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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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XIII. Errichtung und Verlegung von Apotheken.

berg, Medizinalwesen S. 482) von der Annahme aus, daß nach drin [nkraft-treten der Gewerbeordnung die Verpachtung der Apotheken nicht bean-standet werden könne. Zur Begründung dieser Ansicht wird darauf hin-gewiesen, daß die Zulässigkeit einer Stellvertretung im Betriebe von Apo-theken nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung für den NorddeutschenBund, namentlich nach den §§ 45 und 151 derselben zu beurteilen, derprivatrechtliche Titel aber, auf Grund dessen die Stellvertretung stattfindet,einer amtlichen Kognition nicht zu unterziehen sei. Diese Ausführungerscheint indessen, auch wenn die Grundsätze der Gewerbeordnung überdie Stellvertretung hinsichtlich der Apotheken für anwendbar erachtetwerden, aus dem Grunde nicht haltbar, weil als Stellvertreter im Sinneder Gewerbeordnung nur solche Personen angesehen werden können, welchendas ganze Geschäft im Namen und für Rechnung des Eigentümers über-tragen ist. Da diese Voraussetzungen — vgl. Erkenntnis des Obertribunalsvom 19. Dezember 1878 (Oppenhof Rcchtspr. Bd. 19, S. 589), Erk. desOber-Verw.-Ger. vom 10. Mai 1883 (Reger, Entsch. der Gerichte usw., Bd. 4.S. 21 ff.), Erk. des Reichsgerichts vom 4. März 1881 (Entsch. in Strafs.Bd. 3, S. 419) — bei einem Pächter nicht zutreffen, veranlasse ich Ew. pp.unter gleichzeitiger Aufhebung des erwähnten Erlasses vom 28. Februar1870, fortan die Verpachtung von Apotheken, soweit dieselbe nicht fürbestimmte Fälle durch gesetzliehe Vorschriften ausdrücklich gestattet ist.nicht mehr zuzulassen und die Auflösung der dieser Anordnung zuwiderzurzeit bestehenden Pachtverhältnisse, sobald dies nach den Bestimmungender Pachtverträge ausführbar ist, in geeigneter Weise herbeizuführen 1 ).

3)ie SBefhmmung im § 4 ber Styotijeferorbmntg gilt and) für bic SBitroenimb minorennen fftnber bort foiyeffionierten 9fy>orr)efent. Unter ftinbern finbauch Ibototibfiubcr jvt berfiehen.

Min.-Erl., betr. die Stellung der Witwen und Kinder. Vom 23. April 1889.

Auf die Eingabe vom 2. März d. .1. erwidere ich Ew. Wohlgeboren, daßdie Allerhöchste Order vom 8. Juli 188(1 und die darauf ergangene Zirkular-verfügung vom 21. dess. Mts, die Frage nicht betroffen hat, ob in geeignetenFällen beim Tode eines konzessionierten Apothekers der Witwe währendihres Witwenstandes bzw. den minderjährigen Kindern desselben bis zuihrer Großjährigkeit zu gestatten ist, die Apotheke durch einen qualifi-zierten Apotheker verwalten zu lassen. In dieser Beziehung sind vielmehr,wovon Ew. Wohlgeboren die Mitunterzeichneten gefälligst in Kenntnissetzen wollen, die vor Erlaß der Allerhöchsten Order vom 8. Juli188(i und der darauf ergangenen Zirkularverfügung vom 21. Juli dess. .Is.ergangenen Restimmungen maßgebend geblieben.

Xeu SBitoen unb SBaifen ber gnhabet reiner 5ßetfonaIlonäeffionen ift biegleidje Sßergünftiaung in ber ttabtneth?orber bom 30. Quni 1894 (f. S. 214)auSbrtidlicr) jugeftdjert.

4. Sonstige Rechtsverhältnisse der Apotheken,a. Apothekenprivilegien.

1. Xie Stittragunggfufcigfeif ber 2töott)e!en:br.ibiIegien in bie©rurtb* rc|>. §t)potr)e!enbficr)er mar lange ;\c\\ ©egertftanb ber Moutro--berfe. Unter bem 19. 9Mrä 1840 erfaßten ba8 nadjfte&ertbe SJltttiftettalrefftrtpt:

M S8ei btibilegietteti 8tcon)efeti tarnt ieboäj bie SJet^odjtung iioinafi § 48 bei©ew.D. (f. Seite li) nicht »erboten werben.