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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
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415
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Anderes Bvch. q.15

mcr also Verkauft/ um Was aber dieses/ nem- cle ps-A.inrer Lmc .S- Veö^ lVlsnric- äe rscir Lonvenc.iichdiefertigc25eiahtungdesversccorclirt-n?^a«if- 1.4- cir.zi.z».Lczz. und^earscino^!. ,.ru. cieLmt.schillings beleget / so pfleget der Verkaufter unter- Vencl. k.el' io. ein mehrers nachgelesen werden kan. ^cici.weilen nachfolgende Bedingung demLonrrs ^t mit bey- Lhurbayr. L.anv--R. p» r. r/r. 10. §. wann einer. zc.setzen zu lassen/ daß / wann auf die bestimmte Aeic vas XVurrenberg. L.and- R. p. 2. 5ol. / 67 K.udr so vcr-Z^auffgeid nicht erleget würde / der Rauff null und kausst würde mit Gedinz der XNiederlchüng umcknichtig se >n solle, zc. in welchem Fall demnach / so diese nc gleiche Rauff-8umm» kc. Und die K.«torm derBedingungentstanden / und der Kauffer das Geld inner« Stadt Franckfurx/ p. 2. I'ic. 7.halb der bestimmten Zeit nicht erleger hat / dem Verkauf- Nichtweniger gehöret hieher das sogenannte Ein-ser frey stehet / ob er das Gut wieder an sich ziehen / und stands - Recht / welches ebenermassen offtermahlen invon dein Kauffer einen Abrrag wegen der Nutzungen/ demKaufteingedungen wird/vonwelchem wir aber weit-imd deAdem Gut von ihm unterdessen vielleicht zuge- laufftig/ und nach allen Umständen bey demLap. diesesfugten Schadens begehren / oder / ob er auf dem Buchs / so von den Umständen / die vordemRauffl»6t nichts destoweniger bestehen / und den Kauffer zu hergehen / rr^Äiret / §. 7. gehandelt haben.

Bezahlung des Kauffschillings anhalten will. v. rudr. Und endlich gehöret auch hieher der Schirms--

r.r.Tcjel..Lommill. lnlhecieverö l.^t. in 5 kt.s.ff. Punct/oder der Punct von ver Gewehrjchafft; dannrl. r. j. 6. §. I. ss. eocl. Und ist derVerkauffer eben nicht obwohln nicht ohne / daß der Verkaufter dem Kauffer dieschuldig innerhalb solcher Zeic die Schulden demKauffer Gewehrschafft leisten muß / obgleich bey demKauffvonzu fordern/fondern der Kauffer istvielmehr gehalten/ihm diesem Punct nichts gedacht worden; v. l.6» L, öseviät«dieselbe vor Ausgang der Zeit ohngeforderr zuzustellen / so hat die ausdrückliche Versprechung der Gewehrschafftoder wenigstens anzubiethen / andergestalt stehet rs obge- diesen Nutzen / daß / indem sonsten der Verkaufter nur indachter Massen dem Verkaufter frey/ ob er bey dem Kauft diesem Fall die Gewehr zu leisten gehalten ist / wann dasbleiben/oder von demselben abweichen will:l. 4.5. f. lf.cl« Gut vor Gericht entwehret wird/ v.!.s6. F.i. 6e eviÄ^(üommils. 1.2 ff! eocl. -66.8cruv.Zx.s67r.2,.rK.Z9. Er auch hierzu so dann angehalten werden könne / wannIm Gegentheil aber / wann der Verkaufter nach verfloß- solches vor einem Schiedmann geschehen ist; dahero dannfener Zeit das Kauffgeld forderte / wäre davor zu halten/ diese(>'iuuiul nicht unnützlich/Kmfft welcher dezVeckaufferdaß er vom obgemeldten Geding abgetretten / weßwegen dem Kauffer verspricht / daß er ihm allemal/ es sey aufer so dann / weil er einmaldiesen Weeg erwählet / bey dem was Ärt immerhin das Gut entwehret werden solle/Kanffverbleiben muß l. 4. §. 2. Lc l. 7. ff. cl<- l^e?. Lom- eine sichere Gewehr styn wolle, v. Streck, cle Laure!.rniss. scl6.l.2o.ff>6eOprion.I^cßat.LoiTscnt.'Wnrten, LonrrgtA. lec.l.2.csp. 7. §. 22. Und weiln auch sonstenberg^ Ä.and R. p. 2. fol. 162. Sc leg. Ii.ubr. wann ei- der Verkaufter der Gewehr oder des Schirms halberner mit demGcding verkauffr/so vasGelv ausser Ziel nicht angefochten werben kan / wann von der hohennicht begehre würde / daß der Äauffnicbts seye. kands-Obrigkeitdas Gutin Anspruchgenommeu/odecChurdayr. Land^R. p. r. rir. 10. §. VOann ein auch sonst aus LandsfürstlicherGewalt demKauffer abi-V»auff Lc. cum seq. genommen worden; per 1.1!. pr. ff. cle k.vi-I. als wird

