moyland mit allen gebührenden Mitteln einzubringen suchen, Absch, 666, i, — 327. Paris den ^n Lauiö, der vor Jahren wegen eines Todtschlags als Mörder verrufen worden war, wird nun ^ Mehrheit liberiert, Absch, 666. I. — 328. Baumeister Johann Fontana von Mclide appelliert Aah ^utheil des Landvogtö, durch welches er in eine bedeutende Geldbuße verfällt worden war, ^'ufcih "^""6 ^6 Handels wird er ledig gesprochen, weil man seinen Fehler nicht malefizischer, sondern uie»> ^ Natur findet, und weil das Vergehen auf „römischem" Gebiet stattgefunden und 6" Schaden gekommen ist. Die Gesandten von Zürich, Basel, Freibnrg, Solothnrn und lZu nehmen den Handel all rokoron«Inm, Absch, 666, n. — 320, Dem Bartholomäus Canotta Zürchcrexempl,), genannt Zemma, von Luggarus, der vor zehn Jahren auo Unvorsichtigkeit Aer '.^^'"ager getödtet hatte, aber bisher von der Wittwe und dem Sohn des Getödteten noch keine hatte erlangen können, wird von der Mehrheit ei» frei sicher Geleit auf fünfzehn Jahre "ud M p- — 330. Hector Burgo, FiSeal zu Lauio, verlangt, daß Johann Peter Maggio als »v ^ Gruno, beide alt-Ministralen zu Rufflc, wegen Ermordung seines Vetters Johann Schenardi >«erd verrufen werden und daß ihm, weil auch ihm gedroht worden, Waffen zu tragen erlaubt sein ^ 6^' ll. — 33». (1583), Auf die Klage des Meisters Lanfranc Giolli von Ponto, daß Tvhn vor einigen Tagen von Joseph Boncsana ohne alle Ursache meuchlings erschossen worden 152 !2!0 La ins. und daß der Landvogt den Thäler nur als einfachen Todtschläger verbannt habe, während er als Mörder hatte verrufen werden sollen, wird Bonesana als öffentlicher Mörder verrufen und den Verwandten de- Ermordeten bis in das vierte Glied erlaubt, sich zu rächen, Absch. 659. l>. 55^2. Meister Domenice del Ghezzo von Sigirino hatte vor einigen Monaten den Domcnico dclla Simone von daselbst duck einen Schuß getödtct und war deßwegen vom Landvogt als Mörder verrufen und verbannt worden Nun bittet der Thäter um Milderung des Urthcils und um nähern lintersuch des Processes Da ick aus demselben ergibt, daß die That nicht olme Veranlassung des Getödteten erfolgt ist, indem dieser aul dem Todbett sich selbst als Ursache bekannt und dem Thäter verziehen hat, wird das Urtheil für kraftl^ erklärt, der Bann aufgehoben und dem Landvogt befohlen, den Thäler als einfachen Todtschläger «ck Landesbrauch aus der Landschaft zu verrufen, Absch, 659. i. — 333, (1584). Eine Beschwerde w Frau und Kinder des von Domcnico del Ghezzo ermordeten Domenico della Simone von Sigirino, daß man den Thäter auf lezter Jahrrechnung tibcriert, bevor er sich mit ihnen vertragen habe wird in de» Abschied genommen, damit jedes Ort bei den betreffenden Boten sich erkundige, aus welchen Grunde» dieses geschehen sei. Dem Landvogt wird daneben aufgetragen, den Ghezzo festzunehmen und nach Verdienen zu bestrafen. Absch. 671. i. — 33Ä. Das Begnadigungsgesuch des Meisters Antonio Doinenice della Puppa von Torrieclla, der vor einigen Jahren einen Todtschlag begangen, mit den Verwandte» des Getödteten sich seither ausgesöhnt und sich während seiner Verbannung gut benommen hat wird '» den Abschied genommen; die vom Landvogt crtheilte Liberation soll inzwischen in Kraft bestehen Abck 686. 6. - 333. Der Proeeß über einen leztc Faßnacht zu Sessa vorgefallenen Todtschlag sowie die darüber aufgenommenen Kundschaften und erlassenen Urthcile werden verlesen und bestätigt die wird als eine ausgemachte in den Abschied genommen. Absch. 686. 0 - 33« Johann Anton Talctck von Brescia hatte den Läufer von Bergamo ermordet und um 1500 Thaler beraubt; denselben »S man nun durch das Schwert hinrichten ; die auf ihm noch vorgefundeneu 842 Thaler vertheilt man "ck Abzug der Kosten aljo: Jeder Gesandte erhält als Belohnung 10 Stnk. der Laudvogt den dritten Tlst" und ,edes Ort noch 5 Stük. Absch. 686. 0. - 337. (1585). Das Begnadigungsgesuch der Eltern »-> K.ndci des Jakob Ravetta von Bogno im Val-Colla, der seine Frau umgebracht hat' wird all m.true'ckck T-- "-O' «- - -««' MM., «>»°>> Bo.agj R..chj,7,7 - »»«'- °»g°r.g, «. ... Zoll.. s.iu, „schuld b.b.up... bal, wl.b auf die -- uu .Itttdo, „t,d a,„ du V.rw.„dut,g der Vo.g.s.jt.u dir i-nbschaf, gaul» fr .lg.laff.u UUI.I d,r d,»guug. da« cr »rpb.b. schwor. u«d di° P.o..lisoft.„ b.j.hw, Abs», 7.Ü j. _ -jg,, , St.«- h-lt.r Al.ganbrr Bro.cho hau. in klulg.u Orrer, die °lb-r-tl°a d.» Zakod Raortta s.lu. Kau rrwordr. I..s, -u-g.wirsl. Roch Un.rrsuch d.« P.oc.ss.« „„d g-boacht. da« dies. W.r-Iwn.u ouf falsch. Vorgab.» hm ,u Stand. z.Iomnl.u, w.rdwt js- -ufg-b-^ das llrthe.l des LandvogtS, der den Mörder zum Rad vcrurtheilt hat, wird bestätigt und die Vcrba »nU»!> erneuert; Broccho soll die in den Orten ausgebrachten Scheine jedem wieder zurükstellen Der Handel wird in den Abschied genommen. Absch. 745. o. - 3Ä«>. Alt-Landvogt Hüncrwadel erzählt umstä.'dlck den Hergang des Processes mit den Brüdern Christoph und Anton Calligari von Porza, die eine? Mordes angeschuldigt waren, und bittet um Aufhebung des lczten Beschlusses, durch welchen ihm d" on obigen zugestcherte Verehrung entzogen werden wolle. — Sein Gesuch unterstüzen die Gesandt n - >affbausen; eS wird aber dennoch in den Abschied genommen. Absch. 755. p. LauiS. <» Polizcisacl?e». Ärt. 3f4l (1556). Lueern macht die Anzeige, daß ein gewisser Hauptmann Vespafian Bürlin von öärris (Varese), der ein Flüchtling sei, an einem Gastmahl in der Fasten Fleisch vorgesczt habe, wobei viel ^uthwillen getrieben worden sei, daß dann der Landvogt die Schuldigen bestraft habe und nun Weisung ^gehrc, indem diese appellieren möchten. — Von der Mehrheit wird daher an den Laudvogt geschrieben, ^ loll keine Appellation bewilligen, sondern die Strafen einziehen und den Hauptmann aus der Land- '^afl weisen. Zürich, Bern, Basel und Schaffhauseu stimmen nicht dazu. Absch. 5. x. — 342 Die ^gwcisung des Hauptmanns Bürlin wird dem Landvogt abermals aufgetragen, mit der ferner» Wei- ^""3. auf dergleichen Frevel ein wachsames Auge zu haben. Auch wird die Sache in den Abschied ge- ""»>men, um den Landvogt bei seinen Maßregeln zu unterstüzen Absch. 12. I. — 343 ((558). Da geachtet der vielfältigen Bemühungen der Landvögte die Thätcr der seit einigen Jahren im Dorf Lauis ^kommenden nächtlichen Frevel und Anfälle nicht auSgcmittclt werden konnten, so wird dieses in den schied genommen, damit die Obrigkeiten sich über wirksame Maßregeln zur Erhaltung der öffentlichen ^cherbeit berathen. Absch. 57. k — 344 (1565). Der Landvogt berichtet, daß er gemäß erhaltenem ^ehl das Mandat über den Weinkauf in seiner Landschaft publiciert habe, obschon dieß seiner Ansicht ^ch dieses Jahr nicht nöthig gewesen wäre, indem der Hagel den Wein zerschlagen und die Unterthanen Ü stch Färris, am Comersee und an andern Grenzorten gegen Moyland mit Wein haben ver- k» müssen.—ES wird ihm geschrieben, er soll eS beim erlassenen Verbot des Weinkaufö bleiben lassen. '"' 244. i>. 343 Fabricius Mariano, ein mayländischcr Bandit, wird zum Burger oder Landö- angenommen; zudem wird ihm bewilligt, seinen Diener, der ebenfalls „verbanditet" ist, gegen eine "kßschaft von 1000 Kronen bei sich zu haben. Bern und Basel stimmen nicht dazu. Absch. 249. m. — ' <1569). Auf Ratification hin wird verordnet, daß jedermann bei 5V Kronen Buße verboten sein ' Streitigkeiten mit bloßen Waffen zu schlichten. Absch. 949. 0. — 347 Diese Verordnung wird be- '3< und an alle ennetbirgischen Landvögte geschrieben, sie sollen dieses Mandat publicieren lassen. 349. o. — 348 (1579). Die von Lauis bitten um Aufhebung der Verordnung, daß bei 59 Krön, niemand Streitigkeiten ""t bloßen Waffen schlichten dürfe, weil sonst der angegriffene Theil meistens erliege,, müßte und weil bisher zu Lauis beim Scheiden von Streitigkeiten nie etwas unrechtes vor- ^ "Ninien sei. — Wird all instrueinium genommen. Absch. 955. k. — 34?4 Cardinal Borromäus, Erzbischof ^/^"htand, macht die Anzeige, daß der Priester Hicronimus de Fagnano, wegen Vergehen flüchtig, in ^ '""dschaft LauiS sich aufhalte. — Nach Vcrhörung eines Abschieds zu Baden wird beschlossen, den n^""ten Priester auszuliefern, jedoch der Eidgenossen Herrlichkeiten unbeschadet. Absch. 969. k. — 'vll ' Einige Mahländer haben mit Gewalt ab dem Gebiet von LauiS Vieh weggeführt; darüber lcder Gesandte an seine Obern berichten, damit beförderlichst an die Amtsleutc die Weisung erlassen wie sie sich in dergleichen Fällen zu verhalten haben. Absch. 979. b. — 331. (1572i. Alt-Land- von Dicßbach hatte den de Ba und Mithaftcn von Lanzo, Mahländer Gebiets, bestraft, weil sie r<^ ^wumden der Burger von LauiS getrieben hatten. Nun langt von den auf der Jahr- 'Uung zu Baden versammelten Gesandten die Weisung ein, der Landvogt solle mit dem Bezug der ^ zuwarten, indem die Parteien auf künftigem Tag zu Baden erscheinen sollen. Auf Begehren des /"ldvogts stellt de Ba den Simon Garbo von Bissone als Bürgen für die dieses Handels wegen ermüden Kosten. Absch. 397. g. — 332. (1581). Dem Landvogt wird anbefohlen, dafür zu sorgen, daß Lauis. der Markt frei und sicher sei, daß den Kaufleuten so viel möglich unverzüglich Recht gehalten, daß verkauftes Vieh sogleich ab dem Markt geführt und kein Fürkauf getrieben werde. Diese Verordnung wird neben dem gewöhnlichen alten Marktruf öffentlich durch den Trompeter bekannt gemacht, Absch. 615, >>-^ 333. (1582), Abgeordnete der Landschaft klagen, daß die wiederholten Beschlüsse gegen die Bandite» nicht gehalten werden, daß diese Leute Todtschlag, Schändung und andere Verbrechen begehen, und bitte» um die Bewilligung, daß jeder Landsaße einen Banditen, wo und wie er ihn findet, ungestraft umbringt dürfe. Diese Bewilligung wird ertheilt, jedoch mit dem Vorbehalt, daß Kornführer und Banditen oder andere Fremde, welche mehr als zehn Jahre im Land angesessen sind und sich wohl halten, ferner sol^ Personen, die eines Unfalls wegen eine Zuflucht suchen und mit keinem unehrlichen Bann behaftet M davon ausgenommen seien; leztern darf der Landvogt mit Zustimmung des Raths der Landschaft und gegen eine Bürgschaft von 5tX) Kronen für einige Zeit Geleit ertheilen, Absch, KW, u, — 33^l ^ den Bericht, wie die Köchin des Landvogts über die katholische Religion und die hl, Messe gelästert b»^' wird an den Landvogt geschrieben, er soll Kundschaften darüber aufnehmen und diese nach Baden schikc" Absch, 648. Ii. — 333. (1584). Da mau vernommen hat, daß der berüchtigte „Barschaö" (? Balthas^ Barzo) aus Mayland, der aus dem eidgenössischen und mahländischen Gebiet verbannt ist, sich hin »^ wieder in der Landschaft Lauis sehen lasse und von diesem boshaften Menschen viel Unheil zu besorgt ist, so wird dem Landvogt anbefohlen, auf denselben zu fahnden. Absch, 668, ^ Mordthaten vorkommen, wird verordnet: Wer in Zukunft mit einer kleinen Büchse oder Pistolet, dcre» Rohr weniger als eine Elle laug ist, angetroffen wird, soll mit dem Strang gerichtet werden; auSgciw»'' men sind durchreisende Fremde und geschworne Amtöleute, Der Landvogt soll bekannt machen, daß solche kleinen Rohre binnen acht Tagen bei 100 Kronen Buße an ihn abgeliefert werden sollen; nachher er eine Haussuchung vornehmen und die Ungehorsamen bestrafen; lange Schloß- oder Feuerrohre därsr" aber gemäß der alten Freiheit dieser Landschaft getragen werden, jedoch nicht auf Kirchweihen und Ta»i' Zu mehrerer Bestätigung wird diese Verordnung in den Abschied genommen, Absch, 745 ll 337- ^ alte Sazung dieser Landschaft, daß jeder Bandit, der sich in derselben aufhalten will 500 Kronen schaft leisten solle, sich glcitlich betragen und keine Schulden machen zu wollen, wird für dieses Jahr ^ stätigt; der Antrag Lucerns aber, es möchte diese Bürgschaft zu mehrerer Sicherheit in baar hinters werden, wird in den Abschied genommen, Absch, 745, g. 7 Handel und bewerbe Art. 33«. (l576>, Auf einer Tagsazung zu Baden im Jahr 1567 hatte die Bürgerschaft von^' einen Abschied erlangt, gemäß welchem verboten worden war, Salz von Eleven und Canobbio unter ci" ander zu mischen und zu verkaufen. Diese Verordnung wird nun bestätigt, obschon die Salzhändlcr^ darüber beschweren, Absch, 420, i, — 33k». - l556). Da gemäß der im Jahr 1569 aufgerichteten den „Tuchleuten" zu Lauis bewilligt worden war, jährlich zwei Aebte oder Aufscher zu ernenne», die fabrieicrten Tücher zu untersuchen und Betrug zu bestrafen, und da man ihnen auf lcztjäbr'^ Jahrrechnung erlaubt hatte, diese Strafen für sich zu behalten, so wird nun dagegen die Ansicht gemacht, daß die Gesandten denselben zu viel eingeräumt haben, indem gerade gegenwärtig unter Tuchleuten viel strafbares vorkomme. Daher soll jeder Gesandte auf nächste Tagsazung instruiert wer^"" Lauiö. 12tZ ^ »ian diese Strafen ihnen lassen oder wieder zu Händen nehmen wolle. Absch, 11.x. — tlri "ugt, daß diese den Wollenfabricanten erthcilten Freiheiten abgeändert werden. Da aber die Gesand u laut der Capitcl sich nicht für befugt halten, frühere Beschlüsse und Urtheile aufzuheben, wird das kehren in den Abschied genommen. Absch. 12. — IZttl (1557). Die Boten auf die ennelbirgischen ucchnungen sollen beauftragt werden, die Ordnung und Sazung der Tuchfabricantcn zu Lauis zu ^'llchen und daran zu ändern, was den Eidgenossen nachthcilig sein möchte, oder selbe zu bestätigen, Ue nichts schädliches darin finden; denn man ist der Ansicht, daß ein solcher Gewcrb ohne bestimmte nicht bestehen könne. Absch. 28. r. — Die Saznngcn und Statuten der „Tuchlcute" bxg ^trdcn bestätigt; da aber die Boten von Bern, Uri und Untcrwaldcn nicht dazu stimmen und Eapitcln vom Jahr 1559 bleiben lassen möchte, so wird ihnen vorge- dun ^ Tuchlcute zwei besondere Beamte aufgestellt haben, welche bei Eidcspflicht über Entwen ilen von Wolle und Tuch wachen sollen, und die Erwartung gegen sie ausgesprochen, daß sie es bei dem k ebluß der Mehrheit bleiben lassen werden. Absch. 55. k. — A<»3. (1565). Die Statuten der Gesell- der ^unft der Tuchlcute werden neuerdings bestätigt. Da jedoch in einem Artikel*) dieser Statuten de,i^'"^ eingeräumt wird, über alle und jede Summe zu richten und zu strafen, sowie sie eine, Zwilchen dem Baptista Ealdrino, Kaufmann zu Mahland, und einigen Tuchlcuten zu Lauis ten " ^"^"id erlassen habe, und da Zürich, Bern, Zug, Basel, Freiburg und Schaffhausen dafür hal- Zusl dieses der Obrigkeit und deren Beamten zu großem Nachtheil gereiche, verweigern diese ihre Geh Absch. 249. i. —> (1.584). klr. Ludwig Broccho meldet: Er habe, weil diesseits deS Ziehet Eisenwerk besteht und man das Eisen stets aus dem Mayländischen um hohen Preis Hein o ^ ^ise, zum Wohl der Landschaft eine Schmiede zu errichten sich entschlossen und zu diesem Zwek Werschs ^'i^en Gegend einen Wald gekauft sammt einigen Gütern, worauf eine alte abgegangene Ham isssiN stehe, und habe mit einem fremden Edelmann einen Vertrag über Lieferung von Eisen ab- die (u ^ ^ ausnahmsweise Bewilligung des getroffenen Kaufs und Vertrags. Da auch ''icht ^er Rath der Landschaft dieses Gesuch unterstüzcn, man stch aber darauf einzutreten >- 3t»<» (1567). Landvogt Meyenbcrg macht die Anzeige» Er sei wegen Verleihung eines Fischcrgarnd Carlo von Bissone mit der Burgerschaft in einen Streit gerathen und habe auf einer Tagsazung Baden in der Hauptsache obgesiegt, während die Burgerschaft von den Kosten freigesprochen worden; ^ er nun aber in amtlicher Stellung zu Baden gewesen, bitte er um Entschädigung für die gehabten K4" sten.— Wird ml in.^teuoiillum genommen. Absch. 289. o. — 3<»7 (1573). Es waltet ein Streit zivile" einigen Dörfern am Lauiscr See einerseits und den Lehenlcutcn der Fischcnzcn in der Treis; änderst^' Erster? beschweren sich, daß die Fischenz in neuester Zeit zu weit heraufgesczt worden, so daß der Ab5>^ des Wassers gehemmt werde, und verlangen Verlegung derselben auf den alten Plaz, mit dem Erbiet"' das Lehen selbst übernehmen und den jährlichen ZinS an die Kirche bezahlen zu wollen. Leztere al>0 behaupten, daß sich über die neue Fischenz niemand zu beklagen habe. — Nachdem man sich auf Augenschein verfügt, wird beschlossen, den Handel all i-okoronllum zu nehmen; inzwischen soll die Fischt bleiben. Absch. 416. i. — 3 ^ Nechtshandel zwischen der Burgerschaft zu LauiS und den Fischern von Bissone wird dahin entschied' Alle von der Bürgerschaft von Lauis erworbenen Urtbeilc, Verträge, Freiheiten und Rechte sollen ligt sein; demnach sind die vier Fischer verpflichtet, alle Fische, die sie fangen, alle Fasttage auf den Sie'" zu LauiS zu liefern, binnen Jahresfrist die übrigen Fischer von Bissone und Melide, wo sie Recht Z" haben glauben, in'S Recht zu fassen und dahin zu vermögen, daß sie den Spruch von 1557 auch weit; alsdann sollen die Fischer unter sich eine Abtheilung treffen; die vier Fischer haben endlich alle ^ laufenen Kosten und 100 Kronen als Buße zu bezahlen und die Burgerschaft für ihre Proceßkostc" entschädigen. Weil aber die vom Landvogt den vier Fischern auferlegte Strafe bei 4100 Kronen bet>"^' wird dieser Artikel in den Abschied genommen. Absch. 590. i. — 37». (1581). Landvogt Lussi berich^" daß er die im Proeeß wider die Fischer von Bissone erlaufenen Kosten von 147 Kronen mit großer von diesen Fischern habe erhalten können und daß er das Geld auf einen gemein-eidgenössischen Tos, Baden geschikt habe - Diese Anzeige wird in den Abschied genommen. Absch. 6>.'>. m. — 37 S. Lueer» ^ gehrt „rechtlich", daß man dem alt-Landvogt KruS seinen Autheil an der Buße aushändige, in die vier Fischer von Bissone wegen Verkauf von Fstchen auf das mahläudischc Gebiet verfällt worden! ^ die ganze Buße 3333 Kronen betrage und vorab die Hälfte der Kammer zukomme, die andere der Bürgerschaft zu Lauis, so betrage der dem Landvogt gehörende dritte Pfenning 555'/z Krone»' ^ erklärt zugleich, daß es auf seinen Antheil nicht verzichte, auch wenn andere Orte ihren Anthcil fahren lassen. Die vier Fischer legen dagegen Beschlüsse der Mehrheit der Orte auf, gemäß welche" von der Buße liberiert worden, stellen ihre Armuth dar und bitten dringend um Erlaß der Weil nun Lucern darauf besteht, rechtlich Kundschaften aufnehmen zu wollen, wird ihm dicß bcw>^ Lauis. l-)l5 ^ Man indcß der Ansicht ist, daß es den Fischern unmöglich sei, eine so große Buße zu bezahlen, daß "6 Vergehen nicht eine so hohe Strafe verdient habe und daß der Landvogt die Summe nicht hätte so anwachsen lassen sollen, so werden Luecrn und der alt-Landvogt dringend ersucht, von ihrer Anfor- krung abzustehen; mau sei überzeugt, daß alle Orte dasselbe thun werden. Absch. 615. g.— 372. (1583). 'k Burgerschaft von Lauiö appelliert gegen ein Urthcil, das der Landvogl im Streithaudcl zwischen ihr und k» vier Fischern von Bissone erlassen hat. Darauf wird erkennt: Die Bürgerschaft soll bei ihren Freiheiten, ^ Milen und Verträgen gänzlich verbleiben; demnach sollen die vier Fischer in'S Recht gefaßt werden, bis k Mc übrigen Fischer zu Bissone und Melide zur Pflicht der Fischlieferung gemäß Vertrag von 1557 " "aiintlich" gemacht haben; daher ist das Urthcil des Landvogts aufgehoben. Und obgleich gemäß der "Ml der Landweibel die vier Fischer in mehr als 4000 Kronen Strafe verfalle» wären, so werden alle Uallenen Bußen doch auf nur 206 Kronen redueicrt, zur Hälfte zu Händen der Kammer, zur Hälfte Händen der Burgerschaft; jedoch sollen sie bei i00 Kronen Buße am folgenden Tag diese Summe Dahlen, Abs», gzg — 373. (1584). Bezüglich des SpanS zwischen den Fischern zu Bissone und k Bürgerschaft zu Lauiö wird leztcrcr anbefohlen, alle Briefe über ihre Freiheiten auf dem See, die sie Mr von den Herzogen von Mayland oder nach Eroberung der Landschaft Lauis von den Eidgenossen daß ^ ^Mkcn, binnen zwei Monaten nach Zürich cinzuschiken. Auf die Klage der obbcnannten Fischer, selb ^ Bürgerschaft zu Lauis die ihnen vor einigen Jahren weggenommenen verbotenen Garne nun kr brauche, wird dem Landvogt befohlen, diese verbotenen Garne zu Händen zu nehmen.— Wird Überaß u,' ' vcr >»5truo,iu>u,u genommen. Abs». 67l. o. Klle,zss,reden Zckuzeuwt'scn (1583). Räthe und Burger zu Lauis machen die Anzeige, daß sie während des Som- zn ^kiertagc ein Schießen halten, und bitten, eS möchte ihnen jedes Ort jährlich einige Kronen ^^khießcn schenken, weil die Landschaft nicht solche Gaben auSsczen könne, daß die Schüzen „Herz Mci» ^kommen; sie vcrspre»en dagegen, auf diesen Schießen nur lange Kriegsrohre oder Haggen, sei,, mit Feuerschlösscrn, zu gebrauchen, um auf diese Weise für Zeiten der Roth geübt zu Ata Gesuch wird „gar gern" in den Abschied genommen. Absch. 659. I.— 373. (1584). Johann ^,a Eastorin erneuert im Namen der Schießgescllen der Landschaft ihre Bitte, es möchte ihnen jedes den, Schießübungen jährlich eine Gabe schenken.—ES gibt ihnen nun jedes Ort 2 Kronen mit die » ^behalt, daß man sich für die Zukunft daran nicht gebunden halte, und mit der Ermahnung, daß Hu, gemäß ihres Versprechens nur mit Haggcn, d. h. langen KricgSrohren, „Schnapphauen und ' Eriken" schieße» sollen. Absch 686. I.. il» und Flüsse ^üsa^ (1579). Landammauu A-Pro von Uri macht Anzug, daß einige in dem „Wasser, so sej be», Dorff LowiS gegen Porlclza flüßt", Wuhren errichten, wodurch großer Schaden zu besorgen der," ^k>hcr wird dem Landvogt aufgetragen, die Sache zu untersuchen und das allenfalls nöthige zu ^"gen, Absch. 5k(i. i. ^ ^77 ^1583). Auf den Anzug, daß die Straßen in der Landschaft schlecht schatte,, werden, daß namentlich die über den „Mont Kcncl" (Monte Cenere) der Ausbesserung sehr "^'g ssien, wird den Freiheiten der Landschaft unbeschadet und ohne ihre Kossen alt-Statthalter Jo- 12! 6 Lauis. Hann Jakob Roviglia zum Straßenmeistcr erwählt, vorläufig probeweise auf ei» Jahr und mit der dingung, daß er einen Eid schwöre, treu das Amt zu versehen, keine Bußen zu verschweigen und dew Landvogt in allem zu gehorchen, Absch, 659. d. II. Zollsachcn. Art. 378. (l556l, Die Zollner entrichten an ihr Pachtgeld 650 Sonnenkronen; die übrigen ^ haben sie bereits an den Vogt in Livinen für die Herstellungskosten des Geschüzeö zu IrniS abgeliefert Absch. 12, I». — 37?». Auf lezter Jahrrechnung zu Baden wurde der Zoll zu Lauiö auf drei Jahre ver' liehen. Die Gesandten auf der ennetbirgischen Jahrrechnung haben dann gemäß ihrer Vollmachten ^ Lehen um drei Jahre verlängert. Obschon nun durch diese Verleihung kein Nachtheil zu besorgen ^ indem der Zoll schon seit vielen Jahren nie mehr als 900 Kronen ertragen hat, so wird doch für nöthtg erachtet, über Verleihung der Aemter und Zölle eine Verordnung aufzustellen, damit die Gesandten den ennetbirgischen Jahrrechnungcn wissen, welche sie zn verleihen haben und welche auf die Jahrrechn»"^ zu Baden gehören, Absch. 20, o — 38<» <1557). Der Zöllner hatte auf höhere Weisung dem Vvgt Livinen für die Kosten des Geschüzes zn IrniS 250 Sonnenkronen abgeliefert; nun bezahlt er 650 Sonnentronen, Absch, 95, I>. - 381. Gemäß Beschluß zu Baden vom 5, April sollen die Zolllche" zu Lanis und Luggarus jährlich abwechselnd durch die eidgenössischen Boten öffentlich versteigert werde" Nun wird die Steigerung bekannt gemacht mit den gewöhnlichen Bedingungen, unter denen ein laß stattfinden könne, und dann der Zoll dem Meistbietenden Meister Peter Gorini auf zwei Jahre einen jährlichen Zins von 1200 Sonnenkronen zugeschlagen, Absch. 95. d. — 382. ,1558) Die Z-^ klagen, daß die Kornsperrung im Herzoglhum Mayland ihnen jährlich gegen 900 Kronen das Vcrf"^ ren des Korns über den Comersee auch gegen 200 Kronen und das Verbot des Landvogts We>» Butter aus dem Lande zn führen, ebenfalls viel schade, und bitten um einen angemessenen'Nachlaß Pachtzins, indem man ihren Schaden gewiß nicht wolle,--Wird in den Abschied genommen Absch 383. Die Zollner erneuern ihr Gesuch um einigen Nachlaß am Pachtzins, weil die Mavländcr a»d^ Straßen zu benüzen anfangen und weil der Hagel alles, namentlich die Reben, zerschlagen habe. ^ nun einige Orte von ihrem Betreffnis; nichts nachlassen wollen, wird das Gesuch ad instniondiim men. Absch, 66, r. — 38«. 11559), Die Zöllner werden in ihrem Gesuch um Nachlaß am PachtZ^ abgewiesen, indem das „Betteln" sonst nie aufhören würde, Absch. 72. p.355 Die Zollner entriß" ihren Pachtzins mit 1200 Sonnenkronen, Absch, 75. I.. — 38«. Der Zoll zu Lauiö wird auf der 6^ gerung dem Ale,rander dclla Vcrda um den jährlichen Zins von 1200 Sonnenkronen auf zwei 3"^ verlieben, mit dem Beifügen, daß kein Nachlaß, außer bei Krieg und Krankheiten, stattfinden werde. 75. f. — 387, <1560), Alt-Zollner Peter Gorini und Mithasten melden, daß lcztcs Jahr die Reg>^ von Mayland eine strenge Sperrung angeordnet habe, so daß wenig Gctraide in die Landschaft ha^, führt werden können, daß dann der Landvogt die Ausfuhr von Butter, Kälbern u, dgl, verboten, welches alles sie großen Schaden an ihrem Zoll erlitte» haben; sie bitten dcßhalb um einige» am Pachtzins. — Das Gesuch wird in den Abschied genommen, mit der Versicherung, daß man ü" der nächsten Verleihung des Zolles berükuchtigen werde. Absch. 105, d. — 388. Balthasar Rava^' Kaufmann von Basel, beschwert sich über Gcwaltthätigkeiten, welche seinen Vettern auf ihrer Reiß" Mayland nach Lauis von den Zollnern zu Lauis begegnet sei. — Daher wird der Landvogt beausi"^ Lauis, l2!7 Untersuch über den Sachverhalt anzustellen und auf nächsten Tag darüber zu berichten, Absch. ' S8?» (1561), Auf den Bericht des Landvogts, daß nunmehr der Anstand zwischen dem Kauf- ^>»l von Genna und dem Zöllner zu Lauis, wegen dessen Ravalesca auf lcztem Tage Klage geführt gütlich vereinbart sei, läßt man die Sache auf sich beruhen, Absch, 128, clll. — SSM. Die Zollner gemäß Auftrag an Basel auf Rechnung 141 Sonnenkronen, 2(1 Krz. bezahlt; jczt entrichten sie ^ Rest mit 1(158 Sonnenkroncn, 10(1 Krz, Absch, 184, e. — SS4I Der Zoll zu Lauis wird für die ^' folgenden Jahre dem Peter Gorini und Mithaften für jährlich 1000 Sonncnkronen verliehen, mit ^ Erklärung, daß man ihnen keinen Nachlaß bewilligen werde, außer wenn Krieg oder Krankheiten Abrechen sslltx,, Absch, 184, <1, — SSM, (1568), Peter Gorini und Mithaftcn bitten um Erneuerung ^ Zöllschens für die folgenden zwei Jahre, um sich für den erlittenen Schaden in etwas erholen zu ""cn. Es wird ihnen entsprochen gegen einen jährlichen Zins von 1000 Sonnenfronen, — Nun langt ^ Zuschrift ein von den auf der Jahrrechnung zu Baden versammelten Boten mit der Anzeige, daß sie Zoll zu Lauis für die nächsten sechs Jahre dem Albrecht de Sala von Lauis und Alois Orelli von ^ssllNug verliehen haben. Weil jedoch der Lehenbrief dem Gorini bereits zugestellt, auch die gewöhnliche verabfolgt worden ist, so wird am ersten Beschlüsse nichts geändert, jedoch der Gegen- disch Abschied genommen, Absch, 107. g. — 3?»S. (1564>, Albrecht de Sala aus dem Maylän- ^uf s" wohnhaft zu Lauis, beschwert sich, daß Statthalter Johann Peter Gorini ihn nicht von dem ihm (y»/^ 8uhrc verliehenen Zolllehen Besiz nehmen lasse, und bittet um Bestätigung seines Lchenbriefes, c»,flmtgegnct: Wege,, seines erlittenen Schadens am Zoll der Pest und Sperrung wegen sei ihm stich ^uhrrcchnnng das Lehen wieder auf zwei Jahre ertheilt worden; auch er bitte daher um Be- Zoll^"^ ^incs Lehenbricfs. — Nach Anhörung beider werden Gorini und Mithaften einstimmig als ^tätigt, Absch, 220, «1, — SS»Ä. (1565), In Anbetracht der Umstände werden dem P, Gorini halt '^^en auf ihre Bitte hin 200 Sonncnkronen an der Pachtsummc nachgelassen, mit dem Vorbc- siänd ^ künftiges Jahr wieder laut des Lehenbricfs 1000 Sonncnkronen bezahlen sollen. Zu Vollöls P,s!^'^568) um 100(1 Sonncnkronen jährlich verliehen; jedoch sollen sie gebührende Bürgschaft leisten, ^500^ — '4SU5. (1566), Auf das Gesuch dcS Peter Gorini und seiner Mithaftcn um Nachlaß 240, Rrouen au ihrem Pachtzins, weil sie einen so großen Schaden durch das Eintreten der in ih ^ Vergütung ihres Schadens wird ihnen das Lehen auf fernere zwei Jahre (von Joh, Bapt, 1566 l ÄH ^^"^rief vorgesehenen Fälle wirklich erlitten haben, werden ihnen 800 Kronen nachgelassen, Absch, - ^ ^ "567), Gemäß Lehenbrief war der Zoll zu Lauis im Jahr 1568 von der Mehrheit ^ >e folgenden sechs Jahre um einen jährlichen Pachtzins von 1000 Sonncnkronen an Albreäit von ^Alchen worden; dazu hatten Bern, Basel und Schaffhausen nicht gestimmt, sondern dcantiagt, ^hen so»? nur auf zwei Jahre und ohne Vorbehalt verliehen werden, Absch,280, i, S.57 (l.i 8>, , rr Seregno und Peter Moroni:. Zollner zu LauiS, erneuern in ihrem und ihrer Mit- en Namcn das Gesuch um Nachlaß von 500 Kronen an ihrem Pachtzins, weil sie lezte ^ahre dnräi die ^ ^ Pestilenz angeordneten Sperre und durch Abrufung der Markte zu Rüffle, ^ ^ ^ ^ großen Schaden erlitten haben. Dem Albrecht von Sala, dem lcztes ^ahr ras Zolllchen auf ^ Jahre ertheilt worden war. wird das Lehen wegen seiner Schulden weggenommen und dasselbe den >'"^Uern wegen ihres erlittene» Schadens um einen jährlichen Zins von 1000 Sonnenkronen auf ^ ^cihrc übertragen, unter dem gewöhnlichen Vorbehalt. Absch, 812. e. — 3N8, (1560)^An der Stei- Lauiö, gerung wird der Zoll zu Lauis dem Peter Gorini von Lauis um 1000 Sonnenkroneil verliehen, Gin Gesuch deö Albrecht von Sala um Zurükcrstattung der 72 Kronen, die er vor zwei Jahren an die Gesandten für Verleihung des ZolllehenS verabfolgt hatte und die ihm leztes Jahr gutgesprochen wurden, wird all instruonlluw genommen, Absch, 340, l>. — Hk»?» (1570). Bartholomäus Poccobello von Lauis, dem zu Baden der Zoll auf sechs Jahre verliehen, im Jahr 1508 aber der Lehenbricf kassiert worden war, bittet um Zustellung eines neuen Lchcnbriefs. - Er wird in seinem Gesuch an gemeine Eidgenossen gewiesen. Absch. 356.1. — Martin Bombasee, Burger zu Chur, klagt gegen die Zollner Gorini und Lucas Seregno und Mithaften zu Lauis, daß sie den Zoll von seinen Waarcn einfordern, obschon er als Burger zu Chur gemäß der Bündnisse zwischen den Eidgenossen und den III Bünden davon befreit sei. Die Zöllner dagegen behaupten, daß der Kläger von Como gebürtig sei und den stets entrichtet habe bis zum lezten Jahr, daß derselbe kein gehöriges Mannrecht besize, sondern von st'- ner Obrigkeit öffentlich verrufen und zum Tode verurtheilt worden sei, daß er dadurch gemäß der zungen den Aufenthalt oder das Geleit zu Lauis verwirkt habe. — Der Handel wird all rol'oronllum nommen; inzwischen soll Martin für den Zoll Bürgschaft leisten. Absch. 360. 6. — -tili»!. (1571). brecht de Sala bewirbt sich um das wieder ans sechs Jahre zu vergebende Zolllehen um den jährlich^ Zins von 1000 Sonncnkronen. Bei der öffentlichen Steigerung aber meldet sich «jemand als Joha»" Peter Morosin, dem dann der Zoll auf zwei Jahre für einen jährlichen Pachtzins von 940 Sonnet krönen verliehen wird und der den Lucas Seregno und den Heinrich Crivelli als Bürgen darstc^ Absch. 378. ll. - Ä<»2. (1572). Da dem Albrecht von Sala das Zolllehcn zu Lauis von acht Orten zugesichert worden war und er sich mit Peter Morosin, dem die Gesandten auf lezter Jahrrechnung diest^ Lehen verliehen hatten, laut eines vorgelegten Vertrags abgefunden hat, so wird ihm nun das Lehe" auf zwei Jahre um den jährlichen ZinS von 1000 Sonncnkronen verliehen; Bartholomäus Poccobello Alexander und Hieronimus, seine Brüder, und Ludwig Turbino werdeil als Bürgen angcnom»>c" Absch. 397. o. — 4U3. (1573). Einnahme an Pachtzins vom Zoll 1000 Sonnenkronen. Absch. 416.^^ ÄOÄ. Die Zollner Albrecht von Sala und Mithaften bitten um etwas Nachlaß an ihrem Pachtzins »o" 1000 Sonncnkronen, weil sie durch die Sperrung von Seite Moylands, sowie durch Aufhebung ^ Markts zu Ruffle großen Schaden erlitten haben, — ES wird ihnen nichts nachgelassen, dagegen ihnen als theilwcise Entschädigung das Lehen wiederum auf zwei Jahre um den jährlichen Zins v^U 1000 Sonnenkroncn und auf genügende Bürgschaft hin verliehen. Absch. 416. g — ,1575). ^ Zöllner Hieronimus Poccobello bittet um einigen Nachlaß an seinem Pachtzinse, weil er sonst empfi^ lichen Schaden leiden würde. Statt des Nachlasses wird ihm der Zoll auf weitere zwei Jahre »m ^ jährlichen ZinS von 900 Sonncnkronen verliehen unter den in seinem alten Lehcnbrief enthaltenen dingungen. Absch. 466. o. — Ättl» (1576). Ein Gesuch des Hauptmanns Christoph Gorini, im seines Schwagers Hieronimus Poccobello und Mithaften, Zollner zu Lauis. um Nachlaß eines 2^ ihres dießjährigen Pachtzinses wegen erlittenen großen Schadens durch die Pest und die dcßhalb erst^^ Sperrung wird in den Abschied genommen, Absch. 496, ,1. — ü»? (1577), Der Zollner Hieroni»^ Poccobello bittet in seinem und seiner Mithaften Namen um einigen Nachlaß am Pachtzins, ^ die Pestilenz das Jahr hindurch nicht nur im Hcrzogthum Moyland, sondern eine Zeit lang selbst den ennetbirgischen Herrschaften geherrscht habe, wodurch eine bedeutende Stokung des Verkehrs ciniss. treten sei — Das Gesuch wird in den Abschied genommen, da man laut Verordnung zu keinem Lauis. I2li) jst Uhsch. 516. o. — 408 Das Zolllehen wird auf der Steigerung dem Hauptmann Johann upi von Nidwaldcn auf acht Jahre um den jährlichen ZinS von 1000 Sonnenkronen und ohne irgend k'uen Vorbehalt verliehen; mit ihm vereinigt sich MarxJmhof von Uri zu gleichen Theilen auf Gewinn Verlurft; als Bürgen stellen sie den Statthalter Johann Peter Morosin und den Landschreiber Se- chtian von Beroldingen. Absch. 516. Ii. — ttt?» <1578). Johannes Antonius Schalla (Scala nach dem oloth. Exempl.) von Carona läßt durch seinen Fürsprecher Johann Anton Jovio vortragen: Gr habe gg^ köstliche Arbeit, nämlich allerlei Geschirre und schöne Kleinodien in Kristall für den Herzog von ^vohe,, und andere Fürsten zu verfertigen; nun begehren die Zöllner zu LauiS den Zoll davon, was Erachteuö unbillig sei, einmal weil er aus dem Frcidorf Corona gebürtig sei und sodann, weil solche ^ ^kcn an allen Zollstätten der ganzen Christenheit frei gehalten werden, indem sie nicht wegen des Joffes, woraus sie verfertigt seien, sondern allein wegen der darauf verwendeten Kunst so boch gcschäzt ^ k"! der Senat zu Mahland habe durch Dekret vom 2. August 1572 erklärt, das; solche Kristallarbei- ^ kein?,i Zou schuldig seien, und auch der Herzog von Savohcn habe in einem Schreiben (14. Januar) " den Landvogt zu Lauis um Zollbefreiung angehalten; er bitte daher, den Zollnern die Weisung zu soll ^ Forderung abzustehen. — Das Begehren wird all roforoiillmn genommen; inzwischen Schalla, wenn er einige seiner Arbeiten aus dem Lande führt, selbe an den Zollstätten cinschrei- ^ u lgss^ Vbsch. 542. k. — 41<» Auf das von den Zollnern leztes Jahr gestellte Gesuch um Nachlaß und Puchtzius wegen erlittener Berlnrstc stimmen nun Zürich, Bern, Luecrn, Zug, GlaruS, Basel y^^^ffhauseu dahin, daß jedes von ihnen 12 Kronen nachlassen wolle; Freiburg und Solothurn ^ rs wieder in den Abschied; Uri, Schwhz und Untcrwaldcir wollen nichts nachlassen und nehmen ihr zun/m^ Händen. Absch. 542. g.— III Uri verwendet sich für die Erben des LandschreiberS Mansuet ^ ruunen, der in Sachen der durch den Inquisitor zu Mahland verarrestiertcn Kleinodien aus Auftrag Hab zweimal nach Mahland geritten war, um Entschädigung der daherigcn Unkosten. Bereits iUqes' ^ katholischen Orte auf einer Tagsazung zu Willisau am 2V. August diesen Erben 25 Krön, ch'vl ^ Zöllnern aufgetragen, so bald möglich diese 25 Krön, denselben zu ver- d,^ Wird all rokoronllum genommen. Absch. 542. Ii. — l 12 (1583). Das Gesuch des Bernhards genannt Malagiö, von der Trciß um Bewilligung eincö ganz geringen „Weggclds" auf ^^rbrüke, weil der Unterhalt dieser Brüke jährlich kostbilliger werde, wird all inKiuonllum genom- mail dasselbe nicht unbegründet findet. ^lbsch. 659. k. — 413 Die Zöllner zu Lauis ^ieh vcrhältnißmäfiigen Nachlaß an ihrem Pachtzins, weil die Landschaft wegen der an vcr- Drten ausgekrochenen Pestilenz gegen Mahland, Luggaruö und Bcllcnz gänzlich abgesperrt Gehwegen auch seither keine Wochenmärktc mehr abgehalten werden und sie daher in sehr Schaden gekommen seien. -- Dieses Gesuch wird in den Abschied genommen Absch. 659. a. — 42 Untezstuzungcn. ^1^4. >1571). An de» Bau eines Capuziner-Klostcrs zu Lauis werden 6 Kronen als milde bxg schenkt, jedoch ohne Verpflichtung für die Zukunft. Absch. 378. Ii. 4IA (l!)73). An den Bau bei ° Klosters werden als Almosen, nicht aber aus irgend welcher Verpflichtung, 6 Kronen ZMcuert. Absch. 416. k. — (1577). Bruder FranciscuS, Guardian zu St. Franceseo, und der des FrauenklosterS zu St. Katharina bitten um eine Unterstüzung an die bereits angefangenen 1220 Lauis, Bauten an ihren Gotteshäusern, — Das Gesuch wird all instruonllum genommen, Absch, 516, >- 417 (1573), Es wird eine Beisteuer von 5 Goldkronen auf jedes Ort an diese Bauten bewillig Absch, 542, o. — 418. (1579). Guardian und Convent zu St, FranciScuS und zu Unserer Lieben W" im neuen Kloster zu Lauis, beide Bettelordenö, eröffnen: Bisher haben sie jährlich einige Brüder in d>c Orte abgeordnet, um Almosen zu sammeln; der Weg aber sei so beschwerlich, daß das gesammelte Almose" durch die Kosten aufgezehrt werde; sie bitten daher, es möchte ihnen in Zukunft jedes Ort seine »silve Gabe auf der Jahrrcchnung verabfolgen. — DaS Gesuch wird in den Abschied genommen, Absch, 565,» 41?1 (1580), Den beiden Klöstern zu St, FranciScuS und zu Unserer Lieben Frau zu den Engeln werde" auf ihre Bitte 2 Krön, von jedem Ort geschenkt, mit der Erklärung, daß man es als Almosen gebe u"d keine dießfallsige Verpflichtung für die Zukunft anerkenne, und mit der Bedingung, daß sie in den Or^" kein Almosen sammeln, ES wird auch jedermann verboten, denselben Bettelbriefe auszustellen, zur Erinnerung oll roloronlluw genommen, Absch. 590. a. -- 42« (1581). Auf die Vorstellung d<"' Landammann Lussi, daß die Capuzincr zu Sorengo ^ihren Kirchcnbau vermittelst milder Unterstüzung^ beinahe ganz vollendet und nur noch ein Stük Mauer um den Garten zu machen haben, wird erken"^' es möge jedes Ort als freie Gabe beisteuern, wie viel ihm beliebe. Demnach verabreichen die Ges«"^ tcn von Zürich, Bern, Glarus, Basel und Schaffhausen je 1 Krön, und die Gesandten von Lucern, lU" Schwhz, Unterwalden, Zug, Frciburg und Solothurn je „ein paar" Kronen im Namen ihrer Obel'" Absch. 615. i. — ALZ . (1583). Jeder Bote schenkt der Bruderschaft des hl, Rochus zu Lauis an ihre" neuen Kirchenbau l/z Krone. Absch, 659. v. — ALZ. Die beiden Guardiane des Barfüßer-OrdcnS ^ Lauis bitten um eine milde Gabe, um einige Schulden bezahlen zu können, die durch Reparaturen ihren Kirchen und Klöstern entstanden seien, — In Betracht der obwaltenden Umstände werden >h'^" 18 Krön, verabreicht, Absch, 659 ,k, — 421Z. ES werden als Unterstüzungen verabreicht- Einem ar"'"' Landmann, der an einem Schenkel gefährlich verlezt worden ist, 1 Krön,; dem Sigrist zu St, Lol^ 1 Krön.; den armen Kapuzinern zu Tefferete 6 Krön, wegen ihres durch die Pestilenz verursacht Mangels; den drei armen Frauen im Spital zu Lauis 1 Krön., weil ihnen wegen der Pest einige-^ der verbrannt worden; einem armen Mann l Krön,; endlich der armen Gemeinde Mezzo-Vico 6 wegen ihres Schadens durch die Pestilenz, Absch. 659. p. — 424. (1584), Die beiden Gotteshäuser Z" St, FranciScuS und zu U. L. Frau zu Lauis bitten um Unterstüzung an die Bauten in ihren M't" und Gotteshäusern, — Wird in den Abschied genommen, Absch. 686, 1, — 42-z zwei Jahren dem Viertel Agno befohlen worden, seine verfallene Kirche wieder herzustellen. Diesem Befehl sit ^ Unterthanen nachgekommen und haben eine schöne Kirche fast neu aufgebaut. Da sie nun um eine gemessene Unterstüzung anhalten, man aber darüber nicht instruiert ist, wird ihr Gesuch in den AbM^ genommen, Absch, 686, Ii. - 42«. Der brandbeschädigten Gemeinde Arosto werden auf ihr deinüth'^ Bitten 6 Krön, als Unterstüzung verabfolgt. Absch. 686. i. — 427. Den beiden Eapuzincrklöstcr"/ Lauis und „Tcssare" (Tefferete) werden 6 Krön, als Almosen geschenkt, Absch, 686, in. —42b». Die Gemeinde Agno, der vor einiger Zeit der Bau einer neuen Pfarrkirche anbefohlen worden unter Inaussichtstellung einer Beisteuer, bittet nun um diese, — Obschon einige Boten dazu nicht cr>"" tigt sind, wird die Bitte doch empfehlend in den Abschied genommen, Absch, 715, c-. i.'auis 1221 te! Kirchliches. Geistliche Lehengüter. Art. (1557). Die Beschwerde der Priester Johann Anton und Johann Andrea dclla Crocc " ^'ba und deö ErzPriesters Johann Peter Morostn zu Lauis, daß ihnen von einigen geistlichen und rchcn-Güteru, die sie auf mahländischcm Gebiet bcsizen, der Zehnten abverlangt werde, was gegen die Vucl »üt Mahland sei, wird nach Einsichtnahme der hierüber mit Moyland fruchtlos geführten Ver- u lungcn all rokoioulluiu genommen. Absch. 35. in. — (1560). Alexander Lago von Lauis meldet, s^ unbemittelter Vetter unter vielen Kindern einen hoffnungsvollen Knaben habe, der gerne Prie- werden möchte, und bittet, demselben die Exspeetanz auf die nächst vaeantc Pfründe in der Landschaft . US zu verleiben —Nliesi in !>->>> .Iininninien Mbtek 115 >1 — 1I56I> Cai'lo Aaanano Propst zu verleihen. — Wird in den Abschied genommen. Absch. 115. Ii. — ftttl.. (1561). Carlo Fagnano, . zu Torello, hatte seine Propstei an einen Bruderssohn resigniert, der dann vom Papst und auf Jahrrechnung von den eidgenössischen NathSboten die Bestätigung erlangt hatte; die im verflossenen khtcniber zu Baden versammelten Boten bevollmächtigten aber den Landvogt zu Lauis, diese Propste, ^ seinem Gefallen zu verleihen, dabei jedoch Einheimische vor Fremden zu bcrüksichtigcu, und sich mit den >st/Jahres dieser Propstei als Belohnung zu begnügen; in Folge dessen hat derselbe die Pc/^^ Julius Trevano von Lauis geliehen, der nun um Bestätigung ansucht. Da man nun beide Zugehört hat, so wird krast des Beschlusses, gemäß welchem der Laudvogc keine Pfründe jemanden kej, erforderliche Alter hat, um die Pfründe selbst zu versehen, und gemäß welchem er/ seine Pfründe an jemanden resignieren kann, obbenaunte ersterc Bestätigung als kraftlos und Julius Trevano als Propst bestätigt; zugleich wird verfügt, daß in Zukunft jedes Ort seinen l!ch '"^chen Boten anbefehle, die Landvögte bei ihren Rechten unbeeinträchtigt bleiben zu lassen. Absch. ein Auf den Bericht, daß der Propstei zu Lauis ihre Einkünfte Hinterhalten werden, wird Pr darüber angestellt. Es stellt sich nun heraus, daß die Fagnaui von Moyland lauge diese haben, daß ein Theil der Güter der Propstei auf mayländischcm Gebiet sich befinde und wir), ^""ute Fagnaui ohne Zweifel der Propstei Rcchtsamen trügerisch zu verbergen suchen. Deßhalb dein Propst bewilligt, die in der Herrschaft Lauis wachsenden Früchte der Fagnani zu verarrestieren. '>N m Zwischeil dem Bischof von Como und der Landschaft Lauis waltet ein Anstand zum Bisthum gehöriger Lehen. Den Gesandten, welche zur Vermittlung waren abge- >e,i / ^^^en, hatte der Bischof seine Antwort schriftlich mitgctheill. Run begehrt er von den eilf Or- ^»i>> s" «Spruch, damit der Handel endlich erlediget werde. Die Gesandten der Landschaft 1^5 ^ ^ wüiflchcu die Sache nochmals ml rokoronlluin zu nehmen. — Lcztern wird entsprochen. Absch. (1562). Es wird geklagt, daß des Anton Turbino Bruder, der weder schreiben noch lesen bej ^ >nng sei, eine Pfründe erhalten habe. Anton Turbino bittet, man möchte seinen Bruder djx Pü'undc und bei dem am 26. Juni erlassenen Urtheil bleiben lassen. — Es wird beschlossen, daß wesst^ künftiger Jahrrechuung sich über den Sachverhalt genau erkundigen und dann das ange- do,i / ^"^3cn sollen. Absch. 159. k. — zttZZ. Anstand zwischen der Commune Lauis und dem Bischof über die Erneuerung einiger dem BiSthum gehöriger Lehen. (S. d. Absch. 162. vv.). — ju Das Gesuch des Bernhard von Eastanea von Lauis um eine Verwendung wegen des Propsts Abschied genommen, damit jedes Ort seine Meinung darüber nach Lucern schreibe; /"'"'°uu Abyberg will nicht entsprechen. Absch. 301. x. — (1568). Cardinal Borromäus meldet, ^ Papst eine Verordnung erlassen habe, gemäß welcher alle Propstcicn des Humiliateu-Ordeus alle iS2S Lauis, drei Jahre reformiert werden sollen, daß alle Pröpste in Italien sich dieser göttlichen Sazung unterzöge» haben, mit Ausnahme derer zu LauiS und zu LuggaruS, weswegen diese in die Strafe der Excommunicatio» gefallen seien; er begehrt nun, daß man die beiden Pröpste zum Gehorsam anhalte und deren Einkünfte in andere Gotteshäuser daselbst verwende, Absch. 612, i. — 43«, Beschwerde des PropstS zu St, Johan». Johann Angclo Maria de Castanea, daß Cardinal Borromäuö seine Propstci einem andern GotteSha"^ incorporiert habe, Beschluß über die dießfallsige Jurisdiction der Eidgenossen, (S, d, Absch, 616. o.) ^ 435». (1e>69), Da man in Erfahrung gebracht hat. daß die Klöster zu Lauis stets von fremden Mönche" regiert werden, die ohne Wissen und Willen der hohen Obrigkeit Eigenthum dieser Klöster verkaufen, ft wird verordnet, daß in Zukunft kein Provinzial, Capitcl oder Guardian der Klöster Guter verkauft"' versezcn oder auf andere Weise abwandeln dürfe, bevor er die Bewilligung dazu von den Eidgenosse" erhalten habe, Absch, 640, k. — 44<». ES wird dem Landvogt und Landschreiber aufgetragen, bis a"? weitern Bescheid nicht zu gestatten, daß Güter der Klöster verkauft oder versezt werden Absch 649, ü- "" 441. <1570). Dem Statthalter und Landschreiber wird ernstlich anbefohlen, das zu Baden beschlösse Religionsmandat zu Lauis und Morco zu publicieren, Absch. 668, .1. — 442. (157t ) Ein Abgeordneter deö Propsts von Lauis legt die besiegelten Briefe vor. die der Propst mit großen Kosten nicht allein °o" den Xll Orten und ihren Landvögten, sondern auch vom Papst und von zwei Obersten dcS .hmniliatc"- Ordens über seine Konfirmation erlangt hat. und bittet, die Eidgenossen als seine natürlichen «chcnSherrc" mochten .hn gegen den Cardinal BorromäuS, Erzbischof zu Mahland, schüzen. der ihn von seiner Pfründe zu verstoßen beabsichtige. - Weil aber die Mehrheit der Orte darüber nicht instruiert hat wird der Handel i- d.ii Abschied g.,w»>,„-„, »bs«,k,ui'« >i-»-„.O.de,,s, Pidp» der Kirch, und «.« Hau,.« St, «„Ion. s.iu. S-dpiicaii.n „nd .in. VN»"' dung der Landschaft vor sammt den Bestätigungöbricfen vom 18, August 1547 15 Mär? I55ft 61. Mai 1564, und bittet, man möchte ihn auf dieser Propste! bleiben lassen und ihn dabei icküzcn schirmen, weil er sich bisher priesterlich gehalten habe.-DaS Gesuch wird nochmals in den Abschied genommen, um auf nächster Jahrrechnnng zu Baden weiter darüber zu verhandeln Absch 671, ^ 444. Der Propst von Lauis begehrt abermals, man möchte ihn bei seinen erlangten Confirmatione" schuzen, Ms Orte Luecrn, Uri. Schwhz, llnterwaldcn, Zug und Freiburg zuerkennen die ProB' oem Card.nal BorromäuS. die andern sechs Orte wollen den Propst bei se neu erlanaten Prieft" schuzen; der Landvogt von Baden stellt sich auf Seite der erster... Weil ...... ^ « ^..t vo" V.dm ii.it ii. dt. Vti. di.G..«.s.V.dtu ch'i tcn regierenden Orte Namen zu Baden ist. so wird dieses ml rokoronMm genommen Ab el, 677 bb" 443. Die von Cardinal BorromäuS und vom Bischof von Como eingelangten Antworten worin ^ Recht. Pfründen zu verleihen, für .ich ... Anspruch nehmen und behaupten, daß die Landvögtc sich in damit zu befassen haben, sollen auf künftiger Tagsazung zu Baden vorgelegt werden Absch 679- l- ^ 44«. Beschwerde der sechs Orte Zürich, Bern. Glarus, Basel. Solothurn und Schasfhauscn. daß ^ Landvogt von Baden auf leztcr Jahrrechnung zu Baden bei gleichgetheilten Stimmen in Sache" ^ Propste. Lau.ö zu Gunsten der leztern entschieden habe, und Erklärung, daß sie sich diesem Entscheids unterwerfen können. (S, d, Absch, 681.) - 447, Die Gesandten der sechs Orte stellen au die V ka^' Orte sammt Frciburg das Gesuch um Antwort auf das ihnen hinsichtlich der Propstci Lauis übersüß treiben. Schultheiß Pfhffer antwortet im Namen der Leztern: Man finde benanntes Schreibe" LauiS, DZZZ "ügen Punkten etwas scharf, da man nichts unbilliges gehandelt, noch jemanden etwas vergeben zu haben übe; da der Papst aus Gründen den Humiliaten-Ordcn aufgehoben habe und der Propst zu Lanis 'Nu Orden angehöre, sei es nöthig gewesen, dieses Gotteshaus wieder mit geistlichen Personen zu ^'Pmal Pvrromäus, vom Papst bevollmächtigt, habe sich dann freiwillig anerboten, gelehrte ^1 "che dahin zu thun, was ihm dann auch auf einer Tagsazung zu Baden im Jahr 1569 von den Orte» bewilligt worden sei; sie haben also niemanden etwas vergeben; wenn man dann sich darüber sie ^ Landvogt zu Baden zu Gunsten der sechs katholischen Orte entschieden habe, so müssen Merken, daß dieses Entscheidungsrecht ein alter hergebrachter Brauch sei. Die sechs Orte erwicdcrn, üch nicht bewußt seien, etwas scharfes geschrieben zu haben; man möchte ihnen die Antwort in den dlnmt sie auf künftiger Tagsazung gebührend darauf erwicdcrn können, Absch, 684. p. — Zu T Bezüglich eines Strcithandels zwischen Julius Trcvanus, Propst an der Kirche St, Maria orello, und Peter Anton von Noraneo, über eine Matte, hatte Landvogt von Dicßbach seiner Zeit ein ^ gefällt, Nuil appelliert der Propst und verlangt Aufhebung des Urtheils und Zuerkennung der k? die andere Partei dagegen stellt in Abrede, daß die streitige Matte im Urbar des Propsts stehe, erwartet Bestätigung des Urtheils, Nach Anhörung beider Parteien und nach Aufnahme eines >u> Lili von Schwhz am dritten Theil über Bezahlung von Primizcn ab einem Gut der Erstern de« ^^^rim vml Agno, Nach Anhörung der Klagen und Antworten aller Parteien wird das Urtheil Nach Und Urtheil bestätigt; gleichzeitig werden die streitigen Märchen dieser Matte fcstge- ^ ' -Lern, Lucern, Untcrwalden und Freibnrg sollen die Marchsteine sezen, Absch, 416, Iv.— Uft». (1574) O» ^ Streit zwischen den Brüdern Priester Donat Johann Dominic und Johann Baptist de dvgt dann dem Propst bei St, Johann zu Agno anderseits, endlich dem abtretenden Land' aufgehoben »nd den Brüdern de Quadrio die auferlegte Strafe von 120V Krön, erlassen, ^rev ^ D'k erledigte Propstei Torcllo zu Lanis war vom Landvogt an Jakob ^ ^^^^khcn worden; darauf hatte der Papst in einem strengen Brede (ll. «I, 10, Mai, —Staatsarch. «Udx .' begehrt, daß man diese Propstei dem Cardinal von Como übergebe, wogegen dem Auslagen wieder vergütet würden. Nun stellt Lucern den Antrag, man möchte dem Cardinal t»e» und demselben die Propstei für sein Leben lang übergeben, jedoch mit dem Vorbehalt, daß cS ZiHj ^^"ossen an ihren Freiheiten unnachthcilig sei,— Wird ml instnioiulum genommen, Absch,539,m.— ^ ^Ulcn Bericht des Landammann Lnsst (19. Juli), was der Cardinal Borromäus bezüglich der Lanis ihm geschrieben hat, wird nicht für schiklich erachtet, den Papst dieser geringfügigen Zu bclä>tigen, weil man ihm ohnehin viel zu verdanken habe. Da jedoch vom Cardinal gute ^scl/^überdies; zu erwarten ist, daß derselbe alle Kosten tragen werde, wird der Handel in den ^ ^^unnen, um sich darüber zu verständigen, ob man ihn für sein Leben lang dabei belassen wolle, der — ^32. (1579), Da Cäsar Trevano von Lanis sich beklagt, wie er und sein Sohn wegen l>» h ^'Üei zu Torello in den Bann gekommen, und um Verwendung ansucht, wird zu leinen Gunsten Etlichen Visitator. Bischof von Vcrcelli, geschrieben, Absch, 562 ,ll. - 453. Der geschwornc Lanis berichtet an die Gesandten der VII katholischen Orte: In verflossener Charwoche, Sttoi, Krankheit des LandvogtS. seien die Consuln und Abgeordneten der Commune Riva zu ihm hl ^"'en und haben sich in Gegenwart des Statthalters Quadrio beklagt, daß ihr Pfarrer ihnen die ^Kraniente nicht spenden wolle, weil sie einen Proceß mit ihm in Betreff eines Almosens von ISA LauiS. gewissen Gütern vor der weltlichen Obrigkeit gehabt haben; dieser Pfarrer habe geäußert, er steift niemanden etwas nach nnd werde lieber seine Pfründe aufgeben und das Land meiden, als hierin g^ horsamen. Und nachdem man nun den ErzPriester zur Verantwortung gezogen und gefunden hat, daß er keinen Befehl vom Bischof aufweisen kann, und nachdem man die Ncberzeuguug gewonnen, daß die ennetbirgischen Priester sich nie von Weltlichen bestrafen lassen wollen und sogleich mit dem Bann drohet so wird der Handel in den Abschied genommen, Absch. 565. k. — i Alt-Statthalter Johann Pet^ Morosin, der vom Bischof von Eomo daS Lehen, dessen Zinsen und Zehnten zu LauiS einzuziehen, e"f neun Jahre empfangen hat, bittet um Bestätigung dieses Lehens, weil der Bischof alt sei und inzwisäft" mit Tod abgehen möchte; er bittet ferner, jene Kosten vom Viertel LauiS einziehen zu dürfen, die el beim Proceß des Johann Anton Talgano von Porza wider die Landräthe zu LauiS, wegen zu Besteuerung, erlitten habe, — Beide Begehren werden ml in>>< uoinluin genommen, Absch, 573, g- "" HAH. (1580t, Jedem Boten wird eine Zuschritt des LandvogtS in Betreff der Propstei zu Lanis est schriftlich mitgetbcilt, Absch, 597, ll, — (1581), Bezüglich der Erzpriesterpfründc zu LauiS, ^ unter Landvogt KruS von Lucern vacant geworden und von ihm hätte verliehen werden sollen, Papst aber an Alexander „de Laeu" (Lago) von LauiS vergeben worden ist, wird an den Landvogt ift^ schrieben, er soll die Verwandten des leztern ermahnen, sich mit LandvogtKrus in Betreff der gebührende" Verehrung zu verständigen, wenn er bei der Pfründe bleiben wolle, Absch, 608. — HZ? Auf ^ Ansinnen des Bischofs von Eomo, zu LauiS die Inquisition über Glaubenssachen einführen zu dürft"' wird ihm geantwortet, daß man dieses für unnöthig halte, indem cS bezüglich des Glaubens daselbst g"' stehe und weil man verdächtige Personen selbst bestrafen lasse, Absch, 608, eg, _ Gebest'"" Gorini berichtet an die Gesandten der VII katbolischen Orte, daß der Pfarrer zu ,Roff" t? Rovio) ^ Gemeinde um einen Zehnten anspreche und daß der Bischof von Como den Entscheid darüber prätendier während die Commune dafür halte, daß der Pfarrer sie vor dem ordentlichen Richter suchen müsse. Wird ml iimti'noiutnm genommen, Absch, 611, s,. — (1582), Alt-Statthalter I P Morostttv bit^ um Bestätigung der Urkunde vom 6, Juli 1579, durch welche ihm ein Lehen vom Bischof von Co'"" auf neun Jahre verliehen worden war, damit, weil der Bischof alt und gebrechlich sei ein neuer ihn nicht vor Ablauf des Lehens von demselben treiben könne, Absch, 689, o — (1584) Auf Bericht, daß einige Chorherren ihre Pfründen an Andere vertauscht haben und zwar an solche, die nicht Chorherren gewesen sind, und daß diese das gebührende Geschenk an den Landvogt nicht verabfolg"" wollen, wird den Chorherren, gestüzt auf die Capitel von 1518, in welchen man sich die Verleihung^ Pfründen vorbehalten hat, befohlen, dem Landvogt die gebührende Verehrung zu geben und das Lehe» ihm zu empfangen, — Zu besserer Erläuterung wird die Sache.ml rolorgnünm genommen, Absch. 886, S ^ q«»I. Der abtretende Landvogt berichtet, daß ein Proceß über auf cigenösstschem Gebiet gelegene 6""'"' durch die Brüder ffabianuS und FraneiSeus Camueius von Lanis vor dem Landvogt angehoben, 5""" aber durch sie oder ihren Vater Dr. Andreas vor den Vicar des Bischofs von Como gebracht worden ft" unter dem Vorwand, daß die streitigen Güter bischöfliches Lehen seien, daß dann alle Reelamatio""" beim Bischof ohne Erfolg gewesen und der Viear im Rechten fürfahre, — Weil man nun solches hingehen lassen darf und weil der Bischof viele Einkünfte in der Landschaft LauiS besizt, wird der H""^ in den Abschied genommen, Absch. 686, ß. — »<»2. Lucern soll im Namen der Vis katholische" ^ den Cardinal von Como ersuchen, er möchte die Propstei zu LauiS mit keinem Abzug beschweren, st"^' Lauis, 1Z25 diese Pfründe wie von Alters her bleiben lassen, Absch, 695, o. — (1585), Auf lcztem Tage war ^ Bericht in den Abschied genommen worden, daß, wenn Pröpste oder Chorherren ihre Pfründen ^tauschen oder an junge Priester übergeben, sich diese leztern nicht für verpflichtet halten, das Lehen regierenden Landvogt zu empfangen und ihm die gebührende Verehrung zu geben, obschon die P'ltel von 1513 und seitherige Uebung dieses vorschreiben. Es wird nun beschlossen: Wenn ein Propst "der Chorherr stirbt, oder seine Pfründe vertauscht, oder sie an einen andern abtritt, so soll der neu ^tretende Propst oder Chorherr vom jeweiligen Landvogt das Lehen empfangen und erwerben und da- ^ bei» Landvogt die gebührende Verehrung wie von Alters her verabfolgen, Absch, 715, l. — ^ (1586). Die Räthe und Burger des Flekens Lauis stellen an die Gesandten der VII katholischen . " ^ Gesuch um Errichtung eines Jesuitcn-CollcgiumS aus den Einkünften der immer mehr in gang kommenden Propsteicn zu St, Anna und Torcllo, indem auch die Burger und die ganze Land- gern dazu beisteuern würden, — Das Gesuch wird in den Abschied genommen, Absch, 745, Ii.— - Es wird vorgeschlagen, die 199 Krön,, die der Cardinal von Como als Pension ab der Propstei lafs^ Irlich bezieht und einigen Curtisaneu zufließen läßt, au denselben nicht mehr verabfolgen zu . ^eil die Pfründen ohnehin arm sind und kein anderer Potentat auf seinem Gebiet sich solcherlei en läßt, — Weil man aber hierüber etwas zu verfügen sich nicht für befugt hält und darüber au den ^ i geschrieben werden muß, wird der Vorschlag in den Abschied genommen, Absch, 745, i.— Ä4»<», Eine ^ U'ift des Pfarrers Dominikus Tharilli zu Comauo zu Gunsten seines Bruders Priester Cyprians, ^etor der Theologie, der ohne Ursache von einer Pfründe im Mahländischen entsezt worden ist, wird in den Abschied gegeben, damit eö beim Nuntius die entsprechenden Schritte für denselben thue, 758, p. 1/4 Localos. Carona. ^Uis ^ (!5W), Die Commune Carona legt die Briefe über ihre Freiheiten in der Landschaft Tlg ^ ""d dittct "m deren Bestätigung,—Nach Einsicht derselben läßt mau sie in Kräften verbleiben, stimmt nicht dazu und nimmt es in den Abschied, Absch. 269, g. I>, Lmns. dt» (1568), Erzpriestcr Johann Peter Morostno meldet, daß der Bischof von Como ihm esshl ertheilt habe, die gemauerten Gräber aus der Kirche zu St, Laurenz in Lauis zu entferne», einigen derselben Eidgenossen begraben sind, wird dem Landvogt anbefohlen, diefeS bis daß > "'cht zu gestatten, Absch, 312, >>, - (1569), Der Fiscal Heinrich Crivelli meldet, Zu a^D^dr ^iä67 in einem Rechtsstreit zwischen dem Johanuiter-Ritter Philipp Nibio und dem Spital d>ord^^ ^nige Güter dem leztern zugesprochen und beiden Parteien bei 499 Kronen Buße verboten nichts wider dieses Urtheil zu thun; wegen Verlezung dieses Verbots habe der Landvogt ^ird ' Kronen gebüßt, und er bitte nun um Bestätigung dieses landvogtlichen Urthcils, sstr den Abschied genommen, Absch, 349, ll. — /471» Die Gesandten von Nri berichten: Ein Prie- ^iter ^ ^^nis sei wegen seiner Tapferkeit gegen die Türken zu Rhodus von: Hochmeistci deS Johau- diese ^dens mit einigen Gütern zu Lauis begäbet worden, mit dem Vorbehalt, daß nach seinem Tode ^ ^''ter wieder an den Orden zurükfallen: bei seinem Tod aber habe der Priester diese Güter dem 154 Z226 LauiS. vp.tal zu Pauls vermacht, wozu er ke.nc Befugniß gehabt habe; deßhalb habe der Anwalt des Ordens die "^'"ös'äschen Boten- diese haben in ihrem Urth-i- d.e Gut r dem Sp.tal zuerkannt und eine Buße von 400 Kronen auf den gesezt. welcher wider d-s ^t! die Bew llia^'^' später habe der Anwalt des Hochmeisters von der Mehrheit der eidgenössisch-" K-e-l ju L»»>» threi, Authmt -u de» »'» Krouc» Butie. wodurch Gefahr drohe, daß dn Vmtra, m»' m V°ll,,.bun, komme. - D-sth-Ib wird au deu Sandoog, »eschriebeu. so« «.» Kord-ru», lk-bcn. Abs«. ei49. ,i. - ,71. sisso,. »ri wird be°uf,r»jst. iu der VOrte Namen rrach e-ui« t» sehr"' den .» Betreff de« .Bülieud-ufe-- und de- Geldbreuueu- und «.s«eu«. damit dies,» ab,.schafft«,« Absch. 5-8. n. > o. Monlcggio. Slrt 472, (1584). Die von Monteggio bitten um Bestätigung ihrer uralten Freiheiten die sie »o" den Herzogen von Mahland und nachher von den Eidgenossen erhalten baben Es werden ihnen nun ihre Freiheiten. Privilegien und die Befreiung von allen Beschwerden bestätigt mit der Erläuterung. ^ sie ohne irgend eine Zollbeschwerde alles, was sie an Wachs. Vieh. Korn' Wein u s w vroduciere>" verkaufen können, wohin sie wollen; wenn sie solches jedoch außer Landes an Fremde Neesen so soll-" diese den gebührenden Zoll zu entrichten schuldig sein; kaufen sie Vieh . . / m-'» st soll bei de, A.«fubr de, Zoll da.on eu,richte, werde». Abs« .-Sil t °uf »urkauf, Mrndris «der Nlcndrist«. Inhalt. i. Beamte. Landvögtc und Landschreibcr. !?3. >>. Besoldung der Beamte». Klagen gegen Beamte. 474—482. Rechnungssachen. 483—49«!. Märchen. ». Zwischen Stabbio nnd Arcisate. 497 -',»9. b. Bach Gaggiolo. .'>19—512. r. Zustizsachen. .,,>,.5^ ». Verlegung des Gerichts v.Balerna n.MendriS. >,. Civilsache». 515—529. o. Strafsachen. 521—536. Polizeiliches. 537—546. ,i. Grenzverkehr gegen Mahland. 547 -552. ?. Zollsachen. Zoll- und Banklehen. 553—557. ». Kirchliches nnd Glaubenssachen. Collaturrechtc. 558^6 > Beamte ->. Landvögtc und Landschreiber. L a n d v ö g t e. Nrt. 47ej. Basel Jakob Hcptenring. I »S8. Frei bürg. Kaspar Gerwer Mcndris. «227 15«»« S olothurn. Benedict Hugi. 15«2 Schasfhausen. Bartholomäus Oschwald. 15«4 Zürich. Johann Göldli. 15«« Bern. Johannes von Erlach. 15«8 Luccrn. Niklaus von Whl. 157« Uri. Hans Jakob Troger. >572 Schwhz. Melchior Kothing. 1574 Unterwaldcn Hans Melchior Wildrich. 157« Zug. Wolfgang Frei. >578 G l a r u s. Matthäus Landoll. « 58« Basel. Hans Burkhard Nippel. >582 Fr ei bürg Wilhelm Ghbach. 1584. Solothurn. Wolfgang Degenscher. 158« Schaffbausen. Jakob Rudolf. nndschreiber. Konrad Gehrig von Uri. *) i>. Besoldung der Beamten. Klagen gegen Beamte. m 474 (1560). Weil der Landschreiber Gehrig ohne Bewilligung der Eidgenossen mit Walther j.. an den savohischen Hof geritten ist, so wollen ihn die V katholischen Orte zur Verantwortung dar^ ich Absch- — 475. (1571). Es wird die Frage zum Entscheid in den Abdeln ob der dritte Theil der Bußen, welche die eidgenössischen Gesandten über Angehörige stjte Mendris verhängen, dem Landvogt von Mcndris gehöre, oder ob dem von Lauis, welcher '17«^ ^ strafbaren Personen in seiner Hut hat und auch die Processc formieren muß. Absch. 378. g.— Nvrg' ^i^2). Da die Mehrheit der Gesandten dem Weibel zu Mendris erst nach Ablegung der Rechnung ^ 12 Kronen zuerkennt, stimmt der Gesandte von Bern nicht dazu. Absch. 398. i. — 477. (1575). ""rd beauftragt, den Statthalter zu MendriS wegeil seines Handels auf nächsten Tag zu Baden zu Absch. 480. g. — 47«. (1576). Dieser Handel wird auf nächste Tagsazung zu Baden gewiesen, sthl^ ^ allfälligcn Kundschaften darüber ebendahin schiken; Uri soll dem Landvogt anbe- ioll^' Üch dort persönlich einzufinden. Absch. 488. k. — 47?». Gemäß Beschluß zu Baden vom 1. Juni ^ ^gen den Statthalter zu MendriS, Alphonso Turriano, ein strenger Untersuch eingeleitet werden, istn ^ seiner erlangten Liberation verhalten habe. Nachdem man nun eidliche Kundschaften ein- dier zu Baden vorgebrachten Klagen sowie die durch den abtretenden Laudvogt ange- Proceßakten ihm eröffnet hat, verantwortet er sich, legt Kundschaften auf über die schlechte >verd erwartet, daß man ihn unstrafbar finden werde. — Seine frühern Liberationen „j bestätigt; bezüglich der gegen ihn erhobenen Klagen wird er als unschuldig erklärt. Freiburg Beschluß in den Abschied. Absch. 496. 6. — 48«. Landammann Waser meldet, daß dem "andvogt die „Besoldung" von dem Malcfiz vorenthalten werde, und begehrt, es möchte sich ^ Ort bei den Landvögtcn, die es daselbst gehabt, erkundigen, ob sie diese Besoldung auch bezogen haben ' 5'eser a,,ei„ nnsgemitteii werde.» , wnn» er sein Aml angetreten und wie Inn«? er es nerselien dat, ist nirgends ersichtlich. 1ZW MendriS, oder nicht, — Wird in den Abschied genommen, Absch, 502. cl. — 45i!. (I579). Auf die Verwendung des Gesandten von Glarus werden dem Landweibel Melchior „Streblin" (?Strebi) 4 Kronen als außer' ordentliche Belohnung für seine treuen Dienste zugesprochen, Absch, 565, f. — 482 (1582), Es wird beschlossen, den neu antretenden Landvogt zu MendriS nach alter Hebung auf'Sonntag nach Peter und Paul einzusezen; die Gesandten von Zürich, Lucern, Uri, Zug, Basel, Freiburg und Schaffhauscn wer' den damit beauftragt und die übrigen Gesandten reisen „zu Gesellschaft" mit, Absch, 666, s. 2 Recdliumzssachott Art. 48?!, (1558), Rechnung des abtretenden Landvogts Heptenring über seine Einnahme a» Bußen, Absch, 58. i>, — 484. (1561). Laut Rechnung betragen die Ausgaben des LandvogtS 9 Krone», 22 Reale. Absch, 134, g. — 48» (1571), Der Landvogt legt Rechnung ab und berichtigt den Borschs von 28 Kronen, Absch, 378, m.— 48<». (1572), In der Rechnung des Landvogts beträgt der Vorfällt vom Malefiz 8 Kronen, Die Rechnung wird genehmigt, Absch, 397, 3, — 487. Es wird Anzug 5^ macht, daß alt-Landvogt Trogcr eine bedeutende Summe vorgeschlagen und die armen Untcrthancn, wie die Mahländer, gar sehr übernommen habe. Daher wird Uri aufgetragen, den Troger dazu anznh^ teil, daß er auf nächster Tagsazung über die confiSciertcn Güter Rechnung ablege. Inzwischen soll jedes Ort bei seinen Gesandten erkundigen, wie viel Troger bei der Zahrrechnung an jedes Ort vcr^' folgt hat. Absch. 406. >. — 488. (1573). Uri macht Anzug: Es sei dem alt-Landvogt Troger insin»'^ worden, auf künftiger Jahrrechnung sich allhier einzufinden, um über seine Verwaltung Rechenschaft ^ zulegen; Uri sei nun aber der Ansicht, daß, wer etwas an Troger zu suchen habe, dieses da thun müsse, er wohne,—Weil man jedoch einzig über seine Amtsverwaltung Rechenschaft begehrt, indem einige länder sich über ihn beschweren, wird der lezte Beschluß bestätigt, Absch, 412, n. — 4^«» <1574). La»^ Vogt Kothing legt Rechnung ab; die Ausgaben übersteigen die Einnahmen um 33 Kronen 8 Kr;-, ^ ihm vergütet werden. Absch, 441. li. 4M». (1578). Gemäß der abgelegten Rechnung über das hat Landvogt Frei noch 29 Kronen, 3 Dike und 22 Schilling zu gut; diese werden ihm aus dem bezahlt. Weil man es jedoch unbillig findet, daß die Kammer den Landvögten zu ihrem Gewinn hä"^ noch herausgeben muß, so wird der Antrag, für die Zukunft etwas angemessenes hierüber zu verordne"' in den Abschied genommen, Absch. 542. 3. — 45»!. (1579), Landvogt Landolt stellt daö Gesuch Entschädigung für die 35Krön, Proceßkosten, die er einer wegen Kindesmord Hingerichteten Frauke" gehabt hatte. — Wird auf künftige Jahrrechnung verschoben, Absch. 565. Das erne»^ Gesuch des Landvogts um Vergütung obiger Proceßkosten wird nochmals in den Abschied geiio»»""' Absch. 573. l>. - (>580). Mit Landvogt Landolt und mit seinem Landwe.bel wird abgerechnet alles, was sich an malcfizischcn Fällen seit zwei Jahren zugetragen; ersterer erhält nocb 16 der a»d^ 13 Kronen. Absch, 590, g, — 4M! (l58l). Bezüglich des Handels des alt-Landvogts Landolt GlaruS die freundliche Bitte, man möchte die Sache auf sich beruhen lasse», indem der gute Man» hin eine böse Vogtci gehabt habe; im Fall jedoch einige Orte sich nicht zufrieden geben sollten, ft Landolt vor seiner Abreise in den französischen Dienst sich anerboten, nach seiner Heimkehr sich geb>'^^ verantworten zu wollen, Absch, 615. ». — 4?»». (1582). NiklauS Nippel von Bakel, Sohn des ab^ tendcn LandvogtS, bittet um Entschädigung für einige Gemälde, die er zu MendriS theils neu thcils renoviert habe. — ES werden ihm 6 Kronen aus dem gemeinen Sekel verabfolgt, die er verd»" Mendris, l ?Z9 ^bsch. 636, I- — Anzug des Gesandten von Freiburg betreffend zwei Bußen, welche der gewesene Landvogt Landolt schuldig geblieben ist, wird in den Abschied genommen, Absch, 636, v. 3. Märchen g. Zwischen Stabbio und Arcisate. Art M7 (1556). Das Gesuch der Abgeordneten von Stabbio um eine Beisteuer an die 66(1 ^iicn Kosten, welche sie wegen der streitigen Landmarch gegen daö Hcrzogthum Mahland erlitten haben, Zur JnstructionScrtheilung auf die Jahrrechnung zu LaniS iil den Abschied genommen, Absch, 5, r.— su's^ Gesuch wird nochmals in den Abschied genommen. Absch. 12, l>. — AScanius Mar- Mach) Anzug: Es wollen die beiden Landvögte von Lauis und MendriS den Vertrag über die strei- Landmarchen zwischen denen von Stabbio und Arcisate nicht annehmen, weßwegcn der mahländische ^ordnete unverrichtctcr Dinge habe abziehen müssen; er begehre nun, daß man nochmals zn gütlichen ^Handlungen sich verstehe, oder dem Gubcrnator die Gründe angebe, warum man cö nicht thun k- - Dagegen berichtet Landvogt Pfhffer von Lneern: Es habe der Commissär Brugaro dem Vertrag ^3 stattthun wollen, der mit dem Herzog von Alba vordem abgeschloffen worden, sondern ganz andere angegeben; wenn man diese angenommen hätte, wäre man um vier- bis fünftausend Jucharten . „ Nammen, die man bisher ruhig und ohne Einrede besessen habe; darum haben dann auch die eid- Gub Abgeordneten die Annahme verweigert; die beiden Landvögte haben aus eine Antwort vom h,^^"ator von Mahland auf das an ihn erlassene Schreiben lange vergeblich gewartet, — Der Handel in den Abschied genommen, um aus Mittel zu sinnen, wie er endlich erledigt werden könnte, . ^ - 26, — 31111 ES wird beschlossen, daß die Gesandten auf nächster Jahrrcchnung die Angelegenheit gebe, ^ ^ Kronen Kosten untersuchen und Vollmacht haben sollen, eine Beisteuer an selbe zu ihres^ 6. — 3111 (1557), Abgeordnete von Stabbio bitte» dringend um endliche Erledigung ^"ilwierigen Landmarchstreitö mit denen von Arcisate im Mahläudischen und nm einen Beitrag an Wich ^wncn Kosten, — Nach Verhörung des hierüber erlassenen Abschieds vom 17. October 1556 de»Gubcrnator von Mahland geschrieben, er möchte dafür sorgen, daß dem mit dem Herzog such abgeschlossenen Vertrag nachgelebt werde, und hierüber beförderlich Autwort geben. Nach Unter- 3^/^ ^ Rechnung über die Kosten werden an dieselben 666 Kronen beigesteuert, Absch. 35, i. — keinr ^"'aß Abschied zu LauiS sollte in Betreff derer von Stabbio Antwort erfolgen; eS erfolgt aber dx^ ^ch-37, t — 3113. Auf eine Zuschrift des GubcrnatorS von Mahland wird geantwortet: Man bjq ^ ^am mit dem Herzog von Alba aufgerichteten Vertrag zu verbleiben, und wünsche, daß er "achster Tagsazung berichte, ob er demselben auch nachkommen werde, — Auf nächsten Tag soll e>>d( Vollmacht bringen, Gesandte von zwei Orten nach Mahland abzuordnen, um den Handel ^ ll'itlichem oder rechtlichem Wege abzuthuu, Absch, 41, — 311« Der mahländische Gesandte Erschlag, daß der Entscheid über diesen Landmarchstrcit einem Unparteilichen übergeben werden Wird nicht angenommen, (S.d. Absch. 46, 16.). — 3113. (l558), Bericht über die vergeblichen »in Handlungen dieses LandmarchstreitS wegen und Rechtfertigung des mahländischen Gesandten Asea ^rsus. (S. d, Absch, 56, x ,1, — 3111» Anwälte der Commune Stabbio bitten um eine Beisteuer wich^ ^onen, welche ne an die Kosten der Marchbercinigung entrichten müssen, oder nm die Be- ihre Zinsen mit Wein und Korn bezahlen zu dürfen, indem >ie sonst das Geld nicht aufzu- lW0 Mendris. treiben wüßten, — Da die Sache auf gegenwärtiger Jahrrechnung zu Baden behandelt wird, will ma» nichts verfügen und eben so wenig denen von Stabbio erlauben, Korn- und Wcinzinsc zu entrichten, und nimmt eö in den Abschied, Absch. 57. g. — 507, Antwort des mayländischen Gesandten in Bctrc5 der verzögerten Marchenbereinigung, cl' den. Absch, 66. >>!,. — 5tt?> (1559). Der Landvogt Kaspar Gerwcr zu Mendris und der Landschrcibel Iosua zum Brunnen zu Lauis berichte», daß ste mit den mayländischen Abgeordneten die Marchstcinc^ Stabbio gesezt haben und daß die Brietst darüber ausgefertigt worden seien, so daß nun dieser Spa" erlediget sei, Abscb. 75, g. >>, Vach Gaggiolo. <-irl>c auch- Vier cnnetl'irg. Vogt. iiberl,. Art. ^48 und ^5,8). Art. 5!« <1575). Die eidgenössischen Abgeordneten behaupten, daß der Bach „Gatzal" (Gagg'v^ seinen alten Runs durch das Thal gegen das mahländische Gebiet gehabt habe; die mayländischen landten mögen bis zu St, Andreastag ihre Erläuterung darüber cinschiken, Absch, 475 s— Z4I (153^' Gemäß einer ab dem Tag zu Baden erhaltenen Weisung wird von dem „Raubwasser" Gaggiolo schein genommen; eö ergibt sich aus dem Untersuch, daß dieser Bach noch nicht gar lange sich auf ^ ennelbirgische Gebiet gezogen hat und noch bei Menschengedenken auf mayländischer Seite gelaufen >st' daher haben die eidgenössischen Unterthanen angefangen, ihn in das alte Bette zu leiten; die Maylän^ aber möchten ihn mit Gewalt auf eidgenössisches Gebiet drängen. In Folge des erhaltenen Befehls den die Arbeiten bis auf wettern Bescheid eingestellt, Absch. <159, m. — (15^4) Jedes Ort seinen Gesandten nach Baden Instructionen mitgeben bezüglich des streitigen Bachs Gaggiolo, sowie be' züglich der Banditen, wie Landammann A-Pro von Uri angezogen bat, Absch 670 ^ « Justizsachen -I. Verlegung des Gerichts von Balcrna »ach Mendris. Ärt .516. <1572). Der Landvogt bittet um Verlegung des Gerichts zu Balerna nach Mendris, n>ell die Banditen schon wiederholt auf ihn geschossen haben und beide Orte nur eine halbe deutsche von einander gelegen sind. — Wird all iimtrunixlum genommen. Absch. 4 <)g o. (1573) Landvogt wird bewilligt, das Gericht von Balerna nach Mendris zu verlegen, jedoch den Freiheiten ^ von Balerna unbeschadet. Die Bolen von Bern. Basel, Freiburg und Solothurn haben biefür z» ^ men keine Vollmacht. Absch. 416. e. Mendris. 15tt I>, Civilsachen, Art Ein Urthcil des frühcrn Landvogts, Johann Göldli von Zürich, in einem Kaufs- ^>t zwischen Angerino de Madis, als Vogt der Kinder des Franz de Madis von Nancate, und dem Thoma k Eoldato von daselbst wird nach Anhörung beider Parteien von der Mehrheit bestätigt; Zürich, Bern, vcern und Basel aber stimmen nicht dazu, Absch, 340, o., — 3 I <». (1571), Der Landvogt begehrt Wei- 3, wie er sich gegen jene zu verhalten habe, welche Geld auf Kernengülten ausleihen, was unter Land- st Landolt im Jahr 1557 verboten worden sei. Da daneben gemeldet wird, daß dort niemand um den ' ähnlichen ZinS von 5 vom lOO Geld erhalte, wird der Landvogt beauftragt, sich zu erkundigen, was den " erthanen „erlcidlich" sein möchte, und auf nächsten Tag schriftlich darüber zu berichten, Absch. 371. v.— in ; Auf den Bericht des Landvogts, daß bei den Nachbarcn im Mayländischen, am Comcrsee und ^ Zünden 7 vom 100 als Zins genommen werden und daß es den armen Unterthanen zum großen dris " gereichen würde, wenn man es ihnen nicht auch also erlaubte, wird denen in der Herrschaft Men- ^^^villigt, wohl 7 vom 100 zu nehmen und zu geben, bei Strafe aber nicht mehr, Absch. 390. - Peter Gaggio von Como beschwert sich, daß der Landvogt sein Gut, welches sein Vater vor einigen ^ Commune Novazzano an eine Schuld übernommen nnd seither ruhig besessen hatte, auf wieh^ sazung von 1552 confiöciert nnd an die Commune verkauft habe; er bittet, ihm das Gut do ^ ^ükzustellen, indem jene Sazung zu Mendris nie bekannt gemacht worden sei. Nachdem Land- ^"gvr sein Verfahren, gestüzt auf jene Sazung von 1552, gemäß welcher Fremden die Erwerbung ^ Gütern in der Landschaft Mendris ohne Erlaubniß verboten wird, gerechtfertigt hat, wird der Handel ^Uinclnm genommen, Absch, 397, k, — (157K>, Der Landschreiber von Mentlen von Nri bittet A»d ^ Alphonso Turriano, Statthalters zu Mendris, der beschuldigt worden, er Hinterbalte eines ">öclg " seine unehelichen Kinder vor den ehelichen und behandle seine Frau schlecht, man H ^ 'bn bej s^ner erlangten Liberation schnzen. — Der Handel wird in den Abschied genommen; die »>>e ennetbirgischcn Jahrrcchnungen sollen beauftragt werden, sich genau zu erkundigen, Idar ^ ^iatthalter sich seit seiner Liberation betragen hat, und sollen ihn je nach Befund Andern zum Beispiel strafen. Absch, 494, k. — ZtZtt (1578), Bern dringt darauf, daß dem Senat von ah. >vin Begehren um Mittheilung der Akten eines durch den Landvogt ausgesprochenen ProeesseS ' agen werde, weil dieser auch nie dergleichen Proeeßakten verabfolgen lasse, Absch, 544, I c', Strnsßichcn. ^hr(l559). Peter dclla Turre, Erzpriestcr zu Balerna, ist der Gotteslästerung und eines Hg^'^Aichen Lebens angeklagt. Der Landvogt legt nun die darüber aufgenommenen Kundstl,ästen vor ohne ^^""st derselben wird der Beklagte seiner Pfründen entsezt, verhört und wiederholt gefoltert, ^»lii ^^siändniß von ihm zu erlangen, - Nachdem noch der Landvogt sich darüber verantwortet hat, ^ dnn ErzPriester einen LiberationSschein ausgestellt habe, wird ihm anbefohlen, denselben wohl zu ?5 und dessen Gut zu verarresticren. Der Handel wird in den Abschied genommen, Absch. '^2, Der ErzPriester wird also bestraft: Weil seine Schuld an der Folter nicht erwiesen worden ieinc^^ ^ stanze Landschaft für ihn bittet, so soll er 100 Kronen als Buße bezahlen, wenn er von geistlichen Richter eine Bescheinigung beibringt, daß er absolviert sei, ;o darf ihn der Landvogt ^ 'n seine Pfründen einsezen; er soll sich in Zukunft eines priesterlichen Lebenswandels befleißen: ^ sich eines Rükfalls schuldig, so soll er aus dem Land verwiesen werden; beim Austritt aus dem 1S33 MendriS. Gefängniß soll er eine Urphedc schwören, dieses Handels wegen niemanden zu beschädigen, Absch. 77, >- ' 323 Die Verwandten des ErzPriesters Peter della Tnrre stellen die Bitte, man möchte diesem die Str^ von 100 Krön, erlassen, weil er nichts habe und sie daher selbe bezahlen müßten, und man möchte sie vo" der Bürgschaft für die 2000 Krön, entheben, oder dann jene Pcrjonen ihnen namentlich angeben, gtjff" die ihre Bürgschaft gelten soll, damit sie sich gegen diese zu verhalten wissen, — Weil einige Boten dar über nicht instruiert sind, weil ferner der ErzPriester wegen seines unpriesterlichcn Wandels cntsezt, spö^ aber aus unbekannten Gründen begnadigt worden ist, wird das Gesuch all instruonllum genommen, Abs^ 89, e, — »24, Der Landvogt, darüber angefragt, wie sich der Erzpriestcr seit seiner Freilassung gehallt habe, berichtet, daß derselbe jezt noch ein ärgerlicher Leben als zuvor führe, neulich cincö braven Tochter geschwängert habe und daß also wenig gutes von ihm zu hoffen sei. Daher wird beschlossen' ^ soll jeder Bote darüber an seine Obrigkeit referieren; jcdcö Ort soll dann seinen Entscheid darüber ^ Uri mittheilcn, damit dieses den Beschluß der Mehrheit dem Landvogt zu Lauis zur Vollziehung zuff"' den kann, Absch, 89. m. — »2». «.156(1), Aus einen Bericht, daß der ErzPriester zu MendriS sein zu Balerna verlassen und während der Nacht alle seine fahrende Habe nach Como geführt habe, und er sammt einigen Vcrbannlen häufig stark bewaffnet nach Balerna komme, wird den Landvögten von La»"' und MendriS der Befehl ertheilt, sich zu rüsten, selben auf Betreten gefangen zu nehmen und wohl v"' wahrt nach Baden zu schikcn, damit er hier nach Verdienen bestraft werde. Auf den Fall, daß er bis nächsten Tagleistung nicht eingebracht werden könnte, sollen die Boten darüber instruiert werden, ob Mit Landvogt und nur die hohen Gerichte den Eidgenossen gehören, malefizische Sachen nur dag- ^^afcn gebüßt und „verthädigct" werden, wodurch natürlich der Kammer ihre Einkünfte entzogen, iahrpl" Amtöleutcn in ihren Eckel gesprochen werden und wcßhalb denn auch fast alle Landvögte barsch ' Einnahmen gegen die Ausgaben im Rükstand sind. Der gcschworne Landgcrichtsschrciber, ^rül>^ ^iählt zwei Fälle, wo der Landvogt Geldstrafen sich angeeignet hat; leztcrer sucht sich verantworten. — Der Handel wird in den Abschied genommen. Absch.590.f.-33«. (1586). ^vvogt hatte den Meister Dominik Bellia von Besazio, der vor Jahren wegen eines Todtschlags ^ worden war, seither sein Vaterland gemieden und neulich von den Verwandten des Getödtcten Handerlangt hat, auf Ratification hin liberiert. — Die Liberation wird nun gutgeheißen und der ^ 'u den Abschied genommen. Absch. 659. g 3 Polizeiliches ^ässs^ (l556). Ammann Jmhof macht die Anzeige, daß einer im Mainthal gegen die Messe deswegen vom Landvogt in's Gefängnis gcsezt worden, aus diesem aber wieder ent- ^est» ^ ^ ^ von der Mehrheit an den Landvogt geschrieben, er soll denselben auf Be- >»l>^ ^^aften, oder dann dessen Vermögen in Beschlag nehmen. Absch. 5. — 33«. Die Frage, wie ^ dem Banditen, Sittil genannt, halten wolle, wird all releronllum geuomincn. Absch. 18. ll.— Abgeordnete des Viertels Balerna und der Commune Stabbio melden, daß sie, um vor djst^ sein, die Sazung aufgestellt haben, daß niemaiid'bei 100 Kronen Buye einem Bandst q. Enthalt gestatten dürfe, und bitten um Bestätigung dieser Verordnung. Es wnd entsprochen;^ ^ wird jedoch zum Verhalt in den Abschied genommen. Absch. 197. o. 3Ä«. (1571). ""dvogt wird aufgestellte Einfragc aufgetragen, folgende Bekanntmachung zu erlassen: Wenn in jemand „verbüßt" (verkleidet) und mit Büchsen und Stangwchren bewaffnet angetroffen wird, 155 j-zzj MendriS so soll jedermann beim Eid denselben angreifen und gefangen dem Landvogt überliefern; sollte sict> dc^ selbe zur Wehr stellen, so soll er todt oder lebendig eingebracht werden. Absch. 371. ve. — 341. (1ö7^ Die Edlen von MendriS und Balerna bringen im Namen der Landschaft beschwerend vor, welcher Sä)"' den ihnen täglich durch mahländische und andere Banditen zugefügt werde, wie sie ihres Leibs und Le- bens, ihrer Weiber und Kinder nicht sicher seien, da ja selbst der Landvogt Jakob Merz von Schwhz vielen Jahren von ihnen ermordet worden; sie hegen jedoch die Zuversicht, daß die Eidgenossen als ih"' natürliche Obrigkeit für ihre Unterthancn sorgen werden; in dieser Zuversicht haben sie nach reifst^ Berathung einige Artikel entworfen, um deren Bestätigung sie bitten. — Diese Artikel werden Absch. 49«. o. — 34S (1577). Der Landvogt beschwert sich, daß auf lcztjähriger Iahrrechnung ein den Landschaften Mendris und Balerna eingereichter Entwurf zu einer Verordnung in Betreff der Va" diten in den Abschied genommen worden, wiewohl dieser Entwurf ohne sein Wissen und Willen absst faßt worden sei. — Die Beschwerde wird in den Abschied genommen, jene Sazung inzwischen in Kräfte' belassen Absch. 516. si. — 34tZ (1579). Nach Verlesung einer Zuschrift des Potestaten zu Como bejüi! lich der Banditen und nach Anhörung der Verantwortung des Landvogls und der vor einigen Jah^' wider die Banditen erlassenen Verordnung wird für uothwcndig erachtet, bei dieser Verordnung zu bü> bcn, mit der „Verbesserung", daß auch die den Banditen bewilligte Frist von vierundzwanzig Stunden c»>k gehoben sei. — Nebstdcm wird beschlossen, daß die hievor für die Landschaft Lauis erlassene Verordnung' hinsichtlich des Aufsehens der Communcn und Landleute wider die Verrufenen, auch zu MendriS ci»S^ führt werde. — Der Vorschlag endlich, mit der mahländischen Regierung sich z» verständigen über »>c l "V" ^ " ' . " ""''' gegenseitige Verfolgung der Banditen auf das Gebiet dcö andern Theils und über die Ausliefen ^ derselben wird in den Abschied genommen, weil mau für besser erachtet, daß die bezüglichen Untcrh°'^ lungcn mit dem spanischen Gesandten zu Baden geführt werden. Absch. 565. o. — 344. Der Nun""' Bischof von Vcrcelli führt Klage, daß die zwei Chorherren zu Balerna, Gregor Quadrio und „'S !Ü. sc» l5>'- eftl hte wider die Landessazung zu handeln, noch jemanden Geleit oder Aufenthalt zu geben. Und weil '»an ^ >ttor»io tro: des Verbots des Bischofs ihre Beischläferinnen mit Gewalt wieder zu sich genommen h" i» r> c d lvm verlpromcn gavr, ^^»viiiigcn zu ronur>t. ^ ^ dem neuen Landvogt anbefohlen, ein wachsames Auge zu habeil und bei Bcrlurst der Gnade und daß der Landvogt dieses dulde. - Es wird dem Landvogt anbefohlen, diese Dirnen unverzüglich - - - -- - .,-itt^ , lieft' iUUVUlsi z/UV«.. ^ ^ ihm versprochen habe, den gefährlichen Banditen Pizinino auf diese Weise einbringen zu können. dem Land zu weisen. Absch. 572.... - 343. (1580). Meister Baptista Rabmond. .c eröffnet aus Auftrag seiner Commune, daß ein gewisser Foicto der ru l >u''c" gewesen, wiederholt in ihre Commune gekommen sei und dazu vom Landows Mcndr.S ver ^ l.ubnlü b-s.ssnn hnb,. ».-->u.w°tt.. sich dchi., -r d.m d.n «il Verantwortung des abtretenden LandvogtS nicht als genügend erachtet und damit die Landvögtc l>^ ^ Zukunft deöi Eillverständuisfeö mit Banditen enthalten, wnd der Handel in den Abschied .. - Ab'ä ''R» ^ (1582). Der Landvogt berichtet, daß eine Rotte verwegener Bursche w ^ m-W,»isch°>., G.bi'e, M»°». Uttd vnmumm. und ftnrt sch-u «i.d-ch°U «>-->?!»»( «ndlchnst g-m.ch> »-d.. d-s-lbft p>ind-r-. ^"uc> °-rtb-; «. ».«« « u,v>»uv>^ V»»", ? ' . n n t ^ ^ . indea^ eines Mandats, daß jedermann verpflichtet sei, 'hm d.cse Leute todt oder lebendig auszuliefern, ^ ohne Unterstüzung nichts auszurichten vermöge und weder be. Tag noch des Nachts sicher sc'. z- richtet ferner, daß einige Flüchtlinge sich zu benannten Maylandern „rotten", einige Stunden lang ' Mendris. j.zgA ^^"dschaft durchstreifen und darauf sich wieder auf mahländischeS Gebiet zurükziehen, daß aber die Com- und Landlcute glauben, nicht verpflichtet zu sein, selbe innerhalb vierundzwanzig Stunden zu lei- " und zu verzeigen, Er meldet endlich, daß die Untcrthanen in der Landschaft behaupten, von den eid- '^ipstsckwt! Boten auf der Zahrrcchnung zu LuggaruS das Recht erhalten! zu haben, kurze und lange ' "crbiichsxu tragen zu dürfen, woraus Unsicherheit entstanden sei, weßhalb er um Weisung und um Endung von Mandaten bitten müsse, — Daher wird an die Landvögte zu Mendris und Lauis der deii^ beförderlichst entsprechende Mandate zu erlassen, damit solche Personen lebend oder todt lh/' überliefert werden; denn sollten weitere Klagen kommen, so würde man auf Kosten der Besazung Hinschiken, Die Frage, wie in Zukunft die Banditen von den Grenzen fernzu- lein möchten, wird ml insti'uvnllum genommen, Absch. 626, >i. <» (tzrenzverkehr gegen Mnylnnd Art, 5,97 (1563), Die von Arzo führen Klage, daß ihnen, als sie das Korn haben abführen ^ welches sie auf ihren auf mahländischem Gebiete gelegenen Gütern geschnitten, die mahländischen ^"""'lssäre Korn, Ochsen und Wagen mit Beschlag belegt habe», und bitten um Hülfe, Auf gemachte »js ^^"cn erwiedern die Rcntmcister, daß das Korn ihnen verfallen sei, weil man eS ohne Crlaub- ^litc"^ Hcrzogthum habe abführen wollen,—Weil jedoch auch Mayländer aus eidgenössischem Gebiet so ^'lsizen, denen bei Abführung ihrer Früchte nie das geringste Hindcrniß in den Weg gelegt wird, bwsen Vorfall mit Bedauern; er wird nun zum Verhalt bei den Unterhandlungen " Erneuerung der Capitel in den Abschied genommen, Absch, 197. f, — 54«. (1567), Die Klage, ka»st^" Ilnterthanen von Mendris die Lebensmittel, welche sie zu Como aus ihrem Spinnerlohn' 14,^ ' offener Straße weggenommen werden, wird all rokorvullum genommen, Absch, 289, e. — ^rscch Da die von Mendris, welche auf mahländischem Gebiet Güter bestzen, in der Bennzung ^kre„ ^^'uträchtigt werden, während doch die Mahländer, welche Güter auf Mcndriser Gebiet haben viermal so viel sind), ihre Früchte ungehindert auf das mahländische Gebiet abführen dürfen, o„ Abgesandter an den Herzog unverrichteter Dinge zurükgekommcn ist, so soll jeder Gesandte t?,i ^bern darüber berichten, damit sich jedes Ort beförderlichst entschließe, ob man Gegenrecht hat- Absch. 314, c. — 5S<». (1571), Auf den Bericht des Landvogtö, daß der Graf von Anguisola, 'bnei, Como, den armen Unterthanen in der Landschaft Mendris viel Gutes erweise, indem er ^lein erlaube, alle Wochenmärkte ein oder zwei Stär zu Como zu kaufen, sondern auch beim Mahland ausgewirkt habe, daß auch er ihnen etwas Korn zu kaufen bewilligte, wird dem ^rha ', Zuschrift freundlich gedankt, mit der Bitte, in diesem seinem Wohlwollen auch ferner zu Absch. 37l 551. (1575). Die mahländischen Gesandten machen die Anzeige, daß Meister Anton Rizzo von „Osteno" auf der Jahrrechnung zu LuggaruS 1562 die Freiheit erlangt habe, - ^^ossischc», Gebiet Güter kaufen zu dürfen, worauf derselbe einige Güter zu Stabbio angekauft einige Zeit genuzet habe. Nach dem Ruf des Landvogts Troger habe Rizzo dieie Güter wieder 'süssen; daher begehre er nun, daß man obbenanule Freiheit ihm wiederum bestätige, oder wenig- ^Na biese Güter, die er dem Joseph Earuoval von Lauis verkauft, aber dafür noch feine Bezah- ^abe, wicdernm zu kaufen und zu nuzcn, Absch. 475. k. — 55^. (1581). Der Landvogt "ber dag ungebührliche Benehmen der mahländischen Nachbarn, indem diese nicht nur kein Korn sZZss MendriS, ohne große Zölle und Umgeld oder Tratta auszuführen bewilligen, sondern auch nicht gestatten, daß ^ Mendriser die Früchte. Zinsen und Zehnten ab ihren eigenen Gütern auf ihr Gebiet ziehen, wahr man von ennetb.rgischer Seite alles frei und ungehindert jene abführen lasse, und begehrt Weisung « sein Verhalten, - Es wird ihm nun befohlen, ein Verbot, jedoch nicht in der regierenden Orte N«'" , zu erlassen, daß niemand bei hoher Buße irgend welche Früchte ab der Landschaft auf fremdes Ge° ziehen dürfe, - Wird in den Abschied genommen, Absch, 61v. o, 7 Zvllsttche» Zoll- und Banklehe,» Äit 333 (1556). Das Gesuch der Zollner um Nachlaß am Pachtzins des ihnen für jährl'^ 100 Krön ertheilten Lehens des Zolls und der Bank zu MendriS. weil sie lezteö Jahr durch Reif. Hg und anderes großen Schaden erlitten haben, oder um Verlängeruug deS Lehens auf sechs oder 1" Jabre. wird in den Abschied genommen, Absch, 5. l, - «5». Der auf gegenwärtiger Jahrrechnung ' Baden ausgefertigte Lchenbrief. gemäß welchem den Zollnern das Lehen wieder auf drei Jahre vcrlw ^ worden, wird bestätigt und überdieß noch um drei Jahre verlängert. Zürich und Bern stimmen nicht dg Absch 12 u — 353. (1573). Die Landschaft Lauis beschwert sich, daß die Zollner zu MendriS cg Neuerung eingeführt haben, indem sie nun, während man früher von einer Brente Wein 1 Doppln' g bezahlt habe, einen fts Bazcn mehr verlangen und dazu noch den Zoll von Heu, Streue. Kerne« g Vieh einziehen, was früher nicht geschehen sei,—Nach Anhörung der Autwort und Kundschaft ^ ner wird einstimmig erkennt: Die Landschaft Lauis soll von dieser Neuerung der Zollner frei sei« g den Zoll nur wie von Alters her entrichten, Absch, 416, I. — 33<» (1577), Dem Alphons, Alezgg und Guido Turriano und Kaspar Fossato von MendriS wird auf ihr Ansuchen das Zoll- und Bank c daselbst wiederum auf neun Jahre erneuert für den jährlichen Pachtzins von 100 Sonucnkroucu, irgend einen Vorbehalt. Absch, 516, g, - 337. (1585), Das Zoll- und Banklehcn wird auf der gerung wieder dem bisherigen Zollner verliehen und zwar auf nenn Jahre um den jährlichen Z>"S ^ 100 Sonnen- oder 105 kaiserl, Kronen, ohne Vorbehalt eines Nachlasses bei Schaden durch Krieg oder Ungcwitter, Absch, 715, cl, 8 Kirchliches und Glanbenssacheu Cvllaturrechte Art, 336. (1563), Der Priester Julius de BonaportiS von Eomo beschwert sich, daß der 4' Vineenz de Nato, der ihm seiner Zeit eine Chorhcrrnpfründe zu Balerna übergeben, dieselbe während ftg Abwesenheit in Rom wieder zu Händen genommen habe, und bittet, ihm zum Rechten zu verhelft" ^ Es wird beschlossen, daß die Boten auf künftiger Jahrrcchnung zu Lauis diesen Handel vornehme», bg Parteien verhören und ihn nach Form Rechtens erledigen sollen, Absch, 190. k. - 33«. (1566). Aul Jahrrcchnung war ein Streit zwischen der Commune Ligornctlo und dem Priester Bartholomäus Turre in Betreff einer Pfründe entschieden worden; auf falsche Vorgaben hin hatte aber lezw'g^ jüngstem Tage zu Baden die Aufhebung des Urtheils auszuwirken gewußt; deßhalb wird nun d°s Urtheil wieder zu Kräften erkennt, Absch. 269, ll. - 3«<» (1567), Der ErzPricster von Baler"« ^ durch Christoph Gorini von Lauis vortragen, daß es ihm n.cht möglich sei. gemäß des Beschluß ^ 1559 den Gottesdienst in der Kirche zu Balerna allein zu Versehen, daß er um die Bewilligung^, aus künftiger Jahrrechnung zu LauiS seine Beschwerde vorbringen zu dürfen. und daß man du' Mendris. 1237 ^rrcii dazu anhalten möchte, ihm behülflich zu sein.— Seiner Bitte wird entsprochen; die Gesandten aber cu auf die Jahrrcchnung Vollmachten mitbringen, nöthigenfalls die Domherren anzuhalten, daß sie ihn den gotteödienstlichen Verrichtungen unterstüzen. Absch. 284. II. — ZK4.. (1570). Der Landvogt bell, ^ daß der Bischof von Como einem Priester, dem er, der Landvogt, gemäß seines Rechts eine runde verliehen hatte, die Bestätigung verweigert und einem andern die Pfründe übergeben habe, was ^ Landvogtö sowohl als der Eidgenossen Rechte beeinträchtige. Absch. 356. Ii. S<»2. (1571). Der u vogt berichtet, daß drei Pfründen in der Landschaft Mendris erlediget seien, die dem Landvogt im ste ^ regierenden Orte zu verleihen zustehen, daß aber, als er sie habe besezcn wollen, kein Prie- ^ habe annehmen dürfen, indem es ihnen bei Strafe des BanneS vom Bischof von Como verboten »nd ^ befohlen, benannte Pfründen an unbescholtene gelehrte Priester zu verleihen de, ^ ^'^lich auf nächsten Tag zu Baden zu berichten, wenn er daran gehindert werden sollte. An " Bischof wird geschrieben, er möchte den Landvogt gewähren lassen, oder aber, wenn er bezügliche k zu haben glaube, bis zum nächsten Tag zu Baden darüber berichten. — Da nun auch zur ^che daß, wenn die Verleihung dieser Pfründen dem Bischof zustehen sollte, dieses den Land- "ögten ^ k!<»3. Der Bischof von Como antwortet, daß er gemäß des tridentinischen Conciliums die er- ^ P'cgien Abbruch bringen würde, so soll auch darüber auf nächstem Tage verhandelt werden. Absch. s^gte» Pfl-guden ^ verleihen das Recht habe, daß im Evangelium geschrieben stehe, daß man dem Kai- ^as des Kaisers, und Gott geben müsse, was Gottes sei, und daß im alten Testament Oza mit dem P bestraft worden sei, weil er sich wider den Willen der Priester in geistliche Sachen gemischt babc x — kklitt (1579). Der Landvogt wünscht Antwort über seine im verflossenen Deeember strii^^^ ^ Pricstcrschaft zu Mendris vorgelegten Fragen. Weil die meisten Orte darüber nicht in- sol/^ ^ben, wird es wieder in den Abschied genommen. Absch. 568. o. — (1580). Jeder Bote k>ord" Obern bringen, was dem Landvogt in Betreff der Fciertagspredigten zu Balerna befohlen Absch. 581.0.— Auf leztcr Jahrrechnung war der ErzPriester von Riva angeschuldigt ^ül/" ^ ^ einigen seiner Untertbanen die hl. Saeramcnte nicht habe crtheilcn wollen, weil sie einige !e>id ^ Pfründe angesprochen, nicht haben aufgeben wollen, und daß er sich geringschä- ^bscl/^' die weltliche Obrigkeit ausgesprochen habe. Er verantwortet sich nun hierüber befriedigend, den ^ ^»7- (1582). Baptista Maggi, Pfarrer zu Ligornctto, hatte zwei alte ehrbare Leute in kvil üethan, weil sie die von ihm geforderte Summe für die ersten Früchte nicht hatten bezahlen ^gcil ' dieselben in großen Schaden gekommen. Der Pfarrer, nun zur Verantwortung ge- ^ Befehl des Bisebofs von Como vor. Der Handel wird in den Abschied genommen ^bsiv befohlen, den Bann aufzulösen, unter Androhung von Ungnade und Absczung. 1238 Luggarns und Mainthal. Inhalt, >, Amlsrechuuugeu. 1—81. e, Iustizsachen. 82—84. u, Hochwälder, 85—8!>. , kirchliche» und GlaudcuSsachcn. 40 » 4) Art 1 I Amtsrechnungen I33<» Einnahm, Landsteuer 2860 Pfd,; Zollpacht zu Luggarus 600 Krön, (davon wurden 250 Kronen für Herstellung des Gcschüzes zu Jrnis verwendet), Ausgab. Für Besoldungen, Geschenke, den Edlen und Burgern zu Luggarus wegen des Zolls zu Magadino, Unterstüzungen u, a, m 164 Krön, 2, 1337 Einnahm, Wie Art, 1,; übcrdieß von der Bußenrechnung des Landvogts zu Luggarus 90Krön, 28 Schl, 2 Angst, A usga b. Für Besoldungen u, s, w, 402 Krön, 3 Dik, 2 Bz, 1Z 1338 Ei n nah m Landsteucr 2830 Pfd, oder 240 Krön. A uögab. Für Besoldungen u, s, w, (43 Krön, 2 Bz -t, 133?» Ei il na hm. Landsteuer 2880 Pfd, Ausgab, Für Besoldungen u, s, w, 125 Krön, 3, 13«<» Einnahm, Landsteuer 2880 Pfd, Ausgab, Für Besoldungen u, s w, 112 Krön, 2 Bz, (davon Beitrag an die Mehendorferbrüke im Mainthal 24 Krön,), «, I3«I, Einnahm, Laudsteuer 2880 Pfd,; Zollpacht zu Luggarus 1100 S,-Kron.; von der Bußenrechnung 52 Krön, 1 Pfd, 5 Krz, Ausgab, Für Besoldungen u, s, w, 144 Krön, 2 Bz, 7. 13t »2 Einnahm, Landsteuer 2880 Pfd.; Zollpacht zu Luggarus 1100 S,-Kron. Ausgab, Für Besoldungen u, s, w, 88 Pfd,; 106 S ,-Kron,; 55 Krön, 4 Bz, und 20 Doppelvierer, 8, I3 «3 Einnahm, Landsteuer 2880 Pfd.; Zollpacht zu Luggarus 1000 S,-Kron, Ausgab, Für Besoldungeu u, s, w, 106 S,-Kron, 37 Krön, und 2 Bz. Abft 13. Ii. 37. k 58. 77. l06 135. 166 196. Anmerkungen. An die 2880 Pfd. Landsteuer cnirichtelen e. Maiu.hal 600 Pfd.! Perzasea l12 Pfd.! «Wiera di Gambarogno 275 ^ Die regelmäßigen Ausgaden bestanden in,' Besoldung des Laudlw "llago 03 Pfd. iefizschreibers 12 S.-Krou.! des Fisrals 12 Kran. ^ für AuslerO. «-Ärou.! des Landweidels 42 S.-Krou. und Bnrger zu Luggarus wegen des Zoll- z» Magadino 15 gwn'"o^ ^Pflicht»,.« an d.e ^ nron. ^er 88 imperialischc Pfund. »« des Edle» Luggarus und Mainthal 1Z39 Art » Absch. » - ISVÄ. Einnahm Wie Art, 8, Ausgab Für Besoldungen u, s, w, wie Art 8; dazu Kosten für die Hinrichtung des Jakob della Motta 27 Krön, 230, ». Einnahm, Landstcuer 2880 Pfd.; Zollpacht zu Luggarus 800 Sonnenkron.! Bußenrecknung des Landvogtö zu luggarus 37, desjenigen im Mainthal 30 Krön. Ausgab, Für Besoldungen u, s, w, 100 S,-Kron,; 33. Krön, u, 2 Bz. 251, l. >5««, Einnahm. Landsteucr 2860 Pfd.; Zollpacht zu Luggarus 700 S,-Kron, 270. te. Ausgab, Für Besoldungen u, s, w, 100 S.-Kron.; 30 Krön, u, 2 Bz. „ w Einnahm, Wie Art, 8. 290, l. Ausgab. Für Besoldungen u, s, w, 94 S.-Kron,; 40 Krön, und 2 Bz, „ x. Einnahm, Wie Art, 8. I« rZ ^ ^Si»7 A u ög a b. Für Besoldungen u, s, w. 100 S,-Kron,; 94 Krön, u, 2 Bz, 314, s. Einnahm. Wie Art, 8, 342, i. Ausgab, Für Besoldungen u, s, w, 118 S,-Kron,; 80 Krön. 2 Bz, „ 1^, 137t», Einnahm, Wie Art, 8. Ausgab, Für Besoldungen u, s. w. 110 S.-Kron.207 Krön, u, 2 Bz, 363, s. >571, Einnahm, Landsteuer 2880 Pfd.; Zollpacht zu Luggarus 900 S.-Kron, 379.x. ,7 Ausgab, Für Besoldungen u, s. w. 170 Pfd,; 200 S,-Kron, u, 40 Krön, „ j. 437Z Einnahm, Wie Art, 10, Ausgab, Für Besoldungen u, s, w, 118 S.-Kron.; 07 Krön, u, 2 Bz. 398. le. 4'57tj Einnahm, Wie Art. 10.; Ileberschuß der Bußenrechuung des Landvogtö zu Luggarus 49 Krön, 5 Pfd, Ausga b. Für Besoldungen u, s, w, 100 S.-Kron, 21 Krön, 420, p. Einnahm, Wie Art, 10, Ausgab, Für Besoldungen u, s, w. 100 S.-Kron,; 33 Krön, n, 2 Bz.; dem ^ Landvogt im Mainthal auf leztjährigc Rechnung 18 Krön, 442, cl. I'Z^z Einnahm, Wie Art, 10, Ausgab, Für Besoldungen u, s, w, 100 S,-Kron.; 70^ Kroin und 2 Bz. 408. b. ^67t» Einnahm, Wie Art, 10, ^ Ausgab, Für Besoldungen u, s, w. 100 S.-Kron.; 21 Krön. 498, 1. ^77- Einnahm, Laudstcuer 2880 Pfd.; Zollpacht zu Luggarus 1132 Krön, Hg Ausgab, Für Besoldungen u, >, w- 100 i^,-Kron.; 47 Krön, u, 2 Bz, 51i. t>. ^578 Einnahm, Wie Art, 22,; ferner Ileberschuß der Bußenrechuung des Landvogts zu Luggarus 49 Krön. 2^ Ausgab, Für Besoldungen u, ß w, 118 «V.-Kron.; 24 Krön, und 2 Bz. 544. 1,. Einnahm, Landsteuer 2880 Pfd.; Zollpacht zu Luggarus 1000 ital. Krön.; Ileberschuß der Bußenrechuung zu Luggarus 11 Krön, 2 Pfd, Ausgab, Für Besoldungen u, s w, 118 S.-Kron,; 23 Krön, und 2 Bz. 508. u. 124V Art 2« IS8<» Ä« 1S8I Ä7 4S8Ä Ä8 IS83 Ä» IS8'4 3t» 4S8S 3» 1S8tj Luggarus und Mainthal Einnahm, Landsteuer 2380 Pfd. ; Zollpacht zu Luggarus 1000 ital, Krön,; Ueberschuß der Bußenrcchnung zu Luggarus 22 Krön, 20 Krz, und jener im Mainthal 70 Krön, A uSgab, Für Besoldungen u, s, w. 94 S.-Kron,; 40 Krön, und 2 Bz. Einnahm, Landsteuer 2880 Pfd.; Zollpacht zu LuggaruS 1000 ital. Krön, Ausgab. Für Besoldungen u, s, w, 94 S.-Kron ; 48 Krön, u, 2 Bz, Einnahm, Wie Art. 26. Ausga b. Für Besoldungen u, s, w, 94 S,-Kron,; 48 Krön, und 2 Bz, Einnahm. Wie Art. 26. Ausgab, Für Besoldungen u, s, w. 94 S.-Kron.; 48 Krön, und 2 Bz. Einnahm, Wie Art, 26. Ausgab, Für Besoldungen u, s, w, 94 S.-Kron,; 51 Krön, und 2 Bz. Einnahm, Wie Art, 26, Ausgab, Für Besoldungen u. s. w. 94 S,-Kron,; 48 Krön, und 2 Bz. Einnahm, Wie Art. 26.; ferner Ueberschuß der Bußenrechnung zu Luggarus 21 Krön, (zusammen 1261 Krön.), A uSgab. Für Besoldungen u, s. w, 94 S,-Krn, (98 Krn, 84 Krz.); 48 Krn, u, 2 Bz. u, an verschied, and, Posten 548 Krn, (zusammen 694 Krn, 94 Krz,), Absch 592, v' 616, c- 669, 661, e- 687, 5 720, >' 746, >- Ä. Justizsacben über Berechtigung von Todtschlägcn wird dahin ^ mildert. Die Pcrwandten eines Todtschlagers können innerhalb des Termins der drei Vorladungen ^ denselben Antwort geben und durch die Obrigkeit Kundschaft einnehmen lassen; wenn aber während ^ angegebenen Termins niemand erschienen ist. so soll niemand mehr angehört werden, Dageacn w-r"" die andern Artikel über malefizi,che Sachen in Kraft belassen, Absch, 270, a. — ,^4, Bezugs der Anstände zwischen der Commune LuggaruS und der Commune „Veriziuo" (-Aurigeno) im Main^ wird nach E.npchtnahme des Landsteuerbuchs und vieler Lehenbriefe. Nrthcile Kaufes-. , . acss^ chen: Vom Berg Dunzio bis zur „Foreorella". ..wie es die von Luggarus gemäß des Lehenbrief- .hr Terr.tor.um aniprechen". ,oll der Laudvogt von Luggarus als hohe Obrigkeit die malerischen Sa-H-" zu entscheiden haben; die niedere Gerichtsbarkeit aber soll der Landvogt im Mainthal ausüben - die ^ Veriziuo sollen denen von Luggarus von dem streitigen Berg Dunzio jährlich 15 Kronen Steuer zu bezahlen schuldig sein, die Landschaft Luggarus aber soll für schon verfallene Steuern nichts ansprecht hinsichtlich der Nuzung von Waiden. Streue. Holz, Laub u, s, w, soll es wie von Alters her bleiben) Partei trägt ihre erlittenen Koste., an sich; die während dieses Streithandelö gegenseitig vorgefallene" Beleidigungen sollen aufgehoben und vergessen sein, - Dieser Spruch wird von beiden Parteien <"'' genommen, nur erheben die von Luggarus Bedenken gegen den Artikel betreffend die nieder« ^ richte^ Absch, 668. - 3«. (1586), In Bezug auf das Erbrecht zu Luggarus und im Mainthal ^ verordnet, daß Schwestern und Schwesterkinder ihren Bruder, beziehungsweise Oheim, beerben soll" ^ Luggarus und Mainthal. Verordnung wird in den Abschied genommen, damit jeder, der sich über kurz oder lang auf die Valuten berufen wollte, abgewiesen werde, Absch. 755. m. 3. .Hochwälder. Art, 33. (1571), Da in den Herrschaften Luggarus und Mainthal durch die Eommunen die Hochwälder, »nd zwar einige auf viele hundert Jahre, verliehen und dann gefällt worden sind und einige Ge- uudtcn den Auftrag haben, sich zu erkundigen, mit welchem Rechte die Communen solches thun, weil sonst k"thalbcn die Hochwälder der Obrigkeit gehören, so werden nun die Communen darüber angefragt. ^ antworten, daß sie zwar über ihre Bcfuguiß keine Schriften besizeu, daß aber dieses stets nicht w" bei ihnen, sondern auch in Livinen, Bollenz, Misox, Vigezzo und allenthalben diesseits deS Gebir- ' üblich gewesen sei und daß viele tausend Personen an den Bettelstab gebracht würden, wenn man dieses Recht nehmen wollte; und weil die Eidgenossen bei Eroberung dieses Landes ihnen Verden haben, sie bei ihren alten Rechten, Freiheiten und Bräuchen bleiben zu lassen, so bitten sie un- de keine Neuerung vorzunehmen.— Wird all rokoronllum genommen, Absch. 379, ct. — 3<». Auf ' ^ztcn ^ Luggarus war ml rokoroulluw genommen worden, daß einige Eommunen in den Land- K v, ^ luggarus und Mainthal ihre Wälder auf eine Anzahl Jahre verkaufen, abholzen und Holz und cn „ah Mahland führen, während die Mahläuder den eidgenössischen Unterthancn keinen feilen Wien ba damals von der Ansicht ausgegangen war, daß die Eommunen dazu nicht befugt ^ied Hölzer den Eidgenossen eigenthümlich zugehören, wurde die Sache in den Ab- ^"^'uinen. Nun bittet Baptista de Badis für sich und im Namen seines Bruders Hieronimus, lem 'bnen den von ihrem Vater ererbten Wald uuzeu lassen, damit sie wieder zu ihrem ausge- ^Ad kommen, — Wird all instruonllum genommen, Absch, 384. u, - 37 .(1572), Da die Ge- ^ mit Instructionen bezüglich der Hochwälder versehen, die Parteien aber ungeachtet wiederholter H^^ugen uicht erschienen sind, so werden diese bei 100 Kronen Buße aus künftige Tagleistung zu '»eld^ Absch. 398, Ii. — 38. Baptista de Badis von Luggarus, jezt in Zürich wohnhaft, iwnn ^ ^ vielen Jahren sein Vater ein Stük Wald von drei Gemeinden, die denselben ehedem schen^' gekauft habe, daß die drei Gemeinden auf lezter Jahrrechnung zu Luggarus vor die cidgcnössi- Gesandten zur Verantwortung citiert worden, warum und mit welchem Recht sie diese Hochwälder hcchx,^ daß dort die drei Gemeinden erläutert, wie dieser Verkauf ihnen zum großen Vortheil deiche. Um e, daß die Gesandten jedoch damals die Sache in den Abschied genommen haben und daß er nun willsäb nieder in den Abschied genommen, Absch, 400. I>. — 3?t, (1573), Zürich soll seinem ennct- , sandten den Auftrag ertheilcn, auf der Jahrrechnung zu Luggaruo den Antrag zu stellen, ^ bcn XII Orten gehörigen Hochwäldern in Zukunft nichts mehr ohne Varmissen dieser Orte 'ver Gesandten verkauft werde, Absch. 415. v. Kirclili«jies »nd GlnubenSsacke» rnz (1578), Da in Erfahrung gebracht worden, saß in der Landschaft und im Fleken Lugga- j,,^ einige zu sein scheinen, welche unter dem Vorwand der Minderjährigkeit die hl, ^'"eme zu empfangen unterlassen, und daß einige Eommunen und Personen Kirchengüter mißbrau- 156 bnge Antwort bitte. Weil aber die Boten der meisten Orte darüber nicht instruiert sind, wird LuggaruS und Mainthal, chen, ,o werden auf den Rath deS Erzpriesterö und des altern Landschreibers alle Pfarrer und Chorher ren vorbeschieden, um sich bei ihnen über die Widerspenstigen zu erkundigen. Lcztere werden dann z» Händen der Kammer bestraft mit der fernern Verpflichtung, am Maria Himmelfahrtsfest auf dem Stein zu Luggarus, wo an diesem Tag vollkommener Ablaß sein wird, christlichen Gehorsam zu erstatten u»t darüber dem Landschreiber und den FiScalen glaubwürdige Scheine zu bringen. Die Hartnäkigen und Ungehorsamen sollen aus dem Land verwiesen werden. Absch. 544. g. — 41. Alle, welche der Nachlässe keit oder Unredlichkeit bei Verwaltung von Kirchcngütern verdächtig sind, werden vorbeschieden und nach Befinden zu Händen der Kammer bestraft. Der ErzPriester, der alte Landschreiber und die Fiscal werden beauftragt, über die noch unentschiedenen Fälle sich genau zu erkundigen, alles zu verzeichnen und dann den Gesandten der VII katholischen Orte auf nächster Jabrrechnung vorzulegen. Es wird auch »er ordnet, daß in Zukunft alle Kirchenvögte in der ganzen Landschaft Luggarus den Eommunen in Gegen' wart des Erzpriesterö, Landschreibers und der Fiscale jährlich Rechnung ablegen sollen; sollte etwas UN' richtiges zum Vorschein kommen, so sollen sie es vor die Gesandten der VII katholischen Orte bringen-" Da auch die Priester im Mainthal Beschwerden haben, wird verordnet, daß beide Landschreiber zu Lug' garus und im Mainthal beförderlichst von den Kirchenvögten Rechnung abnehmen und über den Bcfuud auf künftiger Jahrrechnung berichten sollen Absch. 544. r. tuiMrus odrr Mrarno. I nhalt. Verwaltung im Allgemeine». «. Verzeichnis der Landvögtc, Statthalter und Landschreibcr. 42 u. 43. b. Statthalter. 44 u. 45. o. FiScale. 46—50. 4. Besoldung und Emolumente der Beamten. 5,1—60. v. Klagen gegen Beamte. 61—69. k. Landvogteiwohnung (Schloß). 70—79. ,. Aammerrechnung. «. Bußeiirechnttiig. 60—108. l>. Verschiedene Rechnungssachen. 109—145. ». Märchen. Mnrchstreit mit der Grafschaft Bellenz und Anstände über Straße», Fischenzen, Wuhren, Steuern, Zoll u. a. m. 146—165. ». Statuten der Landschaft. 166 ». 167. ». Steuern. 168. «. Justizsache». s. Eid. 169. d. Civilsache» überhaupt. 170—179. c. Einzelne Civilfällc. 180—207. <>. Strafjustiz überhaupt. 208-219. «. Einzelne Straffälle. 220—250. 7. Kauf confiscierter Güter. 251—254. 8. Territorial-, Waidrechts, und Steuerstrcitigteitcn. g. Polizcisachen. 262—276. >0. Holzausfuhr^ Forstwesen. 277 —279. i». Handel und Gewerbe! Verkehr. 280—286. ,2. Fischenzen. 287—289. >a. KricgSsachen. 290 n. 291. 17. Münzwcsen. 292 u. 293. >.7. Straßen. 294 u. 295. i« Zollsachen! Zollleheu. 296—317. 17. Entschädigungen. 318—320. i». Kirchliches und GlaubenSsachen. a. Kirchliches. 321—351. l>. Geistliche Jurisdiction. 352—355. o. GlaubenSsachen. Maßregeln zur Erhaltung der taG^ ^ Religion gemäß Vertrag zwischen den alt- »nd gläubigen Orten! Angelegenheiten der wegen d. ^ verwiesenen Luggaruer ! Geleitscrtheilnngcn. ä LocalcS. «. AScona. 430. d. Verzasca. 431—433. au. Personelles. 434—437. Luggarus. 1243 I Verwaltung im Allgemeinen ->, Pe^cichnifi der Laiidl'ögte, Swtthaltc,- und vandschrciber. L a n d v ö g t e. Art ?s. ISS«. Uri. Heinrich Pünliner. 4SS8 'Zug. Georg Schönbrunner. ZSK« Frei bürg. Georg Praderwan. IS«2 Bern. Bartholomäus Ammann. IS«^. Schwyz. Melchior Bürgler. IS««. Glarus. Jost Hösli. IS«8 Solothur». Urs Byß. IS7« Lucern. Walther Krepsinger. IS72 Unt erwa ldcn. Johann Lussi. IS7Ä Basel. Marx Russinger. IS7«. Schaffhausen Jakob Rudolf. IS78 Zürich. Heinrich Ziegler. 138«. Uri. Sebastian Baldegger. IS8L. Zug. Adam Bachmann. IS8A Freiburg. Jakob Römer. IS8«. Bern. Peter Hagclstein ZtntIha Iter. I SS« — IS««. Baptista BritziuS. Art. 44. IS«I u. 4S«2. Johann Peter Orclli. Art. 44. IS«S u. IS«? Tiber „Aplan" (? Appiano). Art. 127. IS«S u. IS««. Franz Rusca. Art. 304. IS«7— I.S7Z. Bernhard Franzoni. Art. 75. 4S78 de BadiS. Art. 133 der vier ennetb. Vogt, überh. (Andere werden in den Abschieden nicht genannt.) LaIIi> schrci Ii er. Art. — IS«!. Walther Roll von Uri. IS«I — 4S8«. Balthasar Luchsingcr, genant Mürdi, von Schwyz. IS8« — IS8«. Andreas Lussi von Unterwaldcn. I>. Statthalter. ^ ^ antretende Landvogt, Georg Praderwan von Freiburg, den Johann Peter An>l ' Statthalter ernannt hat, und da nun Baptista BritziuS, der seit achtundzwanzig Jahren dieses verwaltet, das Ansuchen stellt, ihn bei diesem Amt bleiben zu lassen, wird das Gesuch in den )ob Aminen. Absch. 106. e. — ÄS. (1563). Es waltet ein Anstand zwischen dem Landvogt und Peter Orclli, weil jener diesen von seinem Amt als Statthalter entsczl hat. Da nun verlautet, Walter Orclli bereits zwei Frauen vergiftet habe, so wird dem Landschreiber aufgetragen, in'S- "v darüber Kundschaften aufzunehmen. Absch. 205. LuggaruS, Art, W (1556), Baptista Rosso von LuggaruS bittet um das Fiscal-Amt und übergibt ei»e Verwendung des abtretenden Landvogts Esaias Räuchli von Zürich, worin dieser erklärt, daß der gegenwärtige Fiscal Meister Kaspar von Aa ganz untauglich geworden sei, —, Wird in den Abschied ist- noiiimen, Absch, 3, o.— 77 Ammann Jmfcld bittet, man möchte dem Meister Kaspar von Aa die Halste des Einkommens des FiScalamts belassen; Unterwaldcn werde stets dafür erkenntlich sein, Absch, 4, ü 78. Baptist Rosso erbietet sich, dem bisberigen Fiscal, dem alten Meister Kaspar von Aa, die Hälfte des Einkommens lebenslänglich zukommen zu lassen, — Wird in den Abschied genommen. Absch. 5, ^ i?» Man findet, daß es gut wäre, wenn ein Fiscal katholischer Religion angestellt würde; da nun BaPt'^ Rosso, dessen Vater den Eidgenossen so gute Dienste geleistet hat, wegen seines ErbietenS gegen Kasp^ von Aa bereits die Stimmen einiger Orte erlangt hat und sich nun auch Ammann Wirz für ihn verweb det, so wird über die von dessen Feinden ausgestreute Anschuldigung, paß er lutherisch sei, verhaut^ Absch, 10, k, — Stt Nach Abgang des Meister Kaspar von Aa von Unterwaldcn ist das Fiscal -Amt a^ der Jahrrechnung zu Baden dem Baptista Rosso, genannt Boschetto, übertragen worden — Da man """ aber vernimmt, daß derselbe leichtfertig, nicht verschwiege» und noch aus andern Gründen für dieses A"" nicht passend sei, wird Pantafio Baeeiocho zum Fiscal ernannt. Darüber beschwert sich der entscztc Ross"' schworen yaoe, — AZiro aci inline,uium genommen, Absch. 66 mm. 55 Be-nalich Anstandes wird entschiedenDie vor Johanni verfallenen Gefälle und Bußen sollen dem alt-«and^' die seithcr versallenen abcr de.il neuen Landvogl einzuziehen zustehen; auf St Johannes Abend (23.3""'' soll stets das Amt des abtretenden Landvogts aufhören, und auf St, Johanues.ag das des antretet" angehen, Absch. 7^. ii. - Z« (1568). Schwhz macht Anzug, daß unter dem Landvogt, den eS Jahre" nach Luggarus gegeben, einige Todtschläge vorgekommen und daß dann später die als TodtsäM' Verbannten wiederum liberiert worden seien ; es glaube nun aber, daß dieses dem Landvogt "'cht ^ Nachtheil gereichen dürfe und daß derselbe für seinen Antheil an der gesprochenen Buße entschädigt"'"^" müsse, - Da die Mehrheit der Gesandten darüber nicht instruiert ist, wird es in den Abschied gcm'>"""" Absch 313, ßi<. — .,7, (1571), Die Verwendung der Gesandten von Solothnrn für alt-Landvogt 2"'"' " " ^ Proeege über Todtschläger, auS de»" Vermögen nichts erhältlich gewesen, auS dem Kammcrgeld bezahlt; da man aber der Ansicht ist, daß ^ Landschreiber ohnehin gute Besoldung haben, so wird in den Abschied genommen, ak ,1.«.. i^ci lasse" Luggarus 12-i5 möchte demselben dazu behilflich sein, daß ihm die für Verleihung der Propstci zu St, Katharina ' ^eu jungen Orelli noch ausstehende Verehrung zu Theil werde, wird in den Abschied genommen. Ich, 377. eo. — S8. Da man bezüglich dieser Reclamation in Erfahrung gebracht hat, daß diese Ver- ""g lich auf mindestens -MI Krön, belaufen würde, wird das Gesuch wiederum in den Abschied gewonnen, Absch, 384. o. — iZf», (1572), Die Angelegenheit wird nochmals ml in-truonllum genommen, I) 336, ,. <1578), Der Kanzler von Luggarus meldet: Er sei sammt dem alt-Sekel- ^ew Sirt 6" Ort geritten, um die Decrete, Sazungen, Capitel, Freiheiten, Statuten und vbnhciten der Landschaft bestätigen zu lassen; damit den täglich vorkommenden Mißverständnissen abgc- k" werde, bitte er nun im Namen der Landschaft, man möchte fcstsezcn, wie viel eine Partei, die ihn "Ätöße und Spänne" berufe, ihm für die Gänge geben soll, da man ja auch für das Mainthal eine ^Verordnung erlasse» habe, — Das Gesuch wird ml instruonclnm genommen, Absch. 531, >,. e, klagen »egen Beamte, Art, z»z. (153g). Walther Noll, Schreiber zu Luggarus, sendet eine Verantwortung (datiert aus ) and vom 4. Februar» nach Lueern und bedauert, daß er mit den Gesandten nicht habe nach Rom ^uncn, — Wird in den Abschied genommen, Absch. 3, g. — <»2. Beschwerde des Walther Roll siw Vbsezung, und Entschädigungsfordcrung, Schwhz und Solothurn werden mit nähcrm Unter schtv beauftragt. (S. d, Absch, 11, x.). — i»3. (15kl). Ein gewisser Mozzancllo führt Bc- ^ Ode, daß der Landvogt ihn auf eine falsche Anklage bin lange gefangen gehalten und endlich nach ^ ^i»g der Gefangenschaftskostcn freigesprochen und daß während seiner Gefangenschaft der Statthalter Vorgaben seiner Frau 213 Krön, abgepreßt habe, und bittet um Rath und Hülfe, damit er ^Oft/ ^ leinigen gelange, — Daher werden der alt-Statthaiter, der Landschrcibcr und der Fiscal be- Nun ^ Sache zu untersuchen; der Statthalter Johann Peter Orelli soll sich auf künftiger Jahrrech- d ^ Aaden verantworten, Absch, 128. 5, - <»4 (1530), Landammann Rcding von Schwhz meldet, ße» ^ ^"^schreiber Balthasar Mürdi hergekommen wäre, sich über die gegen ihn erhobenen Anschuldigun ihn, ^ ^'antworten, ^cnn seine vielen Geschäfte es ihm erlaubt hätten; derselbe bitte, man möchte es zu . wenn seinetwegen etwas an die Orte gelangen sollte, indem er sich genügend rechtfertigen Hi>//^" ^ l^lei-oullunr genommen, Absch, 238. g. — ttiZ. Der antretende Landvogt derl',' man möchte ihn zur Verantwortung kommen lassen, wenn jemand ihn oder seine Amtsleute ^re ^ verklagen sollte, Absch, 270, li. — iöi». Der abtretende Landvogt Bürglcr, der Land- U,^ ^ Balthasar Mürdi und der Fiscal beschweren sich über die Vcrläumdungen des Zancttc Ferscheia Zehs. ^ '^"uufegers, als ob sie gegen selbe während ihres Protestes tyrannisch verfahren seien, und be- " ^^"stvn Untersuch, damit entweder sie selbst, wenn sie eS verdient haben, oder ihre Ankläger bestraft Hab/" erlassene Bekanntmachung in der ganzen Landschaft, ob jemand sich über sie zu beklagen Hich kein Kläger, vielmehr kommen Abgeordnete der Landschaft Maintbal sowie aller Commune» Huf von Luggarus, um zu bezeugen, wie der Landvogc und seine AmlSleuie stch zu allgemeiner ^er ^ Verhalten, — Man gibt stck mit ihrer Verantwortung zufrieden, Absch, 270, > K7. (1567). bor ^^^^vcibcr und der Fiscal verantworten sich genügend über die auf lezter ^agsazung gegen sie ^ ^brachtcn Klagen, Absch. 284, u. — «K Schwhz bittet, man möchte dem Landschrcibcr Mürdi in auf die unbilligen Klagen seiner Gegner zum Recht verhelfen, Absch, 284, pp. — M». (I57K). LuggaruS. Murdl »bcr,endet an die V katholischen Orte eine Rechtfcrtigungsschrift über die gegen ihn vorgebracht-» ebrderlezenden Anklagen. — Seine Verantwortung befriedigt. Absch. 494. f. Laiidvogteiwohiiuiig (Schloß). Art. 7<». (1567). Bernhard „Franschon" (Franzoni). Dolmetsch im Mainthal, bittet um die Bewilligung, ein Haus auf dem bor dem Schloß zu LuggaruS gekauften Plaz bauen zu dürfen. — aber ein ,olcher Bau dem Landvogt die Aussicht gegen das Dorf und den Zeitthurm benehmen würde und weil Andere mit gleichartigen Gesuchen einkommen möchten, während sie doch ihre Pläzc um da» ^ ^ ^ die Bewilligung nicht crtheil- Absch. 29V. Ii.- 7t. In Betreff des Gesuchs des Dolmetsch Franzoni findet man, daß der Bittsteller abg-- wie,en werden soll. Es wird nun an den Landschreibcr geschrieben, er soll die betreffenden Kaufbriefe »- Luccrn ,enden. Absch. 291. o. — 72. Das Gesuch um eine Baubewilligung auf den vom Schloß Lug- garus verkauften Gärten, Bcfestigungswerkcn u. a m. wird wieder in den Abschied genommen weil »>->» darüber nicht instruiert ist. Absch. 296. o. - 7«. Die Angelegenheit wegen der Baute vor dem Sch^ wird wiederum in den Abschied genommen und soll auf künftigem Tag zu Baden angeregt werde»' damit die angefangene» Arbeiten eingestellt werden. Absch. 298. 6. - 74. der dem Schrei im Mainthal von den cnnetbirgischen Gesandten ertheilten Bewilligung, vor dem Schloß zu Lugg-^ ein Haus bauen zu dürfen, wird nun an den Landvogt der Befehl erlassen, er soll jene BaubewilligU»S -Ich jnrülg.ben lassen und eas,leren und d.m Schreiber -nj-igen. das! man dar. nicht« b.„.„ -°>l" -w d°«-g-'' 77? M-int,,-l bitten NM «effatignng der Bewilligung. ans d-m bar dein Schi»« zn'xu!^rn"''z-k-»k''' Vi zc bauen zu dürfen. Oblchon nun die meisten Orte der Ansicht sind dak e t rom IN bauen „ich. g.slatten und fch„„ angefangen. Banl.n nicht erhöh.,, lassen,et,," , « I d « s»'' "72 -»mm. ...cht. ward.,, ... Im22tm'g.n2.n» 2.» . 7«. (1569). Auf voriger Tagltistung wurde der Auftrag crtbeiv do» ^ ff !.. des Schlosses zu LuggaruS, sowie die Pläze u..d was vom Schloß verkauft worden, näher zu" untersuche» Nun findet man, daß der Kaufpreis auch gar zu gering und daß der Verkm.f ' d» Nimmst» 'ehr nachthcilig fei; deßhalb wird verfügt, daß das Kärtchen dem Landweibcl ru'i' "e"'^m ^"n'ch übergeben und daß die Straße bis zum Weiher wieder geöffnet werden solle damit ^ ^ ^uoth ^ Wasser gelangen kann. Absch. 637. ... 77 Die Gesandten w^ Se-er-notht g-rn» Nltd Bellen, gewesen. berichten, dich der Verkauf einiger Pl-I. 7i,72,7 nfffl s'' weien und it. einigen Punkten höchst „achlhe.lig sei. -nd b..2.a en 27 wird daher an den standbagt darüber geschrieben. Absch. R». t — ,.-7. 7 '7"7mals!'^ jng gemach,, daß Statthalter z,°n,°„i sich „„.erstand.,, habe, beim Schleen 2 ,7.',« ein'»'---'' bauen, dich-de. die regierenden Orte diese« nicht gestatten. s»„d..„ d.« Sink wiede7.n„, -»-7 7b bt7 7"" "N°mm,n Warden sd lös,. ..." ' ab., bleche,,. Absch. gg?. dl,. - 7». ,l°7„. Di. Erben d.« ait.S,»'7 ibnen entweder da« für einen Theii de« Schlaffe« ,n Lnggarn« -n»ge,ebene Geld rursikiuerstatte», ° - 72d "227 -- w'w.7i«n2ln.n'2'mnstig- -- chnung in den Abschied genommen Absch. 371. m. Luggaru? 1247 Ein nabmcn. » N» 256'/, Kr. 16 Pfd. »337 90'/, „ - . »33«. 127Kr.1fl. 18/?.2A »33« »3«« '277 Krn. »3«2 275'/, Krn. 2 Pfd. »3«3 94'/, .. Ä Kammerrccknunl, s. Blißeiircchnung. Ausgaben. Ucberfchuß. 157 Kr. 2 Pfd. 8 Krz. 14Kr. — Pfd. 98'/,Kr.9Schl.4A. - - 89 Kr. 5 „ 2 „ — — » 409 172 140 13«,4, 186Kr. 4Pfv.4Krz. 280 216 »3««. 419 »3«?. 581 »««8 529 »3«»». 222 »37«. »371. 520 »372. 716 »373. 194 »374. 294 1373. 905 137«. 429 1377. 929 »378. 990 »371». 159 »3««. 296 »381. 221 1382. 109 »383. 269 »384 - »383. 297 »38«. 269 wenig. 21 10 Pfd. 10 10 6 9 7 4 3 3 4 107 187 220 918 188 236 321 414 79 184 157 203 164 211 95 375 113 III 125 132 154 1 Pfd. 1 Krz. 10 „ 20 Krz 4 Pfd. 8 „ 5 Krz. 1 2 11 11 1 8Schl 1 „ 4 Krz. 3 Pfd. 16 „ 10 37 102 167 80 226 25 61 45 12 46 82 51 49 11 11 Rükschlag. — Kr.—Schl.—Agst. 3 ,, 4 „ weniger 7 Schl. 19 Krz. 20 38 4 31 225 77 123 2 K 2 Krz. 8 6 „ 2 „ 2 2 .. - 218 94 1 3 30 „ 3 42 26 „ 21 „ Absch. 19. j 58. i. 77. 9. 106.1. 168. cl. 198. c>. 40 3 Pfd. 19 Krz. 290. o. — 251. e. — 270.1. — 290. k. — 914. x. 6 „ 342.1. — 363. b. — 379. k. — 398.1. 420. m — 442. o. — 468. o. — 498. 8. 517. ss. 544. 8 — 568. w. 14 Krz. 592.1,. — 616. ä. 639. g. 661.1. _ 720. ». _ 720. i. ^ 746. Ii. daß " ^ Rechnung de» Jahres 1!>vd erster,, A»,ncrr»iige» zu den Bnsienrechnungen der Landvvgte, gaui», wm vorstehende Rechnungen anzuwenden. Luggarus. Verschiedene Nechnniigdsachen. a>. Jahrrechnung zu Baden gefaßten Beschlusses wird mit Eitler Roll bezüglich seiner Ansprachen für Proceßkosten u, a, m, abgerechnet; die ihm gut gesprochene» 80 Kronen werden ihm auf die Zollkasse angewiesen, Absch, 58. a. — Da in der Rechnung des abtretenden Landvogts Püntiner vorkömmt, daß er einen Todtschläger für 20 Krön, liberiert hat. so wird dieses in den Abschied genommen,, um zu untersuchen, ob dieses nicht gegen die zu Baden erlassene ordnung sei,—Der Landvogt verantwortet sich hierüber. Absch, 58. 6. — , Z z >1560) Der in BcsclM genommene Nachlaß des zu Luggarus Hingerichteten Bartolini beträgt 2852 Kronen, wovon nach A»B des dem Landvogt gehörenden dritten Theils noch 1047 Kronen in baar der Kammer zufallen, Absch 106, t>. — 112, (156l), Die Forderung des Landvogts von 21 Kronen für seinen Ritt nach Ladt" wird .n den Abschied genommen, Absch, 185,1. - I (1563), Die Reklamationen des früher» L-^ vogtö Praderwan für vier Anforderungen, die ihm von seiner Amtsverwaltung her schuldig geblicb-» lind, werden in den Abschied genommen, Absch. 198. u, - 114. Die Anforderung,, der alt -Landvög" Puntincr und Schönbrunncr an die Kammer werden in den Abschied genommen Absch 198 k- " I IS. Alt-Landvogt Praderwan erneuert sein Gesuch um Entschädigung für seine Anforderung» Betrag von 165 Kronen und 32 Pfund von der Zeit her, da er Landvogl zu Luggarus gewesen - ^ d.e Jnstruel.onen ungleich und. da man aber auch nicht billig findet, daß er Schaden leiden sollte, l- ^-dn-chuuuzm »b.fohl-il melde,,. die k-uddözle s., >»,,7, ?"!!'>. » 7 °7"',7?" «» "Uf de» T-z.„ herumziehen M -1,7 «I.«»,, D» die 'Anst,der»,Igen der °tt-h-„d«ög,c Pü,„i„.,. Scheubrnun-l nnd Prederm»,. » «e«,r>Ie,,cn «„„en herrnbr-n. die der F,«e»I -i„zuji-h.„ versZnmr ha,,.. „nd ^ Hude, den S-ndvSz.eu il,reu -„-stehende» B,,ßcn ,n b-j-hie„. die,- ei°-e„°,'„,-- »» wird dem z,-e- Mi, „ilcm Er«, he,°h,en. « ,°II hei »«IM KW. wm. M Erstanreu lln-i-l"' und iowohl -i» den Slmi-leulen >1.,», «„.heil „ich, „.ehr »«stehen M,ch,2.Z,„, . -.er Der B. .f «, °rd»- st.» °I.--.nd°.g,-„ wird best-,ig,. D.her die Ges.nd.en .„f hj. enue.hir-isch n 7h -ugewi.,.,, werden, w«, !° das, -bttetend. «. » 7 7 R 7 e.w. ,»u.dh, «eihen, MWW.. und M. ».« si. ww, haben, ihnen ,«a,ei» 7 7» --Mi, i-lch- st°rd-r„n,,e„ ,u d-u -Ibschi-dei, „ich, mehr he>.,i„z.j„zen me.deii iiiuss.ü Uebe, und Frevel, welche von einem Landvogt während seiner Reqieruni, - ' ,^.i, si»^' soll später weder Red' noch Antwort gegeben werden, Absch. 219, 7.. 11«/'Dcr^Landv^t w>^ auftragt, die 59 Kronen, welche Vogt Praderwan für Maßregeln zu seii.er Sichecheit" auSggebc» ^ von den Anstiftern der Unruhen einzuziehen und dem Praderwan zuz..stellen oder dann die Z'-- von der Landschaft mit RükgriffSrecht auf die Anstifter zu erheben, damit selbe' in Zukunft den La"!"^' ,u schirmen wisse Absch, 219.,. - 121». Ei.. Gesuch deS Gesandten von Solothurn, den. alt-Land°^ ^urh gcmap Abschied vom Januar die ihm noch ausstehenden 7 Kronen, herrührend von, Prvceß ^ '»gerichteten Peter Boner. aus der Kammer zu vergüten, und eine Anforderung von 20 Krone» ^ v.w Luggarus. 1249 ^udschrnbttg im Mainthal werden all rokoionllum genommen. Absch. 230. c. — 1.21. Der eingerissene ^brauch, daß die Landvögte bei Geldbußen ihren dritten Thcil pünktlich einziehen, dagegen an die anniier nur etwas weniges verabfolgen, wird einstimmig abgeschafft. Absch. 230. 3. — 122. Dem alt- ndvogt Praderwan wird aufgetragen, bezüglich seiner Forderung mit dem Fiscal abzurechnen. Laut der vorgenommenen Abrechnung ergibt sich, daß er noch 90 Kronen zu fordern hat. Diese sowohl, als 4nachträglich gemachten Forderungen, werden in den Abschied genommen. Absch. 230. o. — Das erneuerte Gesuch Pradcrwans um Berichtigung seiner Forderungen für noch ausstehende l'^n, Reiten, Verpflegung u. a. m. wird nochmals in den Abschied genommen. Absch. 235. Ii. — Und > Alt-Laudvogt Ammann begehrt Entschädigung für sich und seinen Landwcibel für die Mühe abe ^"^agen, die sie wegen der Mahländer gehabt haben, welche er gemäß Auftrag gefangen gesezt, die ^us lxztxx Jahrrechnung libcricrt worden sind. — Daher wird verfügt, daß jedes Ort seinen Ge- ^ ten auf künftige ennetbirgischc Jahrrechnung Auftrag erthcile, dem Ammann seine Auslagen und dem " lvcibel seine Anforderung von 38 Kronen ohne wcitcrö zu bezahlen. Absch. 244 r. — 123. Weil dieser Ansprachen Ammanns 200 Kronen beim Landvogt zu Baden hinterlegt sind, wird derHan- ^ ^listige Tagsazung zu Baden verschoben, damit er aus dieser Summe bezahlt werde. Absch. "cht ^ ^ (1560). Ucbcr die Entschädigungsforderung des alt-Landvogts Ammaun kann dermalen Kok ^"^reten werden, theilö weil kein näherer Bericht vorliegt, thcilS weil seine jezige Forderung 'st, als seine Rechnung vom Jahr 1564 angibt. Absch. 270. c. — 127. Tiber Aplan, des alt- vg u»/^^ inbegriffen ist, wird der Handel in den Abschied genommen, bis dieser eine specisicierte Rech- ' "3 seiner tun ^mmann Statthalter, gibt eine Forderung von 450 Krön, ein, die er wegen einer Hinrich- H^^sicgeben haben will. Da mau aber nicht weiß, ob diese Summe in der von Ammann gestellten Aiise " Ansprachen eingegeben haben wird. Absch. 270. k. — 12«. Der Landschrcibcr legt über seine h^^''"ngen sur Proccsse, Bauten, Reiscauslagcn u. a. in. im Betrag von 142 Kronen, die ihm seit kurs^^ Jahr auf ausstehende Bußen oder auf der Kammer verfallende Güter vcrzeigt ^2?/" Rechnung ab. Auf sein Gesuch wird ihm eine Bescheinigung darüber ausgestellt. Absch. 270. g.— de», kst!>67). Den Gesandten auf die Jahrrechnung nach Luggarus soll der Auftrag erthcilt werden, ^^^Landvogt Ammann und dem Landweibel ihre Auslagen beim Proceß mit Franz Negri zu ver- specisicierte Rechnung vorgelegt wird. Absch. 284. Ic. — 15l» Mit alt-Landvogt Am- Aiist. nunmehr abgerechnet; die ihm zu gut kommende Summe beträgt 172'st Kronen und die bel/?"""6 Weibels 38 Kronen. Absch. 290. o. — 1.151. (1569). Laut Rechnung des alten Fiscals kosst'^^ ^ dessen Ausgaben auf 117 Kronen 13 Kreuzer, in welcher Summe 186 Pfd. für ZehrungS- A»g/ ^ Gesandten zu Magadino und für Schiffung verrechnet sind. Absch. 342. g. — 132. Die ^Uf Landvogts und des Landschrcibcrs für Bauten, im Betrag von 217 Kronen, werden ihnen v>iß ^ ^rlös von der Kammer verfallenen Gütern angewiesen; sollten leztcre nicht verkauft werden, Lest'""" ''e künftiges Jahr bezahlen. Absch. 342. Ii. — 133. (1576). Da die Landvögtc vieler Personen ^'"d Gut der Kammer zuerkennen, aber wenig davon in die Rechnungen kömmt, so wird der An- Verordnung darüber zu erlassen, in den Abschied genommen. Absch. 498. o. 13Ä. (1577). All ^ ^ogt Rudela verabfolgt an jedes der XII Orte 12 Sonnenkronen. Absch. 515. u.— »33. (1584). bej. Sebasiicln Batvegger von llri beschwert sich, wan einen Po^en in seiner Rechnung, äffend Entschädigung für gehabte Kosten wegen der Banditen, nicht habe anerkennen wollen. — Es 157 t3öl) Luggarus. wird darauf erkennt: Die Boten auf nächster Jahrrechnung zu Lauis sollen dem Landvogt beholfen sc'"- daß ihm die 26 Kronen vergütet werden, Absch. 671. ». — 13« Der abtretende Landvogt Bachma«« entschuldigt sich, daß er jezt nicht Rechnung ablegen könne, indem sein Fiscal zu Luggarus an der Pest'' lenz krank liege, und bittet, ihm für Ablage seiner Rechnung Zeit und Ort zu bestimmen.-Wird in de" Abschied genommen. Absch. 687. c. — 137. (1585). Dem Gesandten von Zug wird in den Abschied gegeben, daß seine Obern dem alt-Landvogt Bachmann anbefehlen sollen, auf künftiger Jahrrcchnung Z" Baden über seine Amtsverwaltung Rechnung abzulegen. Absch. 707. ct. — 138. Zug wird beauftragt den Bochmann dazu anzuhalten, daß er sich auf künftigen Dieastag hier einfinde, um Rechnung abzulegen indem alsdann die VII katholischen, als die Mehrheit der XII Orte, hier zusammenkommen werden. Abs^ 710. k. — 13?». Vogt Bachmann entschuldigt sich schriftlich über sein Ausbleiben, vorbringend, daß ^ noch einige Urtheilc oder Appellationen zu erledigen habe. — Es wird erkennt, daß er auf der Ja^' rechnung zu Luggarus seine Rechnung ablegen soll. Man findet es jedoch nicht am Plaz, daß ein Land' Vogt, nachdem er schon Jahr und Tag abgezogen, noch Geschäfte abthue; dieses wird daher auf nächst"' Tag zu Baden m! insti-uumlum genommen. Gegen Zug wird das Bedauern ausgedrükt, daß Bach««"'" der au ihn erlassenen Mahnung so schlecht nachgekommen ist. Absch. 711. den Baä?' mann dazu anhalten, daß er endlich über seine Amtsverwaltung Rechnung ablege. Absch. 712. d- ^ 141. Bachmann beschwert sich über den lezten Beschluß, durch welchen ihm die ausstehenden Appells'"' nen abgesprochen worden sind, und verantwortet sich sodann. Der lcztc Beschluß wird aber bestätigt. LllA 713.1). — 142. (1586). Die ennetbirgischen Gesandten sollen dem alt-Landvogt Bachmann >» ^ Sachen, wofür er Brief und Siegel und billiges Recht hat, bchülflich sein; hinsichtlich der in den Or«" ausgemachten Sachen aber, besonders in Betreff der 300 Krön., die dem Spital zu Luggarus zucrka«"' worden sind, läßt man es bleiben. Absch. 743. x. - 143. Nicola Brugulia (nach den Abschiede« i" Schwhz und Nidwalden Niklaus „Mariot") von Luggarus hatte auf die gegen ihn erhobene A«^ seine Unschuld an der Folter und durch Kundschaften erwiesen. Da nun der Fiscal ihn um die anspricht, so wird an den Landvogt geschrieben, er sott den armen Gesellen bei seiner Liberation schir««'" Absch. 752. i>. — 144. Auf künftiger ennctbirgischcr Jahrrcchnung sollen sich die Gesandten erkundig ob der alt-FiScal die 100 Kronen von Nicola Brugulia zu der Kammer Händen eingezogen hat, sollen, wenn dem also, selbe wieder zurükstcllen. Absch. 755. o. — 143. Da man vernommen hat, ^ der Fiscal noch 50 Kronen von Johann Baptist Orelli zu der Kammer Händen empfangen habe, sollen die Gesandten auch hierüber Erkundigungen einziehen, damit die beiden Summen wenn sie lich verrechnet worden, an die hintcrlassencn Kinder des Fiscals aus der Kammer vergütet werde" Absch. 758. n. 3. Märchen. Marchstrrit mit der Grafschaft Vellen; und Anstände «der Str"^"' Fischenzen, Wichren, Steuer», Zvll Art. 14«. (1568). Landamman von Pro von Uri meldet: Es walte zwischen der Grafschaft lenz und der Landschaft Luggarus ein langwieriger Span über Befahrung der Straße von Belle«; an den See, über eine Kaufsrestanz von 200 Kronen, herrührend von dem Abkauf der Fache und enzen am Eingang des See's und über die Märchen zwischen der Grafschaft Bellcnz und dc«c« Magadino; um nun Unruhen oder Blutvergießen zu vermeiden, möchte man die Anstände durch Sch«'^ LuggaruS, ^)tcr berichtigen lassen.—Das Gesuch wird in den Abschied genommen; jedes Ort soll seinen Entschluß sicher so bald möglich nach Uri schiken, damit dieses die Parteien davon benachrichtigen kann. Absch. I,47 (1569). Bezüglich der schon lange andauernden Anstände zwischen den Bcllenzern und ligarnern wird, nach eingenommenem Augenschein, sowie nach Vcrhörung der Parteien und Kundschaften, gesprochen: 1) Die Straße der Bellenzcr gegen „Mapp" (?Magadino) soll die rechte Landstraße sein ^ daher in gehörigen Stand gesezt werden. 2) Die Luggarner zu beiden Seiten des Tessin bis an den ststlen laut Kaufbrief den Bellenzern für die Fischcnzen 146 Kronen bezahlen; dagegen werden die 'brer ^"lschädigungsforderung an die Bellenzer, im Betrag von 8568 Pfund, abgewiesen; ^ Landvogt zu LuggaruS soll eine Bekanntmachung in Betreff des Fischenö erlassen. 3) Weil offenbar, stw" ^ Tcsfm nicht gehörig eingedämmt wird, in kurzer Zeit das ganze schöne Feld sammt der Land- ^ ^ weggespült würde, weßhalb nothwendig Maßregeln getroffen werden müssen, so soll dieses auf künf- ^ ^ /Errechnung zu Baden vorgebracht werden, damit die XII Orte von dort auS Befehle erlassen, Wuhren zu bauen sind und wer dazu in Mitleidenschaft gezogen werden müsse. 4) Betreffend die sprag"^ Aschen den Bellenzern und den Edlen zu LuggaruS, so sollen ersterc den Edlen an ihre An- ^ ^ ^ Krön, bezahlen; diese 46 Krön, sammt noch andern 166 Krön, sollen die Edlen von denen, ^chte^ ^ ^rssin Güter besizen, einziehen und bis Weihnachten den Bellenzern die 166 Kronen aus- Bellenzcr sollen von den Gütern, die sie auf dem Gebiet von Luggarus haben, die Land- »uz/ ^^b^n, gleichwie die Luggarner und andere Fremde im Luggarnergcbict auch steuern; ebenso sollen ^»trT,^^ Luggarner von ihren in der Grafschaft Bellenz liegenden Gütern den Bellenzern die Steuer den ausgenommen sind nur jene, welche beweisen können, daß sie steuerfrei sind. 6) Betreffend welchen der Ehorherr von Luggarus an einen Luggarner verkaufte, und den abzuholzen die verboten haben, so wird dieser Kauf aufgehoben. 7) Die Zöllner sollen von allem, was auf ^ehe> ^^vuergebict gekauft und auf das mahländische Gebiet abgeführt wird, wie bisher den Zoll be- dtt zv> ^ ^ Kundschaften übereinstimmend bezeugt wird, daß die Bellenzer stets oberhalb gestraft haben und die Luggarner unterhalb, so soll die Grenze des WaidgangS der von dn" Marchstein unterhalb des Wassersprungs direet gegen den Anfang der „dürren Güllen", "öthj " ^ derselben und von hier an den Tessin gehen; die beiden Landschreibcr sollen die Von ^ ^archstcinc sczcn; übrigens soll der Vertrag von 1546 und die darüber gegebene Erläuterung frj^l ^ ^ bestätigt sein, daher beide Parteien zwischen den Bächen Progero und „Lugnasi" (?Cugnasco) einander zu den bestimmten Zeiten ihr Vieh weiden sollen. 9) Die Luggarner mögen in die vder wo es ihnen gefällig, Salz kaufen und durch fremde oder einheimische Säumer bis in ^Uh ^ Bellenz führen, sollen aber den Bellenzern von jedem Saum Salz 5 Luecrncr Schilling als ' ^vag- und Sustgeld bezahlen; von da dürfen sie das Salz nach LuggaruS, oder wohin es Landvogteien Luggarus und Mainthal gefällig ist, abführen, jedoch nicht weiter. 16) Die od ^ Partei an sich selbst tragen; was in diesen Händeln sich bisher unfreundliches in Worten ^rken zugetragen, soll todt und ab sein und keiner Partei an ihrer Ehre schaden. Beider Par- ^vwälte geloben den Gesandten von Uri in die Hand, diese Erkanntnst; wahr und fest zu halten, 'kn a- — 44«. Die Gesandten der sechs Orte, welche zu Bellen; und Luggarus gewesen, berich- des'v ^selbst alle Streitigkeiten beigelegt haben, mit Ausnahme derjenigen über den Durchpaß tischen SalzcS, worüber übrigens ein gütlicher Artikel entworfen und in den Abschied genommen Luggarus, worden ,e> Nun erklären die Gesandten von Bern, Zug, Basel und Freiburg, daß sie diesen Artikel a»- zunehmen keine Vollmacht haben und ihn nochmals in den Abschied nehmen müssen. Es wird ihnen nu» anempfohlen, binnen vierzehn Tagen nach Zürich zu melden, ob sie auch dazu stimmen damit die Ver- tragöbriefc darüber ausgefertigt werden können, Absch, 339, w. - 14». <^57^ Sekelmeistcr Paul Orell' wünscht, daß endlich die streitigen Landmarchen zwischen Luggarus und Bellenz berichtigt werden und daß man beschließe, es sollen die von Luggarus auf ihrem Gebiet und die von Bellenz auf dem ihrigen eine Ordnung in Betreff des AezcnS und des Ucbcrfahrenö mit Vieh aufstellen, — Wird -,ie ermahnen, bis zu Austrag der Sache nichts unfreundliches gegen die Luggarner anzufangen Absch, 337, I, ^15» (1571), Zu Berichtigung der Anstände zwischen denen von Luggarus und Bellen;, betreffend Steuern oder eigentlich die Märchen, werden die früher bezeichneten Gesandten beauftragt; auch die drei Orte sollen auf Kosten derer von Bellenz Gesandte dahin abordnen. Werden ^ Märchen in Richtigkeit gebracht, so weiß dann jeder Thcil von selbst, wo er seine Güter zu versteuern Absch. 369, oe. — > 51. Dionysius Quadrinus stellt im Namen der Landschaft das Gesuch man möchte zu Berichtigung ihres Landmarchstreitcs gegen Bellenz Bürgermeister Kambli Schultheiß Pfvffer Landvogt Byß von Solothurn als Abgeordnete bezeichnen. Um nun größere Kosten zu vermeiden den Landvögten und Commissarien befohlen, nochmals einen Augenschein abzuhalten die Gewal .rsa'ne" bc.der Parteien zu verhöre» und diese dann gütlich oder rechtlich zu vereinbaren und, wenn sie allenft^ in ihren Urtheilen zerfallen sollten, alsdann einen Obmann zu erkiesen damit ^ > eeiniak^ ^ w » ' Landmarchen. dessen Beilegung vor einem Jabr den Landvögtt" und ( ommissaricn zu Luggarus, Bellen;, Mainthal und Riviera war aufgetragen worden sollte e.nen Rechtö.pruch erlediget werden, da eine gütliche Verständigung nicht erhältlich gewesen'ist- weil ^ die vier Zusäzer in ihren Urtheilen zerfallen waren, wurde Landammann Meggeli von Avvcnzell Obmann crk.cset. Nun begehren die von Luggarus, daß man den Meggeli dazu'anhalte seinen rechts" Spruch über den Handel zu geben, - Meggeli entschuldigt sich, daß es ihm unmöglich sei einen rechtlichen Spruch zu fallen, theils weil der Streitgegenstand eigentlich die Obrigkeiten und nickt die th-»e» berühre, .»eil« weil hie z»ss„r i» ihr.» Urtheile» -llzuw-i. ««» ei„.»der -bweiche» b-« " übrigen«, wen» m„, ihm gütlich zu sprecht» -r,°»b.» würde, dies,« »lso pchldrittget, sechti,. b-ff^ Ob-igkeile» »iid P.r.ei.ii heftiebigt s.ieii, Diese «.Mrung wird ,rü p.mi. Ort s-i,,e» E»ls«-td. °d ,,,»» de» Odm°„„ gütlich «de. rechtlich sp,,«,,,,^ Zürich melde, auf daß dieses den Obmann davon benachrichtigen kann Absch 406 o' — 153 (t^ Anwälte derer von Bellen; begehren ein Schreiben an beide Landschreiber zu Lauis und Luggarus, d-"» d.esc laut Urthcil zu Rappcrswyl die Märchen zwischen der Landschaft Luggarus und der Grass< Bcllcnz berichtigen und die Marchsteine jezcn,- ES wird entsprochen. Daneben wollen die drei Orte künftigem Tag zu Baden die Sache anregen und über die unbilligen Vcrzögerunaen Nck beklagen, 409.1. - 1S4, Weil die Gesandten von Bern und Basel bezüglich dieses LandmarchstreitS nickt instr"^ Und, wird der Handel wieder in den Abschied genommen. Absch, 415. _ y-55 Die Landschaft garus bittet um Berichtigung des LandmarchstreitS, Nachdem man nun die Märchen vom Wasftrsp'"^ an b,s zum Schwarzenstein genau in Augenschein genommen und die darüber ergangenen Rechtssp"'^ LuggaruS tzz.j Spruch gg Krepsinger, Landvogt zu Luggarus, und des K, Gimper, Landvogt im Mainthal, 6. ll. ^Dcccmb. 1571. — Lucern. Exempl. tot, 83.) verhört und den Entscheid des Obmanns, Ammann Meg- soll mangelhaft gefunden bat, wird der Handel ml rokoronclum genommen. Jedes Ort seine,, Entscheid hierüber beförderlichst au Zürich senden. Zu besserer Erläuterung wird ein Plan ^ streitigen Gegend von jedem Boten in den Abschied genommen. Absch. 428. Ii. — 13i» (1574). ^ Zehn Orte Zürich, Bern, Lucern, Obwaldcn, Zug, Glarus, Basel, Freiburg, Solothuru und Schaff- stn finden eS nicht am Plaz, daß Ammauu Meggcli über diese Marchaiiständc, dem eidgenössischen ' ^ zuwider, einen dritten Spruch gethan hat. Uri hält die Sache für eine ausgemachte und will an s!>id^^^" Marchsteincn nichts ändern lassen oder aber das Recht vorschlagen; Schwhz und Nidwalden ohne Instructionen. Die Landschreiber von Lauis und Luggaruo, darüber angefragt, warum sie ohne ^vstsscii der eidgenössischen Orte die Marchstcine gesezt haben, verantworten sich damit, daß sie von den drei ^ ah einem Tag zu Uri den Befehl dazu erhalten und als gehorsame Diener Folge geleistet haben. Man Hab""" ^ Ansicht, daß die Marchsteine wieder sollen ausgeworfen werden und daß Uri nicht Ursache Ak/' Eidgenossen das Recht darzuschlagen. Dcßhalb wird der Handel in den Abschied genommen, des ^ — 437. Uri, Schwhz und Nidwalden machen Anzug, daß die von LuggaruS dem Urtheil ^ staiidammauns Mcggeli, welches dieser über den Marchstreil zwischen Luggarus und Bellen;, gemäß der eidgenössischen Gesandten vom 6. Decembcr 1572, zu Rapperswhl am 18. Januar 1573 er ^chte^"^' nachkommen wollen und die von Bellenz in noch größere Kosten bringen möchten, un Vlird^ ^ Znsäzer dem Obmann beigetreten; sie begehren, daß man die von LuggaruS abweise.— ^röss Abschied genommen. Absch. 445. g. — 43^. (1575). Abgeordnete der Landschaft bitten um """st der Ansichten bezüglich des Spans zwischen ihr und den Bcllcnzern. Darauf beschließen die schaff der neun Orte Bern, Lucern, Obwaldcn, Zug, Glarus, Basel, Frciburg, Solothuru und ^er Gesandte von Zürich tritt in Ausstand, weil er einer der Znsäzer gewesen): Da Am- Tp/ ^stö^li, entgegen den Stimmen der neun Orte, welche die Luggarner ausgebracht, einen dritten ""d da die beiden Landschreibcr zu Lauis und Luggarus hintcrrüks der zehn Orte auf ^ drei Orte (Uri, Schwhz und Nidwalden) die Marchstcine zwischen den beiden Landschaften bjx ^ und Vcllcnz gesezt haben, so sollen die Landschreiber diese Marchstcine wiederum auswerfen; wenn ^ das nicht leiden wollen, so schlagen die zehn Orte ihnen das Recht dar. Absch. 438. a. — ^chuzhz und Nidwalden beschweren sich über diese Verfügung der ciinetbirgischeu Gesandren de» ^ die Marchstcine bis zu AuStrag Rechtens wieder cingesezt werden möchten. — Wird in stZeir ^^d genommen. Llbsch. 478. f. — 4 Ueber daS Begehren der drei Orte hinsichtlich der streikst ^ ""dmarch soll jeder Gesandte au seine Obern referieren. Absch. 473. o. — 4<»1 Uri, «schwhz st>r g Ewalden stellen nochmals das Begehren, man möchte die ans Befehl der cnnctbirgilchcn Gesand- ih^ ^^'^d^d^ncn Marchstcine zwischen der Landschaft Luggarus und der Grafjchaft Bellen; wieder an ^ ^ikn, indem sie dann gern jedem, der eine Ansprache zu haben glaube, Antwort geben werden. ^4 Abschied genommen, damit jedes Ort seine Stimme so bald möglich nach Uli schile. Absch. ^»2. Man ist vorzüglich zusammengekommen, um sich über die denen von Bellen; durch still,/ ^ Marchsteine zugefügte Schmach zu beklagen, die Wiedercinsczung der Marchstcine an ihren stst /n ^ begehren und fcstzusezen, in welches Ort jedes der drei Orte seine Gesandten abordnen verständigt sich nun dahin, daß mau zuerst zu Lucern, Zug und Glarus entsprechende Schritte 1S54 Luggarus. thun und das Resultat unverzüglich einander nüttheilen wolle, um dann mit mehr Gewicht bei de» übrigen Orten auftreten zu können, ferner, daß Uri Gesandte nach Zürich und Glaruö, Schwhz nach Lucern und Zug, Nidwalden nach Obwalden, Bern und Solothurn schiken solle, daß man zuvor bei Ammann Meggcli sich erkundigen müsse, was er in dieser Sache als Obmann für Beschwerden habe" werde und ob man auch an seine Obern von Appenzell schreiben solle. Die also in die Orte abgehende» Gesandten sollen dann dort auch vorbringen, wie die Luggarner sich bei den Landammännern Abhberg und Lussi bezüglich dieser Marchsteine entschuldiget und was sie vorgeschlagen haben, wie und wo die Marchstcine gcsezt werden sollten, Absch. 477. a. — ll<53 (1576), Uri, Schwyz und Unterwalde» machen Anzug, daß sie von der Mehrheit der neun Orte die Bewilligung erlangt haben daß die ausgeworfenen Marchsteine zwischen LuggaruS und Bcllenz wieder an ihre frühere Stelle gesezt werden »»^ daß sie nun denen, welche das nicht zugeben wollen, das Recht anbieten. Daher wird an den Landsch^ bcr zu Luggarus und an Statthalter Morosino zu Laufs der Befehl erlassen, sie sollen für befördert Aufstellung der Marchsteine sorgen, Absch, 488, ti. — lil»Ä Die drei Orte danken dafür, daß die M^ heit der Orte bewilligt hat, daß die auögehobcnen Marchstcine zwischen Bcllenz und Luggarus nsiedt an Ort und Stelle gesezt werden, und bitten, man möchte diese Sache nunmehr als eine ausgemacht bleiben lassen; sie wiederholen, daß sie denen, welche es nicht geschehen lassen wollen das Recht barsch^ gen werden. Absch. 494, m. — Z«»Z. (1578), Da man vernommen hat, daß Landammann Mcggeli weit" seines Urtheils als Obmann über den Marchstrcit zwischen Luggarus und Bcllenz bei seinen LandSlcutc» sich großen Unwillen zugezogen habe, wird an den Landvogt geschrieben, er soll über den Sachverh^ berichten, Absch, 582, ti. 4 Statute» der Landschaft Art. I tt«, (1577). Abgeordnete der Landschaft beklagen sich, daß die Landvögte in etlichen Artikel"' z, B. hinsichtlich der Gefangenen, der kleinen Bußen und des Vertragens von Anständen zwischen verwandten u, s. w,, gegen ihre von den Eidgenossen bestätigten Freiheiten handeln und bitten um S^i sie verlangen ferner, daß man dem Landvogt einige Beisizer für die malefizische.. Sachen beiordne wi- ^ in andern Vogtcien auch geschehe, unter Zusicherung, daß sie selbe ohne Kosten der Kammer 0^" werden. - Das Begehren wird in den Abschied genommen. Absch, 527 b (Bcstätianni der Freiheit" und Statuten derer von Luggarus - Durch Lucern 22. November, durch Z..g 20 Deccmber) - I<.'7 Weil die Statuten der Landschaft Luggarus noch aus der Zeit stammen, da dieselbe zum 5 erzogt Mahland gehörte, und für die gegenwärtigen Verhältnisse nicht mehr passe» so wird den Rätben ganzen Landsgemcinde zu LuggaruS befohlen, andere Statuten, die den eidgenössischen Verhältnisse» < sprechen, zu entwerfen und selbe auf künftiger Jahrrechnung zu Baden vorzulegen damit man sie allfällig daran vorgenommenen Abänderungen ratifieieren könne, Absch 755z ' ? Steuern. Art, Ii»8 (1582). Eine Beschwerde des Hans Mildner. Redn?v ^ ^ ^ . au-nt" des Donat „Varend" von Luggarus über zu hohe Besteuerung in der Eom.?" in Abschied genommen, damit die Gesandten auf künftige Jahrrechnung darüber instruiert werden" Absch. Luggarus. 1255 « Justizsachen ». Eid. Art. N»«). (1557). Bisher war cö Ucbuug, den Eid unter Berührung der hl. Schrift zu leisten; aber wird beschlossen, daß in Zukunft jeder, der zu schwören bat, einen „gelehrten" Eid zu Gott und ^ Heiligen schwören müsse. Absch. 37. c>. b. Civilsache» überhaupt. Art. 17tt (1558). Es wird berichtet, daß der „Vogt der Waisen" seit zwanzig Jahren keine Rech- abgelegt habe und daß deren Vermögen gefährdet sei. Der Vorschlag nnn, daß er alle Jahre den, Landvogt Rechnung ablegen soll, wird in den Abschied genommen. In ein anderweitiges Gesuch ^^^ktthcincn zu Luggarus in Bezug auf diese Vögte wird nicht eingetreten. Gbsch. 53. e. — / . ' ^561), Abgeordnete von Luggarus beschweren sich, daß bei der Liquidation des Nachlasses von u»d Schulden als Güter hinterlassen, häufig zu große Kosten für die Gläubiger erwachsen h>l», ^ Landvogt seine Urtbcile nach seiner Stadt oder seines Landes Rechten erlasse, und bitten, Sazung hierüber geben. Das Gesuch wird ad inst, uenduin genommen; ihnen ^ beföhle,^ ihre Statuten aus nächsten Tag nach Baden zu bringen. Absch. 120. >. — 172. (1563). ^ Landschaft Luggarus waren auf lezter Jahrrcchnung zu Baden über folgende Punkte an ^"^ülchen Boten gelangt: 1) In Betreff der vor zwei Jahren aufgestellten Sazung, daß der Land- Verb wegen eines Vergehens in's Gefängniß kömmt, nicht schuldig sei, den Verwandten des ^ch ^ Ursache der Verhaftung oder den Kläger anzugeben, sondern daß er mit solchen Personen handeln solle. 2) In Betreff der Capitcl über die Bußen. 3) In Betreff des Sicgclgcldö, ihre,^ ^ ^udvogt laut der Capitel anspricht. 4) Daß der Landvogt seinem Eid, die Untcrthanen bei Drst und Statuten bleibe» zu lassen, nachkommen möge. 5) In Betreff jener, welche sich an die »Up Urtheil des Landvogtö oder der cidgenösfischen Boten abzuwarten. — Dieses wird ^sse>," Ebschied genommen. Absch. 198. g. — 17tj. (1564). Die beiden Communcn Ascona und Losone ^^'"gen.- An die Kosten für Aufrichtung der Eapitcl haben sie auch ihren Antheil bezahlen müssen, Zillen" eidgenössischen Boten den auf dem Korn erhaltenen Gewinn ohne ihr Wissen und iib^ „ ^ ^ Kirche verwendet; auch leztes Jahr wieder sei von den eidgenössischen Boten ein Beschluß erlassen worden, der ihren erlangten Urthcilcn und dem Vertrag zuwider sei und der, wenn Ves^ ^uibcr angehört hätte, nicht erfolgt sein würde; sie bitten daher um Vcrschonung mit solchen Zn U"d Kosten und um Ertbeilung einer Weisung an die ennctbirgischen Boten, keinen Beschluß / zuvor die betreffenden Parteien mit ihren Gcwahrsamcn angehört zu haben. — Daher ' Jedes Ort soll seinen Boten anbefehlen, es bei dem Vertrag zwischen denen von Lug- ^ Eommuncn Ascona und Losone gänzlich bleiben zu lassen und keine Erkanntniß zu erlassen, ^'der Parteien bezüglichen Gerechtigkeiten angehört, endlich die von Luggarus zu bestrafen, ^rkanutnissc hinterrüks derer von Ascona und Losone ausgebracht haben. Absch. 219. I,. vi,f ^ ^^2). il,,tcithanen auf den Jahrrechnungen so säumig find und alle ihre Geschäfte bis sti, ^len Augcnblik versparcn, wird kür die Luggarncr eine gleiche Verordnung c,lassen, wie lczthin alte ^ ^uiscr. Absch. 398. d. — 17Z. (1573). Die Landschaft LuggaruS begehrt eine Sazung, wie lang hin ^"ldbriefe „ungefordcrt" gelten sollen, d. h. wann sie verjähren. Es wird nun auf Ratification Ordnet - Wenn eine Schuld innerhalb zehn Jahren nicht eingefordert wird, oder die Briefe nicht 1256 Luggarus. erneuert werden, so sotten solche Schuldbriefe kraftlos sein; für die Waisen wird der Termin auf zwanzig Jahre gesezt; bezüglich der ausländischen Schuldforderungen beläßt man es bei der alten Sazung welche drnßig Zchr. fchs-jt. Ms«, 420,°,- 17«, „S7?>, Uxltt °»d°.n z..id°i,.n h-,,. di° L.„dfch°ft garus m, ^ahr1572 auch die erlangt, daß Blutsverwandte, wenn sie über Vermögenösachen spänig werde«, 'hren streit Spruchleuten übergeben müssen und daß es bei deren Spruch ohne alles appellieren zu verbleiben habe. Da nun aber diese Spruchleutc und der Obmann bei ihren Urtheilen an keinen Eid gebunden und, so wird es in den Abschied genommen, um die Obern entscheiden zu lassen ob sie darübel etwas verfügen wollen, Absch, 517, «. - 177. (1584), Gemäß Beschluß haben die Gesandten eine Bekanntmachung zu Luggarus erlassen, daß allfälligc Appellationen auf einen bestimmten Tag vorzubringen seien. Da nun Aandvogt Bachmaiin diesem zum Troz einen andern Ruf erlassen hat, nämlich daß nie"'^ erscheinen solle, so wird dieses Benehmen all i-oloroinluin genommen. Absch, 687 cl 178 (1586). die Unterthanen oftmals bei ihren Streitigkeiten sich in die Orte verfügen, ohne ihre Gegenpartei Form Rechtens eitiert zu haben, und daselbst unwahres vorgeben, so wird dieses in den Abschied genom»'^ dam.t^dagegen eingeschritten werde, Absch. 746. k. - 17.'». In den Statuten der Landschaft' steht. ^ eine Schweiler ihren Bruder nur zur Hälfte beerben könne. Da man aber dieses unbil ia findet wir» verordnet, daß d.e Schwester den Bruder gleichwie der Bruder die Schwester zu beerben babc Dieft» w.rd ,n den Ab.ch.ed genommen, damit die hohe Obrigkeit darüber berichtet werde, Absch, 746,' I.- Einzelne CivilMe. Art. 180, (1556), Alois „FranzoS" meldet: Er habe schon vor einigen Jabre., n.at Sti^' wegen e.ner Bürgschaft für Frau Martha von Magoria den halben Theil ell.e ^ 9..aa°^ erhalten; das Urtheil sei in den Jahren 1558 und 1554 bestätigt wordm w .^5 . '"da dicic Beichlussc wieder aufgehoben, entgegen den Statuten, gemäß welchen zwei a'leiäf" " /llrthc^ Wird zur Jnstruicnlng aus nächste Jahrrechnung zu Baden in den Abschied a?„a. 5 I> ^ Vermächtnisse zu Gunsten seiner beiden Töchter aufgehoben werde», wird bestätiät- allk? n w„.atio'-r" der Familie Donada soll jedes Ort abweisen, Absch. 120, n. - ^2 (^ ^ ^ ^ ^5^ nannt Culat, ohne Anzeige an seinen Gegner Johann Magoria, ein ergänä .ies^ll i lliert b-''' was gegen die Statuten der Landschaft ist. so sollen die Boten auf klink i ^ bevollmächtigt werden, den Travel nach Verdienen zu strafen, Absch 159 ei«^ Erbstreitc zwischen Bernhard Jarmatio und Peter de Jorio begehrt ö5a.,7 n,' / ci'^ Testaments, Da man nun nicht weiß, warum die eidgenössischen Bote»'d " /""" ^?'ä' äa U,i>,°il d°« S-nd«-».- im M.I...I»! fii. d» genommen, um nähere Erkundigungen einzuziehen, Absch, 205, i< - ^ ^^loss»"' °°n w. -7« w°.«° d°. ^ di° 0^. ... der Tochter des Boschetto 150 Kronen für ihre Schändung, dem Vater 50 Kronen an seine verabfolgt werden sollen und daß das übrige bis auf weiter» Bescheid i„ ^ . s zu ^ bleiben habe. Beide Parteien sollen übrigens die Sache fortan ruhen lassen" Abi'K '>8,,V""" z8S- ^ And«°^B^^5^^^° ^g-ru- beschwert sich, daß im Ehehandel zwischen dessen Tochter ..Barratz bereits drei sich widersprechende Urtheile (zu Baden, zu Luggarus und zu ^ Luggarus. >257 ^gangen, daß ihm die Verhörung der Kundschaften des Bartholoms Roboschot und Meineta del Crotto ^ lczter Jahrrechnung abgeschlagen und bei Strafe verboten worden sei, diesen Handel wieder anzu- wgen; ^ bittet um Rath und Hülfe, um endlich aus der Sache und aus den großen Kosten, die sich ^eits auf 3000 Kronen belaufen, zu kommen, — Hierauf wird ihm bewilligt, die Gegenpartei und die . cn Kundschaften auf nächste Tagsazung nach Baden zu citieren, Inzwischen soll sich jedes Ort bei ^»wir Gesandten erkundigen, aus welchen Gründen sie drei verschiedene Urthcile erlassen haben, und Gesandten auf nächste Tagsazung über den Handel instruiere», Absch, 233, e, — I8<» Bern soll u alt-Landvogt Ammann dazu anhalten, daß er, wenn er seinem Versprechen noch nicht nachgekommen - die 2vg Krön, dem gegenwärtigen Landvogt beförderlich zuschikc, damit dieser sie an die Betreffenden Abfolgen könne, Absch. 237, n. — 187. (1565). Alt-Landvogt Amman» eröffnet: Bei dem Ehehandel Aschen des BoSchetto Tochter und dem Barrazzo habe er viele Arbeit und Auslagen gehabt; überdies; sei > der Befehl zugekommen, von dem ihm verehrten Gelde 156 Krön, an benannte Tochter und 56 Krön, " deren Vater auszuhändigen; über lcztereö habe er sich vor den eidgenössischen Boten beschwert und ^ ^denjenigen, von dem er die Verehrung erhalten, vorgestellt, der dann bei seinem Eid bezeuget, daß ^'ucht dieser, sondern zwei anderer Sachen wegen dem Landvogt das Geschenk gemacht habe; seine hab^ ihn nun beauftragt, sich hier darüber zu verantworten und ihnen eine Bescheinigung zu bringen, zcir ^ ergangen; er bcthenre also hier nochmals, daß er benannten Ehchandels wegen Verehrung erhalten, daß jener, welcher ihm wegen zwei anderer Sachen eine Verehrung ge- beimTochter gar nichts zu schaffen gehabt habe, und erbiete sich 206 Krön, als Sicherheit " ^"dvogt zu Baden zu hinterlegen; finde sich, daß er benannten EhehandclS wegen ein Geschenk Absci ^ ^ Verdienen strafen, — Seine Verantwortung wird in den Abschied genommen, oba s ^ ^ Anton Orelli wird wegen Umtrieben, Eidbruch und NichtHalten eines dx^^uen Vertrags gefangen gesezt und um 25 Krön, bestraft mit der Weisung, daß er sich nicht aus tadt Baden entferne, bevor er seine Gegenpartei, den Kaminfeger, bezahlt und entschädigt habe,— wird, um üble Nachreden zu verhüten, beschlossen, es dürfe in Zukunft kein Ort mehr auf ^"^stige Vorbringen der einen Partei hin seine Stimme derselben schriftlich geben und es sollen ^ ennctbirgjschx,! Landvögte von solchen, welche ohne Anzeige an ihre Gegenpartei an einzelne Orte senden, unnachstchtlich die 50 Krön, Strafe einziehen, Absch, 250, u, — Alt-Landvogt Ammann Antwortet sich in Betreff des ihm von Barrazzo geschenkten Geldes, Die Mehrheit gibt sich mit der ^ antwortung zufrieden, spricht ihn von einer Verbindlichkeit gegen den BoSchetto und dessen Tochter ^ Vaden hinterlegten 200 Krön, zurük. Der Gesandte von Schwpz stimmt kr/ Absch, 250, oo. — Ungeachtet wiederholter Vorladungen ist Andreas Barrazzo nicht ^ /wuan, sich ,'iber s^ucn Ehehandel mit der Lucretia BoSchetto zu verantworten. Leztcre beweist, daß Ehe/ ^ versprochen habe. Daher wird nun erkannt: Die benannten Andreas und Lueretia sollen Lueretia soll an den Andreas eine Aufforderung erlassen, binnen sechs Wochen und ivli ä" kommen, um mit ihr hauszuhalten, wie Eheleute zu thun schuldig; erscheint er nicht, so s^i Vermögen des Andreas der Lueretia zur Benuzung übergeben werden, Andreas wird für ^Pahorsam um 100 Krön, zu Hauden der Kammer gebüßt; die Lueretia und ihr Vater sollen und Schaden an sich selbst tragen; weil unter den eingelegten Schriften des Barrazzo falsche sich befinden, so sollen alle entkräftet sein. Ablch. 25!. i. (15K8). Da Johann 1338 Luggarus, Anton, des Boschetto Sohn, dem I)r. Johann Muralt „über die Briefe gegangen" ist, verlangt der Gesandte von Zürich, daß derselbe gestraft werde. Dagegen wird von der Mehrheit erkennt: Wenn MuraÜ oder Andere etwas gegen den BoSchetto zu klagen haben, so sollen in Gegenwart der Parteien die Kundschaften zu Uri aufgenommeil werden und dann der Handel vor den neuen Landvogt kommen, Abscd- 314. i. — 192 (1569), Michael Venaglia, Kaufmann auS Mahland, führt Klage, daß er von Anten Bologna von Luggarus, dem er für 606 Krön, „gesponnenes Gold" auf Credit gegeben, keine Bezahlung erlangen könne und daß derselbe, obichon er gemäß der Statuten von Luggarus aus der Landschaft »erwiesen worden, dennoch von den eidgenössischen Gesandten ein lebenslängliches Geleit erhalten habe,"' Obschon man überzeugt ist, daß dieses Geleit nicht erthcilt worden wäre, wenn die Gesandten den Saldverhalt gekannt hätten, so wird der Handel dennoch, weil man sich nicht für befugt hält, ein Urth^ aufzuheben, all instruonllum in den Abschied genommen, Absch, 342, ll. — I9S (t576) Da Landab mann von Pro und Ritter Roll von Uri einige Streitigkeiten beigelegt haben, was man für die Ka»>w^ nachthcilig hält, so wird in den Abschied genommen, ob man Maßnahmen gegen dergleichen treffen Absch, 498, o. — 19 t (1577), Auf die Beschwerde der Holzhändler, daß die Mahländer, wenn ^ Wind das im See befindliche Holz binuntertreibe, dann dasselbe heimlich und offen oft mit Gewalt, aneignen, wird an den Gubcrnator zu Mahland und an Pompejus zum Kreuz um Abhülfe geschrieben Absch, 517, 5. — 19» (1578), Der abtretende Landvogt Rudolf hatte vor einem'Jahr einen K-ul' mann von Jntra, Christoph Carmorin genannt, wegen Berkauf von gefälschtem Tull, in's Gesangs geworfen, später aber gegen Bürgschaft und gegen ein Geschenk von 2« Krön, an die Frau Landvögt'" freigelassen. Im Verlauf des Processes hatte dann der Landvogt von den eidgenössischen Gesandte" die Bewilligung erlangt, das in der Landschaft befindliche Guthaben jenes Kaufmanns zu verarrestic""' und hatte auf diese Weise bei 63 Krön, eingezogen. Da nun aber der Gubernator von Mahland ^ für den Kaufmann verwendet und behauptet, daß der Landvogt gar kein Recht gehabt habe selbe» bestrafen, weil der Kauf des Tuchs auf mahländischem Gebiet zu Jntra stattgefunden habe und da >""" glaubt, daß der Landvogt zu eilfertig verfahren sei, stimmen die sechs Orte Lucern, Uri. Schwhz, walden, Zug und Freiburg dahin, daß dem Kaufmann sein ausgegebenes und eingezogenes Geld z'"^ erstattet werden solle; die andern sechs Orte aber sind cntgegengesezter Ansicht Weil jedoch zu bcs^" ist, daß der Gubcrnator die armen Unterthanen es entgelten lassen möchte, wird der Handel in Abschied genommen. Absch. 544, f. - 19, — 19«, Schwhz und Unterwalden sollen an ihre Ober» bringen, ob man dem Landvogt zu Luggaruö soll Zug dem Landvogt befehlen, sein Urtheil zu geben, dieses dem Urtheil Ucben Richter beizufügen und Kundschaften aufnehmen zu lassen, damit er sich, wenn nöthig, zu ver- w wissr^ Absch, 677, m, — tZttS Dieser Streithandel wird wieder in den Abschied genommen, weil Luggarus, ,25g '^bri von Luggarus den Arrest „auflösen" wolle oder nicht, Absch, 666. ti. — I,.'»;», (1561), Auf Wien Vortrag des Ritters Roll in Betreff der Beschwerde des Erzpriestcrö zu Luggaruö gegen den '>chof von Como und in Betreff der Beschwerde der Landschaft gegen den Herzog von Savohen wird n beauftragt, vom Landvogt einen Bericht über den Sachverhalt einzufordern und dann nach Gestalt ^ ^achc zu handeln, Absch, 607, g, — (1583), Das Urtheil des LandvogtS in einer Streitsache ^'schen Niklaus Brugulia und Franz Mariotta, beide Fischer von Luggaruö, wird aufgehoben und lezterer ^6 Krön,, zur Entschädigung deö Niklaus und zur Bezahlung der Kosten verurtheilt. >ch 66i — ^<»1. (1584), In Sachen der Beschwerde deö Stephan Pedretta von Livinen gegen ven " der halt ^ Landvogt bei den Orten einiges vorzubringen vorhat, Absch. 683. o. — (1585). Ein Urtheil ^ Landvogts Bachmann in Schuldsacheu zwischen Joseph „Rippa" (Riva) von Luggarus und den kw Pedretta von Poleggio wird bestätigt, obschon lezterc sich in Baden eine andere Erkanntniß iuivirken gewußt haben. Um die Obern über den Sachverhalt gründlich zu unterrichten, wird der La»d ^ Abschied genommen, Absch, 72t), g. — (1586), Ein von einem Anverwandten des gäbe""""""" Püntincr errichtetes Instrument, worin er seiner Hausfrau ciuen Weingarten als Morgen- eefg,. Heirathsgut übergibt, wird bestätigt, — Einige Orte stimmen nicht dazu und nehmen es sc! Absch, 744, tk. — Die Holzhändler bitten um Hülfe und Rath, damit ihnen das kerd ^"nobbiern und andern Mahländcrn widerrechtlich weggenommene Holz wieder zurükerstattct kinw^', ^ Rcelamationen beim Herzog von Mahland umsonst gewesen und derselbe nicht ^ Thäter bestraft habe,' Es wird deshalb an den Herzog ein nachdrükliches Schreiben erlassen, 'eines ^ Da Stephan Pedretta vom Klösterli auf wiederholte Citationen, um in Betreff ^.^^kithandels mit Joseph de Riva von Luggarus Antwort zu geben, nicht erschienen ist, so wird iu befohlen, auf dessen Güter Beschlag zu legen und nächstes Jahr 166 Krön, davon in Rechnung n,iv '^blch, 746, o. — Bezüglich der Ansprache des Hauptmann Jakob Tanncr von Uri 'heil an die Vcrlassenschaft des vr, Peter Muralt von Luggaruö hatte der Landvogt ein Ur- 'kttde ^kitcre begehren nun, daß ihre Appellation auf nächstem Tag zu Baden vorgenommen httich beschweren sich, daß der Landvogt dem Ludwig Muralt in Bern den Posseß der Güter ein- ">ich '".^be, wozu sie doch eben so viel Recht hätten, — Es wird ihnen entsprochen; dem Landvogt hkbei, bku Posseß der Güter bis zu Austrag des Handels einer unparteiischen Person zu über- ' lederinanns Rechten unbeschadet, Absch, 752, l>. y, ic für die bei ihnen ^kcht Frevel keine bestimmte Strafen haben und daß daher jeder Landvogt nach seiner Obrigkeit lech nach seinem Gutdünken strafe; so seien wegen NichtHalten des Friedens in einem alten Büch- Ney Capiteln von 1539 nur vier oder fünf Strafen angegeben. Die von ihnen entworfe- Slbsg, "'kel einer Bußenordnung werden zur Jnstructionscrtheilung auf künftige Jahrrechnung in den ki„e ^ ^nommcn, Absch. 5. n. — 2«»«». (1558). Die Landschaft Luggarus wiederholt ihr Begehren um ^schrieben? Ordnung und Sazung über Bestrafung von Freveln und Eriminalverbrechen Absch. 1260 Luggarus, 58, k.— 2 Ii», (1561). Der Landvogt meldet, daß häufig, wenn er jemanden wegen malefizischen Dinge" in VerHaft habe, dessen Freunde oder Anwälte zu wissen begehren, wer ihn verklagt habe, oder wie d" Klage laute, und wünscht darüber Weisung. - ES wird ihm anbefohlen, auf solche Fragen nicht einzutreten und mit der Untersuchung fortzufahren. Doch soll dieses jeder in den Abschied nehmen, Abs. 135, 0. — 211. Weil die Erfahrung zeigt, daß einige Bußen zu milde sind und deswegen die U»^ thancn um so leichtfertiger sich verfehlen, so wird auf Ratification hin folgendes erkennt: Die bisherig Buße von 3 Pfd. für Steine aufheben und von 5 Pfd. für Steine werfen, ist zu gering; dagcge^ scheint die Bestimmung zu hart, daß bei Beschädigung von Gärten oder Rebgütern der Beschädigte ^ andern biö auf den Tod vcrlezen dürfe; wer Frieden verweigert, soll zu Händen der Kammer 16 W' bezahlen: so sich einer „parthiet", ist er um 32 welsche Pfd, bußfällig, Absch. 135, o. 212. (1^ Auf Genehmigung wird folgende Bußcnordnung aufgestellt: l) Wer einen Stein aushebt und nicht rr ^ oder wer einen Stein bei sich trägt, oder wer endlich einen Stein wirft und nicht trifft, soll 5 Kr^ Buße bezahlen, 2) Wer durch Werfen eines Steines einen Andern vcrlezt, soll nach Verhältnis; des ^ gefügten Schadens bestraft werden, 3) Wer auf Gütern eines Andern Schaden anrichtet, soll zu Buße von 20 Kronen an die Kammer und zur Entschädigung verfallen sein; wer bei einer solchen ' schädigung „verbüßet" (vermummt) angetroffen wird, hat doppelte Strafe verdient; und wenn eine ^ die andere vcrlezt, so hat der Landvogt zu entscheiden, 4) Wenn einer in seinem Haus einen Aud^ findet, der ihm Weib oder Kind geschwächt hat, und er denselben verlczt oder tödtet, so soll er von Untersuchung frei sein, 5) Wer einem andern aus seiner Wohnung etwas entfremdet, soll vom Laudv^ bestraft werden; wenn er aber dabei den Eigenthümer mit bewaffneter Hand anfällt oder verlezt ^ gar tödtet, so soll die Bestrafung der Obrigkeit zustehen, 6) Wer den Frieden versagt, soll zu W Buße verfallen sein und gefangen gesczt werden, bis er den Frieden und Bürgschaft gibt. 7) Wen" ', einem Streit,sich dritte mit bewaffneter Hand in denselben mengen und Partei ergreifen, sollen sie 20 Kronen bußfällig sein; wer aber ohne Waffen nur mit der Faust Partei ergreift, verfällt in c" Buße von 10 Kronen, 8) Wer einen Andern Dieb, Mörder, Kezer, Verräthcr, Bösewicht u. dgl ^ und seine Auödrükc nicht beweisen kann, soll 3 Kronen Strafe bezahlen; wenn er aber seine A»s^ beweisen könnte und daö nicht thut, wie recht ist, soll er zu 20 Kronen Buße und zu Bezahlung ^ Kosten verfallen sein, Absch, 168. 6. — 213. (1564). Es wurde im Jahr 1561 eine Vcrordnnng erl^ gemäß welcher Todtschläger, welche auf dreimalige Citatiou nicht erscheinen, als schuldig erklärt und rufen werden sollen. Es wird nun die Frage, ob man diesen Beschluß in Kraft belassen wolle, Abschied genommen, damit dem Landvogt ab künftiger Tagleistung zu Baden eine Antwort ZUg^ werden kann, Absch. 230, k.- 219. Weil so häufig Verwendungen für Uebelthäter vorkommen, ter die Gerechtigkeit leidet, so wird verordnet, es dürfe in Zukunft niemand mehr für Verbrecher, malcfizisch beurtheilt sind, bitten; dawider Handelnde sollen wie der Thäter gehalten werden. ^ 230.1<. 213. (1565). Die im Jahr 1561 erlassene Verordnung, daß, wenn ein Todtschläger^, wegen malefizischer Verbrechen Angeklagter auf dreimalige Vorladung nicht erschienen ist, wandte oder Fürsprecher nicht mehr angehört werden sollen, wird zu näherer Erläuterung in den A ^ genommen. Absch, 251, k. - 211». (1571). Der Landschreiber Balthasar Mürdi stellt im Na>nc'^, Landvogts das Begehren, daß man eine höhere Buße aufwcheltungen sezen möchte, damit solchen u^ ^ schämten Händeln zum Theil begegnet werde. ^ Wird -<«1 mstruenllum genommen, Absch Luggarus, 1261 - (1572), Der Holzmeister hatte bisher das Recht, solche, welche den Kaufleuten angezeichnetes Holz d», ö" bestrafen; nun steht aber in den Luggarncr-Statuten (Landrecht), daß, wer über den Werth aO Pfd stiehfl, mit dem Strik solle gerichtet werden. Daher wird verordnet, daß bei Holzdiebstählen cr 5fl Pfh, Werth der Holzmeister nicht zu urthcilcn habe, sondern daß er an den Landvogt Anzeige )en sgtl, damit dieser richte. Seinen Anthcil an der Buße soll aber der Holzmcister dennoch erhalten. 398, 2^8. (1578). Obschon die Landschaft sich die Freiheit*) ausgewirkt hatte, daß sieben die ^nnnt dem Landvogt über die malcfizischcn Sachen urtheilen sollen und mögen, so weigern sich llcben Männer doch, gegen geistliche Personen etwas thätlichcS vorzunehmen, mit dem Vorwand, sie l en m den Bann kommen. Dieses wird in den Abschied genommen, damit jedcö Ort seinen Entschluß s. ' ^ Zürich mitthcile, Absch. 544, i. - 9 55». Es wird vorgeschlagen, in dieser Sache Ordnung zu '^n, Absch, 546. in, o. Einzelne Etraffältc. auf ^ ^ (k556). Der Landvogt läßt berichten: Da Peter von Sax ungefähr vor sechs Jahren bxj Todbctt gelegen, habe dessen Frau einen Knecht zu ihrer Mutter geschikt, um auS einem Kasten kst ^ Kronen zu nehmen; dieses habe der Knecht in der Beicht bekannt; er bitte nun um Weisung, ^ ^ verhalten habe. — Es wird ihm befohlen, das Gut der Frau in Beschlag zu Thefl^ Knecht schwören zu lassen, nicht aus dem Recht zu entweichen, damit der strafbare hebüßt werden könne. Die Sache wird zur Jnstruetionserthcilung auch in den Abschied genommen. ein ^ ^ (1557). Philipp Marcacei bittet, man möchte den Philipp von Mcnusio, der vor n>cn Frau umgebracht hatte, libcriereu. Nachdem man Einsicht von dem Vertrag gcnom- ein ' Verwandten der Frau mit demselben abgeschlossen, und von den durch den Landvogt k>chikten Kundschaften, welche darthun, daß benannte Frau öffentlich Hurerei getrieben, wird das bcn Abschied genommen, Absch, 36, u. — 222 (1558). Der Landvogt meldet, daß in einem ord^ ,^'^on zwei Knaben einer den andern verwundet habe, daß der Verwundete dann in Folge un- für Lebensweise während der ärztlichen Behandlung gestorben sei, daß der Vater desselben selbst sei» ^ Thätcr gebeten habe und daß er dann diesen, da er ihn nicht habe verrufen können, doch für um 20 Kronen bestraft habe, Absch, 58, l. — 221! (1560), Der Landvogt läßt berichten, g^^^omeo Pcrcgrini aus dem Herzogthum Mantua, der sich seit einiger Zeit zu Luggarus nieder dost ^ "ttbast "krlstst^" sehuldig sei, so soll er ihn über den ganzen Sachverhalt, über seine Gehülfen u, a, m, peinlich dost o" dem'er einen Gclcitsbrief crthcilt habe, zu Mantua einen Raubmord verübt und den Raub derb ^ Kronen mit seinen Genossen gctheilt habe, und begehrt Weisung, wie er sich gegen selben lim ^ geantwortet: Da man keinem Mörder, Kczcr oder Kirchcnräuber ein Geleit halten ' dann daö Recht über ihn ergehen lassen und sein Hab und Gut in Beschlag nehmen, ächteti-oktzi-oinium genommen, Absch, 98, II. — 224, (1561), Der Landvogt Praderwan be- d>e>i leztcn Ostermontag einige jungen Leute von Luggarus zu ihm aufs Schloß gekom ^ ^ Bewilligung zum tanzen zu bitten; er habe es ihnen abgeschlagen; auf dem Heim- habe der Landweibcl den Augustin Muralt gestochen und des Leztern Verwandtschaft habe nicht iö. ^olothurnerezeniptar Nr. 43 befindet sich die Freiheit, welche die Boten der XII Orte ans dein Tag z» Baden am ^cki > der Landschaft Luggarus erthcilt hatten, daß die sieben Männer sammt dem Landvogt über das Blnt zu richten da» ^ yabei, !S62 LuggaruS. eher nachgelassen, als bis er den Thäter in den Thurm gelegt habe, und dringe nun auf dessen Hinrichtung! da nun der Landweibel ein verdienter Mann sei und da die Gefangenschaftökosten immer mehr anwach' len, so bitte er um Weisung, ob er denselben bis zu nächster Iahrrechnung auf Bürgschaft hin freilasse» dürfe — Antwort: Wenn die Wunden des Muralt für dessen Leben besorgen lassen, so soll er den Land' wcibel im Gefängniß behalten, sonst aber lcztern auf Bürgschaft oder auf einen Eid hin bis zu nächster Iahrrechnung auf freien Fuß sezen, Absch, 128.1. - 22«. Auö der Untersuchung gegen den Erzpriester geht hervor, daß derselbe den Todtschlag in der Nothwchr begangen hat; seine Verantwortung hinsichtlich ^ Religion wird als genügend erfunden. Er wird daher liberiert und in seine Pfründe wieder tingeftss Den AmtSlcuten wird anbefohlen, die wider den Vertrag Handelnden zu bestrafen und keinem mehr de» Aufenthalt in der Herrschaft LuggaruS zu gestatten, welcher der Religion wegen nach Zürich oder a»' derswohin gezogen ist. Absch. 135. x. - 22«. (1562). Da vor einigen Tagen ein Unterthan auö d" Herrschaft LuggaruS von zwölf Mördern umgebracht worden, hatten die Verwandten des Getödteten b" Thäter verfolgt und zehn derselben zu Mahland verhaften lassen; auf ihre Bitte war dann der La»v' schreibet nach Moyland abgeordnet worden, um gemäß der Eapitcl die Auslieferung derselbe» zu begeh"» Er erhielt vom Gubcrnator freundlichen Bescheid; dagegen haben ihm der Präsident und der Großra»^ vorgehalten, daß sie vor einiger Zeit solche, welche sie auch auf Grund der Capitel reklamiert bat"»' mit Geld haben kaufen müssen, und haben nur zwei ausgeliefert. - Diese werden hingerichtet Abs-» 168. k. - 22 7. (1563). HanS Peter de Capre und Domiuic Villaseda bitten um Aufhebung dcö la»d- vögtlichen Urtheils in ihrem Streit mit Johann Maria zu LuggaruS und um Begnadigung Das Ges»-d w.rd^ll...5truon.Inm genommen. Absch. 183. >v. 22«. Vor einigen Jahren hatte Leonhard Ray»-" den söhn des Angelo de Jono von Brissago erschossen, weswegen er als Mörder verrufen später ab" auf einer Iahrrechnung wieder begnadigt worden war. Der zweite Sohn des de Jorio hatte die Th-' an Raynald rächen wollen, statt dessen aber seinen Vetter Galeazzo erschossen und war deswegen gerichtet worden. Der Landvogt hatte dann den Vater über seine Mitwissenschaft inguiricrt und lss»^ erhaltener Vollmacht denselben verbannt und dessen Vermögen zu Händen der Kammer eingezogen,' stellt dieser die Bitte um Begnadigung, indem er unschuldig sei. Übel gemartert worden und das gehabt habe, um ieiuc beiden Söhne zu kommen.-Das Gesuch wird -.6 in5tr„on.Ium genommen 190. v. - 22'». Da auf lczter Iahrrechnung zu Baden einige von Brissago auf falsche Vorgabe» V" liber.ert worden sind, so wird die Liberation bis auf weitern Bescheid eingestellt Absch 196,"'" 23». Durch einen Beschluß der Mehrheit wird Christoph Olessi. der wegen eines Todtschlaqs als der verrufen worden war, begnadigt; auch werden die Capitel. die auf lezter Iahrrechnung für die L-e garner aufgestellt worden, wieder aufgehoben, dagegen die auf leztem Tag zu Baden erlaugten besti^' endlich wird zwischen Johann „Spazacamin" und Johann Anton Orelli ein Urthcil gefällt durch wcl-^ einige zu Baden erlassene Urtheile gestürzt werden. Die Boten der vier Städte Zürich' Bern Basel'"" Schaffhausen stimmen nicht zu diesen Beschlüssen. Absch. 198 .5. — Zz, Bartholomä und Franz Milanese von Magadino. die ein Mädchen auö Livincn gewaltsam geschändet haben. """" um Liberation. - Die Verbannung wird nicht aufgehoben und, damit sie nicht auf falsche Vorgabe» h'" in den Orten ihre Liberation erlangen, wird dem Landschreiber aufgetragen, die Proccßakten auf »^ Tagsazung zu Baden zu schikcn. Absch. 230. m. - 232. (1565). Da diese Verbrecher nichtSdestowc»'^ das Land wieder betreten haben, so wird in allen Communen der Herrschaft Luggarus die Bck»""'' Luggarus 126!! ^^ung erlassen, das! jedcr, der denselben Aufenthalt oder Unterhalt gebe, in eine Buße von 500 Krön, ^ für die Auslieferung eines jeden 166 Krön, Belohnung auSgesezt seien, Absch, 251. K. — ^ - Durch die Mehrheit der Stimmen werden sie endlich libericrt. Der Gesandte von Bern aber stimmt be« will ergangenen Urtheilcn und der beschlossenen Bekanntmachung verbleide" Absch, 251. ti. — 234 Nach Verlesung der eingelegten Kundschaften über den Todtschlag ^ Johann Anton Donada wird erkennt: Johann Anton Donada sei zu dem Todtschlag, den er an ^ Anlon Bologna begangen, gereizt worden; er habe aber nichtsdestoweniger eine Strafe verdient, ^ sein Guthaben zu Händen der Kammer verfallen und er auf drei Jahre aus der Landschaft ^garus verrufen und „verbanditet" sein solle. Das Urtheil des LandvogtS, durch welches Philipp dessen Sohn Bernhardt» freigesprochen worden, wird bestätigt, Absch. 251, k, — ^ssri welche den Johann Anton de Riva zu Genua getödtct haben, waren im verflossenen ^ Baden libericrt und der Knabe des Getödteten in die Kosten verfällt worden. Nun bittet die- Aufrcchthaltung dcS UrthcilS des LandvogtS und um Freisprechung von den Kosten, Der Ichör^ Entschädigung für die dieses Protestes wegen erlittenen Kosten und um den ihm Nrn dritten Thcil der Buße. — Weil man die Begehren billig findet, wird der Handel all in- T>o, ücuommen. Absch. 296. «I. — 23<» (1568), Auf eine Beschwerde, daß Johann Anton dclla "icht ^ Kindern deS von ihm getödteten Bologna aufgerichteten Vertrag ^zu ""^'"wen wolle, wird jener Vertrag bestätigt und dem Landvogt aufgetragen, den della Donada er ^"^l)alten, daß er dem Vertrag nachkomme. Auch wird beschlossen, lcztcrn überall abzuweisen, wenn Epri konlmen sich unterstehen sollte, Absch, 613, — 237, Die Mehrheit hebt den »uf> welchem Donada den Kindern des Bologna eine Summe zu bezahlen schuldig ist, theilwcisc d«ß er stimmt nicht dazu, Absch, 314, k, — 23«. Alt-Landvogt Jost Hösli beschwert sich, ^Nc kardinal Borromäus, auf dessen Begehr er zwei aus dem Hcrzogthum Moyland weggelau- 7y ^ einige Wochen lang im Gefäugniß gehalten habe, die Bezahlung der daherigen Kosten von erhalten könne, und bittet um Hülfe und Rath, Es wird daher an den Eardinal ge- ^ möchte für beförderliche Bezahlung sorgen; zugleich wird der Handel all instrnonclnm ge- ^ Abjch, gzi 23?». Da Eardinal BorromäuS noch nicht geantwortet hat und da Hösli ^>el?c"^ ^ Bezahlung dringt, wird an den Eardinal nochmals „freundlich und mit allem Ernst" gc- ^ Bezahlung dieser Kosten sorgen, indem auf sein Ansuchen die zwei Mönche ge- «U l. worden, ansonst man zu andern Maßregeln gcnöthigt sein würde; er möge seine Antwort ' ^'"wann Lussi von Unterwalden schiken. Inzwischen soll jedcr die Sache an seine Obern bringen, Cardinal die Bezahlung verweigern würde, benannte Kosten dem Hösli auo der Kam- Nch. ^ ^'6 andere Weise cinSweilen vergütet werden können. Absch. 326. ll. — 24tt (1>>69). Franz ^be LuggaruS war vor einigen Jahren wegen malcfizischcr Vergehen verrufen worden; dcr- später als Lieutenant dcS mahländischen Eommissärs auf dem See viele dci cunctbirgi- ^llibt wegen Kornkauf vcrrathen und ist jezt sogar bei der Jnquisttion angestellt, wo er viele beschädigt. Ein Antrag, dem Verzeihung zuzustchcni, welcher ihn umbringen ^f ' nicht angenommen; jedoch wird dem Landvogt die Weisung crthcilt, mit einem Urtheil bis Bescheid innezuhalten, wenn Mozzoncllo inzwischen umgebracht würde. Absch. 342. e. — ' ^76), Liberation seines Vetters Masse „Schicg" (Gioccho) von Sorcgio, el ^ Luggarus. der vor siebzehn Jahren den Johann Maria von Sorcgio gctödtet, sich mit den Verwandten des todteten vertragen und vier lahme unglükliche Kinder habe, Wird ad instruondum genommen, AM 855, o. — 2Ä2 (1572), Jakob Mandolfin, der vor zwei Jahren wegen Friedbruch verrufen worde" war, wird auf das Gesuch hin seiner Verwandten und des Beleidigten Anton Frizzin libericrt, AM 898, l>. — 243 <1577), Bartholomä Zemma von Luggarus, der vor neun Jahren bei Scheidung ei^ Streithandels aus Unvorsichtigkeit seinen Schwager umgebracht hatte, bittet um Liberation da er zu sei. sich an die einzelnen Orte zu wenden, um dort seine Unschuld darzuthun, Landammann Lusn der Landschreibcr verwenden sich für Zemma, — Wird ad instiuendum genommen, Absch, 515 , L -'" 27 t (1578). Ein Mönch zn Cugnasco wird dem Bischof von Como zur Bestrafung überschikt, weil mit einem Knaben unchristlichc Werke vollbracht hat; Zürich und Bern stimmen nicht dazu, Absch,544, k ^ 2 t» (1580). Die Verwandten derjenigen, welche den Johann Anton „Markaschin" (?Marcacei) eriiiM^ haben, appellieren gegen das über selbe erlassene Urthcil. Der Handel wird aber in den Abschied gc»^' meu, weil er eine Liberation um Todtschlag betrifft und damit man sehe, daß die Gesandten nicht die Abschiede haben handeln wollen. Absch, 502, d, - 2 t<» <1581), Peter Maria de Badis bittet Begnadigung des Jakob Barbcrio, der vor einigen Jahren ein Mädchen geschwächt habe deshalb M Landvogt verbannt worden sei, sich nun aber mit den Eltern und Verwandten des Mädchens laut ^ trag abgefunden habe. Er wird abgewiesen, mit dem Auftrag an den Landvogt daß er den Thätcr Betreten nach Verdienen strafe, Absch. Kit, s. - -277. Ein gewisser Martin Laffrank hatte den Bcsp°' sian Ciarctt. gctödtet und wurde deshalb von den sieben Richtern als Todtschtäacr lebenslänalicb aus^ Eidgenossenschaft verbannt; der Landvogt aber hatte ihn nur auf Jahr und Tag verbannt weil es nach dem Urthcil der sieben Richter ein „redlicher" Todtschlag gewesen. Das Urtheil des LandvogtS nun bestätigt; der Gesandte von Bern stimmt nicht dazu, Absch, 616, h ^ das ^ such des Antonio Orclli um Nachlas der Buße von 50 Kronen, in die ihn^andvoH Baldegger eines Streits mit Andreas Barrazzo verfällt hat, wird nach Einvernahme des Fiseals gefunden d-ß" in die Buße nicht verfallen sei, - Wird zur Erinnerung in den Abschied genommen Absch 661, ^ 27'» Die Gebrüder Bartholomä Walther und Alois, genannt Thoma. bitten um Verrufung des Thoma. der ihren Vater umgebracht habe. Dagegen läßt der Angeschuldigte vorbringen das'die <^. der ihm laut in Händen habenden Briefen die That vergebe» und das er lezleö Jahr eine.! Geleit auf zwei Jahre erhalten habe, - Dieses Geleit wird nun von der Mehrheit bestätigt- der Gesandte ^ Glärus stimmt nicht dazu und nimmt es in den Abschied, Absch. 661. j ^ ^51» '<1584) Die des Francesco Mariotta von„Barbah" (?Barbengo), daß die Boten auf leztcr^Jahrrechnung ein des Landvogts, gemäß welchem Nicola Brugulio wegen eines Mordversuchs gegen ihn zn' l00 Kr<" Buße und Schadensersaz verurtheilt worden, aufgehoben und ihn in diese Strafe verfällt habe", ^ nach Einvernahme des Landvogts in den Abschied genommen, Absch. 671 7 Kauf confiscierter Guter Art. -26«. (1569). Unter Landvogt Hösli war von zehn Orten verordnet worden, das die < munen verpflichtet seien, die der Kammer zuerkannten Güter zu kaufen. Diese Verordnung lczter Jahrrcchnung aufgehoben worden, wird jezt aber wiederum bestätigt, — Der Gesandte von will sich in diese Sache nicht einlassen, Absch, 842, o. — 2»2 (1572), Der Kanzler stellt das Ans"^' Luggarus. jzgz möchte der Landschaft Luggarus eine gleiche Begünstigung wie der Landschaft LauiS bezüglich der Überlassung der Güter von Ucbelthätern um die Hälfte des im Steuerbuch angegebenen Werthcs erteilen, —. zgird all iiislruoiulum genommen, Absch. 406, k. — 2SS. (1573), Die Landschaft LuggaruS 'tct um Erlaß einer Verordnung, gemäß welcher die betreffende Commune die Güter, welche zu der Dinner Händen confiscicrt werden und an jemand anders nicht verkauft werden können, nicht höher Wich zu übernehmen schuldig sei, als um die Hälfte des im Landsteuerbuch angeschlagenen WerthcS, ^'chwic dieß der Landschaft Lauis auch bewilligt worden sei, — Man läßt es jedoch bei der frühern bewenden, Absch, 420, 3. — Auf das erneuerte Gesuch der Landschaft LuggaruS bezüglich ^»fiscierten Güter und auf eingeholten Bericht des Landschreibcrs von LauiS, daß hier das Steuer- ) Uber die verkauften Güter von vier zu vier Jahren erneuert werde, wird den Luggarncrn eine 'che Sazung gegeben, wie die Lauiser eine bestzcn, Absch, 420. g. 8 Territorial-, Waidrechtö- und Steuerstreitigkeiten ^en ^ ^ l1558). Auf der Jahrrechnung zu Luggarus war ein Anstand zwischen den Commune» dc>ß ,'L"ccrnone" (Onscrnone) zu Ungunsten der erster» entschieden worden. Nnn behauptet sie, d sie wichtiges Instrument in Händen der leztcrn sich befinde und daß die Betreffenden sich eidlich Naci/^^ haben, niemanden dessen Inhalt zu offenbaren. Daher wird der Landvogt beauftragt, genaue »leid darüber anzustellen, Absch, 64. t, — (1562), Meister Paul Orelli von Luggarus Äa ^ Vertrag zwischen zwei Gemeinden in der Landschaft LuggaruS, betreffend einen streitigen über dessen erfolgten Appellationöstreit, Der Landvogt wird beauftragt, Sachverhalt sich zu erkundigen und auf nächster Jahrrechnung darüber zu berichten, Absch. Thal ' ^ (1573). Auf die Klage der Luggarncr, daß die aus der Commuue Craveggia im Vigezzo- Landschaft Luggarus gehörigen Alp mit bewaffneter Hand getrieben b>iede- bereits beim Gubernator zu Mahland Beschwerde erhoben worden sei, und daß neulich ^che ühuhcher Vorfall begegnet sei, wird an den Gubernator geschrieben, er möchte dafür sorgen, daß 25^ ^lvaltthätigkeiten unterbleiben, und möchte an den Landvogt darüber antworten, Absch, 420.1». — ^are>i Die Anstände zwischen der Commune Vogorno im Verzasca-Thal und der Commune Dido nicht' gütlichen Spruch berichtiget worden. Weil man nun aber vernimmt, daß dem Spruch ^b>» wird, werden die Parteien von der Mehrheit neuerdings an vier Unparteiische und einen stno" ^^^en. Absch. 611, v. — (1583), Es waltet ein Streit zwischen der Gemeinde „Veri- Nnh »>( /^'3eno) im Mainthal und der Landschaft Luggarus in Betreff Besteuerung der Wälder, Wun Berg Dunzio und Capola, Daher werden Schultheiß Pfhffcr und die Landammänner «ich ^Hhbcrg und Waser, die ohnehin wegen eines Streites zwischen denen von Dido und Vogorno Brief Luggarus verfügen werden, beauftragt, sich auf den Augenschein zu begeben, alle ^ewahrsamen zu verhören, das neue und das alte Steuerbuch zu untersuchen und dann sich geben, die Parteien gütlich zu vereinbaren, Absch. 655. n. — (1584), Die gütliche hch ^^0lft zwischen denen von Vogorno „oder" Vcrzasca und denen von Dido vom 0, Januar lezt- ^öql bestätigt und zu Kräften erkennt. Dem August de Badis von Uri wird anbefohlen, sobald ^ Marchsteinc zu sczen und die gewünschten Erläuterungen auszusprechen, Absch. 668, 3. — ' gütlicher Spruch über den Steuerstreit zwischen der Commune LuggaruS und der Commune 159 Luggarus. „Verizino" im Mainrhal wird bestätigt; ebenso ein Spruch zwischen den Communcn Voaorno und Dido Absch. 671. Ii. " Pvlizeisacbe». Art. 2U2 (1556). Uri soll dem Landvogt anbefehlen, daß er den Carlo de „Pians" (Appiano) vo» Luggarus, der ein verrufener Flüchtling ist, ferner die, welche demselben Aufenthalt gegeben, überhaupt alle, welche wider den Vertrag handeln, unnachsichtlich strafe, daß er aber über wichtigere Fälle auf d>c Tagsazung zu Baden berichte. Äbsch. 18. o. - 2 » Mezg bauen wolle, wenn man ihr die Freiheit ertheile, daß kein Mezger anderswo mezgeil dürfe, " Wird in den Abschied genommen. Absch. 26. v. - 2auSbrau->' mezgen; sie sollen nächstes Jahr berichten, an wen sie die Bänke verliehen haben und sollen um Bestätigung bitten. Absch. 67. u. - 2<»?, ^ Landvogt macht die Anzeige, daß er den Johann Anton Soldato, Peter della Donada imd PlM Pranzo, weil sie den Statthalter Johann Peter Orelli tödtlich verwundeten verbannt und deren G"" eingezogen habe, d.aß er nun aber vernehme, daß dieselben bewaffnet sich wieder in «ugaarus zeige»' ^ Tag in den Rebbergcn sich verstekcn und des Nachts Gewaltthätigkeiten verüben so daß niemand seines Eigcnthums und Lebens sicher sei; er bittet um Hülfe und Rath. Uri wird deshalb braust^ dem Landvogt drei Männer zur Sicherheit beizugeben; der Landvogt wird überdies! angewiesen auf ff"' drc. zu fahnden und, wenn nöthig, die Landvögtc zu Lauis und im Mainthal um Untersi izung' sprechen. Absch. 123. r. - 2«i« Aus den Nntcrsuchungsakten gegeil diese Banditen ergibt M, daß Anklage des Landvogts übertrieben gewesen und daß der Statthalter an seinem Unfall selbst sch»" Es werden nun zwc, der Angeklagten liberiert. der Anfänger aber für ein Jahr verrufen. Absch, t65 " 2«?». (1564). Zwei Kauflcute von Luggarus bitten um die Erlaubnis;, Panzer und Gewehr trage" dürfen, um sich auf ihren Reisen besser schüzcn zu können, da ihnen Einige sehr aufsäzig seien. z" ihnen abgeschlagen; denn man will an der aufgestellten Verordnung festhalten Absch 219 > 2?"' in der Landschaft häufig Diebstähle vorkommen und besonders des Nachts niemand mehr vor slra"^ sicher .st, während viele, die nichts haben und nichts thun, stets in den Wirthshäusern und beim ^ sind und wohl gekleidet cinhergehen, so wird der Landvogt beauftragt, lcztere genau zu beobachte»^ zu verhören, woher sie ihren Unterhalt nehmen, und je nach Befund mit ihnen zu verfahren, , ^ der Abwesenheit der Gesandten zu Luggarus sind des Nachts acht Vnchscn und Gewehren bewaffnete Männer nach Centovall, gekommen und da sie den, welchen sie isss" Luggarus, l?67 "'cht gefunden, haben sie dessen VaterS Bruder, der ihnen jedoch kein Leid gcthan, umgebracht, Absch, '^9, g, 272. Einige Kaufleutc von Luggarus, welche groben Wucher mit Korn getrieben, werden führend bestraft ; zu Verhütung des Wuchers wird ein öffentlicher Ruf erlassen, Absch, 379, e. — (1576). Ans eine Klage des Carlo Appiano von Luggarus bezüglich eines Auslandes zwischen ihm und den „Schwanctti" (? Giovanctti) und Orelli daselbst wird Basel ersucht, dem Landvogt anzuempfehlen, " er die Parteien zu einer gütlichen Vereinbarung zu bringen suche und daß er ihnen, wenn dieses ° "e Erfolg sei, das Recht öffne, Absch, -188, «z. — 27Ä Basel begehrt, daß die „Schwanctti" von ggarus wegen Verläumdung gebührend bestraft werden; diese verantworten sich. Die Gesandten von "skl nehmen die Verantwortung in den Abschied, Absch, 498, b. — 27?, (1581). Sebastian Appiano "ud die Erben des Anton Orelli von Luggarus sollen überall abgewiesen werden, wenn sie zu Tagen ^ in den Orten ihren Streithandcl vorbringen wollen, Absch, 695, s. — 27t», (1584), Dem Abge- °^»cten des Gesundheitstribunals zu Mahland, Archangclo Maraviglia, wird für sein Benehmen gegen ^ "uudschaft während der Pestilenz gedankt, Absch, 687, a. 4t> .Holzausfuhr; Horstwoscn als ^ ^ (^ö61), Baptist „Roboschatin" aus Luggarus bittet, man möchte ihn bei seiner Beaimung Holzmeister des Holzes „Burren", die er nun seit zwanzig Jahren treu und redlich versehen habe, bgr ^en. — Wird all instruonllum genommen, Absch, 132, g, — 278, Die aus dem Gericht Gam- La führen Beschwerde, daß die Luggarncr, obschon ste denselben nicht unterthan seien, dennoch vom k'nc Verordnung ausgewirkt haben, gemäß welcher sie kein Brennholz ab ihrem Gebiet in das abführen dürfen. — In Bcrüksichtigung, daß die Landschaft Luggarus und Gambarogno 2?«/" Holzmangel leiden dürften, wird die Beschwerde in den Abschied genommen, Absch, 135, a. — ^un Landschrciber Balthasar Mürdi macht die Anzeige, daß ganz nahe an der Grenze im Herzog- ">ttd Salzpfanne sei, wohin eine große Menge Holz aus der Landschaft Luggarus geführt de,, ^ ^ ^ besorgen sei, es möchte in einigen Jahren, wenn nicht Vorsorgen getroffen wür- ^ ' ^'^'uangel eintreten, — Wird all inslrnonllum genommen; inzwischen soll der Landvogt über den erhalt genaue Erkundigungen einziehen, Absch, 145, k, S i Handel und Gewerbe; Verkehr. Auf eine Zuschrift der Räthe und Procuratoren der Commune Luggarus ^ möglich zu fördern versprechen, beläßt man es für dießmal bei der alten Uebung. Dem Landvogt wird anbefohlen, die allenfalls nöthigen Verfügungen zu treffen. Absch. 720. e. 12. ^ischenzen Art. 28?. (1566). Die Edlen von Luggaruö klagen über Beeinträchtigung in ihren Fische»»"' durch die von Bellenz und über wiederholte Beschädigungen und Gewaltthätigkeiten. Dagegen berichte" Uri und Schwyz, daß die Edlen das Wasser so sehr überfachcn, daß keine Fische ,„<.hr nach Bcllenz gelangen können, und daß selbe ihre Fische nicht nach Bellenz. sondern nach Mahland verkaufen - Dah" wird an den Landvogt zu Luggaruö und an den Eommissär von Bellenz geschrieben sie möchten -h" Unterthancn von solchen Gewaltthätigkeiten abhalten. Auch wird die Sache ml in.t.u'onllum genom"'^ Absch. 262. I<. - 288. Da auf lezter Jahrrechnung zu Baden der Vertrag über die Fischenzen »" Luggaruö von drei Orten bestätigt und den Personen unterhalb des Fachs bis'in den Langen-See Steuer von 160 Kronen angelegt worden ist. so soll man sich auf nächsten Tag zu Lucern darüber schließen, ob man in der V Orte Namen Zürich darum angehen wolle, den Landvogt zu beauftragt diese Steuer einzuziehen, damit der Vertrag vollzogen werde. Absch. 275. o.— 28?» Es wird an Zü^ geschrieben, daß die Betreffenden gemäß des Abschieds zu Baden die angelegte Steuer von den zen zu Luggaruö bezahlen sollen. Absch. 276. l. IL! Krit'gsstlche» Art. 2 ?>t» (1569). Weil die acht zu Luggaruö liegenden Doppelhaken ziemlich ausgehöhlt ausgebrannt und des Fassens nicht Werth sind, so soll auf künftiger Tagleistung zu Baden beantrag' werden, selbe in Zürich umgießen zu lassen. Absch. 342.1.- >?»1 Der Landvogt wird beauftragt. ^ Doppelhaken zum Umgießen nach Zürich zu schiken. Absch. 349. g. 14 Mlinzwesen Art. 2?»2. <1557). Die von Luggaruö beschweren sich, daß die Boten auf lezter Jahrrech»u"g der Währung der Gulden und Pfunde, welche bei den Bußen und Strafen festgesezt sind, eine Aba»^ rung getroffen, indem sie das Pfund zu L^/z Bazen und den Gulden zu 15 constanz. Bozen gew^' haben. Auf den Antrag eines zum Untersuch der Frevel und Bußen bezeichneten Ausschusses w^" diese Bußen und Strafen, weil die Sandeswährung nur kleine Pfunde hat, beinahe alle erhöht u»d I Luggarus. 1269 Frevel bestraft werden soll, ihnen schriftlich mitgetheilt, Absch, 46. p. — (1573). halt ü^ift verschiedene in Italien geschlagene Kreuzer vor und begehrt Weisung über sein Ver- Deßhalb wird bekannt gemacht, es möge jeder die Kreuzer nehmen, wie er sie wieder loszuwerden e. Die Sache wird zudem in den Abschied genommen. Absch. 42V. g. IS. Straften. (1556). Die Boten der neun Orte sollen darüber referieren, was man mit denen von Uri, und Nidwaldcn in Betreff der schlechten Straße von Bellenz nach Luggarns und über den Mont (Cenere) gesprochen hat, damit ans künftiger Jahrrechnung das erforderliche angeordnet werde. . . ^ ^— -9S (1567). Es soll dem Landvogt Austrag gegeben werden, daß er die Anstößer dazu die Straße „nach dem Engadin" herzustellen. Absch. 3V3. g. !<». Hvllsachen; ZvUlehr«. ss, ^9<». (1558). Dem Francesco Rusca wird der Zoll um 1365 Kronen gegen genügende Bürg- Absch. 58. o. — Die Zollner bitten um Nachlaß an ihrem Pachtzins. Obschon ^ keinem Nachlaß stimmen wollen und ihren Antheil gemäß Lehcnbrief verlangen, so Mehrheit beschlossen, das Gesuch in den Abschied zu nehmen, um auf nächstem Tag eine,/'''''^ eutscheiden. Alstch. 66. ii.— HS58. (1559). Die Zollner haben lezteö Jahr das Lehen für dey, Abstichen Zins von 1365 Kronen erhalten; daran haben sie bereits 8V Krn. dem Roll, 6V Krn. Statthalter und 26 Krn. dem alt-Landvogt „Bctschgcr" (Betschart) im Mainthal auf Rechnung laut den"? b^ahlt; den Nest entrichten sie jezt. Absch. 77. o. — i2S»9. (1560). Als Entschädigung für »enk^ '^encn Schaden wird der Zoll kür die folgenden zwei Jahre den Zöllnern wieder um 1100 Son- verliehen. Absch. 106. cl. — 3M». (1563). Nachdem man die Verleihung deS Zöllschens zu ^hle,^^ ^ bisherigen Zollner bestätigt hat, wird den Landvögten zu Lauiö und Luggarus anbe- ^ 5^ Albrecht de Sala oder sein Vetter Louis Orelli denselben dieses streitig machen wollten, diese >veg Krön, zu strafen. Absch. 205. aa.