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Des k/ugen und Rechts-verständigen Haus-VatterS
DaöXV.Zapitel.
Bon den Erösnungen der Mauren.
Innhalt.
ö. i.Was durch TMnungen hie verstand«» werde. Regel da>durch die v/ereckigte Form der Eröffnung behaubtet wird/mit einer Ausstellung, h. 2. Gebrauch der Bögen bey grös-fern ErWungen. Samt Benennung der rechten Bsgen-t>o>. Entfernung der Eröffnungen von den Mauerccken.
§. 1.
<Urch die Eröffnungen verstehen wir hiesonderlichdie Thüren dadurch zu gehen/und die Fenster /das Liecht dadurch einzu-lassen. Beederseits ist von ihrer Figur
^ diese Regel zu behalten : daß sie allezeit
viereLlglgemacht werden /es wäre dann/ daß die Ab,sichtauf die Starcke der Bequemlichkeit einen Eintragthäte/ und die gestreckte Breite einen Bogen erforderte.Das obere Theil einer iLröfnnng fasset und gibtzweyffelssrey das meiste L-iecht. Daher ist besser / daßdas Viereck seine Breite oben erhalte/ als daß man durchden Bogen die Dreyecke in die Wmckeln zu mache.Weß-wegen dann die ohne das schmale Fenster durch keine Bo-gen oben enger zu machen. Eben dieses ist auch von dengemeinen Thüren zu verstehen: sonderlich wann sie nichtviel über 6. Schuch hoch sind. Dannwann zween einan-der ausweichen wolten / mü^esie beede entweder sich sehrtiefzufam beugen/oder dieKopffe an die untere Theile derBögen anstossen. Wo nun eine gewöhnliche Breite von
drey biß auf 6. Schuh beliebet wird / so mache man dieEröffnung in Form eines doppelschachts / also daß dieHöhe doppelt so viel austrage als die Breite. Ware auchdie Breite der Thüren schon etwas grösser / so mag mandoch die Thür ebenfalls viereckigt machen.
§.2. Wo aber grössere Eröffnungen sind/ damüssen Bögen gebraucht werden / welche zum wenigstendoppelt so hoch als sie breit sind/seyn sollen -. wären sie a«der noch um eine halbe Breite hoher / so würde der Ein-gang desto vester seyn : Welches bey grossen Hoffthorenund Stadt-Pforten in acht zu nehmen. Gegen welchesowol die jenige niedrige Bögen / so kaum eines halbenCirckels Höhe ausmachen / als auch die zugespitzte inkeine Betrachtung kommen können. Ferner sollen alleEröffnungen an denEcken derMauren /so viel immermüglich /vermiden werden.
ReMs-Anmerckungen.
Ox>. 15. §. 2. verb. Stadt-Pforten:c.
MÄ On denen Thüren/und was bey denenselbeninson-Wi derheitzu beobachten/soll an einem bequemen Ortgehandelt werden. Hier wollen wir nur von denen Stadt-ThormundStadt-Pfortenso vielmelden / daß selbige
nach denen Kayserlichen Rechten einiger Massen unter dieheilige Sachen gezehlet werden. v.§.,o.^.cle K. O.junÄ.j. t.i. pr.ff. eoci. Dahero dann derjenige/der wieder selbigewasvornimbt/hochgestraffetwird/ja / wann er durch ei-nen andern Weeg / als durch die Stadt-Pforten in dieStadt hinein kombt/solches wohl gar mit dem Leben büs,sen muß. V. I. t. ikiczue Ol). cle k. v. angesehen er sichsolchenfalls einerVerratherey verdächtig macht/oder zumwenigsten andern Anleitung gibt/ daß sie solcher Gelegen-heit auch wahrnehmen / v. krancffe. Lalciuin.sc!. §, lv.clck..!). immassen dieses allezeit vor feindlich gebaltenworden/bo^?t/e G aöominanäum. 6. l. f. ff. 6e O. Wie-wohln viel unter denen Rechtslehrern dieses also limiri.ren. daß die Lebensstraff in Friedens-Zeiten nicht Platzhabe / sondern nur auf die gefahrliche Kriegs-Laufftengesetzetseye/ v.spu6pkilippi utu prsÄ. a.tc-
clc>^. 2. inkn. jok. pspvn. I.ib. 6.c,r. 1. srreff s. noch an-dere mehr / dazumahlen das Kriegs - Recht insgemeinscharffer als die gemeine Rechte zugehen pfleget/ v.l.z.§.17. ff. cie remilir. l. 14. ff. clc poen. ?)iit welchen dasSchwedische Krieg6»Rccdt übereinstimmig ij^ i'ir.I6.zrr.7,. ibi : Rein Reuter oder Lußknecvt/sollzum L.ager oder Städten anderswo aus^oder cm--gehen/als durch die gewöhnliche Pforten undGasiftn/bey L.eib--und Gebens--Straf. Iremdas Hollün-dischc Llriegö-Nccht srr. 46. in verb. E,n Soloat 0^der Befehlkader / vernicht durch dle Pforten undund gewöhnliche N?eg aus dem L.ager einer Stadtoder Vestung gehet/oder hineinkomc/söllgehc»,ckeeund erwürget werden: Wiewohln^cob. Lomes l^ur-liliar. 1. 2. cie re milir. §. 7. noch diesen Abfall hinzu se-tzet/das ist / wannihn der Feind nicht darzu dringet : Welchem hierin-nen folgen /ul.?errct. rr.äerei. milir.iukit. n. 27. Koj?-clor. cr. äe noAurn. remp. c. 19. n. 16. öc kgckinse.
l..2.Lons.z i. Ja/viel andere von denen Rechtslehrernsagen hiervon so viel / daß solches jetziger Zeit bey demDichter stehe / und daß man heutiges Tages niemandenmehr am Leben straffe/dann allem SieAuf/eher und öffent-liche Feinde ^nt. gcl I. t. ff. cie k.. l)lippi. us. pr. Ink. 1^. 2. ecclvZ. 2. in f. Xiensck.6e ().1^. 2. c»s. 48?. xr. Lrim. qu. 40. n. 20. Lc 5ecj.Lerlick. l)ec. 70. n. z. ö! 4. ö: Lrr^clc. in ull mocl. 7?. l.ib,I . rit. 8- §. 6. Weßwegen dann auch ?rancilcus l^feil.Lonl. 1 sc>. 1^. 2. Diesen Rath gibt / daß/ wann einer ausFurcht der Gefangnuß über die Stadt-Mauren steiget/man denselben nicht am Leben/ sondern willkührlich straf-fen solle. perr. t'sppus von Tratzbergacl^us milir.
tjollsn^.grc.4,6.Lo«lent, l^srppreckc sci/. 10« ri. 19./nk. 6e k. v.
Das