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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
Entstehung
Seite
778
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Des klugen und Rechtsver ständigen Hau s Vett ers

anliegenden Hügeln gelind abfallet und fließet/ mithin das .. und anstette/ damit mit der Zeit emeNothdurfftLaick

durstige Gewächs immerhin erfrischetu-,0 laber. " Hopffens erzogen werden möchte/ :c. Woraus dann

§. z. Die Are und Weise belangend/ wie nehmlich abzunehmen zu was derHopssen gebrauchet werde/nehm-

der Hauß-Vatter mit Anlegung des Hopffen- Gartens lich zum L-ierbrauennndzur Handlung. Was jenes

umzugehen/ist zu sehen / ob er zu denselben einen Neubruch berr:ffc/ist bekandt/daß der Zeug/ aus welchem das Bier

oder einen schon v'orkero wchigebaueren Acker ei wählet : gebrauet wird/in diesen dreyen Stücken bestehe/ nehmlich

Ienensalls/muß er den Neuöruch nn Herbst zuvor wohl im Maly / Wasser / und /zopffcn/v-ci. Xtotier. p. z.

umHacken oder ackern/die/mfalis aber/ists genug/wann conk.cisc.^. zs.n. kucie^ cie Lri-xanöi

er solchen Acker im FMmg einmal umackert / hernach jurib. p. -.c. z.n. l. omninö Churbayerische

Furchen oderBetlein eine halb vierrheilElle tieff/und ohn- Ä.ands -- O rdn. ?>r. zi. i. ü: vcrk. Wir seyen und

gefehr z.Schuh wen von einander machet inseibige/nach- gebiethen hiermit ernsiiich / daß niemand / es siyn

dem es der Boden erfordert/ Dung thut / und die iunge Z^ierbraver oder a-^dcre / södasVterbraus« lasse«/

Fechser eine Spannen lang/mit über sich stehenden Augen bey sondsrbahrcr Straff, und fürnshmlich be^iene-

cder'Knöpffen/ und zwar an der Zahl zwey oder drey dar- s?ung des ^ierdrauens / «nS Veriiehrung des ge->

ein setzet .-damit/wann etwann eines oder das ander dahin- mache.n 2 >i>-rs nicht mehr als d:e 'drey^Seück/

de«l b.iebe / doch das dritte ausschlagen möge; Endlich a- tNaly / ^»op^n und Wasser nehmen undAebrau^

ber dieselbe mit gutem Grund zudecket und aufbauffelt/ chen/ auch zu jeder Sommsr und winkerszelc/ Sem

dai-von / wie auch von der Wartung des Hopsfen-Gar- Vier sznen gcbnhrlichc« Sud undsHuhlung gebe«

rens hierunten em mehrers gesagt werden solle. sollen :c. Was aber dieses bviangst / istjedermannig-

lich bewust / was für ein grosser Handämitduu hopffen

ReGts - Anmemungen. bierund dargerrieben werde/ sogar/ daß sich die Stadt

Vrsßlau nach dem Gezeugnut; des Lmplcmks äe pi-i vi-

Lap 5? ^ i. s- 22. N.21. den Hopffen,

^ ^ ^ Na"ff. U!-s Vcri.'auff/gantz allein zu geeignet hat. Da-

Opffei» hat im Teutschen den Nahmen vom ^>upf<- mit -:ber au i der Hopffen« Handel zum Schadender Un-

Wfen weil er an die Stangen oder Baum hinaufhupf- teerhcmen nicht zu hoch gejpannet werde / als ist in der

fet/vi6.l)i«rkerr.inLonriausr.I'k. prs6t. Lesotlj.pi.rc. L^urb 'ycrtzchcn Ä.ands--Vrd«. 1">e. zi. §. i.var«.

pvker. voc. Hopffen / undwud an drn jenigen Orthen wir sc-zen und ordnen auch/zc. heilsamlich versehen /

Teurschlands mir grosser Sorgfalt gebauet / welchen die daß / weil wegen Uugewißheit des jährlichen Hopft

Natur den Weinwachs versaget; dann ob man wohl den- ftn^auffs/ auch anderer darben mir cmlauffcnden

selben vor diesem aus frembden Orchen mir grossen Unko- Umstände / tem beständiger und im L.and durchge-

sten in Teutschland gebracht/so haben doch hernackmahls hender allgemeiner Bier/äs verordnet werden kan/

ben : Was du ^n de?nem Ä.and oder Felde zeugen lich einen solchen Sa? ertheilen solle / daßdieBi r^

kanfr /.'t du be^ den 2!uslandern und Nachbarn Brauer ihr Gewcrb ohne Schaden und Verderbe«

nichtsuchen. Vicl. Iscvb. Lornic. IrsÄ. i. csp. iz. treiben tonnen / unv dannoch der gemeine Man«

Welches dann eben auch die Ursach ist / warum in der wieder die Gebühr nicht beschwchret werde :c.

LhurbK7crischen L.ands--Ordn. 'I'ic. i s. /. 2. Kubr. Bey welcher Gelegenheit noch diese Frage zu erör-

von ^Lr??evung des Hopffens / :c. hiervon also ste- tern/obnachSachstn-RechtderHopffszumMuß-

het. Dieweil dieses Lands Gelegenheit nach/das Bier- theil gehörige Welche Frag/ob sie gleich vor diesem schr

.. brauen lehr im Schwang / darzu eine ziemliche Noth- strittig gewesen/allermaffen bey dem ^strk. öer/iti,. p. z.

..durffr Hopffen vonnöthen/so auten Theils mit Unkosten concl. 4?. n. 28. kleqg. zusehen / so ist sie doch heut zu

»> und Mnbe aus andern Orthen gebracht werden mußsso Tag durch dieLhurfürM. Sachs Verordnung p, ?.

,» befehlen wir und wollen / daß unsere Beampte/sonder- const. Zs .6e5 .6 .d.chiuettt,chieöm mordet dz der Hopffen

lich an dene Orthen/da man dieHopffen-Stangen ohne unter das Mufftheil nicht zu rechnen / sondern dem

Nachtheil der Höltzerund Wälder/ haben mag / ihre tLrben allein ohne Unterschied als <Lrb zuzuspre-

.. Ampts- Anbefohlene Unterthanen mit allem Ernst da- chen st^e/ mithin die Wittib daran keine FordcrunZ

hin halten/und anweisen/daß ein jeder / so hierzu geleqe- habe: Vi6.e->ro?ov.p. z.L.z s.6el.6.öc Lerlick. c. I.

neGründe hat/um des gemeinen/und selbst eigenenNu- L)--'!er. p. 1. 6ec. 6c>. n. 6z. Le

», tzes willen / an unschädlichen Enden Hopffen steche/lege korkscbü? ve «ioral. arr. i7.ö!ssg.

Das