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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
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150
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150 Des kivM lmd Rechtö-verständigen Haus VatterS ^

In diesem Fall aber/ wannnemlich dieGefchwi- ^-reris ex prolello geschrieben/ verwiesen haben wollen'

ster nitt weitern Seiten-Freunden / als zum Beyspiel mit v. kirrerskus. sci Novell, p. 7. c. 15. Sckne.6^. »6 r.c-

des Verstorbenen Vatters oder Mutter Brüdern oder 1- cle luccett. sb -nrek. rubr. 6e luccess. trar. leg.c. t-or-

Schwestern concurriren/ ist es eine gantz ausgemachte ker. «.icbrer Scr^ck. öic. rr. 6e success. ab mrek.

Sache /daß sie denenseiben inder Luccelkion oder Erbfol- Churbayr. Landrecht, p. z. rir. >o. rubr. Von ange-

ge vorgezogen werden /anerwdgen sie vor ihnen im nahern wünschten ZSrüdern/und wie sie einander erben s0b

(Zrs6sind; weiches ebenmaßig auch bey denen Geschwi- len.:c. Und so viel auch m denen von der Seitewoder

ster-Kindem P/atz findet; Dann ob man wohl nicht in Zwerch-I-'me befindlichen Persohnen.

Abrede seyn kan/daß sie mit des abgelebten Vatters oder Wann aber auch keine Seiten-Freunde ( welches

S)!utter Brüdern oder Schwestern im gleichen/ nemlich doch selten geschiehet) vorhanden sind : alsdann fallet

im dritten Lrs-! stehen; Iedennoch aber/ weil sie in ihres denen gemeinen Rechten nach die Erbschafft denen Ehe-

verstorbenen Vatters Stelle tretten / und dessen Lr»6 leuthen zu/per i .i. 6- aurb.prsecerez.L. unöe V.r k- ux..r.

einnehmen / darneben auch unter die velcenäenren ihrer Ich sage denen gemeinen Rechten nach/ immassen es

Q'n/egerechnet werden/als fallet ihnen des Verstorbenen nach denen Landrechten und 5rsruren vieler Oerter mit

Erbschafft vor dessen Vatters Brudernoder Schwestern der Erbfolge der Eheleuche Heut zu Tag gantz eine andere

zu/ blov. ll 8. c. z. Lons. Churbayer. Landrecht. p. z.rir. Bewandnus hat/ gleichwie wir bey dem 14. Cap. des er-

9. §. oder da/ :c. Reform, krancoi c. l. k Reform, dlor. jren Buchs erwiesen haben. Dann wie sewige nach den

rir .zs .Iu .6. Die übrige in der Seitenlinie stehende Churbayr. Landrecht, einander erben/ davon kan gesehen

Persohnen aber / als zum Bespiel Geschwister Enickel/ werden das Churbayr. Landrecht, p. z.ric. > Wie

werden von denen Geschwister Kindern / ob dieselbige sie aber nach denen Sachsischen Rechten das Erbe neh-

gleich einseitig waren/ausgeschlossen / nachdemahln das men/davon gibt weitlaufftiger Berich^ok. Zckne.6^.

jus reprselenrsrionis, Krafft dessen die Kinder in ihrer s6rir.).6e kere6ir.sbinrek. rubr. cte tucce/Iione )uriz

Eltern Stelle tretten/mithin alle des Verstorbenen Be- Laxon. inrermsncum k! uxorem, allwo er von der Ge^

freunde /wann sie gleich mit ihnen in gleichem (-rsci stehen/ rade/MorgenHab/tNußtheil/L.eibzucht, oder L.eibi

ausschliessen/als ein besonder Recht/ in derZwerch-oder geding überflüßig und deutlich handelt. Wie sie ferner

Setten-l-inie ,über die Geschwister Kinder sich nicht er- nach denen 5cscurcn der Stadt Francksurth luccediren/

renäiren oder ausdehnen lasset. llov.iiZ.c. z. vert. t«- dasselbige kan aus der ketorm. besagter Stadt p. f .ljr .4.

