Viertes Buch.
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hindert/ oder doch von oen überall schon bestellten Holtz-hauern länger aufgehauen wird; da frager sich nun / wasdann zu rhun seye/wo gleich wol dasGebau aufgeführetwerden sollte? allein dem kan zur Nachricht dienen / daßman fo wol in folgendeMonden/als auch mitten imSom-mer bey abnehmend^ Mond dieseArbeit/ohneNachrheil/vornehmen könne/wo man nur aus' diese Stücke Ach-tung Mr: i.) Daß man die Baume/ die niederge-hauen werden sollen / halb enrzwey seget / oder biß mdieMitte zu dem Kern und Marck ausschneidet/damitVerändere halbe Theil nebst dem Baum unverletzet ste-hen bleibe. 2.) Lasse man den Safft durch die gemach-te Wunden und Schnitt auslauffen/und fleissig zusehen/daß er/a nicht am ausfliessen verhindert werde / dann son-ftenwoerim Holtz ersterben müste/würde dardurch dergantze Baum verderbet werden.. z ) Wann die Wun-den nimmer nässet oder fasstet/und der Baum völlig aus-getrocknet / kan man ihn völlig umhauen/ und wohin manwil verbrauchen / so wird man eine bestandige Dauer-hasstigkeit darhinder finden.
§- 6. Im übrigen haben die Forst-Bediente zu mec-cken/ daß das Bau-Holtzju förderst an Windfallen undAbbrüchen / die zum bauen tüchtig / soll angewiesen /unddes noch stehenden Holtzes/so viel als möglich ist / verscho-net werden. Dann ob man wo! an etlichen Orten ver-meinet / es sey der Forst noch fo weit und groß / so nimmtdoch derselbe offtmals ab/ehe man sichs verstehet.
§.' 7. Und weil die Unterthanen zu Zeiten das ge-hauete Ammer Holtz liegen lagen / daß es verfaulen muß/oder wol gar zu Scheitern hacken/ und anderwärts ver-kauffen / so ist vomiöthen / daß man nicht vergesse ih-nen/ nach gegebener Einwilligung auf ihre Ho'tz-Anfor-derung/eine gewiefe Zeit und ein richtiqesZiel zu setzen/innerhalb welcher sie ihr Gebau ausbessern und in gutenund völligen Stand wieder setzen sollen: würden sie nunauf dem fahlen Pferd ertappet/und des Betrugs odecder Nachlässigkeit überwiesen werden/ so kan man mit ih-nen/ als solchen Leuten/ verfahren/ die ihre Nachkommenoder Kinder / nebst der Eigen - Herrschafft des Forstsmuthwillig in Schaden gesetzet haben.
§. Endlich ist auch nöthig möglichsten Fleisseszu verhüten / damirweder die Bauren über das ausge-zeichnete und angewiesene Holtz cm mehrers können nie-derfallen/ und heimlich entführen oder sonsten mit um-hauen/und unordentlichen wegführen über Zwerck undüber Eck / an jungen Holtz Schaden thun welchesleicht geschehen wird/wo dieForst-Bedienre ihres Amtsnichtvergessen/ sondern die Walder osst und fleissig besu-chen / den Bauren und fremden Ho'tz Kauffern fleissignachspüren/und auf ihr Thun und Lassen gute AchtungLeben wollen.
ReW-Anmerckungen.
H.ä Op. zo.F. 1.
^Leichwie einer jeden Herrschafft sehr viel dar-^an gelegen//daß die Bauren ihre Güter (l^ywel-
lchen ^ gemeiniglich Hauser und Stadel haben.
