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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
Entstehung
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313
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Stempeltarif.

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Gegenstand der Besteuerung

7]

a. im Inlande befindliche unbeweglicheSaelienoder diesen gleichgeaehtete Rechte 1 ) .

c. andere Gegenstände aller Art (auch Liefe-rungsverträge), falls die Verträge nicht aufGrund der Tarifnummer 4 des Reichs-stempelgeeetzes vom 27. April 1894 derReichsstempelabgabe unterliegen oder vondieser befreit sind 2 )........

Ermäßigungen und Befreiungen:

2. Befreit sind Verträge, durch welche unbe-wegliche Sachen oder diesen gleichgeachteteRechte oder bewegliche Sachen allein oder Iim Zusammenhange mit anderem Vermögenvon Aszendenten an Deszendenten über-tragen werden.

3. Befreit sind Kauf- und LieferungsverträgeÜber Mengen von Sachen oder Waren, soferndieselben entweder zum unmittelbaren Ver-brauch in einem Gewerbe oder zur Wieder-veräußerung in derselben Beschaffenheit odernach vorgängiger Bearbeitung oder Verarbei-tung dienen sollen oder im Inlande in demBetriebe eines der Vertragschließenden er-zeugt oder hergestellt sind.

Verträge

2. über sonstige vermögensrechtliche Gegen-stände, wenn keine andere Tarifstelle zur An-wendung kommt..........

Ein auf unbestimmte Zeit oder Kündigungabgeschlossener Vertrag gilt in betreff derStempelpflichtigkeit als ein auf ein Jahr ab-geschlossener.

Befreiungen:

a. Lehrverträge.

b. Verträge, durch welche Arbeits- undDienstleistungen auf bestimmte oder un-bestimmte Zeit gegen zu gewissen Zeitenwiederkehrendes Entgelt (Lohn, Gehalt |

Steuersatz■*■ I A

1 vomHun-dert

1 ivoniHun-dert

bei Kauf- u. Lie-ferungsverträgenvom Kauf- oderLieferungspreise[unter Hinzurecli-' nung des Wertesder ausbedunge-nen Leistungenund vorbehalte-nen Nutzungen.

50

!) 83ei 9l.pott)eienberIäufen unterliegen bie äSertrSge übet ben ©erlauf beSOrunbftüdeg bem in Sorifftelle 32a t>orgefer)enen gmmobtuarftembel Don 1 % beäSSetteS 3)ie mttöerlouften SDfobiuen, ©mrtdjtungen, «Baren unb fonftigen Oegenftänbeunterltegen bem SMiltarftembel au« 2arifflel(e 32c in ßBtje Bon i/ 3 % bes SScrteS.Sei ©erMufen »rtoilegierter apot^efen unterliegen oucn bie ©rtotlegien bem 1%-3mmobfltarfiemJ>eI, ba fie am ©runbftürle Ijaften ober aß „biefem gleidjgeadjtete SRed)te"amufehett finb. „ ... ,

2 ) SHefer (Stempel fmin unter Umftänben bei StränetlteferungSberträgen 9ln-»enbung finben, fofern t& ftdj mriit gemäß ber Stugna^mebeftimmung in Siffer 3 umfoldje Strpetmtttel bjtö. Strjneten fjanbelt, bie tum bem Stpotr)eter felbft erjeugt ober nev-gefteflt finb. »gl. bie gerfügung auf Seite 319.