Weingesetz. Süßstoffgesetz.
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und Bücher einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke derUntersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangenist ein Teil der Probe amtlich, verschlossen oder versiegelt zurückzulassenund für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zuleisten.
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeiträume vom ersten April bis dreißigstenSeptember die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens undin dem Zeiträume vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März dieStunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.
§ 11. Die Inhaber der im § 10 bezeichneten Räume sowie die vonihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, denzuständigen Beamten und Sachverständigen auf Erfordern Auskunftüber das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang desBetriebs, über die zur Verwendung gelangenden Stoffe, insbesondere auchüber deren Menge und Herkunft, zu erteilen, sowie die geschäftlichen Auf-zeichnungen, Frachtbriefe und Bücher vorzulegen. Die Erteilung von Aus-kunft kann jedoch verweigert werden, soweit derjenige, von welchem sieverlangt wird, sich selbst oder einem der im § 51 Nr. 1—3 der Strafprozeß-ordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgungzuziehen würde.
§ 12. Die Sachverständigen (§ 10) sind, vorbehaltlich der Anzeigevon Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Tatsachen und Einrichtungen,welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheitzu beobachten und sich der Mitteilung und Nachahmung der von denGewerbetreibenden geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangten Be-triebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheim-nisse sind, zu enthalten. Sie sind hierauf zu beeidigen.
§ 19. Die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1879 bleiben un-berührt, soweit die §§ 2—11 des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegen-stehende Bestimmungen enthalten. Die Vorschriften in den §§ 16, 17 desGesetzes vom 14. Mai 1879 finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen dieVorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.
§ 21. Der Bundesrat ist ermächtigt, Grundsätze aufzustellen, nachwelchen die zur Ausführung dieses Gesetzes sowie des Gesetzes vom 14. Mai1879 in bezug auf Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke erforder-lichen Untersuchungen vorzunehmen sind 1 ).
SiillstoflFjjeMete.
Vom 7. Juli 1902 (R.G.B1. S. 253).
§ 1. Süßstoff im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf künstlichemWege gewonnenen Stoffe, welche als Süßmittel dienen können und einehöhere Süßkraft als raffinierter Rohr- oder Rübenzucker, aber nicht ent-sprechenden Nährwert besitzen 2 ).
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