8yz Des klugen und Rechts -- verständi qen Haus-VatterS
zuhalten/ s'A >. i2.ff.6eksr. Kam. JHiewolen k.en». Was von der sieben monatlichen Geburt bißheroruz tütinvpinus lid. z. cje privii. ruttic. c. 8. Li ^ncon. gesaget worden/daß nehmlich selbige in demStand Rech-z^irsnäol. exerc. l. cie virsl. ö! no,z v-ral. parc. con. tenö vor rechtmäßig zu halten / eben dieses lst auch von derrrsire Lxempla beybringen/ den auch die Erfahrung in acht monatlichen zu lt-ttmrc'N / dann obgleich viele so wolso weit beystimmet/ daß dergleichen Kinder bißweilen ge- aus denen ^clic>s als ^L>is dahin schliessen / daß dieselebec/immittelst aber gleich so viel von sich gezeuget haben/ Geburt ohnmöglich leben könne/viä.Lsii.z t>I.^.csp. 16.daß sie noch UttMig seyn. vi6. v^ies. in pkilolopk. lscr. ttlppocrar iidr. äcv ^imettr-.pzrr. m pr.A udr. äe LÄr-csp. z- ^ Lsrp^.in^urispr.Lonsitt.!. 2.6^.227. r>. 11. nib.circ.ün. wol folglich weder der Erbschafft fähig seye/Welche Lxempls aber sehr rar / mithin etwas gewisses noch auch das Vätterliche Testament aufheben möge,hierinn N zu ciere.mmiren/ nicht hinlänglich genug sind. Lsrcc,lin !.(Is!>u8.pr.n.,2.öaIci.in t. l7.L.6egoculgr.v I. ,z cie/enc.Sc inrerlocur. omn.juci. ^ciä.psul. (.^n.in l. !2.ff. 6ekzr. kom.Lsttrer»s.Lc 3icksr6. in I.^zcck.qv.me6ico -wtzsl.Iit ,.l .elc. 2.qv.2.Was esNUN z.n. z.L.6epc>kkum.bere6. instic. ^tciar ?n I.129. 6s
mit denjenigen/so vor dem siebenden Monat gebohren / V.5.X5cnocIi. l..2.6e srdicr.cat. 89.N. 38. Se(ZipkLn. sä
vor eineBewandnus / eben die Beschaffenheit hat es mit 1.2. L. 6? pc>kkum.kereci. mka. Welcher letztere so gar
diesen/so im eilfften/zwölffren/ dreyzehenden:c. Monat rek-ret/daß das Parlament zulvulols wider den^-von dem Tod des Manns/oder des Varrers an zu rech- rumO^in-t-Krem gesprochen habe.^clcl. pLrr.^dr. sä
nen/zur Welt gebracht werden; dann ob es gleich hier- 1.124.6« V .5. k^uj»c.i.rl t'aul. ten:.lib.4 rir. 9. So
innen abermalenanExemplen nicht seblet/ vermög wel- ist doch die wiedrige Meinung viel gegründeter. Dann
cher erwiesenwerden kan/daß auch die Weiber im eilffren gesetzt/daß nach der vorigenN.'einung einpsrlus o^time.
Monat und noch später / nach dem Tod ihrer Manner ttn8, oder ein achtmonatliche Geburr / entweder natürli-
Kinder gebohren haben/viö.^Icisr. lib.z. psr-.6ox. csp. cher Weiß, oder aus einem Zufall nicht leben könne(wel-
/. (^eil. ?. !>!. cap. 16. S: Kt>rgn6o!. kxerc. l. so soll ches/ ob es in allen solchen Geburten / und aus was Ur-
man doch/um vor angeregter Ursach halber von der Vor- sachen wahr seye/ wir denen Herrn ^eclicis auszumachen
schrissr der Gesetze nicht leichtlich abgehen, t. ?.Z.pen.ff überlassen) so können doch die Rechts Lehrer hieraus kei-
lie suis Sc leKir. Kere6.l. 29. pr. ff. 6e liber.öl postk. öe neswegesschiiessen/daß einesolche Geburt nicht vor ehr-
^lov.zy./iclcl.LarAa^s.cjepÄsruc-sp.ls. Eswä'.edann/ lichzu halten/ wol folglich desVärrerlichen Ervs nicht
daß zu erweisen stünde / daß einige Zauberei) mit unterge- fähig seye/ gestalten es genug/ daß em Kind mnerhalbder
lauffen / und in Kraffr derselben / die Schwangere mae- in den Rechten benamsten Zeit zur Weit kommen / ob sel-
bahren verhindert worden / welches / daß es geschehen bige gleich nicht gar zu gewöhnlich/oder/daß selbiges auS
könne / bezeuget kiarrin. velrio vil^uiiir. ^»ßicsr. päff Mutter-Leib lebendig geschnitten worden / ob es gleich
Und diese Meinung ist in dem Stand der Rechten die al- nicht lang hernach mehr leben kam v. l. 14,. 6eV >. K?
