Z44 Des klugen und Rechts: verständigen Haus- Vatters
Felder in das kNaaß zwar verkaufst/ hingegen aber lern/wann es in einem Ambt unterschiedliche Maa^bey Schliessung desLoacrsäts keiner Abmessung gedacht sengibr/ nach welcher wohl die Abmessung anzu--worden/in diesem letztem Fall halten einige dafür/daß/so stellend WelcheFrag also zu beantworten/ daß maNfern ein oder der andere Theil ein Mißtrauen hatte/ mit- auf dasjenige Maaß zu sehen / welches am gebräuchlich-hin nicht glauben woltt/daß das Gur so viel/als man vor- sien und üblichsten bißhero gewesen ist / angesehen ohnegeben/ in sich hielte / die Abmessung innerhalb 60. Tagen dem in zwelffelhafftigen Dingen sich ein jeder gemeiniglichfürgenomenwerdmmüffe/pr.!.? r.§.22.^lie^ciii.Lcji^. nachdem« zu richten pfleget/ was hierund dar in derVicj.k^Äcra.ci.Lon/./S^.n.l o.ö: ^Kes»ur.cl.cjec.i8s.n<l. bung ist/und im Schwange gehet. Lpeiciel. cj. voc.vert'. .l>is1enr.^ienock.l.ib.i.si kicr.czu.22.n.l l. Es will aber occurric kic »lis Lrc.Waü aber von mehrerlei) Orten diehier noch dieserZweissel walten: wann diepartheye sich Frag ist/muß dasjenigeMaaß erwehlet werden/so an demmiteinander vereiniget/ daß der Verkauffer inner- Ort passnet/ da der Lonrr^H geschlossen worden: Dannhalb z. Monathen die ve> kauffte Felder abmessen gesetzt / daß einer ein StuckFeldes von ioc>. Jauchartenlasst» solle/ ob nach Verfliessung dieser dreyen Mo-- so noch abzumessen/gekaufftt hätte/eine andezeMaaß abernachen ssthane Abmessung nicht mehr begehret an dem Ort/wo der Kauffvorgegangen/eine andere hin-werden t>5nne ? Wiewohlen nun so viel den Verkauf- gegen an deme/ wo das Stück Feldes lieget/ üblich wa-fer belanget / diese Frag mit Nein zu entscheiden stehet / re/ in diesem Fall müste man schon vorgedachter massmanerwogen dieses !>sÄum dem Verkauffer zum guten dasjenige Maaß gebrauchen/welches indem Otters ge-eingegangen worden / der Verkauffer hingegen sich selb» schlossenen LonrrsÄs üblich ist/ anerwogen es das Anla-sten zu impuciren hat/daß er diesen l'ermin vorbey strei- hen har/als ob die Partheyen sich nach demjenigen gerich»chen lassen /mithin/wann sich vielleicht ein Übermaß ereig-> tet / was sie vor Augen gehabt/und was an demselbenNete / selbige nicht mehr zurück begehren kan. I'betsur. Ort/du innen sie gehandelt/Herkommens ist. v. 1.6.tt.«j.äec. lFf.n.z. So muß doch was den Kanffer be- 6eLvilA,I.zl. §.2O .lscIe/kclil.ccj j .24.trifft / selbige mit Ja beantwortet werden/ als welcher Ulutr. Sc 1.57. ff.cie ulur. ^cicl. 8repk. (zracian. cliscepr.schon vorgesagter Massen von diesem Recht erst nach zo. torens. »1. n. 2». ^nron. (isbriel^ Lommun. Lonciul^Jahren excluclirt und ausgeschlossen wird, Lons. l^ib. 6/is>r, 6eLc»nluerucl. Loncl. 2. L»rrkc>l. in I. cun»569.1'desaur. c.I. Occiu, Lonl. Z47. öc >i/ler ab Eh- Qo».n. is.L.cle 88. Irinic. Sc ^j/ler. »b Lkreub.ä.csp.renbach. in merrc)loß.c.6.§. !2. Lc IZ. 6. §.7. cumle^.