(1565). Die Zollner zu Luggarus klagen, daß sie Prst und wegen Sperrung des Weins in großen Schaden gekommen seien, und bitten um Lehenbrief dieselben Begünstigungen enthält wie derjenige der Zollner zu Lauis, so Den m ebenfalls 200 Kronen für daö verflossene Jahr nachgelassen. Absch. 251. a. — (1566). "kälten der Landschaft wird vorgehalten, daß sie wegen der Pest die Waaren nicht durch dieselbe llen HG Ech " ""Meren lassen, was den Eidgenossen an ihren Zöllen wesentlichen Abbruch und den Kaufherren Z(y bringe. — Sie verantworten sich darüber. Absch. 270. b. — 3<»3. Den Zollnern werden ^»d ihrem schuldigen Pachtzins von 1000 Sonnenkron. nachgelassen, weil sowohl in Dcutsch- ^llt^Q ^ b^n welschen Ländern lange die Pest regiert hatte. Absch. 270. ll. — 39^ n. 3tt3 (1568). ^ M^^b"iter Franz RuSca bittet für sich und seine Mithaften um einen entsprechenden Nachlaß an ^i>is ^'^ni»me für den Zoll zu Luggarus, der ihnen im Jahr 1563 auf sechs Jahre um einen jährlichen Th bon looo S.-Kron. verliehen worden war, weil sie in den leztcn Jahren wegen der Pestilenz großen l5ss>/" erlitten haben, ferner um Verleihung des Zgllpachts auf sechs weitere Jahre (von 1570 bis Dch he sich von ihrem Schaden einigermaßen erholen können. - In Berüksichtignng des erlittenen " wird ihnen in ihrem zweiten Gesuch entsprochen, jedoch unter der Bedingung, daß sie von / LuggaruS. ihrem Rachlaßbegohren abstehen und bis zum Jahr 1370 jährlich die 1000 Sonnenkron. Pachtzins b-- Z )len, damit ihnen aber an ihrem erlittenen Schaden einiger Ersaz werde, sollen sie die künftigen st^ Jahre einen ;ahrl,chen Pachtzins von nur 900 Sonnenkron, geben, jedoch in keinem Fall um Nach^ »langen und verpflichtet ,c.n. dem pandvogt und den ennctbirgischcn Gesandten alle zwei Jahre na-h lter Hebung 6 Krön, als Verehrung zu geben und sich gegen jedermann in Bezug auf den Zoll klagbar zu benehmen, - Lueern stimmt nicht zu diesem Beschluß und möchte die Zolllehen nur für ^ Ab57 7t M"stbi'teuden versteigern, da sie dann wohl 1200 Kronen gelten würde" i , llll, 7 Verleihung des Zolls an Rusea und Mithaften- lahrl.ch 000 Sonnenkron. nicht gestimmt, weil es der Ansicht war, daß der Zoll auf einer Steiget dem Meistbietenden ,olle überlassen werden, auf welche Weise man 1200 Krön, würde erhalten'lM" Da nun ke.n Ort das Recht habe, das einem andern Ort gebührende so hinwegzugehen so erklä" 2777." '7 - - «. .ich... d°....ch«» 2 7222: ^2722° - "«55 ^ man möchte sie bei dem Zolllebe., bleiben lassen .. Wird enttd^ Rusea und Mithaften bstt- genommen. Absrb, 049 iü>. - 1.»». .1574) Da beider in den Ab.»- als die bisherigen Zöllner, so wird mit Stimmentscheid des »o.,d777 ^°^'bens sich niemand n.el^ auf zwei fernere Jahre zu der bisherigen Pachtsummc von 900 ^ ,n V" 7^ tt57«). Das Zolllehen wird auf der Ste^^ verlassen, Absch, 442, ^ Orello für 1102 Krön, jährlich auf zwei Jahre verlieben - al^ ^ ') den alt-Sckelmcister Peter Maria Badis, Absch 498 .1 ''' Landcsfähnr.ch " Nachlaß am Pachtzins, da sie wegen des Kriegs in den Niederland . c."'S bedeutenden Nachtheil erlitten haben- man mölln? d - » ^ ^ 317. o. - öl-. .1578). Das Zoll!^n7rd 2 di '77 ^ ^schied nehmen, auf die Steigerung gebracht: 1) Der Joilner ist ,7. ld- " ^ folgenden Bedinguwl der auf die Jahrrcchnung kömmt die gcwöbnli be l'^' " Gesa'ld^ ... gutem gewichtigem Gold zu' be^n 7 « 7^"^- ' ^ron. und jedem der Diener 2 Ar- italienischen Krön,'ohne allen Eintrag nocl, «/k >Pachtzins in gewicht Verleihung auf acht Jahre den ^u72fch^n ' ! " 7"^"' " ^ «lrd zugesichert, über > " wirken, - Auf der Steigerung wird das Zottlehen dem 7777 7» nenkron, verliehen; als Bürgen stellt er d!r J°7h O e^7 d 7 ^7"' ^"sea zu jährlich 1000 ^ 616. Die alt-Zollner bitten um Antwort bezüglich ihres lcztes Ja!, ^ '7i-^ Pachtzins, Jedes der sechs Orte Zürich. ^chs um lo Krön, nachlassen; die übrigen sechs Orte nehmen es wieder in den Abschj7" Abs777!^^7i1t. leztes Jahr abgeschlossene Vertrag über das Zolllehen wird nun in den Absei d ' ^ ' 7iiit Ort seinen Entschluß über denselben nach Zürich schike; es wird z»,lein - 7 " .-zoN weder wenig noch viel vom Pachtzins nachlassen wolle und daß diesem e l.7 n' 7 "7 "7nc" ^ Gesandten auf die ennetbirgischen Jahrrechnungcn mitgegeben werden sollen" Absch 540 7 6IS Euuge Orte haben Auftrag, das den Zollnern nachgelassene Geld h^sLrdern Da-^ Luggarus, ,271 darüber nicht instruiert haben, wird cd wieder in den Abschied genommen. Die Zollner bitten, möchte sie gnädigst bei ihrem Lehen bleiben lassen, Absch, 568. i.— 311» (1584), Augustin Badis und "desfähnrich Orelli bitten um Erneuerung ihres Zolllehcnö auf fernere acht Jahre, aber zu einem ge- '"Prn Zj,^ indem sie wegen der Pestilenz und der Kricgszeiten großen Schaden erlitten haben und weil kn auf dem See viel Holz von den Mahländcrn weggenommen worden sei, — Das Gesuch wird all ^iruölnlum genommen, Absch, 689, o. — 317. Mit Mehrheit der Stimmen wird der Zoll zu Luggarus acht Jahre zu einem jährlichen ZinS von 806 Krön, verliehen; einiger Orte Boten haben dazu ohne ^jsstn Odern nicht stimmen wollen, Absch, 691, r, 17 Entschädigungen Art. 318. (1575), Oberst Walther von Roll, Ritter und des Raths von Uri, stellt eine Entschä- ^"övforderung an die Landschaft Luggarus, weil diese ihn, der aus Auftrag einiger Orte nach Rom ^ Florenz hätte reisen sollen, aufgehalten und wie einen behandelt habe, der aus einer Gegend komme, herrsche, — Er wird abgewiesen, (6, Juli), Absch, 466, o. — 313 Eine von Oberst von Hof ^ Landschaft Luggarus erlassene Citation bezüglich des gestrigen Rechtshandelö wird aufge- (7, Juli). Absch, 466, o. — 323. Das Gesuch des Walther von Roll von Uri um Erlaubniß, ^'n Luggarus heraus iu's Recht eiticren zu dürfen, wird in den Abschied genommen, Absch. 478 ,6. 18 Kirchliches und GlaubcnSsachen Kirchliche?. ^ho^ Landvogt meldet, daß cS viele Chorherren gebe, welche die Einkünfte der ^"Pfründen zu Luggarus beziehen, aber auf andern Pfründen leben und ihre Pflichten nicht ^ .^iftung versehen; ferner, daß sieben- bis achtjährige Knaben solche Pfründen besizen nnd dann, "^vrenn geworden, selbe an einen ihrer Freunde resignieren; endlich daß jüngst nach Ableben deS fünfjähriger Knabe aus der Familie Orelli auf die erledigte Pfründe gesezt worden sei. — ^ A ^ ^"struierung auf künftige Jahrrechnung in den Abschied genommen, Absch, 26. u. — 322. Auf daß auf Chorhcrrcnpfründeu oft Knaben gesezt werden, die dann später heirathcn und ihre z» s ^ ^hrc Brüder oder Freunde verschenken, wird beschlossen, an die Stelle der gar jungen Andere und die Ucbrigen Bürgschaft geben zu lassen, daß sie Priester werden wollen; inzwischen soll der ^ho l ^ ^ Einkünfte dieser Pfründen einziehen und Capläne daraus erhalten; in Zukunft sollen die >»ll keinen mehr, der nicht ein geweihter Priester ist, zu erwählen daS Recht haben. Dieser Artikel Erhalt der künftigen Landvögte in das Statntenbuch eingetragen werden Absch, 97, 6, ZK ^ Weil man schon seit einigen Jahren mit dem Gedanken umgeht, in Luggarus einen Spital Umr man mit dem stark verschuldeten Propst übereingekommen, daß er die Propste! zu diesem ^^rgebe, daß man ihm dagegen die Schulden bezahlen und die Einkünfte seiner Pfründe lebcns- üka ^rabfolgen und nach seinem Abgang nichts dcstoweniger den Gottesdienst stiftungsgemäß bcjor- >li>r Uzolle, Die Anzeige nun, daß die geistliche Obrigkeit bereits dazu eingewilligt habe und daß »j^, ksie Einwilligung der Eidgenossen mangle, wird in den Abschied genommen, weil man darüber Li>a ^ruert ist, Absch, >28 ,g, — 321 (1562), Da die Prediger des Franciskancr-OrdenS im Dorf "^rus jäh^j^ wechseln und ihre Lehre unter dem Volk hie und da Aergerniß verursacht, so wird mit Luggaruö. dem Provinzial gesprochen, daß er einen tüchtigen Mann, der immer da zu verbleiben habe und alle und Feiertage das Wort Gottes nach dem alten Glauben verkündige, dahin verordne; die LandM soll ihm jährlich 12 Kronen als Jahrlohn geben, Absch- 168, tr, — ALS. (1568). Da die Boten Unterwalden und Zug keine Instruction erhalten haben, hinsichtlich der Feiertage etwas zu verhandc - so kann jezt darüber nicht wohl eingetreten werden und wird die Angelegenheit daher in den AbM genommen, Absch. 198. k. - 328 (1567). Die VlI altgläubigen Orte sammt GlaruS Denken je dem „Prediger" zu Luggarus 3 Kronen, wie ihm der Landschreiber versprochen hatte, damit er um so b^. bestehen und sich mit den nöthigen Büchern und Kleidern versehen könne. ES soll sich auf künft'^ Jahr jedes Ort entschließen, ob man den Prediger jährlich also bedenken wolle. Absch. 290. o. ^ »27. Weil der katholische Prediger zu Luggarus ein gelehrter Mann ist, der viel Nuzen stiftet und ^ gemeine Achtung genießt, wird beschlossen, daß jedes der katholischen Orte sammt Glarus ihm jahrlich 3 Krön, verabfolgen solle und daß ihm ein besiegelter Abschied darüber zugestellt werde, wenn kein ^ dagegen Einwendungen macht. Absch. 291. g. — »28. (1568). Anzeige des Cardinalö Borroma" über die Weigerung deö Propstö zu Luggarus, sich der vom Papst angeordneten Rcfoynation des H miliaten-OrdeuS zu unterziehen, und über dessen Excommunication; Begehren, den Propst zum Gcho^' anzuhalten und dessen Einkünfte in andere Gotteshäuser zu verwenden. Absch. 312. i. — 32?» Beschluß gibt jeder Gesandte der Vit katholischen Orte dem Prediger zu Luggarns 3 Kronen, 31^. g. ZI«, (1569), Galeazzo „Franschon" (? Franzoni), Fiscal zu Luggaruö, bittet, man möchte Verfügung des LandvogtS bestätigen, nach welcher an die Stelle des verstorbenen Propsts zu St, Katha" zu Luggaruö, Benedict Orelli, dessen Sohn Baptist zum Propst erwählt worden ist, — Wird all clum genommen, Absch, 336. l<. — »31. Diese Verfügung wird von der Mehrheit genehmigt, Schwhz und Unterwalden stimmen nicht dazu und nehmen es in den Abschied. Absch. 339. ct. — »»2- ^ Landvogt Lussi wird aufgetragen, an Cardinal Borromäuö in Betreff der Propstci zu Luggaruö zu ben. Absch. 348. o. — »»». (1570). Beschluß der V katholischen Orte, mit Freiburg und Soloth'^ ernstlich sprechen zu wollen wegen der Wahl des minderjährigen Orelli auf die Propstci zu Lugg^ (S. d. Absch. 352. b.) — 33A Die V katholischen Orte beschließen, Gesandte nach Freiburg und ^ ^ thuru abzuordnen, um dort an die gegebene Verschreibung zu erinnern und die Aufhebung der des siebenjährigen Knaben zum Propst von Luggarus zu begehren. (S. d. Absch. 356. 3.) — 3»S- ^ Antwort aus Solothurn in Betreff der Propsteiangelegcnhcit wird in den Abschied genommen, Gesandten auf nächste Tagsazung zu Baden darüber instruiert werden, Freiburg und Solothurn ihre wohlgemeinten Anerbieten verdankt mit der Ermahnung, sich von den V Orten nicht zu 1^.. und ihre Gesandten auf nächsten Tag zu Baden angemessen über diesen Handel zu instruieren. ^ 361. ei. — »3«. Hinsichtlich des entsezten jungen Propstö zu Luggarus sollen die Gesandten, die Geschäfte wegeil nach Italien abgeordnet werden, den Cardinal Borromäuö bitten, denselben sein" ^ in anderer Weise zu bedenken. Ablch. 363. c. — 337. (1571), Der Sekclmeister macht die Anzcilss lezteö Jahr ein Mandat über die Feiertage (das Verzeichnis! der vierunddreißig Feiertage liegt b""' ^i, schied) erschienen sei; weil nun zu Luggarus viele arme Leute seien, möchte man all i-vkeroiululn .5, ob eö dabei zu verbleiben habe oder nicht. Absch, 369. 33. — 338. (1575). Das Ansuchen des ^ ^ schreibcrs, man möchte den Papst durch Hauptmann Lussi von Unterwalden um einen jährlichen ^ für den Prediger zu Luggarus bitten, wird all jimlrnoiuium genommen. Absch. 480. o. — 33?» ^ Luggarus. lZ7Z Anzug der Gesandten von Schwhz, man möchte auf Mittel sinnen, wie man einige Jesuiten nach ggarus bringen könnte, wird in den Abschied genommen, damit jedes Ort sein Nachdenken darüber "lten lasse, Absch, 507. I. — 34«. (1578). Die Gesandten von Schaffhausen legen eine Zuschrift des " Vogts vor, in welcher dieser berichtet, daß Cardinal Borromäuö die Vaeante Pfründe zu Brissago 'ehen habe und die Einkünfte des ersten Jahres begehre, und bittet, daß man den Cardinal ersuchen He, von seinem Vorhaben abzustehen, damit er wie andere Landvögte gehalten werde; sie legen ferner ^" Abschied von Baden vom Jahr 1561 vor, gemäß welchem dem Landvogt zusteht, die Propsteien, von ^vrherren- oder andere erledigte Pfründen in der Landschaft Luggarus zu verleihen und ^ Verehrung so viel zu nehmen, als die Einkünfte eines Jahres der betreffenden Pfründe unter der Bedingung, daß die Landvögte solche Pfründen nur an geschiktc Priester, welche selbe lvnljch verschen können, verleihen; sie bitten, man möchte den gegenwärtigen Landvogt, ihren Burger, ^ )w,e andere Landvögte vor ihm halten. — Dieser Anzug wird all jnstruonllum genommen, Cardinal g^^"us wird durch ein Schreiben ersucht, von seinem Vorhaben gnädigst abzustehen, Absch. 531, g. — bei,, Konsul und die Männer der Commune Contonc bringen vor: In ihrem Dorfe stehe eine Eink^ ^vnhard geweihte Capelle, welche vor Zeiten für die Johanniter-Rittcr gestiftet worden sei; alles derselben, das gegen 156 Kronen betrage, liege im Bezirk ihrer Commune, sei jedoch vom ^ äu Lauis gekauft worden; da nun ihre Vorfahren auch an die Stiftung beigetragen haben und sie bisset keinen Priester erhalten können, so bitten sie, ihnen jährlich 20 Krön, aus den Einkünften bes K^^ 6'" Erhaltung eines Priesters verabfolgen zu lassen. - Obschon man nun die Billigkeit anerkennt, so hält man sich doch nicht für befugt, etwas zu beschließen, und nimmt es in Keller Absch, 544, 6, — 342. (1579), Da die Pfleger des Spitals verlangen, daß man die Bitt- Tch, ^v)eise, so wird nach Anhörung beider Parteien und nach Verlesung der Kaufbriefe und anderer "ichts^" ^ Spitals erkennt: Der Spital soll denen von Contone an die Erhaltung ihres Priesters schied ^"^ig sein, wenn diese nicht bessere Rechtsamen vorlegen können, — Der Handel wird in den Ab- Ijch ^nionimen, Absch, 565, c. — 343. Die Gesandten der V katholischen Orte beschließen, daß bezüg- ^eji> ^ ^"^en zu Luggarus eine Zuschrift an den Papst erlassen werden solle, und erwarten, daß auch Solothurn dazu stimmen werden, Absch, 573, o. — 344. (1580), Der Vorschlag des Schorns von Schwyz, im Franeiscaner-Kloster zu Luggarus ein Jesuitcn-Collegium zu ^ ^ ^ beiden Propsteien zu Lauis und Luggarus demselben einzuverleiben, wird all inslruon- Absch, 584, ll. — 343. (1581), Uri berichtet, daß einige Kirchen und Capellen in der ^Ei sivhörig unterhalten werden. Da hieran die Nachlässigkeit jener die Schuld trägt, welche ^ einziehen, so wird Uri als das nächstgclegene Ort beauftragt, im Namen der VII Orte an den iih^ ^ ""b> Landschreiber die Weisung zu erlassen, sich über den Sachverhalt zu erkundigen und dar- berichten, damit den Gesandten auf die ennctbirgischen Jahrrechnungcn entsprechende Vollmachten ^rus können, Absch. 613, o. — 34k. (1582). Der Anzug, daß die erledigte Propstei zu Luzias minderjährigen Knaben verliehen worden sei, wird in den Abschied genommen, damit man, fiih ber Jahrrechnung zu Luggarus darüber verhandelt würde, sich allseitig berathe, wie man b^gt bezüglich dieser Propstei verhalten wolle, Absch, 637, d. 347. (1583). An den Land- geschrieben, er soll bezüglich der gegenwärtig erledigten Propstei zu Luggarus das angemessene Und berichten, wie die Sachen stehen, Absch, 656, i. 348. Dem Ansuchen des Franciseaner- 160 Luggarus. Guardians, es möchte jedes Ort jährlich l Krön. als Unterstüzung seinem Kloster auf der Jahrrechnung Verabfolgen, indem beim Herumschiken zum Almosensammeln mehr Kosten daraufgehen als die Almosen betragen, wird für diesmal entsprochen. Absch. 661. a. - 34». (1584>. Landvogt Bachmann wünscht Weisung über sein Verhalten, da die eidgenössischen Boteil auf lezter Jahrrcchnung zwei Knaben auf zwe> erledigte Chorherrenpfrüuden ernannt haben, während gemäß Abschied von 1561 der Landvogt alle Prvp- ste.en, Erzpriestereien, Chorherren- und andere Pfründen zu verleihen und als Verehrung die Einkünfte eines Jahrs der Verlieheneil Pfründe zu beziehen das Recht habe. — Es wird ihm aufgetragen, beide Pfründen an taugliche Priester zu verleihen, die 100 Krön. Buße für Nichtanstellung von Capläncn von den Betreffenden einzuziehen und nebstdem die Nuzung von neun Jahren, als wie lauge Chorherr Orell' dle Pfründe genuzet hat, ohne seinen Verpflichtungen nachzukommen, von demselben zu Händen der Kirchs oder Pfründe zu reclamieren. Absch. 671. 1. - 35«». Die Klage des Landvogts, daß der junge Pr^ zu Luggarus sich gar lasterhaft und unpriesterlich aufführe, wird all rol'oronllum genommen. Absch. 633 351. Auf einen Bericht des Gesandten von Uri in Betreff des jungen mnthwilligen Propsts zu Luggarus wird Uri beauftragt, an dessen Vater zu schreiben. Absch. 634. I>. r .7- re iio sie die Eln-Ünfte de. Pftünde d.m «.tdinol nb.rg.ben ...d d.7 Pri». w . 7 7b-tt.- Z... Sl-ofe .„übten bonn die Rönne. de. Eommune mit einem s..s, 7"'!.!. t M»- pf-.t. bi« ,um z .°hn°ll°r z .hen. wor-nf si- die Absolution embssengen. D. NN» dies.» alle- -litt- W»' de» -»ndbozts zescheb.» iss. wird et, in de» Abschied ,-uomm-tt. d-mil sich darüber beralbe. man sich j.jt und i„ Zukunft bei solchen Vorsäll.ti ».chatten wolle und welche Straf, i.ne »erdie-t, °>,n° Wisse» de« i>°nd°°gt» und obne dessen Erlaubnis! sich also «ch « ' , Bern f-.br, Beschwerde, d .s. auf l.jt.r Zahrrechuunz ein Ronch den de. 7° 7 Sodom.tere. gefangen gesezt hatte, dem Bischof von Como übergeben worden sei und verlanat daß so etwas nicht gestatte, indem dadurch den Eidgenossen an ihren Freiheiten Abbruch aeschehe ' und ^ man dielen Mönch wieder ... der Eidgenossen Gewalt zu bringen suchen müsse Dieses Beehre» ^ .n den Abschied ge.lommeu. Absch. 546. a. - 35«. (1583). Das Ansuchen des Thaddäus Dunu-. 6«' Priesters zu Luggarus. um Verwendung für ,hn beim Bischof von Como und um eine Erläuterung. ^ sich Priester zu verhalten haben, die sich m.t Bewilligung der weltlichen Obrigkeit nicht vor de.» g^ che,. Richter stellen wollen, wird all jn«truonllnm genommen. Inzwischen soll der Landvogt bis auf tern Bescheid gegen die Priesterschaft zu Luggarus nicht mit geistlichem Bann, Censur Suspension. 3"' terdict u. dgl. procedicren lassen. Absch. 661. ll. - 355. (1586). Balthasar Luchsinger berichtet an Gesandten Lucerns zu Händen der Gesandten der VII katholischen Orte, wie er den erhaltenen in Religionssachen nachgekommen, wie er den Vicar bei seiner Visitation unterstüzt dabei sich aber v^ gesehen habe, daß keine Eingriffe in die weltliche Jurisdiction geschehen, und bittet um weitere ÄZe>ft^ Luggarus. ,275 und namentlich um auSdrükliche Befehle, wie er sich gegenüber dem Viear und der Priesterschaft zu Erhalten habe. — Wird all instiuomlum genommen. Absch. 746. m. ^ ^lmibeuSsachen. Maßregel» zur Erhaltung der katholischen Religio» gemäß Vertrag zwischen den alt- nnd den nengläubigcn Orte»; Angelegenheiten der wegen des Glaubens verwiesenen Luggarner; Geleitsertheilnngen. ^ Art 33t» (1556). Etliche der vertriebenen Luggarner bringen vor: 1) Man möchte den drei Wei- . welche wegen Aeußcrungen gegen die Religion vom Bischof um 56 Kronen bestraft worden seien, " Berüksichtigung ihrer Armuth die Strafe mildern. 2) Die Frau des Meisters Hans, dcS Scherers, ^ nichts unrechtes wider die Mutter Gottes gesprochen. 3) Man möchte ihnen, da sie Güter zu Lug- ^ns haben, entweder Geleit geben, Streitigkeiten über dieselben verfechten zu können, oder die von ügarus dazu anhalten, daß selbe ihnen um ihre Ansprachen vor den Eidgenossen Red' und Antwort ^ben. z)en zweiten Punkt läßt man auf sich beruhen, da Zürich früher schon und auch jezt wieder "chcrt, daß es Lästerungen gegen die Mutter Gottes nach Verdienen bestrafen werde; die beiden an- " Punkte werden in den Abschied genommen. Absch. 5. o. — 33? Im Vertrag zwischen den VII Orten und den IV evangcl. Städten war festgesezt worden, daß die von Luggarus beim alten Und"^ ^ verbleiben haben. Daher wird nun dem Landvogt anbefohlen, sorgfältig darüber zn wachen die Ungehorsamen nach Verdienen zu bestrafen; jedoch soll er stets den VII Orten und Glarus An- ^ tss machen, damit sie ihn untcrstüzen können. Absch. 13. g. — 33« (1557). Die Verwendung des zu Begnadigung einer Frau zu Luggarus, genannt Elade, welche wieder zum alten Glauben die v Abschied genommen. Absch. 28. oo. — 33!» Der Nuntius eröffnet: Nachdem lich ^ denen von Luggarus wegen Glaubenssachen viel Verdruß und Arbeit gehabt, sei end- koll^ ^^'ug abgeschlossen worden, gemäß welchem allen denen, die beim katholischen Glauben bleiben keh/"' ^ Aufenthalt daselbst gestattet worden sei, und gemäß welchem jene, welche sich wieder zu be- ^ ^ wünschen, auch da bleiben dürfen; darauf habe er einen gelehrten Mann hingeschikt, der sie im ^>cn ^ "uterwcisen und dann absolvieren solle; aber es gehe da je länger je schlimmer; namentlich kr», k'mge Weiber, welche das Lästern nicht lassen können und sich nicht bekehren lassen wollen; er sri»e ^ dringend, bei Zeiten geeignete Maßregeln zu treffen. — Es werden ihm sein Bericht und g^^wahnung verdankt, mit der Anzeige, daß man auf Ratification hin einen angemessenen Beschluß — Und nach Anhörung eines Berichts des Commissärs, gemäß welchem er gründliche Nach- a»a angestellt, die Priester zu einem ehrbaren Lebenswandel ermahnt und die Verzeichnung derer hjx ^ bat, welche in gegenwärtiger hl. Zeit ihre Andacht verrichten, und in Erwägung, daß man (z "'cht bis zur Jahrrechnung verschieben dürfe, wird an die IV evangelischen Städte geschrieben ^hol^' ^ Luggarus viele, welche dem Vertrag nicht nachleben; wenn sie nun mit den VII fyhr ^Akn selbe bestrafen helfen wollen, mögen sie es thun, ansonst lczterc mit der Strafe allein für- ^ möchten beförderlichst darüber an Lncern antworten. Absch. 36. e. 3t»t» Es wird i^bes Ort soll den auf die ennctbirgischen Jahrrcchnnngcn abzuordnenden Gesandten den Auf- ^kstr?^^ben, die strafbaren Personen sogleich nnd ohne Schonung gemäß des benannten Vertrags zu tzt, Absch. 33. 6.— 3«I. Die, welche angeschuldigt worden, daß sie dem Vertrag zwischen den IV s "ten Herr VII Orten nicht nachkommen, werden zur Verantwortung gezogen. Sie entschuldigen ^>n, daß sie den Vertrag zu halten Willens gewesen seien, daß aber der Erzpricster ihnen die hl. ^276 Luggarus. Sacramente verweigert habe. Der Erzpriestcr und der Prediger schüzen höhere Weisungen vor. Demnach wird erkennt: Es sollen diese Personen alle auf nächsten Sonntag beichten und das hl, Sacrament empfangen; die Widerspenstigen soll der Landvogt laut Vertrag mit Leib und Gut aus der Landschaft verweilen. Absch, 37, o. — 3l»2 Der Landvogt berichtet an die VII kathol. Orte, wie der Prediger in der Kirche beschimpft worden sei, und bittet um Weisung, wie er sich hiebe! und in Betreff anderer Ungehor' samen zu verhalten habe,—Soll auf nächster Tagsazung verhandelt werden. Absch 43 3 — 3<»3. Der Landvogt meldet an die VII katholischen Orte, daß er das Vermögen einer Frau, welche zu ihrem Ma"" nach Zürich ziehen wolle, mit Beschlag belegt habe, und wünscht Weisung, Antwort: Er soll sich an Verbot halten, — Wird all mstruonllum genommen. Absch, 44. f. — 3K4 (155g) Do Johann Mnra^ von Luggarus, wohnhaft in Zürich, bittet um die Erlaubniß, sich einige Zeit nach Luggarus begeben Z" dürfen, um da seine Vcrmögensangelegenheitcn zu ordnen. — Das Gesuch wird in den Abschied gc»vM- men, Absch. 56. 0. - 3«S. (1560), Zani Franzi von Menzonio, der wider die hl. Messe gelästert, abcl seither Gott um Verzeihung gebeten und nach dem Zeugniß der Communen Lavizzara und Menzel alle Jahre gebeichtet und sich ruhig verhalten hat, wird um 13 Kronen bestraft und in die erlaufene" Kosten verfällt. Absch. 106. a. - 3««. (1561). Das Gesuch der Muralt um Nachlaß der ihnen auferlegten Buße wird auf nächsten Tag zu Baden gewiesen. Absch. 135. i. - 3«? Nack Verlesu"!! eines Berichtes des Landschrcibers und des Fiseals an Uri. daß Landvogt Ammann dem zwischen VII Orten und den IV Städten aufgerichteten Vertrag nicht nachlebe, indem er keinen der seiner Rcln gion s.,, °.rw.,,.„ laste. wird beschlossen, Lueern soll dies.» S-nddogl. (««»»' wegen .. dt. Ort. kommen wird. ,m der VI, 0». bor Rath bescheiden ih,n °°" l-I-n und chm -I» eine». Geschwornen der XI, L„e anbefehlen. dem V-rl.. ' n-ch„ckbn indem »» VI, Orte sich s°u» Mi, dem Verlangen an Bern wenden würden. ander ga.^,^ zu ernenn.ni sollt. derselbe »ich, „ach Lueern kommen. so so» ^ b-chi.,7und d-« Wahn.. II,m eröffnen. «bsch. IM-, - ,!<« 1. Da dar V.r.rag jwlsch.,, dan VII kathol 0"-' und den IV adangal, Städten in B.Ir.ff dar ingga.ner durch Zwiespalt „Mar den ersten, an «rast Ansah.,, uarlaran hat. s° wird baschldss.n, daß man zu Tagen einmü.hig zufammeuhchten wolle »-!" Bezahlung de- S-ndschretber- «an B-d-n für dia Au«f.rtigung -in-.. Vidnnu« j,,,,« Vertrag- s-«-» Boten ans »achsian Tag insirni.rl ward-,,. Absch. ISI. ,«idi,„u« sin.« S, sage 7). — II«»». Das Gesuch des in Zürich wahnendan Bartholomaus R,s i .. ,,s „m" möchte s.inar Mutter arlaub.n, ihr. Ansord.rung.n zu Sngg.ru- persönlich ai I. aha," ju "»fe». In d.i. Abschied genommen. «bsch. 19° ». - tl„. Da einige b-n denen we-ch- don Sng.MU- Zürich gelogen sind, sich °,IerS in Suggarn« sehen lassen, im «ertrag aber nicht'siebt wie selbe werden sollen, so wird es »ü rnolrnonsinm genommen, damit dem Sandschreib.r ad nächste, V.rhaltuugsbefehte -rth-ilt werden können. Absch. IM. ,i. _ ...... ^ .„„zr °- Dorf Lnggarus nicht beichten und in der ssasien da- ht. S.er-M-Nt „ich, empfangen »orgebend. «-! " nicht »erzeihen können, wird den Priestern aufgetragen, alle jene, welch, solche- msi.rlass.n de« schreibe, zu »erzeige,,. «bsch. ,9». °. - II7-2. Ab dem Tag zu Baden I.n„a- war den, ?.,,«»< -ufgelr-g-n worden, in da« Eidbuch de« «andoogt» einzutragen, daß jeder iandvoal den »!>«-» ' VII kathol. Orlen und den IV-v-ngel. Städten ,n Betreff der Religion abgeschlossenen «ertrag j» »erdsi,«... sei. - Run erklären die Boten de, IV Slädle. daß si. ohne ssi.wil!^g75 O^g,-»'' LuggaruS. 1277 ^^uerung anfangen möchten; und der Landvogt glaubt nicht weiter schwören zu müssen, indem er zu halten sich nicht weigern werde. — Wird all rokoronllum genommen. Absch. 198. in. — >>n Zuschrift aus LuggaruS an Uri wird jedem Boten abschriftlich mitgctheilt. Da jedoch schon sej,i^^" Ebschied zu LuggaruS einige Artikel, den Glauben betreffend, sich befinden, so soll jedes Ort La I ^"^u auf nächsten Tag darüber instruieren. Absch. 202. hm von einigen Orten bewilligt, unter der Bedingung, daß er sich gleitlich verhalte und bei uichts wider den Glauben handle; die andern Orte nehmen es in den Abschied. Absch. 250. o.— ^ - <1566). Schwhz beantragt, es möchte keinem der weggezogenen Luggarner mehr bewilligt werden, ihre de» ju LuggaruS persönlich zu besorgen, damit sie nicht unter dem Vorwand von Geschäften Glauben daselbst gefährden, und man möchte die schon crthcilten Bewilligungen wider- ^>ttl Vorschlag wird all instrueullum genommen; auch wird an Freiburg und Solothurn davon Nung^"^ lss'uacht. Absch. 260. f. — 377. Lucern macht Anzug: Auf lezter ennetbirgischer Jahrrech- ^ Mehrheit sieben Luggarncrn, die als Neugläubige verbannt gewesen, ein sicher Geleit ^ ^ wohnen crtheilt worden; die Gesandten aber hätten dazu keine Befugnis gehabt, weil ilic»entgegen gewesen; auch sei bereits früher schon ein ähnlicher Fall zu Baden vorgckom- ju Luccrn der Ansicht, daß solche Begehren vorerst an die Orte zur Jnstructionöertheilung ^ksai l^" haben.— Es wird daher von den Gesandten der VII Orte beschlossen, daß in Zukunft kein d>ird ^ Vollmacht haben solle, einem Luggarner ein solches Geleit zu erthcilen. Dem Landvogt »des ^'^^lagen, benannten sieben „Banditen" anzuzeigen, daß sie den Flekcn sogleich zu verlassen ^ weitere zu gewärtigen haben. Absch. 262.— 378. Das Gesuch dcS Meisters Hans zu lr Zürich wohnhaft, ihm für einen Monat ein frei sicher Geleit nach LuggaruS schied persönlich seine Augelegenhciteil daselbst in Ordnung bringen könne, wird in den genommen. Absch. 263. Ag. — 37?». (1567). Da einige, welche seit vielen Jahren nicht mehr get^ ^' ""Ü) das hl. Saerament empfangen haben, libericrt worden sind, wird dem Landschrcibcr ausübe,/'' möglich über den Sachverhalt nach Luceru zu berichten; die Sache soll aber ganz geheim ' baiiiit dem Landschreiber keine unangenehmen Folgen daraus erwachsen. Absch. 291. k. hy,... sichtlich der Ungehorsamen zu LuggaruS, welche die hl. Sacramcnte nicht empfangen, vereinbart «Uf^ ^Ün: ES soll sich jedes Ort nach gründlicher Bcrathung darüber entschließen, ob man beim ^ücten Vertrag verbleiben und die Liberation ausheben und wie man in Zukunft solche Liberale ^ ^büten wolle. Absch. 296. o. — 384. Der Handel wegen der ungehorsamen Luggarner, welche ^stsch ^^'amcnte nicht empfangen wollen, soll auf nächster Tagsazung zu Baden vorgebracht werden, »eu ^ 38Ä. Der Landschrcibcr Mürdi berichtet, daß einige, größtcnthcilS vermöglichc, Pcrso- lib^^ ^°deu ihre Liberation ausgewirkt und daß dann die ennctbirgischcn Gesandten die übrigen auch haben, daß aber seither viele derselben an Sonntagen haben dreschen lassen, ferner daß die von 1278 Luggarus. Luggarus einen jungen Mann, der wahrscheinlich zu den Neugläubigen halte, indem er auch zu je"^ Ungehorsamen gehöre, zum Canzler gewählt haben, und daß überhaupt seltsame Umtriebe dort vorgehen'" Dieses alles wird in den Abschied genommen, damit man auf nächstem Tage zu Baden darüber berathe Absch. 298, -l. — 383 In Betreff der lutherischen Luggarner wird beschlossen, den Landschreiber w'i allem Ernst zu beaustragen, in Zukunft solche Sachen zu verhüten zu suchen und dafür zu sorgen, ^ die, welche an gebotenen Feiertagen arbeiten und sonst ungehorsam sind, ferner die, welche in ^ Kirche gegen das hl, Sacrament sich ungebührlich benehmen, bestraft werden, und daß der Canzler, n>c»" er sich vergehen sollte, abgesezt werde. Die Angelegenheit wegen der Liberationen aber wird noch""^ in den Abschied genommen, um die betreffenden Gesandten nicht zu compromitticrcn. Absch, 301, e- ^ 38A. Da noch kein Beschluß darüber gefaßt worden, ob man die Freisprechung jener Luggarner, n>cl^ die hl, Sacramente nicht empfangen, aufheben oder in Kraft belassen wolle, nun aber die Gesandten gleiche Instructionen haben, wird der Handel nochmals in den Abschied genommen, damit jedes Ort endlich darüber entschließe und damit man für die Zukunft eine Verordnung aufstelle, kraft welcher d" Gesandten nichts mehr wider den Vertrag beschließen dürfen, Absch, 392, e. 383. Auf nächsten ^ sollen die Boten instruiert werden, Lueern freundlich zu crmahnen, daß es die Liberationen der luthe^ scheu Luggarner wieder aufhebe und daß leztcre bestraft werden, Absch, 303, f. —. 38?j (1563)- dem Tag zu Uri am 9, Mai soll die Sache wegen der lutherischen Luggarner wieder angeregt Absch, 309. ll. — 387, In einer Zuschrift an die VII katholischen Orte meldet der Bischof von Er habe gemäß seiner Pflicht die Landschaften seines Biöthums besucht und einige zwekmäßige Wns»"^ erlassen; mit großer Befriedigung habe er fast überall christliche Andacht angetroffen; einzig zu Lugg°^ habe er keinen großen Eifer, besonders beim hl, Sacrament der Firmung, gefunden; er vcrmuthe, daß ^ wegen der Religion aus Luggarus Verwiesenen, welche hie und da mit und ohne Geleit nach Lugg^" kommen, heimlich Ilmtriebe machen und den Samen des Unglaubens pflanzen; auS Eifer für die ^ Gottes und der Seelen Heil habe er dem Erzpriestcr und dem Landschreiber befohlen, überall in ^ Häusern nachzusuchen, ob etwa lutherische Schriften und Bücher zu finden seien; er hoffe, daß die Orte den gefährlichen Umtrieben solcher „Banditen" Schranken sczen werden, — Diese Zuschrift wird den Abschied genommen; zugleich wird erkennt, daß den Gesandten auf die Jahrrechnung zu Lugg^ Auftrag crtheilt werden solle, den ErzPriester und den Landschreiber darüber einzuvernchmcn »nd ^ Luggarnern zu gebieten, dem Vertrage nachzukommen. Auch an die vier andern Orte wird darüber schrieben, Absch, 311. o. — 3««. Die AmtSleute sammt den Rathen zu Luggarus werden vor die ^ sandten der VII katholischen Orte beschieden; es wird ihnen befohlen, die erhaltene Weisung hi"'^ s der Religion genau zu vollziehen; die Liberation jener, welche die hl. Sacramente nicht empfange", aufgehoben und dem Landvogt aufgetragen, die Strafen von ihnen einzuziehen; denen, welche wege"" Religion aus Luggarus gezogen, soll jeglich Geleit abgekündet werden; endlich wird ihnen'"'t ^ Ernst anbefohlen, für Aufrcchthaltung des Vertrags zu sorgen, Absch, 314 g.— 38?». (1579) ^ Zuschrift des Gardehauptmanns Segesscr in Rom wird beschlossen, es soll den Gesandten auf die 3^ rechnung zu Luggarus der Auftrag ertheitt werden, daß sie dem Landvogt und Landschreiber anbel^ ^ Vorsorgen zu treffen, damit die Luggarner ihre Söhne nicht dem Cancssa oder andern seines ^ in den Unterricht geben und damit die bestraft werden, welche ihre Kinder an lutherische Orte s^'' , und dem katholischen Glauben zuwider handeln, Absch, 356, I», 3?»<». Die Gesandten der Vtl ^ LuggaruS. 1279 Ii tri, " ^ Baden erlassen ein Schreiben an die auf den ennetbirgischen Jahrrechnungen versammel- Gesandten der VII katholischen Orte, worin sie ihr Mißfallen und Bedauern darüber aussprechen, ^ dem zwischen den VII Orten und Bern, GlaruS, Basel und Schaffhansen aufgerichteten Vertrag in reff neugläubigen Luggarner in einigen Artikeln nicht nachgelebt werde, indem verflossene Fasten Personen daselbst weder gebeichtet noch das hl, Sacrament empfangen haben, die Predigt vcrsäu- dein'^ verbotenen Zeiten und Tagen Fleisch und andere verbotene Speisen essen, ferner ihre Söhne zu Und Canessa nach Bünden in die Schule schikcn; sie hätten zwar, bemerken sie weiter, Fug La ^ llebertrcter an Leib und Gut zu strafen, tragen ihnen aber für diesmal lediglich auf, den zu i, Landschreiber sammt dem ganzen Rath des Dorfs und der Herrschaft LuggaruS vor sich kichiken und selben nochmals den Vertrag in Erinnerung zu bringen, unter Androhung strenger Be- ^ ""g, wenn wiederum dergleichen vorfallen sollte, ferner den Erzpricster und Prediger ganz ernstlich j^""^uen, dem Volk das hl. tridcntinische Concilium sammt den Sazungcn der christlichen Kirche in thol"' ^ erklären und cS zum Gehorsam zu ermahnen, Absch, 359, rr. — 3k»! Die Vll ka- One haben ab lczter Jahrrcchnung zu Baden einen Befehl erlassen, den Vertrag bezüglich der hsson „,nit neuer Strafe zu eröffnen". Da nun die IV evangelischen Städte eine Abschrift benannten ^ler ^ Lehren, wird es ihnen von den Gesandten der VII Orte abgeschlagen, Erstere nehmen es all ^ "uchun;im übrigen haben sie sich mit den Sachen nicht beladen wollen, Absch,363, ll.—3!»2. (1571). ch» , Mülinen stellt im Namen seines TochtcrmannS HanS Ludwig von Muralt von Lugga- Bürger angenommen worden ist, das Gesuch, man möchte demselben behufs deS dortigen Güter einen Sicherhcitsbrief geben. — Das Gesuch wird in den Abschied ge- je>w '^en Bescheid sollen die V katholischen Orte binnen vierzehn Tagen nach Zürich, desgleichen Tch Biburg und Solothurn nach Bern schiken, Absch, 369. o, — 3k»3. Auf dieses Gesuch des kuuft Mülinen hin beschließen die Gesandten der VII katholischen Orte unter sich, in Zu- iu xj Luggarner mehr Geleit nach LuggaruS zu geben; wenn auch zu Tagen wieder ein Anzug ^Ut/I ^artigen Sache geschehe, so sollen die Gesandten von Lucern die übrigen Orte an das, waö Und n ^^isen worden, erinnern; es soll dieses auch den Gesandten auf die Jahrrechnungen zu Lauis in ihre Instruction gestellt werden, Absch. 371 ,8-. — 35»». (1572), Johann Ludwig von fe>i, j ' Bürger zu Bern, bittet um die Erlaubnis, über seine Güter zu LuggaruS frei verfügen zu dür- fiinfjz^'" eu nicht glaube, wie andere von dort Weggezogene behandelt werden zu müssen, da ihn als Kith^, Knaben sein Vater beim Wegziehen ans LuggaruS nach Zürich mitgenommen und er sich ^ Eidgenossenschaft aufgehalten und mit der Tochter des Schultheißen von Mülinen von Bern i>Nd, Bern untcrstüzt dieses Gesuch, ES wird aber, weil die Boten darüber nicht instruiert ^Ui'ttt' u>8truhii'^uchenordnung und berichtet über Ritter Roll von Uri, — Es wird ihm geantwortet, das man ^ zu halte, das er sich genau erkundigen solle, was Ritter Roll seither mit den Vorgcsez- . Biggarus verhandelt habe und wie es in Betreff der Religion und des ErzPriesters daselbst stehe, Heich ^ beförderlich seinen Bericht erwarte. Auch an Freiburg und Solothurn wird davon Mit- gemacht, Absch, 454, ll — 3?»7 Ritter Roll von Uri rechtfertigt sich bezüglich der Anschul- 1280 Luggarus. digung durch Landschreiber Mürdi und bittet, ihn für entschuldigt zu hallen. Nach Anhörung dieser antwortung, sowie eines Berichts und der Entschuldigung des Landschreibers, und nach Verlesung ei^ Zuschrift des Bischofs von Como, gibt man sich für diesmal mit seiner Verantwortung zufrieden und beide für entschuldigt, — Weil man nun aber als zuverlässig vernommen hat. daß nicht allein durch ^ neugläubigcn, sondern auch durch die katholischen Landvögte einigen neugläubigen Luggarnern seit einigt Zeit, dem luggarnischen Bertrag entgegen, Geleit crthcilt worden ist, also daß einige daselbst ohne die ^ Sacramente gestorben sind, ferner daß einige Luggarner ihre Kinder an lutherische Orte, nach Genf u, s " zur Erziehung schiken, so soll dieses zu Baden ernstlich angezogen werden, damit gegen solches eingt' schritten und dem Landschrcibcr Wachsamkeit anbefohlen werde, Absch. 458, l,.— 1ZV8 Der Landschr^ wird von den VIl katholischen Orten beauftragt, dem Landvogt anzuzeigen, daß er unverzüglich den ^ lherischen Luggarnern, denen er Geleit crthcilt habe, dasselbe wieder abkünde und die von Luggarus ^ allem Ernst dazu anhalte, daß sie ihre Kinder nur in katholischen Orten „verdingen". Absch, 459, b ^ ?vv (l576). Landammann Lussi macht Anzug, daß einige Luggarner wiederholt schon sich Geleits^ ausgewirkt haben, was für die katholische Religion wenig Gutes bringe. Daher sott jedes Ort seine ^ sandten nach Baden darüber instruieren, wie diesem abzuhelfen sei und wie man den Landsch'^ schirmen wolle, damit dem Vertrag nachgelebt werde. Der Bericht wird Lussi verdankt, Absch, 595, «vi». Zu Baden sott angeregt werden, daß die Gesandten der katholischen Orte jährlich auf der Jaft' rcchnung zu Luggarus vom Landschreiber Auskunft verlangen sotten, was sich im Laufe des Jahres be züglich der Religion dort zugetragen habe, um dann das nöthigc verfügen zu können, Absch, 505, »VI. Da die neugläubigen Luggarner zuweilen auf den Jahrrechnungen sich Geleit auswirken, ^ aber nicht gemäß des Vertrags sich verhalten und so für den katholischen Glauben wenig Gutes sch^"' so soll jedes Ort ernstlich darüber bcrathen und den Gesandten anbefehlen, sich in dergleichen Gesi^ nicht mehr einzulassen und an den Verträgen und Abschieden festzuhalten. Auf nächster TagsazunS ^ Baden soll eine Verordnung erlassen werden, wie man sich in Zukunft in solchen Fällen zu verh«^ habe, — Wird all instruonllum genommen, Absch, 507, o. — »V2, (1577), Der Landschrcibcr beklagt 1'^' daß die lutherischen Luggarner noch stets Geleitsbriefe erlangen und daß das gemeine Volk sich ^ katholischen Religion gemäß halte, was alles wenig Gutes bringe, — Es soll daher jedes Ort seine ^ sandten auf die ennetbirgischen Jahrrechnungen angemessen darüber instruieren damit man sich dal streng an die alten Sazungen und den Vertrag halte; inzwischen soll Uri dem Landschreiber den ^ fehl ertheilen, jene Luggarner, die ohne Geleitsbriefc zu besizcn in Luggarus wohnen, zu verhaften über die Handlung deö Erzpriestcrs von Luggarus Kundschaft aufzunehmen. Dessen ungeachtet l^ jedes Ort seine Gesandten auf künftige Tagsazung zu Baden mit Vollmachten versehen, zu beratlM^. wie man solchem Nebel, etwa durch Berufung der Jesuiten oder auf andere Weise, abhelfen könnte, ^ 510. b. — »V3. Da einige Gesandten der neugläubigen Städte in ihrer Herberge sowohl als im ^ an verbotenen Tagen Fleisch gegessen und dadurch Aergerniß gegeben haben, so wird dieß von den ^ sandten der andern Orte in den Abschied genommen, um entscheiden zu lassen, ob man dagegen ^ , verfügen wolle, Absch, 517. k. — »V». (1573). Der Gesandte von Zürich verantwortet sich - wahr, daß die Landvögtin ihm und einigen andern Gesandten Fleischspeisen in seine Wohnung im H . des August de Badis geschikt habe; sie haben aber nicht geglaubt, daß jemand daran Aergerniß würde; übrigens sei ihnen das Flcischesscn in den andern gemeinen Vogteien, wie im „Oberland, LuggaruS, 1281 ^urgau und zu Baden auch nicht verboten; deßwegen erwarte er, dafür nicht gestraft zu werden.— "ch der abtretende Landvogt Rudolf verantwortet sich deßwegen, behauptend, daß er nicht gewußt habe, es ihm verboten sei, indem die andern Landvögte das gleiche auch gethan haben; er bittet, ihn in ^ befohlen zu haben. — Hierauf wird der Landvogt wegen gegebenen Acrgernisses, ungeachtet "er Einsprache, um 50 Krön, bestraft; gegen Leistung von Sicherheit wird ihm aber die Appellation ^ ^^en bewilligt. Absch. 544. n. — 411». August de Badis wird ebenfalls wegen Fleischcssen und er einigen verwiesenen Luggarnern Aufenthalt gegeben hat zur Verantwortung gezogen. Er ver- zu p ^ Punkte. Absch. 544. c». — 4111». Da man vernommen hat, daß einige Personen ^ "ggarus, Krankheit vorschüzend, an verbotenen Tagen Fleisch essen, jedoch auf der Gasse herumgehen, wird der „Doctor" vorberufen, um sich bei ihm über den Sachverhalt zu erkundigen. Derselbe ver- ortet sich, daß er im Anfang seiner Praxis wohl hie und da Fleischspeisen und Eier erlaubt und enspejstn verboten, daß er dann aber später sich mit dem altern Landschreiberberathen und niemanden "ußer in Nothfällen, Fleisch bewilligt habe; der Landschrcibcr habe auch angeordnet, daß alle Er- ^"^cheine durch den ErzPriester müssen unterschrieben werden, bevor der Fastenmezger jemanden Fleisch l!i> dürfe. — Diese Verordnung wird gutgeheißen. Absch. 544. p. — 4117. Da dem antretenden tag Heinrich Zicgler von Zürich, vorgehalten worden, daß er sammt andern Gesandten am St. Jakobs- deß ^oitag, Fleisch gegessen habe, antwortet er, daß sie gegessen, was ihnen Gott gegeben, und ^ entschließen könne, an verbotenen Tagen des Fleischcssens sich zu enthalten, sondern don Bescheid erwarten müsse. Absch. 544. s.— 4118. Auf die Anzeige, daß Franz Barnaba Nu» lutherische Bücher besizc, wird eine Haussuchung bei ihm vorgenommen. Hier werden Ztich ^'"om Kasten unter dem Dach sechs große Bände von Bullinger, Peter Marthr Vermilius und °"dere o ^""^rus aufgefunden, daneben in einem andern großen Kasten viel schöne katholische, auch ^"lenbücher „seltsamer Fantasien", die jedoch nicht verboten; die verbotenen waren ihm vor einigen Zürich geschikt worden. Da nun diese Bücher voll Staub und Spinngewebe sind, so daß ^ würdig ist, daß ^ sie seit zwei Jahren nicht gelesen habe, da man dagegen in seinem Laden des sttast^" Dpora gefunden und da Frau und Kinder für ihn bitten, wird er nur um 25 Kronen ge- der Androhung, daß man ihn, wenn er sich in Zukunft nicht katholisch hielte, an Leib und Gut ^ccrn ^ Bücher läßt man durch dcu Landschreiber verbrennen. Absch. 544. l. 41111 (1579). >l»!i j wicht zu dem Geleit, welches dem Hans Jakob Rosclin in Zürich, behufs Beziehung eines ^garus zugefallenen Erbes, erthcilt worden. Absch. 566. i. — 4111. Da Uri meldet, daß ^stat^ ^ Geleit auf falsche Vorgaben hin erhalten habe, geben die VII katholischen Orte eine Pro- ^ ^siegen in den Abschied. Abschied. 568. K. — 411 Es machen die Gesandten von Zürich, ' ^a^l und Schaffhauscn aus Auftrag ihrer Obern Anzug, daß auf lcztjährigcr Jahrrcchnnng, nach- wenbereits abgcreiset waren, die Gesandten der VII katholischen Orte noch Bestrafungen vorgenom- was man nicht zugeben könne, indem alle Orte gleiche Rechte hier besizen, und das; sie nun ^^w^lionen, geben aber als ihre persönliche Rechtfertigung an, daß sie nur solche, welche wider den ksi^^^wn wünschen, warum dieses geschehen sei. Die Gesandten der katholischen Orte haben darüber ^1'. die ^^^llrag und den Landfrieden gehandelt, bestraft haben, und daß sie nicht zweifeln, es wurden auch des w ^dte dazu gestimmt haben, und wenn leztercs auch nicht der Fall, daß doch die Mehrheit laut Ertrags mit der Bestrafung fürgefahren wäre. Absch. 568 Ii. — 412. Da einige Gesandten der 161 1282 Luggarus, katholischen Orte über das Vergehen des LandvogtS, der auf lcztcr Jahrrcchnung mit etlichen Gesandten an einem verbotenen Tage Fleisch gegessen, nicht instruiert sind, wird es wieder in den Abschied genommen Absch, 568, I. — »13 (1580), Die Klage des Evangelist Zanini von Zürich wider seinen Bruder Hieronimus zu Luggarns wird in den Abschied genommen; es wird jedem Ort überlassen denselben anzuhören oder abzuweisen, Absch. 584. e. — 'TIA. Alt-Landvogt Rudolf, der wegen Flcischcsscn an verbotenen Tagen auf der Jahrrechnung zu Luggarns 1578 um 50 Kronen war bestraft worden, wird nun, da er stch genügend verantwortet, von der Mehrheit libericrt; Lueern, Uri, Schwhz und Zug aber stimmen nicht dazu. Absch, 589. — »13 Ueber den Anzug, betreffeich Aufsicht und Geleit der wegen der Religion aus Luggarus Weggezogenen sowie bezüglich Halten des Vertrags, soll jedes Ort sich be' rathen und seine Boten auf künftigeil Tag darüber instruieren, Absch, 591, llum genommen. Absch, 622. c. — »21. Jene, welche in Rclig'""^ fachen sich verfehlt haben, werden auf nächsten Tag zu Baden citiert; jedes Ort soll seine Gesandte» entsprechenden Vollmachten darüber verschen. Absch, 625, e. — »22. Bezüglich der ReligionS-Augel"!?"^ heilen zu Luggarus und des Geleits für die lutherischen Luggarner werden an Landeshauptmann Luchi>"^ Luggarus, lzgZ ""v an den Landvogl und die Räthe zu Luggarus entsprechende Weisungen ertheilt, Jedes Ort soll seinen Gesandten auf die ennctbirgischen Jahrrcchnungen anbefehlen, diesen Unordnungen zu steuern und für Abstellung der Mict und Gaben zu sorgen, Zug soll seinen nächstens in Luggarus aufreitenden Land- ^gt mit angemessenen Instructionen versehen. Absch, 627, ll. — An die Burgerschaft des Flekens ^"ggarus, die in Religionssachen und im Gottesdienst ziemlich hinlässig sich erzeigt, wurde ab leztcm Tage Lucern ein ernstes Schreiben erlassen. Nun beschweren sich die Gemeinde und Burgerschaft, daß der erweis an die ganze Gemeinde gerichtet worden und nicht an die schuldigen Personen, und bitten '"gend, ihnen beholfen und berathen zu sein,— Darauf wird erkennt: Es sollen die luggarnischen Mutierten auf der bevorstehenden Jahrrechnung zu Baden dieses vor den Gesandten der VII kathol. ^ Vorbringen, damit dort beschlossen werde, daß die Sache gründlich untersucht, daß die schuldigen Ionen benannt und bestraft werden, ferner daß über die Steuern und Gottesgaben bei U. L, Frau Stein und anderswo gehörige Rechnung abgelegt werde, endlich daß bezüglich der baulosen und ''"gezierten Capellen jene Geschlechter und Personen, welche deren Einkünfte beziehen und zum Nntcr- , ^ verpflichtet sind, dazu angehalten werden, Absch, 666, v. — Ä2 4 Abgeordnete derer von Luggarus Antworten sich vor den Gesandten der Vit katholischen Orte über die ihnen durch den Landvogt und ^ ^bauptmann aus höherm Auftrag eröffneten Beschwerden, daß sie in Neligionssachcn nachlässig seien, ^irchmi und Kirchenzierden nicht gehörig unterhalten und die Proccssion zu U, L, Frau zum Stein am ^cn Donnerstag gar schlecht vollbringen, und wünschen, daß man die Pflichtvergessenheit einzelner nicht ^ ganzen Gemeinde zur Last lege, indem sie stets bereit seien, allfällig Schuldige zu bestrafen. — Die welche mit den seither eingezogenen Erkundigungen übereinstimmt, wird als befriedigend Zugleich werden bezüglich des Haltens der Feiertage Weisungen erlassen, Absch, 667, t. — Haft ^"""sielist „Zanetti" (Zanini) und sein Tochtcrmaun Hans Jakob Roselin, beide in Zürich seß- ^schweren sich: Sie haben zum Ordnen ihrer Geschäfte vom Landvogt Geleit erhalten, einzig mit ^ ^^'"stung, sich nicht in Neligionssachen zu mischen und nicht zu arznen; eines Abends aber seien Landvogt verhaftet und um 50 Krön, gebüßt worden, weil sie während des BctenläutcnS ihre "utblößt haben und nicht niedergekniet seien; sie bitten um Aufhebung der Strafe, Dagegen Luudvogt, daß selbe mit allem Recht bestraft worden, weil sie die Bedingung des Geleits haben, und begehrt Bestätigung der von ihm erkannten Strafe,— Der Handel wird acl in- genommen, Absch, 669. i. — ÄZK Zürich erhebt dagegen Reklamation, daß die Landvögte h^""^ere Amtslcutc die Kinder solcher Luggarncr, welche vor Jahren wegen der Religion verwiesen das ^ Grafschaft nicht dulden wollen, indem es nicht billig sei, daß die unschuldigen Kinder ^^enchmen ihrer Bäter entgelten sollen, — Wird all in.^truonilnm genommen, Absch. 639, I. — H ' ^ri macht Anzug, wie die Chorherren zu Luggarus so „unfleißig" und ungebührlich sich aufführen. H ^ Luggaruer-Händcl vorkommen, soll man sich dessen erinnern. Absch, 646, i.^- Ä28, Evangclista haf/"' Luggarus bittet um freies Geleit nach Luggarus, um seine Güter daselbst möglichst vortheil- iih zu können, — Das Gesuch wird in den Abschied genommen, Absch, 64:, f.— HÄ». (1586), ^""gelista Zanini und Hans Jakob Orclli, in Zürich wohnhaft, waren von Landvogt Baldegger um d>ak ^ gestraft worden; von der Mehrheit wird ihnen nun die Hälfte der Strafe nachgelassen, ^ die Gesandten von Zürich, Bern, Glarus, Basel und Schaffhausen dazu nicht stimmen und es Abschied nehmen, Absch. 661, i>. Luggarus. v IS Loeales s, AScona. Art 43S (1576). Johann Anton Luca von Luggarus beschwert sich, daß die von Ascona nicht gestatten wollen, eine Brüke über das Fahr, welches er um 256 impcrialische Pfund zu Lehen zu bauen. — Weil man aber die Gründe nicht kennt, aus welchen die von AScona diesen Bau verb>" dern, wird die Klage all instruenllum genommen. Absch. 494. ll. Ii. Verzasca. Art. 431. (1563). Die von Verzasca bitten um die Bewilligung, daß ihre Richter auch über gew'ist Fehler richten und die Bußen einziehen dürfen, mit dem Versprechen, nichts von dem, was den Eidist nossen gehöre, Hinterhalten zu wollen. — Daher wird an den Landvogt geschrieben, er soll über den Sa verhalt Erkundigungen einziehen. Absch. 183. v. — 432. (1565). Eine auf lezter Jahrrechnung Thal Verzasca ertheiltc Vergünstigung in Betreff der kleinen Bußen wird aus Gründen wieder aufjst hoben. Absch. 251. ll. — 433. (1567). Es wird all roterönllum genommen, ob man denen von Verza^ ihre neue Sazung bestätigen wolle. Absch. 284. mm. 2S Personelles Art. 434. (1572). Auf das Gesuch des Landvogts, ihm Fenster mit den Wappen der Orte in st'" zu Luggarus neu gebautes Haus zu schenken, gibt ihm jeder Gesandte 4 Kronen. Absch. l> ^ 433. (1573). Das Gesuch dcS Herrn August (? de Badis), der im Fleken Luggarus einen gar stattliäst" Palast gebaut hat, um Schenkung von Fenstern mit den Wappen der Orte wird in den Abschied genomM"' Absch. 544. ll. — 43«». (1581). An den Herzog von Savohen und an den Landvogt und an die fchaft Luggarus wird eine Verwendung zu Gunsten des Fabricius Rossi von Luggarus erlassen. 603. v. — 437. (1586). Das Ansuchen des Landschreiberö, es möchte jedes Ort ein Fenster mit st' nem Wappen ihm in sein neues Haus neben dem Schloß schenken, wird all inslruenllum genoMN"" Absch. 746. ll. Mainthal oder Vat Maggia. Inhalt. ». Beamte. ». Landvögte. 438. I>. Andere Beamte. 439—441. c. Klagen gegen Beamte. 442 n. 44!!. RechmmgSsachen. 444—455. ,. Märchen. (Streit zwischen Fnsiv »nd Ericls über die Alp Campo la Tarda). 456—46». 4. Instizsache». n. Civilsachen. 467—479. b. Sizmigsgclder der sieben Richter. 486—482. c. Strafsache». 483—497. a. Polizeiliches. 498—562. «. Fischerei. 563 u. 564. 7. Unterstüzunge». 565 u. 566. 8. Hochwälder. 567. Mainthal, 1285 1. Beamte g. Laudvögtc. Art 438 ISA« Schwhz. Rudolph Betschart, 1338 Glarus. Georg Feigh, 13«« Solo thurn. Urs Surh. 13«2 Lucern. Hans Hammerer, 13«4 Nnterwalden. Melchior von Flüe, 13«« Basel. Haus Jakob Jrmi, 13«8 Schaffhausen. Martin Bucher, 137« Zürich, Kaspar Gimpcr, Kaspar Gisler. 1372 Uri, ^ Andreas Gisler. Zug i Walther Bachmann 1374 j Bcat Bachmann. 137« Freiburg, HauS Wehermann. ! ^ Albrecht von Mülinen 4378 Bern ! Peter Wcinmann, Schwhz, l Georg Uchs. 138« ! ! Sebastian von Hospital 1382 Glarus. Michael Bäldi, 1384 S olothurn. Konrad Surh. 138« Lucern, Ulrich Dulliker. chandschrcibcr kvimcii keine ermittelt werden). I>. Andere Beamte. Art. HAU. (1560). Es wird Anzug gemacht, daß der Statthalter, Landschreiber, Fiscal und Land- einander ganz nahe verwandt seien und alles nach ihrem Gefallen lenken, worunter aber der ge- leiden müsse. — Wird all rokoroiuium genommen, um sich zu berathen, ob man eine Aenderung .^ehi^ ^hsch. ^11. ^ ^ 44t» (1561). Da man das Unschikliche dieses Verhältnisses einsieht, ^ ^°ll jedes Boten auf nächste ennetbirgischc Jahrrechnung die Weisung ertheilen, sich genau ^kundigen, wie sich diese Beamten gegen die Unterthanen benehmen und ob jemand sich zu beschweren und dann allsällig Schuldige abzusezcn. Absch. 120. c. -- 441 (1580). Dem Landammann Lussi, ^enwärtig Verweser der Landvogtei Lauis, sowie dem Landvogt und Landeshauptmann von Luggarus ^ aufgetragen, den Landvogt im Mainthal in Eid zu nehmen. Absch. 59.^, g. c. Klagen gegen Beamte. 5, Art. 442 (1567) Den cnnetbirgischen Gesandten soll Austrag und Vollmacht gegeben werden, über ^ Antt.gi. w.ich. der S°hu d» H-n« I°'°b Uli °°» .S.i.ting- gcg.u d.n ' — Sl». ..»«bin h°l. g°,.°u. Erkundigung.,. .i,,j»!ich.„ und u°ch Gebühr i,, der S-ch« zu d es"' 284 n.. - 443 Alt-Landvogt von Flüc sendet eine schriftliche Verantwortung über schwere Anklage ; dieselbe befriedigt An die ennctbirgischen Gesandten wird geschrieben, sie möchten Mainthal, beide Parteien gegen einander anhören und je nach Befinden den Bauer aus dem Mainthal nach Verdienen bestrafen. Absch, 288. p. 2. Rechnungssachen Art, 777 (1558). Rechnung des abtretenden Landvogts Rudolph Betschart über seine Einnahme" au Bußen, Absch, 58, - 445. (1562). Das Ansuchen des Statthalters Bernhard „Frantscho"' (Franzoni) um Nachlaß der 48 Kronen, welche er an die Kammer schuldet, wird in den Abschied ist' nommcn, Absch, 168. g. — »tili, (1563). Alt-Landvogt Such begehrt Vergütung der 27 Kronen 6 Bazcn Kosten, welche er in Sachen des Hingerichteten Peter Boner in Rechnung gebracht, aber ni^ erhalten habe. Wird all losoion.Inm genommen. Absch, 198 I. — 447. (1572), Der abtretende La>^ Vogt Kaspar Gimpcr legt Rechnung ab; die ihm zu gut kommende Summe von 47 Kronen 1 loll er aus den confisciertcn Gütern beziehen; die Rechnung wird genehmigt. — Der Landvo'gt soll beförderlich bekannt machen, daß jene, welche solche eonfiscicrtc Güter kaufen wollen solches in Monatsfrist thun sollen und daß, wenn die Güter keine Käufer finden, die Commune, in welcher selbe liegen. um die Hälfte des Schazungswerths kaufen soll, bei 100 Kronen Buße, Absch 398 0 — 7'18 (l5^' Laudvogt Wehermann legt Rechnung ab über die Bußen, die sich auf 421 Kronen belaufen und bittet um Eutscheid über einige Posten, ob üe das Malefiz berühren oder nicht - Diese Voll n werden all. a.» f.irm Büß» ihm ,u.rk.,.„n .i„iz- ^ trechenden Per,ouen libcr.ert ,.nd und er unnöthige Kosten gemacht hat aer >" den Abschied genommen. Absch, 517, ... - 7.1», (1578) -)oba m^ lern Gerichts im Mainthal, meldet, daß die Landschaft auf Befehl der eidgenW^ ftir dt- Landvogt ein Haus gebaut habe, und bittet deswegen um Nachlaß der dies "v st er 50 Kronen. - Das Gesuch wird in den Abschied genommen, Absch, 544 , ? ?„ ??? D>- Rechnung des Landvogts Sebastian von Hospital ergibt einen Ueberschuß von 11 Eronen 1 Dbalcr, ^ Die Rechnung w.rd genehmigt, Absch. 616, 0. - 751. (1582). Der abtretende Landvogt Sebastian - Hospital legt Rechnung ab; die Mehrausgaben von 93 Kronen werden ihm 0 ist l, ^ «... N.ch......g «.mm., dem jub.jahi.u, mu. gfe.ch Gizrufard.ruug wird ihm „ich, au.rkauut Abfch SK l ^ M ^ «« »»«>.,lich. z°.d.ru„z st.r auf °i,..„ M.iii.h.f.r -nz.wwf.„, ipaf.r »b.r .uf.in.m T.z j„ B.d.» wieder ab.rk.uu, De. wi ,d am .m» audnu Tag d.rschdb.u, w°i. m.» „ich. weih. W.S «wlf.ichi j,,, wi.dc. «.Bad°u «.rfrlg. w°.d.„ » Ab.», 720, Auf da« »q^ ... ihm di. im N.m... d°. ^ «» d.e Kosten entstanden seien, werden ,hm 50 Krone., verabfolgt, die andern 50 Kronen aber auf de" ^ gehenden Bußen angewiesen, Absch. 746, g. - '155, Die Rechnung des abtretenden LandvogtS wird genehmigt, Absch, 746, l, 5, Märchen .streit zwischen F»sw »nd Ericls über die Alp Campo I» Torb.y ... ^' -c Streitigkeit zwischen denen von Fusto im Mainthal und denen von " di. AIP, „E.mp M. Tdrha' fC-mh. la r«daf wird auf k,.,«- Mainthal, ^jung zi, Baden gewiesen, Absch, 342. I». — 437 Weitläufige Verhandlung über den Span zwischen ^ Commune Fusio einerseits und Uri für sich und im Namen seiner Untcrthaucn zu Eriels im Liviuer- ^ anderseits in Betreff der Alp Campo la Torba. Beide Parteien suchen ihre Rechte darauf zu be- ^ den, — Die Verhandlung wird von den Gesandten der XI Orte in den Abschied genommen, mit ^ Ermahnung au Uri, sich zu einem gütlichen Vergleich zu verstehen, Absch, 349, — 438. (1570), , , Abseitig vorgebrachten Rcchtsamcn und Kundschaften wird verfügt: Uri soll zwei Abgeordnete be- werden die auf nächste Jahrrcchnung zu LuggaruS kommenden Gesandten aus ihnen auch erwählen, welche nach Beendigung der Jahrrechnung mit dem Laudvogt im Mainthal die Land- soll ""^'lChen, beiderseits die Kundschaften aufnehmen und dann eine gütliche Beilegung versuchen Zollte diese nicht erhältlich sein, so soll der Handel wieder auf künftige Tagsazung gebracht werden x-^ 43?t, Unterredung der Gesandten Simon Wurstembcrger von Bern, Anton Haas Altern und Heinrich Elsingcr von Zug mit den zur Berichtigung dieses StrcithandclS abgeordneten ' m»mann Jakob Arnold und alt-Landammann Peter A-Pro von Uri, Die Sache gelangt zu keinem >ütc^ ^ ^ August), Absch. 363, ci. — 4ktt Abgeordnete der Commune Fusio klagen, daß der augeord- ^^^cnscheiii betreffend ihren Streithandel mit Erielö zu keinem Resultat geführt habe, indem die ^ ihrerseits beigebrachten Kundschaften nicht haben verhören lassen wollen, — Nach ^""3 der Erwiederung der Gesandten von Uri werden drei Gesandten bezeichnet, welche im Namen ^te Uri bitten sollen, sich zu einem Vergleich zu verstehen. Der Handel wird nochmals in den 3enommen, Absch, 367, n.— (ttit (1571), Zur gütlichen Beilegung dieser Anstände waren auf »be/., ,^^""3-Schultheiß Pfhffer die Landammänner Abhberg und Lussi bezeichnet worden; da ^chiem^^ tvogen deS ungestümen Wetters in der Sache nichts hatte gethan werden können, werden die erinnert, nochmals einen Tag anzusezcn und selben den Parteien zu verkünden, Absch, 369, b.— »,H , Anstand wird nochmals in den Abschied genommen, Absch, 370, o.— 4t»3. Schultheiß Pfhffer ttiz.., ^ ^udammänner Abhberg und Lussi sollen zu gelegener Zeit nach Uri sich verfügen und allen m anwenden, damit die Anstände endlich berichtiget werden, Absch. 377. KK, — 4<»H Auf r. ^ 77..^ . .5^ ^ L. ^ k'.k hörj^^ ^kr Gemeinde Fnsio wird nochmals an Uri geschrieben, es möchte sich Namens seiner Angc bogs , Eriels in gütliche Unterhandlung einlassen, damit ein Proccß vermieden werde. Dem Land- aufgetragen, sich in Betreff der Landmarch und der darüber vorhandenen Briefe nochmals Etled' ^ kundigen und daS Resultat nach Baden zn schikcn, wo die Gesandten mit Vollmachten zur ^,^""3 der Sache sich einfinden sollen, Absch, 334, i. - 4553 (1572). Schultheiß Pfhffer und die ^sucs Abhberg und Lussi werden nochmals beauftragt, auf einem fcstzusczenden Tag Uri zu ^>ld^' ^ den Eidgenossen zu lieb in einen gütlichen Vergleich einlassen möchte. Der Handel t?^ ^"^'M LIbschied genommen, um auf den Fall, daß Uri nicht entsprechen sollte, über die wei- berathen zu können, Absch. 390, r, — 4«ti Schultheiß Pfhffer erstattet Bericht, daß er Is ^"Crag mit den Laudammännern Abhberg und Lussi zu Beilegung der Anstände zwischen denen und denen von Fusio nach Uri sich verfügt habe, wo dann auf höhere Genehmigung hin !?in ^ ^rgleich zu Stande gekommen sei: Die Alp Campo la Torba soll derer von Eriels Eigcnthum tzh ""d Zum Gebiet von Uri gehören; die von Fusto haben daselbst keine Rechtsamen, daher weder im de^ Sommer Rechte auf Waidgang, Streue, Holz, Berg und Feld; dafür sotten die von EriclS " d"u Fusto auf St, Martinstag 400 Kronen bezahlen und jeder Theil die bisherigen Kosten an 1288 Mainthal. sich selbst tragen.—Vor einigen Iahren hatte das Wasser im Mainthal großen Schaden angerichtet und besonders die von Fusio beschädigt; jedes der eilf Orte hatte ihnen damals 5V Kronen geschenkt; II" soll nun seinen noch nicht bezahlten Anthcil denen von Fusio verabfolgen; auch möchten die eilf Or" denselben noch 50 Kronen schenken, damit der Vertrag um so eher angenommen würde. — Lezteres tvi^ in den Abschied genommen. Absch. 396. u. » Justizsachon. ->. Ewiglichen. Art. »<»7. (1557). Hans Jacomct berichtet, wie er die Waise des vor einigen Jahren gestorbene" Wilhelm Jelnow zu sich genommen, auferzogen und deren Güter gelöst, wie sein Sohn das herangemacht Mädchen geehlichct und wie nun der Vogt der Waise auf lezter Jahrrechuung von den eidgenössstt Boten ein Ehescheidungsurtheil ausgewirkt habe, ohne nur seine Kundschaft anzuhören und entgeh" den Capiteln, gemäß welchen solche Ehesachen vor den geistlichen Richter, den Bischof von Eomo, gchö^"' er bittet, ihm das Recht wieder aufzuthuu, oder die Sache vor den geistlichen Richter zu weisen. ^ man nun nicht weiß, aus welchen Gründen die eidgenössischen Boten sich „üt dieser Sache beladen h"^ so wird dem Laudvogt aufgetragen, dafür zu sorgen, daß die Person einsweilen bis auf nächste rechnung sich mit niemanden weiter verpflichte, und nimmt den Handel zur JnstructionSertheiluNg ^ künftige Jahrrechnung in den Abschied. Absch. 46. g. — »«»8. (1562), Der abtretende Landvogt meldet, daß lezten Herbst in der Eommune Michendorf fünf Schafe gefunden worden seien, daß er ^ glaubt, sie seien, weil sie niemand angesprochen, zu Händen der hohen Obrigkeit verfall^, daß die mune aber selbe zu Händen der Kirche angesprochen und daß er dann die Commune da sie dieses" nicht habe herausgeben wollen, in eine Buße von 50 Kronen verfällt habe. — Wird in den Abschied nommen. Absch. 168. a. — »litt. (1563). Bezüglich dieses Handels wird beschlossen, daß in Zukn^' wenn wieder „Mulvech" gefunden wird, selbes dem Landvogt übergeben und auf der Jahrrcchnung ihm verrechnet werden soll. Absch. 198. g. — »70. (1572). Der Landschreiber macht die Anzeige: der Jahrrechuung zu Lauis im Jahr 1567 haben die eidgenössischen Gesandten eine Sazung erla^"' gemäß welcher die Communcn im Mainthal eben so gut schuldig sein sollen wie die andern ^ vogteicn, die malefizisch-confiscierten Güter zu kaufen, obschon im Mainthal weder ein Fiscal noch ^ Kammer sich befinde; diese Sazung sei im folgendeil Jahr wieder aufgehobeil, auf lezter Jahrrech"" aber auf's neue bestätigt worden; er bitte nun im Namen der armen Nnterthancii, selbe wieder beben. Er bringt ferner vor, daß laut leztem Abschied zu Luggarus die Ansicht der eidgenössischen bezüglich der Wälder im Mainthal gewesen sei, als ob selbe den XII Orten, als der hohen Obr>5^ zustehen; die llnterthanen aber bitten ganz demüthig, man möchte sie wie von Alters her bei bleiben lassen. Er meldet endlich: Es habe sich ein Wirth im Mainthal wegen Friedbruchö flüchten sei aber auf lezter Jahrrcchnung liberiert worden; da nun derselbe seine „Schulden" habe einziehen nn' ^ habe der Landvogt sich widersezt, indem er nur bezüglich seines Leibes liberiert worden, sein aber der Obrigkeit verfallen sei; er bitte daher nun um Weisung über sein Verhalten. — ^ Artikel werden a,I instrnenllum genommen. Alsich. 406. r. — »71. (1584). Hinsichtlich des Strcith""^, zwischen den beiden Communen Someo nnd Cheva (? Ccvio) war auf lezter Jahrrechnung zu ein Urtheil ergangen. Da nun erster? sich dagegen beschwert, wird ihr erlaubt, ihre Gegenpartei c»t"^ Mainthal. Ort zu Ort oder auf nächsten Tag zu Baden zu citieren, vorausgesezt, daß es ihren Statuten nicht ^Zcgen und daß ihre Vorgaben wahr seien, Absch. 689. k. — 472 Der Handel zwischen Macbeoli de °derguo und alt-Landvogt Michael Bäldi wird auf nächsten Tag zu Baden gewiesen, Absch, 694, e. — ^ " (1585). Bezüglich des Strcithandcls des Anton Zumstein und Anton „Seherin" (Giarino) mit ^ ^andvogt Bäldi wird erkennt, daß Scherin nicht schuldig sei, den Landvogt in Glarus zu suchen, ^ Mainthal, wo der Handel vor sich gegangen, damit er nicht an zwei Orten bezahlen muß. Ich, 794, g. — 474 Anton „Sciarino" (Giarino) aus dem Mainthal bittet um Zurükerstattung einer liiml bezahlten Buße, Das Gesuch wird in den Abschied genommen, damit Vorsorgen getroffen werden, y. ^ Zukunft einander widersprechende Urtheile dieß- und jenseits des Gebirgs unterbleiben, ich, 729, p.— 47A Der Streithandel zwischen den Miramini und Anton Giarino wird wiederum nach ^ gewiesen; wenn eine Partei es begehrt, soll das Guthaben des Landvogts Bäldi bis Austrag des ^,"^ls verarrestiert bleiben, Absch. 726, Ii — 471» (1586), In diesem Streithandel zwischen den ^wiuj und A, Giarino wurden auf drei Tagleistungcn zu Baden drei gleichförmige Urtheile zu Un- u>id ^ leztcrn erlassen; auf lezter Jahrrechnung zu Luggarus aber wurden diese Urtheile aufgehoben l» ^iramini condemnicrt. Nach Anhörung beider Parteien werden nun die ersten Urtheile wieder ^ ^i7en erkennt. Es soll überdies! jedes Ort seine Gesandten darüber anfragen, aus welchen Gründen hier ^ ^heile aufgehoben. Zudem wird verordnet, daß in Zukunft die ennetbirgischen Gesandten keine Offenen Urtheile umzustürzen das Recht haben, Absch. 737, v, — 477. Auf den Bericht, daß >»>rd^ ^^"en im Mainthal die Unkosten für ihre Proceffe aus der Landstcuer sich vergüten lassen, h>6 k ^ Statthalter Püntiner von Uri aufgetragen, genaue Erkundigungen über den Sachverhalt ein- "Zvi/" ^bsch, 737. w. — 478. Ein Anstand zwischen Anton „Scharin" (Giarino) und Pazzalino von (? Giumaglio) einerseits und den Miramini anderseits, betreffend eine Buße von 59 Kronen, ^ Landvogt Bäldi verfällt worden, wird dahin entschieden, daß erster» erlaubt wird, bis zu ^restj^ ^ Handels allfällig im Mainthal noch befindliebes Guthaben des Landvogts Bäldi zu ver- Lazterer verantwortet sich in Gegenwart der Parteien, Es wird ihm nnn erlaubt, gegen Bürg- '^hsch Guthaben einzuziehen; dagegen sollen auch die Ansprecher ihm Bürgschaft zum Rechten geben, ^ Dem Jakob Pineta wird ein Schreiben an den Landvogt bewilligt und zugleich 'I^sch ^ine Gegenpartei auf nächsten Tag zu Baden zu citieren, wenn anders sein Handel billig ist, I>, SizuiigSgclder der sieben Richter, '^15 (1589). Bezüglich der Kosten der sieben Männer im Mainthal sollen in Zukunft Maß- yßes/ getroffen werden, Absch, 592, i. — 481. (1585), Ein Vorschlag, wie die großen Unkosten ver- könnten, welche von den sieben Richtern jährlich in den malefizischcn Händeln aufgetrieben >n den Abschied genommen, Absch, 729, k.— 48:!, (1586), Die sieben Männer oder Richter ihr^ ^alefiz werden vorbcschieden, um von ihren Freiheitöbricfen Einsicht zu nehmen Sie legen bestätigten Statuten vor. AuS denselben ergibt sich, daß dem Laudvogl l Goldkrone, dem Tim ^andschreibcr und Dolmetsch je «/z Goldkrone und jedem der Mitrichtcr 25 Kreuzer für jede d,Zh , ^ Ltbühren und daß diese Sizgeldcr, wenn sie aus den Gütern deS Thäters nicht erhältlich sind, h> ^ Cammer bezahlt werden sollen, Also läßt man es bei diesen Freiheiten verbleiben und nimmt es Freren, Bericht in den Abschied, Absch. 746, o. 162 1200 Mainthal, Strafsachen. Art. 48i!, (15-16), Der Landvogt machl die Anzeige, daß ein gewisser Ryblaß (Bellasi) von Pra", den er wegen Lästerungen gegen die hl. Messe und die Beicht halte bestrafen sollen, vom Landvogt Sul- pitiuö Brügglcr von Bern libericrt worden sei, und begehrt Weisung über sein Verhalten. — Wird w den Abschied genommen. Absch 20. I>. — 48«. (1560). Da die vom Landvogt über den Hans Franzo»' eingesendeten Kundschaften hinsichtlich dessen Lästerungen gegen die hl, Messe einander widersprechen, wird ihm aufgetragen, die Kundschaften bei geschwornen Eiden aufzunehmen und selbe auf nächsten Tag Z" senden, Absch. 90. min. — 58-5. Der Landvogt berichtet, er habe den Franzoni von „Manzai" (? M"' zonio) wegen dessen Lästerungen über die Messe und die Priester zur Rede gestellt und dessen Geständnis erlangt, und begehrt Weisung, wie er denselben bestrafen solle. — Wird zur JnstructionScrthcilung ^ nächste Jahrrcchnuug in den Abschied genommen, Absch, 93. Iili. — (1560), Der Landvogt das Ansuchen, man möchte verordnen, daß solche, welche unter einem Landvogt einen Frevel bcgange" und sich flüchtig gemacht haben, durch den nachfolgenden Landvogt nicht liberiert werden dürfen^ bc^r sie an erster» die Buße bezahlt, — Wird in den Abschied genommen. Absch, 198 e — 487 cb' der Landvogt die angebotene Bürgschaft nicht annehmen und auch den Handel weder gütlicb nvcb ^ lich aussprechet) wolle, und bitten um Rath und Hülfe, - Es wird erkennt, daß dem von ihnen erlangten Beschluß nachgelebt werden soll, Absch, 674, ll. - 4?>2 Johann Jakob Pazzalino der ^ Todtschlags an Johann Maragnitto angeklagt war, wird liberiert; der Handel wird icdocl, m den Slbs^ genommen, Absch, 687. I.. - 4k,Ä. Landvogt Bäldi hatte dem „Scherrer" aus dem Mainthal wäl'^ dessen Abwesenheit eine Buße von 1000 Kronen auferlegt. Der leztere wird aber von der MelM" von freigesprochen, Absch, 687. 0. - 45,4 (1585). Die Verwandten des Johann Zanola der vvr 2"^, wegen Verdacht, eine Frau umgebracht zu haben, verbannt worden war, nun aber durch Kunds-b^ seine Unschuld darthun zu können glaubt, bitten um dessen Begnadigung. - Er wird frcigespr^" Mainthal, j.zgj geachtet einige Boten das Gesuch noch in den Abschied nehmen, Absch, 720, 0. — In Betreff Todtschlags des Wilhelm Adrici sollen die Gesandten auf künftigen Tag zu Baden instruiert werden, ich- 726. j. — HM». (1586). Die Gesandten von Zürich nnd Bern wollen der Libcrierung derer aus Mainthal nicht beistimmen, Absch, 767, I. — Da man Bericht erhalten, daß die Gesandten lezter Jahrcchnung einen gewissen Johann, des Beruhard Zanola Sohn, der eine Frau ermordet hatte als Mörder verrufen worden war, liberiert haben, so wird dem Landvogt anbefohlen, den Zanola sogleich ^ Zu „verbanditen" und demselben auf Betreten den gebührenden Lohn zu geben; zugleich soll er / ^ichhrung Zu bringen suchen, welche Gesandten zur Liberation gestimmt und wie viel jeder dafür cr- habe, Absch, 744, I<. S. Polizeiliches. "lrt (1566). Im Mainthal haben sich bei sechözig Paare verheirathet, die noch Dispensen °^ig haben; auf die Bitte der VII kathol. Orte hatte dann der Papst dem Bischof von Como Bollmacht , l! den, diese Dispensen zu crtheileu; daher wird nun an lcztcrn geschrieben, er möchte sich nach Luggarus Personen dort dispensieren und selbe in Bezug auf die Taxen gnädig halten, — a ^ alt-Landvogt Melchior von Flüe für seine Reise nach Rom, um diese Bewilligung beim Papst 5'^ichc Kosten gehabt hat, so soll der gegenwärtige Landvogt dafür sorgen, daß die Bc- Verhältnis; ihn entschädigen, Absch. 273. i, — 4?»?» (1584). Die Anzeige des Landvogt ^ '"'d den Waagen, besonders den Schncllwaagcn, viel Betrug geübt werde und daß man bei Verleihung dieser Waagen das geeignete verfügen möchte, wird all i»5tru,!mlnm genommen, ^ ll-^ 3M», Dem Begehren der Mainthaler um Bestätigung des Verbots des Wirthens in hj^„^chaft wird entsprochen und dem Landvogt und Landeshauptmann zu Luggarus das nöthige »>>lst ^ ^schrieben, Absch, 674, e. — SSb li, Bezüglich der Base des Michael Gurincr in Uri wird behebe^' Landvogt zu schreiben, daß er selbe nicht strafen solle, weil sie nichts anderes als Ratb gesucht ben ä ^ Laudschreiber soll darüber wachen, daß diesem nachgelebt werde, Absch, 677, !<, — An Uldvogt wird bezüglich der Base des Michael Guriner abermals geschrieben, Absch, 684, >. — <» ^isckervi ^ ^ (l570). Die Landschaft beklagt sich, daß Lorenz Tharet (Ciaretti) von Luggarus ihr ^ ^ ausfische und „sonderbare Künste" dabei anwende, und verlangt, daß man ihm das Fischen ^ legt dieser eine Urkunde der XII Orte vom 10, Juli 1557 vor, durch welche ihm das Tst ^^ Angel in allen fließenden Wassern der ennetbirgischen Herrschaften erlaubt worden war, — den Abschied genommen, Absch, 363. g. — SOZ (1571), Dem Lorenz (5iarctti war auf lezter ju l)as Recht erthcilt worden, in fließenden Wassern mit der Ruthe zu filchcn; auf dem Tag ^>rd September aber battc die Landschaft dieses Privilegium wieder aufzuheben gewußt. Nun kxjh lzon der Mehrheit auf sein Gesuch die Bewilligung erneuert, mit der Bedingung, daß er dabei liest ^lrug übe, Jndeß wird die Sache all in^ti'uonllum genommen! beider Parteien erworbene Frei- ^ lallen inzwischen in Händen des LandvogtS liegen bleiben, Absch, 379, e. !29S Mainthal. 7 Unterst,jzungen » ^ """" Unterthanen im Mainthal um Unterstüzung. dami- ste die durch das Wasser weggerissenen Brüken und Häuser wieder bersten e^ „ ibncn «°° K--N.N g-sch-M. Absch. „. - z,,.i (IWS, D.. An« n. « ' ,°ni°> m, »intern M-inth-l bin., um -in.» Beitrag NN ihr-n Ki,»,nl., 't ^ i, den «»schied z-n-mm.n. Msch, 7SS. °. ^>-ch-nd°u. - w,rd tn..r»°°-nm » «. Hochwälder Art. 3«7^ (1581). Weil die Hochwälder von den Communen auf viele Jahre hin verkauft und ann von den Kaufern abgeholzet werden, so daß den Nachkommen nichts zu nuzen übria bleibt so wird e.nstu..m.g beschlossen, Vorsorgen zu treffen, daß in Zukunft keine Commune mehr ohne Vorwissen ^ hohen Obrigkeit Hochwälder verkaufen dürfe. Absch. ttt6. a. Prtlrni oder BrUinMa. Wollen? «der Ktrgiw, Revier «der Rivirr- Landvögte. (Commiffäre) 133« 133« 13«« 13«2 I 3«'l 13«« 13««. 137« 1372 137» 137« 137« 13«« 13«2 13«» 13«« Schwyz. Unterwaldcn. Uri. Schwyz. Unterwalden. Uri. Schwyz. Untcrwa lden. Uri. Schwyz. Unterwa lden. Uri. Schwyz. U n terwaldcn. Uri. Sckwyz. Bellen z. Jost Holdener. Melchior Lussi. Beat Muheim. Johannes Kothing. Johannes Waser. Jakob Tanner. Jakob Belmont von Rikenbach. Wolfgang Zelger. Beat Hofer. Balthasar Eberhard. Niklauö Riser Adrian Kuhn. Werner Jütz. Niklaus Riser. Walther Jmhof. Hieronimus Ulrich. Bellenz, Bollcnz und Riviera. 1S93 13««. Schwhz. 133« Untcrwalden. 1«««». Uri, 13«2 Schwyz. 13«^t Unterwaldcn. I«««. Uri. I««». Schwyz.- 137« Unterwaldcn. 1372. Uri. 1371 Schwhz. 137«. Unterwaldcn. 137«. Uri. 13««. Schwyz. 1382. Unterwaldcn. 1381 Uri. 13««. Schwyz. 133«. Unterwaldcn 133«. Uri. 13««. Schwyz. 13«2 Unterwaldcn. 13«1 13«« 13«« 137« 1372 1371 137« 137« 13«« 1382 1381 138« Uri. Schwhz. Unterwaldcn. Uri. Schwyz. Unter walde n. Uri. Schwyz. Unterwaldcn. Uri. Schwyz. Unterwaldcn. Bollen z. Johannes Schifflin. Konrad von Büren. Jakob Lusser. HanS Kunkelcr. Johannes Würsch. Bartholomäus Kuhn. Andreas WiSpcl. lHeinrich von Matt. ^Hauptmann Ryser. (seit 28. November l571.) Melchior zum Bühl. Jos Zorn. Ulrich von Matt Werner Käs. Leonhard (Simeon) Suter. Leonhard (Balthasar) Zelgcr. Hans Gamma. Joö Zorn Riviera. Kaspar Mettlcr. Peter Käs. Johannes Kothing, l Kaspar Mettlcr. / Ulrich Mettlcr. Jakob Tanucr. Jakob Belmont von Rikenbach. Ulrich von Uri. Beat Hofer. Balthasar Eberhard. Ulrich Mcttler. Adrian Kuhn. Werner Jütz. Ulrich Mettlcr. Walther Jmhof. Hicronimus Ulrich. Melchior Wildrich. t 133« ». Klag, d.« Ordin.ri.». °°n °>a d.« d.. dr.i 0r.° durch ihr. u»» b.,a«lich d.r Pri.st.r ,u und B.ll.ni «. -m-u Emgr.ff >n w gr.Mchr Zun«. Vellen;, Bollenz und Riviera. ISS«. drction erlaubt habe,, und daß die Antwort der drei Orte allzu heftig gewesen sei; Auftrag an Uri. i"> men der drei Orte dem Nunt.uö und dem bischöflichen Ordinariat die Beweggründe dazu auseinander Z" G-^' d v ^ "^det. daß ihm der Rath und die,-M- Gcme.ndc der Landschaft aufgetragen habe, die drei Orte um Bestätigung folgenden Artikels über des Erbrecht von Bruderskindern anzusuchen.- „Item es ist gesezt. daß eines Bruders eheliche Kinder "s »ammt ihrem Vatcrsbrudcr, so noch am Leben sind, mögen erben ihres Vaters abgestorbene Brüder u»d ^cl,weitern, wenn sie ohne Leibeserben gestorben wären"; dagegen möchte man den bisherigen Artikel d" Statuten aufheben. — Wegen der ungleichen Instructionen wird es in den Abschied genommen. Da^ wird dem Landvogt aufgetragen, diesen Handel auf der jährlichen Gemeinde vorzubringen und dann Z" berichten, ob es einstimmiger Beschluß der Gemeinde, oder nur ciwa ein von besondern Personen a"g-' r.chteter Handel sei. Absch. 23. a. - Die Commune Scmione bittet um Unterstüzung wegen e'"^ erlittenen Wasserschadens, «.e wird abgewiesen, weil vielleicht noch andere im gleichen Fall sein möchte"' daneben wird der Landvogt beauftragt, die Sache, ohne sich etwas davon merken zu lassen zu u"^ iuchen. Uebrigcns wird es in den Abschied genommen, damit nicht etwa jemand bevorzugt werde «bs-h 2.i. b. - Hiustchtlich der Kosten zu „Ablentsch" (Abiaseo) wird verfügt- Es sollen in Zukunft d>- be.dcn Landschaften Bellen; und Riviera die auf ihrer Landmarch entstehenden will... ve.alMi «»u, uäm.ich K.stcn. durch w Mww. in .ttftch u ' , R.v.era; wenn aber Kosten „r Sachen entstehe., wobei Leute aus beiden V gteien betheili sind soll-" d.e regierenden Orte entscheiden, wer sie zu zahlen habe. Absch. 2». « . ^ «ntt ^7^' me.sters Schorns, daß die Lieenzschcinc für Kornkauf von den drei Orte., d 6 P werden, w.rd in den Abschied genommen. Absch. 23. ll. gemeinsam ,ollten ettv !SS7. Art « T hatte, wird also Tiber Burgo von Bellenz, der an Donat Müller von Arbedo einen Todtschlag bcg"'-^ .o libcriert, daß er noch bis zum 24. August Stadt und Grafschaft Bellenz meide" ' dann als Strafe 60 Kronen bezahlen und sich mit der Verwandtschaft des Müller abfinden soll. ^ g2.7, Dem Landvogt von Bellenz wird in Betreff des von den Kirchgenosscn zu l^g-n"^- wähltcn Pfarrers geschrieben, daß er über den Sachverhalt berichte; wenn dann die Sache sich "lso hält wie der Pfarrer angibt, so soll Schwh; nach gewöhnlicher Ucbung den Confirmationsbrief ansst- Absch. 32. Ii. — 8. Das Ansuchen deS Fähnrichs um die Erlaubniß, ein Stük Allmend einsäst"!)-" dürfen, wird in den Abschied genommen. Absch. 32. o. — ?». Uri beantragt, daß man Anord»""- lrcffe daß der zwischen denen von Livinen und von Bellenz bestehende Frieden beiderseits gleich si-l" werde - Wird ml msti'uonclum in den Abschied genommen. Absch. 32. d. - I«. Der Anzug vo" ^ daß der vor Jahren erlassene Beschluß nicht mehr gehalten werde, gemäß welchem die Briefe "b" was die ennctbirgischen Unterthancn in den Orten erlangen, jcweilen von dem Ort ausgefertigt . sollen ans dem der Landvogt ist, wird in den Abschied genommen. Absch. 32. o. - I». beschwert sich darüber, daß oft ein Ort ohne Wissen nnd Willen der beiden andern Orte Hände ^ ^ und daß auf solche Wesse dann diese die daraus ergangenen Kosten mittragen müssen. - W>" ^ Abschied genommen. Absch. 32. k. - Dem T.ber Burgo w.rd auf seine dringenden Vorst ^ und in Berüksichtigung seiner Armuth die Hälfte der ihm lezthin auferlegten Strafe von Ol) K en i>ed sstell-" .g-" jtc" tili Bellen;, Bollenz und Riviera 1337 lZss.5 jedoch nur auf Ratification hin. Absch. 40. t>. — 13. Die „Eommunität" Bellen; wird ersucht, w Kronenwirth Hans Moor den Kornhandel neben seiner Wirthschaft zu erlauben. Die von ibr seilte abschlägige Antwort wird in den Abschied genommen. Absch. 40. c. — 1Ä Die Boten find beauftragt, einen Streit zwischen der Stadt und Grafschaft Bellenz wegen der „Wehn" oberhalb der Stadt ^ dcreinbarcn zu suchen. Da aber auf wiederholte Bekanntmachung die Parteien nicht erscheinen, ^ die Sache in den Abschied genommen. Absch. 40. cl. — 13. Ein Waidgaugsstreit zwischen den k» Communen Lodrino und CreSeiano wird an Ort und Stelle untersucht und der Befund laut Judo ^ Abschied genommen. Absch. 40. o. — 1<» Der Landvogt und die drei Gcschwornen Und melden, daß zwei Artikel ihrer Statuten in Betreff des Erbrechts einander widerspreche», ^ bitten um Bestätigung des altern Artikels, gemäß welchem eines Bruders eheliche Kinder sammr Und übenden Brüdern und Schwestern ihres BatcrS die ohne leibliche Erben gestorbenen Brüder ^ Schwestern ihres Vaters erben können, und um Aufhebung des später» Artikels. — Wird in Abschied genommen. Absch. 40. k. — ii7. Das Gesuch des Fähnrichs von Bollenz, ein an seine df, > grenzendes kleines Stük Allmend einschlagen zu dürfen, wird nach Anhörung dcö LandvogtS in ^ Abschjxh genommen. Absch. 40. g. — 1H. Die Amtsrechnung von Bellenz verzeigt an Ausgaben ^ ken., ig Dike, 48 Bozen. (Die Einnahmen sind nicht angegeben). Absch. 40. Ii. — Itt Hicrouimu? dou Bellen; macht die Anzeige, daß die Stift seinen Sohn Achilles, der sich dem priestcrlichcn ^Uge, ^ ^ldmen wolle, gemäß Testament des Airoldus Rusca vom 21. Oktober 1057 zum Exspectantcn Nlomiiien habe. — ES wird dieses Testament bestätigt mit dem Vorbehalt, daß die Pfründe inzwischen Poster versehen werde; Uri stimmt nicht dazu. Absch. 47. o. — 2^. Uri meldet, die von Livi- gx. schweren sich darüber, daß die von Bellen; eine Strafe von nur 10 Kronen auf den Bruch ihres bei, Friedens gcsczt, während sie (die Liviner) den Friedbruch bei hoher Strafe verboten ha- ^lhech^ derlangt, daß man die Buße beiderseits gleichstelle. — Daher wird dem Commissär die Weisung Rätheu die Klage derer von Livincn zu eröffnen und eine Verständigung zu versuchen, bst ^ ^>chon früher war der Antrag in den Abschied genommen worden, daß, wenn Briefe, Rivicra oder Bellen; betreffend, ausgefertigt und besiegelt werden sollen, dieses jedesmal »Uo aus dem der jeweilige Landvogt ist, zu geschehen habe und daß, außer in dringenden Fälle», lAc» Vogteien kommende Missivc stets nur von dem Ort, das den Laudvogt dort hat, zu eröffnen ^bscl, ^ zum Entscheid, ob man es dabei belassen wolle oder nicht, in den Abschied genommen. ^ ^ ^ 22. Dem Commissär wird aufgetragen, den Schloßknechten die Ordonnanz zu verlesen geben, damit jeder wisse, wie er sich zu Verhalten habe — Der Antrag, daß de,, ^"kunft alle zwei Jahre beim jedesmaligen Aufritt des Commissärs geschehen möchte, wird in Ü^uommen. Absch. 47. 47. k. 2Ä. Auf das Gesuch des ^ ^imon de Gcnalis, ihm die vom Landvogt auferlegte Buße von uO Krön, zu ermäßigen, wird Hcii,^' ^ dem Landvogt an seine Kosten 15 Kronen bezahlen soll, daß man sich aber der übrigen ^ annehmen wolle und daß er es selbst zn verantworten habe, wenn er den Eid nicht gehalten ^bsch, 47 ^ ^ ZZ. Dem Gesuch des Apothekers Christoph Seeund, um Bestätigung eines zwischen 1^6 Bellenz, Bollenz und Riviera. ISS? ihm und den Erben des Nicola de Cezio abgeschlosseneu Schuldvertrags, wird entsprochen. Absch. 47. b-" 2«. Der heutige Appellationstag wurde auf Begehren des Statthalters Gehrig ausgeschrieben. Da nun aber nicht mehr als eine oder zwei Appellationen vorgekommen sind, so wird dem Commissär aufgetragen, de" Statthalter und die nicht erschienenen Appellanten dazu anzuhalten, daß sie jedem Ort 6 Kronen an d>e Kosten bezahlen. Absch. 47. i. - 27. Au den Landvogt von Bellen; wird geschrieben, man könne nicht zugeben, daß etwas von der Allmend ohne Borwissen der Obrigkeit abgetreten werde. Absch 47. k- ISS« Art. 2«. Da Hans Riscr von Unrerwalden, gegenwärtig wohnhaft in Moyland, gedroht hat, die Stadt und Schlösser zu Bellen; zu erobern wären, und auch gegen einzelne Personen sich Drohunge" erlaubte, und man annimmt, daß er dieses thue, um seine Obrigkeit von Uutcrwalden zu beleidige», " ^ ' " ^ NN ^ Obrigkeiten zu referieren, damit dem Commissär zu Bellenz anbefohlen werde, wachsam zu sein und Schloß wird zu mehrerer Sicherheit, obschon an Risers Benehmen wenig gelegen ist, beschlossen, darüber a» - - . .. >?c" hineiil lassen, aber ihn dann sogleich festnehmen, ferner, daß nie mehr als Ein Mann aus dem Schloß knechten die Weisung zu crthcilen, daß ste den Riser, wenn er Einlaß in die Schlösser begehren so^' Riscr wo möglich in seine Gewalt zu bringen. — Auch wird dem Commissär aufgetragen, den :n i' chloß Me» wird geschrieben, sie sollen wohl achthaben, ob sich Truppen den Grenzen nähern, sollen den Riscr " enlscruc, besonders während des Markts. — Den drei Landvögteu von LauiS, Luggarus und M" Betreten festnehmen und dann darüber berichten. — Uri macht die Anzeige, daß es vorhabe, sc'""' Uuterthanen in Livinen anzubefehlen, daß sich fünfzig Mann bereit halten, um dem Commissär stehen, wenn er ihrer bedürfe; diese Anzeige wird angemessen verdankt. Endlich wird dem Com'N'^ anbefohlen, während des St. Bartholomäus-Marktes die Schlösser und Stadtthore mit zuverlässige» ^ neru wohl zu bewachen. Absch. 59. a. - 2!». Dem Landvogt in Bollcnz wird aufgetragen, Uuterthanen anzubefehlen, bis zu Austrag des Rechtens nicht auf die Alp „Lagineuia" zu fahren dem Tag am 24. August sollen dann die Boten uulcrsuchen, welcher Thcil recht habe. Absch. 59- 3«. Die Beschwerde der Räthe und Burger der Stadt Bellcuz, daß seit einigen Iahren viele ihr ^ außer die Grafschaft vermicthcn und daß andere ihre Alpen mit fremdem Bich besezen, wodurch ^ Nuzung aus dem Land komme und so verlheuerl werde, wird in deu Abschied genommen. Absch- 66" ^ 31. AmtSrechnung des FiöcalS. Der Ucberschuß beträgt 14 Kronen und einige Doppler. Da der ^ seit einigen Iahren verabreichte Lohn von 15 Kronen zu hoch scheint, werden ihm jezt 12 Kronen „s""""' der Münze" als Lohn verabfolgt. Absch. 60. 6. - 32 Ein Urtheil des Commissärs Holdencr ^ einen Lchcnstrcit zwischen „Schwan" (Giovanni) della Bissa und Leonhard PfisterS Sohn genannt wird bestätigt. Erstcrer appelliert. Absch. 60. c. - 33. Ein Urtheil des Commissärs Ho'ldener in Bürgschaftsstreit zwischen Nigo Paganio und Hieronimus von „Discg" wird bestätigt Paganio aPP^ Absch. 60. ll. - 34. Petrin del Cusa, Notar in Bcllcnz, hatte in seinc.n Testament alle Büch" ^ Schriften seinem Schwestersohn Johann Zercnzanuo mit der Bedingung vermacht, daß er die Büch" aus dem Haus nehme, sondern im Haus selbst benüzc. Da derselbe aber dieser Bedingung nicht gekommen war, hatten des Petrin Erben geklagt. Sic appellieren nun gegen das vom Commissär 4^ dener darüber erlassene Urtheil. — Das Urtheil wird aufgehoben und das Testament in allen P' zu Kräften erkannt Zerenzanno appelliert. Absch. 60. o. — 3z ^ Beschwerde Uutcrwaldens, Bcllenz, Bollenz und Riviera, ISS8. Chorherren zu Bellenz oft Minderjährige, noch nicht Geweihte, auf vacante kanonieate ernennen und Zwischen die Pfründen durch Stellvertreter versehen lassen, wird von den Boten der beiden andern Orte " den Abschied genommen. Absch, Kl), l'. — 3<» Meister Antonio Cappo klagt, daß Domenico Nesolino ^ u Castione, der ihn vor einiger Zeit lahm gehauen habe und dafür vom Kommissar verwiesen worden - »unmehr bewaffnet umhergehe und ihm drohe, so daß er seines Lebens nicht sicher sei. — Da man ^ diesen Handel nicht instruiert ist, wird dem Commissär Lussi aufgetragen, bis auf weitere Wci- ^3 die nöthigen Vorsorgen zu treffen; er wird übrigens in den Abschied genommen. Absch. 60. g. — ^ - Der ErzPriester führt Beschwerde, daß einige ihre Güter zu sehr verschreiben lassen und ihren Zins ^ Wein und Korn abtragen müssen und nie mehr von ihrer Last sich frei machen können, und bittet, ^ Man die nöthigen Vorsorgen dagegen treffe. — Wird in den Abschied genommen. Absch. 60. Ii. — Da die Verleihung des Zolles zu Bellenz immer mehr hinausgeschoben wird, so daß sie gegenwärtig den 22. September fällt, so wird verfügt, daß in Zukunft das Lehen mit dem Ende des Bartholomäi- ^ktes auslaufen und von da wieder anfangen soll. Absch. 60. i. — Räthe und Bürgerschaft der ^"dt Bellenz lassen durch Commissär Melchior Lussi und Statthalter Kamill von Codenburg ihre Klage daß ^ Verleihcns von Vieh (S. Art. 30) auftö neue vorbringen und begehren dringend, geeignete Maßregeln dagegen treffe. Es wird nun erkennt: Die Nnzung des in der Grafschaft ^ e'ft gesömmerten Viehs soll, woher auch das Vieh sei, auf den gewöhnlichen Märkten der Stadt und Allenz verkauft werden, bei 25 Dueaten Buße; daS Ausleihen von Kühen außer die Graf- '>»> >, erlaubt, jeder Angehörige der Stadt oder Grafschaft aber hat das Zugrccht auf diese Kühe den welchen sie dem andern verliehen sind, insofern er zuvor hinlängliche Bürgschaft für Aeri Absch. 63. a. — ftv. Hinsichtlich der Exspectanzen auf Chorherren-Pfründen und der Pfründen an Knaben wird erkennt: Wer in Zukunft solche Exspectanzen oder andere Wn/ ^ufen will und Miet oder Geld dafür ausgibt, soll, sowie diejenigen, welche Geld dafür an- soli seinem Amt cntsezt sein und zudem noch in eine Strafe von 100 Dueaten verfallen; auch ^rlü?^ ^u'inde mehr vor ihrer Erledigung und an keinen, der nicht schon die erste Messe gelesen hat, iu werden. Absch. 63. 6. — Ä1. Damit niemand auS Ehrgeiz sich unterstehe, Stellen im Rath dadurch die Ernennung von tüchtigen Männern aus guten Geschlechtern zu verhindern' >vill Wer nach solchen Aemtern stellt und selbe durch Miet und Gaben kauft oder kaufen Wo/ ^ Versprechungen hiezu bchnlflich ist, soll mit Verlust seiner Ehre vom Amt ^^en und dazu noch 100 Dueaten Buße bezahlen; auch darf keiner der Räthe weder in geist- ^ssscl weltlichen Sachen Miet oder Gaben zu lieb etwas handeln, bei obbenanntcr Strafe und Buße. )>jx ^ Ilri wird beauftragt, im Namen der drei Orte an die III Bünde zu schreiben, daß ^ösg tRoveredo) die bei ihnen sich aufhaltenden Verbannten aus dem Land weisen sollen. ^ Uri begehrt Antwort auf sein Anerbieten, die Straße am JrniSstaldcn, gleich der iU Erstellen zu wollen, wenn man das Weggeld verdoppeln würde. - Man zeigt üch geneigt dfljcht Bechen, wofern Uri sich mit der Hälfte begnügen und einen förmlichen Revers über seine Ver- ^ ausstellen will. — Da der Gesandte von llri hierüber nicht instiuiert ist, wird es wieder in sti» ^ genommen. Absch. 6-1. — «4. Lucern beschwert sich über einen neuen Zoll beim Klöstcr- Ww" (AbiaSco) und stellt an die drei Orte das Gesuch um Aufhebung desselben. - Diese es gg rokoromlum. Absch. 61. — Ä5 Uri, Schwhz und Unterwalden legen Briefe vor 163 Bellen;, Bollenz und Riviera, 1338 durch welche sie darthun, daß sie das Recht haben, einen Zoll zu AbiaSco zu beziehen, und daß sie dieses Recht stets ausgeübt haben, und erbieten sich wenn nöthig noch mehr Beweise darzubringen, daß dieser Zoll stets von Lucern und andern Orten entrichtet worden sei. — Da man darüber nicht instruiert ist, wird es in den Abschied genommen, Absch. 66. a->. - ÄK. Das Gesuch Nri'S um Bewilligung einft Wcggelds für Herstellung der Straße am JrniSstalden war auf leztcr Tagsazung dahin entschieden worden daß es .ich mit der Hälfte des begehrten Weggelds begnügen möge. Nun bittet Uri, man möchte ih>" nicht zürnen und „daS Recht auch eine gute Sache sein lassen," Absch. 66 6ll k 5 5?) Art. Ä7. Da häufig vorkömmt, daß streitende Parteien um Ausezung eines AppellationStages ansuä>e"l sich aber kurz vor lezterm vertragen und so die regierenden Orte in, unnüze Kosten und Bemühung" sezen, so beantragt Uri, daß man solche, welche so etwas veranlassen, strafe, — Wird in den Absct"^ genommen, Absch, 69, ... — «8. Auf die Beschwerde deS Vogts Schifflj, daß einige Bußen, welche st'' dem lezten halben Jahr seinem verstorbenen Bruder Heinrich, der in Bollenz Vogt gewesen' noch fallen seien, ihm nicht verabfolgt werden wollen, wird ihm erlaubt, bis auf weiter» Bescheid diese Bnft" einzuziehen, Absch. 69. I». — 7?d, Dem Vogt in der Riviera wird anbefohlen, zu berichten warm» " die „Schazung" des Baptista Schmid auf den Gütern des Peter del Bell wieder abgekündet h^ Absch, 69, o. - 3». Baptista Schmid ab der Riviera beschwert sich im Namen seines SchwäherS daß """ die Laudschan eine Buße auferlegt habe wegen seines Handels nstt dem Schaffner von Moyland, ^ Wird bis auf den 24, August verschoben, Absch, 69. ll. - 31. Hinsichtlich des Zäunet der mit Fälsch von Briefen und des Siegels der Stadt Bellenz sich abgegeben hat, wird auf Genehmigung hin ^ schlössen, au den Herzog von Mahland zu schreiben, daß er denselben gemäß der Capitel ausliefe", Comnussär wird aufgetragen, inzwischen den Gehülfen des Jannet nachzuforschen und des lcztern haben zu verarresticren, Absch, 69. o, - 32. Ein appclliertcS Urtheil über eine Anforderung deS 'M'' Schiffst an Jakob Michel aus Bollenz wird bestätigt, Absch, 69, s, z.j ^er Sohn des' Beruht" „Ruschcnelst" (Ruginelli) von Bellen; bittet um die Erlaubniß, heimlich einen Panzer tragen zu dürft" " Wird abgeschlagen und dem Comnussär aufgetragen, alle zu bestrafen, welche sich in dieser Bezirk verfehlen, Absch, 69, g, - »,». Auf die wiederholte Beschwerde des Baptista Schmid im Name» < Schwahcrs Anton della Susta aus der R.v.era, daß demselben bei einem Strcithandcl mit dem Sch-5"" von Mahland da.elbst h.nfichtl.ch eines GütcrabtauscheS zwei Drittheile der dahcrigcn stosten anftr'ft' worden seien, obschon der Schaffner größere Schuld trage, wird beschlossen daß beide Parteien und Strafe zu gleichen Theilen tragen sollen, Absch, 69, ... _ Zz. „ h, S< streitS deS Bartholomä .Rusca wird bestätigt, Absch, 69 j "llgeu yinncytUch eines . Zwischen ihm und dem Propst erlassenen Spruchs in Betreff e Bestätigung der Handel durch einen .Rechtsspruch gemäß der Statute» entsg"'^ ^ bleiben; wenn dieses aber nicht der Fall sei und jemand den Sv'/.V" so lasse man es dabc> ^ glaube, so lasse man es geschehen, Absch, 69, ü. — 37. c. dem Rechten ausheben zu k^>" Bnike zu AbiaSco wird einstimmig beschlossen, die drei Orte bei ^ Klösterli an n gen ein Testament des Johann Albert D" Bellenz, Bollenz und Riviera, ISS». !ZM appelliert gegen das durch Landvogt Holdencr erlassene und durch die Boten auf lezter Jahrrechnung tätigte Urtheil, — Er wird abgewiesen und zu einer Entschädigung von 15 Krön, an Baptist« Zarkono befällt, Absch, 73. a. — Ein Jnjuricnstrcit zwischen Andreas Jatman und Anton della Susta gütlich entschieden, Absch, 73, l), — <»sam angehören, aber ohne Gestelle sind, so wird dem Eommissär aufgetragen, zu berichten, ob nocss ^^don den frühern Reparaturen übrig geblieben sei, Absch. 78. o. — §»3. Auf das Gesuch des Stephan d>ird^^ Lauis, man möchte sich für Freilassung seines in Mahland gefangenen Sohnes verwenden, beauftragt, den Gesandten von Mahland um seine Verwendung beim Gubernator zu ersuchen. lu u ^ ^ ^ Bellen;, die von ihnen aufgestellte Sazung über den Kornkauf ^ Gasigen, wird in den Abschied genommen, Absch, 78, g, — K3, An den Großeanzler wird ein Schrei- Betreff des dem Riget zurükbehaltenen Korns, Absch, 78, Ii, — «tt5 Martin Trösch, Land- i>es ^'binen, und Hauptmann Magnus Tschudi führen Beschwerde, daß die von Bellenz, ungeachtet »hgMischen Mahland (als Herr von Bellen;) und den drei Landschaften Nri, Ursern und Livinen 'brc Vertrags, von ihnen den Holzzoll beziehen wollen, und verlangen, daß die von Bellenz daß <, ^3 darüber bcstzcndcu Freihcitsbriefc aufweisen. Die Anwälte der Stadt Bcllcnz entgegnen, N ß Neuerung gegen die von Livinen angefangen habe, indem deren Voreltern stets den Holz- j?u^ haben, daß sie übrigens ihr Recht durch ihre alten Zollbücher erweisen können und daß Vertrag in Folge des Verlurstcö der Herrschaft Bellenz von Seite Mahlands kraftlos tvird erkennt: Die von Bellen; sollen dem Landvogt Trösch ihre Urkunden über ihr Itz^j''^"es Recht vorweisen, damit nach deren Einsichtnahme die Parteien wo möglich sich vcr- Absch, 80, a. — 1»7, Im Namen der Landschaft Böllen; beschweren sich der alt-Statthalter Angel" (Giovanni Angelo) und der Landschreiber, 1) daß die von Bcllcnz von denen von ^ a>eun leztere auf den Bartholomäi-Markt kommen, von jedem Roß einen Bazcn „Schwirengcld" wenn einer das Roß nicht anbinde; 2) daß die von Bellen; das „Fnrlcitgeld" haben kein Fürkauf getrieben werde; 3) daß selbe auch das Waaggcld von dem trausiticrcnden ^Ussj ^^3en, Die Anwälte der Stadt Bellenz antworten, daß der erste Artikel bereits beim Eommissär bik gemacht worden und daher dessen Entscheid noch zu gewärtigen sei, und daß sie über ^ltsj ^ ^bern Artikel rechtskräftige Briefe besizcn, — Da nun eine gütliche Vereinbarung nicht er- t>!>ß ^ iaßt man es bei der frühern Erkanntniß verbleiben, Alsich. 80, l>. i»>». Lluf den Bericht, ^ Tessi,i unterhalb der Schiffung zu Carasso bedeutenden Schaden anrichte, und nach genommenem 1000 Bellenz, Böllen; und Riviera, 433?» Augenschein, bei welchem sich herausgestellt, daß selbst die Schlösser gefährdet seien, wird beschlösse"- Dem Wasser soll wieder sein früherer Lauf, bei den Carasscr Gütern vorbei, gegeben werden; wen" leztere dadurch Schaden leiden, sollen sie nach Schazung der gcschwornen Landschäzer entschädiget werde"! bei 100 Krön, Buße ist den Anstößern verboten, anderswo als auf ihrem Eigenthum sich gegen den Andrang des Wassers zu wehren, oder Schupfwuhrc zu bauen; denen von Carasso soll ihre Allmend verbleiben; an die Kosten und an die Entschädigung zu Gunsteil derer von Carasso bezahlt die Stadt Belle"! 0000 Pfund, die anstoßenden Güter das übrige, — Wird zur Ratification in den Abschied genommen Absch, 80, e. — «.'» Die Anzeige, daß einige auf der Riviera Vermächtnisse und Briefe aufrichten, d>e ganz gegen die Statuten seien, wird all rokeronllum genommen. Absch, 80, ll,— 7<» Kundschaftcu in Betreff des neuen Hauses des Jakob Mollo zu Bclleuz, welches in Folge „schlechter Bauart" Schaden gelitte" hat, Absch, 80. o. — 71. Bürgschaftsbrief deS Franz „Rathon" und des Augustin del „Chigc" v?" Bellen; für Andreas „Datho" (Tatt>, dem der Zoll um einen jährlichen Zins von 812 Sonnenkrv" auf fünf Jahre verliehen worden ist, Absch, 80. f. — 72. Hans Riser von Unterwalden der wcgc" Drohungen zu LauiS gefangen sizt, hat das Gesuch um ein sicher Geleit gestellt, um sich verantworte" zu können. Uri und Schwhz wollen es ihm nicht bewilligen; dem Boten von Nutcrwalden der lM über nicht instruiert ist. wird es in den Abschied gegeben; ihren Bescheid sollen die beiden andern O"" an Uri mittheilcn. Absch, 82.- 7Ä. Gegenwärtiger APPellationstag wurde der Anstände wegen ZwiM" einigen zu Bellen; in Betreff dcö Burggrabcus und auf das Ansuchen einiger Appellanten ausaescbricbc" Da nun aber wieder keine der Parteien erschienen ist und die Boten, wie schon wiederholt aber«.-.-? zum Besten geHaften worden sind, so wird auf Ratification hin beschlossen- Es soll in Zukunft jc^ Streit, der vor der ^t. BartholomäuS-Jahrrechnung heraus appelliert wird sogleich hinausgezoiss" werden; sobald ein Appellationstag angcsezt worden, dürfen die Parteien durch'niemanden mehr^ durch deil Landvogt, vertragen werden, bei einer noch zu bestimmenden Strafe Absch 86 a - 7«- ^ den Bericht des Eonunissärs. daß die Schlösser zu Bcllenz mit Munition ziemlich versehen und daß i»"' gute Büchsensteiue um einen angemessenen Preis aus dem benachbarten Picmont angeboten w^c" seien, wird ihm aufgetragen, beförderlichst die nöthige Anzahl Steine für jedes Schloß anzuschaffen. ^ mit man mit solchen versehen sei, Absch, 86, 6 - 73. Commissär Lussi meldet, daß er auf die Na-H"'^ daß der Herzog von Mayland alle Festungen inspiriert und spanische Truppen in die herumliege"^" Fleken verlegt habe, sogleich einige Livincr als Besazung in die Schlösser genommen habe und bcg^' Weisung über sein weiteres Verhalten, ES wird ihm geschrieben, er soll auch fernerhin' gut Aufft^" haben und unverzüglich berichten, was sich weiter zutrage; er soll des ferneru auch die andern cn""^ Landvögte zur Wachsamkeit ermahnen, soll bis auf weitern Bescheid die Mannschaft im Schloß und sie, wenn uötbig. verstärken, Absch, 86, o. - 7«. Es wird folgende Verordnung beantragt- Zukunft darf keine Partei, vhne ihrer Gegenpartei davon Anzeige gemacht zu haben, hinaus a" ? Orte gelangen, bei 25 Krön, Buße, außer wenn sie eine Bescheinigung deö CommissärS beibringt, dak die entsprechende Anzeige gemacht habe ; jeder Bote soll seine Obrigkeit darum angehen, daß keine ohne die andere angehört werde; der Cvmmissär soll diese Verordnung öffentlich bekannt mache" ^ Wird zur Bestätigung in den Abschied genommen. Absch, 86, ll. Bellenz, Bollcnz und Riviera ISK«» Lehr IS««» ^li't 77. Die beiden Prediger Trontan und Canessa waren wegen Verbreitung der lutherischen ^ e, der sieben Orten, der andere von der Regierung von Mahland, ausgewiesen worden. ^ sich nun im Thal von Ruffle (Roveredo) aufhalten sollen, so wird an den Rath des Obern Bundes geschrieben, er möchte die beiden unverzüglich aus benanntem Thal weisen, da gemäß ^ andern Widersacher dulden dürfe. Absch. 91. a. — 78. Da der Trcsoricr des üiU, bon Savohen an die Kirche zu St. Stephan und an den Spital zu Bcllenz je 50 Kronen vcr- ^ ^t, so soll jedes Ort seine Boten ans künftigen Tag zu Baden beauftragen, für Bezahlung dieser ^u»»wn, sowie der Belohnung dcS Notarius, gemäß des Testamentes zu sorgen. Absch. 91. I). — Co, ^ Dragona(ta) aus dem Thal bei Ravcechia große Verheerungen anrichtet, so soll der Bekanntmachung erlassen, daß bci25Ducaten Buße niemand daselbst Steine brechen oder ^ ^ lallen dürfe und daß, wenn sich jemand darüber zu beschweren habe, er seine Beschwerden auf der ^^^uiäus-Tagsazung vorbringen möge. Absch. 91. o. — 8«». Die von den Rathen aufgestellte Ord- hflj/ bestätigt, mit dem Zusaz, daß sie jährlich gemeinsam einen Eid schwören sollen, daß jeder ver- lict sij^ fleißig im Rath zu erscheinen, sobald die Zcitgloke in den Rath läutet, und daß der Sekcl- iehrl^ ber Stadt und Grafschaft Bellenz Nuz und Frommen zu fördern und über alle Sachen Rechnung zu geben. Man behält sich jedoch dabei vor, diese Artikel nach Gutfinden abzuändern über aufzuheben. Absch. 9l. ll — 8S. Da in der Stadt und Grafschaft Bellenz Wucher mit ja . großen Zinsen getrieben wird und zu besorgen ist, daß dieß auch zu CreSciano und Blcgno, ^ > in den übrigen gemeinen Vogtcien einreißen möchte, so soll auf nächstem Tage zu Baden ein werden, überall dagegen einzuschreiten. Absch. 91. o.— 8L. Uri, Schwhz und Nidwaldcn h?» beauftragt, ihren Angehörigen zu Bellen; und Mithaften anzubefehlen, daß sie ihren Antheil an dar Erlangung des Getraidcs aus Mahland abtragen, oder daß sie die Gründe angeben, ^ ^ wollen, damit man sich darnach zu verhalten wisse. Absch. 98. FZ. — 8S. Die für Erlangung des Getraidcs aus Mahland abtragen, oder daß sie die Gründe angeben, UIN fle ^ l?on LauiS, daß die Zöllner von Bellenz von leichten Ochsen eben so viel Zoll schweren, wird in den Abschied genommen. Absch. l09. a. — 8kt. Alexander Lago beiße uls Abgeordneter von LauiS, daß die von Jsone und Medeglia die Straße nicht unterhalten, Theilung vor neunzig Jahren zugethcilt worden. Die von Bellenz antworten im zn ^ brrer von Jsone und Medeglia dahin, daß sie nicht glauben, zum Bau dieser Straße verpflichtet >' '"bwm sie zur Zeit der Theilung zum Gericht und Gebiet von LauiS gehört haben und der ^istic^ Privilegien laute: „so bestäten wir und wend behalten die Dörfer Jsone und Mc lhg ^ ^'ter Nachbarschaft, doch daß sie tragen ihr Beschwerden zu Guthcit der Stadt Bcllez." Absch. T>^s ^ Die Boten halten dem Rath von Bcllenz einen Anstand in Betreff cineö Erbfalls vor t>jx ^ bittet, ihn bei seinen Freiheiten und Gerechtigkeiten bleiben zu lassen. Absch. 109. c. 8«. Aul ^be> ber Boten an den Rath von Bellenz, daß die Angehörigen der Landschaft nicht außer der suchen sollen, sondern, wenn sie Rath bedürfen, denselben bei den drei Orten zu suchen der Rath, mau möchte die Landschaft bei ihren Freiheiten bleiben lassen. Wird zugcpchert. fjss . ^9. g..— Auszug des Artikels auS den Statuten, handelnd vom Ehebruch, worin die Strafen ^ '^fchiaf bei einer Frau in und außer dem Hause ihres Vatcrö oder Mannes, bei einer Jung und außer dem Hause ihres Vaters oder ihrer Verwandten, bei einer Wittwc, bei einer Ver- ^^2 Bellenz, Bollenz und Riviera. ISKO. ««"^7 ^ 7'" ^meinen Dirne festgesezt werden, Absch, 109, o- ^ f r! ? für den Zoll zu Bellenz beträgt 812 Sonnenkronen; die Ausgab-" sur d>e Besazung, für den Schreiber- und Weibellohn betragen 133 Kronen. 15 Doppler; daher erhS" ledeö Ort 226 Kronen, weniger 5 Doppler, Absch, 109, 1. 13i» I . 7? Gläubigern des Hieronimus de Codenburg von BeM 77777-^ 7 "'^77^^ behaupten, daß lcztere mit ihrem Vermög- zustehen müssen, Es w.rd ihnen nun bewilligt, rechtsgültige Kundschaften darüber aufzunehmen und selb- 77.77 777^^" ^ ^ ""sch' " »'» Hauptmann Beat Muh-» Comm.ssar zu Bellenz, macht die Anzeige, daß jene, welche gegen einige auf lezter Jahrrechnung ^ Bellenz erlassenen Urtheile appelliert haben, die Ansezung eines Rechtstages begehre». Es wird nun dieftr Tag aus den 9, April nach Uri angesezt; sollte Untcrwalden damit nicht einverstanden sein weil f. ... i„ «erden pst,gen, sn einen Za, ... sezen, Absch, 123, I>. — ?»I . Commissar Lust, von Unterwaldcn meld->t - - -.^,'nn „ige.. Pfaffe.. C.n.ffa nnd Trantan im Misazertbat sich -nfbatten „ndstai d.m ^i«n°sm,I" verliehen worden se,, auf der zuvor e.n katholischer Priester gewesen Dad^ . ' 7 7 Äflh von Misox geschrieben, ste möchten gemäß ihrer Zusicherungen u 7.^7 7 " "'5^ ''"»weisen, damit die alte Freundschaft und gute Nachbarschaft erhalten bl ibe '"..5 Di- Beschwerde des Commissärs Muheim und deS Tiberio de Codenbura i». ^ ^ M die großen Kosten, die ihnen während der stets einige Wochen anda»7 7 7""" 7 .erhalt der Boten erwachsen, indem selbe z, B, ihnen lezteS Jahr 90l> 77" den Bat,,. eit. bestimmt.^ Taggeid j„ geben, ind,„ «dschw» gen°.„«n " «W." »- von Bellenz klagen, daß viele mit schweren Kosten große Summen bor«-. ^ 7 v-r-' schreib... und späte, Grund. geben. «ad..!» d'ie St^ I 7'' Z.5 und pers.jt werde, ,.„d bitten um geeignete Varsarg.n, - Wird in er» Abs« «tl« 12«, - .... Der Stadl B.Iienj wird fr.ig.stei,. .„iw.de, jedem m s ' ' -enammen, ,l« , b°j°bi.„, s° fange die z.brr.chnnng d....,t, -der d.„„ die Kaien ach .Uer'1,? ' "'"'7 ' «s 12«-,- !>.?, Um da« tbenr. G.Idba.gen, die i„ d-„ Schnidschri,7 . . ° Zinse« und die bei der Eintreibung des Seid.« enisiebenden grasen m" ff Grafschaft Bellenz bald zu Grunde gerichtet würde, zu verhüten wird f- ^ uiv'^ und Bollenz folgende Verordnung auf höhere Genehmigung hch x^assen" <7 77?" ^7"'7eo G"' einer fremden Person verschrieben oder pfandbar gemacht werden b a> - ^ wl-b- Güter dürfet, .„ein Bürgern nnd «andienten i.. dffs... 7" .7 '"""s 5 Zin« »«» ä «an, I«1 nnd in baarem Seid, nicht ab., nm «ein m ' 's'" """ dem Boten, der zu Einziehung der Zinsen oder Schulden geschikt wird 77 ^ .u»^ kosten und als täglicher Lohn ein diker Pfenning bezahlt werden- wo'7 ,7 ""7 dort sollen auch die Beschreibungen ausgefertigt nnd besiegelt werden- 7 7^ °"^^7"'"rmcin-" Schuldverschreibungen. „ ^ si^enden'Unterpfändern Ias^u^7ke7^7 ^ < 3 ommen wird, nicht verstanden. Alle Verschreibungen auf Güter st. der drei Orte Gebiet, welche -"-5' Bellenz, Bollenz und Riviera ll.jUü ^geiimärtigcr Verordnung gemäß errichtet worden sind, sollen von den Inhabern dieser Unterpfänder, eil sie Fremde versezt sind, binnen fünf Jahren, und soweit sie an Angehörige der drei Orte ver- binnen zehn Jahren abgelöst werden; die Berschrcibungen jedoch, die auf eine bestimmte Anzahl re lauten, sollen gemäß dieser Bestimmung abgelöst werden, immerhin aber mit Jnnehaltung gcgen- 'sier KostcnSbcstimmuiig. — Jedes Ort soll seinen Entschluß über diese Verordnung so bald möglich ' ^rj melden, damit dieses dieselbe in aller drei Orte Namen ausfertigen und den Landvögten zur ^ ^"»tiiiachnug mittheilcn kann, Absch, 126.1». — M». Franz Rot, genannt Lüff, erklärt, daß er, wenn en Proeeß gegen Thoma de Ossula verlieren sollte, dann alles Gut ansprechen wurde, indem das unehelicher Abstammung her zugefallen sei, Absch, 126. e.— ?>7. Die von Bellenz und k»z hatten auf vorigem Tag um Spieße gebeten. Uri möchte ihnen entsprechen; Schwhz und Unter- k» aber nehmen es nochmals in den Abschied. Absch. 126.6. — 5)8. Der Landvogt von Böllen; um Liberation des Martin Mcnegal aus Bollcuz, der aus Nothwchr den Albert Mazzi getödtct .v ^ Da jedoch über den Handel noch kein Urthcil ergangen ist, wird ihm anbefohlen, ein Urthcil zu seich dasselbe, sowie den Frieden zwischen dem Thäter und des Getödteten Verwandten, einzu- ^bsch. 126. o, iM. Auf das Gesuch des Priesters Johann Antou de Giroldis aus Bollenz, h zu Erstfclden, Testament bestätiget, welches er mit Einwilligung seiner nächsten Verdi Gunsten seiner Kinder errichtet hat, Absch, 126. l. — Eine Einsragc deS Landvogts ^üfs/ denen, welche gegen ein Urthcil appellieren, ein Appellationsgeld erlegt werden in den Abschied genommen. Absch. 126. g, — Hinsichtlich der Anforderungen Obiger des Hieronimus Burgo von Bellenz, dessen Vermögen im November des verflossenen »>ch Rainen aller Gläubiger mit Arrest war belegt worden, wird nach Vcrhörung aller Ansprachen k>>i ^^"bungcn, sowie der Hauptbriefe, der Schadlos- und Bürgschaftöbriefe und der Schuldbriefe » ^ksipruch erlassen und alles Guthaben des Burgo dessen Gläubigern zuerkannt, Absch, 126. Ii. — bei xj Landvögten von Bellenz und Riviera wird anbefohlen, die von Claro und „Niosca" t?Guosca) Uich . dazu anzuhalten, daß sie unverzüglich dem zu Crcsciano erlassenen Urthcil nachkommen ^dhaftcn Wuhre in gehörigen Stand sezcn. Absch. 126. i. — IS53. Dem Johann Jakob ^>eh.> bellenz wird eine Empfehlung an den Herzog von Savohen bezüglich des ihm gestohlenen Absch. 126. k. — Wittwe Katharina Bürger von Bellenz klagt, daß ihr scj ^nd daß sie dadurch mit ihren Kindern in große Armuth gekommen ^ d>, - bittet, ihr zu erlauben, die Güter wieder so viel möglich zu Händen der Kinder einziehen ^ra.^"' ^ ^ 'br bewilligt. Absch, 126. I. — 1S>5. Dem Landvogt in Bollenz wird auf- >»isi>.' FraneiScus, Bruder des zu Moyland Hingerichteten PriorS von Bollenz, wegen Falsch- verhaften und die Untersuchung gegen ihn anzuheben. Absch. 126. m. — An die ^>7 ^ hinsichtlich der abtrünnigen Pfaffen Eancssa und Trontan geantwortet. Absch. 126. n. Fk^.,.^em Landvogt von Luggarus soll gesprochen werden, daß er dafür sorge, da;; niemand mehr ^^ge; denn der Commissär von Bellenz sei aiigewicscn, jeden, den er also bewaffnet in der Allenz betrete, nach Verdienen zu strafen. Absch. 126. o. Aus das Gesuch des 'h>>k„ Camill Codcnburg im Namen der drei Coiiimnnen Cadenazzo, Camorino und Gnosea, ^ ^ erlauben, einige Stükc schlechtes Allmcndland verkaufen zu dürfen, um aus dem Erlös ihre " Herstellung der neuen Landstraße, für Räumung des Stadtgrabens und für Anschaffung der Bellenz, Bollenz und Riviera, IStji Harnische tilgen zu können, wird dem Commissär aufgetragen, über den Sachverhalt genaue Erkundigunge" einzuziehen, Ab,ch. 126, p. - I«« Commissär Tanncr stellt schriftlich das Gesuch, man möchte eine", der unvorsazlich einen Todtschlag verübt und von der Verwandtschaft bereits Verzeihung erlangt habe, libeneren, Schwhz und Unterwalden wollen entsprechen; Uri nimmt es in den Abschied, Absch, 12?,»-" II«. Ein Anzug Nri's über Fassung des großen GcschüzcS wird in den Abschied genommen, Abs-H ^ ^auftragt, eine Ordonnanz für die Schloßknechte zu Bellenz zu entwerft" und selbe den beiden andern Orten zur Einsichtnahme mitzutheilen, Absch, 127. o. — 112 Dem Co"" missär wird aufgetragen, den Marchanstand zwischen denen von Nuffle (Rovcredo) und der Grafik Bellcnz genau zu untersuchen und über das Resultat zu berichten, Absch, 127, st. — ng Auf ^ Begehren des Pannerhcrrn Wascr um Ansczung eines Appellationstages wegen einer Ansprache, die " an jemanden zu Bellenz habe, wird an die cnnetbirgischcn Landvögte geschrieben, sie sollen berichten, vielleicht noch jemand appellieren möchte. Absch, 127, o. - 114. Auf das Gesuch des Andreas W von Bellcnz, man möchte ihm gegen den „Brentenweinmachcr" daselbst bcbülflich sein damit derselbe Brentenwe.n, den er mache, ihm um den nämlichen Preis wie dem von Como zukommen lasse wird"" den Commissär in diesem Sinn geschrien Absch, 127, f. . 1,5. Unterwalden beantragt', daß Z" Vermeidung weiterer Kosten d.e Besazung zu Bellenz wieder entlassen werde Absch 127 e- II« 3"' Hann Baptist de Ferrari bittet im Namen seines SchwShers Anton della Snsta um Nachlaß der 15 K- Buße .n .e er auf lez er Jahrrechnung zu Creseiano im Rechtshandel gegen Anton de Codeea weg- unwahrer Angaben verfallt worden, - Schwhz und Nidwalde,i sind geneiat -u entsvrestien ri will ^ Sache auf flch bemhen lassen. Absch. IIS. _ .17, Weil äufig 2 Parteien ohne C.tat.on und ohne Wissen ihrer Gegenpartei in die Orte sich verfügen un hier Mg-- m.ch-., nch s. „i.d b,schloff», und d.u n.dlr ».«.-'" »ndsch-n» V..«rdu„„z ffz-n, Nicmnnd dürft hintmiM und °I,N. Eiftlid,. °» G.g.np.rft, .n d,r O-ft z.l.nz» bri «. Kron.n B.»°, ->ns,.r w.un d.r °.nd°°z, .» ..ftnb-u ^ " ^ Absch, 116, 5. — Den Landvögten der Landschaften Bellenz, Riviera und Bollcnz wird beft- , in den Urbar einzutragen, daß weder ste noch andere Beamte einem Banditen Aufenthalt gestatten d>>'^ dürft" ohne Norwissen und Bewilligung der Obrigkeit und daß allfällig dort befindliche Banditen unverM^ fortgewiesen werden sollen, Absch, 116, c, — II«. Weil nicht selten jemand auö Feindschaft unsäst verklagt und dann gefoltert wird und dabei Kosten, Schaden und Schmerzen an sich selbst tragen li>iz llch wird den drei ennetbirgischen Landvögten anbefohlen, bekannt zu machen, daß in Zukunft geg"'^ welcher einen Unschuldigen verklagt, ohne alle Gnade gerade so verfahren werden soll wie man B"" den Verklagten, wenn er schuldig erfunden worden wäre, verfahren sein würde; diese Verordnung s^" sie in ihre Urbare eintragen, Absch, 116, st. - >2«. Auf die wiederholte Beschwerde des Hiero"""" Burgo von Bellenz wird beschlossen, die Frage in den Abschied zu nehmen, ob man zu Gunst"'", Gläubiger demselben ein frei ficher Geleit an das Recht und wieder zurük ertheilcn wolle, in den oder auf einem allgemeinen Tag zu erscheinen, daselbst die ungichtigen Forderungen gichtig zu mach"'""! seine Ansprachen selber zu verfechten. Absch, 116, 0, - 125. Hauptmann Kamill Burgo von beschwert sich, daß Prc Augustin „Tcdcsg" ihn überall vcrläumde, und bittet, ihm dazu zu verhelft"' ^, derselbe widerrufe und in die Kosten verfällt werde, Absch. 146, s. _ einiger Zeit Andreas Tatt und Johann Jakob Mollo im Namen der Commune Bellcnz ein Begehren gesteh Bellcnz, Bollenz und Riviera, I3«1 lljUö Östlich der Auspfändung von Schuldnern; nun stellt Philipp „Rusa" ebenfalls im Namen der Commune ^ kuz ein dem obigen nicht gleichlautendes Begehren, — Die Boten halten dafür, daß sie sich in diese gleichen Gesuche nicht einlassen dürfen, Absch. 146, g.— 121!. Einige Gläubiger des Hicronimus "rgo verlangen Aufhebung des leztcs Jahr erlassenen Urtheils behauptend, daß die vorgegebene Thei- ü Zwischen den Brüdern und Bruders Kindern des Burgo erst nach dem Urthcil vor sich gegangen ^ iaut der Statuten jeder, der sich über ein Urthcil zu beschweren hat, von Ort zu Ort seine ^ verde vorbringen und da erwarten muß, ob man ihm das Recht wieder aufthun wolle oder nicht, ^ wird den Reclamantcn eröffnet, daß sie sich jener Verordnung gemäß an die einzelnen Obrigkeiten Cdoch ihrer Gegenpartei davon Kcnntniß zu geben haben, — Einige Gläubiger prätendieren, d/f^vrdcrungcn gemäß ihrer Briefe sich an die Bürgen halten zu können; diese dagegen behaupten, ' Wlbe sich zuerst aus des H, Burgo Hab und Gut bezahlt zu machen suchen sollen und daß sie dann, " dieses nicht hinreiche, ihrer Bürgschaft nachkommen und gemäß des Urtheils bezahlen wolle». ^drvnllum genommen; zu besserer Orientierung in der Sache wird jedem Boten eine Abschrift ^ ^Ztjährigen Urtheils mitgegeben, Franz Poeeobcllo, Bürge für die Anforderung des LandschrciberS von Uri, anerkennt einen auf lezter Jahrrechnung zu Lauis in dieser Sache von den Boten des o erlassenen Spruch, — Es wird vorgeschlagen, von denen im Misoxerthal die Auslieferung ^,-.^^v'vius Burgo zu verlangen, weil derselbe in seinen Zuschriften verschiedene chrenwcrthe Personen ^bra wnd weil sich gefunden hat, daß er zu seinen Verschreibungen falsche Unterschriften und Siegel >i>ch wodurch jene, welche auf solche Verschreibungen Geld hergegeben, schändlich betrogen worden Tch ^ Hieronimus Burgo stets darauf bcharrt, daß viele seiner Gläubiger ungebührliche Zinsen, iDx^^^wheu u, dgl, bcansprechen, so wird der Vorschlag, daß die beiden Vögte GiSlcr und Ritter Roll, ^ einem Gläubiger abrechnen, denselben bci'm Eid über die Beschaffenheit seiner Ansprachen ^Vtlen, in den Abschied genommen. Auf das Begehren der beiden Vögte werden die nach dem i ^ ^"gegebenen Ansprachen nicht mehr anerkannt, Ueber die Art und Weise, wie die Vögte bei Hg^'^wg mit den Gläubigern hinsichtlich der Pfänder und Bürgen sich zu verhalten haben, sollen die waznächsten Tag instruiert werden, Absch, 146, Ii. — I2A Jeder Bote soll darüber referieren, Und ^ M>iox, betreffend die Verweisung deö Canessa und Trontan, an die drei Orte geschrieben wian ihnen darauf geantwortet hat, Absch, 146, i. — 123. Bartholom» Rusca von Bellen; ^^^beit seiner Unterschrift und seines Siegels, die auf einer Vcrschrcibung von 20V Sonncn- ^selh Hauptmann Erb vorkommen, in Abrede; die Erben des leztern dagegen verlangen, daß ^N>n/ ^ ^"rge und Schuldner erklärt werde, weil er es wiederholt anerkannt habe. Daher wird dem ^lri Bellen; aufgetragen, des Rusca Habe bis zu Austrag des Handels zu verarrestieren- w 146, t.. I3<;2 i>»^l^^' Die standsteuer zu Btllcnz war dieses Jahr um zwei Kreuzer böhcr als leztes Jahr ^ worden, um die Ausgaben für Bauten und Besoldungen und einen erhaltenen Vorschuß zu dcken; ^wch um Bestätigung wird in den Abschied -genommen, Absch, 167, a. 127. Ainmann von ^ ^bofen und Vogt Püntincr beklagen sich im Namen aller jener, welche in die Stadt und Grafschaft ^ Geld geliehen haben, wegen einer Verfügung, gemäß welcher Gläubiger wohl Pfänden, nicht aber 164 1306 Bellenz, Bollenz und Riviera, Um,.'"'!? 7" ,,„d bi,I.„. «,, mich,, si. bei V,rschi.ib»»g-- I-,bc„ ,ass.„ ch. Squch in dm Abschied »dich liich,, _ ^ ^ «sw.bm-- °,»uh7..n 7bw 7-'" »»bef-hien^ selbe B.°d-ch,-„„ der S-jU-S-' zmomm.'7°«sch77°7"l> »"i-ni-M, d" .s° zr°d- geschw-.en HM. wi.d -ch i,w„„°^" genommen. Absch. 167. o — 131. Das Gesuch des Ritter Roll und Noo. „.M Ndmmm "!7»"'^"7" - 7"°""""- -> wird in den Absch» nonmen. Ab,ch. 16.. 1 - 132 D.e Frage, ob man dem Vincenz Fontana bewilligen wolle sc"'"' Schwaher vor d.e dre. Orte zu eitleren, wird all loke.onllum genommen. Absch. 16?'. u. - 133. D>c Frage, ob man noch mehr Büchsenstcine anschaffen wolle, und das Geiucb d^ ee„n « A,.c» i»,ich.» Geh... .5 Kr.,,., werden in den »bschiei An,°n ShirmchbeM fordert S>,- Krön. für VerpA.zunz ein.« «.Modische,, B«di,e» D° iedd« Comm.ssar Muhe.m glaubt, demselben nichts weiter schuldig zu sein, indem er über die 18 bei ihm bin"-- legten Krön, bereits Rechnung abgelegt habe, wird über die Sache nickts 7- ^ roü'ronllnm genommen. Absch. 176.6. - ISS. Ein Schuldstreit 1 ^ ^ le- und Jakob Margello von JrniS wird auf nächsten ApPellationStag verschoben'" ^ welche aus lcztcm Tag zu Uri wegen Unruhen zu einer Geldbuße und R-> ^'1 .Allwörden waren, entschuldigen die Nichtbezahlung dieser leztern damit kosten vcrs zahlung der Buße liberiert zu sein. Absch 176 ll «37 m geglaubt habe», nach erhält jedes Ort 270 Sonnenkron. und 8 D.ke, vom Wkli 3^7^' den Zolleinnah-' ledcS^Orts an verschiedenen Posten betragen 90 Krön., 55 Doppler'1 D.e Steuer zu Bollenz beträgt dieses Jahr 842 Kronen mehr als andere Job «o> um 60 Kronen geringer. Der Sekclmeister zu Bollenz verabfolat o ^ ^ >«Su,d°„. -ÖD.HPI.r. Abs«. .7°. ... . ij-h.. D« PMsi.7 7.7'' °°" ^'.'5 Sand b,i d.rKi,ch.z-z-b.„. Abs«. ,?h.ZM.r w.ü.n dd. du.« Hin,,«.„., „.s.„o.„.„ K.h... 7 '7" 7° 2''"'"»' 7 > ^^n. y.nausgeben müssen. Absch. l?6.e 11S3 Art. S7W. Auf Begehren der Räthe zu Bcllcnz hatte der erlasse» in Betreff des feilen Kaufs und der Kernen- und Kaü ' ^ Bekannlina ' ^ gegen diese Verordnung Beschwerde geführt worden, wird sie wiov""'^?" "" D» ' und an die von Bcllenz darüber geschrieben. Absch. 186. a ^ "gehoben und an die ^ einen nun in Mahland gefangen Liegenden um ihr Vcrmöacn o-r- H-nstchtlich der Frau, die aus dem Vermögen dcö Urhebers, sofern sich etwas vorfindet "kennt, daß da< ^ ^t2 Es waltet ein Rechtshandel zwischen Baptista Jennet und Cchwan^lü Ersterer klagt, daß er von leztern. und von Peter Fugin bei den Em, er- '« ang--' schuldigt worden, als habe er eine Licenz von 500 Saum Korn mis-br'"^" st->" zu der Stadl Bellenz Händen an andere Orte geführt habe, weßwei"" ^ "rdc» b-h-upttt. HM. j.„.» „ich. o.rks.gt, b-z,g°n f., .l ^7, 7,„?7ub.m.7?ju Bellenz, Bollenz und Riviera. 4SK3 13V7 ^ Vcrräther angeklagt und deßhalb verhaftet worden und habe dem Jcnnet 128 Kronen bezahlen müssen; Klange daher deren Zurükerstattung und Entschädigung, - Nach Anhörung beider Parteien wird mit Einwilligung der Handel dem Schreiber Roll und Hauptmann Bartholom« Kuhn zum rechtlichen ^ Icheid übergeben und Amman» Dietrich In der Halden als Obmann bezeichnet auf den Fall, daß jene chrcui Urtheil zerfallen sollten, — Wird all rol'ei-onllum genommen, Ucber den eingeklagten Handel Äffend Fälschung von Liecnzbriefcn von Seite des Jennct wird ein Untersuch angestellt, Absch, 188, a,— Bf" ^^"-schlag, daß den Commissär beauftragen möchte, die von Ammann Lussi angeschafften "chsenstxjnx zu bezahlen und selbe in den Schlössern zu Bcllenz zu versorgen, wird all instruonlluw Wommen, Absch, 188, b. — ZAA. Schwhz stellt den Antrag, die drei Orte möchten, wenn sie zum Ich'iz zu Bellenz Pulver nöthig hätten (was übrigens der Commissär bereits gemeldet), selbes dem <>. wacher zu Schwhz, einem kundigen Meister, übertragen, — Wird in den Abschied genommen. !io, ^ ^ Höring, des Raths von Schwhz, beklagt stch, daß ihm bei der Liquida- ^ de^ Vermögens des Hieronimus Burgo zu Bellenz 42 Gld, Kosten auferlegt worden, während die Tu/" bezahlten Gläubiger frei ausgegangen seien, und verlangt, daß die noch vorhandenen »uf ^ ^ Burgo an die Kosten genommen und, wenn dieses nicht ausreichen sollte, dann die Kosten alle Gläubiger pro rata vertheilt werden möchten.— Wird all instrnoolluin in den Abschied genommen. ^ ^ ^ ^ waltet ein langwieriger Streit zwischen denen von Bellen; einerseits und ^ a>in Angelo sammt Mithaften von Bollenz anderseits, betreffend Fuhrlcite-, Waag- und Sustgeld, üb//" ^ Handel angezogen wird, erklären die Boten von Uri, daß sie keine Vollmacht haben, bes ^"^lben etwas zu verhandeln, sondern den Ausstand nehmen müssen, und daß sie es bei dem Inhalt ^>» "'^'bens bleiben lassen, welches Uri an die beiden Orte erlassen. Diese Erklärung befremdet, in- das i/" erwartet hat, daß Uri darüber, als dem Haupthandcl, berathcn helfen würde; die Sache sei durch ^ beiden Orte nach alter Uebung erledigt; es sei wahr, daß den beiden Orten ein solches dieZugekommen, aber sie hätten eine weniger scharfe Fassung desselben erwartet, im Hinblik auf so ^ ^'Mische Treue, Liebe und Freundschaft, welche die Altvordern gegen einander erzeigt und dadurch ^Nst» ^ük ""d Ruhm erlangt hatten; man möchte die Sache nochmals beherzigen und dabei be- ' ^ie sehr es die Gegenpartei freuen würde, wenn sie erfahren sollte, daß die drei Orte „uneins" ^nie" ^ ^ Gesuch nun derer von Bollcnz, den Streit nochmals zu einer gütlichen Verhandlung »ist o" ^ lassen, wird ein Tag nach Schwhz auf den 21, November angcsczt, auf welchem beide Parteien le^z Gewahrsamen sich einfinden sollen, Absch, 206, a, — ZA? Uri beantragt, den Zoll zu Bel- lahrlich ^ Steigerung zu bringen und gegen genügende Bürgschaft zu verleihen.— Wird all bp» "w genommen, Uri soll die alten Sazungen darüber, wie man es früher gehalten hat, mit- ^bsch, 206, o. — ZA8, Den Communen Ginbiaseo und Morobbia wird bewilligt, etwas i^dst ^ ^ verkaufen und aus dem Erlös ihre Alp zu Valle Morobbia zu ledigen, Uri lchzt es geschehen, ^ich/ " °"dern Orte die Mehrheit bilden, Absch. 206. ll. — ZA?»- „Herr Eimen" (?Priester Simon) bpy ieine That also bestraft: Er soll nach Einsicdeln zu beichten gehen und darüber eine Bescheinigung ?t ^rncr soll er jedem Ort 10 Krön., dem Landvogt 10, der Frauen Vater lO und der Frau, die 7 Krön, als Strafe bezahlen. Wenn es jedem Ort also gefällig ist, soll man ihm auf Und ^ Liberation erthcilcn, Absch. 206, o. — Z»<> Die Anstände zwischen denen von Bcllenz ^enz über die ergangenen Proeesikosten werden gütlich vereinbart Uri wird ersucht, seinen ge- Bellenz, Bollenz und Riviera, I^3«3 !?> ' laUen zu lassen und alte Sachen nicht mehr hervorzuziehen An die ve" Naa^ ^en vorgeschlagenen Vergleich, hinsichtlich des streitigen Fuhrleite-, Waag-, ^ust- und ^chw.rrengelds annehmen, Absch, 207, a. - ig, Der Commissär begehrt WciM über sein Ve.haltcu, da öfters vorkomme, daß Personen sich verheirathen, die im dritten und vierte" Grad verwandt seien, ohne die darauf gesczte Buße vou 50 Krön, zu beachten - Wird all genommcu, Ab.ch, 207, >., - -Sü. Auf die Anzeige des Commissärs, daß die Wache angefallen worde" sci, wirr verordnet, daß bei 10 Krön. Buße jedermann ab der Gasse sich ^ die W-ch- an,g-fnh„ w-rd-, und daß, wer ans wichtig-,, Gründen üb-, di-Gasse gch-n müff^ ,'in Vi ««> .. nch tragen s.ü, M..ch-w jwi«I s.i„°5«p- und renen der drei Orte erneuert werden möchten. Absch. 207. cl. _ »»,. - ... ^ ... »M trag in Betreff der Miet und Gaben wird nochmals in den Abschied genommen. Absch.^207 " SS«'«. Art, !33 An den Castellan und die Schloßkncchtc wird geschrieben e>., .... niä'' ,o vergeblich verschieße., sondern es nur in bescheidenem Maß thun. wenn die BotVauf die Battholo.n5 Jahrrcchnung e»ireiten, und zwar bei Strafe, Absch, 217.ix« ^ zwischen Johann Salvang und Vogt Zgraggen wird dem Commissär aufaet^'""^^'? rc-' mögen, daß er dem Zgraggen im Rechten Antwort gebe entweder n Absch, 217, b. - ^37, Franz Rusea von Luggarus wte sich z 5^ den Luggarnern den Salzkauf verweigern. Die SuPp.ieatiou wird v ^ ^ dem Begehren, sie sollen an die drei Orte berichte» was sie 217, e. - ^38 Da Bartholomäus Rusea tief verschuldet ist so wird'? l< vogtcu und seine Güter verkaufen zu lassen, um die Gläubiger bezahlen n."kl Verarmung zu retten. Dem Commissär wird daher geschrieben er soll ^ ^ >."k Meister Vanet Burgo diese Vogtei übertragen, Absch, 217. ll'. ^ Me.sier Andreas R'-o" , Degen verwenden sich für die hinterlassenen Kinder des Melchior D^' ' ' Schorno Ulan Hieronimuö Burgo bezahlt werde. -- Das Gesuch wird in den Abscki ^ Bellen; und in s Misoxerthal darüber geschrieben, Absch. 217 « ^ ""?sch->' denen von Bellenz und von Bollenz wegen der Fuhrleite walten im»' ' . , ^uch 6" zeigt sich aus den Instructionen, daß man sich über alles wohl verstä'v " . pc" Artikel, handelnd von den Fuhren der außerhalb Landes wohnenden R.ll " - ,i>it an seine Obern bringen, wie dieser Artikel zu verstehen soll Brunnen zusammen kommen, um die Sache zu erledigen Uri <,k b°i„, «..t!.g bteibe. Ms«, 22 t, a, ^ .«..Das S-snchd.-S daß man ü^, m öchti ihm -rt-nb-it, ,n seiner Sich-rheil Panzer ,md Dalch trage» zu dü,,chss»"'d7" ^' ^ m-„, Msch, 22,, b, _ Änch j.„ sann man ssch über den «nüa d -.7 l « ,5, .» d°n B°lt«,j in B°„,ffd-r znhrt.it-, b-s°nd--S üb-r den AM-,, d-tr-ff-nd ^°, 7, 77,°'^'"^'"" "" ^ Sp-uchw-f -d-, das R.ch„ b-d-u-r, d,.s-n spa„ und wünscht ihn gütlich in °-r-,„tm-n, Schwhz b, dt- -uk» .ans-ch»tb Landes-, das aber im übrig-,, dcr Bn-f in Kräften «-rbt.ib-, d-nn -« sei -»>' Bellenz, Bollenz und Riviera, izgg daß jemand, der nicht im Thal Bollenz wohne, diese Freiheit in Anspruch nehmen werde. — ^ Handel wird daher wieder in den Abschied genommen, um nochmals eine für beide Theilc annehm ^ Verständigung zu versucheil! aus den 24. Mai soll mau wieder in Brunneil zusammen kommen, je Und Oheimen, damit keine Partei etwas davon erfahre. Absch. 222. a. — Itt3 Bartholoms Rusca >n ^ Revel bitten um sechs Jahre Zeit zur Bezahlung ihrer Gläubiger und versichern, daß sie ^ Hauptgut sammt Zinsen und erlaufenen Kosten gänzlich tilgen wollen. Absch. 227. l). — ^e>l Zu besorgen ist, daß der Tessin, wenn nicht Porsorgen durch Anlegung von Wuhren ge- bisherigen Damm fortreißen würde, und weil die Welschen, welche daran Güter be ' ^sicn einander nicht so gut gesinnt sind, um gemeinsam einander die Güter schüzen zu helfen, so wird wmmissär beauftragt, die nölhigen 'Arbeiten vornehmen zu lassen. Absch. 234. u.— Da durch ^ ^ Todlschläge und durch llnglüksfälle im See leztes Jahr ziemliche Kosten erwachsen sind, wird dem ^ ^"ussär aufgetragen, über die Vermögensumstände der Betreffenden sich genauer zu erkundigen, damit gcdekt werden. Absch. 234. l>.— l tili Dem Ansuchen des Ludwig „Thüsch", ihm die noch in doch senden Büchsensteine abzunehmen, wird entsprochen, damit er nicht in Schulden komme; er soll je- ge>, Bürgen stellen, daß er das Geld wieder herausgeben wolle, wenn die Obern diese Verfügung nicht anbefohlen, cinsweilen keine mehr anzunehmen. Absch. 234. o.— 1<»7 Cin- ^cil ^.^^^ellationen gegen einige erlassene Urtheile und auferlegte Strafen werden nicht angenommen, s>ch gemäß der Statuten nicht zulässig ist. Absch. 234. ll. — 1<»8. Da die Commune Bcllenz »Ur ^ Kosten für gegenwärtige neun Tage andauernde Jahrrechnung zu bezahlcii, ungeachtet man ^ Angehörigen zu schaffen gehabt hat, so wird es in den Abschied genommen, damit etwas ^rle ^fügt werde. Ablch. 234. o. — 'Amtsrcchnung. Die Einnahmcu auf jedes der drei Z '^'°gen 275 Krön.; die Ausgaben 244 Gld., 7 Doppler, 4 Krz., 21 Dike, 9 Schl., 2 Bz. (1 Krön — ' l Gld. ^30 Doppler; l Doppler ^2 Krz.i. Absch. 234. k. 13«»« ^lheb^ ^n ^'e zu Baden anwesenden Gesandten der l II Orte wird geschrieben, sie möchten für Arrests sich verwenden, der auf das in der Herrschaft Lauis befindliche.Permögen des ^^u Pusterla wegen einer dreißigjährigen Ansprache gelegt worden; wenn jemand eine denselben habe, möge er laut der Capitel ihn zu Bcllenz suchen, wo er seßhaft ist. Absch. ^est ^ ^ waltet ein Proeeß zwischen Commissär Waser und 'Andreas Tatt über eine Bürg- siiiqps" Sachen eines Hingerichteten. Der mahländische Gesandte Bosso wird zu den Verhandlungen ^ro> ^ über den Sachverhalt Kenntniß erhalte. Nach Verhörung der Kundschaften und der de» wünscht Bosso abschriftliche Mittheilung der Vollmachten, Kundschaften u. s. w., um sie an ^ ^ Mahlaud übersenden zu können. Es wird ihm entsprochen mit dem Begehren, daß er au? ^^z zu Brunnen darüber Antwort gebe. Auch wird an die andern Landvögte, welche bei der ^6 Hingerichteten mitgewirkt hatten, geschrieben, sie sollen sich auf obbcnannten Tag zu ^ einfinden, um allfällige Ansprachen an Tatt geltend zu machen. Ablch. 263. ll. 17Z Uri hlp s" ^'"en Antheil an den 5U Kronen, welche Andreas Tatt am Zoll innebehalten hat; Unterwalden Kols""" ^utheil nachgelassen. ES wird aber in den Abschied genommen, ob man in Zukunft verbieten ^was aus dem Zoll zu nehmen. Absch. 263. c — 173. Jeder Gesandte soll auf nächsten Tag Voll- Bellenz, Bollenz und Riviera, 1SK6 ^ verordnen, daß die Amtöleute ohne Vorwissen der Obrigkeit keine Kosten mehr für e^ae B?.7 dürfen. Absch. 263. 3. - 17». Unterwalden liefert die Bußen ab. in welcht n.ge Bellenzer auf e.nem Tag in Unterwalden verfällt worden sind; die beiden andern Orte mögen B «ruber verstandigen, wie sie sich hicbei verhalten wollen. Absch. 263. « — 57z Die Gesandten sollen auf künftige Tagsazung Instructionen mitbringen über Abschaffung der Miet und Gaben durch welche .nürGe r ^ ^ ^ Di-Gesandten sollen auf künftige Tagsazung wolle Abs^263' ^ St. Johann zu Bellenz verhalten wollc^ Absch. 263. A. - 177. Commissär Waser und der Stadtschreiber von Bellenz berichten aus Auf- -n°verm. über die Anstände hinsichtlich des Fachs und der Fischenzen zu Luggarus. Da »- zu vermuthen ist, daß die,er Handel auf gegenwärtiger Tagsazung zu Baden angeregt werde, wird a" >e Gesandten der drei Orte daselbst geschrieben, sie möchten denen von Bellenz 'behülflich sein dan>>t entweder eine Vereinbarung oder ein Abkauf zu Stande komme. Absch. 263. k. — i?8. Ans künftig- Tagsazung sollen die Gesandten darüber instruiert werden, ob man dem Bernhardin Ruainelli eine Verwendung an den Papst bewilligen wolle. Absch. 263. i. - 17k». Weil Commissär Waser auf erlass- C.tat.on vor den dre. Orten nicht erschienen ist. sollen Uri und Schwyz ihre Stimme darüber nach rerwaldcn schiken, und dieses soll dann im Namen der drei Orte an ihn sMreit,- s av l lGt M gut findet. Absch. 263. l.- 18» Co wird berichtet, daß sich die von von Luggarus in Betreff des Wassers, das von Bcllenz nach Lugaarus 6 "»d Mithaften mtt lung der drei Orte gütlich verständigt habe... - Diesem Ve ' . Absch. 268. gq. ^ nun die Bestätigung erthc' SZK7 Art. 481. Cs wird all rotorenäunr genommen, ob man den G-I-„d,-„ abe-z-beu. -de, „b m°,, -„der- S-s-„d,-„ ,chl,e„ '.stbsch «5 ^ RMM'«' des Obern (Grauen) Bunds über den Zoll zu Bellenz wird in den Uk.-, ^ I8t! Man wünscht, daß der Span mit denen von Ruffle in Güte kG^ 3-""'""'-" Absch. 29^ ^ da« Rech, „Ich, -,,bl„e„. d.m!l d°„ Obm-„„ „Ich, dei ch,,e^ ft' West. „Ich.- -„.Ich. werde.. s- ist de, H-„de, „I.de, I?d.! » 7^"'" D„ Sel°„d,e„ ,.-ch Rüffle d-Ielbst das Begehren stest,„ «7d « chil«-'' zen bezahlt werde. Absch. 293. 3. - Octavian Burgo hatte ... M ^as Geld wegen der Z Vespasian Ghiringhelli wollen das Schloß Bcllenz verrathen und ex ? g-aupcrt, Bcncdn Verhörung der Kundschafte., über diesen Handel wird ein Nrthftl ' la^e >n'S Gefängniß gesezt; auf die Zusicherung aber von dessen Verwandten " ."'s' , jcdc'" Ort stellen wollen, wird er freigelassen. Absch. 294. a. ^ ' !. Perionlich » ^ IM Kr°„. deste-ft. West er i„ est,,,,, Rech,«h-„del dem i-°„dlch,elw Bch-wmz'-.ch-b-"' hat, die eine Halste der Strafe >oll er an die Kammer, die andere ve>„ « ^ ^ , -»„icbeb I-..I der V-,-,dn„„g. b,,°I,Ie„! wen,, stch dieser Sir-,e -st le„.° R^-M.,w,.,n «„- jedem der drei Or.e °-,b,Inze„ de,.,, d.- «est,,. e,w-„e,.. -» ^ v. —. Z.«7. Da man findet, daß der Landschrciber mit seinem ^ ^ . e,nir n'-^ dV' er bei der lezten Erhöhung des Jahrlohns des Kommissärs nur vergessen worden ist, werden ihn- Bellenz, Bollenz und Riviera. 1SV7 jZjj ^^"uung seiner treuen Dienste, auf Ratification hin, von jedem Ort 10. Krön, verabfolgt. Absch. 188. Amtsrechnung. Vom Zoll zu Bellenz erhält jedes Ort 270 Kronen, 40 Doppler; ^ der Bußenrechnung deS Kommissärs 17 Krön., 50 Doppler; fion der Rechnung des Fiscals 25 Krön., jedc^^^ ^ Angster; endlich von den Bußen, die man jezt erkennt hat, 7 Gulden. Die Auslagen halt^ betragen in der Rechnung deS Kommissärs 10 Krön., 48 Doppler; in der Rechnung des Statt- lilg^ ^ Krön., 34 Doppler; in der Rechnung des Fiscals 11 Krön., 40 Doppler; für anderes Ai» ^ Doppler und 2 Gulden. Absch. 294. >1. — 18?» Uri wird der Auftrag crtheilt, dem andern Gesandten auf den Span mit denen von Ruffle abgeordnet wird, ^ Instruction in aller drei Orte Namen auszufertigen und ihm anzuempfehlen, den Handel, wenn im- ^ möglich, in Güte beizulegen. Absch. 295. k. — 1?»i» Stadtschreiber Burgo zu Bellenz und Scipio berichten, daß sie gemäß Auftrag die Güter deS Bartholomäus Rusca verkaufen und daraus dessen ^uhjger zu Uri u. a. m. bezahlen werden. Absch. 303. c.— 1?»1 Dem Ammann Waser wird bewilligt, "uf nächsten Tag zu citieren, sofern sie inzwischen sich nicht vertragen können. Absch. 303. ll.— 1556 war die Taxe für den Saum (zu 2 Ballen) von Osogna bis Bellenz auf 8 Doppler ^^lezt worden. Auf das Gesuch der Anwälte der Stadt und Grafschaft Bellenz sowie der Landschaft bis ^ der Fuhrlohn, auf Ratification hin, also erhöht: Die Taxe für den Saum von Osogna Ten ^ Doppler, die von Bellenz nach Biaöca von 12 auf 15 Doppler und die von daß ? Magadino von 6 auf 9 Doppler. Absch. 303. e. — 1?»3 Auf die Klage der Kaufherren, kl^ ^ Biasca an einem durch das Wasser gefährdeten Ort stehe und daß jene zu Osogna zu bvn 5/'' ^rben der Kommissär von Bellenz und der Landvogt auf der Rivicra beauftragt, daß sie die ^Ivgna und Bellenz versammeln und zwischen ihnen eine Verständigung zu erhalten ^ Biaöca eingehen zu lassen, dagegen jene zu Osogna zu vergrößern und endlich den b°n bur die von Jrnis, weil nunmehr ihr Weg weiter, etwas zu erhöhen, dagegen jenen für die teil etwas heruntcrzusezen, und daß sie dann über das Resultat ihrer Unterhandlungen berich- wird verordnet, es sollen die Fuhrleute die Waarcn nirgends auf der Straße liegen lassen, b>iid " ^ die andere bringen, bei Strafe des SchadenScrsazes. Dem Kommissär die von Bellenz dazu anzuhalten, daß sie ihre Tust mit Beförderung erbauen und unter auf^.^"'chkeit gegen jeden Schaden sicher stellen. Absch. 303. k. — I?>4 Dem Kommissär wird Kloster zu Bellenz vor Beschädigungen durch das vorbcifließcnde Wasser sicher zu stellen. ^>>cl r^ ^ ^ v)ird ferner aufgetragen, dafür zu sorgen, daß die Straße gegen den Mont 3hz ^ Dstern hergestellt werde, oder daß er sie dann auf Kosten der Pflichtigen herstellen lasse. Absch. kNtst. . z)a bisher die Kosten, welche beim Auffinden von Erfrorenen, Ertrunkenen u. A. m. ^t von den Amtsleuten auf Rechnung der Orte gestellt wurden, wird nun auf den Antrag ^ftchl .^deiiö auf Ratification hin beschlossen : Die Kosten beim Auffinden^von Leichnamen sollen aus dem t»o d ^ ^ Verunglükten getilgt werden; wenn dieser aber nicht hinreicht, soll die Commune fle bezahlen, Körper gefunden worden ist. Absch. 303. I. — 1S»7. Der Anzug UnterwaldenS über die großen ^bsch^"^ WaidgangsstreitS zwischen den Capelli und denen von Ruffle wird all roldroiilluin genommen. ^ ^ ^ wird auf den Vorschlag des Cardinal Borkomäus eine Verordnung in Betreff bog „!^'^in der Priester in Livincn, Bellenz und Riviera. aufgestellt. Absch. 303. o. — IM». Auf csuch derer von Bellenz werden Artikel zu einer Verordnung über Bestrafung des falschen Schwö- Belleuz, Bollcnz und Riviera, SZl»? rens, über Schuld- und Arrcstbändel, über Antheil der Kirchen an den Freveln und Bußen, über Ka"s und Verkauf von Geflügel und Fischen, über Gerichtskosten, Augenscheinskostcn u, a m, entworfen in den Abschied genommein Absch. 303, p. " Streitigkeiten fischen Johann Jakob Burgo sammt seinem Vater Tib- rgo und dem Comm.ssar Tanner, ferner zwischen denen von Burgo und dem Prosper Ghiringl^'' en. l,ch zwischen Andrea Mugiasea und Commissär Tanner wird nach Anhörung der Klagen und A»t- Worten sowie der Kundschaften folgendes erkennt- t) Die Anschuldigung des Tiber Burgo gegen <5^ Nipar Tanner .st als nichtig erklärt; lezterer bat sich genügend verantwortet, und es sollen 'die' ergangene" ^ Betreffend den durch Prosper Ghiringhelli und Job""' Jakob Burgo gebrochenen Nrsaz von n00 Kronen, so soll die Strafe der 500 Kronen ihnen nachge^" le.n, jedoch soll jeder dem Commissär an seine Kosten l6 Goldkronen und den regierenden Orten 9 K^" bis auf den 24, August bezahlen; übrigens soll es beim Ursa; der 500 Kronen gänzlich verbleib- 3) D.e von Andrea Mng.aöea ausgestandene Gefangenschaft soll ihm keinen Nachtheil bringen und dies- Sache ,oll hiemit beigelegt und geschlichtet sein, Absch 309, o. — , ^s.ßle». laut Beschluß der drei Orte dem Nicola Tatt zur Bezahlung beNMä Kommissar w.rd befM Weil die Wohnung des Landvogtö zu Creseiano schlecht ist und -„dem e d'en^ steht, so daß schon viele der Landvögte sowie ihr Hausgesinde schwe7erk^t wurde auf leztem Tag dem Commissär Tanner >.nd dem Laudv at e ^ (Jakob Belmont von Rikenbach von Schwyz) aufgetragen, die Landschaft dabin "'"b ^ fit i" 0.0gna oder an einem andern gesunden Ort für den Landvogt ein bestimmen, daß ^ diesem B.bnsH.n» und Garten Cre-Ä-ne -«-2. da« dringende «ck». man „,-ch.e diese» .„äffen, indem A n ," ^-"°'bn... °d der » »rns.n, St,äsen und Wnb.en die. „-den steuern müsse,i, sse der.-drel , ' ""'I' neben des Landvogts Haus vorbcifließe und die Luft ungesund mache ^ ^ - a de- Nil.er» Roll der «. de- ...n-dag.- ,.'ss,»inno ss, ' 77'"" » "7s.. 1,NI» Schreiben- de« Cammiffär» T-nner »der I» Osogna diel gesnnder, s, 7 d s eignele« Hau« im B»n begriffe,, iss, wird die Sache in den Abschied 7" 7° ,n Sani» soll da,,,, die «andschaft Ridier- ermab», werden, sich „ich, 7",°"""'" 7'«!---'^ d-S H.u« erbdn.» zu lassen, Adsch,s«g, Abg.Adn w ? ,7 7 " -M» «» möchle -» bei der bi»l,.,.g.n .iebnng das nämlich de. s.-nd«„g, -,,s welchem .„.wanden Ser.chl-g.ld -bg-nemmen werde, bleiben lassen Sie beaebre,, s.r„«, man nn, den Endnrlbeilen. „ich, -de, don „Beinrlheilen- -der Bescheiden, da« Ge,i«,-,°ld Endl,ch Massen ne NN, den, l-anddagt, wenn er ans einen Augenschein k °n„„e, da» Gerich.-gild b-j-»^ n,chl aber -nch den -nwesend-n Anitsl.nlen, ,ndem dies- ahnehin i,„. B.iahnnna baben - Diese zl-ssi'" 7° Auf le„em Tage war beschlaffen da» I-de- der drei Orle in die d„i Vagleien Bellen,, Bossen, „nd Ridiera eine An,°bl SP» < loll. Nun wird dem gerade dahin reitenden Landammann von Pro anbefohlen sammt dem Co'N'Nl^ und den Landvögten dafür zu sorgen, daß die Spieße gut aufbewahrt werden, jedes Ort soll se-N"" r Riv>-° a» d- abc> l-i Bellcnz, Bollenz und Riviera. I?«« IZIZ ^?k«den Theil schikcn; in Uri sollen drei Männer bezeichnet werden, welche die Spieße in Empfang "ebincn und hinein schiken sollen. Absch. 311. c. — 2tt? Ein Jnjurienhandel zwischen dem Dolmetsch Johann Jakob „Binatsch" (auch Binctsch, richtig Binaggio) und der Fron Anna Schüblin wird auf den ^ Zu Altorf den 17. Juni verschoben, um inzwischen die nöthigcn Kundschaften aufnehmen zu können. '^bsch. 8ii ^ 211« Bezüglich der Schuldforderung von 3 Kronen des Vogts Würsch von Unter- ^ldeu au Codo aus Bellenz wird erkennt, daß die Schuld ohne Verzug bezahlt werden soll, weil der Ketsch sich einen Eingriff in die hohe Obrigkeit erlaubt habe. Absch. 311. j. — 2i»7 Johann Jakob Quatsch" hat xj„ Hut, das andern Gläubigern verpfändet gewesen, ungeachtet eines ergangenen Ver- verkaust. Dieser Handel wird auf nächste Konferenz verschoben; inzwischen soll Landscbrciber Huber Allenz darüber Kundschaften aufnehmen lassen. Absch. 311. k. — 211« Nach Verhörnng der Klagen ^Antworten, sowie der Kundschaften, betreffend den alt-Statthalter „Fuhn", der angeschuldigt ist, ^6) unwahre Vorgaben ohne Wissen und Willen der Obrigkeit und bintcrrüks seiner Gegenpartei ^bschaftou aufgenommen zu haben, wird Fuhn seines Amtes entsezt, jedoch seiner Ehre unbeschadet, zu einer Geldstrafe von 24 Kronen verfällt. Absch. 311.1. - 2M1 Bezüglich eines Strcithandels Mische,, Statthalter Johann Dominik de Cima und Dolmetsch HanS Jakob Binaggio und Johann Jakob . genannt Fuhn, wird erkennt, daß der Dolmetsch dem Statthalter 15 Kronen an dessen Kosten und . Fuhn dem Statthalter wegen Eingriffen in sein Amt u. a. m. 25 Krone» innert Monatsfrist bezahlen ^ Absch, 8ii. m. — 21« Weil Johann Jakob Buzio, genannt Fuhn, Gericht und Recht gehalten ^ ohne Auftrag des Landvogts oder dessen Statthalters llrtheile erlassen, somit Uebergriffe in die ^ ^ Obrigkeit stch erlaubt hat, wird er in eine Buße von 12 Kronen verfällt. Auch der Dolmetsch wird ssleichtw Vergehen um 2 Kronen gebüßt. Absch. 311. „ I. Ein Streithandcl zwischen dem Simon de Castro und Johann Jakob Bolla über Bezahlung von Proccßkostcn wird a,I m^lruon- ^ " genommen. Absch. 311. o. — 212. Jeder Gesandte soll an seine Obern über die Handlungen des ^ Stichs iu Bollenz, Johann Jakob Binaggio, berichten, damit auf künftige Konferenz in Betreff dessen ^">tuug instruiert werde. Absch. 311. i>. 213 Der Streithaudel zwischen denen von Bellenz und H.^z über die Fuhrleite, welchen der Fuhn soll angestiftet haben, läßt man einsweilen auf stch beruhen. ^^>'811,^ 21^1 Anstände zwischen der Grafschaft Bellen; und der Landschaft LuggaruS über H ^"ng ^r Straße von Bellenz bis an den See, über die Fischenzcn und über die Märchen zwischen d ^ und Magadino. (S. LuggaruS. Art. 146.). Absch. 313. II. — 21.?. Hauptmann Jakob Tanner H stellt das Gesuch, man möchte ihm einen Tag ausezen, damit er über seine Amtsverwaltung ^'"ung ablegen könne. ES wird beschlossen, er soll seine Rechnung auf dem nächsten Ill-örtischcn Tag "m dann zugleich entsprechende Maßnahmen gegen die großen Unkosten treffen zu können. Absch. ^ 21«. (5s soll jeder Gesandte an seine Obern bringen, ob man dem Hauptmann Tanner be- wolle, den Tiber Burgo wegen einiger Ansprachen her zu eitleren; seinen Entscheid darüber soll , h " jedes Ort Uri mittheilen. Absch. 325. I». - 217. Vogt „Rikcnbacher" hatte zwei Personen wegen ^ Bruchs bestraft. Weil aber Uri und Unterwalden selbe wieder liberiert haben, während jeder von ej '"it den, Vogt um 30 Kronen stch hatte abfinden wollen, so soll der Landvogt auf der Riviera Abschrift der Liberation des ThomaS de Quadrio. sowie des jungen Martini den drei Orten über- Absch. 825 e. — 21«. Es wird auf Ratification hin verfügt: Wenn jemand mit einem andern ^ Macht so soll dieser Frieden während der ganzen AmtSverwaltnna des jeweiligen LandvogtS und 105 i!i l s Bellenz, Böllen; und Riviera, noch einen Monat dazu dauern; und wenn Feindschaft zwischen einzelnen oder mehrern entsteht, stll man neuerdings Frieden machen auf die Dauer, wie oben bestimmt, Absch, 325, ll. Art, 2S,k». Ein Anzug in Betreff der großen Unkosten, die seit einigen Jahren und besonders a»f lezter Jahrrechnung in Rechnung gebracht worden sind, sowie in Betreff dcs Lohns des Commissärs, Schreibers, der Fiscale und anderer Beamten, wird all inMruonllum genommen, Absch, 327. 221> D» ab der Riviera begehren eine Erläuterung, wie lang der Frieden, wenn Frieden gemacht wird, wälff^ solle. — Weil die Gesandten von Schwhz darüber nicht instruiert sind, wird eS in den Abschied nommen, Absch. 327. Ii. — 221. Der frühere Beschluß, daß zu Osogna beförderlich eine Wohnung den Landvogt gebaut werden solle, wird bestätigt. Demgemäß wird an die Landschaft und an die Be» meister die ernste Ermahnung erlassen, unverzüglich den Bau zu beginnen und, wenn es angehe, eine gute Susi dort anzubringen; die bisherige Behausung des Landvogts zu Cresciano mögen sie ^ kaufen und den Erlös an die Kosten verwenden. Absch. 327. e. — 222. Der Commissär Jakob bacher hatte den Thomas Ambrosin wegen eines Friedbruchö um 50 Krön, bestraft und ebenso den des Martin „Gessa", weil er in der Sache Partei-ergriffen; auf lezter Jahrrechnung zu Bellenz das Urtheil bestätigt und dem Commissär die 50 Krön, an seinen Jahrlohn verzeigt worden; später wurden in den Orten Beide liberiert. Da nun die Zuschrift des Commissärs und die Angaben ^ Thomas und des Martin einander widersprechen, wird es in den Abschied genommen und dem Land^ auf der Riviera aufgetragen, die Beiden auf nächsten Ill-örtischen Tag zur Verantwortung zu Absch, 327. ll.- 223. Da man in Erfahrung gebracht, daß die Landschaft nach bisheriger Hebung ^ Kosten für Hinrichtungen zu tragen hat, so wird dem Commissär aufgetragen, die 10 Krön, Koste» l"' die lezte Hinrichtung von der Landschaft einzuziehen und der Obrigkeit davon nichts anzurech"'"' Absch. 327. o. — 224. Früher hatten die Amtslcute bei, Malefizsgchen für Zchrung und Belohn"'^ täglich 10 Doppler zu beziehen; da nun aber seit einiger Zeit 15 Doppler in Rechnung kommen, ^ wird dem Landvogt aufgetragen zu berichten, wie es sich damit verhalte, Absch 327 k — 22». 2"^ Rechnung auf lezter Jahrrechnung zu Bellenz waren ungewöhnlich viele Kosten und Austagen zu»' ^ schein gekommen; nun werden zwar die Rechnungen des Commissärs Tanner und des Fiscalö zu über die Civil-Bußen und malefizischen Strafen genehmigt; dagegen soll auf künftigen Tag über einzelnen Posten obbenannter Rechnung instruiert werden. Absch. 327, x. — 22«. Commissär berichtet, daß er einen von Jsone wegen versuchter Fruchtabtreibung mit°Ruthen gezüchtiget und Gut der Kammer zuerkannt habe, daß aber der Fiscal von demselben nichts eintreiben könne, weil mann Camill Burgo dessen zwei Ochsen zu Händen genommen, dessen Haus und Gärtchen aber bis»' nicht habe verkauft werden können. Deßhalb wird dem Commissär aufgetragen, dem Fiscal dabc- b' hülflich zu sein, daß Hauptmann Camill entweder die Ollsten oder deren Erlös zurükstcllc. Absch- 32?' 227. Commissär Tanner hatte den Bruchschneider von „Norzia" wegen Friedbruch und anderer Berges um 200 Krön, bestraft, von denen erst die Hälfte bezahlt worden ist. Als etwelche Entschädig»'^ die ihm abgesprochenen Bußen werden ihm die bezogenen 100 Krön, belassen; der Rest wird dem Com"'^ Nikcnbacher einzuziehen aufgetragen. Absch. 327. i. — 22«. Da die Chorherren zu Bellenz einige güter an sich gezogen haben, weil die Lehenleute selbe in Abgang haben kommen lassen, und »»» Bellcnz, Bollcuz und Rivicra, l 3<»k» stjjH ^ Schazungskostcn sich ein Anstand erhoben hat, so wird dem Commissär geschrieben, er soll mir den ^äznn reden, daß sie sich mit einem angemessenen Lohn begnügen, und soll die Chorherren diesen be- Wen hcißcm, Absch. 327, I<. — 220 Auf Ansuchen des Commissär Tanner wird an den Landoogt Riviera geschrieben in Betreff Quittierung für eine Geldsumme, die er im Namen und aus Auftrag ^ Commune Claro aufgebrochen hat, Absch. 327, I. — 230, Landvogl Ulrich von Uri von Unter- ^lden beschwert sich über den allzugroßen Zudrang beim Bankgcricht, auf welchem er jedermann umsonst ^g't zu spreche schuldig sei, während im Verlauf der Woche fast niemand Recht suche. Darauf wird ^kennt, er soll eS bei der bestehenden Ordnung des Bankgcrichts gänzlich bleiben lassen und vorab den "l'nien Recht sprechen; Rechtshändel der Reichen aber möge er wohl auf einen gelegener» Tag verschieben ^ dann das gebührende Gerichtgeld davon nehmen. Absch, 327. m.— 23 l. ES waltet ein Span Aschen Tanner und Tiber Burgo von Bellcnz in Betreff eines Rcchnungsbuchs des Hicronimus Cusa; Fleier hatte den lezteru hieher eitiert und begehrt nun, obschon dieser nicht erschienen, ihn anzuhören; cherwalden meint, es sei dieses eine abgcthaue Sache; Uri und Schwhz nehmen es in den Abschied. . 327, n. 232. Auf einen Vortrag des Baptist« Lago in Betreff der 00 Krön., welche die Kloster- Uen zu St, Bernhardin zu Bellenz ihm au seine Ansprache gutwillig geben wollen, wird an Stalthalter "ls Vogt benannten Klosters, geschrieben, er möchte demselben dazu bchülflich sein, sonst lasse man ergangenen Urtheilcn verbleiben, Alstch, 327. p. — 233. Ein Anzug der Gesandten von whz, im Namen der Kinder dcS Melchior Degen, wegen eines Schuldstrcits wird in den Abschied ge- ,^Mcn, Absch, 327. q. — 23lt. Auf eine Klage des Andreas Tatt wegen einer Buße von 118 Krön. >hn die von Rufflc wegen Vermählung seines Sohns mit einem Mädchen daselbst verfällt haben, vd her Tatt d ^ ^"^börigen im Misoxcrthal dazu anzuhalten, daß sie dem «s Strafgeld zurükbezahlen, - Auch soll sich jedes Ort darüber beratheu, ob man die auf der drei derax " gelegenen Güter des Amman» „Matschiau" von Ruffle wegen Niederreißen einer Capelle orte lest >«->ld ^liieren, oder ob man suchen wolle, sich seiner Person zu versichern, Absch, 327. r. — 233. Auf > Tage zu Schwhz war der Vorschlag in den Abschied genommen worden, für Einschränkung der zu schwhz war ^ordentlichen Unkosten in den ennetbirgischcn Landvogteien Maßregeln zu treffen, Uri und Unter- ^ sind nun instruiert, über die Sache einzutreten, Schwhz dagegen wünscht, daß die gemachte Ord- ^sgohobcn nnd daß es bei den alten Bräuchen belassen werde; deshalb wird jezt nichts darüber ^lchieden, Absch. 327, s. — 23t». Urtheil über die Anstände zwischen den Bcllcnzcrn und Luggarncrn der Straße, Fischenzeu, Eindämmung deS Tcssin, Steuern, Hoizrcchtc, Zoll, Waidgang, Salzkauf ^ lv, ^S, Luggarus Art, 147). 237. Marchstreit mit Luggarus, (S, Luggarus Art. 148), 238. Uri ll ^>wh; melden, daß die drei die Grafschaft Bellenz beherrschenden Orte unweit Crcsciano ein Franen- genannt „Crann" (Crana), besizen, daß dieses Kloster aber gar geringe Einkünfte habe und nun ^ "cht'ge, ,„it Hülfe frommer Leute einen Bau aufzuführen und deshalb um eine Uuterstüzuug bitte, — ,^lh' Lucern und Glarus schenken je drei gute Gulden, die andern nehmen cs in den Abschied, Absch. ^^ 230, ES waltet schon lange ein Streit zwischen den Eheleuten Frau Elisabeth Fontaua und Johann Baptist Pusterla von Bellcnz, Auf dem Tag zu Bellcnz den 20, Mai fließenden y ^ war über den Handel ein Urtheil erlassen worden, das aber beide Parteien verschieden auslegen, tzr/"" einmal zu versuchen sie gütlich zu vereinbaren, oder dann über das benannte Urtheil eure ""^ung zu gehe,,, ist mau heute zusammen gekommen, Aber auch jezt, nachdem man beide Parteien Bellenz, Bollenz und Riviera, 13" Beisteuer ansuchen, so wird in Berüksichtigung, daß der Bau deö neuen Hauses um 1080 Krön, verd'" gen ist, während das alte Haus nur 125 Krön, gelten will, der Vorschlag in den Abschied genoM'"^ ihnen „das CriminaU auf zwei oder drei Jahre zu lassen. Absch, 358. o. — 242. Ein Rechlsst^ zwischen den Kommunen Dongio und Malvaglia wird vor die einzelnen Orte gewiesen; ist die ^ ^ nicht wichtig, soll sie auf einen Ill-örtischen Tag kommen, Absch, 358, cl. — 243. Hinsichtlich Streits zwischen den Familien Codeborgo und Pusterla wird nach Verhörung beider Parteien erkcn» " daß die ergangenen Scheltungen gegenseitig niemanden an seiner Ehre schaden sollen, daß keine von ^ den Parteien am lczten Ausruhr schuldig gewesen, daß jede Partei die erlittenen Kosten an sich ^ tragen soll, daß aber die von Pusterla die Gesandten allein zu entschädigen haben; jede Partei 1000 Krön, Bürgschaft leisten, daß sie diesen Vertrag und den vorhin geschwornen Frieden wahr unverbrüchlich halten werde. Absch, 358, o.- 244. Specificiertes Verzeichnis; der Malefizstrafen, 358, 1. — 243. Uri berichtet, daß der Vogt der Kinder deö Anton de Abondis geäußert habe, ^ Bartholomä Kuhn habe die Frau also gemartert, wie die Juden unscrn Herrgott, daß aber in Folge ^ gestellten Untersuchs sich die Nichtigkeit der Anklage ergebe. Darauf wird erkennt, daß Hauptmann tholomä sammr seinem Vater sich wohl verantwortet haben, Absch. 358, », — 24«—24«, Marchs mit Luggarus, (S, Luggarus; Art, 149—151), S37Z, Art. 24«. Das Gesuch des Landvogts ab der Riviera im Namen der Gemeinde daselbst, es ihr jedes Ort 3 Kronen für Fenster und Wappen in ihr neues GerichtshauS schenken, wird von ^ Lucern, Zug und Solothurn in den Abschied genommen, Absch, 378, >, — 23«. Uri, Schwyz ""d waldcii machen die Anzeige, daß ihre Commissarien zu Bellenz und Riviera sich beklagen, daß die ^ Lauis und Luggarus aus ihren Märkten sie kein Getraide wollen kaufen lassen, — Es werden euW' che,-de Weisungen an d-e beiden Landvögte erlassen und die Sache in den Abschied genommen, 384. - 23 4, Die Amtsleute und andere in Bollenz sind angeschuldigt. Geld angeboten zu < damit dem Dominik de Cima, genannt Re, der damals im Gefängnis; gesessen, sein-' Recht ange^ werde, während dessen Unschuld später an's Licht gekommen ist. Nun melden aber die Gesandten von ^ daß sie von ihren Obern andere Instructionen über diesen Handel erhalten haben; auch sind , hicher eitierlen Personen erschienen, Deßhalb wird die Sache verschoben und ein anderer Tag lsic^' ^ den 25. fließenden Monats nach Staus angesezt; inzwischen sollen die nöthigcn Kundschaften d-"^ ausgenommen werden, Absch. 387. a. - 232. Der Landvogt berichtet, wie Johann Dominik de E''' verklagt worden, daß er zwei aus Bünden in seinem Haus vergiftet, daß er einer Frau Gift gc-ss Bellen;, Bellen; und Riviera, Z371 >317 ^ danur eineil seiner Mißgönner ;u vergiften, daß er von einem Apotheker ;u Luggaruö wiederholt Gift ^"uft, und daß er noch eine Frau im Piemont habe; in Folge der darüber aufgenommenen Kundschaf- aber habe sich von all' diesem nichts erwiesen; übrigens haben die Steine, die dieser Cima an der 6°lter aufzeigen, bei sechs „Rüben" gewogen — ES wird all rokoi-onlluni genommen, wie derselbe so ^ausam gemartert worden, Absch, 387, b,— 233. Schwh; berichtet, wie beim Rechtöhandcl zwischen beiden andschgfteu Bellen; und Vollen; in Betreff der Fuhrleite Johann Biven; im Namen der Landschaft °^n; zu denen von Bellen; geschikt worden sei und wie er daselbst ganz günstigen Bescheid erhalten, ^ denselben verschwiegen und dadurch den Proceß veranlaßt und die Parteien in einige tausend Kro- Kosten gebracht habe; es berichtet ferner, wie derselbe an dem kostspieligen Proecß derer von Rovio ^ßen einer Brüke die meiste Schuld trage, indem er lange ein wichtiges Instrument Hinterhalten habe,— k'de Anzeigen werden all inzlrucmllmu genommen, Absch. 387. o — 23A. I, D. de Cima beklagt sich, nachdem er lange unschuldig im Gefängniß gesessen und furchtbar gemartert worden, bis seine Unschuld ' den Tag gekommen, und nachdem darauf im Urtbeil ausgesprochen worden, daß diese Untersuchung "li seiner Ehre keinen Nachthcil bringen und daß in allen drei Vogteicn öffentlich bekannt gemacht ^den niemand bei 50 Kronen Buße weder „in Schimpf noch Ernst", weder heimlich noch öffcnt- >bn dieser Gefangenschaft wegen anfeinden dürfe, nun einige ihn neken und durch seltsame AuSdrüke hich möchten; er bittet um Schuz und um Angabc jener, welche ihn in den Proeeß verwikclt k", damit er sie gemäß Urtheil für seinen Schaden belangen könne,—Wird all iiwli uonlluin genommen, ^ 387, g. Zgz. Auf leztcr Jahrrcchnung in Bellen; Halle man in den Abschied genommen, daß ^Priester in Bollenz Bußen anlegen und stch unbefugt in weltliche Sachen mischeil, ES wird nun ^"^bogt und dem Laudschreiber von Mentlen aufgetragen, diese Priester auf nächsten Tag zu ci- ^uzwistiieu soll jedes Ort seine Gc>andten darüber instruieren, wie man sie strafen wolle, Absch, ., ^''-^23V. ES soll sich jedes Ort darüber entschließen, wie man sich gegen den Eardinal BorromäuS ^ ^^lich der Priester Verhalten wolle, damit man wisse, ob die weltliche Obrigkeit dieselben strafen könne nicht, Absch, 387. k. — 237, Vogt Wispel beschwert sich, daß Pfarrer Simon de Castro aus ^knz iß,, ^ Cardinal BorromäuS in Mahland ungerecht verklagt habe, ES wird ihm bewilligt, djx ^ ^nstro auf den angcseztcn Tag zu citicren; auch will man ihm bcholfen sein, damit in Bezug auf ^chmähwortc des Kardinals BorromäuS seine Ehre gewahrt werde, Absch, 387. g. — 238. Bogt einx^ ^j,^r Ansprache ail Johanil Vivenz oder dessen Solln auS Bollen; jedem Ort ^^^lication zuschiken; eS wird ihm gestattet, seine Gegenpartei auf den angeseztcn Tag zu citieren,— ^ ^ Gesandte soll den Handel ml instruonllum nehmen, Absch. 387, — 23.'». Nach Anhörung der ^Ntwortungen des Statthalters „Schesia", dessen PaterS Johann Pivenz und Bruders Wilhelm, des / Bisters Zarna, des DolmctschS, des Wcibelö Bernhard Maffioli, des Johann Jakob Brogl.o, des "lllan ^ ^ ^ angeklagt sind, durch falsche Angaben und Bestechung gegen den gefan- Johann Dominik de Cima gearbeitet zu haben, und nach wiederholter strenger Folterung dcs ^'n wird gesprochen.- Statthalter Schesia und der Sekelmeister sollen jeder 100 Gld, zu Händen der Zg^Ue bis auf künftigen 24, Angnst dem Landvogt erlegen; der alte Johanil Vivenz und sein Sohn >5k'i, " Wien zusammen ebenfalls 100 Gld ' Buße bezahlen und zwar den Gesandten als Gcrichtsgeld, T, ^ nun schon wiederholt dieses Handels wegen so viele Mühe und Arbeil gehabt haben; der kalter und der Sekelmeister sollen ihrer Aemtcr und Wilhelm Schesia seines Fürsprecheramts enl- Bellen;, Böllen; und Rivicra. IS7k >^'..l«t Wre ^""" ^ " B"»'l>«ligung ihrer und ihrer ««. «erdi.«»- «us « .d u? M « ^ Verwendung de« „,,^,«..- >i. dagegen srl7,d lk s '"'7"' . 7 ^ d-I°ss«- wolle. 55 Kronen der Se eM.7 7 7' ' ""' ' ^°^'°'"' feinen beiden S»-" «.ib., » «"««. d" »>'«» .0 Krone» >" wende, f„d 7. .b r77 0 5 ^ ' "-„benannten « Kronen «. die erlaufenen Koste» --" wies.» stnd. f.. befchliehen die Gesandt.,. .... Schwh, .7 u... r.-7 7 7"7'" 7 - ,....«..... seiner ^ daß er wo „ j„ den drei Or»n od . b.,r...u würde. sestgenommen .,„. „ach Perdienen straf, werden f.». ,7 .' erlittenen Schmerzen. Kosten ..... Schaden einowei,...... « K„7. «"2r. . 77 2« .... später noch weiter zu entschädigen. Hjemit soll olle, gegenseitig i. 7 ^ Da. »rtheil wird ..„ „...erw.,de., gntgeheihen ,..,. de» Gesch.die. 7d 7 " 7, als wohlverdiente Belohnung zuerkannt. Absch 688 -> — benannten 100 01» bi,zischen Vögten „,.. «„..«leu.en ihr Z-hrl-bn ib,,e,7,7 77 7"^" S- "'".77 Str-fe» zu Händen der Kammer einzuziehen. s° zeig, st« «.77- "«schärft w.rdeu die Rechnungen kömmt, ungeachtet man vernimmt das' der l? V" um «.. de. Scher,er. «oh... der ...7 7h.,77 ist u„ ... 77" " «-»- P.i.llo. 25 Krouen bestraft. „,.d daß Kommissär Rik-nbach ebenso .°„ 7!" Usf ^""b-rrn Mi«" erhalten habe. - Daher wird Schwvz beauftragt durch den Lanv/ " zu Belleuz eine HandM Landammann Lussi Erkundigungen daniber einziehen zu lassen Ab,^.?'^'^?" - P-i°s'tr bei einer Bnß. ..Commandenien,-» schiken .Ich „ 7 . . ^ « bff.ntli« .... de, Kanzel gegen die weltliche Obrlgsei, prediae» de" ... " "7,,. weigern, und da« namentlich zwei derselben l.zthin zu Cardinal -.,7 " "" Absolutio»' seien und st« geäußert «abe». daß sie diesem Gehorsam geschworen „7 7"7 7^' '77-. Daher wird ff., „öthig erachtet, sobald ....glich ein,., Tag abzuhalten 7 " 7 i« h.cbei vorhalte» wolle. Absch. 388. o. - ^.'«2 Ben'ialicd de/ ^ berathen, wie '»an Castro und Vogt Mispel soll an die Obern gebracht werden digungen einziehen wolle, besonders weil der Cardinal ohne'stweif l"" " drei Lrte und an den Landdog, geschrieben, «iopel habe wch,, Go.777' damit seine Ehre gewahrt werde. Weil übrigens der Priester der ee , ' ' gehandcl . -r zu » Kronen Puße und Kosten dersällt; dies. lä.st.".uwih li^d ' «?-«« - drei Orten erlangte Liberation eingesendet, bestätigt. Absch. Mg .. ""il'»5?ter de. Priester eine b« ^ Anzeige, daß er den Marti ..Begcndet" wegen Friedbruch um 25 ... W.spcl '»' .„^ Bogliono nm >5 Krone» gebüßt und die Bußen in seinen Fährlohn 7"" 7 °»> den Orten liberier, worden seien.-Wird ...l .oso.o.nlnm g.„« ^ 7,777^ - b.« Anzug«, daß Z.H..... Bidenz bei den. langwierigen Span wstch.77 ?7 »w e.wa- „.Schulden dabe kommen lassen, indem e, nicht 7." «"-^u und B° « daß er ferner iss einem A>,!>«.«>. -.< nk 3 zeigt habe, was die Bellenzer anerb -.neu. Anstand zwischen zwo. ssommunen über ein, Brstf, j„ Bogo„, ,j„ Znst'«'" Bellen;, Bollenz und Riviera. i57S. jHsH ^'Uerhalten habe, hat man nach Anhörung seiner Verantwortung nichr finden können, daß er sich verfehlt ^bc. Deßhalb und weil durch Wicdcranhebung dieser ausgemachten Sache leicht neue Unruhen entstehen lochten, wird der Handel als erledigt erkennt, Absch, 388. k. — 21»5 Auf nächste Konferenz sollen die gesandten darüber instruiert werden, was unter Fricdbruch zu verstehen sei und wie derselbe in Zukunft estraft werden soll. Absch. 338. g.— 2t»<» Dem Landvogt wird aufgetragen, das vorsindliche Guthaben ^ Dolnietschs mit Arrest zu belegen. Absch. 388. Ii. — 2<»7. Der Landvogt wünscht eine Wallfahrt zu ^ Frau nach Lorcto und nach Rom zu machen und will inzwischen seinen Schwäher, den Hauptmann an sxj^ Stelle sczen; Unterwaldcn hat bereits seine Erlaubnis; dazu ertbcilt; Uri und Schwyz es in pxn Abschied gegeben, damit auch sie ihre Einwilligung ertheilen. Absch. 388. i.— 2«8 Zwi- Vogt Wiöpcl und dem Johann Vivenz und seinen Söhnen war s. Z. ein Vergleich zu Stande ge- ^"»en. jn welchem vorbehalten worden war, das; der Landvogt sie zu strafen das Recht habe, wenn sie Zukunft ungehorsam erzeigen würden. Nun legt der Landvogt die Frage zum Entscheid vor, ob ^ sich sejth^ verfehlt haben oder nicht. Nachdem ein gütlicher Versuch zu einer Ausgleichung ohne Erfolg ^lieben, wird in der Sache nichts weiter entschieden. Absch. 388. k. — 2«?». Vogt WiSPel beschwert daß per Dolmetsch Johann Jakob Binaggio ihn wiederholt gescholten, er habe wider Ehre und Eid handelt und Hinterhalte ihm sein Eigenthum; er bittet, man möchte ihm, da er denselben nicht berechne» könne, zur Verantwortung seiner Ehre behülflich sein. Es wird erkennt, Vogt Wispel habe sich wohl Antwortet und der Landvogt soll öffentlich bekannt machen, das; der Dolmetsch demselben unrecht getban "d daß Wispel seine Ehre hinlänglich gewahrt habe. Absch. 388.!. 1572 Art. Marchstreit zwischen Bellenz und LuggaruS. (S. Landvogtei LuggaruS. Art. 152». I.57Z. ^rt. 271. Wegen bedeutender Verheerungen durch den „Fluß Rübi" oberhalb des Dorfs Ablentsch ^o) waren die Anwohner gcnöthiget worden, zur Sicherstellung des Dorfs und ihrer Güter eine ^ kostbare Wehre zu erbauen ; sie bitten nun um eine Beisteuer an ihre daherigen Kosten. Nachdem >'ch von der Richtigkeit des vorgebrachten überzeugt hat, wird das Gesuch in den Abschied genommen. 'e»len> ^ Llwn. „»chih.ili, s.in mbchte. d-b- -m««-»-» nicht geschedeit tuffeu und bitte nun um Weist Absch WS ti - ->?!! Nach B-chbruuz ber Pr°r.M,Ieit und der Kundsch-st-n über den Fried- deffeu gch die Brüder ZechtUtt. Wilbetm. Z-IM» 2°"b und z °h°»u «u,°„ Vibenz »u S ,.t,I,-t,er schuldig grm-ch. d-be». «»>„. die beide» --st--» »»b »m »Kr°m „ dem „ei. er nicht s° s,°.t be.deiligt ist. wird die. T--!,-» « Sew.de» s Absch WS ° - 27» Buiienrechnung »-« sts»»'« -» »-«-"! «»» Abzug de« ,?"°W de« «.udddgtS und der Amtdleute. s-wie de« >>°tb°n Tb-ilS «°n den „C-m-udemeuten" und "» Unk»s„u. u»ch Abzug ferner °°u 2» Kr-neu. die u.°» denen °«u .Ddnsch' .Twngw) al« B-ist.uer Bellenz, Bollenz und Riviera, 1373, Nbmch., regiere» „ach « Kra», tü> Schl 2 «,»„ als. »r jede« Ort 22 Krau ,7 Schi i A»zi>« D Zech,mag «» ge»°h»„g,, Absch, »US, ,1, - S7Z, Schwh, sei» Betreffnis, am-sah«-' »^Danp«''Msch M ^«'""7 " ««« - M «. -.rschiedeue- «'«M. für Be^chti.una 7-7 7 u Sdmmtffar Hafe, berichtet daß er immer noch W«B- -u -er s °°° ' -ngeharsamer Priest,r auf der zii°i„- s°wi, eine« Sahujt»«' . f-rd.r» habe. das ,h,n scha» Wiederhalt deren B-sahlung versprachen worden sei „nd c,lisch»«,t»» daß er endlich genothigt gewesen, 200 Kronen von dem Zollpachtzins ;ur,'if-»i^^ » »ermöglich sei , auch keine andern Auslagen zu fordern habe und von den Buren „ ^ ^ ""unac" der G-s°n»berichtigen werde, »n/die Perwettdit« r (. ciani tcn von Uri wird die ivache in den Abschied genommen, Absch 400 ^ .»77 Auf ^ Anfrage des EommissärS Hofer. ob und wie viel Verehrung ihm von den zwei Priestern die vor ei-n-st" Tagen aur die zwei erledigten Pfründen erwählt worden sind, zukomme wird besck^ss. > ^ aller Uebung beschenkt werden soll, dann aber weiter nichts mehr fordern dürfe - Mr Bezahlung der dem Eommissär Zellinger (Zelger) noch ausstehende» Perebr,^ s" "'?lW 409. b. — L7« ES wird dem Commissär neuerdings aiibefohlen dafür -u s "? oberhalb der Lezi der Portun am Feld bei Earasso, wo der Tcssin große Perl'.' erbaut und daß nach geschehener Abtheilung das Geld für die Tarw. , »"richtet, Wörde durch tüchtige Werkleute solid hergestellt werde, Absch 409 "erde, ^ d-- M der drei Orte zwei D-ppelh-ggen in das oberste S« z^m 0 ^ Flüssen soll dazu bereit; Uri wird ermahnt, diesem Beschlüsse ebenfalls nachzuko» ^ ""d Nnterwalden büchsen, die ungefaßt zu Bellenz liegen, wird Uri beauftragt, Erkundig hoch deren Ausrüstung ungefäbr kommen möchte Absch 409 a dariiber cinzuzichc», .äffen durch Ritte. Rail van tir, dringend bitte». .».,. ,»-^,»,7.» d leite» Jahr durch da» W-ffer »,,d .Rübine»- tErdschlipfet 7.,. Schade», der» ftnjnng verabreichen. damit sie de» Schade» saviel möglich wieder ,», »'" -,»->» -.l ittalrn-ngnm geiwmmen, Absch, mg. t, - 2«, Giavanni g„. ,»,t - « -W- - «°»»°a.w°,tu.,, de» gandvag.» i„ Ball.»., gerichtet worden, an die Richter, den Nachrichter, u a m nach und ?" M ausgegeben habe, welche Summe jezt wegen Kosten und erlaufene., lins'" ^ ^ ^ .. t- wachsen ,e>; da die Landschaft Bollenz diese Auslagen ibm zu veraüten ^ M er um endliche Berichtigung dieser seiner Forderung, Nachdem Land»» ! balte. ^ bat, wird der Handel in den Abschied genommen, Absch, 40g „ ^ ^ Angaben best ^ Amtslcute der drei Orte in den Vogteien Bellenz, Riviera und "l ' Anzug, W unordentlich regieren, indem sie den gemeinen Man» durck Bollcnz ,eit einiger ^ Strafe» bi» .»f M Krdi., ,» Grund richte», »»dachte"""»",?- «°mw°nb.me».e ferner daß die Amtsleute die Strafen nicht in Rechnung bringen s, " bestehenden Verord--" ^ graßc» Schaden ha, und r« deshalb bald v-raul-lit sei» „,ich„ ^ 'V, I> fern, D.h.. wird beschlesse». dies.» -» die ober» ,u b,^7" das de» destehmden Verardnuuge» nachgelebt, im übrige» aber »ich, 7 g sd wand °h„e d.rherige (di.deruahme de» »and a„» libe i.r. w 77""°' " 7 weise, ferner daraus zu hallen, dab' Bellenz, Bollenz und Riviera, IS73. 1321 dak die Landvögte über alle und jede Bußen bührliches Verhalten der Annsleute bestrafter . ^ ^ «lt-Landvogt Ulrich von Uri, Ehrlich Rechnung ablegen, Absch. 409, >u ^..^..aen für Unkosten bei Beherbergung der Richter d°ß er für Jahrgehalt, für Auslagen ^ dem Sekelmeister ^sohlen, das Ausstehende mit ^-> m, immer noch Anforderungen ^ wa w' Rechnung abzulegen, bei Strafe Förderung einzuziehen und über alle "W » ^^enzen und Mithaften dazu anhalten, t Ungnade. An den Landvogt wird gc, ü . ^u-Landvogl Uli (von Uri) und Schreiber ^ sie die auf dem Tag zu Stans erkann c> ^ Meister Anton Galetti, der an einem Bol- ^"Mentlcn unverzüglich bezahlen .^rtreiber. einen Todtschlag begangen hat. bittet unter 'Per. nämlich des Herzogs von Parma ? verwandten des Gctödteten um Liberatiom - W.rd in Biegung des Abfindungö-Jnstrumentr Anwälte derer von Bellenz begehren ein Schreiben an Abschied genommen, Absch, 409. ^ zu Rappcrswyl die Märchen zwischen "de Landschreibcr zu LauiS und Lugg . berichtigen und die Marchstcine sezcu. Es wird "Landschaft Luggarus und der Grastet) f ^ -.j -n Baden die Sache anregen und sich >.°ch.u, D°,.-w. W.U.» w «> M unbilligen Verzögerungen ^ Da nialcfizischeu oder criminaiischen Bußen >t m,t Luggarus, (S, Luggarur, . ^ ^ Unkosten gar wenig ertragen, beschließen di? Gc,audtcn gen der durch die Amtsleute Venns ) ^ ^ ^theilt werden sollen, von n ^chwhz und Unterwalden. daß d ^ ^kommen olle, n der eine den dre. Orten de ^ ^ drei ,yrem ^ der Landvogt und d.e Land et ^ ^ 2««, Denen von Nichts abgehen ,oll, - Ur « ^ den alten Restanzen 'sch lDongio) werden an den l. ^ ^ ^ ^^infrage des Laudvogts. wie er nch bc. ^ Bußen angewiesen werden, Alstch- ^'^rung zu .galten habe, bemerkt Uri, daß sich der Vogt s"ben eines Priesters bezuglich e ^'kardinal Borromäus und den Priestern daraus ent- . ">l.ch" be.ichmen soll, damit kc>' ^ ^ dem Verhältniß des Ertrags der ^ Unterwaldcn bemerkt, der Vogt ^ ^ ^ ^ Gott und der Welt veröde gcnommeii; dcfihalb soll er aue» ^ ^ 2?»«» Es wird verordnet, jedes ^°"en könne, Schwyz nimmt es ^^v^.uvappen in die ,ic..e Kirche zu Belleuz schcuken; auf ^ W 4 Krön, für ein Fenster '«'"""^ron ausbezahle», Absch, 4l9, i, - 2k». Seine Meinung .Errechnung sollen die Gesandten r.c ^ Verwendung Pich der Supplicdtion um Ratb > j^eo Ort nach Schwyz schikcn, Absch, 419, k du von Seite der Gesandten von Schwyz i ^ Vorfall, wo einer °^Nti^ ^°'U"ussar Hoftr über ^^^.jcben. er soll in allen Sachen strafen und handeln. ^"U.ch ein Mädchen geküßt hat. wird 'hm gel , ^ ^ ^ ^ Marchstrcit mit Luggarus, " es vor Gott und der Welt verantworten to> ennetbirgischen Vögte und Commissarieu ^zgarus. Art, 155.) - 2k»9, Einen Anzug " - ^ ^ ^ Ä?>5 Schwyz begehrt, daß die Gesandten der drei Orte au ihre Obern 9 ^ der Vivenzen " dem Vogt Mispel die großen Kosten, welche ei ^ ^^^igert. wird der Handel dennoch auf ^°Uen; gehabt, vergüte, Obschou nun N"wa ' ^ Abschied genommen, Absch, 42K, t.— dringende Begehren der Gesandten von Schwyz ' r 1322 Vellen;, Bollen; und Rivicra. 2k><» Commissär Hofer berichtet umständlich: Es seien ihm leztes Jahr viele Klagen zugekommen, daß einige verdächtige Leute, mit Feuerbüchsen bewaffnet, während der Jahrmärkte zu Färis (Larese) stkuffle (Rovercdo) auf dem Mont Kenel (Monte Cenere) umherschweifen; auf die Anzeige, daß zwei derselben im WirthshauS zu Cadnetsch (?Cadcnazzo) übernachtet, habe er auf dieselben fahnden lasse» selbe unter Lebensgefahr der hiemit Beauftragten in seine Gewalt bekommen; darauf habe er Vcrh^ mit diesen Straßenräubcrn vorgenommen und gefunden, daß sie das Leben verwirkt haben; inzwischen ^ der Fiscal von LaniS und später der Landvogt deren Auslieferung verlangt, weil die Verhaftung a>" dem Gebiet der Landschaft Lauis stattgefunden; nachdem er sich von der Bcgrnndetbcit dieses Verlangt überzeugt und nachdem der Landvogt ihm zugesichert habe, daß er nach einigen Tagen die ergangen^ Kosten berichtigen werde, habe er die Gefangenen ausgeliefert; seither habe er aber ungeachtet wic^ Holter Reklamationen beim Landvogt und bei den eidgenössischen Gesandten nicht zur Bezahlung Kosten und zur Vergütung seiner Auslagen gelangen können; deßhalb bitte er, ihm zur Bezahlung ^ verhelfen. Da man die Billigkeit seines Begehrens einsieht, wird es in den Abschied genommen; zng^ werden die Gesandten von Schwhz ganz freundlich ersucht, den Landvogt Lili zur Vergütung jener anzuhalten, indem man sonst dem Commissär erlauben würde, auf Hab und Gut des Landvogts Lili, ^ er es finde, zu greifen. Absch. 428. a. — Z«>7. Commissär Hofer berichtet, daß er auf das Begeht der Verwandten des ermordeten Zirizano lange Zeit auf die Thätcr gefahndet habe, daß dadurch g^ Unkosten entstanden seien, daß aber jene ihm die Kosten zu vergüten sich weigern, vorbringend, daß " von Amts wegen zu diesen Maßnahmen verpflichtet gewesen sei. Die Beschwerde' wird in denAbs^ genommen; dem Commissär aber wird eine Bescheinigung ausgestellt, daß des Zirizano Erben M dem Commissär über Kosten und Belohnung gütlich abfinden mögen. Absch 428 >. — Dic Bellen; bitten, man möchte wegen der theuern Zeiten und weil sie keinen andern Verdienst als wenigen Wein haben, das Verbot der Wein- und KornauSfuhr nach Bünden aufheben, indem M sprechen, nichts in das Hcrzogthum Mahland verkaufen zu wollen. Das Gesuch wird von Co»"'"^' Hofer und von Tiber Burgo unterstüzt, welche näher erläutern, wie die Bündner auf den zu Luggarus Korn nach Belieben kaufen und wie auf diese Weise die Märkte in Bellenz ganz >» gang kommen, was den Bcllenzern zu empfindlichem Schaden gereiche. Daher wird ihnen auf Ratifi^' hin erlaubt, ihren Wein nach Bünden und an andere Orte, nur nicht in's Mahländischc, zu verkauf dagegen sollen sie dem aus Savohen und aus Mahland kommenden Getraide den Durchpaß Es wird bezüglich des Kornkaufs der Bündncr auch an Lueern geschrieben. Absch 428 o. — Burgo führt Beschwerde, daß Hauptmann Kamill (Burgo) und er, die den Zoll zu Bellenz gegenwärtig Jahr erhalten haben, durch den Hürlimann von Zug und einen aus dem Bcrnergebict bei den Ot'g verunglimpft worden feien, als ob sie ihnen mehr Zoll als billig abgenommen. Nach genauem der Sache wird au Zug geschrieben, es möchte den Hürlimann dazu anhalten, daß er von seine» "g, fugten Klagen abstehe. Absch. 423. ei. — 3M». Auf dic Klage des Tiber Burgo, daß der Conti" g dem Vcltlin schon wiederholt durch die Grafschaft Bellen; Vieh getrieben aber keinen Zoll bezahlt g ungeachtet wiederholter Vorladungen nie vor Recht erjchienen sei, wird ihm erlaubt, auf des Conti" und Gut, wo er solches in der Stadt und Grafschaft Bellen; betrete, zu greifen. Daneben im Namen der Zollner die Bitte, man möchte gemäß bisheriger Ucbung bekannt machen, daß alle, ""g Güter oder anderes durch Stadt und Grafschaft Bellenz führen oder treiben, sie seien zollfrei oder >" Bellenz, Bollenz und Rivicra IS73 1323 ^ r,n-„ mein das Gut gehöre und ob eS verkauft sich an der Zollstätte melden und dort erdlich ^ ^ Abschied genommen, Absch, 428, e. °der versprochen sei oder nicht, Das ^cgeirci großen GerichlSgeldcr, welche die Gesandten der dre, 'Wl. Die Landschaft Bellenz führt Klage uwr , ^ ^ sie bei ihre» D"c jüngst aus der Bartholomäi-Jahrrechnung z . ^^ GerichtSgeld zu geben ,chü,.n, welch... m... °°.. ,» ... ........ ...» st...» schuldig sei. Auch Hans Jakob, des ^venz ^ Beschwerden werden ur den Ab- üb» zu hohe Gcrichtsgclder und über un g begehren in ihrem Wed genommen, Absch. 428, l. - ^»2. Ha'' ^ ch^n Wein nach Gelegen- "ud einiger anderer Personen Namen, "s In Bcrüknchtigung, daß die Mehrheit er i'i> M ... ihr. Sch.ld... . zg.w w-ch-l, ...» —« - >""" «»-2- Konsuln oder Räthe oben im Land wohn . . jh.cm Begehren entsprochen und das Ber- Teinverkanfs außer Land die Andern überschmtw^den.^ ^ ^ ^ ^ Ueber b°t aufgehoben, wie es bei denen von ^ ^s Cardinals Borromäus alle Priester den ^'Artikel im Abschied ab der Rw'cra, ' Hausgesinde aufzeichnen zu lassen, um Uuterthanen ab der Kanzel geboten ^ so bald möglich ent- Cardinal die Zahl der Untertanen ^ Bollcnzer-Ab,chicd bezüglich der wi-w., Absch,428,'.,- ^4. D.- G^'^/^er ^mmendamenten und vom Crim.nal gebühren. ^Kronen, l7 Schilling, welche ;crc> ^ ^ ^ n "'hl in Vergessenheit kommen ^ welches 27 Kronen und 2 Dike gekostet hat; nun und .°wgniß im Urncrschloß einrichten ' ' , Kosten zu tragen habe; Uri dagegeii glau ^»vhz und Unterwalden der An'.ch . ' Nuzen gemeiner Obrigkeit geschehe.i ;e.i der Co">- ' müssen gemeinsam getragen werden w ^ ^ ^ gewesen sei. weil die Gefangen -m Arm- endlich erläutert, wie dringend ^ ^ überzeugt ist. daß Uri stch cbentalls n.ch Ui halten in zu große Kosten gefnh ^ ^ Schlössern Gcsangemchattcu ^>u werde, an die Baukosten be.zutrag Por-n.i" viel zu streng und das neue '^'g werden. ,ind da man findet, daß d ^ ^ ^ Ebschied genonimen. Pommers- und Winterszeit viel 8"'^" ' vic bei Besichtigung eines Leichnams durch d.c Amtö- ^bsch Bezüglich der großen U ^ ver Commissär oder sein Statthalter 11'^ ss^acht werden, wird ans ^U'fuutlrn ^cgcnwärtig sein sollen, Absch, 428, l, ^ ^ ^ seinem Schreiber und dem ..Portnner d e ^ ^ ^ögte der drei Orte ,ehr haung ^ darüber gesprochen, daß der Nachrichter zu - ^ ^ große Kosten dadurch ent- ' Ausbruch ,wbmen müssen, steh selten m.t de » ^ ^ ^ Beßler. Wirth zum Löwen. 7"i, Wird all mKruonllnm genommen, ^ von 800 Kronen ,ammt aus- 7'MM stch. vaß .hm HieronimuS C°debnrg dw ^r Bed.ngung er- ^ndeu Zinsen ..och nicht bezahlt habe, unü ^ ^ ven drei Orten befriedige; er b.ttet. man ^lt worden sei. daß er den Beßler und andere . vap das Geleit wieder aufheben. Daher wnd ^ ^frieden stelle daS .hm er- Moser« er den Beßler und andere AnsPr ^ ^ ^ ... . 3«! , Connrl Geleit wieder aufheben werde, wonach-r ^ ^ ^ Landvogts: Weil d.e Wohnung des "b Nachbarschaft zr. Lodrino schreiben mit W> s Bellen;, Bollen; und Riviera, 1Z7Z, Landvogts je;t nach „Jsonia" (Osogna) verlegt worden, müssen ste von ihrem Dorf ;u dem Fahr, Jso"'° gegenüber, durch Privatgüter gehen oder aber einen weiten Umweg machen; diese Privaten haben M nun anerboten, der Gemeinde eine offene Straße vom Dorf ;um Fahr durch ihre Güter machen ;u lasse", wenn man ihnen dagegen eben so viel Allmend gebe, Nri und Untcrwaldcn wollen entsprechen, daher si-h^ Gesandten von Schwh;, höhere Genehmigung vorbehalten, auch nicht sondern wollen, Ab'sch. 426, o- ^ 31«». Weil die Gesandten dieses Jahr ab der Bartholomäi-Jahrrechnung gar wenig Geld heimgebr^ haben und daher bc;üglich der Rechnung des Commissärs Hofer und des FiscalS Mißverständnisse erwach,cn könnte», so wird der Commissär darüber einvernommen. Derselbe rechtfertigt sich nun se, ^ man icine Rechnung in allen Theilen genehmigt. Um sich jedoch darüber ;u bcrathen wie man ^ ;u großen Kosten der AmtSlcute, Belohnung dcs Nachrichters u, a, m, mindern wolle wird es >u Abschied genommen. Absch, 426.- 31^. Der Commissär meldet, daß er gemäß Verordnung -iM Uebertreter der Fischerordnung bestraft habe, daß diese aber behaupten, sie können nicht bestraft werde", weil jene Ordnung und Sa;ung nicht öffentlich bekannt gemacht worden sei und sie bisher stets oh"t Verhinderniig gefischt haben; weil nun die bei der Commune liegenden Briefe unter andern, sage", ^ ke.n Commissär oder Vogt, bei 20 Dneaten Buße, gegen die Sazung zu fischen erlauben dürfe ' und " d.e Angeber^gemäß iener Verordnung den fünften Theil der Strafe fordern, so bitte er um Weisung, ^ er m.t der «träfe fnrgahren ,olle oder nicht, - Wird in den Abschied genommen Absch 4'>6 „ Art, ->!-! », Marchs,r.i, »ü, .rrus, (S, Suzzaru«,u ,-7, mach, «u,uz. w »m,-s°-,° in B-ll.uj ihr.u z °»r,°»„ z.mSß ... „rusich -ufa„,.ll,.ü s-°pi'.> °" a„z.u, c„x .s »der zu d-.s.u Captin n,ch, und -ah., ,u,.„ die b,«h.r,z.r Il.buuz z.„.d.u ».»., i„dr,n .« sonst da»su s.mm.u würde, das, man Geld aus de« 0»» ub.r das G.dirg Ich-r.n muh.., - Wird ».» d.u aud.ru O„.u ,u d.u Ädschi.u ,.„o,um.„ R u I !"». , ««—- - -»« S». «, d .l A-I.-r.chu-,« >' B-ll-Uj da« Zolll.hru m„ d.„ gl.ichru R-chl.u w,. d.k diah.nz.u .rst.ia.r, »abru von Wachs, Ehurwasd.» «ad Hasl. dar, riurm Och.-,- ulch, „.ehr als u Kr, stall ru,richlc» «°l.,.nd diS».r dou .m.r Ku» , K„, und »du .i„.m Ochs.u » «q. wo.d.st.i (I.IIN genommen, Abich. 4-)0. l. ' Art 3»«i Die Kinder des ait-Landvogt Ulrich von Uri l w lich über alle Strafen und Bußen ordentlich Rechnung abgel ^ " vorbringen! Ihr Vater habe Besoldung und für anderes sei ihm auf einige ausstehenden B»^' ^"^rdcrung aber für zwei dicnste in Rom genommen, habe er den Sekclmeister Jarna worden; da er daranfKfi^v leien die Gebüßten von ;wei Orten begnadigt worden und i.,?»^' ^ e>n;u;iehcu; "c ;ur Bc;ahl»ng dieser Bußen gelangen können. Nachdem haben weder ihr Vaters warum er jene Bußen nicht habe einstehen können, und sich s" ' ^^elmeister Zarna sich verantw"l ' w,-d °u d.u«.„ddo„ s„ Bols.u, ,.f«.,.».u, ft. dir ^ »»K.ou.u „,rsik«.,lauz.u, Zurua soll s.iu. Buß.ur.chu„„a.„ d,.Am,-,..„.-u-l..--» ' , ungen sowie dieses Geld auf den 10, Apr'l Bellenz, Bollcnz und Riviera, 4 377. 13ZZ Tag zu Stans bringen, wo dann der ganze Handel berichtiget werden soll. Absch, 455. ->. — 47. Der Beistand der Erben Ulrichs von Uri sowie Sekelmcister Zarna werden vorbeschieden. Der erstere Mindet die Richtigkeit der gestellten Reelamationen seiner Klienten und verlangt, daß man den Sckel- anhalte, den armen Waisen zu bezahlen, was ihnen nach göttlichem Recht gebühre, daß mai; sie auf andere Weise befriedige. Zarna dagegen bemerkt, daß ihm Vogt Ulrich aufgetragen, seiner Abwesenheit die ausstehenden Bußen sammt andern Schulden einzuziehen, daß dann aber einige ^ Schulder Liberationcn in den drei Orten erlangt haben, daß er über alles, was er eingenommen ^ ""sgegcben, genaue Rechnung seiner Zeit abgelegt habe und sie nochmals abzulegen bereit sei. — Anhörung beider Parteien, sowie nach Untersuch der Rechnung des SekelmeisterS Zarna und nach ^tigcrklärung der sorgfältig geführten Bücher des alt-Vogts „Ulrich" selig, ferner nach Verhörung des ^keliiicj^r^ des Statthalters und des Schreibers bezüglich der nicht verrechneten 70 Krön, kann in ^ Sache nichts entschieden werden! sie wird eingestellt, bis der Sohn des alt-Vogt Ulrich und Balthasar "berger zurükgckehrt sein werden; inzwischen wird der Handel all rökoroiillum genommen. Absch. ^ 348—322. Marchstreit mit Luggarus. (S. Luggarus. Art. 158—162.) — 323 Uri und wünschen eine Erhöhung des Jahrlohns des Schreibers zu Bellenz, weil andern Schreibern ihre ^/ wste auch verbessert worden, und beantragen, daß jedes Ort seine Gesandten auf künftigen III-örtischen ^ ^ über Erlaß einer bezüglichen angemesseneil Verordnung instruiere. Nidwalden nimmt diesen Vorschlag Abschied. Absch. 477. Ii. — 32Ä Auf den Anzug des alt-Commissär Beat Hofcr, daß ihm immer ° > Gelder, von Commcndamcntcn, Geboten und Verboten herrührend, ausstehen, die er verrechnet, w "scht habe einbringen können, wird Schwhz beauftragt, im Namen der drei Orte an den Com- Üür ^ Bellcnz zu schreiben, er soll die schuldigen Personen zur Bezahlung dieser Exstanzcn anhalten ^ bei wegen eines Todtschlags gebüßten Vcnturin Müller gefangen sezen. Absch. 477. o. — 323 Auf ^ schreiben des Commissärs an die drei Orte, bezüglich Entblößung der Stadt Bellenz, soll ihm geant- >>l i!^ werden, daß gegenwärtig nichts zu besorgen sei, daß man aber die erschrokcncn Bürger nicht wohl zwingen könne; er solle übrigens sorgfältig wachen und dafür sorgen, daß die Schlösser nicht ^ "'wi werden. Absch. 477. ll. 437«» dst Marchstreit mit Luggarus. (S. LuggaruS. Art. 163.)— 327. Weil seit einigen Jahren ^ ^ei ennetbirgischen Vogtcien wenig ertragen und durch Unkosten und Unordnung die Einkünfte . ^icbivcmiiit" werden, so wird verordnet, daß in Zukunft die Landvögte, Boten und Amtslcutc den drei s^^udcn Orten keine Kosten verursachen sollen. Damit sie jedoch, wie billig, etwas Einkommen haben, so H.. Zukunft jedem Commissär zu Bellen; und beiden Landvögten von Bollcnz und Riviera der dritte si/^ allen malefizischen Sachen, Strafen und Bußen zukommen, jedoch unter der Bedingung, daß Je, Unterthanen nach Billigkeit strafen. Die von Bellenz sollen jährlich auf der Bartholomäi- ^ch'Nlng j^in Boteil an die Kosten 20 Kronen verabreichen und jedem Diener 1 Krone; sie sind 1Z 5 "^lichtet, mehr als zehn Tage Gericht und Recht zu halten. Die von Bollcnz sollen jedem Voten der w und jedem Diener 1 Krone geben; Gericht und Recht dauern für diese sechs Tage. Die auf 5l>. endlich haben jedem Boten 8 Kronen und jedem Diener 1 Krone zu bezahlen und zwei ^ Bericht und Recht zu kalten. Vom Zoll zu Bellcnz erhält jeder Bote jährlich 6 Kronen und jeder 1326 Bellenz, Böllen; und Riviera, 157«, Diener 1 Krone; mehr dürfen weder sie, noch der Commissär, noch die AmtSleutc bei ihren Eiden a"' nehmen; erstere find zugleich gehalten, den Zoll auf öffentlicher Steigerung dem Meistbietenden zu leihen und den Erlös ihren Obern abzuliefern. Bei Rechtshändeln und Appellationen mögen die Bäte" von jedem Handel, der 100 Kronen betrifft, t Krone, von 100 Gulden 1 Gulden, und bei größer" oder klcinern Summen nach diesem Verhältnis, als Gcrichtsgcld bezieben; außer diesem dürfen lic kci>" andern Miel, Gaben oder Geschenke annehmen, weder vor noch nach den Urthcilcn, bei ihren geschw^ nen Eiden, Im übrigen soll den Gesandten weder von den Obrigkeiten noch von den Landschaften ihre Kosten ein Heller nachgeschossen werden. Das Sicgelgeld soll in jeder Amtsverwaltung dem lfa"' missär oder Vogt daselbst gehöre». Wenn die AmtSleutc und Boten die unnöthigen Geschenke in d" Schlösser, den Spiclleuten u, a, m, nicht gern aus ihrem eigenen Sekel geben, mögen sie diese abstellen. Wenn der Commissär zu Bellen; zu seiner Bcihülfe einen Fiscal nöthig hat, so ist cS überlassen, einen anzustellen; jedoch soll er ihn selbst bezahlen und den drei Orten die dahcrigen Kei^ nicht zumuthcn Dem Schreiber zu Bellen; soll jedes Ort jährlich l l Kronen bezahlen; auch soll ihn ^ Commissär für jede Arbeit nach Billigkeit belohnen; die Commune soll ihm eine angemessene Wob""'^ geben. Daneben soll die Commune und Grafschaft Bellen; den Malefizschrciber nach bisheriger Ucbu"l> erhalten. Wenn die Landschaft Bollenz die drei Gcschworncn haben will, mag sie selbe auch bezahlen, ein Commissär oder Vögte ausrciten, so lollen der drei Orte Boten gemeinsam selbe einsczen, indc>" e daran genügt; wenn einer überdies; noch Beiboten wünscht, mag er sie selbst bezahlen, Absch, 492-^ 32«, Verordnung gegen das „Praeticicren", Umtriebe für Acmter, Tröllen. Erkaufen deS Rechts, und Gaben u, s, w, (S. d, Absch, 492, Iz.). — 32?». Marchstrcit mit Luggarus, tS, LuggaruS. Art, 1640"" 33«. Wegen cincS vorgefallenen Friedbruchs zwischen den Söhnen des Andreas Tatt und dem Jek>a"'' Anton Mollo werden nach Abhörung der Kundschaften die Brüder Franz, Albcrich und Octaviaii T" jeder um 50 Kronen bestraft, die sie binnen zwei Monaten bezahlen sollen; der Vater Andreas T" wird als Anstifter in eine Buße von 25 Kronen verfällt; hingegen wird dem alten Johann Anton M die vom Commissär auferlegte Buße erlassen, Absch, 50>,a. — 331. Bezüglich deS Begehrens e»"^ Mayländcr, welche das Holz aus ihren Wäldern durch die Grafschaft Bellenz abzuführen wünsche"- ^ , langt Ammann Lussi, daß man sich zuvor erkundige, in welchem Gericht und Gebiet die Wälder licist^ denn was auf mahländischem Gebiet liege, könne man ihnen nicht verweigern, durch die GraMa^ führen; dagegen sei es billig, daß sie sich bezüglich dessen, was in der Grafschaft liegen möchte, den Obrigkeiten und der betreffenden Commune abfinden. In Betreff des Waldes, welchen Landsch^ ^ Mürdi von denen von Giubiaöco und Valle Morobbia zu kaufen vorhat, soll er zuvor bei den drei um Bewilligung nachsuchen; und wenn er sich dann mit den benannten Commune,! abgefunden, l" ^ man dafür, daß keiner Gemeinde verwehrt werden könne, ihre Wälder zu verkaufen, Absch, 501 >' ^ 332. Die Verwendung für einen gewissen „Jaeomasch" del AmbroS von Curtina um Nachlaß 50 Kronen Buße, welche Commissär Eberhard wegen Fricdbruch gegen ihn verhängt hat, wird ^ Abschied genommen, Absch, 501, o. - 333. Der Zollner zu Bellenz, Franz de Clericis, legt ab; die Einnahmen betragen 208 italienische Kronen, daher jedes der drei Orte 69 Kronen, 26 S"" und 4 Den, erhält, Absch. 501. ü. — 33 t Der Zoll wird für das künftige Jabr dem Hauptmann " , tbolomä Kuhn von Uri um 225 italienische Kronen verliehen, Absch. 501, e.— 335. Der Fiscal l zu Bellenz stellt Rechnung über das Malest; und alles, was den drei Orten als der hohen ^ Bcllenz, Bollenz und Riviera, K37<» 1327 Zukömmt. Nach Abzug der Ausgaben bleiben noch 9V Kronen zu vertheilen; die Rechnung wird ge- ^hiiiigt, Absch. 501. I. — 33<» Die Ausgaben des CommissärS Eberhard zu Vellenz betragen laut ^cjficgtjon 33 Sonnenkronen, 112 Kronen, 5 Dike, 2 Schill, und 6 Gulden; die Ausgaben auf der "dicra ll Kronen; endlich die zu Bollenz 3 Kronen und 3 Dike. Absch. 501. g. — 337. Landvogt in Bollenz gibt Rechnung über das Malcfiz; nach Abzug der Ausgaben verbleiben 51 Krön, oder ' Kro„ jedes Ort; die Rechnung wird genehmigt. Absch. 501. !>.— 338. Bezüglich der Strafen und ußen bemerkt Vogt Zorn, daß durch einen Beschluß auf einem III-örtischen Tag zu Brunnen der dritte ycil derselben der Landschaft Bolleuz, die zwei andern Theile ihm zugesprochen worden seien, mit der Be- "KUng, daß er aus diesem Geld die andern Unkosten bezahle und daß auch sein Iahrlohu von 50 Krön, darin Listen sxj,j ^ bereit, Rechnung abzulegen. Absch.501.i.— 33!Z. Weil einige Priester in " drei Vogteien den weltlichen Gerichten und Rechten nicht gehorchen und ihre Streitigkeiten vor den ^sili» . . den Richter, nämlich den Bischof von Moyland, ziehen, welches nicht allein den armen Unterthanen lMwrlich, sondern auch den III Orten an ihren alten Freiheiten und Rechten höchst nachtheilig ist, und «est Boch erlassen, mit der Anzeigt, daß man den Priester Albrccht wegen seines Ungehorsams seiner Pfrün ^ »amentlich vor einiger Zeit der Pfarrer Albrecht zu Scmionc einen Span mit dem alten Vivenz ^ollenz »ach Mayland bat appellieren wollen, so wird an den Cardinal Borromäus eine ernste Bor- lulln L ^'tsezt habe, und mit der dringenden Bitte, die III Orte bei ihren alten Freiheiten, Rechten und ^»»iie» unverkümmcrt bleiben zu lasten. Je nachdem dann die Antwort des Cardinals lautet, will man kestcr ^ über den Handel bcralhschlagen. Und weil die Priester in Bollenz sich rühmen, daß sie eine . >che Bulle besizcn, welche sage, daß, wer mit ihnen spänig werde, sie vor dem geistlichen Richter be- aufgetragen, diese Bulle ihnen abzufordern und den drei Orten unverzüglich mitzutheilcn, w ^üsse, und daß sie nicht schuldig seien, vor dem weltlichen Richter zu antworten, wird dem Landvogt ' Bolst ^ ü),ieu anzubefehlen, ohne Vorwisscn der III Orte niemanden vor geistliche Gerichte zu laden, "lch. 506, c.. lkij 1377 ^lr-t. 3^q) Auf Jcihrrechuung hatte man dem Priester Hicronimus und der Commune Bcl- bei top» Axgn. Buße geboten, die Capelle Santa Maria vor der Stadt herzustellen. Da man nun ü Buße hat einziehen wollen, legt der Priester eine Rechnung vor, gemäß welcher er über 100 Krön. verwendet hat; auch die Capellcnvögtc verantworten sich, daß es ihre Schuld nicht sei, daß ^ nicht weiter vorgerükt, indem sie schvn im Mai das Baumaterial bestellt und bezahlt haben, daß über das große Wasser alles Holz weggeschwemmt und die Straßen unfahrbar gemacht habe und daß "ndereö Holz müssen fällen lassen. Diese Verantwortungen werden in den Abschied genommen, ' Obern es zu überlassen, ob sie sich damit begnügen wollen. Uebrigens wird ein neues Gebot aßss ' ' . ^ _ . . . tz,. , daß bei 100 Krön. Buße bis Martini die Capelle aufgebaut sein müsse. Absch. 520. g. — ' Es wird berichtet, daß in der St. Peters- und in der St. Blasius-Kirche die Messen nicht gemäß ^"u»g abgehalten werden. Bezüglich der erstem Kirche verantwortet sich der Priester Andreas Burgo, ^ ^gen Mangel an Priestern während der Pestilenz allerdings nicht alle Messen gelesen worden seien. " übrigens 5 Krou. an die Capelle verwendet habe und daß er die versäumten Messen nachholen ""rde. Anton del „Güssa", der das Einkommen der andern Kirche bezieht, entschuldigt das Unter- 1328 Bellenz, Vollenz und Riviera. 1377. lassen der Messen ebenfalls mit der Pest, ebenso Baptista von Muralt bezüglich der Capelle zu St. Prosper» beide versprechen übrigens, mit Bewilligung des Bischofs von Como das Geld für die versäumten Messe" als Almosen und an Herstellung der Kirchenzierdcn verwenden zu wollen. Absch. 520. b. — 342- Ul> begehrt seinen dritten Thcil von der Buße, die dem Andreas Tatt wegen Friedbruch auf leztcr rechnung war auferlegt worden, sowie seinen Antheil an den 50 Krön. Buße, in welche Alberieus Tatt wegen Gelangen an die Orte ohne Einladung an die Gegenpartei verfällt worden Da nun die Tatt Auflchub begehren, wird ihnen derselbe bis acht Tage nach Michaelis bewilligt; innerhalb dieses Tcrn'^ sollen ne aber bei 25 Krön. Buße erscheinen. Absch. 520. o. - 343. Die Behauptung des Oberweid- daß sein Jahrlohn das erste Jahr 12 Krön, und die folgenden 18 Krön, betragen habe und daß alle zwei Jahre ein Roß oder statt dessen 6 Krön, verabfolgt worden seien, wird all roloronllmn ge"""'' mcn. Absch. 520. ll. 344 Der Zoll wird dem Johann Anton Bonzanigo für 250 italienische Kro»e" verliehen; haben die Zollner leztcs Jahr die übliche Verehrung den Gesandten über den Pachtzins geben, so soll der neue Zöllner dieselbe laut Sazung zu den benannten 250 Krön, auch geben; h°be" aber die Zollner über die 225 Krön, nichts geben müssen, so ist auch der ueuc Zollner zu nichts als den 250 Kronen verpflichtet. Absch. 520. 0. — 343. Amtsrechnung. Fiscal Burgo und Commissi Riscr legen Rechnung ab über das Malcfi; und über allcö, was den III Orten als hoher Obngk^ zugehört. Der Ueberschuß beträgt 93 Krön. 10 Schl., oder für jedes Ort 31 Krön 3 Schl. 2 Dc" ' die Rechnung wird genehmigt. - Von dem Malefiz gehören jedem Boten 4 Eron und jedem Die»" Tuch zu .iu.m P--r H°s.