Anderes Buch. z8s
L.eoä.l. 2. L.cje usur.^xns. 4 .0 .56. Lc Labriel Lom. gehren Lsucion zu leisten schuldig ist. (Zloss.sä/« Iren,
mun.ii:oncl.l.id.z.rir.cle^mr. ven6. Loncl.4. Ml- ti 6e cioce zq. verb. super isculraces j. äsac^ 8cknei.ches alles zwar ohnstAttig wahr/wobeyFriedenszeiten ein cZe^. aä§.tunr pr^reres. z<x „ y.^lsaq.i.äe sÄ s-zeder das Seimge mit Ruhe geniessen/und demselben ab- ttsrrm.^rrm.cl.l.n.6. Lc selzq. Vermeinte ich dem-warten kan/ allrrmassen in diesem Fall wieder einen sol- nach in diesem Fall mit dem i^iiippo in seinemchenKaujfer auchexecurivezuverfahren/indemderVer- rechtmassgen DedenckeunvVorschlaq überetlichekaufer ais Gläubiger wider seinen Willen das erkauffte vorfallende nothwendigeFrage„/«?te es mitZSezak-Gut wieder anzunehmen nicht verbunden M. I. 2./.ff. lung allerhand Schulden zu halten. z n 6oo6e k. L. Wann man aber inKriegs-Lauffren vertlret/da üi tec,q. und wäre bey dieser Frag wegen der verfallenenalles verheeret und verderbet/ mithin der Jnnhaber des und unabgelegten/wie auch noch restirenden Fristen/'wi-Gutsmit Brennen/ Plündern/Zerschlagen/Verwüsten/ schen dem Gläubiger und Schuldner / anfangs gütlicheDurchzügen/ Einquartierungen/ erlegten Lonribucio. Handlung ;upflegen/ und Fleiß anzuwenden / ob deroen und andern ausgestandenen Beschwerden elendig- Glaubiger aus des Schuldners gethanen Vorschlag ent-lich mitgenommen worden / und jetzo noch darzu seim'm weder das Gut neben Jnnbehaltung des Leykauffs undGlaubiger oder Verkaufter nicht allein die verfallene mit erlegten Kauffschillings völlig oder zum Theil / wie es dieoder ohne dem gewöhnlichen Zinß/sondern auch die noch l'ra^sten an die Hand geben werden/und demnach vielkünfftige Nachfristen und Nachziehler ohne einige Mild- oder wenig schon hieran bezahlet worden /. wieder anneh-oder Linderung gutmachen und bezahlen sollte/ in diesem men/ oder doch aus gutem Willen und Mitleiden / woFall sag ich/ wäre es nicht wohl möglich / daß er aufemen nicht etwas an dem bereits verfallenen nachlassen / dochgrünen Zweig wieder kommen köiite/ besonders daswe- dergleichen in erschwingliche Fristen zerschlagen möchte/nigUberbliebene würde noch vollend daraufgehen/und er welches auch mit den künfftigfallenden macht zunehmen,muste dasselbige mit demRucken ansehen/und solches dem Allein wäre hierbey einiges verfallenen Zinses bey so'chenGläubiger überlassen: welches aber der naturlichen Bil- beschwehrlichen Jahren nicht zu gedencken / als welcherlichkeit entgegen zu seyn scheinet/als welche nicht will/ daß dißsalls mit Fug um so weniger zu fordern/ als er vornem-man einen Betrübten mehr betrüben/I.i4.ffcle off lich obmorsm commissam, das ist/Verzuges halber/sondern/daß man vielmehr mit der ArmuthMitleyden ha- zu paaren/ so sich aber bey diesem Fall nicht antreffen läs-be solle/1 .74. §. i .ff. sä ZLk.Ireb. als welche ohne dem sehr set. l.2.z.Lc4.L.6eusur.I. 17. §.z.I. zz. ffäe usur.I.tavorsbie und privilegirt ist: wie nun denejenigenPerjo- iz.1.105. ff.cle solur. Wofern nun die Güte unver-nen/so durch Krieg oder andere dergleichen Unglücks-Fall fanglich/ wäre aufein Lompromiff, oder willkührlichenum ihr Vermögen kommen/ ein Humquenei! - oder An- Ausspruch eines Obmanns anzutragen / und zu sehen/ obstands- Briess auf ihr Ansuchen bewilliget und ertheilet die Partheyen nicht auf solcheWeise voneinander zu bnn--wird; Also will bey dieser Frag auch nothwendigeren- gen. Im Fall sie sich aber auch hierzu nicht verstehen !ol-nen/daß sich derVerkausser alsGlaubiger gege den Käuf- ren/ sondern die Entscheidung durch einen Richterlichenfer alsSchnldnern mitleidig und barmhertzig erzcige/can. Ausspruch geschehen müste / hat ein Richter vornemlichomnis. zS.csus.