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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
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751
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Viertes Buch. 7?i

Zemgung crlan ist haben- l-ünclenlpur. 6.1. Jn?on- ^nno »688.6.50. /uH. nachfolgende Vero?^ u!g ge-

deroe-taberwirOdeiijenigenfomltderKalter umzugehen stellet worden.- Dieweil aber ostt geschehen'c^daß ebe »

baren/ der Vorleßvergönnet/ damit sie nachgehends dc- es insonderheit vo-i etlichen Meilen her / u:ch^ ..

sto ungehinderter ihr Ampt verrichten mögen. ^y.erab deburgischen Regierung geklaa-'t/ und die wiederauf-,,

enbacv. ci. czp. 20. /. XI. n. 2. Doch also/ daß man Hebung der becleutzigten Feld und Wi^cn-Fi 'cht / an-,»

auch die Wirtwm und Waysen nicht vergesse / alswel- geordnet wird/zu mahl bey einfüllendem R-'geu oder,,

chen vor andern das Vorlesen zu gestatten- ^unclenl^ur. andern Ungewitter daßHeuaufdenWieien/ unrdas,.

l. k Speicie!. ipccul. ^ur. vc.c. Herbst-Brief. An Getraidig in dem Felde verdirbtt/und solches weder der „

einigen Orthen wird auch den Beambten derKirchen und crecl>cor noch Dediror geniessen kan: Solcher Kloöu;

einer v .raönnet/daß sie mir und neben der Hmschafft ihre rxecuric>ni5aberunzeirig//a höchstunbillich / auchde-,.

Wembng ablesen dörffen. 8pci6el. c. I. Diejes ver- nen Re6)ten / und unserer Magdburg!, procci? Ord- „

bottmm/ die Weinlese nehmlich ohne Obrigkeitliche Er- nungzuwider ist/ denprocels.bevorabin ?eri>8 mell,.,.

laubnuß/nicht anzustellen / ob es gleich in den gemeinen um von der Kxccurior, und Arrestirung anzufangen.,»

Rayseri. Rechten nicht enthalten / v. j. qui näenrem Als vermahnen wir / Krasst dieseö/manniglich/ feiner,»

vin^Lmism. 2 fK. 6s k. V. l. mjurisrum »Äio. /., z. Schuldsorderung halben/ nicht biß aufdie letzte Stund,»

ii quiz prokibear. uir. tk. 6e injur. ist es doch an den Or- vor der Erndt-Zeit zu warten / sondern in Zeiten gehör,-,»

then zu oblerviren / wo es durch ein 8r»rur eingeführet gen Orts zu klagen / und die Hülffe zu suchen Wir,»

worden. V.Loepe!I.6e 8 p.k. czp .20 n .i. Lc 2. t^ec. äel. verbieten auch die Becreutzigung in unserm H:rtzog- „

c.l.ö!^un6enspur.cj. i.n. I. thum Magdenburg/und der Grassschafft Mannsseid/,»

Sonderlich aber wird der Lonlon; der^Obrigkeit MagdeburgischenHoheitgantzlich/und befehlen daige-,»

hiermnnen einzuholen seyn/wann jemand an Sonn-Fest- gen/daß wann einer oder der ander eine richtige oder all-,»

und Feyertägen die Weinles anzustellen willens wäre, bereit liczuici gemachte Forderung hatte / und aufdie.»

Welches / ob es wohl an und vor sich felbsten fo wohl in Bezahlung dringen solre/so viel an Garben oder Häuf „

Göttl. als weltlichen Rechren verbotten. Lxocj. cap. 3 r. ftn/als die liquiä. Forderung ohngefehr austragt/ ent-.»

v. S! leqq. l .ev. 2Z. v. 7. jerem. c. 17. V, 27.ütc. weder fo fort demLreäirvriabgefolget/oder eingeführt/,»

La>6uin. czs. conlcienr. lid .2. csp. lz. cgs. z.6cs. das Getraidig in der Scheuer ausgetroschen/ und der,»

L« I.U60V. vsuce in cgl^Lonlcicnr.csp. 10. teät. l.()u. Lreclicordavon nach demgemeinenMarckkausfbefrie--»,

68.ö^7O. so kan es doch im äussersten Nothfall / wann dl'get werden folle/tt. „

nebmlich ein unanständiges Gewitter einfällt/wohl erlau- ^c! z. ii.

bet werden / v.I 2.6c?. L.cle?eriiz sclci. ?ecr.(!reAor. ^ s. ^

/v , c 16 n 23 Prosp kenäeil. 6 1> dißfindetman auch »n den Herbst-Ordnungen

1^°Iol. 8. /. V u 2. c. 16. n^2z l ro^ . c. r r ^ vieles verordnet/ wie sich absonderlich die Leser verhal-

d«m

7 -°.c, ^ ».« Woftm nur «°.d-r d-cG-tttS- ?rd».

