OBDUCTIONSPROTOK. — OBDUCTIONSVERFAHR. 427
Urtheilsfasser so lange für richtig angenommen werden, ah das Gegentheilnicht erwiesen ist. Dieser Beweis muss durch das Urtheil einer medicini-schen Facultät geführt werden. Übrigens gehen Urtheile medicinischer Fa-cultäten nicht an und für sich, sondern nur erst durch den Richterspruchin Rechtskraft über ( Tittmann , Criminalrecht. §. 762).
Obductiousprotokoll, s. Ohductio.
Obductionsverfahron, Verfahren bei der Obduction imengern Sinn. Die Leichenschau und Section müssen wo möglich an demsel-ben Orte vorgenommen werden, wo man den Leichnam fand. Sollte einsolcher Ort zu dieser Handlung unbequem sein, so muss der Richter wenig-stens für eine behutsame Aufhebung des Leichnams sorgen, damit nicht da-durch eine Veränderung in den vorhandenen Verletzungen, zumal in denWunden veranlasst werde (s. Effossio legalis). Sobald nun der Richtermit den zur Verrichtung dieser Handlung nötbigen Personen an Ort undStelle kommt, muss er die Zeit und die Umstände, unter welchen der Leich-nam gefunden worden, den Zeitraum, seit welchem der Körper die Wundenempfangen, wie lange er ohne Verband gelegen, ob und wie lange er nachder Verwundung noch gelebt habe, ob und was zur Rettung des Verwun-deten geschehen sei, was sich sonst mit demselben nach der Verwundungzugetragen, was der Getödtete etwa noch vor seinem Tode geäussert habeund dergl. untersuchen, und hierüber sogleich ein Protokoll anlegen, in wel-chem das Resultat jener Erörterungen und die ganze Handlung auf das ge-naueste beschrieben werden muss. Lässt sich aus den eingezogenen Erkun-digungen noch eine Rettung hoffen, so muss der Richter die Rettungsver-suche veranstalten. Überhaupt thut derselbe sehr wohl, in Fällen, wo Ret-tung nur einigermasseu denkbar gewesen sein könnte, dennocn aber keineRettungsversuche gemacht worden, die Ursache davon und namentlich dieGründe der Nutzlosigkeit derselben zu bemerken. Sind diese Punkte berich-tigt, so muss der Richter den Leichnam, ehe er noch eine Veränderung mitihm vornehmen lässt, denjenigen Personen, welche den Getödteten gekannthaben, nach befinden auch dem vermutlichen oder bereits geständigen Mör-der oder Todtschläger zur Anerkennung (Recognitio) vorzeigen. Sollte diesnicht möglich sein, so muss der Richter auf andere Art den Beweis zu grün-den suchen, dass mit dem Leichnam keine Verwechselung vorgefallen sei.Bei unbekannten Personen hat er für eine genaue Untersuchung und Be-schreibung des Körpers und der übrigen Erkennungszeichen zu sorgen (s.Identität). Die medicinische und chirurgische Untersuchung selbst musssich zuerst auf die äussere Beschaffenheit des todten Körpers beziehen. Hier-bei ist namentlich darauf zu sehen, ob der Körper noch frisch oder schonin Fäulniss übergegangen sei, was die Haut für Farbe und Flecken gehabthabe und dergl. In Rücksicht der Wunden ist zu untersuchen: der Ort,an dem sie sich befinden, sowie ihre Richtung, Breite und Tiefe, desglei-chen mit was für Instrumenten sie angebracht zu sein scheinen, ob sie etwamit vorgefundenen Werkzeugen beigebracht worden, ob fremde Körper inden Wunden befindlich sind, ob die Beschaffenheit, die Lage und Grösseder Wunden auf eine besondere Verfahrungsart des Thäters, insbesondereauf dessen Absicht und körperliche Kräfte schliessen lasse, ob sich die Wun-den noch in ihrer natürlichen Beschaffenheit befinden, ob sie et\*a durch dieLänge der Zeit, durch Hülfsversuche, durch Wegschaffung des Körpers voneinem Orte zum andern vergrössert oder verändert worden und dergl. m.Ist die äussere Beschaffenheit des Körpers genau erörtert, so kann der Rich-ter die Untersuchung der inneren Theile des Körpers (die Zergliederungoder Section) vornehmen lassen. Bei dieser sind nun vorzüglich die Zerstö-rungen aufzusuchen, welche die schon äusserlich bemerkbar gewesenen Wun-den angerichtet haben, und es muss daher dem Gange jeder Wunde aufdas genaueste nachgespürt und ihre Richtung, Länge, Tiefe und Wirkungauf andere Körpertheile u. s. w. bemerkt werden. Überhaupt ist dafür zuxirgen, dass von fcllen zergliederten Körpertheilen nicht blos die widerna-