Drittes Bu ch. 617
covcI.< ?.Lonlich2.n .2l.Lcseqq. ^ZtiAer. cie Lxcepc. nen/diesich des Aehrenkiaubens wollen tlMHMig ma'
p.2.c.7. n. l2.L^ieq<z. cL7p?. in process. rir. Iv.arr.i. chen/aufvorhergchendeössenrlicheVeckündiMg / auf
n. lO. L-leqq.2/ün pwc5. so daß sie zur selben Zeit vor dem Rathhauß jedes Orts vor der Obrigkeit sich an'
Gerichrzu erscheinen wider ihren Willen nicht mögen melden/ und um Vergünstig-und Zulassung desAehren'
angehalten werden, per 1.1. ff. cie term. Inzwischen lesens ansuchen; Darüberauch die/eniZe/welchen dieGe-
aber gibt es gleichwol erliche Sachen / welche auch zur legenheit am besten bewust / unpartheyisch erkennen^
ErndreM angenommen und expeciirt werden/ wohin len/welchen es möchte zu erlauben seyn. So kanauch
wirzum Beyspiel releriren die Appellation, perl. i.L. von der Obrigkeit dessalls wohl dieses gebotten werden/
clstemXBegehr.und Bestellung der Vormünder/ per daß man zwischen denen Garben oderÄ?andeln dieAeh<
1.2.^eoci. junÄ. l.g. §. 2-ff.äe rur.ö:Lurse. 6»t.und ren nicht auflese. Vicl.^kalv. kritlck. in (Donrinuat.
alle diejenige Sachen/ so keinen Aufschub leiden / perl. 1. 1bes.pr«6t.LLlolij. voce Aehren/ Aehren lesen
^eun-I.§. mk.verb. Auch dmgchmdm-c.
lle teriiz. Welchen Zufolge dann zu solcher Zeit die al- H>Aß das Zehend-Recht ein uraltes Recht seye/kan un-ten und kranckliche Zeugen examinirt werden / bey wel- ^ter andern daher erwiesen werden / daß schon Abra-chen zu besorgen / sie möchten unterdessen sterben / und es ham zuseinerZeit denZehenden von allerley bezahlet habe/also um den Beweiß geschehen seyn. UnZcpaur. sci rir. wiezulesm/l^enes. c. 14.V. 20. Und daß auch Jacob^.(leterii8.n.22. Sowerdenaucheben zursolchenZeit ein Gelübd gethan/wo GOtt mit ihm seyn/ und ihndie Peinliche Sachen vorgenommen / und die Verbre- auf dem Weeg/ den er reiset/ behüten / Brod zu esiencher so wohl auf die 1orcur gemorsten/ als auch mit der geben/Rleider anzuziehen/und ihn mit Frieden wie-»verdienten Straff angesehen. ^ut.Llsr.L.f.cz v.yy.n. 6. der heim zu seinem Vaceer bringen werde / daß derL: Larp?. pi-.Lrim.p. Z.cz v. 124. n. z.öc leqq. Ja an ^ziLrr stin GOtt seyn/und dieser Stein/den er auf^dem Kayserlichen Cammergericht selbsten werden zur sel- gerichtet habe zu einen Mlahl/ ein Goershauß wer^den Zeit l-.ike!l angenommen / manclsra cum vel iine den sott/ und daß er von allem/ was ihm der HiLrrclaulul» ciscernirt oder abgeschlagen / V. Karting. in gibt/ den Zehenden bezahlen wolle. (Zenel. 28. vers.psn6e<A.LameraI.lib.2. ric. 12. n. 6. Le Lsm. p. 20.21. Sc Z2. So haben auch die Henden ihren Göt-2.rir.?z.§.u!c.necvon.R-A.^2nno I6s4.§ DieUn- tern den Zehenden zu reichen nickt unterlassen: allermas-terscheidung zc. 88- Weilen nemlich diese Sachen mei- sen die Araber ihrem GOtt / den sie 8»din genennet;stentheils keinen Aufschub leiden / in welchem Fall man Die Griechen ihrem ^pollini zu Oelptiis, die Hetruirerohne dem von denen gemeinen Rechten abzugehen pfleget/ und Römer dem Nercuti, andere aber dem) upirer ge-perl .s.§. 17. ff.cie!^. Welä)es eben auch die Ur- than: wie zu lesen bey dem XenopKvnre.Vsrrone.plu-fach ist/warum in der Churbayr. Summarischen proceff. rgrcko. plinio, nebst noch andern mehr / welche k>err.Ordn.tic. 4.src. 9. versehen/ daß in denen Summari- R.ebuK anführet in l'r.lievecimizqv. l.n. 2.6^4. H6ci.schen Processen / als welche von schleuniger Lxpeclirion Lani5.scitir.excr. cie Oecim.csp. l. n. s. pecr.