,52 Des kit/M und Rechts - verständigen Haus Vatters
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6s ^anerdis. XVeKner.voc.Ganerben.L! c v<e .p . ^uor. don. Unter welchen Mitteln eines von den bequem-5psc^ leat. 2. c. iz S-6. ^ ^ sten ist/wann der Erb in des Verstorbenen Erbschaft! sich3udenen andemgehoren dteienme pa6tg, Kraftdere von der Obrigkeit einsetzen lasset/v.l.t.L. 6e ^cjict. 6>v.jemanden obgedachter Massen / eine Erbschafft/welche de- ^är. coll. Wofern er nur vor allen Dingen / wann einnen Rechtmnach chme ohne dem / jo kem ^eliamenrge- ^tt»menr, darinnen er zum Erben genennet worden/macht wurde/jufiele/erhalten wird / als wann zum Bey- vorhanden ist/dasselbe zu besichtigen Vorleger / und dasje-sp»elein satter m den Ehe-?2Äen semenKmdern / oder / was sich dagegen gebühret / zu thun erböthig ist:em Anhett seinen ^.nMen verkrache/daß er ihnen dasie- nun das l'ettamenr aufrecht und ohne sichtbarennige/was sie jonst nach semem ^od zu hoffen / durch eine Mangel befunden / alsdann können die l'eksmencs Er-w.ednge letzte Willens Meinung Nicht benehmen wolle; ^ welche vor allen andern den Vorgang haben/) inv/ci.perr.l-jeiA. I.qu.23.n.. l7.Sc «8- Krafft solches l'cksments/völllg eingesetzet werden. JcbZu der dritten Art sind diese zu zehlen/durch wel- sage mit Fleiß d-e-rek^ments-Erbcn^. Massen nach de-che von der Erbjchafft eines dritten/als zum Beyspiel des nen gemeinen Kayserl. Rechten dieses Mittel des Einsa-8empr<znii rrs6tirr, oder sonsten von emem Erb / wann den llere6ibuz sb inrelisro, welchen das Erb ohnenemlich selbiges einemunter denen pscilcirenden Par- l'ettsmenr zu gefallen/nicht vergönnet ist/per 6.1. s.ibi-theyen zufallen solre/gehandelt wird/ davon weitlauffttg Wiewohl es dißsalls nach denenzu sehen 8rruv. Zxerc. »6 77. rir. z8. rk.so. 8raruren einiger Oerrer eine andere Bewandnuß hat/alsUnd endlich zu der vierdten Art sind diese zu rekeri- ^ aus derNürnberg. Reform. Dr. 57.1.. 2. Atemren/ durchweiche man sich der künfftigen Erbfolge verzei- aus der ketorm. der Scadt Franckfurth. p. 6. rir. 2. §. 4.het/welches heut zu tag insgemein die adelichen Tochter s? 6. Dieses alles aber/ was von dem Einsatz des Erben inzu thun pflegen/allermassen wir hiersben gemeldet haben, des Verstorbenen Erbschafft / gesaget worden / hat zwarvi6.8rruv.cic.exerc.38-tk.47.bl. leqq. 8rryck. in u5. seine ungezweiffelte Richtigkeit / wann niemand vorban--mc>6. ric. 6e paät. §. iz. usczue «6 kn. Le bellenden?, den/der dißfalls eine Einrede zu thun Willens ist: TrügeIr.äe kenunciat. .e. - sich aber zu / daß jemand dargegen erschiene / und wiederBiß hieher haben wir weitlauffttg erortert/aufwas solches Begehren der Einsetzung Einrede thun würde/undArt und Weise die Erbschafften an-und zu zufallen pfle- das l'eksmenc als ohne Krafft anfechten/oder sich sonstengen. Gleichwie es aber einem Erben deme eine Erbschafft einer bessern Gerechtigkeit zu denen Erb-Gütern anmas-entweder durch oder ohne bekamen r angefallen/ frey ste- sen wolte/so soll derselbige zwar gehöret/ hingegen ihme ei-het/dieselbige anzunehmen / oder sich solcher zu entschla- ne gewisse Zeit / entweder von 8/ oder mehr Tagen/gen/per F. 5./. 6e Kere6. qusl. Se cliffer. in vernunfftiger sein vermeintes Recht für und beyzubringen / angesetzt/Erwegung/daß nicht alle Erbschafften nutzlich / fondern darauf aber schleunig procecliret/und mittlerweile die be-unterweilen vielmehr schädlich seyn / als in welchen etwa gehrte EinfeHunq eingestellet werden/6, l. /. L, 6e ^6i6t.mehr Schulden / ^eznen und andere Beschwernüß ge, 6iv. ro//. kewi-m. der Stadt Franckfurth. p. 6. r.fundenwerden / als die erbliche Güter erreichen mögen; 2.