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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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Stempelsteuergesetz.

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StempelsteuergesetsK.

Vom 31. Juli 1895 (Pr.G.S. S. 413).

§ 1. Gegenstand der Stempelsteuer.

Die in dem anliegenden Tarif aufgeführten Urkunden unterliegen dendarin bezeichneten Stempelabgaben . . .

Ergibt sich die Einigung über ein Geschäft aus einem Briefwechseloder einem Austausch sonstiger schriftlicher Mitteilungen, so wird in derHegel ein Stempel hierfür nicht erhoben. In einem solchen Falle tritt aberdie Verpflichtung zur Entrichtung des betr. Stempels dann ein, wenn nachder Verkehrssitte über das Geschäft ein förmlicher schriftlicher Vertragerrichte! zu werden pflegt, diese Errichtung indessen nicht stattgefundenhat und von den Beteiligten beabsichtigt ist, durch den Briefwechsel oderden Austausch der sonstigen schriftlichen Mitteilungen die Aufnahme einessolchen Vertrages zu ersetzen').

§ 4. Sachliche Stempelsteuerbefreiungen.

Von der Stempelsteuer sind befreit:

a. Urkunden über Gegenstände, deren Wert nach Geld geschätzt werdenkann, wenn dieser Wert einhundertfünfzig Mark nicht über-steigt, insoweit nicht der Tarif entgegenstehende Bestimmungen

enthält.

§ 6. Wertermittelung.

Die Ermittelung des Wertes eines Gegenstandes zum Zwecke der Be-rechnung der Stempelsteuer ist auf den gemeinen Wert desselben zur Zeitder Beurkundung des Geschäfts zu richten*).

§ !). Versteuerung mehrerer über denselben Gegenstand aus-gestellter Urkunden.

Werden über denselben Gegenstand mehrere Urkunden gleichenInhiilts ausgefertigt, so wird die auf dem Gegenstande ruhende Steuer nurzu einer derselben, und zwar in der Hegel zu derjenigen Urkunde, welcheals llauptausfertigung bezeichnet ist, verwendet; die übrigen Ausferti-gungen sind mit demjenigen Stempel zu versehen, welcher nach der Tarif-steil" ..Duplikat" beizubringen ist. Eine Ausfertigung einer Verhandlungdarf nur dann als Nebenausfertigung versteuert werden, wenn das Vor-handensein einer als Hauptausfertigung versteuerten Urkunde nachgewiesenwird . . .

§ 10. Ve rsteueru ug mehrerer in derselben Urkunde enthaltener

Gege nst ä nde.Wenn bei Rechtsgeschäften über mehrere verschiedenen Steuer-sätzen unterliegende Gegenstände das Entgelt ohne Angabe derEinzelwerte ungetrennt in einer Summe oder Leistung verabredet ist, sokommt für die Berechnung des Stempels der höchste Steuersatz zurAnwendung, sofern nicht von den Avisstellern der Urkunde auf derselben

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