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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
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853
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Viertes Tuch. 85z

(.ur-il-ores visrum, viel. l. un. ff.^e vispudl. bey denen niltr. ^rebi -LpisLopscus ^ascjsdurLeiil VeroronunttLranzosen wirres ciezponrs 6- ckemms. sse. wie es nnt Verbauung der «Llb -Te 'tctze aeoatren

van der Lrail 6e keZst. c. 94. öelolci. in ?b. pc. V. werden solle. 6c l^loclc. jid. 2. cie «rsr. c 77 n. 21.L .anv -Scraß; 6c Morose, in odl. scll^F. ff. äs 8. l>. l(. oder/ daß durch eine sonderbare Gewohnheit und lanaenbey denen Teutschen aber an einigen Orten ( absonder- Gebrauch das Gegenspiel beobachtet worden / anerwo»lich zu Nürnberg) Weg. und Steg-Bereiter genennet gen in diesenFallen diese Last dene Unterthanen nach »Kremwei den. vierkerr. m (.onun. ^bet. pr»«A. Lelolö. voc. Vermögen billig aufzubürden / gleichwie solches auch anN?eZ-Ge/d. wie und auf was 5Vets aber die Wege vielen Orten beobachtet wird / worbey dann weoer diezu machen undzurep»r-ren / insonderheit/ wie es Geistlichkeit/nochdieFremde/welchechreGütei in oem-die Römer hiermit gehalten^ istbey dem schon össters selben <liKruÄ liegen haben/ zu verschonen sind. v,cl./. 11.süeßirten ttippol. a Lollid. c. I. vers. mo6um üernevcii ff cle muner. 6c konor. 6c l. 7. L. 6e ^cct scici. ll.un.Vj«5.Scc. anzutreffen. clenlp. säOr^.prov.^'urrenberZ. f. 282. N .7. Lo^er.

Immittelstwird allhier nicht uneben gefraget/wei- 6s colle<A. 0.9.0.18.6c krsnük.Q l<e52o. n ^6.kn heur zu Tag absonderlich/die Aufsicht der Weeg ZurErhaltung derkandsirassin uns rvee^e aber/»nd Sreeg / schon vorgedachter Massen / denenjem- ist unter andern auch vieles gehörig / daß oenen pn-gen Obrigkeiten zukommet / in deren Bannen sel- v»c-Personen zu verbieten / das? sie nichts dahlnbig« gelegen / ob sie solches aufeigne Rosten thun bauen / legen / oder werffen sollen / dadurch dcrset--Mössen / oder ihren Unterthanen sochanc Beschwer- ben Gebrauch verhindert werden San. v. j. 2. tk. <iobe auflegen könnend BeywelcherFrag unterschiedliche loc. 6c iciner. publ.I.i. §. 20.6c le ^q. ff. n«quici .n oc.Meinungen fürkomnien / wie zu sehen bey dem 5pe!iiel. pul,!. Gestalten es manchmalen zu geschehen pfleget / daßlpec.jur. voc. weeg und Steeg/angesehen nicht wenig man ohn einiges Ansehen der öffentlichen Landstraß/Er-«dafür halten / daß diese Beschwerde der ganyen Ge^ den grabet / oder Stein hauet/mithin dadurch solche-nuind obliege/weilen selbige den Weeg auch am meisten eher und Höhlen machet / die nicht allein denen Voi bey«gebrauchet. vi6. l.unclensp.26 t^rcl.^rov.^ürtenberg. reisenden erschröcklich vorkommen / sondern auch dieselbe/t .2Z2 N.7. Viv. I..z.clec.488- u. 1Z. Letolcl. in Ibell fürnemlichbey grossen Wassergüssen/ oder bey der kaltenpr. vc>c. weeg/ Straßen. Sc vietbcrr. »ll 8pei6el. voc. Winters-Zeit / da alles mit Schnee bedecket / in grosseL.and-Straßen> Welcher Meinung aber andere wider- Gefahr setzen /welches demnach in keine Wege zu duitensprechen / und fothane Beschwerde dem L.ands^er:n »st. vi6. ?ecr. krici. ^in6 «n. cls inrercli<A. rir. z. n. 4^. öcum deßwillen aufbürden / weil selbiger in Ansehung der 51. Wohin auch noch ferner dieses zu zehlen/ wann manZölle so wohl / als der aufdenen Land- Straßen begange- l' v. die Schwein oder anders schädliches Vieh auf jol-nen Verbrechen / einen sonderbaren Nutzen davon ziehet, chen Strassen herumwühlen/und selbige dadurch vei der-öpeiclel. c. l. vers. e cliverlo slii. Da hergegen noch an ^s ben lasset; tlippol. a Lollib. c. l. vers. s6 cuilionem. Zndere beede Meinungen verwerffen/des dafür Haltens/weil welchen wie auch obigen Fall demnach billig diejenige / sodie Landstrassen unter diejenige Sachen gerechnet wer- solches befchehen lassen/oderfonsten den Weegverderbet/den / die niemandes eigen sind / deren Gebrauch auch/ die Kosten zur k.ep»rarur herzugeben / anzuhalten sind,nach dem allgemeinen Völcker--Recht einem jedwe- keloiff 1K. pr. voc. Weeg / Serassen, zc. e. r. ff.den frey stehet / daß alleL.andes-'^nwohner ohne al- <jeloc.publ.tru«n6. 6c rir. 6e vis publ Und so viel vonlen Unterschied der Person / jedoch ein jeder nach der freien öffentlichen L.andstrassen. Die Dorffs-l'roporrlon seines Vermögens/ zu solcher rep^ratur LVeeg aber belangend / ist deren ki.epsrstur und Aus-conrribuiren musten. viä. liicol. (^osson. act conluer. besserung billig denenjenigen aufzulegen / so denselben öff-^rrebse. srr. f. tol .sz. Le lec^. welcher letztern Meinung ters gebrauchen / srß. l. zo.ff li. öc l. 6. / 2. ff. llauch der vorberührte Zpeicleliuz in cir.loc.verl' slii äe. servir. vinclic. das ist/ denen Dorffs-und GemeindSi»nique. beypflichtet. Weilen aber in einer absondert!-- keuchen.

