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XII. Verwaltung in Preußen.
regelmäfjigfetten aufgeben, bagegen Ififjt ftdj äug ber SßoIijeigetDali bie 58e-fugnis 511t SBetbängung bon Streifen, lueil in bei SBetgangenljeit bie OJc«fchäft§füt)tung ben beftetjenben Srtfdjriften nict)t entsprochen bot, nidjtbettelten, Snju beburfte e§ eines bie 5ßoIijeibet)örben fjietni ermacfjtigenbeit ®efefceS,unb fyieran feblt eS."
SBarauf l)at fiel) benn auch ber ÜDcinifier in einer Serfügung bom 21. Januar1902 ju biefem ©tanbpunft befannt unb bie in bem erroäfjnten Srlaffe feines9{mtsborgängers bont 23. (September 1871 niebergelegte 9lnfd)auung als nierjtmetjr jutreffenb bejeidjnet.
Min.-Erl.. betr. das Aufsichtsrecht der Polizeibehörden über die Apotheker.Vom 21. Januar 1902.
Der in dem Berichte vom 6. August 1901 dargelegten Auffassung, daßden Regierungspräsidenten ein von der Landespolizeigewalt verschiedenesAufsichtsrecht über die Apotheker auf Grund der revidierten Apotheker-ordnung vom 11. Oktober 1801 zusteht, vermag ich in Übereinstimmungmit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1898— Entscheidungen Band 33, S. 356 ff. — nicht beizutreten.
Die zur Aufsicht über die Apotheker berufenen Polizeibehörden sind,wie die gedachte» Entscheidung hervorhebt, zwar berechtigt, in Gemäßheitdes § 132 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung zum Zweckeder Herbeiführung einer den gesetzlichen und reglementarischen Vor-schriften entsprechenden Geschäftsführung dem Apotheker unter Androhungvon Zwangsmitteln und gegebenenfalls auch von Strafen bestimmteHandlungen und Unterlassungen und insbesondere die Abstellung der beiden Revisionen festgestellten Unregelmäßigkeiten aufzugeben. Aber dieBefugnis, einen Apotheker mit einer Ordnungsstrafe zu belegen, «eilseine Geschäftsführung in der Vergangenheit den bestehenden Vorschriftennicht entsprochen hat, kann aus der Polizeigewalt nicht hergeleitetwerden. Die für Verletzungen der Berufspflichten in Tit. III., § 2, Lit. eder revidierten Apothekerordnung vom 11. Oktober 1801 vorgesehenenStrafen haben, wie ich abweichend von der in dem Erlasse meines HerrnAmtsvorgängers vom 23. September 1871 (M.-Bl. f. d. i. V. S. 335) ver-tretenen Auffassung bemerke, den Charakter von Kriminalstrafen —vgl. auch § 307, Nr. 5 des Reiehsstrafgesetzbuches —, deren Festsetzungnach Lage der bestehenden Gesetzgebung durch die zuständigen Polizei'bzw. Gerichtsbehörden zu erfolgen hat. (Vgl. §§ 447 u. ff., §§ 453 u. ff. derReichsstrafprozeßordnung, Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Straf-verfügungen wegen Übertretungen, vom 23. April 1883 G.S. S. 05.)
Ihrem pflichtmäßigen Ermessen muß es überlassen bleiben, darüberzu entscheiden, in welchen Fällen die Bestrafung der bei den Revisionender Apotheken festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Verstöße durchpolizeiliche oder gerichtliche Strafverfügung herbeizuführen ist. In leich-teren Fällen wird es sich empfehlen, von einer solchen Be-strafung Abstand zu nehmen und dem Apotheker in der auf denRevisionsbefund zu erlassenden Verfügung wegen Abstellung der Unregel-mäßigkeiten das sonst Erforderliche zu eröffnen.
d. Der Uegierungs- und Medizinalrat.
®er tecfmifcfje äkirat bes Stegterungspröfibenteu für bie fnmtliclien äJlebtginat-angelegenbeiten ift ber Stegierungs» unb ÜDcebiginalrat. ©eine (Sreuuna,rcirb beftimmt burd) § 47 ber ftnfiruftion bom 23. Dl tober 1817, ruelcrjer lautet: