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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
Entstehung
Seite
311
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Stempeltarif.

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Gegenstand der Besteuerung

Steuersatz

•2-1.

stücke nicht ein durch diesen Tarif bestimmter

Stempel zu entrichten ist........

Befreit sind Ausfertigungen:a. von Bescheiden auf Gesuche, Anfragen undAnträge in Privatangelegenheiten, sie mö-gen in Form eines Antwortschreibens, einerVerfügung, einer Verfügungsabschrift odereiner auf die zurückgehende Bittschriftselbst gesetzten Verfügung erlassen werden.Duplikate von stempelpflichtigen Urkunden;jedoch nicht über den zu der stempelpflichtigenUrkunde selbst erforderlichen Stempel hinaus 1 )Erlaubniserteilungen (Approbationen, Kon-zessionen, Genehmigungen usw.) der Behördenin gewerbepolizeilichen Angelegenheiten:a. Konzessionen:

zum Betriebe einer Apotheke 2 ),wenn die Konzession vererblich und ver-äußerlich ist 3 ) .......

50

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1 -i vom Hundert desWertes d. Konzession 4 )

i) «gl. fiimu § 9 beä ©efefccä.

s) »gl. Menü bie auf Seite 318 angeführten 3Rra.'®xlalfe.

3 Unter bererblidjen unb ucräujjcrttchcn ßonjeffionen fmb babet alleutiarmaseutifdjen SRecptitel, auf beuen in «ßreujjen Slpotbcfen berufen, ju öerftehen,mit aulnafitne ber sBritritegien unb bei fett betn 11. 3uK 1894 betriebenen reinen $er-fonaifcm*effionen. 8dL ben 3Rin..(&cI. Mm 9. SWai 1904 (Seite 318).

*) aüv bie Ermittelung be3 SSerteä ber Sonsefftou gibt bte SSf. be§ gmang-mtntfretS betr. bie &u8filH|rung be8 ©tempelfreuergefefceS Bom 13. g-ebruar 1896 folgenbe2ln»eifung:

Behufs Ermittelung des stempelpflichtigen Wertes vererblicher und veräußerlicherKonzessionen ist zunächst der die Konzession Nachsuchende zur Wertangabe und zurVorlegung des über den Verkauf der Apotheke etwa geschlossenen Vertrages aufzu-fordern Falls ein solcher Vertrag vorhanden ist, so ist aus ihm festzustellen, ob undwas die Vertragschließenden über die Vergütung für den Übergang der Konzessionauf den neuen Erwerber verabredet haben. Wird der angegebene Wert für zu niedrigeraohtet und findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen nicht statt, so ist der Wert,falls ihn die die Konzession erteilende Behörde nicht selbst zu begutachten vermag,nach der Vorschrift des § 7 Abs. 3 des Gesetzes und unter Beachtung der Vorschriftder Ziffer 6 dieser Bekanntmachung anderweitig zu ermitteln, wobei unter Umständenauch die in früheren Verträgen über das Entgelt für die betreffende Konzession ge-troffenen Vereinbarungen als Anhaltspunkte werden dienen können. Den Oberpräsi-denten bleibt es überlassen, zur Ermittlung der Konzessionswerte die Mitwirkung derProvinzialsteuerdirektoren in Anspruch zu nehmen.

Insoweit der Wertstempel unstreitig ist, muß seine Verwendung auf der Kon-zessionsurkunde innerhalb der im § 15 Abs. 1 des Gesetzes angegebenen Frist (spätestensbinnen zwei Wochen nach den, Tage der Ausstellung der Urkunde) erfolgen, wahrendder Stempel für den etwaigen nachträglich ermittelten Mehrwert später auf der Urkundezu entwerten ist.

®«m ben hier angebogenen SBeftimmungen ift § 7 «M. 3 beS ©efefceS auf ©ette 310ahaehrnclf Ziffer 6 ber S9efanntmad)ung befnmmt, baß bei ber grnntflung ber für bteSBeiec^nung ber ©tempelfreuer erforberlidjen ©runblagen bie (gniftehung öon Softenimtlichft ju bermeiben ift.