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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
Entstehung
Seite
411
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Anderes Buch. ^

dachts zu erregenwerchgeachtetwerden/daß er deswegen <^irct§. i-missn. gchanö-eit Haben) Krafft dessen selbigemehrere Schermungs-Jahre/ auchkräfftigere undO- zum Theil in das vertäu ffee Gur oderSach/ (davonbrigkeitlicheverbriefete Versicherung fordere / als wann wir ebenfalls bey dem obangeregtem Lsp./.:. weitläuff--das Gut von undencklichen Jahren von einerley Ge» tiggeredet/) zum Theil auch ü, den davor sccokäiilmschlecht unansprüchig und ruhig besessen worden. Da- Rauffschilling ( von welchem aimoch hierunten mbey es vorsichtig gethan ist/ so er gewisse und genügsame handlen seyn wird/) conlenriren und einwilligen / ersvr-Jahre bedinget/ auch bis zu völlig geleisteter L,viÄion dertwird/v.pr.1.ibiq;OI).6eLmr. Venciie. also schlichund Gewährung / von dem Kauff- Schilling so viel und sen wir von dessen 8ubstsn? und N?esenhere erstlich allegenügsame Summa in Handen behalt / anderenersich Gezeugen aus/als welche wegen einiger Slerltchikeit/aufbeöörffenden Fall erholen könne. bey diesem conrrgät nicht nothwendig sind; wofern

§. z. Zum dritten ist wegen des Viehes / der Fech- man selbige nicht deswegen darzu ziehen will/ damit dachenjung und anderer Fahrnüssen die nicht nagelfest und zu nige/ was zwischen denen Partheyen verhandelt worden/den Gute eigentlich nicht gehören / zu Vermeidung absonderlichwannnichtesschriffrliches vorhanden/destokünfttiger Jrmng ausdrücklich abzuhandeln/ ob sie mit in eher erwiesen werden / oder auch sie den Kauff desto bes-den Kauff gegeben/ oder s parc und absonderlich zu dem ser moclcriren möchten/ in welchem Fall ein Hauß - Vat-Kauff-Schilling bezahlt / oder dem Verkaufter nachge- ter sehr vorsichtiglich handelt/ wann er sich zum besten we-folgt werden sollen: Dabey auf den letzten Fall eine ge- nigstens zwey Bezeugen darzuziehet. arZ. 1.12. ff. cie l'e.wisse Zeit zu bestimmen / binnen welcher das Gut davon Kid. Ebener Massen schliessen wir vors änderte von dergeraumet werden/und das Vieh aus der Futterung kom- Ksten? dieses alle schriffcliche Handlung

men solle. aus / per pr. 1. clc Lmc. Venä. anerwogen selbige hierb?y/

§. 4.Nachdem auch vierdtens an einigen OrtenHer- wofern es die Partheyen nicht haben wollen / keineswegskommens / daß der Verkaufter den Winckel zusamt ei- etwas zu schaffen hat: Wann es aber denePartheyen al-nembenanntenGetraideund gewissen Nahrungs-Mit- so beliebet/ daß der LonrraÄ schrifftlicb vollzogenteln auf sein Lebenslang im Kauff vor sich ausdinat; und werden solle/ in diesem Fall kan selbiger nicht vor voll-auf den Fall/da ihm aus erheblichenUrsachen denselben zu kommen oder vorgeschlossen gehalten iverden/esfeye dannbewohnen nit langer gefiele sich ein gewissesWinckel-Geld daß der Kauff-Brief oder das Instrument verfertiget/an dessen statt vorbehält: so stehetzwar demKauffer frey/ und in das Reine abgeschrieben worden ist/ dann ehe undhat auch nach denen vorgeschlagenen Umstanden sich wohl bevor dieses beschehen/ stehet es denen Partheyen freyzu bedencken/oberaussolche Lonclirioo und Bedingung/ von dem Kauffwieder abzuspringen/ pr./. 6e Lmr.Ven6.die manchmalviel Verdruß und MißHelligkeiten nach sich Wie dann auch ein Theil von dem andern zum umer,zuziehen pflegt / den Kauff Messen oder lieber ruckgan- schreiben nicht gezwungen werden kan/ dann weilen ein/e-Lzig werden lassen wolle. Was aber dißsalls von beeden des unter ihnen sich seinem freyen Willen bißher vo» be-Theilen verglichen worden / soll dem Kauff nach allen halten/ mithin keineswegs hierzu sich verbindlich aema-Umstanden mit deutlichen Worten einverleibt werden. chet hat/daß es sich unterschreiben/oder durch die Unter--L. s. Fünfftens soll ihm der Käuffer alleHaus-Brie- schrifft den Kauff vollziehen wolle / als mag sich das ande-fe/prorocolls, Urbarien , Gült-undZehend -Register reTheil von selbsten blllichimpuriren und dieSchuldge,und ingemein alle Briefliche Urkunden bey der Einant- ben / daß es diese Lonöinon hinzuzufügen / gestattet ha-wortungdes Guts zugleich mit eingehändigt zu werden/ be/v.l. !7.(ü.6ek6.inkrum. angesehen die Partheyenvorbehalten. vor solcher würcklicher Vollziehung weder den Namen

