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welchen die Mitglieder der Ständeversammlung einschliesslich der Mit-glieder des Ständischen Ausschusses kraft vorstehender Verfassungs-bestimmung anzusprechen haben, wird durch Gesetz bestimmt.
Der fünfte Absatz des § 194 wird aufgehoben.
Art. 31. 5
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Dezember 1906 in Kraft.
Die Anordnungen, welche für die nach dem Inkrafttreten desGesetzes Stattfindenden Neuwahlen und Vorschlagswahlen erforder-lich werden, können nach der Verkündung des Gesetzes erlassenwerden. 10
Unsere sämtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung diesesGesetzes beauftragt.
Gegeben Schloss Friedrichshafen, den lü. Juli 1906.
Wilhelm.Breitling. Pischck. Zeyer. Weizsäcker. vonMarchtaler. Fleischhauer. 15