Anderes Buch. 407
Dannbenebensdem/daßeshiei unddortmitsolchenUn- gleichen haben sie sich auch des LLmzugs-Emstands-terrhanenunterMdlichgehalten wird / so giebt dietäg- Aufnahm-Austareh-oder Äuftugsaelvs zu erftcuen/liche Erfahrung/daßsie bißweilen die Laßnachr-Zmß, so die Unterthanen bey ihrer ^ufnchmuna entrichtenRauch-Herbst-Pfingst-und Haubchüner zum Zeichen müssen: Dann weil sie künssrighm von ihre. H nschafftihrer Unterthanigkeit/und zwar dem Herkommen nach in beschützet werden / als ist es btllich / daß sie zmGegen-verschiedenerAnzahlbezahlen/davonzulesenket'oic<.7'k.pr. Erkantlichkeit derselben etwas angeben/ vjcj l^ev. »ävoc.^etbetgeneÄ.eut/ver^omk»5La«temScc.6!V^ekn. jus ^.ubec. iib. l. cir.2. n. 40. welchem zu Folge dannvoc. faßnachthüner/ woselbst auch die Bedeutung die- in demChurfürstenchum Brandenburg en, gany-rser Huner angezeiget wird/bißweijen aber einigeRorn- Bauer dem Gerichtsherm acht Thalere,n <Loss,e. pächt/undunterweilendieiöhrlicheGülcenamGelV oder Säldner aber vier Thaler geben muß. v. xw ierdavor abtragen / allermassen wir be^ dem XI. Las). §. 6. l>raQ. rer. tor. 17. n. 1. In Schwaben und Alzaudes ersten Suchs hiervon Anregung gethan. Ebener hingegen muß er dem Gerichtsherm sowohl als derMassen hat es mir denen Lrohndicnsten oder Schar-- ganyen Gemel'nd/den iLinziehgulden bezahlen. L^re».wercken diese Bewandtnuß / als welche die Bauern 6.1. i.cap.iZ. Nichtweniger haben sie das so genanntenur in so weit zu leisten gehalten sind / als dieselbe ansang- Abzug - Abschoß - A?eglassung - Abfahrtgcld oderiich aufdemGutgehMtet/odenn wie weit sie sich anfangs Nachsteuer zu fordern; dann obgleich die Nachsteuermit ihrer Herzschafft dißfalls verglichen haben, vicl. nor. gemeiniglich ein Kennzeichen der L.andshenlichcnjurich acl csp.XI. §.6. ilb. I. Sothane Lrohnen nun Obrigkeit ist/ vichWnäsn. clsmanci!,r.l. 2.c.4s.n.s.(welche man in Oesterreich Robold / in Bayern Schar- Xmpscbilc äe divic.Impp. I.z.c. l 7.n.9.Le ^ekner. voc.werck nennet) sind entweder gemessen oder ungemef- Nachsteuer, vers. : so ist doch solchesftn. Jene können nur zu gewissen Zeiten / diese aber all- Recht in Schwaben und Francken osstermahlen auch derzeicbegehret und gefordert werden / allermassen solches Niedergerichtbarkeit anhangig; vici.R 2l. cleannoaus der DincInoeel / dasist / aus denen deßwegen aus-- ifss. § wo aber Unsere. ^clä.^cK^snmZnn. cle^irsgerichten Vertragen zu ersehen seyn wird. vich (,»!!. 2. 6erra6t.c.4.n.6.V^ebn.c. I. LcLrcel. I. l.c.29.0!^. 1.v. 6 ». n. 12. So können auch solche Frshndienst nicht gestalten dann auch an vielen Orten die Nachsteuer ge-allem von dem Gerichts-sondern auch von dem Grund-- theilet / und die Heisst dem Ä.andesfürsten / das übrigeGült - und Sackherm / als ein Theil seiner jahrlichen aber dem Gerichtsherm gegeben wird. VX/ckn. vvc.Gefalle / von denen Unterthanen gefordert werden / so Nachsteuer, c. 1. Jedoch geschiehet solches in einer unge?man in Bayern Gültstharwcrck zu nennen pfleget: Am wissen (^ganritat / anerwogen man an einigen O. te lgesehen diese Frohndienst mitder)urisc!iQion oderGe^ fünff'/an andern aber zel?en Gulden von dein hundertrichtbarkelt nichtszu schaffen haben. vicl.Vulcej. V.z. zu reichen pfleget. Sonstengibt es noch allerhand Zwencons. z«. N.2O9. klsul. cie