Viertes Buck» 845
ordnung / doch allem im Herbst und Frühling, als sthiehet/indem dem N?ild an einen 6.heit die ^yung
von N'nchaelis biß' auf Georgs/ und daß solches abgestricket/ am andern Theil aber oasselblge aus
Aufrechen jederzeit mir Vorwlsscn Geschehe , zulas- den, Stand / und an einen andern Orc vertriebe»
jen. XVürdc aber in sollen Aufrechen / jemands wird so »stauch daher das Cioster Nlüldenfurrh/
em/ oder mchr junger Holyschüß / ausrclssen / der der Jagd zum Nachtheil den Walo mir Vlch zu
sollvonjeven is.PftnningStraff nebstden Pfande betreiben/ und das Screurechen andern zu über«
Geld /verfallen seyn. Darum dann auch unsere lassen nicht befugt. V.R-N).
Forsk-Leuc/um besserer Sicherheit willen al .e sol-che Fütterung und Sereu die in ihrer Verwaltung/ ^ciZ. z. k.auf- und zusammen gerechcc / vor den Abführen / ,
oder Eintragen oder / da es nicht jedesmalen seyn ben Misteln und Vogelnestern ist ebenfals
ksudte / Kernach be^ der Unterthanen Mauser mit ^^bey dem z; Cap §.z öc teqq. dieses Vuchsgehaiid»Fleiß besichtigen sollen. Welches Haydmahen oder let worden. Davon die Churbayerische Forst- Ordn,^.«ydrechen auch alsdann verbotlen werden kan/wann p- > z K kubr. keinen Baum von derMlistel oderdadurch der Iagd - Gerechtigkeit ein mercklicher Ab- Vogelnester wegen abzuhauen/ oder zu verlesen ,c.bruch beschiehet/und den Wild nicht allein die Atzung ab- Abermalen nachfolqende Vorsehung gethan : LTlach-gestrickt/ sondern auchselbi.zes aus stmen Stand verlrie- dem sich bißher offc begeben / daß vonderMistelden/allermassen hiervon bey dem «.i^ncci-p. ,.clec-l 16. unv Vogelnester wegen / viele ZSäum verleyc zumN.4. folgender Massen zu lesen. Ob nun gleich der ^nn- Theil gar abgehauen/und dadurch nicht allein a»,Haber besagten Klosters nicht allein das Vieh auf denselben/ sondern auch an andern mehr Bäumen/die Hut zu treiben/ sondern auch denen teuren geg 'N so damit umgeworffen/ nicht geringer Schaden ge-emenHchfer-Finnß dasStreu undt1?oß rechen zu las- tkan worden/soll dasselbe hiemitbey fünff Guk e»?sen sich unterstehet; Iedannoch aber und woferne von jeden solcher Gewalt vsrleyten oder abgekaue-dadmrch der Iagd-Gerechtigkeit/die ^Lu G-». Herr- nen Baum / unnachtasslg zu bezahlen ernstlich ver-schafft auf bemeldten V?alo von gedachten 'Inn-s borten seyn,
Haber gestanden wird/ein mercklicher Abbruch ge^
?as XXX. Capitel.
IZ.MI Bau-Hoitz / und der reSten Zeit dassMge
zu fallen.