^.^u. I.csn. verz. l s. I)ist. 4s. Sl csn. die Persohn des Klagers und Beklagten / dero Vermö-clilciplins. 9. (M. 4f. dazumablenauch ohne dem viel- gen/Gelegen-und Beschaffenkeit/ob nemlich dieser wohlmehr auf d»e natürliche Billichkeit zu sehen / als nach de- zu bezahlen habe / jener aber füglich nachwarten und an-nen strengen Rechten zugehen. 1.8-^cleluclic. Hier- Verwerte seine Unterhaltung hernehmen und haben könnenechst auch dieses zubehertzigenist/ daß denenjeniqen / so oder nicht; Ferner wie es mit dem verkauften Gut be-durch Krieg / Feuers-Noth/ oder andere Unglücks - Fall wandt/ in wasPreiß solches aliemrt / und veräußert/ obum ihre Guter kommen/ nichts weiter / als m quamum es in emem hohen / mittelmässigen oder geringen Werth/sscere poffunt.das lst/ so viel in ihren Vermögen ist/vie- auch in was Angab und Nachftisten verkauft/ ob es vonler Rechtslehrer Meinung nach / auf beklagen zu bezah- dem Kriegs - Wesen wohl oder schlecht/ich genossen Wor-ten/auferleget werden möge/ V./oli.^bei-.aci §.ulc./. den; Ob es sehr ruinirt/ ob die Jahr hero/da die Nach-cleg^.ttsrrm.»zrtm. pr.ob^tit .lz .OKs .i.n. 19. Sc/oli. fristgefallen/man gar keinen/ oder doch wievielNutzen0!6encl. in Lnckiri6. Lxccp. cir. cxccpr. guac. 5sc. poff darvon aufheben können. Ob dergleichen eigentlich durch§. lo. auf welchem Fall nicht das Vermögen selbst/ und die Kriegs-und angezogene Unglücks-Fälle/ ohne deswie hoch dasselbige anzuschlagen / sondern wieviel aus de- JnnhabersVerschulden undVerursachen in Abgang ge-nen Einkünften und Nutzungen errungen werden kan/ rathen/ob es leicht oder schwer wieder in esso und Bauzu conlicleriren ist. !. 6. ff. 6e cell. bvn. Und ob zwar zu bringen; Ob und wasBeklagter ohne seinen eusserstendißsalls die gantze Schuld verbleibet/so kan doch die Lxs- Schaden und Nachtheil alsobalden/ oder doch nach undcmwn nicht weiter geschehen/ dann daß der Schuldner nach in leidentlich- und erschwinglich vorgeschriebenennicht Mangel und Noth leiden darss/sondern seine gebüh- Terminen hieran abzurichten vermöge/ und was derglei-rendeUnterhaltung an Essen/ Trincken/ Kleidern/Woh- chen Umstände mehr sind/ weiche wohl coniiclerirt undnungm und andern/ ohne welchem der Mensch nicht leben erwogen werden müssen :)ok.8ckneicle^.scl /.suntprse-kan/seinem Stand gemäß/ haben tnoge/ >. 4Z .6e V.8. rerea.z6.n.7.ö:seq(z./.rles<A.Sc»zrcm.^srrm.6.rit.i8.i. I7 ?.pr. 6e k.j.I .6 .ff. cle slim. leg. Wiewohlen hier- obs.z.n. z.Sc legq. Da dann hernach nach Erwegungbey der Unterschied unter den Personen ob nemlich einer bemeldter und anderer vorhandener Umständ der Billich-ein Edelmann/ oder Bauer/ Kaussmann oder Hand- keitgemäß solche leident-underträgliche Mittel und Fri-wercksmann / jung oder alt seye: Ferner/ ob er sein Brod sten zu ergreifen und zu machen / die einem und dem an-gewinnen könne, oder nicht/wohl zu zubehertzigen/und dem Theil erschwing-nutz-und verträglich erscheinen/nach demselben das (^antum zu ciererminiren ist. Je- auch sich keiner mit Fug darüber zu beschwehren hab; an-doch erstrecket sich dieser Behelf nicht weiter / als biß der gesehen dißsalls nichts gewisses gesetzt werden kan / wel-Schuldner sich wieder erhöhtet/ und in Aufnahm seiner ches in allen vorhergehenden Fällen durchgehends möchteGüter kommt'dannwo dieses geschehen/ ist ihmedieBe- zu halten seyn/indem einer/(wo sonderlich hierzu Zeit ver-zahlunq des gebliebenen Restes allezeit noch obgelegen / stattet wird ) nicht allein die bereits verfallene / sondernjs.ulc./.ciesÄ. Weswegen er dann in alle Weg aufBe- auch die künftige Fristen/ohne seinen sondern Schaden/
C cc wo er