bomAZ. rit.4. n. l. Lcsmm. von denen Nachstellten und zwar erstlich den Tod-ljelervit. Perlon. i.z.c.!2. öc^rrel. clejuri^iÄ.mier, renfall/Krafftdessen eingewisserTheil desVermögens1.1. c. 7.0.2. Ja / was noch mehr ist / so müssen auch in ligenden u >0 fahrenden Gütern / wann einer gestorbenunterweilen die von Adel/ so sie einen Baurenhof/ dem die ist / der Obrigkeit verbleibet / es mögen hernach die ErbenZrohndicnst anhangig sind/ kauffen/ selbige demGei das Gut an sich nehmen oder nichr,und wird solches Rechtnchtshennleisten/und zwardergestalten/als wann die- 1u5di»c!uc>.oder Xallsr^zeldgenennet. VsrsanvereserHof noch würcklich von einem Bauern besessen würde/ gibt es ein^aufffre^zelo/Krafft dessen bey Vera ide-mdeme diese Dienst dem Hofdermassen ankleben / daß sie rung eines Gurs der Obrigkeit ebenfalls ein gewissermit demselben auf einen jeden Besitzer kommen, v. t. Tt)eil zugehet. Lum dritten gibteSdasHebgeld/ ver-L.cteremiss.piZn.I. ,2.L. 6echkr.piz;n. mög dessen gleichergestalt / wann jemand eine Erbschafftwiewolen ihnen solches durch einen !»udliirulen zu vernch- oder ein anders Gur aus einer Herschafft in die andereten erlaubet ist. v. Lrrel. ch T'r. 1.1. c. 7. 27 Was bringet / die Obrigkeit einen gewissen Theil anfordert/aber sonsten die Gerichtsherm von solchen ihren Unter- und bezeuget Kr-celiue in voi'berührter Stell/ c. 29. 0.7.thanen vor Nutzungen zu gewai ten haben/ist bereits hier- daß alle diese Sorten der Nachsteuer mdemiLryker,oben dargethan worden / worzu wir noch die Sigill- oder zogthum Oesterreich ob der Enns üblich seyn. WasFertt'gungs -- Gerechtigkeit reieriren / Kraffl welcher aber den Todenfall oder dasLallfreygeld anbelanget/dieselbe aller ihrer Unterthanen Vertrag und LonrrgA solches hat seinen Ursprung ausser Oesterreich von derconkrmiren / und mit ihrem Sigel bestattigen / worvon Leibeigenschafft her / Krafft dessen / wann der Mann / soihnen auch das sogenannte Schreib- und Sige!ge !dge-, das Gut besessen / stirbet / dem Herzn das beste Pferd;reichet wird /von welcher Gerechtigkeit zu sehen ^ekner. wann aber das Weib mit Tod abgehet / die beste Kuh/voc. Handlohn. verl. ec Lrrel. i. l. c. 2 z. per rot. oder so kein Vieh vorhanden / das beste Gewand zugehö-an welcher Stell er zugleich lehret / daß auch der Grund- ret/weßwegen auch dieses Recht das Haubt-Recht oderGüwoder Sackhernn Ansehung seinerGrundMnter- Gewand-Recht genennet wird / davon wir bey demehanm diese Gerechtigkeit exerciren könne / wann von XI. Tap. des ersten Buchs §.6. gehandelt haben. Wei-dem Gut selbsten dieFrag ist; wann aber die Personen len aber diese mareris vom surizciiÄions -VOesen viel-der Unterthanen sonder Absicht auf das Gut etwas han- mehr in dem andern Theil dieses Tractaes gehöret/delten/siündesolches dem Gerichtsherm zu. viel. lch c.!. als wollen wir biervon daselbsten / als an seiner ordentli,O. z. Gkichergesialten haben sich auch die Gerichts- chenStelle / künfftighin mitGOttesHülff etwas meh,Herren der Inventuren / und deren Aufrichtung / über rers anführen. Von dem Handlohn aber wollen wir»hrer Unterthanen Güter anzumassen / davon abermahlen bey der Pacht - und ZSestandnehmung handeln,bey dem Lrcelio 21. nachgelesen werden kan. Deß- viä.iaceres>S/eka. voc.Handlohn.