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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
Entstehung
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Das Andere Regt stet über die Rechts-Ättmercku ttgett.

2S»!>cr,Fang wird den Regalien beygezehlt n8z. obderselbe dem Forst Recht od^r der Fischerey anhan-ge. ibiä.

Bibliorhefkett tvarumb sie gegen Orient zurichten 21 s

Bienen/ ob sie einer wilden oder zahmen Natur seyeiniis8. wasvon ihnen rechtlich zu statuiren/ und beyihnen zu oblerviren 1159. wie ein Bienen-Diebs-stück begangen werde ibicZ. werben bißweilen ausMißgunst getödtet i -6o. ihre Nutzbarkeit/in HonigMethund Wachs ib!6.

^Zicrwem die Erfindung zuzuschreiben 120;. Nutzbar-keit desselben idicZ. Gerechtigkeit dasselbe zu brauen.S-Bräuhaus. was vom Bier merkwürdiges zu-behalten »20s.

Bleichen/was dabcy zu beobachten 1212.

Blcv ist etwas unvollkomnnner und weicher als andekMecall 18 s. davon sind in Steyermarck und Karnd-ten Bergwerck anzutreffen idiä. wird unterweilen zuWasser-Rohren/Siegeln/und vom Tuchmacher ge«brauchet sein Zeichen daraufzu schlagen ibi6. wie dasZinn vvmBlcv zu unterscheiden 186

Blumen-Dieb w:ezu straffen iz6

Blumen-oder andere Slöck ist niemand derwehrtvoöseinen Fenstern gegen die Strassen zu haben / wannmirdic>elbcnsosestangemacht/daßsie nicht hinunterfallen und denen Vorbcygehenden schaden können.

P2Z. 2Z0

Vlurfreundschaffr/wie weit die Ehe derselbigen hal,berverbvtten 2;. seqq.

Zock/die mit Lieb oder vielmehr Gailheit getrossniWeibs-Personen lassen zuweilen durch Hülss desTeuffels die jungen Gesellen auf dem Bock hohlen.

PSZ.IOZ8

ZSräuhaus werden entweder erbauet/daß ein Haus-mauer zu semer und seines Hauses Nothdursst darin-nen t raue/welches einem jeden erlaubet; oder sie wer»den >u diesem Cnd ausgebauer/ daß man das Bier zumfeilen Kausdarinn brauet/ welches so schlechter Dingsniä t einem jeden erlaubet 257- zu dieser letzern Art istdie Bewilligung der Obrigkeit vonnöthett 258. dieFr.yheit/Bräuhauserzu bauen und Bier zum feilenKauf darinn zu brauen ist denen Städten als eineBürgerlicheNahrlingvergönNet worden. 258Ob jemand durch Erbauung ode? Höher,aUfführungseines Hauses/dem Nachbar den zur Kühlung seinesBiers benötigten Wind und Sonne benehmen könnez ?8- warn jemanden nach seinem Gefallen zu brauenerlaubet worden/selbiger abersich dessen einezeitlangnict'l gcbrauchcl/k<m er sich doch nachgehends/ dessenvhnangesehen gebrauchen 259. wermit eigenthümli-chen Bräuhaus versehen ist/der muß alle BürgerlicheBeschwerden davon entrichten 259. wie die Brau«Gerechtigkeit erlanget werde l2c?4» OrdnungendesViersiedens -204

Bräurigam thut ni'cbt wohl / wann er sich gleich nachdem Tod der Braut verheyrathet 8?

ZSrandwein / kan aus faulem wurmstichichen Obs ge-brandt werden 7:2

Viel tausend Malter Getraid werden offt darzu an-gewendet ibiä.Das Brandwein-brennen aus Getreid wird untereweilen verbotten 72^Wieder Brandwein aus Wem / Bier/ allerhandFrüchten/ Reiß / Zucker/ Kirschen / Wachholder/Hefen:c. zumachen 72;Wird heutiges Tages sehegemißbraucht isz;

Braur ihr siehet übel an/sich nach dem Tod ihresBräu-tigams gleich zuverheyrathen 8?

Brenn.Ofen. Suche Ofen.

Lrov jst ein tresfüä) unterhaltungs-Mittel. 1194Wer die Brödling seyen >b>6. Vorrathan gebache-nemBrod muste bey den Römern jederzeit vorhandenseyn - ,94. Lurzwres snnonTwassievorein Ambkgeführt iki6. die Austheilung wurde monatlich ver-richtet -ki-j, deren hatten sich die Armen/Jnnwoh-ncr ulid Soldaten zu erfreuen ibill.

In woibeiiellten Republiquen wird noch heutigesTasges Sorge für dasBrod und die Arme getragen ibiä«il ? 5. mehrere notable Dinge vom Brod 1155.

1196

Nrunnensind zweherley / eigenthümliche und gemeine.

170.was bey jeden zu mercken ib. wann ein Brunn/aus welchem jemanden das Wasser zu leiten von fei«nem Nachbarn vergönnet worden / ausgetrocknetund unbrauchbar worden / hernach aber wieder zuseinen Adern kommt / und aufs neue Wasser gibt/ob derjenige welcher die vorgedachte Gerechtigkeitehedessen gehabt / und sich solcher bedient / nachge-hends aufs neue sich derselben wieder anmassen könne»

171. wie die BtunneN - Vergiffter zu bestrassem286. wie viel an denen Brunnstuben gelegen. 29?

Bürgen können unterweilen auf gewisse Maß sotvol alsdie Selbst-Schuldner belanget werden 1 -o

Ob die Weibs'Perfonen zu Bürgen tüchtig m. obund wie sie können belanget werden / wann der selbsi-Schuldnernicht angeklagt worden in. was ihnenvor Rechtliche Wollhaten können zum Nutzen ge-deyhen ibicl. wie sich ein Bürg / ehe er etwas bezahltsich seiner Obligation und Verbindnis entbrechenkönne ibilZ. kan den Glaubiger bisweilen dahin ge-richtlich vermögen/daß er den Selbst-schuldiger beyZeiten zur Bezahlung anhalte ^ ibicj.

Buchen / solche abzuhauen oder zu schahlen ist verbotten

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Büreel/sind/eigentlich zu reden / nicht vor unehrlich zuhalten , 58

Nurcer ist den Griechen und Romern lang unbekanntgewesenes, ist eine nothwendige und unentbehrli-che Speisers- Zehenddavon 986

L.

Talendcr/dessen grosser Nutz in Rechts-Sachen 445Verbesserung desselben ist nunmehr eingeführt 448Strittigkeiten wegenHerausnchmung der ii. Tag /wie zu entscheiden . 446

Camin. Was bey Erbauung der Camme zu beobachten222^ wieundweicherGestalt dieselbe können erhal-ten werden 22;. 2 24. wer eigentlich den Schlot fegenzu lassen gehaltensey/und ob solcheSdem Hausherrn/oder dem Bcständner obliege 224

CarrerrcN S. 2^ürscben.

Cifiernen/was bey denselben zu beobachten 170. sind

ein Aussenthalt des Regm>Wassers/welches durch dieDachrinnen oder Canälegesammletwird 2z6werden vornemlich in den Berg-SchlösserN angetrof-fen 286

LsdiciU/ ist ein unzierlicher und gemeiner tetzterWill

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Tometen ob sie allezeit etwas Böles bedeuten 452Was vor ein Unterscheid sey inrer »

ruum commoclgrum

was es sey 6 6

* Ff 2 c-os-