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FOETUS
damaligen irrigen Begriffen nur dann bestimmt, wenn Jemand, der durchsolche That Schaden erlitten zu haben glaubte, als Kläger auftrat. Erstspäter mit den Fortschritten in den Naturwissenschaften betrachtete manauch den Fötus aU Menschen und bestrafte die gegen seine Existenz ge-richteten Verbrechen (s. Abortus). Dieser Ansicht ist man denn auch —sagt Flachs (Siebenhaar's Ger ich tl. Arzneikde. 18S8. Bd. I. S. 508) — bisauf die neuesten Zeiten treu geblieben, wobei er mit Recht nur beklagt,dass die Gesetzgebungen bei ihren ziemlich willkürlichen Bestimmungenüber Lebensfähigkeit, Strafen für Kinderabtreibung etc. nicht mehr auf diebedeutenden Fortschritte, welche wir der neuern Physiologie in dieser Hin-sicht verdanken, Rücksicht genommen haben. Merkwürdig ists, dass ganzneuerlich Jörg sen. (Zurechnungsfähigkeit der Schwangern etc. Leipz.1837. Vorrede u. Cap. 4) die längst erledigte Frage über die Menschheitdes Fötus aufs Neue einer Untersuchung unterworfen und zu dem Schlüssesich berechtigt glaubt, dass der Fötus noch kein Mensch sei. „So wenigdas in der Erde keimende Samenkorn — sagt er — als Baum, der Wurmals Maikäfer, die Raupe als Schmetterling dargestellt werden kann, ebensowenig lässt sich vom cdlern Theile des Eiorganismus, vom Embryo, be-haupten, dass er ein Mensch sei." Flachs erwiedert darauf Folgendes:„Oo im Allgemeinen betrachtet — sagt er (I. c.), wie diese Äusserungenliier stehen, wird es Niemandem leicht einfallen, die Richtigkeit derselbenin Zweifel ziehen zu wollen; nimmt man aber auf die Anwendung dieserLehre für Gesetzgebung und Rechtspflege, welche doch dabei beabsichtigtwird, Rücksicht, so wird sich leicht darthun lassen, dass eine Erörterungdes vorliegenden Gegenstandes, vom rein physiologischen Standpunkte aus,einseitig, ja für den angegebenen Zweck unnütz und unbrauchbar sei.Denn, abgesehen davon, dass dem ganzen Streite über die Menschheit oderNichtmenscbheit des Fötus, auch im Jörg'schen Sinne, doch immer einegewisse sophistische Interpretation des Wortes Mensch zum Grunde liegt,so ist doch wol nicht zu verkennen, dass für die Gesetzgebung sowol, alsfür die Ausübung des Rechts und dejr gerichtlichen Medicin, der Fötus,wenn auch nicht als vollkommner, d. h. Seelenthätigkeit zeigender , denken-der, handelnder, doch aber als werdender Mensch betrachtet werden muss,indem erfahrungsgemäss die gegründete Hoffnung vorhanden ist, aus diesemunvollkoinninen Menschen, dem Fötus, einen vollkommnen Menschen hervor-gehen zu sehen. Diesen Gesichtspunkt, von welchem aus einzig und alleineine richtige Beurtheilung des vorliegenden Gegenstandes erfolgen kann,vermag aber auch der Einwand, dass nicht aus jedem Fötus ein vollkomm-ner Mensch hervorgehe, keineswegs zu verrücken; denn wollte man aufdiese Voraussetzung hin eine Ungestraftheit oder nur ganz gelinde Bestra-fung des Verbrechens geflissentlicher Beschädigung der Frucht eintreten las-sen, so würde dies als das Zeichen zu einer allgemeinen Auflösung der indieser Hinsicht bestehenden Ordnung zu betrachten sein. Ebenso wenigwürde aber auch Derjenige — fährt Flachs fort —, welcher, um mich ei-nes von Jörg benutzten Gleichnisses zu bedienen, das von einem Andernder Erde anvertraute Samenkorn boshafterweise wieder ausgrübe und zer-störte, deshalb straflos sein können, weil er sich der Ausrede bedienenmöchte, „ein Samenkorn sei ja noch kein Baum." Man vergleicht den Fö-tus während seines Uterinlebens mit einem niedern Thiere, -— ein in man-chen Beziehungen nicht unpassender Vergleich; —- würde aber der Staatnicht gegen sein eignes Interesse handeln, wollte er Mord oder Beschädi-gung eines solchen Thieres, von welchem man weiss, dass es sich späterzu einem vollkommnen Geschöpfe entwickeln wird, ungestraft lassen? Dermenschliche Fötus ist, wenn auch für die Physiologie an und für sich, dochkeineswegs für Gesetzgebung und Rechtspflege ein Thier, sondern ein aufniederer Stufe der Ausbildung stehender Mensch, der eben wegen seiner ingewissem Grade vorhandenen grossen Abhängigkeit von der Willkür Ande-rer desto kräftiger in dem Rechte, welches er auf ein späteres vollkommne-res Dasein durch seine Erzeugung in sich trägt, geschützt werden muss.