„. Ädfch. 920. I - !j-üi Di- Ausgab... b-ir-q.., fs„ di. <-ir°fsch.f> zz S°.,u..,lr°„.u. 92 Kran..» 9 Guid... und z Dil.; für di. Vdzt.i B.Il.uz » Kr°„... und z Mi für di. «dgi.i Nidi... 9 «r.u.u «hfch. 92». g _ ^ .... ... gib. « r s 5° ' ,ch°.iü» TH..I« °°rdl°.b, .». ».b.rlchuf. d.u » Kr«..,,,. .d.r für j.d.« Or. - Kr°„.u « Ddvdl.r; di. wird g-uchmigi. Mich 92». i,.~ s,« z., r>--d«-zi b.r„fl üch auf d.u ,»«. iW. .rw-ib.»-- ,chl.... d.d ,,l...r,.,ch,u Tag- zu Bruun.« uud ..,a,..,. das mau ihu .ruch di.s.m .,.ma« „»Ii.» ubr.z...S °rb,.i.. °r »ch N.chuuug ahzul.z.n. ^ g...d.°jl Kuh.. .rwar... da« .r b.züz,ich d.r N.chnuuz zi.ich wir d.r ?.,.d«°,l °... Boll.», .r.hali.u »«"' --W». «df« SM i., -I«,.. «..., äu ..si.,I..« luch .rz.bl »ch. Pn-W uudW.g.r hab.u. d.u SPil.l in «.il.uz in jU dr.uz.u und da- V.ruachlafüg,. uachzuhdi... Ab,ch. 92» i. - SS! «ach ail.r U.b.,.,a w..rd. APP.Il.,i°»-I°g °u°g.,chri.b.n, dami. d.u Ii.,,.,,bau.,,. w.ich. B.fchw.rd... Hab... M.chr.,, zi.m d.rhdlf... und da- Uur.ch, nach B.rdi.u.u b.siraf. w.rd.. Run ^ d.U. nach d.r C-.d.ual B-rrdmaus d.rh.b.. z„ gl. «ara di. KI«».rf.a„... und E-p-l'" d°r.l,in zu »,»i, > 2. das; d.r Visi.al.r di. hl. M.ss. im KIdsl.r .iug.f„„, ^ dami, di. «di'«»---'' di. K-sta...... uud a..d.r° Zrüchi. .i„,am...... lä».,..,; R daß d.r Vili.a,., di. K-I.si.rf.-,w.. uichl aller ll.bu.u, da« «lm°<.„ l°m„.l>. lass... w.l,.; t, »aß d.,rf„h„. ,j„„ Mi» ' v.n °ui,.ch°ib >i,r.d Bi.lhums zu u°hm.u. wjhr.ud zu B.llmz .iu'r.schili.r -li.r Pnck» d.g.g.» auf d.r Ridi.r. ... d.d «lchf.r ^ ... .„„z. 9, d°h di. PI..rd- g-.. u .i g.wir.dfch.f.. Schuld... g.„.ch, .„d d.,u sich ....g.h.rw, b...-mm.,, d.d.. D» wi-d -.. d.n C.rd.u°l .ruft.« ^ ^ Bellcnz, Bollenz und Riviera. 1377 lz-Z9 ^^bolstäude nachgesucht wird. Die Gesandten von Schwyz, darüber nicht instruiert, nehmen es in den ^schied, Absch. 529. g. — 332 Die Gesandten von Schwyz bemerken: Es sei bekannt, daß die ennet- ^gischen Untcrthanen unruhige Leute seicu und wegen unbedeutender Ursachen einander in große Kosten daß deßhalb die III Orte oft sich versammeln müssen und dadurch ebenfalls in Kosten kommen ; ^ber beantragen sie nun, daß man die Parteien zur Bezahlung solcher Kosten anhalte. Die Gesandten ^Uri und Untcrwalden, die darüber nicht instruiert sind, nehmen eS in den Abschied. Absch. 529. o. — ' An den Cardinal Borromäus wird geschrieben, daß die III Orte die Eingriffe seiner Vicare in '.'k Freiheiten nicht dulden können, daß sie dagegen alles zu erfüllen bereit seien, waö sie verheißen haben; Aigens möge er einen Vicar auf einen Ill-örtischcn Tag oder von Ort zu Ort abordnen, damit man über alle Dinge mit diesem besprechen könne. — Uri nimmt dieses all rekoreullum Absch. 529. «I. — Im Streithandel zwischen Tatt und Mollo wird nach Anhörung beider Parteien erkennt: Der """nissär, der Landschreiber und Statthalter zu Bellenz sollen im Namen der III Orte alle Vögte vor- und von ibncn genaue Rechnung abnehmen; der Martha dcl Mollo wird ein neuer Vogt bestellt; '^wll nijt ihrer Zustimmung in einem Fraucnkloster in Zucht und Gottesfurcht auferzogcn werden; wenn ^rein nicht willigen wollte, so sollen die Vögte sie bei Blutsverwandten verdingen, bis sie mannbar forden; inzwischen soll ihr Vermögen treu verwaltet werden; die in dieser Sache erlaufenen Kosten s°ll zur Hälfte. Absch. 590. a — 3S3 An die cnnetbirgischen Landvögte wird die Weisung erlassen, ^ von denen getragen werden, die sie verursachten, die Kosten aber gegenwärtiger Tagsazuug von jeder ^llen in ihren Vogteien bekannt machen, daß niemand vor der hohen Obrigkeit erscheinen dürfe, bevor ^ leine Gegenpartei ebenfalls habe citieren lassen. Absch. 590. b. — 33l» Die Gesandten von Unter- begehren, man möchte Anordnungen treffen, daß den hinterlasseuen Waisen deS Ulrich von Uri, Offenen Landvogts in Bollenz, endlich dessen noch ausstehender Jahrlohn bezahlt werde. — Wird all ^uerulum genommen. Absch. 590. ll. 1378. , 337, Marchstreit mit Luggarus. (S. Luggarus. Art. 165.)— 338. Ein apostolischer Visitator ül der Stadt und Grafschaft Bellcnz eine Verordnung (ll. ll. 10. Septcmb.) in Betreff der Feiertage, ^ Velens und Tanzcns erlassen und Bußen festgestellt. Diese Verordnung wird nun auf Ratification '°zen ^Frauen- und Aposteltage, sowie alle von den hl. Concilicn angeordneten „gebannten" Feiertage. Dem einigen Artikeln also abgeändert: Bezüglich des ersten Artikels, enthaltend das Verbot, an Feicr- etwas zu kaufen oder zu verkaufen, sollen unter diesen Feiertagen verstanden sein die Sonntage, ^ttcu Artikel, in welchem verboten wird, an obbcuanntcn Feiertagen etwas mit Karren, Rossen u. s.w. ^ren. wird beigefügt, daß Eilfuhren mit Maaren und durchreisende Personen davon ausgenommen Den dritten bis zehnten Artikel läßt man verbleiben mit dem Zusaz, daß in die Wirthshäuscr zu „ ""hl erlaubt sei, daß man sich aber in denselben still und ruhig verhalten soll. Der eilfte Artikel, Welchem der Visitat'or die Bußen dem Angeber und der geistlichen Obrigkeit zuerkennt, wird aufge- j>- keil er dem Herkommen und den alten Freiheiten und Gerechtigkeiten der drei Orte nicht gemäß zwölfte Artikel, in welchem der Commissär zu Bellenz 10 Goldkronen Buße festgesezt hat. wird be- . 'St mit der Erläuterung, daß davon 1 Krön, dem Priester, dem sonst der Bannschaz gehört, 2 Krön. ^^che, wo das Vergehen geschehen ist. 2 dem Angeber und die andern 5 der hohen Obrigkeit zu- 167 1330 Bellenz, Bollenz und Riviera, 1378 kommen sollen. Schließlich wird festgesezt, daß, wenn diese Artikel von den Obern auch angenonimc» werden, dieses den drei Orten an ihren Freiheiten und Gerechtigkeiten in keiner Weise nachtheilig soll, und daß sie stets das Recht haben, dieselben abzuändern, Absch, 553. g. — 33?». Zur Vermindert der großen Unkosten mit den Gefangenen wird vorgeschlagen, daß die Unter- oder Wochenweibel die ^ fangenen, „bis sie malefizisch bekennen", foltern oder „gichtigen" sollen, Absch, 553. 6. — 3t»i». Da ^ ergangenen Urthcile häufig nur dcßwegen appelliert werden, um die Sache zu verzögern, wodurch ^ die Ansprecher in Schaden kommen, wird verfügt: Wenn in Zukunft ein Commissär in Schuldsachen e>" Urtheil gegeben hat und die vcrurtheilte Partei die Vollziehung des Urtheils zu verzögern suchen oder das Urtheil appellieren möchte, so soll der Commissär diese Partei dazu anhalten, dem Urtbeil »ach^ kommen : der Ansprecher aber soll genügende Bürgschaft geben, daß er das erhaltene Geld sogleich zurükerstaltcn wolle, wenn das erste Urtheil in Folge der Appellation aufgehoben werden sollte, 553, c. — 3l»I. Der Großweibel, der die Thore der Stadt zu schließen und verschiedene andere richtungen hat, meldet, daß vor zwei Jahren ihm dieses Amt mit einer jährlichen Belohnung von 13 Kt und einer Kleidung oder 6 Kronen für je zwei Jahre übergeben worden sei, daß er damals den d sandten die übliche kleine Verehrung verabreicht habe, daß nun aber die spätern Gesandten ihn auch " die Verehrung angesprochen haben, und bittet, man möchte ihn von lezterer entheben und zugleich wcg der Beschwerlichkeit seines Dienstes ihm erlauben, von in der Nacht aus-und eingehenden Personen ei>" angemessenen Lohn zu fordern. Es wird ihm nun vergönnt, von Fremden einen bescheidenen Loh« 5 begehren; bezüglich der Bürger aber soll der Commissär sich mit der Communität verständigen; Z" ^ Verehrung an die Gesandten soll der Großweibel nur bei der jedesmaligen Verleihung dcS Amtes ^ pflichtet sein, Absch, 553, vegerkennen dürfe. Die Gesandten der beiden andern Orte erwiedern, daß ihre Obern keine Schuld tragen, indem sie geglaubt, die Parteien seien auch zu Unterwaldcn gewesen, ferner daß es nicht ^ Obrigkeiten, sondern an den Parteien sei, sich an die Orte zu wenden, und daß, wenn Parteien ^^beit der Stimmen ausgebracht haben, sie dann zu Vermeidung von Kosten unterlassen, auch noch "brigen Orte zu gehen; sie bitten, Unterwaldcn möchte den Beschluß der Mehrheit anerkennen; ^ schließlich bereit, sich über das Verfahren zu verständigen, wenn künftighin Ordnungen , ^jungen aufgestellt werden, Absch. 575. a.— 37tt. Der Landvogt wird abermals um Einsendung bst? darüber gemahnt, ob der Decan seines Bruders Frau zu sich genommen habe und wie ^Gelegenheiten des Spitals stehen, Absch. 575. l». — 371. Die Stadt und Grafschaft Bellen; wird ^ Kronen zu Händen der drei Orte bestraft wegen Gebrauch von ungleichen Gewichten, wegen des ^"niaßeg und des Weiumesserlohns und wegen Ucbertrctung der Fischerordnung; zugleill, wird ihnen ^'sung ertheilt, wo und wie sie alles feken lassen sollen, Absch, 575, o. — 372. Jeder Gesandte soll ' >ei>ie ^ern berichten, was in Betreff der zu großen Gerichtökosten in malefizischeu Sachen in den H^'ssssschcu Vogteien angeregt worden ist, damit jedes Ort über die Mittel zur Abhülfe sein ^denken walten lasse; auch soll sich jedes Ort darüber entschließen, ob die Unterthanen, wenn sie beim fizen, gleich wie die andern Amtslcute entschädigt werden sollen, was nicht billig wäre, Absch. ^ 373. Auf eingegangene Berichte, daß Baptista Lago, Gesundhcitscommissär zu Bellenz, die welche in das Mahländische wollen, nicht lange aufhalte, sondern so bald möglich abfertige, »Nl> in seinem Amt bestätigt; auch wird ihm für sein Verhalten schriftlich gedankt. An Lucern 57. Aug wird hicvon Mitteilung gemacht, damit sie ihre Angehörigen zu „warnen" wissen, Absch. ° 37». Bezüglich der unruhigen, streitsüchtigen Schloßknechte zu Bellenz und besonders des ^borsaws Kastellans aus Schwhz wird erkennt, es soll jedes Ort seine Schloßknechtc züchtigen anhalten, daß sie friedlich mit einander leben und ihre Hallebartcn und Gewehre beim Aus- ^'ugehen in das Schloß und beim Umhergehen in der Stadt stets mit sich tragen, Absch. 575, k. - ^ ^f eine Klage der Säumer wird an die Landvögte die Weisung erlassen, den aufgestellten Ord- ^u und Sazungcn nachzukommen und die Säumer, die sich dagegen nicht verfehlen, ungestraft zu 1332 Bellenz, Bollen; und Riviera. 137?». lassen. Absch. 575. g. 37<» Jedem Gesandten wird ein Auszug aus den Freiheitöbriefen der ss^i» munität Bellen; in Betreff des Holzzolls in den Abschied gegeben. Absch. 575. ll. — 377. Die Gc sandten von Schwhz und Unterwalden bestätigen wieder den Beschluß, durch welchen die Schulden RitterS Nugineili auf eine Anzahl Jahre, jedoch gegen Entrichtung des jährlichen Zinses, „stillgcstc^ wurden. Uri jedoch verlangt, daß die Erben inzwischen Bürgschaft leisten, damit das Vermögen »»^ Verlhan und man vor fcrnerm Verlurst gesichert werde. Absch. 575. i. — 378. Warum man das UrtW deS Landvogtö in Betreff des spänigcn Walds zu Lodrino bestätigt und der Gesandten Urtheil ausgc hoben hat, kann jeder Gesandte an seine Obern berichten. Absch. 575. k. >380 Art. 37!». Uri meldet, daß eö den Landvogt angewiesen habe, den Nachlaß deS in Mayland storbenen Decanö Bruno mit Arrest zu belegen, bis die Ansprachen der Kirche berichtiget seien, die übrigen aufrechten Schulden bis auf weitern Bescheid der drei Orte nichts zu vertheilcn. ^b! ^ 588.». — 38<». Bezüglich der mit dem Eardinal Borromäus projcctierten Capitel erklärt Schmilz, ^ es nie dazu gestimmt habe, daß es bei seinen Freiheiten und alten Rechtsamcn verbleiben wolle und ^ die Landvögtc wie von Alters her die Priester nach Verdienen zu strafen haben. Auch Uri erklärt, es seine Freiheiten und alten Herkommen nicht hingeben wolle, und beantragt, man möchte einige e zeichnen, welche eine andere Sazung mit dem Cardinal zu entwerfen hätten. — Wird in den Absc^ genommen. Absch. 588.1». — 381. Da die Mahländer den Paß wiederum geöffnet haben, läßl ^ es dabei bewenden. Auch bezüglich der von Unterwalden den andern zwei Orten mitgetheilten zwei Ärt> ^ hat man nichts weiter zu erinnern. Absch. 588. c. 5381 Art. 38-2. Der Commune Bellenz wird eine Empfehlung an den Herzog von Savohen zum von 600 Saum Korn ausgestellt. Absch. 603. o. — 383. Da auf die Beschwerde derer aus dem (Grauen) Bund, daß man ihnen zu Castiglione einen neuen Zoll abnehmen wolle, die von behaupten, von jeher dazu befugt gewesen zu sein, wird an den Eommissär von Bellenz geschrieben, " b in den Büchern der früher» Zollner Andreas Tatt und Ludwig „Tütsch" nachsehen, wie von her gezollt worden, und dann an die drei Orte darüber berichten. Absch. 509. ». — 384. Die arw^ Mffoxcrthal beschweren sich, daß man sie, wenn sie nach Mahland oder anderswohin sich begebe» Büchsen, Dolche und andere Waffen tragen, zu Bellen; bestrafen wolle, obschon die von Bellenz, sie hinauf kommen, solche Waffen auch bei sich tragen. Es wird daher auf Ratification hin bejcb^^. Wer aus Bünden allein nach Bellenz will, >oll nur sein Seitengewehr bei sich tragen und aubrC ^ botcne Waffen zu Hause lassen; ebenso wer aus der Grafschaft Bellcnz nach Nufflc will; die aber dürfen bei hoher Strafe gar keine Waffen bei sich tragen. Absch. 609. ll. — 383. Es waltt^ Streithandcl zwstchen dem Priester Johann „Pischen" von Lumino und dem Eommissär Hauptmann Ml-"' Kuhn von Uri in Betreff einer Handschrift um 530 Krön., welche dem erstern laut seiner Beh^^ abgenöthigt worden. Nachdem man beide Parteien freundlich gebeten hat, diesen Handel zu einer haften Tading" zu übergeben, wird er in den Abschied genommen. Absch. 609. ll — 38<» . der Kosten wegen des Spitals in Bollenz sollen die Boten auf den nächsten Tag zu Bru»»c" " Bellenz, Bollenz und Riviera, 1381 Igzz ^ Juni instruiert werden; Schwhz soll die in Bünden auffordern, sich inzwischen mit ihren Gcwahr- ^nien verfaßt zu machen und ebenfalls dort zu erscheinen, Absch. 609. e. — 387. Es wird abermals den Abschied genommen, wie man sich auf allen Pässen bezüglich der Bettler verhalten wolle. Absch. ^ 388. Bezüglich der Belohnung des Vogt Käs und der Schreiber Hofer und Gisler für Be- ^"Ugung der Güter des Spitals in Bollenz wird verfügt: Es sollen die Gesandten auf künftiger Bartho- °^i-Jahrrechnung über den Sachverhalt sich erkundigen; findet es sich, daß der Prior und sein Bruder ttcin schuldig sind, so sollen sie jene Belohnungen tragen, im andern Fall sollen sie aus des Spitals "teru berichtigt werden; das Verzeichnis der Güter des Spitals soll zu Uri liegen, damit man es, wenn zu finden weiß. Absch. 612. a. — 38k». Weil die Schreiber und Fürsprecher, sowie jene, welche Spruche erlassen, so ungebührlichen Lohn von den armen Unterthaneu fordern, daß mancher wegen ^ Poßeu Kosten seine Rechte nicht geltend machen kann, so sollen die Gesandten auf künftige Jahr- chnung instruiert werden, angemessene Taxen festzusezcn. Absch. 612. Ii. — 3k»1». Auf künftige Bartho- ^'"-Jahrrechnung soll jedes Ort seinen Gesandten Vollmacht ertheilen, zu verordnen, daß in Zukunft ^ cnnetbirgischen Commissaricn und Vögte regelmäßig alle Jahre specifieiertc Rechnung ablegen und lebeiu Posten den Grund angeben, damit man ersehe, ob es ein malefizischer Fall sei oder nicht, und man daraus leichter erkenne, was den drei Orten gehört und waS nicht. Absch. 612. o. — 3k»Z. Ab- ^ uete derer aus dem Obern (Grauen) Bund eröffnen abermals, daß die Zöllner zu Castiglione ihnen Zoll abfordern, obschon sie keinen schuldig zu sein glauben, und sprechen die Erwartung auS, daß ^ ihnen, auch wenn sie den Zoll schuldig wären, aus alter Freundschaft und wegen des Bündnisses ^llig denselben erlassen möchte. Weil man jedoch glaubt, daß man zu diesem Zollbczug von Waaren ^ bic Märkte zu St. Gallen berechtigt ist, indem man eine neue Straße nach Eleven und an den ^geu-Sxe erbaut hat, so wird das Begehren in den Abschied genommen. Dem Schreiber Wcingarlner ^ beföhle», aus den alten Zollbüchcrn und Urkunden die betreffenden Rechtsamcn zu erforschen und Unverzüglich an die UI Orte darüber zu berichten. Absch. 612. «I. — 3k»2. Auf die Bemerkung der Ordneten des Obern (Grauen) Bunds, daß öfters vorkomme, daß solche, welche auf ihrem Gebiet ^ Frevel verübt haben, auf der III Orte Landmarch sich flüchten, und umgekehrt, wodurch aber viel erwachse, wird auf Ratifikation hin verordnet, daß in Zukunft kein Thcil die Ungehorsamen ^ ludern dulden und bergen dürfe. Absch. 612. e. — 3k»3. Die Abgeordneten des Obern (Grauen) beschweren sich, daß man ihre Angehörigen von Misox bestrafe, wenn sie auf ihrem Weg durch ^ mehr als ihr Seitengewehr tragen, während die von Bellenz, wenn sie hinaufkommen, auch vcr- Waffen tragen, und sprechen die Erwartung aus, daß man ihre Angehörigen halte, wie sie die ^bissigen der III Orte halten. Darauf wird erkennt.- Es soll sich eine Landschaft gegen die andere ^ 6"te Freunde und Nachbaren benehmen, indem dadurch viel Freundschaft gcpflanzet werde; wenn einer ^'sox nach Belleuz zu kommen wünscht und nicht weiter, soll er sich mit seinem Seitengewehr be- will einer aber weiter, so mag er auch seinen Dolch bei sich tragen, durch Bellen; aber soll er 5 ' Veigewehr ablegen; auf gleiche Weise sollen auch die Unterthaneu der III Ortö bei ihnen gehalten j^"' ^ Ueber einige andere die von Misox betreffende Artikel, über die man nicht instruiert ist, soll ^ 5stt Stimme nach Schwhz schiken. Absch. 612. k. - 35ST. Amtsrechnung des Kommissars '^hu zu Bcllcnz. Einnahmen 463 Kronen. Absch. 612. g. - 3Z>3. Wegen Drohungen und verbotener Waffen wird Johann Anton RuSca um 31 Kronen gebüßt; cS wird ihm aber das 1334 Bellcnz, Bollen; und Riviera. IS8I. Recht gegen den Statthalter Bonzanigo vorbehalten, Absch. 614, g, — 3Z»<» Baptista Zacchuno von Bellenz wird um 31 Krön, gebüßt, weil er bei einem „Gang zur Buhlschaft" eine Büchse getragen und weil er dem Johann Anton Rusca bei Bewachung seines Weingartens gegen Albcrich Tatt behülslich wesen. Absch, 614, b. — 3k>7 Ebenso wird Batha Bocchetti wegen verbotenen Tragens von Buchst" um 35 Krön, gebüßt. Absch. 614, e. — 3k>8 Johann Anton Mollo wird um 12 und Gabriel um 6 Kronen gebüßt, weil sie entgegen einem Verbot den Straßen nach etwas Allmend zu ihrem eingeschlagen haben. Weil ihnen aber der Rath zu Bellenz diese eingeschlagenen Stüke zu kaufen gegeben wird ihnen das Recht gegen denselben vorbehalten, lieber eine Reklamation des Raths gegen diese" Beschluß wird nicht eingetreten, Absch, 614, ll. — 3M5 Der Zöllner zu Vellenz wird um 16 Krone" gebüßt, weil er einen ungeschikten Aufseher zu „Carnaseo" angestellt hat; auch wird ihm bis auf weiter" Bescheid verboten, Dolche oder verbotene Gewehre zu tragen, bei der hierüber festgesezten Buße, Absch 614, e,— Aittt Auf die Beschwerde der Grafschaft, daß die Bürger der Stadt öfters mit alten Rechnung büchern Schulden ansprechen, die vor fünfzig Jahren und auf unbekannte Weise entstanden und von deiw" niemand weiß, ob sie abbezahlt sind oder nicht, wird auf Ratification hin verordnet, daß jede Sch"^ schrift, die nicht durch glaubwürdige Notare unterschrieben und zehn Jahre nicht angesprochen wordo" ist, kraftlos sein soll, mit Ausnahme der Forderungen von Kirchen, Spitälern, geistlichen Gütern, Bogt' kindern und „Communalsachen", Absch, 614, k. — Die Grafschaft Bellenz beschwert sich, daß ^ Kommissäre solche, welche eines Frevels oder einer Misscthat angeschuldigt find, sogleich verhaften nur gegen das Versprechen einer Geldsumme auf freien Fuß sezen, und stellt ganz unterthänig das such, man möchte jeden, der nicht wegen malefizischcr Sachen, sondern nur wegen Geldbußen verhak worden, auf Bürgschaft hin freilassen und ihm zu appellieren gestatten, — Lezteres wird auf cation hin zugesichert, Absch, 614, A. — A4»2 Es wird berichtet, daß der Rath zu Bellenz aus dre'B Mitgliedern bestehe, daß die Stadt aber gegenwärtig nicht mehr so bevölkert und mit tüchtigen Man""" versehen sei wie früher, daß deßhalb der Rath gegenwärtig aus jungen, unerfahrenen, verdorbenen Le"^ zusammengesezt sei, durch welche die Stadt in einige tausend Kronen Schulden gcrathen; zugleich w" vorgeschlagen, daß man, um diesem vorzubeugen, den Rath bis auf achtzehn Mitglieder absterben lassen möch^ von denen nicht weniger als zwei Dritttbeile oder zwölf Mitglieder im Rath anwesend sein dürft" ^ Der Vorschlag wird in den Abschied genommen, Absch, 614,1,.— AV3 Jedes der III Orte erhält vom zu Bellenz 90 Krön,; die Ausgaben für Jahrgehalte, Geschenke u, a, m, betragen 57 Krön,, 40 Dopp^ I Thl,, 2 Dike, (1 Krön, — 60 Doppler). Absch, 614, i. — A«»A Vogt Mettler auf der Riviera niest^ daß gar keine malefizischcn Händel vorgekommen seien, daß die III Orte der Landschaft wegen ihre" ^ kosten für des Landvogts Haus den dritten Theil vom Criminell und Malest; geschenkt haben, daß andern zwei Drittel dem Landvogt gehören, daß er übrigens bereit sei, auf Begehren specificierte Rcch""'^ abzulegen, Ausgaben an Geschenken und Besoldungen auf jedes Ort 3'/z Krön, Absch, 6l4-^ AM? Dem Vogt Suter zu Bollenz werden die Einnahmen von einigen malestzischen Fällen an st'" Jahrlohn von 50 Krön, überlassen. Ausgaben für Geschenke, Abschiede u, s, w, auf jedes Ort l Kr 50 Doppler, Absch, 614,1. — AM». Commissär Werner Jütz legt einen besiegelten Schein vor, ^ welchem ihm auf einem III-örtischcn Tag zu Uri die Kosten wegen einiger auf der Riviera geftnö ^ Weiber aus der Kammer zuerkannt worden waren; er wird nun mit 19 Kronen, 20 Dopplern <9^ zahlt, Absch, 614, m. Bellcnz, Bollenz und Riviera, 1S82 1335 1S82 Art 4<»7 Dem Fiscal zu Bellenz wird bewilligt, die Mörder seines Vetters, des Ammanns von ^fle, zu verrufen und, weil auch ihm gedroht worden, Waffen tragen zu dürfen, Absch. 627. o. — Auf den Bericht, daß die Priester in Bollenz sich nicht vom Landvogt wollen bestrafen lassen, be- ^uptend, nur dem Cardinal Borromäus komme das Recht zu, sie zu bestrafen, ferner daß sie, wenn der 6"dvogt einen Priester „anrühre", ihn in den Bann thun und die ihm helfenden Bauern von der Beicht ^schließen, nach Verlesung ferner der Antwort des Cardinals, sowie der Instruction von Uri, nach Körung endlich einer Erklärung der Gesandten von Schwhz, daß ihre Obern dem Cardinal nie etwas Öderes versprochen haben, als daß sie in Sachen, welche der Kirche zustehen, keinen Eingriff thun wollen, ^ aber sich ihre Rechte als hohe Obrigkeit vorbehalten, und nachdem auch der Gesandte von Nid- ^alden erklärt hatte, daß seine Obern sich von den beiden andern Orten nicht sondern werden, wird dieser a»del, sammt der Klage des Commissärs Jütz über die Verdächtigung, als habe er 466 Kronen dieser Gelegenheit wegen bezogen, in den Abschied genommen, Absch, 628, a. — 4051. Landvogt Suter bebtet siber eine Schmach, die ihm begegnet ist, indem einige seiner Unterthanen ihm statt eines Wolfs- ^ ^ einen Hundskopf gebracht haben. Da man vcrmuthct, daß diese Schmach nicht dem Landvogt allein geschehen ist, sondern vielmehr zum Troz gegen die drei Orte, so wird dem Landvogt Vollmacht ^ Thäter zu bestrafen, jedoch gegen den Priester, der nach des LandvogtS Ansicht die meiste ^Mld einsweilen nichts vorzunehmen, sondern bis auf weitere Weisung nur dessen Hab und Gut ^ derarrcstieren, Absch, 628, I>, — 41» Auf die Anzeige, daß ein Priester ans der Riviera mit seines Tal ^"^er oder seiner Schwester sich fleischlich verfehlt habe, wird dem Landvogt befohlen, über den werhalt mit allem Ernst Erkundigungen einzuziehen, einen Knaben, der von der Sache nähere Kennt- dgy ^l, Bellenz führen und daselbst verhören zu lassen, und dann an die III Orte über ^ ^csultat zu berichten, damit sie sich gegen den Priester zu verhalten wissen, Absch. 628. e. — i>Us berichtet worden ist, daß die ennetbirgischcn Unterthanen mit Harnisch und Gewehr schlecht geästet seien, wird den drei Landvögten Jütz, Mettler und Suter anbefohlen, ihre Unterthanen dazu Ehalten, daß sie bei Strafe Harnische und Gewehre anschaffen und in gutem Stand halten. Auf künf- z^^agsazung zu Luccrn soll die mangelhafte Ausrüstung in den andern cnnctbirgischen Landvogtcien der gebracht werden, Absch, 623, cl. — 41-2. Unterwaldcn macht Anzug: Auf Anordnung einer en„ fahren zu Baden gehaltenen Tagsazung sei eine neue Ordnung und Capitel im Interesse der H ^bstgischcn Unterthanen aufgestellt worden, die zuerst in der Grafschaft Bellen;, dann in den übrigen Kleien der III Orte und erst nachher in den gemeinen cnnctbirgischen Herrschaften der XII Orte cin- werden sollte; Uri und Schwhz haben diese Ordnung bereits angenommen; da nun Untcrwalden ""dern nüzlichcn Einrichtungen sich nicht von den beiden andern Orten sondern möchte für g „ , ZU benannte Verordnung zuerst von gemeinen Orten in ihren Herrschaften in Vollzug sezen ^>bcn an Unterwaldcn erlassen, mit der Bitte, es möchte sich in dieser Angelegenheit nicht söndern dergleichen Verordnungen schon mehrere erlassen, wenige aber vollzogen worden seien, so fände es ang ^n; übrigens habe Unterwaldcn im Brauch, seinen Vögten und Boten einen bcsondern Eid aufzu- und wolle dabei verbleiben. - Hierauf wird von den Gesandten der bc.dcn Orte ein freundliches ^ 644, g. _ Bezüglich des im Urncrschloß zu Bellen; vorgefallenen unordentlichen Handels ^ der Castellan von Schwhz im Namen des Commissärs Jütz. der den Joseph Rusca wegen dieses Bellenz, Bollen; und Riviera, 1582 Handels um 400 Kronen bestraft hat, verhört, Schwyz beantragt nun. an dieser Strafe festzuhalten ^ aber hält es dem Rechten gemäß, nichts zu beschließen, bis man alle Kundschaften und Antworten »bcc den Handel angehört, Unterwaldcn endlich ist der Ansicht, daß auf der bevorstehenden Bartholomäi-3^ rechuung der Handel entschieden werden sollte, damit, wenn sich jemand über den Beschluß zu beschwer" habe, nach Ucbung appelliert und die Sache wieder vor die ordentliche Obrigkeit in die Ill Orte gcbra! werden könne,— Da man somit ganz ungleicher Meinung ist, nimmt eö Schwhz wieder in den Abschi^' Absch. 644, Ii. — 'IIA. Cardinal BorromäuS hatte sowohl schriftlich als durch Abordnung eines ViPa- tors in die III Orte den Wunsch ausgesprochen, die langwierigen Anstände bezüglich der Geistliche" ^ vergleichen, Schwhz erklärt nun, daß eS sich nicht weiter einlassen könne, sondern am alten Herkonn»" festhalten werde, Uri und Unterwaldcn dagegen sind der Ansicht, daß man in solchen Dingen imme^ mit den Geistlichen Streit haben werde, weil diese auf ihrer, die drei Orte ebenfalls auf der cigc"^ Meinung stets verharren, die Geistlichen wegen ihres Amtes und des tridentinischen Conciliums, die ^ Orte wegen ihrer Freiheiten und Rechtsamen; da nun der Cardinal sich erboten habe, wegen der Punkte, über seine Befugniß gehen, sich an den Papst zu wenden und auf seine Kosten einen Gesandten der Orte dabei Antheil nehmen zu lassen, so bedünke ihnen rathsam und nöthig, zu versuchen, was über d>^ Angelegenheiten beim Cardinal und beim Papst auszuwirken sein möchte, zudem eS jezt ohne alle Kc'! ^ und ohne Nachthcil geschehen könnte; die Gesandten von Schwhz möchten diesen Vorschlag an ihre bringen, Absch. 644, o.- 41.5. Bezüglich der Belohnung des Vogts Käs und deS Landschreibcrs für Bereinigung der Spitalgüter zu Bollenz wird Uri überlassen, eine angemessene Belohnung festz"^ und in der IU Orte Namen Befehl für Einziehung der Summe zu crtheilen und dem Cardinal Ken»^ von der Ursache dieser Belohnung zu geben, Absch, 644, ll. — Ali», Ein Anzug Unterwaldens in ^ treff der immer noch nickt bezahlten Anforderung des alt-Landvogts Ulrich von Uri aus Unterw«^ für Jahrgehalt u, a, m,, im Betrag vou 466 Kronen, welche ihm seiner Zeit auf einige Bußen, die ^ später erlassen worden und, angewiesen worden waren, wird all roldronllnm genommen, damit endlich Bezahlung angeordnet werde, Absch. 644, e, 1583 fül Art. Die drei Orte Uri, Schwhz und Unterwaldcn sollen die Verordnung, welche m ^ ihre Unterthanen zu Bellenz erlassen haben, den übrigen Orten schriftlich mittheilen, damit man M besser über die Sache berathen könne, Absch, 657, p. 158» Art, 418. Schultheiß Pfhffer legt diese Verordnung vor, (Verordnung, betreffend Verbesse^ der Regierung der IU Orte in ihren Vogteien Bellenz, Riviera und Bollenz, S, Staatsarchiv ' Ennetbirg. Absch, IV. 398). Absch, 685, 158« ^ Art. 419- Eine Zuschrift des Archangelus Maraviglia, mahländischen „Pcstilenz -Fürsehers", er Aufstellung eines Commissärö auf den Grenzen der Landschaft Bellen; begehrt, unter Androhung-^ eidgenössischen Landschaften abzusperren, wenn nicht entsprochen werde, wird den drei Orten Uri, ^ ^ und Unterwaldcn mitgetheilt und all instruonllum genommen. Absch. 715, b. Bellenz, Bollen; und Riviera, 138« iZ37 138« Art ^2« Uri hatte diesen Tag ausgeschrieben wegen des dem Scarnarda zu Bellcnz crtheilten pleites und wegen der von den Bollenzern gegen die von Disscntis aufgestellten Wache, Absch, 740, a.— Bezüglich der Wache, welche die mahländischen Commissaritn der Pestilenz wegen in Bollenz aufhellt haben und worüber sich die Bündner beklagen, wird beschlossen, den Bündncrn zu antworten, daß ^ drei Orte ebenfalls die Wache gehabt, daß sie deßhalb wie die drei Orte beim Tribunal in Mahland wenigstens beim mahländischen Commissär in Bellen; ihre Klage vorbringen möchten, wobei man sie ^ unterstüzen nicht ermangeln werde, und daß gemeine Eidgenossen mit dem mahländischen Senat Ar- ^ aufgestellt haben, wider die man nicht handeln dürfe, — Wird all in«lr>i< «„..mann an die andere Stadt ahMier. werden. s° erklär, z.eibnrg »ach einen, de,-gliche» Bernd, e« se. Wn.sweg« g-nnn. solch. Dinge ,n gest.,,-.. .andern machte am althergebracht.» ^ festhalten, gemäß welchem ,ed. Stadt der andern Ur.heile bleiben lasse; e- wünsche aber. »°» dasselbe Ihne, und werde gern bestrafen helfen, welch- solch- arglistige Verzögerungen Absch. 319. x. , o ,zz» GrHlmrg »kirr Schiusyenburg. Lnndvögte. ^ ^53. gg. ISSS Bern. Rudolph Kohler, ISVtt Freiburg. Kaspar Gcrffcr, 1S«S Bern. Hans Tschan. IS 7« Freiburg, Hans Kaspar Weck. i Georg von Römerstal. IS7S Bern, lVincenz Weißhan, (seit 1577), IS8U Frei bürg. Franz Gieng. 1S8S Bern, Gilg im Haag, Amtsrechnung Einnahmen, 418 Pfd, 4 Schl, 10 Den, 27 Mütt 11 Maß 4 „ " 4 „ — 311 . an Geld. „ Dinkel, 1 531 Pfd, 19 Schl, 9 Den, 27 Mütt 9 Maß 4 4 — 400 .. 2 .. 503 Pfd. 0 Schl. 11 Den, 24 Mütt 3 Mäß 368 .. 1 „ t Pfd. — 2V Schl. l Schl. „ Mischelkorn. „ Gerste, » Haber, an Geld. „ Dinkel, „ Mischclkorn. „ Gerste, „ Haber, an Geld, „ Dinkel, Haber, .12 De». 1 Mütter:: Ausgaben, 369 Pfd. 12 Schl. 6 Den 15 Mütt 6 Mäß. ^ » » 25 6 „ 277 Pfd, 9 Schl. 4 Den. 4 Mütt 4 Mäß. 23 287 Pfd. 2 Schl. 4 Den. 2 Mütt 5 Mäß. 312 „ 9 „ 12 Mäß. .e„dcn Amtsrechnnuge» der vier Vogteicn heben wir »nr die je erste und . »nmcrknngen. Von den in den Abschiede» vor. Gattung der Einnahnicn als auch deren ungefährer durchschnitt- ^ u> der Mitte liegende Hern»?, da ans diese» st ' hinreichend ersichtlich ist. ainnistben schien »»s in mancher Bestellung von Interesse. .in jeder Vogtei üblichen Maß- und Geldverhä »st e Ausnahme macht die Vogtei Murten, wo die Rechnungen bald ^ Rechnungsjahr gicng regelmäßig von Michaelis z» " . > Michael.« zu Michaelis, bald vou Johann, zu 2°»-«".. """ 43^0 Graßburg. ISSI» ISS«. Art «»« 2-M.IK.-n. 2M«.H-.b..u..dwPf-» bern, .IIa., n,n Wahrung, aus Gnaden geschenkt. Absch, 24 -n, »a ,?«-« ^ »- --.... s-ib-l» ,« G-»ßb.,-g ihr- R-k. °.r-bf°lz-... w-il sich b-id- Släd,°. 7 !" ^ ..deren Zug lind Rath zugehört", die Amtsleute der Hcrrscbaft k^i v baben, daß d.c St°d' -ich d°- SP...» jchisch-.. 7.. ^....,77.. S75.52. 77" " "?2 m B ° tt°ff de« .B.,zw°,.d.i«. ft-il. z -..tn -g di. Bi„. ... Ben. . , 75" 7'7»-n°° °°n «« ' sezen, Ikill. es. - 12, Da man vernommen hat, daß die Kalkbrennen^ ^ Augenschein «»Z verkaufen, wird de». Landvogt befohlen, dieselbe., vorzuladen, deren M "? Nichten und die Fehlbaren nm 10 Florin zu strafen, Ikill. KI. ^ ^/ale um d.c Bewilligung, eine Waid unfern der Scheuer statt der de... M / ^ ^ ür 12Kronen verkauft habe, ankaufen zu dürfen, wird erkennt es solle.^b'^ ^^eztcn Au, d.c er luchcn und je nach Befinden zu verfügen Vollmacht haben,' lkill be.de Sekelmcister die Sache »"^ chaclis 1555 bis Michaelis 1556, Ikill, in.». ' ^ Amtsrechnung von tl diese" a»f ldeS- die" ii.B Z" Art. I S. Da e.uige Landleute, die im Schiedwald weiter geschwendet und überzäunet habe». ste thun durften, für diese Frevel um Verzeihung gebeten, und da bei diesem Anlaß angezogen w^" ist, daß die Landleure von ihren geschwendeten Gütern keinen Zins entrichten wird beschlossen. Handel bis zum Mai einzustellen, alsdann die Sache an Ort und Stelle selbst zu untersuchen u»d Ratifieation hin das entsprechende zu verfügen, Absch, 45. t. - ,« der wider die La» ordnung ohne Schazung Wein verkauft hat. wird um 10 Pfd. bestraft und weil er den beiden Stäb die Unwahrheit vorgegeben, gefangen gesezt, lkill.u.- 17. Da Peter Summcran darum ansncht. " möchte den Vögten und Amtölcnten die Weisung crthcilen. über seine zwei Matten keine Wc-ss-""^ bewilligen, weil er einen andern bequemen Weg anzuweisen sicherbiete, wird den anderer Geschäfte nach Graßburg reitenden Boten aufgetragen, diese Wegsame zu besichtigen und das angemessene Z" "!, fügen, Ilncl. v.- - Dreizehn Landleute beschweren sich, daß der Landvogt sie dazu anhalten wolle, 'b" sein Brennholz in daS Schloß zu führe». Nachdem nun lcztcrer erläutert hat, daß er nur gemäß handle, welcher jene verpflichte, ihm die Fuhrung und Pflugtagwan zu leisten, werden die Landleute gewiesen, dem Landvogt zu leisten, zu was sie verpflichtet sind. i,gg. Einigen, welche siä) klagen, daß der Landvogt ihnen das Wcrch ab der Bünte zu tragen verboten, bis er den Zehnte» d" erhalten habe, wird eröffnet, sie sollen das Werch auf der Bünte ordentlich zu Haufen legen u»d ^ und es dem Landvogt anzeigen, wenn ste das Werch ausziehen wollen, damit er seinen Zeh»"" in Empfang nehmen könne, llncl. x. — >2«. Auf die Anzeige des Landvogts, daß in Entricht»"s Zehnten große Mißbräuche vorkommen, soll ihm und den Landleuten allenthalb geschrieben werden, vaß a>» tc- dost vcl Graßburg. 1337 seinen Zehnten, es sei van Korn, Haber, Heu und andern zehntbaren Dingen, ohne allen Betrug ^be und „ausnehmen lasse", und daß solche, welche dieses nicht thun, als Diebe nach Verdienen bestraft werden sollen. Ilml. >. — L I . Amtsrcchnung von Michaelis 1556 bis Michaelis >557. Hüll. 66. — 1538 Art. 22 Auf die Eröffnung der Gesandten von Frciburg, daß Bern in ihrer geincinsamcn Herruft Graßburg einige Neuerungen vorzunehmen trachte, indem eS das Recht beansprcchc, den Statthalter ^selbst zn ernennen, und indem eö den „Hochflug" nicht mehr dem gemeinsamen Vogt und Amtmann ^en wolle, was beides wider das alte Herkommen sei, melden die Gesandten von Bern, daß sie darauf ^ antworten keine Vollmacht haben. Der Anzug wird demnach von den Schiedbotcn beiden Thcilcn in Abschied gegeben mit der Bitte, sich freundlich zu vereinbaren und eö wo möglich beim alten Brauch ^ibcn zu lassen. Absch. 61. u. — L3 Bezüglich eines StrcithandelS zwischen Christian Hofstettler und von Albligen wegen Azwaid und Fcldfarth wird nach Einvernahme des LandvogtS, der berichtet, ^ die streitige Waid früher Hochwald gewesen und von denen von Albligcn ansgcreutet worden sei, Abschiedet, daß der Waidgang daselbst allen Landlcuten verboten sei und daß beide Städte Boten da- ^ abordnen werden, um die Waid zu besichtigen und den Bodcnzinö darauf zn schlagen. Dieselben sogen bei diesem Anlaß auch mit denen im Harriswald wegen des streitigen HaberS sich verständen, Absch. 65. v. — LA . Peter Mischler wird mit seiner Beschwerde gegen den Landvogt, wegen Ab- ^rung des Hcuzchntens, abgewiesen. Hüll. cv. — 23. Ju Betreff jener, welche im Schicdwald einschlagen und überzäunet und eigene Güter gemacht haben, wird beschlossen, daß beider Städte Boten UoclMgis nach Graßburg verfügen, die Fchlbarcn gebührend bestrafen, auf die Schwend des Schied- ^ Hochwalds einen angemessenen Zins schlagen und von dort nicht fortgehen sollen, bis sie die Sache östlich in Richtigkeit gebracht haben, llüü.x.— L«. Bezüglich eines Spans zwischen denen von Dellch ^ ^hübles wird ein Tag auf den 19. Dccember angesezt. Ilncl. x.— 27 Amtsrechnung von Michae- ^ bis Michaelis 1558. Ilüsi. kk- 133» Art. 28. Ungeachtet beide Städte verordnet haben, daß der „Reißgrund" der Sense entlang ihnen gehöre und niemand daselbst Holz fällen oder nehmen dürfe, außer die Bcsizcr von anstoßenden Gü- so haben doch einige dort Hol; gefallt und geschwendet, weßhalb der Vogt Weisung begehrt, wie q ^ zu verhalten habe. Es wird ihm befohlen, dieses bei 8 Pfd. Buße zu verbieten. Absch. 87. u. — ^ Auf die Anzeige des Landvogts, daß die Käufer von Gütern sich weigern, den Ehrschaz innert ^hresfrist zu entrichten, ungeachtet der Urbar deutlich sage, daß der Vogt sogleich, so oft ein Gut vcr- ^ »Vörden, den Ehrschaz einfordern und die Käufer zum „cmpfahcn" anhalten solle, wird ihm befohlen. " Urbar sich zu halten beim Verkauf eines Gutes den Ehrschaz sogleich einzufordern, den Käufer ^".pfahm «nM^en und im Weigerungsfälle das Gut zu Händen beider Städte zuziehen. Ibicl.v— c ' Aus den Anzug des LandvenncrS von Graßburg im Namen aller derer, die im Sch.cdwald geschwen- und Güter gemacht haben, man möchte sie laut ihrer erlangten Briefe bei ihren geänffncten Gütern bleiben lassen, bemerken die Boten von Bern, daß Bern die Bittsteller bei ihren Briefen bleiben und ihnen auch den beantragten Zins erlassen möchte. Auch d.c Boten von Frciburg wollen unter 134? Graßburg, ISS?». der Bedingung sich dazu verstehen, daß man, wenn über kurz oder lang Häuser dort sollten gebaut werden, von diesen wie von den andern Feuerstätten der Herrschaft einen gebührenden ZinS beziehen könne Die Boten von Bern nehmen diese Erklärung in ihren Abschied, Ituct. v. — 31. Amtsrcchnung Michaelis 1558 bis Michaelis 1559, Ikicl. >. IS«« Art. 32. Uli Claus und Mithaften beschweren sich, daß der Landvogt sie wegen Erweiterung Güter gegen die Sense bestraft habe, ungeachtet sie von jeher gewohnt gewesen seien, sich daselbst Holz zu verbessern". Nach Verlesung der von den Landleuten eingelegten Briefe und nach Anhört der Antwort des Landvogts wird abermals erkennt: Weil andere Abschiede darthun, daß der RciM"^ der Sense entlang beiden Städten angehöre, so soll es dabei verbleiben; jedoch wolle man die Saäst nochmals näher untersuchen und dann entscheiden, wie der Vogt und die Landleute sich in Zukunft ^ verhalten haben, Absch, 108. r. — 33. Hans Summerau, der um Nachlaß seiner Buße für Feb^ zäunung" seines Nachbars bittet, wird abgewiesen. Ibicl. s. — 34. Der Sohn des Hennenberger, ' cher wegen „Unfugcn" vom Vogt bestraft worden war, wird mit seinem Gesuch um Nachlaß der abgewiesen, lkut, t, — 3S. Amtsrechnung von Michaelis 1559 bis Michaelis 1560, lkill. v. IS«3 Art. 3«. Die Herrschaftöleute von Graßburg stellen bezüglich der Erneuerung des Urbars ^ Bitte, mau möchte die Landleute nicht dazu anhalten, die Güter und Lehen wieder zusammen ZU und sammenthaft zu erkennen, weil es der gemeinen Landschaft großen Nachtheil bringen und aus dem Land treiben würde, indem seit der Ausrichtung des lezten UrbarS viele Theilungen geM^ und auf den Gütern Häuser und Wohnungen, von denen jeder den Feuerstattzins geben müsse, e^ worden seien; man möchte sich dcßhalb mit den Zinötragern, die jährlich den Zins bezahlen, begnüg Ungeachtet dieser Vorstellung läßt man es bei dem auf der Jahrrechnung zu Bern erlassenen AbO" verbleiben, nach welchem beider Städte Gesandten zu gelegener Zeit zu Graßburg sich verständigen auf welche Weise der Urbar zu erneuern sei, Absch. 208. v. IS«S Art. 37. Nachdem Freiburg den Rodel der Gerechtigkeiten der Cur Wahlern verhört hat, welchem der Stok- und Riedzehnten „hinter" Graßburg der Pfarre Wahlern gehört, erklärt es sich wie Bern diesen Stok- und Riedzehnten dieser Pfarre zukommen zu lassen, mit dem Vorbehalt, daß drei Jahren gemäß Landcsbrauch und Zehntrecht der erste Aufbruch an den großen Zehnten fa^ alsdann die Pfarre nichts weiter daran zu sprechen habe. Absch. 256. /.. 13«« Art. 38. Hans Elschinger bittet um Nachlaß der Buße, in welche ihn der Landvogt wegen - bergung einer verwieseneu Frau verfällt hat, Absch. 279. t>k. — Der Landvogt begehrt wie er sich bezüglich des Nachlasses eines verstorbenen Unehelichen zu verhalten habe, da nach der Unehelichen Güter der Herrschaft zufallen. Dieses, sowie das vorhergehende Geschäft, !S4Z Graßburg. Z.SK«- ^ _ 4<» Die Anfragt des Landvogts, ob er von den Fremden, t'nen Tag zu Freiburg gewie,cn. Uncl. ... - ^ ^icht. wird von ^lche leztes Jahr einige Erbschaften bmwcg g ^ 41 Auf die Meldung des Landvogts, den Boten beider Städte in den Abschied ^"""uue anzubringen, um das Holz b°ß es wegen deö unbequemen .^"^^teute sich anerboten haben, zu Herstellung eines solchen '"'s Schloß ziehen zu können, und daß . ^ ^ Landleute den Zug machen zu lassen; es ^gö beisteuern zu wollen, wird er erma ) g. H^z hjnanf ziehen zu wollen °llen sich diese jedoch verschreiben, den ^ . ^^is 1566. (Bei der AuSgabcnrechnung steht k.ä. ll.^42. Amtsrechnung von M'chaeU b. M'^ ^ ^ gerechnet"), Null. nn. Bemerkung „mit Begriff der Malern, der - g Art. 4L Auf den Bericht des BogtS, daß er in den alten und neuen Urbarbüchcrn gefunden daß die von Albligcn dem Schloß jährlich zehn Schweine oder aber, nach Wahl des Vogts, für l^es ig Schilling geben sollten, und auf die Entgegnung des AmmannS im Namen der Dorfgenossen ^ Albligen, daß bisher immer nur 5 Pfd. in Geld bezahlt worden seien, hat man nach Einsichtnahme ^ Urbare nicht finden können, daß die Dorfgenossen von Albligen „der zehn Schweine ledig seien", in- sich ergibt, daß sie selbe einigen Landvögten in's Schloß geführt haben; damit sie jedoch in Zukunft 'sik", was sie dafür zu bezahlen babcn, wird ihnen vergönnt, statt der zehn Schweine jährlich auf Äartinstag 1» Bern, Pfd. dem Schloß Grafiburg zu entrichten, wovon die eine Hälfte den beiden lädten, die andere dem Vogt gehören soll. Absch. 800. n,— Auf die Anzeige des Vogts, daß die ^ " Albligen sich weigern, die laut Urbar schuldigen 4 Mütt Haber zu bezahlen, vorgebend, sie seien die . nur schuldig, wenn Achram in beider Städte Hölzern wachse, wird verordnet, die von Albligen ^ entweder die 4 Mütt Haber jährlich bezahlen, oder aber, wenn ihnen dieses beschwerlich sei, das seilen vorhandene Achrain versteigern lassen und dem Vogt anzeigen, welches von beiden sie annehmen Itiill. «. — 4?. Bezüglich des Abzugs von aus der Herrschaft gezogenem Vermögen wird ver- daß die, welche in beider Städte Obrigkeiten gesessen sind und etwas in der Herrschaft Graßburg keinen Abzug von dem zu geben schuldig seien, das sie hinwegziehen, und daß nur die den Abzug, zwar 5 vom IVO, zu bezahlen haben, welche außer der beiden Städte Gebiet wohnhaft sind. Ilnll. p.— Der Vogt soll den Landleuten die Schindeln bezahlen, welche sie unter Vogt Gerffcr in's Schloß ^ulhrt hatten. Ilmt. g.47. Der Vogt soll dem blinden „Schnhder" von Schwarzenburg im Namen Städte so viel Unterstüzung verabfolgen, als ihm auf lcztcr Jabrrechnung zuerkannt worden, und Rechnen. Hnch r. — 48. Amtsrcchnung von Michaelis 1566 bis Michaelis 1567. Itücl. s. . „q 1567 bis Michaelis 1568. Absch. 819. ?.. Art. 41». Amtsrcchnung von Michael.- 1571»- , »m w- Mi»>° n»d A.b.» w H-rst.lwng ^ »'t z». D°m V°zl w>rt -»f.,cl,d- ^ ^ Msch.SSS.I!. - »> »uf dir An. . Brunnens im Schloß 1 Mütt Dinkel um ^ Nachbaren Streit gehabt, noch d°« H»n« MUI... d°« S.°> M°M. w---» 1314 Graßburg, 437tt ujcht ausgemarchet worden sei, unaeachtct der Noat die . bs.d. ««M. w.. «i.d d.m «, G.su», ihm n,..„ Brünnen bei dlrscr M-i.- -I« Tran,. IN b ? n"" "5" M«-» f'-n-l» -Z-, D.M Pr,°. ».,in mn» „nf <,in. b.inz.nd. Mttr bis HM n?" n ">jss mm - Buße »-chze>»jse„; „ü, dem Vegt ,°Il er sich über dessen »min n l ' «"-db-u» -uf-'l-s ' V°g. die A,m... »nd Kr.nt.n z» Hanl, dehie», n^ch. NM » ° " er erni-ichlizi, di.,<„ i.Men bis -nf S oder g MM! Kern Gers, 7" " S-wssnschl H-I!-». w» Seid ,. «e-°b,eichen, !!-.!, SN, - «m.Srechnun. dm. MM n" H-w -» - °..f .« Pst" ,z An„«rechn,.„z den Michneiis !S°9 bis Mi«.-!!- »bfchl,^ ^ 1373 Art. 3tt Um einer weitläufigen Abrechnung mit dem Vogt bezüali-n .'ei^» « . >. sei- n.r er,i..e„en Verl,!.», überheben zu sein, wird beschiessen. ich» üb'r esse b von dem Bau schuldig sein mag, noch 400 Kronen zu verabfolgen, Absch 45,7 b 137« Art. 37. Auf die Bitte des alt-Vogts Kaspar Weck ibn n,e, . - .,» Nachzugs gnädig zu bedenken, wird erkennt, die beiden Sekelmeister soll" Verlursts u au seiner Schuld nachgelassen habe, und ihn dann je nach Befind. ^ " "Helsen, waS man ihm früh 4«5. oo. 3.. Dem Zimmermeister Hau/ Dik wird 2^ St7 ^ - wegen des Baues zu Graßburg; daneben will man ihn für das w./ > ^ I. entschädigen, wenn er dabei Verlurst gehabt hat. Hüll.llll ^ z« Verding" gc"'--^' l2 Kronen geben, die ihm zu Bern wegen seiner beschädigten Matte e ^ ^ «IS. Da einige Landleute, welche die Zehnten der Herrschaft Graßburz'/u"-"'-! g.öbcrg empfangen hatten, wegen durch Ungewitter ihnen zugefügten Sn./d ^^"'^^nburg und »» ^ Bogt beauftragt, den Schaden abschäzen zu lassen. jedZm n^ B^ übrige einzuziehen. Absch. 503. x. «4. Verschiedenen Bittstellern ^ " mt Hälfte geschenkt. Gill.)..-., «L Uli Seemann, der um Verleib...,, schuldigen Buße» Garten, Bünte., und ein Scheuerlein zu machen, wird abgewiesen tz/e"7 "'"/ich- Gesuch. Hüll... - «3. Der Landvenuer der Herrschaft bi„et im möchte ihnen in Betracht ihrer Freiheiten. Sprüche und des Abfüllet ^"^ute, erlassen, welche man auf die Schwend und „Vorsassen" und die « / "" ^"ember 1559 die Zl Darauf wird erkennt.- Sie sollen die Schwenden und Vorsasse ^'^""41 nachgelassen wurden, zinsfrei bcsizen, jedoch mit dem Vorbehalt "'d Spruch vo» ^ Vorsassen des Schildwalds Wohnungen errichtet werden man dies. " 5 ^ könne, und daß die seither gemachten Schwenden wieder ausaesllss" " ^ucrstattzins au - sollen; wer in Zukunft darin frevelt und schwendet, soll von e ^ a ^ die Lehen und Märchen des Schildwalds sollen wiederum untersull/" ^ ^'Vcrnpfund Buße bcz ^ werden; dieser Wald ist als ein Hochwald beiden Städten qehörw "" "'^angene Mcirchstcin '"e.nten Rcchtsamcn mit ihren eingelegten Briefen nicht beweisen können, Ilnll^.'m^- Dem Graßburg, 1370 lg45 soll im Schiedwald eine „ziemliche" Berg- und Sommerwaid für einen Thcil seines Viehs eingebogen werden, lkill. KI,. — 03 Mit Franz Lotti und seinen Gesellen wird bezüglich der Arbeiten, ^ sie über den Accord am Haus zu Schwarzenburg gemacht, abgerechnet, Iknl, co. — 00 Ein Abwusch mit Ulrich Grütter um einige Stüke heuzchntpflichtiger Matten wird bestätigt; dagegen wird diesem hersagt, den Heuzchntcn auf einigen Einschlägen zu beziehen, bis er sein Recht mit Briefen begründet, b-chj. ^ Laudleutcn soll angezeigt werden, daß es der beiden Städte Wille sei, den Dorf- ^ bannen zn lassen und ihnen dagegen die Fischenzcn in der Sense aufzuthun, die bisher gebannt ^'estn und zum Schloß gehört haben, Iknl, eo. — 08, Der Abschied, betreffend den Span zwischen /" binterthanen der Herrschaft Graßburg und denen von Plaffehen eines Einschlags wegen, wird in '/"st belassen und auf diesen Einschlag 10 Schill, Bern, Währung zu ewigem ZinS geschlagen, Iknl. 1k.— Da die Landlcute viele von ihren zinsbaren Gütern verkauft und vertauscht haben, und die Pflichten oft schwer zu ermitteln sind, so wird denen, welche die Erneuerung des UrbarS vornehmen werden, ^ Weisung ertheilt, dal; der Befizer des Hauses jedes LchengutcS Zinstragcr sein und von den übri- welche Stüke von diesem Lehengute innehaben, die Zinsen zu Händen des Vogts einziehen soll, daß bwh der Vogt nicht schuldig sei, andere als den Hausbcsizer um den Zins zu belangen, daß übrigens bem Bcsizer des Hauses jedes einzelne Stük des Lehengutes in den Urbar eingetragen und, bei ^^/'berung des Inhabers, von jedem der Ehrschaz bezogen werden soll, Iknl, gg. — 70. Die nach Osburg reitenden Boten sollen den neuerbautcu Mühlen einen angemessenen Korn- und Geldzins ^egen, ikj.i.,,,,. — 7», AmtSrechnung von Michaelis 1575 bis Michaelis 1576, Iknl, kk, 1370 Amtsrechnupg von Michaelis 1576 bis zum Tod des Landvogts G, von Römerstal, 570, 1». _ 73^ AmtSrechnung von Michaelis 1577 bis Michaelis 1578, Iknl. nimm. — 7? Ge- '"en Laudleutcn von Graßburg wird eine Copie des Abschieds lezter Jahrrcchnung zu Freiburg bewil- ^^lreff der Schwenden, so sie kraft eines Spruchs von 15^ frei und ohne Zins besizen, nuzen ließen mögen, mit dem Vorbehalt, daß diese Schwenden vom Schicdwald sollen ausgemarchet und die Archen des Schicdwalds erneuert werden, Ikid, nnn. — 73, Auf die Bemerkung derer von "bburg, daß sie bisher von jeder Fuhr zum Schloß 1 Groß erhalten haben und daß mau ihnen diesen "'tgen Lohn nicht entziehen möchte, wird erkennt, daß sie die Fuhren, die sie dem Schloß schuldig sind, Beschwerde beider Städte leisten sollen, indem die frühere Ungclegcnheit der Zufuhr jezt beseitiget Q ^'ch von Wegen des häufigen SckwcndenS in der beiden Städte Wäldern durch die von ^bwrzeuburg und Guggisberg wird verordnet, es möge sich der Amtmann nack Waiden und Mattland ^ wovon ihm ein Thcil abgcstekt werden soll, der ihm und den künftigen Amtslcuten zum Untcr- iei!/'"" A"zahl Viehs „hcimdienen" werde, Ibiel- IM' — 77. Ruff Gilgian, alt-Vcnner von Schwar- ^ bittet um Verzeihung des gegenüber dem Landvogt Weck begangenen Frevels, um Wiedcreinsezung y ^ Venneramt und um Nachlaß der Geldbuße, - Er wird abgewiesen, Ikill. Mg. - 7«, Dem 5 ^°gt wird befohlen, mit den Zimmcrleutcn, welche die Scheune zu Schwarzenburg aufgerichtet haben, das abzufinden, was sie über den Verding gearbeitet, lknl, >-.-r, -- 70. Die Schneider der st ^aft Schwarzenburg stellen das Ansuchen, man möchte ihnen die Freiheit crtheilen, nicht allein die Schneider, welche in der Herrschaft arbeiten, sondern auch die Landleute, welche diesen Arbeit 1Z46 Graßburg, 137», geben, zu bestrafen. Weil aber solche Freiheiten nur in Städten, nicht aber auf dem Lande, vorko"» wen, wird der Landvogt mit nähern Erkundigungen beauftragt, Ibid. sss. — 8». Der Amtmann Graßburg wird beauftragt, den Zins von einem Stük Akcr, das der Pfründe Wahlern um 5 Schills zinspflichtig ist, mit der Hauptsummc abzulösen, Ibid. ttl. 1381 Art. 81. AmtSrcchnung des David von Römerstal im Namen feines sel, Bruders Georg, ^ dessen Tod bis Michaelis 1577, Absch. 604. x, — 8Z. Bezüglich des Begehrens der Schneider, kci"^ fremden Schneider im Schwarzenburgischeu arbeiten zu lassen, berichtet nun der Landvogt, daß gc>"^ Landleute wünschen, sie bei ihrem alten Herkommen und ihren Freiheiten verbleiben zu lassen, indem ihnen zu beschwerlich wäre, wenn sie keinem fremden Schneider oder „andern guten Handwerkern" Ar' geben dürften. Es wird nun erkennt: Gemeine Unterthanen der Herrschaft sollen bei ihren althcrlst brachten Freiheiten und Gewohnheiten verbleiben. Ibid. zs, — 83. Auf leztcr Jahrrechnung war bc Amtmann aufgetragen worden, die 5 Schilling Zins, welche auf einem Aker des Hauses Schwarze"^»' stehen, gegenüber der Pfründe Wahlern abzulösen. Da nun aber der Vogt zu Köniz die „deutschen ren".'alS Collatorcn zu Wahlern, davon zu benachrichtigen wünscht, will man deren Antwort erw"''^ Ibid. 7..— 8«. Peter Ulrich meldet, daß, nachdem ihm vor drei Jahren Ii Mütt Haber vom Zch»"' von Schwarzcnburg verbrannt, Bern dem Amtmann befohlen habe, ihm 5 Mütt Haber aus dem Zeh»"" speicher zu geben, daß er aber nicht nur diese noch nicht habe erhalten können, sondern daß der Amt'"!»" ihn schon wiederholt gebüßt habe. Weil aber der Amtmann abwesend ist, will man in der Sache , fürschrciten, sondern weist den Ulrich an Bern. lind. an. — 83 u, 8<». Amtsrechnungen von M'ch^ ^ 1578 bis Michaelis 1579, und von Michaelis 1579 bis Michaelis 158V, Ibid. bb. — 87, Der Amt"»»" berichtet, wie der Landvenner und andere Ehrenlcute den Abbruch, welcher durch den Kauf von fähr fünfzehn Juchartcn an das Haus Graßburg seinem vierten Zehntanthcil widerfahren sei, auf geschäzt haben. Als Entschädigung für diejcn Abbruch und für den achtjährigen Ausstand seines tens werdeil ihm von jeder Stadt 12 Krön, zugesprochen. Ibid. inm, — 88. Dem lezthin vorgebet ^ Begehren der Landlcutc der Herrschaft Graßourg, man möchte ihnen das Fuhrgcld für das Holz, ^ . zur Wohnung des Amtsmanns führen müssen, nach altem Herkommen und laut des UrbarS bezahlen, ob»' jezt die Wohnung näher zum Dorf gesezt worden, entspricht nunmehr auch Freiburg, Absch, 920,1» 138« - M Art. 8». Zur Zeit des Lanovogtö von Römcrstal hatte man Untersuche anstellen lassen der Schwenden, welche die Landleute in beider Städte Wäldern vornehmen, ferner bezüglich der sägen und anderer Geschirre , die sie ohne Erlaubnis; der Obrigkeiten bauen. Die Sache ist ober st ^ liegen geblieben. Da ne nun aber vom gegenwärtigen Landvogt wieder angeregt wird, so nöthig erachtet, daß jede «ladt in ihren „Gehalten" nachsuchen lasse, was für Informationen ^ eingenommen worden und, und daß sie dann einen Gesandten abordne, um den Augenschein oinZ»"^ daneben dem Landvogt eine gelegene Bergwaid auSzumarchen, vorzüglich aber die Erneuerung des l zu befördern, Absch, 690, wv. Graßburg. I38t» 1347 438381» B e r n. Ulrich Koch. 1383 Frciburg. Jos von der Wcid. ^sci- Amtörcchnuiig (S. die Anmerknngen z» ^ciie >380.) Einnahmen. ' > 7 an»drük,ich.n V-rb-buil. da« -r «iff-n und «iu-n der r.gi-r-nd.u Orld °dm Um» s.in. B-NI-N v.r„-hm-n i°l>, u.iü, D-r Prüdi..nl ju O-b- hüll NU, -in-n H-lf.r -» um -,n. ch.rg-rich.lich- Ordnuuz, Di- B-I-n »du B-,n u,„-rstü,.„ di-s- Bitt- die °°n Fr-iburz -b-' nchm.n ü- in d-n Abschied, UnU, U,- !>,-», Di-C-v-U-u SI -ü-kub sr »7 7 7. „ . ,» O» . . - 5. „', ^ ^zatob, St, Paul und St. Anton zu^ w-.d.n r u.ni, ..... D-.N Anfnch-N d-s ihm o». «-» l-z. d-« °br,zk-UItch-u W-.n« »njnw.ts-n, wird -utspr-ch-n, u.iu, k,.. z>i- Armbrusts«-!" ' Ord. w-rd-n mi. ihrmn Ausuch-n um U.b-.l.ffun-, -in-, E.p-l,. ubg-wi-s-n, d-g-z-n w.,d-» lb-'' S.-in. und H-lz zum B-u Schuj-nh-«,-s d-«UIig., ^ z>-r N-ru-sch-ft °°n wird »i- Errichtung -in-r loui«---Ur-i> ,W„U-, b-wiuizd ItnU, d _ ,„.j D-» E «Miss---« Ech.u.n« wird -in- R-.isi-n- d-r «... und Sinkuust- der Kirch.» i„ Orb. w-fur «. ,,-chst-« I-Hr .dtl-n -n,schädigt «..d.n, II,ich ch _ S-S-' »du Orb. m-rd-u b-jügiich d-r W-sftrung °.» d-, Thi-I- uug.m-ss-n- B-slimmnng.u g-Ir-ff-n, »» ^ «».1 Du« Hau» d-r E-b-Il. zu «ni-n wird um 270 ZI°rin d-rk-uft. Ilnch , ^337 -III- D°» -ru-u-rt. G.such d-r Ed.-n n»d Burg.r d-, Sind. Orb- u.» ,,-b.rs.ff»'-^ Güter der Capelle st, Jakob zu Gunsten ihres Spitals wird bis zum Zeitpunkt verschoben, d« über alle Lasten und Restitutionen im Reinen sein wird, Absch, 29, a. — Il»7 Das alte Pfarrha'^ Orbc mit Tschcrliz. >337. ^bc sammt Zubehör wird au die Bürgerschaft daselbst verkauft, Illid. ll. — >0« Es wird eine Liqui- Kion der Zinsen, welche die Bürgerschaft zu Orbe und das dasigc Kloster einander schuldig sind, angc ^dnet, ^ — 100 Das Haus der Capelle St, Eloh wird den Armbrustschüzen von Orbe auf ^>g übergeben, lllid. d. — >10, Verschiedene Gesuche um Nachlaß vergabter Zinsen und Legate werden ^eils abgewiesen, thcilS bewilligt, Illid. o. — >11 lieber die zu verkaufenden Güter der Capellen zu ^'e wird ein Verzeichnis! aufgenommen sammt der Angabe deren Werthes; an öffentlicher Versteigerung ^rdcn sie an die Höchstbictcnden verkauft! einige Stüke jedoch, über welche Abergament-Briefe vor- ^^icsen wurden, werden bestätigt, Illid, l. >>- DaS Einkommen des Prädieanten und der Hclferei ^ ^>be wird festgesezt; einige noch anstellende Punkte nimmt Freiburg in den Abschied, lind g. — ^ Dem Landvogt und den Comiiiissärcn von Tscherli; wird der Auftrag ertheilt, über die noch unaus- ^Niittelten Zinse und Kirchengütcr zu Orbe genaue Informationen anzustellen, Illid, Ii, — 11 t Ver ^chiiiß der verabreichten Almosen und milden Gaben an Geld und Korn sowohl zu Orbc als zu Echallens, "k i. l i iz. Der Bakofcu zu Onlcns wird an die Gemeinde verlieben, Illid, ll, litt Die Güter ^ Pfarrpfründe Oulcns werden dem Landvogt Lauten in Tscherliz um >200 Flor, verkauft, mit AuS- ^hn>e derer, welche dem Prädieanten daselbst angewiesen sind, Illid. I. — >17. Eine Beschwerde des ^Vogtes gber Eingriffe in seine Obcrberrlichkeit zu Oulens von Seiten der „Classc" von Lausanne ^ ->d rolorondui» genommen, Illid. m. - > >« Die Mühle zu EchallcnS wird dem Etiennc Chevalier ,^>khcn unter der Bedingung, daß er stc gut unterhalte, über den bisherigen Geld- und Kornzins noch Korn gebe, genügende Bürgschaft leiste und jedermann wohl bediene, Absch, 45 g.— 1 >0 Der ^n»ifsar Panchaud von Echallens begehrt, man möcllte ihn die Herrschaft Bottens gemäß deren bis- ^ ^'üen Rechten „genießen" lassen. Da aber der Landvogt von Orbach berichtet, daß die Herren von Bot- ^ die Prätendierten Rechte nie besessen, londcrn daß die Landvögte stets die Bußen und Appellationen ^ haben, wird Panchaud ans den Tag zu Mnrteu gewiesen, um da seine Briefe und Rechtsamen .^stuchc,! ^ lasten, Illid. r. - > 20. Die Boten, so anderer Geschäfte wegen nach Echallens reiten werden, ^ Vollmacht haben, über die eingelangten Begehren ni» Verleihung des Bakofcns zu AsscnS und ^tter Baköfcn in dieser Herrschaft zu entscheiden, Illid. 5. — > 21, Auf den Bericht der Boten von daß beim lcztcn Auszug die von Orbach und Echallens stch entschuldigten, sie haben wenig Büchsen und seien überhaupt mit Harnisch uud Gewehr übel versorgt, wird beschlossen, an die Land- der beiden Vogtcien Echallens und Grandson ;n schreiben, sie sollen jedermann anbefehlen, stell ^ Harnisch und Gewehr nach Vermögen bis künftige Ostern unfehlbar zu versehen und zwar bei 50 ^ Art. >2Z Die Gesandten von Bern melden, daß ihre Obern den Korn- und Wcinzehntcn zu 1^' ihrem Haus Romainmotier übergeben haben und daß seit langen Jahren von der Herrschaft Echal- F. ^ Mit Korn und 100 Groß welscher Münze nach Lausanne verzinset worden seien, wobei die von tz,! "'S ihnen etwas Eintrag tbun, indem diese prätendieren, daß benannte Zehnten und Zinsen beiden tzi»> iu gleichen Theilen zugehören. Auf die Eröffnung der Gesandten von Freiburg, daß sie darüber '"stiert seien, wird verabredet, daß diese die Sache an ihre Obern bringen, und daß dann Frei- ^ ^ bald möglich seine Antwort hierüber Bern mitthcilcn kolle, damit, wenn es von seinem Bor- Orbe mit Tscherliz. 133« haben nicht abstehen würde, dann der Handel durch Schiedleute freundlich oder rechtlich entschieden werden könne, Absch. ttt. »I. — 123. In Betreff Verleihung einiger Kirchengüter von AssenS durch de" Kirchherrn, ohne Wissen und Willen beider Städte, wird der Landvogt beauftragt, diese Güter wieder zu Händen der Cur zu ziehen, damit die gegenwärtigen Inhaber veranlaßt werden, die beiden Städte daruw anzugehen. Ebenso wird ihm befohlen, auch bezüglich anderer Güter zu verfahren, welche zum Nachts der Cur um einen zu geringen Zins verliehen worden sind. Absch. (Z5./. — 121 Der Helfer vo" Orbach wird mit seinem Begehren, ihm jährlich zwei Faß Wein zukommen zu lassen, abgewiesen. De>" Landvogt wird Vollmacht ertheilt, dem Helfer ein anderes Haus anzuweisen und das bisherige bauM'^ so gut möglich zu verkaufen. Gill. m>. — 123 Auf den Bericht, daß die Prädicantcn der Herrsä'^ Orbach und Cchallenö, sowie die von Grandson, um einen gelegenen Ort für Abhaltung ihres gerichtet ansuchen und daß dieses nvthig sei, indem einige Reformierte anderswohin zur Kirche gehen einige Katholische an verbotenen Tagen Fleisch essen, wird das Consistorium oder Chorgericht beider fchaftcn nach Orbach verlegt, Gill. IG. — 12<» Die von Orbach begehren, daß das von einer Brud^' schaft den beiden Ständeil heimgcfallcne Gut ihrem Spital überlassen, ferner daß ihnen das baufä^^ Pfarrhaus übergeben werde, endlich, daß man ihren Span mit denen von Chavornah in Betreffs Gestrüpp-Holzes, lcs Vernes genannt, bsrichtige. Bezüglich des ersten Punktes will man sich zuvor be> den Priestern erkundigen; das Pfarrhaus wird ihnen ohne allen Vorbehalt übergeben; wegen des lcstr" Punktes will man Boten an Ort und Stelle abordnen, Gill. ec. 13« k Art. 127. An vclschiedcne Rorhdnrflige werden Untcrstüzungen an Korn und Geld verabreich Absch. IN. - 12«. Die von Orbach beschweren sich über die ihnen neulich zugekommene Weisung. sie in Abwesenheit der Parteien bei „übclthätigcn" Sachen Kundschaft aufnehmen und den Vogt in i^"' Rath size.l lassen sollen, indem dieses ihren Freiheiten nachtheilig sei. ferner daß der Untervogt die üb^'-" Rüfe in Civilsachen zu erlassen gehindert werde, und bitten schließlich, man möchte ihnen die KornZi"^ Ehrtagwan und andere „Rechtsame" erlassen, die sie früher dem Curatcn von Orbach schuldig gcn< Bezüglich der beiden ersten Punkte wird beschlossen, die von Orbach bei ihren Freiheiten und alten L"" chen blc.ben zu lassen; ,n ihrem dritten Begehren werden sie abgewiesen Gill b - 12'» Verschiß"", Bittstellern wird die Hälfte der «Lope llo Koi^..» nachgelassen; die andere Hälfte soll der Lanv^ von ihnen einziehen und verrechnen. Gill. c. in». Die in die gemeinen Vogteien reitenden G-ss''. ten werde» ermächtigt, d.c vom Müller zu Cchallens angeblich vorgenommenen Reparaturen u"d " Lehenbrief zu besichtigen und je nach Befund ihn zu entschädigen oder abzuweisen Gill .1 - >3« ^ beiden Wcibeln von Cchallens. die um Verbesserung ihres Lohns gebeten haben, werden je 2 KoPs^'l' und 2 Floriu verabfolgt. Gill. o. - 132. Auf die Bitte des frühern Müllers von Yvonand, >b" ' seine Bauten an der Mühle zu cnt,chädigen. wird den Gesandten beider Städte Vollmacht . die Sache zu unrersuchcn und zu erledigen. Gill. k. - 133. Auf das Ansuchen dcS Louis Zo»^ man möchte den Landvogt anweiicn, stch mit der gewöhnlichen Buße für den an seinem Bruder bcg"'^ nen Frevel zu begnügen, wird nach Anhörung des Landvogts verabschiedet: Der Landvogt soll dcn^., mit Recht vornehmen, der Landlcute Urtheil erwarten und selbes der Stadt, wohin Zug und h hört, mitthcilcn. Der Vorschlag des Landvogtö, eine Verordnung über das Verfahren gegen solche Orbe mit Tscherliz^ 15<»i in erlassen, die einen andern nnvcrsehener Weise angefallen, wird von den berncrischen Gesandten in den schied genommen, Ibill. g. — 134 Der Gouverneur von Goumoöns wird mit seinem im Namen ^ Gemeinde gestellten Gesuch um Verminderung ihres BakofcnzinseS abgewiesen; dagegen wird seine '"e, man möchte die Matten, die zum Schaden der Gemeinde meistens an Fremde verliehen werden, ^ dir- Gemeinde um einen jährlichen Zins verleihen, den nächstens dahin abgehenden Gesandten zur .^edigung überwiesen, llüll, I>, — 133 Den nach Echallens reitenden Boten der beiden Städte wird ^alt ertheilt, mit den Erben des Pctcrman» Odct von Averdon über den Abkauf seiner Zehnten und ^ sich zu verständigen zu suchen und über den Abkauf der Herrschaft Bottens mit Franz Panchaud zu ^erhandeln, jedoch alles auf Ratification hin beider Städte, llüü. k. — 13 n dortige Gemeinde um 40 F ^ vcsscn Zehnten und ^ °W°n nicht eingehen, ^ ^ ^ Mll.Gm M ' zu Tscherliz um WV0 Flor.n 0^" ^ Montherond auf derer von Lausaune 7"'° wegen einer Pfändung, welche der .'^u ^ Gebiet z ^i-l. fit» Giltst vorgenommen hatte, wird beigelegt, jedoch dem Handel zwischen Frciburg und Lausanne unbeschadet, — I/44 Der Strcithandcl zwischen dem Prädicanten von OulenS und dem Pfaffen von Gou- ' ^cu' sie melden nun, daß sie seither in guter ^ulugkeil lebe ^us war schon leztcS Jahr beigelegt wo e ^havornav kann man dcrmalcit nichts ver ' Bezüglich des ^ ^ wird daher.n den «wd genom^ 7 wan wegen des Wassers nicht an Or Marchanstand zwischen Orbach unc , ec > Und weil die Gesandten von ^ ^ ^ ^ und Sraneow P nch nd 7" instruiert sind, wird auch diese Sache ^ und Gütern, Nachdem m ^n^ 7"" Ansprüche a,.f die Herrschaft Volten Herrschaft werth sein möchte, uud uachdem iw ^^^^ darüber eingezogen. waS die benannte ^ Ansprüche zn beg"Uide g . ».^wiesen ibre Titel vorzulegen. «' ^ 1.7 Der Pachter der Muh- >'°sien. selbe im Genuß dieser Güter zu s ^ , 5 ! ^erliz bittet um Ersezuug der Kosten, welch A,steu .n 3""'" ^ehenbriefen ersehen, daß der Müller ^.fassungSmaner schadhaft sei. wird ihm befohlen. Ehalten, und nachdem man gefunden, dal- 1352 Orbe mH Tschcrliz, ISlil d.e.clbc ebenfalls hcrzusteUe.l, Illill. h. - 14« Landvorl . nen durch die Gerichtsgeschworuen abgeurlhcilt werden wa» « ^ Appell-"^ seiner Autorität sei, - Wird all ,-olo.-o..llum genommen ' ^^U'^t.gung seiner Rechte u" -.u.« S.,-,k- R.b.n p. O,b° wkd IU Gu„s.°. d» Kind., B.V '^"1 Pachtzins, nämlich dem vierten Theil des Weincrtraas und i - ^ 6"""' zu dem bisher.-," Eastellan von Orbc spricht das gewöhnliche Trinkaelv '! " l'nll. ll. - IS<» D" ruf des Obmgelds erhalten haben. Das Begehren wird na"/ St". ^"^änger jewcilcn beim Ausgenommen, llüll. o. Anhörung des Landvogts all rokoronäuw 'Art, tili, Verschied-,,,,, Ärmc,, und „»cbeimSzkud-u- werden ^ «.I» Merk.,,,,.; du deren »nz-d, »d-r ,„ „i- Bitten de . n ° " " w- nndenden Erledijnn, überwiesen, Äbsch, I7g, n, ,,ltt ch'° ^»ddogt !»r- chm die »sehr in die Herrschnst O.ddch, uu- weicher er «e,,en Bett, iw'" H « n -ndiw-uji-i- derb-,,,,. werden, wieder z„ e.I.nben, „bgewiese,,. NU , ^ > wird ... Zine von ,« Groli, d.u er sei, einigen Zehren New ^ ' r.»» » londern ein anderer besessen hat. nachgelassen und daru I -dl,.. entrichtet, das nicht/' kragen, sich nach dem jezigen Besizcr zu erkundigen damit dw"g?^' wird aus-ss' > -»«. Bernhard Ehappuis und Mithaften werden mit ihrem Gek / " tes abgewiesen ; ebenso Pierre Perrin, Illi.i ll — , v, ^ ' Gesuch um Nachlaß des Feuerstätte;"'^ theiligung an der Empörung der Vierundjwan'iae/'s . " Erbach, welche der S/ worden sind, wird von den'beiden Städten ihr Anthcil a,^de""-? ^ angeschu^ ihre Unschuld an den Tag gekommen ist Ibill o — iz« t»/ ^0 Florin geschenkt, >°^ Gerechtigkeit, welche beide Städte des Schlosses wegen an'dcr?^^ ^ ^"dvogt .reuert. Auf die Bitte aber derer von Orbach. sie' bei ihrem A besesss"- Verfügung des Landvogts aufgehoben mit dem Vorbehalt dal^ ^ lassen, wird ^ Schloß unbewohnt und als es den beiden Städten qefällia iü / ^ loll. als ' darüber ausstellen, daß dieser Nachlaß der Gerechtigkeit den v. v ^'bach einen Ne" ,oll, l«.ill. k. - 1Z7. Die Vierundzwanzig von Orbach welch/" ^ '^stcl gewe,en. werden mit ihrer unterthänigen Bitte um Mildcruna - ^^^rochene» Zwietracht A"!" wegen, abgewiesen, llüll. Z. - i>z«. Auf die Bitte der zwei Buße, der Cons"^, Lohnes wird der Landvogt ermächtigt, jedem 5 Florin und ^ ^"llens um Erhöbung ' ^ i>3k». Auf die Beschwerde dcS Jobann Cordicr. daß die E,' ^ dießmal zugeben, winen schuldigen Zins um 5 Groß zu hoch angcsezt haben nü"/'>! der Erka"" - ^ neuen Erkanntnisse zu untersuchen und das Resultat an ssreiln./ ^blcn. die alt-" Clavel. der die Güter der Cur von OulenS seiner Zeit acta../, '"'^""^'len, Ikill. i. - 1, — Der Kirchhcrr von Assenö in der Herrschaft Ballens weist uralte Frcihcitsbriefe vor, gemäß welchen die in dieser Herrschaft wohnenden Priester ^ Hab und Gut wie andere freie Leute vergaben dürfen, beschwert sich, daß seit einiger Zeit die Amts- lie in vicsem Rechte beeinträchtigen, und bittet um Bestätigung ihrer benannten Freiheit, Darauf nun einmüthig beschlossen, es sollen die Frcihcitsbriefe der Priester der Herrschaft Tscherliz bestätigt demnach darf jeder Priester, der sich Pricstcrlich aufführt, seine ererbten Güter nach freiem Willen Haben; ^ fahrende Habe dagegen soll nach altem Herkommen den Amtsleuten zufallen; die Testamente LandcSbrauch ordentlich aufgerichtet sein; wenn dagegen ein Priester, ohne ein Tcsta- ^'t errichtet zu haben, abstirbt, sv fällt sein Hab und Gut ohne Eintrag den beiden Städten zu, , Ü — Der Kirchhcrr von Assens stellt ferner in seinem und seiner Standcsgcnosscn Namen begehren, es möchten die beiden Städte zur Erhaltung der Kirchen-Einkünfte und Güter den Be- Klassen, vaß die Erkanntnissc erneuert, alle zinsbaren Stükc auSgemarchct und die Häuser sammt ^ ^ör ordentlich verzeichnet werden sollen, damit man wisse, was jede Cur ertrage. Nach Anhörung ' ^ndvogts von Echallcns wird verfügt, cS soll der Commissär Bourgeois von Grandson angefragt ob er gegen angemessene Entschädigung diese Arbeit übernehmen wolle, Gill. g, - !laß des ausstehenden Zehntens wird dem Landvogt die Weisung ertheilt. die Rcstanz dieses in einen billigen Geldbetrag umzuwandeln, Gill. t. - -7«, Ans die Beschwerde der Ge- hh ""'- von Echallcnö^ daß der Landvogt die Appellationen, welche von den untern Lehengcrichtcn "ten Kriegen her mit beider Städte Einwilligung ohne Eintrag vor sie gekommen, an sich ziehen '"'rd ihnen nach Einvernahme des Landvogts geantwortet, daß die Appellationen wie von Alters l79 Orbe mit Tscherliz. 13tt2 ,»n -° »».- mit Sr-is. und stb-rtad.,, f,fti.„. wie oft g.scheh„, 7st/7 """ damit t.ru.r w« G-richt b.fö,d.r»ch.r -ts hi«h.r g.ha».,/w„„ « »,,. « m 7 ^ I.a -°, d.ff.u B.giu„ ihr.,, Ha„d«, d«tistä„dt, ; di. G.,i»,«,i ° 7' ^Nh.--b- furfahr... und nicht fchutdig s.iu. auf di- -Ud-r- ju w.rt.u D a « 7 »>tt «..horuug d.r Par'° d-„ GmchtSt.g.u alt.n,halb.,, h.k-,„„ mach.,, damit st» 7 b.r s-ud°°g" 1.71 . Herr von Brandis beschwert sich das- d^ «o, ^ « ledermann zu verhallen weiß, lbill. ». lomä in das Schloß habe bringen lassen wa^ ^ PfrundhauS St. Barth'' «..».»mg -it./« 77rf.t?777°^„' i.7r2^:i7'7'7 .- auf nickt eingetreten lbill v -?.> . r , ^ Ichadcn solle. Es wird dar «iiich di.. au« d.' ^ ' d'i wd-n Stld77di. -Id.7! i. iustufuuf, iti .m .nd-„ M .Hr. «°d..zr.md.„ u°« Einh.imi.7 s»'7. 7t '7... wenn dri ngende Noth eS erfordert, ll.ill. v - 173 Das R.. c ^uke Holz Z" erlauben, aus d.r Strafen g-g.u „ächttich. Zrede, wird b.„7„77 ' 177. Amtsrechnung von Michaelis l56l bis Michaelis 15K2. Ii.i.i sssnommen. G.ll. ^ IZ«»3 Art. 173. Ein gewisser Iacotet bittet um eine Bescheinia,,». c- , .^.kef uud NU, ein -»mos.,,. «.it ad.r ders.Ib. st» fei.en jn Ech.lt.us aufb ,7 7'7' """ gm. dagegen wird dem «anddegt Ball»,-cht er,hei», ihm,i„ Al„,ot7 7d- »7 ^ z-nerft°,,iius-„ der Consegnenzen wegen -bgewi.seni dem «auddog, w7"77 ^7'" dieser Zinsen dem Bittsteller nachzulassen, llllll. e. — 177 ^ "d jedoch aufgetragen, einen ^ werden 5 Florin und 3 Kopf Korn geschenkt mit dem Beding da^.^' /ttd Dienstes warten. II.icI.ll. - 17«. Etienne Marcchal von Orb /n P.errc Bnrnct um Bestätigung des Lehens eines Gartens und "" K'""" Saget lebenslänglich noch nnzet.-Die Bittsteller sollen vorerst den ? d"^ ^ nach welche», man dann ihr Gesuch vor andern bernksicktigen wird . benannten Priesters ab»" Orbach werden mit ihre». Begehren um Vergrößerung der jährlich " ' ^ 18». Auf die Beschwerde des Malherbc und Mithatten ^ ^^"^ugabe abgewiesen. H»" . Verordnung bezüglich der gemeinen Feldfahrte^ un^Ällme.'de7 ^ v-n Orbach ge^ von Orbach. welche bemerken, daß sie benannte Verordnuna -„""o ^"borung der Abgeo" und zum Besten der Armen erlassen haben, wird erkennt dar v ^ ^!s"licrung der gemeinen daß die von Orbach ihre Allmendordniing wie von Alters ber ^ Beiordnung aufgehoben ss , m-i «aid.u sott.u. thiti. „. . ,«./ «««»«.I - «audvogt sich Eiugrissc i„ ihr. »».„zrcih.it.,. rrtaud.. iud.m „7' dc<«wcr.„ i'»' " E-I.u„,„iß d.. G.,ch«°ru.„ «..hast. ,,„h straf., iud.m .. f.."" °d"° K„f- g.b°t.n H.H., di. Straß.,,. w.tch. iwisch.,, D°rf.r„ ti.g.„ ,,,d 7, .,77'" - ° 7° .......». hit..„. m.„». h., z..i».i..7chi.,:u"'7:::,"27:r.:..^ - Orbe mit Tschcrliz, I 7i»3 lst55 ^»dvogts angehört, wird ihnen angezeigt, daß das, was der Landvogl gelhan, nicht zu Abbruch ihrer ^iheiten und zudem auf Befehl der Obrigkeit geschehen sei, welche Gewalt habe, gegen ungebührliche Händel Gasend einzuschreiten, daß sie aber, wenn sie weitere Bestätigung ihrer Freiheiten wünsche», sich an jede ^ beiden Städte wenden fallen, Ibill. I>. — Abgeordnete von Orbach begehren, man möchte: ^ ihnen die Hälfte der Matte Pramadame zu Händen ihres Spitals für einen angemessenen Preis zu ^ufen gestatten; 2) ihnen die Belohnung des Sigristö und den Dienst, zur Predigt zu läuten, über- ^ben; g) sjx Freiheit der Käufe belassen, mit Einschränkung des Zugrechts; 4) man möchte, "vchden, man gestern ihre Verordnung über die Waidfahrl nicht habe bestätigen wollen, doch wenigstens bieten, daß nicht vorzüglich die Reichen die gemeine Waide bcnuzcn—Es wird darauf erkennt: all 1) Weil vas Gut ganz zu kaufen wünschen, sollen die Gesandten der beiden Städte, wenn sie nach Orbach die Stüke besichtigen und nach Gestalt der Sache handeln; all 2) Die von Orbach sollen es ^ der Anordnung der beiden Städte bleiben lassen, jedoch soll der Landvogt dem Sigrist eine Stunde Bimmen, welche er zur Predigt zu läuten hat, und soll ihn bestrafen, wenn er sich verfehlt; all 3) Die ^ Orbach solle» sich der allgemein gültigen Ucbung des Zugrechts nicht widersczcn und demnach den ^wandten bis zum vierten Grad den Zug einer verkauften Liegenschaft binnen Jahr und Tag gestat- sofern der Züger dem Käufer sein ausgelegtes Geld sammt den Kosten vergütet; all 4> Weil die kgenpartei derer von Orbach nicht anwesend ist, läßt man eö beim gestrigen Beschluß über die gemeine ^dsahrt verbleiben Ibill. i, — 483. Dem Sebastian Mahor, der um einen Rok gebeten, wird statt i geschenkt, Ibill. 484, Dem Landvogt wird aufgetragen, den Johann Millict in . ' m .'.„1 kür sein Vergehen der Befreiung eines Gefangenen aus den Händen Von m ^ sie bei der Aezung und Waide in den Wäldern der Herrschaft, „wan Iknthereaz bitten, man mochte ' - sie von jeher dieses geübt, und den Landvogt gcbresten des AchramS er,ch>nt . vteioeu ii / ^ . ^ ^ ^.t"auch bei Mißwachs des Achrams jährlich mit den Landvögten sich verständigen und etwas als Atteln.». - " " . , . Ullt.' ctlvuo Ulv ^ v)rung geben; weil aber die von Pcnthereaz dieses nicht thun wollen, sei er gcnöthigt gewesen, einen Nn«g,. - ^ . e n sville ihn», lbill. II, — 487. Dem Landvogt wird die Hälfte des Lobs, so beiden Städten von , >.- o Vi.» j» »«»»"' 2id-».u-» wild dt.d.d,,«. d-d bei tingtlrtt.».-. Mißw-ch« "n.r,d„«.. Mi, -IM Amlm°..» i,ü>lich üb-t-i-I-mm,.. und da» dn Am,.„I .dtichndtn. >l>... ,i.i.i n. - I«'i ->»>-» wl>d mit sm... A..,p.»ch. dm «It. dt- -dg-. Tlchttliz -bg.wi.s.». «cn» -- °b°> i-ndd°g. Mi, Rtch, d.„.r such... wollt, '"vze er ' " -- lich,, gen r """ Kauf einiger Lchcngüter 'zu MallenS zukommen mag. nachgelassen, Ibill. o. - 48«, AmtS- von Michaelis 1562 bis Michaelis 1566. Null, eo 44«» a ^vt, 4«5». Verschiedenen Unvermögenden werden thei.s ihre schuldigen Zinsen imchgelassen, theils "'»»-.-gm. Kdttt -dt. Gtid °t.°b-.icht- Abjch 2S°, i., D... bt.dt.. Wt.d.in j>. Ech-I. ?-w A,.d°°g. it.«, gut-.. Di...s.° wtg... 2« N°,„. g.dtm „mi, °, - II . D. > «°n.....d K.ufbtits », --mW wtlch-m d.ss... ««.. .... .,°».ss.« -tu, Rtb... ».ich,« Stük ab.. b,i iz,..°°.ru,.z dt, Eck-nnlniffc d.t ,u H.nd°n d.r d..d..,vt»d„ ^ Orbe mit Tschcrliz. I3l»Z. gezogen haben, weil damals Richard seinen Brief nicht habe vorlegen können. Es wird daher dem Land' Vogt befohlen, die Erkannlniise mit dem Briefe zu vergleichen und zu untersuchen, ob dieses wirklich d«d reklamierte Stük sei, und dann darüber zu berichten. Ibid. ll. — Der Kirchherr zu Bottens bt' klagt sich, daß der Cur Einkünfte von den Gläubigern des frühcrn Curatcn vcrarrcstiert seien, daß " auf diese Weise den Dienst umsonst versehen müsse und daß die Cur ganz baufällig sei. Nach Anhörung des Landvogts wird diesem befohlen, die Gläubiger, welche die Kirchengüter angreifen wollen, wie bish" abzuweisen, weil kein Kirchherr Gewalt hat, jemanden die Kirchengüter zu verpfänden, dagegen denen, welche an den gegenwärtigen Kirchherrn der Admodiation wegen Anforderungen haben, beförderlich zu halten; endlich soll er die uöthigen Reparaturen am Pfrundhaus anordnen, deren Kosten der C"^ zu tragen hat, mit Ausnahme des Bauholzes und der Fuhren, welche beide Städte auf sich »eh'""' Hüll. o. — I?XZ Der Landvogt soll sich beförderlich über das Guthaben und die Schulden des jü"!^ „abgethancn" Vial erkundigen und das Resultat der Stadt, welche Zug und Rath hat, mitthcilcn, nül^ dann Vollmacht besizt, dessen Kindern einen gnädigen Nachlaß zu bewilligen, llüll. k. — Dic"^ EtagniöreS werden mit ihrem Ansuchen um Verleihung der in ihrer Gegend liegenden Hölzer der beide" Städte abgewiesen, wegen des Abbruchs, welcher beiden Städten und ihren Amtsleuten dadurch erw"^' sen würde; es soll aber der jeweilige Landvogt denen von Etagniöres und allen andern welche die der zur Zeit des Achrams empfangen, sowie in Bezug auf die Waidfahrten, den nöthig'en Schirm gebe" llüll. g. - Da der Laudvogt berichtet, daß der Nachlaß des armen Hingerichteten sich auf fähr 120V Florin belaufe, wird dessen Kindern die Hälfte des confiscicrten Guts in Gnaden gcs»c"" llüll. I.. - !k»"" die von Etagniörcs abgewiesen; jedoch soll sie der Landvogt vor Beschädigung durch fremdes Bich men. llüll. - >?»?». Denen von Orbach wird auf ihr Gesuch, man möchte den Landvogt anhal^ das Mäß, welches jeder dem Kirchhcrrn jährlich zu geben schuldig ist. laut des Briefs zu beziehe", ^ antwortet, daß gemäß des Briefs jeder, der vier Juchartcn Land baut' und somit 400 Flor. „Werth" ^ sizt, das Maß zahlen solle, und daß sie von nun an ruhig sein mögen, llüll. .i. - Tic vo"^' führen Beschwerde, daß der Commissär Mandrot sie nach Yvcrdon citiert habe um den W.ssd Chat an das Haus „Leelc" (Eclagnenö) zu erkennen, obschon dieser Wald von jeher eine Depcndenz d^ schaft Orbach gewesen und sie gemäß ihrer Briefe stets den Holzhau darin besessen haben, ohne je-"" Eintrag. Die Gesandten von Bern bemerken dagegen, ihr Commissär habe das nicht ohne Grund gc" doch möge man die Briefe und Gcwahrsamen beiderseits besichtigen. Nach Untersuch derselben äußert S ^ bürg: ES ergebe sich aus den Briefen derer von Orbach. wie die Herrschaft Orbach und der Wald dem Herzog von Burgund lehensweisc erkannt gewesen und nicht dem Herzog von Savoyc", " daß die von Orbach seit der Eroberung ihrer Herrschaft durch Bern den Wald stets ruhig besessen wcßhalb es an Bern die freundliche Bitte stelle, seinen Commissär anzuweisen, die von Orbach b<" Briefen und Herkommen bleiben zu lassen. llüll. q. (Den 21. Febr. 1574 gibt dann Bern eine Deel"" Cha,W'"' 'Herl' .cha", Frei' iti^ Orbe mir Tscherliz, 1337 ^"über seine angesprochenen Hoheitörechtc aus den Chassagne-Wald). — r!1»I Bioleh von Lausanne mit seinem Gesuch um Nachlaß der 50 Pfd, Buße, in welche er wegen Mißachtung des Rechtens ""d Uebernuzung gegen Maillct vonEchallcns verfällt worden war, abgewiesen, Ilnd. r.— 21»2 Amrs- ^Hnungen von Michaelis 1503 bis Michaelis 1504 und von Michaelis 1504 bis Michaelis 1505. 'b'ä, -m. lk»K« 'Art. 2l»-3. Herr von Brandis beklagt sich, daß sich wegen eines Zehntens aus acht Jucharten Erd- ^ EclagnenS ein Proceß erhoben habe, ungeachtet dieser Zehnten laut seines Kaufbriefs in die ^hniniarch von St, Barthelemh gehöre, und begehrt, man möchte nach Untersuch der Briefe beider Parken den Strcithandcl gütlich entscheiden. Die Sache wird den beiden nächstens nach Tscherliz sich verenden Boten übertragen, Absch, 277, o — 21»Ä Auf die Einfrage des Landvogts, ob er das bau- PfrundhauS des Helfers zu Orbach verkaufen und dagegen das zum Kauf angebotene Haus kaufen wird erkennt, daß der beiden Städte Sckelmeister zu Tscherliz das angemessene verfügen sollen, ^'Hzeitig sollen dieselben untersuchen, ob man die alte Zehntschcnnc zu Tscherliz herstellen, oder dagegen ^ dein Landvogt zum Kauf angetragene kaufen wolle, lind. d. — 21»3 Da die Gemeinde Mex durch ^Wendung und Auörcutuug ihrer Wälder ganz liederlich wirthschaftct, wird dem Amtmann befohlen, hoher Strafe dieses AuSrcutcn zu verbieten, es wäre denn, daß die Gemeinde auf nächster Jahrrech- ^"3 zu Frciburg Briefe vorlege, daß sie dazu befugt sei, lind. o. — 21»1» Auf die Beschwerde deS ^ ^dicantcn von Orbach über daS so kleine Einkommen seiner Pfründe, daß er bei gegenwärtiger Theu- ^ ^ Mit Kindern und Hausgenossen nicht bestehen könne, ohne in Schulden zu gerathcn, wird erkennt, , " Handel aus künftige Jahrrcchnnng zu Frciburg zu verschieben, weil die Gesandten von Frciburg jezt ^>>ber instruiert sind, lind, i.— !2<»7, Claude Lalloton bittet, man möchte seinem Klienten Richard) wieder zu dem Stük Reben verhelfen, welches von den Commissaricn, ohne Kenntniß der ^te dxg Knaben, an den Mcsiral von Orbach verliehen worden ist. Daher wird dem Landvogt zu ^rliz befohlen, mit dem Mcstral über Zurükgabc des Stüks gegen Ersczung des auf die Verbesserung selben ausgelegten Geldes zu unterhandeln. Iln.I Iv, — 21»«. Bezüglich eines Rechtshandelö zwischen "Ubi. Maiherbc. Castcllan zu Orbach, im Name» der beiden Städte, einerseits und den Bürgern zu anderseits, welcher bereits am 3, März >505 am Recht zu Orbach entschieden und durch Landvogt x^iäutert worden war, wird nun nach Einsichtnahme der von lcztcrn vorgelegten Briefe erkennt, die Burger von Joignc ihre prätendierte Freiheit nicht genügend erwiesen haben, so können sie sich ^ Bußverwirkungen für Frevel und „Märitbräuche". die sie mit angelegter Hand in der Stadt und Orbach begehen, nicht entziehen, sondern sollen sich deßhalb mir beider Städic Amanten ge- ^ ^gangencr Nrthcile in's Reine sczen; waS dann die ihnen von beiden Städten bestätigten Freiheiten ^ Mästung des Pfundzolls und der von daher fallenden Bußen anbetreffe, so wolle man sie gütlich bleiben lassen, jedoch unter der Bedingung, daß sie auch die von Orbach dic,e Immunität zu Ioigne ii^'" lassen; sollten übrigens die von Joignc weder diesem Ausspruch noch dem ergangenen Unheil ^."'"erziehen wollen, so wolle man ihnen nicht verweigern, die Sache weiter zu ziehen und das Recht H °"gen Orts zu suchen Ibid. I. - 2M», Auf den Anzug Frciburgs, Bern möchte den Eommissär ^r°t anweisen von der an die von Orbach gelhancn Anmurhung. den Wald Chassagnc vom Schloß I A58 Orbe mir Tschcrliz. Z5i»K Eclagncns zu Lehen zu erkennen, abzustehen, bemerkt Bern, man möchte auf künftiger Jahrrechnung Z« Freiburg einen andern Tag hicfür ansezen, damit man dann dort sich vereinbaren könne, wie man sich dieser Sache weiter halten wolle, Ilü.I, >, - LZ«», Auf das Ansuchen derer von Orbach, die Nuzu^ der Capelle, welche dem Priester Saget bisher zugestanden, ihnen zu kaufen zu geben oder ihrem SP>^ zuzueignen, wird der Landvogt mit näherm Untersuch beauftragt, Absch. 279, I, — LZI, Auf das abermalige Ansuchen derer von Joigne, sie bei ihren alten Herkommen und Immunitäten, welche sie seit lange« Jahren zu Orback genossen haben, bleiben zu lassen und den auf leztcr Jahrrcchnung zu Bern gefaßt« Beschluß wieder aufzuheben, wird ihnen geantwortet, daß sie mit ihrer Appellation fürfahren mögen, wc»« sie jenem Beschluß nicht nachleben wollen, Ilm!, -m. Z3«7 Art, LZL. Die von Orbe weigern sich, den Zoll, den man ihnen wegen Montagnh abgefordert^ zu bezahlen, — Die Sache wird auf die nächste Jahrrechnung verschoben, Absch, 286. i. — 2Z3 ^ Begehren des Prädicanten zu OulcnS, ihm eine zur Cur gehörende Hofstatt um Geld zu überlas«' indem er ein HauS darauf bauen möchte, wird den Boten beider Städte aufgetragen, den Plaz Z" ^ sichtigen und selben dem Prädicanten um einen angemessenen Preis zu verkaufen Absch, blX). ^ ^ LI». Claude du Puis, gewesener Priester zu Mex, wird mit seinem Ansuchen um Festsezung c>«^ jährlichen LeibdingS abgewiesen, Illill, u, — LZS. Der Brief derer von Orbach, durch den sie vow Z^ zu Montagnh bei Grandson frei erkannt worden waren, wird bestätigt; demnach sollen die Burger u«^ Einwohner der Stadt Orbach daselbst zollfrei sein für das, was sie'zu ihrem Hauöbrauch kaufen, Wirthe dagegen sollen das, was sie zur Wirthschaft kaufen, verzollen, lisig v — LZZ» Jedem ^ beiden Weibel von Echallens wird als jährliche Belohnung l Sak Korn und 5 Pfd, an Geld zuerka««'' außer dem Rok, welchen die beiden Städte ihnen nach fünf Jahren Dienst gewöhnlich geben; jedoch sie sich damit begnügen und den beiden Städten nicht mehr nachlaufen, ltüll, v — LZ 7 Johann Aubonne bittet um Ucbcrlassung des Zinses von ll Groß, welchen die beiden Städtt zu ihren gezogen haben, der ihm aber von Alters her gehört habe. Die Boten nach Echallens werden beaust^'' dessen Briefe, sowie der beiden Städte Nechtsamen zu untersuchen und den Anstand gütlich zu cr^" oder an's Recht zu weisen, llüll. x. - LZ«, Die Boten von Bern sollen an ihre Obern über de" ^ zug berichten, welchen Freiburg bezüglich seines Antheils an der Buße gemacht, die Bern ein-»' Tschecliz auferlegt hat, weil der Gebüßte beider Städte Untcrthan ist und in ihrem aemeinsanien gefehlt bat. Hüll Art. SI» Obw°». P.odlg,. zu L.dach frül,.r ml. «..such«, um Pfründe abgew.ejen worden war. so werden .hm nun doch außer den li)l) Florin noch jährlich Sil ^ zuerkannt, so lang es beiden vtadtcn gefällig ist und er auf der Pfründe bleibt. Absch, Zl9, 2L<». Bezüglich jener Buße (S. Art, 2l8) bemerken nun die Gesandten von Bern, daß Bern si^ ^ verstehe. Frcibnrg deren Hälfte zu übermachen, sobald es erfahren, wer selbe eingezogen habe; S"« warte übrigens gleiches Verhalten auch von Seite FreiburgS, Itü.j, v. Orbc mit Tscherliz. i »71 l Ü59 I?7> Art. Z2 I . Ein Strcithandel zwischen denen von Montcherand und Mathod, zur bernerischen Land- dagtei Uverdon gehörig, einerseits, und beider Städten Unterthanen von Orbach anderseits, wegen von ^>te der leztern auf dem Champ BolcnS vorgenommener Pfändung, wird unter Protestation beiderseits ^ den Abschied genommen. Absch. NK. I>b. — Da man sich wegen der Obcrherrlichkeit über den ^ffagiie-Wald noch nicht verständigen kann, so wird der Handel abermals ml rosoromium genommen. "I. Ans daS Ansuchen derer von Orbach um eine Beisteuer an ibren Schwellebau werden 'dnen M Pfv. Hern. Währ, zuerkannt, welche der Landvogt ihnen ausbezahlen und wozu er ihnen noch '^n an geeigneten Orten anweisen soll. Da dieselben ferner um Rath bitten, wie sie diesen Bau beteiligen sollen, wird ihnen angezeigt, daß man ihnen einen Werkmeister schikcn werde, mit dem sie sich verständigen können, lllul. RI. -2 t Die Gesandten von Freiburg machen Anzug in Betreff Zehntens, welchen die von Romainmoticr auf einigen Stükcn „aufnehmen", während gemäß Spruch ^ dieser Zehnten der Cur zu Orbach zugehörc. Die Gesandten von Bern nehmen dieses all lkill. ex. ^23. Es waltet ein Streit zwischen den beiden Städten in Betreff einer 'Endung, die durch den Bannwart von Orbach vorgenommen worden war, welche aber die Landmarch Alchen Orbach und Ehavornay berührt. Weil Frciburg der Ansicht ist, daß die Pfändung in beider ^ "dte Twing und Bann und gemeinen Herrlichkeit der Herrschaft Orbach geschehen, hatte eS der Stadt das Recht angeboten. Bern dagegen behauptet, daß der Ort der geschehenen Pfändung nicht in ^^chaft Orbach, sondern in der Herrschaft Ebavornah liege, und hatte das vorgeschlagene Rechts- . ^genommen. Nach nochmals an Ort und stelle genommenem Augenschein machen beide Parteien Man' r? Der Landvogt zu Tschcrliz wird ermächtigt, eine „Schncgge" im Hans daselbst machen zu lassen; Vcrgleichsvorschlägc, welche aber nicht angenommen werden. - Die Sache wird daher 2s.^?^"ung "on je Zwei unparteiischen Männern wieder in den Abschied genommen. Il.ill. ss. aber einen guten Werkmeister darüber zu Rath ziehen. Ibid. gg. — Lt27 Bern erklärt sich bereit, Rre.ianv an ihren Brükcnbau etwas beizusteuern, wofern seinen Dorfgcnossen zu St. Barthclcmh nn ^ einverstanden; ja man will auch dw ^"-wrg seinen Tbeil auch dazu geben we . ^ ^ ^^hen. weil ne °°» f' D° min ü« w ^ 'hrcn Antheil vom Zoll zu Gounro.a. Tschcrliz Eintrag geschehen möchte, so wirr für g 7- au der Brnke zu St. Barthe.emy d' ^ ^ ^ ^ .. g. - den Brükenbau einsweilcn cinzus ^ weiche er wegen Johann EhaPPuiS bittet um Nachlaß d-r ^ ^ ^ es wäre denn r d >«»«ung seiner eigenen Schrift verfallt ^ ^ Maria Favre, welche um tWlweM' R' ' h . ^ mit Gefängniß abvcrdicnc. Absch- ^ ' demblen müsse, davon sie nur den vierten h . ' ^ J'nses bittet , welchen sie von einem ^ ^ s daß sie. wenn sie noch Andere a s m> p r ^ ^ der Konsequenzen wegen abgewiesen, ^schaznng und Thei.ung der Guter angeh n möge, ^'de, diesx nach Landeöbrauch um Beitrag er ^ Kosten oder der ^'uftSia ie d- ^ Der Franeoise du Praz werden 0» 6 ^ Menno, der ihres Hingerichteten Mannes nachgelassen ^ ^^ding 20 Florin und 8 Kopf Korn tcst- " Dienst dreißig Jahre versehen l?at. Landvogt ze 20 Flonu verabreichen un ^ llug. ll. — LtjS. Zweien Brandbcscbar < IZfjO Orbe mit Tscherliz. ZS7I beiden Städten verrechnen, Ibill. e. — 233 Dem Landvogt wird aufgetragen, den HerrschaftS-Wcib^" und den Bannwartcn von EchallenS, welche bisher keine Röke empfangen haben, jedem einen Rok sdev Tuch dazu zu geben und sich zu erkundigen, ob mau die Vogtei mit weniger Amtöleuten und die Ba»» warteten durch die Weibel verschen könne, llucl. k. — 23^ Abgeordnete der Stadt Lausanne beschwer^ sich gegen das Verbot, welches der Landvogt zu Tscherliz bezüglich des HolzhaueS in ihrem in der Vogt0 Tscherliz gelegenen Antheil Jurten (Jorat) erlassen hat, indem dasselbe gegen die ihnen von be>^v Städten gegebenen Freiheiten sei, und bitten, man möchte sie bei diesen bleiben lassen. Nach VerleM dieser Frciheitsbriefe, sowie anderer Verträge und Abschiede, wird ihnen geantwortet: Wegen des von den Amtsleuten wahrgenommenen Mischrauchs im Holzhau und kraft der angeregten Verträge solle« ^ von Lausanne hinfür kein Holz mehr in beider Städte Jurten fällen ohne Erlaubnis des Landvogts zn Tscherliz, den sie darum ansprechen und dem sie melden sollen, wozu sie das Holz verwenden möchte» ' Damit aber der beiden Städte Hölzer im Jurten nicht also wie bisher von den Benachbarten in A»ss^ genommen, sondern für die Bedürfnisse der Gebäude der Herrschaft geschont werden, verständige» b beider Städte Gesandten dahin, der Stadt Lausanne ein besonderes unschädliches Stük zu ihrem Hsls^ abzumarcben, mit welchem sie sich begnügen und nch des übrigen müssigcn solle, Ilrict, g. — 23^ ^ züglich der Assoufertation der 4 Maß. welche beider Städte Eommissaricn von EchallenS der Stadt Law saune als Besizer und zu Händen des Gotteshauses la Madeleinc ab dem Zehnten zu Villars -lc-Tcrn" zu erkennen angemutbet haben, wird erkennt: Es sollen die von Lausanne statt der 4 Mäß beiden Stä^ 400 Florin bezahlen, jedoch mit dem Vorbehalt, das sie nichts desto weniger den Zehnten erkenne» sv^' daß dieser in beider Städte Herrlichkeit der Herrschaft EchallenS gelegen und daß, wenn die beiden über kurz oder lang andere diesen Zehnten betreffende Gewahrsamcn auffinden würden, gegenwärtig Nachlaß ihnen an ihren Gerechtigkeiten unschädlich sein soll, lbicl, I, - 23«. Es wird verabsä»^ daß die Stadt Lausanne die Zinsen, welche vom HauS Bottens herrühren und seiner Zeit von Bern geben wurden, erkennen, das Lob bezahlen und eine angemessene Assoufertation entrichten soll, 1^'' 237. Auf den Anzug des Prädieanten von Orbach, wie dringend nöthig es sei, sein Pfrundha»s reparieren, wird dem Landvogt befohlen, nicht allein dieses HauS, sondern alle andern baufällige» und Pfarrhäuser zu EchallenS so gut und billig als möglich herzustellen, die Landleute anzuhalten. ' schuldige Hilfe und Beisteuer zu leisten, des Diaeons HauS zu Orbach zu verkaufen oder abz»ta"w'^ und mit dem Prädicauten zu reden, ob er die Prädieatur ohne des Diacons Hilfe verschen wolle, I>''^ ^ 23«, Zu Beilegung des Strcithandels zwischen den Chorrichtern zu Orbach und Pierre Man'vl ^, verordnet: Marrel soll erklären, daß er die Ehorrichter nicht dafür halte, „das si einen begriffen sondern für Ehrenmänner, die ihrem Amt genug gethan haben; damit soll der Chorrichter Ehre gc»üg gewahrt sein, und es sollen diese Worte weder den Chorrichtern noch dem Marrel an ihrer Ehrv Ilrict. l. — 23k>. Auf das Begehren der Herren von Bioleh, Herren zu Goumo«"ns-le-Jux, ^ abfolgung der confisciertcn Güter der? Hingerichteten Bonvalet und um die Bewilligung, ein aufzurichten, gemäß einer alten .cnfcudation von 1475, durch welche Frau Jolantha, Herzogin zu htt den Herren zu GoumoimS die hoben und Niedern Gerichte über ihre Untcrthanen nachgelassen ba merkt Freiburg, daß, weil die Herren zu Goumoönö nie im Posseß dieser Jnfcudation gewesen, ^ bald darauf die Herrschaft EchallenS zu beider Städte Händen erobert worden sei, welche bcna»"^^ seudation nie erfrischt noch bestätigt haben, weil ferner die Herren von Bioleh da^ Haus »»^ ^"schuldig erfunden worden ist, wird die Hälfte der Kosten nachgelassen, Itüll. g.— 244 Die Gubcr- von Poliez-le-Grand und Bottens werden mit ihrem Gesuch um Zinsnachlaß abgewiesen; denen welche säen wollen, soll der Landvogt für den heurigen Zins Aufschub bis nächstes Jahr geben. Orbe mit Tscherliz. I?71 jzgj beiden Städten nicht nach Inhalt der Jnfeudation erkennt, sondern das Hochgericht beiden Städten überlassen haben, es seinerseits nun den Herren von Bioleh weiter nichts nachlassen könne, als was von Alters her üblich gewesen; denn laul einigen Abschieden sei solches auch andern Leuten und Lehcnherren ^ Herrschaft EchallcnS von beiden Städten abgeschlagen worden. Die Gesandten von Bern nehmen ^se Erklärung in den Abschied, nachdem sie den Wunsch ausgesprochen, daß man sich vor allen Dingen "ber Brauch erkundigen sollte, damit jedem zukomme, was ihm von Rechts wegen gehöre. Nichts beste weniger wird dem Landvogt befohlen, er soll mit der Confiscation von Bouvalcts Gütern fürfabren, bedoch dessen Frau und Kindern die Güter theilen und schauen, was nach Abzug der Schulden übrig ^lbe, und an Frciburg darüber berichten, Ilnll. in. — 24?» Der Landvogt soll des Curaten von Bot- ^ Haus untersuchen und die nöthigen Reparaturen daran vornehmen lassen; cS bleibt in beider Städte Belieben, dem Curaten etwas zur Beisteuer an den Bau aufzulegen, llüll. n. — 241. Dem Kirchhcrrn von EchallenS soll er 20 Florin für die an die Cur verwendeten Kosten zustellen und ^ Müller anhalten, ihm die Coupe de Moisson wie Andere zu zahlen. Itüll. o. — 242. Der Kirch- ^ von Asscns wird mit seinem Gesuch um Vergütung der Kosten für Erbauung eines Bakofcns ab- ^iviestn ibi.I n 243 Dem Claude Clavcl, der längere Zeit im Gefängniß gesessen und nachher als' - »ast ah^ ^ — 24?. Auf die Bitte derer von Orbach um Aufstellung einer Ordnung, was für Emolumente bem Chorgericht hinfür ausrichten sollen, und um einen ferner« Beitrag au die großen Kosten für Stellung der Schwelle, wird einstimmig erkennt: In Betreff der gewünschten Ordnung soll sich der ^bogt genau erkundigen und das Resultat an Frciburg schiken, welches dann seinerseits seine Ansicht ^ Aern mitthcilcn soll; bezüglich der Beisteuer an den Schwellenbau, so soll Frciburg so bald möglich ^vden mit seinem Werkmeister nach Orbach schiken, den Bau zu besichtigen und das nöthige anzu- ^ sowohl bezüglich der Schwelle als des durch das Wasser beschädigten Stüks Reben; die Meister, zi bäe von Orbach den Bau übertragen wollen, sollen zugegen sein, damit die Abgeordneten deren Achten Thören und mit ihnen den Verding abschließen können; auch wird man denen von Orbach ^ uöthjge Holz in beider Städte Wäldern anweisen. Hüll. s. — 24<». Den Büchsenschüzcn von ^ "ch werden für dießmal statt der bisherigen 20 Florin nur l0 Florin verabreicht. Ilnll. t. — 247. Die ^ Mndteu von Bern übergeben auf das Wcisuugsbegehren des Landvogts denen von Freibnrg ihren ^A>cil an den Kirchenzierdcn zu Mex, nehmen dieses aber all i-ekoi-oulluiu. Hüll. u. — 248. Der ^ Weibcl wegen dessen langjähriger Dienste 40 Flor, zu einer „Badenfahrt" beisteuern, sh!''24?». Den Commissarien von EchallcnS, welche um Festsezung eines Orts bitten, wo ste den Städten ihre Erkanntnißbücher übergeben können, wird geantwortet: Sobald die Sekelmeistcr nach gekommen, werden sie einen gelegenen Tag bestimmen, um in Gegenwart der Commissarien die ^ Erkanntnisse mit den alten zu vergleichen und dann selbe in's Gewölb zu thun. Hüll, w, — Die Commissarien werden mit ihrem Gesuch, ihnen etwas von dem Lob und der Assoufcrtation zu lassen, so die Stadt Lausanne wegen der 4 Maß und der Zinsen von Bottens zu leisten ' ^gewiesen mit der Bemerkung, daß ste auf weitern Entscheid warten und inzwischen ihre erlittenen 1 "71 Orbe mit Tscherliz. 437l! Kosten, um deren Vergütung sie bitten, specificiert dem Landvogt zustellen sollen Null. x — 23» rechnung von Michaelis 1570 bis Michaelis 1571, llüll, llll. 4372 Art. 232 Der Guberuator oder Dorfmeistcr von Goumoöns bitter im Namen der ganzen ^ meindc, man möchte ihr bewilligen, ein Stuf ihrer gemeinen Matte, le Bruit genannt und ungcs^" 40 Mäder haltend, auf welchem beide Städte ihres Hauses zu EchallenS wegen 8 Mad bcsizen, einzuschlagen, daß sie nicht allein das Heu oder den ersten „Raub", den sie bisher bezogen, so»d^" auch das Emd und die Waid darab nehmen dürfen, indem dieses Stük dem Dorf allein zugehöre und n>c mand als sie darauf zu Waiden das Recht habe : sie erbiete stch, davon für Eingang und jährlichen Zins ^ bezahlen, was beiden Städten angemessen scheine. Es wird entsprochen mit der Bedingung, daß "e dcssc" so lang „genoß" sein, das Stük beschlossen halten und darab Heu, Emd und Nachwaid nehmen bis etwas anderes verfügt werde und so lang die Umsässeu und Untcrthanen nichts dagegen einwende dem Landvogt sammt dem Commissär wird Vollmacht crtheilt, den Eingang und die Assoufcrtation ^ Zins nach Billigkeit fcstzusezeu, Absch, 399, i>. — 233 Vor Jahren war dem Landvogt befohlen word^ den Eichwald, der denen von Clagnicus (Eclagnens) gegen Zins accensiert gewesen war, wegen unst^ lichen Holzfällens zum Nachtheil der beiden Städte, zu Händen zu nehmen und den Landleuten Hotzhau ohne Bewilligung des Amtmanns zu verbieten, Obschou nun die Landleutc um Aufh^^ dieser Verfügung bitten, wird sie dennoch bestätigt. Hüll, e — 234 Verschiedenen Bittstellern n>er^' Uuterstüzuugcn an Korn und Geld zuerkannt, andern wird Nachlaß an Zinsen bewilligt, Il'iü- ^ 235. Dem Commissär Franoois Panchaud wird die Accensation oder Albergation zweier Juchartc" ^ ^ und einer Bünte, die ibm von einem Euraten zu Echalleus im Jahr 1560 gemacht worden, bestätigt dem Vorbehalt, daß diese Verleihung nur so lang währe, als es beiden Städten gefällig, und daß " ^ Zinsen jährlich an die Kirche richtig abtrage. Hüll. "'> Freiburg wird eine Bescheinigung ausgestellt, daß die dem Panchaud gegebene Erkanntniß wcgc" Zehntens von Assens ihm in keiner Beziehung schaden soll, llüll. k. — 237. Michel „Elcr" von motier wird mit seiner Ansprache an einige Güter abgewiesen, weil er mit dem Landvogt nie etwas d«"' gesprochen hat und eigenmächtig hergekommen ist, llüll. x. — 25«, Die von Mcx, welche weg"' ^ tretungen der Reformation, wegen Tanzen und andern verbotenen Dingen waren bestraft wordc», von Freiburg mit ihrem Begnadigungsgesuch abgewiesen, llüll. I>, — 23?». Auf den Vorschl"!! ^ Landvogts, '»au möchte zu Mex ein Cborgericht aufstellen, um die Ungehorsamen zu züchtige", der Amtmann und der Prädieant beauftragt, der Ungehorsamen Fehler aufzuzeichnen, damit der La"^ ^ sie bestrafe, Uüll. i, 2«»», Dem Anton Kiumenstol wird bewilligt, der Kirche zu Poliez-le-Gea>" ^ Ablösung deS Zinses auf einigen Gütern, vom Haus Bottens herrührend, „zu thuu" ; der dafür sorgen, daß daS Geld der Kucke wieder an Zins gelegt werde, llüll k,— 2«i, Abisss' ^ der Stadt Lausanne legen die Originalbriefe vor, durch welche sie zu beweisen suchen, daß ^ Holzhau sammt der Waidfahrt und Ehebafte in dem in der Herrschaft EchallenS gelegene» JurtcnS ohne Vorbehalt erthcilt worden, und bitten, sie dabei verbleiben zu lassen. Nach Verlesucki ,^1 Briefe und der darüber erlassenen Abschiede erklären die Gesandten von Bern, daß sie am lcztss ^ Absckiede festhalten, mit der Erläuterung, daß die von Lausanne nur kür das Schlagen von Ba"^ Orbe mit Tschcrliz. 1372 lijsjZ ^ Bewilligung des Landvogts nachsuchen und demselben einen Schein von Bürgermeister und Rath der ^dt Lausaune vorweisen müssen, daß sie aber für Brenn- und AbHolz zu diesen Formalitäten nicht verachtet seien, daß es übrigens gut wäre, ihnen ein Stük des Walds an einem bequemen Ort als Ehehafte ^ustekcn, Freiburg will gänzlich beim Wortlaut deö lezten 'Abschieds verbleiben. Die Gesandten von ^krii wollen diese Meinung all roloronlluin nehmen. Damit aber beider Städte Wald am Jurten geschirmt "^de und damit die von Lausanne wissen, wo sie darin ihren Holzbedarf nehmen können, verständigt sich endlich dahin, den Amtmann von Echallcns zu beauftragen, ein geeignetes Stük Wald abzusteken ""d durch die anderer Geschäfte wegen dahin abgehenden Boten dasselbe, wenn sie es besichtiget, aus- ^chen zu lassen, Ilnll. I. — 2i»2 Auf die Anzeige des Landvogts, daß die Priester und Prädieanlcn ^ Pfrundhäuser übel in Ehren halten, wird verabschiedet, es sollen beider Städte Boten die Sache ^>6"lich untersuchen und die Hänser und Kirchen durch die Pflichtigen herstellen lassen, Ilnll. m. — ^ Dem Landvogt wird befohlen, das HauS deö Helfers zu Orbach nochmals feil zu bieten und, niemand mehr darauf biete, es dem zu verkaufen, der 20(1 Florin dafür geboten hat, Ilnll. n. — Damit der Schaden gutgemacht werde, welchen das Wasser an einem beiden Städten gehörigen Reb- 5, Zugefügt hat, soll der Sckelmeistcr sich so bald möglich dahin verfügen und das nöthigc mit dem ^ bogt anordnen, Ilnll. o. — 2<»3 Der Landvogt wird ermächtigt, einem Commissär die Commission Kirchengüter zu übergeben, mit dem Auftrag, die Bücher in „kleiner kurzer Form" anzulegen und überflüssiges darin aufzunehmen. Ilnll. st. — 21»l» Bezüglich der Belohnung des Nachrichters ^cn Städte etwas fcstsezcn, sobald ihre Boten zusammen kommen werden, Ilnll. q. 2i»7 Der ^^ogt hon solchen, welche in Einem Haus aber getrennt in verschiedenen Haushaltungen wohnen, n» ^verstattzinS beziehen; die bisher verfallenen Zinjen werden den Betreffenden nachgelassen. Ilnll. r.— ^ Dem Landvogt wird der Befehl ertheilt, „unerkannte" übcrgebcue Stüke dem Mchrbietenden zu ^^ihcu und sich erkennen zu lassen, oder zu beider Städte Händen zu ziehen. Ilnll. s. — 2«S» Die ^^barung, welche der Landvogt zwischen den Chorrichtern und denen von Orbach ihres Lohnes halb ^ und welche beide Thcile angenommen haben, läßt man bei ihrem Wortlaut verbleiben, so lang Städten genehm sein wird, 11'nl- 27«», Auf den Bericht des Landvogts, daß der Herr ^ Biolch den beiden Städten an ihren Zehnten von Echallcns Eintrag thun wolle, wird verabschiedet, ^ ^l)in reitenden Boten sollen den „Stoß" untersuchen und berichtigen, Ilnll. n, — 271, Amtsrcch- "ß von Michaelis 1571 bis Michaelis 1572. Ilnll. llll. 1373 272. Alle Einwohner der Herrschaft Tscherliz sind den Fcuerstattzins schuldig; deshalb werden ^ Bittsteller mit ihren Nachlaßgesuchen abgewiesen. Die Anzeige aber des Landvogts, daß wegen dieser Zinsen mancher sein Haus zu verlassen genöthigt werde, so daß während seiner Ver- ""S bereits 20 Kopf Korn und 9 Mütt Haber in Abgang gekommen, wird in den Abschied genommen, ^ 424. 27g Der Tausch, welchen der Kirchherr von Poliez-le-Grand mit Panchaud abschließen ^°chte k. < . . vas Stük welches Panchaud erhält, um den Zins dem u'««-... ^^ Claude Clavel soll dem Landvogt das Lov vrn v.. / , 1364 Orbe mit Tscherliz. 1373 jedoch wird ihm seine Ansprache an seine „Weren" und alle, die es antrifft, vorbehalten, llüll. ü, ^ 27« Dem Konrad Meher, Statthalter von Echallens, wird die Acccnsation oder Verleihung des Stü ^ bestätigt, welches seinen Voreltern von einem Kirchherrn zu Assens um den Kornzins verliehen worde"- sofern er den ZinS jährlich bezahlt und erkennt. Ilüll. o. — 277. Denen von Clagnens (Eclagncns> wird aus ihre dringende Bitte bewilligt, ihr nöthiges Brenn- und Bauholz in ihrem accensierten zu hauen, jedoch stets mit Bewilligung des Landvogts gegen einen jährlichen Zins von 1 Florin, Ibiü-^ 27tt. Abgeordnete der Herrschaft bitten um Bestätigung ihrer Freiheit, die ihnen vor langen Jah^" der damalige Landvogt crtheilt hatte, gemäß welcher sie nicht mit neuen ungewohnten Ordnungen bc schwert werden dürfen, welche ihnen der gegenwärtige Landvogt aus Auftrag beider Städte angcmut^ habe. Darauf wird ihnen geantwortet: Man habe bisher in ihre Freiheit keinen Eingriff goth""' ^ Polizei und Ordnung aber, die ihnen der Landvogt gegeben, sei zu ihrem Nuzen und enthalte niw anderes, denn alle Billigkeit; deshalb habe man dem Landvogt befohlen, diesen Ordnungen nachz"^ mein diesem sollen sie gehorsam sein und ihm jährlich über ihre Einnahmen und Ausgaben Rech"""' geben; man könne für diesmal ihre Freiheit nicht bestätigen. Ilüll. g. — 27». Die „Gemeiner" ^ Echallens sollen den Solomon Gnex in ihre Gemeinde aufnehmen, weil er allda Haus und Hof lssko" hat, ein treuer Herrschaftsmann zu sein verspricht und mit ihnen sich abfinden wird. l>üä 28«. Dem Gubernator und den Burgern zu Orbach soll geschrieben werden, es sei der beiden St« Wille, daß die Fremden, welche zu Orbach rechtigen, kaufen und zu schaffen haben, dem Landvogt d->- Siegelgeld geben, wie er's begehrt und nicht nur 13 Pfenninge, das er hingegen ihnen nicht mehr a ^ nehme, als wie von Alters her, Ilücl. >.— 281, Es wird an die von Orbach geschrieben, sie s^" ^ neuen Statthalter bei ihnen im Rathe fizen lassen, wie die frühern, Ilüll. l<, — 282. Auf den W" des Landvogts, wie nvthig es sei, den Jurten gegen die von Froideville und andere Auslöser wcö ihres unziemlichen UcberfahrenS und Mißbrauchs abzumarchen, wird verabschiedet, das die Bote» . Städte auf Montag vor St, MichelStag zu Echallens sich einfinden und nicht allein den Wald marchen und das für die Stadt Lausanne vom Landvogt „ausgezirkte" Stük besichtigen, sondern " andere Anstände und Geschäfte erledigen sollen. Hüll. >, — 283. Pxj ^<>^1 sollen diese W ^ auch die Gefängnisse im Schloß verbessern lassen, nachsehen, was zu Orbach dem Wasser nach z" nöthig, und die baufälligen Euren besichtigen, Ilüll. m. — 28Ä. Auf die Anzeige des LandvogE, ^ die von Goumoönö ihre Allmenden auf ncunundzwanzig Jahre verliehen haben und kein Lob vavo" geben schuldig zu sein glauben, weil die Anzahl Jahre nicht auf dreißig gestellt ist, wird ihm die Sache näher zu untersuchen, Ilüll.». 28?,. Auf dessen Anfrage, ob er die Katholischem in Orten sich vergehen, „wo das Mehr gemacht ist", am Ehor- oder Landgericht vornehmen so^' ^ Freiburg nach Einsichtnahme von dem Vertrag Antwort geben, Ilüll. o, — 28«, Der Landvogt so erkundigen, ob sich in Orbach kein geeigneter Plaz zu einem Krautgarten befinde, der dem Raymond könnte angewiesen werden, Ilüll, p, — 287. Der Gubernator zu Goumoöns stcllungen dagegen, daß das Geschlecht der Favre gemäß eines von den Herren von Orbach vor ^ erlangten Freiungsbriefs von allen Fuhrleistungen der Gemeinde befreit sei, so daß, obschon dieses i^cl ^ sich sehr vermehre, die andern Dorfgenossen gleichwohl alle Lasten allein tragen müssen, verordnet: Pierre Favre und leine Nachkommen sollen gemäß des Frciungsbriefes von allen Fulst ^ gen und andern Beschwerden, die sie dem Schloß von Echallens schuldig waren, frei und ledig sei"' ' Orbc mit Tscherliz. 1575 IZgA Gliche Lieferung eines Pfundes Wachs; bezüglich anderer Führungen und Beschwerden, welche die Gemeinsame zu Goumoöns tragen muß, soll der Landvogt auf künftige Jahrrcchnung eine Erläuterung entwerfen; die nicht von dem ersten gefreiten Favre Abstammenden dieses Geschlechtes sollen aber, wie andere Dorfgcnosscn, die Fuhrungen zu leisten schuldig sein, Ilüll.g. — 2««. AmtSrcchnung von Miosis 1572 bis Michaelis 1573, »nll. v, >575 Art. 28k». Verschiedene Gesuche um Nachlaß schuldiger Korn- oder Geldzinsen werden abgewiesen, °"hern wird ganz oder theilweise entsprochen, Absch, 457, ll. — 2»tt. Das Gesuch der Jaquemaz Mal- ^rbe von Orbach um Nachlaß eines Zinses von 22 Groß, welcher ihrer Behauptung nach längst schon an die Pricsterschaft zu Orbach abgelöst worden, wird in den Abschied genommen, um darüber in den ^schicdöbüchern und Rathsmanualen nachzuschlagen, Hüll. o. — 2k»>. Bezüglich des Wiederaufbaues ^ gemeinen BakofenS zu Biolch, daran mitzuhelfen etliche Particularen sich beschweren, wird der Land- ^°gt beauftragt, beide Parteien zu vereinbaren zu suchen, Hüll 3. — 2S>2. Die von EtagniörcS, Echal- und andere Gemeinden der Herrschaft EchallcnS bitten wegen des großen Mißwachses und weil '^>en nicht möglich sei, ihre schuldigen Zinsen zu bezahlen, um Aufschub, Sie werden abgewiesen, weil ^ gegenwärtige Landvogt bald abziehen wird und es ihm nach seinem Abzug schwer sein würde, solche ^Acgenen Zinsen noch einzubringen. I>"ü. e. — 2?>5 Da einige ihre Güter um wenig Geld vcrsezen groß?« Ucberzins an Korn und Geld davon geben müssen, wodurch sie immer tiefer in Schulden so tvjri, vorgeschlagen, entsprechende Vorsorgen dagegen zu treffen. Die Boten von Bern nehmen ^ Anzug in den Abschied, Ilüll. l- — Abgeordnete der Stadt Orbach beschweren sich gegen den Schluß, daß Fremde von Käufen, Urkunden und andern Akten dem Landvogt mehr als 13 Lausanner- ^Miingx als Sicgelgeld geben und daß sie den neuen Untcrvogt in ihrem Rath sizcn lassen sollen, in dieses wider ihre Freiheiten sei, und bitten, sie bei ihrem alten Herkommen bleiben zu lassen und ^ erlassene „Mandamcnt" zu ändern. Da man aber findet, daß dieses für die von Orbach ganz und gar °'"e Beschwerde oder Neuerung sei, noch daß eS wider ihre Freiheit wäre, indem dem Landvogt nicht ^hleu worden den Einwohnern der Stadt Orbach mehr Siegelgcld abzunehmen, als ihre Freiheiten ^ alte Herkommen es zugeben, indem ferner der gegenwärtige „Tschachtlan" kein Fremder, sondern ^bach geboren, dessen Vater ebenfalls im Rath gewesen sei, so wird beschlossen, ihnen in diesem I'"" zu antworten. Hüll. x. — Zi>5 Denen von Echallens werden 100 Flor, an die Kosten für ihre ^Nuenlcitung in'S Dorf beigesteuert, Ilüll. l>. — Den Kirchgcnossen von Poliez-lc-Grand wird ^ 'bren Kirchcnbau eine Beisteuer von 100 Flor, verabreicht, Ilüll. i. - 2'»7. Auf das Gesuch derer ^ Asscns, ihnen die Coupe de Moissons zu moderieren, indem es nicht billig sei. daß der Arme so ^ "'S der Reiche bezahlen müsse, wird folgende Erläuterung gegeben: Wer einen Pflug vermag, soll sein, die Coupe de Moissons ganz zu bezahlen, ohne irgend einen Nachlaß; wer keinen Pflug d 2ug vermag soll die Hälfte entrichten; der Dorfmcister soll im Namen der ganzen Gemeinde in gehender Form die Erkanntniß thun. nicht aber jeder besonders; die Namen derer, welche die Coupe Bisons g<,,,z oder halb zahlen sollen dem Curatcn jährlich durch den Dorfmcchcr schriftlich mitge- werden,'Ilm, k - 2?»8 Die von Lausanne beschweren sich, daß der gegenwärtige Landvogt, ent- ihrem im Jahr 1535 von beiden Städten erlangten Abschied, durch welchen ihnen der Holzhau. 136t; Orb? mit Tschcrliz. 1575. und der Waidgang im Jurten für ihre Bedürfnisse, nicht aber zum Verkauf, bestätigt worden, und zwar ohne Verpflichtung zur Einholung der Bewilligung des Landvogts, nunmehr kraft eines neuern Abschied von ihnen begehre, daß sie ohne seine Erlaubnis; in diesem Wald kein Holz hauen noch nehmen solle"' ferner, daß man in ihrer Abwesenheit ein ganz kleines und nicht gelegenes Stük von jenem Wald für sie auSgemarchet habe, und bitten, sie bei ihren Briefen und ihrem alten Herkommen bleiben zu lassen- Nach Einsichtnahme von den vorgelegten Briefen wird nun folgende Ordnung aufgestellt, wie die tM" Lausanne und andere hinfür ihren Holzhau und Waidgang im Jurten haben und brauchen sotten: D" Burger der Stadt Lausanne sollen, so lang es beiden Städten gefällig, im Jurten den Waidgang Viehs und die BeHolzung an Brennholz haben laut ihres alten Brauchs, unter der Bedingung, daß dafür sorgen, daß keiner von ihnen Brennholz daraus nehme, außer zu seinem eigenen Hausbrauch, daß keiner etwas davon verkaufe, vertausche, noch anderswohin bringe; Zuwiderhandelnde sollen dcw Landvogt von Echallens verzeigt und von ihm gebüßt werden; der jeweilige Landvogt soll durch Bau»' warten und Hüter Acht darauf haben lassen, damit solche, welche diese Ordnung mißbrauchen, jcdcsm^ ohne Gnade bestraft werden; bezüglich aber des Bauholzes und des „Kohls" soll die Bürgerschaft d>" Stadt Lausanne verbunden sein, dem Landvogt jedesmal einen Schein von ihrem Bürgermeister zu bringt was einer bauen wolle und wie viel Holz er dazu bedürfe; diesem soll dann der Landvogt stets am schädlichsten Ort das Holz bewilligen; wer ohne Erlaubnis etwas fällt, soll von jedem Stük die schuldig sein; ebenso soll eS auch in Betreff des Köhlens gehalten werden; endlich soll der Landvogt a>^ auf die umliegenden Dörfer, welche ihren Holzhau und Brauch darin haben, dermaßen achten, daß ^ ohne seine Bewilligung nichts daraus nehmen, noch sich Mißbrauch erlauben, und soll die Fehlbarcn bestrafen. So lange diese Ordnung beobachtet wird, wird zuversichtlich am Wald nichts abgehen, we"" nicht, so würde man genöthigt, andere Maßregeln zu treffen. Ibid. I. _ 2«»«» Die von Lausanne ^ schweren sich, daß seit einiger Zeit, ungeachtet ihre Altvordern stets vom Zoll in der Herrschaft Echa^ gefreit gewesen, der Zöllner von Echallens einigen Burgern von Lausanne den Zoll abgefordert und bitten ganz dringend, sie von der Zollbeschwerde ledig zu lassen und bei ihrem alten Brauch, ^ Brief von ld46, zu schirmen. Dagegen klagen die von Echallens, daß die von Lausanne ihre aist ^ Markt daselbst geführten Maaren pfänden, auch wohl Personen verhaften und einen neuen Zoll, genannt, von ihnen fordern. Nachdem man beide Parteien angehört hat und der Hoffnung ist, cS niö»"" sich noch andere Gewahrsamen über diese Zölle und Gerechtigkeiten bei den Parteien oder in H""^' beider Städte auffinden lassen, welche über diese Anstände Erläuterung geben könnten, wird beschloß beider Theile Beschwerden „in einen Verzug zu stellen" und ihnen Frist zur Beibringung ihrer titel zu gewähren. Inzwischen sollen beide Theile gegen einander ruhig bleiben, keiner den ander" "" Zoll oder Rouage „bekümmern", bis beide Städte ihre Erläuterung gegeben. Ibid. m. D« ^ von Lausanne, wegen ihres Hauses Monthcrond, die Jurisdiktion auf einigen Unterthanen von le-Grand und andern Orten der Herrschaft Echallens ansprechen, die Gesandten von Bern aber d-rü^ nicht instruiert sind, wird ihnen der Be,cheid crtheilt. daß beide Städte ihre Briefe hierüber herv^s"^ und dann den Handel durch die erkiesten Schiedleute erörtern lassen werden. Ibid. n. — 3i»1 die Einfrage des Commissärs, wie er sich bezüglich der Legate und der Zinsen verhalten solle, die erkennt werden wollen, und auf sein Begehren um Ucberlassung der Eingänge der neulich arcenss^^ Güter, wird verabschiedet, daß er gemäß erhaltenem Auftrag „alles das, so ohne Recht nicht erke"" 1367 Orbe mit Tscherliz, 1^7 » ^'ll, mit Recht bejagen möge", daß er über alles, was er von den Eingängen, Ehrschäzen und „Löbcrn" Wichen wird, beiden Städten Rechnung gebe, daß ihm für seine Arbeit der dritte Theil der Eingänge "ud Löber zukommen soll, daß er jedoch mit Vorwissen deS LandvogtS die Aceensationcn also vornehme, ^ der Kirchen Einkommen nicht vermindert werde, lllicl. o, — 3t»üZ. Der Kirchhcrr zu Goumoöns buchtet, daß einige Personen mehrere der Cur gehörenden Stükc Land besizcn und deshalb zum Sigristen- ^'e»st verpflichtet seien, und begehrt, daß man diese Güter entweder der Cur wiederum zustelle, oder "ber die Inhaber dazu anhalte, den Dienst zu versehen, wie sich gebühre, oder daß sie dem Kirchherrn ^ Nuzung davon geben. Daher wird verordnet, der Commissär soll diesen Stüken nachfragen, über zweifelhafte den Landleuten den Eid geben, anzuzeigen, wer Besizcr derselben sei, und die Betreffenden anhalten, entweder den Sigristendienst zu versehen, oder die Stüke der Cur zu übergeben, lllill, Ein Entscheid über den Ban der Euren zu Goumoöns und zu Penthereaz wird bis auf die Zeit schoben, da der beiden Städte Boten dieser und anderer Sachen halb nach Echallcns abgefertigt wer- Dieselben Boten sollen sich dann auch erkundigen, ob die Gemeinde Goumoöns Sigristendienst nicht versehen müsse. Hüll. r. — Dem Kirchherrn von Penthereaz werden ^»er Armuth wegen 20 Florin und 2 Säke Korn geschenkt, damit er bestehen könne, Idill. s. — Obbcnannte Boten sollen auck vom Vertrag Einsicht nehmen, welchen die Gemeinde Goumoöns ^ dem frühern Kirchhcrrn abgeschlossen, wodurch leztercr die Hälfte der Coupe de Moissons der Gemeinde um ein Stük Matte nachgelassen hat, und sollen sich genau erkundige», was der Cur mehr Nuzen ^'ge, pjx M^te oder die Coupe de Moissons, und dann dem Commissär entsprechende Befehle er- lvjg. t, — Ungeachtet Pierre Favre von GoumoönS um Erlaß der Verpflichtung zu ^le» und zu Kaken bittet, indem er gemäß tciner Briefe davon befreit sei, so wird doch der bezügliche fahrige Abschied bestätigt. Weil aber in seinem Frciungsbricf keine besondere Meldung geschieht, daß Mahlens und BakenS und anderer Frohnlagwau und Fuhrungen ledig sei, so mag er dem mit ihm ^cfäugx,,^ Rechten nachgehen und der Landvogt die Urtheile anherbringcn, Ilüci. u. — Dem ^"dbeschzpj^ttu Jost Gaudard werden 40 Flor, und Holz „nach zimlicher Notturft" geschenkt; der Laud- soll ihm leztcrcS au unschädlichen Orten anweisen und die Landlcute ermahnen, demselben die Fuh- ^ iu thun; es wird aber auöbedungcn, daß er eine hübsche Herberge baue, die Leute zu empfangen zu beherbergen, llud.v, — Dem Landvogt wird aufgetragen, die Güter deS Priesters Pau- y ^, die dieser zu lebenslänglicher Nuzuießung innegehabt, so gut möglich zu verkaufen, den Erlös wieder ^"Zins ^ ^hUich beiden Städten zu verrechnen. Ilml .rv. — Bezüglich einiger ,^'^ndvogt in Rechnung gebrachter Zinse, die er aber nie einziehen konnte, weil er weder die Pflich- Noch pjx hatte auömitteln können, werden die Commissaricn angewiesen, darüber Nach- ^ halten, damit, wenn dieses ohne Erfolg wäre, diese Zinsen dem Landvogt abgezogen werden lbill. x. — fjF I. Weil die Fcuerstattzinsc zu Tscherliz immer mehr sich vermindern, wird der .^dvgt angewiesen, bis auf bessere Zeit von den Wohlhabenden dieselben laut den Erkanntnissen ciu- ^en. von den Armen aber die nichts als ein HäuSchcu haben, nur die Hälfte; jedoch soll dieß nur geschehen, damit sie nicht meinen, selbe nickt schuldig zu sein, und damit der Herrschaft Rechte "gelöchert" werden Il .'xi > - »12. Die Gcrichtsherrcn von Orbach hatten jemanden von der ».»m dm A»d««zl l-dig weil dkffm Bmdm im Gmichi gkl.ss.n, W°ii >,»>, »bm di. gesessen, nicht betroffen bat. noch dieselbe m seinem Namen den andern Bruder, so am 1368 Orbc mit Tscherliz. 1575 geschehen ist, so wird der Gerichtssäßen Urtheil aufgehoben. Ibid. aa. — 31.3. Der Landvogt wird e>> mächtigt, das Gefängniß wieder herstellen zu lassen nach „ziemender Notturft". Ibid. hb. — 3l^t ^ den Bericht des Landvogts, daß einige angrenzenden Lehenherren sich viele Eingriffe in die Herrscht Echallens erlauben, es sei an den Zehnten, an der „Bannwartei" oder an den Märchen, wird beschlösse»' Es sollen die anderer Geschäfte wegen nach Echallens reitenden Boten diese Lehcnherrcn vorladen, über die Ursachen dieser Eingriffe selbe befragen und Gewalt haben, die Anstände zu erledigen. Ibid. ^ 315. Amtsrechnung von Michaelis <573 bis Michaelis 1574. Ivid. zwei Tage darauf gestellten Gesuch jedoch um Moderierung des Siegelgclds auf 3 Groß, wie bei > ^ Nachbarn gebräuchlich, wird in t das Begehren verbinden, man möchte es laut seiner Briefe bei der Collatur des Prädieantcn ferneren ^^dcn lassen, entgegnet Frciburg, Bern möchte von seinem vermeinten Recht auf dieses .Ins pnlrormtus ^l)en, meil ihm nicht unbekannt sein könne, wie beide Städte zum Bestz der Herrschaft gelangt seien ^ seither die Besezung und Entsczung und mithin das llus patronstns ausgeübt haben. Die Gesandten Bern nehmen es in den Abschied. Usill. n. — 328. Das Gesuch der Wittwe Malherbc um Nach- ^ ^ues Zinses von 26 Groß, welchen ihre Altvordern dem „Cler" zu Orbach vergäbet hatten, der aber Ostler ablöst worden, wird in den Abschied genommen, lhill. v. — 32k». Der Commissär Panchaud ^lcht, daß man entweder ihm die baufällige Zchnstcheuer zu kaufen gebe, oder daß man dieselbe her- ^ damit sie seinem daran stoßenden Haus nicht Schaden bringe. Es wird daher dem neuen Amt- von Echallens aufgetragen, mit Panchaud zu unterhandeln, wie viel er für die Scheuer geben / ^ Unll. g. — 330. Auf die Anzeige des Commissärs Grobet, daß die von Lausanne sich bei 20 Ju- Zueignen wollen, die dem Kirchenzehnten der Euren der Herrschaft Echallens gehören, wird ihm von Lausanne einen Tag anzusczen, um auf diesem die beidseitigen Gewahrsamen an Ort l'l, ^ conferieren, die nöthigcn Kundschaften aufzunehmen und zu erfahren, welchem Theil der b^"^u heimdienc, Auch wird er mit dem Untersuch eines streitigen Zehntens der Kirche von Pentherea; ipjg, ^ _ g35. Bezüglich der Coupe de Moissons, welchen die Landleute von Goumoöns ,^cgen nicht erkennen wollen, weil der Kirchhcrr sie für die Hälfte desselben gefreit hat, wogegen einen Einschlag bewilligt haben, wird dem Landvogt befohlen, der Landleute Brief zu besichtigen st; b°"n die beiden Städte zu berichten, welche Rechte sie hierüber haben, Ilnll. r. - 332. Auf die gen ^ des Commissärs bezüglich seines Antheils an den .,Zugängen" von den Verleihungen oder Albcr- der Kirchcngütcr wird ihm geantwortet, daß ein Drittthcil davon dem Landvogt, ein anderer dem 1370 Orbe mit Tscherliz. 137t» Commissär, und der dritte der Kirche gehöre, aus welch' lezterm auch des Commissärs Kosten sollt» bc zahlt werden, Il>ill. s. — 333 Auf die Klage derer von Froideville in der Herrschaft Lausanne, welche Schaden ihnen durch das Verbot des Holzhaus im Jurten erwachse, und auf die Verantwortung ^ Landvogts, daß er zum Verbot genöthigct worden sei wegen der Mißbrauche, welche sich die von Froidevilll und von Villars haben zu Schulden kommen lassen, wird ihnen geantwortet, daß man die Sache näher untersuchen werde und daß sie sich inzwischen des Walds müssigen sollein Itnll. t. — 334. Da der La»t" Vogt bemerkt, wie nüzlich es wäre, von den Erkanntnisscn der Herrschaft Tscherliz Copien im Schloß Z" haben, werden die beiden Sekelmeister, welche das nächste Mal nach Murtcn reiten werden, ermächtig jene hervor zu geben, Ilsisi. u,—- 333. Bezüglich des Umgelds wird beschlossen, daß der Landvoill von allen Dorfleuten oder Wirthen zu Echallens, welche Wein ausschenken und keine Briefe vorzeigt können, daß sie davon gefreit seien, dasselbe einziehen soll, Itnll. v. — 33<». Bezüglich der Späne »»^ Stöße zwischen beiden Städten und den Edellcuten, lo ihnen an ihrer Herrlichkeit, ihren Zinsen »^ Zehnten Eingriffe thun, wird verabschiedet, daß beider Städte Boten so bald möglich an Ort und Ste>^ reiten, die vorhandenen Anstände verzeichnen und auf Genehmigung hin beider Städte berichtigen soll^ Ilnll, w. 337. Die beiden Städte schenken dem Landvogt Tscharner ihren Theil des Lobs, das er von dem Kauf einiger Güter schuldig ist, Unit. x. — 338. Amtsrechnung von Michaelis 15^ ^ Michaelis 1575, Ilnll, rm, —33?». Jedem der beiden Weibel werden 5 Florin zuerkannt; da-sslst" werden sie in ihrem Begehren um eine jährliche Pension abgewiesen, Absch, 503, r. — 34<» Vor» ^ antragt, man möchte zur Berichtigung der Streitigkeiten zwischen denen von Lausanne und dene» Echallens je zwei aus jedem Rath abordnen, welche an einem bestimmten Tag zusammen kommen, ^ Parteien anhören und, im Fall eine gütliche Verständigung nicht erhältlich wäre, aufzeichnen lasse» s^"' was für Rechte jeder Theil zu haben vermeine. Freiburg erklärt sich damit einverstanden, — Es w" nun verabredet, dal! Bern zwei Rätbe ei kielen nnd au Freiburg davon Mittheilung machen soll, a»k dann auch dieses zwei ernenne, daß die vier dann einen gemeinen unparteiischen Schreiber erwählt" die Sache zu Hände» nehmen sollen, sobald die Herbstzeit eingetreten ist, Gill, ii 537.'». Art, 34 5, Der Landvogt wünscht einen Entscheid bezüglich der Geldsummen, welche dem Co'»»"^ Grobel theils auf Rechnung für seine Arbeit mit den Erkanntnisscn. theils zur Anlegung, eingel'ä»^ worden lind, Ablch, 570, ooo — 342. Die Behandlung der Zollstreitigkeiten zwischen denen vo» sänne und der Hcnlchaft Tlcherliz wird, um inzwischen die eingelegten Gewahrsamen gründlich zu können, bis zur Ankunft der Gesandten beider Städte daselbst verschoben, Gill, eoo, - 343. M"' wird dahin gewiesen die Erörterung des Spans über die von Lausanne prätendierte Herrlichkeit ^ einigen Unterthancn von Poliez-le-Grand und Etagniörcs. so dem Haus Monthcrond mit aller 3"^ diction zugcthau sein lvllcn. Gill.llllll 3A4. Die von Lausanne beschweren sich wiederum Protestation Freibings bezüglich der Güter, welche die Stadt Lausanne vom Haus Bottens bcsizt. aber nichts andctcs verfügt und die Protestation in ihrem Werth gelassen; beide Parteien mögr» ^ Briefe den künftigen Boten vorlegen und deren Entscheid erwarten, ltsill, eee, — 343. Auf schwerde gemeiner Unterthancn der Herrlchaft Tscherliz über das ihnen auf einer Jahrrechnung bürg auferlegte Umgeld, und auf eine Vorstellung des Herrn von Goumoö.ns, daß er als M'l Orbe mit Tschcrliz. ii^,b-> wird erkennt: Alle Unterthanen der ganzen Pamierherr dieser Auflage nicht unrcrw^ unterworfen sein; daß ne selbe Herrschaft sowohl als die Burgerichast von ^-i » ^ Wirtschaften »°«,. »ich. b.,chl., »°b. s'i»°» E,.d°» g.ich.».; üd-iz.»- Mm. »>°» w°»> i»g°b..., ""ch.l. worb.n, IM. .» i-i> °» chft, Häusir kr.dm», Wim. .0 »> ..»- k. der Herr d.i. GoumoönS und ondcr . > ^ ^ lp Der Zinö eine. S.u.» c» Eo»- ihrer H.uchallung br.nchcn, ...»t .«»rgcmäx seiner Er, anu.nihbriefe »b» .Sil», .sg», »in. IM dem Her.» «. G°»»i«n- ° S.w.. R.ch.-N dur»z°s>.ich.» «->«.»- «Nd .SS»; demnach '°l> f. »er Gn,.r °°» l >ed ..IHIi ..rn, «.ich. die H....N °°» ^ «W, - B.Mi.ch d°r r°. h ^ G°ri».-!.°.nz .„spreche», «ii> »>.» de» E».sch°.d »«»dich ».... G-um-i-nch BnU.g»« erw°r.en, IM. ^ D°r °°» Sm> - .«.»er .IS von Bern' »»d de. ..„» .diSSIichen zin- «n>».wa»d .I. »II« d°» Elm»-.»-.) schuldig. Zu-« » ^ ^ ^ im «ml ».r»! «ns die de» beiden S.w.... gen..in..m b.»..«. ^ luc.guen wolle, wahrend d.c gc . ^ ^ Gewahrsame vom Bisthum Laulannc und von die G.s.nd.n. ^ ^ «nspr.ch.» und R.chle -».' di.se E°il°'»»n H-».er» R°m..nm°,.°r NU b ^ ^ serdere, w°« °- bi «l,.r besessen b.d.i --..«eisen »nd wer.»» ^ es diese »!-»,. f-ls.» lassen >.»d dl. E°ll°».r.» »> aber zreibnrz innen g» »..„ d-ii »..» .° bei der ,.»!»», I.in.r Z«- dss .rchengn.er gemems.m de»!- , l jj„«^jch,ig seien, bleibe» lasse, d°i! d°» die dem «MM Priidie.»,,» MM» ..» diesen ihr Edrpn« sch-bf.» »°°g.n- „nncrsnch.- ble.be, .»» « ^ „;.»^ »,» PrSdie.n.e» « die Messe „.bgemehre. UM, Vergleich gef.l>°.. l-ss.» >..'d ib.. »°»°°. 7"° Beschwerde aufgebürdet werde,-Stcun v nun, »z«« > i^tet daß er nach Ableben des Kirchherrn von Tschcrliz nach altem Art, Z^>. Amtmann Koch bcu , , ^ wiederholt aufgefordert habe, die Schulden des "ch dessen Fahrhabc bchand'gt. ^oupe de Moissons verabfolgen zu lassen, was er rwö zu bezahlen und dem neuen 1. ^ ^ ^weigert, weil des Priesters Erben noch ein ..erbars" ^ Seinäß eines Abschieds von i ...^ wds wird beschlossen, daß kraft desselben dem Landvogt die geblieben sei. Nach Verhörung dicies^ l Bezahlung der Schulden des verstorbenen Priesters ^digte Fahrhabe verbleiben soll, und dah » ^ Ungleichheit zu verbessern und die Begünstigung N angehalten werden könne. Um ssdoch ' ^ ^n Priestern ihr nothwcnd.geö AuS- . Prädieauteu gegenüber den Priestern . ^ Städte so bald als möglich sich dar- nicht verkümmert werde, wird Saat und anderes von der ^"ständigen, ob ..das Spiel gleich anw > auszuscheiden und den Priestern zur Nothdurft ^unde herfließende Einkommen von ""0"" wird das Lob einiger erkaufter Güter, von ^°lsen seie. Absch. 60^. vc. - 35»- nachgelassen, deßgleichen einige ablö- . >cin laut der Kaufbriefe 5l) Florin den ^ vermieden wcrdeil, sollen diese Zinsen aus dem Zins- ^ Finscn, Damit aber für die Zukunft Irrung 1372 Orbe mit Tscherliz, 1381 rodcl gestrichen werden, Ikicl. clci. — 632 Der Herr von Mex wird von der Verlobung deS subb»' stierten und ihm wieder zugestellten Zehntens freigesprochen, weil derselbe in keinen Erkanntnissen spe' cificiert angegeben und schon mehrmals unverlobt verändert worden ist, jedoch mit dem Vorbehalt, daß, wenn die beiden Städte später Gcwahrsame über die Lehenspflicht dieses' Zehntens auffinden würde», der Herr von Mex das Lob zu entrichten und den Zehnten zu erkennen verbunden sein soll, Gill. oe.^ 636 Da der Herr von Mex ferner begehrt, man möchte ihm die Jurisdiction, die Herrenziusen auf de» Allmenden und einige Herdstattzinsen zu Mex infeudieren, mit dem Erbieten, dagegen andere Stüke vo» gleicher „Ertragenhcit" zu geben, wird dem Amtmann und den Commissarien befohlen, zu untersuche"' wie groß die Ertragenheit dieser begehrten Gerechtigkeiten sei und auf welche Weise deren JnfeudicruNji zu compcnsieren wäre. Gill, ik — 639, Auf die Anzeige des Kommissärs Grobct, wie die Unterthane" von GoumoönS-la-Ville seit der Religionsänderung sich weigern, den jungen Lehnten an das SclM Tscherliz zu entrichten, wird erkennt, daß die guten Landsaßcn die Entrichtung und Erkenntnis dies" Zehnten nicht mehr verweigern sollen, daß der Commissär aber, wenn sie sich dessen dennoch weiß"" würden, das liebe Recht mit ihnen brauchen möge, Gill. — 633. Das Gesuch des EinziehcrS va" Tscherliz um Verbesserung seiner Besoldung wird den Gesandten daselbst überwiesen; diese sollen zußlc^ sich erkundigen, ob der Amtmann den Einzug selbst besorgen könnte, lllill. Iii, — 63l» Dir Tscherliz beschweren sich, daß sie bei der Fuhr des Weins, welchen die Stadt Bern zu ihren Ha»^" führen lasse, wie bcrnische Unterthanen gehalten werden, daß der Zollner zu Busstgny ihnen den ohnchi" geringen Fuhrlohn nicht richtig zahle und daß diejenigen, welche sich bei der Weinfnhr etwas verfehl' wider das alte Herkommen durch den Amtmann von Yverdon gebüßt werden. Die Gesandten von S""' darüber nicht instruiert, nehmen diese Beschwerden in den Abschied. Absch 620 a — 637 Es beklag" sich dl. von G-nm-ens-la-Ville ,„.d Gönm-iinS-le-Znz, d°h d-r Eommiffär'd-r Ki,che'n',aier »e» «erlange, d.» jung.» Z-Hnlen «om klelnen Lieh zu erkennen, und begehren dl.,.« zu «.ll dl. Priester »°r Zeit.» der G.m.i„d. in «l.l.m «stich,ig gewesen, rnne jez, -dg.schaff, sei, A«k Berich, des SommissärS, d°« dieser Zehn,e„ srnher erkenn, worden, wird «erflig,, die Snppli.-n,-« diese» Zehn,.» wie v°„ Aliers l„r erkennen und zu Händen des Am„n»nn- „abrichl.n- ,»>>' 1 Ans den Berich, de« k.ndi>og,s, d-sj die Kirchenzl.rden, welche «,« de- Kirche »°n Si-N»-»' nnch «dsch-ssnng «er Messe i» de» Amin,-NN- H-„den g.Ieg, werden, „ich, gar viel wer,» seien, Bern seinen An,„ei, an denselben de» Kirchgenossen nh, Zreiburg schenk, sei,ich. An,hei, die Kl,«" jn Echall.nS, wo d.e ka,Holische Religio» noch u.h„„g „,,g ,, z.., z,-nl bi„-' - Besi.glung eine.. allen Ab.rga.ne,,,« der Grafen die Gerberie °b einige» S'5' hm,er »sche-lij, wornber «°r einiger Ze., zwischen ,h„ n„d dem Hern, «°n Merren- ein SP« De. hand.og, wird dazn -rin-ch.ig., - Da «er,.,de ferne- NM Unierstiizn-g Hol, di»e., «-rsal.n.n G.b.n ° zn °..b.,,.rii, wird dem «anddog, Vollmacht gegeben, demselben drei «der «i'-S» -n- der beiden S,ad,. Wäldern zukommen jn lassen g. Verschiedenen Bit.stelle,» ><. Unlerstninng.» -n Kern und Seid znerk-nn« ^en Berich, de- i-nd«-»'^ d,e Unter,h-nen »n Am, Tscherliz ihre «wenden, H»,^ »»d Wälder «erk-ufen, bers.jen unziemliche« Schlage» IN z ->f°ll bringen, wird der-rdnel, Der Am,mann in den Kirche» bek-» machen, d-f! keiner de. wi, P„,ud Buhe Ahinenden, Hölzer «der «Sld-r «erk-ufen, «ersezen. »^ daraus entlehnen diirsc, tcriirr eah keiner ah». Vorwissen und Willen des Am,Manns Holz Orbc mit Tscherliz, IS«I - beider Städte und der Unterthanen zu Pfund Buh- für i-d-ii B-unr - j„ kass.ii, D-r Saiidbagl s-II d-, Cam wn»°», soll >-d-i» v-rbail» i-i». dar iiiit.rftich-» und dann »ach G-stall d.r Sa«. r»,-u »»>.» R°chl° und s.w.l>.s.u...i an d-i, Wald ^ ^ ^ -ii.schlag.n, Zu Zuliiiifi ,be>l zu gemeinem Gebrauch ausstehen < zz^-wissen der Obrigkeit, welche zur Zelt Zug und «->. di, ZIm,«I,nl- ,-iu° G-wall h-l-°», °d G-.ichlSha»- zu Tsch-rli, f°Il d-ii. M-islbi-l-nd-i, ??-. Hdlg sah.» IN lass.n, ' 'lau --b°id°i. S.-id.°n g.sü.lig, I«. ^ B-. "d-w> w°rd„,,mii B-fr.i«ng °» ' s ' , ^ ^ dasi, .«-»,. -i» W-,d.l dl. Erii.iiiiuii, und Euls-jUNg d° ^ ^ Dd„ll ..l b.richl.ii sali , »'->«- Zu» ^ '° d-.f.hll, das .- da» ««'"''s's ^li d.r S-ch- °--iüg°» l°ll; »°» «' ""7°»' b Rath hat. und daß dann die,c ,e . ^ betreffenden Obrigkeit präsentieren soll, der dann ^)e. welche er als Weibcl anzustellen wunst) , Einkommen des Kirchherrn zu ^ «n».°..„g °d.r «bw-isn»- 'U»»t N-rln d-rb-iP-ri, llnil, . - »«- Danii. d-r ^"lhereaz wird um 1 Mütt Korn und -N chs h^en und dam.t er seinem Berus besser '«'-du.., zu O-b- und j.in H.n°g°ü»° NN» .d-r Rd.hdu.f. »°ch dhn. L*» >«» ss"'. s»« Di- B-.fngi.nq-n d.d Ruch» '» B-l-°sf d-- Cdi.ft»- °q»fi- -inz-rich.-, w.rd-^ UND. ^ ^ u»»-il w-.d-n d°r.r «. d-rG-m-iud- G°ii...°°i.»-l°-Vi>l., «. «- ihn., 's ^ anschlagen, ivcrdc» die Caiiliilissaricn beauftrag., -iii- Wiii ignng -« den ,n»g-n Z°h°.°i. Ii. Gel« l .d-rl-g-n-n" I«.g°u »Nil- »orjunchi,,.,. und > >b° -z««, S-d-sftai, Marmad wird mi. ,.„..r »-» «,.d°,i d.i. Sudl-lu-nl'U » ^ ^ n.d i>-,sl°.b-u-i. Kirchh,.... °°i, Ech.»°u- -bg-. »-che an d-n «am ' s 'nah ... di. B-rardnung Bern-, wie -» in Zu,uns. b-i b. ^ """ « s. a»°l..» »"den sab-, °i.g°n°i.i.n-ii habe, lblü, - "» «»' di, "» «m> 'ne- «ab« -luige- Gü.-r in Gnaden ... bedenken, w-.d-n .hin bau Pille d-s g-ndbe-gl«, i»n ' n j, n„n m Kran, der.» M »achgelaffen, lliiü. Di- s',° deiden Sladl-i, g-h--.i.dei «»» „i, „ian die s.ad. Mild... gefreit habe, rsch -r,j, jh. «nsnche» . - ^ . Die G-fandlen »°n «d.» zu b.d,i.I.n, «i- ne den S ^ «„iisr-chnn „g °°n Michaeli» ldÄt bid Michaeli» wd >!,, °"'»eu -» N.I raldr-iiiliiiii, llnü, Sch-jUiig der Zins.» NN» anderer ->«k° , E-Nimissär «-lM^ . abinlanschen wniischl, Auch Herr «°i. M-r billel, ^«'lch. d.r H-r. °°n M.x niil beid i D d.ban w-.d-n «lochte diesen Abtausch also abgehen lassei, '^rnengum in den Abschied genommen, >" - IS« 2 . . .lfarrberrn von Penthereaz um Znrnkerstannng se.ner Auslagen ^ ^-t. ^7'z Auf das Ansuchen des ^em Amtmann befohlen, benannte ^nmme ^1. 5'"in f.-., Reparaturen in seinem ch run ^ ^ Pfa„hanö und der Scheuer anzn- ^^ben zu vergüten und die sonst noch unterstnznngcn an Korn und Geld Absch.650.3.- 37»- Verschiedenen L Billars-lc-Terroir um die Begannt, ipjg _ g7«. Das Begehren des Pier 137^ Orbe mit Tscherliz. 1382 willigung zur Errichtung eines eigenen Bakofens in seinem Haus wird an die Gesandten, welche verschiedener Sachen wegen in die gemeinen Vogteicn deputiert werden sollen, überwiesen, ungeachtet er D der Zinspflicht an den gemeinen Bakofen unterwerfen will. Hüll. e. — 377. Auf das Begehren cin^ Einziehcrs um Beseitigung der Hindernisse, die ihm beim Einziehen der Zinsen beider Städte begegne"' wird er angewiesen, die subhastierten Stüke ausrufen zu lassen und an den Meistbietenden zu verkaufe"' indem er so ohne Zweifel zu den ausstehenden Zinsen und seinen Kosten gelangen werde Ilüü- ^ " 378 Die Beschwerde gemeiner Untcrthanen von Tscherliz über die Wcinfnhr war auf lezter Jabrrcci 'NU "g von den Gesandten von Bern in den Abschied genommen worden. Nun erneuern Abgeordnete dics0 Herrschaft nochmals ihren Anzug und bemerken, wie gering die Zahl der Züge in dieser Herrschaft ft'' so daß ?S ihnen unmöglich, diese Fuhr zu leisten. Die bernischen Gesandten, in der Beglaubig»^' es seien bezügliche Weisungen an die AmtSlcutc zu Yverdon und an den Zöllner zu Bussignp erlasft" worden, nehmen es all loloioullnin. Hüll. o. — 37k> Dieser Mangel an Zügen in der Herrschaft Tsclss^ gibt Anlaß, den Ursachen davon nachzuforschen. Nun findet man, wie die von Lausanne den lieber»"^ im Amt Tscherliz „brauchen", daß mancher um 18 Florin einen Kornzins, Terragc genannt, kaufe sich mit der dritten Garbe nicht begnüge, sondern eine bestimmte Summe dafür nehme daS Korn >va^ oder nicht, woraus nicht allein Bcrlheucrung des Korns, sondern gemeiner Landlente Verderbe» entsteh Die Bitte der frciburgisllwn Gesandten, Bern möchte für Abschaffung dieses UebcrnuzenS sorgen, von denen von Bern in den Abschied genommen, llüll. k. — 38. — 382 Da die Mitherre» ^ Herrschaft Mex die Confiseation der Güter von Hingerichteten Personen Prätendieren und da unklar >st' wie es bisher bei solchen Eonsiseationen von Gütern, in der Edellcute Gerichten in der Herrschaft TM»' gelegen, gehalten worden, wird erkennt: Der Urbar und andere Gewahrsamen diese/Mitherre, der beiden Städte Gcwahrsamen. sollen dem Landvogt und dem Commissär vorgelegt werden, die . eine Dcelaration beider Tbeilc Rechte an dieser Confiseation zu formieren haben ' llüll I.l.. - 6^- S- die Anzeige des Landvogts, wie einige Edelleute ihre Erkanntnisse so ausdehnen, daß viele Zinse" ^ beiden Städten entzogen Wörden, wird dem CommissSr befohlen, einen Auszug aller streitigen St'-tt znfcrtigcn und diesen den Gesandten be.der Städte vorzulegen, welche dann Gewalt haben solle". ^ angemessene zu verfugen, damit „der Va.allcn unbillig Fürncmen abgeleint" und bestraft werde. !>»»- . 381. Es wird be,chlossen. daß ;ede Stadt sechs Haken(-Büchscn) und daS dazu gehörige^'', Schloß Tscherliz gebe, dannt dicjes im Nothfall versehen sei. llüll. illl. — 383. Bezüglich des und der sich ain l l,000 Pfund belaufenden Schulden des Hingerichteten Jaegues Bornoz, welche größtcnlheils auf einem schöiien Gut zu Penthalaz versichert find, beantragt Frciburg, es auf dieieS Gut veuicheiten schulden vorab davon bezahlt werden, sodann die ältesten SchuldP"" ^ aus der Fahrhabe und den übrigen Gütern; das übrige solle bis zur Erörterung der Differenz ^ Herren von Mer in Haft bleiben. Die Gesandten von Bern nehmen dieses all rokoronllum. !>>"'' ^ Orbc mit Tscherliz, li58S 1^75 ... ....... ' -W ..m »ufgrbr.ch.nm K-ftch". ' h,'Dr.iISnigm.»g Z.'»»»-> z» «».."> "ch ^, B.i.rr S.S.,. s.,»....". aufqin«!«.» w'« G.wölb !» schlich", und i°. Anfinde« um den mit den Herren von Mcx in su — Amtsrechnung »-»» .,„ z»°».r,. zu Mur..n d...n Z°m.«....»z ,n n...i, K' Michaelis 1581 bis Micbaclis 1582, Ibn>. >>>'- l w.u Tschcrliz wird wegen seiner Armulh und vielen Kinder der Art. «8». Dem Hans Dement ve , . Städten verfallen ist. in Gnaden Maß seiner Hingerichteten Frau samm ^ ebenfalls erlassen, Absch. 690. a. - gelassen, in der Hoffnung, der .an Holzhan und die Nuznng de/!» Bauersame von wu ^ Bezahlung eines jähr- ^lchrams in dem nach Tscherliz ge ü ^ ;.», Dem durch „Wassersnoth" beschädigten 'e» Zinses von 2 Kopf Haber Javreözins von der Mühle erlassen; der Landvogt «»>-«.. von Ach-rliz, «.»«» - . den gm,°i,..n W»>d°.» iul°,n,nm zu ^ d O....N« um N.chl.ß d.° Ichu'di»... fuS". Zchu.°n«, >».7. ' Urb r.k... Ki.ch.nb°n ,,n. ..... V°r...iud..m,g d.» Bal.f.nz.ns.- w... , °u.r ^ ,chl°g°n und ,u H°„..n ... H.nsm Tsch°.ii! ""richl" u « »»d di- K.nz.l ,.,-ch... i.ff.n. d°« -b-ig. I.ll... di° G.mr.nd«. ^ . ... i.»u.°»g. i°» »"' Kl ««.w. und Zulnust mit d°m Ki.ch".gu' ->'« Id---». .'»wgrgm, d..,«..ch° d. !» ^ ^ „,j, ^ «rin... B.gch.cn «..»... ii. °bg°«ich". , » . K.rchr ,ü«. ,.,°l.r ^ ^ ^ für En.m.n.nng °i..-- P,°>..° >i? /«7 "... „h »irf.n B.ichins. !» dud--u. mm» di. ' Pfund b.rrZi.r.n f-iig.i-!« U" ^ ^ dringlich riu.» S,r.ili>»>.r°l» zw«... P-Uchau. ... » »-a». B°"".° und P.ii.z-Pi.I", ,,.B..r°ff ... W.g- ..... ^ wir. ... >>°..d°°z' d.°ust...1>, >...d°-,°..sch. - ...f «u «uz...sch,i., üch zu b.z.b". u... nach S.d»u.m.,z , zu "«.im. m>i "is,.. Sp-n« -bz..f»ff"> .„,« dich. ..r Od..z,°.< ^ui.r.ch". uu. G.w»I>.s.i...m ^ > - S!>». S-z,.- Z»>>- war <"> «clchinj. «.sch. Z..>, uu. R-.I. z„ G.u>.w!.»«-.°-VitI. ml.ss". D° nun ^>n? ..r zchu.d..". u». ... '.du-'.« „j. z,.,u,z-.b... °n,,--ii">, ........ B.° wi.., dch .>. «°u.'ch.» ^ G-U..W-U« I°N". .°» Z->>u-.» b-.-i-.>. °bi.,.u B-schiuss.- u-ch.»-.. -siiq. Erl°„..tuiss. u». B-i.f. ->« i-On.«" °r».bm ; 7°»k «... »b ..» Slütm, .i. Ii« d»"l'. ,„1..,, ü, ü», ..ffm müsilzm, bi« " «!».» 7''» «. °b.r .", Z.»ul«> ab -..."U S-..«« . ZMr.ch.mng °°» H.rrlch-ftslrnl.n >°ch.„ w.r..„ g. - M,.g « ^ s.„^, ... N-u.ru .rr tz. ^crliz vorgebrachten Beschwerde über ^sandten von Bern, daß ihre Obern Ord- ^ Bern von der Weinfubr bezieht, Hemer ei ^ b^latzen haben, und daß ihnen gleichzeitig . 6 geschassen, so daß sich die Hintertharren >u ^ M.sgndtcn von Bern darum ansucht, sie möchten kuhrlohn erhöbt worden sei. Und da Fmburg d.e r-> t37li Orbe mit Tscherliz, I38Ä denen von Tscherliz als gemeinen Untcrthanen einen gütigen Bescheid darüber zukommen lassen, nehmen 'ie es nochmals in den Abschied, lkill I,.- 3!»7 Verschiedenen Bittstellern werden Unterstüzungen a" Korn und Geld zuerkannt, ll.i.l. i. - 35»« Dem Wcibel zu Tscherliz wird auf des LandvogtS Recommendation ein Rok verehrt, Ikill. k.- 35»5» In Betreff der Zehnt-Streitigkeit zwischen beiden Städte" und den Inhabern des Hofs Chavannes wird der Landvogt beauftragt, einen neuen Proceß gegen anzuheben und zu führen, ohne auf das frühere Urtheil Rüksicht zu nehmen, um klar herauszubringen- ob und wie beide Städte an ihren guten Rechten daselbst verkürzt worden ,'eien Il.ill I - «<><>- Streit zwischen Etiennc Mathicu von Orbach und seinem Schwager Eticnne Prclaz wegen subhastier" Güter wird dem Laudvogt zur Erledigung überwiesen, IIü Die Einkünfte der Prädieanten zu Orbach, Goumoöns u"d Oulcns werden um etwas verbessert, Gill, o. — 4<»3 Die Kirche zu Assens soll ebenso wie die Z" OnlenS unterhalten werden, nämlich der Ehor in beider Städte, das übrige Gebäude in gemeiner Ki^' genossen Kosten, Iln.l. p. — Ebenso soll es mit dem Kirchcnbau zu Goumoöns gehalten werde" Da jedoch die Kirch- und Dorkgcnossen von GoumoönS-la-Ville, Goumoöns-le-Jux und Eclag"^' schriftlich vorbringen, daß die beiden Städte einige Güter zu ihren Händen gezogen welche an den terhalt ihrer Kircvc „gewidmet" worden, soll der Landvogt Erkundigungen darüber einziehen und da"" berichten, ob und wie viel solcher an den Kirchenbau gewidmeter Güter und Vergabungen seien, d-""" man sich gegen die Unterthanen zu entschließen weiß, II,ich g. - des langwierig" Rechtshandels derer von Etagniöres wegen Schmälerung der Waidfahrt und des Achrams im Orjulaz wird erkennt- Weil der älteste Aecensationöbrief keine ExemPtion der Zeit des Achrams en-B und die Waidfahrt zu allen Zeiten des Jahres zugibt, so sollen sie dieselbe gegen Entrichtung de- ^ wohnlichen Zinses genießen; demnach sollen alle „widerwärtigen" Protestationen Mandate Processe Urtheile ungültig und aufgehoben sein. Daneben soll der Laudvogt in Erfahrung bringen durch Mittel der Wald in Zukunft vor Verwüstung geschirmt werden könne I,.i.l - Mk Die Klag ^ Herren zu St, Barthelemv über Beschädigung der Wälder durch die Geißen ihrer Nachbaren wird d- nach Tscherliz „ch verfugenden Gesandten uberwiesen, Il.jg 5. ^ ,,«»7 Der Herr von Mer wird " ' ftiu.u. Bcz.d.cu um de.' R-ch.-s zu, dcr Äii.c'r «du i,iu,cri«,ctt.. ° z°ri-dft.ft„ im B.jiri dc. Her,schuft MV worden und er diesen Tausch der Confiscation zu lieb ein«^... s ^ ^ ^ ^ ^ ^ . eingegangen habe, abgewiesen, Ih ci. t — A«»?» Landvogt ,oll dem Commissar alle Erkanntnisse Ni-wf. ^ ^ ^ ää"' ^ ^ <7-^,- ^'ese und Schriften, welche beiden Städten ihrer-v schalt und der Euren von Tscherliz wegen gehören ^ - . - . notM , ,, „ „ 1. -, ' ^^nchmen und in das Schloß legen, jedoch die" „ gen Copicn ihm zustellen, Ihul, u. — ju«» ^ r.s l!w" ^ ''mwrechnung von Michaelis 1582 bis Michaelis ^ Ik.ll.v, - Amtsrechnung von Michaelis 1583 bis Michaelis 1584, Il.ich R.,ch ?.uf du- dnugcndc .. ftiuc« ^ häuft- wird d°. S-ndduz. bc-uftruzi, d»s d, „„skiftu ,u I.ffcu, Abfch, 7ZS. -, - .f. Zui.-I.cr dcr G.ftcr I» Ätuzu.urc« wcichc ftiuc. Zci, durch ciucu Gr.ftu duu Grci..,! ucc.uii.-I «<. sollen jährlich den Zins »Ui Zehnten laut der zu Händen des Schlosses Tscherliz aufgerichtete" Orbe mit Tscherliz, 1585 ^niilinsse ausrichten, oder dann das Recht erwarten, Hüll. t. — 413 Gemeiner Bauersamc zu Assens ^rden an die Erstellung der Kirchhofmauer 50 Florin beigesteuert, Hüll. u. — 414. Verschiedenen Hülfs- bediirftigen werden Unterstüzungen an Korn und Geld zuerkannt. Hüll. v. — 415 Auf die Beschwerde ^ Kaspar von Perromaun und Mithaftcn, als Inhaber des Zehntens von Oulens, daß diese Gemeinde ^«tendiere, er müsse beim jährlichen Ausruf des Zehntens den vei der Steigerung Anwesenden ein Gast- ^hl oder aber 20 Florin geben, ferner daß die Gemeinde verordnet habe, es solle bei der Zehntsteigcrung ^>ner den andern überbieten, was den Zehntherren natürlich zum merklichen Schaden gereiche, endlich daß ^ Gemeinde angeordnet, es solle keiner den Bestchern des Zehntens mit Pferden, Wagen, Leitern und der- ^>chcu Geschirr bei Einführung des Zehntens bchülflich sein, wird, weil die von Oulens nicht habeil erweisen ^""en, daß die Zehntherrcn zum prätendierten Zehntenmahl verpflichtet seien, erkennt: Herr von Pcrromanw ""d Mithaftcn sollen des Zehntenmahls und der 20 Pfd. ledig sein; sie sollen auch befugt sein, ihren Zehnten ko es ihnen gefällig, versteigern und ausrufen zu lassen; im übrigen soll der Landvogt sich erkundigen, ^ die Gemeinde Oulens solch' unfriedlichc Sachen, wie oben gemeldet, beschlossen habe, und sie in diesem ^ »ni loo Pfund büßen, Hüll. — 41« Der Statthalter von Tscherliz meldet, daß den Landsaßen Policz-lc-Grand vor neun Jahren die Wcinfuhr zn Händen der Stadt Bern erlassen worden, daß deßhalh die übrigen Herrschaftsleute um so mehr in Anspruch genommen werden und daher ge- 'Freude Entschädigung begehren. Die Gesandten von Bern berichten hierauf, daß der Zöllner zu "sssgnh namhafte Summen von Bern erhalten habe, um dergleichen Fuhrlöhne abzutragen. Demnach de», Landvogt befohlen, vor seinem Abzug die von Policz-le-Grand dazu anzuhalten, daß sie den ^ige» Communen über allen empfangenen aber nicht verdienten Fuhrlohn Rechnung halten und zwar ^ 5» Pfunp Buße, Itüll.x, — 417. Dem Gerichtsschreiber zu Orbe wird bewilligt, einen Bakofcn " seinem eigenen Gebrauch zu bauen, gegen einen jährlichen Zins von I Kopf Korn, ll,i,l. — ^ Die Kosten, welche der Landvogt wegen des RechtShandcls wider den Freihcrrn von Aubonne Olimen wollte, werden auf 200 Florin moderiert. Die Kosten des RechtShandcls aber wider Franoois ° und Frannois du Ruz, im Betrag von 73 Florin, sollen laut vorgelegter Rechnung abgezogen Hüll, x. 4IN Der Landvogt soll den Schreiber Anton Grobet dazu anhalten, die abgelösten '"sc» der Eur Assens und anderer Euren abzuliefern, oder gute Sicherheit für Zinsen und Hauptgut ^ Bisten, ^ 42« Amtsrechnung von Michaelis l584 bis Michaelis 1585, llüll, cc, »58« ^rt. 421. Auf den Bericht des Landvogts über die Armuth und das Leben der Schwestern Bcrnarda ^lauda du Puiö von Eclagnens werden ihnen 4 Kopf Korn und 20 Florin als jährliches Lcibding ' Apsch. 753, II. 137k Grand lon. Landvogte «333 Bcr n, Laurenz Gasser, 13«« Freiburg, j Wilhelm Bücher, i Jakob Bucher (seit 1563) I 3«3 Bern, Samuel von Mulinen, 137« Freiburg. Martin Gottrow, 1373 Bern, Hans Vogt, 136« Frei bürg. Jost Heid, genannt von i 1363 Bern, Jakob Tribolct, Amtsreclinung lSiehe die Anmerkungen zn Seite 1!I?,!I>. Ei ii nahmen, «« MM, .„Geld, «« M,^ «M 133 .. 1 Kopf. 1 Map, ^ 45 Faß. 4 Tester. ^ Wein 9 Faß SS? SS.'S« :L -z«—- - -i-r 1363/i36<» 3456 Florin, 3 Groß, Wein, 10 Faß, 8 Tester, ""'n ^ 2370 Florin, 9 Groß, .. «>R.„,rKc»f, . K«n. «MW.,.«,..»»' 126 .. 9 .. » Haber, 29 .. 4 „ 13 Faß, 5 Tester, > ^ ^aps. 1 Köpfen 4 Maß oder Quart oder Pierling. 1 Faß 133« >. Wein, 11 Faß, 5 Tester, l Flor,., — 12 Groß, l Groß — 12 Dcniers, l Miitt — ,2 ^ . I„ S^' Art. Das Gesuch um Restitution .er gabtcu Rebe wird abgeschlagen; daqeaen wird ^^'>ter der mindern Brüder zu Grandso»^ riz vergabten Zinses entsprochen, Absch 7 ^ um Reititution eines der Capelle von um Reparation seines Pfrundbauscs werden d, Geiuch des Prädicantcn von Ev" «--d.» d>, Triboltt ,md VM.rd b.-ust,-g,, »i- Grandson. I33K lij?9 »»">« Ansuch.» d.r D-rfb.w-I>»-- von P--°-n» »»« Mutruj »m .in.» N«In» ch. >m»s» wir.,, d- «»» !.in. »i.f-r q--i»»«c «-->«»>>-<"-» '-"»,, »cm S-»t°o->I »ud.f°h>.». ,.»,»»».» °°iiu> I""'i -.2« Dm« «ww« »-"- ,. P'-°.n» « «. B.wiM»»»ch »w d» P.°»c.....n «ich. >,!<».. M m ä« m»i-»°» i» G.ld .Ulrich,.» I» wird »ich, .»isp.dch.u, Ichch.^ '2' Di. °°» P.°°.u.. b.,ch«r.n sich w.r di. Nnl.rid-u.» °°« V-uxm-,.».' w.g°u z-m°ch..r Em. ^«z. -„», N°ch»>.il ihr.r W-!df°»rt. i.r».r w.z.» .inz.ichiaz.u.u Hohe«. !««>- auch w.z.n usuMcr. ten P ^ c ^ - »5 luvte Soli! ES wird an den Herrn von Vaurmarcus NM Abhülfe ge- 2 «»,»».» d.... E-».i-d °w. wdchi. i»u.u .i» S.-k H°ch-.id ""-'.n. wird .!» n»t.r,u« E« wird "> w.I«.m «.ch°il»isi ^'U Concizc, Corcelles und Mlltruz ihre Coupe de Moissons bezahlen sollen, Ilüll. I>, — A3». Die ^^rdnung bezüglich der auf Holzfrcvel gcsezten Buße in den Wäldern von Provence wird erläutert. ^ ^ ^ ... ........ .. ^ ..... ""'I. j Landvogt wird die Weisung erthcilt, für die Herstellung des baufälligen Psrund- zu St. Moriz das uöthigc anzuordnen; ebenso für die Reparatur des Pfrundhauscs zu Onnens. l<. — Das Gesuch des MüllerS zu Fontaines, man möchte seinen an die Franciscaner schul- Pachtzins in Geld anschlagen, wird all rokoi-oullum genommen. Ibill. l. — A33. Auf eine Sup- Pfarrgcnossen zu Montagnh wird fcstgesezt, in welchem Verhältnis; sie ihre Coupe de Mois- «t irühc Roriz getroffen. Ilüll. in. — Ä3Ä Herr von Vauxmareus spricht einige Güter zu Uvonand, die ^biti^ s'^^u zu Händen beider Stände erkennt worden, als Lehen an. — Wird an'ö Recht gewiesen. »lj>3 ^ ^ — ^33. Bezüglich eines Gesuchs der Gemeinde Avonand, ihr die dortige Mühle gegen einen den ^ übergeben, nM man die Sache zuvor näher untersuchen lassen. Hüll. n.— lli3<» Der Landvogt als i selbe shich Half ^'sagcn, vix Restitution anderer dagegen bewilligt. Hüll. r. — Den Prädieantcn wird auf ihr ^).u..s..'sunrrni zu r?rano,on angm)ori yaiie. als 'an ebenso beansprucht er einen Zins von 100 Souö. welcher dem- >»«»>Io5 M.rt.» r.r M.u, - , ^ „s,d in t.u Abschi-d g.u°>«m.u, ^ «-»».», auf d.m Schl-i !U -s f ^ P..«.»,»..» d.s Am,.- Gr°ud,°» um Nachlaß d.i H »" ^ »7 ° «,j u»d A'mu.ri. wird NM, .>, - «». Di. ?/lte ihrer schuldigen Usages der Avoycr.e u ^ ^ ^ . ^stitnr;... . - - ^ ^ um Anstellung eines Helfers entsprochen und zugleich dessen Einkommen fcstgesezt; ebenso wird ^ ^ . 1Li l ^ /Di^^»» e?!t....— i,»^^"koininen des Prädieantcn zu Grandson reguliert. Hüll, s, - Die Gesandten von Freiburg ^ln sechs Schuh von der Pfrundmatte zu Erbauung eines Stalls abgetreten, Ilüll. n, — ».«3. Der ^ ^er zi, c« m „i> vi,'steinerne Rrüti' welllie er nker Vie Üt,,ss^t" aterst" — ^ /uuzen die Bitte der FranciScaner-Brüder zu Grandson um eine milde Beisteuer; die Gesandten von uicht instruiert, nehmen sie in den Abschied, Ilüll. t, - Dem Wirth zu Concize zu les RaisseS bittet um eine Beisteuer an die steinerne Brüke, welche er über die „Rüssel" erbaut, ^/ird ihm j„ Aussicht gestellt, sobald er die Kostenrechnung vorgelegt haben wird. Ilüll v. - ^ Den Lehenbeständern der Fischenzcn im Arnon wird auf ihr Ansuchen um Ueberlassung einer bal- IM) Grandson, 455<» den Juchartc Land, weil der Fluß ihnen so viel Schaden zugefügt hat, für die nächsten vier Jahre entsprochen. Ilüll. rv.— ««5. Den Gemeinden Fiez und Fontaines wird der ihnen vom Prior zu St. Blaßt bewilligte Einschlag eines Holzes bestätigt. liüll. x. — ««<» Dem Claude Rossel von Grandson, eine»' Religiösen zu St. Johann u. A. m. werden milde Unterstüzungen verabreicht, liüll. — ««7. Pirr^ Quibolaz wird als Sigrist zu Grandson angestellt. liüll. Auf die Klage der übrig gebliebenen Cordelierö des Eonvents zu Grandson, daß ihnen nach der Restitution einer Menge von Legate" wenig mehr zu ihrem Unterhalt übrig bleibe, werden jedem bestimmte Summen angewiesen. liüll. ^ ««5» Die Gemeinde Giez wird mit ihrem Begehren um einen Prädicanren abgewiesen; dagegen wirb dem neu ernannten Helfer zu Grandson aufgetragen, die kirchlichen Verrichtungen zu Giez zu besorgc"- wie es der Prädicant von Grandson bisher gethan hat. Ibid. kl». Das Gesuch des Bernarb Barilliet, ihm das Zugrecht auf ein Stük Reben zu gestatten, wird verschoben, liüll. cm. — 4SI. De>" Franeoiö Marrcl wird ein allzu hoher BodenzinS vermindert. Il.ill. clll. — 435». Sebastian Bourge^ Commissär des Franciscaner-Eonvcnts zu Grandson, legt seine den Cordelicrs gemachte Renovation a' und verlangt die Bestätigung verschiedener Käufe. — Wird in den Abschied genommen, liüll. oe. ^ «55 Das Ansuchen der Bürger der Stadt Grandson um Untcrstüzung ihres Spitals und u»> r>" Beisteuer für den Unterhalt eines Schulmeisters wird in den Abschied genommen. liüll. lk.— «3«- Johann des Combeö, Pächter der zwei Mühlen zu Graudson, wird an seinem jährlichen Zins etwaS nm gelassen. Ilüll. uZ. — «55. Dem Landvogt Gasscr werden auf sein Ansuchen die Pfrundgütcr zu ^ während seiner Präfectur um den jährlichen Zins von 150 Florin übergeben. Hüll. illi. — /«5t»- wird verordnet, wie für das gegenwärtige Jahr die Zinsen und Einkünfte der Kirchen einzuziehen se""' und daß für dermaleil auf die restituierten und nicht restituierten Legate noch keine Nüksicht zu »elM" sei. Ilüll. ii. — «57. Nach Einsichtnahme von den Gebäulichkeiten des CordelicrS-Klosters wirb i"' zwekmäßig erachtet, das Schiff der Kirche als Kornkammer zu benuzen, die Verwendung des übrit! dem Ermessen der beiden Obrigkeiten zu überlassen, liüll. kk. — «58. Dem Ziegler zu Grandson w^ auf seine Bitte eine Juckartc Land am See gegen einen jährlichen Zins von 12 Den. und eine Antt'^ gebühr (entraiM) von 2 Thalern übergeben, liüll. >1. — «5?> Auf sein Gesuch, ihm den lebcnsla"^ lichen Genuß des Pfruudeinkommens zuzusichern, wird der Pfarrer von Montagnh angewiesen, bui Einkommen nach Abzug der restituierten Legate zu verzeichnen, vorzulegen und dann den Entsclss'b Z gewärtigen. liüll. mm.— «<»U. Sebastian Bourgeois, Eommissär zu Grandson, wird beauftragt, übc>" abstehenden Eoncessiouen Briefe aufzurichten uild selbe mit dem Siegel des Landvogts Gasscr zu bekrästbi liüll. im.— «t»I Verschiedenen Personen werden auf ihr Ansuchen ein bis zwei Kopf Korn und H" geschenkt oder nachgelassen; andere werden abgewiesen. Ebenso wird verschiedenen Zins- nndZehu^ tigen tbeilwciser oder ganzer Nachlaß bewilligt. Absch. 24. a. — ««2. Auf das Begehren dcS ^ Dagon, ihn für das, was er beim Bau des Bakofens zu Giez über den Accord gearbeitet hat, z^ ^ schädigen, wird der Landvogt mit nähcrm Untersuch beauftragt, liüll. >. — ««5 Der Zöllner zu der noch einen Theil ieincs Lobnö für seinen Sigristendicnst fordert, wird nach Einvernahme des ^ Vogts abgewiesen. liüll. e. — «ii«. Der Mestral von Grandson bittet, ihm für seinen langi^'' Dienst daselbst eine Kammer im Priorat gegen einen angemessenen Zins zu überlassen. Wirb bü Ankunft der Gesandten in Grandson abgewiesen, liüll. ll.— ««5. Pierre Paga, der um Rükerst""^ der von seiner Schwester den Barfüßern vergabtcn Mannwerk Reben oder um käufliche Abtretuwl Grandson. <381 ^lbcn bittet, wird abgewiesen, bis man über die Verwendung der Kirchengütcr entschieden haben wird, g. die Bitte des Claude Pcrrod, ihn wie die von Onnens von der Gerbcric zu ^en, wird nach Verlesung des FrciungSbricfS der leztcrn entsprochen, lbiil. f. — Ä<»7 Die Gemeinde-- ^rstehev von Avonand bitten um Verleihung der Mühle daselbst, mit dem Versprechen, dieselbe wohl Erhalten und jährlich den gebührenden Zins entrichten zu wollen. Auf das Ansuchen aber des Müllers, die Mühle als Erblchcn zu leihen oder ihn bei seiner bisherigen Admodiation bleiben zu lassen, bis ^ Pachtvertrag zu Ende, wird leztcrcS beschlossen. Ilnü.g. -- Auf das Ansuchen derer von Con- ihnen das Stük Wald, welches bei der Verleihung an die von VaurtravcrS übrig geblieben, zu ver- ^'rn, und auf eine gleichartige Bewerbung derer von Mutruz, werden denen von Mutruz 10 „Mäder" ^ denen von Eoncize dcrcic 8 geliehen, beiden Städten jedoch die Bußen und der nölhige Holzbe- dorbehaltcn, Ilnü.Ii.— 'Kitt. Die von Provence beklagen sich gegen die Unterthancn des Herrn BauxmareuS, welche ihnen großen Schaden an ihren Holzern und Waiden zufügen und die Hölzer schlagen. Daraus wird, wie schon früher, an den Herrn von VaurmarcuS geschrieben, er möchte seinen ^Mhcnixu solches ernstlich verbieten, indem man sonst zu andern Maßregeln veranlaßt würde. !>»>,!. i.— ^ Auf die Bitte des Gubernators von Provence um Nachlaß der Buße für seinen Holzfrcvel wird ^tnnt, ex sM dem Landvogt 10 Florin, den beiden Städten 10 und dem Bannwart „sein Recht" be- ansonst der Landvogt gegen ihn rechtlich proeediercn werde, llsicl. k. -- 'S7.S. Das Gesuch derer ^ BonvillarS um etwas Beisteuer an ihre neu erbaute Brükc wird zur Bcrüksichtigung empfohlen- Auf daö Ansuchen derer von Grandson, ihrem Spital etwas von den Kirchcngütcrn .Zuwenden, wird ihnen geantwortet, daß man noch nicht wisse, was von diesen Gütern nach Tilgung Beschwerden übrig bleibe, daß aber den nach Grandson abgeordneten Bolen Vollmacht crthcilt worden ' >e nach Sachlage zu verfügen, ll/nl m. — A71Z. Bezüglich der dem Spital zu Grandson vcrgabten Gilten und Matten wird dem Landvogt das nöthigc aufgetragen. Ilml. n.— '47Ä Es wird verordnet, ^ ^'e Fremden, welche sich vor zwanzig Jahren in dieser Herrschaft niedergelassen haben, oder noch ^crlassx,i werden, 15 Florin als EinzugSgeld bezahlen sollen, wovon ein Dritttheil den beiden Städten, ^ andere dem Landvogt und der dritte der Stadt oder Gemeinde, wo der Fremde sich niedergelassen Zukommen soll. Ilricl. o. — '473. Auf den Bericht des LandvogtS, daß er dem Lchenbeständcr deS schloß gehörigen Waldes verboten habe, noch mehr aus demselben zu schwenden, wird ihm anbe- °^n, die Verordnung hierüber aufrechtzuerhalten, spui.p.— A7<» Der Sohn deS Commissärs Lucas ^ Utit seinem Gesuch um Gestaltung des HolzhancS in den Wäldern beider Städte abgewiesen. Ii??. Bernard Mcignic wird mit seiner Beschwerde, daß er sein SeßhauS zu BonvillarS an schloß Grandson verzinsen müsse, abgewiesen, klüsi. r. — Ä7«. Die erledigte Mcherci zu Onnenk ^ Händen beider Städte gezogen und dem Landvogt aufgetragen, nach einem tauglichen Mchcr sich -wuscht,,, 5. — A7tt. Der Prediger zu Yvonand beschwert sich, daß ihm von den Pflichtigen ein ^oß«w Abbruch an seinem großen Zehnten geschehe, daß er kaum mehr bestehen könne, und bittet um ^ Unterstüzung Den Boten die nach Grandson reiten werden, wird aufgetragen, sich über den Sach- ,>t zu erkundigen und das angemessene zu verfügen, llüsi.t.- L8<». Hnmbert du Monlin bittet be- des Lobs welches er von seinen exeeutierten Gütern schuldig ist. um Nachlaß des dritten ThcilS um Ersezung der Proceßkostcn Nach Anhörung der Commissaricn wird ihm der den beiden Städten ^Mende dritte Thcil in Gnaden nachgelassen und dem Laudvogt und den Eommissaricn anhcim gc- 138Z Grandson. ISS«. stellt, ihn bezüglich ihres Dritttheilö nach Guifinden zu halte», Ibid. u. — »8Z. Auf die Anzeige Gubernators von Yvonand. daß der Herr von Cheyres die Märchen beider Herrschaften Chehrcs »nd Yvonand überfahre und sich bereits über hundert Jucharten Land mehr aneigne, als ihm gehöre, wird dem Landvogt und den Commissaricn anbefohlen, den Handel zu untersuchen. Ibid. v. — »82. Der Abt zu St. Maria bittet durch einen Abgeordneten, ihn dci seinem Zehnten, welchen die beiden Städte vermöge ihres PrioratS und anderer Kirchen zu Grandsou auf der Salzpfanne besizcn, ohne Eintrag bleiben zu lassen. ES wird darauf an den Abt geschrieben, daß bezüglich der Gült, welche beide Söst" zu Grandsou auf der Salzpfanne haben, bereits au die „^alzregenten" geschrieben worden, daß keine Antwort erfolgt sei und mau daher eine endliche Antwort verschieben müsse. Ibid.v.— »8S das Ansuchen derer von Provence, ihnen zu ihrer Mcstralie einen Weibcl zu geben, der im Dorf wob"" wird der Landvogt beauftragt, eine geeignete Person daselbst hiefür zu ernennen. Ibid. x. »8». De" GerichtSschrciber zu Grandsou, Sebastian Bourgeois, wird der Kauf einiger Herrenzinsc bewiest lbid. — »8S. Die Commissaricn melden, daß sie bezüglich einiger Zinsen mit denen von Vauz.""""' verschiedene Anstände haben und dazu einiger alten Briefe und Erkanntnisse bedürfen die man ist"" anvertrauen möchte, und bitten um Verlängerung des Termins. ES wird ihnen erlaubt die bczügiiäi" Documentc in Murten gegen Quittung abzuholen; der Termin wird für ein und allemal bis St. Micht^ tag verlängert. Ibid. x. — »8«. Die nach Grandsou reitenden Boten werden beauftragt, daS Pfa"^ zu St. Moriz zu besichtigen und dasselbe mit so wenig Kosten als möglich herstellen zu lassen oder ei" anderes zu kaufen. Ibid. II. - »87. Den Anzug, daß die, welche den Weinzchnten von Grandso" Z" sammeln habe.., denselben von Haus zu HauS abholen müssen, und daß man den Zehnten in den 3""" aufnehmen lagen sollte, nehmen die Boten von Bern in den Abschied. Ibid.gx — »88. Amtsrech""'^ von Michaelis 1555 bis Michaelis 1556. Ibid. Ii. I 5S7 Art. »8k). Vorerst wird eine Bekanntmachung erlassen sowohl zu Grandsou als zu Mo»^ Corboz. daß alle, welche au die Güter der Kirchen, es sei wegen Legaten oder aus andern Grü"""' Ansprüche zu haben glauben, sich mit ihren Rechtstiteln vor den Gesandten einfinden sollen Eine Gesuche um Nachlaß von Legaten und Zinsen wird abgewiesen. Absch 27 -> - »«w Auf daS Begeh"" derer von Mutruz und von Coneize, bezüglich ihrer Ansprüche auf die Joux, wird die frühere theilung bestätigt. lind. b. - »k»S. Das Einkommen dcö Prädieanten von Yvonand wird durch ein-Z" läge an Wein verbessert. Ibid. o. - »5,2. Die von Grandsou werden mit ihrem Begehren ..m ei»^' soldung für den Schulme.ster abgewiesen, indem dieses Sache der Bürger sei. Ibid d - , Pachtzins der Mühle zu Fontaine wird um 6 Kopf vermindert; dem Müller wird wegen der Trotts dieses Jahrs die Hälfte des Z.nses nachgelassen. Ibid. e. ^ »5»». DaS Amt eineö Meyers oder Vttst" zu OnncnS w.rd dem Jacques Perdrisat übergeben. Ibid. k. - »§»S. An den Bau der neuen st""""' Brüke über den Arnon. welche von den Unterthanen von Bonvillars. Provence, Coneize, Corres "" Onnens erstellt worden ist. werden I0V Florin beigesteuert, lbid. g. - »Z>«. Auf einen Bericht "b° die Baufälligkcit der Cur zu Coneize wird die Restauration derselben angeordnet und zwar auf ^ der Pfarrgenollen, lind. Ii. ».)? Es wird angeordnet, daß die verfallene Psrundwohnung ä" Moriz neu aufgebaut werden soll. Ibid. j. _ 't.«»8. DaS Pfruudeinkommen des Prädicantcn vo" » (üiandson Ü » V, ^>rd angemessen verbesserte Hüll. k. — Dem Begehren des Prädicauten von Coneize, einen Thcil leines Einkommens in Korn umzuwandeln, da er sonst nicht bestehen könne, wird nicht entsprochen. >. — Mr gehörigen Bau der zum Schloß Graudsou gehörende» Reben werden Anordnungen ^ofssn, Ilud, m. — SOS. Es wird verfügt, daß verkaufte Güter mit keinen weiter» Zinsen mehr ^schwert werden dürfen. Hüll. i>. — SOZ Die Klosterkirche zu Grandson wird in ein Grenicr (Kornaus) umgewandelt. Ihn!, o. — SOS. Aus das Begehren des Herrn von Vauxmarcus, man möchte die Einkünfte der Pfarre St. Albin, deren Eollator er sei, scstsezcn, und auf den Bericht Frciburgs, daß es demselben eine schriftliche Antwort bezüglich seines prätendierten PatronatrcchtS begehrt, aber eine ^twort noch nicht erhalten habe, wird ihm bemerkt, daß man vorerst diese Antwort erwarten wolle. — ^llchiedenc andere Begehren deS Herrn von Vauxmarcus werden in den Abschied genommen, llüll. p. — ^'4. Der Müller von Grandson wird mit seinem Begehren um Nachlaß eines Zinses und um die Verachtung derer von OnnenS, in seiner Mühle zu mahlen, abgewiesen. Hüll. g. — SOS. Ein Thcil der ^ Pfarre von St. Moriz gehörigen Güter und Neben wird an den Meistbietenden um die Summe ^ 1200 M^r. verkauft; ebenso ein Thcil der Pfrundgütcr von Montagnh um die Summe von 1400 Flor. w u. s. SM». Die Cur zu Gicz sammt den dazu gehörenden Gütern, als Reben, Matten, Ge- ^'chkeitcn u. s. w., wird mit einigen Vorbehalten zu Gunsten beider Städte um 1500 Florin au öffent- . ^ Steigerung verkauft. Hüll. t. — SO?. Die Klostergebäulichkeitcn der Cordelicrs zu Grandson °^>U de» dazu gehörigen Gärten, Reben und Gütern werden an öffentlicher Steigerung an die Stadt Hudson um 920 Thalcr verkauft. Null. u. — S08. Die Curgütcr der Pfarrei Ficz werden mit Auf- einiger Bodenzinse und Verpflichtungen an Verschiedene um 1000 Floriu verkauft. Ibill. v. — ^ ^ Ein den Mönchen von St. Johann gehörendes Stük Reben wird um 44 Thalcr verkauft. Hüll. v.— ^ Die zur Pfarre Bugelles gehörenden Güter werden an zwei Bürger von Grandson um 610 Flor, ^uft; den Kirchgenossen wird der auf ihrem Kirchhos gepflanztc Weinstok und Birnbaum vorbehalten, x. z ^ Strcitbandel zwischen denen von Uverdon und denen von Ehamblon in Betreff Pfändung wird behufs näherer Information verschoben. Hüll. v. — SI2. Die von Ehamblon um Entschädigung für die Kosten, die sie wegen ihres Streites mit der Stadt Averdou bezüglich ^ Atooses erlitten haben. Die Boten von Bern nehmen es all rokoronllnm. Absch. 45. t>. — SI3. Auf ^/^'Wligx Verstellungen des Humbert de Molcndino (du Moulin), daß er von der Lob-Gebühr, welche ^ ^""»nissarien zu Grandson von den Gütern seiner Frau ansprechen, frei zu sein glaube, wird verfügt: / das Leb zu bezahlen schuldig; die erste Zahlung soll er künftige Ostern, die andere auf nächster Jahr- leisten Hüll. o. — SI4!. Der Anstand mit dem Herrn von Cheines wegen einer Erkanntniß, ^ welche ein Theil der Herrschaft Yvonand dem Schloß Grandson zuerkannt worden, wird zu näherer ^ ' ...... ....... .. , .>„^n an Eommissarien beider Herrschaften gewiesen, ftnll. ll. ^» 'rung der bezüglichen Gewahren ^ ^ den festgesezten Termin die Wauni ^^""Arieu . ,md bitte,, um Verlängerung des Termins bis zur nächsten ""'l'bü-W nicht c'"gcl'efert haben. verfallener Edcllchcn dureb Auflegung und um Vollmacht, d>c ..Usi N y Sic sollen dst 1 gemessenen Zinses im Namen bcue. ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^»nntnisse bis zur Faßnacht einschiken und bis dahin über die bis Michaelis verfallenen Löber gute h^ng geben, der nachher verfallenen aber sich müssigen. 2) Sic sollen die Inhaber benannter Stüke scheiden, und wenn diese die Assoufcrtation begehren, sollen sie und der Landvogt Vollmacht haben. 1384 Grandson. 1557 nach Gestalt der Sache zu handeln, jedoch den beiden Städten ohne Nachrheil. ttüll. <;. — 51« Auf das Ansuchen der Stadt Grandson, von den Kirchengütern etwas ihrem Spital zum Unterhalt der Arn"» und etwas dem Schulmeister zu übergeben, wird dem Landvogt befohlen, dem Schulmeister für ein und alle Mal zwei c^äke Korn zu geben. ttüll. t. 317. Der Gubcrnator von Uvonand führt abcr.»"^ Klage, daß der Herr von Eheyres sich Ucbergriffc in die Märchen der Herrschaft Yvonand erlaube. Del Herr von Chehreö entgegnet, daß seine Vorfahren schon über hundert Jahre das streitige Stük bis den Vach Russalet ohne Einsprache besessen, Bußen und alle Rcchtsamen samml der Vannwartei innegch^ haben und daß ein zwischen beiden Herrschaften gcseztcr Marchstein seine Behauptung untcrstüze. ^ dem man noch den Landvogt darüber einvernommen, wird verabschiedet, daß die Boten welche nach Grands"" reiten werde», den Handel untersuchen, die Kundschaften anhören und nach Gestalt der Sache entscheid sollen. Ilüll. g. — 51«. Bezüglich des Strcithandels wegen Holzhau zwischen den Untcrthancn ^ Herrn von Vauxmarcns und denen von Provence will man erstern sagen lassen, daß die beiden Städte früheres Verbot bezüglich dieses Holzhanes nicht aufheben und die Fehlbaren strafen werden bis die vo» Vauxmarcuö ihre Einschläge und ZinSgüter, die vormals Holz gewesen und von denen von Prove»" benüzt worden sind, wieder ausgeschlagen und haben anwachsen lassen. ttüll. I>. — 51«» Der Herr Vaurmarcus beschwert sich, daß die von Provence, ungeachtet sie stets zur Kirchhöre St. Aubin-lc-La- hört und an diese Kirche wie andere Kirchgcnossen contribuiert haben, ihre Zinsen und Pflichten mehr leisten wollen. Nach Anhörung des vom Landvogt und den Commissarien darüber gegebene» richtö wird lczterm befohlen, die Rechtstitcl des Herrn von Vauxmarcuö zu untersuchen und ihm kennen, was ihm von Rechts wegen gehört, sofern auch er den beiden Städten zukommen läßt, w-s seiner Herrschaft ihnen gebührt. Der Landvogt soll darüber wachen, daß dabei nichts zum Nachts ^ beiden Städte vorgenommen wird. Ilüll. i. - 52V. Dem Landvogt wird Vollmacht ertheilt, denen Avonand zur Herstellung ihrer Brüken das nöthige Holz verabfolgen zu lassen, sofern sie kein ei< haben. Hüll. X - «21. Dem Abt zu St. Maria in Burgund wird auf sein Begehren, man .hm den Zehnten laut Br.ef und Siegeln sammt der Nuzung der zwei lezten Jahre verabfolge» geantwortet, dap er wohl w.sse, ans welchen Gründen beide Städte seinen Zehnten zu Händen g-""< haben daß ein Thett dem Herrn von Sulz zu Basel uud der Frau Franooise Favre zu Orbach v-rsch< ,e. aß d.e be.den Stad e .nzw.schen einige verfallene Zinsen bezahlt haben und den Zehnten in H< belialten wollen. linll. 522. D.e von Arno» begehren, daß man sie bei dem, was z» Betreff .hrer Muh en beschlossen worden, bleiben lassen möchte, indem es ihnen wegen Abgang der M .n der Herr chaft Grand,on ...cht möglich sei. den alten Zins zu bezahlen. Weil sie aber die zwei ^ en '"cht lle or.g unterhatten w.rd der vorige Abschied bestätigt. Itnll. m. - 52t1 Auf ein-" es Lan ogts w.rd .hm befohlen allenthalben das Verbot zn erlassen, daß niemand einen S-b" essen Lehnten Jahr und e.ne Tochter vor deren fünfzehnten Jahr Heirathen lasse, bei streng"^ ^^ w.rd anbefohlen, die 6» Florin, welche der Prior von Grands-" spr.cht, zu be.der Städte Händen e.nzuziehen und den vom gewesenen Prior schon eingez-g-""» ^ des Eap.tals von t.00 F or.n zu chrem Nuzen anzulegen. ttüll. o. .. 525 Dem Landvogt wird e< zu Bebauung se.nes "ts zu G.ez die nöthigen Steine beim Schloß zu Montagny zu nehme«, wird ihm wiederholt gestattet, c.ne Matte zu Giez einzuschlagen. Ihill. - 52« Amtsrech""^ Michaelis 1556 bis M.chael.S 1557. ipjg. <:o. Grandsoil, ISS« ISS«. -wissen denen von Avonand. im Nomen beider Ätadte. eurer- Art. S-27. ES waltet cur Anstand wl ) ^ ^ ^ne anderseits in Betreff des 'MS und dem Herrn von Stafts und I Sequestration eigenmächtig abgeführt. Antens zu Mollondin; da leztere ^ ^ Das vom Landvogt bezüglich dieses Frevels Wte der Landvogt gegen d.escn Frevel c> ^ ^ ^ ^ ^ ^^chcu Gelangte „Passemcnt" wird zu Kräften c.ka „„g. - ,2'» Ans die Klage 'ra.desorten die von BonviUars Unterthanen von Gorgier, welche an der Waidfahrt und am ^ Herrn von Vauxmarcus nnd seine ^ Landvogt angeordnete Pfändung, wird H°lzhau von Provence Rechte zu ha ü ^rMstagenen Mittel anuehmcn, die Eiuschläge wieder »neu rrwrdert. daß man. ^n ''c d ^ lassen. ihnen schlagen und der beiden Städte Un ) ^ Nienburg wird von diesem Beschluß Mittheilnng ge- entgegenkommen^wcrde. Dem La ^ g ^„^ogts, daß einige, welche er gebüßt, sich der Buge "^cht, II,>g. >l. — SÄ<» Auf den wird erstcru die Buße nachgelassen, bezüg- m°«»> uu..>vg.° wdm. » N.chiichl .in.°,i.ww M.. °. - »« w.... .....,....... '»-.»...d-u -uz-www». d» « ' den Ki.ch°„zu,..» !» »5 «« «-« .« ...» Schch-uwu,-- M i» «ww>. '"> S,»I .G.,t--VP" °°» wl,» und dchms «rbauu», «»> . .. Bk,,chrn> wird Ii. wirder »bz-wi.sin. dk. .. .inrm n»rr„ i>r..mu» °»s....r« - »».. M° ^''ch des zweiten solleii die Bote z Auftrag den Herrn von Chcyrcs aur- Mwiissarien von Grandson "'^^chens zu Yvonand vorzuzeigen, daß er dieses aber nur dann thun haben, die Erkanntn.ß sm^ ^ ^ Erka.intuiß ihm erlasse, indem er an zwei Orten snucn erkläre, wenn Frc.burg r>e ^ „achzusehen, wohin d.c,es '°'be Lehen nicht erkennen könne. ^ Die Verfügung des Landvogts gegen Mer.no bezüglicb dessen l^kennt werden tolle. llnä >. ' - ^ r°kre»äu.n; Freiburg mochte d.eie Ae ^ fich von la Lance her belehnen ,oll. ' l Bezüglich eines Auslandes w^n li.iü. m. - SÄ«. Auf den Vorschlag des 'l Nkeuut. daß der Leheninhaber das ^ ^ ^ Befehl beiden Com- ^d°gts. die Erkanntnisse des P"""- sich dahin, die Erneuerung durch die Comm.ssar.cn "°rien von Grandson zu crtheilcn. verstand g Uschlag des Landvogts, die Mestralic von F.ez '^"wn z„ lassen. It.nl. ... - SÄ?^ Entg g ^ ^ und Verleihung dieser Mestralic nach altem wehr zu verleihen, wird beschlossen. o . ^ anzudingen. daß er wachsam sei. niemanden ^Uch bleiben zu lassen, dagegen dem icwe'l'lEN^^ ^ ^ Den Zicglern, die ihr Erb- M)one und bei Strafe von niemanden etwas ^ vaS Lehen wegnehme, wenn ste ^ übel besorgen, wird durch den Landvogt an, > - l74 1386 Grandson, R338 die Reben nicbt gehörig bebauen. Ibisi. p. — 344 Der Landvogt wird ermächtigt, den Brunnen hcr- zustellen. Ilüsi- g.— 342. Der Fischer Micho, der wider die Fischerordnung von Grandson sich verfehlt und wider die bezüglichen Briefe geschmäht hat, bittet um Verzeihung. Es wird erkennt, daß er eine Nacht „inliegen", am andern Tag um Gnade bitten, dem Landvogt 5 Flor. Buße bezahlen und in 3^' kunft die Ordnung des Fischverkaufs halten soll. Ilüsi. r. — 343. Der Vidome (Vicedomus) von Bom villarS wird verpflichtet, seinen gebührenden Antheil an dem Lohn zu gebe», welcher den Wcibeln Nü das Einziehen der Bußen gebührt. Ilüsi. s. — 344. Dem Landvogt wird aufgetragen, denen, welche d>e Bezahlung für ihre gekauften Kirchcngüter geleistet, ihre Briefe hinaus zu geben und das Geld im 3" tercfsc beider Städte auf gute Bürgschaft hin anzulegen. Ilüsi. t.— 343. Die Kommission der Erkannt nissc des Priorats von Grandson, des Convcnts zu den Barfüßern und der Pfarrkirchen von Montag"^ Gicz, Fiez, Concize, St. Moriz und Bonvillars wird den Commissarien Calameti und Bourgeois n^ geben. Ilüsi. u. — 34i». Auf abermalige Reclamation der Frau FranciSca Favre von Orbach, beznsi^ des ihr vom Abt von St. Maria schuldigen Zehntens zu Dvonand, wird der lezte Beschluß bestäub Ilüsi.sisi. — 347. Amtsrechnung von Michaelis t557 bis Michaelis 1558. Ilnsi.se. 433?» Art. 348. Die Dorfgcnossen von Bonvillars erneuern ihr Ansuchen, man möchte sie wie ändert ihrer Nachbarn von der Gerberie befreien und ihnen eine Bescheinigung darüber ausstellen. Weil m"" aber gefunden, daß die von Bonvillars sich nicht im gleichen Fall wie die von Onnens befinden, werd^ sie abgewiesen. Auf den Bericht des Kommissärs wird denen von Champagne, die früher von dieser Äb' gäbe gefreit worden waren, ihr Freiungsbrief abgefordert. Absch. 87. a. — 34?». Auf die Reclamat'^' der Maurer Anton Dagon und Mithaften, daß sie einige Tagwan mehr gcwerket haben, als mit accordicrt gewesen, wird dem Landvogt aufgetragen, mit ihnen abzurechnen. Ilüsi. 5. — 331». Der dicant von Montagnh wird mit seinem Gesuch, ihm statt des Mischelkorns, das man ihm als Belohn"'^ gibt, Waizcnkorn geben zu lassen, abgewiesen. Ilüsi. e. - 331. Dem Franz Warzo und Mithat"' die den dem Schloß gehörigen Weinzchnten „tragen" und dabei Nachtheil erlitten haben, werden l und 2 Sestcr Wein nachgelassen, Ilüsi. si. 3«i2. Die Gemeinde Provenee beschwert sich wieder daß die von Gorgier. Untcrthanen des Herrn von Vauxmarcuö, den wcgerkannten Einschlag nicht entftr« und neulich wieder auf den Waidgang derer von Provence Vieh getrieben haben, und bittet um stätigung des leztjährigcn Beschlnpcs. Weil nun, laut Verantwortung derer von Gorgier, in den st^ ^ Beschlüssen nirgends gemeldet wird, ob die alten Einschläge oder die neuen sollen ausgeschlagen ^ so wird den nach Grandson reitenden Boten der Auftrag ertheilt, den ganzen Handel und beider M"' , Briefe nochmals genau zu untersuchen und darüber zu berichten. Ilüsi. s. — 333. Abgeordnete d- von Champagne bringen vor: Sie gehören zur Mestralie von Bonvillarö; nun sei es bisher gewesen, das Gericht daselbst nur aus Einwohnern von Bonvillars zu besezen; weil es aber "Ileu^ in der Herrschaft Grantston gebräuchlich, daß das Gericht der Mcstralien aus den dazu gehörige^ ^ meindcn bcsezt werde, bitten sie, aus ihrer Gemeinde ebenfalls einige Gcschworne zu diesem kommen zu lasten, sie werden abgewiejen, weil die Sache die beiden Städte, nicht aber die Unters ^ betrifft; jedoch wird dem Landvogt Vollmacht ertheilt, bei künftiger Erneuerung des Gerichts die ^ schwornen auszuwählen, wo er die tüchtigsten findet; wenn sich dann die von Bonvillars darüb^ Grandson. Wm« .m,ü«,ig. z-vr.chn..uz .d°»z.." «»«. E« w..d-n °m.,, . G-Id und K.tt°id, «..-b.-icht. u«. x. - .!« R-chd-m d" s-munff-, S-dufti-n °°° °> I-W.U TH°U ... k-mmMd» und di. Wch-. »w 6.k.uu.mff. w Ordnung gebracht habe, und nachdem der Sahn des verstorbenen Comm.ssars Calamet. berichtet daß "Uch seines Vaters Sucher arößtentheils vollendet seien und daß er sich anerbiete, das noch fehlende >n >"«» K°sw, s,-ch,us,-z.». wind d°sch>°ff°n: D.m >>m,i.u fti d«d. CmmmffS.. Idü.u .»um« ihr, Bi». °°-°ud- >u O.d..uu, d.uq u und dw l'«.d u . z.„j D- d.r C-mmM- B-urg-dl- das «uluchm st.ulu m°» >»S«tc d-u Hc,n, °°u «..IM« anhalten, seine Zinsen und Lehen bei Avonand an s Schloß zu Grandson zu erkennen, man aber der sichern Beschlüsse sich erinnert, nach welchen die Commissarien beider Städte die Gcwahrsamen, die Frei- ^8 sowohl allein als beide Städte zusammen in Grandson besizen, untersuchen und dann entscheiden ..... ...... vcn»lvne», >.i d B.,«lus Wdih»°chln, -du- Wdit-I» «NM i»>cu E„,s«c>d 'k, 7s >w» .°ch>-r Z°i. »>.° °°°°n >u K».„,uu^.. »», Wciq-'U«., « Zun!,..'«.UN! °du Cl.r». -m-u °°.„ i-°muüff°r !» G>»»dM, »baes.x I» tenucn wird beschlossen: Von Elcry soll die begehrte Erkanntn.ß erstatten ^t rverten Wnnz.ns zu e men. ^ ^ ^ ^ ^ der Müller von Monand sich übkr die^n l "'' ver Mühle an die Gemeinde beschwert und Entschädigung für die Kosten begehrt, die...B"lclhung d . > so wird doch beschlossen, die Gemeinde beim Lehen bleiben zu lGn; dagege^seül^ beid^Sekelmeister obbcnannte Kosten schäzen und diese entweder beiden Städten oder ^ ' >hn dv ^ ^ . vor Gemeinde Hvonand überbinden. Hüll. I. — 55-5, Statthalter Claude Bourgeois von ti b e den z> ' — — " . ^,.... Erbach begehrt Entschädigung für zwei .iahrcsziuse von dem Zehnten zu Uvonand, der dem Abt zu ^dson ^>nß die Commissarien von Grandson ihn dazu anhalten wollen, die Assou- l ' Gnaden geschenkt, dem Landvogt seinen Thcil vorbehalten. Gill. m. — .?<»'!>. Fran FranziSea Favre — «aus' ««U-»»nz-n d»b-^ Zn BnüMchlizuuz s-i».r Di«I>. chm .. ««M. ^ Ataria gehört hatte, weil die beiden Städte diesen Zehnten zwei Jahre zu Händen gezogen haben. Die Laichten von Bern nehmen es in den Abschied. Gill. — »zjl.. Jedem der beiden Weibcl zu Grandel. ^ ^ - ^!»nst 2 Kops Korn und 5 Florin geschenkt. Gn>> 0. — ' ^rden als Belohnung für ihren D ^ ^ Pi^-„ einige BodcN- ' Wölbung des Landvogtö, dap er al 6 auf dessen . habe annehmen müssen, welche Zw daß die Commissarien die Schazung »all, Lan es- d-- «M»»- ? --! 7' M«..«»d-»«- -«! >tt "7!"" ^uch wachen und ansmitteln sollen, wie ^ Landvogt wnd zu Herstellung seiner Errechnung darüber entscheiden werde. G ^es baufälligen Psrnndhanses zu Wundheit bis Lichtmeß Urlaub ertheilt. Gn> ll ^ ^Gst erbauten Hauses zu ^ Woriz wird der Landvogt ermächtigt, ü wr >. . Reben und Zinfcn in Burgund, ^"handeln, lllill. r.-»«Z. I" Betreff des a beantragt, wird beschlossen, es sollen die nach '' d°r Landvogt aus genügenden Gründen zu ^ ^ ^ berichten. Isiill. 5.- ^"ds°n abgehenden Boten sich über den «achverhan 1388 Grandson. ISA?». 3KL Dem Prädicanten von Onnens werden für einmal 10 Florin geschenkt; sein Begehren aber, ih»> ein Corpus wie Andern zu stiften, wird den beiden Sekelmeistern zum nähern Untersuch überwiese" Gill. t. — 31»7 Amtörechnung von Michaelis 1558 bis Michaelis 1559. Gill. x. I>?<5<» Art. 3<»8 Vier Brandbeschädigten von Avonand werden 199Florin verabreicht. Abscb. 3<»?> Auf die Klage dcö Prädicanten von Uvonand, daß er wegen Verzug seines verfallenen Einkc>" mens großen Mangel leide, und auf den Bericht des Landvogts über dessen liederliche Haushaltung ww den Boten, die anderer Geschäfte wegen nach Grandson reiten werden, aufgetragen, sich über seine Lc> Hältnisse näher zu erkundigen. Gill. o. — 371» Der Mestral von Concize meldet, daß er einige und Oelzinsc von la Lanee her verzinsen müsse, deren Ablösung er aufgefunden, und bittet um Nach" derselben oder um Umwandlung der Zinse in Geld. Es wird erkennt, daß der Landvogt nicht " 19 Florin für das Hauptgut von ihm nehmen und verrechnen solle. Gill.ll.— 37» . Die beiden Sc c meistcr sollen sich so bald als möglich nach Grandson verfügen und außer andern Händeln auch ^ Streit zwischen denen von Provence und Vauxmarcus bezüglich einiger Einschläge vornehmen und la> des leztjährigen Abschieds erledigen. Deßhalb werden jczt die Abgeordneten beider Parteien abgcw'cst^ Gill. o. — S7L Dem Chorgerichtswcibel wird als Besoldung ein Rok geschenkt; ebenso dem ^ von Provence. Gill. k. — 373. Die Commissarien von Grandson melden, daß nunmehr die Urbare ' an das Lehen, welches der Herr von CheyreS erkennen soll, vollendet seien, und bitten um einen wci^ Aufschub für Aufrichtung der Erkanntnisse des Prioratö und der Euren. Es wird beschlossen, die - licfcrung der Bücher bis zur Ankunft der Boten in Grandson zu verschieben, ibrc Commission bczüg^ des Priorats und der Euren um ein Jahr zu verlängern und ihnen zu erlauben, bei Bereinigung Euren sich mit deren ZinSrödcln, obschon dieselben ganz „unluprecht", zu bchclfen. Gill.ß?.-- 37^' Gemeinde Eorcellcs wird mit ihrem Gesuch, ihr ein Stük Wald um einen angemessenen Zins zu " ^ leihen, indem ihr zum Deken der Häuser Holz mangle, abgewiesen. Gill. Ii. — 373. Franz Nsli" Mithaften beschweren sich, daß sie vom Landvogt bestraft worden seien, weil sie auf ibrcn Gütern für die Kalköfen gefällt haben. Nachdem der Landvogt sich verantwortet, daß er gemäß Verordnung ^ handelt habe, wird der Handel an die Boten zu Grandson gewiesen. Gill.i.-— 371» Die von son begehren eine Beisteuer kür ihr neu erbautes Schüzenhaus. Verabfolgung der zwei Stüke >,Schü'^ ohne daß sie selbe in Bern und Freiburg abholen müssen, und Schenkung der 5 Florin, die 'b""" Prior jährlich zu verschießen gegeben hat. Den beiden Sekelmeistern wird Vollmacht crtheilt, ^ Schüzenhaus etwas beizusteuern; in den übrigen Punkte» werden die Bittsteller abgewiesen. U'i'l ^ 377. Dem Wilhelm Loup, der die Speicher beider Städte aufgerichtet hat. werden als Entschä^ ' 80 Florin und ein Paar Hosen geschenkt Gill > ^ . -wiric" 20 Florin „von Löbern wegen" abgefordert haben und d ^ ^ seien «« nichi. «ei, seine Schrine!, G n n" ' ' !?> F.. gegangen, wird auf seine Bitte die Hälfte nachjssl"' Gill. w. — ',??>. Dem alt-Prior zu Grandson ^ ^ ^„ w< - - r ^ ^ Blaise Grivat, wird die Hälfte des Lobs, das er" eines Kaufs beiden Städten schuldig st an« e n- „ .. ... - >aS ^ ^ ^ ^ ^Gnaden erlassen. Gill. n. — 3««>. u 3« I. Auf e"' neuer,. «„suche,. derer deu Orbdch um ein, endlich. EriSuieruug, de,-q,ich de, Zins.n -n " anderer Berpflichiungeu. weich, ii. d.„ g.w.,.n.n Eure.en «du olbuch jchniden. bemerken die " Grandson, !3i»tt 1389 Auburg, daß sie dem Begehren nicht willfahren und die Schazung der Commissaricn nicht annehmen °unen, daß sie ihnen dagegen für das Mahl, welches der Curat ihnen jährlich zu geben schuldig gewesen, ' ^roß ausrichten lassen werden. Die Boten von Bern, dazu nicht ermächtigt, nehmen es in den Abschied. p- — 382. Den beiden Sekeliiicistern, die nach Grandson reiten werden, wird aufgetragen, die ^it des gewesenen Müllers von Avonand zu besichtigen und ihn dann je nach Befund der Sache zu ^schädigen, Illid.g. — 385Z. Amtsrechnung von Michaelis 1559 bis Michaelis l560, Und.n, ö.3ß» ö. Art. 38 ?t. Dem Junker Gabriel von Dießbach wird die Verleihung der Cinkünfte, welche die beiden ^dte wegen ihres Prioratö zu Grandson in den burgundischen Flekcn Prcsle, Dompicrre und Rampon k", für die folgenden vier Jahre bewilligt, jedoch soll er sich vom Landvogt die gebührende Rcchtsame schaffen, Absch, 197, >. — 383. Auf die Bitte des Heinrich Pcdrisat, Notars zu Grandson, betreffend ihn, vom Kloster St, Franoois daselbst aeccnsicrtcn Garten um den jährlichen Zins von 9 SouS und ^ Florin Entraige (Eingangs- oder Antriltögebühr), welcher Garten nunmehr von den regierenden . ^ Zum Kornmagazin bcnuzt werde, werden ihm die 92 Florin znrükerstattet und der ZinS nachge- Absch, 149, a,— 381», Nach vorgenommenem Untersuch werden den Armbrustschüzen von Grand- für den Ankauf ihres Schießhauses 89 Florin beigesteuert. Und. I». — 387. Auf die Bitte der ^>brustschgz(.,i von Grandson, man möchte ihnen die jährliche Schicßgabe vergrößern, wird verordnet, in Zukunft der Landvogt im Namen der beiden Städte ihnen vier „Schürlitz" schenken soll, statt b'shcr die zwei ihnen geschenkten in Bern und Frcibnrg selbst abholen mußten. Und, o. — v Dem Gabriel von Dießbach, Herr von Baneluse, wird anf sein Ansuchen um Verlängerung der de Prelle, Dompierrc und Rampon in der Granchaft Burgund für noch folgende vier Jahre Abrechen „nt der Bedingung, daß er die Titel darüber dem Landvogt zustelle. Und. d. — 38k». Das Lehren der Stadt Grandson bezüglich des Unterhalts der Kirchen des Priorates daselbst wird in den schied genommen. Und. o, — 3?»», Dem Landvogt wird der Auftrag ertheilt, die Küche, den Keller ^ andere Räumlichkeiten dcS Priorates an den Meistbietenden zu verkaufen. Und. k. — 3k>i. Der Gesuch, man möchte daS alte Kornhaus sammt dem dabei liegenden Garten und des Priorates ihm käuflich überlassen. Da die Gesandten keine Vollmacht zu einer Veräußerung ^ Rebe» haben, werden sie ibm zur Bcnnzung gegeben ; dagegen wird er beauftragt, den Speicher sammt an öffentlicher Steigerung zu verkaufen. Und, g. — 3?»2, Auf das Gesuch des Pfarrers zu ^ u>u Herstellung seines Pfrundhauses und um Bezahlung des Zinses für die gemictbetc Wohnung ^ ^er Landvogt beauftragt, das nöthigc anzuordnen und den Hauszins zu bezahlen. Und. I>. de». des Begehrens des Prädieanten von Coneize um Reparatur seines Pfrundhauses wird " Beifügen, daß sie keine Nachforderungcn mehr machen sollen. Und. l. — 3M». Laut Weisung ^ndvogt aufgetragen, das dringendste anzuordnen und über das weitere Vorschläge zu bringen, Zi ,tl zu Grandson wird den Commissären die Summe von 1160 Florin . 7 Schills 8 Den. ausbezahlt. ^ 3'»^ Die zwei Commissärc zu Grandson beschweren sich über die viele Mühe, welche ihnen ° Terei ' „ ^ Nilfertigung « dssPKS.dm M wird iw.n -i« E».,«°di,,u-g °«n « s°i G-.r.idr ^"Nt, INN. Ans.rtiaung der Urbare über die E.nkunfte des Schlosses und des >n °llen Kirchen bekannt gemacht worden, daß jeder, der seit zehn Jahren irgend welche Zinsen an UM) Grandson, I3«1 die Kirchen entrichtet, gehalten sei, den Commissärcu hieven Anzeige zu machen, Nun melden diese, daß Bern seither die Verordnung auf dreißig Jahre ausgedehnt habe, ES wird dabei belassen, lind- m. Claude und Franeois Lambclli werden mit ihrer Beschwerde wegen eines Zehntens zu Giez a gewiesen, II>id. n, Den Armbrustlchüzen zu Graudson wird „eine Rebe" zu pflanzen bewiüigi Idid. o. — Neuerdings kömmt der Waidgangsstrcit zwischen denen von Provence und Mu^ einerseits und denen von Vauxmareus und Gorgicr anderseits zur Verhandlung, Beide Parteien 1»^» umständlich ihre Rcchtsamen zu begründen, (Der Schluß der Verhandlung fehlt). Ibid. p. — ««t> eine Neclamation des Prädieanten von Uvonand, betreffend einige Rcstanzcn seiner Pfründe, welche st>" Vorgänger mit sich weggenommen hat, ward der Landvogt mit dem Untersuch des Sachverhalts beauftrag Der Bericht lautet zu seinen Gunsten sowohl hinsichtlich seiner scelsorglichen Verrichtungen als stin^ Wandels, Ilstd.g.— ««I Der frühere Müller zu Uvonand begehrt Entschädigung für einige bauli^ Einrichtungen, Darauf wird der Gemeinde, welche die Mühle als Erblchen verliehen hat, anbcfvl'^' ihm an seine Kosten st Kronen zu bezahlen, llüd.i'.— <»<>2. Ein Streithandel zwischen den Gemein^ Uvonand und Chehres, betreffend den Waidgang, wird in den Abschied genommen, Ibids.— ««^ Streit zwischen beiden Städten bezüglich der Lehen zu Chehres wird, da man den vom Cominiffäl a» gerufenen Vertrag zwischen dem Grafen von Savohen und den beiden Städten nicht bei Händen ha' in den Abschied genommen. Null, t,— «5)1 Ein Gesuch des Müllers Franz Marilicr um Entschädigt wird von Freiburg ad mMruondnm genommen, Ilüel,», — «1)3 Weil das Pfarrhaus zu St, ganz baufällig ist, wird dem Landvogt Vollmacvt erthcilt, die nöthigen Bauten anzuordnen, Ilücl- ««« Ein Anstand zwischen dem Prädicanten und der „Claß" zu Grandson wird nach Anhörung Parteien zu Vermeidung wcitcrn Acrgeruisscs beigelegt, Ilstd, ev. — «tt? Der Amtmann von G"" son verantwortet sich auf die Anschuldigung, daß er denen von BonvillarS über die Messe abzusti't" verwehrt habe. Die Verantwortung wird genehm gehalten, Il.iiI, x. IZ«> Art. «s»K. Die von Uvonand und OnnenS, welche vom Wetter schwer beschädigt worden ^ bitten um Nachlas! an ihien Zinien und Zehnten, Es wird dem Landvogt aufgetragen, den Schad^^ ermitteln und darüber zu berichten, Absch. 179. v. - «z».«, Dem Prediger von Concize soll der Landv^ für einmal l Mütt Waizen und 10 Florin verabreichen. Ilüll. vv, > ?«Z Art. «I« Nach Verlesung des Abschieds lezter Jahrrechnung zu Bern bezüglich des Streit!)«"^ zwischen Benoit Dumaine. als Admodiator des Riedzchntens der Cur vou Concize, und dem alt-Vc'U . Jakob Tribolet wird einstimmig erkennt,^an leztern freundlich zu schreiben, daß man aus seinem nicht entnehmen könne, dap die beiden Städte ihm so viel verkauft haben, wie er behaupte, daß via" ^ halb nicht schuldig sei, ihm mehr Währschaft zu leisten, als der Brief enthalte, daß er daher von s^'^ vermeinten Recht abstehen und der Cur den Riedzchntcn wie bisher verabfolgen möchte; sollte ^ lieber daö Recht suchen und ;eincr eingelegten Appellation nachkommen wollen, so werde man ihm da^i ^ an dem Ort, wo Zug und Rath jezt ist, beförderlich ergehen lassen, Absch, 256, l. — «I I., Da alt-Bc"^ Jakob Tribolet auch den Rüttizehnten in der beiden Städte Wäldern zu Mutruz sich zueignet, ^ » Grandson. 139t ^ bandvogt sich darüber erkundigen und diesen Rüttizehnten wieder zu beider Städte Händen ziehen, 'ä. m. — «12 Den nach Grandson reitenden Boten der beiden Städte wird Vollmacht gegeben, den Ehelichen Kindern des Curaten von BonvillarS etwas von dessen Nachlaß zu verabfolgen, jedoch den "Meuten an ihren vermeinten Gerechtigkeiten unbeschadet, Ilsill.p. — «13 Einigen armen Weibern, "Nl Nachlaß der Feuerstätte-Zinsen angesucht haben, werden je 2 Florin an Geld nnd 1 Kopf Korn Erkannt; die Gesuche anderer um Nachlaß der Zinse du Foccagc und Advoheric werden dem Landvogt ^Miestn Absch, 279. a. — «1Ä Auf daS Ansuchen einer Frau im Namen ihrer Kinder um Vcrab- "ßung hxx Nuzung einer von den Eltern ihres Mannes gestifteten Eaplanci wird dem Landvogt auf- ^agen, sich ,'chxr den Ertrag der Eaplanci und über die Verwandtschaft der Kinder mit dem Stifter zu erkundigen und dann darüber zu berichten, Ilsill. b. — «13 Der Prädicant von Montagnh- ^-Eorboz bittet, es möchten die beiden Städte sein und der andern Prädieantcn von Uvonand und "uens baufällige Pfrundhäuser herstellen, einige heimliche Gemächer beim HauS anbringen, die Be- ""lung der Nußbäume auf dem Kirchhof ihm überlassen und seine Bünten vom Zehnten freien. Der ."vgl wird beauftragt, sich über alle Verhältnisse näher zu erkundigen und das nöthige anzuordnen, so billig alö möglich". Bezüglich des wcitcrn Ansuchens dieses Prädieantcn, ihm wie seinen Vor- ^"Sern den Holzbedarf aus de« Wäldern von Montagnh zu bewilligen, soll der Landvogt nachforschen, ^ bisher Hebung gewesen und ob man seinem Begehren ohne Nachtheil entsprechen könnte, und soll bar,^el) handeln. Ilsill. o. — «I« Der Gubernator von Corcelles stellt abermals im Namen der g/^"be das dringende Ansuchen, man möchte einen Theil der Wälder der beiden Städte zu Grandson "ksseil und ihr das Stük, la Tempcsterie genannt, um einen jährlichen Zins verleihen. Er wird abcr- abgewiesen mit dem Vcrdcuten, daß er in Zukunft daS Rachwcrben unterlassen solle. Null. ll. — ^ ' Die von Mutruz, welche um Erlastung des jungen oder Nasecnö-Zehntens bitten, werden für Und allemal abgewiesen, weil sie diesen Zehnten zu entrichten stets schuldig gewesen und diesem auch ^ ^ Nachgekommen sind. Il'ill- o. — <»6 8. Obschon man gewillt gewesen, alle diejenigen, welche um ./"blaß rükstäudigcn Zehnten cingekommcn lind, abzuweisen, so wird doch dem Landvogt anbefohlen, '>bcr deren durch den MißwachS erlittenen Vcrlurste zu erkundigen und je nach Befinden etwas .Masse«, ilsill. l. — «!?> Die Zollner zu Montagnh werden mit ihrem Begehren, wegen der ein- Pestilenz ihnen etwas von der Admodiation nachzulassen, gänzlich abgewiesen. Ilnll. ss. — fei) ^ann die Weinzchnter von Grandson daö von einigen empfangene Geld dem Landvogt abgelie- l'alwn werden, soll ihnen die Rcstanz, so sie an Wein noch schuldig sind, nachgelassen sein. Ilsill. !>.— Orbach beklagen sich, daß die Zollner von Montagnh ihnen von Lebensmitteln und an- boi»' Hausbrauch nöthigen Dingen den Zoll abfordern, legen ein Mandamcnt der beiden Städte August 1518 vor, gemäß welchem sie zollfrei und exemt erkennt worden waren, und bitten, sie zi,. Freiheit bleiben zu lassen. — Weil man aber besorgt, eS möchte unter diesem Schein Betrug ^ werden, nimmt Bern den Anzug in den Abschied, ltsill. i.— «22. Verschiedenen Personen werden an Geld und Korn zuerkannt. Gesuche um Nachlaß von schuldigen Zinsen werden theils abge- "leils wird ihnen entsprochen. Idill. k. - «23. Claudo Cousin soll bezüglich der Gerberic, äiz, "'in die Admodiatoren von seiner Mühle abfordern, des Rechten warten, wenn er die Gerberie ihn ,huldig zu sein glaubt, ltsill. m. - «2«. Johann de Mur begehrt, die beiden Städte möchten seiner Jurisdiction zu CorcelleS über die von ihm belehnten Unterthanen bleiben lassen und ihm 1392 Grands»». einen Schein ausstellen, das; die vom Landvogl jungst zu Corcelles vorgenommene Verhaftung ihm an sc>"^ Herrlichkeit nichts schaden solle. Da man aber nicht findet, daß ein Eingriff in seine Rechte stattgefunden hat, wird ihm geantwortet, er möchte die Sache auf sich beruhen lassen. Ilnll. n. — tjüZA. Eine Rec^ mation des Claudo Mayor bezüglich eines Zinses, den er dem Schloß Grandson erkennen soll, wird >>c» nach Grandson abgehenden Gesandten überwiesen. Ilücl. o. — 3? Nicolicr und Mithaften, welche den Zehnten von Ubonand empfangt» ^ M ... ?ld»'^ werde.. chr d"" « .. " .»»d.ge,.. °b d.e zw» M».I welche s.e d°m Ad, »on SI. Man. nich, ei»d.i».,e„ kS»»°». i» de. d.»,.