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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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Aufbewahrung der Gifte.

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sind besondere Geräte (Wagen, Mörser, Löffel und dergleichen) zu ver-wenden, welche mit der deutlichen und dauerhaften AufschriftGift" inden dem § 4 Abs. 1 entsprechenden Farben versehen sind 1 ). In jedemzur Aufbewahrung von giftigen Farben dienenden Behälter muß sich einbesonderer Löffel 2 ) befinden. Die Geräte dürfen zu anderen Zweckennicht gebraucht werden und sind mit Ausnahme der Löffel für giftigeFarben stets rein zu halten. Die Geräte für die im Giftschranke befindlichenGifte sind in diesem aufzubewahren. Auf Gewichte finden diese Vor-schriften nicht Anwendung.

Der Verwendung besonderer Wagen bedarf es nicht, wenn größereMengen von Giften unmittelbar in den Vorrats- oder Abgabegefäßen ge-wogen werden.

§ 9. Hinsichtlich der Aufbewahrung von Giften in den Apotheke ngreifen nachfolgende Abweichungen von den Bestimmungen der §§ t. ."">und 8 Platz:

(zu § 4). Die Bestimmungen im § 4 gelten für Apotheker nun inso-weit, als sie sich auf die Gefäße für Mineralsäuren, Laugen,Brom und Jod beziehen 3 ). Im übrigen bewendet es hinsichtlichder Bezeichnung der Gefäße bei den hierüber ergangenen besonderenAnordnungen,(zu § 5). Die Gift kam mer darf, falls sie in einem Vorratsraum ein-gerichtet wird, auch durch einen Lattenverschlag hergestelltwerden. Kleinere Vorräte von Giften der Abteilung 1 dürfen ineinem besonderen, verschlossenen und mit der deutlichen und dauer-haften AufschriftGift" oderVenena" oderTabula B" versehenenBehältnisse im Verkaufsraum oder in einem geeigneten Xeben-raume aufbewahrt werden 4 ). Ist der Bedarf an Gift so gering, daßder gesamte Vorrat in dieser Weise verwahrt werden kann, so be-stellt eine Verpflichtung zur Einrichtung einer besonderen Gift-kammer nicht,(zu § 8). Für die im vorstehenden Absatz bezeichneten kleinerenVorräte von Giften der Abteilung 1 sind besondere (leräte zuverwenden und in dem für diese bestimmten Behältnisse zu ver-wahren. Für die in den Abteilungen 2 und 3 bezeichneten Gifte,ausgenommen Morphin, dessen Verbindungen und Zubereitungen,sind besondere Geräte nicht erforderlich.

1 ) gn ätpothefen finb, rote in § 9 beftimtnt roitb, befonbere ®eräte mir etforberlidb einerseits fflt bie ©ifte ber älbteilung 1 (©iftfdjtanf), anbeterfeits für Sföor-phium unb beffen Zubereitungen (^orphiumföräntchen). ©gl. bietju die gufjnoten1 unb 4 auf Seile 225.

2 ) Sic befonberen ßöffel fftt giftige garben muffen, roenn folene Jarben geführtroetben, oueb in Opothefen borhanbett fein.

3 ) ©en etften Slbfajj beS § 9 erläutert naäjfiehenbet 3Ktn.-®rI. öom 25. SKcii 1898:Die BezeichnungGift" an den Standgefäßen der Mineralsäuren usw.

ist für die Apotheken nicht verbindlich, wie sich aus § 9 in Verbindung mit § 4 derPolizeiverordnung über den Handel mit Giften ergibt. Der aus dem § 9 angeführteSatz bezieht sich nur auf die Zulässigkeit radierter Schrift für die Standgefäße jenerStoffe.

2>ct eine berortige Stnotbnung ofcet bereite in bem § 10 ber SSexorbnung bom 22. guni1896 (f Seite 274) enthalten ift, \o ergibt ficli aK ptaftifdje Scmfequenj, bog ber gonge§ 4 ber ©iftöerorbnung für 8tyothefen überhaupt mrfjt in SBettacht foiimit.

4 ) SSefttmmungen übet bie Utnridbtung btefeä ®iftfd)ränld)eng ber Dffijtnenthält § 10 bet äpot^elenbetriebäorbnung (f. Seite 224).

Böttger, Apothekengesetze. 8. Aull 19