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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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Unfallversicherungggesetz. Patentgesetz.

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Dampf, Gas, heiße Luft, Elektrizität usw.) oder durch tierische Kraft be-wegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Anwendung kommen.

Im übrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes insbesonderediejenigen Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung vonGegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird und zu diesem Zwecke min-destens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebein welchen Explosivstoffe oder explodierende Gegenstände gewerbsmäßigerzeugt werden. Welche Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne diesesGesetzes anzusehen sind, bestimmt das Reichsversicherungsamt . . .

§ ,3. Die Versicherung erstreckt sich auf häusliche und andere Dienste,zu denen versicherte Personen neben der Beschäftigung im Betriebe vonihren Arbeitgebern oder von (leren Beauftragten herangezogen werden.

§ !). Im Falle der Verletzung werden als Schadinsersatz vom Beginneder vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls ab gewährt:

1. freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmitte],sowie die zur Sicherung des Erfolges des Heilverfahrens und zurErleichterung der Folgen der Verletzung erforderlichen Hilfsmittel(Krücken, Stützapparate und dergleichen);

2. eine Rente für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit.

§ 12 Abs. 2. Den nach §§ 1 oder 2 versicherten Arbeitern und Be-triebsbeamten, letzteren bei einem Jahresarbeitsverdienste bis zu zwei-tausend Mark, welche nicht nach den Bestimmungen des Kranken-versicherungsgesetzes versichert sind, hat der Betriebsunternehmerdie in den §§ 6, 7 des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehenen Unter-stützungen einschließlich des aus dem vorhergehenden Absätze sich er-gebenden Mehrbetrags für die ersten dreizehn Wochen aus eigenen Mittelnzu gewähren. Die Berufsgenossenschaft kann die dem Unternehmer ob-liegenden Leistungen ganz oder teilweise statt desselben übernehmen. DerUnternehmer hat in diesem Falle der Berufsgenossenschaft Ersatz zu leisten . . .

X. Das geistige und gewerbliche Eigentum.

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Sluä bcm Sßatentgefefc unb (5tebrau<$gmufterfdjitfcgefe| feien unriiftcbcnbnur bie anertmcrjtigften SBeftinrmungen angeführt.

Patentgesetz.

Vom 7. April 1891 (R.G.B1. S. 79).§ 1. Patente werden erteilt 2 ) für neue Erfindungen, welche einegewerbliche Verwertung gestatten.

') (£ine Bollftänbige Sammlung aller beti ©efd^äftSfretS beS SJJatentamteä 6e-rüJjrenben ©efefee unb etgänjenben Slnorbnungen ift unter bem SitclInfcbnibuclibe8 SßatentwefenS" in omtiu'licv Sluägabe in Karl £eijmannS SBetlag in SBerlin cifft)tciu-n.

2 ) Tic com SBatentamt uniet bcm 22. SRobembet 1898 enajfenen nöTjeten S8eftimmungen über bie Slnmelbung bon Sxfinbungen finb in Seil n be8 ^atmajentifdjen ffiatenberl abgebrueft.

BOttger, Apothekengesetze. 8. Aufl. 9