DROSERA - DUELL
103
Reiner 1. c. Bd. I. S. 351 — bedarf ein Gegeustand, weicher schon sehroft in Anregung gebracht worden ist und gegen den auch allerdings schonmancherlei Massregeln ergriffen wurden, um dem davon zu besorgenden undoft geuug wirklich erfolgten Unglücke vorzubeugen, welcher aber noch im-mer, bald heimlich, bald öffentlich, unendlich vielen Schaden stiftet; ichmeine den unerlaubten Arzneihandel der Droguistenj Laboranten jMaterialhändler und der Tausende von Afterärzten, welche jederStaat wider Willen füttert. Auch den so schädlichen Handverkauf inden Apotheken, sowie das Selbstdispensiren der Arzte, durch wel-che Unordnung der Arzneihandel der Aufsicht des Staats völlig entzogenwird, rechnet Reiner mit Recht hierher. Ersterer ist dem Apotheker frei-lich einträglich, allein er stiftet grossen Schaden; denn der Apotheker ver-kauft theils seine Medicamente an völlig Unkundige und ohne selbst etwasZusammenhängendes von der Wirkung derselben zu wissen, theils entspringtdaraus das in manchen Gegenden eingerissene Curiren der Apotheker, wor-aus oft die traurigsten Folgen entstehen. So wenig der Arzt dispensirendarf, ebenso wenig soll der Apotheker curiren. (Vergl. die Artikel Arz-neien, Pfuscherei.)
Drosera, s. Sonnenthau.
Drüseneiter, s. Kit er.
Dschar, s. Pfeilgift.
Ductus seinilunar. Scarpae, s. Gehörorgan.
Ductus vitello-intestinalis, s. Ei.
Duell, Zweikampf, Duellum (Zusatz zu Th. I. S. §39). NachFeuerbach (Lehrb. d. peinl. Recht». 12. Aufl. Edit. Mittermaier. §. 190)begreift das Duell überhaupt (welches er unter der Abtheiluug der „Ver-brechen gegen die richterliche Gewalt", in specie als rechts-widrige Selbsthülfe betrachtet) unter sich 1) das Duell im engern Sinne,d. i. vorher verabredeter Zweikampf (nach Bauer't näherer Bestimmung[Lehrb. d. Strafrechts. 1833. S. 506] ein Zweikampf zwischen zwei Perso-nen, zur Genugihuung wegen einer Beleidigung, unter gegenseitiger Ein-willigung mit tödtlichen Waffen geführter Kampf nach vorhergegangenerVerabredung), — und 2) den Rencontre, d. i. der durch wechselseiti-gen unverabredeten Angriff entstandene Zweikampf. „Einseitiger Angriffmit tödtlichen Waffen — sagt Feuerbach —, welcher einen Zweikampf zurunmittelbaren Folge hat, ist, wenn hieraus Tödtung oder sonstige Ver-letzung erfolgt, lediglich nach den Grundsätzen von Tödtung oder Körper-verletzung, mit Rücksicht auf Nothwehr, zu bsurtheilen." Dazu bemerktMittermaier Folgendes in einer Note: „Im gemeiuen Rechte fehlt es aneinem Strafgesetze; auch aus dem römischen Rechte ist nicht abzuleiten,dass das Duell strafbar oder straflos sei; — der vom Kaiser 1688 bestätigteReichsschluss scheint zwar ernstlich gemeint gewesen zu sein, allein dassder Schluss als Reichsgesetz publicirt worden sei, lässt sich nicht erweisen(s. Mittermaier's N. Archiv. Bd. 3. Nr. 18 u. 19); daraus, dass die ein-fache Sellisthülfe bestraft wird (wag gar nicht richtig ist), folgt keine Be-strafung des Duells ; aber auch nicht einmal der Gesichtspunkt der Selbst-hülfe passt hier ( Heffter's Lehrb. S. 393); die Analogie des Crimen vis mitMartin (Lehrb. §. 249) anzuwenden, passt auch nicht, da eine Verabre-dung zum Gebrauch der Waffen zum Grunde liegt." — Erfolgt im DuellTödtung oder Verwundung, so kann man diese, nach Mittermaier , nichtunter diö gewöhnlichen Gesetze von Tödtung oder Verwundung stellen. Erwill, dass daher das Duell in einem Gesetzbuche als ein eignes Verbrechenaufgefasst werde, welches als eine Störung des Friedens nachtheilig derbürgerlichen Gesellschaft ist, eine, die Duellanten mit Gefahr für ihr Lebenund ihre Gesundheit bedrohende Convention enthält, die vom Staate um soweniger geduldet werdeu dürfe, als durch das das Duell veranlassende Vor-