I. Djis geltende Hecht.
Deutsches Reich.
1. Bundesratsbeschluß vom 23. Mai L903.
her Bundesrat hal am 23. Mai 1908 (§ 409 der Protokolle) be-schlossen :
1. die verbündeten Regierungen zu ersuchen, über den Verkehr mitGeheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln, soweit nicht ineinzelnen Bundesstaaten strengere Vorschriften be-stehen und in Geltung bleiben sollen, gleichförmige Be-stimmungen nach dem Vorbilde des angeschlossenen Entwurfs nebstAnlagen mit der Maßgabe zu erlassen, daß diese Bestimmungenam I. Januar 1904 in Kraft treten,
2. Ergänzungen der dem Entwürfe beigefügten Verzeichnisse A und Bnur nach den hierüber im Bundesrate zu treffenden Vereinbarungenvorzunehmen.
Entwurf von Vorschriften über den Ferkehr mitGeheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln,
§ l. Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnliches
Arzneimitteln, welche in den Anlagen A und I! aufgeführt sind, findendie nachstehenden Vorschriften Anwendung; die Ergänzung der Anlagenbleibt vorbehalten.
§ 2. Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen dieseMittel abgegeben werden, müssen mit einer Inschrift versehen sein, welcheden Namen des .Mittels und den Namen oder die Firma des Verfertigers
deutlich ersehen läßt. Außerdem muß die Inschrift auf den Gefäßen oder
den äußeren Umhüllungen den Namen oder die Firma des Geschäfts, inwelchem das Mittel verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises ent-halten; diese Bestimmung findet auf den Großhandel keine Anwendung.Ks ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in
denen ein solches Mittel abgegeben wird, Anpreisungen, insbesondereEmpfehlungen, Bestätigungen von Heilerfolgen, gutachtliche Äußerungenoder Danksagungen, in denen dem Mittel eine Heilwirkung oder Schutz-wirkung zugeschrieben wird, anzubringen oder solche Anpreisungen, sei eshei der Abgabe des Mittel-, sei es auf sonstige Weise, zu verabfolgen.
U rban , Geheimmittel. 1