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Von dem Biß
heit, so müßte folgen, daß der andere sie zu glei-cher Zeit mit bekäme.
Von zween Fällen müßen wir einen anneh«men. Entweder der Hund, welcher beißt, istim Anfange der Tollheit; in diesem Falle zeigt sichdie Raserey nach einigen Tagen, und man kannsagen, daß man von einem wütenden Hunde gebis-sen worden. Oder er hat ganz und gar keinenAnsah davon; in diesem zweeten Falle frage icheinen jeden vernünftigen Menschen, ob er danndiese Krankheit mittheilen könne? Niemand giebt,was er nicht hat. Dieser falsche und abgeschmackteBegriff bringt diejenigen, welche davon einge-nommen sind, zu einer gefährlichen Handlung.Sie bedienen sich des Rechts, das unglücklicherweise das Gesetz ihnen verstattet, den Hund zutodten, und bleiben also in Ansehung seinesZustan-des und ihres eigenen Schicksals in Ungewisheit.Schreckliche Ungewisheit, welche traurige Folgenhaben kann, ohne daß sie eben von dem Gifte her-rühren müssen! Die Vorsicht, den Hund einzu-sperren, ist gut, damit man sich überzeuge, ober wütend sey oder nicht.
§. 201.
Es ist heut zu tage nicht mehr nöthig zu zei-gen, wie schrecklich, barbarisch und strafbar dasVerfahren sey, da man vor nicht gar langer Zeitdie Kranken unter Bettdecken und Matratzen er«stickte. Es ist in manchen iandern verboten, und
würde