°» d.«rm°» we». diese». zwei R»i. »achl.sse». l.».i. e. - .»<- „.che» de« P.e.,. «.°»°.. .l.„, .... S.s„ Rebe» «b„zed.., welche- °°» s.ft.e» B-r.l.e... de- Kl'»' iss zu BonvillarS vergäbet worden war und il,„. ^ . die Bd.e» gewiese», welch- »ach G--,.ds-.. d 7 ""l'°udize» Zinse» »°chj»l.M , wird die Hälft. .ei»°r „Adm-di..- der Ni d e 71 Dem Bendi. D» E»,schädig»»« °» sei», «de ,,»d K°«e» d 7 " - 7»""' w«e sich »,.f 7s. zld.i» d,° l,rs»»de de- Rech,-,.»»de,-, welch.» d - R 7?"? ^ «- "ll? ,, , « i« A,,s ^ Ricdzehntens wegen wider Jakob Tribolet geführt ihill. oo.— «V3?5. Auf die Anzeige derer vr,,, ev w Da der Landvogt bemerkt, daß es nöthig sei, zwischen Vaux- ^cus und der Herrschaft Grandson die Märchen zu sezcn und das an der Straße stehende Fähnlein ^ beider Städte Zeichen erneuern zu lassen, wird ihm befohlen, das Fähnchen aufzurichten und die den nach Grandson kommenden Boten zu zeigen, damit diese in Gegenwart der andern Partei ^ Märchen berichtigen. Die Verbesserung des „Trülls, so etlichermaßen abgandig und unbschlüssig ist", ^ ^ bie Erbauung der Stallung neben dem Trust wird bis zur Beaugenscheiuigung durch die Boten schoben, lkid. 6ss. — «42. Ämtsrechnung von Michaelis 1565 bis Michaelis 1566 IInd. mm. IkZ«7 ^ Jacques Mahor von Onncns soll einen gewissen Zins, den er auf einem Stük Land, hii Verroscl, schuldig ist, entrichten. Absch. 286. a. — «D7. Die von Bonvillars begehren die Aus- H." 'ßung der Kirchenzierden daselbst. Da jedoch Bern dieselben anspricht, wegen seiner Collatur dieser "nd Freiburg ebenfalls seinen Antheil verlangt, wird es in den Abschied genommen. Ibid. b. — H. ' Auf das Begehren derer von Onncns um ein Conststoire (Chorgericht) wird erkennt, daß die ^^"assen von Onncns ihrem bisherigen Chorgericht unterworfen sein und gehorchen sollen. Ibid. c.— ^ '' Die Arquebousierö (Armbrustschüzcn) von Grandson bitten, es möchte jede der beiden Städte ein die ^ ihrem Wappen in ihr Schießhaus schenken. Die Gesandten von Bern wollen entsprechen, Biburg nehmen das Gesuch in den Abschied. Ibid. d. «47. Der Landvogt meldet, daß er besj ^ ^'"fcn und Zehnten bei Avonand nicht einziehen könne, weil er die bezüglichen Rcchtstitel nicht Ai>^.> ^ dstrd daher der Vorschlag in den Abschied genommen, an den Abt des Berges St. Maria um ^^"digung dieser Titel zu schreiben. Ibid. o. — «48. Ein Vorschlag des Landvogts, betreffend einen ^ eidcn Städten angehörigen Zins zu Grandson, wird ad rskeiondum genommen. Ibid. k. — «49. Ein smorool do vigniox) zu Bonvillars soll zu Gunsten des Edlen Franoois de Gleresse (Ligcrz) werden. Ibid. g. — «»«. Die von Provence beschweren sich, daß die von St. Aubin, welche ^"ntlich die Pfarre daselbst sammt allen Rechten derselben vom Abt zu St. Moriz erworben haben, ^ ,^ahr verschiedenes sich erkennen lassen wollen, serner bitten pe um einen Prädicanten. — Beides wird genommen. Ibid. b. — «I4- Auf das Ansuchen des Claude des Combes in Betreff erledigten Mühlen bei der Arnonbrüke zu Fiez wird erkennt, daß diese Mühlen an den Meist- 175 1394 Grandson. bietenden verliehen werden sollen, daß man aber, wenn niemand mehr als 6 Kopf Gctraide Zins bietc" sollte, sie dem Vittsteller um diesen Preis lassen würde. Isiill. le. — K32 Es wird verfügt, daß dci Landvogt ein von den CordelierS zu Grandson herrührendes Haus an öffentlicher Steigerung verkauft" solle. Ilnll. I. — K33 Ein Gesuch um Rükerstattung eines seiner Zeit an die Kirche zu St. Morll vergabtcn Stüks Reben wird abgewiesen, weil der Bittsteller sich über seine Verwandtschaft mit dci" Stifter nicht ausweisen konnte. Ilnll. m. — Den Kindern des Claude Chamblon werden auf d" Bitte des Etienne Ribaud zu Avonand 2 Kopf Waizcn an ihrem Zins nachgelassen. Ilm!. n. — ^ gegen dem Verlangen derer von Provence wird der Landvogt ermächtigt, den Forestier (Bannwart) oM deren Einrede sezen zu können. Idicl. o. — t»3l» Die von Grandson bitten um Aushändigung ihrer wahrsamcn, welche sich im Gewölb zu Murten befinden. (Der Entscheid fehlt). Ibicl. p. — ^ Landvogt wird aufgetragen, dem Jacques Chappuis auf dessen Gesuch eine Wohnung im Barfüßerklo!^ um 12V Pfund, „so er für den Zugang gegeben", oder aber für einen jährlichen Zins, nach Brauch Gewohnheit der Stadt Grandson, zu verleihen; die Restanz des ihm von der beiden Städte auferlegten Jngangs wird ihm in Gnaden nachgelassen. Absch. 300. g. «38 Clemens Morat w>r mit seiner Bitte um Verleihung eines Stükes Land, welches die Gemeinde Fontaines ihm „mit Rcäü entzogen hat, abgewiesen. Und weil die Unterthanen der Herrschaft Grandson an vielen Orteu ^ zinsbaren Stüke, die einige aufgegeben haben und unbebaut lassen, sich anzueignen suchen, so sollc" ^ nächstens dorthin sich begebenden Boten der beiden Städte Vollmacht haben, die Allmenden der U»tc> thanen gegen die Zinsgütcr auszumarchcn. Ibill. h. — «3«». Auf das Begehren der Michiöre Leeg'", man möchte ihren Kindern, als nächsten Verwandten des Stifters, die Nuzung einer Caplanci zu Villars zukommen lassen, wird abermals erkennt, der Landvogt solle die Rechte benannter Kinder unt" suchen und darüber den Boten berichten, llncl. e. — «««. Dem Johann Grin von Yvcrdon wird Konfiskation der bei Grandson liegenden Güter seines sel. Vaters bis auf 10 Kronen uachgela^' Ilnll. ll. — Die von Provence bitten, man möchte: 1) ihnen einen Prediger geben, der ihue" Sonntag Morgens und Abends, wie anderswo gebräuchlich, predige; 2) den Anton Bolin und Mi^" laut Spruch dazu anhalten, die Nuzung der eingeschlagenen Güter ihnen jährlich zu verabfolgen; ^ ^ die Bußen erlagen, welche ihnen der Landvogt wegen Holzfällen auf ihren eigenen Gütern habe. - Bezüglich des ersten Punkts wird erkennt, sie sollen sich wie bisher behe'fcn und bessere abwarten. In Betreff der Prisen und Nuzung wird verfügt, es sollen die Boten derer von sowie derer, die diese abtreiben wollen, Briefe sammt dem Spruch besichtigen und den Span nach ^ ' keit erledigen, weil es für die, welche auf ihren neuen Lehen Häuser erbaut, gar schwer wäre, diese wieder abgehen zu lagen; dabei tollen sie nicht vergessen, die Allmenden von den ZinSgütern marchcn, wo es noch nicht geschehen ist. Die Bußen endlich betreffend, soll eö bei der früher" ^ ordnung, daß die von Provence ohne Bewilligung des Landvogts kein Stük Holz auf ihren ^ ^ fällen dürfen und daß der Landvogt jedem nach Nothdurft zu fällen bewilligen möge, verbleiben. ^ Güter und Hölzer nicht so in Zerfall kommen, llsiff. — ««2. Auf die Anzeige des Sigrists von -b vence, wie die von St. Aubin wegen ihrer vom Abt von St. Moriz erkauften Collatur die S'lss'' ^ Pfründe sich anzueignen suchen, während sie selbe doch in den alten und neuen Erkanntnissen dem ^ . zu Grandson erkennt haben, werden die Boten, die nächstens nach Grandson kommen werden, ^ die Gewahrsamen zu belichtigen und zu untersuchen, ob die beiden Städte zum Bezug der Gerecht Grandson. IS<»7 l305 ^ ° Orten aelangen könnteil oder nicht, lditl. t. — <»t»s Der w «»- « d,n i. »,«. Miu.m B.g.».°n um V.rb.ff°-ung ftin°r Pf.ü,.h. «-»tt-nl »°u °l°„. Z-h-uu l- M ^ .,,d„ g. - «>!, Aus >d»°«iksnl i d-g-g-u so» >»m d-> s»»d g ^ ^ ^ z,., idc gch»»b»ku Milhl-U um 6 Kopf »chm»uu>.,u>-tt d-°> k-»d»°S' '-''-d d-s ul.m.uh mch, -I« Z Kopf Mlich-u Zius-- g-b.» «" °°rtt»uu Wott d-A-ll- uu ^ ^ bc°uftr«I, dc« »« dm, dkidcu Mühl-u -bg-h-ud-u Zm» dm »ach Gmudld» b-zm» ^ ^ x»dr°z>-. b-i -lnlzc zu Pr°°-ui. »s di- Ndu« Mühl- !U l-g°u "u<> lu . M-.lbs>-n.d h!n°u« uuzeu. u»d auf „in B-gch«m l. d.r Hzmjch.f. G.°uh,°» ch- «o- uw ^ ^ ^ ^ « «-isuug. ob c> sdlchd Slulc -»> ' ^ B„>-u di° Z-hlb-m. u--d B-rdi-n-u bcftr-I-u uud ->!°,ch«u !U I.ss.u. d.mtt hm ^ , -uMW-g.u.u S>«° «ch -»zu-igu.» z d°uu »,°u d-im-».,, uichl w- !w°k z > ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ »er. » °°gl wird V°°»>-ch -nwl' ^ ^ ^ ^„.^z,st,°b.u wnb.u. » 7 ' 7u 7 . w°.r s.-i» .m w M.i .u s,.uds°u slch .luslud.» s°h-u ^ - Md.« um» uch Rm»I°g«Ii°,. iu k>n° ihm durch '-wV°,.'''.'ch.^ig °7--.us..°°»S°w..s.u, weil dids.S->« süufuudjw.um ZM.u Erkauft worden sind. Ibiü. i". ^ Michiöre Lcrgier werden die Güter, welche deren Voreltern an eine Kav n ^ ^lcn znrükgcstcllt, weil sie nachgewiesen haben, daß sie mit dem Vcrgaber 57 - .7'7«. d 7-«.ud. I.M.U «,». ,... .. - .»», Auf di. «.«. d°« P!...° Äol>. ^ ,7 vd» Prdvcucc, das. die vou Provruce sie vou der Reizung einiger Gitter der- ns und Claude Stuten zuerkannte Entschädigung nehmen wollen, wird verabschiedet' ^-°.i u..d die ihnen «.»«««T. rm„,7i der R.iznng ihrer «ier bleiben zu ^sson^" svll die s»,de.„ vic Sache näher untersucht haben werden, llnü. d. — <»71. Die Aac. re daß die von St. Anbin und Gorgier sie von ihrer Pfründe, die ihre V°rfal " ^rsitcn ^^^S^en erkannt haben, zu verdrängen suchen, wird den Gesandten die Wwen gekauft und bc.dcn ^ta ^seir mit dem Auftrag, nach Untersuch beider Parteien Mes Mal nach Grandson reiten . ^ ^^sen; . 'fe selbe gütlich zu vereinbaren zr ' nach seinem Ertrag zu Händen n sollen sie sich bemühen, das von r ^ Bezüglich eines Anstands zwischen der Stadt StäfiS unx . " Städte zu bringen. . ^-.gl-haues wird nach Einsichtnahme von den Freihcitsbriefen ^ der Herrschaft Grandson in Betreff de- ) » Weil der größere Theil der Wälder, in ersiern und der Verleihungsbr.efe d ^ verliehen worden ist und man gcgen- a>cn die von Stäfis den Holzhau zu d - ^eibeit des Holzhaues allein diese Lehen nicht wohl widerrufen ^ Haus von Grandson zugehören, dieses , eir Wäldern genießen, die nicht vcrl'c M ^ anzeigen, wo sie das Holz nehmen wollen, und a) mit dem Vorbehalt, daß sie jedesmal ^ Verlurst ihrer bestätigten Freiheit. Die von f" nicht mehr fällen, als sie brauchen, ui z i:;W Grandson. I3«8 StäfiS danken für diesen Beschluß. Ihr Gesuch um Anweisung eines bestimmten Stükeö Wald wird von den Gesandten von Bern in den Abschied genommen. Ilüch g, — «73. Die Gemeinde Provence bittet abermals: Man möchte 1) ihr einen eigenen Prädicanten geben, der im Dorf wohne; 2) sie auf den Gütern, deren Nuzung einige als Lehen des Herrn von VauxmarcuS ansprechen. Waiden lassen; 3) ihr auf ihren eigenen Gütern Holz zu fällen gestatten, ohne den Landvogt um die Erlaubniß begrüßen zu müssen - 4) ihr wie andern Dörfern einige Einschläge bewilligen. - Diese Gesuche werden abgewiesen. Ibicl.o-^ <»74. Dem Landvogt wird Vollmacht gegeben, einigen Armen Unterstüzungen zu verabreichen und diese beiden Städten zu verrechnen. Ilüsi. k. - «73. Auch wird er ermächtigt, dem Ziegler von Grandso" ein Stük Land um einen jährlichen Zins und mit Vorbehalt des Zehntens zu verleihen. Itü-1. s- " «7«. Den Unterthanen von Grandson wird bewilligt, den Zieglern daselbst das nöthige Brennholz ZU verkaufen, sofern dabei kein Mißbrauch oder Betrug getrieben werde. Ilnd. i>. _ «77, Dem Claude Favre von Bonvillars wird die Restanz des vorjährigen Zehntens nicht erlassen, dagegen wird der La»^ Vogt ermächtigt, selbe in Geld umzuwandeln und beiden Städten zu verrechnen. Itncl. i. — «78- ^ das Gesuch des Pierre Favre um die Bewilligung, in seinem HauS einen neuen Bakofen errichte" i" dürfen, indem der gemeine Bakofen mit Einwilligung beider Städte durch die Dorfgcnosscn in Abgang gekommen sei, wird den nächstens nach Grandson reitenden Boten der Auftrag ertheilt über den Sachverhalt Erkundigungen einzuziehen und nach Gestalt der Sache dem Favre zu entsprechen, ldiä. k- ^ «7». Die Gemeinden Grandson und Yvonand bitten um Admodiation einiger Stüke Landes, die ^ auf den Bergen zum Unterhalt ihres Viehs gekauft haben. Es wird ihnen entsprochen jedoch nur unt" der Bedingung, daß jede einen annehmbaren Trager bezeichne, der im Namen der Gemeinde sein Lebe" lang jährlich den gebührenden Zins entrichte, daß sie nach dessen Ableben einen andern stelle und Lob von der Souferte wegen erlege, und daß sie dem Landvogt Brief und Siegel darüber ausstelle" Ilüll. >. - «8«. Humbert du Moulin. Herr zu Montagnh. wird mit seinem Begehren, man möchte ib" gemäß seiner Briefe be. der Execution der Nrtheilc über die in seiner Jurisdiction begangenen TodtssM bleiben lassen, abgewiesen, weil diese Execution dem Amtmann von Grandson im Namen beider St«»" zugehört; er soll sich mit der Niedern Gerichtsbarkeit und den Bußen, die ihm laut Bestätigungsbrics ^ kommen, begnügen und sich der Sachen müssigen, welche die Souveränetät betreffen die im Bestätig»"^ brief deutlich vorbehalten werde. Ibiü. n. - ««i Dem Landvogt wird Vollmacht'gegeben, dem Will""" Marrand ein Stük Land gegen einen angemessenen „Zugang- und Zins zu verleihen, lbn'- ° " «82. Die von Yvonand werden mit ihrem Gesuch, man möchte „durch keinen andern Weibel der schaft Grand,on h.nter .hnen" eine Pfändung vornehmen lassen, abgewiesen, lbicl. - «83. <5^ werden sie abgewiesen mit ihrer Bitte um jährliche Verabreichung einer freien Gabe zum Vers-»^ Ibill q. - Den Zollnern zu Grandson. welche um Vergütung der Kosten bitten, die sie ^ Verbesserung der Fsschenzen und Herstellung der Schwelle erlitten haben, werden 3» Floriu aus G""' verabre.cht. Il.ic>. r. - «83. Dem Landvogt wird auf seine Anzeige, daß sich in Betreff des BeM der Zinsen von Yvonand viele Anstände erheben, befohlen, die beim Schreiber zu Grandson liege"'" Erkanntn.sse zu Händen beider Städte zu nehmen und nachzusehen, ob aus denselben die Z-usfiM^ erwiesen werden könne. Auch soll er an den Abt zu St. Maria um Aushändigung der bezügliche"^ cumente schreiben, ib.ll. s. - «8«. Da der Landvogt die ihm anbefohlene Aufrichtung der umges^" Marchsteine zwischen der Herrschaft Grandson und der Grafschaft Neuenburg immer noch nicht vorneb>" Grandson, 1A«8 1397 ^»nte, weil der neuenburgische Gubernator ohne Befehl seines Fürsten dabei mitzuwirken sich nicht ge- ^ut, wird an den Gubernator dieser Sache wegen geschrieben. Ibid. l. — «87. Der Landvogt soll ^nen von Bonvillars einen Gerichtsschreiber sczen, jedoch „ohne Beladung" der beiden Städte, indem d'e Processiercnden Parteien denselben zu entschädigen haben. Ibicl. u. — «88. Das Ansuchen de« ^eterinann von Erlach, ihm einige „Madcrn" um einen jährlichen Zins zu verleihen, indem er eben soviel d°lür gehe,, wolle, als Andere, wird in den Abschied genommen Ibicl. v. — «8?». Amtsrechnung vo» Michaelis 1567 bis Michaelis 1568. Ibid. .v. IS7« Art. «?»«. Der Susanna Ballif wird die Buße von 116 Pfd., welche ihr wegen Unzucht auferlegt ^rden war, in Gnade nachgelassen. Bezüglich des Vermögens ihres Mannes, sowie der von ihr angerochenen Ehesteuer wird dem Landvogt aufgetragen, die Güter an öffentlicher Gant versteigern zu lassen >M Fall die Gläubiger damit einverstanden sind, ihr die Ehestcuer aus dem Erlös zu verabfolgen, äsch. 35g «m l.. Der Mann der Bcnoite Ballif, der wegen eines Widerrufs in Strafe gefallen die Buße aber nicht bezahlen kann, soll 5 Pfd. an baar geben, oder die Buße mit fünf Tagen und fünf ^ten Gefängniß abverdienen; daö übrige soll der Frau ihrer Armuth wegen geschenkt sein. Ibid. b. — >2 Verschiedene werden mit ihren Gesuchen um Nachlaß schuldiger Zinsen abgewiesen. Ibid. i. — Der Landvogt soll in beider Städte Namen bekannt machen, daß niemand mehr um Nachlaß der "den-und Feucrstattzinse auf den Jahrrechnungen einkommen soll, denn man werde niemanden anhören ^ etwas schenken. Ibid. k. — «9Ä Auf Ansuchen der Johanna Morgc, man möchte die, welche von ^ Manne einige Güter auf Ablösung gekauft, dazu anhalten, entweder diese Güter abschäzen zu lassen 1'ch nur einem Thcil zu begnügen, oder aber ihr die Verbesserung nach Schazung biederer Leute zu geben, damit sie die Zinsen dem Landvogt richtig bezahlen könne, wird der Landvogt beauftragt, Inhabern der Güter die nöthige Verwendung eintreten zu lassen. Ibid. I. — «9S Dem brand- schädigten Prädicantcn von Fiez werden 26 Florin und 2 Mütt Korn als Unterstüzung verabreicht. ^ öandvogt wird aufgetragen, das Pfrundhaus so gut und billig als möglich wieder aufzubauen und Millich ^ gndxrir abgebrannten Häuser dafür zu sorgen, daß sie nicht allzunahe bei der Cur oder so " chor" wieder aufgebaut werden, daß der Cur kein ähnlicher Schaden widerfahre. Ibid. m.— «9«. Die ^ Provence werden mit ihrem Begehren um die Bewilligung, auf ihren eigenen Gütern Holz frei Zu dürfen, wiederum abgewiesen. Ibid.» <»97. Abgeordnete der Stadt Stäfis wünschen, man ^ jhu^ xiu Stük Wald hinter Grandson ausmarchen und übergeben, und versprechen, für dasselbe ^'3 Sorge tragen zu wollen. Die Gesandten von Bern bemerken, daß dieses Gesuch auf der Jahr- zu Bern in empfehlendem Sinne den Gesandten nach Grandson überwiesen worden sei. ^ ^ «98. Dem Herrn von Maniquct. Anwalt des Herzogs von Longueville, wird bewilligt. ^ Bannwart über seinen Wald hinter Grandson zu sezcn, aber mit dem Vorbehalt, daß man densel- Gelegenheit" absezen könne, daß der Bannwart in der Herrschaft Grandson wohne, beider 5 ^ Unterthan sei. dem Landvogt zur Beeidigung vorgestellt werde und daß des Herzogs AmtSlcute, dl'e im Wald Holz fällen wollen, vom Landvogt die Erlaubniß hiezu einholen. Ibid. p. - «?»?». Die " Ndonand bitten, man möchte ihnen die Fischenzen auf ewig verleihen, damit der Schaden vermindert k' der ih^n Gütern durch die „Fache" einiger Particularen zugefügt werde. - Sie werden abge- 1398 Grandson. Ii57« wiesen. Iliicl. — 7M». Die von Grandson erneuern ihre Bitte, ihnen den Kauf eines BergeS, den sie zum Nuzen der Gemeinde um 300 Florin an sich gebracht haben, zu bestätigen, oder ihnen einen Termin für den Wiederverkauf zu gewähren, und den Landvogt anzuweisen, mit Einforderung der Buße nicht fürzufahren. — Sie werden mit dem Bescheid abgewiesen, daß der Landvogt ihnen bis zum M Aufschub geben werde. Ihr Begehren bezüglich des Gartens am Seeufer wird an die Boten nach Grandson gewiesen. Gill. r. — 7«>I. Auf das Begehren des Johann Bansan um Vergütung deö LobS, das er dem Landvogt Gasser bezahlt hat, wird der Landvogt mit dem nähern Untersuch des Sachverhalts beauftragt. Gill. 5. — 7152. 7S»3. Die ZchntPflichtigen von BonvillarS klagen, daß sie „der wegen" am Zehnten Verlurst erlitten haben. — Deßhalb wird dem Landvogt die Weisung ertheilt, näher darüber zu erkundigen und ihnen etwas nachzulassen, wenn ihre Beschwerde gegründet ist. Sluä' soll derselbe bezüglich des StükeS Land, aus welchem Pierre Bandcret eine Hcrbstwaidc machen will, ^ formationcu einziehen. Gill. t. — 7iM. Verschiedenen Bittstellern werden Nachlässe bewilligt oderllnM stüzungen zuerkannt, Gill. u.— 715». Dem Claude deS Combeö werden die beiden in Abgang gekomme»^ Mühlen um 4 Kopf Korn jährlichen Zinses verliehen, weil niemand mehr geboten hat. Gill, v-^ 7151» Da der Landvogt berichtet, daß sich viele Anstände zwischen den Nachbarcn erhoben haben, wird er ^ auftragt, an Ort und Stelle die Händel zu untersuchen und dann den Boten, die nach Grandson ko'w men werden, darüber Bericht zu erstatten. Gill. w. — 7157. Auf die Bitte des Wilhelm Girod, eine Herbstwaid zu bewilligen, wird dem Landvogt aufgetragen, sich bei dessen Nachbaren zu erkundigt ob sie damit einverstanden seien, und ihm dann den Einschlag zu erlauben. Gill, x.— 715«. Des Bernes, Erben bitten um Bestätigung des Lehens eines Stükes Matte und versprechen, die Zinsen richtig zu bezahlen; dagegen verlangt die Gemeinde Fiez, daß man das Stük ihr verleihe, weil sie stets Wegrecht durch diesen Einschlag besessen habe und sonst nur in großer Gefahr mit ihrem Vieh Z» >h^ Gütern gelangen könnte. Der Landvogt wird mit näher». Untersuch beauftragt; auch wird er je n-, finden ermächtigt, daS Stük gegen einen angemessenen „Jngang" und ZinS der Gemeinde zu verleb und im Zinsrodel einzutragen. Gull. v.— 71515. Wenn aus dem Untersuch sich ergibt, daß Pier« ^ cardier mit dem Stifter der Caplanci zu Coucizc im dritten Grad verwandt ist, so soll'ihm der Lan-^ die Zinse verabfolgen und das Verbot aufheben ; wenn nicht, so soll er die Zinsen zu beider Städte den einziehen und darüber Rechnung halten. Gill... _ 7^ Dem Meister von Peterlingen. der " Brunnen ,m Schloß Grandson hergestellt hat, werden 10 Florin geschenkt llü.I ->g - 7 S «. SM ° Beschwerde eines Waldbesizers. daß er vom Achram und der Waide gar nichts genieße und von " Fremden, welche in seines Anstößers, des Herrn von Valendhs. Hölzer'ihr Vieh treiben, großen S»«" leide, daher man ihm erlauben möchte, ein Bannholz gegen Fremde daraus machen zu dürfen, wird " Landvogt beauftragt, zu untersuchen, ob Fremde darin zu waideu das Recht haheu oder nicht, ^ nach Befinden zu verfügen. Gill. ich. - 7 52. Der Herr von Stäfis und sein Mitherr zu Moll-" beklagen sich, daß Pierre Callet auf einem von ihnen belehnten und nach Yverdon erkannten Stütt- die Bannwarten- oder „Mußlieric"-Garben aufgenommen und einen der Ihrigen nach Uv-n-"" ' Gericht geladen habe, und bitten, man möchte sie bei ihren Rechtsamen schirmen und den Callet --bn>e' und für Bereinigung der Märchen beider Herrschaften sorgen. - Es wird beschlossen, daß der H<"^ gänzlich eingestellt sein solle, bis beider Städte Boten nach Grandson gekommen, und daß inzw'sch- Landvogt sich bei den Commiisarien und bei den Anstößern erkundige, was für Gewahrsamcn lsi" Grandson, 1579 1399 ^Händen, und dann den Gesandten beider Städte Bericht erstatte, welche Vollmacht haben werden, die ^»stände zu erledigen. Ilüll. ec. — 713- Dem Pierre Favre von Uvonand wird bewilligt, einen be- ^»dern Bakofen in seinem HauS zu erbauen um den gleichen Zins, der Andern des Orts auferlegt worden, ibicl. gg. — 714. Dem Johann Jordan, Sohn jener Frau, „welche mit dem Feuer gerichtet,, """^en ist, soll der Landvogt aus der Mutter Gut 6 Kronen geben. Ilüll oo. — 715. Der Landvogt ^ in beider Städte Namen dem Knaben, der um eine Beisteuer an seinen Bau gebeten, 10 Florin ""»bleichen, Ilüll. ik. — 7S<». Dem Benoit Dumainc werden auf seine Bitte als Entschädigung für in t'Nenl Rechtshandel im Namen beider Städte erlittene Kosten an der Admodiation der Coupe de Mois- 20 Floriu nachgelassen. Ilüll. ag. — 717- Auf die Bitte des Claude Janin, ihn bei der Acecnsa- eines Stükcs Land bleiben zu lassen oder aber ihn für seine Arbeit bei Acuffnung und Rcutung d'eses Stüks zu entschädigen, wird verabschiedet, der Landvogt soll bei Ankunft der Boten in Grandson Janin und die Gubcrna'toren von St. Moriz und Champagne citiercn und ihnen (den Boten) den ^Ndcl vorlegen; diese sollen Gewalt haben, den Handel zu entscheiden. Hüll, tili. — 7Z8. Dem Landet wird aufgetragen, den Bakofen zu Gicz ausbessern zu lassen. Ilüll. ii. — 719. Da einige, welche ^ ^ur zu St. Moriz Zinsen schulden, diese zu bezahlen sich weigern, bis man ihnen die bezüglichen Er- ^»tnissx gezeigt habe, und da lcztereS den Admodiatoren unmöglich ist, weil sie die alten Zinsrödel nicht Händen haben wird verfügt, es sollen, die nach Grandson abzusendenden Boten sich bezüglich dieser ^'usen g^au erkundigen und das angemessene anordnen, weil eS den beiden Städten znm großen Nachteil . - ^ —V . Hereichen möchte, wenn man der Euren Zinsen also fahren lassen würde; inzwischen soll der Land- ^ die Vollziehung der Urthcile einstellen, llull. Icl.. — 729. Amtsrcchnung von Michaelis 1568 bis 'taelis 1569. Ilüll. pp. — 72 S. Auf den Bericht des LandvogtS über die Armtith der vier Frauen, ^ tc um Nachlaß der schuldigen Zinsen gebeten hatten, wird er ermächtigt, jeder etwas zu schenken und ^ lu verrechnen. Absch. 365. 5. — 75!-. Dem Johann Abrain werden ans sein Untcrstüzungsgesuch Äorin geschenkt. Idill. e. — 723. Es wird abermals beschlossen, daß die Boten nach Grandson die Üciiide zwischen einigen Bauern von Provence und denen von VauxmarcuS wegen einiger Lchcngüter ^ Nachtheil beider Städte Herrlichkeiten zn berichtigen suchen sollen, llull. ll. — 724. Die nach ^»dson reitenden Boten sollen von beiden Städten Vollmacht erhalten, die Furt dcS Wassers, so denen Ädonand an ihren Gütern schadet, zu besichtigen und der Gemeinde zu bewilligen, dieses Wasser , schwellen und Wehren nach ihrem Begehr zu leiten, jedoch andern Leuten und den beiden Städten ^ Nachthcjl, ilüll. o. — 725. FernerS sollen sie Vollmacht haben, der Stadt Stäfis gemäß ihrer "hest uud der Recktsamcn des Holzhams in der Herrschaft Grandson ein Stük Wald in beider Städte ^""'Nen und unvcrliehencn Wäldern zur Benuzung zu übergeben und ihr zu bewilligen, einen Bann- ^us beider Städte Unterthancn zu ernennen. Hüll, f. — 72«». Sie sollen ferner Vollmacht haben, ^Nicolas Violet ein Stük. das er zu einem Rcbaker umbauen will, gegen Zins zu verleihen, nachdem ^ "Ersucht haben, ob es' beiden Städten nüzlich und den Nachbaren unschädlich sei. llüll. g. — Nuch sollen sie ermächtigt werden, dem Pierre Banderet und seinen Gesellen ein Stük zur Hcrbst- bewilligen, sofern eö denen keinen Nachthcil bringt, welche die Feldfahrt daraufhaben. Ilüll. k.- h«b ^dlich sollen sie untersuchen, welchen Schaden der Wind am Bau des Louis Viar verursacht und dem Viar je nach Befinden die begehrten Ziegel verabfolgen. Ilüll. i. - 729. Wenn eS Städten nicht nachtheilig ist. sollen sie dem Müller zu „Sehthen" das Acharum und den Waidgang 5400 Grandson, 137« in den um seine Mühle gelegenen Hölzern, wie seinen Nachbarn, um l Groß Zins bewilligen, Ilüä.li' 730. Da die von Gorgier und St, Aubin gemäß eines Kaufs, den sie mit dem Abt von St. in Betreff des .lus patrormtn» und der Collatur der Cur von St, Aubin abgeschlossen, bitten, man möch^ sie in den Posseß der in der Herrschaft Grandson gelegenen Güter dieser Cur sczen, da aber die stcn von Provence dagegen protestieren, wenn ihnen ihre Siegel und Briefe bezüglich ihrer Pstü» dabei nicht vorbehalten würden, da endlich die beiden Städte noch nicht haben in Erfahrung bringt können, was sie für Rechte an der Capelle zu Provence und an den Gütern haben, welche die Gorgicr ansprechen, wird verabschiedet, die von Gorgier mit folgender Antwort abzuweisen: Weil die Rechte noch nicht genügend kenne, welche die beiden Städte an diesen Gütern haben, so könne ihnen einsweileu eine bcschließliche Antwort nicht geben; man habe aber dem Landvogt befohlen, Gewahrsamen zu untersuchen, um den Boten der beiden Städte in Grandson darüber zu öerich^ Ibill. I. — 731. ES wird beschlossen, daß alle Artikel, welche bis zur Ankunft der Boten beider Stab verschoben worden, beim Aufritt des neuen Landvogtö sollen vorgenommen und ausgemacht werden, u daß beide Städte ihren Gesandten entsprechende Vollmachten crtheilcn sollen; inzwischen soll der Landow diejenigen, welche den Kirchen früher zinspflichtig gewesen, jczt aber die Bezahlung verweigern, ^ anhalten, die Zinsen zu bezahlen, oder, im Fall Abschlags, den Admodiatorcn bewilligen, der Z>usl^ Stüke anzugreifen und zu verganten; jedoch alles auf Genehmigung hin beider Städte, Ibicl, w ^ 732. Auf den Anzug des Landvogts, daß beiden Städten von der zu Vauxmarcus Hingerichteten 8^ ein Stük Land von ungefähr 15 Florin Werth zugefallen sei und daß nun der Mann dieser Fra" dessen Ueberlassuug bitte, wird dem Landvogt befohlen, dem armen Mann dasselbe zu schenken, lbicl."^ 733. Da der Gubsruator von Neuenbürg sich dazu noch nicht hat verstehen wollen, die zwischen son und Neuenburg umgefallenen Marchsteine wieder aufrichten zu helfen, wird wie früher an den beruator geschrieben, daß die beiden Herrschaften mit Marchsteinen sollen unterschieden werden, zu ^ meidung künftiger „Unrichtigkeit", und daß mau ihn dcßhalb bitte, mit dem Landvogt von Grandso"^ dessen Abzug die Sache zu erledigen oder durch einen Bevollmächtigten erledigen zu lassen, Nnü- 734. Pierre Neuf wird mit seinem NntcrstüzungSgesuch abgewiesen und dem Landvogt zu einer B steuer empfohlen, Ibill. p. — 733. Dem Johann Dagon und Mithafteu werden für ihre Aröeil ö ^ Bau des Schlosses, statt des gewünschten Roks, 20 Florin und 1 Mütt Korn geschenkt, Ik>ü-^ 73«. Johann Villanchet wird mit seinem Gesuch in Schuldangelegenheiten abgewiesen, I>''^ ^ 737, Amtsrechnung von Michaelis 1569 bis Michaelis 1570, lbill. v. 1371 Art. 738. Da der Commissär Sebastian Bourgeois um Belohnung für die von ihm gescht'^^ Zinsbücher und „Eeganten" einkömmt, da er aber wegen eines^ Kaufs den beiden Städten 60 8 ^ Lob schuldig ist, so werden ihm die 60 Florin als Entschädigung für die Zinsbücher erlassen, dem Landvogt dessen betreffenden Antheil davon ausrichtet, Absch. 676, cl. — 73?». Der Wcibel s»^ ^ Weisung nach, wie er sich gegen jene zu verhalten habe, welche die Bezahlung von Zinsen und unter dem Vorwand verweigern, daß diese aufgehoben seien und daß man ihnen keine Erkanntnissc ^ zeigen könne. Es wird ihm anbefohlen, sich der Zinsbücher und der bisherigen Zahlungen zu die Zinsen und Legate einzuziehen und im Fall der Weigerung die Betreffenden mit Recht zur Bc^ Grandson, ^37? I40t «> — 74k Blasse Bnthcr wird mit seinem Gesuch um Belastung bei dem Stük «and, Elches er hinter seinem Hans am See gekauft habe und welches man nun für die Schifflände in An- '^uch nehmen wolle, abgewiesen; dagegen werden ihm an die Unkosten 10 Florin geschenkt, Ilüll. k. — Dem Chorweibel Sebastian Michiez werden auf das Zcugniß des Landvogtö über sein Wohlver- ^te» und seine Armuth 10 Florin geschenkt, Ilnll, g. — 742. Ein Reklamant gegen eine vom Land- angeordnete „Aufhebung" eines StükS Reben wird abgewiesen, Ilnll, Ii. — 743 Franz Beaustrc, uni theilweise Entschädigung für erlittenen Verlurst an seinem Reblchen bittet, wird abgewiesen, mit ^Bemerkung, daß er das Lehen aufgeben möge, wenn es ihm zum Schaden gereiche, Ilnll, i. — Die Büchsenschüzen von Grandson bitten, man möchte zu den vier Stüken Schürliz, welche ihnen zu Geld angeschlagen worden, noch etwas beifügen, Sic werden gänzlich abgewiesen, Ilnll. I<. — Die Gemeinde Gorgier stellt das Gesuch um Uebcrgebung der vom Abt zu St, Mauriz erkaus- Collatur und des Kirchcnsazes zu St, Aubin-lc-Lac und des Einkommens sammt Zubehör zu Pro- ^uce, welches in beider Städte Herrschaft Grandson gelegen und der Collatur St, Aubin „anhängig" Die Boten von Frciburg sind darüber nicht instruiert, stimmen aber für Abweisung; die von Bern Achten entsprechen. Es wird beiderseits in den Abschied genommen, Ilnll, I — 74k. Die Commune "uvillar^ welche um Zurükerstattung ihrer im Schloß Grandson aufbewahrten Kirchcnzicrdcn und eines ' klchs bittet, wird mit ihrem Begehren auf künftige Jahrrcchnung gewiesen, Ilnll. in. — 747. Auf das Lehren des Prädicanten von Bonvillars um Herstellung einer Kanzel und um Eindekung der Kirche - ^ dein Landvogt befohlen, die Unterthanen und Kirchgenossen zur Aufrichtung der Kanzel und Hering Kirche anzuhalten; sollten sie sich dessen weigern und die Wichtigkeit ablehnen, weil die ^ Städte die Kirchengüter zu ihren Händen genommen haben, so soll der Amtmann die Kanzel und ^andxre in beider Städte Kosten machen lassen, Ilüll u. — 748, Die von Uvonand werden mit ^ Bitte um die Bewilligung, wegen der gegenwärtigen Theurnng das Brod taxieren zu lassen, abge- Ilnll, o, — 74k, Dem Landvogt wird erlaubt, zu Beschirmung seines Holzes einen Bannwartcn ^iten, ungeachtet die Gemeinde Uvonand dagegen Einsprache erhebt, Ilnll, p, — 73k, Auf das .suchen derer von Uvonand um Verleihung der Fache und Fischenzen wird dem Landvogt befohlen, ihnen ^ ^ dvr Andern zukommen zu lassen; jedoch soll er zuvor allfällig schädliche Fache versczen lassen. Ilnll. g — ' Auf das fernere Begehren derer von Uvonand, man möchte ihnen gleich wie einigen andern ^ Chanen der Herrschaft Grandson die Bezahlung einiger Zinsen, Primizen und Legate erlassen, wird , ^andvogt befohlen, deren Gcwahrsamen zu untersuchen und dann die schuldigen Zinsen zu bczie- kenn sie ihre Befreiung davon nicht begründen können, Ilüll, r, — 732. Dem alt-Landvogt war h^agen worden, bezüglich der Anforderung der Michiöre Legier an die Nuzung einer Caplanci zu -^dstlars zu Gunsten ihrer Kinder, als des Stifters nächsten Verwandten, deren Rechte zu untersuchen °ber derselbe dem Auftrag nicht nachgekommen ist, wird dem neuen Landvogt anbefohlen, die Sache d ^ersuch^ und auf künftige Jahrrechnung zu berichten, Ilüll. 8. - 733. Wie dem vorigen Land- Gz lo wird auch dem gegenwärtigen wieder der Auftrag crtheilt, sich bezüglich der zinsbaren Stüke und Zint informieren welche einige Unterthanen öde liegen lassen, wodurch beiden Städten an ihren und Zehnten merklicher Abbruch geschieht; auch soll er dafür sorgen, daß solche Stüke wieder zu- ^ ""egt und von den gemeinen Feldfahrten ausgemarchet werden, Ilüll. t. - 734. Dem Bannen Provence wird ein Kopf Korn für einmal geschenkt. Ilüll. n. - 733, Auf das Ansuchen der 176 U0Z Grandson. 1371, Stadt StäfiS, ihr hinter Grandson an dem Ort, genannt la Tempestiöre, ein Stük Holz zu ihrem brauch auszumarchen, dasselbe in Bann zu legen und verhüten zu lassen, wird ihr nach genommenem Augenschein entsprochen, jedoch unter der Bedingung, daß sie dem Amtmann von Grandson wegen dtt Oberherrlichkeit daselbst jährlich 2 Florin Bodcnzins bezahle, daß sie den aufzustellenden Bannwart dem jeweiligen Amtmann präsentiere, welcher ihn zu beeidigen hat, daß die von Stäfis in beider Städ^ Hölzern keinen Eingriff sich erlauben, daß sie ferner die Pläze, so hievor von den Amtsleuten zu Grand son verliehen worden, ruhig bleiben lassen und sich keiner Jurisdietion in dem abgestckten Holz anmaßen, endlich daß sie dem Landvogt als Eingangs-Gcbühr 12 Kronen bezahlen. Hüll. v. — 73i» Die von vencc begehren einen Prädicanten, der in ihrem Dorf haushäblich wohnen solle, damit die wegen Äb- Wesenheit eines Prädicanten vorkommenden Uebclstände vermieden werden, damit er die Kinder taufe und unterweise und die Kranken und Sterbenden tröste. Das Gesuch wird all relerenlluin genommen; inzwis^ sollen sie sich mit dem Prädicanten, welchen ihnen die von St. Anbin „alternativ" zuschiken, begnügen Hüll. v. — 737. Auf die Klage derer von Provence, daß ihre Nachbaren von Gorgier und St. einige Allmendstüke, auf welchen sie bisher gemeinsam „Trättede" und Waidgang besessen, bebauen «" vom Herrn von Vauxmarcus empfangen, wozu sie doch gemäß eines zwischen ihnen gemachten Sjü« i nicht befugt seien, und nach Besichtigung der spänigen Pläze und des Spruchbriefs werden die Part^ vorbeschieden und zur Annahme eines freundlichen Entscheids ermahnt. Nachdem sie dieses zugcM^ wird folgendes gesprochen: Die March soll von den im Spruchbrief angegebenen zwei Eichen bis Z"? Felsen, la piorro en la Lomdo llo la Sange genannt, gehen; die von St. Anbin und Gorgier solle« ^ Stüke, welche sie oberhalb dieser Märchen angebaut und von der gemeinen Allmend eingezogen wiederum zur Allmend legen; das unterhalb dieser Märchen gelegene soll im gegenwärtigen Bestand bleiben; die Parteien sollen hinfür in guter Freund- und Nachbarschaft leben und die Waidgänge, von Alters her, mit einander nuzen. — Bezüglich einer ferncrn Klage derer von Provence, daß c>«'^ Personen Güter von der gemeinen Allmend nach und nach ausgcreutet und an sich gezogen haben, « erkennt, daß man die betreffenden Leute nicht wohl aus den mit großer Mühe bebauten Stüken fort«'"^ könne, daß sie aber denen von Provence an ihre Kosten 18 Flor, bezahlen und sich fernern Ausre»^ enthalten sollen. ltüll,x. 738. Dem Müller Mahor werden an seinen Fischrechcn, für den ^ ^ Stadt Freiburg jährlich einige Forellen zinset, sowie an die Wasserleitung zu seiner Mühle, wovo"^ beiden Städten den Zins bezahlt, 20 Florin geschenkt. Hüll. >. — 73!». Den Weibeln zu werden je 10 Florin verehrt. Ilüll. /. 7t»l». Bezüglich eines Ansuchens des Petermann von ^ um Verleihung einiger „Mädew Matten, welche durch den Amtmann zu Grandson jährlich vcrl^ ^ werden, wird ihm insinuiert, dem Landvogt anzugeben, wo er diese Stüke Matten haben möchte, 7<»1. Zwischen dem Herrn von Stäfiö und seinem Mitherrn an der Herrschaft Mollondin, dem von Ät. Martin, einerseits und den Bannwarten von Uvonand anderseits ist ein Streit ^ indem leztere auf der crsiern Lehengütern, worüber die hohe Gerichtsbarkeit der Stadt Bern die Pfändung und Aufhebung einiger „Müsilerie"-Garbcn angcmaßet haben. Die beiden verlangen, daß man sie bei ihren Rechten schirme und die Märchen der anstoßenden Herrschaften Da man nun auf dem spänigen Ort erschienen und der Kläger Gewahrsamen und Erkanntnisse ^ hat, von Seite derer von Uvonand aber niemand anwesend ist und man es dem Rechten uichl findet, in Abwesenheit der einen Partei etwas auszusprechen, so wird an die beiden Landvögte vo« ^ Grandson. 1371 1403 «-»and s-.v»s°n dmB-f-hl i» b-st»Iig°n und l». 4372. » nai?v befoblcn dafür zu sorgen, daß die Cur von Bonvillars Art, 7«2 u. 7«3 Dem L°ndvog ^ 18 Kopf Korn abtrage und '- den Hinterlassenen des Humbert d ^ ^ ^ ^ ^ nach iedes ^ahres Wcr h; dageg s ^ ^on ^von «bsch.3g9.tt.-7««. D.e M » ^ „udes „.e in deren füglich der Fischenzen zu Yvonand abgewiesen yar. wen lassest gewesen ist. Ibill. ßg, 1373 ^ «n . . nou Grandson werden mit ihrem Gesuch UN. Verbesserung ihres Lohns Av. 7«», D,o WN °» .„,.5 ^.d.» w.vb., auch «n V,h.ffa.v»g w".» » di.hm.l ,wn W.iw 2 «ohs K..u zu g.bou '«bsch, 1f>7 X 137« Art 7tt« <>osue Wvttenbach anerbietet sich, die Gcwahrsamen über einige Stükc Land, welche beide» ^ ' ^„dton her erkannt sind, durch Commissarien untersuchen zu lassen. Das b°n dies ' v-.fassende Gutachten soll beiden Städten mitgetheilt werden, Absch. 485, — ?v? « ^ . Dörfer Bonvillars. Onncns und Champagne um Erläuterung, ob sie von ha« Bdgdwu »°- Wäwo-N „aa,,o ..... ... z«...d... u..d -mli.g...»o» Nach. l... ° ^ .dclchcd IN eu > ?u sollen, oder allein vom gewöhnlichen Bannholz der Tannen, wird a°. ggo, den Sachverdal. nnd nbe. die Nech.e der R.chd.r.n in ' .... da« R-sullat beförderlichst an beide Slädle b-richlc»; inzwifchen ,«ölde... med nb» d°-^ ^ ^ ,..d ,oi. »ehlbar. nach Verdienen bestraf wachen, daß Verbesserung der Einkünfte der zwei Prädicanten von Con- Wfen. will. .. - 7««. BezuM dn M ,1 ^ Begehren des Herrn von Mollondin. Gebieten sich des streitigen Zehntens und Waidgangs und der „Mus- f "wchtr denen von Vvouand bwt^ ^ dem Landvogt mitgetheilt mit dem Besch 'uuß'sien, b>S der str > g ^ Eine Verfügung des Landvogts, durch welche den Töchtern ^'d'esem nachzukommen, bestimmten Gütern versichert worden ist. wird bestätigt. Vbsch-l?'^ ^ Grandson .hre Eheste Bonvillars über den auf lezter Jahrrechuung er- >->sskn D'e Beschwerde des P genommen, damit den nach Granden Beschluß bezüglich seines Emkommens wrro ^ . - Offene ^ verfügen Ibill ll - 772- Auf die Bitte der Pächter des WcinzehntenS zu Grandson ^ ^laß von 5 Mütt" Wein welche sie an diesem Zehnten verloren haben, werden 2 Mütt geschenkt. ° °"bern 3 in Geld umgewandelt, Ibill. o, - 773. Das Begehren des Vannwarten Perrin zu Pro- 141U Grandson, I^37t» vence um Bewilligung von vier Eichen und Tannen und um Unterstüzung mit Korn und Geld weg"' seines durch ein Ungeteilter erlittenen Schadens wird an den Rath zu Freiburg, der gegenwärtig „d"' Zug" hat, gewiesen. Dasselbe geschieht mit dem Gesuch des Weibels Johann Gerard zu Provence uw Schenkung von Fenstern mit den Wappen der beiden Städte wegen seiner vieljährigen Dienste. ^ Weg"' ihrcö ehrverlezlichen Handels mit einander werden aber beide ihres Amts entsezt. llüll. t. — 77Ä- ^ Bitte des Müllers zu Fiez um Nachlaß seines Mühlezinses, weil er durch Erbauung von sechs neu"' Mühlen auf dem „Wasserruns" in großen Schaden gekommen sei, wird den Boten nach Grandson üb" wiesen. Inzwischen soll der Landvogt sich erkundigen, ob die neuen Mühlen mit Bewilligung bcid" Städte verliehen worden, wem sie Zinsen und ob der eingeklagte Schaden wirklich so groß sei. l>nü- 8 ^ 773. Die von Mutruz werden mit ihrem Gesuch um Korn abgewiesen, weil man noch nicht weiß, „wie mit dem neuen Getraid handeln werde." Itüll. I>, — 773. Clement Morand wird mit seiner Bitte Bewilligung eines Einschlags ebenfalls abgewiesen. Hüll. i. — 777. Der Landvogt wird crmächl'^' verschiedenen Bittstellern ihre schuldigen Restanzen an Korn in Geld umzuwandeln, Itüll. k. — 778, Du von Grandson beschweren sich, daß ihnen der Holzhau auf den ihnen verliehenen Gütern verboten ward" fei, weisen einige Briefe vor, durch welche ihnen das „Ab- und Todtholz" in diesen Wäldern übe" lassen worden, und bitten, man möchte sie bei ihrer alten Uebung des Holzhau's zu ihrem Hausgebr-" bleiben lassen, die Verbote wieder aufheben und denen von Bonvillars, Onnens und Champagne d"' Eintrag, den diese ihnen zufügen, verbieten. Dagegen bemerken diese drei Dörfer, welche einen all"' AccensationSbrief sammt dessen Bestätigung von 1514 vorlegen, daß die von Grandson ihr Holzrecht g"' sehr mißbraucht und sich nicht mit dem Ab- und Todtholz begnügt, sondern Tannen und Bauholz ^ fällt haben. Endlich berichtet der Landvogt, daß er bei Besichtigung der Wälder gefunden, daß groß" Schaden darin angerichtet worden sei. Darauf wird erkennt: Die von Grandson sollen ihr Ab-u" Todtholz zu ihrem Hausbrauch, aber nicht zum Verkauf, auch fernerhin zu genießen haben, jedoch dem Beding, daß sie kein ander Holz als Todt- und AbHolz, wie Buchen, Erlen, Dornen, Staude''' u. dgl, nehmen, sich der Tannen und des Bauholzes sammt den Fruchtbäumen gänzlich müßigen und l' ^ dabei keinen Betrug erlauben; dawider Handelnde tollen die drei Dörfer dem Landvogt verzeig"'« jeden nach Verdienen bestrafen wird. Itüll. I. - 77». Ein Streithandel zwischen den Schlösser» ^ Champvent und Montagnh über einige Zin>en, welche der Landvogt von Uverdon in Sequester ge ^ hat. wird den dahin reitenden Boten in dem Sinn überwiesen, daß'sie nochmals beider Theile Erka»^ nisse, Brief und Siegel besichtigen und dem Handel einen gütlichen Austrag geben, llüll. m. — 78"-^. von Provence werden mit ihrer Bitte um einen Vorschuß von einigen Mütt Korn und Haber, dawü wieder säen können, abgewiesen mit dem Bescheid, daß man vorerst sehen wolle, wie viel an Fruäss ^ gehe. Hüll, n. — 781.. Auf die Bitte derer von BonvillarS um Zustellung des Kelchs und der zierden, welche die Gemeinde vor Zeiten der Kirche gegeben, wird den Boten, die dahin reiten n>er befohleil, diese Kirchcnzierden zu thcileu, damit jede Stadt nach Belieben dieselben verwenden llüll. o. 782. Dcir durch das Ungewitter Beschädigten von Bonvillars, Onnens und Chs'»^^ wird angezeigt, daß man ihnen wo möglich helfen werde wie Andern, die im gleichen Falle seien, Ilüü- I 783, Auf den Bericht des Landvogts, daß es nöthig sei, die abgebrannte Cur zu Fiez wieder e>u ^ bauen, wird er mit den nölhigen Einleitungen beauftragt. Itüll. q. — 78Ä. Den Krautgarten, der Prädicant von Grandson seiner llnkommlichkeit wegen dem Landvogt übergeben hat, soll diesse" Grandson, l»7t» ^ , l, n Il.i.l 7?!S. Das Stük Land hinter der Dorfmarch Indern um einen jährlichen Z.ns ^'^,^n. soll der Landvogt niemanden acccnsieren. ^ "" ^d'"«m ?-f°hl-n, d»,m Zehn»» »ochm-l- -u-ml-.. !» st.iz-,.. °d.r °'uM°ngw »oll ^ ^ ^ ^h.-» »» »nd il>» Mi, N..j°„ !» ° ^ ^ 787 Ulnch v°n E,.g-li».rz «u..lcht, n,°» m°ch>- u.» .be. °h« ° .... ....... »h.lich.» 5i.» °°»"».», Di.ft° G-luch '»die F.,chenzen »n Lach la Mcntue ^ ^ ^ ^ GubernatorS ' «.. d» s>.s°.»>... °°» B-m .» « M°u.»ub.r< >u ich»....,. ...» ihn... d,° °°.» «-»»' Concize und Coreelles. ne be. 'hrc ) i ^ Landvogts. daß dieselben dieser Sache wegen °St auferlegten Bußen zu erlassen, nur f noch nicht gefällt haben, werden sie wieder- ^ s.°w....»°°:«2iis .»«, bor das Gericht gewiesen, lbnt. - bei« ^?7'» ^lrt, 7S»tt^ Verschiedenen Bittstellern werden Untcrstüzungcn an Geld und Korn zuerkannt; anwerben rüksiändige Zinsen ganz oder thcilweise nachgelassen. Absch.570l>.— 7»!. Bezüglich eines ^ ^>>"!>i" »-"i> i .,, v....,^ ^ithandels zwischen Claude Janin von Bonvillars und der Gemeinde Champagne wegen Einschlägen ^Wiger Stüke wird der Landvogt beauftragt, die Sache näher zu untersuchen und dem Janin eine oder ÄUchartn, auszumarchcn, Ilnü. e. — 7i)2. Der Landvogt soll von Juno Buillaumct von Uvonand ^ Fcuerstaltzins cinzichcn, wciiii sie nicht beweisen kann, daß sie die Zeit über in ihrem Haus nicht Kliert hat j>gg g 7ZjÄ. Das Urthcil über Claude Chavanel, der seine Frau ermordet hat, wird ^iigt, ^ Beiden Wcibcln von Montagny-lc-Corboz werden 2 Kopf Mischelkorn ge- ^°rii lbill. t, — 7?)3. Den Wcibcln von Grandson wird wegen ihrer vielen Arbeit noch ein Sak »u den bisherigen zwei Säkcn als jährliche Bestallung zuerkannt; dagegen wird ihnen ihr bishe- Ißiii angchitdem" Herbst einen Korb voll Trauben aus jedem Rebakcr zu nehmen, entzogen, b^ 7k»>l ^ ^ Champvcnt und la Mottrau, spricht die Herrlichkeit und den Gcrichtszwang auf einigen Stüken tt ^orfmarch von Mathod an und ist deßhaib mit dem Herrn von Monlagny in Streit gerathen; ^ ,'^t nun, man möchte die Gcwahrsamen untersuchen und dann den Handel erledigen oder an das zu Champvenl weisen. Der Commissär des Herrn von Champvcnt begehrt ferner, daß der Land- ^ von Grandson sich mit der Jurisdiction über vier in der Dorsmarch von Trchcovagnes liegendeil ^arstu begnügen und ihn beim Genuß des fünften Thcils laut seiner Erkanntnisse bleiben lassen und y dermeiiltm ^,Hcrrschaftöbrauch6" halb nicht weiter ansuchen möchte. Ferner beschwert er sich, daß der das Recht anspreche, in einem gewissen Zchntstreit Zeugen zu beeidigen und zu examinieren. ^ Exercitium dem Amtmann von Champvcnt zustehe. Endlich begehrt er, ihm die Nuzung ^rchzehutcns von la Motte zukommen zu lassen,—Da man diese Anstände einer gründlichen Erör- 1W6 Grandson, IS7S terung würdig erachtet, so werden sie den Gesandten beider Städte in Grandson überwiesen, welche, wen" sie die Parteien nicht vereinbaren können, selbe in'S Recht weisen mögen, Ibid, i. — 7518, Der Hell" von Grandson bittet um Verbesserung seiner Besoldung, Weil er jedoch dem Prädicanten nur zur Aus- bülfe beigegeben ist, wird er abgewiesen; für dießmal werden ihm 3 Kopf Korn und 5 Florin verehrt lbid. Ii. — 7?>5». Auf die Bitte des Franz von Ligerz von Freiburg werden der Landvogt und zw" Commissarien beauftragt, eine Distinction und Läuterung zu geben, welchem Theil die Zinsen, die er an spricht, gehören und warum sie dem Haus Grandson erkennt worden, lind. I. — 8M» Dem Stadt' schreibcr wird befohlen, dem Franz von Ligerz vidimierte Kopien der Jnfcudation des Afterlchens, er in der Herrschaft Grandson besizt, auszufertigen, Ibid. m. — 8Gli., Auf einen Anzug deS SalZ Meisters, bezüglich der Schifflände zu Grandson, wird erkennt, die Sache den künftigen Boten zu üb" weisen, weil man findet, daß es nicht ein „geringes Werk" >ei. Hütt. n. — 8!»H Dem Vogt von ^ travers haben die beiden Städte ihren dritten Theil der 11t) Flor, erlassen, um welche er mit dem Land Vogt wegen deS Lobs eines erkauften Bergs übereingekommen ist, Ilnd.o. — 8<»3 Da es dem SP>^ meister von Grandson zu schwer fällt, die von einer Ausländerin vor das Schloß getragenen zw" ^ der im Spital zu erhalten, so wird vorgeschlagen, daß jede Stadt eines davon in ihren Spital aufueb^ solle, Freiburg ist bereit dazu; Bern nimmt es in den Abschied. Ibid. p, — 8«Ä. Den Kindern de verstorbenen Zöllners zu Montagny wird die Hälfte des Lehcnzinses erlassen, weil wegen des „Prcsten- leztes Jahr dem Zoll bedeutend Eintrag geschehen war, lind. g. — 81»3. Da die von Yvonand Verleihung der Fischenzen in der Mentue bitten, um die Fache entfernen und ihre Güter vor dcw Austreten des Flusses sichern zu können, und da einige Particularen diese Fischenzen ebenfalls zu c"'' pfangen wünschen, wird diese Sache den Boten der beiden Städte zum Untersuch und zur Erledig"'^ überwiesen. Und, r.— 8U« Die Büchsenschüzcn von Yvonand werden mit ihrer Bitte um eine SclM gäbe abgewiesen. Ibid.».— 8V7. Berthoud Rassy und Mithaften, Admodiatoren des Achrams imM Lily, sollen der Admodiation ohne Widerrede Genüge thun, lind t. — 808. Johann Vionct v" meint, daß er. im Fall er in der Jurisdiction von Grandson eine Behausung ausrichte, für den 8^' stattzins und die „Advoherie" nicht mehr zu geben schuldig sei, als'dem Herrn von Chehres, in dessen^ ricbtszwang er gesessen. nämlich für die Advoherie ein Viertel und für die Usagc ein anderes B>" ^ Roggen, Er wird an die Verordneten gewiesen, Ilsisi. u,— 81»?» Da der Ziegler Amiet von nebst Andern um Nachlaß des Zehntcnkorns für das Jahr 1577 nachsucht, wird dem Landvogt " fohlen, jeweilen bei Versteigerung der Zehnten bekannt zu machen, daß die Amtsangehörigen dies" ^ nicht höher ersteigern sollen, als sie zu halten vermögen, indem man ihnen keinen Nachlaß mehr ^ ^ gen werde. Ibid. w. — 8^1» Jakob und Johann Marrel von Maugettaz und Eonsorten melden, ^ sie seit langem im ungestörten Vesiz einiger Eichwälder gewesen und daß ihnen zur Sichcrstelluug ' NuzenS von beiden Städten bewilligt worden sei, einen Bannwart durch den Landvogt sezen zu der diejenigen, so Holz darin zu fällen und Vieh hinein zu treiben sich anmaßen, zu pfänden v"^ ^ sei, daß die Buße Zwilchen dem Landvogt und dem Inhaber des Stüks gctheilt und der Schubs ^ Belchädigten ersczt werden soll. Nach Besichtigung des Briefs, den der Landvogt Hans Rudolpb ^ Dicßbach im Jahr 153(1 den Supplikanten erthcilt hatte, wird dem Landvogt befohlen, die Febllweeu dieses Briefs zu bestrafen und im Fall der Uebertretung von jedem Haupt Vieh 9 Groß, von ^ ^ aber, die ihr Vieh mit Vorsaz dorthin treiben oder dort lassen, die doppelte Buße zu beziehen, llüü- Grandson, 137.'». !1V7 Jedem der Prädicanten von Onnens, Ficz und Concize werden zu ihrem bisherigen Jahrlohn "°ch 2 Mütt Korn zuerkannt; außerdem werden sie der Kosten für Belohnung der Sigristen und Er- b"ltung der Glokcnseiler enthoben, wolche nunmehr den Kirchgenossen auferlegt werden. Ibict. — ^2 Das Gesuch des JacqueS Mayor von Onnens um Bestätigung des ihm von der Commune über k'Nen bewilligten Einschlag von zwei Jucharten gegebenen Briefs wird den Boten in Grandson über- lbilZ.x. 813. Dem Prädicanten von Onnens werden außer obiger Besoldungsverbcsserung L Mütt Korn und 50 Fiorin geschenkt, Ibill. gz. — 81-7. Da sich die „Jugend und Mannschaft" ^ Kirchhöre von Fiez merken läßt, eS würde die Anzahl ihrer Büchsenschüzen sich bald vermehren, wenn ihnen „etwas Kurzweil zuließe", wird ihnen ein Fähnchen bewilligt, „guter Hoffnung, sy ein Lust selben Mannszucht gewinnen werdind", IM. M — 81S. Auf das Begehren des Johann Girard Mutruz um Uebcrgabc des Nachlasses seiner wegen Hexerei Hingerichteten Mutter und um Erlaß ^ Gerichtskosten wird dem Amtmann befohlen, vor allem die Gefangenschafls- und Gerichtökostcn davon »eh»,ex und dann den Antheil der beiden Städte dem Girard auszuhändigen, IM. co. — 81t». Das ^such des Sebastian Bourgeois, ihm statt des Gartens, den er dem Marktplaz zu Grandson „zu lieb" ausschlagen und öffnen müssen, einen andern Plaz unten am Schloß zu accensicren, wird den Boten Grandson überwiesen. IM. elll. — 817. Auf das Begehren des Ulrich von Engelspcrg von Freiburg Bcrüksichtigung bei dem Lob, das er für den Berg Pierrenaud schuldig ist, wird ihm die Hälfte des beiden Städten gehörenden Antheils geschenkt, ll.icl, oo.— 81.8. Auf dessen ferneres Gesuch wird, sein Pich auf diesem Berg durch fremdes krankes Vieh nicht angestekt werde, verordnet, daß nach ^ Aagdalenatag die ihm benachbarten „Bergleute" nicht befugt seien, auf seinem Berg Pierrenaud zu "iben, sondern daß sie sich innert der Märchen ihrer Berge und Waidfahrten halten sollen, daß jedoch auch ^hasten sei, die Andern in ihren Waiden und Bergen „ungeirrt" zu lassen, Ik.icl.ss, — 81?». Der Abbogt zeigt einen Accensalionsbricf deS Waldes Beauregard vor, den er auf Genehmigung beider i hin ausgestellt hat. Weil aber der Wald an die Grafschaft Neuenbürg grenzt, soll er zuvor durch k'der Städte Gesandten besichtiget, dann gcmarchet und accensiert werden, es sei denn Sache, daß etwas ^""3 bezüglich der March zwischen der Grafschaft Neuenbürg und der Herrschaft Grandson, die an ^"'gen Orten noch nicht bereinigt ist, diese Aecensation hindern würde, IM. gg, — 82t» Gemeine Äthanen von Grandson und Montagny-le-Corboz beschweren sich, daß die von Bullet in der „Am- Yverdon sich anmaßen, Bannwartcn auf die Berge in der Herrschaft Grandson zu ordnen, die Pfändungen und dergleichen cxercicren. Die Klage wird den Boten in Grandson überwiesen, , '6-hh, 821. Die von Grandson klagen wider den Schreiber Bourgeois, daß derselbe viel unnüzeS Urkunden aufnehme und sowohl durch dieses als durch weitläufige Schrift seinen Lohn ungebühr- , größere, Dagegen verantwortet sich Bourgeois, daß er niemanden nöthige, die Urkunden theurer . als jedem beliebe, ferner, daß man ihm die langen Deduktionen nicht verargen könne, indem ^ Kürs^er daran schuldig seien', welche Klage, Antwort u, s, w, diktieren. Weil man diese Verant- „°"ung genügend findet, wird nichts weiter verordnet, nur wird Bourgeois ermahnt, sich der Kürze de, „ziemlichen" Lohns zu befleißen. IM, u. - «22. Francis Lambelli, der gewesene Einzieher ss /°"bdogts. welcher Restitution einiger Zinsen begehrt, wird wegen Unredlichkeit gefangen gesezt. ^ - 823 Es wird für zuträglicher erachtet, die Kirchengüter von BonvillarS zu verkaufen, als " "mf zu fünf Jahren zu verleihen; deßhalb möchten die künftigen Rathsboten die Stüke besichtigen 1408 Grandson. Ü570 und sich verständigen, wie und wem sie zu verkaufen seien. Diesen Artikel nehmen die Gesandten vo>> Bern in den Abschied, IlnüII.— «2^ Freiburg hat denen von Fiez ein Wappenfenster in deren neue GerichtShauS geschenkt. Die Gesandten von Bern, darüber nicht instruiert, nehmen es all in?liuoo«lul» Ikicl. mm.— 82k? Die Eommunen Montagnh-lc-Eorboz, Vallehres, Ehamblon und einigt PartieulaE« berichten, daß die Mühle dermaßen in Abgang gekommen sei, daß sie kaum mehr vier Kopf Korn tägü zu mahlen vermöge, und begehren Befreiung vom Mühlezwang und Errichtung einer „Werchblb««" Daher wird der Müller ermahnt, bis Ostern die Mühle in guten Stand zu stellen, damit die Unters nen nicht Ursache haben, anderswohin zur Mühle zu fahren; inzwischen mögen die SuPPlioanten ' Korn mahlen lassen, wo sie können, Idicl im. — «20, Dem Pierre Tevena von Bullet, der wcst' Fällen von über MStüken in derer von Stäfis Wäldern in eine „hundcrtpfündige Buße" erkennt woste ist, schenken die beiden Städte aus Gnade ihren dritten Antheil, Ikicl, rw — «27. Auf Verwendu". Berns wird dem Johann Stölli das vom Amtmann in Grandson ihm abgeforderte Lob, für Besiz«^ der von seinem Schwäher Peter von Erlach ibm hintcrlassenen Güter zu Moutagny, nachgelassen, ^ das Gut nicht in fremde Hände gekommen ist, sondern in die der rechten natürlichen Erben; jedoch dem Amtmann sein Recht vorbehalten, llnil, pp, — 82«, Gemäß des von denen von Grandson r Iahren erlangten Briefs über den ihnen bewilligten Wochenmarkt mag der Landvogt seine AmtSancst« rigen bei 1V Pfund Buße erinnern, ihre Waaren, die sie zu verkaufen haben, alle Samstag nach Gra" son zu bringen und ebenso das nöthige daselbst zu kaufen; sollten sie sich über diesen ungewohnten zu beschweren haben, so mögen sie an die Obrigkeit gelangen. Ilml, gg. — «2?», Die von Grand«' klagen gegen ihren Stadtbäker, daß er im Baken unerfahren, im Lohnfordcrn aber unersättlich st'' bitten, man möchte den Lohn in Geld bestimmen, oder der Gemeinde den Bakofen aeeensiercn. Da nun noch erfahren hat, daß der Bakofen in beider Städte Kosten erhalten werde, der Nuzen aber ' Kosten nicht aufwiege, wird dem Amtmann befohlen, sich merken zu lassen, daß es sich um die Acre««' tion handle, um allfällige 'Anträge der Gemeinde oder einzelner zu vernehmen, Itnd, rr — 830 « bürg hat einem von Yvcrdon das Lob von einem Stük Reben nachgelassen, weil der Kauf rükgä"^ geworden ist; Bern nimmt es in den Abschied, II,ig, 55, Denen von Provence wird a«''^ Gesuch um eine Steuer an ihren Kirchenbau geantwortet, daß sie mit dem Bau fürfahren sollt« daß dann die beiden Städte später etwas beisteuern werden, ,Pill. Ii. — 832, Bezüglich der derer, welche in den Bannwäldern von Provence Holz fällen, läßt man es bei dem bisherigen Vorsts ^ » t) V, >> 1 o^sx so! o», It 4» — ' luucu, lufil man e? oei oem visveriaen - des Landvogts verble.ben llng.t.,- «gg. I, Betreff de- Lobs des Stüks Pierrenaud, so deM^ von Fre.burg von der Herzogin von Lougueville statt einiger Zinsen von la Lance her geworden. erkennt, der Landvogt soll m.t der Einforderung innehalten, bis die beiden Städte über den H--" entschieden haben werden, lt.jg, ^ >""^...n, 0,0 o,e oe-oen ^raore noer 0... ^ . Grandson her in der Grafschaft Neuenbura b..- ^ d'o beiden Städte vom Prior" >nne hat, ihrer Entfernung wegen mit de der Herr von Vaueluse admodiations^ künftigen Boten in Grandson die Gewahrm.../ . '"cht abhanden kommen, solle» » der Reeonnaissanccs der ganzen He„scl aft " bcrvorsuchen, ll.iel, w.—«I3. Die Erneiier«^ dem Seeretär Bourgeois und seinen. Sob!, '"chr erneuert worden. stlr wird festgesezt werden. Ihjg, ^ ^brcu fertig sein; der Lob« ^ sehender G rafschaft Neuenbürg und der o-, / " ^ dringend nöthig geworden, die „Marchstöke"^ Grandson. !»?!> > m,n den Gubernator von Neuenburg darum „anstechen" und ihm der alten Einwohner der Gegend, w.ll ^ diesem March- ^elden, daß man den alt-Landvogt M ^ ^ ^ verständigen. llnll. xx. — »eschäft beauftragt habe, und ihn ersuchen, Bewilligung des Landvogts in ihren acccn- "Men Wäldern Holz zu schlagen, be, 0 S ^ ähnlich, zum Vorschein blanken" (franz. Münze von 7 -8 Angl , Pill. 7.7.. - 83»- Amtsrechnungcn Mammen sind, sollen beide Städte aus ^ ^ ^ ^ Mich. 1578 bis Mich. °n Michaelis 1570 bis Michael.«. 1A ^ ./'^aineS. Provence. Mutruz u. A. m. beklagen sich, llüll.aaa. - 8««». Dw von S verweigern, und begehren, man möchte stc be, l. d'c von Bonvillars und Onncn Brennholz zu ihrem HauSbrauch sowie zum Zäunen 'Mn althergebrachten Rechtsamen , das ^ Verantwortung derer von Bonvillars werden d.e " >. dürf.n. bl.id.n »77^ "7 ^ R.ch..„ ^rtewn vor den Richter gewiesen, wen ^rdcn kann, liüll. I>kb. 1381 Art, Auf lczter Jahrrechnung war dem Amtmann befohlen worden, sich merken zu lassen, ^ vmn den Bakofcn zu Grandson wegen der Unterhaltungskosten zu verleihen vorhabe, um zu vcrneh- was für Angebote darauf gemacht werden. Inzwischen hat der Vogt den Ofen wieder nach altem ^Uch vergeben, womit die von Grandson nicht zufrieden sind. Der Handel wird den Boten daselbst Giesen, Absch. 604. 0. - 842 Auf den Bericht der Eommissaricn, daß die Bestehcr des Zehntens ^bonand einige früher vom Abt von St. Maria in Burgund sammt den Zehnten erkaufte Kornzinsen , "'kßen, wird verfügt, sie sollen dieser Zinsen Erkanntniß einnehmen, diese von der Nuzung des Zehn- ^Mcheiden und im Zinsrodel eintragen; die Gewahrsamen dieser Zinsen und Zehnten sollen den Com- ''mrii°n Üiich s Grandson. 1581. der Landvogt dieses Geld imiebehalten soll, wenn sie sich mit dieser Beisteuer nicht begnügen. Id>ü> >- ^ 8Ä8 Johann Champart, der um Aufhebung des Urtheils bittet, durch welches er wegen Diebstahl v""' wiesen worden war, wird abgewiesen, lbicl. Ic. — 8^51 Auf das Ansuchen des Johann Abrain Zurükerstattung von 13 Kronen Gefangenschaftskostcn, sammt Büchse, Mantel und Sturmhaube wegen Hexerei Hingerichteten Sohns, wird der Landvogt beauftragt, über den Sachverhalt zu bericht"" Ibill. I. — 85». Der Amtmann soll nicht unterlassen, von Jaeques Perrin von Uvonand den gewöhnlich"" Feuerstattzins wie von Andern jährlich zu beziehen. Ibill. m. — 851. Johann und Etienne PreStrc v?" Uvonand sollen die 35 Florin wegen Appretiation verlegener Zinsen ohne Nachlaß bezahlen. Ibiä. »-^ 852. Der Amtmann wird mit der Ausgleichung eines Anstandes, wegen der „Trettete" in einig"" Eichwäldern, beauftragt. Ibill. c>. — 853. Einem, der in der „Wcinfeuchte" ein Landstük gekauft nachher wieder von Händen gelassen hat, wird aus Gnade die Hälfte des Lobs nachgelassen. Ibn>' l>- 85^1. Dem Jaeques Mercier, Zollner zu Grandson, wird der dritte Theil des Lehenzinses von 26 öft'"" geschenkt. Ibill. q. — 855. Auf die Klage des gewesenen Einzieherö Franoois Lambelli, daß er für d"" Einzug der Zinsen von den Iluterthanen nicht entschädigt worden sei, wird denen, die ihm solche Rest"^^ schuldig sind, geboten, ihn zu befriedigen, ansonst der Landvogt ihn gegen die Säumigen schirmen Ibill. r. — 85». Der Amtmann soll sich darüber erkundigen, ob der Prädicant zu Grandson nicht w"" als 4 Mütt Korn zur Bestallung habe (während andere 6 haben), und ob seine Vorgänger ebenfalls Garten im Bezirk des Klosters genossen haben. Ibill. s.— 857. Dem Einziehe? Philibert Bourg^ werden wegen seiner treuen Dienste „Wappenfenster" verehrt. Ibill. t. — 858. Dem Amtmann anbefohlen, die Zinsen beider Städte jedes Jahr einzubringen und keinen Zins auf den andern verfaß zu lassen. Ibill. u. — 85». Jacques Marchand, beider Städte Untcrthan zu Vugelleö, beklagt sich, ^ er vom Amtmann von Champvcnt und la Motte um Huldigung und „Fidelität" zu Gunsten der H""'" daselbst, wider die Huldigung seiner Vorfahren an die Herrschaft Grandson, angesprochen werde. ^ Handel wird an die Gesandten in Grandson überwiesen. Ibill. v. — 8»». Amtsrcchnung von 1579 bis Michaelis 1530. Ibill. cv. — 8»1. Auf den Bericht des LandvogtS über einige wuch""^ Handlungen wird verordnet: Der Landvogt soll alle Hauptsummen, wofür mehr als 5 vom 100 6 verschrieben oder genommen worden, zu Händen beider Städte einfordern; indessen soll Bern, de»i wärtig Zug und Rath der Herrschaft Grandson zusteht. Vollmacht haben, solchen, welche um ihres Capitals bitten, Gnade zu erzeigen; daneben soll der Landvogt bekannt machen, daß niemand l)"^ als zu 5 von 100 Zins Geld ausleihen dürfe, und zwar bei ConfiScation der Hauptsummen. Absch. 620. 1582 Art. 8»2. Aus die Beschwerde der Bürgerschaft zu Grandson über die zu hohe Admodiatir»^ Grandson. 1382 N- - Pobon acht 6 Groß und bei der Nacht 9 Groß Strafe zu be- V'°h. welches während des Tags d'e Ne g anderthalb Florin. bei Nacht das doppelte Men sei. wird dahin moderiert, daß be. -5 g ^ ^ ^ie Buße bezogen werden soll; serner soll de . ^ ^ ^ ^em Chorist. bei Tag zu 3 Florin. bei Nacht zu ^ Mll. U. - 8«S. Die von ^>bel zu Grandsou wird e,n Nok "ut verfallenen Kornzinsen abgewiesen; ^°nc>ze werden mit ihrer Bitte um Afp ^ ^ ^ Den " Landvogt wird Berüksichtigung seines „geflissnen Diensts" an ^ben des verstorbenen Landvogts Ha m 3 ^ bezahlen " R°-l,»ung der Löben so viel «a^ °ss ' ^ ^ seit dem 15. December 158t als Ikill. nn. - 8«7 Der ^o ^ ^ ^ ^ ^ H^er. Kapaunen u. dgl.. Tag des abgeschlossenen Tausches, versaue i » v deichen Frevel und Bußen, zukommen lassen. Null. . 1383. . . wird auf sein Ansuchen eine Mühle am ..Sernon"- (? Arnon) Fluß Art. «88. Dem Landvog ^ ^ ^ Ansuchen der Edlen und Bur- W einen bestimmten Z.nS aberg - ^ ^ Erweiterung des Plazes vor von Grandson um Entschad'üU ü ^ ^ Entschädigungsgesuch für Schloß hergegeben, w.rd ^oren abgewiesen. Null. „.-870. Die von Bonvillars werden inj ^nren an den Stadtmauern ^^^en abgewiesen. Idill. e. - 871. Denen von Grand- 'hrer Bitte um Zurukerstattung ^ ^ Antrittsgeldes verliehen. Ikill. ll. - 872. Wegen wd der Bakofen daselbst unN ^^ergehung der Märchen zwischen den beiden Herrschaften MMencn schlechten Wetters ka ^ ^^ben. Dem Landvogt wird indeß aufgetragen, zu gele- ^ndson nnd Val-de-TraverS nicht vorg ^ ^ ^ von Yvonand Zeit die nöthigcn Juformat.o ^ erkennt, daß er dieselbe zu entrichten habe, end.ert Befreiung seines Hauses v ^ ^ Laudvogt wird befohlen, ein Lehengcrichts-Haus man den Ort besichtiget. Ikul. k ^ ^ ^ ^kanntniß bezüglich llnch g, - «'S Auf d « D.s -riannlen StuI« n»rd de. - ' Befugnih. außer d-i Herrschaft Grandson >»»>><-» l-ff-» ^hren des George Guhon von F>ez ^ _ 877 Das Begehren des Prädicanten von . «-W. «ird fn den Abschied »-U°«M°U- ^ ^ ^ Dem Pete. P°uM° »tf-n um ein-n Sailen wird dem . ^ S»>°ss-S Grandson NM -inen jährliche» Zm« -chergrerl, lL" «°i»° „-ine S-ndst» nnle.halb « ^ z»««w. «a°d »»«-. « «- «"«» h» »M »-«- « Dem -a.«-»' wird geslane.. da- ,»nle. -°u°'°°.« H-Iege». '«-Heu deizufüzen. Ilnch m, - j-euuo°!« Barral »°n N°.-d°n wird erlaubt, -t» Tan. .... «--ll-nlen zu lasse», » " ^ - »«2. Di. Edlen und Bürger »°» auf seinem Hau» hinter Ehambl-N ° ^ dürfen, und um -in- B-isteu-u L-j. ^ adson Hilten um die Erlaubniß, ein „Pvr ^ ^ Wegen des eingetretenen schlechten Wetters ^rd ihnen in Aussicht gestellt, kbill. P- ' ' ' den Herren und Obern anheimgestellt, .> °mn,. Augenschein, "ich. «--«««-» ^ «-glich wieder Gesandt. ' Grandson. IS84 Ii584 Art. 88Ä. Da die Kommissorien der Herrschaft Grandson die Prolongation ihrer Kommission u"? der damit verbundenen Nuzung der Löben begehren, wird ihnen dieselbe „mitsamt gcmclter Löben ticipat.on von dem Usgang und End berliner Kommission uff ein ganz Jahr verlengt" Absch. 690. rr.^ «8». Die Bürger von Grandson werden bezüglich ihrer begehrten Assoufertation angewiesen, des Land- vogtS Bericht und den daherigen Entscheid beider Städte zu gewärtigen. Ibich 55. — 88« Damit der Pfarre Yvonand an ihren Zinsen wegen Mangel der Erkanntnissc nichts abgehe, soll der Landvogt dett» Erneuerung einem geschikten Kommissär übertrage». Wenn dann diese Erneuerung der Erkanntnissc geschehen. will man sich weiter berathen, ob man diese Zinsen dem Schloß Grandson zueignen und sta« derselben ein Corpus den Prädicanten schöpfen wolle. Ikicl. tt. - 887. Auf das Ansuchen dcö Hc"" Capable^ ihm die Güter der Pfarreien und Kuren Dompierre, Presle und Rampon, welche Herr von Vaucluse sel. von beiden Städten zu Zins gehabt hatte, zum gleichen Zins zu verleihen werden lhn> diese Güter zum gleichen ZinS auf sieben Jahre verliehen. Ibni. uu. — 888. Den Herren von Engcl- sperg, Herren zu Vuissens, und dem Herrn von Bioleh wird die alte Acecnsation der Fischcnzen in dc»> durch Yvonand fließenden Bach bestätigt, mit dem Znsaz, daß den jeweiligen Landvögten vorbehalten st'- darin zu fischen. Iviel. vv. Nr, ««!>. Auf du« B-z-hr-u d-r Slad, und gm,,,, G-m-iud- zu Grands-,, um B-s,-i»zu»Z Kauf- einiger Gü,er im G-bi.g behufs Sommerung ihr-« Vi,HS w-rd-u di-«uf- di, s-Ib- »SU d-l» d-ru P-r,-u-u b-st-ud-u h-b-u uud im Am, Grandson .„i-z-u sind. °ff°uf-„i-r,'und b-siilizi. d-r Bedingung. daß sie für -ium-l -iu d°s,p,i„s krch uud jijdrl.ch -iueu dapi-eli-u ftiuo iick« Schl-s Grandson -ui-ichi-n. Abfch. ?2Ü. -. - «„», Abz.ardn-.e z,^u-ud ^-» Kick b-id-r Slädii »SU ,i>W und durch -iu Apk-ll-,io»-ur,b-il d-s g-s-ss-u-n Nu,HS d-r Si-d, «--» l°SS ihr- -ug-sprocheu- «reihei,. daß j-d-r. d-r -iu- Ansprache an f.- habe. >1, «-r -»»"» ih.-m --d-„,i,ch-„ Nichftr ju Abouaud b-rech,ige„ sinne, Demnach wird bejüglich ihr-- Hol!--»"' d.guug-II.-,,- uu, kaudschr.rber B.rr.I «°u Aderdou gaudschrerber sein °-rm-i»,-- um uu.-ru Ge,,ch. ,u Moonaud b-,--id.„ uud daß di- App.,,.,ion dahin g-,.uge„ solle. wohin k- h-r,. Id^d.-N! . ES w,rd -rfeun., daß s-.„d«og,e. im Namen d-r Obrigf-i, P,°-°ff-f>»"' „ich, in Köllen verfallt w°,d-u I-uu-u uud w-uu auch di- s-g-np.r.-i l-di, -rlauu. würdr. Null. - ^ ^?8' ,h°i„. wie sie b-, d-r Nujnng ,h..r B.rgma,,.. ,u fchirm.u s-i-„, wegen »u.-riassung d-r Kl»--''' -iu-, Buk- -b-r w-rd- p.ei Mißbrauch g-gd,. i„d-m B-uachb.ri- -iuig- Slük- iu di-s-u Berge» -» uwdiaiiou -rh-II-ii und soviel V,-h. als ihnen gefällig. darauf Ir-ib-u. D,ßh.ib wird folge»»« ' b-ig-füg!i W-r iS.eh, das d-r Herrschaft Grandson „ich, g-winler, worden ist. auf solch, Slal- Grandsoil, 138V. !413 ......»........^ -u...... 7^7«.^ Bezüglich des Begehrens derer von Prov Holzhaues oder der Feldsahrt wi.d dem -lls-.»--». da.«»..... d ..rch...r selbst bisher „genoß" gewesen, und t 3 der Freiherr von Gorgier seinen Unteres. Auf die Bitte derer von ^ Provence von jeher zu waidcn und zu holzen befugt wen einige Gestrüppe aeeengert habe. ^'»si^,. wird an den Herrn von Gorgier geschrieben. Wesen, ebenfalls d.e daran stoßenden ^ ^ »er Waidfahrt und des Holzhaues da- mochte die von Provence von ihrer a ) 3^ Vanx'nareus geschrieben, sie möchten Wst nicht verdrängen. Ferner w.rd d -> ^ hw Untn-thanen vom schädlichen H ^ ^ ^ Bannwäldern Holz verkaufen zu dürfen. Plieanttii mit ihrem Begehrs« ^ wird bewilligt, den Zins von 50 Groß Wzl.ch abgewiesen, »nel. .t.- 8.»«'- °> ^ Begehren der Stadt Grandson, >'» «d...,u,.g d.r Hau».!»«.. ^ .^,^u..g d.-S»ui. » d..t,» s.idi. ...achl... .V'u ^ Schulm-i»-. °»u- wdcn Slidl- B-> ».« ,r»öl>°». w.rd ->-»»>«-»«. ' ^-r C-mm.ss-n-» °°n Srandl-n. «i ». »ch .» '5'7 '"""»'«7 "m' w.rd d°m d«"u. "... S«° ».«. 17"" ° 5? 77?-» - w..ch° .... .»->».» Zin» und Em»...., h°.°uf «.ich 7°7!» 7»?. »7».» B.fch> .. S.ÜI-. w.ich. d.i d..«...°r >»»g Ska»« ?» ' ^ « Keidcn Städten gehörig befunden worden. Ibill. l». Svv. ^.en l. om Mari s» Vorlegung der Erkanntnisse in gebührender Form und Vollkommenheit Grien w.rd ^-r Term.n für V 3 3 ^ ^ von Michaelis l dag Fest ^r Geburt Christ» vcr g Betreff eines Strcithandcls zwi- w.rd.». «. «"w. .n dt' Mal)«! !» 0» > drusrlb... durch da» R-chl !» >>!?.>» D.Oait « «-.». .... BandMar» ».-» >« » . di.s... ^°., «». d.„. !» Grand,°» wal.-n »nd d, ,'7"""' >°°° '>« l b° ' iich.n. wahi» Zug .,..d R-U> Z-»-.°n. ^»-.chw-rl- P-r.,. d.° AM»° 7» d-.,-.. °°n Mni-nj ----...1... ward.». S-,»>.-».. ww.u. d-, W-Id ,-u- - » ' ch-..> w>.d b.willizi. id., -i..j..Waz-n >".» auf i.« bi- j...,->... 7" «a. d°°gl d«> H->m> °°» «-»!»-..»« i»>» »»"Wl'N 7»,. ha»..,. d.-s.» I°« »-> „„ «ar» und G-Id jU-i'-.»» ^ A - El»,»-.. «.»..» w.« ... k.„d°°g. d.r » D.m d.« Z.H..^ G-°.g. °>, K°.» und H-d°- d°7« 7„. ..... «.»».,» I-i..°- H°I- m.» »°«3"'S °h-. »m »..»»! »o» Monand w.rd auf l-...- »« idiun.I.»»...» wi- °o» All..« »-. !>. -.f........ »»d i» l-!»..., ,j„r andiru H.f»a» »»»7° 77 ,,„d Billard B-urqui.1 s-ll-n d... «.»..!>»"!>»« >">» '^N. lbig. c>. - sn»v. David Moulaz u Städten am Wllcn und erkennen, wie ihre Eltern gcthau G^clMschreiber zu Ficz soll der Landvogt zwei Gericht erlangten Urtheils. ttn^ p. - ' „.soffen, kbill. g. - M>8. Aus die Klage ^ M n.it den Wappen beider Stad e au ^ Fischenzen im Arno», daß er dieses ^nton Favre von Bonvillars, als Besteh 1414 Grandson, IS««. Jahr wegen Verminderung der Waarenfuhren und wegen Kosten für Erhaltung der Fischenzen großen Schaden erlitten habe, werden ihm für ein und alle Mal 30 Florin nachgelassen' IlM i- - «MI ^ Entschädigung für den „Nachzug", welchen der Zimmermann des Pfarrhauses zu Fier an seinem M- .w2, g ,ch?M sein.« °S°, K°m f« Ich.n l7d7r l».s» » t 7 7" »°« d>- Ernm.runq d-- N» )e in der Herrschaft Montagnh-le-Corboz noch nicht vollzogen und daß der Commissär Bouraeois Idill. u. — .»2. Amtsrechnung von Michaelis 1585 bis Michaelis 1586. llncl. V. Mutten oder Morat. ISSS IS«<» IS«S 137« 1373 138« Freiburg. Bern. Freiburg. Bern. Freiburg. Bern. 1383. Freiburg. Schultheißen Niklaus Meyer. Wilhelm von Meßbach. Kaspar Falk. Christoph von Meßbach. Peter Kenel. Josue Wittenbach. NiklauS von Perromann. Hans Lamberger. Amtsrechnung. '^iche die Anmerkiingeii zu Seite 1339). Einnahmen. 13««/13«1 243 Pfd., 4 Schl., 7 Den Absch. 137. t. 15 Mütt, 11 Kopf. 4 .. 6 " .. 8 . 87 " 4 „ l 137L/1373. 181 Pfd., 18 Schl., 1 Den Absch. 424. v. — Mütt, 6 Kopf, i an Geld. » Noggen. „ Mischelkorn. „ Dinkel. „ Haber. 4 15 37 12 0 5 1 3 1 1 9 Geld. Waizen. Mischelkorn. Roggen. Haber. Dinkel. Ausgaben. 74 8 Pfd. , 9 Schl., 11 Den 3 Mütt, 7 Kopf. 2 .. 8 6 Kopf, 1 Mäß> " .. 546 Pfd., 12 Schl., 6 Den- - Mütt, — Kopf, - Mäß » 8 „ 8 9 „ 1 4 w „ 1 8 .. 7 .. 1 Murten. 1SK11 1415 597 Pfd., 10 Groß., 1 Den. an Geld. 292 Pfd. """'>725. bll. 15 Mütt, 5 Maß. » Roggen. 3 Mütt, 8 Kopf. — Maß. - „ 1 „ „ Walzen. — „ — - 4 „ — „ Mischclkorn. 2 ,, 4 1 ff 11 12 „ 6 Kopf. „ Dinkel. 3 „ 7 „ 1 „ 37 „ 5 Maß. „ Haber. 4 „ 6 „ 5 „ - 1 Pfund 20 Schilling. > Schilling nn 12 DcnicrS. 1 Mutten l2 Kopf. 1 Kopf nn 4 Maß. 131»«1 - 5113. Dem Ruff Grünenbcrg, der das Beinhauö zu Murten hergestellt hat, wird über seinen ^ empfangenen Lohn ein Rok geschenkt. Absch. 108. o. 13V1 ^Irt. 511^1 Abgeordnete der Stadt Murten beschweren sich, daß der Zollner zu Murteu den auf ^ Märkte fahrenden Burgern nicht allein bei der Ausfahrt, sondern auch bei der Rükkehr von den ^ verkauften Waaren den Zoll abfordere. Ferner bitten sie, man möchte ihnen „Maß und Stunde" mann sie „Gastgericht" zu halten verpflichtet seien, weil sie wegen der großen Menge der einge- Injurien, für die sie bisher auf Begehren zu jeder Stunde Recht zu halten gewohnt gewesen, flir^ uachkommen können. Endlich bitten sie um einen Beitrag an die großen Kosten Vv,,^ ^unnenleitung in das Schloß.— Bezüglich des Zolls wird verfügt, daß die Burger von Murten lich verzollten aber nicht verkauften Waaren keinen Zoll mehr zu entrichten schuldig seien; bczüg- ^ des Gastgerichts wird erkennt, daß der Schultheiß und die Gerichtssäßen fürohin nicht mehr verbunden einem jeden zu allen Stunden Gericht zu halten, daß die Kläger auf den folgenden Tag auf das ^ ^us gewiesen werden sollen, wo jeden Tag, mit Ausnahme der Markttage, vom Morgen bis um ^ Lehnte Stunde Gastgericht gehalten werden soll; bezüglich endlich der Beisteuer au den Brunnen ^ abgewiesen. Absch. 137. o. — 5113 Die zu Murten gehörigen Fleken jenseits des See's 'u ihrem Ansuchen um eine Beisteuer zum Unterhalt eines Schulmeisters abgewiesen. Ivicl. p. — ^ ^ Walthard Clauö beschwert sich, daß ungeachtet der von Freiburg erlangten Begnadigung die von ^ten jhn nicht in ihrer Herrschast dulden wollen. Nach gründlicher Erdaucrung des Handels und dies ^^ugenen Frevels wird verabschiedet^ daß Claus die von Murten unangefochten bleiben lassen und halb nichts wider sie vornehmen soll. Illill. q. — 5117. Den Fischern, welche wegen Nebcr- ^ Sceordnung um 20 Pfund bestraft worden waren, wird der Antheil der beiden Städte an »Xli nachgelassen, jedoch dem Schultheiß seinen Antheil vorbehalten. — Bei diesem Anlaß werden ^ andere Bußen ganz oder thcilweise nachgelassen. Ivill.r. — 5118. Amtsrechnung von 1560 ivjg. t. — 51151. Die von Murten legen in Betreff der Zoll-Neuerung ihren Brief sammt ^llrodel vor und bitten, sie dabei bleiben zu lagen. Absch. 143. oo. 15«2 ,>2^. Allen denen, welche des Walthard Clausen sel. „Schuldigung" wegen gefangen gehalten und dadurch in Kosten gekommen sind, werden diese Kosten in Gnaden geschenkt. Absch. 179. kb.— Murten. n.hm-gun^ b^r Mäwhin e7.T^m7wt^n"'""r" ?e»d.n. MWrä«che auf„ einigen Tagen nach Murten reitenden beiden Sekelnwiste"rn aufg77e!^'d"? """ 77" untersuchen. Ibid. ce - ?>2" Ah.no Gindro v/ / aufgetragen, diese Verordnungen naher zu - z Dem ^te.nhauer Ulrich Bodmer, welcher den Keller und das Kornbaus aem.n.t .„s-cr de" 2-77 '« «». - »«» ü'kch-nk^ Ibu. W - »2« Diese»" Dekclmeister werden crinachtigt, den Zimtkermann'schcn Erben die Ablosuna eii^s n«., mr Ela^ fest Vorbehaltcnen Stüks Reben zu bewilligen wegen ihres durch diesen erlittenen Schaden/ lind I'»-" 7 .7"" wegen „Uebcrtretung der Reformation" anfcrlegt worden- IN Berukiichiiznnz Ihrer Armuid erlasstii. — Gl-ichj-i,in werden nech eil» .1, r ^ u-chg-l.ss.il. ldlil. II. ^ Weil s-i. eininer ,ei, 7 e . auf dl- Znhrrechiiiiiizen g-lnnzen. wird d-r-rdnet. dnh dcr Schul,h-ih ihrer ' nicht nrm und des N.ch.nstes wstrdi., sind, lhlil. hh. 1 77 7 , 7. 7 ' 2 - Erkanntnisse erneuern zu lassen, weil ihm sonst unmöglich wäre'di 7/ ^/luch des Schulthe.ße».^ abschiedet: Es sollen die beiden Sekclmeister die Erkannt»!,D "zinsen einzubringen, wir - dir Zinsen noch -l„-^i. f' w-re. einbrinzen «mite. ,.,.d d.r.uf d.s -ii,rm-ff „ " 7 n 7 > ISA bis ««. II«, in,in «- - Ai»,Sr.ch»«°lI - Art. Der Schultheiß von Murten ^ ^ ikrek lvito etni(lchtirit, ver (trlneu ^krou ?coruoll(l we^^^ """7 ' 5?' °» E-'d !U b-r-chr-ich-u und beiden S.üd.en ,n und i r u-chig-i. Ndch er,.-,. „„...st,,,^ . ^ ,, . - ... 'w ch-u der S.nd. Mur.en und den-,. de. «,--f-e» wir« «" ordnet, da,; die von Talvenach dem durch beide e ..u g ^..ru^ «°.,d.„. d.i. »I.drdliniiz.n d-,-r Mur.e, ,77 n 7'7 d.i> d-r Schill,Hein di. Uni,.»°„um-„ i,„, « 5°-"^ - «-« «°'»' l-°'7z.ji Schlund beschwer, il». d-st du- Vieh feiner « l''" ^ H.H.. Il.ich q. - . seinen Mlern. Ae.ern und M.1,,-11 INS I, 7 7" ""7" n.chstzeleg.n.i, DS-ft, in. Wiste»-« . Uber.,, be.-nn, zu ninche... d-ß seiner s -7n 7 ° » ss-" , s 2 - i . ' " -"wh, kleines oder großes, auf eines Andern abges-M' Guter gehen lasse und daß jeder Fehlbare mit n a'e ^ , o ait»r' 7 7 m /. »^Vlvarc Mit .j Pfund bestraft werde Itiill I- — Die von ten sollen den Peter Stoß bezüglich der m s ^ h» , / , ui ^ ^ " Kronen, die er für des Walthard Claus Mutter vcrb"» ha , auf ,cli i - ^ ^ ^ ^ ^ Confis^ diese, «....ei. Guter entsf.nd.n ist. ^ und ' >tio" z" Murten. ISV3 .»5,,. Dem Jakob Wildermuth wird seine Buße theilweise Anrten, wird ein Rok ge,chenkl. Wurten wird eine Bescheinigung darüber aus- ""chzclassen. Ilüll. u. - »37- Den Abg ^r die von Salvenach verfügt w.s i„ »°'«uh,...UN ^ ... „d Bu,..« Sl.ll. ^rden >,ss ivill. v. - »3«. Niklaus ^ ^ ^ ^ «»z.» Der Schult- '«°d»I u ..d d.U. Schuich..i! d .i d.m ,^z SI.-.I» R.H .N. W .Ich... ihr V.l.. mi. soll des Hein, Zimmermanns Cr s^,!,.,,,en Idill V — Jakob Chappuis und sein K-üharina Guü °uf Ablösung abgesch^^ wird ihnen nachgelassen. Ibill.-->Ä I . Dem °lelle sollen an ihre Buße tv Flonn g ' ^ch^-r im Wistenlach haben, sich Ein- ^mlthciß wird auf semen Bericht, da,. ^ erlauben, befohlen, deren Zehnten in Verbot . in ... h.idm '^^^"g.wi.,... H.H... w.,d.u. -ud.m ...... fü. °n. z-», d.s u. .».., -°-U" ° R-ch„.m.„ d»°is,n. als di. Obrigl.il. W.Ich. ih,... z.hu'.u »°ch . -ff», häli. d.s. d.. .,^2 ^ d.r Schuw.!« m.Id.I. d°I> >hm .m°. -in S.-I -»> Brauch a»fg.u°m>.,.., »°. " ^ S,SI „i .diru... .u«ft °!g .r.. >u I -ff -n ...... . P.d M- »-.g-h-u w w°h^ ^ ^ ^ „ » d.m. ... m.h. Z">» h°b'» ^ _ «s. M i.Il.n di- B.I.n b.id°. S.°d.°. --Ich, u".."" d°- Vstundh.u« 1. M.IIi.r d.sichl.g.n und d°» ^ d.» z.„« „.g.u n.» R>^ ^ ^ ^ ^ Abw ^ ^ .. ^ den Gcrichtshändeln hat, wird verfügt, daß ihm der Schultheiß für .°h.uu f.-..d..h'n i»..ch ^ Amtsrechnung von t562 bis liisisi. ki»cl. ll. IS«» c» , - , ver Erkanntniß, welche die gewesenen Curatcn der Cur Merlach über Art. »»«. Nach «erlelung der ^ des Obersten Cl-ry um einen jährlichen h-.cr >u ,i».m G°r..u -m-w-u -» ^ ^ .d d.u.n.I.m S..V ... Von lg Groß gemacht haben, w.rd v ^ ^ Schätz auna seiner Matte wird abermals beschlossen, daß der Schultheiß ? ».n -u.....,,. «.->... 7^'°... „,.d d.i B..H. °°-bi...» sd°. h.u°...... M...° ... b.. .. -»hn» B-schlu» !» h»m ^ ih„„ durch «-.il-ffun» >.., .dich u - D.° » ^ich... - «m.z. »n G-fauz-n-n -nil-z-u w-.d-n ' , . arm... z,»u I-m z-rn-ll- m.rd.n w-g... .Hr.» »en werden ganz oder theilwciö nachg ' ^ ^ ^ ^ Leibcserben abgestor- ^ Florin und t Sak Korn ge ss ^ Herrschaft zufallen. Daher wird dem unehelichen Hugo Metraux Nachlaß ^ Uschlag zu legen, bis die Ansprccher derselben ihre ^ultheiß zu Murten befohlen, auf benannt ^ ^ mit 'drache »rit Recht erläutert haben ^gewiesen, bis sie bessere Briefe vorlegen ^ Ansprache am Trüll der Cur von MoM ^^en sollen alle die. welche am Zehnten der h °n. IlM. x, - !»S2. Die nach Kurten ^ ^ vereinbaren oder sie ^u la Rcnidrcs Eintrag thun, vorladen, ' 1418 Murten, 13«3 dann awS Recht weisen; bis zu Austrag der Sache soll der Schultheiß den Zehnten zu gemeinen Ha" den behalten, will. — ?»33 Amtörechnungen von 1563 bis 1564 und von 1564 bis 1565. will, bb I3««j Art. 93Ä, Der Stadt Murten wird auf ihre Bitte um Bidimierung des ihr am 1, Rovcmb. ^ verliehenen BcstätigungSbriefS ihrer Freiheiten entsprochen und Bern beaustragt, den VidimuSbricf seine Canzlei ausfertigen und mit seinem Siegel im Namen beider Städte besiegeln zu lassen. Absä> 277. s. - »SS. Die Stadt Murten beklagt sich über ungebührliche Verzögerungen in Gerichts- Rechtssachen, indem, wenn über eine gichtige Schuld ein Urtheil ergangen, der Schuldner, nur um Schuldforderer durch Dilationen zu vexieren und in größere Kosten zu bringen, appelliert. Deßhalb wirt erkennt, es sollen die nächstens »ach Murten reitenden beiden Sekclmeister auf der beiden Städte ^ stätigung hin eine Gerichtsordnung entwerfen und die Bußen gegen Unordnungen feststellen, will, ^ Auf ihre fernere Klage über Unrichtigkeiten in Zehntsachen, indem die Bauleute anzugeben weigern, wohin und wie weit die Zehnten gehen, wird ihr gestattet, das Recht gegen diejenigen i brauchen, welche ihr Eintrag zu thun pch erlauben. Ibiet. Ii. — Bezüglich der abermaligen ^ schwerde des Jost Schmutz gegen die von Lugnorrc wegen Beschädigung durch deren Vieh wird crken'"' daß die vor Jahren aufgestellte Ordnung über den Waidgang gänzlich in Kraft verbleiben und daß ^ Schultheiß von Murten die deßhalb festgestellten Bußen gemäß dieser Ordnung von denen von Lug«"" für die vergangenen und künftigen Uebcrschreitungen ohne Nachsicht einziehen soll. will, m.— das Ansuchen derer von Lugnorrc, ihnen zu Abfassung ihrer Gerichts- und Rechtshändel die Erwähl""" eiizes Gerichtsschrcibcrs zu erlauben und an dessen Besoldung etwas beizusteuern, wird ihnen bcw'll^ einen Gerichtsschreiber anzustellen; eine Belohnung wird von dessen Verhalten abhängig gemacht. w>ll." ^ »3». Dem Schultheiß von Murten wird aufgetragen, den Prädicantcn von Merlach zur Erkennung ^ dem Herrn von Clerh zu Freibnrg gehörigen Zinses ab der Pfarre Merlach anzuhalten, will- ^ »«1». Bezüglich dcS von Statthalter Rhsod zu Murteu an seine ledige Tochter vermachten und dieser an ihren Hauswirth vergabt?» Erbeö wird verabschiedet, daß, weil beide Städte als Erbc» ^ ledigen ungefreilen Pcrioncn darauf Recht zu haben glauben, der Schultheiß dasselbe zu ihren H^^ mit Recht einfordern und darauf dringen soll, daß eS ihnen zuerkannt werde, daß er aber, wenn Urtheile anders lauten, gegen dieselben appellieren soll. will. p. - Auf den Bericht deS heißen über die verschwendcriiche Wirthschaft der Räthe und Burger zu Murten, ihrer Spil"l^ä Kirchenpfleger und anderer Amtsleute mit der Stadt Gut wird erkennt, daß die Sekclmcistcr ^ Städte, welche nächstens nach Murten reiten werden, die Räthe und Burger versammeln, densclbc" beiden Städte großes Mißfallen mit allem Ernst vorhalten und sie zur Aufhebung der Uebelstäubc mahnen sollen. Hüll. g. — Nicod Malliet von Lugnorrc sucht sein Vergehen falscher Ku»d" ^ zu entichuldigeu und bittet um Verzeihung. Es wird aber dem Schultheiß aufgetragen, in beider Namen deiflelben zum abichrekenden Beispiel für falsche Kuudschaftträger öffentlich zu berechtigt" ^ ihnen dann das klrtheil mitzuthcilen. tbjii.— Z)<»3 Auf die Beschwerde derer von Lugnsmt ^ die Verpflichtung ihrer Bannwarten, in ihren Kosten über den See zu fahren und dem Schuit^^ ^ bußwürdigen Frevel anzugeben, wird verfügt: Weil eS stets Ucbung gewesen, daß der Schui^^,, Murten einen Statthalter zu Lugnorrc sczt, der sammt den Bannwarten der Herrschaft jährlich cinm" Murten Il3^i9 ik . ... Kideu alle daselbst vorgekommenen Frevel und Bußen anzu- nach Murleu zu eS sollen die von Lugnorre sich diesem unterziehen, ^n. ,o ,oll es auch fernerhin raw ^ ^ Landcron auf die Vcrlasscnschaft einiger m>,5. - kXitt, Die Ansprache dee Herrschaft Murten, welche Berlassenschaft zu beider 5. unewichen „Freunde" ^rwam c ) ^ Jahrrechnung zu Freiburg gewiesen, weil ^'aotc Händen m.t Beschlag belegt wo . - ^ ^ ^ie Stadt Murten beschwert sandten von Fre.burg darüber n. ) Verbrecher gefällten Urtheile sammt den ^ u er p.e Anmuthung der ^ ^ ^ » .chten zuzusch.keu, um ^ch ' ^igten Freiheiten und gegen die althergebrachte e. dieses nan.l.ch gegen .hre durch b ^ ^ Rath gehört, zur 'bung. gemäß welcber sie du ch "Mcht mirgethe.lt. die dann dem ^ngcnc^ntwider^ ^ ^ Bezug auf wie ge sich gegen ^ hatten ^ ^ ^ ^ Gewissen über den armen Menschen zn fällen; -W ge frcr gewe,cn. dassalbe , Bestätigung ^Urtheil sei ^ dann verbliebe"-^b°n lassen. Nach Einsichtnahme der d°n ...eilen wird erkennt- Es ergebe sich aus denselben keineswegs, daß pe üch i° vu'7 vorgelegten F ^ von Murten gegen malefizischc Personen gefällte Unhe'j 7^"' 7 e tt/cbeidm hätten, noch daß sie solches vor dem Nrtheil thun sollen, sondern es 'le nichts mehr zu entsch ^ ^ ^^^^häter um jedes Verbrechen ttkcnm allenthalben gebräuchlich, daß die Unterthaneu ihrer von Gott bestimmten orde lollc.wci nn, < ^ ^iefissscher Personen sammt dem darüber gefällten Urthcil zuichikcn, w ^ .». «0... mö»«ch, Gn.d- ... w nadbewcitung arn .^^schuldet habe und was über ihn erkannt worden sei, so könne man "'cht 7 7^' ^ Murten sich über diese Anmuthung ferner zu beschweren haben, sondcril cr- ^«c 7 7' willfährig und gehorsam erzeigen, indem man geneigt sei, sie in jeder Bc- ßelm " 'hncn, daß i>c ' bestätigten Freiheiten gnädig bleiben zu lassen, ll»», -«» dial.lbrn chre „i„hi» ,-I«m»Ikr> wer N20 Murten, 137«. 137» Art. »7» Hans Müller erneuert sein Gesuch, ihn zu Murten „gastweis" wohnen zu lassen, damit er seine Güter nüzlich verkaufen könne. Er wird wieder abgewiesen mit dem Bescheid, daß er ruhig sein und sich mit denen von Murten verständigen soll. Absch. 365. s. — »71. Auf die Beschwerde der Landleute der Herrschaft Murten über verschiedene Neuerungen der Stadt Murten in der Gerichtsordnung und bei Büßung des durch Vieh verursachten Schadens wird verabschiedet: Die Gerichtsordnung d" Stadt Murten soll gemäß der von beiden Städten erthcilten Bestätigung in Kraft verbleiben» die Landleute und andere sollen verbunden sein, das Gerichts-, Appellations- und anderes Geld laut derselben zu bezahlen ohne Einrede» jedoch sollen der Schultheiß und die Gerichtssässen armen Leuten eine Frist von acht Tagen für Bezahlung der Bußen und der Gerichts- und AppcllationSgelder gestatten; die Schazüng von Pfändern sollen nur zwei aus den Gerichtssässen sammt dem Weibel vornehmen und sollen sich mit einem bescheidenen Lohn begnügen; bezüglich des durch Vieh verursachten Schadens die neulich aufgestellte Ordnung bestätigt sein und eine besiegelte Ausfertigung derselben den Stadt- Landleuten zugestellt werden, lbisi. l. — »72. Da der Schultheiß berichtet, wie einige an den Zehnte», so die Zollner ihres Lohns wegen genießen, sich „Eintrag" erlauben, und daß es nöthig sei, dieselbe ausmarchcn zu lassen, wird ihm befohlen, die Ausmarchung vorzunehmen und sich zu erkundige», groß der Ertrag dieser Zehnten sei und was dagegen der Zoll ertrage, und beförderlich darüber z» richten. Ibi-t. u. — »73. Der Schultheiß meldet, er habe gemäß erhaltener Weisung versucht, die >" Wistenlach zur Bezahlung der Legate und der „Seelgrechte" anzuhalten, habe aber bei einigen solche^ muth angetroffen, daß er ohne weitere Weisungen nicht habe fürfahren wollen. Er wird nun angewiess»' die Betreffenden zur Bezahlung der verfallenen Zinsen anzuhalten, für Abbezahlung des Hauptguts aber noch Frist zu gewähren. Ibicl. v. 1371 r v-"-- - - - S durch den Stadtschreiber von Freiburg aufzurichten ist u. .... -^ronunß, <>7.! Verschiedene Gesuche N.chie «en 7" °""^u. b-Mi-s-, Msch.bN . spreche», IbiN, -, - »7«. Dem Schul,HM wttd d k ,7^'' "««-f-n, andern wird . . ^. n ..... p befohlen, das arme Kind der Scilla sel durch c"" !7i Ke7 nn^ beid.' UN angemessenen ..Hulleh,,.. e.s.i-»-- - 7 - - ^ Rechnung jn geben, Il.Ui, NN, ^ »77 «nf den v^ ll-eb t ? "" Span auf einigen „gereuteten" Stüken Land zwischen dem Schloßt""" und rem Zollz hntcn erhoben habe und daß es nöthig sei. denselben abzumarchcn. haben die beiden Stä^ „mit einander veranlaßt", daß beide Sekelmpist-.,. ^ . ^.rdc», ^ ^ . ^^"'"eister, welche zu gelegener Zeit nach Murten reiten tver^ de» Siek beuch igen und, wenn nolhig. .ibmerchin. oder Mittel und Wege suchen seien, wie m»» Zehn.en de. Zeine. ,nm Sch eßjehn.e» sch,.g,„ „„g d.z.gen die Zell,,-. in Geld .„lschedig.n bi>. .»78, Der Schu h.ch sei e»« Gut de« Michel Sennellien f- gnl möglich verkauft». der nn. ihm Kesten gehabl. -n.sch-d.gen und de» übrige zu beider «.jdl, Hand.» bch-l.en und a»l---^ Murten, 1371 !^2t daraus das Kind, so beiden Städten zugefallen ist, „aufzubringen", ldid.cc.— »7» Amtsrechnung 1570 bis 1571. lbid. ee. 1372 Art. k»8tt. Dem Schultheiß wird aufgetragen, diejenigen Stüke, welche die Gemeinde Lugnorre ""igen Particularen von der Allmend einzuschlagen bewilligt hat, zu Händen beider Städte erkennen ^ lassen und die Zinsen davon zu beziehen, nachtheiligc Verleihungen aber wieder zu Allmend werden ^ lasse» und den Landleutcn zu verbieten, in Zukunft solche Ausleihungen zu machen. Absch. 399. v.— ^l.. Da der Schultheiß prätendiert, daß ihm die Landlcute im Ring, welche dem Schloß ihrer Behol- ^"3 im Galm wegen Haberzinse zahlen, nicht Hühner sondern Kapaunen entrichten sollten, hingegen ^ ^andiente durch den Vcrleihungsvertrag deS Golms von 1501 beweisen, daß sie nur Hühner zu zahlen huldig solches in den Abschied genommen. Ibid. v. — !»82 Das Gesuch der Verwandten ohne leibliche Erben Gestorbenen um Vcrabfolgung dessen Erbes, welches der Schultheiß nach ^urtncr-Recht zu beider Städte Händen gezogen hat, wird gütlich abgewiesen; nichts desto weniger wird ^ Schultheiß befohlen, ihnen das Geld gegen Zins und gegen genügende Versicherung zu lassen, 'ä. x. gzz von Murten leistet den Beweis, daß die Pfarre zu Merlach ihm 16 Groß jähr- Zinsen schulde. Daher wird erkennt, der Prädicant soll ihm hinfür 16 Groß Bodenzins jährlich Dahlen und diese Last zu den andern Lasten der Cur eintragen; der verlegenen unbezahlten Zinsen soll "ber ledig sein, weil sie so lange nicht gefordert und bezahlt worden sind. Ibid. >. — »84. Obwohl ^ ^ndleute der Herrschaft Murtcn um Aufhebung der Verordnung bitten, welche vor Jahren erlassen ^dcn bezüglich deS Viehs, welches in fremden Matten Schaden anrichtet, und obwohl sie versichern, ^ ihr Vieh gut hüten lassen werden, so hat man sie dennoch abgewiesen und den Inhalt der be- ^iitcu Ordnung bestätigt, jedoch sich vorbehalten, die Bußen je nach Gefallen nachzulassen. Ibid. — Es waltet ein Anstand wegen des Zehntens zu Wallenried, der zum Theil der Kirche zu Murten ^Theil dem Spital zu Frciburg gehören soll. Es wird beschlossen, Freiburg soll sich bei seinem Spital- darüber erkundigen, damit dann beide Städte den Span an Ort und Stelle untersuchen lassen ^ Erledigen können. Ibid. »g. — »8t» Da HanS Udriet und Purp von Neuenburg beider Städte ^nung den Kornverkauf übertreten haben, wird dem erstern die Hälfte der Buße geschenkt, hingegen andern die ganze Buße auferlegt, weil er auf die Vorladung nicht erschienen ist. Ibid. bb. - H ^ Bezüglich des Strcithandelö zwischen denen von Freschels in der Herrschaft Murten und ihren "Aaren von Laupen und andern Fleken in Betreff des großen Mooses wird ein Tag auf den lezten ^ust nach Murten angesezt. Ibid. oe. — »88. AmtSrechnung von 1571 bis 1572. Ibid. oo. ^rt. ;»8?>. Abgeordnete der Stadt Murten sammt dem Schultheiß beschweren sich, daß die vier ^ d°n la Riviöre den Ordnungen, welche der Schultheiß und die von Murten wider die Mißbräuche Stadt und auf dem offenen Land in guter Absicht aufgestellt haben, nicht nachkommen wollen und s^-mf berufen, eö sei wider den Laudesbrauch und ihre Freiheiten. Bevollmächtigte der vier Dörfer dagegen, es seien dieß Neuerungen wider ihre alten Briefe, bitten, man möchte sie bei diesen ^ und ihrem alten Herkommen bleiben lassen, und versprechen, aus ihrem Einkommen jährlich Mutten 1373. -u ziuri» ,u Üch-lll Haud.ll I.z.l, ,u „dtl.ll. „m dann, b.ld.1, Stadt.ll tu d.,.n Nilth.n di.n.n ,» Ihn».' - 7 "7 "" »"'-ld-n Ihr. Einkunft. »u„ »m Akoriu jährlich deraeudil. und m.ß.u h-u-h.tt.u das. ihr. Kind.. d.u Ihiir.u um AInws.u wird ü.f.uu, Dftvi.r D..H- Rach. u^ Bur! r 77'77 «««»» -> --»k» «» >w.i.u »' au7 a -7„ u.d t 77 » 7 7 7 7' °"«.°ib°ih damit „,au w.ich wdhil. ». -- «. Mch7Ä 7° 77?'""' - >".d «lud.. ... d-n. B ...in d».d.- ^iu^^„7.72 d.id.u Städt. m-icht... ch- - Mdßiüh sei di. Güter >„ H.H.U.U. u„d «.il di. hau»,..... ih,„ d7 ll« Di. (l.taudt.u «dl, Bern und geu.l.,, ju .utsprechil,; dir «du zr.idnr,, ad.r wüusch-u, daß di- «nr »>' -hr Einkomiiien wie bisher verbleibe. Es wird nun dem Prädicanten angezeigt er soll das Einko»"»e" wie bisher beziehen, es wäre denn Sache, daß die beiden Städte später die Kirchgenosscn von Merlach zur sssarrkirche Mutten schlagen wollten, wie schon davon gesprochen worden ist i>,j,j , _ »»«,« D>c Unterthanen von Lugnorre bitten, man möchte ihnen die Stüke ihrer Allmend welche an einige eularen verstehen worden, wiederum zukommen lassen, weil der Eommissär. so die Erkanntnisse gcm-cht- ohne ihr Wissen selben d.e Herrlichkeit vorbehalten habe. Es wird aber der leztiährigc Beschluß ^ . . ' 5 ^ ?5S»ulth-iß soll der Margaretha Goux für ibre Arbeit mit est.e... u..^ Istill. u. _ »»3 «mtsrechnung von ^ , . 7 57. 5"-? —-»« kW» «rmu.h Kiud.« i) »iu.ln Ulid t Mut, Kurl, g.sch.ukt, «dsch, cht, .. ^ di. Kiaz. d.« Zdst Schmilh «- «dazu,,., ,.,n°. Matt. ,u «uguurr. wird d.r Schul,h,iß ».«ft.»,,, ^Ich. d.u Sch-d.u b-d.u. hart ,u d.ftraf.u. ibich «u, ^ K-ih-riua x.„ wtrd ,«i. ihr., zorderuna für Z.IM'-" .osteu -bü.-'i.i.u^ itüch ü - Da. Beg.hr.u d.« Pr-di.au„„ «du Mu.ti.r um R.d.ra.i.u ftl>" gtnnilvnnnws lind nin ^ ^ c« „ " vxy Prädieanten von Mottier um Reparation sc>>^ Pfrundhauses und um Vergütuna von fünf - dl- Ms.» nicht d-I- -ufd.u Verfalltag in'« Ha« z„ ».lug.»' und 7 7 "'" " -'S"- -» ^"ds^i «. s°nd..„ d.r Schui.«°iß zu ».id.. Stä7. 7 d.u »77'" " 777°" 5 I°st.u zu trag.u hab.u, Ihüt, W, 7 7" d"l-h-u, «ril d,.f. saus, w-g.» d.r Cur z-dß- ? d.ff.„ Söhn, zu D°rfg.u°ss.» auj,,u.hu,.„ 7,, 7 7" """" d.u Prädi..,»-- « -hu. Erfoich s- s.il -- b.i d.m d.u «-„dl.u!.„ ^ ^-w-llunß-n machm i ,l> , brid... S.ädt.u ich itüü i„, 77 ^7" >»°ch nur s° . au...hm.u g.z.» d.u »um Schu,.h.iß f°st., ft.7u Eft.a "'i 7'' h.id.r Siäd,. B°wiüi,,u„,, «r.u,d. aui',u7m ' 7 "7.77" °"'d "'»-n ? denen dun Ried und Gurzelen waltet ein Auffand m ,7r » Ni-Zwlsch.u deneu vdu Mult.il dies. „ich. »°rst.l,.u h.if.u. w.i, di. «u^Mu, .7"dw M id l. 7?°"° ilimm, ,.w.f.ll. -u«g.r.ut.t uud SS,., d.rau» l.m 'ü .7 , »" 7 '' ^°^us gemacht haben? erstere stnd bereit, anderes Holz l" Murten 4S7S 1423 ^ähc anzuweisen, glauben aber, daß eS besser wäre, mit guten Akersteinen, Kies und Grien die Straße Anfüllen, Es werden nun die Boten, welche das nächste Mal nach Murten reiten werden, beauftragt, ^ Straße, das ausgereutete Holz und das nun angebotene zu besichtigen und dann beiden Thcilen Zuweisen, was jeder unterhalten soll. Inzwischen sollen beide Parteien Steine, Kies, Holz und alles "^b'ge an Ort und Stelle schaffen und der Schultheiß soll den umliegenden Dörfern Kerzers, GalmiS ^ andern gebieten, für dießmal mitzuhelfen, Ibid. kle. — Zu Beilegung des SpanS zwischen e»en von Büchslen und denen von Galmis wegen Perweigerung der Wegfahrt des Viehs auf das ^oße Movg wjrd> nach Verhörung der beidseitigen Rechtsamcn verabschiedet, daß die von Galmis denen ^ Büchslen den Viehtrieb auf das große Moos durch die gemeine Dorfgasse gestatten sollen, bis man ^Iwas anderes verfüge, daß inzwischen aber die von BüchSlen verbunden seien, denen von Galmis die unterhalten zu helfen und allfälligen Schaden zu vergüten, den das Vieh ihnen an ihren Matten ^ Einschlägen verursache, lind. II. — Bezüglich einer MooSstreitigkcit zwischen denen von .^Zers und denen von Müntschcmier, sowie eines Waidgangstreits derer von Freschels mit den drei "rfern Wyler-Oltingen, Gurbrü und Golaten wird den Parteien bemerkt, sie sollen vor allen Dingen Spruch verhören, worin jedem seine alten Rechtsamen vorbehalten worden sind. Ibid. mm,— Verschiedenen Gesuchen um Nachlaß von Bußen wird ganz oder theilweise entsprochen. Ibid. im.— Amtsrechnung von 1573 bis 1574, Ibid. pp. I!7tt »lrt, Moriz Spak, der sich vor Jahren wider den Amtmann im Schloß vergangen hatte, auf die Mte seiner Freunde und des Schultheißen selbst also begnadigt, daß er wieder in Haus und ^ wohnen darf, sofern er sich nichts mehr zu Schulden kommen läßt, Absch. 485. ll. — I Mtt» Zwischen Meistern des Hufschmicdhandwerks und ihren Knechten waltet ein Streit, so daß lczterc nicht mehr Seiten wollen. Ein Ausschuß derselben bittet nun um eine Ordnung, wie solche andere Meister in beiden ^l)ten zur Erhaltung göttlicher Zucht und guter Polizei unter ihnen halten, legt eine Abschrift der ^»Ungen der Hufschmiede der Stadt Bern vor und bittet deren Inhalt zu verbessern oder zu bestäti- Diese wird nun in dem Sinn bestätigt, daß sie unter den Meistern und Knechten zu Murten ge- ^n werden soll, so lang es beiden Städten gefällig und mit Vorbehalt der den beiden Städten ver- ^knden Bußen, Ibid. gg. — Denen von Freschels wird bewilligt, die nächstens dorthin kom- ^"den beider Städte auf einen gelegenen Tag zu berufen, damit sie die Märchen sezen und , die fünfhundert Schritte ordentlich abzeichnen, die ihnen auf dem MooS sollen abgemessen werden. Ich. _ Manodt und andere, welche das Achrain im Galm empfangen haben, bitten um ^Wandlung der schuldigen 45 Mütt Haber in Geld, Weil aber beide Städte des Habers bedürfen, wer- abgewiesen. Die Bcsieglung der Erkanntnißbriefe wird den nach Murten reitenden Boten über- Uml. ii. — Verschiedenen Bittstellern werden Unterstüzungen an Geld und Korn zuer- ^ andern werden schuldige Zinsen und Bußen ganz oder theilweise erlassen, Ibid. kk. - Dem scheiß wird bewilligt, den Zins von 32 Groß, den er ab seinen Gütern schuldig ist, abzulösen, so- " von jedem Groß 4 Florin gibt, Ibid. », - »<»,5, Amtsrechnung von 1574 bis 1575. Ibid. mm. 1424 Murtcn, 137.» 137» Art. 1»12 Die beiden Sekelmeister sollen, wenn sie zur Eröffnung deS ZollstokS nach Murtt" reiten werden, dem Wilhelm Andres von Murtcn von einigen Gewahrsamen, die er unumgänglich nölh'Z hat, Abschriften anfertigen lassen, jedoch beiden Städten unnachtheilig und unvorgreiflich. Absch. 576. v-"' 1V13 Schultheiß und Rath zu Murtcn bitten um Bestätigung ihrer neuen Gantordnung, welche so gende Abänderungen enthält: l) Statt daß bisher bei einer Versteigerung nach dem lezten Ruf keine'" mehr eine Losung vergönnt war, soll in Zukunft jeder seine vergantete Fahrhabc, sofern sie nicht untel 5 Pfund Werth ist, binnen vierundzwanzig Stunden, gegen Erlegung des Gelds und der Kosten, kaufen können. 2) Bezüglich der Kornsaaten und alles dessen, so auf dem Feld stehen und wachsen soll die Losung dieser Früchte vierzehn Tage lang offen bleiben. 3) Wenn jemandem Acker, Matten, und Feld, oder Haus und Hof vergantet worden, soll der Schuldner nach der Vergantung sechs Wo^ lang Zeit haben, diese Stüke und Güter wiederum zu lösen, ebenfalls gegen Abtragung der Haupts'""'^ und der ergangenen Kosten. — Diese Verordnung wird bestätigt. Illicl. 4KK. 1381 Art. 11111 Dem Adam Kölliker aus Murten, der um Zurükstellung eines abbezahlten Sch»^ briefs bittet, welcher nach Ableben einer (unehelichen) Frau in der Amtsleutc Hände gekommen, wird e"t sprechen. Absch. 604. ii. — 11113. Dem Schultheiß wird anbefohlen, das Schloß Murten nach Pedü" niß zu unterhalten; ferner das Beinhaus oder die Capelle, „so ein Monument unserer Altvordern ep lichen That ist", mit Gattern wohl verwahren zu lassen. Als Fürsorge gegen Feuersnoth soll jede St^ zwölf Feuereimer in'ö Schloß schaffen lassen. Bezüglich des vom Schultheiß in's Schloß begehrten ^ schüzes soll jede Stadt überlegen, was zu thun sei; sobald Frciburg die Resolution Berns vcrnomn>c"> wird es sich ebenfalls zu entschließen wissen, llsill. kk. — II» Iii Auf das Begehren deS Schultheis um Konfrontation seiner Erkanntnisse mit denen des Hauses Grandson bezüglich eines Herrenzinses, ^ er vom Herrn von Vcrgy, Herr zu Champvent, zu Lehen tragen soll, wird dem Amtmann von Grands aufgetragen, den Commissarien anzubefehlen, daß sie mit denen, welche der Schultheiß erkiesen wird, d" beidseitigen Gewahrsamen untersuchen und ein Urtheil geben, damit der Theil, welcher sich zu beschwer" haben sollte, die Sache vor beide Obrigkeiten bringen und deren endgültigen Entscheid auswirken kön' Idi.I. Ii. - 1017. Der Schultheiß macht die Anzeige, daß er bei Ausübung seines Amtes einige c"'^ geschlichene Mißbräuche gewahr geworden sei; es begegne nämlich- 1) daß oft die Urkunden über E""' Rechtöhandel theils von der Stadt Murten, theilö von ihm besiegelt werden, weßhalb diese Urkun^ bei Processen nicht als gleichlautend angesehen werden; 2) die von Murten haben angefangen, gerichte" zu kaufen zu geben; 3) dieselben maßen sich an, auf fremde Personen oder ihre Güter bothe" zu legen, um ungichtige Schulden und die „Versprecher dahin zu halten, daß sie solche mit dem Rechten zu Murtcn verwerfen müssen"; auch erzeigen sie sich im Kirch- und Gerichtsganll ^ . fahrlässig, so daß daraus wohl zu entnehmen sei, daß sie auf Gottes und ihrer Obrigkeit Gebote n> ^ viel halten, weßhalb er lezthin im Großen Rath Bescheid begehrt, aber bisher noch keinen erhalten h^ Nachdem man auch die Antwort der Abgeordneten der Stadt Murten darüber vernommen, und da wohl einsieht, daß den Schultheißen zu diesem Anzug nicht Eigennuz, sondern nur die Billigkeit laßt, und da man findet, daß die Stadt Murten sich auf ihre vermeinten Freiheiten gar zu viel zu l! Murten. ... , ^ 5. Dem Schultheiß zu Murteu soll die Besieglung der gerichtlichen h e.lo w.rd von Bern vorge,ch ' desgleichen soll kein Gastgericht ohne dessen Vorwisscn und ^oceduren und Urkunden allem ustehe , ^ ^ gemein-eidgenössisches Recht. W'llen gehalten werde..; ferner ^lten. baß ..wmand mit Hab und Gnt „ver- en ^ider Stab e Burg^ ^ gichtige Schulden, der Gestalt, daß un- ff und verboten werden " ' ' ordentlichen Richter gichtig gemacht werden mnssen, - Fre.- Schttge oder nnverfchr.ebcne zuvor » ^bsch. 620. g. - Da bei diesem Anlaß auch an- ttg nimmt d.escn Vorschlag m u ^ ^^ch gehaushaltct werde, wird der Amtmann beauftragt, d ? beimwohnen Im übrigen sollen der beiden Städte Gesandten, die tt Abling der Sp.talrechnungen^ z abgefertigt werden, der Stadt Murten Sazungen ^ nächste Mal nach Grandson mn vorkommenden Mißbräuche, auf Genehmigung hin " berseben" und die unter dem Sche.^uter^Brauche^ Erkanntnisse des Amts Murten r Obr.gwten. ^rbesseru ^^ ^ ^ ^ semer Ze.t zwe.en ^»um.ssar.e ' präsentieren. Hüll. ..- e« ,oll der Amtmann Nch ua, angemessenen Unterhalt festzusezen. soll "2» Do... alten ^ca.^ em ^ g ^ ^ ^ Amtmann wird aufgetragen, die Ver- n mssttgen Boten ^ ^ aber eheliche Kinder schalt eurer zu M''rt " vech ^ssm. I'üll. u. - >«22 Derselbe soll ein Aerbü d nch anmaße, im Bach Bibern mit anderer „Rüstung" als mit der Schnur »,.d A, l "'""d'rwar bei 10 Pfund Buße. Ilüll. v. - «»23 Der Schultheiß berichtet, daß d>c v> ^ ar"» >,nnd urr Wiflisburgcr Herrschaft gehörend, während des Laichs im Murtner- Tee ../dieses Jahr eine solche Menge Brachsmen gefangen, daß jeder wohl eine Aiitte '? ^ dibe daß er diese Leute aber nicht betreten könne, weil sie. sobald sie seine Me Garnen aufs Land zurükziehen und hiemit das Amt ^urte/ "//'ü ^ " "" Verderbung und Erödung des Sce'ö" zuvorzukommen, wird verfügt: T>er s. """ .. sotten solche Personen nach Murten citieren und hier rechtlich belangen; N A.ut.uaun oder d'-^»ogtt ollm und die Exemtion des Rechtens wider sie ver- L der Amtmann von W fl'-bm ^ ^isung -rtheilen; übrigens soll es bei der festen lassen; Bern ezterm ^ Verbleiben haben. Uen Buße, nämlich 10 Pfund u ^ Entschädigung zu >«24. Dem Anttmann w^f ^ der Deelaration einiger streitigen Zehntstüke ^ nbareu. die derselbe fnr se.ne .) ^ ^ ^ Untcrthanen von ^ chen den Herrschaften Murten und ^ ^sschm ihnen über den Span im Moos er- ^ erö beklagen sich, daß d.e von S«sch - Waidgangs beraubt wcr- .geneu Spruchs, einen graben aufgew ^ festigen Gesandten in ^ Weil aber die von ^eschcls '"cht Z ^ ^ ^ ^ Kirchgenossen von Mottier um Ab- z ^n gewiesen. Ibnl. f.'. -- 1«^«- 6 , ^ j,. pw Reben und andere Güter lauft u,m Ordnung und Buße cz.! ^ Amtmann befohlen, die Buße von den > Schabe anrichtet, wird diese Ordnung Dem brandbeschädigtcn Hugo Jenni werden /^baren ohne Schonung einzuziehen, lbn. ^ 1«28 Lluf die Beschwerde der Margaretha ^ Korn und 20 Florin beigesteuert. Ib.ü. U2L Murten, I.38I. Schaller, daß ihre Güter wegen der Schulden ihres Mannes „angefallen" werden, ungeachtet sie sich für Ü?" nicht verpflichtet habe, wird der Amtmann beauftragt, den Sachverhalt näher zu untersuchen, lbill. bb Dem gewesenen Amtmann Peter Kencl werden die noch nicht verrechneten Bußen von ungeDfl 50 Pfund nachgelassen, anstatt des Büffet und des Gießfaßschafts, die er im Schloß zurükgclassen h^' lbill. oo. — lUZi». Dem Amtmann werden zu seinem vorhabenden Mühlebau sechs Eichen im Golm zu fällen bewilligt, lbill. llll. — Amtsrechnung von Johanni 1580 bis Johairni 1581, lbill. b>>- Art. Abgeordnete der Stadt Murten bringen vor, welche große Lasten für Erhaltung ^ Ringmauern, Brunnen u. a, m, die Stadt zu tragen habe und wie sie solche aus ihren Einkünften »>^ wohl bestreiten könne, wcßhalb sie sich auf Genehmigung hin beider Städte entschlossen habe, ein ll>^ gcld auf den Wein zu legen, welcher von fremden oder einheimischen Personen nach Murten gcstÜ'^' hier eingelegt, verkauft uud aus der Stadt geführt werde; dieses Nmgeld würde von einem LandN einen halben Gulden und von einem „Rhffaß" 5 Bazen betragen; sie bitten um Bestätigung,^ entsprochen, jedoch mit dem Vorbehalt, daß der Wein, der beiden Städten Bern und Frciburg geb^' von diesem Nmgeld frei sei. Absch, 650, i. — 1U33 Der Schultheiß berichtet über folgende Mißbraucht welche sich nach und nach in das Regiment derer von Murten eingeschlichen haben und zum Theil deren Sazungen ausgcdrükt seien, und wünscht, daß dieselben verbessert werden: 1) Es sei kein llill^ schied in der Buße derjenigen, welche einander mit der Faust schlagen, und derjenigen, welche jemanden den Tod verwunden; denn in beiden Fällen werden dem Verlezten sowohl als dem Thäter 20 abgenommen, 2) Die Wirlhe glauben nicht schuldig zu sein, die „Trostungbrüch" und dergleichen 8"^.' die in ihrer Herberge vorfallen, dem Schultheißen Snzuzeigen, 3) Wenn einer den andern schilt u»d „auf ihn nicht bringen" kann, so muß er laut der Stadt Sazung 10 Pfd. Buße bezahlen und ein 3^ leisten; sie glauben aber weder Buße noch Leistung schuldig zu sein, wenn sie sich vertragen, ^ Vesezuug ihres Großen Raths haben sie den Brauch, daß die Burger allein das Recht haben, den wurf" zu thun; dadurch werden aber dem Schultheiß und Kleinen Rath die Wahl und der Ans""", der ihnen billiger Weise zustünde, benommen und mancher brave Mann, der des Sizes wohl wäre, auf der Seite gelösten. In ihrer Antwort berufen sich die Abgeordneten von Murten der Artikel 1, 3 und 4 auf ihre Rechte, Freiheiten und ihr altes Herkommen; bezüglich des Art ^ merken sie, daß die Vcrzcigung der Trostungsbrüche den Wirthen merklichen Schaden bringen N'N>^ ^ Da man wobl einsieht, daß der Schultheiß diesen Anzug nicht in böser Absicht, sondern den ^ Städten zu Nuz und Ehre und seinen Amtsangehörigen zum Wohl gemacht hat, beantragt 8^"^ daß den in die Vogtcien reitenden Gesandten die Vollmacht crtheilt werde, diese und andere der Rechte und Gewohnheiten der Stadt Murten zu besichtigen und deren Verbesserung gemeinem ^ ten gemäß vorzunehmen. Die Gesandten von Bern aber nehmen die Artikel all roloronllum, liüü- Den Bestehern des Zolls zu Murten wird dieses Lehen um drei Jahre verlängert und bisher um jährlich 335 Florin, Dem Schultheiß wird bei diesem Anlaß aufgetragen, den zum Z^'Ü ü ^ renden Zehnten ausmarchen und ordentlich verbriefen zu lassen. Auch soll er für eine Ausgleichs > dem Spital uud dem Zoll zchntbarcn Acker sorgen, lbill, I, — ig»33. Der Zollner an der ^ ^ (Nivier) soll über den Zoll Rechnung halten von der lczten Oeffnung des Zollstoks an bis zum Murtcn. 1382. lHZ7 Admodiation. Ibid. m. — 1«3«. Da unlängst ein Leibeigener aus Faucigny in der Herrschaft Kurten gestorben ist und dessen Bruder sich mit dem nachjagenden Herrn über dessen Ansprache auf die ^rlassenschaft abgefunden hat, entschließt man sich dabin, auf alle Ansprüche auf diesen Nachlaß zu Verden, vorbehalten den Abzng nach gewöhnlichem Brauch —Wird ad rokorondum genommen. Ibid. n.— ^67. Der Schultheiß wird ermächtigt, einen tauglichen Commissär für die Erneuerung der Lehen und ^kanntnisse der Herrschaft Murten zu bestellen und diesem eine angemessene Belohnung zu schöpfen. ^>d. g. >«»38. Weil die Pfarrangehörigen von Merlach sich dem Beschluß der Claß zu Pcterlingcn ^glich gemeinen Gebets nicht unterwerfen wollen, wird ihnen sich zu fügen anbefohlen; dem- soll der Prädicant das Gebet am Donstag und nichtsdestoweniger die Predigt am Freitag halten, seine Zugehörigen cS begehren. Ibid. P- I5>3?». Der Prädicant von Merlach soll den Zehnten einigen der Pfründe zugehörigen Stükcn an das Schloß entrichten. Hüll. g. — Des Wil- Andres Bünte beim Siechenhaus soll beiden Städten zu allen Zeiten zehntbar sein, ungeachtet des behaupteten Possesscö und der Stadt Murtcn Wasserleitung durch dieselbe. Ibid. r. — IttÄI Der ^enieinde Curwolf (Courgevaud) Ordnung, bezüglich des in den Gütern gefundenen Viehs und der in „der Züni", sowie der darauf geseztcn Buße von 8 Groß (1 Groß für den Schultheiß, 1 für ^ Gemeinde und 1 für den Bannwart), wird in ihrem Bestand gelassen; dem Schultheiß wird befohlen, Bürgermeister von Murten von vorhabende», Eintrag abzuhalten. lind. 5.— «§«42 Dem Ansuchen ^ Gemeinde Lugnorre, man möchte die neu angefertigte Abschrift (weil das Original „veraltet" ist) ihrer ^ beiden Städten verbrieften Ordnungen mit beider Städte Siegeln bekräftigen, wird entsprochen. t. _ S.. v. ^ s^5Ä3. Einem Bannwart, der zwei Jahre das Amt versehen hat, wird ein Rok verehrt. rv. ^ Dem Herrn von Vonstetten wird bewilligt, ein „Gäßli", das an seine Matte zu ^gnorre stößt, einzuschlagen und zwar ohne irgend einen Zins. Ibid. x. - «<»»?. Dem alten Zollner Curwolf wird der verlangte Rok abermals abgeschlagen. Ibid. >. — >«»'18. Heini Groß soll die ?'"dige Buße und Leistung ohne Nachlaß abtragen. Und. x. - Amtsrcchnung von 1581 bis ^ Ibid. »a. « 38 t Art. Dem Ansuchen gemeiner GcwerbS- nnd Handwcrkslcute der Stadt Murten um die ^'lligung. eine freie Zunft und Gesellschaft aller Handwerker errichten zu dürfen und selbe mit den ^'Uten „nd Ordnungen der Gesellschaften beider Städte zu regulieren, w.rd entsprochen, jedoch mit ^Zusaz. daß alle durch die Handwerksstatuten festgesezten Bußen der Obrigkeit zustehen und daß diese >>-, nur bch-w> soll. °lS -- «» Ms». 6» x. - »»»,. S-. "» B-ch>.n,ch»j-n )u Mu.,m w.r«n .!« "-bung !« d-r bish.iigc» 1428 Murtcn. 1381 ^ Anzahl Schürliz noch zwei Stük verehrt, also daß in Zukunft jede Stadt ihnen ein Stük Schürliz nicb> zu verschießen geben wird. Hüll. v. 1032. Auf das Begehren des Schultheißen um Verbesserung Vertrags zwischen denen von Rivicr und der Gemeinde Lugnorrc vom Jahr 1529 in Betreff der Pt^ dung wegen Holzhau wird folgende Modifikation bewilligt: Dem beschädigten Thcil soll der zugefügt Schaden ersezt, die Buße aber an den Schultheiß abgetragen werden; diese Erläuterung soll in dt" Spruchbrief eingetragen, auch soll das Wort „Fravalie" durchgestrichen werden. Itüll. — 1033. den Jost Schmutz gegen den Schaden zu schirmen, welchen ihm seine Nachbaren von Lugnorrc an Matte zufügen, wird erkennt, daß die Parteien zuerst ausfindig machen sollen, ob er oder die Gemei»^ die Matte zu „verHagen" schuldig sei, daß sodanu dem Schmutz sein Schaden ersezt werden solle und die von Lugnorrc die ihnen auferlegte Buße abzutragen haben. Hüll. gg. — 103A. Der Schuld' soll dem Prädieantcn von Merlach einen Auszug der Erkanntnisse der Kirche zum richtigen: Bezug ^ Zinsen auf beider Städte Kosten verschaffen; dagegen soll der Prädicant die Reparaturen am Bakvss' und Speicher ohne der beiden Städte Beschwerde tragen. Hüll. 1>b. — 1033. Untcrstüzungen au und Getraide werden einigen Bittstellern zuerkannt. Hüll. ee. — 1.030. Dem Weibel von Kerss^ wird für seine treuen Dienste ein Rok verehrt. Hüll. llll. — 1037. Die Pfarr- und Kirchgenofst" Mottier werden mit ihrem Begehren um Milderung der neuen Verordnung über Viehschaden abgcwies^ Itüll. oe.— 1038. Der Frau des Todtschlägers Uli Wiegsam wird die Hälfte dessen Nachlasses aus zugesprochen. Hüll. st. — 1030. Die Erörterung eines StreithandclS zwischen den Gemeinden und Freschels wegen eines durch lcztere aufgeworfenen Grabens wird den nächstens anderer Gcs^^ wegen in die gemeinen Vogteien reitenden Gesandten überwiesen. Itüll. gg. — 1000. Die von Kerss'' werden mit ihrer Bitte um Aufhebung des Banns der Bibern abgewiesen. Itüll. bb. — 1001- ordnete der Herrschaft Murten legen einen Brief beider Städte von 1598 vor, durch welchen ihnen Recht eingeräumt worden, die Güter von eingesessenen Burgern beider Städte für gemeiner Stadt 6'^ bäulichkeiten zu teilen, und melden, daß bei Ablage der Teilen-Rechnungen sowohl der Schultheiß Abgeordnete der Landschaft gegenwärtig seien, daher sie glauben, daß sich über die angelegten Tcllc niemand zu beschweren habe. Dagegen beklagen sich einige angesehene Bürger von Freiburg, daß dst ^ Murten diese ihnen crtheilte Gewalt sehr mißbrauchen, indem sie schwere Testen anlegen, ohne ^ Thürme. Mauern und dergleichen Stadtgebäude etwas zu verwenden, sondern einen großen mit unnölhigcn Sachen verbrauchen; zudem seien sie der gemeinen Feldfahrten, Holz, Wnn und Thtll Kail ve» u.ch, genau, «,e w dau Mutten; ile bitten um g.brthr.ud.« Einsehen. Nachdem die Gesandt-- Bern abgetreten geben thn.n dte den »teibtttg diesen Haube, in den Abschied, sing. ii. - » Erneuerung ^ -ff.« Itua. sei. - «..>.« Sa- M«°-,stand,„ii. betreffend die B.rumgeidnng de- zu Mutten berkanfte- am schloß einen Tausch zu treffen, lbill. mm. — 1003. Hans Jakob Dub spricht den Schultß^ß N elt> wird erläutert. Hüll. II. — 100Ä Der s., ^ ... _ ' ^wuitheiß wird ermächtigt, mit Meister Robert um die H - e ii'" einen silbernen Becher an, welchen der ^ ^ ^ erinnert, daß dieser Becher dem Schultheiß » e 'l on ctten ihm verehrt habe. Da man sich abgewiesen. Iliiff. nn. - IU,i« Eiu aieich. »ugesprachen worden ist. wird ' ^ einige eingejagenen Bußen serd.., »-'»nd w.rd dem Z°» Ha.« er,hei«, der «am Sch-l» chaeti« und da. Michae..« .ggg hs« ^ Murten. 1S83 1429 1383 Art. I««8 In Betreff der Weigerung einiger Burger beider Städte, von ihren in der Herrschaft Kurten gelegenen Gütern an die Stadt Murten Teilen zu entrichten, war auf lezter Jahrrechnung, weil b'e beiden Gesandten von Bern dabei auch bctheiligt gewesen, beschlossen worden, daß Bern in dieser Sache ^Parteiische Rathsboten auf gegenwärtige Jahrrcchnuug abordnen möchte. Nun dringen Abgeordnete ^ Stadt Murten auf Erledigung dieser Sache und um Schirmung ihrer wohlverbrieften Freiheit, mit Erbieten, daß in Zukunft jeweilen bei Ablegung der Rechnungen über diese Tellen Rathöboten beider Städte auf der Stadt Murten Kosten sich einfinden mögen. Weil nun aber die meisten Beteiligten jezt abwesend sind, wird der Handel nochmals verschoben. Absch. 725. d. — 1««« Bezüglich ^ Streithandels zwischen denen von Lugnorre und Jost Schmutz über die Wichtigkeit eines Zaun- ""terhaltö wird verabschiedet, daß Schmutz das Recht „antreiben" solle und daß die von Lugnorre nicht ^uldjg ffien, dem Schmutz deu Schaden in der betreffenden Matte zu crsezen, noch irgend welche Bußen bGalb zu zahlen, bis mit austraglichcm Urthcil erkennt worden, daß sie den Zaun zu erhalten schuldig en. Ibid. o. 1«7« Einem Brandbeschädigtcn von Liebisdorf werden drei Eichen in beider Städte zu stillen bewilligt. Ibill. k. 1075. Verschiedene Bußen werden ganz oder theilweise nachgeben. Und. g. I«72 Jakob Dub von Murten war vom alt-Schulthcißen deßhalb gebüßt worden, ^ er zwei Schweine in den Galm gethan, ohne sich zuvor mit deu Bcstcheru des Achrams verständigt ^ haben. Nach angehörter Verantwortung des Dub wird derselbe freigesprochen. Ibid. Ii. — 1073. Die ^ Dörfer an der Rivier werden mit ihrer Bitte um Vermehrung ihrer jährlichen Schüzcngabe abge- ^en. Ibid. i. — 1«74 Dem Statthalter von Lugnorre wird wegen seiner langen treuen Dienste ein verehrt; auch werden ihm zu seinem vorhabenden Hausbau zwei Eichen bewilligt. Ibid. I<. — . Auf die Beschwerde des Dorfpflegcrs von Lugnorre, daß sich seit einiger Zeit viele Fremden zu ^h"orre niedergelassen haben, wird dem Schultheiß befohlen, in der ganzen Herrschaft Murten ein ^ndat zu erlassen, in wclcbem jedermann crmahnt werde, jene Fremden, welche ohne Wissen und Willen Obrigkeit sich eingedrängt haben, zu vcrzcigcn und diese dann dorthin zu verweisen, woher sie gekommen, ^ W^e venn Sache, daß die Obrigkeit selbe nach Bewcisung ihrer Befreiung von der Leibeigenschaft als ..^thauen annehmen wurde. Ibicl. I. — 107«. Dem Statthalter Bovey und Lorenz Hcrenschwand von ^teir wird in Ansehung ihrer treuen Dienste die Admodiation der Zölle zu Murten auf weitere drei .^hre bestätigt, um jährlich 390 Florin. Id"I. m. — 1«77. Die Bauersamc von Ulmiz und anderer da- herumliegenden Dörfer bittet um Milderung des Verbotes, ihr Vieh in den Ärgerten an den be- Zelgen zu waidcn. Weil man aber dieses Verbot zum Schirm der Erdfrüchte und Zehnten er- Wte, wird es in Kräften belassen. I>m>- " 5«78 Bezüglich der lezthin aufgeworfenen Frage, die Pfandgüter und Einkünfte zu Mottier und Merlach dem Schloß zueignen und den Prä- ein Corpns festsezen wolle, wird erkennt, die Sachen in ihrem jezigen Wesen zu belassen. Die . fester die der Pfründe zu Mottier zu verzinsen sind, soll der Amtmann abschäzen und zu Geld Klagen lassen. Den Prädicanten von Merlach soll er anweisen, die den beiden Städten verrechneten ^°sten sich seM zu tragen oder aber die Pfründe aufzugeben. Ibid. o. — 107?». Dem Amt- wird aufgetragen alle in seiner Verwaltung liegenden Pfarrhäuser zu besichtigen und den Prä- anzubefehlen, dieselben in gutem Stand zu erhalten. Ibid. p. - 108«. Dem Schultheiß werden ^und abgezogen welche er ungeachtet allen Fleißes beim Bezug der Herrschaftszinsen wegen Mangel 1430 Murten, 1383 der Erkanntnisse nicht hatte einbringen können. Itüll. g. — 1081 Auf die Klage seines Vorgängers Kenel über einen noch größern „Nachzug" werden demselben 60 Florin aus des Schultheißen WYttenb^ Restanz zuerkannt, llüll. r. — 1082 Amtsrechnnng don Johanni 1584 bis Johanui 1585. Ibill. I'd 1083 Die Gesandten von Bern sollen darüber referieren, wie General Krumenstol von Freiburg Erneuerung der Erkanntnisse der Herrschaft Murten einen Commissär bestellt hat und wie diesem Bern seine Kommission gegeben und seine gebührende Belohnung geschöpft werden soll. Hüll. llll. 438«. ' Art. 1084. Auf das Ansuchen des Prädicanten von Merlach um Delimiticrung des zu Pfründe gehörenden Zehntens, um Mißhelligkeitcn bei Aufnehmung desselben zu vermeiden, wird bc schlössen, daß Abgeordnete beider Städte ab künftiger Jahrrechnung in Freiburg sich aus den Aug"' schein verfügen und diese Zehutmarch untergehen sollen. Dem Prädicanten sollen sie dann einen Ertt^ der Erkanntnisse über die Zinsgüter der Pfründe zustellen, Absch, 740. a. — >083. Da die K>räb genossen von Merlach glauben, vom Unterhalt ihrer Kirche befreit zu sein, so soll obbenanntcn tcn aufgetragen werden, im Gewölbe zu Murten die Gcwahrsamcn darüber aufzusuchen. Hüll- b- 108«. Auf das Begehren der Baucrsame von Curwolf, daß man ihr einen Theil der kleinen Allm"^ und des Mooses oberhalb „Gränis" (? Grcng) abcrgiere und ihr erlaube, dasselbe einzufrieden Jahre zu gemeiner Waidfahrt auszuschlagen, wird erkennt, daß obbenannte Abgeordneten diese Allm"^ ebenfalls besichtigen, dabei zu vernehmen suchen, ob jemand Einsprache gegen das Begehren erhebe, ^ Vollmacht haben sollen, den Bittstellern das Stük um einen jährlichen Bodenzins zu verleihen. 1'üll. 1087. Denselben Rathöboten soll auch befohlen werden, die Mühle, welcke Peter Vuilliemin neulich Z" Curwolf gebaut hat, zu besichtigen, von ihm zu vernehmen, wer ihm dazu die Befugnis; crthcilt h^' ob der Wasserfall sein eigen und den Umfassen diese Mühle nothdürftig sei, und dann über daS R-sB" an ihre Obern zu berichten. llüll. ll. - 4088. Auf den Anzug der Gesandten von Bern, daß " „Unrichtigkeit" be.der Städte Einkünfte zu Murten daher komme, weil die Erkanntnisse so veraltet^"' daß der Amtmann die Zinsen und Löber nur mit Mühe einbringen könne und daß es daher uöth'g dieselben erneuern zu lassen, verständigt man sich dahin, daß eine Rathsbotschaft beider Städte aufl-"" tigen Montag dah.n abgefertigt werden solle, um Ordnung in der Sache zu schaffen und die Erneu^ der Erkanntniste einem erfahrnen Commissär zu übertragen. Abscb, 753.1)5. — 1080. Dieselbe» RaU' boten sollen auch ermächtigt sein, die Zehntender Pfarre Merlach auszumachen. Hüll, 6».- 1<>->"' züglich eines Anstandes zwischen Jost Schmutz und Mithaften und den Landleuten von der NivM Einschlägen wird verabschiedet, daß obbenannte Gesandten beider Parteien Rechte und Gewahrsam» ^ nehmen, wenn nöthig auf den Augenschein sich begeben und den Handel entscheiden sollen, will- 1001. Dieselben Rathsgesandten sollen ferner in Erfahrung bringen, was für eine Allmend dic ^ meinde Lugnorre eingeschlagen und mit Reben bebaut habe, mit welcher Bewilligung dieses gescheht ' beiden Städten „etwas Eingang oder Zins darauf gegangen sei", ob jemand sich darüber zu b-sä"-" , habe und ob dieser Einschlag beiden Städten nachtheilig sei, und sollen dann nach Gestalt der handeln Vollmacht haben, llüll, llll.— 1002. Da verschiedene Mißbräuche und Unordnungen ^I,ii Zeit zu Lugnorre eingerissen sind, indem sie ihre Gerichte spät und oft „in der Weinfeuchte" (bett-"" halten, ihr Einkonrnle» vergeuden und beim Ablegen ihrer Gemeinderechnungen den Amtmann »iäss ^ Murtcn, ltS8t» j Dorfpflegcrn, Amts- und Gerichtsleuten soll dieses mit allem Kenntmß sezen, wird verordne . Morgen abhalten, ihr Einkommen sparen und ^rnst verwiesen werden; sie sollen ihr ^ ^ ^ Obbenannte Gesandten 'w Rechnungen in Gegenwart ^- Schult Mwn ^ ^ anordnen. Freiburg stellt an Bern Wen die Jnstandstellung der Bedachung ^ ^ ^ Bitte, es möchte d.e nz „ Zi„.merma>in bestellen ^ Mnrten gegen Bezahlung ^0'»"' ^ geucrcimer auf beider Städte Kosten machen lassen. Endlich den Bau fordern daneben cm ^ ^ Hallebarten und Musketen mit Beförderung ms Schloß schaff -otba Schaller wird mit ihrer Bitte um Begnadigung ihres Mannes. ^ l.nll.ll.- ^ Marg«°th ^ abgewiesen. Ibici. gg. - Dem Am- r Nch au c.nem m.nderiahr.gen ' ' bewilligt, welche ihm der Schultheiß an einem un- °nn w Galm werden vier ^zu Mcn^ ^ ^ugnorre wird mit seinem Mdl.chen Ort anzuweisen hat. >m>-t ' ^ zufrieden, so mag er sein Amt aufgeben. ^ u» Srhihung « um Mld..m>z d-- V°.°-d..»uz -uh-l.°u. °<>5 'w ssu ' 2u "^.-n Z-U '1-u d°« »«°'»° -»-« '»,-kmm.I. wmd... « .bz.wi.,-» m.d d-s V-.b°> «,rd b-s>°»g>^ Id.s. Grafschaft U;nach und Gaster. Landvogte. Nznach. 1331» Glarus. Matthias Müller. 133«. Schwyz. Leonhard Lindauer. I31»11 G larus. Ulrich Tschudi. I31»2 Schwyz. Jakob Bctschart. I31»Ä Glarus. Johannes Luchsinger. 131»1» Schwyz. HanS Ulrich. 131»« Glarus. Fridolin Kling. 137«. Schwyz. Hans Ceberg. 1372. Glarus. Johannes Stäger. 137't Schwyz. Dietrich An der Halden. 1371». Glarus. Fridolin Bläst. 1.37«. Schwyz. Michael Schreiber. 13811 Glarus. Balthasar Kubli. 1382 Schwyz. Melchior Mettler. 1381 Glarus. Balthasar Dolder. 13«<». Schwyz. Melchior Blaser. Gast er. 1331». Schwyz. Hans Reding. 133«. Glarus. Hanö Lütschig. 13V11 Schwyz. Jakob Bctschart. . l Andreas Freuwler (v. Schwyz beanstandet). 131 »2 Glarus .. ... ^ ^ ^Fridolin Kleger (provisorisch). 131» 1. Schwyz. Licnhard Bctschart. 131»1» Glarus. Kaspar Gallati. 1.3V«. Schwyz. Hanö Gasser. 13711. Glarus. Adam Stäger. 1572. Schwyz. Andreas Radheller. 137A Glarus. (Unbekannt.) 1371». Schwyz. Heinrich Gasser. 137«. Glarus. Ludwig Bläst. Uznach und Gaster. 133«. IlstZ IS«», Schwyz. Heinrich Gasser, 1382. Glarns, Gilg Tschudi, I.S8». Schwyz. Hans Reding. 1^38« GlaruS. Rudolph Gallati. 133« Art. 1. Der Müller zu Gams soll dieser Gemeinde laut der Briese jährlich 10 rhein. Guide» (zu ^ Instanz. Vaz.) entrichten. Absch. 1- a- Die Gemeinde GamS soll ihrem Pfarrer 10 gute Gul- aus den Einkünften der andern Pfründe verabfolgen, und zwar 5 Gulden auf die alte Faßnacht, ^ andern 5 auf den Anfang Mai. Hüll. 1». — 3. Der Kirchherr von Gams verantwortet sich, warum ^ dem Ammann Scherrer und zwei andern auf ihr Gesuch erlaubt hat, au einem gebotenen Feiertag das '^ende Heu einzusammeln. Ilüll. o. — Was dem Kirchherru auf sein Gesuch bezüglich eines Erb- ^ geantwortet worden, wird all rokerenllum genommen. Ilüll. ll.— 3. Die Rekcr werden angewiesen, ^ Taaren beförderlich ab dem Wasser zu thun; ihre allfälligen Anliegen mögen sie im Mai vorbringen, "ll. v. ^ Urbarö zu Schännis sind die von Gauwen dem Gotteshaus den Zehnten von ' °^n, Obst, Hanf und Flachs schuldig. Ilüll. k. — 7. Das Gotteshaus St. Anton zu Uznach bcsizt auf ^chgebiet 6 Brtl. Kernen und 5 Mütt Haber ewigen Zinses; das Gesuch des gegenwärtigen Zinö- "ichtjgeu, diesen Zins ablösen zu dürfen, wird in den Abschied genommen. Ilüll. g. — 8. Die von ^ llten wünschen, ihren dem Gotteshaus Schännis schuldigen Zehnten abzulösen. Hüll. I>. — 51 Ucber ^ Nachlaß yes Johannes Buchmann und dessen im Gaster liegendes Gut sollen seine Erben im Gastcr ^ iiiecht suchen, weil ihm dasselbe von seiner ersten Frau zugebracht worden und man nicht weiß, ob Frau oder ihr Kind früher gestorben ist. Ilüll. j. — I» Eine Ansprache des Schcnkli von Wyl . b'e Äbtissin zu Schännis wird all rokoionlluw genommen. Ilüll. !<. — I I. Bezüglich eines in ! ^ogtei Lenzburg liegenden dem Gotteshaus Schännis gehörenden Meyerhofs wird an die von Bern ^ rieben, sie möchten in dem darüber errichteten Erblehenbrief eintragen lassen, welche Pfänder und die Äbtissin dem Hans Hunziker geliehen habe und wie viel Erbzins derselbe jährlich schuldig sei. " l. ^2. Die von Schwyz wollen Glaruö an den Strafen, welche in der Landvogtci Windcgg ^ilen dichthalte,, von gebotenen Feiertagen verfallen, nicht Anthcil nehmen lassen. Ilüll. m — IS. Auf Beschwerde des Peter Küng, daß sein Schwähcr Pergiuö seinem andern Tochtermann Jakob Konrad , Füllen um den geringen Preis von 4 Kronen verkauft habe, wird lezterer ermahnt, sich bescheidener Rehmen, l.üll. n. 13«2 1^- ^rt. i^. Ermahnung an Schwyz. den Freuwler von Glarus als Bogt im Gaster aufrcitcn zu 5,'^' (S. d. Absch 158. al) — IS. Das Ansuchen der Orte Lueern, Nri, Nnterwalden und Zug wird Erholt. (S. d. Absch. 161. t.) — 1«- Glarus beschwert sich neuerdings über die Weigerung von den nach Gaster ernannten Vogt Freuwler aufrcitcn zu lassen. Daher wird die bezügliche Mah- schwyz wiederholt und fcstgesezt. daß inzwischen der Untervogt zu Kaltbrunnen, Fridolin Klcger, "iUei verwalten solle. (S. d. Absch. 162. x.) - 17- Auftrag an die Boten in Baden um Vcrwen- ^ den Schiedorten daß sie Glarus dahin vermögen, statt des Freuwler einen andern Vogt nach 180 Uzuach und Gastcr. 1302 Gaster zu senden. Freiburg und Solothurn wird von den Gründen Kenntniß gegeben, warum Sch"^ und die im Gaster den Freuwler nicht als Vogt haben wollen. (S. d. Absch. 163. t>.) — 18. Auf eins weitläufige Erklärung der schwyzcrischcn Gesandten, warum Schwhz gegen die Ernennung des Freuwler als Vogt im Gastcr protestieren müsse, erwidern die Gesandten von Glarus, daß sie, da die wiederholte" Bitten der Schiedortc an Schwhz bisher ohne Erfolg gewesen, nunmehr keinen Auftrag haben, sich weiter in die Sache einzulassen, daß sie übrigens, was sie gethan, in der besten Absicht gcthan haben, daß s" ihrerseits gar nicht wahrnehmen, daß Vogt Freuwler ihrer Religion sei und daß sie und Vogt Freuwler sich nur durch einen Rechtsspruch abweisen lassen werden. ES werden nun beider Parteien Antworte" von den Boten der Schiedorte in den Abschied genommen mit der Erklärung, es soll inzwischen der bisherige Vogt die Vogtei verwalten; beide Parteien sollen sich gegen einander friedlich verhalten; wc»" Glarus jedoch sich inzwischen anders besinnen und einen andern Vogt erwählen würde, was jedenfalls das beste wäre, so soll daS dem Vogt Freuwler an seiner Ehre keinen Nachthcil bringen. Absch. 17l-' ^ 1?». Schwhz meldet: Es habe die im Gaster wieder zu Gnaden aufgenommen; auch haben sich ^ Religionsparteien von Glarus damit einverstanden erklärt, daß Schwhz in Glaubcnssachen im Gastcr i" strafen habe. Sein Begehren, man solle diesen im Abschied von Einsiedeln ausgelassenen Artikel »a^ träglich in denselben sczcn, soll Schwhz auf einem andern Tage vorbringen. (S. d. Absch. 173. k.) 1S03. Art. 20. Schwhz will abermals nicht zugeben, daß Freuwler von der Vogtei Gastcr Besiz »cb^ (S. d. Absch. 183. q.) - 21. Jeder Bote soll auf nächsten Tag mit entsprechenden Vollmachten hi.'M^ des nach Gastcr ernannten Vogts Freuwler abgefertigt werden. Absch. 187 ll - 22 Auftrag a» Vogt Klcger. die Vogtei Gaster bis aufweitern Bescheid zu verwalten (S d Absch 190 >i ) - SÜ ^ wird verfügt, daß Vogt Freuwler bis zu Austrag der Hauptsache im Gaster nicht aufrciten und inzwstchen Vogt Klcger die Vogte, verwalten solle. (S. d. Absch. 196. gq. » 13«4 Art. 24. Beschluß von Landammann und dreifachem Landrath zu Schwhz, über Zurükcrstattung Panner« und Fähnchen» samm. Siegel und Briesen. welch- d.,.-n von «-,->> und Gaste, wegen 2»-» nahm- an. Krieg wider Schwhz zw.inndd,eisig Zchren weggenommen worden, jedoch mit de» bei,.,., das ,» Zukunft die von und G-st,,. ^ zu Feld ziehen. mit l< „eben sollen, und mit dem Vorbehalt der Zndie.lur in Religion-sachen. ,«n« den Ästen de« Schwbz.) S» Die Anzeige Zärichs. das Sustm,ister M.noss.r von drei,.»,, Männern -»« dem S°I>» Zom .no °n der Zi -g.lbruk. gebunden und nach Schäum- -bgeführl. .de. von denen von Nied»-"' wieder befrei, worden s-i. wird Schwhz j„ den Abschied gegeben, damit -s seine» Angehörigen im solcher!., ernstftch Verb,.,.. g. hb., - !>«. Verhandlung der vier katholischen L" dem Rat« zu Schwhz. um ihn zu, Anerkennung de- von Slaru» zu,» Vog. in „.nach ernannt-« singer zu bewegen > - d Absch. 2A , ^ 27. Der Auftitl de« «andvogt» Luchstnger wird eiu»w-it-n , zur Erledigung de« Hauhthondel« sushendiert. 435 Fernere Verhandlung der vier Orte in Schwyz über die von Schwyz beanstandete Wahl des Luch- ^ngcr als Vogt in Uznach, 384. ^rt. 3«), Der Span zwischen Schwyz und Glarus über Bestrafung von Rcligionssachcn im Gaster ^ nochmals all M5ti-u Auf die Beschwerde von Schwyz, daß Glarus wieder einen lutherischen nach Uz„ach ernannt habe, wird einstimmig beschlossen, an Räthc und Landleute von Glarus zu !^iben. sie möchten sich der ftühern Zwistigkeiten hierüber erinnern und um Frieden und Ruhe willen, .Inders aber in Gcmäßheit des 13. Artikels des ftühern Vertrags, einen andern Vogt erwählen, der Äscher Religion sei. indem daraus viel Gutes. Freundschaft und Einigkeit beiderseits erwachsen würde. K-K83. g ^'^2 Jedes Ort soll seine Gesandten auf nächsten Tag bezüglich der Anstände im Gaster Alchen Schwyz und Glarus mit Vollmachten abfertigen, llüll p. - 43. Lueern, Uri, Unterwalden und ^ verdanken Glarus daß es ihrem Gesuch um Ernennung eines andern VogtS nach Uznach entsprochen ^ V-mdammann Schmid von Glarus erwiedert. der zweifache Landrath habe in Folge der erhaltenen Uznach und Gaster. 1384 ^ ^ Landögcmeindc deßhalb nicht wieder habe bcsammeln können, aus guten cidzc- nos,.schen Treuen einen andern Vogt erwählt, wiewohl Glarus vermeine, daß der erstcre Schwyz nicht unannehml.ch- gewesen wäre. Absch. 685. - 44. Die Gesandten von Schwyz übergeben denen M Glarus in neun Artikeln die Fälle, in denen Schwyz das Recht, in der gemeinsamen Vogtei Windcgg und Gaster in ReligionSsachen allein strafen zu können, anspricht. (S. d. Absch. 688.). 1383 r einiger Zeit durch Brandstiftung ein Raub der Flammen geworden und daß es der Ablisiin NU" Nicki Mdgi.ch fr,, ohne »„Irrststz,,,,., g.„.r da« Kloster wilder -ufjud-i..». d.ßh.lb bin-,, st- l» N.M.,, ,wr Oder., und dl- Sr.. Ad«,-,., g...j fr....diich um .in. .„,e ,.lssl„° «m eu . - Gesuch wird ,itl instruonilum genommen. Absch. 716. iv. 138« Art. 4«. Das von beiden Orten Schwyz und Glarus erneuerte Ansuchen wird wieder in d-" Abschied genommen. Absch. 737. k. - 47. Zürich hat bereits 30 Krön, an das Gotteshaus und an d" armen Brandbesch^'^-- " . n Abschied. Absch. armen Brandbeschädigten zu Schännis geschikt. Die andern Orte nehmen die Sache" nockmals in Abschied. Absch. 744. >v. Dchirmortsangelegenheiten. Urbrrsichl. 1. Rappcrswyl. Schirmorte: Uri, Schwyz, Nnterwalden und GlaruS. 2 Abtei St. Gallen. Schirmorte: Zürich, Lucern, Schwyz und Glarus, 3 Abtei und Thal Engelberg Schirmorte: Lucern, Schwyz und Nnterwalden ob und nid dem Wald. j 4:w Rapperswyl. vr, u, . n-.. i->aen eine allsäiligc Ucberrumplung Rapperöwhls von i^citc Zürichs Art. I. (1-)60). Bor,org . g 3 ^ ^ ^ ^ 2. (1563). Die Boten ^.ndo» den, -..»olischen OM-u u. - ^ Rath ,u °» Schwy, machen A»,ug: Vor -> Z ^ hl, Kren, de. Ein. L?» «w«« — '»„den nberlaffen. wogeg.tr st. dann die noch dort befindliche .»beim», fte des Schwcstcrhauschcns >n ^ lassen würden; Schwhz - «ran in ihren Sp.tal ^ - Da ». I-tn. Einm.lltgun» ^ ^ ^ , .. 'l I°d°ch ahn. Znstrue.ton « .ub - ' l»,,77' Abgeordnete-on Kappe ' ag inolruonstnn. genommen, «M «».».- , '» ««-Nl-il NM die H- ''' ,e„d de. »erbriefte» Vertrage de. IV Schirm-.,° ml. denen ". Rann "77",-"d d7 Bu««gl- ,u R.pperowhl, (S, d, Abs», lNt,, - » Da« Ansuchen de. ^tadt ' n -».miiliauna, wegen der großen Kosten für den Unterhalt der langen Bclike e„ . ^'pper»whl um die ^ ^ Roß ans » Den, erhöhe» ,u dürfen, wird ' Brufen,oll «°u ,°d°. P'- °° °" ' ^ Diesem Gest.» wird entsprochen, Abs», stA, .. " 'U^I-UVNÜUIN genommen. Absch- l Alitri St. GaUrn. Hauptmänner der » Schirmorte beim Abt von St Gallen ISS« ISS« IS«<> IS«2 IS«Ä IS«« IS«« IS7« IS7Ä IS7« Zürich. Luc er n. Schwhz. Glarus. Zürich. Luccrn. Schwhz. Glarus. IS72. Zürich. Lucern. Schwhz. Hans Kambli. Benedict von Herlcnstein, Rudolph Suter. Hans Konrad Escher. Hans Kaspar von Sonncnberg. Batt an der Reutti. Rudolph Suter. ^HanS Konrad Escher. i Jakob Sprüngli. Beat Jakob Feer. 1440 Abtei St. Gallen. IS78 Glarus. Hans Rudolph Tschudi. 1S8<» Zürich. Jost von Bonstetten. 4S82 Lucern. Jakob An der Allmend. 4i584 Schwyz. Ulrich Auf der Mauer. IS8<». Glarus. Victor Hässi. Art. 1. (1557). Die IV Schirmorte sollen die Wittwe des Chrisostomus Im Graben zu Neuen- brugg mit ihrer allfälligen Klage gegen den Abt, betreffend einen Neugereut-Zehntcn, abweisen. (S- ^ Absch. 36. >.). — 2. (1558). Klage des Abtö wegen eines Anstandeö mit denen von Rorschach über die Frage, wer die Schriften über Loskäufe von der Leibeigenschaft auszufertigen habe. (S. d. Absch. 56. 3. Dringende Bitte derer von Rorschach um Aufhebung des lcztcn Spruchs, durch den man sie namentlich von ihrer Freiheit der Besezung des Ammauuamts verdrängt habe. Verhandlung hierüber. (S- ^ Absch. 64. oo.). — 4. Abgeordnete von zwölf Gemeinden aus dem obern Thurgau beschweren sich ^ den Gesandten der IV Schirmorte gegen den Abt. daß er sie in ihren Freiheiten beschränke und namentlich sie als seine Leibeigenen anspreche. Thcilwcisc Erledigung dieser Angelegenheit. (S. d. Absch. 66. u.> " 5. (1559). lieber die Anstände zwischen Abt und Convent zu St. Gallen einerseits und Amiiiann ganzer Gemeinde zu Rorschach anderseits wird ein Rechtsspruch erlassen. (S. d Absch 67 o ) — t» Versuch derer von Rorschach. das Gcschüz mit Gewalt aus dem Kloster wegzuführen waren einig- d" B.theiligten d-rh-fte. worden Es wird nun ein strenger liniersuch nach den H-udt-nstisterr, °„g.««st' und ein Tag auf den t. Zusi nach Rarsch.« angesez. „nd zugleich di, Instrnetian fS- die Mze°-°< dahin ausgestellt. (S.d. Absch U.u.,.- 7. Wegen de« Handel« de« Ab.« mit denen dar, «--'»1 und den -nd-rn jwolt Gemeinden soll jede« der iV Schirmer.e zwei Boten auf dett Tag -u schiken; dies. Baten mögen dann di. zwölf Gemeinden ... stg, .„d ihnen il>. nng.ji.m-»«" Benehmen gegen chren iande-fursteu gehörig derweis.tt. (S d Absch 72 , , « Die Urheber beg-rrgen.,. «.edel« sgewaltthMg. Wegnahme de« Geschnz.« .... dem Ga.le-Hau- Rarscha«, bestraft (S. d. Absch. 7ö.,.^ ... (laM,. z„st,nelio„ de. Abg.a.dn.ten de« Ab,« «an St. Gallen °° » Gesandten de. ,d Schirm.,,, in Betreff seiner Ar«,.de Mi. denen dar. «isch°f«z.ll bezüglich de« Hast räm üu .» B 7 St. Gaben haher und niedere, Gerwusbartei. Ab ch.S». - .. . B.r.n.w°r,„„g de« Z.eshan« Blarer, a.« gegen H°i"! Halbern van Sternach angehobenen Zusurieuhraeeffe«. (S. d. Absch. W. lr.). ^ Bedingung--» leberwer ung eine« Anstand.» zwischen d,„e„ Skanbenzest und de. S.ad, St. Gasten bei«»« der Unter al.urrg .tn.r Stra.e. an die IV Schirme,,, de« Gatt.«Haus.« St. Gasten. («. d. Absch..« «' 7 ä -r. «7. « »77 7 7" """ d°u.n °°n Lb-.ri.d, Hätz, und «aidrech. b-«-< eansprn , e 0. .e vagere , IN dieser Sache von Seite des Abtö von St. Gallen, gestuft all' ftl" kaiserlichen und königlichen Freiheiten ^ « «s»i>ltl!^ .s. __ ^'bsch. 115. I. (Ueber diesen Competenzanstand S. Rhc"Uv 7 a,lck, ibm 7 ^ seinen Reichsvogt zu Whl die ANZ- 77"' "s w i " Kreuzliugeu. ein Reichsmaudat zu einer Steuer wegen e' Vordiliigciie ^ . crs vom Kaiser zugekommen sei, und daß er um Weisung über sein Verb" bitte. D.e IV Lch.ime r "ehmen.es in den Abschied. Absch. 123. ll.- I». Klage der Stadt St, ^ gegen den Abt wegen Rechtsaumaßungen und ungebührlichen Verhaltens desselben der Stadt gege"'^ Abtei St, Gallen. lS5 ^ c.... .« Der Abt von St, Gallen läßt durch seinen Landvogt im Toggcnburg d.Absch, 132,m.),- 1 - " - ^ ^ ^ Eidberg zwei Theile und Appen- ... °»m w° « wi.d N-I. d..uft..-», «b.. d.n S.«d°-H-I. ^ der dritte Theil gehören. Der 3 ^ ^ ^ ^ Anstand mit der Ge- Kundschaften auszunehmen, (S, ^'^^^^hur von Tobel wegen des Predigers zu Wylen. n>e,ndc Wylen im Thurgau und , ^ Predigers zu Wylen wird thurgau. Art, 136), Absch, ^2 ^ ^ ^sch. 1W. o. - 18. Bis dahin gehörten 'eder in den Abschied genommen, ^ ^ im Thurgau als Schirmten Bußen zu Rheinau dem U Z ^ bestimmte jährliche Geldsumme sämmtlichc Bußen ld. Nun wünscht der Abt. man mochte hm ge.)^ ^ Thurgau. Art, 374). Absch. 196. i. - bttl^u. was -..1 g-n ^ zu Wylen wird abermals und unerledigt in den '^Der Anstand wegen de-Nnterh ^ ^ igg). Absch. 205, a, - 2«. (1564). Weil Zürich bsch'ed genommen, (S, auch Thurg ' M^uung ist. als die übrigen Orte, so wird auch )ezt ,n >^°r wY.-n'sch-u Pfmndst^'M ^ ^ (1565). Die aus "ichts '"tsch't^ ^ Aull " versammelten Gesandten der V katholischen Orte wohnen der ««nst.-.,z S,. S MI»,2SS -,- -'2. NdSSI, B°sch°--.d° » di..i-l.«.«,i..hch,.il «-« °'IN j, bbh. s.rich.«d°-k°i> »°u S.il.u d.. d.« ' ^..nn ««..'S °n i,.n, kS, Thu.g.u, «., »S), «Ich, 2W,. V.r°n«°..uu,, d..ft- l„ ^ G-«.n, di. °»f d>. «ml-dunz , D.r Ab, d-n-z, , s.j >,i, ft.md.ll Gast- mißtt-ui,« »b-rw-chl und ihn selb» 1-1- B.,i.di..wi. mch- ' ^ ^ www in I.inc .«ch.I-m.u .Muh. -nd ' »»z-bnh.lich z.z.i. Ihn ^ Sst.rr.ichisch.n V-z.S -n Z.ld. ^ - 2^ D- ^ ^ ^ ^ ^li«.,. Uni... > » s°in. G-.ichi-b°r,.iI d.I«« ^ d-.,chl°g.n wii.d., (S, d, «Ich, diu»g.„ ..„. t.n. «dl d.n«bg.°idn.,°n d °.X di°i!°udgr»f,ch°I.THurz°n r.zi.r.nd.n - > 2», (.°S?>, V..zwch Mil»° ^ G..ich,«. ^ und b...... d.« ...» °°n S., ^ ».q«. .2°), »dich, 2»7, ., - ,^M.i> d.» G°N.«H-»I-« S>, »l .. 20, Inn» w.-d-n jeden. h,,. b«Ichnfl.n °°u Znnch, Ur. nnd ^ ^ .ntschli.hcn, ob n,°n noch f-rn.i d-nib.r b-.-.h.n ^ abschriftlich in den Abschied gegeben, ^ ^ ^ Rorschach es beim Vertrag bleiben lassen wol e, ^ Ansuchen um Verzeihung für seine begangenen l »n die Gesandten der IV Sch'^rte Verzeihung auch von Lueern und ''er Das Gesuch wird all «monllan ^3^ f^^^iche Verwendung an den Abt erlassen. soll Zürich in der N und Nnterthanen anbefehle, den Graf in Zukunft h'eser ihm auch verzeihe und seinen des Abts um Abweisung des HanS Graf ö" lassen, Absch, 363. ll. - . ^ Abschied genommen. (S, d, Absch. 336. g,). — ^ Rorschach in seinem BegnadigungSgciucy Predigers zu Romanshorn und des Hans Aws Die V katholischen Orte wollen ^ Gotteshaus von Rorschach auf bevorstehendem Tag zu Abbruch verbleiben können, (S, Thurgau. wallen bei ihren Freiheiten und Rechtsamen ohne ^ 1442 Abtei St, Gallen, Art, 285). Absch, 852. !>, — 3» lieber ein Gesuch des Hans Graf von Rorschach an die IV Schirm^ um Verwendung beim Abt von St. Gallen, damit er ihm sein Vergehen verzeihe, wird nicht eingetreten, weil man über diesen Handel schon vormals ein Urthcil gegeben hatte, Absch, 859, mm. -- A4. Bezug auf den Streithandcl zwischen dem Abt von St, Gallen und der Stadt Whl einerseits und denen von Fraucnfeld anderseits über einen von lcztern eingeführten neuen Zoll wird der Abt ersucht, die veN Frauenfeld bei ihrem Weggeld bleiben zu lassen, (S. Thurgau, Art, 265), Absch, 867. i. — 32. Diett^ Stauffachcr von Glarus eröffnet im Namen seines Schwähers Hans Graf vor den IV Schirmorten, ^ es ihm schwer werde, gegen den Vogt von Rorschach das Recht zu vollführen, weil er beim Abt ven St. Gallen in Ungnaden stehe, und daß er daher bitte, ihm gemäß des Burg- und LandrcchtS zwis^ den IV Schirmortcn und dem Gotteshaus St, Gallen zum Rechten zu verhelfen. Wird ml instruonünn genommen. Absch. 867, 00. — 33 (1571), Die VII die Landgrafschaft Thurgau regierenden Orte cr kennen, daß das Gotteshaus St, Gallen berechtigt sei, von seinen leibeigenen Leuten im Thurgau jährlichen Faßnachtshennen und von Verstorbenen den ganzen Hauplfall zu beziehen, Absch, 869, w"' " 34. Der Abt will die gütlichen Mittel bezüglich des Zolls zu Fraucnfeld nicht annehmen, sondern cr klärt, daß cr gegen die von ^Fraucnfeld bei nächster Gelegenheit das Recht gebrauchen werde. Der ^ wird nochmals um die Annahme der Mittel freundlich ersucht,— Wird all instruoncium genommen, auch Thurgau, Art, 266>, Absch, 871, >. — 33. (1574), Der Abt begehrt Weisung über sein Vcrha^ da der Vertrag zwischen denen von St, Gallen und den eidgenössischen Unterthanen im Rhcinthal ^ züglich des Wcinlaufs zu Ende sei. Weil die Gesandten der Stadt St, Gallen darüber nicht instr»'^ sind, wird es in den Abschied genommen, (S, hierüber Rheinthal. Art, 98 —99). Absch, 432. c. ^ 3«. Der Eanzlcr des Abtö macht in dessen und des Hauptmanns Namen den Vorschlag, man u>^ die kleine unbequeme Wohnung des Hauptmanns zu Whl, da jezt gerade zwei Häuser dort feil zu vertauschen suchen, — Wird ->ä' ^ gegeben wünscht, so wird ihm überlassen, eine ihm genehme Person aus diesen Orten zu erwählen. ^ d, Absch. 458. a.),— 3«. Hauptmann Sprüngli von St, Gallen soll jedem der IV Schirmorte 45 krönen, jedem Gesandten 8 Kronen, jedem Diener 2 Dikc und dem Landvogt, Untervogt und be' Landschreibern je I Krone von wegen der Hauptmannschaft Sl, Gallen bezahlen*) Absch. 453- >>' ^ 311. (1582). Der Abt wünscht Weisung bezüglich einer kaiserlichen Citation auf den Reichstag Zl> bürg.— Er soll die bezüglichen Schriften über die Hebung in solchen Fällen an Zürich übersenden d. Absch. 626. Ii.), *) lieber den Ertrag der Hauptmannschaft St. Galle» kämme» i» den auf den sahrrechnnngen zu Baden abgelegten nur folgende Angaben vor: 80 Kronen im Jal,r lüg?; 30 Kronen 15,79; 120 Pfund 15,81; 20 Kronen 15,88; 20 ital. Krone» Abtei und Thal Emzellierg. 1443 155« »558 I5«2 15«« «57« »57» »5?8. »58S Thalvögte der III Schirmorte NiklauS Am Lehn. Jost Lünd. Marquard Im Feld. Jakob von Whl, Joseph Kenel. Hanö Roßacher. Peter Feer. Jost Schilter. Luccrn. Schwyz^ Obwalden. Luccrn. S ch w y z. Nidwalden. Luccrn. Schwhz- »558 »5«2 »5«« »572 «577. «58« I Pf»"d Jahresrechnungen Einnahmen. Pfd. Sehl. HUr. 9900. 18. 6. 949». 11. 8. 2998. 4641. 1». — 1211. 14. — 1901. 92. 3«, Schilling. I Schilling ) Ausgaben. Psd. Schl. Hllr. 4504. 6. 8. 9264. 11. 8. 2822. 1. 6. 5477. 5. 1986. 91 — 1901. 19. — 10 Deiner oder Heller. , — Viehstand und ZZorräthe an ?taturalien ") ^^78. 18 Ochsen; 8 Rinder; 42 Kühe; 1 Stier; 52 Kälber; 80 Geißen; 94 Schafe; 12 Schweine; 4 Pferde und 2 Fullen.-— 82 Saum luccrn. Maß Wein im Klosterkellcr; 25 Eimer im Keller am jürichsee. — 200 Käse; 20 Mäß Salz; 100 Mlt. Korn und Haber. *> Auch hier wcrt.cn mic in dcn klcincn. Vogteien. die Resultate der Jahrrcchnnngti, nnr .».«zngs.vcisc gegeben. Da nicht aus ^°hren die Rechnungen anfgefnndcn werden konnte». so konnte man keine Regelmäßigkeit im Zeitpunk, von einer Rechnnngsan- ^ ^ur a„dern beobachten. Die Rechnung von 1572 enthält die höchsten 6innaln»e» und Ausgaben während des ganzen Zeitraums. kä77 die geringsten. ^ Um einen ungefähren Begriff von dem Viel, stand nnd den Na.nralvorrä.hen des »losterS zu erhalten, glaubten wir obige An. "us den Klosterrechnungcn herausheben zu sollen. , ... . . d-, US, s.« „ich, »- »MW. i>.^ «»-. mi, «->. , - «>« «»»«' m„ . - W mi, -il«i..».ri„° «» D',.> - - mi, D-K. «,ch., l, -"kl. mq m„«„. ««,„ ... «' - ' «»-»".-"k « «'» «w-'. w « »-» „ ^ °cherlei„. ^ ^ ^ Baarschast. > vierfache Ducate ; 3 zweifache Dncatcn, 23 einfache Ducaten. 18 Trschbcchcr, „sind cm wenig mit . ^ °dl>elkr,...„ ^ ^ . ? ^„„gsiiäie Diken, 32 Gulden, 34 i-chllling, 4 Heller Vrnchgeld. "'"v»e„; g Vo^lMde,,. z Sa,„,e„lrone, 7 franzom 1444 Engelberg. 1SSK 1S7t» 8 große Ochsen; 7 Zeitrinder; 12 Meißochsen; 12 Meißrinder; 5V Kühe; 4 Stiere! 40 Kälber; 76 Geißen; 50 Gizi; 40 Schafe; 8 Schweine; 4 Pferde. — 196 Eimer Mini 400 Käse; 9 Mäß Salz; Korn und Haber genügend. 1S8Ä 5 große Ochsen; 4 Zeitrinder; 16 Meißrinder; 4 Zeitochsen; 44 Kühe; 4 Wucherstierei 45 jährige Kälber; 80 Geißen, junge und alte; 40 Schafe; 7 Schweine; 2 Brauchroffc " 40 Eimer Wein „in Zürich"; 67 Eimer Zürichwein im Kloster; 31 Saum rother Wei«^ 210 Alpkäse; 120 Herbst- und Maikäse; Korn „zur Genüge, bis anderes wächst". ISS« Art. I. Auf den Bericht über den liederlichen Haushalt im Kloster und nach Anhörung der Verantwortung des AbtS sowie eines trozigen Schreibens des Convents, wird beschlossen: Es soll ei» Schaffner daselbst gesezt werden, der im Kloster allein Gewalt habe und dem Abt und den Conventhcrrc» gebe, was ihnen gehört, und den Kastvögten jährlich Rechnung ablege; der Abt aber soll sich allein u"' die Kirche und den Gottesdienst kümmern und die Convcntherrcn sollen ihm gehorsam sein Dem Dillier wird der Eintritt in'ö Kloster verboten. Absch. 3.1. — 2. Da das obere oder Mannskloster das untere oder Frauenkloster einander vormals viel schuldig gewesen, da durch Feueröbrünste und ande" Unglüksfälle beide wiederholt zurükgekommen sind, da sich ergeben hat, daß das obere dem untern Klost^ jährlich etwas zu leisten schuldig ist. und damit man in Zukunft darüber Sicherheit habe wird mit Z"' stimmung des AbtS Jodocus (Krämer, von Lucern) und des Thalvogts Niklaus Am Lehn als Vögte Schaffner des obern Klosters, und des Vogts Heinrich Bircher von Lucern sammt Vogt'Wolfgang L"l'' von Stans, als Vögte und Schaffner des untern oder Frauenklostcrö. folgendes festgesezt - Es soll ^ obere dem untern Kloster jährlich geben: 6 Rüben Anken. 6 Pfd. Wachs zu Lichtmeß. 32 Maß 13 Mütt Kernen. 50 Pfd. den Frauen, 5 Saum sauern Zürichwein, täglich eine Messe in der u»t<^ Klosterkirche. 1 großes Brod jeder Frau auf St. Luciä, 1 gut Kalb auf Ostern, hinlänglich Brennt 1 Stein Wolle icdcr Frau. 5 Fuder Mist, Unterhalt des Klosters in Dach und Fach. - Dicß soll f"' ewige Zeiten gehalten werden; wenn jedoch das eine Kloster in Abgang kommen sollte so behalten die Kastvögte vor, nach Gutfindcn das weitere zu verfügen. Absch. 8.'a. - 3 Verzeichniß der Zehnten und Pfenningzinse des Klosters Engelberg im Thal sowohl als auswärts (mit dem 8 Marz). Iv.ll. b. - Ä. Zins- und Zchntenrodel des Klosters (ll. ll. 8. März). Hüll. o. - « antwortung des Convents zu Engelberg auf die Anklagen wegen schlechten Haushalts und lieber^" Lebens. Unll. ll. ISS8 Art. «. Tb-s«°gt Am ichn I.z, «or dni B.I-II d-r »I Schirmorti R.chnuag ab. Absch. SS 7. Z-Hr°«r.ch»u»g d.« Schaff».,« P-,.. ^ Nach b. - -> ^ ds.süäbrig. R.chuung wird »o„ d.n B-Ieu. Ab, und C.nv.u, g.nchmiz,. Idi«. °. ISS?» Art. ?». Jahresrechnung des Vogts Lünd und des Peter Parmettler, Schaffner des Gotteshaus Absch. 74. a. - 1t». Das Kloster hat zu fordern 1314 Pfd. 4 Schl. 8 Hlr.- Angabe des Viehst"" Engelberg. 1335» 144Z in Natural-Vorräthc. Ibid. b. — II. Ein Anzug in Betreff der Besoldung des Schaffners und betreff der kleinen Matte beim HauS desselben wird in den Abschied genommen. Ibid. c. 13«<» Art. 12. Vogt Lünd und Schaffner Peter Parmettler legen vor Abt und Convent und vor den ^ ^hsboten der III Schirmortc Rechnung ab. Absch. 100. g. — 13. Aufzählung des Viehstandcs und ^°^thc an Korn, Haber, Käsen, Wein u. dgl. Ibid. b. — 14. Die Schulden des Klosters betragen ^ Pfd.; au Gülten werden angelegt 600 Pfd. im Thal und 180 Gld. zu SinS. Ibid. o. 13«1 ^ Art. IS. Vogt Lünd und der Abt legen den Kastvögten Rechnung ab. Absch. 130. a. — 1«. Der ^ichlg^ Kleinzehnten ablösen zu lassen und den Ertrag an Capital anzulegen, wird in den Ab- ^ genommen. Ibid. b. 13<»2 > Art. 17. Ebenso. Absch. 169. ->. — 1«. Verzeichnis der Schulden deS Klosters und dessen Gut- an Hafer, Korn, Wein und Vieh. Ibid. b. — 15» Die Angelegenheit wegen einer streitigen ^">d des Othmar Bünti wird in den Abschied genommen. Ibid. c. — 2«. Stoffel Klauser gibt sein find« Ainmann zu Küßnacht am Zürichsee auf und macht die Uebergabe des im AmtshauS daselbst be- Inventars an Jakob Brunner von Hüßnacht. Il.id. d. — 21. Hauptmann Marquard Jmfeld "Halter zu Obwalden, tritt seine Amtsverwaltung als Vogt zu Engclberg an. Ibid. e. 13«3 5i 22. Den Boten der drei Orte Uri, Schwyz und Unterwaldcn, als Kastvögten des KlosterS' d'e Abschrift eines Briefs an Schultheiß Jost Pfhffer mitgethcilt. Absch. <91. d. 13«4. ^ Art. 23. Der Abt legt in Gegenwart des Marquard Jmfeld, Vogts des Gotteshauses und des stg 5ewie der Gesandten der III Schirmorte, Rechnung ab. Absch. 225. ». — 24. Angaben des Vieh- ^ und der Naturalvorräthc. Ibid. b. 13«? ^ Art. 23. In Betreff der Anstände über den Zehnten zu Tins wird auf Ratification hin folgender blech grossen - Da man noch wohl weiß, wohin bisher jedes Stük gezehntet hat, so soll es dabei »>ol/"' ^ Kloster soll aber die Güter, welche ihm zehnten, verzeichnen, damit man in Zukunft weiß, gehören; von Ncubruch in Hölzern oder Waiden soll der Lcutpricster zu Suis den „erstne y, nehmen, dann soll er aber in den großen Zehnten von Luccrn gehören. 2) Die Waid des Am- Hans Giger, von der der Leutpriester seit einigen Jahren den Zehnten bezogen hat, die aber ^ ^ von dem Hochwald aufgethan worden, soll in Zukunft in den großen Zehnten gehören. 3) Die °uf dem obern Feld, welche von der Zeig eingeschlagen worden, soll, wenn sie in Zukunft bebaut 1446 Engclbcrg, 1367 wird, ebenfalls in den großen Zehnten von Lucern gehören, 4) Hjemit soll der Span gütlich beiges sein und jede Partei ihre Kosten an sich selbst tragen, Absch, 292, — 2«, Mit Landammann Waser »nd Statthalter Lussi wird der Kauf über eine Alp des Klosters abgeschlossen, Absch, 298, k. 136?» Art. 27. Es waltet ein Anstand wegen einer Alp, welche Ammann Waser und Wolfgang Lust vom Gotteshaus Engelberg gekauft haben. Die Betreffenden werden angewiesen, sich zu verständige" Absch, 330, I. — 2«, Vogt Jakob von Whl und der Schaffner des Klosters, Peter Sigrist, lege" Rechnung über ihre Verwaltung ab, Absch, 338, ... - 25». Angabe des ViebstandeS und der Vorrat an Naturalien, llnii. 5. I37I» Art. 3<». Bei Aufführung des neuen Vogts zu Engelbcrg soll den Gesandten Auftrag erffc' werden, für Heranbildung junger Eonvcntualcn zu sorgen, damit der Eonvcnt nicht so sehr in Abg"^ komme, Absch, 35k. i, — 31. Vogt Kenel legt vor den Gesandten der lll Schirmortc Rechnung Absch, 357, a- — 32. Es wird vor den III Schirmortcn Klage geführt über einen gewissen Dillicr, ^ einem Mädchen die Ehe versprochen, sich aber vor der Kopulation flüchtig gemacht hat; zugleich wird d" Ansuchen gestellt, daß man demselben nachspüre. Daher wird an den Abt und die Räthe zu Engeld geschrieben, sie sollen dafür sorgen, daß der junge Mann seine Pflicht erfülle Absch, 3K1, i. 1571 ru. ,r » Nl7 , ? . - 7 7 """ P.ler Slgrlst, B-l de» " ,Gemen isso Psd, fnr B -Nle», Anschoffnng °°n Silbergeschirr und H-u -r-lb Absch N-, o - -!' gob. de- Blehst-ud- und der Vor,.ich- »n R-,„rollen. ldichb, - -j« De. «orschloo 'die »»» >' K-linochl und M.rlischocheu ,u »ersoufe», wird in den Abschied genommen e 7'sj«, FS- ?7^'o7ow7'l7l°» - ^"'7 und Neben, jedoch die Nliff. l-o.beb.l.en, werde» »7,7., 7.' """ »«l.rwold.n sollen -n ilsr. Obern b.richt»''' Rud. Frofen don Rr enboch, de. ein lirb.cheu bou. Go.t-dbon« ^ dor.nf 2«, sld, "'»""',7!. »»» 7 ' 7 77'""' -ueern schik-n, ob m.n .« ch,,> bewi«-- nrn7. no» d 7 - °°" ^'""'b»l! d-lljeu S0 M«,l H.ber Zin« ,u ««>--<»" ' M.chl.gm. wollen den Z.n Seid eulrichwu, die Frone» ober beg.br.» chn l» »olnro. - " 1372 der Vorrälhe an Wein"und ^Käsen ^ 0^ ^ Speeifieation des Viehstandes 1373 Art. 41- Ablegung der Rechnung durch Vogt Kenel und Schaffner Sigrist, Absch- ^ 42. Angabe des Viehstands und der Naturalvorräthe, lbill. t>, — 43, Jeder Gesandte soll a" Engclberg. 4373 1447 » -«'-! im Kr-»-» »n >»- Psr>m°c >. ' ,,.wor>>-»; d-ft»Ib wurdr man >>ichcr -bze-rdn-i, essen Verwaltung zu un er, ) ^ ^ Schaffuercr bewirbt und Schaft beträgt 193G/2 Gotteshauses Nuzeu fördern und dessen Schaden »»annimmt. daß er v"'»oge stn ^arbchalt. daß man zu jeder Zeit das Recht habe, von rneen werde, wird .hm selbe ubcrge ^ ^ Schaffnerci zu übertragen; Wcibel Sutcr wird ihm w Rechnung zu verlangen und c.nc ^ Weinzchnteu am Zürichsce und den ^ Aushülfe beigegeben. Ferner wue von Unterwalden und Weibel «rnzehnten zu SinS v-rlnhen un ^ Sachverhalt kennen lernen. Bezüglich der vorräthigen uter ,hn dabei zu begleiten haben, ^ ^^^gnken in den Orten anzulegen. Sollte das eine oder -rschast behält man s.ch vor. ,j„vcrstanden sein, soll es an die andern darüber berichten, d°re Ort mit diesen Beugung ^ Silbergeschirr, bestehend in 8 vergoldeten Bechern. 50 ^"4.-.- 7« Snv-nt- '^ »üll.b.-«7. Schwyz wird erinnert 'chbechcrn und t Mberneu mwen g . ^ ^sch. 422, k. - Lueern berichtet, daß ^7^2^ ^'st e.ne .^rg °uf dessen Rachlaß stellen, - m>. , .. ig jnüti'uLiuIum genommen, Absch, 427, k. von Schwyz und Unierwalden an 1374 . ^.„aretha Sigrist von Lucern erheben abermals ihre Ansprachen an den Art, ,'t«». Verena »»d MrM ^ wird wieder in den Abschied genommen ^laß jh,es verstorbenen Vettere H j/Engclbcrg über den Sachverhalt Erkundigungen einziehen Aschen soll Schwyz bei se.uem Bog ^ ^ ^ x^stige Tagleistung darüber instru- lelbe Lucern und Unterwalden ^ ^ ncuerwählte Abt Rudolph legen über .hrc Ver- n kann, Absch, 435, >. - ^ Spccifikation des ViehstandS; Angabe der Vorräthc an U.ng Rechnung ab, Absch, 437. >.,^ ^ Schultheiß Helmli berichtet, was ihm zu Coustanz von den Korn. Käsen u, s, w, lb.ch l'^ ' . P^^ten von Eugclbcrg und der Annatcn oder Saiten des Bischofs in Betreff der Bei 3 Gotteshauses w.rd höflichen Gefälle für ein Bescheid g wo Frejheitcn'von den Anwälten des Bischofs zu verschiedet. unter abschriftlichcr MM?c. ! ^ ^ Beschwerden erlassen möchten. Der Abt soll daß sie das Gotteshaus dabei ""den " ^ ^ Anfertigung der Abschrift übersenden, ^ den besiegelten Originalbrief dem "- ' „ ^ gekommen ist. k. - 33- An den Abt w.rd bezug ^ aufnehmen, weil er daselbst nichts gutes, sieben, er soll denselben nicht mehr > °"^n nur Unruhe geschaffen habe, 'bi.l >- 1448 Engelberg. 1373 1373 Art. 3» Dem Landammann Lusn von Unterwalden wird von den III Schirmorten aufgetragen, in Betreff der Anforderung des Bischofs an den Prälaten nach Konstanz zu schreiben. Bezüglich ^ ungehorsamen Conventuals Georg wird an den Abt geschrieben, er möchte noch einen Versuch mit denselben machen und ihn dann, wenn er noch ungehorsam bleiben sollte, nach Verdienen bestrafen. AM 453. l. - 33 Abt Rudolph und Vogt Roßacher legen über ihre Verwaltung Rechnung ab. Absch. 463. St». Angabe des Viehstandes und der Vorräthe an Naturalien. Ikicl. ti. — 57. Landammann Jn'M wird beauftragt, durch Vogt Roßacher betreffend Uebernahme der Schaffncrei zu Küßnacht mit Christi Klauser reden zu lassen. Absch. 469. Ii. — 5«. Die Gesandten der III Schirmorte sollen an ihre Ob"" den Vorschlag bringen, ob man den Zehnten am Zürichsee verkaufen wolle, was für das Kloster Vorths bafter wäre. Ilnci. i 137« Art. 5». Nach Erwählung des Jacobus (Suter. von Zell am Unterste) zum Abt erstattet der Thalvogt HanS Roßacher den Gesandten ihre daherigen Unkosten mit 22t Gulden. Absch. 493- ^ ^ «« Der Thalvogt legt Rechnung ab. Bei der Verifikation des Viehstandes u. s. w. waren zugege" Bruder Georg Stöb, Wcibel Heini Sutcr, Weibcl Bartholomä „Dilger" (Dillier) und Ioder Christi leztere drei des geschworncn Raths des Thals Engclberg. Ibich p. ^ Gegenwart des Jakob Schwhzer, Obervogt zu Küßnacht, übergibt die Wittwe des Jakob Brunncr dem neuerwähltt" Amtmann Stoffel Klauser das dortige Inventar (laut Specification). Ibicl o 1377 Ar«. «2. D°. m, Z-I-b Su,°. l-g, d-n dr-i Schinnar.-n stb-r ,-in- B--«°s,-„g R-«,,„»S Absch. «2. -. - V--i-,ch»iß d°« Viel,stand«! «»gab. des V°.,-,h-s an W.i„, K-f-n. » ' ' Mst. b - >., Da« S-sn« d« Schnich-ist An, i-h„ „m Aufschub für -in- ans di-s-S Jahr Capitalzahlung von 1000 Gulden wird in den Abschied genommen Und. o. 1378 -Arch D.r Ab, und Vdg, z -.r „g-n den s-sand.-n d-. is, Schi -Mb-.- sib-r ist« s-" wastnng Rechnung Absch. dZg... ^ .... Mi.' n »b.n d 1 n" -u K-sinach. und M-r.i,ch-ch-n zu d-rkanftn. ,n d-n Absch,-d g.ndmm.n, . -Ufa der Antrag, d-n, Ad, d-n «.in ...zchi«- ,n °.r!°n,°,. und b-ff-rn afur zu D-r Ab. -rb-b. Einsprach- g-g.n «i. »' tretung des „nassen" Zehntens zu Stans n.!-, > ^ ^ » o ^ ^ ^ ^ <»!>- Es wird beantragt, die Rechnung n»r zw-, Z.H.. °b!«n.b°,.n um K-st-n z. ^ ^ Ha. ^ Ich-n dem K-n-nUdst-rEng-lb-rg b-d-nzin-P?^ a,? In Tag ^z-brn»r>. ,kjg , ^ 7, N-«.rS jib-r da« Erbl-b-n mann i" - Erbl-h-nbri-f d-- Ni!I-u- S«um-ch-r. Psl-g-r d.S Zran-nllast-r- nm d-n «-st°rh°f i» R-m-rSwhI. b-id- st. st. Di-nst°g „ach Andr-a- <2. D-c-mb-r,. Ibist. Engelberg, I38tt 1449 I38V Art. 72. Abt Jakob legt über seine Verwaltung während der lezten zwei Jahre Rechnung ab, '^bsch. 586, 73. Man findet, daß der Abt für das Kloster gut haushaltet; denn er hat bei 500 Gld, ^ Bauten verwendet, eine Matte an der Ochsenmatte für 600 Gld, gekauft und bereits bis an 100 Pfd. bezahlt und an ein anderes Gut 5t6 Gulden bezahlt; das Sibcrgeschirr hat er um einen Becher verehrt, Der Viehstand und die Vorräthe an Käsen, Korn, Wein u. s, w, befriedigen, Hüll. k. — Landammann Wascr macht im Namen der Kirchgenosscn zu Staus Anzug, daß die Pfarre StanS, ^lchc einst auf die Bitte des Bischofs Konrad von Konstanz wegen deS nassen Zehntens an das da- ^lS arme Kloster gekommen war, sich von diesem Zehnten loskaufen möchte, sowie es die Gcnossame ^ Hergiöwhl auch gcthan, und daß dieses dem Kloster nicht nur zu keinem Nachtheil, sondern eher zum ^Nheil gereichen dürfte, indem die Entrichtung des Zehntens dann weniger von der Willkür abhangen "^e, Der Abt erwicd'crt eS möge allerdings dem also sein; dagegen sei das Kloster gemäß einer ur- Verpflichtung schuldig' den Kirchgenosscn zu StanS. die in der Kirchhöre Stans sich niederlassen, Hengst zn ihrem Gestüt, einen „Schafronnek" zu den Auen, einen Eber zu den Schweinen und Stier zu erhalten, ferner sei das Gotteshaus jährlich der Helferei zu Stans 7 Psd, Zins schuldig; nun über obiges Begehren etwas verhandelt würde, so wünsche er, daß bei diesem Anlaß auch die Ahnten Verpflichtungen beseitiget würden; ferner sei das Gotteshaus schuldig, die'Kirche zu Stans '"Dach ^ Gemach zu unterhalten; auch von dieser Verpflichtung möchte er frei werden, Landammann '^°ser entgegnet, daß die Verpflichtung des Klosters, die Kirche zu Stans zu unterhalten, auf einer ur- verbrieften'Gerechtigkeit beruhe, und daß das Begehren deS Abts bei den Kirchgenosscn auf Schwie- ^keitcn stoßen möchte, weil die Kirche baulos sei, daß es aber wünschbar wäre, wenn man beiderseits ^ einen annehmbaren Vertrag sich verständigen könnte, — Der Handel wird in den Abschied genom- liüll <: — 73 Auf einen Bericht, wie die von Müllau bezüglich des Zehntens sich benehmen, ^ Lucern beauftragt, dem Uebel zu steuern zu suchen und die Widerspenstigen nach Verdienen zu ^astn, Uüll g — 7n sich anerboten habe-DaS Gesuch wird rokoronlluw genommen, Ilüll. e.- 77. Luccrn wird ^"Nohlen hei Einforderung der Briefe i» Küßuacht nicht zu strenge zu verfahren, indem dann der ? selbe grillig auslösen und bezahlen werde, Ibill. k. - 78. Die drei Orte wünschen, daß man die hängenden Punkte gütlich mit ciuander abkommen möchte, daß demnach das Gotteshaus aller Dichtungen bezüglich dcö Hengstes. deS Ebers und der Stiere, sowie bezüglich des der Helfern zu gehörenden Bodenzinses und der Bedachung und Unterhaltung der Kirche u. s. w, enthoben wer- "'öchte N.j.I „ - 79 Es finde» sich iu einer Quittung, daß die Nüsse jährlich verzehntet werden !>. daß abcr'die Aepfel Birnen und Reben losgekauft sind und die Kirchhöre zu StanS zu nichts verpflichtet ist, Uüll. l> 1381 - „ in seinem Urbar gefunden, daß er einen Zehnten oder Art, 8,». Der Abt läßt vorbringen, v b verzinset worden, und daß er ^ "l den Freien Aemtern habe, welcher se.t v.elcn ^ ^ 1450 Engelberg, 1381 nun die regierenden Orte um Rath bitte, ob er die Sache auf sich beruhen oder zu Baden damit für- fahren solle, — Wird all inslruonlluin genommen. Absch, 609. c. 1382 Art. 81. Die Rechnung des AbtS Jakob und des abtretenden Thalvogts Feer wird genehmige- Absch. 631. — 82. Die Gesandten übergeben dem Abt neuerdings 522 Gld., 45 Schl., 13 Hlr,, ^ man dem Gotteshaus schuldig ist. Itüll. h. - 83. Angabe des Viehstands und'dcs Borr'athö au M>" und Käsen. Ibill. e. — 8Ä. Ein Anzug des Gesandten von Nidwalden in Betreff deS nassen Zehntens wird all i'oloronllum genommen. Hüll. ll. 1384 Art. 83. Rechnungöstellung des Thalvogts Schilter seit dem Jahr 1582. Absch. 669. >i. — 86. D>- Schulden des Gotteshauses betragen 596 Gld., 30 Schl.; dagegen hat es von den Thalleuten und andern 134 Gld., 34 Schl., 1 Hlr., 1 Pfg. zu fordern. Hüll. b. — 87. Speeification der Baarschaft, ^ Silbergeschirrs, der Vorräthe an Naturalien und des Viehstands. (S. Anmerkung zu Seite 1^' Itüll. o. — 88. Der Vorschlag des Thalvogts, die Matte Otlingen zu verkaufen, welche, als sie a»^ Gotteshaus gekommen, 4000 Pfd. gekostet habe, wird in den Abschied genommen.' Itüll. ll.— 80. ^ bezüglich des Fra'ucnklosters verhandelt worden, wird all rolorenllum genommen Hüll o — 00 ^ Gesandten der drei Orte berathen sich über den Abschied der Gotteshausrechnung (v 16 Januar) b-schii.ß-n. Di- Mnlt. Otting-,, dürft d-rftust w.rd.ni di. Ezsftnj.n d.° Kftsi.r« ftil-n -inz-jdz-n „nd d-.-n- di- Schnid-U d-,-HII W.rd-N! di- Gnft.rii... im zr-ll-nN°sft. und .» ftll d-n „ich. g-st-tt-, w-rd-n. A-istlich. -d.r W-IUich- Ki-«.r l-ff-»! Frnn-n ,-lI-n .ich d-s limh-rschw-iftn« -Uthnit-Uj -« soll -Nim,der di- Frau Zu» -d-r Fr-N d-u H-id-zg d.r z..u «.ftr b-iz.-rdn-. w-,d-n. damit di. H-nchnitun, b-ff-, d.ft.gt w..d.i >u»g-u Pn.st.r °d-r Pr-ftff-n ftll.u d-ss-r in Z.,ch, d-. Sch.-id« «' Ki-ft-r- -id d-rSchuim-.».. d.° Or.d nicht« uz.,, s° ftit.u .1. -u.inff-n «.rdeni di- Au-w.ilu« H.n« G,z-- -n- d-n, Kl-st-r w.rd d.»-,iz.. .„Wch d.„ d.id.„ G°f°„d,.u von »„.«w-»"' weich. -, .. E.w.d uug d.« u-n.,. PM.,-u «i.d.„G.f.»d,.„d.rOrt.. di-.-»" nach alter Uebung geschenkt werden. Absch. 678. a. 1383 . "d' diese wird genehmigt. Auch für das folgende Jahr < chmalt-Thalwe.be Hemr.ch Suter als Gehülfe beigegeben. Absch. 717. a. - 02. Angabe des standes und er Vorrathe an Käsen (100 Alpenkäse und 50 Knechtenkäse). Wein und Korn, ssw-c ^ vorhan enen ^ ^ hat ein Gut, Runzei genannt, um 3200^ verkauft worauf Pfund Herrenz.ns stehen; bis zur Abbczahlung bleibt sein Obergut des Go-^ Hauses Unterpfand, die F.schenz und der Tränkweg bleiben ihm vorbehalten. Hüll.- 0Ä. Es verordnet, daß man '" Zukunft für Sommerung eines Ochsen auf der Alp weniger nicht als 3 und .m Egt. 5 Gld. .ohn nehmen dürfe. Ihjch g. _ «43 Der Abt versteht sich dazu, dem Glokcng-ck zu Bern noch 75 Kronen geben zu wollen; da lcztercr aber 135 Kronen verlangt, während er laut g--^ Engclbcrg, IS83 l45t würdige» Kundschaften bereits 600 französische Dikcn erhalten hat, aber nur 100 Kronen empfangen ^ben will, so wird dem Abt gerathen, nicht mehr als die 75 Kronen zu bezahlen, Ibi.l, o. Art. «»«. VcrwaltungSrechnung des Abts Gabriel, Absch. 742, a. - »7. Der Viehstand besteht ^ Ganzen aus 219 Stük; die Norräthe an Käsen, Wein und Korn sind genügend; das Silbergeschirr >n dem Stand verbliebe», wie eS dem Abt übergeben worden. Ibicl. d.— »8. Das Gesuch des AbtS ""'die Bewilligung, ein Anleihen aufnehmen zu dürfen, um einige Schulden des frühcrn Abtes zu '''gen. wird in den Abschied genommen. Ibid. e. — ?»?». Bezüglich der Haushaltung wird verordnet, ^ der Abt ohne den Thalvogt nichts wichtiges vornehmen oder verkaufen dürfe, Ibid. d.— »«<» Alt- ^alweibcl Heinrich Guter meldet, daß er dem Abt eine Alp geschenkt, daß dieser ihm dagegen eine andere Senkung versprochen habe; weiter aber bisher noch nichts erhalten, begehre er, daß man ihm den Lohn ^ ^ine zweijährige Schaffnerei gebe. Es wird dem Thalvogt aufgetragen, sich mit Guter abzufinden, ^>>1. o. ^ Auf die Beschwerde des Abts, daß die Zchntpflichtigen, wenn er die Früchte verkaufe, ^ Zugrecht auf selbe zu haben prätendieren, wird beschlossen, in den Zehntrodel eintragen zu lassen, ^ Zukunft keiner, dem ein Zehnten verliehen worden, den Zug dazu habe. Ibid. k. — Z02 Der den Zehnten zu Küßnacht am Zürichscc zu verkaufen, den Erlös an Capital zu lege« und aus ^ Zins anderswo Wein zu kaufen, wird in den Abschied genommen, lbid. g. — Die Matte Ot pjx ^ verstorbene Abt von alt-Thalweibel Bartli „Dilger" (Didier) um 4000 Pfund gekauft wird um die nämliche Summe dem Dilger wieder verkauft, 'Der Erlös soll kapitalisiert werden i>. 4^/4 Der Convcnlual Bartli, gegenwärtig Helfer zu Stans, verantwortet sich über seinen ^horsam und verspricht sich unklagbar aufzuführen, wenn man seine Mutter in das Gotteshaus auf- ^">c, oder ihm die Pfründe zu Sins verleihe. Der Abt will die Mutter nicht aufnehmen, weil sie ein flüchtiges Weib sei, beschwert sich, daß man ohnehin ein Kind des Bartli erhalten müsse, und weigert s'"'' den gegenwärtigen Kirchherrn zu Sins zu entfernen, weil die Gemeinde demselben mit zufrieden ^ ' ' ' . Beilagen. 1455 Verzeichnis der Beilagen. Citicrt Abgedruckt Seite Seite ^ 1657, ig. Juni. Bestätigung der Erbeinung zv. 1511) durch König Philipp II. von Spanien 13 1457 ^ 1559, 3- April. Einschluß der Eidgenossen in den Frieden zu Cüteau- Cambröfis 94 1458 1559, 23. April. Bestätigung der Freiheiten der Eidgenossen durch Kaiser Ferdinand l 92 1459 ^ 1566, Ii. November. Bündniß zwischen Savohen und den sechs kathol. Orten. 143 1461 ^ 1560, 9. November. Bcibrief zu obstehendcm Bündniß mit Savoyen .... 143 1466 ^ 1661, 25. Januar. Zollvcrtrag mit Kaiser Ferdinand I 165 1467 " 1563, 5. Januar. VidimuS des Vertrags (v. 1554) wegen der Neugläubigen zu Luggarus 1276 1469 ^ 1564, 3. Juli. Vertrag zwischen den V katholischen Orten und den Neugläubigen von GlaruS '..... 288 1471 ^ 1564, 30. October. Schiedvertrag zu Lausanne zwischen Savohen und Bern, sammt den Ratificationen von Frankreich u. Spanien 301 1477 16. 1564, 7. December. Vereinung der Eidgenossen mit König Karl IX von Frank- ^ I665^2ch Juli. ' reich. - 1599 ^ 1565, 10. April. Bündniß der V katholischen Orte mit Papst Pius IV. . . 316 1517 ^ 1566, i Juni Anlaß und Richtung der IV Schirmortc zwischen dem Gotteshaus und der Stadt St. Gallen ... 332 1520 1666, 4. Maj Bestätigung der Freiheiten der Eidgenossen durch Kaiser ^ Maximilian II ^ 1525 ! 16W, 5. Mai. Mndniß zwischen Bern und dem Herzog von Savoyen 458 1526 1679. 10. Februar. Erneuerung des Burgrcchts zwischen Luccrn und dem Grafen ^ von Neuenburg ^ 1532 ,' 1670, 25. October. Kcsselbricf der III Bünde o13 1535 ,5 ^70. 15. Burgrecht zwischen Lucern und der Domstift Konstanz . - 1537 6. Februar. Dreisieglerbrief oder Strafordnung gemeiner III Bünde . 520 1539 1456 18 s.1577, 8.Mai. 19. 1573, 9. Juni. 29. 1578, 28. September. 21. 1579, 8. Mai. 22. 1579 und 1581. 23. 1579, 28. September. 25. Februar. 24. 1c>80, ^ 25. 1581, 25. Februar. 26. 1582, 29. December. 27. 1583, 21. Januar. 23. 1584, 30. August. 29. 1586, 5. October. Bündniß zwischen den sechs katholischen Orten und dem Herzog Emanuel Philibert von Savohcn 670 Erneuerung des Burgrechts zwischen den VII katholischen Orten und dem Bischof und der Domstift zu Sitten sammt der Landschaft Wallis 656 Bundesschwur zwischen den sechs katholischen Orten und dem Herzog von Savohen 670 Verkommniß zwischen Frankreich, Bern und Solothurn über Beschirmung der Stadt Genf, sammt den Ratificationen. 687 Stiftung d. Lollosinm llelveticuiu svorromwuin) in Mayland: 694 !>. 1579, Juni. Bulla PapstS Gregor XIII, Hanptstiftung . . . K. 1581. 1. März. Bulla ebendesselbenStiftung des Cardinals Marc Sittich von Ems Bündniß der VII katholischen Orte mit dem Bischof von Basel. 694 Vertrag zwischen Frankreich und Spanien, betreffend die Neutralität der Freigrafschaft Burgund . 709 Erneuerung des Bündnisses (v. 8. Mai 1577) zwischen den katholischen Orten und dem Herzog Karl Emanuel von Savohen 736 Declaration des Königs von Frankreich an Bern, bezüglich der Religion im Waadtland und der Aufnahme des lcztern in den ewigen Frieden 769 Aufnahme von Berns welschen Landen in den eidgenössischen Bund und Schirm von Seite Zürichs 769 Burgrecht der beiden Städte Zürich und Bern mit der Stadt Genf 349 Der Goldene oder Borromäische Bund zwischen d. VII katholischen Orten 955 1457 Bestätigung der Erbeiiiung (v. >5l1) durch König Philipp ll von Spanien. London 1337, 1k. Juni. iDtaatSarchiv Bern. Bundl'uch. L. 633.) Wir Phillips voll Gottes Gnaden König zu Kastilien, Leon, Arragon, zu Eugellandt, Franckreich ^'arra vnd beyder Sicillien, Ertzhertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund!, zuLottrickh, zu Brabandt' '-"Mburg, Lützeinburg, Gelldercn vnd Mahlandt w.. Grass zu Habspurg, Flandern, ArthoiS, Burgund, zu Henigöüw, Holland, Scclandt, Namur vnd zu Zütphen, Fürst zu Schwaben, Margrafs deß' ^^'gen Römischeil Reichs, Herr in Frießland, Mechcln der Statt, Stetten vnd Landtschafften Uetrecht, ^rüeuingcn :c., Bekennen öffentlich mit diesem Briefs vnd Thund Khundt Menigklich; ^chs^'" durchlcüchtigist, Großmächtigist Fürst vnd Herr, Herr Carl der Fünfft, Römischer ' 'U allen Zeiten Mchrcr deß Reichs, Lnscr Gnädigister vnd geliebter Herr vnd Batter, vor cttlich ^ ettlichen redlichen vnd rechtmäßigen Ihr Keyserlichen Mayestet darzu bewegenden Vr- «' Vns als derselben Rechtem vnd einigem Crbcn vnd Nachkommen, alle Ihrer Keyserlichen Mave- »>id ^"^^hch, Fürstenthumb vnd Nider Burgundische Erblandt, vnd derselben weltliche Administration ^'erung nit allein mit zytigem Naht vnd rechter Wüßcn, sonder ouch mit vorgehender einhälligcr >>bkr' ücmcincn Stcnde allerding gantz vnd gar, Eigcnthumblich vnd Erblich abgctrcttcn vnd ^ir Van dieselben dieser Zyt auß Göttlichen Gnaden Jnnhaben vnd Besitzen; Bnd aber ^lerlichen Mayestet Bndcr Anderm in solcher abträttung vnd Resignation Bns ernstlich vnd Vät- so»^ vfferlegt vnd Bcfolchen, daß Wir nit allein Benachbarten Potentaten vnd Herrschafftcn, ouch in- "l>t allen Stätten, Lenderu, Zugehörigen vnd B'erwandtcu gemeiner Eydtgnoßschafft Zeder Zyt so^ ^^auwlichc vnd gute uachbarschafft vud fründtschafft Bnderhaltcn sötten, Bnd Wir aber neben ^c>ö ^ ^^lerlichcn vnd Gnädigen errinncrung vnd Bcrmahnung ouch gnugsammen Bericht empfangen, ^'gedachte Stettc vnd gemeine Ständ der Eydgnoßschafft noch by Wylund Kcyscr Maximi- ^>d Branhcrrcn Hochloblicher Christcnlicher gcdechtnuß, ouch hochgedacht Bnsers geliebten Herren ^ alters Jetzigen Kcyscrs Zyten vud Regierungen biß anhcro mit beiden Hcüscrcn Oesterreich vnd sondercr Nachbürlichcn vnd Erblichen Verstendtnuß vnd Einigung gestanden vnd sich jeder se,h. ^'"selben gcmäs aller guten Nachburschafft beflissen haben. Derhalben wir als der Jcnig, so für sich Se» angebohrner Natur vnd Güetc nit allein soliche vnd dergleichen alt hergebrachte Erb-Einigun- k'td ^ stracks zu Vnderhalten, sondern ouch. so es Künfftigklich die Zyt vud Gelegenheit geben >iej^ ' ^'rses OhrtS weitere Verpündtnuß, Fründtschafft vnd Nachburschafft zu suchen Insonderheit ge- lnß^ ouch Vnö desgleichen by gemeiner Eydtgnoßschafft hinwidcr getrösten vnd verscchen, nit Ändernden sollen, so lang hargebrachte Erbeiuigung vnd Pündtnuß, ouch durch Bnscre Brieffliche Vrkundt t83 l j.st.d als sich gebührt, zubestättigen und znbckremigcu. (Vnd Luhtet dicfielbig von Wort zu Wort, wie hicv^ in der Erb-Einung in diesem Buch geschribeu staht). So haben dem allem nach Wir König Phillips, als setz Regierender Herr Bnserer Nidcr Burg»"' dischcn Erblandt mit wohlbedachtem muht, gutem Raht vnd rechter Wüfien obhnverlcibtcn, von Slltcr^ wohl harkommenen Erblichen Vertrag vnd Pündtnuß angenommen. Vnsern gunst vnd willen darzu ^ geben, vnd denselben confirmicrt vnd bestattet, anncmmen, Bestättigen vnd confirmieren sollichen oulb hiemit in Crafft diß Brieffs, gereden vnd versprechen darauff bh Vnsern Königlichen vnd Fürstl'^ Worten, für Vns selbst vnd mehrgedachte Vnscre Nidcr Bnrgundischc Erblandt, derselben Undertha«^ vnd Verwandten, die obgcschribne Erbeinigung vnd Vertrag alles Ihres Inhalts statt, vest vnd brüchlich zu halten vnd zu Vollziechen, nicmcr mehr darwidcr zethun noch darwider verhcngcn, zu lcn oder vcrschaffeil vmb kcincrlch fachen willen, alle gefchrde gantz vnd gar vßgcschloßcn. Vnd des?" wahrem Vrkundt haben wir diesen Briefs mit eigner Hand Vnderschriben vnd mit Vnserm anhange»^ Königklichen Jnnsigel besiglcn laßen. Geben in Vnscrcr Künigklichcn Haubtstatt Lunden, am Sc^ zechenden Tag dcß Monahts Junii, nach Christi Vnserö Herren vnd Säligmachcrs gebührt gczalt Thausendt, Fünffhundert vnd im Sibcn vnd Fünffzigisten, Vnscrcr Rhche, der Hispanischen vnd Sic>^" im andern, deß Englischen vnd der anderen im Vierten Jahren. Phillip. Münllgtum llispariiarum, ^nglige lieg, tiueis et (lomitis kurgundige proprium. V. Scharbergcrn. 2 Einschluß der Eidgenossen in den Frieden zwischen Frankreich und Spanien zu C»toau-Cambr«sis. Z. April Kaller!. TiaatSariiliv in -Paris.) ootto paix, .illianee et amitie seronl eompris i r. c,. „Ar- I- >>v. «-l, S.I»,« I»r >»««, »--1«-» I« >1« 8»°. w Virleinlzerg, le f.anllgr:,ve sie Hesse et ses end.n- ^ . ... a,rse.»u' ° ^ enian>, lg eomtesse sie b'rise 0rlontgIo et so» tils: e»^ ^ los villes maritimes, selon los gneiennes >„ - rr r- . > ^ ^ . r'irros^' .uiianres >e ro> vaulu, et I-, reine vguline. roi et reine e ^ Ig reine Oouiuriere regente ll'bleosse et ipNii „r. . . ./>> lellit romume ll lüeosse, selon les gneiens trgitös, glluincos e feöergt.ons, .pn sont entre les romumes .le I->-,nee et .I'bleosse; le roi llekotiöme. Nessieurs los ses freie>, en .ins . vi >t seipnenr lempereur, leurs roigumes, pgis, terres et seigneuries: los rois cle?"'^"' pologne, Danemgre et 8uelle; Ig reine Miedet, veuve sin keu roi .legn Vaivolle, e. ,e roi son tils; le ü°e " ' seigneuiiö sie Venise; les l rei/.e egntons, les Illgues Krises, Valnis, Sginl-Kgl. 1'or --.-eibeiten der Eidgenossen durch Kaiser Ferdinand I- Bestätigung der ,>rethcitri >«». ----- AP-,> ^PidimnS Aml., (Ttaatsavcdiv Vucern.) ^ratt gürich Bekhcnnend öffentlich vnnd Thund Khundt mcngk- Wir Btrrgermeister vnnd Rath der ^ ' Großmächtigist Fürst ! vnnd Herr. Herr Ferdinand „ritt discm briefi Als der Aller ^ Germanien, zu Hungern, Behcm, Dalmatien. ^ömischcr Kchser, zu allen Zhtcn Burgnndi n. ß w. , vnnser aller gnedigister Batten, u. s. w. Knnig. Ertzhertzog zu^ verlangten Privilegien vnd Fryghciten Hnr, Gmcincr löblicher EydignoßschaP c- diefflben > vnnser lieb Ehdtgnosscn Söllich Con- ^'^digkiich (konfirmiert, crnnwert vnd c ^ Ehdtgnosscn Hanndcn, Die als anndcr Ir vnd Kation vnd bestedtnusbricf Haider > ^ ^ erlangte Confirmation von wort zu wort also wyßt, "'"ller Stattbrief zu behalten, ^ Kaiser. zu allen Zeiten merer Wir Ferdinand von Dalmatien, Kroatien vnd Sclavonicn u^ s, w^ Kümg. '' Reichs Inn German.en, HuW ' Burgund!, zu Brabant. zu Stchr, zu ^-"rt Inn Hispanien. Ertzhcrtzog ; ^nv Nidcr Schließen. Fürst zu Schwaben, 'rnblen. zu Erain. zu Lützcnburg, z ^ ^ Märhcrn. Ober vnd Nider Lausnitz. Gesurfter i»rggrave des l,eiligen Römischen . ^ ^ Landtgrave In Elsaß. Herr vff '«de zu Habspurg, > zu Tyrol, zu 4' ^ Salins, Bekhenncn öffentlich mitt discm bries vnd thuen " Windischcn March, zu Portenaw ^nd des NYchs lieben gctrüwen Burgermaistcr. I aller menigklich. daö vnns d.e ' ^maindcn nachgcmclter Stet vnd Ländern ! der ^ulthaisscn. Amman.'Räth. Purger. ^ ^ ^Schweitz, Vnderwaldcn Ober vnd Nidcr dem Kern- '^gnosschafft, Nemblich Zürich, Vcrn, ^ F„ndurg, Solothurn, cschaffhusen , vnd Appentzcll, Zug mitt dem vssern Ampt. ^ ^ mitt sambt Bnrgcrmaistern, Rath vnd Bürgern der ^ die dreytzehcn orth vorgedachter ^ " ^ diemuctigclich j angesuccht vnd gcbetten. Tauet Gallen vnd allen Iren ^ ^ Inen vnd den Iren all vnd jegclich Ire gnaden, ^«'wir, als crwelter vnd Regierender rr ^ -zx^-tzu Ir , alt Harkommcn vnd guct gcwonhaiten, die 7^'ten. Recht, bries. Privilegien. vorfaren am heiligen Reich löblicher gedechtnns erwor- ,' do» Römischen Kaisern vnd Kunigen, ^ ,^wcrn, Eonfirmieren vnd zubestettcn genedigclich ge- gebapt vnd redlich hcrbracht l)abcn. ^ .j,üblich vnd redlich bette, ouch die getreuen angcncmcn Achten; Des haben wir angesehen solch ^ ' ^.^n vorfaren. ouch vnö vnd dem Heiligen Reich, '^d willen dientst, so Ire vor- , saren viu weniger zu thuen vrbictig sein, ouch wol thuen °^«ls bewiscn haben vnd solchS künntrge ^^h vnd rechter wissen vnnserer ^cn vnnd sollen; , Bund daru .nbcn m.tt vnd getreuen, den vorgenannten Bürger-, ''^des heiligen Rychs Chursürstcn. ^ xanndleuten vnd Gcmaindcn obbestimbtcr Stet vnd Schulthaisscn, Amman. Rätheu. ^ ^ vnd jcgklich. vorberücrte Gnad. Recht, bries., ^"nder der Ehdtgnosschafft vnd allen Iren na > .herkommen vnd guet gewonhaitcn. sament vnd 1460 sonderlich, die Inen von vnnscrn vorfarcn am Reich, Römischen Kaisern vnd Kunigen, gegeben > vnd sy redlich erworben gehapt vnd herbracht haben, Inn allen Iren Puncten, Stugken, Clausln, articbt Jnnhalt, mainungen vnd begreiffungen, wie dann die von wort zu Worten lulhcnt j vnd begriffen st>^ genedigklich vcrneut, confirmicrl vnd bestätiget. Verneucn, Confirmicrn vnd bcstättigen Inen die von Römischer Kaiserlicher macht volkomcnhait hiemitt j wissentlich Inn Crafft ditz briefö, waö wir daran von rächtS vnd billigkeit wegen zu bestetten haben, söllcn vnd mögen; Vnnd mainen, setzen ^ wellen, das dieselben nun fürbaßmer > alle Crcfftig vnd mcchtig sein, st) ouch darbet) ruebigclich beleih" vnd deren an allen enden vnd Stetten gebrauchen vnd gemessen söllcn vnd mögen, zu gleicher weiß, ob die alle vnd jegcliche j von wort zu Worten Inn disem vnnscrm brics geschribcn wercn, von aller men>^ lich vnverhindert. Vnnd gebieten darus allen vnd jcgclichen Churfürstcn, Fürsten, Geistlichen j vnd lichcn, Prclatcn, Gravcn, Frehcn, Herrn, Rittern, Knechten, Haubtleutcn, Landvögtcn, Vitzdombcn, Vögl^' Pflegern, Verwesern, Landtrichtern, Ambtlculcn, Schulthaisen, Burger- j maistern, Richtern, Rathen, ^ gern, Gcmainden, vnd sonst allen anndcrn vnnscrn vnd des heilligcn Reichs vnndcrthannen vnd getreu^ Inn was wicrden, Standt oder wcscns die sein, von Ee- > gedachter Kaiserlicher macht Ernnstlich o"" vestigclich mitt disem brief, Vnnd wellen, das sh die merernempten Burgermaistcr, Schulthcissen, Rathen, Burgern, Landleuten j vnd Gcmainden obangezeigter Stett vnnd Länndcr der Eydtgncssch^ vnd Ire nachkommen, an obangeregtcn Iren gnaden, Freyhaiten, Rechten, Briefen, Privilegien vnd vestcn, > Dartzu Iren alten Harkommcn vnd guten gewonhaitcn, fürbaßmer nitt hinndcrn noch 3^ SonnderS sy darbet) berueblich belciben vnd dero gebrauchen vnd gemessen lassen, Dawider j nilt noch des Jemandts annderm ze ihnen gestattnen, Inn kain weiß, als lieb ainem Jegclichen sct) vn>»^ vnd des Rychs schwere vngnad vnd Straff. Dartzue die Pcncn Inn obbe- l rüerten vnnsercr vK'f^ am heiligen Reich Inen gegebnen briefen vnd Privilegien begriffen zu vermeiden, die ein Jeder, so ^ er frevcnlich hicwider thette, vnns halb Inn vnnser j vnd des Reichs Camer, vnd den andern tayl ermelter Eydtgnosschafft vnableßlich zubezalen verfallen sein söllc. Das mainen wir erntstlich. vrkhnnndt diß j bricffs, Bestglet mitt vnscrm Kaiserlichen anhangenden Jnsigel. Geben In vnnser v»d ^ Reichs Statt Augspurg den Dreh vnd zwaintzigisten Tag deS Monats Apprilliö, j Nach Christi g^ Fünfftzchenhundcrt vnd Im Neun vnd fünfftzigisten, vnnscrer Reichs deS Römischen Im Nenn vnd tzigistcn, vnd der andern im dreh vnnd drchs- > sigisten Jarcn. — ^ Vnnd wannnun Gmein vnnser getrüw lieb Eydtgnosscn vnns bevolhen, Wellich Statt oder vnnder Inen discr Konfirmation j ein glaublich Vidimus beger, Das wir Inen söllichS mitteylen Vnnd dann die frommen fürsichtigen Ersammen Wysscn Schultheiß vnd Rath der Statt Luccrn, i gut fründt vnd getrüw lieb Eydtgnossen, vnns darumb angesucht, So habent wir Inen obee»''^.^ Keiscrlicher Confirmation vnd bestcdtnus diß Vidimus vnd Tranß- j sumpt, Mitt vnnser Statt 3'^ anhangendem secrct Jnsigel verwart, geben lassen, Sich deS Jrer glegenheit vnd notturfft nach allentl?" wüssen zugcbruchcn. Aeschach j Mittwuch den sibcnden tag Apprillis, Nach der geburt Christ' Fünfftzchenhundcrt Sechtzig vnnd Drü Jare, 14KI 4. Vündlttß zwischen Savoyen und den sechs katholischen Orten. Lucern 1S<»U, 11. ?tvvember tStaatSareln» Liiccrn.) ^ Ä»I Nammen dcss a llmcchttigen Gort es vttlcrs crlöserS, villld der Hcligen dryvall- r Amcn. Es syg allen denen, die dii cn Br i cff sächenwärden, kundt v nnd Offen- wie das von vralltcm har allwäg ein guttcr warer Frid, l fründtschafft, Pündtnuß, ver- "^»g vnnd Nachpurschafft zwüschen dem durchlüchtigsten vnnd großmächtigsten Huss safoy vnd den Hochachten durchlüchtigen orllcn der Ehdtgnoschafft gcwäsen ist, welichc vereynung, pündtnuS vnnd fründtschafft ^ Zhlten im vicrzcchcnhundertistcn vild sübchlzigiitcn vnd fünff- l ten Jare vmb vrsach vnnd Jnvallung 'cher spänen vnnd zwytrachtcn brochen vnnd verendcrct worden, dcrmasscn das die gedachten Herren ^ ^noycn vnd ire zugewandten dem hochgedachten Huss Saphoy die landtschafft von der wadt mit ge ^tlcr Hg^nd cnldwerdl vnnd Angenommen, vnd aber nach > Jnnemmnng vnd erobcrung gedachter "^schafft, vss gnad gottcs ouch syncr allmcchtigkeitt zu lob vnd er vnd vmb ruom vnd snonö willen der ^ "^schafften vnnd vndertanen, bchdtcyl mit cinandcrcn zu gutter vereynung vnd fridcn komcn, vnnd welches fridcnS wägen, onch gedenckcnde vnnd bctracht- j dcndc die allt fründtschafft vnnd PündtnuS, "llezytt zwüschen bcnemptcn beydentchlcn nämlichen dem Huss Saphoy vnnd den Herren cydtgnossen Zerrüttung, HindcrnuS, zwyttracht, Jrruilg vnnd vrsach dess Kriegs, so sich zwüschen discn gemcllten partygcil dero zytt zutragen», > durchgcthail vnnd vffgchcbt worden; vnnd vmb mercr ^lgung vnnd offenbarung ircS glitten willens vnnd Neigung, so sy beydteyl harten in der gcwonlichcn ^>cn allttcn fründtschafft vnnd pündtnuS zu verharren vnd fürzcfahren, habcndt sy ein gutle wäre ewige "^schafft, ^ onnd vercinung mit einandcrcn bcrrcdl, traeticrt, gemacht, beschlossen vnnd welcher Ewigen pündtnuS vnnd fründtschafft die gesagttcn Herren cydtgnossen dem durch- Cysten die ganlze landtschafft von der wadt (die sy Angenommen haltcndt) widerumb stellt; vnnd ist j dise zustellung vnnd übergäbung gedachttcr landtschafft beschächen in bctrachtung ^ ^">cchen der gedachteil ewigen PündtnuS vnnd fründtschafft, glych als wol allS von wägen der . ^Zigtnsent rynischcn gülden, welche gemcllttcil Herren eydtgnossen vffrechtlichcn sind vffgcricht vnnd ^ ! Zallt worden, wie dann disc obgeschribnc ding alle Hcyttcr in demselben vereinungbrieff mit mcr worden, ^) der dann durch die crnempten beyd Partygen j vffgcricht, bcsiglett vnnd !). den dry vnd zwantzgiften tag apprellenS im vicrzechenhundert sübcn vnd sübenzigisten Aar; ^^lben, dicwyl Hochgedachtcr durchlüchtigistcr Hcrtzog vss Saphoy vnnd die orlt der eydtgnoschafft, so sz, gcncmpt werden, willens sind vnnd begärcnt, j in gemellter ewigen vercinung vnnd fründt- Zuverharren vnnd fürzufarcn, vnnd dicsclbige mit ein anderen zu ernüwercn, zu bcstättcn, approbieren rattificiercn, doch nitt änderst, dan In Massen vnnd mitt den worttcn, wie Harnach begriffen würdt; ^bendt wir Nachgeschribene > beyd partygcn vnnS persönlich discr Handlung Halben zusamcn ver- ^ ^ mnrdcil" ist ittl Origiaal irrthümlich wiederholt. > Der Saz „wie da»» disc" n. tu» „bcgrisse» woroc» > U6? fügt, Nämlichen Wir Iohan Caspar de lambcrt, Herr zum Crütz, alls ordenlicher gesanntter anwal^ b» den Herren eydtgnossen, Claudius von Bellcngardcn, Herr zu Montagny, Ritter, Ludwig millier, ^ meyner advocadt in Saphoy, j vnnd Mauritius Färrcr, mittherr zu Campiglione vnnd syner Fürstli^' durchlüchtigkcit Secretari, all sampt rätt, proeuratorcs vnnd gesannte anwällt dess Hochgedachten dur lüchtigistcn sighaffttigisten Hocbgeborncn Fürsten vnnd Herren, Herren Einanuel philipcrt, von gottes ^ nadcn Hertzog zu ! Saphoy, chabloyS vnnd ougst, fürst in piedlmondt rc^, wie dan der Schyn dich vnü^ gewallts vnnd bcfelchs vsswyst, der dan vndcrschriben, besiglctt vnd gebe» worden zu Nissi vff dein t>" zechenden tag dich ncchst vcrschincu monats Jnnii dich laufenden fünffzechenhundcrlt vnnd sechzig- ! Jars; Vnnd Wir Bürgermeister, Schultheis, Amman, Natt vnnd gcmcynden der Stett, landen v» ortten, Namlick Zürich, . ^ Luccrn, Vri, Schwytz, vnderwalden ob vnnd nitt dem Kernwaldt, mitt sampt dem vsseren Ampt, , ^ ! Solothurnn, , s vnserem vnnd vnscr gemeynden namen, für vnns vnnd vnsere ewigen nachkamen; vnnd wir beyd - mellt Partygen habendt diso pündtnns vnnd Fründtschafft cinhälligklich vnnd gnttwilligklich mit einander in die cwigkcitt bestädt vnnd ral- j tisfieicrt in gestallt vnnd form, wie in den uachvolgenden Capp> begriffen würdt. Erstlich, das hinfür zu ewigen zytten guttcr frid, sun vnnd cynigkeit soll syn ^ blyben zwüschendt vnns bedenteylen, ouch allen vnseren landen, vndcrtbancn vnnd zugwantcn, ' söllendt vnnd mogendt wir vnd j dieselben hinfür sicher vnnd fry zu vnnd von einandren wandle«, hr"^ vnnd warben in vnnd durch alle vnnd jetlichc vnser Stett, Landtschafftcn vnnd gcbictt, doch mitt abtrat aller alltcn vnnd gewonlichen Zollen vnnd gerechtigkevttcn, vnnd das in cinteyl dem anderen den fehlen offnen Kouff, > es syg Korn oder ander gethrcydt vnnd sonst allcrley ässigc spys vnnd tranck allerlcy Haben vnnd waren, es syg was es welle, nülcht vssgenomen noch vorbehalltten, so wir bedcrl''^ in vnseren eygnen Stetten, landen vnnd gcbiettcn, wir oder die vnseren oder v>.,er vndcrthonen Zugwanntcn, > disshalb oder cnhalb gebirgs, bruchen, zu iedcrzytt gantz vnfcrspertt vnnd vnferhinderct >- ^ enniche Fürwordt noch Jntrag fry söllcnt zukommen vnnd gevolgcu lassen, mit abtrag der alltcn ^ lichcn Zöllen, wie obstadt; doch das dorin kein gfar noch bethrug cinicher gstallt von Jemand, er Übt was Wasens, würden oder Stadts das shu möcht, solle fürgnommen noch gebrucht werden, bh mh ^ ^ Hochcr pcen vnnd straff, nachdem ie ebner verdienet vnnd beschullt hett, von der obcrkehtt wcrdein Zum anderen, so soll vnnd will der obgenempt Hertzog von Saphob, ouch ! stM vnnd ewig nachkommen nit gestatten noch in kehnen wäg Jemandt verwilligen, noch nachlassen odn enthallttcn durch ir fürstlich dnrchlüchttigkchtt land, Schloff noch Stett zu ziechcn noch zekomcn, mit sa">' ^ oder gewappnet, zu Schaden vnnd abbrnch der obgencmptcn j Ehdtgnossen, noch in keinem wäg ^ ^ das Sh noch die iren durch ir sürstlich durchlüchttigkchtt landt vnnd gebictt beschedigett werden mit müssen, sonder sölichs mit aller ir fürstlichen durchlüchttigkchtt vnd irer erben vnnd nachkommen macht vnnd vermögen wenden, alles Erberlich vnnd vngfarlich, Dcssglhchen söllen vnnd die obgencmptten Ehdtgnosscu Nicmandt vcrwillgen noch gestatten, durch vnscr aller Stett, " ff vnnd gebiett zu ziechen mit vnserem müssen, mitt samlung oder gewappnet, dardurch das von Saphoy soll oder mog geschcdigett oder demselben abgebrochen werden, sonders so söllendt vnser nachkommen sölichs ouch wenden nach allem vnserem vermögen, alles erbarlich vnnd vugfar'i'th dritten soll ouch fürwertthin dewedrcrteyl den anderen, noch sync diener noch vndertancn, mit > ^ nüwcu zollen, gleytten, beschwärden noch vfflcgungen beschwüren noch ersuchen, sunders sölichs la.l j 4 tili Wie zimlich vnd den allttcrstar komen ist, vnnd wir bcidtevl cinandercn in sölichcm gebürlich vnnd ^undilich halten, Zum vierten > soll ouch niemand! der vnseren von bcdcn tcylcn, er syge von was ^Icns oder Stadls oder würdigkeitt er welle, den anderen mit kcvnem frömbden rechten bckümcren anlangen, wie oder warnmb das ist, sonders soll ein Jetlichcr ansprcchcr recht ncmcn vnnd gäben ^ den enndcn vnnd j In den gerichtten, do der verantworttcr gsassen ist, do im ouch vnfcrzogcn fnrder- recht on Verzug soll gestattet werden, vssgnommen vmb sachen, die Hclig Ec vnnd geistlich Hendell detrcffent derb ue, ouch vssgcsctzt, ob sich der verantworttcr gegen dem eleger mit snndercn Worten > vnnd gelungen 'unden vnd verbrieffet het, dem soll allso nachkomen werden, ES soll vnd mag ouch nicmandt der irren den anderen vsscrtbaib syne» gerichtten pfcnde», vcrbicttcn, vcrhcfften noch anfallen, vssgcnomen ' verbrieffet oder gichttige schuld, dorumb j mag gehandlet werden nach recht vnnd gwonhcytt der ^ '"en, da sölichcr anfal beschächcn, da ouch iedcrman vnfcrzogenlich recht soll gelangen; vnnd was allso an 'chen enden vmb all sache» zurecht erkennt würdt, das soll von allenteylen on wyttcr weygcren vnd Vllliercn j gestallten vnnd vollzogen werden. Zum sünfften, ob es sich begab, das obgenempter iog von Saphoy oder s»nc erben vnnd Nachkomen mit den obgcncmptcn Stetten vnnd lendcrcn der ^ >l»oschafft^ oder cinicher Statt, ortt oder lannd derselben sampt oder SundcrS, in ansprach oder j ^ rynng kamen, vmb wclicherlev Sachen das wäre, dornmb soll Syn fürstlich Dnrchlüchttigkeytt dieselben, riniprach hctt, zu recht erforderen für zwcn irer rätten, die gmein eydtgnosscn erwellcn mogcndt, welcher Statt oder von wölichcm land der benemptcn j ortten in discr pündtnus oder vcrcinung be- ko»^ wellendt, ob ir fürstlich Dnrchlüchttigkeytt mit denselben gcmcyncn eydtgnosscn in zweyung ^ »cn wäre, vnnd für zwen irer fürstlich Dnrchlüchttigkcitt rätt, welche sv will. Ob aber ir zuspruch üwku iiejondercn ^tatt oder land oder ^ ortt, so mag dicselb Statt oder das land bencmpttcr ortten de» vnnd dargäbcn von irem rat, welchen sy wellendt, vnnd ir fürstlich Dnrchlüchttigkeytt zwen H^^vdcr ir Nachkommen rätten, welche sy ir fürstlich Dnrchlüchttigkeytt oder irc Nachkomen wellendt; j ^ ^ uw Gliche erkieste gsatzten nit verdacht oder argwenig sygcnt: dieselben vier söllcndt dan gwallt stau, ZU ^^vn, die Sy darumb mit vffgehebtten fingeren vnd gelcrtten wortten das recht zusprechen oder ^-lgen zchwerrcn söllendt, so ferr sy ir gcwüssne, Eyd j vnnd Ecre wyst zesprechcn vnnd zelüttcrcn vnnd tk>g ^'^tten nach dem rechttcn! vnnd wo die in ircn vrtlcn zcrfielcndt vnnd zwcn vnnd zwcn Jeder- llu» ^ blyben wcllttendt vnnd nit eins wurden, so söllcndt dicselbigcn vier sich vnderstan Zu.i. verglichen j vnnd vereinbaren, ire vrtlen by synem eyd, den er barumb alls die vier ' "sien getstan, ouch harumb Schwerren soll zu endtschcyden, vnnd soll dan der obman nach synem ^i^hwornnen eyd der vier zugsatzttcn bcyd vrttlen für sieb nemen, sich in grnnd dorin crscchcn ! ^ listiger zngsatzten gesprochncn vrtlen die evn, so Jnne die gerechter tunckt, für das mecr geben, alles E üeschwornen eyde. Ob aber die vier zugsatzteil sich eins obmans nit verglychen könttcndt, dan »vcj ^ Zugsaiztcn vff jeder partyg j zwen vnargwönig mcnner, die in der fach nit partysch kchj.