§.7.Jtem Reform, der Sradt Nürnb. °rir. 37.1^. 1.Also muß im Gegentheil der Erb wann er sich einmal der K 2. Wiewohl auch sonsten ein solcher Erb/ welcher einge-Erbschafft unterzogen/und dieselbige anzettelten / darne- sctzf worden / angeloben and wann er frembd ist/ Bürg-ben aber kein In venrsrium oder Beschreibung der Erb- schafft thun muß/ daß / so sich künfftig jemand einer Erb-schaffts-Güter aufgerichtet hat/ die Persohn des Verstor- Gerechtigkeit anmaßen / oder sonst gegen ihm der l-e^-i.denen in alle Wege vertretten/alle l.eZ2rzrien und Lre- ten oder Schulden halber etwas anfordern würde / Erclirores befriedigen und solcher Gestalt allen Schaden demselben deswegen Red und Antwort geben wolle/ V.auf sich nehmen ; Weßwegen er ja mcht unterlassen soll/ kekrm. der Stadt Franckfurth. p. 6. r 2. §. 2.K3.eheer sich der Erbfchafftunterziehet ein Inventarium oder Solte dann auch nachgehends der Eingesetzte der Erb-Beschreibung der Erbschaffts-Güter aufzurichten/ damit schaffrs - Güter in denen Rechten verlustiget und ihm sol-er sicher stehen möge. Von welcher Unterziehung und che abgesprochen werden / alsdann ist er nicht allein dieAntrettung der Erbschafft/ wie auch von dem lnvenrsrio Güter so ihm aberkandworden/abzutretten/sondern auchwir bereits im ersten Buch gehandelt haben. ^66. Chur- alle Frucht und Abnützungen/so er seit der Einsetzung em-bayr.Landrecht. p.2.rir.i/. per ror.kekrm. der Stadt- psahen und genossen / dem rechten Erben zu erstattenFranckfurth. f. ric. 1. per roe. k 7ic. 3. Item keiorm. schuldig / so ferne er nemlich wissentlich und mit Betrugder Stadt Nürnberg. 1/c. 29.1.. 6. junät. Sachs. Land- den Einsatz erlanget hatte: Wann aber solches mit gü-recht.^'b-1. arr. -2. Lc lib. z.src. r s. Diese Antrettung ten Glauben und ohne wissentlichen Betrug .beschehen /der Erbschafft aber soll von denen Erben/so viel als immer alsdann ist er / was er von denselben Nutzungen undmöglich aufs eheste geschehen/ immaffen in denen Rechten Früchten vor der Kriegsbefestigung eingenommen undeine gemeine Regul ist / quo6 kereciicas non ackra non verbraucht / etwas wiederum abzutragen nicht gehalten:rr»n8micrsrur, per I. f. L.6s/ur. cielib. Das ist / wann Was er aber nach der Kriegsbefestigung eingenommen/derienige/dem ein Erbfall angefallen / solchen/ehe erver- solches ist er gleichfals / mit denen Gütern zu erstattensiorben/nicht angenommen / sokaner solchen Erbfall auf schuldig : v. I. 25. kseqq.t.37.Lc 38.5.6? N.?.Lor,f.andere (es waren dann seine l-ibliche Kinder oder Enick- Nürnberg. ki.etorm.^ir.z7.Uz.JtemFranckf.^ek<,rm.jem. v.l. un. L.6e bisquisnresperr.rsbul.)nicht rrsns. p. 6.rir. 2.5.9.Sc ic?. Unterweilnunterziehen sich die Er-mimren noch verfallen; so er aber den Erbfall angetret- ben der ihnen angefallenen Erbschafft ausser Gericht undten/kan er selbigen auf alle seine Erben/sie mögen seyn von nehmen derselben Güter in Beyseyn emes öffentlichen ge-was Art sie wollen / verfallemvi6. keforn». derStadt schwornenk^rzrii nebst einigen Zeugen in Besitz; welchesFranckfurth. p. 6 ric. i.§ 4. Wann aber jemand anders mittelst unterschiedlicher Zeichen geschiehet/ undzwarbiß-die ErbschafftS-Guter besitzt/und selbige nicht gutlich dem weilen durch Ausschneidung eines Spans aus der Haus-thür/