Vorrede.
thekenbuche künftig weitläufiger gehandeltwerden soll.
Die unter den einfachen Arzneyen miteinem Kreuze (5) bezeichnet sind, Mas-sen selbe nur frisch, das ist : in ihremSafte gebrauchet oder verarbeitet werdenmüßen, dürfen nicht getrocknet aufbehal-ten werden; auch ist der Apothecker nichtzu beschuldigen, wenn er einige wenigernothwendige Stücke, die wir darum miteinem Sternchen (^) bezeichnet haben,allezeit vorräthig hat, gleichwie er eben-falls jene Arzneyen, die jederzeit frisch be-reitet werden können: als z.B. das wie-nerische Laxiertränkchen, eine Remoder Saamenmilch, Zuckertäfel-chen, Oelzucker u. d. gl. nicht allezeitfertig oder bereit zu haben schuldig ist.
Nach