le? wahrhafteste/(?ilclcen. 26 6.l. (Zallus. n.sp.Lsrsn- !.6.ff 6e in vff. re^am. ^.66.p2ul.^mm2n.inlren.I>Ia'
zc2. 6e parcu. : f.n.9. le-jq. kvrtter. p. 1. mse?ompil. cum Uippocrsr. p. von welcher
ciilp.z.^u. 4. öc f. Wiewolm auch die wiedrige Meinung General-Rcgul demnach / weil der psrru- is,
ihre /^ä'iserenren hat/ vicl. ^oromznn. 9. vdl. 9>ö< Paul, oder die achtmonatlicheGeburt durch kein Gesetz excipirt
^?ccd.l'b.2.()u.^Lä IeA.rir.2.qu 4.N. 19.Und in der Heu- wird/ als ist nothwendig daraus zuschiiessen daß dieselbe/
tigenl'rsxi zum össrern oblervirer wird/ worbey aber sich so fern sie lebendig auf diese Welt gekommen / Nicht min-
wol in acht zu nehmen/daß entweder keine Gelegenheit zu der als die sieben« und neunmonatliche / vor rechtmassig
sündigen aegeben werde/conrra j.z §.20 ff.cierran;»6t.l. zu halten/wol folglich der Väterlichen Erbschafft fähig
z 8- §. ,. ff. 6e k. V. Oder / daß einer keuschen U-zrron seye. Vicl. «Llioppin. cle priv. rukic. i. z. c. z. öc ^cel. rir.
nicht unrecht beschehe. I.6.t!.uncje Vi. dahero dann ein- cle lib.Le pokkum. n. sf. ubi lecunclum ksnc opinio-
ftens das 1>»rlämenr zu l^sris durch solche Umstände be- nem juclicarum reielunr. Zlnjetzonicht zugedencken/daß
wogen worden / daß selbiges ein Geburt von 14. Mona- nicht allein / wie die Erfahrenheit bezeuget/ viel derglei«
ten vor rechtmässig erkennt hat / dessen Mutter nicht al, chen Kinder zu dapffern Mannern worden. V>6. plu-
lein von auserlesenen Sitten uud guten Ruff gewesen / tarck. cle plscic. ?tii!c>lopk. I.. 5. c. 8. Hrittocel. 7.
sondern auch in Zeit ihrer Schwangerschaft bey den Kittor. anim. c. 4. plin. 1.7. Kl.N. c-. f. üc ^liranäol.
nechsten Freunden und Erben des Manns fleißig bewah-- excrc. r. cle vitgl. Lc non vira?. parr. sondern auch / daß
ret worden ist/ allermassen solches bezeuget (-orc-lreclus sich die Weiber selbsten offtermalen in ihrer Rechnung ir-
»6 dilo v.z 9. Allein dergleichen/und andere Lxempla müs- ren / so / daß bißweilm ein Geburt vor acht Monat aus,
sen mit Verstand angenommen/und nicht ohne allen Un- gegeben wird/welche villeicht von mehr oder weniger Mo--
terschied zur t!onsequen? gezogen werden/so / daß leicht» naten ist. Vi6?sul.TsccK. Q'b. 1. qusek. mcäico leß-»!.
lichen hieraus abzunehmen/was von dem Gesetz der En- rir. 2. qu.4. n. 1. seqq. Lsrsn^s 6e psrm. csp. »1. Se
gellander/Krafft dessen ein Mann ohn allen Unterschied ?gul.^mmsn.m lren.>lum. pomM. cum ttippocr.p.
die Geburt vor die Seinge sgnolciren und annehmen/ 7,.». iz. Wann aber die Kinder m wehrender Ehe nach
ftlbige auch der Erbschafft gemessen lassen muß / ob sie der in den Rechten benamsten Zeit gebohren worden / in
gleich ein gantzes Jahr/oder noch länger hernach / als er diesenFall haben sicsich ihresKindes-Rechtens allerdings
sich das letzte mal von seinem Weibgethan / zur Welt ge- zu elfreuen / ob gleich ihr Mutter eins in wehrender Ehe
bracht worden. Davon Larclsjus in ^cone snim. cgp.4. begangenen Ehebruchs überwiesen worden / oder solches
zu lesen ist. Und kan dieses Gesetz durch die Ungewißheit Verbrechen von selbsten bekennet hatte/dann weil man in
derGeburt nicht entschuldiget werdeu/anerwogen sonsten diesem zweiffelhafften Zufall nicht wissen kan / von wem
aus eben diesen Fundament/ ein Mann / alsobalden in- die Kinder eigentlich gezeuget worden/ als ist denselben zu
nerha'.b zweyer oder dreyer Monaten nach gehaltner gut zu muthmassen / daß sie vielmehr aus rechtnMger
Hochzeit eine Gebührt vor die Seinige synosciren und Ehe gebohren / als aus dem Ehebruch erzeuget worden /
annehmen müste/ weiches aber/daß es unaereumt her- rexr.ett incap. kkore?6ek..^.!.mile8. il.§.6elunÄo.
aus kommt/ jedermänniglich gestehen muß. Vicj. (Zorokr. 7.K leq. ff sä I../u!. 6e ac!ulc. öl 1.29. F. I. ff. cle probst.»6 dlov. ZI> krsnsk.Oilp.z. sclI..LitIiu!. membr.2. (Zsil. 2.0.97. n.7.8! z. ubi limui 6s s,rod?cic>ns
teÄ.s. üliarionis angesehen ohne dem inzweijfelhafftenIu-