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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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XIII. Errichtung und Verlegung von Apotheken.

§ 12. Dagegen verbleibt den Provinzial-Collegiis Medicis et Sanitatisdie Prüfung aller Provisoren, sie mögen Apotheken in großen oder kleinenStädten vorstehen; jedoch müssen sie davon ebenso, als von der Prüfungder Apotheker, behufs der zu erteilenden Approbation, an das Ober-Colle-gium Medicum et Sanitatis berichten.

§ 13. Der solchergestalt privilegierte und approbierte Apotheker einesOrtes ist nicht allein berechtigt, darin seine Apothekerkunst ungehindertauszuüben, sondern er ist aucli gleich jedem Materialisten, dem Apotheker-Privilegio gemäß, zum Verkauf aller Materialwaren und Spezereien befugt;dagegen steht dem Materialisten kein Debit der präparierten Arzneimittelzu. Damit auch der zwischen den Apothekern und Materialisten über denprivativen und kumulativen Debit der rohen Arzneiwaren seit vielen Jahrenbestandene Streit für die Zukunft aufhören möge, haben Wir dieser revi-dierten Ordnung ein besonderes Verzeichnis der rohen Arzneiwaron bei-fügen lassen, womit die Drogisten und Materialisten in der dort vorge-schriebenen Quantität handeln und den I >ebit exerzieren können, undwerden die Apotheker, Drogisten und Materialisten hierüber aus UnsermFinanz- und Medizinaldepartement durch ein besonderes Reglement nochinstruiert werden 1 ).

§ 14. Die Ausübung der Apothekerkünst erstreckt sich aber wederauf ärztliche noch chirurgische Verrichtungen 2 ). Sollte jedochan einem Orte oder dessen Nahe bis auf zwei Meilen sich kein Arzt etablierthaben, so soll der Apotheker-, insofern nicht etwa der dortige Chirurgusauf innere Kuren bereits examiniert ist und von Unserm Ober-CollegioMedico et Sanitatis approbiert worden, befugt sein, auf seine Prüfung zurVerrichtung gewöhnlicher leichter innerer Kuren bei dein Collegio Medicoder Provinz anzutragen, welches alsdann darüber an Unser Ober-CollegiumMedicum et Sanitatis zur Approbation berichten muß. Dagegen erfordertaber auch das allgemeine Beste, daß Ärzte und zur innerlichen Praxisautorisierte Wundärzte an solchen Orten, wo keine öffentliche Apothekevorhanden oder in der Nähe befind lieh ist, (ine mit den notwendigstenArzneimitteln versehene kleine IIa use pol heke sich halten können, jedochlediglich nur zum Gebrauch in ihrer Praxis, nicht aber zum Wiederverkaufan andere Personen 3 ). Auch müssen diese Mittel, besonders die Praeparataund Composita, von einem approbierten Apotheker im Lande, welcher fürderen Güte verantwortlich sein kann, nicht aber von auswärtigen Labo-ranten und Krämern entnommen werden. Imgleichen müssen dieselbendavon keinen übermäßigen Vorteil verlangen, und in den Preisen dafürdie Patienten nicht überteuern, sondern ihre Arzneirechnungen ganz nachder beistehenden Taxe einrichten, indem sie für die Mühe des einzelnenDispensierens hinlänglich durch den Rabatt entschädigt werden, den Apo

*) v ,Hit Stelle beS am Sd)luffe be« § 13 etroälmten äßetjeicbniffeS bei ättjneiwaten,mit betten bie 2>togiften Ijanbeln hülfen, ift gegenwärtig bie 9teidj8betotbnung Dom22. DItobet 1901 mit üjten Kaifittägen getreten (f. Seil IV).

2 ) Sag Setbot bet 8lu«übung ätjtticbet Sätiqletl bind) ätBotbefer in Jii. i§ 14 bor ceoibtetten Styotljefetotbnung ift buret) § 1-14 bet Wetu.C. auSbtflcflic!) auf-teefit erbauen. Quroibethanblungen fyietgegen ftnb bittet) gericbtlufcel Sttafbetfcibren,niefit im ©iSjiplinattDege ju ofinben {St.®. 18. Sßobembet 1889 unb 3. ftfebtuat 1887,3of). x, <B. 180, unb vn, @. 225). «gl. inbe* i 37 bet «fc.iB.D. (Seil XIV).

3 ) Sie tjier botgeferjenen SBefcbtänrangen be8 Stt*neiabgabenteä)tS bet Stjtettnb nacl) einem Urteil be« #.©. bom 7. 9ßdi 1900 (ä.@M. III, 3.20«) gegenwärtignur noef) betteffg bet beu Stöotbelen botbebaltenen Arzneimittel in.straft.