Geseyt aber/ daß sich zwey Brüder bey der Ab-- Leiters muß auch die Feldmeßkunst bey denen Ini
theilung ihrer Gemeinschafsrlichen Güter dahin suln gebrauchetwerden/wann nemlich von deren Ablyei-
vergllchen/daß dicftlbige durch erfahrneFeldmessr/ lung unrer diejenige gehandelt wird / welche zunecbst ihre
(ohn einige Benennung der Zeit) abgemessen wer^ Güter daran ligend haben / und dieses nack der Maßge-
den sollen,- Nach Verfliessung aber 20. und noch bung des§. 22.^. 6-k.l). Dann obwohln heut zu Tag
mehr Jahren einer unter denselben mit Hineerlasi gemeiniglich die Insuln und Lv<5rder in den MW»»/
sung mannlicher LLrben gestorbe»» wäre / welche nicht denen nechsten an» Gestad ügenden Gütern zugeeig-
nachmahls sorhane veraccordirte Abmessung von net/sondern von der hohen Obrigkeit eingezogen wer,
ihren Vettern begehret haben / fraget sichs / ob dieses den / alietmassen wir bey dem zo.Lap. des zten. Buchs,
annoch angehe ? Welche Frag gleichermaßen aus die- §. z. dargethan haben; so ist doch dieses nicbt universal,
er Ursach mir Ja zu beantworten/ weilender Vetter die- sondern es gibt noch einige Oerter / da die Verordnung
er Erben qewust / oder doch wenigstens hat wissen sollen / der Römischen Gesatze Platz findet; Vici. Sächsisch
)aß die Abmessung noch zu thun seye / weßwegen er sich L.and-R. arc. 56. in t. preussisch. S.and-R- !^id.
)ann wegen solcher Wissenschaffr und also proprer ms- z. ric. i. srt.s.Z. z. Wie dann Oerringer. cls ^ure I^i.
sm ticlem sothaner Abmessung nicht wird entziehen mir. I-ib. 2. csp. z.n. 7. dessen ein klares Exempel an
können; Vi(j.p!inormit.»6czp. per russ. f. n. 6. vers. dem Neckar-Fluß anzeiget / da vier unterschiedli,
czuzrms csius. X. cle clonat. iditz; ttokiens. »66 l^yler che rv^rder entstanden / welche denen am Gestad zu bey--
ab LKrenbact,.cl.cap.6.§. 14. den Seiten gelegenen Jnnhabern zu gewachsen/und un-
Ubrigens ist zu wissen / daß unterdessen/ ehe die Ab- ter sie vertheilet worden sind. Und diese Verordnun-messung beschehen/ keiiwm Theil von dem einmal geschlos- gen sind gantz verinnifftig/ angesehen es billig/ daß den be-senenKauffabzuspringen erlaubetist; Dann obgleichso- nachbatten Inhabern solche neuentstandeneInsuln zuge^thaner Kauff/ was die Ubernehmung der Gefahr be-- eignet werden/ indeme dieselbige gleichermassen die Ge-langet/ noch nicht vollkommen / l. 2: e. cle pericul. Lc stad aus ihren Kosten verwahren/ und den Gewalt descommo6. rei venci. So muß er doch/ was die n>iei- anlauffenden Wassers/auch andereGefährlichkeiren aus--deraufhebung desselben betrifft/ vor vollkommen ge- stehen müssen ; Zngeschweigcn / daß die VVordcr vonhalten werden /!. z. o.qu.lic. sb Lmr.receci. ibicz;La- dem Grund und Boden der benachbarten Güter / so dasürens.L!l.4. if.6e pericu!oS!Lommocio rei ven6.^clci. Wasser nach und nach darvon abtragt und hinweg-1renr»cinq. l^ik. z. Var. rcsol. I'ic. cie Lmr.Ven6. Kes. nimmt/ zusammen geflötzetund angeleget werden/weßwe-x. n. i.k! ^yler ab Lkrenback.cl.csp.6. §. 1 f,ö? 16.Bey gen ihnen dann billig die Nutzung derselben zu einer Er-würcklicher Vornehmung der Abmessung aber ist götzlichkeit zuzulassen/welche doch nimmermehr denScha-dieses zu mercken / daß die dazwischen liegende Ge--> den / der von denen Auslaujsund Ergiessungen der Flüs-mein^VOege nicht mit in das Maaßgerechnet werdö/an- se manchmahlen entstehet/ ersetzen kan. srg.I. 10. ff.6egesehen selbige in keines privsc- Eigenthum stehen / sow I^.s r. r. cls^lluv.Und hindert nichts/daß ehedessendern einem jedem zum freyen Gebrauch überlassen wer- Kayser ^llolpbuz snac» 129 z. auf dem Rathhaußzuden. ^>6. Lolson. m Lommenr. aci Lonsuer. ^rre- Nürnberg / eine Lonstirurioo oder Satzung gemachet/bat.art.7.tol.77. Ein andere Bewandtnnß hat es mit in welcher er verordnet/wann ein Jnjül m demRhein/denen Thälern/ Hügeln/ Gräben /Clausse'V Bergen oder in einen andern Fluß entstehet / daß selbige ent»und dergleichen/ welche sonder allem Anstand mit in das weder dem Reich / oder dem Herrn/ der in solchen,!Naaß gezogen werden müssen.8peicieI.voc.Feldmcsscn/ Fluß den Zoll oder das Geleit hat / zuqehören solle:vers. Seöecli lunäv.kc. Dieses stehet noch hier zuerör- (welche Kayserl. Satzung nachmahls Slino 161 l. kisr-