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Francisci Philippi Florini ... Oeconomus prudens et legalis oder allgemeiner, klug- und rechts-verständiger Haus-Vatter : bestehend in 9 Büchern
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69
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Ersten Theils/ Erster Abhandlung/Erstes Buch. 69

denen Kindern als Erben/ ob es gleich wider ihren Willen AJer laßt sich fuglich diese Frag erörtern; Ob die Kin-geschehen/ V. j. 14. §- t z. 6e religiös. Ll lumpt, tun. ab- s^der / so nicht mehr in ihrer Vatter Gewalt sind / ihrengefordert werden können / wann nur die behörige Maß/ ElternHand-Arbeit zu thun gehalten seyn? Welche Fragwelche theils aus dem Vermögen/theils aus dem Stand von dem Rechts-Lehrer l'rypkonino mit Nein enrfchie-des Verstorbenen zu schätzen/ dißsalls beobachtet worden/ den wird in 1.10. ff. 6e obseczuüs parenr. Lc psrron. pr-ek.davon ju sehen I. l4 .§.z .4.6-6 .l .Z7 .ik.ciereliZiol. ^clcl. mitdieser beygefügten Ursach/daßsolche Kmder ihren El-Osi-p^.p. i.c.28.cle5.42.L-(?sr5lsscjeexpens.c.8. Und tern Gehorsam und Ehre zu erzeigen/ nicht aber zuarbei-diese Leich-Unkosten haben insonderheit dieses Civile, ten gehalten seyn ; Es wäre dann / daß in einem letztenKi'um und Freyheit/ daß ihnen vor allen andern Schulden Willen unter einer gewissen Bedingung / oder auch mitder Vorzug gebühret; wie zu sehen exl. ,4.5.1.1.4s. ff. Überlassung emes gewissen Voraus die Kinder hierzu wä-«ie religiös Lc ai-A.j. 6z. pr.ff.äe leg. z.i.f.s.z.L.äejur. ren verbunden worden/ daß sie dem Überlebenden unterllelib. ^cici.LeriicK.p.i.c.64.n.86.SeLarp?.p.l.c.28. ihren Eltern dergleichen Arbeit thun sollen/ dann solchenöe5. z 9. welches auch auf das Artzt-Lohn / und in der letz- Falls könten sie sich ohne Verliehrung des ihnen vermach-ten Kranckheit aufgegangene Kosten zu exrencliren ist. per ren Voraußes sich diefes keines Wegs entbrechen. Viel.I.4. L.cie ti. p. I. z. L. cle religiös. Larpz:c>v. p. r. 8ckilr. inLxerc. cleodlcq. parenr. prseli.K. ^9.csp. 28. rief. 4Z. Lc leqq. Nach vollendter Beerdigung Endlich ist auch noch dieses unter die Pflicht derKinderaber erfordert ferner ihre Pflicht / daß sie solche ihre zu zehlen/daß sie ihre unvermögliche Eltern zu nehren ge-Eltern nachLandes-Artbetrauren/vi'cj. l.^z.öel.ulr.ff. halten seyn/welches ihnen vor diesem beyden^rkenicn-6e kis, ljui nor» infsm. L./. I.ik. 57. ?ic. ulc. fern bey Straffder Ehrlosigkeit und Infamie eingeschärftin t. fet worden / gleichwie l^serrius in 8olonc lehret; V iä. l .s.

§.8. Kein Kind darffzc. pr.s -§.2 .ff. 6eaAnolc. Iid.ö!6.«. 5. S.lZ.ff.eocj Und

diese Pflicht liget nicbt allein denjenigen ob / so noch in der

I?On dem Lcmlens der Eltern / in wie weit derselbe zur vatterlichen Gewalt stehe / sondern auch diesen/welche von

^Verheyrathung der Kinder erfordert werde: Wie derselben befreyet sind/ob sie gleich noch unmündig wären/

nicht weniger / ob die Eltern rechtmäßige Ursachen ihres 6.!. s.K.,.8- ,z .ff. Ägnolc. iib. anerwogen alle diese/

viffenlus beyzubringen gehalten: Und dann endlich / ob wo sie gleich von ihnen ausser der Ehe erzeuget worden wa-

die Obrigkeit in solchem Fall/da keine rechtmäßige Ursach ren/ ihren Eltern/ wann dieselbegleich in die Acht erkläret/

vorhanden/den Lonlens der Eltern luppliren und ersetzen v.(ZsiI. I.. 2. rZe ?.?. c. 1. n. 17. Le 19. oder Ketzerey

könne / davon besihe diese Anmerckungen sä c»p. IV. wegen excommuniciret worden / vicl. gloff. in can. i!

§. 20. ^ui KIÜ. clitt. zo. csn. non tsris eli. clitt. 86. ltem. csn.

, ^uoniammulros. ivz.caus. ii.czv. z. zuernehren/und

Z.u1t.Was zur Aufnehmung derHauöhaltung mit Lebens-Mitteln zu versehen allerdings gehalten und

dienlich / treulich in acht nehmen. verpflichtet sind.

Das XI. Aapitcl.

on des Mus - Watters MMldigkeitm gegen sein

Gesinde und dieTage-Löhner.

JnnWt. nemWeibe und Rindern / nach Nochdurfft/ als wir

hoffen/betrachret/so so/gtnun/daß wir ihn auch in der

§. r. Nothwendigkeit desGefindes. 5. -.Ordnung unter denen- dr,ttm(SeMchaffc / wie er darinn mit seinem Gesinde

selben. §.z. Soll bekannt/mcht u»ter fich verwände, und gar ^ , k..^.ies>re>, - ,ind> lienkie Steile

zualtseyn. §.4. Soll keine Arbeit auSdingen. §.5.Nichtuber- >reyet/ vmacyren . Ulwveyoe Cyelle lyrer ^decyjel-Ge<

flüssig gehalten/noch der Lohn zu gering gegeben/und zuweilen vuhren ermneren.

aufeingantzes/ zuweilen aber nur aufein Vierthel Jahr gediw §.2. Wo NUN die Haus-WlrthschasstSN so gar groß

get werden. H-6- Weil die Zeib'Figenschafft im Christenthum und weltläuffttg /oder an verschiedenen Ortengeführt

aufgehoben / so sollen Henschafften ihr Gesinde h. 7. Lieben. ^ -satter dem Gelmde nielit,,l e/all

H. 8. Vor desselben Seele sorgen. Mit gottseeligen Exempel. Un< .^aus ^arrer venr Nicht Überall

»erricht. Warnung vor Bösen. Angewöhnung zur Arbeit. §. 9. selbst nachsehen / und alles anschaffen kan / da pflegt MSN

Vor seinen Leib sorgen inSpeiß undTranek.h. I o.Maßigung der unter dem Gesinde eine gewisse Ordnung zu machen /und

Arbeit. 5. . l. Verpflegung in Kranckheiten und Unvermöglich. dene Unteren gewisse andereQ bere vorzustellen/die nach

keit. i-.Bezahlung des verdienten Lohns, h. iz. Nothwen« ^^.ndeki Arten unter k^em mnnnsiel>en

digkeit der Sanfftmuth undFreundlichkeit bey der Henichafft. verlwleoenen ^anoes m rm unrer vcm mannucyen >se-

H .14. Bestehet in Worten UN bin der That. 15. Erinnerung schlechte Haushaltere/ Haus-Pflegere/

iu Ubuna dieser Pflichten. te / Schaffer/ Meiere/ Hofi-ZSauren / Scbin-- !Ncl>

stere und Ober-Rnechee; Unter dem weiblichen Ge-... , schlechteVlch-Mütterund Muhmen/Me^crinnen/.»Bwohlen eine enge und tmne Haushalt Veschttessennnen/Rächmnenund dergleichen heissen.' eung / die unter Eltern und ihren erwach- Wo nun eineHauswirtscbafft dergleichen Ordnung er-senen Kindern geführet werden kan /weit fordert/ so soll derHaus-Vatter das Ober-Gesinde demruhiger und in etlichen Stucken bequemer Untern insgesambt vorstellen/und demselben mit nach-ist/ als eine grosse weitläussige Meyerey/ drücklicheniernst befehlen / daß es denenen ihnen vor-darinn man sich mit vielen mehrmals treu- gefetzten in allen / was sie zum Nutzen der Haushaltunglosen / rchm / faulen / wafchhasstigen / zanckifchen / leicht- ihrer lnstruHion gemäß anschaffen / ohne Einrede undfertigen Gesinde plagen muß: So wird man doch gleich- Widersetzlichkeit gehorsam seyn / oder widrigen Falls/wohl unter Hunderten kaum einige finden / darinn der da es dawider handeln würde / der Straffe ohnfehlöarHaus-Valter des Gesindes allerdings entbehren könte. gewärtig seyn solle. Deßwegen aber auch denen Vorge-Nachdem wir nun denselben m derGesellschafft mit sei- sehten ihre gemäßen« lnüruSwn. wornach sie sichzusamt

I 3 dem