Vc. Dahero dann / wann we- ö! leqq. gesehen werden. Und endlich wie es dißsalls in de-

der von des abgelebten Geschwistern / sie mögen voll-oder nen Nürnberg. Lärmen gehalten werde / davon ist weu-

halbbürtig seyn / noch von dessen Geschwister Kindern je- lausstig zu lesen die Nürnberg, ketorm. rir. z z. Die 5t»-

mand vorhanden ist / die übrigen Seiten-Freunde ohne rura der Stadt Nördlingen haben hiervon also verord-

Unterschied des« Geschlechts und ohnr Anfechtung ei- net .p .z rir.y.k Z. Dieweil bißher von uralten Zci^

nes oder beeden Banden / so weit sich jemand von ihnen tenund «ett länger/dannmenschliche Gedächtnüß

als einen Freund anzugeben weiß / des Verstorbenen reichen mag / in steten Gebrauch zwischen denen

Erb nehmen / so daß allezeit der nähere den weitern aus- tzLheleuchen Zehalten worden ist; wo deren eins in^

schliesset/welche aber in gleichen Lrscj stehen/ das Erb un- ner Jahres-- FristvonihrenRtrchgattgund «Linlcü

ter sich in gleiä)e Theil vertheilen /cl.dlov.c. z.§. i.L^o.4. eung anzurechnen ohne EhelicheL.eibsFiLrben veri

junät.§.z.1.6esuccelf.s^n»r.S!§.f.lbiqusI)6./.c!eluc. storben / daß desselben abgelebten iLhegemächts

cess. cognst. Lons. Churbayr. Landrecht, p. z. rir .9.§. Güter und ^>aab/ liegend<-und fahrende zum halben

ausserhalb .Franckfurth .k.etorm.p. s.nr.?.§.8. und^e- T.heü seinen nechsien Angcsippten wieder hinter sich

torm.derStadtNürnberg.rir.zs .1.. 8.§. Sodasver- zurückgefallen/ und die andere Helfft neben demE-

storbene:c. 6c ?ic. zs. l.. 9. weichem nach dann geschehen hebett dem Überlebenden blieben : Aber nach veri

kan/daß die im dritten (-rack befindliche Seiten-Freund/ flostener Iahrs<-Frist das überlebende tLhegcmächt

ob sie gleich nur von einem Band her dem Verstorbenen ves Abgelerbren ganyes Vermögen / nichts davon

zugethan und verwand waren / mit diesen / welche ausgenommen ausserhalb Lehen/ die nach L.ehenss

demselben von zweyen Banden verwand/und in eben die- Ordnung und Recht gefallen / völlig geerbt. So

sen (-rscl sind/ zugleich iucceäiren und des verstorbenen sdll es auch hinführo be^ demselben bleiben und also

Erbschafft nehmen, vicl. kelpons. kacultsr. ^enens. spucl. gehalten werden; Lrin verb. kn. iLs wäre dann,daß

«iclirer.äe succels.ab incek.5e<^.z.m.4.n. »4. Wie- vte Frau eme verdlngte He'srath gehabt hätte/ dann

wohin es nach dem Churbayr. Landrecht. cir .wc .§.jedoch alsdann soll es / nach Ausweisung derselben Heyi

da :c. dißsals eine andere Bewandnuß hat/als nach wel- raths--Notul/sö sie denen Rechten gemäß / und in

chen die Geschwister - Enicklein von zweyen Banden / mit denen Rechten erheblich gehalten werden, wann

des verstorbenen Halb-Geschwistern oder derenKindern/ aber zweyEhegemächc in solcher unverdingter iLhe

in die Stämme luece«jiren/ und von denselben nicht aus- (von welcher das obige alles zu verstehen ) zusammen

geschlossen werden; ebenermassen / wie es dißfatls nach kommen / und ehliche Rinder miteinander zeugen/

denen Nürnbergischen 8tseuren eine andere Beschaffen- und eines vor dem andern stirbt/ und derselben Rr'n«

heit har/als nach welchen die Vatters oder Mutter Bru- der eins oder mehr verläst / so soll die überlebende/

der von beeden Banden/die von einem Band excluäiren alldieweil es im rvitiwenstandt siyt/ des Verstor-

und ausschliessen/mtthm nach denenselben erst der Unter- benen^aab und Gut nuyen / messen und gebraut

scheid der Bande mcht mehr oblerviret wird. Nürnberg, chen/jedoch dafielbige möglichst conlerviren / und

Reform.-rir. zs. I -.8. §. Soaber.cumleq. Was es die Rinder ehrlich auferziehen. :c. Aus welchem allen

endlich mit der Lucccmon der Angewunschten / lrem na- demnach so viel zu ersehen/daß es mit der Eheleuthe 8uc»

türlicher und anderer Bruder und Schwestern vor eine cellwn und Erbfolg im Römischen Reich fast durchge-

Bewandnuß habe/solches kan aus deme/was bereits oben hends änderst gehalten werde / und hiedurch die Gemeine

hiervon beygebracht worden/ zur Genüge verstanden wer- Recht/was diesen ?unÄ betrifft /sbro ^i ret und ausgehe

den /weßwegen wir vor dlßmal hievon nichts melden/ son- hen seyn / gleichwie gar recht erinnert wird in der Reform,

dem nur dem Leser auf dMmge kmkores, so von dieser per Stadt Zrancksurth. ?. 5, rir >4.§. i.ia ün.

Wann