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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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Patentgesetz. Gebrauchsmusterschutzgesetz.

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2.

wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfeh-lungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnunganwendet, welche geeignet ist, den Irrtum zu erregen, daß die darinerwähnten Gegenstände durch ein Patent nach Maßgabe dieses Ge-setzes geschützt seien 1 ).

besetz, betr. den Schutz von 4>ebriiii<li»miistei-ii.

Vom I. Juni 1891 (R.G.B1. S. 290).

S I. Modelle von Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständenoder von Teilen derselben werden, insoweit sie dem Arbeits- oder Gebrauchs-zweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienensollen, als Gebrauchsmuster 2 ) nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt 3 )

§ 4. Die Eintragung eines Gebrauchsmusters im Sinne des§ 1 hat die Wirkung, daß dem Eingetragenen ausschließlich das Rechtzusteht, gewerbsmäßig das Muster nachzubilden, die durch Nachbildunghervorgebrachten Gerätschaften und Gegenstände in Verkehr zu bringen,feilzuhalten oder zu gebrauchen . . . 4 )

§ 8. Die Dauer des Schutzes ist drei Jahre; der Lauf dieser Zeitbeginnt mit dem auf die Anmeldung folgenden Tage. Bei Zahlung einerweiteren Gebühr von sechzig Mark vor Ablauf der Zeit tritt eine Ver-längerung der Schutzfrist um drei Jahre ein . . .

§ 9. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Bestimmungender §§ 4 und 5 zuwider ein Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, ist demVerletzten zur Entschädigung verpflichtet. Die Klagen wegen Ver.letzung des Schutzrechtes verjähren rücksichtlich jeder einzelnen dieselbebegründenden Handlung in drei Jahren.

§ 10. Wer wissentlich den Bestimmungen der §§ 4 und 5 zuwiderein Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zuliiii(tausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. DieStrafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antragsist zulässig.

Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniszuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich be-

!) £ic ttblidje, öom Sßatentaml empfohlene SBejetdjnung patentierter ©egenftänbeift: ,,©eutfcr)e3 »ioia» potent" ober abgefttrat$>. >li. $." unter (Beifügung bet KummerbeS potente«; ©egenftänbe, bie jutn $aten( angemelbet |inb, tonnen bie Skäeidjnunq£. ))i. $. angemelbet" oberSßateni angemelbet' 1 erhalten, nicht aber etwa3). 3{.$. a."aberpatent a." (31®. 9. yuni 1898). 8113 irrefubjcenb finb ftrafbor 8}e$eid|nungentote^atenttifet)",patentamtlidj gefdt)ü^t", falte ba8 patent nodj nicht erteilt ift. (äbeufoftelten SBejetdjnuttgen wiepatentamftid) gefdjü&t" unb alte äljnlidjen für ©egen«ftänbe bie mir ©ebraudjSmufter« aber ^nTii/,cirnni]d)uh genießen, eine nach § 40 be«&.©. ftrafbare Sßatentanma&ung bar (ft.@. 12. g-ebruar 1900, ftj.^tg. 1900 5er. 35;D.U.®. ftotmar 5. Sßoöembet 1901, $t).3tg. 1902 3er. 28; £.©. II «erlin 8. 2Iprü 1904,*|5h.3tg. 1904 3er. 32).

2 ) ©cbraucbimuftcrfäbtg ift alles, toaS burch, ein3JcobeH", b. b,. burch eine ein-tjcitliri) uarijbilblidjc aber abbilbliche 2)arftcilung Derförpert lucrben lann.

3 ) S)ie bom Sßatentamt unter bem 22. Seobember 1898 erlaffenen Söefttmmungenüber bie Stnmelbung öon ©ebraucfiSmuftern finb in Seil II bei ^armaäeutifdieuffialenberä abgebrudtt.

*) Üblici/ für ©ebraud&gmufter unb oom Patentamt empfohlen ift bie SBeäeidjnung3)eutfd)C2i iReid), ©ebraucß>muftet" ober abgefürjt$. 9t. ©. 311." unter SBeifügungober SBcglaffung bet Kummer bet (Eintragung, ©trafbar ift als irrcfüfjrenb bei ©e-braud)3muftern bie äV^idimina,patentamtltcr) gefch/tht" (f. Jußnotc 1).

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