§.6.Sechstens soll in derKauff-Abrede so fort vergli- eines Gläubigers undSchuldners untereinander gebrau-chen werden / ob das Gut auf einmal oder in Fristen / in chen können/ cl. 1.17. L. 6e ticj. lastrum. noch die Gefahrwelchen Terminen,an was Enden undOrten und in was dem jenigen / deme die Sach nach vollzogenen KaufsSorten Geldes bezahlet werden solle? Wer diegerichr- würcklich einzuräumen/ zuwachsenmag- v .I-aucerdsct,.liche Unkosten die auf den Kauft-Brief / Siegel - und 7r. ^rrbs. rk.»1/. Obwohlen nun an diesem allem/Zehl-Geld/Handlohnund dergleichen aufgehen/bezahlen wasjetztgest-getworden/ so fern diePartbeyen sich mitmüße/ob sie vom Kauffer oder Verkaufter oder von bee- nemlichen und ausdrücklichen Worten erklaret/ daß derden zugleich abgestattet werden sollen. ^ Loncr-iäknichtvorgeschlossen gehalten werden solle/ehe

§. 7. Siebendes soll der Kauff an gehörigen Ort und bevor dasKauff Instrument verfertiget/nicht der ge-und Gericht angezeigt / beschrieben und abgeredeter ringsteZweiffel waltet/ cl. pr. cleLmr. Vench so kanMassen zum k>rorocoll genommen / und vermittelst O- man doch ausser diesem Fall nicht allzeit / vor gewiß wis-brigkeitlicher Hand und Siegels und von Kauffer bezahl- sen/zu was End sie des Kauff-Briefes oder InstrumentstenLeykauffs bekrafftiget werden. gedacht haben/ dazumahlen es geschehen kan / daß sie nur

um besserer prob willen den LontrsÄ exten6iren undzu Papier bringen wollen/ inwelchem Falldemnach/^6 §. 1. öc 2. der K auff einen ais den andern Weeg vorgeschlossen zu

^UbJßher ist der Hauß-Vatter meistentheils erinnert halten/ obgleich das Instrument noch nicht aufgerichtetAvAworden / daß er klug und vorsichtiglich nachfor- worden ist / vi6.I .4.kf.c1epiAnc,r .l .4.ff. clekcj.instrum.«^t?schen/undsich aller Umstand erkundigen solle / ehe S: 1.5. L. 6s l'ranssÄ. anerwogen zu bedencken/ daß derund bevor er sch in denRauff--^onrr»H einlasset. Fol- Kauff,Lontrzttauch ohne schrifftliche Handlung vollzö-get nun von der ^auffyandlung selbst/ und was be? gen werden könne. v.LurpTov.p.z.c.zz.clef. 12.6c «z.derselben zu beobachten. Gleichwie nun zu diesem Weswegen dann im Dweiftel darvorzuhalten / daß diedonrraÄ nichts mchrers als der von beeden Partheyen Partheyen einen Kauff-Brief nur um besserer Prob tvil-recdtmässig ertheilte Lonlens ( von dessen Beschaffen- len verlanget haben. l-4.pr. ibicz; vv .ff.cls ulur l. i./14.ss.heit wir bey dem 17. Cap. des Ersten Buchs §.8. urlegar. nom.csv.scicl. Larbo^enucleAr.voc. verbum.verll iLrst/t'lH weit ein ^derLonrrsÄ.Lcc. nichtweni- 2l.8ctüsrp?czv .p. z.c.z^. äst. 12.iniin. Wann

ger auch bey dem Lap. dieses A»uchs / so von denen aber die concrskirencis Partheyen gleich bey dem ?ln-Umständen/ die vsr dem^auffzu beobachten / cr»- fang des LoorrsÄs.einen dZoeArium Herbey ruffen/Feder

Iff ^ und