chen Satzung RaifirFriedrichs des Andern / äe »n- Dic privst-ZlVeege aber müssen von denen/eniMno i2z6. csp. 4. n.z. welche bey dem (^ottistto in seinen verbessert werden / welchen felbige zustandig sind. k>»n-Reichs-Sayungen. I'. 1. p. 82. anzutreffen / nachfol- cffc. Viv. l.id. z. 6ec. 488. n. i l. Sc lecz^. ^lolin. rle s. 6cgendesversehen/ daßalle die Aöll nehmen/aufU?afscr ).rra<I. 2. v.lp .707. 6i5eq. 6- ^unäerch ur. cir. Lom.und L.and / denen U?eegcn und Brücken / mit tNa-- menr. fol. 282. pr. Wiewolen in diesen Fallen miteman-chen und Nesscruna/ ihr Recht halten / auch dieje- der ebenfalls auf die unverruckte Obser vsne am mei-nme' von denen sie söll nehmen / nach ihrer Macht/ sten zu sehen ist. Weilen aber bey Ausbesserung der Weegf> ftrn ihr Gewalt gehet / beleiren sollen / damit sie absonderlich der Landstrassen / sich öffters begiebet / daßnichts verlieren mögen / immirtelst aber dieser / so denen daran stossenden Gütern und Aeckern geschadet/sötchesbnchet/dem Reich ledig seyn solle/diese Sa-» und die Landstraß dadurch genichtet wird/ als hat der?ung auch von denen 8uccelloren des Reichs nicht al- Grund-Her: weider diejenige / so solchen Weeg gema-«lsin repeüret/v!cl.(Zolclstt.Reichs-Saiz .2 .p. l?.son, chet/billig dieses Schadens halber sich zu beklagen /dern auch vondemChur-Fürsten zu Sachsen.^ i^.sotha- pr.ff. clevia publ. allermassen er sich auch dißsalls be-ne Verbesserung der Weeg und Steeg denen Beambten schweren kan/wann durch die Erd und Koth/ so man beyin einem absonderlichen KUa6sc anbefohlen worden. vi6. dieser Begebenheit in seinen Acker geworffen / sein GutErledigung der Gebrechen 6e snno 1609. zu Tor- Schaden gelitten hat. viä.eujsc.k XN'elenb. »cl rir. v.gau. tir.z.vonRenth<-Sachett.§.l f.sub^srZin.2)es- cle via publ. n. s. gestalten die Verbesserung der Land,ftrung der L.andsirassen / Brücken und Vl?eege. ln Strassen ohne jemandes Schaden beschehen solle.

Lorp. /ur. 8sxoo. vovit.'lt. p. I. pzg. zz!. als halt lenbec. c.!. Wann aber die Landstraß durch den Ge-osst berührter ^ippol.ALMtb.c.I.verlI Kociie Koc onus walt des Wassers / oder durch das Erdbeben sich verlob-dafür/ daß der L.ands-^>enoder die L.ands--Obrigkeie ren hat / in diesem Fall muß der Anstößer leiden / daßeigentlich diese Beschwerde tragen müsse; Es wäre dann/ durch seinen Acker ein Weeg gemachet werde. 1. 14. /. i.daß entweder die aus den Landsirassen erhobene Ein- ff.<zuems6m.isrv.amitr. ^clcl.L.I.^. 1.15.4?. rir.ikünffte / hierzu nicht reichten / viö. ^vrsmll. vn. cd. ulr. Mie man aber alsdann verfahren solle/ wann

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