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Die Prüfung der Arzneimittel, nebst Anleitung zur Revision der öffentlichen und privat-Apothoken, Dispensir- und Mineralwasser-Anstalten : Droguerie- und Materialwaaren-Handlungen ; zum Gebrauch für Medicinalbeamte, Arzte, Apothoker und Gewerbtreibende
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jährige Dienstzeit nur als ein halbes Jahr auf dieServirzeit in einer Civil-Apotheke in Anrechnungzu bringen ist.2. Da die Bestimmungen im §. 19. mit dem 1. October1865 Behufs Zulassung zur pharmaceuti-schen Staatsprüfung in Kraft tritt, so habendiejenigen Pharmaceuten, welche zu Michaelis d. J.zur Staatsprüfung zugelassen werden wollen, be-reits den Nachweis zu liefern, dass sie nach Ab-solvirung einer dreijährigen Servirzeitnoch drei Semester hindurch dem Studiumder pharmaceutischen Wissenschaft etc. obgelegenhaben.Hieraus folgt, dass schon den Pharmaceuten, welche zuMichaelis 1864 für das pharmaecutische Universitätsstudiuminscribirt worden sind, die Beachtung der Bestimmung des§. 19. des Reglements zur Pflicht hat gemacht werden müs-sen, damit diejenigen, welche zu der Zeit drei Jahre servirthatten, in den Stand gesetzt würden, nach dem 1. Octo-ber 1865 den Nachweis eines academischen Studiums vondrei Semestern zu führen.

Selbstredend können aber Pharmaceuten, welche nacheiner dreijährigen Servirzeit zu Michaelis 1864 zu studirenangefangen haben, erst zu Ostern 1866 zur Staatsprüfung zu-gelassen werden.

Berlin, den 12. Mai 1865.Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten.

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