224
XIV. Apothekenbetrieb.
§ 8. Die Arzneimittel sind in Behältnissen von Glas, Porzellan, Steingut, verzinntem Blech, geruchlosem Holz oder sonst geeignetem Materialaufzubewahren.
Die Arzneibehältnisse sind in den durch den Ministerialerlaß vom22. Juni 1896 (Min.-Bl. f. d. inn. V. S. 123) bestimmten Farben 1 ) nach derNomenklatur des Arzneibuches 2 ) inhaltsgemäß in dauerhafter Schrift deut-lich zu bezeichnen; lackierte l'apicrschilder mit Druck- oder deutlicherSchrift sind zulässig. Für die Standjfefäße • der Säuren und Laugen, sowiedes Bromuna und Jodum ist radierte Schrift statthaft 3 ). Sämtliche Behält-nisse und Bezeichnungen sind in gutem Zustande zu erhalten.
§ 9. Jedes Arzneibehältnis darf nur. das der äußeren Bezeichnungentsprechende Arzneimittel enthalten; in geteilten Kästen oder in Kästenmit einzeln bezeichneten Einsatzgefäßen von geeignetem Material kann der-selbe Stoff in verschiedener Form (ganz und zerkleinert) aufbewahrt worden.
Papierbeutel als Einlagen in Kästen sind unstatthaft. Auf Arznei-mittel, welche zur schnellen Abgabe verpackt in ordnungsmäßigen Behält-nissen aufbewahrt werden, findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Arzneispezialitäten dürfen nur dann gemeinsam in Schränken oderSchiebekästen aufbewahrt werden, wenn sie in abgeschlossenen Packungensieh befinden, einzeln bezeichnet, sowie ordnungsmäßig und übersichtlichaufgestellt sind. Eine äußere Bezeichnung der Schränke oder Schiebe-kästen ist in diesem Falle nicht erforderlich.
§ 10. Die sehr vorsichtig aufzubewahrenden Mittel (Tab. II des Arznei-buches), sowie alle dort nicht verzeichneten Mittel von gleicher Wirkung,mit Ausnahme des Phosphors, welcher in den Arzneikeller gehört, dürfenin der Offizin oder in einem geeigneten Nebenraum in kleinen Mengen ineinem besonderen, äußerlich mit ,,Gift" oder „Tab. B" oder „Veneria" bezeichneten Behältnis vorrätig gehalten werden. Hinter der äußeren Türdesselben, welche außer der Zeit der Benutzung stets \erschlossen zu haltenist, müssen drei oder vier ebenfalls verschließbare Allteilungen (Sohränkchenoder zun) Verschließen eingerichtete Schubfächer), je eine zur Aufnahmeder Alcaloida, bei welchen auch die Cyanverbindungen aufbewahrt werdenkönnen, Arsenicalia und Mercurialia sieh befinden. I>ie Türen dieser Ab-teilungen sind mit entsprechender dauerhafter Bezeichnung ZU versehen 4 ).
') Xic 58e jeidjnung be r ".'I r,; neigefäf;e wirb geregell burih beti (Srlafj beS SRinifterSbet SWebiiinalongelegenheiteti öom 22. guni L896 (f. £eil XV). Tic Sßoujetöerotb«nung über bcn fmnbel mit ©iften fonuiit füt biefen jjafl nicht in SBettadtjt (äJMn.-(SrI öom3. 2lptil 1901).
2 ) 9todj einem Win.(hl. öom 8.3Kär§ 1906 tft e$ unbebenflicb, toenn in Wpotliefen mit älteren Uinrichtungen mif ben ©tanbgefäjjen für Sürjneifitube bie früherübliche Scbteibtneife StttußuS neben ber jehigeti ©tmbuS 6i8 auf lucitcreö jugelaffennrirb.
s ) ffiine gleiche SBeftimmung tft in § 10 bet SBetotbnung öom 22. Quni 1896(f. S. 274) unb in § 4 ber ©tftberotbnung (f. 3. 2S7) enthatten.
4 ) Sgl. hierzu bie SS 5—9 ber SBetotbnung über ben §anbel mit ©iften (Seil XVII).35ie für bie apothelen beftefcenben SSorfchriften über bie atufbeinahrung hon ©iften,roeldje über bie SBotfcbriften ber ©iftbetorbnung hinausgehen, ftnb nadt) $ 21 ber ©et«orbnung öom 22. gfeoruat 1906 in Ärafl geblieben. Über bie Sejeichnung ber 916teilungen beS ®iftfchtanle3 ergingen folgenbe SDtin.-Söefcbetbe:
Die Bezeichnung „Vcgetabilia" au der Abteilung des Giftsehrankes, welohe dieükaloide enthält, ist einnentsprechend iaid war früher ganz gebräuchlich, daher nichtzu beanstanden.
Die Bezeichnung „Hydrargyra" stall „Mercurialia" an den Giftbehältnisgenoder den Geräten, ebenso die Bezeichnung „Medicamenta tab, B." darf als sinnentsprechend belassen werden.