^^^vondt Sygendt, by iren evden erkiesen vnnd erwellcn, vnnd dannethin soll vss denselben vier hff Prionen einer mit dem loS zu dem obmann erwcllt vnnd dargebcn werden; derselb, so allso ffss ^ss obman ist, j soll dann, alls oben von dem obinan gcschribcn ist, der Zngsatzten vrtlen beyd Neinmen vnnd, alls die vier zugsaztc» ouch getstan, ein eydt Schweren, derselben gesprochnen ^Ulen, die ein, so In die gcrcchtter tnnckt, für das mer zegebcn vnnd erkennen; dan kein ob- j man soll, für sich selbs ein besondre vrtcll zegäben, noch zu noch von der zngsatzten vrtlen zctbnndt ükcilst U64 oder zenemen, Sonders der vier zugsatztten bcd vrtlen die eyn ze volgen, so in die grcchtter tunckt, ^ synem eyd; vnnd söllcndt alls dan dieselben, ! so ir fürstlich durchlüchttigkeytt in ansprach hätte, in c»" neonat, den ncchstcn nach dem wir beydtcvl die genempttcn zugsatztten vnnd den obman gcbätten habend vmb anncmung vnnd bcladnus der sach, vnnd der widcrpartyg sölichs verkündt, vor denselben ger<^ werden j vmb irc Anvorderungcn vnnd zuspruch vnnd alda lassen die billichkcytt erkennen, wie obstat Dcssglychen, ob wir dieselben eydtgnosscn von Stett vnnd lendcrcn .samcnthafft oder einich StaÜ- Land vnnd ortt besonders mit dem Hertzog vss safoy oder einich- j cm surften vnnd gelidcren dessclbij)^ in Zweyung oder ansprach kommen wurden, dorumb söllendt sy vnns gelycher wys eines vstragliül^ rechtens gehorsam syn, vnnd sich dess lassen begnügen vor zweyen von dess Huss saphoy rätten, die ^ crwcllen mogendt, j vnnd vor zweyen vnser der orttcn rätten, so die sach bcrürt, in den wortten vnnd ^ den gedingen, alls Vorstadt, all vuargwönig; vnd wan dieselben an iren vrtlen zerviclcn vnnd nit c'" wurden, so söllcndt Sy dieselben vier sich vndcrstau, eins obmans zn verglhchen vnnd > vereinbaren/^ vrtlen by synem darumb gcschwornen eyd zu entscheiden; vnud ob aber sy sich dess obmaus oncli " mittcinandrcu vcrglychen köunttendt, so söllendt sy, die vier zugsatzten, vff ir jeder partyg zwen vnargwönige mcnncr, die in der sach nit partysch noch verwandt ^ sygendt, by den eyden (die sy, die zugsatzten, harumb das recht zu sprechen oder ze volgen anfangs, so sy zu recht sitzcndt, schweren söÜ^ vnd harumb geschworen Hand) erkiesen vnnd crwcllen vnnd danothin soll von denselbigen vier erkies Personen einer mit dem loss > zu dem obman erwellt vnd dargeben werden in gestallt vnnd niass, ob erlüttret ist; der soll ouch dann gwallt hau, by sincm darumb gcthancn eydt, den er harumb schw^" soll, der Zugsatzten vrtlen bcyd, eyne alls die ander, zu verhören vnnd eindwedrer vrtell, die Jnne > ^ gerechttcr tunckt, mögen vnnd söllen volgen vnud der zugsatzten bcyd gcsprochnen vrtlen die ein für ^ mer geben, onc darzu noch darvon thun; vnnd soll der obman nit gwallt hau, ein vrtell alls für ^ sclbs ze gäben, sonders der zugsatzten vrtlen die ein, alls die zwen zugsaztcn die gesprochen > Hand, ^ ervolgcn würdt, onc endcrung, merung oder Minderung volgen by synem eyd; vnnd was allso durch ^ vier zugsatzten vnnd den obman, so das vff ein obman kompt, zurecht erkennt würdt, dem Mendts wcllendt wir bcydtcyl vnnd vnnscr erben vnnd nachkomcn vffrccht vnd redlich, one In j oder gnug volg vnnd Statt thun, vnnd ouch dassclbig styff vnnd städt hallten vnnd volnfüren, one weigeren vnnd appclliercn^ ES ist ouch zwüschcu vnnS den beyd Partygen abgerret vnnd beschlsssen, ' söliche zugsatzten sampl dem obman zurccht sitzen söllendt, vnnd obgemellt gricht j vnnd recht fürg^" werden vnnd doselbst volkomlich vsstragcn, Nämlich zu Nüwenburg am See, losanner bischtums, wir ouch bcid tcyl cinaudercn mit vnscren rätten vnd lichteren obgemellt habent zu Manen vorderen bis zu cnd vnnd vsstrag der sach; eS söllcnt ouch allwäg die Zugsatzten ! richttcr in ^pänigcn sacken, so darzu alls ob erlüttret erwcllt wordcu, von bcyd teylen ir oberkeyttcn der vnnd pflichtten, dormit sy dero verbunden vnnd vcrpflicht sind, diewyl (sovil zu sölchcn sacken dln' . zu erkennen vnnd vsszusprechcn bcträffcil mag) lcdig gelassen werden, j dormit sy dorinne by geschwornnen eyden vnnd gwüssne, Verstands nach vrtlen vnnd crlüttercn mogendt, das so sy ^ billichen vnnd recht bcdunkt, vngesumbt, vngcfccht vnnd in allwäg vnferhindcrett von iren Hcrreu ^ oberen, alle gfärd darin vcrmittcn; vnnd ob aber cnnteyl j vff dess andren anvordcrcn syne zuck" - vff bestimpten platz schickttc, oder dess orts in sölichem vaal rcchttenS nit gestendig svn wellte, oder stund, das recht gfarlicher wys one sundcrbarc bochwichttige eehaffte nott in Verzug zcstellcn, ^ U65 r die andre» wen! bcstwpt richtter vff dess elagenden anrüsten ir vrtell vnnd syu mocht, das dech s,n dasselv krafft baben glvch als wol, allS wan die vier -"dscheyd geben söllendt vnnd ; vnnd ll dasse st . ^ ^ Atzten mit oder one den obman d°r. ^ °de ^ one wytteren Wcdrer > Teyl hinfür dem anderen die synen zu vurgeee , da« ." -- - ^ndcr sömlich vffncmcr mit Jrcm Hushablichcn sitz ziechen vnnd doselbst belhben; nützit dcstcrminder ^ lollendt jxx Mütter in Wasen vnd vndcrtänigkcytt der Hcrrschafft oder landt, da sh gelägen sind, sin, j k das recht vnnd von allttcr harkomen^ Vnnd zu letst, dormit wir beydteyl vnnd vnscr ewig erben 7"^ »achkomen, ouch vnser vnderlhanen vnnd landtschafften, künfftiger Jnsälen, irrungcn vnnd zwy t vertragen, ouch all krieg, vffrnrcn zwüschendt vnns vermittcn belhbendt, so versp- j rächendt vnnd dess obgemcllt partygcn by vnsren guttcn thriiwen vnnd eyden, Jnnamcn gedachter vnscr Herren kür ^^vsien vss Saphoy vnnd der Stetten vnd lendcren der obgemelltten ortten der cydtgnoschaffl, si^^' vnsere erben vnnd Nachkomen, vnnd für alle die vnseren, von was j stadts oder Wasens die ^rbr übliche ewige vcreinnng vnnd verstcndtnus hinfür zu ewigen zytten war, vest, Statt vnnd vn- durrs^ halltten in allen iren pnncten vnnd articlcn, vnnd darwider niemcr zereden noch zethundt, ander, weder heimlich noch offenlich, noch icmandt gehäl- I fen zethundt in dhein wys »och Darwider vnns nützit fristen, fryen noch sicheren soll, weder Bäpstlich, keiscrlich, küniglich pursten vnnd Herren gnad, fryhehtt noch gerechttigkcyt, so gäben sind oder noch gäben de„ werden, ^hnich satzungcn, gewonhcotten vnnd Ucbnngen der ^ Herren Sterten vnnd lan- oder siesuch vnnd gfärdc barin vermittcn vnnd Hindan gsetzt, dardnrch SölichS, so obstadt, gantz ^Icrs^^ bekrenckt oder abgebrochen werden^ Doch so behalltten wir obgemellten Kotten vff ^»u> ^^^^'^lligistcn Fürsten vnnd Herren, dess Hertzogcn von safoys sittcn, in discr j Ewigen ver- ^"isg befor vnseren allerheligisten vatter den bapst, den heligen stul zu rom, das Hclig ^>l»j ^ durchlüchtigisten, grofimächtigisten, Eristenlichsten Fürsten vnnd Herren, Herren iich ^ ^ankrych vnd Knnig vss Hispania, ouch all Frhheytten vnd gcrechttigkeytten, so ir fürst- i ^^"^^'stkevtt stett vnnd land habendt, Jnmassen das dise vereinung demselbigen allen vnschädlich ^ dh^/^ ^nnd wir cydtgnossen vorbenempter ortten, Stett vnnd länder, bchallttend ^vi» ^ ^^^sieu vereinung vff Vilser Syttcn befor vnseren Heligen vatter den bapst, j den heligen stul zu ^ römisch roch, die aller Cristcnlichist krön zu Frankrycb, die ewig erbevnung mit den Hü- ^ burgund, ouch all vnnd jede vnsere geschwommen pündt, Fryheht vnnd gerechttigkcyt, »iistr Stett vnnd landtrecht vnd all elltter bricff vnd sigell, verkom- j nus, landlsfriden vnnd all de„ ^'^^Verwauten, puntsgnosscn vnnd zugwanntcn, allso das dise vcrcinung denselben allen allS sy» s brieffen vnd flglcn, so wir harumb empfangen vnnd geben habendt. vnschädlich heissen vnnd ^dt ^^nd zu mercr ewiger gezügnus, bevcstigung vnd bestät- ! nus diser ewigen vcreinung, versus vnnd fründtschafft. So bekenent wir Emanuel philipert, Hertzog zu safov :c^, alles dess, so hie- t84 14ssk Vor an discm brieff von vnS verschribcn, daö vnsere obbenempte rätt vnd vollmechttige anwällt in vuss- rem Namen vnnd befelch sölichs mit den Herren eydtgnossen j volnzogen vnd vffgericht; Gel obeut bv vnseren fürstlichen Trüwen, eren vnd würden für vns vnnd vnsere nachkamen, sölichcm gethrüwlich nach zekomen vnnd statt zethun. Vnnd dcss zu warcm offnem vrkundt, so haben wir vnscr fürstlich Jnsigella» discr brieffen zwen glych luttendc angehenckt; vnd wir j gewallte ortt der eydtgnoschafft, so in diser vcv einung sind, habent ouch zu merer zügnus der hierin obgeschribnen dingen vnsere Secret Jnsigcll offen lich an discr brieffen zwen gluch luttende angehenckt, die gäben sind zu lucernn vff dem Einliffttcn tnz Novembris, Nach Cristi Jesu vnsers j lieben Herren geburtl gezallt Tuscnt fünffhundertt vnnd Sächhü Jare. ES hangen folgende Siegel: Das des Herzogs von Sovoyen »nd die der eidgenössischen Orte Zürich, Luccr», »ri, Schwyz, Untermal^ Zug und Solothurn. Dagegen sind die an die Urkunde gehörigen Orts angebrachten Schnure der Orte Bern, Glarns, Basel, 8^ bürg, Schaffhausen und Appenzell ohne Siegel: auch ist bei Nennung der Orte im Text der Raum für die Leztbenanntc» ofl^ gelassen, was wir durch Punkte angedeutet haben. s Beibrief zu abstehendem Bmidniß mit Summen. Lucevn. ISUtt, S). November (Staatsarchiv Lucern.) Wir Emanuel Philipert, von Gottes Gnaden Hertzog zu Saphoh, chablays v»'^ Ougst, Fürst In Piedtmont u. s. w., Tun dt j kundt allermcncklichcm mit disem brieff für vns^^ vnser erben vnnd Nachkomen. Alls dann wir durch Johan Kaspar de Lambert, Herren zum Crütz, vu^ sercn ordenlichen gesanttcn anwallt by den Herren ehdtgnosseu dess alten pundts Hochtütscher Landc"' Claudius von Vellegarden, Herr zu Montagni, Ritter, j Ludwig Millicr, gemeiner advoeat in SaP^ vnnd Mauritzius Ferrer, mitherr zu Campiglione vnser Secretari, allS vnsere geordncttcn Rätt, I P^^ ratores vnnd gcsantte anwällt, Mitt den hochgcachttcn, edlen, Strengen, vesten vnnd whsen Herren ehdtgnosseu dcss alltten punts Hoch- j tütscher Lanndcn, allS ouch mitt den sünff ortten benemptcr gnossen, Nämlich Lncern, Vri, Schwitz, Vnderwaldcn ob vnnd uit dem kernwaldt ! vnnd Zug Sampl vsscren ampt, allso ein ewige pündtnus berrct, angenomcn vnnd beschlossen vnnd dorumb zwen bermc»^ brieff, gclichs j Inhalts, vndcr vnser der bedeu partyge'n Jnsigleu, volgentS vffgricht dess datumbs, ^ Einlifften Tag NovembriS dess JarS Cristi gezallt ^ Fünffzechcnhundert vnnd Sächzig. Vor dem vnnd über das alles, so Hand wir vß cristenlichem hfer vnd fürstlicher miltig- > kehtt, onch besundrcr L^^ vnd Fründtschafft, so wir Tragenl zu erst benempten Herren sünff ortten Luccrn, Vri, Schwitz, waldenn I ob vnnd nit dem kernwallt vnnd Zug Sampt dem vsseren ampt, alls vnseren Lieben v"" gutten Fründen vnnd ewigen pundtsgnossen, zugschtt j vnnd versprochen, sagcnt zu vnnd verspreche"" by vnseren fürstlichen würden vnnd thrüwen in vnd mitt krafft diß bricffs, So j offt vnnd mcngsnwi ^ nemtte sünff ortt Lucern, Vri, Schwitz, Vnderwaldcn vnd Zug mit Jcmandl, war der wäre, von we^ dess j alltten waren vnzwhfelhafften Cristcnlichen gloubcns zu krieg kämeud, das dan wir, der vorgn«^ Hertzogen zu Saphoh :c., vff ir erste j manung one allen Verzug zu schicken sollend! fünffhundcrt büaw Schützenn, gutt kriegSlütt, vnnd Selbig In vnserem selbs kosten vnd j die also bh Innen In Iren ^ 1^67 "eu Landen vnnd In dem krieg, do sy dan synd, erhalten vnts zu cnd des selbigen kriegs. So aber benemptcn s Herren fünff orttcn gclägner, gcncmer vnnd gevclliger wäre für söliche kriegslütt der ^»sf hundert büchsen schützen chn Suma gellts, j dan so söllent wir Innen Schicken all monat In vn- ^tcn, ehgnen kosten vnd zu Iren sicheren Händen über antworten lassen zwch tbusennt s kronnen, So ^"g der krieg wäret, Vnnd wan sich fugen in Zytt des Falls, Weichs die Herren fünff ortt an vns be- ^rendt, die fünffhundcrt büchsenn j schützen, kriegslütt, oder für Sölich büchsen schützen all monat zweh ^Ujcnt kronnen, wclchS sh wöllcnt, Selbigs Söllendt wir vff ir erste man- j ung, Nämlich das sh vnder ^ beben Stucken, die kriegslütt oder das gellt, bcgärendr, zusenden onc Jnred, vff oder Zuzug eyni- sacht,, vnder s beben stuckenH das ein, Nämlich das, so j In ir mannng bcstimpt oder bcnempt vnd ^>rch Sy an vns gcvorderct wnrd, Vnnd dcft alles zu warem vrkundt, so Hand wir bcncmptcr hertzog ! iu Saphoh durch vorbemcllte vnsere anwällt bencmpten Herren fünff orttcn disen brieffen In der Statt ^ttrn mit vnscrem fürstlichenn s anhangenden Jnsigcl bcwart geben lassen, vff den Nüntten tag des mo- Novcmbris, von Eristi Jesu Visiers Lieben Herren gebnrr gczallt! Tusent fnnffhundert vnnd Säch- Jare, An der »rknnde hängt ivohlerhalten das grobe Ziegel des Herzog von Savone», mit dem kleiner» Contresicgel nnf der Rnkseite. «. Zollvertraq mit dein Kaiser, Baden 15« I , 25. Januar. (LtaatSarcinv Bert». Absch. Band. I'I'. 5!«.) >». Ferdinand, von Gottes Gnaden Erwclltcr Römischer Kayser, zu allen Zeilen mehrcr des bs zc,, Vnd wir von Stätten vnd Ländcrcn diser nachbenembten ohrten gemeiner Vnser Eydtgnoß- ^ Nämlich Zürich, Bärn, Lueern, Vri, Schweitz, Vndcrwalden, Zug, Glaruß, . . , Fryburg, Solo 'burn, Schaffhaußen vnd Appenzell Bckennent hicmit. Nachdem wir, Kayser Ferdinand. Verschineö JahrS beweglichen Vrsachcn ein ncüwc Verzollung in Visieren Ocsterreichischcn Landen angcricht, deß wir ^ gemein Eydtgiloßcn von wegen Vilser vnd Vnscrer Zugewandten bcschwcrtt, Vermeinende, daß söllichs ^ Erbcinung, so zwüschent dem Hochloblichen Hanß Oesterreich vnd gemeiner Eydtgnoßschafft vfgcrichl, ^ dem alten Harkommen, So die Ocsterreichischcn vnd Eydtgnosstschen Vndcrthancn biß anher mit cin- ^bcrcn gebrucht vnd geüebt, zuwider vnd entgegen sye. Alß aber Wir, Kayser Ferdinand, Ihnen gnedig- erscheinen laßen, daß söliche ncüwc Verzollung Vß Vnvermydcnlicher Vrsachcn vild nohtdursft, daß ^siers Christenlichcn Glaubens vnd NamenS Erbfind, der Türck, mit seinem Tirranischen gwalt bester baß den Grcntzen Tntscher Nation möge abgcwcndt werden; dcrwegcn, damit söllich Chiistenlich werck ^siürderct, habend sich gemein Eydtgnoßcn von den obbemelten ohrten Vß Christlichen Mitlydcn für «ich ^ 3hr Mithafften, so in der Erbcinung begriffen, mit Vnß, Vnd Wir Kayser Ferdinand mit Ihnen, i i hkr beg ^ auch zu güen theillcn ratificirt vnd angenommen haben, daß es derwegen gehalten werden solle, wie . obgemelten Evdtgnoßen, durch Vnsere beider thcil verordnete vnd gesandten Verglichen, wie wirs dg Voigt. ^ si I» der Originalurkunde wiederholt sich hier der Sah „die kriegslütt oder dos gellt, begärcndt, zn senden onc Jnred vff oder klinischer sochen vnder bcden stucken" offenbar irrthiimlich, daher er im Abdruck ausgelassen wird. 1468 Nämlich, daß alle vud jede KauffmanS wahren vnd güetter, Roß vnd anders, darincn nützit vßg^ nommcn, so vß dem Rhch Tütscher Nation, vß den österrichischen Nidern vnd andern Landen von gcnu> ner Eydtgnoßschafft gewärbs-leühten vnd Vndcrthanen, oder anderen außlcndischen Kaufs vnd Handels- leühten durch die österrichische Lande, oder auß denselben Landen in die Eydtgnoßschafft vnd zu derselb'- gen nohtdürfftigen täglichen Bruch geführt, der Enden verkaufst vnd aber verner nit daruß an andere ohrt vcrfüehrt oder verhandiert, sonder darinn verbrucht vnd verschlissen werden, dieselben wahren vn güetter alle, auch Roß vnd anderes, nützit darinn vßgenommen, sollen an allen Bnsern Kahseren Ferdr nandi Zollstetten, auf hernach bcmelte glaubhaffte Vrkundt, Zollfrh gelassen werden, vnd auch allcS n»l dem lauteren geding, was wahren vnd güeter, Es sehe Proviant, äßende Speiß oder anders, auß d l> Hauß Oestcrrichs Landen in die Eydtgnoßschafft oder anß der Eydtgnoßschafft in defi Hauß Ocstcruüu gefüert, darinn verbrucht, verschlissen vnd nit weiter in andere Land gefertigt vnd verhandiert werden, dieselben waaren vnd güeter alle sollen diß Neüw aufgesetzten Zolls Ledig vnd entprosten sin, Dargegen sollen alle Kauffmans wahren vnd andere güeter, keine aufgenommen, So auß Franckrych, Saphoy, Burgund, oder anderen landen, oder von Wannen die Harkommen, gemacht oder gezeügt werden, durch die österrichische Landt in das Reich, die Nidern oder andere Landt gefüert adc> gebracht, Dergleichen ouch alle Kouffmans-wahrcn vnd andere güeter, keine vßgenommen, so auß dcm Rych> den österrichischen Nidern vnd andern Landen durch die Eydtgnoßschafft vnd von dannen weiter in Jtalla, Franckrych, Burgund, Saphoy vnd andere Landt vnd ohrt gefüert vnd gebracht werden, Es bescherst ^ ches durch die Eydtgnößische, derselben Zugethonnen vnd Verwandten, oder andere Kaufs- vnd Handels' lüht, dcrselbigen Gutfertiger oder Diener, Niemand vßgenommen. an Vnser Kahser Ferdinand! Zollstetst" den Zoll zu geben schuldig vnd verbunden sin sollen. Westlicher Wahren vnd güeter aber, So in der Eydtgnoßschafft erzeügct vnd gemacht vnd für ^ Huß OesterrychS Landt hinauß in das Rich vud andere Landt gefüert vnd verhandiert werden, dicstÜ'^ alle sollen vns Kayser Ferdinanden an Vnsern geordneten Zollstetten Fünff vnd Zwenzig Jahr, die rtt sten nach dato diß Briests, den Zoll, wie der letstlich gcringcrt, ohne weiter stcigerung zegcbcn schuü^ sein. Wo dan Gemein Eydtgnoßschafft nach Vcrschynung Jetzgemclter Jahren von abgedachten wall vnd güetern, die by Ihnen erzüget vnd gemacht vnd daraus in andere Land gestiert vnd verHain werden, den Zoll ferner zu geben nit vermeinten, So solle es dan in der gücte oder durch andere ist bührliche Mittel vnd Wäg entscheiden werden, ob Sy fürtcrhin von söllichcu in der Eydtgnoßsch"^ , zügten wahren wie vorhin den Zoll zu geben schuldig sin oder nit; Eß were dan, daß diser Neüwer G^ Jnerthalb diser bestimbtcn Jahren nit mehr genommen wurde, Alßdan solle dise Bewilligung auch vnd absin, Vnd wie Wir, Kayser Ferdinand, Vns obgemeltcr maßen mit Gemeinen Ehdtgnoßcn, wie obsta-> Verglichen, Allso bewilligen wir gemein Eydtgnoßen hicmit, daß hinwidcr Jrer Kayserlichen Malul Hauß OesterrychS Landtsäßen vnd Vndcrthanen jederzeit glychS Rechtens zu gebrauchen haben, ^ Vnd soll dise güetliche Verglichung der Erbeinung vnd jedem theil an seinem Rechten, Frcyheite» Gerechtigkeiten, auch darnebend Vns Kayser Ferdinanden an Vnsern Regalien, Rechten vnd Gere) leiten in allweg Vnvcrgrisseu sein, g Diese Bewilligung habend der Rom, Kayserl. Mayestet Vnsers aller gnädigsten Herren vnd der obgeschribnen Ohrlen der Eydtgnoßschafft Gesandten vnd RahtSpotten auf heüt dato gegeu ' 1469 - m.,d soll die in obqeschribner Form in der Keyserlichen Cantzley anderen sründtlich auf vnd angenommen, ^ Ergöüw, Samstag den ium fürdcrlichsten beschribcn. desiglct vnd "M" >3 ' ^ Fünffzcchcnhundcrt Scchstzig vnd Ein Anff vnd Zwenzigsten Tag Januari,. von Christ. Gebührt geza.r m ^°re. (1561.) Vidiuius des Vertrags sv. 1554) wegen der Neugläubigen zu hstiggarus. S Januar. (Staatöarciiiv L'ncern.) Ich Heinrich Bodmer, Burger vnnd der Zytt Lanndtschriber zu Baden Inn Ergöw, Bekenn mit stein Briest vnnd Thun kundt allermengklichem. Nachdem der From, Eerenvest, Fürsichtig vnnd wyß Pfyffer, Schult- j heiß der Statt Lutzernn, min günstiger lieber Herr vnnd Schwager, mir antzeigt, 'a das kurtzverschincr tagen min gnedig Herren der Siben ordteu Lutzernn, Vri, Schwytz, Bndcrwalbcn, ^"3, Fryburg vnnd Solothurnn Rathsbottcn, so vff einer > taglcistung zu Lutzernn by ein anndrcn verebt gwäscn, Im angehennkt, mir zu bevelchen, das Ich Inen ein glouplich Vidimus vnnd abgeschrifft ^ dem vertrag, so verschiner Jaren zwüschcnt Inen den Siben ordten vnd Iren lieben > Eydtguossen ^ Stetten . . . ., Benin, Basell vnnd Schaffhuscn der Luggarnern halb vffgericht, geben vnnd ^ kllen welle. Söllichcm bcvclch Ich pillich gehorsamen söllen, vnnd dcßhalb söllichcn vertrag, wie der der beider ordten i Glarus vnnd Appentzcl, ouch ininer gnedigcn vnnd günstigen Herren RathSbotten verschjncn vier vnnd Fünfftzigisten JarS, der nüwglöbigcn Luggarner halb, zwüschcnt wolgemcltcn minen adjgx^ günstigen Herren den Siben ordten j vnnd den Stetten obgcmclt vffgericht, für mich ge- a>»cn vnnd den harinn verfaßt vnd eigentlich begriffen, So von wort zu wort allso wyßt.- ^i'stlicheii, alls der anndcr artigkcl Im Landtöfriden, die Religion Inn gemeinen Vogtyen j bcrüe- . c) allso luttet: Zum andren, so söllen wir zu beiden theylen ein andren by allen vnnsern Fryhcitten, '^iigkeitten vnnd gerechtigkeittcn, so wir Inn den gmeincn Hcrrschafften vnnd vogtyen Hand, von aller gliche,,, vn- j verhindert gentzlich blybcn lassen. Eo ist ouch luther zwüschent vnnS zu beiden tbeylen geredt vnnd beschlossen: Ob Inn denselben gmeinen Herrschafftcn cttlich Kilchhörrincn, gmcindcn oder ^stgkeitten, Wie die genempt möchten werden, j die den nüwcn gloubcn angenomen vnnd nach dabi l'vcn Welten, Das sy cö wol thun mögen; Ob aber cttlich derselben, So den nüwcn glouben angenomen ^ widcrumb darvon zestan begerten vnnd den allten waren Christenlichcn glou- j ben widerumb an- , Welten, das sy desselben fryes vrloub, von mcngklichcm vngchindert, gutt fug, macht vnnd gwaltt ^ en söllen; Derglych, ob cttlich Inn gemcltcn Hcrrschafften wercnd, so den allten glouben nach nitt ^ougiict, Es ^ wcre heimlich oder öffentlich, das die selben ouch vngefcccht vnnd vngchassct by Jrem ^ glouben blyben sollen Da sprechen wir., das bcid thcvl Inn dem vnnd andren artigklen den ^»dtsfridcn alles Jnnhalts thrüwlich vnd Eerlich j halten vnnd den by stnem nattürlichcn verstand nach des Buchstabens, Jmc Landtsfriden begriffen, blybcn lassen söllen. Zum andern Soll vnnder den .^n vmb fachen, gmein vogtyen, Herrschafftcn vnnd dcro vnderthancn bc- l rürende, was das mecr vnn- ^ ordten Botten zutagen wirbt, sin fürgang haben vnnd bim selben mecrcn gentzlich blyben; Doch 'stili, vßbcdingt die geschwornc pündt, Lanndtösriden, Vertrag, ouch Jedem ordt sin gehörende Herr-s 1470 ligkeiti vnnd Oberkeitt anil den selben Vogtven, das darwider nill gehandlet, nach cinichem ordt wider sin willen suis thcylö cigcnschafft nüßit abgcmcert söllc werden, sonder aller gstaltt wie von alltcr l)<>rr vnnsere fromc alltvordren mit ein- ^ andren gmcrit, das es sürbaßbi» ouch allso gcbrncht vnnd gehalten werden söllc. Zum dritten, von wegen der Straffen dero von LuggaruS von des vffgerichtcn Briests halb oder dero, so zu dem nüwen glouben geträttcn, Habent wir abge- l redt vnnd sy zu beiden thcylen vff das aller fründtlichest vnnd höchst gepatten, das sy wellen anfachen die sorglichen schwärren löuff, allenthalben Inn gantzer Cristanheitt vorhanden, vnnd vmb vnnser Herren vnnd obren, Ouch j Frid, r>^ vnnd Einigkeitt wegen, sölliche straffen vffhcben vnnd allen denen, so zu der nüwcu Religion geträttcn «doch mit nachvolgendcn gcdingen), vff disnnal vertzychen, ouch des! vffgerichtcn bricffs halb niemand ni>^ entgelten ^ lassen; Allso vnnd mit discrm hcvttern anhang, das alle die Personen, so zu Luggaruö die Religion angenommen, widernmb darvon abstail vnnd by der allten Religion vnnd glouben blhbcn Vnnd sich darwidcr nitt erlzeigeu, i wie es dann der LanndtSfridcn vermag vnnd zugipt. So aber der- selben Personen ettlich werend, die darvon nitt angendtS abstan Welten, die selben söllen hinct zur allten Faßnackt nechstkünfftig mitt Jr lhb vnnd gutt vß der Herrschafft ! LuggaruS zicchen vnnd alda kein n'w nung meer nach vndcrhalt gehaben; wcllich zill der allten Faßnacht Inen von wegen gegenwärtig winterkelte sdiewyl s» kum one schaden mit wyb vnnd kind über die gcpirg reyseni, zuge- ! lassen worden^ Doch das sy Inn der zytt biß zur allten Faßnacht niitzit Praticieren, anrchsen nach vffstifftcn der nün'^^ religion halb, sonder sich still vnnd rüwig halten, bh erwartung der Straff; Vnnd sollend sich die gg an kein j ordt vnnd Ennd, da die Sibcn ordt theyl zu regieren habent, Hnßhablich nitt niderlassen sehen. Vnnd ob sich fügen wurde, das sy sich Inn vnnser Eydtgnossen von Zürich, Bernn, Basel! vn»? Schaffhusen Stetr oder sonderbare ! Lanndtschafft hnßhablich setzen wurden, so soll Inen zugelasseil werd"'- vmb Jr nottwendigc gschafft durch der Siben ordtcn Sampt oder sonderbare Stett, Lanndtschafftcn vn» Herrschafften zereysen vnnd zcwandlen Inn gasts j whse, wie das andren der gemelten vier Stetten La»n^' säßen zugelassen wirbt; doch allein Inn offnen wirtshüscrn Jr Hcrberg zehabcn, damit sh Iren gsä)^^" vilnd geworben Nach der notturfft nachkomcn mögen; doch harinn j vßbedingt Luggarns den Fstick^ vnnd Graffschafft. Sy sollend sich ouch Inn söllichcm durchwandlcn keines PraticiercnS, Anreyscns v»n vffstifftens der Nüwen Religion halb vnnderwinden, bh erwartung der Straff. Vnnd ob sy dann ! Hab vnnd gutt Inn obgemelter Zytt der allten Vaßnacht ilitt möchten von Luggaruö zicchen, So sy das Ire durch schaffncr, die zu LuggaruS wonhafft vnnd Jngsessen Bürger sind, versuchen lassen! were dann, das Inen vonn > Meerem thehl der zwölff ordtcn wytter zugelassen vnnd vergönnen wnr^ Vnnd daö hinfür mengklich zu LuggaruS der allteil Religion vnnd glouben nachvolgen vnnd statt tb^ sollen. Vnnd so cttwar harwidcr handlcn vnd sich > crlzcigcil wurd, Dieselben Personen mögen die ordt gmeinlich lob sh wellend), oder wo nitt gmcinlichcn, doch der meerthchl vnnder Inen gwaltt hab^' Sh darumb zestraffcn; doch das allwcg söllich Straffen der Chamer zu Lug- j garuS, zu der zwölff oll Händen, betzogcn werde. Doch ob ettlich der ordtcn sich von söllichcr Straffnng zu künfftigcn W vßsündren wurden, so soll doch das Inen ann Jr Hcrrligkcitt vnd gepürcnder Oberkeitt anil verss Voglh kein j nachthehl sin nach gepärren. Vnnd hiemitt so sölle ouch dero von LuggaruS verschut'"^ vnnscrn lieben Ehdtgnosscn von den Siben ordtcn geben, vsfgchept sin vnnd nülzit meer gelten. ^ söllend ouch alle die Harinn vßgeschlossen vnnd der j straff erwarttcil sin, die nüwe Sectcn, beiden allten vnnd nüwen religion zuwider, Es were mitt schmächung der mntter Gottes, deß widertonfs d> Andren dingen, gehandlet, Vnnd so dise mittel zu beidersydt anngenommen, j das dann die zwölff ordt ^'einlich söllichcr Abredung ein geschrifft ann den Landtvogt zu Luggarus vßgan zclasscn, damitt er beucht werde, wie die Handlung beschlossen vnnd vertragen worden, Vnnd ob Inen gfellig, das sy, die j ^dt, Bottschafft hinyn Welten schicken, gmeinlich oder sonderlich zu verschaffen, disere ding zu erstatten, oder die, so söllichem nitt nachkomen weiten oder wider beid Religionen, wie obluth, gehandlct hctten, zc- soffen, das statt zu Irem willen, I So aber die vier Stett nitt willens sin wurden, Jr Bottschafft schicken, So mögen doch die anndrcn Sibcn ordt, oder wcllich ordt mccr mit Inen schicken welt, Jr bottschafft hinhir verordnen vnd söllichem wie obstat! nachkomen. Ob ouch die > Siben ordt ab disem oder Harnach hinyn schribcn weiten vnnd dem Landtvogt oder den Landtsässcn gepicttcn, zcverschaffen, . "i Vertrag statt zethun vnnd nachzekomen, das mögend sy wol thun, on Jntrag vnnd widerred der ^^rigon ^ ordtcn. Es soll ouch söllich Bottcn schicken oder schriben den übrigen ordtcn ann Jr thehl Horrlj^kxitt vnnd Oberkeitt der Herrschafft Luggarus Inn all annder weg vnabbrüchlich sin, Vnnd diewhl dann diser Vertrag von Wortt zu I Worlt, wie der obgeschribcn statt, allso Clarlich oll, So Hab Ich deö zu Zügnufi vnnd warem Vrknnd min eigen Jnnsigel öffentlich haran gehcngkt '^vd „lit eigner Hannd vnderschriben, Beschächen vff den Fünfftcn tag des Monats j Jcnner, Nach vnnscrS Herren gepurtt Getzalt Tusent Fnnffhunderl Sechßzig vnnd drü Jar, Heinrich Bodmer, Landschrhber zu Baden Inn Ergöw 5p,>, SS. Vertrag zwischen den V katholischen Orten und den Neuglanlstgen von Marlis. Kaden. Ä. Juli. ^ Wir Von Stett Vnd Lannden Der Siben Ordten Vnnser Ehdignoschafft Rath vnnd Sanndtbotten, ^wlich Zürich Bernnhardt von Chaam, Bürger- i meister, vnnd Hanns Heinrich Sproß, Sekclmcister vd des Raths; vonn Bern» Batt Ludwig vonn Müllinen vnnd Jeronimuö Manuel, Scckclmcister bchd deß Raths; vonn Basel Bonaventura von Brunn, Oberster Zunftmeister, Hanns Meyer vnnd ^»ns Eßlinger, beyd deß Raths; von Fryburg Nielaus von Peroman, Schultheyß; von Solothurnn ^chim j Scheideggcr, Venner vnnd des Raths; von Schaffbnscn Dietägen von Wildcnberg, genant ^vgt, Bürgermeister, vnnd Cristoffcl Waldkilch, Scckclmcister vnnd des Raths; vnnd vonn Appcnnzell "Win Mcggeli, Lanndtaman, — Diser Zyth vß bcvclch vnnd vollem gwalt Vnnser aller Herren vnnd dff dem tag der Jarrechnung zu Baden im Ergöw vcrsampt, j Bekhcnncnd vnnd thnnd kundt .-/^'^ugklichem mit disem Briest'. Nachdem sich nun etwas jarcn Spenn vnnd Irrung zugetragen zwü- de,, fromen, Fürsichtigcn, Ersamen vnnd wyscn vnnsern JnnsonndcrS guten Fründcn vnnd gethrnwen ^hdtgnoffcn, dem mecrthcil der Lanndtlüthen der Nüwen Religion des LanndtS zu GlaruS deß ^ So i dann den fromen, fürsichtigcn, Ersamen vnd wysen, Vnnsern Jnnsoilnders guten Fründen gethrüwen lieben Eydtgnofien von den fünff ordten Lutzernn, Vry, Schwytz, Vnderwalden vnnd »>it Vnnsern JnnsonndcrS guten Fründen vnnd gcthrüwen lieben Eydtgnossen den Landtlüthcn ^larus der alten Religion dem annder» thehl, Von j deswegen, das gemclt vnnser gethrüw lieb 1-572 Ehdtgnoßen von den fünff ordten vcrmeinl hatten, daß vnnser lieb Ehdtgnoßen, der mchrthehl der Landt lüthen ze Glarus der Nüwen Religion, nit alles das erstattet vnnd vßgericht, so sie Jncist vor Zaren zugsagt, Abschchd geben vnnd darumb Vertrag vfgricht worden syen :e, Dargegen aber vnnser gethrüw ! lieb Ehdtgnoßen der mchrthchl der Landtlüthen zu Glarus der Nüwen Religion vermeint, daß sh all^ das Jhenig erstattet vnnd vßgricht, so Inen von Jr Religion vnnd Jretwegen zetbun gepürt vnd gk' zimpt habe, so dann an Religionssachen etwas versumpt vnnd nit erstattet werc nach Innhalt der ZU' sagungen, Abschehden vnnd Verträgen, vnnd Ire mit Landtlüth j der alten Religion das nit vßgriäst- verhoffen sh.dcs nit zu entgelten ac, Von wellicher Spcnncn vnnd Mißvcrstendtnuß wegen sh zu behde" thehlcn zu Tagen gen Einsidlen komen vnnd daselbs nach villgchcptcr mühe vnd arbeht vnnd vff Ernst' liche vnnd hochflhßigc Pitt, So Vnnsrc Herren vnnd Obren der Siben vorgenannten Schidtordten gsa'^' ten ann j sh zu bchden parthhgcnn gcthan, sh stch Inn ein gmein Vunparthhgis Recht Jnngelaßen» Bund alls nun demnach bchder parthhgen zugsatztcn, nach ehgentlicher vnnd grundtlicher vcrhörriwll aller Handlung, Jr vrthehl gcbcnn vnnd aber darinn glhch zerfallen, habcnnd sh sich demnach nach v>^ fürschlägen, so sh cinannder gethan, eines gemeinen Vnnpar- > thhgischen Obmans nit verglichen könne" noch mögen, also das vnnser Herren vnnd Obren von den Siben vorgenannten Schidtorten müßcn ^ sorgen, daß vß söllichcm nach etwas whtcrs vnnrats entspringen vnnd erwachsen möchte; Derhalbc» ^ durch Ire Gesandten vff der Taglcistung zu Baden, so vff den Sonntag Oeuli in der Fasten deß ^ schinnen Thusent > fünffhundert drü vnnd scchSzigisten Jars gehalten, bh bchden obgenannten parthhtff" Höchsts Flhß vnnd Ernnst sovil angehalten, das sh sich lctst dahin begeben, das sh zu Iren vier Z"' gsatzten, Nämlich den Gcstrcnngen, Frommen, Vesten vnnd whsen Herren Jacob Arnold, alt Landtanim«"" zu Vrh, vnnd Herren Dietrichen Inn der Haldtcn, Ritter, alt Landtaman zu > Schwhtz, Herren CasP^ Tschudh, Sekelmcistern, vnnd Herren Jacoben Vogel, des Raths zu GlaruS, nach jede parthhg vnnparthhgische mcnncr vß den obgenannten Sibenn schidordtcn zu Inen beruffcn vnnd ncmnien, ^ acht Menncr über alle crganngnc Hanndlung sitzen, mittel vnnd Artigkel stellen, guter verthruwter nung, sh werden der spcnnen j nachmalen i»n der güttligkcht vcrricht vnnd vertragen werden, Inn well^'^ sh den gsanndten Vnnser Herren vnnd Obren gcwillfarret vnnd Vnnser lieb Ehdtgnoßen von dein thehl der Lanndtlüthen zu Glarus zu Jrcm thchl Bnns obgcnauntcn behd, Bernuhardtcn vou Cbam, Bnrg^ meistcr der Statt Zürich, vnd Bait Ludwigen von Müllinen, des Raths I der Statt Bernn, vnnd lieb Ehdtgnoßen von den fünff ordten zu Jrcm thchl Herren Niclausen Gottrow, Sekelmeister ^ Frhburg, vnnd Hcrri; Wernnhcrr Saler, Stattschrhber der Statt Solothurnn, zu Inen crwclt vnnd rüfft, die Acht Menner mit sampt Iren Rathgeben vnnd Bhstcnndern den fromen, Ecrenvcsten vn> whsen Herrn Jost pfvffern j vnnd Herri; Niclaus Am Lcn, bcid nüw vnnd alt Schulthesscn der ^ Lutzernn, Herrn Amandus von Nidcrhoffen, alt Lanndtaman zu Vrh, Herrn Georgen Rcding, alt La« aman zu Schwhtz, Herrn Niklaus von flü, alt Landtaman zu Vnndcrwalden ob dem waldt, Herrn Md Schell, Statthalter zu Zug, Herrn Paulus Schüler, alt Landtaman, vnnd Herrn Bal j thissar . des Raths zu Glarus, vff Sonntag vor Pfingsten des verrückten drü vnnd sechtzigisten JarS gen im Ergöw znsamen kommen, vnnd nachdem sh die obgenannten zugsatztcn vnnd crwclte Schidbotcn ser lieben Ehdtgnoßen von beiden thehlcn Gcsanndten, alls von den fünff ordten vnnd dem nicr ^ der Landtlüthcn zu Glarus der Nüwen j Religion, der lcnge nach mündlich verhört, sind sh Erafft des bevelch, so Inen von Iren Herren vnnd Obren zugstclt, über den Handel gsässen, alle 1473 ^ gebrückte vnnd verlouffne Handlung hicvor Inn gschrift versaßet, Es sige inn gütligkeyt mitels wyß, ^er mit Rccktlichcm proccß beschächen, für sich genomcn vnnd mit allen thrüwen der lennge nach j vererbt, vnnd demnach der Sachen zu beiden thcylen ze gutem sich etlicher früntlicher vnnd gütlicher mit- ^u vereinbaret vnnd dieselben den parthygen übergeben vnnd zugstelt, die hinder sich an Jr Herren '"uid Obren gelanngen ze laßen. Alls aber dieselbigen Artigkel vnnd mittel etlichen ordten (von etwas ^^»gelö wägen) nit annemlich sin wellen, Habennd wir, j der obgenannten Siben Schidordten Boten, ^ Jr begarren sölliche Mittel vnnd Artigkel vff nechst gehaltnem tag zu Baden, so gsin ist vff Suntag ^-uaiimodo Geniti, vmb etwas wyter erlütert, erstrebt vnnd verbeßret, wie dann sölliche mittel Harnach einem Artigkel zum andren eigentlich begriffen vnnd gschriben stannd. Des; Ersten, daß I alle zu- ^gungeil, vffgerichte vertrag vnnd Abscheyd, In dem ein vnnd drißigisten Jar vnnd sidhar vßganngen, wie sy ^ Zu beyden theylcn mit ein anndren vff vnnd angenomen haben, Inn Iren Artigsten, ward vnnd äfften gentzlich bcstan vnnd blyben sollen, Also das denen zu bevden thcylen gläpt, nachganngen vnnd ^ gethan werde, Annderst Inn dem faal, ^ Diewyl diser Zyth niemannd zu Schwanndcn, der der Maß ^^rt, söllcnnd sy jctzmallcn dasclbs des Priesters erlassen sin, Dergstalt, daß der Priester, so jetzunder zu schwanndcn ist, oder ein anndrer, So nach dem Inn vcrsächung diser pfaar komcn möchte, fürohin da widcn zu Glarus neben den anndren zwcycn Mäßpriestern sin wonung haben, vnnd j Jme die Com- nämlich zwo vnnd fünfftzig sonnen krönen, so sy von Schwanndcn Jnne des Jars geben, nach- ^und dienen, Er ouch daruß erhalten werde; darvmb soll er den andern zweycn priesteren zu . pjx Kilchen mit Vollbringung der Aemptern der heiligen Mäß vnnd andren Cristanlichcn Cere- ^wn zu versächcn vorstendig j vnnd schuldig sin; ob aber hintnro etlich Lanndtlüth zu Schwanndcn ^"d, ald sin würden, die Eins; Priesters vnnd der Mäß wiedcrnmb begertennd, so sol es an den alt- >wj(zxn zu Glarus stau, ob dersclbig Priester villicht etliche mall hinvff gen Schwanndcn geordnet djff ^ Zugehördt, wie der Priester jetzt Jnnhat, Inn Ercn j Jnngebcn vnnd werden; was dann also Inn die kilchen dasclbs für zicrung ze machen von nötten were, das- sol vß der Kilchengut genomcn, vnnd was es nit ertragen möchte, denzcmall vß des gemeinen ^""^!ekcl dargethan vnnd durch die altgläubigen gemacht werden, Doch den anndren Artigklcn Inn ^ zusagung, Verträgen vnnd > Abscheydcn one Schaden. Zum anndren, ob etlich kilchen Im Lannd vorgenndcn Vertrag vergriffen, enntwycht, die sidhar nach nit widerumb gwycht werennd ^ ssgcund vnnd mogennd die altgläubigen zu Glarus dieselbigen nachmaln widerumb nach altem ^'chcm bruch wychen laßen, mit geringsten Cossen, ^ so sy können; dersclbig Cossen soll alsdann vß ^>ue»l Landsekel erlegt vnnd geben werden. Zum Dritten, alsdann jetzt lannge zytht Im Fläkcn zu 6rug xxha^en wordenn, so söllennd doch jetzvnndcr fürbashin da;clbst zwei: gelert V ^chikt Priester, die die altgläubigen mit Meßhalten, predigen vnnd anndrcnn Chriitanlichcn Cere- versächend, vß den Pfründen Jerlichen Nutzung vnnd Jnkommcn, sampt ouch kn> predicannten, erhalten werden, vnnd ob dieselbig Jcrlich nutzung vnnd Jnkommcn aber söllichs nit ^ ^-^u möchten, alsdann soll denselbigen Priestern vß Jres gemeinen Lanndtsekel Eerlich Pfründen er- . vnnd crfült l werdeirn, damit sy sich woll enthalten vnnd allda blhbcn mögenn ; vnnd sol das Huß gut, mic Jetzunnder ein predicannt darinn Ist, einem predicannten blyben, Deroglychen die ann- drst pftünd Hüser mogennd vnnd söllennd die altgläubigen den Priestern verordnen nach Jr ge- ^"hest, gfallen vnnd gut bedüncken; doch was an denselbigen ! Hüsern zu Vffcnthaltung Jeder Zyth 135 Z47t zu Buwen mangelbar werc ald wurde, Soll vß des gemeinen Landtsekcl darthan vnnd buwcn werde»' vnnd daS Jcderthcyl, nüw vnnd altgläubig zu Glarus, sine Priester vnnd predicantcn ancmen vnndvr loubcn vnnd den Gotzdicnst für sich selbS verrichten möge, anc des anndrcn tl?eyl Jnntrag vnnd W>' l derrcd. Zum vierdtcn, von wegen des täglichenKilchgangs allda söllcnnd die altgläubigen vou Glar»- an Sonntagen vnnd allen gepottnen Firtagen, allwcgen zuvorderst durch Ire Priester die ämpter der lh' ligcn meß, predig vnnd anndcre Eristanlichen Ceremonicn sampt Jrem Kilchgang verrichten vnnd bringen laßen, das st) Sum- > mers Zyth vmb achte vnnd wynterS Znth vmb nüne in der kilchen vcrW sycnd, damit der Predicant syn predigt vnnd Gotzdicnst ouch darvff verrichten könne; vnnd dann an wercb tagen söllcnnd sy die altgläubigen mit Jrem kilchgang ein halb stund früycr sin, dann an Sonntags oder Firtagen, wie Vorstadt: Sv zu beydcn theylen, der alten vnnd nü- j wen Religion zu GlaruS, nn'^' ten sich dann deßhalb eines anndrcn Jrer gelägenhevt nach mit einnanndrcu Verglichcnn; Es soll ^ der Meßmer daselbst an» die predig der Nüwen Religion nit lüthenn, Es sige dann der GottSdicnst alltglänbigcn aller dingen vß vnnd Vollcnndct; Dcßglichcn dennzemall nicmandtz mit keiner Vnort»»^ Inn die Kilchen gau, j bis man Inn die predig glüt, damit sich nicmandn zu beklagen habe, wie vormalcnn beschächcn. Zum Fünfftcn, daß st), Vnnscr lieb Eidtgnossen zu beiden theylen Im tta»'" Glarus, ouch einanndren von wegen dcß gloubcns In dheinen weg nit Tratzen, schälten, schmützen, schmäl vecchcn noch hassen söllen, sonnder einnanndre alle verlouffne j hanndlung, so bishär vnnder Inen lssg^ vnnd wider einnanudren beschächcn, verzychen vnnd deße zu vnngutein nit wyter gedcnnkcn nach chen, darus nach größcrn Vnnwillen vnnd Vnusrüundschaft enutstan möchte; Jnnsonndcrheyt daß predicannten den alren waren glouben weder ann den Eanntzlen, noch an anndrcn ordten, Inn dhet'^" weg ! nit schmächen, schmutzen, noch vercleincren; dcßglichem vnnd hinwidervmb die Mäßpricster oucl? wider dem Lanndtzfryden predigen, ouch niemand schälten noch schmächen; dann wer söllichs übergic»'^ also das ein Person oder mecr, sv svcn wer sy wellen, Eintwcdcrn glouben mit Worten oder mit wcr^' schmützen, schmächen ald schälten wurde, j dieselben sollennd dann ein Lanndtammaun vnnd ganntzc» zu Glarus mit allem Ernnst vrthchlen vnnd straffen, Je nach eines jeden verschulden vnnd Verl)»'" lung; darbst soll es dann blhbenn. Zum Sechsten, diewil man alle Jar die Näffeltzer farth mit andacht, Crütz vnnd ctwan mit sahnen nach altem Cristanlichem bruch begabt, Nnnd j jetzt etliche ^ aber allwägen ein predieanut darvff gcprcdiget, Ist abgcrcdt, daß fürohin solle vmbgan, Also Priester das ein Jar, vnnd ein predieanut das annder Jar, allwcgen vff discr sarth predigen vn«d ^ wort Götz verkünden sölle, dar In niemand schmächen, schmützen noch schälten, ouch nit wider den La»»^' fridcn predigen, sonnders die > sünndtlichcn Laster vnnd alles Nebels straffenn vnnd dardurch ftyd, vnnd Einigkeyt gceffnct vnnd gepflanntzet möge werden; vnnd soll der Priester vff nechster farth mit predig annfachcn, demnach soll es vmbgan, alls obgemclt ist. Zum Sib enden, diewil sy von von alter bar Gott vnnd sincr lieben mutcr zu Eeren eiu Kertzcnn j zu Einsidlen gehept, die nu» den altgläubigcnn zu Glarus in Jrem kosten allein erhalten, da sölle nun hinfüro söllicher Cesttt" ^ des gemeinen LanndtSsekcl vßgricht vnnd bezalt werden. Zum Achtenden, was Costenns die altglänb'ö^ von Glarus diser Sach halb bishär Im gmcin erlitten vnnd vff sy glouffcn, dcrsclbig sölle Inen vn ^ des j gmeincn Lanndtzsekel bezalt werden. Zum Nündten, so söllcnnd vnnd wollennd die von der Nüwen Religion gegen den alltgläubigcn in besatzung Jres Ammann Ampts, der Räthcn, vnnd anndern Eeren Aemptern gar vnnd ganntz kein gfaar nit bruchenn noch trvben, sonnder sy ouch >475 kommen laßen vnnd derhalb fürbaß also i Redlich mit Inen hanndlen, wie das hievor ouch bcschächen syge, ^ch Vermög vnnd Jnnhalt des Lanndtbuchs. Zum Zechenden, das Eoneiliumb belanngend, So Bäpstl, Helligkeit, Keyserl, May,, Künig zu Franukrych vund der Künig zu HiSpauien daruff halten vnnd dem stat- 'ung thüygen, so syennd die , , , , Ordt Lutzcrnn, Vry, , , , ,, Vnnderwaldenn vnnd Zug j guter Hoffnung ''"ud Zuversicht, die von Glarus der Nüweu Religion werden nach Jrcm vorrigen Zusagen als dann ^uen zu beyder sydt zu Nuwen verhelfen vnnd demsclbigen ouch gehorsamen; dann sy von den fünff Erbten sich Jrs thcylS eutschloßen, daß sy demselben gehorsamen wollen», Zum Einliffteu habenndt '"'r ouch abgeredt, daß vnnser j lieb Eydtgnosseu von GlaruS die von Wessen vnnd Gastern by der Beladung der fryheitcn, so Inen vnnser lieb Eydtgenossen von Schwytz widcr!?gebcnl, wie sy die vorm krieg Thesit, blyben sollen laßen; vnnd soll die ordtnung oder bevogtung beyder vogtyen Vtznach vnnd Gaster h>i beyden theylcn sürohin, wie von alter har, mit der besatzung derselben gebrncht wer- i den vnnd vnnser lieb Eydtgnossen von Glarus kein wyteru Jnntrag thuu voil der zweyen verschincn Jarcn wägen, ^ ky die vogty Gaster nit verwalten haben. Zum Zwölfften, so soll ouch denen vß dem Gaster, Wessen lud Viznach, ouch allen Inn vnnd vßert yanndtö sammpt vnnd sonderbarenn Personen, die sich in discren ^mescneu Spennen einer j oder der anndern parthyg mit gunst, Worten oder werken angchennkt hcten, les verzygcnn, hin, todt vnnd abstu, vnnd des; niemermcr entgelten noch gegen Inen zu argem geben- l», Jnmaßeu söllichS der obgcmelt füufft Artigkl der Lauudtlüthcn halb zu Glarus vßwißt, doch vorhalten vnnscrn lieben Eydtgnossen von Schwyz, was die Religion vnnd j glouben anlrifft, vermog Jrs 'lderbaren Vorbehalts, So Inen vnnser Eydtgnossen von GlaruS Im Gastal vorhin gütlich übergeben ""d zuglassen, hiemit vuvergriffenlich vnnd ganuz one schaden» Zum Dryzechendcn, Diewyl vnnser l Eydtgnoßen von Schwyz die Religion fachen Im Gastcr, wie jetzt geHördt, Inen vorbehalten», Derben zu j Verhütung künfftiger Vnnruwen vnnd spennen, so söllennd vnnser lieb Eydtgnossen von Gla- la «llwegen Vogt dermaßen dahin vnnd gen Vtznach ordnen, so nntzit wider die Religion noch die vff- ^kchtcu vertrag, so von beyden tbeylcn anngenommen, hanndlen; Vnnd dann söllennd sonnst vnnser ° Eydtgnossen, die lanndtlüth zu GlaruS zu beydentheylcu i der alten vnnd Nüwen Religion, vssert- . b vnnd vnnergriffcnnlich diserm Vertrag by Jrem Lanndtöbuch, altem Harkommen vnnd Lanndts- ^lungen genüßlich blyben vnnd biß Inen daran vnschädlich sin; Deßglichen sollich vnnser, der schidordten, llliche vnnderhanndlung vnnsren Herren vnnd Obren vnnd beyden partygcn an Iren fryheitcn, Statt "d Laundtsatzungcn, j altem Hartomen, RcligionS vnnd anndern fachen vncrgriffen vnnd one schaden l Vnnd zu Letst, diewil vnnscr lieb Eydtgnossen von den fünff ordten etwas Zornns vnnd Vn- ^ enns gegen vunsern Eydtgnossen von GlaruS der Nüwen Religion JrS zusagcns halb, daruß diser ^paiin erwachsen», gefaßt vnnd aber darüber diese frundtliche Ar- j tichel gstelt, So dann sölliche Mittel u>id Artigkcl von beyden theylcn angenomcn vnnd zu halten versprochen werden, denntzemal lollennd ."ustr gethrsiw lieb Eydtgnossen von den fünff ordten Iren gefaßten Zorn» vnnd Unwillen» gegen vnn- ^^en Eydtgnossen von Glarus der Nüwen Religion gütlich fallen laßen vnnd lollennd sy die von ur»g ^ Enzygen püitdtcn, LanndtSfrydcn, ouch anndrcn fryheit vnnd gciechtigkeiten blyben vnnd ^lsin Inen, wie Iren frommen Vordren, zetagcn, In gmcinen Vogtyen vnnd anndren Eydtgnös- ^>cn sachxu regieren, hanndlen vnnd sitzen laßen, Inen ouch söllichS hinfnro zu argen ald vnucidtgnös- ^)c» Sache» nit wyter fürziechen noch gedcnnken, sonnder iy j für ^>r lieb vnnd gethrüw Eydtgnossen ^unen vnnd halten Dargegen söllennd vnnser Eydtgnossen von Glarus der Nüweu Religion sich ouch 1476 beflyßen, alles das gegen gemelten vnnsern lieben Eydtgnossen von den fünft' ordten zu halten vnnd zu erstatten, So die geschworne pündt, der LanndtSfrieden, angenommne vertrag, Abscheyd vnnd zusagnu- gen j vermögen vnnd zu geben So aber künfftiger Zyth diser vorgeschribnen Artigklen halb etwas Spann? zwüschent Jnen entstan wurde, derselbig spann soll allwägen nach luth vnnd sag der geschwornnen pündtcn mit Recht erördtert vnnd vßgfürt werden, Söllichc obgeschribne Mittel vnnd Artigkcl habennd wir, Sibcn schidtordten gsanndten, vff bestimpten j tag Quasimodo zu Baden den gsanndtcn beyder parthyg?u gschrifftlichen übergäben vnnd darby sy annstatt vnnd Im namen vnnser aller Herren vnnd obren höchste flyß vnnd mit allem Ernnst gepäten, bv Iren Herren vnnd obren mit allem thrüwen annzuhalten, ^ sy in annsechen vnnser Herren vnnd obren der Siben Schidtordten vnnd Jrer gsanndtcn j vilgehcpi^ Cossens, müye vnnd arbeit, ouch von sryd, Ruw, Einigkeyt vnnd wollstanndtS wägen gmeiner loblich" Eydtgenoschaft, Inen discre gestellten Mittel vnnd Artigkcl ouch gesallcnn laßen vnnd die gütlichen gcg^ einandrcn vff Vnnd annemen; Daran geschäche vunsren Herren vnnd obren ein Hochs gefallen, die w" den ouch das vmb sy, alls Jr ge- j thrüw lieb Eydtgnossen, Jeder Zyth zu verdienen willig vnnd bcttü sin, Vnnd als wir vff discre taglcistung datumb dis Brieffs beyder partbygcn gsanndten für vnns ^ schikt vnnd sy vmb Jr Herren anntwurt gütlich angcvordcrt, habennd vnnser gethrüwen lieben gnosseu der , , , , Ordten Lutzcrnn, Vry, , , , Vnndcrwaldeun j vnnd Zug, ouch der mcrtheyl dcr LanU^' lüthcn der Nüwen Religion zu GlaruS gsanndten, annzcigt, daß Ire Herren vnnd obren vff die Pll, ^ vnnser Herren vnd obren von den Siben Schidordten durch Botschafftcn vnnd schrifftlichcn ann st) ^ than, mit Iren höchsten gwälten söllichs in Bedacht gfaßet, sich darüber beratschlagt vnnd vnnsern H??^" vnnd obren, j den Schidortcnn, zu sonndren Eeren vnnd gfallen vnnd von sryd, Ruw, Einigkeyt v>"U wollstanndtS wägen gmeiner loblicher Eydtgnoschaft wollennd sy die Mittel vnnd Artigkcl, wie die hie ^ eigcnntlich begriffen vnnd gschriben stannd vnnd wie die vff letzstem tag allhic zu Baden gstclt, güi^' vnnd fründtlichem gegen cinandren vff vnnd annemen; j Geloben vnnd versprächen ouch annstatt Im Namen Jrer Herren vnnd obren, nun vnnd hinfür bh sollichenn obgeschribncn Mittlen vnnd Artigkl"' zu blhbcn, denen zu Geläben, statt zethun vnnd nachzekommen vnnd darwidcr nit ze sin, noch ze ^ In kein Whß noch Wege, alles vffreck)t, Erbcrlich, gethrüwlich vnnd vnngcfarlich, Vnnd deß alles!' einem waren, stätten vnnd Besten vrkhundt diser dingen, So habennd Wir der obgcnannten Siben Sö?> ordten gsanndtcn, Bcrrn Hardt von Cham vnnd Hanns Heinrich sproß von Zürich; Batt Ludwig ^ Müllinen vnnd JeronimuS Manuel vonn Bernn; Bonaventura vou Brunn, Hanns Meher vnnd Ha'^ Eßlinger von Basel; Niclaus vou pcroman vonn j Fryburg; Joachim Setehdeggcr von SolothurU' Dietägcn von Wildenbcrg, genant Ringk, vnnd Cristoffel Waldkilch von Schaffhuscn; vnnd Joachim geli von Appenntzcll, vnnser jeder sin eygen angeporren Jnsigel von behder partygcn pit wägen vnnsern Herrn vnnd obren an Iren fryheiten, ouch vnns vnnd vnnscrn erben one schaden) off- ! ^ gehennkt ann diser Bricffen zwen glhch vnnd jedem thehl einen geben, Beschächcn zu Badenn Inn vff Mcnntag vor Sannt Vlrychötag, was der dritt tag Höwmonats, Nach Cristi vunsers Herren Säligmacherö gepurt Getzalt Thusennd fünffhundcrt Scchtzig vnnd Vier Jarc, 1477 S. Schiedvertrag zwischen Savoyen und Bern, vermittelt durch die eilf unparteiischen Orte; sammt den Ratificationen von Frankreich und Spanien. Lausanne. October. (Staatsarchiv Bern.) Wir von hienachgcnantcn Stctt vnd Landen i der Einliff Eidtgnossischen Orten, Nämlichen do>l Zürich Mcllhanß Thumysen, des RatcS; Von j Luccrn Jost Pfiffcr, allt Schullthcifi; Von Vrh Jaeob Arnolldt, alt Landtaman; Von Schwhtz Georg j Rcding, allt Landtaman; Von Vnderwallden NiclauS von allt Landtaman Ob dem Walld; j Von Zug Hanß Letter, allt Aman; Von Glarus Paulus Schüler, 6llt Landtaman vnd Panerherr; > Von Basel! Caspar Krug, allt Burgermchster; Von Solothurn Vrs ^urh, allt Schullthcifi; Von > Schaffhusen Alexander Pehger, allt Bürgermeister; Von Appenzell Joachim ^ggelin, Landtaman,— j Thundt Khundt aller mengklichcm mitt dem begriff vnd Jnhallt diß gegenwärtigen ^ibells. Dem- j nach sich zwüschcu dem Durchleuchtigcn, Hochgehorncn Fürsten vnd Herren, Herren ^uianueln Philibcrtcn, Hertzogcn zu Savoye :c., vnserm gnedigen Herren an einem, Sodan den treng- ^ cn, Edlen, Vesten, Fromen, Fürsichtigen, Wysen Herren Schullthcissen, Kleinen vnd großen ätcn ^ der Statt Bcrrn, vnleril günstigen lieben Herren, besondern guteil Fründen vnd getrüwen ^bcn j Eidtgnossen am andern theil, wichtige vnd schwere Spenne, mißversteildt vnd zweyungcn zuge- j ^llen haben, von sacken wegen die Savohschcn Landt vnd Herrschafften berürendl, so wolgemellte i ckere getrüwen lieben Eidtgnossen der Statt Berrn verrückter Jaren, wie hernach wytlouffiger ! gemclldet ^ldct, erobert vnd Jngenomeu vnd byßanhcr Jngehept vnd beherschet haben, Hier- j vnder aber der ^chstvcrschinen Zhtt vnd Jaren stch zugetragen, Das vff Hochgcnauts Fürsten ! vnd Hertzogen zu Savo» fluchen, so er diser sachcnbalb ail die vorgcnemptcn vnsere günstigen j Herren, guten Fründt vnd ge ^>wen lieben Eidtgnossen der Statt Berrn zethund verordnet, so j vil gevollget Ist, Das Si stch mit- ^'^»dcril zu betrag vud Verrichtung diser sachcn vff ein > gütig vnd fründtlich gesprcch vnd zu Fründt- tagen veranlasset Vnd vollgendtS dieselben l zu dem zweyten mol, doch vff vnderschidliche Zht vnd Vnd benantlich deS ersten, Den I achtzechenden tag Wvntermonats des Jüngsthingefloßnen Thusent .^ffhundert vnd j Sechßzigisten Jars, Vnd des andern mols den Zechenden tag HornungS deS ver »neu j Ein vnd Sechßzigisten der mindern Zal nach gczcllten Jareö, zu Nüwenburg an dem Scw durch I . ^ treffcnlichc vnd anscchcnlichc Bottschafftcn besucht vnd alda zchandlen angesengt, Aber vn- j der Inen nühit fruchtbarlichs haben vßrichten noch schaffen mögen, Doch In sollichem Jr j bcidersydtS be ^ckhen dahin haben khomen lassen, Das Iren vcrhoffcns hicrumb durch der I Herren Eidtgnossen fründt- vnd gütige Widerhandlung etwas schydliches gehandlet werd- l eil mochte; Vnd vber dapclbig alle ^"bluug dahin geraten vnd gewachsscn Ist, Das j Si vns von vorernempten Einliff Orten der Eidt- ^lchafft zu fründtlichen vud gütigenn j Viidcrhandlern, Mittlern chnd Schhdliiwten erwollt Vnd daruff desselben versten- j diget, Ouch derhalben vns In dem Monat Meygen vnd darnach In dem Äugst- ves ncchst ^ hicvorgcmelltcn Thusent Fünffhundert Ein vnd sechfizigilten Jares ^>l die Statt ^ll, alls j ein molstatt, die Inen zu beidcnthcilen zuerwollen vnd zubenambssen anncmlich vnd gevellig l ^sen Jst^ Tag crnempt, Vnd mitt sollichem Die Edlen, Strengen, Fromen, Ercn- > vesten, Fürsichtigen. Burgermchster, Schullthcissen, Aman vnd Rbäte obbestimpt- j er Orten vnsere gnedigenn lieben Herren vnnd Obern angcsucbr vnd gepetten haben, Das ! Si hierob von virsertwegen willen geben Vnnd vns Visen last vff vnnd an vnS zenemen An- j hallten vnnd vermögen wollten, Vnd allso die- selben vnsere gnedige Herren vnd Obern, j alls die bißanher Fryd vnnd Eynigkhcyt zefürdern gantz be- reyt vnd geneigt gewesen, Dassclbig j ouch fürer Inn allen Erbarn sachenn, Jnsonderheytt denen, ^ Ire liebenn Fründt vnnd j Nachpurn belangenn mochten, vngesparten Vermögens vnnd mit gutem 'gc"« vnd Herben j zcthundt willig stndt, Inen gewillfaret, Vnnd VnS dassclbig der gcpürenach erscheynt I vnd zuerkhenncn geben haben, Mitt angchcncktcm bevelch, Das wir harJnn j allen vnnsern vlitz vnnd crnstc anwenden, Vnnd an allem dem, so wir befinden vnnd j gedcnkhenn mochtenn, dem Hanndell dienst sin, nützit erwinden lassenn sollten«, i Do so haben wir nach schulldiger gehorsame, ouch alls die, so d>!^ Hoch vnd wolernempten Parthigen ^ vnsern gncdigen vnd günstigen Herren, guten gründen vnd getrüwe" lieben Eidtgnosscn gantz j dienstbarn willen tragen, Darzu vnbcschwert vnd aller dingen vuvcrdrosscn mit vnge- ^ sparter müg vnd arbeit, nach bestem vnserm vcrstandt, der VnS vs; Gottlichen gnaden nütg^ theillt j vnd verlichen werden möchte, zehandlen die fach zuhanden genomen; Haben ouch vff sollichcs In die Statt Basell verfügt, Vnd daselbs Sampt dem Wolgeachtcn, Wvsen Herren Henrichen i Z" nern, Stattschribern der Statt Basell, alls von beiden thcilen crwolllen gemeynen Schriber, die ! ^ vorbemellten hierumb von beiden theilcn angesetzten tag besucht vnd besessen. Da sindt i ouch beide thigcn durch Ire vollmcchtigen Anwcllt vnd Gsandtcn erschinen, Die haben zu bei- > den theileu zu^> fang vnd benantlichen des ersteir tags vns, allö Iren erwollten vnd crpcttnen Schyd- j lüwten, wasy angelegen gwcscn, mit bester bescheidenheyt vnd zu dem fründtlichesten so schrifft- j lich, so mundtlich ^ scheint vnd fürgctragen, Vndcr wollichcu der Hochgenanten Fürstlichen Durch- > leüchtigkheyt anligen Vorderung, so Si VnS durch die hievorgedachten Ire hierzu verordneten vnd j abgevertigoten Gsa>^^ halt fürlragcn lassen, Inmassen hernach vollgt, gestalltet was, j ^ Der verrückten Zyt, Doman von der gepurt Jhesu Cristi, Vilsers lieben Herren, gezallt Thui Fünff- j hundert Drisstg vnd Sechtz Iare, Alls wplendt der Durchleüchtig, Hochgeporn Fürst vnd ) ' Herr j ssarol, Hcrtzog zu Savoye, sincr Fürstlichen Durchlcuchtigkheyt Herr vnd Vatter decht- i nutz, noch In leben vnd ein rechter cigcnthumblicher Oberherr, Inhaber vnd besitzcr der vnd > Herrschafften Genevoys, Waat, Gex vnd Chablaix gstir wäre, Da hetten die Herren von ^ ^ ein j theil des gewellten Landts GenevovS, vnd aber die Waat, Gex vnd Chablaix gentzlichcu ett- j was thciles der Landtschafft Waat, so die Herren von Fryburg, Vnd dan ein theil, so die Ju ^ ^ litz j domoln an sich gepracht hetten, Ingenomcn vnd bißanher (wie Si noch thctcn> Jngehept vnd ^ herschct, Dessen vnd das Hochcrnentcr sincr Fürstl, Durchl, aberstorbner Herr j vnd Vatter ^ siner Landen vnd Herrschafftcn vnd pero anhangenden Heerlikheytcn vnd gerech- j ligkhcyten durch gewellten Herren von Bcrrn sollichcrmosscn sollte entsetzt worden sin, Hochge- ! melltcr sincr Fürstl, Herr vnd Vatter, von Jrer zu beidentheilen derselben j Zytt von vil Jarcnher zusamen geheptcil ^ nnssen vnd andern Fründtlichen vnd nachpur- ! licheu Verkhomnusscn vnd verstcnden, sich Sonder vilmer etiles sollichen vcrsechen, ! Si hetten vorgedachter sincr Fürstl, Durchl, Herren vnd In sinen nötcn, j In denen er derselben Zytt, alls der aller Cristenlichcst Khonig In Franckrich lichcr ansprach- I cnwegeir June an sinen Landen angefochten vnd Jme ettliche dcrselbigen Helte, gestandt- j en wäre, hillff vnd bystandl erzeugt vnd bewysen, Diewyl dan gewellte Berrn ein j solliches (nach siner Fürstl, Durchl. bedenckhcn) oire einichcn bißanher durch Si I crschcst 147» rechtmcssigen schvn vnd Tittell verhandlet vnd gethan hcttcn. Lud aber sollichc > stner Fürst!. Durchl, verstorbnen Herren vnd VatterS an discn Landen vnd > Hcrrschafften gehcptc Hcerlikheyt vnd gerechtig- ^>eyt aller villikheytnach stner Fürstl. Durch- j lcuchtigkhevt zustunden vnd gchorrtcn, Si ouch dieselben ^llichcrmoficn nit von Händen kom- j mcn lassen kondte; Vnd bicrunder sin Fürstl. Durchl. des nechst- derruckt- ^ en Jares, Da man von Gottes gcpurt gczallt Thuscnt Fünffhundert Fünffzig vnd Neune, al!S> "acb vilIarigen vnd langen der Kcyscrlichcn vnd Königklichen zu Hispanicn vnd Höchster- ! ncmpter zu ^anckrich Konigklichcn Maiestatt gegeneinandern gefürten Kriegen Aller j Zwvspallt durch die gnad Gottes ^tragen, hingelegt vnd bethcdigct, Vnd es Jrothalb schließlich j zu guttcr Fründtschafft vnd Pündtnutz ü^aten, wydcrumb zu Jrem Hcrtzogthumb Savoyc j vnd andern Iren Landen, so die hochstgcnanle Ko- "'ilkljchc Maiestatt zu Franckrich Iro bu laben stner j Fürstl. Durchl. Herren vnd Vatters Jngcnomcn ^^te, komc» wäre; Hicncbcn j onch diesclb Fürstl. Durchl. gentzliche znverstcht gehept, wie Si noch hette ^ trüge, GS wurden Vnnd j sollten wollgcmelltc Herren von Berrn Iro die Landt vnd Heerschafftcn, ^ Si (alls vorstat» Jngcnomcn j vnd noch Jnhandts hctten, Pillichcrwhß ouch whdcr Inrumen vnd zueilen, Hcttcn Si dieselbigen durch j Ire hierumb zu Inen gesandten Anwclldt In aller Frnndtschafft vnd üutigfhelt an Si vordcrn lassen, j aber dcrhalben bißanher von Inen nützit vßpringen noch erlangen ^agen. So nun sich hieruff j zugetragen, Das Si sich nach Jr behdcrshdtS hierumb gcbcpten bedachte vmb Jr spennigc fach vor vns, > als Iren erwolltcn Schidlüwtcn vnd Mittlern, zu gütiger vnd Fründtlicher andlung zekomen j veranlasset, Vnd Si vff sollichS zesamcn khomcn wären; Do so wollten Si, der Fürstl, gsandt- j en anstatt vnd Jnnamen Hochgcmellts Jrcs gnedigen Fürsten vnd Herren, vns zu bc- >cht dcssclbigen ^ zucrkhcnnen geben, Nämlich das sin Fürst!. Durchl. vß Iren habenden guten vnd wol- ^ lügten pillich- j en gründen vnd vrsachcn Jr vcrtruwcn dahin gesetzt Helte vnd bcgerttc, Das Si durch ^ Herren j von Berrn aller obangczogncn durch Si Jngcnomncn Landen vnd Hcrrschafften, Ja vmb " theil, j den dieselben Herren von Berrn Innen Helten vnd aller derselben zugehordcn, würchlich vnd ! sich vnd vollkhomenlichcn, ouch dcrmossen vnd zu glhcherwys;, wie dieselben der zhtt gwcscn wären,I " Si die Jngcnomcn Helten, whdcr in Possesi gesetzt vnd restituiert werden sollte, Mitt gantzcr I vnd üthonincr whdcrkherung vnd ersatzung aller nutznng, so Si vs; dcnselbigcn Lande» von an- > fang Jrcs "entcns bis; wydcrumb vff den tag Jres vbergebens gehept vnd empfangen Habcnn j mochten, In vnd ^üt wollichcm alle Vfflagen, Schätzungen, Thcllen, onch die Hchligthnmb > vnd andere Kilchcngezierdcn, ^ dcrselbigcn Zhtt In sollichen Landen gwcscn, Deßgelichcn alle ge- > warsamc, gerechtigkhcht vnd Tittcll, ^ Zum theil das Landt vnd dan die Kilchengüetcr, dcro der mcrcr- I theil Fürstliche Stifftungcn vnd wären, antreffen mochten, begriffen sin sollten, j So dcnnc, Nachdem die Herren von Berrn In obbcdachtcn zevor ze Nüwenbnrg besuchten Tag- l ley- ^^"gen vnd daselbs crgangnen Handlungen allein vff zwcn Puncten vnd artienl gcantwurt, j Vnd dan dero " " Do so Helte I sin Fürstl. Durchl selben vff diffmoln vor vns whdcr harfür gcpracht weisen Anwclldt j angezogen vnd 'rordnot, ouch von nöten zesindt bedacht, DaS dieselben ^ ^ ^ Herren von Berrn thcils verantwortet werden sollten. Dicwvl dan ^ ^ der ander j dcS JnhalltS gwcsen, siner Fürstl. Durchl. anvordrnng sccr ^^e) domoln, j allS Si dise angezogncn ^ Si die Herren von Berrn gcvrsachet ^ gcwertcr Handt anzuzicchen, .°"dt vnd Heerschafftcn Jngcnomcn ^tten. g - Eschallons, zu wollichcm sich des Marggravcn ^ theils zuentschüttung vnd sicherheyt ^res 1480 von Marigniaii Bruder, so Jr thodtlicher Vynndt, j sampt andern des Hertzogen von Savope Housi vnd Kriegslüwten, milt gwallt vnd gewerter j Handt genechert, Vnd denne zurettung vnd Hillff del Statt Genff, Jrer Pundtöverwand- j ten, so domoln mit des Hertzogen müssen vnd willen durch M Amptlüwt vnd Vnderthancn j treffcnlich getrengt worden wären. Hierin ouch die Herren von Bcr^ fürgcwendt, Das Si j zu sollicher bpstandtlichcn hillff vnd entschüttung, ouch zu der Junemung gemeM Landen j vß zweigen vrsachcn wol gegründt gwcsen wären, dero die erste, das Si mit den Genffcrn, j einer frhgen Rhchstatt, vß bcwilligung JrcS Bischoffö In ein Pündtnuß getrettcn, Dar- j durch dan ^ schnlldig gesin, Inen In Jrer not Hillff vnd bystandt zcbewysen; Die andere j von wegen Das gewellt Hertzog durch einen Vertrag vnd Tractat, so zu Saut Jullin gemacht j vnd nachinwcrdts durch ein leyll zu Petterlingcn Im Thusent Fünffhundcrt Ein vnnd j drissigesten Jar vßgangen bestätigt, verspracht bette, Die gedachten von Genff nitt mer ;n j bekhumbcrn noch zu beleydigeu, ouch darumb Im Faal, ^ etwas hierwpder fürgeuomeu wurde, j die Laudlschafft Waat zu Vndcrpfandt Jngestellt vnd geben hctl^ Wollichc Landtschafft i Waat, alls die Genffer whderumb treffcnlichcn angetastet vnd bckümbert wordt wären, j Si pillccherwyß an sich gePracht hetten; Gelichcrgestalltcn hctten Si Gex, Chablaix vnd ein j th^ des Gencvohs, durch wollicher anftöß vnd ncchewillen die von Genff vollgendtS whdcr- > vmb hcttt mögen angefochten werden, ouch Jngenomen. j Wicwol nun vber solliches vnd sonderlich vff den ersten articul von Jrer Fürstl. Durchl. wegen dann j gnugsambklich geantwurt Vnd crstlichs zuerkhennen gegeben worden wäre, das die Herren ! ^ Berrn das crvordern eines Fürsten, der des sinen entwert, nit zu streng sin beduncken sollte, I Dic^ dasselbig nützit anders In sich begriffe, dan die crsatzung vnd wydcrgcbnng des sinen, j ouch der Frücht vnd anderer gcpürlicher anhengen; Zudem wan solliche crvordrung wider j andere dan alltc Fründt die, so wie gcmelldct, lange Zht gegeneinandern verpündtet gwe- j scn, hette geschechcn sollen, Das man eines mergklichen, vnvßsprechenlichen Kostens, j den sin Fürstl. Durchl. erlitten, besonder ouch befügter^ eines sollichen hette beklagen mögen, Das j sin Fürstl. Durchl. das sin so lang nit genutzet Helte. vnangescchen dessen alles, So hette man ! sich von Jr Fürstl. Durchl. wegen In Zhten sollicher anvordr»'^ vnd shdtanher vff allen Taglehstnng- ^ en erpotten, So man durch ettliche vrsachcn bewyscn Kondte, ^ dieselbige vordrung zu vber- > flüssig vnd vber die moß were, Das allßdan dieselbe durch vud vß Fürstl. Durchl. gncdigen j willen zu millteru sin vnd allsballd zu derselben siner Fürstl. Durchl. ringet benügeu Vrsach j vnd anlaß geben mochte. Es hctten aber die Herren von Berrn Jr hierumb habe»^ ansprach > weder mit bewhsung einichen rechtens oder tittells noch mit einiger schrifftlichen gwarsawc bll' an- > her fürgepracht noch sich vmb diß Handlung vff vertragliche mittell einicher gestallten augcpottc" noch begeben. Vff den andern articul wäre ouch vast gnugsamklich geantwurt worden, AUso das die bcmellle'^ Herren von Berrn nit Helten besorgen dorffcn, Das ciniche Ire Landt durch Hocherncntcu Hcrtz^.^'^ Carle oder sine Houptlüwt angetastet oder geschediget worden wären; Vnd ob glich wol dieselben oder andere Ire Vyendt gwcsen, So wäre doch deßhalben noch nützit erscheint worden. Er aber het^ „ Pündt- > nuß, so zwüschcn Jme vud den Herren Eidtgnossen vffgericht, allwegcn so vnbefleckt vnd vlishi! ge- j hallten, Das er sich nhemermer vndernomen hette, Si oder Ire Vnderthancn zeschedigen, Gclich^^^ whß wie er sich ouch nit besorgt hette, Das er wnder den Jnhallt dcrsclbigen zu vil molen angezog- ! " Pündtnusscn Helte vberfallen werden sollen. Aber zu heiterer vnd würcklicher crkhandt- I nuß ffne? 1481 beptcii willens Wurde sich befinden, Das weder sin Fürstl, Durchl, noch einiche sine j Vnderthanen, Diener, ^ud Solldner deHein Person der Eidtgnoschafft weder an Lyb noch gutt, ge- j meinlich noch sonderlich, nye >veder geletzt noch geschedigct. Aber hinwhderumb wäre offen- j bar, Das man siner Fürstl, Durchl, Landt ^ugenomen, dero Vnderthanen gefangen, Jrcr Edellüwten > Heuser verprent vnd mengklichem den schaden, Kriegkliche empörung mitt sich Prechte, zuge- j fügt hette. Derhalben es dau des behillfflichen bystandes, ^ die Herren von Verrn Jrem j gcthanen Fürwendeu nach vß schulldigen Pflichten denen von Genff, ^ domoln getrengten, j bewhsen, nit bedorffcn, ouch aller wcnigist von nöten gesin wäre. So dau vber das sich die Herren von Berrn der gercchtigkheyt der Landtschafft Waat vß vermog > der voraugezognen Tractaten, zu Sant Julliu vnd Petterlingen oder anderschwa gemachett, ^ angcmasset Letten, Darüber wäre villfalltige gnugsamliche vnd aller gepürlichiste ant- j wurt fürgewendt vnd gegeben worden; Wie dan hiezugegen widerumb gemclldct wurde, also j das zuvorderst zuerörtern wäre, Ob die Herren von Berrn Hochgemellter Fürstl, Durchl. Landt mit j guten fugen an sich gePracht hctten oder nit- he nit pillich wäre, das sin Fürstl, Durchl., j wolliche one ordenliche vnd gepürliche crkhandtnuß ^rcs Gutes entwcrt, wider die verkomnussen, > so In allten vnd andern sonderbarn Pündtnussen begriffen, ^"d fürncmlichen wyder Des j PnndteS Jnhallt, der im Thusent Fünffhundert vnd Zwöllfften Jare Züschen herürtem Hertzo- j gen Carle, siner Fürstl, Durchl, Herreu vnd Vatter, vnd den Herren Eidt- ^ossen vffgcricht worden wäre, vcr- j punden sin sollte, Ire pilliche vrsachen vnd miltell, so dersclb siner ^ Ur>tl, Durchl, Herr vnd Vatter Damoln die > Jnncmung berürter siner Fürstl. Durchl, Landen zuver- >»dern gehept Vnd sin Fürstl. Durchl, noch hette, ze j crschchuen vnd zeoffenbaren; Sonder sollte sin Durchl, zu allererst derselbigcn Landen, lutt j siner Vordrung, vollkhomenlicheu whdcrumb Jngesetzl ^rden; Vnd wan das beschechen, ^ Allödan wurde sin Fürstl. Durchl, Ir pilliche vßflücht, von dcrowegen ^ dernieyndte Handlung zu Sant j Jullin nit in würckliche Krafft khomen sollte, schinbarlich erwhsen anzougcn, Vnd ob j glich wol erzoügt wurde, das dieselbe Handlung (wie Si dargewcndt vnd aber kundtbar gemacht) j passiert wäre, So wurde doch dieselb zum theil nichtig vnd durch einen, der dessen ^ gewallt gehept, j gemacht sin, Darzu den vorvffgerichten Tractaten mit den Herren Eidtgnossen gentz- zu- ! whder erfunden werden, Gclichergestallten vnd vil mcr, obschon solliche Handlung gellten, ^ ! aber (Iren vermehnenö) nit geschechen sollte noch wurde, So hctten doch die Herren von Berrn I umbcn zu der Jnnemung, alls Si sich angemasset, der vrsachen kein befugtes rechte, Das nach , ^ I fürwendeu In demselben Traetat begriffen wäre, wan Hocherncnter Hertzog denen von Genff ei- ! en vbertrang thcte, DaS dan die Landtschafft Waat darumb vcrpfendt sin sollte, Daruß sich nun I flunde, Das vor aller Kriegklichen Handlung Ir Fürstl. Durchl. nach Form der Pündtnuß ervordcrt ^ ! demnach bhpracht worden sin sollte, wer den Tractaten zuwhder gehaudlct hette; Vnd so Ir Fürstl, ^)l, i allso crvordert worden wäre, Wurde dieselbe erzeugt haben, Das Si denen von Genff kein ^ „och lehdes gcthan vnd sonder vil mer, Das Si vnder dem schhnc der Religion Iren Bischoff, ^ zevor j allwegen für Iren Mittelherren erkhaudt, verjagt, vertribcn vnd ^uen selbs alle gerech- ^lept vnd j auctoritet der Statt Genff zugeeignet Helten, Wolliche gerechtigkheytcn aber one ^(rer ^stl, Durchl, > müssen vnd willen durch einiche Pündtnussen oder Burgkrecht whder die Sprüch vnd ^chlenn, j von diser fachen wegen vßgangen, nit zu nichten gemacht werden mochten, Cs wäre aber ^ l Fürstl, Durchl, verstaubt nit, wäre ouch vnpillich, DaS Sie hier In tretten sollte, biß Si zuvor ! 45? obangezogner j gstalltcn gentzlichen wvderumb Zugesetzt wurde; Mitt crpicttung, vmb alles das abrrag vnd s gnug zetbundt, Dessen sin Fürstl. Durchl. schulldig vnd verstunden sin wurde, Dcßgelichcn die an- vor- j derung zemilllern, so Si durch die Herren von Berrn einicher Tittlen vnderricht, vß denen S> pillich- ! ermossen hierzu bewegt oder das Jro nach Pitlikheht, dero Si sich benügen mochte, begegnet wurdc- Im s Faal aber die Herren von Berrn dewcdcrö an die Handt nemcn, So wäre sincr Fürstl. Duräst Pitt, DaS wir, j alls gemeyne Frnndt vnd Schidlüwt, so durch Si, die parthigen, hierzu erwöllt vnd lw- nambsct wercn, diß j Jrer Fürstl. Durchl, rechtmessige vordrung zu Hcrtzen füeren vnd betrachten, derhalben (so wyt yendert j möglich) dahin handlen wollten, Das es beiden Parthigen zu benngen langen, ouch zu erhalltung j Frhdcns vnd ruwen vnd beiderthcillen wolstandeö dienen mochte, j Hiervff vnscrer lieben Herren, guten Fründeu vnd getrüwen lieben Eidtgnossen von Berrn ! ^ vorgenanten hierumb abgcvcrtigotcn Ratsanwcllt von Jrer Herren vnd Obern wegen durch Jr j antwnG allö hernach vollgt, darthun vnd eröffnen liessen: Dicwhl diß gegenwürtiger Span l allein daruss stün^ vnd bernwte, Wie vnd warumb, ouch ob siner Fürstl. Durchl. Herr vnd Vattcr seliger s gedechtnuß cher oder vnpillicherwhse von der besitzung vnd gwerde bcrürter Landen komen j vnd verschallten worden wäre oder nit, Do so wolltbn Si zu demselben Houptpuneten schritcn j vnd griffen vnd (vß guter ve> truwter zuversickll), daö crstgemellte Fürstl. Durchl. sollicher entsetzung s vnd cntwerung selbö schulldt tragen hette, gnugsam bewysen; Wolliches wie nachvollgt ! ergangen vnd gestalltet wäre, j Des ersten Befunde sich durch ein Vrtcyll, so Im Zar, alls man von Gottes gcpurt gezallt Tl?u sent I Fünffhnndert Drissig vnd Eins, zu Pellerlingen vßgangen wäre, Das ein Statt Genfs, Alls I befrygtc Statt, mit Iren guten Nachpurn vnd Fründcn der beiden Stetten Berrn vnd Fryburg > recht zemachen nit allein macht vnd fug, Sonders grosse vnvermydenliche vrsach gehept; ! da» derftlbc" Statt Genfs Jnwoncr vnd Bürgere domoln durch des Huß Savoy Adell vnud l Bnderthanen wider " Pillikheyt vnd dermaßen so vntrcglich angefochten vnd geschediget wor- s den wären, Das Inen sollicb^ last fürer allein zetragen vnmoglich gwesen, ouch Jr Endt- j lichs verderben daruff gestanden wäre, Si sich nit vmb Hillff beworben. Si Helten aber ^ nach besag bcmcllter vrteyll solliches mit des Bis^u von Genfs, domoln Jres Herren, gonst, gchäl j vnd willen gethan, alles damit Si bv Iren gerechtig^^ tcn, ouck Iren von Loblichester gedechtnuß > Keysern vnd Königen hargeprachtcn Frygheitten plybe» ten. Hicmitt beide Stett Berrn vnd j Fryburg zu ansang vnd vollgendts Bcrrir allein vff ein ^ Darnach aber, vff Jrer getrüwen j Lieben Eidtgnossen der zechen Orten gesandten ab tag szus Baden lichs vermanen, In die ewig- > khcyt einer Statt Genff Eidtspflichtig worden, Also das Si einander» ' trüwc Hillff vnd rettung j wider gwallte zugsagt vnd zu leystcn schulldig gwesen. s , Nnd wicwol der Hochernenten Fürstl. Durchl. von Savoh hierunder Jr gerechtigkhcht niche bchallt- j lich vber Genff hette darpringen mögen) In angeregten Burgkrechten anfencklich hallten, j Si ouch vnvertrengt darby pliben wäre, wan Si sich rechtens one gwalltthat vcrnugeu So hette doch sollicher vorbehallt Si nit begüetigen noch erscttigen mögen, wie aber pillich gwesen, ^ > ders Helten siner Fürstl. Durchl. ampt, ouch Edellüwt vnd Bnderthanen mit Jrer Fürstl. Durchl. wnsst' ^ willen vnd ansechcn ein Statt Genff Erstlich Im Dreissigsten Jar der mindern Zal vygcntlich- ! ten vff das strengest angefochten, vnd die beid Stett Berrn vnd Fryburg In gegenweer j zu rettung Statt Genff verursachet. Da dannocht vff dasselbig mal sincr Fürstl. Durchl. vmb so- j vil versäwnt den wäre, Das man Jro das Landt nit Jngenomcn, Sonders sich mitt einem Ab- I schcidt, durch 145» üblichen Eidtgnoschafft Gesandten vnd RatSpotten zu Sant Jullin vffge- > richt, ablhedingen vnd alle Hand- ^ug gan Petterlingcn zu Recht hettc khomeu lassen. i Alls nun vollgendts In dem Ein vnd Drissigisten Aar sich alle Parthigen daselbst Inn Rechtt j gestellt vnd sollichcs vor berürtcr Eidtguoschafft Batten vnd wilkürtrn Richtern zu allen theill- j eu con- Wcrt, auch Clag, antwortt, red, wyderred, Brieff, Kundtschafft vnd aller Handt bcweruugen j darge- ^ondt wären worden, alles vff vorigen anlaß des AbschcidtS von Sant Jullin (dem dan j In vßfüerung Rechten die Parthigen zugestimpt vnd sich daruff bcrüfft), Do so hette sich nach j verhör Clag vnd ontwurtt gnugsam erfunden, Das die Fürstl. Durchl. von Savov, dero Amptlüwt, j Adcll vund Vndcr- ^baiien an einer Statt Gcnff mitt gwallt vund trang vberfaren, Deshalb j dann ouch die Richter mitt Jr Erteilt gewellter Fürstl. Durchl. von Savoy den beiden Stetten Iren j KriegScosten In die Ein vnd ^cntzig Thusent Cronen abzntragcnn vffgclcgt; Dieselbe > Sum hette sin Fürstl. Durchl. zu bestimptenn jylen bezallt Vnd mit demselben das ergangen > Recht bckrcfftiget vnd In vollg gestellt, j Mitt dem nun ein Statt Bcrrn, die anders dan Rechtens nie begerl, Dasselbig ouch offl vund j ^stnlalcn angerüefft, der gentzlichen zuversicht gwescn, ES sollte aller Handell j by ergänz- j ner abred vnd ein wolbefridte sach vcrpliben sin. ES wäre aber der Fürstl. Durchl. von Savoy ! halb alles vnfrucht- gwesen; Dan deiielbigen Verwandten vnd Vnderthane» vnlang j darnach In vilfalltig wyß vnd weg ^ Statt Gcnff vygcntlichcn angefochten, Diesclbig j vbcr vnd wyder alles Recht, mit abstrichung der ^oviant, ouch mit schwerer Hungers not, > Raub, Brandt, Nam vnd Todtschlägen Jcmcrlich geplager. ^as alles hette ein Statt Bcrrn j von dem Ein vnd Drissigisten biß In, daS Scchß vnd Drissigest Jar strossem mittlvden scch- j cn vnd allweg sich demüetigen müessen, Ouch derhalben zu vilmolen Jr Pott- st^fft mit Eosten, j müeg vnd arbeyt zu Fürstl. Durchl. von Savov gan Augstal, Turin, Ehambrach, bonon, Gcx vnd j andere vngelegnc Ortt gcschicht, einer Statt Genfs Fryd zuverschaffcn Vnd alles, so ounig ^ stu mochte, vff ein gemcyn Recht, lut der Pündten zwüschen dem Hnß Savoy vnd gemeiner j ^ffsnoschafft, zclchten, Ja ettlich mal den Genffern geraten, guttwillig des Bnrgkrechtcn j abzcstandt, ob die Fürstl. Durchl. durch dassclbig sich bester geneigter zu dem Fryden schichhcn wnr- j de. Darzu schmalen vngeachtct alles vßschlachenö des gesuchten Frhdens, alls etlich j Rüwcnburger vnd ander durch ^ Gcnffer zu Jr Statt Hütt bestellt, zu Ginginö wyder i siner Fürstl. Durchl. domaln zu gegenweer ^standne Lüwt den Sig erlangt, Si zu vermhdnng ! whtcrn btutvergiesseilS whder hcym vß dem Velldl ^">ant vnd nit gan Genfs kom- ! mcn lassen; Wie dan disi alles mit Abscheyden, Instructionen, Missi- ^ Vnd j vß anderm bericht wol zu bcweren vnd bhzepringcn sin mochte. Das doch bh siner Fürstl. j . "ochl. kehn ansechcn hettc erlangen mögen; Dan In dem Sechß vnd Drissigcsten Jare > hette lich die- ^b (oder onc Jr abschaffen) Ire Verwandten abcrmal whder ein Statt Genfs j In mutwilligen vnvcr- ^ochten Krieg begeben, die Statt Genff vberfallen, belcgcrtt vnnd I ettlich Mouatlang dcrmosscn bctrengt, one GotteS vnd der Statt Berrn EhdtSpflich- j tigc Hillff die armen Bürger daiclbS, ouch Ire wyb Khindt, durch Hunger, Schwertt vnnd j Kellte JrcS täglichen vndergangs gewertig gwescn, onch endt- b»d vndergangcn wären, j Vff sollichen kläglichen Jamer, wollichem zu begegnen alle andere mittel!, Jnlonderhcytt ^ anrüeffung erpietung des Rechten, vmbsonst vnd zu Kleinfüg gwescn, Hette ein Statt i Berrn daö mittel! des , M ,„jtt veschwerde, vnwillcn vnd vß vnvermhdenlicher > notturfft glich Ehren vnd EidtS Pflicht an die Handt nemen müssen. Daö dan Si ! In sollichem die Landtschafft Waat Jngenomen, Darzu 1484 Helten Si In Crafft des Ab- > scheidts zu Sant Jullin gute vnd wolbcfügte rechlmessige vrsach gehept Wollicher all- j wegen In sinen Creffteu pliben vnd weder zu Petterlingen noch anderschwa Krafft- > erkhendt worden, Vnd vnder anderm des Jnhalltes wäre: Wa die Fürsll, Durchl, vonn j Savoy gwa^ für Recht gan lassen wurde, Das dan die Landtschafft Waat für sol- > lichen gwallte der Statt Berrn vnderpfandt vnd verfangen gutt sin sollte. Alls nun j hochernentc Fürstl. Durchl. zu Savoy oder angehorigen one Jr abschaffen sollichen vor vnd Jetz- ^ angezognen gwallt vnd Vyendtlichc Handlung Jetzgedachtem Abschcidt vnd allem recht- j pietten, alls obstat, zuwyder geprucht, Vnd dau ouch sin Fürl^ Durchl. ettliche Kriegsfüercre j vnd darunder den Bruder des Marcquiscu von Müss oder Marign^^ (der einer Statt j Berrn abgcseiter Vyendt gwesen, geprucht, die Si In Iren Landtschafften durch 3^ dingtte j Buben mitt Fcurcö nott an vil orten geschedigt) vnd denselben mit sincm Kriegsvolckh ! bis ^ die grentzen der Statt Losanna, die domoln einer Statt Berrn mitt Burgkrechtt j zugethan vnd der He^ schafft Eschallons, die den Stetten Berrn vnd Fryburg zugehörig, zicch- i en lassen; Alles den PündleN vnd gutter Nachpurschafft zuwyder vnd dergestalltcn, j Das sich ein Statt Berrn ouch Jrer Bürgern ven Losanna vnd Jrer allten Heer- j schafft Eschallons halb hctte besorgen müssen; Do so wäre ein Statt Berrn nitt allein verursachet, Sonder ouch mit höchstem Jrem bcduren ! ^ wegt worden, Die gcgenwecr zu rettung einer Statt Genfs, ouch zu schütz vnd schirm Jrer eignen > tzen, mit grossem schwerem kosten vnd hocher gefar Jres Stadö vnd Vatterlandö, die Si nitt j allein t'^n derowegen, die dem Huß von Savoye anhengig, Sonder ouch von andrer sorgklichcn vnd j geforlicl)^" zufälen wegen, die domoln fürgefallen, gehept, an die Handt zenemen vnd sich von j Ehr vnd Eidt^ pflichten wegen In gefhar Lhbs vnd guts (dessen es ein guten theil gekost) zewagen, j den Vyendt zcsuässn, zeschädigcn vnd so wyt möglich nach Kriegörccht zuvertriben, Darzu j den Platz zerumcn vnd Jnzuncmcn, Vnd mitt sollichcm den Heyden Stetten sollichen tag- > lichen vberfalls vff Künsftige Zytt vorzesindt. Vnd hiemitt wollten die Herren Gsaudten von Berrn schliessen, Es Helten alle vuparthiige» ! 3^ müeter, Ja ouch Fürstl. Durchl. von Savoy (wicwol harin Parthiyg vnd ansprechig, der Pillikhcyt- I dero sich Ire gnedige Herren zu Jro, alls einem hochberüempten erfaruen Fürsten, vnge- > zwvffelt sechcn) ougenschinlich gespüren vnd abncmen ouch selbs vrtcilen vnd erkhencn j sollen, Das Jrer gncdig^ Herren gegenwecr vnd daruß discr Landen gevollgtes Jnuemen nit j ein gesuchtter, muttwilliger, ein erzwungner Handell vnd Krieg gwesen wäre, Deß- > halb ouch dieselben Ire gnedigen Herren Obern sich zu vnS, den Vnderhcndlern, Zuversicht- j lich vertrösten thetcn, Wir wurden ein Statt Bern by Jrem wolgegrüudten rechten plib- j cn lassen vnd schirmen, Hinwyder ouch der fürstl. Durchl von^^ voye oder derselben Gesandten j Jrer vorderung, die bekeruug des Landtö belangendt, vnd Jres wlü schwciffenden arguicrens von j ergangner vrteyllcnwegen zu Petterlingcn abwysen; Dan wolgcmellte gnedigen j Herren vnd Obern von Berrn nit gesinnet weren, sich hicrob In einichc langwirige strit, j glosen vnd disputationcn zu begeben, Sonders by Jrem hierumb ervollgten vnd erlangten l Nech^' vngearguiert zupliben. . ^ Vnd alls wyther Im andern Articul der Fürstl. Durchl. Gesandten Jngefürten Clag begriffen, w>e dieselb sich in Crafft der Pündten eines andern zu einer Statt Berrn versechen, Dan das Si j derme von Iren Landen Helte getrengt werden sollen, Da ouch Si sich vilmer zu Jro hillff j vnd bystandts wJ Konigklichc Maicstatt zu Franckrich, so damolen ouch ein theil Jres Landtö Jngenommen, > gehept hette, Sagten die Herren Gsandten von Berrn, Das Ire gne- j digen Herren vnd Obern : 1485 Punkten nützit zuwhder gehandlct, Sonders hcttt der Jhenig sich ! daran vergriffen, so des Kriegs wvder ^r Statt Berrn Burger vnd Verwandten anfenger ge-! wescn, vnd vngcacht aller Pündten, Liebe, Gründl vnd Nachpurschafft am ersten zu Velld j gezogen wäre, vermellt der Statt Berrn verwandte Bur- Ikr mit Kriegsnot zevcrderben, vnd I aber gutt wüsscn getragen hctte, DaS ein Statt Berrn Ehren vnd ^'idtspfljchten halb die i gegenwcer fassen müssein So liessc sich ouch dise melldung der Konigl. Maicstatt ^ Franckrich j Handlung halb gegen den Savohschen Landen dergestallt anscchen, alls ob ein Statt i sich derselben Konigl. M-t Fürncmcns behollffen vnd derselben gelegenheytt verdcchtlich geprucht,! ^ sich aber befinden sollte vnd sonst mengklichem offenbar wäre, Das Jrcr, der Gsandtcn ^ von Berrn, Aucdigtn Herren vnd Obern Iren verursachten Heerzug vor hochermcllter Königl, M-> > angriff der Sa Aschen Landen gethan, wie es die Zhtt vnd not erheischen, Vnd sonst weder der- j standt noch anschlag ""it Jrcr Konigl. M-t gehept hcttcn, Dessen Si sich vff die Konigischc j Regierung desselben Kriegs mitt ^°tt vnd der warheyt bezeigten; Vnd mochte ouch wy- j lcndt Fürstl. Durchl. zu Savoye In hochgedachter ^°nigl^ W.r gefarlichen Kriegszvten sich dermossen j so fründtlich vnd pflichtigklich getragen, ouch voll- ^»dts mitt einer Statt Berrn Verwandtem j so nachpurlich vnd dem rechten so genieß gchandlet baben, ^ warendt die vrsachen stncr! Landen entwcrnng by Heyden thehlen vermittele plibcn, > Das dan ouch der Fürstl, Durchl. Gesandten In vorberürtem Jrem Clagenden Fürtrag vnd dem ! des andern articulls fürgeschossen wärcndt, Vnd ettliche der Statt Berrn zu Nüwenburg ant- ^>rts- ^ mhse dargewendte Puneten alhie abgelcint vnd widerlegt Helten, vor vnd Ec Si die Herren sandten von j Berrn solliche vor vns, Iren erwollten gütigen Schydmcncrn, dargethan Helten, Sagten sielben Herren > von Berrn verordnotte Anwellt, Das sollichcs wol für ein antwurt vor der Frag ge ^ werden mochte; ! Es begriffe vnd hiclltc aber angeregt Jr gcthaneS ablcinen nützit fürnemlichs vnd /'u Das In sich, j so vormaln versprochen wäre vnd noch lichtlich abgcleint werden mochte. Diß aber ^ vollgtt i wäre Jres verstandts vnd behallts (In kürtze crzollt) die Sum Jrer meynung, Das Si die ^ ^en ^ Gsandten anstatt Jrcr gncdigen Herren vnd Obern von Berrn Jr vordcrnng der Restitution ^ Lands j sampt allen gcvcllen nil zu streng bedunckhen sollte; Das Hertzogisch Kriegsvolckh wäre cincrl ^ att Berrn Landen vnd Leuten nit gcvorlich gcsin, Aber die Hertzogischcn wären durch der Statt > Kriegsheere treffenlich beschedigt, one das der Fürstl. Durchl. Kriegsvolckh yemand vß der Ehdt- ^lchafft ^ beleidiget; Die Statt Genfs hctte keiner Hillff noch rettung bcdorffcn, wie ouch von vnnöten ^ ! die vrsachen, so ein Statt Berrn zum Krieg vnd Jnnemnng des Lands bewegt hctte, zuerduren; , ^ j die Pündt zwüschen dem Huß voit Savoy vnd Berrn sollicher gethat zuwyder, vnd wäre allein gelegen, Das die Fürstl. Durchl. von Savoy vollkhumcnlich Jngesetzt, Vnd das nachmalen erst, h ! - so ^ ^ Jrem anzug, die Handlung des abscheidts von Saut Jullin gercchtvertiget werden lollte, Ob der, dq« ^ fürstl. Durchl. wegen darJn gchandlet, der sache gwallt gehept, vnd so er den glich gehept, Das vor ^ Kricglichcr Handlung mit recht, wädcrcr thcil daran gesellt hette, vßfündig hetty sollen .... Zu- j lest, so vermischten Si des Bischoffs von Genff vnd der Bürgern dasclbs sundcrbare sachen, ^ vcrloffen, In gegenwürtigc Handlung, wie diß alles In der Savoyschen Gsandten Jn- v ! der lenge nach whtcr begriffen wäre. I Aber diß alles Sagtten die Herren Gsandten von Berrn, Erstlichs berürcnd die Nüwcnburgische j ^^3 vnd Handlung, Hetten Ire gnedigen Herren vnd Obern vrsachen gnug ghept, solliche für Eins vnd, zwüschen der Fründtlikhcvt begirigen Parthigcn, vngcpürliche Clag zeachten; Dan In ! der- i-lk«; selben nützit vßgelasscn werden wäre, so zu einer allerstrengsten gerichtlichen Clag geHort hette, f Alls nämlich bekhernng nit allein des Landes, Sonder ouch aller Früchten, Nutzungen vnd geVellen, j wie vnd wohar die Jhemcr einer Statt Berrn dohar zugestanden wären vnd sin mochten, f Zum andern, Das Inen, den Savohschcn, die Tittell vnd gwarsamen, dero sich ein Statt Berrn ! gegenwärtiger Handlung zcbchellffen willens, noch nit sürgclcgt worden, Das wäre der vrsachcn ! bcsä>^ chen, DaS Si die Herren Wandten einer Statt Berrn an der Savoyschen Clag vnnd j anderm villfalltigem arguiercn tso Si vnersechner schürften vnd allein vff mundtliche j mestdung vnd anzug Z" schmelcrung derselben Jngefürt) wol betten abnemen mögen, DaS In f abwesen vnparthigischer Mittler" nützit fruchtbars zuhandlen now snrzunemcn gwesen wäre, > Soverr vnd wan aber wir die crwvlstc" Schidbotten sollichc gwarsamen zuersechen begerlten, Sollten j vns die allö den vnparthiigen vnd wäre" verstandts ouch aller erbarkhcit begirigen Personen j gantz vnvcrsagtt sin; Der Hoffnung, wir wurde" einer Statt Berrn recht vnd glimpff darvß > gnugsam erlernen vnd dheine wytschwciffende glosen Anreden des gcgentheills znlassenn, > dardurcl, Si vnderstan mochten, eintweders den waren vcrfta»^ gewellter gwarsamen anzn- j tasten oder die gar zuvcrachttcn, Denne DaS Si sich crklagendt, wie der Fürstl, Durchl, Volckh nyemandt vß der Eidtgnoschaffl ^ schädigt, f Da besunde sich das wydcrspil, Dan sie Hanö CaSparir den Furman von Kilchberg, der Stall! Berrn Bndcrthanen, mir gcwapnotter Handt angefallen, gclcstert vnd geschmccht, Gttlichcn Wallifse'" Ire Ballen mitt Kauffmansgntt vffgeschnitten vnd cttlich hundert Crouen wertt > waaren daruß genvwe"^ Auch sonst vil Deutscher Khaufflüwten vff den straffen beleidiget!, j wie sich das gnugsam erfunden Helte» 50 wäre es mitt der Statt Genfs Jamcr eben gnug j vnd wer dan zuvil. ouch wol zuverhutten gwese"' Grit ein Statt Berrn «.die du rechtpict- > teil vnd honschen nit Helte pliben mogen> zum Krieg zcbcwetff" vnd vß besorg whterer j beschcdigung Jrer eignen Landen von dem nechigcn vnd vmb die grcntzen senden j argwenigcn Vyendt sich In die gegenweer zeschichhen, Lnd hiemil onch ein Statt Genfs! schulldigen Eidtö Pflichten höchster nott betrengt vnd angefochten, ee Vau Statt Berril einen eintzigen man zum ! Krieg vßgenomen, Westlicher, do er angangen (wie Fürsttl, D»u Wandten selbö rcttendt), one scha- f den vnd vcrhcrgnng cttlichcr des Savoyschen vorigen vnd leste' KricgSfnercrn, bnsern i vnd Pestinen nit hette zergan wogen, f , Pnd alls der Fürstl, Durchl, Gsandten meynung dahin stünde, Dieselben ouch dahin trungen, s sollte die Fnrstl. Durchl, zu Savoy der entwerten Landen zuvor wvder Angesetzt vnd demnach erst ! wärschafft oder nichtigkheytt deö AbscheidtS von Sant Justin vnd anderer behillfflichen f gwarsanie» r ^ Statt Berrn erduret werden, Sagten derselben Herren Wandten», j Wan Ire gnedigcn Herren " Obern desselben gesvnnet, so wäre diier Span wol sonst gericht, j Jnmoßen es dheiner vndcrhand bedorffen hette; ES wäre Inen aber nitt glegen, ! das Landt von Iren Händen zclassen Vnd dan erst ^ falltigen disputiercnö ob dem Ab- j scheydt von Sant Justin vnd erlangten rechten zu Petterlingcn 51 vngedisputiertt j zepliben vertruwten) zu erwarten; Dan wie die Gsandten Fürstl, Durchl, gW" rürten Ab- j scheydt vnd vrteilen zuhandlen gesynnet wären, DaS Helten wir, allS Ire fründtliche ! handlere, vß dem lichtlich vnd gar wol abzunemcn, Das Si es ein vermeyntte, vn- f angenomne, »> vnd durch einen, der dhcinen bevelch gehept hette, vffgcrichte Handlung j namptendt, Vß dem dan cu tilgte, wo dem allso vnd Si dergcstallten nit all- j ein mitl einer Stall Bcrrn, Sonders onch mitt den Ironien Eerenleütcn vud Gsandten j löblicher Eydtgnoschafft, die domoln Schidbotten vud Richter gwescn gehandlet, meng- j klicheu mit nichtigen, gedichten vnd losen gcschrifften vmbzctriben, Der Stetten ^errn j vnd Fryburg Kricgshcer hiedurch spöttlich vß dem Bellde myder heym zethädingcn, Das j alles ^ fürncmen anders nützit gwesen, Dan sich einer Eydtgnoschafft allt har- ^ brachten fromcn Einfallt vnd ^Uruwcn zemißpruchen. Geben hiemit vnö j zuerwegcn vnd zuermcsscu, ob der Fürstl. Durchl. von Savov ^csandten gepüren wollte, den Ab- s schcidt von Sant Jullin vnd die vrtheilcn zu Petterlingcn ergangen ^ schimpffljch anzutasten, j Diewvl doch beid Parthigcn zu Petterliugen vff den aulaß des Abscheidts zu ^^Ut Jullin In j recht gestanden, sich allweg daruff bczüget, onch die Richter selbs alle Jr Handlung vff ^llelb- ! cn gelendctt, für ein vnwydcrsprcchcnliche fach gestallten, Wie solliches der Rechtshand- j ell ^Urchvß zugebe, In anscchcn, das Fürstl. Durchl. von Savov Oberster an der Regierung, Nam- > lich der ^olgcporn Herr Rcnat, Grass zu Challandt. Marschalck zu Savove, den vor- j bcrürten Abscheidt von Jullin mit sinem fürgetruckten Jnsigcll, alls ein gwalltt- j habende Person vnd machtpott sins Austen, bewart. Daran damoleu loblicher Eydt- j gnoschafft gesandte fürtreffenlichc Ratspotten vnd Schid- zwüscheu den Kriegshccreu j komen, Ire Sigcll ouch daruff gctruckt, vnd sich dheiues betrugs vberal ^erin verscchcu, j zudem der Fürstl, Durchl. Gesandter vff der Ehdtgnossischenu Tagleystuug, zu Baden ^ ! September des. Tbuscnt Fünffhuudcrt Bier vnd Drvssigistcn JarS gehallt- j eu, sich öffentlich erlü- wie sin Fürst bcgerttc, vorberürtem Abscheydt Bund > den vrthcilenu zegclebenu, Lull des artieulls ^ Abscheydt hierumb vergriffen, j Das dan der Fürstl. Durchl. gesandten Jngcwcndt, Es sollte sich zuvor ^ man das Landt Jngenomcnn mit recht vßfündig gemacht haben, Ob wylcndt loblicher gedecht- Hertzog Carle dem Adscheid! l oder den Traetatcn zcwhdcr gehandlet ?c., Das wäre ein schimpffliche ^Utung; Dan so der ! Adscheid! von Sant Jullin vnd daruff gevollgt Recht falls Si vermcvntendt) so wäre lichtlich j abzunemen, Das ein Statt Berrn vnbefügt gwescn sin wurde, vff nichtige ding ^echtshan- j dell wydcr den Hertzogcn zcbcgründen vnd In Erafft 'wie Si eö dütcndt» einer nichtigen tea ^ Herßogcn einicher derselben vbertrettung anzuklagen. Dicwyl aber berürtcr Adscheid! j ein ^ niestjgx.' achtbare geschrifft (wie zwar) wäre, So befunde sich, Das der dem rcchtpicttcn j vnd ^"den weg vcrspert, Der am ersten sich Kriegklich wyder den Abscheid erhcpt. Im vbrigcnn j hettc es ^recht begercn, pittcn vnd anpictten nit gemanglct, Wie das ein Statt Bcrrn gnugsam > Ja überflüssig den Jnstruetioneil vnd abvertignngen Jrer Pottschafften zu Fürstl. Durchl., j dicselb cintwe- kh/ ^""^Aich zcbegüctigcu, Oder die Spcnuc zu rechtlicher verhör löblicher Eidt- j gnoschafft RatSpotten ze lassen, bcwhsen vnd erhallten mochte, j vil dan den anzug deö Bischoffen von Genfs vnd der Burgern daselbS Handlung wyder June j Das stünde Inen, den Herren gesandten von Berrn, nit zuvcrantwurten, geborttc ouch j uitt In ^^'Utige Handlung zeflickhc», Dan disc Tagleystuug allein von Fürstl. Durchl. von j Savoye vnd Statt Berrn wegen angescchcn; Darby ließen es berürte Herren gesandten von Berrn j bcliben, der Ire crwollttcn ThedingSmcner wurden an diser Jr autwurdt j vbcr der FürPl. Durchl. " Savoy gesandten anred ein gut vernügcn haben vnd Si darby bcliben lassen, j .Hingegen der Fürstl. Durchl. zu Savoye Anwcllt fürer ließen darthun, Nämlich, das Iren j vcr- ^ ^ciis ein der sich Jrer alls Hocherncuter Fürstl. Durchl. von Savoy Gesandten anvorderung- j ^ ^ Zu Nüwenburg vnd zu Bascll beschcchen wären, zu besicifltigcn vud gegen einandern zu j heben 1-588 bemügen vnd bearbehtcn wollte, Clarlich zebcfinden haben wurde, Das dieselben cinan- > der nit zuwhdesi Sonders glichformig wären, Harumb die Fürstl. Durchl, von Savoh vermehnt hette, j Es wurden d>e Herren von Berrn sin Fürstl, Durchl, dero entwertten Landen wyderumb Jnzesetzen sich nit > gewidrigkt, sonder erwegen vnd bedacht haben, Das allwegen vnd In allen rechten zehallten ^ prüchlich gewesen wäre, Das der entwertt vor anHebung rechtlicher Handlung deS sinen, so er ^ entsetzt, wyderumb Ingesctzt werden sollte, Dan onch die Herren von Berrn verrucktter Zhtt des- j selben In einem Jrem domoln gehrp^ spennigen Handell onch begertt Helten, re,, Wie dan ein j Abscheidt, zu Luccrn vff Sambstag vor AnthonN des Thusent Fünffhundcrt Secbß vnd Drißigstcn j Jars vßgangen, desselben Zügknuß gebe, Derweg^ Si sollicheö pillicherwhse gar nitt befromb- ^ den sollte, Dicwhl Si doch anders nützit, Dan einer 3nc» vormals zugelaßnen glichheht, also > das Si Ir Fürstl, Durchl. vermog dero vordrigen beschluß vor der rechtlichen Handlung wyder Jnsetzen vnd j zu siner Posseß khomen lassen sollten, begertt. Aber nn^ desterweniger, damit man gescche, ^ das sin Fürstl, Durchl, sich siner cigenthumblichcn vnd die Possessio» "N treffenden gerechtigkbeyten vnd j Tittlen nit cntsesse oder besorgte. Do so wollten Si, Jrer Fürstl, D»r^ Gesandten (dock one whderruff- ! ung Jrer fürgcwcndten anfordcrung), mitt kurtzem begriff alles " wyderumb cräffrcn, So I durch die Gesandten von Berrn gcantwurtt worden wäre, Wollicheö Si zu Nüw- j enburg onch gethan, So man Inen ein Copi gcbenn, Oder allein den Abscheydt von Iullin j erzeigt Helte, Dernhalbenn sagtten Si, das sich in keiner Handlung, noch in einichem -lb- schevdt befinden wurde, Das vonwegcn der Herrschafften Chablaix, Gex vnd Genevoys einiche j verp»»^' liche mclldung beschechen wäre, daruß dan zucrkhenen, Das die Herren von Berrn kein j Fug, anspr^' nach rechtlichem gesucht oder Tittell gehept hatten, dieselben Jnzunemen, Vß wollichem onch! Ir S»^ Durchl. wol ein größere vnd strengere anvorderung zethnndt befügt gwescn wäre, j So vil dan die Waat belangtte, Wäre erstlich zubedenckhen, Alls die Herren Eidtgnosscnn ! diesclb'^ dem Durchteuchtigen Hochgepornen Fürsten, Hertzogen Philibcrten, Vnd j der Durchleuchtigen Füo>t'^ Frow Jolanda von Franckrich, siner Fürstl, Durchl, Mutcr, Im Thusent > Vierhundert Shbcn vnd Syb^ tzigisten Jar wyderumb zugestellt, Dero Si, von anderer Kriegk- ! sicher sachenwegen entwert gwestn, damoln ein fründtlicher Tractar, Pündtnnß vnd j Vereynnng vffgericht, Das vollgender begriff henckt worden wäre, Reinlichen, das j die gemclltc Landtschafft Waat dem Hertzogen zu Savoy plibe» ^ von demselbigen Huß j nir gezogen, naä^ einichem andern desselben HuscS oder In einiche andre h^^ stellt werden j sollte; Derhalben hette nach vermog derselben vbcrgebnuß dise Landtschafft Wa sollichen Fürsten zustünden; Zudem, das sin Fürstl, Durchl, nitt ^hin zurechnen wäre, j Das dieselbe sich dero Handlungen zemisspruchen, oder die verächtlich zehalltcn I zcvcrspotten begerttc, Die er alls sine gutte vnd lieben Pundtsgnossen crkhandte, noch j vil minder dem ze zwhfslen, so er, oder ein anderer für In, ordenlicherwyse mit Inen j gehandlett hette. Es ge- sich atwr sin Fürstl, Durchl,, die Herren Eidtgnossen wurdenn j nyemcr gestattet haben vnnd noch ^gor Zptt nitt gcdulldcnn, Das ein Landt, > wollicheö durch ein einhellige gemeine Eidtgnossische be- ^igung vnverendertt by > einem der elltestenn Jrer PundtSverwandten Hüsern zu plibenn erkhandt, ^ einem cintzigen Ortt, von sines eignen nutzes wegenn vnnd vß cygncr anfechtung, > Jngenommen ^"ud bezogenn vnd behallten werdenn sollte. Dann die Herren j Eidtgnossenn, das ansechen der allten ^Ukhomcnheht Jrer gcwondtcn gerechtigkchtt j gcgenn annderen Frombdenn Fürstcnn gemindertt zuwerdcnn, nitt gcduld- I en mochtcnn, Die andere vrsach wäre allso gestalltett: Obglich wol die Handlung zu Sant Justin j sich ansechen ^sse, durch einen ordenlichen vnd rechten Procuratorn gemacht, gesigniert ! vnd besiglet sin, So vollgte „och uitt, Das darnmb die Jnnemnng der Waat ^ gnugsamlichen verantwurtt vnd cntschulldiget Dan es hctte der Proeurator j dieselbe Waat vß Crafft des vermehnttcn Vertrags oder Abscheidts ^ Angesetzt, Vnd l wäre ouch durch die Herren Eidtgnossen daselbst nit erlütert worden,-Das die Waatt l ^ damal vnd zur selbigen stundt verpfcndt, Sonders allein, das es nachinwcrts Durch j sin Fürstl, "rchl, beschcchcn sollte, Des aber sin Fürstl, Durchl, nie hette gestatten wollen. So man aber j hette ^Mehueu wollen, Das sin Fürstl. Durchl, des schulldig gcsin wäre, Sollte man Sie erfordcrtt j vnd nach ">»og Pündtnuß mitt Jro gehandlett haben. So wäre es ouch nit gnug- j sam, DaS man sagtte, ^sclbe Handlung wäre durch die Vrteill zu Pettcrlingcn Im j Thusent Fünffhundertt Ein vnd Drisflgsten ^bnd durch den Abscheidt zu Baden Im j Thusent Fünffhundertt Sechß vnd Drissigsteu bcstetigt worden; vff das alles > gebe man zu antwurtt, Das nitt allein zu Petterlingen, Sonders ouch zu Baden ^ Fürstl, Durchl, ^ gesandten Protestiert, Das Si dicselbigen Abscheid nit annemcn wollten. So hetten ^ ! die Eidlgnossischen Herren Richter oder Schidlcut In der Disposition Jrer vrteil einiche ver- j pfen- ^3 der Waat nitt berürt, Sonders allein ettwas Burgkrechtens mitt Genfs, dasselb j Si erkhandt betten, ^ ^lchechen mögen zu schaden vnd abbruch gcmellts Herren Hertzogen, > der dan sinen willenn nit darJn Kleben, Sonder sich zum theil vff das Vidompnat zu I Genff gelendett hette; Darnmb dan ouch gespro- vnd gcvrteillt worden wäre, Das j sin Fürstl, Durchl,, wie Si desselben entwertt, whderumb Jnge- ^ werden sollte. Item so hette ^ sich selbige vrteill vff die Ein vnd Zwentzig thusent Croncn Kriegsfällen ^ ^ vermeyuttenn Abscheydt zu Saut Jullin vffgcloffcnn, vnnd nit darnach, Wol- ! Sum ouch zu bcstimpten zylen erlegt, abgericht vnnd bezallt wordcnn wäre. Dardurch > dan die ^en Eidtgnossen wol erkhcnncn mochten, Das sin Fürstl. Durchl, Ire pilliche vrteillc I vnd abscheide ^ I)ettc whderfcchten wollenn, Sonders sich derselben bchetlffen wollte, ^ wie Harnach bedacht wurde. Die Dritt vnd fürncmst vrsach wäre wie nachvollgtt, Nämlichen: Wan glichwol die j gemellte Händig wol gemacht vnd durch Jr Fürstl, Durchl, approbiert wcre worden In allen Puneten, s ouch In ver- l87 / 14W pfendung der Waat (das aber nitt), so bcfunde sich doch nitt, das dieselbigc anderer fach- ! enhalbc» gemacht, dan allein darumb, Im Faal, das Jrer Fürstl, Durchl, Vnderthanen denen von j Genff ettwas schadend vnd vbertrangs zustiegen, Vnd sin Fürstl, Durchl, darüber gepürlicherwvsc ! vmb rechtt angerücffl, Vnd Si allßdan daran sümig vnd sollicheS mitt recht nit allein j erfunden, Sonders ouch allso beschcäl^ sin erkhandt wurde. Nun aber wäre dero dewe- > ders bescbcchen. So hette onch sin Fürstl, Durchl, Recht gegen denen von Genff vff Jr Elag, > wie das Si durch Jrer Fürstl, Durchl, Vnderthanen gesched^ worden wären, nhe versagt noch ver- j hindertt, Noch vil minder wäre sollicher Fäler des versagtten rechtte>^ mit rechte weder j vsffündig noch bvpracht worden, Sonders zuwyder, so die Parthigcn In rcchttc ver hortt, ! hette man crwysen, Das die Gcnffer der cmporung vnd zwyspallts, so In obangezogncr ! anfm'd^ rung gcmelldett, anfenger gwcsen wären, Wie dan sich durch die Tagleystung- ! cn, zu Lucern vnd Bade» Im Thusent Fünffhnndert Ein vnd Drissigsten vnd Thuscnt j Fünffhundert Fünff vnd Drissigisten 3^^^ gehalltcn vßgangenn, befunde, Harumb, j diewhl die vßbcdingttenn Fäler des Abscheidts nitt zu schuld khomen, Do so wäre > ouch (Iren bedenckhens) die vrsach der Jnnemung vorbcrürter Pfandtschafft vube füegter würckung, > Zu dem so hette sich ouch Inen, allS Scchern vnd Parthigischen der sach, nit gcz""p^' solliches j eigens gwallts zethundt, Sonders vil mcr sollte man Im Faale des Fälers vnd besonder > vnnd Ee sich die Herren von Berrn der Nutzung Jres Vndcrpfandts veechig gemacht, ! vber den rechte ordcnlichc vnd nach Pruch vnd gcwonheytt sollicher sachen moß j vnd ordrnung geben haben > es bette ergan vnd gehallttcn werden sollen; Si aber, alls j ansprecherc, hetten Inen SelbS rechtt zu 3^' willen vnd gevallen geben Vnd die ! Waat mitt gewerter Handt Jngenomen, Wolliche, so es glich ^ vff das hinderst khomen, > nit mer dan halb Jr vnd der ander halb theil der Herren von Fryburg vnw° pfandt erkend > hette mögen werden. Aber vnangesechen dessen alles Hetten Si nitt vnderlasscn, ! gar>^^' alles Jnzenemen, Helten ouch hierüber die Herrschaft Gex, Chablaix vnd ein ! theil des Genevoys, dara'^ doch Si kein zu noch ansprach gehept hetten, Sonder schulldig gesin > werend, Si zuentschütten, so yenic»^' andrer solliche hette Jnnemen oder angriffen woll- j en, alles nach lutt vnd vermog viler hierumb vwff richtten Tractaten vnd Pündtnussen, j Jnsonderheytt deren, die zwüschcn gcmelltcm Huß Savoh vnd Herren von Berrn gemacht ! wären worden, Durch wolliche Si den Hertzogen von Savoy ewigen bysia' vnd hilffe ! zethundt versprochen vnd zugsagt hetten In allen Iren Landen hiedisent gebirgs Vnnd l derlich ouch In Jrem eignen Costcn hinder dem Bistumb Losanna, Genff vnd Sitten, ! Da dan ^ Jetzt In Span schwebenden vnd Jngenomnen Heerschafften vnd gütt- j er allenklich gelegen, Zudcw wären vber vorgedachtte Pündtnussen die Herren ! von Berrn In der gemeinen Pündtnuß, durch Herren Eidtgnossen gemacht, begriff- j cn vnd zum theil in dero des Einthusent Vierhundert vnd Sibe" vnd Sibentzigistenn! Jarcs, so ewig, Durch wolliche die Waat vnverendert zu pliben erkhandt wor^" wäre, ! Vnd denne In einer andern des Thusent Fünffhundertt vnd Zwollfften Jars, so vff! die Fu" vnd zwentzig Jar gestellt worden, Durch wolliche vnd alle andere borgende j oder den merthcil dci!^ die Parthigen versprochen hetten, cinandern nit zeschädigen, noch j zu gestatten, sollichS durch ycmau^ zugeschechen, noch einichcn Paß denen, so sollichs zethundt j sich anmasscn wollten, zugeben, Sonders dsi^ dingen allS getrüwe Pundtögnosscn ! fürzckhomen, Vnd so zwüschcn selbigen Parthigcn ettwas lungen erwachssen! wurden, Dieselben nach vermog der vffgerichttcn Pündtnussen fründtlicher vnd t ^ licher j gstallten znbetragen, Wollichcm aber zuwyder vnd Jnncrthalb den gemellten Fünff j vndZwc'. Jarcn der obangeregten Pündtnussen sich die Jnnemung berürter Landen ! Kriegklicher wyß erbept ' 149t Da wol zevermuten, Das sin Fürstl, Durchl, deö kein anlaß j noch reitzung geben, Vnd das nitt allein d'nb erstattung willen sollicher Pündtnussen j vnd Vereynigungcn, Deren Hochstgcmcllter Fürst vnd Her- Ye vnd allweg ein vlissig- j er nachvollgcr gwesen wäre, Sonders ouch, das sin Fürstl, Durch!, eben banialn mitt Konigl, Maiestctt j zu Frauckrich In grosser» gcschcfften vnd Spennen gehangen, Gegen d^o Nn Fürstl, Durchl, j sich vnangesechen, was gegeurcd hoch darwvder sürgewendt worden wäre oder ^urde, pflichtig j vnd gepürlich erzongt, gehallten vnd getragen hette. Glichergestallt Helte ouch sin Fürstl, Durchl. j gegen den Herren Eidtgnosscn gethan Vnd nitt gestattet, yemandeu der Iren ettwas vnpills ! gefügt zu werden, Vnd so der Furman, den man alhie zu einer vrsach vnd Exempcll Jnzuge, j sich ^gen sincr Fürstl, Durchl, oder derselben Amptleüten erklagtt, hette man one allen zwhfell Jme j gutt bricht vnd Recht, wie allwegen gegen sollichcn vnd verglichen misshendlern beschechen j wäre, gedichen ^hen, Vnh alles dcrmossen angerichl vnd Verordnott, Das dcrselbig, j Deßgclichen die Herren vß Wallis, ^ °uch zu einem bhspil einer andern Handlung angezog- j en worden wären, sich zebcklagen kein vrsach istbept hellen, noch haben Khondten, j So vil dan die von Genfs betreffe, Wären Si der Fürstl, Durchl, Gsandten mit vilcn vnzalbarlich-l ^ drjachen gefaßt, Das die Genffer, one Hochgenanter Fürstl. Dnrchl, bewilligung, mitt den j Herren Bcrrn, vnd dieselben mitt den Geuffern das Burgkrccht, one Verletzung der vorvffge- j richten Pundts- ^hnigungen, Abscheiden vnd vrteylen hierwhder crvollgt, nit Helten machen j noch anncmen mögen, ^ dan Si nachWerts, 10 man von der Genfsijchen sachcnwcgen, dero l Übung aber Jetzt nit fürgenomen, ^udlen, wol würden erzeigen khonnen, Hiemitt ! aber wollten vnd wurden Si sich allein der Abscheiden °u Lueern, so hicrumb In dem Thuscnt l Fünffhundert Fünff vnd Drissigsten Jar vßgangcn, benücgen, wolliche heittcr beredt wor- j den wäre, Das vor allem der Partbigen rechtlichen Procedicrcn sin '^stl, Durchl, sampt dem Vischoff ^ von Genfs In die Posseß Jrcr gcrechtigkheyten, Rechten vnd Tittlen werden sollten, Daranc j dan ouch weder die Herren von Berrn, noch hemandt anderer Si zuhin- ^u gehept hetten, Alls l ouch die Genffer zcthundt nit bcfügt noch mechtig wären, Wolliche sich erstlich d'Yder Jreu j eignen Bischoff, den Si für Iren Mittellherren crkhandt, vnd wider Iren Fürsten vnd sin ! habende gcrcchtigkheit In die vngchorsamc gestellt, WollichcS aber aller bißhar vergang- > ner vblcn ^'^>ge vrsach gwesen wäre. Dem allem aber endtschafft zugeben Vcrhofftcn Si, die Savohschen gsandten, vnd hielltcn Die j Herren °u Bcrrn einer sollichcn fürsichttigen wyßheyt, DaS Si In bedenckhen Jrer Fürstl, Durchl. > schinbarn hillichcu rcchttens Jro Ire Landt nach allem Jrcm begeren wvderumb Jnrumcn ! wurden; Wa aber das Je selbs nit thun, Das dan wir, allS Ire erwollten Schhd vnd Spruch- j leut, Si dahin oder ^ ander». Pillichen erpiettcn wysen vnd dahin handle,, wurden, Das j sin Fürstl. Durchl,, alls begirlich Frhdeus vnd der Ehnigkhcht, sich pillicher gestallten zu bcnüegcnn j haben, Vnd hienach In Fründt- ^ Liebe, guttcr nachpurschafft vnd Vercynigung, mit j denen siner Fürstl, Durchl, Vorfaren vnd ouch de,. Herreu Eidtgnosscn zngethan, belibcnn j vnnd lebcnn mochttc, Hinwider der Statt Bcrrn verordnotte Rattsanwellt Fürwandten vnd zuerkhcnnen j geben, Wie- der Fürstl, Durchl. gesandten fürgctragnc RcPlic vber Jrer der gesandten von Berrn j antwurt wenig ''^"hafftjges Jnhicllt, Das in derselben nit eintweders abgeleynt oder sonst j wvder sich selbs stritig vnd Aalb kleines ansechens were, So müßten dannocht Si, die j Gesandten von Berrn, sich (zu Vernügung ^ gnedigen Herren vnd des gegenlheillS, der sich sollich- > er lcngerung geprucht) ouch dergstallt In- 149Z schickhen vnd zu dem versprechen dessen, so nüwlich j Im gegentheil dargethan, mitt Verdruß, was vor ab- gelehnt vud abcrmoln anzogenu, whder j harfür pringcnn. Erstlich, Das Si abermaln vff die Jnsatzung Fürstl. Durchl. trungendt Vnd vß dem Adscheid!, ZU l Lucern Im Thusent Fünffhundcrt Fünff vnd Drisstgsten Jar vßgangen, ein Exempell har- j fürzugen ein Statt Berru Jrs entwerten Zechendens zu Walldlshutt zuvor vnd Ee ^ Si rechtens gestan, desselben zechendens whderumb hetteu wollen besetzt sin zc.) Sagten j Si, die gesandten von Berru, Das vsserb halb Krieg vnd gwalltthat In Bürgerlichen fach- > en vnd ansprachen, wie dieselbige gwesen, Oder wau sonst die Händell zuvor dheiner andern > gstallten verbriefst oder betragen, sollichcs wol gcpruch' lich vnd rcchtmessig wäre. Wan > sich aber gwallt für recht erheptte, mochtte mit der moß nit mcr messen werden, Sonders j wäre den zemal Hedem zugelassen vnd von nöthen, sich glicher wehr zebehc^ ffen. So wäre > ouch abermaln wievor balld verantwurtet, Das ein Statt Berrn den Krieg wyther, dan! vber die Landtschafft Waat, hette gfüert vnd gan lassen, Nämlich, Das es vß besorg deß Huß ! SavK), ouch sines Adells vnd desselben angehorigen, vnablessigere anfcchtung der Statt Genfs, j die sich zum ^ dern mal mitt Heeres gewallt zugetragen Helte, Vnd fürer dhcin ruw zuver- j hoffen gwesen wäre, ^ man dem Vhcndt Platz vmb Genff gelassen hette; Das alles ver- j mitten plibcn, Wan sich whleu^ Hertzog Carle ergangnen Rechttens zu Pctterlingen erset- j tigett vnd dhein gwallt gcprucht hette, er darfür offt gepetten vnd sines anligens vff Rechtt > vber Rechtt zekomen gcpetten worden; Des sich ^ Gesandten von Berrn vff Jrer Herreu Instructionen j vnd andere Rattsbücher, In Jrem Jetz Jng^^ tten vnnd erscheinttenn Libell begriffen ge- j mclldett, bezügtten. Vnd antreffendt die anzogene Restitution, so gemein Eidtgnossen Frow Jolanda von Savoh I Savoyschen Landenhalb nach dem Burgundischen Krieg gethan, mit vorbehallt der Waat bc- j halltu"g bim Hnß Savoy :c., Achteten Si die Gsandten von Berrn, Es wäre nitt gnug, solliches j allein zcs^^ vnd one bewisung der Originalen, darJn sollicher vorbehallt begriffen wäre, harfür j zepringen; Dcdr't. wo dem glich allso, So wäre doch gutt zegedenckhcn, DaS sollicher vorbehallt vff fromb- > de gwasi^ Potentaten gelangett, die villicht, so Inen die Waat Jnhendig worden, einer Loblichen Eidt- I gucffäM Helten vbcrlegen sin mögen, wie sich dan offt zutrüge, Das ein Fürst Flcckhen vnd Stett j dem stcrckhm'" vbergebe, die vmbsessen daruß zeplagen. Diewyl aber einer Statt Berrn Land, Leüt ! vnd gantzes vermögt allen Iren lieben Eidtgnossen sampt vnd sonders one vnderschcidt zu lieb vnd j Leidt In allweg spart vermog der geschwornen Pündtcn bcreht vnd Eidtspflichtig, So wäre j keineswcg zuvermutcn, berürter vorbehallt vff ein Statt Berrn mochte gezogen werden; So j hette ouch der Abscheidt von Jullin vud das ergangen recht zu Petterliugen gemcllten vorbehallt, j so allein allS vorgcmellt mit wor ten angezogen (aber nit bewhsen), mitt vollgcndcr verpceil der! Jnsatzung vffgehcptt. Vnd vff die Drig vrsachen, so der Fürst!. Durchl. gesandten fürgewcndt zubewären, DaS In des Ab- j scheidts von Sant Jullin vnd der vrtheilcn zu Pctterlingen ein Statt Berrn vnbcfügt gweic"' der j Fürstl. Durchl. Ire Landt Jnzenemen, Gebcndt Si die gesandten von Berrn den Kescheid! wie voi, Das die berürten Savoyschen Gsandten mit aller Jrer sag zuerkhennen geben, Das der Grass! Challandt Jnnamen vnd Vonwegen siner Fürstl. Durchl. In disen Jetzermclltcn wichtigen sachcn > sinen schertz vnd schimpff mit gemeiner Loblichen Eidtgnoschafft gesandten zu Sant Jullin j vud dem H^^ züg von Berrn sollte getriben haben, Denselben (wie vor ouch angezeigt) mit süess- i en plossen wor vß dem Velld zepringen, Sonst hette es Jrs vilfalltigen anzüchens nüt be- j dorffen. Das gewellter 149Z sincr Handlung oder sich vmb die Versicherung der Waat j Jnzelassen khein bevelch noch gwallt ge- der Hertzog sclbs den Abscheidt nit besiglet j Helte, Hierunder vermeyncnde, allso gescchen geacht sin, allS ob Si loblicher Eidtgnoschafft j erbarkhevt vnd einfalltt niendert missprucht, Da sich Jrem fürgeben nach das whdcrspil j beschinc vnd wol zevermuten were, Das Si hernach (wa Inen ^tlnialn gelingen sollte) ! mit glichein fürwendcn nit gehapter Procuration vnd gwalltes beidertheilen ^ßhargcsand- > ten Botten alles das, so Jetzmaln In Handlung gepracht vnd khomen, vnderstan mochten ^ ! vernichtigen, alles wider loblicher Eidtgnoschafft geprüchlich vertruwen, so Si zu aller j Herren vnd ^entaten Botten hettcn. So wären ouch Si die gesandten von Berrn j dheinswegs gestendig, Daö Ire Obigen Herren weder muttwillig, verdachtlich, nach be- j gieriger eigennütziger wyß der Fürstl. Durchl. Landt Jngcnomen Helten, Sonder wäre es mitt j schmertzen, Khumer, angst vnd sorg vnd one alle ^irliche anfechttung zugangen; Des ! bezügten Si sich vff Gott vnd Jr villfalltige erbare, Fridbegirige Erbring, so Si offt vild j dickh an die Fürstl, Durchl. Helten langen lassen, wie das Jrer Herren vnd bern Instructionen vnd i andere schrifftcn Im vßzug buch, so Si vns fürgelegt, hehtter vnd vßfürlich griffen zu- j gebcndt, Dero Originalia Si vrpütig darzelegen; Deshalb Si gutter Hoffnung war- ! en, wurden vilbcrürte abscheidt vnd vrteylen mcr ansechcns, dan Hochgenanter Fürstl. Durchl. hier- j vmb ^thaner Kleinfüger anzug, bn vns haben vnd erlangen. So wäre ouch Jr andere vrsach anders nützit, Dan ein gloß vnd vngegrundte vßlegung > des Ab- >e>dts von Sant Jullin Buchstaben zevcrduncklen, Vnd dem Liecht ein Finsternuß > zemachen, Sonst urden Si sich Jrer gethanen Jnreden gcmessiget haben; Dann das j der Abscheidt Sant Jullin sinen ^uandt, nach Jrer der gesandten von Berrn meynung, nit ^ heitter vnd lutter vff Im trüge, Das be- sich andern bewerungen, Vnd > Jnsonderheyt dero, Das vollgendtö zu Petterlingen gchandlet vnd beharret worden j wäre; Item das die beide KriegSheer von Berrn vnd Fryburg Tröstung vnd Jnsatz- j ung der Waat vß dem Velldt gezogen, allS Si sonst nit gethan, Sonders wh- geschritten j vnd Jr stcherheyt für Künfftigen vberfal der Statt Genfs selbs geschaffet Helten. Zu > ^ ! sich In der Versicherung, so die Fürstl. Durchl. den Genffern bewilligt (dero Copi Im Libell ver- > Clarlich befundc, Das Jr Fürstl. Durchl. vff Jr oder der Iren vbertrettung des vilermcllten Ab-l ^ts vnd der vrteilen zu Petterlingen ein vrsatz oder gelltstraff, anstatt der Waat ver- j pfcndung, ^^ffcn vnd die vcrpccn der Waat vffzeheben begcrtt; Hiemit dan Jr Fürstl. Durchl. j Iren verstandt e>>i verpeenigung gnugsam eröffnet. So Helten ouch die Hertzo- j gischen gesandten zu Petterlingen , / ^ung sollicher verpeen an die Nichtter daselbst begertt, j aber nit erlangen mögen, Des aber Si --'l bedorffcn, wan Si Iren verstandt vff solliche j verpeen nitt gesetzt noch gchalltcn hetten. - befunden Si die Dritt vrsach (so Si der Fürstl. Durchl. Anwellt die Fürnemst nentendt) nit Vorigen; Dan eö ye vnmoglich gwesen wäre, die Landtschafft Waat mitt rechtt- volckh vnd macht Kriegklicher wpß zu Vclld gezogen vnd gelegen wäre, alles recht j bcgeren Sü ^kandtnuß anzufechttcn vnd zu erobern, Diewyl bv zimlichen Frydcnszyten, vil wenig- j er, do der «. bette erlangen mögen; Wol- > lichs b« Du.chl S«» »W" w°... d-n Kn.-> ! d°« R-«..- ^ öffentliche gethat vnd bewerung. ' ^ ^ der Statt > Berrn. vmb die rnemen vnd zcpruchen; Zu dem so het ^ ^ > aber Jro villicht zu schwer gwe- l>°«.n S. !.ch v.« U9-l vertrost Vnd mitt demselben den Peenfal der Waat Inn das j werckh geprachl; Darob nun es wen>^ disputierens mer bedorffte, warumb ein Statt ! Berrn dieselbige Jngcnomen vnd demnach wyther gefa«u wäre; Dan gnug vnd vber- j flüssig davon gercdt wäre worden, Zu dem das gwallt vnd recht sich nit w zesamenn j schickhen khondten noch mochten. So wäre es ouch ein vngepürlich vorhaben vnd anmut- ! teu, Jemanden von vbersechnen oder vnderlaßnen rechttcns wegen zebcklagen, der zu Recht j nitt khonnu mochttc, vnd whder ergangen Rechtt vnd rechtpictten mit offnem Krieg getratzt j vnd gereitzct wurde. Dcß halb es des anzugs der viljärigcn Pündten nützit bedorffcn, j Diewyl doch der dieselben entkrcfftigct, den ansang des Kriegs gethan hette. So gebe I ouch die vrtheil zu Petterlingen gutten bcricht vnd scheidt, vmb das dahin Fürsll, Durchl. gesandt- j en die Hillff In den Drigcn Bistumbcn vnd upema»^ darJn zu Burgern anzunemeu j gcdütet; Dabh Si, die gesandten von Berru, eS pliben licsscn. So wa« ouch von vnnötcn, j den anzug zu vcrantwurten, Das die halbe verpccnigung der Waat vff ein Frhburg j gelangett hette zc.; Dan solliche ansprach einer Ersamen Statt Frybnrg vnd nitt den Sa-! ^ scheu zesuchcn gcpürt hette, wan Si der Zvtt mitt Gcnff noch vcrpflicht gwesenn wäre. ^ Wie licht ^ dann ouch Hans Caspar von Kilchberg vnd die ge;chedigoten Wallisser, j denen Ire Ballen vssgelch^ worden, zu Recht vnd ervollg des Iren Helten khomen mögen, j Das wäre by dem abzuncmen, DaS e>"^ Statt Berrn trungcnliches vnnd ernstliches ! rechttpietten vnd begercn vmbsonst gwescn wäre, Vnd das d>t von Walliff erst nach- ! malu Jr Rcchtt erlangt!, Da ein Statt Berrn die Berwalltung desselben» des l gehept. Im vbrigen so vil der Konigt. Maiestatt zu Franckrich Handlung wyder wylendt ! Carlin betreffe, vnd wie er sich gegen sincr Konigl. Maiestatt getragen, Das wäre mcngklichem ! wüsse»^' Darby Si es ouch beruwen liessen. so dcnne, alls der Fürstl. Durchl. gesandten abermalen das Genffisch Burgkrecht angetastet, ertliche abschcidt hierumb angezogen Helten, Verlicssendt sich die Gesandten von Berrn j an die reäst^ Übungen vnd vrteylen zu Petterlingen, des articulls halb ergangen, Darin dise j vnd andere vilfa^^ argument vnd Zureden, die domoln der Fürstl. Durchl. zu Savoy gsandten wi- l der das Burgkrecht st"' gewendt, Krefftigklichen widerlegt! vnd vcruicktigett worden wären; Do I ouch derselben vrtheil dich Abscheidt sollten noch mochten entgegen gestellt werden, Wie j onch der angezogen Abschcidt, Im Thul^ Fünffhundert Fünff vnd Drissigistcn Zar zu Lu- j ceru vßgangen, der vrtheil nitt entgegeu noch ZUw« wäre, Sonders allein dem Hertzo- j gen die besitzung sincr gerechtigkheyt zugebe, die sincr Fürstl. Dur > mitt der vrtheil zu Petterlingen vor- j behallten wäre worden, Wvder wolliches ein Statt Berrn u>^ genn, dasselbig ouch nie gespert l hette. ES wäre aber darzupringen vnd bewpßlich, Das Ire Herren Obern Iren zu > villgcdachttcr Fürstl. Durchl. zu Savoye gesandten Botten vßtruckenlich bcvelch Helten, sin Fürstl. > Durchl. selbs gan Gcnff zubeleitten, In das Vidompnat zusetzen, Vnd daS Si ^ Genffernn j scharpff geschriben Helten, sich darin zeschicken vnd zcrichtten. Es wäre aber alles allein > da^ erwunden, Das sin Fürstl. Durchl. der Genffcrn sicherung dem abscheidt von Sant Jullin ! vnd theilen von Petterlingen gmeß nit hette geben noch vffrichttcn wollen. Was j dan die Genffer vnd den ^ schoff vnd zwüschen Inen beidersydtö verloffne sachen bcrürtc, Das j wäre gegenwärtiger Tagleystnnü^ denckens nitt, Stünde ouch einer Statt Berrn andrer ge- j stalltten vnd gar nitt zu versprechen, allein wo man Zwyffell haben wolltte, Ob der I Bischoff, alls domaln der Statt Gcnff nattürlicher In das Burgkrechtt bewillige« hette; > Vmb dasselbig erputtcn sich die gsandten von Berrn gezime» schync darzethundt. 1495 Demnach alls zu beschluß der Fürstl, Durchl, gesandten bcgertendt, ein Statt Berrn zu der Restitu- j des Landts zewhsen, Frhd, Ruw vnd alltte Fründtschafft zuerhallten :c., Do wären die Ge- l sand- kn don Berrn ganh trostlicher zuverstchtt, Es wurde sollich begcren bl) vns Jr beh- j der theilen er- ^olltten gütigen vnd fründtlichen Schhdt vnd Thcdingslüwten kein statt befin- j deil, Sonders wurden ^ ein Statt Berrn bh Jrer Jnhabung vnd besitznng Jrs Jngenomncn j theillö der Savohschen Landen Mlich beliben lassen, Vnd Fürstl, Durchl, gsandtcn anstat vnd von j wegen JreS gnedigen Fürsten vnd Herren Jrer whthern ansprach abwhsen, In bcdcnckhcn des j wolgegründtcn anlasses, not vnd zwangs, "b besonder das ein Statt Berrn getrungen, Die j gegenweer an die Handt zencmcn, Vnd das alles ^chttbcgcren vergcbeulich vnd die vnvcrmhd- > liche notlurfft vorhanden gcsin, Hicrunder ouch Eidt vnd br an einer armen, dem Vnder- j gang nechigen Burgerschafft zu Genff zehalltcn gwcsen wäre. Von ^ellichem ein Lobliche j Eidtgnoschafft hedcrzvtt höchstes Lob gehept vnd crlaugett vnd In allen Landen ^erümpt wäre, j Das die vndertrucktteu sich hillff vnd trostes dahar zcvcrsechen hctten, wie dan mcng- ^e>n j mol bewüfft wäre, DaS einer Eidtgnoschafft Loblicv gcmüt armer vndertrucktter Comunen j ellcndt Werden gefürt, Vnd vedcrman so vil möglich zu recht whder gwalll verhollffcn, j wie In disem Faal beschechen; Dan In sollichcm ganh khein gefar noch Mutwillen j mitt dem Huff Savoy geprucht' Essers In aller Handlung allein schuh vnd schirm der vn- l dergetruckten vber vnd wider recht bedacht ^den wäre, Dem aber die Fürstl, Durchl, von Savoh wol j hctte vor sin mögen, Wan Jro einer Statt ktrn Fründtschafft so lieb vnd nach, alls der Statt Genff j vndergaug, angelegen gesiu wäre, hemandeni geredt vnd darfür geballten werden wollte, Das Jro der Gsandten I d»h lluedige Herren vnd Obern die vilberürten Savovscheu Landt vnd Heerschafften j allein vnd ^ edacht Jrcs hierumb gcdulldoten vnd erlittnen Reyß vnd Kriegseostens j von Jro sclbs eignen geniesses bsic^ ^ugenomen vnd JnhandtS hctten Vnd von denselben onc alle j beschwcrd ein grosse Nutzung cm- ^ "gen, Geben Si einem Heden, so der Pillikheit verstandt j trüge, zubedenckhen: Diewhl die Fürstl, zu Savohe solliche Ire gehepte Landt vnd Heerschafft- j en mit einer grossen Suma gelltes, die vilen Parthigen vnd Personen Teutschcn Landes j vff Jcrlichc Verzinsung vffgcnomen vnd ent- . eben hoch vnd schwerlich beladen hette, Vnd j dan dieselben Landt vnd Heerschafftcn von sollicher Zinß- »Verden, Darzu von offternempt- > er Landen vnd Heerschafften ordenlichen Landtskostcnswegcn der- ^n beschwertt wären, j das dero Jnkhomen das vßgeben nitt erreichen mochtte, Ob dan dieselben Ire 'gen Herren > vnd Obern sollichen bczigs mitt guten Fugen vnd mit rechtter Warheyt nitt enffchull- vnd j entladen werden mochten, Vnd sidtmaln nun mer die anrcd vnd Clag der Fürstl, Durchl, gesandten erstlich vnd daruff Jro der i Luvten von Berrn antwnrtt, Vollgendts ouch der Herhogischen gsandten gegcnantwurtt j vnd Jetz- ^ v Berrn nachred darüber vernomen, Also das beidtheil zu ge- j lichei verhör dljs-^^' vuch zu verglichen; Do so wäre Jro der offtberürten gsandt- j en von Berrn crnst- , vges, trungenlicheS vnd fründtlicheö pitten vnd begeren an vns die j vorerncmptcn crwolltcn ^chidlent, ^ »nil mer beidertheilen recht vnd glimpf vß Inge- i lcgtten gwarsamen wol bckhandt, Wir wollten versprechere by discr Jrer nach- j red beliben vnd whther des gcgentheils schrifftliches Jnlcgen ^ blassen, Alles damitt vil- j falltiges whdcrholen ouch vcrnerc anzüg, sampt merer müg vnd arbeht, ^ ^ allen theilen ! sollicher whß vmbsonst darüber gan mochtte oder wurde, vermittelt Vnd die Hand- ^ ! vnd mitt Kürlzc fürgenomcn wurde. 14W Alls nun wir die obgenanten Schydmcner vnd Mittlere diß alles, so vorstatt vnd was den j beiden theilcn von diß Jres habenden spanes wegen vns fürzutragen vnd zuerscheynen an- j gelegen vnd gevelsig gwesen Ist, In merern vnd whtleuffigern worten, von vnnöten der lenge- I nach hierin zuvergriffen, vnd Jnsonderhcyt daS Original deS angezogncn Abschcvdes zu Saut > Jnllin, so vns durch der Herren von Berrn gesandten fürgclegt worden ist, crsechen, ouch angehört > vnd verstanden, Vnd wir daruff derselben beiden hoch vnd wolcrnempten Parthigen ! Rät vnd Anwellt angesucht haben, vnS zuverstendigcn, Ob beidershdts gestragts by dem, so j Ire vor vns Zugelegten schrifften vnd eröffneten mundtlichen zureden vermochten vnd In j sich hielltcn, pliben, Oder ob Si vns hierunder durch schidlichc mittel!, die vnsern be- denckens zu ! betrag diß spanes dienstlich sin mochten, gütigklichen handlen lassen wollten, Vnd Si vff ^ sollichs vns angezougt vnd zuerkhencn geben haben, Wie wir vß dem, so noch Jrem zulest > discr halb zu Nüwenburg am Sew gemachten vnd beschloßnen Abscheidt Vnd Inn > Crafft desselben an v>n gewachssen wäre, zu der Handlung zegriffcn gnugsamcn vnd j befügtten anlaß Helten, Vnd wie sie vff licheö, was hierumb an die Handt zencm- j mcn vnd zchandlcn sin wolltte oder mochtte, vns heymgest^ Vnd dessen, so wir In > diser sache alls schydlich vnd für gutt ansechen mochten (Doch vnverpindtlich v^ vnbe- I griffenlich), erwartten wolltten; Vnd dan die Römische Kcyscrliche vnd beide zu Franckrich vnd Hispanien Konigfliche Maicstat ! ^ sere aller gnedigeste Herren hicrunder vß besonder»! gnedigen gemüte, So Si zu discn Parthigen ! ^ gen, vns glich schrifftlich, alls durch Ire ansechcnliche Vnd fürtreffenliche Anwellt vnd j Gsandtcn, g^' ernstlich vnd trungenlich haben ansuchen lassen, Das wir vns In disem j Handell, das derselb gütigklich^ bethedigctt vnd betragen wurde, all vnsern besten vnd mog- j lichesten vlisses bcnügen vnd bearbevte" wollten; Vnd wir vff sollicheö vnscrm ernstlichen werbcnnach by beiden theilcn gütigen willforigen > wille"' vns mitt wüssenthafften dingen hier In handlen zelassen, befunden vnd erlangett; j So haben wir, alls die alles das zu Pflantzung guttcr Fründtschafft, ouch zucrhalltung Fryd ! ^ Einigkheyt vnd zu abschaffung aller spennigen vnd zwhspalltigen hendlen vnd fachen > dienstlich zefürve^ gantz geneigt vnd von Herben begirig sindt, vnscr bedenckhcn nach vilen j mittlen gehallten, Vnd die, b wir bedacht haben den: Handell dienstlich sin, beyden theylen be- j schehdenlicher wyse angezougt vnd khenen geben, Alls nun by disen beiden Parthigen kheyncSwcgs hatt befunden noch erhallten werden mögen, i ^ Si follich vnser zu erst angesechnc vnd Inen fürgehalltne mittel! Inen haben wollen j annemlick sin Vnd vß demselben alle Handlung In einen stillstand! Komcn; Hiervff aber die hievor Hochgemelltc Konigl, Maiestat zu Hispanien, Dcßglichen vnser der vilgewellt' en ThcdingSmenern gnedige Herren vnd Obern der Einliff Orten, denen diser schwebender Span ! ^ alls vns In trüwen vnd von Hertzen Leyd gwesen Ist, mitt ernst vnd gantz trungenlich j bh bchden thigen angehallten haben, Das Si zu vernern Fründtlichen tagen willen geben j vnd andere mittcll, schydlich vnd beiden theilen annemlich sin mochten, suchen lassen wollten; Vnd vff sollicheö beide theil vß Jrem Hochwysen bedachtte zu demselben, doch vnderschydlich, Also ! ^ die Fürstl, Durchl, zu Savoye Verordnott vnd Iren gesandten bevolchcn, verner anzuhören vnd ! an ^ Handt zenemen, was yendert möglich vnd thunlich vnd zu betrag diß spanes dienstlich, > Vnd hing^ vnser getruw lieb Eidtgnossen von Berrn glichermossen, Doch mit eröffnung ! Jres hierob gehcpten ^ 1497 ^chtteö vnd mitt dem geding gewillfaret, Diewyl diser Span merern j theills von einer Statt Genff ^Peflosscn wäre, Vnd dan, wan dieselb Statt In diser Per- j tragShandlung nit begriffen, Sonders ^geschlossen werden sollte, wenig fruchtbars geHand- j lett werden mochtte, DaS dan die Fürstl, Durchl. su Savoye zu dffrichtung eines bestcndigen j Vertrags In diser scbydlichen Handlung von derselben Statt- ^gen ouch zethedingcn vnd zchand- i lcn zulassen wollte. Hicrvff auch gevollgett, Das die Fürstl. Durchl. zu Savoh Jro dassclbig hatt gefallen lassen» j Vnd das beide theill vns des Jares, Alls man von der gepurtt vnsers Lieben Herren gczalltt j Thuscnt Fünff- hundert Sechßzig vnd Drng, In dem Monatt Aprcllcn abermoln Jumossen j Vorstatt einen Tag In die ^tatt Basell erncmpt, vnd dasclbs vor vns den vorerncmptten Schyd- ! mcnern crschincn sindt. Domain von wegen der Statt Genff ettlichermosscn, j doch one allen beschluß vnd Keiner andern gestallttcn, allein vff das, so durch der j Fürstl. Durchl. Gsandten vnd derselben Statt Genff zugegen geweßne ^tsanwellt fürgctrag- j cn gehandlet worden Ist, Vnd dan wir, was schydlichS vnd schließlichS Inn der > ^^uptsach zwüschen Fürstl. Durchl. zu Sävoy vnd den Herren von Berrn au die Handt zencmcn vnd l ^handlen sin wollt vnd mochtt, allen ernstes crwegen. Haben wir vß vnserm beharlichen vnd guttmütigen bedenckhen nach andern mittlen zetracht- j en vnd ^ doch disc zweyung vnd spcnige Handlung zuVerhütung verneru gezanckhes vnd j vurates vnd zu wydcr- ^'ugung der guten nachpurlichcn Fründtschafft, so zwüschen diser l Hoch vud wolerncmpten tcylcn Porter» Loblicher gedechtnuß vilzytt vnd Jaren gwcscn, j In der gütigkheytt vcrricht vnd betragen werden ^>ttc, herülich zebedencken sürgenomcn, j Vnd nach sollichcm allem mitt Hillff vnd sondern gnaden Gottes dilberürts Diser l parthigcn Spenigen Handells vnd aller denffelbigen anhangenden fachen vnd Ar- j wegen andere mittcll, Die wir zu schydigung dijz Spanes zu dem fruchtbaresten vnd I dicnstlichesten ^»idt crwegen haben, In eines gerechtten Spruchs wyß, Doch änderst nit, j Dan vff beider thcilcn ^ gefaffxn, angcsechen, Dieselben ouch in zwyfach glichlut- I tend schrifften zcstellcn vnd zcvergriffcn vnd ^ thcil sich nach Jrer gefelligen gelegen- j heyt darin zeersechen haben, Eine zegeben Verordnott. Nachdem nun diser beider Parthigcn offtgemellte harzn verordnotte vollmechtigc Anwellt I vnd gsandten 'ch vnser In gütigen Spruchs whß angcsechen vnd gestelltes mittel! an > Jr bcidersydts gnedig Herren ° Obern vnd derselben whßlich bedenckhen gelangen zelassen l begertt, Vnd wir Inen dasselbe» nit ^ wehgern noch abschlachen, Sonder (alls ! pillich) zulassen sollen, Da so haben ouch wir die Schid- ^ncr Si zu bcyden thcilcn, j anstatt hoch vnd wolernemptcr Jrer gnedigen Herren vnd Obern ouch für ^ Personen, j vff das aller dienstlichcst, ernstvlissigest, trungenlichest vnd fründtlichest ersuchtt, crmant ^ Zepettcn, Das Si gestallt diser sach vnd Handlung für ougen nemmcn > vnd dieselbigc lampt dem ^"dtlich bcdenckcn wolltten, Was Fründtschafft vnd j geselliger, angcncmcr vnd dienstbarer gutthaten zu cinandern bewysenn, ^ Wan Si mitt vßlöschung vnd verrichttnng diß Jres habenden Spanes - ^^ex zuvor j zesamcn gehcptten gutten Fründtschafft wydcr Khomcn; Hinwvder aber, wan Si Inn j ^ler zwhtracht vnd zweyung verharren vnd disen Jreir Spane fründtlich vnd gütig- j klich nit erörtern ^ verrichten lassen wurden, Wie gar lichtlich merer gezanckh l vnd mißwillen, müg, arbeytt vnd Vnwhder- ^"gklichcr Kost vnd schade» vnd allöbald ! höchste Vcechd vnd genlzliche Vhendtschafft, schwäre Krieg, ^rbung vnd vcrherckung > Landt vnd Lüwten vollgcn mochte; Vnd dcrhalbcn dise vnsere mittcll Inen ^ ! gevellig vnd annemlich sin lassen. P»d alls offt Hoch vnd wolerncmpte Parthigcn, Deßgelichen wir, Ire crwollten Schhd-j mcner 188 1498 hicrumb vnd damit wir vbcr disen an Si gelangten bedachtte Jr beydersydtS antwurt- ^ tcn cmpfaäü» vnd verneinen mochttcn, gan Baden In Ergöw Kamen vnd vß bewegenden i vrsachen daselbS vndcr v»>' von Vier Ortten, Nämlichen Zuriet', Lucern, Schwytz vnd Basell, j In vnser aller namen zu offtgenanttc» vnsern gctrnwen lieben Eidtgnossen von Berrn j verordnet, Dieselben ouch von danncn zu den Savoysä'^' Gsandten gan Murtten j geritten sindt vnd daselbs by beyden thcylcn, Das Si sich der sachen vmb ctw»-' mer, dan s biß vff diesclb Zytt beschechen wäre, nechern, Dcßglichen damitt ein satter vnd bcstendiz- ! ^ Vertrag erhallten werden mochte, einander» etwas zu vnd nachgeben wollten, ernstlich j angehalltcn, Jnsondcrbeytt mitt sollichcm von deö articuls wegen die Savohschen I Landt, Die durch die Herren von Berrn Jngenomen vnd bißanhcr behccrschett worden sindt, ^ bclangcndt, Wollicher durch bcyde thcill »aä' besag vnscrs nechsthievor zu Basell angesech- j nen mittellS glichlich nit hatt angcnomcn werden wolle» So dan was der Religion halb > thunlich sin, Vnd wie die Statt Genfs In ein sichcrhcyt gcpracht werde» mochtte, mcrcr Red vnd j gesprech gehalltten, Vnd wir letztlich Inen, wie wir In vnscrm harüber »u^ ernst ge- j heptten bedachtte erwcgen, Das die schidigung vnd' abthcylung derselben Landen (doch ! »'^ Jrem der behden thcylcn guttcn willen vnd gefallen) crgan vnd gehalltten werden, Vnd j wie es der der» Jetzgemcllten articklcn halb zwüschcn Inen vnd durch Si selbs endtlich j zuverhandlcn vnd sonst o" allem anzunemen sin sollte vnd mochtte, zuerkhcnnen geben, ! Vnd Si vff sollichcS Jetzvcrmcllt vntcr de- dcnckhen sampt allem Handell verncr an Ire gnc- > digen Herren vnd Obern haben gelangen lassen, ^ selben ouch darüber mit Jrem cndt- I schluss vnd antwurttcn ettwas zytes verzogen, Vnd Jetz zu vßfür»"^ vnd vollziechung j alles handellö einen Tag in die Statt Losanna erneut vnd bescheiden, Vnd wir, dw! erwolltcn Thedingsmener sampt Iren der beyden theylen hoch vnd wolgeachtten Gsandten j vnd Auwelts denselben besucht, Si ouch daselbs vff vnser Inen angesetzte stundt j vnd zytt für vns Khomen st>^' Vnd vns allda mit Fründtlichen wortten bericht vnd verstcn- j digett, Wie Si sich der vorgedaclsttt" sachen vnd articklenhalb, von derowegen Si vnserm i gütigen ansechennach selbs zehandlcn sürgcnomt'^ zu Jr bcidersyts guten benügcn geeynt j vnd betragen, Darzu zu mydung vnd Verhüttung künfft'il^ mißverstandts etliche ^ zu Basell abgcredtc mittcll zu mcrcr Lüterung gePracht Helten, Si vns ouch darüb^ gantz fründtlich vnd begirlich angesucht haben, Das wir dieselben vnbeschwcrtter gstallt- j en vcrlff^ Vnd ein Heden Punetcn Iren gcthanen endtschlusses vnd Jrer beredten Lütte- ^ rung zu sinem gchorc»^^ articul komen lassen Vnd darnach alle Handlung zu j einem beschließ vnd Ende pringcn, Inen ouch v> alles schrifftlichen schyne mittcylen wollten; j Do so haben wir den begriff vnd Jnhallt offtgemellttcr Jüngsthicvor In der Statt Basell j gcstoll^^ Betragsmittlen, Deßgelichcn was vollgendts vber das, so In der Statt Berrn j vnd zu Murtten vnd ^ tzigcr zytt zu Losanna von der vilgcdachten Savoyschcn Landen» j vnd anderer sachcnwcgcn durck, v»-' Glichcrgestalltcn durch beider theylen vollmcchtig? j cn Anwellt, zu schließlicher vnd endtlichcr vcrhandl»^ vnd Lütrung komen Ist, sampt j allem dem, so bcyde Parthigcn von diß spcnigcn Handellßwegcn z» fang Jngefürt, vff ! das kürtzest In diß schrifft stellen vnd vergriffen lassen, Vnder wollichem die Slrtn» der vilgemellten Mittlen In Jrem begriff vnd Jnhallt, Wie hernach vollgt gwescn sindt > Vnd allso Nämlich, das die Herren der Statt Berrn dise hienachbestimptcn Hcerschafftcn, Land j vnd hen, Mittnamen die gantzc Hecrschafft Gex, Darzu den theil vnd alles das, so Si > cnet dem Scw ^ Rotten In der Landschafft Chablaix erobert, Dcfigclichcn alles das, j so Si In der Heerschafft Jngenomen vnd glych alls andere'Landt vnd Flcckhen zu I Iren Händen gePracht vnd bißanhcr Jng^ N99 vnd bcheerschet habe», Aber zevor Jetziger Fürstl, j Durchs zu Savov vorfaren Löblicher gcdechtnuß gwesen mitt aller gercchtigkhcyt vnd zu- j gchortt, so Si bißanher an denselben Jetzernenten Heerschafftcn ^>d Landen gchcpt vnd wie j Si dieselbigcn Jetziger zhte noch Innen haben, wyder von Händen geben, i'ki> dero vnd aller Jrer j Bordcrung, rechtsame vnd ansprach, Die Si oder Ire nachkhomen von vorbe- '»elltter Jrer In- j ncinung vnd bißanher gehcpten besitzung vnd behcerschungwcgen an denselben vor- ernenipt- j ten Hecrschafften vnd Landen Jetzundcr vnd In hernachvollgendcr Zytt cinichswegs haben > >°llten oder mochten, gentzlichen vnd allerdingen verziehen, ouch dero vnd derselben Enden vnd j Orten äehepten Regierung abtretten, vnd alle derselben Heerschafftcn vnd Landen Jnwonerc j vnd Vnderthancn Hulldigungen vnd EidtS Pflichten, die Si Inen gethan haben mochtenn, j ledigen vnd entschlachcn, '^nd dieselben Heerschafftcn Jctzgchortcr gstalltcn der Hochge- j nantcn Fürstl, Durchs zu Savoh Jnru- ">en, vbcrgeben vnd zustellen sollen, Alles Erberlich vnd by j guten trüwen. Hingegen solle der vbcrig theil der gantzen Landtschafft Waat sampt der gantzcn Heerschafft j vnd ^°gtig Niews, Desigclichen die Flcckhen vnd Heerschafften Vivis, Thurn, Chillion vnd j Nüwcnstatt, die ^iedisent ScwS gelegen vnd zuvor zu der Heerschafft Chablaix geHordt habenn, j sampt aller Hccrligkheht, ^echlj^xhx^ zugehord vnd wie derselb vbcrig theil der Landtschafft j Waat sampt der Jetzernenten ^ckhen vnd Hecrschafften NiewS, Vivis, Thurn, Chillion vnd ! Nüwenstatt In Jrem bezirckh vnd begriff, In Iren anstosscn, Limiten vnd Märchen ge-j legen sindt, vnd hochgcnanter Fürstl, Durch!, zu Savove vnd Vattcr vnd andere dero Vorelltcrn j Loblicher gcdechtnuß dieselbige zcvor gchept vnd vorgenant ^errn von Berrn die erobert vnd s Jngenomcn, ouch bißanher Jngchcpt, bcheerschet vnd gcnutzct haben, ^"selben Herren der j Statt Berrn alls Jr recht cygenthumb pliben, Also das Si vnd Ire ewige nach- ^"icn dicselbi- s ge Landtschafft Waat sampt den andern hicvorbencmpten vnd Inen Jetz vcrordnotten Zuge- j theillten Hcerligkheyten vnd Flcckhen hinofnr Jnhabcn, besitzen, besetzen, entsetzen, nutzen vnd ! sen vnd damitt thun, handle», schallten vnd'walltcir sollen vnd mögen, alls mit andern Iren cig-> Landen vnd Heerschafftcn, alles one das offtgcnante Fürstl. Durchs zu Savoy noch Ire Erben vnd ^chkomcn, noch yemandts anderer von Jrowegcn, bcmcllt Herren von Berrn hernach zu s ewigen zyttcn ^ iagcii verner darnmb anfechtten, bekümbern, molestieren noch bcmügen solle j noch möge, In was wyß, ^itallteu vnd weg das ycmcr sin vnd geschechen kondte oder mochte, Alles j Erberlichen, Doch solle disc ^Heilung vnd schidigung In vnd mitt allen vnd yedcn hienach- j vollgenden hehtcrn vfitruckenlichen vnd gedingen vnd Conditionen zugan vnd geschechcn, j Des Ersten, Alls die Statt Berrn der Fürst!, Durch!, zu Savove ettliche Heerschafftcn, Land vnd ^tzcn s vcrmog Jetz abgcredter gutigcil schydigung vnd bctragshandlnng wyderumb zustellen vnd vbcr-l ^öen dxrsxlhen Jnwonerc in Neligions vnd gloubenSsachen derselben Statt Berrn I byßhcr (alls ' gehorsamet, Hierumb ouch wolgemellter Statt Berrn Gsandte RatS- j anwellt, Jnnamen Jrer vnd Obern, Jr stattlich bddenckhen dahin gesetzt haben, Die- j wvl die Jnwonerc vnd Landflessen Heerschafftcn vnd Fleckhen, so Ire Herren vnd Obern ein I gute Zal Jaren Jngchept vnd gercgicrt, Jetzunder der Fürstl, Durchs zu Savoh whdernmb j Jngerumpt vnd zugestellt werden sollen, In ^ ^eligion^ so von Iren Herren vnd Obern glich by i Inen In tsr statt, alls In Iren Landen vnd hielten zehaltten Verordnott, erporn vnd erzogen j worden und, vnd alls bald one höchsten Jamcr von .selben nit zewysen noch zepringcn sin j mochten, Hicrunder ouch (^res bcdcnckcns) schwer zcachtten '"ochtte, wan disc Vnder- ! thanen glich angendts so vnversechcnlichen davon stau sollten oder müßten. Z500 Das man j dan vß sollichen vnd andern vrsachen dieselben Vnderthanen by derselben Religion biß vff! ein allgemcyn Cristenlich Concilium verpliben lassen sollte, Hingegen aber der Fürstl, Durchl. j Gsandtcn demselben Jrem gnedigen Fürsten vnd Herren hierin nützit haben hingeben noch j verthedingen wollen, mitt anzougung, wie Si dessen von Hochernemptem Jrem gncdigenn l Fürsten vnd Herren khcinen gwalll hellen; Do so hatt vns die Schydbotten vß gutt- j mütigcm bedacht vnd allerlcy bewcgcildeu vrsachen thundt sin angesechcn, Wicwol > es thunlich, sich auch gczimpte, Das es In Fürstl. Durchl, zu Savoh, all? Obcrhcrrcn sollicher Jetz Jro > zugetheilltcn Landen, gwallte stau sollte, moß vnd ordnung anzescchen vnd zegeben, wie es > In Religions vnd gloubenssachen In discn Heerschafften vnd Landen ergan vnd hallten j werden sollte, Das doch nütdestcr weniger vnd one vcrhindrung desselben die Fürstl. Durchl. Savohe vnd die Herren von Berrn sich hicrumb, wau vnd wie es Inen gesellig, zusamcn thun j vnd sich, wie es In sollichem gchallten werden solle, vnderreden, vercyneu vnd betragen mögen, s Zum andern, So vil das Genffisch Bnrgkrecht belangctt, Hatt vns die Mittlere vnd Thedinga- l mencr für gutt angesechcn, Das dassclbig Bnrgkrecht In Crafft vnd bestandt verpliben solle; ! Wan al'ck die Fürstl. Durchl. zu Savoy vcrmehncn wollte, Das ein Statt Gcnff nit befügt werc, bh j vnd will yemandem cinich Burgkrecht zubewerben noch anzuncmen, Bnd dieselb Fürstl. Durchl. j sollichs mit R?ll>l abzetribeu vnderstünde, Das dan ein Statt Berrn sich sollicher der Hochge- s melltcn Fürstl. Durchl- ff' Savoy vorhaben rechtlicher Verhandlung nit widersetzen, Sonder dieselb, j wie sich gezimpt vnd gepürt, vs' füereu lassen solle. Zum Dritten, Die gcrcchligkheyt, so hochgemellter Fürstl. Durchl. zu Savoy Vorder» löblicher^' decht- j uuß zu Genff gchept, Seche vns die Schidpottcn für gutt au, Das ein sollicher arti- > cul v>^ handcll vff dißmal Jngestcllt werden vnd beruwcn sollte, Der vertruwtcn zuver- j ficht, Es mochtc ^ Fürstl. Durchl. zu Savoy sich hernach vmb diß mitt einer Statt Gcnff mitt gutter s bescheidenhcit vc^' eynen, verglichen vnd betragen; Wan aber dasselbig kein stat befinden j vnd nit gesckcchen mochte, ^ allßdan diß mitt ordenlichem rechtten zcerörtern vnd ze- j entscheiden fürgcuomcn werden sollte. Zum Vicrtteu Ist Vilser der Schidpottcn bedencken, Das ein Statt Berrn hochgemellter Fürstl. zu Savoy die vorgcmcllten Hecrschafften vnd Flcckhen In sollichem wertt vnd Wesen ouch In > der wsl' vnd moß vbcrgebcu solle, wie Si diser zytt In vitd mit aller vcrcndrung an ligcnden > vnd farcndcn g^ lern, stücken, zinsen, gulltcn, zechenden vnd andern dingen In gang, gestallt vnd > Übung sindt, vnd etil Statt Berrn solliche In Iren gemeynen Händen, gwallt, besitzung, Nutzung j vnd verwalltung g?^^ hatt, Doch sonderbarer Personen, Stetten, Edelluwten, Comuncn vnnd ! Dorffern eigen vnd Lech?"' gücttcrn, ouch andere gerechtigkeitlen, die ein Statt Berrn nit Jnhctte, j hierin vnbegriffen, wollichc d^ neu zustan werden vnd gevollgcn sollen, denen Si zustcndig > vnd gehörig; Doch das Si der Fü^ Durchl. von derselben wegen die gezimcnde vnd gepürende Pflicht > vnd, was Si sollicher Lechnen ^ gücttcrn oder gcrechtigkhehthalb zethund schulldig, leisten j vnd erstatten. Zum Füufflcn, Nachdem sich garnach allenthalben zutregt, Das sich vß der Oberkheyt- i en erkha»^ uuß vlid verordnen, ouch mit derselben zulassen, willen vnd vergünstigen, von j Zhtt zu Zhtt manch^ vercndruugen zutragen, Vnd dan merenthcils vnmoglich, das > dieselben zu erstem wcscu widcrumb ß" richt vird gePracht werden mögen, Ditz ouch In ! dcro von Berrn gchcpten Regierung ouch geschcche" mochtc, So haben wir die Mitt- j lere schidigungswyß angesechcn, Das alle vnd yedc Keuff, verkeull- Teusch, wechssell I vnd Contractcn vnd was ein Statt Berrn von sollicher sachenwegen verhandlet, 1501 ^>chen j alle Vrieff vnd Sigell, die Li darumb gegeben haben, wie sollichc alle vnd dero Jedes Jnson- berheit j Jetzt In sinem wcrtt vnd mcsen sindt, In Crefftcn bestan vnd pliben sollen, Es bcrürc hoch l fachen vnd güttere es wolle, was artt, cigcnschaffl vnd hcrkhomcns ouch dieselben sin vnd wie j voch ^Üiche nainen haben sollten oder mochten, gentzlichcn onc sünderung vnd vndcrscheidt, j Es wäre von li- ^»dcr oder varender Haab vnd güttern, gepüwcn, Zinsen, Zechenden, Eigcnthumben, j Lechncn, Teilen, Zulagen, ConfiScationcn oder anderer stückhcn vnd sachcnwegcn, nützitt ! vßgenomen, alles onc wythcr er- ^chcn »och hindersich griffen; Doch was In sollichem j In verbricfftcn oder andern schullden oder In ^"ßverschreibungen vnd dcrglichen noch vn- j bczallt vorhanden wären, Das dan dieselben hochgemclllcr ^tstl. Dnrchl. oder andern, denen ^ die gehören sollten oder mochttcn, zugestellt vnd vbcrgcben werden sollen. Zum Sechßtcn haben ouch wir die Schidpottcn zethundt stn bedacht, Das alle cndtliche Br- j theilen, was fachen die by Zytl einer Statt Berrn Regierung vnd vor Jrer vbergcbung j vorgcnanter Heer- schafften vnd Fleckhcn vßgcsprochcn, Dinglichen alle gütliche > Spruch vnd Vertreg, die von den Parthigen ^genomen, Zuglichcrwyß alle Ratserkandtnuß- ; cn, Snbastacioncn vnd Vergantungcn, die in spcniger parthigen fachen vßgangen, besten- j digklich vnd one alles whther zicchen, berechtigen vnd arguiercn by ^u Crefftcn pliben j sollen. Zum Sybenden Haben wir die vcrmellten Schidmencr angescchcn, DaS die Landtmarch- ^ en zwüschen Huß Savoy vnd einer Statt Berrn, DaS Jnnemcn der Zinsen, Zechen- j den, Renten vnd gulltcn ^ Küchen, Clostern vnd Stifftcn gütcrn, wie die Jetzt Jnwcsen vnd j gang vnd In der Statt Berrn ^Wehnen Händen gestanden sindt, ouch theilen solle, Also das Hede j Heerschafft, was In Iren Zylcn Märchen gelegen, zuhanden ncmcn solle und möge, vngcacht j vnd vngehindcrt, Das solliche Jnkho- vß einer Heerschafft an Küchen, Clostcr oder Stifftnn- j gen, die In der andern Hecrlikheit gelegen, Dienet Helten vnd glidcr derselben gewesen wcren, Al- l so das yedcrthcil von dem andern, Nämlich die Durchl. zu Savoy von einer Statt Berrn, j hingegen ouch ein Statt Berrn von Fürstl. Dnrchl, zu ovoy hnd mengklichcm der Iren, sollicher I Kilchcngücttcru halb vncrsucht pliben sollen. Bnd solle aber ^ Kso verstanden wer- j den, Das solliches allein die Zins;, Renten, güllten vnd Stiftung gntcr bclan- solle, l Die In dem Krieg des Sechs; vnd Drissigisten JarcS durch ein Statt Berrn Jngcnomcn worden! i^Ndt Bnd gar nit die erkonfften Zinß vnd güllten, die vor vnd nach dem Krieg, ES sye durch ein j Statt ^rn oder sonderbare Personen vnd Comunen Jrer angehorigen crkoufft vnd hargepracht, j daran das Savoy kcyn ansprach noch gercchtigkhcit gehcpt, Alls da ündt: Fünffzig j CronenZinß, so das Ampt ^tcn Schloß Bisancic von der Stifft Bürren JnhandtS j hatt Bnd dan Drig vnd zwentzig ^ ^uibrosin Im Hoff Jerlichcn erlcgenn j muß, Bnd andere dcrglichen mcr; Was aber sollichcr gltall- '°ncn Järlichs Zinß. so ein Statt Berrn vff Vyonesy ! gst Ambrosin Im Hoff Jerlichcn erlcgenn j muß, Bnd an ^ ^ gchallten werden, vor vnd nach nitt erkoufft, j Das solle „cchstcn borgenden Lütrung j allen Zum achttcn Haben wir die Schidmencr bcda ) , ^ r ^ ^ Comunen i an Iren sondcr- °"derbaren Personen, Edlen vnd Bncdlcn, ouch a ^ ' glitzern, Bclld- > ern, guten gewon- gütern, Eigenthumben, Lechncn, Weidtgengei., . Uebung > sindt, nützit benomen ^"ten, Prüchen vnd gerechtigkheyteu, wie ^ y^er- > hindert, by siner hargcprachtten verthedigett sin. Sonder das m'ugsl.cher. d^M ) ^ ^ ^ ^vechtigkheyt, gewerd vnd besttzung, Ouch by BN. >502 . Zum Neündten Ist durch vnS die Schidpotten augesechen, Das die Zoll vnd geleit Von yedcr! Oberkheit In Jrer Verwaltung, wie die Jetzunder In gang, übnng vnd wesen stndt, one Jntrag, Eufl drung vnd widerred bezogen vnd gehallten werden sollen. Zum Zechenden Ist vnser der Schidtpotten mehnung vnd bedencken, DaS die Fürstl. Durchl. zu! Savoy sich gegen einer Statt Berrn von wegen der Hecrschafften Grvers, ob der Botkhen, Oron, > noch anderer Flecken, Lechcnschafft, Hulldiguug oder erkhandtnuß au das Hus; Savoy keiner an- > sprach mosseu iroch vndernemen solle noch möge; So vil aber sonderbarer Personen, Edell oder j pürische Lechen betreffe, Das dieselben von der Heerschafft, binder dero Si gelegen, empfangen I werden sollen». Zum Ellfftcn Haben wir die Schidtpotten augesechen, Das die sonderbaren Vertreg, so zwüsclss^ Berrn vnd Frhburg Jrer zesamen stoffenden Savoyschen Landen Zylcn, marchen, zechenden vnd j anders sachenhalb, dieselben Landtschafften betreffende, vffgericht, gemacht vnd beschlossen vnd ! bitzhar In vbu»3 vnd pruch gwesen sindt, In Crefften bestan vnd pliben sollen, Darzu das j ouch die Thusent vnd ändert- halbe Cronen Zins;, so ein Statt Frvburg ab Iren: thcil der Savoy- j ischen Landen abzctragen vber genomen hatt, einer Statt Berrn, weder Jetzt noch Künfftig- j klichen, vffgelegt werden noch Si In ein'- chenweg berüren sollen. Zum Zwollfften, Diewil In diser fach vnd Handlung Fründtschafft, Fryd vnd Einigkeit gesucht, ! haben wir die Schidpotten augesechen vnd bedacht pillich sin, Das zu beiden sidtcn alle j Veecht vnd Vyttflt' schafft vffgehept, hin, todt vnd ab sin solle, Also das die Fürstl. Durchl. zu Savoye nie- j mandts, ft In oder nach dem Krieg gegen einer Statt Berrn günstig, hillfflich, Mendig vnd j geneigt erzeugt bcwysen, Echten, straffen noch vervollgen, Vnd hinwyder, das ein Statt Berrn j sich mit vnd gegen denen, die der Fürstl. Durchl. zu Savoy Hillff, gunst oder bystandt bewyscn vnd er- l zougt hctten, ouch one Veecht vnd straff hallten sollen. Alls aber In sollichem der s Herren von Berrn fründtlichs bcgcr^ vnd der Fürstl. Durchl. gesandten günstiges zulassen gcsin Ist, > Das solliches nitt allein von sonderbarer Personcnwegen, die vergangner zytt oboemelltcr fach- > cnhalb In gonst vnd vngonst der Einen oder andern Oberkheit gestanden waren, Sonder ^ ouch gemcinlich vnd sonderbarlich von aller derowegcn, sydtauher ein Statt Berrn alls Ire > gehcpte ordenliche Oberkeht ankhert vnd gepettcn haben mochte'' Si nit vs; Jrer In andere Be- j hcerschung zeverschallten, Sonder In Jrer Regierung vnd In schirme zcbehallten der- j standen werden solle, Do so lassen wir die erwellten Schidmener dasselbig pl>b^ Vnd j wollen gesetzt haben, das demselben gelept vnd statt gethan werde. Zum Dryzechendcn haben wir die Schidpotten bedacht, Wan yemandts, wer yoch der were, Edc^ oder Vncdell, der sincn Hußheblichen fftzc vs; einer In die ander diser beiden Parthigen Oberkcyt I zcvcr- rucken willens vnd gcsynnct wurde, Das dasselbig einem Heden Jetzt vnd hernach zu- > gelassen stu Keiuenwegs verspert werden solle; Doch das bcidertheilen Landtsessen i sich In sollichcm keiner gcvcrdt, betrügen, noch argenlistcn gepruchen vnd sollich Jr Hinziechen j mitt Jres Oberhcrren wüssen thüg^ Darzu das ouch kheincm von sollichen tines Hinziechens j wegen sine güctter, die er hinder der Hecrsch^ll ' von dero er gezogen were, verliefst, keinen- j wcgö behafft, Jngezogen oder genutzt, Sonders dem lflUiss zognen mitt sollichen, nach sinem nutz,fl willen vnd gefallen zehaudlen, one allen Jntrag zustan, vcrpllb^'' ouch gentzlich werden» > vnd gevollgcn sollen. ES solle aber die Person, so allso Hinzuge, die Pflicht Lechen, Zinsen i vnd diensten, darnmb Si der andern Heerschaft, von dero Si gezogen, pflichtig vnnd sin > mochte, nütdesterminder leysten; Doch keiner andern gestallten, Dan das Si der ! HeersckM' 1503 Minder dero Si hußheblichen gesessen, mitt persönlicher Pflicht Jres Lvbs vnd der j andern, von dero Si ^jogen, kchner andern gestallten, Dan durch Mittel! Personen gehorsam- j en solle. Darzu das ouch die ^uziechenden von Jrer gütcrnwegen, Die Si hinder > der Heerschafft, von dero Si zngendt oder gezogen Arendt, mitt kehnen sonderbaren Thellen noch An- j lagen, Dan allein mitt den allgemeynen Landt- ^uwren vnd Thellen, wie andere Jres standts j vnnd Wesens anheimsche Vndcrthdnen, bcschwertt Vnd ^incr whthern bcladnngen Ander- > worffen sin sollenn. Zum Vierzechendcn Ist angescchen, Das kein theil sine Jetz zugesprochne Stett, Vestincn, Landt l ^ lnwt keinen andern Fürsten, Herren, Stetten, Landen vnd Comunen, wer yoch die sin mochten, i KouffS, Tuschs, noch cinicher anderer wyß vnd gestallte, vbcrgeben solle, Alles damit ein i theil den ü»dern frombder, vngelegncr vnd beschwerlicher nachpnrschafft vbcrhebe, Vnd ein yeder der- j selben ent- ^den ptibcn möge. Zum Fünffzechendcn Ist bedacht, Das beide theil In disen Iren anstofscnden Landen Keine nüwcn> Festigungen gegen einandcrn puwen noch machen, Darzu bh einer mhlwegs gegen den grentz- > en vnd ^stoffen keine KriegSrnstungen besamlen noch hallten sollen. Zum Scchßzecheildcn Ist Schydigungöwhß gesetzt, Das hcdcr theil discr beider Parthigen dem an-1 dein lich theille alle Brieff, Sigell vnd andere gwarsamen, die Jme zu sincn Heerschafftcn vnnd ^ Landen dienst- tarinm zuhanden bnd der gehören nach gehörig, bv guten trnwen one bczalnng vff ein Jnven- Mcn solle. Zum Sybentzechcnden, Vnd dicwhl beide vorcrnente Parthigen der Konigl. Maiestat zu HispanienI ^ gemeyner Löblichen Eidtgnoschafft zu sondern Eeren zu discm Vertrag bewilliget, Vnd j Si zu beiden -Esten bcgert, Das Inen vmb alles, so dis; schidigunz vnd ^Vertragshandlung Inn I sich halltet, von vns ^ Schidpotten der Orten, so darin gehandlet, nottwcndigc vnd gebnrcnde brieff- i lichc sichcrheyt zu- dnd Erstatt sott Tah ung vnd bekrefftignng JreS JnhalltcS gevertiget vnd gcgebcnn werde, j Haben wir die Schidt- Eu zu demselbigen willen geben. Zum Achtzechcnden Jff hierin bedacht vnd angescchen, Das alle die, so ein Statt Berrn vß j den lick ^s^u Landen bißanher zu Burgern angenomen, Alls der Herr von Couldrea vnd § andere, by sol- En erlangten vnd bestandnen Burgkrcchten mögen beliben, Vnd daS I aber von dißhin In das Künff- ' ^in theil des andern Vnderthanen vnd Landtscssen, one des s andern theils müssen vnd willen, solli- ^ hestalllen anncmen solle. ^ Zu», Ncünzcchenden Haben wir die Schidpotten gesetzt vnd angescchen, Das ein theill j glich alls ander diser beider Parthigen In allen vnd yedcn Iren vorernenten vnnd Jetzt i geschidigoten vnd ^etheiflten Heerschafftcn, Landen, Oberkheytcn vnd gepictten zu allen Zytt- l en frigen, sichern, vnver- vnverhindcrtten vnd vnabgeschlagnen offnen Paß Vnnd j wandell haben solle, Doch das solliche Erbare sachen vnd Keinenwegs vff thetliche j oder Vhcndtliche anschleg vnd Handlungen gerichtet vnd ^lechen sigen. Zum Zwentzigesten Haben ouch wir die Schhdmener vnd Mittlere bedacht, Das einem ycden diser j Parthigen, Nämlichen Fürstl. Durchl. zu Savop, Deßglichen den Herren von Berrn, an der ge- tz^Pkheht j des Sews, wie ein veder theil diesclbige, so vcrr vnd wytt vnd wie sine Heerschafften, Landt Fleck- j en daran gelegen sindt, an demselben Sew haben soll vnd mag, nutzst benomcn, noch cnt- > sin solle; Vnd solle aber die mitte jdes SewS gegen yedentheilö daranstoßcndcr vnd gelegner I 1504 Landen vnd Heerschafften, so wht die In Jrem zirckh vnd begriff reichen, zu einer bestendigen j rechts vnd Hentern March gesetzt vnd benambsset sin. Damit dan ouch die offt hoch vnd wolgcncmptcn beide Parthigcn ein luttcr vnd sattes müssen l habe»« Wie die March vnd Limitation zwüschen Iren Ietz geschidigoten vnd abgctenlltenn ! Heerschafften ^ des Einen, vnd der Waat sampt Nyews des andern theills zesamenn ! stoßenden Obcrkhchtcn vnd Lande" gestalltet sin, ouch wohin sich dicselbige streckbcn vnd wie solliche j gehalltcn werden solle, Vnd wir vber das, so vilgemcllt beyder thcylen Anwellr vnd Gsandten ! vns hierumb zncrkhcnen geben haben, vnff^ bedacht gehept vnd crwegcn haben zcthundt sin, Das j dieselbe zu einer Lütrung gePracht werde, So vns die Schydmcner vnd Mittlere zu j Verhütung Künfftiger Spennen vnd Jrthumben, die vß vnwüff^ heht sollicher dingen Jnryscn ! vnd fürfallen mochtten, für gntt angesechen, Das solliche Landtmarch, ^ hernach stat, sin solle: Nämlichen Von der mitte des Sems richtig ze Landt In ein Pfad oder weg zu Brallics, So de»^ Hockpirg zugat, zwüschen der Edlen Guex erdtrich oder gütern vnd dem Dorff Wyez, so vor Zytt- des Edlen Benedict von Bona; seligen gwesen vnd vollgcndts Herren Donats Fohssicz, Bürgers!»" Camerach, vnd der Herren der Rechnung Camern In Savov worden, wyndtshalb, vnd Anthoni Reh^ ^ ackhern, so setz zu Matten ligen, vnd Claude von Croujaz, son>t Burnet genannt, von Coppet crdtricb ^ Bvsenhalb, wollicher Pfad vnd weg die zwo Hcerschafften Coppet vnd Vcrsoez von einandern theillt!! Vnd plipt das Jhenig, so Bysenhalb gelegen. In vnd zu der Waat, Vnd das vberig, so wyndtshalb, ZU ^ der Heerschafft vnd Landtschafft Gcx, Da ouch an bcmelltem weg ein großer Stein gestanden j Vnd ^ Erst Marchsteyn gwesen Ist; Da dannen von selben weg Brallics richtig an ein andern grossen Stehn, so In einem KrütM ^ stat zwüschen Mathie mallyez seligen Erben güttern, so Hugenot Suattons gwesen, Bysenhalb, ! h>"^ der Landtschafft Waat vnd gemellts Suattons Erdtrich wyndtshalb; Da dannen aber an ein andern grossen schwartzen Steyn In Jaquemet Vulliez gntt bh ettlich' > ^ Kestynenboumen; Dafür vff vber ein Vcchlin, genant des Schmidtsbach, an ein andern grossen schwartzen Stenn,! ^ meinlich genant der groß Steyn von Pcgniez, zwüschen Claude des ChampS gütern; ! Danncthin vom selben Stehn richtig den Hagstellinen nach gegen wvndt ob sich dem Hochge-! ^ zu an die ägerdenn, So Ietz Johansen vnnd Claude des Champs erpuwliche güttcr j sindt, Vnd das Ortt, So man LeS Mollieö oder Müßlin der gcsagtenn des ! Champs ncmpt; Da dannen richtig an ein gemeyne Landtstraß zwüschen des Herren von Coppett holltz, Vctteh ! nampt, vnd gesagttes Johansen des Champs holltz. so wyndtshalb ligt, Vnd obgcnampt holltz I (so In der Waat plipt) Bhsenhalb; Denne aber für vffhin an ein andern gemchncn weg zwüschen dem gesaglten holltz Vettey ! deS genanten Herren von Coppet gegen dem Obern Eckhen desselben holltzes vnd einer matt- j cn, dem vil^ dachten Johansen des Champs zugehörig, wollicher weg vnd Holltz Bhsenhalb Ins der Waat ligcnvndplib^ Vnd da dannen wyther richtig an demselben wäg den matten vnd ägcrdcnnach, dem Herren vs» Coppet gehörig, so Bhsenhalb ligendt, biß an ein Wassergraben, Gourson genampt; j ^ Dafürhin tromswhß vber dieselb matten vnd bemclltten Wassergraben des Goursons dem Ober" anthoupt nach windtShalb an ein Jung vffgeschossen Ehchholltzlin, so Bhsenhalb plipt; j 1505 Da bannen richtig durch das Dorff, Chavaneö des BoyS genant, dem Hochpirg zu, an ein Märchen, s so vndcn Im Velld statt by einem weg, genant der weg Leva; > Vnd vom selben Marchsteyn richtig an das waffer, La Versoex genant; s Von dem Jetzgemellten Marchsteyn, so am weg Leva stat, wyndtshalb by dem wasser Versoez durch s Versoex, gegen Vysen, gegen vnd zwüschcn den Hecrschafftcn Grelliez, Dyvone, Coppet vnd an- I dern Durch das bemellt wasser La Versoex biß an das ortt vnd endt, da sollich wasser vom Berg s In Sew ^üßt vnd gegen windt gat; Vnd vom selben ortt der gesagten Versoex richtig hinab vnder dem moß, genant de Visenex, s gegen Sew, wollich moß In vnd zu der Hcerschafft Gex gehortt; Vnd daS Jhcnig, so gegen s Sew ligt, bemelltem moß vnd der Versoex, plipt In der Waat; Vnd da dannen allwegen richtig gegen Bissen durch vnd vber ein weg, so oben am Berg an der ! en von Crans, Jehan Fabures von Neüws vnd andrer mer anhin gat, Nämlich zwüschcn s ge- ^lltem Holls; vnd einer ägerden, de Galex genant, wolliche ägerden gegen dem Berg am selb- s en weg der Fryhccrschafft Gex plipt, vnd der gemelkt weg vnd Holls;, ouch anders gegen dem j Sew In der ^at biß an das Eckhe der obgemelltcn ägerden, Bysenhalb; s Dan vom selben Eckhe gegen Bysen der vorbcrürtcn ägerden, genant die ägerden des galcs; by dem s ^genanten Holls; facht der weg widerumb an ob sich gan, Bysenhalb gegen dem Berg zu, Vnd s gat ^ die march richtig demselben weg nach biß In das Dorff Erasstez, zwüschcn Legier Levriers ^ güttern, Gliche wyndtshalb ligendt vnd In der Heerschafft Gex plibendt; Vnd das Hüft vnd s guter eines Landt- >a»s, Arrangier genant, so Bysenhalb gelegen, plibendt sampt der großen Straß s obstat In der Waat, Gliche straft oder weg an die gemeyn Landtstraß stoßt, so von Neüws vff Gex s zugat; Vn wellichem Ortt, wan man stch von windt gegen Byscn kcert, gat die March durch dieselbe große ^ndt- s Bysenhalb biß vnder die Brugk Crassier ScwS halb, so vber das Wasser gat, Lc Boyron '^Nant, Da s dicselb gmcin straß windtshalb gegen demselben wasser Le Boyron In der Heerschafft Gex Vnd j was SewS vnd Bysenhalb Ist, In der Waat; ^ Vnd da dannen by der Brugkh des gewellten wassers Le Boyron anfachende gat die march mitten ! das wasser gegen Berg, vnd wider vß dem wasser des Boyronö gat Si an vnd zwüschcn einem , ^ hin, > genant Recredoz, wollich Holls; hinder der Hcerschafft Gex vnd das Dorff La Rippa, Byscn- ^ In der s Waat soll plibcn; Da dannen allweg ob sich gegen Berg züchende, vom Fuß des Bergs vff durch ein Eckhen Bisen- des s Bergs, genant La Dollaz, wollicher Berg sampt dem Jhenigcn, so Bisenhalb ligt, zu der Waat gehör- s en, Vnd was windtShalb ligt, zu der Heerschafft Gex; Vnd da dannen Im hinabsteigen richtig gegen dem schwarszen gepirg an ein ortt, das thal Ferine s enet der Dolaz allwegen gegen dem Eckhen der gemelkten Dolaz; Denne vom selben ortt gat die march richtig biß In den Rickh Mijoux; was hiezwüschen Bisenhalb I '^gen pgZ gehortt zu der Waat, vnd was windtshalb ligt, in die Heerschafft Gex. Vnd sind diß die marchcn gegen whnd vnd Berg, vom Sew hinuff biß an das gemellt Ortt vnd s Mijoux, Da die march der Waat, Gex vnd des Burgundts daselbö zusamcn stossendt j vnd dieselben ^schafften voneinandern marchendt. 189 1500 Vnd ist das die march der Waat, wyndtshalb anfachende am Sew biß an das Wasser Versoex vnd! von danen gegen dem Hochgcpirg; Vnd was Bhsenhalb hiczwüschen Ist, gehört zu der Waat, Vnd ! wa? whndtShalb ligt, geHort zu der frigcn Heerschafft Gex. Zulest, Daö die vilgenanten Herren der Statt Berrn die bcladnuß aller der Houptsumen gellte?! vnd zinses, damitt hochgedachttcr Hertzog Carol loblicher gedechtnuß disc der Herren der Statt ! Berrn bißanher Jngehepten vnd beheerschoten theil der Landtschafft Waat vnd andere sine I hievorgencmpte vor gehepte Landt vnd Heerschafftcn beladen, ouch hafft vnd zinsbar ge- j rnacht hatt, allein bh Pfanl't vnd bandt diser Jrer Landtschafft Waat vnd (ob es von nöten sin > wurde) allen andern Iren schafften, Landen vnd gücttern zetragcn vnd zebcgaben für Si j vnd Ire nachkhomcn vbcr sich nenie«, Und die hochgesagtte Fürstl. Durchl, zu Savoy vnd dero Erben j vnd nachkhomen derselben houptgütteU' vnd zinsen ouch alles des Kostens vnd schadens, wol- j licher der Hochgedachtten Fürstl. Durchl. zu Sa voye oder dero Erben vnd nachkhomen In Crafft siner ^ Fürstl. Durchl. derhalb hinußgegebnen Houpt verschribungcn, oder In einich ander weg begegnen mochten, ! gentzlichen entheben vnd mitt sollichcw ^ Fürstl. Durchl. vnd dero Erben vnd nachkamen, ouch alle vnd j ycde Heerschafftcn, Landt vnd Flecken, ^ Jro Ich von offlgenanten Herren der Stadt Berrn wider zu- j gestellt, vbergeben vnd Jngerumpt wc>'' den, schadlos hallten sollen ; Doch die Sum, so die Herren j von Fryburg, allS vorstat, vber sich genom?" haben, hierinn vorbeballten vnd vßgeschlossen. Vnd zu bcschluß diser fründtlichen Verhandlung Haben wir die Schidtpotten angesechen, DaS ! gütige Schidigung keinem theil an andern Iren habenden Rechten vnd gerechtigkheitcn, Von > dcrowcg?" hierin nützit gehandlet worden Ist, cinichen nachteyll nit geperen noch pringcn solle, j Darzu wan diser Vertrag zu beidertheilen annemlichem vnd gevelligen benügen vßgefürt vnd ! det würdet, Das dan die Fürstl. Durchl. zu Savoy die Byderbcn vnd Erbcrn Leütt vnd Landscsscn, ! Jro In Crafft diß fründtlichen Vertrags zugestellt vnd vbergeben werden, In gnaden bcdenck- ! en Si allweg so gnedig hallten vnd beheerschcn wolle, Das Si vrsach haben, sich allezhtt diser ! endrung befrowen Vnd sich alls gehorsame Vildcrthancn zuerzougen, Ouch Gott den All- ! mechtigcn vmb ^ Fürstl. Durchl. wolstandt zepitten. Vnd hicmitt solle ouch alles das, so sich zwüschen hochgenants Fürsten vnd Hertzogen zu Sav?' ab- j erstorbuen Herren vnd Vatters loblicher gedechtnuß vnd siner Fürstl. Durchl. selbs, Deßgl'^^ Iren! Verwandten, ouch allen vnd »edcn dero Amptlütten vnd angehorigen an Einem, So dan ^en wolgemelltenn Herren Schultheissen, Rhäten, Burgern vnd ganüer gemeynde der Statt Berrn I vnd all?' den Iren am andern theil, In der Zytt vnd so lang diser Span, Dcßglichcn die Veccht j vnd Vycndtl!^ absagung, die derhalben erwachsseu vnd vßgangen Ist, gewert hatt, Vyeudtlich- j erwyß oder anderer g?' stallten, Es were mitt Worten, werckhen oder gethaten ergangen vnd vcr- j handlet worden Ist, genlstick?' vnd allerdingen vffgehept, hin, todt vnd ab, vnd In Crafft diß j fründtlichen Vertrags also hingelegt Das dero nhemermcr zu vngutem noch vnfründ- j sicher wys weder von einem noch von dem andern tl?e>^ gedacht werden solle, Vnd das Si zu bey- ^ densidten sampt den Iren glich alls ob sich diser zanckh ^ Span nie erhept vnd gar nit Vorhan- > den gsin were, wol gechnt, gefridigett, versünt vnd betragen sen vnd sin, Sich ouch hernach, j glich wie vor disem Jngerisnen Spane geschechen, alls gute liebe Fru^ vnd Nachpurn gegen j einander« hallten vnd einandern mögliche dienst vnd gutthaten erzeigen vnd whseu sollen, I Alles Erberlichen. 1507 Alls nun beid Parthigen Dise vnscre vßfürliche vnd Endtliche Verhandlung alles JnhalltcS j ange- hortt vnd verstanden, Haben Si vß Jr beidershdtS hierumb von Jr vedes Herren vnd Obern j gehepten 3>vallt vnd bevclch zu dem ersten Jnnamcn vilgemellter Jrer gnedigen Herren vnd j Obern, ouch für Ire ^crsonen, vnS vnsers byßanherr In diser fach angewendten vnd gepruchtten j vlisseS, Darzu vnsercr geübten iiiüg vnd arbeyt zum höchsten gedanckhet, Vnd darnach j gantz fründtlich fürgetragcn vnd zuerkhe- geben, Wie Si vmb willen, Das Fryd, Ruw vnd j Einigkhcyt erhallten vnd Jr beidershdtS allte gute ^ündtschafft wider gcpflantzt wurde, diß vn- s ser mitt wüssenthaffter Thebing vnd fründtlichen Spruchs- angcsechen vnd gesteltcs mit- > tell In dem namcn Gotteö gütigklichen annemcn vnd angenomen haben Zollten, Wolliches j wir, die erwollten Schidleüt vnd ThedingSmener, mitt hertzlichen Frouden vnd gantz Ouch j zu höchstem gefallen geHort, verstanden vnd angenomen, Vnd haben daruff zu bestandt ! vnd ^kresstjgung alles Handells nach Jrem hierumb gegebnen willen vnd gethanen endtschluß j verncr gesetzt, ^khandt vnd gesprochen, Nämlichen, Das Si zu beiden sidten nun mer zu > Ewigen Zhten vnd tagen bster vilserer gestellten vnd durch Si angenomnen Schydigung vnd Betrags- ! Handlung, wie die hievor ^chriben stat, nachkomcn vnd statt thun, Vnd dieselbe sampt allem Jrem j begriff vnd Jnhallt war, vest, ^dt vnd vnverprochenlich hallten, Darwyder ouch nhemer Komcn, j thun, schaffen, verhengen noch gestat- sollen gethan werden, weder mitt noch one Recht, ouch sonst j In kein whß noch weg, wie yoch das -^»ler si„ geschechen kondte oder mochte, Alles Erbarlich vnd j getrüwlich, Vnd sind diß die Herren Gsandten vnd Anwellt, Die von offt hoch vnd wolgcnempter beider Parken j wegen In diser fach gehandlet haben, Nämlich vß bevelch vnd Verordnung obgcnanter Fürstl, "rchl, j zu Savoy Die Hochgeachten, Edlen, Strengen vnd Hochgclerten Herren Peter malliart, Ritter, . j zu Bochet, siner Fürstl, Durchl, Gubernator in Savoh; Ludwig Odinet, Herr zu Montfort, Pre- ^ut Hochgenan- j ter siner Fürstl, Durchl, Camern In Savoy; Ludwig milliet, President siner Fürstl. ^»rchl. Parlaments In Savoh; j Claudius von Bellagarde, Herr zu Montagnic, Ritter, siner Fürstl. ^chl, Rat In Savoy; Michael von Vil- I letta, Frhgherre zu Chevron, vnd Johan Caspar Lambert, -krr vo,u Crütz, siner Fürstl. Durchl, ordcnlicher An- j wallt vnd Ambassador In der Ehdtgnoschafft, I Vnd von vnsern günstigen lieben Herren, besondern gutten Fründen vnd getrüwen Liebenn ^ Ehdt- ^ffen der Statt Berrn Die Edlen, Erenvesten, Fromcn, Fürncinen vnd wyscn Herren j Johann Frantz ^elin, Schulltheiß; Johan Stchger, allt Schulltheiß; Nielaus von Grafenrycd, > Seckellmcyster; Wollff- ^3 von Wyngartten, Vcnner; Hicronimus Manuel, Scckellmehst- j er, vnd Ambrosh Im Hoff, Venner. Vnd wir Emanuel Philibert, von GottcS gnaden Hertzog zu Savoh :c,, an Einem, Deßglichen > ^ schulltheiß, Klchn vnd groß Rhäte der Statt Berrn am andern theill, VcrJcchen vnd Bc- j khenen "A)eit diser dingen, Vnd das wir zu beiden sidten alle vnd ycde hicvorgemellte fachen, j Punctcn vnd ^>eul durch vnscre vorgenantcn hierzu verordnotte Gsandten mit vnserin guten ! gonst, wüffcn vnd willen, ^d vß vnserin sonderlich hierzu gegebnen bevclch vnd gwallt haben I vcrhandlen vnd beschließen lassen, ^ 3nsonderheyt, das wir discn gegenwürtigcn zwüsch- s cn vns abgercdten gütigen Spruch vnd Verölt wüssentlich vnd wolbedachtlich angenomen haben, ^ Hierumb by vnsern Fürstlichen würden vnd Eercn, ouch waren vnd gutten truwen, offenlich ^ vnd °lbedachtljch für vns ouch alle vnd yede vnsere Erben vnd nachkomcn Vnd sonst alle j die, so vnserthalb ^ ^ diser Jetzbetragnen vnd verrichten sachenwegen Jetz oder Künsstigerzytt ^ einiche ansprach oder Vord- ^3 zehaben vermehntten, gelobende vnd zusagende, Dsten Betrag ^ sampt allem dem, so dcrselb In sich 1508 balltet, ewigklichen, stedt vnd vest zuhallten, Vnd dar- j wyder nyemer zekhomen, zcthundt, noch schaffe» oder gestatten gethan werden, Mitt rech- j ter wüssenhaffter Verzichigung aller gnaden, Frygheittcn vi>^ sonst In gemehn alles dessen, j so vns oder vnsern Erben vnd nachkhomen oder yemandts andern vo» vnsertwegen hicwyder > zcthundt behillfflich sin mochte, Alles vffrecht vnd Erberlich. Vnd der dingen zu gezugknuß vnd Bcstetigung, So haben wir Emanucl Philibertt, j Hertzog Savohe, vnser ehgen Jnsigell, Darzu vnserer lieben besondern vnd getrüwen j Camer Rhäten gepruchl'^ Jnsigell, hieran zehenckhen verordnet, Wollichcs wir die j Camer Rhät zubestandt vnd Ratiffication ^ dingen Bekhenncn gethan haben. j Gelicher gestallten Haben wir Schulltheyß, Klehn vnd groß Rhät der Statt Bcrrn vnser Statt j 3»' sigell offenlich vnd nach aller gepürc an diß Libell khomen lassen. Vnd dicwhl wir, die offtgcnanten Schidlüwt vnd Thedingsmener, durch vilernempte Parthigen vnff ^ schrifftlichen schyne der dingen pittlich ersucht worden sindt, So haben wir derselben zwcn j glichen 3» hallteö durch hievor genantten der Statt Basell Stattschribern, alls einen gemcynen hier- j zu erwollte» vnd In Verhandlung diser sach by vnS gcwcßncn Schriber, Libellßwyß mitt vnnser ^ yedcS angehenckte» Jnsigell zu bevestigung der dingen, Doch vns vnd vnsern Erben sonst In an- j der weg one schabt verwart vertigen Vnd yedem thcil Einen geben lassen. Beschechen vnd > Beschlossen In der Statt La» sanna, vff Zinstag den Drissigesten tag des Monats Octobris, Alls j man von Gottes vnsers lieben reu vnd Seligmachers gepurt gezallt Thnsent Fünffhundert i Sechßzig vnd Vier Jare, Vnd dicwyl Ich Henrich Falckner, Stattschriber zu Basell, Durch Hoch vnd wolerne»" hierin begriffne Parthigen erwollter gemeiner Schriber, by Verhandlung diser sachen gwesen ^ empfangnem bevelchnach dieselb In diß schrifft gepracht, So Hab Ich zu Zügknuß der s»^" solliche mitt miner Handt vnderschriben, H. Falckner- An der ganz gut erhaltenen Urkunde hängen an einer rothseidenen Schnur die Siegel des Herzogs von Savol>en und der Com»»»' Savoyen, beide in rothein, dann das große Siegel Berns sammt den Siegeln der Schiedsrichter seilf an Zahl), in grünem Ratification des Königs von Frankreich, vom 26. April 1565. (.'üarles, par ln grace de Ilien Uoz de Lrance, rV Ions presents et nilvenir Salut. Lomnie sur lvs dlllerends, eslgni ^ devant Loire nostre tresclier v> tresaine l oncle le vuc de savohe et nos lrescliers et grsnds »Nix» las Seigneurs llu kerne, apres plusieurs assemblees kaites entrs eulx, Ln presence des Mediateurs a ce eonvenus, entre Icelies s partz-es avec Intervention de nostre »mlisssadeur ordiuaire kesident pres nos treseliers et grands amxs, allies et conkederes, Les Se>A^^ des Ligues de Luisse, Lnlln aurolt est« passe s aecord et tralcte selun la korine et artieles, eontenus eu Icelluz-, duguel >e Ist devement collationne est cz attaclre soubs le eantrescel de nostre ckancellerxe; Rons, requerans Icelies partles I appr»"' st auctorisvr le dit aecord IVous apres l avoir laict veolr en nostre consell, desirsns le repos et tranguilile des ^ partles, ^vons par l advis d Icelluz nostre dit eonseil declaire ) et declairons par ces presentes avoir Icelluz- traicte pour agt°e« ^ Ln tesinoing de ce »vons a lcelles laict inellre et apposer nostre scel. IZonne ^ Lourdeaulx le xxvf dour d^Vvril, ! grsee Uli! cing cens soixante Ling, Lt de nostre regne le Linguiesme. Lliarles Luc le koz- en sun consell de Lauliespine. An der Pergamcnlnrknndc hängt unversehrt das große Staat^siegel des Königs fder König auf dem Throne) in grünem Wach^' 1509 Ratification des Königs von Spanien, vom 22. August 1565. ^lilipp»8, »ei gestis kex Ilispsnisi-Ui«, Vtciu8gue 8ieilile, IIieru8nlem etc., ^rckillux ^ustrike, f »ux Nurgundise, IZcsvunti» ^ llediousli etc., Lnnie» Ilsl>8p»r-ii, blsiidrue et l^eali« etc. lie- > eoxn08ci,n »8 et nolum ksej»„i8 tennre pre8entiu»> Vniveesi.«. Neper die lrige8i„ls INen- l si» »ctovris s»ni ploximi decuesi inler I!I»8lri88ii»ttin I'rincipeui Lmsuuelem p'ilil>erluii> 8 -1- ^udiie j »ueein, 6oi>8snguineu»> nn8trul» 6sri88i,»um, sc »nmino8 de keru» Uelvetio8 8uper coul>-nvoi'8ii8 sc f >U8, guste»»8 I>n»e8te PN88UIIUI8, ffrstilicsri cupinius, t'spiluls I ip8», de 1^!»>8 edocti 8uniu8, pro vt iseeiit siii8 lsiuen exeopli-,, giue sd veligiunvm, f Iieiielicis sc deciinsx perlineiit, citrsguv »08lri Kegnoruni, Ilonnruiiuple »08lr»ri»u obli- i Kstionvi») prolisn»i8, inudslnu8 sc >>oni coN8uiiluu8. Ilsrui» te8ti»iunio litvrsruin ! Nu no8lrs 8u>i8eripl»runi, et tu^iHi nnxtri sisixione munitsruin. »stuiu in «ivitste n»8trs 8e^o- f vis die xxif ölensis Austi, .^nno »omini iVIi>Ies8ii»o, i)ui»gentes8imu, 8exsge8-i 8is>o zluinto; NeKnoruul sutem Iiostrorum, Videlicet Literinris .Xnno duodecinio, i IIi8panisrul» verö et sliorum deeimo. G. 8.) I'I>ilippu8. tion8slu8 I'z-re8iu8. Auf der auf Papier geschriebeneu Originaldlrkuude ist das kleine Siegel des Königs von Spaniel, anfgedriikt. 10. Veremlmg der Eidgenossen mit König Karl IX von Frankreich. Freiburg. 130Ä, 7. December und Mont-de-Marfan. 1303, 21. Juli. (Staatsarchiv Areibnrg.) In dem namcn der heiligen vutzerthcilltcn Dryfalltigkheit, Amen. Das Recht, war ^»d wollgegründt Exempell vnnd cbcnbild, so von vnnscrn Löblichen Vorelltern vnnd von den aller I fiten vnnd gwalltigifien Künigrychen vnnd Regierungen an vnnö kommen, Gibt gnugsamen vnnd hcit- ^ verstaildt vnnd vnndcrwysung allen den Jhcnigcn, die Jrcr Fürsten, Landen vnnd Fryheittcn vß rech- fi" vnnd warcm yffer > Liebhaber sind vnnd dero vffnung vnnd zunemmung begerend, Das nach Gott dem ^ gehcimdcn vrtheillen ilach siilem göttlichen willen vnnd gfallen mit vnnS handlet, der "ren Fründtschafft vnnd Liebe das einig I Fundament shc, Nämlich die guttmüttigkhcit vnnd glychformigc ^igkejf der vilndcrthanen, besonder der Jhcnigcn, so sich onc cinichc anfechtung vnnd nüwrnng bcsten- 'gklich den allten Fründen zu schirm vnd rettung beydcrsndts stadtö vnnd wesenS, j Ouch vollgcndts ^ ^rhalltung des wollstandtS, Fridcns vnnd gemeinsame, so billich vß Jnbildung aller natürlichen ney- ^'3 zwüschen den mentschcn In allen Landen vnnd provintzeu shn soll, vereiniget vnnd verPflicht hall- Diewhll I nun sollichS by der vnglöubigen Hehdcnschafft allein vß Jrcm angeborncn verftandt ^ alle der mcntschen gcdcchtnuß geschechcn vnnd gchalltcn worden, Will sich vill mccr gczimmcn, Das lollch Zuvo ^wmlich zwüschen Fürsten vnnd Herren, vnnder vnilserS göttlichen schöpssers bckhandtnug ^ geregicrt ""d verwalktet, Iren bestandt vnnd vollg habe vnnd erhallten werde. Harumb Wir CaroluS, des der Nüudt von Gottes gnaden Küuig zu Franckrych, Herrtzog zu Mcylandt, Grafs zu Afi vnnd zu f Gennouw zc., mit bhstandt, gunst vnnd fürsichtigem guttcn Rath der Aller durchlüchtigifien, ^chgebornen Künigin Catharina, vnnser eercndisten Frouw Mutter, Vnnd Wir Burgermehster, Schult- ^>ru, Amman, Klein vnnd groß ! Rath, Bürgere vnnd Landtlüth der Stetten, Lendern vnnd Herrschafften. ftaudthafftige einignng vnnd gemeine f vcrstcndtnuß, so zu dcil ccren Gottes fdesf allmcchtigcn ' Rettung, schuh vnnd schirm vnnsercr gehöriger Landen vnnd güttern reychcn vnnd langen thutt, 1ö,0 ^ grossen allten PundtS Ober Tüt.chcr Landen. Nämlich von Lutzern. Gry. Schwyß, Gnu- derwalldenn ob vnnd n.dt dem Kernwald. Zug mit dem , vssern Ampt darzu gehörig. GlarüS, Bascll, Fryburg, ^ollothurn, Schaffhusenn vnnd Appentzcll, Mitt sampt dem Herren Apl vnnd der Statt Sant Gallen. Ouch sampt Houptman. Meyern. Ober Castellanen. Zechenden v..nd Landtlüthen! der dry» grauwen Pündten. Wallis. Mülhusen. vnnd Bielln. vnsern Eydt vnnd PundtSgnossen. Thuud kbundt Allen gegenwürtt.genn vnnd khünfftigen hiemit. Nachdem wir wolbcthrachtet vnnd zu Hertz» gcfurt, Wie von der Zytt vnnd Regierung j der Künigen, vnnserer vorelltcrn Hoch vnnd Loblicher lss' dechtnuß. Caroli vnnd Ludwigen vnnd vollgendts Franeisei des ersten diß namens, vnnserö Großvatters, vnnd Heinrichen vnnd Franeisc. der andern diß namens, vnnser aller eercndistcnn j Herren Gatters vnnd Bruders, all Kunigen zu Franckenrych. Herrtzogen zu Meyland, Graffen zu Ast vnnd Herren zu Gen- nouw re. des e.ncn, vnnd vnnserer der vorgenemptcn Ortten gemeiner Loblichen Eydtgnosschafft sampt vnnierer zu- , gewandten alltvordern des andern thcills. Sich bischar zwüschcn vnns ein wäre. Luttcre vnnd vnverbrochne nachpurschafft. Fründlschasst, ciuigkhcit vnnd verPündtnuß, vnns allen zu guttcm vnnd wollitandt. geballten. Vnnd was Hochlob- i -icher vnnd großer thaten In .verende». Zytt sollicher gliM» Frundt.chastt vnnd pündtnuß geschechcn. Ouch wie hoch Jr Lob. Eer vnnd namen (vnns Iren nachkho'»- mcn zu Ruw vnnd Fr.dstandt) sich gemceret, Der gstallt. das sy alls die gwall- ! tigen nit allein all» w.dcr ,y gefaßte.. vnb.ll.chcm furnemen widerstan mögend. Sonder ouch vß Krafft sollicher gemey"» erffendtnuß, Ouch durch Jr großmüt.gkc.t andern völckcrn. die Inen ettwas zu nachtbcill. mindrung v^ de?llan?e7lmd" ^tsa-nen wollstandts mit Krieg chder anderer nB vnnd .standen haben zuzcfngen. groß ab,ch.ichcn gebracht. Haben wir. alls die nützit anders begcren, »-> Hochgedachter vnnserer aller hochloblichen vorelltern j fußstapffen vnnd wege nachzevolgen. zu Ha »dth °b. Herrsckasste v. ^ H'^Z°g vnnd Fürstenthumben. Stetten. Land» He.r.chass en . erdtr.chen vi.nd vnnderthanen, die wir hie disent oder enent dem gebirge > diser Zytt b-- i .en. well.ch e,c ,yend. beyder.ydts für vnns genommen, Ein wäre fründtschafft. pündtnuß vnnd glY-h' tt'rm.ge h.llfst.che verstendtnuß zwüschen vnns zu vnnderreden. zeernnwren vnnd zu beschliesse... ...wegen ciiiandernn > bewilliget vnnd Zugängen, vnnserc Anwellt vnnd gsandten In die Statt FryburS m.t gnug.an.en vnnd vollmechtigem gwallt abzeferttigen, Nämlich wir Hochgedachter Künig Carolus v.» ,cre Unwellt lMzu^n,onderl.ch geordnot, Fran. oyö de Scepeaulx. j Herr zu Wicllcvillc. Grass zu Duttstall, vnn.erö Kung l.chen Ordens Ritter. Marschalck In Franckrych vnnd Houptman vbcr hundert L» tzen vnnier -rdman Sebastian von LaubesPine. Bischoffen zu LimogeS. Herr zu Gerriereö. , beyde °- ,ers gehe.mbde.i Raths. Vnnd N.elaus von la Croix. Abt zu Orbais vi.nd Herr zu .No nt! vunft- ordenl.chen Anwa.lt I.. der Eydtgnosschafft, Gnnd wir. die obgenanten Ortt der Eydtgnosschafft s-n'p' vnn.crn Zugewandten... , vnnsere Nhattsbotten alle mit vßthruckenlichem vollmechtigem gwallt v....d bevcl-h' Well,che „ach langer vnnderrcdnuß. zu fürdrung vnnd volnzug eines so göttlichen., vnnd lobliche., wc^ zwu.chen Inen gehept. vß Krafft solliches Jres gwallt- I vnnd bevelchs mit vnnser». gunst bewillig- vnnd Nachlaß (Doch onc endrnng. meerung oder mindrung der Tractatcn des Fridcns mit Künig F-"' ci.co vnmerm Herren vnnd großvattcr Hoch vnnd Loblicher gcdcchtnuß vffgcricht, So j aller ding vng^ cn.erl ^n Iren Krefften sdoch mit^iachvollgender Luttrung, In ewigkheit blyben vnnd gehaIlten wert- lollen) Ein solliche Ware vnnd gcwüsse vercynigung, pündtnuß vnnd hillfflichc vcrstendtnuß, So wir ecg- uant beyd the.ll! sollen vnnd wellen gcthrüwlick hallten In aller Fründtschafft vnnd lütterer reynigk-' 1511 der Form, wyß vnnd gstallt, wic daS alles hernach wyttlöuffiger geschriben vnnd erklärt Wirt, beredt, ^macht vnnd endtlich beschlossen haben; Dem Ist > allso: Des Ersten, Das wir cinandern In rechter ^'^e zu waren, vffrechtcn vnnd gantz gethrüwen PundtSgnossen, one cinichcn bcthrug, hicmit angenommen, verPflicht vnnd vercynigct haben sollen vnnd wellen zu Ruw, > schirm, schütz vnnd crhalltung vnn- lmcr Personen vnnd Eeren, Künigrhchen, Hcrtzog vnnd Fürstcnthumbcn, Stetten, gercchtigkheittcn, Herrschafftcn, Landen vnnd Lütten, So wir bcydersvdts diser Zvtt hie discnt oder Jhenfidt gebirgs, wo > vnnd Vilich vjx ^)n mögend, Inhabern! vnnd besitzen, Wir verstand vnnd wellen onch, das disc gegcnwürtige dündtnuß wären sölle, so lang Gott dem Herren gefallen wirt, vnns Künig Carolum (Jme zu lob vnnd In diser wällt j läben zclasscn vnnd zu erhallten, vnnd Acht Jar lang nach vnnscrm Hinscheide, ^nird hiezwüschen sollen vnnd wellen weder wir Knnig Earolus, noch wir die Eydt vnnd pundtSgnossen ^^cr In gmein noch einigS Ortt besonder gwallt > noch macht haben, von diser vereynnng zestan, abze- ^ktten, noch die vffzesagen von cinicher Capitulation, verkhomnuß vnnd verthragS wegen zwüschcn vnnS Ml Ehdtgnossen gemacht, noch in dheiner andern gstallt; Dan wir gcmeinlich vnnd i sonderlich wider- ^ilcnd allen Kapitulationen, so einichcm Ortt vnnder vnns Anlaß vnnd vrsach geben möchtend, sich diser ^'udtnuß zu endtzüchen, die vrsachen werend dan rechtmessig vnnd mit dem rechten nach luth des Fri- Miö erlüttert, j Vnnd so In der Zytt diser wärenden vcrehnnng wir Knnig Earolus In vnnsern küng- ^chen, Hertzog vnnd Fürstcnthumbcn, gerechtigkcittcn, Landen vnnd Herrschafftcn, so wir Jctzund Jnha- hie disent oder enent dem gebirg, mit Krieg angefochten»! j oder vberfallen wurden, durch wellicben ^'slen vnnd Herren oder durch Jemandt andern, was stadts, Eeren, würde vnnd wäsens der oder die kheiner vßgcnommcn noch vorbehallten, Ob glych woll er threffenlichern vnnd höchcrn standts j were, wir, Mögen vnnd sollen wir In sollichcm faal so vill fußvollcks zu schütz vnnd schirm gedachter vnn- Künigrychen, Hertzog vnnd Fürftcnthnmben, Landen vnnd Herrswafften In der Ehdtgnosschafft vff- ^chcn, bestellen vnnd j anncmmen, alls VnnS gefallen wirt, Doch nit minder dan Sechs Thusendt vnnd »wer dan Sechszcchen Thusendt, ES geschcche dan mit willen vnnd Nachlaß der gedachten Herren Ktguossen, Vnnd denselben Knechten sollcnn > wir namhafft, dapfer, Redlich, Eeren vnnd fron, Honpt- h Pbcnn vß allen Ortten vnnd Iren ecwigcn PundtSgnossen vnnd zugewandten, Alls nämlich vom ^Men Apt vnnd Statt Sannt Gallen, von den dryen granwen pündten, Wallis, j Mülhnscn, Rottwyll wd Bchll, nach vnnscrm willen vnnd In vnnserm eignen Kosten, So dan die Knecht vnns, den Mrcn Eydtgnosscn vnnd vnnsern zugewandten, angcvordert werden vnnd die Houptlüth vnnd sy zu Mtung vnnd dienst j Hochgcmcldter Küngklichen Mahestal Landen, wie obstat, hinzüchen wellen, Mögen sollen wir die Ehdtgnossen dieselben In dheincm weg hindern, Sonders one Verzug vnnd widerred bissen lassenn glvch In zechen tagen, j nachdem die crvordert werden. Dieselben Houpt- Mh vnnd Knecht sollen onch In vnnsers des Künigs Caroli dienst vnd besolldung blyben vnnd behar- lang der Krieg wären vnnd vnns Künig Carolo gesellig syn wirt, j vnnd von vnns Eydtgnosscn ^ h^>m gcmant noch berüfft werden, biß der Krieg gentzlichen geendet st?e; Wir Knnig Earolus sollen aber Ju vnnscrm Kosten bcsollden nach gewonlichcm bruch. Wo wir Ehdtgnosjcn aber zu der-l Zyth In vnnsern Landen, erdtrichen vnd Herrschafftcn mit Krieg vberfallen vnnd bcschwcrdt wur- «n sollicher maß, das wir. alle gferd vnnd bcthrug Hindan gesetzt, nit möchtendt Küngkl, Mavcstat luth Traetats vnnsere Knecht! vffbrcchen vnnd zu reyscn lassen one vnnsern merklichen schaden vnnd Das vaalS vnnd malS sollen wir des vffbruchs ledig blvben, Onch gewelltig vnnd mechtig syn, 1512 vnnsere Knecht widcrumb heimzemanen one allen Verzug, sonst > nit, Vnnd wir König CaroluS werden dieselben abgemanten Kriegslüth angendts vrlouben vnnd vcrfaren lassen. So bald aber wir die EYdt vnnd Pundtsgnossen sollichs Kriegs entladen syn werden vnnd demnach Küngkliche Mayestat j vnnser^ Kriegsvolcks begeren wurde, sollen wir dieselben Knecht vff Jr erst beger widerumb zuzüchcn lassen, alle gstallt, wie hievor beredt vnnd vberein khommen Ist. Fugte sich ouch, das wir Küng Carolus wärenden Krieg vnns j In eygner Person wider vnnsern Viend an ertlichen Ortten finden lassen wi?l^ tind oder wurdind, Sollen wir vorgedacht Eydtgnossen siner Mayestat nit vorsyn, ein solliche anzall Eydt' gnossen, Houplütten vnnd Knecht In Jrem Kosten anzcnemmcn, j So vill sy deren begeren vnnd Ire" gelegen syn wirt, doch minder nit dan Sechs thusendt, Soveer das die Houptlüth von Jedem Ort v»iv ser Eydtgnosschafft vnnd vnnsern eewigcn Zugewandten, wie obstadt, crwellt vnnd bestellt werdind. Wir! Künig Carolus sollen noch wellen ouch der Herren Eydtgnossen Houptlüth vnnd Kricgsvolck dhcinswciss In dem gethrcff des Kriegs von einander thcillen one bcwilligung JreS Obersten vnnd Houptlüthc"' sonders In dem fal by ein andern stau j vnnd blyben lassen; So bald aber die strenge vnnd das ist thrcff des Kriegs fürgangen ist, mögen wir sy In vnnsere Stett, Fleeten vnnd Schlössern hin vnnd n» der zu schütz vnnd schirm derselben In Zusatz theillen, thun vnnd ordnen, Doch > allso, daS su allein Z" Landt vnnd nit vff dem möre werdind gebrucht. In disem ist ouch beredt worden von der besoldunge" wegen, Das wir Jedem Knecht für syn Manot soldt, zwöllff Manot für ein Jar gerechnet, geben v»"^ vßrichten j sollind sünffthalben guldin Rynsch, Oder In ander Müntz so vill, alls die gulldin gellten »a > gelcgenheit der Ortten vnnd Landen, da die bezalungen gcschechen werdend; vnnd soll Jr besolldnng anheben zu der Zytt, wan sy durch geheiß des Königs ^ bevelchshabcrs, der den vffbruch thutt, von Hüsern vnnd vatterlannd verrücken, sich In vnnserm dienst zuverfügen. Vnnd so dan der vffbruch schechen vnnd die Knecht bestellt, Soll Inen dryer Manodten sold one abbruch verlangenn j vnnd bcze^ werden, Ob woll wir sy nit so lange zytt In vnnserm dienst behallten wellten; Vnnd sollen Jueu ^ erst manot sold vor Jrem Hinzug vß Jrem vatterlandt, vnnd die vbrigen zwcn Manodt söld an ander" Ortten, wie die gele- j genheit ervordern wirt, bezallt werden. Vnnd Im vaal, das wir dieselbe" Knecht lenger dan dry Manot behiclltend, sollen wir schuldig syn, Jedem zcgeben vnnd vßzurichten ^ Manot zu Manot vnnd zu ansang des ManodtS, Ramlich j sünffthalben Rynsch guldin, wie obgeredt S ' vnnd darzu Iren abzug dermassen, das sy In Jr vatterland In zimlicher zytt wider ankhommen mög>"^ Wir wellen ouch die Houptlüth, Lültincr, Venner vnnd ander Amptslüth besolden, wie j es by der Königen, vnnser vordern Hochloblicher gedcchtnuß, Ist gebrucht worden. Vnnd wan sich Im wäre" den Krieg zuthrüge, Das ein Feldtschlacht mit vnnserm des Königs Oder vnnsers obersten Feldliste" willen vnnd j bevelch gcschechen vnnd mit Hillff Gottes vorab vnnd der Eydtgnossen bystandt wurde, Oder das Im selbigen Zug vnnd Krieg vnnser, der Eydtgnossen, Houptlüth vnnd Kneäss^ rechter nott vnnd durch vberfal des Fiendts gcthrengt j vnnd genöttiget wurden zeschlachen, vnnd ^ ^ ouch gesiget wurde, So wellen wir Hochgedachter Künig Carli gegen eegedachteu vnnsern pundtsgnol vnnsere guttwilligkeith vnnd neigung In dem vaal, wie vnnsere alltvorderu, erzeigen» I vnnd Houptlüthen vnnd Knechten nach vermog Jrer bestellung den Schlachtsold bezalen lassen, Ee vnnd sy von vuns gevrloübet vnnd In Jr Vatterland geschickt werdind, zu vnnd vber die besolldung, so billich vom selbigenn j Manodt gedolgen soll. Demnach ist ouch vnnser der Eydt vnnd pundtsgnol ^ halb zwüschen vnns beyden theillen erlüttert vnnd beredt worden: Wan einicher Fürst oder Herr I5IZ boche» »der nidern standts vnnd würden der wcrc) j vnns die Eydt vnnd pnndtsgnossen an Lyb, Eer b"nd gutt, Land vnnd Lüth, Hcrrschafftcn, gcrechtigkeitten vnd Fruhcittcn, so wir Jetz besitzen vnnd haben, wo die gelegen sycnd, cinicherley gstallt bcleydigen vnnd mit Krieg beschwüren wurde, ^ Das wir Äinig Carolns gedachten Herren den Eydtgnossen zu Rettung vnnd schirm Jrer Landen, Lüthen vnnd Herrschafftcn vnnd Inen zu Hillff In sollichem vaal, vnnd dcrwyl Jr Krieg wäret, In vnnserm Kosten ^zesenden verbunden syn sollen j (Versprechend es euch zcthundt, so wir des ervordert werden), ^cimlich zwey hundert Lautzen vnnd zwöllff stuck Büchsen vff redcrn, Nämlich Sechs groß vnnd Sechs "Uttelmässtg, mit aller uotturftiger bereitschafft vnnd Munitionn^ j Witter, zu vffenthaltuug des- l^bigen Kriegs vnnd so lang der wären wirk, Wellen wir genanter Künig den Herren Eydtgnossen beschaffen zu erlegen Jedes vicrthcillS Jars fünff vnnd zwcntzig Thusendt gold Kronen In der Statt ^)on, ^ Wjr beladen oder nit. So vnnS Eydtgnossen aber an statt der zweyhundcrt Zanken lieber werind zwey Thusendt gold Kronen, wellen wir vnnscr waal haben, Das gellt oder ^ zweyhundert Lautzen anzenemmcn, Vnnd > In sollichem vaal wellen wir Hochgenanter Künig verbunden syn, Inen die zwey thusendt Kronen aller gstallt wie die vorgenanten fünff vnnd zwentzig ^busendt Kronen zebczalen; vnnd so das geschicht, sollen wir der zweyhundert Lantzenn ! enthept Wr yje Eidtgnossen sollen aber nach endt des Kriegs siner Maycstat die zwöllff stuck Büchsen, so vnnö vff vnnscr crvordcrn zugeschickt Helte, wider zustellen, sy syend dan verloreiu Vnnd ist eS das wir Künig Carolns j oder wir die Eydt vnnd Pnndtsgnossen mit Jemand zn Krieg kamend, u loll noch mag dwcdcrer thcill mit sinem Vindt cinichen anstandt noch friden annemmen, one vorwüssen ^ andern; vnnd ob glych woll das mit willen des andern geschicht, j soll Je ein theill den andern Im ^lden oder anstand begryffcn vnnd nit vßschlicsscn, Wan aber demnach der theil, so vorbehallten ist, "n nit vergriffen syn wellte, Soll eS zu des andern waal stau, den Friden oder anstandt zu beschließen» > /ud anzenemmcn, nach gelcgenheit siner geschäfftcn, Weder der ein noch der ander theil vnndcr vnns uoch »rag In einichem weg des andern vnnderthanen In sinem schirm, Landt, Statt oder Burgrecht Gemmen, noch des andernn I Vindt, widerwcrttigen vnnd Bandyten In sinen Hcrrschafftcn, Landen ^ud gerichtcn vffenthalltcn, gedulden, noch einichcir paß noch sicherheit geben, Sonders dieselben sins ./Rögens verthrybcn vnnd vfi dem Land Jagen, wie dan der Tractat l dcS ewigen Fridens vermag, vnnd Mischen waren vnnd vffrechtc» Fründcn vnnd pnndtsverwandtcn woll gebürt^ Wir sollen ouch die Waffen vnnsern Landen fry offen haben, damit wir one Hindernuß durch cinandcrn vnvcrspert j wand- u, vnnscrn Landen vnnd Lüthen zn hillff kommen mögind, wan, wo vnnd an wcllichem Ort das sye, ^bud vnnsern Fründcn bystand: thun, Alles In Krafft diß Bricffs^ Vnnd damit offtgedachte Herren ^ ^hdtgnossenn ^ vnnsere wäre Liebe vnnd Frygcbung, damit wir Künig Carolnö sy meynend gcspüren bud crkhennen mögind, Wellen wir vnnd gefallt VnnS, Das nun hinfür Järlich (jo lang dise pündtnuß Jedem Ortt der Eydtgnosschafft zu! mecrung geben wcrdind Thusendt Franckcn vbcr vnnd zu de- jlvcy thusendt Franckcn, die sy hievor gewont haben zeempfachen vß Krafft des cewigen FridenS ^ bnnserm Herren vnnd Großvatter Francisco, Hoch vnnd Loblicher gedecht- ^ nnp seligen, vffgericht, "ud dieselben verschaffen Jedem Ortt zeerlegen vff zill vnnd tag, alls die Pension der obgemeldten Thusendt Francken gewont, Nämlich allso bar zu Lyon In der istatt vff vnnscr Frouwcn Liechtmeß ^ > one allen verzug^ Wo aber das nit geschcche vnnd der Herren Eydtgnossen Bottcn sollicher Zalung lenger dan acht tag zu Lyon zu harren gevrsachet wurden, Sollen wir Inen vmb den Kosten, den 190 15l4 sy nach verschinenden acht tagenn > thragcn müssen, vßrichtung vnnd gnug thun, Zu glycherwyß vc>" stand vnnd wellen wir Hochgenanter Künig vnnsern zugewandten Järlichen, vnnd so lang dise verchnuNil bestat, geben vnnd vßrichten den halben thcill der Snm gemcyner j Pension, zu mccrung vnnd vber dN gemeinen Pensionen, so sy gewont haben zu cmpfachcn vß Krafft der Traetaten des FridcnS, Mellichs halb theill Inen erlegt vnnd bezallt soll werden aller gstallt vnnd In dem zill, do die andern gemein Pen-> sioncn vßgericht werden, wie bißher bcschcchen ist, Fürer ist ouch zwüscken vnns beschloßt worden, Das, wan vnns den Eydtgnossen vnnd zugewandten der Salltzkouff durch Jnrysscnde Krieg oder ander gstallt abgestrickt wurde j an denen Ortten, da wir gewont haben, dassclbig vffzencmmen, Wir Hvch' genanter Künig sollind gedachten vnnsern Ehdt vnnd Pundtsgnosscn den Salltzkouff vnnd sonst andck gethreit nach Jrer notturfft Ii? vnnsern Landen vmb den Pfennig > vnnd In dem wert, wie vnnst^ chgnen vndcrthanen, zukhommcn lassen vnnd sy mit den Zöllen hallten, wie von alltemhar kommen lst Dicwyl nun tallS anfangs geredt) die traetaten des ecwigen fridcns In allen Iren pnnetcn, j Artickll» vnnd Jnhallt billich krefftengklich bestan vnnd vngemindert blybcn vnnd syn sollen, Sich aber sidtb^ zwüscken vnnS ettwas mißverstandtS begeben, Anthrcffcnde, Wie das Recht den Personen, so an vn»- den Künig vcrmehnend Ansprach j zehabcn, crgan vnnd gehallten werden soll, Do so ist erluttcrt v»"? beschlossen, Das wan einich sonderbar Personen vnnser EydtgnoMafft einiche vordrung oder zuspruch vnns den Hochgcnanten Künig gewunnc, oder vermeinte zu- j haben, vmb was fachen das sin möüP' In disem fal soll der Ansprecher zu vorderst syn Ansprach vnnd anliggen sinen Herren vnd Obern leggen vnnd erschynen, Vnnd so dan gedacht sine Herren erkhennen, das syn fach (allö gut vnnd gerecht möge angesprochen vnnd bejagt werden, Soll demnach der Ansprecher schuldig syn, sollich syn Anspr^ vnnsern, KünigS Caroli, Anwellten In der Eydtgnosschafft anzczeigen, Oder In abwcscn dcrselbig^ gsandten des Ansprechcrs Herren vnnd j Obern dasselbig vnns Künig Carolo der lenge nach zuschrybc"' pitten vnnd vermanen zeverschaffen, das Jrem vnnderthanen gnug gcschcche. So dan wir dem Ansprechen^ mit vßrichtung vff gedachter Herren Eydtgnossen gutt vcrnügen bcgcg- z nen werden, Soll dcrsclbig sprecher damit geschwelgt syn vnnd vnns noch vnnser gsandten nit wytter besuchen; Wo aber wir selben Person vff Jr vordrung nit nach billigkcit vßtrag thun Liessind, Danzemal sollen gedacht Her^' die j Eydtgnossen, vff genants Ansprechers anrüffenn vnns für die Richter vnnd obman schrifftlich crvordr^ lassen vnnd er wider VnnS das Recht bruchen nach vermog der Traetaten des Fridens, So aber Künig CaroluS nach sollicher Vordrung j vnnserc zwen Richter vff die march abzufertigen sumig des Rechtens nit gestendig syn welltenn, Alldan sollen vnnd mögen der gedachten Herren Eydtgnojst^ Richter, vff des klagenden Anrüff, nütt dester weniger Jr vrtheill vnnd endtscheydt j setzen vnnd geben'^ Welliche Jr vrtheill nit minder Krafft, macht vnnd bestendigkeyt haben soll, dan alls ob die vier Ri^ dieselben samentlich geben hettcnd; vnnd was der gstallt gesprochen Wirt, das wellen jwirj fürderlich ^ der Eydtgnos- j schafft vßrichtcn vnnd bezalcnn, Glycherwyß soll es sich vnnser Küngs Caroli vnnd vinll^ vnnderthanen halb verstanden vnnd mit vnnö gegenwerts gebrucht werdenin Wo fach aber were, vnnser beydcrsydts vnnderthanen j wider einandern einich Ansprachen gewnnnind, wohar die langen vn> khommen möchtend, So soll in allweg der Kleger den Versprecher vnnd angeklagtenn besuchen vnnd ^ nemmen an denen ortten vnnd enden vnnd vor dem gericht, j do derselbig angesprochner gesessen ^ ' vnnd In söllichem vaal einem Jeden das Recht gantz fürderlich vnnd kurtz gehalltcn werdenn luth vermog der Traetaten des Fridens, Es sollend ouch nach Jnhallt des ecwigen Fridens, j zwüsche» 1515 Krön Franckrych vnnd gemcyncr Eydtgnosschafft vffgericht, vnnser der Eydtgnosschafft koufflüth mit er- dordernng der Zollen vnnd In allen andern fachen In vnnsers, Knnigs Caroli, Landen nit änderst geballten werden i vnnd wyttcr von Inen nit ervordcrt noch genommen, dan wie von alltcmhar; By dem ^ ouch vngesteigert blyben sollen. Diesclbigen vnnser beydersydts konfflüth, Billgcr, Bottcnn vnnd all ander, so In vnnser beydersydts Landen j handtend, sollend ouch mit Jrcm lib vnnd gutt fry, sicher vnnd versucht wandten vnnd handle», Nach Jrer besten gelcgenheit, doch sich khcineS bethrngs vnnd list darJn tlrbruchen. Hierin Ist ouch zwiischen vnns beschlossen, j das gegenwnrttige vcreynung vnnd tractat solle, ouch die vorgcnde vßthruckt, verstanden werden zu schütz vnnd schirm aller Hcrrschafften vnnd Landen, vnnser, Klings Caroli, Herr vnnd Großvattcr Franciscus Hochloblicher ge- > dechtnuß Jngchept vnnd besessen hat hie discnt vnnd enent dem gcbirg In der zytt, da die erste verchnung zwüschen Jme vnnd dnns Eydtgnossen Im Thusendt sünffhundcrt vnnd ein vnnd zwcntzigisten Zar vffgcricht worden, So vcer j ^'r Hochgenanter Kunig dieselben Landt, dero wir noch zu diser zytt entwcert sind, durch vnnsere macht ^ud onc Hillss vnnd zuthun der Herren Eydtgnossen vnnd vnnderthenig machen mögind, oder gemacht babind; Allso das, j wan sollichs bcschechen, eegedacht Eydtgnossenn vnns demnach sollicher erobertten binden halb Jr Hillff vnnd. bystandt zu thnn verbunden svn sollind, wie hicvor »unserer Zuhabenden banden wegen In diser vcreynung beredt Ist. Vnnd > wiewoll vorgedacht Herrschafften, so vnnscrS Königs Caroli Herr vnnd großvattcr seliger gcdechtnuß Im selbigen Füuffzechcu Hundert vnnd ein vnnd Lventzigjstx,i Jgx besessen, Diser zytt noch In vnnsere künigklichen Hand vnnd gwallt! nit gebracht sind, sollen vnnd wellen doch wir, die Eydt vnnd pundtSgnossen, weder Hillff noch bystandt, gunst noch ^kgsvollck, weder heimlich noch öffentlich, denen, so dieselben Jetzundt Jnhaben vnnd bentzenn, Oder ^ünfftjgklich ^ wider vnnsern, Kunig Caroli, willen haben vnnd besitzen werden», weder geben noch thnn, ^ Inhaber darby zchandthaben, sonder denselbigen vnnser Hillff gcntzlich versagen, vngeachtet wer Je- a>undts sye, Oder was Höchen standts j vnnd Eeren die syn mögend, so vnns solliche Hillff anmntten Warden, Vnnd In beschlnß diser vcreynung vnnd pnndtnuß Haben wir, Hochgenanter Küng Carolus, bli vniffer sydten vorbchallten den Babst, den Heilligcn Apostoli- > schen stull, das Hcillig Römisch Rych, Knnigen In Hispania, zu Portugall, Schotten, Denmarck, Polen, Schweden, die Herrschafft Venedig, b'k Hertzogen von Lothringen, Saffoy vnnd Ferrar; Vnnd wir die Eydtgnossen I zu vnnserm thcill be- balltenn vnns vor vnnsern Heilligen Vattcr den Babst Pinm den dritten, den Hcilligen Apostolischen das Heilig Collegium, Das Heillig Römisch rych, vnnsere geschworne Pnndt, All vnnser Fryheittenn, ^ tigkcytten, All Burg, Stett vnnd Landtrecht, das Hnß Oestcrrych, Burgund, vnnd alle cllter ^aff vnnd sigell, vcrkhomnufi, versteildtnnß, verpnndtnuß, LandtSfriden vnnd all vnnser pundtsverwandten, "ndtsgnossen vnnd zugewand- ^ ten, Ouch alle die, so mit vnns In Burg vnnd Landtrechten stndt, die -^schafft Florentz vnnd das Hnß de Medicis, Mit sollichem vnnderscheydt vnnd verstandt, Wan cinichcr b»nder vnns beydcn theillcn dieselben vorbehalltnen bekriegen, j verletzen oder beschwören wellte; So aber das ettlich, sye einer oder meer, vß den hierin vorbehalltnen entweder» theill mit krieg oder anderer ^allt heimlich oder öffentlich antasten, beschwören, verletzen oder vbcrfallcn winde In j vnnseril Kiinigrychen, ^'lZog »und Fürstcnthumben, Landen, Erdtrichen vnnd Hcrrschafften. die wir, alls obstatt, Jnhaben vnnd ^''hend Hie disent vnnd Jhensidt gebirgS, So soll die ander parthy. vnangscchen diser vorbehalltnuß, ^ andern j Hillff vnnd bystandt thnn, schütz vnnd schirm geben wider den angryffcnden vnnd letzenden, sicher der sye, In wyß vnnd maß, alls hie ob geschrieben Ist. Vnnd vff sollichs Haben wir vorge- 1516 nemPt beyde theill, Naml.ch Carolus der Nündt, j Künig zu Franckrych, Herrtzog zu Meylandt, Grass Z» Äs. vnnd Herr zu Gennouw zw, Bund wir die Burgermeister, Schulltheissen, Amman, Rath, Burger vnnd Landtlüth des grossen allten PundtS Ober tütschen Landen, sampt j Herren Apt vnnd der Statt ^ant Gallen, LandtshouPtman, Meyer. Obcrvögt vund gemein Sandtlüth der dryen grauwen Pündtcun. Wallis, Mülhusen. vnnd Bielln, dise pündtnuß, vcreynung, Verpflichtung vnnd billfflichc verstendt -i nuß angenommen, beschlossen vnno dero sJnhalt, Zugängen, gelopt vnnd versprochen, wie wir Hienut ouch thundt, Dieselbe In allen Iren Punkten, Articklen viind begriff, wie die hievor gesllniben vnnd von vnn,cr beyder the.llen Anwellten j vnnd gesandten beredt, bedinget, beschlossen vnnd angenommen sindt. vcst.gklich, stadt vnnd vnzcrbrochen zchalltcn vnnd zu volnzüchen mit wortten vnnd werken; Doch »it vermehnende, Hiedurch wider den eewigen Friden vkit gehandlet. darJnn j gegriffen, geschwecht, noch gemindert zu haben, So demselben zu einichem abbruch reychen möge, Sonders wellend bv demselben gcnlzlich bchben vnnd hicn.it wider bestattet vnnd bekrefftiget syn. Zu warer Zügnuß vnnd glouben obverlüffncr! d.ngen aller Habend w,r Hochbenent beyd theill bcvolchen, disen gegcnwürttigen vcreynung Briest, deren zwcn, einer In Tütscher, der ander in französischer sprach, glychluttend vffgericht sind. Mit vnnscrm Kü- n.gkl.chen vnnd hcrlichen Jnsiglen ! an einem Jeden gehenckt zebewaren; Doch hicrJn den Zhcnigen Orttbcn vnnd zugwandten vnnsern gethrüwen lieben Eydt vnnd Pundtögnosscu. so dise gegenwürtige vereynung noch n.t angenommen, noch sich erlüttert. Heitterlich vorbehallten. j darJn zethretten vt.nd zu endteck-n mögen nach Jrer besten gelegenheit^ Beschechenn vnnser der vorgemeldten Eydtquossen vnnd zugewandten halb g°d-«,r S..,. ^ d.