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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
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653
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VietteS Bucb. 65z

das jenige / was Hieroben von solcher Entledigung ange- cte/ure korror. rti .42. Selbst, Geschoß aber vor d efür ret worden / nur von denen heimischen und zahmen/ Menschen zu legen/kan deßwegen nicht gebilliget werden'/nicht aber von Venen Wilden Thieren zu reden ist. vicl. weiln das Stehlen der essenden Waaren einem Hausvctt-Sach/'L^Rechtlib.2.srr.62. Es wäre dann/daß ter nicht so schädlich seyn kan/ als wann ihm andere köM-der Beschädigte selbst Ursach hierzu gegeben / und das che Sachen entwendet werden ; dahero dann auch in hei-Thier gmitzet hatte: Massen er in diejemFall über nie- liger Göttlicher Schrifft einem Reisenden unverwehret/mand /ais sich selbst/zu klagen hat. v.Lc>ter.p.l.clec.l68. in einen Garten oder Weinberg zu gehen / daselbst eine.!t).§.k Larp?, pr.Lrim.p. lzl.0 .26. VOas in Venen Apfel oder Weintrauben abzupflocken / und solche zuge-Göttlichen Rechten hiervon verordnet? davon be- niessen. vici.1)evrr.2z.v .24 .lcqq. ^cl6.can.l)ilcipuloz.MLxocZ.21. v.28>ö-leczq. sclcl.Lernksrlj.^ierix.sä 26. 6e Lonlccrst. clik. s. Lc Lonkir. ^ricieric. Imp. 2.O^.erim.srr. l Z6 .ia f.S-Narppr.sä§.uir.^.ti qua6r. k. 27 .6-0. t. wofern nur hierdurch nichts verderbet undpsup. kec. äic. n. 1 z. ubi rsrionem I^egis ^owicse cxpli- verwüstet wird. Wiewohl man heutiges Tages solchescsnc. VDl'e ferne sonsten die ftnige gestrafft wer, auch nicht mehr gestatten will: v.Locer.rje pcen. 5urr.c.2.den / oder was sie prsckiren müssen / welchevorsey^ n.ios.'ksbor.gösrr. i^.O.Lrim.tk.Z.^ok.l'koms'.lich oder aus Verschulden ein frembdesVieh um-- rr.llenvxia soimsl.c.l5.r,.24.6??rirsck.6.6is5. rk. ?8.bringen oder eruoerffen^ davon ist zu lesen pr.k/.iz. Weniger aber ist erlaubet einen Nacht-Dieb alsobald ins.ibilzue vl).ski l_.^czuiI.L-SächiIK.and-Recht llb.z. dem Gatten zu ermorden / zumalen wann man denselben»rt.47.nach welchem letztern des Thieres Werth zu bezah- überwältigen kan. Sofern aber des Haus-Varters Le-!en. Weilen aber ein solches Thier / welches jemand zur den selbsten in Gefahr stehen sollte / könnte demselben sol-Lusthält/ keinen gewissen Werth oderTax hat/ als wird ches nicht verarget werden. Vsmkouä. pr.Lnm. c.78.derjenige / so demHerm zuschaden mitFleiß dasselbige SeLarp2.qu.z2.nz8. Weiln aber auch das Vieh bißwei-tödtet / mit einer willkürlichen Straff billich angesehen len grossen Schaden in denen Garten thut / als ist nöthig/v .Lsrp?.lurispr.kor.p .4 .c. ;7.cief.8. ubi cie cs^e vc,. daß der Haus>Vatter seinen Garten mit einem gutenluplusrio occilo rraüsr. welches aber von denen wütigen Zaun verwahre / damit selbiges nicht so leicht hineinkom-und anfallenden Hunden nicht zu verstehen ist / als die von men kan / absonderlich wann er von denen Nachbarn/jedermann ungestrafft umgebracht wer den können / vor- welche Vieh halten/hierzu angemahnet worden; angese-nehmlich wann man sich ihrer nicht anders erwehren kan; hen er so dann / im Fall ihm deroseiben Vieh einigenallermassen auch diejenige / welche jiothane Hund in ihrer Schaden gethan / weder einige Pfändung vornehmen/Gewahrsam haben / sovielleicht jemand durch sie beschädi- noch die Ersetzung des Schadens ihnen zumuthen / weni-gst worden / deßwegen billich gestraffet werden; Larpr. ger aber solches Vieh (absonderlich nach denen Kayserl.pr. Oim. p. 1. qu. I jl. II. 24. s- seq. zugleich auch / wann Rechten/ V. l. Z9. §. l. A g<^. ^czuil davon wir anderswosie solches gewust/allen Schaden ersetzen müssen zurilupr. gehandelt haben) todten / oder demselben Gisst vorwerftDahero dann bey dem Larp?.fpr.?or.p. 2. c.2ü.6ct.ib» fen kan. v.I^snormir. Slj cap. li quis.n.2.x. sie injur.recht gesprochen worden / daß / wann ein wütiger Hund Es wäre dann an einigenHrten etwas anders Herkom-unter eine Heerd Schaafgekommen/und etliche Schaafe mens / undderHauv Vatter an solchem Scbaden nichtzerbissen oder gefressen / die Ersetzung des Schadens dem selbstm schuldig. vi6.I'liomz?. äe noxi» »nimsl. cap. 26.Schafer nicht zugemuthet werden könne / sondern solches n. s. Die Skchs V^echt haben hiervon also verordnet Lpro ciamncz Lsiusli, das ist / vor einen solchen Schaden/ stiegen ^züner in eines andern 5Nanns ^aus (oderwelcher von dem Schäfer nicht abgewendet werden kön- Garren) und thun sie chm Schaden / er mag sie be^nen/zuhalten seye. Wie endlich derjenige/dessen Ochs grelffen und ihnen die Fittichen abhauen undvvie^oder Thier eines andernOchsen oder Tkier getödtet/zur der heimsinden. vici. )Veichbild. src. «20. WelchesGenugthuung anzuhalten / und was hierbei) zu beobach- eben auch die Ursach ist / warum nach der Recbts-Lehrerten/ davon istabermalni lesen l. i. §.«1. ibique OO. ss. li Wahn dem Haus Vatter nichr einmahl eine Grube zuqus6r. psup. lec. clic. Und soll hiervon bey dem Vl.Buch/ machen / und das Vieh darinn zu fallen erlaubet ist. Vdavon der Vieh-Zucht crs6tirtwjrd / etwas weiters ge- Normir.gcicsp. li czuis n 2.x cleinjur. 6c l'kcimze c 26»meldet werden. . . ' N.2 Es wäre dann/daß er die Grube zu was anders ge-Es kan aber ein Gärtner nicht allein auf vorgedachte macht hatte / und ein solches Vieh von ohngefehr dareinWeise / zur Beschirmung seines Gartens / einen Ketten- gefallen/und darinnen umgekommen: v. prirlct?. 6. öils»imd halten/sondern es ist ihm auch erlaubet Fuß-Eisen tk. 37. wiewohlen andere solches ohne Unterschied zuge«zulegen / dadurch diejenige / welcbeStehlens halber m ben/ perl.zz.pr.K'.scjl^qujl.denGarten steigen wollen / ihre Füsse verletzen; krirlck.