Innhalk. dem man zeitlich Einsehens gehabt/ mit zweyen
' oder drey Stammen kan abgewendet werden / da matt
tz. I. Ordnung wird gerühmt/da zu gewiesen z-iten der Bauten durch langer unvorsichtiges Nachsehen/wol mit zwantz'g/
HäuserundSkädclbeüÄti^elw.rven /o^ dreyssig oder mehr Stammen/den Schaden nicht ver,
seyen. §. 2, Woher das Hoitz von dea Unterrkanen^ur ^ ^ ^
Ausbesserung und zum bauen zu nehmen se»)e. h. z. Müssen v^^.nrmi. ^ o ,
darum Ansu3)unq thun. Ordnung / dle hle ume^ gehalten §. 2. NUN IlNtkrtygNtN LlgeNtyUNmchL
wird. H .4. Lauhoiy,'van,lu..dwoes',u m.-n. An. zungen besitzen/so soll und können sie auf solchem Fall in
bere Aeodachlun-en / wiees;u Me.. seye werden angew.e j^rem Foi stso viel Holtz fällen / als sie zum bauen vonnö-
sen. Mangel der ordentlichen?e,r Unfällen wie es zu erse- / >-.6
zen. §.6./.z. Pflichten derForst B^-ers- - N''d flcissx then haben werden > doch Mit ^lufsicht /daß dieWalder
qes Aussehen wird emgeschärfft UII^ rccommcncli.vt. nicht gantz abgeodet/ und also die Wtldfuhr zugleich Mit
zuschanden gemacht werde. Weil aber nicht alle bey dem
§- r. guten Vermögen sind/ so soll dieHerrschaffr/absond'r-
' S ist nicht leichtlich eine Crbare Dorfs- lich / wann sie ohne dem nmHoltz genugsam versehen ist /
und Bauei schajfr/in derer nicht unter den deren Unterthanen/bey diejem unentbehrliche ?)?angel zu
' " Nahrhafften Unterthanen und guten Hülffkommen/und ihnen mit genügsamen Vorrath an
Haushaltern etliche liederliche Haus- die Hand zu gehen/sich lassen angelegen seyn. Jnwel-
Ubel sollten seyn / die viel lieber das JH- chem Stuck vor allen vle VarterlicheLiebe des frommen
rige den Armen / die vor dem Zapffen Fürsien von Anhalt Johannis / dessen schon in dem
sitzen/geben/als daß sie es ersparen/zur Ausbesserung ih- II. Buch in den Juristischen Anmerckungen über den §. 8.
rer Behausung und zur baulichen Unterhaltung im Fall des 11. Capitels gedacht worden / Lobens- und ewiger
der Noth verbrauchen wollten : Durch welche Nachlas- Ehre würdig ist/ der einem jeden aus seinem Fo: st das
sigkeit die Bauern Hoffe da und dorten eingehen / und Bauholtz umsonst abfolgen lassen/mit diesen nachdenck-
die Gütiein mächtig geringer! werden. Daher ist dieses liehen Worten : Ich will lieber das mein L.and mie
ein herrliches Stuck von derVacterlichen Fürsorg/ die Häusern / darinnen lNenschen wohnen / als mic
man vonOberherrlicherSeiten/für die Unterthanen und VOaldern / worinnen das unvernünffrige Thiet
ihr Aufnehmen träget. Wann manzu gewiesen Zeiten/ wohnet/gezicret si'se. Allein dergleichen Fürsten kön»
etliche hierzu bestellte Leute derUnterthanenHauser, Sta- nen nun unter die sieben Wunderwerck gezchlet werden /
del und andere darzugehörige Gebaue genau besichtigen/ von denen man nichts mehr/ oder aufs höchste sehr wenig/
und bey ihren Gewissen redlich Anzeigung thun lasset / ob ausser was in der Gelehrten Büchern ist / sehen und fif,--
etwas daran aus Nachlässigkeit einqeganqen / oder soN- den wird. Dann seit dem der verkehrte k.»rio kam, den
sten der Ausbesserung vonnöthen habe / damit den ein- Eigennutz unter die Bedienten/und eine über den ord-'nt-
eingehenden und baufällig-werdenden Gebauen bald lichen hohen Stand gestiegene prächtige und lumn öls
wieder geholffen/und denen sich eindringenden Fehlern in Hoshaltung aufkommen lassen / so wird mehr au^ das
Zeiten mHste vorgebeuget werden. Zumalen ein Bau- eintragliche verkauften/ als verschencken gesehen. Daher
Ooooo z müs-