Dlenstverrichtet worden. kaI6uin.6.I'r.Ijb.2.cap. lz. zutreffen. Und flelss^e Achtung haben/daß der Wemc.s 4^ ceov. 6 cl.l. 2 51. c.ns. ommno cap. 5. X. r-m abgelesen / auct) daß d.e M n.chc ungemess.gf^.^e.non^y>«ru8.^tL^renbact? ckc.205.21,K fressen/ oderdte^raubenverschllffen/ oververfte-leqq. Inspecie.v. F.2?.S!§.z6. visöi norsr./uncj.!»6. cken/:c jN derFnrstl.^urcenburgL.-^«rbst^Ordn,czv 2 6 ? I.ib 1 aber §. 6. ch dieses verseben. Wann emer m seinemSonsten ist diese Weinles - Zeit dermassen pnvile- MnnberIabgelesen/ssU er seine «.eftr dahin haltenxirt/daß fo lange dieselbige wahret/kein gerichtliche Hand- und macken / daß ^ ^^e den Benachtbarten an »k^lung vorgenommen / und so leicht kein Gerichts-Tagge- ken Dauben oder Obs im^emigehen / oder sonsthallen wird/ l. I.if cle keriis. acicl. c?ov. p. I. conk^. kcmcScdadenzu^Ien/^nn ttn wtcdnaea dteUber^6ef. 22.6?in proccss. rir. io.srr. i. n. 10. nec. non Orci. tretter mit ^nachiaMcher Thurnstraff/naG t'hFc»m.p.2.tic.Davon wirbeydememund dreystg- remVerbrec^en/loilenan^csehenrverden/tc. Übri-gsten c-p. §. 4. des dneeen Buctis weitläufftig geban ^ns/soll^n f.e sich m so ihnen an statt

des Lohns gereichet wird/benügen lassen.

^6 §.4.

d?lr haben/ viel weniger aber soll weder zur Erndt-nochzur

Wcuilefe Zeit / da alle gerichtliche Handlungen aufge- . .

schvdm/eine Lxecunon an dsnFrüchte verhanget werden; Eßgleichen ist auch in den Herbst- Ordnungen von

welches zwar an etlichen Orthen an den Held-und Wlesen M>x>en Reltern vieles anzutreffen/ worvon wirbei eits

Früchten also beschiehet / daß wider die jaumige Schuld- hjLroben gehandelt haben. Nur dieses wollen wir allhiecmr/die^xecunon vcrbenget/und ein Errett aus die zeitige thun/was von der Art und Weise des Vressens undFrucht geschlagen / dieselben aber mit einem aus Ho>tz ge- m der vor sllegirten Churfürfilichen

machtenCreutzzu dem Ende bezeichnet werden / dast der 5Vei'nbergs?Vrdn- weilen rvn aucb/ ?c. verste-

Her: säbigen vor ?lbtraqung der Schuld nicht aus dem ^; als woselbsten dieses zu lesen ; XVeli wir aucd bei

Acker/ oder Wiesen wegführen darss / lo man die ^rucvc achtet worden / daß die XVmyer im Wein auspres-bekenn;cichen/heiffet Hingegen aber von ein und an- »rissen Vortheil suchen keine Tauchen nber zrve^

derer ChrWchen Obrigkeit deßwegen wiederum abge- ^r dreimal verhauen / dadurch Zins mercklicher

schaffetworden/weilen hierdurch leichtlich durch eustallen- Schaden erfolget / und der N?em ein groK Theil in,

des Ungwittersowohl als von dem Ungeziefer die frucht ^ncst gelassen wird: So wollen und befehlen wir

verderbet / auch vondenFrucht-Dieben gestohlen/und h^rmit ernstlich / daß hinführo kein Kuchenmchr

solchergestaltenderarmeSchuldner mit doppelten^ abaeworffen / er stye dann zuvor einmahl verna-den qejtrafft werdenkonte, welches so gar der natürlichen „^x.^„^al verhauen/:-.

Billichkeitzu wieder ist; V.?rklcd.6e/ure mess.csp. 9. > .

tk.kn. A Da. V^i>6vvAel.1'r.6Lvenerabit.',lign.Lruc. s» 5»

csp. z. rk. 4. Dahero dann in dem Heryogthum W>Nd weilen auch vom Wein der Achend gereichet

Magdeburg durch ein absonderlich Mandat äs (Wwird percsp.vvnek m porek»re2^. X. cle ciecim.