Vi6. Orro aber.öelure Lolons^. provinc. vom 5Lin-sidel Recht, rk. 2s. )mbaulichen Wesen erhalten. V-6.NOtac. /ul -icl. sci Lap. z. Sc Chur^BayeristheL.ands>OrdN.t!t. ls. ^.z.vers. Erstlich !c. Al^o kanselhige solch ihr lmerelle um ein me. ckliches befördern /wann sie zuweilen nachsehen lasset, und ihre Unterthanenhindurch zur Embstgkeit aufmuntert; welches Nachse-hen und Besichtigung der Hauser um so viel desto noth-wendiger ist / wann die Unterthanen aus denen Hexn
schassritchen rVäto^rnB^u-Holiz verengen/ als son-sten in Unteriajju.ig dessen/ ein gio>ser Verlchie ß ,olya-nerHoltzer/zum mercttichen Ädviuch oer ^errschaffc-lichen U?aloer bezchehen kan. Weswegen >n i.ec ^Kur^Bayerischen Forst - Ordn. p. 2. »rc. i. N?lsdas Bau/Hoiy zu verwei/^n/ uno daß oie Gedäazuvor besichtiget werden jöllen ,c. hiervon also ver-ordnet. So sürohin jemand diß vn/ers Fürsten,thumsBauholkz bcdörffcig st^n und dasstlbigeausunsern XValdern und Heizern begehren würde / sosoll er sich bey unserm Forstmeister/oder demBe^ambren jedes Orts anzeigen. 5Vare dann dersA^be bißhero aus unfern Wäldern um gebührendenVOald-sinnß behülye worden / und dessen berechnttget/ und stünde sein Begehren um einen Baum/zween/fünff oder ze^en / zu eincr Bcssrung/ o)erFlickwerck seiner Zimmer / und wäre gedachtenForstmeister ooerBeamvten selbst im Grund wist-lich/ oder es könnte es die ansucvenoe Person nnezweyen oder dreyen ihren Z7?achbabrcn e» n, :s^n daßsie der angeregten / oder einer andern dergleichenAnzahl Baum bedürfftlg / so sollen die B^ambredieselben um gebührlichen VOalo^o'nnfi folgen/und encweders selbst / oder durch e?e bestellten»Forst Rnecht/ an Orten / da dn Wäldern an?wenigsten schädlich/verweisen lasieu.
Da aber einer oder meh: der gcda^een bcrech?tigten Personen zu neuen unv Grund Gebau-'N/ alsZanyen Häusern / Stallen ?c um Zimmer^ undBau-Holy ansuchen würde/ sollen unsre Bombteover Forstmeister ,edes Orcs Verordnung rbun /daß der f?ryabendeBau/durch eine BauverstSnd'gePerson ^ es siy ein Fimmermann oder Mlaurer/ nachV70thdurffe besichtiget / und ein Überschlag gema-chet / auch unftrn Neambten oder Forstmeisternmit Grund angezeiget werde / wie viel Stämmenallerley Holyes man zu dem furhabenden ZSau un-vermeidlich bedSrffrig / welches dann der Bcambteoder Forstmeister alsobald in ein ordentlich Regt'Fster aufschreiben/und daraufsich bey uns oder ün-jerer Hof<-Cammer Bescheids zu erhohlen hat.
Damit aber von den Unterthanen hierinnen keineGefehrde gebraucht werden möge/ als ist höckst-noth-wendig und nützlich' ihnen wol einzubinden/ auch bey ge-wisser Straff aufzulegen / daß sie »nicht allein dasZimmer-Holy zu keiner andern Sach/ als zu demb -g^hrten Bau gebrauchen / sondern auch dieGe^bauo in ein gewissen seit verrichten sollen , dei Mas-sen hiervon beederseits in obgedachter Bayerische»Forst^-Ordn p.2.srr.4.Lc6. also verordnet: Alle un-sere Bcambce und Forstleut sollen ihnen ( denen si«gehohrrer Gestalt Bau-Holy geben) an unser startzusagen lasten das Zimmer--Holiz gewißlich zu dcrnfürgegebnen Bau/ und ja zu keinen andern Sachenzugebrauchen / viel weniger zu verbrennen / n0Ä>anderweres zu verkauffen / auf wclches dann ge«dachte unstre Beambte und Forst-L.eut ihr fleissigAuffthen und Rundschaffc haben / und uns die sosolches Verbrechen oder Ubertrettm/ über den ge-bührlichen IValdZinnß noch zweymal soviel / alsderselbe H?ald,Zinnß am Geld lanffet / zur Strast^verfallen haben / und unnachlafsig bezahlen st !lcn.
Icem srr 6. Unsere Beambte und Forst^Leuesollen in Abgebung oder Verweisung des Aimmer,HoliZ^s/ nach Rath der Bauvrrständlgen/ denen/so das Zt'mmer--Holy gegeben wird/ eine bestimmte
Z.it