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2 (1840) L - Z. Supplemente A - Z
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OBDUCTIO

bei dieser vorläufigen Untersuchung, dass der Tod durch einen Seibatmorderfolgt ist, so muss jederzeit mit der Aufschneidung des Leichnams vor-schriftsmassig verfahren werden. Wird aber glaubwürdig nachgewiesen, dassdie Tödtinig nicht durch Selbstmord, sondern durch einen Zufall oder durchirgend eine Begebenheit bewirkt ist, bei welcher die Schuld siaes Drittennicht zum Grunde liegt, so bedarf es einer besondern äussern Besichtigung.Verfahren, wenn der Tod durch Schuld eines Dritten er-folgt ist. §. 157. Ist der todte Körper ein neugebornes Kind, welchesunehelich war und todt zur Welt kam, oder binnen 24 Stunden nach derGeburt verstarb, und bei dessen Geburt weder eine Hebamme, noch eiiieandere ehrbare Frau zugezogen gewesen ist, oder entsteht bei der äussernBesichtigung der Verdacht, dass der Tod durch Vergiftung bewirkt worden,oder ist der auf irgend eine Art gewaltsam erfolgte Tod durch Schuld einesDritten auch nur wahrscheinlich erfolgt; so muss die Section durch Sach-verständige, in Beisein des Justizbedienten, und hiernächst die Einsendungder Acten an das Obergericht geschehen. §. 159. Wenn die Gerichtspersou,welche die Obduction dirigirt, mit dem Physikus oder dessen Stellvertreterdarüber verschiedener Meinung ist, ob es der Section bedürfe, so muss diesegeschehen, wenn auch nur einer dafür stimmt. §. 160. Die Stelle des ordent-lichen Physikus kann im Nothfall durch einen Regiments- oder Bataillons-chirurgus oder durch einen besonders zu vereidenden Arzt ersetzt werden;die Stelle des Wundarztes kann ein zweiter Arzt vertreten. Anerkennt-niss der Leiche. §. 161. Vor der Obduction muss der Richter zuvör-derst dafür sorgen, dass die Leiche denen, die den Verstorbenen gekannthaben, und wo möglich dem vermuthlichen oder geständlichen Thäter zumAnerkenntniss {Recognitio) vorgelegt werde. Sollte dieses nicht möglichsein, so bat der Richter sich auf alle Art zu vergewissern, dass in Absiebtder Leiche weder eine Verwechselung, noch ein Irrthum vorgefallen ist.Obduction. §. 162. Alsdann müssen sie die Sachverständigen auffordern,die Besichtigung des Leichnams vorzunehmen, um dessen Beschaffenheit so-wol alä die an demselben befindlichen äussern Verletzungen nach ihrer Lage,Grösse und Tiefe genau zu bemerken. Die Sachverständigen müssen jedes-mal mit ihrem Gutachten über die Werkzeuge, mit welchen die Verletzun-gen beigebracht sein können, gehört, es müssen ihnen die etwa vorge^fundenen Werkzeuge vorgelegt und sie darüber vernommen werden: ob durchdiese die Verletzungen haben hervorgebracht werden können, und ob ausder Lage und Grösse der Wunden ein Schluss auf die Art, wie der Thäterwahrscheinlich verfahren habe, und auf dessen Absicht und körperliche Kräftegemacht werden könne? §. 163. Bei Körpern, die aus dem Wasser ge-zogen, erhenkt, oder bei starkem Froste, im Freien oder in Kohlendämpfentodt gefunden werden, muss die Untersuchung der Sachverständigen sorg-fältig darauf gerichtet werden: ob dies auch die wirkliche Todesursachegewesen, oder ob der todte Körper in diese Lage gebracht worden, nach-dem der Tod schon auf andere Art erfolgt war? §. 164. Zu einer vollstän-digen Obduction gehört die Eröffnung des Kopfes, der Brust und des Unter-leibes, und die Besichtigung und Eröffnung der vorzüglichsten Eingeweideund anderer Theile des Körpers, deren Verletzung von erheblichem Einflusssein kann. §. 165. Wenngleich in irgend einem Theile des Körpers dieKennzeichen der gewaltsamen Todesart von den Sachverständigen mit Zu-verlässigkeit entdeckt worden, so muss dennoch die weitere Eröffnung derdrei Theile des Körpers geschehen; und zwar: a) Besonders bei neu-gebornen Kindern. §. 166. Bei neugebornen Kindern muss die Lun-genprobe vorgenommen und vorzüglich nach allen denjenigen Merkmalen ge-forscht werden, die das Urtheil des Arztes, ob das Kind todt oder lebendig,vollständig odef unvollständig zur Welt gekommen sei, bestimmen können,i) Bei der Vergiftung. §. 167. Ist der Verdacht vorhanden, dass derVerstorbene durch Gift ums Leben gekommen sei, so müssen von dem Arztedie etwa vorgefundenen Überbleibsel des vermeintlichen Giftes, sowie diein dem Magen und Speisecanal angetroffenen verdächtigen Substanzen nach