Des klugen und Rechtsver ständigen Hau s Vett ers
anliegenden Hügeln gelind abfallet und fließet/ mithin das .. und anstette/ damit mit der Zeit emeNothdurfftLaick
durstige Gewächs immerhin erfrischetu-,0 laber. " Hopffens erzogen werden möchte/ :c. Woraus dann
§. z. Die Are und Weise belangend/ wie nehmlich abzunehmen zu was derHopssen gebrauchet werde/nehm-
der Hauß-Vatter mit Anlegung des Hopffen- Gartens lich zum L-ierbrauennndzur Handlung. Was jenes
umzugehen/ist zu sehen / ob er zu denselben einen Neubruch berr:ffc/ist bekandt/daß der Zeug/ aus welchem das Bier
oder einen schon v'orkero wchigebaueren Acker ei wählet : gebrauet wird/in diesen dreyen Stücken bestehe/ nehmlich
Ienensalls/muß er den Neuöruch nn Herbst zuvor wohl im Maly / Wasser / und /zopffcn/v-ci. Xtotier. p. z.
umHacken oder ackern/die/mfalis aber/ists genug/wann conk.cisc.^. zs.n. kucie^ cie Lri-xanöi
er solchen Acker im FMmg einmal umackert / hernach jurib. p. -.c. z.n. l. omninö Churbayerische
Furchen oderBetlein eine halb vierrheilElle tieff/und ohn- Ä.ands -- O rdn. ?>r. zi. i. ü: vcrk. Wir seyen und
gefehr z.Schuh wen von einander machet inseibige/nach- gebiethen hiermit ernsiiich / daß niemand / es siyn
dem es der Boden erfordert/ Dung thut / und die iunge Z^ierbraver oder a-^dcre / södasVterbraus« lasse«/
Fechser eine Spannen lang/mit über sich stehenden Augen bey sondsrbahrcr Straff, und fürnshmlich be^iene-
cder'Knöpffen/ und zwar an der Zahl zwey oder drey dar- s?ung des ^ierdrauens / «nS Veriiehrung des ge->
ein setzet .-damit/wann etwann eines oder das ander dahin- mache.n 2 >i>-rs nicht mehr als d:e 'drey^Seück/
de«l b.iebe / doch das dritte ausschlagen möge; Endlich a- tNaly / ^»op^n und Wasser nehmen undAebrau^
ber dieselbe mit gutem Grund zudecket und aufbauffelt/ chen/ auch zu jeder Sommsr und winkerszelc/ Sem
dai-von / wie auch von der Wartung des Hopsfen-Gar- Vier sznen gcbnhrlichc« Sud undsHuhlung gebe«
rens hierunten em mehrers gesagt werden solle. sollen :c. Was aber dieses bviangst / istjedermannig-
lich bewust / was für ein grosser Handämitduu hopffen
ReGts - Anmemungen. bierund dargerrieben werde/ sogar/ daß sich die Stadt
Vrsßlau nach dem Gezeugnut; des Lmplcmks äe pi-i vi-
Lap 5? ^ i. s- 22. N.21. den Hopffen,
^ ^ ^ Na"ff. U!-s Vcri.'auff/gantz allein zu geeignet hat. Da-
Opffei» hat im Teutschen den Nahmen vom ^>upf<- mit -:ber au i der Hopffen« Handel zum Schadender Un-
Wfen weil er an die Stangen oder Baum hinaufhupf- teerhcmen nicht zu hoch gejpannet werde / als ist in der
fet/vi6.l)i«rkerr.inLonriausr.I'k. prs6t. Lesotlj.pi.rc. L^urb 'ycrtzchcn Ä.ands--Vrd«. 1">e. zi. §. i.var«.
pvker. voc. Hopffen / undwud an drn jenigen Orthen wir sc-zen und ordnen auch/zc. heilsamlich versehen /
Teurschlands mir grosser Sorgfalt gebauet / welchen die daß / weil wegen Uugewißheit des jährlichen Hopft
Natur den Weinwachs versaget; dann ob man wohl den- ftn^auffs/ auch anderer darben mir cmlauffcnden
selben vor diesem aus frembden Orchen mir grossen Unko- Umstände / tem beständiger und im L.and durchge-
sten in Teutschland gebracht/so haben doch hernackmahls hender allgemeiner Bier/äs verordnet werden kan/
ben : Was du ^n de?nem Ä.and oder Felde zeugen lich einen solchen Sa? ertheilen solle / daßdieBi r^
kanfr / sö.'t du be^ den 2!uslandern und Nachbarn Brauer ihr Gewcrb ohne Schaden und Verderbe«
nichtsuchen. Vicl. Iscvb. Lornic. IrsÄ. i. csp. iz. treiben tonnen / unv dannoch der gemeine Man«
Welches dann eben auch die Ursach ist / warum in der wieder die Gebühr nicht beschwchret werde :c.
LhurbK7crischen L.ands--Ordn. 'I'ic. i s. /. 2. Kubr. Bey welcher Gelegenheit noch diese Frage zu erör-
von ^Lr??evung des Hopffens / :c. hiervon also ste- tern/obnachSachstn-RechtderHopffszumMuß-
het. Dieweil dieses Lands Gelegenheit nach/das Bier- theil gehörige Welche Frag/ob sie gleich vor diesem schr
.. brauen lehr im Schwang / darzu eine ziemliche Noth- strittig gewesen/allermaffen bey dem ^strk. öer/iti,. p. z.
..durffr Hopffen vonnöthen/so auten Theils mit Unkosten concl. 4?. n. 28. kleqg. zusehen / so ist sie doch heut zu
»> und Mnbe aus andern Orthen gebracht werden mußsso Tag durch dieLhurfürM. Sachs Verordnung p, ?.
,» befehlen wir und wollen / daß unsere Beampte/sonder- const. Zs .6e5 .6 .d.chiuettt,chieöm mordet dz der Hopffen
lich an dene Orthen/da man dieHopffen-Stangen ohne unter das Mufftheil nicht zu rechnen / sondern dem
Nachtheil der Höltzerund Wälder/ haben mag / ihre tLrben allein ohne Unterschied als <Lrb zuzuspre-
.. Ampts- Anbefohlene Unterthanen mit allem Ernst da- chen st^e/ mithin die Wittib daran keine FordcrunZ
hin halten/und anweisen/daß ein jeder / so hierzu geleqe- habe: Vi6.e->ro?ov.p. z.L.z s.6el.6.öc Lerlick. c. I.
„ neGründe hat/um des gemeinen/und selbst eigenenNu- L)--'!er. p. 1. 6ec. 6c>. n. 6z. Le
», tzes willen / an unschädlichen Enden Hopffen steche/lege korkscbü? ve «ioral. arr. i7.ö!ssg.
Das