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die Contraventiones und Turbationes abgeschafft, auch die darübererlittene Kosten und Schaden cum omni causa ersetzt worden sind«
Auch werden seine kaiserliche Majestät allerunterthänigstersucht werden, diese ihre- kayserliche allerhöchste Bestätigung aus-druckentlich in Forma priori dahin mit zu erstrecken, dass in ßGemässheit der Württembergischen althergebrachten Landes Ver-fassung, des von Kaysern zu Kaysern bestätigten Tübinger Ver-trags, des Pacta Rudolphini de dato Prag den 28ten Januarii 1599und anderer darauf gefolgter Landcsgcsctzc, besonders auch desLandtagsabsehiods von 1739 Prälaten und Landschaft keinem der 1°künftigen durchlauchtigsten Regenten eher die Huldigung zu leistenschuldig und gehalten seyn sollen, bevor derselbe nicht, wie dieandere Landes-Compactaten und Reversalien nacli allen ihrenPuncten, also auch gegenwärtigen Recess steif, vest und unver-brüchlich zu halten bey fürstlichen wahren Worten, Treuem und 1»Glauben sich förmlich reversirt habe.
Zu Urkund dessen haben seine herzogliche Durchlaucht obigenRecess eigenhändig unterschrieben und mit höchst dero herzoglichemInsiegel bestärken lassen.
So geschehen Stuttgard den 27. Pebruarii anno 1770. '2°
Carl II. Z. W.
Wir gemeine Prälaten und Landschaft des Herzogthunis Würt-temberg bekennen hiemit für uns und unsere Nachkommen:
Nachdenic der durchlauchtigste Herzog und Herr, Herr Carlherzog zu Württemberg und Teck, Graf zu Mömpelgart, Herr zu 2öHeydcnheim und Justingen, Ritter des goldenen Vliesses und deslöblichen Schwäbischen Creyscs General-Feld-Marschall etc., unsergnädigster Herzog und Herr sowohl auf einem zusainenberufenenallgemeinen Landtag, als auch vor einer von seiner kayserlichenMajestät allergnädigst niedergesetzten Hofcommission über vor- 3()stehenden in sechs Classen verfässten Vergleich mit uns gehandeltund wir ihn darauf in allen seinen Puncten und Clausuin seinemgantzen Innhalt nach als ein verbindliches Landes-Grund-Gesctzund Compactatum bewilliget und angenommen halten, so erklärenwir solches hiemit, geleiten auch und versprechen demselben in Wallen Stücken ein vollkommen Genügen zu leisten, entsagen allenzwischen seiner herzoglichen Durchlaucht, unserem gnädigsten Herzogund Herrn, obgewalteten Irrungen und rechtshängig gewordenenKlagen, unterwerfen uns, im Fall von unserer Seite dem verglichenenentgegen gehandelt werden sollte, den obrist-richterlichen exe- *