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GESTÄNDNISS
formellen Erfordernisse abgeht, geben dem Urtheilssprecher keine volle Ge-wissheit, sondern bewirken nur mehr oder weniger Wahrscheinlichkeit, jenachdem die jedesmaligen Umstände beschaffen sind. Nach diesen muss derGrad des Beweises, den ein nicht vollgültiges Geständniss hervorbringt, ab-gemessen werden. Im Allgemeinen lassen sich hierbei folgende Grundsätzeaufstellen: der Mangel an Fähigkeit die Wahrheit zn sagen, und der Zwangzu einem bestimmten Bekenntnisse (sofern nicht Umstände dabei angeführtwerden, die kein Unschuldiger wissen kann), machen ein Geständniss ganzungültig, so dass es gar keine Berücksichtigung erhalten kann. Alle übri-gen Mängel bringen keine absolute Ungültigkeit des Geständnisses hervor.Denn was 1) den Fall betrifft, wo der Verdacht entsteht, dass der Beken-nende durch Ablegung des Geständnisses einen gewissen Zweck habe er-reichen wollen; so schliesst derselbe die Wahrheit des Geständnisses selbstnicht aus. Ferner 2) auch ein in undeutlichen und unbestimmten Ausdrückenabgefasstes Geständniss hebt nicht allemal die Glaubwürdigkeit auf, sondernes fragt sich immer noch, ob und wieweit es sich nicht anders als eineEinräumung der Schuld erklären lasse. Ist das Geständniss erzwungen odervom Richter eingegeben worden, so ist der Urtheilssprecher öfters verbun-den auf eine nochmalige Befragung des Bekennenden zu erkennen. Denndieser Fehler ungeachtet kann das Geständniss wahr sein, und im Fall eaunter Anführung von Umständen, die kein Unschuldiger wissen kann, ge-schah, wird es von den Gesetzen ausdrücklich für gültig erkannt. Ist einGeständniss unter Anführung von Umständen abgelegt worden, die einanderwidersprechen, so kann demselben zwar insoweit, als der Widerspruch ein-greift, kein voller Glaube beigemessen werden; allein im Übrigen leidet dasGeständniss dadurch in seiner Wahrscheinlichkeit nicht. Denn die Kraftdes Geständnisses wird an sich dadurch nicht gehoben, dass der eine oderder andere bei demselben angegebene Umstand falsch und unwahr befundenwird, weil angegebene Nebenumstände falsch sein können, ohne dass des-halb der Hauptumstand ebenfalls unwahr zu sein braucht. Unter mehrerenBekenntnissen, die sich einander widersprechen, nimmt man dasjenige fürwahr an, das durch wahr befundene Umstände am meisten unterstützt wird.Bei Geständnissen, welche in Rücksicht der formellen Eigenschaften Mangelhaben, sind die Wirkungen nach gleichen Grundsätzen wie oben zu be-stimmen. Ein Bekenntniss, das nicht an besetzter Gerichtsbank abgelegtward, darf nicht für nichts bedeutend betrachtet werden, sondern es mussder Urtheilsverfasser auf die Verbesserung dieses Fehlers durch anderwei-tige Befragung erkennen. Einem aussergerichtlichen Geständnisse, dessenAblegung durch zwei Zeugen hinlänglich erwiesen ist, schreibt man dieKraft eines sogenannten halben Beweises zu. Überhaupt kommt es bei Be-urtheilung des Werthes eines aussergerichtlichen Geständnisses auf die Um-stände an, unter denen es abgelegt wird, ob z. B. unter einer Gesellschaft,in der es zur Unterhaltung gehört, sich schlechter Handlungen zu rühmen,ob an einem geheimen Orte, ob gegen Personen, von denen man etwa Hülfebei neuen Verbrechen erwartet u. s. w. Das Geständniss, was der Ange-schuldigte vor einem uozuständigen Richter abgelegt hat, erwähnt die P.G. O. nicht. In Gemässheit anderer Gesetze hingegen, kann mau demsel-ben füglich die Kraft eines halben Beweises zuschreiben; ja es kann inso-fern, als jedes gerichtliche Geständniss, sei auch das Gericht das zuständigenicht, allemal mit mehr Ernst und Überlegung geschieht, sogar noch grös-sere Wahrscheinlichkeit begründen, Bei einem eingeschränkten (unumwun-denen oder qualifioirten) Geständnisse kommt es auf die Beschaffenheit derEinrede an. Bezieht sie sich auf einen Umstand, dessen Dasein nach derBeschaffenheit der strafbaren Handlung leicht möglich und wahrscheinlichist; so mu3s die Einrede so lange für wahr angenommen werden, bis dasGegentheil erwiesen ist, Bezieht sich hingegen die Einrede auf unwahr-scheinliche, nur selten mit einer gewissen Handlung verbundene Umstände,so muss das Geständnise so lange für uneingeschränkt und unbedingt ange-sehen werden, bis der Bekennende die Wahrheit seiner Einrede bewiesen