Das IV. Kapitel.

Bon vem Lager und Grunde des Gartens.

Znnhalt. »icht gar zu gut/ muß derselbl'ge aufvorgeschriebene Art nnd

§.t.Was für eweEMe vderGegend dasLagerbesGartenserforde» ^ verbessert werden.

re.H.»>Nechst dem Lager/muß man aufdasGewachs und des« § r»

sen Eigentchaffr oder Natur sehen. H.Z. Ferner soll das Lager ^ ^ Ann ein Gättner Mit notbwendiaen und

in etwasMurag-werls erhaben / und von bannen abhän- ^

gig seyn: an eineL^uell / oderBächlein geleget / oder/ wo Gartenbau gehörigen lntirumenren

diesesnichtthunlick, der Garten mit einem Brunnen/oder Und Werckzeug versehen ist / alsdann

Elstern versehen ; selbige auch nahe bey dem Wohnhaus an- / M ^ M ^ bequemenOrt / all«

geicgct / unv die Frucht. Scheuren davon entfernet werden. ten aniuleaen/voi-^mli^nm«

h. 4. Nach dem Lager muß man auch einen guren Grund er- ^

wehten/ welchen man aus unterschiedn chen Kennzeichen ab> fkh^N / msonderbarer Erwegung/daß diö

nehmen kan. §. 5. Wo aber der Grund »n und v»r sich selbst Gelegenheit oder die Lagerstatt des Gartens dessen natür-

Nnnv z liche