PROCESSIONSRAUPE — PROCESSUS 567
weisführung auch künstlicher Beweis oder Beweis durch Vermuthungen undSchlüsse genannt wird. 4) Ist der Beweis einfach oder zusammengesetzt,je nachdem er durch ein einziges oder mehrere Mittel zugleich geführtwird. 5) Wird der Beweis in ordentlichen und ausserordentlichen einge-theilt, je nachdem er zu der Zeit, wo die Streitpunkte schon ersichtlichsind, oder früher geführt wird. Wird mit Bewilligung der Parteien früher,als man dazu verpflichtet war, der Beweis geführt, so heisst dies ein anti-cipirter Beweis, welcher jedoch nie vor erhobenem Rechtsstreit stattfindenkann. 6) Endlich ist der Beweis ein feierlicher, wenn er auf die gesetz-lich vorgeschriebene Weise, oder nur blosse Bescheinigung, wenn nach Be-schaffenheit der Sache einstweilig, oder nur überhaupt ein bis zur Gewiss-heit führender Beweis nicht erlangt wird. Beweismittel sind übrigens Ge-ständniss, Augenschein, Eid, Zeugen und Urkunden. Beweis in Crimi-nalsachen. Dieser zerfällt in den Anschuldiguugs- und Entschuldigungs-beweis. Jener bat solche Thatsachen zum Gegenstande, welche die Ver-urtheilung des Angeschuldigten als rechtliche Folge bestimmen, und mussdaher sowol den Thatbestand des Verbrechens, als auch das Subject derThat mit Gewissheit darstellen; dahingegen hat der Entscbuldigungsbeweises mit solchen Thatsachen zu thun, die entweder alle Strafe ausschliessen,oder doch eine mildere Strafe begründen. Beim Anschuldigungsbeweis kannder Thatbestand auch durch künstlichen Beweis, ex indiciis, das Subjectder That aber nur durch einen natürlichen Beweis erwiesen werden. BeimEntschuldigungsbeweis hingegen ist auch der indirecte Beweis, also auchder künstliche zulässig, und selbst ein unvollständiger Beweis wirkt hierinsofern zum Vortheil des Angeschuldigten, sobald derselbe nur bis zurWahrscheinlichkeit gebracht ist. Die Beweisführung im peinlichen Processunterscheidet sich von der im Civilprocess vorzüglich dadurch, dass die imCivilprocess gesetzlichen Förmlichkeiten und Fristen dabei nicht anwendbarsind; auch ist im summarischen Process der Act der richterlichen Unter-suchung zugleich die Beweisführung. Die Beweisführung durch Aussageeiner Person, des Zeugen oder Angeschuldigten, geschieht hier dnreh Be-fragung derselben über Artikel, welche nicht suggestiv sein müssen, undsich nicht, wie im Civilprocess, mit wahr anfangen. (Feuerbach, Cr.-ß.§. 568—71 und 608—610.)
Processionsraupe, S. Gefahren und Kerbthiere.
Processus, F ortsätze an Knochen u. Knorpeln, s. Knochen.
Processus alaeformes, s. Kopfknochen.
Processus alveolaris maxillae super. Ebendas.
Processus anconaeus , s. Knochengerippe.
Processus anonymi oss. oeeipitis, s. Kopfknochen.
Processus articulares vertebrarum , s. Wirbelsäule.
Processus brevis mallei, s. Gehörorgan.
Processus ciliares, s. Oculus.
Processus clinoidei, s. Keilbein, Art. Kopfknochen.
Processus condyloidei maxillae inferior., s. Kopfknochen.
Processus condyl. oss. oeeipitis. Ebendas.
Processus coracoideus maxill. inferior. Ebendas.
Processus coronoideus maxill. inferior. Ebendas.
Processus coronoideus ulnae, s. Knochengerippe.
Processus dentalis maxillae superior, s. Kopfknochen,
Processus ensiformis , s. Brustknochen.
Processus falciform.es , s. Gehirn.
Processus frontales , s. Kopfknochen.
Processus jugulares oss. oeeip. Ebendas.
Processus mammillar. oss. temporum. Ebendas.
Processus mastoidei oss. temporum. Ebendas.
Processus maxillar. oss. zygomatic. EbendaB.