„ ««w. »-» d.. g.bm, Zh.su Chr» «nns.r« ...hs..« juff, xhus,,.«, ^ °un..w « Kumg- C„«,. hu.b «ff d.u °„« ,w.uh>zis..uu t.z ' « «-»"W. s.chj!» «,.»h fffuffz«, 'z. z.ff.ff» ^n der Statt Mont de Marian In Gaicunien. I. Gurnel n sticretiü. Auf der Rükse.ie der Urkunde steht f °l»euded: ve vd.ßt ...gieme ,„..r.w reuMet, ...U ei.., .-eu- -«..-.ute ^ !u ^re- euee .w ,I..n...e...I ,i..,.ertet et Ll-.u.ie Nu .-.ube-pine, Len-ei..er- Ue -re-..uuN, t. e-e.ee»e..t et tre -,.u..-°"- pru.ee ve Nez- LI.-.r,e- ueus.eme, „otre -euveruiu 8°.>eur, > -e- -eeret.u,e- Ue-tnt et .Ie -e- vinunee-, Ue.Iiet -eiß"°ur liuz., I.e. 8°!e»°u» et Ueppute- Ue !i,e..ieur. .Ie- Uxue«, .V pr.m.i- et Iure -.ur --- -u.uete- ev-...,.IIe- Ue )-e.. -..e-«.u,..en.e..t ,-.r.Ier, eutre.euir et i e,.-erver .e eeu.euu .... .„Nete I-.nee, i-ue. euN° ewe. -e.,ue..r Ite, et leeul. 8e.,ue..r- Ue- In,Ne,..e, e-t -reu-eri... .,e I-.uirepurt, eut -e..UU-.lUe...e..t " ,ure le-Met- -e....eur- r...I.-.--...Ie..r- et Ueppute. .... ....... .I.eeulx -e.xueur- I ste- ,u,..e. leur- -ewneur- et .....er.enr- r -e -eut truuve. et eut -.-5.5,e ire-stuulte et tre-e.-elle..te ,.r.ue°--e ... ,t„,»e, ...ere .,...,iet .e.,ueur, U»...e-,ne...- .Ie, »,e-8ieur8 »liekel ste io.pitul, lU.uueellier Ue Lrunee -ile^eur- Ue-." -ileutiue, t,vezq..e Ue V-UIeuee, , I.e8 -eijr»e.,r« Ue U»...-... et .Ie vku.me, .Deister- eu «eu een.eil prive, Lt -.vee eulx ..e..r« 8el...st.e.. Ue l,..ul.e.,Lve»qu° ste -.u..i e°»«°ill«r -.ustiet c°°,°il prive, I,e.,uel, ee.ume I..n Ue. Ue,.,.-" äe zu U-.^e8le > uuMet tr-..ete U-.IUuu-e, -. ,..e«e,.te leffstiel- .elx,.e»r8 ^„.I.e^gUeurs et ste,.si.,te. .Ie-.Iie,- seigueurs <>-- lugue.; ('nitre le.quel-z'e.le.er.t pre-en. -...Ire. Leute-, durnu- et -eigene-. L» te-mninx .leeue^ ....... -.v..u- -e present -icte cke nos > ms.ns, I,o- sn et ^jeur que stes-us. s'e l. l e l, ^ . a e I.»li » espl n o. 1517 A-bst dem großen Siegel de- König- «nrl IX von Frankreich - hangen an der Originalnrkunde die Siegel der Orte: Lueern. Nr., Schmu. Obwalden, Zu«, Glarns, Pasel iabgefallew. Freibnrg. Solothnrn. Schaffhanse., nnd Appenzell, nnd jene der Zugemand- >e» Orte- Al.t van St («allen Stadt St. Gallen. Obere Pnnd. Go,tesha»-b»nd. Aci.ngerichtcnbnnd. Landschaft Mall.s, Mnhl- hm.se» nnd Viel', jenes der Stadt Not.vyl scheint an der leeren Schaar nie gehangen zn haben. Für Zürich nnd Per» „t fa.naht >m Text der »rknndc, als in der Reihenfolge der Siegel, der Rann, offen gelassen. SS Bünd»lß der V katholische» Orte mit Papst Pius IV. Lucer». I3<»3 lXI. April. (^tacitSarcliiv Lucern.) In dem Namen der Heligen vnzcrtcilten Dryvaltigkeyt Amen. Der Göttlichen ^'estat, Ouch syner vserwellten Mutter Gottes der Rennen In- > nckfrowcu Maria Nnnd himlischen Heer zn lob vnnd zu eercn, ouch Jnsonderhevt in betrachttuug der grossen gfarlichen Zht, bor ougen Schwäbt, vnnd dormit das Schifflin Pctri, j die helig Römisch Cristlich Kilch vnd der war ^ vngezwhflet Cristlich Catholisch gloub dcsterbas mag erhallten, beschützt vnnd beschirmpt werden, die ^>en dess heligen Tricntischen, aller Cristenlichsten, j Gottsäligstcn Conciliums ins werck gebracht, So ^ben wir Piuö, dis Namens der viert durch Göttliche Fürscchung Bapst, mit vuscren fürgcliebtcn Sü- vnnd Glider der Hetg- j en Cristenlichen Kilchcn, Nämlich mit den fünff alltten ortten loblicher ehdt- ^^s^afft, Lucern, Vri, Schwvtz, Ändcrwaldcn ob vnnd Nitt dem Kernuwald vnnd Zug sampt dem vsse- ^ ampt j darzu gehörig, Chn wäre, vnbcflcchtc, Cristenliche vündtnuS, Fründtschafft vnnd verstentnuS li^rett, angnomen vnnd beschlossen, wie Harnach Voigt. Dess Crstcn so ver- s heisseu wir der Bapst ^ bnseren höchstcu würdigkevtten, ob sach wäri (wölichS Gott der Herr durch snn Göttliche barmhertzig- ^ genädigklich verhütten vnnd wenden wolle), das hochgcmellte j fünff ortt, gcmcinlich oder Suuderlich, iklbs oder Ire Catholischcu pundtsverwanntcn, so die süuff ortt dess begärcn, mit Krieg angriffen ^ dermassen vervrsacbet wurden, das sv zu den waffcu grvffen j Müstendt zu Schützling vnnd Schirmung b hellgcn waren alltcn Cristenlichen Catholischen vngezwhfletten gloubenS, Ouch irer ietz Jnhabenden ^/^en, landen vnnd lütten, daS wir mit Jrem j vorwüssen vnd gnttem willen nach vffrichtung diser bdtnus gan Meylandt oder gan Chum, oder an ein ander gelägen vnnd sicher ortt, in guttem barem wellent hinder ein erliche gnngsame! Person legen vnnd Jederzptt erhalltten lassen, Nämlichen .^"tzjg Tlisimf in gnttem golld; diesclbigen mogent st> im Baal der nott durch ein Cerlicke per- b, so erhallten werden, ! vnferzogenlich beschicken, ires gfallcuS angryffen vnnd verbruchen. b dem Andren, so lang sh mit sölichem Krieg beladen svn werden, so verbchssen wir Inen Eyn tu- ^ guttcr tapffcrer Jtalian- j ischer Haggen schützen, da sy, die fünff ortt, mogent Houptlütt, amptlütt Haggcnschützen annemen, selbig tbusent Haggenschützen mögen abtcylcn nach ir, der fünff ortten, ^istnheytt, ! vnnd söllent disc tusent Haggenschützen den Herren fünff ortten geborsam syn; vff disc thu- Haggenschützen söllent wir all monat zu bezalen Schuldig ^vn fiinff thusent Kronen, darufsZ die ^^ke» fiinff Ortt den obersten, die Houptlütt, amptSlütt vnnd gmcin Haggenschiitzen besoldeir söllent. "N Haggenschützen ein obersten mit der Herren fünff ortten bewill- j igung er- ^nent vnnd gäbcnt, so soll selbiger oberster der Herren fünff ortten obersten, was er Im besticht, wie ^ thusent Haggen Schützen nach glägenheyt der Herren fünff ortten zertheillen solle, j allenklich ge- !5l8 horsam syn, one In oder widerred; vund od fach wäre, das die Herren fünff ortt dermasscn mit eynew Schwären vnnd beharrlichen Krieg beladen, das sy wer Hilff vnnd bystannd, j dan oben begriffen, manff len wurden, dan sollen sh sich aller vätterlichcn Trüw, Hilff vnnd bustand zu vnns vertrösten, daS n>ü im vaal der nott nach allem vnserem vermögen mit der Hilff gott dcss > allmechttigen sy wellent hclff^ by dem waren alltten vngezwyffletten katholischen Cristenlichen glouben Schützen vnnd Schirmen; vn»d so diser Krieg mer dan dr» monat wären sölltte, söllennt ^ vnd wellent wir den Herren fünff ortten über obbemellt tnsent Haggenschützen vnnd versprochne Hilff der zwentzig tusent Kronen nach vnserem vcrme- gen Jedem der fünff ortten sundcrlich zu ingendem j Monat all monat nach vcrschynung der ersten dr>' monattcn Jedes Jar, zwölff Monat ein Jar gerechnet, bezalen ein tusent Kronen in barem guttcm g?h vnnd an der bezalung an vnns gar nüt mang- j len lassen. Dargägcn vnnd Hinwider, diewyl w>r Schultheis, Aman, rätt, Bürger vnnd Landtlütt der obbcmellten fünff orten, Vilsers aller Hcligisten vatlrr deff j Bapst vätterlich gutt Härtz vnnd gmütt, ir Heligkeytt erlich erbietten, vcrheissen vnnd versprecht gnugsamlich verHördt vnnd verstanden, darneben vnns erkennent gehorsami sün vnnd glider der Heligt! römischen Cristenlichen Kilchen vnnd Jrer Hcligkehtt, ouch deff appostolischcn stuls, vnnd betracht dt Hochloblichen wyttberümpten Nammen, den vnsere frommen allt vorderen mit grosser not vnnd j gf^^ ^ tapfferlich mit ritterlichem Strhtten vnnd stgcn mermallen erlangt, dermassen sy vnnd wyr, ire Nachkowt^ beschützer vnnd beschirmcr der Helgen Cristenlichen kilchen Fryheytten vnd grech- j tigkeyttcn sind gne»Ü'^ worden, Welchen Hochloblichen Namen wir mit göttlicher Hilff wellent vnderstan zeerhalltten, So vc^ Heyssen wir ouch by vnseren trüwen, eyden vnnd Eeren, ob es sach j wäre (das doch Got der gnädigklich wenden vnd verhütten welle), das es ir Heligkeytt von nötten syn wurde, das ir Heligkc^ vnserer Natzion Kriegslütt anzuncmen bedörffte, Ja ouch allcyn zu i Schützung vnnd Schirmung alltten waren vngezwyfletten Catholischen Cristenlichen gloubens, der Helgen waren katholischen Cristt' liehen römischen Kilchen vnnd appostolischen Stuls, vnd Jrer der röm- > ischen Kilchen vnnd appostolisält Stuls Jetz in habenden Stetten, landen vnnd lütten, welches nit andrer gstallt soll verstanden werd^ das im selbigen val wir ir Heligkeytt die vnseren vnferzogenlichenn zuoschickhen sollen, > iit ir Heligk^ kosten. Sodann die knächt vnns, den fünff ortten, aügcvordret werden zu rcttnng vnnd dienst wie c' stadt hinzicchen wellent, Mogent noch sollen wir die fünff ortt dieselben Inn j keynenwäg hinderen, ders onne Verzug vnnd widerrcd hinreyscn vnnd stechen lassen, glycb in zechen tagen, nach dem die ^ vordret werden; dieselben Houptlütt vnnd Kriegslütt söllendt ouch in bäpst- > lichcr Heligkeytt dw' vnnd besoldung blvben vnnd beharren, so lang der Krieg wäret vnnd Päpstliche Heligkeytt gesellig st' würdt, vnnd von vnns den fünff ortteil nitt heim gmandt noch be- j rüfft werden, bis das der gentzlichen geendet würdt, belyben söllent lassen doch nit minder dan vierthusent vnnd nit mer dan st ^ thusennt; dcrselbigen obersten, die Hauptlütt, amptslütt > vnnd gmein Kricgslütt Söllent von ir kcytt Fäldherren gnugsam mit gschütz, Mnnitzion, reysigen, proviandt, in mustrungen vnd bsalungcn vß Hüseren vnts widrnmb heim zu Jrenn j Hüsercn, allerdingcn eerlichcn vnnd wol nach eydtgnossischem b^'^ vnnd angents monats, wan es zu val kompt, ghalltten vnnd Traeticrt werden; vnd ob sach wäre, ^ die knccht minder dan j dry monat lang in Bäpstlicher Heligkcyt dienst syil wurden, das nütt der syn Heligkeytt die dry monat volkomlichcn bsalen Solle. Harinn Ist Luter vorbehalltcn, ! wir die fünff ort zu derselben Zytt in vnseren landen, erthrichen vnnd herrschafftcn mit Krieg übcrva vnnd beschwärdt wurden, sölchermassen, das wir alle gefärdt vnnd bethrug hin- j gsetzt nit Mow 1519 päpstlicher Heligkcytt lutt diser pündtnuS vnscre knächt vffbrächcn vnnd zu rcysen lasse», one vnseren dicklichen Schaden vnd gfar, dcss vaals vnnd Maals söUent wir dess vff- j bruchs ledig blyben, ouch Aklvalltig vnnd mcchtig syn, vnnserc knächt widcrumb hcimzcmanen vne allen Verzug, sonst nit; vnnd wir päpstliche Heligkehtt werdcnt dieselben abgemanten Krieg- ! slütt angendts vrlobcn vnnd vcrvarcn lassen. Bäpstlichc Heligkeylt soll ouch vnser, der fünff orttcn, Kriegsslütt gar kcins wegs bruchen, die wir Heligkeytt znziechen lasscndt, an j Sturm, Noch vff dem Meer, Su ouch gar keins wegs von ein andren ^plen, sonders bp ein andren blyben lan vnnd erhalltten, nach evdtgnossischem bruch vnnd gwonhehtt, p>lnd der Eyt- j gnossischcn gardinen halb zu Rom, Bolouia, Ravena vnnd an allen anderen ortten ^nis Bäpstlicher Hcligkeyt zughörig, Diewyl die Statt Lueeru by den fünff Catholischen orttcn das j vollst ortt ist, die den Houptman der evdtgnosscn vnser gwardi zu rom billicheu han Soll vnnd wir Inen ^stellt hannd, denselben Houptmann vnnd all Nachkomende Houptlütt Mogent wir Vilsers > gcvallenö ^ der Statt Lueeru mit guttcm gunst vnnd willen der Herren von Lueeru erNamsc» vnd crvordercn; ^^bigcr Houptmann soll ouch alls dann selbs personlich vnns dienen vnnd nit durch j verwäscr one er- ^»ptnus vnser. Inn diser PündtnuS hannd wir ouch zugelassen, das in der gwardi zu rom vnnd in ^ anderen vnseren gwardinen ehdtgnossischer Natzion die Houptlntt, ampts- j lütt vnnd Kriegslütt keyncr andere» Natzion, sonders erboren eydtgnossen, syn söllent vnd bezallt werden, alls die gwardinen eydt- ^vslischer Natzion anfangs von vnseren vorvaren Bäpstcn, j hochloblicher allerseligster gcdechtnus, ange- "^nicn vnd besoldet worden und, vnnd ouch an der Zal der personncn gar nit gmindret werden vnnd ^ von allter har vnnd anfangs gebrucht nüt abgon; j ob aber vnnS die gwardinen zu sterckcren mit Esserei anzal gfcllig, dassclbig wir jcdcrzytt thn» mogendt, doch mitt Kriegslüttcn Jrer Natzion w. Es dllendt ouch hiemit alle fünd, list, vffzüg vnd j gfärd zn bcdcn tcylcn in allweg Hindan gsetzt syn »»d gentzlichen vcrmittcn blyben, vnnd sollcndt obgcmcllt artickcl in krafft diser PündtnuS zu bcyden hle» niit gantzen trüwen, wie cynem gethrüwcn j vattcr gegen Synen gclicbtten süncn, vnnd hinwider- gethrüwen Sünen gegen Jrcm geliebttisten vattcr jeder zytt gebürt vnd zustadt, gcntzlich erstattet söliche PündtnuS styff vnd städt in allweg vnzer- > brochenlichcn ghalltcn würden vnd wären soll, jetz östlicher Hcligkcytt läbcn lang. So hannd wir pyus, diss Namens der viert Bapst, vnnd wir Schult- Amman, Rätt, Burger vnnd Landtlütt ! bcmclltter fünff orttcn Hann ouch vorbehallttcn beydcrsyts ^ar habende Hochheyt, Fryheyt vnd grechttigkcytt, all elltcr pündtnussen, gegäbncn vnnd empfangnen ^''bt, brixff vnd sigell, das dise j PündtnuS denselbigcn in allweg on schaden syn soll. Vnnd dess alles zu ^efftjgung vnnd bcstättigung aller hicvor gemclltter dingen, so haben wir pyus der Bapst vnser vnd ^ heligcnn j appostolischen stulS, vnnd wir die gcmcllten fünff ortt vnser Stctt vnnd lender Jnngcll fleucht an discn brieff; bschächen in der Statt Lucern vff Zinstag Nach dem Suntag Judiea, von Eristi ^l» vnjcrS j lieben Herren geburtt gezallt Tuscnt fünff Hundert! Sechzig vnnd fünff Jare. I'iui, Iiis, eatbolioo ooolosie bff>ise.opU5, iocumu» ot llioimu^ suprasoiiytum i icoclu» ol manu nostra ^^npsinuit; ziAilio nostiD muniri jii»»imus. kgo Nolcliior Svlvanionsis, »upor^oriptus j guinguo ^üoveirn lLpuii 8unetissimuni «laminum nu5trum oralor, Lorunclem lloininorum moornm nomine et man- ^ ^upersci iptum iollus saneio ! Rt 8igilis yrolglorum llominorum moorum munionclum prvmisi HK icr ^ch>8i;orum liciom istc mo sul^eriysi. der Original- Mtnndc hange,. nwhlerhalten eine goldene Bnllc Papst Pius IV nnd die Siegel der V katholischen Orte. 1520 12. Anlaß und Richtung der IV Schirmorte zwischen dem Gotteshans und der Stadt St. Galle»- St. Gallen. I . Juni. (Staatsarchiv Lucern.) Wir Othmar, von Gottes Gnaden Abbtc, Ouch Dcchanl vnnd aller Convent gern a i u l i ch deß w ü r d i g enn G o ltsh u ö Sau n e t G allen, Das onc alleö mittel dem hailige» Stul zc Rom zugchördt, ^ Sännet Benedictenu Ordenns, in Costanntzcr Bistunib gelegen; V»»^ Wir der Burgerniaister, Raath vnnd gmain Burger der Statt dasclb Bekhennen offennlich vnnd thn» Khundt Allermeuigklich mit disem Brieff. Nachdem sich ettwas Spenn, Mißverstenndtnus vnd Jrrunge» zwüschcn vnns zu baid- j enthailu gegeucinanderu zutragen, Dero w.r vnns gütlich uitt vertragenn »o») verainigen mögen, Sonnder wir Abbt vnnd Convent vermaint, Diewil khain gütigkhait möge funde» wcrdenn, Das Recht vor vnnscrn vnnd vnusers Gotzhuß schuh vnnd schirmhcrrcun, Als Nämlich j Züri^ Lucern, Schwytz vnnd Glarus, darumb zcübcn vnnd zebruchcnn, Nach Jnnhallt Burg vuud Landtreä>0 Dargegcuu aber wir Burgerniaister, Raath vnnd Burger zu Saunet Gallen geachtet, söllcheS Recht vor o^ gcmeltenn Vier Ordtenn, sampt Bernn vnnd Zug, mitt j wclchcnn Sechs Ordtenu wir In Pündl' nutz stannd, vszefürcun; Das wir doch Letstlich zu baydcr sydt willkürlich vnnd willigklich khommeiin st»^ vf vorgenannter Vier Ortenn Zürich, Lucern, Schwytz vnnd Glarus güustlichc bewilligetc fürnem»» Raathöbottcn, Nämlich die Gestrcnngeu, j Cdleu, Frommen, Besten vnnd Wysenn: von Zürich Bcr»' hartenn von Cham, der Zyt Burgerniaister, vnnd Hannscnn Khammli, Statthalter, von Lu cern Joste»" Pfyffcr, Alt Schultheyß, vnnd Ludwigen Pfyffer, Paunerherrn, von Schwytz Casparn Ab Aberg, Lanndt' ammann, vnnd Christoff Schorno, Alt 5 Landtammann; vnnd von Glaruö Casparn Tschudi, Lanndta^ manu, vnnd Gilgen Tschudi, alt Laundtammann; Also vnnd dergestallt, vmb Westick, nachvolgcnudt Artic»^ sy vnns Haider sydts In der güte vnnd fründtlichhait mögenn vberaiiibringcnn, das es gentzlich dab» i bclibe; Vmb welchcnn oder welliche Articull aber die gütigkhait nit verfachenn möge, Das als dan» !» vß Jrer Herrn vnnd Obrenn übcrgebnem vnnd vnnscr baidcr tailen erbättnem gwalth das Recht spreche»»' Vnnd was sy Also sprechen», das es glichsfasts daby bestau solle, One alles ferrer wäg- > ern, zieche»" vnnd Appelliern. Vnnd sind biß die Articul, so vnns Abbt vnnd Convent gegen» Burgen maistcr, Raath vnnd Burgern zu Saunet Gallen beschwüren. Erstlich von wegen» 5»» vnnachpürlichcnn schwach, j So vnns mit Jnrytung der Eerenlütcn vs vnnser Abbt OthmarS geb»^"^ Bcuedictiou begegnet, wie das der Dry Ordtenn Luecrn, Schwytz vnnd Glarus gsanudten vnnd ff'»^ menigklich selbs Persönlich gsächenn vnnd ghört Habcnn, Da wir vermainen, Cö sygc uitt allain den vel' trägcnu zwider, son- j der vuuachpürlich vnnd ou Eydtgnössisch gehanudlet. Zu dem habeun sv verganngne»" Nünzcchenndeu tag Jenuer In disem ScchSvndsechtzigisteun Jar durch Ober vnnd Vuuder Burgermailtel vff anrüffeun Jrer Thorschlicsser begert, Innen ettliche bestimpte belonuug von In vnd j vßlasscnns wcge» vnnser Dienstlütheuu zugeben», Dann Bürger vnnd Gest müssennd die ouch gebenn, Wo uitt, wurde»» sv sechcnn, wie Inen zuthun wer, DaS vnns beschwärt, vermainenn, Es wyse das khain vertrag p' sonnder diewil vff sölliche villfaltige > Ermanung vnnd verhaissung dermassenn schwach bcwisenn, Spr» vnnd verträg gebrockenn, gute Nachpurschafft zerstört vnnd weder vnnS, noch vnnsern Amptlütenn kho>»^ warhait gloubt, Solle billich nun fürhin vuuS Aiu Aigen Thor geöffnet vnnd zugelassenn werden, Z»'" 1Z2l Ann dernn hatt ain GottShuSmann Denenn von Sännet Gallen ain Holtz (so In vnnsers Gotz^ Hoch vnnd Nidcr Oberkhait gelegen«, vnnd die von Sännet Gallen vor etwas Zytcnn zu gcmainer ^tatt Hanndcn khoufft) versprochen« vnnd den Verspruch mit Recht vor Hofgricht j In vnnser Pfalltz sdahin es zu bercchtcnn gehört) zicchenn wollenn, Zu wellichem Gericht wir Sechs Richter vß der Lanndt- schafft, so by dem Hofmaister als dem Stabfürer sitzen, vnnd die von Sännet Gallen Sechs Richter vß 3rer Statt geben«, Alles Luth Sprüch vnnd Verträgen, Aber j onangcscchenn des?, vnnd das sy ouch In Anhangenndem Rechten, so der Pur für vnnd gegen Inen gsucht, Durch Jr vollkhommnc Naathsbott- ^afft versprochen», das Recht zugcstattncnn, Haben« sy Letstlich Jrenn Sechs Richtern by Jrcnn Burger- ^chenn Ahden vcrbotten Ongeacht dcss j HofgrichtS Ayd (den sy Järlich ainem Hofmaister schwceren ^üssenn), vmb dise sach nitt zevrthailen; Das nun vnns vnlydenlich vnnd vermainen (Nach Lut aines wunderbaren Vertrags, vor den Acht Ordten vßganngenn), Sollen sy fürhin Jr grechtigkhait der Sechs > dichter beroubt sin vnnd das Hofgricht mit vnpartyischenn Lanndtrichtcrn besetzt werden; Dann sy ha- bind weder Brief noch Sigel noch Ire gcschworne Ayd gehalten«, sonnder gröblich gebrochen. Zum bitten Habe undt die von Sännet Gallenn ^ Kurtzer tagen« ainem Gotzhusman ettlichc steendt Ahchenn, Abkhoufft, Die habenn wir vß notturfft nach dem Lanndtsbruch versprochen, dcfse ouck ain Jeder ^°ßhusman hcttc fug gehept; vnnd onangesechcnn das billich ain Lanndtherr mecr Recht hat, dann glich "'u vnder- j thon, Ouch das es In vnnser Hoch vnnd Nider Oberkhait ligt vnnd darzu Lcchenn von vnns So wellen sy vnnS khains vcrspruchö gestattenn, sonnder habenn daby Recht fürgeschlagenn; Deß vermainen, ES sye ain vncrhörtc sach, Habenn dess weder j glimpf, fug noch Recht, vnnd sollen wir Ue« darumb khains Rechten gestatten, Dann es syge sunst Lanndtßrecht, dörffc khains crlütercnS; daby hoffen zubelibcn. Zum Vierdtcnn Habenn die von Sanct Gallen ain erbornc Gotzhustoch- so In j vnnserm Gotzhus von Jrer Fründtschafft bcvogtct gsin vnnd noch bcvogtct Ist, onwisscnndt vogtS vnnd der Fründtschafft, zu Bürgert angenommen« vnnd daruf Jr vättcrlich Erbgut von der ^»dtschafft vnnd Vogt bczicchcn wellen, Deß sy sich gcwidert vnnd vermaint, Es syge wider ! die Lanndt- ^-"ug, ouch den Ayd dcSs Burg vnud Lanndtrcchtenn, das sy die Tochter Also zu Bürger! Angenom- ^'ln; Darum sy daö gut nitt hcrus gcbenn wellen, sonnder diewil das gut noch in der Lanndtschafft wellind sy Inen oder der Dochter ainS Rechtenn sin vor vnns; Aber j onangesechenn deß wellenn dess Rechtenn vor vnns nitt gestatten« vnnd Also vermainen, vnns Partyisch zemachcnn; Da achten sy söllendt endtlich das Recht vor vnns üben« vnnd bruchcn, Dann wir shgend khainswegs Party- Glichsfallö habenn sy die Jung- j enn Tochter vff Stainerburg vnnd den Jungen Egli Althcercn zu Burger Angenommen, die bis In fünfftuscnnt guldi gehept; Das man Inen nachgelassene Aber ^ uieer man nachgibt, Je böser es Ist; die Nychenn züchen sy mit gfar zu Inen, die Armen, so Burger- begärenn j (deren man vil waißt), licsscnd sy cc von Lanndt louffcn, geschwygenn Burger werden, ^halb mir vnnd die Fründtschafft vcrhoffcnn, Haab vnnd gnt one Recht nitt von Hamiden zclassen, ^^'u Fünfften haben die von Saunet Gallenn zwcn Götz- l husman In Jrer Statt gefangen, ^afft vnnd vf ain gewonliche Vrphed wider gclediget, Allain darum, das sy In der Statt Höltzcrn, w aber I« vnnsers Gotzhus Hoch vnnd Nider Oberkhait ligcnn, ettwas schadcnn gcthou. Da wir abcr- ^ Achten, Sy habenn dcss weder fug noch > recht, vnnd syge vnnser Gricht, Recht vnnd offnung ge- ^wecht, Ouch vnns vnnd den vier Ordten die zugehörig straff mit gwalt entzogen; Sölten deßhalb Inen ^en« yjx vrpheden wider vfheben vnnd vnns, ouch den Vier Ortten, dise Bürgerliche straff (vnnd ob t91 st) glichwol Malefitzisch j were) vorbehaltenn vnnd zubekhenndt werdenn. Zum Sechsten,: Halt ain Burger zu Sännet Gallen ain Gotzhußfrowenn zu der Ee genommcnn, zu Jmm In die Statt zogen», vnnd wie Er Jr zugebracht gut von Jrenn fründen ziechen wellen, Habenn st) begert, i Er solle Jnenn das nach Hof vnnd Gotzhusrecht widerlegen, daran st) hablich shgen. Nun halt er glichwol ain vcr- schrybung vfgericht; die hatt die frow, aber die Fründtschafft nitt, annemmen wellen. Daruf sy vermainy wir söllenn die Fründtschafft zwingen vnnd dahin hallten, das sy es thun müssen, j Deßhalbenn wir vnns gewideret, Anzaigt, wir khönnen eS nitt thun, dann cö syge söllichs der Lanndtsbruch, vnnd wann süss" ain Gotzhusman ain Gotzhusfrowen nemme, sye er deß schuldig, Geschwhgcn Ain frömbder; wo sy aber maincn, Jenn geschech vngütlich, wellen wir Inen gebürlich Recht j vervolgenn lassenn, darum khönnen wir vnnS nitt Partygisch machenn. Das Ist Jnenn ouch nitt gelegen» gstn, Habenn das Recht gesch^ chcnn vnnd sich sunst mit der Fründtschafft vertragen,:; Wie aber wissen wir nitt, fragen» ouch nitt v>l darnach; Jedoch Ist Jr gemut daruß abze- j nemmen, vnnd wider vnnserö Gotzhuß bruch. Zum bennden hatt vnser gnädiger Herr säliger gedächtnus ettliche Fyrtag, von der Hailigenn Ehst- stennlichen Kirchen vfgesetzt, vor Jarenn In deös Gotzhuß Lanndtschafft vnnd bißhär Järlich verkhündt v„nd> gebottenn zehaltenn. Aber demzewider farenn die von Saunet Gallen mit Iren,: Lastwägen an Fyrtagen" vnnd nitt Allain an denselben» sonnder An Sonntagen angefragt durch die Lanndtschafft, zaigcnnd A", Jr gwerb ervordere es. Item es syge der Hai- j lig Ostertag, Pfingstag, Dryfaltigkhait, oder vnnst^ Herren Fronlichnamstag vnnd alle Sonntag nitt ruwig, sonnder farenn sy vor Kilchenn Zyt mit Last' wägen» An die Walchi, da menigklich zu derselben» stund zur Kilchenn sölte gon. Item so sich Sommers- zytt der Höwet begibt vnnd ett- j wa ain Burger an Ainem Fyrabendt ain Mad schlachenn laßt, zu ncchst an der Stattgricht In der Lanndtschafft gelegen», vnnd aber Morndrigö, so ain Fyrtag In der Lanndt- schafft syge, nitt Höwenn dörffenn, so tragenndt sy am Abenndt das gras vß der Lanndtschafft über die March j In Jr Gricht, ann Fyrtag oder Sonntag zehöwenn; Bnnd nitt, das wir Inen sonnderS klM nen oder wollen daryn redenn, Nüntdestminder so gebäre es Hoche Ergernuß deöö gemainenn Man"s Darum wir verhoffenn, die von Sännet Gallen söllen dess farenns, glich so wol j als anndcrer Werüst^ an Sonntagenn vnd Fyrtagcnn stillston vnnd wir Inen nit verbunden sin, von Jres gwerbs weg?"" meer Fryhait zugestattenn, Dann der Eer GotteS zuverschonen (geschwygenn die vnnderthonenn dardn^' zu verklainern), Diewil doch sunst ettwa vnwätter oder > annder schlecht Zufäll Jr farenn verhindere" möchte. Zum Achtennden, so wyst dess Gotzhuß Lanndtsatzung: wellcher von ainer vrtel am Nidere»" Gricht für vnns Appelliert, der sol vnnd muß dem Widertail allen Cossen,: vnnd schaden,: nach dess Grichts > Erkhanndtnuß vertrösten». Nun bcschwärenn sich die von Sännet Gallen, Wann Jrenn Burg^ Ainer darumb angemutet Wirt, wermainenns, Sprüch vnnd Vertrag vermögen,:, das khain Burger khaine>" Gotzhußman vnnd Herwider khain Gotzhusman khainen: Burger Tröstung > oder glüpt zum Rechten sc>)^ dig sye. Dess sind wir Inen gestenndig vnnd begärennds nitt; Aber doch, wann ainer Appellieren wost- syge er deß billich schuldig, vnnd habe ain Burger nitt meer Recht, dann ain Gotzhusman; Dann khönne Ainen Gast nitt höcher frhen, dann Ain Jnsäss- j en; Darzu müssen,: die Gotzhufilüt In söllichs fhällen Jrenn Stattuten vnd Satzungen ouch vnnderworffenn sin; Daö man Aber verstannd, das st) ^ thuicn, darab sy Klag aber nitt fug darzu habenn. So hannd vor Jaren zwei: Gotzhußman In 3"^ Stattgricht mit j wort vnnd werckhcn gefrcflet, die sy gestrafft, daryn man khain Jnred hatt; Aber dieselben zwen ettwaö ann Eeren ainanndren zugeredt, Habenn sy sy über die straff In glüpt gnommcn" 1523 bnnd mit vrthel vnnd Recht erkhennt, Luth aines besigeltenn Vrtelbriefs, das dieselben zwen i ainandern vmb crsuchung der Eer vor Jnenn berechtcnn söllenn; Da wir vermaincnn, Sy sygen mecr zuvil gefa- Vnnd haben» die von Sännet Gallen sy nitt wyter, dann vmb den fräfel, zccrsuchcn gehept, Dicwil lh baid Gotzhußlüt sind. Dar- j nm Wir Hoffenn, Inn Appellationen söllenn die Bürger glichsowol vnnd sicher Tröstung gebenn, dann die Gotzhußlüt. Zum Nünndtcn, Das sy In schweerung dess Lechen- ^ydts sich verwiderendt zeschwecren, Wann sy an Ain j Lechengricht crmanet wurden, das sy gehorsamm ^lchynenn vnnd vmb Lechen Richten wollen; da wir vermainen, Es bescheche von Inen vnbillich; Dann ^iewil sy doch suust schweercnudt zethuu, was Lechenlüten zustanndt, so hannge Je das dem Anndcren Natur An. i Zum Zechenndcn, Das sy vmb vnnd über guter vnnd sachenn, die In vnnsers Gotz- Hoch vnnd Nidcr Oberkhait ligenn, so Jrer Burger sind, Recht sprechennd vnnd Pott anlegend, das diins vnerlydenlich vnnd wider Brief vnnd Sigel. Zum Ainlifft- j en, Das sy ettlichenn Gotzhußlüten, lo die In Jr Statt wanndlcnd, by aiuer Geltstraff für sy vf das Raathus bictenn vnnd Inen Pott anlegcnnd, Ettliche Ire Satzungen zehalten, welches offenulich wider Spruch vnnd Vertrag. Zum ^ölfftcnn, Das sy j Gotzhußluten In Jrer Statt Linwathtücher verhefftcnnd vmb Jrer Burger An- chraachcii willen, Das ouch glichsfalls wider Spruch vnnd vertrag. Hergegen beschwüren wir Burgermaister vnnd Raath, Ouch die Burger zu Sanct I ^llenu vns discr Articull: Zum Erstenu; diewil vnnS vf vnnser fürgeschlagne gütliche mittel vnnd offtervordertc Anntwurt von wcgenn AineS Hereun von Saunet Gallen Cantzly khain bcschaydt ^volgt vnnd noch nitt ervolgenn möchte, Werdenn j wir vnnö dessclbenn billich, als vnlydenliche beschwarden, ^ch Erklagcnn müssenn. Zum anndern; Als ain Herr von Saunet Gallen von siner gnaden Gotzhuß ^gen das Huß am Linstbül ains Zechendcnn halber Ansprechen» laßt vnd den vor Jr gnaden oder I ^o weltlichen» Rüatheun zu berechtigcnu vorhabenns, Vermainendt wir nitt billich sin, Das ain Herr ^n Sännet Gallen Ansprechcr, vnnd In derselben Ansprechigen sach weder Jr gnad noch dero Rääth >chter sin söllenndt. Zum Drittcnn Bcklageundt j sich die Kornfürcr vnnd annder vnnser Statt ^anct Gallen Bürgere, das die Schifflüth zu Stainach vnnd Rorschach Gmainder habcnnt vnd doch scll- by den Schiffen» selbs sind, Dardurch vil Irrungen crwachßcnnt vnnd grosser schaden Inen zugefügt ^rde; Da sie aber verhoffcnnd, j das die Schifflüth die Schiff selbs vcrscchenn vnnd darinnen sin, Ouch ^»mit die Kornfürer vnnd menigklicher des; schadenns, so Inen vßerthalb Gottes gwalth durch die Schiff- ^ih begegnen vnnd widerfarcnn, Jngebracht werden möchtind) gute hablichc vnnd Wcrberc Tröster (wie ^ Zyten bcschechenn) j gebenn söllindt. Zum Vierdtenn; Allerlay Zwytracht vnnd Rechtvertignngenn ^^crhütcn, vcrmaiuenndt die Kornfürer, das die Schifflüth nitt mecr Seeth den Gredmaistern Angeben, nit vmb mecr Seeth den Lon Jnnemmcn vnnd empfachen söllindt, dann sy aber In j die Schiff ge- ^en vnnd In die Grcdenn gefürt habent, vnnd nitt die Seckh angeben, so noch zu Zell, Ueberlingcn, anderu orten Ligendt vnnd nie in die Schiff khommenn sygcndt, wie von Altcrhär ouch gcbrucht forden Zum Fünfftenn; Wie- i wol vf ain versuchen» nachgelassen, das die Gredmaistcr nit mecr Acht tag lanng vmb das, so sy In die Gred cmpfachcnd, Rechnung geben söllendt, Aedoch wil die ^rung bringt vnnd ougenschynlich am tag ligt, das nitt müglich, In söllicher grossenn Anzal vnd vile ^ I Seckhenn vnnd anderer Wahren ebenn Acht tag Rechnung zu empfachen, So verhoffcnnd die Korn- "'ürer vnnd anndere Koufflüth billich sin, Das die Gredmaistcr Ainem Jeden nitt nur die Acht tag, Binder so offt er von Jemanndt, der dem stncn gutlich oder Rechtlich nach- ^ fragt vnnd das ervordert, bc- 1534 schayd vnnd Anntwurt geben, Ouch alle ding ordennlich vfschrhbenn vnnd menigklichem das sin (darum man dann Zoll, weg, vnnd annder gellt gibt) nach nottnrfft versorgenn söllendt, wie von Alterhär gwe- senn vnnd vmb den Bodensee In Annderen Greden j noch täglich gebrucht Wirt. Zum Sechsten»' Nach dem ain Herr Abbt (wie vnns fürkompt) Jrenn Gotzhußlütcnn verbottenn habenn sol, khain Hoäsi zyt In der Statt, In Wirtzhüsern oder Zunfftstuben zehalten, Bedurct vnns nitt wenig, khönndend ouch söl- s lichS In khainem weg nitt zulassen::; dann das nit Allain wider Alt Härkhommen vnnd tägliche»' gebruch Ist, Sonndcr ouch zu trennung guter Nachpurschafft vnnd Verachtung diser fryenn Statt offne» Gastgebnen, Wirtzhüsern vnnd Löblichen» gefryten Zünfften dienet, die doch niem- s andt dann verlümbd ten, vnd nitt eerlichenn Hochzit oder Anndern Viderbcnn Lüten, verbotten sin söllendt. Zum Sibe» denn; Als bißhar der Spital In das Gotzhuß die Ostienn geben vnnd aber An den selbigen JmniM mangel sin vnnd der Priesterschafft nitt ge- s fallen wellend, dardurch der Spital In Costenn (sinetba^' vnschuldig) gebracht Wirt, So vermainendt die Herren vsser vnnd Jnnermaister deß Spitals, söllichc Klagenn vnnd vergebenlichenn vnbillichenn Costenns Abzekhommenn, Es solle ain Gotzhuß söllichc Ost>^ nach Zimmlichait lösenn vnnd j die machenn vnnd beschickhen lassen, Wie es dem GotzhuS oder Priest^ schafft nach Jrer ordnung von nöten sin möchte. Zum Achtenden; Diewhl die Zinß, so Järlich In d^ (wie gegenn ettlichenn beschechen) nach Lanndtlöuffigenn, billichen dingen s Ablösenn lassen solle, ^ Vnnd dises Anlasses, Ouch bewilligtem:, willkürlichen::, gütlichem: oder Rechtlichem: Spruchs zu NM»' rem, vestem Vrkhundt, So habennt wir Abbt Othmar vnser Aepptlich, Ouch wir Dechan vnud Conve»^ vnnsers Convents I Jnsigell; Deßglichenn wir Burgermaister vnnd Raath, ouch die Burger zu Sa»^ Gallen vnnser Statt gewonlich Secret Jnsigell offennlich an disen Brief lassen» henckhen, Doch v»»^ Abbt vnnd Convent, vnnsern Nachkhommen vnnd Gotzhuß An dem Burg s vnnd Lanndtrechtenn, ^ der Houptmanschafft, so wir zu obermelltenn vnnsern Lieben Schutz vnnd Schirmherren von Zürich, ^ cern, Schwytz vnd Glarus habenn, Derglichenn vnns Burgermaister, Raath vnnd Burgere gemainer v»m ser Statt Saunet Gallen» s vnd vnsern Nachkhommenu An den Ewigen Pündten, so wir mit nennten Sechs Orten Zürich, Bern, Lucern, Schwytz, Zug vnnd Glarus, vnnsern getrüwem: Liebc»^ Aydtgnossen, habcnnd, vsserthalb aller obgemelter Articuln In disem Anlaß begriffen::, In All wys v»'^ weg'vn- s nachtailig, vnverbunden vnnd one schaden. Diser Brief geben:: Ist zu Saunet Gallen vf Ersten:: tag Vrachmonats, Nach Christi vnnsers Liebcnn Herrn vnnd behalltcrs geburt gezallt Thuft»'^ Fünffhundert Sechtzig vnnd Sechs Jarc. s An der Original-Urkundc hangen wohlerhalten das Siegel des Abts Othmar in rothem, das Siegel des Canvents in gelbem das der Stadt St. Gallen in grünem Wachs. 1.Z25 13. Bestätigung der Freiheiten der Eidgenossen durch Kaiser Maximilian It. Augsburg. liZKt», Ä. Mai. (Staatöarcliiv Zürich.) Wir Maximilian der annder, von Gottes genadeil j Erwclter Römischer Kaiser, zu allen Eliten Mcrer des Reichs, Inn Germanien, zu Hungern, Behaim, Dalmatien, Croaticn vnud Sclavonien ^ Khunig, j Ertzhertzog zu Ossterrcich, Hertzog zu Burgund!, zu Brabannt, zu Steyr, zu Kärnndtn, zu ^>», zu Lutzemburg, zu Wirttcmbcrg, Ober vnnd Ryder Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggrave des öligen Römischen Reichs j zu Vurgaw, zu Marhcrn, Ober vnnd Nider Lausnitz, Gesurfter Grave zu Habsyurg, zu Tyrol, zu Pficrdt, zu Khiburg vnnd zu Görtz, Lanndgrave in Elsas, Herr aufs der Winn- ^ischen March, zu Porttenaw vnud zu SaliuS :e., Be- s khennen öffentlich mit discm Brieve vnnd thuen ^undt allermenigclich, Das Vnns die Ersamen, vnnsere vnnd deS Reichs lieben gctrewen Burgcrmaistcr, ^chuldhaisen, Amman, Rath, Bur- j gcr, Lanndtlcuth vnnd Gcmaindcn nachgemelter Stett vnnd Länndern ^ Aidgnosschafft, nemblich Zürch, Bern, Lucern, Bri, Schwytz, Vnnderwalden Ober vnnd Ryder dem Zng mit dem vssern Ambt, Glarus, Basel, j Fryburg, Solothurn, Schafhausen vnnd Appentzel, ^ die Dreitzchcn Orth vorgcdachtcr Eidgnosschafft, mit sambt Burgcrmaistern, Rath vnnd Bürgern der ^tt Sanct Gallen vnnd anndern Iren Eidt vnnd PundtSgcnossen, > dicmutigclich angcsuccht vnnd ge- ^kn, Das wir, als Regicrcnndcr Römischer Kaiser, Ihnen vnnd den Ihren alle vnnd Jedlich Ihre »aden, Frcihaittcn, Recht, Brieve, Privilegien, Hanndtvessten, Dartzu Ihr alt heerkhomen j vnnd guet ^onhaitten, die Sy von Römischen Kaisern vnnd Königen, vnnscrn Vorfarenil am heiligen Reich hoch- ^ icher gedcchtnus, erworben gehabt vnnd redlich hecrbracht haben, zu erncwcrn, Conffrmicrcn vnnd zu- ' ! stetten gencdigclich geruchten. Dcfi haben wir angesehen solch Ihr zimblich vnnd redlich bete, auch ^ getrcwen, angenemcu vnnd willigen dienst, So Ihre Borfaren vnnsern Eegcdachten Vor- j faren, auch "us vnnd dem Heiligen Reich offtmals bcwiscn haben vnnd solches konnfftigclich nit weniger zu thun Metig sein, auch wol thun mögen vnnd sollen ; Vnnd darumbcn mit j wolbcdachtem muth, guetem Rath Und rechter wissen vnnsercr vnnd des heiligen Reichs Chursürsten, Fürsten, Graden, Edlen vnnd ge- Men, den vorgenanntten Burgcrmaistern, Schuldhaisen, Amman, Rathen, Bur- j gern, Lanndleütten Md Gemainden obbestimbtcr Stett vnnd Lännder der Eydtgenosschafft, nemblich) Zürch, Bern, Lucern, M Schwitz, Vnnderwalden Ober vnnd Nider dem Kernwaldt, Zug mit dem ausicrn Ambt, GlarnS, > Fryburg, Solothurn, Schafhausen vnnd Appentzel, als die Dreidtzehen ort vorgcdachtcr Aidgnos- ufft, mit sambt Burgermaistern, Rath vnnd Burgern der Statt Saunet Gallen vnnd anndern Ihren ^ vnnd Pundts-1 genossen vnnd allen Ihren Nachkommen, alle vnnd Jedlich vorberürte Gnad, Frcihaitten Brieve, Privilegien vnud Handtvcssten, Dartzu Ihr allt heerkomben vnnd guet gewonhaitten, ^Uleut vnnd sonnderlich, die Inen j von vnnsern Vorfaren am Reich, Römischen Kaisern vnnd Khünigen, Illeben sind vilnd Sy redlich erworben gehabt vnnd hecrbracht haben, in allen Ihren Punctcn, Stuckheu, ^usuln, artickhlen, Jnuhalt, mainungen vnnd Be- j grciffungen. wie dann die von wort zu wortten lau- ud vnud begriffen sein, genedigclich vcruewert, Eonftrniirt vnnd beftättigt, Vernewen, Eonfirmiern ""b bestatten Inen die auch von Ro- j Mischer Kaiserlicher machtvolkommenhait hicmit wissenntlich in ditz Briests, was wir Ihnen daran von Rechts vnnd billigkalt wegen zu bestatten haben sollen vnnd 1526 mögen; Bund mainen, setzen vnd j wollen, das dieselben nun fürbas mer alle crcfftig vnnd mechtig sc^' Sy auch darbey rübigclich beleiben vnnd deren an allen ennden vnnd Stetten gebrauchen vnnd geniest sollen vnnd mögen, zu gleicherweiß, als ob die alle vnnd Jcd- > liche von wort zu wortten in diesem vn^ serm Bricve geschriben wcrcn, von allermenigclich vnverhindert, Vnnd gebieten darauff allen vnnd 3^ lichen Churfürsten, Fürsten, Gaistlichen vnnd Welt- j lichcn, Prelaten, Graden, Freyen, Herrn, Ritter», Knechten, Haubtleütten, stmindtvögten, Vitzdomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Lanndtrichtern, Ambd leütten, Schuldhaisen, Burgcrmaistcrn, Richtern, Rathen, Burgern, Gcmainden vnd j sonnst allen annder» vnnsern vnnd des heiligen Reichs Vnnderthoncn vnnd getrewen, in was wierden, Stanndts oder wese»^ die sein, von Eegedachtcr Kaiserlichen macht crnnstlich vnnd vestigclich mit disem Brieve vnnd wollen, Sh > die mcrerwelteu Burgermaister, Schuldhaisen, Amman, Räthe, Bürger, Landleut vnd Gemaind^ obangetzaigter Stette vnd Lcnder der Aidgnosschafft vnnd Ire Nachkommen an obangeregtcn Iren Guadc"' Frcihaitten, j Rechten, Brieden, Privilegien vnnd Hanndvcsten, dartzu Iren alten heerkommen vnnd guell" gewonhaitta, fürbaß mer nit hindern noch Irren, sonder Sy dabeh bcrüebigclich beleiben vnnd dcro brauchen vnd genicssen las- j scn, darwidcr nit thuen, noch des Jemands annderm zu thun gestatten, khain weiß, als lieb ainem Jedlichen seye vnnscr vnnd des Reichs schwere vngnad vnnd Straff, dar^ die Pecncn, in obberürtten vnnserer Vorfaren am Hei- j ligen Reich Inen gegebnen Brieden vnnd vilegien begriffen, zu vermeiden, die ain Jeder, so offt Er fräventlich Hiewider thctte, Vnns halb in vnn!^ vnnd des Reichs Cammer, vnnd den andern halben tail ermeltcr Aidgnosschafft j vnableßlich zu bctz»^" verfallen sein solle. Das mainen wir crnnstlich, Mit vrkhundt ditz Brieffs, besigelt mit vnnserm lichen anhangendem Jnnsigl, Geben in Vilser vnnd des Heiligen Reichs Stat Augspurg, den vierdtt'^ tag des Monats May, nach Christi vnnscrs lieben Herrn vnnd Hailands gebnrt Funfftzehenhun^ vnnd im Sechs vnnd scchtzigisten, vnscrer Reiche, des Römischen im Vicrdten, des Hungerischen im dritt^ vnnd des Behemisch- i cn im achtzchcnnden Jaren, Maximilian, Dani 61, ^roluepiseopns Kogunt., ^cl manclatuin saciss per Cormanism Jrolliosneellzrius. LBSgrew Nsiostgtis proprium ll. llirok-ilggor. An einer goldenen Schnur hangt das etwas beschädigte kaiserliche Siegel. Bnndniß zwischen Bern und dem Herzog von Savoyen. Bern. 137», 3 Mai. tTtaatSarchiv Bern.) Wir Emanucl Philibert, j Von Gottes gnaden Herzog zu Savoh, Chablaix vnnd Ougstal Eewiger > Vicari vnnd Fürst des Hcyligcn Römschen Rychs, Margraff in Jtalia, Fürst j im Pemu"^ Grass zu Genevohs, Beuges, Fryherr zu Gez vnnd Foucigniez, j Herr zu Rice, Preß vnnd Verccl, einem, Vnnd wir Schultheiß, klein > vnnd groß Rhät der Statt Bern am anndern thcyl, Thund k> 1537 °llcnn j gegennwürtigcn vnnd künfftigen. Demnach große fründtschafft vnd cinigkeit > über menschlich ge- bänckenn Jeder Zytt zwüschen vnnscrn säligcr gedächtnus vor- j farn gewäsen, zu wöllicher fründtschafft ^harrung vnnd erhaltung sy sich noch j verbindtlicher mit Ewigcnn pündtnüsscn zesamcn VerPflicht, dero Im ^ Tusent Vierhundert Acht vnd Nünzigostcn, Die anndcre Im Tusent fünff- j hundert vnd ^ündtenn Jar nach anndern vorgendenn vfgericht; Inn betrachtung j der gclägcnheyt beyder thcvlen zu- ^vicn stoßennder Lannden, gmeyncn HanndelS j vnnd täglichen wanudels, hicdurch dann gcmeyn Hehl, ^olfcirt, schütz vnnd schirm j glücklich zu erhaltung bchder shdt stadts geratenn, Alle wul sölliche frünndt- I schafft bestannd ghept vnnd bestänndig blyben wurd; In bedcnckcn deß alles i Habenn wir wüsscntlich ^ frhcm willenn VS volkhomner macht vnnd gwallt l berürtc pündtnuß, whß vnd maß nachpürlich mit ^'Nanndern zeläbeu (so ettlicher j zytt vnnd anläßeu halb gcscbwecht gwäsenn, Aber sidhar zu gutem frydcn bracht j wordenn), mit glhchem guttcnu willenn widerumb crnüwcrt vnnd bevcstct, mit j etwas erclärnng ^ alltenn pundtbrieffcnu In ein nüwe form gebracht, > alls Harnach stadt. Des Ersten sinnd wir zu ^)den thehlcn über j ein khommen, vnnö Inn discr vnnser pündtnuß zehaltenu Inn form vnnd gstattt, I wythcr volgt. Nämlich ist das fürncmmcn discr pündtnuß nil, Je- I wand anzegriffcnn, noch einichen Arsten« oder stadt krieglich anzcfächtcn, sonnders j Allein vnnsere Herrschafftcnn, Lannd, Eer, gut vnnd ^iZnenn stadt ze erhalten, I sonnst niemand zebelehdigenn noch anzutasten, der vnns Inn Ruwiger bcsttzung ^ hbenn laßt. Ob aber Jemand, war der wäre, vnnö hierJnn Krieglicher j thätlicher wyß, wider recht "ud billichkheht, betrüben wollte, über das die vmb ! Hilff angernfft parthh mit bottschafft vnnd bricffcnn ^°glichcu flhß angewendt, > den Fhcnd der angfochtncnn parthh zeversünen, oder die Spann vnd beweg- ^ ! deß fürgnomncnn Kriegs Inn recht oder anndcre mittel guttlicher KriegSabschaff- > ung zclchtenu "nd gebürlichem rechtenn die vermcyntcnn ansprachenn ze vnndcr-l wärffcn, Vnnd aber söllich recht piettenn, anndcre Fridwerbung mit brieffenn > vnnd bottschafft, gcgcnn dem krieg tröüwcr dahin gerüst, über ^ vorgemelt billich j erbicttenn vnerschießlich sin wurde, Alldann vnnd ouck hiezwüschcnn, alls man j In >cher srydwcrbung stadt, Soll der gcmandt thcvl »ür bester minder sich j rüstcnn, dem anndern starcke ^Nnd zebictten, der durch anndcre mittel vnd recht j pietenn nit mag zefrhdcnn belpben^ Vnnd soll die °^>k fürdcrlich, zum längsten j In Manotsfrist nach der enipfanngnen manung, beschächen vnnd der ge- I theyl hiezwüschcnn der fridwerbung mit bottschafft vnnd bricffen, alls obstadt, > gerüst sin, vnver- ^>knn übcrval des vhenndts zcvcrmudenn, der bctrugcnlich > sin beschevd oder antwort vcrzüchen möchte ^ vachthchl deß hilffbcgärcnden. j Wann nun allso dhein annder mittel dann allein der krieg vorhannden, j Emanucl Philibcrt, Hcrzogcnn zu Savoh, gericht ist, So ! sollen wir vnnsere Mann- vmb Hilff vnnd schirm vnnscrer Lannden vnnd j Herrschafftcnn, So wir hie dißhalb dem Lam- ^hchcnn gebirg Jctzmalenn j ruwigklich besitzend, den gcmelltenn Herrn Sckulthcissen vnnd Nhat der ! Bern zu Hamiden schicken, Sp vmb Hilff zu erhaltung berürtter vnnscrer j Lannden allein (vn- ^^Vsteu die, so änet dem gebirg gelägcnn) ansuchen», j Vnnd dann wir von Bern In sollichcm val schuldig "h stner Durchlüchtig- l khcyt zuzesckickcn, Nämlich zum wenigostenn, so sh vorder» mag vnnd j wir gäbenn °^"n, Drüthuscnt knccht, Vnnd zum Höchstcnn Fünfftusent j wol gerüst vnnscrs volckö, Spicßtrager, . ^^Ater vnnd Bnchsenschützenn, ^ vsgerüst vnnd bewaffnet nach gflallt des snrgesallnenn kricgs mit allcr- ^'l gwer, alls wir selbs gewont, sh In vnnsern cygnen kriegenu zegebrucheun; ! Vnnd das In stner "rchlüchtigkheht beschwärd vnnd besolldung, Nämlich I Drytzcchenn Hundert Kronenn (Jede für Acht ^ diertzjg soltz oder j vier franckrvchisch Dick Pfenning gerechnet) vf Jede gscllschaft (So j drü hundert 15Z8 knecht hatt) Jedes Manodts zebezalcnn. In diser Zal der j dryzächen hundert Kronen Sollen dann ouch begriffen sin die übersölld, j sampt der Houptlüthen vnnd anndcrer Aemptern deö Heerzugs besol- dungen^ I Hinwiderumb vnnd damit die bedingnng derHillff (vßgnommen der bsoldungen I halb) glhcip wichtig sye, Wann die von Bern über vnnd wider crbiettung des, j Rechtem: vnnd vorberürte fridwerbung, durch vnnS den Hertzogenn von Savoy j mit bottschafft vnnd brieffenn vonn Iren wägenn gesucht, vn- erschicßlich sin vnd > sy darüber vyenndtlich angefochten wurden», So sollen wir Erstgcnanntter > Emanucl Philibert, Herzog zu Savoh, falls by wyl der Frydwerbung, als obstadt, j hierzu vorbereydt) Pflicht sin, Inen vf Jr manung, vnns selbs oder vnnsern, ! Rhat In Savoy zugesandt, In zyl vnnd maß, alll hieob der gesagten von Bern j Verbindung gegen vnns wyßt, vnnser Hilff zu zeschickenn, Nämlich zu>»> wcnigcstenn (So sh vordern mögen,: vnnd wir gaben:: sollen») Drühundcrt j Pferdt, Büchsenschühc»» v»nd zwöy tuse»t Fußknecht, Vnnd zun: höchstem: j fünff hundert pferdt vnnd Drü Tusent fußknecht, die zwen theyll j Schützen::, die anndern Spicßtrager vnnd Halbartcr syend, wol gerüst, zu j schirm der Lanndcn, so sy diser Zhtt ruwig besitzend, anc cinichen vorbhalt, vnnd j das ouch vf vnnsern des Herz^ genn Costenn vnnd besolldung. Belangend j das groß gschütz, Da wirt Jeder thevl sin kriegsvolck höüschender nod- j turfft vcrsächcnn; Vnnd dann der Proviant vnnd munition halb ouch ei» Jnsächcn^ beschächenn, das söllichs ordenlich vnnd In» zimlichem Wardt ganng habe > nach gestallt der Jargänist" vnnd glägenhcyt, Mit anfachen der Kriegs Re- j genntcn vnnd anndrcr Proviantmehsterin Hiemit o:^ alle Verhinderung j der Hilff zu vcr»:hdenn Ist crlüthcrt, das bemelte Hilff bcydcr sydth In ManK^ frißt nach der Manung empfachung In form vnnd gstallt obstadt gcschächen > soll, Vnnd die besolldung angan, wann die knecht Iren anzug vs der Statt Bern j thund, vnnd allso für Vnnd für, biß sy w>d^' umb zu Bern ankhommendt. j Es ist ouch beschlossen vnnd abgrcdt, das die zu gschicktc hilff biß Ennd des kriegs, von:: deßwägenn sh crvordert, beharren solle, Es wäre > dann, das die parthy, so ^ Hilff begärt, die zugschicktcnn knächt ee vr- > loubenn wollte, oder der thehl, so die Hilff geschi^' mit krieg Inn sinem > Lannd angefochten,: wurde; Dann mag er In sollichem val die stnenn j widern»^ beruffenn, ouch In erstgemeltem val eygnenn kriegs die hilff j versagenn, aber sunst gar nit. j Wyther abgeredt, daö der theyl, so Hilff begärt vnd von dem anndern er- j langet hatt, dhcin frydenn vertrag mit dem vhend, wider den die Hilff j erworben,:, annämmen solle, ane Versicherung der H' widerfart JnJr vatter- > Lannd vnnd der parthy, so die Hilff gcgäbcnn, mit getheilt. Item alle I Jede Schlösser, Stett vnnd Vcstinen In vnnser bcyder shth Lanndenn, j vff die sich disere PündliU^ streckt, Söllennt zuZytenn vnnserer sonndcrbaren j kricgenn, So Jemand wider vnns fürte, vnns off^ stau zu vnnsern: Jnganng, > wonung vnnd vßganng, wann es die Nodturfft höüscht; doch daS söllichs beschäche vs Ordnung vnnd ansächenn der Hcrrschafft, So dennzemal mit offnem j Zeychcm: Im vclld Vnnd mit bezalung aller dingen,:, so billich zebezalenn j gehörcndt, ane Verwüstung der Ordtenn v,»u Lannden, da man durchzücht j vnnd dero man sich allso gebrucht^ Es ist aber diser gebruch der Vcstu^ vnnd j Passen,: allein vnnsern natürlichen,: vnnderthanen zugelassen,:, vnnd nit frömb- i denn Nation^ die wir einer oder andrer sydth In vnnsern kriegSgeschäfften j anncmmen möchten vnnd bruchcn,» sind ouch vßbedingt die Schlöfier ^ vnnd Vestincnn, So mit ordennlichcn Zusätzern stätz verwardt dend, vnnd j doch dieselben» Jedeö thehlS Schlösser vnnd Vestinen deß anndern nächigen j kriegövl- darus mögliche entschüttung bewhscnn, Im val der nodt, j Item Wann sich vnruw vnnd kricglich Pörung In der Fürstlichem: Durch- j lnchtigkheyt Lannden, In diser pündtnuß begriffen,:, von der l5SS Kwn ^ mägenn (daö doch der güttig Gott verhütten wolle) zu trüge, dero anfennger > Jr Fürstlich Durch- ^üchtigkheyt wäre, vnnd nit annderst, Oder so Jr Durch- > lüchtigkheyt vnnderstünde, Einiche stännd vonn ^r Religion wägenn zcbc- i kricgcnn, So habeun wir Schultheiß, klein vnnd gross Rhät der Statt j Bern vnns diser zwöhenn välenn halb vorbehalten», das sin Fürstlich Durch- j lüchtigkheyt vnns wäder solle "och möge inanenn, Jro einiche Hilff noch by- j standt zebewysenn; Glychenn vcrstannd hatt es ouch In ^llichcm val j der Hilff halb, So sin Fürstlich Durchlüchtigkheht vnns von Bern zethund > pflichtig ist. Wyther, wann cinicher vnnserer der Par-j thyenn vnnderthan sich vngehorsam siner Obcrkheyt oder dem Rechten», j gägen wäm das wäre, widersetzen» wurde an dem ordt, da er gesäßen, j Vnnd dem, so ^ttheyl vnnd rächt gäben», nit stadt thun wollte, So sollen» j wir behdcrshdth by vnnsern Eercnn vnnd dstichtenn Ein anndern hilfflich j vnnd förderlich sin, Ein sollichenn vngehorsamenn dahin zehalltenn vnnd I '"hsen, das er dem rechten gehorsamme vnnd statt thühe an dem orth, da er gesässcn j vnnd gricht ghörig Inn allen» Bürgerlichen sachenn vnd Pollicyenn. s Es soll ouch dhein theyl des anndern vnnder- thanen Inn Burgrecht noch > pündtnuß nämmcn, waö standts die shennd. Doch damit die gcbrüchlich j ^hhcit, von einem orth an das anndcr zezüchen, nit vfgehept werde, Soll j sollichs Einem Jedenn, der das Erbarlich, ane betrug vnnd argwonige j pratticken gebrucht, zuglassen sin, doch mit Müssen» vnnd vff ^rloub > nemmen oder begärenn In ehgner Person; Nämlich die In Savoy, so vnnder j diser pündtnuß dorgrjffcnn, vonn der Fürstlichen Durchlüchtigkheht selbs, I wann sy hie dißhalb gcbirgs ist, Oder so sh ^hennethalb ist, vonn Jrem j Rhat In Savoy, Vnnd die von Bern von Einem Rhat daselbs; wöllich > dogärt vrloub Jnenn vnvcrsagt sin soll, Es wäre dann der vrloubbegärer i vorhin grichtlicher wyß angebt vnnd bchafft ettlichcr mißhanndlunng j vnnd fällers wider Bürgerliche Satzungenn beganngcn, Wöl- m ouch allso j Jr wonung vnnd Herrschafft verenndern, Söllenn wäder an Lhb noch gutt j durächtet ^erdenn, SonnderS mögen» sy das rüwigklich ane einiche i betrübnng nutzenn, Doch mit bczalung der ^uffn, Zennden vnnd anndrer j Järlichenn gesellen», Damit die güttcr, da sv gclägenn, bchafft sind. I der die persönlich Pflicht sollen sh lehstcnn der Herrschafft, hindcr > die sy gezogenn, vnnd der anndern ^o sy ouch befugt) durch Ein > Statthallter oder mittel Person, vermög des Dryzächcnnden Arti- ^s ^ Losannischenn Vertrags, allhie zum kürtzistcnn wideräffert, Dhein j theyl soll ouch des anndern ^hendt, Rebellenn oder widerwcrttigen In j sincnn Lanndcnn vnnderschlonff noch vffcnthalt wüssentlich ^aben, Sonn- j ders die hinwyscnn vnnd veriagenn, nach sinem vermogenn, Ouch gricht vnd j Recht, ob ^ die Nodturfft höüscht, gcgenn Jnenn gan lassenn. i Item, wann Einiche Eins oder deß anndern ^^eils vnnderthancnn In j vervolgung oder sorg der vervolgung stunde, Allein von der Religion j wä- vnnd mag sich selbs mit flucht hinder die annder Herrschafft j erredtenn, So sott der Fürst oder die erschaffe hiuder wölliche Ein i sollicher entgadt, nit schuldig sin, Jnnc der annderen wider zcstcllenn i siner Lanndcn zcvcrwysenn, Sonnders mag Jme vffcnthalt gäben», ! so lanng er sich erbarlich haltet; gut^ aber, so ein sollicher abgc- i trättner hinder der anndern Hcrrschafft, dannen er abgcwychenn, ^lassen, ^ Soll zu bescheydenheht des Fürstenn vnnd der Hcrrenn des Lanndts oder orthö stau, i dan- sr entwhchenn. Glychcr wyß ouch, wann Einer ein abtritt vonn I der Religion wägenn thäte, der ühxx ygZ zuvor angeregt vnnd behafft ^ wäre ettlichcr anndrer misithatcnn hinder dem flannd, dan- er abgcwychenn, j beganngcn, So soll der Jnnhallt des nächst vorgendenn Artickels sinen halb > ge- ^"Üte»^ werden». Vnnd damit zwüschen vnns vnnd den I vnnsern, mangclls halb Rechtens vnnd form ^lbigenn, dhein beschwärd j erwachse, Ist abgeredt, Das vnnser behder shdt vnndcrthanenn In dheinen l 192 1530 wäg Noch von einichcr vrsachenn wägenn gepfändt, verhöfft noch verpottenn > wcrdenn söllenn, Da»» allein vmb gichtig, vcrbricfft, oder mit khundtschafft ^ gnugsam bewyßt schuldcnn; Hierinn vßbedingt dic fräffcl fachen, wölliche j an orthenn, da sh bcgangenn, abtragenn söllenn werdcnn, vnnd sonst der Cleger! den Antwnrtter vmb all anndere vngichtigenn ansprachen vor sinem Or- j denlichenn Richter beiagenn. Nnnd vff das man ein bestänndige j form der Rechtsübungen allerley sachenn habe, Es syc vmb aw sprachen», so > wir die bcyd Houptstännd gegenn einanndern oder sonnderbar personenn für j billich, räch^ massig vordrnngenn gegen vnnö den Höüptcrn discr pündtnuß j haltend, Da so ist abgcredt: Wann wir, der Herzog zu Savoh, j oder etwar der vnnsern Ein ansprach gegen dem Regiment der Statt Bern, l oder gedacht Regiment oder einichcr desselben vnnderthanen gegen vnns, dem j Herzogcnn zu Savoh, rechtliche ansprach hatt Vnnd die ansprächig parthy j nit abstan wil, solliche ansprach mit recht zctrybc», So mag die Claghafft > parthy die vcrsprächcnd parthy lassen eitleren vff einen bcstimptcnn j MarckM In dic Statt Losanna für vier willkurt Richter zu bchdcnn j theylenn erncmpt, Nämlich zwen vß vnnser>» des Herzogen zu Savoy > gcheymcm Nhat oder vnnserm Rhat In Savoy, Vnnd zwen des Kleine» i Rhats zu Bern», sampt einem Obman, Wöllichenn der Cleger ze erncmmenn j vnnd erwöllenn hatt; De» sollen dann wir die Houptparthhcn bittlich an- j suchcnn, sich der Obmanschafft anzunämmcn, Na»>^' Ein allten oder j Nüwen Schultheissen zu Lucern, Ein Nüwenn oder allteu Lanndt Amman j zu Vrl), Schwytz vnnd Glarüs, Ein allten oder Nüwenn Burgermcystcr j zu Vasell oder Schaffhusenn, zu w»» des Clcgers, vnndcr discnn zwölff j Ecrcn personenn Ein Obman zenämmen, der Im gcvellig, Dcrsei^ Obman > sott dann by den vier erstgemeltenn zugsatztenn Richtern zu gricht sitzen», j Die vßfürungc» ^ ansprachen» (So In tütschcr sprach crgan söllenn) j anzehörcnn, dcster baß vnnd mit geringstem Coste»" sin vrtheil wüssenn j zegäben. Was dann durch die vier Richter, oder den mcertheil j vnnder Jnenn, frü»^ licher wyß (wöllichs allwäg Vorgan soll) oder nach j strännge des Rechtenn erkhennt wirt, das soll stengklich anc wyther ! Appcllicrcnn gchalltenn werdcnn, Vnnd solche fründtliche oder Recht- i liche ^ sprüch durch dic Vier Richter von» stundan, oder zum länngsten j In Manots frist nach angehest Rechtenn, gebellt werdenn^ Sover j aber die Vier Richter nit zusammen» züchend, Sonndcrs sich zwe» genn j zwöyenn thehlcnd, Soll volgcndts Inn Manots frist ane längern Verzug j der Obman sin ^ theyl vnnd erörtterung über der Richtern crkandtnus ! gäben»; Vnnd wöllichenn zwöyenn Richtern ^ Obman mit siner Vrtheyl l zustimpt, Dcrsclbcnn fründtliche oder Rechtliche crkhandtnuß soll ! krafft v»»' würckung habenn, ane widersprächen»^ Wann ouch j vor vßtrag der Rcchtshanndlenn, so dem Marchs tenn vnnder- j worffenn, Einichcr vnnder den Richtern oder der Obman selbö, thödlichen j zuvalö halb anndrer gstallt abgänd sin wurde, So mag die clagend j parthy ein anudcrn, Jro gcvelligenn, an ortl?^ vnnd des stadtö vorgemelt j erwöllenn, Wöllichenn dic bcyd Oberkhchtcnn, alls vorgsagt, Ouch Herrn vnnd Obern (Jnne zu anuämmung der Obmanschafft zewysen) pitllich j ansuchenn söllenn, dieselben» Richter sampt dem Obman, vmb sovil j Jr Richter Ampt betrifft, so lanng das wäret »»^ nit wyther; dann j In disem val der Eydenn vnnd Pflicht, damit sy Iren» Herrn vnd Obern j verw»^' erlassen» sin^ Aber vmb die ansprachcnn, so j Sonderbar personenn, Herrschafftenn vnnd gmei»^ vnnder einanndern I gewinnendt, Ist abgcredt, das sollichcrleh Rechtöverttigungcnn ! Nit vf dic M»»^ züchenn gehörend, Sonndcrs diser art j persönnlich ansprachen» vor dem Ordenlichcnn Richter dcS Ä»^ wurtters vnnd die gar sächlichcnn ansprachen» vmb Herrschafften, j Erbgütter, Erdtrich vnnd anndcrc bewegliche stuck vor dem Richter ^ vnnd der Oberkheyt, da dic vnbeweglichenn Ding gelägenn, vßg^ l53l werdenn. Bund über solliche persönnliche vnnd sachliche ansprachenn j sollen die ersten» ordenlichcn vnn- dern Richter Jr Vrthehl über den Houpt- I Handell Vellen», mit vermhdung aller Clcinfügen byhänndlen, die Houpt- j sach nit mit Jncnn züchendt. Wölliche dann vnnder den parthyenn der j Erstenn Vrthehl ^schwärt ist, mag die für den oder die Obern Richter der ! vnndern richtern Apcllierenn, entlicher vr- zu genieß oder verlurst > allda vnnd sonst niendert zu erwarttenn. Hierinn wöllenn wir beyder sydth j dßtruckenlich Jnsächenn thun, daö vnnserc Amptlüth Jederman gutt I kurtz recht halltind. Dise rechtsform gentzlich gehalten werdenn > vnnd kein thehl gwallt habenn, den anndern für einich anndcre Richter I ^ Züchenn, vmb was fachen das sye. Wir die beyd Obcrkhehtenn j wöllen ouch vnnsere Jeder syth dundcrthanenn darzu hallten», daö sh sich In j sollich rächt ergäbind, dem gehorsam syend vnnd stadt ^duyendt, So allso erkhennt j vnnd gesprochenn Wirt, an einiche Jnred vnnd widersprächen», j Item so- b'l gemeinen» Hanndell, Gwärbschafft vnnd wanndcll vnnserer Burgern, > Koufflüthen vnnd vnndertha- »cnn betrifft, Sollen dieselbigenn beyder sydt j Lhbs, gutts vnnd khouffmansschafft halb In allen» vnn- wren Lailnden, vff die j sich dise pündtnuß streckt, vnverspert vnnd sicher sin, Wir sy ouch be- j waaren bnbill, gwallt vnnd schaden» nach vnnserm vermögen, Jnenn j ouch, wo es von nödtenn, sicher gelcyt ^ lyb vnnd gutt mittheilenn vnnd i sovil möglich bcwarenn, daö Jncnn wäder gwallt, vnbillichkheyt, "Nerval noch j verhindrung begägne, anc daö Jemand den anndern verfolge noch ersuche der ^ Religion "°ch anndrer fachen» halb; Doch der gstallt, das ouch die Handel j vnnd gwcrblüth den Bürgerlichen» ^"heuu des stadts, da sy handticrend, j nit zu wider hanndlind. Wir haben ouch zwüschcnn vnns I ^iich beschloffenn, das dheinem vnnserer vnnderthanenn, was würdig- j kheyt vnnd standts der she, ge- ^keun soll noch mag, einiche frömbde oder anndrer j personenn ansprachen an sich zenämmen oder ze ^crkhommenn In einiche» wäg. j Wölliche aber sollichs thätcnd, die sollenn für vnrächtmäßigc ansprächer I dachtet vnnd In gricht nit angenommen werdenn; Doch vorbehalltenn j sollich ansprachenn. die Erblicher anndrer Erbarer gstallt Einem j zu vallenndt. Wir verbietend ouch zum strängstcnn, by straff I hbs gutts, Allen» vnnsern vnnderthanenn, was stadts die shend, j sich zeversamlcnn noch versam- ^"gcun mit gcwerter Hannd anzerichten, vmb i was fachen» das sin möcht, ane vßtruckenlich Vrloub ^'ud gebott Jrcr Herrn j vnnd Obern. Wölliche aber Hierwider thätend, die sollen zusampt der j straff vffgeloffnenn costenn an Inen sclbs haben. Berürendt j die Zöll, gcleyt vnnd der glichen» fachen», gwärbschafften anhängig, j wöllen wir vnns dcro gebrnchenn, wie vor alltcnn Zytten dahar, ane steh- ^ ! ung vnnd nüwcrung; Mit gedingenn, das zuVerhüttung alles mißbrnchs, ! deß cttlichc khoufflüth anndcre vnnder sollichem schhn sich gebrnchenn ^ möchten», die waaren vnnd khouffmansgütter sollen ^^äbenn oder > anzeygt werdenn vff die form vnnd wyß, so hicrJnn gegen den khoufflüthcn ! einer Ehd- ^vffchafft (wölliche vs Fürstlicher Durchlüchtigkheyt zu > Savoh fürsächung bcrürttcr Zöllenn vnnd Daten ^alung erlassen sind) j gehalten» Wirt. Wir habenn ouch vorbhaltcnn, daö wir Harnach l wyther, obstadt, mit gmeinem Rhat Articnlierenn mögen, wie vns j für gutt ansächenn wirt zu nutz ^nd erhaltung vnnserö stadts vnnd der j vnnsern; Doch der gstallt, Wann einiche Artickell durch den .^euu ^ theil fürgeschlagcnn vnnd angebracht wnrdint, so Ine bedüchtennd i gemeinem nutz dienstlich sin, ^ aber der annder thehl vs beweglichcnn ^ Brsachenn nit annemmcn noch bewilligen» wollte, so sol- Jtv von deßwägen ^ dheine punctenn noch artickell, In disem bricff begriffenn, cntkrefftiget ^ iin, Sonnders dcsterminder In krafft vnnd würckhung bestan vnnd ! belhbcnn. Dise pündtnuß vnnd Nachpurlich ^Mndtnus soll ! allso bestan die nächsten» Zwentzig Jar vff einanndern vollgende, nach ! dato diß brieffs. 1532 Hierinn dann vff vnnser Emanuel Philiberts, j Herzogenn zu Savoy, sydthenn vorbhalltenn worden« der Bapst, der j Keyser, dasHeylig Römsch Rych, die verkhomnuß deS FrydenS, j Im Tusenut FünffH"" dert Nun vnnd Fünffzigostenn Jar zwüschenn j den aller Christcnnlichostenn vnnd Catholischcnn Mayel^' tenn ! vonn Franckrych vnnd Hyspanienn vfgericht, Die andern Einliff Ordt j der Eydtgnosschafft vmck Wallis; Aber von vnnser ^ Schultheiß, Klein vnnd großen Rhats wägenn zu Bern, Das Heists Römsch Rych, Alls von des Rychs wägenn, Der Eewig Fridstannd ^ mit dem aller Christcuulichostc»" Künig von Franckrych, Die j Erbeynung mit dem Durchlüchtigenn Huß von Oesterrych, j Alle vnusere tenn Eyd vnnd Pundtsgnosscnn der Ordtenn Einer Eydgnos- > schafft sampt Jrenn zugwontenn, alle vnnserc Burger vnnd Mitbürger, j sampt den Verträgen« zu Lausanna vnnd NcuwS zwüschcn Fürstlichen j Durchlüchtigkheyt vnnd vnns, der dry widergäbnenn Lanndtvogthyenn > vnnd dersclbcnn ligion halb, vffgericht, Wölliche allen Jcklichnn j Jrenn kreffteun bclhbcnn sollenndt. Diß alles, so ^ stadt, städt j vnnd vestencklich zehalltenn, Habenn wir Emanuel Philibert, j Herzog zu Savoh, :c. B»"^ wir Schultheiß, Nhät vnnd Burger j der Statt Bern beydersydth für vnns vnnd die vnnscrn vestencklich verbundenn, by vnnsern Lyplich zu Gott gcschwornen Eydenn vnd Verbindung j vnnsercr Eercnn, ^ krafft diß brieffs, So wyth dcrsclb Jedenn theyll j bindet vnnd dem anndcrn verpflichtet, ane alle geväu Wöllichcr gäbenn > ist vnnder vnnscrn beyder sydth großen an hanngendcnn Jnnsiglenn zu j Bern» 3" der Statt, Vff Frytag den Füufftcn tag Meyens, Alls j man nach Christi Jhesu vnnsers Eiutzigenn Ho-' landtS vnnd erlösers gcburt j zallt Thusent Fünnff Hunndert vnnd Sybenzig Jar. I An der Original.Ilrknnde hangen wohlerhaltcn die Siegel des Herzogs von Savoyen nnd der Stadt Bern an einer roth-sch»""' gelben seidene» Schnnr. 13 Erneuerung des Burgrechts zwischen Lsticern und dem Grafen von Neuenbürg. Lucern. 137tt, Itt. Februar (Dtaatsarcliiv Luccrn.) Wir Lein or von Vrleans, Hertzog zu Longuewillevnd zu Touttcwyllc, Grafs Oberhcrr zu Nüwcnburg, Sauet Paul, ouch Grafs zu Dunoyß, Tanckcr- > wylle vnnd Z Rochcfort, Margraff zu Rötthelen, Fürst zu Chasteaulalion, Fryherr zu Wowanon, Partenay, Brickc'^^ Mohon, Gassay, Morthinoh, Mowyle vnd zu Haultout, Vnder Dieppen, Herr zu Logci Aupcrchc, Mo»" trebelay, Chasteau Regnault, j Walmoiot Trhlawylle, Tryle chastell, Estrepany Arcanci Gouay, La 3"'^ Cubre gaille, Fortanie Haubho Brahal vnd Frcvelegwillicn, Küuigklicher Maistatt zu Franckrychs Ritter vnd Jrcr Maystatt groß Cammerer, Erblicher Conestable Im Normandi, > Houptman über Khürisser Jrer Maystatt Ordonantzen vnd Jrcr Maystatt Gubernatter vnd Obrester Lüttinampt im cardi, Boulonoys vnd Arthois, Thundt khundt mengklichen hiemit. Allß vns dan der Grafstchasst wenburg Oberherligkheyt, Sampt dero zugehördt, j Erblich angefallen, das wier bericht vnd berstc»^"^ worden, wie von allten Zythcn har Ein Phündtnuß vnd Ewig burgckrecht zwüschen vnnsern vorfa»^^ den Graffen von Nüwenburg, Jnsounders aber Herren Phillips, marggraffen zu Höchberg Löbliche» ^ liger j gedechtnuß, by Löben Marckschalgck im burgundt, Graffen vnd Oberherr zu Nüwcuburg, B^ ^ Edlen, Strengen, besten, fürsichtigen vnd Wyßen Herren Schullthessen, Chlein vnd großen Rh» i533 gnenipt die hundert der Statt Lucern, Da wir nun zu er- I halltung der alltcn gutten sründtschafft vnd ^achPhurschafft, So zwüschen Inen vnd vns Je vnd allwäg gewässen, bcgärt Sömlichs zu Ernüwern, bcredenn, zu Schwerren vnd zu erhallten für vns vnd vunser Nachkhomen, nach der darumb vffgrichten bricffen > Jnhallt, Wellichcs vns hicvor nit müglich gwessen, von wägen das wier In Dienst des aller ^istenlichesten khünigö zu franckrich, vnsers aller Gncdigcsten Herren vnd geliePtcn vettern, von wägen vffRuren, So sich wider Jr Maystatt Erhcpl habcnt, Ouch > vnsercr Sclbs gwichtigcn geschefften ^rhinderet worden sindt, Wie wir Söllichs gschrifftlich vnd mundtlich Durch vnsern Anwallt, den Edlen ^sten Heetor von Manequct, Herren zu Fah vnd sundtanis Lechastel, der durchLüchtigesten frowcn Kü- b'gklicher ! Maystatt zu Frannckrich Schwöster, Ouch vnser Ordeulicher Rhatgäber vnd Hoffmeyster gnug- ^Mlich angezeigt. Vnd So vns muglich gweßen wcre, vns gen Lucern In die Statt Personnlich zu festigen, hättcnt wir Söllichs gern Erstattet, das Ob- i anzogen Ewig burgckrecht Sclbs Persönlich zu Ernüwern, zu bcstättigcn vnd mit eignem mundt vnd dem Eydt zu Schweren, Habcnt wir vß betrach- ^Ung der Ob anzognen vrsacheu Durch wolgedachten vnser gesandten, Hierum!) mit volmächtigem gwallt Ursachen, j Ersuchen vnd begären Laßen an die gesagten Herren Schullthesscn, Chlein vnd großräth der ^att Luccrn, vnd die Selbigen mit Jrcr früudtlicher bewilligung zu vnusern Ewigen bürgern enpfangcn bud das obanzogcn Ewig Burgckrecht Ernüweret vud bcstättigett, j Ernüwercnt vnd bestättigcnt ouch das ^^ig hstmit von articklcn zu articklcn, wie die zu beiden theylen, Nämlich zwüschen Hoch Ernempttem ^arggraffen Philipphs von Hochberg vnd den wolgedachten Herren Der Statt Luccrn vffgericht burgck- brieff Luttcndt j vnd Jnhalltendt, Dessin inhallt von wortt zu wort allso volgent: — W ier Philips 'Narggraff von Höchberg, Marckschalck In burguildy, graste zu Nüwenburg, Herrc zu Rötthelen vnd zu Plenburg u. s. w. bckeucnt Offeulich vud thundt khundt vnd zu müssen aller mengklichen > mit disem ^'^ff für vns, Ouch für frow maria gcborne Hertzogin von Saphoy, vnser gmachel, vud für all vnser ^ben vnd Ewig nachkhomen, die Wier hierzu vestenklich verbinden, Das wier bcthracht habcnt gethrüwc ^hgung, sründtschafft vnd Liebe, So vns die fromen, j fürsichtigen vnd whsen Schulltheß vnd Rhät gemeynn burger der Statt Luecrn bißhar vns vnd vnsern vordcrn erzeigt habcnt Vnd wier mit Mteshillff Ouch mit Inen fürohin zu Ewigen Zittcn haben wellent, Sindt wir mit den selbigen Schullt- ^l^en vnd Rhätcn > vnd gemehnen bürgern der Statt Lucern Lieblich vnd guttiich vbereinkhomen, das vns, vnser gmachell, all vuscr erben vnd Ewigen Nachkhomen mit vnser Graffschafft Nüwenburg vnd ^vnder vnsern Stetten, Schloffen, Landen vnd Lüthcn ze Iren Ewigen bürgern vffgcnommcn j vnd en- ^aiigeii haben nach Jr Stattrccht vnd guter alltcr gcwonheht mit den Punctcn vnd Artigklen, wie hier- Pmeldct wirdt, dem ist allso. Des ersten, So geloben wir by vnsern eeren, die selben vnser burger Luecrn vnd Jr Ewig nachkhomen Jr Lyb vnd gutt thrüwlichen > ze Schützen vnd Schirmen, Iren chadcn zu warnen vnd zu wänden, alls der wir vermögent, an alle gcverdt, Ouch Inen ze Rhaten vnd Kliffen, alls ein burgcr von Recht thun soll; Doch so habcnt wir vns hierin vorbehallten vnnserc vchcnherren alle, wie die genant sindt. j Vnd ist hierin beredt, ob wir thcinist Jr Rhatöbotten zu ge- ^chen notthurfftig vnd die erfordern wurden, allö dan söllcnt sy vnö die crloubcn vnd verwilligen, vnd "bl> söllent ouch wir beydt thehll vud alle die vnsern vnö zimlicher JnLändiger Rechten gegen ein ann- ^ ! begnügen, vnd was allsdan gesprochen würdt, Dabh zu beliben, One witter wcgcrn, ziechen vnd ^ppelicrcn förderlich vnd On Verzug Recht ergan zelaßen, vnd das thweder theill den andern mit kheinen dßLcndtischen frömbdcn grichtcn vnd Rechten nit bckhümbernn, j fürncmen noch beschweren Soll, vßbschlossen 1534 vmb Eee vnd Offen Wucher, Ob sich aber begäben wurdt, das einicherley Span Oder widerwyll zwü-^ scheut den Obgemelltcn vnsern mittbnrgern Schulltheßen, Rhatt vnd gemcynen burgern Der Statt Lucern vnd Iren j Ewigen Nachkhomen vnd vns, vnnsern erben oder vnsern nachkhomen, vff erstünnden, So Soll doch darumb nützit vnnfründtlicks gehandlet noch fürgnomen werden, Sünders so soll Jeder theill den andern zu Recht vnd vßtrag für fordern gan Biell, Dahin > dan nach der Erforderung der theill, So allso erfordert würdt, In Vierzechen tagen den nechsten Darnach kumendc dem Rechten Statt thun vnd daselbst Jedweder theill zwen Erberman zu dcil sphänen setzen, die ouch Loben vnd Schweren söllen Ehdl zu Gott > vnd den Hclligen, Söllich Stöfs vnd sphän von Heyden thehllen mit klegten vnd Anntwurten nach notthurfft zehören vnd demnach zu besuchen, ob sh mit beydcrtheilcn wüssen vnd willen betragt vnd gerichten mögen; vnd Ob daö nit beschechen mag, So söllent j sy Dan das Recht in dry vicrzäch^ tagen den nechsten vsffprächcn, wie sy das Jr Eyde vnd ere wisett; vnd wie das also von Inen gemeinlich Oder den merenthcil vßgesprochcn wirdt, Das ouch denn von vnß Heyden thcillen gcthrüwlich nach gangc» werden j Soll On alles witter ziechen, weigern vnd Appelicren. O b aber die In Iren Sprüchen erkhantnusen zerfiellen vnd sich glich theilltendt, So ;oll vnser des thcilö zu gsatzten, So zu tagen crfol" deret wirdt vnd des die Ansprach ist, vnder vnnß dem andern > theyll ein gemeynen man, der sy in Sach der schidlichest vnd glichest bednnckt vnd der daö vor Datum diß brieffs nit verlopt noch verschwort hatt, kiesen vnd licmcn, vnd der von dem theill, dem er zu geHördt, Daran gewiscn vnd gchallten werde»/ Sich I des anzuncmen vnd by dem eydt sich zu verbinden, Solich Sach wie obstatt förderlich vßzericbtc», vnd ein thwedcrstheils zugsatzten gesprochen vrtheill, So In die besser vnd gerechter sin bedunckt, 3" Sovil zittö als Vorstatt volgen vnd gehellen soll; vnd j wederstheils zu gsatzten vrthcil er allso geh'^ vnd volget, Das die ouch dann die Merr sin vnd dero wicobstatt nachgangeu werden Soll Ou alle^ witter weigern vnd Appelierrcn, One geverdt. Vnd des alles zu einem vesten waren Vrkhundtt, i ^ habent wir obgcnanter Marggraff Philiphs von Hochberg vnser eigen Jnsigell für vns vnd vnser gmach^ frow Marya geborue Hertzogiu von Saphoy, all vnser erben vnd nachkamen Offcnlichen Lassen hcuckt an disen bricff, der gäben ist in der i Statt Lucern vff Sanct marya Magtalena abent Des; Jars, mail zallt nach Christi gcburt fünffzcchen Hundert vnd der mindern Zall Im ersten Jarr.-—Dem n»^ discr burgkrecht bricff vns hievor, anfängcklich in thütscher Sprach geschribcn, von I wort zu wort In fr»"' tzöschischer vnser nattürlicher Sprach durch Balthisar von Grißach, Künigklicher Maystatt Secrettarieun v>^ Tholmetsch in der Eidtgnoschafft vnd geschwornen Notharien in bemelltcr vnser graffschafft Nüwenburg, tholmetschett vnd vnö l verständtlich vorgeläscn worden, Habent Wir durch bemelltcn vnsern gsandtt vnd die Edlen, vesten, sürsichtigcn vnd wyscn Petter Ballier, Vilsers heimlichen Rhats In vnser Graffsch»^ Nüwenburg vnd Vogt In Vilser Fryherschafft Landeren, vnd Frantz j Schuler, Ouch bemelltS vnserö Rb^- vnd vnser generall Procurator In bemellter vnser graffschafft Nüwenburg, Ouch allter Vogt vnser herschafft Zur Zill, zu gstanden sindt, vß Crasst Vilsers Jme zu gstellten gwaltbrieffö Sölich burgrecht glo^ vnd ! gschworcn, wie das selbig Der Hochgeboren fürst vnd Herre, Herr Marggraff Philiphs von Hochb^ Säligcr gedechtnuö, gelopt vnd gschworcn hctt, vnd wie wir das selbig ouch durch vilgesagten vnsern stAuww den wolgeachten Herren Schulltheß, Clcin vnd groscn j Rhäten der Statt Lucern, In Herren Schultheis Handt daßelbst Loben vnd Schwerent, daöselbig burgckrecht vest Stätt vnd vnverbrochenlich zchalltc» Wier gelobent vnd versprechent ouch, wan Gott der allmechtig vnö gnadt vnd mittell > geben wirdt, vw gen Lucern In die Statt zu verfügen, Wellent wir von Hertzen gern dan das vilbemelt Ewig burgllrew 1535 ^rsonnlich geloben vnd Schweren vnd daS so obstatt hallten vnd zu halten verschaffen, Weliches wie "bstatt hiezwüschent nütt j bester weniger bhsinen Krefften bliben vnd bestan würbt vnd Soll. Sölicher "bgcmellter dingen zu warem vnd besten vrkhundt, So habent wir vnser groß gewapnet Jnsigell an disen ^'eff Hcncken lassen vnd mitt eigner Handt vnderschriben, ObSchon > derselbig zu Luccrn Durch vilbe- kelt vnsern Anwallt In vnserm namen vß Chrafft stnes gwaltbrieffö vffgericht, bschlossen vnd verwilliget Korden syc, Vff Frhtag vor dem Suntag Jnvoeavit, gezallt nach der geburt Christi Jesu vnsers Lieben Dorren j Fünffzechen hundert vnd Sybcntzig Jarr. Anwalt ut supi-a, ?gr illonsoigneur Ig Duo, Ugrquis et donte souverain v. Lrossier. An der Urkunde hangt das große Reitersiegel des Lconor von Orleans, Herzogs zu Longneville, ?c. samt dem Contresiegel auf der Rük- stite an einer gelb-roth-schwarzcn Seidensckniur. 1« Kesselbrief der III Bünde. Davos. 137», 23. October. (Landesarcl)iv in Chur.) Wicr Gemeiner Drher Pündten Gcsanntten Bund Verornctten Ratzpotten, Al- Vff TavaS Nach Alltcm Härkomcn Bhcinandrem Versamlctt, Beckcnendt Bund knd Kundt mitt j disem Brieff nach dem vnd Ein Zit här Leider in gewonheit vnd Übung khomen, Man vmb Emptcr, Ritt, Vrttel vnd andryding nachlonffcn vnd Bratieicren Tutt, mit miett vnd gaben ^^n, schenckhungen j verheisen, Desglichen mit Essen, Drinckhen vnd vill pittlichen vnerhörtten obligen ansuechen, alles in der Massen, daß Dardnrch in vnnscrem Vatter Landt Vnruw, Zwitracht vnnd o'oudtschgfft vff > Erwaxen, sovill daß zu besorgen, Gott der Herr wcrdi Vnns vmb sölichcS Laster vnd ^gcpstrlichen Wandels halb Hertigklichcn Straffen; Dan durch Zwitracht, Vneinigkcit vnd sölicher Nn- ^bürlicher j Ergitigkeit kein Rich nie gemacht wortten sindt, noch frhheit überkhomen, sonder wol gar ^ herlich Rich vnd Stendt zerstörtt, zu nüt gemacht vnd vmb icr frhheit khomen :c,; Darumb nun Ett- /h ! Mall in Vnnseren Sandten der dricn pünthen angebogen wortten ist, Soliche vnlopliche vnd Laster- ''ho Brattung ab zu stellen, Jedoch Gemein Drh pünth bhß an Hut Datto soliches nit handt zuwcgcn s ^Ugen mögen; Darumb vnd durch sölicher Hocher vrsach willen all dry pünth für gut vnd nott angeben, sgsjche Handlung vff alle Rett vnd gemcindten vnnser Sandten Der drier pünthen zu khomen s ^», Darmit Ein Zeitlicher Rhatt vnd gemcindt anscchcn welle vnnser Sandten Einigkeit, Wolstandt, °b, Nuß Vnd Ere vnd sich hierüber Bcrattcn vnd icrc Botten mit volkhomnen gcwaldt abfcrdigen, s Zu Rhatten vud helffen handlen, nach Jedes Rhatt vnd gemcindt Bevelich, Hiervff so hatt sich Jetz ^ llesessncn Rhatt dises pundts tags gar vill daß mer befundtcn von Rhetten vnd gemcindten vnnser "ndten j der drien pünthen, Durch Gottes Ere ouch vnnser Heill, lob, nutz vnd gerechten wolstandtS '^n, söliche vnerbarlichc» lasterhafftcn Brattung vnd keislerhen ab zu Stelen, wie nach volget, vnd die 1536 will wier j nun vnnser Rhetten vnd gcmeindten der drien pünthen Ernnstlichen bevelich verstandten, st habent wier zu samcn geschworen gelcrtti Eidt zu Gott der Heillig Dryvaltigkcit, Dise nachgesatzte Ornung für > Vnnß vnd Vnnser nachkhoinendten zu haltcn^ Anfencklich allso, wen sich zu tragen würt pundtS tagen, Stattlich Bitagen, oder Grose Rechts Hendel, daß gemein dry pündt ieri gesantcn zu samen schickhe» Tundt j zu Handlen, Bcdreffcnde vnnser vnd vnnser Vnderthanen Landt vnd Lüt, alls dan sol Ein Pott, so von siuen Retten vnd gcmeindten gcornet ist Vnnd in solichem Handel sitzen Tundt, alle gemein- lich eiil j gelerttcu Eidt mit vfgehcpten Fingren zu Gott der Heillig Dryvaltigkcit schweren, Daß ^ one miet vnd gaben Durch sich selb oder andry bersonen, oder sunst pitlich ansucchcn an sin Rett vnd gemeindt, j oder d"rch andry Personen Hülff, die mit Brattig oder Keslery vmbgangen werendt, botte» wortten sie, Vnd welicher solichen Eidt nit Tun darff, daß er one prattung bott worden sie, Der sol vt dem > Rhatt gan vnd an Er vnd gut gestrafft werden, vnd dan vssiner gemeindt Ein ander Erlich nia» in den Rhatt gcnomeu werden; Vnd darpy alle die, so im Natt sitzendt, solendt schweren, das st) kein. miet, gaben, schenckhungen weder geben noch uemen wellen, Eß sy vmb Empter, Ritt, Vrttel vnd vergliche»' Witter sol ouch gehalltten werden, Eß Bedreffe Landtrichter, Burgermeister, Landtaman j vnd andrh am»»- schafften, Vogtien, Ritt, alle Empter, mit vsgclasen, in Vnnseren Lanndtcn der drien pünthen, ouch Landt Veltliu, Grafschafft Kleffcn, Tell vnd Wurms, gantz vnd gar mit vsgelasen, j in vnd Vierths Vnnseren Landten, so gemein drh pünth, sonderbary Obrigkeiten, Gericht vnd gemeindteu zu Besetzt" handt; vnd hierin sol nit nur die in den Rhetten genamset sin, sonder ouch ^ alle gcmeindten vnd snndet- parc Personen Vnnser der Drier pündten vnd deßglichen ouch die Vnderthanen im Lanndt Veltliu, schafft Eleven, Tell vnd WurmmS, Vnd wen Eß sich Erfundtc über j kurtz oder Lange Zit, daß Einet oder meer soliches Brucht, Daß Er oder die sinen oder Jemant von sinct wegen vssinem Bevelich prattn»? prucht, mit miet vnd gaben, schenckhungen verheißen, ^ pittlicheu obligen, oder wie sich daß Erfind" möcht, daß soliches geüpt oder fürgcnomen wert), alle gevcrt vnd argenlist gantz vnd gar hiemit vsgeschlost^' alls dan söleudt der vnnd die selben dem- j nach hin in Rett vnd Tett nit gcprucht werdten, sonder st" Erloß Lüt gehalltten werdten, vnd Ein Jedt) Obrigkeit, Gericht vnd gemeindt die sinen, so überthrctte" handt, an Er vnd gut Straffen; so j vnd aber Ein Obrigkeit, Gericht vnd gemeindt die sinen nit Strafst" weldt in der gestalt, wie abgeschrieben ist, Dan sol doch die selb Obrigkeit, gcricht vnnd gemeindt schuld sin, by iercn j geschworuen Eidten soliches siuem pundt antzugeben, dan sol der Selb pundt straffen, oblutt; so aber Ein pundt soliches ouch nit Tun weit, darr solendt die andren punth Dartzu Tun ! Ein Straffgericht Setzen vnd die Vmgehorsamcn Straffen an Er vnd gut, Damit vnd obgcschribner ^ velich von Retten vnd gcmeindten Statt Tun wert vnd daß wier mögent die fustapfcu j vunser fronN" allt vordren nach thretten, darmit die Er Gottes zu fürdrcn vnd vnnser Landt vnd Lüt mit Gottes vonß' vnd gepürlich Regiert werdy, Eß sol ouch Ein Jeder Hopt in j sinem pundt discS Bricffs Inhalt »e» wortt zu wortt Ein Copt) allen Gerichten vnd gemeindteu zu Schickhen vnd allenthalben vcrlcssen last"' darmit diser Vnnser Ornung gantzlich Statt Tun werdi j vnd sich Ein Jeder vor schandt vnd schalen ^ Hütten whsse, . Mitt Vrckhundt vnd Sterckhung aller obgcschribner Stuckhcn, so sindt diser Briest dry gemacht, Luttende, vnd Jedrem pundt Einer zu gestclt, j Darumb so habendi wier Landtrichtcr vnnd Rhatt ^ Obren Grawen pundtS, ouch wier die Bürgermeister vnd Rhatt deö Gotzhuß pundts, vnd wier der La» «man vnd Rhatt der Zechen j Gerichten pundt, allgemeinlich vnd vnvcrschcidtlich, Vnnser der drier pünt 1537 Secrett Jnstgel Lasen henckhen an dise Briefs; geben vnd Beschechen vff Tavas am zwentzig vnd fünfften ^ag Octobris in dem Jar, j Do man zalt nach der heilsamen gepurtt Chrystum Jesus Vnnsers Lieben H^en fünffzechcn Hunderttcrt vnd Sibentzig Jar. Flury Sprecher, Landschriber vff TavoS. An der wohlerhaltenen Originalurkunde hangen die Siegel de« Obern-, de« Gotteshaus , und de« Zehngerichteu-Bund«, lezteres etwas beschädigt. 17. Burgrecht zwischen Lucern und der Domstift Constanz. Lucern. IS. November. (Staatsarchiv Lucern.) Wir der Schulltheis vnd Rhatt vnd der groß rhat, so man nempt die Hundert, der Statt Lutzern ^)und kundt aller mencklichem offenlich mit discm brieff.. Nach dem dan vnsere frommen Eltern vnd vordren, deren fußstapfen j wir nachzefolgen begären, alweg sonderbare liebe vnd neigung, den geistlichen ^tat zubeschirmen, gehept vnd wir noch Hand, Deshalb vor vil Jaren vß sonderbaren liebe vnd frünt- ^afftt zu dem Eerwürdigen loblichen j Stifft Costantz, alls vnser mutcrkilchen, getragen, gemelte vnsere Touren vordern die würdigen wolgebornen Edlen Hochgelerten geistlichen Herreu Thumbdechan vnd gemein Capitel des ThumbgestifftS zu Costentz zu Bürgern j vffgeuommen haben, sh vnd Jr ewig nachten nach vermog brieff vnd Siglen, so domaln vffgerichtt vnd beide theil noch vnverseert bhhanden vaben, so dan nachmaln In allen Iren krefftcn blyben sollen, Darumb dann I wolgemelte vnsere eerenden Hern vnd Mitbürger bishar Järlich fünfzechen rinscher guldin In gold vßgericht vnd bczalt haben, wie "u selbiger burgrechtbrieff der lenge nach vßwhst, Solch burgrccht, diewhll In denn j Schwedischen krie- iien etwas stillgestellr, doch mit vorbehallt Jeder Zit mögen widerumb ernüwcrn, Haben wolgemelte Herfen Thumbdechan vnd Capitell gemelter gestifft Costantz zu volmcchtigen gwalt Botten zu vuS j abgefer- ^'get die Erwürdigen vnd Hochgelerten Edlen Herren Jacob Christoff plarer von Wartensee, Thumbherren, Doctor Niclausen Hammerern, Iren Syndicum, welche dan söllich burgrecht eruüwertt, vnd wir also s ^°igemeltc Hochgestifft Costentz vnd Ire ewige nachkomcn für vns vnd vnsere ewige nachkamen zu vnsern bürgern augenommen, dem ist also. Nämlich das wir obgenante Schullthes, rät vnd Hundert der Stat ^cern > vnd vnser ewig nachkommen die cegcmelten Hern Dechau vnd Capitel vnd Jr ewig nachkommen allen Iren, Jres Capitels vnd Stiffts frhhciten, grechtigkciten, gewonheiten vnd altem Harkomcn, wür- vnd eeren, ouch Zinsenn, i reuten, gültcn, Nutzungen, lüten, gittern, Jnhabungen vnd gewerdcu be- lassen sollen vnd wollen, Ouch sy dabh handthabeu, schützen vnd schirmen als andre vnsere burger, geverde. Wäre ouch, das die genanten Hern Dcchan vnd Capitel i sament oder etliche sonderbare Offnen vom Capitell vnser botschafft Jendert zu Iren sachen bedörfftend, die sollen wir Inen vff Jr ^storderung gctrüwlich vnd früntlich lhchen vnd zuschicken, die Inen ouch behulfcn sin soll nach nutz vnd j poch ^ Jedem botten sollen geben Jeden tag ein halben guldin, darzu ^ Zerung, Ouch was über die roß gadt mit beschlachen, ouch knecht vnd roßlon, wie dan wir vndern ^ andern pflegen zugeben, des sich dann > Jeder der selbigen botten vcrnügcn vnd sh nit witer anfor- ^rn söll. Wo'sich ouch begebe, das sh söliche Botschafften vsserhalb der Eydtgnoschafft an ftömde end 1538 bruchen Welten, als sy wol thun mögen, ob dan dieselben Botten (darvor gott syge) ! gefangen wurden, so söllen sy die lösen ane vnser vnd der Botten kosten, schaden vnd engeltnns, alles ane geverde. Vnd ob ,ich fugte, das die obgenanten Herren Dechan vnd Capitel, sampt oder etlich vnder Inen mit vns obgenantcn von j Lutzern vnd der gemeinen Statt, oder wir die von Lutzern von vnser gemeinen Statt wegen mit den obgenantcn vnsern gnedigen vnd wolgeliebten Herren Dechan vnd Capitel oder an ein e.n.gc Person des selben j Kapitels besonders, stoß vnd sprüch gewunnend vnd die fach sonst gütlich nit abtragen werden möchte, darumb söllen wir bcidersytz, wan dweder theil den andern erfordert darnach In den ncchsten v.ertzechen tagen vff einenn j nämlichen tag, der darin bestimpt wirtt, mit ein andern zutagen komen gan Baden In Ergöw In der Stat; da sol dan Jetweder theil zwen Erbar man setzen, für die w.r vnser zweyung bringen, die ouch gelerte eyd zu got vnd den Helgen > schwecrcn sollen, die sach vnvertzogcnl.ch vßzesprechen zu der minn old zu dem rechten, ob sy die minn nit finden möchten Vnd weß „ch die darumb erkennen, oder das meer vnder Inen wirtt, dem söllen wir bedcrsytz gnug thun. daby blyben, das j war vnd stät halten ane widerred, weigern vnd appellieren. War aber' das sich die selben v.cr In Iren vrtelcn glich theilten vnd nit eins wurden, Als dan sol vnd mag der'klagend theil In des andern theilö raten ein obman nemmen; , Also wären die gcmclten vnser Zerren Dechan vnd Cap.tel kleger, so söllen sy ein obman vnder vns vnd In vnserm kleinen rat nemmen», dcsglich ob wir leger wären so söllen wir ein Obman nemmen vß Jrem Capitel. der selbig ! gmein man ouch loben vnd schweeren soll d.e sach nut den vieren vßzesprechen. wie vorstat. Vnd wie sy die sprechend dem solle" w.r zu bedersytz nachkommen vnd gnug thun, ane alle widerred; vnd von welchem theil der ! emein n.a" also genommen w.rtt, der soll ouch von nnen Herren vnd Obern darzu gewysen werden, sich zu der sa-h zu verbinden vnd d.e vßzesprechen, In maffen als obstatt. Fügte sich ouch. das sonderbare per onen. die vn er burger waren, j m.t geme.nem Capitel oder mit einem besonders stöß gewunnen. darumb st) -i" andern rechtens n.t vertragen möchten, darumb söllen ein andern die kleger rechtfertigen vor fiuem denl.chen R.chter. Was aber d.e Geistlichkeit berürt, des , söllen wir vns gantz nützit anuemmen, sond-r das lassen gelangen, da es hingghörtt, ane gevärde. Die obgenanten Herren Dechan vnd Capitel M" ouch by Iren wirrden vnd eercn vnser Stat nutz vnd cer zu fördern vnd Iren schaden warnen ! wenden so veer Inen das gcbürtt vnd Inen an Iren AemPtern der Geistlicheit dheinen schaden bringe" mag, als ander vnser burger, doch In alweg vßgcnommen einen Jeden Herren, so zu Zyten Bischoff 3^ darzu .cr^ >p vnd j verwandten; Vnd söllen ouch fürbashin (wie dan bishar von ansang diß bürg' rechten... vnangesachen das söllich burgrecht etliche Jar har stillgestanden, noch lut des selbigen vertrag nüt destminder Järlick. bezalt worden) , vns für söllich burgrecht vns vnd vnser gemeinen Statt' estür gebe", vßrichten vnd bezalen Järlich vnd jedes Jars Jnsonders fünfzechen rinscher guldin In gold vnd da" hien.it aller andrer beschwärden, schatzungenn. j stüren, reisen vnd diensten halb gentzlichen entladen., eutprosten s.n, Jetz vnd In künfftigcn Zyten. Die obgenanten Hern Dechan vnd Kapitell haben ou-b Inen ,clbs In d.sem burgrccht vorbehalten, das sy vnd Ire ! ewige nackssomen, wann sy wölken über k'-rtz oder lang woll widerumb absagen vnd künden mögen, von vns gantz vngesumpt vnd vngehindertt. m.t denen ged.ngen, wan sy söllich burgrecht Münden, alsdan söllen sy j vns zu Händen vnser gemein-" Statt mit solcher Mündung zuschicken vnd vberantworten, Nämlich dryhundert rinscher guldin in g^d' dam.t soll dan das burgrecht ab vnd ouch dise brieff gantz krafftlos vnd dwederm > theil weder nutz ""6 gut nn. alles getrüwlich vnd vngefarlich. Vnd diser dingen aller zu wäre», vcstem vrkundt vuS obgem-ltt 153S Schullthes, rätt vnd Hundert darzu vestenklich zu verbinden, Haben wir vnser Statt j secret Jnsigell diser briefen zwen glichlutend thun hencken; Desglychen wir obgenanten Dechan vnd Kapitell der Höchen Stifft Costentz Bekennend, das wir söllich burgrecht, wie diser bricff von Wort zu Wort lutett, j au vnö genommen haben, gereden ouch, das alles bh vnsern würden vnd eercn war vnd statt zehalten vnd dem nachzekomen, getrüwlich vnd vngefarlich, Vnd zu mcrer ficherheitt, so haben wir ouch d"sers Kapitels gmein Jnsigel j offenlich thun henken an diser bliesen zwen glichlutend, dero Jetwedcrm lheill einer gegeben Ist, vff mitwoch vor Sanct Otmars Tag, von Christi geburtt gezallt Tusendtt fünnff- hunndcrtt vnnd Sibenntzig Jarc. ^ An der Urkunde hangt wohlerhalten das Siegel der Stadt Lncern in grünem und das der Stift Consta»; in gelbem Wachs. l8 Dreisieglerbrief oder Strafordnung gemeiner III Künde. Chur. 1S7Ä, t». Februar. (LandcSarchiv in Chur.) Wir Gemeiner Drhcn Pündten Gesandte RhatSbottcn, der Zht von vnsern Herren vnd Oberen der ^häten vnd Gmeindcn mit vollmechtigem gwalt vnd bevelch gen Chur zc Tagen abgefertiget vnd vereintet, Thund khundt allermcnigklich hiemit diserm brieff. Nachdem khundt vnd offenbar, das sich leider Zythär ein nüwe vnd vncrhörte vnd vormalen nie gebruchte Vnrhuw, Vneinigkeit, Zwytracht vnd ^upörung durch böß, vnrbüwig vnd vffrhürisch lnth mit Jrem vngegründtcn vnd faltschen fürgeben durch vhd vnd haß Inn vnsern landen erhept vnd zugetragen, dermaassen das man mit fcndlin, wehr vnd Waffen zusammen geloffen vnd dardurch gmeine vnnsern Landen wyt vnd breit gegen frömbden vnd hcimb- lchen Nationen in groß geschrey vnd nachrcd, Sonder gmeine Lobliche Ehdtgnoschafft glychfals wie ouch ^us selbst in gfahren, müy vnd arbeit gebracht, vnd vnangesechen, das man Vit biderblüth vnd wolver- ^lente Personen vnnser landen vmb wenig Verschuldung an ehren vnd vmb grosses gut vff das gröst gestrafft, 'st doch solches niemand zu gutem, sonder Vit mehr gmeinen vnscren landen zu grossem costen vnd lchaden gerhaten. Diewyl wir aber hienebent ouch ermessen, das söllichs vnordenlich vnd vngerymbt für- "eininen gmeinem vnserm Vatterlandt zu Zerrüttung vnd zwyspaltung gegen einer löblichen Ehdtgnoschafft ^ud vns sürgcnommcn vnd endtlich nüdt guts hcruß ervolgen möchte, so es nit durch Gottes Allmechtigcn ^Uedige fürsechung vnd anderer lüthen hilff, mit- vnd zuthun fürkommen vnd abgestelt wcre, derohalben i>nn Gmeine drygen Pündten vff Jüngst gehaltnen Bhtag in Sanct Martins Marckt alhie zu Chur ^drsachxf ^ud ^utt vud notwendig angesechen, die Pündtnuß allenthalben in vnnsern Gmeinden zu ^uüweren vnd schweren zu lassen, welche Gmeinden zum thcil alle vnd Jede besonders selbst einmündig gutwillig nit allein den Artickelsbrieff, welche vff das uechst verschinnen Jar von Gmeinen dryen pündten Straffgericht zu TusiS versandt vnd vffgericht, gantz vnd gar kraffttoß vnd zu nütcn machen, ouch schlich zu cassiereu erkhendt ist worden, Sonder ouch Jnsechung zuthun vnd ordnung zu geben, ouch hlliche vngebürliche vnordnung sürthin nit mehr beschccde vnd zuhanden genommen werde, by verlierung ^ vnd leben, ehr vnd gutt zu verbietten bevolchen vnd vnS heruf in disen vnd anderen fachen zuhand- vff hjsen gegcnwürttigen tag mit vollem gwaldt abgefertiget. Vnd darmit dan wir vnd vnser nach- 1Z40 kommenden wie vnsere Altvordercn hinfür in guter fründtschafft, frid, rhuw vnd einigkeit blyben vnd vnsere Landt vnd lüth wol vnd nach Gottes ehr regieren, erhalten vnd beschirmen mögendt. So habendt wir vns vff hüttigem tag gar eigentlich berathschlaget vnd vns mit zhtiger Vorbetrachtung vnd einhelligem Rhat fürgcnommen vnd vestencklich vnS vnd alle vnsere nachkhommen zu halten beschlossen, das sürthin kein Pundt, ouch kein besunder ohrt, Gericht noch Commun noch eintzige Person in vnser noch vnscr Vndcrtbanen landen der drygcn Pündtcn khein absünderung thun, eS sige mit fendlinen, wcer vnd waffc". oder in all andere wyß vnd weg. wie die erdacht möchtendt werden, khein prattick antreffen, vffrhur noch empörung fürnemmen, deßglychen zusammen louffen, üben noch gebruchen, ouch one Vorgunst, wüssen vnd willen ouch zugeben Gmeiner dryer Pündten Rheten vff die Gmeinden rhten, reysen,'gon'old schickh-n söllcndt, ciniche nüwerung anzuheben; vnd sovcr sonderbar Personen in vnscr der drhgen Pündten Landen hierin bußwürdig erfunden wurdendt, so soll ein Jede Oberkheit vnd Gmcind glhch angendtS, ff bald man die fachen vernimpt vnd ehe das führ zu groß anzündt wirt, die jenigen selbst in nachgeschribncr büß zu straffen schuldig shn; Deßglychen so ein Gericht oder Commun söllichs über kurtze oder lange zyl übersehen vnd nit halten wurde, so soll eö von shncm ganzen Pundt dergstallt fürgenommcn vnd gestrafft werden; So vnd aber eine Jede Oberkeit gegen sonderbar Personen nit procedieren noch dieselben'straffen Welten, so söllent sy doch bh iren geschwornen Ehden sömlicheS Jrem gantzcn Pundt anzugeben schuldiZ shn. Dann soll derselbig dartzu thun vnd sh vngestrafft nit hingon lassen; Ob aber ou» ein Pnndt söllichs n.t thun weltc vnd mit allem ernst dem Übel vnd vnfal fürkommcn. Alßdann söllent all drh Pündt Die whaare gutte verständtnuß, dardurch die erhallt- > ung der Monarchyen vnd Hcrrschafften bevestnet würdt, I ^vt vollkommen vnd genügsamen vnderricht vnd gezügknuß > allen den Fürsten vnd Oberkeittcn, so von ^°tt dem All- j mechtigen zu dem Welltlichen oder Polittischen Regiment > dieser vndern Wällt beschaffen erHöcht sind, Das j nach dem höchsten Schöpffcr (Nach dessen göttlichem j willen vnd vrtheyl alle ding ^wallten vnd gcregiert j werdent) das fürncmbst fundamcnt Jrer Hochheit vnd j wolfart von der ver- v^nfft (Ms der einzigen fürerin j vnd Leitterin dcß Menschen) harkompt; Derselbigen s vnderwysung ^Uch die Menschen vndereinandern vereint vnd j mitt einem natürlichen band vnd gesellschafft den einen j dem andern verbindt vnd zesamen fügt, Dardurch sh einandern zehilff j kommen, ouch Jrer komlich- ^>ten (nachdem Inen die am nächsten vnd > gelägnisten sind) sich thcilhafftig machen vnd allso In söllicher ^^'gkeit > mitt einandern erhallten mögent Zu schirm vnd rechtmässiger be- j warung Jrer gemeiner Stäätten, 'k dann durch diß einzig Mittel j bh gutter ruw vnd sicherhcit blybent In der Lieplichen bhwonung > ^ Menschen vnd glychmässiger gegcnfründtschafft, die dann billich > syn sol zwüschen den Provintzen vnd Aschen, Wölliche die Allmech- j tigkeit Gottes zu der gemeinsame vnd glhchmässigem bystand, den ye > ^»er dem andern erzeigen sol, erschaffen, Diewhl nun j söllichs ouch by den aller frömbdisten, ouch ^rbaristhen Ratio- j nen, die söllichs allein durch ein natürliche Neigung Jrer gesalzen ^ vnd gcwonheiten he welltenhar In Übung gehepl vnd erhallt- > end, befunden vnd gesehen würdt, Wie vil billicher ^ gebür- ! licher Ist es dann, das zwüschen den Monarchvcn, Fürstenthumben j vnd Oberkeittcn, so vder der erkanntnus vnd forcht Gottes gere- j giert werdent, Ein sölliche cinigung vnd verständtnuß ^ da j allein vnd gentzlichen zu Ecr vnd Lob deß höchsten schöpfcrs reiche > vnd Lauge) angesucht, vff- ^^>cht vnd vcstencklich erhallten werde, j Angesehen das der erbärmklich staat, darinn sich Jetziger Zytt Pro- j vintzen discr Wellt besindcnt, Jedem vcrstcndigen Menschen gnug- > sam zu erkennen gibt, Das ^ uitt allein crvordcrlich, sonder ouch ^ zum höchsten nottwendig, das man sich mitt nachpuren vnd allten > ^nden In eiuigkeit vnd gutter verstendtnuß hallte, ^ Harumb Wir Emanucl Philibert, Hcrtzog zu Savoy, j Chabloys, Äugst vnd Genevois, deß ^>gcn Römischen Rhchs Fürst j vnd ewiger Statthallter, Margkgraff Jn Italien, Fürst In Pied- I mont' zu Genff, Ast, Banges vnd Remond, Frh- j Herr In der Waat, zu Gecx vnd Foucigni, Herr zu Breß j vnd Wcrcell, An einem, j Pnd Wir Bürgermeister, Schulltheissen, Amman, j Clein vnd gross Rhätt, Burger vnd ^'idtlütt der Stetten, Ländern vnd ^ Herrschafften dcß grossen Allten Pundts Ober Tüttschen Landen, ^Wlich von j , , Luccrn, Vrh, Schwytz, Bnderwalden ! Ob vnd Nidt dem Khcrnwald, Zug mit ^ht dem vssern Ampi darzu j gehörig, Fryburg, , I ^ dem andern Theile, Thund kund mcnckhlichem mit discm j Brieff, Alls dann von vrallten zhtten har Aschen vns obgcnannten l Hertzogen vnd vnsern vorfaren Lobsäligister gedächtnus, dem Huse Savoy. > ^ vns den vorbemellten Stetten, Ländern vnd Herrschafften der Ehdt- ! gnoßschafft alle zytt ein gutter 1512 waarer frid, Fründtschafft, ouch sondere j gutte nachpurschafft, Pündtnuß vnd vereinung gewäsen vnd erhallten wor- j den vnd noch In bestand vnd Wasen Ist; Allso In betrachtung dessen j vnd daS sölliche Jetzbcmellte fründtschafft vns vnd vnsern vnderthanen bcyder- s sytts bishar wol erschossen, Zu dem vns die gefaarliche vor augenschwäben- s de Löüff vnd zytt hierzu desto meer bewegen vnd vervrsachen solle», sonderlich j aber zu bedencken, wie nottwendig es sige, mitt allten fründen vnd nachpuren s In verpflichte einigkeit sich zehallten vnd hieinitt andere Herrschafftcn vnd > Provincien der Christenheit, so diser (Leider) den kriegklichen empör- s ungen vnderworffen, zu derglychen einigkcitten vnd das sy Ire sonderbare s vhgentschafften von Inen selbs vnd Jr macht an den gemeinen Erbvyendt s Christlichs Name»^ wanndtcnt, zu bewegen; Danncnhar Wir j erwägen, was Nutzbarkeit, ruw vnd Wollfart vns vnd vnse beidersyttS s Staaten hiervß ervolgcn, Ouch angesehen die komliche gelegenhcit vnd > nächste gräntzen beid^ Landen Savoy vnd einer Loblichen Eydtgnoß- s schafft, die zu beidentheilen einandcrn bishar sonder ^ gutteS, Trosts, s fründtschafft vnd gethrüwlichen bystand gethan vnd noch sürtcrhin wol s thuu vnd be- whsen mögent, Dardurch vnser beyder parthygen Land s vnd Lütt, Frhheittcn, Ober vnd Herrlichcitte», vor vnbillichcm trang s vnd gwallt, überfal vnd schaden beschirmpt vnd rüwigklich erhallten, s Ouch 3" grossem nutz, Lob vnd Eere gcvffnet, Jnnsonderheit aber söllicher > fründtschafft, Liebe vnd gutter na^ purschafft ein fundament dermassen s zesetzen vnd dieselbige mitt einem sterckcrn Bande zu befestnen, söllichs s von nicmands verletzt oder zerstört werden möge, Sonder ouch zu mcerer be- s stältigung ^ vorgehenden vnd obbemellten Allten Pündtnussen vnd vereinig- > ungen, durch beider parthycn Eerenden vorfaren hie vor vffgericht, nach- s malen Wüschen vnS ze beiden theilen selbs vnd vnsern kommen, gegen- s wirtigen vnd künffligen, Ein gutter frid, fründtschafft, Pündtnuß, schütz s vnd schi»'"' ouch glychmässige verpflichtigung vnd verstendtnuß spn vnd s blybcn, ouch In gnttcn thrüwen vnverbrechc»' lich In aller fründtschafft, s vffrechtem vnd reinem gcmütt gehallten werde; So Hab- s ent wir Eegemellll parthygen (den fußstapfen vnser Eercndisten Elltcrn s nachvolgende) zu sicherung, rettung vnd erhallt»»^ ouch schütz vild schirm I vnserselbs Personen, Fürstenthumben, Stääten, Lütten vnd Landen j gegen ^ wider mencklichen, Niemandt (Dann allein die Harnach In der j beschlußlichen vorbehalltnuß cxempt vorbehallten sind) vßgeschlossen, beider- > sytts für vns genomen, Ein waare fründtschafft vnd ein hü^ liche vnd be- j schirmende Pündtnuß zwüschen vns zu vnderreden vnd ze beschließen, > Zu wöllichcs ^ göttlichen vnd Löblichen wercks fürdcrung vnd vollnzug Wir j obgeilannter Hcrtzog von Savoy von vnfl^ theile sonderlich verordnet vnsre j Anwällt mitt vollmechtigcm gwallt, Nämlich vnsre gethrüwen liebc»^ Cuillolmum I^luneiseum llksdolluw, Herren zu Jacob, Chyron vnd Dragoniere, ^ vnsern Rhat vnd Ord^ lichen Ambassadoren In Loblicher Eydtgnoßschafft, vnd j (llgucllum Ilueairo, vnsern Obersten Kriegs tW» terollcur; Wir aber, j die obgenempten Ort der Eydtgnoßschafft, Nachdem sölliche Handlung erstlich ettlichen darumb gehalltnen Tagleistungen, volgends vor vnsern Nhäten vnd Ge- I meinden, fürgelrag^ vnd verhandlet worden, Habent dassclbig allso mitt Hoch-j gedachter Fürstlicher Durchlüchtigkeit Savoy vorbestimpten Anwällten, mitt j vnsern Höchsten gwällten, Rhätten vnd Gemeinden beschl^^ Vnd j allso wir beide parthygen ein sölliche waare vnd gewüsse vcreinung vnd hillffliche j Pündtnuß wir zu beiden theilen gegeneinander!! In allen thrüwen vnd vff- > rechter fründtschafft hallten söllen wölken) mitt guttem zyttlichem Rhat j vnd vorbetrachtnuß für vnS vnd vnsre nachkommen vff vnd ang^ nommen, beredt j vnd beschloßen, Beschließend vnd vollnzichent ouch dasselbig In krafft diß brieffs, ! 3'^ der form, wys vnd gstallt, wie daö alles Harnach wyttlöüffiger erklärt j vnd beschriben würdt; Dem ist allsv- 1543 Deß Ersten, das wir einandern In rechter Liebe zu waarcn, j vffrechten vnd gantz gethrüwen Pundtsgnosscn, one einichen arglist j vnd betrug, hiemitt angenomcn, vcrpflicht vnd vereint haben wöl- ^u, > dergestallt, das dise gegenwärtige Pündtnuß bcgryffen vnd belang- j en solle Alle vnser der behden ^Uhhgen Fürstenthumben, Staate, Land, Herr- j schafften vnd Hcrrlicheitcn, die wir setz zu gegenwür- ^'ger zytt vff dato diser Pündt- j nuß Jnnhabeut vnd besitzent, wie oder wölliche Joch die sygcnt vnd ^ncnipt j werden möchtend, So wol hie discnt alls cncrt dem gepirg; Jedoch so Ist vnser ! der parthy- Meinung vnd Intention nitt, noch sölliche Pündtnuß. daruff j nitt fürgenomen oder begründet, Dar- ^urch einichen Potentaten, Fürsten, j Herren, Statt oder Land zu beleidigen noch anzegrhffen, Sonder ^ein j vnö selbs, ouch vnsrc Herrschafften, Stäät, Land, Lütt, Eer vnd gutt j zu erhallten vnd zu beschirmen, one einichen überfal, antastnng vnd j beleidigung der Jhcnigcn, die vns mitt frid vnd ruwen ^ssent. j (1.) Darumb vnd wann sich nun fürohin fugte vnd begebe, Das j Wir der obgcnannt Hertzog von Sa- oder wir die Eydtgnosscn, Es wäre eins oder meer > oder alle Ort gcmcinlich der Eydtgnoßschafft In diser Pündtnuß begriffen), wedrcr ! theil es dann wäre, In vnsern Fürstenthumben, Staaten, ^ndcn vnd Hcrrlicheitcn, so > wol hie disent alls cnert dem gepirg, wie die gencmpt werden möchtent, Jemanden, j frömbden oder hcimschcn, von wem es Joch wäre, glych Innert oder vssert vnsern > ^äten oder Landen dermassen belästiget, getrengt vnd genöttiget wurdcnt, vmb j oder mitt was sachen wölcher gstallt das Joch wäre, allso das söllichs nitt zu er- j lhden noch zu gedulden, Derhalben ^sclbig theil vncmbärlichcr oder vnvermydenlicher j nottwendigkeit halb selbs anzegrhffen vnd sich zu ent- ^üttcn vervrsacht wurde, j Alls dann sol der andcrtheil, so nitt allso angriffen wäre, dem selbigen angriffncn, ^i trengten vnd Hüllffbcgärcndcn theil schuldig vnd verbunden shn, wider sölliche angryffcr j oder zwcnger ^ thättliche hillff vnd rcttung Innerhalb der nächsten Monatsfrist, ! nach dem sölliche Hillff crvordert öegärt worden, one alles Mittel vnd wytt- j ers arguicrcn vnd disputieren vmb die vrsach deß an- oder rettnng, Ouch diesel- j bige Hillff allsdann, nach dem die crvordret worden, In keinen weg "dern, sonder j one Verzug vnd widerred glych Innerhalb vorbcstimpter vnd bcgärter Zhtt Hinreisen I d ziehen lassen, vnangcsähcn vnd vngchindcrt cinichcr vorgchnder oder gegenwirti- j gcr Pündtnuß oder ^iiiung, mitt Jemandem darvor vffgericht, alles mitt Lütte- > rung vnd gedingcn, wie vollgct. j (2.) Nämlich ob die erst vnd Hochbemcllte Fürstl. Durchl. von Savoy allso, wie ob- j stat, angriffen getrengt wurde, Sollen wir die Eydtgnossen j Jr Fürstl. Durchl. ze hillff vnd entschüttnng vff das Digest Sechs Tuscnt j vnd zum höchsten Zwölff Tuscnt Fufiknecht vnd kriegsLüt zulassen (doch ! das ^»cmdt von Hcimant zc ziehen genöttiget werde über synen fryen willen, sonder j Jeder, nach dem ,„itt ^ besoldung überkomen mag, shneS Lnsts vnd Willens zühcn I möge); diesclbigen, ^ch Ire Obersten vnd Houptlüt, sol vnd mag dann Jr Fürstl, Durchl. selbs In Jrem eignen j kosten Urch bcvclchsLütt (Wölliche, zuvor vnd cc sy den vffbruch j thüycnt, die Oberkcitten dcr- ^bigcn Orten, da der vffbruch bcschehen sol, dessen j ouch der vrsach deß begärtcn vffbruchS, berichten von vnd In den Orten j der Eydtgnoßschafft (so In söllicher pündtnuß begriffen) vffbrcchen, be- ! vnd annemmcn lassen, nach dem sh dann der bestallungen halb mitt Inen über- > komen mögen; dannethin söllen vnd mögen dicselbigcn Obersten vnd ! Houptlütt die übrigen AmtsLütt ouch selbs Jrer gelegcnhcit annemcn , vnd verordnen, Deßglhchen ouch, ob cttlichc Obersten vnd Houptlüt Im ^ »litt Tod ab- j gicngent oder vmbkäment, widcrumb andere an Jr Statt vff bestättignng Jr j Fürstl. 15-U Durchl, oder JreS Obersten Feldherren besetzen vnd verordnen, Wie das alles bh , den Ehdtgnosnsche" Kriegs Neg.menten gewonlich vnd bruchlich gewäsen ; vnd j sonderlich söllcnt disern Eydtgnossischen kriegt Lutten die Obersten vnd Houptlütt > von keiner andern, dann von der Eydtgnossischen Nacion vnd von den Orten, so In diser j Pündtnuß begriffen, alls obstat, geben werden, > (3,) Vnnd so dann der vffbruch beschehen vnd die knccht bestellt, Sol Inen drher j Monaten sold, o--e abbruch, verlangen vnd bezallt werden, Obwol sy nitt so lange j Zhtt In vnser, deß Hertzogen von voh, dienst behallten oder gcbrucht wurdent;^ Inen sol ouch der erst Monat sold vor Jrem Hinzug »ß dem vatterland vnd die übri- j gen zwen Monat sold an andern Orten, wie die gelegenheit ervorder" würdt, I bezallt werden; Defiglhchen Jr bcsoldung anheben zu der Zytt, wann sh durch j geheiss vus^ deß Hertzogen bevelchhaberö, der den vffbruch thut, von Iren Hüsern j vnd vatterland verruckend, sich Z" vn,ern dienst zu verfügen, von dem tag an, so zu j dem vffbrechen angesetzt vnd vestimpt Ist, anzefahc" vnd zercchnen, Vnd Im j fahl wir diesclbigen knecht Leuger dann drh Monat In vnserm dienst 'behielltc", > sollen wir Inen schuldig sin Ire bezalungen von Monat zu Monat vnd anfangs deß j Monats vßzeri-h' ten. Deßglychen nach Ehdtgnosstschem bruch sy ze Mustern vnd j darzu Iren abzug dermaßen vßzerichtt", das sy In gutter muß vnd zytt wider In j Jr vatterland ankomen mögent, j l4,) Es sollent ouch In söllichem wärendcm krieg die Eydtgnossischen , kriegßlütt von vns obgenannte»' Hertzogen In dem geträff des kriegS j one bewilligung JreS Obersten vnd der Houptlütten von cina»' dern I n.tt getheillt werden, Sonder In söllichem faal söllen wir sh bh einander.: j stan vnd blhben L-ss-i S° b°Id °b„ d.e stmnge vnd d.s zettäff deß krieg.' für. , g.ngen. „st, st, z. v„st, ^ ziel.,. -M- d s^> ll v '"n öu>°d -d-il-,- »»<> ve.v-dn-n, °°» -lls- das > w allem ,n Land vnd NM vff dem Meer „och dl, stürm gebrnch. werden., > ». n r f deß vvrgen-mtten H-rßozen Oder dnsers i Obersten z-Idh-n" «l vnd beve.ch -lll zeldschloch. geschchen vlld Mi« i Gottes Hilst vorab vnd der El>dlgn-Ist,«-li tri " Lutten bhst-nd -rob. ! er. wurde, oder das Znl sc.bizen Zuz vnd kriez der Elid.zn-ff-n Honßttnt. vuud! knecht vß rechter nott vnd durch überfal deß vhendts getrengt vnd genöttiget j wurdent zeschlaheu, ^ dann ouch gesiget wurde, So söllen vnd wollen wir den j selbigen Eydtgnößischen Houpt vnd krllg Lütten vermög Jrer bcstellung, vor ! vnd ee sh von vns gevrlobet vnd In Jr vatterland abgcvertiget ^ dent, den ! Schlachtsold bczalcn Lassen zu vnd über die bcsoldung, so Inen uütt destoweniger j von > bigem Monat billich ouch gevolgen sol. j (6.) - . Ob dann wir die Eydtgnosscn, Nämlich die Ort, so In diser Pündtnuß be- j griffen, vff whh ' maß alls oben gemeldet, allso mit krieg überfallen oder j sonst zu krieg vnd Waffen getrengt vnd gcvrl ^ wurden, Alls dann sol Jr j Fürstl, Durchl, vns oder dem selbigen angegriffnen vnd getrengten Ort o (ob dero j meer wären) den selbigen Orten ze Hillff vnd Rettung schicken, Innerhalb dem j Zil wie o l ' Nämlich Ein Tusent schützen zefuß Oder Jedes Monats darfür j Fünff Tusent krönen, Oder aber Dr hundert schützen ze Ross oder Jedes Mo- l uats darfür Drü Tusent krönen, alles gutter wol erfar> ^ schützen; Da sölleil j wir die Ehdtgnossen die Whal haben, die Ein Tusent schützen ze fuß Oder r fünff Tusent krönen Jedes Monats, Oder aber die Drühundert schützen ze Roß > Oder die drü krönen Jedes Monats, Oder die dryzehenhundert schützen j sammcnhafft Oder die ganze Summa der ^ Tusent krönen Jedes Monats, darfür > ze nemcu. Vnd sonderlich söllen wir die Ehdtgnossen Hann» ^ begriffen j werden, Allso wann Wir einmalcn die schützen begärt vnd empfangen, das j Wir darum 1545 Obigen nitt vrlouben vnd das gellt darfür vordern vnd nemen j mögen, Sonder sollen dise Whal haben schützen oder daö gellt ze nemen, wie j vnd wann wir wöllent vnd so lang wir deß bedörffent. > (7.) Dise zugeschickte Hillff söllen wir, der vorberürt Hcrtzog, Inen den j Herren Eydtgnossen In vnserm ^'gnen kosten wären Innerhalb der zytt, j als obstat, vnd dannethin sh bis zu cnd deß kriegs, darumb ^ hillff begärt worden j vnd so lang sy von den Herren Eydtgnossen, so die hillff begärt vnd empfan- hg- s bcnt, nitt gevrlobet werdent, In vnser selbs eignem kosten verlegen, versölden I vnd erhallten, ^e der Herren Eydtgnoßen entgclltnuß, j (8.) Sölliche Jetzbemellte zugeschickte Schützen söllen vnd mögen die Herren j Eydtgnossen (Ob sy In ^stm faal der Schützen begärt hettcnd) an Ein j oder meer Ort (doch mitt Jrcm volck gesellet) zu schütz schirm I Jrer Stetten, Schlössern vnd Landen, wo das Ist vnd man Jro mangclbar sin j wurde, abheilen, Denen ouch sy die schützen In söllichen Iren nöttcn vnd wär- j endem krieg In allwcg, wo sy mangclbar vnd sy zebruchen haben möchten, j gehorsam vnd gewärtig sin söllen, one weigern, j (9,) Es söllen ouch von vnS obgeuanntem Hcrtzogen nitt allein s dise Schützen, so wir den Herren ^dtgnossen ze Hillff schicken, j Sonder ouch die Eydtgnossischen kriegSknccht, so man vns Im faal s der ^°tt, alls obstat, zulassen würdt, mitt geschütz vnd anderm (nachdem j es die nottdurfft ervordern würdt, °"ch die gstallt oder grosse deß kriegs, s Deßglychen die päß, straßen vnd Land erlyden, ervordern vnd ^tragen mö- j gent) versehen werden, j (19.) Vnnd ob es sich dann fugte (Das Gott ewig wenden wölle), Das wir ^ die Eydtgnossen, Nämlich ^ Drt, so In diser Pündtnuß begriffen, Eins, ^ Zwey oder meer Ort gegen einandern spännig, Irrig Zwyträchtig wurd- i ent vmb oder vß was vrsachen das Zemmer sich zutragen möchte, Da sol die > "rstl, Durchl. von Savoy (Ob sy dessen oder darzu von einem oder beiden thcilen ervordert > wurde) Wldjg vnd verbunden syn, sich zu beflyssen, diesclbigen spänn (wo j möglich) In der güttigkcit zu verölen vnd zu vertragen; Ob aber die fründt- j lichcit nützit versahen möchte, Sol Jr Fürstl, Durchl, dem ^getasteten vnd Rechtöbe- ^ gärenden zu dem rechten behollffen syn; Ob dann der gegentheil deß Rech- ! nitt gestendig sin wölkte, Da sol Jr Fürstl, Durchl, (Ob die fach zum krieg geriette) j vnangesehen 'h vngehindrct, Ob glych wol Jr Fürstl, Durchl, mitt dem vnrichtigen I vnd widcrspännigen Ort oder ^r>l, so gch wysen Lassen oder deß Rechtens j nitt gestendig sin wölkte, Ouch In Pündtnuß vnd ver- ^Uing wäre, dem selbigen j betrengten theil sin hillff vnd cntschüttung vermög deß Artickels als obstat s ^schicken vnd gelangen Laßen; Allso glycher gstallt vnd Hinwider sol j diß gegen Jr Fürstl, Durchl,, Im sy von einem oder meer Orten vff sölliche wys j angetastet wurde, von vns den Orten, so In diser ^idtnuß begriffen, ouch j allso verstanden vnd gehallten werden, j (11,) , Es sollend aber wir die Parthyen beidersytts den kriegsLütten, ! so wir In söllichem faal allso Mandern ze Hillff schicken wur- > den, vnsre Stett, Vestungen vnd flecken, so Lang der krieg wären würdt, l hallten, damitt (wo eö von nötten wäre) sy sich darinn erhallten I mögent; doch daö söllichs behebe willen vnd ordnung desselbigcn l thcils, so den krieg fürt vnd geduldet, vnd das die selbigen ^hgZLütt alle ^ narung, spys vnd tranck vnd anders In zimlich vnd billichcit one schaden vnd ^ beschwärd ^ Drtcn, da sy durchzüheut, bezalcnt, Allein vorbchalltcn l dff vnser, deß Hertzogcn jytten, die Stett ^ Pestynen, darinn stäts one vndcr- l zusätz sind; die söllcnt aber nüttdestoweniger (wo es sich "^tiveudigkeit > halber begibt) gemelltcn kriegöliitten alle fründtschafft, Liebs vnd guttö j nach Jrem besten "^ögen mittheilcn; So söllen ouch wir beide theil j der zytt, so wir den krieg geduldent vnd Hillff 194 l546 empfangen, so vil müglich gc- j bürcnde vnd ordenliche fürsehung thun, das die söldner Jr narung, spl>^ vnd tranck, j Monition vnd waaffcn vmb ein zimlichen Pfenning haben vnd überkomen mögen. j (12.) Söll iche Hillff, so allso ein theil dem andern zuschicken würdt, j die sol In dessen, so die bcgärt halt vnd dero mangelbar Ist, Dienst blh- ! ben vnd beharren, so Lang der krieg, von dcß wegen die Hillff! begärt worden, wären würdt, dcßglhchen der theil, so die Hillff j geben, dieselbige nitt wicderuiiib heiw" manen noch beruffen, bis der krieg sich I geendet hatt, Es wäre dann fach, das die parthh, so die Hills! empfangen, Inen I für sich sclbs Lieber wölkte vrloub geben, Oder daS der theil, so die Hillff j gebe», zu selbiger Zhtt in synen Landen vnd Herrschafften mitt krieg über- > fallen vnd beschwärt wäre Dcrmasse»> das Er (alle gcfärd harinn j vßgeschlossen vnd Hindan gesetzt) dem begärenden theil Lut diß TractatS sync! kriegöLüt one synen mercklichen schaden vnd gfaar nitt möcht vffbrechen vnd j znreisen Lassen; deß faa^' vnd malS (sonst änderst nit) sol vnd mag er deß j vffbruchS Ledig vnd die synen anheimsch zu behallten, Oder (ob sh schon hin ! gezogen wären) widerumb ab vnd heimzemanen befügt sin, von dem andern! theil vngesumpt vnd vngchindert. j (13.) Vnnd wann allso die ein oder die andre vnder vns obgenannten parthhen mitt Jemandem ze krieg käme, Da sol noch mag dwedrer theil mitt j shnem vygent einichen anstand noch friden annemen, one vo^ wüssen dcß andern; j Vnd ob glhchwol das mitt willen dcß andern geschicht, so sol he ein theil den > n» dern In friden oder anstand bcgryffen vnd nitt vßschliesscn. Wann j aber demnach der theil, so vorb^ hallten ist, darinn nitt vergriffen sin wölkte, > Sol es zu deß andern waal stan, den friden oder ansta^ zu beschließen vnd j anzenemen, nach gelegenheit syncr geschäfften; Vnd ob dann glych j frid oder ansta^ gemacht wurde, So sol doch der theil, so von dem andern j hillff begärt vnd empfangen hatt, zu vor v»l Ee fürsähung gethan haben, j das die parthy, so die hillff gethan oder geben, sichern abzug ha^" möge, j (14.) Deßglychen Ob vnser eintwcdre parthh von Jemandem vff sölliche j wys alls obstat vyendtlich^ gstallt angefallen oder getrengt wurde, Da j sol die andre über die versprochne thättliche Hillff, die Jro vff beschächne s anvorderung vff zil vnd Massen alls obstat In thrüwen zu komen Lassen sol, > zwüschen nütt destoweniger (So es die zytt vnd whl, ee das man zur s Whör gryffen müßte, ertragt vnd erlyden möchte) sich mitt Bottschafft j schicken, Brieffen oder andern gutten vnd vollkomenlichen Mittle' vnd j befürderungen beflyssen, den Handel vnd spann durch güttlicheit oder Recht, j nach dem ye die gestalltet oder fug hatt, hin zu leggen vnd zu verglychen, j damitt fernere vnruwen vnd bluttverg'ck!^ erspart vnd verHütt werden mögen, j vnd allso Jedcrtheil dem andern mitt derglychcn Mittlen vnd w>ss lern befür- j derungen syn Hillff vnd Bystand erzeigen, nachdem dann ein sölliche j hillffliche verständwut ouch schirm, erhalltung vnd ansähen der fachen j söllichö ervordern möchte, doch alles, es träffc glhch vns den vilge- j nannten Hertzogen oder vns die Eydtgnossen, In vnser deß Hertzogen kosten. > Es soll «uck Jede parthy die straßen In Iren Landen frh offen haben, damitt j sy one Hindernuß durch einandc^ vnverspert wandten vnd Iren Landen vnd i Lütten zu Hillff komen mögent, wann vnd an welchem ^ das sigc vnd der j faal sich begeben möchte. I (15.) Es sol ouch dwedere parthh den Jhenigen, so die andere allso vhent- j licher wyse (In incinu»g alls oben begriffen) antasten oder bclei- j digen wöllte, einiche hillff, fürderung, schirm oder zuschub langen j Laßen, Deßglychen ouch sölliche vhcntliche angryffcr, oder deß andern theils j vyendt, widerwärtige Rebellen vnd Bandytten In synen Herrschafften, > Landen vnd geeichten wüssentlichcn gar nitt vffenthallte"' 1547 gedulden, noch j einichen paß oder sichcrhcit Inen geben, Sonder diesclbigen niitt allen thrü- j wen synes Vermögens vertryben vnd vß dem Land Jagen, Ouch der begär- j enden parthy, (wo sh dessen ervordrct d"d der faat sich allso begeben wurde) > gegen denselbigen gutt recht hallten, wie dann sich zwüschen Maaren vnd > vffrechten fründen vnd pundtsverwandtcn wol gebürt. j (16.) Deßglychen, damitt dise Pündtnuß desto styffer vnd sichrer erhallten j werden möge, Sol kein parthy der andern parthh vnderthanen oder j andre Personen, wider vnd gegen wollchen die ein oder die andre parthy Hand- j lung, klage vnd ansprach hatt, zu Bürgern oder in schütz vnd schirm vff > vnd anginen; Vnd hiemitt sollen die von der Statt Genfs vff söl- j liche whS ouch nitt angcnomcn werden, das die ansprachen, so wir j der Hertzog von Savoh an sh habent, Rechtlich oder göttlich vßgcübt ^ard- j cnt; Vnd sonderlich sol dwcdrer theil hinfür dem andern die shncn j zu Burgern, LandtLüttcn, ^°ch In schirm ncmen, Sy wöllent dann j hinder sölliche vffnemmcr mitt Jrem Hußhablichen sitz ziehen dnd daselbs j blyben; Nützitdestowcniger söllcnt aber Ire gütter In Wasen vnd In j vnderthänigkeit der Hkrrschafft oder Landen, da sh gclägen sind, shn vnd > blyben, wie das Recht vnd von allterhar komcn ! (17.) Der Zöllen, kouff vnd gewirbs Lüttenhalb, haben wir beschlossen, j das beidertheilen kouff vnd handelslütt vnd vnderthanen mitt j Iren geiügenheitten der gewirbcn vnd Handlungen In vnser beider i harthhen Stetten, Landen, Herrschafften vnd gebietten gegen vnd j durch cinandern wie von allterhar fry, ^)cr vnd vnvcrspcrrt JreS j Lybs, Waaren vnd guts handlen, wandten vnd blyben vnd allso sichern > ^archzug von vnd zugang haben söllen vnd mögen one beschwärd; Man j sol ouch sy zu beiden thcilen viel möglich behülten vnd bewaren, Ouch j Inen (wo eö die nottdurfft ervordretc) zu sicherung vnd /schirmung ^ Jres Lybs vnd guttö ein sicher gleitt geben, vnd mitt glhcher fürsorg der- j sehen vnd ver- ^gen, das niemandem gwallt beschähe. Was dann ^ Zöll vnd derglychen fachen der kouffmanschafft vnd haaren belangt, die j söllcnt zwüschen beiden partbycn gchalltcn vnd gebracht werden, wie j von allterhar, vd Jnnsonderhcit dwcdrer theil den andren noch j syuc diener, vnderthanen vnd zugehörige mitt keinen Vulven Zöllen, ge- j leitten, vfflcgungen, beschwärden vnd nüwerungcn beschwüren noch > ersuchen, Sonder ^llichg cigxg wie zjmlich, gebürlich vnd von allter har j komen Ist, alls vorstat, blyben Lassen vnd allso haidersyttö eiuanderu früut- j lich vnd gebürlich hallten, ouch alle nüwerungcn (ob cttlichc geschehen > fürgcnomen) vffgchcpt werden, j (18.) Damitt ouch zwüschen vns beiden parthycn Mangel halber gcricht vnd > rechts kein Irrung, spann ^cr Mißverstand sich zutrage, Haben j wir beschlossen, daö von vnser beider parthycn zugehörigen Nie- 'vaiidt , In keinen wäg vnd vmb kein andre fachen verhefft noch arrestiert werden j sölle, dann allein vmb Klchtige schulden, gegebne bricff vnd sigcl vnd vmb j gnugsamliche bezügte fachen, vßgenomcn vnd vorbe- allten Mißhandlungen j vnd Malefitzische fachen, die söllcnt gestrafft werden au denen Orten, j da sy fangen oder darumb anzogen worden sind; Im übrigen vnd > In allen andern ansprachen sol der ^ßer oder ansprecher den antwortcr ^ oder gegcntheil In fachen vnd ansprachen (deren er nitt bekannt- vor ^ synem ordenlichcn Richter anlangen vnd besuchen. Vnd damitt man ^ ouch sich einer endtlichen gewüssen form In den Rechtsübungeu vnd per- j sönlichen ansprachen zu gebruchcn vnd zu behcllffen ^ste, So söllen j derglychen fachen vor Jrem ordenlichen Richter, da der antworter säßhafft, j rechtlich ^geübt werden; Deßglychen vmb ligende gütter, Herrschaff- j ten vnd Hcrrlicheitcn söllen vnd mögen 'vllichc rechtvcrtigungen, alls > ouch vmb die Hauptfach, Es sigen persönliche oder sonderliche fachen, > vor 1548 einem söllichen Ordenlichen geeicht, ouch vor der Oberkeit vnd Recht- j sprechern, da die güttcr gclägen sind, beschähen vnd vollnfürt werden; j Wölliche parthy dann ergangner oder erlangter vrtheil beschwärt vnd > nitt embären noch erwinden wil, der oder die sollen vnd mögen dann den j Handel sür den obersten Richter derselbigen Herrschafft (wöllicher dann j ein sölliche vrtheil zu nutz oder schaden endcrn, mindern vnd meeren mag) j appellieren vnd, wie es dann durch denselbigen gesellt vnd gesprochen würt, j baby sol eS dann gentzlichen blyben. Wik söllent ouch zu beiden theilen j vnsre Amptslütt darzu hallten, das jedem gut, fürderlich vnd erkürtzt gericht j vnd recht gehallten vnd dise form Rechtens In söllicher maße» erstattet j werde, Doch mitt der vßtruckenlichcn Lüttrung vnd vorbehallt, ^ das Jeder thcil oder die, sd Jme zugehörcnt, den andern theil oder sine zugehört- > gen In söllichen Nechtsübungen dermasscn befördern vnd expedieren solle, j Das sy vff das aller Lengst Innerhalb dryer Monatsfrist den endtliche» vß- s spruch vnd Scntcntz erlangen mögen, Wo nitt, das dann der, so In söllichem s Zil nitt gevertiget wurde, syn gegenparthhg vff die Harnach bestimpte Mal- j statt für syne verordnete Richter vnd zugesatzten Laden vnd Citieren möge, j (19.) So es sich dann begebe, das Wir der genannt Hertzog von Savoy mitt s einem oder meer vnste der bemcllten Orteil der Eydtgnoßschafft, j deßglychen ein Oder meer vnser derselbigen Orten, oder d>e Ort s samenhafft vnd gemcinlich der Ehdtgnoßschafft, so In diser Püudtnuß be- s griffen, oder sonderbare Personen von selbigen Orten mitt Jr Fürstl Durchl. oder ein- s ichen dero Fürsten vnd glidern In sps'^ vnd zweyung komen wurdent, j vmb wöllicherley fachen das wäre, Darumb söllen wir der Hertzog die- ^ selbigen, zu denen wir ansprach habcnt, für vier Zugesatzten zu recht er- s vordcrn; dicselbigen zugesatz^ söllent allso erwöllt werden, Nämlich s zwen von dem ansprechenden von den synen, vnd zwen von de»' angesprochnen > Ouch von den synen, Allso ob wir, berürter Hertzog, ansprächer oder s angesprochen wären, söllen vnd mögen wir zwen vnsrer Rhätten oder s sonst Eerliche Personen der vnsern nach vnserm gf«^" ze zugesatzten er- j kiesen vnd nemmcn; Allso ouch ob wir die Eydtgnosscn, Ein oder s meer oder gemci'^ Ort, oder sonderbare Personen deß oder derselbigen Or- s ten, so In diser vereiuung begriffen, ansprää)^ oder angesprochen wären, söllen j vnd mögen dann ouch zwen vnsrer Rhätten oder sonst Eerliche Person^ der j vnsern vnd von den selbigen Orten, so in der vereinung sind, nach vnserm oder der ^ sonderbare» Personen, die das berürte, gefallen vnd gelegenheit ze zusätzern bestimmen vnd benamsen; Träffe j es abce gemeine Ort an, Die söllent dann vff sölliche form Ire zusätzer j erwöllen, von wöllichem Ort sh wollen. doch daS sölliche erkicßtc zugcsatz- j ten nitt verdacht oder argwänig sigcnt; Dicselbigen Vier söllent > d»»^ gwallt haben by Iren Eydcn, die sy darumb mitt vffgehepten fingern j vnd geleerten Worten das rc) zu sprechen oder ze volgen schwören söllent, j so veer sh Jr gcwüssne, Eyd vnd Eere wyßt ze spreche». ^ Lüttren vnd ze j Richten nach dem Rechten. Vnd wo die In Iren vrtheilen zerfielent j vnd zweu "» zwen Jeder theil bh siner vrtheil blhben wöllten vnd nitt eins j wurdent. Daun söllent dicselbigen ^ sich vnderstan, eines Obmans zu der- > glychen vnd zu vereinbaren, Die selbigen Vrtheilen by ltz»^ Ehd, den Er har- > vmb (alls die vier zugesatzten gethan) ouch schwören sol, zu entscheiden; Vnd ! dann der Obman nach synem darumb geschwornen Ehd der vier zugesatzten j beide vrtheilen für sich nc>»c>. sich Im grund darinn ersehen vnd selbiger zu- j gesatzten gesprochnen vrtheilen die ein, so June die rechter bedunckt, für das meer j geben, alles bh synem geschwornen Eyde. Ob aber die vier zugesatzten sich eines Obmans nitt verglychen könnten, dann söllen sh, die vier zugesatz- j ten, vff Jeder parthy vnargwänige Menner, die In der fach nitt parthhgisch I noch verwandt sigcnt, by Iren Ehden (die 1549 ^ dier zugesatzten harumb > das Recht ze sprechen oder ze volgen anfangs, so sy zerecht sitzent, schwören soll- ^ ent vnd geschworen habent) erkiesen vnd crwöllen; Vnd dannethin sol > vß denselben vier ersetzten Personen einer mitt dem Los; zu dem Obman > erwöllt vnd dargeben werden, Derselbig, so allso ">>tt dem Loß Obman j Ist, Sol, alls oben von dem Obman gemeldet Ist, der zugesetzten vrtheilen > ^t)d für sich nemen vnd, alls die vier zugesatzten ouch gcthan, Ein Ehd schwö- j ren, der selben gesproch- "en beyde vrtheilen, eine alls die ander, zu verhören j vnd cintwedrer vrtheil, die Jnne die gerechter gdunckt, volgen vnd dersel- j bigen zugesatzten beide gesprochne vrtheilen die ein, so Jnne die gerechter g- > dunckt, für das mccr ze geben vnd ze erkennen, One darzu noch darvon thun; j Dann kein Obman nitt gwallt haben, ein sondre vrthchl alls für sich j selbs ze geben, Sonders der zugesatzten vrtheilen ^ ein, alls die zwen zu- j gesatztcn die gesprochen habent, denen er volgen würdt, onc endrung, mecr-1 "lig vnd mindrung volgen by shnem Ehd, Allso vnd vff sölliche form j soll es vff beiden theylen gegen- klnandern glychförmig gehalllen werden, wedrer j theil Joch ansprächer oder antworter sige; Sol ouch alls g»n der ansprcch- j eud theil der widerparthh In nächsten Monatsfrist, nachdem die zugesatzten > vnd der Kilian vmb annemung vnd bcladnus der sachen gebetten worden, ^ söllichS verkünden, vor denselben deß Rechten ze synd vmb shn anvorderung > vnd zusprüch, vnd allda lassen die billicheit erkennen, wie obstat, ^"d ^ was allso durch die vier zugesatzten vnd den Obman (so das vff ein Obman j kompt) zu recht ernennt würdt, Dem söllcnt vnd wöllent wir beide theil > vnd vnsre Erben vnd nachkamen vffrecht vnd üblich one hn oder gegeured > gnug, volg vnd stattthun vnd ouch dasselbig styff vnd stätt hallten vnd "olln- ^ füren, one whtters weigern vnd Appellieren. Vnd zu vßtrag > söllicher händlen haben wir der lltstatt halb vnS allso verglycht, j Nämlich was für ansprachen sich enert gebirgs In Jtalia oder Pied- ^"ut > J,i lricgs oder andern sachen zutrügen, die Malstatt zu Bclleutz, was j aber In Savoy oder hie llent gebirgs sich zutrüge, zu Evyan ^ syn solle, An wölliche Ort vnd end wir beide theil cinandern I vusern Nhätten vnd Richtern bis zu vßtrag der sach zu manen vnd zu er- I vordern gwallt habent. "b sölleut ouch sölliche zugesatzten j Richter, so hierzu alls obstat erwöllt, In derglychen spännigcn sachen ! beiden theilen von Iren Oberkeitten der Eydcn vnd Pflichten, damitt sy j dero verbunden vnd verglicht (So vil zu söllichen sachen das recht zu j erkennen vnd ze sprechen betreffen mag), Ledig gelassen werden, damitt > sy darinn nach Iren darumb besondern geschwornen Eydcn, gewüssne vnd I verstand digesten vnd das, so sy göttlich, billich vnd Recht beduuckt, erlüt- ^ ren oder erkennen mögent, von Iren ^lwren vnd Obern In allweg vnge- > feecht, vngesumpt vnd vngehindert, alle gefärd darinn vcrmitten. ! Ob aber ein theil vff deß andern ervordern shne zwen zugesatzten vff be- j stimpten Platz nitt schickte, "gr deß Orts In söllichem faal Rechtens j nitt gcstendig sin wöllte, Oder sonst vnderstünde, das Recht gaarljcher wys ^ One sonderbare Hochwichtige Eehaffte not In Verzug ze stellen, wie dann söllichs j syn "^cht, Das doch die andern zwen bestimpten Richter, vff deß klagenden I anrüffcn, Jr vrtheil vnd entscheid geben söllent vnd mögent; Vnd sol > dasselbig krafft haben, glych alls wol, alls wann die vier zugesatzten N'Üt ! oder onc den Obman darinn gevrtheillt, gesprochen oder gericht hettcnd; Vnd I was allso gesprochen ^rdt, dasselbig sol ouch förderlich entricht, erstattet! vnd gehallten werden, one wyttern hntrag vnd ^versprechen. > (20.) ^und zu bewärung vnud bestättigung söllicher früudtschasst vnd vereinung, ^ Ouch vß londern gnaden ^ gunst, waarcr Liebe vnd frygäbigkeit, dero wir j der vilgenannt Hertzog von Savoy zu den vorgenannten vnsern Lieben fründen > vnd Pundtsgnossen, den Herren Eydtgnossen, geneigt sind, So hatt 1550 vns gefallen j vnd gefallt vns ouch, allen den Orten, so In diser Pündtnuß begriffen, vnd Jedem I Jnnsonderheit fürohin Järlichcn, so lang die Jetzgemellte gegcnwirtige Pündt- j nuß wären vnd beste" würdt, Jedes Jars sonderlichen vff den ersten Tag Whn- j monats In der Statt Lucern, one allen Ire" kosten vnd schaden, zu einem frhen j vnd Järlichen cinung gellt zu wären vnd zu bezalen ze lassen vnd ze schaffen j Drühundert goldgulden, he dry dick plaphart oder Pfenning oder der wärung > für Jcbe" guldin gerechnet, Vnd noch über das vff Jedes Ort, so In diser j Pündtnuß begriffen, mitt gewelltem c»u ung gellt zu erlege» vnd bezalen lassen ! Viertzig Sonnenkroncn In gold, damitt sh ein oder meer Jü"^ ling nach Jrem ge- j fallen vnd gclcgenheit von Iren Orten vff der Hohen schul zu Thurhn studie- I rc" lassen vnd erhallten mögen; Mitt Lüttrung, ob nun einer gschickt wurde, j das nütt deftowenigcr d>c Summa vollkomen geben, vnd ob keiner dargeschickt, j dasselbig allödann der Obcrkcit desselbigen Ort^ heimdienen solle, j (21.) Es sol aber dise Pündtnuß wären vnd bestan Jetziger Fürstlicher j Durchsichtigkeit von Savoh vnd Jres Sons, Laeoli Lmanuo- j li«, deß Fürsten In Piedmont, Läben lang Ouch vier Jar j uach Jr Tod, Mitt der Lüttrung vnd gelungen, das, so einer j vndcr disen beiden Fürsten mitt Tod abgan wurdk, der ander, so noch In Läben, j dise Püudtnus by vndt mitt den Herren Ehdtgnossen ernüwern laßen solle, j doch änderst nitt, dann allein mitt einem fründtlichcn begrüssen durch synen j Ambassadoren; da"" sonstcn die genannte Pündtnuß vngchindcrt dessen nütt dcstoweniger j die bestimpte zytt vollkomenlich " bh gutten krefftcn bestan vnd blybeu sol, j (22.) Zum beschließ so habcnt wir beide parthygen mitt gemeiner verglhch- j ung vnd einhälligM 2" diser Pündtnuß vns sclbs vorbchalltcn, Nämlich i Wir der Hertzog von Savoy vnsern aller hcilig'st^' Batter den Bapst, den j heiligen Apostolischen Stul ze Rom, den Kehser vnd das heilig Römisch Ouch beide Königkliche Mavestaten bchder Königen , , deß- j glychen die Durchlüchtige schafft Venedig, Ouch die gemeinen vnd sonderbaren > Pündtnusscn vnd verkomnussen, so wir mitt cttlicb^ Orten der Ehdtgnoßschafft j hievor vffgericht, wölliche dann gentzlich bh Iren gutten krefften blyben v" die selbigen disem allem oue abbruch, schaden vnd nachtheil sin söllen, j (23.) So habent wir die Eydtgnossen vns sclbs harinn ouch vorbehallten vnsern > allerheiligisten den Bapst, den heiligen Apostolischen Stul ze Rom, das j heilig Römisch Rhck, die aller Christ^^, krön Franckrhch, die Ewige Erb- j einung mitt den Hüscrn Oesterrych vnd Burgund, deßglychcn das Medicis j vnd den Großhertzogen In Tuscana, Ouch all vnd Jede vnsre geschwornc Pündt, ! Mv vnd gerechtigkeit, All Burg, Stett vnd Landtrecht Vnd all j andre Ellterc Briest vnd Sigcl, vcrke'" nussen, LandtSfriden vnd all vnsre Pundts- ! verwandten, Pundtögnossen vnd zugcwanten, deßgl^)^ ouch die gemeine vnd j sonderbare Pündtnusscn vnd verstendtnussen, so wir die genannten EydtgnosM gcmeinlich oder sonderbar mitt Jr Fürstl, Durchl, hievor vffgericht haben möchten, wölliche j dann ge"» ^ by Iren gutten krefften bestan vnd blyben söllent, Allso j das dise gegcnwirtige Pündtnuß den selbige", " ^ den Elltern Brieffen vnd ! Siglen, so wir barumb empfangen vnd geben habent, Vnd Jnnsonderheit beschirmenden Pündtnuß oder vercinung, so wir Jetziger zhtt mitt der krön Franck- j rhch habent, vnschädlich vnd vnnachtheilig heissen vnd syn sol, j , . Ob aber Ettliche, Es wäre Einer oder meer vß den hierinn vorbehalltnen, j die Ein oder die Parthy mitt krieg oder andrer gstallt heimlich oder offenlich j antasten, beschwüren, verletzen vnd " fallen wurde In Iren Stetten, Landen, ^ Flecken, Erdtrichen vnd Herrlicheiten, die sy beydersyts zu J^-^ 1551 ^genwürtiger j zhtt Jnnhabent vnnd besttzent, so wol hic disent alls enert gepirps, Alls dann j sol ander Parthy, one einich ansähen diser vorbehalltnuß, der andern Parthy, I so allso angriffen oder ^tastet wäre, wider dicselbige anLöüffer oder beleidiger, j wär Joch die sigent, hillff vnd bystand thun, vnd schirm geben, In wyö vnd maß, j alls oben begriffen vnd erlütert Ist, Jnmassen das Im faal der vnd beschir- j mung kein thcil sich zu entschuldigen haben sol, dem andern Hillff zethund wider j Hencklichem. ! Vnnd zu meerer bczügknuß, bevestigung vnd bcstättnuß diser verein- > ung, verstendtnuß vnd fründ- ^)afft, So bckhennend Wir j tzlmanuol llllilibort, Hertzog zu Savoh, :c,, Alles so hievor j an disem von vns Verschriben vnd was allso obbcmellte vnsre voll- j mechtige Anwällt vnd bevelchhabere In ^serni Namen vnd von vnserm j willen, gehciss vnd bcvelch mitt den Herren Ehdtgnosscn vollnzogen vnd ^ richt, dasselbig vnscr gantzer will vnd Meinung Ist; Versprechent j Ouch by vnsern Fürstlichen ^en, würden vnd trüwen für vns vnd vnsre > Nachkamen, söllichem gethrüwlich nachzukomcn vnd zu kleben; > Alls ouch Wir Die Genanten Eydtg nossen, so harinn be- j griffen, dasselbig glychsfaals ^ vnsern gutten waaren thrüwen vnd Eercn j stätt vnd gethrüwlich ze hallten vnd zu erstatten, ouch zu gcleben, hiemitt ! geloben vnd versprechen thund. Nnnd deß zu waarem offnem l Vrkhund, so ^ben Wir, genannter Hertzog, vnser fürstlich hnsigel vnd j Wir die bcmellten Ort der Eydtgnoßschafft, ^ diser vereinung begriffen, zu j besag vnd bezügknuß vorbeschribner dingen vnser Stett vnd Ländern ^giie j Sccret hnsigel offenlich gehenckt an diser Brieffen zwcn, glhchs Jnnhallts. j Beschchen vff den Achten- ^ Tag des Monats Metzens, von > Christi Jesu vnsers Lieben Herren vnd Säligmachers geburt gezallt vstnt j Fünffhundert Sibentzig vnd Siben Jare. j llonxvgrllus Lv^atns, btotarius ^po8tolimi5 et 8ocr6tgrius lluoornonsis Coneralis. der Urkunde hangen das große Reitcrsiegel des Herzogs von Sovoyen, sowie die Siegel der Orte Lnecrn, Nri, Schwizz, Unter- Waiden, Zug und Freiburg ^ dagegen sind die gehörigen Orts angebrachten Schnüre der Orte Zürich, Bern, Glarus, Basel, Solo, Hur», Schaffhause» und Appenzell ohne Siegel, indem diese Orte dem Bündnis! nicht beitraten. R9 Neuerung des Burgrechts zwischen den VII katholischen Orten und dem Bischof und der Domstift zu Sitten sammt der Landschaft Wallis. Glys. Juni. ' (Staatsarctiiv Luccr») ^ Wir Der Schultheö, Der Nhadt Bund Die Hundert, So man nempt den großenn ladt der Statt Lucercn; Wir die Amman, die j Landtlütt vnnd Burger Sampt gantzen ge- ^»den zu Vry, Schwytz, Vuderwalden ob vnnd nidt dem Kercnwaldt, Zug, Vnnd wir Schulthes, Rhädt vd Burger vnnd gantz Gemchnden der Stetten» j Fryburg vnnd Solothurn an eim; So dan wir '^ebrandt von Riedtmattcn, Bischoff zu Sitten. Prcfect vnnd Graff in Wallis, Wir Thumdechan vnnd ^viein gestjfft daselbs zu > Sitten, Ouch wir der Houptman, ouch Rhädt vnnd gemeine Landtlütt sampt ^vtzen gemeynden der Siben Zenden, Nämlich Sittenn, SyderS, Leügck, Raren, Visp, Brüg vnnd GombS 1552 ' vnnd gantzer j Landtschafft Wallis am andren theill, Thun tun dt vnnd beckennen offenlich mittV» khundt biß Bricffö. Als dann zu Lob, Nutz, Eer vnnd Frommen vnser becder Stenden ein Jmmerwc- > render Pundt vffgericht, angenommen vnnd beschlossenn vnnd im selben vnder andrem vermeldett worden, das vorgenampte Slendt den selben ie von Zechen Jaren zu zechneu mitt dem Eydtschwur wider ! ernu^ wren vnnd bestatten sollten, Dasselbig aber nun ettliche Jar zethun vndcrlassen worden, Daruff wir Sv den katholische Ortt vß beweglichen Vröachen vns dahin entschlossen», solche Pündtnus mitt j dem EYdb schwur widerumb zu ernüwren vnnd zu bestättigen, zu welcher vnser Werbung Sy, die von Wallis, dan iren günstigen willen gegeben, Ouch volgcntz doruff ein güttlichen Tag zu Luceren j erncmpst worden, vnnd milt Verwilligung beeder Parthyen gesetzt haben. Doruff wir die obgemcltcn Siben katholisch Ortt die Edlen, Ernvcstcn, Fürstchtigen, Wysen, vnserc getrüw Lieb mittNhadt s zu Vollstreckung disc^ Helgen, Göttlichen, Christenlichen werckS Bottschafftcn abgefertigetl vnnd verornett, Nämlich Rochus Helmli, nüwcn, vnnd Ludwigen Pfyffer, Ritter vnnd alt Schulthesscn, Bastian Feer vnnd j Nielaus Ele- sen, Bender, vnnd beed des Rhadts der Statt Lucern; von Vrh Heinrich Püntincr vnnd Jost Schunds bced alt vnnd nüw LandtAmmcn, Heinrich Troger, Hans Dantzenbcin; von Schwhtz Hans ! Gasser, Nittel' vnnd Gcrig Reding, beed alt vnnd nüw LandtAmmcn; von Vnderwalden Andres Schönenbiell, alt LandtS- Amman, vnnd Cunradt Würts, Statthalter des Rhadts, Heinrich von Vry, ouch Hans Waser, Bannet Herr, s Melcker Lussi, becdt Ritter ob vnnd nidt dem Kcrnwaldt; von Zug Hans Bollsingcr, Amman; Fryburg Peter Krummenstoll, Bürgermeister, vnd Pancrats Wildt, Seckcllmeister, beed des RhadtS; von j Solothurcn Stephan Schwaller, Bender vnd des Rhadts; Sodan wir von Wallis die Edlen, sten. Frommen, Wysen Johannes In albon, alt Landtöhouptman, in namen Vnser des Bischoffs v»d Thumcapitels j obgenampt; Anthoni de torrcnte, Statthalter, in namen des obgemelten Zcnden Sitte"' Frantz Am Hcngart, Bannerher vnd gesandter des Zenden Syders; von wegen des Zendcn Leüg^ Stephan Locher, Bannerherr; s von wegen des Zenden Raren Joder Kalbermatter, Panncrher vnd ictz^ ger Meyer doselbs; von wegen des Zcnden Visp Houptman Jost Kalbermatter, Bannerher dosel^' von wegen des Zenden Brüg Houptman Michel j Zumstopff; vnd von wegen des Zcnden Gombs H""^ man Mathee Schiner, jetziger Landtvogt zu St. Moritzen. Welche nun, in ir Oberkcitten vnnd ga"h" gemeinden namen, vff Zinstag nach (lugsiinocko ^ ^iß louffcndcn Jars in der Statt Luceren vor der Rhädten vnnd gemeiner Burgschafft mitt gewonlichcr solcmnitet vnnd dem Eydtschwur zu Gott vnnd bc> Helgen in St. Peters Kilchen nach alter j Herckomnen, gewonheitt vnnd gcbruch, wie das von Vnstrl" altvordren Harckhommen ouch gewont vnnd gebrucht worden, solche Pündtnus ouch Burg vnnd LaN rechts ernüwrung volbracht vnnd widerumb vff j formm, Wyss vnnd gestalt, wie das die alten Brckm datumbs des tuscnt fünffhundert vnd dry vnd dryssigcsten Jars, vßwysen vnd zu gebent, von nüwem h' stättigctt vnnd beckrefftigctt. Volgcntö j zu glycher whß obgemelt Göttlich wcrck in volg, wie oben, Z" stellen (als ouch hie zu Brüg beschechen) erckießt vnd crwelt worden von Vns obgemelten Siben Ealh tischen Ortten die Gestrengen, Edlen, nottvcsten j vorgcnampter Junckher Bastian Feer, Jost HoldcrmcY^' des Rhadt vnd Seckellmeister, Renward Cysatt, Stattschryber zu Luceren; von Urh Houptman B^r lome Kun, Houptman Walthart Sessel, des Rhadts; von s Schwytz Gerig Reding, LandtAmman; Vnderwalden Kaspar Jörig, Landtschryber ob dcmWaldt, Hans Waser, Ritter, LandtAmman vnnd Bc"^ nerherr nidt dem Waldt; von Zug Houptman Hans Nuöboumer, des s Rhadts; von Fryburg HouPt'"" Peter Krummenstoll, Bürgermeister, Houptman Pancratz Wildt, Scckcllmeistcr; von Solothurcn 1553 Hieronymus von Roll, Houptman Johannes Zermatten, beedt des Rhadts; i Vnnd aber von Wallis wir Hiltebrandt von Riedtmatten, Bischoff zu Sitten, Prefcct vnnd Graff in Wallis, Adrian don Riedtmatten, Deca.i, WerenheruS Halabarter, Sacristan, Claudius Jetteta, Cantor zu Sittenn, j Duch die Edlen, Besten, Hochwysen Anthoni Mayenchet von Leugck, der Zütt Landtshouptman, Junckher ^kterman Am Hengart, Bannerher, Moritz Waldin, Statt Castlan, Berthlome Metzelten, alt Houptman, dnnd Anthoni > de torrente, Statthalter für die Statt vnnd Zenden Sitten; Junckher Frantz Am Hen- ^tt, Bannerher, Frantz Frhli, Houptman, Junckher Hans Fromm, whlent Landtvogt, für den Zenden ^yders; Anthoni In der Gassen, Meher, HanS j Zen Gaffinen, Houptman, Stephan Locher, Banncr- Peter Am Büell, wylent Houptman, für den Zenden Leügck; Joder Kalbermatter, Meher vnnd Vannerherr, HanS Roten, alt Landtvogt, HillariuS Mathis, Houptman ! vnnd Meher zu Mörill, Hans ^krren, alt Meher, für den Zenden Raren; Hans In Alben, alt Houptman ietz Castlan, Houptman Kalbcrmatter, Joder Crützer, alt Castlan, Peter an Thanmatten, alt Vogt, j Berthlome In der tasten, Castlan, für den Zenden Bisp; Peter Streler, Houptman vnnd ietz Castlan, Hans Megctschen, Vannerher, Houptman Michell zum Stepff, Anthoni Stockalper vnnd Jacob Venetz, alt > Landtvogt, für ^ Zenden Brüg; Melcker Schmidt, Meyer, Peter von Riedtmatten, Bannerher, Vogt Matheus Schi- Martin Jost, Statthalter, NiclauS Biderbosten, alt Landtvogt, für den Zenden Gombs; — j Nach ^tem Harkommcn, Loblichen bruch vnnd Nebung, wie oben erlüttert, durch Hochgemclten Bischoffen aber formm der Prelaten vnnd geistlichen Herren, wie bißhar geüpt, solche Lobliche Pündtnuö, Ouch I vnnd LandtRecht zu erhalten, wie die ob designierten brieff im drh vnnd drysfigcstcn Jar der min- Zall inhaltent vnnd begryffent, on allen Zusatz oder abzug gelobt vnnd geschworein Vnnd j domitt ^ solche ernüwrung, die durch besondere Gnad vnnd schickung Gottes so Herlich, Loblich, Eerlich, mitt ^sonderbarer Liebe vnnd fründtschafft Von beeden theilen beschechen worden, in Vergessenhcitt nitt komme, I unders by vnS vnnd vnsern nachkommenden destcr mee gedechtnus, grösser vnnd mörer Liebe vnd o^undtschafft gebere vnd verursache, So haben wir mitt glycher einmüttige zwen glhchförmig brieff, mitt ^ ! Statt Luceren Secr?t vnd Jnstgell in Vnser vnnd der übrigen gemeinen Orten namen, vnnd ouch Hochgedachten Bischoffs Secret vnd Sigell in namen siner vnnd obgemclter Decan, ThumgestifftS > gantzxx Landtschafft Wallis bewardt, Geben vnd beschechen zu Glyß in Vnser Lieben Frouwcn kil- Montag den nündten Junii Im fünffzcchen Hundert Sibcntzig vnnd achtenden Jar. j Vo» dieser Urkunde liegen zwei Düppel im Staatsarchiv Lucern, beide nur vom Bischof von Sitten besiegelt. Die katholischen Orte beanstandeten nämlich die Besieglung dieses Reversbriefes, weil ein Artikel, betreffend die Erhaltung der katholischen Religion, in denselben nicht aufgenommen wurde, wie sie gewünscht hatten. 2«. Bundesschwur zwischen den sechs katholischen Orten und dem Herzog Emanuel Philibert von Savoyen. Turin. 28. September. (St-iatS-ircln» Lucer») mis ciUs/ 06N5 et lo vinKtkllietiesllio iour üll mois clo 8optombr6, Ü3N8 Issgllss 83- 8sint llaptisto cko I'grekevosokö Ü6 la Villo llo Iliurin, 80 lassistanco llo Illegsisurs Cctgviy 1554 de sginete llroix, Lvesque de Lervig, I?unce de kiotre 8ginct vere; Lraneoxs de Lgrbgro, Mdessgdeur llk Ig 8eisneurie de Veni/o gupres de son i^Itesse; vieronime de Ig Hövers, ^rekevesque de lurin, vks»' collier de lordre de 1'Mnuncigde, qu'g eeledrd Ig messe de sginct Lsperit, LI en prosenee de Nonsieur vo^s de vueil, Lvesque de Vence, grgnd gulmosnier; de Nossieurs les vomte de Lru?.gse, Nsrquis d'Lst» Zendre; von Me de 8gvoxe, vis nglurel; Ngrquis de vomgZngn; vomte de 8gntre; Lomte Lrgnco^s Ns>" tioensk LI Lnos vii de 8gvoxe, ekevgllier de lordre de Ignuneisde de sgdiete Stesse, des 8ongt et ck»^' vre des eowptes decg les monts; de Nessleurs ^segn^o vokbg, Zrgnd vrieur de viedmont, de Ig sscre liZion des 8gints Ngurlee et kgxgre; vkilibert de vin^on, vgron de vus^, conseiller d'estgt et Vesser«»' dgire; Alexandre 8egglie, eomte de Verrug, gussi conseiller destst; lssgude de Lkslgnt, seiZneur de Issel, Kouverneur du vueke d'gouste; Vuilligumo Lrgneois eksbou, seiZneur de dseot, smbessgdsur ^ 8on ^Itesse sux viguos; 8iIIg kover 8gnseverin, commgndeur du Varl de Ig diete kelision, et vksrl^ Lrsneo^s, Lomte de kueerne, ckovgllior de Isdiete volision, Lt de plusieurs gultres seisneurs et seo^' Kemmes de Ig vour de keurs Stesses, ^pres quo Ig srsvd messe susdite tut gekevöe, Ks 8ereoissiV^ 7'resksult et Irespuissgnt 8eisneur et s vrince, NonseiZneur Lmsnuel vkilikert, pgr Ig srsce de dleu ^ de 8gvo^e, vrince de viodmont ete., 8e levgnt de dessoubs le doussolet, gceompgZne de Nesseigneurs ^ vrinee de viedmont son Iiis, le vue de Venovois et de Nonsieur le Ngrquis de vkaussin, ses nepuevx- Lt gxgnt pres de vu^ Nonsieur vou^s Nilliet, vgron de LgverZes, eonseiller destgt et Premier vresideiv ^ sonst de sgvo^e, tgisgnt loskee de NonseiZneur le ckgncellier gdsent pour sg wgllgdie; vint gu pres du»? Mtel, quguroit estd dressd entre les vointes des forwes visgnts gu sruml Miel et Icellu^ vrgnd ^e>- sur lequol et sur vng eoissin de velours ersmois^ droeke d'or seroit estd wise une croix, qui sgppuioit»" dss sur Is wissgl et sur le sginct llgnon de la messe, ou est limgisse du orueekx. Lt 5 estsnt grrivd, quo tust lorsison, fgite de pari les seigneurs ^mkesssdeurs, dessouks nommss, pgr lorgsne de moli ^ nguld L^sst, seeretsire Zonergl du egnlon de kueerno souksiZne, touoksnt les remereiements de seiZnours superieurs envers son Stesse et Nonseissneur le vrinee son Iiis, et deelgrstion de Is ekars«, gvoient de solempni?.er Is ViZue, trsietde Lntre Nonseisneur le duo, Non dict seisneur le vrinee so» ^ et Nessieurs des esntons des kisues de Ig Imulte ^Ilemgisne de vueerne, Vr^, 8xvitü, Vnderxvglden, ^ Lribours leurs superieurs, le kuietiesme iour de mg^ en Isnnde pgssde mil cinc; cens septsnte sept, rgnt son ^Itesse den lere de Nesme et de ^-tere gpposer son s»und scel de ses srmoiries, comme leu»^^ seisneurs gvoient sgiet. Lt czue pgr le susdit seigneur vgron de LgverZes tust convengklement resp»^^' Lt quo gudit trsietd de liZue le grgnd seel g ekevgl de son ^Itesse seroit este gppose, Nondict 8eis»^ duc, veuillgnt de son coste sgtistere, guroit solempnixs > vgdiete viZue en protergnt les pgrolles qui vsnt: tious Lmgnuel vkilibort, pgr Ig grgce de dieu due de sgvo^e et vrineo de viedmont, ^xgnt veu, et Kien entendu le eontenu et grticles de Ig kizue, pgssde Lntre nous Lt los Nggnislieques seizneurs, tresckers trespeeisulx kons et gneiens gmzss, Ellies et eonkederes, ves seisneurs des vantons vgttol>»d^^ de Ig kgulte ^IlemgiZne de kueerne, Vrx, 8ekwit7., Vndrevglden, ?us et LrikourZ, le kuietiesme Iour mg^' en I'snnöe passde mil einq eons septunte sept, .lurons sur le sginet cgnon et Ig eroix de notre redev? teur et sgulveur desusckrist, Lt promwettons en könne kox et pgrolle de vrineo, de los observer et ke» odsorver Inviolgblement de poinct en poinet seilen leur forme et teneur; ^insi tious g;t dieu et Is venoi^ Vierxe Ngrie et ses sgints Lvgnsiles. Lt Knies kesdietes pgrolles, 8on Messe guroit ^ure, mettgnt I» sur ledict sgint esnon et sur Igdiete Lroix. fgitt, Nonseisneur Lkgrlos Lmgnuol de ssvo^e, 1555 ^säiuont, Ms äs Uonäict ssiZneue ls äue, 8k 8seoit gppeoekä äuäict ^utsi st äs 8on co8ts gueoit 8vlewp- Igäiets kiZus pge Is8 pgeolls8 8uivantö8: I^ou8 kkgelö8 kmgnusl äs 8gvo^s, Peines äs pisäwont, k8- dien st äksusmsnt Infoeiue8 äu cotsnu st getielö8 äs la liAue, p»88äe Xntrs no8tes tes8konnoeä 8eiA- st ?ses, Uon8sißneur kmgnusl pkilibeet, pge Ig ßeges äs äisu äue äs 8gvo^v, Peines äs pisäwont, Ik8 wg^ni8äsc;us8 8eiAnsue8 äs8 egnton8 Kgttoliequs8 äs Ig kgulte ^Ilewai^ns äs Kuesens, Vei, 8ckvil^, ^näsevgläen, XuF st keikoue^, ls Kuitis8we äoue äu woi8 äs mgx sn Ignnäe pg88äs wil cincz cen8 8kptgnle ^gnt > lesnlx pourgAeegkl68 8ouk8 ls Kon conZä touts8soi8, lisenes st con8sntswsnt äs uo8treäiet ^>8neue st psrs, äuron8 8ue ls 8ginct kgnon st la keoix äs no8tes esäsmpteue st 8gulvsur 5s8U8ckei8t ^ proiustton8 sn könne tox st pgrolls äs Peines, äs Is8 od8srvee st fses ok8eevse Inviolgblswsnt äs poinct poinet 8sIIon Isue koems st tsnsue gpes8 ls äses8 äs no8tesäiet 8eiAnsue st pses, ksqusl ls cregtsue ^uillg äiffsrse g plu8isu>'8 et IonAU68 snnäö8 gvse touts pro8peeitä; ^in8i Kou8 gxt äieu et Ig Ksnoi8ts Hlgeis et Ie8 8gint8 XvgnFiIs8. Ks8szusllo8 pgrolls8 gcksvss8, Itlonäiet 8siAnsue ls Peines gueoit pgeeil- ^vsnt >Iueä 8ur Ie8 8gint kgnon st 8ginls keoix. kt 8uees88ivswsnt 1k8 IIIu8trs8 st UgAni8äc 8seret, sn8kiWs et gwks88gäsue äs Ig Kits äs Kuesens, aeeoinpgxnä äuäit Hengulä k^8gl, ^^ve^ä pge guetoeits et cowi88ion äs Ieur8 8upsrisur8 gu8äit8 ^wks88gäsur8, Vs8 8siZneur8 Uguriee KIgu8, 8utsr, äu gegnä eon8S>I, kgppitains Ilenr;' pliffse, eitsien äuäit Kuesens, st ls egppitgins 5ekgn Hsne^ ^äiuee äs öaäsn; Ks 8eiAnsue Ksäson 8trieFnsur kgppitains ^ntko^ns Xurlguksn, Vxgmmgn st gwks88gäsue äu eanton äs XuZ, geeompggnä äe8 ^^Nsue8 cgppitgins Ilenez^ k>8inse, .Iskgn ?ur>guksn, lil8 äuäit giuköS8gäoue, ^VolssAgn^s Xe)>; kt ls 8SiA- Kolonsl ^skgn äs kgntksn, äict Usiä, cksvgllier, gävoisr et ^mbö88gäsue äs Xeikuex, gceowpg^ns ^i^nsur kisres äs ?geeom»n, eitoisn äuäiet XeiboueZ; Ks8u'il8 8ont geeou8tuwS8 äs kers. Kt gjgnt8 Is8äit8 8öißnvue8 ^^S88g es3ponäu, ou^, ou^, SN Isue IgnAUS, kn lesils INS8IUS Isäit 8si^nsue äu Ilo^g^ Isue espliel^ugnt i pgel IltZ8! ^8 pgr Isues 8öizn6ur8 8uppseisue8 äonns g Kuesens ls knn- 1556 xieme äs 06 preeent wois, 8igne psr mo)l Kens L^sat 8oud8iFne, qu'il8 euroient exdidä, oui, solowpni^ leäicte dißue en prononcsnt >68 perollee 8uivsnte8, que psr le8U8äict sei^neur äu koxe^ leur 68toient en leur dengue proseröe8 st per ckeecunZ äeulx äe wot 3 mot repet6e8, ^eevoir: IXou8 evon8 dien entenilu tont cs, que g nou8 presentsment e ssts propo8ä st que eoinprenent Issciits contrect8 cls csste diAue, Lt ginsi ?rowetton8 su now cls no8 8signeur8 8uperiour8, 8uivent Is pouvoir qu'ile nou8 ont äonnä, cowwe il 86 voit per >3 pre8knte pro eure, äe Iod8erver Vreiement 6l Inviolsdlement SN donne fo> et 83N8 sr3tiilö> t^in8i non8 s; t visu st 168 8eint8. kt cls cs, que äe88U8 Isur8ciit8 ^It688S8 ont comenää et I68äit8 8eißnsu>i 3lnds883clsnr8 requie st priä, äech)uoir st kecevoir is prs8snt 3cts, 3 I^ou8 kou^8 Nicoles äs Lslu^e, oe t3ir et 8seret3irs äs 8on (llts88e, et Kens k^83t, 8sorst3irs Zenerel äu oontov äs kucerne, 8oud8ißnös, k0^ et tS8w0Ni3Z6 äS8 Sd08S8 8U8 68SriptS8. keluKe. Ken3ulä L^eet. 2t Verkommniß zwischen Frankreich, Bern und Solothurn über Beschirmung der Stadt Ge»s' sammt den Ratificationen. Solothurn tS7», 8. Mai. (Staatsarchiv Bern.) //en?'?/, pur /a g-race Äs Dieu ko?/ äs Trance et äe /'oio(/»e, /l tou« j et (lärenir, Fa/ut^ LoMN>e c>äevsnt et äs IonZtsinp8 1^08 Ire8cder8 et Zrsnäe eiu^s, s sllik8 et contsäere^ Ie8 8eigneur8 äe8 ville» ^ Lsnton» äs Lerne et äe 8oIIeurre, 8ur Ie8 druit», gut j ont per äiver8S8 koi8 conru äe piu8ieur8 entrepri^^ et äe88einA8 8ur >3 ville äe Keneve, seu88ent > entre8 en oppinion, que, Iceäe venont 3 cdenMr äe 13 peix et trsn.quillite Mnerelle äe tov8 ^ >68 pe^s äe8 li^ue» en ponrreit 68tre deeucoup elteree, Lour e»l>e' Icelle ville I'vne äe8 clet8 et ^ doullevert8 äe8äit8 ps^8 äe8 liZuee et ä'eilleur8 3llie8 par entienne cowdeut Aeo>8ie 3vee Ie8äit8 8eiZneur8 j äe Kerne. 118 nou8 euroient seiet entenäre, que pour odvier 3 teile» e» trepri8S8 (äont ie 8eul brniol ^ troukloit zrenäeneent leur kepo»), Il8 S8toient äelidere8, äe leire entre e quelque trsite, pour j msintenir et con8erver leäite ville äe Keneve en Ie8t3t, quelle 86 retrouvoit, tloV cko8S, (suils I 68tirnoient äe8 plu8 Importente8 et nece883ire8, non 8eullement eu dien et 8euretä coiuw äe toute8 le8äitS8 ^ digu68, M3i8 3U88i 3 >3 oon8erv3tion St entretenement äe lentienne Slll^tiä et ellin^'^ czui 68t entre j nou8 et ell08. sVou« requerent, czue 3 ceste ocs38ion, 3 lexeinple äe no8 preäocs88eur8 ko) ^ qui j ont tou8iour8 S8te trs8proiupt8 äemdr388er tout ce, (jui 868t pre8onte pour Ie dien et repo8 ä'Ice»^ ^ Iisll68, Diou8 voullu88ion8 enti'er 3V66 eulx nuäict ti'3>te. ^uo^ NL voullent äeseillir pour j lentienne et dienveillenoe, que nou8 leur porton8, (Vpre8 3voir per äiver8S8 soi8 mi8 j lesseire en äelideretion, 3urion8 envo^ä no» lettrs8 petente», en äeote äu äixieme äour äe Quillst ^ en einq eent8 8oixente äix» ^ e no8tre ewä et leel Lonseiller en no»trs oon8eil privä, prewier pre8iäent en j Leulpdine st Ior8 no8tre ' ^ d3883äeur 3U8äits8 IiZue8, Ie 8eiFneur äe lleultskort, portent pouvoir expree j äe treiter evec Ie8ält» neur8 äe8 diguse en generel, ou evec eucune ll3nton8 ou elliee ä'icellee en ^ perticullisr, «iui 5 entrer, äe ce quil8 äuZeroient st 3ävi8eroient S8tre propre et neeeeeeire j pour le con8ervetion et äe äeleäicte ville äe Leneve et territoire äieelle en Ie8tet, quelle 86 ^ retrouve äe pre8eut, et einp^^ 1557 ^troprises, qui se pourroient kaire sur Icelle au preMdjce clu j repos desdictos ligues, par quelques per- ^nnes ou potontsts que ce seit; vt pour cost otloct accorder j par Iedict 8oissneur de Hauiteiort en nostre tel secours, Isveur, a^de et assistanco, quil seroit trouvd > expodient et Necessaire pour la continua- et lortillication du repos Kenoral desdictos viZues et de > nostre am)-tid et commune IntelliKence avec Celles, 8ulvant lesquelles nos lettres de pouvoir et j autres lettres, wemoiros et Instructions, quo nous en Urions dopuis onvo^eos auciict 8eißneur de Hauiteiort. > ^pres en avoir par diverses lols traitd et negotid ^ec iesclicts 8eiKneurs des viiles et Kantons de j Verne et de 8oileurro, nos tresckers et grands am^s, aiiies ^ eoniederes, Icollu^ 8eiKneur de j Hauiteiort, par iadvis et en presence de vlostre amd et ieal Lonseiller nostre dict konseil, et j nostre ambassadeur apres iu^ ausdictes vigues, ie 8eiKneur de 8anc^, 8eroit en ^ demeure daccord j avec iesdicts 8eiKneurs de Lerne et de 8oileurre, soubs nostre von piaisir, des articios ^ spres ^ deciaires et Inseres de mot en mot, — kest«s«MM> I?» /zreutter iisu-, Hue pour satislaire a la vequeste, quo Iesdicts seiZneurs de Verne et de 8oiieurre j en kaiet g sa maiestd trescvreslienne, et a iopinion quiis ont, quil Importe Krandoment a leur j dien et. ^pos et de tout Ie generai dos liZues, (Zue ies paxs, apartenans ausdicts soiKneurs de vorne et j a euix de- Misses par Ies accords c^dovant laicts entre Älonsieur ie duc de 8avo^e et euix, soient j compris au traite ^ paix porpetuello, qui est entre la couronne de Trance et Ie gonorai j desdicles viKues, Ii a este accordö, ^6 Iceuix paxs, deiaisses par iedict 8eiKnour duc de 8avo^e ausdicts 8oigneurs j de Verne, 8eront et de- ^uroront compris en iadicte paix porpetueile aux mesmos qualiitos et j cooditions dos autres pa^s, apar- ^l>ans dantiennete ausdicts 8eiZneurs de Verne, lout ainsi que si olles j estoient Ic^ dosignees et speciiliees ^ Ie menu. I'oM' Ies mesmos considerations, que dessus, Lt en laveur et contewpiation desdicts soiKnours de j kerne 8oiieurre, ^ estd aussi accorde, que Iadicte viiie et cito de Kenovo avec son territoire > 8era com- audict traitd de paix porpetueile, ^ >a ciiarge, que Ies vabitans dicelie se j comporteront onvers sa ^iestd et la couronne de vranco avec Ie vespoct, quil aparnent et quil j est portd par Iedict traitd de porpetueile. 6ams nea«Mm'»iAS, tZuo par Ie moion deiadicte comprevension Ies vaditans dicelie ville j de koneve daucuno exemption dos droicts de Kavelles, peaiZos et autres subsides et j Imposts pour raison ^ irallicq et marcvandiso, quiis keront en Trance, ^ins so contenteronl ^ iesdicts vavitans, dostro lraitos ^wme ies propres suviects du vozs pour raison dudict commerce, j peaiZos, Kavellos, suvsides et Imposts, ^I pour iaciiapt et dovittomont des donrees et ^ marcvandises, (lue pour Ies droicts dentroe et sortio dicolies, winkle pour la iibortd j d'alior, vonir et neZotior par Ie vo^aumo de Trance, torros et seignouries de odoissance. ! «II Intorvient queique dillerond kintre Ies suviects de sadicto maiestd et Ies parlicuiliers ^ de Iadicte ^ de Venovo, Vo domandeur sera tenu de poursuivro son droict pardovant Ie ^ luge ordinairo et au do- ^^ilie du deilendour, tant dune part que d'autro. ülais sii eseiiet I aucune dililcuite ou dillerent sur Ie ^'ct de Ig gg.-nison ou du secours, dont sera parld e^ j apres, ve V05 en sera au droict de warcve, suivant ^ kormo du traitd de la paix porpetueile. j ^il admönt, Duo pour la consorvation de iadicte ville de Veneve Iesdicts seiZneurs de Verne et ^ de ^lieurro ^iont occasion d'accorder Garnison a Icello, 8adicte maiestd en ce cas sera tonue de ^ soldo^er 4558 ladiete Garnison a ses frais et despens dusques au nombre de Linq compai^n^os de Zeus de j ßuerre de k natien de suisse (si tant en est besoinZ pour Is seurotd de ia diete viile), ebaeune ( desdictes eivq comp-uß' n^es eomposse de trois cens bommes, qui seront paxes a raison de treibe eeos eseus, > de quatre testen» piere, par mois pour ebaeune compaiZn^e; Lt ee seullewent pour le temps et j au prorata des lovr», quelle« auront serv^ pour Ia neeessito, qui se presentera, oultre einq dours j pour l'aller et autres eiotl 4ours pour le retour. .Um« aAu, (Zue Ion ne saes entrer le Lo^ en despenee Invtille et superllue pour ladiete j Garnison, ^ a estd aeeorde, quo lors quil eonviendra la meetrs, Ia deliberation sen kera avee s Lambassadeur de ^ maiestd ausdictes liAues, lequol ^ aura ss voix coinine unZ dos Lantons, qui j seront entres en ce trsit^, LI sera laiete Ia resolution de bonne fo^ selon Is plurallilö des voix. j pour ne demeurer eourt de ee qu'il lauldra pour soldo^or Ia diete Garnison, Lt quo a faulte ! ^ deniers II nadvisnne quelqus Ineonveniant alsdiete viile Lt par eonsoquent ausdiets soiZveurs des ^ LiZue^ ^ este aceordö, viile et ton de 8oIIourre La sommo de treixe wil eseus, de quatre tsstons pieee, L.quoz wonte I Ia solde des Liv du dour, quo ladiete armee sera en eampaiFne pour Ia deVn^ dieelle. oM, (Zue losdiets seigneurs de Lerne et de Solleurro et autres Lantons, qui entreront en ee j pro^^ lraitd, .^ient plus de moien de se fortillior et drosser vne plus belle armee pour le j seeours de ladic^ viile squant le besoing x sera), 8i auouns des sukiects de sadieto maiestd les veullent s venir a^der et 5N courir, II ne leur sera aueunoment deklendu n^ empeseke par sadiete maiostd n^' s par ses ministres et ek lleiers. (lue si a loeeasion ou en ka^ne de Ia desseneo et consorvation de ladiete viile de Lenevo aueun Lrinee ou potentat vonoit a mouvoir guerre contre lesdiets seiZneurs de Lerne et de 8oIIeurrö > et auti^ Lantons, qui pourront e^ apres entrer en ee trabe, ou aueun dieeulx, en ee eas sa j maiestö sera tenue g^dor et seeourir de Ia sommo de dix mil eseus, de quatre testons pieee, j par mois, tant et si longuewen^ quils auront armee en Lampaissne pour raison de ladiete quorelle. j tlomms ausst en eas pareil, 8i quelqu'un venoit a mouvoir guerre eontre sa majestd j trosekrestienv^ a loeeasion de ladiete detlenee et eonservation de Lonevo, lesdiets sei^neurs de Lerne et I de 8ol!euri6 ^ autres Lantons, qui ^ entreront, 8eront tenus de seeourir sadiete majeste .lusques j au nombro de s>x bommes de Zuorro de ladiete nation (sitant olle en a besoinZ), Ln fgisant j les levees et soldo^ant los cow paißn^es suivant et a Ia forme des traites dallianee, quo sa j maieste a dosM avee aueuns eantons des I-dZues. I ^ pour rscouAuotMance du dien, quo ladiete viile de Leneve recevera du Lox par le ^ mo)'en de >>1 1559 Offenes et eon8ervgtion, Ke8 suIMs äs 8g mu^ssts guront ssur et libre »cses en j leelle, Igst pour le re- ^rä du trg8ssecz et eutres gssgiro8, quils ^ pourront gvoir, (jus eussi > pour le pg88gjge äe8 ßens äe guerre, ?ue saäiete wg^estä et ses sueceszeui-s guront g tirer ässäietes j Kixue8, ou g envoxer äe vrgnee äe Ig les ^vntz; Ke8ciuel8 gens äe Zuerre, pgssgns g Ig lills ^ sgns äesoräre et gvec teute moäs8tio, x 8eront reeeug ^ ioge8 et g leeulx gäministre vivre8 st j gutro8 eko868 noek88girs8, vn pg^gnt rgi8onngklement; vt 8eront ^ur egzt esseet Ik8 8eiAneur8 äe Igäiete j ville premierement aäverti8 äu pa88gjZe äe8äiet8 gen8 äe Auerre, ^lendu Ig czugllitä äe Igäiete vivo, j g es quil8 ne 8oient 8urprin8 ou 8urekgrAe8. Lomme aus«/ ne 8erg äonne gueun pg88giZe nx retrgjte en Igäiete ville äe Veneve ^ux ennem^8 > äe ^ Mgiesto et Louronno äs vrgnee. Ä M ou/trs ^ S8tä äiet et geeorää, Oue Is pre8ont trgitä äurerg et tienärg g perpetuitä äe > M08MK8, ^o Ig pgjx perpetuelle, 8gN8 que pgr e^ gpre8 II pui88e ö8tre ksiet äunepgrt nx j ägutre gueuns eko8e gu ^uäiee äicellu^; ^in8 8ors Inviolgblement et äe kenne lex ob8ervä, ^ entretenu et Zgrää, tgnt pgr 8g- ^te mg^jsgte, ^ue pgr Iesäiet8 8eiFneur8 äe Verne et äe 8oIIeurre et gutreg j Lgntong et glliäg äö8äicte8 ^>sus8, czui per e^gpreg x pourront entrer, äe poinet en poinet 8elon Ig lärme j et toneur, 8gn8 »Her lgmgjg ^ contrgire en c>uolque 8vrte et mgniere czue ce 8vit; 8e re8krvgnt ^ neauwoingg leäict 8eißneur äe llgul- ^kort, de fgji-g entenäre g 8g mg^jo8tä tout le eontenu e^' äo88U8, vour en s gvoir 8vn Ken plgjgjr; vt Ig^gnt ^8re»kle ä'en onvoxer gusäiot8 geigneurg äe vorne st äe volleurre j äsn8 troi8 moi8 proekging Iettre8 et ^e»ux äe ggäiete mgiestä; vt Ior8 8eront progteg äunepgrt et j äsutre Ik8 8erwen8 en tel cg8 requig et ge- ^Ustuwö8. vn te8woillA äequo>s Ie8äiet8 8eiZneur8 äe j Ilgultekort et äe 8gno^ ent 8j^nö Ie8 pre8ente8 äe ^Ur« mgin8, vt g leelles Igiet meetre le 8ce1 äe ^ Ieur8 grme8; Lemme au88i Is8äiot8 8öiZneur8 äe Verne et ^ ^ellgurrs Io8 ent pgreillement 8iAnoe8 et ^ g IeeIIe8 kgict meetre et gppv8er Iour8 geesulx, kg Kuietiö8me äe Ug^-, Ign äe Frgee M j einq een8 8oixgute äixneuk — Äaveir (Zue nou8, ^pre8 gveir veu et mourement eon8iäerä tou8 Ie8äiet8 j ^rtie>S8 ^in8i sgict8 ^eeeräeg en nv8tre nom par Ie8äiet8 8öi^neur8 äe Ilgultelort et äe 8ane^, no8 s gmbg8«gäeur8 8U8äiet8, ^ ^ Ie8äiet8 8ei^neur8 äe8 vi»e8 et egnton8 äe Verne et äe 8oIIeurre, vt Iö8 gignt j Kien g^regklö8, ^vone ^^x Ious8, gpreuv68 et ratiMö8, Keuon8, gprvuvon8 et rgtilven8 j pgr ce8 pre8ente8, 8elon 8 8vnt ^ekgz o8eript8 e^ äe88U8, leut sin8i, czue 8i pgr nou8 en per8ouno j I>8 gveient K8te Igiet8 et gecoräog. I^r tgnt ^von8 promi8 et promeeton8 en kenne lex j et pgrollo äe vo^, tgnt pour nou8 quo pour no8 ^ee88eur8 vo^8, g perpetuitv tenir, ggräer j et lnviolgblement obgerver tout le eontenu en leeulx äe poinet ^ poinet, selon leur forme et j teneur, 8gN8 1gmgi8 gver nx permectre «tu'il 8oit glle äs no8tro pgrt gu ^i>äire, äireetement ^ ou Inäireetement en quelque sorte et mgniere que es 8oit; Agnägnt et oräonngnt > ee8t esseet guäiet 8öi^neur äe 8ane^, gpre8ent no8tre gmkg88gäeur »U8äietö8 Iißue8 f^uquel nou8 en > ^^oons tout pouvoir pgr oo8äiete8 pre8ent08), äe kgire et pre8ter pour nou8, en no8lre nom et 8ur no8tre > ^ ot eon8ienee, glenäroiet äe8äiet8 8oigneur8 äe Verne et äe 8oIIeurre et gutrv8 Lgnton8 ou gllik8 ^ äs8- ^ 8ei^neur8 äe8 Ii^uö8, >tui vouläront entrer guäiet trgitö, ke 8orment en tel eg8 recjui8et ^ geeou8tumä; ^ ^o MK8MK8 le veeevoir pour et en no8tre nom äe8äict8 8eißneur8 äe vorne et äe 8olleurre ^ et gutre8 otg^z^ Ke8oin^ 8krg pour lentretenement äs8äiet8 grtielo8 et trgilä, 8olon et ^ gin8i, ä o e8te pro^ ^ ot eonvenu en leeulx fgi8gnt et gecorägnt. ttue l nou8 gvon8 S8te gäverti8 pgr Iö8äiet8 8ei^- de Ilgultekort et äe 8sne>, no8 ^mk»88aäeur8 8U8äiet8, > (Zu'en kgi8gnt Ig eonclu8ion äk8äict8 trgjtä et ^olez, 8eiAneur8 äe Igäiete ville et cgnton äe veine ^ gvoient en leui Von8eil Igiet expre88e re8erve, 1560 quo lo äroict et getion, quo vostre trescker et j trossmö onele, Le due woxs de ^oust , Lgn de ssi^ All eincz eens soixgnte clixnouk, Lt de nostre j Legne le sixiesme. Lenr^. ?gr te Loz örulart. An der wohlerhaltenen libellsweise geschriebenen Pergamenturkunde hangt an einer grün und roth seidenen Schnur das große Sta»^ siegel des Königs in grünein Wachs. Ratificationen vorstehender Verkommniß. iVous Lea« /.udovie de d/ekinen, «neien ^dvoz/er, iVicokas de 0iessae^ M,,,« ,, ^ ! r.-k-°M«5°r. Soeretaire, «-.na «„.»« d Lonste.en Nun ^o.f ^ 7'" de lu ville et Kanton de Lerne; Lt iVons ^ ^urstenber^er, UN no.n du grun .l konseil, Lopa Ludolf, Loursier, l-e.-er slausl.b, .Xedile, du petü'konsei, - d ! I ^ '-TT-'«--.-- ^ 1^^.17.7°: 777.:7".^ >7 -u 5 I II I r»? r? ? ö öl- >^ökl!6u6k'ti, IdlIUI' Ili ööH8t^l'V!i1isdN I I» Vll!v clv c-eneve, l>0U8 l!V0N8 ou ckur^e öe N03 8ei>neul-3 ot 8uperlour3 , I. ' ^ ce o.i'il I,.v s N.S., n I , n . N" . , , an ramsrciar tresbumblament SU Ulaieslv qu il luz- g plen so üeelsrer lvllemenl uffeationne su bian ! et renos -je ees I i„>.e° e . .. .e s!ct° -vee I. n»°» i „ . e. ... 6"°°' gue ä'uvoir voullu rutiklier leüiet trl"cw nvee lu k° erve g..e I-. v.lle et kanten üe Lerne, en kaisant In eene.nsien ündiet Ira.ete, anreient e.gresse.nent 5^ ^ .aavew, s gue ,e üre.et et aet.en, .j..e Nensieur le Lue üe 8uve,e. een.me l.eritier ües kens l)..es üe Save^e -o- oeesseurs, pre.encl snr luü.ete v.IIe üe «enüve, sereit üeeiüe am^ablement ou pur Ins.iee s In, ou les parties se sont a--^' ^t avons eu auss. -ommunüen.ent üe „osüiets 8ei,neurs et Superieurs üe durer en leur no.n le.l.et rraiete; N nueta»- les Vedute, susü.ets, s au nom et eomme a^ans gouvo.r .le nos Se.xneurs et Superieurs, avons dure et promis gar n-- serments aeeoustumes durons et ...-»mettons pur ees presentes, 7ant pour nous gue ponr nos s sueeesseur , a porp^ ten.r, .arder et nv.olablement observer taut ee gui es. eontenu audlet Traletd et aeeord de point n point, san danwis n. ven.r au eontrawe. . ,u en kalsant lee.lu, traietd, .ous nous serions saie.s sorts, y e , ville de dea°- aeeeptero-t tout ee gue en lee.u, eontraet nous aur.ons promls a sa ü.aiestd, gui .es penst eoneerner; i I^ous avons 7ra.e-e e. aeeord eon.n.un.gue aus e.,neurs 8e.nd.gues et konsei. de lad.ete ville de «enüve, kesgu , ,'ont aeeep-d e v.ns- guatr.esme de du... dern.er , passd, Nt avons nous »eputes de ,a ville et Kanton de Lerne estime (In'on umt led.et .ruwte peul. toueker et eoneerner ladie.e ville de kendve, dls deussent kaire serment . de ,e xurder aus'si Inv-olableM-"' de leur pur. et 9°-»" .winet ol.server se.on sa forme et teneur. Lour a guo, sat.sla.re lesdle.s 8e-.neurs de 6«»°- on. depputd IVous j »I.e»e, Lose, et ^tmx Varro, konseillers et aneiens 8eind.gues de ladie.e ville de «eneve pour en !°ur n-"" ven.r durer led.et Ira.ete, a gui il »ppartiendra; Lt en vertu du i pouvoir, a nous donne pur nos 8e.en°..rs et 8uperieurs. deppules -usdicts de ladiete ville de kenöve, durans au nom de dieu, ^vons pron.is a iUonsieur de 8unex, Ambassadeur ! -i« ülaiestd lrescbrestienne en ee pais des Lixues, Lt a mesdicts 8e.Aneurs les depputss de Lerne, nos trescl.ers cumboursoo^' «arder et lnviolsblement observer lediet Iraicte, entunt s gu a nous toueke et peult toueber, sans ^jamsis aller au eontra.ro Kuelgue forme et maniere que ee soit N dautrexart IVous IVieolas de »urla)', 8ei^neur de 8anez-, l Ambassadeur P°»r 1561 wiesle g„x kixnes Zx 8uisse, l'romettone et Durons au non. de sndicte »niesle nusdict» deppules des Irui» villi!«, «uivsnt le ^uvoir special A nous donne, trnnscript j e» In rntiflicntion, que nous nvons mise en mnins des »essieur« de kerne et de ^^eurre, tnnt pour sn »nieste de present que pour «es 8uccesseurs ko^-s, » pvrpetuite tenir, j xnrder et Inviolnblement ob- ^tver le contenu nudict frnictv de point en point selon «i> forme et teneur, snns .Inmnis oller de In pnrt de sndicte »aii^te ^ ^onlrnire, direelement s ou Indireetement, en quelque forme et moniere que ce soit. Doinuic aus«,/ lVous susdicts deputes ^ ^erne promettons et lurons eomme dessus »»sdiet« deputes de j Deneve, d'observer lediet contrnct envers eux Invioinble- Selon que (!)- des«»« nous l'nvons Promis et .Iure. />ln ?<--»! niup de ,/»»>/ IVous susdiet Ambassadeur j de SN .»nieste ^5el>resiienne nvons fniet «celler le present »ctv du «eel de no» nrmes; kt IVous susdiels deputes des volles de kerne et de knurre du seel et nrmes ^ de nosdicte» volles et Dantons; kt IVous susdicts deputes de Indiete volle de Keneve ^vons pn- ^^vinvnt kniet sceller le present »cle du seel de nos 8vixnvurs et 8uperieurs, lelpivl I nous nvons seullemvnt mis entre les de inondictseixneur I'.Vmbnssadeur de sn »nieste Irescbrestienne et de »essieurs de Kerne, kt nvons lous, selon ^ est j Porte ez- devnnl, fniet lrnnserire !> I» lin de ees presenles les pouvuirs n nous donneit, dont et de tontes lesquelles ^»es IVnus susdiet .Vinbnssndeiir et susdiets depputvs l nvons cbncun retire un nete n pnrt, ponr nous »ervir e» tnnt ipic rni- ^ Luict iV Solleurre le vinxl neukicme dour d sollst, Inn de xrnce »il einq eents s soixnnte et dixneuk. Llns»z/t ke pouroir donne pur messicurs de kerne tt /cur« deputes. ^ lVa»s /e kieutenand et Donseif de Lerne 8cavoir fnisons pnr I» presente: Damme ninsi soit, et bien nzones /Vllies, Domliourxeois et kreres de In volle de 8ollcurre kt nostre pelit et xrnnd Donseil ^ Herne d'nultre pnrt, II nz-t este dressv, conven» et rntiklie nu »nm j de Die» eerlnins nrtieles pour In delfenee de In volle ^ ^enev« kt conservntion du pnssnixo libre de b'rnnco en ees pnis kt de ees psis en krnnce, 8nns cpie pour lin ^ de eeste k tnille nultre ckose, >>»e de durer et fnire serment sollennel de xnrder et observer purement, simplemvnt et In- ^n> les vns envers les nnltres « le contenn desdicls nrtieles rntiklies; lVnns a ees raisons nvous depesebes n 8nIIeurro ^ ^ 8pectnl>Ies persnnnes »onsieur kent kudovie de »ebnen, nostre ober Vncien I ^dvoz-er, »onsieur IViclnus de Dies- ' »onsieur Kanus lillier, nostre koursier, nos nz^mes Donsvillers, pour et en nostre nom, Vinnens Daebselliokker, nostre "lirt ^ d kstnt, 1 Voble knnns kiulolf de konsteten et IInnns kudult IVurstenber^er, de In pnrt de nostre ^rnnd flonseil, ^ knnrueois, nvec elinrAv et Plein pouvoir de sntisfnire pour I enliere dillinitivv de ee pourpnrler »ux solennileü en tel ^ ^nklnble cns retiuises; keur donnons de reelief nn »am du die» vivnnt In puissnnce du serment et tnnt ponvoir j de eonclure 8cII^ ' »onsieur I ^mluissndeur de s« »nieste, IVnsdiets bien n^mvs Xllios, llnmbourueois et frvres de In volle de ^ ^Urre et »osdicts deputv?. ndviseront; j kromettnnt pnr I» presente d npprouver et nvnir pour n^renl>le tout ce spie nosdicl» ^ fUle,. feeont suivnnt ce nostre pouvoir, en forme et de niesure,