Nickt allein aber kan sich ein Verkaufter mit vorge- ebenfalls höchst nnklich seyn / daß auch dißfalls die Ge»dachten Bedingungen versehen / sondern er kan auch noch wehr dem Verkaufter aufgebürdet werde; weiches auchandere Lonäkwnes dem LoncrsA mit beyfügen lassen/ in diesem Fall füglich beschehen kan / wann zu besorgen/wohin vornehmlich dieses gehöret / wann ein Guc mir daß auf dem verkaufften Gut vvn jemand eine Servlrucdem Geding der Wiederlösüng um eine gleiche vderDienstbarkeit p:«cenll>ret/ oder das Gut wegen ei-Rauff-Summ-, aekauffet wird; dann/es maghernach nesNäherkauffsevinciret und entwehretwerden möch-cine gewisse Zeit benamset / oder des Verkauffers Will- te / gestalten der Verkaufter der in dem Gut befindlichenkühr überlassen seyn / wann er die Wiederlösung thun Dienstbai feiten halber nicht allzeit angesprochen/ v. l,will / so muS der Kauffer / wann er von dem Verkauffee pen. A 6e Lvi'H. weniger aber in diesem Fall die Gewehroder dessen Erben / mit AnbietungdesKauffgelds um die zu leisten angestrenget werden kan / wann eine Sach ihrerWiederlösung angesprochen wird / das Gut mit aller Natur wegen entwehret wird. viä. scl ?n. V ösNutzung fahren lass n / und ihnen solches wieder einrau- rvi<I. n. 12. Weiln ferner der Verkaufter / sothanermen"; l. 2. e. cle P2Ä. inter ^mt. Lc Venclir. l. 12. ff. Gewehrschafft halber auf daslnrerelle, das ist / auf dieäo l>. V. dsrp^. p. 2. c. l. c!et. l 5. wofern nur / im Fall verursachte Schaden und Kosten belanget werden kan/der Verkaufter mehr / oder von einem Verkaufter mehr welches er nebst dem Kauffschilling ersetzen muß/ i.9. L.ösals ein Erb vorhanden wäre/das Gut miteinander ausge- LvicA. und aber solches Interesse sehrungewiß/ und garlöset wird, angesehen der Kauffer solches stuckweise fahren schwehr zu erweisen ist/ v. l. k. ff. cle pr«cor. Kipul. als wirdzulassen nicht ksnte gezwungen werden/ Lsrp?. p. 2. c. 1. dem Kauffer hiermitgerathen / daß er an statt des Inrer-.

welches auch von einem unter denen Erben auf esse däscluplum oder den zweyfachen Werth versprechenvorgedachte Weise beschehen kan / wann derfelbige nur lasse / welches «juplum er hernach ohn allen Unterschiedwegen seiner Mit-Erben genügsame Lsmion gestellet/ begehren kan/es mag das lareresse gering oder groß seyn«baßernMch den Kauffer gegen sie vertretten / undihn v.l.sS.pr.ff.cleLvlÄ Scl. >l.§. 14.^.^^.^.^. Wo^schadlos HMnwolle .L-trp ?.c.cjet. 1 l .ir, kn< Übrigens bey er noch ferner dieses m beobachten / daß weiln derhat der Kauffer mittlerzeit / als des Gutes währhafftigec Verkaufter nur in diesem Fall zur Ersetzung des lmerelloEvgenher:/ alle Nutzungen und Zugang zu gemessen; dar- angehalten werden kan / wann der Lvincene oder Klagergegen aber auch alle Beschwerden/ so in Steuren/ Durch- sein lnceneion behaubtet / und das Gut würcklich entweh-zügen / Einquartierungen und anderen mehr bestehen / zu ret hat / keines weges aber / wann er den procek verlebtragen>Larp?.p .2 .c.i.ijet. 18. und von dem Verkauf- ren/und das Gut dem Kauffer zugehet/da doch dti Kauf-fer die Ersetzung der Unkosten / welche auf die scheinbar- fer vielleicht ein namhafftes auf den procek w- nde.i niüs-licbe Besserungen gewendet werden müssen/ zu gewarten/ sen / daß / sag ich / dem Verkausser auch zugleich die pro-viä.Lsrp2. cit.conffir. rles.ulr. von welchem allem bey cels Kosten aufgebürder werden mögen. v.5rr^clc.c. IV,dem Larx-ovio s. c. i. per ror. ^.ickrero »ä!. 2. V. §. 24. k »s. Ja / was noch mehr ist / so kan auch dem

Schirms-