UNTERRICHTSANSTALTEN
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chenden Ziels sind sechs gesonderte, einander untergeordnete Classen undeinjährige Lehrcurse für die drei untern, zweijährige für die drei obernClassen in Aussicht genommen. — Wie jede Classe zu dem Gesammtzweckedes Gymnasialunterrichts in einem bestimmten Verhältnisse steht, so ist auchjeder ein bestimmtes Ziel gesetzt, zu dessen Erreichung das erforderlicheZeitmass gegönnt werden muss. Für die drei untern Classen darf derWeg zu dem ihnen gestellten Ziele nicht zu lang sein, um die noch unge-übte Kraft der Schüler nicht zu ermüden, aber auch nicht zu kurz, um ih-nen die Schwierigkeiten des Weges in seinem weitern Verlaufe wenigstensfühlbar zu machen, und um das Bildungsgeschäft nicht zu übereilen. Ausdiesem Grunde, und damit die Schüler gleich auf der untersten Stufe desGymnasialunterrichts gewöhnt werden, mit Interesse und Sammlung bei denihnen dargebotenen Lehrgegenständen zu verweilen, und sie nicht blos flachund einseitig, sondern gründlich und von allen Seiten aufzufassen, zu behan-deln und sich anzueignen, hat das Ministerium für jede der drei unternClassen einen einjährigen Lehrcursus räthlich erachtet. Aus dieser Bestim-mung folgt, dass in den ebengedachten Classen auch die Versetzung nuralljährlich stattfinden darf, und das Ministerium will diese Massregel, vonwelcher die Beseitigung wesentlicher an dem Gymnasialunterrichte gerügterMängel mit Grund zu erwarten ist, für alle Gymnasien, die nur aus sechseinander untergeordneten Classen bestehen, hiedurch anordnen. Der näherenBeurtheilung der königlichen Provinzialschulcollegien wird hiebei anheim ge-stellt, nach der Verschiedenheit der provinziellen Verhältnisse und dem Her-kommen gemäss den jährlichen Lehrcursus von Ostern oder von Michaelisab beginnen zu lassen. In den Gymnasien der grösseren Städte, welchenwegen ihrer Schülerzahl mehr als sechs einander untergeon aete Classendie halbjährliche Aufnahme und Versetzung herkömmlich ist, ms g dieses Ver-fahren noch einstweilen fortbestehen, wenn die Lehrercollegien sich für des-sen Beibehaltung nach reiflicher Berathung erklären, und wenn sie in sichdie Kraft und die Mittel besitzen, den Übelständen und Nachtheilen, welchein den drei untern Classen aus der halbjährlichen Versetzung und aus dermit ihr zusammenhängenden zu grossen Verschiedenartigkeit der Schüler ineiner und derselben CJasse fast unvermeidlich erwachsen, wirksam und mitErfolg begegnen zu können. Auf die dritte und zweite Classe, für welcheein zweijähriger Lehrcursus vorschriftsmässig besteht, ist die Bestimmung,dass aus ihnen die Schüler jedesmal erst nach zwei Jahren versetzt werdendürfen, nicht anwendbar, einerseits, weil diesen Classen in Folge der Ver-setzung aus der nächst vorhergehenden untern alijährlich neue Schüler zu-geführt werden, welche ohnehin eine Theilung des zweijährigen Cursus not-wendig machen, andererseits weil in diesen Classen die körperliche und gei-stige Entwickelung der Schüler schon soweit gediehen ist, dass ihnen ohneGefahr die Möglichkeit eröffnet werden kann, durch erhöhten Fleiss auchin einem kürzeren Zeitraum das Bildungsziel ihrer Classen zu erreichen.Dem angeordneten Classensystem gemäss darf die Versetzung aus einerClasse in die andere nicht nach einzelnen, sondern muss nach allenLehrgegenständen erfolgen, es muss folglich jeder, welcher auf VersetzungAnsprüche macht, wenn auch nicht in allen Lehrobjecten durchaus gleich-massig fortgeschritten, doch in den Hauptlehrgegenständen, an welchen sichseine Gesammtbildung am füglichsten prüfen lässt, zu dem für die zu-nächst höhere Classe unentbehrlichen Grade der Reife gelangt sein. 7) Obund in weit die Schüler der ersten Classe die Gesammtbildung, welche derZweck des ganzen Gymnasialunterrichts und das nothwendige Erfordernisszu einem gedeihlichen wissenschaftlichen Studium ist, wirklich erlangt ha-ben , wird durch die Prüfung der zur Universität Abgehenden ermittelt. —Bei dem über diese Prüfung unter dem 4. Junius 1834 erlassenen Reglementwaltete die Absicht vor, die Zielleistungen des Gymnasiums seinem Zweckegemäss und zugleich genauer, als in der Instruction vom 25. Junius 1812geschehen war, festzustellen, jedem Lehrgegenstande die ihm im Organis-mus des Gymaasialunterrichts gebührende Geltung zn verschaffen, in einem