e si vn cbneun de nous j pnrticulierement en eussious ^ ^ serment. kn lvz' decinox Z' nvons fnict nppaser le scenu secret de nostre volle ce vin^t buiclicme dour «l .Vnust, I.nn ^">1 eents soixnnte j et dixnvuf. /<' pauiniü' danne pur Messieurs de 8n//c«i re a fcurs deputes. ^ous fe d.ieuteu«»d, Petit et Araud Lonseif de tu !o//s. et tduntorl de 8aLeuioe /"ilisous s8c«roii n lous PNI' ees presenles ^'tr. - Do l!. VN,!, Mino ninsi j soit, 1 t> ni> poui dessus sndicte »nieste donnv Plein pouvoir et clinrge »US »nxnilupies et nobles 8,0^.111 ur- »ou-ienr de °">tefg„, Donseiller nu Donseil privö de sn »niestö, Premier > «'resident en In Dourt de pnrlement de Dnuline kt pour lors /'"°«-.deur en ce pnis des kißues, Lt n »onsieur de llnrlnz., 8eisneur de 8nnex, nussi Donseiller nudict Donseil prive Lt ^».bnssndeur en .-es kixi.es npres j lediet 8°ixneur de «nnltefort, de eonlrneter nvec les depute- desdictes denx villes ' ^eurance et conservntion de In susdicte ville de D.enöve ^..cuns nrticles, que les.Iicts 8eixneurs X.nl.nssndeurs nuroienl sur le bon plnisir de sn »nieste; Lt que pour mettre en esseet cesle nexocin.ion sn »nieste en nuroit envoxe ^^''-»lon et rntiMention dudic. Dontrnct, sixne de sn u.nin et scelle de son scenu, n mondict SeiKnenr de 8nnc) , nvec 196 1562 eknrße et piiuvolr exprez, tle In eonllrmer et lurer nvee les Ilepule?. tle nustlicts slliex, Loinboiirxeols kl kreres «le ki Villv ^ kerne et les nostres, erste enuse et pour eikecluer ceste ne^oelnllon dions nxans lis nostre perl j en eest entlroict nomwet et or »niesle kt nvee les >Iepule2 tle »os6icls Xlllex, K'»" bour^eals ^ et kreres ville uv kerne, e ^e kerne, /Vinsi >1»« nnus puuvons knire le^iliineinent et snn» reprekension j okserve, tenu et ^nrilv en vertu <1 es presentes lellres, gue nnus nvnns kniet seeller ;enernl le vinßt <>unlriesine «le ^ilin llernivr, > u^° et 1°resl>onorvs keignenrs tle kerne, nos l>u»s voisins, treseliers et sin^uliers unixs et kenux LonibourKuois, porlnnt I nceept^^ tltt truicte, tpt'il !> pleu u In »nieste «In liov j kreselirestien knire pnr »essieur« ses ^mbnssstleurs NN pnis tle» Kienes le ^ tieme tle Nu)' NN present -kvee leslliets »nenilitpies kvixnvurs, nos treseliers LoindourAeois tle Lerne, Ist les »nenilitpies, snnts et tres Ironores ^ öei^nenrs tle In x ille tle Sollenrre, nos lions voisins, treseliers nin^s et sinAuliers, kn nostre knveur et p In seurete et conservntion et experience <>e »iclicl koset Lt .Xnizt Vnrro, nos Kien n^ines Litoz-ens, Konsvillers et nneiens Sintliques, lVvons n ^ceulx vnsoiuklenient, knülle «le l>,i «l'eux sepnrenient, tiunne et 6vnnuns pnr ec» presentes pleln pouvvir, > eknrxe et pruenrntin» expresse, p<"" en nostre noin prumeltrv et eonlirnier pnr serinent solennel nu no,n tl» ^ieu vivnnt lelliet lrnicte, entnnt tpi'il nous knnt n sstlicle »nieste pnr ln slipnlnlion e Snnez', Lonseiller uu Oonsvil prive » present son ^inknssgtieur nus pnis lies Kienes, t)ue »usilicts »noniiitjues et pnissnnts 8eij;»eurs Iit>ue svee et souks ^ promesses, clnuses et okll-rntinns n ee »eeessnires et expetlieiites, kl en xenvrnl >Ie knire et neßueier tont cv quo retpud ^ en eest > enäroict kt tont ninsi, » ^ Kenex e souks nostre seesu et le svlnx rle nostre 8eeretnire U'kstnt ee vinZt «ieuxleme 'Ns kleinen) anf grnncni, »nd der Stadt Kens ans rothem Wachs. l563 22. Stiftung des Collessim» Ilelvetmum ^Loi-ionimum) in Mauland. R Bulla PapstS Gregor XIII; Hailptstiftung. Rom Juni. (Ttaatöarciiiv Lncern.) 8ervus 8ervorum vei, ad perpstuam rei memorigm. Dum smplss Ilelvetioium et Mrgztoium ^stuloi-umtsue vis sudditoi-um ?rovincills, stum peipetuis superioridus smeulis no» minus bslliois Isudibus ^ PrNslsntig, qusm sinoei-se üdsi oUristigumczus keliZioitis cultu, an prgeoipuo csuodgm erxg ktomsnospon- ''kiess sgnetgmtfue 8edem ^postolieam devolionis gsseetu eminere solelumt, nuue vero gliczug in pgite insti- ^llntg guticsuo Uumsui Zeneris doste dekormglse existunt, mentis nostrgg oeulos eonvertimus, esm potissimum ^rgm susoipiendom putavimus, ut quidusounque possimus modis, nullis Igborikus, uullisvs sumptikus pur- ^ntgz ggz jpsos, hui vivinse gratise muners in unitsts estdolieB tidei gdkuo tortiter persistope diZnoscuntur, ^nzgi-vemus ei tuegmur, egdentes gutem et eollgpsos viving donitgte ksvente eriAgmus eopumcfue sgngn- ^ vulnsrikus gplg romedig gdliibsumus. Lum itg^ue sicut gceepimus, Oileotus lilius uoster Llirolus, lituli ^nctik ?rgxedis I'resb^ter Lgrdinglis Loi-rommus nuneupgtus, qui Loelesise Aediolgnensi ex eoneessione et ^pensstione ^postolieg prseesse dignoseitur, in pgrtem ^postoliese sollieitudinis voestus eupiens Ilelvetioium ^ kldmtnrum nationes llujusmndi, qunrum ipse pi-oleetov existit, populoscfue seu vgsgllos iisdem sulfseetos ^ dietpg tidoi Llmritgtem et ipsius 8edis unitgtem penitus redueere nodis intimari feeerit proptei- multgs ^usgz pi-Neiime nslionum et populorum duzusmodi vieinitgtem oppoi'tunkfm et expediens esse, ul in Li- killte Uediolunensi, qum inter Itglise prseoipugs uekes meeito est eensenda, unum Lollegium pro pueris ^iionum st populorum kujusmodi in dgtinis, Lrmois, Usbegieisque lilteris, ao dogieg, PUMeg, gliisrsue Ii- ^likus diseiplinis, se-demum 8aerg Ideologig, ge püs et Lkristigno Iiomini dissnis moridus instituendis ^ldovendis eriFgtur et instituntur. .-Ve etinm vileetus diius noster üliclmel, lituli 8guctse Ngrim suprg Niner- ?resb^ter Lordinnlis /Vlexgndrinus nuneupgtus, qui pr-vpositur.im 8nneti 8piritus Aediolsnensis, olim ^inis tlumiliotorum, ex simili eoneessione et dispsnsations in Lommendom gd ejus vitnm odtinet, g nobis ^Upgi- requisitus opus erectionis et institutionis Lollegii Imjusmodi eogdjuvgre, dismomdrgtionique I domus et mdum dietm pr-vpositurN un» cum iilius continentilms mdilieiis, Nortis, viridoriis Diese Urkunden sind ans der „Dokunicntirten Darstellung über den Ursprung und die Stiftungen des schweizerischen Cotleginins^ ^f^unt Lolle^inm karrnnnrui» Ilelvotianiin in Mayland lc." sLucern, 1889) abgedrnkt. — Auster diesen beiden HanptftistungS- ^le» befinden sich daselbst nach falzende Dokumente: ^ B»Na Papsts Gregor XIII a. g. Oktober 1578, durch >velche er auf Verwendung des Cardinal? Carl VorromänS, behufs Gründung eines für kirchliche Erziehung von Schweizersünglingen gewidmeten Cvllcgiums, die Propstei der hl. Philipp und ,wkob zu Rivolta »ergabt. ^ Basten desselben Papsts vom 15 Oktober 1579, wodurch er die Propstei zum hl. Kreuz zu Novara der borronniischen Stiftung einverleibt, und vom 27. Februar 1580, durch welche cr die inzwischen ab Seite des Bischofs zu Novara dem bischöflichen Seminar »aselbst erfolgte Einverleibung dieser Propstei annulliert. ^ Bulla ebendesselben vom 9. Deccmber 1579, durch welche er das Primat von St. Anton zu Pavia, mit allen seinen Besizungen Nnd Einkünften, dem borromaischcn Collegium inkorporiert. 15ti4 sc pertinentiis intra ckaustra Oomus praepositurse imjusmodi existentidus, sacraque supeilectiii ge 6nVU5 utensilidus, nec non ownikus rekus vivino cuitui destinatis in Lcclesia st Domo continentidusque Bdiüc"^ Imjusmodi tanluw consistentibus sä ekkectuw, ut iiia eidsm LolleZio eri^endo applicentur, consentirs P!»^ tus sit. Kos qui dudum inter alia voluimus, quod potentes deneklcia Lcclesiastica aliis uniri tenerenw>> exprimere veno annuum vaiorem secundum cowmunem mstimationem etiam benekicii, cui aliud unin terotur et Semper in unionilms commissio lierot ad partes, vocatis quorum interesset. (juippe alias Lolle»io eriKendo, postquam erectum köret, ?rmposituraw 8anctoruw dacodi et ptülippi de kivolta Nodoetlir ülediolanensis dimcosis, olim dicti ordinis, cujus lructus, redditus et proventus trecentoruin Oucatoruw de Lamers seeurnium sestimationem prsedietam valorem annuum non excedunt, per alias nestras perpetuo univimus, anneximus et incorporavimus, Imjusmodi pium proposilum maAnopere collaudanles. quanlum in nolus est, promovere et ad etleclum perduci, optimarumque artium, disoiplinarum et 8acralUla litterarum stuclia ins nostris lemporilms llorere iniruin in modnm cupientes, praesertim ut exinde viri pro se seium Koni doctique evadere, sed ad patriam remeantes dadendis concionilms ac disputationi^ tideique ortliodoxm verilati dilucidandae oxorcondmque animarum curm, aliisquo püs ac sanctis operilms ^ et idonei esse, et quam Maximum in Lcclesia Ikei lructum ex se prokerre possint. Notu proprio no» alicujus nodis super kmc odlatm petitionis instantiam, sed de mora iideralitate et ex certa scientia n»^''^ ac cie /Vpostolicae I'olestatis plenitudine in dicta Livitate unum Lolle^ium per dictum Larolum Lardinli^" et pro tempore existentem ^redi-Lpiseopum seu ?riLsu>em Nediolanensem re^endum et Audernanäo^ In quo quinquagints ad minus pueri ex dictis Ilelvetiis et Illuvtis et eorum respective sukditis colli^^^j in scienlüs ac discipiinis praedictis ac sacris Lanonilms institui et erudiri dedeant, ad vei amnipo^^ laudem ac sanctae kkoinanse Lcclesiae incrementum et praecipue nationum et populorum Imjusmodi salul^ et commodum -^postoliea .^uctoritate tenore prmsentium sine alicujus prsejudicio perpetuo eriZimus ei ^ stituimus; nec non Lcelesiam, domum et aedes prsepositurm Lancti 8pirilus dujusmodi una cum illi»^ tinentidus mditieiis, Imrtis, viridariis ac pertinentüs intra dicla claustra existentidus, nee non sacra svpi qic>i->6" leclili, utensililzus ac reiius et Imnis wo>)iii>ms, qua? iiudem ad praesens reperiuntur et per ipsuw ^ lem Lardinalem vei ejus agentes per Inventarium consiZnaliuntur, duntaxat ab ipsa Lraepositura 8piritus, dliu» tamen essenlia, statu, fructibus, redditidus, proventidus, .luridus, odventionidus, ewoluw^ tis, proprietatilms, !>onoril,us et prmroßativis universis, ac prmterquam in Lcclesiam et personas Lo tmjusmodi durisdietione quiduscunque et quvmodolibet denommatis eidem Uieiiaeki Lardinaii et 8ucc^ ridus suis «iictam prieposituram 8ancti 8piritus pro tempore quomndoiiket nlztinontüms Semper in own>^ et per omnia perinde ac si prmsentes non emanassent salvis et reservatis nomine, lituio et denomiv^ ?rRpasiIurm 8ancti 8piritus in dicta Livitate, ulu ad praesens consistunt, suppressis, et ad Lcclesiam ^ ^ ^ Apollinaris Vilim ler/aeki Uedioianensis vioecesis ak ipsa eivitate oeto mikiiaridus vei circa distantem el ^ dem prmpositurse sudjeetam etiam perpetuo transiatis ejusdsm Uiekaelis Lardinaiis ad Imc expresso ^ denke consensu, auetoritate ac tenore prmdiclorum similiter perpetuo separamus sc dismsmbramus, ' ' sic separata ac dismemkrata cum omniims oneriims super i»is, ex quavis Lausa lorsan impositis et ad ^ cumque summaw ascendentiiius, ad lpue dictum Lollegium tenel)atur, et I'rgzposituram ipsam P^o oktinens ad ikiis exemptus et iiker omnino remaneat, nec non redditum annuum duorum miiiiuw drinMntoi um scutorum auri ex Lamerm ^postolicae pecuniis quolannis per nostrum et pro tempore e^ ^ tium Ilomanornm dontilicum, 8uccessorum nostrorum, Ilepositarium distridula in sinZuios menses ia>o 136? Glioms, donec de slio soquivglente redditu gnnuo in donis slgdilidus dicto Lollexio per nos seu dictos suc- eessores nostros provisum tuerit, persolvendum sc' numergndum eitlem Lollegio pro illius dote sc dictorum puerorum sustentgtione. Itgque dictus (lgrolus Lgrclinglis Leclesisv gc Domus et gliornm donorum gd egdem ^Bpositurg sepgrgtorum et dismemdratorum prmclictorum possessionem etigm propris guotoritgte sine gli- ^ujus .ludicis guctaritgte vel inlerventu gppredendere et gppredensgm retinere, gc illg, nee non redditum ^nnuum vuegtorum mil.liuw et qugdrinFentorum seutorum dujusmodi in dieti LolleZii usus et utilitgtem ^nvertere likere et lieite vglest, eisclem ^uetoritgte et tenore similiter perpetuo gpplicgmus et gpproprig- ^Us, nee nen eidem tlolleAio ejusque Ilectoridus, (ludorngtoridus, 8colgridus et donis, ut omnidus et Mbuscuncjuö privilegiis, exemtionibus, likertgtibus, fgcultgtidus et indultis, quidus Lcclesise etLeciesigstie.se ^rsonse «inovis modo utuntur, potiuntur et Zgudent, uti, potiri st ggudere vglegnt, indulgewus sc eitlem ^wlo Lgrdingli, ejus vidi durgnte, pro sgludri clieeetione et conservgtione tlieti Lollesii Miusque donorum ^ rerum gc.lurium tsw spirituglium qugm tewporglium oeconowos Itectores, Kuderngtores, lllggistros, ^ii'eeptoies, ^dvocgtos, Lrocurgtores, Ainislros et Olliciides sc etigm 8colgres in dicto Lollegio disputgndi smoventli, sc glios eorumloeo sulliciendi, nee non ordingtiones et ststutg sequg tgmen et donestg sc sgeris ^^noniltus etLoncilii Iridentini Ilecretis non repugngntig lgciendi et edendi eaque, cum opus et sil)i visum ^erjt revocgndi, immutgndi, corrigendi gtczue glig de novo condendi, tzu:e, posttpmm kgetg, conditg, revo- immutgtg et correetg tuerint, perinde :,e si dictg ^uetoritgte ^postoliea gpprodgtg et conürwgtg essent, omnidus Ilectoridus, NgFistris. scolgiidus gliistzue personis in dicto Lollegio servientilms et ministrgnti- inviolgdiliter odservgri dedegnt lil>ergm et omnimodgm ^uctoritgtem et kgcultgtem guctaritgte et tenore !^m„ gliorum^ue dismomdrgtorum et trgnslglorun, prsodictorum g«l sedilieig ipsg, tsm nunc et uln ^uotist« j»g glit^uo egsu etigm inexcogitgto destrui gut »lio «juovis modo euere contiAerit, restgurgndum ^ egt>ue nee non omnig vgsg et pgrgmentg et qusecumczue glig gd mgnutentionem Oivini Kultus in dictg Lcelesig 8gncti 8iüritus neeessgrig conservgndum et etigm, «luoties o^uis tuerit, de novo sg- ^^ndum, nee non wissgs et glig viving oMeig celedrgndum seu eeledrsri tseiendum, glisciue onsrg czuse- ^wqug eidem Lcclesise incumdentig supportgndum omnino teneri, et gd id gdstrietos et obliggtos perpetuo ^e et tare, >tg ut in futurum Illicdgel tlgrdinglis et SMS suceessores prmdicti sc gli«iuid circg dictg sedi- trgnslgtg imjusmodi et eg, t>ui>; in i^sg Lcclesig neeessgrig erunt, pr:vstgndum, gut etigm gd lrgtrum tlictg prgzpositurg 8gncli 8piritus et illius domo deZentinm et existentium glimoninm, vestitum, vel sus- ^^tutionem, gut sudventionem, etigm si ipsos trgtres inde gmoveri et gd quiveuntzne glig loeg pro tempore ^^nslerri, gut eis vel etigm pro dictis et insruscriptis gc tzuiduscunniue »Iiis oneridus et expensis glig» gli- etigm qugvis guctoritgto et ox «juiduscunque cgusis gssi^ngri contiKerit, gut gd gliquod simile vel dis- ^ile onus etigm «juogd expensgs, <^use t^uocunttue modo gc egsu in celedrgtione llivinoium tllliciorum, ttligs rgtione eultus «livini gc pro eorumdem srglruw glimonig, suslentgtione gut gligs lleri in truetum ^turum conti^erit, nullgtenus tenegntur, sed gd iis«lein oneridus lutg « onscientig perpetuo exewpti penitus, ^ totum lilieri gc immunes exislgnl, omni» onerg et expensg Imjusmodi gd dictum Lolle^ium speetent dertinegnt, eique iuuninegnl et incumdgnl. etigm si dicti srgtres inde ut prseiertur gmovegntur, et glio 1566 trunsleruntur, uut ulius pro vis et dictis aneriims et expensis uliquid etium cjuuvis uuctvritute pro tempore ussiznetur, el czuidvis uliud innovstur, ciuoclcsno 6oIIezium Imjusmodi in dowidus, mdibus uc imnis prseäm- tis perpetuo et omni tempore munuteneri dekeut, et cusu, c^uod diud non munutensutur et ejus erectio ku- jusmodi suum non sortiutur essectum, ex tunc ipsu privposituru 8uncti 8piritus in pristinum et in euw, (>uo unte, czuum privsentes emunurent, erut, slutum restitutu sit et esse censeutur, perinde uc si dismew- brutio et upplicutio pruedictiv kuetiv non tuissent, uc omni» meiiorumentu nomine liieti Loilezii vei iniiü c>uomodoliket fuctu eiciem pruepositur-v 8uncti 8piritus iidere cedunt uc Leelesiu, domus, uediticia el bonu privdictu eum omnikus pertinentiis suis u ciuiimscumciue meiiorumenlis dosuper in posterum fuciend>^ ud eumdem prcvpositurum 8uneti 8piritus liksre revertuntur, rosque ipsa sit et esse intedizutur in pristi»» stutu restitutu, ue si eonsensus per dictum Uicliuelem Lurdinuiem super prmmissis privstitus non esset el privsentes non emunussent, munduntes eidem Lurolo 6urdinul>, ut u die udeptiv dictiv possessionis uli«iuew idoneum locum sive Lcclosium, sceculurem etium, in c^uo seu cjuu I'resk^toros omnes seu eonservos dir» suppressi ordinis in dieta domo 8uncti 8piritus iliiuscjus mdilieiis nunc dezentes insimui vei divisim, oot>' junetim vei sepsrulim, reeipere et retinere passe perc>uirut, sc ipsis pro eorum numsro, cjui pro tempo>e erit, de conzruu sustentutiono provideri luciut, eosdem frutres, ut se de dictu domo ud uiiu ud eodew roio 6urdinsli ussiznundu ioeu conierunt, sut> sententiis, censuris et pcenis urldtrio Luroli Lurdinulis imp»' nendis cozut et compeiiut, super c>uo eidem Lurolo Lurdinuli umpium et litierum uuctoritutem per priese»' tes etium eoncedimus et impertimur. vecernentes eusdem privsentes Iitterus nu»o unc^uum tempore d» sudroptionis vei odreptionis uut nuiiitutis vitio, seu intentionis noslriv vei uiio c>uopium defectu noturi, se» impuznuri nuiiutenus umciuum passe, sed eus semper vuiidus et eMcucos existere, suosque pienurios et >»" tezros etiectus sortiri sicciue in omnidus prmmissis et sinzulis per ljuoscunciue dudices et LommisssN^ etium 8unctse kowunm Lcclesiiv Lurdinules uc eausurum I'ulutii ^postolici Auditores, suiciutu eis et eon»» cuilibet quuvis uliter judieundi et interpretundi fgcultute et ^uctoritste judicuri, detinire dedere irril»^ quociue st inune si seeus super Iiis g czuoquum ciuuvis »uctoritute seienter vei iznorunter eontizerit ulte»' turi, c^uo circu Vensrubilibus trutribus nostris, pigudensi et ?upisnsi Lpiscopis, uc diiecto üiio ^rcki-?röst>) tero pieclesim Nediolunensis per cVpostolicu scriptu mundumus, liuutenus ipsi vei duo uut unus eoruw se vei ulium seu ulios, privsentes Iitterus et in eis content» czuivcumjue, udi et <>uundo opus iuerit so ties pro purte 6uroli Lurdinulis uc etium ^dministrutnrum, 6uiiernutarum, ^luzistrarum, i'rivceplorol»- ^dvocutorum, procurutorum et Ninistrorum privdictorum, uut uliorum, c>uoruln intererit, vei uliodl^' eorum kuerint relpiisiti solemniter puldicuntes eisl>ue in prmmissjs eliicucis dekensionis prsesidio sistentes kuciunt uuetoritute nostru privsentes iitterus, et in eis content» tmjusmodi uk omnilms, c>uos spectut et spectudit lpiomodolibet in futurum invioiudiliter odservuri, ipsasque Lurolum 6»^' nslem, nee non ^dministrutorss, kubernutores, Auzistros, privceptores, lVdvocutos, procurutoros Äinistros prsedictos illis p:»:iliei frui et zaudere, non permittentes eos desuper per l >uoseumc>ue modoliimt indeiiite moiestari, Lontrullictores ljuosiidet et relielles per eensurus picelesiusticss et et>l>l» pecuniurius pcvnus uliuciue opportun» Iuris et kucti remediu uppeliutione postpositu compescendo, non lezitimis super Ins Iiudendis servutis processitms censurus et pcvnus ipsus etium iterutis j>u>^ uzzruvundi, invocundo etium ud tme, si opus tuerit, uuxiiio lcrueini sivculuris, non odstantiiius priori ^ iuntute nostru priedictu et p>utörunensis Loncilii novissiwe ceiedruti, uniones perpetuus nisi in L»si>n>s jure permissis tieri proliidentis, uc Salicis ltecordutianis Lonifucii ?gpiv octuvi, I'rivdecessoris nostri? d' 1567 oavetur, ne (suis extra suam Livitztem vel vicecesim, nisi in eertis exeeplis egsibus, ei in ultram unam vie- ^m » 5mo sum vioeeesis »d Judicium evocelur, seu no ludiees » 8ede pr-ediet» vepul»ti eontr» quoseuw- llve proeedere, »ut »Iii vel »Iiis viees suas eoneedere et eommittere prmsumant, »e in voncilio Kenersli ollilg de dualms vietis dummodo ultra tres Views aliquis auctoritate prmsentium ad dudieium nen traliatur, -iluscjue äpostolieis ae in vrovineialilms et 8;nodalil»us Loneiliis editis speeialilms vel generalikus vonstitu- ^onidus et Vrdinationidus, nee non pra'dietke ?ra>posituraz 8anoti 8piritus jurzmento, conllrmationo äpo- ^olicg, vel quavis tirmitate alia ro>)oratis statutis vel eonsuetudinilms, privilegiis quoque Indultis, et iitteris ^postolieis sul> «puilnisoumque tenoridus et korwis, ao eum quidusvis etiam deroZatoriarum derogatoriis ^iiisque ellieaeiorilms et insolilis clausulis nee non irrilantilms et »Iiis veeretis in xenere vel Speele, etiam ^vtu seientim et poteslatis plenituilino similibus »e etiam oonsistorialilor vel »Ii»s quomodolidet ooneessis ^ etiam ileratis vieilms approliatis et innovatis, quilms omnilms, etiam si pro illorum sullicienti derogalione ^ Ulis eorumque totis tenorilius specialis speeidea individua et expressa »e de verbo »d verlmm non »utem per elausulas Fenerales idem importantes mentio seu qumvis »Ii» expressiv Iradenda »ut aliqua »Ii» exqui- Ma korma »d Ime servanda köret, tenores lmjusmodi »e si de verlm »d verdum nilnl omisso et korma in lliis tradita oliservata inserti korent, prmsenlidus pro sullicienter expressis dalzentes illis aliss in suo rolmre permansuris Ime viee duntgxst speoi»Iiter et expresse deroZamus contrsriis quitmseuwque, »ut si aliquibus ^winuniter vel divisim »I) eadem sit sede indultum, quod interdiei, suspendi, vel exeommunieari non pos- ^Mt per Iitter»s äpostolieas nun kseientes plengin et expressam »e de verbo »d verbum de Indulte brqus- ^odi luentionkiu. t>ulli er^o dominum Iiee»t baue paZinam nostrm blreetionis, Institutionis, sepsrgtionis, P^Membrationis, applieationis, »pproprigtionis, Indult!, voluntgtis, eoncessionis, imparlitianis prmdictorum ^eeretorum, mandatorum et veroMtionis inkrin^ere, vel ei »usu temerario eontr»ire; si quis »utem lioc ^ientgee prmsumpserit, indignationem vmnipotentis Vei ae Leatorum I'etri et Pauli äpostolorum eitius se 'wvgi^ ineursurum. v»tuin klomse »pud 8»notuiu l'etruin suli »nnulo I'ise»toris, ^Vnno Inesrnntionis vominieR lllillesimo ^wMntesiiuo seplu»Kvsimo nono, Uense dunii, vontitleslus nostri »nno ocwvo. Bulla PapD Gregor VIII; Stiftung des Kardinals Marc Sittich von Ems. Rom. I Z8I, > . März. (St.ia»»ar«I>iv Luccrn.) 8ervus 8ervoruiu llei, »d perpetuam rei memori»in. Luiu, (>u»nt» ex litlergrum ^^>iz t»lNsju»m virtutum et donurum onnnum »rtium vivgriis universse Iteipublie!« tdiristiunsz inereiuent» l^vveniunt, et quam tlrma ill» sunt »dversus lidei tlatkolickv Imstes privsidium, sedul» meditatione peusamus, ^ lloe novis vel maxime el»l>or»ndum est, ut ips» studi» in dies auZeantur et personarum illis incumven- cemwodis et neeessitatidus oeeurratur^ Vum itaque Vrivposiiura veatse dlariaz de dlirasole, eliin erdinis extineli, dlediolanensis Vioeeesis, quam Vileetus 5dius nosler Uareus, liluli 8»nctiL dlarim trans ^orim vresli^ler Lardinalis gl) älta Lmds nuneupatus, ex eoneessione et dispensatione äpostoliea in vom- ^nd»m Lommend» ImMsmodi ex eo, quod diotus Aareus Lardinalis illi Imdie ^ «Mni et eujusque duri sit.i in diel» pr-eposil»,» vel »d illam quomodolidet competenti in manidus nos- 1568 ins 8ponte et Ubers cessit, l^08que e688ionem ip8»m vaeabgt, modo vaeare N08eatur ad P>'!«8en8, et 8icvl dietu8 ^l»reu8 6ardin»Ii8 tam 8uo quam dileetorum liliorum Usetoris et .^dmini8tr»torum LoUößii Ilelvetio^ rum et Ukaotorum in Livitate Uediolanen8i, dudum per no8 ereeti st in8tituti, nominibu8 nnbis nuper expo- suit ipso Agreus 6grdingli8, qui Leelesiss Lonstgntiensis ex di8pen8atione ^p08tolie» Ursesul existit »d bor, ut Lbristigna UsUgio in Oioee68i 6on8tantien8i »e öominio Idslvetiorum et Ubastorum so magi8 augeatur et lloreat, Udeli8que populu8 8»lubriu8 reZgtur, quo in Ulis eorumque Leelesiis poti88imum, quibu8 »nimaruw cur» S8t annexa, m»^ori8 sc 8aniori8 doetrinm viri extiterint, qui ip8»8 lüvel68j»8 gubernent et »nimaruS cursm UuM8modi sxereeant, verbumque Uei populo prmdieto prsedicent, alia8que ad oninipotenti8 Uei laU' dem plurimum eupit inkr»8eript08 8eolar68 ex prsediet» Uioeee8i Uon8t»ntien8i modo et form» pgriter ink^' 8eripti8 sIiAöncio8 etnominando8, sc priugquam eUZantur qugUUeato8 in dieto Lollessio reeipi et sä opportunuw tempu8, quo litterarum 8tudii8 ineumkers bonj8que moribu8 8iinni imbui p088int, »Ii et retineri, ip8i8imul quinZeN' torum et 8eptu»Aint», nee non Urseeeptoriam 8»neti ^ntonii prope et extr» murosUapien8i8, Urdini8 8auoll ^uZn8tini Uanonieorum keZularium, euM8 mibe Uueatorum »uri de eamera kruetu8, redditu8 et provenws 8ecnnduin communem sö8timativnem valorem »nnuum non exeedunt, »uetoritate ^p08toliea perpetuo uni^l' mv8, snnsxiinu8 et ineorporavimu8 de novae 8ubventioni8 »uxilio 8imul cum »ugmento nuinsri illin8 80110' larium provideatur, ip8ique 8ckol»re8, quo ma^jor» in 8tudii8 8lli8 86N8erint eommoda, eo »l»eriu8 amplectantur, quars pro parte >larei Uardinali8 et ^dmini8tr»torum prmdietorum »88erentium Ur!vpo8itu>->' Leatao Aariaz I>uM8inodi truetu8, redditu8 et proventu8, 8uper c>uibu8 pen8io annu» dueentorum 8eutoi'U>u »uri in »uro 8eu Uueatorum Uamillo de Aodiei8, lratri Uo8pitali8 8»neti 1oann >8 Uioro8olMitani, illam annv' »Um ex dl8pen8»tione ^p08tolie» pr^eipienti »e nonnull» rubra Arani et etiam vinum et »Ii», et fers»» peeuniN 8»mm»m in totuin quadrinzentorum Dueatoruin »uri 8imilium non exeodenti» Äareo b»nolt!v, oliw profes8o dieti ordini8 Iluiniliatorum ex8tineti »e ?raepo8ito dietB ?rgzp08iturB 8»net»z Nariaz, dileetis kUiis pro eju8 et 8oeiorum men8», quaindiu ip8i vixerint, diet» »uetoritate »Ii»8 rs8erv»ta ex8titerunt; et supo> quibu8 ae etigm reliqui8 omnibu8 et 8inguli8 dieti Loliegii truetibu8 indeei8», dummodo tempore dstuw prm8ontium non 8it in e» »lieui 8peei»I^ter M8 cpuv8itum, eum omnibu8 Mi ibu8 et pertinentiia 8ui8 eicio^ eollessio diet» »uetoritate ^po8tolie» tenore prm8ontium unimu8, »nneetimu8 et ineorpor»mu8, it» quod Ueetori et ^dmini8tratoriku8 per 8ö vel »lium, vel »Iio8 eorum et praedieti tiolleFii nominibu8 prop>>0 »uetoritate eorporalem, realem et aetuglem po88088ionem Ur!vp08iturm Leatm Narim et »nnexorum »e 1uriuu> et pertinentiarum univer8»rum eju8dem Ubers »pprebendere et perpetuo retinere, iIUu8que sruetu8, tu8, ^jura, obvention68 et emolumenta qumlibet pereipere, exigere et levare, ae in ip8M8 eollegü U8U8 «t utilitstem onerumque 8upportationem eonvertere Uieeee8gni loei vel eujuspigm alteriu8 Ucenti» miniwe re qui8it», nee non eidem Nareo Lsrdinali quamdiu vixerit öju8que duoku8 immediati8 tantum 8uoee88oribu^ Lpi8copi8 6on8t»ntien8ibu8 et Uoeano Iiieelo8i!k Lon8tanlien8i8 pro tempore exi8tentibu8, ut etiam ex nu»o prout ex e» die, po8tquam unio prmdiet» esseetum 8uum 8ortita luerit, U»reu8 L»rdin»Ii8 videlieet quawclt^ vixerit viginti quatuor, 8ueee88ore8 vero Lpi8eopi prmfati qu»tuordeeim 8ebolare8 ex Livitate et Uiweo^ 6on8t»ntien8i Uu>u8modi, quorum duo ex oppido lirigantino, eMdem 6on8t»ntien8i8 Vieeee8i8, eu^v8 ineoltv »emper in tide eatboUe» eon8tanter per8titerunt et quod »Iteri oppido, bindo nuneupato, t>mr68i plane inteew vieinum e8t, alter autem ipsorum duorum ex Domo de I^e/.xe dieti oppidi UriZantini ö88e debeant, et qua 1569 luor ex oppido al; .VItemps, «Morum omnium minimus natu decimum oetavum mtatis sum annum atlinZal, vwnescjue krammatieis leßikus et prmceptis, Mm nunc instituti existant, öligere et «es sie eleetvs nunc et pl'o tempore existent! (Vreln-Lpiscopo Nediolanensi, prmdieti Lollegii perpetuo kuliernatori, nominare et ad VUm sueeessive transmittero, czui eosdem in alumnos Ilieti Lolloxii recipi et admitti, ae ilaidem ad neees- ^nuru et opportunem tempus retineri, interimtzue litterarum stuciiis diliFenter eos ineumkere et Imnis ^vripus simul imbui ae tum demum, postizuam tales in iisdem litteris et artium disciplinis pro^ressus ke- VVrunt, ut nä euram animarum, ut par est, exercendam, Lliristique populum saludriter regendum sullieientes idonei tuerint, ad kpiseopum Lonstantiensem, dito unieuMue ipsorum seliolaiium per ^reiii-Lpiscopum ^Vdiolanensem, (pij pro tempore erit, pro itineris lon^itudine et dillieultate viatico sullicienti ex pecuniis Hsius eolle^ii cum litteris etiam eommendatitiis et illorum sultieienliam alal>eant, ut pauporiores ditioriims sewper praeterant, illisque eorum unieui«iue post^uam sie, ut pruztertur, studuerint et ex studio ipso remissi tuerint, i»os omnes eorum aliczuos in czuocunt^ue Leelesiastico et Divino eoneernente otlieio et servitio in dieta Oioeeesi ^vnstantiensi adlukere, et illorum opera uti dedere auetoritate (Vpostoiiea et tenore prmmissis eoncedimus Vt indulMmus. lleeernentos prazsevtes litteras etiam ex eo, (Mod interesse dabentes vel putantes ad Ime ^eegti non tuerint, vel ex glig causa (Mantumvis rationadili de surreptionis vel odreptionis aut nulli- vjtio seu inlentionis nostra; vel czuopiam alio dekeetu notari, seu impuZnari ad terminos Iuris reduci, in Ms vel eontroversiam voeari aut adversus eas (>uodenmc>uo .Iuris remedium impetrari non posse nequo lpiidusvis similium vel dissimdiuiu eratiarum revocationidus, suspensionilms, limitationidus, dero^ationi- aut alds (>uomodolidet eontrariis dispositionidus, a nolüs seu suceessoridus nostris Ilomanis dontitieidus l^o tempore existentilms ex czuiliusvis etiam justissimis eausis et pro tempore emanatis eompredendi, sed ^wper ad jllis exceptas, nee non cpioties illas revocari vel liwitar! aut suspendi vel eis dero^ari eontißeril, ^ties iu prislinum et validissimum statum restitutas, repositas et plenario reintogratas ae etiam de novo posteriore datum tempore eliAvnda concessa esse, et eenseri, sicciuo per (Moseunque .ludices ordinarios delezatos etimn Hauet.'« ltomaniv dieelesia; (lardinales ae causarum ?alatii ^postolici Auditores suldala eis, ^ Verum euililiet «juavis alitor ^judieandi et interpretandi kaeultale et auetorilate uluiMe pidieari ae dedniri '^I>ere, nee non irritum ae inane, si seeus super Iiis a «Mopiam (Mavis auetoritate seienter vel ignoranter VontiMi it attentari. Nuoeirea Veneralnlidus tratridus nostris, l^ovariensi et Vercellensi IZpiscopis, ae vileeto iilio ^relii-presl^tera lüeelesim Nediolanensis per scripta ^postolica mandamus, «Matenus ipsi vel duo aut ^vus eorum per so, vel aliuin seu alios litteras prmdietas ae omnia et singula in eis contenta, uld et (>uando ^^I>edierit ae lpmties pro parte lilarei Lardinalis ae lieetoris et ^dministratorum prazdictorum tuerint re- 'ivisitj, solemniter pul»lioantes, oisque in pr.vmissis ellieaei priesidio assistontos taeial auetoritate nostra litteras ^'vdietas et in eis contenta Imjusmodi inviolabiliter oliservari, non permittentes, Nareum tlardinalem ae ^^^^vreni et ^dministratore» prmdietos per lsuoseum^ue desuper czuomodoliliet impediri seu molestari, ^vtradietores dicta auetoritate nostra appellatione postposita eompeseendo, non olistanlilius voluntate nostra ^'Vdjeta ae I^ateranensis (loneilii novissime eoledrati uniones perpetuas nisi in tlasilms g .Iure permissjz ^Vri prolulientis ae. piae memoria; Lonitaeii VIII.? ?razdeeessoris nostri, et aliis (Vpostolieis tlonstitutionilzus ^^trgeiiz «juil>useum«iue, aut si alilieta; 8edis l^oZatornm eins litteras impetrarint, etiam 197 1570 si per oas ad mlülüiioiuzm, ro-olvationem et Deeretum, vei alias guomodolillet sii processum, quas guidow liltoras et proeessus Iialnios per easdem sc indo socula gümcumquo addielam Drazposiluram Doataz voluuius non oxtendi, sect Milium per lroc ois guoad assoeutionom lzönolleiorum aliorum pi'MMäieiuw ß0- norari, et guilmslilwi aliis piivilegiis, indulgentiis et litleris ^postoliois genoralibus vol specialilms guoruw- oumguo touorum oxistanl, per gua> pewsenlillus iwn expressa vei totaliter nou insertg essectus earuw impodiri valeat guomodoliliet vei ditkorri, et do qua eujusgue totis tenorilms cle verbo ad vorlmm kabonäa sitiu iisdom lifloris montio specialis. Volumus autom, guod propter unionein, annexionem et incorporationow prwdiclas, dicta flrwpositura Deatw Karin; dolülis nvn traudetur ollseguiis, sed esus congrue supparten>u> nnera consuete. diulli erzo Dominum liceat, I>anc paginam nostrn; allsolulionis, unionis, annexionis, incoi porationis, eoncossionis, indulti, veereti, mandati et volunlaus inliingorc, vei ei ausu tvwerario conlrairo^ si guis gutem lloc attentare prwsumsperit, indissnationem Omnipotontis Lei ac Deatorum flotri et i^auil dpostolorum citius so noverit incursurum. Datum komm apud 8anetum Detrum ^nno Incarnationis Dow> nicm Killcsimo Duingentösimo octua^esimo primo, (lalondis Karlii, I'onlilleaius nosiri ^nno Decimo. 23. Bl'iiidniß der VII katholischen Orte mit dem Bischof von Basel. Luccrn. 137!), 28. September (Staatsarchiv Luccrn.) In dem Namen der heiligen gött- ! lichen vnd vnzertheilbarlichcn Dryfalltigkeit Amen. ! Wir Jacob Christoff, von Gottes Gnaden Bischoff zu Basel, j für vnS, Ouch die vnscrn vnd di^ vns zu versprechen stand, an einem, j Vnd Wir die Schulltheisscn, Amman, Clcin vnd Grosse RhäC, ^ Burger vnd Landtlütt, gcmeinlick) der Stetten vnd Ländern hie- j nach genannter Orten Alltcr waarn Catholischer vnd Christ- j licher Religion der Ehdtgnoßschafft, Nämlich Luccrn, j Vry, Schwytz, Vndcrwal den Ob vnd Nidt dem KernWald, j Zug mitt sampt dem vssern Ampt darzu gehörig, Frhburg vnd > lothurn, Ouch für vns, Die vnscrn vnd die VnS zu versprech- j cn stand, an dem andern theilc, Th>u ^ Kund Mcnigklichcm j mitt discm Brieve, Das wir habeut angesehen vnd Inn j eigentliche bctracht"' ' genommen die gcfarliche vor äugen schwäb- j ende Löüff vnd Zytt Vnd mitt was gcfarlid)eiten vnd trübst Nitt allein der Walltlich vnd Polittisch stand, Sonder auch die Waa- j rc Kilch Gottes vud das Schill^" Petri diser zytt vmbgebcn vnd j angefochten, Vnd wie nottwendig eS spe, zu crhalltung staats j vnd wa senS, sich mitt gutten gründen vnd Nachpuren In vcr- > pflichter einigkcit vnd guttcr verständtnuß zehv^ ten; Dannen-> har Wir obgcnannte Parthygen gesehen vnd erwogen die Komliche i gelegenhcit v»d anstossende grcntzen vnser Stäättcn vnd Landen, j Ouch andre quänilickze Mittel, so die Allmechtig^ Gottes vns ver- j lichen vnd noch vcrlyhen mag, Vnd also erstlich Gott dem j Herren, Der reync« v» befleckten Himmelkönigin Maria, svncr gebäre- s rin, Ouch allem Himmlischem Höre zu Prhs, Lob v»v Eer, Syncr j waarcn Kilchen zu Trost, Rettung vnd crhalltung, Ouch vffnung, j meerung vnd pflanhuuli willen vnsers Alflen Waarcn Catholisd)en! Christlichen gloubenö, Vnd dann durch fridcn, ruw v»^ wol- j fart, Ouch bessern schirmS, nutzes vnd crhalltung willen vnser all- j crsytts Landen vnd Lütfl^ gemeinlich vnd sonderlich, vngercchten j gwallt, überfal, vnbill vnd Muttwillen dardurch fürzekommen, I57t Mitt guttem wüsscn, cinhälligem Rhat vnd zyttlicher Vorbetrachtung, j Sonderlich Wir, Bischoff Jacob Christofs, mitt guttem gunst, müssen j vnd willen Der Eerwürdigen Herren, Vilser Lieben Brüder j Thumb- Dechan vnd Cappittel vnser hohen Stifft Basel, Ehn j Christliche gethrüwe Fründtschafft, verstendt vnd Pündtnuß mitt l einander» hngangen, vffgericht vnd beschlossen, Ouch sollches j mit Lhplichen vnd geleerten Eydcn zu Gott vnd den Heyligen j für vns vnd vnser Nachkommen vnd alle die vnsren (Die ouch I harzu bestencklich verbunden vnd begriffen sin söllent) gclopt vnd ge- j schworen habent, Dieselbige Fründtschafft bnd Pündtnnff waar, best I vnd statt, ouch erbarlich vnd In allen thrüwen, zu hallten vnd erstatten, > Erstlich, so sollen wir, Bischoff Jacob Christoff, vnd l wir, die obgemellten katholischen Ort der ^ydtgnofischafft, j einandcrn gcthrüwlich, vffrecht, Erbarlichcn vnd vcstcncklichen Inn > Religions vnd allen andern billichen sacheil bystendig, behülfflich vnd l beraten syn, nach allem vnsrem bestem vermögen vnd so vil vnser beider j theilen bestes vermögen sich Immer erstrecken mag, onc alle hindcrnuß j vnd Verzug, Wils whtt vnser beider parthygen Lhb, gut vnd macht gc- ! langen vnd sich erstrecken mag Wider vnd Hagen alle die, so vnser eint- j wcdre parthh an Lyb, Eercn, Landen vnd Lütten, Wolharbrachten Rech- > ten, Gerechtigkeiten, Frhheittcn oder gewonheitten, mitt gwallt! oder sonst one Recht anzugrvffcn, zu ^argwalltigen oder zu beschädigen j vnderstünden, (1,) Vnnd Nämlichen wann wir, gewellter Bischoff Jacob Christ- j off, Oder wir, die harinn bestimpten ^rt samenhafft oder ettliche I derselbigen, In vnsern Stetten, Schlössern, Landen vnd Lütten j In Retziens vnd andern sachcn abgemelkter Massen wider Recht ! vnd billicheit getrcngt oder vergwalltiget wurden, Oder vnser j Jetweders theils vnderthanen wider Jr Obcrkeit sich vffleincn ! vnd vngehorsam Zeigen söllten, So sol Je ein theil dem and- j ern syn stattliche Hillff zu erzeigen vnd wir allso einwandern nach I allem vnserm vermögen zuschützen vnd zu schirmen, Sonderlich die vn- j derthanen zu Etlicher gehorsame gegen Jrer Oberkcit zu bringen, schul- j dig vnd verbunden syn, alles In deß beschwärten oder begärendeu theils j Kosten; Vnd sonderlich diewyl vor cttlichen Jarcn vnd noch ! kurtzlich ettlich vnser Bischofs Jacob Christoffs vnderthanen In vnsern j Stetten vnd Landen Den Predieannten der nüwcn ^aligjou anzuhangen ! vnderstandcn, ouch Inen schütz, schirm vnd bystand zu Jrer verfürischcn j Leer gehaben, So sollen wir obgenannte Catholische Ort Jr Fürstlichen j gnaden vnd dero vnderthanen by der Gilten Waaren Catholischcn Ne- j ligion bandthaben, schützen vnd schirmen wider menigklich, Ouch > die ^aderthanen, so noch bißhar nitt abgefallen, dahin hallten, Das sy by j selbiger Catholischer Allt Christ- tchen Religion belyben vnd beharren müss- ! end, Ouch durch fugklichc mittel daran syn, damitt die wdgefallnen ! mitt der Zytt, alls vil möglich, zu Jrer rechten, allten, ordenlichen vnd ! Christlichen gehorsame gebracht werden mögen; Doch sol sich dise ! Hillffbcwysung vff Vilser, deß BischoffS theil, gegen vnlcrn wbgefallnen j Widerspännigen vnderthanen allso verstau vnd dise crlüttrung haben, ! Nämlich wo sich iöllcher facll zutragen wurde, söllen Wir, Bischoff Ja- ! cob Christoff, gegen den selbigen (Rcligionssachen ^langende) one ! der obgemellten Herren Eydtgnosscn der Catholischcn Orten sonder ! Rättlichs beduncken, ^orwüßen vnd bewilligen, nützit gwallt thättlichs j handle» noch fürnemen, londer zuvor alle zytt, alle '^gliche vnd bequem- ! liche mittel, vsserhalb thättlichem fürncmcu vnd one vffrur, anwenden, j Damitt o^a, so »och katholisch, by vnser gehorsame vnd der waaren Catho- ! lischen Rcligioil belyben vnd erhallten die abgefallnen wider zu j derselbigen vnd Christlicher gehorsame gegen Gott vnd vns, alls Jrer , Achten natürlichen Oberkeit, gebracht werden mögen, vnd all- j so alles glhch ouch güttlichs oder Recht- mitt söllichem Rhat vnd diser j gstallt handle» vnd fürnemen. ! (2,) L57S Zum dritten, so sollen Wir vorgenannte Ort schuldig syn, Jeder j zytt, vff vnscrö gnädigen Hc^ ren Bischoff Jacob Christoffs ervordern vnd j Jr Fürstlichen Gnaden kosten, vnsre stattliche Bottlchaffl zeschicken i vnd In fürfallcnden geschefften vnd fachen vnsern gethrüwcn Rhat ze j mitttheilen, Ouch nütt allem flyss vnd ernst dermassen darinn handle», s allö ob die fachen vns selbS berürten vnd anträffent. j ^ Zum vicrdten; wann sich dann zutragen sollte, Das einicher vn- f ser der obbcmellten theilen von redlicher mercklicher vrsach wegen ^ Jemanden anzugrhffen, belagern oder befächten bedacht vnd sich 3" ^ söUichcm der andern Hillff zu gebruchen Vorhabens sin wurde, Derselb- j ig theil, so söllickrs zcthund e"l- schloffen, sol ein gewüssen Tag zu Solothurn j In der Statt zu erschyncn ansetzen, Da dann die b" schribne theil zu erschy- i neu schuldig vnd Pflichtig sin söllen vnd die fach, was Jnnc, den bcschryb- j ende" theil, söllichen angriff oder belägcrung zethund bewege, Inen lassen i anzeigen vnd sh göttlich bitten, gethrüwen Rhat darinn zu geben vnd j mittzctheilen, Wie vnd In wöllcher mass die fach fürzencmen vnd ze Hand- j len; Das sollen ouch dieselben, an die es gebracht würdt, zethund nitt vcr- j sagen, sonder d>c fachen mitt allen thrüwcn erwägen vnd, wann j sy nitt In der güttigkeit abzustellen oder zu widertthbe", sich darinn j mitt thättlicher hillff so gcflisscn vnd thrüw erzeigen, alls ob die fachen > ein Jeden selbs an- träffent^ > (äJ Zum fünfften; Ob Gott gnad gebe, das in söllichen Zug ettwas von j nüwem gcwunncn oder erobert wurde, das keinem theil zuvor nitt ^ zugehörig gewesen, Das sol (vnangesehcn In wöllichs theils kosten der > Krieg vollfürt wäre) sründtlich vnd glhch vndcr vns getheillt werden, j (5,) Zum Sechs; teu; Vnd damitt dise fründtschafft vnd Christliche verstendt-j nuß desto fründtlichn gehallten vnd sichern bestand haben möge, So söllen j Wir, Bischoff Jacob Christoff, mcergcdachtcn Hc"'^ Eydtgnossen der j Catholischen Orten gemeinlich, noch keinem Ort sonderlich, oder Iren vn- ! derthane" In vnser deß Vischoffs vnd vnscr Stifft Stetten, Schlössern vnd > Landen, darinn noch daruß keine" schaden zufügen, noch Jemandem anderm j söllches zcthund gestatten, so vcer es In vnserm vermögen >ss' Dcßglychen j söllen wir die gesagten Ort, gemcinlich vnd sonderlich, vnd vnsre vnderthau- j eu gegen eb gemelltcn Iren Fürstlichen Gnaden vnd den Iren durch vnd j In vnsern Stetten, Schlössern vnd Lande" hinwiderumb ouch thun. j (6,) Zum Sib enden; Vnd ob dann fach wäre, das Jcmandt In vnscr, j Bischoff Jäcob Chv>I^^' Schlössern, Stetten vnd gcbietten begriffen > wurde, der den obbestimmpten Herren Eydtgnossen der ^ tholischen Orten j gemeinlich oder einem Ort sonderlich oder Iren vndcrthauen schaden ge- j than, redt, oder sonst args vnd Leids zugefügt hette, den oder die sclbi- j gen söllen wir, so erst wir deiC" von einem der genannten Orten, oder > glych von Inen den Orten gemeinlich berichtend angemant werde"' ge- j fcngklich anncmen Lassen, vnd die geletzten Ort oder das geletzt vnd ge- > schädiget Ort dessen v"' stendigen vnd Inen, wo sy das begären, vnverzog- j enlich Rechtens gestatten vnd ergan Lassen; Allst vnd derglhchcn söllen j wir, die vorberürtten Ort, gemeinlich vnd sonderlich gegen Iren Fürstlichen I Gnade"' Ouch dero Stifft vnd denen, so Jro zu versprechen stand, hin- j widerumb ouch thun^ j (7>) Zum Achten so söllen ouch Wir, Bischoff Jacob Christoff, Erstge- ^ dachten Herren Ehdtgnossc" ^ Catholischen Orten gemeinlich oder > Jedem Ort sonderlich In vnsern vnd vnser Stifft Stetten v" Schlößeren > öffnung thun In kricgs vnd vhends nötten, vnd für Jr kriegSvolck vnd Nüst- ! ung, Inen feilen kouff, essen vnd trincken vmb Jr gellt ervolgen Lass- j cn, doch onc vnsern vnd der Visse" mercklichen vnd gefarlichen schaden; j Hinwidervmb so söllen wir, genannte Ort der Eydtguoßschassl ist 157Z Reinlich s vnd jedes Ort Jnnsonderheit, Hochermelltem vnscrm Gnädigen Herren I Bischoffen vnd Jr fürstlichen Gnaden zugewandten kriegövolck vnd Nüst- ! ung In vnsern Stetten vnd Schlössern, In ^'eg vnd Vyends nötten, ouch j glyche öffnung thun vnd Proviand vmb gcbürliche bezalung gestatten; ^ud ^ sonst söllen ouch wir beide theil cinandcru Inn oder vsserthalb kricgsnöttcn, j so vil Jeder thcil embären mag, vngefarlich fryen feilen kouff zulassen, ouch j harinn vnd In allen andern fachen alle fründ ^nd nachpurschafft cinandern erzeigen, j (8). Zum Nüudten; Ob es fach wäre, das vnser deß Bischoffs Rhätteu, die- > ncr oder vnderthanen, ^ in vnsern Schlössern, Stetten, gerichleu vnd gebictten j gesessen sind, mitt einem der obgcnaunten Herren Eydtgnossen von den Catho- j tischen Orten oder Iren vnderthanen, Oder sy die Herren Eydt- üuossen von den ^ selbigen Orten, gemeinlich oder sonderlich, oder Ire vnderthanen, so In Iren j Stetten, Schlössern, gerächten vnd gebictten gesessen, gegen einem vnser deß j Bischoffs Rhätten, dienern, oder die vnsern oder vnser Stifft Schlössern, j Stetten vnd gebictten gesessen sind, ettwas zeschaffen Helten ^er gcwunnen, I darumb einer den andern ansprach nitt erlassen möcht, Da sol sich ein Jeder vmb I Vilichs von dem andern Rechtens Lassen benügen an den enden vnd In dem ge- s richt, da der ansprächig Jescfsen Ist, oder dahin er gehört, Daselbst ouch ein Je- > der angesprochner dem klcger eins vnverzognen Achtens syn viid Jme das da- j selbst gestattet werden soll; Wo aber Jemand in deß einen oder andern i ^)eils Herrschafftcn In Bürgerlichen fachen fräffel bcgan, oder bußfcllig > wurde, so sol he ein Obcrkeit andern söllichcn, so gcsräfflet oder bussfcllig j worden, vff der Oberteil bcgären, da gefräfflet worden, güttlicher verglhch- ! ung oder zum Rechten zu stellen schuldig sin. (9.) Zum zeheudeu; Fugte sich aber, das wir, Bischoff Jacob Ehristoff, j mitt den hievorgenannten Herren Eydtgnossen der Catholischen Orten j gcmcinlich oder einem Ort sonderlich zweyig wurden, Oder die j Jetzgcmcllten Ort gemeinlich oder ein Ort sonderlich, mitt Iren Fürstlichen I Gnaden, darvor ett spx, Darumb söllen wir beidersyts, wann ein theil j den andern ervordcrt, darnach In den nächsten ^erzehen Tagen vff einen bc- j stimptcn Tag, der darumb bcnempt würdt, mitt cinandern ze Tagen ko- ^en > gan Solothurn In die Statt, Da söllen dann ein Jeder vnser der beiden theilen j Zwcn Erbarc ^ünn vß den shnen setzen, für die sölliche Zweyung zc bringen, j die ouch geleerte Ehd zu Gott vnd Heiligen schwören söllen, die fach j vuverzogcnlich, oder vff das Lengst i,r Monatsfrist, zu der güttig- oder j zu dem Rcchteir (ob sv die güttigkeit nit finden möchten) vßzesprcchen; i vnd wie sy darumb ^kennen, dem sol bcidersytts guug gethan, daby belyb- j cu, ouch waar vnd stäät gehalltcn werden, onc ^'dcrred; Wäre j aber, das sich die selben Vier In Iren vrthcilcn glych theillten vnd nitt eins l wurden, ^ söllen sy by abgedachten Iren Eyden einen Obman vß vnser ^ deß Bischoffs oder der obgenannten Orten ^uden, Herrlichcitcn vnd gebictten, j so vnparthygisch sigc, erkiesen vnd nemmcn, der sy zu der fach Unrein, schydlich j vnd vnargwänig sin bcdnnckt; Derselb gmcin man dann ouch geloben j vnd schwören so Er die fach nitt güttlich hinlegen mag, diesclb mitt j den Vieren alls obstat vnd vnverzogenlich vß- ^shrecheu; Vnd was i sy allso erkennent, demselben sol von beidentbcileu nachkomcu vnd i gnug gethan Melden; Es söllen aber ouch die vier zusätz vnd der Ob- i mau von ^ncn Obern ^rer Eyden erlassen Werden; Fugte es sich > aber, das die vier zugesatztcn eines Obmans sich nit vcrglychen möch- > ten, Son- ^ ein theil disen, der ander theil einen andern ernamsete, ! Allsdann sol vss den zwehen fürgcschlagnen ^öniännern einer mit i dem Loß zum Obman erwollt vnd dargcben werden, i (l9.) 157-! Zum Eilffteu Sollen vnd Wollen Wir, Bischoff Jacob Christ- j off, offlgemellte Herren Eydtguosstn von den Catholischen Orten vnd j die Iren, geistlich vnd welltlich Personen, Deßglychen ouch Wir, die l genannten Ort, Jr Fürstlich Gnaden, dero würdig Stifft vnd die Iren, j geistlich vnd welltlich Personen, bh Iren gutten Rechtmässigen vnd lob- ! lichen alltem harkomem blyben lassen vnd sy whtter nitt trengen, doch j sol esstn Religionö sachen verstanden vnd gehallten werden, wie ob- j gemcllt; Wo aber JrFürst^ lichen Gnaden vnderthancn vnd angehörigen sich i vnrechtmässiger, vnbillicher gebrüchen behellffcn wollten, Sollen wir, die j offtgcmellten Ort, sh davon vnd zu der billicheit ze wysen vnd zc halltten j schuldig stn, Vnd sol kein parthy der andern parthy vnderthancn oder zugehörige j zu Burgern oder In schuh vn schirm vff vnd annemen; ES sy dann fach, > das ein vnderthan hußhablichen vnder ein andre Obcrke> ziehen wollte, AUS j dann sol der sryzug zu beiden theilen vnversperrt, sonder frh zugelassen syn, l Vnd zu mcerer bewärung vnd bestättigung söllicher Christlichen j Fründtschafft vnd verstendtnulst ouch zu mcerer crklärung der son- s dern Liebe vnd geneigten Willens, so wir, obgenannter Bischoff ^ cob Christofs, zu j den vilgemellten Herren den Catholischen Orten, vnsern Lieben stünden vnd j Punvt^ gnossen, tragcnt vnd Inen bekannt zemachen begärcnt, So sind wir dessen j gegen Inen hngangcn^n daruff zwüschen vnS beschlossen worden, daß wir, ! Eegemellter Bischoff, fürohin Järlich vnd Jedes , so Lang dise Pündtnuß wären > vnd In krefften bestan würdt, von den obgemclltcn Orten, In diser Fründ ^ schafft j oder Pündtnuß begriffen, he von einem Ort nach dem andern, von Jar zu Jar ab- ^ wäclMe^ Einen frommen, vffrechten vnd verstendigen Mann zu vnserm Rhat j vnd diener von Huß vß nemeu vn erkiesen söllent vnd mögent; Es wäre dann j sach, das wir lieber an die Ort begären wollten, st) st^ einen söllichen Mann j zu vnsermRhat vnd diener vns zu ernamsen vnd erkiesen, Alls dann sol dasstlst big Ort, an wöllchem es dann wäre, einen sollchen vns zegeben schuldig vnd j pflichtig sin; Dersti^il vns geloben vnd schwören sol, das er vns vnd vnserm! Stifft In allen billichen vnd zimlichen sach^ darzu er von vns ervordert j würdt, mitt Rhaten, Reden, Rytten vnd sonstcn, alls ein andrer gethrüwer Rhat vnd diener, nach synem besten vermögen vnd verstand gehorsam, gcthrüw j vnd gewärttig stn wolle» Vnd söllicher vnser bestellter Rhat sol vnd I mag nützit destowenigcr by siner ordenlichen vnd gewonliä>en Hußhalltung > sich anheimsch hallten; So offt aber Er von VnS beschrieben vnd ervordret j würdt, vff ^ sern kosten zu vnß oder anderstwohin, dahin er bescheiden würdt, j zu Rytten oder Reysen, demselbiß^ vnd was Jme dannzumal vsserlegt würdt, j sol er zu gehorsamen vnd statt zethund schuldig shn, gegen sollen j wir söllichem vnserm Rhat vnd diener zu einem Järlichen Dienstgellt vß- I richten vud ^ zalen Einhundert Kronen oder zwehhundert Pfund Baß- j lcr oder stäbler Wärung; Darzu wann er p ^ vnsren geschafften Rhtt j oder Reyset, Sollen wir Jnne mitt futter vnd mal, nagel vnd ysen koststh hallten. j (12.) Zum drhzehendcn Sol dise gegenwirtige verstendtnuß vnd j Pündtnuß wären vnd bh keeff bestan vnser, Bischoff I Jacob Christoffs, Laben Lang vnd die zhtt, bis ein andrer Bischoff erwöllt I vn Confirmiert würdt, Ouch zwey Jar darnach, In wöllicher zhtt j dise Pündtnuß sol ernüwcrt werden. Zum beschluss Haben wir, erstgesagter Bischoff, Vnd wir, Decan j vnd Thumb Cappittel Stifft Basel, vns In söllicher verstendt- j nuß vnd Pündtnuß vorbehallten vnd vßgenommen die Bap ^ liche Heil- j igkeit, die Römische Keiserliche Mayestat, daS heilig Römisch Rhch ! vnd vnsre Hohe mannen, Ouch alle vnser vnd vnser Stifft Frhhei- j ten vnd allt Harkomen, Ouch Elltere vertrag v> ^ verstand, so vor dato j diser vereinung Wir oder vnsre vorfaren mitt Jemandem vffgericht; ! So l575 vilgemellte Ort der Eydtgnossschafft Catholischcr Re- ! ligion vnd harinn begriffen vnS zu vnscrm In gesagter gcgcnwir- j tiger Pündtnuß ouch Lutcr vorbehallten vnsern aller Hciligisten Vatt- j er Bapst, den Heiligen Apostolischen Stul ze Rom, das Heilig Rö- j misch Nhch, die aller Christlichiste ^on Franckrych, die ewige Erbevn- i ung mitt den Hüsern Oestcrrych vnd Burgund, den Durchlüchtigi- I Hochgeborncn Fürsten vnd Herren, Herren Cmanuel Philibert, Her- ! zogen zu Savoy, vnd synen den Printzen Im Picdmont, Onch alle j vnd Jede vnsrc geschwornc Pündt, Fryheitt vnd gerech- ^gkcit, All I Burg, Stctt vnd Landtrccht vnd alle andre Elltere Bricff vnd Sig- j ell, Verkomnus!, Lauds- ^iden, vnd alle vnsre Pundtsvcrwanndtcn, j Pundtsgnosscn vnd zugewanndten, vnd alle andre Pündt- ^usscn vnd der- j stendtnussen, so wir gemcinlich oder sonderlich mitt Jemandem hicvor! vffgcricbt, die ^»n gcntzlich bp Iren krcfftcn blvben vnd bcstan soll- l ent, Allso das disc gcgcnwirtige Pündtnuß den- ^lben allen, allS j den Elltern Bricffen vnd Siglcn, so wir harumb empfangen vnd geben j habcnt, Ouch sonderlichen der beschirmenden Pündtnuß vnd verein- j ung, so wir Jetziger zvtt mitt der Cron Franck- ^ch habcnt, ouch vn- > schädlich vnd vnnachthcilig heisscn vnd svn solle; Wo aber fach i wäre, daS Je- ^udt, so wie oben gemeldet vorbehallten, die ein oder i die andre parthy heimlich oder offenlich, Es sye ^hch In Religion j oder andern sachcn, wider Recht vnd billicheit antasten, beschwären, verletzen j oder vorfallen vnd sich güttlichcn oder rechtlichen auerbicttcnö nitt setti- > gen, sonder mitt thättlicher Hand- fürzufarcn vndcrstan wurde, Alls > dann sol one einich ansehen dises vorbehallts der parthy, so allso griffen, j beschwört oder überfallen wnrdt, hillff vnd bvstand wie oben gemeldet s geleistet werden. (1^.) Vnd zu gentzlichcr vnd vollkomenlicher Bcvcstigung discr Christlichen j Pündtnuß vnd sründschafft, ^ch das wir die obgeschribne verstendt- > nuß zu beiden theilcn In allen Pnnctcn vnd Artichlcn, by den ^sproch- s ncn vnd gcthanen Eydcn gcthrüwlich, war, vcst vnd statt, ouch vnver- > brechenlich one alle Jefärd hallten söllent vnd wöllent, So haben j Wir, Bischoff Jaeob Ehristoff, vnscr grösser hnsigcl, Ouch Thnmb- j dcchan vnd Cappittel Hoher Stifft Basel, Diewyl disc verstendtnufi vnd j Pündtnuß mitt ^lcrm gutten gunst, wüssen vnd willen vffgericht, vn- j serS Thnmb CappittelS gcwonlich Ynsigcl, Vnd ^»iiach wir, j obgeuanntc Ort Eatholischer Christlicher Religion, glhchSfals vnscr Stett j vnd Länder mee- hnsigel ouch offenlich hencken lassen an discr bricffen j zwen glychs Jnnhallts, deren einer vnS, Bi- ^°fs Jacob Christoff, vnd j der ander vns, vilgenanutcn Catholischen Orten der Eydtgnoßschafft, zuge- I ^llt. Geben vnd beschehcn In der Statt Lucern vff Sanct Micha- j els deß heiligen ErtzCngcls Abendt, Christi Jesu vnserö Lieben j Herren vnd SäligmacherS geburt gezallt Fünffzchcnhundert Sibcntzig > ""b Nün Jare. der llrkimdc dangen nwhlerlinlten die Siegel des Bischofs und der Domstift zu Bösel, sowie der Srte Lnecrn, Uri, olnonz, ^liwalden, Nidivalden, Zug, Frcilnirg und Solothnrn. 2^. zwischen Frankreich und Spanien, betreffend die Neutralität der Freigrafschaft Burgund. Baden I38U, 23 Februar und 1. März liZtaatSarcl,,» B-r». Bundbuch. VN. 3SS>>.) ^sn Ramnicn Gottes Amen. Allen denen, so dißerc gcgcnwürtige Brief sächcn werdcnt, kundt vnnd offenbar. Alßdann im Tußent Fünffhundert Zwey vnnd Sächtzigosten Jare vff dem 1576 fünnffzechenden tag Decembris Inn der Statt Sollothurn durch Vnderhandlung der Herren Eidtgnosssu die Neütralitet, so hievor zwüschent dem Hertzogthumb Burgundt, BurgGrafschafft Ossone, dem Land Bassigny sampt Iren Zugehörenden vnnd harflüßeudcn Erdtrichen vnnd Herrschafften, so darum beglich fen, Eins theils, vnnd der Fry Grafschafft Burgund, der Statt Bysanntz sampt iren Zugchöreniidcn vnd harflüßenden Erdtrichen vnnd Herrschafften, so darinn begriffen, Annderstheils Vffgericht vnnd tractiert vnnd damals ernüweret vnnd vff zwentziz Jar darnachvolgende verlcngret worden, wie dann nsst löüffiger In den briefen gemelter ernüwcrung vnnd verlengerung gemeldet ist; Diewyl vnnd aber H"-'^ gesagte Herren die Eidtgnossen berichtet worden, wie das die verlengerung vnnd ernüwcrung gcrürtcl Neütralitet vf dem Nün vnnd Zwentzigisten tag Jullii Nechstkünftig Ennden sölte, Guter Hoffnung d"U Zuversicht, wo gesagte Neütralitet ernüweret, sollichs wurde ein Mittel sin, dardurch die fründtschaffst ' nigung, guter fride, Verstantnus vnnd Nachpurschafft in den Landtschafften, so darinn vergriffen, Erft> schet wurde, wölche sl) lange Zyt vndereinanderen erhalten, Jnnsonderheit aber, alls die schwäre gll> Kriege zwüschent den beiden aller Christenlichosten vnnd katholischen Majestäten gcwäret habent, LZnu so nun obgerürte Herren Eidtgnossen die Rhuw, Sicherheit vnnd Einigkeit Obgesagter Landtschafften >u künfftigem gärn begärttend, haben sh durch Ire gesandte, so vff der gemeinen Tagsatzung In dem MlM Juny letstverfloßen zu Baden bh cinanderen versampt gwässcn, Anstatt beider aller Christenlichistcr vnn Catholischer Maiestaten Ire Ambassadoren vnnd Anwalt, so vff gerürter Tagsatzung erschinen, ernst ^ gepätten vnnd ersuchen lassen, Das sy gcmeltc Neütralitet ernüweren vnnd gute Zyt verlengercn taff^" weitend, Damit die Bnnderthancn vnnd Jnwoner Obgesagter Provintzen vnnd Landtschafften In frid, Ruw vnnd Einigkeit laben mögent, Daruff die Herren Ambassadoren versprochen, sh wellen Maiestaten sölliches berichten; welliches sy fldthar gethon, Dermaßen das Jr Maiestaten Inen ofssnl'^ bricf vnnd gnugsammen bevelch, diß zcthund, zugeschickt vnnd abgevcrtiget habciu Derhalben vff Hütt Dattum diß briefs haben sich deswegen Herr Niclaus von Harlay, Sansy, Fryberr zu Montglat, des Aller Christenlichisten Künigs Heinrichen Raths vnnd Jrer Ambassador In dißer Eidtgnoßschafft vnnd durch Jrer Christenlichiste Maiestat harzu geordnet vnnd ^ weit, So danne Herr Anthoni von Oisellah, der katholischen Maiestat Ritter, In dem Hoff, Parlaw^ vnnd Regierung der Grafschafft Burgundt, Herr zu Nillenove, Frossne, le Castell:c, von Jrer tischen Künigclichcn Maicstct hartzugeordnet vnnd crwcllt, mit sampt dem Herren Claude Jacquemct, Rechten Doctor vnnd der Rathen In obgemelten Parlament, vnnd Vincent Benoit, Truckhsäß, erwcllt vnnd geordnet Durch Herren Francissen von Vergy, Ritter, Grase zu Champlite, Fryherr zu troy, Moray vnnd La Rochella :c,, Oberster Lüttinampt vnnd Gubernator Jnnammen Hochgesagter iestat In Jrer Grafschafft Burgundt, annderstheils, vermag Jrer gwalt vnnd bcvelchSbrieffen, so zu dißers Contracts gestellt vnnd Jngcluvt sind^ Da nun abgehörte Ambassadoren, alls zu dißerm Hü" verordnete Comissaricn, vor den Herren Gsandten der drhzechcn Ordten der Eidtgnoßschafft ersch''^ Namblich Hans Kambli, Bürgermeister, vnnd Hans Keller, deß Raths der Statt Zürich. Niclaus ve Meßbach vnnd Anthoni Gaffer, des Raths zu Bern, Rochius Helmli vnnd Ludwig Pfhffcr, br>d vnnd alt Schultheis zu Lutzcrn, Joßt Schmid, Landtamman, vnnd Peter Gyßler, deß Raths zu Cbristoff Schorns, Ritter, Landtamman, vnnd Joseph Kennet, des Raths zu Schwytz, Marquart Feldt, Landtamman, vnnd Wolffgang Lussi, des Raths zu Vnnderwalden, Wollffgang Brandenberg, man zu Zug, Ludwig Wichsser, Landtamman, vnnd Joßt Hößli, Statthalter zu GlaruS, Remigius F" 1577 dnnd Vlrich Merian, des Raths zu Bassel!, Ludwig von Affri, Schultheis zu Fryburg, Steffan Schwaller, Büderich vund des Raths zu Sollothurn, Hans Courath Meyer, Doctor der Rechten, vnnd Dietingen hon Wildeuberg, genannt Ringk, Heid nüw vnnd alt Burgermeister zu Schaffhußen, Vnnd Bartholome Teiller, Landtamman zu Appenzell. Nach vill vnnd manchcrley Vudcrredungen vnnd Handlungen haben 1h sich gemeinlich vudereinandern vereinbaret vnnd vereinet, Inn gegenwürtigkeit vnnd durch Vnder- ^ndlung dickgeuanten Herren Eidtgnossen Gsanndten der drytzechcn Ordten der Eidtgnoßschafft, vnd h'e verlengerung dißer Neütralitct vff Nun vnnd zwentzig Jar lang erstreckt vnnd vcrlengeret, verwilliget Hund glopt, vnnd selb gemelt Zyt vnnd Termin vff den Nun vnnd zwentzigisten tag Jullii vff uechstkünff- anfachen vnnd vff selbigen tag, wann die Nun vund zwentzig Jare verflossen vnnd vmbgangen, sich euden. Eß soll aber In gemeltem Contract der Neütralitct, was das belangt die Lcnnder, Erdtrich vnnd Herrschafftcn, so In dißer gcgenwürligcn verEnderung svergriffens, nützit geendert werden; Welche In hkr whß, Form vnnd gstallt, wie hernach vollget, Luten soll: Erstlich das Hertzogthumb Burgund!, darin begriffen die Frh Grafschafft Ossoue sampt dem Land bassigni mit iren Zugehördten vund harflüsscndeu Erdtricheu vund Hcrrschafften, so darinn beschlossen, sy Jetzmalö von der Aller Ehristeulichisten Mayestat Jnngehept vnnd befassen werden!, Die gesagte Grafschafft Burgund! samvt der Statt Bhsantz,so darin begriffen mit ireu zugehörendcn vnnd har- ilüssenden Erdtrichen vnnd Hcrrschafften, so darin beschlossen, wie dann st) von Jrcr katholischen Maye- Jnngehept vnnd belassen werdent, die sollend! zwüscheut den beiden Künigl. Mayestatcn In einer Neü- ^ulitet ston vnnd blyben, Dcrgestallt das in der wärendeu Zyt der Nun vnnd Zwentzig Jarcn den Nun b"nd zwcntzigisteu tag Jullii, ncchstkünfftig anfachende, da solle deHein Krieg, angriff, Vhcndtliche That, ^ch eiuicher anderen gewalt, In was gstallt das sin möchte, durch die Aller Christcnlichiste Mayestat h»en Landen noch Vnnderthonen, Rechtlich noch verächtlicher wyß, wider gesagte Grafschafft Burgundt, ^ Statt Bysantz, Iren zugehördten harflüsscnden Erdtrichen vnnd Hcrrschafften, so darin verschlossen, ""gefangen, bewegt noch zugefüegt werden; Es soll noch mög glychfallS die katholische Mayestat deHein ^wg, Jngriff, Fyudtliche Thath noch einichen anderen gewalt, In was gestallt das sin möchte, Es sige ^chtlich e>der verächtlich, wider das Hertzogthumb Burgundt, Fry Grafschafft Ossone vund Land Bassigni Iren Zugehörigen vnnd harflüssendcn Erdtrichen vnnd Herrschafften, so darin beschlossen, anfachen, ^wegeu noch zufliegen, Vnnd wicwoll man guter Hoffnung ist, der fride, so zwüschendt beiden Künigl, ^uyestaten vffgericht ist, Eewigklich bestou vnnd wärrcn Solle, nützit desterminder, wo sich zutragen möchte ^etliches Gott nit welle), das cttwas vugefhäll, mißverstand! oder Zerstürtzung deß fridcns zwüschent ^ku Mayestatcn Künigrychen, Stenden vnnd Vnnderthonen, oder ein theil dcrselbigen Unryßcn wurde, sollend vnaugesächen desse obgcmeltem Hertzogthumb vnnd Grafschaffl Burgundt vnnd andern obge- 1"gtcn Landtschafften, Erdtrichen vnnd Herrschafften, so darin beschlossen, In guter Fründtschafft vnnd "Ugung, abstcllung der Waaffen vnnd vffrechter warer Neütralitct gegcncinandern beston vnnd blyben. l^tem das In dißer wärcuden Neütralitct die besitzer vnnd Jnwoner gemclts HcrtzogthumbS Bur- Burg Grafschafft Ossone vnnd Land Bassigni, sampt Iren zugehörendcn vnnd harflüssenden Erdt- vund Herrschafften, so darin beschlossen, Die söllent vnnd mögent vnder vnnd mit einandern hand- wandten, wärbcn vnnd Kouffmanschafften thryben vnnd üben, Ja In Mächten vnnd vnverpottnen ^"chen zu vnnd von einem Land In das ander fry vnverhiudert Reisten, blyben vnnd verharren mit Waren vnnd Kouffmanschafften; Söllent ouch nit einicherley gstalt Kriegischer wyß gefangen, Jn- 198 1578 gezogen, noch Ire güetter verhefft vnnd gearrestiert werden. Vnnd die Ligenden guter, so die Jnwoucr der obgesagtcn Landtschafften, Nämlich die vß dem Hertzogthumb Burgund!, Burggrafschafft Ossone, Land Bassigni, sampt den Erdtrichen vnnd Herrschafften, darin Jnbeschlossen, Glychergstalt die vß der Gral' schafft Burgund!, Bysantz, der Erdtrichen vnnd Herrschafften, so darin Jnbeschlossen, der Ligenden gut tern, so hiudcr dem Hertzogthumb Burgundt, der Burggrafschafft Ossone, dem Land Bassigni, ErdtriclM vnnd Herrschafften, so darin begriffen, sollen nit vß Hamiden genommen, verhefft, verpfendt, gearrcstiest noch confiSciert, allö ob es güetter werend, die den Vigenden so die Widerpart hiellend zugehörige werdend Item so lang dißere Neütralitet weret, so mögent Ire Mayestaten, eilt Jede für sich selbst, ouch Gubernatoren der Landtschafften vnitd die Hoffs Regierung der Parlamenten, Im fhal da Mangel denselben Landtschafften an gethreidt were, die Tractaten oder Hinfüerung derselben vff der ein oderic> andern Sydten verbütcn lassen. Es sollen! die Bnnderthonen vnnd Kriegslist der Catholischen Mahestat zugchörendc Eidt vn»^ Pundtßverwaudte In gedachter Frh Grafschafft, Statt Bysantz, Iren Zugehördten Erdtrichen vnnd He^ schafften, so darin begriffen, einche anschlcg thun, deHein Person gefangen ncmmcn, Kouffmanschastl^ noch andere ding vffhalten, so dem Hertzogthumb Burgundt, Burggrafschafft Ossone, Land Bassigni, JrG zugehörendcn harflüssendcn Erdtrichen vnnd Herrschafften, so darin begriffen sind, lzustenndigs. Dargegen die Vnnderthon vnnd Kriegslist, zugehorende Eidt vnnd PundtSverwandtcn der Aller lsl)>> stenlichistcn Mayestet, sollend! ouch deHeine Anschleg thun, dehcin Person gefangen nemmen, KouffM" schafften noch andere ding vffhalten, so denuen der Frh Grafschafft Burgundt vnnd Stadt Bysantz, 3^" zugehörigen harflüsscnden Erdtrichen vnnd Herrschafften zustenndig; wo solliches von einer oder der a»' dern Parthhg bcscheche, soll seös vuverzogcitlich ergetzt werden. Vnnd diewyl der Catholische Künigliche Mahestat gsandte v'nud verordnete dem Gsandten vnnd vcr ordneten der Aller Christenlichisteu Mayestat fürgehalten, Wie dann Iren vill vnnd mancherlei) Jutu'g vnnd beschwärdteu, so der Neütralitet, der crnüwerung vnnd verlengcrung derselben zuwider sige, gcha»^ let worden durch cttliche Leechensgenosscn vnnd Vndcrthonen dess Hertzogthumbö Burgundt, Burgiff" schafft Ossone, Land Bassigni, derselben Erdtrichen vnnd Herrschafften, darin beschlossen, AllS ouch dem Künigrych Franckrych, dermaßen das sy ciii grossen schaden, Insonderheit sidt vier oder fünff har, In der Grafschafft Burgundt, Stadt Bysantz, Iii Iren Erdtrichen vnnd Herrschafften Juge"'^ oder Jnsonnders empfangen vnnd gelitten haben; Daruff hat der Herr Ambassador versprochen, er nn' die Aller Christenlichiste Mahestat desse berichten vnnd mit allem Ernst anhalten, damit söllicher Scha^" der Grafschafft Burgundt, Statt Bhsantz, derselben Erdtrichen vnnd Herrschafften, so dartzu gehörig, derumb ergetzt werde; Doch soll man gemeltem Ambassadoren ettliche Momerionn deß schadend zustelle"' der soll verschaffen, Damit die Thätter, anderen zu einem Byspill vnnd Exempell, alls übcrthrätter de Neütralitet, verleugerung vnnd crnüwerung derselben, gestrafft werdend Es hat ouch glychergstallt der Aller Ehristenlichistcn Mayestat Ambassador anzeigt, wie ettliche vl> ^ Grafschafft Burgundt, Statt Bhsantz, Erdterich vnnd Herrschafften, so dartzu gehörig, ouch andere thoncn, so der Catholischen Mayestat zustendig, haben ettliche Sachen thun vnnd vollnbracht, so der 1 tralitet zuwider, dem Hertzogthumb Burgundt, der Burggrafschafft Ossone, Lannd Bassigni, destc Landen, Erdtrichen vnnd Landtschafften vnnd waS dartzu gehörig, zugefüegt. Daruff der Catholil ) I57S Maycstat gsandte vnnd verordnete geantwurtct, sy habend nützit darvon gewüsst; Wo es aber Sach, Das sich sölliches oder derglychen mangell erfundent, Wellent sy by der Catholischen Maycstat verschaffen, damit die überthrätter gcstraafft vnnd der Vcrlurst ergctzt werde. Es söllent die Jhenige vß der fry Grafschafft Bnrgundt, Statt Bysantz, Jrer zugehördten Erdtrichen band Herrschafften, so darinn begriffen vnd der Catholischen Maycstat Partita anhangentend oder nachsenden, In Iren Lecchen noch andern gücttern, so in dem Herzogthumb Bnrgundt, Burggrafschafft Dssone, Land Bassigni, In derselben Erdtrichen vnd Herrschafften, so dartzu gehörend, dcstwcgcn nit Gehindert noch beschwärdt werden; Dargcgen söllent ouch die Jhenige vß gemeltcm Hertzogthumb Burgundt, Burggrafschafft Offone, Land Bassigni, Iren Erdtrichen vnnd Herrschafften, so dartzu gehörig, ^etliche der Aller Christen!, Maycstat, Partita anhangen vnnd zuzüchcn möchten, an iren Lechen vnnd ^tdren gücttren, die in gemelter Grafschafft Burgundt, Statt Bysantz, Iren Zugehörigen vnnd harflüs- ^nden Erdtrichen vnnd Hcrrschafften ligcn möchten, ouch nit verhindert noch beschwärdt werden, sonnder 'öllendt derselben one Verhindernus geniessen, nach lang gemclte Neütralitet vnnd verlengerung derselben 'vären württ. Item es söllent die Jnwonnere vnnd bcsitzerc obgemeltcr Landen dchein bösse anschleg wider ein an- anrichten; vnnd wo ettwas zuwider dem, wie obstath, durch die Vnderthonen, so der einen oder der andern Parthyg zustcndig, beschechen solt, Söllent sy hcrttcnelich gestrafft werden, Bnnd wo es sich zuthragen wurde, das cttliche Vndcrthouen vß dem Hertzogthumb Burgundt ouch ^ der Grafschafft Burgundt, derselben Erdtcrich, Landen vnnd Herrschafften vß einem der genannten Lan- züchen, Damit er der Straaff, die er verdient, entbrünnen möchte, Inn söllichcm shal soll man sy beiden Mayestaten Amptlütten one all geverdt vbcrantwurtten vnnd zuschicken; Da söllent sy gerecht- bkUiget vnnd gestrafft werden. Es söll glhchfals mit allen Roübcrn vnnd Bößwichten, ob sh schon den k'den Maycstatcn nit Vndcrthenig, gchandlet werden, Vnnd diewyl Inn dem Contract der Neütralitet, so zwüschen obgemclten Landtschafften Im l552istcn zu Coußi vffgericht vnnd Sidtcrhar nachmalen In dem l555isten Jar In diser Statt Baden bestä- ^3^t, zwüschcndt der Küuiglichen Maycstet verordnete Gsaudte vnnd denncn vß gcrürtcr Grafschafft, welsche Contract zu disferm söllent angchenckt werden, Da haben, wie In gemeltem Contract gemeldet württ, ^ vß dem Hertzogthumb Burgundt vor den Gsandten der Eidtgnossen angetzeigt vnnd erlüttert, Sy ^3>nt nit in glycheit, wie aber die Neütralitet vermöge, vnnd so woll, alls die In der Grafschafft gehalten werden; Bund were fürnemmlich ein Edict vnnd bcvelch Inn der Grafschafft vßgangen; Da were Jeder- ^c>n vcrbotten worden, cinichc Bullen noch Appostolische Provisionen zu vertigen, one der Kcyicrl, Mayest,, ^Malö Regierender Gräfe In gemelter Grafschafft Burgundt, wellichem Edict aber udthar gclimitiert ^Uud geschmälert worden; Jedoch möchten die Jhenigcn, so der Keyscrl, Maye>t, nit Vnderthon wercnd, ^^elbigxn nit gcnicffen, dardurch sy der Künigl, Mayest, Vnderthonen werent vnnd in dem Hertzogthumb Mutend, mochten Iren Bonestcien nit geniessen, Ob sh schon iren Proviiioncn von Rom hattend; nützit ^lerwenigcr wurde deuncn vß der Grafschafft zugelassen, der Bonestcien, io in dem Heitzogthumb lind, vnnd vnverhindcrt zugcnicffen, vermög der Aypostolliichcn Provisionen, one erlouytnus der Künigl. Mayest vermög der erlüttcrung, so Inen gemeinlich bewilgt worden; Darnebent Helte man dcnnen vß der ^rafschgfft dehcin Täll noch beschwärdt der gücttern wegen, so sy In dem Hertzogthumb Habcut, vffer- ^t, Mit begär. man söllte sy glycher gstallt ouch Inn der Grafschafft halten vnnd nit allso hertenelich 1580 beschwärt durch die crmeltten vß der Grafschafft, so den bevelch habent, wellichc vnangesächen alle Willigkeit, so man gegen Inen brucht, nützit desterweniger legten s» thäglich große Thäll vff die, so vß dem Hertzogthnmb sind; Zu dem Helten Jrcr Cathol, Mayest, Amptslüt den Edellüten vnnd andern, so Lechen hindcr Iren Landen habent, ouch ettliche vngewonliche Thäll vnnd beschwärdten vfferlcgt; Insonderheit wercnt sy thrungen worden, Ire hüßer zuverhüeten, wellicheö man aber dennen vß der Grasschafft nie zugemutet hettend, Ob sy schon veste Hüßer vnnd Lechen in dem Hertzogthnmb gehapt; mit andern wer beschwärdten, wie dann solliches whttloüffiger In Iren Gschrifften gemeldet ist, Daruff habent die Gsandten vnnd verordneten der frh Grafschafft Burgundt gcantwurt: Es werbe sich nit befinden, daö sy nit alle glycheit, wie in der Neütralitet gemeldet, gegen dennen In dem Hertzog' thumb gehalten, Es sige von wegen der Boneficien, so durch Appostolischer Provision erlangt, thällen, vffleggungen vnnd zusätz, Der Hüßern vnnd in anndern Sachen, die sich Helten zuthragen mögen, wcrcnl ouch in allen dingen alls gnädigclich, alls die vß der Fr» Grafschafft, gehalten worden; Es were ouä? nü nüw, das vermög deß Edict vnnd Mandath, so die vß dem Hertzogthumb dargewendt, das dchein Person einiche Appostolische Bullen der Boneficien, so daselbst wercnt, In Execution kommen lassen; Vnnd wcre dißes zu jeder Zht glychförmig gegen dennen vß dem Hertzogthumb vnnd gegen andern gehalten vnnd gebrucht worden; Vnnd ob glych woll die vß der Frh Grafschafft vff ir Vnderthenig anhalten etwas nachlassung vnnd milterung von dem Edict von der Keyserl, Mähest, erlanget, verstünde sich söllichcs nit In gmein, sonders gegen dennen allein, so in der Grafschafft erboren vnnd in gestallt einer Provision etlicher geringen Boneficien, die irer Mahcstat nit zugehört; deß sich die in dem Hertzogthumb nit beschweren noch mißfallen haben söllent Jnbethrachtung, das Inen glychfallö zugelassen ist, das sy sölliche nachlassung by der Cathol, Mähst. Inen deheinswegs In Ir Authoritet gryffen wcllent, Vff sölliches ist durch der Herren Eidtgnossen Botten, so zugegen warent, beschlossen worden: Sh wellen b» Iren Herren vund obren anhalten, vff das die vß dem Herzogthumb, glychwic die vß der Frh Grafschafft Inn gemelte»' Hertzogthumb gehalten sind, söllent gehalten werden, so lang die Neütralitet wäret, dermassen das >n allen dingen ein glycheit gegen dennen vß dem Hertzogthumb alls woll, alls gegen dennen vß der MV Grafschafft, söllent gebrucht vnnd gehalten werden. Es hat sich der Aller Christen!, Mähest, Ambassaboo Protestiert, wo die vß der Frh Grasschafft darwider thun wurdent, so möge Ir Mahcstat, ouch die vß bew Hertzogthumb, sölliches ouch thun; Jedoch soll hierdurch die Neütralitet nit geschwecht noch gebrochen U"' Vnnd Shttenmaln die Herren Gsandte vnnd Anwalten beider Künigl, Mayestaten In dißerm Fhall ^ wytcr schrhtcn wellen, vowegen das die Gsandte der katholischen Mayestat vnnd der Frh Grafschasst an- tzeigten, Iren gwallt vermöge nüt anders, dann allein das Zht gemelten Contracts vmb etwas zuerlcn- gern Vnnd nützit anders darin zu verändern; Vff sölliches haben der Herren Eidtgnossen Gsandte, vermög der vergangnen Tractaten sgeantworts, Nammlich sy wellcnt dermassen anhalten, damit die vß lss- meltem Herzogthumb, Burg Grafschafft Ossone vnnd Land Bassigni söllent in aller form vnnd gst"^, wie die in der Grafschafft Burgundt vnnd Statt Vysantz, In dem Hertzogthumb Burgundt, Grafsch^ Ossone vnnd Bassigni gehalten sind, so lang dissere Neütralitet weret, söllent gehalttcn werden, Jnmassen das ein glhchcit Inn allen Dingen zwüschcnt denen vß dem Hertzogthumb vnd Fr» Grafschafft sin soll Es söllent ouch beid Mahesteten verbunden sin, Inn sechß Monaten nechstkünfftig Ire Ratificationen harus zeschicken, Inn wellichem der Jnnhalt diß gegenwürtigcn brieffs Yngelypt vnnd gestellt werden soll' Vnnd sölliche denn Gubernatoren deß Hertzogthumbs vnnd Grafschafft Burgundt oder Iren Statthaltern 1581 iu schicken; Hierlzwüschent aber sollen Inn obgemelten Landen nüt nüws fürgenommen noch gebandlet werden. Es habent ouch die Künigcliche Ambassadoren vcrwilgt, das die Gubernatoren dcsö HerlzogthumbS dnnd Grafschafft BurgundtS, Glychfalls die Parlament, Hoff dnnd Regierung, ouch die Pfläger oder Statthalter, Die söllent vnnd mögent In gegenwürtigkeit der Gsandten, so von den Herren Eidt- ^ossen geordnet werden vnnd by den Stetten der beiden Landtschafften für das aller beste vnnd fug- ^)>ste gefunden würt, dissere verlengerung der Ncütralitet In Iren Verwaltungen offenbaren vnnd In ^kgistrieren lassen; sy söllendt ouch ärnstlich anhalten, damit dieselbe In aller form, wie sy vffgericht, galten werde, Vnnd diejenigen, so darwider thun wurdent, hertencklichen straaffen, Nach dem ein Jeder ^handlet vnnd die Notturfft disser Sack ervordret, Jedoch nit darvor, biß das die obgemclten Ralifica- ^onen von beiden vollnkommenlich übcrlyfert werdent^ Vnnd diewyl vnnd aber an Villen vnnd manicherley ^dten vnnd Enden disser Gschrifften vnnd Handlungen nottdürfftig sin möchten, ist verwillgt worden, an dem Vidimus oder Abschrifften, so darumb vff dißerm Original vffgericht, solle glych wie dißrem ^genwürtigen waren Original vollnkommncn gloubeu geben werden. Vnnd haben allso Hochgemeltc Herren ^wbassadoren vnnd verwalterc, ein Jeder für sich selbst, gelopt vnnd versprochen, In gegenwürtigkeit der ^Pechen Ordten der Eidtgnoßschafft Gsandten, so Vnderhcndlcr In dißrem Handel! gwässcn sind, Das ) obgerürte verlengeruug der Neutralitet In aller form vnnd gstallt, wie obstath, Vffrccht vnnd Redlich "ltten wellint, darwider nit zuhanndlcn, noch zethund, noch gedulden, das sölliches beschechen sollte In 'uicherlx^ wyß noch wcge. Vnnd deß zu wharer Sicherheit vnnd Gczügknus des, so obgcmelt, Haben Gsandten der Herren Eidtgnosscn dißrcn bricf, Jnuammen Iren allen, mit dem Sigell Jres Land- allhie zu Baden In Ergöüw bcsiglen lassen; Deßglychen die Herren Anssxassadoren vnnd Eenns- wien beider Künigl. Mayestcten vnnd vß der Frv Grasschafft Burgundt 'ren Händen vnderzeichnet Vnnd mit Iren Siglen oder Putschieren vcrwart I g g obge- ^klter Herren Gsandten der Eidtgnoßschafft. die dann disser Sach säligmachcrs gcburt W ist Actum zu Baden Im Ergöw den ersten tag Mertzens. nach Chr.ft. vnsers sal.gm ^ dem fünffzechtnhundert vnnd demnach Achtzigisten Jar. 23. Er».urr»»g des Bündnisses l°. Ma. 'S77j zwischen den knw-Iischen Orlen und .°m Herzog Karl Emanuel von Savoyen. " Baden 1581. 23. Februar. cs.a„.»«rchw ^ Eydtgnoßschafft. Lueern, Wir von Stett vnd Landen der Sechs Catho- , Irsch ^ nete Rhät vnd ^), Schwhtz, Vndcr- j walden Ob vnd Nidt dem Kcrnwa ' Muffer Panerherr, Beide Ritter, ^andtbotten, Nämlich - von Lucern Heinrich > Fleckcnstcin vn u>- ^ i Nhaats; j Von Vry Johanns °Uch Nüw ! vnd Allt Schnlltheissen, vnd Melaus Cloos. Vennes Schwytz Caspar Brunnen, Ritter, LandtAmman. vnnd Jo-> > Viiderwalden Niclaus von Flu, Landt- ^berg, , LandtAmman, vnd Michael Schrvber, i c! ^ Nidt dem Kernwaid; I Von wman Ob. vnd Johanns I Wascr. NMer. ^ ^ RhatS; Vnd von Fryburg Zoll Oßwald Hörster. Seckelmeister, vne Ja ^ ^ ^ Pancratz Willd. Seckelmei- > ster vnd ^nns von Lanthen. mce- j genannt Heyd. Ritter, Schuuincry, deß RhaatS, — diser Zytt vß vollem gwalt vnd bevelch > vnser aller Herren vnd Obern zu Baden Im Aergöw ze Tagen > versampt, Tbund Kund mengklichem hicmitt, DaS vff dem j Tag shnes Datumbs vor vns In versamptcm Nhaat erschinen sind I deß Durchlüchtigistcn, Hochgebornen Fürsten vnd Herren, Herren Ls i-ol i lswanueli«, Hertzogen zu Savoh, Chablahs vnd Äugst ze,, Fürsten > Im Piedmont ze,, vnser gnädigsten Herren vnd PundtSgnosscn Abgesann- j tc Anwällt vnd Ambassadoren, Nämlich die Wol^ dornen, Edlen > vnd Hochgeachten Herren Georg von Challandt, Herr vnd Fryherr > zu Chastillion, 3^ Fürstl. Durchl. Rl?aat, ouch Jr Statthallter vnd Oberster i Gubernator deß Hertzogthumbs Augstal; 6iu> lielm Francisc Chabod, j Herr zu Jacob, vormaln Ambassador In der Ehdtgnoßschafft; Rudolff! Favre, Herr von Cours, Jetziger Ambassador dasclbö, vnd beid Jr Fürstl, Durchl, j Rhät, vnd Bartholome de Ville, Jr Fürstl, Durchl. Secrctari, Vnd l nach anzeig Jr Fürstl, Durchl, fründtlichen grusseö vnd alles gnädigen Pundts- j gnossischen willens, thrüw vnd Liebe zu vor, durch den Edlen vnd besten l I- ^acobcu von Ailiex, genannt von Roscy, Iren Dollmctsckren, In Jrem namen j bcschehen, Hand sy neben huge legtcm Eredentz vnd Gwalltsbrieff von j Jr Fürstl Durchl,, an vnserc Herren vnd Obern wissende, Jvev fürtrag In ge- l schrifft yngclcgt vnd verhören lassen, Wöllcher In Substanjz In sich j gehalltcn, W>e ^ von Jr Fürstl, Durchl, zu vusern Herren vnd Obern ab- ! gevcrtiget, die Pflichtige ernüwcrung der hicvvv verschincns 1577, Jars > zwüscbcn Jr Fürstl, Durchl. Herren Vatter, Wissand dem Durchlüchtigisten, ! gebornen Fürsten vnd Herren, Herren Emanuel Philibert, Ouch j Hertzogen zu Savoy Zt., Hochsäliss^ gedächtnuß, eins, Vnd den j selbigen vnsern Herren vnd Obern der Sechs katholischen Orten ' anders- theils, vffgericht vnd beschlossen (Dicwiss sich der faal durch j Hochgesagtcr Fürstl, Durchl, absterben aM zugetragen), durch Mittel vnd gstallt j einer fründtlichen besuchung vnd begrüssung zethund, vcrmvö deß xZ>l I Artickclö In gemellter Pündtnuß begriffen, Darnmb sy dann ouch, j Nachdem sh In der Sta^ Luccrn nächst vcrschiner tagen ankomcn, an j vnsern gethrüwcn Lieben Allten Eydtgnossen vnd Mittburgerv da- j selbs vermögen, das sy neben Jr, der Herren Gesandten, sonderbaren j darumb gethancn schrh^^ vnser der übrigen Orten Herren vnd Obern j vff Jr Pitt zugeschriben, Sy vns von diser sach wegen v dise Jetz allhie i halltende Taglcistnng mitt vollem gwallt vnd bevelch ze handlcn vnd l zu bcschlicsscn ab vertigen wollten, Wie dann sy selbö vnd gesagte vnsrc I Herren vnd Obern guttwillig gcthan, Mitt dicsclbige begrüssung > allso von Inen vffzenemen vnd zu empfahcn vnd Inen gebürcndcn Ab- ! darüber zevertigcn, Ouch mitt gantz fründtlichem anerbictten l von Jr Durchl, wegen vnd In namen, alles daS, so sh gegen vnsern j Herren vnd Obern in Krafft vorberürter fründtschafft vnd Pündt nutz pflich- j tig vnd verbunden, In glitten waren thrüwen styff vnd vnverbrechenlich j ze hallten, allso nit weniger, dann Hochgedachter Jr Herr vnd Vatter > sälig, In söllicher vffrcchter, waarer vnd vn- gefelschter fründtschafft j gegen den selbigen zu beharren, Wie sy dann sich gegen Inen i Ouch einer gn^n Correspondentz dessclbigcn versehe vnd getroste; j Vnd dann letstlich vnS anstatt vnser Herren vnd Obcrn sonder l fründtlich gcdancket der so Ecrlichen bestattnuß vnd gedächtnuß, j so sy vff das absterben ermcllter Fürstl, Durchl,, wyland Hcrtzog j Emanuel Philibcrtö säligistcr gedächtnuß, In Iren Orten h" ten I vnd bcgan lassen, WöllichS dann Jrcr Fürstl, Durchlaucht In mittel deß grossen > HcrtzlcidS vmb c»> so grossen vnd vnwiderbringlichen verlursts Ein sond- j er grossen trost vnd desto meerere vrsach gebc>^ sich derselbigen vnser j Herren vnd Obern fründtschafft Jederzhtt desto styffcr vnd stättcr l zu vcrncheru vnd getrosten, Alles mitt vil meer vnd whttlöüffigcrn j fründtlichen vnd zierlichen Worten vnd erzeigunissU Vnd I nachdem nun Wir wolbemelltc Herren Gesandten In söllichem j Jrem anligen vnd fründtlichs> >583 Ebringen der Lenge nach angehört j vnd verstanden Vnd demnach vns In vnsern habenden bevclchen ^nd I Instructionen ersehen, Haben Wir erstlich Inen, den Herren j Gesandten an statt vnd von wegen ^er Fürstl, Durchl,, Vilsers gnäd- j igsten Herren vnd Pundtsgnossen obgenannt, diß JreS so gantz j fründt- l'chen besuchenö, begrüssens vnd anerbicttens flhssig gcdancket, > Besonder aber, das Jr Durchlaucht Vilichs by vnS durch ein so stattliche, treff- j enliche vnd Herrliche Bottschafft verrichten laßen; Dann wir > babh abneinen vnd spüren mögen, In was grosser achtung vnd Rcpn- > tation sh vnsre Herren vnd Obern, Jr fründtschafft vnd Pündt- j nuß, hallte; Derhalben wir an statt vnd In namen derselbigen j vnscr Herren vnd Obern sh hinwidervinb ouch nitt minder der s obangezeigtcn bcharrlichcit vnd styffhalltung alles dessen, so disc hei- j lige Fründtschafft vnd Pündtnuß mitt sich bringt vnd sy zcleisten j schuldig, alls Jethrüwen waarcn vnd vffrechtcn fründcn vnd j Pundtsgnossen zustat vird gebürt, hiemilt versichert vnd ^rgwüsst, j Ouch vns für vnsre Personen gegen dcro vnd Inen, den Herren gesann- j ten, zu bewysung aller Eercn, Lieb vnd Diensten guttwillig an- j erbottcn haben wöllent, Wie bckümberlich dann das ^dt- > lich ablhben Whland Hoch vnd obgenanntS Herlzog Emanuel Phi- j liberts, Jr Durchs Herren bnd Pattcrs vnd Vilsers ouch gnädigsten > Herren vnd Pundtsgnossen Hochsäligstcr gedächtnnß, vnsern Herren j vnd Obern gewesen, Habe Jr Durchlaucht vß derselben schlichen wol sehcn j mögen; Dann sy Gemeint, die fründtschafft eines so hohen j verthruwtcn sründs ervordere vnd billich sye, dessclbigen zeucht- ^ nuß cttlicher gstallt zu bezieren, Vnd so vil dann > die Houpthandlung von wegen obberürter Hundts ernüwerung j vnd bcstättignng belangt, Nachdem wir die beide bcsigletc Original s der hicvor Gerichten Pündtnuß vnö fürgeleut, besonder aber den j xxij Artickel, darinn begriffeil vnd vmb diese er- aüiverung wys- j eilde, besehen vnd verhört, So haben wir In Krafft Vilsers j harumb von vnsern Herren bnd Obern vollkomnen habenden bc- > vclchs vnd gwalltS, der vns vff berürter Herren Gesandtcil er- j su- ^a>i vnd begärcn durch Mittel der schryben vß Lucern, wie j obgehört, vns geben, Disc obberürte Cr- auwerung von Inen, s den vilgenailutcn Herren Gesanndten voil Savoy, Nach vcrmög j vnd vfiwvsung ^aß Buchstabens vnd der Meinung deß vorgemclltcn j xxij ArtickelS der bcrürten Pündtnuß, anstatt vnd namen ' Vilser Herren vnd Obern mitt ganlz frywilligem, einhälligem j gemütt vnd willen empfangen, ^ vnd aitgenomen; Alles Jil j dem verstand vnd mitt vßtruchcnlichen gedingen, DaS die ob an- i gezogne hievor vffgerichte fründtschafft, Pündtnuß vnd vcr- I stendtnuß In allen vnd Jeden Puncten vnd blickten, vff wyS I vnd maß, wie die In den besigletcn Original Contracten voil j Wort zu Wort geschri- vnd begriffen, vngeweigert vnd vnge- j cndert In gutten krefften blyben vnd bestan söllc, densclbigen j Contracten vnd Pundtbricffen gemäS, One einicheil yntrag, wid- j crred vnd beschwärd, Ouch alles ge- ^rüwlich vnd vngesarlich, ^ In Vrkhund diß Abschehds, der dessen zu meerer sicherhcit vnd ge- > zügknuß v die Original Contract vilberürtcr Pündtnuß yngelhbt, j Ouch von wegen vnd In »amen vnier aller ^'tt deß froinmcil ^ Eernvesten Beat Jacob Brandenbergs, deß RhatS der Statt j Zug vnd der zhtt Essers gcthrüwen Lieben LandtvogtS zu Baden j In Acrgöw, eignem anhangcndcm Teeret hnsigel (allS "Vv der- i glychcn sachcn, so dasclbs verhandlet werden, vnscr gwonheit Ist) s bewart vnd geben DaselbS ^ Baden Im Aergöw vff j Sambstag den fünff vnd zwcntzigisten Tag HorniingS, von Christi t Jesu vscrs Lieben Herren vnd säligmachers gebnrt gczallt s Fünffzehenhiindeit Achtzig vnd Ciil ^ar, Ren wardt Cysat, der Zhtt Stattschrhber zu Lucern, D'esc dkm Biindnist von w>77 angehängte Ernenerung desselben ist lim mit dem Siegel des Landvogts Brandenberg versehen. 1584 2«. Deklaration des Königs von Frankreich an Bern, bezüglich der Religion im Waadtland und der Aufnahme des leztern in den ewigen Frieden. Paris. 1382, 2S. December. tTtaatSarchiv Bern.) //cmr»/, par ltt Arace ckö ckiött kio?/ Äö Trance et Ä6 .4 rrtt/.r, c/uc CS« pre«6»tö6 lötkrez rrrro»b Lomine ninsi soit, gue j les keus Lo^s, nos predeeesseurs, nient tousiours kgiet, ee «zuil leur s ^ possible, pour s'g^der n tenir et eonservor Les seiZnsurs so Igntionne ligue dos bsultes cHlöinniZnes, die» vn^s enseinble et en lg bonne IntelliMnce, gm j les g lusgues le^ kgiet geeroistre et prosperer, Lt 4^ pour eest ekkeet kls gient nux Lenouvellements de leur gllignee Lessreke tous les Lgntons, villes et eoV' inungulkes desdietes LiZues, ^ ee gue de mesines guils sont eonprins ^ gu trnitö de Ig psix perpetueÜ^' Iis Is kussent gussi en eelu^ de Igdiete gllignee; estimgns gue oultre >e dien, gui en rvviovdroit g Ig rönne cle Lrnnee, Lei» serviroit gussi g reslrginclre cle plus en plus guAinenter et perpetuer j lvn^on rt eoneorcle cle Indieto ngtion. L>o«r css cttu«s« et nutres ßrgndes consiclergtions g ee nous mouvaus, g lexe^- ple (lescliets Lo^s nos precieeesseurs, n'ninns en moinclre soinZ et reeommnndgtion le Inen clesclietes Ligues! gue eeluv cle nostre propre Lo^nulms, Gurions donne edarZe et innndement tresexpres g eeulx, lesguo^ ont neueres estd pgr nous dsputtes et envoxes gux LiZuos pour Ig renouvelleiuent de Igdiete gllignee > ^ somondro et convier j pgreillsment cXos trssckers Lrnnds gm^s et eonlederes, Los seißneurs de Ig vills Lnoton de Lerne, d'^ voulloir entrer et se revn^r en eest endroiet ^.vec los gutres Lsntons, villes et coS" rnunaultes desdietes LiZues, dont kls guroient ^ deelgire estre treseontens; i^ous reguernns nenumoinZs de leur voulloir geeorder et ksire eertgine deelgrstion pour rsison d'gucuns poinets, gui les eoneernent psrd' eullierewent, Fcamir MsmcF, gue nous,-vou!lgns > Kien sgtislsire gu desir et regueste desdiets seiZneu^ de Lerne ^lrcms deelgire et deelsirons psr ess presentes nostre Intention et voulloir estre, ue> nous somines per lee'U'" trgites tenus gssister losdiets seiZneurs des LiZues, Ln egs gue eulx ou gueun d'eulx viennent g esNo I euvglcis; Loinme gussi Lour le seinLlglcle, gu reggrd desdietes terres delgissees et dos subieets dieeli^' Losdiets seiZneurs de Lerne se eonlorineront entieremont gusdiets trgites Lt leeulx observeront et kero»l observor de lionne to^, ^ 8sns gueuneinent ^ eontrevenir, ou perineetre guil ^ soit contrevenu, de iueswe° guils sont tenus de lgiro pour le reZgrd d'eulx de leur gntions psvs et subieets. veweurgnt gu surp>^ Le trgite perpetuel, kniet g Lolleurre j Lntre nous et losdiets seiZnours de Lerne et de 8ollvurre le lauL" tiesme .lour de Ug^ gn eing eens soixgnte «lixnsuk, Ln son entier et en sg koree et viguour. Lt dgulU>^ guils nous ont pgr inesiue inoien kniet entendro, guils ersindroient, > gue pnr lnpposition de leur seel nudirl trnite d'nllinnce II no semlilnst, gue eontre leur eronnee et nu projudiee de leur reputntion Iis eusso»^ nprouve les tiltres du pgpe et du sninet sieZe nppostoliegue ^ mentionnes, l^ous, j en ensuivant gussi W"' requisition, .^vons n leeulx neeorde et neeordons pnr les presentes ^,ete des protestntions sur ee pgr eul^ ksietes, 8gns prechdiee loutolkois de In reservntion diiieulx pnr nous kniete, Lornme nussi j Ln ess, «I» sr 1585 "ostro Lo>auiuo Ion i'övinl sux troulllos pour Ig kaict de la Loliglou (Lo guo diou no poriuootrt, damals^ sj plgjsy, iVou^ louo doclairons, Wils no «eront par nous i-osoroliog, no tonui; do nous onvo^or do lours j pour eollo guorro; ^ins on es ca», si dossa II ^ on svoit eu Eignes, Ln ostans roguis par losdiets ^ignours; de öorno, los lioenoiorons vonignoinont et los korons pa^or de co, «im leur sorg dou de soldo, ''u prorala de oe guils j auront sorv^, avoe passoporl et saukoonduiot pour son rolournor livroiuont on ^Urz maisons; Loinonrans noaumoings ZU surplus losdiets seignours de Leine NU contenu dosdiols trgilos ^ paix et dallmnoo, 8uns guo ilirootomont j ou inü anerbotten syn, rc. — Vnnd wann nun wir wolernempter vnnserer verthruwten > lieben allten Ehdtgn"^ sen von Bern Ersamc bottschafft Inn Jrem vferlegten bevelch vnnd fürtrag mit meeren vnnd dicntschl'äst" Worten aller lennge nach angehört vnnd verstannden, Darnebent vnns all- j er hanndlung, wie die durch sh crzcllt worden, erJnncrct Vnnd zu Hertzen gfürt, Im fal sy ald wir von Jemandtö angefochten werde" sollten, Das nach Jrem selböanerbieten die vnnderthancn Jres Nüwen > ald Welltschen Lanndts darz"> glych wie Jr Tütsch Volck, vßgezogen vnnd gebrucht werde, Vnnd deßhalb sölliche Jr anwerbung, zu derselben übcrgebnen Lannden Vnnser vnnd gmeiner Zwölff Orthen Kotten j die abhanndlung 3^ thaan, ein billiche, Eerliche vnnd redliche Ehdtgnössischc sach Jst; So habennt wir hiervf Innen vnnseee" verthruwten lieben allten Ehdtgnossen von Bern angcregts j Jres begärenns gewillfaret, Vnnd hi""^ für vnns vnnd vnnser nachkommen offterncmpt Jr zugesprochen vnnd geeignet Weltsch Lannd Inn vn>u vnnder den Allten Ehdtgnössischen Punndt, wie wir j den zusammen habennt, vnnd schirm desselben, wie Ire Tütsche alle Lanndt, empfanngen vnnd wüsscnntlich vfgenommcn, Alles Inn Chrafft vnnd Züü^ nus diß brieffs, Daran wir j vff benempter gsannten begercn vnnser Statt Zürich Teeret Jnsigel offcnntli^ habenn lassen henncken; Mcntags den Ein vnnd Zwenntzigisten tag Jenners, Nach der geburt Christi vnnsers lieben Herren vnnd Sälligmachers gezallt Fünnffzechenhundert Achtzig vnnd Drü Jare, An der Urkunde hangt wohlerhaltcn das Siegel Zürichs. Fast gleichlautende Erklärungen gaben Schaffhausen den 11. April, Freibnrg am 7. Mai, Basel am 14. Mai 1583 und GlaruS ^ ll. September sali Kal.s 1584 ^ diese Urkunde» alle liegen im Staatsarchiv Bern. 1587 28. Burgrecht der beiden Städte Zürich und Lern mit der Stadt Genf. Zürich. 1384, 3«. August. (Staatsarchiv Bern.) Inn dem Nammen der Heiligen Hochgeloblen vnzertheilten Drysaltigkeit, Gott ^tterd, Sons vnnd Heiligen j Geists, Amen. Sidtmalen ecwige fachen vnnd fründtschaffren wichen niitt gschrifft zubestedten vnnd zubevcstnen sind, Damit die den möntschen Inn diser zyth vnnd söffen destermindcr Inn vcrgäß fallind vnnd kommind, sonndcrs vndcrrcdtc vnd Jngangne fründt- i schaff- ^ einen guten ansang, ein besser mittel vnnd das allerbest ennd gwünne vnnd also verblybcn thüyge möge, So khündent vnd verjchent wir Bürgermeister, die Rath vnnd der groß Rath, genannt die Wehghundert, vnnd die gantze Gmcind ! der Statt Zürich, Onch wir Schullthciß, Klein vnd groß Rath, lsenempt die Zweyghundert, der Statt Bern an einem, Vnnd wir Bürgermeister, Clcin vnnd groß Rath, Wannt die Zweyhnndert, vnnd die Gmeind der Statt Genfs zu dem anndcrn theile, allen den- i en, so bisen brief anscchcnd, läßend oder hörend laßen, nun vnnd hicnach. Das wir gar eigentlich betrachtet Went die thrüw, liebe vnnd fründtschafft, so vnnser vorderen vnnd onch wir lange Zyth mitt cinannderen ^bept, Vnnd besonders Inn gedcchtnuß gcfürt, j wie by sechtzig Jaren vngfhar wir die beid Stett Bern d»nd Genfs, onch mitt vnnS die Frommen, fürsichtigen, Ersammcn vnnd wyßen Schnlltheiß, Rath vnnd Bürger der Statt Fryburg vff ein anzal Jaren Inn ein Burgrecht, Pündtnuß vnnd Verwandtschafft mitt ^"annder- ! cn gcträtten, Wellichcs etliche Jar vnndcr vnns den beiden Stetten Bern vnnd Genfs be- larrct, Vnnd Jüngst bh acht vnnd Zwentzig Jaren zwüschcnt VnnS, den crstgcsagtcn beiden Stetten Bern wid Genff, sölliches zu einem Eewigen Bnrgrechten vß sonndercr fründt- j schafft, fürnemlichen aber vff ^ an vnns von Bern durch vnnser lieb Eydtgnossen von den Zwöllff Ordlen zu gchalltncn gmeinen ^gieistungen gethanne vermannungen, Jnanschnng das daher vcrhoffenlich nit allein vnnser der beiden Letten stchcrhcit, sonnders gmcincr i loblichen Ehdtgnoßschafft wolfart gefürderet, diewhl ein Statt Genff ein Lanndtschlüßel vnnd kommlicher paß crkhenndt Wirt lJnnhallt domalcn vßganngncr Abscheiden), ^einbaret worden vnnd bißhero an einandcren thrüwlichen erhallten. Damittinun sölliche fründt- ^afft bcvorab zu lob deß Allmechtigen, Onch vnns vnnd gmeiner löblichen Ehdtgnoschafft vnnd dero ^gewandten zu gutem stchcrm wolstand vnnd vermydung vnbillichcn gwallts gegen frömbden, Onch den wandelbaren loüffenn Jemmcrdar gemeer- j et werde, So habent wir mitt gutem willen, Zhtlicher Vorrichtung, einhelligem rath, durch nutz, frommen, schirms vnnd fridens willen vnnser aller vnnd aller Wiser nachkommen Ecr, lhbs, guts vnnd gmeinlich deß LandtS, ein Ecwige Pündtnuß, fründt- j vnnd r^wandtschafft gcmachct vnnd gegen einanderen Jngangen, Also das wir die drhg L^tett cinannderen zu Wlgen rechten Eydt- vnnd Pundtsgnossen vf- vnnd angenommen haben, vnnd einen geleerten Eydt ier sydts zu Gott dem Allmechtigen mit vfgchepten Hand- j en thun vnnd schwecrcn, ein theil dem wdern thrüw vnnd warhcit zcleisten, Iren nutz, frommen, Ehr vnnd wolfahrt zcfürdcren vnnd schaden wennden vnnd alles das cinannderen zubewyßen vnd zethund, so thrüwen waaren Ehdt- vnnd Pundts- wssen zustadt vnnd gcbürt; j Mitt sittlichen Worten vnnd gedingen, wie hicnach stadt. Deß Ersten, ^e das wir die beid Stett Zürich vnnd Bern, oder einiche vnndcr vnns bcsonndcr, nun oder hicnach Jemmandt, wer Joch der syn möcht, mißhell oder krieg hcttind ald gewunnend, ^ oder angefochten 1585 'wallt haben, vnns von Genff. Bürgermeister. Rath vnnd Bürger, oder vnn,crn Burgermeister vnnd Rath besonnder. vmb Hilst zumannen; Vnnd o en wir >e,c en von Genff dein oder den- j selben, so solliche niannung thund. so bald die geschechcn, vnverzogenl.ch vnnd ohne w.derrcd mitt vnnscrcn Lhben, gut vnnd macht, die wir dann gehaben mögend, zu Inen den mannenden, oder an die ort, dahin wir geforderet werdent. zücken. Inen beholffen vnnd berathen shn vnd j verhelffcn. Ire shgend schedigen, vnnd darzu vnnser bests vn.id wegsts zcthnnd. °ls ob dic sach vnn,er eigen werc. gethrüwlich vnnd ohn alle gcferd; Vnnd sölliche Hilst, rcttung vnnd Zuzug Nambl.ch zu halbem kosten Inn vnnser der Statt Genff. vnnd den übrigen halb- > en thcil I"'- vn,. er der vorgenannten beiden Stetten costen beschechen. vngefharlich^ Were onch, das die obgenannte» v-rnsere Ghdtgnostcn von Genff dehe.n.st mitt Jcmma.ld, wer der werc. von Jrer Statt. Herrschafftc". Guchten, landen, luthen oder ! guctcren wegen, so Inen diser Zhth zugehörig sind, wider recht vnnd b.ll gke.t m.tt kr.eg angefochten, beleidiget, geschediget oder mit einichcm anndern gwallt. freffel oder n.ut- w.ll angriffen, überfallen, beleidiget oder gelezt vnnd vnnser Hilff nothurfftig shn wurden, j Mögend vnns dassclb.g durch bottcn oder br.cf Inn vnnsere Rath verkünden vnnd zuwüssen thun; Alsdann söllend u. die vorgenannten von Zürich vnnd Bern, obgenannten vnnseren Ehdtgnossen von Genff vnnsett Hilf vnverzogenl.ch zusennden vnnd Inen mitt guten j trüwen beholffen vnnd berathen syn vnnd sh bd dem Iren, als obstadt. schützen, schirmmen vnnd handthaben; Da wir die beid Stett Zürich vnnd Bern, glyck^fals wie sy vnnser Ehdtgnossen von Genff. gegen vnns den halben kriegs- vi.nd Reyfeosten vff ,al Ehdtgnossen von Genff den anndern ald übrigen kosten vnns alen sollend; Vnnd w.e v.l Jeder Zhth Jedes Ort dem anndern zu hilff znsenndet das w ru allen he.len achtend nach gstalltsamme der fach ehrlich vnnd billich syg, daran soll Jeder !h^ e!n vernüg-'- habem Od I aber ,.ch fugte. das w.r von Genff vnvcrschenlich fhcntlich überfallen, mitt roub oder br°nd beschcd.get oder ,onst annderer wyß angegriffen wurdint. Mögend wir vunscrm fhgend schneller hl tr.ngen vnnd nachylen vnnd vnns der gegenweer gebruchen zu vnnscrm beschirm, j onch den, vnnsern ^uzckommcn, vnnd demnach Wyler m.tt der obgenampten vnnserer Ehdtgnossen rath handle,, one geve^ Wenn ouch fach Ist, das „ch kr.eg erheben vnnd wir von beiden theilen mitt cinannderen darhn züche»- vnnd man sold gibt oder durch , ein glücklichen stz etwas eroberet wirt. soll derselb vnnö onch gevolge», n ch anzal vnnier h.lh vnnd luthen erthc-lt werden, nach glegenheit vnnd gstallt der sachcn vnnd hendlen- Werc auch das w.r v.lgemellte von Genff mitt Jemmandts ützit zuschaffen j hcttind oder gcwunnind vnnr vnns der oder d.e vor kr.egcn. oder so wir mitt Inen zu kriege» kemind. sölliche glyche billiche völlige recht bntt, das vnns obgenannte von Zürich vnnd Bern bedüchte. das es I-en vn. vnns eer- l.chen were, das w.r das gebnrlich Recht vfnemmen j sölltind. so söllen wir es thun vnnd Inen darJnn gcsolg.g nn^ Wir dir obgenannten von Genff noch vnnser nachkommen söllent vnnö onch zu nicmandt weder ^etzt noch ^nn knnfftigen Zhten verbinden mit dheinen glübden noch Ehden. das dfferm Pu^ onck nn l f I n nachkommen söllend vnnd wellend 7 '" ^tgnossen gmeinlich vnnd sonderlich gewcrtig vnnd bereit thruwlich vnnd vngesharl.ch. vnnd Inen die Statt Genff off- , en lassen syn zu allen Iren nöte», sach^ vnnd geschefften, darJnn zu ,hn. chardurch zu züchen vnnd wider zerehsen. wie Inen fuglich vnnd komlick) syn w.rt ohne widerred; Jedoch, das sölliches vß ordnnng. ansechen vnnd mitt zytigem vorwüßen vn»d r htzung der Statt Genff j Jederzht zugannge. Inen ouch vmb Jr gellt bescheidnen kouff, ouch cssc" 1589 chuid trincken vnnd annders, so sy nvthurfftig sind, geben vnnd gefolgen lassein Deßglychen söllenr wir Zürich vnnd Bern vnnseren Eydtgnossen von Genff hinwiderumb ouch thun vnnd sy glycher- j massen Gilten, wie obstadt, Fügte sich onch, das Jcmmandtö, wer der wcre, dcheinen der vnnseren, so zu ^ydcii thcilen gehört, angriffe oder beschedigctc, one Recht, oder das sy Jcmmandts, wer der were, niitt oder denen wir beid thcil Jetzt zuschaffen hettend j oder gewunnend, sich von vnns beiden thcilen Mcinlich ald sonnderlich glycher billicher Rechten nit benügcn lassen wellten, Vnnd das der oder die- ^ben Inn vnnser gricht oder gebiet kcmend, den oder dieselben alle, Jr Hälffer vnnd Dienncr, Jr lyb "der gut soll man hcfften vnnd l angryffen vnnd darzu thun nach aller nothurfft, das sy söllichcn schaden obleggind vnnd widcrkccrind vnnd darby sich glychcr billicher Rechten benügcn lassen, vnverzogenlich dnnd ohne alle geferdt. So Ist vmb gclltschuld vnnd vmb söllich sachen be- j redt, das darumb Jeder- wa» von dem anndern Recht nemmcn soll an den cnnden vnnd In den Grick)tcn, da der angesprochen theil gesessen Ist vnnd hingehört, ohne alle geferdt; Wol syncn rechten gällten, güllten oder bürgen, der 3me darumb gelopt vnnd verheißen halt, ^ Mag einer vcrhcfften vnnd verbieten, ohne ulle gefcrd; Vnnd d^b Zinnß, den mag Jederman forderen vnnd Jnzüchen, alö bißhar gwonlich Ist geweßen, one geferd, ^wb todschläg, freffelbußen, Erbfäl vnnd derglychen sachen, die söllent gericht vnnd bcrccht- j iget werden „ach gewonnheit, gesetzt vnnd Recht der Grichten vnnd Oberkeithen, da sölliche beschächend oder ge- fallend, Also das disere Pündtnuß darvor niemandts soll bcschirmmen noch behälffen, Inn dcheinen weg, sonnderlich so Ist ouch von vns beiden j thcilen beredt vnnd eigentlich vorbehept, das Jede Statt, w Inn diser Pündtnuß Ist, by allen Iren Rcchtungen, frughcitcn, Echafftincn, guten gwonheitcn, zeichten, Zwingen, Bannen vnnd Harkommcn söllent bclyben, als sy bißhar vnnd Inn dise Pündtnuß Ünd khommen vnnd ^ ein Jede hatt hargebracht; Doch das diser Pündtnuß Inn allweg gnug bescheche, ^ soll ouch cntwedercr theil vff den anndern, noch die synen, dhein nüwerung mitt Zöllen noch anndcrm 'llt lcggcil noch fürnemmen, besonnder das gchalltcn werden, wie j bißhar; Vnnd mitt sondcrhcit so soll ^>n Statt Genff vnnd die Iren mit Zoll vnnd gleit oueb anndcrm Inn Tütschen vnnd Welschen Pannen gehallten werden, als annder wir Eydtgnossen vnnd die vnnseren, Sover die brieff vnnd grcchtigkeit, s° wir die beid Stctt gegen Je- i mandts habent, das mögend erlyden vnnd zulassen; Vnnd nämlich soll ^eder thcil dem anndern feilen kouff laßen zukhommen, ohne gefarlich vfhalltcn vnnd beschwert». Bescheche ouch, das wir die obgcnanntcn beid Stett, gmcinlich oder eine vnnder vnns j besonnder, mitt ^en obgcnanntcn vnnseren Eydtgnoßen von Genff, oder sy mitt vnns gmcinlich oder vnnder vnnS deHeiner ^iatt, besonnder stöß oder mißhäll gewunnind (das Gott lang wende), darnmb söllend wir beid thcil zu chgen kommen gen Baden oder Arouw Inn j Ergoüw, Vnnd söllent wir die obgenannten von Zürich dniid Bern gmeinlich, oder vnnder VnnS ein Ort besonnderS, so dann stöß mitt vnns, denen von Genff, ^or wir mitt Inen Hand, Zwcn crbar mann, Vnnd ouch wir, die von Genff, zwcn ehrbar man vß vnn;eren Käthen vmb I söllich stöß setzen; dieselben vier söllent dann schwceren geleert Eyd zn Gott, die fach vnnd ^ Ilöß vnverzogenlich vßzurichtcn zu der fründtligkeit oder zu dem Rechten, ob sy die fründtliglcit nit senden möchtind; Vnnd wie es die vier, oder der mchrtcil vnnder Inen > zu dem Rechten vßsprächend, söllent wir zu bcidersyt waar vnud stett hallten, vngcfharlichcn. Were aber, das die vier Zugsetzten Iren Meinungen zerfielen vnnd sich glychlich thciltind, So söllent sy by Iren zur sach geschwornen ^cn Inn der Statt Saunet j Gallen, Müllhußcn oder zu Biel vom Kleinen Rath einen Obman crkicßen drnid nemmen; vnnd der also von Inen erwellt wirt, desselben Oberkeit Inn obbemellten drygen Stetten einer 1590 Jnne vermögen vnnd wyßcn, sich der fach anzunemmen vnnd diesclb mitt den Schidlüthen j vnverzoge"" lich zu entscheiden, bh geschwornem Eyd nach syncr gwüßne, als Jnne billich vnnd recht bedunckcn wirt- Welchem theil dann der crwellt Obman mitt syner stim zufallt, dasseldig soll dann von beiden theilcn gehallten vnd erstattet werden, ohne widerredt, j vngefhariich, vnnd der ernempt Obman von syner Ob^ keith deß Ehdts, damitt er derselben vcrhafft Ist, erlaßcn werden vnnd blyben, vntz zu vßtrag deß Reckst^' Wir haben ouch beidersydts angesechen, daö dise verpündtnuß hinfür von zechen zu zech- j eu Jarcn schworen vnnd ernüwerct werden, Vnnd ob glhch wol sölliches nit ordenlich erfolgte, Nüt destcrwcnigcr krafft vnnd bestannd haben vnnd vnverbrochenlich gehallten werden solle, HierJnn aber behallten wck von Zürich vnnd Bern vff vnnser j shdten vor das heilig Römisch Nych von deß Rychö wegen, Ouch annder vnnser Eydt- vnnd Pundtsgnossen vnnd Bürger, mitt denen wir vorhin Inn Pündtnuß, Burg" recht, Vereinung vnnd Verstendtnuß sind, Ouch alle annderc vnnsere frygheiten, Recht vnnd grechtigkeit"i en, brief vnnd sigcl, zusambt dem Cewigen Tractat mitt Künigklicher Maiestat zu Franckrhch vfgcriä>9 Vnnd wir von Genfs habent hinwiderumb vorbehallten das Heilig Römisch Rych, als von deß Ry^ wegen, vnnd den Ecwigen Traetat mitt Künigklicher Maiestat zu Franck- j rych, ouch annder vnnser habende brief vnnd sigel, frygheiten vnnd grechtigkeiten. Wir die obgenannten Stctt Zürich vnnd Bern vnnd wir die vorgenannten von Genfs Habent vnns selbs HierJnn luthcr vorbehallten vnnd vßgelafsen, dn^ wir all mitt j cinanndercn dise obgeschribne stuck alle Inn gmein oder ettlichö bcsonnder wol mögend enndercn, minderen vnnd mecren, nach vnnser aller nothurfft vnnd willen, wenn wir deß all einhclligkli^ mitt einanndercn zu rath werdent vnnd es vnns all einhelligllich nutz- j lich vnnd füglich shn bedunckt, ohn mencklichS Irrung vnnd Jntrag, ohn all geferd; Hienebent ouch anndercn Ordtcn Löblicher EV^t- gnoschafft hiemitt nit abgeschlagen syn, sich Inn disere Pündtnuß vnnd fründtschafft ouch Jnzulassc»^ Vnd > deß alles zu waarem, vestem. stedtem, eewigem vrkhundt, So habent wir die obgeschribncn Stctt Zürich, Bern vnnd Genfs vnnser Stetten große Jnsigel öffentlich laßen hencken an discr briefen dM glhchluthende, Die geben sind zu Zürich Am drhßig- j isten Tag Augstmonats, Nach der geburt Christ' vnnsers Lieben Herrn getzallt Fünffzechcnhundert Achtzig vnnd Vier Jare, j A» der Originalurkunde haiigen wohlerhalten die Siegel von Zürich, Bern vnd Genf, 29. Der Goldene oder Borromäische Bund zwischen den VII katholischen Orten. Lucern 138«, 3. LZctober. (Staatsarchiv Lucern.) In dem Namen der heiligen, göttlichen, vnzertheilbarlichen Dryfaltigkcit vnd einigen Gottheit, Amen,— Wir j von Stett vnd Landen der Siben katholischen Orten Löblich^ Eydtgnoßschaft Verordnete Rhät, Ouch vollmechtigc Anwälltt vnd Sandtbotten, Nämlich von Luccr" Ludwig Pfyffer, Ritter, Pannerherr, der Zyt Schulltheiß, Heinrich > Fleckenstein, Ritter, Allt Schnitt!)^' Sebastian Feer, Panerherr, Nielans Cruß vnd Jost Holdcrmeyer, der Zytt Seckclmeister, All deß Rha'd, Bon Brh Hans Jakob Troger, Ritter, der Zhtt Statthallter, j vnd Melchior Spitz, des Rhats, Bo" Schwytz Christoffel Schorn», Ritter, Panerherr, vnd Caspar Ab Dberg, beyd ilüw vnd Allt Landt AmniaN i Von Vnderwalden Ob dem Wald JohanS Roß- j aehcr, Landt Amman, vnd von Vnderwaldcn Nidt de»' 1591 ^°ld Johans Waser, Ritter, Pancrherr vnd Landt Amman, Van Zng, von Statt vnd Ampts wegen, Heinrich Ellsiner, deß Rhaats, Von Frhburg j Paneratz Wild vnd Martin Gottrow, bchd Seckelmeister deß Rhaatö, Vnd von Solothurn Steffan Schwaller, Schnlltheiß, vnd Wollffgang Tägerscher, deß Nhaatö, — Diser zytt vß voll-j kommnem bcvelch vnd gwallt vnscr aller Herren vnd Odern vmb Uachvolgender Sach willen In der Statt Lucern versampt, Thund khund menigkiichem mitt disem Brieff. Nachdem dann > vnsre Herren vnd Obern vnd Wir Jetzt ein lange Zytt har nit onc grossen schmertzen bud mitt sonderm bcduren sehen müssen, Was grossen abfaals von dem waarcn alltcn Catholischen, Rödichen, Apostolischen j vnd Christlichen allein säligmachenden glouben sich by vilen Nationen vnd Völl- In gantzen Christenheit, Ja ouch biß gar nahcnt zu vnscrn Thoren vnd Hnßschwöllcn (Leydcr) ^getragen, die i dann den wäg vnd fußstapfcn Jrcr Frommen Vorelltern vnd den Jetzgemellten rechten Maaren Catholischen glouben verlassen vnd sich von dem selbigen abgesöndert, Vnd glychwol daby verhofft, gültig Gott wurde j ettwan ein gnädigs vernügen haben und sollichen abgctrettnen die Sonn der 3»aden vnd das Liecht der Warheitt widerumb crschynen lassen, Das aber, vngezwhfflet vmb vnser schwand sündcn willen, vntzhar nitt j allein verhindert, sonder ouch vßtruckenlich befunden vnd gespürt würdt, he lenger ye verstockter vnd hartnäckiger darinn wcrdent, Alls dann der ougcnschyn vnd die tägliche ^'sarnuß durch die vilfalltigcn Practi- i cken, Pnndtnussen vnd Verpflichtungen, so sy stätS zusamcn thund, ^llichs mittbringt; Vß dem nun clarlich abzcncmmen, das der Fürst der Finstcrnuß söllicher praetickcn ein ^iter vnd fürer ist, Sittenmal j doch su, vnangeschcn daS sh Inn vnd Nndcr Inen sclbS zertrennt, allein dem einzig übercin stimment, wie sy vnscrn waarcn Catholischen glouben vndcrtrncken vnd vßrütten ^chchlent, Diewhl aber Gott j der Allmcchtig vnS sonderlich vß shner crbärmdc bu dem waarcn Liecht ^ gloubcns gnädig, Ja ouch wunderbarlicher wysc, erhallten, Das wir allso In den fußstapfcn vnsrer eonmixn vorelltern bliben, darumb dann j Wir nit allein VnS selbs vnd die vnsern gegenwirtiger Zytt, ender ouch all vnser nachkommen hicmitt ernstlich erinnert haben wöllcnt, sölliche vnvßsprcchenliche Wollten zu Herzen zefüren, Ouch syncr Mahcstat sampt j VnS Jedcrzytt mitt höchster dcmntt vnd vnder- ^uigkcit schuldige danckbarkcit ze Leisten, vnd vff das ernstlichcst sin Allmechtigkeit ze bitten, Sh vns in selbigen fürer vnd Jedcrzytt gnädigklich allso erhallten wolle. Vnd j so aber Wir crstgcmellt die bsstätz vnd praetickcn der nüwglöübigcn Wider VnS Catholischen he lcngcr he mecr sich fterckend vnnd ^Nenimcnd, Da so habcnt nit vnbillich vnsre Herren vnd Obern der fachen ernst- j lichs vnd sorgfclltigs ^chdcnckenS gehept, Söllichö alles In ansähnng vnd bctrachtung gegenwirtiger gefarlicher vnd scltzamcr chwäbcnder Löüffcn mitt wolbedachtcm mutt vnd zhttigem Rhaat erwägen Vnd daruff j allso einhälligk- für stch vnd Ire ewige nachkommen In WyS vnd Massen, wie Harnach volgct, sich entschlossen vnd vollmechtigcn Anwälltcn vnd bevelchShabcrn, In Jrcm namen zu verrichten bcvolhcn: I ^Vilich vnd erstlich, so Ncmmend Wir die obcrnempten Sibcn Catholischen Ort einander» vff vnd ^enncnt einandern für gethrüw Lieb Allt Eydtgnossen, Mittburgcr vnd Landtlütt, onch der Allten Ca- ^iischen, ^ Römischen Rcligions Verwandte, Hicmitt allen vnd Jeden andern gloubcns oder Rcligions ^anntnussen alls Irrigen vnd seetischen für vnö vnd vnsre nachkommen cndtlich vnd gcntzlich widcr- '°gende. Wir j erkhcnnent vns ouch wytter für wol vcrthruwte waare hcrtzliche brüdcr, für wölliche wir ^'rhin einandern In allen Brieffen, Instrumenten, gemeinen vnd sonderbaren hendlen, In Worten vnd Ackere allso > erkhennen, namscn vnd hallten söllent, In masscn, alls ob wir Lyplichc Brüder wärent, ye ^"ssis Lieb vnd Leyd deß andern Lieb vnd Leid sye, Vnd ob glych vns wol zu wüssen, was wir Im faal 159Z zufall- j ender not vß krafft zusamen habender vnd hievor vffgerichter Pündtnussen, Burgkrechten v»d verstendtnussen gegen einander» zethund schuldig vnd Pflichtig (wölliche dann such darumb hiemitt dhein^ wegs j widerrufst noch vffgehept sin, sonder söllche alle vnd Jede in Iren krefftcn vestencklich bestan v»d blyben söllent), So haben doch Wir vß bewegenden Vrsachen sölliche Pündtnussen vnd verstendtuustcv mitt gegen- j wirtigem zuthun meeren wollen; Vnd Nämlich, Sittenmal Wir all gemeinlich bedacht vnd entschlossen, ouch endtlich für vnö gesetzt, by dem waaren vngezwhffleten Allten Apostolischen, Römisch^ katholischen j vnd Christlichen glonben vollkommenlich, bestcndig vnd vestencklich zu verharren, darinn vnd darbp ze leben vnd sterben (Darzu vns Gott der Allmechtig sin göttliche gnad Jederzhtt mittheilen wöllc), Da so habcnt Wir f einandern versprochen vnd versprechent onch das einander» Hiemitt In krafft biß Briests für vns vnd vnser ewige nachkommen, die Wir dann harzu vestencklich vnd vnwiderrufflich ^ bindent vnd verpflichtend, Das j Wir, die Sibcn katholischen Ort, aller erstlich vnd zuvorderst bh dcn> selben Apostolischen, Römischen, katholischen, Christlichen glonben einandern handthaben söllent vnd lent, Allso wann Eins oder meer Orten vnder j vnß (Das doch Gott der Allmechtig In ewigkeit gnädig^ lich verhütten wölle> von dem selbigen abtrelten wölkte, Das dann die übrigen Ort dassclbig Einzig odtl meer Ort bh gedachtem vnscrm waaren Catho- ! lischcn Allten Christlichen glonben zeblhben vnd zu V^ harren handthaben vnd nöttigen, Ouch die vrsächer oder vffwigler söllichs abfaals, wo die ergriffen den mögcnt, nach Jrem verdienen straffen söllent. j Zu dem andern, so versprechent Wir die Sib^ Katholischen Ort, das Wir einandern bh demselben obgenanntcn Waaren glonben mitt aller vnser niaäst vnd vermögen Lybs vnd gutts schützen vnd schirmen hellsten söll- ! ent vnd wöllent wider alle die, st vns antastcnt wurdcnt, Niemands vßgeschlosscn; Dann kein Elltere noch auch Jüngere Pündtnuß, ^ vffgericht oder In künfftigcm vssgericht werden möcht, vns an söllichem j schirmen gantz nit hindern, darinn oder harwidcr einiche vßred, Fünd oder List, arguieren, noch disputieren endtlich nit fürgewc'^ werden soll, Sonder wir versprechent einander» clarlich vnd vßtrucken- j lich, So bald wir, Es shc Ei'st oder meer Orten vnder vns, von einichem vhendt, war der wäre, gar niemandts vßgeschlossen (der Vilsers Allten waaren glonbens Ist), vhentlicher whs angetastet oder überzo- > gen wurde, Oder ob wol söllichcr vhgendt vß Andrem gesuchtem oder erdichtem schyn, dann von deß gloubcns wegen, den k>>^ wider vns anfieng, Das allö dann wir die übrigen Ort mit aller Vnser j macht dem oder denselben nN getasteten oder überzognen, wie vorgcmellt, mitt aller vnser macht vnverzogenlich zu hillff kommen vnd allfo Inen bhstendig sin söllent, bis das sh vß aller not errettet sind. Vnd f diewyl man aber einander nitt allein mitt den waaffcn, sonder ouch In andre wäg vr.d whs schädigen, durächten, vcrhcrgcn vnd verderben kan vnd mag, So erlüttrend Wir vns onch dessen elarlich j hiemitt, Nämlich wann ciniäff'" vnder vns den Siben katholischen Orten von Jemandem, so nitt vnserS Katholischen gloubcns Ist- ^ glhchen vnlhdenliche fachen begegnen, Dardurch dasselbig Eins oder j meer Orten vnder vns nottzwaug^ halb gcthrungen wurde, zum ersten zu den waaffen ze grpffcn, Wider des andern thcils Tyranuh vnd vnbill sich zu erretten, Das als dann Wir die übrigen Ortt j ouch schuldig vnd pflichtig sin söllent, dc>>^ selbigen Einem oder meer Orten vnder vns zehillff zckommen, In whS vnd maß, alls hievor erlüttt ist vnd alls wann sv zuvor überzogent wären!. Es mag ouch disre > vnsre Christenliche Pündtnuß lw zhtten, wann es die Oberkeiten allso für gntt oder nottwendig ansähen wurde, wol widcrumb vcrlä?cn vnd beschworen werden, damitt es den Jungen ouch yngebildet vnd > desto minder vergessen werde, ^ mit dem zuthnn, daS hierinn nützit gemindert noch vercndert werde, ouch dhein nüwe brieff nitt vssss 1593 richt werden, sonder die allten allso In gutten krefften blhben, j Lettstlich, damitt nun diß alles, so har- >nn geschriben vnd begriffen ist, Jetz vnd Harnach ewig by gutten krefften bestendig blybc, So haben Wir ^genannte Rhats Anwällt, allö vollmechtige befelchs vnd Gwallt- > habere vnser Herren vnd Obern, ^ach dem Wir vns all gemeinlich mitt vorgehendem erforschen vnser gwüßne, waarer rüw vnser sünden, ^rvff gethaner Bycht vnd empfahung deß aller Heyligisten Hoch- j würdigisten Sacraments deß zarten ^lonlychnamö Vilsers Herren vnd erlösers Jesu Christi, vnder dem Hohen Ampt der heiligen Mess von dem Heiligen Geist gesungen, vnd andern Christlichen vnd harzu geprüchlichen Ce- ! rimonien vnd solem- uitcten In der Pfarrkilchen zu Luccrn, vff dato diß Briests gestallten, versehen, I n dem Namen der Hoch- ^iligjsten Drhfalltigkeit, Derselben, ouch der vßerwölltcn Himmelkönigin vnd Mutter Gottes j Maria ^ud allem himmlischem höre zu Lob vnd Eer, Vns allen vnd vnscrm Vatterland zu trost, zu erhalltung, Öffnung vnd meerung vnser waaren katholischen Religion, mit öffentlichem Ehd, vffgeheptcn j fingern vnd 3^leerten Worten vor dem angeflcht Gottes vnd aller Heiligen zusamen gelopt vnd geschworen, Lobent, lchwörent vnd versprechent ouch einandern, In nammen vnd an statt vnser aller Herr- j cn vnd Obern (tvölljche Wir ouch vß krafft Habends bevelchö, sampt Iren vnd vnsern ewigen nachkommen, harzu vestenck- ^'ch vnd vnwiderrufflich verbindent vnd verpflichtend), alles vnd Jedes, was diser Briest j vßwhßt, Best ^'ld stall zx hallten, ouch demselbigen nachzckommen vnd zu gelcben, gethrüwlich vnd one gefaar, ouch ^ fünd, List vnd vßzüg gentzlich vßgeschlossen vnd vermittcn, In krafft diß Brieffs, dessen > Siben glichs- lörinjgs Jnnhallts, von wort zu wort glhchluttende, vffgericht vnd mitt aller Siben Orten eignen vnd ^tvonlichen anhangenden secret Jnstglen bewart vnd Jedem Ort einer zu Händen gestellt, Geben j vnd Schechen Vff Sonntag Morndeß nach des Heiligen Bhchtigers Saneti Francisei Tag, Von Christi ^su vnscrs lieben Herren vnd Säligmachcrs heilsamen gcburt gezallt Fünffzehenhundert, Achzig vnd sechs Jar, ^ "dte Siegel (mit Ausnahme derer von Schwyz und llnterwalde») sind alle wohlerhalten; über dem Anfang der Urkunde stehen die Wappenschilde der VII Orte, zierlich gemalt, über dessen mittelstem der hl. Geist schwebt; der Initialbuchstabe I ist reich mit Gold und Figuren verziert. 200 - ' ' Anhang. ' . > I. Erläuterung ungewöhnlicher und ungebräuchlicher Ausbrüte. Pergament. Albergament. Vertrag, durch welchen jemand einem andern die Benuznng eines GrundstükS zu einem Erblehen, als Erbpacht' überläßt Ein Stük Land jemanden abcrgieren heißt soviel als dasselbe als Erblehen vergeben. Der Inhaber eines solchen ErblehenS heißt Abergatär. Die bei Nebernahme eines solchen LehcnS zu bezahlend- Summe heißt Entrage. (E.) «"enscmcnt Zuerkcnnnng eines LehcnS. Ceuses heißen die von den Lchcntragcrn z» entrichtenden Zinse, welche entweder direkte . Zinse, oder Grund - und Bodenzinse (Eonses kaneivros) find. Censivre ist soviel als ein Bezirk zinSpslichtigen Landes, ^chkam, Akcrnin, bezeichnet das Recht zur Eichellese für die Aast der Schweine. ^inodiation. Soviel als Verleihung. kdboyeric Avoineric (avonaria, avenalionm). Die Verpflichtung zur .ahrlichen Ablieferung eu.es befl.mmten Quantums Hafer, .ursprünglich für die Pferde des die Gerichte haltende» Gerichtsherrn. Die Avo.ner.e konnte auch ein Feuerstat.zinS sein und hieß ' dann Feuerstatthafcr. iue. Werchblaue. Soviel als Hanfmühle, Hanfreibe. sLk.) ^^krhosen, auch Schlotter- oder Pomphosen, soviel als sehr weite Hosen. ü"te. Ein eingezäuntes Stuk Land smcist Allmendland), wo man Hanf, Flachs, Rüben, Bohnen u. dgl. pflanzt. <8t.) Aber auch ein »ist Bäumen bepflanztes, eingeschlagenes Stük Waideland, kkscs, s. Accensement. Anmerkung. AI« Quelle» wurden b-nujt: Ooutuinier >iu l>ays cko v-uck, cltiert c:. — Aintüche Sammlung der Sllern eidg. Adschiede. z k, »on «echter; cit. ?. — Ick. Bd. VIII. von M-Yer »- Knonau; cit. «. v. X. — Da« HabSburg-O-st-rr-ichische Urbarbuch von Pfeiffer; eil. I-k. - R-chtSg-sckichtc der Stadl und Republik Lucern von Pb. A. S-z-ss-r; cit. 8. — Schweizerische« Idiotikon von ' ^ Stalder; eil. 5t. 1598 Elaste heißt die Abtheilung der geistlichen Pfründen und Pfarreien in bestimmte Bezirke. In der Wandt waren deren fünf, nämlich die von Lausanne, Mellingen, Averdon, Morsee und Grandson oder Orbe. Jede Claß erwählte einen Decan und vier Iure»- Am Anfang jedes Jahres hielten sie eine allgemeine Versammlung, Capitel genannt. (0.) Commcndamcnte. Gerichtliche Befehle, Gebote und Verbote. Commises > f. Echantes. Corpus. Die Gesammtheit eines Pfrnndeinkommens. Coup de Guct, s. Messelerie. Cur. la Cure, Pfarrhaus, in der Regel aber Pfarrpfründe. Dinghof (curia llaminicalis). Der Hof, auf dem die jährliche» Gerichte gehalten wurden und den in der Regel der Vogt inue hatte, l DingSkauf. Kauf auf borg. Echantes und Commifes. Das Recht des LchcnShcrrn, das Lehe» zurükznziehcn, sobald der Vasall den Bedingungen nicht nachkown'ä unter denen er das Lehen empfangen hat. Auch die Erblche» sind der Commise unterworfen, wenn die Inhaber sich weigern, ^ auf den Grundstüken haftenden Grundzinse zu entrichten, oder wenn sie selbe vernachlässigen oder verlassen. (O.) Egcrde, Aeg erde. Ehemals gepflügte Aker gewesene Feldfläche, die später zu GraSwuchs, in der Folge wohl gar zu Holz, verwem wurde oder ganz öde liegen geblieben ist. (LI.) Ehrschaz ist eine Gebühr, die bei Veräußerung eines Guts oder bei sonstiger Veränderung, sei es durch Kauf oder Todesfall des Besiz^' an den Zins- oder Lehensherru von dem Käufer oder Erben zu entrichten ist. eä vom Ufer das Fach anlegen, wobei dann der Zug des Wassers sich an das entgegengesezte Ufer wirft. Fahr, das, nennt man die Fähre über einen Fluß; daher Fehr, Fährmann, die Person, welche die Ueberfahrt leitet. Feh^" heißen in der Folge alle Schifflente, auch jene, welche auf offenen Gewässern fahren. Fall. Die bei der Veränderung, die sich in einem Lehengute, sei es durch Tausch n. s. w., oder durch Tod zuträgt, dem LehensM" gebührende Abgabe, meist das beste Stük Vieh im Stalle lBesthaupt), oder statt dessen auch Kleider jeder Feuerstatt. 1599 Geleit, Gleit, war einerseits die dem Reisenden für Leib und Gnt zugesagte öffentliche Sicherheit im Staatsgebiet, anderseits die Gebühr, die er an der Eingangs- oder HanptzoNstätte dafür bezahlte. Eine Waare verg leiten bedeutet soviel als das Geleit davon bezahlen. Geleitsbüchsen waren die Kassen, in die das Geleitsgeld gelegt wurde; oft bezeichnet dieser Ansdrnk auch den Ort, die Stätte, wo das Geleitsgeld bezogen wurde. (xorberm). Das Recht der Gerberie ist localer Natur und hat je nach der Gewohnheit eines Ortes verschiedene Bedeutung. An einigen Orten bezeichnet es die Abgabe einer Garbe an die Pfründe; an andern ist es das Recht des Grundherrn auf eine Garbe oder ein Aeqnivalent in Geld von einem bestimmten Grundstüke; an noch andern bedeutet es das Primizrecht der Scheunen. sL.) c Gebet, das. Ein allgemeines Gebet in bedenklichen Zeiten oder wegen zu besorgender Strafen Gottes, das der Reihe nach öon einem Ort an das andere überging und gewöhnlich an jedem Ort drei Tage andauerte. Große Gwalt. Räthc und Burger in den Städten, die Landsgemeindc in den Ländern. Gülte ist eine mit Realpfandrecht versehene Ansprache. bornischschau, Harnischg'schau. Musterung über die militärische Ausrüstung, namentlich über die Harnische. ^rittlsteucr wird dasjenige Vermögen genannt, welches die junge Ehefrau von ihren Eltern oder Angehörigen in die Haushaltung Mitbringt, zur Mitbegründnng des neuen Hausstandes. H'rschhiig, s. Wildbann. Hoch- und Frohnhölzcr. Ungetheilte Gemeindewaldnngen an oder auf Bergen. Hadler, Kornhudler. Getraidehäudler, Kornjude. <8t.) ^biß. Mittagessen. Hnscudation ist der Vertrag zwischen dem Lehensherrcn und den, Vasallen sLchentrager), durch welchen jener ein Stük Land, Einkünfte, Bilsen ii. s. w. unter gewissen Vedingungen diesem nach Lehenrecht überläßt. ^»°ng. s, Eutraigc. Hanal, Rinne. "Übogt. Der Schirmherr über ein Gotteshaus, zu dessen Amt besonders die Aufsicht über die Verwalter der Klostergütcr sMeycr, Kellner n. s. w.> gehört, jl'l.) ^llncr. Beamter, der die herrschaftliche» Gefälle, namentlich soweit sie in Naturalabgaben bestehen, erhebt und berechnet. Kein Hof lnuri» collorarii) ist der dem Kellner von dem Herrn zur Bennznng übergeben- Hof. ^lchensaz. Das Recht, eine Pfarrstclle zu besezen. ^chhöri. Der territoriale Inbegriff einer Kirchgemeinde, fechte. Kricgsknechte, soviel als Soldtrnppen. "M. Loge!, ist ei» 40 und mehr Mas, haltendes Fäßchen von länglicher Constrnction und namentlich da im Gebrauch, wo wegen mangelnder oder mangelhafter Wege die Gegenstände mit dem Saumroß transportirt werden müssen, ügrrhcrr, Lägerbote. Ein residierender Gesandter, üusergbvte, soviel als Fußbote. Lädt. Eine Ladung, entweder als Last, die ein Mann oder ei» Pferd tragen mag, oder eine Last (Holz, Torf, Steine u. s. w.s für ein Schiff. (St.) das. Ein Gut, das von dem Eigenthümer einem Andern gegen Entrichtung bestimmter jährlicher Abgaben oder gewisse Dienst- ^lstnngen erblich oder zeitweilig zur Bcnuzung überlassen wird, sl t.) t'dcn, verleide». Bei einer gesezliche» Behörde klagen; Leider, Verleider, soviel als Kläger, Angeber. ttst» ftl. Mäder. Soviel Wiesland, als ein Mann in einem Tage abmähen kann, aber auch das, was er in einem Gange abmäht. Mäder wird auch der Mann genannt, der sich mit mähen beschäftigt. 1V00 Mai- und Hcrbsigcrichtc, Jahrgerichte, wurde» die Gerichte genannt, welche jährlich zu Maien und ini Herbst sowohl von Seite des Grundherrn Weher oder Kellner), als des Vogtes abgehalten wurden und.bei denen jeder Grnndbesizcr erscheinen mußte, (^ Mannrccht heißt die urkundliche Beglaubigung, daß jemand eigenen Rechtes, d. h, keinem andern dienstbar, sei. In der Folge kow^ der Begriff dem heutigen Heimathrecht nahe. MarchStag. Rechtstag auf der March zwischen zwei Staate». Die Marchstage bei Streitigkeiten mit Frankreich wurden gemäß ^ ewigen Friedens von 1516 zu Peterlinge» gehalten. Marchrecht hieß dann das ans den daselbst erlassenen Entscheiden rührende Recht. Mcfscleric, Messcrie, bedeutet gewöhnlich das Amt eines Mcssclier (llesselier lardtmr) oder Bannwartcn; für die Unterhalt»»? desselben hatten die Unterthanen eine Steuer zu entrichten. Oft bedeutet das Wort Messclerie ein Stllk Land, das der Grunds gegen abfällige Beschädigungen durch Hüter schüzcn läßt. Messier ist ein Bauer, welcher die Hut der Grnndstüke während Ernte hat. Das Wort stammt von Messis ab, welches Moisson lErnte) bedeutet. Als Entschädigung für diese Hut hatte dem Herrn eine Garbe (eoug Mcstralic bezeichnet ursprünglich das Amt desjenigen, der über Maß und Gewicht die Aufsicht zu führen hatte; später wurden da>»^ andere Rechte, z. B. Jurisdiction, verbunden. (kl) Mittel. Die durch Unparteiische zwischen streitenden Parteien vorgeschlagenen Vergleichspuncte. Moisson nannte man eine Abgabe, welche dem Pfarrer, statt der Primizgarbe, bezahlt wurde; Moisson bezeichnete aber auch ^ Steuer, welche dem Herrn an die Kosten der Ernte entrichtet wurde, (?.) Morgcngabc ist das Geschenk, welches der Mann am Morgen nach der Brantnacht, gleichsam für die verlorene Jungfrauschast- ^ Frau macht und das in rechtlicher Beziehung besonders geschüzt ist. Miinzgcnosscn werden alle jene genannt, welche an einen, Münzvertrag Theil nehmen oder in ein Münzgebiet gehören. Mulchcn, Molchen, Tagmulchcn. Die Milch, die an einem Tage von einer Heerde gemolken wird; sodann auch die MiM"' dncte, d. h. alles, was ans den Alpen von der Milch gewonnen werden kann, Käse, Butter, Ziger n. s. w. '.) NasccnSzchntcu, s. Zehnten. Nasser Zehnten , s. Zehnten. Nauen, Nanwe (navis). Ein Last- oder Frachtschiff. <8t.) Ncugcrcut- (Nenbrnch.) Zehnten, s. Zehnten. Passcmcnt. Bollmacht. Patronatrccht ssus patranatus) ist das Recht, welches jemanden aus eine Kirche (Pfründe) zusteht, die er, beziehungsweise einer RcchtSvorgängcr, erbaut, gegründet oder dotiert hat. Als Inhalt dieses Rechtes tritt namentlich die Befugniß hervor, jcn>c>^' den Pfarrer zu wählen oder ihn wenigstens zur Wahl zu präsentieren. PsanÄschaz. Strafe an Geld, vorzüglich wegen Unterlassung anbefohlener Frohnarbeiten. (8t.) Pfleger. Verwalter, Amtmann. PfrunÄ. Das Recht ans lebenslänglichen Unterhalt in Speise und Trank und Kleidung, in einem Spital oder auch bei einer Person, »m ein gewisses Capital oder um eine bestimmte jährliche Rente. Prattikcn, Praktiken. Umtriebe (gewöhnlich mit Bestechung verbunden) in öffentlichen Angelegenheiten; Anstrengungen, »m ^ mittelst Versprechungen und Geschenken die Stimmen des Volkes zu gewinnen. Primizcn sprömices) wurden die erste» Früchte genannt, die ein Grnndftllk jedes Jahr hervorbringt. kn. Ein gewisses Gewicht, gewöhnlich 1<>e/z Pfund oder 600 Loth. ^uttizchntcn, s. Zehnten. ch'rmgcld. Abgabe, die ei» Fremder für Erthcilung des Landrcchts, oder ein Einsaß für das Reckt in der Obrigkeit bezahlen mußte. <8t.) ' ^ch. der Stadt zu wohnen, der chncgge. Wendeltreppe. ?>vändcn. Waldung, Gebüsche, Hefen auslichten, schwinden machen. Weitergehend ist reuten, ans rott > iä auch ans die Wurzeln crstrekt, die aus dem Boden gegraben werden, um diesen cnlturfühig z» machen ^ " ^pciativn sich Ihlvirrcn sind eingerammle Pfahle. (? ) llcräthc, Seelgrächte (remeiliuin imiinw). Ehedem ein Vermächtniß zum Heil der Seele später das eines Verstorbenen gegeben wurde für dessen Bestattung und für die Begehung des Dreißiakte» Pfankirche ^ ... ,5,> ... ""dersicchen. Feldsiechen (lepros!). Mit der Krankheit des SicchthumS (Aussazes) bebaktete s°'.dert gehaltene Personen. Menschen abge - Sons, Saldo. ^"uferte, s. Assonfertation. Mme, Ortsstimme, heißt hier soviel als Standesvotum. ' Hastation ist die gerichtliche Versteigerung verschriebener oder dargebotener Pfänder für betriebene Schulden Uft. Niedcrlags- und AnfbewahrnngShanS für transitierende Waaren. Tagsazung, Tagleistnng. Vcrsammlnng, auf welcher die Abgeordnete» (Boten, Gesandten) aller oder ' ' Orte die allgemeinen Angelegenheiten der Eidgenossenschaft bcricthen; tagen, zur Bcrathung öffentlich/ ^iMvssischer sanimelt sein; Tag gebe», Tag nehmen, vor Gericht laden oder erscheinen; Bundestag hieß in Bünde"/ ^r von den Gemeinden der III Bünde erwählten Abgeordneten; Bei tag (Bvtag) dagegen diejenige Versam/l" ^ ^enammlnng (auch Zuzug genannt) von den'Bnndcshäuptcr» erwählt wurden. <8t.) he>cn Glieder vgwan ist ei» Tagwerk, das der Hörige dem Herrn schuldct. Ehrtagwan, Ehrtagwe», eine aus Gefällt ik t mandes, somit freiwillig und ohne irgend eine Entschädigung, übernommene Tagarbcit, im Gcqcnn " a" ^ ^slngtaglven, Pflugtauwcn, soviel als Frohndicnstc mit dem Pfluge. (8t.) ^ nnngiagwcn. est. Gemeindesteuer; teilen, Steuern auflegen, auch Stenern entrichten. ^Wlic, cm Recht, das der Herr ans de» Früchten eines Grun tükes sich vorbehält und welches geltend macht. Hachtlan. Castellan, Burg- oder Schloßvogt. der. Gebiet, Bezirk, Marchnng eincs Orts. Twing und Bann, die niedere Gerichtsbarkeit, CivilrechtSpflcgc Pafl Diese crstrekt sich auf Streitigkeiten über Grundbesiz (Erbe und Eigen), Geldschulden und überhaupt alle Civilstreite der G Aufsicht über die Gcmeindemarch, über Maß und Gewicht n. dgl. (LI.) s ^n, Ertrag. Einkünfte (ro.Iäitns), ein Hofban» mit seinem ganzen Inhalt an crtragsfähigcn Gütern; i» der Folac Ne ,r von Gütern, Abgaben und Gefälle». (Lt.) Wendschaz, Rcncgcld. Die bei einem Kauf bestimmte Summe, welche der renige Thcil dem andern bezahlen muß dm h» Kauf wieder aufgehoben sei. <8l.) Hat auch allgemein den Sinn eines SchadenSersazcS für vertragsmäßig stipnlirte un/"/" gewährte Vortheile. ^ ^ 1602 Usage heißt unter andern, das Recht jemandes, von den Früchte» eines bestimmten Grundstüks soviel zu nehmen, als er deren st^ seine Person bedarf, oder als überhaupt durch seinen bezüglichen Titel festgesezt ist. slü.) Verzicht. Gerichtliches Geständniß; gichtig, zugestanden, anerkannt, daher gichtige Sache, gichtige Schuld, soviel als zugestand^ Sache, anerkannte Schuld. Vidimus nennt man eine mit der Originalurkunde gleichlautende, amtlich beglaubigte und besiegelte Abschrift derselben, in wcliß^ ausdrücklich angegeben ist, warum die neue Urkunde angefertigt werde und daß diese vom wirklichen Original copiert worden ste Ein Vidimns hat die gleiche Rechtskraft wie das Original. Vidom, Vidame (viae ckomimis), ist derjenige, dem der Kerichtsherr die immerwährende Ausübung der weltlichen Jnrisdictn'" übertragen hat. Das Vidomatrecht ist das Recht, dieselbe auszuüben. bestimmt ist! ^ Emdzchntcn vom zweiten Schnitt lEmds. Statt des Zehntens vom Grascrtrag der Brachwaiden wird der junge sNasccn^ oder Blnt.j Zehnten gegeben, d. h. der Zehnt von der Frucht des Viehs, das jenen consnmiert hat. Der kleine, bloß ^ örtliches Herkommen gegründete, Zehnten umfaßt Gartengewächse, Obst, Kraut, Rüben, Flachs, Hanf, Nüsse, Kastanien, Erbsen, Hirse u. s. w. <8.) Dieser Zehnten wird an einigen Orten auch der nasse Zehnten genannt. Zeige. Ei» zur Bennznng nach den Grundsäzen der Dreifelderwirthschaft eingefriedetes Gemeindefeld; zeigen, einzelgen, als ei» solches Feld einfrieden. Zugrccht ist das Recht eines Dritten, ein veräußertes Grnndstük gegen Entrichtung des Kaufpreises und der ans dasselbe von des Käufers bereits gemachten nothwendigc» Ausgaben innert einer bestimmten Zeitfrist an sich zu. ziehen. Zusözcr, Säzcr, Zugesazte, Gesazte, sind bei Erledigung von Streitigkeiten auf schiedgerichtlichem Wege die von den Pa'"'"' ernannten Schiedrichter oder Rechtssprecher. Bei gleichgetheilten Stimmen der Schiedrichter, d. h. wenn sich für einen ReäMp^ keine Mehrheit ergibt, entscheidet ein Obmann. 160Z II. Verzeichnis der «i. d°. Eidg°n°ff°nsch-st -°°b«"det.n »d.- ihr b°nachb->-.°>, Fii.»°n,md de-.n G°san->.en der Schweiz während der Jahre 1556 bis 1586. Papst. a. Päpste. . I» »»n 1555 13 Mar bis 1559, 13. August. -aulus IV. (Johann Peter Caraffa aus Neapel). ^ - ^5, g. Decemb. ^»s IV. (Johann Angeins Medicrs von Florenz). > > - - -ins V. (Michael Ghisle.i von Bosco). 15«- 7.^« ^ ^ ^ Tregor XIII. (Hugo Bnoncampagno u°" Bolog.m) ^ ^ ^ August. °>xtu s V. (Felix Peretti, Cardinal von Montalto). > . I), Gesandtschaften. 1. Nuntien: Residenz Lucern. t a» cictob und 6. Decemb. 1554. btt avianns, Bischof von Terracina; — accreditiert r - - ^ ^ ^hann Anton Volpe, Bischof von Como; -- ^ accreditiert den 27. Mai 1579. L°hann Franz Bnonomo (Bnonhomi), Bischof von 5 Scptemb. 1585; nimmt Abschied im Octob. 1587. ^°hann Baptist Santonius, Bischof zu Trrcarrco. 2. Außerordentliche Gesandte (Legaten, Geschäftsträger). Karins Gniduccio;-accreditiert de» 11. Mai 1557 Ludwig Vineola (Vignola); - accreditiert den 1. Sep emb. 1o64. P"er Antonius de Advocatis. Canonicns. Jntemnnt.» > - SMcianns. Bischof zu Sea.a; - erscheint den 28. Inn. 1579 und 7. «. Frankreich. a. Könige. Heinrich II ; . succediert seinem Vater Franz I. am 31. Marz 1547. Sranz 11^ _ succediert seincm Bater Heinrich n>" w ^». ..0 - ^»rl IX.; - succediert seinem Bruder Franz II. am Heinrich III. ; — succediert seinem Bruder ^ ' " ym,ttcr Katharina von Mcdicis, eine Zeitlang die Regentschaft. Mährend der Minderjährigkeit Karl IX. führte dessen Mnner. n b. Gesandtschaften. 1 Ordentliche Gesandte (Ambassadoren). Residenz Solothurn. ' ^ accreditiert den 5. Octob. 1554 und 26. Decemb. 1556; blieb bis 25. Mai 1558. ^rnhardi» Bachatel, Abt von St. Laurent. ^ ^ ^ Am 11. August 1562 atthaus von Coignet; — accreditiert nn ^ ^ ^ ^ g November gleichen Jahres abberufe», wird ihm von den Eidgenossen das Geleit anfg 1604 Niklaus von la Croix, Abt von Orbais; — accreditiert den 7. Februar 1562 von der Rogentin Katharina vonMedicis; bestätigt durch Karl IX. den 26. März und 25. Juli 1563; abberufen den 23. Februar 1566. PomponiuS von Belliovrc, Königl. Rath und Statthalter in Lyon; — akkreditiert den 8. Februar 1566 und 5. Novemb. 1568; abbe^ rufen den 7. Januar 1571. Herr de la Fontaine Gaudart oder Goulard; — akkreditiert den 7. Januar 1571; abberufen de» 7. December 1572. Johannes von Belliovre, Herr von Hantefort sdeS PomponiuS Bruder); — akkreditiert im December 1572, bestätigt den 6. August 1574; abberufen den 23. Februar 1579; nimmt Abschied am 18. Mai. gl. I. Niclans de Harlay, Herr von Sancy; — akkreditiert den 28. Februar 1579; abberufen im Mai 1532. Heinrich Tausse, Herr zu Fleury; — akkreditiert im Juli 1582; abberufen 1587. 2. Außerordentliche Gesandte. Herr von Mandosse und Herr de la Foreste; akkreditiert im Octob. 1556, Juni, Juli und Septemb. 1557. Goutiu (des Herrn von Coignet Hofmeister); — außerordentlicher Gesandter im November 1559. Herr von Pasguiere; — außerordentlicher Gesandter im April und Mai 1562. Herr de la Coudre; — außerordentlicher Gesandter im Mai 1562. Colone! Clery von Freiburg; — akkreditiert den 5. Juni 1562. Herr von Mandosse; — akkreditiert den 16. Juli, im August, Septemb. und Novemb. 1562. Herr von Belliovre, Generalstatthalter von Vermandois; — akkreditiert den 39. März 1563. Marschall de Vieilleville sFranciscus von Scepeanx, Graf von Duretal), und Sebastian de l'Aubespine, Herr zu Bassefontaine, Bischof vonLimoges; —beide accreditiert den 1. August und im Decemb. 15^ und Januar 1565. Seneschal de Valentin vis; — accreditiert im August 1568. Herr von Montague; — accreditiert vom Prinzen von Conds im Juni 1574. Herr de Monthoux; — accreditiert vom Herzog von Alenyon den 2. Octob. 1578. FranciScus de Maudelot, Gcueralstatthaltcr in Lyon, > accreditiert am 22 April und 18. Juni 1532. Johannes von Belliovre von Hantefort; Herr von Fleury und Herr von LyverdiS. ! Herr de la Motte, Gesandter der katholische» Fürsten sLigue) am 1. Juni 1535. 3. Gesandtschaftssecretäre (Kanzler und Dolmetschen). Balthasar von Grissach; — 1573 bis 1586. Jakob Ballier; — erscheint 1579 bis 1535. X. Vi gier; — erscheint im Novemb. 153 l. v. Deutsches Reich ». Kaiser. Karl V. — 1519, 28. Juni bis 1556, 6. Februar, an welchem Tage er auf die deutsche Kaiserkrone resignierte.-j- 21. Septemb. 15^' Ferdinand I., Karls V. Bruder. — 1558, 12. März bis 1564, 25. Juli. Maximilian II., Ferdinands I. Sohn. — 1564, 25. Juli bis 1576, 12. Oktober. Rudolph II., Maximilians II. Sohn. — 1576, 12. Oktober bis 1612, 26. Januar. I>. Gesandte. Johann Melchior Hegg enzer von Wa'sserstelzen. — 1557 bis 1534. Graf Ulrich vo» Mo Utfort, außerordentlicher Gesandter im Juni 1566. Ui05 ». Oesterreick Erzherzoge. Ferdinand II. — 1540, 17. Mai bis 1564, 25. Juli. Maximilian II. — 1564, 25. Juli bis 1576, 12.^October. Rudolph II. — 1576, 12. Oktober bis 1612, 20. Januar. I>. Gesandte. Johann Melchior Heggcnzer von Wasscrstclzen. — 1>>1 bis 1 >6-». ^r. Eall Hager, Gcheimraths — Januar 1564. Hans Christoph Schnabel von Schönstem s ^ ^ ^eorg von AltmannShausen «. Savoyen. a. Herzoge. Emannel Philiber.', - vom Septe .nl>. 1553 bis 30. Mgnst ^3« Karl Emannel I.. des obigen Sohn'. - vom 30. Angnst 1530 b.s 26. Jnl. 1630. I.. Gesaiidtschaften. 1. Ordentliche Gesandte. ^°hann Kaspar de Lambert von la Cro.;', — 1>>a6 Milhclm Franz Chabo, Hcrr von St. Iakob Kacot), — ^»n. -> «°sb°r von Genau, Herr von la ^ ^ ^ ^ ^ w O-tob. 1533. Aeronimns von Lambert, Herr von Cro.sctte, - acc.ev.t.e.r 2. Außerordentliche Gesandte. T°'.vain von Beanfort. genannt Walther ^ J,u„ 1579. Rudolph Favre, Statthalter des Hcrzogthnms .losta, Herr de Pressh; — erscheint am 3. Septemb. 1»34. r. Spanien und Mayland. ». Könige. Karl I. Kaiser Karl V.»'. - von 1516 bis 1556, 16. Philipp II., Karls Sohn', — von 1556, 17. Januar b.s la» , t>. Gubcrnatoren von Mayland. Christoph, Cardinal, Bischof zu Tr.ent', — 15o<. ^ ^ ^ Ferdinand von Cordua, Herzog zu Sessa und Terra-- o . Markgraf von Pcscara', - Juni 156» bis Octob. 1->62. Herzog z» Sessai - März 1563 u»d 1564. ^ ki« 1577. ^raf von Aham oute, Commendator maggior de Cast.gl.a', - -Mima ^°» Sanchio, — 1530 Septemb. - Earlo de Arragon, Herzog z» Terra -Nova. la^i bi. . ttir Oesterreich, was stch daraus erklärt, daß obbcnannte Erzherzoge auch ,u- ') H. M. Heggeuzer funetionierte bald für da- !>r°.ch, bald ...r ^ Strich deutsche Kaiser waren. 1606 c. Gesandtschaften. t. Gesandte. Residenz Altdorf. Marcus von Rye, Herr zu Dissey; — 1556. Asc an ins Marsus; — 1556 bis 1558. Marc Anton Bosse; — Juni 1559 bis 1565. Dr. Balthasar von Molina, Gesandter; — März 1565. Johannes, Graf von Angnisola; vom März 1565 bis 1569. Po m pejus della Croce sznm oder vom Kreuz); — 1576 bis 1593. 2. Gesandtschaftssecretäre und Agenten. Walther von Roll, Ritter, Agent ; — 1561 bis 1576. Bernhard von Mentlen (von Molina), Secretär und Dolmetsch; — 1562 bis 1584. «4. Bayern. Herzoge. Albrecht III., Seit 1561 Cardinal. ^isthum Chur. Residenz Chur. Thomas von Planta, ans 3nz im Ober-Engadin. — 21. Deccmb. 1548 bis 29. Mai 1565. Beatus Binsch della Porta, aus Davos. — 26. Mai 1565 bis 1531. sResign.) >9. Heinrich IV. Landspcrger. ans Rapperswlst. — 8. Decemb. 1556 bis 29. Decemb. 1565. Heinrich V. GM, ans Dnbach bei Rorschach. — 15. Juli 1566 bis 3. Marz 1574. Christoph Bruimer, aus Rorschach. — I.April 1574 bis 12. Juni 1>>94. ^t. Gallen. Di et Helm Blaarer von Wartensce, ans St. Gallen. — 19. Scptemb. 1>39 bis 18. Decemb. 1564. Othmar II. Kuoiiz, ans Wpl. - 29. Decemb. 1564 bis 27. Janiiar 1577.^ Joachim Opfer, ans Wyl. — 29. Januar 1577 bis 24. Angnit 1594. 1608 Muri. Johann Christoph von Greuth, aus Zürich. — 17. März 1549 bis 23. Septemb. 1564. Hieronimus I. Frey, aus Dießenhofen. — 2. Octob. 1534 bis 4. August 1585. Jakob Meyer, aus Lucern. — 13. August 1585 bis 1596. (Entsezt.) P f ä f e r s. Rudolph III. Stncki, aus Glarus. — 1549 bis 27. Decemb. 1564. Fridolin Tschudi, aus Glarus. — 1565 bis 29. Novemb. 1567. Johann Jakob II. von Mosheim. — 1567 bis 18. März 1576. Heinrich II. Weidmann, aus Einsiedeln. — 1579 bis 16. Juni 1574. Ulrich II. Stoll, aus Rapperswyl. — 1574 bis 29. Mai 1575. Bartholomäus Spieß, aus Rapperswyl. -- 6. Juni 1575 bis 1. Novemb. 1584. Johannes IV. Heider, aus Wyl. — 1586 bis 5. Marz 1699. Rheinau. Johann Heinrich Schenk von Castell, aus Oberbüreu. — 29. Februar 1555 bis 22. Novemb. 1559. Michael Herster, aus Zug. — 19. Decemb. 1559 bis 7. Januar 1565. Johann Theobald Werle von Greiffenberg, aus Frauenfeld. — 21. März 1565 bis 21. August 1593. 2. Angnstincr - Ordens. Kreuzlingen. Georg I. Tschudi von Greplang, aus Glarus. — 1545 bis 1566. Wilhelm von Arensbcrg, aus Tettnang. — 1566 bis 1572. Heinrich V. von Guttenberg. — 17. Mai 1572 bis 7. April 1534. Peter II. Schreiber aus Constanz. — 7. April 1584 bis 1598. lResign.) 3. Cistcrzicnser - oder Bernhardiner-Ordens. Wettingen. Peter I. Eichhorn, aus Wyl. — 17. Mai 1559 bis 14. Juni 1563. Christoph I. Silbereisen aus Baden. — 29. Juni 1563 bis 19. Febr. 1594. 3. Karthiinser - Ordens. Jttingen. Leonhard Janni, aus Chur. — 1549 bis 2. Septemb. 1567. Paulus, aus Brüssel. — 1567 bis 1569. i> 4. Al'thrilmig 2, der Abschirdrsammlung. , Abtheilung 2. Bemerkungen. t. Die Zahlen beziehen sich durchweg auf die Tertseite». 2. Wenn ein Gegenstand, ein Orts - oder Personenname auf derselben Seite mehrmals erscheint, so wird dieses durch die hinter dem betreffend'» Worte in < ) beigefügte kleine Ziffer angedeutet. Z. Im Personenregister bedeutet k Gesandter auf einer Tagsazung oder Konferenz u. s, n>,; I, bedeutet Landvogt. Wird ein Gesandter »der Landvogt noch außer dieser Eigenschaft im Texte erwähnt, so steht vor der Seitenzahl —hinter einem Geschlechtsnamen bedeutcb daß der Vor- oder Taufname nicht ermittelt werden konnte. Materien-Register A. Abergainent (Albergament». 134!). 1352. 1362. 1369. 1372. 1411(2». 14W, Abfuhr- und Trattengeld. 430. 435. 390. 1160. 1163. 1165. Abgaben, s. Stenern und Abgaben. Abkurung. 1018. Ablaß. 31g. 35g. 351. 1242. Ablösung von Lehenzinsen. 1073. 1423. Ablösung von Pfandschaftcn. 3. 178. 239. 243. 249. 253. 259. 418. 710. 812. 1069. 1070(2». 1122. Absagebrief. 771. Abschiede, s. Tagsazung. Absolution, s. Beicht. Abzug, Zugrecht. 181. 240. 247. 259. 269. 274. 331. 836. 847. 851. 935. 989. 990. 1058. 1063. 1092(2». 1110. 1119. 1224. 1343(2». 1355. 1330. 1426. 1451. Accensationcn. 748. 830. 1356. 1362(2». 1364(2». 1366. 1367. 1376 (2». 1385. 1389. 1395. 1399. 1404. 1405. 1407(2». 1403. 1409. 1410. 1412. 1413(2». Acceß. 1333. Achrain. 1343. 1355. 1356. 1375. 1376. 1398. 1399. 1406. 1423. 1429. Acht. 342. 361. 671. Admiralische Kleinodien» Arrcststreit wegen derselben. 563. 563. 670. 571. 574. 584. 537. 591. 593. 602. 606. 609. 613. 618. 620. 624. 625. 626. 1219(2). Adinodiationcn. 1356. 1363. 1331. 1390. 1391(2). 1392(2». 139g. 1399(2». I4gg. I4gg. 1410. 1413. 1429. Adresse». 845. 1094. — S. nnch Titulatur. ^bte, Aufseher über die Tuchfabrication. 1212. 1213. A°gcrtcn, Egcrtcn. 1429. 1431. rrztc, Schcrrer, Brnchschncidcr, Steinschneider. 1314. 1420. rzen, s. Schwenden. Arzcthaus. 602. Arztkostc». 704. Albeleulaich. 72. Ahmenden. 747. 1004. 1294. 1295. 1296. 1300. 1303. 1324. 4647. 1354. 1364. 1372. 1375. 1335. 1392. 1394. 1402. A, 4422. 1430(2). ^osensannneln (Terminieren! der Manche. 1220. 1274. z» Sächseln. 51. 351. A'NtSbnch. 440. ""Srcchiinngen. 12. 42. 71. 96. 133. 133. 214. 261. 289. 321. 644. 367. 391. 428. 450. 477. 496. 514. 542. 563. 603. 622. 654. 690. 717. 742. 773. 801(2). 337. 378. 948. — Deutsche Vogteien. 982. 983. 1053.1057. 1072. 1089—1091. 1097. 1115. 1116. — Vier cnnetbirg. Vogteien. 1139. 1172 — 1176. 1185 — 1190. 1228. 1229. 1233. 1240. 1247 —1250. 1236. — Dritthalb>ört. Vogteien. 1295. 1296. 1302. 1305. 1306. 1309(2). 1841. 1818. 1814. 131g. 1318. 1319. 132». 1321. 1324(2). 1325(2,. 1326(2). )g27 ('). 1328(2». 1331. 1333(2). 1334(2). ^ Bern-Freiburg. Vogt. 1339. 1340. 1341(2). 1342(2) 1343 (Z), 1344(2). 1345(2). 1346(2). 1847 u.1348. 1351. 1354. 1355. 1357. 1362. 1363. 1365. 1368. 1370. 1373. 1375. 1376 (2). 1377. 1378. 1382. 1384. 1386. 1338. 1389. 1393. 1397. 1399. 1400. 1405. 1409. 1410. 1414(2). 1415. 441g. 1417. 141g. 1421(2). 1422. 1423 (2). 1426. 1427. 1428. 1429. 1430. — Uznach und Gaster. 1435. — Abtei St. Gallen. 1442. — Engelberg. 1443 n. 1444 (5). 1445 (7). 144g (»). 1447 C). 1448 (5). 144g 1450(5). 1451(2). Anklagen, falsche. 1304(2). Anleihen. 102. 104.106. 113. 122.126. 128. 130. 139. 143. 149. 163. 164. 165. 175.182.183. 204.220. 224. 234.236.251(2). 257. 259. 263. 265. 283. 288. 393(2). 47g 44g 423.462. 466(2). 4gg 8g2. 664. 753. 756. 841. 1004. 1023. 1023. 1029. 1048. 1135. 1140. 1302(2). 1305. 1315. Annaten, s. Geistliche: Einkünfte. Ansprachen, Anforderungen u. dgl. an: Frankreich, für Kriegszahlungcn (ausstehend. Sold, Schlacht- und Ehrensold), für Anleihen und Zinsen. 9. 22. 23. 38. 41. 45(2). 46. 50. 51. 52. 53. 59. 61. 65. 67. 86. 38. 04. 106 (2). 126. 129. 130. 139. 143. 145. 146. 149. 163. 164. 165. 175. 180. 182. 183. 192. 196. 204. 209(2). 21g. 220. 224(2). 234. 236. 251(2). 257. 263. 265. 268. 271. 272. 275. 280. 233 (2). 283. 292. 296. 302. 322. 344. 398. 405. 427. 433. 444. 452. 459. 433. 520. 565. 567. 572. 575. 577. 579. 581. 582. 584. 538. 590. 591. 593. 599(2). ggg. ggg. gzv. 613. 614(2). g)g 616. 626. 631. 633. 634. 636. 644. 645. 647. 649. 652. 659. 677. 630. 683. 633. 705. 707. 710. 719. 724. 726. 735. 737. 739. 741. 743. 749. 750. 751. 752. 753. 754. 755. 756. 757. 763. 773. 777 (2). 773. 781. 783. 786. 733. 791. 795. 796. 793. 799. 804. 807. 809. 810. 817. 821. 322. 840. 845. 849. 859. 882.383. 385. 904(2). 949. 952. 95,9. 995. 9gg. 5)95 von Seite LnccrnS. 122. 131. 145. 149. 174. 175. 132. 183. 220. 263. 266. 422. Mantua (von Seite des Abts von Einsiedeln!. 25. 35. 62. 113. 123. 139. 242. Montfort. 732. 340. Matcrienregistcr. Ansprachen, Anforderungen u. dgl. an ^ Papst. 79. 98. 356. 357. 369. 371. 385. 386. 467. 408. 454. 480. 493. 499. Eavoyen. 223. 366. 564. 591. 624. 626. 648. 694. 699. 705. 711. 719(2). 721. 731. 745. 752. 753. 759(2). 325. 845. Spanien. 725. AntoniuSfeucr. 1265. Appellationen. 70. 108. 232. 332. 456. 765. 957. 958. 975. 996(2). 99g. logg. i9iZ. 1995. 1122 (Z). 1123 (b). 1136. 1143(2). ii4z. ii76(»). 1177. 1194. 1197 (-). 1198. 1269. 1211. 1256(2). 1264. 1281. 1296(5). 1298. 1366(2). 1392. 1363. 1364. 1369. 1336. 1338. 1349. 1351. 1352. 1353. 1412. AppellationSgeld, Gulden. 975. 1363. Apprctiation. 1416. 1411. Arbeitslohn. 1611. Archive. 8. III. 957. 1092. 1394. Armbruster. 639. Armbrustschlyen. 1348. 1389. 1390. 1393. Armenwese». 76. 93. 113. 246. 248. 341. 462. 467. 512. 513. 514. 703. 765. 797. 861. 818. 885. 947. 1016. 1125. 1354. Arreste, ConfiScationen, Beschlagnahmen, Pfändung. 5. 19. 86. 57. 62. 65. 69. 75. 79. 83. 86. 95. 168. 113. 128. 132. 139. 211. 233. 242. 260. 287. 295. 339. 356. 354. 359. 361. 372. 381. 434. 437. 438. 444. 455. 456. 457. 462. 463. 468. 473. 476.477. 483. 497. 517. 527. 532.(2). 59g 59g. 579 577 574. 584. 537. 591. 593. 598. 602. 606. 624(2). 626. 629. 637. 646. 659. 663. 666. 685. 723. 731. 771. 798. 827. 856. 873. 916. 946. 936. 1601. 1662. 1663. 1665. 1668. 1621. 1629(2). 1666. 1662. 1076. 1684. 1164(2). 7724. 1125(2). 1126(2). 1147. ii5g. H94(->. ngg. 1(96. Hg?. 1193. 1201. 1267. 1221. 1233(2). 1258(2). 12S9(2). 1261. 1266. 1288. 1289(2). 1293. 1895. 1399. izn. 1314. 1319. 1322. 1332. 1335. 1351. 1355. 1356. 1359(2). 1391 iggg 1371 1373 1374(2). 1376. 1383. 1335. 1394. 1396. 1468. 1428. Afsoufertation, Souferte. 1366(2). 1361. 1362. 1333. 1385. 1387. 1396. 1469. 1412(2). Asyl (Freiheit). 511. 1274. Audienz, Ruf zur. (Bekanntmachung). 1176. 1177. Audienzkronen. 1194. Aufbrüche, Werbungen in fremde Dienste, Verbote. 42. 46. 69. 198. 263. 319. 366. 376. 371. 372. 537. 546. 541. 547(2). 549. 551. 552. 554. 557. 582. 583. 586. nach Burgund. 406. 464. 465(2). 497 549. 57g. 994 97z 673. 674. 675. 678. 793. 794. 795. 798. 860. »ach Ferrara. 44. 45. 62. nach Frankreich. 21. 22. 36. 41. 42. 44. 46(2). 47. 56. 51. 53. 56. 65. 67. 202. 263. 264(2). 206. 208. 209 - 1145. 1172. 1173. 1180. 1132 n. 1183. 1210. 1221. - ( )- 1228(2). 1238. 1244(2). 1245. 1243. 1249. ^ ' 1274. 1289. 1296. 1306. 1310. 1314(2). 1318. " 1321. 1323. 1324(2). 1325(2). 1326. 1327. 132 - - - 1330. 1331. 1333(2). 1336(2). 4340. 1343. 13 - ' 1346. 1347(2). 135g. 1352(2). 4354. 1355. 135 . a - 1360. 1361. 1363. 1364. 1365. 1363. 1370. 13 - - 1386. 1387. 1338. 1389. 1395. 1402. 1403. 14E>. 1411. 1417(2). 1426. 1427. 1428. 1429. 1431. Klage» gegen sie , Bestrafung. 4. 11. HS. '^4 981. 985. 1055. 1072(2). 41)88. 1114(2). m^. 11^. . 1130. 1183 — 1135. 1183. 1190. 1205. ^ l ). - - 1227(2). 1228. 1232. 1234. 1245. 1256. 1262.1- >. ' 1282(2). 1235 (2). 1810. 1313(2). 1316(2). 4347. 1320. 1334. 1351. 1352. 1390. 1404. 1407. ^ghinen. Schwesterhänser. f. Stifte und Klöster im Be)°ndern. Franciscaner. „ Begnadigungen, Liberationen. 16. 88. 101. 110. > ^ 351. 352. 371. 372. 421. 423. 449. 458. 469. 91. 4 - 810. 360. 873. 875. 958. 1032. 1075. ^ ' 1141. 1142. 1147. 1149. 1133. 1196. 1201 (')- - - - 1203 (>°). 12»4(-). i205(»). 1206(«). IM t )- 1- ^ ' 1210(2). 1227. 1231. 1232(2). 1Z33. 1243. ^ 1263(2). 1264(2). 1200. 1275. 1277(2). 12/8 (> - 4288. 1290(2). 1291>2). 1294. 1303. 1304. 1313- 1352(2). 1355. 1362. 1410. 1423. 1434. 1441. 1442- ^egräbniß »nd Jahrzeiten. 92. 277. 834. 1131. ^iboten. 1326. ^°'cht, Absolution. 2. 15. 251. 693. 834. 1276. 12/9. e>nhm,s, f. Schlachtkapcllc. ^'schlaf. 1206. 1301. Beiständet bei Processen. 957. 959. 1001. 1126. 114a. Benediktiner, s. Orden. Bcneficicn, s. Geistliche - Pfründen. Beranbnngen. 44. 349. 475. 904. 1210. Bergwandel. 1340. Bergwerke, Erzgruben: zu Balsthal. 1168. „ Flnms. 761. 1077. im Glarnerland. 761. zu Herbetswyl. 777. 856. 904. 914. „ Kandel. 1168. „ Lanis. 1213. „ Tarantaise. 957. „ Nnterwalden. 1168. Beschädigungen, Verwüstungen von Gärten, Matten n. f. f. 1260(2). 1376. 1420. 1421. 1422. 1425. 1423(2). 1499. Besoldungen, Belohnungen, Entschädigungen. 17.92. 95(2). 113. 135. 161. 204. 209. 276. 288. 308. 330. 379. 336. 387. 395. 396. 517. 576. 577. 625. 626(2). ggz 75g. 777. 786. 796. 803. 814. 847. 891. 1029. 1167. 1169. 1223. 1289. 1291. 1302(2). 1306. 1314. 1322. 1331. 1336. 1338. 1344. 1345. 1400. 1410. 1415. Bestechung. 250. 309. 412. 836. 843. 1132. 1133. 1206. 1257. 1316. 1317. Bestialität. 1127. 1264. Betrug. 94. 319. 366. 400. 462. 1200(2). zog). Bettelbriefe. 92. 93. 341. 462. 466. 629. 639. 808. 818. Bettcljagden. 797. 801. 808. 818. Bettelvögte. 489. Bettler, Landstreicher, Siechen, Heiden, Zigeuner u. dgl. 70.80. 92. 93. 103. 105. 113. 120. 160. 175. 180. 260. 334. 341. 356. 358. 365. 377. 389. 402. 449. 453. 457. 461. 462. 463. 467. 489. 514. 546. 616. 620. 622. 629. 639. 641. 643. 654. 662. 707. 733. 765. 797(2). 801. 808. 947. 956. 976. 1010. 1023. 1041. 1077. 1098(2). nzg^S). 1333. Bichet de blü de Moisson. 1379. Bigamie. 1077. 1317. Bilder und Kirchenzierden. 1017. 1079. 1282. 1331. 1361. 1372. 1401. 1404. 1411. Birsrecht, s. Jagd. BiSthnm, eigenes, der kathol. Orte. 305. 307. 817. Blattner. 1053. Bläuen. 743. 827. 1408. Bloderhose», Verbot der. 1143. 1149. Blutschande. 1335. Bodenzinse, s. Zehnten. Bolangel. 1098. Borromäischer Bund, s. Bündnisse. Brachsmcn. 1425. Brandschazungcn. 836. Brandstenerbriefc. 614. 702. Materienregistcr. Brandstiftungen. 51. 349. 403. 654. 66». 719. 1202. 1436. Brennen an der Stirne. 733. Brentemveinmacher. 1304. Brevia, päpstliche. 11. 12. 113(2). izi. 157. 159. 263. 282. 305. 316. 326. 329. 348. 350. 420. 454. 469. 477. 480. 434. 510. 512. 616. 617. 681. 694. 759. 346. 860. 960. 967. 1029. 1032. 1223. ^ Briefe-Erbrechen. 1258. Brodtaxe. 1401. Brnchschneider. 1314. Bruderschaften. 1220. Britten. 7. 136. 475. 1053(2). ^84. ^18. ig7g. 1381. 1384. 1392. Brunnen. 1086. 1343. 1344. 1365. 1363. 1373. 1386. 1393. 1415. Buchdruker. 5. 10. 131. Bücher und Schriften, beschimpfende, s. Schriften. Buchsfässer. 1093. Bullen, päpstliche. 158. 417. 1327. Biillenhaus, zu Lanis. 1226. Bnndesrath. 768. Bundes-, Gotteshaus-, Bei-Tage, s. O.-R. Bünden. Bündnisse, Bünde, Bnrgrechte u.dgl. Der Eidgenossen unter sich: Beschwörung, ^Erneuerung der eidgen. Bünde. 21. 70. 8V. 85. 86. 106. 184. 503. 506. 633. 706. 714. 715. 723. 862. 370. 906. 940. Bund der drei Länder. 64. 940. Vierwaldstätterbnnd. 64. Stanzerverkommniß. 64. 147. Verbrüderung der VII kathol. Orte sborromäischer oder gol- dener Bunds. 705. 711. 953. 954. 956. 960. 967. 1590. Aufnahme von Berns welschem Gebiet (Waadt) in de» eidgen. Schirm. 653. 653. 659. 662. 674. 681. 683. 686. 707. 710. 711. 714. 769. 785. 795. 799>2). 804. 913. 916. 955. 1535. Bündniß der Eidgenossen mit de» III Bünden. 8. 3K0. 341. 360. 367. 620. 319. 320. 824. 842. 845. 84^. 853. 913. 942. 946. 950. 952. 955. ^ Bündniß mit den X (XI) Gerichten im Prättigau. 320. 329. 341. 343. 359. 367. 369. 370. 371. 372. 377. 408. 345. 347. 849. 351. 913(2). 940. 94g. Bündniß der evangelischen Orte mit den Bündnern. 319. 320. 824. 387. 893. 903. 950. 953. 955. Bund der Eidgenossen mit Biel. 793. Bnrgrecht der Eidgenossen mit dem Abt von St. Gallen. 76. 453. Bündniß der Eidgenossen mit der Stadt St. Galle». 69. 75. 259. 467. Bündniß der Eidgenossen mit Genf. 40. 49. 69. 75. 76. 73. 112. 467. 475. 476. 483. 490. 491. 492. 493. 496. 50». 511. 554. 656. 659. 802 . 813 . 819. 824. 34S. 851. 857. 888. 914. Burgrecht zwischen Bern und Freibnrg. 870. 372. Bnrgrecht zwischen Bern »nd Genf. 29. 40. 49. 57. 89. 78. 154. 156. 237. 403. 467. 686. 767. 776. 776. 783. 795. 849. 906. 1587. Bnrgrecht zwischen Bern, Freibnrg, Solothurn und Gens- 491. 492. 511. 521. 523. 523. 530. 532. 539. 541- 551. 552. 554. 562 . 649. 651. 656. 659. 637. 689. 694. 767. 769. 787. 733. 799(2). 849. gzp, 870. 906. 909. 915. 953. Bnrgrecht zwischen Zürich n. Genf. 319. 349. 906. 961.1567- Bund der Eidgenossen mit GlarnS. 104. 144. 147. 768- 179. 239. 288. 319. 334. Bund der Eidgenossen mit Mühlhansen. 69. 75. 467. «63- „ - Aufkündnng von Seite der kathol. Orte. 395. 953. 955- 960. 966. Burgrecht der Eidgenossen mit Neuenbürg. 198. 235. 236. 439. 592. Bündniß der IV Schirmorte mit Rapperswyl. 1439. Bund der Eidgenossen mit Rotwyl. 69. 75. 467. 678. Burgrecht der kathol. Orte mit Wallis. 222. 227. 230. 23l- 295. 304. 306. 307 . 316 . 327. 330. 356. 363. 62»- 621. 625 . 626. 629. 630. 632. 634. 636. 642. 647- 646. 647 (2), 649. 651. 655. 659. 681. 1551. Verständnis, der evangelischen Orte mit Wallis. 337. 968- Burgrecht mit de» Herrschaften Werdenbcrg und Warta». 9a- Der Eidgenossen mit fremden Fürsten, Hcrrc" und Städten, Bündniß der kathol. Orte mit dem Bischof von Basel- 33- 35(2). Z7 7g 7g g7g g7g gg^ ggg 7^ 7^. 7»4- 707. 710. 713. 716. 717. 722. 741. 905. 1570. Burgrecht der Stadt Basel mit den bischöfl. baselschen Unter' thanen. 754. 806. 311. 812. 819. Beredniß Solothnrns mit der Herrschaft Ergucl. 448. 4S6- 453. 468. 477. 680. Bnrgrecht zwischen Freibnrg, Solothurn und Besang»- 684. 905. 945. Erbeinnng zwischen de» Eidgenossen und der Grasschaft gund (Spanien). 18. 26. 31. 93. 299. 319. 390. 39 - 399. 400. 404. 406. 410. 412. 415. 424. 573. 577. 610. 611. 612. 614. 621. 640. 652. 657. 689. 821. 837. Bündniß der kathol. Orte mit dem Bischof von Consta»). ^ Bündniß der Eidgenossen mit der Stadt Consta»; 492. Bnrgrecht des Klosters Krenzlingen mit der Stadt Consta») 995. 1013. Bündniß der Eidgenossen mit Florenz. 787. Bcreinung der Eidgenosse» mit Frankreich. 257. 266. 2^- 233(2). ggg. 292. 294. 295. 296. 299. 300. 301- ^9-' Mateneuregister, Bündnisse, Bünde, Burgrcchte u. dgl. 303. 305. 306. 308. 309. 310. 312. 314. 322. 323. 344. 353. 354. 360. 374. 401. 469. 542. 600. 616. 647. 765. 766. 767(2). 774(2). 77g. 777. 776. 786. 783. 789. 798. 907. 1509. Vcrkommniß zwischen Bern, Solothurn und Frankreich zu Beschirmung Genfs. 651. 656. 659. 686. 687. 689. 694. 767. 769. 784. 787. 733. 906. 916. 953. 962. 1556. Bündniß der Eidgenossen mit Lothringen. 683. 741. 771. 792. Eapitnlation (Capitel) der Eidgenossen mit Moyland. 30. 76. 80. 93. 213. 233. 245. 249. 253. 261. 269. 299. 312. 319. 320. 1151. 1152(2). 715g. 7756. 1235. 1255. Einschluß Moylands in die Erbeinmig mit Oesterreich. 311. 312. 318. 319. 320. Erbeinmig zwischen den Eidgenossen und Oesterreich. 26. 93. 95. 120. 299. 312. 318. 319. 339. 361. 516. 1457. Bündniß der katyol. Orte mit dem Papst. 282. 283. 304. 305. 307. 316. 326. 408. 510. 1517. Bündniß der Eidgenossen mit Savoyen. 106. 107. 112(2). 113. 121. 130(2). 7gg 75Z. 7g4. 775. 389. 333. 391. 403. 411. 415(2). 416. 420. 458. 460. 464. 493. 496. 598(2). 600. 602. 802. 1165. Bnndniß der katyol. Orte mit Savoyen. 125. 127. 135. 137. 142. 143. 164. 176. 217. 222. 260. 458. 460. 591. 592. 600. 605. 609. 616. 617. 620. 633(2). g50. 652. 654. 658. 666(2). ggg 676. 73g. 7467. 1466. 1541. 1553. 1581. Umtriebe Spaniens und Savoyens für ein Bündnis; mit den III Bünde». 356. 802. Bündnis; der Eidgenossen mit Straßbnrg. 416. 843. 849. 851(2). 852. 354(2). ggg. 860. 875. 876. 914. 945. ^wische» fremden Fürsten: Bündniß zwischen Frankreich und den Türken. 490. 563. Bürgerrechte, Landsassen 99. 147. 332. 646. 988. 1003. 1074. 1092. 1125. 1211. 1422(2). 7439. — S. auch Landrcchts- sachc». ^gschaftcn, Tröstungen, Vcrschreibmigcn, Cantionc». 176.269. 271. 297. 301. 332. 344. 367. 403. 413. 452. 454. 465. 476. 545. 582. 841. 1028. 1029. 1031. 1133. 1147.1148(2). 1150. 1151. 1185. 1190. 1197. 1206. 1208. 1209. 1211(2). 1212. 1313(2). 1219. 1232. 1256. 1270. 1296. 1300. 1305. ^ 1809. 1316. "rgttnderkriege. 50. 1076. ^uße», (.Strafen und Bußen, ußen. (Frevel.) Gerichte. 1060. 1061. 1116. 1124. "Anordnung. 1259(2). 1260(2). 184. 551. C. Capitelstatuten. 692. Capitclversammlnngcn. 335. 336. 411. Capnzincr, s. Orden. Censur. 5. 131. 729. Chorgericht. 1003.1343.135». 1360.1361.1362.1363.1364.1393. Cisterzicnscr, s. Orden. Citationen, Vorladungen. 36.182. 199. 258. 237. 515. 592. 643. 792. 1012. 1142(2). 1143. 1147. 1193. 1227. 1240. 1241. 1259. 1260. 1267. 1289. 1299. 1304. 1306. 1310. 1311. 1317(2). 782g. 7g57. „ auf Reichstage, vor kaiserl. Gerichte. 757. 835. 1442. Clas; zu Lausaune. 1349. „ ., Orbach. 1353. „ „ Grandson. 1390. „ „ Peterlingen. 1427. Claustral. 943. Collatur- und Patronatrechte. 360. 367. 440. 563. 615(2). 632. 1030. 1104. 1133. 1221. 1222. 1224. 1237. 1369. 1371. 1333. 1394. 1400. 1401. Kollegium borrom. belvet. 681. 693. 694. 795. 753. 757. 759. 772. 775. 777. 780. 784. 736. 795. 796. 803. 310. 813. 814. 818. 834. 847(2). 860. 885. 891. 902. 955. 1563. 1567. Colloguien 1 s. Religionsdisputationcn. Commendamente. 1182. 1318. 1319. 1320. 1323. 1325. 1365. Commcuthureien, s. Orden, Ritterorden. Competeuz, s. Judikatur. Concilium zu Tricut. 11. 26. 136. 146. 158(2). 79g 797 7gg 170. 174. 175. 179. 183. 187. 138.192. 193. 194. 196(2). 197(2). 7gz. 79g (Z). 200. 201. 202(2). 203. 204. 205. 207(2). 20g. 210. 211. 213. 216. 219. 222. 223. 234.233. 241. 243(2). 250. 255. 266. 267. 268. 271. 273. 275 (2>. 276(2). 279. 230. 282(2). 283. 288. 290. 297. 304. 305. 306. 307. 326. 369. 394. 403. 426. 438. 446. 477. 430. 434. 500. 509. 512. 701. 731. 777. 802. 834. 336. 917. 961. 1129. 1142. 1159. 1171. 1194. 1279. 1282. 1336. Cancordienbuch. 722. Concubiuat, s. Geistliche. Concnrssachen, s. Anffall. Coufiscationcn, s. Arreste. Cougratulationen. 4. 192. 241. 250. 264. 516. 542. 547 (2). 556. 561(2). 5g4, 674. 633. 649. 666. 724. 725. 753. 832. 344. 845. 372. 910. 917. 1025. 1166. Contrafetung. 361. Cordeliers (Franciscancr), s. Orden. Corpus, (Pfarreinkommen) s. Geistliche: Einkünfte. Coupe de Gnet. 1385. Coupe de Moissons. 1350. 1361. 1365. 1367. 1369. 1371. 1379(2). 1399. Materiellregister. Conrtisanerei. 174. 1225. Criminalsachen, s. die einzelnen Verbrechen. D. Dankschreiben. 8. 10. 17. 20. 110. 118. 125. 158. 173. 202. 204. 208. 219. 231. 241. 264. 326. 356. 445. 465. 493. 527. 554. 558. 572. 643. 649. 694. 755. 768. 781. 786. 795. 846. 882. 891(2). 94z ggz Decretal. 1161. Deutsche Ritter, s. Orden. Diebstähle. 14. 280. 334. 341. 345. 455. 463. 467. 475. 534. 537. 540. 593. 808. 998. 1206. 1260. 1261 (2). 1266. 1290. 1303. 1375. 1410. Dicnstgeld. 408. 727. 1179. Dinghof, s. O.-R. Nieder-Ranspach. Dingskauf. 1014. Dispensierung. 810. Divisionen. 260. Dolmetscher. 257. 266. 304. 374. 417. 532. 777. — S. a. Grissach. Dominicaner, s. Orden. Iloniinium iliroctum. 747. Dorfmeister. 1362. 1365. 1368. Dreisieglerbrief. 320. 622. 1539. Drohungen. 158(2). 163 186. 212. 232 <2>. 309. 331. 413. 419. 764. 772. 853. 884. 959. 1019. 1114. 1296. 1297. 1300. 1333. 1376. Dnrchpaß, Durchzüge. 23. 24. 49. 55. 58. 66. 71. 209. 212. 216. 218 (2). 242. 355. 357. 360. 361. 364. 422. 423. 483. 576. 577. 535. 589. 598. 639. 658. 695. 696 (2). ggg. 702. 704. 706. 712. 713. 714. 732. 734. 804. 806 (2). 914. 960. — S. auch Burgund. E. Echantes und Commises. 828. Eeganten. 1400. Egerten, s. Aegerten. Ehebruch. 1059. 1095. 1201. 1202. 1206. 1301. Eheding. 447. — S. auch Morgengabe. Ehedispensen. 348. 526. 1291. Ehesachen. 244. 253. 390. 393. 439. 646. 1003. 1066. 1067. 1077. 1150. 1256. 1257 (2). 1233. 1303. 1315. 1384. 1446. Ehestener, Heimsteuer. 793. 1197. 1203. 1233(2). 1259. 1397. 1403. Ehrenstrafen. 1005. 1009. 1088. 1102. 1317. 1318. 1319. Ehrschaz, s. Fall. Ehrtagwan, s. Tagwen. Eid bei Beschwörung der eidgen. Bünde, s. Bündnisse. „ in Gerichtssachen. 1002. 1005. 1142(2). 1205. 1255. keine Miet und Gaben anzunehmen. 43. 56. 70. 79. 83. 91. 106. III. 1144(2). Eid-Aufhebung. 336. 337. „ des Landvogts in Religionssache». 1276. „ der Schloßknechte zu Bellenz. 1295. des Burgvogts zu Napperswyl. 472. 1439. „ falscher. 1001. 1205. 1233. 1311. „ -Bruch. 1009. 1095. 1257. 1295. ., Lehcncid. 531. 533. 535. 984. 986. 939(2). „ Huldignngseid, s. Huldigung. Eidesbote. 1120. Eigene Leute, Leibeigenschaft. 27. 34. 71. 84. 403. 409. 456. 615.619.975. 987(2). 990-992. 1052. 1058. 1074 u. 1675- 1079. 1427. 1429. 1440(2). Einband. 915. Eingang (entraiAe), Antrittsgeld. 1362. 1366. 1367. 1369.1666- 1389. 1394. 1396. 1398. 1402. 1410. 1411. 1413. 1422. Einschläge, Einsänge. 1011. 1118. 1294. 1295. 1334. 1645- 1362. 1369. 1373. 1379. 1385(2). izgg. 1393- 1396. 1398. 1404. 1405. 1407. 1421. 1427. 1430. Eiuznggeld. 936. 988. 1058. 1381. Eisenherren. 761. Empfehlungs- oder Fürdernißbriefe, Verwendungen l im Innern. 57. 70. 92 (2). 110. 190. 195. 199. 202. 213.264- 439. 447. 451. 452. 469. 477. 484. 499. 711. 759. 838- 1002. 1008. 1016. 1321. an Herzog Casimir. 640. „ Bischof von Chur. 721. „ Bischof und Domstift zu Constanz. 101. 351. „ Cardinal von Ems. 759. 853. „ Herzog von Ferrara. 169. 738. „ Herzog von Florenz. 480. „ König von Frankreich. 106. 120. 196. 251. 354. 462. 526- 554. 634. 777. 806. 393. 907. 916. 917. Abt von St. Gallen. 106. 112. „ Herzog von Jülich. 732. „ Gubernator von Lyon. 589. „ Herzog von Mantna. 113. Oesterreich und Reich. 138. 172. 329. 431. 433. 563. 662- 629. „ Papst. 54. 101. 110. 119. 121. 137. 133. 172. 179. 354- 364. 867. 369. 471. 480. 499. 504. 520. 591. 614. 618- 620. 643. 727. 783. 810. 873. 902. 943. 1023. 1632- 1310. „ Herzog von Parma. 1160. 1165. „ Herzog von Savoycn. 348. 465. 503. 564. 591. 626. 69 - 699. 702. 705. 719 (2). 72K 745. 753. 759. 783. 91 - 1284. 1303. 1332. „ König von Spanien und Moyland. 169. 195. 208 (^> 1147. 1299. „ Herrschaft Venedig. 101. 110. 1204. „ Bischof von Vercelli. 1223. Matcrienrcgister. Empfehlung, Verwendung, für Ucbclthätcr. 126V. 1264. Engelweihe. 506. 1016. Entführen. 1202. Entschädigungen. 11. 56. 58. 164. 176. 204. 222. 264(2). 266 (2). 263. 312. 313. 320. 337. 424. 453. 477. 519. 522. 610. 703. 743. 777. 778. 731. 904. 1041. 1049. 1132. 1147. 1180. 1182. 1271(2). 1299. 1300. 1306. 1313. 1313. 1344. 1346. 1333. 1390. 1392. 1399. 1411. 1423. Entweichen. 741. 1201. 1261. Erbgulden. 477. Erbsachcn. 20. 75. 129. 271. 329. 339. 341. 349. 361. 367 (2). 578. 539. 641. 732. 759. 326. 939. 990. 1002. 1003 (2). 1052fl. 1075. 1076. 1086. 1095. 1096 (2). 1097 (2). 1126 (2). 1152. 1194. 1195. 1197. 1193. 1199 (2). 124g. 1256 (2). 1259. 1294. 1295. 1296. 1300. 1301. 1303. 1305. 1342. 1353. 1371. 1391. 1417. 1413. 1419. 1421. 1425. 1427. 1433 (2). 1447(2). — S. auch Testamente. Erdbeben. 591. Erfindungen. 48. 56. 566. Erkanntnisse, Erkennen (reoann»is5nnces). 440. 827. 850. 1352. 1353. 1355. 1356. 1360(2). 4394. 4393. 1305. 1369. 1370(2). 1371. 1374(2). 1376. 1333(2). 1335 (2). 433g. 4337 (2). 4333. 1339. 1393(2). 4396. 1403. 1406. 1403. 1409(2). 4444. 1412. 1413(2). 1416. 1417. 1418. 1421. 1422. 1423. 1424. 1425. 1427. 1428. 1430(2). Erku »djg„„gen. 20. 202. 211. 226. 863. 1076. tränken. 1103. ^trinken. 462. 1131. 4311. Ziehung dem Landvogt zugebrachter Kinder. 992. 1097. 1420. ^spectanzen, s. Geistliche. F. ^chcn, Neberfachcn. 312. 320. 334. 487. 1101. 1132. 1263. 1310. 1401. — S. auch Wuhrcn. »"l)ncn und Feldzeichen. 405. 531. ^°hr, »ei Wettingcn. 1103. ^lkonetlj. 1168. 1169. und Ehrschaz. 339. 974. 1021. 1056. 1057. 1119(2). 4431. 1341. 1345. 1367. " Haupt, »ud Eewandfall. 20. 27. 34. 39. 31. 84. 83. 97. 477. 974. 935. 990(2). 991. 992. 999. 1031. 1052. 1074. 1075(2). 1419. 4434. 4442. " ^cib. und Todfall von Priestern. 992. valschmnuzer 4393. "^schnugeu. 319. 733. 1132. 1191. 1196. 1197. 1205. 1258. 1293. 1305(2). 1307. ^dinns. 1155. (Weinmafi.) 1373. V°b"achthnh,,cr und Vogtgarben. 81. 84. 83. 97. 991. 1075. 1125. 144z. V->nd 4, Abteilung 2. Fasten. 186. 395. 604. 839. 1066. 1079. 1083. 1102. 1129(2). 1149. 1185. 1211. 1279. 1280(2). 4034(0). 4282(2). Fäustlinge. 1203. Feier- und Festtage) Heiligung des Sonntags. 15. 332. 433. 838. 1015. 1016(2). 1019(2). 4977. 497g. 4424. 4409(2). 1130. 1272(2). 4077. 4073. 4033. 4309. 4433(2). Feierlichkeiten bei Bundcsschwüren. s. die betreff. Bündnisse. Feldfahrt. 473. 474. 829. 1352. 1354. 1355. 1392. Feldflüchtige, s. Kriegssachcn. Felscnbrecher. 613. Fenster- und Wappenschenkungen: im Allgemeinen. 93. 107. 715. 736. 801. 836. 964. an Kirchen und Capellen, an Rath- und Schüzcnhäuser, Gc- sellcnstnben u. dgl. 71. 119. 137. 214. 238. 230. 313. 321. 331. 341. 343. 350. 351. 352. 356. 362 (2). 367. 370. 376. 424. 490(2). 49g, 495. 523. 540. 557. 567(2). 572. 574. 578. 585. 639. 645. 649. 651. 652(2). 999 97g. 99g. 79g. 715. 717. 727. 735. 736. 741.743. 745. 750(2). 759 7-7. 762. 792. 798. 801(2) 94g. 949, 977. 949. 94g, 947. 954 1013. 1021.1028(2). 1930(2). 1047. 1053. 1068(2). 1107. 1108(2). 4499. 4449. 4440 4429. 4131(2). 4494 4949. 132h. 1393. 1408. an Privatpersonen. 16. 19. 24. 42. 57. 70. 79(2). 92 99 92. 113. 139. 233. 240. 242. 251. 252. 274. 287. 307. 311. 317. 318. 328. 331. 341. 350. 351. 354. 362. 367. 376. 434. 455. 464. 467. 495. 498. 507. 511. 522. 533. 534. 542. 554. 558. 561(2). 594 597(24. 579. 572. 579. 594. 599. 602(2). 603. 612. 616.620. 621. 638. 639. 652. 653. 664. 672.675. 631. 637. 633(2). 694(2). 696.699(2). 702. 706. 717. 724. 727. 732. 735. 772. 786. 797. 798. 836. 855. 877. 913. 947.959. 1053 (2). 4954(04. 4974(0). 4994. 1109(2). 444g. 4494. 4284(2). 4999. 4494 4449 444g. Fertigungen, s. Käufe. Fencrbüchsen, f. Waffcntragc». Fenersbrünste, Brandschaden. 93. 107(2). 118. 233. 360(2). 995. 544. 554. 577. 534. 586. 594. 599. 612. 618. 619. 638. 651. 715. 777. 856. 966. 1064. 1035. 1086.1100 («). 1104. 1110. 1111. 1116. 1129. 1359. 1367. 1392. 1397. 1425. 1429. 1436(2). Fcuerscil. 654. Feucrstattzins, f. Zinse. Findelkinder. 1097. 1125. 1406. Firmung. 1278. Fiscale. 1181. 1244. Fischausfuhr. 1214- Fischerei, Fischenzen. 72. 264. 266. 489. 487. 496. 560. 685. 703. 709. 795. 995. 1012. 1031(2). 1032—1044. 1075. 1078. 1094. 1093. 1099. 1124. 1131. 1132. 1139. 1213 bis 1215. 1250. 1251. 1268(2). 4094. 43495-). 1313. 1315. 1316. 1324. 1331. 1345. 1379. 1386. 1393. 1396. 1397. ' 2 Matericnregifter. 1401. 1402. 1403. 140Z. 1406. 1412. 1413. 1415. 1425(2). 1428. Fleischordnung. 13. 30. 237. Flesch. 1205. Flüsse und Bäche. 1169. 1215. — S. die einzelne» im O.-R. Foccage. 1331. 1411. Foltern. 334. 341. 365. 443. 433. 514. 641. 1098. 1146. 1194. 1202. 1205(2). 1206. 1207. 1210. 1231. 1233. 1262. 1290. 1304. 1316. 1317 (^). 1330. Forstsachen. 35. 75. 1124. 1267. Franciscaner, s. Orden. Fravalie. 1428. Freifähnchen. 769. Freiheiten: Bestätigung der eidgenössischen. 37. 32. 95. 334. 342. 343. 1459. 1525. der katholischen Orte. 369. 434. 508. der Prälaten. 233. 248. 1027. der Gerichtsherren. 56. der Eidgenossen von fremden Gerichten und Steuern. 192. 672. 835. der Eidgenossen in geistlichen Dingen. 394. 508. 1142. 1207. 1222. 1274. 1327. 1323. 1332. 1335. Asyl. 511. 1274. von Brissago. 1258. „ Corona. 1219. 1225. der Domstift Constanz. 172. des Eisenbetriebs in FlumS. 1077. „ Freihofs zu Frauenfeld. 1053. der Stadt St. Gallen. 476. 433. 1520. von Joigne. 1357. 1353. „ Klingnau. 1110. „ Monteggio. 1226. der Stadt Mnrten. 1418. 1419. 1421. 1425. 1426. 1429. „ Priester in Orbach. 1353. von Rheinegg. 1070. „ SarganS, Stadt und Burger. 1074. 1075. 1076. der Herrschaft Orbe mit Tscherliz. 1364. 1363. „ Stadt Orbe. 1364. 1365. 1368. Zotlfreiheiten, s. Zollbefreiungen. Fremdenpolizei) Duldung und Niederlassung) Fortweisnng und Verbannung. 29. 214. 223. 249. 233. 356. 400. 439. 453. 466. 500. 503. 506. 533. 550. 553. 570. 573. 577. 579. 618. 620. 636. 721. 750. 771. 783. 906. 936. 1077. 1127. 1147. 1148(2). 1149(2). H5,g(-). 1151. 1203. 1208(2). 1209. 1211(2). 1212. 1218. 1234. 1297. 1301. 1302. 1304. 1305. 1415. 1420. 1422. 1429. Frevel. 89. 1123. 1124. 1126. 1133. 1379. 1381. — Frevel an Märchen, s. Märchen. Frevelgerichte, s. Bußengerichtc. Fricdbrcchen. 281. 233. 612. 993. 999. 1005. 1006. 1120. 112?- 1183. 1259. 1260 (2). 1264. 1283. 1290. 1294. 1295- 1313(2). 1314(2). 1318. 1319(2). igzg (-). 1393. 1344. 1426. 1434. Frieden von Verbrechern mit den Beschädigten oder deren Ver- wandten. 1075. 1076(2). 1141. 1201. 1202 hh. 1203 1206. 1209(2). 1210(2). 1233. 1261. 1264. 1290 1903- 1304. 1313. 1314. 1321. Friedensschlüsse: zu Basel. 19. „ C-itean-Cambrüsis. 93. 113. 1453. „ Nemours. 882. zwischen Oesterreich und den Eidgenossen. 248. ewiger Friede mit Frankreich. 587. 873. 1584. in Frankreich. 375. 390. 562. 565. 532. 533. 593. 599. 614- 636. 688. 719(2). gg? ggg gg? gxg zwischen Frankreich und Spanien. 93. 94. 113. 312. 593. Friedgeld, s. Pensionen. Fritschi - Gesellschaft. 745. Frohnhölzcr. 1004. 1108. Frohntagwen, s. Tagwen. Fruchtabtreiben. 1205. 1314. Fuhrleit-, Waag-, Sust - und Hausgeld. 413. 1078. 1251. 1299- 1307. 1303(2). 1311. 1313. 1317. 1313. Fnhrwcin. 312. Fuhrwesen, Spedition, Taxen. 308. 580. 668. 760. 817. 19^' 1077. 1073. 1169. 1267. 1268. 1303(2). 1311K- ^9- 1345. 1346. 1364. 1372. 1375. Fürbitte der Heiligen. 15. Fürkanf, s. Thenrungsmaßregeln. G. Galeeren, Kriegsschiffe auf dem Genfersee. 903. Galeere», Uebernahme von Verbrechern auf die. 489. 496. 6- 643. 649. 654. 662. 808. Galeerenstrase. 489. 496. 574. 641. 1146. 1147(2). Gallerkrieg, St. 1010. Gandt. 1307. Gantordnung. 1424. Gastgericht. 1415. 1424. 1425. Gebet, allgemeines oder großes. 591. 593. 642. 917. Gebete. 15. 375. 432. 630. 963. 977. 1015. 1427. Gefängnisse. 1112(2). 1115. 1123. 1323. 1364. 1367. 1868. ^ Gefängnißstrafen, Thürmen. 1194. 1205. 1203. 1253. 1^-- 1310. 1340. 1361. 1375. 1386. Gegenrccht. 457. 463. 475. 534. 540. 815. 1002. 1092. - 1093. 1143. 1152. 1153. 1154. ^ Geheime Ruthe der katholische» Orte. 3. 135. 223. 380. b 635. 762. 782. 783. 787. 362. Matcrienregister. Geistliche (Priester und Prediger) :- Weihen, Taxe», Prüfungen, Zeugnisse, Unterricht, Kleidung. 91. 137. 176. 179. 207. 239. 249. 258. 308. 312. 360. 394. 433. 446. 4SI. 4S7. 471. 692. 712. 72l. 7S3. 321. 865. 943. 1016. 1221. 1271(2). 1272(5). 1273.1274. 1233. 1297 (2). Anstellung, Absczung. 113. 133. 160. 198. 207. 214. 303. 326. 323. 329. 331. 335. 336. 333. 345. 354. 360. 364. 385. 386. 387. 411. 420. 433. 460. 481. 526. 568. 642. 689. 750. 759. 802. 817. 839. 977. 973. 1015. 1016. 1017. 1018. 1022. 1023. 1067. 1063.1083. 1105(5). 1111. 1133. 1170(2). 1171. 1225. 1231. 1232. 1262. 1272. 1273(2). 1294. 1320. 1321. 1327. Exspcctanzen. 1221. 1295. 1297. Resignationen. 614. 1020. 1082. 1221. 1271. Einkünfte und Güter, Verwaltung, Pfrnndhänser. 6. 9. 20. 28. 31. 39. 42. 49. 51. 56. 61. 105. III. 214. 254 255. 326. 330. 335. 336(2). 338. 345. 348. 349. 360. 364. 367. 391. 395. 426. 440. 487. 490 542. 610. 614. 615(2). 619. 632. 794. 817. 823(2). 329(2). 347 940. 043(2). 966.. 1015(2). 1016. 1017. 1025. 1031. 1063. 1067. 1068(5). 1079(2). 1032. 1084(2). 4935. 1104. 1103. 1111. 1129. 1130. 1196. 1221(2). 1292(2). 4223. 1237. 1242. 1271(2). 1272. 1273. 1274. 1327. 1323. 1342. 1346(2). 134g (2). 1349. 1350(2). 1351. 1352. 1353(2). 4350(2). 1357. 1358(2). 1360. 1361. 1363. 1367. 1368(2). 4309. 1371. 1373(2). 1374. 1376. 1373. 1379(2). 1380(2). 4332. 1333(5). 4337. 1339(2). 1390. 1391. 1397. 1400. 1401. 1404(2). 1409(2). 1411. 1412(2). 4444 4447. 4449. 4422. 1428. 1429(2). 1433. 1447. 1448. 1449. Pfründen, Beneficien, Verschmelzung, Abtretung, Abknrnng ».s.w. 394. 446. 457. 460. 469. 479. 430. 614. 620. 306. 1016. 1013. 1020. 1067. 1035. 1107(2). 4434. 4470. 1171(2). 1182. 1222. 1223. 1224. 1225(2). 4236(2). 4274. 4273. 1451. Reformation der Geistliche». 241. 369. 379. 426. 616. 645. 689. 691. 692. 693. 694. 693. 701. 704. 712. 716. 721. 724. 734. 783. 834. 865. 370. 955. 1017. 1077. 1104. 1278. Visitationen. 480. 681. 691. 692. 693. 704. 731. 1020. 1106. 1107. 1278. 1329. Verbrechen und Strafen. 510. 511. 591. 810. 860. 839. 390. N29. 1144. 1194. 1207(2). 4211. 4031. 1232. 1262. 1264. 1274(2). 1307. 4347. 4330. 433g. Eoncnbinat. 384. 426. 433. 435. 616. 617. 627. 641. 689. 692. 693. 694. 701. 717. 721. 724. 73». 731. 757. 810. 633. 865. 978. 1104. 1105(5). 1234. Disciplj„arsachcn. 2(2). 3. 17. 91. 176. 179. 136. 183(2). 198. 233. 231. 329. 332. 360. 384. 420. 426. 445. 446. 451. 480. 510. 511. 616. 631. 639. 692. 700. 727. 733. 310. 853. 36». 879—831. 839. 976. 977. 973. 1016. 1018. 1019. 1023. 1067. 1079. 1030(2). 4032. 4404. 1105(5). 1129(2). 1130(2). 4?gz. 1274(2). 1301. 1302. 1303. 1305. 1306. 1311. 1318(2). 4gg2. 1419. 1433. Schuldsachcn. 233. 281. 967. 974. 1129(2). 4074. 4374. TesticrnngSfähigkeit. 1353. Jurisdiction und Gerichte. 17. 105. III. 238. 243. 258. 282. 233. 318. 332. 394. 503. 644. 690. 691. 794. 1026. 1104. 1130 n. 1131. 1199. 1200. 1263. 1274(5). 4993. 4350. 1361. 1362. 1363. 1364. Eingriffe in die weltliche Jurisdiction; Nencrnngc», unbcliebrgc Mahrcgeln des Rnntius. 701(2). 703. 704. 707. 710. 711. 716. 727. 734. 1017. 1077. 1223. 1224. 1225. 1237(2). 1317. 1318. 1319. 1327. 1329. 1330. 1336. Immunität, Freiheit vor weltlichen Gerichten. 1142. 1144. 1189. 1194. 1207. 1224. 1261. 1274. 1327. 1335. 1336. Recht, Kirchen, Altäre u. s. w. zn weihen. 239. 248. 258. Geldbrennen und Waschen. 1226. Geldstag, s. Ausfall. Geldstrafen. 253. 299. 452. 515. 558. 1006. 1076. 1077. 1091. 1101. 1102. 1103. 1125. 1126. 1204. 1205. 1206(5). 1207. 1209. 1214. 1215. 1223. 1226. 1227. 1232. 1233(5). 1244. 1248. 1257(2). 425g. 4204. 4204. 4268. 1274. 1276. 1281(2). 1283. 1283. 1239. 1290. 1294. 1295. 1293(2). 1304. 1306(2). 1307. 1310(2). 4342. 4313(2). 4344(04. 1315. 1317. 1318(2). 1319. 1321. 1326. 1327. 1323. 1333. 1334(2). 4335. 4433. Geldvertheilen durch die Obrigkeit. 705. Geleite, freie. 10. 44. 76. 83. 106. 138. 143. 163. 222. 227. 229(2). 271(2). 373 39 -4 439. 513. 51g. 503. zgz. 018. 620. 624. 623. 636. 637. 641. 647. 649. 653. 664. 672. 631. 688. 694. 696. 717. 721. 729. 731. 732. 850. 908. 915. 947. 943. 1003. 1148. 1150. 1151. 1135. 1208. 1209(2). 425g. 4204. 4204. 1275. 1277 (5). 1279(2). 1280(5). 4231(2). 4282 ('>). 1283(5). 4300. 4304. 1337(2). Geleitsbüchsen, s. Zölle. Geleitsgeld. 817. Gemälde. 1223. Gemeindegütec u. Waldungen. 1120. 1121. 1307. 1326. 1413. — S. auch Allmenden. Gemeindeversammlungen. 1004. 1009. 1010. 1092. Gerber. 850. Gerberie. 1372. 1381. 1386. 1391. Gerbhaus. 1393. Gerichte: Bank-, Buße»., Chor-, Frevel-, Gast-, Herbst-, Hoch-, Land-, Kammer-, Malefizgerichte, s. die betreff. Artikel. „ geistliche, s. Geistliche: Jurisdiction. Gerichtsgeld, Gebühren und Sporteln; SiznngSgeld. 371. 817. 958. 1077. 1289(5). 4342. 4344. 4345. 4347. 4323. 4325. 1326. Materienregister. GcrichtShaus, LehengcrichtshauS. 1373. 1411. Gerichtsherren, deren Rechte und Pflichten. 56. S83. 385—988. 390. 998. 1004(2). 1005. 1006 . 1007. 1003. 1012 <»). 1360. 1367. Gerichtssachen und Koste», Rechtsvcrfahren. 36. 88. 151. 155. 161. 204. 209. 228. 248. 254. 260. 275. 331. 332. 336. 376. 414. 426. 483. 513. 515. 519. 523. 527. 341.1001(2). 1004. 1007. 1008. 1009. 1021. 1041. 1044. 105». 1060. 1061. 1076. 1086. 1124. 1199. 1201(2). 1209. 1231. 1255. 1259. 1261. 1283. 1234. 1299. 1300. 1304(2). 1305. 1311. > 1312. 1313. 1314. 1315. 1320. 1321. 1322. 1323. 1330. 1331. 1333. 1350. 1351. 1353. 1354(2). 1361. 1376. 1377. 1386. 1407. 1412(2) 141g. 441g <2), 1420. 1430. Gcrichtsschreiber. 1397. 1418. 1431. Gesandte. Gesandtschaften: Eidgenössische an fremde Fürsten und Herren, an: Cardinal Borromäus. 460. 469. 485. 759. Grafschaft Bnrgund. 32. 174. 130. 182. 540. 546. 653. 671. 708. 709. Pfalzgraf Casimir. 424. 589. 590. 598. das Concilinm z» Trient. 195. 196. 197(2). 199(»). 201. 202(2). 204. 205. 211. 276. 777. Domstift Constanz. 110. Stadt Constanz. 773. 910. 985. Herzog von Florenz. 435. 593. 610. Konig von Frankreich. 101. 103. 203. 204. 206. 208. 209. 210. 215. 216. 223. 226. 241. 257. 263. 265. 266(2). 316. 374. 375. 377. 373. 397. 401. 547(2). 550. 554. 555. 556. 561. 562. 564. 665. 567. 571. 576. 591. 613. 616. 632. 645. 649. 651. 659. 680. 683. 705. 711. 727. 739. 741. 743. 749. 751. 753. 755. 777. 786. 361. 363. 865. 866. 871. 882. 907. 916. 917. 962. 965. 966. — Nach Lyon. 53. 101. 103. 135. 145. 169. 182. 215. 216. 422. 530. 581. 584. 711. 745. 751. 804. 890. Graf Hannibal von Hohenems. 666. 835. 891. 957. Kaiser und Reich. 83. 85. 87. 92. 95. 246. 834. 342. 621. 629. 640. 722. Herzog von Mantna. 123. Moyland. 250. 485. 625. 681. 725. 735. 834. 885. 890. 957. 963. 1154—1156. 1166(2). ng7. Erzherzog von Oesterreich. 512. Papst. 110. 113. 316. 350. 351. 355. 407. 485. 493. 504. 510. 561. 891. 910. 917. — Residierende Gesandtschaft der kathol. Orte in Rom. 195. 196. 197. 198. 199. 219. 251. 263. 326. 350. 351. 355. 407. 510. 520. 561. 910. 917. Herzog von Parma. 613. Herzog von Savoyen. 119. 124. 217. 223. 264. 266. 332. 406. 460. 665. 724. 764. 772. 336. 845. 891. 1165. 1227. König von Spanien. 239. 507. 503. 1160. Herrschaft Venedig. 101. Herzog von Württemberg. 392. Eidgenössische Gesandtschafte» im Inner») nach! Appenzell. 118. Bern. 212. 584(2). 781. Bünden. 34. 310. 314. 332. 435. 513. 515. 516. 702. 139. 802. 833. 839. 855. 859. 877. Delsberg. 768. 771. Einsiedel». 618. Glarns. 14(2). 157. Lncern. 469. Mühlhansen. 943. 946. Rotwyl. 123. 141. 674. Schaffhausen. 919. Schwyz. 50. 62. 63. Scmpach. 715. Solothnrn. 446. 456. 458. 463. 469. 480. 492. 532. Thurgau. 832. 857. 359. Uri. 647. 649. 699. Wallis. 126. 133. 135. 142. 222. 227. 356. 620. Zug. 839. 894. 902. Zürich. 649. der evangelischen Orte an die katholischen und der leM» an ersterc, (Proposition). 768. 813. 324. 887. 892. 303. 895(2). 896—901. ggg. ggg. 914(2). 917 (2). 913 bis 940. 942. Fremder Fürsten, Herren und Städte bei den Eid- genossen. Accrcditierungen, Urlaube, Abberufungen be» selben. S. P.-R. Gesandte, fremde; ihr und ihres Personals Benehme»; Verhalte» gegen sie. 25. 119. 121. 124. 13». 139. 202. 204. 216- 218(2). 219. 222. 224. 227. 229. 231. 251. 257 . 266^>- 271. 304. 305. 310. 374. 375. 395. 405. 409. 413- 4^' 533. 578. 703. 729. 730. 883. 885. Gesandtschaftsbcrichtc. 16. 113. 135. 182. 204. 216. 231. 322- 326. 332(2). 342. 355. 493.515. 564. 565. 571. 606. 647. 671. 759. 772. 784. 839. 859. 866-369. 877. «32- 890. 891. 911. 963. 1167. Gesandtschaftskosten. 92. 95. 161. 194. 195. 196. 201. 205. 296- 222. 223. 226. 246. 264(2). zgg 07g. 342. 343- 351. 408. 547. 562. 572. 576. 577. 578. 593. 613. 625- 626. 640. 645. 638. 694. 696. 717. 725. 735. 772. H?' 377. 891. 913. 958. 964. 966. 1015. 1154(2). 1155<2>- 1156(2). 1157^ 1158(2). 1165. 1193. 1219. 1230. 1291- Gesandtemvahlcn, Umtriebe und Bestechungen bei denselben. 330. 843. 944. 947. 958. 965. 975. 1145. Gesandte, eidgenössische ; Benehmen gegen sie. 50 .253.560 .129. 730. 755. 757. 772. 733. 918. 946. 949. 953. 959. 983. Materienrcgistcr. Geschenke und Gaben, von: Bischof vo» Basel. 700. Frankreich. 323. 832. Kaiser. 92. 342. Mayland. 4. Papst. 118. Savoycn. 333. 465. 670. Göschitz, Pulver, Steine, Kugeln: >m Aargan. 735. Zu Altstätten. 1064. >. Inns, Bellenz und Luggarns. 1167-1109. 1216. 1.38. 1268. 1299. 1300. 1303. 1304. 1306. 1307 s). 1308. 1309 <2). 1312. 1320. 1335. „ Murtcn. 1424. >, Rorschach. 1440. >, Zofingen. 502. Geschworne. 1386. Gevatterschaft, Gevattern. 731. 810. 853. 865. 91a. . ^ ' Gewerbe, Handwerke und Zunftwesen. 5. 12. 367. 415. 1427. Gewerbö. und Wirthspolizei. 5. 32. 173. 365. 462. 0^' 661. 761. 835. 843. 850. 886. 892. 907. 1011. 1111. 1206. 1211. 1212. 1213. 1215. 1258. 1281. - 1331. 1340. 1423. 1425. Gewicht, s. Maß und Gewicht. Glockengießer. 1450. Gold, gesponnenes. 1258. Goldener Bund, s. Bündnisse. Goldschmiede. 141. 293. 325. 334. 366. Gottesdienst. 255. 363. 1017. Gräber in Lanis. 1225. Grädgcld. 857. Grädmeister. 391. Greinpcl mit Werch, Garn tc. 661. 664. 1062(2). 1004. Grenipler und Hausierer. 661. 664. Grenzen, s. Märchen. Greschen. 364. Groppenmahl. 1094. Großweibel. 1330. Grund, und Bodenzinse, s. Zehnten. Guidengeid. 1169. Gullen und Aufschläge. 19. 334. 390. 678. 682. 1096. 1097s >. 1112. 1125. 1131. 1140. 1382. Gürtler, Rothgießer. 5. 462. 466. 'Ü, gefundenes. 1098(2). 1288. ^ . " gestohlenes. 260. 267. 274. 279. 334. 345. 53 - 54». 916. 1002(2). 1096. ^ '' Vertrag über Znrükstellnng gestohlene» Guts. ' gq 280. 287. 293. 299. 310. 313. 319. 341. 3-> . 402. 409. 413. 455. 464. 475. 482. 1002. 1096. Gut von Nebelthätern und Hingerichteten. 1060sch. 1093. 1096. 1125. 1141. 1244. 1248. 1265 sch. 1309. 1356(2). 1359. 1360. 1371. 1373. 1374(2). 1375. 1376. 1399. 1400. 1407. 1428. „ der Unehelichen und Ledigen. 1003. 1075. 1096. 1097. 1342. 1417. 1418. 1419. 1421. 1424. 1425. „ von Vernnglükten. 1311. „ gestorbener Priester. 1353. 1371. 1373 sch. „ Franengnt, 1076. Güter und Herrschaften; Erwerbung, s. Käufe. Gütcrabtausch. 1298(2). Gütertheilnngen. 367. 1097. H. Hakenbüchsen. 1168. 1215. 1374. Hallebarten. 1431. Haller. und Pfenningzoll, s. Zölle. Halseisen, Ausstellung, s. Pranger. Halsherr. 992. Handelssachen und Kauslcute. 6. 11. 19(2). 20. 23. 30(2). 44(2). 49. 58. 76. 83. 94. 95. 107(2). 108(2). 115. 122. 129. 132. 140. 143(2). 146. 148. 161. 163. 165. 175. 182. 24». 246. 260. 287. 295(2). 313. 334. 342. 358. 377. 418. 423. 43». 435. 436. 437. 463(2). 467. 477. 432. 493. 505. 517. 529. 567. 574. 602. 622. 629. 641. 647. 668. 729. 778. 817. 836. 843. 850. 854. 856. 872. 877. 915. 943. 944. 945. 947. 957. 965. 1062 (2). 1677. 1098(2). 1099. 1172. 1212 u. 1213. 1235. 1258. 1267 ». 1268. 1381(2). Handwerke, geschenkte. 5. 12. 415. Handwcrkerordnnng. 5. — S. auch Gewerbe. Hängen (Hinrichten mit dem Strik). 1261. Häringskrieg. 441. Harnische und Gewehre; Ergänzung, Dnrchpaß n. s, w. 19. 705 736. 1002. 1349. Hascllaich. 264. 266. Hauptmänner, beim Abt von St. Gallen. 534. 1647. 1433. 1440. 1442. HanptmannSstellen: in Frankreich. 67. 216. 239. 647. 768. „ der Garde in Lyon. 354. „ Piemont. 777. „ der Garde in Rom. 291. Haussteuern. 1183. Heide» und Zigeuner. 160, 168. 169. 334. — S. auch Bettler. Heimstener, s. Ehesteuer. Herbstgerichte. 1076. Herbstmaid. 1398. 1399. Hcretici. 716. Herrenzinsen, s. Zinsen. 2* Materienregister. Heu 505. Hexerei, Wahrsagen. 523. 1407. 1410. Hinrichtungen. 190. 195. 230. 389. 403. 449. 475. 493. 510. 511. 632. 733. 1006. 1096. 1146. 1210. 1228. 1243. 1249. 1262(2). 1290. 1303. 1306. 1314. 1359. 1360. 1400. 1407. 1410. Hinrichtungskosten. 1249. 1306. 1314. 1320. 1321. Hinterlage». 113. 916. Hochflug. 1341. Hochgericht, s. Landgericht. Hochwälder. 1004. 1241. 1233. 1292. 1341. 1344. 1379. 1331(2). 1334. 1335. 1391. 1397. 1401. HolzcrsparungSkunst. 43. 56. 566. Holzfrevel. 1379..1331. Holzhandel und Ausfuhr. 27. 665. 1167. 1253. 1259. 1267 (2). 1326. Holzmeister. 1261. 1267. Holzrechte, Holzhau. 1315. 1356. 1360. 1362. 1364. 1365. 1366. 1369. 1370. 1375. 1331. 1384. 1335. 1392. 1395. 1396. 1397. 1399. 1403. 1404. 1405. 1403. 1409(2). 1413(2). 1421. 1423. 1440. Hufschmiede. 1423. Hugenotten. 204. 222. 499. 503. 565. 765. 804. 806. 361. 917. — S. auch KricgSsachen. Huldigung, Eid, Schwören, Schwörtage. 34. 213. 440. 472. 794. 811. 323. 326. 933. 934. 935. 936. 1110. 1116. 1117. 1410. Humiliaten, s. Orden. HundSstrike (Büchsen). 1215. Hurerei. 1261. Hussitcn. 723. Hutlohn. 1420. I. Jagd, Wildbann, Wildhag. 105. 121. 128(2). 44g. 444. 464. 164. 274. 237. 295. 311. 440. 995. 1012(2). 1065. 1066. 1075. 1109. Jahrgeld des französischen Dolmetsch. 777. Jahrrechnungen, s. Tagsazuug. Jahrzeitfeier zu Sempach. 715. „ für den Herzog von Savoyen. 724. Jakobsbrüder, Pilger. 777. Jesuiten, s. Orden. Immunität, s. Geistliche. Jnfeudation. 1360. 1361. 1372. 1406. Injurien, Scheltungen, Beleidigungen, Verlänmdungen, Ver- breitung beunruhigender Gerüchte, ». dgl. 2. 16. 36. 88. 105. 117. 121. 142. 143. 145. 148(2). 457^. 45g. zgg, 162. 163(2). 4gg. 46g, 479. 486.' 190. 192(2). 94g 227 (2). Zgl. 232. 234. 235. 233. 239. 244. 245. 247. 253. 261. 264. 291. 297(2). 293. 303. 310. 311. 316- 317. 320. 324. 331. 344. 363. 364. 331. 419. 427. 452- 454(2). 465. 467. 463. 476. 490. 503. 505. 509. 52»- 524(2). 527. 528. 551. 560. 534. 585(2). 537, 539. SU- 634. 636. 645. 660. 701. 702. 716. 729(2). 799. M- 740. 743. 806. 321. 364. 833. 835. 339. 390. 394. S^- 959. 993. 999. 1005. 1006(2). 7997 799g. 799g M0<^- 1026. 1049. 1051. 1059. 1077. 1078. 1084. 1033. M'-' 1110. 1111. 1127(2). 1123(2). 1155. 1130. 1245. 126«^' 1266. 1267. 1276. 1299. 1304. 1306. 1312. 1313. 1317(2). 1313. 1319. 1322. 1335(2). 1360. 1404. 1440. gegen die V katholischen Orte. 35 . 503. 639. 705. 304. 1067. gegen eidgenössische Gesandte. 560. 734. 740. ungeziemende Worte vor Gericht. 1133. Inquisition. 457. 463. 463. 574. 613. 723. 375. 1224. 1263- Instructionen. 4. 193. 199. 207. 216. 233. 369. 336. 424. 466- 509. 54». 546. 564. 614. 621. 629. 643. 645. 647. 6^' 666. 730. 741. 750. 752. 755. 313. 865. 833 (2). 8S2- 896. 920. 1180. 1311. Jnteressczinse», s. Zinsen. Interim. 806. JohanneSfener. 366. Johanniterhäuser, s. Orden. Jubiläum. 351. 379. 561. 719. Judicatur- und Competenzsachen. 5. 27. 30. 36. 107. 114- 121. 12?. 129. 164. 181. 192. 211. 226. 238 . 240. 243. 259. 285. 339. 361. 365. 445. 473. 531. 556. 664- 626. 676. 723. 746. 747. 743(2). 749 7gg 831. 851. Appenzell. 192. 1059(2). 1441 Galle», St., Abtei. 131. 365. 604. 997 — 1000. I^'' 1069(2). 144g, 1441^. Gallen, St., Stadt. 131. 831. 332. 1440. Luccrn. 89. 1104. 1119. 1120(2). 1121. Mühlhausen. 477. 483. 483. Schaffhansc». 5. 27. 30. 36. 120. 121. 123. 140. 164- 985. 999. 1032—1044. Schwyz und Glarus. 321. 834. 338. 1433. 1434. i486- i486- Zürich. 1015. 1093 (2). 1122 (2). 1123 (2). — Thurgau. 935. 936. 996. 997-1000. 1005. 1015. M6<" 1032 — 1044. 1047. Rheinthal. 1059. 1060. Sargans. 1075. 1033. Baden. 1093 — 1095. 1101. 1109. Freie Aemter. 1120-1124. 1130. 1133. Lnggarus. 1240. „ Orbe mit Tscherliz. 1356. 1357. 1359. 1360. 1366. !3 1370(2). Grandson. 1391. 1396. 1402. 1405. Matcrienregister. Jurisdiction der Eidgenossen in geistlichen Dingen, s. Freiheiten. Jurisdiction der Geistlichen, s. Geistliche: Jurisdiction. Lustizsachen. 19. 20. 29. 39. 40. 92. 192. 231. 271. 295. 367. 376. 385. 422. 435. 477. 483. 433. 545. 572. 622(2). 626. 629. 641. 759. 947. 957. 975. 999. Bern. 352. 366. 422. 449. 462. 466. 1123. Bünden. 329. 341. 35V. 359. 455. 462. 476. 497. 513. 515. 519. 537. 542. 622 (2). 759. 814. 1315. Freiburg. 223. 227. 270. 439. 466. 503. 635. Galle», St., Abtei. 332. 421. 423. 449. 455. 1016. 1026. 1047. 1060. 1076. 1441. 1442. GlaruS. 281. 233. 339. 444. 351. 338. Lucern. 233(2). 319. 334. 469. 496. 511. 527. Schaffhausen. 120. 147. 161. 164. 131. 240. 247. 253. 259. 269(2). 274(->, gS9. Schwyz. 190. 195. 199. 211. 226. 231. 233(2). ogi. zgg. 688. 765. Unterwalden. 319. 334. 351. 366. Uri. 230. 461. 464. 465. 467. 472. 476. 759. 817. 1203. Zürich. 129. 345. 466. 527. — Deutsche Vogteien. 176. 537. 953. 975. 1001-1009. 1052. 1060-1062. 1075 — 1077. 1096 u. 1097. 1124—1127. Bier enuetbirg. Vogtcie». 367. 376. 629. 957. 1139—1147. 1176. 1177. 1194—1210. 1230—1233. 1240. 1255 bis 1264. 1288-1291. Dritthalbörtische Vogteien. 1205. 1251. 1294<2). 1296. 1293. 1299. 1301. 1302(2). iggg. 1304(2). 1305. 1306. 1307. 1308(2). 1311. 1314. 1315. 1316. 1317. 1322. 1323. 1327(2). 1334. 1335. Bern. Freiburg. Vogteien. 1333(2). 1350 <-,. 1351(2). 4352(2). 1353(2). 1354. 1355. 1356. 1357(2). 1358. 1359(2). 1360(2). 1361(2). 1362(2). 1363(2). 1364. 1365(2). 4366. 1367(2). 1368. 1369(2). 1374(2,. 1372(2). 1373(2). 1374(5). 1375(5). 1376(2). 1383(2). 4334. 4333. 1391. 1393. 1395. 1396(2). 1397(2). 4495(2). 1407(2». 1410(2). 1412(2). 1413. 1415(2). 1417. 1418(2). 4449(2,. 4499. 1423. 1424(2). 1423. 1430. 1431. K. Kalenderstreit. 779. 803. 810 (2). 321. 823. 824. 325. 333. 835. 842. 844. 847. 853. 857. 359(2). ggz. 97g. 4907. 1010. 1018. 1019. 1112. Kalkbrenner. 1340. Kanimergericht. 9. 105. 192. 237. 259. 295. Kannengießer. 5. appclerkricg. 79. III. 143. 433. 440. 795. 902. 1116. 1117. 1434. Karthaunen. 1168. Kastanien. 494. 435. 4457. 445g. aufe und Verkäufe, Fertigungen. 173. 233. 248. 254. 359. 646. 309. 1000. 1004. 1014. 1031. 1061. 1140. 1200 U. 1201. 1235. 1311. 1313. 1355. 1364. 1365. 1363. 1393. 1412. Käufe confisciertcr Güter. 1183. 1231. 1249. 1264 u. 1265. 1286. 1288. „ von Gütern mayländ. und ennetbirg. UUterthanen. 1147. 1152. 1153. „ von Gütern und Herrschaften. 974. 936. 937. 1000. 1235. „ der Güter von Wiedertäufern. 663. „ ewiger Versprach. 309. 1056. 1057. 1053(5). Kelnhöfe. 1000. Kerzen zu Einsiedeln. 273. 275. Kesselbrief. 513. 1535. Keßler. 19. 248. 257. 263. 462. 466. Kindervertrinken. 834. Kirchen und Capellen, Unterhalt und Güter. 79. 84. 92. 93. 101. 119. 164. 214. 438. 450. 451. 453. 458. 461. 792. 795. 798. 1032. 1042. 1073. 1079. 1085. 1129(5). 1193. 1219. 1242. 1273. 1282. 1283. 1292. 1306. 1315. 1327. 1331. 1338. 1348(2). 7359. igg^ 7975. 1376(2). 1389. 1401. 1403. 1430. 1449(2). Kirchen- und Bilderschändung. 126. 142. 469. 476. 833. 1115. Kirchenordnung. 1279. Kirchenstrafen, s. Bann, Excommunication zc. Kleinodien, 582. — S. auch Admiralische Kleinodien. Klöster, s. Stifte und Klöster. Knechte, (Söldner), s. Aufbrüche und Kriegssachen: Rcißlaufen. Komet. 642. Kopf (Getraidemaß). 1348. 1373. 1415. Korn- (Getraide-) Bezug aus Moyland, Licenzen, Sperrung! Grenzverkehr und Plakcreien u. dgl. 24. 25. 46. 54. 57. 71. 80. 85. 101.124. 192. 195. 203. 233. 250. 261. 269. 299. 320. 344. 427. 43». 435. 445. 527. 531. 532. 534. 542. 546. 674. 675. 694. 385. 890. 956. 963. 1146(2). 1147. 1150. 1151(2). 1152. 1153.1154—1167. 1185. 1207. 1211. 1235 u. 1236. 1253. 1259. 1265. 1268(2). 1294. 1298. 1299. 1301. 1306. 1332. Korn- (Getraide-) Bezug aus Savoyen, Maritim, Ferrara, Florenz, Parma. 143. 232. 287. 344. 503. 532. 554. 721. 837.891. 915. 917. 946.950. 955. 962. 1158. 1159. 1160. 1161. 1162. 1165(2). UM. ngz. iggz. Korn- (Getraide-) Bezug ans dem Reich, Oesterreich, Burgund. 108. 116. 120. 124. 133. 208. 232. 487. 489. 495. 505. 512. 516. 667 694. 373. 91». 966. Korngrempel und Kornwucher. 661. 664. 1059. 1062. 1267. Kornhaus. 1333. Kornmarkt- und Ordnung. 107. 108. 115. 122. 124. 131. 134. 400. 434. 433. 439. 444. 445. 446. 463. 469. 471. 486. 526. 527. 528. 551. 560. 607. 617(2). 622.649. 666. 760. 910. 1299. 1421. Matcrienregister. Korn- und Weingülten, s. Gülten. Kosten für Tagsazungen beim Savoher-Bernerhandcl. 314. „ bei Todtfund. 1311. 1323. „ ennetbirg. Jahrrechnungen. 1137 u. 1138. 1186. 1187(^). 1302(2). igW. igiz. 4344 (2) izig. 4^4. 1324. 1325. „ Kriegskosten. 154. „ Gerichtökosten, s. Gerichtssachen. „ für Gesandtschaften, s. Gesandte. „ bei Hinrichtungen, f. Hinrichtungen. Krämer. 248. 257. 260. Kreuzgänge, Processionen. 242. 244. 247. 323. 350. 351. 406. 570. 642. 630. 862. 1079. 1283. Kriegsgurgeln, s. Bettler. Kricgssacheu: Kriege im Ausland; Rüstungen: Burgund, Elsaß, Schwaben, Reich. 45. 46(2). 4g. 4g. gg. 51. 52. 58. 174. 130. 182. 201. 415. 417. 418. 419. 420. 421(2). 422(2). 42g 54g. 571. 570. 57g. 576(2). 577. 600. 626. 629. 639. 653. 653. 663. 664. 671. 673. 68». 693. 695. 704. 703. 803. 804. 321. 914. zwischen Frankreich und dem Kaiser und Spanien. 11. 25. 26(2). 27. gg. gl. 32. 43. 51. 52. 57. 58. 62. 370. i» Frankreich, s. Unruhen. ., Italien. 25. 26(2). 27. 3». 32. 33. 42. 44. 45(2). 49^ 47. 50. 52. 59. 67. 71. „ Mapland. 25. 26. 30. 31. 44. 46. 57. 59. 60. 359. 855. 1300. des Moscowiters. 172. 173. 192. 1023. 1440. in den Niederlanden. 354. 357. 359. 360. 361. 401. 536. 637. 663. 696. 759. 765. 1270. „ Oesterreich. 415. 696. 804. 914. ., Rom. 26. 30. 31. 32. 44. 79. 112. 127. 202. „ Savoyen. 112. 154. 155. „ Schottland. 129. 139. gegen die Türken. 11. 26. 127. 146. 250. 343. 359. 488. 1225. Allgemeine Rüstungen in den benachbarten Ländern. 242. 282. 502. 503. 571.573. 576(2). 625(2). 627. ggg. 704. 762. 764. 772. 861. 1300. Durchzüge, Lagern fremder Truppen an den Grenzen. 696. 699. 702. 704. 706. 712. 713. 716. 914. 1300. Kriegs- und Reißlaufen in fremde Dienste; verbotene Werb- ungen, Strafen, u. dgl. 24. 26. 30. 38. 42. 46. 56. 65. 67. 69. 198. 203. 216. 229. 238. 249. 259. 355. 366. 374(2). 378. 399. 402. 431. 449. 452. 488. 502. 516. 536. 540. 541. 553. 531. 582. 583. 584. 586. 589(2). 590. 603. 625. 628. 641. 759. 762. 765. 865. 338. 976. 1149. 1340. Ilnterstüzung der Hugenotten in Frankreich. 204. 206. 207. 209. 210. 231. 235. 236. 238. 249. 259. 445. 446. 452. 500. 503. 550. 552. 570. 581. 582. 583. 534. 58k. 625(2). gzg. g?7. gzg 693. 695. 734. 733. 806. 893- 902(2). 905. Berichte der Truppen in fremden Dienste». 42(2). 45, 46. 52. 76. 222. 226. 234. 244. 245. 266. 373. 379. 412. 422. 434. 558. 569. 570. 600. DiSeiplin der eidgenössischen Truppen. 56. 220. 244. 253. 260. 280. 373. 390. 431. 453. 817. 1331. 1335. Fcldflüchtige. 244. 245. 259. 274. 280. 316. Heimmahnen, Znrükbernfen von Knechten. 38. 62. 249. 582(2). gZ4 ggg 5,86. 589. 591. 764. 765. 767. 768. 772. 776. 778(2). 779. 781. 785. 793. 317. 336. 869. 382. S. auch Ausbrüche und Schweizergarden. Im Innern überhaupt: Rüstungen, Kundschaften der Eidgenossen. 50. 54. 53. 59- 60. III. 112. 157. 4ig. 420. 576. 577. 623. 639. 762. 907. 1099. 1167. 1296. Rüstungen, Verträge und Bündnisse der katholischen Orte. 102. 104(2). 14g. 14g ig7(-). igg. igg. 200. 216- 217. 218. 219(2). ??g ^22. 223. 224. 227(2). 228^)- 230. 232. 242. 243. 380. 382. 405. 406(2). 407. 416(^1- 417. 422. 460. 504(2). ggg gg? ggg 54g g12. 526- 549. 550. 551. 553. 562. 564. 565. 579. 530. 531. 593- 599. 600. 606. 609. 610. 614. 615. 617. 633. 635. 637. 651. 658(2). ggg g,7g. 37g g7g ggg gg^ 734. 705. 712. 717. 722. 724. 736. 758. 762(2). 767. 763. 774- 779. 782. 783(2). 737(1»). gg^ ggg ggg. ggg. 834. 844. 845. 862. 870(2). 872. 884. 885. 883. 391. 606- 906. 910. 917. 944. 946. 952. 953(2). 954. 955. 95k. 1439. „ der evangelischen Orte. 143. 149. 200. 201. 206. 297- 210. 211. 212. 225. 378. 379. 380. 393(2). g-,4. 403- 407. 411. 416(2). 419(2). 404). 433. 458. 460. 493. 499. 501. 505. 550. 552. 565. 580. 531. 582. 591. 594- 595. 703. 704. 768. 769(2). gg2(-z g)g, 319. 320. 823. 824. 833. 359. 887. 906. 907. 903. 950. 953. 962(2). Gegenseitige Versicherungen der katholischen und der evange' tischen Orte. 401. 404. 410. 414. 416. 417. 419. 531- 586. Auszüge einzelner Orte. 54. 53, 71. 143. 227. 235. 809- 355. 380. 501. 505. 579. 625(2). 7gg 75,9. 762. 764- 769. 859. 862. 1099. Vervollständigung der Bewaffnung, Musterungen und Ks' wehrschan, Kricgsordnung. 705. 712. 735. 733. 787. 823- 833. 859. 1349. Geheime Räthe, Wortzeichen der katholischen Orte. 3- 219. 223. 330. 382. 395. 396. 416. 504. 635. 762. 732- 783. 787. 862. 885. Materienregistcr. Knegssachcn: Im Jimcrii überhaupt: Besazungen und deren Vcrproviantierung. 349. 357. 360. 687. 785(2). 787. 799. gzg. ggg. ggl. 962. 966. 1296. 1800. 1304. 1331. 1335. Befestigungen, Sichcrstellung von Pässen. 5. 580. 733. 787(2). 884. 955. 1053(5). 7437. 7439. Verbot des Fällens und der Ausfuhr von Eschen. 35. Bau von Galeeren. 908. Anstände und Kriege zwischen Savoycn und Genf, zwischen Savoyen und Bern wegen Genf und der eroberten savoyi- scheu Lande; Maßnahmen zur Sichcrstellung der Waadt. 29. 40. 49. 53. 54. 62. 107. 112. 113. 119. 121. 122. 130. 134. 133. 139. 152—157. 165. 176. 177. 178. 180. 182. 183. 187. 193. 212. 224. 237. 245. 249. 252. 258. 261. 264. 265. 288. 296. 801(2). 37g. 333. 342. 357. 360. 362. 391. 401. 403. 415. 427. 458. 460. 475. 476. 493. 504. 509. 511. 551. 554. 570. 600. 605. 607. 616. 620. 649. 650. 652. 653. 654. 658. 666. 724. 759. 762. 763. 764. 765. 766. 768. 769. 772. 773. 774. 776. 773(2). 77g. 794. 733. 734. 73g. 792. 793. 794. 795. 797. 793. 799(2). 399. 390. Agg. 814. 815. 835. 842. 345. 847. 848. 890. 891. 392. 906. 907. 908. 915. 916. 944. 946. 950. 955. 961. 962. 966. 1477. 1526. Kriegslasten. 40. 154. Werbverbote, Reißlanfe», in den einzelnen Orten: Appenzell. 37. 245. Basel. 67. III. 112. 417. 419. 421. 423. 445. 449. 577. 626. 663. 693. 695. 764. 772. Basel, Bischof von. 689. 782. 783. 803. 804. 806. Bern. 53. 54. 69. 71. 198. 203. 216 (2). 973. 355. 357. 860. 374. 402. 449. 500. 501(2). 536. 571. 572. 573. 377. 581. 582. 583. 534. 535. 586. 539(2). 599. 591. 625(2). g?7. 928. 636. 641. 734. 735. 763. 764. 769. 806. 858. 359. 362. 364. 959. 960. 961 — 963. 1099. Biel. 583. 589. 603. Bünden. 23. 26(2). 59. 399 417. 449. 423. 483. 855.877. Freiburg. 38. 54. 65. 71. 380. 332. 782. 783. 858. 862. 864. 959. 960. Taste», St., Abt. 245. 419. 483. 765. Tasten, St., Stadt. 50. 238. 249. 419. Tenf. 355. 559. 552. 571. 764. 772. 787. 903. 961. 962. 966. Tlnrus. 547. Lucern. 37. 67. 366. 370. 372. 380. 382. 488. 540. 549. 865. Blühlhansen. 50. 52. 419. 420. 589. 606. Dbwaldcn. 354. Botwyl. 48. 49. 50. 419. 420. Schaffhausc«. 67. 584. 663. Solothnrn. 65. 242. 245. 782. 733. 804. Band 4, Abtheilung 2. Nri. 37. 38. 452. 516. Wallis. 26. 50. 54. 216. 218. 229. 230. 231. 364. 419. 488. 583. 763. 862. Zürich. 148. 153. 493. 505. 580. 531. 1439. — Grafschaft Baden. 1099(2). Ennetbirg. Vogteien. 59. 60. 157. 153. 419. 1149. 1167 bis 1169. Kristallnrbciten. 1219. Kundschaften. 253. 277. 288. 316. 329. 330. 405. 452. 454(2). 509. 523. 550. 610. 737. 743. 804. 916. 1001. 1004(2). 1008. 1010. 1020. 1032. 1050. 1051. 1059. 1114. 1131. 1132(2). iigg. 1294. 1219. 1212. 1243. 1257. 1300. 1313. 1350. „ falsche. 1205(2). 129g. 1232. 1233. 1257. 1418. Kupferschmiede. 415. Kürsett. 224. Küssen. 1321. L. Land- und Alpwirthschaft. 35. 703. 1011. 1041(2). 1992)2). 1070. 1296. 1297. 1412. Landesfürsprecher. 1182. 1187. Landeswappen, Entstellung. 665. Landfahrer, s. Bettler. Landfrieden. 9. 390. 393. 402. 701. 821. 1016. 1079. 1083. 1102. Landgericht, Hochgericht. 36. 1008. 1009. 1360. Landrechtssachen. 23. 135. 147. 456. 462. i960. 1074. 1092. 1118. 1125. 1153. 1201. 1211. 1364. 1422(2). — S. auch Bürgerrecht. Landrichter. 1102. Landrumi. 801. Landsasien, s. Bürgerrechte. Landschrciber. 931. 1055(2). 1072. 1083. 1114(2). 1179^ 1180 n. 1181. 1227. 1243. Landstenern in den ennetbirg. Vogteien. 1193 u. 1194. 1238 bis 1240. 1251. 1254. 1305. 1306. Landtage. 1333. Landvögtc. 207. 211. 213. 216. 234. 980. 981. 1054. 1055. 1071. 1072. 1087. 1088. 1113. 1114. 1178. 1179. 1190. 1226. 1227. 1243. 1285. 1292 u. 1293. 1319. 1339. 1347. 1378. 1414. 1432 u. 1433. „ Competenz. 479. 481. 1088. 1172. 1221. 1222(2). 1223. 1224(2). 1225. 127». 1349(2). 1992. 1353. 1354(2). 199g. 1370. „ Amtswohnungen, Schloß und Güter. 1055. 1056. 1057. 1072. 1033. 1115. 1246. 1312. 1314. 1316. 1324. 1343(2). 1344. 1345 (2). 1347. 1359. 1364. 1374. 1386. 1398.1400. 1411(2). 1424. 1427. 1428. 1431. Landzügler. 937. 991. 1096. Matcricnrcgister. Lästerungen über religiöse Dinge. 33. 35. 158. 163. 186. 212. 253. 253 (2). 269. 328. 363. 503. 507. 600. 603. 606. 610. 689(2). 807. 821. 833. 858. 392(2). io»5(2). 1607. 1016(2). 1059. ig67(-). 1101. 1102. 1127(2). 1183. 1208. 1212. 1231. 1233. 1275(2). 197g. 1296(2). 1306.-- S. auch Injurie». Ledi. 437. 760. 1064. Ledige Kinder, s. Eigene Leute. Lehensachen : Lehen und Zinsgüter, Lehenhöfe, Lehenspflicht, u. s. w. 74. 607. 703. 747. 743(2). 749(2). 397. g?g. gzg. 831. 350. 851. 974. 989. 1001. 1021. 1022. 1048. 1056. 1057. 1073 u. 1074. 1118. 1119. 1296. 1340(2). 1344. 1345(2). 1346. 1347. — Leheneid, s. Eid; Zolllehen, s. Zölle. Afterlehen. 1406. Edellehen. 747. 748. 827. 828. 1333. 1335. 1387(2). 4409. 1411. 1414. Erblehen. Schupflehen. 339. 367. 974. 1021. 1023.1024. 1041. 1073. 1352. 1353. 1381. 1385. 1390. 1433. 1446. 1443(2). Geistliche Lehen. 105. III. 176. 212. 326. 440. 515. 531. 533. 644. 812. 1016. 1030. 1073. 1130. 1131. 1170. 1195. 1221(2). iZ24(2). 1Z14. 1446. 144g. Knnkcllche». 176. 1074. Mannlehen. 176. 974. 1073 <»). 1074. Salzlehen. 757. 781. 957. Lehren (Modelle). 1163. Leibding. 1353. 1359. 1363. 1377. 1425. Leibeigenschaft, s. Eigene Lente. Leiden, verzsigen. 1077. 1097. 1204. 1206. 1263. 1310. Lezi an der Portun. 1320. Liberationen, s. Begnadigungen. Licenzen, s. Kornbezug aus Moyland. Ligue, hl., in Frankreich, s. Aufbrüche. Lob, Lobgebühr. 749. 823. 850. 1355. 1360. 1361. 1363. 1364. 1367. 1368. 1370. 1371. 1372. 1373. 1381. 1333(2). 1337. 1338(2). iggg. 140g. 140g. 4497. 1408(2). 4409. 1410. 1411. 1412(2). 1413. 1422. 1430. Locales. 1049-1053. 1063-1076. 1036. 1109—1113. 1134 u. 1135. 1225 u. 1226. 1234. Lohrinde. 493. 350. M. Mäder, Mad. 1362. 1381. 1397. 1402. Malefizgericht, 1005. Malefizschreiber. 1131. Maltescrritter, s. Orden. Malzei. 1109. Mandament 1391. Mannrecht. 72. 97. 463. 664. 987. 1058. 1092. 1125. 1213. Mannschaftsrecht. 1059. 526. Mappe (Zürchcrmappc). 701(2). Marchangclegenheitcn: Uebcrhaupt. 495. 998. Im Innern: zwischen Bern und Freiburg. 74. 75. 327. 746. 830. 33lft- 832. 858. 362. zwischen Uri und Schwyz auf der Rußalp. 386. 387. „ Nri und den dritthalbört. Vvgteien (Fusio u. Ericl§1- 1286 — 1288. 1308. am Bürgenberg. 954. zwischen Thurgan und Grafschaft Kybnrg. 984. „ „ „ Dießenhofcn. 984. „ „ „ Schaffhausen. 985. 1032(2). >, ,, „ Grafschaft Toggenburg. 985. „ Freien Aemtern und lucern. Amt Rothenburg 1118(2). >, ., „ „ lucern. St. Michelsamt. 526> 1113(2). " ,> „ „ Grafschaft Lenzburg. 1116^' 1124. „ Luggarus und Bellcuz. 645. 1250—1254. 1315. 1316(2). izig. 1821 (2). 1324. 1325(0' 1326. 1329. LuggaruS und Mainthal. 1240. 1265. Ruffle und Bcllenz. 1304. Aoenches, Courtion nnd Misery. 6. „ und Montaguy. 6. 7. Chütcl St. Denys und Corcelles zu Chaur. 829. 331. 850. OlleyreS »nd Chandon. 823. 850. 941. Deuczy und Vuissens. 829. Oro» »nd BossonnenS. 329. 831. Bossonncus, AttalenS und Corsicr. 329. 331- Romout und LnccnS zu Montchcrvet und Pr>^" loup. 330. 331. Oron und la Rue. 831. Orbach und Romainmoticr zu Chavornay 1359. Cheyrcs und Aoonand. 1382. 1384. Herrschaft Echnllens »nd Lausanne. 1351. Grandson und Vauxmarcus. 1393. . „ „ Grafschaft Neuenbürg. 1896- ^ 1407. 1403. „ „ Valtravers. 1411. 1413. Mnrtc» und WifliSburg. 743. 827. 1419. zu Eutremont. 829. der Hölzer Sus-Mont und GillarenS. 829. Mit dem Ausland: zwischen der Eidgenossenschaft und Oesterreich. 332. „ Bisthum und Stadt Basel zu Münchensteiu „ Bern nnd Burgund. 690. 355. 964(2). 74S- 1351- sis- Matcricnregister. Marchaugclcgcnhciten: Mit dem Ausland: gegen Mayland. 532. S71. auf dem Lauiscrsce. 1192(2). zwischen Astano nud Dnmenza. 1199. „ Lauis nnd Grafschaft Luino. 1199(2). „ „ „ Castagnola und Lanzo. 1191(2). 1192. „ Gandria und Rampoguo. 1191(2). 1192. Rovio nnd Arogno nnd Pcllio. 1191(2). Stabbio und Arcisate. 24. 25. 56. 71. 39. 93. 1155(2). 1156(2). 1164. 1229 u. 1239. „ Vogorno und Dido. 1265. „ Grafschaft Baden und Landvogtei Schenkenberg bei Leuggern. 1991. 1992. >. Zurzach und Sulz zu Kadelburg. 1991. „ Thurgau und der Stadt Constanz. 935. Märitbräuche. 1357. Märkte, Messe», zu: Altstättcu. 662. 1964. 1965. Bellenz. 1217. 1322. Burglen. 367. Constanz. 198. 3l9. Färriö (Varcsc). 25. 1155. 1217. Fraucufcld. 1914. Frankfurt. 76. 83, 95. 323. 353. 432. 386. 392. Grandson. 1498. Kreuzlingen. 992. Lyon. 6. 11. 19. 94. 197. 115. 129. 175. 132. 233. 295. 342. 413. 423. Mellingen. 499. 434. 463. 476. 1134. 1135. Rheinegg. 662. Ruffle. 1217. 1322. Weinfelden. 1914. Lurzach. 49. 341. 1994. 1995. 1111. 1112. Mäß. 1339. 1378. 7475. Maß und Gewicht. 82. 293. 389. 449. 473. 519. 569. 561. «29. 998. 1992. 1112 (2). 1296. 1291. 1331. 1339. 1349. 1378. — S. auch Faß, Kopf. Ledi, Mäder, Maß, Mütt, Ouart, Rüben, Saum, Sester, Wärt. Maßfekung. 473. 329. 1349. Maße. 133. 22z. 227. Mayländerzüge. 1976. Medicinalsachen. 512. 794. 1429. Messe HI. 1ü. 16. 27. 63. 137. 254. 311. 356. 366. 395. 333. 1327. Hessen, s. Märkte. rssclerie, s. Bannwarterei. Mestralic, nwslrul 3» villaxe. 1351. 1357. 1S79. 1389. 1332. 1385. 1386. 1383. 1499. 1413. Mezgcn. 1266(2). 1281. Meyerei. 1381. Michelsbrief. 743. Miet und Gaben, Geschenke, Trollen. 48. 56. 79. 79. 33. 91. 196. III. 279. 349. 336. 496. 412. 432. 513. 596. 317. 336 . 843. 949. 944. 947. 957. 958. 965. 975.1141. 1144. 1145.1198. 1257(2). 1297.1398. 1319(2). 1326. 1335. 1419. Militärsachen, s. Kriegssachen. Mirakel, s. Wunder. Mißhandlungen, Schlägereien, Berwundungen. 235. 258. 281. 283. 366. 424. 732. 1919. 1159. 1261. 1266(2). 1299. 1297. 1434. Mittag- und Betenläuten. 862. 1915. 1283. Moos. 1333. 1421. 1423(2). 7425. 1439. Morgcugabe. 1195(2). 1293. 1259. Morgensuppe, zu Lauis. 1189. 1199. Mühlen. 439. 499. 496. 569. 793. 748. 773. 851. 941. 1941. 1132. 1133.1345. 1346. 1349. 1379(2). 1383. 1384. 1335. 1387. 1389. 1399(2). 4394 4999. 1393. 1395. 1393. 1492. 1494. 1498. 1411(2). 449g. 4407. 4439. Mulvech. 1288. Munition, s. Geschüz, Pulver ic. Münzangelegenheiten mit dem deutschen Reich und Oesterreich. 248. 394. 319. 319. 329. 323. 324. 325. 343. 356. 463. 468(2). 474 475. 4gz^ 49g 499^ 393 zgz 54g 34g 517. 539. 692. 629. 632. 653. 669. 673. 846. 849. 851. 852. 356. 911. 913. Münzconferenz. 856. 878. 919. 911. 913. Münzen. Aachtbäzler. 899. Bozen. 324. 653. Blanken. 1499. Denier. 1339. 1348. 1378. Dikc, Dik-Pfenninge. 319. 324. 339. 1173. 1185. „ französische. 8. 197. III. 114. 118. 182. 185. 186. 274. 293. 298. 299. 333. 389. 439. 599. 516. 518. 899. 814. „ lothringische. 319. 333. 518. 577. — mit dem Mönchs- köpf. 47. 54. 141. 142. 143. — Kraghälsler. 141. 172. 589. 581. 653. — Langhälsler. 142. 143. 231. 696. „ solothurnische. 3(2). 899. Dolchler, Dolchlin. 329. 333. 673. Doppler, Doppelvierer. 189.184. 324. 343. 521. 1173. 1399. 1334. Ducaten. 129. 395. 899. Florin. 1378. Franken, französische. 792. 352. Groß. 1348. 1373. Gulden. 34. 95. 129. 196. 1268. 1399. Halbbazen. 324. 653. Hallcr. 259. 1959. Materienregistcr. Münzen. Haller und Angster, Zugcr. 513. 524. Kreuzer. 180. 184. 259. 653. 733. 1173. 1185. 1268. 1309. „ Zugervierer. 512. Kronen. 8. 27. 84. 103. 182. 293. 396. 740. 1173. 1185. 1309. 1334. „ halbe. 800. „ halbe Silberkronen. 602. 633. „ französische. 8. 300. 321. 352. 913. „ italienische 321. kaiserliche. 95. 120. 339. 653. 800. 913. „ Pistoletkronen. 300. „ Sonnenkronen. 95. 120. 389. 653. 1173. Margretli. 333. Mezermünzen. 54. 333. Oswalder (Zuger-Dreibäzler). 463. 513. Pfund. 1173. 1268. 1299. 1339. 1348. 1415. 1443. Plappart. Bologuer- oder Leuenplappart. 47. 439. 506. 518. 577. 580. 581. 80». 1061. „ Ferrarer. 47. „ Pauliner-Mönchsköpfe. 602. 606. 632. 653. 673. 698. 1010. Reale. Regale. 107. III. 113. 181. Schnapphahnen. 1139. Schilling. 1173. 1339. 1415. 1443. „ Freiburger. 31. 41. 125. „ Lucerner. 653. 733. Saldo. 1173. Soß, Lansanner. 1374. Spagürli. 1173. Tärtsch. 66. Thaler. 95. 103. 120. 131. 132. 293. 319. 324. 328. 333. 395. 697. „ Löwenthaler. 695. 697. „ niederländische. 694. „ Philippsthaler. 800. Turner. 8. Vierbäzler. 300. Bierer. 324. 512. Zehnkreuzer. 324. Zehner, Churer. 514. 518. 976. Zwölfkreuzer. 324. Münzen, falsche. 113. 280. 449. 733. 361. 914. 943. 1409. Münzsachen. Verordnungen, Verrufungen, Taxierungen. 12. 30. 41. 47. 53. 54. 71. 76. 79. 80. 83. 87. 88. 93. 94. 95. 106(2). 109. III. 114. 118. 119(2). 123. 131. 141. 143. 160. 172. 130. 131. 184. 190. 195. 231. 233. 248. 260. 272. 280. 237. 293. 304. 310. 319. 320. 323. 324. 325. 328. 329. 331.333. 343. 356. 359.334. 389. 395(2). ggg. 402. 409. 414. 435. 439(2). 444, 447. 44g, 4gg, 4gz, 463(2). 471. 475 4gg. 483(2). 4gg. 4^9 59z 595. 506. 507. 510. 511. 512. 514. 516. 518. 520. 521. 523. 530. 600. 602. 629. 632. 653. 660. 673. 681. 694. 695(2). 697. 698. 732. 733. 740. 846. 851. 852. 356. 873. 910. 911. 913. 1010. 1061. 1149. 1172. Münzvertrag zwischen Bern, Freiburg und Solothurn. 333. 359. 409. 414. 476. 516. 520. Müßlicrie-Garben, s. Bannwartcngarbcn. Mütt. 1339. 1348. 1378. 1415. Mutterschwei». 1011. N. Nachrichter, Scharfrichter. 508. 1183. 1323. 1324. 1333. 1363- Nachtmahl. 346. 594. Nachzug. 1409(2). 1414. 1430. Nagel durch die Zunge. 1101. Neubrnch. (Ncugereut-) Zehnten, s. Zehnten. Neutralität der Freigrafschaft Burgund. 26. 45. 46. 49. 53. 66. 71. 79. 84. 120. 146. 418. 424. 573. 593. 621. 629. 649- 653. 658. 664. 671. 639. 708. 716. 733. 757. 794. 86?- 1575. „ zwischen Bern und Savoyen; Einschluß Genfs. 237. Niederlassung. 3. 19. 29. 232. 235. 356. 359. 403. 409. 456(2). 986—933. 992. 1053. 1092. 1113. 1125. 1381. 1422. 1426- Nothzncht. 1262. 1290. 1432. O. Obmann. 136. 190. 224. 226. 233. 234. 239. 243. 245. 247- 251. 279. 645. 1035. 1036. 1037. 1033(2). 1065. U42- 1252. 1253. Ochsenzins, s. Zinsen. Öffnung. 998. 1000. Orden. Geistliche Orden: Augustiner in Freiburg. 959. Capuziner. 792. 798. 821. 918. 943. 1219. 1220. 1328- Cisterzienser. 1048. FrauciScaucr (Barfüßer) i» Freiburg. 959. „ (Cordeliers) in Grandson. 1378. 1379 <^>- 1380 <»). 1333. 1386. 1394(2). „ in Lucern. 659. „ in Luggarus. 1273.(2). Humiliaten. 417. 420. 1221. 1222(2). Jesuiten. 403. 420. 438. 446. 457. 469. 430. 647. 651- 681. 701. 78». 907. 1171. 1225. 1273(2). 1230. Wilhelmiter in Freiburg im BreiSgau. 1107. S. auch Stifte und Klöster rc. im Besonderu. Ritterorden: Deutsche Ritter zu Hizkirch. 205. 504. 1119. 1133(2). „ „ zu Köniz. 1346. Matcricnregister. Orden. Johanniter-oder Maltescrritter. 251. 753. 915. 1948. 1225. 1273. zu Bnchsec. 5(2). 814. 832. 335. 844.848. 856. 377. „ zu Leuggern. 295. 296. 259. 966. 1991. 1992. 1199. .. zu Tobel. 295. 997. 1948. 1441. Gcorgenschild, St., Ritterschaft des. 339. 361. Ordonnanz der Garde in Frankreich. 735. „ der Schloßknechte in Bellcnz. 1295. 1394. Orgelmacher. 1127. P. Panzer, s. Harnische. Papst, s. O.-R. Rom. Passement. 1385. Paßniesen. 6. 11. 19. 94. 197. 115. 129. 175. 132. 233. 295. 418. 423. Patronatrecht, s. Collatur. Penstonen, VereinnugS- und Fricdgeldcr: französische. 6. 3. 11. 26. 32. 66. 83. 94. 191. 193. 196. 116. 119. 126. 129. 135. 139. 143. 145. 146. 164. 165. 169. 179. 189. 182. 193. 292(2). 293. 294. 293. 211(2). 215. 216. 218(2). 229. 232. 234. 236. 246. 249. 251. 257(2). 253. 263. 265. 266. 272. 275. 233(2). 288. 292. 296. 394. 393. 312. 317. 354. 356. 362. 384. 399. 395. 422. 446. 461. 474. 477. 499. 599. 516. 529. 527. 539. 231. 533. 535. 539. 542. 548. 549. 563. 565. 567. 579. 274. 575. 578. 581. 584. 583. 599. 599. 699. 693. 696. 613. 616. 626. 631. 641. 652. 659. 689. 683. 633. 795. 767. 719. 717. 719. 721. 724. 726. 727. 732. 735. 737. 789. 741. 743(2). 745. 749. 754. 753. 755. 756. 733. 791. 795. 796. 793. 799. 394. 897. 899. 819. 821. 822. 849. 645. 849. 851. 852. 859. 861. 882. 883. 385. 333. 899. 895. 962. 994. 919. 942. 949. 952. 954. 959. 965. 966. ^nrgnndische (ErbcinnngSgcld). 129. 133. 394. 399. 424. 496. 249. 568. 621. 699. 716. 757. 399. 945. österreichische (Erbeinungsgcld). 27. 39. 84. 95. 129. 133. 246. 343. 353. 338. 539. 568. 699. 716. 742. 821. 856. 914. 947. päpstliches Dienstgcld. 493. 1179. laalchisch^ ^4. 626. 844. "sonelles. 1953. 1954. 1971. 1234. ^ ' P'chsenchcn, Sterbend. 25. 235. 236. 295. 356. 598. 666. 680- 752. 851. 919. 1149. 1159(2). ngz. 1166(2). 1439. Pes/'^' ^27. 1331. 1336. 1337. 1497. 1416. ^ 'stuzonfsehcr, GesundheitScommissär. 1189. 1267. 1331. s. Arreste. ^»rrleute, Pfisternanen. 1. 697. W^"5wan und Fuhren, s. Tagwcn. geistliche, s. Geistliche. Pfnndzoll oder Vendes, s. Zölle. Pilgerfahrt. 1131. Polizeiliches, in den: Deutschen Vogteicn. 975. 976. 1999 n. 1919. 1977. 1998. 1127 u. 1123. Ennetbirg. Vogteicn. 1147—1151. 1211 u. 1212. 1233—1235. 2266 u. 1267. 1291. Mehreres, s. die betreff. Artikel. Post. 235. 251. Pranger, Halseisen, Ausstellung. 1195. 1368. Predigte». 15. 16. 62. 163. 255. 266. 269. 593. 597. 629. 621. 795. 1915. 1916. 1967(2). 1193. 1237. 1391. 1392. 1318. 1427. Presse, s. Schriften. Priesterlohn. 1299. 1356. Primizen, s. Geistliche: Einkünfte. Privilegien. 6. 11. 19. 43. 56. 94. 1927. — S. auch Freiheiten. Proceß - und Gerichtskosten, s. Gerichtssachen. 9roeurntor pntrimonislis. 743. Profosen. 622. 797. Protector des helvet. Colleg. in Moyland, s. L0II0A. borrom. Pulvermacher. 1397. Q. Quart (Getraidemaß). 1348. R. Rädern. 1219. Rangstreitigkeit. 222. 234. 243. „ des Fähnchens. 1128. Ranzion. 1165. Rathsordnnng, in Bellcnz. 1391. Raubmord. 1261. Rebbricf. 1962. Rechuungssachcn, in de» Vogteicn, s. Amtsrechnnngen. Rechtfertigungen, Verantwortungen, Entschuldigungen. 3. 19.11. 18. 41. 42. 58. 71. 73. 93. 94. 194. 196. 114. 117. 124. 129(2). ig). 14Z. I4g(2). ig3. igg. 17g. 47g. 47g (Z^ 182. 186. 192(2). 196. 294. 229. 222. 223. 224. 227. 235. 236. 245. 247. 249. 251. 257. 258. 259. 269. 263. 272. 274. 276. 283. 297. 396. 399. 319. 344. 357. 363. 366. 372. 373. 377. 389. 499. 411. 413. 419. 423. 484. 438. 449. 445. 449. 465. 463. 477. 499. 591. 595. 596 (2). 599. 512. 529. 521(2). g?4. 523. 531(2). 533. 535. 537. 542. 551. 573. 589. 581. 583. 587. 589(2). 993. 617. 626. 623. 629. 634. 636(2). 944. 94z. 545 647 94g 997^ 671. 677. 695. 791. 792(2). 797 711. 74g. 729. 794. 753. 762. 766. 772. 777. 731. 896. 817. 835. 836. 842. 349. 853. 869. 861. 864. 378. 883. 839. 899(2). 992. 995. 999. 949. 959. 981. 985(2). 999. 99z. 1994. 4999 3* 5 Materienregister. 1007. 1008. 1010. 1013. 1015. 1017. 1019. 1021. 1049. 1052. 1077. 1107. 1134. 1146. 1157. 1160. 1180. 1133. 1184(5), 1185(2). 1190. 1193. 1199. 1206. 1209. 1227. 1234. 1237. 1245(5). 124g. 1257(5). 1279. 1231. 1283. 1285. 1312. 1316. 1317. 1327. 1390. 1433. Rechtsgesuche, Rechtbieten. 5. 9. 19. 20. 27. 23. 30. 32. 37. 40. 42. 56. 57. 86. 103. 105. 107. III. 114. 120. 122. 126. 129(2). ig; igg. I64. igg. igi. 132(2). 133. 196. 223. 227. 240. 247. 253. 259. 237. 297. 299. 308. 309. 310. 331. 339. 341. 361. 362. 366. 391. 426. 427. 435. 444. 454. 453. 515. 516. 542. 567. 794. 349(2). 351. 356. 870. 377. 904. 957. 1014. 1047. 1049. 1061. 1179. Rechtstage und Processe. 2. 10. 27. 32. 59. 61. 69. 72. 78 (2). 81. 34(2). 33. 39. 92. 99. 115. 117. 121. 127. 143. 156. 176. 190. 199. 269(2), 274(2) 295. gzg. ggg. 331. 332. 335. 344. 337. 494. 592. 595. 603. 606. 603. 610. 620. 630. 636. 640. 643. 646. 650. 652. 653. 690. 711. 719. 752. 759(2). 7gg. 773. 734. 344 372. 339. 390. 902. 964. 966. 993. 999. 1004. 1009. 1065. 1093. 1096. 1195. 1298. 1302. 1307. 1440. zu Peterlingen (mit Frankreich). 19. 20. 24. 23. 32. 41. 50. 51. 52. 59. 122. 131. 139. 143. 145. 146. 149. 154. 156. 175. 182(2). 492. 204(2). 209. 214. 224(2). 229. 263. 271. 275. 405. 409. 427(2). 444. 459. 483. 779. 1194. zwischen Bern, Genf und Savoyen. 107. 152. 153. 155. 156. 165. 177. 173. 193. 301. 783. 734. 785. 792. 793. 794, 795. 797. 799 (2). 800. 808. 814. 815. 347. 343. zwischen dem Bischof von Constanz und Bischofszell. 1049. 1050(2). 4g54(Z). zwischen dem Bischof von Basel ». der Stadt Basel. 311. 819. zwischen LuggaruS und Bcllenz. 1250 —1254. zwischen den VIl Orten und den III Bünden wegen der Herrschast Haldenstein. 34. 42. 43. 55. 60. 65. 70. 79. 85. zwischen Schaffhausen und Diesienhofen wegen des Klosters Paradies. 531. 935. 999. 1032-1044. zwischen Glarus und den V kathol. Orten (Glarnerhandel), s. O.-R. Glarus. Rechtsverfahren, s. GerichtSsachen. Rechtverkaufen. 336. 412. 432. 596. Reconnaissances, s. Erkanntnisse. Reformation der Geistlichen, s. Geistliche. Regler. 990. Reichssteuer, Türken. Steuer oder Schazung. 9. 172. 173. 192, 248. 259. 671. 1023. 1023. 1440. Reichstage. 9. 33. 85. 87. 89. 92. 95. 192. 243. 334. 342(2). 343(2). 347. 463. 594. 722. 757. 1003. 1442. Reis. 127. 195. 203. 435. 966. 1154. 1155. Reise». 615. 1076. Reihgrund. 1341. 1342. Reißlaufen; verbotene Werbungen; Strafen, u.dgl., f. Kriegsund Reißlaufen. Rckerei. 761. 1433. — S. auch Schifffahrt. Religions - (Glaubens -) Reformations - Angelegenheiten : Geheime und besondere Verhandlungen der katholischen Orte. 8. 35. 37. 84. 102(2). 104(2). 110. 125. 126. 197. 188- 134. 135. 136. 137. 142. 143. 144. 145. 148. 149. 1SS- 159. 163. 170. 179. 186. 133. 139. 195. 200. 204. 2U- 216(2). 217. 213. 220. 222(2). 223. 224. 226. 227 ff)- 228(2). 2zg. Zg2(2). 233(2). 235. 233. 241, 242. 243. 251- 266. 276 . 282. 283. 302. 304. 306. 316. 323. 328. 3S0. 343(2). gzg gzi ggg ggg 381(2). gs2. 40». 404. 406(2). 407(2). 416(2). 422. 446. 450. 457. 460. 465(2). 479(2). 4gg 592(2). 504(2). 507. 508. 509. 510- 511. 527. 549. 563. 565. 570. 530. 591. 592. 620. 621. 624. 643. 677. 673. 689. 701. 705. 711, 719(2). 721- 727. 729. 730. 731. 733. 757. 733. 736. 787. 313. 320. 321. 832. 834. 835. 905. 914. 942. 943. 1010. 1^- 1275. 1276. 1277. 1273. 1279. 1280. 1231. 1232. 1239. 1301. „ der evangelischen Orte. 200. 346. 347. 430. 481. 499. 500. 555. 594. 702. 713. 722. 723 . 755. 802. 823 . 379. Ssü- 892(2). 963. Verwendung der evangelischen Orte für die Evangelischen Frankreich. 893. 907. 916. 917. Vorträge, Propositionen der evangelischen Orte in den katho- lischcn und der katholischen Orte in den evangelische», l- sandtschaften. Aacheuschc- und Kölnische Angelegenheit. 302. Augsburgische Confession. 347. 337. 892. Ablaß, Ampeln zu Sächseln, Beicht und Absolution, Begräb- nih und Jahrzeiten, Bilder und Kirchenzierden, Coucilinm, Fasten, Feier- und Festtage, Firmung, Fürbitte der -0^'' gen, Gebete, Gottesdienst, Jubiläum, Kerzen zu Eiusicdci»- Kirchenordnung, Kirchen- und Bilderschändung, KreuZgä"^ und Processionen, Messe, Mittag- und Betenläuten, Nachtmahl, Predigten, Sacramcnte, Strafen Gottes, Tauff- Wallfahrten, Weihen von Altären -c., Wetterläuten, Wunder und Mirakel, s. die betreff. Artikel. Religionsübcrtritt, Abfall vom Glaube». 32. 137. 219- 808- 390. 393. 402. 710. 753. 771. 780. 1016. 1017. 7^0- 1079. 1101(2). 11V2, 1275. RcligionSdisputationcn, Colloguien, 159. 161. 380. RcligionSmandate. 333. 1222. Religions- und Kirchcnsachen, in den einzelne» Ortc»- Appcnzell. 113. 1063. 1068. , Basel. 69. 78. 34. 223. 313. 750. 755. 806. 311- ^ ' Basel, BiSthum. 32. 35. 710. 713. 727. 723. 729. ? 735. 733. 750. 755. 756. 757. 753. 763. 771. 778. 7 806. 311. 819. 953. 955. 5 Matcrienregister. ^kligions - und Kirchcnsachen, in de» einzelnen Orten: Bern. 5. 6. 9. 10. 20. 2S. 31. 39. 49. 51. 56. 347. 348. 35». 351. 366. 461. 615. 850. Bünden. 395. 439. 624. 636. 301. 313. 814. 320. 332. 834. 839. 846. 353. 355. 359. 943. 946. 952. 1030. 1301. 1302. 1303. Konstanz, Bisthum. 62. 133. 207. 469. 476. 839. 1129. Einsiedel». 2. 3. 113. 242. 243. 273. 275. 506. 712. 753. 1016. Freiburg. 196. 277. 326. 360. 350. 362. Gachnang (Gachnangcrhandcl). 302. 1017(6). 1013(5). 1019. 1053. Gallen St.. Abtei. 101. 110. 157. 194. 197. 201. ,205. 272. 303. 369. 499. 563. 604. 1016. 1520. Gallen St., Stadt. 145. 332. 976. 977. 973. 1016. 1520. Genf. 467. Glarns. 15. 16. 17. 68. 76. 202. 211. 213. 232. 254. 255. 267. 263. 273. 275. 281. 303. 329. 333. 345. 1079. 1471. Lucern. 3. 131. 303. 350. 360. 367. 384. 386. 426. 461. 510. 511. 512. 615. 616. 619. 757. 310. 834. Neuenburg. 31. 35. 40. 193. Schaffhauscn. 10. , Schwyz. 295 . 300. 523. 594. 321. 334. 338. 1433. 1434. 1435. 1436. Sennwald »nd Rotenkirchen, Reformation zu. 306. 307. 303. 328. 330. 1068. Solothnr». 33. 196. 199. 326. 507. 694. Toggenburg. 499. Unterwalden. 10. 297. 348. 350. 366. 449. 461. 594. 853. 917. Uri. 248. 351. 594. Veltlin. 526. 527. Wallis. 2. 3. 12. 20. 125. 126. 133. 135(2). 137. 213. 219. 222. 230. 251. 264. 295. 356. 363. 389. 422. 427. 433. 450. 503. 62». 621. 631. 643. 646. 943. Zug. 2. 3. 5. 10. 12. 79. 34. 101. 717. 724. 730. 731. Zürich. 12. 131. 145. 175. 137. 210. 347. 802. 821. 325. 887. 976. 977(2). 978. 1016. 1017. 1013. — Deutsche Vogteien. 976—973. 1015-1019. 1066—1063. 1073 u. 1079. 1101-1106. 1129 u. 1130. Ennetbirg. Vogteien. 17. 1170. 1171. 1221—1225. 1236 ». 1237.1241 n. 1242. 1271—1283. 1301. 1311. 1315(2). 1317. 1313(2). 1321. 1328. 1469. Dritlhalbört. Vogteien. 17. 1293. 1294. 1295. 1297(2). 1301fl. 1306. 1311(2). 1317. 1313(2). 1320. 1321(2). 1327(2). 1328(2). zg29. 1331. Vogteien Ilznach u. Gaster. 321. 334. 333. 1433. 1434. 1435(0). 