öregor.smd/ die Schnitt-kerise Nlcht gehalten werden sollen:c. I'kolos. Zvnrsßm. juris Univers. I^ib. 2. c. 20. n. i.ScUnd so vie^ von den Erndt - Feyertagen. Von denen seq. (Zorolr. in nor. sci!. 2. §. f. ff. cie pollicir. (Zror.Wemleß-Feyertägenaber/ und was bey denselben son- I.ib. z.ciel.v. ö:?.c.6.n. 1. ö! Lsrp-x.surispr.LonM.derbahres zu beobachten/wollen wir an einem bequemern I^ib. i.nr.z. 6ek. i2s.n. 4. öc s. Ob aber dieses Ze->Ort handle«. Dieses aber ist bey der Zeit der Elndte hend-Recht ursprünglich aus dem Recht der Natur/noch anzumercken/ daß an etlichen Orten die Meyer vor oder aus demGvttl.Gesetz; oder endlich aus demVölcker-andern den Vorschnitt haben / in welchem Fall demnach Recht herkomme/ darinnen sind die vaÄorez nicht aller,niemand desselben Tages schneiden / noch Schnitter ge- dings emig; In dessen kan hiervon gelesen werden ,' kerci.wl'nnen darss. IcsSpeicke/. IN Lonrinuar. I'kes. pr. Le- Vgh. I.ib. 2. illuttr. qua?tt. c. 89. kolentka/ cie teuci.lolci. voc. Vorschnitt-Welches auch im Weinlesen also csp. 12 concl. z. l^loclc. rom. 1. conl. 41. kelo!6. p. /beobachtetwird/ da bißweilen/absonderlich aber die O- Lonli1.4i.Lc(Froc.I.ib.i.riL /.L.ö^p.csp. r.n.17.brigkeit Pupillen und Wittwen die Vorlese haben / da- Es werden aber dieZehmden eingetheilet in perln-von ebenfalls an einem andern Ort gehandelt werden nAl-undkesl-Zchenden: Darunter jene sind/ welchesolle.zc. durch die Geistliche Recht/ auf die durch die Gewerb/
k ^ kAn Ylek^n belieben :c K^uff/Krieg und dergleichen/ erlaubter Massen eroberte^cl§.6. ver v. LN Leyren uverdllcven.ic. gesetzt worden/ vici.c-ip.20.Lc 22.x. cie vecim.
Y^As das Aehren lesen betrifft / ist es nach Göttl. welche aber heut zu Tag nicht mehr üblich sind. Luöelin»
^Befehl billich / daß es denen Armen überlassen wer-- I.ib.6.cle/ur. noviss. cap. iz.n. 6. ^cel. »cl csp. l.X.
W welcher Befehl zu finden I-evir. 2z. v. 22. in de- cleclecim.n. 6. ö! Lsrp^. ^.pr. LonlIK. l.ib. ,. clef.Lc.
mn nachfolgenden Worten ; Wann ihr euer L.and clel. I Z I.N. z.nec non Lovarruv.I.iIz. I.vzr!sr.«.esol«
erntet / solt ihr nicht gar auf dem Feld einschneie cap. 17.N.8. Diese aber sind / welche von den Früchten
den, auch nicht alles genau auflesen / sondern solts und Gewächs der Erden / als von Aeckern / Wiesen/
denen Armen und Frembdlingen lassen; Ich bin Weinbergen/Gärten und andern dergleichen Früchten/
der H^n euer GOtt. Weswegen dann ^kalverus Gewächs und Nutzungen entrichtet werden, vicl. cap.
krirlckius ia ^rs<A. 6s theile csp. s. dahin schliesset / peremir. s. 6. 20. S? 26. X. cie clecim. Welche letztere
daß diejenige/welchen die Aecker eygenthümlich zu stehen/ wieder eingetheilt werden in den grossen und kleinen
solches Aehren - klauben nicht verbieten können.Es wäre Sehenden; Der grosse Fehend wird gereicht von Wei-
dann/ daß die OdnMt aus gewissen Ursachen selbiges in tzen / Rocken/ Gersten/ Habern / Dinckel/ und allen an-
etwas einschrenckenwM/ gleichwie es in der Wurten- dem Früchten/so der Halm trägt: Obgleich dergleichen
bergischen Erndt OrdnungCap. s. geschehen ist; Dann Getraid in einem Garten oder andern Ort/ aus welchem
weiln ojft durch Leuthe/ diewM arbeiten könten/ solches sonst der kleine Zehend gereicht wird/ gebauet worden;
mißbraucht/ und denen Armen entzogen wird; Als ist Dahero man an etlichen Orten zu sagen pfleget/ was die
daselbst verordnet/ daß vor angehend« Erndt qllePerso- Halme tragen/gehören dem Zehend,Herrn/ wanngleich
Äiii da-