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Kommentar zum Arzneibuch für das Deutsche Reich : mit Zugrundelegung des amtlichen Textes, sowie einer Anleitung zur Massanalyse ; im Anschluss an den Schlickumschen Kommentar
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Zur Beachtung

bei Benutzung der Pharmakopoe empfiehlt deren Vorrede Folgendes:

1. Wo von Teilen die Rede ist, sind Gewichtsteile gemeint, wennim Einzelfalle etwas anderes nicht ausdrücklich bestimmt ist.

2. Bei der Angabe der Lösungsverhältnisse bedeuten die Ausdrückei = 10, i = 20 u. s. w., dass ein Teil Substanz in neun, bezüglich neunzehnTeilen Flüssigkeit u. s. w. zu lösen ist.

3. UnterLösungen sind, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vorgeschriebenoder aus dem Zusammenhange zu entnehmen ist, wässerige Lösungen zu verstehen.

4. Die Lösungen von Reagentien entsprechen, wenn einbesonderesLösungs-verhältnisnicht angegeben ist, den in dem Reagentien-Verzeichnisse vorgeschriebenenLösungen. Andererseits sollen die Stoffe, welche zur Herstellung der in letzterem Ver-zeichnisse genannten Lösungen verwendet werden, sowie die einfachen flüssigen odertrockenen Reagentien den im Arzneibuche enthaltenen Vorschriften entsprechen.Sind besondere Vorschriften nicht gegeben, so müssen die benutzten Stoffe rein sein.

5. Unter Wasser ist stets, auch bei den Aufgüssen und Abkochungen,destilliertes Wasser zu verstehen.

6. Bei den Wärmeangaben ist überall das hundertteilige Thermometerzur Grundlage genommen worden.

7. Sind bei den Prüfungen besondere Wärmegrade nicht angegeben, so isteine Wärme von 15 Grad gemeint. Auch die volumetrischen Lösungen sind beidieser Wärme zu bereiten und zu verwenden.

8. Die qualitativen Untersuchungen sollen in der Regel in Probier-rohren von ungefähr 20 mm Weite, und zwar, soweit im Einzelfalle nicht andersbestimmt ist, mit 10 ecm der zu prüfenden Flüssigkeit ausgeführt werden.

9. Das Mass der Zerkleinerung ist in der Weise festgestellt, dassgrob zerschnittene Droguen mittelst eines Siebes von 4 mm Maschen weite (Nr. 1),mittelfein zerschnittene Droguen mittelst eines Siebes von 3911» Maschen-weite (Nr. 2),

fein zerschnittene Droguen mittelst eines Siebes von 2m?» Maschenweite (Nr. 3),grobe Pulver mittelst eines Siebes, welches 10 Maschen auf 1 cm Länge

zeigt (Nr. 4),mittelfeine Pulver mit einem solchen von 26 Maschen auf 1 cm (Nr. 5),feine Pulver mit einem solchen von 43 Maschen auf 1 cm (Nr. 6),fertiggestellt sein müssen.

Die nach Massgabe der Siebe Nr. I bis einschliesslich Nr. 4 zerkleinertenMittel sind von den beim Zerkleinern entstandenen feineren Teilen zu befreien.

10. Zur Bereitung pharmazeutischer Präparate sind die Pflanzenteile imgetrockneten Zustande zu verwenden, sofern das Gegenteil nicht ausdrücklich vor-geschrieben ist.

11. Bei Anfertigung von Extrakten, Theegemischen, Salben, Tink-turen u. s. w. sind die in den betr. allgemeinen Artikeln enthaltenen Vorschriftenzu beachten.

12. DasMacerieren geschehe bei 15 bis20°. das Digerieren bei 35 bis40 0 ,in beiden Fällen unter wiederholtem Umrühren oder Bewegen der Gemische