1436. Bern. Freibnrg. Vogteien. 1338. 1343(5). 1349(2». 4353. 1353. 1361. 1362. 1363. 1366. 1367(2). 1369(2). 1375. 1376(2). 1377(2). 1373. 1379. 1380(2). 4334 iggz 1383(2). 1334(5). 1335(2). 1336. 1333. 1339(5). 1390. 1391. 1392(2). 43g3. 4394 (0.). 439z. 439g 4499 4494(5). 1404. 1407. 1403. 1411. 1420. 1421. Resignationen, s. Geistliche. Rcstzeddel. 957. Revers. 5. 1053(2). 4447. 4997. Richter, sieben, im Mainthal. 1283. Ritterschaft des St. Georgenschilds, f. Orden. Röste. 1393. Rothgießer, s. Gürtler. Rouage. 747. 1366. 1369. Rüben. 1317. Rübinen, Rüffinen. 1319. 1320. Ryffaß. 1426. S. Sacramente, hl. 207. 222. 526. 692. 333. 1241. 1276. 1277(5). 1273(2). 4279. 4930. „ Verweigerung derselben. 1223. 1237. 1276. 1313. 1335. Saffran. 817. Salpeterfabrication. 1167. Salzgülten. 390. 1382. Salzkanf. 208. 232. 294. 296. 308. 339. 390. 396. 414. 418. 435. 462. 463. 439. 495. 505(2). 949 94g 9^ 9^ 531(2). 949. 949 997. 99g 992 924 929. 949 94z. 647. 694. 1053. 1077. 1109. 1159. 1212. 1251. 1267(2). 1308. 1315. Salzwerke, Salzpfannen. 757. 957. 1267. 1382. Säßhaus. 1381. Saum. 1162. 1311. Schadlosbrief. 1023. Schafronnek. 1449. Schändung, Schwächen. 1256. 1260. 1262. 1264. Scharfrichter, s. Nachrichter. Scheiden, Schlichten von Streithändeln. 1141. 1211(2). 1260(2). 1264. 1334. Scheinhutmacher. 79. Scherrer, s. Aerztc. Schiedverhandlungen und Sprüche. 556. 622. 646. 816. 827 bis 331. 375. 894. 1078. 1094(2). 1240. 1366. 1369. 1370. Schießbrief. (064. Schiffer, s. Schifffahrt. Schissfahrt. 53. 161. 164. 176. 240. 312. 320. 334. 428. 435. 436(5). 437. 446. 462. 470. 517. 522. 525. 527. 529. 544. 545. 559. 560. 596. 625. 668. 76». 773. 940. 1011. 1103. Schifflohn und Taxen. 1. 161. 165. 240. 303. 316. 428. 435. 436 ('). 437. 517. 525. 529. 545. 607. 663. 760. 761(2). 1098(2). 1999. Materienrcgister. Schiffländen. 1401. 1406. Schiffmiihlen. 1093. Schiffrodel und Ordnung. 1. 596. 622. 668. 761 (^). Schimpfen, Schelte», s. Injurien. Schirmgeld. 997. 1026. 1441. Schirmortsangelegenheiten. 1439—1451. Schlachtcapelle, Beinhaus. 79. 84. 101. 795. 1415. 1424. Schlachten, zu Bibrac. 422. „ „ Denys, St. 379. „ Dreux oder Blaville. 241. 242. 244. 246. „ Dye. 569. 570. 571(2). 574. 577. „ „ Meaux. 373. „ „ Montcontonr. 434. „ „ Murten. 827. „ „ Paliano. 50. 73. „ „ Ouentin, St. 53. 54. Schlägereien, Verwundungen, s. Mißhandlungen. Schlangen, Halbschlangen, Nothschlangen. 1168. 1169. Schmieden »nd Schlosser. 246. 1011. Schnapphahnen. 1215. Schneggbüchsen. 233. 1123. Schneggc (Treppe). 1359. Schneider. 1345. 1346. Schnellwaagcn. 1291. Schreiber bei Rechtstagen. 190. Schriften, Briefe und Bücher, beschimpfende, lästernde. 2(2). 3(2). 5. 10. 12. 113. 131. 137. 170. 175. 176. 179. 233. 253. 260(2). 274. 304. 310. 320. 324. 409. 413. 463. 633. 659. 689. 729. 734. 886. 390. 892. 905. 915. 942. 1084. 1126. 1133. 1273. 1281. Schuld- und FordernngSsachen. 19. 25. 32. 35. 40. 49. 52. 59. 62. 70. 74. 73. 79. 107. 114. 120(2). z?2. 128. 129. 138(2). iZg. 293. 227. 232. 233. 242. 248. 260. 270. 271(2). 275. 297. 299. 301. 313. 329. 341. 345. 350. 356. 359. 369. 405. 431. 447. 466. 476. 490. 496. 522. 525. 527. 545. 615. 617. 622. 629. 640. 64l'. 731. 750. 759. 761. 794. 809. 817. 847. 940. 993. 1001. 1002. 1041. 1050. 1060(2). iggg. 1996(-). m6. 1124(2). 1126. 1129. 1147. 1195(2). 1196(2). H97(Z). 1198. Hgg(Z). 1255(2). 1256. 1258. 1259(2). i2gg 1299. 1298(2). 1299. 1392. 1393(2). 1304(2). iZ95^). 1396(2). 1397. iggg Mittheilung, Taxen. 35. 37. 54. 83. 104. 199. 207. 220- 272. 233. 309. 355. 370(2). 371. 372(2). 377. 373. 3?9- 337. 390. 402. 406. 417. 422. 587. 593. 606. 626. 631- 632. 641. 659. 727. 735. 737. 836. 842. 890. 915. 950- 994(2), 1182. 1197. 1244. 1434. Instructionen, s. daselbst. Stichcutscheid durch den Landvogt von Baden. 479. 48l- 1222(2). 122g 1270. Verlcznng des Geheimnisses. 182. 188. 1173. Aufhebung von Beschlüssen und Nrtheilen. 20. 161. 340. 36?- 371. 376. 957. 958. 1139. 1140. 1141(5). 1142. 1145. 1147. 1194(2). 1195. 1201. 1289. Voten, OrtSstimmeii. 133. 302. 361. 516. Tröllcrcie», Miet und Gaben. 48. 56. 70. 79. 33. 91. 400- III. 270 , 340. 336. 412. 432. 596. 817. 336. 343. 940- 947. 957. 958. 965. 975. 1141. 1144. 1145, Verpflichtung der fremden Gesandten, ihre Anliegen a»f nlW' meinen Tagen vorzubringen. 33. 204. Ausschließen der französischen Secretäre und Dolmetscher. 280- 374. Tagsaznugen, Tage, s. S. IX. Verzeichnis! der Abschiede. Tagwcn. Ehrtagwan. 1099. 1350. Frohn- und Fuhrtagwan. 1320. 1345. 1364. 1367. 43?4- 1386. 1417. Pflugtngivan. 1340. 1422. Talmud. 131. Taubenhaus. 1411. Taufbrüder in Mähren. 881. Taufe. 636. 731. 810. 834. 1101. 1102. Taufpathen, die Eidgenossen als. 915. Materienregistcr. Taverncnrechte, s. Wirthschaften. Telle». 1428. 1429. Terragc. 1874. 1383. ^stammte, 826. 940. 1256. 1295. 1296. 1298. 1301. 1303. 1353. — S. auch Erbsachen. Thalvögte zu Engclberg. 1443. TheurungSmnstregel») Verbot des Fürkauss, Ausfuhr. 1.76. 77. 85. 92. 100. 103. 114. 115. 116. 253. 254. 259. 287. 480(2). 434(2). 435 437. 444. 445. 446(2). 45g. 47g. 480. 482. 484(2). 486. 437. 526. 527. 523. 551. 554. 580. 643. 649. 651. 666. 667. 676. 678. 694. 696. 760. 943. 947. 975. 1009. 1059. 1128(2). 1434. 1149(2). 1277. 1212. 1267. 1295. 1296. 1316. 1322. 1330. Titulatur. 377. 845. 935(2). ^72. 1094. Todfuud. 445. 1000. Tobt, und AbHolz. 1379. 1404. 1409. 1427. Todtschlag und Mord. 192. 199. 293. 306. 511. 591. 618. 771. 808. 810. 315. 360. 1007. 1059. 1060. 1075. 1076(2). N27(2), 1142. 114g. 1149. 1150(2). 1197. 1201 (^). 1202(2). 1203(2). 1204(5). 1205(2). 1206(2). 1207(2). 1208(2). 1209(2). 1210(2). 1232(2). 1233(2). 124g. 1243. 1248. 1260(2). 1281(2). 1262(5). 1263(2). 1264(2). 1267. 1290(2). 1291(2). 1294. 1303. 1304. 1309. 1321. 1325. 1396. 1405. 1428. Trägerem,. 1345. 1396. Transit. 114. 444. 532. 542. 546. 567. 944. 963. 1011. 1159(2). 1162. 1163. 1164. 1166. 1251. 1322. Transitgebühr im Maylnudischcu. 532. 542. 546. Transport von Kranken. 797. 801. Tratten. 430. 890. 1160. Trieb, »nd Trattrecht, Trättedc. 473. 474. 723. 329. 1123. 1402. 1410. Tröllercic», s. Mict »nd Gaben. Tröhliu. 646. Trostungvbrnch, s. Kliedbruch. TrNll. 1898. i4i7. ^»»kenheit (Weinfenchtc). 1005. 1410. 1430. Tuchfabricanten, Tuchlcute. 1212. 1213. 1267. Twing, Twingrechte. 1104. 1120.1121. 1122. 1125. 1130.1131. u ^rberfachen, llcbernuzen, s. Schwenden. 'Mgeld. 440. 1011. 1092. 1093. 1176. 1352. 1370«2). 1373(2). 1426. 1428. Unholde,,. 1330. """'hen. j„, Vauernunruhe». 811. Allenz. 1396. 1316. Bern. 762. 733. 734. ^rr» ,,„d Freiburg. 358. Bünden. 309. 313. 314. 315. 318. 359. 493(2). 496. 499. 506. 511. 513. 5H5. 516. 519. 632. 771. 301. 814. 320. 832. 833. 339. 855. 361. 877. 1077. Burgund. 573. Frankreich (KriegSunruhen). 139. 202. 203. 204. 206. 208. 209 (2). 210. 217. 219. 220. 222. 224. 226. 227. 229. 231. 234. 241(2). 242. 244. 249(2). 258. 259. 260. 275. 373. 374(2). 375 (Z). 377. 37g. 37g. 39g. 397)-). 39g. 491. 49g. 412. 413. 422. 431. 434. 493. 499(2). 594. 59g. zu 57z 515. 519. 533. 547. 548. 550. 555. 556. 561. 562. 564. 565. 567. 569. 570. 571. 573. 579. 532. 533. 538. 593. 614. 625. 716. 719. 735. 861(2). ggg. 866. 872. 332. 902. 903. 907. 914. 916. 917. Gallen, St., Abt. 89. 92. 97. 1440(5). 4444. Lauis. 1185. 1204. Lucern. 429. 440. 445. Mllhlhausen (Finningischer Handel). 333. 836. 849. 854. 372. 373. 894. 904. 910. 943. 946. 949. Niederlande. 354. 359. 361. Obwalden. 350. 351. 853. Rorschach. 89. 92. 97. 1440 (»). Rotwyl. 675. 677. 681. Orbach. 1352(2). Schwyz. 62. 63. Thurgau. 1019. Uri. 647. 649. Vogteien, gemeine. 975. 1010. Wallis. 126. 142. 143. Würzburg. 232. 342. Zug. 870. 875. 889. 894. 895. 902. Unruhestifter, Umtriebe, Aufwiegler. 143. 159. 160. 163(2). 213. 272. 310. 356. 357. 359. 366. 542. 550. 552. 558. 600. 624. 636. 647. 663. 731. 733. 734. 758. 802. 864. 883. 389. 893. 895. 1008. 1010. 1019. 1128. 1182. 1195. 1257. 1277. 1278. 1326.' 1352. 1416. Unsicherheit, nächtl. Frevel. 1211. 1248. 1266(2). iggg. ^54 Unterschlagung. 93. Unterstüznngen. 56. 73. 79. 84. 83. 92. 93. 101. 107(2). 112(2). 116. 118. 119(2). 124. 233. 360. 365. 450. 451. 453. 457. 453. 461. 577. 584. 586. 594. 613. 619. 638. 651. 660. 681. 633. 777. 803. 856. 904. 914. in den deutschen Vogteien. 1023 (2). 1035 (2). pgzg. ngg 1109(2). mo(2>. mg. ii2g(-). in den ennctbirgischen Vogteien. 1171. 1173. 1219 u. 1220. 1229. 1330. 1272. 1274. 1283. 1292(2). 1294. 1315. 1319. 1320. 1321. in den Vogteien Uznach und Gaster. 1436. „ in den bern..freiburg. Vogteien. 1340. 1343. 1344. 1346. 1349. 1350. 1352. 1353. 1354. 1355(2). 4359^ 4^4 1362. 1365(2). 1367(2). 1363. 1372(2). 1373. 1375(2). 1376. Materienregister. 1377(2). 1379t-). 1380(2). Iggi. izg7. 1388(2). 1389. 1391<-). 1392(ch. 1396(2). 1397. 1398. 1399(2). 4499. 1404(2). 1405. 1403. 1413. 1415(2). 1416(2). 1417. 1420. 1422(2). i4ZZ. i42S. i4?g. 142g. 1431. Untervögte. 1088. 1114. Urkunden, Urbare, Lehen - und Erkanntnißbücher, Akten. 5. 29. 92. 95. III. 112. 121. 130. 142. 202. 214. 227(2). 234. 235. 236. 276. 306. 307. 313. 330. 843. 448(2). 456. 458. 468. 477. 489. 496. 508. 607. 615. 622. 625. 626. 628. 632. 645. 646. 648. 670. 733. 798. 811. 819. 820. 827. 974. 981. 934. 986. 1000. 1014. 1022. 1027. 1039. 1040. 1043. 1061. 1063. 1070(2). 1074. 1075. 1084. 1224. 1276. 1239. 1333. 1342. 1345. 1346. 1361. 1363. 1370. 1375. 1376. 1382. 1383. 1336. 1387. 1388. 1389. 1394. 1396. 1400. 1406. 1407. 1418. 1424(2). 1427. 1430. Urnerschloß zu Bellenz. 1239. Urphcdcn. 1194. 1205. 1210. 1232. Nrsaz. 1181. 1312. Usagc. 1379. 1392. 1406. 1411. 1413. V. Vatermord. 1210. Verantwortungen, s. Rechtfertigungen. Verbannung. 10. 56. 101. 334. 463. 469. 1008. 1067. 1076. 1098. 1204(2). i2gg. 1210(2). 1263. 1264. 1266. 1291. 1335. 1337. 1352. Verbrechen, Maßnahmen zur Entdeknng. 14. 20. 51. 79. 113. 137. 180. 182. 231. 403. 475. 546. 538. 622. 649. 733. 765. 803. 815. 818. 1146. 1298. 1322. 1335. Verbrennen von Büchern. 1281. Verbrennung (Strafe). 683. 1399. Vergabung. 749. 1134. 1301. Verzichte. Bekenntnisse. 335. 654. 733. 765. 813. 1184. 1419. Vergiftung. 1206. 1243. 1290. 1316. Verhaftung. 36. 54. 56. 89. 101.- 180. 182. 216. 250. 315. 375. 409. 424. 440. 454. 1007. 1009. 1114. 1210. 1334. 1354. Verhehlen. 1317. Verjährung. 1255. Verläumdung, s. Injurien. Vermittlungen, Vergleiche. 11. 14. 15. 26. 27. 36. 49. 70. 105. 103. 121. 123. 128. 130. 132. 135. 139. 146(2). 147. 157. 161. 167. 173. 177. 181. 187. 249. 252. 254. 257. 265. 268. 275. 273. 280. 233. 292(2). 300. 311. 316. 332. 336. 340. 355. 367. 374(2). 375(2). 377. 373. 379. 390. 397. 401. 402. 429. 440. 618. 734. 798. 842. 847. 849. 857. 853. 902. 966. 999. 1025. 1051. 1075. 1073. 1094(2). 1120. 1185. 1192. 1319. .. in Frankreich. 203. 204. 206. 208. 209. 210. 547(2). 550. 555. 556. 561. 562. 564. 565. 567. 708. 713(2). ggg. gg?. 907. 916. 917. Vermummen. 1233. 1260. Verpfändungen, Verschreibuugen, Versezen. 3. 177. 173. 24s. 367. 462. 466(2). 582. 812. 1001. 1002. 1004. 1070(2)- 1237. 1302(2). 1303. 1305. 1365. 1372. Verpflegung. 490. 512. 835. 1027. 119». 1306. 1420. Versprich, ewiger. 809. 1056. 1057. 1058(2). Bcrthädigen, Vertrage» von Rcchtshändel». 629. 1142(2). H77(^>- 1189. 1233. 1253. 1300. Verwendungen, f. Empfehlungen. Verwüstung, Zerstörung, Plünderung. 282. 313. 314. 703. 782- 783. 803. Vidimus. 622. 1068. 1276. 1418. 1469. Vidome, Vicedomns, Vizthnm. 812. 1386. Vieh, Verleihen außer Land. 1296. 1297. Viehhandel. 19. 25. 30. 76. 77. 85. 92. 173. 186. 430(2). 4ZS. 1166. Viehzucht. 1011. 1449(2). Vierundzwanzig, die (Unruhen in Orbe). 1352(2). Vicrwaldstätter-Capitel. 2. 369. 385. 387. 471. 523. 353. Visitation der Geistlichen, s. Geistliche. Vogtcien, Herrschaften. 971—1436. Deutsche, überhaupt. 12 . 50. 339 . 359. 399. 415 . 419. 460- 476. 488. 493. 496. 507. 614. 516. 683. 707. 731. 762- 765. 801. 809. 825. 958. 973-979. 1116. Vier ennetbirgische, überhaupt. 20. 50. 59. 60. 105. III- ^ 158. 214. 223. 249. 253. 295. 356. 367. 376. 419. 456- 461. 463. 488. 516. 542. 546. 551. 580. 629. 644. 740. 762. 771. 773. 779. 817. 957. 958. 1136—1171. 1472- 1173—1176. 1177. 1182. 1189. 1193. 1222. 1223. 1288- 1240. 1244. 1249. 1321. 1325. 1331. — Verkehr mit MY- land; Kornkanf- und Sperrung, Nuzung der Güter u. s- wch S. Kornbezug. Dritthalbörtische, überhaupt. 340. 551. 597. 336. s48- 1154(2). 1157 1158(2). ngg. 1294(0). 1295. 1206- 1299(2). 4399 iggi iZ92 1999 1994(0). 4999. l30Sfl- 1309(2). 1919 19H(2) 1912. 4343. 1914. 1315. 1316.1817- 1319. 1320. 1321. 1325 u. 1326.1327. 1323. 1329(2). 1330- 1331(2). 1332. 1333(2). 1335(2). 1336(2). Bern-freibnrgische, überhaupt. 1338. Vogtgarbe», f. Faßnachthühner. Vogthuh». 253. Vogtrecht. 161. 258. 1000. Vogtstencr. 1131. Vormundschaftswescn. 120. 147. 161(2). 131. 196. 253. 200- 274. 493. 649. 1060(2). 1076. 1255. 1283. 1303. 1806- 1308. 1329. 1405. 1420(2). Vorsaßen. 1344. Matcrienrcgister. W Waffen, s. die Artikel: Armbrust, Falkonctli, Feuerbüchscn, Ge- schüz, Hakenbüchsen, Hallebarten, Harnische, Hundsstrike, Karthaunen, Panzer, Schlangen, Halbschlange» und Noth- schlangen, Schnapphahnen, Spieße. Waffenausfuhr, Verbot der. 19. Waffenstillstände. 25. 26. 31. 582. Waffcntragen, Verbote und Bewilligungen. 365. 553. 629. 1147. 1148s»). 1149. 1159. 1151. 1297. 1298. 1299. 1212. 1234. 1235. 1266. 1298. 1393. 1393. 1319, 1322. 1332. 1333(2). 1334(2). 1335. Währschaft. 747. Waid, und Holzrcchte. 6. 459. 473. 474. 494. 635. 699. 723. 746. 747. 827. 329(2), ggg^S). 831. 832. 859. 941. 1943. 1968<2). 1969. 1118. 1123(2). 1124. 44g). 449g 4499. 1297. 1211. 1251. 1265s»). 1286—1288. 1295.1296. 1311. l315. 1341. 1352. 1354. 1255<2>. igsg(-). 1362(2). 4395. 1366. 1369. 1376. 1379. 1381. 1334. 1385. 1386. 1399(2). 1391. 1392. 1395. 1396. 1397. 1393(2). 4399. 1490. 4493. 1494. 1496. 1497, 1499(2), 4442. 1413(2). 444g. 4447. 1413. 1419. 1421. 1422. 1423(2). 4425. 4428.1429. 1439. 1431. 1449. Waisenvogt. 1255. 1288. Waldungen. 1994. 1193. 1326. 1332. 1354. 1355. 1356(2). 1357. 1359. 1369. 1361. 1362(2). 4394, 4395. 439g. 4379. 1372. 1375. 1376. 1392. 1395. 1413. — S. a. Gemeinde- guter, und Hochwälder. Walchen. 364. Walken. 1348. Wallfahrten. 343. 359. 351. 366. 449. 4SI. 777. 1916. 1319. Wappen, s. Fenster. Wärt. 1973. Wasserrcchte. 195. 499. Wasserschaden. 353. 399. 499. 495. 464. 469. 1238. 1292. 1294. 1299. 1391. 1311. 1319. 1329(2), 4324. 4394. 1363. 1375. 1389. 1399. 1399. Wässerung. 127. 195. 1343. Weggclder, s. Zölle. Wegrechte. 1198. 1349. 1375. 1393. Weibel. 931. 1933. 1132. 1133. 1262. 1339. 1373. 1332. 1386. 1-388. 1396. 1499. Weihen von Altäre», Kirchhöfen ». s. f. 239. 255. eihen Geistlicher, s. Geistliche. ^iher. 1079. 1417. Wem, 82. 449,(2). 485. 554, 539. 661. 667. 663. 1955. 1962. 1211. 1322. 1323. Weinbau. 1914. 4383. Wcuifuhrcn, Spedition. 82. 539. 663. 769. 1978. 1333. 1372. 1974. 1375. 1377. 1417. Weinfcuchtc, s, Trunkenheit. Weinkauf. 1994. 1914. 1962. 1211. 1323. 1349. Weinlauf, Wcinschaznng. 1962 u. 1963. 1963. 1442. Werbungen, s. Aufbrüche und Kriegs- und Reißlausen. Wcrchbläue, s. Bläuwen. Wcrchgrcmpel, s. Grempel. Werchzehutcn, s. Zehnten. Werkeisen. 246. Werkmeister. 1359. 1361. Wetterläuten. 1915. Widerruf. 317. 1193. Wiedertäufer. 113. 365. 654. 659. 663. 879-881. 837. 978. 1193 U. 1194. 1126)2). 44gy. Wildbann, Wildfang, Wildhag, s. Jagd. Wilhelmiter, s. Orden. Wind- und Wetterschaden. 1399. 1494(2). Winkelgemeinden. 1919. Wirthschaften, Wirths- und Tavernenrechte. 1911. 1992. 1291. 1295. 1371. WirthSürthen. 365. 522. 554. 539. 584. 673. 725. 761. 835. 843. Wortzeichen. 339. 332. 395. 396. 416. 733. 737. 862. 885. Wucher. 661. 1962(2). 4455(2). 4449. 4434. 4567. 444g. _ S. auch Zinsen. Wuhrcn. 487. 749. 1965(»). 1966(2). 497g. 44^ 4494 ^15. 1251. 1255. 1295. 1299. 1399. 1393. 1399. 1319. 1319. 1329. 1399. Wunder und Mirakel. 157. 712. 738. 3 Zehnten: Gattungen derselben: Büutenzehnten. 1391. Heuzehnten. 1123. 1341. 1345. Junger- oder NaScenSzehnten. 1372(2). 1373. 1374, 1375. 1391. Kleinzchnten. 994. 995. 996. 1195. Nasser Zehnten. 1448. 1449(2). 44,7g. Novalzehnten. 1363. Wtti- (Neugereut-) Zehnten. 746. 828(2). 993. 1931(2). 1399. 1429, 1449. Stok- und Riedzchnten. 1342. 1399. 1392. Weiuzehnten. 388. 993. 994. 995. 1196. 1349. 1332. 1386. 1391. 1493. 1495. 1447. 1448. Werch- und Rebzehnten 619. 1349. 1495. 1499.— Betrug bei Entrichtung des Zehntens. 1991. 1199. Zehntenmahl. 1377. Im Besonder»: zu Aarwangen. 615. 619. 632. „ Andelsingen, KI., und Schlatt. 1949. 1941. 1942. 1943. der Pfarrei Arbon. 42. zu Arconciel. 747. 4* Matcrienrcgisler. Zehnten: Im Besondern: zu Basadingen. 72. 993. 994. der Stift Basel. 812. zu Blüwelhausen. 99S. „ Bürgten und Sulgen. 996(2). des Spitals zu Como. 515. 519. zu Dessous-les-RocheS. 748. „ Enunenmoos. 1446. des Klosters Engclberg. 1444(2). 1445. 1446. 1447. 1443. 1449(2). 1451, des Abts von St. Gallen. 423. zu Gottlieben. 996. „ Goumoöns-la-Ville. 1375. „ Granges. 748. 823(2). in der Vogtei Grandson. 1332.1384.1386.1390.1391. 1393. 1396. 1397. 1398. 1402. 1403. 1405. 1406. 1409. in der Vogt. Graßbnrg. 1340(2). 1341 1342.1344. 1345.1346. zu Güttingen. 994. 995. 996. „ Haut-Crest. 75. „ Herzogenbuchsec. 632. „ Horn. 1031(2). des Klosters St. Katharina zu St. Gallen. 443. zu Knutwyl. 615. 619. des Hauses Köuigsfelden. 450. 1116. 1119. 1120. „ Klosters Kreuzlingcn. 993. 994. 995. 996. 1024. zu Kriesern und Oberried. 1069. „ Küßnacht am Zllrichsee. 1446(2). 4447 1443(2). 1451. „ Märstätten. 993(2). auf mayländischem Gebiet. 1221. zu McnivreS. 723. 746. „ Mollondin. 1335. „ Monasterio im Veltli». 515. „ Moutchervet. 635. „ Mülla». 1449. des Klosters Mllnsterlingen. 1031(2). in der Vogtei Murten. 1417. 1418. 1420. 1425. 1427. 1429. der Kirche zu Niederbalm. 610. zu Niederbipp. 615. 619. 682. „ OulenS. 743. 1377. des Klosters Pfäfers, in Bünde». 61. 65. 67. 1030(2). zu Poliez-le-Gra»d. 747. der Kirche zu Ressudens. 749. zu Rovio. 1224. Saz. 391. des Klosters Schännis. 1433(2). zu Sins. 1445. 1447. „ Surpierre. 829. des Klosters Thcle. 285. im Thurgau. 993 — 997. in der Vogtei Orbe mit Tscherliz. 1349. 1350. 1351. 1353. 1357. 1359. 1360. 1362. 1363. 1363(2). izgg. 1372(2). 1375. 1376. 1377. zu Nmicscn. 1043. „ Villarsel. 352. „ Villeneuve. 323. „ Waggershofe». 1031. „ Wallenried. 1421. „ Wangen. 1119. „ Weinfclde». 1024. „ Wettingen. 1103. „ Wistenlach. 1417. „ Wohlenschwyl. 450. 1119. 1120. „ Avonand. 1384. 1386. 1337. 1392. 1393. der Stift Znrzach. 1106. Zeigen oder Brachen. 723. 1429. Zeugen. 1001. Ziegelbrenner. 27. 1011. 1335. 1396. Zigeuner, s. Bettler -c. Zinsen. 106. 122. 128. 130. 139. 149. 150. 164(2). 17g. 03S. 297. 659. 747. 749. 851. 1140. 1231. 1299. 1344. 134S. 1346. 1348. Bakofenzins. 1351. 1374. 1375. 1377. Curzinsen. 1351. Feucrstatt-, Herdstattzinse» (Foccage). 1342.1344. 1352. 1353- 1354. 1363(2). zgg7. 7372. zzgl. 1393. 7397. 1495. Mli. 1409. 1410. 1413(2). Haberzinsen. 1421. Hühner- und Kapaunenzinsen. 1421. 1427. Herrcnzinsen auf Allmenden. 747. 1372. 1332. 1387. 1424- 1450. Jnteressezinsen. 1140(2). 1299. Kerne», und Weinzinscn. 1096. 1097(2). 1101. 1112. 11^- 1125(2). 1131. 1140. 1229. 1230. 1231. 1297. 1306. Kastanicnzinsen. 1306. Mühlczins. 1345. Ochscnzins. 692. Oclzinsen. 1338. Salzgültcn und Zinsen. 390. Terrage (Kornzins). 1374. 1333. Ueberzinsen. 703. 1365. WachSzinsen. 1365. Wncherzinsen. 384. 625. 643. 652. 664. 1002. 1056. IlSll^' 1140(2). 1295. i3gi. 1392. 1393. 1419. Zollpachtzinsen. 1091. 1216(5). 1217(2). 1213(2). 12lSt^' 1236. 1269(2). 1270(2). 1271. 1302. 1309. 1328. 1'^' 1379. 1380. 1410. 1433. Zinstrager. 1345. Zollbefreiung. 12. 391. 411. 415. 456. 462. 435. 704. 1078(2). 1099. 1123. 1170(2). 121g. 1219. 1226. ^3«-- 1333. 1366. 1369. 1391. 1435. Matcrienregister. Zölle, Gattungen derselben: Brükenzoll. 436. 475. 482. 1439(2). GelcitSgcld. S17. Gredzoll, Tredgcld. 857. Holzzoll. 1299. 1331. 1332. Pfenning, und Hallerzoll. 423. 1013. Pfnndzoll oder Vcndes. 747. 1357. Roßzoll. 1094. Roilage. 747. 1366. 1369. Salzzoll. 1013. Transitzoll. 1013. 2m Ausland. 23. 943. zu Breisach. 358. 367. 390. 463. 372. in der Feerensteiner Cluse. 414. ., Frankreich. 19. 94. 296. 336. 843. 849. 856. zu Laufenburg. 914. „ Lindau. 391. 435. 847. 357. Lyon. 836. 843. 849. 856. im Mayländische». 25. 542. 1163. 1166. 1219. in Mühlhausen. 477. „ Oesterreich und im Reich. 80. 83. 94. 108. 115. 123. 132. 140. 165. 170. 176. 204. 213. 214. 240. 250. 269. 276. 231. 296. 311. 318. 358. 367. 377. 333. 390. 414. 435. 463. 467. 477. 490. 567. 854. 872. 877. 903. 913(2). 944. 945. 952. 957. 965. 966. 1064. 1467. Z» Pont-Arva. 376. >, Ravensburg. 95. „ Rotwyl. 281. 296. in Savoye». 143. 164. 175. 183. 213. 249. 252. 260. 269. 231. 237. 233. 289. 332. 333. 342. 402. 415. 426. 427. 434. 476. 735. 793. 816. 836. 357(2). 876. 915. 946. 1099. 1162. 1165. 1219. z» Schwaz im Etschland. 30. 33. » Seckingen. 914. 945. 965. Snsa. 426. 434. >, Toulouse. 19. Vercclli. 1165. Versoix. 816. 336. 876. 915. Waldshut. 1100. -> Lirl. 414. ^M Innern: Zu Aarberg. 74. " Abiasco beim Klvsterli. 1297. 1293(2). " Altstätten. 1064(2). 1065(2). °M Arnon. 1392. 1393. 1413. Z» Baden. 391. 1099. " Vellenz. 1299. 1300. 1301. 1307. 1310. 1315. 1322(2). 1324. 1326. 1328. 1331. 1332(2). 1334. >M Bernergebiet. 72. auf dem Brünig. 449. zu Brunnen. 435. 553. in Bünden. 423. 1078(2). 1310. 1332. 1333. zu Bnssigny. 1372. 1374. 1375. 1377. .. Castiglionc. 1332. 1333. „ Constanz. 79. 103. 414. 423. 1013(2). „ Domdidier. 703. 746. 831. „ Flüclen. 270. 435. „ Frauenfeld. 1014(2). 1442(2). des Abts von St. Gallen. 1011. 1014. 1442(2) zu Goumoens. 1359. Grandson. 1396. 1410. „ Jmmensce. 435. am Jrniserstalden. 116. 122. 1297. 1293. zu Küßnacht. 485. „ Lucern. 1. 2. „ Luggarus. 1251. 1269 — 1271. in den Vogteien Luggarus und Lauis. 456. 462. 1169 u. 1170. 1216—1219. zu Magadino. 1233. „ Mayenfeld. 1078. „ Mellingen. 12. 391. 411. 415. 1123 u. 1129. Mendris. 1236. „ Montagny. 331. 1358(2). 1391(2). 1406. Mutten, Vogtei. 1375. 1415(2). >417. 4424. 442g. 4429. „ Neuenburg. 55. beim Kloster Paradies. 1032—1044. zu Peterlingen. 747. auf dem Platifer. 122. 467. zu Ragaz. 1062. „ RappcrSlvyl. 436. 475. 482. 1439(2). auf dem Rhein. 999. 1032—1044. zu Rheincgg. 1062. 1065. au der Rivier. 1426. zu Rue. 850. „ Sargans. 264. 1078. „ Schaffhausen. 252. 237. „ Schwyz. 405. 406. 407. 413. 417. 435. 553. 809. 815. 813. 321. 325. 832. 345. 849. 853. „ Stein. 4. „ Steinen. 435. an der Treisserbrüke. 1219. zu Tscherliz, Vogtei. 1359. 1366. 1369. 1370(2). in Unterwalden. 449. 485. 309. 832. 836. 345. 349. 353. „ Uri. 2. 116. 122. 233. 270. 384. 467. 435. 1297. 1298. am Wallensee. 462. 466. zu Wallenstadt. 1073. „ Weinfeldcn. 1014(5). „ Wiflisburg. 704. Materienregister. Zölle, im Innern: an der Ziegelbrüke (GlaruS). 435. 462. 466. zu Zürich. 668. „ Zurzach. 1694. 1699. 1160. Zollpachten i Zölle, Versteigerung der. 496. 742. 1166. 1138. 1169. 1176. 1216—1219. 1236. 1269—1271. 1297. 1366. 1367. 1322. 1326. 1328. Zug und Rath. 1338. 1346. 1356. 1356. 1373. 1396. 1464. 1465. 1416. 1413. 1419. Zugrechte, s. Abzug. Zunftwesen, s. Handwerke. Zureden, s. Injurien. Zusaze, Zuzüge, s. Kriegssachcu. Zwikdörn. 186. Zwilchballen. 668. Zwölfer-Ausschuß. 99. Orts-Register. A Aarau. 266. 466. 556. — Tag. 486. 595. 745. Aarberg. 74. Aarburg. 127. 128. 195. 563. 568. 571. 574. 584. 593. Aare, Fluß. 1694. 1693. Aargau. 96. 261. 266. 466. 411. 435. 463 . 469. 735. Aarwangen. 615. 619. 632. AbiaSco (Ablentsch). 1294. 1297. 1298s-). 1319. Aegeriberg. 161. Aeschikofen. 1613. Agen. 323. AgnenS. 747. 748. Agno. 1196. 1226s-). 1223. Alban, St. 662. 622. 629. 646. 653. Albin, St. 1383. Albligen. 1341. 1343s-). Alessandria. 25. Allercns. 749. 336. Allerheiligen zu Freiburg i/B. 1624. Allikon. 1126. ANschwyl 811. Altach. 127. Altenklingen, Schloß. 989. Altenryff, Kloster. 741. Altnau. 1666. Altorf in Schwaben. 259. Altstätten. 662. 1666. 1664(5). 1665s-). 1666. 1667. 1663s-). Amensprung. 1622. Amiens. 76. ^ AmmerSwyl, 456. Ancona. 32. Andelfingen, Klein-. 1646. 1641s->. 1642. 1643. Andwyl. 448. 568. Angeustein, Schloß. 456. Anna, St., Propstei zu LauiS. 1225. Anna, St., am Steinerberg. 496. 493. Anton, St., zu Lauis. 1222. Anton, St., zu Orbe. 1348. Anton, St., zu Nznach. 1433. Antorf (Antwerpen). 95. 463. 629. Anwpl, s. Andwyl. Apfelberg, Gut. 1658. Appenzell. Stand. 93. 167. 118. 119. 263. 618. 661. 664. 6^ 869. 834. 953. 1663. — S. auch M.-R.: Bündnisse, Z" dicatur-, Kriegs- und Religionssachen. Alban. 42. 487. 496. 849. 869. 967. 973<-). 974. 1663. Arcisate. 24. 25. 56. 71. 93. 1155s-). 1156s-). 1229. 123»- Arlesheim. 738. 811. 812. Arnon, Bach. 1379. 1336. 1392. 1393(-). 1411. 1413. „ Gemeinde. 1384. Arogno sRogno). 1191(5). Arona, Bach. 532. 1164. Arosio. 1226. Arzo. 1235. Ascona. 1255. 1284. z. Assens. 1349. 1356. 1353(5). zggi. iggz. igg4. 1365. 1376(7' 1377s-). Astano. 1196. Malens. 829. 831. Ortsrcgister. Audi», St, 474, 723. 747. 1385. 1393. 1394. 1395. 1492. Aubm.lc.Lac, St. 1384. 1400. 1401. Anbonne, Freiherrschaft. 120. Augsburg. 9. 83. 85. 89. 92. 95(2). igz. ?4Z. 834. 342(2). 343. 757. 1008. 1101. Augstthal. 154. 348. 670. 914. Aurigeno, s. Verizino. Autavanz. 748. 749. 830. Avenches. 6(2). 7(2). Auers. 314. 315. B Bade». Grafschaft, Landvogtei. 29. 72. 92. 243. 312. 449. 452. 462. 479. 481. 546. 663. 698. 700. 701. 705. 716. 757. 857. 945. 957. 974. 986. 1074. 1087—1113. 1222 (2). 1223. 1270. — S. auch 973—979, und M.-R.: Vogteien, deutsche gemeine. Stadt. 137. 167. 243. 258. 259. 276. 360. 367.330.400. 434. 462. 463. 476. 433. 706. 803. 809. 884. 1091(2). 1096(2). 1097(2). 1103. 1108. 1109(2). Bajonnc. 312. Baldegg. mg. Balerna. 705. 1163, 1230. 1232. 1233. 1234. 1236(2). izg?. Balgach. (060. 1067. 1070. 1076. Balm. 1416. Balterschwyl. 1022. Barthelemy, St. 1351. 1357. 1359. 1376. Basadiugen, 72. 993. 994. Basel, Biöthum, und Bischof von. 3. 710. 806. 812. " Bischöfe, f. S. 1606 u. P.-R. — S. auch M.-R.: Bündnisse und Burgrcchte, Kriegs-, Relig., u. Kirchensachcn. Basel, Stand. 10. 83. 107. 108. 115. 122. 123. 131. 132. 141. 176. 318. 354(2). 365. 374, 403. 424. 431. 448. 567. 570. 573, 577. 624(2). g26. 629(2). g37. (!40. 671. 639. 696. 729. 793. 303. 335. 849. 878. 944. 957. 966. " Münzsachen. 320. 329. 331. 384. 389. 468. 483. 653. " Bertrag über Zurükstellung gestohl. Sache». 287. 293. 299. 310. 319. 359. 389. 402. 409. 413. 482. " Arrcsthaiidcl mit Mayland und Geleit der Kanfleute. 457. 463. 468. 606. 624. 629. 637. 641. 647. 653. 664. 672. " Austand nnt Oesterreich wegen St. Alban und Klingenthal. 602. 622. 629. 64». 653. auch M.-R.: Bündnisse, Kriegs- und Rcligionssachen. Basel, Stadt. 167. 362(2). 367. '' Tagsaznngcn zu. 173. 182. 133. 193. Bassigny, Grafschaft. 664. Bayern. 114. 234, 243. Beat, St. 343. 350. 351. 366. 449. 461. Bcauregard. Wald. 1407. °'"wl)l. 1l22(v). 1)23(2). 1129. Band 4, Abtheilung 2. Belfort. 32». Bellclay, Kloster, 443. Bellenz, Grafschaft, Landvogtei. 17. 57. 104. 439. 472. 645. 1167 — 1169. 1205. 1250— 1254. 1268. 1292-1337. — S. auch M.-R.: Vogteien, Dritthalbört. überh. „ Stadt. 60. 1217. 1296. 1297. 1299. 1300(2). 4g6i(Z). 1303. 1304)2). igig. 1322. 1325. 1327. 1330. 1331(2). 1334, Bcllikon. 1100. Berg. 97. Bergün. 314(2). 338. 34». 349. 353. 355. 434. 445. Bern, Stand. 10(2). 74. 75. 82. 120. 138. 160(2). 175. 795. 216. 222. 227. 260. 270. 237. 293. 313. 333. 359. 400. 409. 419. 440. 462. 489(2). 512. 576. 574. 651. 729. 730. 733. 734. 735. 777. 797. 914. „ Handel und Gewerbe, Kornkauf und Markt, Zollsachen. 5. 72. 82. 120. 415. 435. 439. 462. 471. 477. 432. 484. 436. 649. 651. 850. „ Differenzen mit den katholischen Orten. 200. 212. 222. 419. 422. 427. 623. 729. 730. 733. 734. 735. 736. 737. 783. 802, 955. „ Nnterstüzung der Hugenotten, Vermittlung in Frankreich. 206(2). 209. 210. 231. 235. 419. 423. 625. 734. „ Rechte zu Knutwyl. 615(2). 619. — im Thurgau. 981. 993. 994. — am Kloster Paradies, 1039(2). 4949 4947 1043. „ Anstand wegen des Johanniterhauses Bnchsec. 314. 832. 835. 844, 848. 856. 877. „ Anstände mit Freiburg über Märchen, Jurisdiction, Zehnten, Waid- und Holzrechte u. a. m. 6. 7. 74. 75(2). 285. 327. 352. 439. 454, 473. 496. 560. 703. 709, 723. 746, 747. 748. 749. 327 — 831. 850. 851. 858. 862. 941(2). 959. 1349. 1353(2). ig59 4374. S. auch M.-R.: Bündnisse und Burgrechte, Justiz-, Kriegs-, Märchen-, Religionssachen, Kleinodien. Bernang. 1019. 1070, Bernhardin, St., Frauenkloster zu Bellenz. 1315. Bernhardsberg, St. 670. Bernhardszcll. 97. Besansvn. 201. 572. 573. 589. 626. 636. 684. 747. 905. 945. Besazio. 1198. Bettschwanden. 16. Bettwyl. 1123. Biasca. 1311. Biberach, 530. Bibern, Bach. 1425. 1428. Bibrac. 422. Bichclsee. 1022, Biel. 227. 402. 500. 727. 731. 887. 893. — S. auch M -R,: Bündnisse, Kriegssachen. Bitten. 92. 1433. Ortöregister. Binningen. 812. Bioley. 1351. 1365. Biolles, Wald. 7. Bischofszell, Stadt. 117. 183. 469. 476. 488. 349. 869. 370. 885. 967. 973. 974(2). 987. 938. 1004(2). 4995. 4949, 1011. 1013. 1020. 1049(2). 1050(2). 195,1. 1449. St. Pelagienstift z». 943. 967. 974. 996(2). 997^. 1994(2). 1016. 1020(2). 1921(2). _ Pröpste, s.S. 1608. Bissone. 1165. 1213. 1214. 1215. Blaise, St. 1330. Blasien St. 250. 966. 1105(2). 1110. Bläß (BloiS). 573. Blaville, s. Dreux. Blois. 245 613. Blüwclhansen, Hof. 995. Bochet, an, Berg. 473. Bodensee. 773. 100». 1011. 1062. Böhmen. 89. 210. Bois-Masson, Wald. 823. BolenS, Champ. 1359. Bollenz, Bogtei. 60. 1217. 1241. 1294. 1295. 1299. 1301. 1306. 1307. 1308(2). 1313. 1317(2). 1320. 1323. 1324. 1327(2). 1328. 1329. 1332. 1333. 1334. 1335. 1336. 1337(2). S. auch M.'N. 1 Vvgtcien, Dritthalbört. übcrh. Bologna. 351. 439. 727. Bonvillars. 1381(2). 1385. 1386(»). 1390. 1391. 1392. 1393(2). 1394. 1395. 1397. 1393. 1401(2). 4493^). 4494^), 1497. 1409(2). 14H(-). Bordeaux. 31. BossonnenS. 829(2). ggi. BoSwyl. 1116. 1117. Bottens. 74. 1356. 1361(2). 1375. „ Herrschaft. 1349. 1351(2). 4353 4399 4392. Bottmingcn. 312. Bözstein. 107. Bradevant. 473. Brämgarüti. 1022. Breisach. 358. 367. 390. 463. .372. BrciSgan. 320. 420. 512. 516. Bremgarten, Stadt. 84. 219. 248. 330. 400. 434. 449. 459. 462. 463. 476. 484. 433. 663. 787. 303. 834. 1090. 1096. 1098. 1104. 1114. 1115. 1119. 1125. 1129. 1130(2). 1131. 1132. 1134(5). „ Schwesterhaus zu (Franziscanerinncn). 1130. 1132. 1134. BrenleS. 830 Bretigny. 1359. Brig, Zchiidc». 363. 647. Brissago. 1233. 1258. 1273. 1274. Brittnau. 127. 195. Broyc, Bach. 7. 635. Brugg. 376. 1093(2). Bruit, en, Hof. 746. 1362. Brnncntschwyl. 1022. Brünig. 219. 356. 449. Brunne». 435. 553. 940. Brnssa. 146. Bubenberg (Montbovon). 439. 496. 560. 703. 709. 743. 351. Buch iin Hegau. 1043. Buchberg. 72. Buchcgg. 1022. Buchcggberg. 823. Buchhorn. 530. Buchsce, Johanniter-Commenthurei. 5(2). 814. 832. 835. 84t- 343. 856. 877. Büchslen. 1423. Bnchwyl. 1016. Bulla, Bach. 1312. Bullet. 1407. Bünden (III Bünde). 3. 34. 42. 43. 55. 60. 61. 65(2). 79. 7S- 85. 114. 144. 240. 395. 399. 402. 405. 409. 417. 1^' 435(2). 497 499 444 445 445 499 494. 47g. 434. 513- 514. 515. 519. 537. 542. 544. 563. 567. 579. 602. 6H- 619. 622(2). 92g 999 949 994 ggg 794 792. 727. 771- 794. 801. 813. 814. 820. 855. 892. 893. 976. 1075. 1^' 1080. 1150. 1322. 1332. 1333. 1337. ., Bundes, Gotteshaus-, Bcitage. 309. 310. 313. 349. 8öt- 414. 516. „ S. auch M.-R. : Bündnisse, Justiz-, Kriegs-, Religio"^' Zollsachcn, Unruhen. Bünz, Bach. 45». 1123. 1124. 1131. Bünzen, Gemeinde. 1130. Burg 214. 1015(2). 4949 Bürgcnbcrg. 954. Bürgten, in der Landv. Nida». 590. Bürglcn, im Thurgau. 367. 1013. 1020. „ Herrschaft. 456. 987(2). 996(2). 997. Burgund, Arcigrafschnft. 18. 120. 138. 208. 232. 390. 424. 5lt>- 546. 690. 702. 855. 373. 964(2).- S. auch M.-R. - M'd' nisse, Pensionen, Aufbrüche, Kriegssache», Neutralität. Burrcn, Holz. 1267. Bussigny. 1372. 1374. 1375. 1377. Bnßnang. 997. Büttikon. 1126. Bnwyl, Hof. 1022. C Cadenazzo. 1303. 1322. Calfensen. 1073(2). 1079. Cambrach (Camcrach). 154. 213. 476. 650. Camorino. 1303. Ortsregistcr. Campiglione (Campione). 1209. Canipo la Torba, Alp. 1286—-1288. Canobbio. 59. 1167. 1212. 1259. Capola, Berg. 1265. Cappel, Kloster. 1122. 1123. Capriasca (Criviasca). 1182. 1199. Caprino, Berg. 1192. Carasso. 1299. 1320. Carnasco. 1334. Corona. 1200. 1219. 1225. Caslano. 1206. Costagnola. 1161. 1191. 1192. 1207. Castelletto. 46. Costels. 320. Cnstiglione (Cnstione). 519. 1332. CStean -Cambrvsis. 94. 1237(2). ,259. 1458. Cenere, Monte, s. Kencl, Berg. Ccntovalli. 1265. 1266. Chablais. 153. 155. 156. 177. 178. 187- -'6>>- 391- ChSbleS. 1341. Chambery. 301. 333. Chamblon. 1383 (2). 1403. 1411. Champagne. 752. 1386(2). 1399. 1403. 1404,2). 1495,. 1409. Champvent. 1379. 1404. 1405. 1410. Chandon, Bach. 747. 827. 828. 850. „ Herrschaft. 941. Chassagne, Wald. 1356. 1357. 1359. Chostelot. 174. ChStel St. Dentis. 747. 749. 829. 331. 850. Chatonnaye. 749. 330. Chaux. 747. 749. 829. 831. Chavannes. 1376. Chavornay. 1350. 1351. 1359. Cheva (?Cevio). 1238. .... Cheyres, Herrschaft und Herr von. 1382. 1333. 138 . 1387. 1388. 1390. 1406. " Gemeinde. 1390. Chillon. 959. Lh»r, Bisthum und Bischof von. 330. 395. 463. 464. 537. 5 2. 544. 563. 590. 619. 636. 642. 681. 689. 703. ,21. 7. . 739. 794. 1084(2). 4935. " streitige Bischofswahl. 326. 329. 330. 332. 334( ' 836. 337. 338. 340. 443(2). 34g. 352. 354. 383. 3 a(). 408. 414(2). 421. 426. 433. 434. " Bischöfe, f. S. 1607 und P.-R. ^lur, Stadt. 61. 65. 67. 309. 313. 340. 384. 395. 399. 409. 435. 456. 462. 516. 544. 567. 333. Churberg. 310. Chnrwalden. 320. 343. 421. 1324. ^lierz. 494g. Clara, St. 1328. Claro. 1303. 1315. Clcrevant. 174. Cleve». 423. 434. 433. 355. 1212. 1333. Clus, in Savoyen. 785. 793. 817. 336. Coblenz. 418. 1090. 1092. 1093. 1109. Coldrerio. 1156. Cöln. 732. 802. Coinano. 1194. Combrcmont. 829(2). gzi Como, BiSthnm und Bischof von. 212. 477. 515. 614. 644. 647. 1170(2). 4495. 4499. 4299. 4221(2). 1222. 1224(2). 1264. 1274. 1291. — Bischöfe, f. S. 1606 und P.-R. „ Stadt. 124. 515. 519. 1155. 1164. 1235. Concise. 1378. 1379(2). 1381. 1383. 1386. 1333. 1339. 1390(2). 1392. 1393. 1398. 1403. 1405. 1407. 1409. 1411. Condemina, en. 1371. Com. 46. Constantinc. 941. Constanz, Bisthum, und Bischof von. 3. 5. 35. 37. 101. 110. 125. 138. 160. 172. 174. 176. 183. 192. 195. 239. 248. 249. 258. 282. 233. 305. 306. 307. 308. 312. 326. 338. 348. 369. 372. 375(2). 387. 389. 394. 435. 568. 649. 676. 639. 692. 731. 317. 860. 863. 865. 870. 889. 910. 916. 943. 944. 946. 966. 967. 974. 939. 992. 993. 994. 995. 996. 1000. 1003. 1016. 1021. 1022. 1023. 1031(2). 1053. 1066. 1067. 1112. 1537. „ Jurisdiction und Rechte. 172. 238. 239. 248. 249. 252. 258. 282. 233. 305. 690. 692. 997. 1000. 1005. 1049. 1050. 1051. 1094,»). 1095. 1100. 1112. „ Vogteien in der Eidgenossenschaft; Besezung, Unterhalt der Häuser. 202. 487. 490. 690. 832. 849. 851. 854. 869. 870. 885. 390. 910. 916. 943. 955. 967. 973 u. 974. 937. 938. „ Bischöfe, f. S. 1607 und P.-R. — S. auch M.-R.: Bund- nissc, Religionssachen, Jurisdiction, Vogteien. Constanz, Stadt. 19. 70. 79. 108. 240. 246. 384. 414. 428. 480. 492. 985. 989. 991. 9.92. 993(5). 994. 995. 1001. 1002(2). igiZ(2). 1024(2). 1031(2). „ Tage zu. 540. 549. 856. 878. 910. 911. „ S. auch M.-R.: Bündnisse und Burgrccht, Markt. Contonc. 1273(2). Corcelles. 473. 685. 749. 1379. 1388. 1391(2). 1405. Correggio. 45. Corseaux. 959. Corsicr. 747. 329(2). ggi(2). 35,0. Coudra, la. 1363. 1392. Courtion. 6. 747. 827. 1419. Crana, Frauenkloster. 1315. Craveggia, im Vigezzothal. 1265. Ortsregister. Cresciano. 60. 1295. 1301. 1312. 1314. 1315. Croix, St. 1379. Cudrefin. 187. 1425. CugnaSco. 1264. Curwolf (Courgevaud). 1427(2). 1430(2). D. Dänemark. 89. Däniko», Cisterzienseriiineiikloster. 206. 477. 664. 698. 700. 701. 705. 1047 u. 1048. 1107. Davos. 320. Dellay. 1341. Delphinat. 231. 548. 565. 569. 570. 571. 574. 588. 591. 593. 603. 645. 762. Delsberg. 763. Denezy, Herrschaft. 829. Deichs, St. 379. 830. Dessous-leS-Roches. 748. Dettingen. 1092. 1094. 1096. 1100. 1106. Deutsches Reich. 5. 11. 18. 25. 26. 31. 92. 95. 108. 116. 146. 161. 172. 173. 240. 259. 276. 280. 232. 295. 329. 340. 342. 343. 346. 361. 483. 671. 701. 722. 835. 854. 1008. — S. auch M.-R.: Bestätigung der cidgeu. Freiheiten, Münz, fachen, Silberkauf, Reichssteuer, Zollsachen. „ Kaiser und Gesandte, s. S. 1604 ». P.-R. Dido. 1265ss). Dießenhofen, Stadt. 287. 380. 467. 438. 526. 531. 808. 984. 985. 999. 1003. 1013. 1032—1044. 1052(2). 1091. „ Frauenkloster, f. St. Katharinenthal. Dietikon. 450. 466. 1103. Dietwhl, Twing. 89. 1120(2). Dijon. 562. 708. 788. Dissentis. 667. 1337. Dole. 55. 120. 487. 572. 708. Domdidier. 7. 136. 454. 703. 746. 331. 350. 941(2). Dompicrrc. 635(2). 999, gzg 832. 1389(2). 1412. Dongio (Dönsch). 1316. 1319. 1320. 1321. Dornach. 660. Dottikon. 1116(2). 1117. 1124. Dragonata. 1301. Dreux. 241. 242. 244. 246. Dulcigno. 483. Dumenza (Doimenza). 1190. Dunzio, Berg. 1240. 1265. Dürrenmühle (alle tnverna). 1133(2). 1186. 1187 (5). 1251. Dye. 569. 570. 571(2). 574. 577. E. Echallcns, s. Tscherliz. Eclagnens. 1356. 1357. 1353. 1362. 1364. 1374. 1376. Egelshofen. 992. Eggkircherthal. 123. 132. 141. 269. Eglisa». 467. 1098. EgliSwyl. 450. Ehrlosen. 1118. Eich. 360. 367. 1104(5). Eidberg (Eichberg). 1059. 1441. Einsiedeln, Benediktiner-Abtei. 4. 20. 27 . 34. 214. 244. 276- 303. 369. 455. 531. 533. 535. 613. 619. 688. 989(^ 995. 1015(2), igjg ^99 .. Acbte, s. S. 1607 ». P.-R. — S. auch M.-R.: Religio^' und Kirchensachen, Concilium, Ansprachen. Einsiedeln, Fleke». 618. 619. 654. 688. 715. 727. 735. 797. ., Rechtstage zu. 115. 118 (2). 12g. 127, 13». 132. INS- 142(2). 444 179, i8g, 199, 199. 212. 214. Elgäu. 984. Elincourt. 174. 180. Eloy, St., zu Orbe. 1349. Elsaß. 108. 115. 116. 124. 320. 407. 415. 420. 422. 495. S12- 516. 639. Elsaß-Zaber«. 577. Emme, Fluß. 750. Emmcnbrüke. 440. Emmenmoos. 1446. Emmishofen. 32. 989. Engadin, Ober- und Unter-. 309. 315. 316. 1269. Enge. 274. Engelberg, Benedictincrkloster. 205. — Aebte, s. S. 1607 ». P-' „ Frauenkloster. 1444. 1446. 1450(2). „ Schirmvogtei. 1443—1451. England. 129. 139. 247. 555. 809. Engstringen, Ober- und Nieder-. 1093^). Ensisheim. 108. 124. 319. 353. 365. 463. 483. 487. Entlebuch. 233. Entremont oder Lnrit. 829. Epernay. 866. 867. Erfurt. 346. Ergnel, Herrschaft. 3. 448. 456. 453. 468. 477. Eriels (Airolo), in Livinen. 1286—1288. Erli, Wald. 1422. Ermatingen. 987. 1002. 1013. Ermensee. 1120. 1121. Eschach, Fluß. 105. Eschen. 1085. Eschenthal. 787. Eschenz. 4. 113. 989. Ortsregister. Escholzmatt. 313. Etagniörcs. 747. 1356(2). 1365. 1370. 1376(2). Ettingcn. 811. Evian. 650. 653. Ezwyl. 1091. F. Ahr, Bencdictincrinucnkloster. 1093. 1105. 1106. 1107. Faido. 321. 331. Falkenstein, Herrschaft. 777. Färris (Varese). 25. 1155. 1217. Faucignh. 1427. Feercnstcincr ClaS. 414. Melsbach, Cistcrzienserinnenkloster. 206. 665. 1030. Feldkirch. 332. 435. 663. 1062. 1441. Ferrara. 27. 44. 45. 62. 169. 189. 216. 427. Fiez. 138». 1333. 1385. 1386. 1389. 1392. 1393. 1393. 1403. 1404(2). 1407. 1408. 1409(2). 1414. Fischinge», Benedictinerkloster. 205. 369. 1021 u. 1022. Allelen. 270. 559. 940. Auws. 761. 804. 1077. 1036(2). Fontaines. 1379. 1380. 1394. 1409. Antana-Merla. 542. 567. 602. 622. 626. 630. 640. Forrorclla. 1240. Forel. 748. 749. 830. Arstegg. 391. Francis, St., Kloster. 1339. Aanex. 823. Aankenthal. 704. Frankfurt. 76. 33. 95. 243. 328. 353. 463. 475. 482. 488. 886. 892. Frankreich. 130. 136. 178. 137. 188. 218. 219. 236. 241. 251. 258. 280. 294. 296. 301. 302. 312. 323. 342. 366. 406. 415. 452. 462. 474. 509. 516. 520. 524. 535. 537. 542. 348. 587. 598. 604. 606. 670. 701. 716. 719. 757. 773. 781. 791. 806. 803. 809. 869. 883. 885. 903. 904. 916. 1078. 1584. " Verhältnis, zu Savoyen, Ansprüche. 53. 599. " Ansprüche ans Moyland. 312. 318. 774. " Pässe auf die Lyoncrmesse. 6. 11. 19. 94. 107. 115. 129. 146. 175. 182. 295. 296. 418. 423. " Ermahnen der Eidgenossen zur Einigkeit. 173. 249. 253. 257. 292. 300. 362. 415. 420. 496. 506. 531. 534. 735. 786. 798. 809. " Verhältnis! zu de« kathol. Orten. 125. 136. 503. 787. " Schweizertruppen ; DiSciplin, Behandlung, Hauptmaunsstellen. 42 S. auch M.-R. : Bündnisse, Kriegs-, Religionssachen, Unruhen. Genola. 46. Genua. 1147. Geroldschwyl. 1093. Gex. 153. 155. 156. 177. 173. 137. 265. 301. Giengen. 9. Gicz. 1380(5). 1333. 1384. 1385. 1386. 1390. 1399. 1413. Gillarens, Wald. 829. Gingins. 154. Giornico (Jrnis). 1167—1169. 1216. 1311. Giubiasco. 1307. 1326. Glarus, Stand. 15. 27. 53. 102(2). zgi. 142. 143. 144. 186. 245. 255. 310. 311. 313. 319. 374. 423. 435. 437. 444. 470. 517. 522. 525. 544. 554. 652. 668. 761. 835. 914. 1039. 1042(2). 1043. 1074. „ Anstand mit den V kathol. Orten und zwischen beiden Religionsparteien (Glarnerhandel). 8. 14(2). 15. 16. 17. 27. 100. 102(2). 104. 103. 110. 111.115. 113(2). zog, 125(2). 127. 130. 132. 135(2). i39. 142(2). 14z. 144. 145. i46.' 147. 148. 149. 157(2). i58(2>. i61. i62. i68. i69(2). 170(»>. 173. 179. 181. 184. 186. 138(2). i89 (2). i90<2>. 192. 193. 195. 196(2). 199(2). 200. 201. 207. 210. 211. 212.214. 216. 223. 224. 225. 226(2). 228. 232(5). 234.235(2). 239. 243. 244. 245. 246. 247. 251(2). 254(2). 255. 256(2). 257. 261. 266. 267. 263. 269. 272(5). 273. 275. 276. 277. 273(2) 279. 280. 286. 237. 290. 291(2). 29z, 09g, 297(2). 299. 300(2). 308. 311. 319. 329. 334. 626. 632. 634. 636. 637. 641. 1471. „ S. auch Nznach und Gaster und M.-R.: Bündnisse, Justiz-, Kriegs-, Religions-, Zollsachen. Glatterens. 941. GlurnS. 794. Glys. 643. 647. 656. Gnadcnthal, Cisterzienserinnenkloster. 1126. Gnosca. 1303(2). Golaten. 1423. Goldach. 97. Goms, Zehnden im Wallis. 3. 363. Gorgier. 1385. 1386. 1390. 1395. 1400. 1401. 1402. Gotta, de. Alp. 1191(2). 1192. Gotthard, St., Berg. 295. 402. 411. 673. 1154. Göttlichen. 202. 487. 490. 849. 851. 967. 973(2). 996. Gonmoöns. 277. 1351(5). 1359. 1362. 1364(2). i367(h. 1368(2). 1369(2). iZT-z. ig74 1376(2). Gonmoi-ns-le-Jnz. 1360. 1372. 1374. 1376. la-Ville. 1372(2). 1373. 1374. 1375. 1376. Grandconrt, Herrschaft. 330. 941. Grandson, Vogtei. 1353. 1358(2). Ig7g_i4i4. 1424. — S. S. 1333. „ Stadt. 198. 1379. 1330. 1381. 1334. 1385. 1386. 1Z88. 1389. 1391. 1398. 1400. 1406. 1407. 1403(2). 1409.1418- 1411(2). I4i2(-). 1413. Grange de la, des Mollies. 1375. GrangeS. 75. 748. 828(2). gzg. ggg. Grannck. 105. Graßbnrg, Schwarzenburg, Vogtei. 1339 — 1347. — S- ^ S. 1338. Grcifensee. 61. Greng bei Mutten. 748. 827. 350. 1430. Grcnoble, Karthause. 1023. Greplang, Herrschaft. 1077. Greycrz, Grafschaft. 73. 107. 114. 129. 692. 703. 748. Grimmenstei», Herrschaft. 1059. 1061. 1076(2). Grosscto. 31. Krüningcn. 20. 27. 34. 69. 164. Gnastalla. 45. Guggisbcrg. 1344. 1345. Gurbrü. 1423. Gurmels. 610. Gurzelen. 1422. Güttingen. 349. 973. 994(2). 995(2), ggg. i013. H. Gögglingen. 1100. 1116. 1117. Haldenstei», Herrsch. 34. 42. 48. 55. 60. 65. 70. 79. 85. 1075- Hall im Innthal. 339. 495. 517. 557. 602. 640. Hallwhl, Herrschaft. 1113. 1124. Hard. 365. 945. Harris, Wald. 1341. Hasle. 1324. Haut-Crest. 75(2). Havre de grace. 266. Hegau. 9. 339. 361. 663. Heidelberg. 419. Heinzenberg. 794. Ortsrcgistcr. Hendschike». 1124. Hergiswyl. 1449. Herisau. 93. 197(2). 112. 116. IIS. Hermctschwyl, Bencdictinerinncn-Klostcr. 296. 693. 791. 1123. 1132. u. 1133. >, Gemeinde. 1116. 1117. 1128. 1132. Hernanld. 434. Herzogenbuchsee, Propstei. 5. 19. 682. Hesdin. 31. Heitlingen. 1941. Hinterbiihl. 1126. m-, Hizkirch, Deutsch - Ordens - Commenthurei. 295. 594. irr . 1133(?). .. Gemeinde. 1116. 1117. 1129. 1125. 1128. 1133. Hechenberg, Herrschaft. 48. 311. Hof, Stift im, in Lucern. 196. 296. 248. Hemberg. 312. Horgen. 546. Hergerberg. 596. Hern. 1931(2). Hernli. 984. 1921. Horm. 649. 666. 673. Huttwyl. 5. 959. I. Lakob, St., zu Orbe. 1348(2). ^ekob, St., am Riedweg. 495. Benins. 329. Jerusalem. 1131. Stetten, Schloß. 841. Leus. 1427. Lffwyl. 1622. Llanz. 34. 48. 55. 331. 336(2). 42g. 434. 519. 771. Lmniensec. 485. Lnnsbrnk. 198. 214. 248. 269. 281. 358. 414. ^"tra. 59. 1258. ^ehann, St., in der Vogtei Grandson. 1339. 1333. Neheim, St., zu Agno. 1179. 1196. ^ehann, St., im Toggenburg. 295. 523. Johann, St., zu Bcllenz. 1319. ^ehann, St., auf der Insel. 6. 9. 5°hann, St., in Lauis. 394. 1222. 1223. ^°'g»e. 1357. 1358. Brills, s. Giornico. ^niserstalden. 116. 122. 1297. 1293. ^»y. 536. Lsone. 1361. 1314. ^°'"n. (Jsone). 1267. Aalien. 624. 629. 898. 1222. tilgen, Äarthänserklost. 295. 433. 693. 791. 391. 1997. 192 . Julien, St., 154. 156. 166. 177. Jurten (Jorat). 1369. 1362. 1364. 1365. 1366. 1369. 1370. 1375. K. Kadelburg. 1991. Kaiserstnhl. 36. 487. 499. 849. 351. 834. 973(2). 1994(2). 1119. Kalcher», Cistcrzienserinnenkloster. 296. 1939. Kallern. 1126. Katharina, St., Propstei zu Luggarus. 1245. 1272. 1282. Katharina, St., zu Lauis. 1219. Katharina, St., zu St. Gallen. 448. Katharinenthal, St., Dominicanerinnenkloster bei Dießenhosen. 72. 296. 698. 791(2). 993. 4929 u. 1936. 1934. 1939. Kenel, Mont (IlaMe Lenerv). 1215. 1269. 1311. 1322. Kerzers. 1423(2). 1425. 1428(2). Kirchdorf. 1199. Klettgau, Landgrafschaft. 841. 1999. 1923. 1992. Klingen. 999. Klingenthal, Frauenkloster. 69. 78. 622. 629. 649. 653. Klingenzell, Propstei. 12. 295. 1925. 1629. Klingnau, Commenthnren 295. 296. 259. Klingnau, Stadt. 487. 499. 759. 349. 955. 966. 973(2). 974. 1999. 1992. 1994(2). 4995. iggg zggg )ggg 449g 444g 1111(2). Klosters im Prättigau. 329. Knutwyl. 615(2). 94g ggz. Kobelwies. 1968(2). 1969(2). 444g Kohlfirst. 1933. 1943(2). 1944. Königsfelden. 456. 1699. 1116. 1119. 1123(2). Köniz, Commenthurei. 1346. Krenz, hi- 663. 1978. Kreuzlingen, Augnstinerkloster. 112. 119. 172. 295. 233. 293. 992. 993(2). I94, 995. 99g, 1923—1925. Kriegstetten. 645. Kriesern. 1963. 1969. KiingSrütti. 1935. Küssenberg, Herrsch. 239. 249. 253. 919. Ausmacht. 313. 485. 523. 1445. 1446(2). 1443.1-), 1449. 1451. Kyburg, Grafsch. 934. 1994. 1932. 1933. L. Lac-de-Jonx. 449. 1369. 1371. Lachen. 129. 163. 249. 459. 451. 453. 453. 461. 769. Ladcnburg. 482. Lagmenia, Alp. 1296. Lagny. 363. La Lance, Karthause. 198. 1385. 1383. 1493. Landeron. 6. 9. 29. 28. 31. 39. 49. 51. 56. 198. Landfndlc». 1922. Ortsregister. Landser, österreichische Herrschaft. 602. 660. Langenmoos. 1113. Langensee. 11öS. 1263. 1333. Langenthal, Capitel. 615. Langenwies, in Bünden. 326. Languedoc. 548. 565. 567. 570. Langwiesen. 1633. Lanzenrein. 1693. Lanzo (Lanzio, Lentis). 532. 1162. 1164. 1135. 1191. 1192. 1267(2). Largario. 1294. Laufen. 811. 819. 1693. Lanfenbnrg. 246. 468. 1693. LauiS und MendriS. 1172—1177. LauiS, Landvogtei und Fleken. 23. 57. 212. 394. 461. 553. 1178 — 1226. 1234. 1236. 1265. 1273(2). — S. auch S. 1136—1171. und 1172—1177. und M.-R.: Vogteien, vier ennetbirgische. „ Propstei, s. M.-R.: Seminar. Laupen. 1421. 1431. Laurenz, St., zu Lauis. 1225. Lausanne. 155. 156. 285. 297. 333. 342. 352. 556. 552. 553. 1351(2). iggg(Z). iggl. 1362. 1364. 1365. 1366(2). (ggg 1369(2). 1376(>). 1374. Bisthum und Stift. 447(2). 827. 1371. Laverna. 1164. Lavizzara. 1276. Leberthal. 83. 168. 123. 132. 141. 254. 266. 269. Lenzbnrg. 166. 266. 313. 422. 1118 (2). ii?4(2) 1433 Leonhard, St., zu Contone. 1273. Leonhard, St., in Sargans. 323. 1632. Lenk, Zehnde». 363. Leukerbad. 356. 363. 496. Leuggern, Johanniter-Commenthurei. 265. 266. 256. 966. 1691. 1692. 1169. Lcutkirch. 536. Lezi. 1663. Liebisdorf. 1429. Liesberg. 811. Liestal. 812. Ligniöres. 2. Ligornetto. 532. 1164. 1236. Lily, Wald. 1466. Limmat, Fluß. 334. 1693. 1161. Lindau. 391. 414. 435(2). 433 53g. 334 337. 34g ggy 773 847. 357. 1662. 1662(2). Linth, Fluß. 435. 476. 517. 529. 596.. 766. 761. Linththal. 15. 16(2). 17. 27. LipperSwyl. 1616. Livinen. 1. 52. 57. 733. 1154.1216(2). i?41. 1294. 1295. 1311. Livland. 172. 1623. Lodrino. 1295. 1323. 1332. Loire. 412. Lomazo. 456 Lömischwyl. 97. Longue, Bach. 7. Loreto. 1319. Losone. 1255. Lothringen. 577. 688. 735. 738. 741. 771. 792. 795. 821. Lottigua. 1366. Lucens, Castellanei. 685(2). ggg Lucern, Stand. 89. 95. 163. 124. 195. 196 193 . 261. 266- 216. 266. 273. 291. 295. 368 312. 316. 318. 326. 32». 334. 376. 371(2). 527. 559. 667. 625. 765. 795. 797. 868. 816. 918. 943. 954. 1161. 1164 1126(2). 153z, 1537. „ Münzsachen. 53. 54. 71. 118. 119. 184. 259. 435. S77. 586. 531. 666. 632(2). gg( 733 „ Korn- und Viehkauf, Kornmarkt, Thcurungsmaßregeln. 7. 76. 166. 184. 186. 446. 476 . 486. 526 . 527. 523. SSl- 554. 559. 566. 561. 617(2). 649. 916. „ Verhältniß zu de» andern kathol. Orten. 372. 524. 535(2)- 551. 552. 554. 581. 365. S. auch M. R.: Bündnisse, Auford. an Frankreich, Judikatur- und Competenz-, Kriegs-, Marcheu-, Religions-, Zollsachen- Unruhen. Lucern, Stadt. 496. 651. 743. 745. 756. 756. 762. 843. Lucius, St., bei Chur. 336. LuggaruS und Mainthal. 1238—1242. Luggarus, Landvogtei. 3. 57. 232. 256. 593. 618. 647. 63l- 694. 1149. 1150. 1156. 1165.1169. 1176(2). 1242—1234- 1368. 1316. 1469. — S. auch S. 1233—1242. u. M-'R- - Vogteien, vier cnnnctb, Marchstreit mit Bellenz, Ilmwandl- der Propstei in ein Seminar. ., Fleken. 1246. 1266. 1271. 1283. Lugnasi, Bach. 1251. Lugnorre. 1416. 1417. 1418(2). 1421. 1422('-). 1427(2). (423(2)- 1429(2). 143^-). 1431. Luino, Grafsch. 1196(2). 1262. Lunkhofen. 1696. IIIS. 1136. 1132. 1133. Lurtigen. 1427. Lusernone (Onsernone). 1265. Lustnau. 1659. 1669(2). 1676(2). Lustorf. 1613. Luthern, Pfarrei. 615. Lüzel, Abtei. 477. Lüzelburg. 31. Luxemburg. 359. Lyon. 45. 46. 49. 53. 135. 215. 249. 259. 353. 354. 413. 423- 836. 843. 849. — S. auch M.-R.: Markte. Ortsregister. M Madeleine, la, Gotteshaus. 1360. Madiswyl, Pfarre. 615. Magadino. 1250. 1251. 1263. 1311. 1313. Magdenau. 206. 1047. Mähren. 1103. 1104. 1126(2). Mainigen. 1065. 1066. ^ 1136—1171. ^ainthal, Landvogtei. 110.1284—1292. — - ' ' ». 1238-1242. n. M.-R.: Bogtcicn, vier cnnctb. ubcrh. Malans. 320. Malcnk (Malcnco). 510. Malta. 251. 356. 359. 1043. Maloaglia. 1316. Manuner». 1007. Mammertshofen, Schloß. 1010. Mandvvi. 1195. Männedorf. 83. Mantua. 25. 35. 62. 113. 123. 139. 242. Marbach. 1067. 1070. March. 164. 554. Margarethen. St.. im Rheinthal. ^64. 1067- < - Maria, St., in Burgund. 1382. 1334. 133-. 1393. 1396. 1409. Marienbnrg. 31. Marignano. 42. Märstetten. 993. Martin, St., du Chöne. 1385. Martin, St., Pfründe in Calfeusen. 1073. Mahmiinster. 477. Mathod. 1359. 1405. Mathnrin, St. 863. Maupaz. 454. Mauriz.' St..' im Wallis. 2. 3. 20. ^^351. ^ Mauriz, St., in Grandson. 1373. 1379(2). 1387. 1390. 1393. 1394(2). 1399(2). 1499. 1401. Mayenfeld. 320. 423. 1062. 1073. Ehland, Herzoathnm, s. auch Spanien. 2.4. l2.>. I., . ^ . 192. 264. 293. 312. 427. 527. 615. 641. 737. 740. 774. 804. 844. 834. 835. 890. 1147(2). 1143(2). (149(2). 11.>9. 1199. 1231. 1299. 1301. 1309. 1326. " Handels-, Transit- und Geleitssachen. 25. 457. ->4— 6.8. 641. 654. 664. 672. 631. 633. 717. 729. 957. 963. 11a9. 1163. 1219. 1258. " Nuzung von Gütern auf mayländ. Gebiet durch 631. 532. 534. 753. 1152. 1153. 1162. 1163. 1164. 1221. 1235. 1241. " Gebietsverlenmge», Arrestationen, Auslieferungen. ' " ' 614. 598. 643 1140. 1146. 1150. 1159. 1183. 1184(2). 1203. 1211. 1232. 1234. 1262. 1298. 1299. Band 4, Abtheilung 2. Mayland. Arreste. 331. 457. 463. 468. 532. 563. 568. 571. 574. 584. 587. 591. 593. 602. 606. 609. 613. 624. 654. 1197. 1207. 1219. 1258(2). 1265. Banditen. 214. 223. 249. 532. 773. 779. 815. 964. 1148. 1149(2). 1154. 1167. 1299. 1234. 1235. „ Gubernatoren und Gesandte, s. S. 1605. u. 1606. u. P -R. „ S. auch M.-R.: Capitel »nd Erbeinung; InquisitionKriegs-, Märchen-, Pest-, Steuer-, Zollsachen; Kornbezug und Sperrungen u. dgl. Mayre, St., Priorat. 747. Mcaux. 373. Medeglia. 1301. Mchlsekcn. 127. 195. Mehrenschwand. 1133. Meilen. 247. Melano. 1199. Melide. 1214. 1215. Mellingen. 12. 219. 248. 312. 345. 380. 391. 400. 411. 415. 434. 449. 462. 463. 476. 488. 663. 787. 808. 884. 1090. 1096. 1098. 1104. 1115. 1122. 1128. 1129. 1134 ». 1135. Mels. 1078.^1086. „ Schwesterhans. 1079. 1085. Mendris, Landvogtei. 57. 101. 427. 532. 705. 1163. 1171. 1226 bis 1237. — S. auch S. 1172 — 1177. und M.-R.: Vogteien, vier ennetb. überhaupt. Meniöres. 723. 746. Menthna, la (la Mentue), Bach. 1405. 1406. Menzonio, Manzai, Manzono, 1276. 1292. Merlach, Cur. 1417. 1418. 1419. 1421. 1422. 1427(2). 1428. 1429. 1430(2). Merlischachen. 1446. 1443. Mcsnil. 31. Meßkirch. 1002. Mcx. 1357. 1361. 1362(2). 1372. 1374. 1376. 1411. Mcyenberg. 1120. 1123(2). n29(->. Meyendorf. 1283. Meycnsperg. 984. Mez. 31. 663. Meziöres. 31. 747. Mczzo-Vico. 1220. Michelsamt, St. 526. 1118(2). Milden. 685. 749. 330. 1373. Mise«), Miscrach. 6. 827. 1419. Misox. 439(2). gig. g)4. 820. 943. 1241. Misoxerthal. 1302. 1305(2). 1306. 1308. 1315. 1332. 1333 Missy- 474. 723. Molierc, de la. 828. Mollis. 27. Mollondin, Herrschaft. 1385. 1402. 1403. 6 Ortsregister. Monasterio im Vcltlin. 515. Moncontour. 434. Montagny. 6. 7(2). 473. 831(2). 1358(2). 1379. 1330. 1383. 1334. 1386ss). 1494. 1495. 149g. 149g. 1413. Montagny-le-Corboz. 1391. 1405. 1407. 1408. 1414. „ -lcs-Monts. 831. Moiitauban. 905. Montaubert. 1405. Montbovon, s. Bubenberg. Montcherand. 1359. Montchervct. 635. 330. Mont-de-Marsan. 322. 374. Monte-Alcino. 31. Montcggio. 1226. Montcnach. 74. 635. 830. 350. 941. Montferrat. 44. 46. 1153. Moutherond. 235. 1351(2). 1366. 1369(2). 1379 Montrenil. 31. M00S, großes. 1421. 1423 (2). 1425. 1430. Morbegno. 272. Morco kVico Morcote). 461. 1173. 1214. 1222. Morobbia. 1307. 1326. Mörschwyl. 97. Morsee (Morges). 49. 265. 687. 777. Motte, la. 1405. 1410. Mottier. 1417(2). 4449 4402. 1495. 1423. 1429. Mouticrs. 957. Mühlhausen. 192. 477. 483. 483. 500. 606. 671. 833. 836. 840. 837. 393. 946. 949. 953. — S. auch M.-R.: Bund, nisse, Kriegssachen, Unruhen. Mülheim. 62. 1013. Müllau. 1449. Mümpelgard. 174. 130. 132. 804. 306. 832. Münchenstein. 812. Münster im Aarga», Fielen. 652. 664. Münster, Stift. 196. 206. 248. 260. 405. 1119. 1120. 1121. Münster im Wallis. 251. Münsterlingen, BcnedictineriimeN'Kloster. 206. 664. 1020. 1031. u. 1032. 1107. Münsterthal, im bischösl. bas. Gebiet. 500. Münsterthal, in Bünden. 314. 315. 316. 794. Müntschemier. 1423. Muota, Bach. 553. Muri, Benedictinerkloster. 112. 119. 205. 248. 369. 375. 504. 693. 1115. 1125. 1130—1131. „ Amt und Gemeinde. 1128. 1130. 1131. Marten, Vogtei. 703. 704. 743. 327. 1375. 1414 bis 1431. — S. auch. S. 1338. Stadt. 1415. 1416(2). 1417.1418(2). 1419(2). 1499(2). 7491(2). 1422(2). 1424. 1425. 1426(2). 1497^. 142g. 1499. 1431. Murtnersee. 1425. Mutruz. 590.610.1379(2). 1381.1390(2). 1391. 1404.1409.1413- N Näfels. 15. 16. 17. 27. 255. 273. 275. 311. 1053. Narreuberg (Arenaberg). 986. NaterS. 133. Nauders. 794. Nahe, la, Berg. 74. 723. 746. 743. 850. Neapel. 127. Rcftcnbach. 1041. Nelleuburg, Landgrafsch. 20. 32. 445. 663. Nemours. 868. Neuenbürg, Grafsch. 31. 40. 55. 153. 157. 167.198. 227. 232. 234. 235. 236. 233. 402. 500. 503. 571. 572. 575- 533. 585. 587. 589. 603. 606. 608. 631. 636. 733. 666- 1335. 1396. 1400. 1407. 1403. 1532. „ Oberherrlichkeit über ValendyS. 475. 484. 439. 592. 595- 607. 641. 791. 823. 826. „ Ansprüche Uri's. 910. „ S. auch M.-R.: Burgrecht, Religioussnchcn. Neuenkirch, Dominicanerinnenkloster. 577. 584. 586. 594. 63-- Neuenstadt. 500. 603. Nidau, Landvogtei. 449. Nidwalden, Stand. 180. 184. 350. 356. 370. 617. S- Unterwalden. Niederbalm. 610. Niederbipp. 615. 619. 632. Niederlande. 354. 359. 361. 376. 401. 501. 536. 549. 574. 629- 637. 663. 675. 759. Nieder Ranspach. 602. 653. Niederurneu. 231. 238. 1434(2). Nießcnberg. 1126. Niklaus, St., in Freiburg. 360. Niklaus, St., zu Baden. 360. 1104. Nizza. 119. 146. 153. Norzia. 1314. Novara. 42. 124. 693. 1153. Novazzano. 1153. 1231. Nürnberg. 95. 722. Nuoilly. 473. 830. Nyon, NewyS, Neus. 137. 265. 415. 637. O. Oberems. 1030. Oberhalbstein. 309. Oberried. 328. 423. 1065(5). iggg(Z). 1W9<2). 1070. 1440. Obcrried, Priorat zu Freiburg i/B. 1107(2). Oberwhl. 311. Ortsregister. Obwalden, Stand. 71. 316. 351. 366. 732. - S. auch Unter. waldcn. Ocre (Haut-CrcSt). 75(2). Oehningeu. 32. 98g. Oesterreich. 4. 5. 9. 19(2). 30. 298. 329. 330. 332. 341. 343. 349. 361. 408. 445. 477. 483. 488. 505. 515. 517. 519. 556. 564. 602. 622. 629. 640. 642. 653. 696. 706. 733. 741. 794. 817. 845. 847. 856. 913. 945. 1065. 1066. 1442. „ Erzherzoge und Gesandte, s. S. 1605. und Pers. Reg. „ S. auch M.-R.: Erbeinnng und Erbeinungsgeld; Kriegs-, Märchen-, Münz-, Zollsachcn; Silber-, Korn- und Salz- verkauf. Offershausen, Hof. 1023. 1024. Oggersheim. 163. Olleircs. 747. 327. 828. 850(2). 944^. 4449. Onnens. 1379. 1381(2). 1383, 1386. 1388. 1390. 1391. 1393. 1403. 1404(2). 1407(2). 1409(2). 4444. Onsernone, s. Luscrnone. Orbach, Pfarre. 1348(2). 1349. 1350. 1351. 1353. 1356. 1357(2). 1358(2). 1359. 43gg. 437g. Orbe mit Tscherliz, Vogtei. 1347 — 1377. 1338.— S. auch S. 1333. Stadt. 1348. 1349. 1350. 1355. 1358. 1364. 1365. 1363. Origlio. 1199. Orjulaz, Wald. 1376. Orleans. 222. Oron. 685. 749. 329. 831(2). Osogua (Jsonia). 1267. 1311(2). 4Z42. 4344. 4,^4 Ostia. 1161. OthmarSheim. 463. Othinarsiugen. 1124. Otringen. 1450(2). 1451. Oulens. 748.1348. 1349(2). 4^44.4353. 434g. 4375. 4Z7g(-). 4377. P. Palanza. 59. Paliano. 50. 78. Paradies, Clarissinnenkloster. 531. 637. 654. 660. 665. 733. 985. 999. 1032-1047. Paris. 51. 187. 246. 373. 375. 499. 501. 551. 554. 562. 763. 789. 366. Paul, St., zu Orbe. 1343. Pavia. 25. 42. 355. Peccais. 781. Pclagienstift, St., zu Bischofszcll, s. Bischofs,ell. P°llw, Ober- und Nieder-. 1191(2). Penthalaz. 1374. Penthceeaz. 1355. 1356. 1367(2). 1369. 1373(2). Trösel. 1393. Pcrsicu. 146. Peter, St., in Schanfigg. 320. Peter, St., auf dein Schwarzwald. 5. 10. Peterlinge», Kloster. 473. 746. Stadt. 19. 20. 59. 131. 139. 154. 156. 166. 177. 187. 454. 473. 635(2). ggg 7^4 74g. 747. 77g. ggg 832. 1195. Pctershauscn. 463. 483. 566. 721. 745. 750. 757. 1029(2). PfäfcrS, Benedictiucrklostcr. 61. 65. 67. 205. 511. 1072. 1073. 1074. 1079—1085. Bad. 1077. 1031. 1033. Pfäffikon. 384. Pfauen. 1425. Pfeffingen. 758. 768. 771. 778. 730. 811. Pforzheim. 76. Pfullcndorf. 530. Pfyn. 986. 1000. 1011. 1013. Picardie. 50. 67. 93. 94. Piemont. 44. 46. 50. 52(2). 53. 61. 67. 94. 106. 129. 139. 132. 216. 288. 1196. Pierrenaud, Berg. 1407(2). 1403. Plaffeyen. 1345. Platifer. 122. 464. 467. 1297. Plescnza (Piacenza). 633. Plurs. 434. 438. Poitiers. 434. Poliez (Pully)-le-grand. 285. 747. 1361. 1362. 1363. 1365. 1366. 1363. 1U9. 1370. 1377. Policz-Pittet. 1374. 1375. Pont-Charenton. 783. Ponto (Ponte Capriasca). 1173. Porlczza. 1161. 1163. 1215. Portels, am Flnmserberg. 1079. Port»». 1320. 1323. Pramadame. 1355. Prättiga». 320. 408. 347. Presle. 1339(2). 141z. Preußen. 146. Prövonloup. 685. 830. 831. Progero, Bach. 1251. Provence. 548. 1379(2). 1381(2). 1382. 1334(2). 1385(2). 1386. 1388. 1390. 1392(2). 1393. 1394(2). 1395(2). 1396. 1397. 1399. 1401. 1402(2). 4494 1405. 1403(2). 1409. 1412. 1413(2). Pruntrut. 32. 400. 449. 700. 728. 731. Prussa (Perugia). 10. Puschlav. 314(2). -Q. Oucutin, St. 31(2). 53. 54. OrtSrcgister. R. RadolphSzell. 32. 1029. Ragaz. 1076. 1078. 1082. 1086(2). Misses, lcS. 137Z. Mithaslach, im Nellenburgischen. 1000. Rampogno, Rapaingio, Röpöng. 1161. 1191. 1192. 1207. Rampon. 1389(2). 1412. Rapperswyl. 84. 158. 219. 235. 360. 365. 369. 380. 389. 394. 403. 420. 436. 472. 475. 482. 533. 580. 706. 760. 783. 787. 884. 955. 1439. „ Tage zu. 53. 69. 71. 84. 97. 196. 201. Raro», Zehnden. 363. Rathhausen, Cisterzienserinnenkloster. 119. Ravecchia. 1301. Ravensburg. 95. 530. Regensberg. 1093. 1094. Regensburg. 594. Reichenau. 5. 663. 967. 989. 1053(5). Reiben. 127. 195. Reinach. 260. 811. 812. Rekingen. 1093. Remauffens. 748. Remüs. 312. 313. 314. Rcniöres, la. 1417. Ressudens. 747. Rens!, Fl. 312.320.334.487. 527.1099.1101.1128(2). 1132.1133. Reutlingen. 9. Reval. 172. Rhäzüns. 455. 515. Rhein, Fluß. 10. 332. 390. 435. 999. 1032 — 1044. 1064. 1065. 1066. 1070. 1073. 1098(2). Rheinau, Benedictinerkloster. 112. 164. 176. 205. 369. 375. 424. 341. 919. 1009. 1025—1029. 1045. 1441. Rheineck. 662. 1062(2). igg4. igg8(-). 1070(2). Rheinfelde». 463. Rheinthal, Landvogtei. 158. 192. 306. 307. 303. 330. 449. 537. 572. 604. 661. 664. 1054-1071. 1441. 1442. - S. auch S. 973—979 und M.-R.: Bogteien, deutsche gem. Rhodus. 1225. Richensee. 1119. 1120. 1121. Ried. 1422. Riedlingen. 7V. 992. Riga. 172. Ring. 1421. Riva, Ripa. 1132. 1223. Riviera, Landvogtei. 17. 917. 1156. 1298. 1300. 1306. 1311(2). 1312. 1314(2). 1Z15 (?). 1316(2). 1319. 1323. 1324,2). 1327. 1323. 1334. 1335. 1336. — S. auch S. 1292—1337 und M.-R. l Vogteien, dritthalbört. überhaupt. Riviere, la. 1421. 1426. 1428. 1429. 1430. Rochelle, la. 397. 565. 603. 645. Roggenburg, Abtei im Schwarzwald. 330. Rogno, s. Arogno. Rom (Papst). — Päpste, s. S. 1603 und P.-R. „ Nuntiatur in der Eidgenossenschaft. 484. 493. 643. 645. 910. 943. 953. 960. — Nuntie», s. S. 1603 und P.-R. „ Geistliche und religiöse Angelegenheiten. 137. 133. 172. 174. 183. 219. 251. 272. 316. 326. 340. 348(2). 351(2) 354. 355. 357. 304. 307. 417. 420. 433. 457. 460. 469. 430. 484. 510. 511. 643(2). 647. 689. 694. 719. 846. 847. 873. 875. 902(2). 910. 943. 1171. 1221—1225. 1272. 1273. Reformation der Klöster und Geistlichen. 616. 617. 627. 641. 689. 691. 694. 701. 716. 717. 788. 955. 1032. 1221. 1223. lieber Errichtung eines eigenen Bisthums der kathol. Orte. 305. 307. S. auch M.-R. t Concilium, Brevia. „ Weltliche Angelegenheiten. 54. 79. 98. 508. 779. Verhältniß zu den kathol. Orten, Ermunterung, llnterstüzung derselben. 8. 12. 99. 102. 104. 118. 121. 125(2). )Z7. 145. 157(2). 153. 160. 208. 211. 217. 227. 228. 233. 243. 326. 356. 357. 504. 510. 512. 610. 787. 910. 955. 1167. S. auch M.-R.: Kriegssachen, Aufbrüche, Garde, Bündnisse! Gesandtschaft der kathol. Orte, Ansprachen der Eidgenossen. Romagna. 10. 42. 44. 46. 47. 56. Romaimnotier. 440. 1349. 1359. 1371. Romanshoru. 487. 891. 1016. 1018. Römerswyl. 1448(2). Romont. 504. 570. 605. 658. 666. 635. 330. 331. Ropraz. 1375. Rorcrbächli. 1033. 1035. Rorschach. 72. 81. 84. 83. 89. 92. 97. 458. 1008. 1440(2). Röschenz. 811. Rosenberg, Vogtei. 1064. Rotenburg, in Schwaben. 105. Rotenkirchen. 306. 307. 308. 323. 1068. Rothen, Bad im. 724. 727. 732. Rothenburg, lucern. Amt. 440. 445. 526. 1118. Rothcnleim. 1422. Notmvnten. 97. Rotten. 301. Rottenschwyl. 1132. Rotterdam. 732. » Rotwyl. 9. 105. 128. 141. 161. 287. 295. 311. 677. 1096. — S. auch M.-R.: Bündnisse, Kriegs-, Zollsache», Nnrnhen. Ronen. 234. 247. Rovcredo, s. Ruffle. Ortsregister. Rovio, de, Alp. 1191. Rovio, Roff. 1191 (->, 1224. 1317. Rue, la (Rova). 75. S31. 850. Rneyres. 748. 749. 830. Rüffle (Rovercdo). 8. 435. 433. 771. 801. 813. 814. 820. 1150. 1217. 1297. 1301. 1304. 1310(2). 1311(2). zzzz. 1322. 1332. Runzei, Hof. 1450. Rußalp. 386. 337. Rüssel (Russalct), Bach. 1379. 1384. Russen. 172. Russy. 635. Rütti, Gotteshaus. 5. 12. 57. 69. 86. 164. S. S-UMen. 439. 496. 503 . 560. 703 . 709. 743. Sächseln. 51. 351. Sachse». 892. Sala. 1199. Sales, St., Priorat. 748. 749. Solch. 328. Salins. 208. 390. Saluzza. 433. 727. 767. Saloator, St. 61. Salvenach. 1416. 1417. Salzburg. 912. Sargans, Grafschaft, Landvogtci. 60. 61. 70. 264. 444. 554. 725. 1071—1086. — S. auch S. 973—979. » Stadt. 1074. 1075. 1076. Sarmcnstorf. 1113. 1124. 1129. 1130. Sarnen. 386. Sassel. 473. 330. Savoycn, Hcrzogthum. 106. 113. 121. 130. 139. 219. 228. 343. 465. 542. 555. 596. 593. 641. 670. 890. 915. 957. 1162. -< Civil-, Schuld-, Arrestsachen. 297. 301.476.483. 591. 624. 048. 666. 694. 699. 705. 711. 719(2). 70). 7Z1, 745. 752. 759. 766. >- Vcrhältniß zu den kathol. Orten; gegenseitige Nntcrstüzung. 227. 223. 232. 406. 424. 426. 46». 579. 762. 764. 735. 787. 872. " Anstände und Kriege mit Genf, mit Bern wegen Genf und des eroberten savoyische» Gebiets (Wandt); ferner Bündnisse und Vereinungsgcld, Kriegssachen, Zölle, Kornlieferung und Verkehr mit den Eidgenossen, s. M,-R. '' Herzoge und Gesandte, s. S. 1605 und P.-R. Herrschaft. 308. 313. 391. Schaffhanscn, Stand. 9.10.121. 128. 140. 164. 176. 237. 375. 034. 434. 435. 455. 463(2). 459 48g. 531. 995. — S. auch M.-R.: Judicatur-, Justiz-, Kriegs-, March-, Relig.-, Zollsach. Schaffhausen, Stadt. 498. 540. 557. 717. 736. 877. Schanfigg, in Bünden. 1080(2). Schimms, Augustinerinnenkloster. 92. 206. 1433(''). 1436(2). Schanzhofen. 326. Scharia. 1043(2). Schenkenberg, Landvogtei. 1091. Scherliwald, Nieder-. 1022. Schiedwald. 1340. 1341(2). 1345(2). Schiers. 320. Schildwald. 1344. Schlünders. 794. Schlatt. 1040. 1041(2). Schlieren. 1100. Schmcrikou. 72. Schneisingen. 1099. Schochencgg. 1022. Schönenberg. 1016. Schönenwcrd, Stift. 405. Schongau. 1123. Schottland. 129. 139. 356. Schramberg. 287. 295. 311. Schübclbach. 163. Schwaben. 463. 987. 983. Schwäbischer Kreis. 70. 105. 304. 310. 320. 324. 468. 471. 475. 433. 488. 530. 846. 849. 856. 911. 913. Schwanden. 15. 16. 17. 27. 68. 76. 244. 254. 281. Schwarzenstein. 1252. Schwarzwald. 19. 30. 420. Schwaz, im Etschland. 8V. 83. 490. Schwyz, Stand. 27. 50. 106. 129. 180. 184. 233. 308. 316. 428. 435. 444. 470. 489. 490(2). 493. 513. 517. 522. 525. 544. 546. 554. 626. 633. 634. 636. 643. 646. 668. 761. 910. 940(2). „ S. auch Uznach und Gaster und M.-R.: Bündnisse, Mar- chen, Justiz-, Religions-, Zollsachen, Unruhen. Schwyz, Flcken. 139. Sebastian, St. 247. Seckingen, Kloster. 463. 1034. 1048. Zollstätte. 914. 945. 965. Seebcrg. 5. Seedorf. 849. ^ Seelisbcrg. 385. Seengen. 585. 708. 1113. Seewis. 320. Seewlen. 1118. Selischwyl. 1016. Semione. 1294. Sempach. 715. Sennwald. 306. 307. 303. 328 (2). 330. 1063. Sense, Fluß. 1341. 1342. 1345. 6* Ortsregister. Sernon, Fluß. 1411. Serpent, en. 635. 690. 746. 830. 832. Sessa. 1201. 1210. Seythe». 1399. Siders, Zchude». 363. Sins. 487. 1445. 1447. 14S1. Sionen, Benediktiner-Priorat. 966. Ilö?^). 1103. Sirnach. 1021. SiSgau, Landgrafschaft. 312. Sitten, Zehnden. 363. Sitten, Stadt. 363. 620. 621. 643. 701. 702. 719. Soissons. 904. Solothurn, Stand. 142. 149. 199. 218. 219. 220. 222. 318. 333. 359. 380. 382. 409. 427. 435 . 479. 490. 606. 689. 705. 750. 769. 784. 787. 931. 993. 994. „ Anstand mit dem Bischof von Basel wegen Erguel. 448. 456. 458. 463. 477. 680. „ S. auch M.-R.: Bündnisse und Bnrgrcchtc; Kriegs-, Reli- gionSsachen. Solothurn, Stadt. 167. 493. 574. 639. Someo. 1238. Sonders (Sondrio). 519. Sonnenderg. 1012. Sonvico. 1173. Sorengo. 1220. Sorenthal. 117. 1440. Spaichingerthal. 5V. Spanien, s. auch Mayland. 23. 26. 53. 54. 130. 187. 138. 192. 202(2). 204. 224. 226. 228. 252. 261. 269. 276. 230. 232. 299. 305. 310. 313. 342. 344. 362. 427. 430. 435. 635. 643. 308(2). 979. gg4(-). 701. 795, 739, „ Verhältniß zu den kathol. Orten. 127. 176. 202. 223. 224. 405. 504. 507. 526. 527. 549. 579. 614. 615. 634. 635. 637. 736. 737. 737. 805. 833. 840. 844. 870. 835. „ Könige und Gesandte, s. S. 1605 u. 1606 und P.-R. — S. auch M.-R.: Bündnisse und bnrgnnd. Erbeinung, Frieden, Kriegssachen, Aufbrüche, bnrgnnd. Neutralität. Speyer. 83. 105. 192. 259. 237. 463. 475. 835. Stabbio. 24. 25. 56. 71. 80. 93. 1155(2). 1156(2). 7794 1229. 1230. 1233. 1235. Stäfis, Stadt. 1395. 1397. 1399. 1402. 1408. Stammheim. 1002. Staus. 1448. 1449(2). Steig. 577. Stein, Stadt. 4. 214. 391. 467. 534. 535. 663. 821. 989. 1007. 1013. 1015. „ Abtei. 5. 12. 20. 32. 735. 737. 739. 745. 757. 987. 1029(2). Steinach. 97. Steinegg 1013. 1029(2). Steinen. 485. Steinen, Doininicanerinncnkloster in der An. 651. 654. 660. 665. 631. 1045 )2). 794g. Stekborn. 445. 534. 988(2). 1000. 1011. 1053. Stephan, St., zu Bellcnz. 1301. Stephan, St., Stift zu Constanz. 568. Stokach. 32. 258. 259. 274. 663. Straßburg. 253. 274. 415. 416. 418. 463(2). 593. 624. 626. 84s. 849. 851(2). 852. 354(2). zzg. ggg. 97g. 37g. ggz. g14. 945. Stranbenzell. 97. 129. 1440. Strikelsmühlc. 490. Sulg (Soglio). 310. Sulgen, im Thurgan. 996. Sulzbach, Nieder-, im Elsaß. 810. Sulzberg, Gut. 1058. Summen. 1009. Sundgau. 108. 115. 116. 320. 384. 400. 407. 422. 495. 512^6. Surb, Bach. 1094. Surpierre. 685. 747. 823. 829(2). Snrsee. 248. Snsa. 426. 434. Sns-Mont, Wald. 829. T. Tablat. 97. Tägerfelden. 1100. Tägeri, Twing. 1122. Tügermoos. 985. Tägerwylen. 985. Tanneggeramt. 1013(2). 7927 Tarantaisc. 957. Tawetsch, 667. Tell, im Throl. 388. Tcmpcstiere, la. 1391. 1402. Tennli. 1022. Tesserette. 1220(2). Tessin, Fluß. 1251(2). 72gg. iggg. 1315. Thal. 1062(2). 7993. 7997. 7993^. 7979. Thalwyl. 567. Thayngen. 9. 120. 161. 181. 258. 269. 274. Thele (Montherond), Kloster. 285. Therwyl. 311. Thiellc, Bach. 1348. Wengen, Thüngen. 131. 239. 249. 253. 919. 1092. Thonon. 113. 154. 427. 772. Thörigen. 218. Thurgan, Landgrafschaft, Landvogtei. 4. 19. 29. 84. 96. 4^' 201. 206. 248. 365. 449. 512. 530. 533. 535. 537. 69s. 700. 701. 721. 759. 825. 835. 853. 857 . 859. 363. 944- 958. 980 — 1054. 1441. — S. auch S. 973 — 979 »» M.-R.: Vogteien, deutsche gemeine, überhaupt. Ortsregister. Thusis. 515. 519. Tinze». 349. Tobel, Johanniter-Commenthurei. 295. 997. 1948. 1441. Toggenbnrg. 99. 499. 891. 985. 999. Toreilo, Propste! zu LauiS. 955. 1221. 1223(2). 1225(2). Tortona. 25. Töß. 1998. Toulouse. 19. 222. Trachsclwald, Landvogtei. 959. Trasadiiigen. 5. Treis,, Fluß. 1164. 1166. 1214. 1219. Treycovagncs. 1495. Tricut, s. M.-3t.: Concilium. Trohes. 752. 788. Trülliko«. 1949. Trinis. 319. Tscherliz, Flcken. 155. 156. 277. 747. 1359. 1351(2). 1350. 1357. 1359(2). izgz. igg4. 1365(2). iggg 1368(2). iggg. 1379(2). 1372. 1373(2). 1374, Tübingen. 1981. Tuggen. 165. 546. Turin. 753. Türkei, Türken. 26. 89. 127. 146. 313. 319. 343. 359. 454. 488. 595. 563. 1225. Tyrol. 339. 377. 333. 595. u UdligensclMst. 1447. Ueberlingen. 468. 539. 846. 356. Uebersaxe». 455. Uezwhl. 1124. 1126. Ulm. 9. 394. 463. 846. Ulmiz. 1427. 1429. Ungarn. 146. 356. Unter Calven. 794. Untervaz in Bünde». 1073. 1974. 1939. Unterwaldcn, Stand. 177. 179. 184. 133.139. 272. 275. 278(2). 279. 289. 286. 293. 331. 336. 567. 572. 573. 617. 821. 833. 949. 947. 1179(2). E. auch. M.-R.: Bündnisse, Justiz., Kriegs-, Märchen-, Religions-, Zollsachen, Unruhen. Unterwasser. 127. Urban, St., Cisterzienser-Abtei. 196. 296. 248. 375. 615(2). ggg. Uri, Swiid. 1. 112. 114. 129. 138. 214. 275. 273 (2). 279. 280. 286. 293. 313. 331. 349. 341. 359. 351. 356. 378. 386. 464. 467. 495. 527. 523. 559. 569. 561. 697. 625. 929. 667. 673. 741. 757. 849. 865. 882. 338. 919. 1944. 1946. 1297. 1329. " Münzsachen. 139. 184. 185. 435. 447. 489. 433. 521. " E- auch M.-R.t Bündnisse, Justiz-, Kriegs-, Märchen-, Re Ugions-, Zollsachen und Unruhe». Nwiesen. 1933. 1934. 1941. 1943. Uznach, Vogtei. 284. 288. 299. 291(2). zgz. 298. 399. 1434. 1435(»). „ Stadt. 769. V. Vaduz, Herrschaft. 749. Valeudhs, Grafschaft. 475. 484. 489. 592. 595. 697. 641. 679. 823. 826. Valenz«. 25. 26. 39. 57. 71. Vallamand. 1425. Valleyres. 1498. Valtravers, Vauxtravers. 1381. 1495. 1496. 1411. 1413. Parese (Färris). 25. 124. 1155. 1217. 1322. Vaucelles. 31. Vauxmarcus. 1379. 1382. 1399. 1499. Veltlin. 434. 438. 526. 527. 794. 829. 834. 839. 855. Venedig. 191. 119. 114. 294. 396. 435. 483. 521(2>. 638. 1294. Vercelli. 648. Verenastift, St., zu Zurzach, s. Zurzach. Veriziuo (Aurigcno). 1249. 1265. 1266. Vernes, les, Wald. 1359. Versoiz. 816. 836. 876. 915. Verzasca. 1238. 1234. Vierwaldstättcrsee. 264. 266. Vigez- (Vigezzo-) Thal. 1163. 1241. Villars. 1379. Villars-le-grand (les Friqucs). 941. Villars-le-Terroire. 1369. Villarzel. 352. 749. 839. Villarzel-le-Giblonz. 74. 747. 839. Villeneuve. 748. 828. Villingeu. 1942. 1944(2). 1945. 104g. ViNincrgen. 459. 1999. 1116. 1117. 1123. 1123. Visp, Zehnde». 363. 633. 634. 636. 643. 646. Vogoruo. 1265(2). i26g. Vugelles. 1383. 1419. Vuissens, Herrschaft. 329. Vulliens. 829. W- Waadt. 153. 155. 156. 177. 178. 187. 616. 769. 785. 964. 1584. 1535. Wädenschwyl. 219. Wagcnhausen, Propstei. 439. 995. Waggcrshofc», Vogtei. 1931(2). Wahlen. 811. Wählern. 1342. 1346(2). Wald. 164. Waldenburg. 812. Ortsregister. Waldkirch. 37. Waldsee. 2». WaldShut. 463. Wallenried. 1421. Möllensee. 462. 466. Wallcnstadt. 5S. 61. 240. 329. 356. 434. 437. 546. 622. 668. 1075. 1076(2). Wallis, Landschaft. 62. 119. 134. 157. 153. 166. 169. 216(2). 222(2). 227. 229. 294. 236. 343(2). 35,4. ggg Zg?. 389. 401. 427. 488. 631. 633. 634. 636. 643. 646(2). 647. 653. 659. 737. 806. 834. 362. 887. 833. 303. — S. auch M.-R.: Bündnisse, Kriegs-, Religionssachen, Unruhen. Wangen, am Bodensee. 445. 530. Wangen. 213(2). 1119. Marian. 95. 1074. 1075. 1079. 1086. Wartburg bei Ölten. 382(2). Wassersprung. 1251. 1252. Wasserstclzen, Schloß. 351. Weinfelden, Herrschaft. 983. 1014(2). Weiningen. 1093(2). 1099. Weißenau, Abtei. 12. 57. 69. Werd. 1125. 1130. 1131. 1132. Werdbühl, Propstei. 205. 1020. Werdenberg. 95. 740. 1069. 1070. 1074. 1075. Wesen. 186. 232. 235. 240. 29». 356. 402. 434. 444. 760. Wettingen, Cisterzienserkloster. 112. 119. 205. 363. 375. 603. 652. 638. 701. 1048. 1093. 1103. ». 1109. Widnan. 1067. 1070. Wien. 505. WieSlikofen, Propstei. 1091. 1105. WifliSbnrg. 187. 703. 704. 746. 748. 827. 1419. 1425. Wigger«, Fluß. 127. 135. Wigoltingcn. 1000. 1019. Wilchingcn. 240. 247. 259. 269. 274. Willisatt. 73. 615. Windegg, Landvogtei. 1433. 1436. Windisch. 238. 411. 1098. 1099. Winterthur. 402. 490. Wippingcn, Herrschaft. 74. Wistenlach. 723. 1416. 1417. 1420. Wittenbach. 97. Wohle». 1116. 1117. Wohlenschmyl. 450. 1116. 1117. 1119. 1123st). Wolhuse». 1013. Wuppenau. 997. Würenlingen, Schwesterhans. 1111. 1130. Württemberg, Herzogthnm. 210. 733. 332. Würzburg. 232. 342. Wyden, Schwesterhans. 1439. Wykon. 127. 195. 382. Wyl. 534. 1014. 1022. 1442. Wylen. 937. 1441(5). Whler-Oltingcn. 1423. Wynau, Pfarre. 615. B Wach. 64. 290. Ne, in Savoye». 857. Vverdon. 1379. 1383(2). 1407. 1408. Wonand. 1350. 1379(2). 1381(2). 1382. 1383.1384(2). iZg5(2). 1386. 1387(2). 1388(2). 1389. 1390(5). 1391. 1332(2). 1393. 1396(2). 1397. 1399. 1401(5). 1492.1403,2). 1406(2). 1403. 1412(5). 3 Zell am Unterste. 1023. 1027. Ziegelbrüke. 281. 1434. Zirl. 414. Zofingen, Stadt. 127. 195. 502. Stift. 615. 682. Zuffikon. 1132. Zug, Stand. 102. 104. 196. 133. 291. 312. 320. 334. 343. 367. 435. 463. 465. 468. 483. 524. 527. 729. 731. 750. 756. 753. 762. 795. 916. 1101.-S. auch M.-R.: Bü»d- nisse, Religionssachen, Unruhen. Zugerberg. 79. 84. Zürich, Stand. 5. 8. 12. 19. 20(2). 27(2). 32. gg 57. gg. 36. 89. 200. 201. 209. 210. 334. 343. 374. 401. 402. 409- 410. 413. 457. 513. 547. 556. 561. 637.803. 1042. M3- „ Handel u. Gewerbssachen, Kornmarkt, Geleit. 27. 173. 186- 246 . 253 . 334. 366. 400. 434. 438. 533. 647. 649. 653- 664. 668. 672. 694. 760. „ Schifffahrt. 58. 428. 435. 436. 470. 517. 522. 525 . 544. 668. 760. „ Verhältniß zu den übrigen Ständen. 401. 404. 410. 414- 416. 417. 419. ,. Münzsachen. 30. 47. 65. 83. 87. 108. 141. 254. 395. 444- 694. 693. „ S. auch M.-R.: Bündnisse, Judikatur., Kriegs-, Religio»^ fache», Märchen, Kalenderstreit. Zurzach, Stadl. 49. 341. 109». 1094. 1095. 1096. 1093. 1099- 1100. 1111. 1112. „ St. Verenastift zu. 205. 487. 955. 966. 973. 1091. 1^4. 1105. 1106. 1110. Zuz. 542. 567. 602. 622. 626. 630. 640. Zwingenstein, Herrschaft. 1057(2). 1070. , Personen-Register. A A», Kaspar von, Wcal. 1244tt. A», Melchior von, von Obwalden. L, 126. -'62, Abondis, Anton dc. 1816. Ablllm, Johann. 1893. 1410. Abrecht, IV. 375. Abyberg, Kaspar, von Echwhz. «. 208. 212. 288. 246. 257. ?67 ^70 i?3 ^79. 822. 339. 358. 355. 358. 865. 373. 875^ 876' 379^ 889. 885. 387. 897. 483. 436. 444. 447. 448 452. 455. 469, 461. 465. 466. 470. 471. 474. 482. 484. 486(->. 487. 492. 499. 508. 51«. 512. 520. 528. 525. 526. 528. 535. 536. 538. 539. 540. 548. 550. 552. 553. 557. 561. 503. 506. 578, 580ss. 588. 585. 588. 590. 592. 597. 600. 605. 612. 613. 614. 616. 617. 619. 625. 627. 681 632 633 637. 639. 648. 650. 662. 675. 676. 683. 693. 698. 700. 715. 718. 720. 724. 729. 783. 737. 739. 740 742 745 749. 751. 758. 755. 756. 758. 762. 774. 778. 782. 784. 786. 791. 797. 799. 800. 803. 806. 807. 810. 818. 815. 820. 822. 832. 834. 888. 841. 846. 851. 860. 863. 866. 882. 901. 903. 912. 952. 954.956. 968.- I.. 1087. -II 212. 224. 886. 450. 460. 469. 568. 985. 1004 <2), 1024. 1029. 1035. 1036. 1048. 1060. 1065. 1069. 1094. 1123. 1191 ss. 1196. 1265. 1287 ^>. Abyberg, Konrad Heinrich, von Schwpz. 699. 741. A°rici, Wilhelm. 1291. avisier, IV., Untervogt ,n Wohlen. 1124. Aernli, Hmis, von Rotwyl. 6. 294. Aeschmnn», !V„ von Wndcnschwpl. 490. ^ffni, Ludwig (Fron,) von, von Frciburg. «. 546. 556. 562. 564. 588. 666. 671. 679. 686. 698. 695. 699. 706. 710. 715. 718. 740. 766. 770. 775. 784, 786. 792. 797. 908. 005. 918. 949. -II 547. 915. 1038 ss, ^»°sti«, Loren, dc, von Luggarus. 777, Agram, Pierre. 1392. Ermann, Hans, von Nidwaiden. U. 782. — II 1435. ^ermann, Kaspar, von Untcrwaldcn, 1^ 1^- ^^- Alafcrrc. 81. Alb«. Herzog Ferdinand von. 4. 11. 25. 82. 42. 57. 359. 401. 412. 415. 537. 1156^, 1153. 1229. ^t>°», Johann in, von Wallis. «. 646. 655. 776. 788. Alvon, Peter in, von Wallis. «. 229. Albrecht, Heinrich, von Uri. U. 39. 171. 229. 257. 267. 286. 202. 294. 301. 326. 873. 385. 897. 474. 482. 484. 486. 495. 501. 504. 508. 525. Vand 4, Abtheilung 2, Albrecht, IX,, Pfarrer in Scmione, 1327. Alciaws, Cardinal, 485. 510. Alen^on, Herzog von. 579. 582. 583 ss. 5,84. 586. 614. 664. 671. 678. 674. 675. 704. 708. 757. 759. 765. 817. Alei,, Iost. 858. 862. Allet, Peter, von Wallis. «. 159. 229. Allins, Jakob von, genannt Rosey. 600. Alt, Sebastian, von Frcibnrg. «. 55.68.77. 82. 90. 105. 111. 119. 128. 318. Altmannöhansc», Gcorg von, in Fcldlirch. 1065, Am Banen, Jalob, von Nidwaldc». (,. 782. Ambras, Iacomasch dcl, von Curtina. 1326. Ambrosia, Thomas. 1814. Am Biihl, Peter, von Wnllis. «. 822. 655. Am Hcngart, s. Hcngart. Amiet, IV., Ziegler zu «randson. 1406. Um Lehn, NMano, von Lliccrn. U. 128. 187. 159. 171. 190. 212. 258. 286. 292. 294. 298. 301. 308. 818. 839. 347. 869. 372. 375. 879. 380. 885. 894. 404. 405. 406. 412. 418. 416. 417. 418. 421. 423. 425. 431. - II 131. 527. 1443. 1444. Ammann, Vnrihol., von Bern. I.. 1243. 1249. 1257 <^>. 1276. Ammaan, Heinrich, von Chnr. 61. Ammann, Iatob, von Lmcrn. 232. Amman», Peter, von Frciburg. L, 294. 801. Amonrs, Franz von, Gesandter von Ncucnburg. 826. Nmrhhn, Joseph, von Lnccr», «. 473. 497. 557. 561. 725. 766. 774. 775. 822. 863. 908. — I.. 1114. — H1118(2>. Amrhyn, ?ost, von Lucern. «. 370. Amricd, Kaspar, zn Wolfenschiesien. 659. Am Steg, Michel, von Walli«. L. 646. Amstem, Jakob, von Vischoftzcll. 1051. Amstciu, lV., Amman» von Uütcrwaldc». 24, Am Stnz, Ämold, von Nidwalden. U, 96. Aniulio, Cardinal, 485. A» dc» Pillen, s. Vülcn. An der Allmcnd, Hano, vo» L»ccr». «. 806. 308. 326. 357. 369. 894. 438. 451. 452. 453. 460. 465. 466. 471. 478. 484. 486. 492. 498. 503. 509. 510. 528. 526. 532. 534. 546. 548. 550. 558. 556. 557. 561. 568. 571. 718. — II 590. 618. 1138. A» der Allmcnd, Jakob, von Lucern, Hauptm. zu Nyl. 1440. A» der Halden, Jakob, von Obwalden. L. 98. 134. An der Halden, s. auch In der Halde». An der Mott, Gilg, von Schwyz. «. 686. Personenregister, Ändla», Arbogast uon, Cununenthnr zu Tobel. 915». Andres, Wilhelm, uo» Mnrten. 1424. 1427. Ancnrors, Herzog uo». 670. Angelo, Gioua»»i, Statthalter. 1299. A»gelo, Johann, lwn Lauis. 1146. 1147. 1307, Angeloch, Bernhard oon, Prior des Iohminitcr. Ordens, 915. Aügnisola, Gros Johann von, spa». Gesandter. 811. 359. 361. 372. 399. 400. 404. 405. 406. 407. 410. 412(2). 415. 413. 422(2). 424. 537. 633. 1160(2). 1161. Angmsola, Gros oon, Gnbernotor in Como. 598. 527. 1207. 1208. 1235. Anjou nnd Bonrbonnais, Herzog uon. 422. 434. 474. 516. 773. Anne, «., oon Schwyz. L. 596. Annoni, Kaufleute ans Maylaud. 563. 1268. Auuillc, d', Marschall. 565. Aplau, s. Appiano. HlppenzeNer, Georg, Uon Schwyz. 270. Appcnzhofcn, Paulus vo», bisch, constanz. Ges. 343. 367. 1003, Appiuno (de Pians), Carlo, uon Lnggarus, 1266. 1267. Appiano, Sebastian. 1267. Appiano (Aplan), Tiber, Statthalter zu Lnggarus. 1243. 1249. Apro, s. Pro. Aregger, (Hans) Lorenz, uon Solothnrn. 6. 770. 803. 854. 864. 871. 378. 908. 913. 917. 944. 952. 963. —1>915. Nicnsperg, Wilhelm uon, Abt zu Krcuzlingen. 1024. Armbrustcr, Wilhelm, uo» Rotwyl, l!, 172. Arnold, Jakob, uon Uri. d. 77. 82. 89. 90. 98. 105. 126. 128. 137. 159. 171(2). ^7. 207. 211. 219. 238. 246.253. 264. 8N6. 308. 816. 369. 425(2). 482(2). 433. 440. 444. 445. 448. 451. 455. 461. 465. 502. 525. 528. — j>127. 158. 167. 669. N21. 1287. Arrcigon, Don Carlo uon, s. Terra-Noua. Ascalon, Bischyf uon, Weihbischof zu Constanz. «65. Aschwanden, Bernhardinus, uon Uri. ll, 638. Aubespine, Sebastian de l', s. Limuges, Bischof zu. Anbonue, Freiherr uou (Franz de Lettes). 573. 626. 1877. Aubonne, Johann uon. 1358. Auf der Fluh, s. Fluh, auf der. Auf der Mauer, Iost, uo» Schwyz. «. 307. 385. 336. 352. 432. 528. 588. 559. 564. 612. 632. 738. 739. 742. 791. — I,. 1114. Auf der Mauer, Ulrich, uon Schwyz, Hauptm. zu Wul. 1440. Augicourt, Herr von, 578. Augsburg, Cardinal Otto uou. 65. 132. 263. Numale, Herzog uo», 50. 56. Aumont, d', Warschall. 783. Austria, Don Johann d'. 614. 687. 663/ Auy, Graf nnd Gräsin Uon 484. 592. 608. 641. 670. 826. Ayamonte, Graf uon, Gnbernator uon Mayland. 493, 503. 527. 602. 614. 634. 637. 1165. B Ba, IV. de, uun Lanzo. 1207. 1211. Nacciocho, Pnntasio, Fiseal zn Lnggarus. 1244. Bnchmann, Adam, von Zng. «. 744. 874. 889. 894. 895. 909. 913. 968. - I.. 1243. 1250. 1256. Bachman», Anton, uon Zug, 699. Bachmann, Beat, uun Zng. I.. 1285. Bachmnnn, Georg Carl, uon Zug. U. 917. Vachma»», Heinrich, uon Zug. K. 882. 888. Vachmmm, Iatob, uou Zug, 57. Vachmeinn, Konrad, uon Zug. C 185. — I.. 1071. Bachnmnu, Oswald, uon Zng. «. 4. 39. 55. 64. 73. 460. ^ I.. 1113. 1116(2). Vachmanu, Walthcr, uon Zug. «. 434, 518. — I.. 1285. Baden, Markgraf uou. 83. 108. 128. 843. Badis, August de. 1265. 1270. 1271. 1280. 1231. 1284. Vadis, Baptist« de, uo« Luggarus. 1241(2). 1277. Badis, Hieronimns de, 1241. Vadis, Peter Maria de. 1264. 1270. Badis, K. de, Statthalter zn Luggarus. 1149. 1243. Bagg, Jakob, nu« Liuinen. 270. Bajocchi, Andreas. 1202(2). 1203. Baldcgger, K., Vogt, von Uri. 855. Valdcgger, Sebastian, uo» Uri. «. 808. — l.. 1243. 1249. Väldi, Konrad, uon Glarns. 602. Bnldi, Michael, uon Glarns. «. 388. 601. 903. 948. — l> ?^' 851. 1285. 1289(l>). Bäldi, !>',, Landammnnn. 464. Valcrna, Franz, Prediger zu Sonders, 834. Balliana, Herzog uo». 10. Ballif, Benoite, 1397. Nallif, Susanna. 1397. Balthasar, Stephan. 1075. Nanny, Julius de, franz. Anwalt. 150. Bnnderet, Pierre. 1393. 1899. Bansn», Johann. 1898. Vanthel, Hans, uon Waldsee. 20. Vnrbaro, Francisk de, ucnctiau. Gesandter. 669. Barbas, Man, 1856, Barbcrio, Jakob. 1264. Barbier, Christoph. 1368. Baicnfels, IV. uon. 259. Barett», Ioha»» Maria del, uo» Lolla. 1202. Bnrilliet, Bernard. 1880. Barnaba, Franz, Apotheker zu Luggarus. 1148. 1231. Barral, Frnufois, uo» Iuerdon. 1411. Bnrral, !>'., Landschrciber uo» Auerdon. 1412. Barazzo, Baratzelli, Baratz, Andreas. 1256. 1257(2). 1264. Bärri, Konrad, uon Schasfhai,scn. 6. 289. Personenregister. Barschns (Vnrzo). 1212. Vartholonnins (Spieß), Abt von Pfäfers. 1080. 1084. 1085. Bnrtli, Convcntnal zu Engelberg. 1451. Bartolini, «. 1243. Barzo, Balthnsnr. 815. 1199. 1208. 1212. Basel, Bischöfe von: Iotob Christoph. 678. 679. 727. 80». Kaspar. 717. Melchior, 83. 37. 477. 811. Philipp. 811. 812. Bllssis, Fabian de, von Lanis. 648. Nastie-Lullin. Herr de la (»aspar von Genau), s«""»- Gesandter. 759. 764. 778. 781. 797. 8U0. 814. 844. Bllsto„, Hans. 1290. Näh, Wilhelm, Gesandter von Constanz. 951. Bnuld, Lunise. l868. Baume, de la, Cardinal, Lrzbischof uon Bcsnncon. 728. 804. 948. Bnnmgartncr, Adrian, uon Bern. 6. 285. V«,z, Jacques. 1372. Ncatns (della Port«), Bischof uon Chnr. 326. 335. 336(2). 888. 340. 348. 349. 352. 854. Beaufort, Gonoain von, genannt von Null, s. Noll. Bcansire, Fran^vis. 1392. 1401. Bcccnria, «. von. 515. 519. Begendet, Martin. 1318. Bekenstein, Lienhard von, von Augsburg. 1060. Belcr, Beat, uon Echwyz. 821. Bell, Peter del, 1298. Bcllia, Domiuik, von Vesazio. 1283. Nelliüure. Johann oon, Herr zu Hautefort, s. Hautefort. Belli«urc, Pompouius vo«. franz. Gesandter. 149. 309. 310. 314. 344. 353 856. 360. 862. 366. 378. 374. 877. 379. 334. 390. 397(2). 399. 401. 404. 406. 410. 412. 415. 420. 422(2) 4?7 481. 434. 444. 455. 464. 474. 506(2). 5«9( ). 588. 548.'549. 556. 565. 575. 616. 633. 634. 644. 652. 659. 680. 789. 366. 882. 949. Velmont oon Rikenbach, Jakob, uon Schwyz. «. 588. 638. - I.. 1292. 1293. 1312. Benaglm, Michael. 1258. Bcncdict I. (Knecht), Abt zu Ittingen. 1028. Ve>M, Oswald, uon Zug. N, 64. Bcugger, Thomas, oon Bremgarten. 253. Bcuoit, Binceuz, Scndicr, burgund. Gesandter. 573. 629. 639. 653. 673. 708. 757. 773. 855. B°»z, Lipp, zn Schlntt, 1040. Berchihnit,, Peter. «, 494. ^"ger, Dicbold, oon Straßbnrg, 274. ^"li„, Kaspar, uon Rurschach. 97. Beruey, Picire. 1898. Vmchauscu, Herr uon. 5. Bernhausen, Wolf uon. 987. 1010(2). IN49. Bcrold, Stephan, uon Nallis. «. 655. Beroldingen, Iosua von, uon Uri. L. 13. 24. 29. 39. 43. 45. 47. 111. 119. 145. 171. 212. 231. 238. — 11,247. Beroldingen, Konrad von, Landschreibcr zu Laut«. 1179. Beroldiugcn, Sebastian von, Lnudschrciber zu Lauis, 1143. 1179. 1181. 1185. 1219. Berthclier, Philibert. 426. Vcrtschi, Clemens. 89. Bertschi, Loren;. 89. Bcrtschi, Nudi. 97. Bcsnnson, Crzbischof von, f. Baume, de !a. Vesazio, Peter Maria von. 1198. Bcßler, Jakob, Wirth in Bellcnz. 1823. Beßler, Kaspar Roinanus, von Uri. 6. 744. Bcßlcr, Magnus, von Uri. «. 98. — I.. 1167. 1163. Beßler, «. 465. 469. 1195. Betschart, Hans, uvn Schwyz. 6. 770. Betschart, Jakob, oon Echwyz. 6. 178. — I.. 1432(2). Betschart, Lconhard, uon Schwyz. L. 894. — l,. 1432. Betschart, Lconhard, Bogt zu Paradies. 1040. 1041. 1042. 1045. 1046, Betschart, Rndolph, uon Schwyz. I.. 1269. 1285. 1236. Bettez, Auto,,. 1425. Bewyl (Beunoyl), Herr no». 1128. Ninuchi, Kaustcnte i» Maylaud. 1268. Bidcrbosten, Nitlaus, von Nallis. U. 655. Biedcrnmnn, Rndi. 1124(2). Bieri, Hans »ud Heini, uon Schangnnn. 494. Bikart, Hans, von Bern. ll. 494. 497. Binaggio, Biuntsch, Ninetsch, Johann Jakob. 1818(5). 1817. 1318. 1319. Binder, Christoph, Kirchherr zn Stanz, 369. Bingg, Anton, von Liuinen. 1198. Nioley, l>'., von Lausanne. 1357. Billich, Herr v»n. 1360. 1368. 1412. Biragll, Cardinal von, Großcanzlcr. 659. 790. Vircher, 1^'., Schultheiß uon Luzern. 32. Birchcr, Heinrich, oon Luzcrn. «. 353. 875. 885. — >>1444. Birchs, Melchior, von Unterwaloen. 798. Bischofszcll, Pröpste von! Hieronimus (»yd) 967. 974. 996. 1020(5). 1021(2). Johann Jakob (Blaarer). 916. 1020. 1021. Bisling, Wendel, uon Lucern, U. 394. Vissa, Giovanni dclla. 1296. Blaarer, Dicthelm, Vogt zu St. Ursiz. 806. Binarer oou Warteusee, Hans Jakob, Propst und Weihbischof. 916. 1020. 1021. Binarer, Ital Haus, Vogt zu Rorschach. 90. 117. 1440. Binarer, Kaspar. 88, Personenregister. Maser, Melchior, von Schwyz. I.. 1432. Blösi, Fridolin, von Glaru«, I.. 1432. Bläst, Ludwig, von Glarus. I.. 1432. Blaß, M. 345. Blatter, Peter, von Nallis. «. 229. Blottmann, Gabriel, Abt zu Engelberg. 1450. Blenio, Johann Maria. 1206. Bleuler, Hans (Ulrich), von Zürich. «. 544.— I.. 1054. 1067(2). Blum, Georg. 1067. Blum, Hans, von St, Gallen. L. 294, Bliintschli, Jakob, von Zürich. 19. Bobbn, Ascauius, Großprior im Piemont. 669. Boccardier, Pierre. 1392. 1398. Bocchctti, Batha. 1834. Bochsler, Infob, von Dictikou. 1102(2). Vodmcr, Hans, von Appenzcll, C. 897. 408. 426, 431, 501. 512, 514. 588. 546. 572. 588. 598. 621. 644. 651. 661. 673. 740. 780. 835. 873. 882. 903. —^1061. Bodmer, Hans, Landschreiber zu Baden. 1039, 1088. Nodmer, Hans Heinrich, von Baden. 669. Bodmer, Heinrich, von Baden. 1038. 1045. 1048. 1088. Nodmer, Kaspar, von Baden. 1088. 1096. Bodmer, Ulrich, Stcinhancr. 1416. Bogliono, IV., Priester. 1318. Botti, Blllthasar, von Schwyz. U. 569. Botin, Anton. 1894. BoNn, Johann Jakob. 1313. Bollens, Pierre, von Provence. 1895. Bollwyler (Poluilliers). von, Oberst. 48. 49. 51, 52. 53(2). 54. 55. 58. 62. 66. 71(2). Zgi^ Bollwyler, Freiherr von. 910. Bologna, Anton, von Luggarus. 1258. Bologna, Johann Anton. 1263(2). Bolsinger, Haus, von Zug. K. 145. 159. 171. 180. 246. 267. 274. 279. 286. 292. 298. 308. 422. 444. 504. 580. 532. 613. 646. 710. 729. 851. — II1116. Bombasce, Marti«, von Chnr. 1218. Vonnportis, Julius de, Priester. 1236. Bonel, Statthalter, von Riaz. 352. Boner, Peter. 1248. 1286. Bonesann, Joseph. 1209. Bonstctten, Herr von. 2. 1427. 1428. Bonstctten, Andreas Moll von, Herr zu Sar. 391. Noustetten, Iost, von Zürich. «. 837. 875. 948. -I>1440. Bonvalet, IV. 1360. Bonvillars, Francois von. 1411. 1413(2). Bonzanigo, Johann Anton. 1328. Bonzauigo, IV., Statthalter. 1334. Bornoz, Jacques. 1374. 1375. Borromäus, Cardinal. 118. 121. 127. 268. 326. 348. 381. 386. 387. 394. 417. 420. 446. 457(2). 460(2). 469. 479. 480. 481. 510. 618. 645. 681. 758. 757. 775. 787. 788. ?95. 810. 813ss. 814. giß. 834 g^y 1171^. 12II. 1221- 1222(2). 12?3<2). 1268. 1272(2). 1273. 1274. 1311. 131?^>- 1318. 1319. 1321. 1323. 1328. 1829. 1832. 1335. 1»2s. Borromäus, Graf Johann Baptist», von Aronci. 618. 620. Boschctto, Baptist«. 1256(2). 1257. Boschctto, Johann Anton. 1258. Boschctto, Lucretia. 1256. 1257(2). Boschctto, s, auch Rosso. Bossard, Hans, von Zug. 6. 698. 872. Bosso. Marc Anton, spcm. Gesandter, 93, 129, 174. 178. 192. 195, 202, 212, 213. 223. 224(2). 226. 245. 249(2). 250. 258. 261. 269. 276. 293. 299. 311. 344. 1146(2). 1147. 1148. 1149. 1151(2). 1158. 1159. 1208. 1309. Bötschc, Hanptmann, von Wuppeuau. 1003. Bottcus, Herr von. 1869. 1370. Bouillon, Herzog von. 81. Bourbon, Cardinal Carl von. 863. 868. Vonrbou, Fürsten von. 789. 863. Bourbon, Heinrich von, Prinz von Cond«, s. Cond«, Priuz """' Bonrbon, Maria von, Herzogin zu Longucuille, s. Longueoiüc, Herzogin von. Bourgeois, Llnude, Statthalter zn Grandson. 1887. Bourgeois, Philibert, Linzichcr. 1410(2). Bourgeois, Sebastian, Commissär zn Grandson, 1353. 1380(1- 1882. 1886. 1887(2). 1400. 1407. 1414. Bourgeois, IV,, Schreiber zu Grandson. 1407. 1408. Bonrqnin, Billard. 1418. Bovcy, Statthalter zn Mnrten. 1429. Noznlli, Anton, von Marchirolo. 1210. Vraderuant, IV. 473. Nrallion, Herr von. 882. Bräm, Hans, von Zürich. «!. 621. 697. Brämwald, IV., Redner von Zürich. 272. Brand, Bernhard, von Basel. 6. 220. 309. 318. 339. 353. 376- 423. ->j1«86. Brandenberg, Beat, von Zug. L, 601. Billndenberg, Beat Jakob, von Zug. 6. 623. — I.. 1088. Brandenberg, Hans, von Zug. L. 814. Brandenberg, Intob, von Zug. «. 762. 837. 843. 859, 864. 866. 882. 884. 902. 948. Brandenberg, Martin, von Zug. L. 952. Braudenberg, Wolfgnug, von Zug, 6. 388. 897. 405. 423. 423. 519. 536. 546. 558. 561. 566. 571. 575. 588. 591. 592- 609. 616. 627. 682. 695. 706. 724. 727. — I.. 1071. Brandenburg, Markgraf von, 9. 44. Brandenburg, Markgraf Albrecht von. 259. 399, Brandeubnrg, Markgraf Johann Georg von. 785. Brandts, Herr von. 1354. 1357. 1359. 1871. Personenregister. Nrandli, Hauptmllnn. 1073. Niantschen, Peter, uon Nallis. 6. 655, Brenneisen, Luz, von Rotwyl. 6. 159. Brissac, Herr vo». 52. Nrissac, von, Marschall. 266. Vrittigny, Herr von. 1371. Nntzius, Baptist«, Statthalter ,n Luggarus. 1243^. Nroccho, Alexander, Statthalter, 1179. 1181. 1206. 1210. Broccho, Hans Jakob, Fürsprecher. 1187. Vroccho, l'i-, Ludwig. 12N5. 1218. Broggiui, Paul, vo» Appiano. 1205, Nroglw, John»» Jakob. 1817, 1318. Bromwyler, Herr von. 821. Nrowifche«, Peter, s. Brautschen. Brugnro, Commissär. 1229. Vrügger. Haus, uou Nri. «, 39. 43. 45. 47. 68. 82. 149. 194. 27«. -„ 20. 24. 32. 41. 131. 149. 192. 204. 209. 409. 427(2). VniMuo, IV., nou Lampione. 1209. Nrugulia (Mariot). Nuoia, «°» Luggarus. 1250^. 1259. 1264. Vrummm, Iosua, aus dem Togge«b»rg. 316. Brüinsi, Eberhard, vo» Schaffhausen. 989. 990. Nnm, Bonaoentnr» «°n. von Basel. «. 90. 128. 137, 145. 159. 171 185. 203. 206. 208. 209. 212. 238. 246. 267. 274. 279. 287. 331. 336, 352, 702. 713. 715. 754. 756. 768. 770. 780. —II 811. 1036. Wrun, Daniel, Stadtlnufer uon Vadcn. 1201. Brunnen, zum, s. Zum Brunnen. Brunn», Beat, uon Schaffhansen. « 317. 837. Brunner, Gabriel, von Glarus. t>. 766. 837. Wrunner, Iatob, von Kühnacht. 1445. 1448. Brunner, Nikiaus, von Bremgarten. 1134. Brunner, Petermann, von Solothnrn. ll, 837. Bruno, IX. 1308. , Bruno, Decan. 1332. Grünster, Adam, von Kammerstein. 389. W»beuhufeu, Melchior uon. 101, Bucanus, Wilhelm, Prediger zu Iuerdon. 1409. Bücher, Heinrich, vo» Obwalden. «. 518. 648. Wucher, Jakob, uon Freiburg. I.. 1378. Sucher, Martin, von Schnffhausen. «. 346. 518. - I.. 1235. Wucher, Wilhelm, uon Freiburg. I.. 1378. Buchhorn, Haus, Prediger, 1016. Wuchmann, Hans, uon Nömerswyl. 1448. Wuchmllun, Johanne«. 1433. Wuchinann, Melchior, zu Pfyn. 986. W»chsli, Caspar, uon Nidwalden. «. 317. Wueil, Ludwig de, Bischof zu Nenle. 669. Wuggin, L»d>uig, uou Schasshausen. 6. 770. Wühl, am, s. Umbühl. Bühler, Nlllthasar, uon Schmu,;. I.. 981. Bühler, Gilg, uon Schwy;. «. 609. Bühler, Leunhnrd, uon Schwy;. «. 126. 171. 432. Bühler, Melchior, von Schwyz. «. 185, Bühler, Sebastian, vo» Schwyz, «, 838. 854. 888. 903. 918. Bühler, IV., von Schwyz. 64. Nuldct, Dominit, aus Bünden. «. 913. Wien, an den, Niklaus, aus Nnilis. «. 229. Bullinger, Meister Heinrich, von Zürich. 175. 179, 347. 1281. Bundschin, Fähnrich, von Livinen. 1198^). Bünti, Hnns, uon Nidwnlden. «. 9. 55. 126. Vünti, Othmar. von Lngelderg. 1445. Buol, Paul, ab Dauos. N. 146. 159. 172. Vuomompagno, Lardinal, 510. Buren, Hans uon, von Bern, 6. 722. 949. 956. 963. Buren, Hans Jakob von, Prediger ;n Altstättcn. 977. Buren, Konrad uon, uon Unterwalden. I.. 1293. Bürger, Kathariua, uon Bellen;. 1303. Bürglcr, Hans, Wirth in Mcllingen. 1184. Vürgler, Melchior, uon Schwyz. 6. 451. 564. 572. 638. 657. 668. 693. 698. — l.. 1243. Nurgo, Achilles. 1295. Bnrgo, Andreas, Priester in Bcllenz. 1827. Burgo, Camill, uon Bellen;. 98. 99. 127. 169. 405. 427. 444. 459. 488. 1304. 1314. 1822. Nurgo, Hector, Fiscal zu Lauis. 1209. 1328. Bnrgo, Hieronimus. 1295. 1303. 1304. 1305. 1307. 1308. Burgo, Johann Jakob. 1312. Bnrgo, Octauian. 1310. Burgo, Tiber. I294(l). 1812. 1313. 1315. 1322('». Bnrgo, Vanct, Meister. 1308. Nurgo, IV., Stadtschreibcr zu Belleuz. 1311. Bürlin, Vespasian, uon Färris. 1211ss. Bürnct, Pierre. 1854. Bürnet, «., 1352. Burrach, Felix, uon Unterwalden. 567. Busatn, Zacharins, uon Lampiglione. 1206. Nnsia, Bernhard vo» Meudris. 1233. Pussi, Landeshauptmann von Sargnns. 1075. 1077. Vusst, Heini, uou Glarus. 578. Bussi, Melchior, von Glarus. 1072. 1082. Bussia, Sebastian. 1232. Buther, Blaise. 1401. Bütterich , Nr., aus Württemberg. 586. 704. 731. 783. 803. 821. Buzio, Johann Jakob, gcu. Fuyn, von Bellenz. 1313('). Buzio, Sebastian. 1817. 1318. Byß, Urs, uon Solothur». «. 346. 461. 478. —I.. 1243. 1252. 7" Personenregister. Cabanis szen Gaffincn), Hans de, von Wallis. 6. 655. Labelien, 11s. Leunhard 915. Cada, Peter del, von Morco. 1204. Cadaplnno, Mnrti» de. 119ü. Calameti, IX., Lomnnssär. 1386. 1387. Lnlderiu, Johann Angela, aus Basel. 424. Caldriui, Handelshaus in Maylnnd. 567. 1213. Laiistria, Bernhordino, gen. Malagis, von der Treiß. 1219. Callet, Pierre. 1398. Calligari, Christoph. 1190. 1210. Calligari, Johann Anton, uon Porza. 1198(2). 1194. 1199, 1208. 1209. 1210. Calligari, Martin. 705. 711. 719. 721. 731. 745. 752. 759. 1196. Calmona, Anton, span, malständ, Abgeordneter. 305. 578. 1191. Calmona, Cardinal. 504. Calusius, Lndwig Nitlaus, savouischer Eecretär. 670. Calui, Mnrimilian, mahländischer Commissär, 1165. Camp, Nitlans du, Senator in Burgund. 621. Cmnpofort, Gros von. 496. Lamncius, Albrecht, uon Lauis. 135, Camucius, Andreas, uon Lauis. 1224. Camucins, Fülnanus, von Lanis. 1224. Camucius, Franciscns, uon Lauis. 1224. Cauessa, Prediger in Bünden. 1278. 1279. 1301. 1302. 1303. 1305. Canistus, Nr,, in Freibnrg. 902. Lauisius, Peter. 403. Canotta (Zuanotti), Bartholomäus, s. Zemma. Capablc, IV. 1412. Capelli, die 1811. Cappo, Autouio, Meister. 1297. Capre, Haus Peter de. 1262. Caraffa. Cardinal. 10. 27. 54. 408. Cnraffll, Don Antonio; 10. Cnrignano, «ras von. 53. 153. Carli von Hohentirchen, Gregorius, aus Bünden. U. 322, Carli, Hans, von Melliugc». 1135. Carliu, Hicrouinuls. 476. Carli», Paris Carlo, uon Lauis. 1209. Carlo, ssischer uon Bissoue. 1214. Larnwrin, Christoph, aus Intrn. 1258. Carnovnl, Joseph, von Lanis 1198. 1199(2,. 1205. 1208. 1235. Caion», Dominicns uon. 1208. Cäsar, Julius. 146. Casella, Georg, von Carona. 1198. Casimir, Herzog, Pfalzgraf bei Rhein. 581. 582(2,. 585. 586. 587. 589^. 593. 603. 606. 621. 625(2,. 627. 628. 629. 639. 640. 641. 653. 658, 704. 722. 734. 783. 803. 821. 883. 845. 902. 908. 909. 962. Cassiua, de, Gebrüder. 1196. Castagnola, Michael uon. 1201. Castauea, Andrea Carlo. 1203. 1204(',. Castanea, Bernhard von, uon Lauis. 788. 1221. Cnstanen, Johann Augelo Maria de, Propst. 394. 1222 fi. Castanea, Johann Anton. 1203. 1204 (',. Castanco, Vincenz, Fiscal zu Lauis. 1181. 1195. Castelberg, K., Hauptman» aus Bünden, 452. Castclberger, IX., Landrichter. «. 788. Castel-Nuovo, Baptist de. 1204. Castoldi, IX., u°» Mauland. 1201. Castorio, Hicrouimus. 1206. Castorio, Iohau« Maria, Nedner zu Lauis. 1198. 1215. Castorio, Margaret!)». 1196. Castro, Simo» de, s, Simon. Ccberg, Hans, uou Schwyz L. 262.— I.. 1432, — II Ccberg, Ulrich, von Schwhz. 6. 428. 870. Ccberg, IV., Liculeuaut, von Schwhz. 6. 712. Ccberg (Zieblcr), IX., Lieutenant, uu» Schwyz. U. 763. Ceuotti, IX. 1206. Cezio, Nicola de. 1296. Chnbv, Wilhelm Franz, savoyisch. Gesandt., s. St. Iatob, Herr °> Lhallant, Clande von, aus Savohen. 669. 797. Challaut, Grafin IsnbeNa u. Philibeita uon. 595. 608(2,. 826^- LhnNaut, (^raf Reinhard (Reimt) uon, nus SllUoheu, 153. 5^"' 608. 641. 826. Cham, Bernhard uo», uou Zürich. L. 105. 111. 119. 128. 137, 143. 145. 159. 171. 180. 191. 199. 206. 212. 288. 24«> 253. 257. 267. 273. 279. 286. 292. 294. 298. 309. 314- 318. 831. 339. 358. 364. 376. 888. 395. 398. 408. 413. >M, 418. 421. 422. 425 (2>. 433. 486. 444. 447. 455. 461. 466. —sl 121. 148. 161. 163. 182. 204. 212. 224. 2»2. 239. 247. 8?2. 334. 371. 998. 1004. 1024. 1027. 1^' 1077. Chamblo», Clande. 1894. Lhnmbrier, Benedict, Schaffner zu Neuenbnrg. 51, Chambricr, IX., neueuburgischer Rath. 822. Champart, Iohaun, 1409. Chllmplhtc, b^raf uon, s. Vergy, Herr uon. Chappuis, Bernhard. 1852. Lhappuis, Iacqncs. 1392. 1394. 1417. Chappuis, Johann. 1359. Charule, Fiorbeline. 1201. Lhlltillon, Admiral uon. 506. Chntillon, Herr von. 670. Chaussin, Markgraf von. 669. Chavanel, Clande. 1405. Chevalier, Clande, Gerichtsschreiuer zu Orbllch. 1363. Personenregister. Chevalier, Etienne. 1349. Chevalier, Paul, von Genf. «. 857- —II 315. Chevron, Herr von, s. Billette, Michael von. Theure«, Herr von. s. O.-R.: Cheyres, Herrschaft. Chine, Augnstin del, von Bellenz. 1300. Chinaulz, s. Kenel, Jakob. Christen, Elias, von Nidwalden. L. 775. 878. Christen, Ioder, zu Engelberg. 1448. Christoph, Abt von Pcrcrichausen. 468. Christoph (Silbercisenl, Abt von Wettingen. 1109. Chor, Bischöfe von: Veatn« (della Port»). 326. 335. 336(2, 388. 340. 348. 349. 352. 354. Lucin«. 387. Thomll«. 326. 335. 336(2). Ciaretti, Lorenz, von Luggarus. 1291(2,. Ciarelti, Vc«pnsian. 1264. Cima, Johann Dominit de, genannt «e. 1313.1316(2). 1317 (». 1318. Clade, Frnn, zn Lnggarus 1275. Clüu«, Uli. 1340. 1342. Clan«, Nalthard. 1415(2). 1416(2,. Clmiso, Antonio del, Schreiber zu Laui«. 1205. Clavel, Claude. 1352. 1361. 1363. Clement, Han«, von Tschcrliz. 1375. Cler, Wichel, von Romainmotier. 1362. Cler, «., zu Orbach. 1369. Clcrici«, Franz de, Zöllner zu Bellenz. 1326. Clcrico, Martin, von Chur. 455. 462. Clervaut, Herr vou. Gesandter des Königs von Mvarra. 893. Clery, Hauptmann und Oberst, von Freiburg. 45. 258. 304. 1417. 1418. 6lery, Franz von. 1387. Klery, Petermllnn von. Ritter, von Freibnrg. «. 198. 28.. 294. 298. 302. 309. 331. 339. ->I 204. 245. Codeca, Anton de. 13N4. Codcnburg, Ladenburg, Codeburgo, von, Familie. 1316. T°denburg. Camill von. Statthalter zu Bellenz. 1297. 1303. K°°eubnig, Hierouimu« von, von Bellenz. 1302, 1306. 1823. Codenburg, Tiberius von. 1302. 6°d°, «., au« Bellenz. 1313. Eignet, Herr von, franz. Ambassador. 67. 88. 89. 93. 101. 108. 106. 107. 115. 116. 119. 129. 131. 139. 145. 146. 151. 164(2). 17«. 173. 175<2> 178. 180. 1«2('>. 132. 202(2). 203. 204(2). 208. 211. 215(2). 216. 218(2). 219. 220. 222. 224(2). 227. 229(2). 281. 271. 275. 6°linn>,, Admiral de. 220. 499(2). 5<,l,. 563. 6°»ier, Claude, Propst zu Balendys. 608. ^°ll°», Claude, von Provence. 1395. ^«"befort, Herr von. 271. Combe«, Clande de«. 1393. 1398. Combes, Iohau» de«, Müller zu Giandson. 1380. Combrcmont, Frau von. 851. Como, Bischof von. 105. 111. 121. 618. 681. 834. 347. 943.— S, auch Nolpe, Johann Anton. Conde, Prinz von. 2N6. 207. 209(2). 210. 215. 216. 220. 222. 229 231. 241. 244. 266. 397. 399. 407. 409. 412. 413. 422. 547. 550(2). 552. 553. 555. 565. 578. 576(2). 577. 582. 533. 584. 585. 586. 587. 589(2). 598.621.704.789. Consilien,«, Cardinal. 99. Constautinopel, Patriarch von. 187. Constanz, Bischöfe von: Han« (von Lnnden). 5. 1053. Herrmann. 996. Konrad. 1449. Marcus Sittich, f. Sittich. Conti«, au« dem Bcltlin. 1322. Cordier, Johann. 1352. Cordua, Ferdinand von, Guoeruntor, s. P.-R.: Mayland. Cornct, Melchior, von Freiburg. 6. 569. Lorreuon, Herr von. 1403. Corticicwca, Johann Jakob de. 1202. Cortina, Albertino della. 12«8('>. Lotn, Pompoum«, Cardinal. 520. Cotten«, Herr von. 49. Loudrc, de la, fran^. Gesandter. 208. Cousin, Clouoo. 1391. Crettaz, Kaspnr de, nus Wnlli«. «. 229. Criuclli, Alm«. 1205. Crivelli, Heinrich, Fi«ml. 1181. 1218. 1225. Criuclli (Cribello), Ioh. Anton. Malcftzschreiber. 1181(2). 1182(2). Crivelli, Ludwig, von Laui«. 1203. Crivelli, Pompouin«. 1206. Lroce, Bcruhardin della, Bischof von Como, 212. Croce, Johann Andrea della, Priester von Riva. 1221. Croce, Johann Anton della, Priester von Riva. 1221. Croce (zum Kreuz), Pompes»« della, span. Gesandter. 445. 475. 498. 499. 504. 507. 527. 531. 584. 542. 546. 549. 571(2). 572. 573. 587. 593. 609. 613. 614. 624. 634. 637. 641. 643. 649. 668. 673. 678. 689. 725(2). 7^. 77g. 774 77g. 804. 833. 840. 844. 851. 855. 859. 861. 870. 891. 910. 957. 963. 1150. 1153. 1162. 1163. 1164. 1166(2). ^7 1185. 1209. 1258(2). Croir,, de la, savoyischer Gesandter, s. Lambert, Ioh. Kasp. Lroix, la, Miau« von, franz. Ambassador, s. Orbais, Abt von. Crotto, Meineta del. 1257. Cruce, Snncta, Octauiu« de, Bischof zu Ccrvia. 669. Euche, Madelcine. 1409. Cnrioni, Leo. 904. Lusll, Hierouimu«. 1315. Personenregister. Cusll, Petrin del, Notar zu Bellenz. 1296. Cya«, «. 101. 1157. Cysllt, Rcnward, Stadtschreiber von Lucern. L. 615. 619. 655. 669(2). 670. 682. 786. 918. — il 204. 675. Cyser, Florin, von Como, 44. D. Dqchsclhofer, Vincenz, von Veru. «, 784. 792. 796. 800. 807(2). 815. 822. 850. 891. 903. Dagon, Anton. 1380. 1386. Dagon, Johann. 1400. 1409. Davcsco, Johanna de. 1206. Davon, Christoph, in Basel. 624. 628. 672. Defferino, Nicola, von Valcallo. 1233. Degen, Martin, von Schwuz. U. 73. 314. 486(2). 501. 529. 583. 566. 618. 824. 857. - I,. 981. 990. Degen, Melchior. 1308. 1315. Degen, IV., Hauptmanu, von Schwhz. 63. Degenscher, Niklaus, von Solothur«. L. 97. Degenscher, Wolfgang, von Eolothur». «. 803. 954. 956. 957. 963. — I.. 1227. Dek, Lucius, von Chur. 497. 517. Dellathur, Aloysius, maylaud. Ges. 578. Dettliug, Daniel, von Schwyz. l,. 1072. Dettling, Hans, von Schwyz, 435. Dettling, IV. , von Schwyz. 59. Deutsche Kaiser: Ferdinand l. 172. 248. 318. 414. 854. Karl V. 18. 146, 161. 319. 399. 663. 728. 835. Mazimilian II. 32. 312, 318. 819. Rudolph II. 671. 733. 835. Sigisnumd. 248. 259. Dießbach, Bcnedict von, von Bern. l,. 1178. Dießbach, Christoph von, von Veru. l,. 1414. Dießbach, Gabriel von, Herr zu Vaucluse. 1889(2). Dießbach, Georg, von Freiburg. U. 601. 605. Dießbach, Hans Nudolph. I.. 1406. Dießbach, Nitlaus von, von Bern. 6. 105. 111. 119. 128. 137. 145. 152. 159. 165, 171. 180. 191. 199. 204. 206. 208. 209. 327^. 853. 878. 555. 702. 706. 713. 766. 770. 775. 780. 792. 796. 800. 815. 825. 826. Dießbach, Wilhelm von, von Bern. 1414. Dießbach, Junker von, 699. Diethelm (Blaarer von Warteliste),« Abt von St. Gallen. 72, 100. 205. 993. DU, Hans. 1344. Dillier, Bartholomäus, Neibel zu Engelberg. 1448. 1451. Dillier, K., 1446. Diseg, Hieronimu« von. 1296. Dissey, Herr von, span. Gesandter. 18. Dolder, Balthasar, von Glaru«. l,. 1432. Dolder, Gabriel, von Glarns. N. 478. Dolder, Intob, von Glarus. «. 566. Dominicus an der Treiß. 1198. Dominicus von Corona, s, Carona, Dom. Dominicus von der Durrenmiihle. 1197. Donada, Anton della. 506. Donada, Neruhardin della, 1263. Donada, Franz, von Luggorus. 1267. Donada, Johann Anton della. 1263(3). Donada, Peter della, 1266. Donada, Philipp delln. 1263. Donada, della, Familie, 1256. Doppeustein, Sebastian, von Basel, «, 105. 111. 119. Nörgler, Wilhelm, von Haslach. 1059. Doria, Andrea, in Genua. 1147. Dornbusch, Elisabeth, Priorin zu Villiugen. 1045(2). Dorth, Frauz, aus Sargans. 1076. Du», Haus Intob. 1428. Dub, Jakob, von Murten 1429. Dullitcr, Ulrich, vou Luzern. «. 1. 4. 23. 64. 66. 438. 44?' 675, 697. 820. 824. 832. 839. 844. 852. 878, 884. 639- 894(2). 917.— I.. 1072. 1285. —»61. 814. 1081. N6?. Dumaine, Benoit. 1890. 1392. 1399. Dunus, Thaddäus, Erzpriester zu Luggarus. 1274. Dürler, Joachim, von Uri. L, 411. Dürler, Kaspar, vou Uri, Laudschreiber. 1055. Dürr, Michael, von Solothur», L. 185. Dürr, Nitlaus, vou Basel. 6. 478. Dürst, Samuel, von Glarus. 6. 569. Dus, Peter, von Uri. U. 97. G Eberhard, Balthasar, von Schwhz. 6. 673. 715. 738. 742. 782.- I.. 1292. 1293. Eberstein, Graf von, 259. Eberstein, Graf Otto von. 1011. Ebcrstein, Graf Wilhelm zu. 48. Effinger, Hans Heinrich, zu Brngg. 987(2). Effinger, «., 450. 1128. Egger, Hans, zu Frmienfeld. 1030, Eggmann, Peter, von Uttwyl. 1011. Egli, Kaspar, von Lucern. U. 306. 347. 351. 355. 357. 272. 375. 379. 880. 884. 385. 394. 404. 406. 412. 421. Egli, Kaspar, von Lucein, Statthalter zu Baden. 1087. Ehrcnberg, Junker Hans von. 408. Ehrler, Hans. 281. 233. Eich, Nitlaus im, Landeshauptmau» von WaNis. 229. Eichbach, Amman» zn Küßnacht. 308. 316. Eichholzer, Leodegar. 907. Personenregister. Eichhorn. Jakob. 1108. Eichhorn. Meinrad, Pfarrer zu Sarmenstorf. 1129( >. Einsiedeln, Aebtc: ^ ^. „,_ Joachim (Eichhoru). 196. 197. 199. 201. 2°2. 2«,.. 21«. Ulrich III. (Wttwyler). 902. 943. Erharr. Iost, oon Luccru. «. 605. 609. 630. Elbs, Hans Kaspar, oon Basel. 904. Elbs, Leonhard. von Basel, 904. Elnicr, Hans, von Mnrus. 6. 657. Elmer. Heinrich, oon Glarus. «. 428. 838. 869. - I.. „8. 1178. Elschingcr, Hans. 1342. Elsener, Hans, oon Zng. «. 631. 698. Eisener. Elsiuger, Hemrich, von Zug. «- 257. 368. 413 4,. . 478 482 497. 585. 789. 742. 764. 770. 784. 79b. 803. 833. 841. 875. 912. - I, 069. 1287. Elsener, IV., Hauptmann, von Zug. L. 954. Elsiuger. s. Elseucr. Emnnncl Philibert. Herzog oon Saooyeu. 53. 152. 177. .. 285. 298. .09. 364. 473. 576. 594. 671. 673. 740. Erlach, Burlhard oou, uo« Bern. 1134. Erlllch, Iohauues oou. oou Veru. I.. 1227. Erlach, Ludwig oon, von Bern. «. 948. 963. Erlach. Petermauu oou. oou Bern. «, 364. - ,! 1397.1402. 149». Erlach, Wulfgang oon, oon Bern. «, 4. 3. Erlach, K. «on, von Bei». 207. Erler, Georg, von Lchwyz. «. ?44. Enuyl, Haus oon, von Obwaldcn. 717. Erzli, IV., Schultheiß zu Kaiscrsluhl. 1092. Escher. Gcrold. von Zürich. «. 713. 754. 768. 823. Band 4, Abtheilung 2. Escher Hans, von Zürich. «. 766. 780. 784. 860. 876. 886. 891. 907. 912. Escher, Hans Bernhard, Eonuentnal zn Nheinnu. 1027. 1028. Escher, Haus Konrad, vo» Zürich. I>. 1088. —>j 1489. Escher, Haus Luz, oon Zürich. 6. 886. 338. 352. 697, 718. 763. 770. — I.. 1071, Escher, Johann, oon Zürich. L. 4. 8. 18. 82. 87. 90. 105. 111. 119. 128. 137. 159. 171. —jj 34. 36. 42. 83. Escher, Kourad, oon Zürich. «. 317. 846. 368. 487. 540. 546. 555. 556. 562. 566. 572. 576. 585. 594. 597. 001. 621. 627. 639. 651. 697. — I.. 1088. Escher, März, von Zürich. «. 80. 73. — I.. 1071. Espcrnon, Herzog von. 790. Estünger, Hans, von Basel. L. 24 89. 48. 55. 67. 77. 82.97. 105. 111. 134. 137. 145. 159. 171. 180. 199. 203. 206. 208. 209. 212. 246. 257. 274. 279. 292. 298. 399. Eulticis, Herr d'. 608. F. Fabri, K., Meister, oon Lnggarus. 1259. Fagnaui, Geschlecht zu Mayland. 1221. Fnguano, Earlo de. Propst zu Torello. 1221. Fnguano, Hieronimus dc. Priester. 1211. Fall, Hans, Meyer von Aernen. 688. 694. 699. 702. 706. Fält, Kaspar, oon Baden. 1091(2). Fält, Kaspar, oou Freiburg. I.. 1414. Fält, Katharina. 1422. Falkner, Beat, von Basel. L. 73. Falkner, Heinrich, von Basel. «. 74. 77. 180. 199. — >j 746. Falkner, IV., Stadtschreiber von Basel. 239. Farcllus, IV. 33. 35. Faruesius, Eardiual. 127. 485. 510. Farnh, Hans Heinrich oon, von Biel. L. 594. Fäsch, Hans Rudolph, oon Basel. L. 267. Fäsch, Hieroninms, oon Basel, tt. 823. Fäsch, Remigius, von Basel. L. 628. 686. 695. 706. 733. 740. 756. 764. 768. 770. 780. 784. 797. 800. 807. 815. 834. 84). 846. 854. 876. 956. 961. 963. —j> 811. Fäi), K., Hauptmann, von Constanz. 910. Fättli, Alexander, von Schaffhnuseu. ll. 478. Faurc, Anton, von BonviNars. 1413. Favrc, Elaude, von Bonoillars. 1396. Favre, Fran^oisc, zu Orbach. 1384. 1386. 1887. Faore, Marie. 1359. Favre, Pierre. 1863. 1364. 1367. 1396. 1399. Favre, Fabri, Nudolph, savohischer Gesandter. 688. Favre, Geschlecht. 1864. Fauro, Johann, 439. Fedcrlin, IV., Schultheiß von Fraueufcld. 454. Fecr, Beat. 54. 8 Personenregister, Fecr, Vcat Jakob, Hauptmann. 591. 1489, Feer, Christoph, von Locer». 54. Fecr, Leopold, oo» Lucern. ll. 621. 620. —j> 1917. Feer, Peter, uon Luceru. (!. 111. 127. 185. 94!.'. - j> 1448. 1448. Feer, Sebastian, von Luccru. «. 127. 1«,',. 19,'>. 8«6. 326.847. 85.',. 425ss, 483<2>. 47,1. 4,-,^. 458, 460. 461. 465. 471. 479. 484. 486. 492. 494. 498. 502. 568. 528. 529. 54U. 548. 568. 569. 575. 576. 588. 59«. 592. 599. 624. 625. 68U. 685. 642. 645. 648. 65U. 655. 698. 698. 704. 710. 720. 724. 729. 780. 787. 789. 742. 745. 752. 755. 758. 762. 770. 779. 794. 796. 799. 308. 809. 814. 820. 824. 844. 859. 860. 862. 865, 870. 871. 874. 882. 888. 901. 942. 952, 954. Feer, Nr. IV. 1281. Feigy, Georg, nun Glarns. 6. 89, 868. — I.. 1285. Feist, Jakob, oo» Zug. 6, 48. Feißlcn, Michael. 842. Felachcr, Hans, ans Wallis. li. 229. Fclir, Johann, uon Bellen,. 1810. Ferdinand I., deutscher Kaiser. 172. 248. 818. 414. 854. Ferdinand, Erzherzog oo» Oesterreich, s, P.M.: Oesterreich. Ferrari, Johann Baptist de. 1804. Ferre, Johann Angela del, vo» Lmnone. 1208. 1204. Ferschcia, Zanette, 1245. Ferngio, Gilardo del. 1208^). Feumer, Michael, uon Thon». 403. Fingcrli, Hans. 1840. Fint, Othumr, oon Mühlhanscn. tt. 828. Finningcr, Jakob »nd Matthias,, uon Miihlhansen. 888. 836. 849. 854. 872. 878. 894. 904. 948. 946. 949. Fischer, Lrispinus, oon Bern. U. 18. 24 29. 89. 55. 68. 77. 82. 90. 105. 127. 195. Fischer, Hans, von Virmcustorf. 812, l10I. Fischingcn, Ächte oon: Heinrich V. (Gölli). 1022. Johann Heinrich (Landsperger), 1021, Flach uon Zchwarzenburg, Philipp, Ordensmeistcr. 915, Flekcustcin, Bcnt, uon Lnccrn. 705. 1122 <2). 1128. Flckcnstein, Brnndolph, Prior. 1U45. Fletcnstcin, Heinrich, uon Lnccrn. L. 678. 676. 677. 679. 688. 686. 780. 738. 787. 739. 740. 742. 749. 752. 755. 756. 758. 762. 778. 779. 782 ss 784. 78,!. 791. ?96ss. 800. 803. 305. 807. 809. 814. 815. 820. 825. 827. 838. 889. 841. 844. 846. 852. 859. 860. 862. 868. 365, 869. 871. 874ss). 876. 882. 889. 894. 901. 909. 917. 918. 942. 049. 951. 952. 954. — l.. 1088. - jj 764. 845. 851. 1094. Fletcusteiu, Nitlaus, uon Lnccrn. «. 488. 557. —jj 149. 208. 229. 282. 251. Flerch, Floriuus, Pfarrcr zu Gossau. 100. Flcnry, Hcrr von (Heinrich Tausse), franz. Ambassador. 766. 773. 776. 789. 798(2). 79g g^ g^ g^c>^ g^^, g22. 842. 347. 849. 352. 855. 856. 864. 869. 871. 873. 876. 882. 883. 908. 943. 949. Floren,, Herzog oon. 32. 480. 485. 510. 512. 561. 579. 593, 610. 649. 787, 832. 1184. Florin, HauS, Landrichter, aus Bunden. L. 322. Flui'in, Paul, aus Bünden. «. 771. 824. 842. 845. Florin, IV., Hauptmnun, ans Bünde». 234. Flüe, Melchior uo», uon Obwaloen. «.89.221. 368. 373. 472. 501. 616. 624. 625. 627. 630. 632. 633. 634, 635. 637. 710. 766. 775. 779. 780. 788. 868.— I. 1285. —j> 467. 669. Flüe, Nitlaus uon, von Obwaldeu. U. 4. 39. 43. 45. 47. U9- 159. 171. 177. 180. 258. 257. 264. 826. 846. 355. 394. 898. 404. 407. 408. 412. 413. 418. 421. 423. 425. 433. 484. 444. 448. 451. 455. 461. 465. 466. 479. 502. 5«4. 51«. 512. 514. 520. 525. 526. 580. 532. 583. 535. 536. 597. 600. 601. 005. 617. 657. 669. 718. 720. 724. 725. 727. 729. 730. 788. 737. 740. 865. 870. 871. 874. 875. 882. 884. 889. 894. 902. 909. -jj 167. 424. 836. IM- Flüe, Wolfgaug uou, uou Obwaldeu, 669. Flüe, IV. von, Hauptmauu, uou Obwaldeu. 566. 1081. 1632. Flüe, IV. von, uou Obwaldeu. U. 851. Fluh, Georg auf der, aus Wallis. ll. 788. Flut, Haus. 89. Foicto, IV. 1284. Folliug, 0r. Martin, lothring. Gesandter. 771. Fontaine. Gaudart, «. de la, franz. Ambassador. 464.468.474. 483. 490. 496. 506. Foutana, Elisabeth, uon Bellenz. 1315. Foutaua, Johnuu, uou Melidc, 1209, Foutaua, Johnuu Andreas. 196. Foutaua, Johann Anton, uon Brnsada. 1146. Fontana, Binceuz. 1806. Foreste, IV, de la, franz. Gesandter. 5«. 51. Fornalla, Frau Ioui. 1416. 1417. Foruaro (Foruerius), Ambrosius, vuu Frciuurg. 757. 759. 777. 786. 796. 803. 814(2). ^. 847. 860. 891. 955. 96«, Foruaro, IV, 46, Forrcr, Jakob, uou Bischofszell. 448. Forrer, Johannes, Uou Schasfhauseu. U, 623, Fossato, de, Gebrüder, 1194, Fussato, Hhpolita de. 1198. Fossato, Kaspar, uo» Mcudris. 1236. Fra, Beruardiu. 871. Fra, Giovanni, von Belleuz. 1806. Fräsen, Rudi, uou Rikenbach. 1446. Frauchet, Haus, burgnnd. Gesandter. 798. Frauciscus, IV., uo» BoNe»z. 1303. Personenregister, Frankreich, Könige von: , Franz I. 399. 599, ??4. Franz II, 103. 186. 164. 165,. 362. 599. Heinrich II. 193. 139. I,i0. 294. 296. 599. Heinrich III. 541. 548. 561. 598. 872. Karl IX. 164. 165. 541. 548. 599. Franz I. u. I!., Könige van Frankreich, s. oben, Franz, Jakob, von Zug. . 1154ss. 1155. 1156.1153.1432. Frenwler, IV., Vogt, von Glnrns. «. 353. —1> 157. 170. 186. 207. 211. 213. 2l6. 224. 225. 239. 243. 247(2). 251. 261. 1433«. 1434^». Frey, K„ Schnltheis, von «ade», 284. 239. Frey, Wolfgang, von Zug. «. 686. - I-, 1227. -fj 669. Fricdenrcich, Konrad, von St. Gallen. «. 66l. Friedrich, Churfürst, Pfnlzgraf bei Rhein. 594. Fries, Welti, lw» Aüihlhnnsen. (!. 477. Frigleio, Jannot, aus Maylnnd. 1232. Frili, Frm,z, ans Wallis. «. 655. Frizzin, Anton. 1264. Frizzin, Ivh, Anton, Statthalter im Mainthal. 1286. Frölich, Wilhelm, Ritter, von Solothnrn. U. 177. — j! 11. 44. 45. ?6. 299. 212. 216. 217. 220. 222(2). 226. 234. 767. Frölicher, Georg, von Solothnrn. 6, 875. Frölichcr, Wolfgang, von Solothnrn. l!. 543. Fromm, Hans, ans Wallis. ll 655. Froschower, Christoph, Vuchdruker in Zürich, 697. Hrossnrd, Johann, von Vrcnlcs. 749. Froonz, Hans, vo» Obwalden, '<1. ^"chs, Niklnus, Gesandt, von Stras'bnrg. 848. 854. F»chsberger, «., Hnuptmmm. 1089. 1096(°). Füchslin, «., Schnltheis, zn Vrcmgarten. 1134. Mes,li, H.„,^ l,on Zürich. I.. 1071. F«8gcr . 181. 19L9. Fnlach, Ursnla von. 70. 78. 84. Fulach, Wilhelm, von Schaffhauscn. li. 134. — j> 69. Fürer, Dr. Johann, genannt Rösli, vo» Zurzach. 856.377.988. Fürer, Hr., Canzler zn Heitcrshcini 988. Furgger, Kaspar, von Nallis. l!. 229. Fnrrcr (Füres), Hans, von Lchwn; 1127. Furrer, Johannes, von Schwyz. 1,, 1113. Furrer, IV., von Schwyz, 64, Fürstenberg, Graf Heinrich zn, 1043, Fürstenberg, Graf Joachim vo», 468. Fürter, Kaspar, von Urser». 1806. Fuy», s. Blizio, G. Gabriel (Vlllttmamy, Abt vo» Lngclberg. 1450. 14b1. Gafftnen, Haus zen, von Wallis. >772. 786. 1081. 1082. Gasscr, Heinrich, vo» Schwyz. «. 368. 712. — I.. 1432. 1433. Personenregister. Gaffer, Johann, von Schwhz. 647. Gaffer, Laurenz, vo» Bern. I., 1378. Gasser, IV.. uo» Schwyz. «. 596. Glludard, Iost. 1367. 1368. Gandard, IV. 1363. Gnzzini (Gazzetti), Peter, von Bissone. 571. 1158. 1(97(2). Gcl'hnrt, ünr, oon Basel. «. 119. 346. 828. 468. 413. 426. 434. 448. 461. 754. — H 811. 1638. Gebncr, Wernli, oon ViNmcrge». 1128. Gehn«,, Kaspar, von Obwalden. L. 655. «ehrig, Konrad, oon Uri. 119. 124. 1227(2). Gehrig, Rudi, von Niedcrbcrken. 765. Gehrig, IV., Statthalter zn Bellcnz. 1296. Gcißbcrg, Hilaria, oon Constanz. 985. Genalis, Simon dc, Priester. 1295. 1307. Genau, Kaspar oon, s. Bastic-Lulliu. Gencuais, Herzog oon. 669. Genevais, Priuz oon. 796. Gensig, Hilarins, oon Glarns. I>. II 14. Georg l. (Tschndi), Abt zu Kreuzungen 996. Gcrard, Johann, Weibcl zu Prouence. 1464, Gerffer, Kaspar, von Freilmrg. I.. 1339. Gcrold, Leutpricstcr zn Rheinau. 841. Gcroldt, Haus, oon Nallis. . 1227. Göldlin, Ncat. 1119. Völdliu, Hans Ludmig, aus Bünden, l!. 619. Göldlin, Joachim, 00» Zürich. 1077. Gouzagn, Cardinal. 62. Gordc«, IV. uo». 571. Gorgier, Freiherr uo». 1413. Goriüi, Baptist», zu Lauis. 1180. 1184(2). 1195. 1201(2). 1262- 1268. Gorini, Christoph. 1160. 1203(2). 1264. 1218. 1236. Gorini, Dr. Franz, von Lanis. 1199. Gorini, Johann, uo» Lauis. 1179(2). i^N. 1195. Gorini, Ioh. Baptist«, von Lauis. 1179. Goriui, Ioh. Peter, uo» Lauis. 1179. Gorini, Pantalco». 1204, Gorini, Peter, Zöllner zu Lanis. 1216(2). 1217^). 1218(2). Gorini, Sebastian. 1196. 1224. Gorwo, Garbo, Simo», uo» Bissone. 1148.1205(2). 1206.121L Gössi, Lconhard. 741. Oötschi, Ulrich, oon Wnppcucm. 269. Gottrow, Martin, oon Freiburg. «. 623. 783. 867, 871. 873- 905. 917. 952. 954. — !.. 1378. Gottrow, Nitlaus, uo» Freilmrg. «. 97. 145. 191 (2). 263. 268- 219. 226. 253. 257. 363. 373. 376. 380. 388. 394. 464. Gottrow, IV.. Sckelmcister, uo» Freilmrg. 239. 247. 967. M?' 1638. Personenregister. «üh, Intob, oon Basel. «. 9. 18. 24. 43. 64. 6«. Gonmotns. «erichtsherr oon. 1359. 13«0. 1»?«- 1371(2). Gunr, Margaretha. 1422. Gooea, 0r. Manfred, de, sauoy. Abgeordneter. 752. Graben, im, s. Im Grabe». Graf, Hans. um. Rorschach. 97. 10«. 112. 421. 423. 449. 4.,8. 1016. 1441(2). 1442(2). Graf, Hans, oou Thal. 1062. »ras, .^ourad, um, Solothnrn, «. 4. 9. 23. 29. —jl 3^, Graf, Nrs, oon Solothur». U. 289. Grnfenricd, Abrahmn oon, oon Ver». «. 826. 85«. Grafenried, Anton oon, oon Ver». U. «15- »50. Grafenried, «itlans oon, oon Bern. «. 199. 294. 3". 3'< t . 830 352, 353. 358. 378. 454. 480. 498. 499. 504. 512. 519 538. 555. 572. 590. 015. 619. 621. 639. «82. Graff. Iatob, Lm.dschrciber im Toggenbnrg. 145. 159. 620.082. Gramntil, Thomas, oon Minnsio. 1250. Grandco»rt, Herr oo». 748. 830. Gr,i„^c, K,, Tresoricr. 499. Granwälcn (Gra»oe!la), 1^'. 440. Gramoplcr, Herr oon. 201, Grntzer, Heinrich, van Wesen. 247. Größer, «., Vagt. 1435. Grebcl, «ilg, von Lucern. «. 648. 803. Grebel, Hans Leopold, oon Baden. 190. 1003. Grebel, Leopold, oo» Vadcn, 200. Gregor XIII., Papst. 510. Greiffenoerg, Wolf Walther ron. 1004(2,. Greny, Jen», von Chnuormu,. 1371. Greyerz, Graf Michael oo». 156. 418. 748. Greyerz, Graf «on. 1872. 1370. ^ ^ 43, Gribolet, Franz, oon Frcibnrg. «. «. >'. 1«. ^ 45. 47. 212. 207. 274. 279. 899. Gribolet, Sebastian, oon Frciburg. I.. 1347. Grimm, Johannes, oon Schaffhansen. «. 543. Grimm, Leodcgar, oon Lmer». «. 763. 843. Grimm, Lndwig, 00» Solothur». «. 623. Grin, Johann, oon, Werdo». 1394. Griugori». Fron,, oon der Treiß. 1202( ). Grissach, Balthasar oon, franz. Dolmetsch. ^'^'' '" ," 575. 57.;. 582. 586. 612. «20. 631- <^' '""' '"/, ' 052. 059. 671. 678. 674. 677. «s«'^- ^()- '' 785. 737. 739. 741. 743. 745. 750(2). 75I. - '' 774. 804. 852. 85«. 883. 888. 890. 895. 902. 907. 910. 949. 952. 959. Hriuat, Blaisc, alt-Prior z» «randson, 1388. Grobet, Anton, Schreiber. 1377. .„.^ Grob«. IX.. Commissör, oon EchaNens. 1309.1370.1371. 13<.. 1373. 1374. Gnillanme, IX., oon Grandson. 749. Guise, Herzog vo». 42. 45. 50. 202. 209. 210. 220. 222. 223. 227. 281(2). 245. 249. 610. 789. 861. 865. Gnisc, Äarl, Lardinal oou Lothringen. 271. 868. Guitclla, s. Ietcta. Knlcr, Peter, aus Bünden, ll. 842. Gundclfingcr, Peter, Gcrichtsherr zn Pfyn. 192. 986. 990. Gnntli, Peter. 1070. Güpfer, Martin, 0. Schwyz. «. 143. 16s. 171. 194. 221, 384. 411. Güpfcr, «., uon Schwhz, «. 68. «nriner, Michael. 1291 ('). GnrncI, Franz, 00» Frciburg. L. 64. 67. 509. 510. 569. 571. 572. 605. 666. Güssa, Antun dcl. 1327. Gutcntag, Lienhard. 1422. Gutjahr, Magdaleua. 1047. Gutteuberg, Heinrich oon, Abt zu Kreuzlingen. 1024. Gnyon, George, oon Fiez. 1411. Gwicht, Rudolph, oon Freibnrg, Abt zu Lngclbcrg. 1447. 1448. Gwosco, Baptist, 00» Lauis. 1204. Gybach, Wilhelm, oon Freiburg. I.. 1227. H. Haab, Johannes, oon Zürich. «. 4. 8. 24. 29. 55. 68. 77. ->! 30. Haag, im, s. Im Haag. Haas, Anton, oon Luccrn. ü. 451. 882, 1287. - I.. 1054(2). Haas, Hans, oon Luccrn. «. 509. 770. — I.. 1054. Haas, Heinrich, oou Wallis. L. 229. Haas, Iost. 1428. Haas, Niklaus, von Lucein. U. 693. Haas, Rudolph, n°» Luceru. N. 7. 126. 178.— I.. 1071. > 245. 8* Personenregister. Hagclstei», Peter, uo» Bern. I., 1243. Hngc»bcrg, Ha»s R»dolph, uo» Vcru. tt. 476. 498. 501. Hagenbuch, Rudi. 1040, Hagenbnchli, Ulrich, uo» Hagcnb»ch. 1000. Hagc»wyler, Verena. 1127. Hager, Dr. Gnll»s, Österreich. Gesandter. 817. Hager, Hans, Gesandter der Stift Co»sta»z. 95!, Hager, Dr, Johann, Canzlcr zn Mörsburg. 1049. Hagg, «., Vogt. 1006. Hagimann, Heinrich, uon Zug, ;, 1307. Hartnnrn», Florin, uo» Vünden. j 264. 568. 640. 675. 764. 1078. Hässi, Victor, uon Glarns, Hauptman» zn Whl. 1440. Hättinger, Ko»rad, uon Rotiuhl. tt. 159, 172. Hcuiptli, Vartli, 5. 36. Hllutcfurt, Herr uon (Ioh, uon Belliuure), franz. Ambassndor. 506. 516. 531. 533. 535. 537. 538ss. 541. 549. 556. 565. 567. 570. 577. 582(2). 583. 588. 592. 598. 603. 626. 633. 688. 745. 750. 764. 766. 778. 776. 788. 789. Hllho, Jakob »»d Clandu. 1417. Hediger, Andreas, uo» Schwhz. L. 451. Heer, Ha»«, uon St. Margarethen. 809. Heer, Hans, genannt Rnfflis Clan«, uon Goldach, 97, Heer, Heinrich, von Glarns. U. 497. Heer, Hiero»im»s, uo» Marns. l,, 1071, Hcggenzcr uo» Wasserstellen, Hans Melchior, taiserl, Rath, kaiserl- n. österreich. Gesandt. 30. 77. 84. 92. 124. 146, 162. 204. 214. 234. 289, 240 250. 276. 299. 812. 318. 383. 843, 889. 394, 406. 418, 415. 417. 445. 463. 477. 483. 488. 489(2), 49Y 51^ 7^g 54,1 5g7, s,^, 653. 678. 674, 676. 680, 738. 741, 1000. 1028. 1044. 1100. Hcgncr, Sebastian, Lonucntnal zn Rntti. 57. 69. 86. 89. Hcid, s. Laute», Hans uo», Hcid, Iost, gen. uon Laoten, uon Freibnrg. I.. 1873. Heid, Peter, uon Freibnrg. I.. 1347. Heidcgg, Herr von. 841. Hcidegg, Salomc uon, Nonne zu Engelberg. 1450. Hcidenheim, Kaspar Ludwig uon. 455, 802. 1010. 1017. 101s, 1^)42. Hcidenhcim, Ludwig von 406. Heidcr, Hans, Statthalter zn Pfnfers. 1084. Heil, Heinrich, Mrchhcrr z» Uri. 869. 886. 411. 617. Heimen (Heim), Huns von, vo» Uppcnzcll. li. 822. 876. 903, 913. 949. 956. 963. -jj 953. Hei»rath, Hci»rich, uon Stekbor». 1011. Heinrich II., König uon Frankreich. 103. 189. 150. 204. 29S. 599. Heinrich III, , König uo» Frankreich »nd Polen. 541. 548. 561, 598. 872. Heinrich V. («ölli), Abt uon Fischinge». 1022. Heinrich V, (uon G»tte»berg), Abt z» Ärenzlingen. 1024. Heinrich, Christian, uon Zng. C, 309. Heinrich, Hartmann, uo» Zug. ll. 875. Heinrich, Heinrich, uon Zug. ll. 208. Heinrich, Hieronimns, uo» Z»g. L. 855. 365. 372. 379, 38«, 398. 408. 426. 481. 600. 644. 718. 787. 770. Heinrich, Jakob (von Acgeri), uon Zug. L. 471. Heinrich, Panl, uon Zng. «. 543. 782. — >j 367. Heinserli, Hans Ulrich, uon Lucer». 379. 880. 384. 885. 388. 887. 404. 405. 406. 412. 4l6- 417. 421. 425. 460. 494. — >> 1124. Heuch, Gebhard, uon Glarns. 6. 544, Heiz, lV., Vogt, von Glarus. 354. 362. Hclmli, Georg, uon Rhei»cgg. 1055. Helmli, Hans, uon Nönnschwanden. 1058(2). Hclmli, Rochus, uo» Luceru. «. 370. 423. 444. 445. 447. 451- 452. 453. 455. 461. 466. 471. 474. 482. 486. 487, 492, 495. 503. 504. 509. 510. 512. 514. 519. 523. 525. 526. 530. 532. 583. 534. 586. 538. 540. 548. 549. 550. l"3' 559. 561. 566. 569. 571. 572. 538. 589. 592(2). 595. 597, 599. 601. 605. 607. 609. 612. 613. 619(2). 624. 625. 627. 630. 631. 632. 633. 634. 642. 644. 645. 651. 657. 662. Personenregister. 665. 667. 6??. 679. 682. 688. 686. 69«. 69,'). 698, 700. 704. 706. 71U. 715. 718. 726. 724. —j> 671. 7N5. 1036. 1048. Helmowlig, Antu!,, uou Wallis. U. 229. Hengart, Franz am, au« Wallis. tt, 0-16. 655. Hengnrt, Hans am, ans Wallis. «. 229. Hengart, Petermnnn am, aus Wallis. 6, 229. 655. Henncnbcrger, IV. 1342. Henseler, Rudolph, von Bischofszcll. 1651. Heuzli, Balthasar, von Obwaldeu. «. 273. 294. 3N1. 308. 3N9. 529. 539. — I.. 1998. — j> 351. Hcpteuring, ^akob, von Basel. L. 262. - I', 1226. 1228. Hcrbort, Wilhelm, von Luccrn. 6. 433. Herbstheim, Herr von, Domherr zu Coustauz. 991. Herreuschwauo, Loreuz, von Murtcn. 1429. Herrmann III. (von der Vreiten-Landenberg), Bischof von Lon- stanz. 996. Herster, Michael, Abt zu Rhcinau. 1025. 1027(2). Herster, Oswald, von Zu«. «. 730. 733. 749. 755. Herster, Wolfgnng, von Zug. N. 105. Herster, ?,'., von Zn«. 6. 1015. 1029. - >! Hl<), Herster, IV., Nonne zn Fcldbach. 1030. Hertenstein, Bencdict von, von Lucern. l!. 68. -, s. Kreuz Jakob. Hertenstein, Hieronimns von, von ü,icern. , s, Kreuz.Iakob. Hewen, Herren von. 96. H'eronimns (Frei), Abt von Mnri. 698. Hieronimns , Propst zu Bischofszcll. 967. 974. 996. 1029^. 1021(2). Hieronimns, Priester in BeNcnz. 1327. H'ldcbiand (von Riedmailen). Vischof zu Sitten. 348. 363. 867. 028. 655. 806. H'l'brnnd, Georg, von Schaffhansen. «. 39. 43. 45. 47. 55. 65. L7. 68. 77. 82. 105. H'ltbrand, Jakob. 1125. Hochberg, Johanna von. 608. H°chfeldcr, Panlus. Gesandt, von Ttraßburg. 848. 854. 876. H°s> im, s. Imhof. H°fer, Beat, v. Uri. «. 317. 580. 609. 613. 638.-1^, 1292. 1293. Hofer, IV., Schreiber. 1833. 1336. Hoffmann, Hans Jakob, von Basel. «. 686. 815. 823. 879. 886. 891. 907. 912. 944. Hoffmann, Jakob, von Basel. «. 673. 864. 873. 903. Hoffmann, Niklnus, von Pude», Ges. des Abts u. St. Gallen. 864. Hofstettler, Christian. 1841. < Huhcnsar, Freiherr von. 891. 885. 891. — E. auch Sar, Herr o. Hohenzollern, Graf zn, Jost Nikiaus. 48. 259. Holbein, Heinrich, von Stcinach, 117. 1440. Holdencr, Georg, von Glarus. 600. 608. 606. 610. Holdcuer, Gilg, von Schwyz. « 712. 718. Holdcner, Jost, von Schwyz. N. 447. 548. — I.. 1292. Holdermeyer, Jost, von Luccrn. «. 484. 543. 612. 613. 615. 616. 619. 638. 655. 667. 675. 677. 679. 682. 683. 693. 698. 729. 739. 742, 752. 755. 758. 762. 779. 794. 796. 799. 803. 805. 809. 814. 820. 824. 832. 860. 874. 882. 884. 888. 901. 909. 917. 952. 954. 956. — <> 640. 659. 688. 694. 699. 1019. 1029. 1045. Holzh'lb, »aspar, von Zürich. I.. 1114. Holzmann, Uli, am Bürgenbcrg. 672. ^oucggcr, Christoph, Schultheiß zu Bremgnrten. 1108.1130. 1182. Horulochcr, Melchior, uou Basel. U. 744. 834. 841. 875. 949. 956. 961. 963. Hosang, Hans, Untervogt zu Ärieus, 202. Hösli, Jost, von Glarus. U. 501. 546. 593. 706. 770.- 1.. 1243. ^„ 149. Hösli, !>'., Laudschreib. uou Glarus. 82. 170. 1132(2). Hospital (Hospitäler), Scbnstinu von, von Schwyz, L. 425. 518. 514. 597. 878. - I.. 1285. ^nber, Hans Rudolph, von Basel. «. 808. 822. 864. 872. Huber, Marti», in Münster. 1127(2>. Huber, Rudolph, von Schaffhauscu. 149. 163. Huber, «., Laudschrciber. 1813. ^ubnüiller, Andreas, zu Villmergen. 1114. 1115. Hübsch, Oswald, uou Zug. l^ 220. Hug, Chrisostomu«, von Nyl, 1000. Hug, Iatli, uou Afeltrangen. 1002. H»g, !)r. Simon Oswald, uou Lncern. 389. 361. 867. 1003(2». Hug, IV., Schultheiß von Luceru. 24. Hugi, Benedict, von Solothurn. I.. 1227. Hngmc (Hugo), Maicus, bischöfl. bns. Ges. 710. 727. 757.306. Hüncnberg, IV., Untervogt. 1028. Hünerwadel, Jakob, von Schaffhause». U. 713. — I.. 1179. Hüui, Nudolpl). 455. Hüuigcr, Georg, von Schaffhause», U. 948. Hunziter, Hans. 1433. Hürenbühl, Andreas, Vogt zu Gutteuberg. 1045. Hürlimaun, Iohauu, Kirchherr von Zug. 142. Hürlimann, Johann, Leutpriestcr in Luceru. 369. 385. 386. Hürlimauu, Michael, von Walchwyl. 70. Personc»rcgister. Hiiiümn»». IV., von Ing. 1322. Hiirling, Euphrosina. 1023, Hüssenstein, Walther von, Iohannitcr-Nitter. 1048. Hnttenmoser, Jakob. 89. Hunn>I, Heini von. 111!!. Hmvylcr, Hnns, von Meycnberg. 1126. I. Incomet, Hans. 1288. Iacotet, IX. 1354. Iacl,»icl, Christian, ans Wallis. U. 229. Jäger, Hans, vo» Äiärstettc», 1053. Jäger, Heinrich, von Viel. li. 322. Jäger, IV,, Hauptmnnn. 9,',?. Jäger, IV., Spiwlmcister, von Lucern. U. 1. Jakob (Suter), Abt zn Engclbcrg. 1448,2), 144!,. 145,0. Jakob Christoph (Blaarcr vo» Warte»see), Bischof vo» Vascl, 078. «79. 727. 806, Jakob, Kaspar, vo» Obwnldc». «, 839. 841. 844. 851. 852. 854. 858. 859, 801. 8«2. 869. 876. 894. 909. 912. 917. 918. —>j 845. 913. Jakob, Herr von 2t. (Wilhelm Franz Chabo), savoy. Gesandter. 542. 554, 002. 017. 050. 052. 058. 000. 009. 070. 088. 752. 758. 702. 797. Jan, Heinrich, von Mcl5. 1077. Inni», Clande, von Bonuillaro. 1399. 1405. Iannct, IX. 1298. Iagnimet, IV. von, bnrgnnd. Gesandter. 708. Iarmatio, Bernhard. 1256. Intmann, Andreas. 1299. Ianch, Hans, von Uri. U. 737. 738. 742. 824. 857. — I.. 981. Jauch, Peter, von Uri. «. 718. 779. 780. 782. Icger, s. Jäger. Ielnow, Nilhelm. 1288. Icnnet, Baptista. 130«. 1307. Icnni, Hugo. 1425. Jenny, Gcrma», von Bern. l!. 0. Ictcta (G»itclla), Claudius, an? Wallis. U. 655. Iffiinger, Anton. 105. 128. 141. 161. Ifflinger, Sebastian. 105. Illcns, Edle von. 828. Imfcld, Andreas, von Ewalden, ll. 98. Imfeld, Kasuar, von Qbwalde», I.. 1071, Imfeld, Marguaro, von Obiualden. «. 64. 60. 322. 405. 425. 431. 447. 471. 473. 492. 495. 523. 548, 550. 558. 556. 557. 561. 562. 563. 566. 569. 571. 572. 575. 576. 579. 583. 585. 591. 592. 597. 612. 614. 619. 639. 648. 057. 002. 065. 667. 671. 675. 677. 079. 693. 695. 699. 704. 706. 710. 725. 808. 806. 807. 810. 814. 815. 820. 822. 824. 882. 883. 834. 894. — , 1114. — jj 307. 817. 831. Imfcld, Peter, von Qbwalde». C 875. Imfcld, IV,, von »nterwalden. 699. Imfcld, IV., Amman». 28«. 307. 381. Im Graden, Chrisostomus, von Neuc»br»gg, 42. 1440. Im Grnnd, Wolfgang, von Obwalden. L. 96. Im Haag, Gilg, von Bern. l.. 1889. Imhof, Ambrosins, von Bern. «. 4. 8. 55. 68. 127. 152. 165- 195. 238. 854. 37«;. 388. 898. 408. 413. 425. 433. 444. 447. 455. 461. 400. 474. 482. 580. — >j 397. Imhof, Andrea«, von Bascl. 841, 389, 408. 413. 1096. Imhof, Jakob, von Uri. (!, 569. — I.. 1114. Imhof, Kaspar, von Uri. > Imhof, Wartin, von Uri. «1. 050. —>j 1031. Imhof, Marr, von Uri, (!, 021. - >,j 1219. Imhof, Walthcr, von Uri. 6. 697. 098. 718. 720. — I., 1-"-- 1293, Imthurn, IV,, von Schaffhauscn, 274. In der Gassen, Anton, ans Wallis. «. «55. In der Gassen, Bartholomäns, ans Wallis. L. 229, 055. In der Halden, Dietrich, von Schwyz. K. 9, 18. 24. 29. 45. 47. 61. 68. 77. 90. 119. 143. 159. 163. 171^. 194. M- 203. 208. 211. 215. 219. 288. 242. 246. 258. 279. 294. 298. 801. 808. 809. 31«. 347. 358. 857. 809. 372. 8?Z. 370. 897. 411. 425. 482. 447. 472. 495. 499. 501, 504. 508, 509, 510, 514. 519. 523. 530. 532. 583. 589. 575. 579. 589. «09. «18. - I.. 1432 — l> 32. 35. «2. 63. ^. 128. 168. 19«. 212. 581. 1307. 1318. Insuln, Franz de, in Basel, 024. Joachim (Eichhorn), Abt zn Einsiede!». 19«. Iodocus (Krämcr), Abt zn Eilgeldern,. 1444. Johann d'Äustria, s, Anstria, Don Johann d'. Johann Heinrich (Landspcrgcr), Abt zn Fischingcn. 1021, Johann Jakob (Binarer), Propst z» Bischufszell. 91«, 1020, Ml- Johann Theobald (Weile), Abt ,u Rhcinau. 841. 1027(2). Mb. Johannes Basilh, Kaiser der Nüsse». 172. Johanne« Jordan, Bischof zu Titten. 229. 294. Johannes, «., Statthalter z» Pfaffikon. 1084. Iolantha, Herzogt» z» Lnvohcn, 156. 177. 1360. Iolcy, Gerichtshcrr vo». 185!», Ionas, Georg, Canzler, Gesandt, des Abts v. St. Galle». 6. 6. 1114. Juri, Kaspar, von Obwaldc». <,. 569, Iorio, Angela dc, vo» Vrissago, 1262. Jurio, Peter de. 1256. Personenregister. Ioubon, Louis. 1850. Iouio, Anton, Fürsprecher in Lauis. 1198. Iooio, Bernhard, oon Lauis. 1195 <^>. 1202(2). Iouio, Johann Anton, uu» Lanis. 1147, N58. 1197. 1219 Iouin, Pompejns. 1202. Ioyensc, Herzog oo». 790. Irmensce, Heinrich, uon Schaffhauscn. <>. 808. ?nni, Hans Jakob, oon Basel. I., 1285. Iselin, Ha»s Lnr, oon Basel. «. 001. Iselin, Hieroninms, oon Basel. 163. 2ter, Thomas. 1041 -'tten, Christian, oon Zng. «!. 751. 75«. 791. 889. 858. - I.. 1072. Iltcn, Hans, oon Zug, <>. 588. 579. Ittcn, Hcinruch, oon Zug. . M54. Iltingcn, Abt Bcncdict I. (Knecht) oo». 1028. 2»chtenhammcr, Hans, oon Basel, U, 1«. 2ud, Inkob, oon Echwyz. 544. 545. ?uda, Anton Leo, oo» Appcnzell, Arzt. 572. Iülich, Herzog oon. 782. 2üjz, INHer, Werner, oon Echwyz. I. i292. 1298. -j> 669. 2üßer, Hans, oon Echwyz. «. 184. 588. 560. 788. 742. 782. 2>>l«r, Inkob, oon Echwyz. 08. 2>Her, Johannes, oon Echwyz. I.. 1071. sicher, «., Fähnricl,, oon Ech'uyz. 6. 045. 2üher, «,, Bogt, oon Echwyz. «55. K. ^»>scr, Hans, oon Nntcrwaloen. 511. 584. 561. 599. 612. Kniser, Kaspar, oon <7bwalden. «. 68. 292. 298. ^«iscr, Michael, oon Zug. U. 29. ^nlbermatten, Antun, ans Vallis. «. 229. 294. 322. 868 ^Übermalte», Ioder, ans Walli«. 6. 646. 655. Kaldermatten, Iost, aus Wallis. «. 640. 655. 762. K"lchcuiied, Wolf oon, Vogt zn Fnßach. 1060. '^«lchoffner, Hans, oon Schwyz. ll. 478. ^nllcnberg, Hieroninius, Hanptmann. 615. ^"mbli, Hans, oo» Zürich. U. 97. 184. 185. 220. 309. 881. 880. 88!'. 852. 858. 365. 876. 888. 893. 398. 418. 418. 422. 425. 483. 444. 447. 455. 461. 466. 474. 482. 48?. 495. 499. 504. 512. 514. 530. 533. 540. 540. 555. 550. 502. 564. 566. 572. 575. 576. 594. 597. 601. 027. 089. 051. 602. 671. 678. 686. «97. 700. 715. 788. 740. 77«. -jl 675. 1025. 1252. «mern, Graf oo» der. 297. 301. ^"1 V., deutscher Kaiser. 18. K«l IX.. Koma, von Frankreich. 164. 165. 541. 546. 599 Band 4, Abtheilung 2. 088. 318. 408. 470. 536. 585. 695. 1439. K Karl, Herzog oon Eauoyen. 178, 724. Karl Emmmel, Herzog oo» Eauoyen. 670. 776. 915. Käs, Konrad, oon Ridwalde». U. 748. Käs, Peter, oo» Uri. 1.. 1298. Kns, Werner, oon Uri. l!. 689. 802. — I.. 1293. Kaspnr (;e My»!, Bischof oon Basel. 717. Kaufmann, Hans, oon Horw, 616. Kanfmann, Iost. 1059. Keller, Alernnder, oon Tchaffhcmse». L, 864. Keller, Constain, oo» Zchaffha»se». L. 451. Keller, Felir, oo» Et. Gallen. 778. Keller, Hans, Olnnann, uon Zürich. «. 662. 671.678. 676. 686. 095. 097. 702. 700. 718. 715. 722. 728. 788. 740. 756. 708. 775. 780. 784. 792. 790. 800. 807. 811. 815. 823. 884. 841. 840. »54. 857. 872. 879. 944. 949. 956. 961. 963. —jj 704. 781. 784. 880 105,0. 1005. 1«>78, is,88. 1094. Keller, Hans Intob, uon Basel, li. 817.— !.j 487. Keller, Heinrich, oon Zt. Gallen. 777. Keller, Jakob, uon Zürich. 758. Keller, Leonhard, uon St. Gallen. «. 145. 159. 172. — >j 19, 20. 28. 175. 418. Kcmpf, Ioder, oon Uri. 242. Kencl, Lhinaulr, Kancl, Jakob, uon Frciburg. «. 134. 191^ Kcncl, Joseph, oo» Echwyz. U. 648. 698. 700. 706. 703. .- l>. 1088. -jj 1448. 1440(2>, Keuel, Iost, oon schwyz. «. 814. Kcnel, Peter, oon Freiunrg. U. 948. — I., 1414. —j> 1420. 148«. Kcnel, Ecbastian, uon Echwyz. 251. Kcnel, Verena, oerwittwcte Zu Käs. 447. Kehler, Iosua, 00» Et. Galle». «. 001. Keßler, Werner. 1073. 1074 (2>. Kieliger, Hn»s, oo» Glnnis. li, 518. Kilchbergcr, Philipp, oon Bern. N. 428. Kippenhan, Gabriel, 00» Zürich. > 213. 1433. I434<2,, Klcgcr, i>., Bogt im Gaster. 247. 201. Klcger, i>., Annnann. 1079. Klein, Hans, 00» Niedcrwyl, 1127. Klemmn»», X., Castellcm in WnNis. 125. 120. Klcnt, Christoph, oon Viel. «. 77«. 828. Kloos, Manriz, uon üucer». 669. Kloos, Niklaus, uon Luccrn. 6. 418. 416. 417. 418. 421. 481. 488. 445. 480. 494. 509. 51«. 520. 529. 532. 534. 539, 548. 55«. 558. 557. 563, 571. 575, 576. 59«. 592. .',97 599. ««!. 0«5. «09. «18. «15, «10. 017. «19. «21. «24° Personenregister. 625. «27. 020. 631. 633. 684. 637. 639. 642. 645. 6.',?. 66,',. !!,;>,', 67',. 677. 679. 683. 7UU. 764. 710. 718. 720. 724. 729. 730. 737. 739. 745, 749. 77,2. — II 753. 1120. Kloos, », Hanptmanu. 1125. Kuab, Tcbastian, uon Lncern. 391. 411. 422. 463. 484. 487. 1002(2), ,128. Knenbühler, Peter (Sämlthe,s, zn Willisanl, uun Lncern. L, 127. Knöpsii, «onrud. 989. Koch, Hans, uon Ztcin. 531. 533. 989(2,. Koch, Ulrich, uon Bern. !., 1347. Kochcrhans, Hallos, uon Ainct. 1000. Kochli», Elisabeth. 1195. Kohler, Intob, uo» Äppeiizcll. (!. 864. Köhler, Rndolph, uon Vern. I>, 1339. Kolin, Lazarns, von Zug. L. 876, Koli», Panlns, UM, Zu«. «. 262. 294. 301, 317. 346. 353. 373. —II 1N47. K°lm, Peter, 1344, Kollifer, Ada»,, uou Murten. 1424. König, !>r. Karl, Uon Eonswnz, 910, Kourad, Visckof 00» Eoustanz. 1449. Kostener, Martin, von Zchwyz. I>, 1U54. Kuthing, Haus, uun 2chwl>z. (!. 39. 363, 387. Kothing, Johannes, uo» Schwyz. I.. 1292. l293. Kothing, Melchior, uon Lchwyz. l^. 1227. Kottma,!,,, Iatub, zu Bcttwyl. 1124. 1129. Krämer, Iadocns, uon Lucer», Abt zu Engelberg. 1448. Krämer, ^udloig, 235. Krämer, Nli, iu Vrcmgartc». 1125(2). Kräuzliu', Jakob, uo» Zug. 81«. 86U. Krepsiuger, Iost, Uou Luceru. 6. 833. 834. 839. 841. 884, 963. Krepsiuger, Walthcr, uo» Lucer». «. 346.355. 357. 421. 533.— I.. 1243. Kreuz, zum, savoh. Gcsaudter, s. Lambert, Johann Kaspar. Kreuz, zum, spauischcr Gesandter, s. Eroce, Poulpesti« dell». Kreuz-Iotob (Hcrtenstcin, Heubcrgcr), uo» Rorschnch. 92. 97. 1698. 1009. Kreuzlingen, Aebtc uuu: Georg I. sTschud,», 996. Heinrich V. luo» Gnttenbcrg). 1024, Peter II. (öchrelder). 996. 1025. Wilhelm (uun Arensbcrg). 1024. Krcz, Andreas, 00» Unterwalden. 350. 351, Krieg, Jakob, uo» Velliton. 109«. Krißer, Io?er, ans Wallis. «. «55. Krng, Kaspar, U. Vascl. «. 177. 264. 265. 301. — H167. 261.1036. Krug, Zebastian, uo» Basel. 6. 766. Krumenstol, Anton, uo» Freibnrg. L. 159. 17!. 238. 246. 346. 807. 82«. 837. 851. 918. — H 1362(2). Krumcustol, Fro»z, uo» Freibnrg. 747(2». Kinmcnstol, Peter, uon Freibnrg. «. 468. 413. 428. 444, 455. 473. 504. 509. 510. 566. 616. 619. 621. «25, 655. 666. «79. 739. 758. 764. 87l. 873. 876. 995. 963. —II 764. Krumenstol, Wilhelm, uo» Freibnrg, L, 875. Krnmenstol, IV., General, Uo» Freibnrg. 1430, Krumenstol, IV,, Venncr, uon Freibnrg, 289. Kruo, Niklaus, uou Lnccrn. «. 518. 532. 566. 597. 643. 778. 779. 782. 794. 799. 825. 882. 833. 839. 846. 857. 859. 860. 862. 865. 879. 871. 872. 874. 882. 889. 894(2). 901. 909. 917. 918. 952. — I.. 1178. Krns, IV. 1919. Kubli, Balthasar, uon Glarns. «. 529. — l.. 1432. Knbli, IV., uo» Glnrns. U. 538. 596. Knenz, Kaspar, uon Mühlhnnscn, tt, 594. Kuh», Adrian, uou Uri. «. 8<13. 3<18. 843. 851. 889. 1292. 1293. 1332. Kuhu, Vartholomäus, Uuu Uri. . 1293. Künzli, Matthias. 819. Kupfer, Hans, Pfarrer zn Nettingen. 1926. Kurz, Othmnr, uou Appeuzcll. U. 18. 18«. 191. 203. 208. 358. 365. Küttel, Melchior, uo» wersa». 612. Khbnrg, «rafen uou. 1945. Kyd, Ballhnsur, uo» Echwyz. (!. 788. Kyd, Georg. 191N. Khd, Hieronimn«, Propst zn Vischofszcll »nd Domherr. 188. 974. 996. 1020(5). ^(,21(2). 448. 646. 956. 749. 852. 559. 99. 120. 702. 753. 219. 9«7- Personenregister. Kyd, Melchior, non SchN'yz. «. 486. 4«0. .',29, - >j ««9. K»d, Werner, uon Schwyz. 307. 469. 1009(2,. Kyd, IV. , uon EchU'yz. U. 5,96. Loffrant, Martin. 1204. Lager, Heinrich, von Glarus. U. 775. 808. -- >. 1^72, Laggcr, Peter, ans Wallis. «. 229. Lngo, Alczauder, uou Lauis. 1192. ,203. ,22,. 1224. 1301. Logo, «aptista. 1199(2). 1^5. 1331. Lngo, Vounueutura. 119«. Lngu, Galeazzu, uud Marchesa, gcu. Pnunen. 1199(2). Lngo, IV., nun Lanis. 11« I. Lalio, Morgarctha, aus Mayloüd. ,147. Lambelli, Clande. 1390. Lambelli, Fraufois. 139!,. I4U7. 1410. Lnmbcrgcr, Hans, uo» ssrciburg. l^. 1414. Lnmbert, Claude, frauz. Rath zu Dijo». 149. Lnmbert, Hicrouimns uo», Herr uo» Cro.settc, saunn. Gesandter. 847. 857. 915. 94!l. 955. Lnmbert de la Croi.r, 3oh. Kaspar uou, sauoy. Gesandter. 100. 121. 125. 127^ 135. 137. 105. 193. 223. 245. La.idcnberg, Albrecht uou, z» Bürglen. 40«. 45«. 987(2). 1006. Lnudeoberg, Hn»s Ulrich uo», zu Altc»tli»ge». 993. Landender«,, Matthias Inkob uo». «79. La»de,,berg, Sebastia» uo». 32. 120. ,«,, ,81. Landende!!,, IX'., Herr uou. 287. 1018. Lm.dolt, Matthäus, nun Glnr.iS. «. 317. - l.. ,227. 1234. Landalt, Ulrich, um, Glarus. 522. 545. Lm.osfricd. 98«. Linidsperger, Johanu Heinrich, Adt zu Fischiuge». ,021. 1022. Lang, Leo, zn Baden. 653. Lang, IV., Vogt, non Wnrculos. 1102. Lnngendörfer, Christian, non Solothnrn. (!. 744. Lnnncnstcin, Ulrich, uo» Nidwaldcn. U. 22!. Lnnker, Ulrich, non Appenzell. I.. 1054. 1055. Lunker, IX., Panncrmeistcr. von Appenzell. «. 320. Lnnten. Johann (Hans) non, gen. Hcid, uon Frcidnrg. «. 185. 285 ^9'' 294. 298. 302. 353. 373. 408. 413. 416. 418. 423^ 431^ 434. 488. 501. 503. 504. 538. 569. 571. 572. 57«. 583. 585. 588. 592. 595. 598. «05. «07. «13. 616. 619. 621. 625. 635. 639. 644. 650. «51. «57. 666. 669. «73. «77. 699. 730. 733. 764. 783. 784. 78«. 792. 797. 800 ,807 811. 815. 820. 825. 82«. 834. 841. 84«. 851. 854. 8«4. ^ I.. 1347. ->, 424 591. «06. 620. «21. 1086. ^M'sehl., Bartholoma.w, ans WalliS. (!. '.'29. Lnultmo.tt, Gottfried nun. 209. Lnurcnt, Herr non Lt., franz. Ambassador. 6. 8. 19, 21. 2^. 31. 32. 87(2). 33. 41(2). 44. 4?, 50(2». 51(2,. 53. 58. 59. 62(2). «5. ««. «7,2). 85, Lauegario, Jakob, aus Maliland, 1232. . Lebcrlin, IX., um, Unterwaldcn. 872. Lc Comtc, Iohnu», Pradicant zu Grandson. 1395. Lehman», Hans, nun Ing, Priester. 591. Leid, IX,, Schultheiß zn Dießenhofe». 1052. Leider, Ulrich. 1067. Ücnzbnrg, Graf Ulrich uon. 1121. Lcrgicr, Michiüre, 1394, 1895. 1401. Letter, (Haus) Kaspar, uon Zug. <.. 875. 894. Letter, Johannes, von Zug. (!. 98. 177. 264. 380. 474. 514. — j> 1048. Leu, Hans, non Schaffhause... tt. 73. Lc», Niklaus, non «idwalden. I 542. 1077. Löffler, Alerandcr, uon Basel. «. 543. 651. 686. Lombardt, Äillaus, uon Freiburg. 687. Lonn, Graf Peter Anto». 1197. Longneuille, Herzog uon. 198('>. 474. 484. 489. 589. 1397 Longnemlle, Herzog.,, uon. 587. 592. 595. 604. 606. 607. 641. «70. 75«. 783, 790. 822. 826. 873. 1408. Longneuille, Frau Johanna uo», 234. Lorenzin, Iatob, uo» Luggarus. 1290. Lorit., Iost, uo» Glarus. 295. 1114ft. N24. 1131. Loser, Hans, uo» Lchwhz. 6. 544. Lothringen (Karl), Cardinal uon. 271. 868. Personenregister, Lothringen, Heinrich von. 368. Lvtschcr, Christian, vvu Mardnch. 494. Lotti, Franz. 1345. Loup, Wilhelm. 1388. Luca, Ioh. Anton, von Luggaru«. 1284. Luca«, IV., Cummissar z» «randsvu. 1381. Lucerne, Graf Carl» Fraucc§>'0 von. 669. Luä'siuger, Valthasar, gen. Mürdi, Lnndschr, zu Luggnrus. 11. 381. 422, ,!43, 645. 647. 711. 752. 1243. 1245<2>. 1260. 1267(2». 1^74. 1277. 1280. 1282(2». 1326. Luchsiuger, Fridolin, von Glarus. U, 73, Luchsiuger, Johannes, von Glaru«, I.. 1432. Luchsinger, IV., Bogt zu Uznnch, 284. 288.290. 291(2). 292. 298. 3U«. 1434(2). 1435('). Luchsinger, ^. 877. 913. Lnciu« (Itcr), Bischof von Chur. 337. Lüffigen, die, zu Pelle»; 1318. Lullin, Herr van, ans «avoycu. 138, Liiud, Iost, von Schwhz, Vogt zu Eugclbcrg, 1443. 1444. Liiud, Iost, von Schivhz. «. 7. 28,',. Kunden, Hau« von, Bischof zu Constanz. 5. 1658. Lupfen, Graf von. 1025. Lusser, Iarob, von Uri. I.. 1293. Lusser, IV., Fähnrich, von Uri. U. 37. Lussi, Andrea«, Landschreivcr zu Luggaru«. 1243, Lussi, Haus, von Nidwalden. j 398 4«,',, 699. Lussi, Hau« Iatob, von Nntcrwaldcu. l!. 866. Lussi, Iuroh, von Nidwalden, U. 618. Lussi, Johannes, von Nidwalden ,> 101. 118(2). 125('). 195. i<«>. 202. 204. 216. 219. 222. 228. 232. 234. 241. 243(2). 276(2). 282(2). 283. 304. 316. 826. 351(2). 855. 369(2) 385. 887. 894. 407. 468(2). 447 4^ 469. 480. 496. 499. 504. 509. 510. 512. 516. 520(2). 521(2) 547. 593. 638. 647. 671. 688. 711. 717. 752. 753. 759. 775. 821. 916. 947. 959. 1004. 1085(2), ng<; 1191(2). 1196. 1287<2>. 1818. Lussi, Wolfgnng, von Nidwalden. «. 171. 212. 221. 292. 294. 438. 447. 486(2). 5,,^ 514. 520. 528. 557. 564. 59?- 614. 706. 715, 766. 778. 865. 869. 870. 871. 874. 875. 889. 894. 918 948. — I.. 1088. —jj 1444. 1446. Liitingcr, Hcvastian. 199. Lütschig, «aus vvu 6'laru«. I., 1432, Lühclmann, Lienhard, von Basel, r. Iuhann, aus Wallis. 721. Wider, Ur. Georg, vvu Lchaffhansen. «. 886. 903. 907. 949, 96>, 968. Madernv, Dnnat, von Lauw. 1206(2). Mndcruv, Iah. Augelo. 1206. MadiS, Angelina dc, von Nancate. 1196. 1231. Modi«, ssran, de. 1281. Madis, Ioh. Iatov de, vvn Raucate. 1146. Wadruz, <^raf vvu 48!j. 823, Maffwli, Bernhard, !817. 1318, Maggi, Vaptista, in Ligvrnctlo, !237, Mnggio, Johann Peier, zu Nufflc. 1209. Mngorin, Johann uud Martha von. 1256. Mahoua, Hicrounnus. 4. Maillard, Pierre, Herr z» Bochet, savoy. Gesandter. 152. 165. Maillct, i>„ von Echalleus. 1357. Mnlherbe, Clauda. ! -6«. Malherhc, Claudc, Lastellan zn Orbach. 1357. Wnlherde, Jaquemaz. 1365, 1869, Malherdc, IV. 1354. Walliet, Nicod, von Lngnorre. 1418. Mandel, Felir, von Lanis, 1202. Mandelöl, FranciScu« von, Gubernator in Lho». 572. 575. 5??. 578. 591, 745, 750. 751. 764. 766. 776. 787. 788. ?s9. 804. 866, 882. MandclSloh, Lrust vvn. 342. Mandolfin, Jarol'. 1264. Mandosse, IV. von, franz. «csnndter. 21. 41. 44. 227(2). Mi^- 284(2,. 285, 286(2,. Mandrot, «., Lamnüssur. 1356. 1357. Mnnhart, Laureuz, Kirchherr zu Sin«. 370. Maniquet, Herr von, Gesandter dc« Herzogs von Lougneville. 475. 489. 592. 595. 607. 1397. Mänishofer, Hans, von Lonstanz. 1063. Mnnodt, Peter 1428. Manosser, Manasscr, Iatvd. 186. Mnnosscr, Snst,neister im Güster. 281. 288. 1434<2>. Personenregister. Mannslieb, Peter, uon Solothnrn. . «86. 261. Marcand, !>',, von Concile, 1405. Mnrchand, Jacgucs. 1410. Mcirchi, Schnltheiß uon Frnuenfeld. 1002, 1005, Ware, l>^,, Ummann. 771. Marcchal, Cticnne, von Orhnch. 1354. Mnrgaretha von Frankreich, Herzogin von Sauoyen. 153. Vtargaretlia, Herzogin uou Parma, 376. Margeüo, Inkob, um, Iruis. 1306. Mariano, Fabricins, aus Mnyland. 1211. Mnrilier, Franz. 1390. Mnriotta, Franz, von Luggarns. 1259. 1264. Marmels, Innrer Hans Jura, »cm. 544. Marmod, Sebastian. 1373. Marne, IV., uo». 32. Mnrrand, Wilhelni. 1396. Mnrrel, Fran^ois. 1380. Mnrrel, Jakob und Johann, von Maugettaz. 1406. Mnrrel, Pierre. 1360. Marsus, Ascmüns, mayländ. Gesandter. 25(2). gy. 44. 4L. 56. 60. 71(2». 80. 85. 93. 1147. 1154«-,. 1155. 1156(2,. 1229(2). 1230. Martclli«, «crnhardin de, von Morco. 1198, Martellis, «ueas de, Meister. 1198. Martyiola, Johann de ?ani. 1290. Mnrti. Ambros, aus Blinden. U. 146.159. 172.838. -» 239. 240. Marti, Hnns, von Freibnrg 6, 368. Marti, Peter, uo» Lnccrn. , Pcscara, Markgraf uou. 1151. 1158. Sanchio, Don 725, 736, 787. 758. 805. Tricnt, Cardinal uon. 26. 44. 46(2>. ' Mahne 167. 808. 505. 645. 783. 801 958. 1036. 1060. 1061(2). 1064. 1068. 1069. 1252. 1253. Meggen, Iost von, Gardehauptmann in Rom. 10. Meggen, IV., Schultheiß von Lucern. 10. 9* Personenregister. Megger, Ulrich, von Bern, ll. 728. Megnct, Barthol., von Uri. 5. 722. 728. Merino, Pierre, alt-Weibcl. 1359. Vtcrino, i>'. 1385. Merz, Wittfran, auf dein Schrmnberg. 287. 295. 311. Merz, Hans, von Mchenberg. 1125. Merz, Jakob, von Lchwyz. 64. 1234. Messe!», Johann, von Freiburg, L, 518 559, 635. Mestral, Johann, von der Üandcro», 1419. Metrnn^, Hugo. 1417. Mettcuwyl, Haus von, von Unrein. U, 744. Mcltenwyl, Rndolph von, von Uncern. l!. 295. 229. 335. 836. 388 847. 352. 368. 379. 388. — >> 149. 879. Mettler, Balthasnr, von Brunnen. 583. 570, Mettler, Kaspar, von Nidwalden. I., 1293(2) Mettler, Melchior, von Schwyz. I.. 1432, Mettlei, Ulrich, von Nidwalden. «. 478. 618. - l,. 1293(2). — >>6L9. Metziltcn, Bartholomüus, aus Nallis. l!, 655. Mcf. Herr von. 1372(-). 1873. 1874(2). 1375. 1376. 1411. Mchenberg, Bartholomäus, von Zug. 6, 657. Mchenberg, Beat (von Vaar), von Zug. U 66. 891. Mchenberg, Heinrich (Hans), von Zug. 6. 494. 481. 529. 583. 588. 752. 822, 824. 864. 871. — I,, 1178, Mchenberg, Kaspar (von Baarj, von Zng. li. 569, 619. 625. 642. 657. 671. 686. 790. 779. 780. 788. 797.806. 884.— !.. 1055. Mcycuberg, Matthias, von Bremgarten. 253, Meycnberg, Oswald, von Zug. C 550, 569. ^ !,. 981. 983. Meyer, Andreas, von Mclliugen. 1126. Meher, Auton Jakob, ans WaNis. l!. 229, Meyer, Fridli, vo,i Rothenburg. 1127. Meyer von Knonan, Gerold und Wilhelm, von Zürich. 1093. Meyer, Haus, von Freiburg. r. Haus Konrad, von Schaffhansen. , 1414, Meyer, Peter, an« Waliis. '., Lhorhcrr. 1318. Michie»,, Sebastian, zn Graudson. 1401, Micho, «., Fischer zn Grandson. 1386, Milanese, Franz, von Magadino. l262, Milliet, Claude, Senator in Sauoycn, 797. Milliet, Johann. 1855. Milliet, Lndwig, Freiherr vou Faverges, 669, Miuora, Peter della. 1206. Miramiui, die. 1289(^), Mischler, Hans. 1348. Mischler, Peter. 1341. Model, Andreas, von Glarus. 186. Moliua, Kr. Balthasnr de, span. Gesandter, 311. Moliuar, Ioh. Peter. 1194. Mollo, Augustiu, von Bcllcnz, 721, Persou«iregister. Mollo, Jakob, von Bclleuz. 1390. Mollo. Johann Anton. 1326. I;«!', 1334. Motto, Johann Jakob, oon Bcllcnz, 1393. 1394. Mollo, Martha del. 1329, Moudolzhenn, Heiniich Johann oon, «esandter oon Ztrnhburg. 848. 854. Moimeron, Pierre. 732. Mont, Gallus oon, aus Bünde». 824. 84',, Mo»tbrüu, «., Oberst. 569. Mmttfurt, Graf Ulrich zu, wiserl 9'csaudter. 34^. Moutfort, Graf oon. 792. 840. Montlouct, Herr oon, «esondt. des Herzogs o. Ale»^o„. 673, 674. Mootmoreucy. Couuelable oon. 22N. 222. 231^,. 288. 312.323. 374. 379. Moor, Haus, oon Bellen;. 1295. Mornt (Mora»d>, Clemens. 1394. >4"4 Morcll, Augustiua. 1293. Morell, Franz. 1195. Morell, !>'., Abt oon Haut-Crest, 75. Morgaut. öinwn de, 1291. 1292. Marge, Johanna. 1397. Moritofer, Christoph. 879. Möritofcr, Haus Heinrich. 194!', Mörikofer, Hans Ulrich. 1949. Mörlin, Andrea«, oon öt. «allen. >6I. Morosini, Iohau» Maria. 1293. Morosini, Marosino, Iah. Peter, Statthalter, oon Lanis. 1179. 1198. 1219. 1224(^>. 1254. Morosini, Johann Peter, Zöllner. 1217, 1218^,. Morosini, Johann Peter. Erzpriestcr ,n Lauis. 122l. 1225, Morrcus, Herr oon, 1372. Morsburg, Freiherr oon. 2. 3. 431. Mosrowiterfürst. 149. 172, 173. 187, ,58. 192, 1923, Mosnwuu, Rochus, ou» Schafflinnscu. »!. l,'.. 39. — !.. 1178. Motte, IV, dc In, Gesandter der Ligue, 879. 874. Mötteli, «., «oldschmicd z» Bischofszcll. 1959. 1951. Möttcli oon Rappenstcin, Beat Rndolph. 1958, Monlaz, David. 1413. Muniin (Molcndiuo). Humliert dc, Herr ;u Moutngu». >381, 138!!. 1399. 1398. 1493, Mooet, Iatob. 1199. Mozzvuello, Franz, oon Luggarus. 1294, 1245, 1293, Muggia, Anton nnd Johann Äutou de, 1232. Muginscn, Andrea 1312. Mugino, Baptist«. 1293. I294^>. Muhcini, Vcat, oon »ri. «!, 329, ^ !. >'>7. 1292 1392, Mnheun, Dorothea, oon Uri. 992. Muheim, Iatob, oon Uri U. 478. 934 935, 995, 979. 782. 893 895. 872. 874. 884 888, 918. 993. - >> ^54. 1056, Mnhcim, NiNans, oon Uri. L. 569. 743. Muheim, IV., oon Uri 452. 743. Miili, Franz, Kirchhcrr oon Echueisingc». 1195. Mülincn, Albrecht oon, oon Bern. I.. 1285. Mülinen, Beat Ludwig oon, oon Bern. ll. 249. 253.257.267. 273. 279. 289. 292. 298. 399. 318. 331. 339. 339. 352. 354. 358. 394. 365. 379. 388. 398. 418. 444. 461. 486. 487. 495. 499. 504. 512. 533. 539. 546. 562. 564. 572. 585. 592. 595. 597. 697. 921. 627. 639. 651 686. 715. 733. 763. 766. 775. 780. 784. 792. 822, 825. 863. 872. 949. - jj 247. 397. 495. 591, 568. 574, 593. 6N6. 624. I279<2>. Mnlinen, Beat l'Nilhelm) Ludwig oon, oon Bern, , oon, Zrattlmlter, oon Bern, 998. Müller, Valthasar, oon Ouwaldcn. K. 993. Muller, Christoph, Convcutnal zu Nhciun», 1927. Müller, Douat, oo» Arbcdo. 1294. Müller, Haus, oo» Uri. 76. Müller, Haus, oon In«. «. 465. 488. 499. 502. 593. 5U4, 599. 519.639. 948. 992. 679. 799, 893. 897. 815. 829. 844.— !.. 1114. Müller, Haus 1429. Müller, Jakob, oon Glarus. 522. 544. 545. Müller, Iost, oon Gcrsau. 612. Müller, Marqnard, Notar zu Basel. 614. Müller, Matthias, oo» Olarus. I.. 1432, Müller, Neuturin. 1325. Müller, Wolfgaug, oo» Zug. 14. Müller, !)'. «,, oon Constauz. 834. 85,. 853. 869. 863. 899. !»99. 1165. Mimcb, Andreas, oon Lucern 216. Mundprat, Hans, oon Coustnuz, 1993, Mundprat oon Spicgclberg, Hans Lconhard. 163. Muudprnt, IV. oon, Herr zu Spiegelberg. 1904<^<. Mund»u,lcr, Fclir, oon Spreiteubach. 1194, Mundwylcr, Ulrich, oon Hpreitenuach. l126. Mur, Iohau» dc. 1391, Muralt, Avgustiu. 1261. Mnralt, Baptista oon. 1328. Muralt, Hans Ludwig oo», oo» Luggarus, iu Bern. 994. 1279 ft. Miiralt, Ur. Johann oon, oon Luggarus, in Zürich. 664. 777. 1258. 1276<2>. 1277. Murnlt, Ludwig, iu Vcru. 1259. Muralt, Dr. Pcter. 1259. Mürdi, s, Vuchsiuger, Bnlthasar. Murcr, Christoph, Vogt zu Kliugumi. 1996. 1102. Muri, Ab! Hieiouimus (Frei) oo». 698. Muschio, Aoton del, von Bieganzona. 1198. Personenregister. Muschio, Fraucisca. 1196. Müseri, Herr von. 558. Musi, Nitlnus, von Murtcn. 1.4!?, Müsli, Abraham, Prediger zu Zofiugeu. 266. 269. Mnsso, Marquis Baptista oon. 155. 156. Mütschlin, Hau« Intob. 1125. Mpgel, M., Orgelniachcr, oon Vasel. I127<^. N Nägcli, Hans Franz, um, Bern, 264. Napolis, Cäsar de. !?. Nnlo, Vincen; dc, Priester. 1236, Nauarra, König oon. I«?. 268. 226. 222. 231 <->. 566. ^93. 962 <2). Neapel, Cardinal oo». 99. Negri, Fra»,. 256. 344. 1146ss>. > ,47. 1249. Ncmours, Fürst oou. 4l». 676. Nesoliuo, Douic»ico, oon Lastione. 1297. Nenf, Pierre. 1466. '.>ieocis, Herzog von. 687, 796. Nibio, Philipp, Iohanniter-Äittcr. 1189. 119«!. !2(«. ,225. Nicolier, IV. 1392. Nicderhofcn, Amandns oou, uou Ilri. »!. 9. 18. 98. 268. 268. 219. 222. 25!!. 257. 267. 851. -jj 1365. Nir. Ulrich, von Frcibnrg. 26. 24. 82. 4,. 131. 149. 192. 269. 469. 427 <->. Nocle, X, de la, Ännunerl. des Herzogs oo» Alen^on. 583, 585, Noranco, Peter Anton oou. 1223. Nosscuo, Fra». 1265. Notgerus (Ritter), IV,, Statthalter zu Wyl. 757. Nöttlich, Johnnucs, Prior oou Sinnen. 1167. Nooa, Nicola de, oou Nooara. 1196, 1267. Nnoo-Coniensis, Cardinal. 516. Nuhbnnmer, Hnns sonn Acgcri), oon Zug. » Nri. 317. Ochri, Anton, in Zürich. 760. Oesterreich, Erzherzog Ferdinand von. 299. 312. 318. 323. »43. »49. 493. 499. 515. 546. 557. 629. 642. 1624. Ml> 1066. Offenburg, Haus Philipp von. 692. OfferShauseu, Ludwig oou. 1623. Oftriuge«, Auua uou, Äbtissin zn Paradies. 1645 <2). Oftrinne», Maria uon, Snbpriorin zu Paradies. 1645^, Olessi, Christoph. 1262. Oliucrius, He, Michael, 6?esaudter des Iohnuuiterord. 832. 835. Omliu, Heiurich, von Odwalde». I.. 1178. 1183. Omlin, Sebastian, uon Obiualden. «. 7. 111. 128. 135. Ornuieu, Prinz Wilhelm von. 393<-). 397. 412. 415. 696. Orbais, Abt uou, Nitlnus oou la Croii,, franz. Ambassndor. 246. 249. 251 <2), 253. 257. 263. 268. 271 ss. 274. 286. 288. 296. 364. 366. 367. 8t2. 317. 318. Orelli, Alois, uon Luggarns. 1217. Orelli, Antonio. 1264. 1267. Orelli, Baptist. 1272^). Orelli, Venedict. 1272. Orelli, Hans Iatob. 1283. Orelli, Hicronimns. 1270. Orelli, Johann Anton. l257. 1262. Orelli, Johann Vaplist. l256. Orelli, Johann Peter, Statthalter zn Luggarus. !243<2). !245. 1266. Orelli, Joseph, !27n. l27l. Orelli, Louis. 1269. Orelli, Pnul, iu Luggarns. 1252. 1265, Orelli, Peter, oon Luggarus. 788. 1165. Orelli, iX., oon L,iggarus. 457. Orelli, IX., Propst zu St. Katharina zu Luggarus, 1245, Orelli, K„ Erzpriestcr. 1271. 1274. Orleaus, Bischof oon. 182. Oswald, Oschwald, Vartholomnns, von Schaffhausen. U. 686.-^ I.. 1227. Ossula, Thoma de. 1308. Othmar II. (»»onz), Abt zu Et. Galle». 328. 331. 365. 144lss- Paga, Pierre. 1386. Paganio, Rigo. 1296. Pnnchaud, Fraufois, uon ltchnllen«. 1349. 1351^. 1862 fi- 1363. 1369 tt, Panchaud, Jean. 1351. Panchaud, «., von Poliez-le-Gmnd. 1875. Pandolf, A»ton de. 1261. Pangio», Pougio, Rochus de, oo» Mcride. 1147. 1198. Personenregister. Päpste ^ Gregor XIII, 5,10. Martin V, 480. Paul IV. 101. Pins IV. 110. 118. 19^. 305. 320. 480. 510. Pius V. 348. 480. 017. Sirtus V. 872. Paris, Erzbischof um,. 204. 789. Parma, Herzog uon. 018. 038. 689. 1100. 1621. Parma, Herzogin von. 138. 870. 781. 782. Parma, Prinz um,, spanischer Feldherr. 757.945. Parmettler, Peter, Thnlamnmnn uon Lngclberg. 1444(2). 1445. Pasguiere, Herr uon, franz. Gesandter. 208. 208. Paul IV., Papst. 10!. Pausard, IV., Priester. 1307. Pazzalino, Johann Jakob. 1290. Pazzalino, IV., uon Ginnmglio. 1289. Pcdretta, Gebrüder, uon Polcggio. 1259. Pedretta, Stephan, vo» Liuincn. 1259 (^). Pedrisat, Heinrich, Notar z„ Grandson. 1889. Pellini, Vcrnardo. !290. Peregrini, Partolonieo, aus Mantua. !201, Pernio, Marco, Chorherr zn Valernn. 1234. Perrin, Anton, aus Wnllis. . 229. Perrin, Painnuart zu Provence. 1403. Perrod, Clande. 188!. Pcrromanu, Kaspar uou. 1877. Pcrrumaun, Praroman», «itlausuou, von Frcibnrg. U. 89.48. 45. 47. 287. 294. 801. 807. 822. 858. 858. 805. 897. 851. — I,. 1414. — jj 240. Perrommm, Petermami oon, oo» Frciburg. 009. 099. Pescnra, Markgraf uon, Gnbcruator in Mayland. 129, 192. 195. 288. 1151. 1158. Peter, Klans, zn Zargans. 1078. 1074, Peter II. (Schreiber!, Abt zn Kreuzungen. 990. 1025. Peter, IV., uon Lanis. 282. Peter, IV. , Mimzmcistrr zu »ri. 447. Peyer, Alermider, uon Schaffhause», (i. 9. 18. 24. 105. 111, 119. ,28. ,87. 145. 159. 171. 177 180. 199. 208. 206. 208. 209. 212. 240. 204. 274. 878. 540. — >> 107. 289. Peyer, Hans, von Zchaffhansen. 163. Geyern, Jakob uon, Propst zn Kliügcnzell. 1025. 1029. Pfäfers, Bartholomäus (Spieß), Abt von. 1080. 1084. 1085. Pfauw, Magdalcna, zn Altorf. 798. Pfenning«, Eberhard, uon Münster. 580. Mer, «corg, von Schwyz. 245. Band 4, Abtheilung 2. Pfister, Leonhard, gen. Wolf. 129«!. Pfister, Marti», von Ragaz. 1078. Pfister, Vincenz. von Vcrn. «. 220. Psiaum, Ulrich, uon Schaffhansen. U. 4, 29, Pflaum, IV,, Vogt i» Paradies. 1040(2). Pfinger, Nrs, von Eoluthnrn. «. 686. Pfyffer Uon Altishofe», «ans. 615. Pfyffer, Vnlthasnr, von Lucern. 6. 875. — j> 614. Pfyffer, Georg, von Stein. 100?('), Pfyffer, Heinrich, von Luccrn. 669. Pfyffer, Jakob, Sekelmeister i» Rheinegg. 1056(5). 1057. 1058. Pfyffer, Jost, von Lucern. 6. 18. 39. 45. 47. 55. 90. 105. 111. 119. 125. 120. 187. 145. 159. 171. 177. 180. 189. 190. 191. 208. 208. 215. 219. 229, 282. 235. 238. 246. 251. 258. 257. 264. 205. 207. 272. 278. 279. 306. 314. 322. 326. 830. 851. 358. 355, 357. 358. 805. 369. 372. 873. 876 379. 380. 884. 394. 895. 397. 898. 404. 405. 406. 408. 590. 592. 599. 605. 617. 648. 718. 774. — I., 1154(2). 1155. 1156. 1158. — >> 57. 58. 110. 121. 122. 125. 126. 107. 179. 180. 210. 222. 251. 332. 841. 409. 906. 994. 1004(2). 1024 1031. 1069. 1099. 1108. 1445. Pfyffer, Kaspar, von Lucer». j 149. 311. 334. 373. 374. 379(2). 422. 547. 600. 613. 014. 024. 034. 680. 845. 915. 965. 1094. 1252. 1265. 128?ft. ^g. Pfyffer, Wcndclin, von Lucer». . 510. Pins V,, Papst. 348, 480. 617. Pizinino, IV . 1.234. Placida, Äbtissin. 132^. Plnnta'sche Erbe,,. 499. 5,9. 533. Plant», Angust, i» Laui». 1181(2). !182<2,. Plauta, Balthasar, Commissär. 51!). Plauta, Iatod uon, ans Bünden. «. 788. Plunta, Dr. Johann, Herr zn »lhäzüne, ans Bünden, (i. 146. 159. ^jj 493. 632. Plontll, Johann Anton. 1194. , Gesandter des Bischof« uon Clinr. 414. Plauta, !1> Kourad, _ . ,., ,„^ ,,.,, ^_, „,,., / Domdecan zu Chnr. 492. 499. 504. 6,!2. Plauta, jtuuiad, Hauptman». 493. 518. 5!5. 519. Planzer lde Palanda), Heinrich, uo» Uri. V, von Uri. «. 693. 727. Poccobeüo, Anton. 9. 1195. Poecouello, Bartholomäus, uo» Lauis. Poccobello, Franz. uo» Lauis. 9. 28. 1195. I I97s2». 1305. Poccobello, Hierouinms. 1218s^). Pole», Konig uou. 510. 548. Polio, Domcuico del. 12lN. Pometta, Johann, uon Gier«. 1193. Punipeju». 146. Porto, Beatns della, Bischof von Chnr. 338. 340. 348. 349. 352. 354. Porti«, Hans, aus WaNis, l!. 229. Pottia, Donienico, uon Laveno. 1205, PouznIIc, Peter. 1411. Prada, IV, dc. 1311. Praoennnnn, Georg, uon Freidurg. <Ä. 73. Pradcrnmn, Georg, uon Freibnrg. I.. 1243. I248l'i. 1249. Prnuzo. Philipp. 1266. Praz, Fran^oise du. 1359, Pre, Pierre du. 75. Prelaz, Etiemie. 1376 Prestre, Etienne nnd Johann, uon 31uuna»d. 1410, Prcz, Fransois de, 1877. Pro Pro>, Iatod uon, uon »ri. «. !, 105. 306. 909. - I.. 1087. Pro (A-Pro>, Peter uon, uon Uri. «. 298. 309. 318. 365. 369. 375. 376. 379. 388. 398. 408. 432. 503. 510. 546. 563, 566. 572. 576. 578, 590. 592. 597. 326. 330. 335. 336. 548. 901. 520. 599. 523. 601. 833. 944, 412. 592, ?00. 605, 614. 610. 617. 657. 671. ?66. 774. 782 813. 814. 815. 824 841. 844. 852. 854. 859.865. —j> 46. 52. 125. 196. 217. 223. 264. 266. 268. 422. 564. 591. 629. 6-19. 667. 688. 717 845. 1118. 1119. 1164. 1197. 1215. 123«', 1258, 1265. 1287. 1811. Pro 104. Püntiner, Heinrich, uon Uri. iischer Feldherr. 772, Rndhcllcr, Andreas, uon Schwhz, I>. 1432. Ragenct, Bernhard uon, Meister, uo» Strußburg. 914. Roma, Anton. 1290. Ramsancr, Heinrich, uon Schaffhauscn. , uo». 9«6. Rassa, Pertho»d. 1496. Nathon, Franz. 1800. Ratz, «. uun, Warschau. 55«. , Ratzcnhofer, Iost, oo» llnccrn, , 233. Ranchli, Lsams. !., l244(2>. RaualeSra, Palthasar, um, Pasel. 457 ^,!«, i,,8, 507, 029, 049. 1197. !2!, '>7, !05, 119, 14:;. 144, 145, 171, 177, 2!!',, 22!'. 2!!!, 251, 2,',:!. 204, 265 278, 292, 807, 89«, 40.',, 497. 40«. 412. 117. 41«. 438, 44", 44«!. 446 ,',02. 598. 576. 089, 642, 644, ,14',, 655, > 68, K17. 4!4. 4',!!, 4«:!, 6,5, Rcding, Haut,, iwu Hch>u»z. .',70, 571, ,',72. 576,2». ',77, ,'>?«<2), «4.',, 195,1. Üleiff, Vonifa;, um. Viel, «, ',94, Neiff, Chiistopp, uo» Freidnrg. «!. .-<"", Neiff, Ha»S, uo» Frcidnrg. . ,59. 171. !«9 8,!4, 4211. - II 8«, 192. Reinhnrt, Moriz, genau»! «oler oder birsdied. 199«. Neitnnn, Hans Werner uon, dischöss. constanz. Gesa»dter. 172, Reliüger, Nacharins, uo» Ledcrsheini, 9«7. Rcnmndi, Ioha»» Anta», von Äüuilnnd. 9!-',. l>47, Renner, Dietrich, gen. Ltaldimann. 9«7, 9««. lÜcoinaxiis, Cardinal, 99. Aevcl da Neucl. !«99. Nc,)na, Iolian» Paptist. 94», 117,,,. Ne,„wld, Par»!,awmlln?, u. ^r«m,r^. '>4. :l«», 47«. «2«. W'zün», Hcrr ,wn. 75>9. !97<1. - Z, a„ch PInnta. -«hcin, PfalMllf l'ci. ««. U>«. >4:l. !,«. 29,!. 219, 847. «98. 482. 57,!, 594, — S. a„ch Casiüur, Vorzug >>thc!», Innter Hnns Hcl>nst,m, zn 477. Nhcina,!, Ächte um,- Iohni»! TlMinId . «41, 192?,-». !94'>. Wicharl Ocrstcv,. U>2,',. U»27l^!, Nialc !0c Nc,,al), Peter ocl, „an Zacharinn. 1202. !2<)?. Nwaut>, Eticnne, ;,i Anannnd. I,«94. Richard, Iohai,». 185>5>. 1857, Nichmnth, Vnlt!,asnr, r,?„ Schwüz. l!, 942, Richmuth, ^ridolin, iw» Schwn;, K. «?,',, Riedeiscn, Iakud, uan Vischofszel!. 1949, lü'>I, Niedniatlcn, Adrin» »cm. ',. Riedinatte», Hano, ans Wal!,?, <^, 229, 294. Äicdmattc», Hüdel'rand uan, s, vildedrand, Pischaf uo» HiOe». Nied,nattc„, Peter uan, a„S §. (!. ,!'>'>, Ütietinann, Vart1,o1omn„5, l,o,, V,schof»;ell. I<,49, 19,',!, Äi>,et, i>, 1299, » Ruin,, um, Baldcnstci,,, !/,„,„«>, 829. :'.4I. 849. 85!>. 462. Rinssf ^Dicte^en um, Wildenl,clg>, s. Wüdcnbcrg. Ningler, ^„dluiss, uon Vasel, , uu» Pasel, I.. 1227. Niser, Hans, uun »ntcrwalden. 129,!. 1899. Riser, Nitlano, du» Unterwalden. 1^, r292(^>. Niser, >., nun »nlerwalde». «, 494. — I.. 1298. 1819. -jj 09,!. Ritter, ^»«5 ',, uon »n, 1127, Riua, '^uhann Anton dc, 120«. Rwa iRippa), Joseph, uun LüMmw, I2,'<9^,, Nizza, Iuhan» Ä»to», uo» Ostcno 128.',, Nodert, «,, >» M»rte», 142.^, Nuoischon, NiNa»?, uo» Herdetswpl. 777 994, 914, Nudoschatin, Paptist, aus Lun,a,arns, 1207, Noboschot, Vartholumä, I2,i?. Nod, Johann, uon Pottcn«, 1854, NeMwu,!, Elsdeth uo», uo» Lonslan;, 1984 Nolm, ^ran; 1««s<, Roll uon Ponstettcn, Andreas, Herr z„ Hohcnsar., 891, Roll, Hans Ludwig uo», Io!,a»n..Nit!cr. «14. 882. 848. 8.'>y. 877. Roll, Hicronimns uon, uon Solothnrn. li. 091. 021. 655. 788. .^1, 689. Roll, Valtlicr uon (Go»uai» uo» Vcnnfort), sauu>>. Gesandter. 281. 2««. 842. 801. 862. 891. 491. 498. 424. 426. 484. 45«. 464, 475, 4«9, 498. 496(l). 1162. Roll, Walther uo», uo» I!n. (i. 2«9. 492. 519 575, 579. 58U 5«8. 776. II 4. 11. 119 124. 169. 259. 264, 856. 357. 866. 4«5. 579. 629. 666, 759 792. «14. 882. 885, 844<2,. «48. «56. «77. 1994. 1095. 1190. 1119^). 1111. 1227. 1248. 1245, 1248. 1258. 1259 127!(''). 1279. I3N5. 1800. 1897. Null, Walther uon, uo» Uri, Ritter, span. Agent. !76<^. 182. 292. 288. 895. 872. 598t',. 781. Nomagnan, Vtarkgraf uon. 669. Römer, Intob, uon «reibnrg. I.. 1248. Personenregister, Mmcrswl, ?aoid oon, von Bern, l!, 057. — >j 1346, Römcrstal, Georg, oon, oo» Bern. I>, 1889. 1840. Roncr, i>., Amman» oon Balgach. 1071, Nordorf, Hans Jakob, oo» Zürich. I>, 1055, Norcr, Balthasar, oon Obwaldcn. l!, 770. Roselin, Vartholoninns, von LnggarnS, 1270. Roselin, Hans Jakob, oon Ünggarns. l281<2), ,^82. 1288. Roscnbach, Wippert oon, Iohannitcr Lommenthnr. 915. Rufet, Michael, Sündic oon Genf, tt, 5l!0. 7«?!' 842. 857. Rosct, »'., Statthalter, von Genf. r. Johann Roßncher, Hans, oon Obwaldcn. '., oon Obioalden. i LnggarnS. 12441'!. Rosso, Fron; de. 1200. Rosyn, Albrecht, 110. Rot, Frnn;, gen. Lüff. 1808. Notbcn, Hans, s, Rotten, Rotmund, Nr. Melchior, oon St. «allen. iut>n»l <^. 159. 172. Rotte!,,, Markgräfin oon. 40. 578. 587. 589, 004. 000. Rotten, HanS, ans Vnllis. , oon Nidwalde,!, s!. 08. 411. 482, Ruoello, Änton oon. 1201. Roocrc, Hieroninnis de l», (irsinschof oon Turin. 0<>9, Ruoia, Hans, oon Lanis. I195(2>, 1190(2), Rovin (Rooiglia), HanS Inkob. l 179(2). ,^s> H8,(2), ^^4. 1185. 1l89. 1204. 1200^», 121,!. Rouia, Hans Jakob, oon Lanis. 1195(2), 1,90(2). Rooiglia, Hans, oon Lanis. 103. Rubli, Heinrich, ;„ Aaran, 240. Rnchti, Urs, oon Soloth,,,,,. 444. 459. 488. 1U87. Rudeln, Frcm;, oon Frcibnrg. (!. 289.455.401.400.474.482. 512. 514. 580. 588. 580. 540. 598. 001. 005. 027. 051. 057. 002. 718. 752. 702. 700. 770. 775. 780."!.. 1178. — jj 781. 784. 1080. Rudi, Jakob, oon Basel. ., Ritter. 1882. Rnginct, Hans, oon Freibnrg. ., Sclel,neister, oon RapperSwyl. 475. Rxssinsser, Marr, oon Basel. !,'. 497. 057. 095. 788. 792. - I.. 1248. Rnssinsser, i>„ Abt ;>, PfaferS. 1081. Rnlti, Beat 'au der, Hanptmann ;n V>,1. 1489. Rüttiman», HnnS, oon Wittwül. 1127. Rnwn, Peter, ans Wallis. ,, oon Prnto. 1290, Ryc, Herr oon. 174. 182, R»ff, Alwpc, gen. Weiter oon Blndct, Gesandter des Abts uo" St. Gallen. 001. R,,ff, Andreas, oon Basel. 915. 947. Ryff, Dietrich, gen. B>elter. 175. Ryff, Ludwig. l70. Rhff, s. auch Reiff. Ryhinec (Rickiner), Hr. Friedrich, oon Basel. 098. 750. 752. 754. 755(2), 757. 758. 775,. 777. 775. 731, Nhiiach, Llando oon, lothring. Gesandter. 771. Rynach, Girard oon. 785. 821. Rynnch, Äcelchior, lothring. Gesandter. 735. Perfancnrcgister, >23. «.14. 841. 879, ,71, 180. 25 R„»er, »ospar, nan üri. , nan, no» ^uccr». 299. Zachs, Andreas nnd Beat, nan Wittwnl, 1>27. Hachse,!, Lhnrfnrst Anssnst no». 785. öachsc» , Herzog Moriz van, !>, wachse,,, Mrst nan. 892. 1008, Hager, Hans, nan Bern. i« 912. 944, 96!. Haget, IX'., Priester. 1354. 1358. Hila, Albrecht mm, ,!). 126 Hnla, Alerander und Hiernnimns dc. 12!«, Hnla, Mari', na«, ! 197, öala, Ztephan de, nan Lanis. 12!l9. Halde», !>,. 249. Haler, Werner, na» Halathnrn. <> ^4, 1,,9 294, 392. 3,97. ",22, 376. 389. 4>!4. 49«. 4!2. 41!!. 488. ,',N9. 5,19, 5,12, 56^!. —>> 149. 2^,9, 247. 74,1. 1 Hnlis, nan, Geschlecht, 359. 383. 395. 42«!, ',42, 56:!, Halle, A»gustin nun, Vilar, 319, öalis, Baptist» nan, ans Kunden. !!, 149, 159. - >> 513, 7,19, 824. Hnlis, Varthalamäus na», Enpriester zn HanderS. 326, 335. 336. 338. 340. 349. 352. 498. Hnlis, Dietegen nan, ans Bünden, ,',!!, 824. «42. 913. Halls, Nndalph nun, 315, 1073, Halm, Graf Paulus ,n, lathringischcr Gesandter. «!«8. 771, Halme», IX., Bagt, oon Glar»S. «. ,',99. Holnnng, Iahan». 1308. Hn,»eo, Hnns Peter, 1256, Hanchin, Don, «»dcrnator na» Mayland. 725. 736. 737. 753. Hmic», Herr nan, franz. Amdassaoor. 6«8. 707. 719. 716. 719^). 72j 811. ^avello, Cardinal. 943. ^«nohe», Herzage nan. 31. 53. 844. 845. — ! Lmmmcl Philibert. 53. 152. 177. 232. 252. 999. 724. Karl. 178. 724. Karl Emaimel. 670. 776. 915, Hanoyen, Nenn« Plus na». 669, 423. 936. 515 805. 717. «91. Hano»en, Graf Anmdcns nan. 999. 827. Hanayen, ^ran Jalantha nan. 159. 177. 1399. Har, Freiherr nan. 79. 399, 397(^j. 308(2), ^ü?,. 328<^> 330,2). 351. 391. 459. 898. 894,?). IWg. Zar, Lhristia» no», ans B»»den. (!. 149. 159. 172. Ha^r, Peter na», 1261, Hcaglia, Alerander, Graf zn Berrna. ,!69. Hcala, Bischof na», Felicia»»?, Nnntins. nr». i, I>. nan. 1052, Hchcnardi, Johann. 1209. öche»l, I»»fcr Beat. 1010. Hchciitli, «., nan W»l. 1483. Hchcrl,, Erhard, ;n Bischafszell. 1U4i,. 1951. Hcherrer, Än»nn»n. 1433. Hcherrer, Hans, nan Uri. ., non Hins, 3«I, Hchesia, IV, Htatthalter. 1317. Hchettiss, IX., in der March. l060. Hchendcr, Konrad, Einsiedler. 2(2), Hche„cmn!,Ier, Ha»S, nan BischofSzell, 1000. Hchieli, ^artholonuins, nan Uri. (!. 564. «157. 665, 778. 779. 780, 782. Hchieh, Äanrad, nan Appcnzcll. l!. 43. 45. 47. Hchießer, Bernhard, nan Glarns. U. 588. 10* Personenregister. Schießer, Wallher, von Glarns, Cm,;ler. 53,5, 1082. Schifflin, Heinrich, Nun Schwy',. I., 1298. Schifflin, Johannes, von Schwv». I., 1293,, Schifflin, !>,, von Schwur. 64, Echit, Martin, tun, Uri. 1!. 875, 942. Schiker, Jakob, von Zug. (!, 105. in, 289. 407. 433. 434. 452. 461. 46«. 484. 581. — I., 980. Schilter, Jost, uo,i Schwy;. , von, 983. Schindler, Äiichacl. 110«. Schindler, Sebastian, von ^ncern, (!, 372. 375, 379. 380. 404. 4U(l. Echineu, Hans Konrad von, 339^), ^',,. ^,<;7, !„,,3^>, Schiuner, Äcatthiins, aus Wallis. 46, 655, Schinncr, Hiillans, an» Wallis. 169. Schinncr, IX, , Landcshanptniann, ans Wallis. «88. Schleuniger, Jakob, uon Klinguau. 1096. 1101, Schlnnipf, A,nbrosius, von St. (wallen, t!. l!61. Schlnnipf, Kaspar, uon Zt. Gallen. >',, Äurgerincister von Zt. Gallen, 239. Schmid, Vaptista, uon der »liviera, 12l>8<.^. Schmid, Gotlhard suon Arthj, von Zug. <1. ^,97, 407. 52«. 535. 55«. 5«3. 5,7«. 598. «05. «33. 71.',. 730. 851. 8«5. 870. 889. 894. 912. .^ !., <«!.. .^.jj «!,4. Schiuid, Hans, von Glarns. (!, 72«!. Schinid, Hans, uon Zchaffhauseu, <^. 22l!. 302. 331. Echuiid, Hans, genannt Krnttcr. l1I4. Schinid, Haus Heinrich, von Zürich. !,. I!79, Schmid, Heini. 11,19. Schniid, Heinrich, von Schnffhansen. 8. 30t. 322. 331. 339. 353. 355. 357. 358. 304. 373. 380. 384. 404. 438. 440. 444. 445. 447. 47t.. 479. 487. 492. 499. .',0t. .',02. 503. 504. 5N8. 509. 512. 514. 525. 52«. 530. 588. 539. 540. 546. 548. 550. 552. 553. 55«. 559. 5«1. 562. 579. 585. 588. 597. «12. «13. «I«. «17. «19. «32. «45. 704. 70«. 724. 725. 740. 745. 752. 755. 75«. - >j 334. 998. 1004. Schmid, Kaspar, uon Glarns. 6. 543. Ich,nid, Konrad, von Obwaloen. U. 538. Schmid, Melchior, aus Wallis. ., Hanptmnnn, von Uri. 52. Schnnd, V, Zetelmcisier, uon Glarns, «87, Schmid, t>',, Vogt, uon Nagaz. !079, Schmideiden, Jakob, ans Wallis, li, «55, Schuiidli, Konrad, Prior ;» Sioncn. lll)8. Schniidt, s. Schmid, Schmn!,, Iost. !4Il!. 1417. lt!8. lI22. 1428. ,429. 1430. Schnabel, >>r. Hans Cluistoph, von Schönstem. 10«5, Slchnecwotf, Äiori^, Prcoiger ^n Stetvorn. 10Il!. Schnurf, HanS Veat. !!00. Schnyder, ,V., uon Iwltitvu, 112«. Schnyder, ,>., uon Selnuarzendnrg. 1343. Schodclcr, Werner, von Vremgarten. 11 14. Zäiomberg, Herr von. 903, Schön, Christian, uon Zng, . Schönenbnhl, Andreas, uon Ouwnlden. ti. 2«7. 273. 279. M!> 307. 3!«!. 331. 347. 357. 3«5. 3«9. 372. 373. 375. 37«, 3,79. 380. 384. 385. 397, 4l«. 417. 438. 4-10. 446. 452. 460. 482. 484. 486. 499. 503. 509. 538. 54«. 588. «!"' «12. «13. «32. «45. 673. 686. 698. 758. 762. 763. 7«5- ?«6. 774. 775. 778. Schvueubnhler, Hans. I0«7. Schorno, Christoph, von Schwy^. ' 7««. 770. 775. 778. 779. 780. 7,82 ss>, 784. 78«. 7^- 79«. 797. 799. 800. 803. 807. 810. 814. 815. 820. sV- 824. 833. 839. 844. 852. 854. 871. 874. 87«. 882. ^ 889. 894<2>. <„!,. 903. 909. 9,2. 917. 942. 944. !^' 952. 954. 95«. 9«3. -j!«3. 118. 125. 1«3. 188. ^'''' 332. 334. 408. 422. 424. 449. 504. 547. «75. 753. ^''' «45. 891. ,024. 1025. 1031. 1078. ,108. 1273. Schorno, !>., Lommissar, «4, Schorno, IV., Vogt. 64. Schramberg, Frau Merzin auf dem, s. Merz, Wittfran. Schrekcnfuchs, !)r. ',oha»n Oswald, uun Wnhlhnnsen. 943. !>^^ 949. Schriber lSchreibcr), Michael, uon Schwyz. tt. 529. ?l^> ^^"' 7««. 773. 822. — l.. 1432. Schriber, Peter, ans dem Gaster. 727. 7«7. Schriber, Peter, von Lonstan;, Abt ;n Kren^lingen. 99«. U)2>>. Personenregister, Schiiocl, «nlli, z» Menbllch. 678. >!82. Echiidlin, Anna, i» Velleuz. 1«1«. Schul«, Fridoli«, m,» Mlaru». > 1061, U>?'>, . Schüler, Hciurich, Pfarrer ;» Glaru», 27, ^^ ^, Schuler. Hug, gru, de «raud Prc. fron, ?o!,»et,ch, .,,, Schnlcr, Jakob, uo» Glarn». ' N1„. ^ Schüler, Paul,,?, uon «laru». «., 4, ,», r«, .^. .,. 06. 105. IN. 110. >77. >'.». 20,4. 2!,2. «0l. « 0, .4, l<36 ««8 «52, «58, «65. «7«. «7«!. «88. '«>- "^ "'^ 4^«' 4.«'' 484. 4«?, 444, 448, 4',,',, 4.',!, 400, 470, 4,4, 482, 488, 495. 504. 514. 5«0, 5««.'5^0. 585. ?84. ,92. 797. 807. 815. ^,< ,07. 18«. l"04. !"«'!, schult, !>., Haupturann. uo» Egel»hofen. IM,?. »»'6. Schnl.hesi, Ulrich, am. Basel. .!. «,!'0. ^ '"^ "8 444. 4.4. 482. 488. 5««. 5«!!. 54«'.. 784. 79,'. 797. - „ 'l"„. Echnmacher, Heinrich, oon Untcrwaldcn. 821. Schmuacher, AiNau», um, Luccru. «. 566. 5,19, 5,1, ,.0>, Schumacher. ÜüNau», Pfleger zu Cugeldcrg^ l44«, Schiiruianu, Hau», uon Ro,„er»wnl. 1448, ,, Schiirpf, Beot, Bogt ',u Wuton, uon Lurern. 2,. I!.. Echiißlcr, Iodoc, Barficher-Prouinziol, ,045. Schwaller. Stechn», uon Solothurn, '7 ». 00» Solothnrn. >,,>>". 145. ,59. ,7^. ,80. ,98. 2',«. 20«. 2Il». 222. -l! W7. 27 l, Schwarz, Haus, um, Basel. (!, «0, Schwarz, Johann, oon Basel. I.. N7«. 1184«, Schwcudimanu, Heinrich, uu» ?icrito„, 92, Schwer,. Konrad, zu Bndeu, 5,7, 1088. Schwerter, Boli, au» Baden. ,02«. Schwerter, Paul, au» Baden. 259. ^ ^ ^^ Schwerzeubach, B.atthia». von Zürich. «^ '-'- '^ ^ Schiuh^er, Iafod. 107«, ,448. Schwer. Johann, Statthalter n, Mema». >»2i>C». Scordin, Anton ,258. Eecuud, Christoph. >205. Scemnuu, Uli, 1«44, Scengen, Haus ua». l1 41. 192. 2««<2>. -_'57. 258. 282. 1009^. >"^ ^^' Eegesscr, Hans Arnold, uo» ^ucern . 1217, 1218«. Scrpclon, Julia»» Voptisto. 291. Scssa, Herzog ;» sFerdiuand 00» Cordon,, «nberuntor uon Mn,,, Im,!,. 80. 85. 101. 170. 250l2). 204, 270. 805. ,157«. Zcs.ler, Hon», ;n Hluri, «45. Setterich, Ilr, Iohnun, dischöfl. doscl, Gesandter, 89»!, Seocri», San, Sulla Murr. 00!, Sioer, IV., Hnuptinnu», nus Wnlli». 204. Zidler, Benl, oou Lncer», (!. 7«. Sigi»!nnu>, deutscher Kniscr, 248, 259, Sigrrst, Iohnnn, uon Unterioolden, a, uon Lnccrn. 1447(2). Silino», Knsunr 00», 20, 27. 54, 99, l,0, 108.109. 179. 2^N. Simon, Unrti» de, uou Sigiriuo. l20«. Siinon, >V,, Pfnrrcr zn Castro, !«,«, l«,7, 1«18. Siniouc, Domenico dello. 1210^>, Sitten, Bischöfe 00»! Hildeuraud (uon Äiednwlten), «48, üüü. «87. 028. 055. 800. Iohonne» (Jordan». 229. 294, Sittich, Marr, uo» Hohcncm», Cardinal, Bischof ^„ Coustanz. 1«8. ,72. 174. 18«. 192. 195. 207, 20«, 228, 258, «2«. «29, ««8. «69. «87. 470, 504, 510. 01«. 757. 759(2). 772, 780, 795. 840. 847, 85«. 85>tt. 800(2), «^,. «,!.',, 889. 1025. Sittil. ,2««. Sirtn» V,, Papst, 872. Soldato, Johann Anton ocl. 1200. Voldato, !homa del, uon Räumte. I>90 I2!,4. 12«!, Solimann, tiirlischcr Kaiser. 563. Souiaz^o, Francisea. 1197. ZomaW, Peter de, uou Vrcgnnzona. 1,90, ,,!,7, 1198. 1207. Sonnallion, Michel. 1420. Zonuenderg, Christoph uon, uon Lucern. K. 015, 0,9. Sounendcrg, Han» Caspar von, uon Lnccrn. > Hnnplmann zn Whl. 14«9. Zonnenderg, Iatod uon, uo» Üncern. (,. «55. «68. — I.. 981. Sonnenderg, Wendelin uon, von Lucern. (!, 29. «6. «9. 4«. 127. 145. 195. Sorg, Konrad, uo» Zchaffhausc». !, spichtig, Pool, uon Nnterwalden. 798. spicgelberg, Herr ;>,, s. Vlnndprat oo» spiegclbcrg. spiest, Valthulomäns, Abt i» Pföfers. 1080. 1084. 1085. spifer, gen. Zwinger, ^ridolin, Ialob und Wolf, von Bischöfe» zel!. 1004. 1049. 1l!50^), spitz, Melchior, von Nr, 7, 517. spretter, l»r., oon Rotwpl. «17«. sproü, van? Heinrich, oon Zürich, . 28s!, 292, 29«. — II 1N69. sprost, V, uon Zürich. 5«!, . 1442, sprüngli, IV. , oon Zürich. 4',, uon schiuyz, 03. steinbut, Melchior, uon Lunstan». 1045. steincr, Intob, 741. Ttciner, Ulrich, uon schwy;. 190. 195. 202. slepf, Michel i»m, an? Walüs. » Mcndris, 1228. strelcr, Peter, an? Wallis j 090. 735. 888. 890l'), 902. striter, Iuhanncs, uun »ri. 009. studer, Llandius, uon ^nccrn, 724. 727. 732. studer, Dauid, Hofmeister. 757. stndcr, Iosna, uon st Gallen. 759. 702. stüdli, Gebrüder. 490, stuli, Rudolph, uou Zürich. 09. Stuti, Wilhelm, Prüf, in Zürich, 722. Stnl;, Vcncdict. 1431. Ttnli, Melchior, uon Nidwal)cn. r. 729, stüller, Peter, uon Bern. , Konran, unn Solothnrn. 1^ 1285. Snrh, Nitlnus, uon Enlnthnr». l!. 918. Eury, Ur«, wu Solothnr«. U. 43. 45. 47. 55 65. «7. 128. 137. 2N3. 2N8. 219 234. 235. 264. 31«. 353. 356. 373. 376. 3!»7. 425, 466. 474. 481. 482. 495. 553. 598. «91. 613. NX!. 6?,. 673. 686. 726. 764. 766. 896. 822. 864. 876. 993. — !.. 1285. Sustn, A«tn« oelln, uo» Riuicra. 1298s2>. 1299. 1391. Suter, Heiui, Weibel ,» Eilgeldern,. 1447. 1448. 1459. 1451. suter. Inlnbu«, Adt ;» E«gell,erg. 1448(2). 144!,. 145». Suter, Leo«l)nrd (Simcn«), uo» Schwy;. l!. 691. — I> 1293, suter, Nüdnlph, Vnuptmn»» ;» Myl. 1439. Euter, IV, , unn Bcinwyl. 1127. Sutor, Ludwig,, uo« Lucer». 669. Sucro, Antu», uo» So,neo. 1299. St»l,er, Hmw, n»« Wnllis. 6. 229. T. tagn,»»», Katharina, uon Bnlgnch. 1959, !«N»in, Pa»In«, an« Wnlli«. «1. 229. ^nleppi, John»» A»tn», un» Bre«cin. 1219. ^nlgn»n, Inhn»» Anton, uon Porzn. 1224. ^nllcr, Iakol', nun Linda». 534. 549. 1902. lmnmn»», Ha»«, uo« L»cer». «. 262. 447. 451. 152. 479. 591, 592. 5N8. 599. 519. — l.. 1114. ^UUNUNU», IV. , UN« Lucer», 372, 459. !nn»er, Hnn«, Un» Appeu^Il. ! 98. 99. 119. 495. 427. 444. 452. 454 459. 461. 464. 465. 467. 472. 476. 48!!. 624. 626. 1259. 1312. 1313. Tauner. öednstinn, un« Uri. «. 739. 742. 758. 762. 770. 796. 799. 899. 897. «99. 815. «29. 822. 834. 841. 846. «79. «71. «74. 993. 917. -,! 591. 617. 759. 836. 1929. 5«>«er, IV., Hnuptmn»«, uo« Aupen^ell. 1961. Tu«»er, IV., Hnuptmn»», uo» Uri, Lanoschr. im «heinthal. 1055. Tu»ze«nei«, Hn«e, uo» Uri, 6. 691. 645. T°tt, Albericn«. 1326. 1328. 1384. 5"t, Andren«, uo,, Bcllrnz. 381. 1399. 1394. 1399(^). 1815. 1326. 1328. 132!>. 1332. T°»t. Cnrln, un« Velleuz. 719. 721. 731. 745. 752. 759. 766. ^°tt, Frnuz nnd Octauinn. 1326. T°tt. Niculn. ,312. ^»«sse, Heiurich, s. Fleurh, Herr un«. ^wnnnes, Herr un». 222. 244. 374. ^"«l«, Inhan» Pnul. 1299(2». achter mnu», Pnocrnz, un» Freiduig. U. 543. Band 4, Abtheilung 2. Techtermnn«, Wühelin, un« Frcidurg. l!. 851. 918. 917. Tcdc«g, Pre Angustin. 1394. Tcrracina, Vischof uo», Nnntin«. 11. 17. 26. 82. 87, 88, 41. 42. 44. 46. 47. 50. 99. 104. 110. 11«. 176. 407. Terra Norm, Herzog un», Gudernntnr un« Waylnnd, s. O.-R.: Mnylnnd, K«ucr«ntorc« uo«. Tcttiüger, »>, Älnrcus, dischösi, dns. (^csnndter. «l,ü. Teucnn, Pierre, un« Bullet. 140«. Tel,, Pierre dn. 1873. Thnrilü, Cyprinuo. 1225. Thnrilli, ?o,nini1, ,u (5nnin»o. 1225. Theiler, Vartholomäu«, uo« Appen;e!l. U. 576. 686. 796. 726. 733. 789. 743. 751. 758. 756. 766. 770. 775. 792. 797. 808. 822. «41. 846. 854. 860. 864. - ^ 7«3. 1056. Thierstei», ttrnf uo«, 812, Thnnin, Älnu«. 1264. Thn»,n, Bnrtholomn. 1262. Thoma, Vnrtholonui Walther. 1264. Thoma, Peter. 12l>4. Thnmn« . 981. ^ 855. 859. 877. Thnmmnnn, Knspar, uo« Zürich. U. 944. Thommn««, ,>'., «clclmeistcr, un» Zürich. 1994, Thnmn,, Miehnel, uo» Echnffhnuse«. ll. 388. Thnrig, Sedastin», un» Appexzcll. U. 3ü. 65. 67. «2. 294. 318. 3hnr>», Inhn»». 1888, 3hnrn!N»n, Wenrg, un« Ber». li. 623. Thormn»», Peter, uo« Ber«. «. 18. 24. 29. 39. Thrnner, «nspnr. 97. Th»m, X., Mnrschnlt i» Württemberg. 988. Thnmyse«, Itn! Hnne, un» Zürich, ll. 18. 24. 29. 89. 55. t!8. 77. «2. «7. 89. 90. 145. 177. 189. 298. 209. 264. 265. — j> 167. 265. 993. 994(2» 1121. Thumyse«, Meister!>'., un« Zürich. 1168. Thor», Hmi» ;«!», au« Nnlli». U. 294. 322. THUsch (Tütsch), L»nwig. 1809. 1332. TlM, Peter, un« Ber». U. 718. 744. Tillier, A«to«, Uo» Ber». U. 7(2». 23. 34. 152. 165. 514. —j) 19. Tiüier, Hans A»to», uo» Ber». U. 388. 619. 627. 662. 673. 682. 886. 907. Tillmn»«, Benchnrd, un» Ner». 628. Tillmnu», Gam«cl, uo« Ber«. 127. 195. Tnbelin, Mnrin, a»ö Villi»ge». 1046. Tommann, !>,'., uon Nieder-Oppilon. 1005. Tonne«, Herr uon, wubernntnr vnn Lyon. 215, Tondin, >'. I3!7. 11 Personenregister. Toraseü», i'optisto. 1194. TorxieNi, Oraf Joseph oo». 4-^9. 595. 0,»8. 041. «2«. -<2<^. II!'?, !I98<2,, Torrc»te, A»lo» dc, a»s Waliis, , Äin!9'ter. 1127. Trani, (iaroinal oon. 99, Traue!, Bernhard, gen. Cnlat. 1250. Trauert, Hans, uon Znu. «!>9. Treuano, Baptist. 1199. Treuano, llösar, gen. Üesieralo, oon ^anis. 1!97 122",, Treuano, Iotob, 122",. Trcunno, Inlins, Propst ;» torello. l22>. 12^,. Tribolet, Iatob, oo» Ber«. «78, — Ii 1«9l'ss. I«92. Tricarico, Bischof oo», s. Sa»to»io, Triege», Hans ',»>,, ans Vallis. <>, 229 Tricnt, Cardinal uo», G»bcr»ator i» Ä!ay1o»d. 20. 44. 40(^). Tiiükler, )a1ob, von Zug. . 4«0<2), 529, 52«. ,',4«. 5««. 647,. 072. 07«. 080. 098. Troger, !>., Haupt»,»»», oo» Uri, ., Prediger. !«91. 1«92. I«9«. 1«95. Trösch, Georg, von I!r,. 71. !l,72. Trosch, Wnrlm, oou Uri. uy;. , uon Schnni;, . 478 Tschn», Hans, oo» Bern. l„ !««9. Tscharner, David, uon Bern, li. 870. - - I.. 1988. I«47. Tschar»er, "'ohan» Baptist», ane Äiinden. . 199«. I0.',9. Tschndi, Ciiristuph, a»f 0>replo»g, 4'>'>, 1070. IN77. Tschndi, ttüg, uo» 0'lar»S. . 2«5. 244. «00. «98<2,. «N. ««8. «45. I0«I. 1989. Tsch»di, «o»o :>!»dolpl>, vanpt»1n»n yi Wy!. 1449. Tschndi, ^oho»n Auto». 5«2. N04. 1197. Tsch»d!, Jost, oo» «larus. !!. 872. 90«. ^ ->! -?-- '>-". 197«. Tschadi, «aspar, oo» ttlar»«. ll. 4«. 45. 47. 191. 298. «18. ««I. ««9. 408. 4«0. 444. . ->j «90. tschndi, La»dolt, oo» <'i!ar»s. . I.. 981 —jj 851, 85«. 985. isch»di, ^'»owig i,»d «ilg. !l>77. Tsch»di, Magmis. 1299. Tsch»di, Mei»rod, oo» M»s»s. >. !4«2. Tüsser, Mnrti», ;» l!!,sisl,cu». 5«0. Tiiffer, Michael, oon Mölilhaase». ^- 0,-olomä»s della, Priester. 12«»;. !»rie, Peter dcllo, -^» Volcr»a. 12«!. 12«2<,^) T»rre, della, ^auiilic, I2«2, !»rrio»o, AIera»der. I2«0. 3urria»o, «llpl)o»so, ;» Mciidris. 1227^'j. I2«,1. I2«0. torriauo, ?io»l>s delln. 12««, Tnrriano, 0'»ioo, I2«0, T»rria»o, Vi»ce»;, >2",«. 5nffcr, s. tüffer. u. Uebersar, Borcholomäos, a»S Walüs. Ü. 770. Uchs, Neorg, uo» Hchwy;. !>. 1285. Uchs, ?ost, oon Hchwin. 009. Udriet, H»»s. 142 1. »li, «ans ^atub, oo» Hercti»g. 1285. Mi, Sebastian, Gesmidt. des Abts o°» st. Galle». 145. 159. !"-> Ulm, Hans Iatob oon, ;» We!Ie»berg. INI«. Uln,, hottend uo», martgM. bndischer Gcsa»dter.,«4«. Uln>, Herr oon, 795, Ulmcr, Luz, Vogt -,u Wcinfelde». 98«. 984. 985. 99«. 1912. Ulrich, Hans, oon Schmu;. «-. «88. 079. 918. — I.. 1114. 14»2. Ulrich, '5iero»i»>»S, uo» Schwyz. ll. 74«. — I>. 1292. 129», Ulrich, Jakob, uo» Schwuz, . l!«8(-,, 715.... I.. 1954. .. j! 04. Ul59. Ulrich, Peter. 1«40. Ulrich, Oi,, oo» Schwu> 545. »ri, Heinrich uon, uo» Nidiualden. li. 171. «88. 598. 512- ,19. 52«. 52«. 5«9. 549. 0«U. 0«1. 034. 6«ü. 0«7. 0«6<'>- ,;«9. 042. 044. 045. 072. 7«8. 742 ("). 752. 758. ^''' 782. — >j «02. Uri, Ulrich oo», uo» Nidwalde», l,. 129«. 1«24. 1«25. Pcriunem'eaMr. Wen, Ialud, Hchiff,neister. 76l. Wen, Nilhelm, uun Zürich. 522. >'>45. »ttiuger, Veat, vo» Z»g. 6. 5,89. »ttiüger, Vurthard, Uu» Zug. U, >>9. 187. Ultinger, 5nru!', uun Z„g. «, 45. 47, 00. 2!'». 416 ^ I., 1087. V. Vale«dy», verr uun. 1808. Nnllier, Jalud, fran,, ^ulmetsch, 080, 724, 741, 87!, 882, 888, Vallier, Peter, nenenlnirg. Nut!,, 822. ^-«. Vallntu», Cla»de. 1857. - NallutUN, IuhaNN. 1852. Vundel, Peri» n»d Peter. l0. Vnrrnd, ?unat, uun i/nggar»s. l254. Vnrcmics, Herr uun. 788. Narru, Michael, uu» Genf. <^, 842. VnK, Hn»s, nun Malans. 1078. Vnmlnse, verr uun. 014. 020. 1408. 1412, Vnn.r,»arcns, Herr uun, 1879. 1861. 1868. 1884^,. 1885. 1880. 'l888. 1890. ,802<'>. 1898<2). i^!. 1402, 1418<2>. Neillard, Hedastian, uun ^rcidurg. (!. <<^»^ -"^ ^. Nenct,, Intud, ans Nallis. li, 229. 055. Vcnehnlt, ^hunms, ans Nalüs. 88. l!<>4. 1228. l284. Vcrda, Alexander deüa, zn ^un,s. !2!6. Verd>r, Julia»» deüa, 1202. Nergerins, AluiS. 87',. Vcrgerins, Änrellns uu». 878. 875. Nergws, i>. !488. Nerg», ^ran.z mm, «ras rw„ Cha»>Plt,!e, dnrgund. «uuernawr. 188. 800. 424. 7)72. «80. 004. 080, 778. ,405,. 1424. Vermilins, Peler Mnrtyr. 1281. Neste», 1>r. Iuhmm, Äa,»mcrgcr>chtspruc»ratur. 885. Vetter, Ulrich, mm Appe»,ell. !., 1054. Wal, !>. ,^56, Viur, i.n,ez, ^ra»'i, nus Mahland. 1107. Nissier, I»»ter, franz. Dulnietsch. 750 0'». Villa, !>, de, sauul,ischer Lccretär. 288. Villnuchet, Julia,,». !400. Villa Hiuua, l>. uun, dnrgund. Gesandter. 02 l. 088. 708. 702. Villargel, Herr uu», <«nbcrnatur >m An«stthal. 070, Villaseda, Du,»c»ieu, 1202. Villeruy, Herr uu». 800, Nillette, Michael uou Ocrr o. Cheuru»), sauo». Ges. 152. U>8- ^,5. Pi»re»z, s, Caftaneo. Ni»eola, Luuis, päpstlicher Gesandter. 805. Viulet, Niculal,. 1800. Hiuiiet, Iuha»». 1406. V!u»el, Perret. 1802. Visconti, Fr»»z, uu» Inuuriu, 1200. Viscuuti, Her,»eü, ans Mayland. 1140. Mtellu, Cardinal. 00. Vwen,, Hans Iarul.,. 1828(2,. Viucn;, Iuhau». I8!7('>). 1818 «,. 1810(2,. 1821,^, l88I. Aue»;, Julia»» Antu». 18l0. 1821. Piue»;, Wilhelm. 1817. 1818. 1810. 182!. Pucki»sscr, Melchiur, uu» Nidiualdc». 009. Pu,,el, Fridulin, nun «larnl,. !.. !118. — ^ !0, Pusscl, Jalub, nun Klnrus. (i. 298 Puge!, IV. , nun Glarns. (!. 858. ->> 212, Vüsscli», ^riduli», uu» «larns. (!. 897. 686. Vügcli», Friedrich t^ridulin!, uu» ««larno. L. 864. Vü>;cli», NillauS, uun Frcilmrn,. ll. 00!. Vugelsan^, »Irich, uu» Huluth»r». I>. 1178. Pusselsnnss, Urs, uun Huluthnrn. Nallis. l^. 655. Nu.ldiSl.mhl, Uli, vun Nuthcnhnru. 554. 558. 561. 564. 572. 584. Naidfirch, Christoph, uu» Lchaffhaiise». U. 279. 287. 809. 318. 853. 858. 876. 899. 418. 418. —ji. 149. Naldlirch, Oiwphrw», uu» Hchaffhansen. ll. 368. Naldmann, Iuachi»,, Gtatthnlter z» Nhl. 295. Naldma»», Peter, uo» Zug. «. 128. 326. 348. 363. 375. Personenregister. Wuldncr, Hans, Redner, von Zürich, 1254. Walker, Nitlaus, aus Wnllis. U. 229. Walker, Ulrich, vo» »ri, «, 630. Wnlti, Hans, von Lucer«. <1. 127. Wälti, Thomas, uou Zurzach. !118. Wartensce, Philipp Jakob von. 735. Nnrzo, Frnnz. 1886. Wnscr, Christoph, von Nidlvalden. «69. Waser, Hans (Johann), von !1l>dwaldcn. li. 90. 105. 137. 145,. 159. 171(2). !95. 201. 207. 220. 281. 238. 242. 240. 301. 353. 309. 372. 373. 375. 379. 380. 385. 387. 388. 394. 397. 411. 438. 447(2). 479. 486 s>>. 487. 499. 501. 502. 50^. 504. 509. 510. 550. 553, 55,9. 564. 570. 579. 580. 583. 585. 588. 598. «00. 005. 009. 012. 013. 010. 017. 019. 02l. 024. 025. 027, 038(2). 545 ^g ^,9 955. 005. 075. 083. 097. 098(2). 79^ 7^ 794, 72g, 727, 729. 730. 733. 737. 738. 739. 742(2). 745. 749. 751. 753. 755. 750. 758. 705. 700. 774. 775. 782. 783. 799. 803. 800. 807. 810. 813. 814.' 815. 822. 832. 888. 839. 841. 844. 852. 854. 801. 802. 804. 952. 954. 963. — I.. 1292. 1309. - il 118. 168. 386. 567. 578. 702. 729. 731. 750. 750. 759. 845. 855. 859. 877. 1031. 1205. 1304. 1446(2». Waser, IX., Hauptmann, 00,1 Nidwaldcn. tt. 538. Water, Hans, von St. «allen. 1007. Wattenwnl, Illtob von, uou Vcrn. 440. Wattenwyl, Johannes uun, vo» Bern, tt. 790. 860. 811. 815. 826. 834. 846. 854. 879. 908. 944. Wattcnwül, Petermann von, von Bern. 6. 279. 615. Weber, Michael, oon Zug. 729. 750. 756. 759. 762. 910. Weber, Peter, oon Ni,m. 1098. Wegmaun, Hans, oon Zürich. I,, 980. Wegmann, Johannes, oon Zürich, tt. 13. 888. 428. 451. Wcgmann, Klans. 1012. Wehrli, Hans Diebold, zu Mein»». 1027. Wehrli, Ludwig, oon Frauenfeld. 163. Wehrli, Martin, oon Frmicnfeld. 1027. 1052(2,. Weidenhuber, Hans, von St. «allen. 1067. Weidmann, »., Vogt zn Einsiedeln. 688. Weingarten, Wolfgang 00», von Bern, U. 152. 165, Wcingnrter, Jakob, zu Murten. 1416. Wcingarter, Melchior, von Nidlualdcn. 669. Weingnrtcr, «., Schreiber zu Vcllcuz. 1185. 1833. Weinmaun, Peter, von Vcrn, 1>. 1285. Weißenbach, Heinrich zum, von Obwalden. l!, 451. 538. Weißenbach, Kaspar znin, von Obwiüoen. ll. 588. 751. 753. 775. 887. 863. — I.. 981. Weihenbach, Peter zum, von Obwalden. «. 185. 229. 353. 363. 501. 775. — l,. 1114. Weißenbach, IV., Hauptmann. 398. Weißhahn, Kaspar, von Bern. tl. 134. Weißhahn, Vinccnz, von Bern. I>. 1839. Wet, Hans Kaspar, von Freiburg. I>. 1339. Wellenberg, Hans, Vogt zn Mheina». 69. 841. 1026. 162?- 1028. 1045. Welschen/Hieroninins, aus Wallis. >cn, uou Unterwaldcn. 649. Werdenberg, Grafen von. 1"69. 1070. 1074. 1075. Werder, Wilhelm, von Voswvl. 1119(2). Werbt, Hans von, von Bern. 127. 195. Werbt, Petermann «Peter) von, oou Bern. icrn>a»n, Castonns (zu Thuu), vo» Vcrn. 700. 1061. 1065. 1078. 1094. Wicht, Nudulph, Prior zu Mun. 1131. Widmcr, Christian, oou Zug. ll. 077. Widmer, Inkub, von Zng. < 959. Wild, K., von Appenzell. »i. 588. Wildenbcrg, Dietegcn von, genannt Rmgt, von Schaffhauscu. <»- 9.91. 137. l45. 159. 172. 199. 212. 238. 246. 257. 267. 274. 279. 287. 292. 294. 298. 302. 309. 322. 331. 836. 389, 352, 358, 365. 373. 870, 888. 399. 408. 418. 41s- 423. 426. 434. 444. 448. 455. 461. 466. 474. 482. 438. 405. 499. 505. 512. 514. 580. 533. 536. 540. 556.-562. 564. 566. 572. 576. 585. 594. 598. 601. 021. 027. 633- 651, 662. 671. 073. 686. 695. 706. 715. 783. 740. 756, 764. 766. 770. 775. 784. 792. 797. 800. 808. 815. 822. 835. 841. 84«. 854. 864. 878 876. 913. 944. 949. 956. — !> 69. 075. 1085. Wildenberg, Kaspar von, gen, Ringk, uou Schaffhausen, l!. 262. Personenregister, Wildermnth, Intob. 14!?. Wildrich, Hans Melchior, von Unterwaldeu. !., i227. Wildrich, Melchior, uo» Nidwalden. U, 698. — I.. 1293. Wildrich, IV., Statthalter zu Pfiifers. 1082. 1083 <'>. 1084. Wilhelm (von Arensberg), Ab! zu Kreuzungen. 1024. Wilhelm, Hans. 733. Willading, Kaspar, von Bern. U, 3i?. 346. 454, Windli, Matthäus, von Nidwalden, «. 97. 168. 171. 194. Wipsii, Hans, uon Nri. «. «27. Wirz, «,lg, von Echwyz, 274. Wirz, Jakob, von Unterwnlden. «. 566, 679, Wirz, Konrad, oon Obwaldeu. «. 618. 642. 645. 650, 651. 686. 866. 882. 903. Wir;, Nitlaus, oon Unterwaldeu. U. 208, Wirz, IV. 79. 99. !l3. 193. 886. Wiser, Dietrich, oon Welligen. 1097. 1125, Wiser, Kourad, oon Appeuzcll. U. 882. Wispel, AnKrcos, oon Schwyz. 6. 346. - I.. 1293. 1317. 1318. 1321. Witwyler, Ulrich, Kirchherr zu Einsiede!,,, 142. Wohlgemut!,, Stepha», bischoss, coustauz, Statthalter. 690. 737. 772. 849. 85,1. 856. 878 987, 988<^). !002. 1004(2). !0,7<2>. 1949, !I00, Wohlleb, Vcat, 1181. Wolf, Heinrich, oon Obwalden. (,, 285. 513. Wulf, Jakob, oon Obwalde». ll. 744. Wolfgang, Pfol^grof, Herzog zu Iweiblüke», 415. 417. 418, 419<2>, 42!. 422, 423, 424, 426. 445. 446. 449, 577. 628. 663. Wolfgang, «,, Pfarrer zu Kli»g»a». !I9,', Wölfli, Jakob, uo» Rotwyl, 3. 1037. Wunderlich, Heinrich, uou Zürich, 544. 545. Wurms, ssrnnz, uo» Mühlhauscn. «. 322. Wiirsch, Georg, uou Nidwalden. «. 98. 473, 486(2,, Wiirsch, Ho»l>, uon Nidwalden. tt, 580, Bursch, Johannes, uon Nidwalden. I., 1293. Wiirsch, Melchior, uo» Nidwalden. I.. 1072. Würsch, !>,, Amman», uo» Uüterwnlde». !i. 221. Wursteniberger, Simon, vo» Ver». «. 451. 473. 474. 482.487. 495. 530. 586. 540. 556, 566. 585. 601. — I" 1088. 1109, — ^ 1287. Württemberg, Herzogin bo». 452. l103(''). Wpl, Iatob uo», uon Lnccrn, ;n Engclderg. 370. 144», 1445. Wl,l, Jakob uon, von Lucer». U. 97. 221. Wpl, Nitlaus uon, uon Vucern. I>, 1227, Wyler, Claudius uon, Propst, 360. Wpscho, Anton Perris, gen. Marti,, an? Waüis. «. 229. Wl,ß, Valthasnr, uon Kühimcht. 199. Wusi, Haus, uou Neru. li, 39. 73. 97, 195. 494. WO, Iatob, uon Vern. U. 368. Wyttenbach, Christoph, von Viel. U, 294. 77«. 788. Wpttenboch, Josua, oou Per», ;» Mnrten. I., 1414. — j> 1403. 1430. Wyüenbal!,, Josua, uon Viel, '., Vogt. 1308. Zidler, Hernnann, von Appenzcll N. 353. 661. 673. Zicbler, s, Ceberg, Ziegler, Adrian, uon Zürich. 517. 624. 629. 640. 11* Personenregister. Ziegler, Franz, von Schaffhausc«. (i, 428. Zieglcr, Haus Ialob, von Schaffhauscu, l!. 88»!. Ziegler, Ha«s Inkob, oo» Zürich. 1035. Ziegler, Heinrich, oo» Zürich. , !>,'. 1822. Zobrist, »«spar, von Zug. U. 18. 208. Zoller, Haus, oou Schaffhlluse«. U. 601. Zoller, Haus Nilpcrt, oon Zürich, l!. 478. 497. 5,18. 566. ^>, 1119. Zollikofer, Leo»hard. oou St. Galle«. , s. Zcnnua. Zube«, Heinrich oo», oo» Uuterwnldeu. U. 78. Zu Küß, Mnrti», oou Schwyz. 1975. Zu Käs«, Verena. 447. Zum Bach, Heinrich, nun Zug. li. 998, Zum Vlimueu, Haus, u. Uri, Gesandter in Rom. 196. 198. 199. 216. 219. 228ss. 282. 251. 263. 276. 283. 316. Zum Vrunuen, Johannes, uo» Uri. «. 73. 74. 171(2). 306. 347. 35!. 353. 355. 357. 372. 404. 405. 413. 416. 417. 418. 438(2), 447. 45; 455, 4,^ 451 4^ 4^ s,«ss, 509. 510. 525. 526. 529. 582. 588. 585, 536. 557, 569. 571, 612. «18. 632. 637. 639. 683. 686. 693. 695, 698. 710. 715. 725. 729. 730. 733. 752. 758. 762. 765. 782. 788. «11. 90!. 903. 909. ^ I., 981. ^^ 496. 1035. Zum Brnnneu, Iosna, oon Uri. 902. 1179. 1183. 1230. Znm Vrnnnen, Mansuet, oou Uri. 1161. 1179. !181, 1219, Zum Brnnncn, !>., oon »ri, 18. 381. 613. 625. 626. Znm Mcl, Melchior, oon Uri. « 638. 648. 862. 888. — I.. 1293. Zump, Ulrich. 719. Zumstci», Anton. 1289. Zürcher, Jakob, oon Zug. U. 942. Zurcnscller, Sebastian, uon Uri. li, 948. Zur Kinde», Nitlaus, oon Bern. «. 165, Zur Kinde», IV,, Secretür. 238. Zur Lauben, Anton, uon Zug. 6, 203. 669. Znr Lauben, Beat, 00» Zug. «. 651. 699. 740. 774, 822. 852. Zur Laube«, Haus, oou Zug. 669, Znr Matten, Johann, oon Solothnrn. U, 655. Znr Matten, llrs, oon Zolothnrn. 373. 1038(2», Zwall, Peter. 1844. Zweyer, Andreas, oon Uri, 725. Zweyer, Balthnsar. 504. Zweyer, K., Hunptmn««. 957. Zweybrükc«, Herzog Uo«, s. Wolfgang, Pfalzgraf. Zwiker, Daniel, oon Bischofszcll. 1U05<^. Ziuiki, Kridolin, uon G!nr«s. 253. 253. 264. 269. Zwiuger, Gebrüder, s. Spiser. Z,uiugli, Uli, 00» Glnrus. 16. Zyg, Andreas, oou Velleuz. 1304. Zylin, IX. , uo« St. Galle». 476. Onrri^'ttln. ->N!c 2!, » !!U 125 !,,« 22« 2l!« 352 2«9 > !i« l!!!> 53« 55l! 3b!> ««,! 1N25 ,- von unten von oben von oben 17 1« u. 17 lese »!5» Wen°elin Piu« >V, Äbsch, "? Piu« IV, Paul «uol ,1 »«!>>>.Im QwN« ^'eat Ludwig »»« Mülinen Hon« «ur Äscher ^akob Zchell, Hckw » z ,^:cnrel ,», Pin« V! 1>> « von unten » I« von oben ? ! ! von unten l! von oben l3 von nnten Pi»« V,. Paul VuN, Anton Helmowli^, Hcat Wilbelm von Mutinen, b»n« Vudniia, Y^cher ,!lasvl>r Zche«, ^ w,l, >., „ untern. Äbt sibriffopt, vo„ Veteribamen unr <«raf Ioachin, ^u ämsienberl, statt t,e« Abt«, te« Nraien >c, ZI, Änton Han« 3l>omm»nu (Melchior) Zelter, id, Hl»nn«!eit. laqsazung. «lin^entoa! Perlo,,^^^^,^^ Artilel' Ä!a«land, Zt, Anna Heinrich Tbomiuann